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Full text of "Reallexikon der germanischen Altertumskunde"

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REALLEXIKON 
DER  GERMANISCHEN 
ALTERTUMSKUNDE 

ZWEITER  BAND 
F-J 


UNTER  MITWIRKUNG 
ZAHLREICHER  FACHGELEHRTEN 

HERAUSGEGEBEN  VON 

JOHANNES  HOOPS 

ORD.  PROFESSOR  AN  DER  UNIVERSITÄT  HEIDELBERG 


ZWEITER  BAND 
F-J 

MIT  37  TAFELN  UND    26  ABBILDUNGEN  IM  TEXT 


VERLAG  VON  KARL  J.  TRÜBNER 
1913— 15 


1.  Lieferung:  F — Gefolgschaft  (S.  i  — 136),  ausgegeben  26.  November  1913. 

2.  ,,  Gefolgschaft — Goldmünze  (S.  137 — 264),   ausgegeben  26.  Februar  1914. 

3.  ,,  Goldschmie'dekunst — Handel  (S.  265—408),        „  13.  Juli  „ 

4.  ,,  Handel — Jydske  Lov  (S.  409 — 624),  „  März  19 15 


-Alle  Rechte,  insbesondere  das  der  Übersetzung, 
vorbehalten. 


GermaüA 


Mitarbeiter. 

Ergänzungen  vorbehalten. 

Dr.  Clemens  Baeumker,  Geh.  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  München. 

Adolphus  Ballard,  Woodstock,  Oxford. 

Dr.  Chr.  Bartholomae,  Geh.  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg. 

Prof.  Dr.  Ludwig  Beck,    B  i  e  b  r  i  c  h  «,.  Rhein. 

Dr.  G.  V.  Below,  Geh.  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Freiburg  i.    Br. 

Professor  Dr.  R.  Beltz,  Schwerin. 

Dr.  Björn  Bjarnason,  Reykjavik  (Island). 

Dr.  Axel  A.  Björnbo  f ,  weil.  Bibliothekar,  Kongelige  Bibliothek,  Kopenhagen. 

Dr.  J.  Boehlau,  Direktor  des  Königl.  Museum  Fridericianum,  Kassel. 

Dr.  Franz  BoU,  ord.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg. 

Dr.  G.  Baldwin  Brown,  Professor  an  der  Universität  Edinburgh. 

Dr.  Karl  Brunner,   Assistent  bei  der  Sammlung  für  deutsche  Volkskunde,   Berlin. 

Dr.  Alexander  Bugge,  Professor  an  der  Universität  Kristiania. 

Dr.  L.  DIetrIchson,  Professor  an  der  Universität  Kristiania. 

Dr.  Alfons  Dopsch,  ord.   Professor  an  der  Universität  Wien. 

Professor  Dr.  Hans  Dragendorff,  Generalsekretär  des  Kais,  deutschen  archäologischen 
Instituts,    Berlin. 

Dr.  Max  Ebert,  Berlin,  Kgl.  Museum  für  Völkerkunde. 

Dr.  Ernst  Fabricius,  Geh.  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Freiburg  i.  Br. 

Dr.  Hjalmar  Falk,  Professor  an  der  Universität  Kristiania. 

Dr.  Hermann  v.  Fischer,  ord .  Professor  an  der  Universität  Tübingen. 

Dr.  Oskar  Fleischer,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Berlin. 

Dr.  Max  Förster,  ord.  Professor  an  der  Universität  Leipzig. 

Kurat  Christian  Frank,  Kaufbeuren  (Bayern). 

Dr.  Otto  von  Friesen,  Professor  an  der  Universität  U  p  s  a  1  a. 

Professor  Dr.  Franz  Fuhse,  Museumsdirektor,   Braunschweig. 

C.  J.  B.  Gaskoin,  M.  A.,  Woburn  Sands,   Beds.,  England. 

Professor  Dr.  P.  Goessler,  Degcrloch  bei  Stuttgart. 

Professor  Dr.  Valtyr  Gu&mundsson,  Dozent  an  der  Universität  Kopenhagen. 

Dr.  Marius  Hsegstad,  Professor  an  der  Universität  Kristiania. 

Dr.  Eduard  Hahn,  Professor  an  der  Universität  Berlin. 

Dr.  Hans  Hahne,  Direktor  am  Museum  für  heimatliche  Geschichte  und  Altertums- 
kunde der  Provinz  Sachsen,    Halle. 

Dr.  A.  G.  van  Hamel,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Bonn. 

Dr.  Karl  Hampe,  Geh.  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg. 

Dr.  Theodor  Hampe,  Direktor  am  Germanischen  Nationalmuseum,  Nürnberg. 

Dr.  Andreas  M.  Hansen,  H  v  a  1  s  t  a  d  bei  Kristiania. 

Professor  Dr.  A.  Haupt,  Baurat,  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  Hannover. 

Dr.  Gustav  Herbig,  ord.  Professor  an  der  Universität  Rostock. 

Professor  Dr.  F.  Hertlein,  H  e  i  d  e  n  h  e  i  m  a.   Brenz,  Württemberg. 

Dr.  Andreas  Heusler,  ord.  Professor  an  der  Universität  Berlin. 

Dr.  Moritz  Hoernes,  ord.  Professor  an  der  Universität  Wien. 

Dr.  Johannes  Hoops,  Geh.  Rat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg. 

Dr.  Rudolf  Hübner,  ord.  Professor  an  der  Universität  Gießen. 

Heinrich  Jacobi,  Kgl.  Baurat,  H  o  m  b  u  r  g  v.  d.  H. 

Dr.  Josef  Janko,  außerord.  Professor  an  der  böhm.  Universität  Prag. 

Dr.  Richard  Jordan,  Professor  an  der  Kgl.  Akademie  Posen. 

Dr.  Bernhard  Kahle  f,  weil,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg. 


MITARBEITER 

Dr.  Wolfgang  Keller,  ord.  Professor  an  der  Universität  Münster. 

Dr.  Max  Kemmerich,  München. 

Dr.  Albert  Kiekebusch,  Karlshorst  bei  Berlin, 

Dr.  Friedrich  Kluge,  Geh.  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  F  r  ei  b  u  r  g  i.   B  r. 

Dr.  Wilhelm  Köhler,  Wien. 

Dr.  Laurence  M.  Larson,  Professor  an  der  University  of  Illinois,  U  r  b  a  n  a. 

Dr.  Karl  Lehmann,   Geh.   Justizrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Göttingen. 

R.  V.  Lennard,  Lecturer,  Wadham  College,  Oxford. 

Dr.  Arnold  Luschin  v,  Ebengreuth,  Hof  rat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Graz. 

Allen  Mawer,  Professor  am  Armstrong  College  zu  N  e  w  c  as  1 1  e -upon -Tyne. 

Dr.  Herbert  Meyer,  ord.  Professor  an  der  Universität  Breslau. 

Dr.  Raphael  Meyer,  Bibliothekar  an  der  Veterinair-Hoiskole,  Kopenhagen. 

Dr.  Wilhelm  Meyer-Lübke,  Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Wien. 

Dr.  Eugen  Mogk,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Leipzig. 

Dr.  Rudolf  Much,  ord.  Professor  an  der  Universität  Wien. 

Dr.  Gustav  Necke],   außerord.  Prof.  an  der  Universität  Heidelberg. 

Dr.  Yngvar  Nielsen,  Professor  an  der  Universität  Kristiania. 

Dr.  Paul  Puntschart,  ord.  Professor  an  der  Universität  Graz. 

E.  C.  Quiggin,  Lecturer  an  der  Universität  Cambridge. 

Dr.  Siegfried  Rietschel  f ,  weil.  ord.  Professor  an  der  Universität  Tübingen. 

Dr.  Fritz  Roeder,  Oberlehrer,  Privatdozent  an  der  Universität  Göttingen. 

Dr.  Franz  Rühl,   Staatsrat,  Universitätsprofessor  a.  D.,  Jen  a. 

Dr.  Alfred  Schliz,  Hofrat,  H  e  i  1  b  r  o  n  n. 

Dr.  Otto  Schlüter,  ord.  Professor  an  der  Universität  Halle. 

Dr.  Hubert  Schmidt,  Professor  an  der  Universität  Berlin. 

Dr.  Br.  Schnittger,  Stockholm,  National -Museum. 

Dr.  Hans  Schreuer,  ord.  Professor  an  der  Universität  Bonn. 

Dr.  Edward  Schröder,  Geh.  Regierungsrat,  ord.  Professor  a.  d.  Universität  Göttingen. 

Dr.  Hans  V.  Schubert,  Geh.  Kirchenrat,  ord.  Professor  a.  d.  Universität  Heidelberg. 

Professor  Dr.  Karl  Schuchhardt,  Geh.  Regierungsrat,  Direktor  am  Museum  für  Völkerkunde, 

Berlin. 
Professor  Dr.  Karl  Schumacher,  Direktor  am  Römisch-german.  Zentral-Museum,  Mainz. 
Dr.  Claudius  Frhr.  v.  Schwerin,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Berlin. 
Dr.  Gerhard  Seeliger,  Geh.   Hofrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Leipzig. 
Dr.  Hans  Seger,  Professor  an  der  Universität  Breslau. 
Dr.  Walther  Stein,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Göttingen. 
Dr.  Wilhelm  Streitberg,  ord.  Professor  an  der  Universität  München. 
Dr.  Karl  Sudhoff,  Geh.  Medizinalrat,  außerord.  Professor  an  der  Universität  Leipzig. 
Dr.  Michael  Tangl,  Geh.  Regierungsrat,  ord.  Professor  an  der  Universität  Berlin. 
Ch.  Thomas,  Architekt,  Frankfurt  a.  M. 

Dr.  Albert  Thumb,  ord.  Professor  an  der  Universität  Straßburg. 
Dr.  Paul  Vinogradoff,  Professor  an  der  Universität  Oxford. 
Dr.  Walther  Vogel,  Assistent  am  Kgl.  Institut  für  Meereskunde,   Berlin. 
Timot.  Welter,  K.  Notar,  Metz. 

R.  J.  Whitwell,  Lecturer,  Corpus  Christi  College,  Oxford. 
Dr.  Friedrich  Wilhelm,  Privatdozent  an  der  Universität  München. 
Dr.  A.  Zycha,  ord.  Professor  an  der  Universität  Prag. 


Abkürzungen. 


a,  =  anno. 

Aarb.    =    Aarbager  for  nordisk 

Oldkyndighed      og      Historie. 

Kjobenhavn. 
abret.  =  altbretonisch. 

ad.  =  altdeutsch. 
adän.  =  altdänisch. 

adj.  =  Adjektiv,  adjektivisch. 

ae.  =  altenglisch  (oder  angel- 
sächsisch). 

AF.  =  Anglistische  Forschungen, 
hrsg.  V.  J.  Hoops,  Heidelberg, 
1900  ff. 

AfdA.  =  Anzeiger  für  deutsches 
Altertum  und  deutsche  Lite- 
ratur.    Berlin  1875  ff- 

AfnO.  =  Annaler  for  nordisk 
Oldkyndighed  og  Historie. 
Kjobenhavn. 

afr(an)z.  =  altfranzösisch. 

afries.  =  altfriesisch. 

AfslPh.  =  Archiv  für  slavische 
Philologie. 

agerm.  =  altgermanisch. 

ags.  =  angelsächsisch  (oder  alt- 
englisch). 

ahd.  =  althochdeutsch. 

Ahd.Gl.  =  Die  althochdeutschen 
Glossen,  gesammelt  und  bear- 
beitet von  Elias  Steinmeyer  u. 
Eduard  Sievers.  Berlin  1879 
bis  1898. 

afghan.  =  afghanisch. 

aind.  =  altindisch. 

air.  =  altirisch. 

aisl.  =  altisländisch. 

akslav.  =  altkirchenslavisch. 

akymr.  =  altkymrisch. 

alban.  =  albanesisch. 

V.  Amira  NOR.  =  Nordgermani- 
sches Obligationenrecht.  I 
1882;  n  1895. 

V.  Amira  Recht  =  Pauls  Grund- 
riß» HI  51  ff.  (1897). 


an.  oder  anord.  =  altnordisch. 

and.  =  altniederdeutsch. 

Angl.  =  Anglia,  Zeitschrift  für 
englische  Philologie,  hrsg.  v. 
Eugen  Einenkel. 

anord.  =  altnordisch. 

Anord.SB.  =  Altnord. Sagabiblio- 
thek hrsg.  von  Cederschiöld, 
Gering  und  Mogk.  Halle  1882  ff. 

anorweg.  =  altnorwegisch. 

aonord.  =  altostnordisch. 

apreuß.  =  altpreußisch. 

arab,  =  arabisch. 

Arch.  f.  Anthr.  =  Archiv  für  An- 
thropologie. 

Arch.  f.  RW.  =  Archiv  für  Re- 
ligionswissenschaft. Freiburg 
i.  B.  1898  ff. 

Arkiv  =  Arkiv  for  nordisk  Filo- 
logi.  Kristiania,  Lund  i883ff. 

armen.  =  armenisch. 

Arnold  =  W.  Arnold,  Ansiede- 
lungen u.  Wanderungen  deut- 
scher Stämme,  vornehmlich 
nach  hessischen  Ortsnamen. 
Marburg  1875. 

as.  =  altsächsisch. 

aschw(ed).  =  altschwedisch. 

aslov.  =  altslovenisch. 

assyr.  =  assyrisch. 

att.  =  attisch. 

Auböck=  Handlexikon  der  Mün- 
zen usw.     Wien  1894. 

avest.  oder  awest.  =  awestisch. 

awnord.  =  altwestnordisch. 

Bartholomae  Airan.Wb.  =  Alt- 
iranisches Wörterbuch.    1904. 

bask.  =  baskisch. 

Beow.  =  Beowulf. 

Bezz.  Beitr.  =  Beiträge  zur 
Kunde  der  indogermanischen 
Sprachen,  hrsg.  v.  Adalbert 
Bezzenberger.     Göttingen. 

BHL.  =  Bibliotheca    Hagiogra- 


phica  Latina  antiquae  et  me- 
diae  aetatis.   Bruxelles  1898  ff. 

Birch  CS.  =  Walter  de  Gray 
Birch,  Cartularium  Saxoni- 
cum.  3vols.  London  1883 — 93. 

Blünmer  Technol.  u.  Terminol. 
=  Technologie  u.  Terminologie 
der  Gewerbe  u.  Künste  bei 
Griechen  u.  Römern.  4  Bde. 
Leipzig  1875 — 86. 

Bosworth-Toller  =  An  Anglo- 
Saxon  Dictionary.  Oxford 
1882—1908. 

Brandt  Forel.  =  F.  Brandt,  Fo- 
rels^ninger  over  den  norske 
Retshistorie.-  1880.     1883. 

Brasch  =  Die  Namen  d.  Werk- 
zeuge im  Altengl.  Kieler  Dis- 
sertation 1910. 

Bremer  Ethn.  =  Ethnographie 
d.  germanischen  Stämme  in 
Pauls  Grundriß. 

Brem.Wb.  =  Versuch  eines  bre- 
misch-niedersächsischen Wör- 
terbuchs. 5  Teile,  Bremen 
1767—71;  6.  Teil  1869. 

bret.  =  bretonisch. 

Brugmann  Grundr.  =  Grundriß 
der  vergleichenden  Grammatik 
der  indogermanischen  Spra- 
chen. 2.  Bearbeitung.  Straß- 
burg 1897 — 1909. 

Brunner  DRG.  =  Deutsche 
Rechtsgeschichte.  2.  Bde. 
(i.  Bd.  in  2.  Aufl.)  Leipzig 
1906  u.  1892. 

Brunner  Grundz.  d.  DRG.  = 
Grundzüge  der  deutschen 
Rechtsgeschichte.  4.  Aufl. 
Leipzig  19 10. 

bulg.  =  bulgarisch. 

BZ.  =  Bronzezeit. 

c.  =  Caput,  Kapitel. 

ca.  =  circa. 


VIII 


ABKÜRZUNGEN 


Cap.  de  villis  =  Capitulare  de 
villis  Karls  d.  Gr.  (ca.  800), 
hrsg.  I.  V.  Pertz  MGL.  fol.  i, 
181 — 87  (1835);  2.  V.  Boretius 
ÄIGMOSectll  1,82—91(1881). 
Carm.  norr.  =  Carmina  norröna 
ed.  Th.  Wis^n.  2  Bde.  London 
1886—89. 
CIL.  =  Corpus  Inscriptionum 
Latinarum. 

Cleasby-Vigf.  =  Cleasby-Vig- 
füsson,  An  Icelandic-English 
Dictionary.     Oxford  1874. 

Cockayne  Leechd.  =  Leechdoms, 
Wortcunning,  and  Starcraft  of 
Early  England.  3  vols.  Lon- 
don 1864 — 66. 

Corp.-Gl.  =  Corpus -Glossar  (alt- 
englisch). 

Corp.  Gl.  Lat.  =  Corpus  Glossa- 
riorum  Latinorum.  Ed.  Loewe 
et  Goetz.  7  Bde.  Leipzig  1888 
— 1901. 

Cpb.  =  Corpus  poeticum  boreale. 
ed.  by  Gudbrand  Vigfusson 
and  F.  York  Powell.  2  Bde. 
Oxford  1883. 

czech.  =  czechisch. 

d.  =  deutsch. 

dän.  =  dänisch. 

dass.  =  dasselbe. 

DE.  =  Deutsche  Erde.  Gotha 
1902  ff. 

Dehio  u.  v.  Bezold  =  Die  kirch- 
liche Baukunst  des  Abendlan- 
des.    Stuttgart  1892  ff. 

DGeschBl.  =  Deutsche  Ge- 
schichtsblätter. Gotha  1900  ff. 

DgF.  =  Danmarks  gamle  Folke- 
viser  udg.  af  Grundtvig  og 
Okik,  Kjobenhavn  1853  ff. 

D.  Hist.  Tidsskr.  =  Dansk  His- 
torisk  Tidskrift. 

dial.  =  dialektisch. 

Diefenbach  Gl.  =  Glossarium  la- 
tino-germanicum  mediae  et  in- 
fimae  aetatis.   Frankfurt  a.  M. 

1857- 

Diefenbach  NGl.  =  Novum  Glos- 
sarium etc.  Frankfurt  a.M.  1 867 . 

Diez  EWb.  =  Etymologisches 
Wörterbuch  der  roman.  Spra- 
chen.    5.  Ausg.     Bonn  1882. 

DLZ.  =  Deutsche  Literaturzeitg. 
hrsg.  V.  Paul  Hinneberg,  Berlin. 

dor.  =  dorisch. 

DuCange  =  C.  DuCange,  Glos- 
sarium mediae  et  infimae  la- 
tinitatis,  ed.  G.  A.  L.  Henschel. 


Parisiis  1840 — 50.    Ed.  nova  a 
Leopold  Favre,    t.  10.    Niort 
1883—87. 
DWb.  =  Grimms  Deutsches  Wör- 
terbuch,    Leipzig  1854  ff. 
Eddalieder:  zitiert  nach  S.  Bug- 

ge;  sieh  NFkv. 
Ed.  Roth.  —  Edictus  Rothari. 
Eg.  =?  Egils  saga. 
eig.  =  eigentlich. 
Eir.  s.  rau9a  =  Eiriks  saga  rauda. 
El.  =  Cynewulfs  Elene,  hrsg.  v. 

Holthausen. 
EM.    =    Eddica   Minora  hg.   v. 
Heusler  und   Ranisch.    Dort- 
mund 1903. 
engl.  =  englisch. 
Engl.    Stud.    =    Englische   Stu- 
dien, hrsg.  V.  Johannes  Hoops. 
Leipzig. 
Enlart  =   Manuel  d' Archäologie 

fran^aise.     Paris  1902. 
Ep.Gl.  =  Epinal-Glossar(altengl.). 
estn.  =  estnisch. 
Eyrb.  =   Eyrbyggja  Saga. 
EZ.  =  Eisenzeit. 
f.  =  Femininum. 
Faf.  =  Fafnismal. 
Falk-Torp  =  Etymologisk  Ord- 
bog   over   det  norske   og   det 
danske  Sprog.    2  Bd.    Kristi- 
ania 1901 — 06. —  Deutsche  Be- 
arbeitung von  Hermann  Da- 
vidsen.    Heidelberg  1907 — 09. 
Fas.  =  Fornaldar  Sögur  Nor9r- 

landa.  Kjobenhavn  1829/30. 
Feist  EWb.    =    Etymologisches 
Wörterbuch      der      gotischen 
Sprache.     Halle  1909. 
Fick4  =  Vergleichendes  Wörter- 
buch    der     indogermanischen 
Sprachen.  4.  Aufl.  1890  ff. 
finn.  =  finnisch. 

V.  Fischer- Benzon  Altd.  Gartenfl. 
=     Altdeutsche     Gartenflora. 
Kiel  u.  Leipzig  1894. 
Fiat.  =  Flateyjarbok.  Kristiania 

1860—68. 
Fms.  =  Fornmanna  Sqgur. 
Forrer  Reallex.=  Reallexikon  der 
prähistorischen,  klass.  u.  früh- 
christlichen Altertümer.   1907. 
ForschDLVk.  =  Forschungen  z. 
deutschen   Landes-   u.   Volks- 
kunde. 
Franck  EWb.    =    Etymologisch 
Woordenboek  der  Nederland- 
sche  Taal.   s'Gravenhage  1892. 
franz.  =  französisch. 


fries.  =  friesisch. 
Fritzner  Ordb.   =    Ordbog  over 
det  gamle  norske  Sprog.   Kris- 
tiania 1886 — 96. 
frz.  =  französisch, 
gäl.  =  gälisch. 
gall.  =  gallisch. 

Gall6e  Vorstud.  =  Vorstudien  zu 
e.  altniederdeutschen  Wörter- 
buche.    Leiden  1903. 
Garrett  Prec.   Stones   =    R.  M. 
Garrett,  Precious  Stones  in  Old 
Engl.  Literature.  Leipzig  1909. 
gemeinidg.  =  gemeinindogerma- 
nisch. 
Gerefa,    Anweisungen   für  einen 
Amtmann,     Anfg.     11.     Jhs., 
hrsg.     v.     Liebermann     Angl. 
251  ff.  (1886);  neu  abgedr.  in 
Ges.  d.  Ags.  I  453  ff. 
Germ.     =     Germania,    Viertel- 
jahrsschrift f.  deutsche  Alter- 
tumskunde,   hrsg.    V.    Franz 
Pfeiffer.     1856  ff. 
germ.  =  germanisch. 
GGA.   =    Göttingische  Gelehrte 

Anzeigen. 
Gierke   DPrivR.    =    O.   Gierke, 
Deutsches  Privatrecht.  I  1895. 
H  1905. 
Gierke  Unters.  =   Untersuchun- 
gen zur  deutschen  Rechtsge- 
schichte hrsg.  V.  Otto  Gierke. 
Gl.  =   in  Glossen  überliefert. 
Gnom.     Ex.  =  Versus    Gnomici 
Codicis    Exoniensis,    Die    alt- 
engl.  Denksprüche   d.  Exeter- 
Hs.,    hrsg.    bei   Grein -Wülker 
Bibl.  I  341. 
Goldschmidt  UGdHR.  =  Univer- 
versalgeschichte des  Handels- 
rechts.   1893. 
got.  =  gotisch, 
gotländ.  =  gotländisch. 
Graff  =  Althochdeutsch.  Sprach- 
schatz.    6  Tic.     1834—42. 
Grett.  s.  =  Grettis  saga. 
gr(iech).  =  griechisch. 
Grdf.  =  Grundform. 
Grim.   =    Grimnis-mäl. 
Grimm  DGr.  =  Deutsche  Gram- 
1        matik  v.   J.   Grimm.      Neuer 
I       vermehrter  Abdruck.     4  Bde. 
Berlin  und  Gütersloh  1870— 98. 
i    GrimmDMyth.4  =  Deutsche  My- 
I        thologie     von     Jac.     Grimm. 
'        4.   Ausg.    von    E.    H.    Meyer, 
i        3  Bde.     Berlin  1875—78. 
,    Grimm     DRA.4      =      Deutsche 


ABKÜRZUNGEN 


IX 


Rechtsaltertümer  v.  J.  Grimm. 
4.  Ausg.   2  Bde.   Leipzig  1899. 

Grimm  GddSpr.  =  J.  Grimm, 
Geschichte  der  deutschen  Spra- 
che.    4.  Aufl.     Leipzig   1880. 

GRM.  =  Germanisch-Romani- 
sche Monatsschrift.    1909  flE. 

Gr.-W.  =  Grein-Wülcker,  Bibli- 
othek der  ags.  Poesie  1883  ff. 

Guilhiermoz  =  Note  sur  les  poids 
du  moyen-äge.  (Aufsatz  in  der 
Bibliotheque'  de  l'Ecole  des 
chartes  1906.)  (Zitate  n.d.  S.A.) 

GZ.  =  Geographische  Zeitschrift, 
hrsg.  von  A.  Hettner. 

Haupt  Alt.  Kunst  =  Albrecht 
Haupt,  Die  älteste  Kunst,  ins- 
bes.  die  Baukunst  der  Germa- 
nen.    Leipzig  1909. 

Hdv.  =  Hdvardar  saga. 

hd.  =  hochdeutsch. 

hebr.  =  hebräisch. 

Heer  Pflanz,  d.  Pfahlb.  =  Die 
Pflanzen  der  Pfahlbauten.  Se- 
paratabdruck aus  d.  Neujahrs- 
blatt d.  Naturforsch.  Ges.  auf 
d.  J.  1866.    Zürich  1865. 

Hehn  =  Kulturpflanzen  u.  Haus- 
tiere in  ihrem  Übergang  aus 
Asien  nach  Griechenland  und 
Italien  sowie  in  das  übrige  Eu- 
ropa.   Hrsg.  von  0.  Schrader. 

Herrigs  Archiv  =  Archiv  für  das 
Studium  der  neueren  Sprachen 
u.  Literaturen,  hrsg.  v.  Brandl 
u.Morf.    Braunschweig  1846  ff. 

Hertzberg  Grundtr.  =  Grund- 
traekkene  i  den  a;ldste  Norske 
Proces.     1874. 

Herv.  S.   =   Hervarar  Saga. 

Heyne  Handwk.  =  Das  altdeut- 
scheHandwerk.  Straßburgi  908. 

Heyne  Hausaltert.  =  Fünf  Bü- 
cherDeutscher  Hausaltertümer. 
3  Bde.    Leipzig  1899 — 1903. 

Hirt  Indogm.  =  Die  Indogerma- 
nen.  Ihre  Verbreitung,  ihre 
Urheimat  u.  ihre  Kultur. 
2  Bde.     Straßburg  1905 — 07. 

Hist.  Vtjs.  =  Historische  Viertel- 
jahrschrift, hrsg.  V.  Gerhard 
Seeliger.     Leipzig. 

Hist.  Z.  =  Historische  Zeitschrift, 
hrsg.  V.  Friedrich  Meinecke. 

Hkr.  =  Heimskringla. 

Holder  Akelt.  Sprachsch.  =  Alt- 
keltischer  Sprachschatz. 

Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl. 
=     Waldbäume     u.     Kultur- 


pflanzen im  germ.  Altertum. 
Straßburg  1905. 

Hraink.   =   Hrafnkels  Saga. 

Hsfs).  =  Handschrift(en). 

Hultsch  Metrol.  =  Griechische 
u.  römische  Metrologie.  2.  Be- 
arbeitung.    Berlin  1882. 

HultschMRS.  =  Metrologicorum 
Scriptorum  Reüquiae.  2  Bde. 
Leipzig  1864/66. 

idg.  =  indogermanisch. 

IF.  =  Indogermanische  For- 
schungen, hrsg.  V.  Brugmann 
u.  Streitberg.  Straßburg  1891  ff. 

illyr.  =  illyrisch. 

V.  Inama-Sternegg  DWG.  = 
Deutsche  Wirtschaftsgeschich- 
te. 3  Bde.  (i.  Bd.  in  2.  Aufl.) 
1909  u.  1891 — 1901. 

ion.  =  ionisch. 

Ir.  =  irisch. 

isl.  =  isländisch. 

it(al).  =  itahenisch. 

JEGPh.  =  The  Journal  of  Eng- 
lish  and  Germanic  Philology. 
Published  by  the  University  of 
Illinois. 

JGPh.  =  Journal  of  Germanic 
Philology. 

Jh.  =  Jahrhundert. 

Karajan  W.  M.  =  Beitr.  zur 
Gesch.  d.  landesfürstl.  Münze 
Wiens.  1838.  Die  römischen 
Zahlen  beziehen  sich  auf  die 
Abschnitte  des  abgedruckten 
Münzbuchs. 

Karol.Z.  =  Karolinger-Zeit. 

Keller  AS.  Weapon  Names  = 
May  L.  Keller,  The  Anglo- 
Saxon  Weapon  Names  treated 
archieologically  and  etymolo- 
gically.  Heidelberger  Dissert. 
(AF.  15.)     Heidelberg      1906. 

kelt.  =  keltisch. 

Kemble  CD.  =  Codex  Diploma- 
ticus  Aevi   Saxonici.     6  vols. 

klruss.  =  kleinrussisch. 

Kluge  EWb.  =  Etymologisches 
Wörterbuch  der  deutschen 
Sprache.  7.  Aufl.  Straßbg.  1910 

körn.  =  kornisch. 

Kretschmer  Hist.  Geogr.  =  Hist. 
Geographie     v.    Mitteleuropa. 

"  München  u.  Berlin  1904. 

krimgot.  =  krimgotisch. 

kymr.  =  kymrisch. 

KZ.  =  Zeitschrift  für  verglei- 
chende Sprachforschung,  hrsg. 
V.  A.  Kuhn,  1852  ff. 


Lacn.  =  Lacnunga,  hrsg.  v.  Co- 
ckayne  Leechdoms  III. 

Laeceboc,  hrsg.  v.  Cockayne 
Leechdoms  II. 

Lamprecht  DWL.  =  Deutsches 
Wirtschaftsleben  im  MA.  Leip- 
zig 1886  ff. 

langob.  =  langobardisch. 

läpp.  =  lappisch. 

lat.  =  lateinisch. 

LCtrbl.  =  Literarisches  Central- 
blatt,  hrsg.  v.  Zarncke. 

Lehmann  HR.  =  K.  Lehmann, 
Lehrbuch  des  Handelsrechts. 
1908. 

Leonhardi  =  Kleinere  angel- 
sächs.  Denkmäler  I,  hrsg.  v. 
G.  L.  in  Grein-Wülkers  Bibl. 
d.  ags.  Prosa  6.  Hamburg  1905. 

lett.  =  lettisch. 

Lexer  =  Lexers  Mittelhochdeut- 
sches Wörterbuch. 

Liebermann  Ges.  d.  Ags.  =  Ge- 
setze der  Angelsachsen.  1903 
— 1912. 

Lindenschmit  DA.  =  Handbuch 
der  deutschen  Altertumskunde. 
Braunschweig  1880 — 89. 

Lit.  =  Literatur(angaben). 

lit.  =  litauisch. 

Litbl.  =  Literaturblatt  für  ger- 
manische und  romanische  Phi- 
lologie, hrsg.  V.  0.  Behaghel  u. 
F.  Neumann.     1880  ff. 

V.  Luschin  Münzk.  =  Luschin 
V.  Ebengreuth,  AUg.  Münz- 
kunde u.  Geldgeschichte.  1904. 

m.  =  Maskulinum. 

MA.  =  Mittelalter. 

ma.  =  mittelalterlich. 

Maitland  DB.  =Domesday  Book 
and  beyond. 

maked.  =  makedonisch. 

Manitius  GdILit.  =  Gesch.  d. 
latein.  Lit.  des  MA.  I.  München 
1911. 

Mannhardt  WFK.  =  Wald-  und 
Feldkulte  von  Wilhelm  Mann- 
hardt. 2  Bde.  Berlin  1875 — 77« 

Mannus  =  Mannus.  Zeitschrift 
für  Vorgeschichte,  hrsg.  v. 
Gustaf  Kossinna.  Würzburg 
1909. 

Matzen  Forel.  =  Forelaesninger 
over  den  danske  Retshistorie. 
1893—96. 

Maurer  Vorl.  =  Konr.  Maurer, 
Vorlesungen  üb.  altnordische 
Rechtsgeschichte.     1907  ff. 


Hoops,  Reallexikon.    II. 


X 


ABKÜRZUNGEN 


mbret.  =  mittelbretonisch. 

md.  =  mitteldeutsch. 

me.  =  mittelenglisch. 

m.  E.  =  meines  Erachtens. 

Meitzen  Siedl.  u.  Agrarw.  =  Sied- 
lung u.  Agrarwesen  der  Ost- 
germanen u.  Westgermanen. 
Berlin  1895.  3  Bde.  u.Atlasbd. 

Merow.Z.  =  Merowinger  Zeit. 

MG.  =  Monumenta  Germaniae 
historica.  Folio  (ohne  Bei- 
satz) u.  4°  Ausgabe. 

MGL.  =  Abteilung  Leges  der  MG. 

MGS.  =  Abteilung  Scriptores 
der  MG. 

mhd.  =  mittelhochdeutsch. 

Miklosich  EWb.  =  Etymologi- 
sches Wörterbuch  der  slavi- 
schen  Sprachen.     Wien  1886. 

mir.  =  mittelirisch. 

mlat.  =  mittellateinisch. 

mnd.  =   mittelniederdeutsch. 

mndl.  =  mittelniederländisch. 

MSD.  =  MüllenhofE  und  Scherer, 
Denkmäler  deutscher  Poesie  u. 
Prosa.    3.  Aufl.     Berlin  1892. 

MüUenhoffDA.  =  Deutsche  Al- 
tertumskunde    5  Bde. 

Müller  NAltertsk.  =  Sophus 
Müller,  Nord. Altertumskunde; 
übs.  V.  Jiriczek.  2  Bde.  Straß- 
burg 1897—98. 

Müller  Urgesch.  Eur.  =  Sophus 
Müller,  Urgeschichte  Europas; 
übs.  V.  Jiriczek.     Straßb.  1905. 

Müller-Zarncke  =  Mittelhoch- 
deutsches Wörterbuch  v.  W. 
MüUer  u.  Fr.  Zarncke.  3  Bde. 
1854—61. 

n.  =  Neutrum. 

nbulg.  =  neubulgarisch. 

nd.  =  niederdeutsch. 

ndl.  =  niederländisch. 

ndn.  =  neudänisch. 

ndsächs.  =  niedersächsisch. 

ne.  =  neuenglisch. 

NED.  =  A  New  English  Dictio- 
nary  on  historical  principles. 
Ed.  by  Murray,  Bradley,  and 
Craigie.     Oxford  1888  ff. 

Nelkenbrecher  =  Taschenbuch 
der  Münz,-  Maß-  u.  Gewichts- 
kunde. Die  Jahreszahl  be- 
zeichnet die  Ausgabe. 

Neuweiler,  Prähist.  Pfianzenr.  = 
Die  Prähistor.  Pfianzenreste 
Mitteleuropas;  Zürich  1905; 
SA.  aus  d.  Vtjs.  d.  Naff.  Ges. 
Zürich  50. 


NFkv.  =  Norraen  Fornksedi 
(Saemundar-Edda)  udg.  af  S. 
Bugge.     Kristiania  1867. 

nfr(an)z.  =  neufranzösisch. 

NGL.  =  Norges  Gamle  Love. 

ngriech.  =  neugriechisch. 

nhd.  =  neuhochdeutsch. 

N.Hist.Tidsskr.  =  Norsk  Histo- 
risk  Tidsskrift. 

nir.  =  neuirisch. 

nkymr.  =  neukymrisch. 

NL.  =  Nibelungenlied  hg.  v. 
Bartsch. 

nnd.  =  neuniederdeutsch. 

nndl.  =  neuniederländisch. 

Noback  =  Vollständiges  Ta- 
schenbuch der  Münz-,  Maß- 
u.  Gewichtsverhältnisse.  Leip- 
zig 1851. 

NO.,  nö.  =  Nordosten,  nordöst- 
lich. 

nord.  =  nordisch  (skandina- 
visch). 

nordfries.  =  nordfriesisch. 

Nordström  =  Bidrag  tili  den 
Svenska  Samhälls-Författnin- 
gens  Historia.     1839 — ^40. 

norw(eg).  =  norwegisch. 

nschwed.  =  neuschwedisch. 

nslov.  =  neuslovenisch. 

nsorb.  =  niedersorbisch. 

NW.,  nw.  =  Nordwesten,  nord- 
westlich. 

NZ.  =  Numismatische  Zeit- 
schrift, herausg.  von  der  nu- 
mismatischen Gesellschaft  in 
Wien.    40  Bde. 

0.,  ö.  =  Osten,  östlich. 

obd.  =  oberdeutsch. 

Olrik  DHd.  =  A.  Olrik,  Dan- 
marks Heltedigtning  i.Kjeben- 
havn  1903. 

Olrik  Kild.  =  A.  Olrik,  Kilderne 
til  Sakses  Oldhistorie  KJ0ben- 
havn  1892 — 94. 

ON.  =  Ortsnamen. 

osk.  =  oskisch. 

osorb.  =  obersorbisch. 

Ö.  W.  =  Österreichische  Weis- 
tümer.     Wien  1870  ff. 

Österr.  Weist.  =  österreichische 
Weistümer.     Wien  1870  ff. 

PBBeitr.  =  Beiträge  zur  Ge- 
schichte der  deutschen  Sprache 
und  Literatur,  hrsg.  v.  W. 
Braune.     Halle  1874  ff. 

pers.  =  persisch. 

PGrundr.  =  Grundriß  der  ger- 
manischen Philologie,  hrsg.  v. 


H.  Paul.  2.  Aufl.  Straßburg 
1896 — 1909. 

pl.  =  Plural. 

PliniusNH.  =  Naturalis  Historia. 

PM.  =  Petermanns  Geogr.  Mit- 
teilungen. 

poln.  =  polnisch. 

portg.  =  portugiesisch. 

Prähist.  Z.  =  Prähistorische 
Zeitschrift.  Hrsg.  v.  K.  Schuch- 
hardt,  K.  Schumacher,  H.  See- 
ger.    Berlin  1909. 

preuß.  =  preußisch. 

prov.  =  provenzalisch. 

Publ.MLAss.  =  Publications  of 
the  Modern  Language  Asso- 
ciation of  America. 

rätorom.  =  rätoromanisch. 

Rom.  =  Romania. 

rom(an).  =  romanisch. 

Rubel  Franken  =  Die  Franken, 
ihre  Eroberung  u.  Siedlungs- 
wesen im  deutschen  Volks- 
lande. Bielefeld  u.  Leipzigi904. 

russ.  =  russisch. 

SA.  =  Sonderabdruck. 

S.,  s.  =  Süden,  südlich. 

Sachs.  =  sächsisch. 

satl.  =  saterländisch. 

Saxo  =  Saxo  Grammaticus  nach 
P.  E.  Müller. 

sb.  =  Substantiv. 

Schiller-Lübben  =  Mittelnieder- 
deutsches Wörterbuch.  6  Bde. 
Bremen  1875 — 81. 

Schlüter  Thür.  =  Die  Siedelun- 
gen im  nö.  Thüringen.  Berlin 
1903. 

Schlyter  Ordb.  =  Ordbok  tili 
Sämlingen  af  Sveriges  game 
Lagar.     1877. 

Schmidt  Allg.  Gesch.  =  Ludwig 
Schmidt,  Allgemeine  Gesch.  d. 
german.  Völker  bis  z.  Mitte  des 
ö.Jhs.  München  U.Berlin  1909. 

Schott.  =  schottisch. 

Schrader  Reallex.  =  ReaÜexikon 
der  indogermanischen  Alter- 
tumskunde.    Straßburg  1901. 

Schrader  Sprachvgl.  u.  Urgesch. 
=  Sprachvergleichung  u.  Ur- 
geschichte. 3.  Aufl-  Jena 
1906 — 07. 

Schröder  DRG.5  =  Richard 
Schröder,  Lehrbuch  der  Deut- 
schen Rechtsgeschichte.  5.  Aufl. 
Leipzig  1907. 

schwed.  =  schwedisch. 

s.  d.  =  siehe  dies. 


ABKÜRZUNGEN 


XI 


serb.  =  serbisch. 

Sigrdrfm.  =  Sigrdrifumal. 

SkeatED.  =  An  Etymological 
Dictionary  of  the  English  Lan- 
guage.     2^  ed.     Oxford  1884. 

—  Conc.  Ed.  =  A  Concise  Ety- 
mological Dictionary  etc.  Ox- 
ford 1901. 

slav.  =   slavisch. 

SnE.  =  Snorra  Edda  udg.  af 
F.  Jonsson.  Koph.  1900;  mit 
Bandzahl:.  Editio  Arnamagn. 
I.  u.  2.  Bd.  Hafniae  1848;  1854. 

s.  o.  =   siehe  oben. 

SO.,  so.  =  Südosten,  südöstlich. 

Sommer  Handb.  =  Handbuch  d. 
latein.  Laut-  u.  Formenlehre. 
Heidelberg  1902. 

sorb.  =   sorbisch. 

Span.  =   spanisch. 

spätlat.   =   spätlateinisch. 

Ssp.  =  Sachsenspiegel,  Land- 
recht, hrsg.  V.  C.  G.  Homeyer. 
3.  Aufl.  Berlin  1861. 

Steinm.-Siev.  =  Die  ahd.  Glos- 
sen, hrsg.  V.  Steinmeyer  u. 
Sievers.      Berlin,   Weidmann. 

Stephan!  =  Der  älteste  deutsche 
Wohnbau  u.  seine  Einrichtung. 
2  Bde.     Leipz.  1902 — 03. 

stm.  =   starkes  Maskulinum. 

Stokes  bei  Fick,  s.  Fick. 

St.Z.   =    Steinzeit. 

SV.  —   sub  voce. 

SW.,  sw.  =  Südwesten,  südwest- 
lich. 

swf.   =   schwaches  Femininum. 

swm.  =  schwaches  Maskulinum. 

Sylt.  =  nordfries.  Dialekt  der 
Insel  Sylt. 

SZf RG.  =  Zeitschrift  der  Savig- 
ny-Stiftung  für  Rechtsgesch. 
Germanistische  Abt.  Weimar 
1880  ff. 

Taranger  ==  Udsigt  over  de 
norske  Rets  Historie.1898.i904. 

thrak.   =   thrakisch. 


Torp  bei  Fick,  s.  Fick. 

t.t.  —    terminus  technicus. 

türk.   =    türkisch. 

TZ.   =   La  Tene-Zeit. 

|)s.  =  J)i&reks  saga,  Kapitelzahl 
nach  Unger  1853. 

U.  B.   =   Urkundenbuch. 

udW.  =   unter  dem  Wort. 

Uhlenbeck  Aind.  EWb  ^  Kurz- 
gefaßtes Etymologisches  Wör- 
terbuch der  altindischen  Spra- 
che.    Amsterdam  1898 — 99. 

Uhlenbeck  Got.  EWb.  =  Kurzge- 
f  aß  tesEty  mologis  ches  Wör  tb .  d . 
gotischenSprache.Ebendai900. 

umbr.  =   umbrisch. 

Unger  =  Unger-Khull,  Steiri- 
scher  Wortschatz.    Graz  1903. 

urgerm.  =   urgermanisch. 

urkelt.  =   urkeltisch. 

V.  =   Vers. 

vb.  =   Verbum. 

VdBAG.  =  Verhandlungen  der 
BerlinerAnthropologischenGe- 
sellschaft. 

Vkv.  =    Velundar-Kvida. 

vorgerm.   =   vorgermanisch. 

Vsp.   =   Voluspa. 

Vtjs.  f.  Soz.  u.  WG.  =  Viertel- 
jahrschrift für  Sozial-  u.  Wirt- 
schaftsgeschichte, hrsg.  von 
St.  Bauer,  G.  v.  Below  usw. 
Stuttgart  1903  ff. 

vulglat.   =   vulgärlateinisch. 

Vw.Z.  =   Völkerwanderungszeit. 

W.,  w.  =   Westen,  westlich. 

Waitz  DVG.  =  Waitz,  Deutsche 
Verfassungsgeschichte.  8  Bde. 
Berhn  1880 — 96. 

WaldeEWb.  =  Lateinisches  Ety- 
mologisches Wörterbuch  Hei- 
delberg 1906. 

westf.   =    westfälisch. 

Wids.   =   Widsith. 

Wiens  Rechte  u.  Freiheiten,  hrsg. 
V.  Tomaschek,  1877 — 79.  (Ge- 
schichtsquellen d.  Stadt  Wien, 


hrsg.  V.  Karl  Weiß,  L  Abt.) 

wnord.   =   westnordisch. 

Wright  Biogr.  Lit.  =  Thom. 
Wright,  Biographia  Britannica 
Literaria.  I:  Anglo  -  Saxon 
Period.  Lond.  1842. 

WrightEDD.=TheEnglishDialect 
Dictionary.  Oxford  1896 — 1905. 

Wright-Wülker  =  Anglo-Saxon 
and  Old  English  Vocabularies. 
2^  ed.  London  1884. 

W.  R.  u.  F.  =  Wiens  Rechte  u. 
Freiheiten  (s.  d.). 

WS.  =  westsächsisch  (ags.Dialekt). 

WuS.  =  Wörter  u.  Sachen.  Kul- 
turhistorische Zeitschrift  für 
Sprach-  und  Sachforschung. 
Heidelberg  1909  ff. 

WW.   =:   Wright-Wülker. 

Wz.  —   Wurzel. 

Z.   =    Zeitschrift. 

ZdVfVk.=  Zeitschrift  desVereins 
für  Volkskunde,  Berlin  1891  ff. 

Zeuß  =  Die  Deutschen  u.  die 
Nachbarstämme. 

ZfdA.  =  Zeitschrift  für  deutsches 
Altertum.     Berlin  1841  ff. 

ZfdPh.  =  Zeitschrift  für  deutsche 
Philologie.     Halle  1868  ff. 

ZfdR.  —  Zeitschr.  für  deutsches 
Recht.  Leipzig,  später  Tübin- 
gen 1839 — 61. 

ZfdWf.  =  Zeitschrift  für  deut- 
sche Wortforschung,  hrsg.  v. 
Kluge.     Straßburg  1901  f. 

ZfEthn.  =  Zeitschrift  für  Ethno- 
logie.    Berlin  1869  ff. 

ZffSpr.  =  Zeitschrift  für  fran- 
zösische Sprache  u.  Literatur. 
Oppeln  1883  ff. 

ZfHR.  =  Zeitschrift  für  das  ge- 
samte Handelsrecht.  Erlangen, 
später  Stuttgart  1858  ff. 

ZfN.  =  Zeitschrift  für  Numisma- 
tik.    Berlin  18740. 

ZfRG.  ==  Zeitschrift  für  Rechts - 
geschichte.   Weimar  1861 — 87. 


Verbesserungen. 

Zum  1.  Band. 

S.  109  b  Z.  10  V.  u.  lies  »1541«  statt  »1546«. 

S.  417  b  Z.  18  V.  u.  lies  »Schweden«  statt  »SchwabeiK'. 

S.  424  b  Z.  10  V.  0.  lies  »(s.  'Flureinteilung'  und  'Flurverfassung')«  statt  »(s.  d.)«. 

S.  428  a  sollte  die  Überschrift  »IV.  Die  Besiedelung  von  800—1200«  fett  gedruckt  sein. 

Zum  2.  Band. 

S.  184  b  Z.   12  V.  u.  lies  »ganz  schroff  von  dem  Slavolettischen«  statt  »sowie  das  Slavolettische 

ganz  schroff«. 

S.  185  a  Z.  12  V.  o.  lies  »wollest«  statt  »wolltest«. 
S.  185  a  Z.  20  V.  u.  lies  »ünus«  und  »öen«  statt  »{inus«  und  »oen«. 
S.  185  a  Z.  7  f  V.  u.  lies  fxiico  düco«  statt  »dico  duco«. 
S.  185  a  Z.     6  V.  u.  lies  »spons«  statt  »spontis«. 
S.  185  a  Z.     2  V.  u.  lies  »spanan«  statt  »spannan«. 
S.  186  a  Z.  10  V.  0.  lies  »taihun«  statt  Uaihund«. 
S.  186  b  Z.  15  V.  u.  lies  möbis«  statt  mobis«. 

S.  186  b  Z.  14  V.  u.  lies  »uöJw«  statt  »vobis«,  streiche  »deobus«  und  lies  »deäbus«  statt  »deabusa. 
S.  187  a  Z.  20  V.  u.  lies  »diese«  und  »Zeugnisse«  statt  »diesen«  und  »Zeugnissen«. 
S.  187  b  Z.  6  V.  o.  lies  imöneta«  statt  »moneta«. 
S.  187  b  Z.  26  V.  u.  lies  »gastins«  statt  lygasteins«. 
S.  188  a  Z.  22  und  25  v.  0.  lies  Mureiis  statt  »aurius«. 
S.  188  a  Z.  17  V.  u.  lies  wioneta«  statt  »moneta«. 
S.  188  a  Z.  16  V.  u.  lies  »sölärium«  statt  »solärium«. 
S.  189  a  Z.  7  f  V.  0.  lies  »des  voraufgehenden  Jahrhunderts«. 

S.  190  a  unter  der  Literatur  füge  hinzu:   Streitberg  Urgerm.  Grammatik  1896.    Kaufmann 
Deviische  Altertumskunde  191 3. 


F. 


Fabaria  bei  Plinius  NH.  4,  97  lat.  Name 
der  Insel  Burcana  (Borkum);  doch  ist 
18,  121  von  mehreren  Fahariae  die  Rede. 
Als  Ursache  der  Benennung  wird  das 
Vorkommen  einer  wildwachsenden  Bohne 
oder  bohnenähnlichen  Pflanze  angegeben. 
Vgl.   Baunonia. 

Müllenhoff  DA.  i ,  443  f.    Detlefsen 

Die  Entdeckung  des  germ.   Nordens  40  fF. 

R.  Much. 

Fachwerk,  aus  (aufrechten)  Ständern 
und  Pfosten,  (horizontalen)  Riegeln,  (schrä- 
gen) Streben  und  (liegenden)  Schwellen 
hergestelltes  Wandgerüst,  dessen  offene 
Fächer  (Gefache)  nachher  mit  Mauerwerk 
(Ziegeln  schon  bei  den  Langobarden)  oder 
verputztem  Flechtwerke  ausgefüllt  werden. 
Seltener  treten  als  Ausfüllung  auch  hölzerne 
Bohlenstücke  auf,  dann  gewiß  oft  verziert, 
wie  auch  das  oben  genannte  Balkenwerk 
von  alters  her  gern  geschnitzt  und  sicher 
auch  bemalt  wurde.  Das  Fachwerk  war 
schon    den    Römern   bekannt. 

Die  Frankenburg  bei  Rinteln  (9.  Jh.) 
ergab  bei  der  Auf  grabung  zahlreiche  Stücke 
gebrannten  Lehms  aus  den  Fachwerk- 
feldern der  Kapellenwände  mit  den  Ab- 
drücken des  Flechtwerkes;  beweisend,  daß 
auch  dieses  früh  durch  Feuer  zerstörte 
fränkische  Kastell,  selbst  die  Kapelle 
(oberhalb  des  Bruchsteinsockels),  Fach- 
werkwände mit  verputzter  Flechtwerk- 
ausfüllung besaß. 

S  t  e  p  h  a  n  i     Wohnbau    II    209.    279. 

P.  Lehfeldt  Die  Holzbaukunst.    Berlin  1880. 

A.  Haupt 

Faden.  Natürliches  Längenmaß  ent- 
sprechend dem  Abstand  der  beiden 
ausgestreckten  Arme,  demnach  =  Klafter. 

Auch  als  künstliches  Maß  stimmt 
der  Faden  in   England   {fathom),   Holland 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


(vaam),  Schweden  {famn),  in  Hamburg 
usw.  mit  der  Klafter,  bzw.  in  Bergwerken 
mit  dem  Lachter  überein. 

Auböck  88.      Nelkenbrecher   1821, 

168.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Fahnenlehen,  eine  Unterart  des  Fürsten - 
lehns.  §  I.  Süden.  Die  weltlichen 
Fürstentümer  wurden  vom  Kaiser  durch 
eine  Fahne  (als  Zeichen  der  Gerichtsbar- 
keit) verliehen,  während  die  Belehnung  mit 
den  geistlichen  Fürstentümern  seit  dem 
Wormser  Konkordat  durch  das  Szepter 
erfolgte  (vorher  durch  Überreichung  des 
Hirtenstabes  oder  von  Ring  und  Stab). 
Die  Zahl  der  F.  war  genau  begrenzt  (für 
Sachsen  Sachsensp.  ni/62  §  2).  Nicht 
jedes  königliche  Lehn,  ja  nicht  einmal  jede 
reichsunmittelbare  Grafschaft  war  ein  F. 
Der  Grund  der  Abgrenzung  ist  bestritten. 
Lit.  bei  R.  Schröder  DRG.S  412.    F  e  h  r 

Fürst  u.  Graf  im  Sachsenspiegel,  Ber.  der  philo!. - 

histor.   Kl.   der   Sachs.   Ges.   d.  Wiss.   58. 

§  2.  Norden.  F.  waren  im  Norden 
das  Lehen  des  Jarls  und  das  Herzogslehen. 
Sie  waren  bald  ,, Lehen  auf  Abrechnung", 
bald  Lehen  ,, gegen  reinen  Dienst",  über- 
wiegend wohl  letztere.  Ausnahmsweise 
waren  sie  erblich,  so  beim  Örkneyjarl, 
meist  nicht  erblich.  Die  Übertragung 
desF.s  hatte  nach  dem  norwegischen  Dienst - 
mannenrecht  (Hirdskrä  cap.  16)  in  einer 
Thingversammlung  zu  erfolgen. :  Der  Lehns- 
mann soll  auf  einem  Schemel  vor  des  Königs 
Thron  sitzen.  Nachdem  der  König  die 
Belehnungsformel  verkündet,  soll  er  den 
Lehnsmann  bei  der  Hand  fassen  und  ihn 
auf  einen  Thron  neben  den  seinen  setzen, 
sowie  ihm  Schwert  und  Fahne  überreichen. 
Durch  Annahme  des  Schwertes  [svcerdtaka) 
wird  er  des  Königs  Mann,  durch  Annahme 
der  Fahne  erhält  er  alle  Rechte  des  Königs 


FAHRNISVERFOLGUNG 


am  Lehnsobjekt.    Zum  Schluß  schwört  der 
Jarl  oder  Herzog  den  Lehnseid, 

K.  Lehmann. 

Fahrnlsverfolgung.  §  i.  Die  Vorläufer 
der  Klagen  um  Gut  des  deutschen  MA. 
sind  wie  die  allergermanischen  Klagen  im 
Strafrecht  zu  suchen.  Sie  gehen  sämtlich 
auf  die  Diebstahlsverfolgung 
zurück.  Die  Art,  wie  sich  aus  dem  Straf- 
verfahren die  Sachverfolgung  ablöst,  läßt 
sich  gerade  hier  deutlich  erkennen,  so  daß 
wir  auf  diesem  Gebiete  tiefere  Blicke  in 
den  gemeingermanischen,  ja  indogermani- 
schen Rechtszustand  werfen  können  als 
anderwärts. 

§  2.  Schon  in  der  indogermanischen  Vor- 
zeit haben  wir  zu  scheiden  zwischen  dem 
Vorgehen  gegen  den  kundbaren  und 
gegen  den  nicht  kundbaren  Dieb- 
stahl (röm.  furtum  manifestum  und  nee 
manifestum).  Das  erstere,  bei  dem  der 
Dieb  auf  der  Tat  ergriffen  und  durch  die 
Tat  selbst  überführt  wird,  ist  zweifellos  das 
ältere.  Die  zweite  Form  setzt  bereits  einen 
förmlichen  Rechtsgang  mit  Beweisverfah- 
ren voraus;  doch  dürfte  schon  in  ur- 
germanischer  Zeit  eine  Diebstahlsbezichti- 
gung gegen  den  noch  zu  überführenden 
Täter  zulässig  gewesen  sein.  Sie  ist  nicht 
geeignet,  sich  zum  reipersekutorischen  Ver- 
fahren zu  entwickeln.  Sie  führt  besten- 
falls, wenn  der  Dieb  die  Sache  noch  hat, 
und  erst  mittelbar,  zu  deren  Wieder- 
erlangung; niemals  kann  so  die  schon  in 
dritter  Hand  befindliche  Sache  getroffen 
werden. 

§  3.  Anders  beim  kundbaren  Dieb- 
stahl. Hier  lassen  sich  mehrere  Stadien 
verfolgen : 

1.  die  Ergreifung  des  Diebes  und  der 
Sache  bei  der  Tat, 

2.  die  Verfolgung  und  Ergreifung  des 
Diebes  und  der  Sache  auf  der 
Flucht, 

3.  die  Nachsuchung  nach  der  ge- 
stohlenen Sache  und  deren  Ergreifung 
im  Hause  des  Diebes, 

4.  die  Ergreifung  der  Sache  a  n 
drittem  Ort  (röm.  vindicare,  urspr. 
'nehmen'). 

§  4.  Die  kundbare  Missetat,  insbesondere 
der  kundbare  Diebstahl,  wird  von  den  Quel- 
len   als    »h  and  hafte   Tat«    bezeichnet 


(zuerst  ags.  cet  hoebhendre  handa;  für,  sit 
handhabbenda,  sit  non  handhabbenda).  Sie 
liegt  vor,  wenn  der  Täter  noch  die  Spur 
der  Tat  in  der  Hand  trägt,  der  Tot- 
schläger die  blutige  Waffe,  der  Dieb  die 
gestohlene  Sache.  Zur  Geltendmachung 
dieses  Tatbestandes  ist  jedoch  dessen 
Verlautbarung  erforderlich.  Wer 
die  Tat  wahrnimmt,  soll  einen  laute» 
Ruf  erheben,  das  G  e  r  ü  f  t  e  (ahd.  ki- 
hruoft,  mhd.  gerüfte,  mnd.  gerückte,  fries. 
skrichte);  wer  dieses  vernimmt,  muß  zur 
Hilfe  herbeieilen.  Damit  ist  die  Tat  kund- 
bar, der  Täter  ipso  jure  friedlos;  angesichts 
der  Schreimannen  kann  der  Ergriffene 
sofort  getötet  werden.  Der  Bestohlene 
nimmt  sein  Gut  ohne  weiteres  an  sich. 
Die  spätere  Entwicklung  beseitigt  das 
Tötungsrecht;  der  Täter  wird  gebunden, 
mit  den  Zeichen  der  Tat  auf  dem 
Rücken,  vor  Gericht,  event.  ein  Notgericht 
geführt,  das  zur  jähen  Tat  berufen 
wurde,  und  dort  vom  Verletzten  mit  den 
Schreimannen  als  Eidhelfern  überführt. 
Antwort  und  Beweis  bleibt  auch  jetzt 
dem  Täter  abgeschnitten,  der  Bestohlene 
erhält  seine  Sache   ohne  weiteres  zurück. 

§  5.  Als  handhafter  Täter  gilt  auch,  wer 
auf  der  Flucht  der  Tat  ergriffen  wird.  Hierzu 
ist  erforderlich,  daß  die  auf  das  Gerüfte 
herbeigeeilte  Schar  (bei  den  Franken 
trustis)  die  Spur  des  Diebes  verfolgt  (fränk. 
lat.  vestigium  minare,  ags.  trod  bedrifan). 
So  geht  das  Verfahren  auf  handhafter  Tat 
in  das  Verfahren  mit  Spurfolge 
über,  das  sich  auch  gegen"  einen  nicht 
handhaften  Dieb  kehren  kann,  nämlich 
dann,  wenn  es  nicht  gelingt,  den  Fliehenden 
einzuholen  und  zu  ergreifen. 

§  6.  Gelangt  die  Schar  auf  der  Spur 
binnen  drei  Nächten  an  ein  Haus,  so  kann 
der  Bestohlene  Haussuchung  be» 
gehren  (ahd.  hüssuocha,  salisuochan,  anord. 
rannsökn,  aschwed.,  fries.  ransak).  Diese 
findet  unter  uraltem  Formalismus  statt, 
dem  nicht  nur  indogermanische,  son- 
dern universalgeschichtliche  Bedeutung  zu- 
kommt. Weigert  der  Hausherr  die  Nach- 
suchung, so  liegt  darin  Leugnung  des  Be- 
sitzes. Der  Spurf olger  mag  j edoch  trotzdem 
gewaltsam  eindringen.  Findet  er  die  Sache 
dann  nicht,  so  wird  er  bußfällig,  findet  er 
sie,  so  kann  er  sie  an  sich  nehmen,  und  der 


FAHRNISVERFOLGUNG 


Hausherr  ist  als  Dieb  überführt.  Ursprüng- 
lich dürfte  das  Gleiche  für  jeden  Besitzer 
gegolten  haben,  bei  dem  die  Sache,  wenn 
auch  nach  freiwillig  gestatteter  oder  ohne 
Haussuchung,  auf  der  Spurfolge  binnen 
drei  Nächten  vorgefunden  wurde. 

§  7.  In  historischer  Zeit  ist  jedoch  bereits 
eine  Milderung  eingetreten.  Man  rechnet 
mit  der  Möglichkeit,  daß  der  Hausherr  oder 
Besitzer  nicht  der  Täter  ist,  sondern  aus 
dritter  Hand  die  Sache  erhalten  hat. 
Deren  Dieblichkeit  zwar  steht  wie  die 
Tatsache  des  Diebstahls  oder  Raubes  in- 
folge des  Gerüftes  und  der  Spurfolge  un- 
leugbar fest.  Aber  der  Besitzer  kann  den 
Diebstahlsverdacht  von  sich 
abwälzen  durch  Benennung  seines 
Vormannes,  des  Dritten  (Dritthand  - 
verfahren, fränk.lat.  intertiatio).  Es 
kommt  zum  Schub  auf  den  Gewährsmann 
(ahd.  *verento,  mnd.  warend,  gewere,  frz. 
garant;  fränk.  fordro  =  Vormann;  mhd. 
gewer,  geschol,  geschup;  ags.  geteama  von 
team  =  Zug;  anord.  heimildarmaär,  adän. 
hemulsman,  hiemmel),  auf  die  dritte  Hand 
(fränk.lat.  mittere  in  tertiam  manum, 
aschwed.  le/a  tu  /ri/ia  mans).  Mit  andern 
Worten:  das  Verfahren  gegen  den  Inhaber 
wandelt  sich  einstweilen  in  ein  objektives 
Verfahren  um.  Die  Sache  ist  dieblich; 
sie  muß  er  herausgeben.  Der  persön- 
liche Diebstahlsvorwurf  wird  suspen- 
diert bis  zu  einem  gerichtlichen  Termin. 
Hier  mag  der  Beklagte  seinen  Gewährs- 
mann stellen  und  ihm  die  Sache  mit  dem 
darauf  lastenden  Diebstahlsvorwurf  zur 
Verantwortung  zuschieben. 

§  8.  Damit  war  der  Weg  eröffnet  für  ein 
Verfahren,  bei  dem  die  Sachverfol- 
gung noch  weiter  in  den  Vorder- 
grund treten  konnte.  Wenn  der,  bei  dem 
die  Sache  ergriffen  wurde,  nicht  notwendig 
der  Dieb  zu  sein  brauchte,  dann  war  es 
auch  nicht  nötig,  an  dem  Erfordernis  fest- 
zuhalten, daß  gerade  e  r  auf  Grund  der 
Spur  als  der  in  erster  Linie  diebstahlsver- 
dächtige erscheine.  Es  wird  statthaft,  die 
Sache  auch  dann,  wenn  die  Spur- 
folge versagt,  bei  dem  Besitzer  zu 
ergreifen,  zunächst  vermutlich  in  solchen 
Fällen,  in  denen  sie  nur  formell  nicht  in 
Ordnung  war,  also  vielleicht  längere  Zeit 
als  drei  Tage  beansprucht  hatte.     Die  Tat 


ist  auch  jetzt  auf  Grund  des  Gerüftes 
k  u  n  d  b  a  r  (mhd.  schinbar).  Aber  es 
fehlt  an  einer  formellen  Feststellung  dieser 
Notorietät.  Es  fehlt  auch  ander  formellen 
Identitätsfeststellung,  da  die  Spurfolge 
außer  Betracht  bleibt.  Darum  muß  der 
Kläger  mit  den  Schreimannen  als  Eidhelfern 
den  Beweis  des  Diebstahls  und 
durch  manifesta  signa,  in  erster  Linie  durch 
die  Marke  (s.  d.),  den  Identitätsnach- 
weis noch  erst  erbringen.  Darum  darf 
er  weiter  die  Sache  noch  nicht  endgültig 
an  sich  nehmen,  sondern  er  ergreift  nur 
durch  Handanlegung  symbolisch  Be- 
sitz von  ihr  (ahd.  anavangj'an,  ags.  ceifön, 
befön,  altbair.  hantalöd,  mnd.  anevang),  in- 
dem er  gleichzeitig  durch  einen  V  o  r  e  i  d 
(Gefährdeeid)  sich  zur  Führung  dieser  Be- 
weise erbietet  und  dem  Beklagten  Sicher- 
heit gewährt,  daß  das  Herausgabebegehren 
ohne  Gefährde  gestellt  sei. 

§  9.  So  erwächst  aus  dem  Spurfolgever- 
fahren das  Anefangsverfahren, 
indem  symbolische  Besitzergreifung  und 
Voreid  an  Stelle  der  Spurfolge  treten.  Die 
Handanlegung  erfolgt  in  formeller  Weise, 
bei  Tieren  regelmäßig  am  rechten  Ohr,  wo 
sich  die  Hausmarke  befand.  Im  späteren 
Recht  wird  sie  vielfach,  wie  auch  das  Ge- 
rüfte,  vor  Gericht  wiederholt  oder  von  des 
Richters  Urlaub  abhängig  gemacht;  nach 
nordischem  Recht  ist  Herbeiruf  von  Nach- 
barn erforderlich.  Auch  beim  Anefang 
kommt  es  zum  Dritthandverfahren.  Mit 
dem  Zurücktreten  der  Spurfolge,  die  viel- 
fach zu  einem  polizeilichen  Ermittlungs- 
verfahren umgestaltet  wird,  wird  gerade  er 
technisch  so  bezeichnet  (fränk.lat.  inter- 
tiatio). 

§  10.  Dadurch,  daß  der  Anefangskläger 
die  Sache  nicht  alsbald  endgültig  zurück- 
bekommt, ergibt  sich  ein  Unterschied 
gegenüber  dem  Spurfolge  verfahren.  Wäh- 
rend der  Spurfolger,  der  die  Sache  mit  sich 
nimmt,  geloben  muß,  sie  zum  gerichtlichen 
Termin  vorzubringen,  damit  der  Beklagte 
sie  seinem  Gewährsmann  zuschieben  kann, 
um  von  ihm  Ersatz  des  etwaigen  Kauf- 
preises zu  erlangen,  behält  nach  den 
südgermanischen  Rechten  der  A  n  e  - 
fangsbeklagte  die  Sache  bis  zum 
Termin  und  muß  seinerseits,  zT.  unter 
Bürgenstellung,      geloben      (fränk.lat. 


FAHRNISVERFOLGUNG 


adramire),  daß  er  Sache  und  Gewährsmann 
zum  Termin  vorbringen  werde.  Nach 
nordischen  Rechten  wird  ein  S  e  - 
q  u  e  s  t  e  r  bestellt. 

§11.  Zum  Gewährschaftszuge 
berechtigte  ursprünglich  nur  kund  - 
barerErwerb  (ags.  cüß  ceap)  vor  Zeugen. 
Wurde  der  Verkäufer  im  Termin  durch  die 
Zeugen  überführt  oder  blieb  er  trotz  Ladung 
aus,  so  war  er  der  Dieb  des  Klägers.  Dieser 
erhielt  die  Sache  vom  Beklagten,  der 
seinerseits  einen  Rückgriff  auf  den  Ver- 
käufer hatte.  Konnte  der  Beklagte  seinen 
Vormann  nicht  überführen,  so  war  er  der 
Dieb  (,,Wo  der  Gewähre  fehlt,  fehlt  nicht 
der  Strick").  Zum  Unschuldseide  kam  er 
nicht;  vielmehr  stand  dem  Kläger  der 
Beweis  zu,  den  er  durch  Helfereid  mit 
den  Nachbarn  und  durch  die  Merkmale  der 
Sache  führte.  Mißlang  dem  Kläger  dieser 
Beweis,  so  wurde  er  bußfällig,  und  der 
Beklagte  blieb  im  Besitze. 

§  12.  Ursprünglich  dürfte  nur  einmali- 
ger Gewährschaftszug  die  Regel  gewesen 
sein;  in  historischer  Zeit  wird  er  ent- 
weder unbeschränkt  zugelassen  oder  in 
verschiedener  Weise  (örtlich,  zeitlich  oder 
auf  eine  bestimmte  Zahl  von  Gewähren) 
beschränkt. 

§  13.  Ursprünglich  dient  der  Gewähr- 
schaftszug nur  zu  der  kriminellen 
Verteidigung  und  zur  Überführung  des 
Gewähren.  Die  Fälle,  in  denen  er  ein 
vorzeitiges  Ende  nahm  (beschränk- 
ter Gewährenzug  und  Zug  auf  einen 
Toten)  scheinen  jedoch  in  fränkischer 
Zeit  zu  einer  Verbesserung  der  Stellung  des 
Beklagten  geführt  zu  haben.  Der  Er- 
werber, der  in  solchen  Fällen  seinen  Erwerb 
beweisen  konnte,  ohne  den  Gewährsmann 
stellen  zu  können,  durfte  vielfach  die  Sache 
behalten.  Ferner  geben  einige  Rechte, 
besonders  das  altenglische,  jedem  Erwerber, 
der  öffentlichen  Erwerb  beweisen, 
aber  seinen  Gewährsmann  nicht  stellen 
konnte,  also  des  Rückgriffs  auf  diesen 
darbte,  eine  L  ö  s  u  n  g  s  einrede,  im  MA. 
besonders  beim  Marktkauf.  Er 
brauchte  die  Sache  nur  gegen  Ersatz  des 
Kaufpreises  herauszugeben.  Schließlich  wird 
seit  dem  lO.  Jh.  allgemein  die  Einrede 
originären  Erwerbes  zugelassen 
(s.  Eigentum  §  9).     Seitdem  kommt  also 


der  Kläger  erst  zum  Beweise,  wenn  der 
Beklagte  sein  Recht  zur  Sache  nicht 
dartun  kann. 

§  14.  Zu  dieser  Entwicklung  hat  die  Tat- 
sache beigetragen,  daß  man  im  Laufe  der 
Zeit  von  den  ursprünglichen  strengen 
Voraussetzungen  des  Anefangs  abging. 
Man  fragte  nicht  mehr,  ob  im  einzelnen 
Falle  das  Gerüfte  wirklich  erhoben  war, 
sondern  praesumierte  jeden  Dieb- 
stahl als  kundbar,  außer  wo  es  offenbar 
unmöglich  war:  so  wurde  bei  über  See  oder 
von  auswärts  eingeführten  Sachen  im  west- 
gotischen  und  niederdeutschen  Recht  der 
Anef ang  ganz  ausgeschlossen.  Andererseits 
wurde  das  Gerüft  auch  bei  sonstigem  Ab- 
gang von  Vieh  (z.  B.  durch  Verirren,  durch 
Raubtiere)  erhoben.  So  war  der  Anefang 
wohl  von  Anfang  an  bei  verirrtem  und 
dieblich  behaltenem  Vieh  zulässig  (s.  Fund), 
und  von  hier  aus  ergab  sich  —  insbesondere 
auch  infolge  des  Gegensatzes  zu  dem  Satze 
„Hand  wahre  Hand"'  (s.  Besitz  §  15  u. 
Eigentum  §  5)  —  die  Erstreckung  auf  alle 
verlorenen  Sachen  und  überhaupt 
auf  alle  Fälle  des  Besitzverlustes 
wider  Willen,  einschließlich  der 
durch  Hausangehörige  und  Handwerker 
widerrechtlich  veräußerten  Sachen.  So  ist 
im  MA.  allgemein  die  Entwerung  zum  Klag- 
grund geworden.  Die  Klage  ist  jetzt  bürger- 
liche Klage,  die  aber  im  Laufe  des  Rechts- 
ganges immer  noch  den  Charakter  der 
peinlichen  annehmen  kann. 

§  15.  Auch  jetzt  noch  ist  aber  nicht  etwa 
das  Eigentum  Klaggrund,  sondern  das  im 
Gewerebruch  (s.  Besitz  §  14)  liegende 
kundbare  Unrecht,  das  der  Drittinhaber 
kraft  der  Offensivwirkung  der  früheren 
Gewere  gegen  sich  gelten  lassen  muß.  Hatte 
also  der  Eigentümer  die  Sache  verliehen 
und  sie  wird  dem  Entleiher  gestohlen,  so 
hat  nur  dieser  die  Klage. 

§  16.  Im  deutschen  MA.  tritt  neben  den 
Anefang  eine  zweite  Klage  um  Gut,  die 
sich  von  ihm  nur  dadurch  unterscheidet, 
daß  sie  ohne  Anschlagen  der  Sache  erhoben 
wird,  daher  schlichte  Klage  genannt.  Sie 
wird  auch  bei  freiwilliger  Weggabe 
der  Sache  zulässig,  geht  aber  dann  nicht 
gegen  den  Dritterwerber  (s.  Besitz  u. 
Eigentum). 

§  17.    Eine  Sonderstellung  als  Beklagte 


FALCHÖVARII— FALKENBEIZE 


und  Gewährsleute  bei  der  Klage  um  Gut 
nahmen  kraft  gemeinen  Judenrechts,  das 
auf  Königsprivilegien  und  weiter  auf  das 
nachtalmudische  Recht  zurückgeht,  die 
Juden  ein.  Sie  brauchten  eine  von 
ihnen  erkaufte  oder  zu  Pfände  genommene 
gestohlene  Sache  stets  nur  gegen  Ersatz 
des  darauf  Gegebenen  herauszugeben,  wobei 
sie  ihr  Nichtwissen  von  der  Dieblichkeit 
und  die  Höhe  des  Ersatzanspruches  auf 
ihren  Eid  nehmen  durften. 

B  r  u  n  n  e  r  DRG.  II  481  ff.  495  ff. ;  Grundz. 
d.  DRGJ  24.  S2  i.  178  ü.  I95f.  2040.  Est- 
land e  r  Undersökning  om  blander  ä  lösöre 
(1900).  Herb.  Meyer  Entwerung  u.  Eigen- 
tum (1902);  Das  Publizitätsprinzip  (1909); 
Festschr.  Otto  Gierke  (191 1)  992  ff".  AI  fr. 
Schultze  Festg.  f.  F.  Dahn  I  (1905)  i  ff".; 
Festschr.  Otto  Gierke  (191 1)  759  ff.  Karl 
Rauch  Spurfolge  u.  Anefang  (1908);  Ge- 
währschaftsverhältnis u.  Erbgang,  Festschr.  f. 
Zeumer  (1910)  529  ff.  Rabel  Haftung  des 
Verkäufers  I  (1902)  166  ff.  v.  A  m  i  r  a  PGrundr. 
II  2,  §§  64,  87;  Zweck  u.  Mittel  d.  germ. 
RG.  (1876)  54  f.  Schröder  DRG.S  90.  385  ff. 
728  ff.  Pollock  &  Maitland  Hist. 
of  Engl,  law  II  (1898)  153  ff.  Leist  Alt- 
arisches  Jus  Civile  I  (1892)  401  ff.  II  (1896) 
237  ff.  Mitteis  Rom.  Privair.X  (1908)  Soff. 
87ff.  Wlassak  SZfRG.  (R.)  31  (1910)  202'. 
Grimm  DRA.^  II  126  ff.  197  ff.  Schra- 
der  Reallex.  137  ff.  170  ff.  227  f.  Hirt 
Indogm.  II  530.  745  f.  Gierke  DPrivR.  II 
553  ff.  Herbert  Meyer. 

Falchovarii  nennt  die  Notitia  dignitatum 
neben  Tubantes,  Mattiaci  und  Bucinobantes 
unter  römischen  Hilfsvölkern.  Ihr  Name 
wtrh.2i\tsich.z\iFalaha,Falhon\xndOst-,West- 
falhi  so  wie  Chattuarii,  Baioarii,  Boructuarii 
zu  Chatti,  Boii,  Bructeri.  (S.  K  o  s  s  i  n  n  a 
PBBeitr.  20,  299  ff.,  R.  Much  ZfdA. 
40,  295  ff.)  Bremer  Ethn.  158  (892) 
bringt  die  F.  mit  dem  Namen  der  holländi- 
schen Landschaft  Feiuwe  in  Beziehung, 
dessen  älteste  Belege  aber  im  Gegensatz  zu 
Betuwe,  Batua  bereits  e  zeigen  und  eher  für 
die  Römerzeit  ein  Volk  der  *Felavi  er- 
schließen lassen.  Vgl.  van  den  Bergk 
Verdeeling  van  Nederland  in  het  Romeinsche 
tijdvak  24.  Über  die  Falen  s.  Cherusci  §  3 
und  Sachsen   §  5.  R.  Much. 

Falkenbeize.  A.  Ursprung.  §  i. 
Federwild  (und  kleinere  Haartiere)  mit  ab- 
gerichteten Stoßvögeln  zu  erlegen  ist  eine 
Jagdweise,  deren  Anfängebei 


den  Germanen  nicht  in  der  Ur- 
zeit zu  suchen  sind.  Der  rein  ma- 
terielle Ertrag  der  Vogelbeize  war  ja  immer 
gering  und  fiel  wirtschaftlich  so  wenig  ins 
Gewicht,  daß  sie  in  den  waldreichen,  für 
diese  Jagd  an  und  für  sich  nicht  besonders 
geeigneten  Gebieten  Europas  vorwiegend 
aus  sportlichem  Interesse  betrieben  sein 
muß :  die  Tatsache  ihrer  Existenz  setzt  eine 
hochentwickelte  Weidmannskunst  voraus 
und  verbietet  demnach,  ihr  Alter  zu  weit 
hinaufzurücken. 

§  2.  Die  Richtigkeit  dieser  Erwägung 
allgemeiner  Art  bestätigen  die  schriftlichen 
Quellen.  Caesar,  der  sich  ja  recht  aus- 
führlich über  die  Jagd  bei  den  Germanen 
äußert,  Plinius  und  Tacitus  erwähnen  die 
Beize  nicht;  erst  in  der  Lex  Sal.  finden  wir 
das  frühste,  unzweideutige  Zeugnis:  sie  muß 
also  äußerstenfalls  innerhalb  des 
Zeitraumes  von  ungefähr  100 
b  i  s  500  bei  den  Germanen  Eingang  ge- 
funden haben.  Ob  diese  nun  die  neue 
Kunst  erfunden  und  andere  Völker  gelehrt 
oder  ihrerseits  selbst  erborgt  haben,  ist 
eine  alte  Streitfrage. 

§  3.  Ein  Erbe  aus  dem  klassischen  Alter- 
tum kann  sie  nicht  sein;  denn  die  Grie- 
chen und  Römer  der  alten  Zeit  be- 
dienten sich  ihrer  nicht.  Die  Hinweise, 
die  man  bei  einzelnen  Autoren  hat  finden 
wollen,  beziehen  sich  wohl,  soweit  sie  über- 
haupt ernstlich  in  Betracht  kommen,  auf 
eine  eigentümliche  Art  der  Vogeljagd,  die 
auch  in  einer  Gegend  Thrakiens  üblich  war 
(Aristoteles  Hist.  anim.  IX  36,  4),  und  von 
der  wir  zugleich  auf  Grund  eines  Berichtes 
bei  Oppian  'IrS'jtixa  III  5  eine  genauere 
Vorstellung  gewinnen:  sie  beruhte  auf  der 
Erfahrung,  daß  kleinere  Vögel,  durch  das 
plötzliche  Erscheinen  von  Habichten  und 
Falken  erschreckt,  wie  betäubt  zur  Erde 
niedersinken  oder  festgebannt  auf  dem 
Zweige  sitzenbleiben,  so  daß  man  sich 
ihrer  leicht  bemächtigen  kann.  Die  Raub- 
vögel wirkten  entweder,  für  sich  selbst 
jagend,  vollkommen  zufällig  mit  dem  Men- 
schen zusammen  (Aristoteles)  oder  in  seinem 
Dienste:  dann  aber  lediglich  unter  einen 
Busch  gelegt  (Oppian),  d.  h.  an  einen  Busch 
oder  Baum  gefesselt. 

§  4.  Als  erster  zuverlässiger  Gewährs- 
mann hat  bisher  in  der  neuesten  Forschung 


FALKENBEIZE 


fälschlicherweise     Julius     Firmicus 
Maternus  .gegolten:  die  beiden  Stellen 
Mathes.   V  7,  2    u.    8,  2     (Archiv   f.    lat. 
Lexik.  4,  324),  auf  Grund  deren  man  den 
Römern    für    die    Zeit    um    340 
Kenntnis   der  Zähmung  von   Raubvögeln 
für    Jagdzwecke   hat   zuschreiben   wollen, 
erweisen  sich  (nach  freundl.  Mitteilung  von 
Prof.  Skutsch)  als  Humanistenfäl- 
schungen    des   ausgehenden    15.  Jh.s. 
§  5.    Unsere  unanfechtbaren  Belege  füh- 
ren uns  zunächst  nach    Gallien.    Pau- 
linus  V.  Pella  (in  Mazedonien),   der  seine 
Jugend  in  Bordeaux  während  der  letzten 
Dezennien  des  4.  Jh.s  verlebte,   berichtet 
in    seiner    Selbstbiographie    Eucharisticos 
V.  143  ff.  (Brandes  Corp.  script.  eccl.  lat. 
16,  297):  ihm  sei  in  jener  Periode  seines 
Lebens  neben  einem  schönen  Pferde  mit 
herrlichem  Brustschmuck,  einem  schlanken 
Reitknecht  und  schnellen  Hunde  auch  ein 
'speciosus  accipiter',  womit  in  dem  ganzen 
Zusammenhange  nur  ein  Jagdvogel  gemeint 
sein  kann,  als  begehrenswerter  Besitz  er- 
schienen  (vgl,    Brandes  im  Archiv  f.   lat. 
Lexik.  4,  441  u.  in  Westermanns  Monatsh. 
61,  281).    Ungefähr  ein  Jh.  später  erwähnt 
Apollinaris  Sidonius,  Bischof  v.  Clermont, 
in  Briefen,  die  aus  der  Zeit  seines  Episko- 
pats  (also  nach  etwa  470)   stammen,   die 
Falkenbeize  ebenfalls  als  Sport  vornehmer 
Gallo-Romanen.     Epist.  HI  3,  2  bittet  er 
seinen   Schwager  Ecdicius  nach  Clermont 
zurückzukehren,  wo  er  die  ersten  Freuden 
seiner  Jugend  genossen  habe:  omitto  quod 
hie  primum  tibi  pila  pyrgus,  accipiter  canis, 
equus  arcus  ludo  fuere  (MG.  Auct.  antiqu. 
VHI  41,  12  f.).     Von  einem  gewissen  Vec- 
tius  schreibt  er  IV  9,  2,  daß  dieser  'inlustris 
vir',  ein  Vorbild  in  jeder  Art  der  Lebens- 
führung, 'in  equis,  canibus,  accipitribus  in- 
stituendis,  spectandis,  circumferendis  nulli 
secundus'  sei  (aaO.  61,  4  f.).    Um  diese  Zeit 
hatten  germanische  Völkerschaften  bereits 
den  größten  Teil  von  Gallien  überflutet; 
und  als  im  Jahre  506  auf  der  Synode  zu 
Agde    (nahe    an    der    Küste    des    mitteil. 
Meeres  in  der  Provinz  Languedoc)  verord- 
net wurde,  daß  Geistliche  weder  Jaghunde 
noch  Falken  halten  sollten  (c.  55,  Mansi 
Conc.  8,  334),  war  das  Land  vollkommen 
in  ihren  Händen. 

§  6.  Aber  die  Priorität  der  Überlieferung 


ist  nur  zufällig.  Trotzdem  die  Gallier  und 
Kelten  überhaupt  auf  andern  Gebieten 
der  Jagd  (s.  d.)  vorbildlich  wirkten, 
waren  auf  diesem  nicht  sie,  wie  V.  Hehn 
wollte,  sondern  die  Germanen  Lehr- 
meister wenigstens  der  nicht- 
slav.  Völker  des  Abendlandes. 
Für  die  Walliser,  also  Kelten,  die  germ. 
Einflüssen  weniger  stark  ausgesetzt  waren, 
ist  die  Pflege  der  Falkenbeize  erst  seit  dem 
10.  Jh.  bezeugt;  ihre  Worte  für  Habicht, 
akymr.  hebauc  (wie  auch  air.  sebac),  und 
Falke,  akymr.  gwalch,  sind  ags.  Lehn- 
wörter. Zudem  finden  sich  in  den  roman.- 
Sprachen  keine  sachlich  hierher  gehörigen 
Ausdrücke,  die  als  ursprünglich  keltisch 
anzusprechen  wären.  Vielmehr  sind  die 
alten  Termini  für  die  Hauptarten  der  Beiz- 
vögel  (s.  d.),  abgesehen  von  der  Bezeich- 
nung für  den  Habicht,  germ.  Herkunft; 
da  diese  Raubvögel  überall  in  Europa 
heimisch  sind,  kann  das  geliehene  Wort- 
material nur  zugleich  mit  der  Beize  herüber- 
genommen sein. 

§  7.  Folgende  Tatsachen  helfen,  die  Zeit 
ihrer  Entstehung  innerhalb  der  §  2  gezoge- 
nen Grenzen  genauer  festzulegen.  Im 
Süden  Galliens  war  sie  am  Schlüsse  des 
4.  Jh.s  beliebt  (§  5).  Ungefähr  um  die- 
selbe Zeit  auch  bei  den  Römern;  zwar 
besitzen  wir  kein  ausdrückliches  Zeugnis, 
aber  angesichts  der  Geschichte  des  mlat. 
falco  'Falke'  ist  schon  die  einfache  Ver- 
wendung dieses  Wortes  im  Vergilkommentar 
des  Servius  ein  vollgültiger  Beweis.  Die 
Übertragung  nach  Gallien  vollzog  sich  im 
grenznachbarlichen  Verkehr  und  wurde 
begünstigt  durch  die  kleineren  Invasionen 
der  Franken  und  Alemannen,  die  der  defini- 
tiven Okkupation?durch  germ.  Stämme  vor- 
ausgingen. Nach  Italien  brachten  sie  wohl 
die  zahlreichen,  im  röm.  Heeresdienst  ver- 
wandten Germanen.  Da  man  für  den  Ver- 
breitungsprozeß einen  nicht  zu  geringen 
Zeitraum  in  Abzug  bringen  darf,  muß  der 
Ursprung  der  Falkenjagd  bei 
den  Germanen  im  2.  oder  3.  Jh. 
n.   Chr.   liegen. 

§  8.  Ihr  Einfluß  beschränkte  sich  aber 
auf  den  Westen  Europas.  Wie  die 
Sprache  erweist,  wurde  der  s  1  a  v.  (und 
auch  griech.)  Welt  die  Kenntnis  der 
Beize  durch    innerasiat.    Völker- 


FALKENBEIZE 


Schäften,  die  sie  seit  den  frühsten 
Zeiten  betrieben  zu  haben  scheinen,  ver- 
mittelt. Ob  im  letzten  Grunde  auch  die 
Germanen  von  ihnen  die  erste  Anregung 
empfingen,  ist  eine  Frage,  die  am  besten 
offen  bleibt:  ein  fester  Anhaltspunkt  ist 
vorläufig  nicht  gefunden. 

Grimm  GddSpr.  c.  4.  H  e  h  n?  368  ff.  B  a  i  s  t 
ZfdA.  27,  50  ff.  V.  D  o  m  b  r  o  w  s  k  i  All- 
gem.  Enzyklopädie  d.  Forst-  u.  Jagdwissensch. 
I,    513  ff.       Schrader    Reallex.    210  ff. 

B.  Deutschland.  §  9.  In  Deutsch- 
land hatte  die  Falkenbeize  im  6.  Jh.,  bei 
einigen  Stämmen  unzweifelhaft,  schon  einen 
hohen  Grad  der  Vollkommenheit  erreicht. 
Über  die  einzelnen  Phasen  der  Entwick- 
lung, die  allerdings  erst  im  12.  und  13.  Jh. 
auf  ihrem  Höhepunkte  anlangte,  sind  wir 
nicht  genügend  unterrichtet.  Die  Volks- 
rechte enthalten  über  Verletzung  und 
Diebstahl  der  Beizvögel  eine  Reihe  von 
Bestimmungen,  die  in  detaillierter  Weise 
die  verhältnismäßig  beträchtlichen  Buß- 
ansätze nach  den  Merkmalen  des  Ver- 
gehens und  dem  Werte  des  Tieres  differen- 
zieren. Welcher  Schätzung  solch  ein  ge- 
zähmter Vogel  sich  erfreute,  beweist  jener 
Zug  der  sächsischen  Stammessage,  den  wir 
bei  Widukind  von  Corvey  Res  gest.  Sax. 
I  10  (MGS.  3,  422)  erhalten  finden:  ein 
Thüringer  habe,  um  seinen  Habicht  zurück- 
zuerhalten, die  Seinen  an  die  Sachsen  ver- 
raten. In  merovingischer  Zeit  waren  Ge- 
wandnadeln in  Form  von  Jagdvögeln 
sehr  beliebte  Schmuckstücke  (Lindenschmit 
DA.  Tafel  23). 

§  10.  Wenn  die  Quellen  der  Jagdlust 
der  fränkischen  und  deutschen 
Könige  gedenken,  heben  sie  auch  fast 
regelmäßig  ihre  Vorliebe  für  die  Beize  her- 
vor. Der  Adel  und  namentlich  die  vor- 
nehme Jugend  pflegten  sie  mit 
Leidenschaftlichkeit  (s.  Jagd);  ebenso,  wie 
es  scheint,  die  Geistlichen  trotz 
Verbotes;  Thietmar  von  Merseburg  Chroni- 
con  VI  59  (MGS.  3,  834).  Besonderen  Reiz 
erhielt  der  Sport  durch  die  Teilnahme  der 
Frauen,  die  schon  für  frühe  Zeit  fest- 
steht: in  einem  reich  ausgestatteten,  der 
meroving.  Periode  angehörenden  Frauen- 
grabe in  Rheinhessen  fand  sich  das  Ge- 
rippe eines  Sperbers. 

§  II.    Die  Beizvögel  wurden  meist  jung 


dem  Neste  entnommen,  Ed.  Roth.  c.  320 
(MGL.  Fol.  4,  74).  —  Das  Recht  un- 
bedingt freien  Fanges,  das  ur- 
sprünglich jeder  Markgenosse  besaß,  blieb, 
als  sich  zT.  ein  Privateigentum  am  Walde 
entwickelt  hatte,  bewahrt,  Lex  Baiuw. 
c.  22,  II  (MGL.  Fol.  3,  334),  oder  erfuhr 
nur  kleine  Einschränkungen 
wie  die  des  Ed.  Roth,  c,  320:  Nam  si  domi- 
nus selvae  supervenerit,  tollat  acceptoris, 
et  amplius  culpa  adversus  eum  non  requirat. 
Straffällig  wurde  jemand  nach  langob. 
Rechte  lediglich  dann,  wenn  er  Vögel  von 
einem  Baum  nahm,  den  der  Besitzer  durch 
Einschneiden  einer  Marke  beschlagnahmt 
hatte,  Ed.  Roth.  c.  321,  Für  die  könig- 
lichen Forsten  galt  selbstverständ- 
lich strenges  Verbot,  Ed.  Roth.  c.  320  (vgl. 
auch  Capit.  de  villis  c.  36,  MGL.  Capit,  1 86). 
§  12.  Zähmung  und  Pflege  der  Tiere 
lagen  an  den  Höfen  der  Fürsten  in 
der  Hand  der  Falkner,  Ministeri- 
alen, die  sich  einer  bevorzugten  Stellung 
erfreuten.  Einzelheiten  über  die  Methode 
der  Abrichtung  fehlen.  I  Die  größe- 
ren Beizvögel  (s.  d.),  Habichte  und  Falken, 
wurden  mit  Vorliebe  auf  Reiher,  Kraniche, 
wilde  Gänse  und  Enten  abgetragen.  Nach 
der  Dressur  schied  man  zwischen  kranuh- 
ari  {-habuh),  gans-  und  anut-habuh,  die  in 
der  gegebenen  Reihenfolge  abwärts  ge- 
wertet wurden,  Lex  Baiuw.  c.  21,  i — 3 
(MGL.  Fol.  3,  331).  Kleineres  Federwild 
wurde  mit  Sperbern  gefangen,  die  in  der  Lex 
Baiuw.  c.  21,4  dem  Entenhabicht  gleichge- 
schätzt werden.  Tötung  eines  Vogels,  der 
[wohl]  die  [erste]  Mauser  [in  der  Gefangen- 
schaft] hinter  sich  hatte,  mußte  mit  der 
doppelten  Strafsumme  gebüßt  werden,  Lex 
Rib.  c.  36,  II  (MGL.  Fol.  5,  232).  —  Der 
Jäger  ritt  auf  die  Beize,  begleitet  von  dem 
habuh-hunt,  der  das  Wild  aufscheuchen 
mußte.  Lex  Baiuw.  c.  20,  6  (MGL.  Fol. 
3,  330). 

Lindenschmit  aaO.  452  ff.,  132. 
Schwappach  Forst-  u.  Jagdgeschichte 
Deutschlands  67  f.,  70  ff.  v.  D  o  m  b  r  o  w  s  k  i 
I,  515  f.  Begiebing  Die  Jagd  im  Leben 
der  sal.  Kaiser  24  f. 

C.  A  1 1  e  n  gl  a  n  d.  §13.  Wie  auf  dem 
Kontinent  erfreute  sich  die  Falkenbeize 
auch  in  Altengland  großer  Beliebtheit  bei 
den  Königen    (zB.  ^9elbald  v.   Mer- 


8 


FALKENBEIZE 


cien,  iEdelberht  II.  v.  Kent,  Eadmund  v. 
Ostanglien,  ^Elfred  d.  Großen  und  ^del- 
stan),  dem  Adel  und  auch  der  Geist- 
lichkeit, der  sie  natürlich  wie  die 
Jagd  überhaupt  untersagt  war.  Eadward 
d.  Bekenner  führte  den  Falken  im  Siegel. 
In  der  Halle  seines  Herren  weilend,  er- 
höhte ein  göd  hafoc  die  äußere  Pracht  der 
Feste,  Beow.  V.  2263  f.  —  Welch  wich- 
tiges Amt  der  Falkner,  hafocere, 
an  den  ags.  Höfen  bekleidete,  beweist 
der  Umstand,  daß  König  iElfred  sich 
selbst  der  Mühe  unterzog,  seine  'falconarios 
et  accipitrarios'  zu  unterrichten.  Asser  De 
reb.  gest.  iE.  c.  76,5  f.  (ed.  Stevenson  59). 
§  14.  Die  ags.  Quellen  gewähren  wert- 
vollen Einblick  in  die  Art  der  Behand- 
lung der  Jagdvögel.  Der  fuglere 
in  iElfrics  CoUoquium,  der  die  Falknerei 
neben  jeder  Art  des  Vogelfangs  selbständig 
für  sich  betreibt,  pflegt,  wie  er  berichtet, 
sich  im  Herbste  junge  Habichte  zu  ver- 
schaffen. Nachdem  er  sie  gezähmt  und 
zur  Jagd  verwendet  hat,  läßt  er  sie  — 
anders  als  sonst  vielfach  verfahren  werde  — 
im  Frühling  wieder  fliegen,  um  die  ge- 
fräßigen Tiere  nicht  nutzlos  den  Sommer 
über  [während  der  Mauser]  füttern  zu  müssen 
(Wright-Wülker  95  f.).  Der  äußere  Apparat, 
dessen  man  sich  bei  der  Abrichtung  und 
Jagd  bediente,  war  sicher  noch  einfach. 
Bestandteile  desselben  bildeten  die  W  u  r  f  - 
r  i  e  m  e  n  {ags.wyrpel,  mhd.  würfel;  vgl. 
dazu  das  Übersetzungslehnwort  [?]  afrz. 
pl.  ges,  me.  ges,  ne.  jess),  Leder- 
streifen, die  an  den  Füßen  des  Vogels 
befestigt  waren  und  gewiß  ungefähr  die 
Form  der  iacti  hatten,  die  Kaiser  Fried- 
rich II.  in  seinem  Buche  'De  arte  venandi 
cum  avibus'  beschreibt  (Schultz,  Höf. 
Leben  I^  476,  482);  mit  ihnen  wurde  der 
Falke  auf  der  Beize  in  die  Luft  g  e  - 
w  o  r  f  e  n  ,  und  zugleich  dienten  sie  natür- 
lich als  Fesseln.  Vielleicht  kannte  man 
auch  schon  den  Gebrauch  der  Falken- 
h  a  u  b  e  ,  deren  Erfindung  Kaiser  Fried- 
rich allerdings  den  Arabern  zuschreibt. 
Durch  Hungerkuren  wurde  das  Tier  ge- 
fügig gemacht;  'D.  Menschen  Geschicke' 
V.  85—92  (Bibliothek  d.  ags.  Poesie 
HI  151): 

Sum  sceal  wildne  fugel  -  wloncne  ätemian, 
heafoc  on  honda,    oJ)J)3et  seo  heoroswealwe 


wynsum  weor{)ed;     dej)  he  wyrplas  on, 
fede|)  swä  on  feterum     fi|)rum  dealne, 
lepej)  lyftswiftne     lytlum  gieflum, 
oJ)J)a2t  se  wselisca    w^dum  ond  däedum 
his  setgiefan     ea9niöd  weorJ)e9 
ond  tö  hagostealdes     honda  geliered. 

'Mancher  wird  den  wilden  Vogel,  den 
stolzen,  zähmen,  den  Falken  auf  der 
Hand,  bis  die  blutgierige  Schwalbe  zu- 
traulich wird;  er  legt  die  Wurfriemen  an, 
füttert  so  in  Fesseln  den  flügelstolzen, 
erschlafft  den  luftschnellen  durch  kleine 
Bissen,  bis  der  Welsche  [der  Fremdling, 
der  Wanderfalk]  durch  Kleidung  [Wurf- 
riemen  und  (.'')  Kappe]  und  Behandlung 
seinem  Nahrungsspender  willfährig  wird 
und  an  des  Dienstmannen  [Falkners]  Hand 
gewöhnt.' 

§  15.  Um  die  Mitte  des  8.  Jh.s  war  die 
Falknerei  in  Deutschland  offenbar  höher 
entwickelt  als  in  England:  Bonifacius 
sandte  iE9eIbald  v.  Mercien  unter  anderen 
Geschenken  einen  Habicht  und  zwei  Falken 
(MG.  Epist.  III  337,  12 — 14)  und  wurde 
einige  Jahre  später  von^Edelbald  II.  v.  Kent 
gebeten  um  'duos  falcones,  quorum  ars  et 
artis  audatiasit:  grues  velle  libenter  cap- 
tando  arripere  et  arripiendo  consternere 
solo'.  Der  Grund  war  sicherlich  Seltenheit 
von  Raubvögeln,  tüchtig  zur  Jagd  auf  größe- 
res Federwild:  /Edelberht  bezeugt  in  seinem 
Briefe  (aaO.  392,  29 — 36)  diese  Tatsache 
ausdrücklich  für  Kent;  König  iESelstan 
bedang  sich  gewiß  deswegen  von  den 
Beherrschern  des  gebirgigen  Nordwales 
einen  jährlichen  Tribut  von  Jagdvögeln 
aus.  Will,  of  Malmesbury,  Gesta  reg.  II  134 
(ed.  Stubbs  I  148);  und  heutzutage  ist  der 
Hühnerhabicht  in  England  fast  ver- 
schwunden. 

§  16.  Die  Beize,  der  man  besonders 
im  Herbst  und  Winter  (namentlich  im 
Oktober)  oblag,  veranschaulicht  das  Ok- 
toberbild eines  lat.-ags.  Kalenders  in 
Hs.  Cott.  Tib.  BVi  fol.  7  b,  11.  Jh.  (s. 
Abb.  i):  ein  ags.  Edelmann  reitet, 
einen  Jagdfalken  auf  der  behandschuhten 
Faust  (vgl.  Cott.  Denkspr.  V.  17  f.,  Bibl.  d. 
ags.  Poesie  I  339),  an  einem  Gewässer  ent- 
lang; sein  Falkonier  hält  in  der  Linken  den 
Falknerstab,  mit  dem  er  an  das  Buschwerk 
oder  Röhricht  schlägt,  um  die  Enten  und 
den     Kranich     (oder      Reiher)     emporzu- 


FALKENHOF  IN  RHEINE— FALSCHE  MÜNZE 


Abb.  1.    Falkenbeize  in  Altengland.    (Hs.  Cott.  Tib.  B  V,  fol.  7b,  11.  Jh.,  Brit.  Mus.;  Originalphotographie). 


scheuchen,  und  ist  im  Begriff,  den  auf 
seiner  rechten  Hand  sitzenden,  großen 
Beizvogel,  der  schon  die  Flügel  ausge- 
breitet hat,  auf  das  auffliegende  Wild  zu 
werfen. 

T  h  r  u  p  p  The  Anglo-Saxon  Home  373  flf. 
V.  Dombrowski  i,  516.  Liebermann 
Pseudo-Cmüs  Const.  de  foresta  14  u.  16.  Derselbe 
Gesetze  d.  Ags.  II  2  unter  'Jagd'  la  u.  12. 
Strutt-Cox  Sports  and  Pastimes  of  the 
People  of  England  21  ff.  Pfändler  Ver- 
gnügungen d.Ags.,  Angl.  29,  489  ff.  Swaen 
Engl.  Stud.  37,  195  ff.  T  u  p  p  e  r  The  Riddles 
of  the  Exeter  Book  iio.  —  Vgl.  f.  den  ganzen 
Artikel  auch  Beizvögel  u.  dazu  Handel 
(nor  d.),  D. 

Fritz  Roeder. 

Falkenhof  in  Rheine,  Königshof, 
unter  Ludwig  d.  Frommen  als  Reichsgut  er- 
wähnt. Stelle  des  heutigen  Rathauses 
(alten  Adelshauses),  in  dessen  Garten  ich 
1905  karoling.  Scherben  fand.  Die  Thie- 
mauer- Straße,  an  der  es  liegt,  führt  mit 
wenigen  hundert  Schritten  zur  alten  Ems- 
furt  hinab.  Der  F.  bestimmt  die  Stelle 
des  Emsübergangs  der  Straße  Xanten- 
Bremen  für  karolingische  und  wohl  auch 
zurück  für  römische  Zeit  (Germanicus, 
Caecina    i.    J.    15    n.    Chr.). 

Schuchhardt. 

Fallsucht.  Die  Epilepsie  war  auch  bei 
den  alten  Germanen  eine  verbreitete, 
Grauen  erregende  Krankheit;  keine  Er- 
krankung wird  z.  B.  so  häufig  in  den 
altnord.  Heiligenlegenden  und  den  islän- 
dischen Bischofssagen  erwähnt.  Die  Be- 
nennungen sind:  ahd.  fallandiu  suht,  ags. 


fielle-siocnes,  fielle-wcerc,  auch  brcec-seocnes, 
hrcec-coäu  (plötzliches  Zusammenbrechen), 
anorw.  brotfall,  aschw.  brutfall,  adän.  brott- 
falling  (von  brot  'Zuckung',  auch  falla  i 
brot),  niffr falls  sott,  mhd.  daz  vallende,  mnd. 
dat  vallende  ovel,  de  vallende  süke.  Das 
Unheimliche  der  Krankheit  kommt  auch 
in  den  zahlreichen  Segensp:üchen  gegen 
die  Fallsucht  zum  Ausdruck;  später  wurde 
St.  Valentin  Krankheitspatron  [sant  Veiten 
plage,  sant  Valtinsz  plage,  San'  Veltins 
Siechtag). 

M.  Heyne  Hausaltert.  III  125  ff.  H  ö  f  1  e  r 
Krankheitsnamenbuch  "JO^i.  Grön  Altnord. H ei Ik. 
Janus  1908  (S.-A.  115  ff.).  J.  Geldner  Alt- 
engl.  Krankheitsnamen  III  36.  37  f.        Sudhoff. 

Falsche  Münze,  Falschmünzer.  §  i.  Nach 
dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  sind 
alle  Münzen  falsch,  welche  die  Sicherheit 
des  Geldverkehrs  dadurch  bedrohen,  daß 
sie  durch  ihr  trügerisches  Äußere  über  den 
Mangel  an  vorgegebenen  Münzstoff  (s.  d.) 
hinwegtäuschen. 

§  2.  Der  juristische  Begriff  der  Falsch- 
münzerei ist  teilweise  ein  anderer,  da  er 
vom  Begriff  der  Münzberechtigung  aus- 
geht. Eine  münzberechtigte  Person  oder 
Körperschaft,  welche  geringhaltige  Münzen 
unter  eigenem  oder  selbst  fremdem  Gepräge 
ausgibt,  kann  dadurch  eine  rechtswidrige, 
ja  selbst  strafbare  Handlung,  niemals 
jedoch  das  Verbrechen  der  Münzfälschung 
begehen  (s.  Beischläge).  Umge- 
kehrt begründet  die  Herstellung  von 
Münzen  im  Namen  jemandes,  der  nicht 
münzberechtigt   ist,    das   zu    allen    Zeiten 


10 


FÄLSCHUNG— FAMILIE 


stark  bestrafte  Verbrechen  der  Münz- 
fälschung sogar  dann,  wenn  die  Stücke 
probehältig  oder  selbst  mit  besserem 
Gehalt  als  die  nachgemachten  Münzen 
hergestellt  wurden. 

§  3.  Von  falschen  Münzen  sind  die 
unechten  Münzen  zu  unterscheiden. 
Sie  sind  ebenfalls  Nachahmungen  durch 
jemand,  der  keine  Münzberechtigung  hat, 
bedrohen  jedoch  nicht  den  allgemeinen 
Geldverkehr,  sondern  nur  den  Beutel  des 
Münzsammlers,  begründen  also,  wenn  ein 
Verbrechen  unterläuft,  nicht  Münzfälschung 
sondern  strafbaren  Betrug.  Mit  andern 
Worten,  unechte  Münzen  sind  unerlaubte 
Nachahmungen  von  Stücken,  die  meist 
schon  längst  aus  dem  Verkehr  geschwunden 
sind,  um  aus  dem  über  den  inneren  Wert 
des  Urstückes  hinausgehenden  Liebhaber- 
preis Gewinn  zu  ziehen. 

V.  Luschin    Münzk.  122  ff.,   §  16. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Fälschung.  §  i.  Entsprechend  den 
allgemeinen  Verhältnissen  der  Zeit  kommt 
die  F.  vor  als  solche  von  Maß  und  Gewicht, 
Waren,   Münzen   und   Urkunden. 

§  2.  Mit  3  Mark  ist  nach  norwegischem 
Recht  das  betrügerische  Verkaufen 
von  gefälschten  Waren,  von 
,,  Betrug"  {fox  oc  flcer^),  das  fär  zu  büßen, 
wenn  der  Fehler  nicht  von  außen  zu  sehen 
war,  wobei  die  Frage,  ob  eine  Fälschung 
vorliegt,  von  Schätzungsleuten  entschieden 
wurde;  ebenso  im  schwedischen  Recht. 
Zahlreiche  Strafbestimmungen  enthalten 
die  dänischen  Stadtrechte  und  Kapitularien 
des  fränkischen  Reiches.  Das  isländische 
Recht  straft  in  schwereren  Fällen  des 
Falschmessens  sogar  mit  Fried- 
losigkeit. 

§  3.  Die  Münzfälschung  ist 
erst  der  nachgermanischen  Periode  be- 
kannt und  erscheint  hier  als  ein  Ver- 
brechen, das  sich  nicht  nur  gegen  den 
Betrogenen,  sondern  auch  gegen  den  in 
seinem  Münzrecht  verletzten  König  richtet. 
Neben  einigen  Bestimmungen  in  skandi- 
navischen Gesetzen  sind  es  die  fränkischen, 
langobardischen  und  angelsächsischen,  die 
sich  mit  dem  Falschmünzen  (ags.  fals 
wyrcan)  und  der  falsa  moneta  beschäftigen. 
Bei  den  Angelsachsen  wird  dem  falsator 
monetae   die    Hand    abgehauen    und    über 


der  Münzstätte  aufgenagelt  (s.  spiegelnde 
Strafen).     Vgl.  auch  Art.  'Falschmünzer'. 

§  4.  Die  Urkundenfälschung 
kennen  bereits  das  norwegische,  fränkische 
und  angelsächsische  Recht,  ferner  das 
langobardische  und  burgundische.  Im 
norwegischen  Recht  steht  die  Fälschung 
königlicher  Urkunden  [falsa  steHa  ed'a 
insigli  konongs),  während  die  übrigen 
Rechte  an  alle  Arten  der  Urkunde  denken 
und  durch  Zusammenstellung  dieses  Delikts 
mit  dem  der  falschen  Zeugnisabgabe  den 
Hauptfall  der  Urkundenfälschung  in  die 
Erscheinung  bringen. 

Brandt  Retshistorie  II  112  i.    Brunner 

II  589.    Matzen    Strafferet  140  f.    M  e  r  k  e  r 

Strafr.  d.  Gragas  84.     Osenbrüggen  Alem. 

Strafr.  328  ff.     Wilda  934  ff. 

V.  Schwerin. 

Familie.  §  i.  Wo  das  lateinische  Wort 
familia  in  den  älteren  germanischen  Rechts - 
quellen  gebraucht  wird,  bezeichnet  es 
regelmäßig  die  Hausgemeinschaft.  Und 
auch  wenn  später  die  Gesamtheit  der  ab- 
hängigen Leute  irgend  eines  Mächtigen  als 
dessen  familia  bezeichnet  wird,  handelt  es 
sich  allein  um  eine  Erweiterung,  nicht  um 
eine  prinzipielle  Veränderung  des  ursprüng- 
lichen Begriffs.  Das  deutsche  Wort  dafür 
ist  ahd.  htwiski  (n.)  htwiska  (f.),  ags. 
htwisce  (f.),  hired,  hJrd  (m.),  htwräden  (f.), 
aostnord.  hiskcepr  (m.),  awestnord.  hyski 
(n.),  die  zur  Familie  Gehörigen  heißen 
ahd.  hrwon,  hton,  ags.  hiwan,  anord. 
hiön,  hiün^  ein  Wort,  das  auch  die 
Ehegatten  bedeutet  (s.  u.  Eheschließung) 
und  wohl,  ebenso  wie  Heim,  auf  ein 
,, Hauswesen"  bedeutendes  Stammwort  zu- 
rückgeht. 

§  2.  Die  Familie,  die  Gesamtheit  der 
in  einem  Hauswesen  Vereinigten,  ist  ein 
herrschaftlicher,  kein  genossenschaftlicher 
Verband.  Aber  die  Herrschaft  des  Haus- 
herrn ergreift  nicht  alle  in  gleicher  Weise. 
Für  die  unfreien  Knechte  und  Mägde 
ist  sie  rein  sachenrechtliche  Herrschaft, 
Gewere.  Dagegen  kann  man  von  einer 
eigentlichen  Herrschaft  nicht  sprechen 
gegenüber  solchen  freien  Hausgenossen, 
die  jederzeit  aus  dem  Hauswesen  aus- 
scheiden können,  wie  das  freie  Gesinde, 
die  freie  Kebse,  der  Gast.  Gewiß  müssen 
auch  sie  sich  in  die  Hausordnung  fügen; 


FAMILIE 


II 


auch  haftet  der  Hausherr  sowohl  nach 
deutschem  wie  nach  nordischem  Recht 
für  ihre  Delikte.  Aber  von  einer  wirk- 
lichen familienrechtlichen  Gewalt  über 
ihre  Person  oder  ihr  Vermögen  ist  nicht 
die  Rede.  Einer  solchen  familienrecht- 
lichen Gewalt  unterstehen  allein  die  Ehe- 
frau, die  Kinder  und  die  wegen  Jugend 
oder  weiblichen  Geschlechts  gewaltbedürf- 
tigen nächsten  Verwandten,  die  des  Vaters 
darben,  die'  Mündel  im  engeren  Sinne. 
Sie  sind  —  das  gilt  in  der  älteren  Zeit 
auch  für  die  Mündel  —  dauernde  Mit- 
glieder der  Hausgemeinschaft,  ohne  das 
Recht,   einseitig  aus  ihr  auszuscheiden. 

§  3.  Die  westgermanische  Be- 
zeichnung für  diese  familienrechtliche  Ge- 
walt über  Ehefrau,  Kinder  und  Mündel  ist 
,,  M  u  n  t  "  (ahd.  munt  (f.),  as.  ags.  mund, 
fries.  mond,  latinis.  mundium),  ein  Wort, 
das,  mit  lat.  manus  stammverwandt,  zu- 
nächst ,,Hand",  dann  die  durch  die  Hand 
symbolisierte  Gewalt  bedeutet.  Diese 
Deutung  wird  einerseits  durch  den  völlig 
entsprechenden  Sprachgebrauch  von  manus 
im  altrömischen  Recht,  andererseits  durch 
die  Umbildungen  mainbour,  manovaldo, 
die  die  Worte  muntboro,  mundoaldus  im 
Altfranzösischen  bez.  Italienischen  er- 
fahren haben,  bestätigt.  Dagegen  ist 
die  von  0  s  t  h  o  f  f  vorgeschlagene  Ab- 
leitung von  got.  mundön  ,, betrachten" 
abzulehnen.  Als  Träger  dieser  Munt 
heißt  der  Hausherr  ahd.  muntporo,  munt- 
boro, foramunto,  munt  (m.),  fries.  mond  (m.), 
ags.  mundbora,  latinis.  mundoaldus  (v. 
muntwali). 

§  4.  Trotz  der  von  W  a  i  t  z  ge- 
äußerten Bedenken  darf  man  wohl  der 
Ansicht  H  e  u  s  1  e  r  s  beipflichten,  daß 
diese  Munt  in  der  ältesten  Zeit  ebenso  wie 
die  römische  manus  ein  lediglich  im 
Interesse  des  Muntherrn  bestehendes  reines 
Gewaltverhältnis  war  und  für 
die  verschiedenen,  der  Munt  unterworfenen 
Personen  einen  einheitlichen  Charakter 
trug.  Ein  Gegengewicht  gegen  rücksichts- 
lose Ausübung  der  Munt  bildete  der  Schutz, 
den  die  Sippe  den  ihr  zugehörigen  Familien - 
gliedern  zuteil  werden  ließ,  und  den  man 
meist  als  Obervormundschaft  zu  bezeichnen 
pflegt,  obwohl  er  in  den  Quellen  nie  Munt 
heißt  und  von  der  Munt  grundverschieden 


ist.  In  unseren  ältesten  Quellen  jeden- 
falls ist  die  Munt  kein  reines  Gewalt - 
Verhältnis  mehr,  sondern  in  hohem  Grade 
beherrscht  von  der  Idee  des  Schutzes. 
Und  wenn  auch  in  den  westgermanischen 
Rechtsquellen  der  einheitliche  Name  Munt 
sich  erhalten  hat,  so  ist  doch  diese  Munt 
verschieden  für  die  Frau,  die  Kinder  und 
die  Mündel;  ehemännliche  Gewalt,  väter- 
liche Gewalt  und  Vormundschaft  sind  zu 
drei  verschiedenen  Rechtsinstituten  ge- 
worden. Das  Wort  Munt  aber  hat  zu- 
gleich eine  erweiterte  Bedeutung  er- 
halten und  wird  auch  zur  Bezeichnung 
von  Schutzverhältnissen  verwendet,  die, 
wie  der  Königsschutz  oder  die  Schutz- 
gewalt des  Herrn  über  seine  Freigelassenen 
und  Hörigen  nicht  in  der  Familie  ihren 
Ursprung  haben. 

§  5.  Dem  skandinavischen 
Norden  ist  die  Bezeichnung  Munt 
nicht  mehr  bekannt  (ein  Rest  derselben 
findet  sich  in  der  nordischen  Bezeichnung 
des  Brautpreises  WMrwfr,  s.  u.  Eheschließung 
§18),  und  auch  sonst  fehlt  eine  einheitliche 
Benennung.  Immerhin  ist  der  einheitliche 
Ursprung  von  ehemännlicher,  väterlicher 
und  vormundschaftlicher  Gewalt  aus  einem 
Rechtsinstitut  auch  hier    unverkennbar. 

§  6.  Der  gemeinsame  Ursprung  der 
drei  aus  der  Munt  hervorgegangenen 
Rechtsinstitute,  der  ehemännlichen 
Gewalt,  der  väterlichen  Ge- 
walt und  der  Vormundschaft 
zeigt  sich  in  den  germanischen  Rechten 
in  der  durchaus  ähnlichen  Gestaltung. 
Überall  absorbiert  der  Gewalthaber  nach 
außen  die  Sphäre  des  Gewaltunterworfenen, 
steht  für  seine  Delikte  ein,  bezieht  seine 
Bußen,  führt  seine  Aktiv-  und  Passiv- 
prozesse als  eigene  Prozesse.  Überall  ist 
wenigstens  im  Anfang  eine  ausgedehnte 
Gewalt  über  die  Person  vorhanden.  Schon 
früh  aber  ist  diese  Gewalt  für  die 
Vormundschaft  abgeschwächt,  auch  die 
Hausgemeinschaft  für  sie  vielfach  gelöst, 
während  die  Frau  zwar  in  der  Haus- 
gemeinschaft, aber  nicht  mehr  nur  als 
dienendes  Glied,  sondern  mit  eigenem 
Wirkungskreis  bleibt. 

§  7.  Die  vermögensrechtlichen 
Beziehungen  gingen  aus  von  der  Ein- 
heit    des     in     der    Hand     des    Gewalt- 


12 


OAPOAEINOI 


habers  befindlichen  Hausvermögens, 
das  für  eigenes  Vermögen  des  Muntunter- 
worfenen  keinen  Raum  bot.  Auch  die 
Zuweisung  gewisser  Vermögensmassen  an 
die  Frau  sowie  die  Anerkennung  des  Grund- 
satzes, daß  Kindesgut  und  Mündelgut 
weder  wachsen  noch  schwinden  soll,  be- 
deutete an  sich  keine  Zerstörung  dieser 
Einheit,  sondern  allein  eine  Anwartschaft 
auf  bestimmte  Vermögensmassen,  die  sich 
beim  Ausscheiden  aus  der  Munt  realisierte, 
während  allerdings  Grundstücke  von  vorn- 
herein aus  dieser  Vermögenseinheit  heraus- 
fielen, aber  doch  der  Verwaltung  und 
Nutzung  des  Muntwalts  unterlagen.  Die 
künftige  Entwicklung  wird  von  zwei  ent- 
gegengesetzten Tendenzen  beherrscht. 

§  8.  Die  eine  Tendenz  läuft  darauf 
hinaus,  die  Einheit  des  Hausvermögens  zu 
sprengen,  den  einzelnen  Gliedern  des 
Hauses  ein  selbständiges,  zwar  zunächst 
noch  der  Nutzung  des  Gewalthabers  unter- 
liegendes, aber  doch  der  Substanz  nach 
von  seinem  Vermögen  getrenntes  Frauen-, 
Kindes-  oder  Mündelvermögen  zu  sichern. 
Diese  Tendenz  beherrscht  in  der  Haupt- 
sache die  Entwicklung  des  Rechtsver- 
hältnisses zwischen  Vater  und  Kind  sowie 
zwischen  Vormund  und  Mündel;  für  die 
Gestaltung  des  Ehegüterrechts  hat  sie 
erst  relativ  spät  und  nur  für  einen  Teil 
der  germanischen  Stämme  sich  durch- 
setzen können. 

§  9.  Die  andere  Tendenz  geht  da- 
hin, die  vermögensrechtlichen  Beziehungen 
zwischen  Muntwalt  und  Muntunterworf  enen 
zu  einer  Vermögensgemeinschaft  nach 
Quoten  umzugestalten.  Sie  führt  im  Ehe- 
güterrecht (s.  d.)  zur  Ausbildung  der  ehe- 
lichen Gütergemeinschaft,  sie  beherrscht 
aber  auch  vielfach  das  Verhältnis  zwischen 
Vater  und  Kind.  Ja  sogar  im  Vormund- 
schaftsrecht macht  sie  sich  bei  den  ost- 
nordischen Stämmen  geltend.  Am  weite- 
sten gehen  die  dänischen  Rechte,  die  auch 
eine  Aufnahme  von  Schwiegerkindern  in 
die  vermögensrechtliche  Hausgemeinschaft 
kennen  (vgl.  Matzen  Forel.  Privatret  I 
90  ff.),  also  Ansätze  zu  einer  p  a  t  r  i  - 
archalen  Hauskommunion, 
einer  Großfamilie  enthalten,  wie 
sie  andere  indogermanische  Völker  (Inder, 
Armenier,  Slawen)  in  einem  viel  größeren 


Maßstabe  ausgebildet  haben.  Von  dieser 
lediglich  als  erweiterte  Familie  sich  dar- 
stellenden patriarchalen  Hausgemeinschaft, 
die  durchaus  herrschaftUcher  Verband  mit 
Munt  des  Hausvaters  bleibt,  ist  wohl  zu 
unterscheiden  die  auf  Gleichberechtigung 
der  Genossen  beruhende  Gemeinderschaft 
der  Miterben,  die  Ganerbschaft 
(s.  d.),  wenn  auch  richtig  ist,  daß  bei 
Wegfall  des  Familienoberhauptes  eine  solche 
patriarchale  Hausgemeinschaft  sehr  wohl 
als  genossenschaftliche  fortleben  kann. 
Nicht  genügend  beachtet  wird  der  Unter- 
schied von  G.  C  o  h  n  Gemeinderschaft 
u.  Hausgenossenschaft  (Zeitschr.  f.  vergl. 
Rechtswiss.   13,   i  ff.). 

Wackernagel  Familienrecht  u.  Familien- 
leben d.  Germanen,  Kleine  Schriften  I  i  ff.  1872. 
Weinhold  D.  deutschen  Frauen  im  MA.^ 
2  Bde.  1882.  D  e  r  s.  Altnord.  Leben  1856,  237  ff. 
K  ä  1  u  n  d  Familielivet  pä  Island  i  den  ferste 
sagaperiode,  Aarb.  1870,  269  ff.  Bartsch  Die 
Rechtsstellung  d.  Frau  als  Gattin  u.  Mutter  1903, 
58  ff.  Marianne  Weber  Ehefrau  u.  Mutter 
in  d.  Rechtsentwicklung  1907.  Grimm  DRA.'* 
I  557  (403)  ff-  Kraut  Die  Vormundschaft  nach 
den  Grundsätzen  des  deutschen  Rechts  3  Bde. 
^835 — 59-  R  i  V  e  Gesch.  d.  deutschen  Vormund- 
schaft 2  Bde.  1862 — 75.  K.  Maurer  Krit. 
Vjschr.  II  75  ff.  IV  412  ff.  Heusler  Insti- 
tutionen  I  95  ff.  II  271  ff.  W  a  i  t  z  Über  die 
Bedeutung  des  Mundium  im  deutschen  Rechte, 
Gesammelte  Abhandl.  I  369  ff.  Brunner 
DRG.I^giS.  Schröder  Z)i?G5  61,  67  ff.; 
V.  A  m  i  r  a  PGrundr.  III  157  (107)  ff.  H  ü  b  - 
n  e  r  Grundzüge  d.  deutschen  Privatrechts  562  ff. 
B  1  u  h  m  e  ZfRG.  11,  375  ff.  Tunzelmann 
V.  Adlerflug  Z.  Wesen  d.  langob.  Munt  1897. 
Lefebvre  Le  droit  des  gens  m.aries  1906  (vgl. 
M  e  y  n  i  a  1  Nouv.  Revue  histor.  de  droit  30, 
543  ff.  Kreuger  Det  aryska  elementet  i  den 
fornsvenska  familjens  och  slägtens  Organisation 
1881.  Beauchet  Nouv.  Revue  hist.  de  droit 
1901,  37  ff. ;  V  i  o  1 1  e  t  Hist.  du  droit  civil  fran- 
fais  *  493  ff.  —  S.  u.  Ehe,  Ehegüter- 
recht, Eheschließung,  Eltern, 
Vormundschaft    (dort  die  weitere  Lit.). 

S.  Rietschel. 

Oapoostvoi'  stehen  bei  Ptol.  H  ii,  7 
an  der  Ostseeküste  östlich  von  den  Hot'cwvs? 
zwischen  XaXoucro?  Tcoxafxoc:  und  Surjßo? 
TTOxa^xo?;  weiter  nach  Osten  folgen  die 
Sstotvoi',  deren  Name  das  gleiche  Suffix 
zeigt.  Wenn  diese  Küstenbewohner  sind, 
wird  auch  in  OapoSstvot  (oder  OapaSsivot', 
wie  auch  überliefert  ist)  der  Ableitung  ein 


FASAN— FASS 


13 


Wort  mit  einem  Ortsbegriff  zugrunde 
liegen.  Ein  solcher  zeigt  sich  bei  ver- 
schiedenen Bildungen  aus  der  Wz.  fer', 
far-,  so  in  *ferßuz  'Fjord',  *furd'uz  'Furt'- 
holl.  vaart  bedeutet  unter  anderm  'Kanal, 
Graben,  Fahrwasser'  und  ags.  faroß  außer 
'fluctuatio  maris,  unda'  auch  'litus'.  Nach 
der  Stellung  des  Namens  bei  Ptol.  hätten 
wir  die  OapoSsivoi  an  einem  durch  die 
vorlagernden  Oderinseln,  Rügen  und  Zingst 
geschützten  und  zum  Teil  fjordartigen 
Fahrwasser  zu  suchen  im  Gegensatz  zu 
der  offenen  und  ungegliederten  hinter- 
pommerschen  Küste,  wo  die  ^leiSivoi 
stehen.  Zur  Bedeutung  des  Suffixes  vgl. 
man  Xaioeivoi,     Peucini  und  kelt.  Morini. 

Nicht  geraten  ist  es,  mit  Möller 
{Ae.  Volksepos  27)  <I)apo8£ivoi.'  für  gleich- 
wertig mit  *Bapoivoi  zu  nehmen  und  auf 
Barden  zu  beziehen.  R.  Much. 

Fasan  {Phasianus  colchicus  L.).  A.  K  u  1- 
turgeschichtliches.  §1.  Schon 
das  Altertum  hat  den  ursprünglich  vorder- 
asiatischen Vogel  auf  europäischem  Boden 
heimisch  gemacht,  doch  scheint  die  Zucht 
sich  auf  die  Erzeugung  von  Speisevögeln 
beschränkt  und  sich  mehr  in  den  Händen 
asiatischer  Sklaven  oder  Handelsleute  be- 
funden zu  haben,  da  uns  vom  Fasan  allerlei 
aus  der  Küche  und  vom  Verzehren,  aber 
sonst  nicht  viel  mitgeteilt  wird.  Auf  dem 
Boden  der  byzantinischen  Kultur  hat  sich 
ab?r  wohl  die  Zucht  erhalten  und  ist  dann 
hier  mit  der  Annäherung  an  das  europäische 
Mittelalter,  die  die  letzten  Jahrhunderte 
von  Byzanz  charakterisiert,  in  die  Rolle 
des  typischen  höfischen  Jagdgeflügels 
eingetreten. 

So  hat  er  sich  an  den  Höfen  in  halber 
Freiheit  durch  ganz  Europa  ausgebreitet 
als  eines  der  vornehmsten  Gerichte  und 
Gegenstand  einer  möglichst  bequemen  Jagd 
in  den  den  Schlössern  angegliederten  Wild- 
gehegen. 

Hahn  Die  Haustier  e,\^t\^z.  1896;  S.321 — 325. 

Hahn. 

B.  Sprachliches.  §2.  Der  Fasan 
wurde  den  Deutschen,  wie  der  Pfau  und 
der  Strauß,  aus  Italien  gebracht,  wobei  der 
römische  Name  {avis)  phasianus,  d.  h. 
'Vogel  vom  Phasis-FIuß',  der  seinerseits 
aus  griech.  csotciiavo?  stammt,  als  *fasiän 
übernommen  wurde.  Die  Deutschen  faßten 


den  fremden  Vogel  (wie  auch  den  Pfau) 
als  Huhn  auf  und  machten  aus  *fasiän 
volksetymologisch  ahd.  fasihön,  fasihuon, 
umgelautet  fesihön.  Der  Umlaut,  sowie 
die  Erwähnung  des  Fasans  in  den  Kapitu- 
larien Karls  d.  Gr.  zeigt,  daß  er  im  8.  Jh. 
in  Oberdeutschland  schon  bekannt  war. 
Nach  Norddeutschland  ist  er  in  frühmittel- 
alterlicher Zeit  wohl  noch  nicht  gekommen, 
da  ein  altniederdeutscher  Name  fehlt. 

§  3.  Das  ahd.  fasihuon,  fesihön  wurde 
seit  dem  12.  Jh.  durch  das  französische 
Lehnwort  mhd.  fasän,  fasant  (aus  afrz. 
faisan,  faisant)  verdrängt,  das  auch  in 
jMiederdeutschland  Eingang  fand:  mndl. 
fasaen,  faisaen,  faisant,  nndl.  fazant;  mnd. 
fasant,  nnd.  fasän. 

§  4.  Den  Angelsachsen  scheint  der 
Fasan  noch  nicht  bekannt  gewesen  zu  sein; 
jedenfalls  hatten  sie  das  lat.  Lehnwort 
nicht.  Wenn  in  den  Glossaren  lat.  phasia- 
nus durch  wörhana  übersetzt  wird,  so  ist 
hierunter  nach  Suolahti  (Deutsche  Vogel- 
namen 250)  nicht  der  Fasan,  sondern  der 
Auerhahn  zu  verstehen,  da  das  mlat.  Wort 
auch  sonst  in  diesem  Sinne  gebraucht  wird. 
Dagegen  war  der  Fasan  in  England  um 
die  Mitte  des  il.  Jhs.  schon  eingebürgert; 
denn  wenn  es  auf  einer  lateinisch  ge- 
schriebenen Küchenanweisung  für  Priester 
heißt:  ,,Unicuique  canonico  . . .  H  perdices 
aut  unus  phasianus"  (NED.  sv.  pheasant), 
so  schließt  hier  die  Zusammenstellung  von 
perdix  'Rebhuhn'  und  phasianus  für  letz- 
teres (trotz  Suolahti  227)  die  Bedeutung 
'Auerhahn'  doch  wohl  aus.  Unter  dem 
französ.  Namen  fesaund  wird  der  Fasan 
in  England  zuerst  1299  erwähnt  (NED. 
aaO.);  daher  ne.  pheasant. 

Suolahti  Die  deutschen  Vogelnamen  2 26 ff. 

Straßburg   1909.  Johannes  Hoopg, 

Faß.  Die  ältesten  Gefäße  waren  aus- 
gehöhlte Baumstämme.  Dieser  Art  war 
der  altgermanische  Backtrog  (anord.  ags. 
ahd.  trog,  zu  anord.  Ire  'Holz,  Baurri'), 
ebenso  das  Butterfaß  und  das  älteste 
Braufaß  (der  Bottich),  weiter  die  Wiege 
(anord.  lüdr,  ahd.  lüdara)  und  der  Sarg 
(anord.  ßrö,  ags.  ßrüh,  ersteres  auch  aus 
einem  ausgehöhlten  Stein  verfertigt). 
Solche  Gefäße  sind  aus  den  nordgermani- 
schen Ausgrabungen  bekannt;  die  ältesten 
datieren  aus  der  älteren  Bronzezeit.     Da- 


14 


FASTEN 


neben  bieten  die  Funde  aus  der  Völker- 
wanderungszeit auch  Eimer  (s.  d.),  die  aus 
Dauben  zusammengesetzt  sind,  deren  Fugen 
mit  Harz  gedichtet  sind;  die  feineren  sind 
glatt  abgehobelt  und  mit  Bronzebeschlag 
versehen.  Während  die  deutsche  Be- 
nennung „Daube"  auf  romanischen  Ein- 
fluß deutet,  braucht  das  Anord.  und  Ags. 
hierfür  das  einheimische  Wort  ,,Stab". 
Die  Kimme  heißt  anord.  Iggg  (vgl.  laggari 
'Böttcher'),  ags.  cimbing  (vgl.  cimbiren 
'Kimmeisen').  Die  Faßbänder  —  anord. 
g;^<f,  ags.  höp  —  waren  gewöhnlich  aus 
Weidenreifen  hergestellt.  Die  Ausbildung 
der  Böttcherei  steht  mit  der  Entwicklung 
der  Milchwirtschaft,  der  Braukunst  und 
des  Weinbaus  im  engsten  Zusammenhang. 
Die  hierauf  bezüglichen  Wörter  sind  teils 
echt  germanischen  Ursprungs,  wie  ahd. 
kubil  'Melkkübel  von  Dauben',  ags.  cyf 
'dolium',  anord.  mjolkskjöla  'Melkkübel'; 
teils  sind  sie  aus  dem  Süden  gekommen, 
wie  ahd.  mulhtra  'Multer'  (lat.  mulctra), 
gellita  'Gelte'  (mlat.  galidä),  kuofa  'Kufe' 
(mlat.  cöpa),  anord.  legill  'Lägel'  (lat. 
lagella),  berill  'Weinlägel'  (mlat.  barillus). 
Zwei  Böden  hatte  die  Tonne  (ahd.  anord. 
tunna,  ags.  tunne,  aschwed.  und  isl.ßynna). 
Nur  einen  Boden  hatte  das  anord,  fat 
( =  ags.  fcet,  ahd.  faz).  Ebenso  das  anord. 
ker  (=  ahd.  kar,  got.  kas),  welches  Wort 
aber  auch  von  tönernen  und  metallenen 
Gefäßen  gebraucht  wurde  (vgl.  got.  kasja 
'Töpfer');  war  es  mit  Deckel  versehen, 
hieß  es  lokker.  Ebenso  anord.  sär  'großer 
Zuber  (der  von  zweien  an  einer  Stange 
getragen  wurde)'  =  ags.  sä  'Kübel'.  Die 
anord.  dallr  und  spann  waren  kleine  Ge- 
fäße mit  Deckeln.  Über  andere  Gefäße, 
die  nicht  unter  den  Begriff  Faß  fallen 
s.  Hausrat. 

Ul^Wtt  N.  Altertsk.l  ZA2S.    Um.    Heyne 
Hausaltert.  II  306 f.  346  f. 

Hjalmar  Falk. 

Fasten  (§  i),  d.  h.  Enthaltung  aller 
oder  bestimmter  Nahrungsmittel  zu  ge- 
wissen Zeiten,  ist  erst  durch  das  Christen- 
tum aus  dem  jüdischen  Ritus  zu  den 
gerrnanischen  Völkern  gekommen.  Das 
Subst.  jasta  (ahd.),  fastubni  (got.)  ist  vom 
Verbum  fastan  'festhalten,  beobachten' 
gebildet  und  bedeutet  demnach  'das  Fest- 
halten  an    dem   vorgeschriebenen    Ritus'. 


Die  Speisen  und  Geträ.nke,  deren  man 
sich  dabei  zu  enthalten  hatte,  waren 
Fleisch,  Käse,  fetter  Fisch,  Wein,  Met, 
Bier  (Correct.    Burch.    K.    2). 

§  2.  Man  unterschied  ordentliche  und 
außerordentliche  F.  Jene  waren  an 
bestimmte  Tage  in  der  Woche  oder  an 
bestimmte  Zeiten  im  Jahre  geknüpft. 
Als  Fasttag  galt  auf  germanischem  Gebiet 
der  Freitag,  wie  er  es  noch  jetzt  in  der 
katholischen  Kirche  ist.  Hierzu  kamen 
noch  die  Quatemberfasten,  die  auf  je  einen 
Tag  im  März,  Juni,  September  und 
Dezember  fielen,  und  zwar  meist  auf  den 
ersten  Mittwoch.  An  diesen  Tagen  pflegten 
auch  die  Leistungen  festgesetzt  zu  werden, 
die  die  Dienstleute  während  des  Quartals 
ihren  Herren  zu  verrichten  hatten.  Daher 
hießen  sie  Fronfasten. 

§  3.  Die  frühsten  Jahresfasten  sind  die 
Quadragesimalfasten,  die  ursprünglich  40 
Tage  vor  Ostern  fielen  und  mit  dem 
Sonntag  Invocavit  begannen.  Da  aber 
die  Sonntage  ausgeschlossen  waren,  so 
wurde  der  Anfang  zurück  auf  den  vorher- 
gehenden Mittwoch,  den  Aschermittwoch 
{' Caput  jejunii'),  verlegt,  mehrfach  sogar 
auf  den  Sonntag  Quinquagesimä.  In 
dieser  Zeit  war  nach  den  ags.  Gesetzen 
Eid  und  Gottesurteil  verboten  (ZEdelr. 
Ges.  V,  §  18;  Knuts  I  §  17)  und  ebenso 
allgemein  Hochzeiten  und  Führung  von 
Prozessen.  In  Anlehnung  an  diese 
Fastenzeit  vor  Ostern,  die  sog.  'langen 
Fasten',  entstand  zeitig  anfangs  eine  gleich - 
lange,  später  aber  eine  kürzere,  meist 
dreiwöchentliche  Fastenzeit  vor  Weih- 
nachten, dann  vor  Pfingsten  oder  Johannis 
(vgl.  Correct.  Burch.  K.  4),  dann  auch,  be- 
sonders in  England  und  Skandinavien,  vor 
Michaelis.  An  diese  knüpften  sich,  wahr- 
scheinlich unter  dem  Einflüsse  der  engli- 
schen Kirchenordnung,  in  Skandinavien 
die  weniger  strengen  isl.-norw.  gagnfgstur, 
die  schwed.  genfastcer,  die  jenen  voran- 
gingen und  ursprünglich  als  Vorbereitungen 
auf  gewisse  höhere  Feste  gehalten  wurden. 
Als  dann  die  Fastenzeiten  nach  kirchlichen 
Satzungen  geregelt  wurden,  wurden  diese 
gagnfqstur  als  Vorfasten  von  besonders 
frommen  Leuten  privatim  gehalten. 

§  4.  Neben  den  festgelegten  Fasten- 
zeiten, die  zeitlich  und  örtlich  vielfachen 


FASTNACHT— FAUST 


15 


Schwankungen  unterliegen,  pflegte  die 
Kirche  bei  besonderen  Veranlassungen 
Fasttage  vorzuschreiben.  Auch  vor  Voll- 
ziehung heiliger  Handlungen,  besonders 
der  Sakramente,  bestanden  den  Fasten- 
satzungen ähnliche  Vorschriften. 

Jacobson-Mejer  .Fasten'  in  d.  Real- 
enzykl.  f.  protest.  Theologie.  K.  Maurer 
Sitzungsber.  d.  Münch.  Ak.  1882,  225  flF.  Ta- 
ranger Den  ags.  Kirkes  Indflydelse  paa  den 
norske  372  ff.  K.  Maurers  Norsk  Hist. 
Tidsskr.  3.  R.  III  81  ff.  E.  Mogk. 

Fastnacht  (mhd.  vastnaht,  vasnaht,  vase- 
naht) hat  ursprünglich  mit  Fasten  nichts 
zu  tun  und  ist  nur  volksetymologisch  mit 
diesem  Worte  in  Verbindung  gebracht  wor- 
den. Die  Gebräuche,  die  mit  der  Feier 
der  Fastnacht  verbunden  sind,  deuten 
auf  die  Umwandlung  eines  alten  Frühlings- 
festes. Man  nennt  die  ganze  Zeit  vom 
Stephanstag  (26.  Dezember)  bis  Ascher- 
mittwoch Fasching  (mhd.  vaschanc) ; 
speziell  die  letzten  Tage  vor  den  Fasten 
nennt  man  Faßnacht  oder  Fastnacht, 
englisch  Shrovetide.  Ursprünglich  schloß 
der  Fasching  mit  dem  Samstag  vor  Quadra- 
gesima  (s.  'Festzeiten'),  seit  dem  Konzil 
von  Benevent  von  109 1  gilt  indessen  die 
Regel,  daß  die  österlichen  Fasten  am  Mitt- 
woch vorher  beginnen.  Der  vorhergehende 
Dienstag  heißt  Fastnachtsdiens- 
tag, der  Montag  Rosenmontag 
und  der  Sonntag  Pfaffenfastnacht, 
weil  die  Fasten  der  Geistlichkeit  schon  mit 
dem  Montag  beginnen. 

Rühl. 

Fatalismus.  Tief  im  Glauben  aller  ger- 
manischen Stämme  wurzelt  die  Überzeu- 
gung, daß  über  dem  Menschen  das  Schick- 
sal stehe,  dem  sich  niemand  entwinden 
könne.  Skgpum  viär  mangi,  'das  Schicksal 
besiegt  niemand'  (Atlam.  45)  oder  swaj  sich 
sol  füegen,  wer  mac  daj  understän  (Nib.-L. 
1680^)  und  ähnliche  Wendungen  finden  sich 
in  der  altgerm.  Dichtung  in  großer  Zahl 
(Grimm,  DMyth.  4  II  718,  III  258).  Aus 
diesem  F.  erklärt  sich  die  große  Bedeutung, 
die  in  alter  und  neuer  Zeit  die  Träume 
haben  (vgl.  Henzen,  Über  die  Träume  in 
der  altnord.  Sagaliteratur).  Besonders  der 
Tod  ist  jedem  voraus  bestimmt.  Hierin 
liegt  die  Bedeutung,  die  das  Wort  feig  in 
allen   altgerm.    Sprachen   hat:    ahd.   feigi, 


as.  fegi,  altn.  jeigr  ist  der  vom  Schicksal 
zum  Tode  bestimmte.  Vmiundr  sagte,  daß 
jeder  seinem  Schicksal  folgen,  daß  jeder 
sterben  müsse,  er  feigr  er  (Isl.  Fs.  II  31), 
und  ebenso  heißt  es  im  Nib.  -L.  da  sterhent 
wan  die  veigen  ( 1 50^).  Noch  heute  lebt  diese 
Überzeugung  im  Volksglauben  fort.  ,,Der 
Tod  hat  ein  Kerbholz,  einem  jeden  steht 
sein  Ende  drauf  eingeschnitten"  (Roch- 
holz, D.  Brauch  I  214).  In  diesem  Glauben 
wurzelt  z.T.deraltgerm.Heldensinn.  —  Auch 
in  den  volkstümlichen  Zukunftsfragen  spielt 
der  F.  eine  Rolle.  Aus  gewissen  Andeutun- 
gen glaubt  das  Mädchen  den  Mann  schließen 
zu  müssen,  der  ihm  bestimmt  ist.  Im  F. 
wurzelt  auch  der  Glaube,  daß  Selbstmörder 
oder  Ermordete  so  lange  keine  Ruhe  im 
Grabe  finden,  bis  die  Stunde  ihres  natür- 
lichen Todes  geschlagen  hat.  Hieraus  er- 
klären sich  die  Scheu  vor  dem  Selbstmorde 
und  die  Rache,  die  die  Verwandtschaft  für 
einen  Erschlagenen  nehmen  muß.  Zu- 
weilen ist  das  Schicksal  des  Menschen  an 
bestimmte  Gegenstände  geknüpft:  so  das 
Leben  des  Nornagest  an  das  Licht,  das 
einst  an  seiner  Wiege  gebrannt  hat  (Norna- 
gestsf).  c.  11);  das  Leben  der  Besitzer  des 
Andvaranaut  an  diesen  Ring  (Reginsm.  5). 
Aus  diesem  F.,  der  den  meisten  Völkern  in 
der  Urzeit  eigen  ist  und  sich  bis  in  die  Gegen- 
wart gerettet  hat,  —  man  vgl.  die  volks- 
tümlichen Ausdrücke  ,, Niemand  kann  sei- 
nem Schicksal  entgehen",  ,,Ehen  werden 
im  Himmel  geschlossen",  ,, Gegen  den  Tod 
ist  kein  Kraut  gewachsen"  — ,  hat  sich  der 
Glaube  an  die  Schicksalsgöttinnen,  die 
nordischen  Nomen  (s.  d.),  entwickelt. 

F  e  i  1  b  e  r  g    Skaebnetroen  in  Aarb.   f.   dansk 
Kulturhist.  1897,  i  ff.  E.  Mogk. 

Faust.  §  I.  Die  menschliche  Faust,  noch 
heute  als  Höhenmaß  von  Pferden  ge- 
bräuchlich, ist  schon  im  früheren  MA.  als 
Längenmaß  üblich.  Wormser  Ur- 
kunde v.  J.  1016:  „dua  foramina,  quae  in 
longitudine  et  altitudine  mensuram  unius 
pugni    represso     pollice    debent    habere." 

§  2.  Sie  diente  aber  auch  als 
Hohlmaß:  ,,De  mensura  modii  Bavarici 
Pugillus  hominis  mediocris  id  est  maximi 
nee  minimi  trecies  completus  metretam 
facit."  Handschr.  d.  Grazer  Universitäts- 
bibl.  III  37  Bd.  2,  Fol.  192,  enthaltend  die 
Lex  Bajuvariorum  (MGS.   Leg.    III  495). 


FEHDE 


§3.  In  Norwegen  gab  es  auch  eine 
Faustelle,  hnefagln,'  die  wohl  =  der  Faust- 
höhe war. 

V.  A  m  i  r  a   NOR.  II  494.     Grimm   DRA. 

I  138  (100).  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Fehde.  §  l.  Als  F.  (aschw.  öran,  ahd. 
fehida,  gefehida,  afries.  feithe,  ags.  f^hd', 
zu  ahd.  feh,  ags.  fäh  'feindlich,  verfolgt') 
bezeichnet  man  das  zwischen  dem  Ver- 
brecher und  dem  Verletzten  bestehende 
Verhältnis  der  Feindschaft  (daher  lat. 
inimicitia  'Fehde').  Dabei  ist  allerdings 
nicht  zu  übersehen,  daß  ein  gleiches  Feind- 
schaftsverhältnis auch  zwischen  dem  Fried- 
losen und  dem  ganzen  Volke  besteht,  wenn 
der  Täter  nicht  nur  gegenüber  dem  Ver- 
letzten ohne  Rechtsschutz  ist;  nur  heißt 
dieses  im  wissenschaftlichen  Sprachge- 
brauch wie  in  den  Quellen  nicht  Fehde, 
weil  die  positive,  planmäßige  Verfolgung 
in  aller  Regel  nur  vom  Verletzten  ausging. 
Ein  fjändi  (anord.,  zu  fjä  'hassen') 
ist  der  Verbrecher  durch  seine  Tat  ge- 
worden und  ein  moribundus  (adän.  fegh, 
ags.  f^ge).  Die  F.  ist  die  Grundlage  er- 
laubter Rachehandlungen  gegen  Person  und 
Vermögen  des  Täters,  die  sich,  weil  Taten 
gegenüber  einem  Friedlosen,  als  bußlose 
darstellen  (s.  bußlose  Tat).  Allerdings  sind 
diese  Taten  sehr  früh  auf  einige  bestimmte 
begrenzt  worden;  Tötung,  Heimsuchung, 
Hausfriedensbruch  und  Brandstiftung  sind 
die  wesentlichsten  der  erlaubten  Fehde- 
handlungen. Da  die  sühnbaren  Friedens- 
brüche, die  allein  eine  Fehde  zur  Folge 
hatten,  die  Verwandtschaftsbeziehungen 
des  Täters  nicht  vernichteten,  wie  dies 
bei  der  Friedlosigkeit  der  Fall  war  (s.  d.), 
auf  der  andern  Seite  gegenseitige  Unter- 
stützung Verwandtenpflicht  war,  ist  die 
germanische  F.  von  vornherein  eine  ,, Ge- 
schlechterfehde", ein  ,, Krieg  zwischen  zwei 
feindlichen  Sippen". 

§  2.  Die  F.  konnte  geführt  werden  bis 
zur  Vernichtung  eines  der  beiden  Teile. 
Sie  konnte  auch  schon  vorher  beendet  oder 
ganz  vermieden  werden.  Ob  dies  der  Fall 
war,  hing  ursprünglich  einzig  vom  Willen 
des  Verletzten  ab,  davon,  ob  dieser  den 
Sühnevertrag  mit  dem  Verletzer  schließen 
wollte  (anord.  s^tt,  trygä,  lat.  com- 
positio),  in  dem  sich  dieser  zu  einer  in 
älterer  Zeit  frei  zu  vereinbarenden    Buß- 


leistung verpflichtete  (s.  Buße).  Als  später 
der  Staat  eine  gesetzlich  fixierte  Buße  in 
Wahl  mit  der  F.  treten  ließ,  hing  es 
wiederum  vom  Verletzten  ab,  ob  er  Klage 
auf  diese  Buße  erheben  wollte.  Von  einem 
Einfluß  des  Täters  kann  nur  insofern  die 
Rede  sein,  als  es  von  ihm  abhing,  ob  er 
eine  Sühne  anbieten  wollte,  und  es  ihm 
freistand,  das  Bußurteil  nicht  zu  erfüllen ; 
nur  verfiel  er  in  diesem  Falle  wegen  der 
Rechtsweigerung  der  Friedlosigkeit.  Doch 
ist  zu  bemerken,  daß  die  F.  nach  manchen 
Rechten  nicht  beliebig  hinausgeschoben 
werden  durfte,  sondern  binnen  bestimmter 
Frist,  so  zB.  auf  Island  vielfach  bis  zum 
nächsten  Allthing  begonnen  werden 
mußte;  andernfalls  entfiel  jede  Verfolgung 
der  Tat  oder  war  doch  nur  mehr  ein  Buß- 
anspruch gegeben. 

§  3.  Bot  der  Täter  die  Sühne  an,  so 
konnte  der  Verletzte  ihre  Annahme  zu- 
nächst abhängig  machen  von  einem,, Gleich- 
heitseid" des  Täters.  Der  Täter  hatte  zu 
schwören,  daß  er  sich  im  gleichen  Falle  mit 
der  gleichen  Sühne  zufrieden  geben  würde. 
Nur  durch  diesen  Gleichheitseid  (aschw. 
iamnaßar  eßer,  adän.  iajnapce  eß,  wnord. 
jafnad'areidr),  der  nord-  wie  südgermani- 
schen Rechten  bekannt  ist,  schien  der  Ver- 
dacht zu  beseitigen,  als  würde  allenfalls  die 
Sühne  aus  Feigheit  genommen.  Der 
Sühnevertrag  selbst  hatte  vor  allem  mit 
der  Festsetzung  der  Bußsumme  zu  tun. 
Die  Parteien  schwuren  sich  dann  Sühne - 
eide  {wnord.  trygä'areiär,  scettareidr)  oder  Ur- 
fehde (mhd.  urvehe,  ags.  unfMida  äd'as, 
unceases  äd),  worauf  allenfalls  ein  Friedens - 
kuß  und  eine  Umarmung  folgte.  Da  nun 
aber  der  Eintritt  des  Fehdezustandes  auf 
dem  Willen  der  Gesamtheit  beruhte,  mußte 
auch  sie  wiederum  an  seiner  Aufhebung  be- 
teiligt sein.  Von  ihr  mußte  der  Täter 
seinen  Frieden  zurückerhalten  und  seiner- 
seits dafür  im  ,, Friedenskauf"  oder  Frie- 
densgeld (s.  d.)  eine  Leistung  machen. 

§  4.  Die  Entwicklung  drängt,  schon  in 
der  germanischen  Periode  einsetzend,  auf 
Abschaffung  der  Fehde,  im  fränkischen 
Reich  mehr  von  der  Kirche  als  vom  Staat 
getragen.  So  wurde  der  Einzelne  von  der 
Gesamtheit  gezwungen,  auf  die  Fehde  zu 
verzichten  und  sich  mit  der  vom  Staate 
festgesetzten    Buße    zufrieden    zu    geben, 


FEIGE 


17 


deren  Annahme  den  Nächstbeteiligten  oft 
durch  besondere  Vorteile  wie  eine  Über- 
buße (adän.  gersum,  ags.  healsfang,  lat. 
premium)  erleichtert  wurde;  den  Täter 
suchte  man  durch  Androhung  der  Fried- 
losigkeit  zur  Zahlung  zu  bewegen.  Soweit 
die  F.  nicht  aufgehoben  wurde  oder 
die  staatlichen  Gesetze  durch  Nichtbeach- 
tung gegenstandslos  wurden,  was  in 
Deutschland  während  des  ganzen  MA. 
noch  vielfach'  der  Fall  ist,  suchte  man  ihre 
Wirkungen  abzumildern.  Dies  geschah 
durch  Beschränkung  der  F.  auf  den  Täter 
und  den  Verletzten  und  deren  allernächste 
Verwandten,  durch  Einschränkung  der  er- 
laubten Fehdeakte  und  Vermehrung  der 
Asyle  für  den  faidosus. 

V.  A  m  i  r  a  Recht  199  ff.  Brunner  RG.  II 
527  ff.  I»  221  ff.  Dahn  Bausteine  2,  76  ff. 
Frauenstädt  Blutrache  u.  Todtschlagsühne. 
H  e  u  s  1  e  r  Straf  recht  d.  Isländersagas  (dazu 
V.  Schwerin  SZfRG.  46,  491  ff.).  D  e  r  s. 
Ztim  isländ.  Fehdewesen  in  d.  Sturlungenzeit. 
Hinojosa  SZfRG.  44,  300  ff.  His  Der 
Gleichheitseid  in  südgennan.  Rechten  SZfRG. 
40,  331.  Ders.  Sira/r.  d,  Friesen  201  ff. 
Liebermann  Gesetze  d.  Angelsachsen  II  399. 
Matzen  Forel.  Strafferet  iff.  Maurer 
Krit.  Überschau  3,  26 — 61.  Ders,  Vorlesungen 
V  iff.  Mayer-Homberg  Die  fränkischen 
Volksrechte  im  MA.  I  162  ff.  Wächter  Bei- 
lagen zu  Vorles.  über  deutsches  Strafr.  77 — 82. 

V.  Schwerin. 

Feige.  §  i.  Die  F.  war  den  Germanen 
in  vorrömischer  Zeit  unbekannt:  die  Be- 
nennungen für  diese  Südfrucht  gehen  in 
den  einzelnen  germ.  Sprachen  auseinander. 

§  2.  Die  Goten  lernten  sie  wohl  erst 
bei  ihrem  Vorrücken  auf  die  Balkanhalb - 
insel  kennen.  Sie  haben  dafür  den  eigen- 
tümlichen Namen  smakka  swm.,  den  Jo- 
hansson (KZ.  36,  383)  mit  nhd.  Geschmack 
zusammenbringt,  so  daß  der  Name  etwa 
'die  wohlschmeckende  Frucht'  bedeutet 
hätte.  So  auch  Uhlenbeck  (GotEWb.^), 
V.  Grienberger  (Untersuch,  z.  got.  Wortk. 
193)  und  Loewe  (KZ.  39,  325).  Vielleicht 
hat  letzterer  recht,  wenn  er  meint,  caß 
got.  smakka  aus  dem  griechischen  plur. 
aijxot  entlehnt  und  volksetymologisch  zu 
der  german.  Wurzel  smakk-  in  Beziehung 
gebracht  sei. 

§  3.  Der  Name  kehrt  auch  in  den 
slawischen  Sprachen  wieder:  akslaw.   i 

Hoops,  Reallexikon.  I[. 


smoky,  smokvina,  smokynja,  nslow.  serb. 
russ.  smokva,  bulg.  smokina,  smokinja  'Feige'. 
Nach  der  gewöhnlichen  Annahme  haben 
die  Slawen  das  Wort  von  den  Goten  er- 
halten (nicht  umgekehrt,  s.  Loewe  aaO.). 

§  4.  Die  Deutschen  haben  den  lat. 
Namen  fJcus  f.  entlehnt,  aber  in  der  jünge- 
ren roman.  Form  mit  erweichter  Tenuis: 
ahd.  figa  swf.  (seit  dem  9.  Jh.  belegt), 
mhd.  vTge  swf.,  nhd.  feige  f.;  and.  figaswi., 
mnd.  vTge  f.,  nnd.  figen  f.;  mndl.  vfghe  f., 
nndl.  vijg.  Vgl.  prov.  figa,  woher  nfrz. 
figue  f.  Das  deutsche  g  für  klasslat.  c 
zeigt,  daß  der  Name  den  deutschen  Stäm- 
men zur  Kaiserzeit  noch  unbekannt  war; 
er  deutet  aber  zugleich  auf  volkstümliche, 
nicht  gelehrte  Entlehnung;  also  wurde 
wohl  mit  dem  Namen  zugleich  die  Frucht 
eingeführt. 

§  5.  Daß  der  Feigenbaum  selbst  in 
Deutschland  im  frühen  Mittelalter  gepflanzt 
worden  sei,  ist  unwahrscheinlich.  Wohl 
kommt  er  heute  in  Süddeutschland  und 
gelegentlich  auch  in  Norddeutschland  an 
geschützten  Stellen  in  Gärten  vor  und  reift 
an  günstig  gelegenen  Orten  wie  Heidel- 
berg auch  seine  Früchte;  aber  nirgends 
finden  sich,  auch  in  Süddeutschland,  heute 
Feigenbäume  unter  ähnlichen  Bedingun- 
gen außerhalb  der  Gärten  wachsend  wie 
etwa  Walnuß-  und  Kastanienbäume.  Die 
Erwähnung  von  Feigenbäumen  im  Capi- 
tulare  de  villis  Kp.  70  ist  für  Deutschland 
ohne  Belang,  da  diese  Schrift,  wie  D  o  p  s  c  h 
vor  kurzem  in  seinem  bahnbrechenden 
Werk  Die  Wirtschaftsentwicklung  der  Karo- 
lingerzeit (Weimar  1912,  S.  26  ff.)  über- 
zeugend nachgewiesen  hat,  eine  Verord- 
nung Ludwigs  des  Frommen  für  Aquitanien 
ist.  Und  aus  der  Erwähnung  im  Grundriß 
des  sog.  St.  Galler  Klostergartens  lassen 
sich  für  Deutschland  auch  keine  zuver- 
lässigen Schlüsse  ziehn,  während  das 
Fremdwort  mhd.  fickbaum  bei  der  heiligen 
Hildegard  im  12.  Jh.  (Fischer- Benzon  216) 
gegenüber  dem  volkstümlichen  vTgim  für 
die  Frucht  gegen  die  Anpflanzung  des 
Baumes  spricht. 

§  6.  Die  Angelsachsen  hatten  für 
die  Feige  den  Ausdruck  fic-cEppel,  für  den 
Feigenbaum  ftc-heam,  fJc-treow.  Der  Name 
ist  eine  gelehrte  Entlehnung  des  lat.  ftcus, 
wohl  durch  das  Mönchslatein  eingeführt. 


FEIGWARZEN— FEINGEHALT,  FEINGEWICHT 


Wahrscheinlich  haben  die  Angelsachsen  die 
Feige  überhaupt  nicht  gekannt;  dafür 
sprechen  die  wiederholten  Verwechslungen 
mit  der  Dattel  in  den  Glossen,  dafür  spricht 
besonders  die  Wiedergabe  des  lat.  ficos 
an  der  Stelle  Matthäus  7,  16  {Numquid 
colUgunt  de  tribolis  ficos)  im  Lindisfarne 
und  Rushworth  Ms.  (10.  Jh.):  ersteres 
schreibt  hueäer  somnigas  .  .  of  hagad'ornum 
ßcbeamas  und  ähnlich  an  der  entsprechen- 
den Stelle  Luk.  6,  44  7ie  ford'on  of  Üornum 
gesomnad  ficbeam,  während  der  mercische 
Überarbeiter  in  Rushworth  das  lat.  ficos 
stehen  ließ  mit  dem  erklärenden  Zusatz 
vel  nyte  'Nüsse'  !  Die  westsächsische 
Evangelienübersetzung  im  ii.  Jh.  hat 
richtig  ficceppla.  Die  Feige  war  also  im 
10.  Jh.  jedenfalls  in  den  Klöstern  Merciens 
und  Northumbriens,  wahrscheinlich  aber 
auch  im  übrigen  England  in  natura  un- 
bekannt. Baum  und  Frucht  sind  den 
Angelsachsen  wohl  nur  durch  die  Bibel 
näher  getreten.  (Vgl.  Hoops  Waldb.  u. 
Kulturpfl.  612.)  Erst  in  mittelengl.  Zeit 
tritt  das  volkstümliche  Lehnwort  fTge,  figge, 
fig  auf  (zuerst  plur.  figes  in  der  Ancren 
Riwle  Anfang  13.  Jhs.),  woher  ne.  fig;  es  ist 
eine  Entlehnung  aus  unbelegtem  afrz.  *fige, 
das  seinerseits  aus  prov.  figa  stammt. 

§  7.  Ags.  fTc  m.  'Feigwarze'  (s.  d.), 
'Hämorrhoiden'  ist  keine  einheimische  Neu- 
bildung aus  eigner  Anschauung,  sondern 
eine  gelehrte  Anglisierung  des  lat.  fTcus  m. 
'Feigwarze';  daher  auch  das  maskuline 
Geschlecht  des  ags.  Worts:  se  fic,  se  hle- 
denda  fic.  Ebenso  ist  die  ftcwyrt  des 
Rubens-Glossars  (WW.  134,  32)  nur  eine 
gelehrte  Übersetzung  von  lat.  ficus  oder 
ficaria.  Schlüsse  auf  Bekanntschaft  der 
Angelsachsen  mit  der  Feige  lassen  beide 
Wörter  nicht  zu. 

§  8.  A  n  o  r  d.  fJka,  fikja  swf.,  mit  den 
Kompositis  ftkju-kjarni  'Feigensame'  und 
fikju-tre  'Feigenbaum'  und  der  modernen 
Fortsetzung  schwed.  fikon,  ist  gleichfalls 
eine  gelehrte  Entlehnung  des  lat.  ficus. 
Über    die    Kulturgeschichte    der    Feige    vgl. 

Hehn  Kulturpfl.  u.  Haustiere^  95 — 103,  588 f. 

V.  Fischer-Benzon  Altdeutsche  Gartenflora 

157»  Johannes  Hoops. 

Feigwarzen,  Wucherungen  an  After  und 
Genitalien  (und  unter  der  Achsel  usw.),  aus 
l2Lt.ficus,  mhd.  daz  vic,  das  veig  genannt,  was 


auf  eine  rötliche  Absonderung  (wie  Fei- 
genfleisch) hindeutet,  fließende  Hämorrhoi- 
den, deren  Knoten  spätmhd.  auch  daz  veig 
genannt  wurden,  ags.  ftc-ädl^  hledende  fic, 
während  vnhd.vTchläter,  vTcwarze  mit  unsern 
Feigwarzen  {Condylomen)  identisch  sind. 
Auch  dies  Leiden  wurde  als  durch  Würmer 
entstanden  geglaubt  (was  besonders  nahe 
lag,  da  gelegentlich  Hämorrhoidalknoten 
oder  Condylome  am  After  mit  Oxyuren  und 
Ascariden  zusammen  vorkamen),  wie  Ab- 
schnitt 48  im  3.  Laeceboc  dartut,  wo  neben 
dem  drenc  wiä  ficadle  eine  Dampfbähung 
[beßing)  verordnet  wird,  über  die  man  sich 
setzen  soll :  ßonne  feallad'ßa  ficwyrmas  on  ßa 
beßinge,  ebenso  Lacnunga  47  und  48  für  se 
wyrm  odde  se  bledenda  fic  Dampfbähungen 
von  unten  her  (Cockayne  Leechd.  II  340, 
128  III 8,  30,  39;  Leonhardi  VI  104,  39, 
124,   137  f.)-  —  S.  Feige  §7. 

M.  Heyne  Hausaltert.  III  128  u.  134. 
Wöil&r  Krankheitsnamenbuch  126 \x.  781.  Ders. 
Handbuch d.  Gesch.  d.  Med.  I  476.  J.  G  e  1  d  n  e  r 
Unters,  zu  altengl.  Krankheitsnamen  II  17  f. 

Sudhoff. 

Feile,  anord.  ßel,  altengl.  feol,  ahd. 
fthala,  fthila,  figila,  ftla.  Sie  ist  aus  der 
Bronzezeit  bisher  nicht  nachzuweisen,  man 
hat  zuf ruhest  wahrscheinlich  die  Uneben- 
heiten an  Metallsachen  mit  Hilfe  von  Stei- 
nen abgeschliffen.  Im  Gräberfelde  zu 
Hallstatt  fand  man  Feilen  aus  Bronze  und 
ein  Exemplar  aus  Eisen;  in  die  germani- 
schen Länder  aber  ist  dies  Werkzeug,  wie 
viele  andere,  erst  durch  die  gallisch-römi- 
sche Kulturwelle  getragen.  Die  römische 
Feile,  unserer  Flachfeile  entsprechend,  ist 
bereits  zur  römischen  Zeit  bis  nach  Skandi- 
navien vorgedrungen. 

E.  V.  Tröltsch  Die  Pfahlbauten  des  Boden- 
seegebietes 162.  Montelius  Kulturgesch. 
Schwedens  186.  Fuhse. 

Feingehalt,  Feingewicht.  §1.  Die  Mün- 
zen werden  gewöhnlich  nicht  aus  chemisch 
reinem  Metall,  sondern  aus  absichtlich  her- 
gestellten Metallmischungen  oder  Legie- 
rungen (Silber  mit  Kupfer,  Gold  mit 
Silber  oder  Kupfer,  auch  mit  beiden  zu- 
sammen) angefertigt,  deren  Verhältnis 
durch  die  Münzvorschriften  bestimmt  wird. 
Man  unterscheidet  daher  an  der  Münze  das 
Roh-  oder  Rauhgewicht,  d.  i. 
ihre  absolute  Schwere,  von  ihrem  Fein- 


FEINGEHALT,  FEINGEWICHT 


19 


gewicht  und  versteht  darunter  den  in 
dem  einzelnen  Stück  enthaltenen  Gewichts- 
teil Edelmetall,  von  welchem  der  sog. 
innere  oder  Metallwert  der  Münze 
abhängig  ist. 

§  2.  Feingehalt  ist  dagegen  Be- 
zeichnung für  den  verhältnismäßigen  An- 
teil des  Edelmetalls  an  der  Metallmischung, 
und  man  spricht,  indem  man  nur  dieses 
berücksichtigt,  von  hohem  oder  geringem 
Feingehalt  der  Münze,  je  nachdem  das 
Gemisch  wenig  oder  viel  unedlen  Zusatz 
aufweist. 

§  3.  Der  Bezeichnung  des  Feingehalts 
lag  die  allgemeine  Einteilung  der  Gewichts- 
Mark  zugrunde,  die  in  Deutschland  vom 
II.  Jh.  an  vorkommt.  Die  Mark  (s,  d.) 
zerfiel  als  Gewicht  in  16  Lote,  jedes  Lot  in 
4  Quintel,  jedes  Quintel  in  4  Pfennig- 
gewichte. Indem  man  bei  einer  Mark 
Metallgemisch,  der  sog.  rohen  oder,  rau- 
hen Mark,  die  Anzahl  Lote,  Quintel  und 
Pfennige  angab,  welche  sie  an  Feinsilber 
enthielt,  bestimmte  man  auch  deren  Fein- 
gehalt. Ganz  feines  Silber  war  demnach 
16  lötig,  Silber  mit  V16  Zusatz  hieß  15  lötig, 
mit  V»  Zusatz  14  lötig  usw.,  so  daß  man 
bei  der  einlötigen  Mark  eine  Mischung  von 
15  Lot  Kupfer  mit  i  Lot  Feinsilber  vor 
sich  hatte.  Waren  die  Mischungsverhält- 
nisse verwickelter,  so  konnte  man  durch 
Quintel  und  Pfennige  bis  auf  V»56  genaue 
Angaben  machen.  Später  teilte  man  jedes 
Lot  statt  in  16  Pfennige  in  18  Grän  und 
kam  so  bis  auf  ^Ass.  Neuerer  Zeit  rechnet 
man  das  Feinsilber  gleich  i,  zerlegt  es  in 
1000  Teile  und  gibt  nun  die  dem  Feingehalt 
entsprechende  Anzahl  Tausendteile  (62  '/a 
aufs  Lot)  an.  Ein  Metallgemisch,  das  875 
Tausendteile  Feinsilber  enthält  (0,875  ^^^^), 
entspricht  daher  dem  I4lötigen  Silber. 

§  4.  Unter  den  Karolingern  werden  de- 
narii  meri  et  plenüer  pensantes  öfter  in  den 
Kapitularien  erwähnt.  An  chemisch  reines 
Silber  darf  man  dabei  nicht  denken,  da 
man  solches  im  großen  ohne  Verlust  herzu- 
stellen erst  im  19.  Jh.  gelernt  hat.  Man  be- 
handelte darum  im  MA  ein  Silber  mit  '/h- 
Beimengung  (=0,958  fein)  schon  als  fein- 
stes Silber,  als  argentum  purissi- 
mum,  Königssilber  (s.d.).  Ar- 
ge n  t  1  e  R  o  i ,  und  schlug  auch  wohl 
Münzen  daraus.    Mit  der  Zeit  nahm  jedoch 


der  Feingehalt  stetig  ab,  und  schon  Ende 
des  II.  Jhs.  klagte  man,  daß  die  Münze  von 
Speyer  ganz  kupfrig  sei.  Münzproben  an 
böhmischen  Münzen  derselben  Zeit  ergaben 
schon  Feingehalte  unter  8  Lot,  also  von 
weniger  als  0,500  fein. 

§  5.  Selbst  mit  den  verfeinerten  Mitteln 
der  Gegenwart  ist  es  nicht  leicht,  Schrot 
und  Korn  auf  das  genaueste  einzuhalten, 
es  wird  darum  ein  gewisser  Spielraum, 
Remedium,  Toleranz,  frei  gelassen, 
innerhalb  welches  Abweichungen  vom  vor- 
geschriebenen Gewicht  und  Feingehalt  ge- 
stattet sind.  Derselbe  ist  heutzutage  sehr 
klein  und  beträgt  z.  B.  bei  den  deutschen 
Goldmünzen  seit  1871  höchstens  2Y1  Tau- 
sendstel am  Schrot  und  2  Tausendstel  am 
Korn. 

§  6.    Das    Mittelalter    mit    seinen    weit 
unvollkommeneren    Werkzeugen    hat    sich 
meist   in   sehr  roher  Weise   beholfen.    Die 
Gewichtsbestimmung   des    Schrots    ( J  u  - 
s  t  i  e  r  u  n  g  )    war    gewöhnlich    auf    Er- 
zielung eines  gewissen  Durchschnittes  ge- 
richtet  und    galt   als  erreicht,  .sobald   das 
Gesamtgewicht  einer  größeren  Zahl  Stücke 
annähernd  der  Schwere  der  s.   g.   A  u  f  - 
zahlmark   entsprach.      In    Wien   zB., 
wo   die   Aufzahlmark   im    15.    Jh.    10  Lot 
schwer  war  und  einmal  30  Pfennige  aufs 
Lot  gehen  sollten,  wurden  die  Schrötlinge, 
die  man  aus  dem  ,,Werk"  von  126  Mk. 
Schwere  gestückelt  hatte,  in  Gegenwart  des 
Hausgenossen,  des  Münzmeisters  und  des 
Münzanwalts    im    Prägeraum    auf    einer 
,,Haut"  gut  durcheinander  gemischt,  dann 
der  Betrag  der  Auf  zahlmark,  also  300  Pfg., 
herausgezählt  und  mit  10  Lot  eingewogen. 
,, feilet   die   aufzalmarkh   umb   ain   Pfennig 
so  ist  es  dy  genad,  heißt  es  bei  Karajan 
W.  M.  XIII,  d.  h.  brauchte  man  nur  einen 
Pfennig  zuzulegen,  um  das  vorgeschriebene 
Gewicht  der  300  Pfennige  zu  erreichen,  so 
galten    die    Schrötlinge    als    gerecht    und 
wurden  zur  Prägung  zugelassen.      Fehlte 
es  aber  um  mehr,  so  wurden  diese  300  Pfg. 
geseigert,  d.  h.  die  unterwichtigen  herausge- 
wogen und  zerschnitten,  die  schwereren  un- 
ter den  übrigen  Vorrat  eingemischt  und  der 
Versuch  so  lange  wiederholt,  bis  er  stimmte. 
Kein  Wunder,  daß  dann  Pfennige  neben- 
einander umliefen,  von  welchen   der   eine 
kaum  die  halbe  Schwere  des  andern  hatte. 


20 


FELAG— FELDGEMEINSCHAFT 


§  7.  Noch  roher  war  die  Prüfung  des 
Feingehahs,  die  aus  begreifHchen  Gründen 
erst  erfolgte,  nachdem  die  Schrötlinge 
mit  dem  Gepräge  versehen  waren.  In  der 
Wiener  Münze,  wo  man  als  Probier- 
gewicht  die  M  e  d  e  1  von  ^45  Wiener 
Lot  oder  0,388  g  Schwere  verwendete, 
kam  es  darauf  an,  daß  das  beim  Ein- 
schmelzen von  I  Lot  Pfennig  zurück- 
bleibende Silberkorn  die  berechnete  An- 
zahl Medel  wog.  Fehlte  am  Korn  das  Ge- 
wicht einer  Medel,  die  im  Feingehalt  22,2 
unserer  Tausendteile  entsprach,  und 
brachte  selbst  ein  3.  und  4.  Versuch 
keinen  bessern  Erfolg,  so  war  das  ganze 
Werk  einzuschmelzen,  fehlte  es  um  weni- 
ger, um  V» — 3/4  Medel,  so  wurden  Aus- 
hilfsgüsse von  entsprechend  höherem  Fein- 
gehalt gemacht,  die  daraus  hergestellten 
also  im  Feingehalt  besseren  Pfennige 
unter  die  schwächeren  eingemischt  und 
dann  in  den  Verkehr  gebracht.  Fehlte  es 
am  Korn  um  weniger  als  eine  halbe  Medel, 
so  waltete  Gnade,  und  das  Werk  wurde 
freigegeben. 

§  8.  Dieser  Vorgang  erklärt,  warum 
der  Feingehalt  bei  mittelalterlichen  Münzen 
eines  Gepräges  um  ein  halbes  Lot  (=31 
Tausendteile)  und  mehr  abweichen  kann, 
ohne  daß  eine  Fälschung  unterlaufen  wäre. 

§  9.  Da  es  auch  noch  andere  Fehler- 
quellen gibt,  welche  Schrot  und  Korn  der 
mittelalterlichen  Münzen  beeinflussen  kön- 
nen, so  folgt  daraus,  daß  die  für  Schrot 
und  Korn  aus  einzelnen  Stücken  abge- 
leiteten Ergebnisse  immer  höchst  unsicher 
sind  und  daß  Durchschnittsproben  in  den 
wenigsten  Fällen  entbehrt  werden  können, 
karajan,  W.  M  XIl/XIII.    v.  Luschin 

Münzk.  33.   83.  217.  161  ff.    Ders.  Chronologie 

d.    Wiener    Pfennige,    SB.   der   Wiener   Akad. 

140,  19  ff. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Felag  ('Güterzusammenlegung')  ist  der 
allgemeine  nord.  Ausdruck  für  Güterge- 
meinschaft, einschließlich  der  unter  Ehe- 
gatten. Im  besondern  bezeichnet  er  — 
zumal  im  awnord.  Recht  —  eine  Gesell- 
schaft, und  zwar  eine  solche,  bei  der  eine 
Gemeinsamkeit  von  Gut  {felagsfe),  sei  es 
eingebrachtem,  sei  es  erworbenem  (zB.  bei 
felag  von  Wikingern-  die  etwaige  Kriegs- 
beute) erzielt  werden  soll.     Das  F.  konnte 


das  ganze  Vermögen  oder  nur  einen  ge- 
wissen Teil  der  Habe  umfassen.  Es  konnte 
den  Charakter  einer  offenen  oder  einer 
stillen  Gesellschaft  annehmen,  ja  als  F. 
wird  Kommission  mit  Anteil  des  Kom- 
missionärs am  Gewinn  bezeichnet  (sog. 
hjäfelag).  Das  F.  wurde  zumal  von  Reisen- 
den für  eine  Seereise  eingegangen  und  war 
mitunter  mit  Blutsbrüderschaft  verknüpft. 
Der  felagi  hatte  solchenfalls  bei  Tod  des 
Genossen  subsidiäres  Erbrecht  sowie  sub- 
sidiär Wergeidanspruch  und  Totschlags - 
klage.      S.   'Handelsgesellschaft'. 

M.  Pappenheim  ZfHR.  36,  85  ff.  v  o  n 
A  m  i  r  a  NOR.  II  809  ff.  K.  Lehmann 
ZfHR.  62,  296  ff.  K.  Lehmann. 

Feldflasche,  singuläres  Importstück,  wohl 
italischer  Provenienz,  aus  dem  5.  Jh.  v.  Chr. 
S.   Bronzegefäße  §  4  b.  Hubert  Schmidt. 

Feldgemeinschaft.  A.  Süden.  §1. 
Die  F.  ist  die  älteste  genossenschaftliche 
Form  des  Wirtschaftsbetriebs  In  der  Zeit 
der  strengen  Feldgemeinschaft,  die  auf  dem 
Kontinent  vor  der  Völkerwanderung  liegt, 
wurde  dem  einzelnen  Genossen  zwar  ein 
bestimmtes,  jedes  Jahr  wechselndes 'Stück 
des  Ackerlandes'  zur  Nutzung  zugewiesen, 
aber  die  Bewirtschaftung  des  ganzen  Acker- 
landes, also  aller  Anteile  der  Genossen,  er- 
folgte in  kollektiver  Zusammenarbeit  An 
die  Stelle  dieser  Art  der  F  ist  in  der  fränki- 
schen Zeit  die  sog.  laxe  F.  getreten,  bei  der 
dem  einzelnen  Genossen  ein  immer  gleiches 
Stück  Ackerland  in  jedem  Gewann  (s.  d.) 
zur  Nutzung  und  selbständigen  Bewirt- 
schaftung zugewiesen  war,  später  auch  in 
sein  Sondereigentum  überging  und  nur  noch 
im  Flurzwang  (s.  d.)  die  frühere  Form 
fortlebte. 

B  r  u  n  n  e  r   DRG.  P  87,  280.     Schröder 

Z)i?G.5  54ff.  2i6f.    Hoops   Waldb.u.  Kulturpfl. 

518.     M  e  i  t  z  e  n    Siedelung  III  574  ff.     M  ü  1  - 

1  e  n  h  o  f  f  Z)A  II  362  ff. 

B.  Norden.  §  2.  Eine  F.  im  Sinne 
einer  Ackerbaugemeinschaft  kennen  von 
den  Skandinaviern  nur  die  festländischen 
Stämme;  den  Isländern  ist  lediglich  eine 
Weidegemeinschaft  und  eine  Waldge- 
meinschaft bekannt.  Jene  aber  stehen 
sich  keineswegs  gleich,  indem  sich  bei 
den  ostnordischen  Stämmen,  den  Dänen 
und  Schweden,  die  F.  weit  verbreitet  findet, 
bei  den  Norwegern  aber,  als  einem  nach  dem 


FELDZEICHEN— FELLGELD 


2l 


Einzelsystem  angesiedelten  Volke,  nur  in 
beschränktem  Umfange.  Hier  ist  gemein- 
schaftliches Bebauen  von  Ackerland  im 
wesentlichen  auf  zwei  Fälle  zurückzuführen, 
auf  die  Gemeinschaft  der  Pächter,  die  das 
gleiche  Land  sich  verpachten  lassen,  und 
auf  die  Gemeinschaft  der  Erben  eines  Hof- 
besitzers; dabei  kann  die  letzterwähnte 
Gemeinschaft  unter  allmählicher  Ausbau- 
ung des  ursprünglichen  Einzelhofes  zu 
einem  Dorfe  "sehr  lange  dauern. 

Fraglich  ist,  wie  weit  in  Dänemark  und 
Schweden  die  F.  zeitlich  zurückreicht,  ob 
sie  mit  der  Ansiedlung  oder  erst  später 
eingetreten  ist,  fraglich,  ob  dort  nur  laxe 
oder  auch  strenge  Feldgemeinschaft  zu 
finden  ist.  Beide  Fragen  sind  unmittelbar 
aus  den  Quellen  nicht  zu  entscheiden,  da 
diese  viel  jünger  sind  als  die  hierfür  in 
Betracht  kommende  Zeit.  Da  aber  die  Ge- 
setze nicht  nur  gemeinschaftliche  Nutzung 
der  Almende,  sondern  auch  der  Brache  und 
der  Wiesen  kennen,  ist  nicht  anzunehmen, 
daß  die  Entwicklung  bei  den  Ostskandi- 
naven  nicht  von  der  strengen  Feldgemein- 
schaft ausgegangen  sein  sollte.  Diese  in 
die  Zeit  der  Ansiedlung  zurückzuverlegen 
wäre  allerdings  weniger  begründet,  wenn 
man  im  dänischen  böl  und  im  schwedischen 
Mtunger  selbständig  bewirtschaftete  Ein- 
heiten sehen  müßte,  deren  Aufteilung  erst 
zu  einer  gemeinschaftlichen  Bewirtschaf- 
tung geführt  hat  (s.  Hufe). 

§  3.  Die  Entstehung  von  F.  aus  dem 
norwegischen  Einzelhof  brachte  es  mit  sich, 
daß  das  gemeinschaftliche  Gut  ein  ererbtes, 
also  ödal  war  (s.  d.),  die  Gemeinschafter 
ödalsnautar,  in  ihrer  Gesamtheit  ein  ö^als- 
neyti.  Hier  war  das  zunächst  gegebene  die 
strenge  Feldgemeinschaft,  die  aber  unter 
Aufteilung  der  einzelnen  Äcker  meist  in 
laxe  Feldgemeinschaft  übergeführt  wurde, 
die  sich  in  dem  Einhalten  offener  und  ge- 
schlossener Zeit  des  Ackers  hinsichtlich  des 
Viehtriebs  und  in  Zaunpflicht  äußerte. 
Gemeinsamer  Benutzung  unterworfen  blie- 
ben Wiese,  Weide  und  Wald.  Doch  war  es 
gerade  bezüglich  der  beiden  letztgenannten 
bei  den  norwegischen  Almendeverhältnissan 
sehr  leicht,  eine  Ausdehnung  herbeizu- 
führen. Die  Gemeinschaft  konnte  aufge- 
teilt werden  [ödalsskipti),  nach  gesetzlich 
genau  bestimmten  Regeln.  —  Analog  ge- 


bildet sind  die  Bestimmungen  für  den 
andern  oben  erwähnten  norwegischen  Fall. 
Die  bezüglich  der  isländischen  Hoch- 
weiden [afrettir)  sich  bildenden  Gemein- 
schaften bedurften  besonderer  Regeln  nur 
hinsichtlich  des  Auftriebs  und  Abtriebs  des 
Vieh,  hinsichtlich  der  Zahl  der  aufzutreiben- 
den Tiere  u.  dgl. 

V.  A  m  i  r  a  NOR.  II  930.  Beauchet 
Hist.  de  la  prop>riete  fonciere  en  Suede  l  ff. 
Brandt  Retshistorie  I  218  ff.  Haff  Dan, 
Gemeinderechte  II  insbes.  9  ff.  Hildebrand 
Sveriges  Medeltid  I  150  ff.    Maurer  Island  403  f. 

V.  Schwerin. 

Feldzeichen.  Die  Feldzeichen  (ahd.  cum- 
pal,  alts.  cumbal,  ags.  cumbol,  lat.  signa 
müitaria)  der  Germanen  waren  Götterbilder 
oder  Tierbilder  als  Symbole  jener,  die  im 
Frieden  in  Götterhainen  aufbewahrt,  im 
Kriege  von  den  einzelnen  Abteilungen  (lat. 
cunei,  ahd.  chambarra,  chumberra)  ein- 
hergetragen  wurden;  sie  sind  daher  reli- 
giösen Ursprungs.  Eine  andere  Bezeich- 
nung war  ,, Kriegsfahne"  (ahd.  gundfano, 
ags.  güdfana,  ßüf)  oder  got.  bandwa,  lang. 
bandwo,  latin.  bandum.  In  der  fränkischen 
Zeit  sind  die  heidnischen  Feldzeichen  ver- 
schwunden. Dem  Heer  wird  die  königliche 
Fahne  {regium  vexülum)  vorangetragen. 
Auch  einzelne  Abteilungen,  insbesondere 
die  Leute  eines  Vasallen,  haben  Fahnen 
gehabt,  getragen  von  einem  guntfanona- 
rius.  In  Norwegen  ist  es  der  merkisma^r, 
der  die  an  einer  Stange  befestigte  Fahne 
(anord.  merkt)  dem  Heere  des  Königs 
voranträgt.  Daß  jedoch  hier  und  in  den 
übrigen  skandinavischen  Ländern  nicht 
etwa  nur  eine  Fahne  im  Heere  mitgetragen 
wurde,  insbesondere  jedes  Schiff  seine 
Fahne  hatte,  ergeben  die  Quellen. 

Müllenhoff     DA.    IV    200  f.      Waitz 

VG.  I3  412.  V.  Schwerin. 

Fellgeld.  §  I.  Tierhäute  waren  in  Skan- 
dinavien hie  und  da  bis  ins  späte  Mittelalter 
als  Geld  in  Gebrauch.  Nach  der  hüd,  der 
Haut,  wurden  in  Telemarken  die  Sachen 
abgeschätzt,  die  Höhe  der  Pachtzinse  be- 
stimmt usw.  In  den  schwedischen  Kolo- 
nien jenseits  der  Ostsee  bildeten  je  40  Felle 
in  einem  Bündel  die  Rechnungseinheit 
,,  Z  i  m  m  e  r  ". 

§  2.  Der  Zusammenhang  dieses  Fell- 
Sfeldes  mit  den  ostrussischen  Geldverhält- 


22 


FELSENBILDER— FENRIR,  FENRISWOLF 


nissen  st  naheliegend.  Hier  bediente  man 
sich  bis  gegen  das  J.  1400  der  kuna,  der 
Marderhaut,  als  Hauptmünze,  und  als 
Unterteilung  der  Felle  des  sibirischen  Eich- 
hörnchens' die  das  im  MA.  geschätzte  Grau- 
werk,  vehe,  lieferten. 

V.  A  m  i  r  a  NOR.  I.  444   II  525.  v.  L  u  s  c  h  i  n 
Münzk.  136.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Felsenbilder,  schwed.  Hällristningar,  in 
schräge  Flächen  von  Felsen  eingegrabene 
Darstellungen,  die  in  Schweden  häufig  auf- 
treten, insbesondere  in  Gotland,  Schonen 
Bohuslän,  auch  in  angrenzenden  Teilen 
Norwegens.  Sie  stellen  verschiedenartige 
Szenen  aus  dem  Leben  vermutlich  der 
jüngeren  Bronzezeit  dar,  Versammlungen, 
wie  es  scheint,  auch  Kämpfe,  Seeschlachten 
u.  dergl.  Man  sieht  auf  ihnen  bewaffnete 
Menschen,  bemannte  Schiffe,  Schlitten, 
Reiter,  Tiere  aller  Art,  dann  auch  Einzel - 
gegenstände,  Waffen,  insbesondere  Beile  u. 
dergl.  m.  Vermutlich  sind  es  Darstellungen 
zur  Erinnerung  an  historische  Vorgänge, 
während  manche  in  ihnen  eine  Art  Bilder- 
schrift oder  Symbolik  sehen  wollen.  Da 
auch  allerlei  Zeichen  und  geometrische  Fi- 
guren dabei  auftreten,  ist  letzteres  nicht 
ganz  ausgeschlossen. 

Montelius  Kulturgesch.  Schweden.  Leipz. 
1906.  S.  126  ff.  Dort  Literatur.  R.  F  0  r  r  e  r 
Reallex.  221.  913.  A.  Haupt. 

Fenja  und  Menja.  Nach  der  Snorra- 
Edda  (I  376  ff.)  zwei  Riesenmädchen,  die 
der  Dänenkönig  Frö9i  von  dem  Schweden - 
könig  Fjqlnir  kaufte  und  zwang,  für  sich 
Gold,  Friede  und  Glück  zu  mahlen.  Dies 
geschah  auf  der  Mühle  Grotti.  Allein  da 
der  König  in  seinem  Verlangen  unersättlich 
war,  sangen  sie  durch  ein  Zauberlied,  den 
GrottasQngr,  ihm  Unheil  ins  Land.  Der 
Seekönig  Mysingr  kam  über  dieses,  tötete 
Frö9i  und  entführte  die  beiden  Riesinnen, 
die  er  nun  zwang,  Salz  zu  mahlen.  Als 
auch  dieser  ihnen  keine  Rast  gönnte, 
mahlten  sie  so  viel  Salz,  daß  die  Schiffe 
sanken;  seitdem  ist  das  Meer  salzig. 

Das  Märchen  von  der  wunderbaren 
Mühle,  das  hier  zu  Grunde  liegt,  ist  über 
ganz  Europa  verbreitet  und  findet  sich 
namentlich  häufig  in  Volksliedern.  Mit 
ihm  ist  die  ätiologische  Sage  vom  Salz- 
gehalt des  Meeres  verbunden. 


L.  V.  Schroeder  Germ,  Eiben  u.  Götter 
beim  Estenvolke  42 ff.  v.  d.  Leyen  Das 
Märchen  in  den   Göttersageft  d.  Edda  5  8  ff. 

E.  Mogk. 

Fenrif,  Fenriswolf.  §  i.  Über  die  ganze 
Erde  verbreitet  ist  die  Mythe,  daß  die 
Sonne  von  einem  Ungetüm  verschlungen 
werde  (Frobenius,  Zeitalter  des  Sonnen- 
gottes I  59  ff.).  Die  nordische  Dichtung 
kennt  dieses  unter  dem  Namen  Fenrir 
(Vaf|)r.  40)  oder  in  skaldischer  Bindung 
als  Fenrisulfr  (Häkonarm.  20),  wie  es  in 
der  SnE.  und  andern  späten  prosaischen 
Quellen  immer  heißt.  Es  ist  ein  Ungetüm 
in  Wolfsgestalt,  weshalb  es  auch  schlechthin 
als  IJlfr  begegnet  (Eiriksm.  6).  Die  Be- 
zeichnung enn  hgsvi  'der  Fahle'  erklärt 
sein  chthonischer  Ursprung.  Seinem 
Namen  nach  scheint  er  ursprünglich  ein 
Meerungeheuer  gewesen  zu  sein  (zu  fen,  das 
Meer,  was  das  Wort  in  Kompositis  und  der 
skaldischen  Sprache  fast  immer  bedeutet), 
ähnlich  wie  die  Midgar9sschlange,  von  dem 
man  fürchtete,  daß  einmal  die  Sonne  nie 
aus  seinem  Rachen  zurückkehren  werde. 
Daher  heißt  er  auch  bei  den  Skalden  Vänar- 
gandr  (SnE,  I  268).  Nach  dem  Dichter 
des  Vqluspä  (v.  46)  ist  es  eins  seiner  Kinder, 
das  die  Sonne  verschlingt. 

§  2.  An  dies  Ungetüm  hat  sich  die 
Sage  von  dem  gefesselten  Unhold  geknüpft. 
Im  Zusammenhang  enthält  diese  nur  die 
SnE.  (1 180  ff.).  Danach  hatten  die  Äsen 
das  Ungetüm  selbst  groß  gezogen.  Als  es 
aber  zu  mächtig  wurde,  fesselten  sie  es 
durch  List  mit  der  von  den  Zwergen  ge- 
fertigten Zauberfessel  Gleipnir,  die  aus 
dem  Lärm  der  Katze,  dem  Bart  des  Weibes, 
der  Seele  des  Fisches,  der  Milch  des  Vogels, 
den  Wurzeln  des  Berges  und  den  Sehnen 
des  Bären  hergestellt  war  (Eddalieder 
S.  335V  Beim  ersten  Versuche  der  Fesse- 
lung hatte  Tyr  eine  Hand  eingebüßt.  Dann 
wurde  das  Ungetüm  in  die  Höhle  Gjqll  ge- 
bannt und  ein  Schwert  zwischen  seine 
Kiefer  gestemmt.  Nach  diesem  klaffenden 
Rachen  hieß  ein  Sternbild  auf  Island  ülfs 
kepta  ,, Mundsperre  des  Wolfs".  Hier  heult 
er  fürchterlich;  aus  seinem  Rachen  aber 
ergießt  sich  der  Strom  Vqn. 

§  3.  Indem  der  Dichter  des  Vqluspä 
einen  von  Fenris  Söhnen  Verschlinger  der 
Sonne  sein  läßt,  wie  auch  Grimn.  39  Hati, 


FENSTER 


23 


Hrö9vitnis  (d.  i.  Fenrir)  Sohn,  die  Sonne 
verfolgt,  kann  er  den  verbreiteten  Mythus 
anbringen,  nach  dem  beim  großen  letzten 
Götterkampf  F.  der  Gegner  Odins  ist  (Vaf  J)r. 
53;  Lokas.  58).  In  diesem  Kampfe  fällt 
zwar  F.  seinen  Gegner,  wird  aber  selbst 
gleich  darauf  von  Odins  Sohn  Vidarr  ge- 
tötet (Vsp.  55).  Nach  der  SnE.  (I  192) 
tritt  der  Tod  dadurch  ein,  daß  Vidarr 
seinen  Fuß  auf  den  untern  Kiefer  setzt 
und  den  obern  weit  aufzieht,  was  sich  auch 
auf  bildlichen  Darstellungen  findet.  Na- 
mentlich hieraus  haben  Bugge  u.  a.  den 
christlichen  Einfluß  (Leviathan)  auf  die 
nordischen  Fenrismythen  gefolgert. 

§  4.  Durch  die  Skalden  ist  der  F.  in  die 
Sippschaft  Lokis  gekommen.  Darnach  ist 
er  der  Sohn  Lokis  und  der  Angrboda, 
der  Bruder  der  Hei  und  der  Midgards- 
schlange. 

A.  Ol  r  i  k  Aarb.  1902,  234  ff.  v.  d.  L  e  y  e  n 
Festschr.  f.  Keller  (1908)  i  ff.  K  r  o  h  n  Finn.- 
ugr.  Forsch.  7,  129  ff.  S.  B  u  g  g  e  The  Home 
of  the  Eddie  Poems  S.  LII  ff.  H.  F  a  1  k  Afhandl. 
viede  S.   Bugges  Minde  139  ff.  E.  Mogk. 

Fenster.  I.  Skandinavien.  §1. 
Das  altgermanische  Haus  kannte  keine 
Fenster  im  modernen  Sinne,  sondern  nur 
Wandöffnungen  und  Dachluken,  die  dazu 
dienten,  Luft  und  Licht  in  die  Stube  zu 
führen  und  dem  Herdrauch  Ausgang  zu 
verschaffen.  Die  kleineren  Zuglöcher  führ- 
ten im  Altnordischen  die  Namen  gluggr, 
vindgluggr,  vindauga  (von  auga  in  der  Be- 
deutung 'Lichtöffnung,  besonders  rund- 
Hche',  vgl.  griech.  ottVj),  die  größere  Licht- 
und  Rauchöffnung  hieß  Ijöri  (vielleicht 
mit  griech.  Xsupoc,  'offen',  lat.  Iura  'Öffnung 
am  Sack'  verwandt).  Die  ersteren  waren 
in  den  Wänden  oder  der  unteren  Seiten- 
fläche des  Daches  angebracht;  dieVletztere 
hatte  in  der  Dachfirst  ihren  Platz  und 
wurde  mit  einem  Brett  {speld,  fjgl)  oder 
einem  mit  einem  durchsichtigen  Häutchen 
überspannten  Rahmen  [skjägrind,  von 
skjär  'die  dünne  Haut,  die  das  neugeborene 
Kalb  umgibt')  mittels  eines  Schiebers  ver- 
schlossen. Mit  Glas  versehene  Wand- 
öffnungen  [glergluggr,  vindauga)  werden 
zum  erstenmal  in  Dänemark  im  Jahre 
1086  erwähnt,  blieben  aber  noch  lange 
den  öffentlichen  Gebäuden  vorbehalten. 


V.  Gudmundsson  Privatboligcn paa  Island 
163  ff".  K.  Rhamm  Ethnogr.  Beiir.  z.  germ.- 
slaw.  Altertumsk.     II   1    passim. 

Hjalmar  Falk. 

§  2.  Fenster  kamen  in  den  heidnischen 
Tempeln  nur  als  kleine,  wahrscheinlich  im 
Dache  angebrachte  Löcher  vor.  Auch  in 
den  Stabkirchen  finden  wir  diese  gluggar 
in  runder  Form,  etwa  ^/z  Fuß  im  Durch- 
messer, in  der  Oberwand  des  Mittel- 
schiffes als  die  einzigen  Lichtquellen  der 
Kirche.  Ebenfalls  im  Giebeldreieck  kam 
ein  gluggr  in  der  Form  eines  Fensters  mit 
Rundbogen  bisweilen  vor  (Urnes,  Hopper - 
stad  in  Sogn.).  —  Auch  in  den  Stein - 
kirchen  waren  die  Fenster  nur  klein  und 
dazu  sparsam  angebracht,  ein  oder  zwei 
in  der  Süd  wand,  um  der  Sonne  Eintritt 
zu  gewähren,  und  zugleich,  um  Zugluft 
durch  die  Kirche  zu  vermeiden;  denn  die 
Eingangstür  befand  sich  eben  an  dieser 
Wand.  Zuerst  waren  die  Kirchenfenster 
offen;  später  wurden  sie  mit  einem  durch- 
scheinenden Stoffe  und  endlich  mit  Glas 
gedeckt  {glergluggr). 

K e y s e r  Efterladte skrifier.    Dietrichson 

Norske  Stavkirker.  L.  Dietrichson. 

H.  E  n  g  1  a  n  d.  §  3.  Obgleich  die 
Glasmacherkunst  schon  im  7.  Jh.  in  Eng- 
land geübt  wurde  —  nach  Beda  Hist.  abb. 
Wirmuthensium  c.  5  kamen  im  J.  676 
fränkische  Glasmacher  nach  England,  um 
für  die  Kirche  in  Weremouth  (Durham) 
Glasfenster  herzustellen  — ,  blieb  die  Ver- 
glasung der  Fenster  mehrere  Jahrhunderte 
hindurch  auf  Kirchenbauten  beschränkt. 
Erst  im  13.  Jh.  kennt  sie  die  Königshalle. 
Ob  das  angelsächsische  Haus  ein  dem  alt- 
nordischen Ijöri  entsprechendes  verschließ- 
bares Rauchloch  besessen  hat,  ist  unsicher; 
die  Tatsache,  daß  das  Mittelenglische  da- 
für ein  französisches  Wort  (lover)  benutzt, 
scheint  gegen  eine  solche  Annahme  zu 
sprechen.  Dagegen  waren  unverglaste 
Licht-  und  Luftöffnungen  allgemein,  teils 
von  viereckiger  (eagduru,  vgl.  dän.  dial. 
dor  'Dachfenster',  norweg.  dial.  anddor, 
'Luftloch  in  der  Scheunenwand',  griech. 
rlupi'c,  'kleine  Tür,  Fenster'),  teils  viel- 
leicht von  runder  Form  {eagpyrel,  von 
ßyrel  'Loch').  Die  Benennungen  dieser 
Öffnungen   scheinen  sie  als  Gucklöcher  zu 


24 


FEORM 


bezeichnen;   ist  das  richtig,   so  waren  sie 
wohl  in  den  Seitenwänden  angebracht. 
S  t  e  p  h  a  n  i  Alt.    Wohnbau  I  3  98  f. 

Hjalmar  Falk. 

III.  Deutschland.  §4.  Aus  der 
Urzeit  sind  Fenster  in  Wirklich- 
keit nicht  nachweisbar,  da  nirgend  ein 
Aufbau  erhalten  ist;  sie  sind  aber  ange- 
geben, und  zwar  auffallend  dicht  beiein- 
ander, in  der  bemalten  Hausurne  in 
Stockholm  und  auch  hier  und  da  zu  er- 
kennen in  den  Darstellungen  der  marko- 
mannischen  Hütten  auf  der  Mark -Aureis - 
Säule.  Sie  können  nur  mit  Holzklappen 
geschlossen  gewesen  sein,  denn  Fenster- 
glas gibt  es  vor  dem  Mittelalter  nicht. 

Schuchhardt. 

§5.  Im  Mittelalter  finden  sich 
an  Palästen  und  Kirchen  frühzeitig  F. 
mit  zierendem  Verschluß;  zunächst  meist 
mit  durchbrochenen  Steinplatten  ausge- 
füllt, nicht  nur  in  Italien  und  Spanien, 
sondern  auch  in  Frankreich,  England  und 
Deutschland.  Gerade  die  germanischen 
Kirchen  zeichneten  sich  hier  durch  reiche 
und  feine  Musterungen  aus;  die  in  Deutsch- 
land meist  verschwundenen  ältesten  Bei- 
spiele haben  an  romanischen  Turmfenstern 
noch  manche  Spätlinge  solcher  Platten 
hinterlassen,  insbesondere  solche  mit 
Kreuzdurchbrechungen. 

In  Dänemark  werden  sehr  frühe  aus 
Holzplatten  mit  Durchbrechungen  be- 
stehende Beispiele  erwähnt. 

§  6.  Vermutlich  wurden  diese  Durch- 
brechungen bald  durch  kleine  Glasscheiben 
geschlossen,  wie  das  im  Orient  lange  üb- 
lich war;  sicher  wird  schon  bei  Gregor  von 
Tours  von  bronzenen  Fenstern  mit  Glas- 
ausfüllung  gesprochen. 

Ähnliche  Glasfenster  sind  bekanntlich 
bereits  in  Pompeji  aufgefunden  worden; 
doch  bheb  solcher  Luxus  später  nur  Kir- 
chen vorbehalten;  farbige  Glasfenster  wer- 
den aber  schon  bei  Venantius  Fortunatus 
an  einer  Kirche  zu  Lyon  gerühmt  mit  der 
Bezeichnung  ,,versicoloribus  figuris",  wo- 
runter vielleicht  nur  Ornament  zu  ver- 
stehen sein  wird.  Ähnliches  wird  von  der 
Kathedrale  zu  Paris  erwähnt.  —  Ausnahms- 
weise aber  um  jene  Zeit  an  der  Abtwohnung 
zu  Tours. 

§  7.    Dagegen  ist  anzunehmen,  daß  der 


Fensterverschluß  an  Profanbauten,  selbst 
an  Königshallen,  im  allgemeinen  nur 
durch  hölzerne  innere  Läden  oder  Teppiche 
bewirkt  wurde,  da  wir  auch  im  früheren 
Mittelalter  hier  nichts  Besseres  kennen. 
Äußere  Fensterläden  an  Kirchen  ergaben 
sich  dagegen  früh,  wohl  schon  deshalb, 
weil  gläserne  Fensterverschlüsse  meist 
mangelten,  also  für  die  Zeit,  da  die  Kirchen 
nicht  benutzt  wurden,  ein  Verschluß  gegen 
Regen  und  Sturm  nicht  wohl  entbehrt 
werden  konnte.  Selbst  steinerne  finden 
sich  noch  vor  (Torcello),  vor  allem  sind 
häufig  die  durchlochten  Steine  für  die 
Aufnahme  der  Angeln  außen  neben  den 
Fensteröffnungen. 

Dehio     u.    v.  Bezold    I     109  f,       Haupt 

Alt.  Kunst  ()l^.      Stephani    Wofmbau  l  2t,<). 

261.  A.  Haupt. 

Feorm  (ags.) :  Verpflegungsab- 
gaben, Gastun g.  §i.  Das  ags.  Wort 
feorm.  bedeutet  'Proviant,  Verpflegung', 
wird  aber  später  mit  dem  lateinischen  -ßrma 
im  Sinne  von  'fester  Abmachung,  Pausch- 
summe von  Abgaben'  zusammengestellt 
und  mitunter  verwechselt.  Die  angel- 
sächsischen Quellen  enthalten  viele  Zeug- 
nisse inbezug  auf  die  ursprünglichste  Form 
der  Besteuerung,  nämlich  die  Verpfiegungs- 
abgaben.  In  diesem  Punkte  läßt  sich  die 
ununterbrochene  Kontinuität  zwischen  den 
keltischen  und  den  germanischen  Verhält- 
nissen auf  der  Insel  am  besten  nachweisen. 

§  2.  Noch  im  14.  Jh.  wurden  die  von 
W  a  1 1  i  s  e  r  n  bevölkerten  Gegenden  in 
alter  Weise  zur  Bestreitung  der  Kosten  des 
Aufenthalts  des  Fürsten  und  seiner  Be- 
amten taxiert  (z.  B.  Denbigh  Survey, 
A.  D.  1334,  Handschrift  in  der  Maitland 
Library,  Oxford,  vgl.  S  e  e  b  o  h  m ,  Tribal 
System  in  Wales,  2.  Ausg.,  167  ff.);  und  in 
den  Gesetzen  von  Wales  finden  sich  mehr- 
fach Erwähnungen,  die  wahrscheinlich  bis 
etwa  ins  8.  Jh.  zurückreichen.  Im  Veno- 
dotian  Code  z.  B.  lesen  wir  folgende  Be- 
schreibung des  Umzugs  des  Hauptverwal- 
ters eines  Fürsten.  Dieser  Umzug  findet 
um  Weihnachten  statt,  und  das  Gefolge 
des  Hausmeiers  wird  bei  dieser  Gelegenheit 
in  drei  Abteilungen  verteilt,  bei  denen  der 
Hausmeier  sich  abwechselnd  aufhält.  Für 
die  Einquartierung  des  Hausmeiers  wird 
das    Haus    eines   freien    Stammesgenossen 


FEORM 


25 


gewählt,  und  der  Hausmeier  hat  das  Recht, 
seine  Diener  mit  sich  zu  bringen:  einen  Tür- 
hüter und  einen  Koch  und  Diener  zur  Auf- 
wartung bei  Tische.  Die  letzteren  empfan- 
gen die  Häute  der  geschlachteten  Tiere,  und 
die  Köche  bekommen  das  Fett,  die  Einge- 
weide und  andere  Überbleibsel  (Venodotian 
Code  I  7,  §  22).  Bei  den  Umzügen  des  Für- 
sten oder  Häuptlings  selbst  wird  ihm  zu- 
vörderst von  den  aillts  (Halbfreien)  eine 
Halle  gezimmert.  Dazu  werden  sechs 
schlankgewachsene  Bäume  verwandt,  die  in 
zwei  parallelen  Reihen,  je  drei  und  drei, 
aufgestellt  werden.  Ihre  oberen  Äste  wer- 
den oben  durch  einen  Querstamm  zusam- 
mengehalten, so  daß  sich  eine  Art  von  ge- 
wölbtem Schiff  bildet.  Die  Mitte  des  Ge- 
wölbes wird  als  Halle  zum  Speisen  und  zum 
geselligen  Zusammensein  benutzt,  während 
in  den  zurückstehenden  Zwischenräumen 
zwischen  den  Stämmen  Schlafgemächer  er- 
richtet werden  (Venodotian  Code  HI  21,  §6. 
Vgl.  Seebohm,  Tribal  System  in  Wales,  2. 
Aufl.,  155  ff.).  Diese  Art  Halle  wird  in  Eng- 
land noch  im  1 2.  Jh.  auf  den  Gütern  desFürst- 
bischofs von  Durham  in  einer  Länge  von 
60  Fuß  und  einer  Breite  von  16  Fuß  gezim- 
mert^Boldon  book,  Ausgabe  der  Rec.Comm. 
P-  575);  urid  das  war  nicht  das  einzige  Ge- 
bäude, das  für  den  Umzug  des  Fürsten  her- 
gerichtet werden  mußte.  Das  Venodotische 
Gewohnheitsrecht  erwähnt  neun  solcher 
Gebäude  oder  Gebäudeteile:  eine  Halle, 
eine  Kammer,  eine  Speisekammer  {buttery), 
einen  Stall,  ein  Hundehaus,  eine  Scheune, 
einen  Ofen,  ein  Klosett  und  eine  Schlaf- 
kammer; und  eine  ähnliche  Aufzählung 
findet  sich  auch  im  Boldon  book.  Diese  Vor- 
kehrungen sind  für  die  Art  der  obligatori- 
schen Bewirtung  der  Häuptlinge  durch 
ihre  Stammesgenossen  und  zinspfiichtigen 
Bauern  charakteristisch. 

Wir  erfahren  auch  mit  großer  Umständ- 
lichkeit, worin  die  Kost  bestand,  die  bei 
den  Umzügen  den  Häuptlingen  und  ihrem 
Gefolge  geboten  wurde.  Eine  freie  Maenol 
oder  Bauerschaft  mußte  im  Winter  zur  Be- 
wirtung des  Königs  nach  Venodotischem 
Recht  liefern:  eine  Pferdefracht  besten 
Mehls,  den  Leib  eines  Ochsen  oder  einer 
Kuh,  ein  volles  Faß  Honig,  neun  Handbreit 
tief  und  ebenso  breit,  sieben  Scheffel  Hafer, 
ein    dreijähriges    Schwein,    eine    Schnitte 


Schmalz,  drei  Fingerbreit  dick,  einen  Eimer 
Butter,  drei  Handbreit  tief  und  ebenso 
breit,  ohne  Anhäufung.  Statt  dieser  Natu- 
ralien wurde  zur  Ablösung  das  sog.  Tunc- 
Pfund  Silber  bezahlt. 

§  3.  Wenn  wir  nun  zum  angelsäch- 
sischen Material  übergehen,  so  finden 
wir  eine  Reihe  entsprechender  Leistungen. 
In  Ines  Gesetzen  wird  die  Belastung  von 
Steuerhufen  mit  Naturalleistungen  in  fol- 
gender Weise  eingesetzt  (Ine  70,  l):  Von 
10  Hiden  zahlt  man  zur  Verpflegung  10 
Fässer  Honig,  300  Brote,  12  Eimer  Wäl- 
schen  Bieres,  30  hellen  Bieres,  2  ausge- 
wachsene Rinder  oder  lO  Widder,  10  Gänse, 
20  Hennen,  10  Käse,  einen  Eimer  voll 
Butter,  5  Lachse,  20  Wispel  Futter  und 
100  Aale.  In  Urkunden  wird  die  Einquar- 
tierung und  Verpflegung  von  Beamten, 
Boten  und  Wallfahrern  öfters  erwähnt 
bzw.  erlassen,  z.  B.  Cod.  Dipl.  216,  A.  D. 
822  (Earle  Land-Charters  loo):  ,,hanc  pre- 
dictam  terram  liberabo  ab  omni  Servitute 
secularium  rerum,  a  pastu  regis,  episcopi, 
principum,  seu  prefectum  (prefectorum.?) 
exactorum,  ducorum  canorum  (canum), 
equorum  seu  accipitrum,  ab  refectione  et 
habitu  illorum  omnium  qui  dicuntur  faes- 
tingmen  etc."  Thorpe,  Dipl.  102  (A.  D. 
848).  ,,ut  sit  .  .  .  absolutum  idem  monas- 
terium  ab  illis  Causis  quas  cumferme 
et  eaf  or  nocitemus  . .  nisiistis  causis  quas 
hie  nominamus:  praecones  si  trans  mare 
venient  ad  regem  venturi,  vel  nuntii  de 
gente  Occidentalium  Saxonum,  vel  de  gente 
Northanbyrnbrorum,  si  venirent  ad  horam 
tertiam  diei,  debetur  eis  prandium,  si  veni- 
rent supra  nonam  horam,  tunc  dabitur  eis 
noctis  pastum  et  iterum  de  mane  pergant 
viam  suam." 

§  4.  In  Verbindung  mit  diesen  Verpfle- 
gungslasten stehen  die  sog.  firmae  noctium, 
die  im  Domesday  book  in  einer  Reihe  von 
Städten  und  Höfen  erwähnt  werden.  Die 
firma  erscheint  in  diesem  Falle  als  die  lati- 
nisierte Feorm:  'Ernährung,  Verpflegung'. 
In  Schenkungen  an  das  Kloster  von  St. 
Cadoc  bei  Llandaff,  deren  Echtheit  zweifel- 
haft ist,  die  aber  jedenfalls  gewohnheits- 
mäßige Leistungen  im  südlichen  Wales  vor 
d.  J.  1000  betreffen,  wird  unter  anderm  be- 
richtet, daß  der  Häuptling  Elli  dem  Kloster 
die  Vorräte  zur  Verpflegung  dreier  Nächte 


26 


FERTO— FESTZEITEN 


im  Jahre  zu  liefern  versprach  (Seebohm, 
Tribal  System  in  Wales,  206).  Im  Domes- 
day  book  nun  werden  königliche  Höfe  in 
den  vier  westsächsischen  Grafschaften: 
Dorset,  Somerset,  Wiltshire  und  Hampshire 
in  gewisse  Gruppen  geteilt,  die  sich  da- 
durch kennzeichnen,  daß  der  Grundbesitz 
in  ihnen  nicht  nach  Hiden  (Großhufen)  ein- 
geschätzt ist,  sondern  mit  firmae  noctium 
(oder  dierum)  belastet  war.  So  leisteten 
z.  B.  Basingstoke,  Kings  Clere  und  Esse- 
borne in  Hampshire  zusammen  eine  ,,firma 
unius  diei"  (Domesday  I,  39.  Round 
Feudal  England  109  ff.).  In  Dorset  wurde 
die  ,,firma  noctis"  auf  £  104  im  Jahre 
eingeschätzt,  was  für  jede  Woche  im  Jahre 
£  2  ausmachen  würde  (Domesday  I  vgl. 
Seebohm,  Tribal  Custom  in  Anglo-Saxon 
Law  431). 

§  5.  Außer  diesen  kompakt  organi- 
sierten Lasten  begegnen  wir  in  Gegenden, 
in  denen  ein  großer  Teil  der  Leistungen 
in  Geld  abgelöst  war,  Resten  von  Liefe- 
rungen in  Naturalien.  Dergleichen  findet 
sich  öfters  in  Bezirken,  die  an  Wales 
angrenzen.  So  wird  im  Domesday  be- 
richtet, daß  im  Atiscross  Hundert  (Flint- 
shire)  ,,quando  rex  ibi  veniebat  reddebat 
ei  unaquaque  carruca  2Ö0  hesthas  (gwest- 
was  =  Verpflegungseinheiten)  et  unam 
cuvam  plenam  ceruisia  et  unam  butiri 
ruscam"  (Domesday  I  269,  G).  Aber 
auch  in  vollständig  englischen  Bezirken 
werden  derartige  Naturalienleistungen  in 
Urkunden  und  im  Domesdaybuch  öfters 
erwähnt.  So  hören  wir  von  Abgaben  in 
Honig  in  Warwick  (Domesday  I  238  a); 
in  Huntingdonshire  wird  die  Errichtung 
eines  Hauses  von  60  Fuß  Länge  gefordert 
(Domesday  I  205  a),  in  Cheltenham  (Glou- 
cestershire)  3000  Brote  für  die  Fütterung 
von  Hunden  geleistet  (Domesday  I  162  d; 
vgl.  P.  Vinogradoff,  Engl.  Society  in  the 
XI   cent.    384  ff.).  P.  Vinogradoff. 

Ferto,  VJerdung,  Viertinc.  §  i.  Soviel 
als  Vierteil  eines  Maßes  oder  Gewichts 
überhaupt. 

§  2.  Im  Geldverkehr  soweit  dieser 
durch  Hingabe  von  Barren  (s.  d.)  nach 
dem  Gewicht  stattfand,  bedeutet  ferto 
meist  1/4  Gewichtspfund,  seltener  ^/^  Ge- 
wichtsmark Edelmetall.  Die  Schwere  die- 
ses Vierdungs  wechselte  natürlich  mit  der 


Schwere  des  bedungenen  Pfund-  oder  Mark- 
gewichts. 

§  3.  Eine  Anzahl  Pfennige  (^),  die  dem 
Viertel  eines  Zählpfundes  oder  einer 
Zähl  mark  (s.  d.)  entsprach.  Das  Zähl - 
pfund  wurde  überall  zu  240  Pfennig  ge- 
rechnet, der  Vierdung  eines  Zählpfundes 
war  daher  immer  =  60  Pfennig.  Die  Zähl- 
mark hingegen  war  nach  den  Gegenden 
verschieden,  sie  betrug  z.  B.  im  Oldenbur- 
gischen 120^,  im  niederrheinisch-westfä- 
lischen Verkehr  144  ^,  in  Kärnten,  Friaul, 
Ungarn  und  Kroatien  160  ^,  daher  der 
ferto  je  nachdem  zu  30,  36  oder  40  ^  ge- 
rechnet wurde. 

Grote  Münssttidien  III  68  ff.     Lexer  III. 

339.  V.  Luschin  Münzk.   113,    140,   155, 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Festzeiten.  §  i.  Über  die  Feste  {dult, 
höchzU,  höchgezU)  und  Festzeiten  der 
alten  Germanen,  die  mit  den  Volksversamm- 
lungen und  Gerichtstagen  in  Beziehung 
standen,  ist  wenig  bekannt.  Wir  dürfen 
aus  Tacitus  (Germ.  c.  11)  schließen,  daß 
sie  auf  Neu-  oder  Vollmondstage  fielen. 
Die  Kirche  hat  viele  dieser  Feste  zu  ihren 
Zwecken  umgewandelt  und  für  die  christ- 
lichen Feste  mit  geringer  Veränderung 
manche  der  Gebräuche  beibehalten,  welche 
sich  an  die  heidnischen  knüpften.  Es  wird 
sich  nicht  leugnen  lassen,  daß  die  Germanen 
die  Sommer-  und  die  Wintersonnenwende 
festlich  begingen;  es  versteht  sich  aber  bei 
einem  Volke,  das  keinen  geordneetn  Ka- 
lender hatte,  von  selbst,  daß  die  Zeitbe- 
stimmung der  Feste  kaum  ganz  genau  ge- 
wesen sein  kann,  und  bei  den  Sitten  der 
Germanen  erscheint  es  natürlich,  daß  die 
Feste  vielfach  mehrere  Tage  hintereinander 
begangen  wurden.  Die  große  Mehrzahl  der 
zu  Ehren  der  Götter  gefeierten  Feste  hing 
mit  Vorgängen  im  wirtschaftlichen  Leben 
zusammen.  In  der  Heimskringia  heißt  es, 
man  solle  zu  Wintersanfang  für  ein  gutes 
Jahr  opfern,  zu  Mittwinter  für  Wachsen 
und  Gedeihen,  zu  Sommersanfang  für 
Sieg.  Dieselbe  Sitte,  die  sich  auch  aus 
Norwegen  belegen  läßt,  scheint  auch  sonst 
geherrscht  zu  haben.  Das  große  Fest  der 
Tamfana  (Tac.  Ann,  I  51)  muß  etwa  in 
den  Anfang  des  November  gefallen  sein, 
das  große  Opferfest  in  Seeland  fiel  in  den 
Januar    (Thietmar    I   9),    das   große    Fest 


FESTZEITEN 


27 


zu  Upsala  (Adam  von  Bremen  IV  27, 
Schol.  137)  zur  Zeit  der  Frühlingsnacht- 
gleiche, und  das  große  Nerthusfest  scheint 
zu  Sommersanfang  stattgefunden  zu  haben 
(Müllenhoff  in  Schmidts  Zeitschr.  f.  Gesch. 
VIII  266  ff.).  Ganz  besonders  festHch 
wurde  jedoch  die  Zeit  des  Mittwinters  be- 
gangen (vgl.  'Jul'),  mit  welchem  Termin 
nach  Beda  die  Angelsachsen  und  also 
wahrscheinHch  auch  andere  Germanen 
nach  Einführung  eines  regulären  Mond- 
jahrs ihr  Jahr  begannen. 

§  2.  Nach  ihrer  Bekehrung  übernahmen  die 
germanischen  Stämme  selbstverständlich 
die  kirchlichen  Feste.  Diese  zer- 
fallen in  Festa  chori,  welche  bloß  durch 
kirchliche  Handlungen  begangen  werden, 
und  Festa  fori,  an  denen  sich  das  gesamte 
Volk  der  Arbeit  zu  enthalten  und  die  Be- 
tätigungen des  öffentlichen  Lebens  ein- 
zustellen hat.  Kirchlicherseits  unter- 
scheidet man  die  Feste  auch  nach  dem 
Festgrade  [dignitas],  dh.  nach  dem  höheren 
oder  geringeren  Grade  der  rituellen  Be- 
gehung. Die  Feste  sind  nicht  überall  die- 
selben. Festa  fori  sind  in  der  ganzen 
katholischen  Christenheit  neben  den  Sonn- 
tagen eine  bestimmte  Anzahl  anderer  Feste. 
Die  Bischöfe  haben  jedoch  von  der  ihnen 
erteilten  Befugnis,  noch  weitere  Feste  für 
ihre  Diözese  anzuordnen,  vielfachen  Ge- 
brauch»; gemacht,  und  manche  von  diesen 
lokalen  Festen  stehen  den  allgemeinen 
Kirchenfesten  an  Beliebtheit  und  Ansehen 
kaum  nach.  Die  4  Hauptfeste  der  abend- 
ländischen Kirche  sind  Weihnachten, 
Ostern,  Pfingsten  und  Allerheiligen.  In 
Deutschland  versteht  man  unter  den  vier 
Hochzeiten  Ostern,  Pfingsten,  Him- 
melfahrt Mariae  und  Weihnachten. 

§  3.  Der  Tag  vor  einem  Feste  heißt  Vigi- 
lia,  deutsch  Abend,  Vorabend,  Vor  fest  oder 
Bannfasten,  englisch  Eve.  Der  Tag  vor 
der  Vigilie  heißt  bei  ganz  hohen  Festen 
Vigilia  Vigüiae,  Praevigilia,  deutsch  Vor- 
firabend.  Der  nächste  gleichlautende 
Wochentag  nach  einem  Feste  heißt  Octava 
oder  Octavae,  deutsch  der  achte  Tag, 
Achtag  oder  Antag. 

§  4.  Christliches  Hauptfest  war  außer 
den  Sonntagen  zunächst  Ostern  (s.  d.). 
An  dieses  Fest  schlössen  sich  dann  die  Feier 
des  Todestages  Jesu,  der  Charfreitag 


oder  stille  Freitag,  der  C  h  a  r  - 
s  a  m  s  t  a  g  und  der  grüne  oder  weiße 
Donnerstag.  Ein  sehr  altes  Fest  ist 
ferner  E  p  i  p  h  a  n  i  a  ,  die  Feier  der  Er- 
scheinung und  Taufe  Christi  (6.  Januar); 
später  kamen  Pfingsten  (englisch  Whit- 
sunday,  wonach  Pfingstsonntag,  -Montag 
und  -Dienstag  zusammen  Whitsuntide 
heißen),  und  Weihnachten  oder 
Christtag  (siehe  Weihnachten)  hinzu, 
und  noch  später  eine  große  Reihe  anderer 
Kirchenfeste.  Alle  diese  Feste  sind  ent- 
weder beweglich  oder  unbeweg- 
lich, je  nachdem  sie  entweder  immer 
auf  denselben  Monatstag  fallen  oder  ohne 
Rücksicht  auf  ein  Monatsdatum  durch  den 
Mondlauf  oder  ein  anderes  Fest  bestimmt 
werden.  Unbewegliche  Feste  gab 
es  im  Mittelalter  schließlich  viel  mehr  als 
Tage  im  Jahr,  indem  jeder  Heilige  sein 
besonderes  Fest  hatte.  Es  wurden  jedoch 
nurwenigeHeilige,  wie  die  Apostel,  Johannes 
der  Täufer  und  der  Protomärtyrer  Stepha- 
nus,  überall  von  der  Kirche  verehrt; 
die  meisten  hatten  nur  in  einzelnen  Diö- 
zesen ihre  Feste.  Natürlich  schwoll  im 
Laufe  der  Zeit  die  Zahl  der  HeiHgen  immer 
mehr  an,  und  auch  die  Zahl  der  allgemeinen 
Kirchenfeste  ist  im  Mittelalter  vermehrt 
worden.  Zu  beachten  ist,  daß  die  Heiligen- 
tage nicht  überall  dieselben  sind;  sie  sind 
auch  in  derselben  Diözese  mehrfach  ver- 
legt worden.  Verzeichnisse  der  Heiligen - 
tage  liefern  die  am  Schlüsse  des  Artikels 
Zeitmessung  aufgeführten  Handbücher  und 
Potthast  im  Supplement  zu  seiner  Biblio- 
theca  historiae  medii  aevi.  Die  Diözesan- 
kalender  von  Deutschland  und  Skandina- 
vien gibt  Grotefend,  Zeitrechnung  IL 
§  5.  Es  lassen  sich  verschiedene  Gruppen 
von  Kirchenfesten  unterscheiden.  Die,  wel- 
che sich  auf  Christus  selbst  beziehen,  sind 
bereits  genannt,  außer  dem  Fest  der  Be- 
schneidung [Circumcisio)  des  Herrn,  am 
I.  Januar  und  dem  der  Verklärung  Christi 
{Transfiguratio  domini),  das  zwar  meist 
am  6.  August,  aber  sonst  auch  am  17.  März, 
am  26.,  27.  oder  31.  Juli,  am  4,,  5.,  7. 
oder  26.  August  und  am  2.  September  be- 
gangen wurde.  Eine  zweite  Gruppe  bilden 
die  mit  der  seit  dem  5.  Jahrh.  immer  mehr 
zunehmenden  Marienverehrungen  an  Zahl 
wachsenden  Marienfeste.     Die  wichtigsten 


28 


FESTZEITEN 


sind  folgende:  i.  Mariae  Reinigung,  Licht- 
meß, Kerzenfest,  am  2.  Februar;  2.  Mariae 
Verkündigung  am  25.  März;  3.  Mariae 
Heimsuchung  am  2.   Juli  (erst  seit  1378); 

4.  Mariae  Himmelfahrt    am    15.    August; 

5.  Mariae    Geburt    am    8.      September; 

6.  Mariae    Opferung    am    21,    November; 

7.  Mariae    Empfängnis    am  8.   Dezember. 
§  6.   Was  die  Heiligenfeste  betrifft, 

so  ist  zu  beachten,  daß  manche  HeiUge 
mehrere  Feste  haben,  gewöhnlich  ihr  sog. 
Natale,  dh.  ihren  Todestag  als  den  Tag  ihrer 
geistigen  Geburt  zum  seligen  Leben  und 
ihre  Translation  oder  den  Tag  der  Über- 
tragung ihrer  Gebeine  an  ihren  definitiven 
Aufbewahrungsort.  Fällt  ein  Heihgen- 
fest  mit  einem  beweglichen  Fest  zusam- 
men, so  wird  das  Heiligenfest  für  das  be- 
treffende Jahr  auf  einen  anderen  Tag  ver- 
legt. Neben  diesen  vorübergehenden  Trans- 
lationen eines  Festes  gibt  es  auch  dauernde, 
welche  von  den  Päpsten  für  die  ganze 
Kirche  angeordnet  worden  sind.  Die 
wichtigsten  Heiligenfeste,  nach  Kategorien 
geordnet,  sind:  i)  Johannis  des  Täufers 
Geburt  am  24.  Juni  und  seine  Enthauptung 
am  29.  August;  dann  2)  die  Apostel- 
tage:  Peter  und  Paul  am  29.  Juni;  Petri 
Stuhlfeier  am  22.  Februar;  Petri  Ketten - 
feier  am  i.  August;  Pauli  Bekehrung  am 
25.  Januar;  Philippus  und  Jacobus  am 
I.  Mai  (volkstümlicher  ist  indessen  die 
Bezeichnung  dieses  Tages  nachWalpurgis); 
Simon  und  Juda  am  28.  Oktober;  An- 
dreas am  30.  November;  Thomas  am 
21.  Dezember;  Jacobus  am  25.  Juli; 
Bartholomäus  am  24.  August;  Matthias 
am  24.  Februar.  Dazu  kommt  Divisio 
apostolorum  (Aller  Apostel  Tag,  Apostel - 
teilung)  am  15.  Juh;  3)  Feste  der  Evan- 
gelist e  n ,  des  Matthäus  am  2 1 .  September, 
des  Markus  am  25,  April,  des  Lukas  am 
28.  Oktober  und  des  Johannes  am  27.  De- 
zember. 4)  Von  den  Engeln  hat  nur 
Michael  ein  Fest  erhalten,  am  29.  Septem- 
ber, Die  anderen  Heiligenfeste,  nach  denen 
am  häufigsten  datiert  wird,  sind  Fabian 
und  Sebastian  am  20.  Januar;  Apollonia 
am  9,  und  Valentinus  am  14.  Februar; 
Gregorius  am  12.,  Joseph  am  19,,  Bene- 
dikt am  21.  März;  Tiburtius  und  Valeri- 
anus  am  14.,  Georg  -  am  23,,  24,  oder 
25.  April;    Mamertus   am    ii,,    Pancratius 


am  12,,  Servatius  am  13.,  Urbanus  am 
25.,  und  Augustinus,  der  Apostel  der  Angel- 
sachsen, am  26.  Mai;  Bonifatius  am  5., 
Veit  (Vitus)  am  15.  Juni;  die  Sieben 
Brüder  am  10.,  Margaretha  am  12.,  13., 
14.,  15.,  19.  oder  20.,  Maria  Magdalena 
am  22.,  Anna  am  26,  und  Olaus  am 
29,  Juli;  die  Vierzehn  Nothelfer  am  8,, 
Laurentius  am  10,  August;  Calixtus  am 
14.  Oktober;  Martin  der  Bischof  am  11., 
Martin  der  Papst  am  12.,  Clemens  am 
23.  November;  Nikolaus  am  6.,  Lucia 
am  13.,  Stephanus  der  Protomartyr  am 
26,,  die  Unschuldigen  Kindlein  am  28.  und 
Sylvester  am  31.  Dezember. 

Dazu  kommen  noch  große  allgemeine 
Kirchenfeste:  Allerheiligen  am  i.  Novem- 
ber, Allerseelen  am  2.  November,  Kreuzes - 
erfindung  am  3.  Mai  und  Kreuzeserhöhung 
am  14.   September. 

§7.  Die  beweglichen  Feste  hängen 
fast  sämtlich  von  Ostern  ab,  das  selbst 
wieder  ein  bewegliches,  durch  den  Mond- 
lauf  bestimmtes  Fest  ist  (siehe  Ostern). 
Pfingsten  fällt  auf  den  7,  Sonntag 
nach  Ostern;  auf  den  2.  Donnerstag  vor 
Pfingsten  fällt  Christi  Himmel- 
fahrt, Die  Sonntage  haben  be- 
stimmte Namen,  die  sich  nach  ihrer  Stel- 
lung zu  den  kirchlichen  Hauptfesten 
richten,  und  werden  außerdem  vielfach 
nach  dem  Introitus  missae  bezeichnet,  dh, 
nach  den  Eingangsworten  der  Antiphon, 
welche  an  dem  betreffenden  Sonntage 
gesungen  wird.  Viele  haben  auch  noch 
besondere  volkstümliche  Namen.  Für 
das  Einzelne  muß  auf  die  Handbücher 
der  Chronologie  verwiesen  werden.  Die 
Sonntage  zerfallen  in  verschiedene  Grup- 
pen: i)  Die  Sonntage  zwischen  Epiphania 
und  dem  9.  Sonntag  vor  Ostern.  Ihre 
Anzahl  schwankt  zwischen  i  und  6.  2) 
Die  9  Sonntage  vor  Ostern.  Der  6.  Sonn- 
tag vor  Ostern  heißt  Quadragesima.  Mit 
dem  Mittwoch  vorher  (Aschermittwoch, 
englisch  Ash-Wednesday)  beginnen  die 
Osterfasten,  und  die  folgenden  Sonntage 
heißen  Fastensonntage.  Der  letzte 
Sonntag  vor  Ostern  heißt  Dominica  pal- 
marum,  deutsch  Palmsonntag.  3)  Ostern. 
4)  die  6  Sonntage  zwischen  Ostern  und 
Pfingsten,  5)  Pfingsten.  6)  Die  Sonntage 
zwischen   Pfingsten   und   dem    i.    Advent, 


FETISCH 


29 


Ihre  Zahl  schwankt  zwischen  23  und  28. 
Am  Sonntag  nach  Pfingsten  wird  im 
Abendlande  das  Festum  Trinitatis  oder 
Dreifaltigkeitsfest  und  am  Donnerstag 
danach  das  F^s^wm  Corporis  Christi,  Fron- 
leichnam gefeiert  (seit  1264;  allgemein 
vorgeschrieben  erst  seit  131 1).  Die  Sonn- 
tage nachher  werden  als  Sonntage  nach 
Trinitatis  gezählt;  die  heutige  katholische 
Zählung  als  Sonntage  nach  Pfingsten  ist 
modernen  Ursprungs.  7)  Die  4  Sonntage 
vor  Weihnachten,  die  sog.  Advents- 
sonntage. Das  Kirchenjahr, 
dh,  die  Anordnung  der  Feste  in  den 
für  den  Gebrauch  beim  Gottesdienst  be- 
stimmten Büchern,  beginnt  mit  dem 
I.  Adventssonntag. 

N  i  1 1  e  %  Calendarium  utriusque  ecclesiae. 
2.  Aufl.  Oenoponte  1896.  Kellner  Heorto- 
logie.  Freiburg  i.  Br.  1901.  Achelis  Prakt. 
Theologie  II  (Freiburg  1891)  68  ff.  Gachet 
Recher ches  sur  les  noms  des  ntois  et  des  grandes 
fctes  chrctiennes  in  Compte  rendu  de  la  com- 
mission  d'histoire,  III^  serie,  t.  VII  (Brux.  1865) 
383  ff.  Reinsberg-Düringsfeld  Das  fest- 
liche Jahr.     Lpz.   1869.  F.  Rübl. 

Fetisch.  §  i.  Das  Wort  stammt  vom 
portug.  feitigo  ,Zaubermitter  und  ist  be- 
sonders durch  Brosses  Schrift  ,Du  culte 
des  dieux  fötiches'  eingebürgert.  Unter 
F.  versteht  man  ein  natürliches  oder  künst- 
liches Kultobjekt,  dem  nach  dem  Glauben 
primitiver  Menschen  übernatürliche  Kräfte 
innewohnen,  durch  die  es  Beistand  ihrer 
Verehrer  wird.  Somit  gehört  der  F. 
der  frühesten  Stufe  religiöser  Entwick- 
lung an,  in  der  noch  der  Glaube  an  die 
Macht  der  Dinge  und  deren  Willen  die  Ge- 
müter beherrschte.  Diese  Kindlichkeit 
religiösen  Denkens  zeigt  sich  beim  Fetisch- 
glauben auch  darin,  daß  der  F.  keine 
dauernde  Verehrung  zu  genießen  brauchte; 
sobald  seine  Kraft  versagte,  wurde  er  ge- 
züchtigt, und  wenn  auch  dies  nichts  half, 
abgesetzt  und  vernichtet.  Wie  er  sich 
schon  hierin  von  dem  Götterbild  unter- 
scheidet, in  dem  man  die  Gottheit  dauernd 
wohnend  wähnte,  so  auch  durch  die  Kreise 
seiner  Verehrer.  Der  F.  ist  in  der  Regel 
das  Kultobjekt  einer  Person,  einer  Fa- 
milie, aber  nicht  einer  größeren  Genossen- 
schaft. 


§  2.  Als  Fetisch  dienen  allerlei  Gegen- 
stände, mögen  sie  natürlich  (so  Steine 
von  seltener  Form,  gewisse  Pflanzen, 
Bäume  usw.,  Teile  Toter)  oder  künstlich 
gebildet  sein.  Zu  letzteren  gehören  bei 
den  Germanen  ganz  besonders  die  Waffen, 
vor  allem  Schwert  und  Lanze,  die  daher 
nicht  selten  auch  Namen  erhielten.  Sie 
vererbten  sich  oft  von  Geschlecht  auf  Ge- 
schlecht. Wie  fest  man  an  diesem  Fetisch - 
glauben  hing,  zeigt  die  Tatsache,  daß 
man  noch  im  Mittelalter  auf  Waffen 
vielfach  den  Eid  ablegte  (Grimm  DRA4  I 
228  ff.).  Zuweilen  berührt  sich,  wie  beim 
Donnerkeil,  der  F.  mit  dem  Amulett  (s.  d.); 
er  unterscheidet  sich  von  diesem  dadurch, 
daß  er  helfende,  dies  nur  abwehrende 
Kraft  besitzt  und  daher  immer  in  un- 
mittelbarer Berührung  mit  seinem  Be- 
sitzer sein  muß.  Natürlich  schwand  der 
Fetischismus  nicht  mit  der  weiteren  Ent- 
wicklung der  Religion;  er  lebt  auch  in  der 
Periode  des  Seelenglaubens,  der  Götter- 
verehrung noch  fort.  Hieraus  erklärt  sich, 
daß  Götterbilder  oder  heilige,  den  Göttern 
geweihte  Tiere  auch  zum  Fetisch  werden 
können.  So  wird  z.  B.  Hallfred  zum  Vor- 
wurf gemacht,  er  habe  das  Bild  Thors  bei 
sich  in  der  Tasche  getragen  (Hallf.  S. 
Forns.  S.  97),  oder  von  Hrafnkel  Freys - 
godi  wird  erzählt,  daß  er  für  sein  dem 
Frey  geweihtes  Roß  Freyfaxi  solche 
Verehrung  gehabt  habe,  daß  er  jeden 
tötete,  der  es  zu  reiten  wagte  (Hrafnkels 
S.  S.  5). 

§  3.  Vom  Fetischkult  berichtet  der  nor- 
dische Vqlsajjättr  (hrg.  Nord.  Oldskr. 
XXVII  133 ff.;  dazu  Jon  Arnason,  Isl. 
f>j6{)s.  I  171  ff.;  Ritterhaus,  Neuisl.  Volks- 
märch.  287  ff.;  Heusler,  ZdVfVk.  13,  24  ff.)- 
Danach  verehrte  eine  norwegische  Bonden - 
familie  das  Zeugungsglied  eines  Rosses, 
den  Vqlsi.  Durch  Kräuter  erhielt  ihn  die 
Bauernfrau  frisch.  Jeden  Abend  ging 
dieser  in  der  Familie  von  einem  Glied  zum 
andern;  dabei  mußte  der,  welcher  ihn  hatte, 
in  einer  Strophe  seinen  Wunsch  aus- 
sprechen und  den  Vqlsi  dann  unter  poetischer 
Ansprache  seinem  Nachbar  weitergeben. 
Dieser  Fetischverehrung  wurde  ein  Ende 
gemacht,  als  sie  einst  König  Oläfr  mit- 
machen sollte  und  dieser  den  Vqlsi  den 
Hunden  vorwarf. 


30 


FEUER— FEUERKULT 


Schultze  Der  Fetischismus  {i^li).  Wundt 
Völker  psych.  II  2,  iggfF.  R.  M.  Meyer  Arch. 
f.  R  W.   II,    320  ff.     Feilberg    Am    Urq.  3. 

E.  Mogk. 

Feuer.      Die    altnord.    Sprache    besitzt 
für    „Feuer"    verschiedene    Wörter;     am 
häufigsten  begegnet  eldr^  ags.  ä:led  [ßlan, 
'brennen,    zünden'),    während    das    ältere 
fyrr,  fürr,  ags.  />r,  ahd.  fuir,  fiur  (griech. 
irSp)  nur  der  poetischen  Sprache  angehört; 
weiter  eisa   ( =  mnd.   ese   'Esse')    und   die 
poetischen  Wörter  funi  (got.  fön,   apreuß. 
panno),  ysja  (vgl.  lat.  uro  'brenne'),   hyrr 
(got.  haüri  'Kohle',    plur.   'Kohlenfeuer'), 
aldrnari  und  fedir  (beide  eigentl.  'Lebens- 
erhalter'), ua.    Scheiterhaufen  heißt  anord. 
bäl,    ags.  bM,    äd  (mhd.  eit,  griech.  aido?, 
'Brand').     Das  Brennmaterial  (aruord.  elds- 
neyti,   eldsvirki,  eldibrandr)  war  Holz,  auf 
Island,    den  Orkneyinseln  und  im  südhch- 
sten   Norwegen   dagegen  Torf,    dessen   Ge- 
brauch  vielleicht   vom   gaelischen   Volks- 
stamm nach  den  Orkneyinseln  gekommen 
ist   (vgl.    die   Erzählung   von   Torf  -  Einar 
in  der  Orkneyinga  saga  und  die  Erwähnung 
des    Torfgrabens     in    den    wahrscheinlich 
orkneyischen  Rigsmäl).     Daneben. auf  Is- 
land Dünger  (vgl.  tadhüs  =  torfhüs).    Holz- 
kohlen {■a.nord.kol,  ags.  col,  ahd.  kolo,  kol) 
wurden    zum    Hausbedarf    besonders    für 
die  Schmieden  gebrannt.     Die  Alten  be- 
wahrten   abends    die    glühenden    Kohlen 
sorgsam    unter   Torf    oder   Asche    (anord. 
usli,  ags.  ysle,  mhd.  üsele,  anord.  eimyrja, 
ags.  ^myrie,  ahd.  eimuria,  beide  mit  lat.  uro 
verwandt).    Am  Morgen  wurde  das  Herd- 
feuer  mittels  Späne,   Birkenrinde  u.  ähnl. 
(anord,     eldkveykjd)      entflammt     (anord. 
kveikja  eld,     ags.   fyr  betan).     Wenn   das 
Feuer   erlosch,    holte   man   vom    Nachbar 
glühende  Kohlen  (anord.  bera  eld,   'Feuer 
holen')    im  Glut-    oder  Feuertopf    (anord. 
eldberi,  nur  als  Kircheninventar,   zur   Be- 
zeichnung  der   tragbaren    Räucherpfanne, 
belegt,  ags.  fyrpanne  'arula',  gledfcst,  ahd. 
gluotpfanna).      Oder    man    machte    neues 
Feuer  an  ;    siehe  Feuerzeug.     Angel- 
sächsische Feuergeräte  waren:   Feuerbock 
(s.    d.),    Schürstange    [fyrrace,    ofenracu), 
Feuerzange     (Jyrtang)     und   Feuerschaufel 
{fyr SCO fl,    gledscofl,    ahd.    scora).      In   den 
anord.   Gesetzen  finden  sich  verschiedene 
Bestimmungen  zur  Sicherung  gegen  Feuers - 


gefahr,  darunter  die  Begrenzung  der  Herd- 
feuer  eines  Hofes  auf  drei  (in  der  Stube, 
der  Küche  und  dem  Darrhause).  —  Der 
Gebrauch  der  Holzkohle  als  Brennmaterial 
war  selbstverständlich  auch  in  Deutsch- 
land bekannt,  besonders  war  dieselbe 
beim  Schmieden  unentbehrlich.  Daß  in 
gewissen  holzarmen  Gegenden  Torf  benutzt 
wurde,  steht  ebenfalls  fest.  Schon  PHnius 
(Hist.  nat.  16,  i)  berichtet,  daß  dieChauken 
Torf  gruben  und  brannten.  Hjalmar  Falk. 
Feuerbock.  Der  Feuerbock,  ein  eisernes 
Gerät,  worauf  die  Scheite  liegen,  damit  sie 
besser  brennen,  scheint  gemeingermanisch 
gewesen  zu  sein.  Darauf  deutet  die  ge- 
meinsame Benennung:  ags.  brandräd, 
'andena',  (auch  brandrida,  brandlsen),  ahd. 
brantreita.  Das  altnord.  brandreiä  kommt 
zwar  erst  ziemlich  spät  und  in  der  ab- 
weichenden Bedeutung  'Bratrost'  vor, 
muß  aber  ursprüngHch  'Feuerbock'  be- 
zeichnet haben  (eigentlich:  Gerät,  worauf 
die  brennenden  Scheite  ,, reiten"). 

Hjalmar  Falk. 

Feuerkieke,  Ein  Wärmtopf  für  die 
Füße  wird  bei  Saxo  beschrieben:  calidum 
laterculum  cistula  crebris  foraminibus  distincta 
inclusum.  Wie  dieses  Gerät  damals  be- 
nannt wurde,  wissen  wir  nicht.  Die 
spätere  dänische  Bezeichnung  fo'^^^r  stammt 
von  mnd.  klke{r).  Hjalmar  Falk. 

Feuerkult.  §  i.  Wie  bei  allen  Völkern, 
hat  auch  bei  den  Germanen  das  Feuer 
im  Kult  und  Ritus  eine  wichtige  Rolle  ge- 
spielt, auch  wenn  nirgends  von  einem  be- 
sonderen Gott  des  Feuers  die  Rede  ist. 
Denn  wenn  Cäsar  (VI  21)  von  einer  Ver- 
ehrung des  Vulcanus  spricht,  so  ist  zweifel- 
los seine  Nachricht  ungenau;  Ritual- 
gebräuche, von  denen  er  gehört  oder  die 
er  gesehen  hat  und  die  man  bis  zur  Gegen- 
wart verfolgen  kann,  haben  zum  Glauben 
an  einen  germanischen  Feuergott  veran- 
laßt. Diese  Bräuche  sind  ähnlicher  oder 
gleicher  Art  gewesen  wie  die,  welche  sich 
an  Quellen,  Flüsse,  Bäume,  Steine  u.  dgl. 
geknüpft  haben;  gegen  sie  als  heidnische 
Sitte  eifern  u.  a.  die  Gesetze  Knuts  (Cnu- 
tes  dömas  II  K,  5) ;  sie  bestanden  in  Spen- 
den, die  man  ins  Feuer  warf,  im  Sprung 
über  und  um  das  Feuer,  in  der  Feierlich- 
keit, mit  der  man  Neufeuer  zu  entfachen 
pflegte. 


FEUERKULT 


31 


§  2.  Das  Feuer  galt  einerseits  als  Sub- 
stitut der  Sonne,  andrerseits  als  Dämonen 
und  deshalb  Krankheiten  abwehrendes 
Mittel.  Die  nordischen  Dichter  nennen  die 
Sonne  das  Feuer  des  Himmels  oder  der 
Luft  [eldr  himins).  Daher  bediente  man 
sich  des  Feuers,  um  die  Sonne  im  Frühjahr 
bei  ihrer  Wiederkehr  zu  unterstützen,  durch 
das  irdische  Feuer  ihr  gleichsam  neue  Kraft 
zuzuführen.  Man  entzündete  auf  Höhen, 
die  dem  Hirhmel  am  nächsten  zu  liegen 
schienen,  Feuer  oder  bildete  das  Himmels- 
gestirn nach,  indem  man  Räder  mit  Feuer- 
stoff umkleidete  und  diese  brennend  in  die 
Luft  warf  oder  den  Berg  hinabrollte.  Das 
ist  das  Scheibentreiben  oder  Radwerfen, 
dessen  als  alter  Sitte  die  Lorscher  Annalen 
aus  dem  Jahre  1090  gedenken,  weil  es  in 
diesem  die  Ursache  des  Brandes  der 
Lorscher  Kirche  war  (21.  März),  und  das 
sich  in  vielen  Teilen  Deutschlands  bis  in 
die   Gegenwart    gerettet  hat    (ZdVfVk.  3, 

349  ff.). 

§  3.  Außerdem  galt  das  Feuer  als 
dämonenabwehrendes,  als  heilendes  Mittel. 
jNimm  Feuer  gegen  Krankheiten',  sagen 
die  eddischen  Hävamäl  (v.  139);  bei 
Krankheiten  pflegte  man  sich  unter  das 
Feuer  zu  legen  (NgL.  H  251a),  wie  auch  \ 
die  Bußordnungen  immer  wieder  ver- 
bieten, kranke  Kinder  an  das  Herdfeuer 
zu  legen  (Friedberg,  Aus  deutschen  Buß- 
büchern  S.  90),  und  ein  altes  Sprichwort 
sagte:  Wenige  gehen  vom  Feuer  weg,  1 
ohne  daß  sich  ihre  Krankheit  gemindert 
hat  {fair  hera  alt  mein  frä  eldi).  Daher  j 
bezeichnen  die  Hävamäl  (v.  68)  das  Feuer  i 
als  das  Beste  unter  den  Menschen.  In  | 
dieser  Auffassung  wurzeln  die  über  das 
ganze  germanische  Gebiet  verbreiteten 
Notfeuer,  gegen  die  als  heidnische  Sitte 
das  Indic.  superstit.  und  das  Capitulare 
Karlmanns  vom  Jahre  742  eifern  (Grimm 
DMyth.4  I  502).  Es  sind  durch  Reibung 
erzeugte  Neufeuer  (zu  ahd.  hniutan  , schla- 
gen, stoßen';  schwed.  vrid-  oder  gnideld, 
engl,  needfire),  die  entfacht  wurden,  wenn 
Krankheiten  unter  Menschen  und  besonders 
unter  den  Tieren  ausgebrochen  waren,  und 
die  man  sehr  oft  mit  neunerlei  Arten  Holz 
nährte.  Die  Notfeuer  waren  Gemeinde- 
feuer, an  denen  alle  Mitglieder  der  Ge- 
meinde beteiUgt  waren.    Ehe  sie  entzündet 


wurden,  mußte  alles  alte  Feuer  getilgt 
werden.  Durch  das  Feuer  wurde  dann 
alles  Vieh  der  GemeindemitgHeder  drei- 
mal getrieben;  auch  die  Menschen  sprangen 
paarweise  hindurch.  Alsdann  nahm  jeder 
Hausvater  einen  Feuerbrand  mit  in  seine 
Behausung;  ebenso  etwas  Asche,  die  er 
dem  Vieh  unter  das  Futter  mischte. 

§  4.  Aus  den  Notfeuern  bei  Seuchen 
haben  sich  die  periodischen  Notfeuer  ent- 
wickelt. Die  Erfahrung  hatte  gelehrt, 
daß  die  Seuchen  besonders  im  Hochsommer 
ausbrachen,  wo  sich  die  unheilbringenden 
Dämonen,  gegen  die  das  Feuer  entfacht 
war,  auch  in  Hagel  und  Gewittern  be- 
tätigten. So  entstanden  die  periodischen 
oder  prophylaktischen  Notfeuer,  die  dann 
unter  dem  Einfluß  der  christHchen  Kirche 
und  ihrer  Feste  auf  die  Zeit  um  Johannis 
festgelegt  wurden.  Daher  decken  sich 
in  den  späteren  Quellen  vielfach  Not-  und 
Johannisfeuer.  Und  neben  diesen  stehen 
die  Hagelfeuer.  Denn  wie  man  durch 
jene  Menschen  und  Vieh  vor  ansteckenden 
Seuchen  zu  schirmen  suchte,  so  glaubte 
man  durch  diese  die  Saat  der  Felder  vor 
den  Hagel-  und  Gewitterdämonen  schützen 
zu  können. 

§  5.  In  dem  Glauben  an  die  dämonen- 
vertreibende Kraft  des  Feuers  wurzelt  der 
altheidnische  Brauch,  das  Gebiet,  von 
dem  man  Besitz  ergriffen  hat,  mit  Feuer  zu 
umgehen  und  dadurch  zu  heihgen  (vgl. 
Forns.  S.  i8»9;  Isl.  S.  I  284^3).  Das 
Feuer  bannte  zugleich  das  Land.  So  wird 
von  der  Insel  Gotland  erzählt,  daß  sie  am 
Tage  versunken  und  nur  während  der 
Nacht  aufgetaucht  sei,  bis  fjielvar  Feuer 
dahin  brachte,  durch  das  sie  nie  wieder 
versank  (Gutalag  och  Gutasaga  62).  Im 
Hause  galt  das  Herdfeuer  als  besonders 
heilig,  denn  es  schützte  vor  den  bösen 
Geistern.  Daher  werden  noch  heute 
gewisse  Rechtshandlungen  an  dem  Herd- 
feuer vorgenommen,  neue  Mitglieder  des 
Hauses  feierlichst  dreimal  um  dasselbe 
geführt,  bei  jeder  besonderen  Gelegenheit 
Speisen  oder  andere  Dinge  hineingeworfen. 

§  6.  Als  Schutzmittel  gegen  schädigende 
Dämonen  hat  das  Feuer  in  altheidnischer 
Zeit  allgemeine  Verbreitung  gehabt  (vgl. 
Saxo  gramm.  I  431).  So  findet  man  es 
denn    auch    bei    allen    Gelagen,    bei    allen 


32 


FEUERPFANNE— FEUERSTEINTECHNIK 


Festen  und  selbstverständlich  auch  bei 
den  Götter-  und  Opferfesten.  Es  wurde 
an  diesen  ritueller  Brauch,  Feuer  zu  ent- 
zünden und  dadurch  den  Ort  des  Festes 
zu  heiligen,  zu  tabuieren.  Nach  altem 
Brauche  pflegte  man  dabei  auch  dem  Ele- 
mente Speisen  zu  spenden,  aber  diese 
galten  ursprüngHch  nur  diesem,  nicht 
einer  Gottheit,  erst  später  und  örtUch  ver- 
schieden sind  sie  mit  Götteropfern  in  Zu- 
sammenhang gebracht  worden. 

Kuhn  Die  Hcrabkunft  des  Feuers  u.  des 
Göttertranks'^  (1886).  Pf  annens  chm  i  d 
German.  Erntefeste  (1878).  Jahn  Die  deutschen 
Opfergebräuche  bei  Ackerbau  u.  Viehzucht  (^1884.). 
R  e  i  s  k  e  Kurze  sowohl  als  vernunftmäßige  Unter- 
suchung über  das  Notfeuer  (1696).  Kluge 
Über  die  ursprüngliche  Bedeutung  u.  Gestalt 
der  Johannisfestc  (1873).  E.  Mogk. 

Feuerpfanne.  Gluttöpfe  zur  Heizung 
eines  Zimmers  gab  es  in  Skandinavien 
nicht;  dagegen  werden  Gefäße  erwähnt, 
worin  beim  Feuerholen  glühende  Kohlen 
getragen  wurden;  s.  Feuer.  Die  ags. 
fyrpanne  'arula',  und  gledfcet  sowie  ahd. 
gluotpfanna  haben  vielleicht  beiden  Zwecken 
gedient.  Hjalmar  Falk. 

Feuersteintechnik.  §  i.  In  der  vor- 
metallischen Zeit  namentlich  N.-  und  W.- 
Europas war  der  echte  Feuerstein  wegen 
seiner  leichten  Spaltbarkeit  bei  sehr  be- 
trächtlicher Härte  der  beliebteste  Stoff 
zur  Herstellung  von  Werkzeug-  und  Waffen- 
khngen.  Man  gewann  ihn  am  leichtesten 
aus  oberflächhch  auftretenden  Kreide - 
kalkschichten,  welche  Lagen  und  Bänke 
des  Minerals  einschlössen.  Im  westl., 
nicht  aber  im  nördl.  Europa  ist  auch  berg- 
männischer Betrieb  auf  dasselbe  nachge- 
wiesen. In  der  älteren  Steinzeit  West- 
europas und  der  mesoUthischen  Stufe 
(Kjökkenmöddingerzeit)  des  Nordens 
wurde  er  nur  durch  Schlag  und  Druck,  in 
der  jüngeren  Steinzeit  auch  durch  Polie- 
rung und  Schliff  geformt  und  geschärft. 
Bei  der  Formgebung  durch  Schlag  (und 
Druck)  wurde  entweder  der  ganze  Nukleus 
(Steinkern,  Arbeitsstück)  oder  nur  ein 
von  diesem  herabgeschlagenes  Teilstück 
bearbeitet.  Ganz  einfache  Messer  be- 
durften gar  keiner  weiteren  Bearbeitung, 
nachdem  sie  durch  einen  geschickten 
schrägen  Schlag   (von   dem   noch  Schlag- 


marke und  Schlagbuckel  zeugen),  der  mit 
einem  harten  Steinknollen  auf  die  obere 
Kante  des  entrindeten  und  abgekappten 
Nukleus  geführt  wurde,  von  diesem  ab- 
gespalten waren.  Solche  lange  prisma- 
tische Klingen  formte  man  aber  auch 
weiter  zu  Sägen,  Schabern  u.  dgl.,  breite, 
auf  dieselbe  Art  gewonnene  Schlagstücke  zu 
Bohrern,  Schabern  usw.,  durch  Zurichtung 
eines   oder   mehreren   Ränder. 


Abb.   2. 
Proben  der  Bearbeitung   des    Feuersteins   aus  ver- 
schiedenen   Fundorten    Frankreichs    (nach    G.    de 
Mortillet).    Aus  Hoernes,  Natur-  und  Urgeschichte 
des  Menschen.     II.  Bd.,  Fig.  84. 

§  2.  Eine  sehr  vorgeschrittene  Technik, 
bei  welcher  Schlagmarke  und  Schlag- 
buckel durch  Überarbeitung  verschwun- 
den sind,  zeigt  dagegen  eine  zweite  Klasse 
ebenfalls  bloß  durch  Schlag  und  Druck 
geformter  Klingen,  die  in  allen  Stufen 
der  Bearbeitung  vorliegen.  Die  sog. 
, Planken'  sind  fast  noch  bloßes  Roh- 
material und  lassen  die  beabsichtigte  Form 
noch  nicht  erkennen.  In  einem  weiteren 
Arbeitsstadium  erkennt  man  bereits  das 
Halbfabrikat  als  Beil,  Messer,  Dolch  oder 
Speerspitze.  Anfangs  wurden  starke,  spä- 
ter immer  feinere  Splitter  abgesprengt,  die 


FEUERZEUG— FIBEL 


33 


Spitzen  der  beiden  letztgenannten  Typen 
zuletzt  bearbeitet.  Bei  den  besten  ,,ge- 
muschelten"  Arbeiten  gehen  lange  Schram- 
men parallel  über  die  Klingenflächen  auch 
mit  ästhetisch  befriedigender  Wirkung,  wie 
bei  damaszierter  Schmiedearbeit.  Bei  den 
Pfeilspitzen  sind  diese  Schrammen  oft 
fast  mikroskopisch  klein.  Auch  die  feinen 
Zickzacklinien  an  den  Kanten  wirken 
wie  Ornamente. 

§  3.  Während  Messer,  Schaber,  Sägen, 
Dolche,  Pfeil-  und  Speerspitzen  nie  ge- 
schliffen wurden,  polierte  man,  wenigstens 
von  einer  gewissen,  etwas  vorgeschrittenen 
neolithischen  Zeit  an,  die  Beile  und  Meißel 
regelmäßig,  mindestens  an  der  Schneide 
und  weiter  aufwärts  in  schwankender  Aus- 
dehnung. (Ganz  unpolierte  Beile  und 
Meißel  der  entwickelten  neolithischen  Ty- 
pen des  Nordens  sind  nur  Halbfabrikate, 
wie  häufig  sie  auch  vorkommen.)  Ein 
gröberer  Schliff  mit  tiefen,  vom  zer- 
riebenen Kiese  weißlich  gefärbten  Kratz - 
linien  parallel  zur  Klingenlängsachse  geht 
oft  über  beide  Breitflächen,  ein  feinerer 
beschränkt  sich  auf  die  Schneidepartie, 
und  die  eigentliche  Schneide  zeigt  oft  noch 
eine  dritte,  spiegelblanke  Polierung,  die 
zuweilen  einen  lackähnlichen  Glanz  be- 
wirkte. Der  erste  Schliff  geschah  auf 
einem  ruhenden,  leicht  muldenförmig  aus- 
gehöhlten Granitblock  mit  scharfem  Kies 
und  Wasser,  der  feinere  Schliff  mit  einem 
polygonalen,  an  den  Enden  verdickten 
Wetzstein  aus  Sandstein,  die  Polierung  der 
Schneide  mit  einem  feinen,  oft  schön  ge- 
formten und  verzierten,  auch  zum  An- 
hängen durchbohrten  Wetzstein  aus  Schie- 
fer, Alle  diese  Werkzeuge  zur  Stein- 
glättung  liegen  reichlich  vor.  Wohlge- 
lungene Experimente  mit  diesen  Mitteln 
hat  Sehested  angestellt,  wogegen  ähn- 
liche'^Versuche  zur  Herstellung  gemuschel- 
ter  Klingen  stets  mißglückten.  Sehr  häufig 
sind  wieder  behauene  und  nachgeschliffene 
Beile  und  Meißel,  wie  auch  Dolche  mit 
erneuerter  Spitze.  Die  Durchbohrung 
des  Feuersteins  versuchte  man  nicht. 
Unbrauchbar  gewordene  Stücke  verwen- 
dete man  (auch  noch  in  der  Bronzezeit) 
gern  zum  Feuerschlagen  auf  Schwefelkies. 

§  4.     Die  Leitformen  der  F.  des  N.  für 
dessen   vormetallische    Stufen    sind    außer 

Hoops,  Reallexikon.   II. 


dem  bloß  zugeschlagenen  Steingerät  der 
Kjökkenmöddinger  (s.  d.):  i.  spitz- 
nackige Beile,  2.  schmalnackige  Beile 
(der  Dolmenzeit),  3.  breitnackige  Beile  und 
ältere  Dolche  (der  Ganggräberzeit),  4. 
ebensolche  Beile  und  vollkommene  Dolche 
(der  Steinkistenzeit).  Die  jüngsten  und 
vollendetsten  zugeschlagenen  Flintwaffen 
des  N.  gehen  wohl  auf  metallische  Vorbilder 
zurück. 

M.  Hoernes. 

Feuerzeug.  W^enn  das  sorgsam  über- 
wachte Herdfeuer  erlosch  und  das  Feuer- 
holen beim  Nachbar  Schwierigkeiten  be- 
reitete, mußte  Feuer  (anord.  fyr  eldr) 
gemacht  werden.  Dies  geschah  auf  zwei- 
fache Weise.  Das  Reib-  oder  Notfeuer 
(anord.  bragdalseldr,  nnorw.  naudeld.  rideld, 
schwed.  vrideld,  as.  nödfyr)  entstand  durch 
schnelle  Umdrehung  eines  spitzen  Stabes 
von  hartem  Holz  (anord.  brag^alr,  von 
breg^a  eldi  t,  'etwas  anzünden',  und  alr 
'Ahle',  vgl.  gr.  Tspstpov,  lat.  terehrae 
'Feuerbohrer')  in  weicherem  Holz.  In 
der  historischen  Zeit  wurde  diese  Methode 
besonders  bei  rehgiösen  Zeremonien,  zur 
Hervorbringung  des  heiUgen  oder  reinigen- 
den Feuers,  angewandt.  In  allgemeinem 
Gebrauch  war  dagegen  das  Schlagfeuer, 
das  durch  Schlagen  eines  Feuersteins 
(anord.  tinna,  wohl  mit  nhd.  zünden  ver- 
wandt, angelsächs.  jyrstän)  gegen  den 
Feuerstahl  (anord.  eldjärn),  früher  gegen 
einStückSchwefelkies,  hervorgerufen  wurde. 
Exemplare  des  Feuerstahls  mit  gebogenen 
Enden  sind  in  den  Gräbern  des  Eisenalters 
häufig  gefunden.  Bei  beiden  Prozessen  war 
der  Zunder  nötig,  um  den  Funken  aufzu- 
nehmen. Als  solcher  diente  neben  mor- 
schem Holz  besonders  der  Baumschwamm 
(anord.  tundr,  ags.  tynder,  tyndre,  ahd. 
zuntar)  und  der  Feuerschwamm  (anord. 
fnjäskr,  hnjöskr). 

Lit.  b.  Fritzner  Ordb.  I   176t.;    Golther 
Handb.  d.  germ.  Myihol.  570. 

Hjalmar  Falk. 

Fibel.  Einleitung.  §  i.  Fibeln  — 
nach  einem  lateinischen  Worte  fibula,  dessen 
Bedeutung  nicht  ganz  klar  ist  —  nennt 
man  die  broschenartigen  Nutz-  und 
Schmuckgegenstände  der  Tracht  in  vor- 
und  frühgeschichtlicher  Zeit. 


34 


FIBEL 


§  2.  Die  ersten  germanischen  Fibeln 
oder  Bügelnadeln  entwickelten  sich  in  der 
älteren  Bronzezeit  aus  der  italienischen 
Feschierafibel,  nach  einem  berühmten 
Fundorte  in  Norditalien  so  genannt.  Die 
ganze  Bronzezeit  hindurch  kann  man 
einer  Entwicklung  der  Fibeln  folgen,  deren 
letzte  Sprößlinge  die  sogen.  Brillen-  oder 
Plattenfibeln  sind  (s.  Kap.  I). 

§  3.  In  der  La  Tene-Zeit  entsteht  eine 
neue  Entwicklungsreihe  von  Fibeln,  die 
gleichfalls  aus  einer  italienischen,  der  sog. 
Certosafibel  des  6. — 5.  Jahrhs.  v.  Chr., 
entsprossen  ist.  Die  Fibeln  der  Römer- 
zeit (bis  nach  200  n.  Chr.)  bezeichnen  die 
letzten  Stufen  dieser  Serie  (s.  Kap.  II). 

§  4.  Im  dritten  Jahrh.  n.  Chr.  begegnet 
man  noch  einer  neuen  Fibelserie:  den 
,, Fibeln  mit  umgeschlagenem  Fuß",  die 
in  Südrußland  bei  den  dort  wohnenden 
Germanen  nach  provinzialrömischen  Vor- 
bildern entstanden  sind.  Da  die  provin- 
zialrömischen Fibeln  zur  Zeit  vor  Chr. 
Geb.  sich  aus  germanischen  entwickelt 
haben,  stammt  also  diese  letzte  Fibelserie 
von  der  italienischen  Feschierafibel.  Die 
organischen  Fortsetzungen  der  Fibeln  mit 
umgeschlagenem  Fuß  sind  die  Bogen- 
fibeln  der  Völkerwanderungszeit,  deren 
allerletzte  Formen  noch  im  12.  Jh.  in 
Skandinavien  fortleben  (Kap.   III). 

§  5.  Diese  drei  Serien,  die  also  alle  auf 
die  Peschierafibeln  des  15.  Jahrhs.  v.  Chr. 
zurückgeführt  werden  können,  sind  aber 
gegenseitig  sozusagen  Seitenlinien,  die 
nacheinander  die  Herrschaft  geerbt  haben. 
Nebst  den  Hauptserien  erscheinen  in  der 
Eisenzeit  kleinere  selbständige  Typen  oder 
Serien,  wie  Scheibenfibeln,  tierähnliche 
Fibeln  usw.  In  der  folgenden  Darstellung 
werden  solche  Fibeln  nur  chronologisch 
erörtert. 

Kap.  I.     DieFibelnder  Bronze- 
zeit. 

I.  §  6.  Fig.  I  zeigt  den  ältesten  ita- 
Henischen  Fibeltypus  von  dem  Pfahlbau 
bei  Peschiera  in  Norditalien  aus  dem 
15.  Jahrh.  v.  Chr.;  er  ist  eigentlich  nur  eine 
gewöhnliche  Gewandnandel,  die  in  der 
Mitte  spiralig  aufgerollt  ist,  um  federn  zu 
können.  Die  germanische  Nachbildung 
(Fig.     2)      ist     immer     zweigliedrig     und 


symmetrisch;  sie  gehört  dem  14.  Jahrh. 
v,  Chr.  an,  also  der  letzten  Hälfte  der 
2.  Bronzezeitperiode  (etwa  1500 — 1300 
V.  Chr.)  Fig.  2  ist  skandinavisch;  den 
Typus  gibt  es  jedoch  ebenfalls  in  Nord- 
deutschland, wo  unter  ungarischem  Ein- 
fluß gewisse  Lokal-Formen  entstehen 
(Fig.  3,  aus  Mecklenburg).  Ungarische 
Import-Fibeln  oder  sehr  nahestehende 
Nachahmungen  sind  auf  dem  südöstlichen 
Germanen-Gebiete,  Pommern — Branden- 
burg— Mecklenburg,  zu  dieser  Zeit  nicht 
selten. 

2.  §  8.  In  der  3.  Periode  (etwa  1300 
bis  iioo  V.  Chr.)  wird  der  Bügel  gewölbt 
und  wulstig  und  der  ganze  Habitus  all- 
mählich ein  bißchen  gröber.  Fig.  4  ver- 
tritt die  jüngste  Form  der  Periode.  In 
Westdeutschland  erscheint  ein  Lokaltypus 
(Fig.  5),  der  jedoch  nordischen  Einfluß 
zeigt, 

3.  §  9.  In  der  4.  Periode  (etwa  11 00 
bis  900  V.  Chr.)  schreitet  die  Entwicklung 
auf  derselben  Spur  fort,  wie  die  Figuren  6 
(aus  Schweden)  und  7  (aus  Lüneburg) 
bestätigen.  Der  westdeutsche  Lokaltypus 
(Fig.  8)  ist  meistens  in  Hannover  und 
im  südlichen  Holstein  zu  finden. 

4.  §  10.  Die  Typen  der  5.  Periode 
(etwa  900 — 700  V.  Chr.)  sind  noch  größer 
und  auffälliger.  Fig.  9  weist  auf  eine 
gewöhnliche  skandinavische  Form  hin, 
deren  Flächenornamente  jedoch  sehr  va- 
riabel sind;  Fig.  lO  ist  mecklenburgisch 
und  Fig.  II  zeigt  eine  Variante,  die  in 
Brandenburg  und  Pommern  zu  finden  ist. 
Im  allgemeinen  sind  die  südlichen  (deut- 
schen) Formen  dieser  sogen.  Brillen-  oder 
Plattenfibeln  nicht  so  groß  und  reich  ver- 
ziert wie  die  skandinavischen;  meistens 
sind  sie  unorniert  oder  nur  mit  Knöpfen 
im  Zentrum  der  Platten  versehen.  Sie 
sind  auch  nicht  so  zahlreich,  vielleicht 
früher  als  im  Norden  von  den  gewöhnHchen 
Nadeln  verdrängt;  in  der  6.  Periode 
(etwa  700 — 550  V.  Chr.)  sind  die  Brillen - 
fibeln  von  dem  ganzen  germanischen  Ge- 
biete verschwunden. 

Kap.  IL    DieFibelnderLaTene- 
und  Römerzeit. 

I.  §  II.  Aus  der  italienischen  „Cer- 
tosafibel",   einem   direkten    Sprößling   der 


FIBEL 


35 


„Peschiera-Fibel",  entwickelten  sich  im 
5.  vorchristlichen  Jahrhundert  auf  galU- 
schem  Boden  die  sog.  L  a  T  6  n  e  -  Fibeln. 
Die  ältesten  (Fig.  12)  finden  sich  nur  ge- 
legenthch  als  Fremdlinge  auf  germani- 
schem Boden;  das  Charakteristische  für 
diese  Stufe  (La  T^ne  I)  ist  das  freie  Fuß- 
ende. Die  jüngeren  Formen  (La  T^ne  II 
und  La  T^ne  III)  weisen  zahlreiche,  in 
Norddeutschland  und  Skandinavien  ein- 
heimische Typen  auf,  die  jedoch  den  kel- 
tischen Vorbildern  sehr  nahe  stehen.  Bei 
der  La  Tene  II-Fibel  hat  das  Fußende  den 
Bügel  umfaßt,  bei  der  La  T^ne  III-Fibel 
ist  es  mit  dem  Bügel  in  einem  Stücke  ge- 
gossen. 

2.  §  12.  In  der  i.  Eisenzeit- 
periode (etwa  550 — 350  V.  Chr.)  sind 
Fibeln  überhaupt  noch  sehr  selten,  weil 
Gewandnadeln  in  größter  Ausdehnung 
gebraucht  wurden.  Außer  zufälligen  süd- 
lichen Fremdlingen  wie  Fig.  12  oder  sehr 
seltenen  Nachahmungen  derselben  hat 
man  nur  eine  eigenartige  Brillenfibel 
(Fig.  13),  die  sich  aus  einer  sehr  ähnlichen 
südosteuropäischen  Hallstattfibel  ent- 
wickelt hat;  sie  ist  meistens  in  Nordost- 
deutschland zu  finden  (also  ostgermanisch } ) ; 
in  Skandinavien  sind  die  immer  paarweise 
gefundenen  ,,tulutusförmigen"  Spangen 
(Fig.  14)  direkte  Sprößlinge. 

3.  §  13.  In  den  E  i  s  e  n  z  e  i  t  p  e  r  i  o - 
den  II— III  (350  V.  Chr.  bis  Chr.  Geb.) 
sind  die  Fibeln  sehr  zahlreich,  doch  ohne 
größere  Abwechslung  der  Formen.  Die 
La  T^ne-Fibeln  der  Stufen  II  und  III,  die 
diesen  Perioden  entsprechen,  sind  jedoch 
nicht  immer  zeitlich  trennbar.  Figg.  15 
und  19  zeigen  gemeingermanische  La  T^ne 
II-Fibeln,  Fig.  16  ist  ein  gleichzeitiger 
westgermanischer  Typus,  der  nicht  selten 
emailleverziert  auftritt. 

La  T^ne  III-Fibeln  sind  Fig.  17,  eine 
weitverbreitete,  doch  meistens  westliche 
Form,  Fig.  18,  die  aus  dem  Typus  Fig.  16 
entwickelt  ist,  ebenfalls  westlich.  Die 
dänisch  -  holsteinische  Fibel,  Fig.  20,  ist 
eine  Weiterentwicklung  der  La  Töne  II- 
Fibeln  Fig.  19.  Aus  südlichem  Einfluß  ent- 
standen ist  die  pommerische  Fibel  Fig.  21. 

4.  §14.  InrömischerZeit  (Chr. 
Geb.  bis  200  n.  Chr.)  entstand  eine  noch 
größere  Fibelfabrikation,  die  gewisse  Zen- 


tra  gehabt  hat,  von  welchen  die  v  e  r  - 
schiedenen Typen  durch  aus- 
gedehnten Export  ausge- 
strahlt sind  und  Anregung  zu  mannig- 
faltigen Lokalvariationen  gegeben  haben. 
Die  pro  vinzial -römischen  Fibeln  dieser 
Zeit,  die  meistens  aus  keltischen  oder  ger- 
manischen Fibelformen  hervorgegangen 
sind,  findet  man  ab  und  zu  auf  germani- 
schem Boden.  Das  Material  ist  Bronze 
oder  Silber,  selten  Eisen. 

5.  §  15.  Gewisse  Formen  sind  über  ganz 
Nordeuropa  verbreitet,  sowohl  bei  West- 
und  Ostgermanen,  als  Skandinaviern.  Er- 
stens bemerkt  man  die  zahlreichen  ,,  Augen- 
fibeln", die  auf  pro  vinzial -römischem  Ge- 
biete, besonders  viele  in  der  Maingegend 
entstanden,  die  man  jedoch  über  alle  da- 
maligen germanischen  Länder  und  ihre 
Nachbargebiete  verbreitet  findet  (Fig.  22). 
Gleichfalls  gemeingerm^nisch,  jedoch  mei- 
stens bei  den  Westgermanen  in  der  unteren 
Elbegegend  verbreitet,  sind  die  kräftig  pro- 
filierten Fibeln  ohne  Stützplatte  (Fig.  23), 
die  sehr  oft  mit  geperltem  Draht  .verziert 
sind.  In  ganz  Norddeutschland,  Süd- 
schweden  und  Dänemark  gibt  es  die  band- 
förmigen Fibelvariationen  (Fig.  24). 

6.  §  16.  Westgermanisch,  mit  dem  Ver- 
breitungszentrum der  unteren  Elbegegend, 
sind  die  ,, eingliedrigen  Armbrustfibeln" 
(Fig.  25),  weiter  die  ,, Fibeln  mit  zwei- 
lappiger Rollenkappe"  (Fig.  26),  die  öst- 
lich bis  nach  der  Oder,  südlich  bis  nach 
Böhmen  gehen,  und  zuletzt  die  ,,knie- 
förmigen  Fibeln"  (Fig.  27). 

7.  §17.  Ostgermanisch  sind  die  ,, Fibeln 
mit  zweilappiger  Rollenkappe  und  Sehnen - 
hülse"  (Fig.  28).  Von  den  ,, Augenfibeln" 
liegt  eine  spez.  preußische  Variante  vor 
—  etwa  200  Exemplare  nur  in  West-Ost- 
preußen —  mit  ,, Augen"  auf  dem  Fuße 
(Fig.  29);  auf  den  großen  Ostseeinseln 
Gotland,  Öland  und  Bornholm  und  in 
den  germanisch  beeinflußten  Ostseepro- 
vinzen, ebenso  wie  in  den  Nachbarge- 
bieten an  der  Weichsel  sind  sie  zu  finden. 
Andre  ostgermanische  Fibeln  sind  die 
,, kräftig  profiHerten"  Typen  Fig.  30, 
Fig.  31  und  32  nebst  den  eigenartigen 
Dreisprossenfibeln  (Fig.  33),  die  in  den 
Ostseeprovinzen  in  sehr  entwickelten  For- 
men lange  fortlebten. 


36 


FIBEL 


8.  §  i8.  In  Skandinavien  findet  man  so- 
wohl ostgermanische  als  westgermanische 
Fibeln,  Importgegenstände  oder  einheimi- 
sche Leistungen,  in  verschiedenen  Teilen 
der  nordischen  Länder;  doch  sind  die 
großen  Ostseeinseln  und  Südostschweden 
meistens  vom  ostgermanischen  Gebiete, 
Dänemark  meistens  vom  westgermanischen 
beeinflußt.  Eigenartige  Lokaltypen  sind 
hier    wie  in   Deutschland   sehr  zahlreich. 

9.  §  19.  Im  2.  Jahrh.  treten  gewisse  pro- 
vinzial-römische  Fibeltypen  auf,  die  jedocn 
nur  sporadisch  in  Nordeuropa  gefunden 
werden,  wie  Scheibenfibeln  und  Hasen - 
fibeln,  Hakenkreuzfibeln  usw.;  ein  auf- 
fälliger Unterschied  zwischen  diesen  und 
den  germanischen  Fibeln  ist  die  Scharnier- 
einrichtung der  erstgenannten.  Auch  pro- 
vinzial -römische  Bügelfibeln  sind  nur  zu- 
fällig auf  germanischem  Boden  vertreten. 

Kap.  III.    DieF'ibelndesdritten 
und    der    folgenden    Jahrhun- 
derte. 

1.  §  20.  InspätrömischerZeit 
(etwa  200 — 400,  450  n.  Chr.)  erscheint  eine 
neue  Fibelkonstruktion,  die  ,, Fibel  mit 
umgeschlagenem  Fuß";  der  Name  ergibt 
sich  aus  den  weiter  unten  erörterten  Fi- 
guren. Die  Fibeln  der  römischen  Zeit 
waren  meistens  eingliedrig,  dh.  mit  dem 
Eügel  und  der  Nadel  aus  einem  Stück  ge- 
gossen, fast  immer  mit  oberer  Sehne;  die 
neuen  Fibeln  sind  in  diesem  Sinne  zwei- 
gliedrig, meistens  mit  unterer  Sehne,  wo- 
von der  Name  Armbrustfibeln  kommt. 
Die  Herkunft  ist  in  Südrußland  zu  suchen, 
wo  die  dort  wohnenden  Germanen  durch 
Nachahmung  gewisser  provinzial-römischer 
Fibeln  die  neue  Form  ausgebildet  haben 
(Fig.  34,  aus  der  Krim).  Durch  den 
Kultur-  und  Völkerstrom  des  dritten 
Jahrhunderts  gegen  Nordwesten  wurde  der 
neue  Fibeltypus  über  ganz  Nordeuropa 
verbreitet. 

2,  §  21.  Fig.  35  und  36  zeigen  östliche 
(ostgermanische)  Formen,  37  und  38 
westliche  (westgermanische);  Fig.  39  ist 
eine  ostpreußische  mit  Silberperldraht 
verzierte  Lokalform,  die  einen  gewissen 
Einfluß  auf  die  Nachbargebiete  gehabt  hat. 
Im  5.  Jahrh.  entwickelt  sich  aus  dieser 
die  sog.  Sternfußfibel  (Fig.  40.) 


3.  §  22.  Eine  in  Südrußland  entstandene 
Variante  der  Fibel  mit  umgeschlagenem  Fuß 
hat  ein  breites,  rhomboidisches  Fußstück 
und  eine  halbrunde  Scheibe  am  Kopfende 
(Fig.  41).  Fig.  43  zeigt  eine  Weiter- 
entwicklung dieses  Typus  mit  doppelten, 
langen  Rollen;  es  ist  eine  filigranverzierte 
Goldfibel  aus  Sackrau  in  Schlesien,  vom 
Beginn  des  4.  Jahrhs,  Eine  spätere  Stufe 
vom  Ende  desselben  Jahrhs.,  aus  Silber- 
blech verfertigt,  hat  ein  rechteckiges 
Kopfstück  erhalten  (Fig.  42).  Aus  solchen 
Typen  entstehen  die  gegossenen  Bügel - 
fibeln  des  5.  Jahrhs.  (§  25). 

4.  §  23.  Neben  den  Fibeln  mit  umge- 
schlagenem Fuß  begegnet  man  in  spätrömi- 
scher Zeit  eigenartigen  Mischformen  zwi- 
schen denselben  und  den  Fibeln  der  Römer- 
zeit. Den  erstgenannten  haben  sie  die  Nadel - 
(Armbrust)konstruktion,  den  letzteren  den 
Nadelhalter  entlehnt;  man  nennt  sie  zwei- 
gliedrige Armbrustfibeln  mit  hohem  Nadel - 
halten  Östlich  (ostgermanisch)  ist  der 
Typus  Fig.  44,  der  jedoch  bis  nach  Däne- 
mark verbreitet  ist;  rein  westlich  (west- 
germanisch) sind  Figg.  45  und  46,  die 
dem  Elbegebiete  angehören  und  bis  nach 
Böhmen  gehen.  Dänisch,  aber  im  west- 
germanischen Gebiete  nicht  selten,  ist  der 
Typus  Fig.  47.  Gewisse  skandinavische 
Typen  sind  nicht  selten  monströs  ent- 
wickelt und  mit  gepreßten  Blech-Run- 
dellen verziert  (Fig.  48). 

5.  §  24.  Man  kennt  auch  andere  Misch - 
formen.  Die  provinzial-römischen  Schei- 
benfibeln werden  nachgeahmt,  aber  er- 
halten Armbrustkonstruktion  statt  der 
klassischen  Scharniereinrichtung,  die  erst 
in  der  Völkerwanderungszeit  von  den  Ger- 
manen aufgenommen  wird.  Auffällig  sind 
die  mit  gepreßtem  Silberbelag  ausge- 
statteten Hakenkreuzfibeln  aus  Dänemark 
(Fig.  49),  die  auch  in  Mecklenburg, 
Schweden  und  Norwegen  gefunden  werden. 

6.  §  25.  Die  Fibeln  der  spätrömischen 
Zeit  sind  aus  südöstHchem  Einflüsse  her- 
vorgegangen. In  diesen  zweiJahrhunderten 
geht  der  von  den  in  Südrußland  an- 
sässigen Germanen  kommende  Kultur- 
strom in  zwei  nah  verwandte  Richtungen: 
eine  westliche  und  eine  nordwestliche. 
Im  5.  Jh.  verändern  sich  die  Verhältnisse 
durch  die  Hunnenzüge  und  das  Vordringen 


FIBEL 


37 


der  Wenden.  Die  Anregungen  der  spät- 
römischen Zeit  durchführend,  entwickeln 
sich  die  süd-  und  nordgermanischen  Kultur- 
verhältnisse auf  verschiedene  Art  i  n  d  e  r 
Völkerwanderungszeit,  wenn 
auch  beiderseitige  Einwirkungen  leicht 
bemerkbar  sind. 

a)  Die    südgermanischen    For- 
men. 

7.  §  26.  Der  Prototyp  ist  die  südrussische 
Fibelform,  Fig.  41.  Solche  Fibeln  be- 
kommen bald  eine  lange  Rolle  mit  End- 
knöpfen, wobei  auch  die  halbrunde  Kopf- 
scheibe mit  einem  Endknopf  verziert  wurde 
(Fig.  50).  Aus  diesen  Metallblechfibeln 
der  spätrömischen  Zeit,  die  sogar  in  Italien 
und  Frankreich  vorkommen,  entstehen 
im  5.  Jh.  die  gegossenen  Dreiknopf fibeln. 
Das  Original  der  Fig.  51  stammt  von  der 
Krim;  ähnliche  finden  sich  in  Ungarn. 
In  den  österreichischen  Ländern  trifft 
man  nicht  selten  eigenartige  Varianten 
der  Dreiknopffibel.  Im  Westen  erscheinen 
Dreiknopffibeln  dann  und  wann  in  Frank- 
reich (Fig.  52)  und  England  (Fig.  53). 
Im  ganzen  ist  jedoch  der  Typus  nicht  all- 
gemein. 

8.  §  27.      Gewöhnlich   sind  dagegen  die 
Fünf  knöpf  fibeln.     Der  Ausgangspunkt  ist 
der   Typus    Fig.    41,     der     zwei    bis    drei 
Rollen    mit    Endknöpfen    bekommen    hat 
(Fig.    54).        Die    gewöhnliche    Serie    der 
gegossenen     Fünf  knöpf  fibeln      hat      eben 
rhomboidisches    Fußstück,     meistens    mit 
einem  Tierkopfe  am  Ende.     Diese  Fibeln 
sind     nicht    nur    häufig,     sondern    auch, 
geographisch  gesehen,  weit  verbreitet,  von 
Rußland  bis  Italien,  Frankreich  und  Eng- 
land.    Russisch   sind   die  Typen   Figg.  55   [ 
und    56.       Fig.   57    stammt    aus   Ungarn,   ■ 
Fig.    58    aus    Rheinhessen;     almandinen-  | 
verziert    wie    die    letzte    ist    ebenfalls    die 
schöne  italienische  Fibel  Fig.  59  mit  vielen 
Knöpfen,     eine    späte     Entwicklungsform 
der   Fünf  knöpf  fibel.      Eigenartige  Varian- 
ten des  Typus  sind  die  ,,  Vogelknopf  fibeln" 
Fig.    60,     die     aus      Rußland,      Ungarn,   | 
Deutschland,  Schweiz  und  Frankreich  be-  I 
kannt  sind  (Fig.  60  aus  der  Schweiz),  und 
die   Fibeln   mit  Tierfiguren  am   Fußstück 
(Fig.  61),    die    in  den  genannten  Ländern 
nebst  Italien  und   Belgien  vertreten  sind. 


9.  §  28.  Die  provinzialrömischen  sog. 
Kreuzfibeln  des  4.  Jhs.  finden  im  5. — 6.  Jh. 
südgermanische  Nachbildungen,  mit  brei- 
tem, rektangulärem  Fuß;  Fig.  62  zeigt 
eine  solche  Kreuzfibel  aus  dem  Grabe 
Childerics  (f  481)  bei  Tournais  in  Bel- 
gien. Eine  auffällige  Mischform  derselben 
und  der  erörterten  Fünfknopffibeln  ist  der 
Typus  Fig.  6^,  der  sehr  allgemein  in 
Deutschland,  Frankreich  und  Belgien  vor- 
kommt. Gewisse  Varianten  haben  einen 
Tierkopf  am  Ende  des  Fußstückes  wie  ge- 
wöhnliche Fünfknopffibeln,  andere  zeigen 
,, Vogelknöpfe"  wie  Fig.  60  oder  eine 
Reihe  von  Knöpfen  wie  Fig.  59. 

10.  §  29.  Eine  vierte,  späte  Hauptserie, 
die  aus  den  Fünfknopffibeln  entwickelt 
ist,  hat  ovales  Fußstück  und  viele 
Knöpfe,  die  nicht  selten  aus  einem  Stück 
mit  der  Fibel  gegossen  sind  (Fig.  64).  Sie- 
werden hauptsächlich  in  Österreich,  bis- 
weilen in  Italien  und  Deutschland,  da- 
gegen nicht  in  Frankreich  und  England 
gefunden. 

11.  §30.  Dem  Ursprung  nach  nordger- 
manisch, dh.  skandinavisch  ist  der  Typus 
mit  rechtwinkligem  Kopfstück.  Solche 
Fibeln  findet  man  in  Deutschland,  Frank- 
reich und  Itahen,  doch  sind  sie  hier  nicht 
allgemein;  es  sind  meistens  späte  Typen, 
aus  dem  6.  Jh.;  die  südgermanischen 
Formen  unterscheiden  sich  von  den  skan- 
dinavischen und  englischen  durch  das  fast 
immer  platte  Fußsttick  ohne  ,, First". 
Diese  Fibeln  sind  meistens  degenerierte 
und  schlechte  Exemplare  (Fig.  65  aus 
Frankreich,  Fig.  66  aus  Nassau). 

12.  §31.  Eine  Mischform  der  zwei  letzt- 
genannten Serien  hat  ovalen  Fuß  und 
rechteckiges  Kopfstück  (Fig.  67).  Das 
Verbreitungsgebiet  dieser  Fibel  ist  be- 
trächtlich, man  findet  sie  in  Itahen,  Un- 
garn, Deutschland,  Frankreich  und  Eng- 
land; das  abgebildete  Exemplar  stammt 
aus  Hannover,  dem  Gebiet,  über  das  der 
süd-nordgermanische  Verkehr  vorgedrun- 
gen ist. 

13.  §  32.  Die  südgermanischen  Bügel- 
fibeln gehören  dem  5. — 6.,  teilweise  dem 
7.  Jahrh.  an.  Die  schönsten  Exemplare 
trifft  man  in  Ungarn  und  Österreich,  gute 
und  weniger  gute  Exemplare  in  Deutsch- 
land und  Italien,  in  Frankreich  und  Eng- 


38 


FIBEL 


land  meistens  degenerierte  und  schlechte 
Typen;  die  in  Siebenbürgen  und  im  Donau- 
tale seßhaften  germanischen  Völkerschaften 
standen  deutlich  an  der  Spitze  der  germani- 
schen Entwicklung. 

14.  §  33.  Neben  den  Bügelfibeln  erschei- 
nen andre  Typen,  die  nicht  selten  etwas 
jünger  sind  und  also  teilweise  die  Bügel- 
fibeln ersetzt  haben.  Erstens  die  Schlangen - 
oder  Lindwurmfibeln,  die  hauptsächlich 
in  Süddeutschland,  dem  Rheinlande,  Nord- 
italien und  Frankreich  zu  suchen  sind; 
Fig.  68  aus  Rheinhessen  gehört  dem 
7.  Jahrh.  an.  Andre  Tierfibeln  sind 
die  Adlerfibeln  (Fig.  69)  und  die  Fisch- 
fibeln (Fig.  70).  Am  häufigsten  sind  aber 
die  Scheibenfibeln.  Von  den  vielen  Ver- 
zierungsarten derselben  seien  genannt : 
die  Ausschmückung  mit  weit  vonein- 
ander entfernt  stehenden  Steinen,  die 
älteste  (Fig.  71),  die  etwas  jüngere  Zellen- 
technik mit  Glas  oder  Almandinen  (Fig.  72), 
die  Tauschierung  (Fig.  73)  und  die  Tier- 
ornamentik des  7.  Jhs.  (Fig.  74). 

b)     Die    nordgermanischen 
Formen. 

15.  §34.  Eine  interessante  Zwischenstel- 
lung zwischen  den  süd-  und  nordgermani- 
schen Gebieten  nimmt  Ostpreußen  ein. 
Hier  gibt  es  nicht  nur  Dreiknopffibeln 
(Fig-  75)  und  Pünfknopffibeln  von  sehr 
oft  degenerierten  Formen  (Fig.  y6),  son- 
dern auch  Fibeln  mit  rechteckiger  Kopf- 
platte,  die  deutlich  skandinavischen  Ein- 
fluß bekunden. 

16.  §  35.  In  Skandinavien  fehlen  die 
Fünf  knöpf  fibeln.  Dagegen  findet  man  im 
5.  Jh.  Dreiknopffibeln  (Fig.  yj)  neben 
den  allgemeinen  Fibeln  mit  rechteckiger 
Kopf  platte  (Fig.  78).  Diese  Fibeln  haben 
meistens  das  Fußstück  firstähnlich  ge- 
gUedert  und  sind  mit  Tierfiguren  orniert; 
Fig.  79  zeigt  die  Form  des  6.  Jhs.  mit  de- 
generierten Tierornamenten. 

17.  §  36.  Die  Bügelfibeln  des  7.  Jhs.  sind 
meistens  cloisonniert  und  nicht  selten  ver- 
goldet (Fig.  80).  In  diesem  Jahrh.  ent- 
stehen mehrere  neue  Formen.  Außer 
nicht  häufig  vorkommenden  Schlangen - 
und  Adlerfibeln  nordischer  Formen  er- 
scheinen die  ersten  ,,  ovalen  Spangen" 
(Fig.   81),     die    aus   einem  von   oben   ge- 


sehenen Tier  entstanden  sind.  Charak- 
teristisch ist  die  Fibel  Fig.  82:  ein  später 
Sprößling  der  alten  Armbrustfibel.  Meist 
gotländisch  sind  die  Scheibenfibeln  mit 
Tierornamenten  jüngerer  Formen  (Fig.  83). 

18.  §37.  c)  Die  angelsächsischen 
Formen 

nehmen  eine  Zwischenstellung  zwischen 
den  kontinentalen  und  den  skandina- 
vischen Typen  ein.  Man  findet  drei- 
und  fünfsprossige  Fibeln  mit  lokalen 
Variationen,  Wurm-,  Adler-  und  Scheiben - 
fibeln,  die  letztgenannten  in  recht  schönen 
Formen.  Die  nordischen  Fibeln  mit  recht- 
eckiger Kopf  platte  zeigen  interessante  angel  - 
sächsische  Formen  (vgl.  Bd  I,  Tafel  3,  2  u.  3). 
Die  erste  derselben  (vgl.  Bd.  I,  Tafel  3,  2) 
ist  mit  den  kreuzförmigen  verwandt.  Diese 
sind  aus  dem  Typus  Fig.  37  hervorgegangen 
und  weisen  in  England  und  Norwegen 
viele  charakteristische  Typen  auf.  Eine 
der  älteren  Formen  zeigt  Fig.  92,  später 
sind  Fig.  93  und  andere,  oft  monströse 
Formen.  Echt  angelsächsisch  sind  ebenfalls 
die  einfachen  Ringfibeln,  wie  Fig.  94. 
Englisch  und  hannoverisch  mit  ver- 
wandten Formen  in  Skandinavien  ist  der 
eigentümliche  Fibeltypus  Fig.  95. 

19.  §  38.  Aus  der  Karolingerzeit 
(etwa  8. — 10.  Jahrh.)  kennt  man  wenige 
Spangen  auf  dem  kontinentalen  und  eng- 
lischen Germanengebiete.  Am  meisten 
verwendete  man,  wie  es  scheint,  Scheiben- 
fibeln und  Ringfibeln,  vielleicht  auch 
,,dreisprossige  Spangen".  Das  Original 
der  Fig.  84,  eine  niellierte  Goldfibel, 
wurde  freilich  in  Norwegen  gefunden,  ist 
aber  sicher  karolingische  Arbeit  mit  reicher 
Pflanzenornamentik. 

20.  §  39.  In  dem  heidnischen  Norden  be- 
gegnet man  in  den  Gräbern  vielen  eigen- 
tümlichen und  auffälligen  Typen,  in  denen 
der  robuste  und  prachtsüchtige  Geschmack 
der  Wikingerzeit  (etwa  800 — 1050  n.  Chr.) 
zutage  tritt.  Die  letzte  Entwicklungs- 
stufe der  monosymmetrischen  Bügelfibel 
zeigt  Fig.  85  mit  altgermanischen  Tier- 
ornamenten der  jüngsten  Form.  Bisym- 
metrische Bügelfibeln,  die  sog.  ,, gleich- 
armigen Fibeln",  erscheinen  schon  im 
6.  Jahrh.;  nun  werden  sie  erst  allgemein, 
oft  mit  karolingischen  Tierornamenten  ver- 


FICHTE 


39 


ziert  (Fig.  86).  Mit  meistens  mißver- 
standenen karolingischen  Pflanzenmustern 
oder  mit  den  grotesken  Tierfiguren  aus- 
gestattet, trifft  man  ,,dreisprossige  Span- 
gen" (Fig.  87).  Der  gewöhnlichste  Frauen- 
schmuck sind  indessen  die  paarweise  ge- 
tragenen ovalen  Spangen.  Diese  Spangen, 
die  vom  Typus  Fig.  81  stammen,  sind  in  allen 
skandinavischen  Ländern  weit  verbreitet 
und  sind  auch  in  den  von  den  Wikinger- 
zügen berührten  Teilen  Europas  zu  finden. 
In  Finnland  und  bei  den  finnischen 
Stämmen  im  Ostbaltikum  kommen  eigen- 
tümliche Nachbildungen  derselben  vor, 
die  sog.  Schildkrötenfibeln.  Charakte- 
ristisch sind  ebenfalls  die  Ring-  oder  Huf- 
eisenfibeln  (Fig.  88),  die  vielleicht  aus  ost- 
baltischem Einflüsse  hervorgegangen  sind; 
mit  den  irischen  Ringfibeln,  welche  je- 
doch in  Norwegen  und  Dänemark  vertreten 
sind,   haben  sie  keine  Verwandtschaft. 

21.  §40.  Zufällige  Formen  sind  Be- 
schläge oder  dergl.,  welchen  man  eine 
Scharniereinrichtung  gegeben  hat.  In 
dieser  Richtung  ist  die  Figur  89  sehr  be- 
merkenswert; sie  zeigt  eine  importierte 
karolingische  Riemenzunge  mit  schönen 
Blattornamenten,  die  im  Norden  als 
Spange  verwendet  wurde.  Ähnliche  ob- 
longe Spangen,  die  im  Norden  verfertigt 
sind,  triflt  man  nicht  selten.  Gotländische 
Lokalformen  sind  die  dort  ungemein 
häufig  vorkommenden ,, Tierkopf  fibeln"  und 
,,dosenförmigen  Spangen",  die  sich  aus 
den  Typen  Fig.  82  und  83  entwickelt 
haben.  Ein  interessanter  Typus  ist  die 
Scheibenfibel  aus  Bronze,  Silber  oder 
Gold.  Die  älteren  Formen  sind  massiver 
gearbeitet,  oft  mit  kreisförmig  stehenden 
Tieren,  die  jüngeren,  meistens  aus  Silber, 
sind  dünne  Scheiben  mit  Filigranzieraten 
oder  gravierten  Mustern  (Fig.  90).  Man 
trifi^t  sie  nicht  nur  in  den  Wikingerzeitfunden, 
sondern  auch  in  den  mittelalterlichen 
Schatzfunden  des  11.  und  12.  Jhs.  Sie 
bezeichnen  den  Übergang  zu  den  mo- 
dernen Broschen,  die  nur  Schmuckgegen- 
stände ohne  irgendeinen  organischen  Zu- 
sammenhang mit  der  Tracht  werden. 
Auch  der  mittelalterliche,  gemeineuropäi- 
sche Name  braza,  von  dem  lateinischen 
bractea  'dünne  Scheibe',  ist  der  Vorläufer 
der  modernen  Brosche. 


§  41.  Die  altgermanischen  Fibelformen 
verschwinden  mit  der  nordischen  Wikinger- 
zeit; im  12.  Jahrh.  leben  jedoch  die  gleich- 
armigen Fibeln  (Fig.  91)  als  die  letzten  Spröß- 
linge der  altitalischen  Feschierafibel  fort. 
Lit.  s.  den  Artikel  'Schmuck'. 

B.   Schnittger. 

Fichte  oder  Rottanne  [Picea  excelsa 
Link).  §  I.  Die  F.  ist  in  postdiluvialer 
Zeit  erheblich  später  als  die  Birke,  Espe, 
Kiefer,  Eiche,  Erle  und  als  die  meisten 
andern  Waldbäume  in  Norddeutschland 
und  Skandinavien  eingewandert.  In 
Nordwestdeutschland  erscheint 
sie,  wie  die  Untersuchungen  von  C.  A. 
Weber  im  Füchtorfer  Moor  bei  Sassenberg 
in  Westfalen,  im  Bremer  Blockland  und  im 
Großen  Gifhorner  Moor  südlich  von  Celle  er- 
geben haben,  zuerst  in  der  Eichenzeit;  ihre 
Reste  nehmen  in  den  Moorschichten  dieser 
Periode  von  unten  nach  oben  an  Häufigkeit 
allmählich  zu.     (S.  Hoops  Waldb.  54  f.) 

§  2.  In  das  nordostdeutsche  Tiefland 
zwischen  Elbe  und  Weichsel,  nach  Schles- 
wig-Holstein, Jütland  und  den  dänischen 
Inseln  ist  die  Fichte  bei  ihrer  postglazialen 
Ausbreitung  nicht  vorgedrungen.  Die 
Fichtenreste  in  den  jetzt  vom  Meer  und 
von  Marschklei  bedeckten  Mooren  an  der 
Westküste  Schleswig-Holsteins  sind  nach 
C.  A.  Webers  (noch  nicht  veröffentlichten) 
Untersuchungen  der  letzten  Jahre  nicht 
postglazialen,    sondern    diluvialen    Alters. 

§3.  In  Ostpreußen  war  die  Fichte 
zur  Anzyluszeit  noch  nicht  vorhanden.  Die 
Schichten  des  Augstumalmoors,  in  denen 
ihre  Pollen  zuerst  auftreten  (s.  meine 
Waldb.  u.  Kulturpfl.  54),  sind  nach  C.  A. 
Webers  jetziger  Ansicht  beträchtlich  jün- 
ger. Auch  in  Finnland  scheint  sie 
erst  nach  Schluß  der  Anzylusperiode  ein- 
getroffen zu  sein;  in  finnischen  Mooren  aus 
dem  Ende  dieser  Epoche  finden  sich  noch 
keinerlei  Spuren  von  ihr,  während  sie  in 
der  Folgezeit  dann  häufig  auftritt. 

§  4.  Von  Finnland  aus  ist  die  Fichte 
als  einer  der  jüngsten  unter  den  Wald- 
bäumen  in  Skandinavien  einge- 
rückt. Sie  hat  sich  einesteils  über  die 
Bergpässe  westlich  nach'^Norwegen,  andern - 
teils  südwärts  in  die  mittleren  und  südlichen 
Provinzen  Schw^edens  verbreitet,  hat  aber 
die  Westküste  von  Schonen  und  Halland 


40 


FICHTE 


nicht  erreicht  und  ist  niemals  nach  Däne- 
mark hinübergelangt.  In  Skandinavien  ist 
die  Fichte  dann  eine  gefährliche  Konkur- 
rentin für  ihre  Vorgänger,  die  Kiefer  und 
die  Eiche,  geworden,  die  bis  dahin  den 
Wald  beherrschten.  (Weiteres  bei  Sernan- 
der,  Einwanderung  d.  Fichte.) 

§  5.  Ob  die  Fichte  den  Indogerma- 
n  e  n  bekannt  war  und  von  ihnen  mit 
einem  besondern  Namen  benannt  wurde, 
ist  unsicher.  Das  deutsche  Wort  Fichte  f. 
ist  auf  das  deutsche  Sprachgebiet  be- 
schränkt: ahd.  fiuhta,  flehta  f.,  mhd.  viehte 
f.;  and.  fiuhta  swf.  (Gallee  Vorstud.  75), 
mnd.  vuhte  swf.;  aus  vorgerm.  *peuktä;  es 
hat  zweifellose  Verwandte,  in  den  andern 
idg.  Sprachen,  die  gleichfalls  Benennungen 
für  Nadelholzarten  sind:  ir.  ochtach  'Fichte, 
Föhre',  Grundf.  kelt.  *puktäko-\  gr.  TtEuxTj 
'Fichte';  apreuß.  peuse  'Föhre,  Fichte',  lit. 
puszis  f.  'Fichte'.  Das  Fehlen  des  Namens 
im  Friesischen,  Englischen  und  Nordischen 
erklärt  sich  sehr  einfach  dadurch,  daß  der 
Baum  im  Küstenland  d'er  Nordsee,  in 
Schleswig-Holstein,  auf  den  dänischen 
Inseln  und  in  einem  Teile  Südschwedens 
in  spätprähistorischer  und  mittelalterlicher 
Zeit  nicht  vorhanden  war. 

§  6.  Die  Nordgrenze  der  spon- 
tanen Verbreitung  der  Fichte  verlief  in 
frühhistorischer  Zeit  in  Nordwestdeutsch- 
land etwa  von  Münster  in  Westfalen  nach 
dem  Dümmer  See  und  weiter  über  Diepholz- 
Ehrenberg-Rethem  an  der  Aller -Walsrode- 
Fallingbostel-Ebstorf  (nordwestl.  von  Ül- 
zen)  nach  Dannenberg.  Im  Euch  torfer  Moor 
bei  Sassenberg  in  Westfalen,  östlich  von 
Münster,  fanden  sich  (nach  C.  A.  Weber) 
Fichten-  und  Kiefernpollen  mit  großer 
Regelmäßigkeit  in  allen  Lagen.  Der  Name 
des  Ortes  selbst,  der  in  der  Freckenhorster 
Heberolle  im  10.  Jh.  als  Fieht-tharpa  (dat.  ' 
Sgl.)  belegt  ist,  scheint  auf  die  Fichte  hin- 
zuweisen. Auch  in  dem  heutigen  Vechtrup 
(Kreis  Telgte),  das  in  der  Freckenhorster 
Heberolle  gleichfalls  Fieht-tharpa  heißt, 
liegt  der  Name  ,, Fichte"  vor.  Zum  Ma- 
terial der  angeblich  römischen  Bohlwege 
im  Aschener  Moor  bei  Diepholz  ist  u.  a. 
auch  Fichtenholz  verwandt  worden.  Und 
im  ganzen  Gebiet  der  Lüneburger  Heide 
ist  die  Fichte  von  Conwentz  und  Weber 
sowohl  fossil  in  den  obersten  Moorschichten 


als  auch  urwüchsig  lebend  nachgewiesen 
worden:  so  im  Steller  Moor,  14  km  nordöstl. 
V.  Hannover,  im  Bannetzer  Moor  zwischen 
Celle  und  Walsrode,  im  Krelinger  Bruch 
südl.  von  Walsrode,  in  der  Umgegend  von 
Hermannsburg  usw.,  und  eine  Reihe  von 
Ortsnamen  mit  Dan-,  Dannen-  weist  gleich- 
falls auf  das  Vorkommen  der  Rottanne  in 
diesen  Gegenden  hin.  (Weiteres  bei  Hoops 
Waldb.  u.  Kulturpfl.  186 — 195;  Dengler 
Horizontalverbreitung  d.  Fichte  58  ff.) 
Doch  scheint  der  Baum  im  Lauf  des  MA. 
in  Nordwestdeutschland  bis  auf  wenige 
Reliktstationen  eingegangen  zu  sein. 

§  7.  Der  weitere  Verlauf  der  Fichten- 
grenze im  Mittelalter  von  Münster  west- 
wärts steht  noch  nicht  fest.  Nach  Osten 
überschritt  sie  die  Elbe  nicht,  sondern  wich 
von  Dannenberg  (im  Wendland)  etwa  über 
Diesdorf  in  der  Altmark-Knesebeck-Gif- 
horn  nach  dem  Harz  zurück,  um  von  hier 
nach  dem  Nordwestende  des  Thüringer 
Waldes  bei  Eisenach  überzuspringen. 

Ihr  Verlauf  von  Eisenach  ostwärts  ist 
durch  die  Feststellungen  von  Willkomm, 
Hock,  Drude  und  neuerdings  besonders 
von  Dengler  in  den  Hauptzügen  klargelegt 
worden.  Ihre  Ergebnisse  stimmen  aller- 
dings nur  für  die  Strecke  Eisenach -Breslau 
im  wesentlichen  überein;  sie  stützen  sich 
zudem  vorwiegend  auf  die  Erhebungen  der 
forstlichen  Versuchsanstalten  über  die 
heutigen  Verhältnisse  und  auf  urkundliche 
Nachrichten,  die  in  der  Regel  nicht  über 
das  letzte  Viertel  des  16.  Jahrhs.,  meist 
nicht  einmal  so  weit  zurückgehn;  sie  geben 
also  nur  die  spontane  Verbreitung  der 
Fichte  in  der  Neuzeit  seit  dem  16.  Jahrh., 
und  auch  diese  nicht  überall  einwandfrei. 
Aber  in  Ermangelung  andrer,  insbesondere 
bodengeschichtlicher  Untersuchungen  dür- 
fen wir  diese  Ergebnisse,  ohne  allzu  große 
Fehler  zu  begehen,  vorläufig  auch  wohl  für 
die  Darstellung  der  frühmittelalterlichen 
Verhältnisse  zugrunde  legen. 

Nach  Dengler  läuft  die  Fichtengrenze  von 
Eisenach  am  Nordrand  des  Thüringer  Wal- 
des entlang  über  Arnstadt  und  Berka  nach 
Jena  und  weiter  über  Zeitz-Colditz-Leisnig 
bis  südlich  von  Meißen,  wo  sie  die  Elbe 
überschreitet.  Nun  wendet  sie  sich  scharf 
nordwärts  über  Großenhain  nach  Lieben - 
werda,  um  dann  in  nordöstlicher  Richtung 


FICHTE 


41 


über  Dobrilugk  die  Niederlausitz  zu  durch- 
ziehn,  indem  sie  zwischen  Luckau  und 
Kalau  hindurch  auf  den  Obern  Spreewald 
zuläuft  und  nach  Durchquerung  desselben 
bis  Tauer  nördl.  v.  Kottbus  ihre  nordöst- 
liche Richtung  beibehält.  Dann  wendet  sie 
sich  südöstlich  über  Sorau  nach  Schlesien 
bis  in  die  Gegend  von  Trebnitz  nördl.  v. 
Breslau.  Hier  biegt  sie  wieder  nach  Nord- 
osten um,  durchstreicht  über  Ostrowo  den 
Südostzipfel  der  Provinz  Posen  und  tritt 
dann  auf  russisches  Gebiet  über.  Südlich 
V.  Orteisburg  in  Ostpreußen  trifft  sie  wieder 
auf  die  deutsche  Grenze  und  läuft  über 
AUenstein  nach  Elbing,  wo  sie  die  Küste 
erreicht. 

§  8.  Jenseits  der  Ostsee  setzt  sie  an  der 
Südküste  Schwedens  ein,  läßt  hier  einen 
schmalen  Saum,  der  von  dem  südschwedi- 
schen Buchengebiet  eingenommen  wird, 
unberührt  und  folgt  dann  der  schwedischen 
Westküste  nach  Norwegen.  Von  der  nor- 
wegischen Südküste  wendet  sie  sich  als- 
bald landeinwärts  und  läuft  zwischen  den 
Stiftern  Kristiansand  und  Bergen  einer- 
seits, Kristiania  und  Hamar  anderseits  hin- 
durch nordwärts  nach  dem  Stift  Throndh- 
jem,  wo  sie  eine  kurze  Strecke  weit  der 
Küste  folgt,  um  sich  bald  wieder  ins  Innere 
zurückzuziehn  und  auf  den  Höhen  des 
Gebirgs  an  der  norwegisch -schwedischen 
Grenze  entlang  nach  Norden  zu  laufen,  bis 
sie  am  Enare-See  in  Lappland  etwa  unter 
dem  69.  °  n.  Br.  ihren  nördUchsten  Punkt 
erreicht. 

Willkomm  Forstl. Flora^']%{.  Hock  Nadel- 
'ivaldßora  Norddeutschlands  332  f.  (m.  Karte)- 
Drude  Deutschlands  Pfianzcngeogr.  I  263!. 
Ascherson  u.  Graebner  Synopsis  d.  «littel- 
europ.  Flora  I  197.  Holmboe  Grancns  Ud- 
bredelse  i  Europa  in  Planterester  i  A'orske 
torfmyrer,  Kristiania  1903.  D  engl  er  Hori- 
zontalverbreituttg  d.  Fichte  74  f.  92;  Neudamm 
1912  (m.  Karte). 

§  9.  Die  dänischen  Inseln,  Schleswig- 
Holstein,  Mecklerrburg,  Pommern,  West- 
preußen, die  Mark  Brandenburg  außer  der 
Niederlausitz,  und  Posen  mit  Ausnahme 
des  Südostzipfels  liegen  somit  außerhalb 
des  Bereichs  der  urwüchsigen  Verbreitung 
der  Fichte.  In  Dänemark  und  Schleswig- 
Holstein  kommt  sie  in  prähistorischen 
Funden  aus  postglazialer  Zeit  nirgends  vor. 


In  Mecklenburg  sind  Spuren  der  Fichte 
bisher  nur  ein  einziges  Mal  in  einem  Moor, 
und  zwar  in  der  obersten  Schicht,  nachge- 
wiesen; in  mittelalterlichen  Gräbern  und 
Ruinen  wurden  Fichtenreste  bis  jetzt  über- 
haupt nicht  gefunden.  In  Pommern,  West- 
preußen, Brandenburg  und  Posen  fehlt  es 
bislang  an  ausreichenden  Untersuchungen 
über  das  prähistorische  Vorkommen  des 
Baums.  Hier  mögen  künftige  Forschun- 
gen vielleicht  an  manchen  Punkten  (zB. 
in  Westpreußen)  die  Aufstellungen  Denglers 
abändern.  (Vgl.  über  die  dortigen  Ver- 
hältnisse Hoops  aaO.  221 — 23.  Dengler 
aaO.  13— 37-) 

Kauffmann  (Deutsche  Altertumsk.  I 
33,  A.  6)  weist  darauf  hin,  daß  das  Wort 
Fichte  den  Alemannen  zu  fehlen  scheine. 
Diese  Tatsache,  die  ich  durch  meine  Beob- 
achtungen bestätigen  kann,  erklärt  sich 
vielleicht  dadurch,  daß  in  dem  norddeut- 
schen Stammland  der  Alemannen  die 
Fichte  nicht  vorhanden  war. 

§  10.  In  Ostdeutschland  war  die  Fichte 
auf  den  äußersten  Osten  beschränkt;  doch 
ist  sie  seit  Urzeiten  der  eigentliche  Charakter- 
baum Ostpreußens  gewesen,  wo  sie 
prähistorisch  im  Augstumalmoor  und  histo- 
risch seit  1300  durch  Urkunden  bezeugt  ist. 
Im  späteren  MA.  war  die  preußische  Fichte 
im  Holzhandel  sehr  begehrt  und  wurde 
viel  nach  England  eingeführt,  wo  ihr 
Name  spruce  fir  'preußische  Föhre'  noch 
heute  ihre  Herkunft  verrät.    (Hoops  226.) 

§11.  Südlich  von  ihrerNord- 
grenze  fehlte  die  Fichte  im  Mittel- 
alter in  vielen  Gegenden,  wo  die  Laub- 
wälder ursprünglich  sind,  so  auf  dem 
Solling  und  Deister,  auf  den  nördhchen 
und  südHchen  Vorbergen  des  Harz,  im 
Braunschweigischen,  in  dem  Gebiet  der 
Thüringer  Saale  nördl.  vom  51  °  mit  dem 
anschließenden  Unstrut-Helme- Bezirk,  auf 
dem  Kyffhäuser,  ferner  im  böhmischen 
Kessel  und  namenthch  in  dem  größten 
Teil  des  westdeutschen  Mittelgebirgs,  im 
ganzen  untern  Maingebiet,  im  Odenwald, 
Neckarland  und  in  der  Rheinebene,  die 
zur  Römerzeit  und  im  früheren  Mittel- 
alter ausgesprochene  Laubwaldgebiete 
waren.     (Hoops  236.) 

§  12.  Dagegen  sind  die  Höhen  des 
Harz  von  jeher  mit  Fichten  und  Kiefern 


42 


FICHTE 


bestockt  gewesen.  In  den  Brockenmooren 
sind  beide  in  allen  Schichten  gefunden; 
beide  begegnen  vom  Beginn  der  literari- 
schen Überlieferung  im  14.  Jahrh.  an  sehr 
häufig  in  Urkunden,  sowie  in  Orts-,  Flur- 
und  Familiennamen.  In  den  Städten  an 
und  vor  dem  Harz  ist  beim  Bau  der  älte- 
sten Häuser  durchweg  Fichtenholz  ver- 
wandt worden.     {Hoops  210.) 

§  13.  Auch  auf  dem  Thüringer  Wald 
östlich  vom  Inselsberg  ist  die  Fichte  von 
alters  her  heimisch.  Im  F  i  c  h  t  e  1  -  und 
Erzgebirge  war  sie,  wenigstens  in 
der  obersten  Zone  von  etwa  600  m  an,  ver- 
mutlich stets  der  herrschende  Baum.  In 
den  mittleren  Lagen  des  Erzgebirgs  waren 
die  Waldungen  in  früheren  Zeiten  viel- 
leicht mehr  aus  Fichten-  und  Buchen- 
beständen gemischt,  wie  es  noch  jetzt  auf 
der  böhmischen  Seite  der  Fall  ist.  {Hoops 
216  f.) 

§  14.  Im  Schwarzwald  hat  die 
Fichte,  wie  gegenwärtig,  so  wahrscheinlich 
auch  schon  im  Mittelalter  und  in  vorge- 
schichtlicher Zeit  die  obersten  Lagen  be- 
stockt, während  in  den  mittleren  Regionen 
die  Tanne  die  Alleinherrschaft  hat  (Hoops 
140.  152). 

§  15.  Das  urwüchsige  Vorkommen  der 
Fichte  in  den  V  o  g  e  s  e  n  ist  umstritten 
(vgl.  Dengler  aaO.  93  f.). 

§  16.  Auf  der  Hochfläche  der  Schwä- 
bischen Alb,  einem  alten  Laubwaldgebiet, 
fehlt  die  Fichte  fast  ganz,  während  sie  in 
dem  angrenzenden  fränkischen 
Waldgebiet  neben  Kiefer  und  Tanne 
von  alters  her  stark  hervorgetreten  ist. 
Ortsnamen,  wie  Fichten,  Hohen  flehten, 
Fichtenhof,  Fichtenherg  weisen  hier  auf  sie 
hin;  am  rhätischen  Limes  entlang  sind 
außer  Resten  von  Eichen  und  andern 
Laubhölzern  zahlreiche  Pfähle  aus  Kiefern- 
holz sowie  Fichtenstangen  und  -zweige 
gefunden  worden.  Besonders  im  untern 
Altmühl-Gebiet  scheint  sie  den  Haupt- 
bestand der  Wälder  gebildet  zu  haben 
(Hoops  156  f.). 

§  17.  Aus  Oberschwaben  liegen 
einige  Moorfunde  vor,  die  das  frühzeitige 
Vorkommen  der  Fichte  in  diesen  Gegen- 
den beweisen.  Im  Buchauer  Ried  und  in 
den  Torfmooren  der  Reviere  Tettnang, 
Hirschlatt,    Amtzell    und    Leutkirch    sind 


nach  Tscherning  vorwiegend  Fichten-  und 
Kiefernreste  gefunden  worden  (Hoops  159). 
§  18.  Daß  die  Fichte  in  der  S  c  h  w  e  i  z. 
schon  in  vorgeschichtlicher  Zeit  heimisch 
war,  zeigen  zahlreiche  Funde  von  Fichten - 
resten  aus  den  steinzeitlichen  Pfahlbauten 
von  Steckborn  und  Wangen  am  Bodensee, 
Robenhausen  am  Pfäffikersee,  Meilen  am 
Züricher  See,  Moosseedorf  im  Berner  Mittel- 
land und  St.  Blaise  am  Neuenburger  See^ 
sowie  aus  der  bronzezeitlichen  Nieder- 
lassung von  Bodmann  am  Bodensee  (s. 
Neuweiler  Prähist.  Pflanzenreste  41  f.).- 

§  1 9.  Aus  den  österreichischen 
Alpen  haben  wir  prähistorische  Fichten - 
funde  vom  Mondsee  und  vom  Hallstatter 
Salzberg  (Neuweiler  aaO.  42). 

§  20.  Für  die  übrigen  süddeutschen 
Nadelholzgebiete:  diebayrische  Hochebene, 
den  Bayer-  und  Böhmerwald,  fehlt  es  bis- 
lang an  zuverlässigen  Untersuchungen. 

§  21.  Den  Angelsachsen  war  die 
Fichte  in  ihrer  kontinentalen  Heimat  un- 
bekannt, und  sie  haben  sie  auch  in  E  n  g  - 
1  a  n  d  nicht  kennen  gelernt.  Die  Fichte 
ist  bisher  in  postglazialen  und  rezenten 
Schichten  der  Britischen  Inseln  nirgends 
nachgewiesen,  und  wir  haben  keinen  alt- 
oder  mittelengHschen  Koniferennamen,  der 
sich  auf  sie  deuten  ließe.  Noch  im  16.  Jh. 
war  der  Baum  in  England  unbekannt. 
(Hoops  267  f.) 

R.  Sernander  Die  Einwanderung  de7-  Fichte 
in  Skandinavien,  Englers  Bot.  Jahrb.  15,  i — 94 
(1892);  mit  Überblick  über  die  früheren  For- 
schungen. Gunnar  Andersson  Nägra  ord 
om  ^1-anens  invandring  i  Sverige;  Geol.  Foren. 
Förhandl.  14;  Stockholm  1892;  mit  mehreren 
wichtigen  Richtigstellungen  der  Arbeit  Sernanders. 
Aug.  Schulz  Entwicklungsgesch.  d.  phanero- 
gamen  Flora  u.  Pflanzendecke  d.  skandinav. 
Halbinsel,  Sonderabdr.  a.  d.  Abhandl.  d. 
Naturforsch.  Ges.  Halle  22,  S.  31.  95  ff.;  Stutt- 
gart 1900.  —  CA.  Weber  Enaemismus  der 
Föhre  u.  Fichte;  Abhandl.  d.  Naturw.  Ver. 
Bremen  14,  327  (1897).  —  Hoops  'Waldbäume 
tmd  Kulturpflanzen  31.  54 — 57.  84.  87.  140. 
152.  156—59.  186—95.  201.  210.  221—23. 
226.  234 — 36.  267 f.;  mit  weiterer  Literatur. 
A.  Dengler  Die  Horizontalverbreitung  der 
Fichte;  Neudamm  1912.  Benutzt  wurden  ferner 
briefliche  Mitteilungen  C.  A.  Webers  vom 
25.  Juni  1913  über  seine  neuesten,  noch  unver- 
öffentlichten Untersuchungen. 

Johannes  Hoops. 


FIEBER— FINANZBEAMTE 


43 


Fieber.  Fieberhitze  ist  im  Gotischen 
heito  und  hrinno  und  im  Angelsächsischen 
ädl  (v.  äd  'Brand'),  hryne-ädl,  vom  Haupt - 
Symptom  für  das  Ganze  genommen.  Der 
Fieber  f  r  o  s  t  (Schüttelfrost)  ist  zufällig 
erst  später  bezeugt:  mhd.  daz  kolde,  kalt, 
kaltwee,  dy  kalte,  kolde,  kolde  suke  und 
friesen,  frieden,  der  frörer,  frorer,  frerer, 
mnd.  dat  vresent,  dat  frisen,  norw.  ristekolla 
(Schüttelkälte).  Uralt,  aber  auf  anderer 
Anschauung  erwachsen,  ist  ahd.  rito,  ritto, 
mhd.  rite  rittes,  mnd.  red,  mnld.  ridde, 
rijde,  anord.  rida,  ags,  hridädl  für  Fieber, 
aus  der  Auffassung  des  Fiebers  heraus 
als  eines  dämonischen  Wesens,  das  den 
halb  bewußtlos  Daliegenden  schüttelt, 
eines  Alpgeistes,  der  bald  kommt  und  bald 
wieder  schwindet,  den  Kranken  wieder 
von  neuem  erfaßt  und  ihn  in  seinen  Fieber - 
Phantasien  von  dannen  führt  (ahd.  ritan, 
altnord.  rtäa)  oder  gegen  ihn  loszieht. 
Das  lateinische  Wort  drängt  diese  persön- 
liche Bezeichnung  zurück  als  ags.  Masku- 
linum se  fefor,  se  fefer,  ahd.  Neutrum  (von 
daz  kalt)  thaz  fiehar  und  halb  mundgerecht 
gemacht  mhd.  biver,  hiever  (von  Beben, 
z.  B.  mit  dem  biever  oder  mit  dem  riten  bei 
Berthold  I  433,  22).  So  spricht  Balds 
angels.  Lsceboc  v.  900 — 950  I,  62  von 
feferädl  und  unterscheidet,  nach  antikem 
Brauch  und  weil  auch  im  germanischen 
Altertum  und  Mittelalter  die  Fieber  vor- 
wiegend Malariafieber  waren,  die  Tertiana, 
Quartana  und  Quotidiana  als  ßriddan 
dcejes  fefer,  feorpan  '  dce^es  fefer,  celces 
dce2,es  fefer  (Cockayne,  Leechd.  II  334  f.; 
ed.  Lonhardi  VI  40),  die  mit  Tränken  und 
Beschwörungen  (christlich  gefärbten)  be- 
handelt werden,  wie  wir  das  ja  aus  alt- 
hochdeutscher Zeit  im  Baseler  Fieber- 
rezept aus  dem  8.  Jh.  (Dnkm.  LXII  i,  2) 
und  in  manchen  Fiebersegen,  namentlich 
angelsächsischen  kennen  (Herrigs  Arch.  84, 
324;  Anz.  f.  K.  dtsch.  Vorz.  1855,  78).  Daß 
Malariakranke  ihr  Fieber  in  Höhelagen  ver- 
lieren, soll  nach  H  ö  f  1  e  r  den  alten  Ger- 
manen schon  bekannt  gewesen  sein;  es 
sprechen  dafür  die  Vorstellungen  von 
sonnenbeschienenen  Heilbergen,  die  in 
Fjqlsvinnsmal  36  zum  Ausdruck  kommen: 
Lyfjaberg  heißt  er,  der  lange  schon  Hei- 
lung Wunden  und  Kranken  gewährt: 
jede  Frau  wird  gesund  von   gefährlichem 


Siechtum,      die     den     hohen     Hügel     er- 
klimmt. 

M.  Heyne  Hausaltert.  III,  iigf.  Höfler 
Dtsch.  Krankheitsnamenbuch  513.  Ders.  Hdb. 
d,  Gesch.  d.  Med.  I  477.  Ders.  Zur  altgerm. 
Heilkunde,  Janus  1903,  423  f.  Grön  Altnord. 
Heilkunde,  Janus  1908  (S.-A.  S.  83  f.).  G  e  1  d  n  e  r 
Altengl.  Krankheitsnamen  II  S.  13 — 16;    1907. 

Sudhoff. 

Filigran,  aus  dem  lat.  filum  'Faden'  und 
granum  'Korn',  sind  Fäden  und  Körnchen, 
meistens  aus  Gold  oder  Silber,  die  als  or- 
namentale Verzierung  auf  Schmuckgegen- 
stände aufgelötet  sind.  S.  'Schmuck' 
und  Figuren  wie  Artikel  'Fibel'  Tafel  6, 
Nr.  43,  sowie  ähnliche  unter  'Hänge- 
schmuck', 'Ohrschmuck',  'Perle'. 

B.  Schnittger. 

Finanzbeamte.  Bei  der  geringen  Ent- 
wicklung des  Finanzwesens  (s.  d.)  im  al- 
tern deutschen  Staat  konnte  von  einem 
erheblichen  Finanzbeamtentum  nicht  die 
Rede  sein.  Neben  den  Zöllnern  sind  hier 
hauptsächlich  nur  die  Beamten  der  Kron- 
gutsverwaltung  zu  nennen.  In  der  mero- 
wingischen  Zeit  finden  wir  hierfür  eine 
Organisation,  die  wohl  dem  römischen 
Reich  entstammt:  domestici  als  Beamte 
der  Provinzialdomänenverwaltung  (über 
einen  Bezirk,  der  dem  damaligen  Dukat 
entsprochen  zu  haben  scheint)  und  einen 
domesticus  des  Königshofs,  mit  der  Ober- 
aufsicht über  die  Verwaltung  sämtlicher 
königl.  Domänen.  Allmählich  zog  die 
Funktionen  des  letzteren  der  maior  domus 
an  sich.  Unter  den  KaroHngern  sind  be- 
sonders der  Seneschall  und  der  Schenk 
an  der  Domänenverwaltung  beteiligt.  In 
der  unteren  Instanz  begegnen  jetzt  statt 
der  alten  domestici  actores  dominici,  und 
zwar  als  Verwalter  eines  einzelnen  königl. 
Gutskomplexes.  Im  übrigen  ist  es  für  das 
Mittelalter  charakteristisch,  daß  die  Auf- 
gaben der  Finanzverwaltung  meistens  von 
Beamten  anderer  Verwaltungszweige  mit 
erledigt  werden.  So  werden  Finanzge- 
schäfte namentlich  oft  von  Beamten  der 
Gerichtsverfassung  besorgt.  Die  älteste 
deutsche  Steuer  (s.  Bede)  ist  in  einem 
Teil  der  Territorien  vorzugsweise  von 
Gerichtsbeamten,  in  einem  andern  von 
Rentbeamten  (die  in  erster  Linie  die 
grundherrlichen      Einkünfte      einzuziehen 


44 


FINANZWESEN 


hatten)  erhoben  worden.  Auch  sogar  das 
Zöllneramt  erscheint  gelegentlich  in  Ku- 
mulation. Als  Finanzbeamter  kann  end- 
lich noch  in  gewisser  Weise  der  Kämmerer 
bezeichnet  werden,  der  freilich,  wie  die 
Hofbeamten  des  Mittelalters  überhaupt, 
keinen  fest  umschriebenen  Wirkungskreis 
hat. 

Brunner   DJ^G.  U,  S.  iiS ff.    WaitzDFG. 

VIII,    S.  3i2fF.    Dopsch    iVirtschaftsentwick- 

lung  d,  Karolingerzeit.  I.   191 2. 

Über  nordische   F.  s.  Finanzwesen  8. 

G.  V.  Below. 

Finanzwesen.  A.  Deutschland.  §  i.  Der 
altdeutsche  Staat  erfaßt  nur  eine  Seite 
der  Kraft  des  Volks:  er  macht  die  persön- 
lichen  Kräfte  seiner  Mitglieder  dem   Ge- 
samtinteresse dienstbar:   er  ist  eine  Dienst- 
gemeinschaft,   nicht    eine    Wirtschaftsge- 
meinschaft.    Für  eine  wirtschaftliche  Lei- 
stung der   Staatsbürger,   eine   Steuer,    lag 
erstens    keine    Notwendigkeit   vor,    da   es 
kein  berufsmäßiges  Beamtentum  und  eben- 
so kein  Söldnerheer  gab,  für  das  etwa  Be- 
soldungen    erforderlich     gewesen     wären. 
Zweitens  stellte  ein  Hindernis  für  die  Aus- 
bildung    einer     Steuer     die     herrschende 
Naturalwirtschaft   dar,    die    Schwierigkeit, 
Naturalien,  die  in  großer  Menge  einkamen, 
aufzubewahren   und   zweckmäßig  zu   ver- 
wenden.     In   die    Kategorie   der    Steuern 
gehören    auch   nicht   die    Geschenke,    von 
denen  Tacitus  Germ.    15   erzählt,   daß  sie 
den    principes    dargebracht    werden.      Als 
die  Germanen  Gebiete  des  römischen  Reichs 
einnahmen,  fanden  sie  dort  Steuern  vor: 
eine  Grundsteuer  [capitatio  terrena,  iugatio) 
und   eine   Kopfsteuer   (von   der   landlosen 
Bevölkerung,     capitatio     plebeia).       Diese 
sind     unter    fränkischer    Herrschaft     auf 
einige   Zeit   bestehen    geblieben,    meistens 
mit   neuen    Namen    (so   tributum    für    die 
Grundsteuer,  census  sowohl  für  diese  wie  die 
Kopfsteuer).     Aber  allmählich  verschwan- 
den sie,  teils  infolge  des  Widerstands  der 
Bevölkerung,     teils,     weil    die   fränkische 
Verwaltung  technisch  der  Sache  nicht  ge- 
wachsen war.     Während  so  der  fränkische 
Staat    Steuern    im   allgemeinen    nicht    er- 
hob   (s.    übrigens    Medem,    Osterstuopha, 
Zins,  Zollwesen),  zog  er.  die  Untertanen  in 
starkem   Maße   zu   Diensten   heran.      Um 
hier  von  dem  Heer-  und  Polizeidienst  (der 


Pflicht    zur    Verfolgung    der    Verbrecher), 
nicht  zu  sprechen,  so  sind  vor  allem  das 
Recht    des    Königs,    seiner    Beamten  und 
der  von  ihm  privilegierten  Personen   auf 
Einquartierung,    Verpflegung    und  Reise - 
beförderung   und   das   Recht   des    Staates 
auf  die   Beihilfe  der  Untertanen  bei  dem 
Bau    von    öffentlichen    Wegen    und    von 
Brücken  (in  einer  jüngeren  Zeit  auch  von 
Burgen)   zu  nennen.      In   diesen   Rechten 
mischen    sich    römische    Traditionen    und 
deutsche  Einrichtungen.     So  kommen  die 
römischen   Ausdrücke   evectio    (Recht    auf 
j    Beförderung)     und    tractoria    (Recht    auf 
I  Verpflegung  einschließlich  der  Beförderung) 
noch  in  fränkischer  Zeit  vor.     Für  die  Ge- 
schichte der  aufgezählten  Pflichten  ist  es 
charakteristisch,   daß  die  Mächtigeren  sie 
großenteils  auf  die  unteren  Volksschichten 
abwälzen.    In  Zusammenhang  damit  stehen 
ihre  sehr  verbreitete  Radizierung  auf  den 
Grundbesitz  und  die  Durchlöcherung  der 
allgemeinen  Untertanenpflicht  durch  zahl- 
reiche Privilegierungen.     Weiter  kommen 
als    Einnahmen    des    fränkischen    Königs 
in  Betracht:    die  Gebühren  aus  dem  Ge- 
richtswesen,   die    Strafgelder    beim    Aus- 
bleiben vom  Wehrdienst,  die  Güterkonfis- 
kationen, die  von  der  Urzeit  her  bestehen- 
den  Ehrengeschenke   und   namentlich   die 
Erträge    eines    gewaltigen    Grundbesitzes. 
Soweit    man   von   dem   letzteren   absieht, 
ruht  das  ältere  deutsche  Staatswesen  über- 
wiegend auf  einem  System  von  unmittel- 
baren persönlichen  Diensten  und  Natural- 
leistungen der  Untertanen.      Dieses   bHeb 
für  das  Reich  auch  noch  bis  ins  15.  Jahrh. 
bestehen;  nur  daß  inzwischen  einige  nutz- 
bare Regalien  (z.  B.  das  Bergregal)  hinzu- 
kommen, und  daß  der  König  seit  dem  12. 
oder  13.  Jahrh.  Steuern  von  den  Reichs- 
städten erhebt,   während  andererseits  auf 
allen   Gebieten   die   königlichen    Berechti- 
gungen durch  den  fortschreitenden  Über- 
gang auf  die  lokalen  Gewalten  sich  ver- 
mindern.   Wahre  Reichssteuern  erscheinen 
erst  im    15.    Jh.    (Hussiten-   und  Türken- 
steuern).   Weit  früher  als  das  Reich  haben 
die    Territorien    eine     Steuer    ausgebildet 
(s.  darüber  den  Art.   Bede),  wodurch  die 
Entwicklung  ihres   Finanzwesens   der   des 
Reichsfinanz  Wesens  vorauseilt.      Im   übri- 
gen ist  ihnen  auch  das  vorhin  geschilderte 


FINANZWESEN 


45 


System   eigen.      Vgl.    die   Artikel    Fiskus, 
Fodrum,   Gastung,   Königshort. 

W.  S  i  c  k  e  1  Der  deutsche  Freistaat.  Halle 
1879.  Ad.  Wagner  Finanzwissenschaft  III^ 
Lpz.  1911.  Waitz  DVG.  Brunner  DRG.  II 
228  ff.  234  ff. 

G.  V.  Below. 

B.  N  o  r  d  e  n.  §  2.  Für  die  ältesten 
Zeiten  der  nordgermanischen  Staaten  darf 
das  Fehlen  jeglichen  Finanzwesens  an- 
genommen werden.  Insbesondere  wird 
der  König  schon  um  deswillen  finanzielle 
Unterstützungen  nicht  erhalten  haben,  weil 
ein  Bedürfnis  für  solche  nicht  gegeben  war. 
Erst  allmählich  ist  man  dazu  übergegangen, 
den  König  durch  freiwillige  Gaben  zu  unter- 
stützen, und  zwar  gerade  ihn  als  König. 
Manche  dieser  Gaben  sind  im  Laufe  der 
Zeit  zu  ständigen  und  schließlich  zu 
Pflichtabgaben  geworden.  Neben  ihnen 
treten  Abgaben  auf,  die  sich  nicht  in  dieser 
Weise  allmählich  entwickelt  haben,  sondern 
durch  ein  ausdrückUches  Gebot  des  Königs 
eingeführt  wurden.  So  kommt  es,  daß 
wir  schon  in  den  älteren  Quellen  ein  mehr 
oder  weniger  ausgebildetes  Finanzwesen 
finden  können.  Eigentümlich  bleibt  diesem 
aber  noch  lange  der  Mangel  einer  klaren 
Scheidung  zwischen  dem  Finanzwesen  des 
Staates  und  dem  des  Königs,  zwischen 
Königsgut  und  Staatsgut  (Fiskus). 

§  3.  Historisch  die  erste,  praktisch 
noch  lange  eine  sehr  bedeutende  Quelle  von 
Einnahmen  (anorw.  konungstekja)  bildet 
in  den  skandinavischen  Reichen  das  Kron- 
gut  (s.  d.).  Hier  ist  zu  dem  Vermögen, 
das  der  König  schon  als  Privatmann  besitzt, 
solches  hinzugekommen,  das  ihm  das  Volk 
als  seinem  König  gewährt.  Deshalb  ist 
auch  da,  wo  in  der  Tat  eine  solche  Ge- 
währung vorliegt,  wie  in  Schweden  und 
Dänemark,  das  Krongut  im  engeren  Sinn 
vom  Privatgut  des  Königs  geschieden  und 
besonderen  Rechtssätzen  unterworfen.  In 
Norwegen  allerdings,  wo  das  Krongut  in 
seiner  Gesamtheit  vom  König  einseitig  an- 
geeignet ist,  tritt  diese  Scheidung  erst  im 
13.  Jh.  ein  und  findet  erst  in  dem  Thron- 
folgegesetz von  1271  ihren  Ausdruck, 
während  sie  in  Dänemark  weiter  zurück- 
reicht. Doch  ist  nicht  zu  übersehen,  daß 
auch  da,  wo  die  Scheidung  besteht,  noch 
nicht    eine    Scheidung     von     königlichem 


Finanzwesen  und  staatüchem  bedingt  ist. 
Die  dem  König  zukommenden  Abgaben 
(aschw.  ütskyld)  waren  zum  Teil  ordent- 
liche, zum  Teil  außerordentliche.  Ordent- 
liche Abgaben  sind  die  dänische  stuth 
{stuf),  in  der  Bezeichnung  laghcestuth 
noch  als  gesetzliche  hervorgehoben,  eine 
teils  im  Frühjahr  {värstuth),  teils  im  Winter 
{winterstuth)  gegebene  Abgabe  von  Korn 
{stuthkorn),  Hafer,  Butter  oder  auch  Geld 
(s.  §  4).  In  Korn  oder  Malz  wird  eine  upp- 
ländischeAbgabe  entrichtet,  der  5pa««<^WQ?//, 
in  Rindvieh  das  laghandt{s.  §4).  Noch  nicht 
genügend  erklärt  ist  eine  andere  Abgabe, 
das  schwedische  celtergceld.  Ferner  erhält 
der  König  bestimmte  Abgaben  beim  Reiten 
der  Eriksgata  (s.  d.)  in  Schweden.  Weniger 
Bedeutung  scheint  die  selten  erwähnte 
Kopfsteuer  (s.  Steuern)  gehabt  zu  haben. 
Mit  der  Eigenschaft  des  Königs  als  Stadt - 
herr  hängt  wohl  zusammen  das  von 
den  dänischen  Städten  zu  zahlende 
,,arnegjceld"  oder  ,,m.idsommersgjcBld''  [cen- 
sus  aestivus),  dem  Norwegen  das  bcejargjald 
zur  Seite  stellt.  Außerordentliche  Abgaben 
waren  ziemhch  selten.  In  Dänemark 
wird  als  eine  solche  eine  Pflugabgabe  ge- 
nannt. Ferner  war  es  üblich,  dem  Könige 
insbesondere  zu  Festzeiten,  so  vor  allem 
zu  Weihnachten  (norw.  jölagjafir) ,  Geschenke 
darzubringen,  und  in  Norwegen  erscheinen 
in  einzelnen  Zeiträumen  oder  bestimmten 
Landesteilen  Leistungen  wie  Pferdefutter 
{hestalaup,  hestafödr)  und  Holzhieb.  Auch 
sprechen  norwegische  Gesetze  von  der 
legalen  Möglichkeit  der  Auferlegung  außer- 
ordentlicher Abgaben. 

§  4.  Einige  der  genannten  Abgaben  sind 
entstanden  als  Ablösung  von  früheren  oder 
doch  gerade  im  betreffenden  Zeitpunkt 
nicht  geschuldeten  Dienstleistungen.  Dies 
ist  der  Fall  bei  dem  norwegischen  leiäangr 
und  dem  schwedischen  s/jzpyz^^  und  leßungs- 
lami,  beides  Abgaben  an  Stelle  von  Kriegs- 
dienst, ebenso  bei  dem  ganz  parallelen 
dänischen  qvcerscet.  Die  Leistung  erfolgt 
auch  hier  teils  in  natura,  teils  in  Geld. 
In  jenem  Fall  stellt  sie  sich  durch  die  Art 
der  Entrichtung  neben  eine  der  wichtig- 
stenEinkommensquellen  nordischer  Könige, 
die  Gastung,  die  diese  für  sich  verlangen 
konnten  und  zum  Teil  auch  ihre  Beamten 
(s.  Gastung).     Auch  diese  konnte  wieder- 


46 


FINANZWESEN 


um  in  Geld-  oder  Naturalleistung  abgelöst 
werden  und  erscheint  dann  dän.  als  stuth 
(s.  §  3),  schwed.  als  spanncemceli,  laghanot 
{s.  §  3)  und  insbesondere  gengcerp. 

§  5.  Verhältnismäßig  großen  Ertrag 
gaben  jedenfalls  in  späterer  Zeit  die  ver- 
schiedenen Regale.  An  der  Spitze  steht 
das  Bodenregal  in  Norwegen  und  Däne- 
mark. Es  geht  dort  zurück  auf  Harald 
Schönhaar,  hier  vielleicht  auf  Knut  den 
HeiHgen.  .  (S.  Regalien.)  Ferner  kommen 
in  Betracht  Wasser(Fisch) -recht,  Strand- 
recht, Fundrecht,  Schatzrecht  und  Jagd- 
recht (s.  ebd.),  endlich  das  Münzrecht 
(s.  d.)  und  der  Anspruch  auf  den  erblosen 
Nachlaß  (s.  Königtum).  Nicht  zu  unter- 
schätzen sind  die  dem  König  aus  der 
Friedenswahrung  zufließenden  Einnahmen, 
sein  Anteil  an  den  Bußen  (anorw.  sakeyrir). 
Insbesondere  in  Schweden  sind  dem  Könige 
gewisse  Bußen  [kunungs  ensak)  völlig 
reserviert,  während  ihm  die  anderen  meist 
zu  einem  Drittel  zufallen  (s,  Bußen  und 
Königtum).  Ferner  erhält  er  aus  diesem 
Gesichtspunkt  das  eingezogene  Verbrecher- 
gut. 

Endlich  müssen  dem  König  auch  Ar- 
beitsleistungen (aschw.  inna,  adän.  innoe) 
zur  Verfügung  gestellt  werden,  die  sich 
aber  im  Laufe  der  Zeit  in  Geldabgaben 
umwandelten. 

§  6.  Eine  wesentlich  norwegische  Ein- 
nahmequelle ist  die  ,, Finnfahrt"  {finnferd', 
finnkaup).  Der  König  hatte  zunächst  das 
Monopol  des  Handels  mit  den  Finnen  und 
verlieh  den  Finnenhandel  an  andere  gegen 
eine  bestimmte  Abgabe.  Auch  hatte  der 
König  ein  Vorkaufrecht  bezüglich  aller 
von  einem  Inländer  oder  einem  Ausländer 
feilgehaltenen  Waren. 

Weniger  entwickelt  war  das  Zollwesen. 
Immerhin  sind  Zölle  im  12.  u.  13.  Jh.  in 
Dänemark  und  Schweden  bekannt  (s. 
Zölle).  Dagegen  fehlen  schon  vorher  nicht 
andere  gebührenartige  Abgaben,  die  der 
König  in  Ausübung  seines  Rechts,  Schiffen 
die  Einfahrt  oder  die  Ausfahrt  zu  ver- 
weigern, erhebt  (s.  ebd.).  Unter  den  Ge- 
sichtspunkt der  Gebühr,  die  aber  der 
König  mit  anderen  Besitzern  von  Grund 
und  Boden  teilt,  läßt  sich  auch  die  Ab- 
gabe bringen,  die  der  norwegische  König 
von    den  Fischen  erhält,    die   von  seinem 


Strand    aus    gefangen   werden,    die    land- 
varda. 

§  7.  Den  Einnahmen  des  mittelalter- 
lichen skandinavischen  Königs  standen 
erheblichere  Ausgaben  bei  der  Einfachheit 
des  ganzen  Staatswesens  nicht  gegenüber. 
Der  König  hatte  zunächst  sich  selbst  und 
seinen  Hof  zu  unterhalten.  Außerdem 
mußte  er  verschiedenen  Beamten,  ins- 
besondere solchen  des  Hofes,  Entlohnung 
gewähren.  Dies  geschah  vielfach  durch 
Gabe  von  Lehen,  sei  es  von  Grund  und 
Boden  [veizla),  sei  es  von  Hoheitsrechten 
{len) . 

§  8.  Daher  bedurfte  das  Finanzwesen 
dieser  Zeit  auch  zu  seiner  Durchführung 
keines  umfangreichen  Beamtenapparates; 
es  genügten  die  allgemeinen  Beamten  (s.  d.), 
um  so  mehr,  als  sie  sich  zum  großen  Teil 
aus  Finanzbeamten  entwickelt  haben. 
Die  Einschätzung  entfiel  bei  den  seltenen 
Kopfsteuern,  weil  ein  Unterschied  nicht 
zu  machen,  die  Steuer  für  jeden  gleich 
groß  war;  wie  jaauch  noch  andere  Abgaben 
nach  der  Kopfzahl  (anorw.  manntal)  erhoben 
wurden.  Schwieriger  war  sie  bei  den 
Leistungen,  die  nach  dem  Vermögen  oder 
nach  dem  Besitz  von  Grund  und  Boden 
bemessen  waren.  Hier  mußte  einmal  eine 
Einschätzung  stattfinden,  um  einen  Zensus 
herzustellen.  Mit  solcher  Einschätzung 
hängt  die  Bezeichnung  von  Ländern,  als 
markland,  öresland,  örtoghaland ,  in 
Schweden,  nicht  minder  die  dänische 
Guldswurdering  zusammen  (s.  Markland 
und  Guldswurdering). 

Erslev  Valdeviarernes  Storhedstid  141  fF. 
Hildebrand  Sveriges  Medeltid  l  2  3 1  ff. 
Jorgensen  Forelasninger  i74ff;  32of.  Key- 
ser  Efterladte  Skrifter  Hgsff.  Maurer 
Vorles.  I,  3 26 ff.  Steenstrup  Jordebog  I 
I49ff.      Taranger   UdsigiW   i,   3ioff. 

V.    Schwerin. 

C.  England.  §  9.  Das  römische 
Steuersystem  zerfiel  mit  der  Eroberung 
Britanniens  durch  die  Barbaren;  die  Be- 
steuerung während  der  nachfolgenden  fünf 
Jahrhunderte  bestand  im  wesentlichen  in 
Naturalienleistungen  und  deren  mehr  oder 
minder  zufälligen  Ablösungen.  Von  neuem 
entstand  eine  direkte  Geldsteuer  im  Zeit- 
alter der  dänischen  Kriege.  Schon  Alfred 
und  dessen  Nachfolger  im  lO.  Jahrh. :  Ed- 


FINANZWESEN 


47 


ward,  Athelstan,  Edgar  müssen  außer- 
ordentliche fiskale  Ansprüche  an  ihre  Un- 
tertanen gestellt  haben;  ihre  Unterneh- 
mungen, Rüstungen  und  Bauten  wären 
sonst  unerklärlich.  Aber  wir  wissen  nicht 
im  einzelnen,  auf  welche  Weise  diese 
Könige  Geldmittel  einsammelten.  Zur 
Zeit  Ethelreds  erfahren  wir  aber  von 
großen  Zahlungen  an  die  Dänen,  die  das 
sogenannte  E)anegeld  ausmachen.  Im  Jahre 
991  erwähnt  die  englische  Chronik  zuerst 
die  Zahlung  von  10,000  Pfund.  994  wurden 
16,000  aufgebracht,  und  so  ging  es  weiter, 
wobei  die  Zahlungen  sich  zwar  nicht  all- 
jährlich wiederholten,  aber  doch  ziemlich 
häufig  waren.  Mit  der  Erlangung  der  eng- 
lischen Krone  durch  Kanut  nahm  das 
Danegeld  einen  andern  Charakter  an.  Es 
wurde  nicht  als  Tribut  für  die  Feinde  ge- 
sammelt, sondern  diente  zur  Bestreitung 
der  Kosten  der  Regierung,  des  Heeres  und 
des  Hofes.  Die  Summen,  die  erwähnt  wer- 
den, scheinen  fast  unerschwinglich  zu  sein. 
So  wird  von  einem  Betrage  von  72,000  Pfund 
im  Jahre  1018  berichtet;  Harthaknut  soll 
im  Jahre  1040  ungefähr  32,000  Pfund  er- 
preßt haben.  Es  gibt  manche  Anzeichen 
dafür,  daß  die  Last  des  Danegeldes  mit 
äußerster  Anstrengung  getragen  wurde. 
Die  Einsammlung  des  Geldes  in  Wor- 
cestershire  unter  Harthaknut  rief  einen 
Volksaufruhr  hervor,  bei  dem  die  beiden 
Huskarle  des  Königs,  die  mit  der  Auf- 
bringung der  Steuer  betraut  waren,  er- 
schlagen wurden.  Wir  erfahren  aus  Ur- 
kunden, daß  Grundstücke  verpfändet  wur- 
den, um  die  Steuerbeträge  aufzubringen 
(Thorpe,  Dipl.  116).  Wilhelm  der  Er- 
oberer bemächtigte  sich  dieses  kostbaren 
Hilfsmittels.  Er  schrieb  im  Jahre  1083/84 
ein  Geld  von  72  Pfennig  von  der  Hide  aus, 
was  ungefähr  den  dritten  Teil  des  Ein- 
kommens verschlingen  mußte.  Das  be- 
rühmte Kataster  von  1086,  das  Domesday- 
book,  war  hauptsächlich  darauf  abgesehen, 
die  Quellen  der  Besteuerung  festzustellen 
und  abzuschätzen  (Maitland,  Domesday 
Book  and  Beyond,  3  ff.).  Wir  können  außer- 
dem die  Listen  benutzen,  in  denen  die 
Hunderte  in  den  südwestlichen  Grafschaf- 
ten (Cornwall,  Devonshire,  Somerset,  zum 
Teil  Wiltshire  und  Dorset)  im  Jahre  1084 
eingeschätzt    worden    waren     (Domesday 


Book,  Rec.  Com.  t.  IV),  und  eine  Geld- 
rolle von  Northamptonshire  vom  Ende  der 
siebziger  Jahre  (abgedruckt  bei  Ellis, 
Introduction  to  Domesday  I  184,  cf.  Round, 
Feudal  England,   147). 

§  IG.  Das  System  der  Geldbesteuerungen 
beruhte  auf  der  Bildung  von  Steuerhufen. 
Als  solche  erscheinen  im  südlichen  Eng- 
land namentlich  die  Hiden  (in  Kent  aus- 
nahmsweise die  sulung),  in  den  nördlichen 
Grafschaften  die  carucatae.  Beide  werden 
im  Domesdaybuch  als  gleichwertig  be- 
trachtet, obgleich  tatsächlich  die  Hide  von 
einer  älteren  volkstümlichen  Einheit  ab- 
geleitet war,  während  die  carucatae  durch 
eine  neue  Katastrierung  des  Landes  durch 
die  dänischen  Eroberer  geschaffen  wurden. 
Aber  wie  die  Benutzung  als  gleichwertige 
Steuerhufen  beweist,  waren  beide  Ein- 
heiten nach  demselben  Prinzip  gebildet; 
sie  sollten  ideell  Grundstücken,  die  von 
einem  vollen  Pfiuggespanne  bearbeitet 
werden  konnten,  entsprechen.  Das  Pflug- 
gespann wurde  dabei  sehr  groß  —  zu  8 
Ochsen  —  berechnet,  und  deshalb  zerfiel 
auch  die  normale  carucata,  wie  die  normale 
Hide  in  Viertel  und  Achtel,  die  den  ge- 
wöhnlichen Abteilungen  der  Großhufe  — 
der  virgata  (yard-land)  und  der  bovata 
(oxgang)  entsprachen.  Das  System  dieser 
Unterabteilungen  ist  jedenfalls  altertüm- 
lich, das  yardland  findet  sich  z.  B.  schon 
in  den  Gesetzen  Ines  als  gyrde  landes  (6, 
67).  Bei  den  ältesten  Ansiedelungen  der 
germanischen  Völkerschaften  wurden  aber 
die  Hufen  in  dem  allgemeineren  und  un- 
bestimmten Sinne  von  Familienhufen  ver- 
standen (vgl,  Hide).  Später  wurde  die  Hide, 
wie  auch  die  carucata,  gedacht  als  eine 
normale  Einheit  von  120  Acres  mit  ent- 
sprechenden Gerechtsamen  in  Wald  und 
Weide;  die  fiskalische  Hide  und  carucata 
wurde  deshalb  gewöhnlich  in  120  Acres 
zerlegt;  und  wenn  wir  bei  der  fiskalischen 
Abschätzung  der  Grundstücke  im  Domes- 
daybuche  von  acrae  ad  geldum  hören,  so 
haben  wir  zunächst  an  diese  Teile  der 
Steuerhufen  zu  denken.  Aber  das  genaue 
Studium  des  Domesdaykatasters  zeigt, 
daß  man  noch  lange  nicht  zu  einer  durch- 
gehenden Reduktion  aller  lokalen  Besonder- 
heiten auf  eine  normale  Form  des  Steuer- 
pflugJandes  gelangt  war.  Provinziellen  Ver- 


48 


FINANZWESEN 


schiedenheiten  in  der  Agrarverfassung  ge- 
mäß sind  auch  die  Steuerhufen  noch  viel- 
fach verschieden.  So  besteht  das  kentische 
Sulung  regelmäßig  aus  200  Acres,  und  im 
Südwesten  Englands  zerfallen  die  Hiden 
augenscheinlich  nicht  in  Abteilungen  von 
30  und  15  Acres,  sondern  in  solche  von 
10  und  I2  Acres;  es  kommen  auch  Steuer- 
hufen zu  48  und  64  Acres  vor  (Dd,  IV, 
213:  cf.  Testa  de  Nevill  185,  204;  Dd.  IV, 
13;  English  Society  in  the  Eleven  th  Century, 
150  ff.).  In  East  Anglia  endlich  (in  den 
Grafschaften  Norfolk  und  Suffolk)  tritt 
an  die  Stelle  der  Bildung  von  Steuer- 
hufen eine  Veranschlagung  nach  dem  Maß- 
stab der  Beteiligung  an  jedem  Pfunde,  das 
die  Hundertschaft  zu  bezahlen  hatte;  z.  B. 
Dd.  II,  119  b:  ,,in  sparle  et  in  pagrana 
XVIII  d.  quando  hundret  scotabat  XX 
sol.  et  in  acra  VI  d.  et  in  Pichenham  XII 
den.  quicunque  ibi  teneat".  Diese  Ver- 
schiedenheiten sind  insofern  charakteri- 
stisch, als  sie  bezeugen,  daß  die  Besteuerung 
hinsichtlich  des  Danegeldes  noch  vielfach 
mit  traditionellen  Einheiten  zu  rechnen 
hatte  und  eine  gleichmäßige  Einschätzung 
durch  das  ganze  Land  nicht  durchzuführen 
war. 

§11.  Die  Verteilung  der  Steuerhufen  hing 
von  einer  Einschätzung  der  Hauptquellen 
des  Einkommens  vom  Lande  ab.  In  der 
Geschichte  des  Klosters  Ely  in  Cambridge- 
shire  ist  ein  Formular  aufbewahrt  worden, 
nach  welchem  die  Kommissäre  des  Königs 
die  Zeugnisse  der  Vertreter  der  lokalen 
Kreise  abzunehmen  hatten  (Dd.  III  497). 
Die  Notiz  gibt  uns  Nachricht  sowohl  über 
die  Zusammensetzung  der  lokalen  Unter- 
suchungskommissionen, wie  über  die 
Hauptfragen,  die  von  ihnen  erledigt  wurden. 
Es  wurde  i.  der  Name  der  Grundherr- 
schaft (man^z'ö,  manor)  verzeichnet,  2.  der 
Name  des  Besitzers  zur  Zeit  König  Ed- 
wards, 3.  derjenige  des  Besitzers  im  Jahre 
1086,  4.  wieviel  Hiden  (Steuerhufen)  da 
waren,  5.  wieviel  Pfiuggespanne  (zu  8 
Ochsen)  auf  dem  Gute  des  Grundherrn 
und  wieviel  im   Besitze  der  Hintersassen, 

6.  wieviel  der  Haushaltungen  der  villani, 
cottarii    und    Sklaven    [servi)    da    waren, 

7.  wieviel  Freie  und  Sokemen,  8.  wieviel 
Wald,  Wiese  und  Weide,  wieviel  Mühlen 
und  Fischereien,  9.  wieviel  von  dem  allem 


hinzugefügt  worden  ist  und  wieviel  weg- 
genommen, 10.  wieviel  jeder  Freie  und 
jeder  Sokeman  im  Besitz  habe,  ii.  wie- 
viel das  Gut  früher  wert  war  und  wieviel 
jetzt;  12.  das  alles  soll  dreimal  angegeben  _. 
werden,  nämlich  für  die  Zeit  König  Ed-  l) 
wards,  für  die  Zeit,  da  König  Wilhelm  das 
Gut  vergab,  und  für  die  gegenwärtige 
Zeit  (1086),  und  13.  ob  man  mehr  haben 
kann,  als  in  Wirklichkeit  da  ist.  Die  Aus- 
führung des  Katasters  zeigt,  daß  4,  die 
I  Fragen  nicht  gleichmäßig  berücksichtigt 
wurden,  und  daß  andererseits  die  13.  Frage 
gewöhnlich  in  der  Weise  behandelt  wurde, 
daß  die  Geschworenen  außer  Steuerhufen 
und  wirklich  existierenden  Pfluggespannen 
die  Zahl  der  Gespanne,  die  nach  der  Größe 
und  Beschaffenheit  des  Landes  da  sein 
konnten  [terra  carucis  oder  terra  ad  caru- 
cas),  angaben.  Die  Städte  wurden  ent- 
weder nach  Analogie  des  flachen  Landes 
in  Hiden  taxiert  (Dd.  I  75  a)  oder  in  ge- 
wissen Beträgen  zur  Zahlung  von  Land- 
gafol  zugezogen  (vgl.  Gafol).  Die  Städte 
und  königlichen  Güter,  die  in  altertüm- 
licher Weise  feorm  für  die  Verpflegung  des 
Königs  und  seines  Gefolges  zahlten,  waren 
grundsätzlich  von  dem  Anschlag  nach 
Steuerhufen  befreit  (Dd.  I,  38  a  ff.;  Round, 
Feudal  England,  109  ff.).  Vielfache  Aus- 
nahmen undBefreiungen  kamen  auch  sonst, 
j  namentlich  in  Beziehung  auf  Kirchen- 
I  besitz,  vor.  (z.  B.  Dd.  IV  183:  Lantydrok, 
Cornwall  —  ,,Sancti  Petrachi  canonici 
habent  I  mansionem  que  vocatur  Langui- 
henoc  .  .  .  nusquam  reddidit  geldum  nisi 
ad  opus  ecclesie,  ib:  Rieltona  quam  tenet 
sanctus  immunem  ab  omni  servicio.")  Am 
wichtigsten  aber  sind  die  Spuren  einer 
allgemeinen  Einteilung  des  Landes  in  zwei 
Kategorien:  i.  das  steuerpflichtige  War- 
land, 2.  das  steuerfreie  Inland.  Das 
Prinzip,  das  dieser  Einteilung  zugrunde 
lag,  war  der  Gegensatz  zwischen  dem 
Domanialbesitze  der  Krieger  und  der  Geist- 
lichen, das  durch  die  persönlichen  Dienste 
derselben  in  Feld  und  Kirche  vertreten 
wurde,  und  den  steuerbaren  Gütern  der 
arbeitenden  Klassen,  die  in  der  Regel  zum 
persönlichen  Dienste  nicht  herangezogen 
wurden.  (English  Society  in  the  Eleventh 
Century,  186  ff.,  z.  B.  Cowley,  Oxon,  Dd.  I, 
160  d:  ,,ibi  sunt  IV  hidae  et  dimidia.  Terra 


Tafel  1. 


,j.,r?^r7,'W'W^-i:„ 


Fibel. 

3.  5-   10.    Aus   »R.  Beltz,    Vorgeschichte,    Fig.   70.    98.   120«.    Berlin,    W.  Süsserott.    —   i,  4.  6.  7. 

Aus  »O.  Montelius,  Die  t3'pologische  Methode,  Fig.   131.   196.  200.  202«.  —  2.  Aus  »S.  Müller, 

Nordische  Altertumskunde  I,  Fig.  181«.  Straßburg,  Karl  J.  Trübner.      8.    Aus  »VV.  Splieth,  Inventar 

der  Bronzefunde.    Fig.  VIII,  165«.  Kiel    1900. 


Tafel  2. 


Fibel. 

9.  13.    Aus  »O.  Montelius,  Kulturgeschichte  Schwedens.  Fig.  160.  237«.  Leipzig,  E.  A.  Seemann.  — 

II.  Aus  »Baltische  Studien,  Band  46,  Tafel  III,  Fig.  19«.     Stettin,   1896.  —   12.   16.    Aus  »R.  Beltz, 

Vorgeschichte.  Fig.  170.    171«.    Berlin,  VV.  Süsserott. 


Tafel  3. 


Fibel.  ■ 

17.  21.  Aus  »R.  Beltz,  Vorgeschichte.  Fig.  172.  169«.  Berlin,  W.  Süsserott.  —  14.  15.  Aus 
»O.  Montelius,  Kulturgeschichte  Schwedens.  Fig.  238.  244«.  Leipzig,  E.  A.  Seemann.  — 
18  — 19.  Aus  »Studier  tillägnade  O.  Montelius«.  —  20.  Aus  »J.  Mestorf,  Urnenfriedhöfe  in 
Schleswig -Holstein.    Taf.  V,  Fig.  5«.     —    22.    Aus  »Hostmann,    Urnenfriedhof.     Taf.  VII,  Fig.  2«. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    II. 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Strafiburg. 


Tafel  4. 


23 


24 


25 


2g 


27 


30 


Fibel. 

23.  25.  26.  27.  Aus  »Hostmann,  Urnenfriedhof,  Taf.  VIII,  Fig.  10.    Taf.  IX,  Fig.  4,  Taf.  VII,  Fig.  4. 
Taf,  VII,   Fig.  21«.   —    24.  28,  30.     Aus    „O.  Almgren,   Nordeuropäische    Fibelformen.     Fig.   iio. 

37.  88«.  Stockholm,    1897. 


Tafel  5. 


29 


31 


^ 


32 


33 


34 


35 


36 


37 


Fibel. 

29.  31 — 37.      Aus  »O.   Aliiigren,    Nordeuropäische  FibeJformen.    Fig.   57.   124.    128.  95.   157.    158. 

162.   164«,     Stockholm,   1897. 


Tafel  6. 


Fibel. 

38.  39.  43 — 47.  Aus  »O.  Almgren,  Nordeuropäische  Fibelformen,  Fig.  181.  167.  184.  201.  193. 
195.  207«  Stockholm,  1897.  —  40.  Aus  »Tischler-Kemke,  Ostpreußische  Altertümer.  Taf.  IV, 
Fig.  5«.    Königsberg,   1902.  —  41.  42.    Aus  »B.  Salin,  Tieromamentik,   Fig.  13a.   104«.    Stockholm, 

K.  L.  Beckman. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    IL 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Tafel  7. 


50 


52 


53 


Fibel. 

48.    Aus  »O.  Almgren,    Nordeuropäische    Fibelformen,    Fig.  216«.    Stockholm,    1897.    —   49.    Aus 

»S.  Müller,    Nordische   Altertumskunde    II,  Fig.  52«.    Stiaßburg,  Karl  J.  Trübner.    —    50 — 53.  Aus 

»B.    Salin,  Tierornamentik,  Fig.  15.   ^7.  43.  44«.    Stockholm,  K.  L.  Beckman, 


Reallexikon  der  s-erin.  Ahertumskunde.    IT. 


V^tI^O-    I7^r.     K-Qrl      T      TrüKr 


Tafel  8. 


Fibel. 

54 — 58.  60.  Aus  »B.  Salin,  Tierornamentik,  Fig.  26a.  38.  47.  57.  59.  60«.   Stockholm,  K,  L.  Beckman. 


Tafel  9. 


67 


Fibel. 


59.  61—65.    67.    Aus  »B.  Salin,   Tierornamentik,    Fig.  58.  64.  69.  74a.  84.   139.  88«.     Stockholm, 

K.  L.  Beckman. 


Tafel  10. 


66 


7' 


68 


69 


70 


73 


72 


75 


74 


Fibel. 


66.   68.  71 — 74.    Aus  »B.  Salin,  Tierornamentik,  Fig.   135.   186.    196.   195a.   198,   199«.    Stockholm, 
K.  L.   Beckman.    —    69.    Aus   »J.  de  Baye,  Le  Cimetiere,  PI.  XV,  Fig.  94«.  —  70.  Aus  »Li  ndc  n- 
schmit,    Altertümer,    III,    Heft  IV,  Taf.  VI,     10«.  Mainz.    —    75.  Aus  »Tischl  er-K  emke ,   Ost- 
preußische Altertümer.  Taf.  VI,  Fig.   19«. 


Fibel. 

76.   77.    Aus    »B.  Salin,    Tierornamentik,    Fig.   127.    116.«    Stockholm,    K.  L.  Beckman.  —  78.   80. 

Aus  »S.  Müller,  Nordische  Altertumskunde  II,  Fig.  132.  112.«    Straßburg,  Karl  J.  Trübner.  —  81.  Aus 

»O.  Montelius,  Kulturgeschichte  Schwedens,  Fig.  384«.  Leipzig,  E.A.Seemann.  —  82.  Aus  »Vedel, 

Bornholms  Oltidsminder  og  Oldsager,   Fig.  329«. 


Tafel  12. 


■'-ZK  ^  Jl.ä^-^^'f' 


85 
Fibel. 

79.    85,     Aus   »B.  Salin,    Tierornamentik,  Fig.   131.    150«.    Stockholm,  K.  L.  Beckman.    —    83.  Aus 
»O.  Mon  telius,  Kulturgeschichte  Schwedens,  Fig.  378«.  Leipzig,  E.  A.Seemann.  — 84.  Aus  »O.  Rygh, 

Norskc  Oldsager.  Fig.  670«. 


Tafel  13. 


Fibel. 

86.    88.    90.      Aus    »O.   Montelius,    Kulturgeschichte    Schwedens,     Fig.  493.  505.  498«.      Leipzig, 

E.  A.  Seemann.  —  87.  Aus  »O.  Rygh,  Norske  Oldsager,  Fig.  673  a«.  —  94.  Aus  »J.  de  Baye,  Industrie 

anglosachsonne.  PI.  IX,  Fig.  6«.  —  95.    Aus  »Neville,  Saxon  Obsequies,  PI.  II.  Fig.  35«. 


Tafel  14. 


91 


r\t 


92  93 

Fibel. 

89.    Aus  »S.  Müller,  Ordning  af  Danmarks  Oldsager  II,  Fig.  667«.  Kopenhagen,  C.  A.  Reitzel.  —  91- 
Aus    »Hildebrand,    Sveriges  Medeltid  I,  Fig.  228«.  —  92.  93.    Aus  »B.  Salin,  Tierornamentik, 
Fig.  461,  463«.  Stokholm,  K.  L.  Beckman. 


FINANZWESEN 


49 


X  carucis.  Ibi  I  hida  de  warland  in  dominio. 
Dd.  I,  132  c.  Westone  .  .  wara  hujus 
manerii  jacuit  in  Bedefordscire  tempore 
regis  Eduardi  in  hunderdo  de  Manetene  et 
ibi  est  manerium  et  fuit  semper  et  post 
mortem  Regis  Edwardi  non  se  adquietavit 
de  geldo  regis.")  Über  die  Ursache  der 
Befreiung  des  Domaniallandes  gibt  die 
Carta  Henrici  I,  c  II,  Auskunft:  ,,militibus 
qui  per  loricas  terras  suas  defendunt,  terras 
dominicorum  carrucarum  suarum  quietas 
ab  Omnibus  geldis  et  omni  opere  proprio 
dono  meo  concedo,  ut  sicut  tam  magno 
alleviamine  alleviati  sint,  ita  se  equis  et 
armis  bene  instruant  ad  servitium  meum 
et  ad  defensionem  regni  mei."  In  den 
Berichten  über  die  Verteilung  des  Geldes 
in  Northamptonshire  und  in  den  südwest- 
lichen Grafschaften  A.  D.  1084  ist  die  Zahl 
der  Inland-Hiden  sehr  groß,  öfter  40  Hiden 
in  der  Hundertschaft.  Im  Domesdaybuch 
aber  wurde  die  Befreiung  des  Domanial- 
landes sehr  eingeschränkt.  —  3.  Die  Aus- 
schreibung der  Steuerlast  geschah  also  auf 
Grund  umfassender  Untersuchung  der  tat- 
sächlichen Hilfsquellen,  und  die  ausführ- 
lich dokumentierte  Prozedur  des  großen 
Katasters  Wilhelms  des  Eroberers  darf  in 
dieser  Beziehung  nicht  als  eine  Ausnahme, 
sondern  als  eine  besonders  vollständige 
und  gründliche  Anwendung  einer  allge- 
meinen Regel  betrachtet  werden.  Die  Art 
der  Veranschlagung  und  Verteilung  der 
Steuer  wurde  aber  nicht  im  Wege  der 
Addierung  einzelner  Anschläge  zustande 
gebracht,  sondern  im  Wege  der  Repar- 
tition  gewisser  Pauschsummen  nach  Quo- 
ten. Der  ganze  Geldbetrag  wurde  also  auf 
die  Grafschaften  nach  allgemeiner  Schät- 
zung ihrer  Steuerkraft  verteilt,  in  jeder 
Grafschaft  dann  auf  die  Hundertschaften, 
bzw.  Wapentaken,  und  in  jeder  Hundert- 
schaft wieder  auf  die  Ortschaften  und 
sonstigen  Grundstücke.  Dieses  System  der 
Verteilung  von  oben  herab  brachte  es  mit 
sich,  daß  den  verschiedenen  Dörfern  und 
dorfähnlichen  Güterkomplexen  die  Steuer- 
hufen in  möglichst  runden  Zahlen  zugewie- 
sen wurden:  die  größeren  Dörfer  wurden 
etwa  zu  je  lO  Hiden,  die  kleineren  zu  5 
veranschlagt.  Rounds  Forschungen  haben 
die  Zergliederung  derartiger  runder  Sum- 
men   klargelegt,    und    zwar    geschah    die 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


Verteilung  in  den  südlichen  Teilen  Eng- 
lands nach  dem  Dezimalsystem,  also 
namentlich  zu  20,  lO  und  5  Steuer- 
hufen, während  in  den  nördlichen,  von 
Dänen  angesiedelten  und  nach  Carucaten 
besteuerten  Bezirken  das  Duodezimal- 
system vorherrscht  und  die  Zahlen  12,  6, 

3  usw.  sich  beständig  wiederholen  (Round, 
Feudal  England  69  ff.,  vgl.  Maitland,  Domes - 
day  Book  and  Beyond  395  ff.).  Um  nur  zwei 
Beispiele  anzuführen,  verweise  ich  auf  die 
Berechnung  der  Hiden  der  Hundertschaft 
von  Whistom  in  Somerset,  die  sich  folgen- 
dermaßen zergliedert:  Fast  Pennard  10 
Hiden,  Baltanes  borough  5,  Doulting  20 
(14  +  3  V4  -f  23/4),  Batcombe  20  (1OV4  + 
2+7V4),  Ditcheat  30  Vi,  Pilton  21 'A, 
Stone  St.  Michael  3,  zusammen  120  Hiden, 
also  gerade  ein  großes  Hundert  [Feudal 
England  62).  Als  Beispiel  der  Anwendung 
des  Duodezimalsystems  mögen  die  Zahlen 
der  Carucaten  in  ein  paar  Dorf  schaf  ten  von 
Lindsey  in  Lincolnshire  dienen  {Feudal 
England  76):  Willoughton  3  caruc.  5  Vi  bo- 
vatae  +  2  car.  2 '/i  bov.  =  6  carucatae; 
Faldingworth  2  car.  4  bov.,    i  car.,   2  car. 

4  bov.  =  6  car.  usw.  Daß  es  sich  nicht 
um  zufällige  Zusammenhänge  handelt,  wird 
bei  der  Durchsicht  der  langen  Zahlenreihen 
bei  Round  und  Maitland  vollständig  klar. 
Die  Verteilung  der  Steuerhufen  erfolgte 
also  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse 
und  Mittel  der  verschiedenen  Ortschaften, 
aber  doch  im  Wege  der  künstlichen  Ab- 
rundung  und  Ausgleichung. 

§  12.  Das  Verhältnis  von  besteuertem  zu 
befreitem  Lande  in  den  verschiedenen  Ort- 
schaften nach  Angabe  des  Katasters  des 
Domesdaybuches  ist  in  der  Geldrolle  von 
Northamptonshire  und  in  den  summari- 
schen Übersichten  der  südwestlichen  Graf- 
schaften (Dd.  IV)  dargestellt.  Als  Bei- 
spiel möge  die  Beschreibung  einer 
Hundertschaft  in  Northamptonshire  dienen 
(Ellis,  Introduction  to  Domesday  I,  182  ff.): 
,,Das  ist  in  der  Hundertschaft  Sutton, 
nämlich  hundert  Hiden.  So  war  es  in 
den  Tagen  König  Edwards.  Von  diesen 
sind  ,, gewert"  (gewerod  =  Warland)  ein- 
undzwanzig und  zwei  Drittel  Hiden,  und 
vierzig  Hiden  sind  Inland  und  zehn  Hiden 
,,feorm  land"  des  Königs,  und  achtund- 
zwanzig und   ein   Drittel   Hiden  sind  öde 


50 


FINANZWESEN 


(waste)."  Die  allgemeinen  Resultate  der 
Besteuerung  zur  Zeit  des  Eroberers  sind 
bei  Maitland  {Domesday  Book  and  Beyond, 
400  ff.)  in  Tabellen  zusammengestellt.  In 
den  dreiunddreißig  von  den  34  Grafschaften, 
die  in  dem  Kataster  behandelt  worden 
sind,  wurden  64,898  Steuerhufen  [Hidae, 
Carucatae,  sulung)  gerechnet,  von  denen 
um  II 50,  wie  die  Pipe-RoUs  zeigen,  un- 
gefähr 5004  Pfund  eingesammelt  wurden. 
Die  Zahl  der  Pflüge,  die  in  diesen  Graf- 
schaften benutzt  wurden,  läßt  sich  nicht 
vollständig  feststellen,  da  die  Angaben  für 
Yorkshire,  Suffolk,  Rutland  und  Cheshire 
entweder  ganz  fehlen  oder  sehr  mangel- 
haft sind.  In  den  übrigen  30  Grafschaften 
waren  70  606  Pfluggespanne  zu  je  8  Ochsen 
in  Betrieb.  Die  Verteilung  der  Steuerlast 
auf  die  verschiedenen  Gebiete  war  höchst 
ungleichmäßig  und  hing  zum  Teil  von 
deren  wirtschaftlichem  Zustande  und  zum 
Teil  von  dem  Umfange  der  Befreiungen  und 
von  der  Einschätzung  der  Privilegierten 
ab.  Der  Kontrast  zwischen  Sussex  rnit 
seinen  3714  Steuerhufen  und  Northampton- 
shire  mit  1356  wird  namentlich  durch  die 
Verwüstung  der  letzteren  Grafschaft  er- 
klärt; die  kleine  Anzahl  von  Sulungs  in 
Kent  (1224)  hängt  mit  den  vielen  Privi- 
legien der  Kirche  von  Canterbury  und  ande- 
rer geistlicher  Stiftungen  zusammen. 

M  a  d  o  X  Hisi.  of  the  Exchcquer  1 7 1 1 . 
Sir  Henry  Ellis  Introduction  to  Domesday 
book  1833.  Domesday  Studies  ed.  hy  Dove 
1888.  Eyton  Domesday  Studies  Dorset  1878, 
Somerset  1880,  Staffordshire  1881.  Round 
Feudal  England  1895.  Seebohm  Engl. 
Vtllage  Community  1884.  Maitland  Domes- 
day Book  and  Beyond  1897.  B  a  1 1  a  r  A.  Domesday 
Inquest  1906.  P.  N  ino  ^x  2iAoii.  Groivth  of 
the  Manor  1 905 ;  Engl.  Society  in  the  XI  Cen- 
tury 1908.  Victoria  County  Histories,  Bedford- 
shire,  Berkshire,  Essex  etc.  (die  Abteilungen 
über  das  Domesdaybuch).  F.  B  a  r  i  n  g  Domes- 
day tables  (1909).  P.  Vinogradoff. 

■  Fingerring,  §  i.  Der  Gebrauch  von 
Fingerringen  ist  ebenso  alt  wie  die  Kennt- 
nis der  Metalle.  Schon  in  der  Steinzeit 
findet  man  nämlich  kleine  Spiralfinger- 
ringe aus  einfachem  Kupferdraht  bei  ver- 
schiedenen Völkern  in  Europa. 

§  2.  Durch  die  ganze  Bronzezeit 
sind  ähnliche  Spiralririge  aus  Bronze  ganz 
gewöhnlich,   und  gleichlaufend  mit  diesen 


gehen  Spiralringe  aus  dünnem,  meistens 
doppeltem  Golddraht  (Tafel  15,1).  Dann 
und  wann  begegnet  man  andern  Typen 
meistens  aus  Bronze,  welche  den  Formen 
gewisser  Armringe  entsprechen,  wie  den 
Handbergen,  den  Manschetten  und  den 
Goldarmringen.  Alle  scheinen  sie  sowohl  von 
Männern  als  von  Frauen  getragen  zu  sein. 

§  3.  Die  Spiralfingerringe  aus  Bronze 
sind  in  der  ganzen  Eisenzeit  nicht  selten; 
die  Spiralgoldringe  aus  doppeltem  Draht 
verschwinden  dagegen,  und  erst  in  der 
nordischen  Völkerwanderungszeit  kommen 
sie  noch  einmal  zur  Verwendung,  nun 
aber  aus  einfachem,  dickem  Draht. 

§  4.  Mit  der  Eisenzeit  beginnen 
Fingerringe  von  antikem  Typus  bei  den 
barbarischen  Völkern  zu  erscheinen,  Ringe 
von  geschlossenen  Zirkeln  und  Ringe  mit 
Steineinlagen.  Die  vorrömischen,  kelti- 
schen Bronzeringe  mit  farbenreichen  Glas- 
perlen, die  in  Frankreich  und  Süddeutsch- 
land so  zahlreich  sind,  fanden  aber  bei  den 
germanischen  Völkern  keine  Verbreitung. 
Die  Fingerringe  der  römischen  Zeit  (Chr. 
Geb.  —  200  n.  Chr.)  sind  meistens  einfach 
und  ähneln  unsern  Trauringen;  gelegent- 
lich trifft  man  eine  Form  an,  die  dem  Arm- 
ringe Nr.  13  entspricht  (s.  Bd.  I,  Tafel  8 
Armringe). 

§  5.  Erst  mit  der  spätrömischen 
Zeit  (etwa  20(>— 400,  450  n.  Chr.)  wurde 
der  Gebrauch  von  Fingerringen  recht  be- 
liebt, und  viele  verschiedene  Formen,  zu- 
meist aus  Gold,  erscheinen  zu  dieser  Zeit. 
Die  einfachste  Form  besteht  aus  einer 
odf  r  mehreren  Wülsten  (Tafel  15,2).  Eine 
andere,  ebenfalls  nordische,  ist  der 
Schlangenring,  bei  welchem  man  eine  ganze 
Entwicklungsserie  zwischen  den  Typen 
Tafel  15,  3  und  4  unterscheiden  kann. 

Aus  römischem  Einflüsse  entstanden  und 
sicher  teilweise  nur  Importgegenstände 
im  Norden  und  in  Norddeutschland  sind 
die  Goldringe  mit  i — 3  flachen  Steinen 
aus  Achat,  Karneol  oder  Glas  (Tafel  15,  5). 

§  6.  In  der  Völkerwande- 
rungszeit (450 — 750,  800  n.  Chr.) 
sind  Fingerringe  ungemein  häufig  in  kon- 
tinental-germanischen und  angelsächsischen 
Gräbern.  Es  sind  Siegelringe  aus  Bronze, 
Silber  cder  Gold,  schlechte  und  oft  de- 
generierte Nachbildungen  römischer  Siegel- 


Tafel  15. 


Fingerring. 

1.  10.  Aus  »O.  Montelius,  Kulturgeschichte  Schwedens,  Fig.  150.472«.    Leipzig,  E.  A.  Seemann. — 

2.  Aus  »Undset,  Norske  Oldsager,  Fig.  20«,  —  3.  Aus  »Nordiske  Fortidsminder  I,  PI.  III,  Fig.  i«. — 
4.  Aus  »Svenska  fornminuesfoienmigens  tidskrift  IX,  Fig.  106«.  —  5.  Aus  »O.  Rygh,  Norske  Old- 
sager, Fig.  309«.  —  6.  Aus  »L.  Lindenschmit ,  Handbuch  der  deutschen  Altertumskunde.  Fig.  i«. 
Braunschweig,  Fr.  Vieweg  &  Sohn.  —  7.  8.  Aus  »Lindenschmit,  Altertümer  I,  Heft  XI,  Taf.  VIII, 
Fig.  3.  Fig.   IG«.    Mainz,   1864.   —    9.  Aus    »M.  Vio  let-1  e-Du  c ,    Dictionnaire.  III,    Fig.  3«.   Paris, 

1872.    —   II.  Aus  dem  historischen  Museum  zu  Stockholm. 


FINNEN 


St 


ringe,  entweder  mit  Steineinlage  (Tafel  1 5.,  6) 
oder  nur  mit  einer  Metallplatte  (Tafel  15,  7), 
die  aber  eine  Emailleneinlage  (Gruben - 
emaille)  hat  (Tafel  15,  8).  Fig.  6  zeigt  den 
berühmten  Ring  Childerics  I.  (f  481  n. 
Chr.)  mit  der  Inschrift  „Childerici  Regis", 
1653  bei  Tournais  in  Belgien  gefunden. 
Oft  ist  die  Scheibe  des  Ringes  mit  Alman- 
dinen-Einlagen  verziert. 

Die  Fingerringe   des   Nordens   waren  in 
dieser  Zeit   einfache    Spiralringe.     S.  §  3. 

§  7.  In  der  Karolingerzeit 
{8. — 10.  Jahrh.)  tragen  die  Fingerringe 
große  Steine  oder  karolingiscbe  Ornamen- 
tik. Das  Original  von  Tafel  1 5,  9  stammt  aus 
Frankreich,  dasjenige  von  Tafel  15,  10  ist  in 
Sconen,  Schweden,  gefunden. 
•  §  8.  Im  Norden  sind  die  Fingerringe  der 
entsprechenden  Wikingerzeit  (800 
bis  1050  n.  Chr.)  nicht  selten,  doch  nicht 
so  zahlreich  wie  Arm  und  Halsringe.  Die 
gewöhnlichste  Form  ist  aus  Silber,  Bronze 
oder  Gold,  offen  oder  geschlossen;  die 
obere  Hälfte  ist  zu  einer  ovalen,  ornierten 
Scheibe  ausgehämmert  (Tafel  15,  ii).  Augen- 
fällig ist  der  gedrehte  oder  geflochtene 
Silber-  oder  Goldring,  dem  Armring  Nr.  17 
(s.  Bd.  I  Tafel  9  Armringe)  ganz  ent- 
sprechend; diese  Ringe  können  von  dem 
10. — 12.  Jahrh.  datiert  werden  und  finden 
sich  also  in  heidnischen  wie  in  frühmittel- 
alterlichen Schatzfunden  in  Skandinavien. 


Lit.  s.  unt.  'Schmuck'. 


B.  Schnittger. 


Finnen  §  i.  Eine  Anzahl  von  Orts- 
namen wie  Finnveden  in  Smäland  [Finn- 
uithae  bei  Jordanes),  Finhult  in  Schonen, 
Finholt  in  Romerike  lassen  erkennen,  daß 
•die  Germanen  auch  in  südlicheren  Teilen 
der  skandinavischen  Halbinsel  Bekannt- 
schaft mit  einem  fremden  Volke  gemacht 
und  dieses  als  Finnen  bezeichnet  haben. 
Der  früher  sehr  verbreiteten  und  noch  von 
Müllenhof  f  {DA.  2,  55  ff.)  vertre- 
tenen Ansicht,  daß  dabei  an  Lappen  zu 
denken  sei,  sind  indes  von  verschiedenen 
Seiten  gewichtige  Gründe  entgegengestellt 
worden.  Nach  S  t  o  r  m  [Lappernes  ut- 
bredelse,  Ymer  1889,  83)  und  Yngvar 
Nielsen  [Lappernes  fremryking,  Geogr. 
selsk.  ärb.  1889 — 90)  haben  die  Lappen 
erst   spät   ihre  jetzige  Verbreitungsgrenze 


erreicht,  nach  Nordlander  {Lappar- 
nes dlder  i  södra  Norrland,  Svensk  fornmin- 
nesförenings  tidskrift  10,  216  ff.)  ist  ihre 
Ausbreitung  allerdings  eine  ältere  und 
weiter  reichende,  ohne  daß  sie  doch  für  das 
südUche  Skandinavien  in  Betracht  kämen. 

§  2.  Auch  die  von  0.  R  y  g  h  und 
Montelius  angenommene  lappische 
Herkunft  der  ,, arktischen"  Steingeräte, 
die  sich  durch  Form  und  Material —  Schiefer 
statt  Feuerstein  —  von  den  südskandinavi- 
schen unterscheiden,  wird  jetzt  ziemlich 
allgemein  bestritten:  s.  B  r  0  g  g  e  r  .D^w 
arktiske  stenalder  i  Norge  (Vidensk.  Selsk. 
Skr.  II  Hist.-Filos.  Klasse  1909  Nr.  i) 
163  ff.  und  die  dort  angegebene  Literatur. 
Aber  über  die  Träger  dieser  ,, arktischen" 
Kultur,  einer  eigenartigen  Fischer-  und 
Jägerkultur,  die  sich  auch  in  das  Ost- 
baltikum und  nach  Finnland  und  Rußland 
hinein  verfolgen  läßt,  gehen  die  Ansichten 
weit  auseinander.  Während  B  r  0  g  g  e  r 
sie  am  ehesten  für  Langschädel  hält,  nimmt 
sie  A.H  a  n  s  e  n  [Landnäm  i  Norge  1904  und 
Oldtidens  nordmcend  1907)  für  Kurz- 
schädel  und  führt  dunkle  und  kurzköpfige 
Elemente  der  norwegischen  Bevölkerung 
auf  sie  zurück.  Vgl.  ferner  K  o  s  s  i  n  n  a 
Der  Ursprung  der  Urfinnen  und 
Nordindogermanen  und  ihre  Ausbreitung 
nach  dem  Osten,  Mannus  i  (1909)^ 

§  3.  Nach  Hansen  sind  auch  unter 
den  Fenni  des  Tacitus,  den  Skridefinnen 
späterer  Autoren,  ja  selbst  den  Finnar 
der  anord.  Quellen  die  Vorläufer 
der  ,,finn.  -ugr."  Nachbarn  der  Ger- 
manen zu  verstehen;  und  es  ist  in  der 
Tat  sehr  wohl  möglich,  daß  die  Germanen 
den  Namen  Finnen  von  einem  anderen 
Volk  ähnlicher  Kultur  auf  dessen  Nach- 
folger übertragen  haben.  Aber  auch  die 
ältesten  Zeugnisse  für  ihn  setzen  diese 
Übertragung,  falls  sie  überhaupt  anzu- 
nehmen ist,  wohl  schon  voraus. 

§  4.  Die  Bedeutung  des  Namens  ist  ganz 
unsicher.  Müllenhoffs  Erklärungs- 
versuch DA.2,  54,  der  das  nn  von  germ. 
fenna-,  jünger  finna-  aus  tn  herleiten  will 
und  die  Finnen  als  die  'Geflügelten' versteht, 
verträgt  sich  nicht  mit  den  Lautgesetzen; 
aber  auch  die  Zusammenstellung  mit  got. 
fani  Sumpf  bei  Zeuß  272  Anm.  sowie 
die  Identifizierung  der  Namen  Finnen  und 

4* 


52 


FINNEN 


Quänen  bei  Grimm  GddSpr,  174  sind 
abzuweisen. 

§  5.  Der  älteste  Zeuge  für  den  Namen 
ist  Tacitus.  Er  schildert  Germ.  46  die 
Fenni  als  ein  auf  niederster  Kulturstufe 
stehendes  Jägervolk,  aber  ohne  etwas  vom 
Renntiere  und  vom  Gebrauch  der  Schnee- 
schuhe zu  wissen.  Dies  sowohl  wie  seine 
Angabe,  daß  zwischen  ihnen  und  den 
Peucinen  mitten  inne  das  Gebiet  der 
Veneti  Hege,  läßt  schließen,  daß  seine 
Fenni  östlich  von  der  Ostsee  zu  suchen 
sind,  und  die  Kunde  von  ihnen  den  Römern 
durch  ostgerm.  Vermittlung  zugekommen 
ist.  Die  ^ivvoi  in  der  Sarmatia  eur.  des 
Ptolemäus  sind  dieselben,  doch  sind  sie 
auf  seiner  Karte  irrtümlich  bis  an  die 
Weichsel  vorgeschoben  und  zwischen  die 
OusvsSai  und  TuOtovs?  gestellt.  Der 
Name  dieser  Fenni  ^svvoi  lebt  ohne 
Zweifel  in  dem  der  Bewohner  Finnlands 
fort,  doch  ist  es  fraglich,  ob  dieses  Land 
zu  Beginn  der  Römerzeit  schon  dem  Volke 
gehörte,  das  gegenwärtig  dort  wohnt. 
Nach  A.  Hackmann  {Die  ältere  Eisen- 
zeit in  Finnland,  1905)  sind  die  ,,  Finnen"  im 
4. — 5.  Jh.  mit  einer  Eisenkultur  in  Finn- 
land eingewandert.  Vgl.  S  e  t  ä  1  ä  Zur  Her- 
kunft und  Chronologie  der  ältesten  germ. 
Lehnwörter  in  den  ostseefinn.  Sprachen  in  der 
Festschr.  f.  O.  Donner,  Helsingfors  1906. 

§  6.  In  den  germ.  Quellen  haftet  der 
Name  Finnen  aber  auch  an  einem  mit  den 
Finnen  Finnlands  sprachlich  nahe  ver- 
wandten, aber  kulturell  und  rassenhaft 
von  ihm  stark  abweichenden  Volk  des 
hohen  skandinavischen  Nordens.  Dort 
ist  das  Finna  land  des  Beow.  580,  und  als 
Finner  (wie  in  den  anord.  Quellen  als 
Finnar)  werden  noch  heute  in  Norwegen 
die  Lappen  bezeichnet.  Übrigens  setzt 
bereits  die  Hs.  X  des  Ptol.  II  11,  16  in 
den  Norden  der  Sxavoia  den  Namen  Otvvot. 

§  7.  Unter  anderen,  besonderen  Namen 
erscheinen  daneben  bei  den  Nordgermanen 
die  Quänen,  Sitones  bei  Tacitus  —  s. 
diese  — ,  die  Karelier,  anord.  Kirid- 
l{ar,  -ir}),  die  Esten,  anord.  Eistr, 
Eistir,  die  P  e  r  m  i  e  r  ,  anord.  Biarmar, 
ags.  Beormas  um  das  Weiße  Meer. 
Über  die  rätselhaften  Kylfingar,  slav. 
Kolbiagü  s.  besonders  Heinzel,  Sitzungsber. 
d.     Ak.    d.    W.      in    Wien,     philos.  -  hist. 


Kl.  1 14,  502  ff.,  der  ihren  Namen  für 
ein  durch  Einfluß  von  kolfr  'Pfeil'  oder 
kylfa  'Keule'  volksetymologisch  umgestal- 
tetes Patronymikum  der  Bedeutung 
'Kalewsöhne'  und  sie  selbst  für  die  Finnen 
Finnlands  hält.  Das  Fehlen  eines  nord- 
germ.  Namens  für  diese,  der  sie  von  den 
Finnar  d.  i.  Lappen  unterscheidet,  müßte 
auffallen. 

§  8.  Allerdings  mögen  letztere  diesem 
Unterscheidungsbedürfnis  den  zusammen- 
gesetzten Namen  Skridefinnen  ver- 
danken; daß  ihn  gerade  ihre  unmittel- 
baren germ.  Nachbarn,  denen  die  anderen 
Finnen  fernlagen,  nicht  gebrauchen,  be- 
greift sich  dabei  leicht.  Er  ist  in  ver- 
schiedenen verderbten  Formen  bei  Jor- 
danes  und  dem  Kosmographen  von  Rav, 
überliefert,  als  ^xpiOicptvoi  bei  Prokop, 
Scritobini  (mit  gram.  Wechsel  wie  Her- 
munduri  neben  Thuringi})  bei  Paulus 
Diac.  Nach  Alfreds  Orosius  i,  i,  12 
stehen  die  Scridefinnas  im  Nordwesten 
von  den  Schweden.  In  den  J,  1053 
und  1054  werden  durch  Papst  Leo  IX. 
und  Victor  II.  dem  Erzbischof  Adalbert 
V.  Bremen  die  Rechte  seiner  Kirche  be- 
stätigt unter  anderm  in  Scrideuinnun; 
Adam  v.  Bremen  kennt  4,  24.  25.  31  die 
Scritefinni  an  der  Grenze  von  Schweden 
und  Norwegen;  endlich  erscheinen  sie 
ebendort  unter  dem  Namen  Scricfinni  bei 
Saxo  Gram.  p.  18  f.  Germ.  Skrißi- finna- ^ 
Skridi-finna-  enthält  als  ersten  Teil  skripi-^ 
skridi-  'Schritt,  Lauf,  auch  —  so  in  ags. 
skrid  n.  'Wagen'  —  'Gerät  zur  Vorwärts- 
bewegung'. Jedenfalls  gaben  Anlaß  zur 
Benennung  die  gerade  von  den  Skride- 
finnen bezeugten  Schneeschuhe,  Skier; 
heißt  doch  auf  solchen  laufen  im  Anord. 
skrid'a  ä  skidum;  vgl.  Müllenhoff 
DA.  2,  44  Anm.  Abzuweisen  sind  die 
Übersetzungen  'Kletterfinnen',  Z  e  u  ß  684 
und  'Wanderfinnen',  v.  Grienberger 
ZfdA.  45,  151. 

Verschieden  von  den  Skridefinnen  im 
Gebiet  der  heutigen  Berglappen  sind  die 
Terfinnas,  die  nach  Angabe  des  Haloga- 
länders  Ohthere  bei  Alfred,  Orosius  i,  i,  12 
weiter  nach  Osten  gegen  das  Weiße  Meer 
hin  im  Bereich  der  Fischerlappen  zu  suchen 
sind.  Sonst  werden  sie  nirgends  erwähnt, 
und  ihr  Name  ist  unverständlich. 


FISCH— FISCHEREIRECHT 


33 


§  9.  Nach  dem  Vorrücken  der  Goten 
an  den  Pontus  machen  die  Germanen  auch 
mit  finn.  -ugr.  Stämmen  des  inneren  Ruß- 
land Bekanntschaft.  Jordanes,  Get.  23 
nennt  als  Völker,  die  der  Ostgotenkönig 
Ermanarik  beherrschte,  die  Merens  und 
Mordens,  das  sind  die  auch  sonst  wohl- 
bekannten Merjanen  und  Mordwinen,  und 
daneben  etwa  ein  Dutzend  andere,  mit 
deren  schlecht  überlieferten  Namen  aber 
trotz  alles  an  sie  gewandten  Scharfsinnes 
nicht  viel  anzufangen  ist;  vgl.  über  sie 
Z  e  u  ß  688  ff.,  M  ü  1 1  e  n  h  o  f  f  DA.  2, 
74  f.,  V.  G  r  i  e  n  b  e  r  g  e  r  ,  ZfdA.  39, 
154  ff.,  Marquart  Osteur.  u.  ostas. 
Streif  Züge  1903  S.  363  ff. 

§  10.  Die  vielfältigen  Kulturanleihen 
der  Finnen  bei  den  Germanen  zeigen  sich 
in  Gestalt  von  Lehnworten  auch  im  Spiegel 
ihrer  Sprache.  Diese  sind,  da  sie  teilweise 
vorliterarische  Formen  forterhalten,  für 
die  germ.  Sprachwissenschaft  von  großer 
Bedeutung,  was  besonders  durch  V. 
Thomsens  Buch  Über  den  Einfluß  der 
germ.  Sprachen  auf  die  finnisch-lappischen 
(übers,  von  E.  Sievers)  1870  klar  ge- 
worden ist.  S.  auch  W  i  k  1  u  n  d  Lappi- 
sches Wb.  1890  S.  179  ff.  und  Q  u  i  g  - 
s  t  a  d  Nordische  Lehnwörter  im  Lappi- 
schen, Vidensk.  Selsk.  Forhandl.,  Kri- 
stiania 1893;  ferner  Karsten  Finn.- 
ugr.  Forsch.  2,  192  ff.  IF.  22,  290  ff.  26, 
236  ff.  Eine  zusammenfassende  Schrift 
Germ.  Lehnwörter  in  den  finn.  Sprachen 
von  Karsten  ist  zu  gewärtigen.  So- 
weit sich  bisher  urteilen  läßt,  gewähren 
diese  Anleihen  trotz  der  Altertümlichkeit 
ihrer  Sprachformen  der  Annahme  weit  in  vor- 
geschichtliche Zeit  zurückreichender  Nach- 
barschaft der  F.  und  Germanen  keine  Stütze. 

§  II.  Zusammen  mit  anderem  Kultur- 
gut haben  die  finn. -läpp.  Stämme  auch 
mythologische  Vorstellungen  und  Bräuche 
der  Germanen  aufgenommen  und  zum  Teil 
weit  länger  bewahrt  als  ihre  Lehrmeister, 
Das  gilt  besonders  von  den  Lappen,  wie 
vor  allem  durch  Axel  0  1  r  i  k  Nordisk 
og  Lappisk  Gudsdyrkelse,  Danske  Studier 
1905  S.  39  ff.  klar  geworden  ist.  Jünger 
scheinen  zumeist  die  Einflüsse  zu  sein,  die 
L.  V.  Schroeder  Germ,  Eiben  u. 
Götter  beim  Estenvolke  (Sitzungsber.  d. 
Ak.  d.  W.  in  Wien,  philos.-hist.  Kl.  153)  i  ff. 


behandelt.  Vgl.  noch  Kaarle  Krohn 
Sampsa  Pellervoinen  <^  Njordr,  Freyr}, 
Finn.  ugr.  Forsch.  4,  231  ff. 

Auf  die  Germanen  machte  das  Scha- 
manentum  der  Finnen  (Lappen)  starken 
Eindruck;  sie  galten  ihnen  als  zauber- 
kundig; s.  U  h  1  a  n  d  Schriften  6,  398  ff., 
F  r  i  t  z  n  e  r  Lappernes  Hedenskab  og 
Trolddomskunst,  (norsk)  Hist.  Tidskr.  4, 
160  ff.,  184  ff.,  208  ff.,  Müllenhof  f 
DA.  2,  48,  Hugo  Gering  Über  Weis- 
sagung und  Zauber  im  nordischen  Alter- 
tum (1902)   10. 

§  12.  Wirtschaftliche  Bedeutung  haben 
für  die  Germanen  die  Beziehungen  zu 
ihren  Nordnachbarn  hauptsächlich  wegen 
des  Pelzhandels  und  des  Tributs  an  Pelz- 
werk, den  sie  ihnen  früh  auferlegten,  des 
finnskattr  der  anord.  Quellen;  s.  Wein  - 
hold  Anord.  Leben  100,  Wacker- 
n  a  g  e  1  ZfdA.  9,  563  ( =  Kl.  Sehr,  i,  70). 

R.  Much. 

Fisch,  i.  Siehe  die  einzelnen  Fischnamen 
u.  Art.  'Fischgerichte'.  2.  Als  Symbol. 
In  der  frühchristl.  Zeit  ein  Symbol  Christi, 
wie  man  glaubt  aus  IX6Ti,  den  Anfangs- 
buchstaben von  '\r^'30U^  XplSTOs  btoü  uto? 
aa>->;p,  hergeleitet.  Später  tritt  so  das  Bild 
des  Fisches  auch  im  germanischen  Norden 
häufiger  auf.  Mit  Beziehung  darauf  dürfte 
auch  die  Darstellung  des  Jonas  mit  dem 
Fisch  als  Umdeutung  der  Auferstehung 
Christi  sich  erklären  lassen.  Fibeln  in  Fisch - 
form  aus  der  Völkerwanderungszeit  sind 
nicht  selten.  Rein  dekorativ  zur  Ausfüllung 
angeordnet  finden  wir  Fische  auf  ver- 
schiedenen frühgermanischen  Steinreliefs 
(Ronnenberg  bei  Hannover). 

A.  Haupt. 

Fischereirecht.  §1.  Die  Befugnis  zum 
Fange  und  zur  Aneignung  von  Wasser- 
tieren stand  ursprünglich,  wie  das  Jagd- 
recht,  jedem  freien  Volksgenossen  zu.  Wie 
dieses  ist  auch  das  Fischereirecht  nach 
Ausbildung  des  Grundeigentums  nicht  zu 
einem  Bestandteil  der  rechthchen  Herr- 
schaft des  Grundstücksberechtigten  ge- 
worden, sondern  selbständig  geblieben. 
Diese  Entwicklung  lag  hier  um  so  näher, 
als  die  für  den  Fischfang  in  Betracht  kom- 
menden Gewässer  in  alter  Zeit  niemals 
Gegenstand  des  Individualeigentums  sein 
konnten,  da  sie  stets  außerhalb  der  Hof- 


54 


FISCHEREIRECHT 


Stätten  und  des  aufgeteilten  Ackerlandes 
lagen.  Das  Meer  war  frei,  größere  Flüsse 
und  Seen  waren  zumeist  Volkseigentum, 
die  übrigen  Wasserläufe  und  -flächen  Be- 
standteil der  Allmenden.  Im  letzten  Falle 
waren  nur  die  Markgenossen  zum  Fisch- 
fang berechtigt,  da  dieser  zu  den  Allmende - 
nutzungen  gehörte. 

§  2.  Dieser  Zustand  wurde  nicht  berührt 
durch  die  Ausbildung  des  Gegensatzes 
zwischen  öffentlichen  und  Pri- 
vatgewässern. Denn  hierbei  stand 
die  Bedeutung  jener  als  Schiffahrtsstraßen 
durchaus  im  Vordergrunde.  Freilich  wird 
seit  Entwicklung  des  Stromregals  für  die 
Ausübung  der  gemeinen  Fischerei  in  den 
öffentlichen  Strömen  regelmäßig  eine  könig- 
liche Abgabe  erhoben. 

§  3.  Mit  den  öffentlichen  Gewässern 
werden  oft  ganz  irrigerweise  die  B  a  n  n  - 
Wässer  verwechselt.  Es  sind  das  die 
kraft  königlicher  Banngewalt  seit  der 
fränkischen  Zeit  außerhalb  der  gemeinen 
Nutzung  —  in  erster  Linie  der  Fischerei - 
nutzung  —  gestellten  Gewässer:  forestae 
piscationis.  Die  Einforstung  von  Wässern 
ist  durchaus  analog  der  von  Wäldern; 
beides  geht  zumeist  Hand  in  Hand.  Der 
Einforstung  unterliegen  öffentliche  wie 
Privatgewässer.  Durch  sie  wird  die  ge- 
meine Fischerei  zunächst  im  Bereich  des 
alten  Volklandes,  des  späteren  Königs- 
landes, dann  zugunsten  der  Grundherren 
auf  grundherrschaftlichem  Gebiet  sowie  in 
Allmenden  beseitigt.  Wie  beim  Jagdrecht 
entsteht  so  ein  Fischereirecht  auf 
fremdem  Boden  und,  seltener,  F  i  - 
schereiregal.  Auch  wird  öfters  zwi- 
schen hoher  und  niederer  Fische- 
rei geschieden,  falls  diese  den  Markgenossen 
oder  den  Anliegern  verblieben  ist. 

§  4.  Im  MA.  ist  demnach  das  Fischerei - 
recht  zu  einem  vom  Grundeigentum  durch- 
aus unabhängigen  ausschließlichen 
Aneignungsrecht  herrenloser  Sa- 
chen geworden,  das,  als  liegenschaftliche 
Gerechtigkeit,  selbständig  oder  kraft  Regal- 
nutzung bestehen  kann.  Auch  mit  dem 
Wasserrecht  und  den  Wassernutzungen  hat 
es  unmittelbar  nichts  zu  tun.  Von  den 
Quellen  wird  es  zumeist  zusammen  mit  dem 
Jagdrecht  behandelt,  mit  dem  es  ja  auch 
historisch  zusammengehört.     Nur  ist  das 


Fischereirecht  in  weit  größerem  Umfange 
der  bäuerUchen  Bevölkerung  verblieben  als 
das  dem  Sport  der  Großen  dienende  Jagd- 
recht,  für  dessen  Behauptung  auch  die 
Waffenfähigkeit  eine  Rolle  spielte.  Ande- 
rerseits sind  die  Bauern  in  grundherrlichen 
Gemeinden  doch  oft  völlig  davon  ausge- 
schlossen worden,  was  bei  den  eigentlichen 
Wassernutzungen  niemals  vorkommt. 

§  5.  Nicht  zur  Fischerei  gehört  die 
Fischnutzung  künstlicher  Teiche.  Die 
Fische  in  ihnen  stehen  im  Eigentum  des 
Grundeigentümers. 

§  6.  Die  Ausübung  der  Fischerei,  die 
schon  in  germanischer  Zeit  von  großer 
wirtschaftlicher  Bedeutung  war  und  zum 
Teil  gewerbsmäßig,  wenn  auch  in  primi- 
tiver Weise  vom  Ufer  und  von  kleinen 
Fahrzeugen  aus  betrieben  wurde,  wird  im 
Laufe  der  fränkischen  Zeit  technisch  immer 
mehr  vervollkommnet.  Dadurch  ergab 
sich  von  selbst,  daß  der  intensivere  Betrieb 
nicht  mehr  durch  die  einzelnen  Markgenos- 
sen, sondern  genossenschaftlich  erfolgen 
mußte,  soweit  nicht  die  Grundherren 
die  Anlagen  (Wehre  mit  Reusen  usw.)  her- 
stellten und  die  Fischerei  an  einen  vröne- 
visch(£re  zu  Amts-  oder  Leiherecht  aus- 
taten.  Die  Fischereigenossen- 
schaften, die  uns  seit  dem  frühen  MA. 
zu  gemeinschaftlichem  Betriebe  und  zum 
Schutze  der  Fischerei  entgegentreten,  dürf- 
ten zum  Teil  auf  Gilden  hof  höriger  Berufs - 
fischer,  zum  Teil  aber  auch  auf  altmark- 
genossenschaftliche  Nutzung  der  Fischerei 
zurückgehen.  Im  Norden  war  gesell- 
schaftsmäßiger Betrieb  der  großen  Fischerei 
(norw.  haadlag)  von  alters  üblich. 

§  7.  Die  Fischwilderei  erscheint 
schon  in  der  Lex  Ribuaria  ^42.1)  und  ebenso 
in  nordischen  Quellen  als  ein  vom  Dieb- 
stahl verschiedenes  leichteres  Delikt  (mhd. 
vrevel),  da  es  sich  um  unbefugte  Aneignung 
herrenloser  Sachen  handelt.  Diebstahl  ist 
dagegen  das  Fischen  in  künstlich  gegrabe- 
nen Privatteichen  (Sachsenspiegel  II 28 
§  I  u.  2)  und  die  Aneignung  gefangener, 
erlegter  oder  mit  der  Marke  gezeichneter 
Tiere   (z.  B.  Wale). 

Geffcken  SZfRG.  21  S.  180 ff.,  194  ff-, 
2 00 ff.,  211  ff.  O.  Peterka  Das  Wasserrecht 
der  Weistünier^  Prag  1905,  S.  14,  61  ff.,  76  f. 
Amira  NOR.  I  241,   243,  608,   731  f.,   H  563, 


FISCHGERICHTE— FISCHGRÄTENMAUERWERK 


55 


762,  815  f.,  860,  862.  Heusler  Inst.  d. 
DFrivR.  I  (1885)  368  ff.  Hühner  Grundz. 
d.  DFrivR.-  (191 3)  256  f.  Huber  System  u. 
Gesch.  d.  Schweiz.  FrivR.  IV  (1893)  213. 
Stoffel  Die  Fischereiverh.  d.  Bodensces,  Berner 
Diss.  1906.  Winiker  Die  Fischereirechte  am 
Vierwaldstättersec,  Berner  Diss.  1908.  Stutz 
Rechtsgutachten  i.  S.  Wunderlin  gegen  Aargau 
betr.  d.  Recht  d.  Fischerei  i.  Rhein,  Freiburg  i. 
Hr.  1 900,  D  e  h  m  s  Wasser grundstück  u.  Fische- 
rcirecht,  Bresl.  Diss.  191 2.  G.  L.  v.  Maurer 
Einl.  z.  Gesch.  d.  Mark-  etc.  Verfassung - 
(1896)  125,  152  ff.  Gesch.  d.  Markenverf.  (1856) 
153  ff.   Gesch.  d.  Dorfverfassung  I  (1865)  274  ff. 

Herbert  Meyer. 

Fischgerichte.  §  i.  Für  ihr  hohes 
Alter  sprechen  die  Reste  von  Fischgräten 
(Scholle,  Dorsch,  Hering,  Aal)  in  den 
dänischen  Muschelhaufen  und  in  den 
Pfahlbauten  der  Schweiz  und  des  Boden- 
sees (Flußbarsch,  Karpfen,  Alet,  Hasel, 
Röthel,  Nase,  Trüsche,  Hecht,  Lachs)  und 
das  Vorkommen  vonFischereigerätenvon  Ten 
ältesten  neolithischen  Epochen  an  (Angel, 
Netzsenker,  Netze  etc. ;  vgl.  C  h.  R  a  u 
Prehistoric  Fishing  in  Europe  and  North 
America.  Washington  1884.  E.Krause 
Vorgesch.  Fischereigeräte  u.  neuere  Ver- 
gleichsstücke.    Berlin   1904.). 

§  2.  Die  seeanwohnenden  Germanen 
nennt  Caesar  BG.  4,  10  (s.  'Ei')  als  Fisch - 
esser  (dazu  Plinius  hist.  nat.  lO,  i;  Mela 
3,  6,  55  f.).  Ausonius  (Mosella  75 — 149) 
führt  als  Moselfische  auf:  Großköpfe, 
Forellen,  Neunaugen,  Äschen,  Barben, 
Salmen,  Lampreten,  Barsche,  Hechte, 
Schleien,  Weißfische,  Maifische,  Alsen, 
Lachsforellen,  Gründlinge  und  Störe.  — 
Für  die  Tafel  der  ostgotischen  Könige 
sind  außer  Seefischen  Karpfen  der  Donau 
und  Anken  des  Rheins  bestimmt  (Cassio- 
dor.  Var.  12,  4).  —  Bärtige  Störe,  Neun- 
augen, Großköpfe,  Tintenfische,  Brassen, 
Quappen,  Nasen,  Forellen,  Alante,  Hausen, 
Heringe,  Salmen  und  Sander  bringt  der 
Otter  in  der  Ecbasis  (164  ff.)  seinem  Herrn. 
Und  im  Ruodlieb  (13,  38  ff.)  werden  auf- 
gezählt: Hechte,  Quappen,  Brassen,  Lachse, 
Karpfen,  Schleien,  Schmerlen,  Orfen,  Al- 
sen, Nasen,  Grundein,  Forellen  mit  roten 
und  solche  mit  weißen  Punkten,  Groß- 
köpfe,  Aale,  Welse,  Rheinanken,  Äschen, 
Barsche    (Heyne    Hausaltert.     II    249  f.). 

§  3.       Wie     beliebt     die     Fischgerichte 


(auch  notwendig  als  Fastenspeise)  waren, 
geht  daraus  hervor,  daß  man  eigene  Fisch - 
weiher  nicht  nur  bei  den  Klöstern,  sondern 
auch  bei  Edelhöfen  anlegte.  Ludwig  d.  Fr. 
bestimmt  für  seine  Höfe  in  Aquitanien:  ut 
pisces  de  wiwariis  nostris  venundentiir  et  alii 
mittantur  in  locum,  ita  ut  pisces  seniper  habe- 
ant ;  tarnen  quando  nos  in  villas  non  venimus, 
tunc  fiant  venundati  et  ipsos  ad  nostrum 
profectum  judices  nostri  conlucrare  faciant 
(Cap.  de  vill.  65,  s.  auch  21).  In  England 
werden  im  10.  Jahrh.  Heringe,  Lachse, 
Delphine,  Störe  und  Schellfische,  See- 
zungen und  Schollen  genannt,  mit  denen 
auch  ein  lebhafter  Handel  getrieben  wurde 
(Wright-W.  I  94),  in  Skandinavien  wird 
Salm,  Lachs  und  Stör  gern  gegessen.  Der 
Lachsfang  lockte  die  Isländer  zu  ihren 
Fahrten  nach  Amerika  (Weinhold  Alt- 
nord.  Leben  68  ff.).  Die  Angeln  in  Sussex 
sollen  bis  zu  ihrer  Bekehrung  von  Fischen 
nur  die  Aale  genossen  haben  (Beda  hist. 
eccl.  4,  13)- 

§  4.  Über  die  Zubereitung  der  Fische 
erfahren  wir  in  der  Frühzeit  nicht  viel. 
Man  wird  sie  frisch,  wie  andere  Tiere,  ge- 
braten, gesotten  oder  gebacken  haben. 
Aus  Salmen,  Aalen,  Alsen,  Sardinen  und 
Heringen  bereitete  man  nach  römischem 
Rezept  unter  Zufügung  von  Kräutern 
und  Wein  eine  Gallertschüssel  (V.  Rose 
im  Hermes  8,  226  f.),  ahd.  fischröt,  fisbröd, 
fiscbrölh  genannt.  Um  ihnen  längere  Halt- 
barkeit zu  geben,  dörrte  man  die  Fische  an 
der  Luft  oder  durch  Rauch,  oder  sie  würden 
eingesalzen  (Weinhold  aaO.  74),  sodaß 
sie  auch  versendet  werden  konnten.  Unter 
solchen  Handelsfischen  spielt  der  Hering 
schon  sehr  früh  eine  Rolle,  der  den  Römern 
unter  seinem  deutschen  Namen  als  aringus 
bekannt  war  (Rose  aaO.  224  f.). 

Fuhse. 

Fischgrätenmauerwerk.  Doppelte  Schich- 
ten aus  abwechselnd  links  und  rechts 
schräggestellten  Mauersteinen,  sodaß  solche 
Doppelschichten  friesartig  das  Mauerwerk 
durchziehen,  durch  horizontale  Stein - 
schichten  von  einander  getrennt  oder  mit 
ihnen  wechselnd;  ein  von  den  Römern 
entnommener  besonders  an  merowingi- 
schen  und  karolingischen  Bauwerken  viel 
vorkommender  Schmuck  des  Äußeren  der 
Mauern.      In  späteren  Jahrhunderten  aber 


56 


FISCHOTTER— FJORGYNN 


1 


C3 


Abb.  3.     Fischgrätenmauerwerk  der  Kapelle  der  Frankenburg  bei  Rinteln. 


auch  im  Innern  der  dicken  Befestigungs- 
mauern als  Ausfüllung  da  angewandt,  wo 
ihr  Äußeres  mit  Quadern  bekleidet  wurde. 
Diese  Technik  ist  von  den  Römern  über- 
nommen, die  sie  opus  spicatum  nannten. 
S.  Abb.  3. 

E  n  1  a  r  t  Manuel  d' archcologic  frangaise  7  ff. 

A.  Haupt. 

Fischotter  [Lutra  vulgaris  L.).  §  i.  Für 
den  F.  besteht  ein  uralter  indogerman. 
Name:  aind.  udräs  m.  'Wassertier,  Fisch- 
otter(?)';  awest.  udra-va.  'Fischotter';  mit 
idg.  ü:  \\t.  üdra  f.,  lett.  üdrs,  apreuß.  udro; 
akslaw.  vydra;  alle  mit  der  Bedeutung 
'Fischotter'.  Die  germ.  Namensformen 
weisen  wie  die  indoiranischen  auf  idg. 
kurzes  u:  urgerm.  *utraz  m. ;  ahd.  ottar, 
mhd.  nhd.  otter  m.;  and.  otar,  ottar  m., 
mnd.  nnd.  mndl.  nndl.  otter;  ae.  otr,  otor, 
ottor  m.,  me.  oter,  ne.  otter;  anord.  otr  m., 
schwed.  utter,  dän.  odder.  Idg.  *utros,  üträ 
gehört  zu  griech.  uSojp  'Wasser',  38pä 
'Wasserschlange';  der  Stamm  stellt  die 
Schwundstufe  der  Wurzel  uod-  'Wasser' 
dar,  deren  Hochstufe  in  akslaw.  voda,  got. 
watö,  ne.  water,  nhd.  Wasser  vorliegt.  Der 
Name  bedeutet  also  'Wassertier'.  Vgl.  auch 
griech.  sv-uSpt?  oder  Iv-uopi'?  f.  'Fischotter'. 

§  2.  Der  Fischotter  spielt  in  zahlreichen 
altgermanischen  Orts-  und  Flurna- 
men eine  Rolle;  so  ahd.  Oteraha,  Otter- 
bach, Ottar  fliat,  Ottarlöh;  ae.  Oterburne, 
Oterhol,  Oteresham;  aisl.  Otradalr. 

Palander  Althochdeutsche  Tiernamen  63  f. 
Schrader  Reallex.  Jordan  Altengl.  Säuge- 
tiernamen 44  f. 

Johannes  Hoops. 


•  Fiskus.  Im  fränkischen  Reich  wird 
zwischen  Einkünften  des  Staats  und  des 
Königs  nicht  unterschieden.  Das  Wort 
F.  wird  schon  seit  der  lex  Salica  gebraucht. 
Man  verstand  darunter  aber  das  könig- 
liche Vermögen,  und  zu  ihm  gehörten  alle 
Einkünfte  des  Reichs.  Damit  war  es 
andererseits  auch  gegeben,  daß  alle  Kosten 
der  Reichsverwaltung  auf  dem  königl. 
Vermögen  lasteten.  Übrigens  wird  mit 
Fiskus  auch  die  einzelne  Domäne  des 
Königs  bezeichnet.  —  Anders  als  bei  den 
Franken  verhielt  es  sich  bei  den  Angel- 
sachsen, Langobarden  und  Westgoten: 
bei  ihnen  wurde  zwischen  Krongütern 
und  öffentlichen  Einnahmequellen  unter- 
schieden. 

Brunner  DRG.  II,  S.  öyff.  Schröder 
DRG.%  §  17,  S.  i2if.  Waitz  BVG.  IV» 
S.  5  f.  Dopsch,  Wirtschaffsentwicklung  d. 
Karolingerzeit.  I.   1912. 

Über  den  F.  in  den  nord.  Landen  s. 
Finanzwesen  2.  G.  v.  Below. 

Fjorgynn,  Fjorgyn.  Wie  Freyr-Freyja, 
Njqrdr-Nerthus  kennt  die  eddische  Dich- 
tung auch  ein  Paar  Fjqrgynn-Fjqrgyn. 
Fjqrgynn  begegnet  nur  in  der  Kenning 
für  Frigg  Fjqrgyns  mcer  ,,F.s  Gattin" 
(Loks.  26),  während  die  weibliche  Fjqrgyn 
als  Mutter  Thors  sich  wiederholt  findet 
(Vqlusp.  56;  Härbardsl.  56).  Letztere 
ist  identisch  mit  Jqrd  ,Erde'  und  kommt 
bei  den  Skalden  auch  häufig  als  Appella- 
tivum  für  ,Erde'  vor.  Snorri  hat  sie 
durch  Mißverständnis  des  mcer  zu  Fjqrg- 
yns  Tochter  gemacht.  Aller  Wahrschein - 
Uchkeit  nach  steckt  in  dem  Fjqrgynn  der 


FLACHGRÄBER— FLACHHÜGELGRÄBER 


57 


alte  Himmelsgott  (vgl.  lit.  Perkünas,  der 
Gewittergott)  und  in  Fjqrgyn  die  mütter- 
liche Erde. 

R.  M  u  c  h  Der  germ.  Himmelsgott  1 6  fF. 

E.  Mogk. 

Flachgräber.  Im  Gegensatz  zu  den 
Hügelgräbern  und  den  über  die  Oberfläche 
emporragenden  Steinkammern  die  unter 
freiem  Boden  und  ohne  Aufschüttung  an- 
gelegten Gräber  mit  Körper-  oder  Brand- 
bestattung. Sie  sind  in  der  Regel  heute 
durch  keine  äußern  Merkmale  mehr  be- 
zeichnet, müssen  es  aber  ursprünglich  ge- 
wesen sein,  weil  bei  der  Anlage  späterer 
Gräber  derselben  Epoche  ersichtlich  auf 
die  Örtlichkeit  der  schon  vorhandenen 
Rücksicht  genommen  ist.     Das  Flachgrab 


bei  den  Nordgermanen  die  Hügelbestattung 
ganz    verdrängen    zu    können.      Vielmehr 
tritt   diese   nach   Erlöschen  des   südUchen 
Einflusses  in  der  jüngeren  Eisenzeit  wieder 
stärker   hervor,    um   in    der   Wikingerzeit 
sogar  noch  eine  neue  Blüte  zu  erlangen. 
R.  Beltz  Die  vorgesch.  Altertümer  d.  Groß- 
herzogt.   Mecklenburg-Schwerin,     19  lO,    S.    97. 
O.    Almgren    Sveriges  fasta  fornlämningar 
fr  an  hednatidcn,    1904,  S.  3  5  f. 

H.  Seger. 

Flachhügelgräber  (Tuegrave).  Im  all- 
gemeinen Gräber,  die  von  einem  niedrigen, 
mitunter  heute  kaum  noch  erkennbaren 
Hügel  überdeckt  sind.  Im  besondern 
werden  damit  im  Norden  gewisse  Gräber 
der  vorrömischen  Eisenzeit  be- 


Abb. 


4.    Durchschnitt  eines  Flachhügelgrabes.    Aus  S.  Müller,  Nordische 
Altertumskunde  II  Abb.   14. 


ist  ohne  Zweifel  die  älteste  Grab- 
form, und  es  hat  sich,  namentheh  für 
die  niedere  Bevölkerung,  durch  alle  Peri- 
oden der  Vorzeit  erhalten.  Die  neolithi- 
schen  Grabfelder  Mittel-  und  Südeuropas  ent- 
halten F.  mit  unverbrannten  Leichen.  Die 
gleiche  Bestattungsart  herrscht  im  Norden 
vor  Errichtung  der  großen  Steingräber 
und  geht  neben  diesen  her,  wenn  man 
auch  in  manchen  Gegenden  schon  damals 
anfing,  kleine  Hügel  über  den  einfachen 
Erdgräbern  aufzuwerfen  (s.  Einzelgräber). 
Während  des  Bronzealters  kommen  F. 
im  Norden  nur  ausnahmsweise  vor.  Sie 
können  da  in  Grenzgebieten  zu  einem 
Unterscheidungsmerkmal  zwischen  germani- 
scher und  nichtgermanischer  Besiedelung 
werden.  Mit  dem  Aufkommen  der  großen 
Urnenfriedhöfe  und  Brandgrubenfelder  (s. 
d.)  um  die  Mitte  des  letzten  Jahrtausends 
V.  Chr.  wird  die  Bestattung  in  F.n  auch 
bei  den  Germanen  allgemein,  ohne  jedoch 


zeichnet,  in  denen  unter  einem  kleinen 
Erdaufwurf  die  Urne  mit  den  verbrannten 
Gebeinen  beigesetzt  ist.  Derartige  Gräber 
finden  sich  hauptsächlich  in  den  west- 
lichen und  südwestlichen  Gegenden  von 
J  ü  1 1  a  n  d  und  in  Schleswig-Hol- 
stein. Sie  entsprechen  dort  ganz  den 
gleichzeitigen  Flachgräbern  der  benach- 
barten Landstriche  und  sind  gleich  ihnen 
zu  großen  Friedhöfen  vereinigt.  Sie  stellen 
somit  eine  nordische  Umbildung  des  frem- 
den Bestattungsbrauches  und  zugleich 
einen  Übergang  von  den  großen  Hügel- 
gräbern des  Bronzealters  zu  den  Flach - 
gräbern  dar.  Mit  dem  stärkeren  Hervor- 
treten des  La  Tene- Einflusses  (3.  Jh. 
v.  Chr.)  verschwinden  sie.  S.  Abb.  4 
und  vgl.    'Hügelgräber'. 

S.  Müller  Nord.  Altertumsk.  II  36.  39. 
F.  Knorr  Friedhöfe  d.  älteren  Eisenzeit  in 
Scklesivig-Holstein   1 9 1  o. 

H.   Seger. 


58 


FLACHS 


Flachs  oder   Lein    {Linum). 

I.  Vorderasiatisch-ägyptischer 
Flachsbau  i — 3.  Ägyptischer  Flachsbau  i. 
Der  einjährige  Flachs  (Linur/i  usitaiissimum  L.) 
und  seine  Stammpflanze  2.  Herkunft  der 
ägypt.  Flachskultur  3.  —  II.  Europäischer 
Flachsbau  4 — 10.  Zirkumalpines  Kultur- 
gebiet 4 — 5.  Deutschland  6.  Nordeuropa  7. 
Der  perennierende  Pfahlbaulein  und  seine 
Stammpflanze;  Z.  austriacum  L.  8 — 9.  Das 
Erscheinen  des  einjährigen  Leins  in  Europa  10. 
—  III.  Flachsbau  der  europäischen 
Indogermanen  inderUrzeitii  — 16. 
Alter  des  Flachsbaus  bei  den  europ.  Indo- 
germanen; Verbreitung  des  Namens  Lein  11. 
Fehlen  dieses  Namens  bei  den  Indoiraniern  12, 
Andre  altind.  Ausdrücke  für  Flachs  13.  Flachs- 
bau im  heutigen  Indien  14.  Flachsbau  der 
alten  Inder  15.  Ausbreitung  der  indogerm. 
Flachskultur  und  des  Namens  Lein  von  der  spät- 
neolithischen  Zeit  an  16.  —  IV.  Flachsbau 
der  Germanen  17 — 23.  Altgerm.  Flachs- 
namen 17 — 18.  Klassische  Zeugnisse  für 
Leinenweberei  der  Germanen  19 — 20.  Flachs- 
bau der  salischen  Franken  2 1  ;  der  Angel- 
sachsen 22;  der  Nordgermanen   23. 

L  Vorderasiatisch-ägyptisch  er 
Flachsbau. 

§  I.  Die  Anfänge  der  Flachskultur 
reichen  in  Ägypten  bis  ins  4.  Jahr- 
tausend vor  Chr.  zurück.  Unger  hat  in 
einem  Ziegel  der  Pyramide  von  Daschür 
aus  der  4.  Dynastie  (3359  v.  Chr.)  Bast- 
fasern und  Kapseln  des  Flachses  nachge- 
wiesen. Ein  Jahrtausend  später,  zur  Zeit 
der  12.  Dynastie  (2400 — 2200),  hatte  der 
Flachsbau  schon  einen  bedeutenden  Auf- 
schwung gewonnen;  die  Grabgemälde  dieser 
Zeit  geben  uns  eine  deutliche  Vorstellung 
von  dem  Anbau,  der  Ernte  und  Verarbei- 
tung der  Pflanze.  (Lit.  bei  Hoops  Waldb. 
u.  Kulturpfl.  331.) 

§  2,  Die  ägyptische  Kulturform  des 
Flachses  war  von  Anfang  an  Linum  usita- 
tissimum  L.,  der  einjährige  Flachs, 
der  noch  heute  in  Ägypten  wie  auch  in 
Europa  überall  gebaut  wird  und  sich  in 
seiner  gangbarsten  Form  L.  usitatissimum 
L.  vulgare  durch  große,  geschlossen  blei- 
bende Kapseln  auszeichnet.  Seine  Stamm- 
form ist  wahrscheinlich  Linum  angusti- 
folium  L.,  eine  meist  perennierende,  selten 
zwei-  oder  einjährige  Pflanze,  die  von  den 
Kanarischen   Inseln  über  die  Mittelmeer- 


gebiete bis  zu  den  südpontischen  Ländern,, 
dem  Kaukasus  und  Palästina  wildwachsend 
verbreitet  ist  und  durch  zahlreiche  von 
der  Wurzel  aufsteigende  Stengel  sowie 
kleinere,  aufspringende  Kapseln  gekenn- 
zeichnet wird.  Eine  Kultur  dieser  Flachs - 
art  ist  jedoch  nirgends  auf  der  Erde  bekannt. 
§  3.  Da  L.  angustifolium  in  Ägypten 
weder  aus  älterer  Zeit  nachgewiesen  ist 
noch  auch  in  der  Gegenwart  wildwachsend 
vorkommt,  vermutet  Körnicke  (Bemerkun- 
gen über  d.  Flachs  des  heutigen  u.  alten 
Ägyptens;  Ber.  d.  Deutsch.  Bot.  Ges.  6,. 
380 — 84;  1888),  daß  der  Flachs  schon  in 
einer  kultivierten  Form  mit  geschlossenen 
Kapseln  von  Osten  ins  Pharaonenland  ein- 
geführt wurde.  Dazu  stimmt  die  von  De 
CandoUe  (Ursprung  d.  Kulturpfl.  159)  und 
Buschan  (Vorgeschichtl.  Botanik  240  f.)  im 
Anschluß  an  Maspero  hervorgehobene  Tat- 
sache, daß  man  Flachs  bereits  in  einer 
Grabstätte  des  vorbabylonischen  Chaldäa 
gefunden  hat. 

IL  Europäischer  Flachsbau. 

§  4.  Unabhängig  von  diesem  vorder- 
asiatisch-ägyptischen Flachsbau  hat  sich  in 
Europa  in  neolithischer  Zeit 
eine  Flachskultur  entwickelt,  die  aber  nicht 
den  einjährigen  Flachs,  sondern  eine  pe- 
rennierende Art  zum  Gegenstand 
hatte.  Spuren  dieses  europäischen  Flachs- 
baus finden  sich  in  den  meisten  vorge- 
schichtlichen Ansiedlungen  des  z  i  r  k  u  m  - 
alpinen  Kulturgebiets.  Nörd- 
lich der  Alpen  haben  wir  aus  neolithischer 
Zeit  die  Funde  von  Steckborn,  Wangen, 
Lützelstetten  am  Bodensee,  Niederwil  im 
Thurgau,  Robenhausen  am  Pfäffikersee, 
Wauwil  im  Kanton  Luzern,  Burgäschi  bei 
Solothurn,  Moosseedorf  im  Berner  Mittel - 
land,  Vinelz  im  Bielersee,  St.  Blaise  im 
Neuenburger  See.  Aus  der  Bronzezeit 
liegen  schweizerische  Funde  von  Bodmann 
am  Bodensee  und  Mörigen  am  Bielersee 
vor.  —  Dieselbe  Flachsart  kommt  südlich 
der  Alpen  in  dem  neolithischen  Pfahlbau 
von  Lagozza  in  der  Gemeinde  Besnate, 
Provinz  Mailand,  vor.  (Neuweiler  Prähist. 
Pflanzenreste  92  f.  Hoops  Waldb.  u.  Kultur- 
pflanzen 290.)  —  Flachs  ist  auch  gefunden 
worden  in  den  neolithischen  Stationen  von 
Zug,   vom   Mondsee   und   Wolfgangsee   in 


FLACHS 


59- 


Österreich  und  von  Lengyel  in  Ungarn; 
doch  fehlt  hier  eine  genauere  Artbestim-' 
rjiung  (Neuweiler  aaO.). 

§  5.  Der  Flachs  wurde  im  zirkumalpinen 
Kulturgebiet  zur  Steinzeit  schon  in  der 
verschiedensten  Weise  verwertet, -vor  allem 
natürlich  zu  technischen  Zwecken.  Zahl- 
reiche in  Wangen,  Steckborn,  Hof,  Nuß- 
dorf,  Niederwil.und  Robenhausen  entdeckte 
Fäden,  Geflechte,  Gewebe  und  Gespinste 
lassen  erkennen,  welch  hohen  Grad  der 
Vollendung  die  Leinenweberei  bei 
den  neolithischen  Pfahlbauern  der  Schweiz 
schon  erreicht  hatte.  Wir  besitzen  nicht 
nur  grobe  Schnüre,  Fischnetze,  Matten, 
sondern  auch  feinere  Textilerzeugnisse, 
Fransen,  Decken,  Stickereien,  Haarnetze 
u.  dgl,,  von  ihrer  Hand.  (Vgl.  Buschan, 
Anfänge  u.  Entwicklung  d.  Weberei, 
ZfEthn.   1889,  Verhandl.  235  L) 

Aber  auch  der  Ölg  ehalt  der  Lein- 
samen war  schon  bekannt.  Sie  wurden 
vielfach  als  Beimischung  zu  Brot  verwandt. 
Außerdem  stieß  man  in  Robenhausen  auf 
ein  aus  Flachskapseln  und  -samen  zu- 
sammengesetztes Täfelchen,  das  wohl  eine 
Art  Flachskuchen  darstellt.  (Heer,  Pflan- 
zen d.  Pfahlbauten  37.) 

§6.  In  Deutschland  sind  bis  jetzt 
aus  neolithischer  Zeit  nur  zwei 
Funde  von  Leinsamen  bekannt  geworden: 
einer  von  Schussenried  im  südlichen  Würt- 
temberg (nach  Buschan,  Vorgeschichtl. 
Botanik  259,  mit  falschem  Literaturnach- 
weis) und  ein  anderer  aus  dem  Latdorfer 
Hügel  bei  Bernburg,  wo  verkohlte  Flachs- 
körner zusammen  mit  Gefäßen  des  Bern- 
burger  Typus  (s.  d.)  aus  spätneolithi  - 
scher  Zeit  gefunden  wurden;  die  Lat- 
dorfer Leinsamen  werden  im  Germanischen 
Museum  zu  Jena  aufbewahrt  (s.  Schrader 
bei  Hehn,  Kulturpfl.  u.  Haust.  ^  189). 
Aus  der  Bronzezeit  fehlen  deutsche  Er- 
zeugnisse bislang  völlig.  Erst  aus  der 
älteren  Eisenzeit  haben  wir  wie- 
der einen  Fund  von  Leinsamen:  in  der 
Karhofhöhle  im  Hönnetal  in  Westfalen 
wurde  eine  Art  grobgeschrotenes,  aus 
Weizen  und  Hirse  bereitetes  Brot  entdeckt, 
dem,  ähnlich  wie  bei  dem  Brot  der  schwei- 
zerischen Pfahlbauten,  zum  Teil  Leinsamen 
zugesetzt  waren  (Carthaus,  Nachr.  über 
deutsche  Altertumsfunde  1894,  71). 


§  7.  In  N  o  r  d  e  u  r  o  p  a  ist  der  Flachs 
aus  neolithischer  Zeit  bislang  nicht  nach- 
gewiesen. Auch  die  aus  der  Bronze- 
zeit auf  uns  gekommenen  Gewebereste 
bestehen  noch  fast  ausschließlich  aus  WoUe^ 
Erst  in  dem  jüngeren  Abschnitt 
dieser  Periode  tritt  in  Dänemark  ein  ver- 
einzeltes Leinengewebe  auf  (Hoops  aaO. 
332  u.  A.  l),  während  die  ersten  wirklichen 
Reste  von  Flachs  der  Völkerwan- 
derungszeit angehören  (ebd.  455)» 
Doch  werden  wohl  noch  manche  Zeugen 
nordischer  Flachskultur  und  Leinenweberei 
aus  vorgeschichtlicher  Zeit  im  Schoß  der 
Erde  ruhen. 

§  8.  Die  Tatsache,  daß  der  Flachs 
der  Schweizer  Pfahlbauera 
mehrstengelig  war  und  geschnitten,  nicht 
ausgerupft  wurde,  zeigt  deutlich,  daß  es 
eine  perennierende  Art  war. 
Früher  nahm  man  nach  dem  Vorgang  von 
Heer  allgemein  an,  daß  es  sich  hier  um 
Linum  angustijolium  L.  handle.  Da  diese 
Pflanze  wildwachsend  nördlich  der  Alpen 
nicht  gedeiht,  so  vermutete  Heer,  daß  sie 
aus  Südeuropa  eingeführt  wurde.  Aber 
De  CandoUe  wies  mit  Recht  darauf  hin, 
daß  sie  ,,für  gewöhnlich  die  jetzigen  Winter 
der  östlichen  Schweiz  nicht  ertragen" 
würde  (Ursprung  d.  Kulturpflanzen  154  u. 
Anm.  3). 

§  9.  Die  gründlichen  Untersuchungen 
Neuweilers  (Prähistor.  Pflanzenreste 
88  ff.)  haben  nun  gezeigt,  daß  der  prä- 
historische Pfahlbau -Lein  mit  keiner  der 
heute  bekannten  ausdauernden  Linum- 
Arten  ohne  weiteres  identifiziert  werden 
kann,  sondern  daß  wir  es  hier  ,,mit  einer 
Varietät  oder  Rasse  einer  perennierenden 
Leinart",  ,,die  L.  austriacum  am 
nächsten  stand",  zu  tun  haben,  ,,aus 
der  sich  die  jetzigen,  auch  in  Kultur  vorkom- 
menden perennierenden  Leinarten  L.  austri- 
acum und  L.  perenne  entwickelt  haben 
können".  Als  Stammform  ist  nach  Neu- 
weiler auch  für  diese  Reihe,  wie  für  L. 
usitatissimum,  doch  L.  angustijolium  anzu- 
nehmen. 

L.  austriacum  kommt  wildwachsend  im 
Mittelmeergebiet,  aber  auch  weiter  nörd- 
lich in  Krain,  Kärnten,  Südtirol,  Nieder- 
österreich, Mähren  und  Böhmen  vor;  es 
geht  also  viel  weiter  nach  Norden  hinauf  als- 


60 


FLACHS 


L.  angustifolium,  das  auf  die  Mittelmeer - 
länder  beschränkt  ist.  Es  liegt  darum  kein 
zwingender  Grund  vor,  für  den  Pfahlbau- 
lein direkte  Einführung  aus  dem  Süden 
anzunehmen;  L.  aM5/n(Z<:MW  kann  recht  wohl 
im  südlichen  Mitteleuropa  selbst,  vielleicht 
gerade  in  Österreich,  in  Kultur  genommen 
sein. 

§  10.  Der  perennierende  Pfahlbaulein  ist 
in  Europa  später  durch  den  ein- 
jährigen Lein,  L.  usitatissimum, 
verdrängt  worden.  Wann  dies  ge- 
schah, ist  unbekannt.  Aus  prähistorischer 
Zeit  fehlt  es  auf  europäischem  Boden  bis- 
lang an  zuverlässigen  Funden  dieser  Kultur- 
pflanze. Dagegen  wurde  zu  Plinius'  Zeit 
in  Italien  bereits  einjähriger  Flachs  gebaut, 
wie  die  von  mir  schon  Waldb.  u.  Kulturpfl. 
333  angezogene  Stelle  Nat.  Hist.  19,  7  be- 
weist, wo  es  vom  Flachs  heißt :  ,,Vere  satum 
aestate  vellitur."  Der  erste  sicher  be- 
stimmte Fund  von  L.  usitatissimum  ist  ein 
Klumpen  von  verkohlten  Leinsamen  aus 
Frehne  im  Kreise  Ostpriegnitz,  einer  ger- 
manischen Siedlung  aus  dem  3. — 5.  Jahrh. 
nach  Chr.  (Neuweiler  94).  Die  Leinsamen 
aus  dem  slawischen  Burgwall  von  Popp- 
schütz  in  der  Feldmark  Freistadt  (Schle- 
sien), die  nach  Buschan  (aaO.  242)  einer 
Übergangsform  zwischen  dem  einjährigen 
Linum  usitatissimum  und  dem  mehrjähri- 
gen L.  angustifolium  angehören,  bedürfen 
gleich  den  übrigen  prähistorischen  Flachs- 
funden in  Mittel-  und  Nordeuropa  ange- 
sichts der  Ergebnisse  Neuweilers  einer  er- 
neuten Bestimmung. 

III.     Flachsbau     der     europäi- 
schen    Indogermanen     in     der 
Urzeit. 

§11.  Daß  die  europäischen  In- 
dogermanen den  Flachs  schon  in 
früher  prähistorischer  Zeit  kannten  und  die 
Griechen  und  Römer  mit  ihm  ausgerüstet 
in  ihre  historischen  Sitze  einrückten,  ist 
zweifellos.  Zahlreiche  literarische  und 
archäologische  Zeugnisse  beweisen  die 
frühzeitige  Bekanntschaft  der  klassischen 
Völker  mit  dem  Flachs  und  der  Leinen - 
Weberei;  s.  die  reiche  Sammlung  bei  Hehn, 
Kulturpfl.  u.  Haust.,  und  vgl.  auch  Schrader, 
Reallex. 


Die  europäischen  Sprachen  haben  außer- 
dem einen  gemeinsamen,  überall  ver- 
breiteten Namen  für  die  Pflanze:  griech. 
Xi'vov  'Flachs,  Faden'  (bei  Homer  Angel- 
schnur, Spinnfaden,  Netz,  Bettlaken'), 
daneben  hom.  XT-xi  d.  sg.,  Xi-ta  a.  pl.  neutr. 
'leinene  Decke,  Gewand';  lat.  iTnum  n. 
'Flachs'  neben  lin-teum  'Leinwand';  ir. 
Im,  kymr.  Hin,  körn.  bret.  lin  "Flachs'; 
ahd.  Im  n.,  mhd.  Im  m.,  nhd.  lein  m. 
'Flachs',  as.  Im  n.  'Leinen',  mnd.  Im  n.  m. 
'Flachs,  Leinen',  ags.  Im  n.  'Flachs,  Leinen', 
anord.  Im  n.  'Flachs',  dazu  ahd.  and.  anord. 
Itna  f.,  ags.  fries.  Ime  f.  'Leine'  Seil'  ua. ; 
lit.  linas  'Flachsstengel',  pl.  Unat  'Flachs', 
lett.  lini  'Flachs';  akslaw.  Unü,  nslow.  bulg. 
tschech.  poln.  len,  russ.  Z^n?? 'Flachs'.  Die 
große  und  frühzeitige  Verbreitung  und 
die  reich  gegliederte  Verwandtschaft  des 
Worts  sprechen  für  seine  Ableitung  aus 
einer  heimischen  Wurzel;  und  das  home- 
rische >a-Ta  zeigt,  daß  die  Grundform  der- 
selben trotz  der  überwiegenden  Häufigkeit 
und  Verbreitung  der  w-Formen  einfach 
li-  war. 

§  12.  Auffallend  ist  das  Fehlen  des 
Namens  in  den  indoiranischen 
Sprachen.  Die  alten  Indoiranier  kann- 
ten den  Hanf  (s.  d.)  und  verstanden  bereits, 
aus  seinen  Samen  einen  berauschenden  Saft 
zu  bereiten;  war  der  Flachs  ihnen  unbe- 
kannt.? Zimmer  in  seiner  Darstellung  des 
altindischen  Lebens  erwähnt  ihn  nicht, 
und  Schrader  (Reallex.)  schreibt  ihn  nur 
den  europäischen  Indogermanen  zu;  ,,dem 
Flachs  der  Europäer",  meint  er  (Sprachvgl. 
u.  Urgesch.3  II  194),  ,, steht  der  Hanf  der 
Arier  gegenüber".  Ähnlich  äußert  sich 
Hirt  (Indogermanen  I  280).  Auch  ich  habe 
früher  diese  Ansicht  vertreten,  weil  es 
unwahrscheinHch  sei,  daß  die  Arier  eine 
so  wichtige  Nutzpflanze  wie  den  Flachs, 
wenn  sie  ihn  in  ihrer  Heimat  schon  kannten, 
später  auf  ihren  Wanderungen  nach  Asien 
aufgegeben  haben  sollten,  während  sie  ver- 
schiedene Getreidearten  nebst  ihren  Namen 
bis  nach  Iran  und  Indien  mit  sich  führten 
(Waldb.  u.  Kulturpfl.  351). 

§  13.  Nun  hatten  aber  die  alten  Inder, 
wenn  ihnen  auch  das  europäische  Wort 
Lein  fehlte,  tatsächlich  nicht  weniger  als 
drei  andere  Namen  für  Flachs,  auf  die  ich 
hier  hinweisen  möchte:  i.  umd  oder  ümä  f., 


FLACHS 


6! 


begegnet  bereits  in  den  wedischen  Schriften, 
wenn  auch  nicht  im  Rigweda;  2.  atasf  f., 
ein  jüngeres  Wort;  3.  ksumä  f.  'Flachs', 
kfaumas  'aus  kfumä  gemacht,  leinen', 
kfaumi  f.  'Flachs',  ksaumam  tailam  'Lein- 
öl', bei  Susruta.  Der  Lexikograph  Amara- 
sinha  (ca.  4 — 500  n.  Chr.)  bezeugt,  wie  mir 
Kollege  Liebich  mitteilt,  daß  die  drei 
Namen  dieselbe  Pflanze  bezeichneten,  und 
die  Brahmanen -Tradition  weist  ihnen  die 
Bedeutung  'Flachs'  zu. 

Daß  die  öfters  belegte  umä  als  Gespinst- 
pflanze diente,  lehrt  die  Stelle  Satapatha- 
Brähmana  VI  6,  i,  24  (Sacred  Books  of 
the  Fast  41,  252),  wo  sie  mit  dem  Hanf 
{s'ands)  zusammen  genannt  wird:  ,,die 
innere  Membran  des  Leibes,  aus  dem  Pra- 
jäpati  geboren  wurde,  besteht  aus  Flachs 
und  die  äußere  Membran  aus  Hanf."  Im 
gleichen  Zusammenhang  wird  unmittelbar 
vorher  münjas,  das  Schilfgras,  erwähnt. 

§  14.  Im  heutigen  Indien  wird  der  Flachs 
hauptsächlich  seines  Samens  wegen  gebaut, 
der  zur  Leinölbereitung  dient.  Er  steht 
seiner  Anbaufläche  nach  hinter  dem  Sesam 
und  der  Rübe  zurück,  doch  sind  fast 
5000  DMI.  mit  Flachs  bedeckt.  Sein  An- 
bau ist  am  verbreitetsten  in  den  Central 
Provinces,  aber  auch  in  Bengal,  den  United 
Provinces  und  Bombay  ist  er  beträchtlich. 
(The  Imperial  Gazetteer  of  India,  Oxf.  1908, 
III  36  f.)  Die  Pflanze  heißt  im  Hindi  heute 
ttst,  im  Osten  (Bengal)  auch  chikna  (G.  A. 
Grierson,  Bihär  Peasant  Life,  Calcutta 
1885,  S.  246). 

Versuche,  den  Flachs  im  heutigen  Indien 
als  Gespinstpflanze  zu  verwerten,  sind  fehl- 
geschlagen, wobei  aber  zu  beachten  ist, 
daß  er  hauptsächlich  in  den  heißen  Pro- 
vinzen gebaut  wird,  wo  die  Pflanze  zwar 
guten  Samen,  aber  schlechte  Fasern  er- 
zeugt. 

§  15.  Daß  die  alten  Inder  den  Flachs 
kannten,  ist  nach  alledem  wohl  nicht  mehr  zu 
bestreiten,  Zweifeln  könnte  man,  ob  sie  ihn 
erst  in  Indien  kennen  lernten.  Aber  da  er 
dort  nicht  ursprünglich  einheimisch  ist  und 
in  Indien  zu  technischen  Zwecken  eine  Reihe 
von  andern  Gespinstpflanzen  dienen,  haben 
ihn  wahrscheinlich  die  Arier  mitgebracht, 
was  auch  die  Verfasser  des  Imperial  Ga- 
zetteer vermuten.  Demnach  haben  die 
Indoiranier  den  Flachs  höchstwahrschein- 


lich, ebenso  wie  die  andern  Indogermanen, 
schon  in  ihren  europäischen  Ursitzen  ge- 
kannt und  auf  ihrer  Wanderung  nach  Asien 
nur  den  europäischen  Namen  Im-,  nicht 
aber  die  Pflanze  selbst  aufgegeben. 

§  16.    Ob  es  Indogermanen  waren,  die 
den  europäischen  Flachs  in  der  Urform  des 
Linum  austriacum  (§  9)   zuerst  in  Kultur 
nahmen,   oder  ob   die    Indogermanen   den 
Flachsbau   von   einem   fremden   Volk   er- 
hielten, wissen  wir  nicht.    Jedenfalls  dürfte 
aber  der  Flachs  und  mit  ihm  der  Name 
lin-   sich   seit   der   spätneolithischen   Zeit, 
als  die  Griechen  und  Italiker  noch  nördlich 
der  Alpen  saßen,  allmählich  von  Süd  nach 
Nord  zu  den  verschiedenen  indogermani- 
schen Völkern  verbreitet  haben.    Die  spät- 
neolithische  Niederlassung  von  Latdorf  bei 
Bernburg  (in  Anhalt),  wo  die  §  6  erwähnten 
Leinsamen     gefunden     wurden,      gehörte 
höchstwahrscheinlich   einem   indogermani- 
schen Volke  an.   Spätestens  in  der  jüngeren 
Bronzezeit  hat  der  Flachs  die  Germa- 
nen erreicht,    die   damals  wohl   schon  in 
Dänemark  und  Skandinavien  wohnten  (s. 
oben  §  7).     Die  von  Hehn  (Kulturpfl.  u. 
Haust. ^   177  f.)   und  neuerdings  noch  von 
Walde   (EWb.3)    und    Boisacq   (DE.)   ver- 
tretene Ansicht,  daß  die  in  §  1 1  angeführ- 
ten keltischen  und  germanischen  Flachs- 
namen    junge     Entlehnungen     aus     lat. 
iTnum  seien,  ist  angesichts  der  durch  archäo- 
logische Funde  bewiesenen  prähistorischen 
Verbreitung  der  Leinkultur  in  Mittel-  und 
Nordeuropa   abzulehnen.      (Vgl.    Schrader 
bei  Hehn  ^  187  ff.  und  Reallex.  sv.  'Flachs' 
sowie  meine  zustimmenden  Ausführungen 
dazu  Waldb.  u.  Kulturpfl.  349  f.  470.) 
IV.   Flachsbau  der  Germanen. 

§  17.  Das  hohe  Alter  der  Flachskultur 
bei  den  Germanen  wird  auch  durch  das 
Vorhandensein  zweier  anderer,  speziell 
germanischer  Flachsnamen  be- 
stätigt, die  ihrerseits  bereits  ein  recht  alter- 
tümliches Aussehn  haben.  Dem  Deut- 
schen mit  dem  Nordischen  gemeinsam  und 
darum  vielleicht  schon  urgermanisch  ist: 
ahd.  haro  m.  'linum'  (gen.  harwes),  mhd. 
har  (gen.  harwes),  nhd.  dial.  haar  m. 
'Flachs';  anord.  hgrr  m.  'Flachs'  (dat. 
hgrve);  zur  Etymologie  vgl.  Kluge,  EWb. 
SV.  'Haar^'.  —  Das  andere  Wort  ist  aus- 
schließlich westgermanisch:  ahd.  f,ahs  m.. 


^2 


FLACHS 


mhd.  vlahs,  nhd.  flachs  m.;  and.  fl^s  m., 
mnd.  vlas  m.,  nnd.  flas;  mndl.  nndl.  vlas; 
afries.  flax  n.,  saterl.  fldks;  ags.  fl^ax  n,, 
me.  ne.  flax;  gewöhnlich  zu  der  idg.  Wurzel   ' 
piek-    'flechten'    gestellt:     griech.    'üXIxeiv,    i 
.ahd.  flehtan  etc.  —  Eine  dritte  hierher  ge- 
hörige,  niederdeutsch-englische  Wortsippe 
ist:  mnd.  nnd.  hede  f.  'Werg'  (aus  *herde); 
jnndl.    herde    'Flachsfaser';    ags.    heordan 
plur,,  me.  herdys  pl.,  ne.  hards  pl.  'Werg'; 
^ur  Etymologie  vgl.  Kluge,  EWb.  sv.  'Hede'. 
§   i8.    Die  altgerman.   Sprachen  hatten 
also  schon  eine  reich  entwickelte  Termino- 
logie    für     die     Flachskultur,       Vielleicht 
<iienten  die  verschiedenen  Namen  als  Be- 
nennungen   für    verschiedene    Sorten    der 
Pflanze.     Das  uralte  Wort  lin  wird  wohl 
■den  in  Europa  heimischen  perennierenden 
Kulturflachs    bezeichnet    haben,    während 
■einer   der   andern   Namen   möglicherweise 
-den  neu  eingeführten  einjährigen  bedeutete. 
§  19.    Auch  die  römischen  Schriftsteller, 
wie  Plinius  (Nat.  Hist.  19,  8  f.)  und  Tacitus 
(Germ.    17),  bestätigen  uns  die   Bekannt- 
schaft der  Germanen  mit  Flachsbau  und 
Leinenweberei,    und    Plinius   bemerkt   zu- 
gleich, daß  sie  ebenso  in  ganz  Gallien  ver- 
breitet   waren.      Beide    Schriftsteller    be- 
richten von  der  Vorliebe  der  germanischen 
Frauen  für  leinene  Kleider,  die  in  unter- 
irdischen Räumen  gewoben  wurden. 

§  20.  So  stimmen  archäologische,  sprach- 
liche und  literarische  Zeugnisse  darin  über- 
ein,  daß  Flachsbau  und  Leinenweberei  bei 
den  Germanen  ein  Erbstück  der  Kultur 
ihrer  Väter  sind.  Sie  haben  sie  sicher 
nicht  erst  in  frühhistorischer  Zeit  von 
Galliern  oder  Römern  kennen  gelernt. 

§  21.  Für  die  Bedeutung  der  Leinkultur 
bei  den  deutschen  Stämmen  im 
frühen  Mittelalter  ist  eine  Stelle  der 
Lex  Salica  beachtenswert.  Schon  in  den 
ältesten  Codices  derselben  (ed.  Geffcken 
27,  8.  9)  findet  sich  eine  Strafbestimmung 
für  den  Diebstahl  von  Flachs.  Wenn 
jemand  so  viel  Flachs  gestohlen  hat,  wie 
er  auf  seinem  Rücken  tragen  kann,  soll  er 
120  Dinarii  =  3  Solidi  Buße  zahlen;  stiehlt 
er  aber  so  viel,  wie  er  in  caballo  aut  in  carro 
fortschaffen  kann,  so  ist  die  Buße  fünfmal 
so  hoch  —  sicher  ein  Beweis  dafür,  in  wel- 
chen Mengen  der  Flachs  damals  schon  ge- 
baut wurde. 


§  22.  Daß  die  Angelsachsen  auch 
in  Britannien  an  dem  angestammten 
Flachsbau  festhielten,  bedarf  kaum  der 
Erwähnung.  Sie  hatten  für  den  Flachs  die 
Namen  Im  n.  und  fleax  ji, ;  das  Flachsfeld 
hieß  iTn-cecer,  fl^ax-cecer,  iTn-leah,  der  Lein- 
samen lin-sced,  das  Leinentuch  lin,  dazu 
das  Adjektiv  iJnen,  das  leinene  Gewand 
Itn-iväd. 

§  23.  Im  Norden  haben  wir  als  Er- 
gänzung der  archäologischen  Funde  zahl- 
reiche literarische  Zeugnisse  für  Flachsbau 
und  Leinenweberei.  Der  gewöhnliche' 
anord,  Name  für  Flachs  ist  lin  n,;  h(^r  m. 
ist  seltener;  beide  bedeuten  zugleich  'Lei- 
nentuch'; ein  Leinengewand  ist  iTn-klääi, 
der  Flachsacker  iTn-akr.  Zahlreiche  Kom- 
posita besonders  mit  Im-  sprechen  für  die 
Bedeutung  und  Verbreitung  der  Leinen- 
weberei in  altnordischer  Zeit  (s.  die  Wörter- 
bücher- von  Fritzner  und  Cleasby-Vig- 
fusson). 

Der    Flachs    gehörte    zu    den    zehnten- 
pflichtigen  Kulturpflanzen;  so  in  der  Über- 
einkunft über  die  Zehnten  zwischen   dem 
norwegischen     König   Magnus    und 
Erzbischof  Jon  von  1273,  sowie  nach  des 
letzteren  ,, Christenrecht"  (um  1280).  Ähn- 
liche   Verfügungen    finden    sich    in    dem 
:   schwedischen    Uplandslag  von  1296 
:   und  in  den  beiden  Redaktionen  des  West- 
mannalag  aus  dem  14.  Jh.     Eine  Strafbe- 
1   Stimmung  über  den  Diebstahl  von  Flachs 
!   und  Hanf  ist  in  einer  Handschrift  des  Söder- 
;  mannalag  von  1327  enthalten.    (Die  Zitate 
I  s.   bei   Hoops  Waldb.   u.   Kulturpfl.   649.) 
i   Daß  sogar  auf     Island    Flachs  gebaut 
;  wurde,  wird  durch  den  Flurnamen  Llnakra- 
:   dalr  bewiesen  (Landnamabök  ed.  F.  Jöns- 
son  57,  23:  180,  33;  vgl.  auch  Hoops  aaO. 
1  649,  Anm.  5). 

I  Über    die   Kulturgeschichte    des  Flachses  s. 

Heer    Die    Pflanzen    d.  Phahlbauten  35 — 37: 

Zürich   1865.     Hehn  Kulttii-pfi.  u.  Haustiere^ 

164 — 85.  595 — 601;  dazu  die  Bemerkungfen  von 

Engler  i86f.  und  Schrader  187 — 90.     Heer 

1         Über  denFlaehs  u.  die  Flachskultur  im  Altertum; 

\        Zürich    1872.      De   CandoUe     Ursprung    d. 

Kulturpflanzen    148 — 61    (1884).      ßuschan 

Die  Anfänge  u.  Entwicklung  d.  Weberei  in  der 

I         Vorzeit;   ZfEthn.  1889,  Verhandl.  235 f.     Ders. 

Vorgeschichtl.  Botanik  2 34 ff.    (1895).     Hoops 

Waldbäume  u.  Kulturpflanzen  im  germ.  Alter- 

\        tum  2<)%.   330—33-   349—51-  398.  454f.  470/, 


FLAGGE— FLECHTEN 


63 


648 f.;  mit  weiterer  Lit.  (1905).  E.  Neu- 
Weiler  Prähistor.  Pßanzenrestc  Mitteleuropas 
66 — 72;   Zürich   1905. 

Johannes  Hoops. 

Flagge.  Der  Gebrauch  der  Flagge  als 
Kriegs-  und  Hoheitszeichen  auf  Schiffen 
knüpft  an  die  Fahnen  und  Banner,  welche 
im  Heere  oder  vor  Fürsten  getragen  wur- 
den, an.  Die  nordischen  Wikinger  führten 
auf  der  Kampffahne  (gunnfant)  den  Raben 
als  Vogel  Odins,  des  Kampf gottes;  eine 
Kampffahne  läßt  schon  die  ältere  Edda 
(Helgakv.  Hundingsb.  n/22)  auf  den  Vor- 
dersteven stellen.  Später  wird  das  Banner 
über  den  Mastbaum  gehängt.  Als  Zeichen 
der  Nationalität  von  Handelsschiffen  ist 
die  Flagge  weit  jünger.  In  deutschen 
Quellen  tritt  zuerst  im  13.  Jahrh.  ein 
,, Flüger"  von  bestimmter  Farbe  als  Zei- 
chen der  Nationahtät  auf  (vgl.  älteres  Schiff - 
recht  von  Hamburg  art  26:  ,,Ein.iewelc 
user  borghere  scal  voren  enen  roden  vlug- 
her.  So  we  so  des  nicht  ne  deit,  de  scal 
id  beteren  bi  HI  marken  silveres  to  der 
Stadt  köre,  he  ne  lecghe  ene  neder  dor 
anghestes  willen.  So  welc  gast  och  enen 
roden  vlugher  voret,  de  scal  gheven  also 
vele,  wert  he  an  useme  rechte  beclaghet" 
Lüb.  Schiffsr.  von  1299,  (in  Lübeck,  weiß 
u.  rot:  Lüb.  ÜB.  9  Nr.  851).  Rigaer  Stadtr. 
bei  Napiersky  126:  ,,wit  cruce  an  deme 
vloghele".  Für  das  romanische  Recht  siehe 
Statut  von  Marseille  bei  Pardessus 
Lois  maritimes  IV  272). 

R.  K e y s e r  Samlcde  Afhandl.  47iff.  A.  Bugge 

Vesterlandcnes  Indßydelse  paa  Nordboerncs  .  .  . 

Ä'u/tur  28j{i.    A.  Schultz  Das  höfische  Leben 

z.    Zeit    der    Alinnesänger  II     333.    345.    3'^o. 

Kluge  Seentannssprache  s.  v.  'Flügel',   'Flagge'. 

Lappenberg    in  Z.    des  Vereins    für    Hamb. 

Gesch.  III    164 ff.  K.  Lehmann. 

Flechten,  (§  i),  anord.  jlctta,  ahd.  flehtan, 
urverw.  mit  griech.  tiXs/oj,  lat.  plecto,  steht 
in  nächster  Verwandtschaft  zu  weben. 
Daß  flechten  die  Vorstufe  der  Weberei  sei, 
ist  auch  sprachlich  zu  erkennen  (s.  Web- 
stuhl), doch  ergibt  sich  durch  andere 
Sprachreihen  wieder,  daß  der  Unterschied 
zwischen  dem  Begriff  des  Webens  und  des 
Flechtens  schon  in  der  idg.  Ursprache 
sprachHch  ausgebildet  war  (Schrader  Reall. 
938). 

§  2,     Flechtwerk  spielt  seit  den  ältesten 


Zeiten  im  Haushalt  des  Menschen  eine 
sehr  große  Rolle,  und  viele  Wörter  deuten 
in  ihrer  Bildung  die  Technik  des  Flechtens 
an:  got.  haürds  'Tür',  anord.  hur^,  mhd. 
hurt  'Tür'  und  'Flechtwerk'  —  Wand  zu 
ze'm^^M  = 'flechten',  ags.  wäg,  windan  —  got. 
snörjö  'Korb'  zu  idg.W.  snö-,  sne-  'flechten' 
—  ahd.  krippa,  krippha,  as.  cribhia,  cribha 
'Krippe',  Flechtwerk  für  einen  Zaun  und 
Futtertrog  für  Pferde  etc.  —  ags.  wilige 
'Korb'  von  Verb,  wüwan  'drehen,  zu- 
sammenfügen'; Windel  'Korb'  vom  Verb. 
windan  'winden,  flechten'  usw.  Wenn  nun 
Gewand  'vestimentum'  auf  'winden,  flech- 
ten' hindeutet,  so  dürfen  wir  vermuten, 
daß  auch  die  Kleider  dereinst  durch 
Flechten  hergestellt  wurden.  Und  in  der 
Tat  haben  sich  in  den  neolithischen  Pfahl- 
bauten der  Schweiz  geflochtene  Stoffe  von 
solcherExaktheit  der  Ausführung  gefunden, 
daß  nur  Fachleute  sie  von  gewebten  unter- 
scheiden konnten.  Man  hat  sicher  damals 
schon  bestimmte,  sinnreiche  Flechtrahmen, 
eine  Art  Flecht-Webeapparat,  aus  dem 
der  aufrechte  Webstuhl  hervorging,  an- 
gewendet, denn  ohne  solche  sind  besonders 
gute  Stoffflechtereien  nicht  denkbar.  A. 
Goetze  hat  einen  solchen  Apparat  rekon- 
struiert, zu  dem  einzelne  Teile:  ein  ovales 
Brett  mit  2  Löchern  und  eine  Häkelnadel, 
sich  in  den  Pfahlbauten  fanden  (ZfEthn. 
1908,  485). 

§  3.  Ebenso  entstammt  der  nordischen 
Bronzezeit  ein  Haarnetz,  dessen  Her- 
stellung (es  war  nach  fachmännischer 
Untersuchung  weder  geknüpft,  gehäkelt, 
genetzt,  noch  überhaupt  in  einer  heute 
bekannten  Weise  verfertigt)  sehr  große 
technische  Geschicklichkeit  verrät.  ,, Zwi- 
schen zwei  parallel  ausgespannten  Schnüren 
sind  nebeneinander  Fäden  gezogen,  und 
die  verschiedenen  Muster  sind  durch  ein- 
faches Flechten  der  Fäden  ohne  ein  an- 
deres Hilfsmittel  als  einige  Stäbchen  aus- 
geführt. Dieses  Verfahren  steht  dem 
Flechten  und  Weben  im  Rahmen,  das  als 
Beginn  jeder  Weberei  gilt,  sehr  nahe." 
(S.  Müller,  NAltertsk.  I  270  f.). 

§  4.  Das  Flechten  ist,  wie  das  Weben, 
lange  Zeit  Haushandwerk  geblieben.  Erst 
im  späteren  MA.  begegnen  uns  die  Zeinler 
(got.  tainjö,  anord.  teina,  ahd.  zeinna, 
mhd.  seine,    ags.    diminut.    t^nel    'Korb') 


64 


FLECHTORNAMENT -FLEISCHSPEISE 


und  Korber,  Korbmacher  als  selbständige 
Handwerker. 

M.  Heyne  Handwerk  23ff.  E.  v.  Tröltsch 
Die  Pfalbautcn  d.  Bodenseegebietes  113  ff. 
Schrader  Sprachvgl.  u.   Urgcsch.'i  II  260. 

Fuhse. 

Flechtornament.  §  i.  Zum  Flächen - 
schmuck  bei  allen  Germanen  zu  allen 
Zeiten  gebrauchte  Verzierungsweise,  die 
künstlichen  Durchdringungen  und  Durch- 
flechtungen  von  Geweben,  Zöpfen  und 
Flechtwerk  aller  Art  nachahmend,  aber 
bei  genauerer  Betrachtung  auch  als  Tier- 
ornament (Schlangengeflecht  pp.)  sich 
ofi'enbarend.  Insbesondere  in  der  Holz- 
schnitzerei verbreitet  und  vermutHch  ur- 
germanisch. Es  überträgt  sich  von  da 
auf  alle  Stoffe,  nicht  nur  in  die  Keramik, 
sondern  auch  auf  das  Metall  ( Bronze - 
fibeln  und  Schnallen,  Silber-  und  Gold- 
schmuck,  Eisentauschierung,  Niello);  zu- 
letzt selbst  in  die  gemalte  Ornamentik  der 
Manuskriptmalerei.  Die  angelsächsische 
scheint  auf  diesem  Gebiete  vorangegangen 
und  durch  sie  die  irische  dann  erst  zu  ihren 
unvergleichlichen  Leistungen  befähigt  wor- 
den zu  sein.  Zuletzt  übertrug  sie  sich  in 
die  karolingische  Buchmalerei. 

§  2.      Die    im    Orient    gleichzeitig    und 
später  ebenfalls  auftretende  Flecht-Orna- 
mentik  dürfte  von  der  quantitativ  und  auch 
qualitativ  unendlich  stärkeren  nordischen 
befruchtet    und    beeinflußt    worden    sein, 
wenn  auch  bereits  in  der  Antike  (Mosaik) 
einfache  und  doppelte  Flechtbänder  nicht 
unbekannt  sind.     —     Vgl.   'Ornamentik'. 
E.    A.    Stückelberg    Longobard.    Plastik. 
Zürich    1896.      Mohrmann    u.    Eichwede 
German.  Frühkunst.    Leipz.   1906.    A.  Haupt 
Alt.  Kunst  56  ff.      B.    Salin    Altgerm.     Tier- 
ornamentik.    Stockholm   1906. 

A.  Haupt. 

Flechtwerk.  Uralte  Technik  zur  Her- 
stellung von  Flächen  aller  Art,  so  von 
Schirmen,  Türen,  Wänden,  Zäunen,  wie 
ganzen  Hütten  aus  gewebeartig  durchein- 
ander geflochtenen  Zweigen,  sodann  zur 
Ausfüllung  von  Fachwerk -Öffnungen  (s.  d.) 
viel  gebraucht.     S.  'Flechten'. 

A,  Haupt. 

Fleischspeise.  §  i,  Die  Bodenfunde 
zeigen,  daß  man  Fleisch  bereits  in  unseren 
ältesten  prähistorischen  Epochen  genossen 


hat.  Nicht  aber  vermögen  sie  darüber 
Auskunft  zu  geben,  ob  man  es  von  Anfang 
an  stets  durch  Braten  oder  Kochen  für 
den  Genuß  zubereitete.  Rohes  Fleisch 
wird  noch  heute  gegessen,  und  eine  Anzahl 
von  Nachrichten  besagen,  daß  man  auch 
in  früheren  Zeiten  solche  Kost  nicht  ver- 
schmähte. Die  Kimbern  sollen  sich  erst 
auf  ihren  Wanderzügen  an  Brot  und  ge- 
sottenes Fleisch  gewöhnt  haben,  von  den 
Wikingern  hegten  „viele  Männer  die  Sitte 
rohes  Fleisch  in  ihre  Kleider  zu  wickeln 
und  so  zu  sieden,  wie  sie  es  heißen"  (s., 
Weinhold  Die  dt.  Frauen  (1897)  66;  Alt- 
nord. Lehen  148;  Müllenhoff  Dt.  Alter- 
tunisk.  II  123  Anm.  154,  IV  346  f.;  Heyne 
Hausaltert,  II  286  f.).  Wahrscheinlich 
wurde  auch  gehacktes  Fleisch,  ahd.  carnes 
conflictas  kehacchöt,  ags.  isicia  mearhgehoec^ 
wie  heute  in  vielen  Gegenden,  oft  roh  ge-' 
gessen. 

§  2.  Ob  Sieden  oder  Braten  die  ältere 
Form  der  Fleischbereitung  gewesen  sei,, 
ist  nicht  sicher  zu  sagen.  Man  möchte  für 
das  Braten  sich  entscheiden,  weil  dazu 
kein  Gefäß  notwendig  ist,  sondern  das 
Fleisch  an  einem  angespitzten  Holzstabe 
über  dem  Feuer  oder  zwischen  erhitzten 
Steinen  angebräunt  wird.  Indessen  wissen 
wir  von  den  Naturvölkern,  daß  der  auf 
primitiver  Stufe  stehende  Mensch  eine 
ganze  Anzahl  geschickter  Einrichtungen 
zur  Schmackhaftmachung  seiner  Speise 
zu  ersinnen  vermag,  die  dem  modernen 
Kulturmenschen  völlig  fern  liegen.  Der 
Tahitier  buk  sein  in  Fisangblätter  ge- 
wickeltes Schwein,  indem  er  es  in  heiße 
Steine  und  Kohlen  hüllte  und  das  Ganze 
mit  Erde  bedeckte.  Das  so  bereitete 
Fleisch  soll  zart  und  ungemein  saftig  ge- 
wesen sein  (Lubbock  Die  vorgesch.  Zeit  II 
181).  Die  Eingeborenen  am  unteren 
Murray  kochten  ihr  Essen  in  einer  Erd- 
Vertiefung,  die  sie  mit  Ton  bekleideten, 
Hottentotten  benutzten  lederne  Säcke, 
die  nordamerikanischen  Dacotah- Indianer 
das  frisch  abgezogene  Fell  der  Tiere  als 
Kochgefäße,  indem  jedesmal  erhitzte  Steine 
solange  ins  Wasser  geworfen  wurden,  bis  es 
zum  Kochen  des  Fleisches  heiß  genug  war 
(aaO.  195,  197,  134,  222).  Andererseits, 
können  wir  nicht  daraus,  daß  später  das 
Braten     des     Fleisches     am     Spieße     als 


FLEISCHSPEISE 


vornehmer  gegenüber  dem  Sieden  galt 
(Weinhold  Altnord.  Leben  147),  schließen, 
daß  letzteres  das  ursprünglichere  gewesen 
sei. 

§  3.  Im  folgenden  geben  wir  eine  Auf- 
zählung der  Säugetiere,  deren  Fleisch  nach 
den  Bodenfunden  und  nach  schriftlichen 
Quellen  von  den  germanischen  Völkern 
gegessen  wurde.  Man  scheint  nicht  im- 
mer sich  darauf  beschränkt  zu  haben. 
Fleisch  von  frisch  getöteten  Tieren  zu  ge- 
nießen, da  in  Skandinavien  nach  der  Be- 
kehrung von  der  GeistUchkeit  darauf  ge- 
halten werden  mußte,  daß  kein  Tier  ge- 
gessen werde,  dessen  Todesart  man  nicht 
kenne  oder  das  bloß  erstickt  sei  (Weinhold 
aaO.  148). 

Aus  der  älteren  Steinzeit  seien  von  den 
Tieren,  die  mit  Spuren  von  Menschen  zu- 
sammen gefunden,  deren  Fleisch  von  diesen 
also  wahrscheinlich  gegessen  wurde,  be- 
sonders genannt:  Elephas  antiquus,  Rhino- 
ceros  Merkii,  Wildschwein,  Bison,  Biber, 
Hirsch,  Reh,  Mammut,  Pferd,  Renntier, 
Urrind  u.  a.  m.  ,,Das  Material,  das  der 
Mensch  mit  sich  nahm,  verrät  eine  Aus- 
wahl; es  überwiegen  die  Gliedmaßenteile 
über  diejenigen  des  Rumpfes.  Daraus  er- 
hellt, daß  der  Mensch  an  Ort  und  Stelle 
das  erlegte  Wild  zerteilte,  um  den  Trans- 
port der  von  ihm  bevorzugten  Stücke  zu 
erleichtern"  (Klaatsch  Über  Taubacb,  s. 
L.  Reinhardt  Der  Mensch  zur  Eiszeit  in 
Europa,  2.  Aufl.  136). 

Auerochs,  in  den  Pfahlbauten  zu 
Robenhausen  und  W^auwyl,  Haltnau  und 
Niederwil  (L.  Rütimeyer  Untersuchung  d. 
Tierreste  aus  den  Pfahlbauten  d.  Schweiz, 
Mitt.  der  Antiquar.  Ges.  in  Zürich  Bd.  XIII, 
H.  2.  —  E.  V.  Tröltsch  Die  Pfahlbauten  des 
Bodenseegebietes  S.  49).  Caesar  BG.  6, 
28;  Plinius  Hist.  nat.  8,  15.  16;  Mönch  v. 
St.  Gallen  2,  8.  —  B  ä  r ,  in  den  Pfahlbauten 
der  Schweiz  (Rütim.  aaO.)  In  Arnolds  vS. 
Emmeram  {i02,S — 1037)  üb-  II  klagt  der  Ein- 
siedler Günther:  ,,Wo  sind  nun  die  duften- 
den weichen  Semmeln?  Wo  die  Geisschul- 
tern, das  Bären-  und  Wildsaufleisch,  von 
den  Köchen  schmackhaft  bereitet }  Wo  die 
weich  gebratenen  Pfauen  und  Fasanen  mit 
den  Würzbrühen?  Wo  der  unverfälschte 
W^ein?"  (Weinhold  Die  dt.  Frauen  1897 
S.  70).     Auch  in  Skandinavien  wurde  das 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


Bärenfleisch  hochgeschätzt  (Weinhold  Alt- 
nord. Leben  S.  146).  —  Biber,  in  den 
Pfahlbauten  der  Schweiz  (Rütim.  a.  a.  O.). 
Den  Genuß  des  Biberfleisches  verbietet 
Papst  Zacharias  in  einem  Briefe  an  Boni- 
f acius  751:  etiam  et  fibri  atque  lepores  et  equi 
silvatici  multo  amplius  vitandi:  Mon.  Germ. 
Epist.  3,  370.  Otter  und  Biber  wurden  von 
der  Geistlichkeit  nicht  zu  den  Säugetieren, 
sondern  zu  den  Fischen  gerechnet,  ihr  Fleisch 
war  daher  klösterliche  Fastenspeise:  Ekke- 
hart  Bened.  71.  —  Dachs,  in  den  Pfahl- 
bauten der  Schweiz  (Rütim.  aaO.).  — 
Damhirsch^  in  den  Pfahlbauten  der 
Schweiz  (Rütim.  aaO.).  In  Ekkeharts 
Benedictionen  als  Wildbraten  genannt.  — 
Elch,  in  den  Pfahlbauten  der  Schweiz 
(Rütim.  aaO.).  Caesar  EG.  6,  27.  In 
Skandinavien  war  das  Elchfleisch  sehr  ge- 
schätzt und  wurde  aus  den  Wäldern  Nor- 
wegens und  Dalekarliens  in  die  andern 
Landschaften  ausgeführt  iy^txnhold  Altnord. 
Leben  146).  —  Gemse,  in  den  Pfahl- 
bauten der  Schweiz  (Rütim.  aaO.).  Ge- 
kocht oder  gebraten  bei  Ekkehart,  Bened. 
133  erwähnt.  —  Hase,  in  den  Pfahl- 
bauten der  Schweiz  (Rütim.  aaO.).  In 
der  schwedischen  Bronzezeit  und  der  ale- 
mannischen Merowingerzeit  (Arch.  f.  An- 
throp.  N.  F.  VI,  S.  97).  Anthimus  de  ob- 
serv.  cib.  13  empfiehlt  junge  Hasen  in 
Würzbrühe  zuzubereiten.  Verbot  des  Ge- 
nusses von  Hasenfleisch  s.  oben  unter  Biber. 
—  Hirsch,  in  den  Pfahlbauten  der 
Schweiz  (Rütim.  aaO.).  In  bajuvarischen 
Gräbern  (Arch.  f.  Anthrop.  N.  F.  VI,  S.  97). 
Bronzezeit  Dänemarks  (S.  Müller  Nord. 
Altertumsk.  I  274,  458J.  La  Tene-Zeit  der 
Provinz  Brandenburg  (Nachr.  über  dt. 
Altertumsfunde  1904,  S.  12).  Gesottenes 
und  geräuchertes  Hirschfleisch  bei  Anthi- 
mus de  obs.  cib.  6  erwähnt.  —  Otter, 
in  den  Pfahlbauten  der  Schweiz  (Rütim. 
aaO.).  Als  Fastenspeise  s.  oben  unter 
Biber.  —  Pferd,  seit  der  jüngeren 
Steinzeit  in  den  germanischen  Ländern 
verbreitet,  aber  wohl  nur  selten  gegessen. 
Indessen  erscheinen  in  den  Hallstatt - 
Wohnungen  von  Württembergisch-Franken 
die  Knochen  vom  Pferd  und  vom  Hund 
noch  reichlich  unter  den  Mahlzeitresten 
(nach  Schliz  in  M.  Hoernes  Natur-  u.  Ur- 
gesch.  I,  S.  575).    Es  war  das  edelste  Opfer- 


66 


FLETT 


tier,  und  sein  Fleisch  wurde  bei  Opfer- 
schmäusen  verspeist.  Deshalb  traf  die 
Rosseesser  in  Skandinavien  der  Verdacht, 
daß  sie  den  alten  Göttern  heimlich  opferten 
(Weinhold  Altnord.  Leben  145).  Über 
das  Verbot,  Pferdefleisch  zu  essen,  s.  oben 
unter  Biber.  In  Zeiten  der  Not  aß  man 
es  auch  noch  nach  der  Christianisierung: 
fames  magna  in  Saxonia  ita  ut  multi  equis 
alerentur:  Xantener  Jahrb.  zu  853  (Mon. 
Germ.  2,  229).  —  Reh,  in  den  Pfahl- 
bauten der  Schweiz  (Rütim.  aaO.).  Ba- 
juvarische  Bronzezeit  (Arch.  f.  Anthrop. 
N.  F.  VI,  S.  98).  —  R  e  n  n  t  i  e  r  ,  in  Skan- 
dinavien, besonders  bei  den  Schweden  in 
derFinnmark  und  den  Norwegern  inHaloga- 
land  gegessen  (Weinhold  ^//«ori.  Leben  146. 
50-51).  —  Rind,  wichtigstes  Haustier 
der  Germanen,  Zugtier,  Milch-  und  Fleisch- 
spender. Als  Beigabe  in  vorgeschicht- 
lichen Gräbern  von  der  Steinzeit  an  häufig 
(Archiv  f.  Anthrop.  N.  F.  VI  S.  97;  S. 
Müller  Nord.  Altert.  I,  S.  205 ;  O.  Montelius 
Kulttirgesch.  Schwedens  14;  F.  Fuhse  in 
Jahrb.  d.  Geschichtsver.  f.  d.  Herzogt. 
Braunschw.  7.  Jahrg.  S.  6  u.  a.).  In 
Skandinavien  wurde  es  auch  bei  Riesen - 
und  Göttermahlen  nicht  vergessen.  Der 
für  das  Opfer  in  Upsala  bestimmte  Stier 
wurde  sorgfältig  gemästet  (Weinhold  aaO. 
145.  41).  —  Schaf,  von  gleicher  Ver- 
breitung und  ähnlicher  Bedeutung  wie  das 
Rind.  Neben  dem  Fleisch  wird  auch  die 
Milch,  besonders  in  England  und  Island 
benutzt  (s.  unter  Milch).  —  Schwein. 
Noch  allgemeiner  als  der  Genuß  von  Rind- 
und  Schaffleisch  scheint  der  von  Schweine- 
fleisch gewesen  zu  sein,  wenigstens  findet 
sich  von  allen  Vierfüßlern  das  Schwein 
am  häufigsten  als  Grabbeigabe.  Zu  der 
Literatur  unter  Rind  vergleiche  man  be- 
sonders Quilling  Die  Nauheimer  Funde 
der  Hallstatt-  und  La  Tene- Periode:  ,,Von 
den  untersuchten  57  Behältern  bargen 
nämlich  30,  also  mehr  als  die  Hälfte, 
Knochen  vom  Menschen  und  Schwein." 
Nachrichten  über  dt.  Altertumsfunde  1904 
S.  12.  Fundstätten  und  Funde  im  Groß- 
herzogt.  Baden  /  S.  9  ua.  Weinhold  Die 
dt.  Frauen  1897  II,  S.  49.  Leo  rectitudines 
singul.  personarum  (1842)  S.  127  f.  Wein- 
hold  Altnord.  Leben  44  ff.  Heyne  Haus- 
altert.  II  179  ff.,   s.   auch  unter  Schinken, 


Speck,  Wurst.  —  Seehund  wurde  bereits 
in  der  jüngeren  Steinzeit  in  Skandinavien 
gegessen  (Montelius  Kulturgesch.  Schwedens 
16)  und  war  auch  später,  besonders  in  den 
nördlichsten  Gegenden,  eine  leckere  Speise 
(Weinhold  Altnord.  Leben  147).  —  Stein- 
bock, in  den  Pfahlbauten  der  Schweiz 
(Rütim.  aaO.).  —  Walfisch  wurde  wie 
der  Seehund  in  den  nördlichen  Gegenden, 
besonders  auch  in  Island,  gern  gegessen 
(Weinhold  Altnord.  Leben  147.  69.)  Ebenso 
ist  er  in  England  geschätztes  Jagdtier 
(Wright-W.  I  95).  —  Wildschwein, 
in  den  Pfahlbauten  der  Schweiz  (Rütim. 
aaO.).  Jüngere  Steinzeit  in  Schweden 
(Montelius  aaO.  17),  aus  späterer  Zeit 
hier  s.  Weinhold  Altnord.  Leben  146; 
Die  dt.  Frauen  (1897)  67.  Die  Helden 
in  Valhqll  wissen  nichts  Schöneres  als  Bier 
zu  trinken  und  Eberfleisch  zu  essen 
(Müllenhoff  Dt.  Altertumsk.  IV  270).  S. 
auch  oben  unter  Bär.  —  Wisent,  in 
den  Pfahlbauten  der  Schweiz  (Rütim. 
aaO.).  Karl  d.  Gr.  wird  auf  der  Jagd 
von  einem  Wisent  am  Bein  verwundet, 
Aribo,  Graf  der  Ostmark,  im  Jahre  1002 
von  einem  Wisent  getötet  (Heyne  Haus- 
altert.  II,  240  Anm.  48).  —  Ziege,  wie 
Rind,  Schwein  und  Schaf  seit  der  neolithi- 
schen  Zeit  in  den  germanischen  Ländern 
verbreitet  (S.  Müller  Nord.  Altertumsk.  I, 
S.  205,  Montelius  aaO.  14);  s.  auch  oben 
unter  Bär,  ferner  Weinhold  Die  dt. 
Frauen  (1897)  II  49;  Altnord.  Leben  43: 
Heyne  Hausaltert.  II  186  ff. 

Wildbret,  besonders  das  Fleisch  vom 
Rot-  und  Schwarzwild,  ist  Herrenessen 
(Heyne  aaO.  S.  238.  297).  —  S.  auch  Rauch- 
fleisch, Salzfleisch,  Schinken,  Speck,  Wurst. 

F.  Fuhse. 

Flett.  §  I.  Das  flet  der  Edda  war  eine 
Erhöhung  längs  den  Seitenwänden,  die 
tagsüber  als  Sitzplatz  benutzt  wurde 
[sitja  ä  fleti,  fletjum),  und  auf  der  wohl 
nachts  geschlafen  wurde.  Ein  anderer 
Name  dafür  ist  bekkr,  dessen  ältere  Be- 
deutung 'ebene,  längliche  Erhöhung'  ist 
(vgl.  Vegtamskvida  6).  Das  flet  wurde  mit 
Stroh  {flets  strä,  strä  bekki)  und  bei  feier- 
lichen Anlässen  mit  Teppichen  und  Polstern 
{breida  bekki)  bedeckt.  Da  das  altnordische 
Haus  in  golf  und  flet  zerfiel,  so  darf  man 
in  Rücksicht  auf  die  Etymologie  des  Wortes 


FLETT 


67 


golf  (s.  Fußboden)  vermuten,  daß  das 
flet  ursprünglich  zu  ebener  Erde  lag  und 
somit  im  Verhältnis  zum  Fußboden  eine 
Bodenerhöhung  darstellte.  Frühzeitig 
scheint  das  Flett  gedielt  worden  zu  sein 
(vgl.  bekkpüi  Eiriksmäl  I  =  ags.  hencßel). 
An  drei  Eddastellen  (Rigsmäl  35,  Sigur- 
darkvida  III,  34,  Helreid  11)  bezeichnet 
flet  das  ganze  Haus,  jedoch  überall  mit 
Beziehung  "  auf  Wohnung  und  Unterhalt 
eines  Verwandten  (Sohnes,  Schwester, 
Adoptivtochter)  in  der  Obhut  des  Eigen- 
tümers. Dies  ist  genau  die  Bedeutung, 
die  dem  flet  in  der  alten  Rechtssprache  zu- 
kommt, und  in  der  es  im  Schwedischen 
und  Dänischen  allein  erwiesen  ist  (dazu 
ndän.  fledföre  'sein  Hab  und  Gut  einem 
andern  gegen  lebenslänglichen  Unterhalt 
in  dessen  Hausstand  übertragen').  Ebenso 
formelhaft  ist  der  Gebrauch  von  flet  in 
den  Sagas,  wo  es  in  Redensarten  vom 
,,  Aschenbrödel"  [eldhüsfifl)  vorkommt 
{liggja  i  fleti  vid'  eld,  risa  ör  fleti,  vgl.  nd. 
fleetangel,  'Ofenhocker').  Konkrete  Be- 
deutung scheint  somit  nur  das  flet  der  Edda 
beanspruchen  zu  können.  In  der  Sagazeit 
war  es  teils  vom  pallr,  teils  vom  set  ersetzt, 
die  beide  der  Edda  unbekannt  sind  und 
abgeänderte  Formen  des  alten  flet  zu  be- 
zeichnenscheinen. An  den  ursprünglicheren 
Charakter  des  letzteren  erinnert  jedoch 
noch  die  Tatsache,  daß  flet  von  den  Be- 
wohnern des  nördlichen  Norwegens  teils 
von  den  Gammen  der  Lappen,  teils  von 
der  als  Bettstelle  benutzten  Bodener- 
höhung längs  den  Wänden  einer  Fischer - 
hütte  gebraucht  wird  (vgl.  auch  neuisl. 
rümflet,  'unansehnliches  Lager,  besonders 
auf  dem  flachen   Boden'  =  flats^ng). 

§  2.  Das  charakteristische  Merkmal  der 
pallr  genannten  Bretterbühne  —  wofür 
in  den  Quellen  auch  bekkr  gebraucht  wird  — 
im  Gegensatz  zum  flet  war,  daß  sie  in 
zwei  oder  mehreren  Stufen  {skgr)  aufstieg. 
Falls  die  Etymologie  Bugges,  wonach 
pallr  aus  dem  slavischen  pol  'Wandbühne 
zum  Schlafen  und  zum  Sitzen',  entlehnt 
ist  —  was  durch  den  dem  slav.  polok  ent- 
sprechenden pallr  der  Badestube  (s.  d.) 
bestätigt  wird  —  zu  Recht  besteht,  muß 
der  Fall  sich  von  Osten  her  über  den  ganzen 
Norden  verbreitet  haben.  Der  pallr,  der 
nur    zum    Sitzen    bestimmt    war.    ist    der 


Wohnstube  der  älteren  Sagazeit  eigentüm- 
lich, in  welcher  Falle  sowohl  die  Seiten - 
wände  {langpallr),  als  auch  die  Giebelwand 
[pver pallr)  umgaben.  Das  als  Schlaf-  und 
Köchhaus  dienende  eldhüs  kannte,  nur  das 
set,  das  eine  zum  Schlafen  bestimmte 
Brettererhöhung  längs  den  Seitenwänden 
war  und  nach  vorn  von  horizontalen 
Balken  [setstokkr)  begrenzt  wurde.  Mit 
der  auf  Island  stattfindenden  Trennung 
der  Küche  {eldhüs)  vom  Schlaf  hause  {skäli), 
die  um  das  Jahr  looo  vollzogen  war,  blieb 
das  set  dem  letzteren  vorbehalten  (daher 
einmal  setaskäli  genannt).  Einen  ganz 
anderen  Verlauf  nahm  die  Entwick- 
lung im  übrigen  Norden.  Die  Bauernstube 
der  späteren  Sagazeit,  die  zugleich  das 
Schlafhaus  der  Familie  war  (s.  Stube), 
hat  vom  set  seinen  Namen  setstofa  be- 
kommen (vgl.  Frosta])ingslQg  X  4;  hüs 
er  setkliSdi  eru  T  breidd  =  setstofa).  Das 
zum  Schlafen  bestimmte  set  bildete  den 
Saum  der  Seitenwände,  während  der  zum 
Sitzen  dienende  pallr  oder  hekkr  (Namen, 
die  noch  in  norweg.  Dial.  in  derselben  Be- 
deutung fortleben)  die  Giebelwand  be- 
grenzte (vgl.  FrostaJ^ingslqg  IX  9:  setklcSM 
ok  hekkkl^äi,  ersteres  im  Gegensatz  zu 
yfirbreizl  'Bettdecke',  letzteres  in  der- 
selben Bedeutung  wie  anderswo  pall- 
kl^äi).  Nach  dieser  Sachlage  kann  das 
Wort  set  schwerlich  die  Grundbedeutung 
'Sitz'  gehabt  haben,  um  so  weniger,  als 
es  nirgends  in  dieser  Bedeutung  erscheint 
(das  in  poetischen  Umschreibungen  auf- 
tretende set  heißt  einfach  'Lager').  Wahr- 
scheinlich ist  von  der  Bedeutung  'Absatz' 
auszugehen  (vgl.  neunorw.  sete,  seta  'kleine 
Fläche  in  einem  Felsen  oder  auf  einer 
Berghöhe'). 

§  3.  Das  flet  der  angelsächsischen 
Königshalle  bezeichnete  den  erwärmten 
Hauptraum  derselben,  wo  das  Königs - 
gefolge  tagsüber  saß  und  nachts  schlief. 
Die  in  den  Zusammensetzungen  fletsittende, 
(Beow.  1789,  2023)  und  fletrest  (Beow.  1242) 
hervortretende  Beziehung  zum  Sitzen  und 
Schlafen  reicht  nicht  aus,  um  das  flet  als 
eine  besondere  Sitz-  und  Schlaf bank  auf- 
zufassen. Dagegen  liegen  einigen  Beo- 
wulfstellen  die  ursprüngliche  Bedeutung 
'Fußboden'  zugrunde  (vgl.  die  Glosse  flet 
'verberatum'    =   ahd.  fle:;zi  'Dreschtenne', 

'5* 


68 


FLEVUM— FLUREINTEILUNG 


eigentlich  der  geebnete,  festgestampfte 
Boden).  In  den  angelsächsischen  Ge- 
setzen ist  flet  ebenfalls  die  Bezeichnung 
für  den  Herd-  und  Schlaf  räum,  woneben 
die  allgemeinere  Bedeutung  'Haus,  Woh- 
nung' —  wie  es  scheint,  mit  dem  Neben- 
begriff von  Friedheiligkeit  —  an  einigen 
Stellen  hervortritt.  Im  19.  Jh.  wurde 
das  Wort  noch  in  Nordengland  und  Schott- 
land für  den  Herdraum  gebraucht  {fire 
and  flet,  die  eigentliche  Wohnung,  der 
innere  Hausraum). 

§  4.  Die  ahd.  Glosse  flezzi  weist  fol- 
gende Bedeutungen  auf:  die  Fläche  einer 
Hand  oder  eines  Fußes  (vgl.  jlaz  =  anord. 
flatr  'platt'),  der  geschlagene  Boden  einer 
Dreschtenne  (vgl.  ags.  jlet),  der  geebnete 
und  festgestampfte  Vorplatz  eines  Hauses, 
Estrichboden  (pavimentum).  Wahrschein- 
lich hat  das  ahd.  Wort,  wie  das  nd.  flet, 
besonders  den  gepflasterten  oder  mit  fest- 
gestampftem Lehmboden  versehenen  Herd- 
raum  bezeichnet,  der  die  eigentliche  Woh- 
nung (im  Gegensatz  zu  den  Stallungen) 
bildete  (was  andere  deutsche  Stämme 
durch  erin  ausdrückten);  vgl.  bair.  fletz, 
'Hausflur,  Haustenne'. 

V.  Guömundsson  Privatboligcii paa  Island 

184.    203.    212  ff.     Heyne    Hausaltcrt.    1    33. 

165.     K.  Rhamm    Ethnogr.    Bcitr.    z.  gcrtn.- 

slaw.  Altertuvisk.   II    i   passini. 

Hjalmar  Falk. 

Flevum  ist  bei  PHnius  NH.  4,  loi  Name 
der  nördlichsten  Rheinmündung.  Dazu 
gehört  das  Kastell  Flevum,  Tacitus  Ann. 
4,  72,  <I>Xr^ou[jL  bei  Ptol.  II  II,  12  und  als 
«-Stamm  weitergebildet  der  Name  des 
lacus  Flevo  Mela  3,  2,  24.  Die  fortlebende 
Form  het  Flie  zeigt,  daß  die  Quantität 
bei  Ptol.  fehlerhaft  ist.  Etymologisch 
stellt  sich  F.  zu  Wz.  flu  'schwimmen, 
waschen,  spülen';  man  beachte  besonders 
anord.  flöi,  germ.  flöwan-  'Wasseransamm- 
lung'. 

Müllenhoff  DA.   2,   226.  R.   Much. 

Flügelpferde  erscheinen  in  dekorativen 
ReHefs  der  karolingischen  Zeit.  So  auf 
einem  solchem  aus  Ingelheim  im  Mainzer 
Museum,  sogar  mit  einem  säugenden 
Füllen;  ein  ganz  ähnliches  Flügelpferd 
auf  einem  spätwestgotischen  gleichzeitigen 
Relief,  in  Oviedo,  Museum.  Eine  Deutung 
ist  nicht  bekannt.  A.  Haupt. 


Flureinteilung.     A.  S  ü  d  e  n.     §  i.  Die 

kontinentalen  Germanen  haben  sich  über- 
wiegend in  Dörfern  angesiedelt,  nur  im  Ge- 
birge (Alpen,  Schwarzwald)  und  am  Nieder - 
rhein  regelmäßig  in  Einzelhöfen  (ahd. 
einöti,  mhd.  einoede,  einöte).  Das  Dorf 
(s.  Art.  Dorf,  Dorf  Verfassung)  war  ursprüng- 
lich wohl  als  Haufendorf  (s,  d.)  angelegt, 
die  einzelnen  Hofstellen  (ahd.  hof,  hofstat,. 
mhd.  hovereite,  lat.  curtis),  eng  zusammen- 
geschlossen, ohne  einem  bestimmten  Gesetz 
der  Anordnung  zu  folgen.  In  einzelnen  Ge- 
bieten finden  sich  Straßendörfer  (s.  d.),  im 
slawischen  insbesondere  Runddörfer  (s.  d.). 
Die  Hofstellen  waren  durch  Zäune  geschie- 
den, die  ganze  Anlage  von  einem  solchen 
(ahd.  zun,  etar,  ags.  edor)  umgeben.  Soweit 
im  deutschen  Gebiete  des  Kontinents 
das  Einzelhofsystem  herrschte  und  jeder 
Hof  das  zu  ihm  gehörige  Ackerland  als 
einheitlichen  Komplex  nach  eigenem  Gut- 
dünken bewirtschaften  konnte,  war  auch 
die  Einteilung  dieses  Ackerlandes  von  dem 
Ermessen  des  Einzelnen  abhängig.  Im 
Bereiche  der  dorfweisen  Ansiedlung  aber 
unterlag  die  Nutzung  der  Ackerflur  (fries. 
hamreke)  der  Regelung  durch  alle  an  ihr 
Berechtigten,  und  hier  vor  allem  haben 
sich  bestimmte  Schemen  der  Flurein- 
teilung ausgebildet.  Dabei  ist  das  Aus- 
sehen der  Ackerflur  naturgemäß  abhängig 
von  dem  herrschenden  Feldsystem.  Bei 
dem  auf  dem  Kontinent  besten,  aber  in 
germanischer  Zeit  kaum  verbreiteten 
System  der  Dreifelderwirtschaft  ist  das 
gesamte  Ackerland  in  drei  Felder  geteilt, 
sogenannte  Zeigen  oder  Schläge  (ahd. 
zelga,  mhd.  ezzisch,  esch,  lat.  cultura,  ara 
turia,  canipus,  locus,  plaga).  Von  diesen 
drei  Schlägen  wurde  einer  mit  Sommer- 
getreide, der  zweite  mit  Wintergetreide 
bebaut,  der  dritte  lag  brach,  d.  h.  er 
wurde  neben  der  großen  in  der  Almende 
gelegenen  Weide  als  Weide  benützt, 
vor  allem  aber  mehrere  Male  (meist  Jo- 
hannis  und  Herbst)  umgebrochen,  um 
im  nächsten  Jahre  wieder  für  die  Ansaat 
von  Wintergetreide  (Weizen,  Roggen, 
Dinkel)  verwendet  werden  zu  können.  Das 
Winterfeld  wurde  im  nächsten  Jahre  als 
Sommerfeld  mit  Gerste  oder  Hafer  bebaut, 
das  ■  Sommerfeld  wurde  zum  Brachfeld. 
Jedes  der  Felder,  die  oft  auch  nach  ihrer 


FLUREINTEILUNG 


69 


Lage  als  Ober-Mittel-Unterfeld  oder  Nord- 
Süd-Westfeld  oder  nach  entstehenden  Ort- 
schaften oder  nach  der  Bebauung  (Dinkel- 
esch,  Haferesch,  Brachesch)  benannt  waren, 
war  eingeteilt  in  mehrere  Gewanne  (s.d.,  Ety- 
mologie unklar;  vermutlich  zu  ,, wenden"), 
deren  Zahl  sich  aus  dem  Bestreben  ergab, 
Gewanne  von  möglichst  einheitlichem 
Bodenwert  zu  erhalten.  Die  Form  der  Ge- 
wanne war  in  der  Regel  die  des  Parallelo- 
gramms. Dieses  paßte  nicht  nur  am  besten 
zu  den  vorhandenen  Meßmitteln  wie  Seil 
(ahd.  mhd.  reif,  mnd.  rcp,  lat.  funiculus) 
und  Meßstange  und  der  Geradlinigkeit  der 
Ackerfurche,  sondern  erleichterte  auch  die 
gleichmäßige  weitere  Teilung  des  Gewanns 
in  einzelne  Äcker  oder  Gebreiten,  (langob. 
braida,  ahd.  In::,  fries.  del)  durch  Ziehung 
von  zu  einer  Seite  des  Parallelogramms 
parallelen  Linien.  Solche  Äcker  ent- 
hielt jedes  Gewann  in  der  Regel  soviele 
als  Anteilsberechtigte  vorhanden  waren, 
und  die  Äcker  wurden  sodann  unter 
diese  ausgelost.  Hierbei  konnte  entweder 
so  verfahren  werden,  daß  die  Losung 
in  jedem  Gewann  neu  erfolgte  oder  so, 
daß  nur  in  einem  durch  Verlosung  eine 
bestimmte  Reihenfolge  festgestellt  wurde 
und  dann  in  den  übrigen  Gewannen 
die  Verteilung  dieser  entsprechend  erfolgte. 
Stießen  die  Äcker  mehrerer  Gewanne  zu- 
sammen, so  pflegte  man  durch  Verbreite- 
rung von  Grenzäckern  sogenannte  An- 
wendeäcker herzustellen,  die  zum  Um- 
wenden des  Pfluges  dienen  konnten.  Dieses 
System  unterlag  gewissen  Modifika- 
tionen, wenn  die  Form  des  Parallelo- 
gramms nicht  eingehalten  wurde,  da  dann 
auch  die  einzelnen  Äcker  nicht  mit  paral- 
lelen Grenzstreifen  versehen  werden  konn- 
ten. Aber  auch  schon  die  Trapezform 
konnte  zu  solchen  führen,  wenn  an  einer 
der  nicht  parallelen  Seiten  eine  nicht  mit 
ihr  parallele  Seite  eines  anderen  Gewannes 
anschloß;  erfolgte  nämlich  der  Anschluß 
im  Winkel,  so  bildete  sich  zwischen  den 
Gewannen  eine  dreieckige  Fläche,  der  so- 
genannte ,,Ger",  der  wiederum  in  eine 
entsprechende  Zahl  von  kleinen  Geren  zer- 
legt und  so  verteilt  werden  konnte. 
Innerhalb  des  Trapezes  aber  konnte  man 
entweder  durch  Abschneiden  eines  so  ver- 
teilten Geres  ein  dann    nach    allgemeinen 


Grundsätzen  zu  teilendes  Parallelogramm 
herstellen,  oder  man  mußte  die  beiden 
Parallelen  in  gleichviele  Abschnitte  teilen 
und  durch  Verbindung  der  einzelnen  Punkte 
die  dann  allerdings  ungleichen  Äcker  her- 
stellen. In  jedem  Falle  war  das  Acker- 
land des  Einzelnen,  das  in  der  durch  die 
historisch  letzte  Verlosung  gegebenen  Lage 
ins  Privateigentum  überging,  in  den  ver- 
schiedenen Feldern  und  Gewannen  ver- 
teilt, befand  sich  mit  dem  der  übrigen  in 
sogenannter  Gemengelage,  aus  der  sich 
dann  mit  Notwendigkeit  der  Flurzwang 
(s.  d.)  ergab. 

Bei    anderen    Feldsystemen    ergab    sich 
naturgemäß  eine  Veränderung  dieser  Flur- 
einteilung hinsichtlich  der  Zahl  der  Felder. 
Brunner   DRG.  I-   90,    aygff.      Schröder 
DRG.b  58 ff.  2i2ff.  (hier  213  ideale  Flurkarte). 
Hanssen    Agrarhisi.    Abhandl.    I     179 — 329. 
Meitzen    Siedlung  I   21  ff.    83 ff.     Seebohm 
Engl.  ViUage  Community  ^  376  ff.  (hier  i  ff.  Karte 
der   Jehrreichen  Flur   von  Hitchin  mit  Erläute- 
rungen). V.  Schwerin. 

B.  N  0  r  d  e  n.  §  2.  Die  Einteilung  der 
Feldfluren  kommt  in  Skandinavien  vor 
allem  für  den  Osten  (Dänemark,  Schweden) 
in  Betracht,  entsprechend  der  geringen 
'Ausdehnung  der  Feldgemeinschaft  (s.  d.) 
in  Norwegen.  Dort  nun  scheint  die  Feld- 
flur  zunächst  so  verteilt  worden  zu  sein, 
daß  jeder  Urhufe  {ättunger,  böl)  ein  Stück 
Ackerland  zugewiesen  wurde  und  vom 
übrigen  Ackerland  durch  Zäune  abgegrenzt. 
Der  Ausbau  der  Urhufe  führte  zur  Teilung 
des  ättunger  in  Attungsäcker,  des  hol  in 
otting  (s.  Hufe).  Dabei  wurden  die  Be- 
sitzer der  Attungsäcker  zur  ,, Zaungesell- 
schaft" (aschw.  vcernalagh)  oder  ,, Acker- 
gesellschaft" (aschw.  akraleghi),  der  Ottinge 
zu  ,,Bolsbrüdern"  oder  ,, Rainbrüdern". 
So  liegt  das  Dorf  ,,z  forni  skipf'  (in  alter 
Teilung);  durch  die  ,, gesetzliche  Lage" 
(aschw.  laghalceghi)  auf  Grund  der  solskipt 
werden  diese  Teilungen  aufgelöst  und  an  ihre 
Stelle  tritt  eine  neue.  Diese  wird  veranlaßt 
durch  das  darauf  gerichtete  Verlangen 
eines  der  Dorfbewohner,  der,  um  es  stellen 
zu  können,  einen  bestimmten  Mindestbesitz 
haben  muß.  Das  Verfahren  zur  Her- 
stellung der  ,, gesetzlichen  Lage"  ist  genau 
geregelt.  Es  beginnt  nach  Festsetzung  der 
Hauptgrenzmarken    (aschw.    howopramar- 


70 


FLUR  VERFASSUNG 


kcer)  mit  einer  Umlegung  der  Tofte  (s. 
Hofstelle).  Diese  werden  von  neuem  ver- 
messen und  zwar  so,  daß  das  ganze  Dorf 
nach  der  Sonne  orientiert  wird  als  ein 
Parallelogramm,  dessen  Seiten  in  den 
Haupthimmelsrichtungen  laufen  (s.  Sol- 
skipt),  die  einzelnen  Höfe  aber  mit  Meß- 
stangen odeir  Maßseil  abgemessen  werden 
(s.  Reebningsverfahren).  Dabei  werden  die 
bisher  bestehenden  Verschiedenheiten  der 
Besitze  berücksichtigt;  denn  das  laghaskipti 
hat  nur  den  Zweck  zu  ordnen.  Wo  aber 
ein  Dorf  schon  in  dieser  Weise  angelegt 
wird,  werden  die  Hofstellen  gleich  groß 
gemacht;  denn  der  ,,Attung  ist  des  Attungs 
Bruder". 

§  3.  Die  so  gefundene,, gesetzliche  Lage" 
des  Dorfes  beeinflußt  dann  wiederum  die 
Ordnung  der  Feldflur.  Es  gilt  der  Satz 
„tompt  cer  teghs  möpir  (die  Hofstatt  ist  des 
Streifens  Mutter)  d.  h.  es  wird  in  der  Feld- 
flur  die  gleiche  gegenseitige  Lage  der  Dorf  - 
genossen eingehalten  wie  im  Dorfe  selbst. 
Alle  Rechte  in  der  Flur  erscheinen  als 
,, Abzweigungen"  (adän.  lemcen)  der  Toft. 
Die  Feldflur  ist  da,  wo  Dreifeldersystem 
herrscht,  in  drei  Felder  (adän.  vang)  fein- 
geteilt,  die  wie  auf  dem  Kontinent  al? 
Brache  und  zwei  Getreidefelder  dienen;  bei 
Zweifelderwirtschaft  in  zwei;  mit  ihr  inner- 
halb des  Zaunes  liegt  Wiesenland  und  un- 
bebautes Land,  das  unter  bestimmten 
Regeln  dem  Einzeleinfang  offen  steht 
(s.  Rodung).  Jedes  Feld  wird  in  der  Regel 
in  mehrere  Gewanne  zerfallen  sein.  Jeden- 
falls war  der  kleinste  Teil  das  Ackerlos,  der 
Ackerstreifen  (aschw.  tegher,  bölstapa  deld, 
adän.  deld),  der  vom  nächsten  durch  einen 
Rain  (hölstaßs  ren)  getrennt  sein  konnte. 
Die  Gewanne  haben  sich  gedeckt  mit  den 
alten  Attungs-  und  Bolseinheiten  (s.  o.), 
soweit  eine  Teilung  in  Gewanne  überhaupt 
erfolgte.  Wo  dies  nicht  der  Fall  war, 
haben  aber  doch  die  ursprünglichen  Ver- 
hältnisse nachgewirkt.  Nicht  nur  insoweit, 
als  dem  angegebenen  Satz  zufolge  die  in 
einem  ättunger  [hat)  wohnenden  Leute 
ihre  Ackerstreifen  neben  einander  haben 
mußten,  sondern  auch  so,  daß,  wie  es 
scheint,  eben  diese  Einheiten  als  solche 
durch  Zäune  oder  Raine  (anord.  ren)  ab- 
gegrenzt waren.  Wie  der  Acker  wurde  auch 
das    Wiesenland    geteilt;    wenigstens    er- 


scheint in  Westmannaland  eine  ,, Wiesen- 
gesellschaft"   (aschw.   cengialaghi). 
Lit.  s.  Agrarverfassung. 

V.  Schwerin. 

C.  England.  S.  'Englisches  Siedelungs- 
wesen'   §  29  ff. 

Flurverfassung.  A  S  ü  d  e  n.  §  i.  Die 
rohe  Form  der  wilden  Feldgraswirtschaft  er- 
scheint in  der  fränkischen  Zeit  überwunden. 
Mit  dem  Überwiegen  desAckerbaus'überdie 
Weidewirtschaft  ist  bereits  eine  Scheidung 
zwischen  Kulturland  (Ackerland)  und 
Nichtkulturland  eingetreten.  Verschieden 
aber  ist  das  System,  nach  dem  jenes  be- 
wirtschaftet wird.  Da  und  dort,  insbe- 
sondere in  den  Grundherrschaften,  gelangt 
man  noch  in  dieser  Periode  zu  dem  System 
der  Dreifelderwirtschaft,  bei  der  das  ganze 
Kulturland  in  drei  ,, Felder"  zerfiel  (s.  Flur- 
einteilung), die  in  jährigem  Turnus  wechsel- 
weise als  Roggenfeld,  Haferfeld  und  Brache 
dienten;  allmählich  kamen  auch  andere 
Früchte  in  Anbau,  wie  z.  B.  Graupen, 
Gerste,  Bohnen  und  Erbsen.  Weit  ver- 
breiteter aber  war  eine  geregelte  Feldgras - 
Wirtschaft,  bei  der  das  Ackerland  in  ein- 
zelne Schläge  zerteilt  war,  die  dann  im 
Turnus  bald  angebaut,  bald  als  Wiese  oder 
Weide  (Dreeschweide)  genutzt  wurden.  Im 
Einzelnen  wird  diese,  insbesondere  in  den 
Alpen,  im  Schwarzwald,  in  Oberschwaben 
und  in  den  mitteldeutschen  Gebirgen  noch 
heute  geübte,  auch  Egerten Wirtschaft  ge- 
nannte Wirtschaftsform  verschieden  ge- 
handhabt. Nicht  überall  erfolgte  Benut- 
zung der  Dreesch  als  Weide.  Verschieden 
sind  die  in  den  Ackerjahren  angebauten 
Getreidearten,  die  Zahl  der  Ackerjahre,  das 
Verhältnis  zwischen  Ackerjahren  und 
Dreeschjahren.  Nur  daran  wird  meist 
festgehalten,  daß  die  Dreeschjahre  an  Zahl 
hinter  den  Ackerjahren  nicht  zurück- 
bleiben. So  wird  allenfalls  gebaut  in 
jährigem  Turnus  i.  Brache,  2.  Winter- 
frucht, 3.  Sommerfrucht,  4.  Brache,  5. 
Winterfrucht,  6.  Sommerfrucht,  7. — 12. 
Dreesch.  Oder  es  folgen  auf  3  Getreide - 
jähre  3  Wiesenjahre,  dann  i  Weidejahr, 
oder  es  folgen  auf  4 — 5  Ackerjahre  8 — 10 
Wiesenjahre,  die  insbesondere  bei  ab- 
schüssigem Terrain  in  den  Bergen  dem 
Boden  wieder  die  nötige  Festigkeit  geben. 


FLURVERFASSUNG 


71 


Geringeres  Gebiet  nehmen  sonstige  Wirt- 
schaftssysteme ein.  So  in  der  Gegend 
der  Mosel  und  im  Rheingebiet  die  vielleicht 
auf  die  Römer  zurückgehende  Zweifelder- 
wirtschaft (Wechsel  zwischen  Acker  und 
Brache).  Vierfelderwirtschaft  (Brache  im 
Wechsel  mit  in  Frankreich  und  Belgien 
sich  jährlich  ablösenden  3  Körnerarten) 
findet  sich  in  Westfalen  und  Schlesien, 
Fünffelderwirtschaft  (Brache  im  Wechsel 
mit  4  Körnerarten)  in  Westfalen,  Einfelder- 
wirtschaft (permanentes  Ackerland  ohne 
dazwischenfallende  Brache  oder  Weide) 
im  nordwestlichen  Deutschland,  insbeson- 
dere in  den  Geesten.  Selten  findet  sich 
Brennwirtschaft,  bei  der  der  Waldbestand 
niedergeschlagen,  Wurzel  und  Stöcke  ver- 
brannt werden  und  der  so  gewonnene 
Boden  einige  Jahre  dem  Anbau  dient,  um 
dann  wieder  mit  Wald  bepflanzt  zu  werden. 
Neben  dem  Ackerland  und  der  Weide 
gab  es  auch  sonst  noch  Kulturland. 
Wiesenwirtschaft  wird  hier  getrieben  und 
Gartenkultur;  für  diese  mochten  insbe- 
sondere die  Gere  (s.  Flureinteilung)  ein 
geeigneter  Platz  sein.  Von  Obstgärten 
[pomarium)  geben  spätere  Rezensionen  der 
Lex  Salica  und  andere  Leges  Kunde;  die 
,, Krautgärten"  der  heutigen  Dörfer  er- 
innern noch  an  die  alten  Gemüsegärten. 
Über  das  ganze  Gebiet  erstreckt  sich,  so- 
weit die  natürlichen  Verhältnisse  es  ge- 
statten, der  Weinbau;  insbesondere  die 
Rhein-  und  Donaugegenden  kennen  ihn. 
H  a  n  s  s  e  n  Agrarhist.  Abhdlg.  1  1238". 
Inama-Sternegg  WG.  1*  542  ff.  Lam- 
precht Z>^FZ.  I  545  ff.  Meitzen  Siedlung 
69 ff.    460 ff.  V.  Schwerin. 

B.  Norden.  §  2.  Wie  auf  dem  Kon- 
tinent finden  sich  auch  in  Skandinavien 
teils  Einzelhofansiedlungen,  teils  Dorf- 
ansiedlungen; das  Dorf  (aschw.  adän.  hy, 
byr,  oder  auch  gerade  die  Hofstätten  be- 
zeichnend hölhyr)  findet  sich  im  größten 
(dem  südlichen)  Teil  von  Schweden  und 
Dänemark,  der  Einzelhof  (skand.  thorp) 
in  Norwegen,  in  Island  und  im  nördlichen 
Schweden.  Spätere  Einflüsse  haben  dieses 
Bild  allerdings  vielfach  in  der  Richtung 
verändert,  daß  sich  Einzelhöfe  durch 
Teilung  und  Ausbau  zu  Dörfern  ausge- 
wachsen haben.     (S.  Art.  'Einzelhof'.) 

Die   Anlage    der   Dörfer   war   nicht   im 


ganzen  Dorfansiedlungsgebiet  gleich  ge- 
staltet. In  Schweden  unterscheidet  sich 
vor  allem  das  Dorf  i  hambri  ok  forni 
skipt  (s.  hamarskipt  und  solskipt)  von 
dem,  das  in  ,, gesetzlicher  Lage"  [lagha- 
IcEghi)  liegt.  Jenes  reicht  in  die  Heidenzeit, 
ist  af  hepnu  bygder  \ir\d  ein  Ansiedlungsdorf, 
nicht  nach  Regeln,  sondern  in  Anpassung 
an  den  Boden  angelegt.  Dieses  ist  künst- 
lich nach  sogenannter  ,, Sonnenteilung" 
(s.  solskipt)  angelegt  oder,  wenn  es  schon 
früher  bestand,  so  umgelegt.  In  diesem 
Fall  erscheint  es  als  Zeilendorf,  bei  dem 
die  Gehöfte  an  einer  Straße  {gata)  ein- 
seitig entlang  liegen,  oder  als  Straßen- 
dorf, mit  den  Hofstellen  (aschw.  tompt, 
toft,  adän.  toft,  anorw.  gardr)  an  beiden 
Seiten  der  in  ihrer  .Breite  gesetzlich  be- 
stimmten Straße.  Dieses  kann  sich  mit 
der  einen  Straße  begnügen  und  ist 
dann  gehälftet  (aschw.  raßuskipti)  ^  oder  es 
kann  die  Anlage  einerQuerstraße  beschlossen 
werden,  die  zur  Vierteilung  (aschw.  ftce- 
perskipti)  des  Dorfes  führt.  VonzweiStraßen 
iathcelvccgh)  war  auch  das  dänische  Dorf 
durchzogen.  In  der  Mitte  befand  sich  ein 
größerer,  freier  Raum,  nach  jütischem 
Recht  fünf  Faden  breit  (im  Durchmesser? 
im  Geviert.?),  die  sogenannte  forta.  Mit 
der  Front  an  der  Straße  (wohl  nur  an  einer) 
lagen  die  Hofstellen  (s.  d.),  unter  sich  und 
gegen  die  Straßen,  damit  in  Dänemark 
auch  gegen  die  forta,  abgeschlossen  durch 
den  Hofzaun  (aschw.  tontptagarßer) .  Ein 
anderer  Zaun  grenzte  das  ganze  Dorf  nach 
aufJen  ab  (aschw,  bölgarßer).  (S.  Art.  'Dorf'.) 
§  3.  Außerhalb  des  Dorfes  lagen  die 
Äcker  (e  schw.  aJuer,  adän.  akcer,  norw.  akr) 
uiid  Wiesen  (ostnord.jj^wg,  wnord.  eng),  an 
die  sich  dann  Wald  und  Almende  (s.  d.) 
anschlössen.  Alles  zusammen  bildete  die 
Dorfmark  (aschw.  byamark)  im  Gegensatz 
zu  der  einem  Einzelnen  gehörenden  eniorß. 
Die  Bewirtschaftung  der  Äcker  erfolgte 
bei  dorfweiser  Ansiedlung  in  Feldgemein- 
schaft (s.  d.)  unter  Anwendung  verschie- 
dener die  Flureinteilung  (s.  d.)  beein- 
flussender Feldsysteme.  In  Schweden 
findet  sich  Dreifelderwirtschaft  neben  Zwei 
felderwirtschaft  [halfnathce  trce^i).  Jene 
war  das  in  Westgöteland  herrschende  Sy- 
stem mit  Winterkorn  [vinterrughcer),  Som- 
merkorn und   Brache.     Dagegen  ist  diese 


72 


FLUR  ZWANG— FLUSZNAMEN 


in  Ostgötaland  und  den  Svealanden  hei- 
misch. In  Dänemark  zeigen  Seeland  und 
zum  Teil  Schonen  Dreifelderwirtschaft. 
Auf  die  Brache  folgt  also  hier  Sommer- 
getreide [värsceth)  und  dann  Wintergetreide 
{rughsceth).  Auch  der  östliche  Teil  von 
Jütland  kennt  Dreifelderwirtschaft.  Da- 
gegen scheint  sonst  in  Jütland  Zweifelder- 
wirtschaft mit  langen  (fünf  Jahre)  Wechsel- 
perioden aufzutreten;  auch  die  Dreifelder- 
wirtschaft scheint  nicht  immer  streng  mit 
jährigem  Wechsel  durchgeführt  worden  zu 
sein  (s.  Flureinteilung). 

§  4.  Der  ursprüngliche  Anbau  des  Lan- 
des in  Dörfern  hat  später  erhebliche  Er- 
weiterungen erfahren,  als  die  Zunahme 
der  Bevölkerung  zur  Neuanlage  von  Dörfern 
drängte.  Solche  wenden  „vom  alten  Dorfe 
weg  gemacht"  (aschw.  göra  hy  af  bj), 
heißen  daher  aschw.  afgcerßis  byr  im  Gegen- 
satz zum  ,, alten  Dorf"  (aschw.  högha  byr) 
oder  dem  „Adelsdorf"  (adän.  athcelby).  Das 
Tochterdorf  ist  aber  in  der  Regel  auch 
kleiner.  Es  ist  kein  „volles  Dorf"  (aschw. 
fullbyr),  sondern  eine  kleinere  Ansiedlung, 
die  skandinavisch  gerade  als  „Dorf"  be- 
zeichnet wird  (aschw.  ßorp,  adän.  thorp). 
Dabei  bestehen  häufig  Beziehungen  zwi- 
schen dem  Mutterdorf  und  dem  Tochter- 
dorf, insbesondere  Gemeinsamkeit  der 
Feldmark  oder  auch  der  Allmende. 

§  5,  Im  Gebiet  der  Einzelhöfe  (wn.  ^m&is/j) 
gleichen  die  skandinavischen  Verhältnisse 
nicht  minder  den  kontinentalen.  Für  Nor- 
wegen läßt  sich  noch  aus  den  Gesetzen  er- 
kennen, daß  Haus,  Ackerland  und  Wiese, 
von  einem  Zaun  umgeben,  im  Sondereigen- 
tum standen.  Eine  große  Zahl  allerdings  der 
früheren  Einzelhöfe  ist  längst  ausgebaut. 
Ähnliches  gilt  für  Schweden,  soweit  die 
Einzelhöfe  vorhanden  waren,  dagegen  sind 
die  Verhältnisse  auf  Island  besonders  ge- 
artet, weil  dort  der  Ackerbau  nicht  erheb- 
lich gepflegt  wurde.  Der  wirtschaftliche 
Mittelpunkt  ist  das  ,, Winterhaus"  [vetrhüs), 
das  im  Tale  liegt,  inmitten  eines  von  Wall 
(und  Graben)  umgebenen  Landes  mit  be- 
sonders gutem  Wiesenboden  [türC).  Um 
den  Wall  lagen  die  übrigen  Wiesen  (ßwg), 
während  sich  an  den  Abhängen  der  Berge 
die  Hochweiden  [afrett]  vorfanden.  Diese 
werden  vom  Sommerhof  [sei)  aus  bewirt- 
schaftet   und   stehen   im   Gemeingebrauch 


(daher  auch  almenningr)  meist  eines  hreppr 
(s.  Staatsverfassung,  Feldgemeinschaft). 
Lit.  s.  Agrarverfassung.  v.  Schwerin. 

Flurzwang.  §  i.  Süden.  Als  Flur- 
zwang bezeichnet  man  den  auf  die  Mark- 
genossen ausgeübten  Zwang,  ihr  in  der 
Ackerflur  liegendes  Land  nach  einheitlich 
festgestellten  Regeln  zu  bebauen.  Dahin 
gehörte  es,  daß  Jeder  das  durch  die  Mark- 
genossenschaft angenommene  Feldsystem 
mit  dem  hierdurch  allenfalls  veranlaßten 
Wechsel  im  Anbau  mitzumachen  hatte.  Nur 
geringfügige  Änderungen  waren  denkbar, 
insoweit  sie  nämlich  den  Anbau  der  übrigen 
Äcker  nicht  beeinträchtigten;  dies  traf 
dann  zu,  wenn  die  Zeit  der  Öffnung  und 
Schließung  der  Felder  bei  dem  allgemeinen 
und  dem  abweichenden  System  überein- 
stimmte. Denn  der  Zweck  des  Flur- 
zwangs war  in  erster  Linie,  diese  Gleich- 
zeitigkeit herbeizuführen,  da  nur  so  An- 
bau und  Ernte,  Vorbehandlung  und  Nach- 
behandlung des  Bodens,  sowie  rechtzeitige 
Umzäunung  und  Niederlegung  der  Zäune  (s. 
Zaunpflicht)  ohne  Schädigung  des  Nachbarn 
erfolgen  konnte.  Einem  Fortschritt  der 
Wirtschaft,  überhaupt  individueller  Be- 
handlung des  Bodens,  war  der  Flurzwang 
ungünstig.  Deshalb  suchten  insbesondere  die 
Grundherrn  durch  Tausch  und  Ankauf  ganze 
Gewanne  oder  doch  gesonderter  Bewirtschaf- 
tung zugängliche  Teile  an  sich  zu  bringen. 

§  2.  Norden.  Als  eine  folgerichtige 
Erscheinung  bei  dem  Vorhandensein  von 
Feldgemeinschaft  (s.  d.)  trifft  man  den 
Flurzwang  in  deren  Umkreis  auch  in 
Skandinavien.  Er  äußert  sich  hier  genau 
ebenso  in  der  Zaunpflicht,  im  gemeinsamen 
Anbauen  und  Abernten  der  Äcker.  Be- 
sonders hervorgehoben  mag  werden,  daß 
im  ostnordischen  Recht  dem,  der  nicht  mit 
dem  Abernten  gleichzeitig  mit  den  anderen 
fertig  geworden  ist,  eine  Nachfrist  gesetzt 
wird,  nach  deren  Ablauf  die  übrigen  ihr  Vieh 
nicht  mehr  vom  Acker  abhalten  müssen. 

V.   Schwerin. 

Flußnamen.  §  i.  Die  Erforschung  der 
Flußnamen  verdient  innerhalb,  der  ger- 
manischen Welt  das  meiste  Interesse  auf 
deutschem  (und  niederländischem)  Boden. 
In  England  haben  die  germanischen  Er- 
oberer die  keltischen  Namen  der  Ströme 
nirgends  verdrängt  und  nur  mittlere  und 


FLUSZNAMEN 


7Z 


kleinere  Flüsse  und  Bäche  mit  germani- 
schen Namen  belegt,  wobei  sie  naturgemäß 
das  Sprachmaterial  verwendeten,  das  ihnen 
■dafür  aus  ihrer  flachebenen  deutschen  Hei- 
mat vertraut  war.  Bemerkenswert  ist 
die  große  Anzahl  der  Ausdrücke  für 
Sumpfland,  wässeriges  Wiesengebiet,  für 
künstHche  und  natürliche  Wassergräben 
(ohne  scharfe  Scheidung).  In  Skandina- 
vien fehlte  es  an  großen  Strömen  und 
komplizierten  Stromgebieten:  dafür  ist  aber 
das  Terrain  und  seine  Bewässerung  höchst 
abwechslungsreich,  besonders  in  Schweden, 
und  zu  den  massenhaften  kleinen  Wasser- 
läufen tritt  hier  eine  gewaltige  Zahl  stehen- 
der Gewässer:  die  reiche  Entwicklung  der 
Namen,  wie  sie  z.  B.  aus  den  Sammlungen 
Elof  Hellquists  zutage  tritt,  bietet  viele 
Parallelen  zu  deutschen  Erscheinungen, 
bleibt  aber  im  ganzen  doch  intim  skan- 
dinavisch, ähnlich  wie  die  Geschichte  der 
Personennamen.  Auf  deutschem  Boden 
hingegen  haben  wir  im  Osten  ein  slavisches 
und  littauisches,  im  Westen  und  Süden  ein 
keltisches  (und  ligurisches)  Gebiet.  Hier 
gilt  es  die  sprachlichen  Neuerungen  von 
dem  festgebliebenen  Bestände  der  Vor- 
besiedler  zu  sondern,  dort  unter  der 
Sprachschicht  der  Nachdringlinge  die  Trüm- 
mer der  Verlassenschaft  aufzusuchen.  Alle 
diese  Aufgaben  hat  Müllenhoff  DA.  2 
(1887)  von  neuem  und  energischer  als 
einer  vor  ihm  angebrochen;  es  ist  hier  nicht 
der  Raum  und  auf  lange  hinaus  noch  nicht 
die  Zeit  sie  zu  lösen:  dafür  sollen  in  einen 
raschen  Überblick  einige  neue  Gesichts- 
punkte eingereiht  werden. 

§  2.  Um  im  keltischen  Stromgebiet  des 
Rheins  und  der  Donau,  in  den  früh  ge- 
mischten Gebieten  der  Ems  und  Weser 
die  deutschen  Elemente  von  den  keltischen 
zu  unterscheiden,  und  ebenso  im  Gebiet 
der  Elbe,  das  von  Grund  aus  deutsch  ist, 
das  deutsche  Element  zu  verstehn  und 
zu  sichern,  bedürfen  wir  der  Feststellung 
aller  Tatsachen  über  die  frühere  Existenz 
von  Flußnamen  und  der  Gründe  für  ihr 
Verschwinden.  Die  Zahl  der  Namen  ist 
einst  sehr  viel  größer  gewesen,  als  sie  heute 
auch  die  genausten  Spezialkarten  ver- 
zeichnen. 

§  3.  Im  Südwesten  haben  wir,  das  muß 
d'Arbois  de  Jubainville  zugestanden  wer- 


den, neben  und  unter  der  keltischen  Fluß- 
namenschicht  mit  einer  ligurischen  zu 
rechnen:  zu  ihr  wird  man  die  'Thur'- 
flüsse  im  Elsaß  und  der  Schweiz  und  die 
vier  Flüsse  mit  dem  Namen  'Murg'  zu 
zählen  haben  (Holder  2,  628):  der  nörd- 
lichste, an  dem  Weißenburg  i.  E.  liegt,  hat 
seinen  Namen  gegen  'Lauter'  eingetauscht: 
noch  in  zwei  Urkd.  d.  J.  737  heißt  es 
super  fluvio  Murga  resp.  super  fluvio  Murga 
seu  Lutra  (Zeuss  Trad.  Wizenburg.  Nr.  t,"/ 
u.  47).  Hier  liegt  derselbe  Fall  vor,  wie 
wenn  die  Baiern  die  'Igonta  {})'  oder  den 
'luvavus'  in  'Salzach'  umtauften  (DA.  2, 
214);  der  Versuch  ist  gewiß  noch  öfter  ge- 
macht worden,  aber  meist  nicht  durch- 
gedrungen. — 

§  4.  In  rein  deutschem  Gebiete  sind  alte 
Flußnamen  ausgestorben  oder  verdunkelt 
aus  verschiedenen  Gründen.  Überaus 
häufig  trat  der  Bachname  hinter  einer 
Siedelung  zurück,  die  nach  ihm  genannt 
wurde,  besonders  wenn  dies  der  einzige 
Ort  an  seinem  Laufe  war:  dann  heißt  es 
von  dem  Wasser  heute  nur  'der  (die)  Bach' 
oder  'Dorfbach'  u.  ähnl.  In  einzelnen 
Fällen  ist  auch  eine  Neubenennung  ein- 
getreten; so  wahrscheinUch  bei  dem 
'Schweinebach',  der  zur  Unstrut  fließt: 
der  Ort  'Bibra'  hat  den  alten  Namen  be- 
wahrt. In  der  Mehrzahl  der  Fälle  aber 
erklärt  sich  das  Nebeneinander  eines 
Flußnamens  und  eines  Ortsnamens  aus  ab- 
weichendem Flußnamen  auf  andere  Weise. 

§  5.  In  Zeiten,  wo  weder  auf  den  Flüssen 
selbst  ein  Verkehr  auf  größere  Entfernungen 
stattfand,  noch  die  zuweilen  felsigen,  zu- 
meist aber  sumpfigen  Flußtäler  als  Ver- 
kehrswege dienen  konnten,  wo  ferner  die 
Siedelung  keineswegs  immer  sukzessive 
oder  gar  planmäßig  dem  Laufe  des  Ge- 
wässers folgte,  sondern  sich  ihm  auch  von 
der  einen  und  der  andern  Uferseite  näherte, 
erschien  nicht  der  Fluß  in  seinem  Gesamt- 
lauf als  hydrographische  Einheit  vor  der 
Anschauung  der  Menschen  und  im  Rahmen 
ihrer  wirtschaftlichen  Interessen,  sondern 
jeweils  der  von  der  Siedelung  gewählte 
Abschnitt.  Dieser  wurde  benannt,  ohne 
Rücksicht  darauf,  ob  etwa  bereits  eine 
ältere  Bezeichnung  für  das  ganze  Gewässer, 
für  seinen  obern  oder  untern  Lauf  vor- 
handen war.    So  erklärt  sich  die  eigentüm- 


74 


FLUSZNAMEN 


liehe  Erscheinung,  daß  nicht  wenige  Fhiß- 
läufe  ganz  verschiedene  Namen  tragen. 
Soweit  man  darauf  bisher  geachtet  hat, 
erbhckte  man  wohl  meistens  das  Neben- 
einander eines  altern  und  eines  Jüngern 
Namens,  wobei  verschiedene  Volksschich- 
ten resp.  Stämme  beteiligt  sein  mußten. 
Das  ist  aber  verhältnismäßig  sehr  selten 
der  Fall :  ich  kenne  kein  sicheres  Beispiel. 
Gerade  bei  Gewässern  von  kurzem  Lauf 
hat  sich  nun  diese  Mehrnamigkeit  vielfach 
bis  heute  erhalten:  so  heißt  ein  Bach  im 
Kr.  Worbis,  der  zur  Wipper  (Nfi.  d.  Un- 
strut)  geht,  'Ohne'  oder  'Linke',  ein  noch 
kürzerer  Bach  im  Kr.  Witzenhausen  'Not- 
reff' und  'Weddeman',  und  in  beiden  Fällen 
weist  nichts  auf  verschiedenes  Alter  der 
Namen  hin.  Die  'Oder',  die  zur  Ruhme 
geht,  heißt  im  17.  Jh.  auch  'Steinlache'. 
Die  Fulda  heißt  in  ihrem  obersten  Lauf 
'Gersfelder  Wasser',  alsdann  etwa  von 
Schmalnau  ab  mit  einem  auch  sonst  in 
der  Gegend  mehrfach  bezeugten  Namen 
'Wanne',  und  erst  in  der  Gegend  der  Stadt 
Fulda  nimmt  sie  den  Namen  an,  mit  dem  sie 
allein  unsere  Landkarte  benennt;  ich  hege 
keinen  Zweifel,  daß  sie  weiter  abwärts  noch 
andere  Namen  führte:  so  in  der  Nähe  von 
Melsungen:  *MiUsa  usw.  Die  Werra  hat 
als  EskTnewäg  'stagnum  fraxinosum'  einer 
hessischen  (Eschwege),  als  Haduminni  einer 
hannoverischen  Stadt  (Hedemünden)  den 
Namen  gegeben,  bei  'Mihla',  'Schwebda' 
und' Albungen'  führte  ihr  Lauf  wieder  andere 
Bezeichnungen,  deren  Deutung  möglich 
ist.  Auf  diese  Art  sind  eine  große  Anzahl 
von  Ortsnamen,  die  bisher  der  sichern 
Etymologie  widerstrebten  oder  hartnäckig 
falsch  interpretiert  wurden,  aus  alten 
Namen  des  Flußabschnitts  zu  erklären: 
'Erfurt'  Erphesfurt  ist  nicht  'vadum  Er- 
phonis  (viri)'  sondern  'vadum  Erphesae 
(fiuvii)';  in  'Osnabrück'  steckt  ein  alter 
Name  der  Hase,  die  als  *Osna  dem  'Osning' 
den  Namen  gegeben  hat;  vgl.  die  hessische 
'Suhl',  die  aus  dem  'SäuHng(swald)' 
kommt.  Die  Weser  bei  'Bremen'  führte 
einen  Namen,  der  als  Fluß-  und  Orts- 
name 'Brehme'  anderwärts  mehrfach  be- 
zeugt ist. 

§  6.  Liegt  bei  -furl  und  -brück  die 
Aufsuchung  eines  Flüßnamens  unbedingt 
nahe,  so  empfiehlt  sie  sich  doch  auch  in 


andern  Fällen,  -feld  in  Ortsnamen  hat 
bisher  keine  bestimmte  Deutung  erfahren: 
nun  weisen  aber  z.  B.  sämtliche  derartige 
Namen  des  Leinegebietes  Beziehungen  zu 
Flüssen  auf,  an  deren  oberem  Lauf  sie 
sämtlich  liegen:  so  'Leinefelde',  wo  die 
Leine  entspringt,  'Birkenfelde'  (älter  'Ber- 
kenfelde')  am  Birkenbach  (älter  *Berka}), 
'Rustenfelde'  am  Rustebach,  'Mollenfelde'' 
an  der  Molle,  'Drammfeld'  an  der  Dramme, 
Und  anderwärts  ist  es  ähnlich:  'Nohfelden' 
liegt  an  der  obersten  Nahe,  'Eiterfeld'  an 
der  Eitra,  'Hünfeld'  an  der  Haune, 
'Botfeld'  an  der  Bode  usw.  So  wird 
man  vielleicht  'Gersfeld'  auf  eine  *Gcrisa 
als  ursprüngl.  Bezeichnung  des  Ober- 
laufs der  Fulda  zurückführen  dürfen^ 
die  sich  zur  'Gera'  verhält,  wie  die  'Milisa' 
zur  'Mihla'  usw.  Wenn  anderseits  etwa, 
auf  dem  Eichsfeld  'Bodungen'  an  der  Bode, 
'Seuhngen'  an  der  Suhle  liegt,  so  ist  für 
'Rüstungen',  'Holungen',  'Faulungen'  eine 
ähnliche  Etymologie  anzusetzen,  da  'Rus- 
tenbach',  'Holenbach',  'Faulbach'  in  der 
Nähe  ausreichend   bezeugt  sind. 

§  7.  Auf  solchen  Wegen  muß  das  Ma- 
terial unserer  Flußnamen  eine  gewaltige 
Vermehrung  erfahren,  ehe  man  von  einer 
etymologischen  Behandlung  sichere  Re- 
sultate für  die  Sprachgeschichte  und  zu- 
gleich von  der  geographischen  Begrenzung; 
und  Verbreitung  Ergebnisse  für  die  Ge- 
schichte der  Wanderungen  und  Siedelungen 
erwarten  darf.  Man  wird  sich  immer  vor 
Augen  halten  müssen,  daß  die  Anwendung; 
der  Namen  um  viele  Jahrhunderte,  ja  ia 
manchen  Fällen  um  ein  Jahrtausend  und 
n  ehr  vor  dem  Beginn  unserer  literarischen 
Überlieferung  liegt,  und  daß  es  sich  auch 
vielfach  um  eine  Übertragung  von  Namen 
handeln  kann,  die  man  aus  den  alten  Sitzen 
mitbrachte,  ohne  sie  etymologisch  zu  ver- 
stehen. In  der  Heimat  können  diese  Namen 
erhalten,  sie  können  aber  auch  durch  nach- 
dringende Siedler  fremden  Stammes  oder 
fremder  Nation  verdrängt  sein.  Gelegent- 
lich glaubt  man  der  Wanderung  gut  folgen 
zu  können.  Wenn  dieselben  Namen,  welche 
an  der  untern  Saale  vorkommen:  'Bode',, 
'Wipper',  'Sorge',  an  der  obern  Unstrut 
wiederkehren,  so  sieht  das  ganz  wie  eine 
Übertragung  aus:  die  Siedler  könnten  nur 
die  Nordschwaben  gewesen  sein,  und  dazu 


FLUSZNAMEN 


Ty 


stimmt,  daß  wir  wenige  Meilen  westwärts 
in  'Schwabbach'  und  'Schwobfeld'  (Kr. 
Heiligenstadt)  auch  deren  Namen  wieder- 
finden ! 

§  8.  Der  Zusammenfall  eines  Orts- 
namens mit  dem  Flußnamen  wird  in  der 
Regel  einfach  als  ein  Lokativ  mit  Elipse 
erklärt:  'Breitenbach'  stehe  für  'der  Ort 
am  Breitenbach'.  Es  wirkt  aber  noch  ein 
anderes  Moment  mit;  dem  Siedlungs- 
namen liegt  der  Flußname  voraus,  und  in 
diesem  wird  der  Fluß  oder  Flußabschnitt 
nicht  unterschieden  von  dem  anhegenden 
Terrain:  beides  wird  als  eine  Einheit  zu- 
sammengefaßt. So  kommt  es  ja  auch,  daß 
sich  rivier  [riviere)  zu  unserem  'Revier' 
entwickeln  konnte,  daß  einerseits  'Riede', 
das  ursprünglich  nur  'schmaler  Wasserlauf' 
bedeutet  (mnd.  ride,  ags.  ride,  nicht  zu 
verwechseln  mit  'Ried',  mnd.  ret,  ags. 
hreod)  auf  Waldungen  übertragen  wird 
('Eilenriede'  bei  Hannover),  und  um- 
gekehrt 'Aue'  sowohl  als  Simplex  wie  in 
der  Komposition  ('Ilmenau',  'Gerdau', 
'Wipperau'  im  Lüneburgischen)  nicht  nur 
'Land  am  Wasser',  sondern  auch  'Wasser- 
lauf' bedeutet.  Es  ist  ganz  natürlich,  daß 
sich  die  gleiche  Erscheinung  auch  bei  andern 
Völkern  findet:  so  hat  Bezzenberger  (Prus- 
sia  XXn  S.  I  Anm.  2)  das  Verhältnis  des 
alten  lit.  Flußnamens  Seria  zu  dem  heute 
allein  üblichen  Passarge  erklärt  durch  das 
Nebeneinander  von  lit.  Minije  'Minge'  und 
Pämine  'Flußtal  der  Minge'.  Da  das  Fluß- 
gelände  vielfach  sumpfig  und  mit  Wald 
bestanden  war,  dürfen  wir  speziell  zwischen 
den  Benennungen  für  Sumpf  und  Sumpf- 
wald einerseits  und  für  Wasserlauf  ander- 
seits Berührungen  erwarten:  im  Ags.  be- 
deutet bröc  'rivulus',  demnächst  'tief- 
liegendes Wiesengelände'  (Middendorf  S.  1 8 ) , 
während  mnd.  brök,  ahd.  mhd.  bruoch  nie- 
mals fließendesWasser  zu  bezeichnen  scheint. 

§  9.  Für  solchen  Übergang  des  Wald- 
namens in  den  Flußnamen  gibt  es  zwei 
alte  und  besonders  deuthche  Belege.  'Mer- 
we',  älter  'Merwede'  heißt  ^in  Arm  der 
Maas  zwischen  Dordrecht  und  Rotterdam: 
ursprünglich  Meriwido,  'Meerholz'  oder 
'Sumpfwald';  aber  schon  im  II.  Jh.  hat 
Alpertus  de  diversitate  temporum  I  8  per 
flumen  Meriwido  neben  H  20.  21  in 
Silva  Meriwido  (MG.  SS.  IV  718.  719). 


Und  ebenso  ist  Unstruot  (bei  Gregor  von 
Tours  Onestrudis)  von  Haus  aus  kein 
Flußname:  es  ist  einfach  struot  'silva 
paludosa'  mit  augmentativem  un-.  Daß- 
die  Unstrut  daneben  noch  mindestens  einen 
echten  Flußnamen  gehabt  hat,  ist  selbst- 
verständlich: ich  vermute  als  einen  solchen 
Horsa  resp.  Horsaha:  Horsmar  an  der  obern 
Unstrut  wird  sich  zu  dem  Flußnamen  eben- 
so verhalten,  wie  das  älteste  der  sechs 
Geismar  zu  der  Geisaha  an  der  es  liegt;  und 
anderseits  verlangt  der  Flußname  Hursila 
(Hörsei)  unbedingt  in  nicht  allzuweiter 
Ferne  ein  Grundwort,  an  das  er  sich  an- 
lehnt: wir  haben  hier  eine  Deminutivbil- 
dung, wie  sie  auch  sonst  nicht  selten  sind: 
so  gehört  die  'Selke'  als  Selica  zur  Sala, 
die  'Mürz'  als  Muoriza  zur  Muor. 

§  9.  Als  appellative  Bezeichnung  des 
fließenden  Wassers  kannten  die  Germanen 
in  erster  Linie  *ahvö  und  für  kleinere 
Läufe  *baki-z  und  *bakki-z  (s.  Kluge  u.  Falk- 
Torp  s.  v.).  'Fluß'  und  'Strom'  (germ. 
*straumaz)  sind  zwar  auch  germanische  Bil- 
dungen, aber  zunächst  wohl  nicht  über  die 
Bedeutung  von  Verbalsubstantiven  ('flux- 
us',  'fluctus',  das  letztere  auch  'strepitus') 
hinausgekommen;  in  komponierten  Fluß- 
namen  älterer  Zeit  begegnen  nur  jene 
beiden,  und  in  der  Weise,  daß  nicht  selten 
•aha  durch  -back  abgelöst  wird.  Über  -affa 
in  Flußnamen,  das  Müllenhoff  DA.  2, 
227  ff.  behandelt  hat,  sind  die  Akten  noch 
nicht  geschlossen;  ist  es  keltisch,  so  muß 
es  doch  auf  die  binnendeutschen  Kelten 
in  dieser  Anwendung  beschränkt  gewesen 
sein;  dafür,  daß  es  wirklich  ein  Appella- 
tivum  und  nicht  etwa  ein  Suffix  war,, 
spricht  der  Name  der  niederhessischen 
'Efze',  die  nur  als  *Effisa,  Affisa  verstanden 
werden  kann.  Auf  eine  kleine  Anzahl  von 
Vorkommen  beschränkt  ist  menni,  minne 
(Dortmund,  Hedemünden,  Holzminden, 
Dülmen;  Imbach  <^  Minbach),  das  einen 
mythologischen  Klang  hat. 

§  10.  So  gut  wie  neuerdings  -fluß, 
-Strom  ('Weserfluß',  'Rheinstrom')  und 
-Wasser  ('Schwarzwasser'  für  'Schwarza'), 
schon  im  Mittelalter  -back  an  viele  Namen 
antreten  konnte  und  z.  T.  fest  wurde,  ist  es 
in  noch  früherer  Zeit  auch  mit  -aha  der 
Fall  gewesen.  So  wenig  die  Namen  der 
großen  Ströme  damit  gebildet  erscheinen^ 


^6 


FLUSZNAMEN 


so  wenig  war  es  bei  den  kleinen  eine  Not- 
wendigkeit: sie  sind  von  Haus  aus  mit 
Ableitungssilben,  primären  und  sekundären, 
gebildet  worden:  neben  den  sekundären 
Tlisa  (Ilsenburg),  //ma( Eilenburg),  Thnana 
(Um,  Ilmenau)  gab  es  wohl  auch  ein  pri- 
märes Tla  {*Tlo),  nach  dem  'Ilfeld'  (an  der 
Bahre)  genannt  sein  mag:  denn  der  Mihla 
steht  die  Mz'Zw^,  deva  Gilb  ach  [*Gila})  die 
Güisa  zur  Seite.  Die  'Ihle'  bei  Magdeburg 
freihch  ist  eine  alte  Tlina,  wie  die  'Sieg' 
eine  Sigina,  die  'Ohm'  eine  Amana,  die 
'Weil' eine  PFr/ma;  vgl.  'Küche'  und 'Kette'. 
Nicht  HUlttraha  und  Geisaha  sind  das 
ursprüngliche,  sondern  Hlüttra  und  Geisa. 
Wie  weit  die  Bildungen  auf  -ana  {-mana), 
-ina,  -una;  isa  {-asa)  usw.  keltisch  sind, 
wird  sich  nie  bis  ins  einzelne  bestimmen 
lassen.  Haben  die  Germanen  die  Bildungs- 
weise von  den  Kelten,  bei  denen  sie  boden- 
wüchsig  war,  übernommen,  so  haben  sie  sie 
doch  gewiß  national  fortgebildet  und,  wie 
sich  nachweisen  läßt,  zu  Neubildungen  bis 
in  die  nachchristliche  Zeit  verwertet:  die 
'Weil',  an  deren  Mündung  in  die  Lahn  Weil- 
burg (Wüinaburg)  liegt,  entspringt  auf  dem 
Hofe  einer  römischen  Villa  am  Feldberg, 
•sie  hat  davon  ihren  alten  Namen  Wilina, 
diesen  also  erst  in  den  Tagen  der  römischen 
Herrschaft,    aber  von  Germanen  erhalten! 

§  II.  Über  die  deutschen  Stammwörter, 
die  in  komponierten  Flußnamen  stecken, 
und  über  die  Anschauungen  und  Beob- 
achtungen, die  somit  dem  Flußnamenge- 
brauch zugrunde  liegen,  gibt  für  Hessen 
Arnold  S.  92 — 114  [-affa  und  -aha),  313 — 
325  {-back)  gute  Übersichten.  Sehr  durch- 
gichtig sind  die  Beziehungen  zur  botani- 
schen, zoologischen,  geologischen  Umge- 
bung, dem  kurzen  Lauf  [Scammaha),  dem 
schmalen  und  breiten  Flußbett  (vgl.  bes. 
den  'Dünnbach',  der  zur  'Ruhme'  geht); 
zur  Temperatur  des  Wassers:  in  die  'War- 
me' mündet  der  'Laubach'  (Kr.  Wolf- 
hagen). Gemeingermanisch  war  auch  die 
Bezeichnung  des  scharfschmeckenden  Ge- 
wässers in  Süra;  der  Gegensatz  liegt  viel- 
leicht in  Mihla,  Milisa  ('Süßwasser'  ?)  vor. 

Von  den  Farbbezeichnungen  kehren 
''rot',  'schwarz'  und  'weiß'  überall  wieder 
(vgl.  'Rio  Colorado,  tinto,  negro,  claro'):  mit 
'weiß'  konkurriert  'lauter',  ihm  vorausliegt 
albiz,  das  im  Namen  der  'Elbe'  und  des 


'Elbings'  (der  Nogat),  sowie  in  nicht 
wenigen  'Eibingen'  und  'Albungen'  fort- 
lebt, in  Skandinavien  als  elfr  sogar  früh 
appellativ geworden  ist  (s.  Fritzner  i,  321  f.). 
Um  das  zu  verstehn,  halte  man  sich  vor 
Augen,  wie  gedrängt  in  manchen  Gegen- 
den der  Name  'Lutter',  'Lutterbeck'  usw. 
vorkommt.  Uralt  ist  auch  die  Bezeichnung 
des  braunen  Wassers  als  Erpa,  Erpfa,  die 
in  zahlreichen  Erbsbächen,  Erbsbrunnen, 
Erbsmühlen  (aus  *Erpesa)  fortlebt.  Nicht 
selten  ist  Gruona,  Gruonbach,  vereinzelt 
erscheinen  blau  (die  'Blau'  bei  Blaubeuren) 
und  gelb  ('Gehle',  'Gelbach'  in  Nassau). 
Wie  die  'Grone'  bei  Göttingen  und  die  'Blau' 
bezeugen,  war  es  die  Farbe  der  Quelle,  nach 
der  die  Benennung  dieser  meist  kurzläufi- 
gen Gewässer  erfolgte. 

Unaufgeklärt  bleiben  die  Namen  mit 
'Eiter'  {Eitra,  Eitraha,  Eiterbach),  die  von 
der  untern  Elbe  bis  zum  Oberrhein  und 
auf  dem  Unken  Ufer  der  Donau  vorkommen 
und  erst  in  der  Steiermark  fehlen.  Daß 
sie  eitar  'venenum'  enthalten,  hätte  nie  an- 
gezweifelt werden  sollen.  Es  werden  ähn- 
liche abergläubische  Vorstellungen  im  Spiel 
sein,  wie  bei  Dulmenni  ('Dülmen')  und 
dem  mehrfach  vorkommenden  Wödaha, 
Wuotach,  dem  nachher  als  gewollte  Um- 
beugung  Gude,  Gutach  zur  Seite  tritt. 

Sehr  hoch  hinauf  reichen  gewiß  die  für 
unsere  Sinne  und  unsere  Beobachtung  meist 
schwer  zu  fassenden  Bezeichnungen,  welche 
das  Tempo,  das  Temperament,  das  cha- 
rakteristische Geräusch  des  Flußlaufes  zum 
Ausgangspunkt  nehmen.  Hier  stecken 
unzweifelhaft  viele  wirkliche  und  ver- 
meintliche Rätsel  der  Etymologie.  Wenn 
'fechten'  urspl.  ebenso  wie  'spielen'  nur 
die  lebhafte  Bewegung  ausdrückt,  so  kann 
der  im  Elsaß  wie  in  Oldenburg  bezeugte 
Name  'Fecht'  ('Vechta')  sehr  wohl  deutsch 
sein.  Ich  sehe  kein  Bedenken,  die  ganze 
/^Gruppe  zu  'eilen'  zu  stellen,  und  lehne 
für  das  besonders  im  Rhöngebiet  mehrfach 
vorkommende  'Wanne',  das  einfach  'Fluß- 
bett, Flußlauf'  heißen  mag,  keltische  Er- 
klärung ebenso  ab,  wie  für  das  dutzendfach 
für  kleine  Bachgerinne  oder  deren  Ober- 
lauf bezeugte  'Rihn'  ('Rimbach'),  das  man 
durch  die  Schreibung  'Rhin'  bewußt  und 
unbewußt  dem  keltischen  Rhein  an- 
nähert. 


FODRUM— FOLCLAND 


17 


Unter  den  Bezeichnungen  nach  dem 
Geräusch  ist  die  appellative  als  klinge  am 
durchsichtigsten:  sie  kehrt  auch  in  Bil- 
dungen wie  'Klingenbach'  usw.  wieder. 
In  der  'Dramme',  die  aus  einer  besonders 
starken  Quelle  entspringt  (Kr.  Göttingen), 
steckt  offenbar  eine  Ablautsform  zu  ags. 
prym  {fiöda  ßrym,  yda  ßrym) ;  das  nahe 
'Jesa'  gehört  zu  jesan  'gären',  'schäumen'; 
hier  bezeichnet  es  einen  Abschnitt  der  Leine. 

§  12.  In  eigentümlicher  Weise  berühren 
sich  mehrfach  'Bach'  und  'Brunnen': 
schon  im  DWB.  i,  1059  ist  betont,  daß 
beide  auch  die  Bedeutung  'Trinkwasser' 
übernehmen;  die  Benennung  kürzerer  Bäche 
ist  nicht  selten  (vgl.  oben  'Grone",  'Blau', 
'Dramme')  dem  Eindruck  der  Quelle  auf 
Auge  und  Ohr  entnommen.  Im  Ags.  (Mid- 
dendorf  S.  21)  steht  burna  nicht  selten  für 
'Bach',  so  daß  dem  'Brunnenhaupt'  (s.  oben 
Art.  'Brunnen')  auch  eine  'Brunnenmün- 
dung' (Bournemouth  in  Sussex)  entspre- 
chen kann.  So  auch  gelegentlich  in  deut- 
scher Namengebung  -born  für  -back:  am 
merkwürdigsten  ist  der  Fall  auf  demEichs- 
feld,  wo  ein  zur  Ohne  oder  Linke  gehender 
Bach  (im  Kr.  Worbis)  im  Gemeindebezirk 
Rüdigershagen  'der  Kuhborn',  im  Bezirk 
Niederorschel  'der  Nackenborn'  heißt  (v. 
Wintzingeroda  -  Knorr,  Wüstungen  des 
Eichsfeldes  S.  761). 

§i3.DiesonderbarsteBedeutungsentwick- 
lung  hat  bei  uns  das  stm.  iväg  durchge- 
macht: das  gemeingerm.  Wort,  über  dessen 
Etymologie  kaum  ein  Zweifel  sein  kann, 
hat  im  Ag-.  durchaus  die  Bedeutung  'be- 
wegtes Wasser'  behalten,  kommt  auch  ver- 
einzelt als  Flußname  vor;  vgl.  an.  Elivägar 
Vaff)r.  u.  sonst.  Bei  uns  haftet  diese  Be- 
deutung nur  an  dem  aus  dem  Plur.  ge- 
folgerten Fem.  'die  Woge';  der  Sing.  ivTg 
oder  wog  aber,  wo  immer  er  in  Ortsnamen 
vorkommt,  bedeutet  zum  mindesten  eine 
Stelle,  wo  der  Fluß  ruhiger  fließt  (so  in 
'Eschwege'  =  esktne  wäg),  vielfach  aber 
einen  toten  Flußarm,  ein  stagnierendes 
Gewässer:  das  hessische  'Schönmattenwag' 
geht  auf  schümihte  iväg  zurück  und  wird 
schon  1012  als  'spumosum  stagnum'  über- 
setzt. 

Die  monograph.  Arbeiten  von:  Th.  Loh- 
meyer, Beiträge  zur  Etymologie  deutscher  Fluß- 
namen (Göttingen  1881),  u.  Die  Hauptgeset::e  der 


germ.  Flußnamengebung  (Kiel  1904)  sind^ 
trotz  der  Empfehlung  durch  Fick,  dilettantische 
Spielerei:  die  Flüsse  sollen  durchweg  nach  der 
Terraingestalt  des  Quellgebiets  benannt  sein!  Sie 
sind  bisher  wohl  nur  von  Kötzschke  D.Ge- 
schichtsbl.%  (1907),  232 — 246  ernst  genommen 
worden;  ein  'deutsches  Flußnamenbuch',  wie  es 
K.  fordert,  ist  ohne  Heranziehung  der  Orts- 
namen unmöglich.  —  Gute  Ansätze  bildet  für 
einen  engeren  Bezirk  Bück  mann  in  der 
Zeitschr.  Niedersachsen  17.  Jahrg.  Nr,  8- 
(für  die  Lüneburger  Heide).  Müllenhoff 
DA.  2,  207 — 236.  W.  Arnold  s.  o.  Über 
d '  A  r  b  o  i  s  referiert  D  e  e  c  k  e ,  Jahrb.  d. Vogesen- 
clubs.  10,1  ff.  Material  reichlich  bei  Förste- 
m  an  n  Bd.  2, 3.Aufl.;  die  vollständigste  Zusammen- 
stellung aus  einer  deutschen  Landschaft  bietet 
J.  V.  Zahn,  Ortsnamenbuch  der  Steiermark 
im  MA.  (s.  Anhang).  —  Einiges  von  dem  obei> 
Vorgetragenen  schon  in  meiner  Schrift  Über 
deutsche  Ortsnamen/orschung(^Q\xedlinhg.  1908), 
Edward  Schröder. 

Fodrum.  Unter  F.,  einem  Wort,  das- 
in  den  Quellen  der  karoUngischen  Zeit 
ziemlich  oft  begegnet,  sind  i.  die  Nah- 
rungsmittel zu  verstehen,  die  die  Unter- 
tanen dem  reisenden  König  zu  liefern 
haben  (s.  den  Art.  Finanzwesen),  2.  die 
annona  militaris  (Lebensmittel  für  die 
Heeresmannschaft  und  Futter  für  die 
Pferde).  In  der  Zeit  Friedrich  Barbarossas 
gehört  das  F.  zu  den  Rechten,  die  dieser 
Herrscher  als  altkönigliche  in  Italien  re- 
klamiert. In  den  deutschen  Territorien 
begegnet  ein  ,, Futterhafer"  oder  ,, Vogt- 
hafer", der  vielleicht  mit  dem  alten  F. 
zusammenhängt. 

Waitz  DVG  V-  15!.  Brunnet  DRG.  II 
S.  229.  Post  Das  Fodrum.  Straßburger  Dissert, 
V.  1881.  G.  V.  Below  Landtagsakten  von 
Jülich-Berg  I,  S.  153;  II  S.  1013.  Düssel- 
dorf 1895  — 1907-  Riezler  Nachtseiden  (s. 
den  Art.  Gastung)  S.  561. 

G.  V.  Below, 

Folcland.  §  i.  Der  Ausdruck  kommt 
in  den  Quellen  dreimal  vor.  Edward  I  2 
lautet:  ,,Auch  bestimmen  wir,  wessen  der 
schuldig  sei,  der  einem  andern  Recht  ver- 
weigert, sei  es  an  Buchland  oder  an  Volk- 
land, und  daß  er  (der  Kläger)  ihm  für  das- 
Volkland  einen  Termin  setze,  wann  (der 
Verklagte)  ihm  vor  dem  gerefa  Recht  zu 
erfüllen  habe."  In  einer  Urkunde  ^thel- 
balds  von  Kent  (A.  D.  858,  Cod.  Dipl.  281; 
Earle  Landch.  125)  wird  von  einem  Tausch. 


78 


FOLCLAND— FOLCWIN 


berichtet,  der  zwischen  dem  König  und 
meinem  Than  Wullaf  stattgefunden  hatte. 
Das  Grundstück,  das  der  Than  erhält, 
wird  zum  Buchland  gemacht  und  von 
Tributen  und  Lasten  befreit,  während  das 
•Grundstück,  das  der  König  in  Tausch  be- 
Jcommt,  fortan  zum  folcland  wird.  In  dem 
Testament  des  Ealdorman  Alfred  (A.  D. 
871—889  Cod.  Dipl.  3,  7,  Earle,  Land  Ch. 
149  ff.)  werden  einem  Sohn  des  Erblassers 
■Güter  als  Buchland  vermacht  und  hinzu- 
gefügt, daß,  wenn  der  König  es  zulasse, 
-er  auch  das  folcland  haben  solle;  im  ent- 
gegengesetzten Falle  solle  die  Frau  des  Erb- 
lassers den  betreffenden  Sohn  (offenbar 
aus  dem  Buchland  Grundbesitz)  entschä- 
digen. Mit  diesen  drei  Erwähnungen  von 
Folcland  müssen  wohl  zusammengestellt 
"werden:  Thorpe  Dipl.  57,  58  und  Cod. 
Dipl.  199  (Earle  Land  Ch.  90),  die  von 
terra  ,,sui  propriae  publicae  juris"  und  von 
terra  ,,reipublicae  [jurjeconditionis" 
sprechen.  Endlich  sind  wahrscheinlich 
auch  Ausdrücke  wie  Cod.  Dipl.  1295: 
,, Sorte  communes  populari",  auf  folcland 
.gemünzt. 

§  2.    Früher  wurde  allgemein  angenom- 
men, daß  unter  Volkland  das  dem  Volke 
angehörende  Land  zu  verstehen  sei,   also 
■eine  Art  von  ager  publicus,  im  Gegensatze 
zu    Land   im    Privatbesitz,    das    entweder 
eäel    (Familienland)    oder    Buchland    ge-  i 
wesen   sei.      So   lehrten    (nach   dem  Vor- 
gänge Aliens)  Kemble,  K.  Maurer,  Cabbot  : 
Lodge,  Stubbs  u.  a.     Es  ist  mir  gelungen,  . 
■diese  Auslegung  in  einem  in  der  English  : 
Historical    Review    für     1893     veröffent-  | 
Jichten  Artikel   als   grundlos  zu   erweisen.  ' 
Wenigstens   haben   alle   leitenden   Autori- 
täten   seitdem    meiner    Auslegung    zuge- 
stimmt.    Danach  bedeutet  folcland  volks- 
rechtlichen     Grundbesitz,     im     Gegensatz 
zu    dem    verbrieften.      Daher    die    klassi-  I 
üzierende   Zergliederung   in    Edwards   Ge- 
setz; es  kann  Recht  entweder  an  Buchland 
■oder  an  Volkland  verweigert  werden,  und 
im  letzten  Falle  kommt  die  Sache  vor  das  i 
-ordentliche,     durch    den    gerefa     geleitete  I 
Volksgericht.      Die    Tauschurkunde    Cod.  : 
Dipl.   281    zeigt,    daß   folcland   regelmäßig  I 
•die    öffentlichen    Lasten   zu    tragen    hatte  ' 
und  Befreiungen  auf  dem  Wege  der  Buch- 
Jandstiftung  erlangt  werden  mußten.    Eal- 


dorman Alfreds  Testament  zeigt,  daß 
Volkland  gesetzlichem  Erbgange  unter- 
worfen war,  der  nicht  ohne  Zustimmung 
des  Königs  geändert  werden  konnte.  Es 
konnte  offenbar,  wie  aus  dem  Kontrast 
mit  dem  Buchlande,  als  terra  testamentalis, 
erhellt,  nicht  beliebig  vermacht  werden, 
sondern  verblieb  den  Erben  aus  der  FamiHe 
und  dem  Geschlecht.  Der  Grund,  weshalb 
der  Sohn  des  Ealdorman  zur  Beerbung  des 
folclandes  nicht  ohne  weiteres  zugelassen 
wurde,  ist  wohl  darin  zu  suchen,  daß  der- 
selbe nicht  einer  legitimen  Ehe  entsprossen 
war.  Die  Haupterbin  und  Frau  des  Eal- 
dormans  war  jedenfalls  nicht  seine  Mutter. 
Bei  dieser  Erklärung  ist  es  nicht  nötig, 
wie  die  älteren  Forscher  taten,  eine  sonst 
nicht  vorkommende  Art  des  Grundbesitzes 
als  edel  in  der  Bedeutung  von  '  Familien - 
land'  zu  stipulieren.  Folcland  ist  eben 
Familienland  im  Sinne  von  volksrecht- 
lichem Besitz. 

Allen  Hist.  of  th^  Royal  Prerogative. 
K.  Maurer  Angelsächs.  Rechtsverhältnisse  in 
der  Kritischen  Überschau,  München,  1852. 
Kemble  Saxons  in  England.  H.  Cabbot 
Lodge,  in  Essays  in  Anglo-Saxon  law. 
Stubbs  Constit.  Hist.  I  Maitland  Domes- 
day  and  beyond  1 897.  Sir  Frederic  Pol- 
lock Land  laws,  ßrd  ed.  P.  Vinogradoff 
Folcland  in  der  Engl.  Hist.  Rev.   1893. 

P.  Vinogradoff. 
Folcwin,  von  edler  lothringischer  Ab- 
kunft, zw.  930  u.  940  in  der  Lütticher 
Diözese  geb.,  948  dem  Kloster  S.  Bertin 
übergeben,  schrieb  als  Diakon  961/62  die 
Gesta  abbatum  S.  Bertini  Sithiensiiim  (i), 
trotz  mancher  Mängel  in  Form  und  For- 
schung historiographisch  eine  bemerkens- 
werte Leistung,  weniger  durch  die  Ver- 
arbeitung des  von  638  bis  962  reichenden 
Stoffes,  als  vielmehr  durch  die  durchgän- 
gige urkundliche  Fundamentierung,  so  daß 
man  es  fast  ein  Urkunden-  oder  Traditions- 
buch  mit  verbindendem  Text  nennen 
könnte.  Von  Bischof  Ebrachar  von  Lüt- 
tich nach  Lothringen  zurückgerufen,  wurde 
er  965  Abt  von  Lobbes  und  schrieb  hier 
außer  der  meist  aus  dem  älteren  Werk  ent- 
lehnten Vita  Folquini  episcopi  Morinen- 
sis  (2)  um  980  die  Gesta  abbatum  Lobien- 
sium  (3),  die  von  637  bis  zur  Abfassungs- 
zeit geführt  sind.  Sie  sind  in  der  urkund- 
lichen Grundlegung  ähnlich,  in  Verarbeitung 


FOLKLAXDSH^RRA— FORNJOTR 


79 


I 


und  Form  reifer  als  das  erste  Werk,  mit 
guten  lokalgeschichtlichen,  auch  kunst- 
und  literarhistorisch  wichtigen  Nachrich- 
ten, für  die  entferntere  deutsche  Reichs- 
geschichte aber  zumeist  auf  Ruotgers 
Leben  Bruns  fußend.     F.  starb  990. 

(i)  MG.  13,  6oo(T.  (2)  MG.  15,  423  ff. 
(3)  MG.  4,  52ff.— Wattenbach,  DGQ.V, 
426  ff.  K.  Hampe. 

folklandshserra.    Der  f.  ist  ein  nur  in  den 

schwedischen  Uppland  vorkommender 
königlicher  Beamter,  der  dort  einem  der 
drei  Volklande  vorgesetzt  ist.  Über 
seine  Tätigkeit  ist  aus  den  Quellen  wenig 
zu  ersehen.  Er  scheint  am  Heeresaufgebot 
beteiligt,  hat  Anteil  an  gewissen  Bußen 
und  ist  der  oberste  Wahrer  der  königlichen 
Rechte  im  Volkland. 

V.  Schwerin. 

Folter.  §  I.  Den  Germanen  war  der 
Gebrauch  der  F.  von  Haus  aus  unbekannt. 
Einige  Volksrechte  haben  sie  aber  nach 
römischem  Vorbild  eingeführt,  meist  je- 
doch ausschließlich  gegen  Unfreie.  In 
■dieser  Anwendung  findet  sie  sich  bei  den 
Burgunden,  Franken  und  Baiern.  Das 
von  der  Lex  Salica  wohl  dem  westgoti- 
schen Recht  nachgebildete  Torturver- 
fahren bestand  darin,  daß  der  Sklave  ge- 
prügelt wurde,  um  ihn  zu  einem  Geständ- 
nis zu  bringen.  Einzig  das  westgotische 
Recht  wendete  die  Folter  nicht  nur  gegen 
Unfreie,  sondern  auch  gegen  Freie  an. 

B  r  u  n  n  e  r    DRG.    2,   401  ff.      Schröder 

DRG.S  378  f.  R.  Hübner. 

§  2.  Auch  das  nordische  Recht  kennt 
die  Tortur  (das  ptna)  ursprünglich  wohl 
nur  bei  LTnfreien.  In  späterer  Zeit  ist  sie 
als  Inquisitionsmittel  auch  bei  Freien  aus- 
nahmsweise zugelassen. 

Brandt  Forel.   II  290.     Maurer   VoLV 

674.  K.  Lehmann. 

Formelbücher.  §  i.  W^ährend  in  Italien 
ein  geschultes  Berufsnotariat  vorhanden 
war,  fehlte  es  an  einem  solchen  im  West- 
gotenreich und  Frankenreich;  man  hielt 
sich  hier  bei  der  Abfassung  von  Urkunden 
an  ältere  Vorlagen,  deren  Formeln  man 
einfach  übernahm.  Schon  früh  wurde  es 
üblich,  aus  älteren  Urkunden  Formulare 
herzustellen,  indem  man  sie  ihres  indivi- 
duellen Inhalts  entkleidete  (statt  der  Orts- 
und Personennamen  ein  ille  einsetzte)  und 


eventuell  entsprechend  dem  eigenen  Stam- 
mesrecht zustutzte.  Manche  solcher  ein- 
zelnen Formeln  sind .  uns  erhalten. 
Seit  dem  7.  Jh.  kam  die  Sitte  auf,  von 
derartigen  Formeln  Sammlungen  zu  ver- 
anstalten, die  zu  den  wichtigsten  Quellen 
der   Geschichte  des   Privatrechts   gehören. 

§  2.  Die  älteste  uns  erhaltene  Samm- 
lung gehört  dem  Westgotenreich 
an  (Formulae  Visigothicae) ;  sie  ist  wohl 
um  620  entstanden.  Auch  zwei  w  e  s  t  - 
fränkische  Sammlungen,  die  Formu- 
lae Andegavenses  und  die  vielbenutzten, 
auch  in  der  Kanzlei  der  Karolinger  ge- 
•  brauchten  Formulae  Marculfi  (wohl  aus 
der  Diözese  Meaux)  gehören  noch  dem 
7.  Jh.  an.  Neun  westfränkische  Samm- 
lungen liefert  das  8.  Jh.,  während  das 
9.  Jh.  die  in  der  Kanzlei  Ludwigs  d.  Fr. 
entstandenen  Formulae  imperiales  her- 
vorgebracht hat.  Alamannische 
Formelsammlungen  entstanden  in  karo- 
lingischer  Zeit  in  den  Klöstern  Murbach, 
Reichenau  und  St.  Gallen,  b  a  i  r  i  s  c  h  e 
in  Salzburg,  Passau  und  St.  Emmeram 
bei  Regensburg. 

Ausgabe  v.    Z  e  u  m  e  r  ,    MG.  4°  Formulae  I 

1886.    Z  e  u  m  e  r  Neues  Archiv  6,  i  ff.  8,  475  ff. 

II,   313  ff.    14,   589  ff.   30,   716  ff.      Brunner 

DRG.   I»  575  ff.  (dort  die  weitere  Lit.). 

§  3.  Verschieden  von  diesen  Formel- 
büchern sind  die  langobardischen 
Formeln  des  Cartularium  Langobardi- 
cum  und  des  Liber  Papiensis  (s.  d.)  (ed. 
Boretius  MGL.  IV  290  ff.  595  ff.)  sowie 
die  angelsächsischen  und  nor- 
wegischen Formeln.  Sie  sind  nicht 
Vorlagen  für  die  Abfassung  von  Urkunden, 
sondern  Formeln  für  mündliche  Prozeß - 
handlungen,  Klagen,  Eidesleistungen  usw. 
V.  Amira  P  Grundr.   III  77.    117   (27.   67). 

Schröder  DRG.  1-  280  f.  S.  Rietschel. 

Fornjötr.  §  i.  In  der  nordischen  Mytho- 
logie ein  Riese,  der  in  einer 'jungen  Saga, 
dem  Fundinn  Nöregr,  zum  Ahnherrn  des 
nördlichen  Norwegens,  zum  Vater  des 
Hier  oder  ^gir  (Meer),  Logi  (Feuer)  und 
Kari  (Wind)  gemacht  ist  (Flatb.  I  219). 
Von  ihm  stammen  auch  die  übrigen  per- 
sonifizierten Naturerscheinungen  des  Nor- 
dens: s.eine  Enkel  und  deren  Nachkommen 
sind  Frost,  Schnee,  das  Eisfeld,  der  Schnee- 
haufen,   Schneewirbel    u.    a.      Die    ganze 


80 


FORSETI— FRACHTVERTRAG 


Saga  ist  junges,  gelehrtes  Machwerk.  Da- 
gegen kennen  schon  die  ältesten  Skalden 
das  Feuer  als  ßohn  Fornjöts,  und  im  ags, 
begegnet  der  Pflanzenname  Forneotes 
folme  ,Forneots  Hand'. 

§  2.     Der  Name  Fornjötr   ist   also   alt. 

Über  die  Bedeutung  des  Wortes  herrscht 

keine  Einigkeit.     Wahrscheinhch  steckt  in 

ihm  ,der  alte  Riese,   der  Urriese',   der  in 

der    Volksphantasie     der     Ahnherr     aller 

dämonischen   Gewalten   geworden  ist,    die 

im   Norden   Skandinaviens  heimisch  sind. 

J.  Grimm    D.    MythA  I  199.     Falk    PB- 

Beitr.    14,    9.     Noreen    Uppsalastudier    219. 

A.    Kock    IF.    10,    103.      Much   D.german.^ 

Himmelsgoit   36.     Hellquist    Arkiv  19,  134. 

E.  Mogk. 

Forseti.  Der  Name  eines  nordischen 
Gottes,  der  nur  Grim.  15  begegnet,  wo- 
nach er  in  seinem  Säle  Glitnir  Streitigkeiten 
schlichten  soll.  In  der  Snorra-Edda  (I  102) 
ist  er  der  Sohn  Baldrs  und  der  Nanna,  ein 
Gott,  der  auch  die  schwierigsten  Prozesse 
gütlich  beizulegen  vermag.  Der  Gott  hat  ur- 
sprünglich im  Norden  kein  Heimatsrecht; 
sein  Name  kam  vom  westlichen  Friesland, 
wo  Fosete  auf  einer  Insel,  die  nach  ihm 
Fosetesland  hieß  (Alcuini  Vita  WiUibrordi 
K.  10),  im  Mittelpunkt  des  Kultes  stand. 
Von  hier  aus  scheint  er  nach  Norwegen 
gekommen  zu  sein,  wo  Forsettelund  nördlich 
von  Fredriksstad  an  ihn  erinnert  (Rygh, 
Norske  Gaardnavne  I,  318  f.). 

Siebs    PBBeitr.  35,  535.  E.  Mogk. 

Fosi,  ein  Nachbarvolk  der  Cherusker, 
nur  erwähnt  Tacitus  Germ.  36:  tracti  ruina 
Cheruscorum  et  Fosi  contermina  gens:  ad- 
versarum  rerum  ex  aequo  socii  sunt,  cum 
in  secundis  minores  fuissent.  Kaum  An- 
wohner der  Fuse,  eines  linksseitigen  Zu- 
flusses der  Aller;  denn  Fuse  steht  wahr- 
scheinlich für  Funse,  Funsa  'die  schnelle, 
fertige'  (M  ü"  1 1  e  n  h  o  f  f  DA.  4,  443). 
Man  hat  wohl  mit  Fösi  zu  rechnen  und 
darf  Zusammengehörigkeit  des  Namens 
mit  griech.  tttjo?  dor.  ttoco?  aus  *päsos,  lat. 
päri{cfda)  erwägen.  Vielleicht  sind  die 
F.  nur  die  KaXouxtoVi?  unter  anderm 
Namen. 

R.  Much. 

Frachtvertrag.  §  i.  Der  Land- 
transport vollzog  sich  in  älterer  Zeit 


überwiegend  in  Karawanen  und  vermittelst 
Lasttiere,  seltener  unter  Benutzung  von 
Wagen.  Die  obrigkeitlich  kontrollierten 
Transportunternehmer  [veciuarii)  wurdea 
gewöhnlich  von  bewafi:neten  Kauf  leuten  be- 
gleitet. Besondere  Verträge  zwischen  den 
Kaufleuten  und  Unternehmern  regelten 
die  Obhuts-  und  Abheferungspflicht.^ 
Frachtbriefe  finden  sich  schon  früh.  Die 
Unternehmerr  verzeichneten  seit  dem  13.  Jh» 
die  Güter  nach  Marken  in  Registern  oder 
Büchern. 

§  2.  Der  Seetransport  wird  ent- 
weder auf  dem  eigenen  Schiff  des  Ladungs- 
eigentümers  oder  auf  fremdem  vorgenom- 
men. Im  letzteren  Falle  treten  verschie- 
dene Formen  auf.  Sehr  alt  scheint  ein 
Genossenschaftsverhältnis  zwischen  Reeder, 
Mannschaft  und  Ladungseigentümern  zu 
sein,  derart,  daß  Schiff  und  Ladung  eine 
gemeinsame  Masse  werden,  am  Gewinn 
alle  Genossen  beteiligt  sind,  der  Reisende 
als  Mitglied  der  Schiffsgesellschaft  an  Ar- 
beit, aber  auch  an  Beschlüssen  teilnimmt 
(so  die  colonna  von  Amalfi).  Daneben 
findet  sich  Miete  des  Schiffes  durch  die 
Ladungseigentümer,  denen  die  Mannschaft 
unifergeordnet  ist  (so  in  Pisa  und  Venedig). 
Erst  später  scheint  sich  ein  eigentlicher 
Seefrachtvertrag  herauszubilden,  bei  dem 
der  Reeder  {scipherre)  der  alleinige  Unter- 
nehmer ist,  die  Mannschaft  unter  ihm  steht 
und  die  Ladungseigentümer  mit  ihm  einen 
Werkvertrag  eingehen.  Doch  begleiten 
die  Kaufleute  ihre  Waren  noch  weiter  und 
bilden  unter  einander  eine  Genossenschaft, 
um  ihre  Rechte  gegen  Reeder  und  Mann- 
schaft im  Notfalle  wahrzunehmen  (so  im 
Consolato  del  mare  und,  wenngleich  mit 
Anklängen  an  die  Schiffsmiete,  im  Norden). 
Nach  der  Urkunde  {carta),  die  über  den 
Vertrag  aufgenommen  wird,  heißt  der  See- 
frachtvertrag, durch  den  das  ganze  Schiff 
oder  ein  Teil  desselben  den  Ladungseigen- 
tümern zur  Verfügung  gestellt  wird, 
Chartervertrag;  nach  der  Abschrift,  die 
der  Schiffsschreiber  über  den  Eintrag  der 
Güter  in  das  Schiffsregister  erteilt,  die  Be- 
scheinigung des  Empfanges  Konnossement 
[cognoscementufn) . 

Lt.  bei  Lehmann  Hi?.  §§199,  207;  dazu 
Ashburner,  NofJio;  Pootojv  vauTtzo;  p. 
CLXXIXff.  CCXLIVff.  K.  Lehmann. 


FRAMEA— FRANKEN 


8i 


Framea.    §i.  F.  (von R. Much,  Mitteil.  d. 
Wiener  Anthrop.  Ges.  1908  S.  56,  unter  An- 
nahme eines  Spirantenwechsels  zusammen- 
gestellt   mit   anord.  premjar   fem-pl.    'ein 
Bestandteil   des   Schwertes',    mhd.    dremel  \ 
'Stangenstück,  Prügel',  mnd.  treme  'Quer-   j 
Stange,  Sprosse')  bezeichnet,  wie  MüUenhoff  ! 
gezeigt  hat,  ursprünglich  den  Speer  (vgl.   j 
Speerspitzen).     Diese  Bedeutung  hält  sich   i 
bis  ins  3.  Jh.  n.  Chr.    Der  letzte  Gebrauch 
von  F.   =  'Speer'  bei  Ulpian  Dig.  43,  16,  3: 
,,Arma  sunt  omnia  tela,  hoc  est  et  fustes 
et  lapides,  non  solum  gladii,  hastae,  frameae 
(id  est  romphaeae)". 

§2.  F.  ='Schwert'  erscheint  zu- 
erst in  der  christlichen  Literatur  (Vulgata, 
Psalm  9,  7;  16,  13;  21,  21 ;  34,  3,  ^o  framea 
gebraucht  ist,  an  allen  andern  Stellen 
gladius).  Aus  der  biblischen  Literatur  ist 
framea  dann  übernommen  von  Isidor 
(Orig.  18  cap.  6,  3:  „framea  vero  gladius  ex 
utraque  parte  acutus  quod  vulgo  spatham 
vocant")  und  anderen.  Im  Lateinischen  der 
späteren  Zeit  hat  framea  immer  den  Sinn 
von  'spatha'. 

MüUenhoff  AfdA.  VII  19—164.    D  e  r  s. 

DA.   IV  628.      Schrader    Reallex,   787. 

Max  Ebert. 

Francisca.  §  i.  Die  Francisca  (seil. 
securis  =  'fränkisches  Beil'),  die  nationale 
Waffe  der  Franken  vom  5.  bis  8.  Jahrh. 
n.  Chr.,  ist  ein  Wurfbeil  von  charakteristi- 
scher Form.  Sie  besteht  (vgl.  Bd.  I  Taf. 
II,  16)  aus  einer  eisernen  Klinge,  die  vom 
Axthelm  zu  einer  leicht  geschwungenen 
Spitze  aufwärts  steigt.  Die  ziemlich  kurze 
Klinge  ist  leicht  gewölbt  und  meist  nach 
hinten  geneigt,  so  daß  die  obere  Spitze  weiter 
vorsteht.  Durch  die  aufwärts  -  vorwärts 
gerichtete  Lage  der  Schneide,  deren  Mitte 
über  der  Mitte  des  Axthelmes  liegt,  wird 
ihr  ein  größerer  Schwung  mitgeteilt.  Die 
Verbindung  mit  dem  offenbar  kurzen, 
nach  rückwärts  gebogenen  Holzgriff  stellt 
ein  Schaftloch,  selten  eine  tüllenartige 
Fortsetzung  des    Axthelmes  her. 

§  2.  Entstanden  ist  diese  Form  wahr- 
scheinlich aus  der  germ. -kaiserzeitlichen 
Hiebaxt  mit  grader  Schneide  und  Schaft- 
loch (vgl.  Bd.  I  Taf.  II,  13 — 15).  Eines  der 
bestdatierten  älteren  Stücke  (aus  dem 
Childerichgrab  in  Tournay ,  48 1  n.  Chr.)  zeigt 
schon  den  vollentwickelten  Typus.  Jüngere 

H  o  o  p  s  ,  Reallexikon.     II. 


hybride  Formen  mit  sehr  hochgestellter 
und  nach  oben  weit  ausgezogener  Spitze 
sind  selten  geblieben.  Der  Gebrauch  der 
Francisca  scheint  im  allgemeinen  auf  die 
Franken  und  die  benachbarten  Burgunden 
und  Alemannen  beschränkt.  In  angel- 
sächsischen Funden  ist  sie  selten,  im  Norden 
fehlt  sie  ganz. 

§  3.  Die  Sicherheit,  mit  der  dieses 
Wurfbeil  von  den  fränkischen  Kriegern 
gebraucht  wurde,  schildert  Sidonius  Apol- 
Hnaris  (carm.  V  246).  Im  geschlossenen 
Gefechtsverband  wird  es  beim  Beginne 
des  Kampfes  ähnlich  wie  das  pilum  der 
römischen  Legionen  auf  ein  gegebenes 
Zeichen  gleichzeitig  geschleudert  (Prokop. 
bell.  goth.  II  25).  Am  Ende  der  mero- 
wingischen  Zeit  verschwindet  die  Waffe. 
Walthari  918  (,,ancipitem  vibravit  in  ora  bi- 
pennem  istius  ergo  modi  Francis  tunc 
arma  fuere")  zeigt,  daß  sie  im  10.  Jahrh. 
nur  noch  als  altertümliche  Waffe  der  Vor- 
zeit bekannt  ist. 

Lindenschmit    Handbuch  1 89  ff. 

Max  Ebert. 

Franken.  §  1.  Die  gangbare  Ansicht 
über  den  Ursprung  der  F.  ist  die,  daß  sie 
sich  durch  Zusammenschluß  schon  früher 
bekannter  kleinerer  Stämme  in  den  Rhein- 
gegenden gebildet  haben.  Doch  ist  es  auf 
jeden  Fall  irrtümlich,  wenn  man  dabei 
Bataver  und  Kugerner  eine  Rolle 
spielen  läßt  oder  gar  annimmt  (Müllen- 
h  o  f  f  DA.  4,  398),  daß  die  Bataver  die 
Vorfahren  dersalischenF.  seien.  Denn  diese 
Völker  waren  zur  Zeit  des  ersten  Auf  tretens 
der  F.  schon  romanisiert,  und  das  Ein- 
dringen der  F.  ins  Bataverland  ist  aus- 
drücklich bezeugt.  Richtig  ist,  daß  wir  über 
die  Zugehör  der  Chamaver,  Brukterer, 
Ampsivarier,  Chattuarier,  Chatten  (Hessen) 
zu  den  F.  bestimmte  Kunde  haben  und  die 
anderer  Völkerschaften  wie  der  Usipier, 
Tenkterer,  Tubanten  und  Tuihanten  er- 
schließen können.  Doch  spricht  schon 
das  Seitenstück  der  Sachsen  dafür,  daß 
auch  hier  von  einem  einzelnen  Stamme 
der  Anstoß  zu  der  ganzen  Entwicklung  ge- 
geben wurde.  Die  Kräfte  der  Völker- 
schaften in  der  Nähe  der  Rheingrenze 
waren  aber  zu  schwach  und  zu  verbraucht, 
um  als  Ausgangspunkt  der  Bewegung 
gelten  zu  können,  deren  Ursprung  wir  da- 

6 


82 


FRANKEN 


her  tiefer  im  Innern  Germaniens  suchen. 
Der  Vorstoß  gegen  die  röm.  Reichsgrenze 
hätte  dabei  Seitenstücke  an  der  Wander- 
richtung der  anderen  Germanen. 

§  2.  Auf  eine  bestimmte  Fährte  führt 
uns  ein  alter  poet.  Name  der  Franken 
Hügas  (Beow.  2502.  2914),  Hugones  (Qued- 
hnburger  Ann.),  der  auch  im  Namen  Hüg- 
dietrich,  d.  i.  der  Franke  Dietrich  im  Gegen- 
satz zum  Ostgoten,  und  dem  des  Gaues 
Hilgmerke  östHch  vom  westfries.  Ostergö 
vorkommt.  Damit  ist  geographisch  die 
Brücke  zu  den  C  h  a  u  k  e  n  hergestellt, 
auf  die  auch  der  Name  Hügas,  Hügones 
führt,  der  zu  dem  im  Namen  der  Chauken 
vorliegenden  germ.  hauha-  im  Verhältnis 
des  Ablauts  und  gram.  Wechsels  steht. 

Man  wird  danach  vermuten  dürfen,  daß 
die  Chauken,  für  deren  Bewegung 
gegen  Westen  schon  Anzeichen  sprachen, 
sich  an  der  Seite  der  Friesen,  diese  zurück- 
drängend, in  die  Stellung  vorschoben,  von 
der  aus  die  politische  Rolle  der  Franken 
begann. 

§  3.  Der  Frankenname  taucht  um  die 
Mitte  des  3.  Jhs.  auf  und  haftet  in  der 
ersten  Zeit  vor  allem  an  der  Gegend  über 
dem  Niederrhein,  wo  uns  auch  alsbald 
daneben  ein  neuer  Name  eines  Einzel- 
stammes in  dem  der  Salii  entgegentritt. 
Sein  etymologischer  Sinn  ist  unsicher,  an- 
sprechend aber  K  o  e  g  e  1  s  Vermutung 
IF.  4,  314,  daß  er  mit  einer  germ.  Ent- 
sprechung von  lit.  salä  und  lat.  {in)sula 
zusammenhänge,  wenngleich  dabei  nicht 
an  die  Bataverinsel  gedacht  werden  darf. 
Vielleicht  sind  die  Salii  entsprechend  dem 
Bilde,  das  Plinius  von  den  Siedlungen  der 
Chauken  gibt,  als  aXiot  zu  deuten  und 
zu  verstehen;  aber  wohl  auch  anderswo 
konnte  ein  solcher  Name  aufkommen.  Die 
ältesten  Sitze,  bis  zu  denen  er  sich  ver- 
folgen läßt,  sind  die  nach  ihm  benannte 
Landschaft  Salland  an  der  unteren  Ijssel. 
Von  dort  vor  den  Sachsen  weichend, 
setzten  sich  salische  Gauvölker  in  Veluwe 
und  auf  der  Bataverinsel  fest  und  griffen 
■dann  zunächst  nach  Toxandria  über.  An 
die  Salier  als  den  Kern  der  Niederfranken 
schlössen  sich  Chamaver  und  C  h  a  t  - 
t  u  a  r  i  e  r  ,  erstere  später  den  Maasgau, 
letztere  das  alte  kugernische  Gebiet  be- 
setzend, wobei  sie  zugleich  mit  ihrer  Vor- 


wärtsbewegung ihre  alten  Stammsitze  teil- 
weise den  nachrückenden  Sachsen  über- 
heßen.  Auch  die  T  u  i  h  a  n  t  i  gehören 
wohl  zu  dieser  Gruppe.  Der  Name  Salier 
kommt  bald  außer  Gebrauch.  Hingegen 
sucht  man  in  den  älteren  Quellen  vergeb- 
lich den  der  Vlänie,  Flämingi,  mhd.  Vke- 
minge,  der  nach  anord.  fläma  'vertreiben' 
als  'Flüchtlinge'  verstanden  werden  kann, 
übrigens  von  manchen  (s.  H  o  o  p  s  Waldb. 
u.  Kultur  Pf  l.  581)  mit  den  belgischen  Sach- 
sen in  Verbindung  gebracht  wird. 

§  4.  Außer  auf  die  von  Alters  her  am 
Niederrhein  seßhaften  Stämme,  soweit 
sie  noch  nicht  romanisiert  waren,  hat  sich 
aber  der  Frankenname  unter  uns  unbe- 
kannten Umständen  den  Rhein  aufwärts 
ausgebreitet,  so  daß  er  schließlich  die 
ganzen  Völkerschaften,  die  zwischen  Friesen 
und  Alemannen  mitten  inne  stehen,  in 
sich  begreift.  Und  letztere,  die  einst  auch 
ein  Stück  früher  chattischen  Bodens  er- 
werben konnten,  stoßen  nun  im  Norden 
auf  eine  starke  Macht,  vor  der  sie  Ende  des 
4.  Jhs.  das  Land  nördlich  vom  Main  zu 
räumen  gezwungen  sind.  Ihre  unmittel- 
baren Nachbarn,  die  Oberfranken, 
sind  wohl  im  wesentlichen  Nachkommen 
der  Chatten. 

§  5.  Die  Mittelfranken,  die  um 
die  Mitte  des  5.  Jhs.  das  Ubierland  in  Be- 
sitz nehmen  und  dort  ein  selbständiges 
Reich  mit  Köln  als  Hauptstadt  bilden, 
erscheinen  gleichzeitig  unter  dem  neuen 
Namen  Ripuarii  d.  i.  'Bewohner  der  rlpa, 
des  Uferlandes'.  An  ihnen  dürften  die 
Brukterer  den  stärksten  Anteil  haben. 
Über  die  Stämme,  von  denen  die  Mosel - 
franken  ausgehen,  besteht  Meinungsver- 
schiedenheit. 

§  6.  Die  Ausbreitung  der  verschie- 
denen Frankenstämme  auf  dem  linken 
Rheinufer  erfolgte  vor  allem  nach  dem 
Tode  des  Aetius.  Eine  starke  Ausdehnung 
des  geschlossenen  Siedlungsgebietes  der 
F.  hat  auch  noch  die  Niederlage  der  Ale- 
mannen durch  Chlodwig  im  J.  496 — 497 
zur  Folge.  Die  großen  kriegerischen  Er- 
folge gegen  Römer  und  Westgoten  führen 
nur  mehr  zur  Ausbreitung  einer  dünnen 
Schichte  des  herrschenden  Volkes  in  dem 
nach  wie  vor  romanisch  bleibenden  Lande. 
Und  gegen  Osten  hat  der  Frankenstamm, 


FRÄNKISCHE  FUNDE— FRAUENARBEITSHAUS 


83 


zu  einer  Großmacht  geworden,  seine  Assi- 
milationskraft eingebüßt.  Die  übrigen 
deutschen  Stämme,  die  er  der  Reihe  nach 
seinem  Reiche  einverleibte,  haben  ihre 
Sonderart  fortbewahrt,  und  auch  der 
Name  konnte  sich  nicht  mehr  auf  sie  über- 
tragen, wie  zuletzt  noch  auf  die  Chatten. 
Übrigens  machten  sich  auch  innerhalb  der 
F.  selbst  die  verschiedenen  Bestandteile, 
aus  denen  sie  sich  zusammensetzen,  in  der 
mundartlichen  Entwicklung  bemerkbar, 
die  bei  ihnen  eine  ungleichartigere  ist  als 
bei  irgend  einem  der  deutschen  Stämme, 
wozu  freilich  auch  die  Ausdehnung  ihres 
Gebietes  beiträgt. 

§  6.  Der  Name  Franken,  Franci  in 
den  lat.  Quellen,  später  als  n-Stamm 
flektiert  Francones,  ahd.  Franchun,  ags, 
Francan,  Froncan,  anord.  Frakkar  alli- 
teriert gewiß  nicht  zufälligerweise  mit 
dem  der  Friesen.  Er  ist  nicht  von  ags. 
franca,  anord.  frakka  'eine  Art  Speer' 
abgeleitet,  das  selbst  nichts  anderes  als 
'die  fränkische  Waffe'  ist,  sondern  beruht 
auf  einem  Adjektiv  germ.  franka-,  das  in 
spät  anord.  jrakkr  'mutig',  norw.  und 
schwed.  dial.  frakk  'rasch,  tüchtig'  fort- 
lebt und  entweder  mit  frech  oder  mit 
fram  'vorwärts'  verwandt  ist.  Unser 
deutsches,  frank  geht  auf  dem  Weg  über 
franz.  franc  (ital.  franco)  auf  den  Volks- 
namen der  Franken  zurück,  der  in  ihrem 
romanischen  Herrschaftsgebiet  den  Begriff 
der  'Freien'  annahm. 

Lit.  bei     Bremer    Ethn.   140   (875)  f.   und 

L.  Schmidt     Allg.    Gesch.    212  f.;    über  den 

Namen:    Koegel  AfdA.  19,  8;  Frank  Westd. 

Zeitschr.  26    70  ff.  R.  Much. 

Fränkische  Funde.  §  i.  Die  Gräberfunde 
Ostfrankreichs  aus  der  Zeit  der  germani- 
schen Einfälle  gehören  vier  deutlich 
unterscheidbaren  Kulturstufen  an.  Die 
erste  ist  eine  römisch -fränkische  Über- 
gangszeit, in  der  die  germanischen  Gräber 
neben  den  gallorömischen  liegen  und  auch 
Beigaben  spezifisch  römischen  Charakters 
enthalten,  sowie  manchmal  Mischungen 
gallorömischer  und  barbarischer  Be- 
stattungsbräuche bezeugen  (zerbrochene 
Waffen  in  Aschenurnen,  Leichenbrand  in 
Steintrögen  u.  dgl.).  Sie  bergen  die  Reste 
friedlich  angesiedelter  Franken  des  3. — ^4. 
Jhs.  n.  Chr.      In  der  zweiten   Stufe,  etwa 


von  400  an,  ist  zunächst  die  Seltenheit 
weiblicher  Gräber  auffällig;  die  männ- 
lichen enthalten  einen  großen  Reichtum 
an  Waffen  und  umfangreiche  Tongefäße 
mit  Nahrungsresten  und  eigentümhchen 
Rollstempelverzierungen.  Die  Skelette  der 
Männer  zeigen,  im  Gegensatz  zu  den 
wenigen  weiblichen,  die  ausgesprochenste 
Langköpfigkeit,  die  in  den  Folgeperioden 
immer  mehr  abnimmt.  Man  hat  daraus, 
wohl  mit  Recht,  geschlossen,  daß  die 
ersten  kriegerischen  EindringUnge  junge, 
unvermählte  Männer  gewesen  seien,  die  sich 
ihre  Lebensgefährtinnen  aus  der  (kurz- 
köpfigen)  einheimischen  Bevölkerung 
wählten,  wodurch  sich  in  der  Folge  die 
Schädelindexzahl   konstant   erhöhte. 

§  2.  In  der  dritten  oder  eigentlich 
fränkischen  (merowingischen)  Stufe  er- 
scheinen bereits  überwiegend  mittellange 
Köpfe  als  erstes  Ergebnis  jener  Mischung. 
Schmuck  und  Zierrat  nehmen  überhand, 
häufig  in  Gestalt  des  beUebten  Tierorna- 
mentes und  der  Scheibenfibel  in  Raub- 
vogelform. Die  Tongefäße  sind  kleinere 
Henkelkrüge,  kurzhalsige  Flaschen  u.  a., 
z.  T.  noch  mit  der  alten  Verzierung.  In 
der  vierten  Stufe  (etwa  650 — 800)  steigt 
der  Schädehndex  noch  weiter.  Die  Zahl 
der  Frauengräber  ist  nicht  geringer  als  die 
der  männlichen.  Die  Waffen  verschwinden 
aus  den  Gräbern  bis  auf  den  noch  hin  und 
wieder  vorkommenden  Skramasax.  Nach 
und  nach  werden  die  Beigaben  überhaupt 
imnier  geringer  und  verschwinden  zuletzt 
vöUig,  wenn  nicht  ein  Fingerring  oder  eine 
Münze  als  letzter  Rest  der  reichUchen 
alten  Ausstattung  erscheint.  Statt  der 
alten  größeren  Tongefäße  finden  sich 
kleine,  eigens  für  den  Grabgebrauch  ange- 
fertigte Töpfchen  mit  Reihen  von  einge- 
stempelten Kreis-  oder  Hufeisenfiguren. 
G.  G  o  u  r  y  Essai  sur  Vepoque  barbare  dans 
la  Marne,  l>ia.ncY  igo8.  J.  de  Beaupre  Les 
ciudes  prclmt.  en  Lorraine,  Nancy  1902,  129 — 
208.  Fr.  Moreau  Colkction  Caranda,  St.  Quen- 
tin  et  Paris   1877 — 1898.  M.  Hoernes. 

Frauenarbeitshaus.  In  der  deutschen 
Urzeit  gab  es  ein  halb  unterirdisches  Haus, 
das  Tacitus  als  Vorratskammer  für  Feld- 
f rüchte  und  als  Zufluchtsort  für  den  Winter, 
Phnius  als  Webehaus  kennt.  Mittel - 
lateinische    Quellen    nennen   es    nach    der 

6* 


84 


FR  AUENGRÄBER— FR  AUENRAUB 


Lage  hypogeum,  nach  den  hauptsächlichen 
Bewohnerinnen  geneciuni  (aus  ^uvar/siov), 
nach  der  vorzugsweise  darin  betriebenen 
Arbeit  textrina.  Die  deutsche  Bezeichnung 
tunc,  düng  deutet  auf  die  schon  von  Tacitus 
mitgeteilte  Bedeckung  [fimo  onerant);  hoch- 
und  niederdeutsch  kommt  auch  screuna, 
screona  vor.  Der  untere  Teil  des  Raums 
diente  zur  Aufbewahrung  der  Frucht  an 
Stelle  eines  damals  noch  nicht  vorhan- 
denen Kellers,  der  obere  als  Werkstatt  und 
Wohnung.  Der  letztere  kann  kein  ganz 
dürftiger  gewesen  sein,  da  die  hier  betrie- 
bene Weberei  Licht  und  Sauberkeit  ver- 
langt und  freie  Frauen  daselbst  mit  ihren 
Mägden  arbeiteten.  Der  nächste  Zweck 
dieses  Betriebes  ist  die  Deckung  des 
eigenen  Bedarfs  der  Grundherrschaft  (des 
Haushalts).  Von  seiner  Ausdehnung  darf 
man  sich  keine  übertriebene -Vorstellung 
machen. 

Heyne  D  Hausaltert.  I  46  f.  v.  J  n  a  m  a  - 
Sternegg  DWG.  I*  214  u.  494.  E.  K  o  b  e  r 
Die  Anfänge  des  deutschen  Wollgewerbes  S.  26, 
36,  41.  G.  V.   Below. 

Frauengräber  (§  i )  weisen  in  keiner  Periode 
der  germanischen  Vorzeit  eine  Besonder- 
heit der  Anlage  auf.  Wohl  aber  ist  eine 
Unterscheidung  der  Geschlechter  in  vielen 
Fällen  an  der  Hand  der  Beigaben,  bei  gut 
erhaltenen  Skeletten  auch  auf  Grund 
körperlicher  Merkmale,  möglich.  So  ent- 
halten die  steinzeitlichen  Einzelgräber  Jüt- 
lands  je  nachdem  eine  Streitaxt  oder  Hals- 
ketten von  Bernsteinperlen.  Die  F.  der 
älteren  Bronzezeit  sind  gewöhnlich  mit 
einer  reichen  Schmuckgarnitur  versehen 
(vgl.  Tracht),  die  in  ihrer  Art  ebenso  kost- 
bar ist,  wie  die  Ausstattung  der  Männer- 
gräber. Auch  ist,  besonders  in  Jütland, 
oft  ein  Dolch  hinzugefügt.  Hier  und  da 
hat  man  beobachtet,  daß  auf  dem  Grunde 
des  Hügels  ein  Männer-  und  ein  Frauen- 
grab  nebeneinander  lagen  (monogamische 
Ehe.?).  Bei  den  Gräbern  der  jüngeren 
Bronzezeit  läßt  sich  wegen  der  Spärlich- 
keit der  Beigaben  eine  Sonderung  nach 
dem  Geschlecht  nur  selten  vornehmen, 
und  dasselbe  gilt  im  allgemeinen  von  den 
Friedhöfen  der  vorrömischen  Eisenzeit. 
Erst  seit  der  römischen  Zeit  wird  mit  der 
reicheren  Ausstattung  der  Gräber  die 
Unterscheidung     wieder     leicht.        Außer 


Schmucksachen  und  Toilettegeräten  tre- 
ten in  F.n  jetzt  häufig  Spindelsteine  und 
Schlüssel  auf.  Die  F.  der  spätrömischen 
Zeit  sind  kenntlich  an  großen  Perlenketten 
und  zwei  oder  mehreren  Gewandnadeln 
(Fibeln),  während  die  Männergräber  nur 
eine  solche  enthalten.  In  der  nachrömi- 
schen und  der  Wikingerzeit  findet  man  in 
Männergräbern  meist  Waffen  und  andere 
kriegerische  Ausrüstungsstücke,  in  F.n 
Schmucksachen  aus  Bronze  oder  Glas. 
§  2.  Für  die  von  vielen  als  indoger- 
manisch angesehene  Sitte  der  Witwen- 
opferung  (engl,  suttee  v.  ind,  satT 
'die  Gute,  die  Treue')  sind  sichere  archäo- 
logische Zeugnisse  erst  aus  der  Völker- 
wanderungszeit bekannt.  Das  früheste 
Beispiel  bietet  ein  Grabhügelfund  des 
4.  Jahrhunderts  aus  Ringerike,  dem  sich 
andere  norwegische  Funde  aus  dem  5. 
und  6.  Jahrhundert  anschließen.  Wir 
wissen,  daß  damals  Südskandinavien  starke 
Einflüsse  und  wahrscheinlich  auch  Ein- 
wanderungen von  Seiten  der  zwischen 
Ostsee  und  Schwarzem  Meer  angesessenen 
Germanen  erfahren  hat.  Deshalb  muß 
mit  der  Möglichkeit  der  Einführung  fremden 
Brauches  gerechnet  werden.  Für  die 
Wikingerzeit  setzen  die  literarischen  Quellen,, 
wie  die  Sigurdarkvida,  die  St.  Olafsaga 
und  die  ältere  Fassung  der  Saga  von  Olaf 
Tryggvason  das  Bestehen  der  Witwen - 
Verbrennung  voraus,  und  dem  entspricht 
es,  daß  auf  Bornholm,  in  Birka  am  Mälarsee 
und  namentlich  in  Norwegen  zahlreiche 
Fälle  gemeinsamer  und  gleichzeitiger  Be- 
stattung von  Mann  und  Frau  aus  jener 
Epoche  festgestellt  sind,  wenngleich  die 
Einzelgräber  weitaus  überwiegen. 

H.  Schetelig     Traces    of   the    custom    of 
^suttee"'  in  Noriuay  during  the  Viking  age  19 10. 

H.  Seger» 

Frauenraub.  Der  F.  (isl.  kvennanäm^ 
ags.  niednäm  f.)  ist  die  gegen  den  Willen 
der  Verwandten  erfolgte  Wegnahme  einer 
Frau,  um  sie  zur  Ehe  zu  nehmen.  Durch 
den  Zweck  unterscheidet  sich  das  Rauben 
(aschw.  taka  kunu  mcep  vald,  anorw. 
taka  konu  med'  rani)  von  der  Notzucht, 
durch  die  Wegnahme  von  der  Entführung^ 
(s.  d.).  Mit  der  im  germanischen  Recht 
ursprünglich  gegebenen  ehebegründenden 
Kraft  des  F.  hängt  es  zusammen,  daß  die 


FRECHULF— FREDEGAR 


85 


Buße  in  vielen  Rechten  dem  Muntschatz 
entspricht,  den  der  Räuber  an  die  Ver- 
wandten hätte  zahlen  müssen.  Doch 
kommen  auch  andere  Strafen  vor,  so  auf 
Island  die  des  Waldgangs  (s.  Friedlosigkeit). 

Der  F.  richtete  sich  gegen  verwandt- 
schaftliche Rechte,  gegen  das  Verlobungs- 
recht  der  Sippe  oder  des  Muntwalts.  Er 
erscheint,  in  gleicher  Richtung  qualifiziert, 
beim  Raube  einer  verlobten  Frau  und  ist 
dann  auch  noch  mit  einer  Zusatzbuße  an 
den  Bräutigam  zu  büßen. 

Belanglos  ist  beim  F.,  ob  er  mit  dem 
Willen  der  Geraubten  erfolgt.  Nur  kann 
Raub  ohne  ihren  Willen  das  Delikt  er- 
schweren. 

B  r  u  n  n  e  r      RG.     II     667  ff.        M  e  r  k  e  r 

Straf  recht     d.     Gragas    91.       W  i  1  d  a      839  ff. 

Matzen    Retsh.    Strafferet     1 18  ff.       0  s  e  n  - 

brüggen  Lang.   Straf  recht  109  ff. 

V.  Schwerin. 

Frechulf,  (§  i)  unbekannter  Herkunft, 
wahrscheinlich  HofgeistHcher,  war  wohl 
schon  824,  wo  er  in  Sachen  des  Bilderstreits 
eine  Gesandtschaft  nach  Rom  antrat, 
Bischof  von  Lisieux,  fand  neben  den  amt- 
lichen und  öffentlichen  Funktionen  Zeit 
zu  literarischer  Tätigkeit  und  starb  am 
8.  Okt.  852.  Helisachar,  bis  819  Kanzler, 
aber  noch  bis  zur  Empörung  von  830  als 
Abt  einflußreich  am  kaiserlichen  Hofe,  gab 
ihm  Anregung  und  Plan  zu  einer  C  h  r  o  - 
n  i  k  von  Adam  bis  Christi  Geburt,  die  er 
vermutlich  vor  830  in  7  Büchern  vollendet 
hat.  Später  fügte  er  einen  zweiten  Teil 
hinzu,  der  bis  in  die  Anfänge  des  sechsten 
Jahrhunderts  reichte  und  der  Kaiserin 
Judith  zur  Unterweisung  für  ihren  823 
geborenen  Sohn  Karl  d.  K.  gewidmet  und 
nebst  dem  früheren  Bande  (vgl.  MG.  Epp, 
V,  619)  übersandt  wurde.  Schon  in  Rück- 
sicht auf  das  Alter  Karls  dürften  hier  als 
Zeit  eher  die  dreißiger  Jahre  in  Betracht 
kommen. 

§  2.  Die  Forschung  über  F.  und  seine 
Weltchronik  steht,  abgesehen  von  genau- 
erem Quellennachweis,  noch  so  ziemlich 
auf  dem  Stande  von  1740,  namentlich 
Büdingers  Äußerungen  über  ihn  sind  ganz 
untauglich.  So  gering  heute  der  Quellen- 
wert ist,  so  hoch  ist  die  geschichts wissen- 
schaftliche Bedeutung  des  Werkes  anzu- 
schlagen.    Schon  als  erster  Versuch  welt- 


geschichUicher  Zusammenfassung  nach  lan- 
ger Zeit  ist  es  bemerkenswert.    Aber  auch 
die    Ausführung    ist    nicht    ganz    unselb- 
ständig und  geistlos.    Aus  den  benutzten, 
ziemlich  zahlreichen  Autoren  wird,  soweit 
sie   übereinstimmen,   eine  verhältnismäßig 
knappe,  im  Ausdruck  an  sie  angeschlossene 
Erzählung  gegeben,  Widersprüche  werden 
aufgezeigt;    eine  freilich  noch  sehr  unvoll- 
kommene    Chronologie     sucht     der    syn- 
chronistischen  Darstellung   jüdisch-christ- 
licher und    heidnischer  Geschichten,   poli- 
tischen Ereignissen,    wie   literarischen  Er- 
scheinungen sicheren  Rückhalt   zu  geben. 
§  3.  Geschichtsphilosophische  Ideen  klin- 
gen nur  schwach  an;  die  Periodisierung,  die 
in  der  Bucheinteilung  ihren  Ausdruck  fin- 
det,  ist  nur  teilweise  glücklich,   sonst  zu 
sehr  durch  religiöse  Motive,  wie  die  Schick- 
sale des  Jerusalemer  Tempels,  bestimmt  oder 
auch  eingestandenermaßen  willkürlich.  Be- 
merkenswert ist  ja  der  Abschluß  des  Ganzen 
mit   dem   Pontifikat   Gregors    T.    (genauer 
Bonifaz'   IV.  608 — 15)  und  der  Gründung 
des  fränkischen  und  langobardischen  Rei- 
ches auf  dem  Boden  des  erloschenen  west- 
rörriischen    Imperiums.      Aber   er   scheint 
mir    als    kühne    historische    Neuerung    zu 
sehr  aufgebauscht  zu  sein;  von  einem  Auf- 
geben der  Vorstellung  von  der  Fortdauer 
des   römischen    Imperiums    überhaupt    ist 
doch  keine  Rede,  und  wer  weiß,  ob  nicht 
rein  praktische  Gesichtspunkte  diesen  Ab- 
schluß bestimmten,  da  für  die  fränkische 
und  langobardische  Geschichte  andere  Wer- 
ke dem  jungen  Karl  zu  Gebote  standen.'* 
Auf  jeden  Fall  bleibt  diese  schlicht,  klar 
und  unpersönlich  geschriebene  Weltchronik 
eine  höchst  beachtenswerte  historiographi- 
sche  Leistung,   die  noch  genauere  Unter- 
suchung verdiente. 

Chronik  nach  älteren  Kölner  Ausgaben  gedr. 
ap.  Commelin,  Heidelb.  1597  (Migne  Patr. 
lat.  106).  Vgl.  Hist.  lit.  de  la  France  V  7 7  ff. 
(1740).  Grünauer  Diss.  de  fontibus  hist. 
Frechulphi  1864.  VVattenbach  DGQ.  I7, 
238  ff.  Manitius  Gesch.  d.  lat.  Lit,  des  MA.  I 
663  ff.  K.  Hampe. 

Fredegar,  Scholasticus,  (§1)  ist  der 
handschrifthch  unbegründete,  erst  seit  1598 
auftauchende,  möglicherweise  nur  durch 
falsche  Lesung  und  Konjektur  Goldasts 
entstandene  Autorenname  für  die  wichtige 


86 


FREDEGAR 


merowingische  Chronik,  die  seit  dem  Ende 
der  Darstellung  Gregors  von  Tours  {591) 
auf  ein  halbes  Jahrhundert  nahezu  unser 
einziger  Führer  ist.  Erst  Kruschs  scharf- 
sinnige Forschungen,  die  durch  Schnürers 
vielfach  stark  hypothetische  Ausführungen 
in  einigen  Punkten  weiter  ausgebaut  sind, 
haben  das  Dunkel,  das  über  diesem  Werke 
schwebte,  einigermaßen,  wenn  auch  keines- 
wegs völlig,  gelichtet.  Die  Kompilation  ist 
danach  keine  einheitliche  Leistung,  drei 
Autoren  waren  nacheinander  daran  tätig 
und  haben  durch  Überarbeitung  des  Ganzen 
die  genaue  Bestimmung  ihrer  Anteile  un- 
gemein erschwert. 

§  2.  Der  erste  (A)  gab  der  Chronik  die 
Anlage,  indem  er  außer  kleineren  Stücken 
den  235  verfaßten  Liber  generationis  des 
Bischofs  Hippolyt  von  Porto  mit  Auszügen 
aus  Hieronymus  und  Hydatius  verband, 
nach  Schnürer  auch  einen  Auszug  aus  den 
ersten  sechs  Büchern  der  Frankengeschichte 
Gregors  von  Tours  (s.  d.),  den  Krusch  B 
zuweist,  und  die  Chronik  Isidors  (s.  d.) 
hinzufügte  und  dann  auf  die  Geschichte 
seiner  Zeit  kam.  Ob  er  für  diese  burgun- 
dische  Annalen  bis  ca.  603  (Krusch) 
benutzte  oder  eine  der  Königin  Brünhilde 
freundliche  Darstellung  bis  613  mit  ent- 
gegengesetzterTendenz  umarbeitete  (Schnü- 
rer), ist  beides  sehr  fraglich;  auch  der  End- 
punkt seiner  Erzählung,  613  (Kr.)  oder 
616/17  (Sehn.),  wird  umstritten.  Der  Ver- 
fasser war  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit 
ein  früherer  Notar  König  Theuderichs  II. 
von  Burgund,  der  anscheinend  zum  colum- 
banischen  Mönchtum  in  der  Westschweiz 
übergetreten  war. 

§  3.  Um  642  überarbeitete  ein  zweiter 
Autor  (B)  südlich  der  Loire,  wohl  auch  ein 
königlicher  Notar  unter  Chlothar  IL  und 
Dagobert,  das  Werk  und  setzte  es  mit  der- 
selben burgundischen  Tendenz,  aber  maß- 
voller und  ruhiger  bis  auf  seine  Tage  fort. 

§  4.  Ganz  anders  der  Standpunkt  des 
dritten  Bearbeiters  (C),  der  um  658  unter 
dem  damals  schon  für  sein  Haus  die  Krone 
erstrebenden  karolingischen  Hausmeier  Gri- 
moald  mit  austrasisch-karolingischer  Ten- 
denz zahlreiche  Änderungen  und  Inter- 
polationen vornahm,  aber  zu  eigner  Fort- 
führung leider  nicht  mehr  kam. 

§  5.    Das  barbarische  Latein  des  Werkes, 


das  sich  teilweis  ja  durch  die  große  Sprach - 
Wandlung  der  Zeit  erklärt,  aber  doch  auch 
einen  bedenklichen  Bildungstiefstand  ver- 
rät, darf  für  die  Beurteilung  der  historio- 
graphischen  Leistung  nicht  maßgebend 
sein.  Gewiß  ist  die  gelehrte  Arbeit  bei 
allem  Fleiß  kläglich  genug  ausgefallen;  die 
römische  Bildung,  die  noch  auf  einen 
Gregor  von  Tours  gewirkt  hatte,  war  nun 
völlig  vergangen,  wenigstens  zum  Teil 
dürften  unsere  Autoren  auch  germanischem 
Blute  entsprossen  sein.  Die  Kritik  der 
Vergangenheit  gegenüber  war  fast  gänzlich 
geschwunden  und  hatte  der  Phantasie 
weitesten  Spielraum  gelassen.  Ein  höchst 
wertvoller  echter  Sagenschatz  ist  mit  den 
lächerlichsten  Fabeleien  gelehrttuender  Un- 
wissenheit, wie  etwa  dem  Märchen  von  der 
trojanischen  Abkunft  der  Franken,  un- 
erfreulich verquickt.  Aber  auch  so  war 
die  umfassende  Kompilation  in  jenen 
Tagen  schon  eine  Tat. 

§6.  Wesentlich  höher  steht  die  Zeit- 
geschichte; denn  zur  wirkungsvollen  Er- 
zählung selbsterlebter  Geschehnisse  bedarf 
es  ja  keiner  besonderen  Bildungshöhe  oder 
Gelehrsamkeit.  Die  drei  Autoren  waren 
nun  vermutlich  politische  Beamte,  alle  drei 
in  Beziehungen  zu  bedeutenden  Haus- 
meiern, also  Männer,  die  Kenntnis  genug 
von  dem  Lauf  der  Dinge  gewannen  und 
auch  mit  ziemlich  weitem  Horizont  wenig- 
stens versuchten,  selbst  fernere  Welter- 
eignisse im  Auge  zu  behalten.  Während 
sie  einigermaßen  so  die  Vorteile  einer 
offiziellen  Geschichtschreibung  genossen, 
wahrten  sie  sich  doch  eine  unabhängige 
Meinung.  A  schrieb  lebendig,  aber  mit 
leidenschaftlrcher,  die  Wahrheit  trüben- 
der Tendenz,  B  viel  objektiver,  mit  guter 
Beobachtung  und  ruhig  abwägendem  Ur- 
teil, C  wieder  einseitiger.  Sie  alle  dringen 
gewiß  nicht  tief,  und  großenteils  fehlt  uns 
auch  durch  sonstigen  Quellenmangel  die 
rechte  Beurteilungsmöglichkeit.  Immer- 
hin bereiten  sie,  wenn  auch  noch  unvoll- 
kommen, in  gewissem  Sinne  die  karo- 
hngische  ReichsannaHstik  vor  und  sind  uns 
in  Zeiten  des  Niederganges  und  der  Ver- 
wilderung als  die  einzigen  Wegweiser 
willkommen. 

Chronicarum  libri  IV:  MG.  SS.  rer.  Merov.  II. 

Übersetzung:  Gescliichtschr.  d.  d.  Vorzeit? 


FREIGELASSENE 


87 


I 


II,  1888.  Kr  u  seh  Neues  Arcli.  VII  247  ff. 
421  ff.  XXVI  266.  Schnürer  Collectanea 
Friburgensia  IX,  1900.  Wattenbach  DGQ.  I7, 
114 ff.  Manitius  Gesch.  d.  lat.  Lit.  des 
ALL  I  2 23  ff.  K.  Hampe. 

Freigelassene.  A.  Deutschland. 
§  I.  Die  deutsche  Urzeit  kennt  eine 
Freilassung  öffentlichen  Rechts,  die  im 
Landesding  vor  sich  ging  und  den  Frei- 
gelassenen .  zum  vollfreien  Heermann 
machte.  Häufigere  Anwendung  fand  die 
private  Freilassung,  die  nur  in  den  Stand 
der  Halbfreien  erhob.  In  der  fränkischen 
Zeit  wurde  die  erstere  fortgesetzt  durch 
die  vor  dem  König  durch  Schatzwurf 
{per  denarium)  vorgenommene  Freilassung, 
deren  Formalismus  zum  Ausdruck  brachte, 
daß  der  Freigelassene  von  jeder  Zinspflicht 
befreit  sein  solle.  Die  Freilassungsarten, 
die  den  Freigelassenen  nicht  zum  voll- 
freien Volksgenossen  machen,  sind  jetzt 
zahlreich.  Neben  römischen  Freilassungs- 
formen kommen  namentlich  kirchhche 
in  Betracht.  Von  den  letzteren  ist  das 
ganze  Mittelalter  hindurch  die  wichtigste, 
weil  am  häufigsten  angewendete,  wohl  die 
Erhebung  zum  Wachszinsigen  [cerocen- 
sualis)  gewesen.  Ein  solcher  war  zu 
keinem  andern  Zins  als  der  Lieferung  von 
Wachs  an  die  betr.  Kirche  verpflichtet. 
In  die  Rechtsstellung  von  Freigelassenen 
haben  sich  auch  Freie  oft  durch  Tradition 
an  ein  Gotteshaus  ergeben.  Wirtschaft- 
lich hatten  die  Freigelassenen  im  großen 
und  ganzen  freie  Bewegung,  da  sie  eben 
nur  zu  fest  bestimmten  Leistungen,  einem 
beschränkten  Jahreszins,  dem  Todfall  (s. 
d.)  und  etwa  noch  einer  Heiratsgebühr 
verpflichtet  waren. 

S.  die  Lit.  zu  'Ständewesen'.      G.  v.  Below. 

B.  England.  §2.  Die  angelsächsischen 
Quellen  haben  keine  Kunde  von  den  For- 
men der  volksrechtlichen  Freilassung  be- 
wahrt, mit  Ausnahme  von  zwei  Para- 
graphen in  anglo-norm.  Rechtsbüchern 
(Willelmi  Articuh  15;  Leges  Henrici  78,  i), 
die  auf  ags.  Gewohnheitsrecht  zurückgehen 
dürften.  Danach  bestand  die  Hauptzere- 
monie bei  der  angelsächs.  Freilassung  in 
der  Wehrhaftmachung  oder  Ausstattung 
mit  Speer  und  Schwert  in  der  Versamm- 
lung der  Grafschaft  oder  Hundertschaft 
oder  auf  dem  Markte;   außerdem  wurden 


30  Pfennige  als  Preis  für  die  Haut,  dh.  als 
Ablösung  von  der  Prügelstrafe  bezahlt. 
Die  gewöhnliche  Form  der  Freilassung 
war  aber  die  kirchliche.  Sie  wird  in 
Wihtraed  8  erwähnt  und  hat  mehrfache 
Spuren  in  Gestalt  von  Notizen  in  den 
Codices  bedeutender  Klöster  und  Kathe- 
dralen hinterlassen.  Dieselben  sind  über- 
sichtlich zusammengestellt  bei  Thorpe, 
Dipl.  621  ff.  Die  Freilassung  geschieht 
beim  Altar  [weofod)  oder  bei  der  Kirchtür; 
aber  es  wird  öfters  auch  eine  feierliche 
Erklärung  in  der  Volksversammlung  er- 
wähnt, wobei  dem  Hundertmanne  Zoll 
gezahlt  wird  (zB.  Thorpe  627,  634).  In 
Testamenten  werden  auch  regelmäßig  Un- 
freie freigelassen,  zuweilen  mit  der  Ver- 
wahrung, daß  dieselben  nach  ihrer  Frei- 
lassung in  dem  Patronat  von  bestimmten 
Personen  verbleiben  sollten  (zB.  Thorpe 
Dipl.  535.  Wynflaeds  Testament).  Es 
kann  aber  auch  geschehen,  daß  dem  Frei- 
gelassenen gestattet  wird,  sich  nach  Be- 
lieben zu  kommendieren  (Thorpe  636  to 
ceosonde  htm  hlaford  and  his  of spring  swa 
hwcer  swa  hig  wolden). 

§  3.  Die  Freigelassenen  gerieten  also 
regelmäßig  in  eine  abhängige  Lage  und 
müssen  ein  sehr  zahlreiches  Kontingent 
zu  der  Klasse  der  Halbfreien  ge- 
liefert haben.  Rechtlich  wurde  die  Unter- 
scheidung zwischen  ihnen  und  Sklaven 
durch  den  Gegensatz  zwischen  Buren 
oder  gehuras  einerseits,  ßeowas  andererseits 
ausgedrückt.  Dieser  Gegensatz  kommt 
öfters  zur  Sprache.  In  dem  eben  erwähnten 
Testament  Wynfiaeds  zB.  werden  die  Ge- 
buren,  die  auf  abgabenpflichtigem  Lande 
sitzen,  dem  Kloster  Shaftesbury  vermacht, 
während  die  Sklaven  der  Tochter  eines 
Sohnes  der  Erblasserin  verbleiben  (Thorpe 
Dipl.  536  penne  an  hio  ßan  hiwum  ßara 
gebura  pe  on  pam  gafollande  sittad,  and 
pera  peowra  manna  hio  an  hyre  syna  dehter 
Eadgyfe).  Die  persönliche  Abhängigkeit 
der  Geburen  und  ihre  Gebundenheit  an 
die  Scholle  erhellt  ua.  aus  einem  merk- 
würdigen Verzeichnis  der  Nachkommen- 
schaft von  drei  Buren,  die  zu  Hatfield 
mit  ihren  zahlreichen  Familien  angesiedelt 
waren  und  zum  Teil  nach  Essenden  ge- 
zogen sind  (Thorpe  Dipl.  649).  Dement- 
sprechend    unterscheidet     eine     Urkunde 


88 


FR  EIHEIT— FREITEIL 


Bischof  Denewulfs  AD.  902  zwischen 
Witepeowemen  burbyrde  und  ßeowbyrde 
(Thorpe  Dipl.  152).  Auch  im  Domesday- 
buche  finden  sich  Spuren  einer  solchen  Be- 
deutung des  selten  vorkommenden  Aus- 
drucks buri  (Vinogradoff  Engl.  Soc.  in 
the  XL  Cent.  469). 

§  4.  Es  ist  übrigens  nicht  wahrschein- 
lich, daß  die  ganze  Klasse  der  Geburen 
im  Sinne  der  Rectitudines  Singularum  Per- 
sonarum  (sv.  gebur)  aus  Freigelassenen 
bestanden  habe.  Arme  Ceorle,  welche  in  die 
Lage  von  mit  herrschaftlichem  Inventar  aus- 
gestatteten Pächtern  herabgesunken  waren, 
müssen  auch  einen  beträchtlichen  Bestand- 
teil dieser  wirtschaftlichen  Klasse  gebildet 
haben.  In  Ines  Gesetzen  (6,  3)  wird  der 
Gafolgelder  mit  dem  Gebure  zusammen- 
gestellt, und  in  Alfreds  Vertrage  mit 
Guthrum  wird  der  ceorl  pe  on  gafollande 
sü  mit  dem  dänischen  Leysing  (Freige- 
lassenen) gleichgestellt.  Zwar  sind  diese 
Ausdrücke  nicht  ausschheßlich  auf  Privat- 
verhältnisse zu  deuten,  aber  bei  Bauern, 
die  mit  Abgaben  belastet  waren,  fiel  es 
schwer,  in  damaliger  Zeit  zwischen  öffent- 
Hchen  und  privaten  Verpflichtungen  zu 
unterscheiden.  Vinogradoff. 

C.  Norden.  §5.  Der  Freigelassene  war 
dem  Patron  auch  nach  der  Freilassung 
noch  in  gewissem  Umfange  verpflichtet. 
Er  stand  in  einem  erblichen  Respektver- 
hältnis (anorweg.  pyrmslir)  zu  ihm,  kraft 
dessen  er  ihm  zur  Treue  und  Ehrerbie- 
tung gehalten  war.  Es  bestand  ein  sub- 
sidiäres Erbrecht  des  Patrons  gegenüber 
dem  Freigelassenen.  Umgekehrt  hatte  der 
Patron  im  Notfalle  für  den  Freigelassenen 
zu  sorgen.  Freihch  ist  zweifelhaft,  ob 
dieses  Klientelverhältnis  nur  dem  unvoll- 
kommenen oder  auch  den  vollkommen 
Freigelassenen  gegenüber  bestand  (s. 
,,  Ständewesen").  Jedenfalls  scheint  es 
bei  dem  ersteren  straffer  gewesen  zu  sein. 
K.  Maurer  Die  Freigelassenen  nach  anorweg. 

Rechte    1878;     Vorl.    IV    S.    184  ff.      Brandt 

Forel.  Ip.  72ff.     Landtmanson   Träldomens 

sista  Skede  i  Sverige  p.  36,   37. 

K.  Lehmann. 

Freiheit.  Das  Wort  F.  {libertas)  wird  im 
Mittelalter  überwiegend  im  Sinne  von 
'Vorrecht,  Privileg'  gebraucht.  Damit 
steht  es  in  einem  gewissen  Zusammenhang, 


daß  das  Wort  frei  {liber)  als  Standesbe- 
zeichnung schließlich  einen  bevorrechteten 
Kreis  bezeichnet  (s.   'Baron'). 

G.  V.  Below. 

Freiheitsberaubung.  Die  F.  erscheint 
in  den  germanischen  Rechten  in  den  beiden 
Formen  des  Einsperrens  und  Bindens. 
Jenes  (isl.  byrging)  wird  seltener  erwähnt, 
wogegen  das  Binden  zu  den  oft  genannten 
und  schweren  Delikten  zählt.  So  wenig- 
stens im  Norden,  wo  das  Binden  (aschw. 
binda  ok  basta,  -ßcetra,)  meist  als  Banden - 
verbrechen  (s.  Beihilfe)  angesehen  urid 
schon  deshalb  schwer  bestraft  wurde.  In 
den  übrigen  Rechten  ist  das  ligare  si- 
ne causa  (ags.  gebindan;  dazu  Subst. 
bindele)  mit  verhältnismäßig  niederen 
Bußen  belegt,  aber  auch  nicht  als  Banden - 
verbrechen  gedacht.  Dagegen  ist  hier 
das  Verkaufen  eines  Freien  ins  Ausland 
[extra  patriam  ducere,  plagiare)  wie  im 
Norden  mit  hoher  Buße,  in  der  Regel  der 
Zahlung  des  Wergeid  belegt. 

Osenbrüggen  Alem.  Strafr.  273  f.  D  c  r  s. 

Strafr.  d.  Lang.  34.  W  i  1  d  a  Strafr.  794  ff. 

V.  Schwerin. 

Freiheitsstrafen.  Die  F.  kamen  im  ger- 
manischen Recht  zum  Teil  aus  finanziellen 
Gründen  weniger  in  Anwendung;  dies 
gilt  insbesondere  vom  Gefängnis  (s.  d.), 
das  aber  im  praktischen  Erfolg  durch  das 
Legen  in  den  Stock  (skand.  stokka;  dazu 
anorw.  liggia  i  stokke  vid'r  vatn  ok  braviff) ' 
ersetzt  werden  konnte.  Anders  stand  es 
allerdings  mit  der  straf  weisen  Verknech- 
tung  ( Straf knechtschaft);  doch  liegt  hier 
nur  sehr  mittelbar  eine  Beschränkung  der 
Bewegungsfreiheit  vor.  In  gewissem  Sinne 
sind  sodann  hierher  zu  rechnen  die  Ver- 
bannung und  Verstrickung  (s.  Verbannung). 
Brunner    /?G.  II  592  ff.     Wilda    5150. 

V.  Schwerin. 

Freiteil.  §1.  In  der  großen  Mehrzahl 
der  germanischen  Rechte  finden  wir  den 
Satz,  daß  man  beim  Vorhandensein  von 
Söhnen  (z.  T.  auch  beim  Vorhandensein 
von  Töchtern)  nur  über  einen  Teil  seines 
Vermögens  unentgeltlich  unter  Le- 
benden oder  von  Todeswegen  verfügen 
durfte,  während  der  Rest  den  Kindern 
verfangen  war.  Dieser  F  r  e  i  t  e  i  1  be- 
trug z,  T.  eine  feste  Quote  des  Vermögens, 
so  bei  den  Norwegern  (vielleicht  auch  ur- 


I 


FREITREPPE— FREiMDE 


89 


sprünglich  bei  den  Sachsen  und  Angel- 
sachsen) ein  Zehntel,  bei  den  Westgoten 
ein  Fünftel,  nach  fränkischem,  normanni- 
schem und  späterem  englischem  Recht 
ein  Drittel,  nach  burgundischem  Recht 
die  Hälfte,  z.  T.  einen  nach  der  Zahl  der 
Kinder  wechselnden  Kopfteil,  so  bei  den 
Bayern,  Langobarden,  Dänen,  Götar  und 
'Gotländern.  Von  dem  nur  auf  Grund- 
stücke beschränkten  Warterecht  (s. 
d.)  des  nächsten  Erben  ist  dies  Freiteils- 
recht, wie  zuerst  Pappenheim  ge- 
zeigt hat,  völlig  verschieden.  Besser  zu 
vermeiden  ist  deshalb  die  vielfach  übliche 
Bezeichnung  ,, älteres  Warterecht". 

§  2.  Das  Freiheitsrecht  ist  nicht  eine 
spätere  Einengung  der  ursprünglich  un- 
beschränkten Verfügungsfreiheit,  wie 
F  i  c  k  e  r  annimmt,  sondern  eine  teil- 
weise Befreiung  des  Vaters  von  den 
Schranken,  die  ihm  das  Anwartschafts- 
recht der  Kinder  in  bezug  auf  Vergabungen 
aus  dem  Hausvermögen  setzte.  Das 
Zehntelfreiheitsrecht  ist  unter  dem  Ein- 
flüsse der  Kirche  entstanden,  die  neben 
dem  Ertragszehnt  auch  einen  Kapital- 
zehnt (Hauptzehnt)  als  ihr  Recht  bean- 
spruchte und  für  ihn  die  Vergabungsfrei- 
heit durchsetzte.  Dagegen  finden  sich 
die  übrigen  Freiheitsrechte  (Kopfteilrecht, 
Drittelrecht  usw.)  meist  dort,  wo  Güter- 
gemeinschaftsverhältnisse zwischen  Eltern 
und  Kindern  bestehen;  der  Freiteil  ist 
dann  der  väterliche  Anteil  an  der  Gemein- 
schaft. 

§  3.  Abzulehnen  ist  dagegen  die  An- 
nahme Brunners,  daß  der  Freiteil 
aus  der  alten  T  o  t  e  n  g  a  b  e  (s.  d.)  her- 
vorgegangen sei,  die  nach  der  Einführung 
des  Christentums  nicht  mehr  dem  Toten 
ins  Grab  mitgegeben,  sondern  von  ihm 
2u  Seelgaben  verwendet  wurde.  Gräber- 
funde und  Quellennachrichten  sprechen 
entschieden  dagegen,  daß  diese  Totengabe 
jemals  eine  Quote  des  Vermögens  oder 
einen  Kindesteil  betrug;  sie  umfaßte  viel- 
mehr im  wesentlichen  das  Heergewäte 
(s.  d.).  Die  einzige  Quellenstelle,  nach 
der  dem  Toten  ein  Drittel  seines  Ver- 
mögens ins  Grab  mitgegeben  wurde,  eine 
Nachricht  eines  arabischen  Schriftstellers 
über  die  ,, Russen",  bezieht  sich  nicht  auf 
germanische    Verhältnisse.      Die    Bezeich- 


nung ,,  Totenteil"  {dead's  pari)  end- 
lich, die  der  Freiteil  im  englischen  Recht 
führt,  bedeutet  einfach  den  zu  seinem 
Nachlaß  gehörigen  Anteil  des  verstorbenen 
Familienoberhauptes  an  der  in  Liquida- 
tion befindlichen  Familiengütergemein- 
schaft. 

B  r  u  n  n  e  r  Der  Totenteil  in  germ.  Rechten 
SZfRG.  19,  107  ff. ;  Beiträge  z.  Gesch.  d.  germ. 
Wartrechtes,  Berliner  Festg.  f.  Dernburg  1900, 
39ff.  Rietschel  Der  „Totevteil'^  ingerm.  R'chten 
SZfRG.  32.  Pappenheim  Laiinegild  u. 
Garethinx  58  ff.;  SZfRG.  22,  385  ff.  Gal 
SZfRG.  29,  225  ff.  Kicker  Untersuchungen  z. 
Erbenfolge  I  271  ff.  II  343  ff.  III  274  ff.  V  164  ff. 
u.  ö.  Schröder  DRG.S  346  f.  (dort  die  wei- 
tere Li.).  Maurer  Über  den  Hauptzehnt  einiger 
nordgerm.  Rechte,  Abh.  d.  Münch.  Akad.  phil.- 
phil.   Kl.   XIII  2.   211  ff.  S.  Rietschel. 

Freitreppe,  äußere  zu  einem  erhöht  lie- 
genden Gebäude  führende  Treppenanlage. 
Der  Langobarde  Alboin  wurde  unter  einer 
solchen  vor  dem  Palast  zu  Verona  be- 
graben. Die  Pfalz  zu  Aachen  muß  eine 
sehr  ansehnliche  F.  besessen  haben,  die 
nach  dem  Münster  hinabführte,  wohl  ähn- 
lich der  noch  bestehenden  zu  Goslar.  Alle 
Königshallen  bis  ins  13.  Jh.  wiesen  solche 
äußere  Freitreppen  als  Zugang  zum  Saale 
auf,  von  Naranco  in  Spanien  bis  zum 
Saal  zu  Gelnhausen  und  Seligenstadt.  Es 
scheint  überhaupt,  als  ob  die  Treppen  der 
frühesten  germ.  Wohnbauten  stets  außen 
an  den  Gebäuden  gelegen  hätten.  So  am 
grauen  Haus  zu  Winkel.  Noch  in  roma- 
nischer Zeit  läßt  sich  das  verfolgen.  Vergl, 
Münzenberg  i.  d.  Wetterau.  a.  Haupt. 

Fremde.  §i.  Deutschland.  Der 
Fremde  (Elende,  Gast,  hospes)  ist  nach 
altem  deutschem  Recht  schutzlos,  falls 
er  nicht  einen  Schutzherrn  findet.  Schon 
früh  aber  bildet  sich  bei  verschiedenen 
Stämmen  ein  subsidiärer  Schutz  zu- 
gunsten derjenigen  Fremden  aus,  die 
keinen  andern  Schutzherrn  haben.  Der  F. 
lebt  nach  dem  persönlichen  Recht  seines 
Schutzherrn.  Das  spätere  Fremdlingsrecht 
{ius  albinagii)  ist  nicht  ein  subsidiäres, 
sondern  ausschUeßhches  Recht  des  Königs 
(bzw.  Landesherrn),  ein  nutzbares  Regal, 
auf  Grund  dessen  der  Berechtigte  den 
Nachlaß  des  in  seinem  Lande  verstorbenen 
Fremdlings    nach    Ablauf   von    Jahr    und 


90 


FREMDE— FREYJA 


Tag  oder  ohne  solche  Frist  sich  aneignete  oder 
wenigstens  einen  Abzug  erhob  oder  einen 
Sterbfall  geltend  machte.  Mit  der  Idee 
von  der  Rechtlosigkeit  der  Fremden  hat 
nichts  zu  tun  das  städtische  „Gästerecht". 
Dieses  ist  vielmehr  ein  Produkt  der  mittel- 
alterlichen Stadtwirtschaft. 

B  r  u  n  n  e  r  DRG.^  I  S.  399  ff.  G.  v.  B  e  - 
low  Hist.Z.  86,  69  ff.  A.  S  c  h  u  1 1  z  e  Gäste- 
recht u.  Gastgerichte  in  den  deutschen  Städten  des 
Ma.s,  ebd.  loi,  473  ff.  G.  v.  Below. 

§  2.  Norden,  Der  Satz,  daß  der 
Ausländer  rechtlos  sei,  war  auch  dem 
germanischen  Norden  ursprünglich  be- 
kannt. Auf  ihm  beruht  die  Gestattung 
der  Heerfahrt  in  das  Ausland  und  die 
Unfreiheit  der  Kriegsgefangenen.  Nur 
Zusicherung  eines  besonderen  Friedens 
(grz<f)  durch  den  Hausherrn  oder  durch 
den  König  begründete  für  den  Fremden 
einen  Rechtsschutz  (daher  gridmaör  auf 
Island  Bezeichnung  für  den  fremden  Gast, 
aber  auch  für  den  freien  Dienstboten). 
Aber  im  Laufe  der  Zeit  wird  durch  Staats- 
verträge die  Stellung  der  Fremden  ge- 
bessert, und  es  dringt  dann  in  christlicher 
Zeit  der  allgemeine  Satz  durch,  daß  die 
christlichen  Ländern  Zugehörigen  der  Vik- 
ingerfahrt  so  lange  nicht  ausgesetzt  seien, 
als  ein  Friedenszustand  zwischen  den 
Völkern  bestand.  Ein  bekanntes  Beispiel 
eines  solchen  Staatsvertrages  ist  das  an- 
geblich von  Olaf  dem  Heiligen  den  Islän- 
dern für  Norwegen  erteilte  Fremdenrecht, 
über  das  i.  J.  1083  von  Bischof  Gizurr 
eine  eidliche  Aussage  abgegeben  wurde. 
Dieses  Fremdenrecht  gewährte  den  auf  der 
Meerfahrt  befindlichen  Isländern  für 
Norwegen  die  bevorzugte  Stellung  eines 
höldr  gegenüber  andern  Ausländern,  die 
nur  dem  einfachen  böndi  gleichgestellt 
wurden  (siehe  Ständewesen),  und  begün- 
stigte sie  mit  Bezug  auf  Abgaben  und  auf 
in  Norwegen  angefallene  Erbschaften. 
Gerade  der  letzte  Punkt  spielte  im  Frem- 
denrecht eine  besondere  Rolle,  sei  es,  daß 
es  sich  um  den  Nachlaß  eines  im  Inlande 
gestorbenen  Fremden  oder  um  den  An- 
fall eines  ausländischen  Nachlasses  han- 
delte. In  beiden  Fällen  wurden  von  dem 
Staat,  in  dem  der  Na-chlaß  sich  befand, 
den  Ausländern,  welche  Anspruch  auf  den 
Nachlaß  erhoben,  mehr  oder  minder  große 


Beschränkungen  auferlegt;  möglich  ist, 
daß  der  Nachlaß  des  im  Inlande  verstor- 
benen Fremden  ursprünglich  ganz  an  den 
König  fiel  [dänarfe,  dänaarf).  In  späterer 
Zeit  genießt  im  übrigen  der  Fremde,  so- 
weit seine  Nation  in  Frieden  mit  dem  ein- 
heimischen Staat  steht,  die  Mannheilig- 
keit. Doch  wird  die  Höhe  der  Buße  und 
des  Wergeides  nach  einzelnen  Rechten 
je  nach  der  Art  der  Nation  abgestuft.. 
Zu  bemerken  ist,  daß  Ausländer  ursprüng- 
lich jeder  war,  der  nicht  dem  gleichen 
Rechtsverband,  also  zur  Zeit  der  Land-' 
schaftsrechte  nicht  der  gleichen  Landschaft 
angehörte.  Seit  Begründung  von  Rei- 
chen im  Norden  tritt  ein  neuer  Begriff 
des  Auslandes  auf,  doch  halten  zB.  schwe- 
dische Landschaftsrechte  noch  immer  an- 
j   dem  alten  Begriff  fest. 

Im  ganzen  zeigt  das  nordische  Frem- 
denrecht einen  wenig  einheitlichen  Cha- 
rakter. Lassen  sich  auch  die  Ausgangs- 
punkte vermuten,  so  ist  die  Rechtsent- 
wicklung vielfach  weit  vorgeschritten,  so- 
daß  die  Stellung  der  Fremden  eine  ver- 
hältnismäßig günstige  war.  Eine  eigene 
Gerichtsbarkeit  besitzen  Fremde  in  keiner 
Quelle.  Sie  erwerben  erst  ganz  spät  die 
Hanseaten. 

Maurer  Vorl.  I  i  S.  364  ff.  III  S.  276  ff. 
Taranger  II  i  S.  100 ff  Matzen  Forel.^ 
Offentl.  R.  I  23  ff.  K.  L  e  hm  a  n  n  Germanist. 
Abhandl.  f.  K.  Maurer  1893  S.  47  ff.  —  Vgl. 
Kaufmann,  Kauffriede,  Strand- 
recht,    Gästerecht.  K.  Lehmann. 

Freyja.  §  i.  Daß  in  den  nordischen 
Quellen  die  Frigg  (s.  d.)  relativ  wenig  hervor- 
tritt, ist  der  Freyja  zuzuschreiben,  die  sie 
in  der  Zeit  der  literarischen  Denkmäler 
vielfach  verdrängt  hat.  Dieser  Göttin  be- 
gegnet man  nur  in  norwegisch -isländischen 
Quellen,  hier  aber  öfter  als  jeder  andren 
Göttin.  Sie  hat  sich  abgezweigt  von 
ihrem  Bruder  Freyr  (s.  d.),  und  daher 
decken  sich  ihr  Wesen,  ihre  Attribute,  ihre 
Handlungen  vielfach  mit  denen  des  Bruders. 
Wie  dieser  ist  sie  aus  dem  Geschlecht  der 
Vanen  und  heißt  daher  vanagqd,  vanadis. 
Beider  Vater  ist  Njqrär,  beide  zeichnen 
sich  durch  ihre  Schönheit  aus,  beide  sind 
Opfergötter  bei  den  Äsen,  beide  sind  im 
Besitz  des  goldenen  Ebers,  der  sie  durch 
die  Lüfte  trägt.     War  Freyr  als  Gott  der 


FREYR 


9r 


Fruchtbarkeit  zugleich  der  Gott  der  sinn- 
hchen  Liebe,  so  galt  auch  Freyja  als  Göttin 
derselben.  Deshalb  rief  man  sie  an,  wenn 
das  Mädchen  die  Liebe  des  Jünglings 
gewinnen  wollte,  sie  fand  Freude  an  den 
sonst  verbotenen  Liebesliedern,  Männer- 
tollheit wird  ihr  von  dem  schmähsüchtigen 
Loki  vorgeworfen,  und  die  Buhlschaft  mit 
den  kunstreichen  Schmieden,  die  Saxo  der 
Frigg  (s.  d.)  zuschreibt,  mag  wohl  ur- 
sprünglich von  ihr  erzählt  worden  sein, 
wie  sie  ja  auch  durch  solche  mit  den 
Zwergen  das  köstliche  Brisingamen  er- 
worben hat  (Fas.  I  391).  Als  daher  mit 
der  kirchlichen  Literatur  auch  die  römischen 
Götter  und  Göttinnen  nach  dem  Norden 
kamen,  setzten  die  Übertrager  die  Freyja 
für  die  Venus  ein. 

§  2.  Wie  die  Venus  war  auch  die  F. 
bemüht,  durch  äußeren  Schmuck  ihren 
Glanz  zu  erhöhen.  So  begegnet  sie  als 
Menglqä,  als  die  mit  dem  Halsschmuck 
beladene,  oder  als  Mardgll  ,die  auf  dem 
Meer  glänzende',  und  ihre  Töchter  sind 
Hnoss  und  Ger  Sinti  ,  Schmuck  und  Kleinod'. 
Vor  allem  berühmt  ist  ihr  herrlicher 
Brustschmuck,  das  Brisingamen,  das  ,wie 
Feuer  funkelnde  Kleinod',  Die  auf  dem 
Meere  ruhende  Abendsonne  hat  das  my- 
thische Bild  entstehen  lassen,  wodurch  F. 
sich  als  Himmelsgöttin  erweist,  wie  ja 
auch  Freyr  Himmelsgott  ist.  Allabend - 
hell  raubt  ihr  Loki  diesen  Schmuck,  er  wird 
aber  an  felsiger  Klippe  von  Heimdali,  der 
wie  sein  Gegner  in  Seehundsgestalt  strei- 
tet, zurück  erobert.  Nach  junger  Götter- 
sage soll  sich  F.  diesen  Brustschmuck 
durch  Buhlschaft  mit  Zwergen  erworben 
haben. 

§  3-  Wegen  ihrer  Schönheit  ist  die 
Freyja  auch  das  Begehrungsobjekt  der 
Riesen.  Wahrscheinlich  liegt  diesen  Götter- 
sagen der  Glaube  zu  Grunde,  daß  sich  die 
schöne  Himmelsherrin  zur  Winterzeit  in 
der  Gewalt  der  dämonischen  Reifriesen 
befinde.  Der  Riese  f*rymr  (s.  d.)  will 
nur  gegen  sie  Thors  Hammer  heraus- 
geben; gegen  die  Freyja  will  der  Bau- 
meister aus  Jqtunheim  (s.  d.)  den  Göttern 
Äsgar9  errichten;  der  trunkene  Hrungnir 
(s.  d.)  will  sie  in  sein  Heim  entführen. 
Auch  in  die  finnische  Göttersage  ist  diese 
Entführung  des  nordischen  F.   gewandert. 


§  4.  Auf  der  andern  Seite  werden  der 
Freyja  Züge  zugeschrieben,  die  an  das- 
chthonische  Wesen  Odins  erinnern  und 
die  wahrscheinlich  von  dessen  Gattin 
Frigg  auf  sie  übertragen  worden  sind. 
Wie  ödinn  nach-  Baldrs  draumar  die  Völve 
weckt,  um  von  ihr  die  Zukunft  zu  er- 
fahren, so  F.  die  Hyndla  (Hyndluljöd); 
wie  ödinn  ist  sie  des  Zaubers  kundig;, 
wie  ödinn  besitzt  sie  die  Proteusnatur 
seelischer  Wesen  und  vermag  sich  wie  seine- 
Valküren  in  Falkengestalt  zu  verwandeln 
und  in  solcher  die  Lüfte  zu  durchfliegen. 
Daher  fällt  ihr  die  Hälfte  der  Toten  zu, 
die  sie  in  Folkvang  ,dem  Volksgefilde*^ 
oder  Sessrymnir  ,dem  Sitzereichen'  auf- 
nimmt (Grim.  14).  Als  Eheleute  muß  sich 
der  Skalde  Hjalti  Skeggjason  die  beiden 
gedacht  haben,  wenn  er  in  einem  Spott- 
vers Odin  einen  Hund,  F.  eine  Hündin 
schilt  (Njäla  K.  102  §  16).  Und  die  späte 
Skldarima  nennt  sie  geradezu  Fjqlnis 
d.  i.  Odins  Weib  (v.  175).  Auch  in  der 
Mythe  von  öd  und  Freyja,  in  der  ein  weit- 
verbreitetes Märchenmotiv  an  die  Göttin 
geknüpft  ist,  muß  dieselbe  Verquickung^ 
zu  Grunde  liegen.  Darnach  hat  öd,  d.  i. 
ödinn,  seine  Gemahlin  verlassen,  wie 
Othinus  die  Frigga  bei  Saxo  (I  43);  sie 
sucht  ihn  in  allen  Ländern  und  weint  um 
ihn  goldne  Tränen,  weshalb  die  Skalden 
das  Gold  , Tränen  der  Freyja*  nennen, 

E.  Mogk. 

Freyr.  §1.  In  voller  Klarheit  über- 
blickt man  die  Entwicklung  des  Freys - 
kultes  im  skandinavischen  Norden,  während 
in  südgermanischen  Quellen  eine  Gottheit 
unter  diesem  Namen  nicht  bekannt  ist. 
Der  Ausgangs-  und  Mittelpunkt  dieses- 
Kultes  ist  das  fruchtbare  Gebiet  Schwe- 
dens nördlich  vom  Mälarsee.  Hier  war  er 
der  satrapa  deorum  (Saxo  I  120),  hier  be- 
fand sich  in  Uppsala  sein  Tempel,  hier 
sein  Bild,  wo  er  —  Fricco  nennt  ihn  Adam 
von  Bremen  (vgl.  Bugge,  Christ.  Vidensk. 
Selsk.  Afh.  1904)  —  dargestellt  war  cum 
ingenti  priapo  (Adam  von  Bremen  IV 
K.  26),  hier  wurden  ihm  Opfer,  u.  a.  auch 
Menschenopfer,  dargebracht  (Ems.  III  73; 
Saxo  I  120).  Daher  war  er  der  Herr  oder 
Gott  der  Schweden  (Heimskr.  I  23.  Ftb. 
III  246),  daher  gelobte  man  ihm  Speise - 
und    Trankopfer,     wenn    der    Wind    die 


92 


FREYR 


Schiffe  nach  Schweden  führen  würde 
(Ftb.  I  307),  daher  leiten  die  Schweden- 
könige von  ihm  ihre  Herkunft  ab  (Saxo  I 
278;  382;  Ynghngasaga).  Er  war  hier 
Gott  der  Fruchtbarkeit,  sowohl  der  Frucht- 
barkeit der  Erde  wie  der  Menschen  und 
Tiere.  Hieraus  erklärt  sich  der  Zusam- 
menhang mit  den  priapischen  sog.  heili- 
gen Steinen,  durch  die  man  die  Frucht- 
barkeit der  Erde  zu  bewirken  glaubte 
(Sv.  Fornmf.  Tidskr.  H  166  ff.),  hier- 
aus  erklären  sich  die  Weihen,  die 
man  ihm  bei  Ehebündnissen  zu  bringen 
pflegte  (Adam  IV  K.  27).  Ein  Weib  war 
ihm  beigesellt,  das  an  dem  großen  Opfer- 
feste sein  Bild  in  einem  Wagen  durch  die 
Gaue  fuhr,  begleitet  von  Dienern,  und  das 
überall,  wohin  es  kam,  mit  festlichem 
Gelage  empfangen  wurde  (Ftb.  I  337  ff.). 
Verbunden  waren  diese  Festlichkeiten  mit 
phallischen  Riten  und  obszönen  Hand- 
lungen (Saxo  I  278). 

§  2.  Von  Schweden  aus  war  der  Freys- 
kult nach  Norwegen  und  vor  allem  in  das 
Gebiet  von  Drontheim  gekommen.  Als 
König  öläfr  Tryggvason  das  heilige  Freys - 
bild  von  Drondheim  vernichtet  hat,  er- 
zählt er  den  Heiden,  daß  einst  die  Schwe- 
den ihre  11  toten  Frey  zur  Gesellschaft  zwei 
Holzbilder  gemacht  hätten,  von  denen  sie 
das  eine  in  Uppsala  verehrten,  während 
das  andere  nach  Norwegen  gekommen 
wäre  (Ftb.  I  401  ff.,  vgl.  auch  Saxo  I  120). 
Auch  hier  bringt  der  Gott  Fruchtbarkeit 
und  Frieden,  hier  kündet  er  die  Zukunft, 
hier  weiden  ihm  zu  Ehren  heilige 
Rosse,  hier  steht  der  Tempel  mit  seinem 
Bild,  hier  trinkt  man  seine  Minne,  wie  es 
besonders  die  Jarle  von  Hladir  zu  tun 
pflegten  (Heimskr.  I  186  f.).  Aus  dem 
südlichen  Norwegen  haben  wir  wenige 
Zeugnisse  des  Freyskultes,  mehrere  aber 
aus  Finnland. 

§  3.  Von  Hälogaland,  wo  er  aufer- 
zogen wurde,  mag  Ingimundr  sein  Freys- 
bild und  seine  Freysverehrung  mit  nach 
dem  Vatzdal  in  Nordisland  genommen 
haben.  Wie  in  Norwegen  finden  wir  auch 
auf  Island  den  Freyskult  auf  bestimmte 
Gebiete  und  zwar  auf  den  Norden  der 
Insel  beschränkt.  Hier  ist  im  Gebiet  des 
Eyjafjqrd  der  Freystempel,  in  dem  f'orkell 
dem  F.  opfert   und   um  Rache   an   seinen 


Gegnern  bittet  (Glüma  S.  15;  56;  29). 
hier  errichtet  Hrafnkell  im  Jqkulsdal  dem 
F.  eine  heilige  Stätte  und  weihte  ihm  die 
Hälfte  seines  Eigentums  (Austfird.  S.  96), 
hier  gibt  Oddr  zu  Oddsstadir  seinem  lieb- 
sten Freunde  Frey  ein  großes  Mahl  und  bittet 
ihn,  seinen  Gegner  von  seinem  Sitze  zu 
vertreiben,  wie  er  jetzt  weichen  müsse 
(Austfird.  S.  186).  Im  äußersten  Nord- 
westen bezeugt  die  Sage  vom  Grabhügel 
porgrims,  auf  dem  kein  Schnee  haften 
blieb  und  der  niemals  gefror,  die  Ver- 
ehrung, die  hier  F.  durch  Porgrim  genosseü 
hat  (Gisla.   S.  K.  18  §  4). 

§  4.  Auch  in  der  eddischen  Dichtung 
ist  der  Freysglaube  nicht  durchgängig. 
Die  meisten  Gedichte,  wie  Vqluspä,  Vaf- 
prüdnismäl,  prymskviSa  u.  a.,  zeigen  von 
ihm  keine  Spur.  Die  ihn  aber  kennen, 
berichten  von  ihm  Dinge,  die  wir  aus  den 
Kultquellen  nicht  erfahren,  die  aber  z.  T. 
mit  der  späten  gelehrten  Prosa  überein- 
stimmen. Danach  ist  er  Sohn  des  Njqrd 
(s.  d.)  und  Vanensproß  (Skirn.  38),  heißt 
Fürst  der  Götter  (Skirn.  3),  ist  im  Besitz 
eines  trefflichen  Rosses,  eines  vorzüglichen 
Schwertes,  das  von  selbst  kämpft,  des 
Flugschiffes  Skidbladnir,  hat  als  Wohnsitz 
Alf  heim,  den  ihm  einst  die  Götter  als  Zahn- 
geschenk  gegeben  haben  (Grim.  5).  Als 
Führer  der  Scharen  reitet  er  auf  einem 
goldenen  Eber  (Gullinbursti  SnE.)  nach, 
dem  Zeugnis  des  Skalden  Ulf  Uggason 
beim  Leichenbrand  Baldrs  (SnE.  I  264). 
In  besonderem  Liede  (Skirnismäl)  be- 
sungen wird  seine  Liebe  zur  schönen  Gerd 
(s.  d.)  in  Jqtunheim,  die  er  seinem  Diener 
Skirnir  mitteilt.  Skirnir,  der  nun  für  seinen 
Herrn  wirbt,  macht  sich  mit  dessen  Roß 
und  Schwert  nach  Riesenheim  auf  und 
gewinnt  ihm  das  Mädchen. 

§  5.  Zum  Verständnis  des  Freyskultes 
und  der  Freysmythen  führt  der  Name 
Yngvifreyr,  unter  dem  man  die  Gottheit 
wiederholt  findet.  Freyr  heißt  ,Herr', 
Yngvi  oder  Ing  ist  der  eigentliche  Name 
des  Gottes.  Nach  diesem  hieß  das  schwe- 
dische Königsgeschlecht  YngUngar,  auf 
ihn  führten  sich  die  Ingaevones  des  Tacitus 
zurück.  Diese  hatten  am  Seegestade 
ihren  Sitz,  also  dort,  wo  auch  die  Nerthus- 
verehrer  wohnten.  Nach  dem  ags.  Runen - 
liede  ist  dieser   Ing   zuerst  bei  den  Ost- 


FRIEDE 


95 


dänen  verehrt  worden;  sein  Kult  ist  dann 
von  dort  nach  Uppsala,  nach  Schweden 
gewandert,  wo  sein  eigenthcher  Name  in 
den  Hintergrund  trat  und  seine  Bezeich- 
nung als  ,Herr'  {freyr)  Eigenname  wurde. 
§  6.  Leiten  Geschlechter  und  Stämme 
ihre  Herkunft  von  Ing-Frey  ab,  galt  er 
in  Skandinavien  als  Gott  der  Fruchtbar- 
keit schlechthin,  so  muß  dieser  der  Ahn- 
herr der  Menschen,  der  Herr  der  Erde  ge- 
wesen sein.  Als  solcher  war  er  Gemahl 
der  Nerthus,  der  Mutter  Erde.  Auch  die 
Germanen  haben  zweifellos  das  fast  allen 
Völkern  bekannte  Verhältnis  zwischen 
Himmel  und  Erde,  aus  dem  alles  Leben 
hervorgegangen  ist,  gekannt.  Die  phal- 
lische Verehrung,  die  man  bei  Frey  findet, 
ist  sicher  auch  Ing  in  seinem  Ursitz  zu 
teil  geworden,  und  so  werden  wir  vom 
schwedischen  auf  dänisches  Gebiet  geführt, 
wo  der  phallische  Kult  tatsächlich  er- 
wiesen ist  (Aarb.  1881,  370  ff.).  Decken 
sich  nun  die  Berichte,  die  einerseits  Tacitus 
vom  Nerthuskult,  andrerseits  nordische 
Sagas  vom  Freyskult  in  Uppsala  bringen, 
in  ihren  Grundzügen  geradezu  auffallend, 
so  liegt  die  Annahme  nahe,  daß  man  es  in 
beiden  mit  ein  und  demselben  Kultfest 
zu  tun  hat,  bei  welchem  zu  Tacitus'  Zeiten 
an  der  Ostsee  die  Verehrung  der  mütter- 
lichen Erde  überwog,  ungefähr  800  Jahre 
später  dagegen  bei  den  Schweden  die  des 
männlichen  Himmelsgottes.  Dieses  Kult- 
fest galt  aber  dem  Wiedererwachen  der 
Natur. 

§  7.  In  dem  Nerthusglauben  und  -kult 
liegt  auch  noch  eine  frühere  Schicht  reli- 
giöser Vorstellung,  die  aus  einer  Zeit 
stammt,  da  man  ein  Verhältnis  zwischen 
Himmelsgott  und  Erde  noch  nicht  kannte. 
Die  Erde  erzeugte  alles  aus  sich  selbst 
und  wurde  durch  phallischen  Zauber 
fruchtbar  gemacht.  In  dieser  Auffassung 
ist  der  Himmelsgott,  der  einer  jüngeren 
Periode  angehört,  ihr  Sohn,  und  daher 
erklärt  sich,  daß  später,  als  aus  der  weib- 
lichen Nerthus  der  männliche  Njqrdr 
geworden  war,  dieser  als  Vater  des  Frey, 
der  aus  Schwesterehe  erzeugt  war,  aufge- 
faßt wurde, 

Hammerstedt  Maal  og  Minne  1 9 1 1 ,  4896". 
Olsen,  Hitrnavi  (1908).  Maal  og  Minne  1909, 
lyiif.     Lundberg    och   Sperber,     Härnavi 


(1912).     Nielsen,  N,  Hist.  Tidsk.   1906,  2of, 

Krohn,  Finn.-ugr.  Forsch.  4,  231  ff.  Karsten,. 

ebd.   12,  311  ff.  E.  Mogk. 

Friede.  §  i.  Der  Friede  (anord.  iridr^ 
aschw.  jrißer,  adän.  hcelgh,  ags.  friä',  ahd. 
jridu,  mhd.  vride),  sprachlich  ein  ,, Liebes- 
zustand" eine  „Schonung"  (zur  idg.  Wur- 
zel pri-  'lieben,  schonen',  vgl.  Kluge  Etym. 
Wb.  s.  V.)  ist  rechtlich  der  Zustand  un- 
gebrochener Rechtsordnung;  deren  Bruch 
ist  zugleich  ein  Friedensbruch  (s.  d.). 
Er  ist  ein  Friede  unter  Genossen,  die 
sich  gegenseitig  schonen,  unter  Rechts- 
genossen, die  derselben  Friedensordnung 
angehören;  deshalb  ist  die  Verletzung, 
der  Rechte  eines  einzelnen  in  älterer 
Zeit  immer  ein  Friedensbruch  gegen- 
über allen.  Er  ist  ein  Frieden,  den  die  Ge- 
nossen sich  selbst  geben  und,  da  die  Ge- 
nossen zugleich  Volksgenossen,  einV  o  1  k  s- 
friede.  Dieser  konnte  sich  im  Einzelfall 
ausnahmsweise  auf  Personen  ausdehnen, 
die  nicht  Volksgenossen  waren.  Ge- 
brochen, konnte  er  wiederhergestellt  wer- 
den, sei  es  durch  Abschluß  eines  Sühnever- 
trags, sei  es  durch  Beseitigung  des  Störers. 
Dem  Volksgenossen,  der  ihn  durch  einen 
Friedensbruch  verloren  hatte,  konnte  er 
ganz  oder  zeitweise  wiedergegeben  werden. 
In  jenem  Fall  trifft  sich  die  ,,Gabe  des 
Friedens"  mit  dem  Sühnevertrag.  In 
diesem  Fall,  in  dem  die  nordische  Ter- 
minologie von  (onord.)  gnß,  grüß,  (wnord.) 
griä,  die  Wissenschaft  von  ,, gelobtem"" 
Frieden  spricht,  handelt  es  sich  meist 
darum,  einem  Verbrecher  den  freien  Zu- 
gang zum  Ding,  das  freie  Verweilen  dort 
und  bei  Friedensverhandlungen  Zeit  zur 
Flucht  zu  sichern.  Mit  der  Erstarkung  der 
königlichen  Macht  geht  in  den  germani- 
schen Ländern  die  Friedenswahrung  vom 
Volk  auf  den  König  über  (s.  Königtum),, 
und  damit  wird  der  Volksfriede  in  einem 
weiteren  Sinn  zu  einem  Königsfrie- 
den, der  zu  unterscheiden  ist  von  dem 
noch  (siehe  §  2c)  zu  erwähnenden  beson- 
deren Königsfrieden. 

§  2.  Unter  bestimmten  Umständen  be- 
steht ein  ,,  Sonderf  rie  de"  oder  ,, höherer 
Friede",  darin  zum  Ausdruck  kommend, 
daß  seine  Verletzung  schwererer  Friedens - 
bruch  ist,  als  die  des  gemeinen  Volks - 
friedens.       Das     friesische     Recht     kennt 


94 


FRIEDE 


■einen  „höchsten"  und  einen  „allerhöchsten" 
Frieden.  Solche  Sonderfrieden  reichen  in 
■die  älteste  Zeit  zurück,  sie  haben  sich  im 
Laufe  der  Zeit  vermehrt.  Zu  nennen  sind 
die  folgenden: 

a)  Höher  befriedet  waren  in  heidnischer 
Zeit  die  Kultstätten,  insbesondere  die  Tem- 
pel (isl.  hofshelgi).  Von  diesen  ist  der  Son- 
derfriede bei  vielen  Stämmen'  auf  die 
christlichen  Kirchen  übergegangen  und 
zum  Kirchenfrieden  (ags.  circ- 
grid',  ciricfriä,  aschw.  kirkiufri/er,  anorw. 
kirkiufridr,  fries.  kerkfretho)  geworden.  Als 
solcher  schützte  er  die  Kirche  selbst  und 
die  zu  ihr  gehörenden  Gegenstände,  dann 
den  Kirchhof  (fries.  hoffretho),  erschwerte 
aber  auch  die  in  der  Kirche  begangenen 
Verbrechen,  insbesondere  Tötung,  wobei 
<ier  kanonische  Begriff  der  pollutio  mit  ein- 
spielte. Die  Wirkung  des  Kirchenfriedens 
konnte  abgestuft  sein  mit  Rücksicht  auf 
■den  Rang  der  Kirche,  so  daß  z.  B.  im  angel- 
sächsischen Recht  sein  Bruch  in  einer 
Hauptkirche  [heafodmynstre)  am  streng- 
sten, in  einer  Feldkirche  [jeldcirice)  am 
leichtesten  bestraft  wurde,  während  da- 
zwischen noch  zwei  andere  Arten  von 
Kirchen  stehen.  Oder  man  stufte  ab 
-zwischen  Kirche  und  Kirchhof,  noch  weiter 
ins  Einzelne  gehend  zwischen  sanctuarium, 
ecclesia,  porticus  und  cimiterium.  —  Bei 
.anderen  germanischen  Stämmen,  Ober- 
deutschen, Franken  und  Friesen,  erscheint 
der  Kirchenfriede  in  genetischer  Bezie- 
hung zum  Königsfrieden.  —  Der  Kirchen - 
frieden  wird  auch  auf  Klöster  ausgedehnt 
und  auf  die  Leute,  die  zur  Kirche  kommen 
-oder  von  ihr  gehen. 

Auf  gleicher,  religiöser,  Grundlage  ruht 
der  Dingfrieden  (aschw.  pingfrißer, 
adän.  thingfrüh,  norw.  pingfridr,  fries. 
ihingfretho,  warffretho),  ebenfalls  ein  Got- 
tesfrieden, dessen  Wirkungen,  denen  des 
Kirchenfriedens  parallel,  durch  die  He- 
gung des  Dings  (anorw.  ßinghelgi,  vgl. 
ags.  mcedlfrid)  und  innerhalb  der  dem  Ding 
gewiesenen  Grenzen  {anorw.  ßingmörk)  be- 
stehen, darüber  hinaus  aber  auch  für  den 
•einzelnen  Dingbesucher  auf  den  Weg  zum 
und  vom  Ding  erstreckt  wurden.  Ihm 
verwandt  ist  der  Heerfriede  (fries. 
Mrifretho) ,  der  den  Homo  in  hoste,  on  fyrde 
(ags.)  schützt,  die  vis  in  exercitu  schwerer 


erscheinen  läßt  und,  diesem  nachgebildet, 
der  bei  aufgebotener  Flotte  herrschende 
Friede  (aschw.  snaekkiufrider).  Auch  der 
ältere  Marktfriede  (s.  d.)  ist  religiösen  Ur- 
sprungs (adän.  torghfrip). 

b)  Sonderfriede  herrscht  seit  ältester 
Zeit  als  Hausfriede  oder  H  e  i  m  - 
friede  (aschw.  hemfriper,  adän.  htlsfrith, 
anorw.  hemfriä,  fries.  hüsfrethö)  einschließ- 
lich des  vom  Zaun  umgebenen  Hofes;  doch 
wird  in  einigen  Rechten  der  Friedensbereich 
außerhalb  des  Hauses  selbst  anders  be- 
stimmt. Bruch  dieses  Friedens  sind  Heirn- 
suchung  (s.  d.)  und  Hausfriedensbruch 
(s.  d.);  daneben  ist  aber  auch  Gewalt - 
handlung  im  Hause  schwer  zu  büßen.  Ab- 
stufungen ergeben  sich  ähnlich  wie  beim 
Kirchenfrieden.  So  kann  der  Hof  geringer 
geschützt  sein  als  das  Haus  selbst.  Be- 
sonders im  angelsächsischen  Recht  bildet 
sich  ein  Unterschied  aus  nach  dem  Range 
der  Bewohner.  Mit  dem  Hausfrieden  hängt 
zusammen  der  Schiffsfriede  (aschw. 
skipfriper,  fries.  skipfretho  (über  dessen 
Bruch  (adän.  hunkcsbrot)  s.  Hausfriedens- 
bruch), und  der  Ackerfriede  (aschw. 
akerfrip,  adän.  akosrfrip).  Erweitert  ist 
der  Hausfriede  nach  dänischem  Recht  auf 
jeden  Ort,  wo  Jemand  seine  Wohnung 
aufschlägt  und  mit  seinen  Sachen 
sich  aufhält.  Das  schwedische  Recht  setzt 
ihm  einen  Dorffrieden  an  die  Seite, 
zu  Gunsten  der  im  Dorfe  Wohnenden. 
Einen  besonderen  Frieden  genießen  die 
Mühlen  (Mühlenfrieden),  verein- 
zelt (bair.  schwed.)  auch  die  Schmieden,  in 
friesischen  Gegenden  Deich  [dikfretho]  und 
Siel  [sielfrethö)  und  weit  verbreitet  das 
Wirtshaus,  dessen  (aschw.)  ölfrißer  als 
Versammlungsfriede  mit  Marktfriede  und 
Dingfriede  verwandt  ist. 

c)  Neben  dem  oben  §  i  erwähnten 
Königsfrieden  bildet  sich  in  allen 
germanischen  Staaten  ein  besonderer 
auf  Volks  recht  beruhender  Königs- 
friede  aus,  der  zunächst  den  König  und 
das  Königsgut  schützt,  dann  in  der  Pfalz 
des  Königs  (Burgfriede)  und  an  seinem 
Aufenthaltsort  herrscht  und  von  da  aus, 
ähnlich  dem  Dingfrieden,  in  die  Ferne 
wirkt,  sei  es  innerhalb  eines  abgemessenen 
Umkreises,  sei  es,  wie  in  nordischen  Rechten, 
innerhalb  der  ganzen  Hundertschaft  oder 


FRIEDENSBRUCH 


95 


■des  Landes,  worin  der  König  sich  aufhält. 
Königsrechtlich  ist  der  Königsfriede,  wenn 
■er  auf  der  in  diesem  Falle  befriedenden  Bann- 
gewalt (s.  Bann)  des  Herrschers  beruht; 
•er  ist  dann  ein  vom  König  besonders  ge- 
währter Friede  (ags.  cyninges  handgriä, 
lat.  pax  regia,  per  manuni  oder  per  breve 
■data),  wie  er  den  Königsdienern,  der  Kirche, 
Witwen  und  Waisen  zu  Gute  kommt.  — 
Dem  Königsfrieden  entspricht  in  den  ober- 
deutschen Stammesherzogtümern  ein 
Herzogsfriede,  in  Currätien  ein 
Bischofsfriede. 

§  3.  Die  vorstehenden  Sonderfrieden 
lassen  sich  verschiedenen  Gruppen  ein- 
ordnen. Bei  einigen  ist  der  Friede  ein 
■örtlicher,  so  bei  Kirchenfriede,  Ding- 
friede, Schiffsfriede,  Ackerfriede,  Dorf- 
friede,  Mühlenfriede,  Marktfriede;  an  dem 
betreffenden  Ort  können  dann  alle  oder 
nur  bestimmte  Personen  und  Sachen  ge- 
schütztsein. Eine  zweite  Gruppe  ist  die  der 
persönlichen  Frieden,  wie  Königsfriede  lind 
Heerfriede,  wozu  man  noch  den  Braut- 
frieden  rechnen  kann,  der  die  Braut 
und  das  Gefolge  auf  dem  Weg  zum  Hause 
des  Mannes  schützt.  Der  örtliche  Friede 
kann  wiederum  am  Friedensort  dauernd 
herrschen  oder  nur  während  bestimmter 
Zeit.  So  erscheint  z.  B.  der  Ackerfriede 
als  Frühjahrsfriede  (aschw.  an- 
jrißer,  anorw.  annjrid'r)  oder  Herbst- 
friede  (aschw.  värfrißer).  Diese  Er- 
scheinung leitet  hinüber  zu  einer  dritten 
Gruppe  rein  zeitlicher  Frieden.  Hierhin 
gehören  die  gotländischen  A  1 1  m  a  n  n  s  - 
frieden  {allra  manna  jripr),  14  Nächte 
nach  Ostern  und  5  Nächte  nach  Johannis 
mit  lotägiger  Dauer  beginnend,  der 
Weihnachtsfriede  (aschw.  iöl- 
frißer,  adän.  iülcehcelgh,  anorw.  iölfrid'r), 
Osterfriede  (aschw.  paskaf rißer), 
Pfingstfriede  (aschw.  pingizsda- 
ghafrißer),  der  während  der  Sendgerichts - 
periode  dauernde  friesische  Bischofs- 
frieden  {biskops  infretho)  und  ähn- 
liche Festfrieden,  die  übrigens  nicht  in 
allen  Beziehungen  mit  den  früher  genann- 
ten in  Parallele  zu  stellen  sind.  Bei  örtlich 
und  zeitlich  begrenzten  Frieden  wird  die 
Grenze  deutlich  gekennzeichnet,  so  z.  B. 
durch  Abgrenzung  mit  Hasel  und  Schnü- 
ren   am    Dingplatz    (isl.    vebönd),     durch 


feierliche  Verkündung,  Glockenläuten  usf. 
—  Ihrer  Entstehung  nach  sind  die  meisten 
Frieden  Gesetzesfrieden  (fries.  äfretho); 
einige  gehen  auf  konkrete  Vereinbarung 
zurück  (s.  oben),  in  späterer  Zeit  auch  auf 
Friedegebot. 

B  r  u  n  n  e  r  DRG.  II 42  ff.  580  ff.  v.  A  m  i  r  a 
Recht-  i^^i,  Wilda  Strafrecht  224.  ü.  His 
Strafrecht  229  ff.  ders.  SZfRG.  46,  139  ff. 
Maurer   Vorles.  V  102  f]^.  v.  Schwerin. 

Friedensbruch.  §1.  Als  Friedensbruch 
im  weiteren  Sinn  (onord.  jrißbrut,  wnord. 
fridbrot)  bezeichnet  der  Germane  die  im 
Angriff  auf  ein  Rechtsgut  den  vom  Recht 
gewährten  Schutz  und  damit  dieses  selbst 
durchbrechende  (daher  aschw.  laghabrut, 
wnord.  Iggbrot,  ags.  lagbryce)  und  ver- 
neinende (daher,  wnord.  üskill,  fries.  un- 
riucht)  Handlung,  das  heutige  Verbrechen 
im  weiteren  Sinn.  Jeder  Friedensbruch  ist 
aber  auch  eine  Missetat  (got.  missadeßs, 
aschw.  misgerning,  ags.  misdced)  oder  Übel- 
tat (got.  frawaürhts,  ahd.  ubili)  oder 
schlechte  Tat  {malutn  factum),  seine  Be- 
gehung ein  (onord.)  misgera,  (afries.)  jretho 
breka. 

§  2.  Nicht  alle  Friedensbrüche  sind 
gleich  schwer.  Sie  unterscheiden  sich 
vor  allem  nach  der  Gesinnung,  aus  der 
heraus  die  Tat  begangen  ist.  Niedriger 
und  verwerflicher  Gesinnung  entspringt 
das  Neidingswerk  (ags.  niSinges  d^ed,  aschw. 
nißingsvcerk;  Tateines  adän.  ntßing,  anord. 
niäingr,  adän.  ntßing,  d.  h.  eines  Menschen, 
den  man  hassen  muß)  oder  Meinwerk  (fries. 
menwerk,  ags.  man,  as.  vien),  das  den 
Zorn  der  Götter  erregt,  ahd.  ftrina  oder 
firintät,  aschw.  firnawcerk  genannt  — 
eine  unehrliche  Missetat.  Solche  Ge- 
sinnung zeigt  sich  vor  allem  in  heimlicher 
Begehung  einer  Tat,  sodaß  in  erster  Linie 
d  i  e  Taten  Neidingswerke  waren,  denen 
die  Heimlichkeit  wesentHch  war,  wie  Mord 
und  Diebstahl.  Bei  der  typischen  Fassung 
der  Heimlichkeit  aber  war  es  auch  jede 
nachts  begangene  Tat  und  konnte  das 
Verhalten  des  Täters  nach  der  Tat,  wie 
zB.  Verwischung  der  Spuren,  Leugnung 
der  Begehung,  Nichtverkündung  der  Tat 
(s.  auch  Mord)  die  Tat  zur  heimlichen  ge- 
stalten. Nur  niedrige  Gesinnung  führt 
zum  Bruch  der  Treue,  weshalb  Heeres - 
flucht,  Landesverrat,  Tötung  von  Geiseln, 


96 


FRIEDENSGELD 


Verwandten,  Schwurbrüdern,  des  Herrn, 
Meineid  und  Bruch  von  Urfehde  oder  Eid 
hierher  gehören.  VerwerfHch  ist  es,  Wehr- 
lose zu  überfallen,  daher  ist  der  Notzüchter 
ein  Neiding,  aus  gleichem  und  religiösem 
Grunde   der   Leichenräuber    (s.    Walraub), 

§  3.  Aus  der  Berücksichtigung  der 
Willensrichtung  des  Täters  ergab  sich  eine 
Scheidung  der  F.  in  Ungefährwerke  und 
Willenswerke  (s.  Wille).  Den  Quellen 
folgend  spricht  man  vielfach  nur  bei  diesen 
von  Friedensbrüchen  (im  engeren  Sinn). 

§  4.  Im  Charakter  der  Tat  begründet, 
aber  an  den  Folgen  für  den  Täter  am  deut- 
lichsten ist  die  Unterscheidung  der  F.  in 
causae  maiores  und  minores.  Jene  sind  die 
ursprünglich  todeswürdigen  Vergehen  und 
decken  sich  im  wesenthchen  mit  den  Nei- 
dingswerken.  Sie  erscheinen  nach  der 
Einführung  des  Christentums  als  die  Klasse 
der  unbüßbaren  Taten  (onord.  urbötamäl, 
adän.  hauest  mal,  wnord.  fibötamäl,  ags. 
hötleas)  mit  der  Folge  unlösbarer,  oder 
doch  immer  nur  mit  Willen  des  Verletzten 
zu  beendigender  Friedlosigkeit  und  stehen 
so  den  büßbaren  Taten  (ags.  bötwierd'e) 
mit  der  Folge  leichterer  Friedlosigkeit 
(s.  d.)  gegenüber. 

§  5.  Endlich  ist  zu  bemerken,  daß  auch 
die  Bedeutung  des  angegriffenen  und  ver- 
letzten Rechtsgutes  Unterschiede  zwischen 
den  Missetaten  herbeiführt.  Insbesondere 
werden  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  die 
einzelnen  Verbrechen  selbst  wieder  abge- 
stuft, wie  dies  am  ausgeprägtesten  bei  der 
Körperverletzung  zu  Tage  tritt  (s.  d.). 
B  r  u  n  n  e  r  RG.  P  2 1 1  ff.    v.  A  m  i  r  a  Rechfi 

141  f.  V.   Schwerin. 

Friedensgeld.  §  i.  Als  solches  bezeich- 
net, vereinzelten  Quellen  folgend,  die  Wis- 
senschaft den  Betrag,  den  der  Verbrecher 
bei  sühnbaren  Friedensbrüchen  neben  dem 
an  den  Verletzten  gehenden  Sühngeld 
an  den  Wahrer  des  öffentlichen  Friedens, 
den  König  oder  das  Volk  selbst,  zu  zah- 
len hat  (s.  Fehde  §  3).  Der  Täter  muß 
sich  damit  ,,in  den  Frieden  kaufen" 
(anorw.  kaupa  sik  i  jrid)  ,,aus  dem  Wald 
kaufen"  [kaupa  sik  or  skoge),  ,,ins  Land 
zurückkaufen"  (kaupa  sik  aptr).  Daher 
heißt  das  ursprünglich  vielleicht  un- 
bestimmte Friedensgeld  wnord.  fri^kaup, 
skögarkaup  und  landkaup,  onord.  frithköp, 


anglodän.  lahkop.  Das  Objekt  des  Kaufes 
als  Kaufpreis  setzend,  nennen  es  die  Fran- 
ken frethu  (lat.  fredus),  die  Friesen  freda, 
fretho  (lat.  auch  pax);  in  Hinsicht  auf  das 
getane  Übel  ist  es  fries.  brekma  (Zahlung 
pro  violata  pace),  anglodän.  lahsliht.  Seine 
Festsetzung  im  Vertrag  läßt  es  ein  vadium 
sein,  noch  im  Sachsenspiegel  ein  gewedde. 
Verblaßt  ist,  im  Namen  wenigstens,  diese 
Bedeutung,  die  andere  dafür  hervorgehoben, 
wenn  dem  angelsächsischen  König  cyninges 
wTte  (Strafgeld)  oder  dryhtenbeag  (Herrscher- 
ring), dem  norwegischen  sein  baugr  oder 
rettr  bezahlt  wird,  die  Friesen  von  pene 
oder  poena  pacis  sprechen.  Im  Übergang 
zum  und  in  der  Verschmelzung  mit  dem 
Königsbann  (s.  Bannbuße)  wird  auch  das. 
F.  zum  bannus  und  zur  ,,  Überhörung" 
(sc.  des  königlichen  Befehls;  ags.  ofer- 
hyrnes).  Seinem  Wesen  gemäß  ist  F.  in 
aller  Regel  dann  zu  zahlen,  wenn  ein 
Friedensbruch  mit  compositio  gegenüber 
dem  Verletzten  gesühnt  wird.  Aber  ganz 
ebenso  gibt  es  Fälle,  in  denen  compositio^ 
aber  kein  F.  zu  zahlen  ist,  weil  wohl  ein 
zu  ersetzender  Schaden  entstanden,  der 
Friede  aber  nicht  gebrochen  ist;  dies  z.  B. 
bei  Ungefährwerk  (s.  d.).  Und  das  Um- 
gekehrte tritt  ein,  wenn  z.  B.  der  private 
Verietzte  fehlt. 

§  2.  Bezugsberechtigt  muß  in  ältester 
Zeit  die  Gesamtheit  gewesen  sein,  weil 
und  solange  aller  Friede  Volksfriede  war. 
Wo  sich  aber  ein  Königtum  entwickelte 
und  die  Friedensbewahrung  auf  dieses 
überging,  war  ein  Recht  des  Königs  auf 
das  Friedensgeld  nur  folgerichtig,  sei  es, 
daß  es  der  König  allein  einzog,  sei  es,  daß 
König  und  Volk  beteiligt  erscheinen,  wie' 
z.  B.  in  Schweden,  wo  alle  Bußen  ge- 
drittelt werden  {ßrceskiptce)  zwischen  Ver- 
letztem, König  und  Gesamtheit  (meist 
hceraß),  mit  Ausnahme  der  Einbußen 
(ensak),  die  nur  einem  allein  zufallen. 
Bei  kirchlichen  Vergehen  nimmt  nicht 
selten  der  Bischof  den  an  die  Gesamtheit 
fallenden  Betrag  ganz  oder  zum  Teil. 
Insbesondere  bei  Franken  und  Angel- 
sachsen wurde  das  F.  in  Konkurrenz  mit 
dem  auf  Königsrecht  beruhenden  Königs - 
bann  von  diesem  im  wesentlichen  ver- 
drängt, 

§  3.     Die  Höhe  des  F.  war  da,  wo  nach 


FRIEDHOF— FRIEDLO  SIGKEIT 


97 


älterem  System  F.  und  Sühnegeld  in  eine 
Summe     zusammengeflossen     waren,     die 
schematisch  geteilt  wurde,  durch  die  Höhe 
dieser  Gesamtbuße  bestimmt.     Anderswo, 
so  z.  B.  im  fredus  der  meisten  Stämme  der 
fränkischen    Reiche,    im    angelsächsischen 
wite,  im  norw.  F.,  wobei  dann  meist  zwei  Be- 
träge als  großes  und  kleines  F.  auftreten,  hat 
es  sich  zu  bestimmten  Beträgen  verdichtet. 
Brunn  er     RG.    P   230  f.    II    586  f.    621  ff 
Schröder     DRG.S    83.     353.      v.  A  m  i  r  a 
Rechte    149  f-       Brandt    Retshistorie   II    13. 
Matzen  Strafferet  10  ff.    Nordström  Bi- 
drag  II 231.    Liebermann  Gesetze  J.  Angel- 
sachsen II  413.    H  i  s  Strafrecht  d.  Frieten  241  ff. 

V,  Schwerin. 
Friedhof.  Gemeinsame  Bestattungsorte 
für  die  Toten  einer  Sippe  oder  eines  Stam- 
mes oder  eines  Wohnplatzes  treten  seit  ur- 
germanischen Zeiten  überall  auf,  für 
Brand-  wie  Erdgräber  gleich  verbreitet. 
Für  die  erstere  Sitte  sind  oft  ungemein 
ausgedehnte  Urnenfriedhöfe  in  Benutzung 
gewesen;  für  die  Erdbestattung,  insbeson- 
dere seit  der  La  T^ne-Periode,  entwickelt 
sich  die  Sitte  noch  folgerichtiger  bis 
zu  regelrechten  Reihengräber-Friedhöfen, 
in  christhcher  Zeit  um  eine  Kapelle.  Nach 
dem  bedeutenden  Gräberfeld  bei  Hallstatt 
hat  die  bekannte  Kulturperiode  des  Anfangs 
des  I.  Jahrtausends  v.  Chr.  ihren  Namen. 
Die  überall,  wo  Germanen  saßen,  für 
jede  Periode  ihrer  Vergangenheit  in  großer 
Menge  vorhandenen  Friedhöfe  sind  weit 
mehr  noch  als  die  Einzelgräber  die  uner- 
schöpflichen Quellen  unserer  Kenntnis 
ihrer  älteren  und  ältesten  Kultur.  In 
Spanien  und  Nordafrika  hat  man  bis 
heute  solche  von  Bedeutung  noch  nicht 
aufgefunden.  —  Vgl.  auch  die  verwandten 
Artikel:  Systemat.  Register  Bd.  I:  Toten- 
bestattung. 

L.  Lindenschmit  DA.  Brschwg.  1889. 
Montelius  Kulturgesch.  Schwedens.  Leipz. 
1906.  R.  accademia  dei  Lincei  La  necropoli 
barbarica   di  Castel  Trosino.     Milane   1902, 

A.  Haupt. 

Friedlosigkeit.  §  i.  F.  ist  der  als  Folge 
eines  von  der  Rechtsordnung  mißbilligten 
Verhaltens  mittelbar  oder  unmittelbar 
eintretende  Zustand  der  Entbehrung  jeden 
Rechtsschutzes  und  der  Feindschaft  des 
ganzen  Volkes.  Infolge  der  F.  (aschw. 
frithlösa,    adän.  .  jrithlösce,    wnord.    fitlegä, 

Hnops,  Reallexikon.  II. 


isl.  sekt)  ist  der  Friedlose  (aschw.  frißlös, 
bütugher,  gotl.  ohailiger,  adän.  frühlös, 
wnord.  jridlauss,  ags.  fridleas,  afries.  fre- 
tholäs)  exlex,  aus  dem  Friedens-  und  Rechts- 
verband (aschw.  utlcegher,  wnord.  ütlagr, 
ags.  ütlah),  der  Mannheiligkeit  darbend,  ein 
unheiliger  ManA  (wnord.  üheüagr).  Daher 
wird  er  zum  Flü(#itling  (ags.  fliema;  dazu 
äfJenied  'geächtet'),  flieht  in  den  Wald  als 
Waldgänger  (wnord.  sköggangsmadr,  skcgar- 
maär,  ags.  wealdgenga)  und  gehetzt  wie  die 
Wölfe  ist  er  selbst  ein  ,,Wolf"  (aschw. 
vargher,  wnord.  vargr,  ags.  wearg,  franko - 
lat.  vargus),  trägt  er  „wulfes  heafod'' 
„gerit  Caput  lupinum''.  Die  Friedlosig- 
keit ist  aber  auch  ihrem  Wesen  nach  eine 
Acht,  ein  Zustand  des  Verfolgtseins  (zur 
Wz.  ane/i-  'bedrängen,  töten').  Der  Fried- 
lose ist  Feind  des  ganzen  Volkes,  den  jeder 
verfolgen,  dem  aber  keiner  Schutz  und 
Hilfe  (isl.  fyrir Stada)  gewähren  darf.  Des- 
halb schließt  die  F.  ein  Speiseverbot 
(adän.  matban)  in  sich,  nicht  minder  ein 
Verbot,  den  Friedlosen  zu  hausen  und  zu 
hofen;  deshalb  wird  die  eingetretene  Fried- 
losigkeit verkündet  und  kommt  es  sogar  zu 
periodischen  Bekanntmachungen  der  Na- 
,men  der  Friedlosen.  Wer  den  Fried- 
losen tötet,  nützt  der  Gesamtheit  und 
verdient  sich  nach  jüngeren  Rechten 
einen  Preis,  der  auf  des  Friedlosen  Kopf 
gesetzt  ist  (isl.  skögarmannsgjöld).  Mit 
dem  Manne  selbst  wird  auch  sein  Vermögen 
friedlos  (isl.  sektarfe),  das  in  einem  beson- 
deren Verfahren  (isl.  feränsdöinr,  aschw. 
böskipti,  skyfling)  verteilt  wurde  (adän. 
skyfla)  (s.  Vermögenseinziehung).  Endhch 
aber  zerreißt  die  F.  auch  die  Bande  der 
Sippe  und  der  Ehe,  macht  die  Frau  zur 
Witwe,  die  Kinder  zu  Waisen.  Aus  jenem 
Grunde  ist  das  Verbrechen,  das  zur  F. 
führt,  anorw.  alleigmiull,  eine  Sache,  die 
an  alles  Eigen  geht.  Und  geteilt  wird  das 
friedlose  Vermögen  zwischen  dem  Ver- 
letzten und  der  Gesamtheit,  an  deren 
Stelle  ganz  oder  teilweise  der  König 
treten  kann. 

§  2.  Die  angegebenen  Wirkungen  waren 
ursprünglich  unmittelbare  Folgen  des  zur 
F.  führenden  Delikts.  Erst  später  wurde 
eine  ausdrückliche  Aberkennung  des  Frie- 
dens durch  das  Gericht  erfordert,  ein 
Friedloslegen     (aschw.     Iceggia     bilttigher). 


98 


FRIEDLOSIGKEIT 


Dieses  erfolgte  in  feierlicher  Form,  so  in 
Schweden  durch  Hinausschwören  {ütsu(^- 
ria),  weshalb  der  Friedlose  selbst  ein 
Hinausgeschworner  [ütsvoren,  bütugher  svo- 
ren),  in  Dänemark  durch  Zusammenschla- 
gen'der  Waffen  {väpnatak),  also  durch 
einen  Gesamtakt  der  GSrichtsversamm- 
lung.  Von  dem  Urteil  an  hatte  der  Fried- 
lose meist  eine  Fluchtfrist  (anorw.  fim- 
targriä),  um  den  Wald  erreichen  zu  können. 
Verschieden  war  das  Gebiet,  innerhalb 
dessen  diese  Wirkungen  eintraten.  Dies 
hängt  damit  zusammen,  daß  jede  Fried- 
losigkeit  eine  solche  über  die  Tinggenossen- 
schaft (aschw.  um  alt pingunötit)  ist.  Deshalb 
ist  ihre  räumliche  Ausdehnung  davon  ab- 
hängig, welche  Tingversammlung  den 
Frieden  nimmt.  So  gibt  es  im  Norden 
eine  F.  über  die  Hundertschaft,  über  den 
Gesetzessprecherbezirk,  über  das  Land, 
über  das  Reich. 

Zeitlich  war  die  F.  in  aller  Regel  unbe- 
grenzt dauernd  auf  Lebenszeit.  Doch 
konnte  sie  nach  nordischem  Recht  aufge- 
hoben oder  gemildert  werden,  wenn  der 
Friedlose  einen  andern  Friedlosen  er- 
schlug oder  wenn  er  wahre  Kunde  von 
einem  feindlichen  Einfall  ins  Land  brachte. 
Nicht  alle  Personen  konnten  friedlos 
werden.  So  insbesondere  nicht  der  Un- 
freie, solange  er  als  Sache  angesehen 
wurde.  Aber  auch  für  Weiber  und  Un- 
mündige schließen  viele  Rechte  die  Fried- 
losigkeit  aus.  Denn  deren  Werk  wird  als 
Ungefähr  angesehen  (s.  Wille),  das  die 
Folge  der  F.  nicht  haben  kann. 

§  3.  Diese  einfache  Gestaltung  der  F. 
ist  im  Laufe  der  Entwicklung  nicht  uner- 
heblich modifiziert  worden.  Auch  hat 
sich  das  Anwendungsgebiet  der  Friedlosig- 
keit  in  den  südgermanischen  Rechten  nicht 
unerheblich  im  Laufe  der  fränkischen  Zeit 
verengt,  während  es  im  Norden  geringere 
Begrenzungen  erfahren  hat.  Die  Ein- 
schränkung erfolgt  durch  Verminderung 
der  Friedlosigkeitsfälle  (ags.  ütlages  weorc). 
Im  westnordischen  Recht  am  deut- 
lichsten ausgeprägt,  entwickelt  sich  bei 
den  Skandinaven,  dem  Gegensatz  von 
sühnbaren  und  unsühnbaren  Missetaten 
entsprechend,  neben  einer  strengeren,  nicht 
lösbaren  eine  mildere,  lösbare  Friedlosig- 
keit.      Diese    erscheint    in    Norwegen    als 


ütlegä  im  engeren  Sinn,  in  der  Regel  mit 
drei   Mark  lösbar;   jener  fehlt  ein  beson- 
derer   Name.      Auf    Island    scheidet    sich 
von    der    strengen    Form    des    Waldgangs 
der    fjörbaugsgarär     (,,Zaun    des    Lebens - 
ringes");    auf   drei   Jahre   und   auf    Island 
selbst   beschränkt   kann   dieser   erst   nach 
Ablauf   dieser   Frist  unter  Umständen  zu 
einer  vollen  Acht  [füll  sekt)  werden.     Der 
fjörbaugsma9r  hatte  an  seingi  Goden  drei 
Mark  zu  zahlen  und  mußte  dann  innerhalb 
dreier  Jahre  das  Land  verlassen.     Inzwi- 
schen hatte  er  auf  der  Insel  drei  Wohh- 
stätten    [heimili)    und    ist   dort,    auf    dem 
Wege  von  der  einen  zur  andern  und  im- 
mer eine  Ffeilschußweite  von  Wohnstätte 
und   Weg   unverletzlich.      Jeden    Sommer 
muß  er  dreimal  ausfahren,   um  ein  Schiff 
zu  finden,  das  ihn  dann  bei  schwerer  Strafe 
mitnehmen  muß.     Tut  er  dies  nicht  oder 
gelingt   ihm    die   Ausfahrt   innerhalb    der 
drei  Jahre  nicht,  so  verfällt  er  der  strengen 
Acht.      Diese    (schw.    skögher,     isl.    skog- 
gangr)    ist   unlösbar,    was   allerdings   nicht 
ausschUeßt,  daß  Volk  oder  König  den  Fried- 
losen  wieder   in   den    Frieden   aufnehmen 
(ags.  inlagian,  fridian,  aschw.  döma  i  friß) 
kann,    wenn    der  Verletzte    darum    bittet 
(aschw.   i  friß    bipia).      Dem   isländischen 
ijörbaugsgar^r  entspricht  die  gotländische 
vatubanda. 

§  4.  Eine  Milderung  des  Waldgangs 
kennt  das  isländische  Recht  in  der  Führ- 
barkeit  {farning)  des  Friedlosen  aus 
dem  Lande.  Inhaltlich  und  zwar  auf  die 
Person  beschränkt  ist  die  isländische 
mannsekt  (F.  ohne  fesekt),  das  schonische 
matban  und  die  dänische  Entziehung  der 
manhcelgh.  Nur  für  einen  bestimmten 
Bezirk  und  auch  nur  auf  die  Person  be- 
schränkt ist  die  isländische  heradssekt.  Im 
fränkischen  Reich  steht  der  vom  Grafen 
ausgesprochenen  forisbannitio  (Vorbann) 
die  vom  König  zu  verhängende  Königs- 
acht gegenüber.  Jene  gilt  nur  für  den 
Grafenbezirk  und  begreift  zwar  Unter- 
stützungsverbot, aber  nicht  Tötungserlaub- 
nis in  sich,  diese  begründet  volle  Fried- 
losigkeit.  Endlich  wird  allenthalben  die 
F.  dadurch  abgeschwächt,  daß  bestimmte 
Vermögensbestandteile,  sei  es  Erbgut,  sei 
es  liegendes  Gut,  der  F.  entzogen  und  den 
Erben  überlassen  werden. 


FRIES— FRIESEN 


99 


Als  selbständige  Strafen  haben  sich  von 
der  F.  Verbannung,  Verstrickung  und  Ver- 
mögenseinziehung abgespalten  (s.  Straf- 
recht und  die  Einzelartikel). 

V.  A  m  i  r  a  Zweck  u.  Mittel  d.  gertn.  Rechts- 
gesch.  57  ff.;  d  e  r  s.  NOR.  i,  141 — 150.  2, 
115 — 145.  Brunner  Forsch,  z.  Gesch.  d. 
deutschen  u.  franz.  Rechts  441 — 481.  Ders. 
i?G.  I»  232ff.  Grimm  DR  All  2,ii.  Heusler 
Straf  recht  der  Isländersagas  123  ff.  (dazu 
V.  Schwerin  SZfRG.  46,  491  ff.).  Lieber- 
mann Die  Friedlosigkeit  bei  den  Angelsachsen, 
Festschr.  f.  Brunner  17  ff.  —  S.  ferner  die  Lit. 
zu  'Straf  recht'    und  zu  'Fehde'. 

V.  Schwerin. 
Fries.  §  i.  Ein  grauer,  grober  dicker 
Wollenstoff,  welchen  man  in  allen  nordi- 
schen Ländern,  wo  Schafzucht  betrieben 
wurde,  als  Hauswebe  verfertigte  und  der 
in  Friesland  wie  bei  den  Nordgermanen 
bis  ins  11.  Jahrh.  und  darüber  hinaus  als 
Geld  gebraucht  wurde. 

§  2.  Die  Benennung  dieses  Z  e  u  g  - 
g  e  1  d  e  s  war  bei  den  Nordgermanen 
vaämäl  'Tuchmaß',  bei  den  Friesen  wede 
oder  lesene  'Wollengewand'.  Gezahlt 
wurde  nach  der  Elle,  dabei  waren  Metall- 
und  Zeuggeld  in  ein  festes  vom  Recht  an- 
erkanntes Verhältnis  gebracht,  so  daß 
man  eine  in  Metall  geschuldete  Summe 
auch  in  Zeuggeld  zahlen  konnte  und  um- 
gekehrt. 

§  3.  Bei  den  Friesen  bildete  ein  4'/» 
Ellen  langes  Stück  Fries  als  Wede  die 
Werteinheit,  vier  Weden  =  18  Friesellen 
geben  eine  höhere  Werteinheit,  die  R  e  i  1  - 
mark  d.  h.  Gewandmark,  später  auch 
wohl  L  i  n  d  m  a  r  k  oder  kleine  Mark  ge- 
nannt. 

§  4.  Auch  die  Leinwand  wurde  in 
Friesland  als  Geld  benützt,  doch  hatte 
eine  Elle  Leinwand  den  dreifachen  Wert 
der  Frieselle,  18  Leinwandellen  faßte  man 
als  L  e  i  n  m  a  r  k  zusammen  und  bezeich- 
nete sie  später  im  Gegensatz  zur  Lindmark 
als   Schillingsmark. 

§  5.  Nach  altschwedischem  Recht  wur- 
den 12  Ellen  Fries  von  2  Spannen  Breite 
auf  den  Silberöre,  mithin  96  auf  die  Silber- 
mark gerechnet. 

§  6.  Nach  isländischem  Recht  mußte 
der  Fries  an  dreischäftigem  Stuhl  gewebt 
und  2  Ellen  breit  sein,  auch  durfte  der 
Unterschied  zwischen  Rand-  und  Rücken - 


länge  5  vom  Hundert  nicht  übersteigen. 
6  Ellen  vadmäl  galten  eine  Ellen-  oder 
Friesunze,  die  in  der  Gragäs  geradezu  als 
Iggeyrir  oder  gesetzliche  Unze  bezeichnet 
wird.  Zwanzig  öellige  Friesunzen,  also 
ein  Großhundert  Friesellen,  galten  auf  Is- 
land nach  dem  gemeinen  Warentarif  des 
12.  Jahrh.  ein  kügildi  (s.  d.)  oder  Vs  Mark 
Feinsilber.  Später  scheint  der  Wert  des 
vaämäl  gegen  das  Silber  gestiegen  zu  sein, 
denn  im  13.  Jahrh.  galt  ein  kügildi  nur 
mehr  96  Friesellen.  Neben  der  gemeinen 
6 -Ellenunze  gab  es  auf  Island  auch  klei- 
nere Unzen  zu  3  und  4  Friesellen,  die  aber 
nur    örtliche    Bedeutung  hatten. 

§  6.  Die  6 -Ellenunze  kommt  auch  in 
Norwegen  als  die  gewöhnliche  Wertgröße 
vor,  neben  welcher  jedoch  auch  9-,  10-  und 
12  -  Ellenunzen  örtlich  berechtigt  sein 
konnten. 

V.  Am  ira  iVOi?.  I478ff.  II  5  IG  ff.  Jaeckel 
Die  friesische  Wede  u.  das  fries.  Pfund  u.  die  fries. 
Mark  in  ZfN.  XI  191  ff.  XII  170.  v.  L  u  s  c  h  i  n 
Münzk.  135.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Friesen.  §  i.  Der  Boden,  auf  dem 
heute  noch  friesisch  gesprochen  wird,  ge- 
hört bereits  zu  den  ältesten  bekannten 
Sitzen  der  F.,  die  zur  Zeit,  da  die  Römer 
mit  ihnen  bekannt  werden,  das  Uferland 
der  Nordsee  zwischen  den  Kanninefaten 
im  Westen  und  den  Ampsivariern  im 
Osten  besetzt  halten.  Was  Tacitus  Germ. 
34  über  ihre  Sitze  mitteilt,  läßt  erkennen, 
daß  sie  damals  nicht  nur  im  Norden  der 
Zuidersee  wohnten;  dagegen  reichten  sie 
kaum  bis  an  die  Ems,  wie  Ptolemäus  II 1 1,  7 
angibt,  vielmehr  sind  an  beiden  Ufern 
dieses  Flusses  die  Ampsivarier  zu  suchen 
und  später  wohl  Chauken,  durch  die  diese 
nach  Tacitus  Ann.  13,  55  vertrieben  wer- 
den. Falls  mit  Möller  AfdA.  22,  137  der 
Laubach  (die  Lauwers)  für  die  alte  Ost- 
grenze der  Friesen  zu  nehmen  ist,  würde 
der  Gau  Hugmerfzi  die  Grenze  gegen  die 
Chauken  (Hugen)  bezeichnen  (s.  d.). 

Tacitus  unterscheidet  (Germ.  34)  die 
Frisii  maiores  und  minores,  Plinius  NH. 
4,  10 1  nennt  neben  den  Frisii  die  Frisia- 
vones.  Letztere,  inschriftlich  als  Frisiavi 
bezeugt,  sind  wohl  den  Frisii  minores 
gleichzusetzen.  Über  ihre  Sitze  ist 
nichts  Sicheres  zu  sagen,  doch  darf 
man  vermuten,    daß   sie   südlich   von   der 

7* 


100 


FRIESEN 


Zuidersee,     dem     lacus    Flevo    des    Mela, 
wohnten. 

§  2.  Die  F.  wurden  im  J.  12  n.  Chr., 
ohne  Widerstand  zu  leisten,  durch  Drusus 
für  Rom  gewonnen  und  befreiten  ihn 
alsbald  aus  großer  Gefahr,  als  seine  Flotte 
im  Chaukenland  zur  Ebbezeit  auf  Grund 
geraten  war.  Auch  gegen  Arminius  stehen 
sie  noch  auf  römischer  Seite,  ohne  doch 
in  den  Ereignissen  jemals  hervorzutreten,  j 
was  auf  eine  damals  noch  geringere  Be-  i 
deutung  des  Stammes  schließen  läßt.  Im 
J.  28  n.  Chr.  wurden  sie  durch  die  Willkür 
und  Härte  der  römischen  Steuerverwal-  1 
tung  zur  Erhebung  getrieben,  belagerten  das  | 
Kastell  Flevum  und  kämpften  glücklich  \ 
gegen  ein  Entsatzheer.  ! 

Erst  im  J.  47  werden  sie  von  Corbulo 
wieder  unterworfen,  wobei  es  nach  Tacitus   | 
Ann,  12,  19  auch  zu  einer  neuen  Landan-   I 
Weisung  gekommen  zu  sein  scheint.    Einen   j 
im    J.    58    besetzten    Uferstrich    zwischen 
Rhein  und  oberer  Ijssel  wurden  sie  aber 
wieder  zu   räumen   gezwungen.      Der  ba- 
tavische    Aufstand    von    69/70    fand    von 
ihrer  Seite  kräftige  Unterstützung.     Doch 
stehen   sie   auch  in   der  Folgezeit  bis   ins 
3.  Jh.  hinein  noch  in  einem  allerdings  losen 
Abhängigkeitsverhältnis  zu  Rom,  dem  sie 
Hilfstruppen   stellen.      Im   J.    293    schlug 
Constantius  Chlorus  eine  friesische  Schaar, 
die  in  GaUien  eingefallen  war.     Daß  wir 
aber  im  4.  und  5.  Jh.  in  einer  Zeit,  da  Ale- 
mannen und  Franken  so  kräftig  gegen  das 
Römerrreich    vordringen,     und     auch    die 
Sachsen    sich    schon    bemerkbar    machen, 
gar  nichts  von  den  F.  erfahren,    ist  ver- 
ständlich, wenn  sie  damals  bereits  damit 
beschäftigt  waren,    in  der  Richtung  nach 
Osten,    an    der    von    den    Chauken    auf- 
gegebenen    Nordseeküste,      sich      auszu- 
breiten. 

§  3.  Als  sich  der  Schleier  wieder  lüftet, 
der  durch  Jahrhunderte  auf  der  friesischen 
Geschichte  gelegen  hatte,  finden  wir  ihr 
Gebiet  bis  über  die  Weser  hinaus  ausge- 
dehnt. Aber  auch  nach  Westen  schoben 
sie  sich  —  hier  vielleicht  nur  als  erobernde 
Oberschichte  —  bis  über  die  der  Scheide- 
mündung vorlagernden  Inseln  vor,  also 
über  das  Land  der  Kanninefaten,  Sturier, 
Marsaker  und  zum  Teil  auch  der  Bataver. 
Diese    Westfriesen    verloren    schon    Ende 


des  7.  Jhs.  an  die  Franken  ihre  Unab- 
hängigkeit. Die  Mittelfriesen  in  den  Ur- 
sitzen  des  Stammes  wurden  734  durch 
Karl  Martell,  die  Ostfriesen  im  Zusammen- 
hang mit  seinen  Sachsenkriegen  von  Karl 
d.  Großen  dem  Frankenreiche  einver- 
leibt. 

§  4.  Beteiligung  der  Friesen  an  der 
Besetzung  von  Britannien  ist  nicht  er- 
weislich. Auf  die  Angaben  des  Prokop, 
der  <l)pic;rjvsc  unter  den  Bewohnern 
dieses  Landes  kennt,  ist  um  so  weniger 
zu  geben,  als  er  der  Sachsen  und 
Juten  auf  britannischem  Boden  ganz  ge- 
schweigt. 

Dagegen  weist,  von  verstreuten  Sied- 
lungen abgesehen,  der  Gau  Frisonofeld 
nördhch  der  unteren  Unstrut  auf  eine  fries. 
Kolonie. 

§  5.  Als  eine  solche  Kolonie  größeren 
Umfanges,  deren  Anfänge  wahrscheinlich 
mit  Langhans  {Über  den  Ursprung  d. 
Nordfriesen  1879)  in  das  J.  857  zu  setzen 
sind,  haben  die  Nordfriesen  in 
Schleswig  zu  gelten,  wenigstens  soweit  es 
sich  um  die  Bewohner  des  Uferstriches 
und  der  Halligen  handelt,  wogegen  die 
Mundarten  der  vorlagernden  Inseln  auch 
an  ein  älteres  einheimisches  anglof riesi- 
sches Element  denken  lassen. 

§  6.  Als  Ingaevonen  sind  uns  die  F. 
nicht  ausdrücklich  bezeugt,  und  ihre  Zu- 
gehörigkeit zu  diesen  ist  aus  der  Tatsache, 
daß  die  Ingaevonen  nach  Tacitus  Germ.  2 
proximi  Oceano,  nach  Plinius  NH.  4,  96 
{gens)  prima  in  Germania  sind,  nicht  mit 
voller  Sicherheit  zu  erschließen.  In  ihre 
historischen  Sitze  sind  sie  sicher  von  Osten 
her  gelangt,  aber  die  gemeinsame  anglo- 
friesische  Sprachentwicklung  muß  nicht 
und  kann  nicht  allein  aus  vorgeschicht- 
lichen Nachbarschaftsverhältnissen  er- 
klärt werden.  Vielmehr  ist  sie  aus  dem 
engeren  Verkehr,  den  für  alle  südgerm. 
Nordseeanwohner  die  Seeverbindung  mit 
sich  brachte,  wohl  zu  begreifen.  Auch 
nach  der  Übersiedlung  der  Angelsachsen 
nach  Britannien  bleiben  die  Friesen  mit 
ihnen  in  einem  Verhältnis  sprachlichen 
Austausches. 

§  7.  Für  den  Namen  der  Friesen  sind 
Frisii,  (Ppi'aioi,  (ppsiaioi  die  älteren  Be- 
lege; 'daneben  tritt  CIL.  7,  415  aus  dem 


FRIESEN— FRIJA 


lOI 


J.  241,  242  zuerst  Frisiones  auf.  Bei 
Prokop  steht  <I>pt'aiaoVi?,  und  ebenso 
zeigen  die  späteren  westgerm.  -Belege  den 
/2n- Stamm,  während  anord.  FrJsir  i- 
Stamm  ist. 

Was  die  Bildung  von  Frisiavi,  Frisia- 
vones  betrifft,  sei  auf  Batavi,  Chamavi,  für 
inschriftlich  Frisaevo  auf  Ingaevones  (s. 
Germanen  §  18)  verwiesen. 

Zum  Stapimvokal  i,  t,  st  (d.  i.  i)  der 
lat.  griech.  Überlieferung  stimmt  anord. 
Frisir,  Fnsland,  wogegen  ags.  Fresan 
(neben  Frysan,  Frisan)  und  fries.  Fresa{n) 
(neben  FrTsa),  mndl.  Vrieze,  ahd.  Frieson, 
mhd.  Vriesen  auf  germ.  e^  zurückweisen, 
das  auch  sonst  mit  i  in  Ablautverhältnis 
angetroffen  wird.  Daß  das  i  in  Frisii 
Wiedergabe  dieses  t"*  sei,  ist  nicht  anzu- 
nehmen, weil  gerade  lat.  e  in  Lehnwörtern 
(wie  ahd.  ziagal,  riemo  aus  tegula,  remus) 
gleich  dem  germ  e-  behandelt  wurde.  Mit 
kurz  i,  e,  das  Siebs  PGrundr.  i,  1153 
auch  für  die  fries.  Form  des  Volksnamens 
annimmt,   ist   nicht   auszukommen. 

Deutungsversuche  haben  bisher  nicht 
auf  festereh  Boden  geführt.  Zeuß  136 
knüpft  an  got.  fraisan  'tentare'  an  und 
nimmt  die  F.  für  'die  Wagenden'^  Siebs 
aaO.  ähnlich  für  die  'Erprobten,  Kühnen' 
oder  'die  in  Gefahr  schwebenden  (wobei 
an  Gefahren  der  See  zu  denken  wäre)'; 
Grimm  GddSpr.  670  rät  auf  Beziehung 
zu  frei;  früher,  Gram,  i,  3,  408,  zog  er 
mlat.  fresum  frisum  'limbus,  fimbria', 
franz.  friser,  engl,  frizzle  usw.  herbei  und 
dachte  an  Benennung  nach  krausen,  ge- 
lockten Haaren;  vgl.  Müllenhoff 
DA.  4,  428,  R.  M  u  c  h  PBBeitr.  17,  150. 
Weitere  Lit.  bei  Bremer  Ethn.  iii  (845)  f. 

114  (848)  und   L.  Schmidt  Allg.  Gesch.  157; 

außerdem    L.     Schmidt     Gesch.    d.    deutschen 

Stäinme  II  7  4  ff.  R.  Much. 

Fflja-Frigg.  §  i.  Die  einzige  germanische 
Göttin,  die  wir  bei  süd-  und  nord- 
germanischen  Stämmen  unter  gleichem 
Namen  finden.  Überall,  wo  sie  begegnet, 
steht  sie  in  engem  Zusammenhange  mit 
Wödan-Ödin,  erscheint  als  dessen  Ge- 
mahUn.  Ihrem  Namen  nach  ist  sie  die 
Gehebte,  das  Weib  schlechthin  (ahd.  Fn-ja, 
ags.  Fn^,  langob.  Frea,  an.  Frigg  gehört 
zu  skr.  prTya  'die  Gattin')  und  erinnert 
an   die   Windsbraut,    die   der   dämonische 


Sturmwodan  verfolgt.  Mit  Wödan  ist  sie 
im  Norden  auch  bis  zur  Göttermutter  em- 
porgeklommen. Als  die  Geliebte  hat  man 
sie  auch  neben  die  römische  Venus  ge- 
stellt und  den  dies  Veneris  mit  ahd. 
Fnatac,  ags.  FrTjedceg  übersetzt;  dieser 
Name  fand  als  Frjädagr  auch  im  Norden 
Eingang. 

§  2.  In  südgermanischen  Quellen  trifft 
man  die  F.  nur  im  2.  Merseburger  Zauber- 
spruche, wo  sie  sich  im  Gefolge  Wodans 
mit  ihrer  Schwester  Volla  als  heilkundige 
Göttin  befindet  (MSD.  4),  und  bei  Paulus 
Diaconus,  wo  sie  ihren  schon  zum  Sieges - 
gott  emporgestiegenen  Gemahl  Gwodan 
überlistet,  daß  dieser  gegen  seine  Absicht 
den  Winilern  den  Sieg  über  die  Wandalen 
geben  muß  (I  K.  8).  Auch  die  altengl. 
Sage  kennt  neben  Wödan,  dem  obersten 
Gotte,  die''Frij  als  die  mächtigste  Göttin 
(Golther,  Myth.  430).  Somit  ist  die  Ge- 
stalt der  F.,  wenn  wir  nicht  mit  der  un- 
sicheren späten  Volksüberlieferung  und  den 
angenommenen  Abzweigungen  rechnen,  in 
der  südgermanischen  Überlieferung  ziemlich 
farblos.  Auch  die  vielfach  verbreitete  An- 
nahme, daß  F.  ursprünglich  die  Gemahlin 
des  Himmelsgottes  *Tlwaz  gewesen  sei 
(ZfdA.  30,  217  ff.),  baut  sich  nur  auf  Kom- 
bination auf. 

§  3.  Etwas,  wenn  auch  nicht  viel 
lebensvoller  ist  das  Bild  der  Frigg  in  den 
nordischen  Quellen.  Auch  hier  ist  sie  die 
Gemahlin  Odins,  die  mit  diesem  von 
Hli9skjälf  die  Welt  überschaut,  die  ihn 
warnt,  als  er  sich  zum  Riesen  Vaf|)rü&nir 
aufmacht,  um  sich  mit  ihm  in  mytholo- 
gischem Wissen  zu  messen,  die  in  jeder 
Beziehung  an  seinem  Geschicke  (am  Tode 
seines  Sohnes  Baldr,  an  seiner  Niederlage 
im  Kampfe  gegen  den  Fenriswolf)  leb- 
haften Anteil  nimmt.  Als  Gemahlin  Odins 
ist  sie  auch  die  Göttermutter  geworden, 
vor  allem  die  Mutter  Baldrs,  die  an  allen 
Gelagen  der  Götter  teilnimmt.  Als  Baldrs 
Träume  sein  Geschick  ahnen  Hessen,  ver- 
eidigt sie  alle  Dinge,  daß  sie  Baldr  kein 
Leid  zufügen,  fordert  nach  dem  Tode 
ihres  Lieblings  die  Äsen  auf,  den  Ritt  zu 
seiner  Befreiung  aus  dem  Reiche  der  Hei 
zu  unternehmen,  nimmt  zur  Seite  Odins 
an  Baldrs  Leichenbrande  teil  (SnE.). 
Wie  ihr  Gatte  ist  sie  auch  zukunftskundig 


I02 


FRONHOF— FROSTUMNGSBOK 


(Loks.  29),  und  wie  diesem  die  Schwank- 
dichtung alle  möghchen  Liebesabenteuer 
angedichtet  hat,  so  weiß  sie  auch  von 
Buhlschaften  der  Frigg  mit  Odins  Brüdern 
(Loks.  26)  oder  mit  kunstreichen  Schmie- 
den zu  berichten,  um  durch  diese  in  Be- 
sitz prächtigen  Schmucks  zu  gelangen 
(Saxo  I  42  ff.).  Hier  fließen  die  Vorstel- 
lungen vom  Wesen  der  Frigg  und  der 
Freyja  (s.  d.)  zusammen.  Denn  im 
Grunde  ist  F.  das  Vorbild  der  nordischen 
Hausfrau,  die  man  um  eheliche  Liebe  an- 
ruft, von  der  man  Kindersegen  erbittet 
(VqIs.  S.  Ausg.  Bugge  S.  85),  die  am 
Rocken  der  Spindel  waltet  (PGrundr.^  HI 

371)- 

§  4.  Möglicherweise  erinnert  an  die 
chthonische  Seite  der  F.  ihre  Wohnstätte 
Fensalir  ,die  Meersäle'  (Vsp.  33).  Wie 
zu  Ö9in  die  Männer  nach  dem  Tode  kamen, 
so  kamen  zu  ihr  die  Frauen,  und  wenn 
Grimnismäl  14  der  Freyja  die  Hälfte  der 
Toten  zugeschrieben  wird,  so  liegt  auch 
hier  wohl  nur  eine  Vermischung  mit  F. 
vor.  Dunkel  ist  das  Verhältnis  der  Frigg 
zu  Fjqrgynn.  Die  einzige  Stelle,  wo  F. 
als  Fjorgyns  mcer  (Gattin  oder  Tochter 
Fjqrgyns)  begegnet  (Loks.  26),  ist  wegen 
des  unzuverlässigenCharakters  dieses  jungen 
Gedichtes  wenig  geeignet,  irgendwelche 
Schlüsse  auf  ein  Verhältnis  zu  einem  sonst 
nirgends  belegten  Fjqrgynn  zu  ziehen. 

E.  Mogk. 

Fronhof.  Der  Herrenhof  oder  Fronhof 
{mansus  indominicatus,  selihof)  ist  der 
vom  Grundherrn  in  Eigenwirtschaft  bebaute 
Hof,  die  Zentrale  der  Grundherrschaft 
oder  eines  ihrer  Teile  (Villikation;  s. 
Grundherrschaft).  Er  besteht  aus  dem 
Herrenhaus  {sala,  salihüs,  selihüs,  mansus 
principalis)  und  dem  der  Wirtschaft  dienen- 
den Salland,  das  teils  in  Gemengelage, 
teils  in  Streulage  sich  befand;  der 
Fronhof  ist  die  herrschaftliche  Hufe 
{hoba  salica,  indominicata,  Salhufe),  ur- 
sprünglich identisch  mit  der  terra  aviatica, 
dem  Erbgut  des  Grundherrn.  Er  steht 
so  im  Gegensatz  zu  den  zu  grundhöriger 
Zinsleihe  ausgetanen  Zinshufen.  Dieser 
Gegensatz  ist  auch  dann  noch  gegeben,  wenn 
Salland  zu  freier  Leihe  verpachtet  wird. 
Eine  Vermehrung  des  Sallands  entsteht 
durch    Einbeziehung    von    Rodungen    im 


Almendland,  von  sogenannten  Beunden 
{cultura,  corvada  aus  carrucada,  später 
hunda  und-  hatta,  s.  Beunde),  auch  Acht 
genannt  (ahd.  ähta)  und  Achte,  ferner  durch 
die  Verfronung  von  mansus  absi,  die  aus 
irgend  einem  Grunde,  wie  Nichtzahlung 
der  Zinse,  schlechte  Bewirtschaftung,  dem 
Zinsbauer  genommen  und  dadurch  pfieg- 
los  wurden. 

Sieht  man  von  der  Ausdehnung  des 
grundherrlichen  Eigenbetriebes  durch  die 
Beunden  ab,  so  zeigt  sich,  daß  der  Um- 
fang des  Fronhofs  keineswegs  ein  besonders 
großer  war,  sondern  dem  eines  Zinshofes 
in  der  Regel  gleichstand.  Auch  seine  Be- 
wirtschaftung erfolgte  regelmäßig  in  Ge- 
meinschaft mit  den  Zinshöfen,  dagegen  ist 
die  Zahl  der  Fronhöfe  innerhalb  derselben 
Grundherrschaft  von  deren  Umfang  ab- 
hängig und  von  dem  Ausbau  des  Besitzes. 
(S.  Grundherrschaft.) 

Inama-Sternegg      DWG.     P,    insbes. 

422  ff.    Lamprecht  DWL.  I  737  ff.,  insbes. 

745  ff.    G.  L.  V.  Maurer    Gesch.  d.  Fronhöfe. 

M  e  i  t  z  e  n     Siedl.    u.     Agrarwesen     II     588  ff. 

W  a  i  t  z  Die  altdeutsche  Hufe  48^. 

V.  Schwerin. 

Frostupingsbök  (f.)  ist  die  Aufzeichnung 
der  im  Bezirke  des  Frostu/ing,  d.  h.  im 
Gebiete  von  Drontheim,  geltenden  Rechts- 
sätze [Frostußingslqg  n.  pl.).  Annähernd 
vollständig  ist  uns  nur  in  den  Abschriften 
des  1728  verbrannten  Codex  Resenianus 
eine  spätere  Rezension  (Vulgata)  erhalten, 
die  um  die  Mitte  des  13.  Jhs.,  wahrschein- 
lich 1244,  entstand  und  in  16  lutir  geteilt- 
ist.  Von  zwei  früheren  Rezensionen  sind 
nur  Bruchstücke  vorhanden;  während  die 
jüngere  dieselbe  Einteilung  hat,  war  die 
ältere  (Tübinger  Bruchstücke)  in  Bücher 
[hcekr)  eingeteilt,  die  sich  wieder  in  hcelkir 
oder  lutir  gliederten.  Aber  auch  diese 
älteren  Rezensionen  gehören  der  Zeit  nach 
12 15  an.  Doch  sind  alle  diese  späteren 
Fassungen  nur  Überarbeitungen  einer  äl- 
teren, aus  einer  Aufzeichnung  der  Iggsaga 
hervorgegangenen  F.,  von  der  schon  um 
die  Mitte  des  12.  Jhs.  mehrere  auf  die 
Grägäs  (s.  d.)  des  Königs  Magnus  oder  auf 
Olaf  den  Heiligen  zurückgeführte  Fas- 
sungen vorhanden  waren;  insbesondere 
die  Wergeldtafel  des  einen  Bruchstücks 
gibt  fast   unverändert   dies   ältere   Recht 


FROSTUl^INGSBO  K— FUCHS 


103 


wieder.  Auf  die  Gestaltung  des  Christen- 
rechts scheint  ein  Gullfjöäur  (Goldfeder) 
genanntes  Werk  des  Erzbischofs  Eysteinn 
(1160 — 1188)  Einfluß  ausgeübt  zu  haben; 
dagegen  ist  die  Annahme  einer  allgemeinen 
Revision  der  F.  unter  König  Magnus  Er- 
lingsson    (1161 — 84)    Hypothese. 

Der    Versuch    des    Königs    Magnus 
Lagaboetir  (s.  d.),  nach  der  Neuredak- 
tion   der    übrigen    Provinzialrechte    1269 
auch  eine  Revision  der  F.  durchzusetzen, 
mußte    sich    wegen    des    erzbischöflichen 
Widerspruchs     auf     das    weltliche     Recht 
beschränken.     Aus  den  Versuchen,  dieses 
zu   revidieren   und   mit   den  übrigen   Pro- 
vinzialrechten,     insbesondere     der     Gula- 
]3ingsbök,  in  Einklang  zu  bringen,  ist  das 
Landrecht  König  Magnus'  hervorgegangen. 
Ausgabe  der    V  u  1  g  a  t  a   von    K  e  y  s  e  r   u. 
Munch    (1846  in  Norges  gamle  Love  I),  der 
Tübinger  Bruchstücke  von    S  i  e  v  e  r  s    (Tübin- 
ger Dekanatsprogr.   1886)  und    Storni    (1895 
in  Norges  gamle  Love  V  i  ff.),  der  andern  Frag- 
mente von  Keyser  u.  Munch  bez.  S  t  o  r  m 
(1848  bez.    1885   ebd.    II   520  ff.   IV  30  f.),  des 
einen  derselben  von    Amira    (1887  in  Germ. 

32,  137  f-)- 

K.  Maurer  Die  Entstehungszeit  d.  älteren 
Frostußingslög  (Abhandl.  d.  Bayer. Akad.  1875 
I.  Kl.  XIII,  3);  Die  Einteilung  der  älteren  Fros- 
tupingslög  in  Historisk  Tidsskr.  Krist.  II  6  (1875) 
203  ff.  Amira  Zur  Textgesch.  d.  Frostußingshök 
in  Germ.  32  (1887)  129  ff.  —  S.  u.  Nor- 
dische Rechtsdenkmäler  (dort  die 
übrige  Lit.).  S.  Rietschel. 

OpouYouvoi'wvs?,  Stamm  in  derSarma- 
tia  eur.  bei  Ptol.  III  5,  8,  an  der  ober- 
sten Weichsel  angesetzt.  Nach  Möller 
[An.  Volksep.  26  Anm.),  dem  sich  Holz 
[Beitr.z.  d.  Alter tumsk.  i,  52)  u.  a.  ange- 
schlossen haben,  hätten  wir  es  mit  einer 
andern  Auffassung  und  Versetzung  des 
Namens  der  Burgunder  zu  tun;  aber 
Wiedergabe  von  germ.  b  durch  /  ist  nicht, 
verständlich  und  der  Name,  wie  er  ist, 
nicht  der  Verderbnis  verdächtig,  sondern 
wohl  Ableitung  von  einer  Ablautform  zu 
mhd.  Virgunt;  vgl.  OoupYtsaTtc  (s.  d.) 
und  germ.  *furhö-  :  *ferhu-'  Föhre,  Eiche'; 
die  Wortbildung  ist  dieselbe  wie  in  den 
anord.  Inselnamen  Eikund,  Ospund;  s. 
auch  Hercynia. 

Anders,  aber  kaum  richtig,  Z  e  u  ß  280. 
695.  R.  Much. 


Fuchs  {Canis  vulpes  L.).  §  i.  Für  den 
F.  gibt  es  einen  alten,  weit  verbreiteten 
indogermanischen  Namen,  der 
in  mancherlei  Variationen  erscheint:  griech. 
aXfoTir^c  f.  (erst  aus  nachhomerischer  Zeit 
belegt),  nach  einer  ansprechenden  Ver- 
mutung von  W.  Schulze  (KZ.  45,  287 f.; 
1913),  der  dabei  an  Zeyß  (KZ.  20,  450; 
1872)  anknüpft,  aus  *FaXtt»Trr^$  entstanden; 
dazu  lit.  läpe  f.  (aus  *wlape)  und  lat. 
volpes,  vulpes  f.;  nach  Schulze  mit  ähn- 
licher Ablautsvariation  wie  gr.  aXwcpoc 
'weiß':  akslaw.  /gö^i/ ' Schwan' :  zhA.  albiz 
'Schwan',  gr.  dXcpo?  'weißer  Fleck  auf  der 
Haut'.  Auch  die  Stammgestalt  paßt  gut 
zusammen:  läpe:  volpe-s  [volpe-cula): 
aXtüTHj-c;  und  lett.  lapsa  'Fuchs'  stimmt 
mit  seinem  s  zu  dem  stammerweiternden 
I  des  griech.  Worts  (Schulze  a.a.O.).  — 
Einer  Variante  mit  anlautendem  lup- 
aus  v/p-  (wie  gr.  Xuxo?,  lat.  lupus  aus 
*vlqos)  entstammen  die  keltischen  Namen 
des  Fuchses:  akorn. /oMM^r«,  mkorn.  lowarn, 
mbret.  louarn  (aus  Hupernos,  vgl.  Pedersen, 
Vgl.  Gramm,  d.  kelt.  Spr.  I  §  54),  wozu 
Schulze  auch  armen,  aives  stellt,  das  nach 
Hübschmann  vielmehr  aus  *alöpeku-  ent- 
standen ist.  —  Eine  Gruppe  für  sich  bilden 
endlich  die  indoiranischen  Namen:  aind, 
löpäsds  'Schakal'  aus  *laupekos,  mpers. 
röpäs,  npers.  robäh,  osset.  robas  'Fuchs', 
deren  au  nach  Schulze  durch  volksety- 
mologische Umdeutung  zu  erklären  ist, 
vgl.  aind.  löpas  'Raub',  löptram  'Beute'. 

§  2.  Die  germanischen  Sprachen 
haben  eine  andere  gemeinsame  Benennung, 
die  in  zwei  Formen  auftritt. 

a)  Die,  wie  mir  scheint,  altertümlichere 
von  beiden  hat  feminines  Geschlecht, 
bezeichnet  ursprünglich  den  Fuchs  im  all- 
gemeinen, wird  aber  später  vorzugsweise 
von  der  Füchsin  gebraucht :  urgerm.  *fuhm 
f.;  got.  faühö  swf.  'Fuchs';  ahd.  foha,  mhd. 
vohe  swf.  'Fuchs,  Füchsin';  and.  foha  f. 
(Gallee  Vorstud.  78),  mnd.  vö  'Füchsin'; 
anord.  jöa  swf.  'Füchsin'.  Das  feminine 
Geschlecht  dieses  german.  Namens  steht 
nicht  allein;  schon  Bietet  (Origines  indo- 
europeennes  I  434)  hat  bemerkt,  daß  der 
Fuchs  in  den  meisten  idg.  Sprachen  weiblich 
ist;  so  gr.  dXtuTrr^^,  lit.  läpe,  lat.  vulpes. 

b)  Eine  jüngere  Form  des  Namens  ist 
wie  Luchs  mit  einem  5-S  u  f  f  i  x  erweitert 


104 


FUCHS— FULDA 


und  hat  maskulines  Geschlecht:  ur- 
germ.  "-'fuhsaz,  *fuhsiz;  ahd.  juhs  (z-Stamm), 
mhd.  vuhs,  nhd.  Fuchs;  mnd.  nnd.  mndl. 
nndl.  vos;  ae.  me.  ne.  fox;  im  Altnord,  nur 
im  übertragenen  Sinne  als  Neutrum  fox 
'Betrug'. 

§  3.  Durch  sekundäre  Ableitung  aus 
dieser  maskulinen  Namensform  ist  in  den 
westgerman.  Sprachen  eine  Bezeichnung- 
der  Füchsin  gebildet.  Sie  tritt  in 
zweierlei  Gestalt  auf:  einerseits  ahd.  fuhsin 
(11.  Jh.:  Graff  3,  43i),'ags.  fyxen,  me.  fixen, 
vixen,  ne.  vixen  aus  *fuhsinjö;  anderseits 
ags.  fyxe  aus  *fuhsjön. 

§  4.  Die  nordischen  Sprachen 
haben  einen  besondern  Namen  für  den 
Fuchs:  anord.  refr  m.,  schwed.  räf,  dän. 
rcw,  der  auffallend  an  finn.  repo,  rewon, 
läpp,  repe,  mordwin.  riwne  anklingt  (vgl. 
Nemnich  Polyglotten-Lexikon  I  830;  Falk- 
Torp  EWb.  SV.  rcev).  Das  maskuline  Ge- 
schlecht des  anord.  Worts  gegenüber  dem 
femininen  got.  faiihö,  anord.  föa  (§  2a) 
zeigt,  daß  es  eine  jüngere  Namenbildung  ist. 

§  5.  Schrader  (Reallex.)  meint,  die 
Schlauheit  als  charakteristisches 
Merkmal  des  Fuchses  sei  von  den  Semiten 
in  die  internationalen  Fabelstoffe  eingefügt 
worden,  da  schon  in  den  keilinschriftlichen 
Fragmenten  einer  babylonischen  Tiersage 
der  Fuchs  als  Typus  des  listigen  und  heuch- 
lerischen Tiers  erscheine,  während  sich  dies 
bei  den  Indogermanen  in  älterer  Zeit  nicht 
nachweisen  lasse. 

Aber  wenn  in  Indien,  der  Urheimat  der 
Tierfabel,  der  Schakal  die  Rolle  des 
schlausten  Tieres  spielt,  die  im  Okzident 
dem  Fuchs  zugewiesen  wird,  so  liegt  hier 
wahrscheinlich  eine  Übertragung  vor,  wie 
bei  den  Indern  auch  der  alte  idg.  Fuchsname 
löpäsäs  auf  den  Schakal  übertragen  ist 
(s.  §  l).  In  der  griechischen  Literatur  tritt 
der  Fuchs  schon  bei  Archilochos  um  680 
y.  Chr.  als  der  Schlaufuchs  in  der  Fabel 
auf;  auch  bei  den  Römern  ist  er  das  Sinn- 
bild der  Verschlagenheit;  und  daß  die  alten 
Germanen  die  gleiche  Vorstellung  von  ihm 
hatten,  zeigen  die  Ausdrücke  anord.  fox  n., 
ags.  foxung  f.,  me.  foxing  'füchsische  Hand- 
lungsweise, List,  Betrug'.  Die  Vorstellung 
des  Fuchses  als  eines  besonders  schlauen, 
verschlagenen  Tiers  ist  also  wohl  uralt  bei 
den  Indogermanen. 


§  6.  Das  häufige  Vorkommen  des  Fuch- 
ses  in  0  r  t  s  -  ,  F  1  u  r  -  und  Pflanzen- 
namen, besonders  im  Deutschen  und 
Englischen,  ist  ein  weiterer  Beweis  für  die 
Volkstümlichkeit  des  Tiers  in  altgermani- 
scher Zeit. 

§  7.  In  der  deutschen  T  i  e  r  s  a  g  e  er- 
hielt der  Fuchs  den  Eigennamen  Reginhard, 
Reinhard,  wohl  zuerst  in  Flandern  späte- 
stens um  1 100.  Der  Name  gelangte  mit 
der  Tiersage  nach  Frankreich,  wo  sich  die 
Jongleurs  des  Stoffes  bemächtigten,  aus 
deren  Tierdichtungen  allmählich  der  epische 
Zyklus  des  Roman  de  Renart  entstand. 
Aus  dem  Eigennamen  der  Tiersage  wurde 
im  Französischen  der  gewöhnliche  Gat- 
tungsname des  Fuchses;  er  hat  sich  als 
renard  bis  heute  erhalten. 

§  8.  Daß  auch  Fuchsjagden  schon 
im  MA.  beliebt  waren,  zeigt  die  Beschrei- 
bung einer  solchen  in  Lajamons  Brut,  einer 
frühmittelenglischen  Dichtung  (um  1200); 
s.  Wülker  Gesch.  d.  engl.  Lit.*  I  87  f. 

Schrader  Reallex.    Palander  Althochdeutsche 

Tiernamen  44 ff.     Jordan    Altengl.    Säugetiei-- 

namen  66 ff.   (1903);  mit  weiterer  Lit.     Brug- 

mann    IF.    18,425    (1906).    W.  Schulze   KZ. 

45,   287  f.  (1913).  Johannes  Hoops. 

Fuder  =  Wagenladung,  i)  Als  Wein- 
maß  sehr  verbreitet,  aber  von  sehr  ver- 
schiedenem Rauminhalt,  in  Österreich 
zB.  im  13.  Jahrh.  =30,  später  =  32  Ei- 
mer =  181 1V5  Liter;  2)  als  Heuladung  auf 
1000  U  =  40&  Kilogramm   veranschlagt; 

3)  ein   Salzmaß:    2    Salzstöcke   =    90  U; 

4)  Maß  zur  Berechnung  des  Wiesenertrags, 
in  Schweden  Mass. 

A  m  i  r  a  NOR.  I  437.  II  500.    U  n  g  e  r   257. 
A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Führung  [vöringhe,  marreage,  portades, 
roba),  das  Recht  des  Schiffsmannes,  eine 
gewisse  Ladung  kostenlos  zu  transpor- 
tieren, als  Teil  des  Äquivalents  für  see- 
männische Dienste.  Die  Güter  wurden 
dem  Schiffsmann  in  Kommission  von  den 
Eigentümern  mitgegeben. 

Lehmann   HR.^  S.  271    Anm.  2.     Ash- 

burner,  No[j.o;  Pooituv  vauTUo;  p.  CLXXIV  ff. 

K.  Lehmann. 

Fulda,  St.  Michaelskirche.  Run- 
der Zentralbau  mit  Umgang,  der  mittlere 
Aufbau  auf  8  Säulen,  im  Osten  kleine 
halbrunde    Apsis,    im    Westen    Vorhalle. 


FULDA— FURLONG 


105 


Geweiht  822,  erbaut  wahrscheinlich  von 
Rhabanus  Maurus.  Darunter  eine  Krypta 
mit  kreisförmigem  Umgang,  inmitten  das 
Gewölbe  durch  eine  jonische  Säule  ge- 
tragen. Die  Kapitelle  zeigen  hellenisti- 
schen Einfluß.  —  Empore  mit  Ostapsis, 
Auf-  und  Anbauten  jünger. 

H.  V.  D  e  h  n  -  R  o  t  f  e  1  s  e  r  Die  St.  Mi- 
chaelskirche zu  Fulda.  1866.  Haupt  AÜeste 
Kunst  256  f.  A.  Haupt. 

Fulla,  eine  germanische  Göttin,  die  in 
Abhängigkeitsverhältnis  zur  Frija-Frigg 
steht.  Nach  dem  2.  Merseburger  Spruche 
ist  sie  ihre  Schwester  [Volla  MSD.  IV), 
nach  der  Snorra-Edda  ihre  Dienerin  und 
ist  eingeweiht  in  alle  ihre  Geheimnisse 
(SnE.  I  114),  wie  sie  auch  die  Aufträge 
ihrer  Herrin  ausführt  (Grim.  Einl.).  Sie 
ist  Jungfrau,  und  um  ihr  loses  Haar  ist 
ein  Goldband  gewunden,  weshalb  die 
Skalden  das  Gold  das  ,,  Kopf  band  der 
FuUa"  nennen.  E.  Mogk. 

Fund.  §  I.  Verlorene  Sachen 
sind  nicht  herrenlos,  unterliegen 
daher  nicht  der  Aneignung  (s.  'Eigen- 
tum' §  9).  Ob  sie  von  Anfang  an  seitens 
des  Verlierers  aus  dritter  Hand  heraus - 
verlangt  werden  konnten,  ist  zweifelhaft, 
aber  wohl  zum  mindesten  für  verirrtes 
Vieh  zu  bejahen  (s.  Fahrnisverfolgung  §  14). 
Sicher  aber  war  dem  Verlierer  von  je  die 
Möglichkeit  gegeben,  gegen  den  Finder, 
der  sie  für  sich  behalten  hatte,  die  Dieb- 
stahlsklage zu  erheben.  Denn  die  Fund- 
unterschlagung wurde  von  alters  dem 
Diebstahl  gleichgestellt. 

§  2.  Wer  fremde  Sachen  findet  und  an 
sich  nimmt  (Ed.  Rothari  260 :  invenerit 
et  super  genuculum  levaverü),  ist  gehalten, 
sie  wie  die  seinen  aufzubewahren, 
und  sie  öffentlich,  regelmäßig  im  Ding, 
aufzubieten.  Unterläßt  er  das  oder 
verwendet  er  sie  für  sich  oder  verhehlt  er 
ihren  Besitz,  so  wird  er  als  Dieb  behandelt. 
Das  gilt  für  alle  germanischen  Rechte. 

§  3.  Meldet  sich  der  Eigentümer, 
so  ist  ihm  die  Sache  zurückzugeben, 
jedoch  wohl  schon  im  ältesten  Recht,  wie 
auf  Grund  der  Übereinstimmung  der 
Rechte  des  Nordens  und  des  deutschen 
Mittelalters  anzunehmen  ist,  nur  gegen 
ErsatzderAufwendungen  (Fut- 
ter für  verirrtes  Vieh,  mhd.  mulevc,  mul- 


fihe,  auch  =  herrenloses  Gut).  Daraus  hat 
sich,  am  frühesten  im  Norden,  ein  An- 
spruch auf  Finderlohn  entwickelt, 
regelmäßig  bestehend  in  einem  Bruchteil 
des  Wertes.  Zur  Sicherung  dieser  An- 
sprüche hat  der  Finder  ein  Zurück- 
behaltungsrecht. 

§4.  Meldete  sich  Niemand,  so 
blieb  die  Sache  wohl  ursprünglich  in 
dauerndem  Retentionsbesitz  des  Finders. 
Im  deutschen  MA.  wird  jedoch  das  Auf- 
gebot zu  einem  behördlichen  Akt  ausge- 
staltet, an  den  eine  Verschweigungs- 
f  r  i  s  t  geknüpft  wird.  Nach  Ablauf  ver- 
fällt die  Fundsache  der  Obrigkeit, 
die  den  Finder  für  seine  Ansprüche  be- 
friedigt. Anders  im  Norden.  Auch  hier 
begegnet  früh  eine  Verschweigung,  die  je- 
doch zu  Gunsten  des  Finders  wirkt. 
Denn  dieser  blieb  im  Besitze  der  Sache, 
war  deshalb,  wenn  es  sich  um  Vieh  han- 
delte, gezwungen,  es  mit  seiner  Marke  zu 
zeichnen.  Zum  Teil  wandelt  sich  mit  der 
Zeichnung  der  Anspruch  des  Verlierers  in 
einen  Anspruch  auf  Wertersatz  um.  Nach 
Ablauf  der  Frist,  ausnahmsweise  auch  als- 
bald, verfällt  das  Gut  ganz  oder  zum  Teil 
(alsdann  Konkurrenz  des  Königs)  dem 
Finder  zu  Eigentum  oder  zur  Befriedigung 
nach  Art  des  gesetzten  Pfandes. 

Herb.  Meyer  Entwerung  u.  Eigentum 
1902,  49  ff.  154  ff.;  Das  Publizitätsprinzip, 
Fischers  Abhandl.  18.  2,  1909,  79*.  82*.  v.  A  m  i  - 
ra  NOR.  I  249  f.  252  f.  721.  747  ff.  H  261  f. 
548.  901  ff.  932  f.  G  i  e  r  k  e  DPrivR.  II  532  ff. 
G.  Hopmann  Der  Eigentumserwerb  a.  d. 
gefundenen  Sache,  Heid.  Diss.  1905.  E.  Eck- 
stein Schatz-  u.  Fundregal,  Mitt.  d.  Inst.  f. 
Ost.  Gesch    31,    193  ff.  Herbert  Meyer. 

Furchenlänge,  i)  als  Begrenzungspunkt 
des  Ackers;  2)  als  Furlong  (s.  d.)  ein  eng- 
lisches Längenmaß  von  201  m  Länge. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Furlong,  Fudongia,  Forlonga.  §1.  Soviel 
als  Gewanne  (mhd.  gewande,  ahd.  giwanta), 
d.  i.  'die  aus  ähnlich  liegenden  Äckern, 
Wiesen  oder  Gärten  bestehende,  ein  Ganzes 
bildende  Unterabteilung  der  Flur',  abzu- 
leiten vom  ags.  furh-long  'Furchenlänge'. 

§  2.  Ein  englisches  Längenmaß.  Die 
Furchenlänge  wurde  auf  40  Ruten  veran- 
schlagt, eine  Einteilung,  die  noch  heute 
üblich  ist,  da  der  F.  =  40  Poles  (Ruten) 
oder  220   Yards  =  201  m  mißt. 


io6 


FÜRST— FUSZ 


Ducange  s.  v.  Noback  I  544.  W  e  i  - 
gand    Deutsches  Wörtb.   I  716. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Fürst.  §  I.  Deutsch  land.  Die 
römischen  Quellen  nennen  den  Vorsteher 
der  Hundertschaft  der  deutschen  Urzeit 
princeps  (diesem  Wort  entspricht  ahd. 
juristo).  Diese  Hundertschaftsvorsteher 
pflegen  wir  Fürsten  zu  nennen.  Im  deut- 
schen Reich  des  Mittelalters  wird  der  Titel 
princeps  in  einer  ersten  Periode  beigelegt: 
sämtlichen  Bischöfen,  den  Reichsäbten 
und  Reichsäbtissinnen,,  dem  Reichskanzler, 
wahrscheinlich  auch  dem  Dompropst  von 
Aachen,  den  Herzögen,  Markgrafen,  Pfalz - 
grafen,  Grafen  und  Burggrafen,  gleichviel 
ob  sie  unmittelbar  unter  dem  König 
standen  oder  einem  andern  Fürsten 
untergeordnet  waren.  Dieser  Fürstenstand 
setzte  den  fränkischen  Amtsadel  fort.;  es 
war  jedoch  die  Erblichkeit  bei  den  welt- 
lichen Fürsten  hinzugetreten.  Seit  dem 
vorletzten  Jahrzehnt  des  12.  Jhs.  begegnet 
uns  ein  neuer  Fürstenstand,  auf  lehns- 
rechtlicher  Grundlage:  nur  diejenigen  gelten 
noch  als  Fürsten,  die  mindestens  eine  Graf- 
schaft unmittelbar  vom  König  zu  Lehen 
tragen  und  keines  anderen  weltlichen 
Fürsten  Lehnsmannen  sind. 

Lit.  s.  in  den  Darstellungen  der  deutschen 
Rechtsgeschichte.  F  i  c  k  e  r  Vom  Reichs fürsten- 
standc.     I.  II   i.  Innsbruck   1861  — 191 1. 

G,  V.  Below. 

§  2.  Norden.  Der  Ausdruck  ,,  Fürst"  ist 
der  einheimischen  anord.  Rechtssprache 
nicht  geläufig,  wenn  auch /ynma^fr  gelegent- 
lich einen  im  Range  vor  anderen  ausgezeich- 
neten Mann  ausdrückt.  Mit  einem  zu- 
sammenfassenden Namen  werden  gewisse 
hohe  Persönlichkeiten  als  tignarmenn  be- 
zeichnet, d.  h.  als  Männer  von  Hoheit, 
nämlich  Könige,  Jarle,  Herzöge,  ihr  Titel 
ist  ihr  tignarnajn.  Der  Ausdruck  ,,Herr", 
der  sich  ursprünglich  auf  die  tignarmenn 
beschränkt  haben  mochte,  betraf  später 
nicht  bloß  Fürsten,  sondern  auch  den  Adel, 
hohe  Geistliche  u.  a.  m.  K.  Lehmann. 

Fuß.  §  I.  Längenmaß  und  zwar 
die  Sohlenlänge  eines  erwachsenen  Mannes, 
die  im  Mittel  auf  etwa  255  mm  geschätzt 
wird. 

§  2.  Ein  künstliches  Längenmaß,  das 
vom  Altertum  her  unter  diesem  Namen, 


jedoch  mit  nach  Zeit  und  Ort  abweichen- 
der Länge  vorkommt  und  meist  nach  der 
Zwölf erteilung  in  12  Zoll  zu  je  12  Linien 
zerfiel. 

§  3.  Die  Länge  des  in  Deutschland  vor 
Einführung  des  metrischen  Maßes  üb- 
lichen Fußes  schwankte  zwischen  281,98 
mm  (Sachsen -Weimar)  bis  313,85  (Preußen, 
eigentlich  der  alte  rheinländische  Fuß), 
der  österreichische  Fuß  war  um  ein  ge- 
ringes größer:  316,1  mm.  Nur  Baden  und 
Hessen-Darmstadt  hatten  ihr  Maß  schon 
vorher  mit  dem  metrischen  in  Verbindung 
gebracht,  und  ihren  Fuß  auf  30  bzw. 
25  cm  Länge  mit  Unterteilung  in  zehn 
Linien  festgestellt 

§  4.  Der  römische  Fuß,  von  dem  die 
Fußmaße  in  Deutschland  ausgegangen 
sind,  hatte  eine  Länge  von  295,7  mm;  ihn 
dürfen  wir  im  frühen  Mittelalter  als  die 
beabsichtigte  Maßgröße  ansehen,  wenn 
vom  Fuß  schlechtweg  die  Rede  und  die 
Anwendung  eines  künstlichen  Maßes  an- 
zunehmen ist. 

§  5.  Der  Fuß  von  gesetzlich  festge- 
legter Größe  hieß  pespublicus.  In 
zweifelhaften  Fällen  behalf  man  sich  so, 
daß  man  das  vereinbarte  Längenmaß 
irgendwie  ersichtlich  machte.  Eine  Ur- 
kunde von  Montecassino  vom  J.  1122, 
welche  Du  Gange  unter  dem  Schlagwort 
'Passus'  anführt,  erwähnt  darum:  ,,omnes 
vero  isti  passus  sunt  mensurati  ad  passum 
quinque  pedum  et  semisses;  et  mensura 
pedis  est,  quantum  a  capite  huius  cartulae 
usque  ubi  in  latere  incisa  est." 

§  6.  Von  ungewöhnlicher  Größe,  ur- 
sprüngHch  wohl  eine  Elle,  war  der  lango- 
bardische  Fuß,  der  nach  König  Luitprand 
benannt  ist.  Das  Chronicon  Novalicense 
cap.  I  weiß  von  Luitprand  zu  berichten, 
daß  er  Füße  von  Ellenlänge  gehabt  habe. 
Dieser  Luitprandische  Fuß,  der  beim  Feld- 
maß in  Oberitalien  bis  zum  J.  1803  in 
Anwendung  stand,  wurde  im  Mailändischen 
auf  1V3  Pariser  Fuß  =  435,15  mm,  in 
Brescia  auf  475,4  mm,  in  Piemont  als 
piede  liprando  sogar  auf  513,76  mm  ver- 
anschlagt. 

§  7.  In  Schweden  hat  man  sehr  lange 
Zeit  an  den  natürlichen  Längenmaßen 
festgehalten,  anders  in  Island  und  Nor- 
wegen.   Den    altisländischen  Fuß    veran- 


FUSZBODEN— FUSZSCHALEN 


107 


I 


schlagt  V.  Amira  auf  32,67  cm,  den  nor- 
wegischen auf  31,7  cm. 

V.  Amira  I,  435.  II  495.  Blind  32,  42  ff. 
Hultsch  700.  Nelkenbrecher  1821, 
81.1832,300,468.      A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

FuBboden.  §1.  Das  al  tn  o  r  d.  Wort 
für  Fußboden,  golf,  bedeutet  eigentlich 
'Vertiefung,  Rinne'  (vgl.  die  verwandten 
altslav.  Wörter  gWbokü  'tief,  zlebü  'Rinne'); 
hierdurch  wurde  der  im  Verhältnis  zum 
flet  (s.  F  1  e  1 1)  tiefer  liegende  mittlere 
Teil  des  Wohnhauses  bezeichnet.  Da  das 
Flett  wohl  von  Anfang  an  in  gleicher 
Ebene  mit  dem  Erdboden  lag,  so  mußte 
für  den  mittleren  Teil  des  Hauses  der 
Boden  ausgegraben  werden.  Außerdem 
wurde  golf  (stafgolf)  im  spezielleren  Sinne 
für  die  Fache  oder  Abteilungen,  der  Stube 
gebraucht,  die  durch  die  beiden  inneren 
Säulenreihen  der  Quere  nach  gebildet 
wurden  (vgl.  neunorweg.  golv  'Scheunen - 
fach,  Abteilung  in  der  Scheune',  dän. 
högulv  'Banse',  fries.  golf  'Banseraum  für 
die  verschiedenen  Arten  der  Frucht', 
welche  Räume  mächtige  Quadrate  mitten 
im  friesischen  Einbau  zwischen  den  inneren 
Hauptständern  bilden).  Der  Länge  nach 
zerfiel  die  Stube  in  drei  Räume:  einen 
mittleren  Hauptraum  und  zwei  Seiten - 
räume.  Der  Fußboden  des  Hauptraumes 
(zwischen  den  inneren  Säulenreihen),  wo 
die  Feuer  brannten,  bestand  aus  festge- 
stampftem Lehm,  der  bei  festlichen  Ge- 
legenheiten mit  Stroh  oder  Schilf  bestreut 
wurde.  In  der  zweiten  Hälfte  des  11.  Jhs. 
führte  der  norwegische  König  Olaf  Kyrre 
in  der  Königshalle  Steinpfiasterung  [stein- 
golf)  ein;  aber  dieser  Brauch  wurde  nie 
allgemein.  Ein  Bretterboden  [golfpUi) 
wird  in  alter  Zeit  nur  da  erwähnt,  wo 
unter  demsefben  eine  Grube  war. 

V.  Gudmundsson  Privatboligen paa Island 
178.  Hjalmar  Falk.' 

§  2.  Die  Diele,  anorw.  golj,  die  in 
monumentalen  Gebäuden  den  gestampften 
Lehmboden  der  Privathäuser  ersetzte,  war 
in  den  Stabkirchen  —  in  ihnen  finden  sich 
die  einzigen  erhaltenen  Dielen  aus  so 
früher  Zeit  —  aus  zwei  Bestandteilen  zu- 
sammengesetzt: I.  aus  den  sich  recht- 
winklig schneidenden  Balken  oder  Schwel- 
len {golfstokkar,  syllostokkar),  die  in  der 
oberen    Ecke    mit    einem    rechtwinkligen 


Einschnitt  versehen  wurden.  In  diesen 
wurden  2.  die  flachgehauenen  Bohlen 
{golfßüi),  die  den  Fußboden  bildeten,  einge- 
legt, und  zwar  so,  daß  ihre  Oberseite  genau 
in  der  Höhe  der  Oberseite  der  Schwellen 
lag,  so  daß  das  Ganze  eine  flache  Ebene 
bildete  —  eine  Art  ,, Parkettboden".  Ganz 
dieselbe  Konstruktion  wendet  man  für  das 
Schiffsdeck  an;  und  wahrscheinlich  ist 
wohl  diese  Anordnung,  gleichwie  die  des 
Daches  (s.  d.),  ursprünglich  den  Wikinger- 
schiffen entlehnt.  In  den  Steinkirchen 
kommt  es  bisweilen  vor,  daß  die  steinerne 
Diele  nicht  horizontal  ist,  sondern  dem 
gegen  das  Chor  hin  steigenden  oder  fallen- 
den unebenen  Boden  folgt  —  so  in  der 
Sunivakirche  zu  Selje  und  in  der  Michaels- 
kirche zu  Tunsberg. 

Dietrichson  JVorsie  Stavkirkcr.  Kraft ing 
Klosterruincrnc  paa  Selji.  L.  Dietrichson. 

§  3.  Die  angelsächs.  Benennung 
jlör  (dasselbe  Wort  wie  nhd.  Flur  und 
anord.  flörr  'Diele  des  Viehstalls  zwischen 
den  Standreihen  der  Kühe')  —  das  außer- 
dem 'Dreschtenne'  bedeutet  —  scheint 
sowohl  den  gestampften  Lehmboden,  als 
die  aus  viereckigen  Fliesen  {lytle  fepersctete 
flörstänas)  bestehende  Steinpflasterung 
[stänflör,  fäh  flör  Beow.  727,  vgl.  strät  wces 
stänfäh)  bezeichnet  zu  haben.  Eine  bret- 
terne  Täfelung  hat,  neben  der  Dreschtenne 
(vgl.  breda  püing  vel  flör  on  to  ßerscenne), 
wohl  nur  das  flet  der  Halle  (vgl.  hencßel, 
buruh/elu),  s.  Flett. 

§  4.  Während  Heyne  (Hausaltert.  I 
34  f.)  einen  gedielten  Fußboden  schon  für 
die  altgermanische  Zeit  annimmt,  hätten 
nachRhamm  (Ethnogr.Beitr.il  i,  27)  die 
altdeutschen  Wohnhäuser  einen  Bretter- 
boden auf  ebener  Erde  nie  gekannt;  jeden- 
falls käme  dem  Wort  ,, Diele"  eine  solche 
Bedeutung  nicht  zu.  Dabei  ist  aber  zu 
bemerken,  daß  Lehm-  und  Steinbeleg  trotz 
des  unvergänglichen  Materials  nur  selten 
vorhanden  ist ,  während  andererseits 
Spuren  von  Holzfußboden  sich  in  der  alt- 
germanischen  Siedlung  von  Buch  bei 
Berhn  19 10  gefunden  haben.  Vgl.  ahd. 
'area':  dilla.  Auf  Lehm-  oder  Steinbeleg 
deuten  die  lat.  'pavimentum'  glossierenden 
ahd.  Wörter  er  in  und  flezzi,  s.  Flett. 

Hjalmar  Falk. 

FuBschalen  aus  Bronze  getrieben.     Pro- 


io8 


FUTTERMAUER— FYLGJEN 


dukte     des    Hallstatt-Kulturkreises     oder 
,, altitalisch".     S.   Bronzegefäße   §  3. 

Hubert  Schmidt. 

Futterniauer  ist  die  gewöhnliche  Art 
der  Mauern  der  altnordischen  Steingebäude, 
besonders  der  Kirchen.  Zwei  parallele 
Bruchsteinmauern,  nach  außen  roh  zuge- 
hauen, wurden  in  dem  Zwischenraum  mit 
kleinen  Steinen,  Schutt,  Sand  und  andern 
Partikeln  gefüllt  und  das  Ganze  mit 
Mörtel  Übergossen.  Die  so  zusammen- 
gesetzte Futtermauer  bildete  nach  kurzer 
Zeit  eine  felsenfeste  Masse,  die  fast  un- 
zerstörbar war.  Als  Erzbischof  Eystein 
II 78  die  ältere  Marienkirche  in  Drontheim 
abtragen  lassen  wollte,  gelang  es  ihm  wegen 
der  festen  F.  erst  nach  den  allergrößten 
Anstrengungen. 

Nicolaysen  Norske  Fornlevninger  u.  a.  St. 

L.  Dietrichson. 

Fylgjen  (§  i)  sind  seelische  Wesen,  die 
nach  dem  Glauben  der  Nordgermanen  in 
Frauen-  oder  Tiergestalt  den  Menschen  be- 
gleiten. jylgjcL  heißt  'Folgerin'.  Diese  Be- 
gleiterin des  Menschen,  die  man  nur  bei 
Männern  findet,  ist  entweder  seine  Seele 
oder  sein  Schutzgeist;  im  ersteren  Falle 
erscheint  die  F.  fast  stets  in  Tiergestalt 
und  meist  anderen  Menschen,  im  letzteren 
dagegen  immer  als  Frau;  fast  stets  aber 
erscheint  in  beiden  Fällen  die  F.  im 
Traum.  Und  wenn  sie  einem  Menschen 
etwas  mitzuteilen  hat,  vermag  sie  ihn  zu 
jeder  Zeit  einzuschläfern.  Bald  ist  die  F., 
die  dem  Menschen  erscheint,  seine  eigne, 
bald  die  eines  anderen  Mannes. 

§  2.  Die  Tierfylgja,  eine  Doppelgängerin, 
läßt  den  Menschen  zukünftige  oder  ferne 
Ereignisse  sehen:  so  sieht  Njäls  Haus- 
genosse {)ördr  in  einem  blutigen  Bocke 
seinen  nahen  Tod  (Njala  Kap,  41),  Einar 
träumt,  wie  ein  mächtiger  Ochse  vor  dem 
Hochsitz  seines  Bruders  Gudmund  nieder- 
falle; kurz  darauf  trifft  diesen  das  Geschick 
des  Tieres  (Ljösvetninga  S.  Kap.  21);  Kost- 
bera  träumt,  wie  ein  Adler,  Atlis  Fylgje, 
Blut  über  ihren  Gemahl  Gunnar  und 
dessen  Leute  gieße  (Atlam.  96).  Als  Bär, 
Wolf,  Bock,  Roß,  Ochse,  als  Schneehuhn, 
Adler,  Drache  kennen  die  Sagas  diese  Tier- 
fylgjen;  als  mannahugir  'Menschenseelen' 
werden  sie  von  den  Träumenden  gedeutet. 

§  3.   Ungleich  umfassender  ist  die  Tätig- 


keit der  fylgjukona,  der  Fylgje  in  Frauen - 
gestalt.  Diese  ist  der  Schutzgeist  einzelner 
Menschen  oder  ganzer  Geschlechter;  als 
solcher  lebt  sie  noch  heute  im  skandinavi- 
schen Volksglauben  fort,  auf  Island  als 
fylgja,  in  Norwegen  als  var doger,  in  Schwe- 
den als  värd  oder  vdlnad.  Diese  Fylgje  be- 
gleitet den  Menschen,  schirmt  ihn,  warnt, 
tröstet,  muntert  ihn  auf.  Als  seelisches 
Wesen  gehört  sie  zu  dem  allgemeinen  Be- 
griff der  disir  (s.  Weise  Frauen),  unter  wel- 
chem Namen  sie  auch  zuweilen  begegnet, 
namentlich  als  spädls.  Dadurch  berührt-, 
sie  sich  mehrfach  mit  den  Völven  (s.  d.), 
Nornen  (s.  d.),  Valkyrjen  (s.  d.),  ganz  be- 
sonders aber  mit  den  hamingjur,  die  viel- 
fach fylgjur  genannt  werden.  Wie  diese 
Wesen  erscheint  sie  auch  bald  allein, 
bald  zu  dreien,  zu  neun  oder  in  ganzen 
Scharen. 

§  4.  Obgleich  sie  übernatürlich  sind, 
denkt  man  sie  sich  doch  ganz  persönlich; 
daher  kommt  es  vor,  daß  einer  über  seine 
eigne  Fylgje  stolpert  (Ems.  HI  113).  Zu 
Hedin  kommt  die  Fylgje  seines  Bruders 
Helgi,  reitend  auf  einem  Wolfe,  und  zwingt 
ihn  zu  einem  Unglückseide,  als  er  ihre 
Begleitung  verschmäht  (Edda  S.  176  ff.); 
seine  Fylgje  warnt  ^orstein  Ingimundsson 
vor  der  Zauberin  Gröa  (Vatzd.  Kap.  2)^); 
die  Fylgjen  der  Feinde  Gunnars  künden 
dem  edlen  Njal  dessen  Tod  (Njala  Kap.  69). 
Die  F.  stehen  auch  dem  Menschen  bei  wie 
die  Valkyrjen,  sie  bringen  den  Gegner  zu 
Falle  (Ljosvetn.  S.  Kap.  30);  deshalb  sucht 
man  Gegnern,  denen  starke  F.  zur  Seite 
stehen  {rammar  fylgjur),  durch  List  zu 
entrinnen  (Vatzd.  Kap.  30). 

§  5.  Diese  Schutzgeister  gehen  mit  dem 
Leben  des  Menschen  nicht  zugrunde,  son- 
dern gehen  auf  seine  Verwandten  über. 
So  wird  die  F.  zur  cettar-  oder  kynfylgja 
'Geschlechtsfylgje'.  Des  Skalden  Hallfrect 
übermenschliche  Fylgje  naht  ihm  vor 
seinem  Tode  auf  dem  Meere  und  wird  nun 
seines  gleichnamigen  Sohnes  fylgjukona 
(Hallfre9.  S.  Kap.  ii);  dem  Glum  Eyjölfs- 
son  erschien  in  der  Todesstunde  seines 
Großvaters  dessen  Fylgje  als  Riesenweib 
und  wurde  nun  seine  Begleiterin.  In  ver- 
schiedenen Geschlechtern,  wie  bei  den  Völ- 
sungen,  im  Geschlechte  Ketils  fiatnef 
(Vatzd.),  bei  [^örd  hre9a  trifft  man  solche 


TABPETA— GAFOL 


109 


Geschlechtsfyigjen,  die  vom  Vater  auf  den 
Sohn  übergehen. 

§  6.  Zur  Zeit  des  Übergangs  vom  Heiden- 
tum zum  Christentum  entstand  dann  der 
Glaube  an  schwarze  und  weiße  Fylgjen, 
von  denen  jene  als  Begleiterinnen  der 
Heiden  und  böse,  diese  als  Schutzgeister 
der  Christen  aufgefaßt  wurden  (Gisla  S. 
Kap.  19;  22;  24;  Ems.  H  192).  Aus  letzte- 
ren entwickelten  sich  die  Schutzengel. 

§  7.  Greift  die  Fylgje  in  das  Geschick 
des  Menschen  so  ein,  daß  sie  ihm  nur  Glück 
bringt,  so  wird  sie  zu  seiner  hamingja.  Das 
Wort  gehört  zu  hamr  'Eihaut  des  Em- 
bryo', mit  der  manche  Kinder  geboren  wer- 


den und  die  nach  allgemein  verbreitetem 
Aberglauben  Glück  bringt;  dieses  Häut- 
chen wird  auf  Island  jetzt  vielfach  auch 
fylgja  genannt,  fylgja  ist  der  allgemeinere, 
hamingja  der  engere  Begriff,  der  schon  früh 
die  abstrakte  Bedeutung  'Glück'  ange- 
nommen hat,  wodurch  das  an  und  für 
sich  abstrakte  gipt  ebenfalls  den  glück- 
bringenden Schutzgeist  bezeichnen  kann. 
Diese  hamingja  kann  andern  geliehen  wer- 
den. So  stand  die  König  Olafs  dem  Skalden 
Hallfred  (Hallfred  S.  Kap.  6)  oder  dem 
f)orstein  bocjarmagn  (Ems.  HI  174  ff.)  bei. 
R  i  e  g  e  r     ZfdA.  42,  277  ff.      Lagerheim 

Svenska  Fornmf.    Tidskr.  12,  169  ff.       t^    ,,     , 
'  '      ^  E.  Mogk. 


G. 


Faßpr^xa  üXr^  beiPtol.  II 1 1,  5,  faßpr^-a 
uXtj  Strabo  292  ist  der  heutige  Böhmer- 
wald.      Der    Name    ist    abgeleitet    von 
kelt.   gabros  'Bock',  hier  wohl  'Steinbock', 
Glück    Die    kelt.    Namen    43.      R.    M  u  c  h 
ZfdA.   32,  410  ff.  39,  28  f.  —  S.  auch  Sojcr^Tct 
opr;.  R.  Much. 

Gafol  (ags.)  =  'Abgabe,  Zins'.  §  i.  Das 
Wort  bezeichnet  alle  Arten  von  Abgaben, 
privatrechtliche  sowohl  wie  öffentlichrecht- 
liche. Im  allgemeinen  wird  der  Sinn  des 
Ausdrucks  gut  angedeutet  bei  Edgar,  IV  i : 
es  wurde  die  Heimsuchung  in  Gestalt  einer 
pestartigen  Krankheit  als  Strafe  für  die 
Entziehung  der  Pflichtabgabe  [neaä  gafoles) 
an  die  Kirche  erklärt,  des  weiteren  aber 
die  Mahnung  zur  Erledigung  dieser  Abgabe 
mit  den  Aufforderungen  eines  Grundbe- 
sitzers an  seine  Hintersassen  in  Beziehung 
auf  Zinszahlung  {hläfordes  gafol)  vergHchen. 
Solche  Abgaben  an  Private  werden  öfters 
in  Gesetzen  und  Urkunden  erwähnt  (z.  B. 
Rectitudines,  5;  Earle,  Land  Charters  A.D. 
1044,  p..  244).  Ähnlich,  obgleich  öffentlich- 
rechtlich bedingt,  erscheint  die  Abgabe  an 
den  König:  cyninges  gafol.  Sie  wurde 
namentlich  als  von  unterworfenen  Völkern 
bezahlt  gedacht.  So  wird  sie  Ine  23  und 
Northleodlagu  7  zufolge  von  den  Welschen 
entrichtet.  Ine  6  spricht  aber  im  allge- 
meinen von  dem  Hause  eines  Abgaben - 
Pflichtigen  {gafolgeldan  huse  od  de  gebures). 
Ines  Gesetze  zeigen  auch,  daß  die  an  den 


König  bezahlten  Zinse  zum  Teil  aus  Natu- 
ralien bestanden  {gafolhwitel  ■ —  Abgaben- 
gewand —  Ine  44,  i),  und  man  kann  sie 
füglich  mit  den  Leistungen  zur  Verpflegung 
(Jeorm)  zusammenstellen.  Gelegentlich 
konnten  sie,  wie  die  keltischen  Abgaben 
durch  den  T  u  n  c  ,  durch  Geldzahlungen 
abgelöst  werden.  So  hören  wir  in  den 
Rectitudines  4,  i  von  einem  Abgaben - 
pfennig  {gafolpenning).  Im  Domesdaybuch 
sehen  wir  das  Landgafol  als  eine 
ordentliche  Grundsteuer,  die  namentlich 
von  den  Städten  bezahlt  wurde;  z,  B. 
Domesday  I,  203  b:  Huntedun,  de  toto 
hoc  burgo  exibant  T.  R.  E.  de  Landgable 
X  librae  unde  comes  terciam  partem  habe- 
bat,  rex  duas. 

§2.  G  a  f  oll  an  d  'Zinsland'.  Es  ist 
wohl  jedes  Landstück  gemeint,  das  zur 
Entrichtung  von  Abgaben  verpflichtet  war. 
Im  Vertrage  Alfreds  und  Guthrums,  2, 
wird  der  ceorl  ,,de  on  gafollande  sit"  mit 
dem  dänischen  Freigelassenen  {leising)  in 
Beziehung  auf  Wergeid  gleichgestellt.  Bei 
der  Unbestimmtheit  des  Ausdrucks  gafol 
sind  wohl  die  Abgabenpflichtigen  des  Kö- 
nigs [gafolgelda)  sowohl  als  die  Hintersassen 
gemeint.  Die  Gleichstellung  mit  den  Frei- 
gelassenen kann  nicht  als  eine  normale 
Wertschätzung  angesehen  werden,  da  der 
Sinn  der  Bestimmung  in  der  Vereinfachung 
der  Verhältnisse  lag  und  abgestufte  Klassen 
zusammengeworfen  wurden.    P.  Vinogradoff. 


HO 


GAGAT— GANERBSCHAFT 


Gagat.  §  I.  Der  G.,  auch  Pechkohle, 
engl,  jet,  pitch-coal  genannt,  schon  im  MA. 
zuweilen  mit  dem  Achat  (s.  d.)  ver- 
wechselt, ist  eine  schwarze,  glänzende,  sehr 
bituminöse  Braunkohlenart,  die 
sich  feilen  und  drechseln  läßt,  schöne  Politur 
annimmt  und  deshalb  ebenso  wie  der  Achat 
viel  zu  Schmucksachen  verarbeitet  wird 
(s.  Gagatringe). 

§  2.  Der  G.  kommt  hauptsächlich  in 
Spanien  und  England  vor.  Beda  (HEccl. 
I,  i)  sagt,  unter  wörtlicher  Anlehnung  an 
die  Beschreibungen  bei  Isidor  und  Solinus, 
von  Britannien:  gignit  et  lapidem  gagatem 
pliirimum  optimumque;  est  autem  nitro - 
gemmeus  et  ardens  igni  admotus  etc.  Auch 
in  den  unter  dem  Einfluß  der  klassischen 
Medizin  stehenden  ags.  Arzneibüchern  (lO. 
Jahrh.)  spielt  der  G.  eine  Rolle  (Lseceboc 
II  65,  5.  66).  Als  ags.  Benennung  erscheint 
entweder  schlechthin  das  lat.  Fremdwort 
agätes  oder  das  Kompositum  agätstän 
(Wright-Wülker   148,5;    ii.  Jahrh.). 

G  a  r  r  e  1 1     Frecious     Stones     in     OE.    LH. 

17.   59  f.  Johannes  Hoops. 

Gagatringe.  In  Deutschland  gibt  es 
Gagat  (s.  d.)  in  Baden,  Württemberg  und 
Hannover,  also  eigentlich  nicht  auf  alt- 
germanischem  Gebiet.  Perlen  aus  Gagat 
sind  vielmehr  eine  keltische  Erschei- 
nung in  den  Bronze-  und  Römerzeiten; 
nur  gelegentlich  werden  sie  als  Import- 
gegenstände in  den  germanischen  Ländern 
gefunden.  Ebenso  findet  man  ganz  zu- 
fällig in  der  Wikingerzeit  Skandinaviens 
glatte,  geschlossene  Gagatarmringe,  die 
durch  Verkehrsverbindung  mit  dem  Westen 
hierher  gekommen  sind.  b.  Schnittger. 

Gatnbrivii,  germ.  Volk,  bei  Tacitus 
Germ.  2  neben  Marsi  unter  den  Stämmen 
aufgeführt,  die  nach  Abkömmlingen  des 
Tuisto  benannt  sein  sollen.  Bei  Strabo  291 
sind  ra[i.ßpiouioi  —  überliefert  ist  Fajxa- 
ßpiou(v)oi  —  mit  Chattuariern,  Chatten  und 
Cheruskern  zusammen  genannt.  Vermutlich 
sind  die  G.  dasselbe  wie  die  Sugambern 
(s.  d.),  und  wenn  Strabo  außer  ihnen  noch 
.S'ouyajjLßpot  aufführt,  beweist  dies  nur,  daß 
er  selbst  die  Gleichwertigkeit  der  beiden 
ihm  offenbar  aus  verschiedenen  Quellen 
zugekommenen  Namen  nicht  erkannt  hat. 

R.  Much. 

Ganerbschaft.    §1.   Waren  zu  einer  Erb- 


schaft mehrere  gleich  nahe  Verwandte  als 
Miterben  berufen,  so  sprach  man  von 
Ganerben  (ahd.  ganerpen,  geanervon, 
mhd.  ganerben  mnd.  ganerven,  =  Ge- 
Anerben,  die  Gesamtheit  der  zu  einem 
Erbe  berufenen,  coheredes) .  Bei  der  Teilung 
entschied  das  Los  (Greg.  Turon.  4,  22),  oder 
es  galt  der  weitverbreitete,  zuerst  von 
Nithard  erwähnte  Grundsatz:  ,,Der  Ältere 
soll  teilen,  der  Jüngere  wählen." 

§  2.  Erbten  die  Söhne,  so  war  es  nichts 
Ungewöhnliches,  daß  die  Ganerben  in  un- 
geteilter Wirtschaft  und  ungeteiltem  Erbe 
als  Gemeinderschaft  zusammen- 
blieben. Beispiele  liefern  schon  Rothari 
167  [De  fratres  qui  in  casum  cummunem 
remanserunt),  Lex  Alam.  85,  der  Herold- 
sche  Text  der  Lex  Sal.  59,  6  und  zahlreiche 
deutsche  Quellen  der  karolingischen  und 
nachkarolingischen  Zeit;  in  einigen  Kan- 
tonen der  Schweiz  haben  sich  derartige 
Gemeinderschaf  ten  noch  bis  heute  erhalten. 
Auch  die  skandinavischen,  besonders  die 
ostnordischen  Quellen,  kennen  derartige 
Gemeinderschaf  ten. 

§  3.  Dabei  kam  es  vor,  daß  solche 
Gemeinderschaften  die  erste  Generation 
überdauerten  und  unter  den  Kindern  der 
ersten  Ganerben  weiter  fortbestanden,  wenn 
auch  den  Germanen  derartig  umfangreiche, 
durch  mehrere  Generationen  sich  ziehende 
Hauskommunionen,  wie  sie  bei 
den  Slawen,  Armeniern,  Indern  etc.  vor- 
kommen, unbekannt  geblieben  sind.  Vor 
allem  aber  unterscheidet  sich  die  germani- 
sche Ganerbschaft  von  der  slawischen 
zadruga  und  ähnlichen  Verbänden  durch 
ihre  genossenschaftliche  Struktur,  die  allen- 
falls eine  Art  Vertretung  durch  den  ältesten 
Bruder,  aber  keine  hausherrliche 
Gewalt  eines  einzelnen  kannte.  Das 
scheidet  sie  auch  von  den  famiUenrecht- 
lichen  Gemeinderschaften  zwischen  Eltern 
und  Kindern,  in  denen  die  Munt  des 
Vaters  von  entscheidender  Bedeutung  war, 
wenn  auch  gerade  das  Vorhandensein  der- 
artiger familienrechtlicher  Vermögensge- 
meinschaften den  Zusammenhalt  des  Ver- 
mögens in  der  Hand  der  Kinder  begünstigen 
mußte. 

§  4.  Dagegen  finden  sich  von  einer  über 
den  engeren  Erbenkreis  hinausgehenden 
Gütergemeinschaft   der   Sippe 


GANS 


III 


keine  Spuren.    An   Fahrnis   ist  ein  der- 
artiges Gesamteigentum  aller  Sippengenos- 
sen von  vornherein  undenkbar.    Aber  auch 
die    Annahme    eines     Grundstücks- 
kommunismus,   wie   ihn   z.  B.   von 
Amira  aus  dem  Warterecht  (s.  d.)  gefolgert 
hat,  scheitert  daran,  daß  Grundstücke  bei 
Fehlen  des  engeren  Erbenkreises  noch  in 
einer  Zeit  an  den  König  oder  die  Gemeinde 
fielen,  in  der  längst  ein  Einzeleigentum  bez. 
Hauseigentum  an  Grund  undBoden  bestand. 
Grimm  Z>j'?^.4  659  (479)  ff.   Stohhe  HanM, 
d.    deutsch.    Privatrechts    5,    38 ff.      Heusler 
Institutionen  I  227 ff.      E.  Huber    Gesch.   des 
Schweizer.    Privatrechts    250 ff.       M.    Huber 
Die  Gemeinder  sc  haften  d.  Schweiz  1897.    Cohn 
Gemeinderschaft    u.   Hausgenossenschaft,    Z.   f. 
vergl.  Rechtswiss.   13,     iff.       Brunner    DRG. 
P   I04f.   2S2.     Amira  PGrundr.  III  158  (108); 
NOR.  I   104 f.     184 f.    186 f.      Matzen    Forel. 
Privatret  I  90  ff.  S.  Rietschel. 

Gans.  §  I.  Unsere  zahme  Gans  (ahd., 
mhd.  gans,  ags.  gös,  anord.  gas  f.)  stammt 
zweifellos  von  der  früher  bei  uns  recht 
häufigen,  auch  jetzt  noch  im  Winter  er- 
scheinenden Graugans  {Anser  ferus  L.). 
Aber  über  den  Ort,  weniger  über  die  Zeit 
ihrer  Zähmung  sind  wir  im  unklaren. 

§  2.  Die  Gans  ist  als  zahmer  Vogel,  und 
zwar  auch  wieder  als  Kulttier,  besonders 
auch  als  weisender  Vogel,  fürs  Augurium 
(Vogelschau)  in  unseren  Kulturgebieten 
schon  so  früh  mit  der  Pfiugkultur  in  Ver- 
bindung getreten,  daß  ihr  Auftreten  für  die 
älteste  Geschichte  in  Europa  sicher  bezeugt 
ist,  ja  daß  die  Gänsezucht  vielleicht  sogar 
im  fernen  China  schon  mit  diesen  Anfängen 
der  Pflugkultur  zusammenhängt.  Tier- 
geographisch ist  ein  solcher  Zusammenhang, 
aber  auch  ebensogut  eine  selbständige 
chinesische  Zucht  möglich,  weil  unsere 
wilde  Gans  über  den  ganzen  Norden  Euro- 
pas und  Asiens  hin  ursprünglich  verbreitet 
ist,  wenn  auch  die  östliche  Form  hier  und 
da  für  abweichend  angesehen  wird.  Schwie- 
rig ist  nur,  daß  gerade  für  das  Altertum 
Mesopotamiens  Gänsezucht  oder  auch  nur 
eine  Heilighaltung  dieses  Vogels,  die  hier 
zu  einer  Zucht  hätte  führen  können,  bis- 
lang weder  durch  ein  Bild  des  Vogels  noch 
durch  irgendeinen  literarischen  Hinweis 
belegt  erscheinen,  und  daß  die  Gänsezucht 
noch  jetzt  dort  nicht  wichtig  ist,  wenn 
sie  auch  hier  und  da  angeführt  wird. 


§  3.    Dagegen  tritt  hier  nun  wieder  die 
merkwürdige,  auch  sonst  beobachteteGrenz- 
beziehung  zwischen  den  späteren  Bewoh- 
nern Europas  und  den  alten  Indern  hervor. 
Der  jetzt  ganz  ins  Mythische  geratene  und 
zu    einer    Fabelfigur    ausgestaltete    Vogel 
H  e  n  s  a    der  Inder  geht  zweifellos  trotz- 
dem in  der  Ableitung  auf  unser  ehrliches 
deutsches    W^ort    Gans    zurück.      Archäo- 
logische  Funde,    die   uns   wirklich   Gänse- 
knochen gebracht  hätten,  die  unzweifelhaft 
auf  unsere  zahmen  Gänse  zurückzuführen 
wären,  sind  mir  allerdings  noch  nicht  be- 
kannt geworden,  dagegen  ist  für  die  vor- 
geschichtliche   Zeit    des     Ackerbaus    das 
bildliche    Material    in    Beziehung   auf    die 
Verbreitung  der  Gans  als  eines  mehr  oder 
weniger  wichtigen  Bestandteiles  des  Kultus 
ziemlich  reichlich.     Und  während  auf  den 
älteren    griechischen   Vasen    die    Künstler 
gelegentlich    allerlei   Vogelgestalten    ange- 
bracht haben,  von  denen  man  beim  besten 
Willen  nicht  bestimmen  kann,  was  es  für 
ein  Vogel  sein  soll,   wenn  auch  der  gute 
Wille,    wenigstens    einen    Wasservogel    zu 
zeichnen,      ziemlich     deutlich     erkennbar 
bleibt,  so  haben  wir  daneben  Darstellungen, 
die  wohl  deutlich  genug  beweisen,  daß  hier 
allerdings   Gänse   dargestellt  sind.    Und 
zwar  stehen   diese   Darstellungen   zumeist 
in  Verbindung  mit  dem  Kult,   der  in 
Zusammenhang    mit    den    kleinen    Wagen 
steht,  und  sie  beweisen  das  direkt  durch 
die    Darstellung    von    Gänseköpfen    oder 
Gänsefiguren  neben  den  Rinderfiguren,  oder 
sie  beweisen  das  anderweit,  wie  die  Gans 
von  Frögg,  durch  das  Rad,  das  sie  auf  dem 
Flügel   trägt.      (Mitt.   d.   Zentralkomm.   z. 
Erforschung  d.  Denkmäler.    N.  F.  X,  Wien 
1884,  S.  LXV  Fig.  6.)  Wenn  man  die  ganze 
lange,  unter  sich  ja  freilich  sehr  verschiedene 
Reihe  der  kleinen  Wagen  aus  der  Bronze- 
zeit durchmustert,  so  wird  man  schließlich 
doch  zur  Erkenntnis  kommen  müssen,  daß 
auch    die    hilflosesten    Darstellungen,    wie 
z.  B.    die    auf    dem    kleinen    Wagen    von 
Frankfurt   a.  O.,     immer    nur    diese    drei 
Motive   variieren.       (Virchow ,     Sitzungs- 
berichtd.Berl.Akademie[d.Wissensch.,i876, 
S.  715 — 25.)    Einmal  den   Wagen  oder, 
wenn  die  Figur  als  ganzes  auch  nicht  mehr 
beweglich  war,  wenigstens  das    Rad    als 
Bezeichnung  des  Kultgeräts  (f.  d.  Wagen- 


112 


GANS 


gefäß  in  Oxford  s.  Archaeologia,  tom. 
XLI,  Lond.  1834,  S.  275  f.,  PI.  XIV); 
weiterhin  ist  häufig  nur  durch  ein  paar 
plumpe  Hörner  das  Rind  angedeutet, 
und  endlich  haben  wir  eine  mehr  oder 
minder  rohe  Vogelgestalt,  die  nach  meiner 
Auffassung  die  Gans  sein  muß. 

§  4.  Eine  sehr  bedeutende  Stellung  unse- 
res Vogels  in  der  Mythologie  wird  denn 
doch  auch  durch  die  Rolle,  die  die  Gans 
noch  im  Märchen  und  Sage  und  auch  als 
Gespenst  spielt,  bezeugt.  (G.  Freytag, 
Bilder  aus  dtsch.  Vergangenheit,  Leipzig 
1881,  13.  Aufl.,  I.  Kap.  10,  S.  474.) 

§  5.  Jedenfalls  aber  finden  wir  im  germ. 
Altertum  die  wirtschaftliche  Übergangs- 
stufe nicht  mehr  deutlich  ausgeprägt,  die 
uns  in  Britannien  durch  Cäsars  Nach- 
richten noch  bestätigt  ist.  Die  Brittanier 
hielten,  wie  er  sagt,  Hühner  und  Gänse, 
aber  diese  galten  nicht  als  erlaubte  Speise 
(gustare  fas  non  putant).  Die  Stelle  ist 
viel  zitiert  im  Zusammenhange  mitv  der 
jüngsten  Diskussion  über  das  Zustande- 
kommen der  Haltung  der  Haustiere,  meist 
aber  als  Analogie  dafür,  daß  so  viele  Natur- 
völker zahme  Tiere  halten,  ohne  sie  doch 
wirtschaftlich  zu  benutzen.  In  der  Stelle 
Cäsars  heißt  es  nun  aber  nicht,  daß  man 
Gänse  hielt,  ohne  sie  zu  benutzen,  sondern 
ausdrücklich,  daß  man  sie  hielt,  sie  aber 
nicht  als  erlaubte  Speise  ansah  (Bell, 
gall.  5,  12).  Der  Übergang  läßt  sich  ja 
nun  sowohl  in  Rom  wie  bei  den  Germanen 
leicht  finden.  Die  Römer  lohnten  bekannt- 
lich die  Retterinnen  des  Kapitols  dadurch, 
daß  sie  sie  festlich  verspeisten,  und  wenn 
wir  auch  von  einer  derartigen  Sage  aus 
germ.  Gebieten  nichts  wissen,  so  läßt  sich 
doch  auch  annehmen,  man  habe  einen  Gott 
geehrt,  indem  man  an  seinem  Feiertage 
(etwa  um  den  10.  November,  den  späteren 
Martinstag,  herum)  die  Gans  festlich  ver- 
speiste. Aber  auf  welch  göttliches  Wesen 
die  Martinsgans  zurückgeht,  die  in  England 
Michael  gehört,  das  wage  ich  nicht  zu  ent- 
scheiden. Freilich  erinnere  ich  mich  an 
eine  Darstellung  des  Mars  Thingsus  aus 
germanischem  Gebiet,  neben  dem  wahr- 
scheinlich die  Gans  steht  (E.  Hübner,  West- 
deutsche Ztschr.  f.  Gesch.  u.  Kunst  3,  125 
u.  Hoffory,  Edda-Studien  1889,  S.145 — 149). 

§  6.     Übrigens      ist      die      Vorstellung 


der  Gans,  die  bei  uns  fälschlich  als  sehr 
dumm  gilt,  als  Symbol  des  Kriegsgottes 
gar  nicht  unverständig.  Die  Gänseriche 
sind  sehr  streitbare  Vögel,  die  z.  B. 
in  Rußland  noch  zur  Veranstaltung  von 
Wettkämpfen  benutzt  werden.  Jeden- 
falls stand  die  Gänsezucht  in  Germanien 
im  Anfang  unserer  Zeitrechnung  schon  so 
hoch,  daß  ein  lebhafter  Export  ins  römische 
Gebiet  stattfand,  und  eine  keltisch-ger- 
manische Erfindung  scheint  die  Verwen- 
dung der  Daunen  als  PolsterfüUung^  zu 
sein.  Im  Norden  wurden  Leichen  aus  der 
späteren  Eisenzeit  gefunden,  die  noch  ihr 
Federkissen  unter  dem  Kopfe  hatten 
(Montelius,  Kultur  Schwedens  in  vorchrist- 
Hcher  Zeit.  Berlin  1885,  S.  143).  Viel- 
leicht ist  auch  die  Verwendung  der  Gänse- 
feder zum  Schreiben  älter  und  auf  germ. 
Boden  entstanden,  da  sie  zuerst  von  Isidor 
(Etymolog.  6,  14)  und  Aldhelm  (Aenigmata 
V  3  in  Opera  ed.  Giles,  Oxon.  1844, 
S.  261)  erwähnt  wird. 

§  7.  Eine  andere,  vielleicht  ältere  Ver- 
wendung in  der  Technik  war  der  Gebrauch 
von  Federn  der  Gänse  zu  Pfeilen,  der  be- 
sonders von  den  englischen  Bogenschützen 
immer  wieder  erwähnt  wird  (Gray  goose 
wing).  Für  eine  mythologische  Bedeutung 
der  Gans  spricht  auch  das  Vorkommen  als 
Gebäck  z.  B.  am  Niederrhein  (Schulenburg, 
Z.  f.  Ethnol.  28,  340  (1896). 

§  8.  Die  ältere  Zeit  räucherte,  wie  auch 
andere  Tiere,  die  Gans  völlig,  z.  B.  in 
Nordhausen  um  1750  (Ludwig,  Die  Mar- 
tinsgans; Nordh.  1756.  8°.  S.  13).  Auch 
war  man  noch  am  Anfang  des  16.  Jahrhs. 
nicht  so,  wie  wir  jetzt  für  St.  Martin  ent- 
schieden, sondern  ließ  auch  St.  Michael  als 
Gänsetag  gelten,  wie  die  Engländer  es  noch 
jetzt  tun  (Sebastian  Frank,  Weltbuch.  Tü- 
bingen 1534,  Fol.  133  a).  Die  Irländer 
leiten  den  Genuß  der  Gans  von  einem 
Wunder  St.  Patricks  her.  Er  rettete  einen 
Prinzen,  der  an  einem  Gänseknochen  zu 
ersticken  drohte,  und  seitdem  ißt  man  zum 
Gedächtnis  die  Gans  weiter  (Lady  Wilde, 
Ancient  legends  of  Ireland.  London  1887, 
II,  S.  63).  Mehrere  Heilige,  so  Pharaildis 
und  Ludgerus,  haben  die  Gans  neben  sich, 
weil  sie  die  Schneegänse  weggebannt  haben, 
die  ja  oft  großen  Schaden  tun  (Acta  Sanc- 
torum  I,  172  und  Kuhn,  Sagen  aus  West- 


GARTENBAU 


113 


falen;  Leipzig  1859;  Nr.  97,  S.  97).  Ebenso 
eine  unbekannte  Gräfin  in  Boll  in  Schwa- 
ben (Zimmerische  Chronik,  ed.  Barack,  III, 
S.  276). 

§  9.  In  der  Gestalt  der  Gans  tritt  aber 
auch  die  B  er  cht  selbst  auf;  in  einer 
tirolischen  Sage  pickt  sie  die  neugierige 
Frau  in  den  Fuß,  die  dadurch  lahm  wird, 
und  zieht  im  nächsten  Jahre,  wie  sonst 
Bercht,  die  Hacke  heraus.  (Zingerle, 
Sagen  aus  Tirol;  2.  Aufl.  1891,  Nr.  14, 
S.  8.)  Daß  die  gänsefüßige  Bertha,  Reine 
Pedauque  Rabelais',  nicht  vom  Spinnen 
ihren  breiten  Fuß  hat,  wußte  schon 
Wackernagel  (ZfdA.  1848,  6,  135).  Ebenso 
haben  ihre  Zwerge  Gänsefüße  (z.  B.  Bech- 
stein,  Dtsch.  Sagenbuch,  Leipzig  1853, 
Nr.  10,  S.  12),  und  sie  schnattern  wohl 
auch  wie  die  G.  (Pröhle,  Harzsagen  1854, 
S.  194).  Gelegentlich  erscheint  auch  eine 
Hexe  als  Gans  (Birlinger,  Volkstümliches 
aus  Schwaben,  Freiburg i.  Br.  1861,  Nr.  513, 
S.  318). 

§  10.  Während  bei  uns  im  Schneegestö- 
ber Frau  Holle  ihre  Gänse  rupft,  haben  die 
Iren  eine  PersönHchkeit  dafür  verloren  und 
schieben  ihre  Nachbarn  die  Schotten  dafür 
unter  (Croker,  Fairy  legends  of  the  South 
of  Ireland,  London  1861,  S.  233).  Wie 
es  einen  Roßhimmel  gibt,  so  gibt  es  auch 
einen  Gänsehimmel  (Grimm,  DWb.  S.  1271). 

E.  Hahn. 

Gartenbau. 

A.  Deutschland  und  England. 
Der  umzäunte  Hof  räum  i — 4.  Anfänge 
des  Obst-  und  Gemüsegartens  5 — 7.  Ein- 
führung des  feineren  Gartenbaus  durch  die 
Römer  8 — 11.  Ausbreitung  des  südländischen 
Gartenbaus  durch  die  Mönche  12.  Bestimmun- 
gen der  Lex  Salica  zum  Rechtsschutz  der  Gärten 
13 — 16.  Das  Capitulare  de  villis  und  die  Garten- 
inventare  von  Asnapium  und  Treola  17.  Rechts- 
schutz der  Gärten  nach  der  Lex  Baiuwariorum  18. 
Benennungen  für  den  Obst-,  Gemüse-  und  Ge- 
würzgarten 19.  Der  Klostergarten  auf  dem 
St.  Galler  Bauriß  20 — 26.  Walahfrid  Strabo  De 
CuUura  Hortorum  27 — 29.  Die  Heilkräuter  der 
angelsächs.  Arzneibücher  30.  Die  Blumen  in  der 
altgerman.  Literatur  31 — 32.  Fehlen  einer  Gar- 
tenbaukunst 33.     (H  0  o  p  s.) 

B.  Norden.  Anfänge  des  nordischen  Gar- 
tenbaus. Krautgärten  34 — 36.  Hopfengärten  37. 
Obstgärten  38 — 39.    (G  u  d  m  u  n  d  s  s  o  n.) 

A.  Deutschland  undEngland. 
§  I.    Haus  und  Vieh   waren   bei  den  Ger- 

Hoops,  Reallexikon.    II. 


manen  von  jeher  Sondergut  des  einzelnen, 
während  Ackerflur,  Weide  und  Wald  Ge- 
samteigentum der  Siedlungsgenossen  wa- 
ren. Auf  der  Ackerflur  wurden  die  Korn- 
früchte  (Weizen,  Spelzweizen,  Gerste,  Rog- 
gen, Hafer)  als  wichtigste  Nährpflanzen  von 
den  Siedlungsgenossen  gemeinschaftlich  ge- 
baut. Die  Kultur  der  Obstbäume  dagegen 
sowie  die  der  Gemüse-  und  Gespinst- 
pflanzen war  wohl  von  Anfang  an  dem 
einzelnen  überlassen,  und  zu  diesem  Zweck 
stand  ihm  ein  Stück  Landes  in  der  Um- 
gebung seiner  Wohnung  zur  Verfügung. 
,,Suam  quisque  domum  spatio  circumdat", 
sagt  Tacitus  Germ.  16. 

§  2.  Daß  diese  Einrichtung  uralt  und  daß 
der  Wohnsitz  des  einzelnen  schon  in  der 
indogermanischen  Urzeit  von  einem  ein- 
gehegten Hof  raum  umgeben  war, 
zeigt  die  weitverbreitete  sprachliche  Glei- 
chung: lat.  hortus  m.  'Garten,  umzäuntes 
Grundstück',  cohors  (gen.  -tis)  f.  'Hofraum, 
Gehege,  Viehhof,  osk.  kürz  m.,  acc.  hürtüm 
'Garten,  umzäuntes  Grundstück';  griech. 
/opTO?  m.  'Gehege,  Weideplatz';  air.  gort 
'Saat'  (kelt.  Grdf.  *gorto-),  bret.  gars  'Hecke, 
Zaun,  Garten',  kymr.  garth  'Garten'  (Grdf. 
*gartä);  got.  gards  m.  'Haus',  aisl.  gar^r 
m.  'Zaun,  eingehegter  Hof,  ags.  geard  m. 
'Umzäunung,  Hofraum,  Wohnung',  as. 
gard  'Umzäunung,  Wohnung',  ahd.  gart 
'Kreis'  und  ahd.  garto,  as.  gardo  swm. 
'Garten',  got.  garda  swm.  'Stall';  dazu  auch 
apreuß.  sardis  'Zaun',  lit.  zardis  'Hürde'. 
Die  idg.  Grundformen  *ghortös  und  *^hor- 
dhis  gehören  wohl  zu  der  Wurzel  £-her- 
'fassen,  zusammenfassen,  umfassen,  ein- 
fassen', die  auch  in  got.  gairdan,  ags.  gyr- 
dan,  ahd.  gurten  'gürten'  vorliegt  (Weiteres 
bei  Walde  EWb.2  sv.  cohors);  ihre  Grund- 
bedeutung war  also  'Umzäunung',  woraus 
sich  bald  die  Bedeutung  'eingezäuntes 
Grundstück,  Hürde,  Hof  entwickelte. 

§  3.  Im  gleichen  Sinne  wie  dieses  uralte 
idg.  Wort  wird  ags.  tun  m.,  anord.  tun  n. 
gebraucht,  das  zunächst  ebenfalls  'Zaun, 
Umzäunung'  bedeutet  (so  noch  in  ahd. 
mhd.  zun,  nhd.  Zaun  m.),  dann  aber  auch 
den  Sinn  'eingezäuntes  Land,  Hof  an- 
nimmt, woraus  sich  einerseits  die  Bedeu- 
tung 'Garten',  anderseits  'Gehöft,  Haus' 
entwickelt  hat. 

§  4.    Die  Umzäunung  hatte  ursprüngUch 

8 


114 


GARTENBAU 


wohl  den  Zweck,  das  Vieh,  das  zu  Zeiten 
jn  den  Hof  gelassen  wurde,  von  andern 
Höfen  und  von  den  Getreidefeldern  fern- 
zuhalten. Der  *ghort6s,  der  umzäunte  Hof, 
war  also  zunächst  im  wesentlichen  ein 
Viehhof.  Aber  der  Zaun  diente  zu- 
gleich zur  Abgrenzung  des  Sonderguts,  und 
es  knüpfte  sich  frühzeitig  ein  Rechtsver- 
hältnis an  ihn. 

§  5.  Auf  dem  Hof,  wo  der  Boden  durch 
den  Viehdünger  besonders  fruchtbar  wurde, 
wird  man  mit  dem  Anbau  der  ältesten  Obst- 
bäume, des  Apfelbaums  und  vielleicht  des 
Birnbaums  (s.  Apfel'  u.  'Birne'),  begonnen 
haben.  Der  Viehhof  wurde  so  zum  Obst- 
garten, der  ja  noch  heutigentags  in  der 
Regel  zugleich  Grasgarten  ist. 

§  6.  Die  Gemüse  anderseits,  die  als  Zu- 
kost oder  Kleinsaat  (ahd.  smala  sät,  smal- 
sät,  im  Gegensatz  zu  körn)  für  den  täglichen 
Bedarf  dienten,  wurden  wohl  entweder  in 
kleineren  Mengen  auf  Beeten  innerhalb  des 
Hofraums  oder  in  größerem  Umfange  feld- 
mäßig  außerhalb  desselben  gebaut.  Das 
letztere  war  in  älterer  Zeit  wohl  das  Ge- 
wöhnliche. In  beiden  Fällen  aber  war  die  an  - 
gebaute  Fläche  mit  einem  besondern  Zaun 
umfriedigt  und  unterlag  besondern  Rechts - 
bestimmungen.  So  löste  sich  wohl  noch  in 
vorhistorischer  Zeit  von  dem  Hof  der  G  e  - 
müse  garten  los,  wobei  allerdings  das 
Fehlen  eines  alten,  gemeingermanischen 
Namens  für  denselben  auffallend  ist  (s. 
unten  §  19  b).  Aber  da  die  Kultur  der 
Bohne,  Erbse,  Rübe,  Möhre  und  des  Lauchs 
(s.  d.)  bei  den  Germanen  sicher  in  vorge- 
schichtliche Zeiten  zurückreicht  und  sie 
immer  im  Kleinbetrieb  nach  Art  des  Hack- 
baus (s.  d.)  von  den  einzelnen  gebaut  wor- 
den sind,  kann  an  der  frühzeitigen  garten- 
mäßigen Kultur  derselben  nicht  gut  ge- 
zweifelt werden.  Auch  die  Hirse  war  dem 
Hackbaubetrieb  des  einzelnen  vorbehalten. 

Die  Gespinstpflanzen  Flachs  und  Hanf 
scheinen  teils  in  Gärten,  teils  auf  freiem 
Felde  gezogen  worden  zu  sein  (s.  einerseits 
Heyne  Hausaltert.  H  62,  anderseits  unten 
§  16). 

§  7.  Doch  sind  die  Germanen  in  vorge- 
schichtlicher Zeit  jedenfalls  nicht  über  die 
ersten  Stadien  in  der  Entwicklung  des  Obst- 
und  Gemüsegartens  hinausgekommen.  Von 
einem  Ziergarten  kann  vollends  nicht  die 


Rede  sein.  Die  Germanen  waren,  wie  die 
Indogermanen  überhaupt,  in  erster  Linie 
ein  Viehzucht  treibendes  und  Getreide 
bauendes  Volk.  Die  bei  ihnen  hochent- 
wickelte Pflugkultur  ließ  einen  rationelleren 
Gartenbau  nicht  aufkommen.  ,,Nec  enim 
cum  ubertate  et  amplitudine  soli  labore 
contendunt,  ut  pomaria  conserant  et  prata 
separent  aut  hortos  rigent:  sola  terrae 
seges  imperatur",  sagt  noch  Tacitus  Germ. 
26  von  ihnen. 

§  8.  Die  Einführung  des  feineren  Garten-' 
baus  verdanken  die  Germanen  den  Rö- 
mern, die  vor  allem  für  die  Ausge- 
staltung des  Obstbaus  bahnbrechend 
wurden.  Fast  alle  Obstbäume,  die  noch 
heute  in  unsern  Gärten  gezogen  werden, 
wurden  zuerst  von  den  Römern  in  Deutsch- 
land und  England  eingeführt:  Birne, 
Pflaume,  Zwetsche,  Kirsche,  Pfirsich,  Apri- 
kose, Quitte,  Walnuß,  Kastanie,  Maul- 
beere, Mandel.  Die  Namen  der  meisten  von 
ihnen  weisen  noch  auf  römischen  Ursprung 
hin;  sie  sind  in  der  Mehrzahl  schon  in  den 
ersten  Jahrhunderten  unsrer  Ära  als  latei- 
nische Lehnwörter  ins  Germanische  einge- 
drungen. Ebenso  gehen  die  Ausdrücke  für 
die  Veredlung  der  Bäume,  wie  nhd.  impfen, 
pfropfen  usw.,  aufs  Latein  zurück.  Weiteres 
s.  unter  'Obstbau'. 

§  9.  Auch  die  Zahl  der  Gemüse  wurde 
durch  die  Römer  wesentlich  vermehrt. 
Zu  den  altangestammten,  der  Bohne,  Erbse, 
Linse,  Rübe,  Möhre,  traten  eine  Reihe 
neuer;  verschiedene  Kohl-  und  Zwiebel - 
arten,  die  Bete,  der  Rettich  und  Spargel 
sind  römisch  und  deuten  dies  wieder  durch 
ihre  Namen  an  (s.  'Gemüse').  Gewürze 
wie  Fenchel,  Kümmel,  Petersilie,  Kerbel, 
Salbei,  Koriander  und  ihre  Namen  sind 
gleichfalls  römischen  Ursprungs  (s.  'Ge- 
würze'). 

§  10.  Außer  den  Namen  von  Obstarten 
und  Gemüsen  wurden  auch  allgemeinere 
auf  den  Gartenbau  bezügliche  lat.  Aus- 
drücke indiegerm.  Sprachen  aufgenommen. 
Aus  lat.  Planta  stammt  ags.  plante  swf., 
ne.  plant,  ahd.  pflansa,  nhd.  Pflanze;  aus 
lat.  plantare  ags.  plantian,  ne.  plant,  ahd. 
pflanzön,  nhd.  pflanzen.  Auf  lat.  fructus  m. 
gehen  zurück  ahd.  fruht  f.,  mhd.  vruht, 
nhd.  Frucht  f.;  as.  fruht  m.  (daraus  spät- 
anord.  fruktr,  fryktr  m.),  mnd.  mndl.  vrucht 


GARTENBAU 


115 


f.,  nndl.  vrucht;  afries.  frucht  f.;  dem  Alt- 
englischen ist  das  Wort  fremd,  dafür  hier 
das  germanische  wcestm  m.  n. 

Auch  hortus  selbst  drang  ein,  allerdings 
in  etwas  veränderter  Bedeutung.  Schon  bei 
Cato,  Horaz  und  Plinius  wird  es  im  Sinne 
von  'Gartengewächs'  gebraucht  (siehe  die 
Wörterbücher  von  Georges  und  Forcellini 
und  die  bei  letzterem  angeführten  Zitate). 
Diese  Bedeutung  kommt  ihm  auch  im 
Provinziallatein  vielfach  zu.  Im  deut- 
schen und  gaUischen  Vulgärlatein  be- 
zeichnet ortum  'Gemüse';  vgl.  die  Stelle 
pulmentum  cum  potu  et  orto  seu  pomis,  si 
sunt,  aus  den  Capitula  Monachorum  San- 
gallensium  (bei  Du  Gange),  ferner  ortum, 
poma  im  Capitulare  de  villis  3  und  prov. 
orta  'plantes  potageres'  (L6vy,  Petit  Dict.) ; 
s.  Winkler  ZfromPhil.  37,  520  (1913),  der 
diesen  Gebrauch  des  Worts  wohl  mit  Un- 
recht für  speziell  provenzalisch  hält.  Daß 
vulgärlat.  ortum  vielerwärts  auch  die  Be- 
deutung von  'Gartenfrucht  im  allgemeinen' 
oder  'Obst'  hatte,  zeigt  das  aus  ortum 
stammende  ags.  ortgeard,  orcgeard,  orceard, 
ne.  orchard  'Obstgarten',  das  schon  von 
Kluge  (EStud.  20,  333;  1895)  richtig  zu 
hortus  gestellt  wurde,  das  aber  nicht,  wie 
er  meint,  eine  tautologische  Zusammen- 
setzung wie  Windhund,  maulesel  ist.  Von 
einem  aus  dem  Vulgärlatein  entlehnten 
*ort  'Gartenfrucht,  Obst'  ist  auch  das  ahd. 
Verbum  orzön  'eine  Baumschule  ziehn, 
Obst  züchten'  abgeleitet  (wie  pflanzön  neben 
pflanza  steht);  vgl.  die  Glossen  kaorzoto 
'exculta  (plantaria,  a.  pl.)',  kaorzotiu  'ex- 
culta  (terra)'  Graff  I  477.  Dazu  stellt  sich 
weiter  got.  aürtja  '^swpYo?,  cultor,  colonus', 
wie  nhd.  Pflanzer  zu  pflanzen]  und  auch 
got.  aürtigards  'xt^ttoc,  hortus'  ist  trotz  des 
auffälligen  Kompositionsvokals  i  hierher 
zu  ziehn  (so  auch  Kluge  Urgermanisch 
14.  26.  41 ;  V.  Grienberger  Untersuch,  z.  got. 
Wortk.  38;  anders  Uhlenbeck  Got.  EWb. 
20;  Falk-Torp  EWb.  1336);  es  ist  aber 
ebenso  wie  ags.  ortgeard  kein  bloß  erklären- 
des, tautologisches  Kompositum,  sondern 
bedeutet  'Gemüsegarten'  im  Gegensatz  zu 
weinagards.  Die  Übereinstimmung  des  got. 
und  ags.  Worts  ist  nicht  auf  eine  uralte, 
gemeingermanische  Entlehnung  und  Kom- 
positionsbildung zurückzuführen,  sondern 
ist  eine  zufällige  jüngere  Parallelbildung, 


die  sich  unschwer  begreift,  da  die  Bedeu- 
tung 'Gartenfrucht'  für  hortus  schon  in 
klasslat.  Zeit  auftritt  und  offenbar  allge- 
mein vulgärlateinisch  war.  Das  aslaw. 
Lehnwort  vrütogradü  'Garten'  setzt  ein  got. 
*aürta-gards  voraus;  die  Entsprechung  des 
Anlauts  ist  die  gleiche  wie  in  aslaw.  vrwi 
gegenüber  got.  aürkeis  'Krug'  aus  lat. 
urceus. 

§  II.  Der  Einfluß  des  südländischen 
Gartenbaus  machte  sich  zunächst  natur- 
gemäß nur  in  der  Nachbarschaft  der  römi- 
schen Niederlassungen  geltend,  wo  die 
römische  Kultur  unmittelbar  auf  die  Ger- 
manen wirkte  und  direkte  Nachahmung 
möglich  war.  In  Deutschland  kommen 
hierfür  die  Länder  am  Rhein  und  an  der 
Donau  in  Betracht;  weitreichender  war  der 
römische  Einfluß  in  England,  das  bei  der 
Ankunft  der  Angeln  und  Sachsen  ja  schon 
zum  großen  Teil  romanisiert  war.  Dagegen 
blieben  die  Nordgermanen  wohl  bis  in  die 
Wikingerzeit  von  den  Einwirkungen  des 
römischen  Gartenbaus  unberührt. 

§  12.  Für  die  innergermanischen  Gebiete 
wie  für  den  ganzen  Norden  wurden  erst  die 
Mönche  die  Träger  des  südländischen 
Gartenbaus.  Sie  setzten  das  Kulturwerk 
der  römischen  Beamten  und  Soldaten  fort 
und.  führten  mit  dem  Christentum  zugleich 
die  südlichen  Obstarten  und  Küchen - 
gewächse  in  germanischen  Landen  ein,  die 
bis  dahin  die  römische  Kultur  nur  aus  Han- 
delsartikeln kennen  gelernt  hatten.  Sie 
lehrten  die  Völker,  die  sie  dem  Christen- 
tum gewonnen  hatten,  Obstbäume 
pflanzen  und  veredeln  und  feinere  Ge- 
müse- und  Gewürzpflanzen  ziehn;  sie 
haben  wohl  auch  die  ersten  Z  i  e  r  p  f  1  a  n  - 
z  e  n  :  die  Rose  und  Lilie,  in  den  germani- 
schen Gärten  eingebürgert.  So  haben  die 
Mönche  das  Kulturwerk,  das  die  Römer  um 
den  Anfang  unsrer  Zeitrechnung  begonnen 
hatten,  bis  zum  Ende  des  ersten  Jahr- 
tausends allmählich  zur  Durchführung 
gebracht. 

§  13.  Im  ältesten  Text  der  Lex  Salica 
werden  schon  eine  Reihe  von  Bestimmun- 
gen für  den  gesetzlichen  Schutz  der  Kultur- 
pflanzen, speziell  der  Gartenfrüchte,  ge- 
troffen. Wenn  es  Kap.  27,  6  (ed.  Geffcken) 
heißt:  ,,si  quis  in  orto  alieno  in  furtum  in- 
gressus  fuerit  .  .  .  DC  dinarios,  qui  faciunt 

8* 


ii6 


GARTENBAU 


solidos  XV,  culpabilis  iudicetur",  so  ist 
hier  unter  hortus  ein  besonderer  Obstgarten 
und  nicht  bloß  der  Hof  räum  zu  verstehn; 
denn  in  einem  jüngeren  Codex  (7)  wird  aus- 
drücklich zwischen  curtis  und  ortus  unter- 
schieden: ,,Si  quis  pomario  domestico  intus 
curte  aut  in  orto  vel  in  vinea  cappulaverit 
aut  involayerit"(Kap.  7§VIII).  Bestimmte 
Obstsorten  werden  in  den  ältesten  vier 
Codices  der  Lex  Salica  nicht  genannt;  in 
jüngeren  werden  Apfel-  und  Birnbäume 
erwähnt  (Kap.  27  III.  V.  VIIi).  Aber 
wenn  in  den  ersten  Jahrhunderten  n.  Chr. 
auf  deutschem  Boden  bereits  Pflaumen, 
Zwetschen,  Süß-  und  Sauerkirschen,  Pfir- 
siche, Aprikosen,  Walnüsse  und  Haselnüsse 
gezogen  wurden,  wie  wir  aus  literarischen 
und  archäologischen  Zeugnissen  wissen, 
und  wenn  diese  Obstarten  zur  Zeit  der 
Raubfahrten  der  Angelsachsen  schon  bis 
nach  Britannien  verbreitet  waren  (s.  Hoops 
Waldb.  u.  Kulturpfl.  534  ff.  603  ff.  und  vgl. 
Artikel  'Obstbau'),  so  haben  wir  allen 
Grund  anzunehmen,  daß  sie  zur  Mero- 
wingerzeit  auch  in  Belgien  und  am  Nieder- 
rhein bereits  gebaut  wurden.  In  der  Lex 
Salica  Emendata  ist  denn  auch  ausdrücklich 
von  einer  Mehrzahl  von  Obstbäumen  die 
Rede:  pomarium  sive  quamlibet  arborem 
domesticam  (ed.  Geffcken  Kp.  7  VH  u. 
VHI). 

§  14.  Übrigens  zeigen  zahlreiche  Stellen 
der  Lex  Salica,  daß  im  6.  Jahrh.  die  Obst- 
bäume nicht  bloß  im  eigentlichen  Obst- 
garten, sondern  auch  auf  dem  Hof,  in  Wein- 
bergen oder  sonstwo  im  freien  Felde  ge- 
zogen wurden.  Zu  der  oben  zitierten  Stelle 
aus  7  VHI  ,, pomario  domestico  intus  curte 
aut  in  orto  vel  in  vinea''  vgl.  noch  7Vn: 
,,Si  quis  pomarium  domesticum  de  intus 
curte  aut  de  latus  curte  capulaverit",  wo 
zwischen  Hof  und  Obstgarten  nicht  unter- 
schieden wird;  7  VHI  Lex  Emend.:  ,,Si 
quis  pomarium  sive  quamlibet  arborem 
domesticam  extra  vel  intra  clausuram  ex- 
ciderit".  Der  Diebstahl  von  Obst  oder  die 
Beschädigung  von  Obstbäumen  innerhalb 
eines  umzäunten  Platzes  wurde  strenger 
bestraft  als  auf  freiem  Felde.  Kp.  7  VHI 
cod.  7  wird  die  Beschädigung  eines  Apfel- 
baums im  allgemeinen  mit  3  Solidi  belegt; 
steht  der  Baum  aber  innerhalb  des  Hofs 
oder  im  Obstgarten  oder  Weinberg  (s.  oben). 


so  beträgt  die  Buße  15  Solidi.  Ebenso  wird 
27  HI — VI  das  Abreißen  von  Pfropfreisern 
oder  die  Beschädigung  der  Rinde  von 
Apfel-  und  Birnbäumen  mit  3  Solidi  be- 
straft; wenn  aber  die  Bäume  im  Obst- 
garten stehn  {si  vero  in  horte  fuerint), 
mit  15. 

Daß  in  England  um  1 100  Obstbäume 
am  Rande  der  Landstraßen  gepflanzt 
wurden,  bezeugt  Wilhelm  v.  Malmesbury, 
Gesta  Pontif.  p.  291:  »Cernas  tramites 
publicos  vestitos  pomiferis  arboribus«,  mit 
Bezug  auf  das  Tal  von  Gloucester  (s.  M. 
Förster  Angl.  Beibl.  17,   196). 

§  15.  Auf  die  Straf bestimmung  für  den 
Einbruch  in  einen  fremden  Obstgarten  [in 
orto  alieno),  der  mit  600  Dinarii  =  15  Solidi 
belegt  wurde,  folgt  im  ältesten  Text  des 
Gesetzbuchs  27,  7  die  Buße  für  das  diebi- 
sche Betreten  eines  fremden  Rüben-, 
Bohnen-,  Erbsen-  oder  Linsenfeldes:  ,,Si 
quis  in  napina,  in  favaria,  in  pissaria  vel 
in  lenticlaria  in  furtum  ingressus  fuerit"; 
sie  beträgt  120  Dinarii  =  3  Solidi.  Die 
Strafe  für  das  Betreten  eines  Gemüsefeldes 
ist  also  ganz  wesentlich  niedriger  als  die 
für  den  Einbruch  in  einen  Obstgarten,  ein 
Beweis,  daß  es  sich  hier  um  feldmäßigen 
Anbau  dieser  wichtigsten  Gemüsesorten 
außerhalb  des  Hauslandes  handelt,  wäh- 
rend der  Obstgarten  offenbar  mit  dem  Hof 
in  enger  Verbindung  stand;  vielleicht  wurde 
sein  Ertrag  auch  höher  eingeschätzt.  In 
einer  jüngeren  Fassung  der  L.  Sal.  (27,  62) 
wird  die  Strafe  für  den  Einbruch  in  fremde 
Gemüsefelder  verschärft  und  mit  der  für 
den  Einbruch  in  den  Obstgarten  gleich- 
gesetzt. 

§  16.  Der  nächste  Paragraph  in  der  älte- 
sten Fassung  des  salischen  Gesetzes  richtet 
sich  gegen  den,  der  von  einem  fremden 
Felde  Flachs  stiehlt:  27,  8  Si  quis  de  campo 
alieno  Uno  furaverit.  Cod.  2  hat  statt  Uno 
vielmehr  messe  'Getreide',  Cod.  3  anonam, 
Cod.  10  aliquid.  Die  Buße  ist  15  Solidi, 
d.  h.  die  gleiche  wie  auf  das  Einernten  von 
fremdem  Getreide  oder  den  Einbruch  in 
einen  fremden  Obstgarten.  Aus  der  Ein- 
setzung von  messe  oder  anona  für  Uno  in 
den  späteren  Fassungen  ergibt  sich,  daß 
Campus  hier  gleichbedeutend  mit  ager  ge- 
braucht ist.  Der  Flachs  wurde  also  wohl 
auf  freiem  Felde  ohne  Umzäunung  gebaut. 


GARTENBAU 


117 


§  17.  Die  in  dem  westgotischen  und  bur- 
gundischen  Gesetzbuch  und  in  dem  Edikt 
des  Langobardenkönigs  Hrotharit  ent- 
haltenen Bestimmungen  zum  Schutz  der 
Gärten  kommen  für  Deutschland  nicht  in 
Betracht.  Und  das  Capitulare  de  villis, 
das  bisher  als  vermeintlicher  Erlaß  Karls 
des  Großen  für  die  wichtigste  Grundlage 
unsrer  Kenntnis  des  altdeutschen  Agrar- 
wesens  galt,  hat  D  o  p  s  c  h  [Die  Wirt- 
schaftsentwicklung der  Karolingerzeit  I  26  ff. ; 

191 2)  in  glänzender  Beweisführung  den 
Germanisten  abgesprochen  und  nach  Aqui- 
tanien  verwiesen.  Seine  Ergebnisse  sind 
durch  eine  sprachliche  Untersuchung  von 
E.  W  i  n  k  1  e  r    (ZfromPhil.     37,     5 1 3  ff. ; 

1913)  vollauf  bestätigt  worden.  Auch  die 
Garteninventare  von  Asnapium  und  Treola 
gehören  den  Darlegungen  Dopsch'  zufolge 
(aaO.  65  ff.)  nach  Südfrankreich.  Alle  diese 
Quellen  werden  in  Zukunft  für  deutsche 
Verhältnisse  nur  bedingten  Wert  mehr 
haben. 

§  18.  Aber  auch  in  der  Lex  Baiuwariorum 
(entstanden  unter  der  Regierung  König 
Hukperts  725 — 39)  werden  gesetzliche  Be- 
stimmungen zum  Schutz  der  Obstgärten 
(pomeria)  getroffen  (Text.  I  Kp.  22  in 
MGLeg.  III  S.  332;  und  Kp.  9,  12,  S.  305). 
Von  Obstbäumen  finden  wir  dort  malum 
vel  pirum  vel  cetera  huiusmodi  erwähnt  (ebd. 
22,  5).  Und  in  zahlreichen  von  Merkel  in 
seiner  Ausgabe  der  Lex  Baiuwariorum 
(MGLeg.  III  S.  305,  A.  78)  zitierten  bairi- 
schen  Urkunden  seit  dem  8.  Jahrh.  ist  von 
Obstgärten  die  Rede,  wobei  mehrfach 
zwischen  curtis,  hortus  und  pomerium  ge- 
schieden wird,  zB.  ,,terramque  domoque 
et  horreo  cum  curte,  cum  casale,  cum  horto 
et  cum  pomeria,  cum  campibus  et  pratis"; 
,,decimae  de  hortis,  de  pomeriis''.  Hier 
bedeutet  curtis  'Hof,  hortus  offenbar  'Ge- 
müsegarten', pomerium  'Obstgarten'  und 
Campus  'das  Ackerfeld'. 

§  19.  Auch  in  Glossaren  erscheinen  jetzt 
vielfach  auf  den  Gartenbau  bezügliche 
Ausdrücke. 

a)  Der  Obstgarten  heißt  ahd. 
boumgarto  oder  obezgarto,  and.  bömgardo 
swm.,  ags.  cBppeltün,  apeldertün  m.  und 
ortgeard,  orcgeard,  orceard  m.  Wenn  in 
Glossaren  lat.  piretrum  mit  ahd.  piregarto 
oder  hortum  nucum  mit  nuzgarton  wieder- 


gegeben wird  (Graff  4,  251  f.),  so  handelt  es 
sich  hier  nur  um  glossarische  Wortüber- 
setzungen, aus  denen  man  nicht  auf  das 
Vorhandensein  besonderer  Birnen-  oder 
Nußgärten  schließen  darf. 

b)  Für  den  Gemüsegarten  scheint 
ein  alter,  gemeingerman.  Name  zu  fehlen. 
Angelsächsisch  heißt  er  wyrttün  m.,  seltener 
wyrtgeard  m. ;  anord.  grasgar^r.  Ein  volks- 
tümlicher ahd.  Name  ist  anscheinend  nicht 
überliefert;  denn  das  ahd.  churbizgarto,  das 
als  Glossierung  des  lat.  cucumerarius  häufig 
belegt  ist  (Graft  4,  252),  ist  wohl  auch  nur 
eine  gelehrte  Wortübersetzung  ohne  volks- 
tümliche Geltung.  Doch  dürfen  wir  nach 
mhd.  krütgarte  wohl  ein  ahd.  *krütgarto 
voraussetzen.  Auch  ein  altniederdeutscher 
Name  ist  nicht  bezeugt;  mittelnieder- 
deutsch haben  wir  krütkof,  krüttün. 

c)  Mnd.  wortegarde,  wortehof  und  mhd. 
würz-,  wurzegarte  scheint  weniger  einen 
Gemüsegarten  als  einen  Gewürz-  und 
Arzneikräutergarten  zu  be- 
zeichnen. 

§  20.  Vorbildlich  für  Anlage  und  Betrieb 
der  mittelalterlichen  Gärten  waren  jeden- 
falls die  Klostergärten.  Von  der 
Einrichtung  derselben  und  den  darin  ge- 
zogenen Bäumen  und  Pflanzen  gibt  uns 
der  uns  erhaltene  Bauriß  des  KIo- 
sters'St.  Gallen  eine  Vorstellung 
(hrsg.  V.  Ferdinand  Keller,  Zürich  1844). 
Es  handelt  sich  hier  um  einen  Idealplan, 
der  anläßlich  eines  vom  Abte  Gozpert  um 
830  geplanten  Neubaus  des  Klosters  St. 
Gallen  von  irgendeinem  Bischof  verfaßt 
und  dem  Abt  gewidmet,  aber  niemals  aus- 
geführt wurde,  weil  er  aus  örtlichen  Grün- 
den nicht  ausgeführt  werden  konnte.  Wenn 
der  Verfasser  des  Plans  sich  bei  der  Aus- 
arbeitung auch  offenbar  an  die  Pläne  karo- 
lingischer  Klöster  in  Gallien  angelehnt  hat, 
so  stellt  sein  Entwurf  im  ganzen  doch  wohl 
ein  Schema  dar,  wie  es  für  die  Anlage  der 
Benediktinerklöster  der  damaUgen  Zeit 
vorbildlich  war,  und  wie  es  dem  Verfasser 
des  Grundrisses  auch  für  deutsche  Klöster 
nachahmenswert  und  durchführbar  er- 
schien. 

§  21.  Auf  diesem  St.  Galler  Klosterplan 
nun  finden  wir  zwei  Gärten  eingezeichnet: 
einen  kleineren  Arzneikräutergarten  un- 
mittelbar hinter  der  Wohnung  des  Arztes, 


ii8 


GARTENBAU 


in  der  sich  auch  die  Apotheke  befand,  und 
einen  größeren  Gemüsegarten  hinter  dem 
Haus  des  Gärtners. 

§  22.  Der  Arzneikräutergarten 
{herbularius)  enthält  i6  Beete,  deren  jedes 
mit  einer  der  folgenden  Heilkräuterarten 
bepfianzt  ist.  In  den  Umfassungsbeeten: 
lilium  (d.  i.  Lüium  candidum,  die  weiße 
Lilie),  rosas  (Rosen,  wohl  Zentifolien), 
fasiolo  (nach  Körnicke  die  rotblühende 
Erbse,  Pisum,  arvense;  vgl.  Artikel  'Bohne' 
§  7),  sata  regia  [Satureia  hortensis  L.,  Kölln, 
Bohnenkraut,  Pfefferkraut),  costo  [Tana- 
cetum  balsamita  L.,  Frauenminze),  fena 
graeca  {Trigonella  foenum  graecum  L.,  Grie- 
chisch Heu,  Bockshornklee),  rosmarino 
{Rosmarinus  officinalis  L.,  Rosmarin), 
menta  {Mentha  spec,  vielleicht  die  Pfeffer- 
minze). Die  Mittelbeete  sind  durch  einen 
Gang  in  zwei  Hälften  von  je  vier  geteilt; 
in  der  einen  derselben  lesen  wir:  salvia 
{S.  officinalis  L.,  Salbei),  ruta  {Ruta  graveo- 
lens  L.,  Raute),  gladiola  {Iris  germanica  L., 
Schwertlilie),  pulegium  {Mentha  pulegium 
L.,  Polei,  Flohkraut);  in  der  andern  Reihe: 
sisimbria  (nach  Fischer- Benzon  die  Krause- 
minze), cumino  {Cuminum  cyminum  L., 
römischer  Kümmel,  Kreuzkümmel),  lu- 
bestico  {Ligusticum  levisticum  L.,  Lieb- 
stöckel), feniculum  {Anethum  foeniculum 
L.,  Fenchel). 

§  23.  Der  bedeutend  größere  Gemüse- 
garten [hortus)  ist  in  18  Beete  einge- 
teilt, die  in  zwei  Reihen  zu  je  neun  geordnet 
sind,  und  von  denen  jedes  mit  einer  Ge- 
müseart bepflanzt  ist.  In  dem  Mittelgang, 
der  die  beiden  Hälften  trennt,  steht  der 
Hexameter:  ,,Hic  plantata  holerum  pulchre 
nascentia  vernant",  'Hier  sprießen  die 
schön  aufwachsenden  Gemüsepflanzungen'. 
Die  eine  Reihe  enthält  folgende  Gemüse: 
cepas  (Zwiebeln,  Allium  cepa  L.),  porros 
{Allium  porrum  L.,  Lauch),  apium  {Apium 
graveolens  L.,  Sellerie),  coliandrum  {Cori- 
andrum  sativum  L.,  Koriander),  anetum 
{Anethum  graveolens  L.,  Dill),  papaver 
{Papaver  somniferum  L.,  Mohn),  radices 
{Raphanus  sativus  L.,  Rettich),  magones 
(Mohn,  eine  Latinisierung  des  ahd.  Namens 
mägo),  betas  {Beta  vulgaris  L.,  rote  Bete, 
Mangold).  In  der  andern  Reihe  lesen  wir: 
alius  {Allium  sativum  L.,  Knoblauch), 
ascolonias  {Allium  ascalonicum  L.,   Scha- 


lotte), petrosilium  {Apium  petroselinum  L., 
Petersilie),  cerefolium  {Anthriscus  cerefoli- 
um  Hoffmann,  Kerbel),  lactuca  {Lactuca 
scariola  L.  var.  sativa,  Salat),  sata  regia. 
{Satureia  hortensis  L.,  Kölln,  Bohnenkraut), 
pestinachus  {Pastinaca  sativa  L.,  Pastinak), 
caulas  {Brassica  oleracea  L.,  Kohl  mit  seinen 
verschiedenen  Sorten),  gitto  [Nigella  sativa 
L.,  Schwarzkümmel). 

§  24.  Alle  im  St.  Galler  Bauriß  auf- 
tretenden Heilkräuter  und  Gemüsearten 
außer  magones  finden  sich  auch  im  Kap.  70, 
des  Capitulare  de  villis  wieder,  wo  aber 
die  Gesamtzahl  der  aufgezählten  Namen 
mehr  als  doppelt  so  groß  ist.  Wenn  die 
Deutung  von  magones  als  Latinisierung 
von  ahd.  mägo  'Mohn'  richtig  ist,  so  würde 
der  Mohn  im  Küchengarten  unter  zwei  ver- 
schiedenen Namen  erscheinen.  Bemerkens- 
wert ist  ferner,  daß  die  sataregia  sowohl 
unter  den  Heilkräutern  als  auch  unter  den 
Gemüsearten  auftritt,  und  daß  wichtige 
Gemüsepflanzen  wie  Bohnen  und  Kürbisse, 
und  Gewürzpflanzen  wie  der  Senf  in  der 
Liste  ganz  fehlen.  Der  Verfasser  hat  sein 
Verzeichnis  offenbar  ziemlich  willkürlich 
hingeschrieben. 

§  25.  Ein  eigentlicher  Obstgarten 
ist  nicht  vorgesehn;  als  solcher  dient  der 
Friedhof,  der  neben  dem  Gemüse- 
garten liegt;  dort  finden  sich  zwischen  den 
Grabstätten  die  Namen  folgender  Bäume 
eingezeichnet:  mal.  .  .  (ergänze  malus, 
Apfelbaum),  perarius  Birnbaum,  prunarius 
Pflaumenbaum,  sorbarius  Spierling,  mispo- 
larius  Mispelbaum,  laurus  Lorbeer,  caste- 
narius  Eßkastanienbaum,  ficus  Feigen- 
baum, guduniarius  Quittenbaum,  persicus 
Pfirsichbaum,  avellenarius  Haselnußstrauch, 
amendelarius  Mandelbaum,  murarius  Maul- 
beerbaum, nugarius  Walnußbaum,  Alle 
diese  Namen  kehren  im  Kap.  70  des  Capitu- 
lare de  villis  wieder,  wo  außerdem  noch 
ceresiarios  div.  gen.  und  pinos  erwähnt 
werden.  Auf  unserm  Plan  ist  zwischen 
prunarius  und  sorbarius  ein  Name  ver- 
stümmelt; Keller  liest  pinus;  ich  glaube 
vielmehr,  daß  cere  .  ia  .,  d.  h.  ceresiarius, 
zu  lesen  ist. 

Die  Übereinstimmung  mit  dem  Capitu- 
lare, ganz  besonders  aber  die  Erwähnung 
des  Feigenbaums,  der  in  deutschen  Kloster- 
gärten    schwerlich     gepflanzt    sein    wird, 


GARTENBAU 


119 


scheint  mir  bei  der  Aufzählung  der  Obst- 
bäume stark  für  eine  Anlehnung  an  das 
Capitulare  oder  an  andere  südfranzösische 
Garteninventare  zu  sprechen. 

§  26.  Bemerkenswert  ist  das  Fehlen 
eines  Ziergartens.  Rose  und  Lilie 
erscheinen  an  der  Spitze  der  Heilkräuter; 
doch  ist  es  vielleicht  kein  Zufall,  daß  sie  in 
zwei  breiten  Beeten  der  Umfassung  des 
Arzneigartens  gegenüber  der  Wohnung  des 
Arztes  eingeordnet  sind. 

§  27.  Daß  die  Pfianzenverzeichnisse  des 
St.  Galler  Klostergartens  trotz  ihrer  An- 
lehnung an  französische  Vorbilder  im  we- 
sentlichen doch  eine  gute  Vorstellung  von 
den  in  deutschen  Klostergärten  des  9.  Jahr- 
hunderts gezogenen  Gemüsen  und  Heil- 
pflanzen geben,  zeigt  die  gleichzeitige, 
durchaus  originelle  Dichtung  De  Cultura 
Hortorum  des  Schwaben  W  a  1  a  h  f  r  i  d 
S  t  r  a  b  o  von  Reichenau  (f  849),  die 
dem  Abt  Grimald  von  St.  Gallen  gewidmet 
war  und  uns  einen  reizvollen  Einblick  in 
den  Stand  der  deutschen  Gartenkultur 
dieser  Zeit  gewährt.  (Hrsg.  bei  Migne 
Patrol.  Lat.   114,   Iii9ff. ;   1879.) 

Der  Dichter  beginnt  mit  einem  Preis  des 
Gartenbaus  als  Mittel  geruhigen  Lebens. 
Überall  lasse  sich  ein  Garten  anlegen,  wenn 
man  nur  gehörig  arbeite  und  tüchtig  dünge. 
Er  erzählt  nun,  wie  er  selber  ein  Stückchen 
seines  Hofraums  von  Nesseln  und  Maul- 
würfen gesäubert,  gedüngt,  besät  und  be- 
pflanzt habe.  Dann  schildert  er  uns  in  23 
Abschnitten  mehr  oder  weniger  ausführ- 
lich, oft  in  poetisch  schöner  und  anschau- 
licher Sprache  die  einzelnen  Pflanzen,  die 
er  in  seinem  Garten  gezogen  hat,  rühmt 
ihre  heilkräftigen  Eigenschaften  und  be- 
schreibt ihre  medizinische  Verwendung, 
wobei  er  nicht  nur  aus  volkstümlicher 
Überlieferung  und  klassischen  Schrift- 
stellern, sondern  auch  aus  eigner  Erfah- 
rung schöpft.  Den  Beschluß  des  Gedichts, 
das  aus  444  Hexametern  besteht,  macht 
die  reizende  Widmung  an  Grimald:  im 
Schatten  der  Apfel-  und  Pfirsichbäume 
sitzend,  möge  dieser  das  Büchlein  lesen, 
während  seine  Schüler  sich  lustig  im  Spiel 
tummeln  und  die  grauen,  zartwolligen 
Pfirsiche  und  die  mächtigen  Äpfel  auf- 
lesen, die  sie  mit  den  Händen  zu  umspannen 
sich   bemühn  —  ein   idyllisches  Bild   klö- 


sterlichen Lebens  und  zugleich  ein  spre- 
chendes Zeugnis  für  die  Entwicklung  des 
damaligen  Gartenbaus.  Es  ist  die  erste 
Dichtung  aus  altdeutscher  Zeit,  aus  der 
eine  kräftig  entfaltete  Liebe  zur  Pflanzen- 
welt im  einzelnen  spricht. 

§  28.  Die  23  Pflanzen,  die  in  dem  Ge- 
dicht besungen  werden,  sind  die  folgenden: 
salvia  Salbei,  ruta  Raute,  abrotonwn  Eber- 
raute {Artemisia  abrotanum  L.),  Cucurbita 
Flaschenkürbis  {Cucurbita  lagenariah.),  pe- 
/'on^5 Melonen  {Cucumis meloL,.),  absynthium 
Wermut  {Artemisia  absinthium  L.),  mar- 
rubium  Andorn  {Marrubium  vulgare  L.), 
feniculum  Fenchel,  gladiola  Schwertlilie, 
libisticum  Liebstöckel,  ccerefolium  Kerbel, 
lilium  Lilie,  papaver  Mohn,  sclarea  Mus- 
katellersalbei {Salvia  sclarea  L.),  mentha 
Minze,  puleium  Polei,  apium  Sellerie, 
bettonica  Betonika  {B.  o/ficinalis  L.),  agri- 
monia  Odermennig  {Agrimonia  eupatoria 
L.),  ambrosia  (nach  Fischer- Benzon  74  die 
krausblättrige  Form  des  Rainfarns,  Tana- 
cetum  viägareh.),  nepeta  Katzenminze  (A^^- 
peta  cataria  L.),  raphanus  Rettich,  rosa. 
Außerdem  wird  in  dem  Abschnitt  über  die 
gladiola  auch  viola  nigella,  das  Veilchen 
{V.  odorata  L.)  erwähnt,  in  dem  über 
sclarea  wird  hortensis  costus,  die  Frauen - 
«ninze,  in  dem  über  mentha  wird  ebulus, 
der  Attich  oder  Zwergholunder  {Sambucus 
ebulus  L.),   genannt. 

§  29.  Von  den  bei  Walahfrid  beschriebe- 
nen 23  Pflanzen  fehlen  nicht  weniger  als  10 
auf  dem  St.  Galler  Klosterplan:  abrotanum, 
Cucurbita,  pepones,  absinthium,  marrubium, 
sclarea,  betonica,  agrimonia,  ambrosia,  ne- 
peta; und  von  diesen  10  sind  5,  nämlich: 
absinthium,  marrubium,  betonica,  agri- 
monia, ambrosia,  auch  dem  Capitulare 
fremd.  Der  raphanus  des  Walahfrid  und 
des  Capitulare  ist  wohl  mit  radices  auf  dem 
St.  Galler  Plan  gleichbedeutend. 

§  30.  Die  starke  Betonung  der  Heilkraft 
der  Pflanzen  in  Walahfrids  Dichtung  ist 
bemerkenswert.  Das  Interesse  für  die 
medizinische  Nutzbarkeit  der  Pflanzen 
überwiegt  in  altgermanischer  Zeit  ihre 
ästhetische  Wertschätzung  bedeutend.  Un- 
endlich groß  ist  die  Zahl  der  Heil- 
kräuter, die  uns  in  den  angelsächsi- 
schen Arzneibüchern  des  10.  und  II.  Jahr- 
hunderts entgegentreten.    Die  Vermählung 


120 


GARTENBAU 


der  mündlich  überlieferten  germanischen 
Volksmedizin  mit  der  klassischen  Heil- 
kunde hat  ihre  Zahl  ins  Ungemessene  an- 
schwellen lassen.  Und  wenn  dabei  auch 
zum  großen  Teil  wildwachsende  Pflanzen 
in  Betracht  kommen,  so  ist  doch  auch  die 
Zahl  der  eingeführten  und  in  den  Arznei - 
gärten  gezogenen  eine  sehr  bedeutende. 
S.  den  Artikel  Arzneipflanzen'. 

§  31.  Dagegen  spielen  die  Blumen 
in  der  nationalen  Poesie  ebenso  wie  in 
der  bildenden  Kunst  der  Germanen 
eine  auffallend  geringe  Rolle.  In  der  am 
i^eichsten  entwickelten  angelsächsischen 
Dichtung  wird  außer  der  Rose  und  Lilie 
keine  einzige  Blume  erwähnt,  und  auch 
diese  beiden  treten  nur  in  der  gelehrten 
Poesie  auf.  Das  ist  um  so  erstaunlicher, 
wenn  man  bedenkt,  welche  Rolle  die  Blu- 
men in  der  späteren  Volkspoesie,  vor  allem 
in  der  Liebeslyrik  spielen.  Es  hängt  einer- 
seits damit  zusammen,  daß  in  der  alt- 
germanischen Dichtung  das  Heldenepos 
alles  beherrschte  und  eine  Liebeslyrik  so 
gut  wie  nicht  vorhanden  war;  es  rührt  aber 
anderseits  auch  daher,  daß  gerade  die 
später  beliebtesten  Zierpflanzen,  die  Rose 
und  Lilie,  erst  durch  die  Römer  oder  die 
Mönche  im  Norden  eingebürgert  wurden 
und  zur  Blütezeit  der  altgermanischen 
Dichtung  wohl  noch  nicht  in  die  poetische 
Tradition  aufgenommen  waren.  Vgl.  hierzu 
Hoops,  Über  die  altengl.  Pflanzennamen, 
Freiburg  1889,  S.  28  ff. 

§  32.  Im  Lauf  der  Zeit  aber  mehren  sich 
die  Fälle,  wo  die  Liebe  zum  Garten  und 
seinen  Gewächsen  in  der  Literatur  zum 
Ausdruck  kommt.  So  umschreibt  Notker 
(ed.  Piper  1 44)  die  Stelle  Boetius  De 
Consol.  Philos.  1 28  ,,petas  purpureum 
nemus.  i.  violarium"  in  freier  Weise  mit 
so  negang  ze  bluomgarten,  dar  rosa  unde 
ringelen  unde  uiol^  uuahsent,  tie  den  garten 
brunent.  Der  Ausdruck  bluomgarte  zeigt, 
daß  allmähUch  auch  die  Zierpflanzen  zu 
ihremRechte  kamen,  und  daß  zu  dem  Obst-, 
Gemüse-  und  Arzneigarten  der  Z  i  e  r  - 
oder  Blumengarten  trat.  Wenn 
wir  freilich  für  rosaria  die  ahd.  Übersetzung 
rösgarten,  für  violaria  ahd.  violgartun  finden 
(Graff  4,  251  f.),  so  ha-ben  diese  sicher  nur 
glossatorischen  Wert. 

§  33-    Von  einer  wirklichen   Garten- 


baukunst  kann  vor  dem  11.  Jahrh. 
in  den  germanischen  Ländern  schwerlich 
die  Rede  sein.  So  bedeutsam  der  Einfluß 
des  römischen  Gartenbaus  für  die  Ein- 
führung neuer  Obstbäume,  Küchenpflanzen 
und  Heilkräuter  in  Deutschland  und  Eng- 
land war,  die  Regeln,  nach  denen  die  Gärten 
der  römischen  Villen  angelegt  waren,  schei- 
nen ohne  tieferen  Eindruck  auf  die  Ger- 
manen geblieben  zu  sein.  Die  Kloster- 
gärten aber,  die  in  christlicher  Zeit  die 
Vorbilder  für  die  Gärten  der  wohlhabende- 
ren Laien  wurden,  waren  von  einer  künst- 
lerischen Anlage,  nach  dem  St.  Galler 
Klosterplan  zu  urteilen,  in  der  Karolinger- 
zeit selber  noch  ziemlich  weit  entfernt. 
Wenn  bei  dem  Friedhof  auf  dem  genannten 
Plan  eine  gewisse  künstlerische  Gruppie- 
rung nicht  zu  verkennen  ist,  so  spielt 
hierbei  der  sakrale  Zweck  der  Anlage  die 
entscheidende  Rolle.  Nur  der  innere,  von 
Säulengängen  umgebene  Hof  des  Klosters, 
der  historisch  an  das  Peristyl  des  alt- 
römischen Hauses  anknüpft,  zeigt  eine 
künstlerische  Anlage.  In  der  Mitte  des 
viereckigen  Platzes,  der  wohl  mit  Gras 
bedeckt  war,  steht  auf  einem  ebenfalls  vier- 
eckigen, von  Fußwegen  umgrenzten  Rasen- 
plätzchen ein  Sadebaum  {savina,  Juni- 
perus  sabina  L.).  Von  jeder  der  vier  mit 
Rundbögen  überwölbten  Türen  aber,  die 
sich  in  der  Mitte  der  vier  Säulenreihen 
des  Kreuzgangs  nach  dem  Hof  zu  öffnen, 
läuft  ein  Weg  in  der  Richtung  auf  den 
Mittelpunkt  bis  an  den  Weg,  der  das  vier- 
eckige Rasenstück  umschließt  (»quattuor 
semitae  per  transversum  claustri«,  heißt 
es  auf  dem  Plan). 

Es  ist  mögUch,  daß  die  Paläste  Karls  des 
Großen  und  anderer  Kaiser  des  Schmuckes 
künstlerisch  angelegter  Gärten  nicht  ent- 
behrten. Aber  in  Ermangelung  archäo- 
logischer und  literarischer  Zeugnisse  und 
bildlicher  Darstellungen  läßt  sich  hierüber 
bis  jetzt  nichts  Sicheres  aussagen. 

R.  V.  Fi  s  ch  e  r-Be  nz  on  Altdeutsche  Gat'ten- 
ßora;  Kiel  u.  Leipzig  1894.  Hoops  IVald- 
hätiine  u.  Kulturpflanzen  im  german.  Altertum 
537  ff.  638  ff.  (1905).  R.  Gradmann  Ge- 
treidebau im  deutschen  u.  röfn.  Alter  turn  looff. ; 
Jena   1909.  Johannes  Hoops. 

B.    Norden.      §  34.    Einen  rationell 
durchgeführten    Gartenbau    scheint    man 


GARTENBAU 


121 


auch  im  Norden  nicht  vor  der  christlichen 
Zeit  erhalten  zu  haben,  nachdem  hier 
Klöster  gestiftet  waren,  in  denen  die 
Mönche  sich  eifrig  bestrebten,  den  Garten- 
bau zu  entwickeln  und  neue,  bisher  unbe- 
kannte Gewächse  und  Früchte  einzuführen. 
In  Norwegen  hat  man  kaum  vor  dem  12.  Jh. 
einen  in  Betracht  kommenden  Gartenbau 
gehabt,  dagegen  in  Dänemark  bereits  im 
II.  Jh.,  obwohl  er  erst  im  12.  wesentliche 
Bedeutung  bekommen  hat.  Etwas  von 
Gartenbau  hatte  man  jedoch  bereits  in 
heidnischer  Zeit  in  den  sogen.  Kraut- 
gärten  [grasgardr),  ein  Name,  den  man 
später  als  Bezeichnung  für  gewöhnliche 
Fruchtgärten  findet,  der  aber  in  der  älte- 
sten Zeit  nur  eingehegte  Plätze  bezeichnete, 
die  zum  größten  Teil  wohl  mit  Gras  be- 
wachsen waren,  in  denen  man  aber  doch 
gleichzeitig  gewisse  besonders  beliebte 
Pflanzen  baute,  teils  eßbare,  teils  Zier- 
pflanzen und,  wie  es  scheint,  zuweilen  auch 
einzelne  Bäume. 

§  35.  In  den  Krautgärten  scheint  man 
besonders  die  Angelika  [hvgnn)  und  mehrere 
Arten  Lauch  [laukr]  sowie  andere  ver- 
wandte Pflanzen  gezogen  zu  haben,  denn 
sie  werden  oft  unter  dem  Namen  A  n  - 
g  e  1  i  k  a  gärten  [hvanngardr)  oder  Lauch - 
gärten  (laukagarär)  angeführt.  Auch  auf 
Island  werden  Lauchgärten  im  Anfang  des 
II.  Jhs.  erwähnt,  in  denen  man  wahr- 
scheinlich auch  Angelika  gezogen  hat; 
denn  diese  war  hier  so  hochgeschätzt,  daß 
es  unter  Androhung  von  Strafen  und 
Bußen  gesetzlich  verboten  war,  wild- 
wachsende Angelika  auf  fremdem  Boden 
zu  entnehmen.  In  den  Krautgärten  zog 
man  auch  sehr  frühzeitig  Kohl  {käl),  und 
sie  kommen  deshalb  gelegentlich  auch 
unter  dem  Namen  Kohlgärten  vor  {käl- 
gardr).  Entweder  in  den  Krautgärten  oder 
in  besondern  Einhegungen  hat  man  auch 
Bohnen,  Erbsen,  Rüben  (s.  d.  und  vgl. 
Ackerbau  48,  56)  und  die  verschiedenen 
Spinnpflanzen  wie  Flachs,  Hanf  und  Nessel 
{s.  d.  und  Ackerbau  48.  58)  gezogen. 

§  36.  Die  Angelika  wurde  benutzt,  teils 
um  Heilmittel  daraus  herzustellen,  teils 
aber  aß  man  sie,  nicht  nur  das  gemeine 
Volk,  sondern  auch  die  höheren  Stände,  ja 
selbst  die  Königsfamilie,  und  sie  galt  als 
großer  Leckerbissen.    Lauch  wurde  sowohl 


gegessen  wie  auch  als  Heilmittel  verwendet, 
einmal  um  tiefgehende  Wunden  zu  dia- 
gnostizieren, indem  man  den  Verwunde- 
ten eine  Grütze  von  Lauch  und  andern 
Kräutern  essen  ließ,  um  aus  dem  Geruch 
zu  erfahren,  ob  die  Wunden  bis  zu  den  Ein- 
geweiden reichten;  sodann  wurde  er  als 
Gegengift  angewendet,  ebenso  wie  er  in  den 
Kulturländern  Südeuropas  früher  als  Ge- 
gengift gegen  den  Biß  von  Schlangen  und 
tollen  Hunden  verwendet  wurde.  Mehrere 
figürliche  Redensarten  der  altnordischen 
Sprache,  in  denen  das  Wort  Lauch  ge- 
braucht wird,  um  etwas  Schönes  und  Herr- 
liches auszudrücken  (zB.  rettr  sem  laukr 
'schlank  wie  Lauch',  cettarlaukr  'der  hervor- 
ragendste des  Geschlechts,  die  Blüte  der 
Familie'  usw.)  scheinen  darauf  zu  deuten, 
daß  gewisse  Arten  desselben  eine  lilien- 
ähnliche  Pflanze  gewesen  sind,  die  als 
Zierpflanze  gezogen  wurde,  besonders  der 
sogen.  Speerlauch  {geirlaukr).  Kohl,  den 
man  bereits  in  heidnischer  Zeit  gezogen 
zu  haben  scheint,  wurde  in  verschiedener 
Zubereitung  gegessen,  unter  anderem  als 
Kohlsuppe  (vgl.  ekki  er  sopit  kälit,  ßö  i 
atisuna  se  komit  'man  hat  den  Kohl  noch 
nicht  geschlürft,  selbst  wenn  er  in  den 
Löffel  gekommen  ist'). 

§37.  Hopfengärten  [humlagardr) 
werden  in  Norwegen  erst  im  14.  Jahrh. 
erwähnt,  aber  zu  dieser  Zeit  werden  Hop- 
fenernte [humlatekja)  und  Hopfenstangen 
[humlastQng)  an  mehreren  Stellen  genannt. 
Der  Anbau  von  Hopfen  reicht  daher  sicher 
weiter  zurück,  und  in  Dänemark  und 
Schweden  wird  er  bereits  im  13.  Jh.  er- 
wähnt. In  Schweden  hören  wir  im  14^  Jh. 
von  einem  Hopfengarten  von  200  Stangen. 
Im  J.  1442  wurde  hier  auch  befohlen,  daß 
jeder  Bauer  einen  Hopfengarten  von  40 
Stangen  anlegen  sollte,  deren  Anzahl  nach 
einer  Verordnung  von  1474  bis  zu  200 
steigen  sollte.  Daß  man  auch  den  wild- 
wachsenden Hopfen  benutzt  hat,  geht 
sowohl  aus  den  Gesetzbestimmungen  her- 
vor, die  sich  in  den  ältesten  norwegischen 
und  schwedischen  Gesetzen  finden,  wie  aus 
dem  in  späteren  norwegischen  Quellen  vor- 
kommenden Namen  Hopfenwald  {humla- 
skögr).  In  heidnischer  Zeit  hat  man  sicher- 
lich weder  Hopfen  gezogen  noch  ihn  über- 
haupt dazu  benutzt,    das    Bier   damit   zu 


122 


GÄRUNG  SMITTEL— GÄSTERECHT 


würzen.  Hierzu  gebrauchte  man  den  wild- 
wachsenden Forsch  {pors,  vgl.  porsmungät). 

§  38.  Eigentliche  Obstgärten  {ald- 
ingarär)  hat  man  kaum  früher  als  im  12. 
oder  13.  Jh.  gehabt,  und  erst  im  14.  schei- 
nen sie  eine  nennenswerte  Verbreitung 
erlangt  zu  haben,  aber  selbst  da  fanden  sie 
sich  in  Norwegen  hauptsächlich  bei  Klö- 
stern und  auf  den  diesen  gehörenden 
Gütern.  In  Dänemark  scheinen  jedoch 
Apfelgärten  im  13.  Jh.  recht  allge- 
mein gewesen  zu  sein.  Im  übrigen  werden 
Äpfel  {epli)  und  Apfelbäume  {apaldr)  ziem- 
lich häufig  in  der  altnordischen  Literatur 
genannt,  sowohl  in  Gesetzen  wie  in  Sagas 
und  in  alten  Liedern  und  Mythen,  die  bis 
in  die  heidnische  Zeit  zurückgehen.  Aber 
ein  wesentlicher  Anbau  derselben  scheint 
nicht  früher  als  im  12.  Jh.  stattgefunden 
zu  haben,  und  in  Norwegen  vielleicht  nicht 
früher  als  um  die  Mitte  des  13.  Apfelgärten 
{eplagardr)  werden  hier  auch  erst  am 
Schluß  des  13.  und  Anfang  des  14.  Jhs. 
erwähnt.  Wenn  in  der  älteren  Zeit  von 
Äpfeln  die  Rede  ist,  so  sind  hiermit  sicher 
nur  die  gewöhnlichen,  wildwachsenden 
Waldäpfel  gemeint,  die  man  damals,  wie 
es  noch  in  einzelnen  Gegenden  Norwegens 
der  Fall  ist,  im  Herbst  zu  sammeln  pflegte 
und  den  Winter  über  aufbewahrte,  um 
davon  zu  essen.  Daß  man  in  der  heidni- 
schen Zeit,  als  eßbare  Baumfrüchte  so 
außerordentlich  selten  waren,  wildwach- 
sende Waldäpfel  gesammelt,  gespeist  und 
sie  sehr  hochgeschätzt  hat,  ist  etwas,  was 
man  leicht  begreifen  kann.  Das  geht  auch 
aus  einer  Bestimmung  in  einem  der  ältesten 
norwegischen  Gesetze  (dem  Frostuf)ings- 
gesetz)  hervor  und  aus  der  Erzählung  von 
Loki,  der  Idun  mit  ihren  wunderbaren 
Äpfeln  aus  Asgard  lockte,  damit  sie  diese 
mit  denen  vergleichen  sollte,  die  er  angeb- 
lich in  einem  nahegelegenen  Walde  ge- 
funden hatte. 

§39.  Kirschbäume  werden  nie- 
mals in  der  alten  nordischen  Literatur  ge- 
nannt und  Pflaumenbäume  {plöma) 
und  Birnenbäume  {pera)  in  der 
heimischen  Literatur  nur  in  einem  Ver- 
zeichnis der  Baumnamen  in  der  jüngeren 
Edda,  in  dem  auch  Lorbeerbäume,  Zy- 
pressen, Palmen  und  Weinranken  genannt 
werden,  so  daß  man  nicht  daraus  schließen 


kann,  daß  sie  damals  im  Norden  gezogen 
wurden.  Doch  kommt  plöma  in  norweg. 
Diplomen  des  14.  Jhs.  zweimal  als  Bei- 
name vor,  und  ebenso  zweimal  plömukinn 
'Pflaumenwange'.  In  der  Übersetzungs- 
literatur begegnet  auch  der  Birnbaum  ein 
vereinzeltes  Mal,  und  hier  werden  auch 
häufig  Rosen  {rös,  rosa)  und  Lilien  (/z7;a) 
genannt,  aber  wenn  sie  nur  dort  genannt 
werden,  scheint  dies  dafür  zu  sprechen, 
daß  sie  nicht  im  Norden  gezogen  wurden. 
Valtyr  Gudmundsson. 

Gärungsmittel.  Wie  Robinson  auf  seiner 
Insel  zufällig  durch  Zutun  eines  übrig- 
gebliebenen und  in  Gärung  übergegangenen 
Teigstückchens  zum  frischen  Teig  gesäuer- 
tes Brot  erhielt,  so  wird  auch  auf  gleichem 
Wege  früh  von  brotbackenden  Frauen  diese 
Entdeckung  gemacht  sein.  Neben  dem 
Sauerteig  kannte  man  Wein-  oder  Bier- 
hefe als  Gärungserreger  beim  Brotbacken, 
ahd.  heffo  (s.  unter  Brot).  Auch  ags. 
heorma  wird  von  Schrader  (Reallex.  S.  113) 
ursprünglich  auf  Bier,  Bierhefe  zurück- 
geführt [hreowan  'brauen'),  während  Heyne 
(Hausaltert.  II 269)  das  Wort  zu  heran 
'heben,  emportragen'  stellt.  Andere  Aus- 
drücke für  Sauerteig  (dieses  Wort  erst 
später,  mhd.  sürteic,  mnd.  sürdech,  bezeugt) 
sind  got.  heist  (von  heitan  'beißen'  oder 
haitrs  'bitter'  });  ahd.  urhap  und  hevilo, 
hefil,  ags.  hcef  (zu  verb.  nhd.  heben);  ahd. 
deisemo,  deismo,  ags.  /cesma  (zu  verb.  mnd. 
deisen  'sich  langsam  erheben'). 

O.    Schrader    Reallex.    unter    'Bier'    und 

'Brot'.     Ders.    Sprachvcrgleichutig  u.  Urgesch. 

3.  Aufl.  II  2,   245.   254.     Heyne     Hausaltert. 

II  269.    O.  Benndorf  im  Eranos  Vindob.  375. 

Fuhse. 

Gästerecht.  Gäste  Ihospites,  extranei, 
advenae,  alieni,  fäwendige  lüde),  d.  h.  solche 
Nichtbürger,  die  in  der  Stadt  vorüber- 
gehend, wenn  auch  für  längere  Zeit  (z.  B. 
als  Wintersitzer  im  Norden)^sich  aufhalten, 
gegenüber  Bürgern  und  anderen  dauernden 
Inwohnern,  waren  in  vielfachen  Hinsichten 
im  Recht  zurückgesetzt.  Zum  Erwerb  von 
Grundeigentum  in  den  Städten  wurden 
Gäste  häufig  nicht  zugelassen,  sie  wohnten 
zur  Miete,  häufig  in  besonderen  Fremden - 
vierteln.  Von  dem  inneren  Handel  des 
Territoriums  wurden  sie  ferngehalten,  sie 
sollten  ihre  Waren  nur  an  Bürger  absetzen 


GASTHAUSWESEN— GASTUNG 


123 


und  von  Bürgern  einkaufen,  auch  Handel 
von  Gast  mit  Gast  wurde  erschwert  oder 
verboten.  Ebenso  war  fremden  Hand- 
werkern verboten,  für  Bürger  zu  arbeiten. 
In  England  war  ihnen  von  der  Magna 
Charta  vorgeschrieben,  nach  bestimmter 
Zeit  (40  Tagen)  das  Land  zu  verlassen. 
Der  Kleinhandel  war  ihnen  versagt.  Der 
König  oder  städtische  Behörden  oder  gar 
alle  Bürger  hatten  mitunter  ein  Vorkaufs- 
recht mit  Bezug  auf  die  eingeführten 
Waren.  Durch  das  sg.  Repressaliensystem 
wurden  die  derselben  Nationalität  Ange- 
hörigen haftbar  gemacht  für  die  Schulden 
des  Gastes.  Personal-  und  Sacharrest 
{besettinge)  waren  gegen  sie  in  weiterem 
Umfange  zugelassen,  um  sie  zu  zwingen, 
vor  dem  Stadtgericht  zu  Recht  zu  stehen 
{forum  arresti,  deprehensionis),  wovon  jedoch 
für  die  Zeit  des  Markt-  und  Meßfriedens 
wie  für  den  Fall  des  freien  Geleits  Aus- 
nahmen gemacht  worden.  Andererseits 
griff  bei  Rechtsstreitigkeiten,  an  denen 
Gäste  beteiligt  waren,  auf  Antrag  u.  U. 
ein  beschleunigtes  Verfahren  (Notgericht) 
ein,  welches  sich  durch  Kürze  der  Termine 
und  schleunige  Exekution  auszeichnete. 
Vielfache  Privilegien  und  Verträge  befreiten 
aber  von  derartigen  Nachteilen  und  ge- 
währten den  Fremden  eigene  Gerichtsbar- 
keit bei  Rechtsstreitigkeiten  ihrer  Genossen 
untereinander.  Ob  das  Gästerecht  Aus- 
fluß des  alten  Fremdenrechts  oder  aus  der 
städtischen  Politik  hervorgegangene  spätere 
Bildung  ist,  ist  bestritten,  das  letztere 
wahrscheinlicher. 

Goldschmidt  C  G.  S.  i2oflg.  i8of]g. 
Rudorf  Zur  Rechtsstellung  der  Gäste  im 
miitelalterl.  städt.  Prozeß  1907.  A.  Schul tze 
Hist.  Zeitschr.  loi  S.  473ff.  v.  Below  ebenda 
86  S.  63ff.  V.  Amira  MOR.  I  167.  687.  688. 
II  381.  794.  Taranger  II  i,  looff. 
R.  Ehrenberg  Fremdenrecht  in  Conrads 
HVVB.  der  Staatswissenschaften.      j^    Lehmann. 

Gasthauswesen  (englisches).  §  i.  Gast- 
häuser gab  es  gewöhnlich  in  den  Städten. 
Sie  sind  bekannt  unter  dem  Namen  ags. 
gest-küs,  gest-hür  oder  cumena-hüs,  1  a  t. 
hospitium. 

§  2.  Wo  kein  Gasthaus  vorhanden  war, 
war  es  die  religiöse  Pflicht  des  angelsächsi- 
schen Hausvaters,  dem  Wanderer,  der 
darum  bat,    Kost   und   Nachtquartier   zu 


geben.  Das  Poenitential  des  Erzbischofs 
Theodor  (25,  4)  aus  dem  7.  Jahrhundert 
belegt  jeden,  der  ,,hospitem  non  receperit 
in  domum  suam",  mit  schwerer  Kirchen- 
strafe. 

Die  Klöster  sorgten  nicht  nur  für  die 
Unterkunft  Geistlicher,  sondern  auch  ge- 
wöhnlicher Reisenden. 

§  3.  Während  die  Bewirtung  eines  Frem- 
den für  eine  Nacht  (oder  selbst  für  zwei) 
eine  religiöse  Pflicht  war,  forderte  die 
Pflicht  des  Gastwirts  dem  Staate  gegen- 
über von  ihm  (nach  dem  kentischen  Gesetz) 
für  das  Verhalten  seines  Gastes,  falls  er 
länger  blieb,  Bürgschaft  zu  leisten. 

,,Wenn  jemand  einen  Gast  drei  Nächte 
beherbergt  in  seiner  eignen  Heimstätte 
(einen  Kaufmann  oder  einen  andern,  der 
über  die  Grenze  hergekommen  ist)  und  ihn 
ferner  mit  seiner  Speise  beköstigt,  und  der 
dann  einem  Menschen  Übel  zufügt,  so 
bringe  jener  Hausherr  den  andern  zu 
Rechtsverantwortung  oder  leiste  Rechts- 
pflicht statt  desselben."  (Hlothaere  und 
Eadric  c.  XV;  übs.  v.  Liebermann,  Gesetze 
d.  Angels.  I  S.  ii.)  R.  J.  Whitwell. 

Gastung.  A.  S  ü  d  e  n.  §  i.  In  dem 
Art.  'Finanzwesen'  haben  wir  des  Rechtes 
des  Königs  und  seiner  Beamten  auf  Gastung 
oder  Herberge  {ius  albergariae)  gedacht,  das 
auch  die  Verpflegung  in  sich  schloß.  Seit 
der  Steigerung  der  Macht  der  lokalen  Ge- 
walten, der  späteren  Landesherrschaften, 
lastet  die  Verpflichtung  nunmehr  auf  den 
Fürsten  (insbesondere  den  geistlichen),  den 
Reichsklöstern  und  Reichsstädten.  Dafür 
nehmen  jetzt  jene  Zwischeninstanzen  von 
ihren  Untertanen  und  namentlich  von  den 
Klöstern  als  den  Willfährigsten  und  Lei- 
stungsfähigsten das  ursprünglich  königliche 
Gastungsrecht  für  sich  und  ihre  Beamten 
in  Anspruch.  Die  persönliche  Ausdehnung 
des  Rechts  war  teilweise  strittig.  So  ver- 
langten es  schon  unter  Karl  d.  Gr.  auch 
Jäger  und  Falkner.  Aber  die  Regierung 
erkannte  es  ihnen  jetzt  und  ebenso  noch 
in  der  landesherrlichen  Periode  nicht  oder 
nicht  allgemein  zu.  Allmählich  jedoch 
setzte  sich  die  ,, Nachtseide"  (Beherbergung 
und  Verpflegung  der  landesherrlichen  Jä- 
ger, ,,  Jägergeld"  genannt,  wenn  die  Pflicht 
in  Geld  abgelöst  war)  als  Hoheitsrecht 
mehrfach  fest. 


124 


GAU 


§  2.  In  Frankreich  wird  das  Gastungs- 
recht {droit  de  gite)  seit  dem  12.  Jh.  von 
den  Königen  als  Finanzquelle  in  hohem 
Maße  gegenüber  den  Städten  und  Klöstern 
ausgebeutet.  In  Deutschland  spielt  es  (in 
der  Ausdehnung  auf  die  Jäger)  in  manchen 
Territorien  eine  erhebliche  Rolle,  hat  aber 
auch  hier  nie  die  Bedeutung  wie  in  Frank- 
reich, 

S.  Riezler    l\i achtseiden    u.    Jäger geld  in 

Bayern,     Abhandl.     d.     Bayer.     Akad.     1905, 

III.  KI.  23.  Bd.,  3.  Abt.  S.  537  ff. 

G.  V.  Below. 

B.  England.     S.  Feorm. 

C.  N  0  r  d  e  n.  §  3.  Die  Pflicht,  den 
König  und  sein  Gefolge  auf  Reisen  zu 
unterhalten  (anorw.  veizla,  aschw.  gengicerß, 
lat.  servitium  noctium)  ist  eine  in  den  drei 
skandinavischen  Reichen  und  modifiziert 
auf  Island  (s.  u.)  vorkommende  Untertanen- 
pflicht, eine  gesetzliche  Last  (anorw.  skyl- 
derveizla,  aschw.  laghagengcerp).  Der  König 
wohnte  dabei  in  alter  Regel  auf  seinen 
Königshöfen.  Die  Bauern  aber  hatten  in 
Abgaben  den  entsprechenden  Unterhalt  in 
natura  zu  beschaffen,  ihm  bestimmte  Mahl- 
zeiten (aschwed.  borp)  zu  halten.  Dabei  war 
wohl  die  Zahl  der  königlichen  Gefolgsleute 
ebenso  bestimmt  wie  die  zwischen  den  ein- 
zelnen Gastungen  zu  beobachtenden  Fristen ; 
diese  ,waren  wohl  überall  zwei  Jahre,  so  daß 
der  König  jedes  dritte  Jahr  Anspruch  auf 
Gastung  hatte.  In  größerem  Umfange 
hatten  diese  Gastungspflicht  die  norwegi- 
schen veizlamenn,  Leute,  denen  der  König 
Grundstücke  [veizlajgrd)  zu  Leihe  gegeben 
hatte.  In  Dänemark  wird  später  die 
Gastung,  da  wo  sie  nicht  in  natura  erfolgt, 
durch  eine  in  jedem  Fall  zu  zahlende  Ab- 
gabe [stuth)  ersetzt. 

Einen  Gastungsanspruch  hat  auch  der 
skandinavische  Bischof,  wenn  er  zur  Weihe 
der  Kirche  kommt,  und  der  isländische 
Gode,  dieser  auch  einen  Beherbergungs- 
anspruch. 

Lehmann  Abhandlungen  i — 74.  Maurer 
Vorlesungen  I IV.  251.  Matzen  Forelcesninger 
Offenilig  Ret  \  146 f.  Taranger  Udsigt  \\  i, 
324  f.  V.  Schwerin. 

Gau.  §  I,  In  den  Quellen  der  fränki- 
schen und  nachfränkischen  Zei.t  findet  sich 
häufig  eine  geographische  Bezeichnung,  die 
mit  pagus  übersetzt  wird,  und  die  sich  vor 


allem  als  Suffix  in  geographischen  Namen 
{Neckergowe,  Naglachgowe  etc.)  findet.  Es 
ist  das  Wort  ,,  G  a  u  "  oder  ,,  G  ä  u  "  (ahd. 
gawi,  gewi,  gowi,  and.  mnd.  mndl.  gö, 
afries.  gä,  gö),  das  auch  im  Gotischen 
als  gam  vorkommt,  dem  Skandinavischen 
dagegen  unbekannt  ist.  Das  Wort  ist 
überall  Neutrum;  das  heute  in  der 
Schriftsprache  gebrauchte  Wort  ,,der  Gau" 
ist  erst  im  17.  Jahrh,  bezeugt  und  in  Ge- 
genden, wo  das  alte  Wort  veraltet  war,  von 
der  Gelehrtensprache  in  Anlehnung  an  das 
Maskulinum  pagus  gebildet.  Wo,  wie  in 
Schwaben,  in  der  Schweiz,  in  Bayern  das 
Wort  noch  heute  im  Volke^^gebraucht  wird, 
sagt  man  ,,das  Gäu".  Daneben  findet  sich 
ein  gleichbedeutendes  Femininum  ahd. 
gawa,  gowa,  gawia,  gowia,  sächs.  gohe. 

§  2.  Die  Etymologien  *gawih  (von  wih 
,,Dorf ") ,  *gaawia  (zu  gr.  oiv]  ,,Dorf "),  *gawjo 
(zuan.g/ör,,Kluft")  (vgl.Feist,£Pr5.  ii2f.; 
Siebs  bei  Heck,  Altfries.  Gerichtsverf.  430) 
sind  sämtlich  nicht  recht  befriedigend.  Das 
Richtige  trifft  offenbar  A.  B  ü  r  k  ZfdWf. 
2,  341  f.),  wenn  er  Gau  als  Kollektivbildung 
von  ,,Aue"  (ahd.  ouwa,  got.  *awi  =  wasser- 
durchflossenes  Land)  auffaßt.  Die  Neu- 
trumform würde  sich  aus  dem  Kollektivum, 
die  Femininumform  als  Hinübernahme  des 
Genus  des  Stammworts  erklären.  Noch 
heute  haftet  in  Schwaben  der  Name  ,,Gäu" 
an  wasserdurchflossenen,  waldarmen  Ge- 
genden (vgl.  Fischer,  Schwab.  Wörterbuch 
III  93).  Entscheidend  ist,  daß  ,,Gau"  und 
,,Aue"  tatsächlich  promiskue  gebraucht 
werden;  neben  Rheingau,  Maingau  etc. 
gibt  es  die  Logenau  (Lahnau),  die  Mor- 
tenau,  die  auch  vereinzelt  Logengau, 
Mortengau  genannt  werden. 

§  3,  Die  herrschende  Lehre 
sieht  im  Gau  einen  politischen  Be- 
zirk, größer  als  die  Hundertschaft  (s.  d.) 
und  deshalb  von  manchen  als  Tausend - 
Schaft  aufgefaßt,  und  konstruiert  darauf 
eine  altgermanische  Gauverfassung.  Diese 
Gaue  seien  zu  Grafschaften  geworden,  doch 
habe  man  seit  dem  Anfange  der  Karolinger 
diese  alten  Gaugrafschaften  vielfach  geteilt, 
so  daß  manche  Gaue  mehrere  Grafschaften 
umfaßten.  Zugegeben  wird,  daß  das  Wort 
,,Gau"  daneben  auch  zur  Bezeichnung 
ganzer  Provinzen  oder  kleinerer  Bezirke 
verwendet  worden. 


GAU 


125 


§  4.  Gewiß  ist  richtig,  daß  das  Wort 
„Gau"  gelegentlich  einen  politi- 
schen Bezirk  bezeichnet,  ein  Stammesgebiet 
[pagus  Ribuarius),  eine  Grafschaft,  eine 
Hundertschaft,  genau  ebenso  wie  das  Wort 
,,Land"  (Hamaland  etc.)  und  wie  die  von 
pagus  (=  Gau)  gebildete  französische  Be- 
zeichnung pays.  Insbesondere  im  späteren 
Sachsen  werden  für  die  aus  der  Hundert- 
schaft hervorgegangenen  Gerichtsbezirke 
und  Gerichte  die  Worte  go,  goscap,  godink, 
gogreve  ebenso  gebraucht,  wie  man  ander- 
wärts im  technischen  Sinne  von  Land,  Land- 
schaft, Landgericht,  Landrichter  redet.  Aber 
die  gewöhnliche  Bedeutung  von  ,,Gau" 
ist,  was  schon  v.  A  m  i  r  a  ,  PGrundr.  III 
122  (72)  andeutet,  ebenso  wie  die  von 
Land,  eine  rein  geographische; 
es  bezeichnet  eine  nicht  fest  abgegrenzte, 
sondern  nur  im  allgemeinen  der  Lage  nach 
bestimmte  Gegend,  keinen  politischen 
Bezirk,  ja  das  offene  Land  schlechthin, 
ebenso  wie  heute  noch  der  Süddeutsche 
gewisse  Gegenden,  die  nie  politische  Ein- 
heiten bildeten,  als  Zabergäu,  Strohgäu, 
oberes  Gäu  etc.  bezeichnet,  oder  aus  der 
Stadt  ,,aufs  Gäu"  wandert,  wie  der  Nord- 
deutsche ,,aufs  Land".  Ebenso  ist  got. 
gawi  =  X<«p«i  TTSpi/üjpo?. 

§  5.  Vor  allem  sind,  was  schon  E.  Richter 
(Mitt.  d.  Inst.  f.  österr.  GF.  Erg.  Bd.  I 
605  ff.)  für  Bayern  ausgesprochen  hatte, 
jene  mit  dem  Suffix  -goive,  -gewe  gebildeten 
deutschen  Gaunamen,  die  in  vielen  Hunder- 
ten von  Urkunden  zur  näheren  Bezeich- 
nung der  Lage  eines  Ortes  erwähnt  werden, 
und  die  man  als  die  typischen  Grafschafts- 
gaue anzusehen  pflegt,  Neckargau,  Nagold - 
gau,  Kraichgau  etc.  nichts  anderes  als 
geographische  Bezeichnungen.  Gewiß  ge- 
hören nebeneinanderliegende  Dörfer  meist 
derselben  Grafschaft  und  demselben  Gau 
an,  aber  es  ist  bei  näherer  Prüfung  völlig 
ausgeschlossen,  die  Grafschaftsgrenzen  mit 
den  Gaugrenzen  (soweit  man  überhaupt 
von  solchen  sprechen  kann)  zu  identifi- 
zieren. In  Menge  gibt  es  Gaue,  die  in 
mehrere  Grafschaften,  und  Grafschaften, 
die  in  mehrere  Gaue  hineinreichen.  Nur 
ganz  vereinzelt,  wo  sich  zufällig  eine  Graf- 
schaft mit  einem  derartigen  Gau  im  all- 
gemeinen deckte,  konnte  der  Gauname 
zum  Grafschaftsnamen  werden  (ebenso  wie 


z.  B.  die  geographische  Bezeichnung  Rhein- 
land heute  Provinzname  geworden  ist),  und 
man  sprach  von  einem  comüatus  Linzi- 
gauge  (zuerst  in  spätkarolingischer  Zeit 
und  damals  noch  sehr  selten).  Die  gewöhn- 
liche Formel,  mit  der  in  den  Urkunden  die 
Lage  einer  Ortschaft  bezeichnet  wird,  ist: 
Villa  X  in  pago  Y  in  comitatu  Heinrici:  Gau 
und  Grafschaft  sind  getrennt.  Selbst  die 
Stammesgrenzen  decken  sich  nicht  mit  den 
Gaugrenzen;  durch  das  Hamaland  an  der 
Yssel  und  das  Hessengau  an  der  Fulda 
geht  die  alte  fränkisch -sächsische  Grenze 
hindurch. 

§  6.  Aus  der  rem  geographischen  Natur 
der  Gaue  erklärt  sich  auch  das  Schwan- 
ken ihrer  Grenzen,  so  daß  eine 
Ortschaft  bald  zu  diesem,  bald  zu  jenem 
Gau  gerechnet  wird.  Die  vielen  Dutzende 
von  Fällen  aus  politischen  Verschiebungen 
oder  daraus,  daß  man  das  eine  Gau  als 
Untergau  des  anderen  Gaus  ansieht,  er- 
klären zu  wollen,  ist  nach  Lage  der  Sache 
schlechthin  unmöglich.  So  erklärt  sich, 
daß  oft  mehrere  Gaunamen  auftauchen,  wo 
früher  ein  einziger  war,  und  ebenso  rasch 
wieder  veftchwinden,  und  daß  e  i  n  Gau- 
name  bald  ein  größeres,  bald  ein  kleineres 
Gebiet  bezeichnen  kann.  Vor  allem  be- 
steht die  Neigung,  ferner  gelegene  Gegen- 
den nicht  so  wüe  die  nächstgelegenen  nach 
Gauen  zu  spezialisieren.  Für  die  Urkunden 
des  mittelrheinischen  Klosters  Lorsch  gibt 
es  in  Schwaben  einen  riesigen  pagus  Ala- 
mannoruni  und  einen  pagus  Neckergowe, 
der  von  Zainingen  und  Donnstetten  auf 
der  rauhen  Alb  bis  nach  Öffingen  und 
Zazenhausen  dicht  bei  Ludwigsburg  reicht, 
während  die  schwäbischen  Urkunden  den 
ersteren  überhaupt  nicht  kennen  und 
Neckargau  nur  das  kleine  Talgebiet  am 
Fuße  der  Alb  von  Nürtingen  und  Kirch- 
heim bis  Eßlingen  nennen.  Die  Versuche, 
auf  Grund  der  Gaunamen  die  politische 
Einteilung  Deutschlands  zu  ergründen, 
müssen  fehlschlagen;  aber  auch  für  die  rein 
landschaftliche  Einteilung  lassen  sich 
Resultate  nur  erzielen,  wenn  man  die  ver- 
schiedenen Quellenkomplexe  streng  von- 
einander sondert. 

§  7.  Beweisend  endlich  sind  die  Gau- 
nam.en.  Das  Recht  und  die  Verfassung 
beherrschen   im   früheren   Mittelalter  das 


126 


GAUBURGEN— GAUTEN 


Volk  und  nicht  das  Land.  Das  Prin- 
zip der  persönlichen  Rechte  herrscht, 
nicht  das  Territorialprinzip,  es  gibt  Stam- 
mesrecht, nicht  Landrecht,  die  Herrscher 
nennen  sich  rex  Francorum,  dux  Ala- 
mannorum,  nicht  rex  Franciae  oder  dux 
Alemanniae.  Dagegen  sind  die  Gau- 
namen  ihrer  ganz  überwiegenden  Mehr- 
zahl nach  nach  dem  Lande  gebildet,  es 
sind  rein  geographische  Bezeichnungen 
nach  Flüssen  (Maingau  etc.),  Gebirgen, 
Wäldern,  Römerstädten  oder  auch  nach 
Himmelsrichtungen.  Vereinzelt  kommt 
auch,  wo  sich  ein  Gau  mit  einem  alten 
Völkerschaftsgebiet  deckte,  ein  Völker- 
schaftsname vor  [Boroctra,  Chattuarii  etc.), 
bisweilen  nur  von  einer  längst  ausge- 
wanderten Völkerschaft  hergeleitet  (Bar- 
dengau). Nie  findet  sich  eine  Bildung 
nach  einem  Personennamen,  wie  sie  in  den 
gentilizischen  Hundertschaftsnamen  die 
Regel  bildet.  Das  gleiche  gilt  auch  für  die 
mit  -feld,  -land,  -au,  -ciba,  bant  zusam- 
mengesetzten Gaunamen.  Eine  scheinbare 
Ausnahme  bilden  die  Baren  in  Schwa- 
ben, die  ausnahmslos  nach  dem  Namen  des 
jetzigen  oder  früheren  Grafeft  gebildet 
sind  {Bertoldespara,  Adalhartespara  etc.). 
Aber  bara  bedeutet  nicht  ,, Gegend",  son- 
dern ,, Gerichtsbezirk"  (vgl.  Fischer,  Schwä- 
bisches Wörterb.  I  63 1 ;  davon  bargilden  = 
Gerichtsgenossen).  Die  Baren  sind  nicht 
eigentliche  Gaue,  sondern  nach  ihrem  Gra- 
fen benannte  Grafschaften,  und  gerade  ihre 
Benennung  bildet  einen  scharfen  Kontrast 
zu  den  Gaunamen. 

§  8.  Endlich  ist  charakteristisch,  daß 
,,Gau"  eine  rein  territoriale  Be- 
zeichnung ist,  daß  es  nie,  wie  die 
Benennungen  der  politischen  Bezirke,  cen- 
tena,  comitatus,  ducatus  etc.,  auch  das  zum 
Gau  gehörige  Volk  bezeichnet.  Schon  aus 
diesem  Grunde  ist  es  völlig  ausgeschlossen, 
den  pagus  bei  Caesar  und  Tacitus  mit 
,,Gau"  zu  übersetzen.  Mit  den  Worten 
pagos  centum  Suevorum  ad  ripas  Rheni 
consedisse  (Bell.  Gall.  I  37)  kann  Caesar 
nicht  wohl  gemeint  haben,  daß  die  100  Ge- 
biete der  Sueben  sich  am  Rhein  nieder- 
gelassen hätten.  Der  -pagus  der  antiken 
Schriftsteller  ist  vielmehr  die  Hundert- 
schaft (s.  d.).  Daß  ein  halbes  Jahr- 
tausend     später      lateinisch     schreibende 


Deutsche  Gau  mit  pagus  wiedergaben,  ist 
kein  Grund,  auch  den  Römern  Tacitus 
und  Caesar  denselben  Sprachgebrauch 
zuzuschreiben. 

Waitz  DFG.  13  206 ff.,  II  13  406 ff.,  III 2 
378ff.  Sohm  D:'e  fränkische  Reichs-  u.  Ge- 
richtsverfassung, 1871  201  ff.  V.  Amira 
PGrundr.  III  122  (72)  f.  Brunn  er  DRG.  V- 
157  ff.,  II  144  ff.  Schröder  DRG.l  21  f., 
124 f.  Kretzschmar  Histor.  Geographie  v. 
Mitteleuropa  1904,  190  ff.  Über  die  Haupt- 
werke zur  Kunde  der  einzelnen  Gaue  vgl.  die 
Literatur  bei  Dahlmann- Waitz,  Quellen- 
ktmdel  n.  92  — 108.    Kretzschmar  aaO.  I93f. 

S.  Rietschel. 
Gauburgen.  Manche  Volksburgen  werden 
auch  bei  den  Germanen  die  Rolle  als  Gau- 
burgen  gespielt  haben,  die  Diog.  Laert. 
(IV  15)  für  die  pagi  des  Servius  Tullius 
charakterisiert  (s.  Volksburgen  §  2).  Den 
Namen  Goburg  führt  noch  heute  die  Burg 
auf  dem  ,, hohen  Stein"  zwischen  Eschwege 
und  AUendorf-Sooden.  Die  in  den  fränk. 
Annalen  genannte  Hohsiburg  (verderbt 
Ocse-,  Hocseoburg)  war  die  Gauburg  des 
pagus  Hohsi,  dessen  Einwohner  Hohsingi 
heißen.  Zuweilen  liegt  eine  große  Burg 
dicht  neben  dem  Orte,  der  dem  Gau  den 
Namen  gegeben  hat:  so  die  Babilonie  bei 
Lübbecke  im  p.  Hlidbeki,  die  Grotenburg 
bei  Detmold  im  p,  Thiatmelli.  Im  Leine- 
gau ist  die  Winzenburg  als  Nachfolgerin 
der  über  ihr  gelegenen  ,, Hohen  Schanze" 
der  Sitz  des  Gaugrafen.  Beispiele,  wo 
mittelalterliche  Burgen  nach  dem  Gau 
benannt  sind  oder  umgekehrt,  sind:  die 
Dersaburg  bei  Damme  im  p.  Dersia,  die 
Osterburg  im  p.  Osterga  (?),  später  Oster- 
purge,  die  Bukkiburg  (Bückeburg)  im  p. 
Bukki.  Schuchhardt. 

Gauten.  §  i.  Schon  bei  Ptolemaeus 
II  II,  16  stehen  TouTai  (für  Va.nx'jx  ver- 
schrieben) im  Süden  der  SxavSta,  Prokop 
B.  Goth.  2,  15  kennt  Fau-ot  als  ein  l&vo? 
TToXuot'vöptoirov  unter  den  Thuliten,  und  auch 
in  dem  skandinavischen  Völkerverzeichnis 
des  Jordanes  erscheinen  Gauti.  Es  handelt 
sich  dabei  um  den  Stamm,  der  anord. 
Gautar,  ags.  Geatas  hieß  und  von  der  Mün- 
dung des  Gautelfr  [Göla  älv)  im  Westen 
südlich  vom  Vänersee  und  auch  noch  östlich 
vom  Vättersee  bis  zur  Ostsee  seine  Sitze 
hatte.  Der  Vättersee  teilt  ihr  Gebiet  in 
Vestra-  und  Eystra-Gautland,  jetzt  Väster- 


GAUTENSAGEN 


127 


und  Östergötland,  und  schon  bei  Jordanes 
begegnen  uns  Ostrogothae,  so  in  spätgot. 
Lautform  für  urnord.  *AiistragautöR. 

§  2,  Die  G.  sind  nächst  den  Suiones, 
SvTar,  Svear  das  wichtigste  Volk  auf  dem 
Boden  des  heutigen  Schweden.  Im  Beow. 
erscheinen  die  Geatas,  auch  Wedergeatas 
Wederas  genannt,  noch  als  ganz  selbständi- 
ger Stamm,  aber  bereits  in  langwierige 
Kriege  mit  den  Swebn  verwickelt,  deren 
Endergebnis  ihr  Aufgehen  im  Schweden- 
reich ist. 

§  3.  Wie  früher  die  Heruler  (s.  d.),  von 
denen  sie  eine  Abteilung  bei  sich  aufge- 
nommen hatten,  und  vielleicht  durch  diese 
angeregt,  machen  sich  die  G.  dem  Westen 
lange  vor  andern  Nordgermanen  nach 
Wikingerart  bemerkbar.  Auf  einer  gegen 
den  Niederrhein  gerichteten  Raubfahrt 
(zwischen  512 — 520)  fiel  ihr  König  Hygeläc 
(Beow.)  =  Chochilaicus  {Gregor  T\xr.)  gQgQVi 
die  Franken  im  Gau  der  Chattuarier. 

§  4.  Auf  die  einstige  große  Bedeutung 
der  G.  weist  die  Beliebtheit  und  Ver- 
breitung ihres  Namens  als  Element  germ. 
Personennamen  wie  ahd.  -Adalgöz,  langob. 
Gauspertus,  as.  Hathugöt,  ags.  Sigegcat, 
aschwed.  Götstaver  (=  Gustaf).  Gautr  'der 
Gaute'  ist  auch  ein  Beiname  Odins. 

§  5.  Die  Bedeutung  des  Volksnamens  ist 
unsicher.  Er  läßt  sich  gleich  dem  der 
Goten  (s.  Goten  §  9)  als  'Männer'  erklären, 
wobei  man  sich  aber  auf  das  wohl  erst 
wieder  aus  dem  Namen  des  berühmten 
Volkes  geflossene  aisl.  poet.  gatUar  'viri' 
nicht  berufen  darf.  Die  Ähnlichkeit  ihrer 
Namen,  die  in  Ablautverhältnis  zueinander 
stehen,  legt  engere  verwandtschaftliche  Be- 
ziehung zwischen  Gauten  und  Goten  nahe. 
Auf  bloßem  Zufall  würde  dagegen  diese 
Namensähnlichkeit  beruhen,  wenn  v, 
Grienberger  (ZfdA.  45,  158)  und 
N  o  r  e  e  n  (Upsala  Univ.  ärsskr.  1907, 
Progr.  2,  5)  mit  der  Annahme  Recht  hätten, 
daß  die  Gautar  nach  der  Gaiitelfr  benannt 
sind,  nicht  umgekehrt. 

Die  lat.  Schreibung  Gothi,  Westergothia 
usw.  beruht  zum  Teil  auf  Beeinflussung 
durch  den  Gotennamen,  zum  Teil  geht  sie 
auf  das  Niederdeutsche  zurück,  wo  germ. 
au  zu  ö  geworden  ist.  So  erklären  sich 
auch  deutsch  (ndd.)  Ost-,  Westgotland, 
Gothenburg,  während  die  schwedische  Laut- 


entwicklung  V  äster-,  Östergötland,  Göte- 
borg und  Gotland  (den  Namen  der  Insel) 
scharf  getrennt  hält. 

Lit.  b.  Bremer  Et/m.  99  (833);  femer: 
Stjerna  Szvear  och  Götar,  Swenska  forn- 
minnesföreningens  tidskr.  12  Nr.  3,  348. 
Schuck  Folkenamnet  Geatas  i  den  forncng. 
diktcn  Beozu.,  Upsala  univ.  Arsskr.  1907 
Progr.   2.  R.  Much. 

Gautensagen.  §  i.  In  den  dän.  und  isl. 
Denkmälern  der  Heldensage  taucht  öfter 
der  Gautenname  auf.  Ost-  und  Westgaut- 
land  gelten  i.  a.  als  Teillande  des  Schweden- 
reiches, die,  wie  andere  Provinzen  auch, 
ab  und  zu  unter  einem  eigenen  König  er- 
scheinen. Etwas  wie  ein  gautischer  Sagen- 
kreis ist  uns  nicht  überliefert.  Die  Ge- 
stalten Gautr  —  Gautrekr  —  Algauti  — 
Gauthildr,  die  in  altgautischer  oder  -schwe- 
discher Überlieferung  wurzeln  mögen,  leb- 
ten fort  in  der  schwedischen  Sage  von  In- 
gialdr  illra9i  als  Nebenpersonen  bzw.  bloße 
Namen,  s.  Ynglinga  saga  c.  34.  "i^d.  39, 
Hauksbok  456.  Unter  den  Seekönigen 
nennen  die  Isländer  des  12. — 14.  Jhs. 
Gauti  und  Gautrekr.  Was  von  ihnen  und 
dem  großen  Eroberer  Hrolfr  Gautreksson 
isl.  Heldenromane  erzählen,  ist  Saga- 
dichtung des  12.  13.  Jhs.  Auch  Saxos 
Gothi,  Götenses  vertreten  keine  altheroi- 
sche Gautensage. 

§  2.  Wie  für  die  Dänen,  ist  so  auch  für 
die  Gauten  die  ae.  Dichtung  unsere  älteste 
Quelle.  Der  Wids.  bringt  nur  die  Angabe 
Z.  58:  (Ic  waes)  mid  Sweom  and  mid  Gea- 
tum  and  mid  Sud-Denum,  wo  zweifellos 
unter  den  Geatas  der  mittlere  der  drei  ost- 
nordischen  Stämme,  eben  die  Gautar,  ver- 
standen sind.  Daß  auch  die  Geatas  des 
Beow.,  das  führende  Volk  des  Epos,  die 
Landsleute  des  Titelhelden,  als  Gauten, 
nicht  als  Juten  zu  fassen  sind,  hat  die 
stärkeren  Gründe  für  sich.  Geatas  und 
Sweon  erscheinen  hier  noch  als  die  zwei 
unabhängigen,  ebenbürtigen  Nachbaren. 
Zwischen  ihnen  bestehen  feindliche,  zwi- 
schen Gauten  und  Dänen  freundliche  Be- 
ziehungen; die  Kreise  der  Dänen  und 
Schweden  berühren  sich  i.  a.  nicht,  eben 
weil  das  Gautenvolk  sie  trennt.  Der 
Stammbaum  des  gautischen  Fürstenhauses 
ist  dieser  (die  Zahlen  bezeichnen  die  Zeit- 
folge der  Throninhaber): 


128 


GAUTENSAGEN 


Swerting  (?  Z.   1204) 
Wsegmund  (?Z.  2815)        i.  Hre9el  Hfcred 


Ecg|)eow  Tochter    Herebeald  2.  Haeöcyn 

Y  ^'  ^yg^l^<=  Hygd 

5.  Beowulf  4.  Heardred 

§  3.    Was  das  Epos  von  den  Gauten  er- 
zählt, zerfällt  in  drei  Gruppen: 

A.  Die     Trollenkämpfe     Beowulfs,     s. 
Beowulf. 

B.  Hygelacs  Rheinzug  und  Tod,  berichtet 
in  den  Ausblicken  Z.  1203 — 15.  2355 — 69. 
2502 — 9.  291 1 — 22.  Hy.  heert  im  Friesen- 
lande; als  Gegner  werden  genannt  Friesen, 
Hetware,  Franken  (Hugas,  Merewioingas) ; 
der  König  fällt  im  Kampfe,  sein  Leichnam 
mit  der  kostbaren  Rüstung  bleibt  in  der 
Hand  der  Feinde.  Das  Ereignis  erweist 
Greg.  tur.  III 3  als  geschichtlich:  Die 
'Dani'  unter  K.  Chochilaicus  (urn.  *Hu3i- 
laikaR  =  Hygeläc)  wüsten  in  einem  Gau 
Theuderichs  I.  (der  Lib.  Hist.  Frc.  nennt 
die  Attoarii  =  Hetware);  der  Königssohn 
Theudebert  besiegt  sie  in  einer  Seeschlacht 
und  nimmt  ihnen  die  Beute  ab,  ihr  Führer 
fällt.  Das  Datum  ist  512 — 520:  ein  wichti- 
ger Anhalt  für  die  zeitliche  Verankerung 
der  Sagenmassen  des  Epos.  In  diesem  hat 
Beowulf  auch  hier  die  Heldenrolle:  er  zer- 
schmettert mit  der  Faust  den  Franken 
Dseghref  n  und  schwimmt  mit  30  Rüstungen 
(in  die  Heimat.'')  zurück:  es  sind  die  beiden 
Fertigkeiten  des  Trollenkämpfers  Bw.  Die 
geschichtlichen  Quellen  haben  nichts  Ver- 
gleichbares. Selbst  mit  Zugabe  dieses 
phantastisch -heldenmäßigen  Zuges  behält 
die  gautische  Rheinfahrt  das  Gepräge  des 
unpersönlichen,  strategischen  Kriegsberich- 
tes, wie  es  einem  Zeitgedichte  zukommt: 
es  fehlen  die  entscheidenden  Symptome  der 
heroischen  Fabel.  Das  völlige  Verschwin- 
den des  Ereignisses  aus  der  nordischen 
Überlieferung  begreift  sich,  wenn  die  For- 
mung zum  dauerhaften  Heldenliede  unter- 
blieben war.  Die  Angeln  müssen  den  Stoff 
in  gautischer  Beleuchtung  empfangen  ha- 
ben, nicht  etwa  durch  die  Bewohner  der 
Rheinmündungen.  Bei  diesen  hielt  eine 
Ortssage  den  Hugilaicus  fest  samt  seinem 
richtigen  Volksnamen  (Getae,  gelehrt  für 
Gothi,  dies  für  Gautar). 

C.  Die  Händel  am  Gautenhofe  und  die 


gautisch -schwedische  Fehde.  Für  sich 
steht  die  unfreiwillige  Erschießung  Here- 
bealds  durch  seinen  Bruder  Haedcyn, 
Z.  2436 — 72.  Von  ferne  vergleicht  sich  die 
Brudertötung  \>s.  c.  231;  auch  an  Zusam- 
menhang mit  der  Baldrsage  hat  man  ge- 
dacht (H3e9-kin  Dimin.  zu  Hqd?);  im 
Beow.  aber  ist  die  Hauptrolle  der  alte 
Vater  Hredel,  der  in  dem  unlösbaren  Kon- 
flikt zwischen  Rachepfiicht  und  Sohnes - 
liebe  dahinsiecht.  Dem  Porträt  nach  ver- 
gleicht er  sich  mit  Turisind  (s.  A 1  b  o  i^n} 
und  Waermund  (s.  Off  a).  —  Die  Schwe- 
denfehde zieht  sich  unter  der  Regierung 
Haedcyns  und  seiner  drei  Nachfolger  hin. 
Das  auffällige  Zurücktreten  Beowulfs  selbst 
verrät,  daß  man  den  Trollenkämpfer  erst 
hinterher  in  diese  mehr  geschichtliche  Re- 
gion gezogen  hat.  Nach  dem  oben  erwähn- 
ten Datum  fallen  die  Kämpfe  um  510  und 
530.  Die  Hauptpunkte  sind  diese.  Des 
Schwedenkönigs  OngenJ^eow  Söhne,  Oht- 
here  und  Onela,  behelligen  das  Gauten- 
gebiet;  da  fällt  Haedcyn  ins  Schwedenland 
ein  und  raubt  die  alte  Königin,  aber  Ongen- 
peow  verfolgt  und  tötet  ihn  und  schließt 
die  Gautenschar  im  Hrefnawudu  (Hrefnes- 
holt)  ein.  Hygelac  mit  einem  Ersatzheere 
schlägt  die  Schweden  in  großer  Schlacht, 
die  zwei  gautischen  Brüder  Wulf  und  Eofor 
kämpfen  mit  Ongenf)eow,  dieser  fällt  durch 
Eofor,  der  zum  Lohne  Hygelacs  Tochter 
erhält.  (Das  bisherige  füllt  eine  kurze 
Zeitspanne.  Dann  wohl  ein  Zwischenraum 
von  etwa  20  Jahren.)  Nach  Ohtheres  Tode 
müssen  dessen  Söhne  Eanmund  und  Ead- 
gils  ihrem  Oheim  Onela  das  Land  räumen; 
der  inzwischen  auf  den  Gautenthron  ge- 
langte Heardred  nimmt  sie  auf,  wofür  er 
von  Onela  überfallen  und  erschlagen  wird; 
auch  Eanmund  findet  durch  Weohstan, 
den  Vater  Wiglafs,  sein  Ende.  Der  über- 
lebende Bruder  Eadgils  kommt  später  mit 
Beowulfs,  des  nunmehrigen  Gautenherr- 
schers,  Hilfe,  in  sein  Land  und  tötet  seinen 
Oheim  Onela.  Damit  endet  die  lange 
Fehde,  deren  Wiederaufleben  nach  Bw.s 
Tode  befürchtet  wird  (Z.  2923  u.  ö.).  Man 
kann  sich  schwer  ein  Bild  machen,  in  wel- 
cher Gestalt  dieser  datenreiche  Stoff  dem 
engl.  Epiker  um  700  zukam.  Die  politisch - 
strategische  Haltung  könnte  wieder  auf 
Zeitgeschichte    oder    auch    auf    Merkvers- 


GEÄTZTE  WAFFEN— GEBET 


129 


reihen  schließen  lassen.  Doch  wären  auch 
zwei  abgerundete  Heldenlieder  denkbar, 
das  eine  in  Ongenpieows,  das  andere  in 
Onelas  Falle  gipfelnd.  Denn  die  Motive 
der  Sippenfehde  und  der  Verwandtenrache 
bedingen  doch  einen  vom  Rheinzuge  ab- 
weichenden Habitus.  Auch  ist  diese  Stoff- 
masse in  der  nordischen  Überlieferung 
nicht  ganz,  erloschen.  Von  den  schwedi- 
schen Namen  haben  sich  dreie  gehalten  (s. 
Y  n  g  li  n  g  a  r) ;  von  den  gautischen  einzig 
Hygelac,  und  dessen  Gautentum  ist  überall 
vergessen:  Huglethus  bei  Saxo  175  ist 
ein  Dänenkönig,  dessen  Sieg  über  Eymödr 
und  Eygrfmr,  'Svetiae  tyrannos',  in  einem 
Satze  gemeldet  wird:  ein  Nachklang  von 
Hygelacs  Schwedensieg?;  Hugleikr  in  der 
Yngl.  saga  c.  22  ist  ein  Schwedenkönig, 
ein  unkriegerischer  Gönner  der  Spielleute, 
eine  aus  dem  Namen  gesponnene  Neu- 
dichtung; dieselbe  Geschichte  bringt  Saxo 
279  von  einem  Ircnkönig  Hugletus.  Die 
Unterstützung  des  Eadgils  (Aöils)  in  seinem 
Kriege  mit  Onela  (ÄH)  erfolgt  nun  durch 
den  Dänen  Hrölfr  kraki  (s.  S  k  i  q  1  d  u  n  - 
gar  A  5  b);  auch  die  beiden  Toter  des 
Ongenpeow  erscheinen  als  Dänen,  s.  Y  n  g  - 
1  i  n  g  a  r.  So  sind  die  kargen  Reste  der 
ältesten  Gautensage  auf  dänische  oder 
schwedische  Träger  übergegangen:  die 
Folge  der  Einverleibung  Gautlands  in  das 
Schwedenreich.  Jene  Namenreihe  Gautr — 
Gauthildr  wird  einer  Dichtung  entspringen, 
die  nach  dem  vom  Beow.  beleuchteten 
Zeiträume  aufkam  und  die  sich  um  den 
Untergang  der  gautischen  Selbständigkeit 
bewegte. 

Lit.  s.  unter  Reowulf,  Yngl  in  gar.  Dazu 
Olrik  Sakse  2,  igof.  Niedncr  ZfdA.  42, 
2  29  ff.  R  a  n  i  s  c  li  dautrckssaga  S.  XL  fF. 
S  c  h  ü  c  k  Folknamnci  Gcatas  i,  .  .  .  Bcowulf 
1907.  A.  Heusler. 

Geätzte  Waffen.  Eisenätzung  zur  Ver- 
zierung von  Waffen  mit  einfachen  Mustern 
(Gitter-  und  Maschenwerk,  Zickzacklinien, 
Sternchen)  ist  an  Lanzenspitzen  und 
Schwertscheiden  der  Spät-La-Tene-Zeit 
(c.  I.  Jh.  vor  Chr.)  in  Funden  ostgermani- 
scher Provenienz  beobachtet  worden.  Man 
hat  (nach  Tischler)  zur  Herstellung  der 
Ornamente  einen  deckenden  Ätzgrund  als 
Zeichnung  aufgetragen  und  das  Eisen  dann 
der   Einwirkung  organischer   Säuren  aus- 

Hoop  s,  Reallexikon.    11. 


gesetzt.  —  Diese  Technik  ist  schon  an 
Eisenwaffen  der  älteren  La -Töne -Stufen,  die 
dem  Verbreitungsgebiet  helvetischer,  böh- 
mischer und  pannonischer  Kelten  ent- 
stammen, mit  großer  Freiheit  und  Sicher- 
heit angewendet  und  wahrscheinlich  auch 
in  den  keltischen  Waffenfabriken  dieser 
Zone  erfunden  und  ausgebildet  worden. 
Wieviel  der  ostdeutschen  Stücke  eingeführt 
oder  germanische  Arbeit  ist,  wird  erst 
nach  weiteren  Funden  zu  entscheiden  sein. 
Der  Import,  und  zwar  aus  Böhmen,  dem 
Hauptmarkte  keltischer  und  später  römi- 
scher Waren,  nach  Ostgermanien  ist  vor- 
läufig mit  in  Rechnung  zu  ziehen. 

O.    Tischler      Korrespondenzbl.     d.     d. 

anthrop.  Ges.  1885,    löoff.    Kossinna  ZfEthn. 

37  (1903)  369  ff.  Max  Ebert. 

Gebet.  §  i.  Ein  G.  in  unserer  Auf- 
fassung des  Wortes  hatten  die  heidnischen 
Germanen  nicht.  Selbst  das  Wort  'Gebet' 
(ahd.  het^  gibet,  as.  gibed),  das  von  'bitten' 
abgeleitet  ist,  scheint  erst  unter  christ- 
Hchem  Einfluß  aufgekommen  zu  sein;  im 
Ags.  entspricht  ihm  btn,  imAnord.fe^,  das 
etymol.  mit  cptovr^  zusammenhängt  und 
jede  Unterhaltung  mit  übernatürlichen 
Mächten  bedeutet  haben  mag. 

§  2.  Das  Gebet  ist  aus  der  epischen 
Einleitung  des  Zauberspruches  hervor- 
gegangen; diese  verwandelte  sich  in  An- 
sprache des  Wesens,  das  helfend  eingreifen 
sollte.  Den  Übergang  zeigen  die  ags. 
Sprüche,  in  denen  die  Erde  um  Frucht- 
barkeit angefleht  wird,  woraus  auch  hervor- 
geht, daß  die  frühesten  Gebete  den  belebt 
gedachten  Gegenständen  und  Naturerschei- 
nungen galten.  An  Stelle  des  magischen 
Zwangs,  der  in  der  Zauberformel  liegt, 
tritt  die  Bitte. 

§  3.  Mehr  in  den  Vordergrund  des  Kul- 
tes tritt  das  G.  nach  dem  Aufkommen 
anthropomorphischer  Gottheiten,  nach  dem 
Wandel  der  Naturdämonen  in  Kultgötter. 
Über  den  Inhalt  des  G.  und  seine  Begleit- 
erscheinungen haben  wir  bei  den  Süd- 
germanen  aus  heidnischer  Zeit  keine  di- 
rekten Zeugnisse,  denn  was  man  vielfach 
als  solche  auffaßt,  gehört  zum  Opfer 
oder  Zauber.  Nur  aus  Germ.  lO  {precatus 
deos)  müssen  wir  schließen,  daß  es  eine 
Bitte  enthalten  konnte  und  wie  mit  dem 
Opfer,   so  auch  mit  der  Weissagung  ver- 


I3Ö 


GEBRAUCHSANMASZUNG— GEBURTSHILFE 


knüpft  war.  Oft  bezeugen  nordische 
Quellen  das  G.  an  heidnische  Götter.  Nie 
kommt  es  hier  periodisch,  sondern  nur  bei 
besonderen  Gelegenheiten  vor.  Eine  de- 
mütige Ergebenheit  in  den  Willen  des 
Gottes  zeigt  sich  nirgends;  ebensowenig 
kennt  der  heidnische  Germane  einen  Dank 
für  erhaltene  Gaben.  Das  G.  ist  der  Aus- 
druck des  Wunsches  oder  Willens  (bi^ja), 
wobei  die  höheren  Mächte  entweder  an- 
geredet werden  (Sigrdrm.  3;  Glüma  S.  29; 
Thomsen,  Ursprung  des  russ,  Staates  S.  31), 
oder  in  dritter  Person  von  ihnen  gesprochen 
wird  (Hyndlul.  2;  50).  Nicht  selten  ist 
mit  dem  Gebet  ein  Gelübde  verbunden, 
das  man  nach  Erfüllung  des  Wunsches 
einzulösen  verspricht  [slä  z  heit,  stofna  heit, 
heita  ä  Ems.  II  16;  V  25O,  Es.  91;  Svarfd. 
S.  34;  Gautreks  S.  12),  zuweilen  zugleich 
mit  einem  Hinweis  auf  das,  was  man 
schon  getan  hat  (Glüma  29;  Urspr.  d.  russ. 
Staat  a.  a.  O.).  Ganz  besonders  häufig 
ist  die  Aufforderung  an  die  •  Gottheit, 
ihren  Willen  kundzugeben  (Ems.  I  302  ff; 
Glüma  78  u.  oft.),  aber  immer  geschieht  es 
mit  Hinweis  darauf,  was  man  der  Gottheit 
getan  hat. 

§  4.  Äußere  Zeremonien,  die  mit  dem 
Gebet  verbunden  waren:  Neigen  des  Kör- 
pers (Ems.  II  108;  IV  247),  Beugen  der 
Knie  (Ems.  XI  134),  sich  Niederwerfen  vor 
dem  Götterbild  (Urspr.  d.  russ.  Staates 
S.  31),  Blick  nach  der  Richtung,  wo  man 
die  Gottheit  wähnte,  wenn  das  Gebet  nicht 
vor  dem  Götzen  gesprochen  wurde  (nach 
Norden  Ems.  XI  134;  nach  oben:  coelum 
suspiciens  Germ.  X). 

J.  G  r  i  m  in  A7.  Schrift.  1 1  439  ff.      g_  ^^^^^ 

Gebrauchsanmaßung.  Unter  den  allge- 
meinen Begriff  einer  Widerrechtlichkeit 
fallend,  zog  im  germanischen  Recht  auch 
der  widerrechtliche  Gebrauch  von  Sachen, 
eigenen  wie  fremden,  strafrechtliche  Eolgen 
nach  sich.  Hauptfälle  der  G.  (aschw. 
forncemi,  adän.  fornäm,  wnord.  äfang)  sind 
das  Reiten  eines  fremden  Pferdes,  der 
,, Raubritt"  (fries.  räfred),  der  nach  der 
Dauer  des  Ritts,  nach  der  Entfernung  von 
der  heimischen,  nach  der  Zahl  der  durch- 
rittenen Dorffluren  abgestuft  werden 
konnte,  die  Benutzung  fremder  Schiffe  (isl. 
skipa  medjerä),  Schiffsplanken  oder  Geräte, 


das  Gebrauchen  fremder  Wirtschaftsgeräte. 
Auch  das  Behalten  geliehener  oder  ge- 
mieteter Sachen  über  die  vereinbarte 
Zeit  hinaus  ist  G.  Zu  büßen  ist  die 
G.  in  der  Regel  mit  einer  ebenso  benannten 
geringen  Buße.  Doch  treten  Steigerungen 
ein,  sogar  bei  Raubritt  nach  isländischem 
Recht  bis  zur  schweren  Eriedlosigkeit,  und 
das  norwegische  Recht  kennt  Eälle,  in 
denen  noch  eine  besondere  Beleidigungs- 
buße zu  zahlen  ist  (anorw.  QJundarbot). 

Wilda    920  ff.       V.   Amira    Nor  dg.    Ob!. 

Recht  I  732 f.  II  872 f.    Osenbrüggen  Alam. 

Strafrecht  316.  v.  Schwerin. 

Geburtshilfe  (§1)  war  bei  den  Germanen 
offenbar  Sache  der  Erauen  untereinander. 
Neben  der  kauernden  Hockstellung,  dem 
Niedersitzen  auf  die  Knie  des  Mannes 
(anord.  kne-setia)  und  dem  Streichen  und 
Kneten  des  Leibes  {strjüka,  stryka,  verda) 
oder  dem  Durchziehen  der  Kreißenden 
durch  Schmieglöcher  (Baumspalten),  alles 
mehr  erschlossene  als  belegte  Maßnahmen 
bei  den  altgermanischen  Erauen,  ward  bei 
zögernden  Geburten  zu  Räucherungen 
(Wachholder  usw.,  auch  die  Welteschen - 
fruchte  nachEjqlsvinnsm^l  16)  und  Kräuter- 
tränken, Kräuterbähungen  und  amulett- 
artigem Anbinden  der  betreffenden  Kräuter 
(Artemisia,  Chamomilla,  Alchemilla,  Arnica, 
Melissa  usw.)  und  vor  allem  zu  Wort-  und 
Runenzauber  gegriffen,  die  helfenden  Dä- 
monen herbeizuziehen,  die  hemmenden 
oder  sonst  schädigenden  zu  verscheuchen, 
wie  schon  die  Edda  singt. 

Schutzrurien  lerne,  wenn   du  schwangere  Frauen 
von   der  Leibesfrucht  lösen  willst: 

auf  Hände  und  Gliedbinden  male  die  Heilzeichen 
und  Beistand  der  Disen  erbitte ! 

(Sigrdrlfumäl  9) 

§  2.  Von  eigentlichen  geburtshilflichen 
Operationen  wird  nur  der  Kaiserschnitt  hi- 
storisch erwähnt  (im  10.  Jh.),  der  aber  nur  an 
der  Toten  zur  Ausführung  kam;  so  ist  Bi- 
schof Gebhard  II.  von  Konstanz  (geb.  949) 
ein  ex  defunctae  matris  utero  Geschnittener. 
Unreife  Kinder  dieser  Art  wurden  wohl  in 
die  frisch  abgezogene  Haut  eines  Schweines 
gewickelt.  Eine  gewisse  geburtshilfliche 
Kenntnis  scheint  auch  die  glückliche  Ent- 
bindung der  Gemahlin  Karls  des  Großen, 
Hildegard,  von  Zwillingen  778  vorauszu- 
setzen,   deren   zweiter   lebendig  zur   Welt 


GEFÄNGNIS— GEFLÜGEL 


131 


gebracht  wurde.  Dagegen  zeigen  die  viel- 
fachen Mittel  für  Ausstoßung  des  toten 
Kindes,  welche  die  mittelalterlichen  Arznei- 
bücher aller  germanischen  Sprachbezirke 
bringen,  wie  häufig  das  Absterben  der 
Früchte  vor  und  in  der  Geburt  sich  er- 
eignete. 

Näheres  s.  S.  Faye  im  Norsk  Magazin  for 
Lfcgevidenskaben  1885  10.  bis  12.  Heft. 
M.  Hocfier  im  Hdb.  d.  Gesch.  d.  Med.  I 
473 — 476.  F.  Grön  Altnord,  Heilkunde.  S,  A. 
aus  Janus  1908  S.  70 — 77  (bes.  üb.  Kaiser- 
schnitt). M.  Heyne  Ilatisaltert.  III  172  u. 
1 89,  vgl.  'Hebamme'.  Cockayne  Lecchdoms  I 
392  (charm).  Sudhoff. 

Gefängnis.  Die  Gefängnisstrafe  im  heuti- 
gen Sinn  ist  den  Germanen  fremd  gewesen. 
Insoweit  die  Germanen  Freiheitsstrafen 
kannten,  bestanden  sie  nicht  in  der  Ein- 
kerkerung (s.  Freiheitsstrafen).  Doch  ken- 
nen einzelne  Stämme  auf  späterer  Ent- 
wicklungsstufe auch  die  Strafhaft,  von  der 
die  Haft  zu  Präventivzwecken  ebenso  zu 
scheiden  ist,  wie  die  reine  Schuldhaft.  So 
kommt  schon  im  8.  Jahrh.  bei  den  Franken 
der  carcer  vor;  jeder  Graf  muß  einen  sol- 
chen in  suo  comüatu  haben.  Ein-  bis 
zweijährige  Gefängnisstrafe  wird  726  den 
Dieben  bei  den  Langobarden  in  einem 
carcer  sub  terra  angedroht.  Für  das 
gleiche  Delikt  kennt  das  angelsächsische 
Recht  die  Einschließung  in  den  carcern 
(lat.  carcanum)  oder  die  hengen  (dazu 
hengen-witnung  =  Gefängnisstrafe).  Die 
Norweger  wenden  die  myrkvastofa  (dunkles 
G.)  an. 

Lit.  s.  Freiheitsstrafe.  Dazu  Lieb  ermann 
Gesetze  II  422.  V.  Schwerin. 

Gefjon,  §  I.  Diese  Göttin  ist  nach  der 
SnE.  (I  114)  eine  jungfräuliche  Asin,  zu 
der  alle  Jungfrauen  nach  dem  Tode  kom- 
men. Danach  gehört  sie  in  den  Kreis  der 
chthonischen  Götter;  sie  deckt  sich  mit 
der  Nerthus-Freyja,  mit  deren  Beinamen 
Gefn  ihr  Name  zusammenfällt,  und  soll 
wie  diese  prophetische  Gabe  besessen 
haben  (Loks.  21).  Dieser  Beiname  der 
Freyja  scheint,  wofür  die  Ortsnamen 
sprechen  (Danske  Stud.  1910,  S.  26  fT.),  der 
ursprüngliche  Name  gewesen  zu  sein,  ein 
Beiname,  nach  dem  die  Göttin  als  'die 
Spendende'  bezeichnet  wurde. 

§  2.  Das  Hauptgebiet  ihrer  Verehrung 
war    Dänemark    und    besonders     Seland. 


Hier  wurde  sie  als  Göttin  der  Fruchtbar- 
keit der  Äcker  verehrt  und  war  als  Spen- 
derin dieser  ein  chthonisches  Wesen  mit 
prophetischer  Gabe.  Beim  Jahresbeginn 
fand  ihr  zu  Ehren  der  rituelle  Pfluggang 
statt,  bei  dem  nach  altgermanischem 
Zauberritual  der  Pflug  über  die  Felder  ge- 
führt und  mit  Wasser  begossen  wurde. 

§  3.  Aus  dem  Pflugritual  ist  die  Gefjon- 
mythe  erwachsen,  die  Bragi  nach  einem 
Weiheschild  im  9.  Jh.  darstellt  ( Yngl. 
S.  K.  5,  SnE.  I  soff.).  Alte  Volkssitte  und 
ätiologische  Sagen  vom  Ursprung  gewisser 
Inseln  haben  dazu  den  Stoff  gegeben. 
Danach  hat  Gefjon  von  dem  zum  See- 
könig herabgesunkenen  Meerdämon  Gylfi 
^*Gulfja  'der  das  Meer  brausen  läßt')  soviel 
Land  erhalten,  als  sie  mit  vier  Ochsen,  ihren 
und  eines  Riesen  Söhnen,  an  einem  Tage 
umpflügen  konnte.  So  sei  die  Insel  Seland 
vom  Festlande  losgerissen  worden.  Wo 
der  Pflug  gegangen,  ist  der  Sund  ent- 
standen. Auch  diese  Mythe  stammt  aus 
Seland.  Erst  Gelehrsamkeit  des  13.  Jhs. 
hat  Gylfi  zum  Schwedenkönig  gemacht, 
nachdem  die  falsche  Auffassung  aufge- 
kommen war,  Seland  sei  aus  Schweden, 
wo  der  Mälarsee  an  seiner  Stelle  entstanden, 
nach  dem  Westen  gebracht  worden. 
A.  Olrik  Danske  Stud.   1910,  S.  i  ff . 

E.  Mogk. 

Geflügel.  Hauptsächlich  diente  das 
Hausgeflügel  zur  Nahrung:  Gans  und  Huhn. 
Gänse,  bereits  von  Plinius  (Hist.  Nat. 
10,  22)  mit  ihrem  deutschen  Namen  gantae 
erwähnt,  fanden  sich  als  Grabbeigaben  zur 
Zeit  der  Völkerwanderung  in  Schweden 
(Montelius,  Kulturgesch.  Schwedens  S.  244. 
246).  Anthimus  de  obs.  cib.  22  empfiehlt 
die  Gänsebrust  mit  weißem  Fleische,  nicht 
das  durch  Mästen  fett  gewordene  Hinter- 
teil, das  schwer  verdaulich  sei  (Heyne, 
Hausaltert.  II,  299).  Auch  in  Skandi- 
navien war  der  Gänsebraten  geschätzt 
(Weinhold,  Altnord.  Leben,  146).  —  Hüh- 
ner als  Grabbeigaben  in  der  älteren  Eisen- 
zeit Schwedens  von  S.  Müller  (Nord.  Alter- 
tumsk.  II,  115)  erwähnt.  Ein  Festmahl 
aus  jungen  Hühnern  bereitet  bei  Gregor 
V.  Tours  3,  15.  Karl  d.  Gr.  ließ  auf  seinen 
Musterhöfen  Hühner,  Pfauen,  Fasanen, 
Enten,  Tauben  und  Rebhühner  halten: 
Cap.  de  vill.  40.  —  Enten    als  Grabbei- 


132 


GEFOLGSADEL— GEFOLGSCHAFT 


gäbe  in  Schweden  zur  Zeit  der  Völker- 
wanderung: Montelius  aaO.  244.  Enten- 
braten bei  Anthimus  aaO.  32.  —  Vom 
Luxusgeflügel  werden  Fasanen  und 
Pfauen  besonders  bevorzugt  (Anthim, 
aaO.  22.  24).  Nach  weich  gebratenen 
Pfauen  und  Fasanen  mit  Würzbrühe  sehnt 
sich  der  Einsiedler  Günther  (Arnold  d.  S, 
Emmeramo  lib.  IL  Canis.  lect.  antiqu.  II, 
145).  Als  schwer  verdauliche  Speise  wird 
der  Fasanenbraten  von  Ekkehart,  Bene- 
dictiones  ad  mensas  76  f.  genannt  (Heyne, 
aaO.  II,  242).  —  Auch  vom  übrigen  Ge- 
flügel wird  fast  alles  gegessen,  was  erreich- 
bar ist.  Papst  Zacharias  läßt  durch  Boni- 
facius  verbieten,  Krähen  (graculus,  Häher?), 
Dohlen  und  Störche  zu  genießen  (Mon. 
Germ.  Epist.  3,  370).  Der  Wildschwan 
bekommt  nur,  wenn  er  ,,arte"  zubereitet 
wird  (Ekkehart  aaO.  78),  Vom  Habicht 
wird  in  Skandinavien  das  Herz  mit  Honig 
beträufelt  gegessen  (Weinhold  aaO.  147). 
Turtel-  und  Feldtauben,  Sperlinge,  Schnep- 
fen, Wildgänse,  Wildenten,  Trappen  nennt 
Anthimus  als  mehr  oder  weniger  empfeh- 
lenswerte Speise  (Heyne,  aaO.  300).  Die 
Knochenreste  von  Wildgänsen  und  -enten, 
Schwänen  und  Möven  finden  sich  bereits 
in  den  Muschelhaufen  (S.  Müller,  Nord, 
Altertumsk.  I,  8).  Rebhühner  wurden,  wie 
in  Deutschland,  auch  in  Skandinavien  ge- 
schätzt, wo  man  auch  die  Seevögel  gern 
aß  (Weinhold  aaO.  146).  Vgl.  'Klein- 
viehzucht', Fuhsc. 

Gefolgsadel.  Im  fränkischen  Reich  sind 
die  Gefolgsgenossen  des  Königs  durch  ein 
höheres  Wergeid  ausgezeichnet.  Insofern 
bilden  sie  einen  Teil  des  fränkischen  Dienst- 
adels.   Vgl.  auch  'Gefolgschaft'. 

G.  V.  Below. 

Gefolgschaft.  §1.  Die  G.  (ein  Wort 
neuerer  Bildung,  während  gafolgi  im  9. 
Jahrh.  'Folgsamkeit'  bedeutet,  DWb.  IV 
2152.  2150)  gehört  zu  den  ältesten  ger- 
manischen Rechtsgestaltungen.  Weitver- 
breitet tritt  sie  bis  in  späte  Zeiten  in  ge- 
wissen gleichmäßigen  Grundzügen  auf  trotz 
Wechsels  in  Bezeichnungen  und  Einzel- 
heiten. Als  Kern  erscheint  stets  ein  enges, 
zu  besonderer  Treue -verpflichtendes  Ver- 
hältnis zu  einem  Gefolgsherrn;  die  Gefolgs- 
leute bilden  die  Leibwache  des  Herrn,  den 
im  Kriege  zu  überleben  als  schimpflich  gilt. 


Dafür  beziehen  sie  als  Lohn  je  nach  Art 
des  Verhältnisses  Lebensunterhalt,  beson- 
dere Geschenke,  in  späterer  Entwicklung 
Landausstattung.  Das  Verhältnis  ist  auf 
die  Dauer  berechnet. 

Innerhalb  dieses  Rahmens  begegnen 
aber  im  Laufe  der  Zeit  unter  dem  Einfluß 
politischer  und  wirtschaftlicher  Zustände 
mannigfache  Verschiedenheiten,  und  es 
herrscht  Streit,  ob  man  diese  oder  jene 
Bildung  noch  zur  Gefolgschaft  zu  rechnen 
habe.  Bemerkenswert  ist,  daß  das  Bild,- 
welches  die  abseits  liegenden  angelsächsi- 
schen und  nordgermanischen  Quellen  lie- 
fern, mehr  dem  Bericht  von  Tacitus  ent- 
spricht  als  das   der  fränkischen   Quellen, 

A.  Die  Gefolgschaft  bei  den 
Südgermanen  des  Festlandes. 
§  2.  Comitatus  heißt  bei  Tacitus  (Germ. 
13)  die  Gefolgschaft,  comes  der  Gefolgs- 
mann, is  quem  sectantur  der  Gefolgsherr, 
eine  Nomenklatur,  die  von  dem  Juristcn- 
latein  für  die  Klientel  ganz  übereinstim- 
mend gebraucht  wurde  (1.  13  §  16  Dig,  47, 
10).  Als  Gefolgsherr  tritt  bei  Tacitus  nur 
der  princeps  auf,  und  es  ist  kein  Grund, 
dieses  Wort  hier  anders  zu  nehmen,  als  es 
sonst  von  Tacitus  gebraucht  wird,  also  als 
Fürst,  woraus  freilich  noch  nicht  mit 
Sicherheit  hervorgeht,  daß  nur  Fürsten 
das  Recht  der  Gefolgschaft  hatten;  dem 
Römer  mochte  nur  der  Comitat  des  prin- 
ceps der  Hervorhebung  wert  erscheinen. 
Von  den  comites  gab  es  nach  Tacitus  ver- 
schiedene gradus,  d.  h.  Rangstufen,  über 
die  der  princeps  zu  bestimmen  hatte.  Nur 
junge  Aristokraten  werden  als  Gefolgsleute 
hervorgehoben,  doch  läßt  der  Satz,  daß  es 
»keine  Schande  sei,  unter  den  Gefolgsleuten 
erblickt  zu  werden«  {nee  rubor  inter  comites 
aspici),  auch  die  Deutung  zu,  daß  es  neben 
solchen  ältere,  waffenerprobte  Diener  ge- 
wöhnlicher oder  gar  niederer  Herkunft  ge- 
geben hat,  auf  die  sich  vielleicht  die  Worte 
ceteris  rohustioribus  ac  iam  pridem  probatis 
aggregantur  bezichen.  Immerhin  ist  aus- 
geschlossen, daß  der  comitatus  etwa  wie 
die  spätere  Ministerialität  (s.  Gesinde)  auf 
Geburtsabhängigkeit  beruhte.  Mindestens 
der  Regel  nach  erschien  er  dem  Römer  als 
ein  Vertragsverhältnis.  Der  Vertrag  scheint 
durch  einen  Eid  des  Gefolgsmannes  bckräf- 


GEFOLGSCHAFT 


133 


tigt  zu  sein  [ülum  defendere  .  .  .  praecipuum 
sacramentum  est).  Ob  der  Herr  beim  Ver- 
tragsschluß den  Gefolgsmann  beschenkte,  ist 
zweifelhaft.  Die  Worte  exigunt  enim  prin- 
cipis  sui  liberalitate  ülum  bellätorem  equum, 
illam  cruentani  victricemque  frameam  deuten 
mehr  auf  nachträgliche  Gaben.  Das  Ver- 
hältnis war  auf  die  Dauer  berechnet  [in 
pace  decus,  ,in  hello  praesidium),  aber  nicht 
unauflöslich.  Die  Gefolgsleute  umgeben 
den  Herrn,  statt  Lohnes  beziehen  sie  Speise 
und  Trank,  wie  Geschenke  an  Pferd  und 
Waffen.  Die  Zahlen  der  Gefolgsleute 
scheinen  relativ  klein  zu  sein.  Daran,  daß 
die  Mehrheit  der  Volksgenossen  in  einem 
Gefolgschaftsverhältnis  zum  Fürsten  stand, 
die  Völkerwanderung  eine  Wanderung  von 
Gefolgschaften  gewesen  sei,  ist  nicht  zu 
denken. 

§  3.  Von  den  dem  comitatus  verwandten 
Erscheinungen  der  fränkischen  Zeit 
ist  zunächst  der  Antrustionat  zu 
nennen.  In  den  Texten  der  lex  Salica  und 
lex  Ribuaria  werden  die  Antrustionen  des 
Königs  oder  die  qui  in  truste  dominica  sunt 
dreifach  so  hoch  gebüßt  wie  ihre  sonstigen 
Standesgenossen,  wobei  die  älteren  Stellen 
noch  auf  Salf ranken  den  Antrustionat  be- 
schränken, für  den  Romanus  possessor  den 
Ausdruck  conviva  regis  gebrauchen,  den 
conviva  regis  freilich  auch  mit  dreifachem 
Wcrgeld  bedenken.  Spätere  Texte  kennen 
aber  auch  einen  Romanus,  ja  sogar  einen 
Liten  in  truste,  und  man  wird  auch  die 
Möglichkeit,  daß  selbst  Unfreie  königliche 
Antrustionen  sein  konnten,  nicht  bezwei- 
feln dürfen,  da  der  königliche  Graf  aus  den 
pueri  regis  genommen  werden  konnte.  Das 
Wort  trustis  deutet  die  überwiegende  An- 
sicht als  Schutz,  Unterstützung  des  Königs, 
antrustio  als  den  Schützer  und  nicht  ohne 
Grund  ist  von  B  r  u  n  n  e  r  auf  die  Garde 
der  spätrömischen  Kaiser,  die  sog.  pro- 
tectores  [schola)  hingewiesen,  von  denen  das 
Wort  entlehnt  sein  mag.  Daß  das  Ver- 
hältnis der  freien  Antrustionen  auf  Ver- 
trag beruhte,  lehrt  die  Formel  Marculf 
I  18.  Darnach  begibt  sich  der  Freie  {fi- 
delis)  mit  seinen  Waffen  in  den  königlichen 
Palast,  schwört  in  die  Hand  des  Königs 
trustem  et  fidelitatem  und  wird  dann  vom 
König  in  die  Liste  der  Antrustionen  auf- 
genommen.     Der   Ausdri^ck   conviva  regis 


scheint  auf  ein  Zusammenleben  mit  dem 
König  hinzuweisen.  Indessen  ist  kaum 
anzunehmen,  daß  in  den  größeren  Ver- 
hältnissen des  fränkischen  Königtums  sich 
die  patriarchalische  Gestalt  des  comitatus 
erhielt.  Die  Tatsache,  daß  nach  der  For- 
mel Marculfs  der  Antrustione  ein  könig- 
liches Patent  über  seine  Aufnahme  zum 
Ausweis  erhält,  wie  die  weitere,  daß  ein 
Capitulare  zur  lex  Salica  Prozesse  von 
Antrustionen  untereinander  vor  dem  judex 
in  mallohergo  führen  läßt,  endlich  daß  die  lex 
Salica  verheirateter  Antrustionen  und  des 
Überfalls  eines  Antrustionen  in  seinem 
Hause  gedenkt,  zeigt,  daß  die  Zahl  dieser 
Personen  groß  und  ihre  Beziehungen  zum 
König  weniger  eng  als  die  der  comitcs 
waren.  Neben  am  Hofe  lebenden  gab  es 
wohl  vom  König  mit  Grundbesitz  aus- 
gestattete Antrustionen.  Zieht  man  schließ- 
lich Stellen  heran,  in  denen  Antrustionen 
neben  Optimaten  oder  als  königliche  Ge- 
sandte genannt  werden,  so  erscheint  der 
Antrustionat  als  durch  die  veränderten  Ver- 
hältnisse gebotene  Erweiterung  des  comi- 
tatus. In  ihm  lediglich  eine  Nachahmung 
byzantinischer  Vorbilder  zu  erblicken,  liegt 
keine  zwingende  Veranlassung  vor.  Be- 
merkenswert ist,  daß  die  Antrustionen 
bereits  eine  Art  Genossenschaft  {druht)  zu 
bilden  scheinen. 

Neben  den  Antrustionen  des  Königs  (und 
der  Königin)  werden  andere  nicht  erwähnt. 

§  4.  Die  langobardischen  gasindii 
(über  die  Herleitung  des  Wortes  s.  'Ge- 
sinde') und  der  westgotische  huccel- 
larius  (über  die  sprachliche  Herleitung 
Seeck  in  SZfRG.  17,  103).  Während 
die  gasindii  Gefolgsleute  des  Königs,  dux 
oder  eines  anderen  Freien  (vgl.  Ed.  Roth. 
177)  sind,  war  der  buccellarius  ein  Privat- 
soldat, der  im  Schutzverhältnis  [patro- 
cinium)  zu  seinem  Herrn  [patronus) 
stand  (vgl.  Cod.  Euric.  CCCX,  L.  Wisig. 
V  3,  i).  Das  Verhältnis  des  buccellarius 
beruhte  auf  vertragsmäßiger  Ergebung 
(Kommendation).  Seitens  der  gasindii  wie 
des  buccellarius  war  das  Verhältnis  künd- 
bar, aber  die  erhaltenen  Geschenke  mußten 
dann  zurückgegeben  werden  (Ed.  Roth. 
177),* ja  dies  galt  auch,' wenn  der  Gefolgs- 
mann' bei  den  Kindern  des  Herrn  nicht 
bleiben    wollte.      Der    buccellarius    mußte 


134 


GEFOLGSCHAFT 


solchenfalls  auch  die  Hälfte  des  von  ihm 
sonst  Erworbenen  dem  Herrn  abtreten. 
Auch  die  Söhne  des  buccellarius  erlitten 
die  gleichen  Nachteile,  wenn  sie  kündigten, 
und  auf  die  Verheiratung  der  Tochter  des 
buccellarius  hatte  der  Patron  Einfluß. 
Daß  jedenfalls  beim  buccellarius  römische 
Einrichtungen  der  ausgehenden  Kaiserzeit 
vorbildlich  waren,  steht  fest,  während  bei 
den  gasindii  nur  in  Einzelheiten  dies  anzu- 
nehmen ist.  Doch  wäre  nicht  ausge- 
schlossen, daß  auf  jene  römischen  Ein- 
richtungen wiederum  die  germanische  Ge- 
folgschaft eingewirkt  hat. 

Literatur  bei    Brunn  er   DRG.^  I  60,    180 

und   Guilhiermcz   Vorigine    de    la    noblessc 

cn    France  1902  p.   i  ff. 

§  5.  Vassus  oder  vassallus,  ein  Wort 
keltischen  Ursprungs,  bezeichnet  im  An- 
fang Diener,  und  zwar  unfreien  Diener, 
wird  aber  später  von  solchen  Freien  ge- 
braucht, die  sich  in  den  Schutz  eines 
anderen  begeben  (»kommendieren«).  Uralt 
scheinen  bei  den  Kelten  solche  Schutzver- 
hältnisse zu  sein.  Caesar  berichtet  von 
gallischen  Edlen:  »ut  quisque  est  genere 
copiisque  amplissimus  ita  plurimos  circum 
se  ambactos  clientesque  habet«  (Bell.  Gall. 
6,  15)  und  erwähnt  auf  der  anderen  Seite 
keltische  Privatsoldaten  {soldurii).  Nur  die 
letzteren  entsprechen  den  germanischen 
Gefolgsleuten.  Aber  nicht  sie,  sondern  die 
Schutzbefohlenen  erhalten  sich  in  der 
Folgezeit  und  gingen  in  die  Merowingerzeit 
über.  Die  Besitzverhältnisse  Galliens  wie 
die  Unsicherheit  der  Zeiten  waren  der 
Kommendation  an  Großgrundbesitzer  gün- 
stig. Die  Kommendation  erfolgte  bei  den 
Römern  durch  schriftlichen  Vertrag,  bei 
den  Franken  durch  einen  symbolischen 
Akt.  Der  Schützling  [vassus,  vassallus, 
gasindus,  puer,  homo,  amicus,  junior)  legte 
seine  Hände  zusammengefaltet  in  die  Hände 
des  Schutzherrn  [senior).  Der  Herr  ge- 
währte ihm  nicht  selten  eine  Gegenleistung, 
ein  Treueid  scheint  ursprünglich  nicht  ge- 
leistet zu  sein.  Die  Wirkung  der  Kom- 
mcndation  war,  daß  der  Vassall  in  ein  be- 
sonderes Dienst-  und  Abhängigkeitsver- 
hältnis [servitium  et  ohsequium,  german. 
mitio)  zu  seinem  Herrn  trat.  Der  Herr 
hatte  ihn  zu  rächen,  für  ihn  zu  klagen  und 
war  andererseits  verpflichtet,  für  seine  De- 


likte Dritten  einzustehen  oder  ihn  auszu- 
liefern. Die  Dienste  waren  zwar  solche 
»ingenuili  ordine«,  aber  nicht  notwendig 
kriegerische  Dienste.  War  der  Schutz- 
befohlene ein  kleiner  Mann,  so  hatte  er 
bäuerliche  Abgaben  zu  leisten,  war  es  ein 
waffenfähiger  Mann,  so  leistete  er  mili- 
tärische Dienste.  Das  Verhältnis  war  nicht 
erblich  und  nicht  übertragbar,  aber  auch 
nur  aus  bestimmten  Gründen  lösbar.  Schutz- 
herr konnte  der  König  oder  ein  Großer  sein. 
Aber  natürlich  gewährte  die  Kommendation 
an  den  König  Ehre,  dann  den  realen  Vorteil, 
daß  der  Schützling  das  Recht  erhalten 
konnte,  an  das  Königsgericht  seine  Rechts- 
sache zu  ziehen  [reclamare  ad  regis  defini- 
tivam  sententiam).  Sie  wurde  deshalb  be- 
sonders erstrebt.  Die  Kommendation  an 
den  König  mußte  sich  mit  dem  Antrustionat 
da  begegnen,  wo  der  vassus  militärische 
Dienste  versprach.  Die  Sitte,  dem  Vas- 
sallen  einen  Treueid  abzunehmen,  scheint 
vom  Antrustionat  auf  die  mit  Kriegsdienst 
verbundene  Vassallität  übergegangen  zu 
sein.  Die  Vassallität  verdrängt  im  Laufe 
der  Zeit  das  Antrustionat.  Hatte  das  letz- 
tere bei  den  Franken  schon  in  merowingi- 
scher  Zeit  das  Erfordernis  des  Zusammen- 
lebens verloren,  so  brachte  die  Vassallität 
dies  von  vornherein  nicht  mit  sich.  Ein 
erhöhtes  Wergeid  genoß  auch  der  könig- 
liche Vassall  [vassus  regalis,  doniinicus) 
nicht. 

§  6.  Als  lebensfähig  erhielt  sich  von 
allen  obigen  Instituten  bei  den  Südgerma- 
nen nur  die  Vassallität,  weil  sie  die  mo- 
dernste und  weitesten  Raum  bietende  Ge- 
staltung war.  Sie  führte  zur  Feudalität 
hinüber  (s.  Lehnswesen).  Der  altgermani- 
schen Gefolgschaft  erwuchs  da- 
gegen seit  dem  ii.  Jahrh.  in  der  M  i  n  i  - 
sterialität  eine  Nachblüte;  bei  grund- 
sätzlich verschiedenem  Ausgangspunkte 
zeigen  sich  in  Ministerialität  und  Gefolg- 
schaft überraschende  Analogien,  seitdem 
die  Unfreiheit  der  'Dienstmannen'  sich 
zu  «*  geringen  Resten  verflüchtigt  hat. 
Besondere  Treue,  Zugehörigkeit  zum  Haus 
oder  zur  familia  des  Herrn,  vornehme  Stel- 
lung zeichnen  den  'Dienstmann',  das  'In- 
gesinde' wie  den  comes  des  Tacitus  aus,  bis 
schließlich  der  gleiche  Entwicklungsprozeß 
wie  beim  Komitat  auch  hier  einsetzt,  der 


GEFOLGSCHAFT 


135 


'Dienstmann'  vom  Hause  des  Herrn  sich 

trennt,  Land  von  ihm  erhält  und  schließhch 

mit  dem  Lehnsmann  verschmilzt  (s. Gesinde). 

Literatur  bei  Brunner  DGR.  P  §   19,  II' 

§§  71,  92.  R.  Schröder  DRG.'>  §§  6,  24,  42. 

Guilhiermez  Essai  sur  forigine  de  la  noblesse 

en    France  au  moyeti  age  1902. 

K,  Lehmann. 

B.    Die    (jcfolgschaft    bei    den 
Angelsachsen. 

§  7.  Der  germanische  comilatus  scheint 
in  irgendeiner  Form  auf  englischem  Boden 
von  der  angelsächsischen  Invasion  an  bis 
zum  Ende  der  altenglischen  Periode  (1066) 
bestanden  zu  haben.  Aber  während  dieser 
Jahrhunderte  erfuhr  er  eine  Reihe  von 
wichtigen  Veränderungen.  Im  allgemeinen 
glich  er  der  Institution,  die  Tacitus  be- 
schrieben hat:  ein  Kreis  von  Kriegern,  die 
sich  um  einen  kampflustigen  Führer  schar- 
ten. Wir  begegnen  derselben  Freigebig- 
keit auf  Seiten  des  Herrn,  derselben  Er- 
gebenheit auf  Seiten  der  Mannen.  Die 
Heldendichtung  von  Beowulf  bis  auf 
Byrhtnoth  ist  ein  schlagender  Kommentar 
über  diese  beiden  Tugenden.  Der  Geist 
der  Loyalität  wird  auch  illustriert  durch 
die  Geschichte  von  Cynewulf  und  Cyne- 
heard  (Sachsenchronik  755);  in  diesem 
Beispiel  wiesen  die  comites  des  gefallenen 
Königs  günstige  Bedingungen,  die  ihnen 
von  seinem  Mörder  angeboten  wurden,  ab 
und  lehnten  es  sogar  ab,  Waffenstillstand 
und  freien  Abzug  anzunehmen.  Daß  diese 
Ergebenheit  mehr  war  als  Pflichtgefühl, 
erhellt  aus  zahlreichen  Stellen  in  der  Dich- 
tung, besonders  aus  einer  Stelle  in  dem 
Wanderer^  wo  die  Erinnerung  des  Sängers 
umkehrt  zu  früheren  Freuden  in  der  Halle 
des  Herrn:  in  seinen  Träumen  ist  es  ihm, 
als  küsse  und  umarme  er  seinen  Herrn  und 
lege  seine  Hände  und  sein  Haupt  auf  des 
Anführers  Knie  (ii.  41  ff.).  Vielleicht 
haben  wir  hier  eine  Beziehung  auf  irgend- 
eine Aufnahmezeremonie;  in  gewisser  Hin- 
sicht erinnert  sie  an  die  Zeremonie,  die  in 
dem  norwegischen  Hofgesetz  des  13.  Jahr- 
hunderts über  die  Aufnahme  in  die  könig- 
liche Wache  vorgeschrieben  war. 

§  8.  Es  ist  wahrscheinlich,  daß  der  alt- 
englische comitatus,  wenigstens  der  aktive 
Teil    desselben,    größtenteils    aus    jungen 


Männern  zusammengesetzt  war;  die  lite- 
rarischen Zeugnisse  scheinen  auf  eine  solche 
Folgerung  hinzuweisen.  Beowulf  kam  im 
Alter  von  sieben  Jahren  an  den  Hof 
Hrethels;  von  dieser  Zeit  an  wurde  er  an- 
scheinend als  dem  königlichen  Gefolge  an- 
gehörend betrachtet  (V.  2428 — 31).  Der 
Wanderer  schmauste  mit  seinem  Gold- 
freunde  in  seiner  Jugend  (V.  35).  Aber 
es  gab  augenscheinlich  Ausnahmen:  im 
Beowulf  werden  alte  Gefährten  {eald- 
gesjpas)  erwähnt  (V.  853).  Die  Dichter 
verleiten  uns  auch  zu  der  Folgerung,  daß 
der  comitatus  eine  Schar  junger  Edelleute 
war.  Es  scheint  jedoch  kein  Stand  von 
der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  gewesen 
zu  sein;  unter  den  Rächern  Byrhtnoths  war 
ein  alter  Bauer  (V.  310),  der  offenbar  zu 
der  auserwählten  Schar  des  ealdorman 
gehörte. 

§  9.  Ohne  Zweifel  war  es  diese  Institu- 
tion, die  Britannien  eroberte.  Ein  neuerer 
Schriftsteller  (Major  Godsal)  hat  behauptet, 
daß  dies  unmöglich  gewesen  sei,  daß  das 
Land  von  bloßen  Kriegerscharen  nicht 
hätte  in  Besitz  genommen  werden  können, 
daß  die  Eroberung  vielmehr  das  W^erk  einer 
umfassenden  Organisation  auf  einer  natio- 
nalen Grundlage  gewesen  sein  müsse.  Allein 
die  späteren  Erfolge  der  Wikinger  wider- 
legen diese  Theorie.  Die  in  das  Land  ein- 
fallenden Führer  waren  wahrscheinlich  als 
eorlas  (s.  Eorl)  bekannt.  Ihre  Gefolg- 
schaften waren  ihre  Gefährten  oder  gesTpas 
(s.  Gesith).  In  den  neuen  Ansiedlungen 
ging  aus  den  Eorls  offenbar  ein  lokaler 
Adel  hervor.  Mit  dem  Eintreten  fried- 
licherer Zustände  und  der  Entstehung  des 
Königtums  schwand  die  Bedeutung  der 
Eorls  als  militärische  Führer,  und  die  Eorl- 
schaft  verfiel.  Mutmaßlich  vollzog  sich 
dieser  Niedergang  im  7.  Jahrhundert;  denn 
der  Eorl  scheint  in  den  kentischen  Ge- 
setzen aus  dem  Anfang  dieses  Jahrhunderts 
noch  Bedeutung  gehabt  zu  haben,  während 
im  8.  Jahrhundert  nicht  der  Eorl  der  her- 
vorragende lokale  Magnat  war,  sondern  der 
Gesith  oder,  wie  Beda  ihn  nennt,  der 
comes. 

§  10.  Der  Ausdruck  comes  in  altengli- 
schen Urkunden  verursacht  erhebliche 
Schwierigkeit;  seine  Bedeutung  wechselt 
mit   den    Jahrhunderten.      Im    10.    Jahr- 


136 


GEFOLGSCHAFT 


hundert  war  ein  Comes  augenscheinlich  ein 
lokaler  Beamter,  vielleicht  ein  ealdorman. 
In  der  älteren  Periode  war  er  etwas  ganz 
anderes.  Die  Übersetzer  von  Bedas  Kir- 
chengeschichte faßten  den  Ausdruck  auf 
als  gleichbedeutend  mit  Gesith.  Es  er- 
scheint am  vernünftigsten,  den  Gesith  als 
ein  Mitglied  des  Comitatus  des  Königs  an- 
zusehen, vielleicht  des  einzigen  Comitatus, 
der  den  Niedergang  überdauerte;  denn  daß 
das  königliche  Gefolge  fortbestand,  ergibt 
sich  aus  dem  Bericht  in  der  Sachsenchronik 
zu  755.  Zugleich  bestand,  wie  es  scheint, 
eine  Neigung,  den  Gesiths  Ländereien  anzu- 
weisen und  ihnen  zu  erlauben,  ihre  Dienste 
am  Hof  abzutreten.  Die  Stelle  wird  von 
des  Königs  ßegn  übernommen,  und  der 
Charakter  des  comitatus  erleidet  eine  voll- 
ständige Veränderung;  er  wird  zu  einer  In- 
stitution mit  mehr  friedlichen  als  kriege- 
rischen Zwecken. 

§  II.  Gegen  Ende  des  8.  Jahrhunderts 
erschien  der  Comitatus  wieder  in  England 
in  seiner  älteren  Form.  Die  Heere  der 
Wikinger  waren  anscheinend  aus  solchen 
Scharen  zusammengesetzt,  die  zeitweilig  zu 
größeren  Unternehmungen  vereinigt  wur- 
den. Diese  Tatsache  hat  zweifellos  auf  die 
Angelsachsen  zurückgewirkt.  Man  kann 
nicht  sagen,  daß  die  Institution  unter  den 
Engländern  verschwunden  war;  aber  es 
scheint  sicher,  daß  sie  zu  dieser  Zeit  eine 
Wiederbelebung  erfuhr.  Am  Ende  des  10. 
Jahrhunderts  finden  wir  einen  Comitatus, 
der  um  den  Ealdorman  Byrhtnoth  geschart 
zu  Maldon  (991)  kämpft.  Die  Schlacht 
ist  in  einem  altenglischen  Gedicht  geschil- 
dert worden,  das  in  mancher  Hinsicht  von 
der  Institution  das  beste  Bild  gibt,  das  in 
irgendeiner  Literatur  zu  finden  ist. 

§  12.  Aus  der  dänischen  Eroberung  ent- 
wickelte sich  die  definitive  Form  des  Comi- 
tatus in  England,  die  Wache  der  Haus- 
karls, die  von  Knut  beim  Beginn  seiner 
Regierung  eingesetzt  wurde.  Dies  war  ein 
Korps  von  ungefähr  3000  auserlesenen  Krie- 
gern, beeidigt  für  den  Dienst  des  Königs. 
Einige  von  diesen  taten  Dienst  bei  Hofe; 
andere  waren  überall  im  Königreich  ver- 
teilt. Sie  waren  Fußsoldaten  des  alten 
Typus,  indem  sie  gewöhnlich  zu  Fuß 
kämpften;  aber  beim  Reisen  von  Ort  zu 
Ort  machten  sie  ausgiebigen  Gebrauch  von 


Pferden.  Die  Wache  der  Hauskarls  war 
auch  ein  wichtiger  Bestandteil  in  der  Re- 
gierung des  Königreichs,  da  sie,  wie  es 
scheint,  eine  Anzahl  der  hervorragendsten 
Männer  umschloß.  Die  Beratungen  der 
Versammlung  der  Hauskarls  berührten, 
insofern  sie  die  Häupter  der  Regierung  be- 
trafen, auch  die  Geschicke  des  Königreichs. 
§  13.  Die  konstitutionelle  Bedeutung 
des  Comitatus  liegt  darum  in  seiner  Be- 
ziehung zu  der  altcnglischen  Aristokratie. 
Den  Anführern,  die  das  Land  ursprünglich 
in  Besitz  genommen  hatten,  wurde  das 
Gefolge  des  Königs,  die  Gesiths,  zugesellt, 
deren  Ländereien  teilweise  ohne  Zweifel 
ihnen  als  Belohnungen  für  Dienstleistungen 
angewiesen  worden  waren.  Später  gelangte 
der  Thegn  auf  dieselbe  Weise  zu  Bedeutung, 
obgleich  wir  in  ihm  nicht  einen  Königsmann 
von  dem  alten  kämpfenden  Typus  zu  er- 
blicken haben;  denn  der  Thegn  leistete 
sowohl  friedliche  als  auch  kriegerische 
Dienste.  Die  Wiedererstehung  der  Institu- 
tion in  ihrer  früheren  Gestalt  mag  einiges 
dazu  beigetragen  haben,  die  Aristokratie 
zu  stärken,  und  mag  zum  Teil  verantwort- 
lich sein  für  die  Schwäche,  die  die  Mon- 
archie in  den  Tagen  Ethelreds  des  Rat- 
losen zeigte.  Hätte  nicht  die  normannische 
Eroberung  sich  zu  der  Zeit  ereignet,  zu  der 
sie  kam,  so  würde  sich  wahrscheinlich  aus 
dem  großen  Korps  der  Hauskarls  ein 
neuer  Adel  entwickelt  haben. 

§  14.  Ähnliche  Entwicklungen  vollzogen 
sich  in  andern  germanischen  Ländern; 
auch  dort  wurden  die  Mannen  des  Königs 
Territorial -Herren.  Indes  hat  Bischof 
Stubbs  nachgewiesen,  daß  die  Ähnlichkeit 
nur  eine  oberflächliche  ist.  Die  Reorganisa- 
tion der  Gesellschaft  auf  der  Basis  des  Va- 
sallenverhältnisses mag  den  Mitgliedern 
des  Comitatus  des  Königs  feudale  Würden 
eingebracht  haben;  aber  die  Bewegung 
selbst  hat  nichts  mit  dem  Comitatus  als 
Ursache  oder  Faktor  zu  tun.  Andererseits 
hatten  in  England  die  Gesiths  ihre  Stellun- 
gen erlangt,  bevor  die  feudalisierende  Ten- 
denz einsetzte. 

Stubbs  Const.  Ilist.  I  170 ff.  Waitz 
DVG.  II  I,  324 ff.  Chadwick  Studics  on 
Anglo -  Saxon  Institntions  318 ff.  Larson 
Ki?tg's  Household  in  England  c.  2.  Kemble 
Saxofis  in  England  I  c.  7.  ^   ^   Larson. 


GEFOLGSCHAFT 


137 


C.  Die  Gefolgschaft  bei  den 
Nordgermanen. 

§  15,  Auch  im  germanischen  Norden  ist 
die  Gefolgschaft  eine  uralte,  bodenständige 
Einrichtung,  wenngleich  sie  in  ihrer  späte- 
ren Entwicklung  nicht  unbeeinflußt  von 
angelsächsischen  und  deutschen  Vorbildern 
geblieben  ist.  Die  Quellen  über  sie  fließen 
am  reichsten  mit  Bezug  auf  Norwegen, 
sodann  auf  Dänemark.  Ziemlich  dunkel 
ist  dagegen  die  Geschichte  des  schwedischen 
Gefolgswesens.  Was  Island  betrifft,  so 
weist  zwar  das  Verhältnis  des  Goden  zu 
seinen  1  hingmannen  gewisse  Analogien  zu 
der  Gefolgschaft  auf,  allein  der  neuerlich 
von  Boden  gemachte  Versuch,  es  ganz 
auf  die  germanische  Gefolgschaft  zurück- 
zuführen, ist  abzulehnen.  Im  übrigen  zeigt 
erst  die  Schlußzeit  des  isländischen  Frei- 
staates Gefolgschaftsverhältnisse,  die  den 
festländischen  nachgeahmt  sind  (Maurer, 
Island  S.  106). 

§16.  Im  westnordischen  Recht 
ist  die  technische  Bezeichnung  für  die  Be- 
gründung der  Gefolgschaft  ganga  konungi 
[jarli  etc.)  tu  handa  nach  dem  symbolischen 
Hergang  der  Handreichung,  insofern  der  Ge- 
io\gsma.nn{handgenginnmadr,/>jönostumadr, 
ßegn)  seine  Hände  in  die  des  Herrn  legte, 
dessen  Schwert  berührte  [sverdtakari)  und 
ihm  den  Treueid  [hollostu  ei^,  trimadareid) 
schwor  (daher  eidsvari).  An  und  für  sich 
ein  Institut  von  allgemeiner  Bedeutung 
(z.  B.  auch  für  die  lendirmenn  als  Gefolgs- 
herren  nachweisbar),  fand  die  Gefolgschaft 
ihre  Hauptanwendung  gegenüber  den  ttgn- 
arnienn,  d.  h.  fürstlichen  Persönlichkeiten 
(König,  Herzog  und  Jarl;  s.  'Fürst'),  die 
einen  Hofstaat  {hird)  besaßen  (daher  hir^- 
stjöri  in  der  Skaldensprache).  Sowohl  die 
alten  Volklands-  wie  die  späteren  Groß- 
könige  umgaben  sich  mit  Gefolgsleuten, 
welche  ihre  Kerntruppe  (Leibschar,  h^fud^- 
vgrJr)  bildeten  und  in  Friedenszeiten 
ursprünglich  in  ihrer  Umgebung  verblieben. 

§  17.  Das  Gefolgschaftsverhältnis  ist  ein 
mit  Treupflicht  verbundenes  Dienstver- 
hältnis freier,  und  zwar  höherer  Art,  zum 
Unterschied  einerseits  von  dem  Verhältnis 
der  unfreien  Haussklaven,  andererseits  von 
dem  Gesindevertrage  freier  Hausdiener 
{hüskarlar,  s.  d.).  Immerhin  mag  die  Schei- 
dung vom  letzteren  sich  erst  später  schärfer 
ausgeprägt   haben.     In   den    Skaldendich- 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


tungen  heißen  die  königlichen  Gefolgsleute 
hüskarlar,  und  auch  die  Quellen  des  1 3 .  Jahrh. 
zeigen  Reminiszenzen  an  eine  Zeit,  in  der 
hüskarlar  die  allgemeine  Bezeichnung  für 
Gefolgsleute  war,  wie  denn  die  Gefolgsleute 
der  Landherren  stets  hüskarlar  hießen. 
Möglich,  daß  der  geringschätzige  Neben- 
sinn, der  dem  Wort  karl  in  den  Quellen 
häufig  beigemessen  wird,  bei  Eindringen 
höfischer  Formen  vom  Ausland  her  und 
bei  wachsenden  sozialen  Unterschieden  zu 
einem  Verschwinden  des  Ausdrucks  für  die 
höheren  Dienstverhältnisse  führte,  oder  daß 
die  vornehmere  Führung  der  Hofhaltung 
mit  der  steigenden  Bedeutung  des  König- 
tums auch  sachlich  in  den  Arten  der 
Dienstleistung  eine  Spaltung  eintreten  ließ, 
insofern  die  eigentlichen  Gefolgsleute  nun- 
mehr Hausarbeiten  verschmähten,  oder  daß 
endUch  der  Treueid  eine  Spezialität  nur  der 
höheren  Dienstleute  gebildet  haben  mag. 
Jedenfalls  scheiden  sich  bei  den  fürstlichen 
Gefolgsleuten  in  späterer  historischer  Zeit 
(nach  Snorri  schon  im  11.  Jahrh.  Ol.  s. 
h.  helga  57)  die  hüskarlar  von  den  hand- 
gengnir  menn.  Jene  leisten  zwar  auch 
kriegerische  Dienste,  zählen  aber  nach  der 
Hirdskrä  nicht  zu  den  handgengnir  menn, 
während  die  Geschichtsquellen  sie  zu  den 
Gefolgsleuten  ebenfalls  rechnen.  Für  die 
handgengnir  menn  finden  sich  nun  besondere 
Sammelnamen.  Sie  bilden  des  Fürsten 
droit  (Kriegerschar,  zu  got.  driugan)  oder 
hirä.  Letztere  Bezeichnung  stammt  aus 
dem  angelsächs.  hJreS'  'Familie,  Hausge- 
nossenschaft' her;  als  Mitglieder  der  könig- 
lichen hirä  sind  sie  hirdmenn  konungs. 

§  18.  An  und  für  sich  konnte  jeder  Freie 
Gefolgsmann  werden.  Aber  bei  den  Ge- 
folgsleuten des  Königs  und  Jarls  überwog 
natürlich  der  aristokratische  Geburtsstand. 
Kommen  zwar  in  den  Quellen  Fälle  vor, 
in  denen  einfache  Freie  des  Königs  »hand- 
gengnir menn«  wurden,  so  ist  zu  beachten, 
daß  es  sich  meist  um  Isländer  handelte,  die 
zwar  nach  ihrem  Rechte  nicht  ständisch 
abgestuft  waren,  aber  doch  vornehmen 
Geschlechtern  entstammten,  zum  Teil  ihre 
Stammbäume  auf  Könige  zurückführten. 
Innerhalb  Norwegens  aber  stellten  für  die 
königlichen  Gefolgsleute  das  Hauptkontin- 
gent wenigstens  in  der  Zeit  des  Großkönig- 
tums die  Geschlechter  der  Landherren, 
d.  h.  der  einheimische  Adel  (siehe  Stände- 


138 


GEFOLGSCHAFT 


Wesen).  Für  die  ältesten  Zeiten  ist  da- 
gegen anzunehmen,  daß  am  Hofe  des  Klein - 
königs  die  Söhne  der  angesehenen  Bauern 
(hgläar)  sich  als  Gefolgsleute  aufhielten 
(Haralds,  s.  h.,  harf.  cap.  14).  Unfreie 
scheinen,  soweit  wir  zurückbUcken  können, 
von  der  Gefolgschaft  ausgeschlossen  zu  sein. 

§  19.  Kraft  des  Treueides  waren  die  Ge- 
folgsleute zu  besonderer  Treue  und  zur 
Leistung  des  Kriegsdienstes  sowie  etwaiger 
anderer  Dienste  verpflichtet;  doch  ist  be- 
merkenswert, daß  nach  der  norwegischen 
Hirdskra  cap.  31  der  Treueid  zugleich 
ausdrücklich  auf  die  Eide  Bezug  nahm, 
die  der  König  dem  Volke  geschworen  hat. 
Sie  lebten  ursprünglich  am  Hofe  ihres 
Herrn,  der  sie  beköstigte.  Sie  erhielten 
gewöhnlich  Sold  {mäli,  daher  mälamenn) 
und  bei  festlichen  Gelegenheiten  Geschenke 
{heiäfe),  endlich  durch  Gnade  des  Königs 
Anteil  an  der  Kriegsbeute.  Der  Gefolgs- 
herr  schuldete  ihnen  Unterstützung  [traust) 
und  bezog  bei  ihrer  Tötung  eine  besondere 
Buße  [hüskarlagjöld).  Ohne  Urlaub  des 
Gefolgsherrn  durften  sie  nicht  den  Dienst 
verlassen.  In  älterer  Zeit  scheinen  sie  auch 
in  der  letztwilligen  Verfügung  über  ihr  Ver- 
mögen an  die  Zustimmung  der  Gefolgs- 
herren  gebunden  gewesen  zu  sein  (Eigla 
cap.  9),  was  merkwürdig  an  das  deutsche 
Dienstmannenrecht  erinnert.  Die  Gefolg- 
schaft hatte  keine  Minderung  des  Standes 
zur  Folge.  Umgekehrt  stieg  der  Gefolgs- 
mann des  Fürsten  im  Ansehen  gegenüber 
seinen  Standesgenossen,  wie  der  norwegische 
Königsspiegel  ausdrücklich  hervorhebt. 

Im  Laufe  der  Zeit  wurde  das  Erfordernis, 
daß  der  Gefolgsmann  im  Hause  des  Gefolgs- 
herrn gegen  Sold  und  Verpflegung  (bord- 
fastr)  lebte,  fallen  gelassen.  Zu  den  bor9- 
fastir  hirdmenn  traten  Gefolgsleute,  die 
daheim  lebten  und  nur  bei  Aufgebot  an 
des  Königs  Hof  erschienen.  Sie  bekamen 
häufig  Grundstücke  zu  Lehen  [veizlur)  und 
wurden  dann  königliche  Vasallen. 

§  20.  Die  Gesamtheit  der  königlichen 
Gefolgsleute  bildete  die  königliche 
hir  d ,  d.  h.  dessen  Hofstaat.  Die  hird 
zerfiel  in  verschiedene  Klassen  von  Gefolgs- 
leuten, die  korporativ  organisiert  waren. 
Die  Hirdskra  zählt  drei  Verbände  [Iqgu- 
neyti)  mit  eigenen  Versammlungen  und 
unter    eigenen  Vorstehern    auf:    die    der 


hirdmenn,  der  Gäste  und  der  Kerti- 
sveinar.  Die  hirdmenn,  die  zahlreichste 
Klasse,  sind  die  vornehmsten  Gefolgsleute, 
die  die  nächste  Umgebung  des  Königs  dar- 
stellen und  sich  zumal  aus  den  Kreisen 
des  Landadels  (lendirmenn)  rekrutierten. 
Unter  ihnen  spielen  eine  besondere  Rolle 
(als  hirdstjörar)  die  Kammerherren  [sku- 
tüsveinar),  der  Truchseß  [dröttsett),  der 
Schenk  (skenkjari),  der  Bannerträger  {mer- 
kismaär)  und  der  Marschall  [stallari),  Wür- 
den, welche  auf  ausländische  Vorbilder, 
zurückführen.  Die  Gäste  [gestir)  werden 
vornehmlich  zu  äußeren  Diensten  politi- 
scher und  polizeilicher  Art  verwendet,  die 
kertisveinar  ('Kerzenknaben')  sind  das 
Pagenkorps.  Die  zu  dem  einzelnen  Ver- 
band Gehörigen  stehen  im  Verhältnis  von 
einer  Art  Gildebrüdern,  sie  sind  in  Not  ver- 
pflichtet, sich  gegenseitig  beizustehen.  Auch 
haben  die  hirdmenn  und  gestir  ein  Bestim- 
mungsrecht bei  Aufnahme  eines  neuen  Ge- 
nossen in  ihren  Verband  (weshalb  sie  mit 
diesem  Kuß  und  Handschlag  wechseln), 
das  freilich  später  abgeschwächt  wird. 

§  21.  Die  Angelegenheiten,  welche  die 
gesamte  hirä  betrafen,  werden  auf  der 
hirästefna  beraten.  Hier  werden  auch  Be- 
schlüsse über  Gefolgschafts-  und  Lehns- 
wesen gefaßt.  Eine  eigene  weitgehende 
Gerichtsbarkeit  in  Lehnssachen  und 
sonstigen  Rechtssachen  der  hirdmenn 
bestand  aber  nicht.  Die  Hirdskra  sollte 
jährlich  zur  Julzeit  hier  verlesen  werden. 

§  22.  Das  Gefolgschaftsverhältnis  nahm, 
von  freiwilliger  Lösung  mit  beider- 
seitigem Einverständnis  abgesehen,  sein 
Ende  mit  dem  Tode  eines  der  beiden  Teile, 
ferner  mit  Aufsagung  wegen  justa  causa, 
insbesondere  Ausstoßung  des  Gefolgsmanns 
wegen  eines  Dienstvergehens.  Der  neue 
König  konnte  sich  demnach  sein  Gefolge 
frei  neu  bilden.  Tatsächlich  aber  behielt 
er  in  späterer  Zeit  die  Verhältnisse,  wie  sie 
sich  beim  Vorgänger  gebildet  hatten,  bei, 
um  so  mehr,  als  die  hohe  Aristokratie  des 
Landes  die  hird  bildete.  So  begreift  es 
sich,  daß  aus  der  hird  sich  der  spätere  Adel 
mit  den  ausländischen  Bezeichnungen  der 
Ritter,  Herren,  Barone  und  den  Privilegien 
der  Freiheit  von  öffentlichen  Lasten,  des 
eximierten  Gerichtsstandes  usw.,  heraus- 
bilden konnte. 


^ 


GEFOLGSCHAFT 


139 


Maurer  Vorl.  I'  S.  168  ff.  Tarangerll  i 
S.  58 ff.  209 ff.  A.  Bugge  Vesterlandenes  Ind- 
Aydelse paa  Nordboernes  .  . .  kultur  1905  p.  70  ff. 
F.  Boden  Die  isländische  Regierungsgewalt 
in  der  freistaatlichen  Zeit  1905  (dazu  K.  Leh- 
mann in  Deutsche  Literaturzeitung  1906 
Nr.  28).  Steenstrup  Danelag  1882  p.  i23ff. 
Pappenheim  Altdän.  Schutzgilden  79  ff. 
Doublier  Mitt.  des  Inst,  für  österr.  Ge- 
schichtsf.  6.  Ergzgsbd.  S.  254 ff.  Derselbe 
in  Festschr.  für  K.  v.  Amira  1908  S.  61  ff. 
V.Schwerin  Gott.  Gel.  Anz.  1909  S,  821  ff. 
K.  Lehmann  Zum  altnord.  Kriegs-  u.  Beute- 
recht (Beyerles  Deutschrechtl.  Beitr.  IX   l). 

§23.  In  Dänemark  bezeichnet  das 
Dienstmannenrecht  König  Knuds,  das  sg. 
Witherlagsret  (inWirklichkeit  »withaerlogh«, 
d.  h.  Strafrecht),  aufgezeichnet  zwischen 
1018  und  1036,  in  der  vorUegenden  Fassung 
aber  vom  Ende  des  12.  Jahrhunderts,  es 
als  Pflicht  des  Königs  oder  anderer  vor- 
nehmer Personen,  die  eine  hirdh  haben, 
ihren  »Mannen«  hold  und  gnädig  zu  sein 
und  ihnen  ihre  Löhnung  {male)  rechts- 
gemäß zu  zahlen,  wogegen  die  »Mannen« 
ihrem  »Herrn«  zur  Treue,  Diensten  und 
Bereitschaft  in  allen  seinen  Geboten  ver- 
pflichtet seien.  Nicht  bloß  der  König, 
sondern  auch  andere  Personen  konnten 
darnach  Gefolgsleute  haben.  Daß  der 
Name  der  Gefolgsleute  ursprünglich  auch 
hier  hüskarlar  war,  geht  aus  der  Bezeich- 
nung hüskarlastefna  als  Judicium  parium 
hervor.  In  späterer  Zeit  hat  dann  der 
Ausdruck  Lag  und  Laghsmenn,  welcher 
'Genossenschaft,  Angehörige  der  Ge- 
nossenschaft' bezeichnet,  den  Ausdruck 
hüskarlar  verdrängt.  Der  Ausdruck  Thing- 
lith,  der  in  Svends  Aggesen  lateinischer  Ge- 
schichte des  Vitherlagsrechts  vorkommt, 
ist  noch  nicht  recht  erklärt. 

§  24.  Eine  rechtliche  Voraussetzung 
war  für  den  Gefolgsmann  auch  hier  nicht 
Zugehörigkeit  zum  Adel,  aber  Knud  der 
Große  soll  nach  Svend  Aggesen  durch  das 
Verlangen  glänzenden  Auftretens  die  könig- 
lichen Gefolgsleute  auf  die  reicheren  Klas- 
sen beschränkt  haben.  Die  Gefolgschaft 
war  eingeteilt  in  sveitar  und  fierdhunger, 
wie  es  scheint,  militärische  Unterabteilun- 
gen. Eine  gewisse  gildeähnliche  Organisa- 
tion hat  auch  hier  bestanden.  Näheres 
über  die  einzelnen  Arten  von  Gefolgsleuten 
erfahren  wir   nicht.      Nach   der  Aufzeich- 


nung des  Witherlagsrechts,  wie  es  uns 
vorliegt,  hat  jedenfalls  ein  Teil  der  Gefolgs- 
leute daheim  gesessen,  denn  es  ist  davon 
die  Rede,  daß  ein  Gefolgsmann  »auf  seinem 
Hofe«  vorgeladen  werden  soll.  Es  wäre 
auch  schwer  gewesen,  so  große  Scharen  — 
unter  Knud  soll  die  Zahl  der  Gefolgsleute 
3000  betragen  haben  —  auf  dem  könig- 
lichen Hofe  dauernd  zu  beköstigen.  Dazu 
stimmt,  daß  das  Judicium  parium  auch 
über  Grundstücksstreitigkeiten  unter  Ge- 
folgsleuten entscheiden  sollte,  was  auf  feste 
Ansässigkeit  außerhalb  des  Hofes  hin- 
deutet. Endlich  ist  das  Gefolgschafts - 
Verhältnis  vom  Dienstmann  jährlich  frei 
kündbar.  — Alles  dies  zeigt,  daß  in  Dänemark 
jüngere  Verhältnisse  vorliegen,  die  mehr 
auf  ein  Korps  von  Söldnertruppen  als  auf 
die  altgermanische  Gefolgschaft  hindeuten. 
Bemerkenswert  ist  für  Dänemark  die 
weite  Kompetenz  des  Mannengerichts, 
welches  für  alle  Streitigkeiten  unter  den 
Witherlagsmaenn  angegangen  werden  sollte. 
Der  Dienst  der  Gefolgsleute  war  wesent- 
lich Kriegsdienst  und,  wie  es  scheint,  vor- 
nehmlich Reiterdienst  {equester  ordo). 

§  25.  Im  Laufe  des  12.  und  13.  Jahrhs. 
entwickelte  sich  ein  neuer  Stand  von 
»Herrenmännern«  [herremänn,  homines  do- 
minorum),  der  wesentlich  auf  die  Gefolgs- 
leute zurückzuführen  scheint.  Die  »Herren- 
männer« erwerben  großen  politischen  Ein- 
fluß, aus  ihnen  geht  der  spätere  dänische 
Adel  [nobiles,  heßwarpoe  misn)  mit  seinen 
Steuerprivilegien,  eximierter  Gerichtsbar- 
keit und  Gutshoheit  über  seine  Hinter- 
sassen hervor. 

Steenstrup  Danelag  1882  p.  123  ff 
Holberg  Dansk  Rigslovgivning  1889  p.  i  ff. 
K  i  n  c  h  Om  den  danske  Adels  Udspring  fra 
Thingltd;  Aarb.  1875  p.  247  ff.  Matzen 
Forel.  I  Offentl.  Ret  p.  53  ff.  Jargensen 
Forel.  over  den  danske  Retshist,-^.  55  ff.   182  ff. 

§  26.  Über  die  Entwicklung  der  Ver- 
hältnisse in  Schweden  lassen  uns  die 
Quellen  im  Dunkeln.  Daß  auch  hier  König 
und  Jarl,  wie  andere  angesehene  Männer 
(»Herren«)  Gefolgsleute  [trögivin  m.aßer, 
hirpman,  picenistumaper)  besaßen,  ist  anzu- 
nehmen, denn  das  Ostgötalag  spricht  von 
der  Ehrenbuße  {pukke),  die  König,  Jarl, 
Herzog,  Bischof  oder  ein  anderer  »Herr«, 
der  einen  Stallmeister,  Koch  und  40  Rüde- 


140 


GEIER— GEIRRÖDR 


rer  zur  Verfügung  hat,  für  Verletzung 
seiner  „Mannen"  zu  beanspruchen  hat,  und 
Snorri  läßt  den  Jarl  Rögnvald  eine  hird, 
den  Gesetzessprecher  Porgnyr  eine  hüskarl- 
asveit  haben  (Ol.  s.  h.  helga  cap.  80).  Aber 
über  die  Einzelheiten  ist  weniges  zu  ent- 
nehmen. Vermutlich  ist  auch  hier  der 
spätere  Adel  aus  dem  Hofstaat  des  Königs 
hervorgegangen.  Die  Skenninger  Ver- 
ordnung von  1285  (Dipl.  Svec,  Nr.  813) 
zählt  drei  Klassen  von  Mannen  auf:  Ritter, 
Junker  [swenavapn)  und  hirddränger.  Letz- 
tere scheinen  den  hüskarlar  Norwegens  zu 
entsprechen,  während  die  ersteren  den  vor- 
nehmen ordo  equester  dargestellt  haben 
mögen. 

Hildebrand  Sveriges  Medeltid  II  i 
p,  i54flF.  Nordström  I  i3iff.  Westman 
Swenska  Rädets  Historia  tili  är  130b,  1904, 
p,  7off.     V.  Amira  IS/OR.  I  19.      K.  Lehmann- 

Geier  {vultur).  §  l.  Dieser  größte  euro- 
päische Raubvogel  muß  im  Mittelalter  in 
ganz  Deutschland  vorgekommen  sein.  Das 
hoch-  und  niederdeutsche  Sprachgebiet  hat 
einen  gemeinsamen  Namen  für  ihn,  der 
schon  in  den  ältesten  Glossaren  auftritt: 
ahd.  gtr  stm.  und  gtro  swm.,  mhd.  glr,  nhd. 
Geier  m. ;  and.  gir  stm.  und  gtro  swm. 
(Gall6e  Vorstud.  104),  mnd.  gire  m.;  mndl. 
ghier  m.,  nndl.  gier.  Er  ist  ein  substanti- 
viertes Adjektiv,  urgerm.  *3lraz,  *3iran,  das 
als  /fl-Stamm  in  ahd.  glri,  mhd.  glre  'gierig' 
vorliegt  und  auch  heute  noch  in  westmd. 
Mundarten  als  geier  'freßgierig'  vorkommt. 
Der  Vogel  ist  nach  seiner  unersättlichen 
.Freßsucht  benannt. 

§  2.  Dem  Englischen  und  Nordischen  ist 
der  Name  fremd,  weil  auch  der  Geier  in 
diesen  Ländern  nicht  heimisch  ist.  Ags. 
glw,  glow,  das  in  Glossaren  mehrfach  als 
Übersetzung  von  griphus,  gripem  belegt  ist, 
bedeutet  trotz  Whitman  offenbar  'Greif, 
nicht  'Geier';  es  hat  sich  im  Mittelengl. 
nicht  erhalten.  Lat.  vultur  'Geier'  wird  in 
einem  ags.  Glossar  (WW.  132,  19)  fälschlich 
mit  earngeap,  dem  Namen  des  Seeadlers, 
wiedergegeben,  der  den  Angelsachsen  wohl- 
bekannt war  (s.  Adler  2);  und  in  der  Bo- 
etius- Übersetzung  wird  das  lat.  Wort  un- 
verändert beibehalten:  ,,se  ultor  sceolde 
forlaetan  9ait  he  ne  slat  9a  lifre  Ticcies 
(d.  i.  Tityus)  J)3es  cyninges"  (Kap.  35,  7, 
^d.  Sedgefield  S.  102,  33). 


§  3.  Von  Geier  arten  kommen  für 
Mitteleuropa  auch  in  der  älteren  Zeit  wohl 
nur  zwei  in  Betracht:  der  Bart-  oder 
Lämmergeier  (Gypaäus  barbatus 
Cuv.),  der  bis  ins  19.  Jahrh.  in  den  Alpen - 
ländern  heimisch  war,  aber  heute  auch 
dort  ausgestorben  ist,  und  der  weißköpfige 
Gänsegeier  {Gyps  fulvus  Gm.),  der  in 
Südeuropa,  Nordafrika  und  Westasien  zu 
Hause  ist,  sich  aber  zuweilen  bis  nach 
Deutschland  verfliegt. 

Whitman  JGFh.  2,  164  f.  (1898).     S  u  0  -- 
1  a  h  t  i  Die  deutschen  Vogelnamen  364  ff.  (1909). 

Johannes  Hoops. 

Geirre&r.  §  i.  Ein  Riese  in  der  nordi- 
schen Mythologie,  der  namentlich  durch 
seinen  Kampf  mit  Thor  Gegenstand  der 
Dichtung  geworden  ist.  Loki  war  einst 
in  Freyjas  Falkengewand  von  Geirrodr 
gefangen  und  so  lange  eingekerkert  worden, 
bis  er  dem  Riesen  versprach,  Thor  ohne 
Hammer,  Handschuh  und  Kraftgürtel 
nach  Riesenheim  zu  bringen.  Auf  dem 
Wege  dahin  gibt  das  Riesenweib  Gri9 
dem  Äsen  ihren  Kraftgürtel,  ihre  eisernen 
Handschuhe  und  ihren  Zauberstab.  In 
Geirreds  Halle  hoben  des  Riesen  Töchter 
Gjalp  und  Greip  den  Stuhl,  auf  dem  Thor 
saß,  nach  der  Decke,  doch  dieser  drückte 
mit  Hilfe  des  Zauberstabs  den  Stuhl 
nieder  und  brach  so  den  beiden  Riesinnen 
den  Rücken.  Bei  den  Spielen,  die  darauf 
Geirrodr  veranstaltet,  warf  dieser  Thor 
ein  glühendes  Stück  Eisen  zu,  doch  der 
Ase  fing  es  auf  und  erschlug  mit  ihm  den 
Riesen. 

§  2.  Dieser  Mythus,  den  im  11.  Jh.  der 
Skalde  Eilifr  Gudrunarson  in  der  Pörs- 
dräpa  geschildert  hat  (Carm.  norr.  30  ff. 
SnE.  I  284  ff.),  war  im  Norden  ziemlich 
verbreitet(vgl.  Fms.  VI361;  Saxo  gramm.  I 
426).  Er  ist  dann  in  der  romantischen 
Dichtung  des  13.  und  14.  Jh.  weiter  aus- 
geschmückt, wo  Geirredr  oder  Geruthus, 
wie  er  bei  Saxo  heißt,  König  von  Jqtun- 
heim  (Riesenheim)  ist.  Ihn  fällte  auf 
seinem  abenteuerlichen  Zuge  in  dies  Land 
der  Norweger  Thorstein  bo3Jarmagn  eben- 
falls im  Kampfspiel  durch  Zaubersteine,  mit 
denen  er  Feuer  erzeugt  (Saga  af  Porsteini 
boejarmagni  Fms.  III  175  ff.),  ihn  sah 
mit  durchbohrtem  Körper  in  seiner  Halle 
und  daneben  die  Frauen  mit  gebrochenem 


GEISEL 


141 


Rückgrat  der  Dänenkönig  Gorm,  der  mit 
Thorkillus  die  Fahrt  nach  dem  Gespenster- 
reich des  Geruthus  unternommen  hatte 
(Saxo  I  422  ff,). 

§  3.  Einen  zweiten  Geirredr  kennt  das 
Eingangsmärchen  zu  den  eddischen  Grimnis- 
mäl  (ed,  Bugge  S.  75  ff.).  Danach  ist  G. 
ein  Königssohn,  der  auf  einsamer  Insel 
von  Odin-  erzogen  worden  und  der  zur 
Alleinherrschaft  gelangt  ist,  nachdem  er 
seinen  Bruder  Agnar  auf  einem  Fahrzeug 
in  das  Meer  gestoßen  hat.  Zu  ihm  kommt 
einst  der  verkappte  ödinn,  um  seine 
Milde  zu  prüfen.  G.  setzt  den  Fremden 
zwischen  zwei  Feuer  und  gibt  ihm  weder 
Speise  noch  Trank.  Trotz  der  Belehrung 
über  mythische  Dinge,  die  ööinn  dem 
jungen  Königssohn  Agnar  gibt,  merkt 
Geirr0dr  nicht,  wen  er  vor  sich  hat.  Als 
er  endlich  Odin  aus  seiner  Lage  befreien 
will,  ist  es  zu  spät;  er  fällt  in  sein  eigenes 
Schwert  und  kommt  so  um. 

Über  die  Verbreitung  des  Stoffes:  Bugge 
Studien  über  d.  Entstehung  d.  nord.  Götter-  u 
Heldensagen  I  450  ff.  E.  Mogk 

Geisel,  (§1)  ahd.  gwa/,  ags.  gTsel,  anord 
gJsli,  glsl,  ist  auf  dem  Gebiete  der  persön 
liehen  Haftung  das  Seitenstück  zur  faust 
pfandartigen  Verhaftung  einer  Sache.  Der 
Geisel  ist  ein  in  seiner  Freiheit  beschränk- 
ter Leibbürge.  Zahlreiche  Zeugnisse 
lassen  ersehen,  daß  er  in  Banden  gehalten 
wurde.  Bei  Ausbleiben  richtiger  Schuld- 
erfüllung verfiel  er  dem  Gläubiger  zu  Eigen. 
Die  Geiselschaft  stellt  sich  wohl  als  älte- 
stes Stadium  der  Personenhaftung  dar, 
wie  sie  im  urzeitlichen  Vermögensverkehr 
vornehmlich  unter  Sippen  eingegangen 
wurde.  Die  Terminologie  der  ,, Obliga- 
tion", ,, Haftung",  ,, Verstrickung",  ,, Ge- 
bundenheit" mag  in  solcher  Form  der 
Einständerschaft  wurzeln.  Regelmäßig 
vergeiselte  man  sich  nicht  für  eigne  Schuld. 
Sollte  der  Schuldner  selbst  dem  Gläubiger 
haften,  dann  dürfte  es  häufig  schon  sehr 
früh,  namentlich  bei  weniger  wichtigen 
Schulden,  vorgekommen  sein,  daß  der 
Gläubiger  unter  dem  Druck  des  praktischen 
Lebensbedürfnisses  auf  eine  tatsächliche 
Haft  seines  Schuldners  verzichtete  und 
sich  mit  einer  mehr  oder  weniger  starken 
Abschwächung  solch  strengster  Ein- 
ständerschaft  begnügte,  welche  vermutlich 


darin  bestand,  daß  der  sonst  freie,  nicht 
mehr  gefangen  gehaltene  Schuldner  doch 
einer  gewissen  Aufsicht,  sei  es  nun  des 
Gläubigers  oder  vielleicht  noch  öfter  eines 
Dritten,  unterworfen  wurde.  Gewöhnlich 
vergeiselte  man  sich  für  fremde  Schuld. 
Der  Ausdruck  ,, leisten"  (gemeingerm.  laist- 
jan)  hängt  damit  zusammen.  Im  Spani- 
schen heißt  heute  noch  lastar,  lasto:  'für 
einen  andern  leisten',  bzw.  'die  Schadens- 
erholung desjenigen,  der  für  einen  andern 
bezahlt  hat'.  Merkwürdig  ist,  daß  es  nicht 
an  Anhaltspunkten  fehlt,  welche  darauf 
schließen  lassen,  daß  der  Bedeutung  'obses' 
eine  von  'adolescens  liber'  vorausliegen 
könnte.  Die  Glosse  pignore:  chind  (Ahd. 
Gl.  IV  1360)  möchte  sich  aus  dem  um- 
gekehrten Sinnübergang  im  jüngeren  Latein 
erklären,  woferne  hier  nicht  etwa  der 
Gedanke  an  das  'Pfand'  der  Liebe  leitend 
war.  Naturleben  und  Volkscharakter 
würden  nahelegen,  daß,  wie  das  Mädchen 
mit  der  mehr  biegsamen  Gerte  verglichen 
und  danach  benannt  ward,  so  der  Jüngling 
nach  dem  gisil,  dem  festen  Schaft  oder 
Stock.  ,, Geisel"  als  Name  für  Menschen 
dürfte  nicht  unwahrscheinlich  einst  die 
Eigenschaft  der  Festigkeit  und  Unbeug- 
samkeit im  persönlichen  Wesen  gekenn- 
zeichnet haben,  welcher  Eigenschaft  unser 
zu  allen  Zeiten  in  hohem  Grade  männliches 
Volk  eine  besonders  tiefe  Wertschätzung 
entgegenbrachte.  Indem  man  den  Men- 
schen von  solchem  Charakter  mit  festem 
Holz  zu  vergleichen  pflegte,  mag  „Geisel" 
einmal  in  weitem  Umfange  zur  Benennung 
germanischer  Leute  verwandt  worden  sein. 
So  könnten  sich  z.  B.  langobardische 
Glossen  vom  Schlage  der  folgenden  er- 
klären: ,,Gisel  id  est  testis",  ,,Gisiles  sunt 
testes",  ,, Gisil,  giseli.  Id  liberi  homines"; 
weiter  wäre  auf  die  massenhaften  Eigen- 
namen hinzuweisen,  denen  das  Wort  das 
Gepräge  gibt.  Seine  Bestätigung  empfinge 
dieses  durch  die  vielsagende  Etymologie 
von  ,, Treue",  welche  auf  Hartholz  zurück- 
geht (Osthoff) :  von  dem  Gedanken  an 
festes  Holz  aus  hat  sich  das  Wort  für 
Zuverlässigkeit  gebildet.  Darauf  wird  bei 
der  Stabsymbolik  der  Treuwette  zurück- 
zukommen sein  (s.  u.  'Wette').  Demnach 
wäre  es  natürlich  und  begreiflich,  daß 
,, Geisel"  schUeßUch  am  Leibbürgen  als  der 


142 


GEISEL— GEISTESKRANKHEITEN 


Festigungsperson  xax  zioyr^v  haften  blieb. 
Die  ursprüngliche  Übung,  mit  Vorliebe 
gerade  junge  Leute  als  Geiseln  zu  ver- 
langen, das  Kriegsrecht  und  die  Rechts- 
symbolik dürften  ein  Übriges  zur  Fest- 
setzung des  Bürgschaftsgedankens  im 
Rechtswort  ,, Geisel"  getan  haben. 

§  2.  Die  praktische  Bedeutung  dieser 
harten  Form  der  Personenhaftung  schwin- 
det bereits  in  der  Zeit  des  fränkischen 
Großreiches  mehr  und  mehr  dahin.  Eine 
wirkliche  Gefangenschaft  zum  Zwecke  der 
Sicherstellung  begegnet  später  hauptsäch- 
lich noch  im  Völkerrecht.  Dagegen  hat 
sich  die  Geiselschaft  ideell  in  der  Rechts- 
sprache und  in  der  Symbolik  des  Haftungs- 
geschäftes fortbehauptet.  Der  Geisel  ver- 
wandelte sich  vielfach  schon  früh  in  eineji 
Bürgen,  dessen  Haftung  die  Freiheit  seiner 
Person  nicht  ausschloß.  Ein  Überrest  des 
Vergeiselungsgeschäftes  hat  sich  im  ,,Ein- 
lager"  des  Mittelalters  erhalten.  Das  Ein- 
lager  führte  noch  immer  auch  den  Namen 
,, Geiselschaft,",, Leistung"  [ohstagium).  Es 
verdient  Beachtung,  daß  ohstagium  urkund- 
lich auch  in  der  allgemeinen  Bedeutung 
von  Pfand,  pignus,  vorkommt  und  von 
Pfandsachen  ausgesagt  wird.  Das  Ein- 
lager  war  besonders  in  der  ritterlichen  Ge- 
sellschaft üblich.  Der  Haftende  —  zu- 
meist ein  Bürge,  aber  auch  der  Schuldner 
—  erklärte  über  Aufforderung  des  Gläu- 
bigers bei  Schuldverzug  sich  an  einem  be- 
stimmten Orte  aufhalten  und  dort  bis  zur 
Erfüllung  verbleiben  zu  wollen.  Mehrere 
norddeutsche  Rechte  teilen  dem  ,,Ein- 
lager"  später  eine  Rolle  im  Vollstreckungs- 
verfahren zu. 

V.  Amira  NOR.  I  691  ff.  II  i72ff.;  Hecht^ 
133 f.;  Dit  Wadiation,  in  Sitzungsber.  d.  Bayr. 
Ak.  d.  Wiss.,  phil. -philos.  u.  bist.  Kl.  191 1 
2.  Abb.  42 f.  Brunner  Grundz.  d.  DRG.S  213. 
216.  Le  Fort  Revue  de  l^gislation  1874, 
4o8ff.  Friedländer  Das  Einiager  (1868). 
Gierke  Grundz.  d.  DPR.'^  266;  Schuld  u. 
Haftung  soff.  E.  Goldmann  Deutsche 
Lit.-Ztg.  XXXI.  (1910)  26335.  Grimm 
DRA.'>  II  171  ff.  Hübner  DPR.  464.  47off. 
Lechner  Ohstagium  od.  Giselschaft  nach 
Schweiz.  Quellen  (i  906).  L  ö  n  i  n  g  Vertrags- 
bruch I  239ff.,  bes.  247  n.  17.  H.  Meyer 
Zum  Ursprung  d.  Ver^nögenshafiung  im  detit. 
Recht,  in  Festscbr.  f.  O.  Gierke  (19 10)  976. 
982.  Mucb  Holz  und  Mensch,  WuS.  I  (1909) 
46  f.      Puntschart    Schuldvertrag    u,     Treu- 


gelöbnis 141  ff.  185  ff.  489ff.;  SZtRG.  XXVI,  174 
n.  I.  M.  Rintelen  Schuldhaft  und  Einiager 
im  Vollstreckungsverfahren  d,  altnieder  länd. 
u.  Sachs.  Rechtes  (1908).  Schröder  SZfRG. 
VII,  55;  DRG.S  47  n.  2.  231.  301.  348. 
V.  Schwerin  DRG.  (Grundriß  d.  GSschichts- 
wissenscbaft  hg.  v.  A.  Meister  II  5  [19 12])  70. 
Stobbe  Z.  Gesch.  d.  deut.  Vertragsr.  178  ff. 
Thümmel  Z.  f.  Kulturgesch.  III  58  ff. 
Wermingboff  Z.  f.  d.  Gesch.  d.  Oberrheins 
LH,  67  ff.  P.  Puntschart. 

Geisteskranke  (s.  d.  folgenden  Artikel), 
wurden,  so  lange  sie  harmlos  waren,  ge- 
duldet, aber  vielfach  gehänselt  und  ver- 
spottet. Aller  bürgerlichen  Rechte  be- 
raubt, wurden  sie  (wenigstens  im  späteren 
M.A.)  noch  besonders  kenntlich  gemacht 
durch  Kurzscheren  der  Haare,  abweichende, 
kurze,  graufarbige  Kleidung  [des  toren  wät) 
und  eine  dicke  Keule  [diu  kolbe),  um  sich 
der  Hunde,  allzu  zudringlicher  Spötter  und 
der  Kinder  erwehren  zu  können;  außer- 
dem wurden  ihnen  Klappern  oder  Schellen 
ans  Gewand  befestigt  {kläpfelTn,  klämper- 
lin,  schotterte),  damit  sie  ihren  Aufenthalt 
bei  Bewegungen  verrieten.  Nur  gemein- 
schädliche Irre  wurden  in  enge  Zellen  ge- 
sperrt. Heilung  wurde  im  frühen  Mittel- 
alter durch  Exorzismus,  durch  Austreiben 
des  Dämons,  versucht,  später  wohl  einmal 
mit  Zaubermitteln.  Frühe  Bildwerke,  des 
9.  und  10.  Jahrh.  zeigen  die  Kranken  ge- 
fesselt, während  der  Teufel,  oft  in  zottiger 
schwarzer  Gestalt,  aus  ihrem  Munde  fährt. 
M.  Heyne   Hausaltert.    III    168  ff.      Baas 

Mittelalt.   Gesundheitspflege  in  Baden,   Heidelb. 

Neujahrsbl.      1909,     S.     12     und    43.       Grön 

Altnord.   Heilknd.   Janus   1908    (S.-A.  S.   120). 

Sudhoff. 

Geisteskrankheiten,  Die  Anschauungen 
der  Germanen  über  geistige  Störungen  sind 
schwer  zu  erkennen,  da  gerade  hier  alles 
durch  die  vom  Christentum  und  dem 
Dämonenglauben  seiner  Entstehungszeit 
gelieferte  Überschicht  verdeckt  ist.  Die 
naheliegende  Vermutung,  daß  der  Germane 
gerade  auf  diesem  Gebiete  in  besonderer 
Weise  seine  elbische  Auffassung  vom 
Krankheitswesen  (s.  Krankheit)  zum 
Ausdruck  brachte,  läßt  sich  bis  heute  kaum 
durch  Tatsachen  stützen,  bedarf  jedenfalls 
noch  besonders  eindringender  Unter- 
suchung (vgl.  z.  B.  H  ö  f  1  e  r  ,  Krank- 
heitsnamenbuch S.   12,  493,  596  Alprasen 


GEISTLICHKEIT 


143 


u.  Alpschuß).  Der  Tobsüchtige  wird  got. 
einfach  als  wöds,  anord.  ö9r,  ags.  wöd, 
ahd.  wuot  bezeichnet,  ohne  Trennung  von 
der  ebenso  benannten  heftigen  Gemüts- 
erregung des  Geistesgesunden  und  der 
Kampfeswut  (dem  ]uYor  teutonicus  des 
L  u  c  a  n  u  s  und  dem  herserksgangr  der 
Nordländer,  Grön  aaO.  S.  122  ff.).  Erst 
im  Mhd.  tritt  daneben  das  ebenso  objektiv 
beobachtende  toup,  taub,  töbic,  tobsüchtig, 
tobend,  rasende,  der  Vernunft  unzugängig, 
mit  der  Krankheitsbenennung  tobesuht, 
toupsuht,  thobizunge,  täube,  räserie.  Der  nicht 
aggressive,  ruhige  Verrückte  heißt  gotisch 
dwals,  alts.  u.  ags.  dol,  ahd.  und  mhd.  toi 
(von  ahd.  twelan,  hindern,  hemmen,  also 
gehemmt  in  seiner  Urteilsfähigkeit).  Nur 
in  engerem  deutschen  Sprachgebiete  findet 
sich  der  harmlose  Narr,  ahd.  narro,  mhd. 
u.  mnd.  narre,  sowohl  als  eigentlich  Kran- 
ker wie  als  gewöhnlicher  Simpel,  ähnlich 
ahd.  und  mhd.  der  gouch  und  nur  mhd. 
der  töre,  der  zum  ahd.  tusig,  ags.  dysig 
(im  heutigen  Niederdeutsch  dösig)  in  naher 
Verwandtschaft  steht,  der  ,,  Begriffsstut- 
zige". Es  kommen  aber  auch  noch  andere 
Bezeichnungen  für  geistige  Störungen  vor, 
wie  wanawizi  und  die  rein  negativen  unwts, 
unfruot,  unsinnig,  ursinni,  ur sinnig,  wiz- 
zelös,  äwizzi,  sinnelös,  ags.  gewitleas,  ge- 
myndleas,  unsnotor,  unwts,  altnord.  ü-viti. 
Die  Zurückführung  dieser  Erscheinungen 
von  fehlender  freier  Verfügungsfähigkeit 
über  die  geistigen  Kräfte,  w^ozu  man  auch 
noch  die  täppische  Dummheit  (got.  dumbs, 
altnord.  dumbr,  ags.  dumb,  ahd.  u.  mhd. 
tump)  rechnen  könnte,  auf  ein  Leiden  im 
Kopfe,  auf  ein  Gehirnleiden,  ist  natürlich 
aus  der  Antike  übernommen,  z.  B.  das 
houptgeswer  {frenesis),  die  hirnsucht,  hirn- 
sühte,  hirnwutung,  hirnwütigkeit  {letargia, 
frenesis).  Wie  unvermittelt  die  mit  dem 
Neuen  Testament  eingeführten  hellenisti- 
schen Dämonenanschauungen  in  das  deut- 
sche Altertum  hineinfielen,  zeigt  die  Be- 
zeichnung daimönareis  in  den  Evangelien 
des  U 1  f  i  1  a  und  das  joh  er  ten  tiufal 
habeii  des  0  t  f  r  i  d  oder  gezuckt  vom  tüfel. 
Die  ags.  deofolseocnes,  und  das  dcofolseoc, 
ahd.  diubil-siuch,  mhd.  tiufelsuhtec,  tiuvel- 
winnec,  anord.  djöfulöffr  wird  später  mehr 
germanischen  Krankheitsanschauungen  as- 
similiert   in    den    Wendungen,     der    tiufel 


ritet  einen,  mit  dem  tufl  besezzen,^  bezetten, 
beseten,  besoten  van  den  duvel  oder  farbloser 
mit  dem  tufel  behefft,  behaftet.  —  Auch  die 
Mondsüchtigkeit  als  Geistesstörung  und 
damit  zusammenhängende  Krampfzufälle 
(Epilepsie)  werden  aus  der  Antike  herüber- 
genommen (lunaticus),  wenn  auch  mit 
anderer,  rein  somatischer  Periodizität  viel- 
fach konfundiert,  als  mänödsich,  mänöd- 
seoh  des  T  a  t  i  a  n  und  ags.  mön-seoc, 
möna^-seoc,  mhd.  män-siech,  rtiän-sihtec, 
auch  mcenic  und  mcenisch,  ferner  möntobig, 
mönwendig.  Germanisches  steckt  in  allen 
diesen  Vorstellungen  nichts,  ebensowenig 
in  der  Annahme  von  einer  Art  puerperaler 
Geistesstörung  in  den  gif  wif  of  gemyndum 
sie  im  Register  zu  Balds  II.  Ljeceboc 
Kap.  60. 

M.  Heyne  hausaltert.  III  1346".  Joh. 
Geldner  Alteng  l.  Krankheitsnamen  II  11. 
(1907)  III  36.  38.  39  (1908).  Grön  Altnord. 
Heilkunde,    Janus    1908    (S.-A.    S.   119   bis   124.) 

Sudhoff. 

Geistlichkeit.  A.  Deutschland. 
§  I.  Als  clerici  werden  die  Geistlichen  den 
Laien  {laici)  gegenübergestellt.  Zum  Ein- 
tritt in  den  geistlichen  Stand  war  könig- 
liche Genehmigung  oder  die  des  Grafen 
erforderlich,  bei  Unfreien  die  des  Herrn. 
In  Analogie  zu  den  Personen  im  Königs- 
dienst, genossen  auch  die  Mitglieder  dieses 
Standes  ein  höheres  Wergeid,  und  zwar 
verschieden  abgestuft  nach  dem  kirch- 
lichen Rang  des  einzelnen.  Dazu  kamen 
Privilegien  hinsichtlich  der  Heerpfiicht 
sowie  der  Dingpflicht  und  der  Gerichts- 
barkeit. Von  jener  waren  die  Geistlichen 
befreit,  bei  der  Heerpfiicht  mit  Ausnahme 
der  Bischöfe  und,  von  kurzer  Zeit  ab- 
gesehen, der  Äbte.  Nur  bei  der  ,,  Landwehr" 
hatten  sich  auch  die  Geistlichen  ohne  Un- 
terschied zu  beteiligen.  Bezüglich  der 
Gerichtsbarkeit  handelte  es  sich  darum, 
die  Geistlichen  dem  weltlichen  Gericht  zu 
entziehen,  ein  ständiger  Streitpunkt  zwi- 
schen Kirche  und  Staat.  Seit  der  2.  Hälfte 
des  6.  Jahrhunderts  machte  die  Kirche 
den  Anspruch  geltend,  daß  kein  Laie  über 
einen  Geistlichen  zu  Gericht  sitzen  solle. 
Clothar  II.  kam  dem  im  Edikt  von  614 
teilweise  entgegen.  Soweit  es  sich  um 
Sachen  in  der  Zuständigkeit  des  Grafen- 
gerichts   handelte    (todeswürdige    Verbre- 


144 


GEISTLICHKEIT 


chen,  Statusprozesse,  Immobilienprozesse) 
blieb  die  weltliche  Gerichtsbarkeit  be- 
stehen. Nur  hing  in  peinlichen  Sachen  bei 
den  über  dem  subdiaconus  stehenden 
Klerikern  die  weltliche  Verurteilung  von 
dem  Ausfall  eines  dazwischengeschobenen 
kirchlichen  Disziplinarverfahrens  ab.  In 
Schuldsachen  entschied  dagegen  ein  bi- 
schöfliches Gericht.  In  karolingischer  Zeit 
wurde  diese  Ordnung  wenig  verändert,  aber 
für  Italien  hinsichtlich  aller  Geistlichen, 
für  das  Frankenreich  im  übrigen  hinsicht- 
lich der  Bischöfe,  Äbte  und  Äbtissinnen 
das  Verbot  hinzugefügt,  vor  Gericht  als 
Partei  zu  erscheinen;  klagend  wie  beklagt 
mußten  sie  sich  eines  zuerst  von  Fall  zu 
Fall,  seit  8o2  ständig  bestellten  Vertreters 
{advocatus,  defensor,  causidicus)  bedienen. 
Brunner  DRG.  l-  336.  II  2i4f.  314«". 
Schröder  DRG.S  I48f.  i86ff.  Loening 
Gesch.  d.  DKR.  II  275  ff.  Waitz  F^?.  II  2, 
57  ff.  III  228  ff.   IV  442  ff.  V.Schwerin. 

B.  E  n  g  1  a  n  d.  §  2.  Dem  Gesetze  der 
Northumbrischen  Priester  (A.  D.  1028  bis 
1060)  zufolge  wurde  ein  erschlagener  Pries- 
ter durch  dessen  volles  Wergeid  vergolten 
(vgl.  Leges  Henrici  I,  68,  3)  und  außerdem 
dem  Bischof  24  Öre  als  Altarbuße  be- 
zahlt, bei  einem  Diakon  12  Öre  als  Altar- 
buße (North.  Preosta  lagu,  24).  Das  Wer- 
geid fiel  an  die  Verwandten  des  Klerikers, 
wenn  er  solche  hatte;  aber  North.  Priester - 
gesetz  I,  zeigt,  daß  auch  die  geistlichen  Ge- 
fährten des  Priesters,  wie  in  ähnlichem 
Falle  die  Gildegenossen,  ihm  Beistand  zu 
leisten  hatten.  Die  Altarbuße  an  den 
Bischof  weist  auf  das  Patronat  des  letz- 
teren; ein  Kleriker  konnte  aber  auch  einen 
weltlichen  Patron  [hläford)  haben  (Ael- 
fred  21).  Im  Widerspruch  zu  der  volks- 
rechtlichen Auffassung  suchte  die  Geist- 
lichkeit sich  eine  erhöhte  Amtsstellung  und 
entsprechende  Wergelder  zu  erwirken  (vgl. 
Dialogus  Ecgberti,  interr.  12,  zitiert  bei 
Schmid,  Gesetze  der  Angelsachsen,  Glossar 
sub  voce  Geistlichkeit.)  In  dem  Rechte  der 
Nordleute  wird  dem  Priester  als  dem 
maesse-|)egn  gleichmäßig  mit  dem  welt- 
lichen Thegn  ein  Wergeid  von  2000  Thrym- 
sas  zugesprochen,  während  der  Bischof  8000 
und  der  Erzbischof  150ÖO  Thrymsas  gelten 
sollte  (Northleodalagu  2,  5),  und  die  An- 
sicht,  daß  ein  Priester  des  Rechtes  eines 


Thegns  würdig  sei,  wird  öfters  in  Rechts- 
quellen  der  dänischen  Periode  ausgespro- 
chen (z.  B.  Aethelred  V,  9),  was  zum  Teil 
mit  der  Vereinfachung  des  Wergeidsystems 
in  den  Verträgen  mit  den  Dänen  zusammen- 
hängen mag  (vgl.  Ständeverfassung). 

§  3.  Die  Standesstellung  des  Klerus 
spiegelt  sich  in  charakteristischer  Weise  in 
den  Bestimmungen  über  die  Kraft  des 
Eides  der  Geistlichen.  Im  Dialog  des  Erz- 
bischof  Ecgbert  von  York  schwört  ein 
Mönch  für  30  Hufen,  ein  Diakon  für  60,  - 
ein  Priester  für  120  bei  der  Reinigung  von 
einer  Strafklage.  ,, Gemeint  scheint,  daß 
gegen  einen  Voreid  eines  Klägers  mit  120 
Hufen  Eideswert  oder  mit  Eideshelfern, 
die  mit  ihm  zusammen  soviel  Eideswert 
vertreten,  sich  der  Priester  allein  rein 
schwören  kann.  Selbst  der  einfache  Mönch 
schwört  hier  mit  der  Eideskraft  eines 
kirchlich  ausgezeichneten  Adligen  in  Wes- 
sex.  Unglaublich  ist  aber  die  Sache  nicht: 
Kentisches  Recht  stellte  in  der  Ersatz -Ver- 
vielfältigung den  Priester  dem  König 
gleich  (Aethelberht  i,  4)"  (Liebermann, 
Eideshufen  bei  den  Angelsachsen  i — 3). 
Für  unsere  Zwecke  ist  es  nicht  nötig,  auf 
die  Erklärung  dieser  merkwürdigen  Zu- 
sammenstellungen zwischen  Eiden  und 
Hiden,  die  den  Schillingen  der  eventuellen 
Bußen  entsprechen,  einzugehen.  Aber  für 
die  Standesprivilegien  der  Geistlichkeit 
sind  sowohl  diese  Eide  wie  auch  die  Eide 
bei  zivilrechtlichen  Forderungen  charakte- 
ristisch. Bei  Prozessen  um  Land  nämlich 
bedurfte  es,  um  eine  Hide  der  Kirche  zu- 
zuschwören,  des  Eides  dreier  Mönche  oder 
zweier  Diakone  oder  eines  Priesters  (Lieber - 
mann,  1.  c). 

Haddan'  and  Stubbs  Councils  and 
Ecclesiasiical  Documents  III.  R.  Schmid 
Gesetze  d.  Angelsachsen  (1858).  Kemble  Die 
Sachsen  iti  England  \\  (1853).  Liebermann 
Die  Eideshufen  bei  defi  Angelsachsen  (1908). 
Derselbe  Gesetze  der  Angelsachsen,  Glossar 
SV.  'Eideshelfer,  Eideshufen'.  Taranger  Um 
den  Ansächsiske  Kirken  Indflydelse  paa  den 
Norske.  P.  Vinogradoff. 

C.  N  o  r  d  e  n.  §  4.  Für  die  älteste  Auf- 
fassung von  der  Stellung  der  Geistlichen 
[klerkr,  Icerd^r  mad'r,  kennima9r)  im  Norden 
ist  der  Ausspruch  des  aschwed.  West- 
götalag  bezeichnend:  Prcestcer  skal  i  bon- 
dalaghum   voerce    (I    Af.    mandr.    5    §    5)- 


GELBSUCHT— GELD 


145 


Mer  Priester  soll  im  Bauernrecht  stehen' 
und  zwar  gleichgültig,  ob  er  Inländer  oder 
Ausländer  ist.  Darum  ist  auch  seine  Buße 
die  des  freien  Bauern,  und  nur  kirchliche 
Würdenträger  wie  Bischöfe,  Erzbischöfe, 
Äbte  haben  ein  höheres  Recht.  Ebenso 
sagen  die  anorweg.  Gulajjingslqg  15:  „Un- 
sere Geistlichen  [kennimenn]  sollen  solche 
Mannheiligk^it  haben,  wie  jeder  von  uns 
gegenüber  dem  anderen  hierzulande." 
Eine  eigene  kirchliche  Gerichtsbarkeit  in 
Rechtssachen  bestand  ursprünglich  so  we- 
nig wie  eine  Entziehung  des  kirchlichen 
Rechts  von  der  weltlichen  Gesetzgebung, 
und  auf  die  Besetzung  bischöflicher  Stellen 
hatte  die  weltliche  Macht  Einfluß.  Auch 
das  Zölibat  bestand  im  Norden  ursprüng- 
lich nicht  (Gulaf)ingslQg  15). 

§  5.  Freilich  zeigen  die  schwedischen, 
norwegischen  und  isländischen 
Rechtsaufzeichnungen  an  der  Spitze  einen 
Kirchenrechtsabschnitt,  aber  dieser  er- 
scheint ebenso  als  Bestandteil  des  Land- 
rechts wie  die  übrigen  Abschnitte  und 
wurde  in  denselben  Formen  Rechtens  wie 
sonst  das  Landschaftsrecht.  In  Däne- 
mark finden  sich  zwar  eigene  Kirchen- 
rechte, an  deren  Zustandekommen  aber 
die  Bauernschaft  und  vermutlich  auch  das 
Königtum  ebenfalls  beteiligt  war. 

§  6.  Schon  früh  suchte  die  Kirche 
im  Norden  ihre  weitergehenden  Ansprüche 
durchzusetzen,  aber  mit  verschiedenem 
Erfolg.  Das  Zölibat  drang  erst  seit  dem 
12.  u.  13.  Jahrh.  durch.  Auf  Island 
blieb  die  Gesetzgebung  in  kirchlichen 
Sachen  bis  zum  Ende  des  Freistaates 
Sache  des  Staates,  nur  als  Mitglieder 
der  gesetzgebenden  Versammlung  [Iggräta] 
nahmen  die  Bischöfe  daran  Anteil;  auch 
eine  eigene  geistliche  Gerichtsbarkeit 
[prestadömr)  ist  nur  in  Sachen  der  Disziplin 
anerkannt,  und  eine  Exemtion  von  welt- 
lichen Lasten  besteht  für  Geistliche  nicht. 

§7.  In  Norwegen,  wo  um  die  Mitte 
des  12.  Jahrh.  die  Verhältnisse  ähnlich 
liegen,  wird  das  Verhältnis  zwischen  Staat 
und  Kirche  seit  König  Sverrir  Gegenstand 
eines  erbitterten  Streites,  der  erst  am  Ende 
des  13.  Jahrh.  bis  zu  einem  gewissen  Grade 
zugunsten  der  Kirche  entschieden  wurde. 
In  Dänemark  und  Schweden  wird 
dagegen  schon  früh  (in  Dänemark  bereits  im 


II.  Jahrh.)  der  Klerus  von  der  weltlichen 
Jurisdiktion  eximiert  und  mit  Immunitäts- 
privilegien begabt;  die  Besetzung  der 
Bischofsstühle  ohne  die  königUche  Mit- 
wirkung prätendierte  auch  hier  die  Kirche, 
während  das  Königtum  mit  den  geistlichen 
Lehen  nur  den  von  ihm  konfirmierten  Bi- 
schof zu  investieren  gewillt  war  (Westgötal. 
I  Retl.  B.  2.) 

Maurer  Island  1874  S.  96 f.  Bekehrung 
des  norwegischen  Stammes  II  469  ff.  Vorl. 
I  I  S.  292.  309,  2  S.  46ft.  II  S.  63flr.  172fr. 
Zorn  Staat  u.  Kirche  in  Norwegen  1875. 
H.  Olrik  Konge  og  Prcestestand  i  Danmark 
indtil  12  ärhundreds  begyndelse  1892  p.  248  flf. 
Nordström  1  p.  211  ff.  Naumann  Sveriges 
Statsförfattningens  Rätt  1879  p.  54  ff. 
Taranger  Den  angelsaksiske  Kirkes  indflydelse 
paa  den  norske  1890  p.  221  ff.  318 ff.  274 ff. 
Sjögren  De  fornsvcnska  Kyrkobalkarne; 
Tidsskr.  for  Retsvid.    17  p.   125  ff. 

K.  Lehmann. 
Gelbsucht  konnte  in  ihren  auffallenden 
Erscheinungen  nicht  übersehen  werden  und 
findet  sich  denn  auch  als  gelasuht  schon 
althochdeutsch  benannt,  mhd.  gelsuht,  gele- 
suht,  anord.  gulusölt.    Knut  der  Mächtige 
von   Dänemark  soll   in    England    an   der 
Gelbsucht    (1035)   gestorben  sein,  vermut- 
lich an  Leberkrebs.    In  einem  ags.  Arznei- 
buch finden  sich  eingehende  Behandlungs- 
vorschriften der  geolu  ädl  'Gelbsucht'  oder 
geall-ädl   'Krankheit   der   Galle'    mit   fol- 
genden Symptomen:  ß(zt   htm  se  lichoma 
eall  abiterad'  and  ageolwaä  swa  god  seoluc 
and  htm  heoä  under  tungan  tulge  swearte 
(sdra  and  yfele  and  htm  hif  micge  geolu,  die 
durch  Arzneitränke,  Blutentziehungen  und 
häufige  Stein- Schwitzbäder  {drenc,  stänhceß) 
mit     tüchtigem     Nachschwitzen      [geswete 
swid'e)  beseitigt  wurden  [him  bip  sona  sei). 
Cockayne  Leechdoms  II    106 ff.  u.  3 14 ff. 
ed.  Leonhardi    in    Grein-Wülck.    Bibl.     angels. 
Prosa  VI  S.    32 f.  u.  96.     Job.   Geldner  Alt- 
engl.  Krankhcitsnatnen  I   7  (1906).    Grön  Alt- 
nord. Heilk.    Janus  1908  S.-A.  S.  113.    Höfler 
Krankheitsnamenbuch  705  ff.  Sudhoff . 

Geld.  §  I.  Im  weiteren  Sinne  versteht 
man  unter  Geld  ein  wirtschaftliches  Gut, 
das  zur  Erfüllung  bestimmter  Aufgaben  in 
den  Güterverkehr  eingeschoben  ist;  Geld 
im  engeren  Sinne  ist  jedoch  das  vom  Staate 
anerkannte  allgemeine  Zahlungsmittel  (§4). 
§  2.  Die  nächste  Aufgabe  des  Geldes  ist 
Beförderung  des  Güterumlaufs.    Das  Geld 


146 


GELDARTEN— GELDWERT 


als  allgemein  geschätzte  und  begehrte,  auch 
leicht  teilbare  Ware,  verdrängt  den  Tausch - 
vertrag,  der  zwar  überschüssiges  Gut  gegen 
das  gewünschte  unmittelbar  und  wechsel- 
weise überträgt,  aber  tatsächlich  nur  in 
wenigen  Fällen  durchführbar  ist.  Es  er- 
setzt ihn  durch  Kauf  und  Verkauf,  die 
Geld  für  Gut  und  Gut  für  Geld  allenthalben 
gewähren. 

§  3.  Das  Geld  ist  auch  Träger  eines  wirt- 
schaftlichen Wertes  (s.  Geldwert).  In  dieser 
Eigenschaft  bietet  es  die  Möglichkeit  zur 
Aufspeicherung  von  Reichtum  (s.  Schatz - 
geld),  bildet  als  Kapital  eine  wichtige 
Voraussetzung  für  wirtschaftliche  Unter- 
nehmungen und  dient  auch  als  Wertmaß- 
stab. Den  in  Geld  ausgedrückten  Wert 
eines  wirtschaftlichen  Gutes  nennt  man 
Preis. 

§  4.  Das  Geld  ist  endlich  Zahlungs- 
mittel schlechthin,  d.  h.  es  ist  das  vom 
Staate  anerkannte  und  geschützte  Mittel 
zur  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten  aller 
Art,  soweit  diese  wirtschaftlichen  Inhalt 
haben. 

Die  Literatur  über  Geld  und  Geldwesen 
ist  ungemein  groß.  Eine  gute  Übersicht  bietet 
C.  Menger  in  Conrad-Elsters  Handwörterbuch 
der  Staats  Wissenschaften  unter  'Geld'  (1909) 
3.  Aufl.,  Bd.  4  S.  555ff.  v.  Luschin  Münz- 
kunde 13  ff.   133  ff.     A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Geldarten.  §  i.  Aus  der  Begriffsbestim- 
mung des  Geldes  ergibt  sich,  daß  mancher- 
lei wirtschaftliche  Güter  als  Geld  in  Be- 
tracht kommen  können,  ja  daß  die  Geld- 
eigenschaft einem  Gegenstande  selbst  ohne 
Mitwirkung  der  Staatsgewalt  lediglich  durch 
den  Verkehr  erteilt  werden  kann. 

§  2.  Sehr  alt  und  allgemein  verbreitet 
war  die  Hingabe  von  Vieh  als  Geld  (s. 
kügüdi)  sowie  bestimmter  durch  Hand- 
arbeit veredelter  oder  hergestellter  Be- 
kleidungsstoffe (s.  Fellgeld,  Friesalle,  Lein- 
wandmark, Tuchgeld,  vadmäl),  doch  wur- 
den diese  Geldarten  mit  dem  Fortschritt 
der  Kultur  überall  durch  Metallgeld 
ersetzt. 

§  3.  Bei  diesem  haben  wir  als  Haupt- 
arten zu  unterscheiden  a)  das  formlose 
Metallgeld,  das  im  Verkehr  mit  der  Wage 
nach  seinem  Gewicht  genommen  wird  (s. 
Barren,  Barrengeld)  und  b)  die  Münze 
(s.  d.),  d.  h.  Metallstücke,  die  im  Namen 


und  nach  Vorschrift  des  Staates  in  be- 
stimmter Form  hergestellt  werden,  und 
deren  Wert  vom  Staate  bestimmt  und 
meist  auch  verbürgt  wird. 

Luschin  Mimzku7tde   17,  135  ff.     Grimm. 
DRA.  II  98  ff.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Geldstrafe,  Als  G.  im  weiteren  Sinn  kennt 
das  germanische  Strafrecht  die  gesetzlich 
fixierte  Buße  (s.  d.)  und  das  Friedensgeld 
(s.  d.),  dieses  auch  in  der  Form  des  Bannes 
(s.  Strafen  und  Vermögensstrafen),  sowie 
eine  Reihe  im  Laufe  der  Entwicklung  neu 
geschaffener  öffentlicher  G.  (s.  Strafen). 

V.  Schwerin. 

Geldwert,  §  i.  Der  wirtschaftliche  Wert, 
der  in  dem  Gelde  steckt,  ist  je  nach  dem 
Standpunkt  verschieden,  von  welchem  man 
ihn  betrachtet.  Er  kann  zunächst  auf  der 
bloßen  Vereinbarung  der  Parteien  be- 
ruhen, also  vereinbarter  Geldwert 
sein.  Ein  solcher  kam  in  älterer  Zeit, 
solange  gewisse  in  Geld  angesetzte  Beträge 
meist  an  Zahlungsstatt  durch  wirtschaft- 
liche Güter  anderer  Art  beglichen  wurden, 
oft  genug  vor.  Vgl.  das  Aachener  Kapitulare 
von  818/19  Add.  3:  In  compositione  wir- 
gildi  volumus  ut  ea  dentur,  que  in  lege  con- 
tinentur,  excepto  accipitre  et  spata,  quia 
propter  illa  duo  aliquoties  perjurium  com- 
mittitur,  quando  majoris  pretii,  quam  illa 
sint,  esse  furantur.   MG.  Leg.  Sectio  II  281. 

§  2.  Nimmt  diese  Vereinbarung  auf  den 
marktgängigen  Wert  des  Geldes  Bezug, 
z.  B.  wenn  Münze  eines  Ortes  gegen  Münze 
eines  anderen  Ortes,  oder  ältere  und 
jüngere  Münzstücke  desselben  Ortes 
verglichen  werden,  so  spricht  man  vom 
Handels-  oder  Kurswert  des  Gel- 
des. 

§  3.  Der  Wert  jenes  Metallquantums, 
das  im  einzelnen  Geldstück  enthalten  ist, 
bestimmt  den  sog.  inneren  oder  Metall - 
wert  der  Münze,  den  sog.  valor  intrinsecus 
der  Scholastiker. 

§  4.  Unabhängig  vom  Metallwert  legt 
der  Staat  seinen  Geprägen  einen  Wert, 
den  sog.  Nennwert  [valor  extrinsecus 
seu  impositus)  bei,  den  er  durch  seine 
Zwangsmittel  aufrecht  zu  erhalten  sucht. 
Die  fränkischen  Münzen  z.  B.,  die  nach  der 
Vorschrift  Kg.  Pippins  I.  um  das  Jahr  755 
zu  22  Schilling  oder  264  Stück  aus  einem 
römischen  Pfunde  feinen  Silbers  geschlagen 


GELDWIRTSCHAFT 


147 


wurden,  hatten  den  Nennwert  eines  Denars 
oder  Pfennigs  mit  1,24  g  Feinsilber  Metall- 
wert, weil  sie  soviel  Feinsilber  enthielten. 
§  5.  Der  Nennwert  ist  immer  mindestens 
um  die  Kosten  der  Herstellung  der  Geld- 
stücke höher,  als  deren  innerer  Wert. 
Stimmen  im  übrigen  diese  beiden  Geld- 
werte annähernd  überein,  so  gehört  das 
Geldstück  zum  Kurantgeld  (s.  d.), 
anderesfalls  ist  es  ein  Kreditgeld 
(s.  d.). 

§  6.  Betrachtet  man  endlich  jene  Güter- 
mengen, die  man  für  ein  bestimmtes  Geld- 
stück, z.  B.  um  eine  Mark,  jeweilig  zu  er- 
werben vermag,  so  erhält  man  die  sog. 
Kaufkraft  des  Geldes.  So  ein- 
fach diese  Formel  klingt,  so  schwierig  ist 
diese  Frage  im  einzelnen  ziffermäßig  zu 
beantworten,  zumal  wenn  es  sich  um  die 
Kaufkraft  handelt,  welche  das  Geld  in  der 
Vergangenheit  hatte.  Von  manchen  wird 
daher  diese  Frage  überhaupt  als  unlösbar 
angesehen. 

V.  Luschin  Münzkunde  §4,  §29.    Der- 
selbe   Vorschläge    u.    Erfordernisse  für    eine 
Geschichte  d.  Preise  in  Österreich,  Wien  1874. 
A.  Luschin  v.  Ebengreuth- 

Geld  Wirtschaft.  A.  Römerzeit.  §1. 
G.  nennen  wir  im  Gegensatz  zur  Natural- 
wirtschaft jene  Form  des  wirtschaftlichen 
Verkehrs,  bei  welcher  der  Güterbedarf  tun- 
lichst unter  Verwendung  von  Geld  als 
Gegenwert  befriedigt  wird. 

§2.  Metallgeld  lernten  die  Ger- 
manen bei  den  Römern  kennen,  mit  wel- 
chen als  Nachbarn  seit  Augustus  im  Westen 
und  Süden  sich  ebenso  kriegerische  Ver- 
wicklungen, als  friedliche  Beziehungen  er- 
gaben. Nach  dem  bekannten  Zeugnisse 
des  Tacitus  bevorzugten  sie  noch  zu  Ende 
des  I.  christlichen  Jahrhunderts  das  alte 
vollwertige  Silbergeld  der  Konsularzeit;  in 
der  Folge  sind  auch  römische  Kaiserdenare 
bis  auf  Caracalla  herab  ungeachtet  ihres 
abnehmenden  Feingewichts  in  großen  Men- 
gen, sei  es  im  Handelswege,  sei  es  als  Sold- 
zahlung oder  Beute  über  die  germanischen 
Grenzen  gedrungen.  Spätestens  seit  Alex- 
ander Severus  bevorzugten  jedoch  die  Ger- 
manen die  in  ihrem  Feingehalt  unveränder- 
ten römischen  Goldmünzen  und  hielten  an 
diesen  durch  Jahrhunderte  fest  (s.  Gold- 
münze). 


§  3.  Mit  der  eigenthchen  Geldwirtschaft 
vertraut  wurden  die  Germanen  aber  erst, 
als  sie  in  geschlossenen  Massen  und  in 
Herrenstellung  innerhalb  der  römischen 
Reichsgrenzen  Sitze  fanden,  also  vor  allem 
in  den  unabhängigen  Staaten,  welche  von 
den  Burgundern,  Franken,  Goten,  Lango- 
barden, Vandalen  usw.  auf  römischen 
Reichsboden  aufgerichtet  wurden. 

Die  in  deutschen  Landen  zurückgebliebe- 
nen Stämme  wurden  erst  durch  die  An- 
gliederung  an  das  Frankenreich  in  den 
Geldverkehr  einbezogen. 

§ 4.  Die  ältesten  germanischen 
Münzen   sind  Nachbildungen  römischer 
Kaisergepräge,  die  oft  noch  Kopf  und  Na- 
men des  römischen  Vorbildes  in  guter  Ar- 
beit erkennen  lassen;  andere  Male  sind  sie 
Zerrbilder  von  abschreckender  Häßlichkeit. 
Wie  weit  diese  Anfänge  germanischer  Mün- 
zung zurückreichen,  ist  noch  völlig  ungewiß. 
Es  ist  unbestimmt,  ob  sich  die  Ausmünzung 
auf  Silber-  und  Goldstücke  beschränkte  oder 
auch  Kupfergepräge,  etwa  für  den  Handel 
über  die  Grenze,  umfaßte.  Die  untere  Zeit- 
grenze   dieser    Nachahmungen    römischer 
Münzen    fällt    ungefähr    ins    5./6.    Jahrh. 
unserer  Zeitrechnung  und  ist  durch  das  Auf- 
tauchen von  Münzen  mit  dem  Namen  oder 
Namenszug  germanischer  Könige  gesichert. 
V.    Inama-Sternegg   DU'G.  P.    von 
L  u  s  c  h  i  n   Denar  der  %Lex  Salica.     Pick   Rö- 
misches   Münzwesen   in   Conrads  Handwörterb. 
d.   Staatswissensch.    3.   Aufl.    VL     Re geling 
Der  Dortmunder  Fund  römischer   Goldmünzen 
1908,   19 IG.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

B.  Frühmittelalter.  §  5.  Die  herr- 
schende Lehre  über  die  Wirtschaftsentwick- 
lung des  früheren  Mittelalters  pflegt 
anzunehmen,  daß  damals  eine  absolute 
Naturalwirtschaft  geherrscht  habe  und 
Geldwirtschaft  diesem  Zeitalter  fremd  ge- 
wesen sei. 

Vgl.  V.  Inama-Sternegg  Deutsch. 
Wirtschaf tsgesch.  I  und  II.  H.  Brunner 
Deutsche  Rechtsgesch.  I.  Rieh.  Schröder 
Deutsche  Rechtsgesch.  5.  Aufl.  K.  Lamp- 
recht  Deutsch.  Gesch.  2.  Bd.  E.  Mühl- 
b  ach  er  Deutsche  Gesch.  unter  den  Karo- 
lingern. F.  Dahn  Könige  d.  Germanen  VIII  5. 
K.  Bücher  Entsteh,  d.  Volkswirtschaft  8.  Aufl. 
R.  Kötzschke  Deuts  die  Wirtschaf  tsgesch. 
in  A.  Meisters  Grundriß   d.  Gesch.  Wiss.  II   i). 


148 


GELD  WIRTSCHAFT 


§  6.  Diese  Auffassung  ist  durch  die 
historische  Entwicklung  der  deutschen 
Wirtschaftsgeschichte  zum  Teil  bedingt, 
die  von  der  Agrargeschichte  ihren  Ausgang 
genommen  hat  (K.  L.  v.  Maurer  u.  Lan- 
dau), zudem  aber  von  vornherein  durch 
allgemeine  philosophische  und  volkswirt- 
schaftliche Grundanschauungen  spekulati- 
ver Art  beeinflußt  war.  Die  primitive 
Bauernkultur,  welche  die  Berichte  der 
Römer  (Cäsar  und  Tacitus)  für  die  alten 
Germanen  bezeugten,  habe,  da  der  Unter- 
gang des  weströmischen  Reiches  eine 
Kulturzäsur  bedeutete,  erst  allmählich  und 
mühselig  während  der  fränkischen  Periode 
wieder  von  Grund  aus  aufbauen  müssen. 
Eine  solche  Anschauung  war  möglich,  da 
die  Quellen  vom  2. — 8.  Jahrh.  sehr  spär- 
lich sind,  jene  der  Karolingerzeit  daher 
völlig  Neues  zu  enthalten  schienen.  Der 
ausgesprochen  grundherrschaftliche  und 
agrarwirtschaftliche  Charakter  der  mar- 
kanten, der  älteren  Forschung  vornehmlich 
zugrunde  liegenden  Denkmäler  (Traditions- 
büeher,  Polyptycha,  Urbare),  sowie  ge- 
wisse Erscheinungen  der  sog.  Volksrechte 
(Werttarife  von  Naturalien)  haben  bei 
einem  noch  wenig  vervollkommneten  Stan- 
de wirtschaftsgeschichtlicher  Kritik  das 
Gesamtbild  einseitig  bestimmt. 

§  7-  Tatsächlich  läßt  die  Berücksich- 
tigung und  spezifische  Verwertung  aller 
Quellen  heute  ganz  andere  Einblicke  ge- 
winnen. Schon  die  alten  Germanen  be- 
kundeten, wie  aus  den  nordischen  Sagas 
und  allen  älteren  Literaturdenkmälern 
hervorgeht,  eine  lebhafte  Vorliebe  für  das 
edle  Metall,  welches  keineswegs  nur  zur 
Schatzbildung  allein  gedient  haben  kann. 
Selbst  die  tendenziösen  Schilderungen  des 
Tacitus  zeigen,  wie  lebhaft  sie  sich  für  die 
altrömischen  Silberstücke  {bigati,  serrati) 
interessierten.  Seit  der  Merowinger- 
z  e  i  t  war  sicherlich  ein  beträchtlicher  Geld- 
verkehr vorhanden.  Das  beweisen  die 
zahlreichen  Münzprägungen  (in  Gold  und 
Silber)  aus  jener  Zeit,  in  der  die  Münze 
kein  Regal  war,  sondern  sehr  vielen  Priva- 
ten, besonders  geistlichen  Grundherrschaf- 
ten zustand.  Kauf  und  Verkauf  selbst  an 
Immobilien  wurden  zumeist  in  Geld  voll- 
zogen, wie  die  Traditiones  Wizzenburgenses 
(Weißenburg  i.  Elsaß),  sowie  die  Formulae 


Andecavenses  und  Marculf  i  bezeugen.  Geld- 
darlehen gegen  Zins  kamen  häufig  vor,  und 
Preiswucher  in  Jahren  schlechter  Ernte 
und  bei  Hungersnot  seitens  der  Händler 
wird  von  Gregor  von  Tours  zu  585  be- 
richtet. Die  Kirche  nahm  auf  Konzilien 
wiederholt  gegen  den  Wucher,  an  welchem 
sich  auch  Priester  beteiligten,  Stellung. 
So  538  und  Anfang  des  7.  Jahrh.  (MG. 
Concil  I,  82  u.  195).  Die  römischen  Grund- 
und  Kopfsteuern  wurden  übernommen; 
förmliche  Steuerkataster  haben  bestandeil, 
Steuerpächter  waren  nach  wie  vor  reiche 
Geldleute. 

Vgl.  neben  M.  P  r  o  u  Les  monnaics  Alcro- 
vingieiines  (1892)  F.  Dahn  Zum  merowing. 
Finanzrecht  i.  d.  German.  Abhandl.  z.  70.  Ge- 
burtstag Konr.  Maurers  (1893). 

§  8.  Die  Traditionsbücher  der  Karo- 
lingerzeit enthalten  naturgemäß  we- 
nig Nachrichten  über  Geldverkehr,  da  sie 
von  kirchlichen  Grundherrschaften  her- 
rühren, die  als  Empfänger  zahlreicher 
Schenkungen  wenig  Anlaß  zum  Kauf 
hatten,  denen  durch  das  Kirchenrecht  jede 
Veräußerung  ihres  Besitzes  verboten  oder 
mindestens  erschwert  war.  Dagegen  spielte 
bei  der  Laienwelt  das  Geld  sowohl  im  Im- 
mobiliar-  wie  Fahrniskauf  eine  große  Rolle. 

§  9.  Die  Grundanschauung,  daß  in  jener 
Periode  der  Handel  wenig  Bedeutung  ge- 
habt und  nur  im  Rahmen  der  großen 
Grundherrschaften  als  Träger  des  ge- 
samten* Wirtschaftslebens  sich  abgespielt 
habe,  ist  völlig  unzutreffend.  Mit  der  poli- 
tischen Machtausbreitung  hatte  er  sich 
bereits  beträchtlich  entwickelt,  zumal  ja 
auch  schon  zahlreiche  Städte  und  Märkte 
bestanden.  Auch  die  Hintersassen  der 
Grundherren  vermochten  den  Überschuß 
ihrer  Erträge  auf  eigene  Rechnung  frei  zu 
veräußern.  Und  auch  die  in  den  Capi- 
tularien  sich  wiederholenden  Verbote,  die 
Münzen  zurückzuweisen,  sind  kein  Zeug- 
nis zäher  Naturalwirtschaft,  sondern  be- 
ziehen sich  auf  minderwertige  Prägungen 
und  falsche  Stücke.  Sie  zeigen,  daß  auch 
wirtschaftlich  minder  kräftige  Leute  (Hö- 
rige und  Unfreie)  doch  vielfach  in  die  Lage 
kamen,  Geld  entgegenzunehmen,  daß  sie 
dasselbe  seiner  Qualität  nach  auch  wohl 
zu  beurteilen  vermochten. 

§  10.  Daß  Naturalien  bei  Kauf  und  Tausch 


GELDWIRTSCHAFT 


149 


auch  gelegentlich  vorkommen,  beweist 
nicht  das  Fehlen  der  Geldwirtschaft  oder 
Mangel  an  Geld,  da  gerade  die  großen 
Grundherrschaften  damit  zahlten.  Sie 
lieferten  Gebrauchsartikel  (Pferde,  Waffen, 
Kleider),  um  damit  den  wirtschaftlichen 
Interessen  der  Empfänger  entgegenzu- 
kommen. Auch  die  Freistellung  der  Zah- 
lungsform in  den  Prekarieurkunden  [in 
quo  pottierit  pretio),  läßt  das  Geld  nicht  nur 
in  der  Funktion  eines  Wertmessers  er- 
scheinen, es  war  vielmehr  selbst  auch  reelles 
Zahlungsmittel,  da  bei  schlechten  Natural - 
ertragen  die  Leistung  doch  in  Geld  vor- 
gesehen war.  Die  Prekarieurkunden  sind 
übrigens,  da  der  Prekarist  als  Tradent 
auf  weitgehende  Berücksichtigung  seiner 
wirtschaftlichen  Interessen  rechnen  konnte, 
keine  objektiven  Quellen  für  die  allgemei- 
nen wirtschaftlichen  Vorgänge  jener  Zeiten. 

§  II.  Überall  begegnen  nicht  nur  Geld- 
zinse,  es  werden'  auch  die  Naturalzinse,  ja 
sogar  die  persönlichen  Dienstleistungen 
(Fronden)  in  Geld  umgewandelt,  selbst 
Heermalder  und  Ostarstufa  zum  Teil  in 
Geld  geleistet.  Ganz  allgemein  treten  Geld- 
steuern  auf,  a.o.  Forderungen  des  Königs 
von  der  Gesamthabe  der  Bevölkerung,  mit- 
unter auch  nach  Maßgabe  des  Grundzinses 
veranlagt.  Im  Westen  die  Normannen- 
steuern, im  Osten  Beihilfen  für  das  hl. 
Land,  Armen-  und  Ablaßsteuern  (bei 
Fastengeboten  auf  bedeutungsvollen  Kriegs- 
zügen), Auch  eine  freie  Preisbildung 
nach  Maßgabe  von  Angebot  und  Nach- 
frage auf  dem  Markte  ist  vorgekommen, 
Liebhaber-  und  Teuerungspreise  sind  nach- 
weisbar. Die  scheinbare  Wertkonstanz 
in  den  Angaben  von  Urbaren,  Prekarien 
und  Volksrechten  entspricht  z.  T.  der 
wirtschaftlichen  Begünstigung  der  Pre- 
karisten,  z.  T.  der  konservativen  Eigenart 
und  Entstehungsweise  dieser  marktfremden 
Quellen,  welche  überhaupt  keine  Preise  im 
volkswirtschaftlichen  Sinne  zu  bieten  ver- 
mögen. Daß  relativ  wenig  Belege  für  Geld- 
darlehen heute  erhalten  geblieben  sind, 
erklärt  sich  ebenso  aus  der  Bestimmung 
der  fränkischen  Darlehensurkunde  (cau- 
tio),  vernichtet  zu  werden. 

§  12.  Die  sog.  Wuchergesetze  Karls  d.  Gr. 
und  seiner  Nachfolger  sind  keine  unprak- 
tische,   gelehrte    Spielerei    der   sog.    karo- 


lingischen  Renaissance,  sondern  entspre- 
chen der  Häufigkeit  des  Darlehens  und 
Wuchers  in  jener  Zeit.  Auch  Priester  und 
kgl.  Beamte  waren  daran  beteiligt,  die 
Juden  bereicherten  sich  als  Geldgeber 
und  Geldvermittler.  Eigentliche  Wucher- 
gesetze haben  die  Karolinger  tatsächlich 
gar  nicht  erlassen,  sondern  den  Kampf 
gegen  den  Wucher,  wie  die  Merowinger, 
der  Kirche  überlassen.  Wiederholte  Preis- 
satzungen (794  u.  806)  sollten  die  von 
den  Händlern  ausgebeutete  Bevölkerung 
vor  Übervorteilung  schützen.  Sie  haben 
aber  keine  verkehrsfeindliche  Tendenz  ver- 
folgt, sondern  richten  sich  gegen  den  mono- 
polistischen Aufkauf  von  allgemeinen  Kon- 
sumptionsgütern  (Getreide,  Wein)  durch 
den  Kapitalismus. 

Die  Belege  für  die  Karolingerzeit  bei 
D  o  p  s  c  h  Die  Wirtschaftsentwicklung  der 
A'arolingerzeit  2.  Teil  (19 13),  wo  auch  die 
Spezialliteratur  angegeben  ist. 

§  13.  Wie  die  Ausbreitung  der  politischen 
Beziehungen  bereits  unter  Karl  d.  Gr.  den 
Verkehr  mit  England,  Italien  und  dem 
Orient  belebte,  so  hat  dann  ein  Gleiches  auch 
unter  den  sächsischen  Kaisern  wieder 
förderlich  auf  die  Geldwirtschaft  einge- 
wirkt. An  der  Nord-  und  Ostsee  ist  bereits 
seit  dem  Ausgang  des  8.  Jahrh.  ein  reger 
Handelsverkehr  in  Entwicklung  begriffen, 
der  vielfach  als  Vorläufer  der  jüngeren 
deutschen  Hansa  bezeichnet  werden  kann. 
Zahlreiche  Münzfunde  arabischer  Prove- 
nienz sind  an  der  Ostsee,  schwäbische  Prä- 
gungen in  England  und  fränkische  Gold- 
stücke in  Skandinavien  ausgegraben  wor- 
den. Einen  internationalen  Handels-  und 
Geldverkehr  bezeugen  die  arabischen  Be- 
richterstatter vom  9.  Jahrh.  an  (IbnKor- 
dadbeh,  Massudi,  Ibrahim  ben  Jakub), 
ferner  die  Pacta  der  deutschen  Kaiser  mit 
Venedig,  sowie  die  Handelsverträge  K. 
Knuds  von  England  mit  Konrad  II.  und 
Rudolf  von  Burgund. 

§  14.  Immer  zahlreichere  Privilegien 
wurden  nun  vom  Könige  erteilt,  durch  die 
Bischöfe  und  Klöster  berechtigt  werden, 
Münzen  zu  schlagen.  Die  größere  Ergiebig- 
keit des  Bergbaus  in  Deutschland,  be- 
sonders am  Harz,  vermehrt  jetzt  den  Edel- 
metallvorrat (Silber)  im  Lande.  Städte  und 
Märkte  blühen  auf  und  steigern  den  Geld- 


150 


GEMÜNDE— GEMÜSE 


Umsatz.  Ein  lebhafter  Kreditverkehr  ent- 
wickelt sich  auch  auf  dem  platten  Lande, 
wobei  zahlreichen  Geldbedürfnissen  gegen- 
über besonders  die  Klöster  als  Geldgeber 
auftreten.  Bargeld  für  Kriegszüge,  Reisen 
nach  Rom  und  dem  hl.  Lande,  bei  Ver- 
heiratung von  Töchtern  u.a.  m.  wird  durch 
Anleihen  bei  den  geistlichen  Grundherr- 
schaften aufgebracht,  wie  besonders  für 
die  französischen  und  lothringischen  Klö- 
ster im  10.  u.  II.  Jahrh.  nachgewiesen  wor- 
den ist.  Geldvermittler  treten  da  auf,  die 
als  Bankiers  den  Klöstern  verpflichtet 
waren  und  deren  Geldgeschäfte  besorgten. 
Die  geistlichen  Grundherrschaften  erfüllten 
bereits  seit  der  Karolingerzeit  z.  T.  auch 
die  wirtschaftlichen  Funktionen  moderner 
Bankinstitute.  Endlich  lassen  auch  die 
zahlreichen  Geldzahlungen,  die  jetzt  für  die 
Verleihung  von  geistlichen  (Bistümern  und 
Abteien)  wie  weltlichenÄmtern  und  Lehen, 
sowie  für  die  Erlangung  von  Privilegien  zu 
entrichten  waren,  auf  die  steigende  Ent- 
faltung reger  Geldwirtschaft  schließen. 
,,Ohne  Geld  kein  Amt."  Die  alte,  auch  in 
der  Karolingerzeit  lautwerdende  Klage 
(vgl.  die  sog.  ,,Paränesis"  Theodulfs  von 
Orleans),  das  Geld  regiere  und  entscheide 
alles,  tritt  nun  unter  Otto  IIL  [regnat 
pecunia)^  und  Heinrich  IV.  [nummus  regit, 
nummus  regnat)  besonders  stark  hervor. 
Auch  das  servitium  regis  wird  z.  T.  in  Geld 
entrichtet.  (Die  Belege  dafür  bei  G.  Waitz, 
Deutsche  Verfassungsgesch.  VIIL) 

§  15.  Die  kirchlichen  Verbote  des  Zins- 
nehmens und  Wuchers  sind  fortgesetzt 
betont  worden,  so  durch  Atto  von  Vercelli 
(924 — 961),  Rather  von  Verona  (f  974), 
in  England  (Leges  Edwardi,  1042 — 66), 
aber  auch  in  Deutschland  (Canonessamm- 
lung  Burchards  von  Worms,   1012 — 23). 

Alex.  Bugge  Die  nordeui-opäischen  Ver- 
kehrswege im  frühen  Mittelalter,  Vierteljahrschr. 
f.  Sozial-  u.  Wirtschaftsgesch.  IV  (1906). 
Br.  Hahn  Die  wirtschaftl.  Tätigkeit  der  Juden 
imfränk.  u.  deutschen  Reich  (191 1).  G.  Jacob 
JSin  arabischer  Berichterstatter  aus  dem 
10.  "jfahrh.  3.  Aufl.  1896.  E.  Sackur  Beitr. 
z.  Wirtschaf tsgesch.  französ.  u.  lothring.  Klöster 
im  10.  u.  II.  Jahrh.  Zschr.  f.  Soz.  w.  Wirt- 
schaftsgesch. I.  F.  -  Seh  au  b  Der  Kampf 
gegen  den  Zinswucher,  ungerechten  Preis  u. 
unlauteren  Handel  im  Mittelalter  (1905). 

Alfons  Dopsch. 


Getnünde,  von  munt  --=  'Hand',  bezeich 
net  nach  Grimm  die  Höhe  der  aufgestellten 
geballten   Faust  mit   erhobenem   Daumen 
und   wurde    als   halber    Schuh    gerechnet. 
Lexer  I  848  nimmt  es  für  Spanne. 
Grimm  DRA.  I   138   (100). 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Gemüse  erhält  für  die  germanische  Küche 
erst  größere  Bedeutung  unter  dem  Einfluß 
der  Klöster  und  ihrer  Küchengärten,  die 
zunächst  für  den  Großgrundbesitzer  und 
über  diesen  auch  für  den  Bauernhof  vor- 
bildlich werden.  Früher  bereits  hat  eine 
Beeinflussung  des  germanischen  Nordens 
durch  den  römischen  Gemüsegarten  statt- 
gehabt (vgl.  0.  Schrader,  Reallex.  S.  264  f.). 
Im  folgenden  sind  die  hauptsächlichsten 
Gemüsepflanzen,  soweit  sie  auf  den  Tisch 
der  germanischen  Völker  gekommen  sind, 
aufgeführt. 

Angelika,  Engelwurz,  anord.  hvann, 
in  Norwegen,  wie  auch  in  Island  ange- 
pflanzt, von  den  Gesetzen  ausdrücklich 
geschützt.  Aus  den  Stengeln  wurde  Ge- 
müse bereitet  (Weinhold,  Altnord.  Leben 

79,  87). 

Bohne  {Faha  vulgaris,  Vicia  Faba),  in 
den  bronzezeitlichen  Pfahlbauten  der 
Schweiz  (E.  Neuweiler,  Die  prähist.  Pflan- 
zenreste Mitteleuropas  S.  86).  Gemein- 
germanische Frucht.  Rüben-,  Bohnen-, 
Erbsen-,  Linsenfelder  werden  durch  das 
salische  Recht  geschützt  (Lex  Sal.  27,  6.  7). 
In  christlicher  Zeit  beliebte  Fastenspeise. 
Als  Speise  der  Franken:  Ecbasis  276  ff. 
Vgl.  Artikel  'Bohne'. 

Erbse  {Pisum  arvense  u.  P.  sativum), 
in  den  steinzeitlichen  Pfahlbauten  der 
Schweiz  (Buschan,  Vorgesch.  Botanik  200). 
Wie  die  Bohne  gemeingermanisch.  K  i  - 
chererbse  [Cicer  arietinum)  verbreitet 
sich  erst  spät  von  Italien  her  und  wird 
als  vornehmes  Gemüse  geschätzt  (Gregor 
V.  Tours  5,   18).  —  Vgl.  'Erbse'. 

Kohl  [Brassica  oleracia)  kommt  aus 
den  romanischen  Ländern  erst  durch  die 
Klöster  nach  dem  Norden.  Der  Name 
wird  von  lat.  caulis  entlehnt,  and.  chölo, 
chöla,  köl,  ags.  cawel,  anord.  käl.  Von  seinen 
verschiedenen  Varietäten  wird  besonders 
der  Kopfkohl,  ahd.  chapuz  aus  mittellat. 
caputium,  geschätzt.  Er  soll,  wie  alles 
Kraut,  fett  zubereitet  sein  (Heyne,  Haus- 


GEMÜSE 


151 


altert.  II  327).  Anthimus  (de  obs.  cib,  50) 
empfiehlt  seinen  Genuß  nur  im  Winter: 
£aules  vero  hiemis  tempore,  nam  aestivis 
diehus  melancholici  sunt.  Das  Verfahren, 
ihn  haltbar  für  den  Winter  zu  machen, 
lernt  man  wiederum  von  den  Klöstern  und 
nennt  den  eingelegten  Kohl,  das  Sauer- 
kraut, Kompost  von  lat.  composittis: 
ahd.  lapastes  chumbost,  chumpost.  caulis- 
trum  cumposl. 

K  o  h  1  r  a  b  i  ist  wohl  mit  dem  ravacau- 
los  im  Cap.  de  vill.  70  gemeint. 

Lauch  und  Zwiebel.  Verschiedene 
Alliumarten,  besonders  die  mit  flachen, 
bandartigen  Blättern,  werden  nicht  nur  als 
Gewürz-,  sondern  auch  als  Gemüsepflanzen, 
wie  landschaftlich  noch  heute,  gedient 
haben.  Wann  Lauch  in  den  germanischen 
Ländern  zuerst  angebaut  wurde,  läßt  sich 
nicht  bestimmen.  Es  scheint  das  erst  unter 
dem  Einfluß  von  Italien  geschehen  zu  sein. 
Im  Capitulare  de  villis  Karls  d.  Gr.  werden 
erwähnt:  AUium  cepa  L.  Zwiebel  [uniones 
und  ascalonicas  cepas,  ahd.  ascelouch); 
Allium  sativum  L.  Knoblauch  [alia,  ahd. 
klobelouch) ;  Allium  porrum  L.  Porree 
(porros);  Allium  Schoenoprasum  L.  Schnitt- 
lauch {britlas,  ahd.  snitilouh)  s.  v.  Fischer - 
Benzon,  Altdeutsche  Gartenflora  S.  I37ff.; 
Schrader,  Reallex.  S.  1004.  —  Knoblauch 
und  Zwiebel  war  im  5.  Jahrh.  bei  den  Bur- 
gundern gewöhnliche  Speise  (Sidon.  Apoll, 
carm.  12,  12).  Anthimus  rechnet  den  Porree 
zu  den  Kräutern,  deren  Genuß  im  Sommer 
wie  im  Winter  der  Gesundheit  zuträglich 
ist  (s.  unten  unter  Malve).  Lauchgärten 
gab  es  auch  in  Skandinavien  und  auf  Island 
{Weinhold,  Altnord.  Leben  S.  88). 

Linse  [Ervum  Lens  L.)  findet  sich  be- 
reits in  den  neolithischen  Pfahlbauten  der 
Schweiz  (Buschan,  vorgesch,  Botanik  207). 
Sie  muß  in  Deutschland  früh  Verbreitung 
gefunden  haben,  da  sie  durch  das  Salische 
Gesetz  geschützt  ist  (s.  oben  unter  'Bohne'). 
Nach  England  und  Skandinavien  scheint 
sie  erst  wesentlich  später  gedrungen  zu 
sein.  Im  Angelsächsischen  wird  lat,  lens 
mit  piose,  pisan  =  Erbse  glossiert  (Heyne, 
aaO.  S.  65). 

Malve,  lat.  malva,  wird  von  Anthimus 
(de  obs.  cib.  50)  unter  den  Kräutern  auf- 
geführt, deren  Genuß  zu  allen  Jahres- 
zeiten zu  empfehlen  ist:  de  oleribus  malva 


beta  porrus  congrua  sunt  semper  et  aestivo 
et  hiberno.  Die  Malve  befindet  sich  auch 
unter  den  73  Pflanzen,  die  in  den  Gärten  der 
Meierhöfe  Karls  d.  Gr.  gezogen  werden 
sollen  (Cap.  de  vill.  70;  Gareis,  Die  Land- 
güterordnung  Kaiser  Karls  d.  Gr.  S.  60  ff.). 
Sehr  früh  ist  das  Wort  im  Angelsächsischen 
[mealwe)  einheimisch  geworden  (Schrader, 
aaO.  520). 

Mangold  {Beta  vulgaris  L.),  ahd. 
pieja,  ags.  bete  aus  lat.  beta,  bei  Anthimus 
erwähnt  (s.  oben  unter  Malve),  muß  in  den 
Gärten  der  Meierhöfe  Karls  d.  Gr.  gezogen 
werden.  In  England  zu  Heilzwecken  an- 
gewendet (Bosworth-ToUer  94  a;  Heyne, 
aaO.  69  Anm.  39). 

Melde  [Artiplex  hortense  L.),  ahd.  mit 
beta  verwechselt.  Die  jungen  Blätter  wur- 
den als  spinatartiges  Gemüse  gegessen. 

Möhre,  Mohrrübe  {Daucus  Caro- 
la L.),  einmal  im  Pfahlbau  zu  Roben- 
hausen gefunden.  Plinius  (hist.  nat.  18, 
26)  erwähnt,  daß  Tiberius  sich  die  im  rö- 
mischen Untergermanien  am  Rhein  ge- 
zogenen Möhren  ihrer  Güte  wegen  jährlich 
habe  kommen  lassen. 

Pastinake  [Pastinaca  sativa  L.),  in 
den  Pfahlbauten  der  Schweiz.  Die  feineren 
Sorten  sind  von  Rom  eingeführt.  Ags. 
pastinaca,  walhmore,  wealmore,  aber  auch 
auf  die  heimische  Möhre  bezogen:  pasti- 
naca feldmora,  daucus  wealmora  (Heyne, 
aaO.  6"],  Anm.  29).  Die  Pastinake  muß 
auf  Karls  d.  Gr.  Meierhöfen  gezogen  wer- 
den: pastenacas  Cap.  de  vill.  70. 

Rauke,  Raukenkohl  [Eruca  sa- 
tiva L.),  im  Capitulare  de  vill.  eruca  alba. 

Rübe  [Brassica  rapa  L.  und  Br.  napus 
Steckrübe),  von  Anthimus  (de  obs.  cib.  52) 
in  verschiedener  Zubereitung  empfohlen: 
napi  boni  sunt,  elixi  in  sale  et  oleo  mandu- 
centur,  sive  cum  carnibus  vel  larido  cocti, 
ita  ut  acetum  pro  sapore  in  coctura  mittatur. 
Rübenfelder  [napina)  werden  durch  die  Lex. 
Sal.  27,  6.  7,  geschützt.  —  Auch  in  Skandi- 
navien wurden  Rüben  gern  gegessen  (Wein- 
hold, Altnord.  Leben  S.  79).  —  Im  Angel- 
sächsischen ist  der  lat.  Name  angenommen: 
napus:  ncep,  rapa:  ncep  Wright-W,  I  135, 

30.  37- 

Rettich  {Raphanus  sativus  L.)  kam 
in  Germanien  zu  Plinius  Zeit  (hist.  nat. 
18,    26)    in    bedeutender    Größe    vor;    er 


152 


GEMÜTSKRANKHEITEN— GENOSSENSCHAFT 


wurde  auf  den  Meierhöfen  Karls  d.  Gr. 
gezogen. 

Sauerampfer  [Rumex  acetosa  L.), 
altn.  süra,  ags.  ompre,  ahd.  ampfro,  s. 
Heyne,  aaO.  326. 

Spargel.  Eine  in  Germania  superior 
häufig  wildwachsende  Spargelart  erwähnt 
Plinius  hist.  nat.  19,  8.  Anthimus  empfiehlt, 
die  jungen  Triebe  mit  Salz  und  Öl  zu  ge- 
nießen (de  obs.  cib.  54).  Größere  Verbrei- 
tung hat  der  Spargel  in  den  germanischen 
Ländern  während  des  Mittelalters  nicht  ge- 
funden. 

Zucker  tang  {Laminaria  saccharina 
L.)  wurde  in  Skandinavien,  wie  auch  heute, 
jung  als  Gemüse  gegessen.  Er  reizte  den 
Durst  an  (Weinhold,  Altnord.  Leben  S,  149). 

Fuhse. 

GemUtskrankheiten  lassen  sich  von  den 
Geisteskrankheiten .  (s.  d.)  nicht  trennen. 
Wendungen,  die  auf  ein  krankes  Gemüt 
hinweisen,  kommen  erst  spät  vor,  ab- 
gesehen von  dem  farblosen  muotsuht  des 
N  0  t  k  e  r  (Ps.  54,  4).  Wo  Schwermut  zu- 
erst begegnet  (13.  Jahrh.),  hat  sie  überdies 
ganz  andern  Sinn :  an  der  swärmuetT  verstät 
man  zorn.  Trübsinn  wird  erst  im  15.  Jahrh. 
mit  dröffesueke  als  Übersetzung  von  Melan- 
cholie gebraucht.  Daß  starke  Gemüts- 
bewegungen Ursache  von  geistigen  Stö- 
rungen werden  können,  scheint  I  w  e  i  n  s 
Verrücktheit  darzutun. 

M.  Heyne  Haiisaltert.  III   146.      Sudhoff. 

Genossenschaft.  A.  S  ü  d  e  n.  §1.  Die 
neue  deutsche  germanistische  Forschung 
hat  die  das  deutsche  Genossenschaftsrecht 
in  seiner  geschichtlichen  Entwicklung  und 
in  seiner  heutigen  Gestalt  beherrschenden 
Gedanken  aufgedeckt  und  ihre  charakte- 
ristischen Unterschiede  gegenüber  den  rö- 
mischen Begriffen,  die  man  lange  für  die 
einzig  denkbaren  hielt,  zu  begreifen  ge- 
lehrt. Neben  B  e  s  e  1  e  r  hat  sich  dies 
Verdienst  vor  allem  G  i  e  r  k  e  erworben, 
der  in  seinem  Werk  Deutsches  Genossen- 
schaftsrecht (3  Bde.,  Berlin  1868 — 81)  die 
Entwicklung  der  öffentlich-rechtlichen  und 
der  privatrechtlichen  Verbände  auf  um- 
fassender historischer  Basis  darstellt.  Er 
schildert  an  der  Hand  der  einzelnen  Ge- 
nossenschaften die  ^grundlegende  Bedeu- 
tung des  genossenschaftlichen  Elements  in 
der   deutschen   Rechts-    und   Wirtschafts- 


geschichte. An  sein  Werk  knüpfen  sich 
zahlreiche  Kontroversen,  in  denen  es  sich 
handelt  um  die  Bestimmung  des  Begriffs 
der  Genossenschaft,  der  Bedeutung  des 
herrschaftlichen  Elements  gegenüber  dem 
genossenschaftlichen  und  der  Zwangsver- 
bände gegenüber  den  freien  Vereinigungen. 
Zur  Würdigung  der  einzelnen  Genossen- 
schaften vgl.  namentlich  die  Artikel  Gilde, 
Markgenossenschaft,  Sippe,  Zunft. 

Gierke  aaO.  A.  Heusler  Institutiotmc 
des  detitschen  Privatrechts.  2  Bde.  Leipzig" 
1885 — 86.  R.  Hü  bner  Grundzüge  des  deutschen 
Privatrechts  Leipz.  1908.  G.  v.  Below  Die 
landständische  Verfassung  in  Jülich  und  Berg 
IIS.  62  ff.;  Düsseldorf  1886.  Derselbe  Der 
deutsche  Staat  des  Mittelalters.  I.  Leipzig 
1914.  G.   V.  Below. 

B.  Norden.  §  2.  Der  genossen- 
schaftliche Gedanke  durchzieht  das  ganze 
Rechtssystem  des  Nordens,  [lagh  (Iqg)  = 
Recht  und  lagh  (Iqg)  =  Genossenschaft). 
Darum  heißen  die  großen  Thingverbände 
Iqg  und  die  ihnen  Zugehörigen  lögunautar  = 
Rechtsgenossen.  Löguneyti  sind  anderer- 
seits die  engeren  Verbände  der  hird  und 
deren  Unterabteilungen  (s.  Gefolgschaft). 
Bolagh  ist  'Gutsgenossenschaft',  hiönala^h 
'eheliche  Genossenschaft',  skiplag  'Schiffs- 
bezirk', ßinglag  'Genossenschaft  der  zu 
einem  Thingverbande  Gehörigen'  usw. 

§  3.  Die  Genossenschaften  sind  öffent- 
lichrechtliche und  privatrechtliche.  Öffent- 
lichrechtl.  Genossenschaften  waren  u.  a. 
die  größeren  und  kleineren  Territorial - 
verbände  der  Landschaft,  des  fylki,  der 
Hundertschaft  (Äem^),  des  Dorfs,  die  Städte, 
Kirchengemeinden  (kirkjusökn).  Armen - 
verbände  auf  Island  {hreppar),  die  Gilden  u. 
Innungen,  die  hirä.  Privatrechtliche  Ge- 
nossenschaften begegnen  für  Landwirt- 
schaft und  Handel,  so  Weide-,  {cengialog) 
Fischerei-  [notalagh  ===  Zugnetzgesellschaft), 
Zaun-  {vcernalagh) ,  Versicherungs-,  Schiffs- 
genossenschaften, Handelsgesellschaften, 
Gutsbewirtschaftungsgesellschaften  u.  a.  m. 

§  4.  Die  rechtliche  Struktur  der  einzelnen 
Genossenschaften  ist  keine  einheitliche,  ja 
sie  variiert  in  den  verschiedenen  Ländern 
bei  den  gleichen  Typen.  Eigene  Rechts- 
persönlichkeit kommt  nur  wenigen  zu;  am 
ehesten  den  Städten  sowie  den  Hundert- 
schaften,   soweit   sie   Eigentümer   der  AI- 


GEOMETRIE 


153 


raenden  sind  (obwohl  auch  hier  die  Rechts- 
auffassung nicht  überall  die  gleiche  ist); 
doch  besitzen  auch  die  größeren  Territorial- 
verbände eine  eigene  Kasse.  Bei  den 
privatrechtlichen  Genossenschaften  über- 
wiegt der  Gedanke  des  geteilten  Rechts 
oder  der  gemeinschaftlichen  Berechtigung 
(eiga,  hava  saman). 

V.  AmiTB.  JVOJi.  I  646.  öjoff.  757 fF.  II  105. 
III.  2i8ff.  782ff.  807  ff.  927  fr.  K.  Maurer 
Isi^arid  278  flf.  402  ff.  413  ff.  J^orL  IV  462ff. 
Brandt  Forel.  I  222.  Haff  Die  dänischen 
Gemeinderechte  I  1909  p.  109  ff.  94  ff.  196  ff.  — 
S.  'Handelsgesellschaft'.  K.  Lehmann. 

Geometrie. 

§  I.  Was  lehrt  uns  die  Ornamentik?  — 
§  2.  Genauigkeit  der  Figuren.  —  §  3.  Volks- 
tümliche Messungen.  —  §  4-  Klostergelehr- 
samkeit. 

§  I.  Die  geometrischen  Begriffe  primi- 
tiver Völker  treten  uns  zuerst  als  einfache 
Figurenbegriffe  entgegen,  aus  denen  sich 
allmählich  die  einfachsten,  im  alltäglichen 
Leben  sowie  im  Handwerk  notwendigen 
Konstruktionen  und  Messungen  entwickelt 
haben. 

In  der  Steinzeit  läßt  sich  bei  den  Ger- 
manen nur  eine  Ornamentik  von  geradlinig 
fortlaufenden  oder  regelmäßig  gebrochenen 
parallelen  Geraden  oder  Punktreihen  mit 
Sicherheit  nachweisen.  Möglicherweise 
gehören  jedoch  einzelne  der  Kreisdar- 
stellungen bereits  dieser  Zeit  an. 

Gleich  in  der  älteren  Bronzezeit  treten 
die  Kreis-  und  Spiralornamente  in  den 
Vordergrund,  und  es  läßt  sich  dartun,  daß 
die  Germanen  —  wie  fast  alle  ihre  Nach- 
barn —  über  d^e  Kreisfigur  nachgedacht, 
ja  es  versucht  haben,  Kreisoperationen  aus- 
zuführen, was  zahlreiche  in  Stein  gehauene 
und  in  Bronze  ausgeführte  Darstellungen 
von  der  Sonne,  von  Wagenrädern  und 
Schildern  bezeugen.  Die  Sonne  (vgl. 
Sonnenkultus)  wird  dargestellt  als  ein- 
facher Kreis,  als  Kreis  mit  Mittelpunkt, 
mit  Durchmesser,  durch  zwei,  drei  oder 
vier  Durchmesser  gevier-,  gesechs-  oder 
geachtteilt,  als  einfacher  oder  geteilter,  von 
Strahlen  umgebener  Kreis,  als  mehrere  un- 
geteilte oder  geteilte  konzentrische  Kreise 
mit  oder  ohne  Strahlen  außerhalb  oder 
innerhalb  des  Kreises.  Neben  Kreisen  tre- 
ten auch  Spirale  auf,  vereinzelt  gar  Ovale 
(die  hällristingar  in  Bohuslän  in  Schweden) 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


oder  Möndchen  (Kivikgruf  t  bei  Simrishamn 
in  Schonen,  Axtdarstellung.?). 

Bedeutend  seltener  sind  geradlinige  Fi- 
guren, Rechtecke  oder  Dreiecke  (Kivik- 
gruf t),  rechteckige  oder  quadratische  Schil- 
der [hällristningar),  quadrierte  Bretter  (vgl. 
Brettspiel),  Solidkreuz  (zwei  sich  durch- 
ziehende Rechtecke)  innerhalb  eines  Kreu- 
zes (Sonnendarstellung),  Hakenkreuz  und 
Triskele    (ebenfalls    Sonnendarstellungen). 

§  2.  Genauigkeit  in  der  Figurenkon- 
struktion ist  nur  bei  den  feineren  Bronze- 
arbeiten nachzuweisen,  wo  jedenfalls  bei 
der  Herstellung  der  Kreise  eine  instrumen- 
tale Erzeugung  stattgefunden  haben  muß, 
entweder  durch  Umdrehung  des  Objekts 
um  den  Mittelpunkt  oder  durch  Drehung 
eines  Schnurzirkels  (Schnur  mit  zwei 
Pflöcken)  oder  durch  Anwendung  eines  zwei- 
spitzigen Apparats  (einer  Art  von  Zirkel 
mit  konstanter  Öffnung).  Der  eigentliche 
Zirkel  mit  dehnbarer  Öffnung  läßt  sich  unter 
dem  Werkzeug  der  Bronzezeit  nicht  nach- 
weisen. Die  Genauigkeit  der  geradlinigen 
Figuren  (Kivikgruft),  wo  annäherungsweise 
exakte  Genauigkeit  vorhanden  zu  sein 
scheint,  muß  erst  durch  Messungen  an  Ort 
und  Stelle  dargetan  v»'erden.  Meistens  sind 
die  Figuren  der  Bronzezeit  ungenau  und 
lassen  uns  darüber  im  Zweifel,  ob  eine 
Genauigkeit  überhaupt  angestrebt  worden 
ist.  Die  Entscheidung  der  ganzen  für  die 
kulturelle  Entwicklung  des  germ.  Hand- 
werks nicht  unwichtigen  Frage  erfordert 
weitgehende  Messungen  an  den  Original - 
Objekten  der  Bronzezeit.  Daß  die  betreffen- 
den Altertümer  einheimische  Arbeiten  sind 
—  wenn  sie  auch  unter  dem  Einfluß  frem- 
der Kultur  stehen  — ,  läßt  sich  kaum  be- 
zweifeln. 

In  der  Eisenzeit,  wo  römische  Waren 
aller  Art  immer  mehr  Verbreitung  finden, 
verschwinden  die  Kreise  und  Spirale,  und 
geradlinige  Figuren,  Rechtecke,  Rhomben, 
Trapeze,  Dreiecke,  Mäander  kommen  in 
Aufnahme.  Es  scheint  nicht,  daß  die 
Ausführung  der  einheimischen  Arbeiten  in 
der  älteren  Eisenzeit  eine  genauere  wird, 
es  lassen  sich  aber  die  eingeführten  Waren 
nicht  sicher  von  den  Nachbildungen  unter- 
scheiden, und  die  Altertümer  verlieren  so- 
mit ihren  Wert  als  Zeugnisse  germ.  Fi- 
gurenbegriffe. 


154 


GEOMETRIE 


§  3.  Auch  die  alten  Rechtssitten,  die 
ruhig  weiter  lebten,  noch  lange  nachdem 
sie  von  der  allgemeinen  Entwicklung  über- 
flügelt worden  waren,  und  die  uns  vom  all- 
täglichen Leben  entlegener  Zeiten  Nach- 
richt bringen,  bestätigen,  daß  die  Begriffe 
von  geometrischer  Genauigkeit,  sowie  die 
geometrischen  Operationen  und  Messungen 
sehr  primitiv,  ungeschult  und  ganz  volks- 
tümlich waren.  Von  einer  Königsstraße 
heißt  es  z.  B.  nicht,  daß  sie  so  und  so  viel 
Fuß  breit  sein  soll,  sondern  daß  ein  Reiter 
mit  einem  im  Sattel  liegenden,  18  Fuß 
langen  Speer,  ohne  die  Einfriedigung  zu 
berühren,  hindurchreiten  kann.  Von  einer 
Breitenmessung  mittels  Maßstab  ist  also 
keine  Rede.  —  Das  Brot  soll  so  lang  sein, 
daß  es  einem  sitzenden  Menschen,  der  es 
auf  seinen  Fuß  setzt,  über  das  Knie  geht, 
so  daß  man  einem  Hirten  ein  Morgenbrot 
abschneiden  kann,  —  eine  sonderbare 
Längenmessung.  —  Der  Käse  oder  das 
runde  Brot  soll  so  groß  sein,  heißt  es  öfters, 
daß  ein  gemeiner  Mann,  der  seinen  Daumen 
mitten  darauf  setzt,  mit  gestreckten  Fin- 
gern einen  Umkreis  machen  kann.  Die 
Kreismessung  wird  also  wie  die  Längen- 
und  Breitenmessung  ohne  Maßstab,  durch 
eine  Manipulation  oder  Bewegung  allein 
erledigt. 

Leider  wissen  wir  nichts  davon,  wie 
genau  die  Markscheidekunst  (Arealmessung) 
von  den  Germanen  getrieben  wurde.  Wir 
wissen,  daß  sie  Seil  [repa  iord  bei  den  West- 
goten) und  Stange  verwendeten,  und  daß 
der  Umfang  des  Ackers  abgeschritten 
wurde.  Wie  die  darauf  folgende  Berech- 
nung ausgeführt  wurde,  wissen  wir  aber 
nicht. 

Daß  Messungen  der  geschilderten  pri- 
mitiven Art  durch  Bewegung  oder  an- 
gemessene Einstellung  des  eigenen  Körpers 
auch  den  alten  Germanen  zuzumuten  sind, 
beweisen  einzelne  Höhenmessungen  der 
Isländer.  Im  Itinerarium  des  Abts  Niko- 
laus aus  pvera  im  Norden  von  Island 
heißt  es  ca.  I150:  ,,Wenn  am  Jordan  ein 
Mann  auf  dem  Rücken  auf  ebenem  Felde 
liegt  und  sein  Knie  aufrichtet  und  seine 
Faust  mit  nach  oben  gerichtetem  Daumen 
oben  darauf  stellt,  so  ist  der  Polarstern 
darüber  zu  sehen  eben  so  hoch,  und  nicht 
höher."  —  Im  Bericht  des  Priesters  Hall- 


dor  vom  Jahre  1266  über  eine  Expedition 
nördlich  der  grönländischen  Kolonien  heißt 
es  von  der  Sonnenhöhe  am  25.  Juli:  ,,Die 
Sonne  schien  Tag  und  Nacht.  Am  Mittag 
stand  sie  so  hoch,  daß  der  Schatten  von 
dem  ^der  Sonne  zugekehrten  Schiffsrande 
einem  Manne,  der  quer  in  einem  sechs - 
rudrigen  Boote  gegen  den  Schiffsrand  aus- 
gestreckt lag,  ins  Gesicht  fiel;  um  Mitter- 
nacht war  sie  so  hoch  wie  daheim  (in 
Garda  in  Südwestgrönland),  wenn  sie  im 
Nordwesten  (d.  h.  Norden;  vgl.  Himmels-- 
richtungen)  steht."  —  Ob  eine  solche  Be- 
schreibung der  Pol-  oder  Sonnenhöhe, 
statt  einer  Messung  durch  Instrumente, 
mehr  als  ein  gelegentlicher  Behelf 
war,  muß  dahinstehen;  daß  sie  den  geo- 
metrischen Standpunkt  der  Germanen 
älterer  Zeit  charakterisiert,  zeigt  ein  Ver- 
gleich mit  den  oben  herangezogenen  Bei- 
spielen aus  den  Rechtsaltertümern. 

§  4.  Wie  ungeschult  die  Begriffe  waren 
bis  zu  dem  Augenblick,  da  die  lat.  Literatur 
den  Germanen  zugänglich  wurde  und  die 
katholische  Schulbildung  bei  ihnen  aufkam, 
sieht  man  aus  den  Werken  B  e  d  a  s  ,  des 
ersten  Germanen,  der  unseres  Wissens  die 
klassische  Mathematik  selbständig  bear- 
beitete. Bald  nach  Englands  Bekehrung 
ca.  600  n.  Chr.  Geb.  entstanden  Streitig- 
keiten über  die  Osterrechnung  (öffentliche 
Disputation  664),  und  der  669  ernannte 
Bischof  Theodorus  in  Canterbury 
achtete  streng  darauf,  daß  die  Priester 
Astronomie  und  kirchliche  Festrechnung 
lernten.  Dadurch  erklärt  sich  vielleicht 
das  frühe  Interesse  der  englischen  Geist- 
lichen für  mathematische  Wissenschaft. 
Kurz  danach  gründete  der  Angelsachse 
B  i  s  c  0  p  —  als  Mönch  Benedictus 
genannt  —  dicht  an  der  Grenze  Schott- 
lands zwei  Klöster  und  versah  sie  mit  einer 
auf  mehreren  Romfahrten  gesammelten 
Bibliothek,  in  der  auch  mathematische 
und  astronomische  Klassiker,  z.  B.  B  o  e  - 
t  h  i  u  s  und  P  1  i  n  i  u  s  ,  vertreten  waren. 
Zu  einem  dieser  Klöster  gehörte  B  e  d  a. 
Ums  Jahr  700  verfaßte  er  hier  eine  Welt- 
beschreibung  {de  ratione  rerum),  703  eine 
Zeitkunde  {de  temporibus)  und  mindestens 
14  Jahre  später  eine  umfangreiche  Neu- 
bearbeitung der  beiden  genannten  Werke, 
{de  ratione  temporum),  wo  geometrische  Be- 


GEOMETRIE 


155 


griffe  in  größerem  Umfang  zum  ersten  Male 
bei  einem  germ.  Autor  vorkommen  und 
systematiscli  behandelt  werden.  Die  Art 
und  Weise,  wie  Beda  mit  diesen  Begriffen 
umgeht,  spiegelt  uns  somit  den  Empfäng- 
nisprozeß der  klassischen  Mathematik  auf 
germ.  Boden  ab,  unter  welchem  Gesichts- 
punkt Bedas  Werke  leider  nie  analysiert 
worden  sind^  Einige  Beispiele  werden  ge- 
nügen, um  zu  zeigen,  wie  der  junge  begabte 
Autodidakt  zu  Anfang  die  einfachsten 
geometrischen  Begriffe  recht  linkisch  und 
unsystematisch  handhabt,  sich  aber  nach 
und  nach  die  richtigen  termini  technici  an- 
eignet und  seinen  Geist  schult. 

Die  Weltkugel  bezeichnet  Beda  zuerst 
{de  nat.  red.  3)  als  ,,universitas  in  speciem 
o  r  b  i  s  absoluti  globata"  (d.  h.  kugelig  wie 
ein  vollständiger  Kreis),  demnächst  als 
,,rotundum  et  a  centro  terrae  aequis  spatiis 
undique  coUectum",  endlich  als  ,,sphaera 
caeli";  gleich  danach  wird  aber  Kreis  und 
Kugelbegriff  wieder  vermengt,  indem  es 
vom  Fixsternhimmel  heißt  ,,caelum  supe- 
rioris  c  i  r  c  u  l  i  proprio  discretum  termino 
et-aequalibus  undique  spatiis  coUocatum". 
Mittelpunkt  heißt  bald  ,,centrum",  bald 
,,cardo",  bald  ,,centrum  vel  cardo";  Kreis 
bald  ,,gyrus",  bald  ,,orbis",  schließlich 
,,circulus";  die  Zonen  heißen  aber  eben- 
falls ,,circuli",  obwohl  sie  Kugelgürtel  sind. 
Mit  der  Definition  der  Erdkugel  muß  er 
sich  furchtbar  abquälen,  weil  ihm  eine  geo- 
metrische Elementarbildung  fehlt.  Zuletzt 
{de  rat.  temp.  32)  erklärt  er  sie  einem  Ball 
statt  einem  Schilde  ähnlich,  da  ihm  die 
Worte  ,,absolutus  orbis"  und  ,,aequalis 
rotunditas"  mit  Recht  nicht  genügen.  Die 
mathematischen  Folgen  der  Kugelgestalt 
der  Erde  hat  er  zu  Anfang  noch  nicht  er- 
kannt, denn  er  meint  {de  rer.  nat.  9),  daß 
die  Sonne  in  den  Polarzonen  nie  sichtbar 
ist.  Zu  geometrischen  Operationen  scheint 
er  es  nicht  gebracht  zu  haben;  er  hatte  mit 
den  einfachen  Begriffserklärungen  genug 
zu  schaffen.  Die  eigentlich  geometrischen 
Werke,  die  unter  Bedas  Namen  gehen, 
enthalten  arabische  Lehnwörter  und  ge- 
hören somit  einer  späteren  Zeit  an. 

Fortgesetzt  und  dem  Kontinent  über- 
mittelt wurde  Bedas  bahnbrechende  Arbeit 
von  dem  Angelsachsen  A  l  k  u  i  n  (vgl. 
Rechenkunst),    dem    in    Bedas   Todesjahr 


735  geborenen  Schüler  von  Bedas  Freund 
Egbert.  Von  ihm  oder  vielleicht  von  einem 
seiner  Schüler  rühren  die  Aufgaben  zur 
Schärfung  des  Verstandes  her  {proposi- 
tiones  ad  acuendos  juvenes,  erhalten  in  einer 
Abschrift  von  ca.  Jahr  looo  im  Kloster 
Reichenau),  in  denen  zum  ersten  Male  auf 
germ.  Boden  geometrische  Aufgaben  mit 
Lösungen  vorkommen.  Es  sind  meist 
Flächenberechnungen  von  dreieckigen,  vier- 
eckigen oder  runden  Feldern,  bei  denen 
TT  =  4  gesetzt  wird  und  Näherungsregeln 
aus  Boethius  und  anderen  spätrömischen 
Autoren  angewandt  werden.  Obgleich  uns 
keine  Geometrie  aus  der  Zeit  Alkuins  be- 
kannt ist,  hat  man  vermutet,  daß  in  den 
von  ihm  in  Deutschland  gegründeten  Schu- 
len das  Quadrivium,  wozu  meistens  auch 
die  Geometrie  gehört,  mit  zum  Unterricht 
gehörte.  Alkuin  nennt  zwar  nicht  die  Geo- 
metrie unter  den  Lehrgegenständen  der 
von  ihm  selbst  besuchten  Domschule  zu 
York.  Möglicherweise  ist  auch  unter  Geo- 
metrie in  dieser  älteren  Zeit  die  mathe- 
matische Geographie  zu  verstehen,  die  wir 
aus  Macrobius,  Martianus  Capeila,  Isidorus 
Hispalensis  und  den  beiden  oben  behandel- 
ten Schriften  Bedas  kennen. 

Anders  verhält  es  sich  mit  dem  deutschen- 
Erben  Bedas  und  Alkuins  Hrabanus 
M  a  u  r  u  s  ,  Alkuins  Schüler.  Er  schrieb 
eine  leider  verloren  gegangene  Geometrie, 
erklärt  aber  in  seinem  Werke  de  institu- 
tione  clericorum  III  2,  was  Geometrie  ist, 
und  daraus  erfahren  wir,  daß  er  sowohl  die 
Geographie  als  die  Planimetrie  und  Feld- 
meßkunst vor  Augen  hatte.  Er  nennt 
(zitiert?)  Varro,  den  Freund  Ciceros  und 
Cäsars,  und  erwähnt,  daß  die  Geometrie 
in  Ägypten  entstanden  sein  soll,  was  an 
folgende  alte  englische  Reime  erinnert: 

The  Clerk  Euclyde  on  {)is  wyse  hit  fonde 
This  craft  of  gemetry  yn  Egypte  londe 

This  craft  com  ynto  England,  as  y  ghow  say, 
Yn  tyme  of  good  kyng  Adelstones  day. 

Es  scheinen  im  Anfang  des  9.  Jahrh.  die 
Kenntnisse  der  eigentlichen  Geometrie  in 
Deutschland  erweitert  und  in  der  Gestalt 
einer  Euklidübörsetzung  im  10.  Jahrh. 
(Äthelstan  regierte  925 — 40)  nach  England 
gekommen  zu  sein.    Es  handelt   sich   hier 


156 


GEOMETRIE 


kaum  um  die  merkwürdige  aus  Irland 
stammende  Übersetzung,  von  der  man  in 
München  Fragmente  gefunden  hat,  sondern 
vielmehr  um  diejenige  Übersetzung  von 
Euklid  I — IV,  die  wir  aus  der  sog.  Boethius- 
geometrie  kennen,  von  der  sich  in  Deutsch- 
land Handschriften  aus  dem  lO. — 12.  Jahrh. 
finden. 

Ein  bisher  nicht  beachtetes  Euklidzitat 
in  dem  ca.  844  verfaßten  Werke  De  uni- 
verso  von  Hrabanus  Maurus  bestätigt  dies. 
Daß  die  Heilige  Schrift  die  Erde  einen 
Kreis  {orbis)  nennt,  erklärt  er  sich  in  folgen- 
der Weise:  ,,eo  quod  respicientibus  extre- 
mitatem  ejus  circulus  semper  apparet, 
quem  circulum  Graeci  horizonta  vocant". 
Es  heißt  aber  ferner  bei  ihm,  daß  sie  vier- 
eckig {quattuor  cardinibus)  dargestellt  wird, 
und  daß  Quadrat  [quadratio)  und  Kreis 
[circulus)  verschiedenartige  Schemata  sind, 
,,wie  die  Geometrici  sagen".  Die  vier 
Ecken,  Norden,  Süden,  Osten,  Westen,  be- 
zeichnen indessen  die  vier  Winkel  des  in 
den  Erdkreis  eingeschriebenen  Quadrats, 
also  hat  die  Heilige  Schrift  recht.  ,,Sed 
quomodo  quadratus  iste  demonstrativus 
inter  circulum  scribi  debeat,  E  u  c  1  i  d  e  s 
inquarto  1  i  b r o  El e m e n t o r u m 
evidenter".  Es  wird  also  durch  die  Euklid 
IV  6  ausgeführte  Konstruktion  der  Selbst- 
widerspruch hinwegerklärt.  In  dieser  son- 
derbaren Weise  begegnet  uns  das  klassische 
Lehrbuch  zum  ersten  Male  nördlich  der 
Alpen.  Auf  welchem  Wege  aber  die  sicher- 
lich in  Italien  verfertigte  Übersetzung  so 
früh  nach  Deutschland  gelangt  ist,  davon 
wissen  wir  nichts.  Irland  ( =  England)  oder 
Frankreich  scheint  nicht  Zwischenstation 
gewesen  zu  sein. 

Durch  Hrabanus  Maurus'  Tätigkeit  ent- 
standen im  9.  Jahrh.  viele  Klosterschulen, 
außer  Fulda  namentlich  Reichenau,  Hers- 
feld,  St.  Gallen,  Werden,  Corvey  u.  a.  m. ; 
zum  Lehrstoff  dieser  Schulen  gehörte  das 
Quadrivium  und  sicherlich  auch  die  Geo- 
metrie, d.  h.  eine  Verbindung  von  Kos- 
mographie  und  Feldmeßkunst  (einschließl. 
Euklid  I— IV). 

Besonders  gut  unterrichtet  sind  wir 
über  die  Verhältnisse  in  St.  Gallen. 
Hier  schrieb  und  dozierte  der  Diakon 
Wich  gram  (ca.  861 — 95)  Mathematik 
(Computistik,  vgl.  Rechenkunst),  und  hier 


stach  T  u  t  i  1  o  (ca.  875 — 912)  auf  ,,mösch" 
,,gar  kunstlichen  astronomischen  taffein 
und  ausstellung  dess  gestirns  und  himmils 
lauff".  Eine  St.  Gallener  Handschrift  des 
10.  Jahrh.  zeigt  uns  ein  Bild  eines  Mönches, 
der  durch  ein  langes,  auf  einer  Säule  ruhen- 
des Rohr  den  Himmel  betrachtet.  An  dem 
Rohr  ist  ein  zwölfteiliger  Kreis  befestigt, 
der  wahrscheinlich  zum  Winkelmessen 
diente,  also  ein  geometrisches  Instrument 
zur  Messung  der  Sternhöhe.  Die  Messung 
der  Sonnenhöhe  durch  den  Schatten  des 
Gnomon  erwähnt  bereits  Beda  öfters. 
Alkuins  Schüler  T  h  e  o  d  u  1  f  nennt  geo- 
metrische Instrumente  im  allgemeinen,  und 
solche  müssen  auch  bei  der  Konstruktion 
der  von  Theodulf  und  seinen  süddeutschen 
Zeitgenossen  (z.  B.  Abt  Hartmut,  St.  Gallen 
872 — 83)  angefertigten  kreisförmigen  Rad- 
karten benutzt  worden  sein.  Wie  weit 
man  es  in  St.  Gallen  im  Konstruieren  ge- 
bracht hatte,  zeigt  Notker  Labeos  (gest. 
1022)  Beschreibung  des  unter  dem  Abt 
Burchard  (958 — 81,  oder  looi — 22)  her- 
gestellten Himmelsglobus. 

Das  interessanteste  Zeugnis  von  der  St. 
Gallener  Mathematik  ist  indessen  das  sog. 
Salomonis  Vocabularium,  das  nach  Gabr. 
Meiers  Untersuchungen  der  Handschriften 
dieses  Klosters,  wenn  nicht  von  dem  Kon- 
stanzer Bischof  S  a  1  o  m  o  n  III.  (860 — 
920)  selbst,  jedenfalls  von  früheren  St. 
Gallener  Lehrern  zusammengestellt  wurde. 
Hier  finden  sich  nämlich  zahlreiche,  bis- 
lang noch  nicht  untersuchte  geometrische 
Erklärungen  und  Definitionen,  die  be- 
zeugen, daß  man  ums  Jahr  900  in  St.  Gallen 
die  oben  erwähnte,  von  Hrabanus  Maurus 
zitierte  lat.  Euklidübersetzung,  die  wir  aus 
der  strittigen  sog.  Boethiusgeometrie  kennen, 
fleißig  benutzt  haben  muß.  Übrigens  ist  auch 
Hrabanus  Maurus  Definition  der  Geometrie 
in  Salomons  Wörterbuch  aufgenommen, 
und  vermutlich  ist  die  betreffende  Euklid - 
Übersetzung  dieselbe,  die  unter  Äthelstan 
nach  England  kam.  Heibergs  Untersuch- 
ung der  Handschriften  dieser  Übersetzung 
scheint  zu  zeigen,  daß  neben  den  Elemen- 
ten auch  Stücke  der  römischen  Feldmesser 
in  deutschen  und  von  da  aus  in  englischen 
Klöstern  verbreitet  wurden,  und  daß  man 
noch  im  lO.  Jahrh.  geometrische  Kompen- 
dien in  der  Gestalt  von  Frage  und  Antwort 


GEPIDEN 


157 


beim  Unterricht  benutzte.  Gehört  der 
erste  bedeutende  Mathematiker  Deutsch- 
lands (Hermannus  Contractus)  auch  erst 
dem  II.  Jahrh.  an,  so  ist  ihm  von  seinen 
Landsleuten  schon  vor  dem  Jahre  looo  der 
Weg  geebnet  worden. 

Hj.  Stolpe  Vendelfyndef;  Antiq.  Tidskr.  f. 
Sverig^e  XVIII  34.  O.  Montelius  Hjulet  soni 
en  religiös  sinnebild;  Nord.  Tidskr.  f.  Veten- 
skap  etc.  Stockh.  1901  i  ff.  Soph.  Müller 
Solbilledet  f7-a  Rycgaard;  Aarb.  22  ^  (1907) 
106 ff.  Soph.  Müller  Solbilledet fra  Trund- 
holni;  Nordiske  Fortidsminder  5 — 6,  203  ff. 
O.  Montelius  Ett  i  SveHge funnit fornitaliskt 
bronskärl;  Svenska  Fornminnesfören.  Tidskrift 
32,  iff.  Hällristningar  i  Bähuslän;  Utg,  af 
L.  Baltzer;  Göteb.  1881.  Grimm  DRA 
I  98.  139  ff.  II  65  ff.  Isl.  sögur  2,  208. 
AlfrceM  islenzk.  Islandsk  cncykloptedisk  Littera- 
tur.  I :  Cod.  mbr.  AM  194.  8vo.  Udg.  ved 
Kr.  Kälund;  Kebenh.  1908,  S.  XIX  u.  23. 
Hauksbök  udg.  ved  E.  &  Finnur  Jönsson 
Kabenh.  1892 — 96.  Günther  Gesch.  d.  viath. 
Unterrichts  im  deutsch.  Mittelalter ;  Mon.  Germ. 
Paed.  III  3 ff.  Cantor  Math.  Beiträge  zum 
Kulturleben  d.  Völker,  Halle  1863,  280  ff. 
Cantor  Gesch.  d.  Math.  I3  775  ff.  Sale- 
monis  ecclesie  Constantiensis  epis- 
copi  Glosse  Aug.  Vindel  s.  a.  [ca.  1475].  2°. 
Bedae  Opera,  Alcuini  Opera,  Hrabani 
Mauri  Opera  =  M  i  g  n  e  Patrologia  latina  90, 
S.  187  ff.  loi,  S.  1 145  ff.  III,  S.  333. 
Gabr.  Meier  Gesch.  d.  Schule  von  St. 
Gallen;  Jahrb.  f.  Schweizerische  Gesch.  X 
51.  59 — 65.  85 — 86.  99.  112 — 114.  Halli- 
well  Rara  Mathematica.  Lond.  1839,  56. 
Boetii  De  institutione  aritht/utica  ed.  Fried- 
lein, Lpz.  1867,  S.  372ff.  Heiberg  in 
Zeitschr.  f.  Math.  u.  Phys.  35,  S.  48ff.  u.  81  ff. 

A.  A.  Björnbo. 
Gepiden.  §  i.  Durch  Jordanes  Get.  17 
erfahren  wir,  daß  die  G.  von  got.  Herkunft 
sind;  doch  setzt  die  ebenda  erhaltene  got, 
Sagenüberlieferung  die  selbständige  Stel- 
lung dieses  Stammes  schon  vor  der  Wan- 
derung der  Goten  an  den  Pontus  voraus. 
Als  ihre  Sitze  werden  uns  die  Inseln  der 
Weichselmündung  bezeichnet,  die  nach 
ihnen  Gepidöiös  ( =  wulfilan.  *Gipidaujös) 
hießen,  ein  Boden,  der  einst  —  bis  gegen 
Beginn  unserer  Zeitrechnung  —  den  Ru- 
giern  (s.  d.)  gehört  hatte;  doch  werden 
die  G.  nicht  nur  diese  Inseln  besessen 
haben. 

§  2.    Als  ihre  Verwandten,  die  Ost-  und 
Westgoten,  nach  dem  Süden  abzogen,  blie- 


ben die  G.  zunächst  an  der  Ostsee  zurück, 
kamen  aber  in  der  zweiten  Hälfte  des  3. 
Jahrh.  ebenfalls  in  Bewegung.  Das  führte 
sie  unter  ihrem  Könige  Fastida  zunächst 
in  einen  für  sie  glücklich  endenden  Kampf 
mit  den  Burgundern  (s.  d.).  Gegen  die 
Goten  (unter  Ostrogota)  in  Dakien,  wo  sie 
einzudringen  versuchten,  zogen  sie  dagegen 
in  einer  großen  Schlacht  bei  dem  Orte 
Galtis  am  Fluß  Aucha  den  kürzeren.  Unter 
den  Hilfsvölkern  des  Attila  stehen  die  G. 
mit  ihrem  König  Hardarik  im  Vordergrund, 
ebenso  aber  auch  in  dem  am  Fluß  Nedao 
entschiedenen  Freiheitskampfe  der  Germ, 
gegen  die  Söhne  des  Hunnenkönigs.  Durch 
diesen  Sieg  gewannen  sie  sich  Dakien  als 
Beute,  das  sie  bewohnten,  bis  ihr  Reich 
nach  wiederholten  Kämpfen  und  Grenz - 
Streitigkeiten  mit  ihren  Nachbarn  im  Jahre 
567  durch  die  mit  den  Avaren  verbündeten 
Langobarden  zu  Fall  kam.  Von  den  Über- 
lebenden zog  ein  Teil  mit  den  Langobarden 
nach  Italien,  ein  anderer  erhielt  sich  unter 
avarischer  Herrschaft  längere  Zeit  noch 
fort.  Im  Jahre  600  stießen  die  Oströmer 
bei  einem  Einfall  in  avarisches  Gebiet  jen- 
seits der  Theiß  (nach  Theophylakt  8,  3) 
auf  drei  Gepidendörfer;  ja  noch  für  die 
2.  Hälfte  des  9.  Jahrh.  sind  Reste  von  ihnen 
durch  einen  ungenannten  Salzburger  (Ju- 
vavia  13)  bezeugt. 

§  3.  Der  Name  der  G.  ist  in  zwei  etymo- 
logisch kaum  vereinbaren  Formen  über- 
liefert. In  westgerm.  Quellen  begegnet 
uns  eine  mit  h.  Hierher  gehört  Gibedi, 
Gebedi,  Gibidi,  Gebeti,  Gibites  des  Lango- 
bardus  anon.,  Gebeteos  der  fränk.  Generatio 
regum  et  gentium,  Gebidi  des  Nennius  und 
der  Dat.  Plur.  Gefdum,  Gifdum  Wids.  60, 
Beow.  2494.  Dagegen  zeigt  p  das  Gepidae, 
Gepedae,  Gipedae,  Gepides  der  älteren,  aus 
got.  Quellen  schöpfenden  Überlieferung. 
Der  Name  —  in  dieser  Gestalt  —  soll  nach 
Jordanes  Get.  17  die  G.  als  tardiores 
ingenii  et  graviores  corporuni  velocitate  kenn- 
zeichnen und  entspricht  genau  lat.  hebetes. 
Der  Spottname  wird  aber  erst  aus  dem 
älteren  Namen,  dem  b  zukam,  umgestaltet 
worden  sein,  und  dieser  gehört  wohl  irgend- 
wie mit  geben  zusammen. 

Beow.  2494  f.  werden  Gif^an  (oder  Gif  das, 
Gifäe})  mit  Gärdene  'Dänen'  und  Swiortce 
'Schwedenreich' zusammen  genannt,  was  am 


158 


GER— GERBERLOHE 


besten    zur    Vorstellung    von   ihren   alten 
Sitzen  an  der  Ostsee  stimmt. 

Auf  eine  gepidische  Niederlassung  in  der 
Lombardei  deutet  der  Ortsname  Zebedo 
nach  Meyer-Lübke  bei  Hinneberg 
Kultur  d.  Gegenwart  I  Abt.  XI  i,  463. 

Zeuß  436 flf.  Müllenlioff  Z>^.  2  passim 
Bremer  Ethn.  92  (826)  f.  L.  Schmidt 
Allg.  Gesch.  d.  germ.  Völker  131  ff.  Ders. 
Gesch.  d.  deutschen  Stamme  i,  305  ff.  Zum 
Namen:  R.  Much  ZfdWf.    i,   322«. 

R.  Much. 
Ger.  Ahd.  gn,  ags.  gär^  anord.  geirr 
'Lanze' ;  vgl.  die  Namen  Hairogaisos,  Lanio- 
gaisos,  ahd.  Gerhart,  Gertrüt.  Das  Wort 
scheint  mit  dem  altgallischen  gaison,  gai- 
sos  =  ir.  gae  'Speer,  Lanze',  das  mit  den 
Keltenzügen  auch  ins  Lateinische  {gaesunt) 
und  Griechische  (yaraoc)  eindrang,  nahe 
verwandt  zu  sein.  ,, Allerdings  fehlt  ein 
lautliches  Kriterium,  welches  mit  Be- 
stimmtheit auf  Urverwandtschaf  t  oder  Ent- 
lehnung der  germanischen  Wörter  mit  oder 
aus  den  keltischen  hinweist"  (Schrader, 
Reallex.  787).  Die  Kelten  bezeichneten  mit 
gaison  ihre  zum  Stoß  wie  Wurf  gebrauchte 
Lanze.  Da  die  Germanen,  wie  die  Funde 
zeigen,  den  keltischen  Lanzentypus  über- 
nahmen —  eine  Anzahl  von  Eisenspitzen 
werden  sogar  als  Importstücke  aus  den 
überlegenen  gallischen  Waffenfabriken  an- 
zusehen sein  —  ist  es  wahrscheinlich,  daß 
sie  (etwa  im  3.  Jahrh.  v.  Chr.)  mit  der 
Waffe  auch  den  Terminus  sich  aneigneten. 
Auch  sie  gebrauchen  das  Wort  für  Stoß- 
lanze und  Wurfspeer  (vgl.  Lanze,  Lanzen- 
spitze). 

d'Arbois  de  jubainville,  Revue 
archeol.  1891,  iSyff.  M.  L.  Keller  The 
Anglo-Saxon  weapon  Nantes   137  ff.  (1906). 

Max  Ebert. 

Gerberlohe.  §  i.  Die  Bearbeitung  von 
Fellen  muß  bereits  in  der  älteren  Steinzeit 
bekannt  gewesen  sein.  Feuerstein-  und 
Knochenschaber  haben  wahrscheinlich,  ne- 
ben ihrer  Verwendbarkeit  zum  Bearbeiten 
von  Holz  und  Knochen,  auch  zum  Ab- 
schaben der  Fleischseite  der  Häute  ge- 
dient, und  wenn  wir  die  zierlichen  Knochen - 
nadeln  jener  Epoche  berücksichtigen,  dann 
müssen  wir  annehmen,  daß  man  auch  schon 
feineres  Leder  herzurichten  verstand.  Grö- 
ßere Lederfunde  bietet  erst  die  Bronzezeit. 
Es  zeigt  sich,  daß  man  hier,  wie  in  den 


folgenden  Epochen  (noch  im  5.  Jahrh.  n. 
Chr.  trägt  das  Gefolge  Sigismers  behaarte 
Schuhe:  Sidon.  ApoUinaris,  Epist.  4,  20,  2) 
die    Haare   häufig   beibehalten   hat;    aber 
auch  Leder  in  unserem  Sinne  verstand  man 
bereits  zu  fertigen.    Es  fand  vielfache  Ver- 
wendung zu   Mänteln,    Schuhen,    Gürteln, 
Scheiden,  Riemen,  Seilen  (anord.  seil,  ags. 
säl,  alts.  sei,  ahd.  seil  ist  urverwandt  zu 
griech.     ujacc?    'Riemen,    Gürtel'    und    ab- 
lautend zu  ahd.  silo  'Riemenwerk',  anord. 
Sinti  'Riemen' ;  und  ebenso  ist  bei  got.  raips, 
anord.  reip,  ags.  räp,  alts.  rcp.  ahd.  reif 
'Seil'  der  ältere  Sinn  der  des  Riemens)  usw. 
§  2.     In  frühester  Zeit  wird  man  sich 
darauf  beschränkt  haben,  die  Felle  durch 
Schaben    und    Waschen    (vielleicht    schon 
unter  Benutzung  von  Salz-  oder  Aschen- 
lauge) zu  reinigen  und  durch  Klopfen  und 
Einfetten  geschmeidig  zu  machen.     Doch 
schon  früh  hat  man  sie  auch  durch  den 
Prozeß   des   Gerbens   dauernd   haltbar  zu 
machen  verstanden.     Von  den  untersuch- 
ten Lederresten  aus  der  Bronzezeit  konnte 
bei  einigen,  die  sich  auffallenderweise  auf 
Schleswig-Holstein    beschränken,    nachge- 
wiesen werden,  daß  sie  mit  Tonerdesalzen 
gegerbt,  also  sogen,  weißgares  Leder  waren 
(Olshausen,    Chemische    Beobachtungen    an 
vorgesch.   Gegenständen,    ZfEthnolog.    1884, 
518,  1886,  240).     Der  Name  des  Weiß  - 
g  e  r  b  e  r  s  erscheint  erst  im  späteren  Mit- 
telalter, aber  seine  Erzeugnisse  sind  auch 
sprachlich  weit  früher  belegt:    ahd.   irah, 
iroh,  mhd.  irch  'Bocksleder,  weißgegerbtes 
Leder'  (russ.  ircha,  irga  'Bocksleder,  Weiß- 
leder').   Will  man  eine  Ableitung  von  lat. 
hircus  'Bock'  annehmen,  dann  müssen  die 
Germanen    ein   verbessertes    Weiß- 
gerbereiverfahren von  den  Römern  über- 
nommen haben.     Ferner  ahd.   loski,  mhd. 
lösche  'rotes  oder  weißes  Leder  von  Wild- 
fellen'. 

§  3.  Ein  altes  Verfahren  ist  auch  das 
Gerben  des  Leders  durch  Lohe,  die  aus 
der  Borke  verschiedener  Bäume,  besonders 
der  Eiche,  gewonnen  wird.  ahd.  löist  seiner 
Etymologie  nach  dunkel.  Das  Anord. 
nennt  die  Lohe  schlechtweg  bgrkr.  Auch 
engl,  tan  'Gerberlohe',  ags.  durch  tannere 
'Gerber'  und  getanned  'gegerbt'  bezeugt, 
weist  auf  die  Borke  der  Eiche  hin  (breton. 
tann  'Eiche';  vgl.  mittellat.  tannare,  tan- 


GERBERLOHE— GEREFA 


159 


num,  franz.   tan  'Lohe',    tanner  'gerben'). 
S.  auch  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  116  f. 

§  4.  Für  die  Tätigkeit  des  Gerbens  gibt 
es  ursprünglich  keine  Sonderbezeichnung, 
sondern  sie  wird  schlechtweg  ,, bereiten,  her- 
richten" genannt,  und  das  Wort  nimmt 
erst  später  den  besonderen  technischen 
Sinn  an:  ahd.  garawen,  mhd.  gerwen,  ags. 
gearwian  und  ahd.  zawen,  ags.  tawian,  mnd. 
touwen  (zu  got.  taujan  'tun,  machen').  Der 
Name  ,, Gerber"  tritt  erst  mhd.  gerware, 
gerwer  als  Verkürzung  des  ahd.  ledergarwere, 
ledergerwere,  ledergarwcere  auf. 

H  o  e  r  n  e  s  Natur-  «.  Urgesch.  des  Menschen 

II      161  f.        Heyne     //ausaltert.     3,     208  ff. 

Schrader  Ueall.  497  ff.  Fuhse. 

Gerdr  in  der  eddischen  Dichtung  die 
Tochter  des  Riesen  Gymir  und  des  Qrboda 
Hyndl.  31),  die  sich  durch  ihre  Schön- 
heit auszeichnete.  Nach  der  SnE.  (II  276) 
leuchtete  von  ihren  Haaren,  nach  den 
Skirnismäl  (v.  6)  von  ihrem  Arme  Luft  und 
Meer,  Sie  wohnte  in  einem  Saal,  den  böse 
Hunde  bewachten.  Sie  sah  einst  von 
seinem  Hochsitz  aus  der  Gott  Freyr  und 
wurde  von  solcher  Liebe  zu  ihr  erfaßt, 
daß  er  ganz  tiefsinnig  wurde.  Da  ritt  sein 
Diener  Skirnir  nach  Riesenheim,  erlangt 
auf  Freys  Rosse  Eingang  zum  Saal  der 
Gerdr  und  gewinnt  diese  schließlich  durch 
Androhung  des  schlimmsten  Zaubers  für 
seinen  Herrn,  mit  dem  sie  nach  neun 
Nächten  im  Haine  Barri  zusammenkom- 
men will  (Skirnism.).  In  den  späteren 
Quellen  (SnE.)  wird  auch  die  Gerdr  bei  den 
Vereinigungen  der  Götter  stets  unter  diesen 
erwähnt.  Die  Mythe  von  Frey  und  Gerd 
ist  die  poetische  Darstellung  des  Glaubens, 
nach  dem  sich  Freyr  als  Gott  der  Frucht- 
barkeit mit  dem  Vegetationsdämon  im 
Getreidefeld  paart.  Vgl.  M.  Olsen,  Maal 
og  Minne   1909,  17  fr.  E.  Mogk. 

gerefa  (ags.).  §  i.  Das  Wort  gerefa  dient 
ursprünglich  nicht  der  Bezeichnung  eines 
staatlichen  Beamten,  wie  dies  später  der 
Fall  ist.  Vielmehr  wird  so  jeder  Aufseher 
[praepositus)  über  die  villa  eines  Grund- 
herrn genannt,  und  erst  von  hier  aus  ent- 
wickelt sich  der  königliche  gerefa  zum 
Organ  der  Staatsverwaltung.  Sogar  der 
Aufseher  über  die  Schweinehirten  kann  als 
g.  [swangerefa),  der  Wachtinspektor  als 
wardgerefa  [wardireve)  bezeichnet   werden. 


§  2.  Als  Beamter  steht  der  gerefa  [prae- 
fectus,  praepositus)  unter  dem  ealdorman 
(s.  d.) ;  er  ist  Unterbeamter.  Seine  Stellung 
zum  ealdorman  war  ursprünglich  wohl  die 
des  Vertreters  der  königlichen  Finanzinter- 
essen neben  dem  allgemeinen  königlichen 
Beamten.  Er  war  dem  kontinentalen 
Schultheißen  in  dessen  erstem  Entwick- 
lungsstadium zu  vergleichen.  Allmählich 
hat  der  gerefa  ausgedehntere  Rechte  er- 
halten, ist  zum  Gehilfen  des  ealdorman  in 
der  Ausübung  staatlicher  Funktionen  und 
so  auch  zum  Gerichtsvorsitzenden  gewor- 
den. Als  solcher  hat  er  schon  unter  Ed- 
ward I.  alle  vier  Wochen  Gericht  abzu- 
halten, vermutlich  im  Herumreisen  durch 
die  Grafschaft,  konkurrierend  vielleicht  mit 
dem  ealdorman.  Sein  Bezirk  wird  bald 
allgemein  als  sctr  (=  Amtsbezirk),  bald 
etwas  spezieller  als  manunge  (=  Eintreibe- 
bezirk) bezeichnet.  Die  Einführung,  zu- 
erst der  hynden  in  der  Stadt,  dann  der 
hundred  auf  dem  Land  (s.  Staatsverfassung 
und  Stadtverfassung)  hat  vielleicht  die 
ursprünglichen  Verhältnisse  verschoben. 
Es  ist  nirgends  davon  die  Rede,  daß  der  g. 
der  Vorsitzende  eines  solchen  Verbandes  sei. 
Vielmehr  scheint  ein  gerefa  in  der  sctr, 
vielleicht  der  in  der  ,, Stadt"  oder  ,,Burg", 
eine  hervorragende  Stellung  zu  erringen 
und  dieser  erhält  nun,  je  mehr  er  den 
ealdorman  von  der  tatsächlichen  Leitung 
verdrängt,  den  Titel  sctrgerefa.  Nach  der 
Eroberung  erscheint  der  g.  als  vicecomes, 
ist  aber  nicht  Vertreter  des  eorl,  sondern 
hat  diesem  die  Befehlsgewalt  in  der  scTr 
entwunden,  sein  Unterbeamter  ist  der 
halivus  (s.  hundredesman). 

§  3.  Neben  dem  g.  im  erörterten  Sinne, 
dem  swangerefa  und  dem  sctrgerefa,  kom- 
men noch  andere  gerefan  vor.  Sie  sind 
teils  Wirtschaftsbeamte,  teils  königliche 
Finanzbeamte  für  einen  bestimmten  enge- 
ren Bezirk.  In  diese  Klasse  gehören  der 
burkgerefa  in  der  königlichen  Burg,  der 
portgerefa  in  der  Handelsstadt,  der  wic- 
gerefa  in  London  und  Winchester,  in  jene 
der  tüngerefa  [tungravius],  d.  h.  der  gerefa  in 
einem  ttln.  Dabei  waren  eben  die  drei  erst- 
genannten Bezeichnungen  wohl  gleichbe- 
deutend. 

Eine  Sonderstellung  nimmt  der  heah- 
gerefa  ein  (s.  d.). 


i60 


GERHARD  -  GERICHTSBARKEIT 


Chadwick  Studics  on  Anglo  -  Saxon 
Institutions  228 ff.  Maitland  Constitutional 
'Eist,  of  England  39 ff.  Larsson  The  king's 
household  in  England  104 ff.  Pollock  and 
Maitland  Hist.  of  English  Law  I  27.  533  ff. 
S  c  h  m  i  d  Gesetze  d.  Angelsachsen,  Glossen  s.  v. 
Stubbs  Const.  History  I^  125  ff.  295 ff.  443- 
673.  Vinogradoff  Growth  of  the  manor 
191  ff.  228f.  3i9f.  Kemble  The  Saxons  in 
England  II*  I5iff.  Liebermann  Gesetze  II 
648.   718.  V.  Schwerin. 

Gerhard,    Domprobst  von  Augsburg, 
schrieb  nach  982  die  Lebens  geschieh - 
te  des  Bischofs  Udalrich  von   Augs- 
burg   (923 — 973),   dessen  Vertrauter  und 
Geschäftsführer  er  in  seiner  letzten  Zeit  ge- 
wesen war.    In  losem  Zusammenhange  mit 
dem  Hauptthema  sind  die  weiteren  Schick- 
sale des   Bistums  bis  982  zugefügt.     Das 
Werk  trägt  in  viel  höherem  Maße  als  Ruot- 
gers  Leben  Brunos  hagiographischen  Cha- 
rakter,   soll    ausgesprochenermaßen    über 
U.s  Wunder  berichten  und  der  Erbauung 
des  Lesers  dienen  und  hat  auch  tatsäch- 
lich  schon   993    zur    Heiligsprechung   U.s 
geführt.    Gleichwohl  ist  es  jenem  an  histo- 
rischem Wert  überlegen;   denn  der  Verf. 
besitzt  von  seinem  Stoffe  viel  eindringen- 
dere  Kenntnis   und  versteht   trotz   seiner 
Wundergläubigkeit,    die  ihn   zu   nichtigen 
Abschweifungen  verführt,  und  trotz  seines 
unebeneren  Lateins  viel  ansprechender  und 
sachgemäßer  zu  erzählen.    Mehr,  als  es  für 
seinen  Zweck  nötig  oder  gar  wünschenswert 
war,   tritt  aus  dem  Glänze  des  Heiligen- 
scheines  der   historische   U.    hervor,    ehr- 
geizig und  herrschlustig,  verwaltungs-  und 
kriegskundig,  glanzliebend  und  baufreudig, 
auf  dem  Hintergrunde  der  gewaltigen  Bür- 
gerkriege und  Ungarnkämpfe.    Wenn  auch 
nicht  weniger  royalistisch,  bietet  das  Büch- 
lein so  ein  höchst  wertvolles  süddeutsches 
Gegenstück  zu  den  sächsischen  Geschichts- 
denkmälern jener  Zeit. 

Vita  S.  Oudalrici  cpiscopi  MG.  IV  377  ff. 
Übersetzung:  Geschichtschreiber  d.  d.  Vor- 
zeifi  31,  1891.  Wattenbach  DGQ.  ll, 
448.  Gundlach  Heldenlieder  I,  183 ff. 
H  a  u  c  k   Kirchengesch.  Deutschi.  III 3-  4,  47  ff. 

K.  Hampe. 

Gerichtsbarkeit.  A.  Deutschland 
und  England.  §1.  Die  Germanen 
haben  bereits  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Ge- 
schichte jenen  primitiven  Rechtszustand, 
in    dem     die    friedliche     Erledigung    von 


Rechtsstreitigkeiten    als    Sippenangelegen- 
heit galt,  verlassen  und  die  Rechtspflege 
zu  einer  Aufgabe  des  Staates  gemacht.   Die 
etwa  für  die  Vorzeit  anzunehmenden  Sippen- 
gerichte   sind    durch    die    staatlichen    Ge- 
richte verdrängt;  lediglich  in  den  Schieds- 
gerichten   finden    jene    eine    Fortsetzung. 
Die   staatliche   Gerichtsbarkeit   stellt   sich 
zunächst  als  eine  Gerichtsbarkeit  des  Volks 
dar.      Die    Rechtssatzung   (Gesetzgebung) 
und    die    Rechtssprechung,    zwei   übrigens 
zunächst  nicht  getrennte  Tätigkeiten,  gehen, 
vom  Volk  aus.      Daran  ändert    auch  die 
Übertragung    der    Urteilfindung    an    aus- 
erwählte  Mitglieder  der  Gerichtsgemeinde 
nichts.    Auch  insofern  ist  die  Gerichtsbar- 
keit eine  volkstümliche,  als  das  Volk  die 
mit   der   Leitung   der   Gerichte   betrauten 
Beamten  selbst  wählt.     So  die  Principes 
und  die  Könige  des  Tacitus,  so  die  Thun- 
ginen  und   die  Zentenare   der  Lex  Salica. 
§  2.    Dieser  für  die  ältesten  Zeiten  cha- 
rakteristische Zustand  wandelt  sich  in  den 
im    Verlauf    der    Völkerwanderung    ent- 
stehenden Stammesreichen.     Die  in  ihnen 
aufkommende  Monarchie  bringt  eine  könig- 
liche Gerichtsbarkeit  zur  Ausbildung.    Der 
König  tritt  an  die  Stelle  der  germanischen 
Landesgemeinde.   Das  Königsgericht  (s.  d.) 
wird,  zumal  im  fränkischen  Staate,  zu  einem 
höchsten  Reichsgerichte,  das  nicht  nur  die 
Tätigkeiten  der  alten  Landesgemeinde  aus- 
übt, sondern  für  die  Rechtspflege  eine  bei 
weitem  einflußreichere  Stellung  erringt,  als 
diese  je  besessen  hatte.    Die  in  ihm  und  in 
seinen   Abspaltungen,    den    Gerichten    der 
Königsboten,    geübte  königliche   Gerichts- 
barkeit   ist    in    den    Zeiten    der   höchsten 
Machtentfaltung    der    karolingischen    Mo- 
narchie in  der  Lage,  überall  in  die  Tätigkeit 
der  Volksgerichte  einzugreifen  und  deren 
Rechtssprechung  der  königlichen  unterzu- 
ordnen.    Und  das  um  so  mehr,  als  schon 
früh  die  vom  Volke  gewählten  Richter  durch 
die    vom    König    ernannten    Grafen    ver- 
drängt wurden  und  damit  auch  das  richter- 
liche   Beamtentum   unter   die   Amtshoheit 
der  Krone  geriet.     Aber  selbst  damals  ist 
der  Gedanke  der  königlichen  Gerichtsbar- 
keit nicht  dahin  ausgedehnt  worden,   daß 
etwa   im    Namen   des    Königs    Recht    ge- 
sprochen worden  wäre.    Und  die  karolingi- 
schen Zustände  waren  überhaupt  nicht  von 


GERICHTSBARKEIT 


i6i 


Dauer,  Allerdings  die  wohl  schon  dem 
germanischen  Königtum  entsprechende  An- 
schauung, daß  der  König  als  oberster  Herr- 
scher auch  höchster  Richter  im  Reiche  sei, 
bleibt  haften;  sie  herrscht  nun  in  allen 
Staaten  des  Mittelalters  und  behält  selbst 
da,  wo  wie  in  Deutschland  die  Schwächung 
der  ^Krone  durch  die  feudalen  Gewalten 
jene  ^oberste  königliche  Gerichtsbarkeit 
weitgehend  einschränkt,  grundsätzliche  An- 
erkennung. Es  verband  sich  sogar  erst  jetzt 
mit  ihr  die  der  ursprünglichen  germanischen 
Auffassung  fremde  Lehre,  daß  der  König 
Quelle  und  Haupt  aller  Gerichtsbarkeit 
sei  und  daß  er  die  ordentlichen  Richter 
mit  der  Gerichtsgewalt,  dem  Königsbann, 
belehnen  müsse.  Aber  nur  außerhalb 
Deutschlands,  vor  allem  in  England,  hat 
dieser  Satz  zu  einer  königlichen  Gerichts- 
barkeit im  vollen  Sinne  des  Wortes  geführt, 
und  zwar  deshalb,  weil  hier  im  Gegensatz 
zu  Deutschland  die  Konzentration  der  ge- 
samten Rechtspflege  in  den  höchsten  könig- 
lichen Gerichten  des  Reiches  verwirklicht 
wurde. 

§  3.  Die  staatliche  Gerichtsbarkeit  er- 
streckte sich  von  Haus  aus  auf  alle  Volks- 
genossen. Wie  diese  aktiv  an  den  staat- 
lichen Gerichten  teilnahmen,  so  waren  sie 
ihnen  andrerseits  unterworfen.  Erst  im 
Laufe  der  Zeit  traten  hierin  Änderungen 
ein,  die  sich  aus  Lockerung  des  allgemeinen 
Untertanenverbandes  ergaben  und  schließ- 
lich dahin  führten,  daß  zunächst  einzelne 
Rechtssachen,  dann  ganz  allgemein  be- 
stimmte Rechtssachen  ganzer  Personen- 
klassen der  öffentlichen  Gerichtsbarkeit  ent- 
zogen wurden.  Diese  Entwicklung  setzt 
insbesondere  mit  der  Ausbildung  der  Groß- 
grundherrschaften  und  mit  der  Ausdeh- 
nung der  Immunitätsbezirke  ein;  auch  die 
Erweiterung  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit 
wirkt  in  gleicher  Richtung.  S.  hierüber 
Privatgerichte,  kirchliche  Gerichtsbarkeit, 
Klerus.  r.  Hübner. 

B.  S  k  a  n  d  i  n  a  V  i  e  n.  §  4.  Von  den 
Privatgerichten  (s.  Privatgerichte)  abge- 
sehen, ist  die  Gerichtsbarkeit  im  Norden 
eine  staatliche,  und  zwar  vermutlich  schon 
vor  Einführung  des  Christentums.  Ein 
Anhalt  dafür,  daß  im  Heidentum  die 
Priester  eine  eigene  Gerichtsbarkeit  aus- 
übten, ist  nicht  in  den  zahlreichen  sakralen 


Elementen  des  heidnischen  Rechts  zu  er- 
blicken. Vielmehr  scheint  der  weltliche 
Machthaber  (König)  zugleich  priesterliche 
Funktionen  verrichtet  oder  Priester  ledig- 
lich als  Stützen  bei  Handhabung  der  staat- 
lichen Gerichtsbarkeit  verwendet  zu  haben. 

§  5.  Die  staatliche  Gerichtsbarkeit  geht 
ursprünglich  aus  von  engeren  territorialen 
Verbänden  (Hundertschaft,  Volksland),  die 
sich  im  Laufe  der  Zeit  zu  Landschaften  zu- 
sammenschließen und  schließlich  in  einem 
Einheitskönigtum  (Dänemark,  Schweden, 
Norwegen)  eine  Spitze  oder  in  einem 
Allthing  (Island)  eine  Vereinigung  erhalten. 
Dementsprechend  ist  die  Gerichtsbarkeit 
zunächst  eine  autonome  des  engeren  Ver- 
bandes, und  dieser  Gedanke  erhält  sich  noch 
lange  Zeit  über  die  Begründung  des  Ein- 
heitskönigtums hinaus.  Freilich  haben  in 
Norwegen  für  die  Iggßing  der  König  und 
in  Island  allgemein  die  Goden  entschei- 
denden Einfluß  auf  die  Besetzung  der  Ge- 
richte [döntnefna)  geübt  —  siehe  Ding  §13  — , 
aber  Recht  wird  nicht  im  Namen  des  Königs 
(unter  Königsbann)  noch  im  Namen  der 
Goden  (unter  Godenbann)  gesprochen,  son- 
dern das  Gericht  handhabt  das  ,, Land- 
recht" ,  die  aüsherjalqg,  d.  h.  das  Recht 
des  Volks  {lyritlr),  innerhalb  dessen  dem 
König  oder  den  Goden  bestimmte  Hoheits- 
rechte zustehen,  kraft  der  Gerichtshoheit 
der  Rechtsgenossenschaft.  In  Schweden, 
auf  Island,  wie  vermutlich  ursprünglich 
auch  in  Norwegen  verkörpert  diesen  Ge- 
danken das  Amt  des  Gesetzsprechers,  wel- 
cher, unabhängig  von  der  Regierung,  das 
Recht  zu  weisen  hat. 

§  6.  Langsam  tritt  hierin  in  den  monar- 
chischen Ländern  ein  Umschwung  ein.  Das 
Großkönigtum  setzt  an  die  Stelle  der 
autonomen  Verwaltungsorgane  seine  Be- 
amten, oder  es  gewinnt  auf  die  Besetzung 
der  volksrechtlichen  Ämter  Einfluß.  Unter- 
stützt von  dem  neuen  Amtsadel  schafft  es 
ein  eigenes  Verordnungsrecht,  das  dem 
Recht  der  einzelnen  Landschaften  als 
Reichsrecht  gegenübertritt;  dem  Schutze 
des  Schwachen  dient  die  Ausbildung  eines 
Königsfriedens,  und  schließlich  wird  ein 
Königsgericht  geschaffen. 

§  7.  Seit  Mitte  des  13.  Jahrh.  hat  im 
monarchischen  Norden  der  König  die  Ge- 
richtshoheit erworben.     ,,Nach  dem  Gesetz 


102 


GERICHTSSCHREIBER— GERICHTSVERFAHREN 


soll  geurteilt  werden",  sagt  die  Vorrede  vom 
Jyske  Lov,  „das  der  König  gibt  und  das 
Land  annimmt";  dem  dömari  setzt  nach 
Uplandslag  I)ingm.  B.  i  der  König  das  Ur- 
teilsrecht in  die  Hand,  und  ,,der  König  ist 
über  die  Gesetze  gestellt"  heißt  es  im  nor- 
wegischen Landrecht  von  Magnus  Laga- 
baetir  ({jingfararb.  ii).  Während  in  Nor- 
wegen und  Schweden  nach  Volksrecht 
königliche  Beamte  nicht  judiziert  hatten, 
werden  jetzt  in  Norwegen  dem  vom  König 
bestellten  Iggmaä^r  (und  später  dem  syslu- 
madr)  Urteilerrechte  in  Konkurrenz  mit  der 
Thinggemeinde  eingeräumt,  wie  inSchweden 
der  früher  unabhängige  Gesetzsprecher  dem 
König  dienstbar  wird  und  der  königliche 
dömari  an  die  Stelle  der  Thinggemeinde 
tritt. 

§  8.  Exemtionen  von  der  staatlichen 
Gerichtsbarkeit  bestanden  ursprünglich 
nicht.  Im  Laufe  der  Zeit  stellen  sich  solche, 
in  den  einzelnen  nordischen  Ländern  nicht 
gleichmäßig,  ein.  Seit  dem  12.  und  13. 
Jahrh.  setzt  die  Kirche  eine  eigene  Gerichts- 
barkeit durch  (s.  Geistlichkeit).  In  Däne- 
mark besteht  eine  eigene  Gerichtsbarkeit 
der  Dienstmannengenossenschaft  (s.  Ge- 
folgschaft) sowie  der  Gilden  (s.  Gilden)  über 
die  ihnen  Zugehörigen.  Die  städtische  Ge- 
richtsbarkeit dürfte  dagegen  nur  die  Ge- 
richtsbarkeit eines  staatlichen  Rechtsver- 
bandes darstellen.  Über  die  Schiffsgerichte 
bei  'Schiffsmannschaft'. 

Literatur   bei   Gerichtsverfassung  u.   Gerichts- 
verfahren. K.  Lehmann. 

Gerichtsschreiber.  Erst  in  der  tränki- 
schen Zeit,  als  man  Gerichtsurkunden  aus- 
zustellen begann  und  den  Urkundenbeweis 
(s.  d.)  einführte,  kam,  möglicherweise  nach 
römischem  Vorbild,  das  Amt  des  Gerichts- 
schreibers auf.  Am  frühesten  führten  es 
die  ribuarischen  Franken  ein,  deren  Volks - 
recht  bereits  einen  vom  Gericht  angestell- 
ten Gerichtsschreiber  kennt,  der  unter 
eigener  Verantwortlichkeit  die  Gerichts- 
urkunden auszufertigen  hat.  Unter  Karl 
dem  Großen  fand  diese  Einrichtung  auch 
bei  den  Saliern  und  ebenso  bei  den  Ala- 
mannen  Eingang,  wo  nun  überall  von  den 
Königsboten  unter  Zustimmung  des  Volks 
ernannte  Gerichtsschreiber  {notarii,  ama- 
nuenses,  cancellarii)  zu  verfassungsmäßigen 
Organen  der  ordentlichen  Gerichte  wurden. 


Sie  stellen  entweder  Urkunden  über  Rechts- 
geschäfte aus,  die  vor  Gericht  abgeschlossen 
werden,  oder  Beweisurkunden  über  die 
Gerichtsverhandlungen  selbst.  Bei  den 
Bayern,  wohl  auch  bei  den  Sachsen,  Thü- 
ringern, Friesen  gab  es  keine  Gerichts- 
schreiber. Aber  auch  im  fränkischen  und 
alamannischen  Rechtsgebiet  verfiel  die 
Einrichtung  mit  der  Auflösung  des  Königs- 
botenamtes und  dem  Rückgang  des  Ur- 
kundenwesens in  spätfränkischer  Zeit.  Nur 
in  Italien,  wo  sie  gleichfalls  von  Karl  dern 
Großen  durchgeführt  worden  war,  blieb 
sie  in  Bestand  und  verband  sich  mit  dem 
hier  aus  römischer  Zeit  erhaltenen  Nota- 
riat. 

Brunner    DRG.    2,    i85ff.      Schröder^ 
DRG.^  172  f.  R.  Hübner. 

Gerichtsverfahren.  A.  Deutschland 
und  England.  §1.  Der  Forma- 
lismus des'  altgermanischen. 
Gerichtsverfahrens.  Im  Gegen- 
satz zu  dem  Verfahren  vor  den  hypo- 
thetisch angenommenen  vorgeschichtlichen 
Sippengerichten,  die  die  Streitfragen  zwi- 
schen den  im  Frieden  der  Sippe  verbunde- 
nen Genossen  nach  Billigkeit  entschieden 
haben  mögen,  stand  das  Verfahren  vor 
den  an  die  Stelle  jener  getretenen  staat- 
lichen Gerichten  von  jeher  unter  der  Herr- 
schaft des  strengsten  Formalismus.  Das 
ist  nichts  den  Germanen  Eigentümliches, 
auch  galt  es  nicht  etwa  bloß  für  ihr  Prozeß- 
recht. Es  handelt  sich  dabei  vielmehr  um 
eine  überhaupt  für  das  Recht  primitiver 
Kulturstufen  charakteristische  Erschei- 
nung. Sie  findet  ihre  Erklärung  vor  allem 
darin,  daß,  so  lange  der  Staat  noch  nicht 
die  Macht  und  die  Organe  besitzt,  um 
seinerseits  eine  geordnete  Rechtspflege 
gewährleisten  zu  können,  die  Aufstellung 
strenger  Formvorschriften,  deren  peinliche 
Befolgung  allein  die  gewünschten  Rechts - 
Wirkungen  herbeiführt,  das  einzige  Mittel 
ist,  um  ein  geregeltes  Verfahren  zu  ermög- 
lichen, besonders  auch  um  die  schwächere 
Partei  vor  der  mächtigeren  zu  schützen, 
denn  ,,die  Form  ist  die  geschworene  Fein- 
din der  Willkür,  die  Zwillingsschwester  der 
Freiheit"  (Ihering).  Dazu  kommt,  daß  dem 
jugendlichen  Recht  die  individuelle  Be- 
handlung des  einzelnen  Falles,  die  Be- 
rücksichtigung aller  inneren  Momente  un- 


GERICHTSVERFAHREN 


163 


bekannt  und  unmöglich  ist.  Es  verlangt 
für  die  mündlichen  Erklärungen  und  die 
rechtserheblichen  Handlungen  die  Beob- 
achtung fester  Formen,  weil  es  nur  das, 
was  in  sinnlich  wahrnehmbarer  und  typi- 
scher Gestalt  in  die  Erscheinung  tritt,  zu 
werten  vermag.  Und  in  der  sinnreichen 
Erfindung  und  Anpassung  dieser  Formen 
betätigt  sich  eine  phantasievolle  Gestal- 
tungskraft, die  sich  freilich  mit  rücksichts- 
losester Strenge  verbindet. 

§  2.  All  dies  gilt  in  ganz  besonderer 
Weise  für  das  altgermanische  Gerichtsver- 
fahren. Es  , zeichnete  sich  durch  einen 
großartigen,  aber  einfachen  Formalismus 
aus'  (Brunner).  Der  starre  Zwang  der 
Form  zog  sich  durch  sämthche  Stadien 
des  Verfahrens  hindurch.  Alle  Geschäfte, 
durch  die  es  nach  den  Grundsätzen  der 
Verhandlungsmaxime  von  den  Parteien  wei- 
ter bewegt  wurde  (s.  Gerichtsverhandlung), 
mußten  von  diesen  persönlich  und  unter 
Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Formen 
vorgenommen  werden,  und  zwar  öffentlich, 
d.  h.  entweder  vor  der  Gerichtsgemeinde 
oder  vor  Zeugen,  damit  erkannt  werden 
konnte,  daß  dem  Recht  Genüge  getan 
werde.  Da  die  Schrift  noch  gänzlich  un- 
bekannt war,  bestanden  jene  Geschäfte 
teils  in  mündlichen  Erklärungen,  teils  in 
Handlungen.  Die  Erklärungen  sind  zu 
einem  großen  Teil  in  herkömmlichen  Schlag- 
worten und  Formeln  {cum  verborum  con- 
templatione)  abzugeben,  wie  solche  z.  B. 
für  Klage  und  Klagebeantwortung,  für  die 
Urteilsbitte,  das  Urteil,  den  Eid  feststan- 
den. Vielfach  mußten  sie,  um  das  Bedürf- 
nis nach  sinnfälliger  Deutlichkeit  zu  be- 
friedigen, von  formellen  Handlungen  be- 
gleitet sein,  so  z.  B.  die  Klage,  der  Ane- 
fang,  die  Urkundenschelte  u.  a.  Für  diese 
formellen  Erklärungen  und  Handlungen, 
deren  eine  große  Zahl  durch  religiöse  Vor- 
stellungen beeinflußt  war  und  ausgeprägt 
heidnischen  Charakter  aufwies  (z.  B.  bei 
der  Klage,  beim  Eid,  bei  den  Gottes- 
urteilen), galt  der  Grundsatz,  daß  der  ge- 
ringste Formverstoß  den  betreffenden  Pro- 
zeßakt für  die  schuldige  Partei  seiner  ge- 
wollten Wirkung  beraubte.  Und  zwar  galt 
er  nicht  etwa  nur  als  nicht  geschehen,  er 
war  vielmehr,  weil  er  falsch  geschehen  war, 
für  die  Partei  verloren  und  konnte  nicht 


richtig  wiederholt  werden.  Das  einmal 
gesprochene  Wort,  mochte  es  auch  infolge 
eines  Versprechens  den  Willen  des  Er- 
klärenden nicht  oder  falsch  zum  Ausdruck 
bringen,  war  unwiderruflich  und  unwandel- 
bar, wofür  das  maliche  deutsche  Recht  den 
Satz  prägte:  Ein  Mann,  ein  Wort  (franzö- 
sich:  Un  komme  d'honneur  n'a  que  sa 
parole).  War  die  abzugebende  Erklärung 
nicht  schon  von  vornherein  typisch  formu- 
liert, was  nicht  immer  möglich  war,  stand 
es  vielmehr  im  Belieben  des  Redners, 
welche  Form  er  seiner  Äußerung  geben 
wollte,  so  wurde  auf  eine  derartige  Erklä- 
rung der  Grundsatz  der  strengsten  Wort 
Interpretation  angewandt;  auch  hier  hielt 
man  sich  ausschließlich  an  das  Gesagte, 
mochte  es  sich  auch  mit  dem  Gewollten 
nicht  decken. 

§3.  Milderungen  und  Wie- 
deraufleben des  Formalis- 
mus. Die  Bekehrung  der  germanischen 
Stämme  zum  Christentum  hatte  zwar  auf 
die  Gestaltung  des  Gerichtsverfahrens  an 
sich  keinen  Einfluß,  aber  die  heidnisch- 
sakralen Formalakte  (z.  B.  der  Eid,  die 
Gottesurteile,  die  Acht)  mußten  sich  eine 
oft  allerdings  nur  höchst  oberflächliche 
Christianisierung  gefallen  lassen,  unter  de- 
ren Decke  sie  ungestört  noch  lange  weiter- 
leben konnten.  Allein  abgesehen  davon 
wurde  der  altgermanische  Formalismus,  wie 
sich  das  am  fränkischen  Recht  verfolgen 
läßt,  durch  die  Steigerung  der  richterhchen 
Gewalt  zurückgedrängt,  die  ihrerseits  eine 
Folge  der  Machtentfaltung  des  Königtums 
war:  der  richterliche  Befehl,  der  Bann, 
trat  in  weitem  Umfange  an  die  Stelle  der 
zwingenden  Kraft  des  Formalaktes.  Ferner 
bedeutete  die  Ausbildung  des  königsgericht- 
lichen Verfahrens  eine  beträchtliche  Ab- 
schwächung  des  Formalprinzips,  da  in  ihm 
eine  auf  die  materielle  Würdigung  des  ein- 
zelnen Falles  abzielende  Richtung  zur  Herr- 
schaft gelangte,  die  dann  doch  auch  nicht 
ohne  Einfluß  auf  das  volksrechtliche  Ver- 
fahren blieb.  Mit  dem  Verfall  des  fränki- 
schen Königsgerichts  verlor  allerdings  auch 
jene  freiere  Richtung  wieder  an  Einfluß. 
Das  Verfahren  wurde  wieder  ganz  unter 
die  Regeln  starrer  Formenstrenge  gestellt. 
Im  Hochmittelalter  spielt  die  ,, Gefahr" 
[vare)  im  Rechtsgang  die  größte  Rolle,  wo- 


i64 


GERICHTSVERFASSUNG 


bei  sich  im  Gegensatz  zur  germanischen  Zeit 
eine  pedantische  und  engherzige  KleinUch- 
keit  geltend  macht.  Das  ist  nicht  nur  in 
Deutschland(Sachsenspiegel),  sondern  eben- 
so in  Frankreich  und  in  der  Normandie 
sowie  in  England  der  Fall  gewesen.  Man 
hat  mit  Fug  von  einem  Scholastizismus  in 
der  Rechtsbildung  gesprochen  (Brunner), 
der  in  jener  haarspaltenden  Logik  der 
malichen  Juristen  und  Prozessualisten 
Ausdruck  fand.  In  England  freilich  bildete 
die  BilUgkeitsjurisdiktion  der  Krone  ein 
bedeutsames  Gegengewicht,  dem  Deutsch- 
land nach  dem  Untergang  der  fränkischen 
Einrichtungen  nichts  Ähnliches  an  die  Seite 
stellen  konnte. 

Brunner  DRG.  P,  251  ff.  2,  33of. 
Schröder  DRCi  85.  v.  Amira  Kechf^ 
162  f.  Aus  der  dort  angeführten  Literatur 
insbesondere  B  r  u  n  n  e  r  Wort  und  Form  im 
altfranzös.  Prozeß  Sitzungsber,  d.  phil.-hist. 
Klasse  d.  Wiener  Akad.  1868,  LVII,  635  ff., 
wiederabgedruckt  in  den  Forschungen  zur  Ge- 
schichte des  deutschen  und  französischen 
Rechts,  Stuttgart  1894,  260—389.  Über  das 
Gerichtsverfahren  im  allgemeinen  ist  aus  der 
bei  B  r  u  n  n  e  r  und  Schröder  angeführten 
Literatur  besonders  wichtig :  Siegel  Gesch. 
des  deutschen  Gerichtsverfahrens,  i.  (einziger) 
Band,  Giessen  1857.  Sohm  Der  Prozeß  d. 
Lex  Salica,  Weimar  1867.  Brunner  Ent- 
stehung d.  Schwurgerichte,  Berlin  1872.  Für 
das  angelsächsische  Recht :  L  a  u  g  h  1  i  n  The 
Anglosaxon  legal  procedure  in  den  Essays  in 
Anglo-Saxon  Law,  Boston   1876,   183 ff. 

R.^  Hübner. 
B.  N  o  r  d  e  n.  §  4.  Das  Verfahren  ist 
ein  mündliches,  und  die  gleiche  Form- 
strenge wie  im  Süden  beherrscht  im 
Norden  das  Gerichtsverfahren  in  allen 
einzelnen  Akten  (Ladung,  Klagevortrag, 
Verteidigung,  Eidesableistung  usw.).  Miß- 
sprechen  {vanmcela)  oder  Änderung  des 
Vertrages  (tvcetala)  wird  gebüßt.  Daher 
finden  sich  in  den  Quellen  zahlreiche  For- 
mulare für  die  einzelnen  Prozeßakte,  die 
zum  Teil  in  ein  hohes  Altertum  hinauf- 
reichen. Zumal  das  Island.  Recht  steigert 
diesen  Kult  der  Form  zu  einer  unerträg- 
lichen Höhe,  so  daß  man  fast  zweifelt,  ob 
es  im  Leben  möglich  war,  einen  derartigen 
Rechtsgang  durchzuführen.  Die  (freiHch 
unzuverlässige)  Njalssage  zeigt  denn  auch, 
welchen  Rabulistereien  damit  Tür  und  Tor 
geöffnet  war. 


§  5.  Dieses  formstrenge  Gerichtsver- 
fahren, welches  einem  rechtlich  geordneten 
Rede -Zweikampf  vergleichbar  ist,  ja  ur- 
sprünglich durch  Herausforderung  zum 
Waffen-Zweikampf  werden  konnte  (s.  Zwei- 
kampf), erhielt  sich  in  Island  bis  zum 
Schlüsse  des  Freistaats.  In  den  anderen 
nordischen  Reichen  erfährt  es  durch  das 
Königtum  Reformen,  welche  in  Strafsachen 
Erforschung  der  materiellen  Wahrheit 
[sannind  leta)  erstreben,  demgemäß  eine 
obrigkeitliche  Untersuchung  (Inquisitionsr 
prinzip)  durchführen,  die  Jury  an  Stelle  des 
Gottesurteils  oder  der  Eideshilfe  setzen, 
die  Privatgerichte  in  Zivilsachen  abschaffen 
oder  einengen,  eine  obrigkeitliche  Voll- 
streckung einführen  und  die  private  Selbst- 
hilfe beseitigen,  wobei  der  Gang  in  den 
einzelnen  Reichen  ein  sehr  verschiedener 
ist.  Vgl.  im  übrigen  'Gerichtsverhand- 
lung'  §§  3—7. 

Maurer  Vorl.  1  2  S.  183 ff.  Lehmann 
Königsfriede  der  Nordgermanon  13  ff.  65  ff. 
HO  ff.  J.  Arnason  Ilistorisk  Indledning  til 
den  gamle  og  nye  islandske  Rattergang  1762. 
Lehmann  u.  v.  Carolsfeld  Die  Njalssage 
1883.  F.  Jönsson  Om  Njäia'va.  hsctbagQX  for 
nord.  Oldk.  1 904.  Lehmann  lurisprudensen 
i  Njäla  in  Tidsskr.  for  Retsv.  1905  S.  183  ff. 
V,  Amira  NOR.  I  85 ff.  69 ff.  II  85 ff.  Ders. 
Recht  S.  211  ff.;  Altnorw.  Vollstreckungsver- 
fahren  1874.     Hertzberg  Grundtr. 

K.  Lehmann. 

Gerichtsverfassung. 

A.    Deutschland     und    England. 

1.  Die     Organe     der    Rechtspflege    §§     1—2. 

2.  Vorsitz.  §§  3 — 5.  3.  Beteiligung  der  Ding- 
leute an  der  Rechtsprechung  §  6.  4.  Zuständig- 
keit der  Gerichte  §  7.  5.  Einfluß  des  König- 
tums §§  8—9.  (R.  H  ü  b  n  e  r.) 

B.   Skandinavien.      Lokale    Gliederung 
§  II  — 12.    Urteilsfällung  §  13.    15..  Vorsitz  §  14. 
Gerichtszuständigkeit    §    16.       Königliche    Ge- 
richtsbarkeit §   17.      (K.  Lehmann.) 
A.    Deutschland     und     England. 
I.  Die    Organe    der    Rechtspflege, 
§  I .  Wie  das  Heerwesen  der  Germanen  auf 
der  allgemeinen  Wehrpflicht,  so  beruhte  ihre 
Gerichtsverfassung  auf  der  Teilnahme  aller 
freien   Volksgenossen    an    der    Rechtspre- 
chung.   Denn  das  Recht  lebte  im  Bewußt- 
sein  des  Volkes,    es  war  Volksrecht,    und 
die  Gerichte  waren  Volksgerichte.     Daher 
waren   die    Organe    dieser   volkstümlichen 
Rechtspflege      die     Versammlungen      der 


GERICHTSVERFASSUNG 


165 


Rechtsgenossen,  in  denen  überhaupt  alle 
öffentlichen  Geschäfte  erledigt  wurden.  In 
germanischer  Zeit  waren  die  Hundert- 
schaftsversammlungen die  eigentlichen  Trä- 
ger der  Rechtspflege.  Nur  einige  wenige, 
allerdings  besonders  wichtige  Angelegen- 
heiten waren  der  Landesgemeinde  {con- 
cilium  civitatis)  vorbehalten.  Die  Landes- 
gemeinde hat;te  über  solche  Verbrechen  zu 
urteilen,  durch  die  sich  der  Missetäter  die 
Feindschaft  des  ganzen  Volkes  zuzog;  denn 
nur  sie  konnte  die  strenge  Friedlosigkeit 
verhängen,  die  eine  Verbannung  aus  dem 
Gesamtgebiet  der  civitas  in  sich  schloß. 
Ferner  konnte  die  Landesgemeinde  eine 
jede  an  sich  vor  eine  Hundertschaftsver- 
sammlung gehörende  Rechtssache  an  sich 
ziehen. 

§  2.  An  dem  Grundsatz,  daß  die  Rechts- 
pflege Sache  des  Volkes  sei  und  in  den  Ver- 
sammlungen der  freien  Volksgenossen  ge- 
übt werden  müsse,  wurde  in  der  Zeit  der 
Volksrechte  von  den  meisten  südgermani- 
schen Stämmen  festgehalten.  Nur  bei  den 
Goten,  Burgundern  und  Langobarden  fiel 
die  Rechtsprechung  einem  richterlichen 
Beamtentum  anheim.  Aber  auch  in  den 
übrigen  Stammesreichen  traten  Verände- 
rungen gegenüber  der  germanischen  Ge- 
richtsverfassung ein.  Erklärlicherweise 
kamen  jene  allgemeinen  Landesversamm- 
lungen, die  in  den  germanischen  Klein- 
staaten möglich  gewesen  waren,  in  den 
neuen  großen  Stammesstaaten  als  regel- 
mäßige Organe  der  Rechtspflege  gänzlich 
in  Fortfall.  In  den  Gerichtsversammlungen 
traten  nunmehr  nur  noch  die  Angehörigen 
kleinerer  oder  größerer  Unterbezirke  zu- 
sammen. Vielfach  blieben  die  Hundert- 
schaftsversammlungen die  ordentlichen  Ge- 
richte. Insbesondere  war  dies  bei  den 
Franken  der  Fall,  bei  denen  alle  Volks - 
gerichte  Hundertschaftsgerichte,  d.  h.  von 
den  Dingleuten  je  einer  Hundertschaft 
(Zentene)  besetzte  Gerichte  waren.  Den 
fränkischen  Zentenenversammlungen  ent- 
sprachen die  Gogerichte  der  Sachsen 
und  Thüringer.  Die  fränkische  Rege- 
lung wurde  auch  bei  den  Alamannen 
eingeführt.  Dagegen  kannten  die  Bay- 
ern nur  Gaugerichte,  d.  h.  Versammlungen 
der  Angehörigen  eines  mehrere  Hundert- 
schaften  umfassenden    Gaues.       Bei    den 


Friesen  gab  es  neben  den  aus  Ange- 
hörigen der  kleineren  Bezirke  zusammen- 
gesetzten Gerichten  eigene  Grafschafts- 
gerichte,  in  denen  die  Dingpflichtigen  einer 
ganzen  Grafschaft  zu  erscheinen  hatten. 

§3.  Wer  den  V  o  r  s  i  t  z  in  den  Gerichts - 
Versammlungen  zu  führen  hatte,  richtete 
sich  nach  der  Staatsverfassung  (s,  Richter). 
In  den  germanischen  Hundertschaftsge- 
richten lag  er  bei  den  Gaufürsten,  den 
principes,  die,  wie  aus  den  späteren  Zu- 
ständen in  Verbindung  mit  den  Worten  des 
Tacitus  geschlossen  werden  darf,  ihren  Gau 
bereisten  und  nacheinander  an  den 
herkömmlichen  Dingstätten  der  einzelnen 
Hundertschaften  das  Gericht  abhielten.  In 
der  Landesgemeinde  lag  der  Vorsitz  ent- 
weder in  der  Hand  des  Königs  oder  eines 
der  Gaufürsten.  Später  bestehen  mannig- 
fache Verschiedenheiten.  Bei  den  s  a  li  - 
sehen  Franken  war  nach  dem  noch 
in  der  Lex  Salica  vorausgesetzten  Zustand 
der  Vorsitzende  aller  Volksgerichte  der 
vom  Volke  gewählte  Gaubeamte,  der  Thun- 
ginus  (Abhalter  des  placitum,  thunchinium 
von  *thunc,  mhd.  dune),  der  aber  den 
Hundertschaftsvorsteher,  den  Centenarius, 
der  ihm  als  Hilfsbeamter  zur  Seite  stand 
und  gleichfalls  vom  Volk  gewählt  wurde, 
mit  der  Leitung  der  gebotenen  Gerichte  be- 
trauen kann.  An  die  Stelle  der  Thunginen 
treten  später  die  königlichen  Grafen;  sieüber- 
nehmen den  Vorsitz  in  den  echten  Dingen, 
die  damit  zu  Grafengerichten  werden, 
während  die  Zentenare  (bzw.  in  den  west- 
fränkischen  Gebieten  die  Vikare)  nunmehr 
eine  eigene  richterliche  Tätigkeit,  nämlich 
den  regelmäßigen  Vorsitz  in  den  gebotenen 
Gerichten,  zugewiesen  erhalten.  Somit 
scheiden  sich  nach  fränkischer  Gerichts- 
verfassung die  gebotenen  Dinge  als  Zen- 
tenargerichte  von  den  echten  oder  Grafen - 
dingen. 

§  4.  Die  fränkische  Graf  schaf  tsver - 
fassung  wurde  in  allen  Teilen  des  fränki- 
schen Reiches  durchgeführt,  und  damit 
wurden  bei  allen  deutschen  Stämmen  die 
Grafen  die  Vorsitzenden  der  echten  Dinge 
(so  bei  den  Sachsen)  oder  der  Graf- 
schaftsgerichte (so  bei  den  Bayern  und 
Alamannen  und  so  auch  bei  den 
Friesen,  wo  der  dem  salischen  Thun- 
ginus  entsprechende  Volksbeamte,  der  ahba, 


i66 


GERICHTS  VERFAS  SUNG 


durch  den  karolingischen  Grafen  verdrängt 
wurde).  Dagegen  erhielten  sich  hinsicht- 
lich des  Vorsitzes  in  den  gebotenen  Dingen 
oder  in  den  unter  den  Grafengerichten 
stehenden  Hundertschaftsgerichten  Ver- 
schiedenheiten. Die  fränkischen 
Zentenare  blieben  allgemein  außerHundert- 
schaftsrichtern  Hilfsbeamte  des  Grafen  für 
die  echten  Dinge  (insbesondere  Voll- 
streckungsbeamte) und  gerieten  schließlich 
in  vöUige  Abhängigkeit  vom  Grafen,  der 
sie  ernannte.  Dagegen  bewahrte  der  dem 
fränkischen  Zentenar  entsprechende  säch- 
sische Gograf,  da  er  nach  wie  vor  vom 
Volk  gewählt  wurde,  Unabhängigkeit;  er 
war  lediglich  Vorsitzender  des  (dem  fränki- 
schen Hundertschaftsgericht  entsprechen- 
den) Gogerichts.  Dafür  hatte  der  Graf  hier 
in  dem  Fronboten  einen  eigenen  Hilfs- 
beamten für  die  Urteilsvollstreckung.  Bei 
den  Bayern  und  Alamannen  dien- 
ten als  Vollstreckungsbeamte  der  alle  Ge- 
richte leitenden  Grafen  die  sog.  tribuni 
(später  Schultheißen  genannt).  Bei  den 
Friesen  entsprachen  den  fränkischen 
Zentenaren  die  Schulzen,  Banner  oder 
Froner. 

§  5.  Die  Nachrichten  über  die  Gerichts- 
verfassung der  Angelsachsen  sind 
dürftig  und  dunkel,  so  daß  es  schwer  ist, 
ein  klares  Bild  von  ihr  zu  gewinnen.  Die 
folgenden  Bemerkungen  beruhen  auf  den 
Forschungsergebnissen  F.  Liebermanns.  Es 
scheint  bei  ihnen  ursprünglich  neben  der 
Volksversammlung  und  dem  später  an 
deren  Stelle  getretenen  Königsgericht  als 
höchster  Instanz  lediglich  eine  Art  von 
ordentlichen  Gerichten  gegeben  zu  haben: 
das  Volksgericht  {folcgemot),  das  keinen 
besonderen  Namen  führte,  das  vom  ganzen 
Volk  des  Bezirkes  besucht  und  regelmäßig 
an  einem  befestigten  Orte  [bürg)  alle  vier 
Wochen  abgehalten  wurde.  Seit  der  Mitte 
des  10.  Jhs,  heißt  dieses  Gericht  Hundred 
und  es  ist  weiterhin  das  ordentliche  Ge- 
richt. Der  Name  knüpft  schwerlich  an  die 
germanische  Hundertschaft  an,  sondern  ist 
wahrscheinlich  eine  eigene  Neubildung. 
Erst  in  .  späterer  angelsächsischer  Zeit 
{etwa  seit  Alfred)  treten  unter  dem  Königs - 
gericht  zwei  Arten  von  Gerichten  auf, 
Graf  Schafts-  und  Hundertschaftsgerichte, 
was  mit  der  Durchführung  der  Einteilung 


des  Landes  in  Grafschaften  und  Hundert- 
schaften zusammenhängt  sowie  damit,  daß 
die  Grafschaft  wohl  erst  jetzt  richterliche 
Funktionen  erhielt.  Zu  Beginn  des  11. 
Jhs.  heißt  jedes  öffentUche  Gericht  Hun- 
dred, nur  daß  die  Gerichte  der  Grafschaft 
in  der  das  Grafschaftszentrum  bildenden 
Stadt,  die  der  Hundertschaft  im  Mittel- 
punkt dieser  abgehalten  werden.  Erst  seit 
Eadgar  stellt  das  Grafschaftsgericht  ein 
dem  Hundred  als  höhere  Instanz  über- 
geordnetes Gericht  dar,  und  es  wird  nun 
nicht  mehr  vierwöchentlich  sondern  nur 
noch  zweimal  im  Jahre  versammelt.  Neben 
dem  Königsgericht  und  dem  entweder  zu 
einer  Hundertschaft  oder  zu  einer  Graf- 
schaft gehörenden  Hundred  kennen  die 
angelsächsischen  Quellen  als  öffentliche 
Gerichte  noch  Stadtgerichte;  diese  sind  ent- 
weder Gerichte  solcher  Hundreds,  deren 
Mittelpunkt  eine  Stadt  bildet,  und  deren 
Sprengel  über  mehr  als  drei  Hundertschaften 
reicht,  ohne  mit  einer  Grafschaft  zusammen- 
zufallen, oder  es  sind  eigentliche,  nur  eine 
Stadt  umfassende  Gerichte  {sog.  burhgenwt) . 
Als  Vorsitzende  des  alten  öffentUchen  Volks - 
gerichtes  erscheinen  der  königliche  Ealdor- 
man  (Graf,  comes),  ein  Beamter  des  Ealdor- 
man,  der  königliche  Vogt  {gerefa,  gerefscipe, 
scTrman,  sheriff)  oder  ein  Königskleriker. 
Welcher  dieser  Beamtenkategorien  der 
Vorsitzende  angehörte,  war  ohne  Einfluß 
auf  die  Zuständigkeit  des  Gerichts;  aus  der 
Verschiedenheit  des  Vorsitzenden  kann  bei 
den  Angelsachsen  nicht  auf  verschiedene 
Arten  von  Gerichten  geschlossen  werden. 
Der  Ealdorman,  ursprünglich  ein  von  der 
Krone  unabhängiger  Volksbeamter,  war 
der  regelmäßige  Richter  der  älteren  Zeit. 
Seit  Alfred  trat  der  königliche  Vogt  immer 
entschiedener  neben  ihm  hervor,  im  lO.  Jh. 
ist  er  der  Richter  des  Bezirks;  die  Krone 
hat  das  einst  volksmäßige  Richteramt  ihrem 
Beamten  zugewendet  (Liebermann),  der 
daneben  freilich  noch  immer  auch  lokaler 
Verwaltungsbeamter  geblieben  ist. 

3.  Beteiligung  der  Ding- 
leute an  der  Rechtsprechung. 
§  6.  Die  südgermanischen  Völker  haben, 
wie  man  aus  den  Worten  des  Tacitus  in 
Vergleich  mit  den  Nachrichten  der  späte- 
ren Quellen  mit  einiger  Sicherheit  ent- 
nehmen kann,   wohl  seit  ältester  Zeit  die 


GERICHTS  VERFA  SSUNG 


167 


•eigentliche  richtende  Tätigkeit  nicht  dem 
Vorsitzenden     Richter     allein     überlassen, 
sondern  sie  auf  die  Mitwirkung  der  ver- 
sammelten Dingleute  gegründet  (s.   Rich- 
ter).   Im  einzelnen  ist  freilich  dieser  Grund- 
satz sehr  verschieden  ausgestaltet  worden, 
und  in  dieser  Hinsicht  bestehen  gerade  für 
die  ältesten  Zustände  viele  Zweifel.    Nach 
Tacitus    steht   die    Gerichtsgemeinde    dem 
Vorsitzenden  Richter  als  consüium  et  aucto- 
Htas  zur  Seite,     Wahrscheinlich  war  der 
Richter,  wenn  auch  nicht  verpflichtet,  so 
doch  berechtigt,  an  die  Versammlung  die 
Frage  zu   richten,   was   Rechtens  sei   und 
sein   solle,    eine   Frage,    die   entweder   der 
Gesamtheit  der  Dingleute  oder  einer  Mehr- 
heit von  ihnen  oder  wenigen  einzelnen  oder 
auch    einem    einzigen    Mitglied    vorgelegt 
werden   konnte.      Die   Antwort   auf   jene 
Frage  war  der  Urteilsvorschlag  [consüium). 
Machte  der  Richter  von  dem  Rechte  der 
Fragestellung   keinen   Gebrauch,    so   wird 
•er  vermutlich  selbst  der  Versammlung  einen 
Urteilsvorschlag   unterbreitet   haben.       In 
diesem  wie  in  jenem  Falle  mußte  die  Ver- 
sammlung dem  Urteilsvorschlag  ihre  Zu- 
stimmung [aiictoritas)  erteilen.    Dies  ist  das 
später  sog.  Vollwort,  Vollbort  oder  die  Folge. 
Sie   geschieht   durch  Zuruf   oder  Waffen- 
schlag (letzteres  bei  den  Langobarden 
gairethinx  genannt;   aus   der  entsprechen- 
den  nordischen  Bezeichnung  stammt   der 
Name  wcepentoec  für  die  Hundertschaften 
im  nördlichen  und  östlichen,  der  Denalagu 
angehörenden  England).     In  der  Zustim- 
mungserklärung lag  zugleich  das  Gelübde, 
daß  man  das  Urteil  für  Recht  halten  wolle 
{v.  Amira).    Darauf  verkündet  der  Richter 
das  Urteil,  indem  er  ein  ihm  entsprechendes 
Rechtsgebot    erläßt;    dieses    darf    niemals 
jenem  einstimmigen  Vollwort  der  Gerichts- 
gemeinde widersprechen.      Daher  ist   das 
Urteil  in  der  Tat  ein  Urteil   des  Volkes. 
Diese     grundsätzliche     Regelung      haben 
nur    die     Goten,     Burgunder    und 
Langobarden  aufgegeben,  die  völlig 
eatgegengesetzt  nach  römischem    Vorbild 
die    Rechtsprechung  zur    ausschließlichen 
Sache    des  beamteten    Richters  machten. 
Die    übrigen    Stämme    hielten     sie     fest; 
die    Engländer,    die   in  angelsächsi- 
scher Zeit  allerdings  nur  den  Einzelrichter 
kennen,   haben   sie  zu   einem  der   Haupt- 


pfeiler ihrer  Gerichtsverfassung  gemacht 
(s.  Jury) ;  in  Deutschland  galt  sie  wenigstens 
bis  zur  Verdrängung  des  einheimischen 
durch  das  fremdrechtliche  Prozeßverfahren. 
Aber  freilich  erfuhr  der  alte  Grundsatz  viel- 
fach eine  umgestaltende  Weiterbildung,  die 
zu  einer  schärferen  Abgrenzung  der  ver- 
schiedenen , Urteilfinderfunktionen'  führte. 
Nur  bei  den  Sachsen  scheint  zunächst 
in  alter  Weise  ledigHch  der  persönliche  Ein- 
fluß ein  tatsächliches  Übergewicht  ein- 
zelner begründet  zu  haben.  Dagegen  wur- 
den bei  den  meisten  anderen  Stämmen  be- 
stimmte MitgUeder  der  Gerichtsgemeinde 
von  Fall  zu  Fall  oder  ständig  mit  dem 
Finden  des  Urteils  betraut,  so  daß  sie 
sich  zu  besonderen  Organen  der  Rechts- 
pflege entwickelten  (s.  Richter,  Schöffen). 
4.  Zuständigkeit  der  Ge- 
richte. §  7.  Die  bei  den  meisten  Stäm- 
men eintretende  Spaltung  der  einheitlichen 
germanischen  Hundertschaftsgerichte  in 
Grafengerichte  (echte  Dinge)  und  Hundert- 
schaftsgerichte (Zentenargerichte,  gebotene 
Dinge)  hatte  zur  Folge,  daß  auch  in  der 
Regel  eine  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten 
stattfand.  Für  die  fränkischen  Ge- 
richte wurde  die  Zuständigkeit  unter  den 
Karolingern  einheitlich  geregelt.  Dem 
Grafengericht  als  dem  echten  Ding  wurden 
alle  causae  maiores  vorbehalten,  d.  h.  alle 
Strafsachen,  in  denen  auf  Todesstrafe,  Ver- 
stümmelung, Verbannung  und  Verknech- 
tung  zu  erkennen  war,  sowie  diejenigen, 
durch  die  man  der  Fehde  und  Rache  ver- 
fiel (s.  Straf  recht).  Dazu  kamen  die  Klagen 
um  Grundeigentum,  Freiheit  und  Eigen- 
leute sowie  diejenigen  Geschäfte  der  frei- 
willigen Gerichtsbarkeit,  die  das  echte  Ding 
erforderten  (s.  Gerichtswesen).  Dem  Ge- 
richt des  Zentenars,  d.  h.  dem  Schöffen- 
gericht, blieben  mithin  als  causae  minores 
die  Klagen  um  Schuld  mit  Einschluß  der 
Bußklagen  und  die  um  fahrende  Habe.  Die 
echten  Dinge  und  die  Schöffengerichte 
unterschieden  sich  also  als  Hoch-  und  Nie- 
dergerichte nur  in  dem  Sinne  einer  nach 
der  Wichtigkeit  der  Gegenstände  vorge- 
nommenen sachlichen  Abgrenzung  der  Zu- 
ständigkeit, nicht  im  Sinne  einer  für  die 
gleichen  Sachen  bestehenden  Über-  und 
Unterordnung,  Dabei  war  das  fränkische 
wie  auch  das  germanische  echte  Ding  zwar 


i68 


GERICHTSVERFASSUNG 


der  Zusammensetzung  nach  Hundert - 
Schaftsgericht  (s.  Ding),  der  Kompetenz 
nach  aber  Gaugericht,  d.  h.  für  alle  Ange- 
legenheiten aus  der  ganzen  Grafschaft  zu- 
ständig, die  sachlich  vor  seinem  Forum 
erledigt  werden  konnten.  Den  fränkischen 
Verhältnissen  durchaus  entsprechend  ver- 
hielt sich  bei  den  Sachsen  die  Zu- 
ständigkeitsabgrenzung der  Grafen-  und 
Gogerichte.  Bei  den  Friesen  gehörten 
die  schwersten  Strafsachen  aus  dem  ganzen 
Gau  vor  das  Grafengericht,  während  die 
Zuständigkeit  der  Schulzengerichte  sich 
auf  alle  Strafsachen,  die  nicht  dem  Grafen - 
gericht  zugewiesen  waren,  sowie  alle  Zivil- 
sachen, insbesondere  auch  die  Streitig- 
keiten um  Grundeigentum,  erstreckte.  Bei 
den  Angelsachsen  ist  das  alte  Volks- 
gericht, das  spätere  Hundred,  in  seiner  Zu- 
ständigkeit unbeschränkt;  erst  als  seit 
Eadgar  eine  Zweiteilung  der  Provinzial- 
gerichte  Platz  greift,  findet  eine  Abgrenzung 
der  Zuständigkeit  insofern  statt,  als  ein 
Rechtszug  vom  Hundred  an  die  Grafschaft 
möglich  wird,  womit  das  Graf  Schaftsgericht 
den  Charakter  eines  Obergerichts  erhält 
und  dann  als  solches  mit  der  Zeit 
ausschheßlich  für  alle  Rechtssachen  der 
Magnaten  und  für  bestimmte  Zivil-  und 
Kriminalklagen  aller  Einwohner  zuständig 
wird.  In  Deutschland  vollzieht  sich  die 
Entwicklung,  die  aus  den  Grafengerichten 
(Landgerichten)  Gerichte  der  obern,  aus 
den  Niedergerichten  solche  der  unteren 
Klassen  werden  läßt,  erst  im  13.  Jh. 

5.  Einfluß  des  Königtums. 
§  8.  Die  in  den  großen  Stammesreichen 
machtvoll  sich  entfaltende  Königsgewalt 
führt  auch  auf  dem  Gebiet  der  Gerichts- 
verfassung zu  einschneidenden  Neuerungen. 
Die  königlichen  Beamten  verdrängen  die 
vom  Volke  gewählten  Richter.  Diese  Ent- 
wicklung läßt  sich  besonders  deutlich  bei 
den  salischen  Franken  verfolgen.  Be- 
reits die  Lex  Salica  kennt  neben  den  beiden 
vom  Volk  gewählten  Gerichtsbeamten 
(Thungin  und  Zentenar;  vgl.  §  3  oben) 
königliche  Beamte,  die  in  den  Gerichten 
anwesend  sind,  besonders  um  die  finan- 
ziellen Rechte  des  Königs  (ihm  fällt  jetzt 
das  an  die  öffentliche  Gewalt  zu  entrich- 
tende Friedensgeld  zu)  wahrzunehmen  und 
um  die  Vollstreckung  der  Urteile  zu  be- 


sorgen, eine  Aufgabe,  die  jetzt  der  Staat 
in  seine  kräftige  Hand  genommen  hat  (s. 
Vollstreckung).  Solche  Beamten  sind  die 
Sacebaronen  und  die  dann  neben  sie 
tretenden  Grafen,  die  ihnen,  wie  es  scheint, 
die  Urteilsvollstreckung  abnehmen.  Die 
Sacebaronen  verschwinden  schon  früh. 
Die  Grafen  dagegen  verdrängen  die  Thun- 
ginen  und  werden  aus  bloßen  VoUstrek- 
kungsbeamten  die  ordentlichen  Richter 
des  Gaues.  Der  altfränkische  Zentenar  blieb 
zwar  länger  wie  der  Gaurichter  Volks- 
beamter, denn  noch  unter  den  Karolingern 
wurde  er  vom  Volke  gewählt.  Dann  aber 
gelangte  er  in  größere  Abhängigkeit  vom 
Grafen;  der  Graf  ernannte  ihn  nunmehr,, 
wenn  auch  noch  zunächst  unter  Mitwir- 
kung des  Volkes ;  bald  wurden  die  Zentenare 
nicht  selten  sogar  zu  gräflichen  Vasallen. 
Damit  reichte  der  Einfluß  der  Krone  mittel- 
bar nunmehr  bis  in  die  Niedergerichte 
hinab;  auch  daß  die  sonst  erforderlichen 
Hilfsbeamten  gräfliche  Diener  {missi  conti - 
iis)  waren,  wirkte  in  der  gleichen  Richtung. 
So  war  im  ganzen  fränkischen  Rechts - 
gebiet  (denn  in  den  westfränkischen  Lan- 
desteilen hatten  die  Unterbeamten  der 
Grafen,  die  Vikare,  stets  in  unbedingter 
Abhängigkeit  von  ihnen  gestanden)  die 
Gerichtsverfassung  insofern  zu  einer  könig- 
lichen geworden,  als  die  Gerichtsbeamten 
Beamte  des  Königs  waren.  Und  in  A  1  a  - 
mannien,  Bayern,  Sachsen, 
F  r  i  e  s  1  a  n  d  verhielt  es  sich  schließlich 
nicht  viel  anders;  nur  daß  bei  Sachsen  und 
Friesen  die  Unterrichter  (Gografen,  Schul- 
zen) Volksbeamte  blieben.  Auch  bei  den 
Angelsachsen  ist  die  gleiche  Ent- 
wicklung zu  verfolgen,  wenn  auch  nur  un- 
deutlich; das  Ergebnis  ist  auch  bei  ihnen, 
daß  der  königliche  Beamte,  der  ursprüng- 
lich nur  Vollstreckungsbeamter  neben  dem 
der  Krone  ursprünglich  einigermaßen  selb- 
ständig gegenüberstehenden  Ealdorman  ge- 
wesen war,  der  könighche  Vogt,  zum  ordent- 
lichen Richter  in  den  Hundreds  und  Graf- 
schaften wird.  Doch  muß  ausdrücklich 
bemerkt  werden,  daß  die  angedeutete  Ent- 
wicklung in  den  erwähnten  Rechtsgebieten 
nirgends  dazu  geführt  hat,  daß  die  nun  von 
königlichen  Beamten  geleiteten  Gerichte 
aufgehört  hätten,  Volksgerichte  zu  sein: 
das  Volk  blieb  in  der  angegebenen  Weise 


GERICHTS  VERF  AS  SUNG 


169 


an  der  Urteilfindung  beteiligt,  und  der  König 
hatte  auf  die  materielle  Rechtsprechung 
grundsätzlich  keinen  Einfluß;  auch  der 
königliche  Graf  hatte  im  volksgerichtlichen 
Verfahren  lediglich  das  Volksrecht  anzu- 
wenden. 

§  9.  Stärker  noch  als  durch  die  Über- 
tragung des  Vorsitzes  in  den  ordentlichen 
Gerichten  an  königliche  Beamte  verän- 
derte sich  die  Gerichtsverfassung  dadurch, 
daß  neben  und  über  jenen  Volksgerichten 
Gerichte  entstanden,  in  denen  die  höchste 
Gerichtsgewalt  des  Herrschers  Ausdruck 
fand.  Diese  neuen  Gerichte  übernahmen 
zum  Teil  die  Aufgaben,  die  einst  die  mit 
der  Zeit  verschwundene  germanische  Lan- 
desgemeinde erfüllt  hatte.  Aber  ihre  Be- 
deutung für  die  Verfassungs-  und  Rechts- 
entwicklung wurde  eine  sehr  viel  größere, 
vor  allem  in  der  fränkischen  Monarchie,  wo 
das  Königsgericht  die  vollkommenste  Aus- 
bildung erhielt.  Bei  den  Bayern  und  Ala- 
mannen  spielte  eine  Zeitlang  das  herzog- 
liche Gericht  eine  entsprechende  Rolle,  bis 
es  von  dem  Gericht  des  fränkischen  Herr- 
schers verdrängt  wurde.  Bei  den  Angel- 
sachsen dagegen  war  es  von  geringer  Be- 
deutung (im  übrigen  s.  Königsgericht). 

§  10.  Über  die  weittragenden  Ände- 
rungen, die  mit  der  Gerichtsverfassung 
durch  die  überall  seit  etwa  dem  8.  Jh.  ein 
setzende  Verbreitung  nicht  staatlicher 
Rechtspflege  vor  sich  gingen,  s.  unter  'Ge- 
richtsbarkeit', 'geistliche  Gerichtsbarkeit', 
'Privatgerichte'. 

Brunner  DRG.  i»  169.  i75ff.  i95ff. 
2,  133  ff.  149  ff.  i6iff.  216  ff.  Schröder 
DRG.'>  19.  25.  27.  30.  41  ff.  iisff.  i24ff. 
129 ff.  141  ff.  170 ff.  V.  Amira  Recht '>■  152 ff. 
und  die  daselbst  angeführte  Literatur,  ins- 
besondere Sohm  Die  altdeutsche  Reichs-  u. 
Gerichtsverfassung.  i.  (einziger)  Band:  Die 
fränkische  Reichs-  und  Gerichtsverfassung. 
Weimar  1871. 

Für  England:  Stubbs  Constitutional 
Bist,  of  England  I.  Oxford  1874,  74  ff.  133  ff. 
198 ff.  295 f.  Adams  The  Anglo-Saxon  Courts 
of  Law;  Essays  in  Anglo-Saxon  Law,  Boston 
1876,  iff.  Gneist  Engl.  Vcrfassungsgesch. 
Berlin  1882,  i8ff.  35ff.  45  ff.  ösff.  74ff  8if. 
P o  1 1 o c k  and  Maitlandi,i4ff.  F.  Pollock 
Engl.  Law  before  the  Norman  Conquest.  Law 
Quarterly  Review  14,  1898,  2 19  ff;  wieder- 
abgedruckt in  Select  Essays  in  Anglo-American 
Legal  History  i,  Boston  1907,  88ff.  H  o  1  d  s- 
Hoops,  Reallexikon.  II. 


w  o  r  t  h  A  Hist.  of  English  Law  i ,  London 
1903J  3 ff-  Chadwick  Studics  on  Anglo- 
Saxon  Institutions  Cambridge  1904,  228  ff. 
S.  Rietschel  SZfRG.  28,  1907,  391  ff. 
M.  Rintelen  Die  Urteilfindung  im  angel- 
sächsischen Recht;  Historische  Aufsätze  K. 
Zeumer  als  Festgabe  dargebracht,  Weimar  1910, 
557  ff.  R.  Hübner. 

B.  Skandinavien.  §11.  Die  nor- 
dische Gerichtsverfassung  der  drei  Monar- 
chien spiegelt  in  ihrer  lokalen  Gliederung 
zunächst  das  politische  Bild  getreu  wieder. 
Der  engste  Verband  des  Herads  oder  der 
Hundertschaft  besitzt  meist  ein  Herads- 
oder  Hundertschaftsthing,  das  Volksland 
ein  Volkslandsthing,  während  die  großen 
Rechtsverbände  in  Schweden  und  Däne- 
mark ein  Landschafts-  oder  Landesthing, 
in  Norwegen  ein  Iggping  aufweisen.  Sobald 
die  Städte  als  eigene  Rechtsverbände  auf- 
treten, begegnen  besondere  städtische  Ge- 
richte [bcejarmöt,  byar/ing).  Wenn  da- 
gegen die  Reichseinheit  nicht  zur  Schaffung 
von  Reichsthingen  geführt  hat  (diese  Lücke 
hat  das  Königsgericht,  in  Dänemark  später 
das  Danehoff  ausgefüllt),  so  liegt  dies  da- 
ran, daß  in  jedem  der  drei  Reiche  die  ein- 
zelnen Landschaften  ihr  gesondertes  Recht 
beibehielten,  an  Stelle  dessen  in  Norwegen 
erst  am  Schlüsse  des  13.  Jhs.,  in  Schweden 
und  Dänemark  noch  später  ein  allgemeines 
Gesetzbuch  trat, 

§  12.  Auch  auf  Island  entsprechen 
der  Einteilung  der  Insel  in  Viertel  und 
Thingverbände  die  Viertelsgerichte  {fjord- 
ungsdömar)  und  Bezirksgerichte  {värßing, 
leiä).  Doch  wurden  die  Viertelsgerichte 
schon  früh  auf  das  Allthing  verlegt  und  als 
Allthingsgerichte  angesehen,  über  denen 
seit  dem  Jahre  1004  ein  gemeinsames 
oberstes  Gericht,  das  Fünftengericht  {fimt- 
ardömr)  steht.  Die  eigentümlichen  klima- 
tischen und  Bodenverhältnisse  der  Insel 
haben  hier  zu  einer  Zentralisation  des  Ge- 
richtswesens auf  dem  zur  hohen  Sommer- 
zeit tagenden  Allthing  geführt. 

§  13.  Während  in  Schweden  und  Däne- 
mark bei  sämthchen  Thinggerichten  die 
kraft  allgemeiner  Rechtspflicht  erschiene- 
nen Thingmänner,  deren  eine  Mindestzahl 
zur  Beschlußfähigkeit  erforderlich  war 
(vgl.  z.  B.  Eriks  Sjell.  Lov  II  48;  Jyske 
Lov  I  38),  an  der  Fällung  des  Urteils  be- 
teiligt  sind,    das   Urteil   also   ein   ,, Thing- 


IJO 


GERICHTSVERHANDLUNG 


urteil"  [pingsdömr)  oder  ,, Thingmänner - 
urteil"  [pingmannadömr)  ist,  gilt  in  N  o  r- 
wegen  dieser  Satz  nur  für  die  kleineren 
Thinge.  Auf  dem  lögf)ing,  wo  ohnehin  ledig- 
lich vom  königlichen  Beamten  ernannte 
Vertreter  der  einzelnen  Volkslande  sich  ein- 
fanden, wurde  ein  engerer  Ausschuß,  die 
lögretta,  von  36  Männern,  wiederum  durch 
königliche  Ernennung,  gebildet.  Dieser, 
innerhalb  besonderer  Schranken  {vebönd) 
tagende  Ausschuß  schlug  das  Urteil  vor, 
dem  sich  der  Umstand  durch  Beitritt  an- 
schloß. Auf  Island  wurden  die  Recht- 
sprecher (ebenfalls  je  36,  nur  im  Fünften- 
gericht  48)  in  den  Bezirks-  und  Allthingen 
von  den  Goden  ernannt. 

§  14.  Den  Vorsitz  in  den  Gerichts- 
versammlungen führte  ursprünglich  nicht 
ein  Regierungsbeamter.  Nach  den  aschwed. 
Götarechten  saß  den  Heradsthingen  der, 
wie  es  scheint,  von  den  Bauern  gewählte 
Heradshäuptling,  dem  Landschaftsthing 
der  von  den  Bauern  gewählte  Gesetzspre- 
cher vor.  Im  anorw.  Recht  haben  die 
lendirmenn,  ärmenn  und  syslumenn,  in  den 
Städten  der  gjaldkeri,  zwar  bestimmte  Be- 
fugnisse, aber  nicht  den  Gerichtsvorsitz, 
Auch  auf  Island,  wo  doch  die  Richter  von 
den  Goden  ernannt  werden,  führt  kein  Gode 
den  Vorsitz  im  Gericht,  und  ebensowenig 
läßt  sich  für  Dänemark  nachweisen,  daß 
ein  königlicher  Beamter  präsidierte.  Über- 
all scheint  die  Regierung  auf  die  Exe- 
kutive, vor  allem  Beitreibung  der  Friedens - 
gelder,  beschränkt  gewesen  zu  sein.  Ja,  es 
scheint  das  älteste  Recht  den  Begriff  eines 
eigentlichen  Vorsitzenden  nicht  zu  kennen. 
Eine  Scheidung  von  Gerichtsherren  und 
Urteilergemeinde  hat  demnach  ursprüng- 
lich nicht  bestanden. 

§  15.  Die  Fällung  des  Urteils  geschah 
ursprünglich  mit  Stimmeneinhelligkeit. 
Spaltete  sich  eine  Minderheit  von  gewisser 
Größe  ab,  so  war  im  awnord.  Recht  der 
Fall  des  vefang,  d.  h.  der  Gerichtsspaltung, 
gegeben.  Es  fand  dann  der  Zug  an  das 
höhere  Gericht  statt.  Zuerst  beim  isländi- 
schen Fünftengericht  wurde  im  Jahre  1004 
der  Mehrheitsgedanke  durchgeführt  und 
erst  am  Schlüsse  des  13.  Jhs.  in  Norwegen 
der  Satz  ausgesprochen,  daß,  wenn  nicht 
innerhalb  der  lögretta  Stimmeneinhellig- 
keit  zu   erzielen   sei,    der   Spruch   gelten 


solle,  für  den  der  Vorsitzende  sich  ent- 
scheide. Nur  im  Stadtrecht  scheint  der 
Mehrheitsgedanke  früher  durchgedrungen 
zu  sein. 

§  16.  Was  die  Zuständigkeits- 
frage betrifft,  so  existierte  in  sach- 
licher Hinsicht  eine  Scheidung  zwischen 
oberen  Gerichten  für  causae  majores  und 
niederen  Gerichten  für  kleinere  Sachen  im 
allgemeinen  nicht.  Doch  wurden  einzelne 
Sachen  mitunter  den  höchsten  Gerichten 
vorbehalten  (so  auf  Island  dem  Fünften- 
gericht, in  Dänemark  dem  Landthing),  und 
es  bildet  sich  ein  Instanzenzug  vom  enge- 
ren zum  weiteren  Gericht  (s.  Rechtszug). 
Dagegen  bestanden  detaillierte  Regeln  über 
die  örtliche  Zuständigkeit,  auf  die 
einzugehen  zu  weit  führen  würde. 

§  17.  Die  Entwicklung  geht  dann  auf 
eine  Erweiterung  der  königlichen 
Rechte.  In  den  Svearechten  Schwedens 
ist  an  die  Stelle  der  Thinggemeinde  der  vom 
König  bestellte  Einzelurteiler  {dömari)  ge- 
treten, wie  auch  den  Gesetzsprecher  der 
König  bestätigt.  In  Norwegen  erlangt  der 
vom  König  bestellte  Iqgma^r  in  Zivilsachen 
eine  zunächst  mit  dem  Heradsthing  kon- 
kurrierende Gerichtsbarkeit,  er  wird  ferner 
Vorsitzender  der  Iqgretta;  ebenso  erlangt 
der  königliche  Sysselmann  seit  dem  Ende 
des  13.  Jhs.  eine  Gerichtsbarkeit.  In  Däne- 
mark kommt  seit  Beginn  des  14.  Jhs.  ein 
landsdommere  als  Vorsitzender  des 
Landsthings  vor,  wie  seit  dieser  Zeit  auch 
der  königliche  Vogt  den  Vorsitz  im  Herads- 
gericht  erhält.  In  den  Städten  geht  die 
Gerichtsbarkeit  auf  den  Rat  oder  den 
königlichen  Vogt  über. 

Vgl.  'Gerichtsbarkeit'  §§  4  ff.,  'Ding' 
§§  7  ff.,  'Privatgerichte',  'Königsgericht', 
'Gefolgschaft'   §21,   'Klerus',  'Gilde'. 

Maurer     Vorl.     I    2     S.    i  ff.     IV    353  ff. 

Hertzberg   Grnndtr.   iii  ff.  Matzen  Forel. 

I    §§    lo,    6.        Brandt    Forel.     II     §§    6off. 

V.  Amira  Recht  203 ff.  K.  Lehmann. 

Gerichtsverhandlung.  A.  Deutsch- 
land und  England.  §  i.  Der 
Grundsatz  derVerhandlungs- 
m  a  X  i  m  e.  Nach  altgermanischer  Rechts- 
auffassung ist  der  Prozeß  ein  Kampf,  Krieg 
zwischen  den  Parteien,  in  dem  mit  den 
Waffen  des  Rechts  eine  Streitsache  (ahd. 
sahha,  sechia,  got.  sakjö,  ags.  sacu  zu  got. 


GERICHTSVERHANDLUNG 


171 


sakan  'streiten')  ausgefochten  wird,  wobei 
sich  der  angreifende  Kläger  (ahd.  sachari 
'Sacher,  litigator')  und  der  sich  verteidi- 
gende Beklagte  als  , Widersacher'  (ahd. 
widarsacho,  as.  withirsaka,  afränk.  gasakjo, 
ags.  gesaca,  ags  as.  andsaca)  gegenüber- 
stehen. Darum  wird  der  Gang  der  Ver- 
handlung im  wesentlichen  durch  die  Schritte 
der  Parteiea  bestimmt;  die  Rolle  des  Vor- 
sitzenden Richters  ist  eine  nur  passive,  er 
hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Parteihand- 
lungen sich  in  den  rechtmäßigen  Bahnen 
bewegen.  Die  Parteien  verhandeln  nicht 
mit  dem  Richter,  sondern  untereinander; 
durch  Rede  und  Gegenrede  der  Parteien 
wird  die  Verhandlung  so  lange  fortgeführt, 
bis  ein  Gerichtsurteil  erforderlich  wird; 
nicht  durch  ein  Gebot  des  Richters,  sondern 
durch  den  gesetzlichen  Zwang,  der  in  der 
von  der  Partei  angewandten  Formalhand- 
lung liegt,  wird  der  Gegner  zur  Erwiderung 
gezwungen;  der  Beweis  wird  nicht  dem  Ge- 
richt, sondern  der  Gegenpartei  erbracht. 
Darum  kann  sich  der  Rechtsstreit  zu  einem 
beträchtlichen  Teile  außerhalb  des  Ge- 
richtes abspielen,  insbesondere  finden  das 
Beweis-  und  dasVollstreckungsverfahren  ur- 
sprünglich außerhalb  des  Gerichtes  statt  und 
gehören  daher  nicht  zur  eigentlichen  Ge- 
richtsverhandlung. Der  Streit  der  Parteien 
braucht  überhaupt  nur  dann  vor  Gericht 
gebracht  zu  werden,  wenn  es  ihnen  um  ein 
Gerichtsurteil  zu  tun  ist.  Ein  solches  ist  bei 
mangelnder  gütlicher  oder  schiedsrichter- 
licher Einigung  stets  dann  erforderlich, 
wenn  eine  Rechtsfrage  zweifelhaft  oder 
streitig  ist;  insbesondere  muß  durch  ein 
Gerichtsurteil  entschieden  werden,  welche 
der  Parteien  den  angebotenen  Beweis  an- 
zutreten berechtigt  sei.  Wie  der  Verhand- 
lungsmaxime gemäß  eine  Gerichtsverhand- 
lung lediglich  auf  Grund  der  von  der  Partei 
erhobenen  Klage,  nicht  von  Amts  wegen  be- 
gonnen werden  konnte,  so  lag  es  auch  in 
der  Hand  der  Parteien,  die  Verhandlung 
nach  ihrem  Belieben  in  jedem  Stadium 
durch  gütliche  Beilegung  zu  beendigen. 

§2.  Spätere  Änderungen,  Die 
Machtentfaltung  des  Königtums  und  die 
dadurch  bedingte  Steigerung  der  richter- 
lichen Autorität  führte  wie  zu  einer  Milde- 
rung des  strengen  Formalismus  (s.  Gerichts- 
verfahren) so  auch  zu  einer  Einschränkung 


des  Verhandlungsprinzips.  An  die  Stelle 
der  Selbstätigkeit  der  Parteien  trat  in  vielen 
Beziehungen  die  leitende  Tätigkeit  des 
Richters.  Wo  früher  Parteihandlungen  er- 
forderlich und  ausreichend  gewesen  waren, 
griff  nunmehr  der  richterliche  Befehl  durch: 
so  bei  der  Ladung  (s.  d.),  bei  der  Voll- 
streckung (s.  d.).  Die  Parteien  verkehren 
nicht  mehr  unmittelbar  miteinander,  son- 
dern wenden  sich  mit  ihren  Anträgen  an 
das  Gericht,  und  von  dessen  Entscheidungen 
wird  der  Verlauf  der  Verhandlung  be- 
stimmt; ihm,  nicht  mehr  der  Gegenpartei, 
wird  der  Beweis  erbracht.  Diese  der  Ver- 
handlungsmaxime entgegengesetzte  Rege- 
lung fand  die  weitestgehende  Durchführung 
im  Billigkeitsverfahren  des  Königsgerichts, 
aber  auch  in  den  Volksgerichten  drang  sie 
vor.  Vielfach  wurde  hier  die  neue  Weise 
neben  der  alten  den  Parteien  zur  Wahl  ge- 
stellt; dann  führten  die  größeren  mit  der 
neuen  verbundenen  Vorteile  selbst  zu  ihrem 
Siege,  In  der  späteren  karolingischen  Zeit 
wurde  die  Befugnis  des  Richters,  in  die  Ge- 
richtsverhandlung nach  Bedarf  einzugrei- 
fen, allgemein  durch  ein  Kapitular  aner- 
kannt. 

Brunn  er  DRG.  i  *.  252  f.;  2,  231. 
Schröder  DRG.S  85  f.  369.  v.  Amira 
Recht*  i6iff.  [Gäl  Die  Prozeßbeilegung  nach 
den  fränkischen  Urkunden  des  7. — 9.  Jahrhs. 
(Untersuchungen  z.  Deutschen  Staats-  u.  Rechts- 
geschichte hg.   V.   Gierke    102.)     Breslau  1910.] 

R.  Hübner. 

B.  Norden,  §  3.  Die  Gerichtsver- 
handlung fand  (von  Island  abgesehen,  wo 
auch  nächtlicheVerhandlungen  vorkommen) 
bei  Tageslicht  statt  [jore  solesceter; 
pä  er  söl  ridr  vpp  oc  ßar  tu  er  kann  setze), 
nur  an  Werk-,  nicht  an  Feiertagen.  Wo 
die  Gerichte  aus  ernannten  Richtern  be- 
standen (s.  Gerichtsverfassung),  ging  der 
Verhandlung  ein  Rekusationsver- 
fahren  {döm  -  ryäning)  voraus.  Jede 
Partei  hatte  das  Recht,  Richter  aus  be- 
stimmten Gründen,  insbesondere  wegen 
Verwandtschaft  zum  Gegner,  als  befangen 
abzulehnen.  Wo  die  Thinggemeinde  ur- 
teilte, fiel  dieses  Verfahren  naturgemäß 
fort.  Kamen  mehrere  Sachen  in  Frage,  so 
wurde  auf  Island  durch  das  Los  fest- 
gestellt, welche  Sache  zuerst  herankommen 
sollte;     in     Norwegen    gingen    diejenigen 


172 


GERICHTSVERHANDLUNG 


Sachen  vor,  bei  denen  der  Kläger  vom  Be- 
klagten sich  hatte  Sicherheit  bestellen 
lassen. 

§  4.  Die  Streitsache  hieß  sgk  [sak) 
oder  mal,  dela  (Zwist),  bei  Klagen  um  Gut, 
zumal  unbeweglichem  brigö  (Einlösung),  die 
Klage  SQkn,  hcera  (s.  Klage),  die  Verteidi- 
gung (s.  daselbst)  vorn  {vcern).  Der  Kläger 
trägt  den  Namen  söknari,  sakaräheri  [  —  sa- 
cebaro),  aisländ.  sakara^üi  (Haupt  der 
Klage),  aschw.  saka  ceghandi,  sakgivi,  sa  er 
soc  gaf,  saksceki,  malsceghandi,  kcerandi, 
akcerandi,  tu  talandi,  adän.  sagvoldere;  bei 
Totschlagssachen  eptirnuslandi  [ceptirnue- 
landi).  Der  Beklagte  heißt  verjandi,  var- 
narma^r,  andsvaramadr,  svarandi,  sa  er  sok 
kcemr  a  hond,  aisl.  varnaradüi,  aschwed. 
vceriandi.  Prozessuale  Vollmacht  war  ur- 
sprünglich unbekannt,  wurde  aber  schon 
früh  gestattet.  Minderjährige  und  Weiber 
wurden  durch  den  Vormund  vertreten.  Doch 
wurde  selbständigen  Weibern  von  einzelnen 
Rechten  gestattet,  ihren  Vertreter  selbst 
zu  bestimmen. 

§  5.  Die  Verhandlungsmaxime 
legt  auch  hier  den  Gang  des  Verfahrens  in 
die  Hände  der  Parteien.  Die  Ladung  ist 
Parteiakt,  der  Klagevertrag  richtet  sich  an 
den  Beklagten,  den  Beweis  führen  die  Par- 
teien gegeneinander,  ursprünglich  nicht  vor 
dem  Gericht,  sondern  beim  Beklagten,  erst 
in  späterer  Zeit  im  Thing.  Das  Urteil  hat 
nur  zu  konstatieren,  ob  Kläger  nach  ge- 
setzlicher Vorschrift  den  Beweis  geführt, 
Beklagter  sich  nach  gesetzlicher  Vorschrift 
verteidigt  hat:  in  Strafsachen,  ob  dem- 
gemäß Beklagter  schuldig  sei  und  die  Strafe 
verwirkt  habe,  in  Zivilsachen,  ob  dem- 
gemäß der  klägerische  Anspruch  offen- 
kundig [vitafe)  sei.  War  das  letztere  der 
Fall,  so  galt  Nichterfüllung  des  klaren  An- 
spruches als  Trotz  gegen  die  Rechtsordnung 
[rän),  der  Buße  nach  sich  zog.  Eine  obrig- 
keitliche Vollstreckung  ist  in  zivilen  Sachen 
ursprünglich  unbekannt,  wohl  aber  hat 
Kläger  das  Recht  der  Selbsthilfe  (siehe 
Vollstreckung).  Vielleicht  waren  alle  zivi- 
len Sachen  ursprünglich  nur  Privatgerich- 
ten zum  Zwecke  der  Klarstellung  über- 
lassen (s.  Privatgerichte). 

§  6.  Über  den  Gangder  Verhand- 
lung in  ältester  Zeit  läßt  sich  durch  Rechts- 
vergleichung  etwa  folgendes  Bild    geben: 


Die  Verhandlung  begann  mit  dem  Kla- 
gevortrag {framsaga  sakar,  dem  veta 
oder  tala  tgln),  der  sich  an  den  Beklagten 
richtete  (auf  Island  wird  der  Beklagte  auf- 
gefordert, den  Klagevortrag  anzuhören), 
Kläger  spricht  den  Beklagten  an  {mcelir 
tu  verianda).  Der  Klagevortrag  wiederholt 
die  Ladungsformel.  Kläger  hat  den  Nach- 
weis gehöriger  Ladung  des  Beklagten  durch 
Zeugen  zu  erbringen.  Nach  dem  Klage - 
Vortrag  trägt  der  Beklagte  seine  Ver- 
teidigung vor  (auf  Island  fordert  der 
Beklagte  den  Kläger  auf,  seine  Verteidi- 
gung anzuhören).  Nach  beendigten  Wech- 
selreden stellt  das  Gericht  durch  Urteil 
die  Beweisfrage  fest  (Beweisrolle, 
•Beweisthema,  Beweisart).  Der  Beweis- 
führer hat  nun  dem  Gegner  Erbringung  des 
Beweises  anzugeloben  {festa)  unter  Sicher- 
heitsleistung (gewöhnlich  durch  Bürgen). 
Die  Beweisverhandlung  scheint  bei  den 
Thinggerichten  ursprünglich  außerhalb  des 
Gerichts  stattgefunden  zu  haben.  Am  ver- 
einbarten Termin  [eindagi)  finden  sich  die 
Parteien  zur  Beweisverhandlung  ein.  Die- 
jenige Partei,  zu  deren  Gunsten  sie  aus- 
fällt, ruft  Zeugen  auf  und  erscheint  mit 
diesen  Zeugen  wieder  vor  Gericht.  Auf 
Grund  des  Zeugnisses  ergeht  dann  das  End- 
urteil.  In  späterer  Zeit  erfolgt  die  Beweis- 
verhandlung vor  dem  Gericht  selbst.  Bei 
den  Privatgerichten  war  dies  ohnehin  der 
Fall.  Erscheint  der  Beklagte  überhaupt 
nicht,  so  kann  ein  Kontumacialurteil  er- 
gehen. Doch  bedarf  es  dazu  meist  wieder- 
holten Klagevorbringens  (dreier  Gerichts- 
tage). 

§  7.  Im  einzelnen  herrscht  Mannig- 
faltigkeit. Zumal  das  Verfahren  der  anorw. 
Privatgerichte  (s.  Privatgerichte)  weist 
große  Eigentümlichkeiten  auf.  Es  ist  ein 
Verfahren  mit  drei  Gerichtsverhandlungen, 
einer  ersten  vor  des  Klägers  Gericht  {sce- 
kianda  dömr),  in  der  Kläger  für  sich  einen 
Spruch  erzielt,  einen  zweiten  vor  des  Be- 
klagten Gericht  {verianda  dömr),  in  der 
Beklagter  für  sich  einen  Spruch  erzielt,  und 
einer  dritten  an  einem  gemeinsamen  Gericht 
[sküademr),  das  nun  das  Schlußurteil  fällt. 
Können  sich  die  Richter  hier  nicht  einigen, 
so  geht  die  Sache  an  das  öffentliche  Ge- 
richt. 

Vgl.   Gerichtsverfahren.  K.  Lehmann. 


GERICHTSWESEN 


173 


Gerichtswesen.  A.  Deutschland 
und  England.  §i.  Bereits  im  alt- 
germanischen Staat  spielt  das  Gerichts- 
wesen eine  sehr  wichtige  Rolle.  Die  Auf- 
rechterhaltung der  Rechtsordnung  ist  die 
hauptsächlichste  Aufgabe  des  Staates  im 
Frieden.  Der  Durchführung  dieser  Aufgabe 
dienen  die  öffentlichen  Gerichte.  Und  zwar 
einmal  dadurch,  daß  sie  sich  den  Parteien 
zur  Verfügung  stellen,  damit  durch  ein  ge- 
richtliches Verfahren  die  gestörte  Rechts- 
ordnung wiederhergestellt  werde.  Aller- 
dings bewahrte  neben  dieser  gerichtlichen 
Geltendmachung  verletzter  Rechte  noch 
lange  die  ältere  Form  des  außergerichtlichen 
Rechtsganges  in  bestimmten  Fällen  eine 
anerkannte  Stellung  (staatlich  erlaubte 
Selbsthilfe  als  Fehde  und  außergericht- 
liche Pfändung),  und  auch  der  gerichtliche 
Rechtsgang  spielte  sich  gleichfalls  noch 
lange  in  einzelnen  Stadien  außerhalb  des 
Gerichts  ab  (s,  Gerichtsverfahren). 

§  2.  Aber  nicht  nur  der  streitigen  Ge- 
richtsbarkeit dienten  die  Gerichte.  Seit 
frühester  Zeit  sind  vielmehr  auch  bestimmte 
Rechtsgeschäfte  vor  der  Dingversammlung 
vorgenommen  worden,  um  ihnen  größt- 
mögliche Kundbarkeit  zu  verschaffen.  So 
fanden  in  der  germanischen  civitas  Wehr- 
haftmachungen  und  Freilassungen  zu  vol- 
lem Recht  vor  der  Landesgemeinde  statt. 
Bei  iden  Franken  erfolgte  die  Frei- 
lassung durch  Schatzwurf  (s.  Freilassung) 
vor  dem  König,  d.  h.  wohl  im  Königs- 
gericht, bei  den  Alamannen  gab  es 
eine  Freilassung  in  der  Gerichtsversamm- 
lung, bei  den  Bayern  eine  solche  durch 
den  Herzog,  bei  den  Angelsachsen 
wurde  die  feierliche  Waffenreichung  an  den 
Freigelassenen  vor  versammeltem  Gericht 
vorgenommen  und  bei  den  Langobar- 
den gab  es  sowohl  eine  Freilassung  zu 
vollem  Recht  vor  dem  König  als  auch  eine 
solche  im  Ding;  bei  der  letzteren  be- 
stätigten die  versammelten  Dingleute  per 
gairethinx  die  Beobachtung  der  gesetzlichen 
Formen.  Auch  sonstige  Handlungen  er- 
hielten durch  ihre  Vornahme  vor  Gericht 
die  erforderliche  Notorietät.  Das  Gericht 
wurde  bei  den  Angelsachsen  bereits  in 
der  fränkischen  Zeit  z.  B.  für  Viehkäufe, 
ferner  aber  auch  schon  für  die  Übereignung 
von  Grundstücken  in  Anspruch  genommen. 


Freilich  stellte  nur  das  ribuarische 
Volksrecht  für  die  Vornahme  der  symbo- 
lischen Investitur  das  Erfordernis  der 
Gerichtlichkeit  auf,  ein  Erfordernis  übri- 
gens, das  schon  in  karolingischer  Zeit 
nicht  mehr  unbedingt  aufrecht  erhalten 
wurde.  Dafür  aber  entwickelte  sich  im 
Königsgericht  eine  eigene  Art  der  Auf- 
lassung, die  dann  auch  in  den  Volks- 
gerichten zugelassen  wurde,  nämlich  die 
auf  einen  Scheinprozeß  hin  erfolgende 
Auflassung;  in  ihr  erhielt  man  ein  Mittel, 
das  man  nach  Art  der  römischen  in  iure 
cessio  in  den  Dienst  der  freiwiUigen  Eigen- 
tumsübertragung stellen  konnte.  Freilich 
machte  man  von  diesem  Mittel  zunächst 
noch  nicht  Gebrauch,  sondern  begnügte 
sich  damit,  in  der  über  die  Auflassung  aus- 
gestellten Gerichtsurkunde  ein  besonders 
starkes  Beweismittel  zu  erhalten.  Erst  im 
Hochmittelalter  wurde  die  Vornahme  der 
Auflassung  vor  dem  echten  Ding  zu  einem 
allgemeinen    Erfordernis. 

§  4.  Ein  Rechtsgeschäft  endlich,  das 
bereits  in  volksrechtlicher  Zeit  vor  Gericht 
vollzogen  werden  mußte,  war  das  Erb- 
schaftsgedinge, durch  das  ein  erbenloser 
Mann  sich  einen  Erben  setzte.  Es  tritt 
uns  in  der  fränkischen  Affatomie  und 
in  dem  langobardischen  Gairethinx  oder 
Thinx  am  deutlichsten  entgegen.  Bei  den 
Langobarden  mußte  der  Gedingserbe 
in  öffentlicher  Gerichtsversammlung  {thinx, 
s.  Ding)  bezeichnet,  bei  den  Saliern  zu- 
nächst als  Einleitung  des  Aktes  im  ge- 
botenen Ding  ein  Treuhänder  bestellt  und 
schließlich  im  Königsgericht  oder  im  ech- 
ten Ding  der  Erbe  investiert  werden. 
Beide  Geschäfte  sind  bereits  in  fränki- 
scher Zeit  außer  Gebrauch  gekommen. 

Brunner  DRG.  I^  103 f.  145.  251.  267. 
366ff.;  2,  331.  445ff.  527fF.  Schröder 
DRG^  23.  68.  292.  295.  347 f.  V.  Amira 
Rechf^  80.   109.   137.  R.  Hübner. 

B.  Skandinavien,  §5.  Auch  im 
Norden  umfaßt  das  Gerichtswesen  die  frei- 
willige und  die  streitige  Gerichtsbarkeit. 
In  ersterer  Hinsicht  dient  die  Vornahme 
gewisser  Rechtsakte  im  Thing  entweder 
lediglich  der  öffentHchen  Kundmachung 
oder  die  Thinggemeinde  wirkt  am  Rechts- 
akt mit.  So  werden  auf  Island  zahl- 
reiche Rechtsakte  am  lögberg  des  Allthings 


174 


GERIEMSEL— GERMANEN 


vorgenommen,  um  sie  zur  Kenntnis  (lysing) 
zu  bringen,  wie  andererseits  der  zu  vollem 
Recht  Freigelassene  vom  Goden  unter  Mit- 
wirkung der  Volksgemeinde  in  den  Rechts- 
verband aufgenommen  wird  oder  die  lög- 
retta  Vergleiche  über  Totschlagssachen 
bestätigt  oder  sonstige  Bewilligungen  er- 
teilt, eine  Art  Spezialgesetz  {ra^a  iQgom  oc 
lofoni). 

§  6.  In  Norwegen  sind  wichtige 
Kontrakte  i  fjölda  manna,  d.  h.  vor  einer 
Menschenmenge,  abzuschließen,  wichtige 
Hergänge  t  fjölda  manna  zu  verkünden 
[lysa).  Unter  fjöldi  manna  ist  dabei  außer 
der  Gerichtsversammlung  auch  jede  sonstige 
Versammlung  zu  verstehen,  z.  B.  Kirchen - 
gemeinde,  Gelagsversammlung,  Schiffs- 
mannschaft. Andererseits  findet  bei  der 
Grundstücksübertragung  [skeyiing)  eine 
feierliche  Bestätigung  seitens  der  Thing- 
gemeinde durch  Waffenzusammenschlagen 
statt,  also  eine  Anerkennung  de^  Eigen- 
tumsüberganges durch  die  Volksgemeinde. 

§  7.  Ebenso  sind  in  Dänemark  und 
Schweden  auf  dem  Thing  oder  in  der 
Kirchgemeinde  mancherlei  Rechtsgeschäfte, 
zumal  solche,  welche  den  Stand,  die  Fa- 
milienzugehörigkeit u.  dgl.  betrafen,  kund- 
zugeben. 

§  8.  Die  streitige  Gerichtsbarkeit 
wird  von  öffentlichen  und  —  in  einigen 
Ländern  wenigstens  —  auch  privaten  Ge- 
richten gehandhabt.  Die  öffentlichen  Ge- 
richte sind  allgemeine  und  Spezialgerichte 
(Kirchen-,  Stadt-,  Dienstmannen-,  Gilde- 
gerichte). 

S.  Gerichtsbarkeit,  Gerichtsverfassung, 
Privatgerichte. 

Maurer    Island    177.      v.    Amira    NOR. 
T  §§  38.  40.  II  §  33,     Hertzberg  Grundtr. 

I  ff,     Matzen  Forel.  II   18.  K.  Lehmann. 

Geriemsel.  Riemen-Ornament;  gefloch- 
tene Bänder  in  der  plastischen  Verzierung 
nachgeahmt;  auch  Fläche  mit  solchem  Or- 
nament bedeckt,  dessen  einzelne  Riemen 
oder  Bänder  wieder  in  zwei  oder  drei 
parallele  Riemchen  oder  durch  Furchen 
getrennte  Rundstäbe  oder  Kanten  geteilt 
sind;  also  mehrfach  gerieftes  und  gefloch- 
tenes Riemenwerk.  .  Insbesondere  bei 
Langobarden  und  Franken  ungemein  ver- 
breitet und  von  dort  auch  nach  Deutsch- 
land gekommen. 


E.  A. Stückelberg'  Lang  ob  ar  dt  sc  he  Piastik. 
Zürich   1896.  A.  Haupt. 

Germanen. 

A.  Die  G.  als  Teil  der  Indogermanen  und 
deren  Heimat  §  i — 6.  B.  Älteste  Sitze  der  G. 
§7 — II.  C.  Landnahme  §  12.  D.  Stammes- 
gliederung §  13—15.  E.  Älteste  mundartl. 
Spaltung  §  16  — 17.  F.  Die  germ.  Ethnogonie 
§  18 — 20.     G.  Der  Name  Germanen  §  21 — 26. 

A.     Die     G.     alsTeilder     Indo- 
germanen und  deren  Urheimat. 

§  I.  Wir  verstehen  unter  G.  jenen- 
Sprach-  und  Völkerstamm,  aus  dem  Deut- 
sche, Nordleute  und  Engländer  (samt  deren 
Verzweigungen)  hervorgegangen  sind.  Wie 
sich  die  G.  in  diese  drei  Gruppen  spalten, 
so  sind  sie  selbst  aus  dem  idg.  Urvolk 
herausgewachsen,  das  natürlich  seinerseits 
wieder,  was  Sprache  und  Art  betrifft,  eine 
ältere  Verwandtschaft  hat  und  das  Glied 
einer  Entwicklung  ist,  deren  Ursprung  mit 
dem  alles  organischen  Lebens  zusammen- 
fällt. 

Wir  brauchen  uns  aber  die  Idg.  vor  der 
beginnenden  Sprachtrennung  keineswegs 
als  ein  ganz  einheitliches  Volk  vorzustellen, 
und  es  ist  im  besonderen  nicht  unwahr- 
scheinlich, daß  die  G,  oder  eine  Mehrheit 
germ.  Stämme  schon  vor  dieser  eine  be- 
stimmte Gruppe  auf  besonderem  Boden 
gebildet  haben,  etwa  wie  die  Suiones 
schon  ein  selbständiges  Leben  führten,  ein 
Jahrtausend  bevor  von  schwedischer 
Sprache  die  Rede  sein  kann.  Eine  scharfe 
Grenze  zwischen  der  idg.  und  der  germ. 
Stufe  in  der  Entwicklung  der  Germanen 
ist  aus  vielen  Gründen  nicht  zu  ziehen. 

Unter  den  verschiedenen  Fragen,  die  sich 
an  die  Idg.  knüpfen,  ist  von  besonderem 
Belang  die  Heimatsfrage,  schon  deshalb, 
weil  ihre  Lösung  erst  uns  in  den  Stand 
setzt,  zur  Aufhellung  der  idg.  Urzeit  auch 
die  Bodenfunde  zu  verwerten.  Und  die 
nach  der  Urheimat  der  G.  steht  mit  ihr 
im  engsten  Zusammenhang. 

§  2.  Zur  Bestimmung  des  V  e  r  b  r  e  i  - 
tungsgebietes  der  Idg.  unmit- 
telbar vor  der  Ausbildung  schärfer  ein- 
schneidender Mundartgrenzen  stehen  uns 
als  die  wichtigsten  folgende  Anhalts- 
punkte zur  Verfügung: 

Soweit  die  Sprachvergleichung  uns  auf 
ihre   Lebensweise    Rückschlüsse   gestattet, 


GERMANEN 


175 


teilen  sich  die  Idg.  in  alter  Zeit  in  zwei 
große  Gruppen,  von  denen  für  die  west- 
liche (europäische)  eine  weit  größere  Anzahl 
von  Ackerbaugleichungen  eigentümlich  ist 
als  für  die  östliche  (arische),  außerdem  Be- 
kanntschaft mit  dem  Schweine,  das  ein 
Waldtier  ist  und  nur  bei  seßhafter  Lebens- 
weise gezüchtet  werden  kann,  und  mit  dem 
bei  vorwiegender  Pflanzennahrung  unent- 
behrlichen Salz.  Wir  kommen  so  (mit 
Schrader)  zu  dem  Schluß,  daß  das 
Urvolk  in  einem  Bereich  zu  suchen  ist,  der 
auf  der  einen  Seite  seßhafte  Lebensweise 
mit  mehr  Ackerbau,  auf  der  andern  no- 
madische begünstigte,  und  weiter,  daß  schon 
dieses  Urvolk  —  da  sich  die  gleichen  Vor- 
bedingungen in  sonst  in  Betracht  kommen- 
den Gegenden  nirgends  finden  —  zu  beiden 
Seiten  der  Grenze  zwischen  der  südrussi- 
schen Steppe  und  dem  nordwestlich  an- 
stoßenden europäischen  Waldheideland  ge- 
wohnt hat,  wo  noch  in  historischer  Zeit 
europäische  Idg.  und  arische  Skythen - 
Sarmaten  aneinanderstießen.  Doch  sind 
(gegen  Schrader)  dem  Urvolk  gleich- 
zeitig weite  Strecken  dieses  'Waldheide- 
landes' bis  zur  Ost-  und  Nordsee  zuzu- 
sprechen. Balten-Slawen,  Germanen,  Kel- 
ten (sowie  die  sicher  aus  kelt.  und  germ. 
Nachbarschaft  spät  erst  über  die  Alpen 
vorgedrungenen  Italer),  also  gerade  die 
Anwohner  nordeuropäischer  Meere,  be- 
sitzen ein  gemeinsames,  höchst  altertüm- 
liches Wort  für  Meer,  mori  mari,  aus 
dessen  Verbreitung  wir  mit  H  o  o  p  s 
Waldb.  u.  Kidturpfl.  382  f.  schließen,  daß 
das  Meer  der  Idg.  die  Nordsee  und  Ostsee 
war,  oder  doch,  daß  sie  bereits  an  diesen 
Meeren  saßen.  Zum  selben  Schluß  bestimmt 
die  Tatsache,  daß  idg.  Stämme  schon  vor 
der  scharfen  Trennung  der  Centum-  und 
Satem-Sprachen,  d.  i.  wohl  vor  der  ersten 
Dialektspaltung,  ein  Wort  für  den  Lachs 
(germ.  lahsa-,  lit.  lasziszä,  tschech.  losos  usw.) 
besessen  haben,  der  in  den  Zuflüssen  des 
Mittelmeeres  nicht  vorkommt.  Auch  für 
den  Elch,  ein  nordeur.  Tier,  haben  Ger- 
manen und  Slawen  einen  ebenso  alten 
gemeinsamen  Namen. 

§  3.  In  ihrer  äußeren  Erscheinung  sind 
die  Idg.  gekennzeichnet  durch  hohen  Wuchs, 
helle  Haut-,  Haar-  und  Augenfarbe.  Diese 
Merkmale     werden    uns    für    eine    Anzahl 


idg.  Einzelstämme  bezeugt,  teils  als  die  bei 
ihnen  herrschenden,  teils  gelten  sie  noch 
als  vornehm,  d.  h.  als  Kennzeichen  reineren 
Blutes,  und  es  mehren  sich  die  Zeugnisse 
für  ihr  Vorkommen,  je  weiter  wir  zurück- 
schreiten. Besonders  wichtig  ist  es  auch, 
daß  in  Fällen,  wo  der  alte  Typus  mehr  oder 
weniger  verwischt  ist,  er  bei  rückständi- 
geren Teilen  derselben  Stammgruppen  oder 
nächsten  Verwandten  erhalten  erscheint. 
Man  wird  z.  B.  gewiß  darum  schon  den 
Italikern  ursprünglich  hellere  Komplexion 
als  in  ihrer  geschichtlichen  Zeit  zuschreiben, 
weil  die  G.  und  Kelten,  denen  sie  so  nahe 
stehen,  nördlich  der  Alpen,  woher  auch 
sie  gekommen  sein  müssen,  noch  ganz 
hellfarbig  sind. 

§  4.  Außer  der  lichten  Komplexion  ist 
aber  (wie  zuerst  P  e  n  k  a  getan  hat)  trotz 
alles  dagegen  erhobenen  Widerspruches 
auch  die  Dolichokephalie  als  Eigenschaft 
der  Idg.  zu  betrachten.  Den  Langschädel 
zeigen  uns  die  Grabfunde  bei  allen  idg. 
Völkern,  für  die  uns  durch  hist.  Quellen 
der  helle  Typus  als  der  herrschende  bezeugt 
ist,  und  noch  jetzt  sind  die  überwiegend 
blonden  Skandinavier  ebenso  überwiegend 
langköpfig,  woraus  auf  ursprüngliche  Ver- 
bindung beider  Eigentümlichkeiten  bei 
den  Idg.  zu  schließen  ist. 

Daß  dieser  Typus  heute  am  reinsten  in 
den  nordischen  Ländern,  bes.  Schweden, 
vertreten  ist,  erweist  allein  noch  nicht  mit 
voller  Bestimmtheit  seine  alte  Boden- 
ständigkeit daselbst.  Aber  die  mit  ihm 
verbundene  Schädelform  ist  dort  schon 
für  die  neolith.  Zeit  und  ununterbrochen 
herab  bis  in  die  Gegenwart  nachweisbar. 
Sie  hat  indes  in  vor-  und  frühgeschicht- 
licher Zeit  noch  ein  weit  ausgedehnteres 
Verbreitungsgebiet,  aus  dem  sie  später  zum 
größten  Teil  durch  Vordringen  des  brü- 
netten und  kurzköpfigen  'alpinen'  Typus 
verdrängt  worden  ist.  In  dieser  Zone  der 
steinzeitlichen  nord-  und  mitteleuropäi- 
schen Dolichokephalie,  deren  Begrenzung 
freilich  genaueren  Untersuchungen  vor- 
behalten bleiben  muß,  das  jedoch  die 
Alpen  der  ältesten  Pfahlbauzeit  nicht  in 
sich  schließt,  sind  die  ungeteilten  Indo- 
germanen  ^u  suchen. 

§  5.  Südliche  Herkunft  der  Idg.  ist  auch 
durch     ihre     Komplexion     schon     ausge- 


1/6 


GERMANEN 


schlössen,  da  sonniges  und  warmes  Klima 
sich  in  stärkerer  Pigmentierung  bemerkbar 
macht.  Die  pigmentärmste  Menschenrasse 
können  die  Idg.  nur  durch  langes  Verweilen 
unter  trübem  und  kaltem  Himmel  am 
Nordrande  der  bewohnten  Erde  geworden 
sein.  Die  Vorbedingungen  für  ihre  Ent- 
stehung als  Rasse  sind  gewiß  in  der  Eiszeit 
gegeben  gewesen,  doch  liegt  deren  Aus- 
bildung jedenfalls  zeitlich  weit  hinter  der 
ersten  Sprachtrennung  zurück,  so  daß  die 
Frage  nach  den  Umständen  und  dem  Orte, 
wo  sie  erfolgt  ist,  nicht  unmittelbar  mit 
der  nach  ihren  Sitzen  kurz  vor  ihrer 
Spaltung  zusammenzuhängen  braucht.  Der 
ganze  Norden  und  ein  großer  Teil  von 
Mitteleuropa  ist  erst  nach  dem  Diluvium 
eisfrei  geworden,  seine  neolithische  Be- 
völkerung ist  also  eingewandert,  und  es 
liegt  nahe,  ihren  Ausgangspunkt  in  dem 
in  allen  Perioden  der  paläolithischen  Zeit 
bewohnten  Westeuropa  zu  suchen. 

Im  besonderen  ist  von  dorther  wohl  das 
Jägervolk  gekommen,  das  in  Dänemark 
im  Magiemose -bei  Mullerup  auf  Seeland 
und  f  anderswo  ^Spuren  hinterlassen  hat, 
noch  aus  einer^Zeit  stammend,  in  der  die 
Ostsee  ein  Süßwasserbecken  war  (s.  Meso- 
lithische  Zeit  §  2 ;  Eiche  §  i).  Als  seine  Fort- 
setzung nach  der  Bildung  von  Belt  und 
Sund  darf  man  die  Jäger  und  Muschel- 
sammler der  'Kökkenmöddinger'  oder  'Af- 
faldsdynger'  (s.  d.)  betrachten.  Ob  aber  von 
diesen  weiter  die  neolithische  Bevölkerung 
Nordeuropas  abstammt  und  damit  die  oder 
ein  Teil  der  Idg.,  muß,  da  aus  diesen  älteren 
Abschnitten  der  nord.  Steinzeit  sicher  da- 
tierte Reste  des  Menschen  selbst  noch 
fehlen,  ganz  dahingestellt  bleiben. 

§  6.  Die  Sprachtrennung  wird  man  erst 
in  die  beginnende  Metallzeit  zu  verlegen 
haben.  Mindestens  beweist  die  Überein- 
stimmung von  germ.  *aiza-  {*aiz),  lat.  aes 
äind.  ayas,  zend.  ayanh-,  daß  zur  Zeit, 
als  das  Kupfer  bekannt  wurde,  auch  die 
Vorfahren  der  Inder  und  Perser  noch  mit 
den  Europäern  in  nachbarlichen  Beziehun- 
gen standen ;  und  das  Verhältnis  von  griech. 
TriXexuc  zu  aind.  parasü  sowie  zu  dem  zu 
gründe  liegenden  babyl.  -assyr.  pilakku  zeigt 
überdies,  daß  zur  Zeit  der  Einführung  der 
ersten  Metalläxte  die  Trennung  zwischen 
Centum-  und  Satem- Sprachen  noch  nicht 


vorhanden  war.  Dabei  ist  allerdings  zu 
beachten,  daß  wir  auf  dem  schon  aus- 
gedehnten Gebiete,  das  die  Idg.  vor 
ihrer  Trennung  einnehmen ,  mit  sehr 
verschiedenen  Kulturzuständen  werden 
rechnen  dürfen.  Auch  für  die  Ver- 
änderung der  idg.  Grundsprache  und  damit 
im  Zusammenhang  ihre  Auflösung  in 
Dialekte  und  Tochtersprachen  haben  wir 
in  verschiedenen  Teilen  des  idg.  Gebietes 
ein  verschiedenes  Tempo  anzunehmen,  und 
zwar  in  einem  früher  durch  südliche  Kultur^ 
einflüsse  berührten  sowie  früher  eine  ge- 
schichtliche Rolle  spielenden  Außenkreise 
ein  rascheres.  Auch  Vermischung  mit  ur- 
sprünglich Fremdsprachigen  wirkt  oftmals 
als  Ferment  des  Sprachwandels;  doch  ist 
ein  solcher,  wie  zB.  die  dänische  Laut- 
verschiebung zeigt,  nicht  immer  auf  eine 
derartige  Ursache  zurückzuführen. 

Über  den  Stand  der  Indogermanenfrage  und 
die  dazugehörige  Literatur  orientiert  Schrader 
Reallex.  und  Sprachvgl.  u.  Urgesch.  sowie  Hirt 
Indogertnanen.  Dazu  kommt  neuestens  Feist 
Kultur,  Ausbreitung  u.  Herkunft  der  Indog. 
Berlin   1913. 

B.  Älteste  Sitze  der  Germanen. 
§  7.  Das  germ.  Volkstum  ist  sicher  erst 
im  Umkreise  des  westlichen  Ostseebeckens, 
d.  i.  in  der  Mitte  des  ältesten  hist.  Ver- 
breitungsgebietes der  G.  ausgebildet  worden 
und  nicht  etwa  als  ein  schon  vorhandenes 
dahin  verpflanzt.  Die  germ.  Sprachent- 
wicklung vollzieht  sich  zum  Teil  im  Zu- 
sammenhang mit  jener  der  Nachbarvölker. 
In  der  ganzen  nördlichen  Zone  der  idg. 
Völker  von  den  Iraniern  bis  zu  den  Kelten 
ist  die  alte  Media  aspirata  aufgegeben  wor- 
den. Von  den  östlicheren  Slawen  und 
Balten  sind  die  G.  zwar  als  Centum -Volk 
scharf  geschieden,  aber  gerade  G.  und 
Balten -Slawen  gehen  in  anderer  Beziehung, 
so  in  der  Bildung  von  Dativ-  (beziehungs- 
weise Instrumental-)  formen  wie  got.ze'M//(3sm, 
aslaw.  wulkomü,  lit.  viikamus  'den  Wöl- 
fen' (gegenüber  gall.  Matrebo,  lat.  matribus 
'den  Müttern')  Hand  in  Hand.  Zwischen 
s  und  r  schiebt  sich  wie  im  Germ,  so  im 
Slaw.,  teilweise  Balt.  und  Thrak.  ein  t  ein. 
Der  bei  den  Ariern  zu  beobachtende  Wandel 
von  0  zu  a  setzt  sich  in  ganz  Nordeuropa 
durch  und  findet  sich  noch  bei  den  G. 
Vielleicht  hat  sich  bei  ihnen  in  vorlit.  Zeit 


GERMANEN 


177 


k 


auch  ö  zw  ä  gewandelt  (um  später  zugleich 
mit  altem  ä  wieder  zu  ö  zu  werden)  wie 
im  Arisch-Slawischen  und  Keltischen,  zwi- 
schen denen  dann  das  Germ,  die  Brücke 
bilden  würde.  In  Wortbildung  und  vor 
allem  im  Wortschatze  zeigen  sich  beson- 
ders auffallende  Übereinstimmungen  mit 
dem  Lateinischen  (Kluge  Urgermanisch 
4),  die  nur,  unter  der  Voraussetzung  zu 
verstehen  sind,  daß  die  Italer  einst  nördlich 
von  den  Alpen  in  der  Nachbarschaft  der  G. 
gesessen  haben.  G.,  Kelten  und  Italer 
stimmen  überein  im  Wandel  von  tt  zu  ss 
(nach  langem  Vokal  5).  Ja,  sogar  eine  der 
Erscheinungen,  aus  denen  sich  die  sog. 
germ.  Lautverschiebung  zusammensetzt, 
ist  keltogerm.:  idg.  p  ist  im  Kelt.  zunächst 
wahrscheinlich  zu  /  geworden,  weiter  zu 
h  und  dann  geschwunden  (Pedersen 
Vgl.  Gram.  d.  kelt.  Spr.  90),  also  aus  idg. 
pater  zunächst  *fater  *fatir  (ir.  athir)  wie 
germ.   *fader. 

§  8.  Jedenfalls  war  gerade  die  Lautver- 
schiebung vor  allem  geeignet,  die  Kluft 
zwischen  dem  Germanischen  und  seinen 
idg.  Nachbarsprachen  zu  erweitern;  nur 
darf  man  nicht  erst  von  ihrem  Eintritt  an 
die  selbständige  germ.  Sprache  datieren. 
Schon  vorher  waren  die  G.  den  Kelten 
benachbart,  wie  zwar  nicht  germ.  rtk  aus 
kelt.  rtg  'Herscher',  wo  gleichwie  in 
got.  Kreks  aus  Graecus  Lautsubstitution 
vorliegen  kann,  aber  ahd.  Walha  neben 
gall.  Volcae  beweist;  ebenso  den  Slawen, 
was  wir  schon  aus  dem  germ.  Namen  für 
die  Slaven  *Weneda:,  *Wenepa-  (später 
*Winida-,  *Winißa-)  schließen  müssen, 
der  auf  älteres  Veneto-  zurückgeht,  falls 
sich  hinter  ihm  der  Name  eines  den  G. 
einstmals  benachbarten  slaw.  Stammes 
verbirgt;  s.  'Wenden'. 

Eine  genauere  Datierung  der  Lautver- 
schiebung ist  allerdings  noch  nicht  gelun- 
gen; doch  zeigt  sie  das  galL,  aus  dem  Germ, 
entlehnte  bräca  'Hose'  schon  vollzogen,  und 
Wort  und  Sache  dürften  dengall.  Stämmen, 
die  um  400  nach  Italien  einwanderten, 
schon  bekannt  gewesen  sein  (R.  M  u  c  h 
Korresp.-bl.  d.  deutsch.  Anthr.  Ges.  1904, 
136),  wodurch  wenigstens  nach  abwärts 
-ein  Terminus  gegeben  ist.  Immerhin  be- 
achtenswert ist  es  daher,  daß  auch  ent- 
lehnte oder  mit  Nachbarstämmen  gemein- 


same geogr.  Namen  die  Verschiebung 
zeigen.  So  der  Flußname  Waal,  älter 
Vachalis,  Vahalis  gegenüber  kelt.  Vacalus, 
Fergunna  gegenüber  kelt.  Hercynia  und 
anord.  Harvaäafjqll  gegenüber  Kap-axTp 
opo?  (s.  auch  unter  diesen  Namen),  wobei 
freilich  in  Rechnung  zu  setzen  ist,  daß 
wichtigere  geogr.  Namen  auch  auf  weitere 
Entfernungen  hin  bekannt  werden,  wie 
mhd.  Pfät  'Po'  zeigt. 

§  9.  Mit  den  nördlichen  Stammsitzen 
der  G.  hängt  es  zusammen,  daß  zwei  Baum- 
namen,  ahd.  foraha,  ags.  furh{wudu),  anord. 
fura  und  anord.  tyrr  die  Bedeutungsent- 
wicklung von  'Eiche'  zu  'Föhre'  durch- 
gemacht haben  (H  o  o  p  s  ,  Waldb.  u. 
Kulturpfl.  119).  Doch  ist  es  wohl  zu  weit 
gegangen,  wenn  Penka  (Pol.  anthr. 
Rev.  7,  133  f.)  daraus  auf  eine  germ.  Ur- 
heimat im  mittleren  Schweden  schließt. 
Denn  bei  Bevorzugung  des  leichter  zu  be- 
arbeitenden Nadelholzes  als  Bauholz  läßt 
sich  jener  Bedeutungsübergang  auch  dort 
verstehen,  wo  es  nicht  gerade  herrschend 
war.  Ferner  kann  sich  ein  Baumname 
innerhalb  des  ganzen  germ.  Stammes - 
gebietes  von  einem  Ort  besonders  häufigen 
Vorkommens  der  betreffenden  Baumart 
aus  verbreitet  haben. 

Wenn  germ.  *walpu-  bei  den  Südg.  die 
Bedeutung  'Wald',  bei  den  Nordg.  (anord. 
vqllr)  die  'offenes  Feld'  hat,  ist  damit  ein 
Hinweis  auf  ein  Gebiet  mit  verschiedenem 
Landschaftscharakter  gegeben:  im  Süden, 
in  Deutschland,  zeigt  das  'wildbewachsene 
Land'  —  diese  Bedeutung  wird  vermit- 
teln —  stark  entwickelte  Vegetation,  im 
Norden,  im  südlichen  Skandinavien,  über- 
wiegt die  Heide.  Bei  Herkunft  der  ge- 
samten G.,  oder  auch  Nordg.  allein,  aus 
dem  waldreichen  mittleren  und  nördlichen 
Skandinavien  wäre  die  Bedeutung  von 
anord.  vqUt  schwer  zu  erklären. 

§  10.  Auch  die  Funde  zeigen  uns  in 
Skandinavien  die  zunächst  von  Süden  nach 
Norden  vorschreitende  Besiedlung.  Wenn 
man  in  Schweden  5 — 600  megalithische 
Gräber  aus  der  Steinzeit  zählt,  die  zudem 
nicht  über  die  großen  Seen  hinausgehen 
und  weit  dichter  im  Westen  als  im  Osten 
sind,  gegenüber  3 — 4000  auf  der  dän.  Insel 
Seeland  allein,  ist  damit  der  Hypothese 
einer   im    engeren    Sinne   skandinavischen 


178 


GERMANEN 


Heimat  der  G.  oder  gar  der  Idg.  schon  der 
Boden  entzogen,  zumal  der  Nachweis  nicht 
zu  erbringen  ist,  daß  die  neoHth.  Hinter- 
lassenschaft in  Schweden  älter  ist  als  in 
Dänemark  oder  sonst  wo  auf  dem  Boden 
der  nordeur.  Dolichokephalen.  Je  mehr 
wir  dann  in  der  Zeit  abwärts  schreiten, 
desto  dichter  wird  auch  die  Besiedlung 
des  eigentlichen  Skandinavien,  und  desto 
weiter  schiebt  sich  das  Gebiet  einer  acker- 
bautreibenden und  viehzüchtenden  Be- 
völkerung nach  Norden  vor,  in  der  wir  hier 
überall  G.  zu  erkennen  haben,  schon  des- 
halb, weil  ein  anderer  Stamm  nicht  in 
Betracht  kommt.  Kaum  vor  der  Bronze- 
zeit werden  wir  mit  größeren  Einwanderun- 
gen aus  der  skand.  Halbinsel  nach  Deutsch- 
land rechnen  dürfen.  Solche  sind  durch 
Wandersagen  südgerm.  Stämme  bezeugt 
und  werden  auch  durch  das  Vorkommen 
gleicher  Stammnamen  im  Norden  und  in 
Deutschland  wahrscheinlich,  wobei  freilich 
immer  auch  die  Möglichkeit  umgekehrter 
Wanderrichtung  erwogen  werden  muß  (s. 
Haruden  und  Rugier). 

§  II.  Gegenüber  dem  Gebiet  idg.  Nach- 
barstämme im  Süden  der  Ostsee  ist  eine 
sichere  Abgrenzung  für  ältere  Perioden 
kaum  zu  erhoffen,  denn  wenn  schon  die 
Sprachen  noch  voneinander  nicht  sehr  ver- 
schieden waren,  ist  eine  augenfällige  Ver- 
schiedenheit der  archäologischen  Hinter- 
lassenschaft noch  weniger  zu  erwarten. 
Immerhin  gibt  sich  während  des  ersten 
Abschnittes  der  Bronzezeit  das  germ.  Ge- 
biet schon  als  eine  besondere  Kulturprovinz 
zu  erkennen,  in  der  aus  der  Fremde,  be- 
sonders vom  Gebiet  der  mykenischen  Kul- 
tur, herübergekommene  Anregungen  in 
eigenartiger  Weise  fortentwickelt  sind. 
Auch  ohne  die  jütländischen  Grabhügel- 
funde aus  dieser  Zeit  mit  dem  wohlerhalte- 
nen Haar  der  Leichen,  das  sich  in  allen 
Fällen  als  blond  erwiesen  hat,  könnten  wir 
nicht  zweifeln,  es  in  diesem  Gebiete  der 
älteren  nordischen  Bronzekultur  mit  G. 
zu  tun  zu  haben.  Zu  diesem  gehört  auf 
deutscher  Seite  das  Land  von  der  Ems- 
gegend  bis  zur  unteren  Oder,  anderseits 
außer  dem  jetzigen  Dänemark  auch  noch 
das  südliche  Norwegen  und  das  südliche 
und  mittlere  Schweden,  also  ein  sehr  ausge- 
dehnter und  durch  Meeresarme  zerschnitte- 


ner Landbereich.  Aber  solche  Meeresarme 
sind  eher  als  Vermittler  denn  als  Behinde- 
rungen des  Verkehrs  zu  betrachten,  und 
die  Ausbildung  und  lange  Erhaltung  einer 
einheitlichen  Sprache  mag  durch  sie  und 
auch  durch  Völkerwanderungen  und  politi- 
sche Verhältnisse  gefördert  worden  sein,, 
und  sie  darf  uns  in  Zeiten  mit  langsamer 
Sprach-  und  Kulturentwicklung  am  wenig- 
sten wundernehmen.  Die  Geschichte 
späteren  Sprachenwandels  im  Germ.,  z.  B. 
des  Umlautes,  zeigt,  über  wie  große  Gebiete  , 
sich  einzelne  Sprachwellen  verbreiten  kön- 
nen, so  daß  unter  anderem  für  die  Laut- 
verschiebung oder  die  Ausbildung  des- 
germ.  Akzents  ähnliches  angenommen  wer- 
den kann;  und  auch  nach  dem  jüngeren 
Seitenstück  des  dän.  Volkes  und  der  dän. 
Sprache  zu  beiden  Seiten  von  Belt  und 
Sund  lassen  sich  die  urgerm.  Verhältnisse 
verstehen. 

Literatur    bei    L.    Schmidt    Allg.    Gesch.    d. 
germ.   Völker   1 8  f. 

C.   Landnahme. 

§  12.  Bei  der  Frage  nach  den  weiteren 
Schritten  der  germ.  Ausbreitung  bis  zu 
jenen  Grenzen,  an  denen  sie  zu  Beginn 
ihrer  geschichtlichen  Zeit  stehen,  sind  wir 
auf  das  Zeugnis  der  Bodenfunde  und  der 
Lokalnamen  angewiesen;  doch  ist  in  dem' 
zeitweilig  slaw.  gewordenen  Osten  Deutsch- 
lands der  ältere  Namenbestand  so  gut  wie 
ganz  weggefegt  und  uns  hier  auch  dieses 
Hilfsmittel  genommen. 

Der  erste  Versuch,  das  archäologische 
Material  in  seinem  ganzen  Umfange  zu 
verwerten,  ist  von  K  o  s  s  i  n  n  a  in 
einem  Vortrage  auf  der  Kasseler  Anthro- 
pologenversammlung 1895  (Korresp.-Bl.  d. 
deutsch.  Anthr.  Ges.  1895,  109  ff.,  voll- 
ständiger ZdVfVk.  6,  I  ff. ;  vgl.  auch 
PBBeitr.  26,  282  f.,  Korr.-Bl.  1907,  57  ff.) 
und  in  der  Schrift  Die  Herkunft  der  Ger- 
manen 191 1  unternommen  worden,  doch 
bedürfen  seine  Aufstellungen  vielfach  ein- 
gehenderer Begründung.  Dazu  kommt 
jetzt  Kauffmann  Deutsche  Alter- 
tumskunde (191 3)  mit  zum  Teil  abweichen- 
den Annahmen  von  sehr  subjektiver  Natur. 
Auch  des  Versuches  M  e  i  t  z  e  n  s  [Siedlung 
u.  Agrarwesen  d.  Westgerm.,  Ostgerm.  etc. 
1895),  aus  verschiedenen  Siedlungsformen 


GERMANEN 


179 


alte  Völkergrenzen  zu  erschließen,  sei  hier 
—  aber  nicht  ohne  Skepsis  —  gedacht. 
Über  die  Bedeutung  der  geogr.  Namen 
für  die  Feststellung  des  einstigen  Anteils 
der  Kelten  an  deutschem  Boden  s.  unter 
'Kelten'.  Was  andere  alte  Nachbarvölker 
und  ihre  Beziehungen  zu  den  Germ,  be- 
trifft, s.  'Wenden',  'Pannonier'  und 'Finnen'. 
Doch  sei  bemerkt,  daß  es  möglicherweise 
in  Deutschland  ursprünglich  noch  andere 
idg.  Stämme  gegeben  hat,  die  zwischen 
größeren  Gruppen  eine  Mittelstellung  ein- 
nahmen und  von  diesen  erdrückt  oder 
aufgesaugt  wurden. 

LiteraturUbersicht  bei  L.  Schmidt  aaO.  18 f. 

D.   Stammesgliederung. 

§  13.  Die  letzten  Verschiebungen  an  der 
Germanengrenze  lassen  sich  bereits  auf 
die  Rechnungen  einzelner  germ.  Stämme 
verteilen.  Aber  ein  einheitliches  germ. 
Volk,  das  etwa  später  erst  in  Stämme  zer- 
fiel und  durch  seine  politische  Zusammen- 
fassung den  Grund  zu  der  eigenartigen 
Entwicklung  der  G.  legte,  hat  es  überhaupt 
kaum  jemals  gegeben.  Vielmehr  ist  die 
germ.  Stammesgliederung  wohl  so  alt  wie 
die  G.  selbst,  ja  es  ist  nicht  unwahrschein- 
lich, daß  einzelne  Germanenstämme  in  die 
idg.  Zeit  zurückreichen,  geradeso  wie 
deutsche  in  die  germanische.  Grundsätzlich 
steht  sogar  nichts  der  Annahme  im  Wege, 
daß  einzelne  Stämme  sich  in  ,, proeth- 
nischer" Zeit  gespalten  und  in  getrennten 
Verkehrsgebieten  zusammen  mit  ihrer  Um- 
gebung die  Entwicklung  zu  verschiedenen 
Nationen  durchgemacht  haben,  etwa  wie 
später  die  Sachsen  teils  Deutsche,  teils 
Engländer  werden.  Außerdem  ist  mit  der 
Möglichkeit  von  späterer  Entnationali- 
sierung zu  rechnen.  Wenn  solche,  bezie- 
hungsweise germ.  Ursprung  bei  einigen 
Grenzstämmen  wie  den  Germani  cisrhenani, 
Nerviern,  Treverern,  Aduatukern,  aber 
auch  Nemetern,  Tribokern,  Vangionen, 
ziemlich  sicher  ist,  muß  man  fragen,  ob 
nicht  auch  für  einzelne  andere  ähnliches 
gilt,  ohne  daß  wir  es  nachweisen  können. 
Es  ist  nicht  unwahrscheinlich,  daß  die 
Einbrüche  der  Kimbern  -  Teutonen  und 
Tenkterer-Usipeten  Vorläufer  gehabt  ha- 
ben, die  zur  Festsetzung  von  Germanen - 
Stämmen   mitten   im    Keltenland   führten. 


wo  sie  natürlich  ihre  germ.  Sprache  bald 
gegen  die  ihrer  Untertanen  und  ihrer  Um- 
gebung vertauschen  mußten.  Dem  Schluß, 
den  Tacitus  Agric.  1 1  aus  ihren  rutilae 
comae  auf  den  germ.  Ursprung  der  Cale- 
donier  zieht,  pflegt  man,  da  es  sich  dabei 
um  gemeinindogermanische  Eigentümlich- 
keiten handelt,  kein  Gewicht  beizulegen; 
doch  ist  es  schwer,  ihr  starkes  Hervor- 
treten gerade  im  nördlichsten  und  un- 
wirtlichsten Teile  Britanniens  auf  Rech- 
nung der  von  Gallien  herübergekommenen 
Kelten  zu  setzen.  Über  die  Kaöxoi  in 
Irland  s.  unter  Chauken. 

§  14.  Über  die  einzelnen  Stämme  wird 
unter  ihren  Namen  in  besonderen  Artikeln 
gehandelt;  über  ihre  Namen  selbst  auch 
in  zusammenfassender  Weise  unter  Völ- 
kernamen 

Die  Stämme  können  sich  bei  starkem 
Anwachsen  und  Ausbreitung  über  größere 
Gebiete  in  selbständige  Teile  spalten,  wie 
wir  es  zB.  bei  den  Goten  beobachten.  An- 
derseits erfolgt  ihr  Wachstum  oft  nicht  nur 
durch  Geburtenüberschuß,  sondern  durch 
freiwilligen  oder  erzwungenen  Anschluß 
Außenstehender,  so  bei  Sachsen  und  Fran- 
ken, oder  durch  die  Aufnahme  von  Un- 
freien in  den  Volksverband,  wie  mehrmals 
bei  den  Langobarden.  So  verwischt  sich 
der  älteste  Charakter  der  Stämme  als  eines 
Kreises  von  Blutsverwandten  mehr  und 
mehr,  und  sie  entwickeln  sich  zu  reia 
politischen  Gebilden. 

§  15.  DieGrößeder  Stämme  ist  sehr  ver- 
schieden. Was  über  ihre  Volkszahl  be- 
richtet wird,  ist  oft  mit  Absicht  (Caesar) 
oder  unter  dem  Einfluß  der  Einbildungs- 
kraft sehr  übertrieben;  das  gilt  zB.  von 
den  120000  Kriegern  des  Ariovist  oder  den 
60  000  Gefallenen  der  Bruktererschlacht. 
Wenige  Angaben  sind  verläßlich  und  darum 
um  so  wertvoller.  So  die  des  Suetonius 
(Tiberius  9),  es  seien  40  000  Sugambrer  über 
den  Rhein  verpflanzt  worden.  Bedenkt 
man,  daß  ein  Teil  zurückblieb,  und  das  Volk 
im  Kriege  schon  sehr  gelitten  hatte,  so- 
wird  man  seine  ursprüngliche  Stärke  wohl 
doppelt  so  hoch  anschlagen  dürfen.  80  OOO 
ist  auch  die  Zahl  der  Wandalen  einschließ- 
lich eines  Alanenrestes,  der  sich  ihnen  an- 
geschlossen hatte,  nach  der  im  J.  429  an- 
läßlich   des    Übertritts    nach    Afrika    von 


i8o 


GERMANEN 


Geiserik  angeordneten  Volkszählung.  Ge- 
gen Maroboduus'  Heer,  das  74  000  Mann 
stark  gewesen  sein  soll,  wird  von  den  Rö- 
mern eine  Truppenmacht  von  gegen  100  000 
ins  Feld  geführt;  es  bestand  aber  gewiß 
nicht  allein  aus  den  Markomannen,  mögen 
auch  ihre  Bundesgenossen  nicht  mit  ihrer 
ganzen  Macht  zu  ihnen  gestoßen  sein.  Wie 
hier  können  wir  uns  auch  sonst  aus  der 
Stärke  römicher  Aufgebote  über  die  der 
Gegner  ein  Urteil  bilden.  Wenn  die  Bataver 
zum  röm.  Heer  1000  Reiter  und  4500  Fuß- 
gänger als  stehende  Truppen  stellen,  ist- 
das  angesichts  ihres  engbegrenzten  Stam- 
mesgebietes eine  sehr  große  Zahl,  die  auf 
verhältnismäßig  dichte  Bevölkerung  schlie- 
ßen läßt. 

Delbrück  Preuß.  Jahrb.  81,  471  ff.;    Gesch. 

der  Kriegskunst^   2,   294  ff.     Hoops   IValdö.  u. 

Kulttirpfl.  495  ff. 

E.   Älteste  mundartliche 
Spaltung. 

§  16.  An  die  Frage  nach  den  einzelnen 
germ.  Stämmen  schließt  sich  diejenige,  ob 
und  unter  welchen  Gesichtspunkten  sich 
solche  Stämme  zu  Gruppen  zusammen- 
fassen lassen.  Bei  ganz  ungestörter  Ent- 
wicklung wären  wohl  dial.  Unterschiede 
entstanden,  zwischen  denen  aber  immer 
Mittelglieder  die  Verbindung  hergestellt 
hätten.  Auch  zwischen  Nord-  und  Süd- 
germ.  hat  sich  die  sprachliche  Kluft  erst 
spät  und  durch  besondere  Umstände  ge- 
bildet: infolge  Auswanderung  erst  der 
Kimbern  und  Teutonen,  dann  der  Heruler, 
endlich  der  Angelsachsen,  ferner  des  Ver- 
lustes Ostdeutschlands  an  die  Slawen,  wo- 
durch für  Jahrhunderte  der  Verkehr  zwi- 
schen Nord  -  und  Südgermanen  unter- 
bunden wurde. 

Innerhalb  des  südgerm.  Verkehrsgebietes 
pflegt  man  West-  und  Ostgerm,  zu  unter- 
scheiden. Das  Got.  kennzeichnet  sich 
gegenüber  dem  Westgerm,  allerdings  als 
etwas  Besonderes  und  zeigt  in  mancher 
Beziehung  Übereinstimmung  mit  dem 
Nordischen,  was  ja  begreif Uch  ist,  da 
die  Goten  nordischer  Herkunft  sind. 
Auch  die  Burgunder  müssen  aus  Born- 
holm eine  besondere,  den  alten  süd- 
skandinavischen verwandte  Mundart  mit- 
gebracht haben.    Doch  stellten  Rugier  und 


Wandalen  schon  nach  der  got.  Wandersage 
ein  älteres  ostgerm.  Bevölkerungselement 
dar;  ein  solches  sind  sicher  auch  die  schon 
auf  der  Protogenesinschrift  bezeugten  Ski- 
ren,  ferner  die  Bastarnen.  Und  auch  wenn 
man  die  Ostgerm,  im  ganzen  aus  Skandi- 
navien herleitet,  wird  man  für  die  früher 
herübergekommene  Schicht  geringeren 
mundartlichen  Abstand  von  den  Westgerm, 
und  nach  dem  länger  dauernden  nachbar- 
lichen Verkehr  auch  engeren  Anschluß  an 
diese  voraussetzen.  Jedenfalls  fehlt  uns 
in  die  ursprünglichen  Dialektverhältnisse 
des  östlichen  Germanien  ein  genauer  Ein- 
bUck. 

§  17.  Aber  auch  wenn  zwischen  Sueben 
und  angrenzenden  Ostgerm,  ursprünglich 
keine  scharfe  Sprachgrenze  bestanden 
haben  sollte,  bildet  sich  eine  solche  da- 
durch, daß  die  zuerst  am  weitesten  gegen 
Westen  vorgedrungenen  suebischen  Stäm- 
me, Markomannen  und  Quaden,  kurz  vor 
Beginn  unserer  Zeitrechnung  nach  Osten 
abschwenken,  Böhmen  und  Mähren  be- 
setzen und  hier  Nachbarn  der  schlesischen 
Wandalen  oder  Lugier  werden.  Die  Kluft 
erweitert  sich  und  setzt  sich  nach  Norden 
fort  in  der  Wanderzeit.  Die  vom  Zusam- 
menhang mit  den  Westgerm,  sich 'loslösen- 
den und  nach  Südosten  vordringenden 
ostgerm.  Stämme  einschließlich  der  nord- 
germ.  Heruler  geraten  unter  den  mächtigen 
got.  Kultur-  und  Spracheneinfluß  und 
gehen  daher  in  einer  Reihe  jüngerer,  zu- 
meist nachwulfilanischer  Lautveränderun- 
gen, so  dem  Wandel  von  f  >  f,  ö>  i7, 
au>  ö  oder  der  Bevorzugung  der  männ- 
lichen Namen  auf  a,  die  aber  den  West- 
germ, keineswegs  von  Haus  aus  abgehen, 
mit  den  Goten  Hand  in  Hand.  Das  Bur- 
gundische stand  wegen  der  abweichenden 
Wanderrichtung  eine  Zeitlang  unter  west- 
germ.  (alemannischen)  Einflüssen,  durch  die 
hier  c  noch  zu  ä  werden  konnte. 

Auch  die  Bildung  und  Verbreitung  der 
anglofries.  Mundart  läßt  sich  aus  den  histo- 
rischen Verkehrsverhältnissen  verstehen ; 
ebenso  gilt  dies  von  dem  Hochdeutschen 
mit  seiner  Lautverschiebung,  an  der  be- 
zeichnenderweise auch  das  Langobardische 
Anteil  hat.  — Vgl.  'Germanische  Sprachen'. 
Kluge   Urgermanisch    in  PGrundr. 3  Bremer 

Ethn.  7  5  (809)  ff.  L  o  e  w  e  Die  ethn.  u.  spra  chliche- 


GERMANEN 


I8i 


Gliederung  der  Germ. 
27,   ii3flf. 


1899.     R.  Much  AfdA. 


F.  Die  germanische  Ethnogonie. 

§  18.  Nicht  auf  Dialektunterschiede  grün- 
det sich  die  Einteilung  der  Germ,  bei  röm. 
Autoren  in  drei  oder  mehr  Hauptgruppen. 
Belege  sind  Tacitus  Germ.  2:  celebrant 
carminihus  antiquis  .  .  .  Tuistonem  deum 
terra  edituni  et  filium  Mannum  originem 
gentis  conditoresqice.  Hanno  tres  filios  as- 
signant,  e  quorum  nominihus  proximi  Oceano 
Ingaevones,  medii  Herminones, 
ceteri  Istaevones  vocentur.  Quidam 
ut  in  licentia  vetustatis  plures  deo  ortos 
pluresque  gentis  appellationes,  Marsos,  Garn- 
brivios,  Suehos,  Vandilios,  affirmant  eaque 
Vera  et  antiqua  nomina.  Ferner  Plinius 
NH.  4,  99:  Germanorum  gener a  quinque: 
V  an  d  al  i  qiiorum  pars  Burgo{n)diones, 
Varinnae,  Charini,  Gutones;  alterum  genus 
I  n  gy  ae  on  e  s  ,  quorum  pars  Cimhri 
Teutoni  et  Chaucorum  gentes;  proximi  autem 
Rheno  Istraeones,  qiiorum  pars  .  .  . ; 
mediterranei  Hermiones,  qiwruni 
Suebi,  Hermunduri,  Chatti,  Cherusci;  quinta 
pars  Peucini  Basternae  supra  dictis  con- 
termini  Dacis.  Vgl.  Plinius  NH.  4,  96:  ah 
gente  I  n  gu  ae  on  um  ,  qu.ae  est  prima 
in  Germania  und  Pomponius  Mela  3,  3,  32: 
Cimhri  et  Teutoni,  tdtra  ultimi  Germaniae 
Hermiones.  Dazu  kommen  Ermenus, 
Ingo,  Escio,  die  Namen  der  Stammheroen, 
in  der  fränk.  Generatio  regum  et  gentium, 
die  aber  vielleicht  eine  abgeleitete  Quelle 
ist. 

Die  Alliteration  der  drei  Namen,  die  durch 
diese  auch  bei  Plinius  als  eine  besondere 
Gruppe  gekennzeichnet  werden,  bestätigt 
ihre  Herkunft  aus  einem  Liede.  Ausführ- 
lich behandelt  zuerst  Müllenhoff 
ZfdA.  23,  I  ff.  ihre  Form  und  Bedeutung, 
und  von  seinen  Ansichten  scheint  sich 
wenigstens  die  zu  bewähren,  daß  es  sich 
bei  dieser  Dreiheit  um  religiöse  Unter- 
schiede handelt.  Wahrscheinlich  sind  die 
Namen  —  von  Herminones  abgesehen  — 
keine  Ableitungen,  wofür  sie  fast  allgemein 
(so  auch  von  E.  S  i  e  v  e  r  s  ,  Ber.  über 
d.  Verh.  d.  sächs.  Ges.  d.  Wiss.  1894,  137  f. 
und  K  o  s  s  i  n  n  a  IF.  7,  307)  gehalten 
werden,  sondern  Zusammensetzungen.  Mit 
Bremer    Ethn.   80    (814)    und   im   An- 


schluß an  Wackernagel,  der  bereits 
ZfdA.  6,  20  die  Svavee  des  Sachsenspiegels 
herangezogen  hat,  ist  das  zweite  Kom- 
positionsglied aus  ags.  ä[w),  as.  eo,  ahd. 
ewa  zu  erklären.  Nur  braucht  man  nicht 
Inguiaevones  herzustellen,  da  der  hier  als 
erstes  Glied  vorliegende  Göttername  auch 
als  Ingu-  (neben  Ingwia-,  Ingia-)  nachweis- 
bar ist.  Selbst  Inguaeones  könnte  auf  Dissi- 
milation aus  Inguaevones  beruhen  und  muß 
nicht  notwendig  verderbt  sein.  Daß  von 
der  Folge  -aevones  auszugehen  ist,  zeigt 
aber  schon  Frisaevo  CIL.  6,  3260.  Eine 
Stütze  für  diese  Deutung  ist  es,  daß  das 
westgermanisches  *aiwa-,  *aiwö-  *aiwi-  bei 
den  Nordgerm,  vertretende  Wort  anord. 
Iqg  'Gesetz'  in  Verbindung  mit  Völker- 
namen die  Bedeutung  'Gebiet'  angenom- 
men hat,  so  in  Ausdrücken  wie  anord. 
J  Prmda  Iqgum,  ags.  (aus  dem  Nord.)  in 
Engla,  Dena  läge;  besonders  bedeutsam 
aber  sind  mit  Götternamen  gebildete  Lokal - 
namen  wie  anorw.  Njard'arlqg,  *Tyslgg, 
*Freyslqg  (Magnus  Olsen  Christiania 
Vidensk.-Selsk.  Forhandl.  1905  No.  5)  ur- 
sprünglich 'Bereich,  wo  das  Gesetz  des 
Njerdr,  Tyr,  Freyr  gilt.'  K  o  s  s  i  n  n  a  IF. 
7,  308  ff.  glaubt,  daß  auch  die  Nordgerm, 
zu  den  Ingaevonen  gerechnet  wurden,  und 
wenn  auch  das  kaum  zutrifft,  da  sie,  falls 
er  recht  überliefert  ist,  der  besondere  Name 
Hilleviones  bei  Plinius  NH.  4,  96  zusam- 
menfaßt, so  hat  sich  doch  gewiß  früher 
oder  später  die  Kulturwelle,  die  die  Ver- 
ehrung der  Wanengötter  brachte,  vom 
Gebiete  der  taciteischen  Nerthusvölker  aus 
auch  über  das  südliche  Skandinavien  ver- 
breitet, so  daß  Beow.  1045.  1322  die  Dänen 
als  Ingwine  bezeichnet  werden  können,  das 
schwed.  Königsgeschlecht  Ynglingar  heißt 
und  Freyr  bei  den  Schweden  zum  veraldar 
gud  wird. 

§  19.  Istraeones,  Istaevones  ist  schon  der 
schwankenden  Überlieferung  wegen  schwer 
zu  deuten.  H  e  i  n  z  e  1  (bei  Kossinna 
aaO.  301)  und  L  a  i  s  t  n  e  r  (Würtemb. 
Vierteljahrsh.  1892,  43  f.)  dachten  an  Zu- 
sammenhang mit  slaw.  istovü,  istü  'wahr, 
echt'.  Leichter  verständlich  wäre  die  Form 
mit  r,  die  Anknüpfung  an  aind.  isirds 
'regsam,  frisch,  kräftig',  griech.  totpoc, 
tspo?,  fpo?  'kräftig,  heihg',  die  der  Fluß- 
name   Isara,  Istros   'der    rasche   Fluß'   (?) 


l82 


GERMANEN 


und  anord.  eisa  'einherfahren'  gestatten 
würden.  Es  wäre  dabei  wohl  an  einen 
Beinamen  des  Wodan  zu  denken.  Oder 
handelt  es  sich  ursprünglich  um  den  tspo; 

Bei  Herminones  befremdet  der  Mangel 
eines  zweiten  Kompositionsgliedes  oder 
einer  patronymischen  Ableitung.  Doch 
könnte  Ermenan-  Kurzform  für  Ermen- 
aiwan-  sein,  und  auch  auf  Fälle  wie  aind. 
Kusikäs  'Nachkommen  des  Kusika  könnte 
verwiesen  werden.  Verstanden  wurde  der 
Name,  wenn  er  auf  einen  Heros  epon. 
zurückgeführt  wurde,  sicher  als  'Volk  des 
Ermin{o)',  und  bei  diesem  ist  an  den  reg- 
nator  omnium  deus  der  Semnonen,  den  alten 
Himmelsgott,  zu  denken,  für  den  allerdings 
dieser  Beiname  sonst  nicht  ganz  sicher  er- 
weisbar ist.  Und  vielleicht  ist  hier  der 
Heros  epon.  wie  sonst  so  oft  erst  aus  dem 
Volksnamen  entstanden.  Dieser  mag  dann 
ursprünglich  entsprechend  dem  Sinne  von 
germ.  *ermena-  die  große  Menge  der  übrigen, 
nicht  in  den  Kultverbänden  oder  -kreisen 
der  Ingaevones  und  Ist(r)aevones  vereinig- 
ten G.  bezeichnet  haben,  oder  wie  as. 
irminman  zuerst  sogar  alle  Menschen,  so 
daß  wir  es  dann  hier,  worauf  ja  der  Name 
Mannus  für  den  Vater  der  drei  Brüder 
führen  könnte,  von  Haus  aus  mit  einer 
Anthropogonie,  nicht  bloß  Ethnogonie  zu 
tun  hätten. 

§  20.  Gewiß  hatten  diese  religiösen  Un- 
terschiede auch  politische  Bedeutung,  und 
da  sie  Verbreitungsgebiete  von  Kultur- 
d.  i,  Verkehrswellen  darstellen,  werden  sie 
auch  mit  der  Mundartbildung  in  Beziehung 
stehen.  Doch  haben  jüngere  Kulturströ- 
mungen, Völkerverschiebungen  und  ge- 
schichtliche Ereignisse  die  Entwicklung 
vielfach  beeinflußt. 

Über  die  Einteilung  der  Germ,  in  Sueben 
und  Nichtsueben  bei  Tacitus  s.  unter 
'Sueben'. 

G.  Der  Name  Germanen. 
§21.  Das  gelehrte  Altertum  hat  erst  spät 
die  G.  von  den  ihnen  besonders  äußerlich 
sehr  ähnlichen  Kelten  scheiden  gelernt,  und 
als  es  geschah,  sie  zunächst  zu  den  Skythen 
geschlagen  oder  sich  des  Namens  Kelto- 
skythen  (so  Posidonius)  als  eines  Notbe- 
helfes bedient.     Erst  durch  Caesar  ist  der 


Name  Germani  für  sie  allgemein  gebräuch- 
lich geworden  — -  bei  den  Römern  wenig- 
stens— ,  während  bei  den  Griechen  die  alten 
Irrtümer  nicht  ganz  überwunden  sind,  oder 
man  sich  dort  der  (in  richtiger  Verwendung 
gleichwertigen)  Namen  Kelten  und  Galater 
bedient,  um  die  beiden  Nordvölker  zu 
scheiden.  Die  von  den  röm.  Triumphal - 
fasten  zum  J.  222  v.  Chr.  neben  den  In- 
subres  genannten  Germani  sind  eine  junge 
Interpolation  an  Stelle  von  Gaesati. 

§  22.  Über  die  Herkunft  des  Namens, 
Germani,  der  den  Römern  auf  jeden  Fall 
durch  gall.  Vermittlung  zugekommen  ist, 
handelt  eine  vielgequälte  Stelle  des  Tacitus 
(Germ.  2),  aus  der  aber  mit  Bestimmtheit 
hervorgeht,  daß  man  den  Namen  von  einer 
kleinen  Völkerschaft  herleitete,  die  zuerst 
über  den  Rhein  auf  gall.  Boden  vorge- 
drungen war;  es  sind  dies  die  Germani  cis- 
rhenani  des  Caesar  (s.  d.).  Auch  ohne  dieses 
Zeugnis  müßten  wir  aus  dem  Vorkommen 
eines  solchen  kleinen  Stammes  namens 
Germani  an  der  Grenze  der  Germanen  und 
Kelten  schließen,  daß  hier  ein  ähnlicher 
Vorgang  sich  abgespielt  hat  wie  bei  der 
Benennung  der  Kelten  als  Walchen  bei  den 
Germanen,  der  Deutschen  als  Allemands 
bei  den  Franzosen,  als  Saxar  bei  Nord- 
germ.,  als  Schwaben  bei  Ungarn  und  Süd- 
slawen, der  Hellenen  als  Graeci  bei  den 
Römern. 

§  23.  Zugleich  geht  aus  diesen  Seiten- 
stücken hervor,  daß  der  Name  kein  kelt., 
sondern  ein  germ.  ist.  Er  setzt  für  die 
Übertragung  von  den  Germani  cisrhenani 
auf  die  Gesamtnation  selbstverständlich 
eine  Zeit  voraus,  in  der  jene  noch  nicht 
keltisiert  waren  —  sonst  hätte  ja  das  ter- 
tium  comparationis  nicht  bestanden  — , 
aber  doch  schon  Germanen  hießen;  und 
dann  ist  es  nicht  nur  im  allgemeinen  wahr- 
scheinlicher, daß  sie  als  germ.  Stamm  auch 
einen  germ.  Namen  hatten,  sondern  im 
besonderen  auch  deshalb,  weil,  wenn  er 
von  den  Kelten  gegeben  wäre,  diese  damit 
schon  von  Haus  aus  den  Begriff  des  einzel- 
nen Stammes  verbunden  hätten,  was 
seiner  weiteren  Bedeutungsentwicklung 
hinderlich  gewesen  wäre. 

§  24.  Abgesehen  von  ihren  falschen 
Voraussetzungen,  sind  alle  Versuche,  den 
Namen  aus  dem  Kelt.   zu  erklären,   miß- 


GERMANI  CISRHENANI 


183 


■glückt,  und  auch  die  von  H.  Leo  und 
J.  Grimm,  wonach  er  'Schreier',  die 
von  Z  e  u  ß  ,  wonach  er  'Nachbarn'  be- 
deuten soll,  verdanken  ihr  Ansehen  nicht 
ihrer  inneren  Stärke  und  verdienen  nicht 
mehr  Beachtung  als  ein  Dutzend  anderer. 
Bestechender  ist  ein  jüngst  von  Hen- 
ning ZfdA.  54,  222  ff.  unternommener 
Erklärungsversuch,  wonach  Germäni  von 
einer  verlorenen  kelt.  Benennung  Aachens, 
*Germa,  zu  idg.  g^hermo-  'warm'  gehörig, 
abzuleiten  ist.  Für  das  Gebiet  der  Ger- 
mäni Oretani  in  Spanien  sind  heiße  Quellen 
nachweisbar;  doch  gehört  dieser  Stamm 
nicht  zu  den  Keltiberern  und  ihr  Name 
müßte,  wenn  keltisch,  von  Fremden  aus- 
gehen. Die  Namen  von  Thermen  auf  der 
Balkanhalbinsel  und  in  Kleinasien  Germi- 
zera,  l  spfiavT^,  ^ip\^.T^,  Fspfxai  sind  durchaus 
thrak.  phryg.,  nicht  keltisch.  Dagegen  ist 
in  den  kelt.  Sprachen  ein  germo-  'warm' 
nicht  nachzuweisen.  Stellvertretend  er- 
scheint in  kelt.  Ortsnamen  borvo-  und 
bormo- ;  und  wenn  Bormetomagus  deutsch  zu 
Wormazfeld,  Bormio  am  Stilfserjoch  zu 
Worms  geworden  ist,  läßt  sich  aus  den  bei 
Aachen  entspringenden  Quellbächen  der 
Wurm  auch  auf  einen  zu  bormo-  gehörigen 
kelt.  Namen  von  Aachen  schließen.  Endlich 
gibt  Hennings  Deutung  nicht  Rechenschaft 
darüber,  warum  eine  Anzahl  politisch  sehr 
lose  zusammenhängender  Völkchen,  die 
Germani  cisrhenani,  die  er  für  Kelten  hält, 
nach  den  Bewohnern  von  Aachen  ihren 
Namen  führen  sollen,  noch  auch,  wie  bei 
verschiedener  Nationalität  dieser  Name  auf 
die  rechtsrheinischen  Germanen  übertragen 
werden  konnte. 

Daß  der  Name  nicht  lat.  sein  kann,  liegt 
in  der  Natur  der  Sache;  wohl  aber  wird 
man  berechtigt  sein,  die  Längung  der  Ab- 
leitungssilbe volksetym.  Beeinflussung 
durch  lat.  germänus  zuzuschreiben. 

§  25.  Den  germ.  Wortstamm  jermana-, 
zu  dem  wir  so  gelangen,  wird  man  zusam- 
menstellen dürfen  mit  dem  ersten  Kom- 
positionsgliede  von  westfränk.  und  as. 
Namen  wie  Germen-berga,  Germen-ulf, 
Girmin-burg.  Daß  in  diesen  das  g  ein 
altes,  nicht  etwa  erst  aus  dem  Vokal  ent- 
wickeltes ist,  daß  aber  doch  ein  mit 
erman-,  irmin-  usw.  gleichwertiges  Element 
vorliegen  dürfte,  zeigt  der  aus  dem  3.  Jahrh. 


auf  engl.  Boden  inschriftlich  überlieferte 
suebische  Göttinnenname  Garman-gabis 
(Korresp.-Bl.  d.  westd.  Zs.  1893,  Nr.  8.  9, 
Sp.  184 — 6),  den  man  gern  für  sinnver- 
wandt mit  dem  Matronennamen  Alagabiae 
halten  wird,  mit  dem  sein  zweiter  Bestand- 
teil sich  völlig  deckt.  Dabei  kann  das  a 
in  garman-  germ.  Ablaut  sein,  wie  denn 
auch  Arminius  neben  ermana-  usw.  steht, 
oder  es  ist  auf  Rechnung  eines  brit.  Stein- 
metzen zu  setzen,  da  im  Kelt.  vielfach  e  in  der 
Nachbarschaft  von  g,  aber  auch  vor  r  dem 
a  sich  nähert.  So  heißen  nach  Beda  5,  9 
die  Angelsachsen  bei  den  Britten  Garmani, 
und  dieselbe  Form  ist  vom  Kontinent  in- 
schriftlich  bezeugt,  darf  aber  keineswegs 
als  ältere  gelten.  Das  anlautende  g  mag 
aus  dem  Präfix  ja-  stammen,  dessen  An- 
fügung hier  mit  dem  partizipialen  Cha- 
rakter von  ermana-,  das  mit  griech.  opjxsvo; 
verwandt  ist,  zusammenhängen  wird.  Die 
Germanen  sind  danach  'die  großen,  hohen' 
oder  die  Angehörigen  der  *{j)erman/euäö 
'des  Großvolkes'  im  Gegensatze  zu  Unter- 
abteilungen, also  dasselbe  wie  Alamanni, 
wobei  aber  zunächst  immer  nur  an  eine 
einzelne  Völkerschaf t  zu  denken  sein  wird. 

§  26.  Wie  die  Germanen  selbst  sich  aus- 
drückten, wenn  sie  von  ihrer  gesamten 
Nation  sprachen,  muß  dahingestellt  bleiben. 
Vielleicht  fehlte  ihnen  wie  später  dem 
engeren  Kreise  der  Nordgermanen  und 
sehr  lange  auch  den  Deutschen  eine  ein- 
fache Bezeichnung  dafür. 

Im  Sprachgebrauch  der  Römer  tritt  mit 
dem  Hervortreten  größerer  germ.  Stämme 
der  Name  Germanen  mehr  in  den  Hinter- 
grund und  wird  später  immer  nur  für 
westl.  Stämme,  niemals  für  die  Goten  und 
andere  Ostgerm,  gebraucht,  seit  diese  ihnen 
unmittelbar  zu  schaffen  machten.  Die 
Byzantiner  verstehen  unter  Germanen 
meistens  nur  die  Franken. 

Lit.     bei     Bremer     E^/m.     4     (738)  f.     und 

L.  Schmidt  ^U^.   Gesch.  d.  germ.    Völker  27. 

R.  Much. 

Germani  cisrhenani.    §1.   Eine  Gruppe 

kleiner  Stämme  in  und  an  den  Ardennen 
erscheint  bei  Caesar,  durch  den  wir  zuerst 
von  ihnen  erfahren,  unter  dem  zusammen- 
fassenden Namen  Germani.  Zum  Unter- 
schied von  der  großen  germanischen  Na- 
tion werden  sie  BG.  2,  3  als  Germani  qui 


i84 


GERMANISCHE  SPRACHEN 


eis  Rhenum  incolunt,  6,  2  als  cisrhenani 
Germani  und  6,  32  als  Germani  qui  sunt 
cüra  Rhenum  bezeichnet.  Von  den  Beigen 
trennt  sie  Caesar  scharf  (2,  3). 

§  2.  Ihre  Abteilungen  sind  nach  BG.  2,  4 
Condrusi,  Eburones,  Caeroesi,  Paemani; 
nach  6,  32  werden  neben  den  Condrusi 
auch  die  Segni  ihnen  zugezählt.  Davon  sind 
die  Eburones,  die  bedeutendsten,  der 
Hauptsache  nach  zwischen  Maas  und 
Rhein,  zu  einem  Teil  also  auf  dem  linken 
Maasufer  ansässig.  Die  Stellung  der  Con- 
drusi ist  durch  den  mittelalterlichen  pagus 
Condruscus,  die  jetzige  Landschaft  Condros 
südlich  der  Maas  oberhalb  Lüttich  ge- 
sichert. Die  Caeroesi  verlegt  Zeuß  in  den 
pagus  Carouuascus,  Caroascus  in  der  Eifel 
im  Umkreis  von  Prüm,  und  die  Paemani  in 
den  pagus  Falminensis,  die  Falmenia  Fal- 
menna,  jetzt  Famenne,  weiter  westhch  da- 
von an  der  Urte  und  Lesse. 

§  3.  Spätere  Quellen  kennen  nur  noch 
die  Condrusi  (CIL.  7,  1073  schon  pagus 
Condrustis).  Daneben  kommen  neue  Na- 
menformen oder  ganz  neue  Namen  auf. 
Die  Caruces  und  Caeracates  sind  wohl  die 
Caeroesi  [})  Caesars;  westlich  von  den 
Ubiern  stehen  die  Sunuces  [Sunuci,  Su- 
nices)  und  von  ihnen  durch  die  Maas  ge- 
trennt die  Tungri;  endlich  die  Baetasii 
noch  weiter  im  Westen,  die  aber  vielleicht 
eine  Fortsetzung  der  Aduatuci  des  Caesar 
sind. 

§  4.  Der  Name  Germani  für  diese  Gau- 
völker,  der  noch  bei  Benennung  und  Ab- 
grenzung der  Provinz  Germania  inferior 
von  Einfluß  gewesen  sein  mag,  ist  später 
verschollen.  Doch  weiß  Tacitus  Germ.  2, 
daß  die  Tungri  einstmals  Germani  geheißen 
haben.  Daß  er  dabei  nur  diese,  gewiß  das 
stärkste  Volk  der  Gruppe,  nennt,  erklärt 
sich  leicht  daraus,  daß  er  sonst,  da  kein  um- 
fassender Name  mehr  für  sie  vorhanden 
war,  sehr  umständlich  hätte  sein  müssen. 
Die  Tungri  müssen  die  Fortsetzung  der 
Eburones  sein;  wenn  sie  sich  mit  ihnen 
nicht  geographisch  decken  und  im  ganzen 
weiter  nach  Westen  geschoben  sind,  erklärt 
sich  das  aus  den  starken  Einbußen  der 
Eburonen  durch  Caesar,  der  an  ihnen  die 
Vernichtung  von  15  Cohorten  blutig  rächte, 
und  aus  der  Ansiedlung  der  Ubier  auf  ehe- 
dem eburonischem  Boden. 


§  5.  Die  Germani  cisrhenani  sind  wohl 
einst  Nachbarn  der  Volcae  gewesen  (s.  d.). 
Wenn  sie,  was  nicht  unwahrscheinlich  ist,, 
schon  geraume  Zeit  vor  Caesar  über 
den  Rhein  gekommen  waren ,  ist  ihre 
Keltisierung,  die  sich  unter  anderm  in  den 
sicher  keltischen  Namen  der  meisten  ihrer 
Gauvölker  bemerkbar  macht,  nur  selbst- 
verständlich. Doch  wissen  wir  nicht  genau,, 
wie  weit  diese  vorgeschritten  war,  und 
Caesar,  der  andernfalls  fast  notwendiger- 
weise es  hätte  sagen  müssen,  daß  ein  Volk,, 
das  Germani  hieß,  ungermanischer  Natio- 
nalität sei,  hält  sie  wohl  für  Germanen. 
Sicher  ist  das  bei  Tacitus  der  Fall.  Und  die 
Tatsache  der  Übertragung  ihres  Namens 
auf  die  Gesamtheit  der  Germanen  setzt 
auch  für  sie  in  der  Zeit,  da  dies  geschah, 
germ.  Volkstum  voraus. 

§  6.  Tungri  könnte  übrigens  germ.  sein  — 
vgl.  germ.  tungla-  'Gestirn',  wonach  ein 
tungra-  'clarus'  möglich  ist  — ,  und  sicher 
germ.  ist  Falmenia  seines  unkelt.  Anlautes 
wegen.  Wenn  wirklich  dieser  Name  mit 
Paemani  zusammenhängt,  das  dann  aus 
Palmani  verderbt  wäre  und  im  Anlaut 
kelt.  Lautsubstitution  zeigte,  würde  dies 
allein  schon  germ.  Ursprung  des  Volkes 
beweisen. 

Zeuß  2i2ff.     Müllenhoff  A4.   2,   i94ff. 

Bremer    Ethn.    5    (739).     R.    Much    PBBeitr. 

17,  161  ff.  ZfdA  39,  2off.    Henning  ZfdA.  54^ 

2iiff.  (1913),  R.  Much. 

Germanische  Sprachen.  I.  Urver- 
wandtschaft. §1.  Im  Bereich  der 
idg.  Sprachen  stehen  dem  Germanischen 
alle  Satem-Sprachen  und  somit  auch  ins- 
besondere das  Slavolettische  am  fernsten. 
Die  Scheidelinie  zwischen  den  Satem-  und 
den  Kentum-Sprachen  ist  von  durchgrei- 
fender Bedeutung  für  das  Indogermanische 
und  trennt  das  Germanische  sowie  das 
Slavolettische  ganz  schroff.  Im  Bereich 
der  Kentum-Sprachen  rückt  auch  das 
Griechische  vom  Germanischen  ab,  das. 
seinen  nächsten  Verwandten  im  Italischen 
und  Keltischen  besitzt. 

§  2.  Einzelberührungen  mag  das  Ger- 
manische in  verschiedenen  Fällen  bald  mit 
Satem-Sprachen,  bald  mit  dem  Griechi- 
schen teilen;  es  handelt  sich  dabei  immer 
nur  um  Einzelheiten  von  untergeordneter 
Bedeutung  und  mehr  zufälligem  Charakter. 


GERiVIANISCHE  SPRACHEN 


185 


Aber  die  Übereinstimmung  des  Germani- 
schen insbesondere  mit  dem  Latein  und 
dem  mit  dem  Latein  nahe  verwandten  Kel- 
tischen betrifft  hervorstechende  und  durch- 
greifende Spracherscheinungen  und  wich- 
tige Züge  des  Sprachbaues. 

§  3.  Hätten  die  Römer  der  frühen  Kaiser- 
zeit sprachHches  Interesse  an  den  Barbaren 
gehabt,  so  hätte  sich  ihnen  eine  Ahnung 
irgendwelcher  Verwandtschaft  von  Ger- 
manisch und  Lateinisch  aufdrängen  müssen. 
Mit  lat.  is  'er',  velTs  'du  wolltest',  es  'du 
bist',  est  'er  ist',  sTs  'du  seiest'  deckten  sich 
die  germ.  Entsprechungen  völhg  oder  doch 
fast  völlig.  Worte  wie  lat.  aqua  'Wasser', 
verus  'wahr',  aes  'Erz'  stimmten  so  nah 
zu  den  germ.  Entsprechungen,  daß  ein 
linguistisch  interessierter  Römer  die  germ. 
Worte  für  Dialektvarianten  des  Lateins 
hätte  ansehen  müssen;  ebenso  germ.  en 
(Präp.)  'in'  =  lat.  in  und  germ.  send  'sie 
sind'  =  lat.  sunt. 

§  4.  Die  von  den  Römern  noch  nicht  ge- 
ahnte Urverwandtschaft  des  Lateins  mit 
dem  Germanischen  müssen  wir  aber  heute 
als  den  allernächsten  Verwandtschaftsgrad 
ansehen,  nur  daß  das  Keltische  bei  seiner 
nahen  Verwandtschaft  mit  dem  Latein  auch 
noch  nahe  an  das  Germanische  heranrückt. 
Von  Pronominibus  vgl.  lat  is  {altir.  6) 
'er'  =  got.  is  'er';  von  Präpositionen  vgl. 
lat.  ad  (altir.  ad)  =  got.  asächs.  at;  unter 
den  Zahlworten  fällt  auf  die  feste  Ent- 
sprechung lat.  ünus  (altir.  oen)  —  got.  ains; 
im  Bereich  der  Wortbildung  vgl.  den  Typus 
von  lat.  iuventi/tem  senectfitem  mit  got. 
mikildüßs  gamaindüßs;  im  Verbalbau  ist 
die  Durativbildung  von  lat.  tacere  silere 
videre  auch  dem  Germanischen  geläufig; 
und  unmöglich  ist  es  Zufall,  daß  lat.  /zö, 
altir.  hiu  und  asächs.  biu  übereinstimmen, 
wie  denn  auch  lat.  velle  =  got.  wiljan 
'wollen'  ins  Gewicht  fällt. 

§  5.  Besonders  tiefgreifend  ist  die  Über- 
einstimmung im  Wortschatz.  Gebilde  wie 
lat.  capio  sapio,  wie  taceo  sileo,  wie  dico 
duco  spiegeln  sich  getreu  im  Germanischen 
wieder.  Worte  wie  lat.  spontis  'Antrieb', 
verus  'wahr',  rtmus  'Ruder',  portus  'Hafen' 
stehen  im  Lateinischen  ohne  primäre  Ver- 
balzubehör, die  das  Althochdeutsche  mit 
den  Verben  spannan  'antreiben',  wesan 
'sein',  ruojan  'rudern',  faran  'fahren'  zur 

Hoops,  Reallexikon.  11 


Aufklärung  liefert.  Umgekehrt  fehlt  dem 
germ.  reht  'recht',  dem  angls.  hyll  'Hügel', 
dem  got.  fulls  'voll',  dem  ahd.  ^mizzi  'treu', 
dem  got.  hana  'Hahn'  die  verbale  Zubehör, 
die  lat.  regere  (neben  rectus),  lat.  excellere 
(neben  collis),  lat.  implere  (neben  plenus), 
lat.  amäre  'lieben',  lat.  canere  'singen'  ohne 
weiteres  liefern. 

§  6.  Am  auffälhgsten  ist  vielleicht  die 
Übereinstimmung  alter  Wortzusammen- 
setzungen wie  lat.  comtnünis  =  got.  gamains 
und  lat.  invidia  =  asächs.  inwid  'Tücke' 
(zu  got.  inwidan  'verleugnen');  beachte 
auch  lat.  neque-nequ£  —  got.  nih-nih  'weder 
noch'.  In  der  festen  Verbindung  ahd. 
föhem  wortum  =  lat.  paucJs  verhts  'mit 
wenigen  Worten'  zeigt  sich  auch  die  nahe 
Berührung  der  beiden  Sprachen.  Wir  kön- 
nen bequem  kleine  Sätze  in  lat.  Gestalt 
konstruieren,  die  in  der  urgerm.  Gestalt 
um  Christi  Geburt  herum  leicht  zu  ger- 
manisieren waren:  videmus  in  medio  colle 
sub  ulmo  sedentem  inter  haedos  caprosque 
hominem  caecurn  claudumque ;  die  mihi  senex 
paucis  verbis,  quis  es,  patrisque,  nomen 
nomina;  neque  matris  neque  patris  nomina 
mihi  nota  sunt;  in  portu  maris  vides  fratrem 
in  aqua  pisces  capi entern. 

§  7.  Der  gemeinsame  Urbesitz  von  W^or- 
ten,  die  das  Latein  mit  dem  Germanischen 
teilt,  umschließt  aber  nicht  nur  beliebige 
Einzelheiten  und  Zufälligkeiten.  Unter  den 
charakteristischen  Gemeinsamkeiten  sehen 
wir  auch  Urentsprechungen,  die  auf  einen 
gemeinsamen  Kulturbesitz  hindeuten.  Tier- 
namen wie  lat.  caper,  haedus,  piscis,  vermis 
oder  Baumnamen  wie  lat.  coruhis,  ulmus 
sind  wesentlich  für  die  ital.-kelt. -germa- 
nische Sprachgruppe  charakteristisch.  Wor- 
te des  maritimen  Bereichs  wie  lat.  locus, 
mare,  malus  zeigen  ebensowenig  zufäUige 
Übereinstimmung  wie  lat.  aqua  und  piscis. 
Die  Übereinstimmung  von  lat.  hostis  = 
germ.  gast  wird  ebensowenig  zufäUig  sein, 
wie  die  Übereinstimmung  von  lat.  verus  = 
ir.  fTr  =  ahd.  war.  Aber  vor  allem  kommen 
Worte  des  Getreidebaues  als  gemeinsamer 
Besitz  in  Frage:  lat.  ador,  far,  hordeum 
haben  germ.  Entsprechungen,  und  daran 
fügen  wir  die  germ.  Entsprechungen  zu  lat. 
hortus,  porca,  sulcus. 

II.  Charakteristik  des  Ger- 
manischen.   §  8.    Wenn  wir  das  Ger- 

f3 


i86 


GERMANISCHE  SPRACHEN 


manische  als  einen  dem  Italo -Keltischen 
zunächst  stehenden  Dialekt  der  idg.  Sprach- 
familie ansehen,  so  fragen  wir  nunmehr, 
was  diesen  Dialekt  auszeichnet.  Die  Laut- 
lehre liefert  das  wichtigste  Kriterium  mit 
der  ersten  Lautverschiebung. 
Alle  germ.  Sprachen  haben  in  völliger  Über- 
einstimmung an  der  ersten  Lautverschie- 
bung Anteil  (lat.  centum,  decem,  pater, 
pecu  =  got.  hund,  taihund,  fadar,  faihu), 
aber  keine  andere  idg.  Sprache  besitzt  die 
gleichen  Lautveränderungen  in  gleichem 
Umfang.  Hiermit  scheiden  sich  die  Ger- 
manen ebenso  vom  Italo-Keltischen  wie 
von  dem  Slavolettischen  und  den  übrigen 
idg.  Sprachen.  Darüber  herrscht  voll- 
ständige Übereinstimmung  in  der  neueren 
Fachliteratur,  daß  die  erste  Lautverschie- 
bung im  I.  Jh.  V.  Chr.,  d.  h.  bei  dem 
näheren  Bekanntwerden  der  kömer  mit 
den  Germanen,  längst  abgeschlossen  war. 
Wie  viele  Jahrhunderte  früher  die  germ. 
Lautverschiebung  ausgebildet  worden  ist, 
darüber  herrscht  Meinungsverschiedenheit. 
Man  wird  getrost  annehmen  dürfen,  daß 
dieser  umfassende  Lautwandel  schon  im 
2.  Jahrtausend  v.  Chr.  begonnen  hat 
oder  auch  schon  abgeschlossen  war.  Mit 
der  Durchführung  der  ersten  Lautver- 
schiebung war  eine  dauernde  und  feste 
Scheidewand  geschaffen  allen  übrigen  idg. 
Sprachen  gegenüber.  Aber  jedenfalls 
bestand  eine  ethnographische  und  sprach- 
liche Einheit  der  späteren  Germanen  auch 
schon  vor  der  ersten  Lautverschiebung, 
so  daß  das  große  Lautgesetz  nur  als  die 
Konsequenz  einer  kulturellen  Abson- 
derung anzusehen  wäre.  Aber  einerlei,  ob 
die  kulturelle  Absonderung  oder  die  Laut- 
verschiebung das  prius  oder  das  posterius 
ist  —  für  die  historischen  Zeiten  hat  die 
erste  Lautverschiebung  als  das  sprachliche 
und  zugleich  auch  als  das  ethnographische 
Charakteristikum  des  Germanentums  zu 
gelten. 

§  9.  Ebenso  charakteristisch  wie  die  erste 
Lautverschiebung  ist  wiederum  der  Wort- 
akzent innerhalb  des  Germanischen. 
Die  germ.  Akzentuationsregel  verlangt 
unter  allen  Umständen  Betonung  der  ersten 
Wortsilbe  [Hiltibrant, '  Sigifrid,  Ldngobardi, 
Chdriovalda,  Teutoboduus,  Sügambri).  Wenn 
das  Lateinische  und  das  Keltische  in  ihren 


historischen  Phasen  Spuren  einer  ähnUchen 
Akzentregel  aufweisen,  muß  man  der  germ. 
Akzentregel  allerdings  ein  sehr  hohes  Alter 
beilegen.  Auch  darüber  herrscht  wieder 
völlige  Einmütigkeit  innerhalb  der  neueren 
Forschung,  daß  man  für  das  i.  vorchrist- 
liche Jh.  die  germ.  Akzentverschiebung  als 
längst  vollzogen  annimmt.  Aber  die 
Akzentverschiebung  ist  sicher  jüngeren  Da- 
tums als  die  erste  Lautverschiebung. 

§  10.  Unter  den  Charakteristiken  des 
Germanischen  spielt  das  Akzentgesetz  keine 
so  entschiedene  Rolle  wie  die  Lautver- 
schiebungsregel. Immerhin  ist  das  Akzent - 
gesetz  im  germ.  Sprachbau  doch  noch 
charakteristischer  als  einige  Gesetze  des 
Vokalwandels  (lat.  hostis  =  got.  gasts,  lat. 
f räter  =  got.  brößar).  Das  sind  unwesent- 
liche Züge  von  untergeordneter  Bedeutung, 
die  nur  einen  geringen  akzessorischen  Wert 
haben. 

§  II.  Im  Bereich  der  Formenlehre  hebt 
sich  das  Germanische  durch  Abweichungen 
vom  ursprünglichen  Formenbestand  der 
Deklination  vielfältig  ab,  ohne  durchgrei- 
fende Charakteristika  von  Bedeutung  ge- 
schaffen zu  haben.  Denn  z,  B.  das  Fehlen 
eines  Duals  ist  nicht  so  sehr  ein  Charakte- 
ristikum des  Germanischen  überhaupt,  als 
vielmehr  ein  Charakteristikum  der  jünge- 
ren germ.  Literatursprachen;  und  daß  etwa 
die  Germanen  den  Dual  in  einer  ursprüng- 
lichen Kontinuität  mit  den  Vorfahren  der 
späteren  Italer  aufgegeben  hätten,  ist  in 
sich  völlig  unwahrscheinlich.  Will  man  die 
Germanen  im  Bereich  der  Deklination 
irgendwie  charakterisieren,  so  bleibt  viel- 
leicht nur  das  Fehlen  dativischer  b- 
Kasus  übrig:  weder  lat.  tibi  sibi  —  nobis 
vobis,  noch  lat.  deobus  deabus  —  hostibus 
haben  irgendwelche  Entsprechungen  bei 
den  Germanen.  Charakteristischer  ist  für 
das  Germanische  vielleicht  der  Besitz  der 
alten  Pronominalduale  unk[e)  'uns  beide' 
und  inkw[e)  'euch  beide'. 

§  12.  Aber  am  charakteristischsten  ist  es 
doch  wohl,  daß  der  germ.  Verbalbau  nur 
ein  Präsens  und  ein  Perfektum  aufweist, 
während  der  gemeinindogerm.  Formen- 
bestand noch  ein  Futurum  und  mehrere 
Augmenttempora  besessen  hat.  Eigenartig 
und  selbständig  ist  noch  das  schwache 
Präteritum  (got.  nasida  salboda  habaida), 


GERMANISCHE  SPRACHEN 


187 


wofür  die  übrigen  idg.  Sprachen  keine 
sichere  Anknüpfung  ergeben. 

§  13.  Im  Wortschatz  läßt  sich  das  Ger- 
manische charakterisieren  mit  einem  selb- 
ständige^ Vorrat  religiöser  und  moralischer 
Begriffe  und  mit  einer  reich  entwickelten 
Synonymik  von  Worten  aus  dem  Bereich 
des  Kriegslebens.  In  beiden  Richtungen 
war  das  Ererbte  entschieden  gering  und 
unbedeutend  im  Verhältnis  zu  dem  Reich- 
tum des  germanischen  Wortbestandes. 

III.  Älteste  Überlieferung. 
§  14.  Indem  das  Germanentum  mit  dem 
Römertum  in  Berührung  und  Konflikt 
kam,  erhebt  sich  die  germ.  Sprache  aus  der 
Unsicherheit  einer  vorhistorischen  Re- 
konstruktion zur  literarischen  Beglaubi- 
gung. Völkernamen  und  Personennamen, 
Ortsnamen  und  Flußnamen  treten  in  unsern 
Gesichtskreis.  Aber  daraus  entnehmen  wir 
germ.  Wortmaterial  wie  avia  'Insel',  badua 
'Kampf,  chaemo{n)  'Heimatland',  charios 
'Heer',  chauchos  'hoch',  furdus  'Furt', 
gambros  'tapfer',  greuto[n)  'Ufersand  oder 
Sandküste',  langos  'lang',  mlros  'berühmt', 
nks  'König',  segis  'Sieg',  variös  'Leute'. 
Gegenüber  solchen  Schlüssen  aus  überlie- 
ferten Eigennamen  ist  das  unmittelbar 
überlieferte  germ.  Wortmaterial  bei  den 
Römern  entschieden  unbedeutend:  alces 
'Elche',  carrago  'Wagenburg',  framea  'Speer', 
ganta  'Gans',  glFsunt  'Bernstein',  ürus 
'Auerochs'. 

§  15.  Neben  diesen  frühen  Zeugnissen  für 
den  Urbestand  und  Urzustand  des  Ger- 
manischen, besonders  in  den  beiden  ersten 
nachchristlichen  Jahrhunderten,  tritt  nun 
gleichberechtigt  aus  der  Neuzeit  das  Zeug- 
nis der  germ.  Lehnworte  im  Finnischen. 
Denn  das  moderne  Finnisch  enthält  noch 
heute  im  Bereich  der  Lehnworte  eine  Fülle 
von  germ.  Sprachgut  in  früher  Lautgestalt: 
armas  'barmherzig',  kernas  'gern',  kuningas 
'König',  lammas  'Lamm',  parmas  'Schoß', 
patia  'Polster'  entsprechen  im  wesentlichen 
auch  den  Grundformen,  zu  denen  die  germ. 
Dialektvergleichung  gelangt. 

§  16.  Als  dritter  Zeuge  für  den  ältesten 
Zustand  der  germ.  Sprachen  tritt  die  Über- 
lieferung der  frühesten  Runeninschriften: 
gastis  'Gast',  hagustaldas  'Hagestolz',  hie- 
was  'Ruhm',  horna  'Hörn',  hrabnas  'Rabe', 
magus  'Knabe',  stainas  'Stein'  usw. 


§  17.  Das  vierte  Kriterium  für  den  älte- 
sten erreichbaren  Zustand  der  germ.  Spra- 
chen liefern  die  Lehnworte,  die  das  Ger- 
manische in  den  drei  ersten  nachchrist- 
lichen Jahrhunderten  dem  Latein  entlehnt 
hat:  lat.  asinus,  discus,  liicerna,  moneta, 
mülus,  pälus,  pondo,  Saccus  usw.  konnten 
von  den  Germanen  nur  lautgetreu  über- 
nommen werden,  und  so  repräsentieren  die 
lat.  Lautformen  und  insbesondere  auch  die 
lat.  Silbenzahl  zugleich  auch  die  Lautform 
und  Silbenzahl  der  germ.  Entlehnungen 
(vgl.  z.  B.  got.  asilus  'Esel'  und  sakkus 
'Sack'). 

§  18.  Als  fünftes  Kriterium  reihen  wir 
hier  die  Divergenz  der  germ.  Dialekte  an, 
insofern  gewisse  Ungleichmäßigkeiten  oder 
Lautdifferenzen  eine  ursprüngliche  Einheit 
zur  Voraussetzung  haben.  Das  Hilfsmittel 
der  Rekonstruktion  kombiniert  z.  B.  hd. 
Bank  und  engl,  bench  zu  einer  gemeinsamen, 
aber  unbezeugten  Grundform  banki[s) ;  got. 
gasts  =  anord.  gestr  verlangen  eine  Grund- 
form gastiis). 

§  19.  Aber  schließlich  kann  auch  eine 
zwiespältige  Lautentwicklung  innerhalb  ei- 
nes einzigen  Dialektes  zur  Rekonstruktion 
zwingen:  got.  sununs,  gasteins,  widfans 
setzen  mit  Rücksicht  auf  got.  sunus  für 
die  beglaubigten  Nominative  gasts,  wulfs 
ältere  Formen  gastis,  wvUfas  voraus.  Und 
ein  Maskulinum  der  z-DekUnation  wie  ahd. 
wini  'Freund'  verlangt  für  ahd.  gast  eine 
Grundform  gasti. 

§  20.  Mit  diesen  und  anderen  Kriterien 
sind  wir  sehr  wohl  in  der  Lage,  den  Zustand 
der  germ.  Sprachen  in  den  ersten  drei  nach- 
christlichen Jahrhunderten  annähernd 
glaubhaft  zu  bestimmen.  Wir  charakteri- 
sieren diese  Periode  der  germ.  Sprachge- 
schichte in  erster  Linie  mit  der  Fortdauer 
der  idg.  Endungen,  die  in  den  ältest  be- 
zeugten literarischen  Perioden  des  Germa- 
nischen zum  großen  Teil  geschwunden  sind. 
Hatte  die  erste  Lautverschiebung  das  Ger- 
manische sehr  früh  von  der  idg.  Grundlage 
entfernt,  so  bewahrten  die  Endungen  noch 
in  den  ersten  Jahrhunderten  der  christ- 
lichen Zeitrechnung  vielfach  ihr  idg.  Aus- 
sehen annähernd  getreu:  z.  B.  gastis  'Gast', 
bankis  'Bank',  wenis  'Freund'  erinnern  an 
Typen  wie    lat.  hostis  und    griech.  ttoM?. 

§  21.   Wir  würden  aber  den  Zustand  der 

13* 


i88 


GERMANISCHE  SPRACHEN 


germ.  Sprachen  in  den  ersten  Jahrhunder- 
ten der  christlichen  Zeitrechnung  nur  un- 
zulängHch  mit  germ.  Sprachmitteln  charak- 
terisieren. Auch  zahlreiche  Fremdkörper 
im  germ.  Sprachbau  sind  gemeinsamer 
Sprachbesitz  und  zugleich  gemeinsamer 
Kulturbesitz.  Das  Latein  hat  dem  Ger- 
manischen zahlreiche  Lehnworte  abgegeben, 
die  unter  den  römischen  Kaisern  vom  Rhein 
und  von  der  Donau  aus  im  schnellen  Fluge 
bis  zu  den  fernsten  Grenzen  des  Germanen- 
tums vordrangen.  Wenn  wir  in  der  zweiten 
Hälfte  des  4.  Jhs.  in  der  got.  Bibelsprache 
des  Ulfilas  Lehnworte  wie  asilus  'Esel', 
pund  'Pfund',  sakkus  'Sack',  wein  'Wein' 
(aus  lat.  asinus,  pondo,  saccus  und  vtnum) 
antreffen,  so  beweisen  die  entlehnten  finn. 
viina  'Wein'  und  punta  'Pfund',  daß  die 
Goten  schon  in  ihrer  Urheimat  an  der  unte- 
ren Weichsel  jene  Lehnworte  im  2.  Jh.  be- 
sessen haben  müssen.  Und  wenn  der 
anord.  Münzname  eyrer  'Öre'  aus  lat.  aurius 
stammt,  so  müssen  wir  trotz  des  Fehlens 
einer  kontinentaldeutschen  Entsprechung 
vermuten,  daß  das  lat.  aurius  'Goldmünze' 
vom  Rheingebiet  aus  in  der  römischen 
Kaiserzeit  schnell  nach  Skandinavien  vor- 
gedrungen ist.  Derartige  lat.  Lehnworte, 
wie  sie  in  den  ersten  nachchristlichen  Jahr- 
hunderten hauptsächlich  vom  Mittel-  und 
Niederrhein  aus  dem  Germanischen  einver- 
leibt wurden,  beziehen  sich  hauptsächlich 
auf  Handel  und  Wandel,  Geschäftsleben  und 
Geschäftsverkehr  im  Gefolge  der  römischen 
Heere,  sowie  auf  Hausbau  und  Gartenbau: 
lat.  Worte  wie  saccus  'Sack',  cista  'Kiste', 
pondo'Vinnd.' ,  wönß/a' Münze',  ymum'Wein', 
sträta  'Straße',  solärium  'Söller',  piper 
'Pfeffer'  usw.  wurden  damals  zu  germ. 
Worten.  Dieser  lat.  Einfluß  war  sehr  um- 
fassend und  reichte  schnell  über  die  ganze 
germ.  Welt  hin,  so  daß  der  gemeingerm. 
Sprachzustand  der  römischen  Kaiserzeit 
ebensosehr  durch  diesen  fremdsprachlichen 
Einfluß  von  außen  her  charakterisiert  wird, 
wie  durch  die  sichere  Tatsache,  daß  damals 
die  Endsilben  und  damit  zugleich  auch  der 
Flexionscharakter  des  Germanischen  auf 
einem  annähernd  indogerm.  Standpunkt 
beharrte. 

IV.  G  1  i  e  d  e  r  u  n  g.  §  22.  Wenn  wir 
auch  für  die  ersten  nachchristhchen  Jahr- 
hunderte noch  im  wesentUchen  Konformi- 


tät des  germ.  Sprachcharakters  anzuneh- 
men haben,  so  legt  doch  die  politische 
Gliederung  in  zahlreiche  Einzelstämme,  wie 
sie  auch  schon  für  die  letzten  vorchrist- 
lichen Jahrhunderte  unzweifelhaft  bestan- 
den hat,  den  Verdacht  nahe,  daß  es  auch 
in  den  Jahrhunderten  vor  und  nach  Christi 
Geburt  nicht  an  kleinen  sprachlichen  Unter- 
scheidungsmerkmalen zwischen  den  vielen 
Stämmen  gefehlt  haben  kann.  Wenn  die 
ethnographische  Einheit  des  Germanen- 
tums schon  lange  vor  unserer  Zeitrechnung 
gleichzeitig  Millionen  von  Menschen  und 
geographisch  weite  Gebiete  umfaßte,  so 
mußte  jede  soziale,  politische,  rehgiöse  oder 
sonst  irgendwie  kulturelle  Stammeseigen- 
art notwendigerweise  frühzeitig  zu  Dialekt - 
unterschieden  führen.  Wir  können  heute 
aber  nicht  mehr  erkennen,  welches  die  aller- 
frühsten  Dialektzüge  gewesen  sind;  denn 
bei  den  fortdauernden  Schiebungen  und 
den  durch  ewige  Kriege  sich  verändernden 
Machtverhältnissen  der  einzelnen  Völker 
und  Völkerverbände  konnten  alle  kleinen 
Unterschiede  in  der  Folgezeit  wieder  auf- 
gehoben und  ausgeglichen  werden.  Solche 
Dialektunterschiede  werden  auch  teilweise 
auf  einem  ungleichmäßigen  Tempo  der 
Sprachentwicklung  in  der  Weise  beruhen, 
daß  zwar  der  eine  Stamm  früher  als  ein 
anderer  alle  Erbformen  änderte  oder  Neue- 
rungen durchführte,  schließlich  aber  beide 
an  demselben  Ziele  anlangten.  So  werden 
wir  uns  die  Gleichmäßigkeit  des  Gemein - 
germanischen  in  den  ersten  nachchrist- 
lichen Jahrhunderten  sicher  nicht  ohne 
kleine  Dialektunterschiede  von  untergeord- 
neter Bedeutung  zu  denken  haben;  die 
Stämme  mochten  sich  z.  B.  unterscheiden, 
indem  der  eine  früher,  der  andere  später 
betontes  oder  unbetontes  e  in  i,  oder  un- 
betontes 0  früher  oder  später  in  a  über- 
gehen ließ.  Frühzeitig  mochten  sich  auch 
die  einzelnen  Stämme  im  Wortschatz  von- 
einander entfernen,  indem  die  einen  z,  B* 
für  'ich  tue'  das  alte  dömi,  die  andern  das 
neue  taujö  gebrauchten.  Aber  wir  reden 
von  einer  eigentlichen  Dialektspaltung  des 
Germanischen,  die  wir  als  solche  fest 
charakterisieren  können,  doch  erst  vom 
3.  Jh.  an. 

§   23.     Eine  solche  Zeitbestimmung  ist 
aber  nicht  durch  wirkliche  Tatsachen  der 


GERMANISCHE  SPRACHEN 


189 


Überlieferung  zu  gewinnen,  als  vielmehr 
auf  dem  Wege  theoretischer  Erwägungen. 
Denn  im  4.  Jh.  lernen  wir  in  der  Bibel- 
sprache des  Ulfilas  den  ersten  germ,  Lite- 
raturdialekt kennen,  und  dieser  zeigte  nicht 
bloß  damals  eine  ausgeprägte  Eigenart, 
wir  werden  auch  dem  Gotischen  der  beiden 
voraufgehenden  Jahrhunderte  einen  Teil 
der  späteren  Spracheigenschaften  beizu- 
legen haben.  Die  Angelsachsen,  die  im 
5.  Jh.  England  besiedelten,  müssen  von 
ihrer  sprachlichen  Eigenart  vieles  in  der 
kontinentalen  Urheimat  besessen  haben, 
und  die  Kontinuität,  die  ihre  Sprache  mit 
dem  Friesischen  verbindet,  wird  wohl  auch 
für  das  3.  Jh.  dialektische  Züge  voraus- 
setzen. Zwar  bezeichnen  wir  den  Charakter 
der  ältesten  Runeninschriften,  die  wohl 
noch  dem  3.  und  4.  Jh.  angehören,  noch 
annähernd  als  gemeingermanisch,  aber  wir 
dürfen  dabei  nicht  übersehen,  daß  der 
geringe  Umfang  dieser  wichtigen  Sprach - 
quellen  einer  umfassenderen  Entfaltung  von 
sprachlichen  und  damit  zugleich  auch  dia- 
lektischen Tatsachen  nicht  gerade  günstig 
ist. 

§  24.  Auch  hat  nicht  immer  jede  sprach- 
liche Neuerung  schnell  zu  Dialektunter- 
schieden führen  müssen.  Wenigstens  wür- 
den wir  nicht  in  der  Lage  sein,  die  Haupt- 
neuerungen des  3.  und  4.  Jhs.  im  Bereich 
der  Lautlehre  irgendwie  für  eine  Dialekt- 
einteilung zu  verwerten.  Die  Übergänge 
von  betontem  i?"  zu  ä  [Suebi  =  Suäbi)  und 
von  s  zw  r  (got,  aiisö  =  ahd.  öra)  liefern 
keine  Handhabe  zur  Gliederung  der  Sprach - 
Verhältnisse  des  3.  Jhs.,  natürlich  haupt- 
sächlich aus  dem  Grunde,  weil  wir  das  tat- 
sächliche Verhalten  der  einzelnen  Stämme 
für  diese  Zeit  nicht  durch  wirkUche  Über- 
lieferung kennen.  Die  Dialektgliederung, 
von  der  die  neuere  Sprachwissenschaft  über- 
zeugt ist,  beruht  eigentlich  nur  auf  ge- 
schichtlich undatierbaren  Tatsachen. 

§  25.  Vorab  dem  Gotischen  gebührt 
eine  Sonderstellung.  Es  hat  die  beiden 
wichtigsten  Neuerungen  aller  übrigen  germ. 
Sprachen  nicht  mitgemacht,  indem  es  an 
dem  germ.  c  {gebun  nemun  ahd.  gäbun 
nämun)  und  an  dem  germ.  5  {ausö,  hausjan) 
festgehalten  hat,  während  alle  übrigen 
Germanen  dafür  ä  und  r  einführen.  Die 
frühe  Ausscheidung  des  Gotischen  aus  der 


germ.  Kontinuität  (indem  die  Goten  am 
Ende  des  2.  Jhs.  von  der  unteren  Weichsel 
nach  Süden  in  der  Richtung  auf  das  schwar- 
ze Meer  ziehen)  bedingt  das  Beharren  bei 
den  gemeingerm.  Altertümlichkeiten,  und 
die  sonstigen  Neuerungen,  die  es  durch- 
führt, haben  dann  nur  noch  einen  akzesso- 
rischen Wert.  Wenn  aber  das  Gotische 
einige  Eigentümlichkeiten  notorisch  mit 
dem  Skandinavischen  teilt,  so  handelt  es 
sich  dabei  zwar  um  untergeordnete  und  un- 
bedeutende Einzelheiten,  aber  man  wird 
zugeben  müssen,  daß  sich  darin  Berüh- 
rungen und  kleinere  Dialektgemeinsani - 
keiten  zeigen,  die  doch  schon  dem  ersten 
nachchristlichen  Jahrhundert  angehören 
müssen. 

§  26.  Auch  das  Nordische  hat  mancherlei 
Altertümlichkeiten  bewahrt;  die  haupt- 
sächlichste ist  die  Bewahrung  der  nomina- 
tivischen s  als  r  (altnord.  dagr  dagar  =  got. 
dags  dagös). 

§  27.  Die  neuere  Sprachwissenschaft  fügt 
Gotisch  und  Nordisch  gern  zusammen  zu 
einer  ostgerm.  Gruppe,  die  der  westgerm. 
Gruppe  (Anglofriesisch  und  Deutsch)  gegen- 
übergestellt wird.  Für  eine  ostgerm. 
Sprachgruppe  können  aber  nur  ganz  un- 
erhebliche und  keinerlei  durchschlagende 
Gemeinsamkeiten  in  Anschlag  gebracht 
werden,  so  daß  es  auch  Forscher  gibt,  die 
sie  leugnen  und  das  Nordische  gegenüber 
dem  Gotischen  selbständig  hinstellen.  Aber 
an  einer  Gemeinsamkeit  der  westgerm. 
Kontinuität  sind  Zweifel  eigentlich  nicht 
gestattet.  Wenn  auch  die  geschichtliche 
Auffassung,  Datierung  und  Lokalisierung 
dieser  Kontinuität  kaum  zu  formulieren 
sein  wird,  so  ist  die  Kontinuität  doch 
selber  für  eine  ganze  Reihe  durchgreifender 
Spracherscheinungen  völlig  sicher.  Nur  in 
seltenen  Fällen  ist  das  Beharren  beim 
altgerm.  Standpunkt,  wo  Gotisch  und 
Nordisch  davon  abgewichen  sind,  von 
einigem  Belang  (vgl.  die  Verba  tun,  gehen, 
stehen  gegenüber  got.  tauian,  gangan, 
standan).  Im  allgemeinen  handelt  es  sich 
vielmehr  um  jüngere  Sprachneuerungen, 
wo  das  Gotische  und  Nordische  den  Ur- 
zustand treuer  wiederspiegeln. 

§  28.  Hauptmerkmale  des  Westgermani- 
schen sind:  i.  Konsonantendehnungen  vor 
;    [sittjan,     liggjan,     biddjan     für     germ. 


ipo 


GERNRODE— GERSTE 


sitjan,  ligjan,  hidjan);  2.  das  Verklingen  der 
flexivischen  Auslauts-^  oder  -r  (ahd.  wini, 
turi  und  gesti  für  germ.  winis,  iuris  und 
gastJs,  ahd.  wili  =  got.  wileis  =  lat.  velTs); 
3.  die  Vokalsynkope  von  z  und  u  nach 
langen  Silben  (angls.  word  für  zvordu,  angls, 
gest  für  ga^it  und  ahd.  hörta  für  hörita 
gegenüber  ahd.  nerita);  4.  die  Bildungs- 
weise von  Nominalabstrakten  durch  die 
ursprüngl.  selbständigen  Worte  haid^  skapi 
und  dorn  in  ahd.  kuonheü,  hruoderskaf  und 
richtuom.  An  diesen  vier  Spracherschei- 
nungen haben  die  anglofries.  und  die  deut- 
schen Dialekte  im  wesentlichen  gleich- 
mäßigen Anteil.  Da  es  sich  um  relativ 
junge  Neuerungen  handelt,  die  z.  B.  dem 
Gotischen  völlig  fremd  geblieben  sind,  wird 
die  Ausbildung  eines  solchen  gemeinwest- 
germ,  Sprachtypus  hauptsächlich  der  Zeit 
von  250 — 450  beizulegen  sein.  Wie  aber 
die  gemeingerm.  Periode  der  beiden  ersten 
nachchristlichen  Jahrhunderte  nicht  ohne 
dialektische  Merkmale  im  einzelnen  zu 
denken  ist,  so  können  wir  uns  auch  die 
gemeinwestgerm.  Zeit  von  200 — 500  nicht 
frei  von  dialektischen  Einzelzügen  denken; 
wir  nehmen  vielmehr  an,  daß  in  diesem 
Zeiträume  einzelne  Charakterzüge  dem 
nächstfolgenden  Jahrhundert  bereits  vor- 
gebildet waren. 

Schlußbemerkung.  In  dem  vorstehenden 
Artikel  ist  das  weiche  s  (z)  absichtlich  mit  dem 
s-Zeichen  und  nicht  mit  dem  z-Zeichen  wieder- 
gegeben. 

Literatur.  Kluge  Urgermanisch  (Vor- 
geschichte der  altgerm.  Dialekte)  in  der  3.  Aufl. 
von  Pauls  Grundriß  der  germ.  Philol.  Bremer 
Ethnographie  der  germ.  Stämme  in  Pauls  Grund- 
riß III*  735 ff.  R.  Much  Deutsche  Stammes- 
kunde (Sammlung  Göschen)  1900.  R.  Loewe 
German.  Sprachwissenschaft  1905.       F.  Kluge. 

Gernrode  am  Harz, Stiftskirche, 
erbaut  961  von  Markgraf  Gero,  Heinrichs  I. 
Fel<jherrn  im  Kampf  gegen  die  Wenden; 
flachgedeckte  Basilika,  dreischiffig  mit 
Emporen  über  den  Seitenschiffen,  im 
Osten  Querschiff,  Chorquadrat  und 
3  Apsiden.  Die  Bogen  nach  den  Seiten- 
schiffen zu  werden  abwechselnd  von 
Pfeilern  und  Säulen  getragen.  Die  Em- 
poren öffnen  sich  mit  rundbogigen  Säulen- 
galerien zum  Mittelscliiff.  Im  Westen  zwei 
runde  Türme,  ursprünglich  mit  Vorhalle 
dazwischen,  die  später  durch  eine   zweite 


Chornische,  darunter  eine  Krypta,  ersetzt 
ist;   unter  dem  Ostchor  befindet  sich  die 
ursprüngliche  Unterkirche.  Das  Formale  ist 
sehr    einfach    und    knorrig,    überall    noch 
primitiv   holzmäßig;     charakteristisch    die 
Pilaster    oben    an    den    Türmen,     die   am 
Nordturm    statt    der    Bögen    eckige  Ver- 
bindungen   (Dachsparrenstellung)     tragen. 
Th.  Kutschmann    Romati.    Baukunst    u. 
Ornamentik    in    Deuschland  1 1 1.      A.  H  a  u  p  t 
Älteste  Kunst  d.  G.  750.  A.  Haupt. 

Gerste    [Hordeum  sativum   Jessen). 

A.  Vorgeschichtlicher  Gersten- 
bau in  Mittel-  und  Nordeuropa 
I — 14.  I.  Alter  und  Verbreitung  des  Gersten- 
baus überhaupt  i — 2.  —  II.  Einteilung  der 
Gerstensorten  3.  —  III.  Abstammung  4.  —  IV. 
Verbreitung  der  Gerstensorten  im  Altertum  5 
bis  14.  Allgemeines  5.  Vier-  und  sechszeilige 
Gerste  im  alten  Ägypten  6.  Sechszeilige  Gerste 
in  den  griech.  Kolonien  Unteritaliens  7,  in  den 
neolithischen  Niederlassungen  Mittel-  u.  Nord- 
europas 8 — 9.  Vierzeilige  Gerste  in  einem  stein- 
zeitlichen Pfahlbau  der  Schweiz  10.  Gersten- 
bau u.  Gerstensorten  Mitteleuropas  zur  Bronze- 
u.  Eisenzeit  11— 12.  Erstes  Auftreten  der  zwei- 
zeiligen Gerste  13 — 14. 

B.  Die  Gerste  als  Hauptkorn  der 
Indogermanen  1 5 — 25.  I.  Idg.  Gersten- 
namen 15.  ^ — ■  II.  Stellung  der  G.  im  Kulturleben 
der  Indogermanen  16 — 24.  Ihre  Bedeutung  im 
Leben  der  alten  Inder  17,  Griechen  18 — 19, 
Römer  20,  Germanen  21.  Das  Gerstenkorn  als 
kleinstes  Gewicht  u.  Längenmaß  bei  idg.  Völ- 
kern 22.  Das  'Gerstenkorn'  am  Augenlid  23. 
—  III.  Art  der  Zubereitung  25. 

C.  Gerstenbau  der  Germanen  26 
bis  43.  I.  Germ.  Gerstennamen  26.  —  II.  Die 
Gerste  als  Hauptkorn  germanischer  Völker: 
Angelsachsen  u.  Friesen  27,  Nordgermanen 
28 — 31.  —  III.  Art  der  Zubereitung  32.  —  IV. 
Gerstensorten  33 — 43.  Zurückweichen  der  sechs- 
zeiligen  vor  der  vierzeiligen  G.  in  den  Ländern 
nördlich  der  Alpen  33^ — 34.  Ausbreitung  der 
zweizeiligen  in  Frankreich  u.  Großbritannien 
auf  Kosten  der  beiden  andern  35 — 40.  Kampf 
der  zweizeiligen  mit  der  vierzeiligen  G.  in  Mittel - 
u.  Nordeuropa  41 — 43. 

A.     Vorgeschichtlicher      Ger- 
sten bau  in  Mittel-  und  Nord- 
europa. 

I.  AlterundVerbreitungdes 
Gerstenbaus  überhaupt.  §  i. 
Die  Gerste  gehört  mit  dem  Weizen  zu  den 
allerältesten  menschlichen  Kulturpflanzen. 
Sie  übertrifft  den  Weizen  durch  die  füh- 


GERSTE 


191 


rende  Stellung,  die  sie  im  Kultus  und  Wirt- 
schaftsleben der  indogermanischen  Völker 
in  alten  Zeiten  einnahm. 

§  2.  Schon  vor  aller  geschichtlichen 
Überlieferung  hat  sie  sich  über  den  größten 
Teil  der  alten  Kulturwelt  verbreitet.  In 
Ägypten  wurde  sie  bereits  im  4.  Jahr- 
tausend vor  Chr.  kultiviert;  sie  wird  in  den 
ältesten  Schriften  der  Bibel  erwähnt,  und 
sie  gehört  in  China  zu  den  fünf  uralt  heili- 
gen Pflanzen,  die  der  Kaiser  alljährlich 
selber  aussäte.  In  Europa  reicht  ihr  An- 
bau in  frühe  neolithische  Zeiten,  ja,  in 
Frankreich  vielleicht  sogar  bis  in  die  Über- 
gangszeit zwischen  dem  Paläolithikum 
und  Neolithikum  zurück.  In  Südrußland 
hat  sie  sich  in  einer  neolithischen  Ansied- 
lung  am  mittleren  Dnjepr  gefunden.  In 
Mitteleuropa  war  sie  im  Zeitalter  der  älte- 
sten Schweizer  Pfahlbauten  völlig  einge- 
bürgert. In  Nordeuropa  tritt  sie  zuerst  in 
den  Muschelhaufen  aus  dem  Beginn  der 
jüngeren  nordischen  Steinzeit  zusammen 
mit  dem  Weizen  auf;  den  Anwohnern  der 
älteren  jütisch-dänischen  Muschelhaufen 
war  sie,  wie  der  Getreidebau  überhaupt, 
noch  fremd. 

Genauere  Nachweise  bei '  H  o  o  p  s  Wald- 
bäunie  u.  Kulturpflanzen  281.  284.  287.  290.  295. 
305-  307 — 309.  31 1  f.  S.  auch  0.  Schrader 
Sprachvergleichung  u.  Urgeschichte  i  II  187. 
R.  Gradmann  Getreidebau  im  deutschen  u. 
röm.   Altertum  ii;  Jena   19O9. 

II.  Einteilung  der  Gersten- 
sor t  e  n.  §  3.  Man  teilt  die  heutigen 
Kulturformen  der  Saatgerste  [Hordeum 
sativum  Jessen)  gewöhnlich  in  drei  Haupt- 
gruppen, die  sich  durch  die  Ausbildung 
ihrer  Blüten  und  die  Anordnung  ihres 
Blüten-  und  Fruchtstandes  unterscheiden: 
die  sechszeilige  Gerste  [Hordeum 
hexastichum  L.),  die  v  i  e  r  z  e  i  1  i  g  e  [H. 
vulgare  L.  oder  tetrastichum  Körnicke)  und 
die  zweizeilige  {H.  distichum  L.). 
Die  beiden  ersten  bilden  für  sich  eine 
engere  Gruppe;  man  hat  sie  als  mehr  - 
zeilige  Gerste  [H.  polystichum  Doli) 
der  zweizeiligen  gegenübergestellt. 
Bei  der  Gerste  sitzen  die  Ährchen  zu 
dreien  in  den  Ausschnitten  der  Ähren- 
achse oder  Spindel;  von  diesen  dreien  sind 
bei  der  zweizeiligen  Gerste  nur  die  mitt- 
leren,  bei  den  beiden  andern   Sorten   da- 


gegen alle  drei  Ährchen  fruchtbar  und 
begrannt.  Die  Ährchen  stehen  infolge- 
dessen bei  der  zweizeiligen  Gerste  in  zwei 
Reihen  oder  Zeilen  zu  beiden  Seiten  der 
Spindel;  bei  der  mehrzelligen  sind  sie  in 
sechs  Reihen  geordnet.  Die  vier- und  sechs- 
zeilige Gerste  unterscheiden  sich  dadurch, 
daß  bei  der  sechszeiligen  alle  sechs  Reihen, 
bei  der  vierzeiligen  nur  die  gegenüberste- 
henden Mittelreihen  deutlich  voneinander 
gesondert  sind,  während  die  Seitenreihen 
ineinandergreifen,  so  daß  diese  Gerste  an- 
scheinend nur  vier  Ährchenreihen  hat. 

Eine  vierte  Gruppe,  die  Mittel- 
garste  {Hordeum  intermedium  Körnicke), 
ist  durch  Kreuzung  von  H.  distichum  und 
polystichum  entstanden. 

Aus  weiteren  Kreuzungen  dieser  vier 
Grundtypen  sind  dann  die  zahllosen  heute 
kultivierten  Mischlingsgersten  hervorge- 
gangen. 

Die  genauere  Klassifikation  und  Beschreibung 
der  heutigen  Getreidesorten  s.  bei  Körnicke- 
Werner  Handbuch  des  Getreidebaues  I  141  ff. 
Aug.  Schulz  Gesch.  d.  Sctatgerste  197  ff. ; 
Gesch.  d.  kultivierten  Getreide  86  ff. 

III.  Abstammung.  §4.  Nach  den 
neuesten  Forschungen  stammen  Hordeum 
distichum  und  polystichum  wahrscheinlich 
von  zwei  verschiedenen  wilden  Gersten - 
arten  ab. 

Die  Stammform  der  zweizeiligen 
G  e  r  s  t  e  ist  Hordeum  spontaneum  C.  Koch, 
die  gegenwärtig  von  Belutschistan  und 
Turkmenien  über  Persien,  Syrien,  Palä- 
stina bis  nach  Arabien  und  Nordostafrika 
verbreitet  ist.  Sie  unterscheidet  sich  von 
der  kultivierten  Form  vor  allem  dadurch, 
daß  die  Ährenachse  bei  der  Reife  in  ihre 
einzelnen  Glieder  zerfällt,  deren  jedes  einen 
Ährchendrilling  trägt,  während  die  reife 
Ährenachse  bei  Hordeum  distichum,  wie 
auch  bei  den  andern  drei  Gruppen  der 
Kulturgerste  und  den  kultivierten  Getreide- 
arten überhaupt,  so  zäh  ist,  daß  sie  nur 
mit  Gewalt  in  einzelne,  unregelmäßige 
Teile  zerbrochen  werden  kann.  (Vgl. 
'Hafer'  §  3.) 

Die  wilde  Stammform  von  Hor- 
deum polystichum  ist  H.  ischnatherum 
Cosson,  das  .  im  ganzen  H.  spontaneum 
gleicht,  aber  doch  schon  einen  deutlichen 
Fortschritt    zu    den    mehrzelligen    Gersten 


192 


GERSTE 


erkennen  läßt.  Es  kommt  in  Mesopotamien 
und  einigen  angrenzenden  Ländern  wild- 
wachsend vor. 

Das    Verbreitungszentrum    der    beiden 
wilden   Stammformen  scheint  also  Vor- 
derasien zu  sein,  und  hier  dürfte  sowohl 
die  zweizeilige  wie  die  mehrzellige  Gerste 
zuerst  in  Kultur  genommen  worden   sein. 
Vgl.  Fr.  Körnickes  Brief  bei  G.  Schwein- 
furth    Berichte    d.   deutsch.  Botan.  Ges.    26  a, 
S.    312    (1908).      Fr.    Körnicke   Archiv   f. 
Biontologie  2.   Bd.  (190S).     R.   Gradmann 
Getreidebau   im   deutschen   u.   röm.    Altertum   IG 
(1909).      Aug.    Schulz   Gesch.    d.    Saatgerste 
201 — 203;  Gesch.  d.  kultiv.  Getreide  90 — 92. 

IV.  VerbreitungderGersten- 
sortenimAltertum.  §5.  Welcher 
der  beiden  Urtypen  der  Kulturgersten  zu- 
erst entstanden  ist,  ist  ungewiß.  Doch 
scheint  im  Altertum  bis  jetzt  nur  die 
Kultur  der  mehrzeiligen  Gerste 
sicher  nachgewiesen  zu  sein.  Von  ihren 
beiden  Formen  war  die  sechszeilige  in 
älterer  Zeit  die  verbreitetste. 

§  6.  Die  ältesten  ägyptischen 
Gerstenreste  aus  der  Ziegelpyramide  von 
Daschur  (Zeit  der  5.  Dynastie)  sowie  die 
altägyptischen  Gerstenfunde  überhaupt 
scheinen  der  mehrzeiligen  Gerste  anzuge- 
hören; neben  der  sechszeiligen  soll 
hier  gewöhnUcher  die  vi  er  zeilige  Form 
auftreten. 

§  7.  In  Europa  war  die  sechs- 
zeilige Gerste  im  Altertum  die  herr- 
schende Form.  In  Südeuropa  findet  sie 
sich  in  schöner  Ausprägung  auf  den  Mün- 
zen der  griechischen  Städte  in  Unteritalien 
aus  dem  6. — 4.  Jh.  v.  Chr.  dargestellt  und 
wird  von  den  Kolonisten  schon  aus  dem 
griechischen  Mutterland  mitgebracht  wor- 
den sein  (s.  unten  §  19).  Über  die  in 
Mittel-  und  OberitaUen  in  vorchristUcher 
Zeit  gebaute  Gerstenart  wissen  wir  nichts 
Sicheres. 

§  8.  In  den  neolithischen  Pfahl- 
bauten des  zirkumalpinen  Kulturgebiets 
wurden  viele  Exemplare  der  sechszeiligen 
Gerste  gefunden.  Sie  tritt  in  zwei  Formen 
auf:  sanctum  Heer  und  densum  Heer.  Die  am 
meisten  angebaute  Gerstenform  war  H. 
hexastichum  sanctum,  Heers  kleine  Pfahl - 
baugerste,  nächst  dem  kleinen  Pfahlbau - 
Weizen  das  häufigste  Getreide  der  Schweiz 


in  prähistorischen  Zeiten.  Sie  ist  von 
Buschan  (Vorgeschichtl.  Bot.  40)  auch  in 
einem  Ährenrest  aus  dem  Pfahlbau  im 
Mondsee  festgestellt  worden.  Viel  seltner 
war  die  dichte  sechszeilige  Gerste  {H. 
hexastichum  densum  Heer) ;  sie  ist  bis  jetzt 
aus  der  Steinzeit  nur  zweimal:  von  Heer 
(Pflanzen  d.  Pfahlbauten  13)  in  einem 
Ährenstück  aus  Robenhausen  und  von 
Buschan  (aaO.  41)  in  Körnern  aus  Lüscherz 
im  Bieler  See,  nachgewiesen. 

§  9.  Die  zahlreichen  Gerstenfunde  aus 
dem  jüngeren  Steinzeitalter  Schleswigs  und 
Dänemarks  sollen  gleichfalls  der  sechs- 
zeiligen Gerste  angehören  ^.  Das  ist  an- 
gesichts der  sonstigen  Verbreitung  dieser 
Gerstenform  im  vorgeschichtlichen  Europa 
höchstwahrscheinlich  richtig,  aber  es  scheint, 
daß  die  Bestimmung  nirgends  durch  Ähren - 
funde  gestützt  ist.  Auch  in  dem  neuer- 
dings entdeckten  steinzeitlichen  Pfahlbau 
von  Alvastra  in  Östergötland  sind  nur 
Körner  gefunden  worden  (abgebildet  von 
Frödin  Mannus  2,  141 ;  1910).  Andere 
Gerstenfunde  aus  Südschweden  sowie  aus 
Deutschland,  Ungarn  und  Bosnien  lassen 
ebensowenig  eine  nähere  Bestimmung  der 
Form  zu. 

§  10.  Die  vierzeilige  Gerste  {H. 
polystichum  vulgare),  die  in  den  altägypti- 
schen Denkmälern  neben  der  sechszeiUgen 
schon  häufig  auftritt  (§  6)  und  heute 
in  Europa  wohl  die  verbreitetste  Saat- 
gerste  ist,  war  bis  vor  kurzem  prähistorisch 
in  Europa  nirgends  bezeugt.  Aber  meine 
früher  (in  Waldb.  u.  Kulturpfl.  394)  schon 
ausgesprochene  Vermutung,  daß  ihre  Ein- 
führung nach  Mittel-  und  Nordeuropa 
noch  in  vorgeschichtlichen  Zeiten  stattge- 
funden haben  müsse,  ist  neuerdings  durch 
Schröter  bestätigt  worden,  der  sie 
aus  dem  steinzeitlichen  Pfahlbau  von 
Robenhausen  nachwies  2. 

§  II.  Auch  während  der  Bronze- 
und  E  i  s  e  n  z  e  i  t  ist  in  ganz  Mittel-  und 
Nordeuropa  Gerste  gebaut  worden.  Bronze- 
zeitliche Funde  liegen  vor  aus  der  Schweiz 
von  Montelier  am  Murtner  See  und  von 
der  Petersinsel  im  Bieler  See.  Aus  der 
älteren  Eisenzeit  sind  namentlich  in  Öster- 
reich zahlreiche  Reste  von  Gerste  zutage 
gekommen.  Der  Hallstatt-Epoche  ge- 
hören die  Funde  im  Salzbergwerk  Heiden- 


GERSTE 


193 


gebirge  bei  Hallein  und  in  den  Grabhügeln 
von  Bernhardstal  und  Rabensburg  in 
Niederösterreich  an.  Aus  der  Zeit  des 
Lausitzer  Typus  stammen  die  Gersten- 
hülsen, die  im  Hüttenbewurf  zu  Jägern - 
■dorf  und  zu  Kreuzendorf  in  Österreichisch - 
Schlesien  entdeckt  wurden,  sowie  auch  die 
der  untern  Schicht  des  Burgwalls  von 
Niemitsch  bei  Guben  in  der  Provinz 
Brandenburg  entnommene  Gerste.  In 
die  ältere  Eisenzeit  sind  ferner  die  Gersten- 
funde aus  der  Klusensteinhöhle  und  der 
Karhofhöhle  im  Hönnetal  (Westfalen)  zu 
verlegen.  Auch  in  Dänemark  zählt  die 
Gerste  zu  den  in  der  Bronze-  und  Eisen- 
zeit angebauten  Getreidearten  3. 

§  12.  Über  die  Form,  welcher  diese 
bronze-  und  eisenzeitlichen  Gerstenfunde 
angehören,  läßt  sich,  wie  in  der  Steinzeit, 
in  den  seltensten  Fällen  etwas  Sicheres 
ausmachen.  Einige  zuverlässige  bronze - 
zeitliche  Funde  der  sechszeiligen  Art 
liegen  aus  der  Schweiz  vor;  in  dem  Pfahl- 
bau von  Montelier  sind  beide  von  Heer 
unterschiedenen  Formen  der  sechszeiligen 
Gerste,  H.  hexastichum  sanctum  und  den- 
sunt,  nachgewiesen  worden,  auf  der  Peters- 
insel nur  die  erstere.  Die  Gerste  aus  der 
Klusensteinhöhle  im  Hönnetal  wird  uns  als 
sechszeilig  bezeichnet;  ob  mit  Recht?  Bei 
den  übrigen  mittel-  und  nordeuropäischen 
Gerstenfunden  aus  diesen  Epochen  sind 
meist  nur  Körner  oder  Hülsen  oder  gar 
bloß  Abdrücke  von  Körnern  gefunden. 
Auch  die  vereinzelten  Gerstenkörner  aus 
der  römischen  Niederlassung  von  Haltern 
an  der  Lippe  waren  nicht  weiter  bestimm- 
bar (s.  Hoops  Waldb.  392).  Wahrschein- 
lich hat  sich  die  v  i  e  r  z  e  i  1  i  g  e  Gerste  in 
den  späteren  prähistorischen  Perioden  auf 
Kosten  der  sechszeiligen  in  Mittel-  und 
Nordeuropa  verbreitet. 

§  13.  Die  zweizeilige  Gerste  ist  bis 
jetzt  prähistorisch  noch  nirgends  zuver- 
lässig nachgewiesen.  Heer  (Pflanzen  der 
Pfahlbauten  13)  will  allerdings  ein  Ähren - 
stück  von  Hordeum  distichum  aus  dem 
steinzeitlichen  Pfahlbau  von  Wangen  ge- 
sehen haben,  das  leider  später  verloren 
gegangen  sei.  Aber  da  dieser  Fund  vöUig 
isoliert  stände,  wird  man  besser  tun,  ihn 
skeptisch  zu  behandeln,  solange  er  nicht 
anderweitig  bestätigt  wird.    Auch  Schröter 


schreibt  mir  unterm  22.  10.  1913,  daß  ihm 
kein  weiterer  Fund  der  zweizeiligen  Gerste 
bekannt  sei.  Und  wenn  ich  Waldb.  u. 
Kulturpfl.  392  im  Anschluß  an  Körnicke 
sagte,  daß  sich  auf  den  Münzen  der  griechi- 
schen Städte  in  Unteritalien  aus  dem 
6. — 4.  Jh.  V.  Chr.  neben  der  ,,fast  aus- 
schließlich" vorkommenden  kurzensechszei- 
ligen  ,,sehr  vereinzelt"  auch  die  zweizeilige 
Gerste  finde,  so  bin  ich  nach  den  Aus- 
führungen von  Aug.  Schulz  (Gesch.  d. 
Saatgerste  222;  Gesch.  d.  kultiv.  Getreide 
104)  jetzt  doch  geneigt  anzunehmen,  daß 
es  sich  hier  nur  um  Darstellungen  der 
sechszeiligen  Gerste  handelt,  bei  denen  die 
Körner  der  Mittelzeile  undeutlich  ausge- 
prägt oder  abgescheuert  sind,  so  daß  man 
leicht  den  Eindruck  einer  zweizeiligen 
bekommt. 

§  14.     Das  erste  unzweifelhafte  Zeugnis 
für  den  Bau  der  zweizeiligen  Gerste  finde 
ich  bei  Columellaimi.  Jahrh.  n.  Chr.  (De 
re  rust.  n9,  16,  zitiert  Waldb.  u.  Kulturpfl. 
393,  A.  2).  Danach  war  im  damaligen  Italien 
außer  der  sechszeiHgen  auch  eine  zweizeilige 
Gerste  in  Kultur,    die    hordeum  distichum 
oder  galaticum  genannt  wurde ;  sie  zeichnete 
sich    durch    ihr    schweres    Korn    und    ihr 
weißes  Mehl  aus  und  wurde  als  Sommer- 
gerste gebaut,  während  die  sechszeilige  als 
Wintergerste    diente.       Die     Bezeichnung 
,, galatische  Gerste"  läßt,  zumal  angesichts 
des    Fehlens    früherer    Zeugnisse    für    die 
Kultur  der  zweizeiligen  Gerste,  vermuten, 
daß  letztere  vor  nicht  allzu  langer  Zeit  aus 
Kleinasien  eingeführt  war,   d.   h.   aus  der 
Gegend,  wo  nach  dem  früher  (§  4)  Gesagten 
wahrscheinlich  der  Ursprung  dieser  Form 
der  Saatgerste  überhaupt  zu  suchen  ist. 
» Nach  S.  Müller  Nord.  AÜertumsk.  I  206. 
459.      Madsen,    S.    Müller    etc.    Affalds- 
dynger  fra  Stenalderen  i  Danmark;  Kjobenhavn 
u.  Leipzig  1900;  S.  157.        *C.  Schröter  bei 
Hans  Moos  Die  landwirtschaftl.  Schule  des  Poly- 
technikums Zürich;     Bericht    über  Wege  u.  Ziele 
d.  neueren  Entwicklung  d.  Ansialt  S.  57,  mit  Ab- 
bildung;  Zürich  1910.  3  Die  Literaturnach- 
weise  s.    bei  Hoops   Waldbäume    u.    Kultur- 
pflanzen 391. 

B.     Die  Gerste  als  das  Haupt- 
korn der  Indogermanen. 

I.   Indogerm.    Gerstennamen. 
§    15.      Daß    die   Gerste   auch    den    Indo- 


194 


GERSTE 


germanen  schon  in  der  Urzeit  bekannt  war, 
kann  bei  der  frühzeitigen  Verbreitung 
ihres  Anbg.us  in  Europa,  Asien  und  Nord- 
afrika nicht  zweifelhaft  sein.  Eine  ein- 
heithche  Benennung  der  Gerste  freihch, 
die  mit  gleichbleibender  Bedeutung  durch 
alle  oder  die  Mehrzahl  der  idg.  Sprachen 
ginge,  gibt  es  nicht;  doch  kommen  in  ver- 
schiedenen Einzelsprachen  urverwandte 
Gerstennamen  vor,  von  denen  einer  sicher 
in  die  Urzeit  zurückreicht. 

a)  Gemeinidg.  ist:  aind.  ydvas  m.  'Korn, 
speziell  Gerste',  päU  yavo  'Gerste',  hindust. 
jau  [di;au]  'Gerste';  awest.  yava-  m. 
'Getreide'  (Gerste.?),  npers.  afghan.  bal. 
dzav  'Gerste',  osset.  yau,  yäu  'Hirse'; 
griech.  Cs«  aus  *C£Fa  —  idg.  *ieuä,  neben 
Csta  aus  *ieuiä,  'Spelzweizen',  cpuai-Coo? 
'Getreide  hervorbringend';  lit.  javas  'Same', 
plur.  javaT  'Getreide';  air.  nir.  eorna 
'Gerste'.  Daß  der  Name  im  Indoiranischen 
die  Gerste  bezeichnete,  wird  nicht  nur 
durch  den  Sinn  des  Worts  in  den  heutigen 
indischen  und  iranischen  Sprachen,  son- 
dern auch  durch  die  ältere  Literatur  be- 
zeugt; so  heißt  es  Nyäya  Sütra  II  56: 
,,Die  Ärya  verstehen  unter  dem  Wort 
yavas  eine  Getreideart  mit  langen  Grannen, 
die  Mleccha  dagegen  die  kangus",  wo  der 
langgrannigen  Gerste  als  dem  ,,Korn" 
{yavas)  der  Inder  die  Kolbenhirse  [kangus) 
als  das  ,,Korn"  der  Barbaren  gegenüber- 
gestellt wird.  Die  Übereinstimmung  des 
Indoiranischen  mit  dem  Irischen  aber 
macht  es  sehr  wahrscheinlich,  daß  das  Wort 
schon  in  der  idg.  Grundsprache  eine  Be- 
nennung für  die  Gerste  war.  Der  aus- 
weichende Begriff  des  griech.  Csa  'eine 
Spelzart,  wahrscheinlich  Emmer'  erklärt 
sich  leicht  als  jüngere  Übertragung,  weil 
die  Spelzweizen  meist  auch  begrannt  sind. 
Da  das  Wort  außer  Gerste  verschiedentlich 
'Korn,  Getreide'  im  allgemeinen  und  im 
Litauischen  im  Singular  'Same'  bedeutet, 
so  war  der  ursprünglichste  Sinn  der  Wort- 
reihe vielleicht  'Korn' :  —  die  Gerste  wäre 
also  das  Hauptgetreide  der  Indogermanen 
in  der  Urzeit  gewesen. 

b)  Ein  zweiter  alter  Gerstenname  ist 
zunächst  dem  Deutschen  mit  dem  Lateini- 
schen gemein,  hat  aber  vielleicht  noch  wei- 
tere Verwandte,  wenn  auch  die  sprachliche 
Verknüpfung    erhebliche     Schwierigkeiten 


macht:  ahd.  gersta  f.,  mhd.  nhd.  gerste  f. - 
lat.  hordeum  n.  aus  * ghorzdeiom,  der  Form 
nach  ursprünglich  wohl  ein  Adjektiv,, 
das  von  einem  dem  deutschen  gersta 
entsprechenden  Substantiv  *ghorzdä  ab- 
geleitet war  wie  farreus  von  far,  adoreus 
von  ador.  Zu  gerste:  hordeum  werden  ge- 
wöhnlich gestellt  griech.  xplOv^  f.,  hom^ 
xpi  n.  (aus  *xpiO)  'Gerste',  armen,  gari 
'Gerste',  pehl.  dzurtäk  'Getreide,  Gerste',, 
bal.  zurt  'Gerste'.  (Über  die  schwierigen 
Lautverhältnisse  s.  Hoops  Waldb.  u.^ 
Kulturpfl.  364  ff.  Walde  EWb.  Boisacq 
DE.)  Sehr  bemerkenswert  ist  freilich  die 
Übereinstimmung  von  armen,  gari  mit 
bask.  gari  'Getreide',  garagar  'Gerste*" 
(Uhlenbeck  Museum  13,   169;   1906). 

II.  Stellung  der  Gerste  im 
Kulturleben  der  Indogerma- 
nen. §  16.  Daß  die  Gerste,  wenn  nicht 
das  älteste,  so  doch  das  Hauptgetreide  der 
Indogermanen  war,  darauf  deutet  außer 
dem  in  §  15  a  zu  der  Sippe  von  aind- 
yavas  'Korn,  speziell  Gerste'  Gesagten 
besonders  auch  die  bedeutsame  Rolle  der 
Gerste  im  Kulturleben  der  Inder,  Griechen 
und  Germanen. 

§  17.  Schon  PHnius  (Nat.  Hist.  18,  71) 
berichtet,  daß  in  Indien  der  Gersten- 
bau  nächst  der  Reiskultur  die  wichtigste 
Rolle  spiele:  ,, Hordeum  Indis  sativom  et 
silvestre,  ex  quo  p  a  n  i  s  apud  eos  praeci- 
puus  et  a  1  i  c  a.  Maxume  quidem  o  r  y  z  a 
gaudent,  ex  qua  t  i  s  a  n  a  m  conficiunt,. 
quam  reliqui  mortales  ex  hordeo.''  Und 
Lassen,  der  die  Gerste  für  die  älteste  von 
den  arischen  Völkern  gebaute  Kornart  an- 
sieht, zitiert  eine  Stelle  aus  Manu  (9,  39), 
wo  vrThis  (Reis),  sälis  (unerklärt)  und 
yavas  {Gerste)  als  die  gewöhnlich  angebauten 
Getreidearten  bezeichnet  werden  (Ind. 
Altertumsk.2  292,  A.  i).  Der  Reis  aber 
wird  in  der  ältesten  wedischen  Literatur,, 
den  Liedern  des  Rigweda,  überhaupt  noch 
nicht  erwähnt  (Zimmer  Altind.  Leben 
239);  damals  scheint  noch  die  Gerste 
allein  das  Hauptnährkorn  der  Inder  ge- 
wesen zu  sein. 

§  18.  Nicht  minder  bedeutsam  ist  die 
Stellung  der  Gerste  im  Kulturleben  der 
alten  Griechen,  worauf  Heer  und 
Körnicke  ihre  Ansicht  von  dem  höheren 
Alter    der    Gerstenkultur    stützen ''.      Der 


GERSTE 


195 


Umstand,  daß  die  Griechen  zu  Opfer- 
zwecken Gerste  verwandten,  auch  als  bei 
ihnen  der  Weizen  schon  für  das  edlere  Ge- 
treide galt,  spricht  mit  Bestimmtheit  für 
eine  ehemalige  höhere  Bedeutung,  wenn 
nicht  für  ein  höheres  Alter  der  Gersten- 
kultur bei  den  Protogriechen.  Schon  zu 
Homers  Zeiten  streute  der  Priester  Gersten- 
schrot zwischen  die  Hörner  des  Opfertiers. 
Auch  im  Tempel  von  Delphi  und  bei  den 
eleusinischen  Mysterien  war  die  Gerste 
im  Gebrauch;  aus  Gerstenähren  wurde  der 
Kranz  der  Demeter  und  der  eleusinischen 
Kampfsieger  geflochten  *. 

§  19.  Sehr  belangreich  ist  ferner  der 
Umstand,  daß  auf  Münzen  griechischer 
Städte  in  Unteritalien,  wie  Arpi,  Rubi, 
Butunti  in  Apulien,  Metapontum  und 
Paestum  (Posidonia)  in  Lucanien,  vom 
6. — 4.  Jahrh.  v.  Chr.  eine  Ähre  oder  Körner 
der  sechszeiligen  Gerste  abgebildet  sind,  zum 
Teil  zusammen  mit  tierischen  Schädlingen 
der  Gerste,  wie  Maus  und  Heuschrecke  3. 
Das  weist  offenbar  darauf  hin,  daß  die 
Gerste  damals  das  Hauptkorn  der  unter- 
itahschen  Griechen  war.  Da  sie  im  übri- 
gen Italien  eine  ähnlich  hervorragende 
Rolle  nicht  spielte,  darf  man  wohl  anneh- 
men, daß  die  griechischen  Kolonisten  den 
Gerstenbau  aus  der  Heimat  mitgebracht 
hatten.  Die  Gerste  war  also  zur  Zeit  der 
Gründung  der  unteritalischen  Kolonien, 
d.  h.  vom  8.  bis  6.  Jahrh.,  auch  in  Hellas 
selbst  offenbar  das  Hauptgetreide.  Das 
war  sie  in  Attika,  aus  Anspielungen  bei 
Aristophanes  zu  schließen,  noch  im  4.  Jahrh. 
Später  scheint  dann  der  Weizen  das  Haupt- 
korn der  Hellenen  geworden  zu  sein; 
wenigstens  nennt  Galen  im  2.  Jahrh.  n.  Chr. 
ihn  das  wertvollste  und  am  meisten  ge- 
brauchte Getreide  der  Griechen  und  stellt 
ihn  weit  über  die  Gerste  4. 

§  20.  Die  Römer  Hebten  die  Gerste 
nicht;  ihre  Hauptnahrung  waren  Weizen 
und  Spelz.  Gerste  wurde  im  römischen 
Italien  zwar  auch  viel  gebaut,  aber  nur 
in  der  älteren  Zeit  allgemeiner  zum  Brot- 
backen verwandt  5.  ;  später  diente  sie  in 
der  Regel  als  Viehfutter  und  wurde  nur 
in  Zeiten  der  Not  zu  Brot  verbacken. 
Wenn  trotzdem  Plinius  (Nat.  Hist.  18,  72) 
sagt:  Antiquissimwn  in  cibis  hordeum,  so 
stützt  er  sich  dabei,  wie  er  selbst  angibt. 


auf  die  griechische  Überlieferung,  die  er 
aus  den  Schriften  des  Arztes  Menander, 
eines  Zeitgensossen  Eumenes'  IL  v.  Per- 
gamum,  kennen  gelernt  hatte  ^. 

§  21.  Daß  die  Gerste  ursprünglich  auch 
bei  den  Germanen  das  Hauptgetreide 
war,  werden  wir  später  sehen  (§  27  ff.). 

Hier  sei  nur  im  Anschluß  an  meine  Aus- 
führungen Wcddb.  u.  KuLturp-ß.  374  ff.  noch 
ein  besonders  schwerwiegender  Punkt  her- 
vorgehoben. 

§  22.  Es  ist  eine  merkwürdige  Tat- 
sache, daß  das  Gerstenkorn  bei 
zahlreichen  Völkern  in  älterer  Zeit  als  das 
kleinsteGewichtundLängen  - 
maß  benützt  wurde.  Als  Gewicht  diente 
es  bei  den  Indern,  Armeniern,  Griechen,, 
den  Römern  der  späteren  Zeit  und  den 
Niederdeutschen;  als  Längenmaß  bei  den 
Indern,  Iraniern,  Griechen,  Czechen,  Fran- 
zosen, Niederdeutschen  (nebst  Nieder- 
ländern), Engländern  und  Kelten  7.  Da 
nun  die  Völker  bekanntlich  in  keinem 
Punkt  konservativer  sind  als  in  den  Grund- 
lagen und  Benennungen  ihrer  Zahl-,  Maß- 
und  Gewichtssysteme,  darf  man  aus  dieser 
übereinstimmenden  Verwendung  des  Ger- 
stenkorns als  kleinstes  Gewicht  und 
Längenmaß  bei  einem  großen  Teil  der 
asiatischen  und  europäischen  Indoger- 
manen  den  Schluß  ziehn,  daß  zur  Zeit 
der  Entstehung  ihrer  Maß-  und  Gewichts - 
berechnungen  die  Gerste  ihr  wichtigstes 
Nahrungsmittel  war. 

§  23.  Endlich  noch  eine  Kleinigkeit. 
Es  ist  gewiß  auch  kein  Zufall,  daß  die  be- 
kannte Geschwulst  am  Augen- 
1  i  d  von  den  meisten  europäischen  Völkern: 
den  Griechen,  den  späteren  Römern  und 
den  romanischen  Nationen,  von  den  Deut- 
schen und  Slawen  als  'Gerstenkorn'  be- 
zeichnet wird. 

§  24.  Alle  diese  Gründe  zusammea 
führen  uns  zu  dem  Schluß,  daß  das 
Hauptgetreide  der  Indoger- 
m  a  n  e  n  in  ihrer  Urheimat  die  Gerste 
war. 

'Heer  Pflanzen  d.  Pfahlbauten  10  f.  F, 
Körnicke  Die  hauptsächlichsten  Formen  der 
Saatgerste  im  ökonomisch-botan.  Garten  d.  land- 
wirtschaftl.  Akademie  Poppeisdorf  S.  14  f.;  Bonn 
1895.  *Lenz  Botanik  d.  alten  Griechen 
u.  Römer  260.     Magerstedt  Bilder   aus   d. 


ipö 


GERSTE 


röm.  Landwirtschaft  5,  294.  3  H  e  e  r  aaO.  1 1 
u.  Fig.  10—13.  Imhoof-Blumer  u. 
Keller  Tier-  u.  Pflanzenbilder  auf  Münzen 
u.  Gemmen  des  klass.  Altert.  1889;  die  Abb.  auf 
S.  56  (Nr.  24)  u.  S.  165;  Taf.  I,  Fig.  4. 
4  s.  Aug.  Schulz  Gesch.  d.  Saatgerste  223  f. ; 
Gesch.  d.  kultiv.  Getreide  Iiosf.  SMager- 
s  t  e  d  t    aaO.     295.  6Stadler     Berliner 

Philolog.  Wochenschrift  6.  0  t.  1906,  Sp.  1271. 
7  Belege  s.  bei  H  o  o  p  s  Waldb.  u.  Kulturpfl.  375, 
A.  I .  R  h  a  m  m  Großhufen  d.  Nordgermanen 
798.  Liebermann  Gesetze  d.  Angelsachsen 
11  465. 

III.  ArtderZubereitung.  §25. 
Die  Gerste  scheint  in  der  Urzeit  nicht  so- 
wohl zur  Brotbereitung  verwandt,  als 
geröstet  oder  gekocht  genossen  wor- 
den zu  sein.  Geröstet  wurde  sie  deswegen, 
weil  die  Früchte  so  leichter  von  den  an- 
haftenden Spelzen  befreit  werden  können. 
Aus  dem  gleichen  Grunde  scheint  auch  der 
Spelz  ursprünglich  geröstet  worden  zu 
sein.  Es  ist  bemerkenswert,  daß  in  den 
Schweizer  Pfahlbauten  wohl  Weizen-  und 
Hirsebrot,  aber  kein  Gerstenbrot  gefunden 
worden  ist.  Auch  in  den  übrigen  neohthi- 
schen  Niederlassungen  Europas  scheint 
man  bis  jetzt  nirgends  Gerstengebäck 
nachgewiesen  zu  haben.  Dagegen  hat  man 
in  der  rein  neoHthischen  Station  Butmir 
bei  Sarajevo  in  Bosnien  verkohlte  Weizen- 
und  Gerstenkörner  zutage  gefördert,  die 
augenscheinhch  langsam  geröstet  waren. 
Und  in  Griechenland  wurde  die  Gerste 
noch  zur  Blütezeit  des  Landes  in  der  alter- 
tümhchen  Form  der  A  1  p  h  i  t  a  (gewöhn- 
lich xa  aX<ptta  Plur.)  genossen,  wobei  die 
Körner  schwach  geröstet,  nach  Zusatz  von 
Salz  und  Gewürz  grob  zerkleinert  und  mit 
Wasser,  Most,  Wein  oder  Öl  zu  einem 
polentaartigen  Brei  angerührt  wurden. 
Später  wurde  die  Gerste  in  Griechenland 
auch  zur  Herstellung  von  Backwerk  be- 
nützt. 

H  o  o  p  s  Waldb.  u.  Kulturpfl.  373  f.  Aug. 
Schulz  Gesch.  d.  Saatgerste  220.  223  f.  226.; 
Gesch.   d.   kultiv.   Getreide   102  f.    105  f.    107  f. 

C.    Gerstenbau   der   Germanen. 

I.  Germanische  Gerstennamen. 
§  26.  Daß  der  Gerstenbau  auch  bei  den 
Germanen  uralt  ist,  braucht  nach  dem  Ge- 
sagten kaum  betont  zu  werden.  Doch 
haben    wir   keinen   einheitlichen,    gemein - 


germ.  Namen  für  die  Gerste,  sondern  drei 
etymologisch  und  sprachgeographisch  ge- 
schiedene Benennungen. 

a)  Auf  deutschem  Sprachgebiet  herrscht 
das  mit  lat.  hordeum  urverwandte  'Gerste' 
(s.  oben  §  15b):  ahd.  gersta  swf.,  mhd. 
nhd.  gerste  f.;  and.  gersta  swf.,  mnd.  gerste 
f.,  nnd.  gassen;  mndl.  gherste,  gheerste, 
garste  f.,  nndl.  gerst;  dazu  stellt  sich  vom 
Friesischen  saterl.  jcerstd. 

b)  Im  Friesischen,  Enghschen,  Nord- 
und  Ostgermanischen:  afries.  her-  (v. 
Richthof enAf des.  Wb.),  nordfries.  herre,  bar; 
ae.  bere  m.,  me.  bp'e,  ne.  dial.  bear;  anord. 
barr  n. ;  got.  *^am,  Adj.  barizeins.  Dieser 
den  nördlichen  Germanenstämmen  eigen - 
tümUche  Gerstenname  hat  eine  reich  ver- 
zweigte Verwandtschaft  in  den  andern 
idg.  Sprachen  mit  sehr  mannigfachen  Be- 
deutungen: lat.  far  (gen.  farris)  n.  'Spelz- 
weizen', lat.  farJna  aus  *farsma  'Mehl'; 
akslaw.  bürü  'eine  Hirsenart',  russ.  dial. 
borü  'Art  Hirse',  klruss.  bor  (gen.  bru) 
'Hirse',  serbokroat.  bar  'Art  Hirse', 
slow,  bar  'Kolbenhirse',  czech.  poln.  her 
(gen.  bru,  bra)  'Fench,  Kolbenhirse',  dazu 
das  abgeleitete  aslaw.  *borsino  aus 
*borchino,  *borstno  =  idg.  *bharsinom, 
abulg.  brasino  'Speise',  russ.  borosno  'Mehl' 
usw.  Zur  Etymologie  s.  Walde  EWb.* 
SV.  far;  Berneker  EWb.  sv.  bürü  u.  borsino; 
vgl.  auch  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  359  ff. 

c)  Dem  Nordischen  allein  eigen  ist: 
awnord.  bygg  n.,  adän.  aschwed.  bjug, 
ndän.    byg,    nschwed.  hjugg. 

II.  DieGerstealsHauptkorn 
germanischerVölker.  §27.  Eine 
Reihe  von  Tatsachen  spricht  dafür,  daß 
die  Gerste  ursprünglich  das  Hauptge- 
treide wenigstens  der  Friesen, Angel- 
sachsen und  Nordgermanen 
war. 

Im  An  gelsächsischen  ist  ber-ern, 
bern  (ne.  barn),  aus  bere  'Gerste'  und  cern 
'Haus',  der  Ausdruck  für  'Kornspeicher' 
überhaupt;  ebenso  bedeutet  ags.  bereflör 
nicht  sowohl  'Gerstenflur,  Gerstentenne'  als 
'Dreschtenne'  im  allgemeinen,  beretün  ist 
'Dreschtenne,  Getreidefarm,  Domäne',  here- 
wic  ist  'Korndorf,  Weiler',  berehrytta  der 
'Getreideverwalter'  ^.  Auch  die  bei  den 
Angelsachsen  und  Friesen  üb- 
liche   Entrichtung   einer    Naturalsteuer   in 


GERSTE 


197 


Gerste  (ags.  bere-gafol  'Gerstenzins',  gafol- 
bcere  'Zinsgerste';  afries.  ber-ielda),  die  im 
Mittelpunkt  der  Abgabe  an  den  Grundherrn 
stand,  spricht  für  die  Wichtigkeit  dieses 
Getreides  noch  in  historischer  Zeit  *.  Und 
der  angelsächsische  Brauch,  zum  Ordal 
des  Geweihten  Bissens  Gerstenbrot  zu 
nehmen,  wird  von  Liebermann  (Gesetze  d. 
Angels.  II  465.  472)  wohl  mit  Recht  als 
ein  Überlebsel  vom  Gebrauch  des  Gersten- 
brots zum  indogermanischen  Opfer  ange- 
sehn  (s.  oben  §  18). 

§  28.  Der  beste  Beweis,  daß  die  Gerste 
in  den  nordischen  Ländern  das 
Hauptgetreide  war,  ist  ihr  Name  bygg 
selbst,  der  auf  urnord.  *beggwu  aus  ur- 
germ.  *bewwu  zurückgeht  und  zu  ags. 
beow  n.  'Getreide',  as.  beo  n.  'Ernte,  Er- 
trag' und  weiterhin  zu  der  germ.  Wurzel 
&«-,  idg.  bheu-,  blui-  'bauen'  gehört,  so 
daß  bygg  ursprünglich  'das  Gebaute,  das 
Getreide'  bedeutet. 

§  29.  In  zahlreichen  Zeugnissen  der 
älteren  norwegischen  und  schwedi- 
schen Literatur  wird  die  Gerste  als  'Korn' 
schlechthin  bezeichnet.  In  Magnus  Laga- 
beters  Netterem  Stadtrecht  von  1276  (VI  16: 
Norges  Gamle  Love  II  S.  250)  werden 
,,malt  oc  miol,  körn  oc  hunang,  hvcBÜi  oc 
vin,  klaede  oc  lerept,  vacJmal  oc  mg,  rertr 
oc  baunir"  aufgezählt;  in  einer  Verordnung 
König  Hakon  Magnussons  aus  Bergen 
vom  14.  Nov.  1316  (NGL.  III  122)  werden 
,,malt,  mioll,  rugh,  hueite,  körn,  flur,  flesk, 
ertur,  baunir"  erwähnt;  in  einer  Urkunde 
v.  1470  wird  von  körn  ok  roogh,  in  einer 
andern  v.  1473  von  ,,XXX  sald  körn, 
XXX  sald  rugh''  gesprochen,  und  in  einem 
Testament  v.  1503  ist  gleichfalls  von  rugh 
ok  körn  die  Rede  (Diplomatarium  Nor- 
wegicum  VII  No.  470,  Z.  20.  I  No.  902  u. 
1008).  An  allen  diesen  Stellen  kann  körn 
offenbar  nur  'Gerste'  bedeuten.  Und  noch 
in  den  norwegischen  Gesetzen  aus  dem 
17.  und  18.  Jh.  wird,  wo  es  sich  um  Na- 
turalleistungen in  Getreide  handelt,  unter 
körn  überall  die  Gerste  verstanden,  soweit 
nicht  eine  andere  Getreideart  ausdrückhch 
genannt  ist  (Schübeier,  Kulturpflanzen 
Norwegens  145). 

§  30.  Auch  in  den  schwedischen 
Gesetzen  wird  die  Gerste  mehrfach  als  korti 
im  Gegensatz  zu  andern  Getreidearten  be- 


zeichnet. So  heißt  es  im  Gotlandslag 
(I,  56,  i:  Sveriges  Gamla  Lagar  VII  S.  87) 
aus  dem  Ende  des  13.  Jhs. :  ,,oc  hafi  siex 
penninga  af  laupslandi  firi  com  oc  fem 
penninga  firj  mg  oc  hagra.''  Im  Kirkiu- 
Balker  des  Uplandslag  v.  1296  (Kp.  7,  5: 
SGL.  III  S.  31),  wo  von  rugh  ok  hwcetce 
die  Rede  ist,  fügen  einige  Hss.  körn,  andre 
körn  och  haffra  hinzu.  In  einer  Hand- 
schrift von  König  Magnus  Erikssons 
Stadslag  v.  1350 — 57  (Köpmala  Balker 
Kp.  16:  SGL.  XI  191)  sowie  in  König 
Christoffers  Landslag  v.  1442  (ebd.  6,  2: 
SGL.  XII  224)  werden  gleichfalls  'Korn' 
und  'Roggen'  einander  gegenübergestellt: 
rugh  [ok  körn]  bezw.  körn,  rogh  [einige  Hss. 
fügen  hwetcB  hinzu]. 

§  31.  Übrigens  wird  die  Gerste  in  den 
meisten  Gegenden  Norwegens  und  Schwe- 
dens noch  heute  'Korn'  schlechthin  ge- 
nannt, so  daß  der  finnische  Botaniker 
Elfving  in  seinem  Werk  über  die  Kultur- 
pflanzen körn  direkt  als  die  normale  schwe- 
dische Benennung  für  Hordeum  vulgare 
ansetzt.  Das  zeugt  von  der  zentralen 
Stellung,  die  die  Gerste  in  dem  größten 
Teil  Skandinaviens  noch  jetzt  einnimmt, 
während  in  Dänemark  und  Norddeutsch- 
land unter  körn  der  Roggen,  in  Südwest- 
deutschland der  Spelz  als  Hauptbrot- 
pflanze verstanden  wird. 

'  Belege  bei  Bosworth-Toller  Anglo- 
Saxon  Dict.  F.  Liebermann  Gesetze  d. 
Angelsachsen      II      23.      465.  ^  Belege      b. 

Bosworth-Toller  aaO.  v.  Rieht- 
h  o  f  e  n  Afries.  Wb.  H  0  o  p  s  Waldbättme  u. 
KuUurpfl.  591  f.  R  h  a  m  m  Großhiifen  d.  Nord- 
gertnanen  797  f.  (1905).     Lieber  mann  aaO. 

III.  ArtderZubereitung.  §32. 
Die  Gerste  ist  im  angelsächsischen  England 
wie  in  den  nordischen  Ländern  übrigens 
nicht  nur  in  Form  von  Grütze  genossen, 
sondern  auch  zu  Brot  verbacken  worden. 
In  ags.  Texten  begegnet  uns  neben  beres 
grytta  oder  berena  grytta  (Cockayne,  Leech- 
doms  Bd.  II:  Leechbook  II  18.  19.  39) 
auch  beren  hläf,  beren  bread  (ebd.  Leech- 
book 1 61,  3.  II 26.  Bd.  III:  Lacnunga  106). 
Ebenso  ist  in  der  altwestnordischen  Litera- 
tur häufig  von  byggbraud",  bygghleifr  die 
Rede  (s.  Fritzner  Ordbog  I  219  f.).  Für 
Schweden  ist  besonders  eine  Stelle  des 
Södermannalag  von    1327   bemerkenswert, 


198 


GERSTE 


"WO  als  Zehnten  festgesetzt  werden:  ,,en 
Jjyn  hwetebröd'  oc  rugbröä,  ens  Jiynise  byug- 
hröä*'oder,  wie  eine  andre  Hs.  liest:  ,,en  J)yn 
Jiwete  oc  rugh  til  b  r  ö  d  h ,  een  thyn  biog  til 
brödh"  (Kirkiu-Balker  Kap.  5:  Sveri- 
ges  Gamla  Lagar  IV  S.  19).  Auch  heute 
noch  dient  die  Gerste  in  Skandinavien 
vielfach  als  Brotkorn. 

IV.  Gerstensorten.  §  33.  Da 
unter  den  vorgeschichtlichen  Gersten- 
funden in  Mittel-  und  Nordeuropa,  soweit 
sie  überhaupt  näher  bestimmt  werden 
konnten,  die  sechszeilige  Gerste  vor- 
herrscht (s.  oben  §  7  ff.),  wird  sie  auch  die 
bevorzugte  Gerstenart  der  Germanen  in 
älterer  Zeit  gewesen  sein.  In  der  histori- 
schen Epoche  aber  büßte  sie  immer  mehr 
an  Anbaufläche  ein.  Gegenwärtig  ist  sie 
aus  Mittel-  und  Nordeuropa  fast  voll- 
ständig verdrängt.  In  Deutschland  wird 
sie  außer  in  Oberbayern  und  den  Alpen 
heute  fast  nirgends  mehr  gebaut.  Auch 
in  Nordeuropa  wird  sie  als  weniger  ergiebig 
nur  noch  vereinzelt  kultiviert,  und  aus 
England  ist  sie  ganz  verschwunden  (s. 
Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  393.  595. 
629). 

§  34,  Ihre  siegreiche  Rivalin  scheint 
zunächst  die  vierzeilige  gewesen  zu 
sein,  die  in  Mittel-  und  Nordeuropa  noch 
heute  die  herrschende  Form  und  überhaupt 
wohl  die  verbreitetste  Gerstenart  ist,  wes- 
halb sie  von  Linne  vulgare  genannt  wurde. 
Sie  tritt,  wie  wir  (§  10)  sahen,  schon  in  den 
Schweizer  Pfahlbauten  neben  der  sechs - 
zeiligen  auf;  aber  über  ihre  Ausbreitung  in 
den  Ländern  nördlich  der  Alpen  ist  noch 
nichts  Genaueres  bekannt.  Doch  gehören 
die  kleinen,  großenteils  schiefen  Körner  einer 
mehrzeiligen  Gerste,  die  in  der  Hünenburg 
bei  Rinteln  an  der  Weser  aus  dem  lO. — ii. 
Jh.  n.  Chr.  gefunden  wurden,  wahrschein- 
lich einer  vierzeiligen  Form  an,  obschon  es 
allenfalls  auch  die  sechszeilige  sein  könnte 
(nach  Wittmack  u.  Buchwald  Ber.  d. 
deutschen  Bot.  Ges.  20,  24;  1902).  In 
den  nordischen  Ländern  hat  sich  die 
vierzeilige  Gerste  vor  allem  deswegen  sieg- 
reich durchgesetzt,  weil  sie  vermöge  ihrer 
besonders  frühen  Reifezeit  von  allen  Ge- 
treidearten am  weitesten  nach  Norden 
reicht  (70°  n.  Br. ;  s.  Körnicke  Handb.  des 
Getreidebaues     I     158).       Auch     die    im 


Mittelalter  auf  Island  kultivierte  Gerste 
dürfte  die  vierzeilige  gewesen  sein. 

§  35.  Die  zweizeilige  Gerste,  die 
wir  zuerst  bei  Columella  im  i.  Jahrh.  nach- 
Chr.  belegt  fanden  (§  14),  scheint  ihre  Aus- 
breitung in  den  Ländern  nördlich  der 
Alpen  hauptsächlich  den  Römern  zu 
verdanken.  (Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl. 
393  f-  592  f.;  1905.  Zustimmend  Aug. 
Schulz  Gesch.  d.  Saatgerste  229;  1911; 
Gesch.  d.  kultiv.  Getr.  I  iio;  1913.)  Dafür 
spricht  die  Tatsache,  daß  die  zweizeilige  ia 
der  Neuzeit  namentlich  in  den  früheren 
Provinzen  des  römischen  Reichs  angebaut 
wird;  dafür  sprechen  auch  wichtige  sprach- 
liche Gründe. 

§  36.  Die  Einführung  der  zweizeiligen 
Gerste  ist  nämlich  in  Gallien  und  Bri- 
tannien nach  meiner  schon  Waldb.  u. 
Kulturpfl.  592  f.  ausgesprochenen  Ver- 
mutung an  den  Namen  baliaricum  {hor- 
deum)  geknüpft.  (Daß  die  Balearen  durch 
ihren  Getreidebau  bekannt  waren,  wissen 
wir  aus  Plinius  Nat.  Hist.  18,  6y.)  Das 
Wort  drang  ins  Altfranzösische  als  baülarc, 
ballarc  (A.  Thomas  Romania  28,  171  f.), 
und  es  ist  sicher  kein  Zufall,  daß  nfrz. 
baillard,  baülarge  speziell  die  als  Sommer- 
korn gebaute  zweizeilige  Gerste  bezeichnet. 
Im  britannischen  Vulgärlatein  wurde  ein 
*balaricum  im  Munde  der  Kelten  unter 
Einwirkung  von  kymr.  bara  'Brot'  durch 
Liquidenvertauschung  zu  *baraUcum  und 
weiterhin  zu  *baralic,  *barlic.  (Die  Gerste 
diente  damals  offenbar  auch  den  Briten 
als  Brotkorn.)  Aus  dem  Keltischen  ist 
dann  ae.  bcerlic,  ne.  barley  entlehnt.  (Schu- 
chard  ZfromPhil.  26,  402;  dazu  Kluge 
ebd.  24,  427.)  Ae.  bcerlic  kommt  zuerst 
in  der  frühmittelengl.  Abschrift  einer  alt- 
engl.  Urkunde  v.  J.  966  vor;  das  Kom- 
positum bcerlic-croft  'Gerstenacker',  in  dem 
es  hier  auftritt,  weist  auf  Anbau  hin.  Der 
Name  ist  demnächst  in  der  Sachsenchronik 
zum  J.  1 1 24  und  von  da  an  als  me.  barlich, 
barli  häufiger  belegt.  Er  dürfte  aber  schon 
lange  vor  seiner  ersten  Aufzeichnung  in  der 
angelsächsischen  Volkssprache  vorhanden 
gewesen  sein.  Ne.  barley  aber  bedeutet 
im  engeren  Sinne  wie  franz.  baillard  eben- 
falls die  zweizeilige  Gerste,  während  der 
noch  dialektisch  vorkommende  altein- 
heimische Name  ae.  bere  m.,  me.  b^re,  ne. 


GERSTE 


199 


jbear,  sowie  das  nordische  Lehnwort  me. 
byg{e),  frühne.  bygg,  byg,  bigge,  big,  ne.  dial. 
bigg  (anord.  bygg,  §  26  c)  heute  in  erster 
Linie  der  vierzeihgen  zukommen.  (Belege 
bei  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  593,  A.  l; 
vgl.  Murray  NED.;  Björkman  Scand.  Loan- 
"words  S.  32).  Und  da  die  vierzeilige  Gerste 
in  England  sicher  älter  als  die  zweizeilige 
ist,  von  der  sie  in  historischer  Zeit  zu- 
sehends nach  Norden  zurückgedrängt  wird, 
so  haben  wir  keinen  Grund  zu  zweifeln, 
daß  auch  ae.  bere  und  me.  byg  bereits  die 
vierzeilige   Gerste  bezeichneten. 

Eine  genaue  Parallele  bieten  die  kelti- 
schen Namen.  Auch  der  auf  Cornwall 
und  Süd-Wales  beschränkte  heutige  kel- 
tische Gerstenname  barlys  (der  wohl  auf 
■einer  Beeinflussung  des  akymr.  *barlic 
durch  den  ^/-Laut  von  ae.  bcerlic,  me. 
barlich  beruht  unter  Anlehnung  an  kymr. 
üys  'Pflanze'),  bezeichnet  ausschließlich 
die  Sommergerste,  während  der  alte  bri- 
tische Gerstenname  haidd,  der  in  Nord- 
Wales  der  allein  übliche  ist,  im  Süden  und 
in  Cornwall  an  der  als  Wintergerste  ge- 
bauten vierzeiligen  haftet  (Evans  Dict.  of 
the  Welsh  Lang.  I  447). 

§  37.  Die  angestammte  Gerste  der 
Angelsachsen,  die  sie  bere  nannten 
und  wohl  schon  aus  Schleswig-Holstein 
mit  herübergebracht  hatten,  scheint  also 
die  vierzeilige  gewesen  zu  sein;  sie 
war  auch  den  Briten  bekannt  (kymr.  körn. 
haidd)  und  wurde  vorzugsweise  als  Winter- 
korn gebaut.  Durch  die  Kelten  lernten  die 
Angelsachsen  die  von  den  Römern  ein- 
geführte zweizeilige  Gerste  kennen ; 
aber  da  deren  Name  (ae.  bcerlic)  nicht 
vor  dem  10.  Jh.  belegt  ist,  scheinen  sie 
erst  nach  und  nach  zum  Anbau  der  von 
den  Briten  gebauten  zweizeiligen  Gerste 
als  Sommerkorn  übergegangen  zu  sein. 
Der  Sieg  des  romanischen  Namens  bcsrlic 
über  den  angelsächsischen  bere  bezeichnet 
zugleich  den  Triumph  der  zweizeiligen 
Gerste  über  ihre  vierzeilige  Konkurrentin. 

§  38.  Es  ist  möglich,  daß  den  Angel- 
sachsen auch  die  sechszeilige  Gerste  be- 
kannt war,  die  in  ihrer  nordwestdeutschen 
Heimat  wenigstens  in  vorgeschichtlichen 
Zeiten  kultiviert  wurde.  Aber  wenn  sie 
von  ihnen  noch  in  England  gebaut  wurde, 
so  ist  sie  später  von  der  vier-  und  zwei- 


zeiligen völlig  aus  dem  Felde  geschlagen 
worden.  Sie  war  schon  im  16.  Jh.  in  Eng- 
land unbekannt. 

§  39.  Aber  auch  die  vierzeilige  wurde 
von  ihrer  zweizeiligen  Rivalin  allmählich 
nach  dem  Norden  und  den  Gebirgen  des 
Westens  zurückgedrängt.  Im  16.  Jh.  ist 
dieser  Prozeß  bereits  abgeschlossen.  In- 
teressant ist  eine  Notiz  in  Turners  Names 
of  Herbes  (1548)  über  die  Verbreitung  der 
drei  Gerstensorten  in  England,  worin  zu- 
gleich unsre  Vermutung  über  die  Be- 
deutung der  verschiedenen  Gerstennamen 
bestätigt  wird.  ,,It  is  of  diuerse  kyndes", 
sagt  er  (ed.  Dritten  S.  42)  von  der  Gerste. 
,,The  fyrste  kinde  is  called  in  latine  Hor- 
deum  distichum,  in  englishe  Barley.  The 
secondc  kynde  is  called  in  latin  Hordeutn 
tetrastichum,  in  englishe  Byg  Barley  or 
beare,  or  byg  alone.  Thys  kynde  groweth 
muche  in  the  North  countrey.  The 
thyrde  kynde  is  called  in  latin  Hordeum 
Hexastichum,  I  haue  not  sene  thys 
kynde  in  Englande,  but ofte  tymes  in 
high  Germany,  wherefore  it  maye  be  called 
in  englishe  duch  Barley." 

§  40.  So  ist  es  bis  heute  geblieben.  Eng- 
land ist  eine  Hauptdomäne  der  zweizeiligen 
Gerste,  die  im  Engl,  deshalb  schlechthin  als 
common  barley  bezeichnet  wird,  wie  schon 
Rai  1692  sie  nennt,  während  der  Schwede 
Linn6  die  in  Nordeuropa  am  meisten  ver- 
breitete vierzeilige  Form  als  Hordeum 
vulgare  bezeichnete  (s.  §  34).  Nur  in  Schott- 
land und  auf  den  nördlichen  Inseln  macht 
die  vierzeilige  vermöge  ihrer  besonders 
frühen  Reifezeit  der  zweizeiligen  erfolgreich 
Konkurrenz,  während  die  sechszeilige  ganz 
fehlt. 

§  41.  Auch  inM  itteleuropa  hat 
die  zweizeilige  Gerste  im  Lauf  des  Mittel- 
alters und  der  Neuzeit  ihr  Gebiet  allmählich 
erweitert.  In  der  Hünenburg  bei  Rinteln 
a.  d.  Weser  aus  dem  lO. — II.  Jh.  fanden 
sich  außer  Körnern  der  vierzeiligen  auch 
solche  der  zweizeiligen  Gerste  (Wittmack 
u.  Buchwald  Ber.  d.  deutschen  Bot.  Ges. 
20,  24;  1902;  vgl.  oben  §  34).  Gegenwär- 
tig ist  die  große  zweizeilige  Sorte  in  Mittel- 
europa die  am  meisten  kultivierte  Sommer- 
gerste. In  den  Gebirgen  Oberbayerns  und 
der  Schweiz  bildet  sie  mit  dem  Roggen  die 
Höhengrenze  des  Getreidebaus. 


200 


GESANG 


§  42.  Den  Nordländern  ist  die 
zweizeilige  Gerste  als  Importartikel  wahr- 
scheinlich schon  im  MA.  von  England  her 
bekannt  geworden.  Das  barlak  der  Pulor 
(V.  685),  eine.  Entlehnung  des  ae,  bcerlic, 
dürfte  wie  dieses  die  zweizeihge  Gerste 
bezeichnet  haben.  Die  gleiche  Bedeutung 
habe  ich  Waldb.  u.  Kulturpfl.  630  für  das 
an  derselben  Stelle  (V.  686)  begegnende 
val-bygg  'welsche  Gerste'  vermutet,  das 
auch  in  der  Helga  kvid'a  Hundingsbana  II  2 
der  älteren  Edda  wiederkehrt  und  für  die 
durch  die  Römer  nach  Frankreich  und  Eng- 
land eingeführte  und  besonders  wohl  von 
den  Kelten  kultivierte  zweizeilige  Gerste 
recht  gut  paßt.  Nach  Schübeier  (Viri- 
darium  Norwegicum  I  303)  und  Aasen 
(Norsk  Ordbog  894^)  bezeichnet  valbygg 
noch  in  der  heutigen  norwegischen  Volks- 
sprache Hordeum  distichum. 

§  43.  Im  Laufe  des  19.  Jhs.  hat  sich  dann 
auch  die  Kultur  der  zweizeiligen  Gerste 
im  Norden  selbst  erfolgreich  eingebürgert. 
In  Holstein,  auf  Lolland,  Fehmarn  und 
Fünen  wurde  sie  schon  zu  Anfang  des 
19,  Jhs.  allgemein  gebaut,  und  seit  der 
Mitte  des  Jahrhs.  wird  sie  auch  in  Skan- 
dinavien mancherorts  gezogen  (Körnicke 
Handb.  d.  Getreidebaues  I  177;  Schübeier 
Kulturpflanzen  Norwegens  49;  ders.  Virid. 
Norweg.  I  304).  Doch  hat  sie  die  Herr- 
schaft der  durch  ihre  ungewöhnliche  An- 
passungsfähigkeit ausgezeichneten  vier- 
zeiligen  in  Nordeuropa  nicht  zu  brechen 
vermocht. 

Fr.  Körnicke  u.  H.  Werner  Hand- 
buch des  Getreidebaues  I;  1885.  H  0  o  p  s  Wald- 
bäunieu.  Kulturpflanzen  im  genn.  Altertum,  Straß- 
burg 1905,  s.  295.  321  f.  357—376.  391—394. 

591 — 595.  627 — 631.  August  Schulz  Ge- 
schichte d.  Saatgerste;  ZfNaturwiss.  83,  197  ff. 
(1911).  Derselbe  Geschichte  d.  kultivierten 
Getreide;  Halle  1913;  das  Kapitel  über  die  Gerste 
I  86 — 116  ist  ein  revidierter  Abdruck  der  vorigen 
Abhandlung  unter  Weglassung  mancher  Belege; 
dafür  Zusammenstellung  der  wichtigsten  Litera- 
tur am  Schluß.  Johannes  Hoops. 

Gesang.  §  i.  Der  Gesang  war  bei  den 
alten  Germanen,  besonders  Deutschlands, 
sehr  mannigfaltig  ausgebildet.  Die  Nord- 
germanen  haben  in  Odin  sogar  einen 
besonderen  Gesangesgott  (Vigfusson,  Corp. 
poet.  bor.  I.  CHI  f.).  Er  singt  den  Toten- 
zauber,   um    die    Volva    aus    dem    Grabe 


herauszubringen,  singt  den  Liebeszauber^ 
um  Frauen  ihren  Männern  abspenstig  zu 
machen,  ist  der  Herr  der  Zauberlieder 
{Ijöd',  galdr)  wie  des  erzählenden  Liedes 
{kviäa)  und  entspricht  auch  bekanntlich 
sonst  bei  den  Deutschen  dem  Mercur,  der 
ja  als  Erfinder  der  Lyra  nebenamtlich 
ein  musikalischer  Gott  ist.  Odin  als  Ge- 
sangesgott ist  keine  spätere  Fiktion,  denn 
auch  bei  den  Angelsachsen  steht  Wodan 
zu  wöä'  'Stimme,  Gesang'  wie  ÖMn  zu 
anord.  öär  'Poesie,  Gesang',  urverwandt 
mit  latein.  vätes  'Sänger  und  Seher'  und 
vielleicht  auch  mit  den  ouaxsic,  den  keltischen 
Priesterärzten.  Als  Gott  des  Windes  macht 
er  oft  eine  wunderbare  Musik,  und  die 
Runen,  die  er  erfindet,  sind  ursprünglich 
nichts  anderes  als  geheime  Lieder  {rün  =^ 
Geheimnis,  geheimes  Lied,  geheimesZeichen,. 
vgl.  finnisch  runo  'Gesang,  Gedicht', 
runoilija  'Dichter'),  durch  die  man  die 
Zukunft  zu  bestimmen  vermag.  Diese 
Runen  sind  nicht  die  späteren  Schrift - 
zeichen,  sondern  wohl  ähnlich  den  astro- 
nomischen Zeichen  auf  den  Handpauken 
der  Steinzeit,  wie  man  sie  in  Pergamon  und 
Lappland  zu  Wahrsagezwecken  benützte 
(s.  m.  Aufs.  imMemnon  1913).  Neben  Wodan 
stehen  als  musikliebende  Wesen  Frau 
Holle  (Perchta),  deren  Lied  man  in  den 
Bergen  zuweilen  hörte,  die  Nixen  und 
Elfen,  die  durch  ihren  Gesang  be- 
zaubern, während  die  Hexen  und 
Zwerge  sich  besonders  an  Tanz  und 
Tanzmusik  ergötzen.  Immer  eignet  dem 
Gesänge  etwas  Geheimnisvolles,  meistens 
findet  er  sich  mit  dem  Begriff  von  Nacht 
und  Tod  verbunden.  Letzteres  nicht  erst 
unter  dem  Zwange  des  Christentums,  das 
den  heidnischen  Gesang  in  Nacht  und 
Abgeschiedenheit  verbannte;  sondern  weil 
Wodan,  der  Gott  des  Gesangs,  der  Erfinder 
der  Zauber-Lieder  und  Runen,  zugleich 
Totengott  war. 

§  2  a.  Gesungen  wurde  bei  den  Opfer - 
mahlzeiten  zu  Ehren  der  Götter  und  Toten, 
ebenso  wie  bei  den  Gastmählern  zu  Ehren 
der  Helden.  Ursprüngliches,  nur  germani- 
sches, sonst  in  keiner  Sprache  vertretenes 
Wort  für  ,, singen"  ist  ahd.  galan,  kalan, 
ags.  galan  Zaubergesang  singen,  Carmen 
magicum  pronuntiare  (noch  im  westgerm. 
Nachtigall,    wo    das    Wort    ebenfalls    mit 


GESANG 


20I 


Nacht  verbunden) ;  ahd.  und  as.  gala  {cala) 
ist  die  Sängerin,  die  Zaubersängerin,  ahd. 
galstar  [calstar)  der  Zaubergesang,  incan- 
latio,  sacrificium,  ahd.  calari,  galstrari, 
incantator,  ags.  galdor  und  an.  galdr  Zauber - 
gesang.  Daß  diesen  Zaubergesängen  eine 
bestimmte  dichterische  Form  schon  in  vor- 
geschichthcher  Zeit  eigen  gewesen  ist,  kann 
angesichts  der  auf  uns  gekommenen  Zau- 
berformeln" kaum  einem  Zweifel  unter- 
liegen. Die  des  Blutsegens  hat  man  im 
Altindischen  wiedergefunden  (Scherer,  Ge- 
schichte d.  dtsch.  Lit.,  Berlin  1880  S  15), 
woraus  man  den  Schluß  ziehen  könnte, 
daß  eine  bestimmte  Gesangsform  schon  der 
indogerm.  Gemeinkultur  zugesprochen  wer- 
den muß.  —  §  2  b.  Zu  den  Zauberliedern  muß 
man  auch  diejenigen  rechnen,  durch  deren 
Vortrag  (bardit)  die  alten  Germanen  nach 
Tacitus  ,,den  Ausgang  der  bervostehenden 
Schlacht  zu  erkennen  suchten,  denn  sie 
erschrecken  andere  oder  zittern  selbst,  je 
nachdem  der  Gesang  der  Schlachtreihe 
erklang".  Inhalt  dieser  wihlieft  oder 
Schlachtengesänge  waren  die  Taten  der 
Helden  wie  Tuisto,  Mannus,  Hercules  (d.  i. 
Wodan),  Arminius;  Eterpamara,  Amalas, 
Fridigern,  Vidigoia  u.  a.  bei  den  Goten 
(Jord.);  Alboin  bei  den  Langobarden, 
Sachsen  und  Bayern  (Paul.  Diac),  und 
noch  Ende  10.  Jahrh.  Thideric  de  berne 
de  quo  cantabant  rustici  olim.  (Ann. 
Quedlinb.).  Zwei  Berufssänger  rezitieren 
am  Hofe  des  Hunnenkönigs  Gesänge  auf 
Attila  (Hist.  Goth.).  Poeta  Saxo  spricht 
von  carmina  vulgaria  auf  Karls  d.  Gr. 
Ahnen.  Solche  Lieder  bildeten  in  alt- 
german.  Zeiten  die  einzige  Artvongeschicht- 
licher  Überlieferung  (Tac).  Der  Haupt- 
schlachtengesang war  der  auf  Wodan,  der 
nur  gesungen  ward,  wenn  die  Germanen 
in  die  Schlacht  ziehen  wollten  (Tac).  Ein 
Kampf-  und  Beschwörungslied  war  noch 
im  späteren  Mittelalter  das  Media  vita  in 
niorte  sumus  Notkers  Balbulus,  mit  dessen 
Absingen  man  Tod  und  Not  über  den 
Feind  heraufbeschwor,  so  daß  der  Gesang 
dieser  Sequenz  ,, contra  aliquas  personas" 
später  hart  bestraft  wurde  (Konzil  v.  Cöln 
13 16).  —  Bemerkenswert  ist,  daß  die 
Römer  solche  Schlachtgesänge  und  Helden- 
lieder nicht  hatten,  sondern  sich  z.  B.  der 
Kohorte  der  Sugambrer  gegen  die  Thraker 

Hoops,  Reallexikon.     I[. 


bedienen  mußten,  weil  jene  ebensogut  wie 
diese  trotzige  Lieder  und  Kriegsgeschrei 
konnten  (nee  minus  cantuum  et  armorum 
tumultu  trucem). 

§  3.  Neben  diesen  Zauberliedern  wurden 
von  der  christlichen  Kirche  einem  ganz  be- 
sonderen Verbote  unterworfen  die  germani- 
schen Klagegesänge  um  die  Toten,  sisu  ahd. 
auch  sisesang,  latein.  übersetzt  durch 
Carmen  lugubre,  nenia,  ags.  sisds  in  dddsisds 
und  in  sesspilo,  d.  i.  Spiel  und  Gesang  bei 
Leichenbegräbnissen.  Der  bei  Chalons 
gefallene  Westgotenkönig  Theodorich 
ebenso  wie  Attila  werden  bei  ihrer  Be- 
stattung durch  solche  Gesänge  geehrt 
(Jord.).  Hierher  gehören  auch  Beschwö- 
rungslieder zum  Anrufen  der  Toten,  wie 
die  helliröna  oder  dohotröna,  und  bei  den 
Nordländern  die  vardlokkur  (Geisterlock- 
lieder), sowie  jene  carmina  diabolica,  welche 
das  Volk  auf  den  Totenhügeln  mit  ausge- 
lassenem, lustigem  Lachen  (cachinnos  quos 
exercet)  sang  (Synode  unter  Leo  IV,  9.  Jh.). 
Tagelange  Tänze  und  Spiele  waren  bei 
einem  Todesfall  nicht  selten,  so  daß 
sisomo  geradezu  der  musicus  ist;  in  Stein - 
meyer  u.  Sievers  Glossen  heißt  es:  Nenias, 
vanitates  vel  mendacia  seu  mortiferos  cantus 
lotirspracha  (i.  e.  Franciae  lotirsprachd).  Da 
lotar  locker,  leichtfertig  heißt,  so  müssen 
wohl  diese  heidnischen  Grabgesänge  eher 
fröhlich  als  traurig  gewesen  sein,  wozu  auch 
die  Angabe  einer  altenBeichtformel  stimmt: 
ik  gihörda  helhinussja  endi  unhrenja  ses- 
pilon,  mit  der  Glosse  sisuva:  spanisciu  posi 
(Possen)  iberas  nenias.  Später  z.  B.  bei 
Notker  Labeo  wird  Nenia  mit  charasang, 
Klagegesang,  übertragen. 

§  4.  Noch  fröhlicher  waren  die  scofleod, 
scophsang  oder  psalmi  plebei,  die  Volks- 
lieder. Scoph,  schof  heißt  im  Ahd.  ,,die 
Dichtkunst,  die  Poesie",  d.  i.  die  einheimi- 
sche, germanische,  weltliche,  amhd.  scopphen 
'dichten'.  Im  latein.  wird  der  scoph  über- 
setzt als  'poeta,  vates,  psalta',  daz  scoph 
aber  ist  'poesis,  commentum,  ludibrium'; 
man  spricht  von  salmscoph  (Psalmen - 
gesang),  und  die  Wurzel  des  Wortes  weist 
auf  'Schaffen,  Schöpfer,  Bildner'  hin.  Aber 
daneben  heißt  scoffön  'verlachen',   und  da- 

j   her  versteht  man  unter  scoph  gern  die  Spott - 
lieder  (an.   scop,  altfries.  schof  der  Spott, 

I   Hohn,  engl,  scoff  spotten,  höhnen),  wie  sie 

14 


202 


GESANG 


nach  dem  Berichte  griech.  u.  röm.  Schrift- 
steller auch  die  Barden  neben  ihren  Lob-  und 
Preisliedern  auf  die  Helden  sangen.  Nach 
alter  Überlieferung  soll  sie  ein  König 
Laber  eingeführt  haben,  um  Scham  über 
schlechte  Taten  zu  wecken  (Aventinus). 
Diese  Cantica  in  hlasphemiam  verbot  ein 
Capitulare  von  ca.  744  besonders  nachdrück- 
lich. Nach  Kögel  hieß  bei  den  Westger- 
manen scop  der  epische  Sänger  überhaupt. 
—  Das  Winileod  war  ebenfalls  carmen  oder 
cantilena  saecularis,  psalmus  vulgaris,  can- 
ticum  rusticum;  es  waren  gesellige  und 
Liebeslieder  {wini,  der  Freund,  der  Gesell, 
der  Geliebte),  die  namentlich  den  Nonnen 
789  aufzuschreiben  sehr  eindringlich  unter- 
sagt wurde. 

§  5.  Daneben  gab  es  auch  einen  Reigen, 
den  man  im  Chor  unter  Tanz-  oder  Marsch - 
bewegungen  ausführte,  den  gartsang  (Mül- 
lenhoff).  Hier  mußte  der  Rhythmus 
besonders  scharf  hervortreten,  und  dieser 
war,  wie  die  metrischen  Forschungen, 
ebenso  wie  die  ältesten  Volkslieder  und 
schriftliche  Traditionen  beweisen,  ein  ge- 
radtaktiger.  Die  Periodisierung  führte  vor- 
wiegend zum  viertaktigen  Halbvers  (4 
Schritte  vorwärts,  4  Schritte  zurück,  4  zur 
Seite  nach  rechts  und  4  nach  links.  Scherer). 
Die  achttaktige  Periode,  die  in  der  deut- 
schen Volksmusik  (Lied  und  Tanz)  ganz 
überwiegend  vorherrscht,  beruht  darauf. 
Ihr  begegnet  man  immer  wieder,  besonders 
in   der   Form   des   rhythmischen   Schemas 


r  r  r  r  r  r  r^f) 


mit   und  ohne 


Auftakt,  mit  den  entsprechenden  Auf- 
lösungen der  Notenwerte,  viermal  hinter- 
einander. So  in  den  Merseburger  Zauber- 
sprüchen, in  den  griechischen,  syrischen, 
lateinischenHymnen  des  frühen  Mittelalters, 
im  heutigen  Kinder-  und  Volkslied  zumeist, 
im  Knüttelvers  usw.  Man  kann  dies  Schema 
(auf  dem  auch  die  klassischen  Verse  zum 
Teil  aufbauen)  als  eine  Grundlage  der  indo- 
germanischen Dichtung  überhaupt  betrach- 
ten. Auch  bei  Otfrid,  der  seine  Evangelien- 
harmonie ausdrücklich  zur  Verdrängung  der 
saeculares  voces  dichtete,  findet  sich  keine 
Spur  von  dreiteiligem  Takte  (Heusler). 
Zudem  berichten  Walter  Odington  u.  a. 
Musikschriftsteller    des     12.     u.     13.  Jhs., 


daß  der  Takt  apud  priores  organistas  duo 
tantum  habuit  tempora,  sie  in  metris;  sed 
postea  ad  perfectionem  dicitur  [provecta], 
ut  sit  trium  temporum  ad  similitudinem 
beatissimae  trinitatis,  quae  est  summa 
perfectio.  Also  vor  dem  13.  Jh.  hatte  die 
ganze  Taktnote  (Longa)  immer  oder  meist 
nur  2  Halbe;  später  wurde  sie  fast  aus- 
schließlich dreiteilig  gemessen.  Die  Um- 
wandlung des  geraden  in  den  ungeraden 
Takt  muß  sich  im  12.  Jh.  vollzogen  haben. 

§  6.  Die  alten  Lieder  konnten  künstle- 
risch so  reizlos  nicht  sein,  das  beweisen  die 
vielen,  immer  erneuten  Verbote  der  Kirche, 
sie  zu  singen  und  aufzuschreiben.  Der 
großen  Liebe  des  Volks  zum  Liede  ver- 
danken wir  ja  auch  den  ungeheuren  Schatz 
an  Liedern,  wie  kein  Volk  der  Erde  ihn 
aufzuweisen  hat.  Karl  d.  Gr.  ließ  sie 
sammeln  (Eginhard),  die  Sammlung  war 
im  9.  Jh.  bekannt.  Von  einer  Lieder- 
sammlung Karlmanns  ist  jetzt  noch  eine 
Spur  vorhanden.  Von  einigen  noch  heute 
lebenden  Volksweisen  konnte  ich  durch  die 
vergleichende  Liedforschung  nachweisen 
(Sammelb.  I  der  Internat.  Musikges.  S.  i  ff. 
u.  ms.  185  ff.),  daß  sie  aus  der  germanischen 
Vorzeit  stammen,  so  z.  B.  ,,  Fuchs,  du  hast 
die  Gans  gestohlen",  dessen  Melodie  auch 
bei  der  Echternacher  Springprozession  und 
bei  dem  Reigentanz  der  Salzsieder  von 
Schwäbisch -Hall  im  Mittelpunkte  steht, 
und  die  wahrscheinlich  ein  alter  germani- 
scher Springtanz  war.  Diese  Melodie  findet 
sich  in  fast  allen  germanischen  Ländern  mit 
überraschender  Übereinstimmung  und  Häu- 
figkeit wieder,  in  England,  Niederlanden, 
Dänemark,  Norwegen,  und  hat  sich  auch 
den  Polen  und  Litauern  mitgeteilt.  Auch 
lateinischen  Hymnen  (z.  B.  Conditor  alme 
siderum)  mußte  sie,  wie  manche  andre,  als 
Melodie  dienen.  Überhaupt  sind  unsere 
alten  Kinderlieder  im  allgemeinen  als  ein 
Niederschlag  verhallter  Lieder  aus  der  Vor- 
zeit zu  betrachten,  (z,  B.  Ringel  Ringel 
Reihe,  resp.  das  Hermannslied),  ebenso  ein 
bestimmter  Teil  der  alten  Studentenlieder, 

§  7,  Wenn  der  Gesang  der  Germanen 
von  den  röm,  u.  griech.  Schriftstellern  als 
barbarisch  geschildert  wird,  so  muß  man 
bedenken,  daß  diese  Barbaren  doch  eine 
ungleich  höhere  sittliche  Kultur  besaßen, 
als  die  südlichen  Völker  (über  die  Germanen 


GESANG 


203 


s.  Tac. ;  über  die  Gothen  Jord. ;  über  die 
Franken  Agath.) ;  daß  die  germanische 
Sprache  an  sich  rauher  kUngt  als  die 
südlichen  (teils  wegen  der  aspiratorischen 
Betonung,  teils  wegen  der  Anhäufungen 
von  unbetonten  Silben  im  Stabreim) 
und  heute  noch  den  Romanen  als  In- 
begriff alles  Barbarischen  gilt;  daß 
ferner  die  ga*nze  Art  des  Vortrags  besonders 
der  Schlacht(Helden)lieder  eine  absichtlich 
furchtbare  und  laute  war.  Denn  „adfec- 
tatur  praecipue  asperitas  soni"  (Tacitus), 
da  die  Furchtbarkeit  zugleich  ein  gutes 
Omen  für  die  Schlacht  war.  Von  diesem 
Standpunkt  aus  wollen  die  absprechenden 
Urteile  der  Fremden,  die  den  germanischen 
Liedgesang  mit  dem  Kreischen  von  Vögeln 
(Jul.  Apost.),  Zischen  der  Gänse  (Amm. 
Marc,  Ven.  Fortun.)  u.  ä.  vergleichen,  wenig 
besagen,  zumal  da  sie  diese  Vergleiche  aus- 
drücklich nur  auf  die  unschöne  Sprache 
beziehen  (,,carmina  v  e  r  b  i  s  facta  s  i  - 
m  i  1  i  b  u  s  clangorum,  quos  aspere  cla- 
mantes  aves  edunt"  bei  Julian  und  ,,inter- 
que  varios  sermonis  dissoni  stre- 
pitus"  bei  Ammian).  Eben  dieselben  Be- 
urteiler aber  sagen  doch,  daß  die  Deutschen 
sehr  eifrig  im  Liedersingen  waren,  während 
vonden  römischen  Legionen  (Tac.  Ann.)  und 
den  roman.  Ländern  (s.  Bernhard)  genau  das 
Gegenteil  berichtet  wird.  Von  den  Römern 
konnten  die  Germanen  musikalisch  wenig 
oder  nichts  lernen,  da  diese  überhaupt  nicht 
musikalisch  veranlagt  waren,  während  sich 
die  Germanen  zu  allen  Zeiten  als  höchst 
produktiv  erwiesen  haben.  Namentlich  sehr 
bezeichnend  f  ü  r  die  Kultur  der  Gesangsmusik 
ist  die  Ausprägung  besonderer  Fach- 
ausdrücke  für  den  ,, Vortrag"  u.  ä.  Dinge 
(s.  Musik).  Gesungen  wurde  meist  mit  Be- 
gleitung von  Instrumenten,  größtenteils  zu 
lyraartigen  Saiteninstrumenten  (Diod.  Sic, 
Cassiodor,  Jordanes,  Procop.,  Venant.  Fort 
u.  a.).  Insbesondere  scheint  das  Lied  (ahd. 
liod,  lioth,  leod,  fränk.  leudiis,  anord.  Ijöd) 
immer  zum  Saitenspiel  gesungen  worden 
zu  sein;  leodslago,  -slaho  ist  der  ,,Lied- 
schläger,  der  sich  auf  dem  Saiteninstr. 
begleitende  Liedsänger"  und  got.  ist  liupöh 
=  «j/aUsiv  (Rom.  15,  9).  Im  Jahre  533 
bittet  Gelimer  im  Gefängnis  um  ,,eine 
Cithara,  um  sich  ein  selbstgedichtetes  Lied 
von    seiner    Not    zu    begleiten"    (Procop). 


Chlodwig  I.  bittet  Theodorich  497  um 
einen  Citharoeden,  der  ihn  ,,oremanibusque 
consona  voce  cantando"  beim  Mahle  er- 
götze. Der  angelsächs.  Heerführer  Alfred 
im  9.  Jh.,  der  dänische  Anlaf  938  gehen 
mit  ihrer  Harfe  ins  Feindeslager,  um  dort 
zu  spielen  und  zu  spionieren.  Der  fries. 
Sänger  Bernlef  sang  und  spielte  zugleich. 
E^  bildete  sich  naturgemäß  überall  ein 
Stamm  von  besonders  beliebten  Lieder- 
sängern heraus,  die  eines  großen  Ansehens 
genossen.  Es  müssen  sogar  bestimmte 
Sängerfamilien  bestanden  haben,  wie  die 
Namensähnlichkeit  der  deutschen  Sänger 
Hörant  in  der  Gudrunsage,  Herant,  Heor- 
renda  und  des  nordischen  Hjarrandi  ver- 
muten läßt.  Die  Nordgermanen  benützten 
ebenfalls  in  alter  Zeit  die  harpa,  in  histo- 
rischen Zeiten  weniger.  ,,Oft  spielte  die 
brummende  Harfe  die  barbarischen  Lieder 
allein"  (Ven.  Fort.).  Doch  gab  es  natür- 
lich auch  bei  sämtlichen  Germanen  Gesang 
phne  Instrumente   (Beowulf  867  flf.). 

§  8.  Das  Christentum  bot  den  Germanen 
musikalisch  zunächst  weit  weniger,  als  es 
von  ihnen  empfangen  hat.  Neu  war  den 
Germanen  insbesondere  nicht  das  melo-- 
dische  Singen  und  Musizieren  (concentus), 
sondern  der  Halbgesang  der  Rezitation 
(accentus).  Die  älteste  Kirche  beschränkte 
sich  fast  ausschließlich  auf  die  Pflege  der 
Psalmodie,  d.  i.  einer  Rezitationsform,  wo 
die  Psalmen  u.  a.  Bibellektionen  nach  den 
Akzenten  (s.  d.)  vorgetragen  wurden.  Man 
leistete  im  Psalmensingen  in  der  ersten 
Hälfte  des  Mittelalters  Unglaubliches  und 
sang  nicht  selten  die  ganze  Nacht  hindurch, 
nach  dem  Vorbilde  der  Akoimetai  (Schlaf- 
lose) in  den  griech.  Klöstern,  richtete  sogar 
zu  diesem  Behufe  eigene  Manecanterien 
ein  (Frühsingeschulen  z.  B.  König  Dagobert 
628 — 637  in  St.  Denis  nach  dem  Muster 
des  Klosters  Agaunum  in  Kanton  WalUs, 
nach  Fredegar  Chron. ;  in  Lyon  unter 
Erbisch.  Leidrade;  im  ii.Jahrh.  in  Meißen). 
In  der  Kirche  sang  das  Volk  nur  die  Zu- 
rufe Amen,  Kyrie  eleison  u.  ä.  Durch  das 
tausendfache  Hören  der  simplen  kirch- 
lichen Tonfälle  wurde  das  Volk  so  an  sie 
gewöhnt,  daß  sie  zum  musikalischen  Volks - 
besitztum  wurden  und  sich  noch  heute  viel- 
fach in  Volksliedern,  Chorälen  usw.  wider- 
spiegeln.    So  wurde  besonders  das  Kyrie 

14* 


204 


GESANG 


eleison  geradezu  zum  Schlachtgesang  der 
christl.  Germanen  an  Stelle  der  heidnischen 
wihliet  und  Heldenlieder,  Hunderte  von 
Malen  ununterbrochen  wiederholt;  im 
Ludwigslied  heißt  es:  Joh  alle  saman  sun- 
gun:  kyrieleison;  vgl.  Thietmar  zum  Kampfe 
König  Ottos  gegen  die  Liutizen  993,  Hein- 
richs n.  gegen  Heinr.  v.  Bayern  1003  u.  ö.; 
Chron.  Bohem.  ad  an.  967;  Gedicht  über 
den  Sieg  Heinrichs  Aue.  etc.  Ja,  sogar 
auch  bei  Heiden  wurde  das  Kyrieleis 
ein  clamor  müitaris.  Daraus  wurden  die 
Leisen,  deren  berühmteste  die  im  10.  Jh. 
in  Deutschland  allbekannte :  Christe  keinado 
kyrie  eleison,  die  halicgan  alle  helfent  unse. 
Eine  ähnliche  Rolle  spielte  das  Alleluja 
bei  den  Angelsachsen  (Beda),  das  Gloria 
in  excelsis  Deo,  das  Schutz-  und  Trutzlied 
des  Klerus  Te  deum  laudamus,  die 
Litaneien,  die  alle  in  den  Volksgesang  ein- 
drangen. Zudem  bemühten  sich  die  Kle- 
riker, nach  ihren  fruchtlosen  Bemühungen 
um  Ausrottung  der  alten  german.  Melodien, 
die  alten  Volkslieder  christlich  umzu- 
gestalten, den  alten  Melodien  neue  christliche 
Texte  unterzulegen,  oder  sie  sonstwie  der 
Kirche  nutzbar  zu  machen  (vgl.  Otfrid).  So 
wandelten  sich  alte  german.  Lieder  vielfach 
zu  latein.  Hymnen  um,  z.  B.  Conditor  alme 
siderum  (s.  §  6).  Den  Hymnen  blieb  des- 
halb auch  die  Gleichberechtigung  in  der 
röm.  Kirche  versagt,  während  sie  umge- 
kehrt die  Protestant,  Kirche  bei  der  Schaf- 
fung ihrer  Choräle  begünstigt  hat.  — 
Instrumente  ließ  die  röm.  Kirche  später 
überhaupt  nicht  offiziell  zum  Gottesdienste 
zu,  nur  der  Gesang  bildete  die  Musica 
des  Mittelalters.  Als  bloße  Stütze  des 
kirchlichen  Gesanges  diente  die  Orgel  (s.  d.). 
§  9.  Die  Bemühungen  der  Kirche  um 
Ausrottung  oder  Umwandlung  der  heid- 
nischen Musik  wurden  von  den  staatlichen 
Autoritäten  fast  überall  unterstützt.  Seit 
der  Taufe  des  ersten  Frankenkönigs  Chlod- 
wig 496  gelangte  die  Musik  der  kontinen- 
talen Germanen  nur  sehr  zögernd  und  un- 
vollkommen unter  den  Einfluß  des  Christen- 
tums, das  außer  der  Psalmodie  nur  wenig 
zu  bieten  hatte.  Zunächst  herrschte  bei 
den  Germanen  die  Instrumentalmusik  weiter 
in  der  Kirche,  wie  sie  auch  später  besonders 
in  St.  Gallen  vielfach  geübt  wurde.  Chlod- 
wig  bat    sich    von    Theodorich  d.  Gr.   in 


Ravenna  den  besten  Citharaspieler  aus 
(Cassiodor),  Aber  schon  seine  Nachfolger 
pflegten  neben  der  Instrumentalmusik  (s. 
Musikinstrumente)  eifrig  den  Psalmen- 
gesang. Mehrere  komponierten  auch 
Hymnen  (z.  B.  Chilperich  561 — 584), 
sangen  und  dirigierten  selbst  (wie  Guntram 
561 — 592).  Pipin  d.  Kl.  ließ  sich  öfter 
Sänger  und  Gesangbücher  aus  Italien 
kommen  (749,  758)  und  Chrodegang,  Erz- 
bischof  von  Metz  (f  766)  bemühte  sich, 
gegen  den  Willen  des  gallikan.  Klerus  den 
,, reinen  röm.  Gesang"  einzuführen.  Die 
Reformen  waren  jedoch  nur  auf  die 
Erlernung  der  Psalmen  (Nicetius  und  die 
Edikte)  und  auf  deren  Vortrag  (deutliche 
Aussprache  der  Vokale,  nicht  zu  lautes  Sin- 
gen usw.)  gerichtet,  die  Psalmodie  war 
also  mehr  ein  Unterrichtsmittel  zur  Er- 
lernung der  latein.  Sprache.  Jahrhunderte 
lang  blieben  die  Bestrebungen  ohne  Erfolg. 
Karl  d.  Gr.  pflegte  zuerst  auch  den 
griechischen  Gesang  (griech.  Sänger 
waren  viele  an  seinem  Hofe),  dessen 
tiefer  Einfluß  noch  lange  zu  spüren 
ist,  wandte  sich  aber  seit  seinem  Be- 
suche in  Rom  787  ganz  dem  röm.  Ge- 
sänge zu,  der  von  dem  ,, durch  gewisse 
gallische  einheimische  Volksklagelieder  ver- 
derbten" gallikan.  Gesang  sehr  abstach. 
Er  befahl  den  Geistlichen  die  Einrichtung 
von  Leseschulen  für  Knaben,  wo  Psalmen, 
Noten,  Gesänge  neben  Rechnen  und  latein. 
Grammatik  gelehrt  wurden  (Capitular 
789);  richtete  nach  röm.  Vorbilde  Sänger - 
schulen  in  allen  Klöstern  ein  (Capitular  von 
803);  forderte  Auswendigkönnen  des  gan- 
zen Psalters  von  allen  Presbytern  (804), 
setzte  Kommissare  zu  Visitationen  des  Ge- 
sanges ein  (806),  prüfte  selbst  in  den  Schu- 
len, ließ  seine  Kinder  in  Musik  unter- 
richten, bes.  durch  Alcuin;  hörte  gern  Musik 
und  sang  selbst,  wenn  auch  nur  leise,  im  Chore 
mit  (Einh.);  unterdrückte  den  Ambrosian. 
Gesang  Mailands,  der  jedoch  noch  lange 
(11  Jh.)  besonders  in  Süddeutschland  ge- 
pflegt ward.  Die  bedeutendsten  Sänger- 
schulen waren  in  Frankreich:  Orleans, 
Soissons,  Sens,  später  Lyon,  Toul,  Cambria 
und  Paris;  in  Deutschland :  Metz,  St.  Gallen, 
Reichenau,  Fulda.  Karls  Nachfolger  Lud- 
wig d.  Fr.,  Karl  d.  Kahle  u.  a.  setzten  die 
Fürsorge  für  den  Kirchengesang  fort. 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


205 


§  10.  In  Frankreich  war  das  Seminarium 
musices  die  Schule  A  1  c  u  i  n  s  (735 — 804), 
aus  welcher  u.  a.  Hraban  Maurus 
hervorging.  Dessen  Schule  in  Fulda  (seit 
804)  ward  wieder  vorbildlich  für  ganz 
Deutschland.  Er  begünstigte  das  Natio- 
nale (Otfrid  war  sein  Schüler),  so  daß  die 
einheimische  Tonkunst  in  christlichem 
Sinne  eine  erneute  Pflege  fand.  Das  Te 
Deum  und  "Ambrosian.  Hymnen  wurden 
ins  Deutsche  übersetzt  (Interlinearversio- 
nen des  9. -10.  Jhs.);  sein  Schüler  W  a  1  a- 
f  r  i  d  S  t  r  a  b  u  s  (so  wünscht  er  selbst 
genannt  zu  werden,  f  849)  läßt  die  Schüler 
seiner  Musikschule  in  Reichenau  alle  In- 
strumente erlernen  (selbst  Trompete  und 
Flöte)  und  legt  großen  Wert  auf  Theorie 
und  Komposition.  Er  und  ein  anderer 
Schüler  Hrabans,  Werembert,  trugen 
dessen  Lehren  auch  nach  St.  Gallen. 
Dort  war  eine  Sängerschule  angeblich  schon 
durch  einen  röm.  Sänger  Romanus  zu 
Karls  d.  Gr.  Zeit  eingerichtet,  welcher  Iso 
840 — 865  und  dann  der  Ire  Möngal=Mar- 
cellus  vorstanden.  Von  ihr  ging  ein 
großer  Aufschwung  der  Musik  in  Deutsch- 
land unter  Führung  von  R  a  t  p  e  r  t 
(t  900,  künstliche  Verwendung  des  Refrains) 
T  u  t  i  1  o  (t  915  Tropen  [s.  d.])  und  N  o  t  - 
ker  Balbulus  (t9i2, Sequenzen  [sM.]) 
aus.  Das  Lied  Ratperts  auf  St.  Gallus, 
in  deutscher  Sprache  gedichtet,  war  aus- 
drücklich zum  Absingen  durch  das  Volk 
in  der  Kirche  bestimmt.  In  St.  Gallen 
wirkten  sodann  auch  Hartmann  (f  924), 
Notker  Labeo,  Verfasser  eines  Trak- 
tates über  Musik  in  deutscher  Sprache 
(t  1022),  und  Hermannus  Con- 
tra c  t  u  s  ,  später  Mönch  in  Reichenau 
(t  1066),  ein  sehr  bedeutender  Komponist 
und  Theoretiker.  Über  die  Gesangston - 
Schriften  s.  Neumen.  Oskar  Fleischer- 

Geschichtschreibung  (bis  1024). 

Einleitung  §1.  A.  Vorzeit  (von  der 
Völkerwanderung  bis  zum  Ausgang  der  Mero- 
wingerzeit)  §  2  bis  15.  Einwirkung  der 
Historiographie  des  ausgehenden  Altertums  auf 
die  Germanenstaaten  §  2 — 4.  Ostgoten  §  5. 
Langobarden  §  6.  Westgoten  §  7.  Franken  der 
Merowingerzeit  §  8— 15.  —  B.  Karolinger- 
zeit (vom  Anfang  d.  8.  Jahrhs.  bis  911)  §  16 
bis  36.  Aufschwung  der  Kultur  §  16.  Angel- 
sächsische u.  langobardische  Einflüsse  §  17 — 19. 
Renaissance  §  20.     Herrscherbiographien  §  21. 


Reichsannalen  §  22 — 23.  Nithard  §  24. 
Chroniken  §  25 — 26.  Heiligenleben  und 
geistliche  Biographien  §  27 — 34.  Trans- 
lationen §  35.  Verfall  des  Karolingerreiches 
§36.  —  C.  Ottonenzeit  (911—1024),  Über- 
gangszeiten §  37.  Aufschwung  unter  Otto  d.  Gr. 
§  38 — 40.  Nachlassen  der  Geschichtschreibung 
u.  Überwiegen  der  Hagiographie  und  geist- 
lichen Biographie  gegen  Ausgang  des  )  o.  Jahrh. 
§  41 — 44.  Die  Zeit  Heinrichs  II.  §  45 — 49. 
Einleitung.  §  i.  Die  Geschichte 
der  Germanen  hat  vor  anderen,  wie  etwa 
der  der  Griechen  und  Römer,  den  uner- 
meßlichen Vorzug,  daß  schon  in  sehr  frühen, 
noch  ganz  unliterarischen  Zeiten  ihrer  Ent- 
wicklung sich  ausgezeichnete  fremde  Be- 
obachter und  Schilderer  ihrer  Eigenart, 
Zustände  und  Schicksale  fanden.  Diese 
römisch -griechischen  Darsteller,  von  Caesar 
und  Tacitus  bis  zu  Ammianus  Marcellinus 
und  weiter  zu  Prokop  und  Agathias  stehen 
hier,  wo  es  sich  nicht  um  eine  Quellen- 
kunde (für  die  bequeme  Hilfsmittel  zu  Ge- 
bote stehen),  sondern  um  die  Leistungen 
der  Germanen  auf  dem  Felde  der  Historio- 
graphie handelt,  nicht  zur  Erörterung.  Aber 
eben  auch  diese  eigne  Geschichtschreibung 
hat,  seitdem  sie  sich  zu  regen  begann,  noch 
jahrhundertelang  unter  dem  beherrschen- 
den Einfluß  der  Antike  gestanden.  Die 
Werke  der  Alten  gaben  Ansporn  und  Vor- 
bild, man  kannte  kein  höheres  Ziel,  als 
sich  in  den  von  jenen  gebahnten  Geleisen 
fortzubewegen;  selbst  die  Vorstellung,  daß 
allein  der  Bestand  des  römischen  Imperi- 
ums trotz  seines  völligen  Zerfalls  im  Westen 
Inhalt  und  Mittelpunkt  der  Weltgeschichte 
bilde,  blieb  völlig  allgemein,  zum  mindesten 
bis  tief  in  das  7.  Jh.  und  wohl  noch  weiter, 
um  dann  seit  Karl  d.  Gr.  in  neuer  Form 
aufgefrischt  zu  werden.  Man  schulte  sich 
nach  Art  der  Alten  und  übernahm  vor 
allem  die  fertig  ausgebildete  lateinische 
Sprache,  die  in  der  Geschichtschreibung 
der  Germanen,  mit  einziger  Ausnahme  der 
Angelsachsen,  bis  ins  12.  Jh.  die  Allein- 
herrschaft behauptete.  Damit  war  von 
vornherein  gegeben,  daß  nahezu  ausschließ- 
lich der  gelehrte  Stand,  d.  h.  die  Geistlich- 
keit, sich  an  der  Geschichtschreibung  be- 
teiligen konnte,  was  wiederum  eine  starke 
Einseitigkeit  der  Auffassung  und  Beur- 
teilung bedingte.  Wer  sie  beklagt  und  den 
über    die    nationale    Eigenart    gebreiteten 


206 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


geistlichen  Schleier  zerrissen  sehen  möchte, 
darf  doch  darüber  nicht  im  unklaren  sein, 
daß  ohne  jene  Schulung  durch  fremde 
Kultur  ein  geradezu  undurchsichtiges  Ge- 
webe von  Sage  und  Phantastik  das  erste 
Jahrtausend  germanischer  Geschichte  be- 
decken würde. 

A.  Vorzeit  (von  der  Völkerwande- 
rung bis  zum  Ausgang  der  Merowingerzeit). 
§  2.  Die  antike  Historie,  die  auf  die  ger- 
manische wirkte,  stand  schon  längst  im 
^  Zeichen  des  Verfalls.  Man  begnügte  sich 
vielfach  mit  Auszügen  aus  älteren  Werken 
oder  schuf  kompendienartige  Zusammen- 
fassungen mit  dem  Hauptnachdruck  auf 
die  Chronologie,  wofür  die  Chronik  des 
Eusebius  in  der  Bearbeitung  und 
Fortsetzung  des  Hieronymus  das 
maßgebende  Vorbild  wurde.  Die  Zeit- 
geschichte wurde  daneben  in  der  Form  von 
knappen  annalistischen  Vermerken  auf- 
gezeichnet, für  welche  die  Konsular- 
fasten,  später  auch  die  Osterta- 
f  e  1  n  des  römischen  Staatskalenders  ein 
geeignetes  Schema  boten;  hier  haben  wir 
es  mehr  mit  Quellenrohstoff  als  mit  histo- 
riographischen  Leistungen  zu  tun.  Wo  man 
noch  ausführlichere  Geschichtsdarstellungen 
bot,  waren  sie  stark  getrübt  durch  die 
den  Inhalt  immer  mehr  überwuchernde 
schwülstige  und  gezierte  Rhetorik. 
Aber  auch  das  Gegenstück  dazu:  die  an 
den  biblischen  Historien  geschulte,  einfache 
und  für  jedermann  verständliche  Erzählung 
der  christlichen  Legende  hatte 
bereits  das  ausgehende  Altertum  ausgebil- 
det und  in  des  E  u  g  i  p  p  i  u  s  Lebens- 
beschreibung des  h.  Severin  (t  482), 
einer  für  das  Vordringen  der  Germanen  in 
den  nordalpinen  Donauländern  höchst  wert- 
vollen Quelle,  ein  kaum  wieder  erreichtes 
Muster  geschaffen. 

§  3.  Alle  diese  Arten  von  Geschieht - 
Schreibung  finden  wir  nun  in  den  auf  dem 
Boden  des  römischen  Reiches  errichteten 
Germanenstaaten  wieder,  sie  alle, 
der  durch  das  Einströmen  der  Barbaren 
eingetretenen  Bildungsverrohung  entspre- 
chend, an  Qualität  noch  um  eine  weitere 
Stufe  gesunken,  namentlich  hinsichtlich 
der  Kritik  und  wissenschaftlichen  Genauig- 
keit stark  getrübt.  Dagegen  bemerken  wir 
als  neuen  germanischen  Einschlag  in  das 


Gewebe  alsbald  eine  lebhaftere  Phantasie 
und  eine  durch  die  Heldenlieder  befruchtete 
frische  und  markige  Erzählungskunst. 

§  4,  Anfangs  waren  es  noch  fast  aus- 
schließlich Männer  römischer  Abkunft  und 
römischer  Schulbildung,  die  in  diesen  Ger- 
manenstaaten die  Feder  führten,  aber  je 
mehr  der  nationale  und  konfessionelle 
Gegensatz  sich  überbrückte,  um  so  untun- 
licher ist  es,  unter  den  Historikern  dieser 
Übergangszeiten  eine  ganz  scharfe  natio- 
nale Sonderung  vorzunehmen;  auch  die 
römischen  Autoren  gewannen  als  Staats- 
angehörige alsbald  einen  immer  tieferen 
Anteil  an  den  Geschicken  des  herrschen- 
den Volkes;  sie  können  nicht  mehr  als 
fremde  Beobachter  gelten.  Neben  ihnen 
wuchs  langsam  die  Zahl  germanischer 
Historiker. 

§  5.  Wir  können  hier  von  den  wortkargen 
annalistischen  Fortsetzungen  älterer  Chro- 
niken wie  derjenigen  des  Aquitaniers  Pros- 
per  und  des  Galiziers  Hydatius  aus  dem 
5.  Jh.  absehen,  da  ihnen  wohl  ein  quellen- 
mäßiger, aber  kaum  ein  historiographischer 
Wert  zukommt.  Auch  die  zusammen- 
gestoppelten Kompendien  der  römischen 
oder  Weltgeschichte  verdienen  hier  weniger 
Beachtung.  Ungemein  wichtig  dagegen 
niAt  nur  für  die  gesamte  Erforschung  des 
germanischen  Altertums,  sondern  auch  als 
historiographische  Leistungen  sind  die 
Volksgeschichten  der  einzelnen  Stämme. 
Hier  gingen  die  Ostgoten  voran,  zuerst 
mit  dem  leider  verlorenen  A  b  1  a  b  i  u  s  , 
dann  mit  der  zwischen  526  und  533  heraus- 
gegebenen Gotengeschichte  Cassiodors 
(s.  d.),  die  uns  allerdings  auch  nur  in  der 
Bearbeitung  und  Fortführung  des  J  o  r  - 
d  a  n  e  s  (s.  d.)  erhalten  ist,  und  mit  ihm 
taucht  bereits  (551)  der  erste  geschicht- 
schreibende Germane  vor  uns  auf,  freilich 
ein  oströmischer  Untertan,  der  die  kaiser- 
lichen Interessen  mit  denen  seines  Volkes 
zu  versöhnen  trachtete.  Aber  die  völlige 
Vernichtung  der  Ostgoten  begrub  kurz 
darauf  solche  Hoffnungen. 

§  6.  Die  langobardischen  Er- 
oberer, die  sie  in  Italien  ablösten,  waren  aus 
anderem  Holze  geschnitzt,  zäh  wahrten  sie 
ihre  knorrige  Art  und  pflegten  in  alther- 
gebrachter mündlicher  Überlieferung  Sage 
und  Geschichte.    Ebendies  und  der  Gegen- 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


207 


I 


satz  zur  römischen  Geistlichkeit  hat  es 
lange  nur  zu  ganz  spärlicher  Geschichts- 
aufzeichnung kommen  lassen.  Ein  Werk 
des  Abtes  Secundus  von  Trient 
(t  612)  ist  verloren  und  nur  aus  den  Aus- 
zügen des  Paulus  Diaconus  teilweise  zu  er- 
schließen; eine  Bearbeitung  und  Fort- 
setzungderChronikProspers, 
die  um  625  im  Langobardenreiche  entstand 
(Continuatör  Prosperi  Havniensis,  MG. 
Auct.  ant.  IX  266  ff.),  ist  stofflich  wert- 
voll; sehr  eigenartig  in  der  Überlieferung 
unverfälschter  Volkssage  ist  der  um  670 
niedergeschriebene  kurze  Bericht  über  die 
Herkunft  der  Langobarden 
(Origo  gentis  Langobardorum,  MG.  SS. 
rer.  Langob.  2  ff.,  Übersetzung:  Geschicht- 
schr.  d.  d.  Vorzeit  2  15,  1888).  Indessen 
ihren  eigentlichen  Geschichtschreiber  ha- 
ben die  Langobarden  erst  kurz  nach  dem 
Untergange  ihrer  Selbständigkeit  gefunden, 
so  daß  sein  Werk  bereits  zur  karolingischen 
Epoche  gehört. 

§  7.  Sehr  viel  empfänglicher  erschlossen 
sich  die  Westgoten  in  Spanien  und 
Südfrankreich  der  dort  noch  immer  reichen 
antiken  Kultur,  und  unter  vorherrschender 
Beteiligung  der  römischen  Provinzialen  ent- 
stand hier  eine  recht  fruchtbare  Historio- 
graphie. Deren  Anfänge  freilich,  die  Werke 
eines  Orosius,  Prosper  und  Hydatius,  sind 
noch  gänzlich  spätantik  und  stehen  nur 
stofflich  in  Beziehung  zu  den  Westgoten. 
Die  Chronik  des  afrikanischen  Bischofs 
Viktor  von  Tunnuna  (bis  566)  ist  aber 
schon  von  einem  Goten  Johannes  von 
B  i  c  1  a  r  o  ,  der  seine  Bildung  in  Byzanz 
erhalten  hatte,  als  Katholik  unter  den 
Verfolgungen  des  Königs  Leovigild  litt, 
586  das  Kloster  Biclaro  gründete  und  als 
Bischof  von  Gerona  nach  610  starb,  bis 
590  fortgesetzt  worden,  nach  eignen  Er- 
lebnissen und  mündlichen  Mitteilungen,  in 
streng  annalistischer,  alle  Zusammenhänge 
zerreißender  Anordnung,  trotz  einiger  chro- 
nologischer Irrtümer  im  ganzen  zuver- 
lässig, mit  starker  Hervorhebung  des  ost- 
römischen  Kaisertums  (MG.  Auct.  ant. 
XI  207  ff.).  —  Die  Bekehrung  unter  König 
Rekkared  schloß  den  zwischen  den  Volks- 
teilen des  westgotischen  Staatswesens  klaf- 
fenden Riß.  Jetzt  griff  selbst  ein  König, 
S  i  s  e  b  u  t    (612 — 620),    in    katholischem 


Eifer  zur  Feder,  um  das  Leben  und  den 
Märtyrertod  des  Bischofs  Deside- 
riusvonVienne  voll  Abscheu  gegen 
die  fränkische  Königin  Brünhilde  und  ihren 
Enkel  Theuderich  zu  erzählen  (MG.  SS. 
rer.  Merov.  III  620  ff.).  Und  aus  dem 
Kreise  der  römischen  Provinzialen  hat  der 
Gelehrte,  der  wie  kein  anderer  seiner  Zeit 
den  gesamten  Umfang  der  antiken  Bildung 
zu  umfassen  und  in  Auszügen  der  Nachwelt 
zu  übermitteln  strebte,  Bischof  I  s  i  d  o  r 
V  o  n  S  e  V  i  1 1  a  (s.  d.)  den  Westgoten  eine 
zwar  knappe,  aber  .zuverlässige  Königs - 
geschichte  (bis  624),  zugleich  auch  kurze 
Überblicke  über  die  der  Vandalen  und 
Sueven  gegeben.  Weiterhin  hat  dann  das 
alles  beherrschende  theologische  Interesse 
in  Spanien  auch  auf  die  Geschichtschrei- 
bung, die  sich  nicht  mehr  recht  fortent- 
wickelte, gedrückt;  aber  nicht  allzu  lange 
vor  dem  Ende  zeigt  die  auf  den  Schilde- 
rungen von  Teilnehmern  beruhende,  außer- 
ordentlich lebhafte  und  zuverlässige  Dar- 
stellung über  den  Heereszug  des 
KönigsWamba  gegen  den  aufständi- 
schen Herzog  Paul  von  673  in  Komposition 
und  Erzählungskunst,  in  den  rhetorischen 
Reden  und  der  moralischen  Tendenz  des 
Ganzen  noch  völlig  die  antike  Art.  Der 
begabte  Verfasser  war  der  Geistliche  Ju- 
lian, später  (680 — 690)  Bischof  von 
Toledo,  ein  Mann  von,  wie  es  scheint, 
jüdischer  Abstammung  (Historia  Wambae 
regis,  MG.  SS.  rer.  Merov.  V  486  fif.).  — 
Eine  Generation  später  brach  das  Reich 
zusammen. 

§  8.  Der  Ausgleich  der  Nationalitäten, 
der  bei  den  Westgoten  wesentlich  zugunsten 
der  römischen  Kultur  vollzogen  war,  wurde 
bei  den  FrankendesMerowinger- 
reiches  früher,  glücklicher  und  mit 
einem  viel  stärkeren  Einschlag  germani- 
schen Wesens  erreicht.  Die  sofortige  An- 
nahme des  katholischen  Glaubens,  die 
völlige  staatliche  Einordnung  der  Provin- 
zialen und  die  stete  Berührung  mit  der 
deutschen  Urheimat  waren  für  dies  Er- 
gebnis entscheidend.  Gleich  der  Mann, 
der  beherrschend  am  Anfang  der  merowin- 
gischen  Geschichtschreibung  steht,  Bischof 
GregorvonTours  (s.  d.),  fühlte  sich 
trotz  seiner  senatorialen  Abstammung, 
wie  mir  scheint,  mehr  als  Franke,  denn  der 


208 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


ältere  Cassiodor  oder  der  jüngere  Isidor 
als  Goten,  und  gerade  das  machte  ihn  so 
geeignet  als  Darsteller  jener  barbarischen 
Übergangszustände  des  Merowingerreichs. 
Seine  Frankengeschichte  (bisspi) 
ist  nicht  nur  ohne  Frage  die  farbenfroheste 
und  stoffreichste  Geschichtsdarstellung  der 
gesamten  germanischen  Vorzeit,  sondern  sie 
wurde  auch  formell  von  vorbildlicher  Be- 
deutung für  das  Mittelalter  durch  die 
Übertragung  des  eindringlichen  alttesta- 
mentlichen  Stils  auf  die  Historie.  Neben 
Gregor  tritt  sein  Zeitgenosse,  der  Bischof 
Marius  von  Avenches-Lau- 
sanne  (574 — 594),  der  es  unternahm, 
das  bis  452  reichende  Chronicon  imperiale 
bis  zu  seiner  Zeit  fortzusetzen,  sehr  in  den 
Hintergrund  (MG.  Auct.  ant.  XI  225  ff.). 
Immerhin  war  damals  schon  ein  Versuch 
der  Art  lobenswert,  und  die  ganz  kurzen 
Annaleneinträge,  namentlich  über  burgun- 
dische  Ereignisse,  lassen  wenigstens  an 
Genauigkeit  nichts  zu  wünschen;  sie  sind 
in  einem  Anhang  noch  bis  624  fortgeführt 
(MG.  Auct.  ant.  XI  489  ff.)- 

§  9.  Für  die  weitere  merowingische  Ge- 
schichtschreibung war  es  höchst  wichtig, 
daß  ein  Werk  wie  die  Frankengeschichte 
Gregors  von  Tours  am  Eingange  stand. 
Wie  in  einer  Stadt  ein  edler  alter  Kunstbau 
Nacheiferung  weckt  und  das  ,architek- 
tonische  Streben  der  Nachfahren  trotz  aller 
UnvoUkommenheit  nie  völlig  verbauern 
läßt,  so  wirkte  auch  Gregors  Werk  auf  die 
nachfolgenden  Zeiten.  Diese  merowingische 
Epoche  ist  als  besonders  arm  an  historio- 
graphischen  Leistungen  verschrien;  gewiß 
ist  sie  das,  absolut  betrachtet.  Im 
Vergleich  aber  mit  den  andern  ger- 
manischen Staaten  jener  Jahrhunderte 
ist  sie  noch  verhältnismäßig  reich. 
Es  war  doch  schon  etwas,  daß  die 
Kontinuität  einer  das  Gesamtreich  ins  Auge 
fassenden  Geschichtschreibung  nicht  völlig 
verloren  ging  bis  zu  dem  neuen  karolingi- 
schen  Erwachen  !  Die  bahnbrechenden 
Untersuchungen  Kruschs  über  den  sog. 
F  r  e  d  e  g  a  r  (s.  d.)  sind  auch  für  unsere 
Gesamtanschauung  der  merowingischen 
Historiographie  fruchtbar  zu  machen.  Es 
ist  ein  Unterschied,  ob  einmal  ein  einsamer 
Scholastikus  auf  den  Gedanken  kam,  eine 
große     Geschichtskompilation     anzulegen, 


oder  ob  kurz  nacheinander  an  drei  ver- 
schiedenen Stellen  der  Reiche  Burgund  und 
Austrasien  sich  Männer  zur  historischen 
Aufzeichnung  getrieben  sahen,  die,  moch- 
ten sie  sich  auch  zum  Teil  in  die  Einsamkeit 
columbanischer  Klöster  zurückgezogen  ha- 
ben, doch  als  frühere  Notare  oder  Schatz - 
beamte  genauere  Kenntnis  von  den  Höfen 
und  zu  einzelnen  hervorragenderen  Haus- 
meiern  so  nahe  Beziehungen  hatten,  daß 
man  geradezu  vorschlagen  konnte,  das  Ge- 
samtwerk die  ,, Hausmeierchronik"  zu  tau- 
fen. So  manche  Mängel  auch  diesen  Auf- 
zeichnungen anhaften,  der  Weg  zur  offi- 
ziösen oder  offiziellen  Reichsannalistik  der 
Karolinger  war  damit  gewiesen,  wie  ja  der 
letzte  Bearbeiter  der  Fredegarischen  Chro- 
nik (um  658)  bereits  im  Interesse  desjenigen 
karolingischen  Hausmeiers,  Grimoald, 
schrieb,  der  für  sein  Haus  die  Krone  er- 
strebte. 

§  10.  Noch  war  diese  Historiographie 
dem  Zufall  überlassen,  und  es  gab  empfind- 
liche Stockungen;  eben  der  Sturz  jenes 
Grimoald  (662)  rief  eine  solche  hervor.  Der 
Rest  des  7.  Jhs.  ging  leer  aus.  Erst  727 
entstand  auch  in  Neustrien  eine  ähnliche, 
wenn  auch  dürftigere  Arbeit,  die  Taten 
der  Franken  könige  oder  richtiger 
das  Buch  der  Geschichte  der 
Franken  (Liber  historiae  Francorum, 
MG.  SS.  rer.  Merov.  II  215  ff,;  teilw.  über- 
setzt: Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.  92,  282  ff. 
u.  113,  61  ff.,  vgl.  Wattenbach,  D.  G.  Q.  h, 
118  ff.).  Wieder  bot  Gregor  von  Tours  in 
einem  mageren,  interpolierten  Auszuge  den 
Grundstock,  an  den  sich  aus  mündlicher 
Überlieferung  anfangs  recht  unbrauchbare, 
zuletzt  zuverlässigere  Berichte  schlössen 
mit  starker  Hervorhebung  der  mehr  und 
mehr  verkümmernden  Merowinger.  Wieder 
wurde  man  in  Austrasien  sehr  bald  (vor 
736)  auf  das  Werk  aufmerksam,  bearbeitete 
es  und  gab  ihm  (736)  eine  Fortsetzung,  bis 
man  dann,  abermals  eine  Generation  später, 
ebendort  in  Anknüpfung  an  die  Fredegar- 
sche  Chronik  zu  eigner  Geschichtsaufzeich- 
nung schritt;  das  aber  geschah  schon  unter 
karolingischer  Einwirkung. 

§  II.  Auch  eine  etwas  freundlichere  Be- 
urteilung der  merowingischen  Historio- 
graphie kann  natürlich  nicht  die  furchtbare 
Verwilderung  der  Kultur  in  jener  Zeit  in 


GE  SCHICHTSCHREIBUNG 


209 


Abrede  stellen.  Was  sicherlich  eine  Not- 
wendigkeit war,  das  Absterben  der  antiken 
Überlieferungen  und  das  nur  sehr  lang- 
sameEmporkeimen  einer  neuen  germanisch- 
romanischen Bildung,  das  wurde  gesteigert 
zu  einem  Bilde  scheinbar  völliger  Auf- 
lösung durch  die  politischen  Wirren  und 
die  unerfreulichen  ethischen  Erscheinun- 
gen, die  sich  hier  zunächst  aus  der  Mischung 
von  Unkultur  und  Überkultur  ergaben. 
Immer  mehr  wurde  auch  der  Säkularklerus 
in  das  weltliche  Getriebe  hineingezogen, 
um  damit  jegliche  Ruhe  zur  Uterarischen 
Tätigkeit  einzubüßen.  Wer  sie  sich 
sichern  wollte,  ging  in  ein  Kloster;  welt- 
liche und  geistliche  Staatsmänner  zogen 
sich  freiwillig  oder  gezwungen  dahin  zu- 
rück, und  es  begegneten  sich  wohl  alte 
Gegner,  wie  Ebroin  und  Leudegar  in 
Luxeuil.  Noch  aber  war  das  eigentlich 
historiographische  Interesse  in  den  Klö- 
stern sehr  gering;  um  so  größer  der  Wunsch, 
das  Ansehen  ihrer  Stifter  und  Heihgen 
durch  Aufzeichnung  ihres  Lebens  oder 
ihrer  Passion  zu  steigern  und  dadurch  auch 
die  Reliquienverehrung  am  Orte  zu  heben. 
Diesem  Streben  werden  die  meisten  Hei- 
ligenleben der  Merowingerzeit  ver- 
dankt. Ist  ihre  Zahl  auch  unter  der  kriti- 
schen Betrachtung  der  neueren  Forschung, 
um  die  sich  wieder  Krusch  mit  seinem  Mit- 
arbeiter Levison  die  größten  Verdienste 
erworben  hat,  erheblich  zusammenge- 
schrumpft, so  hat  man  durch  diese  Sonde- 
rung der  Spreu  von  dem  Weizen  das 
Echte,  das  übrigens  durch  einige  Funde 
auch  wieder  vermehrt  ist,  um  so  besser  zu 
würdigen  verstanden  und  wertvolles  histo- 
risches Material,  insbesondere  auch  zur 
Ausfüllung  der  schmerzlichen  Lücke  in  der 
zweiten  Hälfte  des  7.  Jhs.,  gewonnen.  Zur 
Historiographie  im  engeren  Sinne  gehören 
diese  Heiligenleben  nun  zwar  nicht,  denn 
nicht  der  Wahrheitssinn,  sondern  der  Er- 
bauungszweck hat  sie  diktiert;  ein  fest- 
stehendes Schema  und  Herübernahme  aus 
älteren  Vorlagen  ersetzen  nur  zu  oft  die 
mangelnde  Kenntnis.  Aber  wo  der  Held 
mit  dem  großen  Weltleben,  wohl  gar  als 
Staatsmann,  in  vielfältige  Berührung  ge- 
kommen ist,  wo  der  Autor  noch  ihn  selbst 
oder  doch  seine  vertrauten  Schüler  und 
Freunde  gekannt  hat,  da  kommt  doch  mit- 


unter die  Heiligenvita  der  weltlichen  Bio- 
graphie nahe,  —  in  der  Merowingerzeit 
freilich  noch  längst  nicht  so  nahe,  wie  in 
späteren  Epochen. 

§  12.  Am  Eingange  steht  auch  hier,  wenn 
wir  von  der  noch  der  Römerzeit  angehören- 
den, freilich  lange  nachwirkenden  Martins- 
vita des  Aquitaniers  Sulpicius  Severus  ab- 
sehen, Gregor  von  Tours  (s.  d.), 
dem  auch  auf  diesem  Gebiete  durch  den 
Reichtum  seiner  Leistungen  der  erste  Platz 
gebührt.  Sein  Zeitgenosse,  der  aus  Italien 
stammende  gefeierte  Dichter  V  e  n  a  n  - 
tius  Fortunatus,  der  als  Bischof 
von  Poitiers  im  Anfang  des  7.  Jhs.  starb, 
ist  in  seinen  Heiligenleben  ihm  gegenüber 
nur  von  dürftigem  Inhalt.  Selbst  das 
Denkmal,  das  er  seiner  königlichen  Freun- 
din, der  h.  Radegunde  (t  587)  ge- 
setzt hat  (MG.  SS.  rer.  Merov.  II  358  ff.), 
fanden  schon  die  Mitlebenden  ergänzungs- 
bedürftig.  Die  ganz  unergiebige  Vita  des 
Bischofs  Remigius  von  Reims  geht  nur 
fälschlich  unter  seinem  Namen. 

§  13.  Neues  Leben  kam  in  die  fränkische 
Kirche  mit  der  Mission  der  irischen  Schot- 
tenmönche, und  aus  den  Pflanzstätten  des 
h.  Columban  haben  auch  Historiographie 
und  Hagiographie  wertvolle  Antriebe  er- 
halten, —  wir  lernten  schon  die  Beziehun- 
gen zu  Fredegars  Chronik  kennen.  Die 
Vita  Columbans  (t  615)  und  seiner 
vertrautesten  Schüler,  die  Jonas  von 
B  o  b  b  i  o  (s.  d.)  um  642  vollendete,  ist 
unstreitig  das  bedeutendste  Heiligenleben 
der  Epoche,  auch  historisch  betrachtet, 
trotz  der  stark  wuchernden  Wundersucht, 
keine  ganz  verächtliche  Leistung,  da  sie, 
abgesehen  von  den  Beziehungen  zu  den 
merowingischen  Herrschern,  in  Ziele  und 
Wirksamkeit  des  columbanischen  Mönch- 
tums  vortrefflich  einführt. 

§  14.  In  diesen  Bahnen  bewegten  sich 
auch  viele  jener  Männer,  die  einer  Vita 
gewürdigt  wurden,  ebenso  wie  ihre  Hagio- 
graphen.  Es  schließt  das  nicht  aus,  daß 
jene  früher  oft  mit  beiden  Füßen  im  Leben 
gestanden  und  selbst  an  der  Staatsver- 
waltung Anteil  gehabt  hatten;  sie  vor  allem 
erregen  das  Interesse  des  Historikers,  so 
der  Ahnherr  des  karolingischen  Hauses 
Bischof  Arnulf  von  Metz,  von 
dessen    Kriegstaten    und    Friedenswaltung 


210 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


unter  Chlothar  II.  und  Dagobert  wir  gern 
mehr  als  Andeutungen  erführen  (M.  G.  SS. 
rer.  Merov.  II  426  ff.,  Übers,  teilw.  in 
Geschichtschr.  d.  d.  Vorzeit^  11);  so  auch 
der  Hebenswürdige  Bischof  E  1  i  g  i  u  s  von 
N  o  y  o  n  (f  zw.  659  u.  665),  früher  könig- 
licher Schatzmeister  und  kunstreicher  Gold- 
schmied (MG.  SS.  rer.  Merov.  IV  634  ff., 
Übers,  teilw.  in  Geschichtschr.  d.  d.  V.*  1 1), 
von  dessen  ältester  Vita  allerdings  nur  noch 
Spuren  vorhanden  sind.  Der  ihm  innig 
befreundeteBischof  Audoin  vonRou- 
e  n  ,  vorher  Referendar  Dagoberts  (t  687) 
war  ihr  Verfasser;  er  selbst,  der  keinen  ganz 
zureichenden  Biographen  fand  (MG.  SS. 
rer.  Merov.  V  537  ff.),  wurde  noch  als  An- 
hänger des  Hausmeiers  Ebroin  in  die 
leidenschaftlichen  Kämpfe  der  Aristokratie 
in  den  siebziger  Jahren  verflochten.  Von 
diesen  erhält  man  das  anschaulichste  Bild 
in  der  Passion  des  Bischofs  Leudegar 
vonAutun,  der  kurze  Zeit  der  Haupt- 
ratgeber des  Königs  Childerich  war,  aber 
seinen  weltlichen  Ehrgeiz  als  Feind  Ebroins 
mit  einem  entsetzlichen  Ende  (679)  büßte. 
Seine  Passion  beschrieb  kaum  10  Jahre 
später  ein  Mönch  vonSt.  Sympho- 
r  i  a  n  in  Autun  schlicht  und  eindrucksvoll, 
natürlich  ohne  jede  Objektivität,  aber  im 
ganzen  wahrheitsliebend  und  ohne  die  üb- 
liche Wundersucht,  denn  sein  Held  ließ 
sich  schlechterdings  nicht  in  den  herkömm- 
lichen Heiligenrahmen  spannen;  es  ist  eine 
Schrift,  die  zu  den  besten  Proben  merowin- 
gischer  Erzählungskunst  gehört  (MG.  «SS. 
rer.  Merov.  V  249  ff.,  Übers,  in  Geschicht- 
schr. d.  d.  V.*,  11).  Die  wilden  Kämpfe 
jener  Tage  machten  noch  andere  hoch- 
gestellte Männer  zu  Märtyrern,  so  den  675 
ermordeten  Bischof  Praeiectus  von 
Clermont  (MG.  SS.  rer.  Merov.  V 
212  ff.)  oder  den  Abt  Germanus  von 
G  r  a  n  d  V  a  1 ,  einer  columbanischen  Stif- 
tung, der  etwa  in  derselben  Zeit  bei  einem 
Aufstande  ums  Leben  kam;  seine  Vita,  die 
der  Priester  Bobolenus  verfaßte,  dient 
uns  als  Lokalquelle  für  die  Verhältnisse  in 
der  Nordwestschweiz  und  im  Elsaß  (MG. 
SS.  rer.  Merov.  V  25  ff.).  Auch  eine 
Königin,  B  a  1  t  h  i  1  d  i  s  ,  die  aus  einer 
Sklavin  zur  Gemahlin  Chlodwigs  IL  empor- 
stieg (t  680)  verdiente  sich  durch  ihre 
Klostergründungen    noch    vor    Ende    des 


Jahrhunderts  eine  Biographie  (MG.  SS. 
rer.  Merov.  II  475  ff,,  Übers,  teilw.  in 
Geschichtschr.  d.  d.  V.^  11), 

§  15.  Es  galt  hier  nur  einige  historio- 
graphisch  wichtigere  und  frühzeitig  nieder- 
geschriebene aus  der  großen  Zahl  der 
merowingischen  Heiligenleben  herauszu- 
heben. Sobald  die  Abfassung  erst  später 
erfolgte,  wie  etwa  bei  den  Viten  der  h. 
G  a  1 1  u  s  und  A  m  a  n  d  u  s  ,  die  in  der 
ältesten  Form  bereits  der  Karolingerzeit  zu- 
zuweisen sind,  ist  der  Wert  natürlich  sehr 
viel  geringer.  Insgesamt  kann  diese  ziem- 
lich ausgedehnte  hagiographische  Schrift- 
stellerei  sicherlich  mit  dazu  dienen,  die 
literarische  Tätigkeit  im  Merowingerreiche,. 
mindestens  im  Vergleiche  mit  den  andern 
Germanenstaaten  der  Zeit,  doch  nicht  als 
gar  so  armselig  erscheinen  zu  lassen,  und 
gewiß  wurde  hier  allmählich  eine  gewisse 
Technik  der  Lebensbeschreibung,  wenn 
auch  zunächst  nur  im  hagiographischen 
Stil,  vorgebildet,  die  in  der  karolingischen 
Epoche  auch  der  weltlichen  Biographie  zu- 
gute kam. 

B.  Karolingerzeit  (vom  An- 
fang des  8.  J  h  s.  bis  911).  §  16. 
Das  kräftige  Emporstreben  des  karolingi- 
schen Hauses,  die  Überwindung  der  auf- 
lösenden Strebungen  durch  neue  Festigung, 
und  Erweiterung  des  Reiches,  die  Groß- 
taten, die  endlich  wieder  die  Phantasie  er- 
füllten, das  alles  hätte  zweifellos  allein 
schon  genügt,  wieder  eine  etwas  lebendigere 
Reichsgeschichtschreibung,  wenn  auch  noch 
in  rohen  Formen,  hervorzurufen.  Der 
plötzlich  und  unverhofft  aufbrechende  Blü- 
tenreichtum der  karolingischen  Renaissance 
erklärt  sich  indessen  doch  nur  durch  das 
Einwirken  einer  Reihe  von  anderen  Fak- 
toren, die  hier  nur  angedeutet  werden 
können.  Die  Bonifazianische  Kirchen - 
reform  erschloß  die  deutschen  Gebiete  des 
Ostens  erst  recht  eigentlich  der  Kultur,, 
überwand  die  sittliche  und  geistige  Ver- 
wahrlosung der  Westkirche  und  bereitete 
jene  Einheit  der  abendländischen  Kirche 
unter  päpstlicher  Autorität  vor,  welche 
auch  nach  der  politischen  Zerspaltung  des 
karolingischen  Weltreiches  mehr  als  alles 
andere  das  Zusammengehörigkeitsgefühl 
und  das  Bewußtsein  gemeinsamen  geistigen 
Schaffens  lebendig  erhielt. 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


211 


§  17.  Indem  dann  das  Reich  Karls  des 
Großen  Herrschaft  und  Einfluß  nach  allen 
Seiten  vorschob,  sog  es  in  sich,  was  von 
geistigen  Kräften  in  den  andern  germani- 
schen und  romanischen  Ländern  vorhanden 
war,  und  summierte  sie  nicht  nur,  sondern 
steigerte  sie  durch  die  gegenseitige  Be- 
fruchtung. Angelsächsische  und 
langobardische  Einflüsse  halten  sich 
da  auf  historiographischem  Gebiete  so 
ziemlich  die  Wage.  Die  ersten  hatten 
schon  seit  zwei  Generationen  in  den  Per- 
sönlichkeiten der  kirchlichen  Apostel  und 
Organisatoren  tief  und  nachhaltig  gewirkt, 
als  sie  seit  der  Berufung  A  1  c  v  i  n  s  (781) 
verstärkt  und  systematisch  im  ganzen 
Reiche  verbreitet  wurden.  Hatten  auch 
Theologie  und  Philologie  davon  den  un- 
mittelbarsten Gewinn,  so  wurde  einmal 
durch  die  Reinigung  von  Sprache  und 
Schrift  einer  höheren  Historiographie  das 
unentbehrlichste  Rüstzeug  zurückgewon- 
nen, dann  aber  wirkte  auch  bei  all  diesen 
angelsächsischen  Kulturträgern  der  be- 
herrschende Einfluß  B  e  d  a  s  (s.  d.)  zu- 
sammen mit  der  konservativen,  die  Er- 
innerungen treu  festhaltenden  Eigenart  des 
Stammes.  Wie  man  in  diesen  Kreisen 
zuerst  begann,  Briefe  bedeutender  Männer, 
wie  Bonifaz  und  Alcvin,  nicht  nur  als 
Formmuster,  sondern  auch  als  Gegenstände 
der  Pietät  und  als  historische  Denkmale  in 
Sammlungen  aufzubewahren,  so  trug  man, 
wohin  man  kam,  das  Bedürfnis  und  den 
Versuch,  anknüpfend  etwa  an  Bedas  Oster- 
tafeln  oder  an  seine  kurze  Chronik  'De 
temporibus'  die  Erlebnisse  der  Vergangen- 
heit in  fester  chronologischer  Übersicht 
aufzuzeichnen,  und  das  Gebiet  der  geist- 
lichen Biographie  ist  von  nun  ab  nament- 
lich im  östlichen  Frankenreiche  von  den 
Angelsachsen  weitgehend  beherrscht. 

§  18.  Während  die  Ausdehnung  gegen 
die  westgotisch  durchsetzten  Gebiete 
des  Südwestens  der  Literatur  mehr  for- 
malen Gewinn  brachte,  neben  den  dafür 
bezeichnenden  Figuren  eines  Theodulf  von 
Orleans  und  Ermoldus  Nigellus  freilich 
auch  Historiker  wie  Ademar,  den  Bericht- 
erstatter des  Astronomen  (s.  d.),  und  den 
Annalisten  Prudentius  von  Troyes  dem 
Reiche  zuführte,  während  im  Südosten  das 
zurückgewonnene    Bayern    vorwiegend 


kirchliche  Kräfte  stellte,  so  machte  die  Er- 
oberung des  italienischen  Langobar- 
denreiches (774)  nicht  nur  in  der  ge- 
samten fränkischen  Kulturentwickelung 
geradezu  Epoche,  sondern  brachte  auch  so- 
gleich bedeutende  historiographische  An- 
regungen. Des  Paulus  Diaconua 
(s.  d.)  Langobardengeschichte 
stellte  doch  alle  die  dürftigen  Leistungen 
der  letzten  fränkischen  Zeiten  völlig  in 
Schatten  und  wurde  als  gelehrte  und  zu- 
gleich lebensvolle  und  künstlerisch  emp- 
fundene Gesamtdarstellung  einer  Volks- 
geschichte trotz  ihrer  unzweifelhaften  Un- 
zulänglichkeiten auch  in  der  Folge  nicht 
erreicht  oder  übertroffen.  Auch  die  Fort- 
setzungen, die  später  in  Italien  entstanden, 
die  Beneventaner  Erchemperts 
(MG.  SS.  rer.  Lang.)  bis  889  und  die 
schon  wieder  sehr  barbarische  norditalie- 
nische des  Priesters  Andreas  von 
Bergamo  (ebenda)  bis  877  halten  sich 
nicht  entfernt  auf  der  Höhe. 

§  19.  Nördlich  der  Alpen  mußte  auch 
des  Paulus  weit  unbedeutendere  Ge- 
schichte der  Metzer  Bischöfe 
in  der  Folge  viel  Einfluß  üben,  weil  sie  hier 
zum  ersten  Male  nach  dem  Vorbilde  der 
römischen  Gesta  pontificum  den  Typus 
einer  Bistumsgeschichte  schuf.  Gleichwohl 
blieben  die  Nachahmungen  für  andere 
Bischofssitze,  wie  L  e  M  a  n  s  und  A  u  - 
X  e  r  r  e  ,  zunächst  noch  spärlich^  und  auch 
die  Klöster  folgten,  wenn  wir  von  dürftigen 
annalistischen  Notizen  absehen,  nur  ver- 
einzelt mit  ähnlichen  Darstellungen.  Die 
beiden  Abteien,  im  Westen  und  Osten,  die 
dann  durch  die  Jahrhunderte  des  Mittel- 
alters hindurch  in  Absätzen,  aber  doch  fast 
zusammenhängend  ihre  Geschichtschrei- 
bung fortführen  sollten,  begannen  damit 
schon  in  der  Karolingerzeit:  St.  Wan- 
drille, wo  ein  ungenannter  Mönch 
zwischen  834  und  845  die  Geschichte  der 
Äbte  von  den  Anfängen  bis  833  aufzeich- 
nete, nüchtern  und  teilweise  nach  Art  eines 
Traditionsbuches,  aber  mit  echt  historischer 
Gewissenhaftigkeit,  umfassender  Heran- 
ziehung von  Urkunden,  literarischen  und 
künstlerischen  Interessen  und  bemerkens- 
werten Ansätzen  zur  Persönlichkeitsschilde- 
rung (Gesta  abbatum  Fontanellensium, 
SS.   rer.   Germ.    1886)   und  im  Osten   S  t. 


212 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


Gallen,  wo  ein  halbes  Jahrhundert 
später  R  a  d  b  e  r  t  (s.  d.)  die  Geschieht - 
Schreibung  in  den  Dienst  der  Kloster- 
interessen stellte.  Noch  waren  das  Gefühl 
der  Reichseinheit  und  der  Einfluß  des  Hofes 
zu  stark,  die  geschichtliche  Erinnerung  an 
die  einzelnen,  zum  Teil  noch  jungen 
kirchlichen  Stiftungen  nicht  bedeutend  ge- 
nug, als  daß  die  Lokalhistorie,  die  im 
hohen  und  späten  Mittelalter  so  üppig  ins 
Kraut  schießen  sollte,  sich  reicher  hätte 
entwickeln  können. 

§  20.  Italien  hatte  nun  freilich  mehr  zu 
bieten,  als  das  zur  Nacheiferung  anspor- 
nende Talent  eines  einzelnen  Historikers. 
War  es  doch  kein  Zufall,  daß  eben  dort 
in  Karls  Geist  der  Plan  der  großen  Kultur- 
reform erwuchs.  Die  in  der  alten  Über- 
lieferung und  dem  Fortbestand  der  Schulen 
begründete  Überlegenheit  der  dortigen 
Laienbildung,  der  internationale  Gelehrten - 
verkehr,  der  reiche  Büchermarkt,  die  Be- 
ziehungen zu  der  ehemaligen  Weltstadt 
Rom,  der  Anblick  der  antiken  Denkmale 
—  alles  das  erzeugte  die  Sehnsucht  nach 
einer  Wiedergeburt,  wie  man  es  schon  da- 
mals nannte,  der  alten  Kulturformen,  die 
ihren  höheren  Wert  freilich  erst  durch  ihre 
Erfüllung  mit  christlichem  Geiste  erhalten 
sollten.  Zur  Verwirklichung  solcher  Mög- 
lichkeit aber  war  als  Hebel  erforderlich  das 
wundersame  Genie  des  großen  Kaisers,  diese 
seltene  Vermählung  allseitiger  Empfäng- 
lichkeit und  Wißbegier  mit  rastloser  Ge- 
staltungskraft und  Willensan  tri  eben.  Wie  es 
ihm  gelang,  in  drei  Jahrzehnten  allent- 
halben die  Grundlagen  zu  legen,  auf  wel- 
chen in  voller  Hochblüte  die  neue  Bildung 
sich  dann  erst  in  seinen  letzten  Jahren  und 
unter  seinem  unfähigen  Nachfolger  ent- 
faltete, das  im  einzelnen  zu  schildern  ge- 
hört nicht  hierher.  Auch  lagen  die  Ziele 
dieser  karolingischen  Renaissance  viel  zu 
sehr  auf  dem  religiösen,  ethischen,  künst- 
lerischen Gebiete,  als  daß  der  Geschieht - 
Schreibung  darin  von  vornherein  ein  be- 
sonders ansehnlicher  Platz  angewiesen 
gewesen  wäre,  wiewohl  Karl  selbst  ihren 
Wert  kannte  und  sie  auch  durch  Sammlung 
historischer  Quellen,  wie  der  päpstlichen 
Korrespondenz  im  Codex  Carolinus,  förderte. 
Gerade  die  gefeiertsten  Träger  dieser  Bildung, 
neben  Alcvin  ein  Angilbert,  Hraban,  Walah- 


f  rid  Strabo  und  so  viele  andere,  hatten  zu  ihr 
geringe  oder  gar  keine  Beziehungen.  Aber 
der  Wetteifer  edler  Bestrebungen,  an  dem 
sich  neben  der  überwiegenden  Zahl  von 
Geistlichen  doch  auch  Laien  beteiligten, 
der  geweitete  Weltblick,  das  befruchtende 
Studium  der  Alten  und  die  wachsende 
Beherrschung  der  Form  kamen  auch  der 
Historiographie  zugute. 

§  21.  Das  charakteristische  Werk,  das 
die  ganze  Leistungsmöglichkeit  der  karo- 
lingischen Renaissance  in  hellstem  Lichte, 
wenn  auch  in  ihrer  gegebenen  Begrenzung,' 
zeigt,  wurde  E  i  n  h  a  r  d  s  (s.  d.)  Leben 
K  a  r  1  s  d.  Gr.  Dieser  feinsinnige  Künstler 
schuf  damit  nach  dem  Vorbilde  der  Alten 
für  seine  Zeit  eine  neue  Gattung  histori- 
scher Literatur:  die  weltliche  Herrscher - 
biographie,  die  von  minder  begabten  Au- 
toren, wie  T  h  e  g  a  n  (s.  d.)  und  dem  sog. 
A  s  t  r  o  n  o  m  e  n  (s.  d.)  in  der  Anwendung 
auf  Ludwig  d.  Fr.  fortgepflanzt  wurde. 
Freilich  bestimmte  da  auch  die  Qualität 
des  Helden  erheblich  mit  den  Unterschied 
im  Erfolg,  und  bezeichnend  ist  dafür  doch, 
daß  dem  großen  Kaiser  ehrliche  Pietät,  die 
nicht  nötig  hatte  zu  beschönigen,  nach 
seinem  Tode  das  Denkmal  setzte,  während 
dem  kleinlichen  Nachfolger  der  Aquitanier 
ErmoldusNigellus  seine  schmeich- 
lerischen Lobgedichte,  die  Abart  einer 
Lebensgeschichte  (bis  826),  übersandte,  um 
sich  von  dem  Verdacht  gegnerischer  Ma- 
chenschaften zu  befreien  und  aus  der  Ver- 
bannung zu  erlösen  (MG.  Poet.  lat.  II 
I  ff..  Übers,  in  Geschichtschreib,  d.  d. 
Vorz.2  18,  1889).  Nach  Ludwigs  Tode 
haben  die  Herrscher  der  Teilreiche  nicht 
mehr  zu  biographischer  Behandlung  An- 
regung gegeben;  nur  die  zäh  fortlebende 
Erinnerung  an  den  ersten  großen  Kaiser 
rief  noch  spät  (nach  883)  in  St.  Gallen 
N  o  t  k  e  r  s  des  Stammlers  (s.  d.)  Werk 
über  die  Taten  Karls  d.  Gr.  hervor,  das 
indes  schon  auf  dem  Grenzgebiete  zwischen 
Geschichte  und  Novellistik  liegt. 

§  22.  Eine  anders  geartete  Geschichts- 
quelle indes,  die  zu  dem  Regierungszentrum 
noch  engere  Beziehungen  hatte,  nicht  ge- 
rade eine  völlige  Neuschöpfung  dieser 
Epoche,  aber  doch  zu  einer  bestimmten 
Eigenart  und  zu  ungekannter  Bedeutung 
entwickelt,   begleitete  die  Karolinger  von 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


215 


den  Anfängen  ihrer  Größe  bis  zum  Höhe- 
punkte und  über  die  Tage  der  Wirrnis  und 
Spaltung  hinweg  bis  zum  Niedergang. 
Das  sind  die  Reich  sannalen.  Auch 
sie  hatten  einen  spätantiken  Vorläufer  und 
konnten  sogar  an  eine  wenn  auch  kümmer- 
liche Überlieferung  der  Merowingerzeit,  die 
Fredegarsche, Chronik,  anknüpfen;  für  ihre 
exakte  Ausgestaltung  waren  dann  angel- 
sächsische Einflüsse  nicht  unbeteiligt.  Es 
ist  jetzt  nach  langem  Gelehrtenstreit  als 
ausgemacht  anzusehen,  daß  den  wichtigeren 
dieser  Annalenwerke  sämtlich  ein  offizieller 
oder  offiziöser  Charakter  eignet;  aber  wel- 
chen Anteil  daneben  einige  Klöster  ge- 
habt haben,  in  welchem  Verhältnis  der 
Ableitung  die  einzelnen  zueinander  stan- 
den, wer  die  Verfasser  waren,  und  wo  sie 
innerhalb  der  Werke  wechselten,  das  sind 
so  verwickelte  Fragen,  daß  ihre  Behand- 
lung auch  bei  kurzer  Skizzierung  und 
scharfer  Heraushebung  des  wirklich  Er- 
kennbaren und  Wesentlichen  diese  knappe 
Übersicht  über  die  Geschichtschreibung 
empfindlich  stören  würde.  Sie  sollen  daher 
in  einem  besonderen  Artikel  (Karolingische 
Annalen)  kurz  erörtert,  und  hier  nur  der 
Wert  ihrer  historiographischen  Leistung 
im  ganzen  bestimmt  werden. 

§  23.  Da  ist  denn  ja  von  vornherein 
zweifellos,  daß  diese  Annalisten,  im  Mittel- 
punkt des  Reiches,  wo  alle  Fäden  auch  vom 
Ausland  her  zusammenliefen,  am  Schau- 
platz wichtiger  Ereignisse  und  Verhand- 
lungen, von  der  Regierung  selbst  mit  Nach- 
richten versehen  und  sie  gleichzeitig  oder 
nahezu  gleichzeitig  aufzeichnend,  oft  selbst 
in  die  unausgeführten  Absichten  einge- 
weiht, —  daß  sie  an  Stoffkenntnis  und 
politischem,  militärischem,  diplomatischem 
Verständnis  vor  dem  gewöhnlichen  Chro- 
nisten unendlich  viel  voraus  hatten.  Kommt 
ihrer  Arbeit  danach  an  Quellenwert  kein 
anderes  Geschichtswerk  der  Zeit  auch  nur 
entfernt  gleich,  so  ist  doch  auf  der  andern 
Seite  ebenso  einleuchtend,  daß  ihr  zu  dem 
vollen  Maße  einer  Geschichtschreibung 
höheren  Stils  sehr  Wesentliches  mangelt, 
daß  sie  dafür  im  Grunde  nur  einen  vor- 
züglichen Rohstoff  liefert.  Es  fehlt  der 
Abstand  von  den  Dingen,  der  allein  die 
richtige  Wertung  ermöglicht,  es  fehlt  Zu- 
sammenfassung und  ursächliche  Verknüp- 


fung nicht  nur  für  die  Geschehnisse,  sondern 
auch  für  die  Gesamtheit  der  einzelnen 
Persönlichkeit,  für  deren  Würdigung  die 
annalistische  Behandlung  keinen  Raumläßt, 
es  fehlt  vor  allem  Unbefangenheit  und 
Freiheit  des  Urteils,  da  im  Mitteilen  und 
Verschweigen  grundsätzlich  die  Interessen 
des  Hofes  vertreten  werden;  an  gerechtes 
Verstehen  der  Gegner  ist  daher  ebenso- 
wenig zu  denken,  als  an  eine  ungeschminkte 
Äußerung  der  Volksstimmung.  Diese  Ein- 
seitigkeit muß  naturgemäß  umso  schärfer 
hervortreten,  je  reiner  der  sozusagen  akten- 
mäßige Charakter  bewahrt  wurde;  daher 
treten  denn  auch  in  der  eigentlichen  Blüte- 
zeit unter  Karl  und  während  der  Anfänge 
Ludwigs  d.  Fr.  die  Persönlichkeiten  der 
wechselnden  Verfasser  kaum  hervor,  und 
alle  erwecken  den  Anschein  gleicher  Be- 
gabung, während  später  namentlich  im 
Westen  starke  Individualitäten  wie  Pru- 
!  dentius  von  Troyes  und  Hinkmar  von 
j  Reims  ihrer  Arbeit  in  viel  höherem  Maße 
j  den  Stempel  aufgedrückt  und  ihre  be- 
j  sonderen  Anschauungen  und  Interessen 
J  darin  zum  Ausdruck  gebracht  haben. 
I  §  24.  An  jener  Scheide,  wo  sich  der  bis 
dahin  einheitliche  Strom  der  Reichsanna - 
listik  mit  der  endgültigen  Länderteilung 
in  den  westlichen  und  östlichen  Arm  spal- 
tet, schiebt  sich  ein  kleines  Werk  ein,  das 
die  mit  dem  Tode  Ludwigs  d.  Fr.  aus- 
brechenden Bruderkämpfe  behandelt,  N  i  t- 
h  a  r  d  s  (s.  d.)  ,,V  i  e  r  Bücher  Ge- 
schichten", auch  es  eine  offiziös  ge- 
färbte, gleichzeitige  Darstellung  von  einem 
Enkel  des  großen  Karl  aus  dem  Lager 
Karls  d.  K.,  aber  über  die  Annalen  hinaus- 
wachsend durch  kausal  verknüpfendes, 
künstlerisch  ordnendes  Verständnis,  un- 
abhängigeres Urteil  und  das  frische  Tem- 
perament des  kernigen  Verfassers. 

§  25.  Es  leitet  uns  hinüber  zu  den  um- 
fassenderen chronikalischen  Ver- 
suchen der  karoHngischen  Epoche.  Sieht 
man  da  ab  von  jener  unter  Pippin  unter- 
nommenen Überarbeitung  und  Fortführung 
der  Fredegarschen  Chronik,  die  besser  als 
ein  Auftakt  zur  offiziellen  Reichsannalistik 
zu  betrachten  ist,  so  beginnen  diese  Ver- 
suche mit  einer  um  das  Jahr  761  im  Spren- 
gel von  Autun  verfaßten,  noch  unvoll- 
kommenen   und    formlosen    K  o  m  p  i  1  a  - 


214 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


tion  bis  zum  Jahre  741,  die  an 
Beda  anknüpfte  und  wohl  eine  Ergänzung 
zu  den  Reichsannalen  bilden  sollte  (Chro- 
nicon  universale,  MG.  XIII  i  ff.  u. 
Auct.  ant.  XIII  336  ff.).  Eine  andere 
Kompilation  bis  805  ist  verloren 
und  nur  noch  bruchstückweise  aus  Ablei- 
tungen zu  erschließen,  bei  deren  kritischer 
Analyse  sie  eine  wichtige  Rolle  spielt  (wohl 
als  V.  W.  =  Verlorenes  Werk  oder  auch  als 
Chronik  von  S.  Denis  bezeichnet).  Beide 
sind  größtenteils  übergegangen  in  die  um- 
fassendere Kompilation  bis  818, 
die  man  nach  dem  Fundort  der  einen 
Handschrift  als  die  des  Klosters  M  o  i  s  s  a  c 
in  Südfrankreich  zu  benennen  pflegt  (Chro- 
nicon  Moissiacense,  MG.  I  280  ff.  und 
II  257). 

§  26.  Kann  hier  allenthalben  von  einer 
höheren  Art  der  Geschichtschreibung  nicht 
die  Rede  sein,  so  kam  in  Absicht  und 
Leistung  darüber  weit  hinaus  Bischof 
Frechulf  von  Lisieux  (s.  d.), 
der,  übrigens  auf  Anregung  des  Hofes,  vor 
und  nach  830  die  beiden  Bücher  seiner 
Weltchronik  bis  zum  Anfang  des  7.  Jhs. 
schrieb  und  durch  die  freiere  Zusammen- 
fassung und  Ordnung  des  Stoffes  eine  für 
jene  Epoche  recht  ansehnliche  Gelehrten- 
arbeit mehr  nach  Art  des  Paulus  Diaconus 
vollbrachte  und  bewies,  daß  dessen  An- 
regungen auch  nach  dieser  Richtung  im 
Frankenreiche  nicht  verloren  gingen.  Aber 
zu  solcher  Arbeit  war  Ruhe  nötig,  und  wenn 
€S  auch  noch  nach  der  Reichsteilung  im 
Westen  und  Osten  zu  ähnlichen  Versuchen 
kam,  so  konnte  die  verhältnismäßige  Höhe 
der  historiographischen  Leistung  Frechulfs 
nicht  behauptet  werden,  weder  von  dem 
Erzbischof  Ado  von  Vienne  (859 — 874) 
in  seiner  unfreieren  und  unselbständigeren 
Weltchronik  (Auszüge  MG.  II  315  ff., 
vollständig  bei  Migne  Patrol.  lat.  123; 
vgl.  Kremers,  Ado  v.  V.  Bonn.  Diss.  191 1), 
noch  von  dem  Abte  ReginovonPrüm 
(s.d.)  in  seiner  907  vollendeten,  für  die  älteren 
Zeiten  flüchtig  und  willkürlich  gearbeiteten 
Chronik,  die  uns  gleichwohl  durch  ihre  zeit- 
genössische Berichterstattung  und  als  erster 
Versuch  einer  Weltgeschichte  auf  deut- 
schem Boden  besonders  wertvoll  ist.  Selbst 
sie  noch  verdankt  ihre  besten  Nachrichten 
den  Beziehungen  zu  dem  damaligen  Reichs- 


regenten Erzbischof  Hatto  von  Mainz,  und 
überschaut  man  nun  die  gesamte  Reichs - 
geschichtschreibung  der  Karolingerzeit,  so 
ist  dies  der  durchgehende  Zug,  daß  fast 
allenthalben  die  Regierenden  es  waren,  die 
sich  durch  Befehl  oder  Anregung  um  die 
Festhaltung  der  gegenwärtigen  oder  längst 
vergangenen  Ereignisse  bekümmerten,  wäh- 
rend der  selbständige  Drang  zur  Historio- 
graphie bei  allem  Reichtum  der  sonstigen 
literarischen  Produktion  noch  sehr  schwach 
war. 

§  27.  Es  bedurfte  eines  praktischen  An- 
triebes dazu;  als  solcher  aber  wirkte  neben 
dem  Interesse  der  Regierenden  noch  ein 
religiöses  Moment.  In  den  zahlreichen 
neuen  kirchlichen  Stiftungen  wollte  man 
die  Erinnerung  an  die  ersten  Apostel  und 
Gründer  lebendig  erhalten,  sie  womöglich 
als  Heilige  kennen  lernen  und  durch  ihren 
Märtyrer-  und  Bekennerruhm  den  Glanz 
ihrer  Kirchen  erhöhen,  deren  Bestand 
durch  Pflege  der  Überlieferung  festigen. 
So  entstand  eine  reiche  hagiographi  - 
sehe  Literatur,  die  aber  mit  einer 
einzigen  bedeutenderen  Ausnahme  nicht 
mehr  dem  Westen  des  Reiches  mit  seinem 
älteren  Kirchenbestande  entstammte.  Da- 
bei ziehen  wir  natürlich  die  unermüdlichen 
Neubearbeitungen  oder  auch  Neuanferti- 
gungen von  Viten  merowingischer  Präla- 
ten hier  nicht  in  Betracht,  da  sie  im  all- 
gemeinen der  Historie  mehr  geschadet  als 
genützt  haben,  wenn  auch  einmal  eine 
Schrift  darunter  war,  die,  wie  das  Leben 
des  Bischofs  Desiderius  von  Ca- 
h  o  r  s  (seit  630),  noch  um  800  durch  die 
eingestreuten  Aktenstücke  ihren  Wert  er- 
hielt (MG.  SS.  rer.  Merov.  IV  547  ff.).  Auch 
bei  jener  obengenannten  Ausnahme  ging 
wenigstens  die  Anregung  von  deutscher 
Seite  aus.  Sie  betrifft  den  großen  Kloster - 
und  Schulreformer  Benedikt  von 
A  n  i  a  n  e  (in  Südfrankreich),  der  durch 
das  Vertrauen  Ludwigs  d.  Fr.  in  seiner 
letzten  Lebenszeit  zu  so  weitreichender 
Wirksamkeit  im  ganzen  Frankenreiche  ge- 
langte. Auf  eine  von  schriftlichen  Auf- 
zeichnungen begleitete  Bitte  der  Mönche 
von  Inden  oder  Cornehmünster  bei  Aachen, 
wo  zuletzt  Benedikt  als  Abt  gestorben 
war  (821),  schrieb  sein  Schüler  und  Nach- 
folger   in    Aniane    Abt    A  r  d  o  ,    genannt 


GESCHICHT  SCHREIBUNG 


215 


Smaragdus,  seine  Lebensgeschichte 
(MG.  XV  198  ff.;  vgl.  Hauck,  Kirchen- 
gesch.  Deutschi.  II^  575  ff.).  Von  einem 
gründlichen  Kenner  sachlich,  mit  guter  Be- 
obachtung für  das  Einzelne,  mit  eindrin- 
gendem Verständnis  für  die  Gesamtent- 
wickelung des  Menschen  und  seines  Werkes 
aufgezeichnet,  auch  durch  urkundliche 
Belege  bereichert,  gehört  sie  unzweifelhaft 
:zu  den  besten  biographischen  Denkmälern 
der  Epoche. 

§  28.  Abgesehen  von  ihr  aber  gehören 
alle  namhafteren  geistlichen  Lebensbe- 
schreibungen dem  deutschen  Osten  an, 
dem  Boden  junger  kirchlicher  Stiftungen. 
War  dort  einmal  der  Anfang  mit  der  Vita 
eines  Gründers  gemacht,  so  lag  es  nahe, 
auch  seinem  Schüler  und  Nachfolger  eine 
ähnliche  zuteil  werden  zu  lassen,  und  je 
mehr  man  sich  dabei  der  Gegenwart  näherte, 
je  mehr  diese  Männer  mitten  im  prakti- 
schen Leben  standen,  desto  mehr  wandelte 
sich  unvermerkt  die  Hagiographie  zur 
historischen  Biographie.  Eben  unter  diesen 
etwas  späteren  Viten  finden  wir  daher  die 
wertvolleren  geschichtschreiberischen  Lei- 
stungen. 

§  29.  Unter  jenen  Stiftern  kommen  in 
dieser  Epoche  die  alten  Iren  oder  Schot- 
tenmönche, deren  Wirksamkeit  schon  wei- 
ter zurücklag,  nur  noch  ausnahmsweise  in 
Betracht.  So  wurde  in  St.  Gallen  das 
Leben  des  h.  G  a  1 1  u  s  erst  gegen  Ende 
des  8.  Jhs.  aufgezeichnet  und  ist  uns,  von 
einigen  Resten  abgesehen,  nur  in  der  for- 
mell noch  recht  rohen  und  inhaltlich  ganz 
legendarischen  Bearbeitung  von  W  e  1 1  i 
(t  824)  erhalten  (MG.  SS.  rer.  Merov.  IV 
256 ff. ;  Übers,  in  Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.* 
12,  1888  u.  sonst).  G  o  z  b  e  r  t ,  der  dazu 
etwas  später  ein  Buch  über  des  Gallus 
Wunder  fügte,  hat  auch  das  Leben  des 
ersten  Abtes  O  t  h  m  a  r  (t  759)  in  ähn- 
licher, historisch  wenig  brauchbarer  Weise 
beschrieben;  nur  in  der  stilistisch  glätten- 
den, auch  einiges  Sachliche  leider  aus- 
merzenden Bearbeitung  desAbtes  W  a  1  a  h  - 
frid  Strabo  von  Reichenau,  der  eben- 
so auch  Wettis  Gallusleben  erneuerte 
(MG.  SS.  rer.  Merov.  IV  280  ff.),  ist  es  uns 
erhalten  (MG.  II  41  ff.  u.  besser  Mitt. 
z.  vaterl.  Gesch.,  St.  Gallen  1870,  XII 
94  ff.;   Übers,  in  .Geschichtschr.  d.  d.  Vorz^. 


12,  1888).  Wie  rein  literarisch  und  völlig 
unhistorisch  Walahfrids  Sinn  gerichtet  war, 
erkennt  man,  wenn  er  die  von  Gozbert  für 
seinen  Bericht  angeführten  Zeugen  tilgte, 
damit  nicht  die  barbarische  Form  ihrer 
Namen  die  Reinheit  der  lateinischen  Spra- 
che beflecke,  und  da  ja  ohnehin  kein 
Gläubiger,  der  wisse,  daß  bei  Gott  kein 
Ding  unmöglich  sei,  die  Wahrheit  der  Er- 
zählungen bezweifeln  werde.  Mit  solcher 
Gesinnung  konnte  allerdings  nichts  histo- 
risch Wertvolles  zutage  gefördert  werden. 

§  30.  Viel  stärker  war  von  vornherein 
das  Bedürfnis  zur  Pflege  historischer  Über 
lieferung  bei  den  angelsächsischen 
Aposteln  und  ihren  Schülern;  die  Anregung, 
die  sie  auch  in  dieser  Hinsicht  boten,  ist 
bedeutend  genug.  Die  Entwickelungs- 
reihen  geistlicher  Biographien  im  nörd- 
lichen und  mittleren  Deutschland  führen 
sämtlich  nicht  etwa  zu  merowingischen 
Vorbildern,  sondern  zu  angelsächsischen 
Ausgangspunkten  zurück.  Die  Helden  und 
großenteils  auch  Verfasser  der  frühesten 
Viten  waren  noch  Angelsachsen;  von  ihnen 
lernten  Franken,  Friesen,  Sachsen,  Baiern, 
um  sie  allerdings  mit  ihren  Leistungen  als- 
bald zu  übertreffen. 

§  31.  Das  lebhafteste  Interesse  mußte 
natürlich  der  Deutschenapostel  B  o  n  i  f  a  z 
mit  seinem  engeren  Schülerkreis  erwecken. 
Ein  angelsächsischer  Priester  Willibald 
(s.  d.)  beschrieb  bald  nach  dessen  Märtyrer - 
tode  (754)  sein  Leben  auf  Grund  reichen 
und  zuverlässigen  Materials,  wenn  auch  nicht 
gerade  mit  ausgesprochener  historiographi- 
scher  Begabung.  In  seiner  Lieblingsstiftung 
Fulda,  die  ja  auf  deutschem  Boden  in 
dieser  Epoche  weitaus  am  meisten  für  die 
Geschichtschreibung  geleistet  hat,  pflegte 
man  die  Biographie  mit  besonderer  Liebe 
fort;  das  Leben  des  ersten  Abtes  S  t  u  r  m  i 
(t  779)  von  dem  späteren  Abte  E  i  g  i  1 
(s.  d.)  und  dessen  Leben  (f  822)  von  dem 
Mönche  B  r  u  n  C  a  n  d  i  d  u  s  (s.  d.)  sind 
ansprechende  Leistungen  voller  Sinn  für  das 
Wesentliche  und  Wahre,  während  andere 
Viten  aus  dem  Schülerkreise  des  Bonifaz, 
wie  etwa  die  der  Äbtissin  L  i  o  b  a  von 
Tauberbischofsheim  von  dem 
tüchtigen  Geschichtschreiber  Rudolf  v. 
Fulda  (s.  d.),  oder  die  des  Abtes  W  i  g  - 
bert  von  Fritzlar  von  dem  huma- 


2l6 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


nistisch  gesinnten  LupusvonFerri- 
e  r  e  s  (MG.  XV  36  ff.)  mehr  wegen 
dieser  Autoren,  als  ihres  rein  hagiographi- 
schen  Inhalts  wegen  Erwähnung  ver- 
dienen. Eigenartig  sind  dagegen  die  Le- 
bensbeschreibungen Willibalds,  des 
ersten  Bischofs  von  Eichstätt  (noch 
vor  seinem  Tode,  nach  8.  Okt.  786)  und 
seines  Bruders  Wynnebald  (f  761), 
welche  eine  angelsächsische  Nonne  im 
Kloster  Heidenheim  mit  frommer 
Herzenseinfalt,  aber  kaum  irgendwelchen 
andern  Gaben,  in  barbarischem  Latein  und 
mit  starker  Ausbeutung  von  Willibalds 
Bonifaz-Vita  niedergeschrieben  hat  (MG. 
XV  Soff.);  insbesondere  die  erste  ge- 
winnt einen  seltsamen  Reiz  durch  die  auf 
ein  Diktat  Willibalds  selbst  zurückgehende, 
ungelenke,  aber  zuverlässige  Schilderung 
seiner  jahrelangen,  723 — 729  unternomme- 
nen Pilgerfahrt  in  das  heilige  Land,  mit 
genauer  Reiseroute  und  allen  Erlebnissen. 
§32.  Von  Bonifazens  liebstem  Wirkungs- 
felde, wo  er  begonnen  und  geendet,  von 
F  r  i  e  s  1  a  n  d  ,  gehen  andere  Ketten  geist- 
licher Biographien  aus.  W  i  1 1  i  b  r  o  r  d 
freilich,  der  schon  vor  ihm  dort  gewirkt 
hatte,  der  erste  Bischof  von  Utrecht 
(t  739),  erhielt  erst  spät  durch  den  wenig 
historisch  interessierten  A  1  c  v  i  n  ,  dessen 
Leben  von  einem  Mönche  in  Ferrieres 
ähnlich  erbaulich  und  inhaltsarm  beschrie- 
ben wurde  (MG.  XV  182  ff.),  eine 
formell  zwar  nicht  üble,  aber  rein  hagio- 
graphische  Vita  (Jaffe,  Bibl.  rer.  Germ.  VI 
32ff. ;  Übers,  in  Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.^ 
14,  1888),  und  das  unerschrockene  Wirken 
des  angelsächsischen  Missionars  L  i  a  f  w  i  n 
wurde  gar  erst  gegen  Ende  der  Epoche  von 
dem  gewandten  Hukbald  von  St. 
A  m  a  n  d  mehr  literarisch,  als  historisch 
beachtenswert,  immerhin  mit  einer  inter- 
essanten, auf  ältere  Quelle  zurückgehen- 
den Darstellung  der  sächsischen  Landes- 
versammlung in  Marklo  geschildert  (MG. 
V  360  ff.  im  Auszug).  Aber  der  Boni- 
fazjünger  Gregor,  Abt  von  St.  Martin 
in  Utrecht,  dessen  Wirken  freilich  mit 
dem  des  Meisters  weitgehend  zusammen- 
fiel, fand  in  seinem  Schüler  L  i  u  d  g  e  r 
doch  wenigstens  einen  Biographen,  der  ihn 
genau  kannte  und  warmherzig  zu  würdigen 
verstand,  wenn  auch  der  sachliche  Inhalt 


dürftig  bleibt  und  für  Bonifazens  Leben 
sogar  grobe  Irrtümer  bietet  (MG.  XV  63  ff.^ 
Übers,  in  Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.2  j^^ 
1888) ;  und  die  Vita  Liudgers  selbst, 
der  809  als  Bischof  von  Münster  i.  W. 
starb,  von  seinem  zweiten  Nachfolger 
A  1  t  f  r  i  d  (t  849)  verfaßt,  darf  trotz  des 
nicht  sehr  ausgiebigen  Stoffes  in  ihrer  ehr- 
lichen, sachlichen  und  anschaulichen  Dar- 
stellung schon  eine  gute  historische  Lei- 
stung genannt  werden. 

§  33.  Zu  noch  ansehnlicherer  Höhe  ei;- 
hebt  sich  der  bremische  Zweig  dieser  geist- 
lichen Biographien.  Wieder  macht  ein 
Angelsachse  den  Anfang:  W  i  1 1  e  h  a  d  , 
der  zuerst  in  Friesland  tätig  war,  später 
der  erste  Bischof  von  Bremen  wurde 
(t  789)-  Sein  Leben  wurde  erst  gegen  die 
Mitte  des  folgenden  Jahrhunderts  kurz, 
schlicht  und  keineswegs  unsachlich  er- 
zählt; zur  Ergänzung  fügte  sein  berühmter 
Nachfolger  A  n  s  k  a  r  (831 — 865),  den  man 
lange  fälschlich  für  den  Verfasser  der  Vita 
gehalten  hat,  ein  Buch  über  die  späteren 
Wunder  hinzu  (MG.  II  378  ff.;  Übers. 
in  Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.^  14,  1888). 
Anskars  Lebensgeschichte  nun  aber,  die 
sein  Schüler  und  Nachfolger  R  i  m  b  e  r  t 
(s.  d.)  bald  nach  seinem  Tode  niederschrieb, 
zeigt  die  geistliche  Biographie  der  Karo- 
lingerzeit im  hellsten  Lichte  und  beweist 
in  ihrer  auf  Adam  von  Bremen  voraus- 
deutenden Vereinigung  verständnisvollen 
Eindringens  in  die  Persönlichkeit  mit  groß- 
zügiger Schilderung  ihres  weiteren  Wir- 
kungsfeldes den  unverkennbaren  Fort- 
schritt, der  auch  auf  diesem  Gebiete  gegen- 
über der  merowingischen  Epoche  erreicht 
ist. 

§  34.  Rimberts  eigne  schematisch-un- 
bedeutende  Vita  führt  uns  nach  dem  Weser- 
kloster C  o  r  V  e  y  ,  wo  ein  Mönch  sie  gegen 
Ende  des  Jahrhunderts  verfaßte  (SS.  rer. 
Germ.  1884;  Übers,  in  Geschichtschr.  d.  d. 
Vorz.2  22,  1889).  Dort  hatte  sich  nicht 
zum  wenigsten  durch  die  Beziehungen  zum 
Mutterkloster  C  o  r  b  i  e  schon  verhältnis- 
mäßig bald  nach  der  Stiftung  (822)  ein 
literarisches  Leben  entwickelt;  natürlich 
kannte  man  die  Werke  des  berühmten  und 
hochgebildeten  Theologen  R  a  d  b  e  r  t  mit 
dem  Beinamen  Paschasius,  der  in 
Corbie  auch  das  Andenken  an  die  beiden 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


217 


I 


bedeutenden  Äbte  und  Brüder  A  d  a  1- 
hard  (t  826)  und  W  a  1  a  (t  836),  die 
staatskundigen  Vettern  Karls  d.  Gr.,  in 
eigenartigen  Schriften  festzuhalten  gesucht 
hatte.  Es  sind  Totenklagen  und  Verteidi- 
gungen der  Dahingeschiedenen,  die  zwe'te 
in  Dialogform,  voll  dunkler  Andeutungen, 
mit  durchgehender,  von  der  politischen 
Vorsicht  diktierter  Vertauschung  der  Na- 
men, als  Quellen  für  die  Hofverhältnisse 
und  Parteikämpfe  unter  Ludwig  d.  Fr. 
trotzdem  sehr  wichtig,  aber  mehr  in  das 
Gebiet  der  Publizistik,  als  der  Geschieht - 
Schreibung  gehörig  (Mabillon,  Acta  Sanctor. 
ord.  S.  Bened.  s.  IV,  i,  308  ff.,  Auszug 
MG.  II  524  für  Adalhard;  und  für  Wala 
unter  d.  Titel:  Epitaphium  Arsenii  ed. 
Dümmler,  Abh.  d.  Berl.  Akad.  1900  mit 
Einl,  wo  weitere  Lit.).  Die  Form  dieser 
Schriften  ist  nun  unfern  Corvey,  wahr- 
scheinlich im  Kloster  Lammspring,  von 
dem  Mönch  A  g  i  u  s  ,  dem  man  auch  wohl 
eine  metrische  Bearbeitung  der  karolingi- 
schen  Reichsannalen  zugeschrieben  hat 
(Poeta  Saxo,  MG.  Poet.  Carol.  IV  i  ff.), 
nachgeahmt  worden,  als  er  sprachlich  und 
künstlerisch  nicht  ohne  Reiz,  aber  historio- 
graphisch  minderwertig  das  Leben  seiner 
Schwester  Hathumod,  Äbtissin  von 
Gandersheim  und  Tochter  des  sächsi- 
schen Grafen  Ludolf,  in  Prosa  und  Versen 
beschrieb,  ein  Werk,  das  geschichtlich  da- 
durch Beachtung  verdient,  daß  es  uns  mit 
den  Anfängen  des  ludolfingisch-ottonischen 
Hauses  bekannt  macht. 

§  35.  In  Corvey  selbst  bewahrte  man 
ebenfalls  die  Erinnerung  an  Adalhard  und 
Wala;  sie  waren  mit  der  Gründung  des 
Klosters  eng  verknüpft  und  spielen  daher 
auch  in  einer  dort  geschriebenen  Trans- 
lationsgeschichte eine  Rolle.  Solche  Über- 
tragungen von  Heiligenge- 
beinen mit  den  dabei  unvermeidlichen 
Wundern  haben  sicherlich  nicht  immer 
einen  beachtenswerten  historischen  Stoff 
abgegeben  und  wurden  wesentlich  zu  er- 
baulichen Zwecken  beschrieben.  Aber 
gerade  in  karolingischer  Zeit  ging  man  doch 
auch  dabei  mehrfach  mit  Gewissenhaftig- 
keit und  Gelehrsamkeit  vor  und  verband 
damit  wohl  die  Gründungsgeschichte  des 
betreffenden  Klosters,  so  daß  sie  bei  einem 
Überblick    über    die    Geschichtschreibung 

H  o  o  p  s,  Reallexikon.     II. 


nicht  ganz  zu  übergehen  sind.  Obenan 
steht  da  E  i  n  h  a  r  d  s  (s.  d.)  treuherzige 
Translation  der  heil.  Marcellinus 
und  Petrus  mit  der  Entstehung  des 
Klosters  Seeligenstadt.  Rudolf  von 
Fulda  (s.  d.)  holte  sogar  in  seiner 
Translation  des  heil.  Alex- 
ander weit  aus  mit  seiner  gelehrt  kom- 
pilierenden historischen  Einleitung,  die 
durch  die  im  ganzen  Mittelalter  einzig  da 
stehende  Ausbeutung  von  Tacitus'  Ger- 
mania allein  schon  alle  Beachtung  verdient. 
So  zeichnete  nun  auch  ein  Mönch  in  Corvey 
die  836  dorthin  erfolgte  Übertragung 
des  heil.  Veit  zusammen  mit  der 
Gründungsgeschichte  seines  Klosters  in  ein- 
facher und  verläßlicher  Darstellung  auf 
(Jaffe,  Bibl.  rer.  Germ.  I  i  ff. ;  Übers,  in 
Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.»  13,   1888). 

§  36.  Über  ein  Jahrhundert  später  hat 
der  berühmteste  Mönch  von  Corvey  Widu- 
kind  (I  c.  34)  in  übertriebenem  Lokal- 
patriotismus gemeint,  seit  dieser  Trans- 
lation sei  das  Frankenreich  allmählich 
dahingeschwunden,  die  Macht  der  Sachsen 
aber  ständig  gewachsen.  Wir  vermögen 
sein  Motiv  heute  nicht  mehr  zu  würdigen, 
aber  mit  der  Tatsache  hat  es  ja  einiger- 
maßen seine  Richtigkeit,  nicht  nur  auf 
dem  politischen,  sondern  auch  auf  dem 
kulturellen  Gebiete.  Mit  der  Zerspaltung 
des  karolingischen  Reiches  stockte  der 
reiche  Strom  gemeinsamen  literarischen 
Schaffens  zwar  nicht  sogleich,  noch  eine 
Generation  lang  floß  er,  obzwar  mit  ver- 
minderter Kraft,  fort,  aber  dann  begannen 
seine  Quellen  doch  allenthalben  trüber  zu 
werden  und  zu  versiegen.  Schon  in  den 
letzten  Jahrzehnten  der  Epoche  traten  die 
Gebiete  des  deutschen  Ostens,  die  auch  von 
den  äußeren  Nöten  länger  verschont  blie- 
ben, nicht  zum  wenigsten  die  Lande  des 
erst  jüngst  für  das  Christentum  und  die 
Reichskultur  ganz  gewonnenen  Sachsen- 
stammes, in  gewissen  Zweigen  der  Historio- 
graphie verhältnismäßig  regsam  und  an- 
sehnlich hervor.  Ehe  sie  indessen  die  Er- 
neuerung der  dahingeschwundenen  karo- 
lingischen Kultur  zeitigen  konnten,  mußten 
auch   sie   schwere  Jahrzehnte   überstehen. 

C.  Ottonenzeit  (911  —  1024). 
§  37.  In  dem  allgemeinen  Verfall  des 
Karolingerreiches  war  auch  die  Geschicht- 

15 


2l8 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


Schreibung  größeren  Stils  von  der  gewonne- 
nen Höhe  herabgesunken.  Einheit,  Macht, 
Friede  waren  ihre  Lebensbedingungen. 
Statt  ihrer  jetzt  ZerspUtterung,  Ohnmacht, 
innere  Kämpfe,  Normannen-  und  Ungarn - 
plage,  Dänen-  und  Slaweneinfälle,  Seuchen, 
Hungersnot  und  alle  Furien  des  Krieges, 
Übergriffe  der  Laienfürsten,  Beraubungen 
der  Kirchen,  Verschleuderung  ihrer  lite- 
rarischen Schätze,  Zerstreuung,  Verwilde- 
rung der  Mönche  und  Weltgeistlichen,  also 
der  Elemente,  auf  denen  mit  verschwinden- 
den Ausnahmen  die  Historiographie  wie 
alle  feinere  Geisteskultur  beruht  hatte. 
Wohl  wurden  in  mancher  der  alten  Bil- 
dungstätten die  Studien  in  früherer  Weise 
fortgepflegt,  so  daß  nie  ganz  abgerissene 
Fäden  von  der  karolingischen  zur  otto- 
nischen Kultur  leiten;  und  etwa  in  St.  Gal- 
len erschienen  dem  späteren  E  k  k  e  - 
h  a  r  d  IV.  (s.  d.)  eben  diese  Zeiten  in  einem 
von  der  Sehnsucht  verklärten  Lichte.  Aber 
hier,  wie  in  Reichenau,  Lüttich  usw.  stan- 
den Grammatik,  Rhetorik,  Dialektik  durch- 
aus im  Vordergrunde  der  Studien,  und  wenn 
sie  auch  die  formalen  Vorbedingungen 
schufen,  so  führten  sie  ohne  äußere 
Anregung  doch  noch  keineswegs  zur 
Geschichtschreibung,  lenkten  eher  von 
ihr  ab.  Einstweilen  fehlte  solcher 
Anstoß  völlig,  in  den  Wirren  jener 
Tage  verkroch  man  sich  am  liebsten  hinter 
die  Klostermauern  und  war  froh,  wenn  man 
nicht  durch  Ungarnüberfall  oder  herzog- 
liche Gewalttat  gestört  wurde.  So  ist  die 
erste  Hälfte  des  lO.  Jhs.  weitaus  die  un- 
fruchtbarste Epoche  der  deutschen  Histo- 
riographie gewesen,  seitdem  die  rechts- 
rheinischen Gebiete  überhaupt  in  das  helle 
Licht  der  Geschichte  getreten  sind.  Mit 
einigen  Verlusten  ist  ja  selbstverständlich 
zu  rechnen.  So  besitzen  wir  etwa  von  einer 
in  Regensburg  zu  Lebzeiten  des  Herzogs 
Arnulf  (921 — 937)  geschriebenen  Chro- 
nik nur  noch  ein  kurzes  Bruchstück 
mit  scharfer  Tendenz  gegen  Heinrich  I. 
(MG.  XVII  570);  ein  Buch  des  Abtes 
Hartmann  von  St.  Gallen  (922 
bis  924)  über  die  Geschichte  seiner  Zeit 
ist  gänzlich  verloren.  Besonders  reich- 
haltig aber  sind  diese  und  andere  Werke 
schwerlich  gewesen;  denn  die  kurzen 
annalistischen  Aufzeichnun- 


gen, die  hier  und  da  in  alter  Weise  vor- 
genommen wurden,  in  Köln  und  S.  Maxi- 
min bei  Trier,  vermutlich  in  Regensburg 
und  Salzburg,  namentlich  in  den  schwäbi- 
schen Klöstern:  Weingarten,  Einsiedeln, 
St.  Gallen  und  Reichenau,  sind  von  er- 
schreckender Dürftigkeit.  Welcher  Ab- 
stand von  den  karolingischen  Leistungen 
auf  diesem  Gebiete  !  Bei  der  herrschenden 
Verwirrung  war  es  eben  völlig  unmöglich, 
fortlaufende  Kunde  aus  einem  weiteren 
Umkreise  zu  erhalten. 

§  38.  Auch  als  die  ersten  beiden  sächsi- 
schen Herrscher  das  Reich  neu  gründeten, 
festigten  und  dehnten,  gebührte  noch  auf 
ein  Menschenalter  dem  Schwerte  der  Vor- 
rang vor  der  Feder,  Erst  um  die  Mitte 
der  fünfziger  Jahre  waren  die  Bürgerkriege 
gedämpft,  die  äußeren  Feinde  nieder- 
geworfen; achtunggebietend,  überlegen 
stand  Deutschland  unter  den  europäischen 
Staaten,  mit  der  Erwerbung  Italiens  und 
der  Kaiserkrone  stieg  es  zur  Hegemonie  in 
Europa:  Helden  und  Großtaten  genug,  um 
die  Phantasie  zur  historischen  Gestaltung 
zu  spornen.  Zugleich  weitete  sich  der 
Blick,  in  dem  ottonischen  Hofe  war  nun 
wieder  ein  Mittelpunkt  geschaffen,  an  dem 
Nachrichten  aus  dem  gesamten  Abend - 
lande  von  Byzanz  und  Rußland  bis  Cordova 
zusammenströmten,  um  von  da  durch 
mancherlei  verwandtschaftliche,  amtliche, 
persönliche  Beziehungen  zu  den  Sitzen  der 
Studien  weiterzudringen.  Diese  neu  zu  be- 
leben, allenthalben  anzuknüpfen  an  die 
karolingischen  Überlieferungen,  sie  auch 
in  jene  östlichen  Gebiete  zu  verpflanzen,  in 
denen  sie  bis  dahin  noch  nicht  festen  Fuß 
gefaßt  hatten,  den  kirchlichen  Bildungs- 
instituten  die  materielle  Grundlage  zu 
sichern,  und  wo  sie  in  der  Verwilderung 
auf  Abwege  gekommen  waren,  den  alten 
Geist  zu  wecken,  das  war  jetzt  die  große 
Kulturaufgabe  der  anbrechenden  Friedens - 
zeit.  Es  ist  bekannt,  wie  unter  Ottos  d.  Gr. 
stets  fördernder  Anteilnahme  vor  allem  sein 
hochbegabter  Bruder  Brun  zuerst  in  Kanzlei 
und  Hofschule,  dann  in  Köln  und  Lothrin- 
gen dieser  Aufgabe  in  reichstem  Maße  gerecht 
wurde,  wie  man  aus  Italien  und  Frankreich 
die  besten  Köpfe  zur  Hilfe  herbeizog,  und 
wie  auch  die  feingebildeten  Frauen  des 
königlichen  Hauses  das  ihrige  taten. 


GESCHICHT  SCHREIBUNG 


219 


§  39.  In  eine  Abschrift  der  Reichenauer 
Annalen  trug  des  Kaisers  natürlicher  Sohn 
Erzbischof  Wilhelm  von  Mainz 
(954 — 968)  eigenhändig  Notizen  für  die 
Jahre  953  und  954  ein  und  bekundete  schon 
dadurch  sein  geschichtliches  Interesse. 
Ohne  die  im  einzelnen  zu  weitgehende 
Konstruktion  von  Gundlach  (Heldenlieder 
I,  28  ff.)  gutheißen  zu  wollen,  wird  man  es 
doch  für  wahrscheinlich  halten,  daß  dieser 
Mann,  dessen  Name  mit  den  besten  Ge- 
schichtswerken seiner  Zeit  verbunden  ist, 
auf  historiographischem  Gebiete  ähnlich 
befruchtend  gewirkt  hat,  wie  Brun  auf 
demjenigen  der  formalen  und  theologisch- 
philosophischen Studien.  Auch  wenn 
Liutprand  von  Cremona(s.  d.) 
seine  ,,Antapodosis"  ohne  Beeinflussung 
durch  Wilhelm  verfaßt  haben  sollte,  so  ist 
doch  seine  ,,Historia  Ottonis"  ohne  un- 
mittelbare Beziehung  zur  Reichskanzlei  un- 
denkbar. Ein  naher  persönlicher  Vertrau- 
ter Wilhelms  aber  war  A  d  a  1  b  e  r  t  (s.  d.), 
der  Verfasser  desjenigen  Geschichtswerkes, 
das  an  Objektivität,  Sehweite  und  politi- 
schem Urteil  alle  andern  Historien  der  Zeit 
übertrifft  und  einzig  in  der  gesamten  otto- 
nischen  Epoche  Erinnerungen  an  die  karo- 
lingischen  Reichsannalen  wachruft.  Schon 
hatte  auch  der  sächsische  Boden  unter  den 
Strahlen  dynastischen  Glanzes  begonnen 
historiographische  Früchte  zu  tragen.  Hier 
führte  die  fernste  Erinnerung  nicht  zurück 
in  die  Karolingerzeit,  sondern  zu  den 
ältesten  Sagen  des  sächsischen  Stammes. 
In  der  Widerspiegelung  von  dessen  kraft- 
voller Eigenart  und  der  lebensvoll  epischen 
Gestaltung  eines  bedeutenden  Stoffes  darf 
die  Chronik  Widukinds  von  Cor- 
V  e  y  (s.  d.)  trotz  aller  Beschränktheit  und 
Befangenheit  als  die  charakteristischste  und 
künstlerisch  höchststehende  historiographi- 
sche Leistung  der  Epoche  gelten.  Wenn  in 
diesem  Werke  zwar  vielfache  Rücksicht 
auf  die  Mainzer  Erzbischöfe  genommen, 
aber  eine  unmittelbare  Beeinflussung  von 
da  aus  mit  größerem  Rechte  bestritten,  als 
behauptet  worden  ist,  so  war  das  Ottolied 
H  r  o  t  s  V  i  t  s  (s.  d.)  jedenfalls  für  Erz- 
bischof  Wilhelm  bestimmt  und  bedeutete 
nichts  andres  als  die  formale  Bearbeitung 
eines  vom  Hofe,  vielleicht  von  Wilhelm 
selbst,  dargebotenen  Geschichtsstoffes. 


§  40.  An  vier  verschiedenen  Stellen  des 
Reiches  war  so  innerhalb  eines  Jahrzehnts 
(zur  Abfassungszeit  von  Widukinds  Chronik 
s.  d.)  und  nicht  zufällig  die  Geschieht - 
Schreibung  zu  neuem  Leben  erblüht,  so  daß 
die  Ereignisse  der  fünfziger  und  sechziger 
Jahre  uns  in  ganz  anderem  Maße  vertraut 
werden,  als  die  der  vorhergehenden  Zeiten. 
Der  Abstand  ist  groß;  gleichwohl  ist  das  Er- 
reichte nicht  zu  überschätzen.  Von  einer 
Hochblüte  der  Historiographie  kann  nicht 
entfernt  die  Rede  sein,  ein  Werk  etwa  wie 
das  Hrotsvits  würde  in  Epochen  von 
reicherer  Produktion  historisch  kaum  Be- 
achtung finden.  Was  die  Stärke  aller 
dieser  Arbeiten  als  Quellen  ausmacht,  die 
Beziehungen  zum  nachrichtenspendenden 
Hofe,  ist  andrerseits  auch  ihre  Schwäche, 
die  jetzt  viel  stärker  als  in  der  reicheren  und 
vielseitigeren  karolingischen  Produktion 
empfundene  Einpoligkeit,  wenn  man  so 
sagen  darf,  der  Auffassung,  die  völlig 
dynastisch  mit  mehr  oder  weniger  starker 
kirchlicher  Färbung  ist.  Der  frieden - 
schirmende  Herrscher  ist  stets  im  Recht, 
jeder  Widerstand  gegen  ihn  verwerfliche 
Anmaßung,  die  nur  bei  Mitgliedern  des 
Königshauses  insofern  entschuldbar  ist, 
als  sie  wider  Willen  vom  Teufel  zu  dieser 
Rolle  angestiftet  sind.  Dadurch  haftet  ein 
stark  legendarisches  Moment  dieser  Ge- 
schichtschreibung an,  von  dem  wir  uns 
mangels  fast  aller  gegenteiligen  Äußerungen 
noch  heute  nur  schwer  befreien  können. 
Es  hängt  eng  damit  zusammen  und  spricht 
stark  für  den  angedeuteten  Einfluß  Wil- 
helms von  Mainz,  daß  der  Drang  zur 
Reichsgeschichtschreibung  vorderhand  we- 
der selbständig,  noch  allgemeiner  vorhanden 
war,  daß  er  von  dem  Augenblicke  an  wieder 
versiegte,  wo  er  von  oben  herab  nicht  mehr 
hervorgerufen  und  gegängelt  wurde. 

§  41.  Erzbischof  Wilhelm  scheint  einen 
Nachfolger  seiner  historischen  Interessen 
bei  Hofe  nicht  gefunden  zu  haben,  und  so 
ist  es  wohl  nicht  ganz  nur  Zufall,  daß  mit 
dem  Jahr  seines  Todes  (968)  dasjenige 
wiederum  völlig  erlischt,  was  man  letzthin 
Reichsgeschichtschreibung  nennen  konnte. 
Schon  die  letzten  Jahre  Ottos  I.  gehen  in 
dieser  Hinsicht  fast  leer  aus.  Unter  seinem 
Nachfolger  war  die  Allgemeinbildung  sicher- 
lich  im   Zunehmen,    Otto    II.   selbst   ganz 

15* 


220 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


anders  literarisch  vorgebildet  und  inter- 
essiert, als  sein  Vater.  Aber  unter  dem 
Einfluß  der  fremden  Frauen  bei  Hofe  wie 
Adelheid  und  Theophano,  der  ausländischen 
Gelehrten  wie  Gerbert  mit  seiner  vorwie- 
gend philosophisch-mathematisch-astrono- 
mischen Richtung,  der  wachsenden  Be- 
ziehungen zu  Italien  konnte  sich  die 
Knospe  heimischer  Geschichtschreibung 
nicht  weiter  entfalten.  Es  kam  hinzu,  daß 
Ottos  kurze,  nicht  immer  erfolgreiche  Re- 
gierung keine  neuen  Großtaten  brachte, 
daß  unter  seinem  kindlichen  Nachfolger 
zunächst  neue  Verwirrung  eintrat,  dann 
aber  der  schwärmerische  Knabe  sich  zum 
Verhängnis  des  Reiches  mehr  und  mehr  in 
unpolitische,  undeutsche  Bahnen  verlor. 
In  solchen  Zeiten  schwand  der  kaum  er- 
wachte Sinn  für  die  Reichsgeschichte  wieder 
dahin,  das  Interesse  am  Staatsleben  und 
den  weltlichen  Ereignissen  trat  überhaupt 
zurück,  und  eine  andere  Richtung,  die  seit 
Beginn  des  Jahrhunderts  langsam,  aber 
stetig  Boden  gewonnen  hatte,  gelangte 
zeitweilig  fast  zur  Alleinherrschaft:  es  war 
die  kirchlich-asketische  mit  dem  Ziel  der 
Weltflucht,  womöglich  des  Martyriums. 
Entstehung  und  Wachstum  dieser  Bewe- 
gung, die  zuletzt  gar  das  weltliche  Haupt 
des  Abendlandes,  Kaiser  Otto  III.  selbst 
ergriff,  können  hier  nicht  geschildert  wer- 
den. Einer  politischen,  naturgemäß  dem 
Diesseits  zugewandten  Geschichtschreibung 
war  diese  Strömung  so  ungünstig  wie  mög- 
lich; wozu  die  Geschicke  dieser  Welt  auf- 
zeichnen, wenn  man  sie  nur  als  lästiges 
Durchgangsstadium  zu  Höherem  betrach- 
tete.? 

§  42.  Indessen  einen  bedeutsamen  Be- 
rührungspunkt zwischen  kirchlicher  Askese 
und  weltlicher  Geschichtschreibung  bot 
immerhin  die  H  a  g  i  o  g  r  a  p  h  i  e.  Sie  hat 
in  der  Tat  in  den  letzten  Jahrzehnten  des 
10.  Jhs.  einen  erheblichen  Aufschwung 
genommen  und  umschließt  in  sich  den 
wesentlichsten  Teil  der  damaligen  Historio- 
graphie. In  der  Zeiten  Not  waren  die 
Heiligen  oftmals  die  Einzigen  gewesen,  bei 
denen  man  gegen  Gefahr  und  Bedrückung 
Rettung  suchte,  ihre  Geltung  war  gegen 
früher  noch  gestiegen,  ihre  Reliquien  über 
alles  geschätzt  (wofür  etwa  die  in  Hildes- 
heim   nach    962    geschriebene    Trans- 


latio  S.  Epiphanii,  MG.  IV  248«". 
ein  charakteristisches  Beispiel  liefert);  die 
Darstellungen  ihrer  Lebensgeschichte  muß- 
ten ihre  Heiligkeit  und  Wunderkraft  er- 
härten. Aber  für  die  Masse  der  Kirchen 
im  alten  Kulturlande  und  auf  neuem 
Missionsboden  reichten  die  Heiligen  ver- 
gangener Zeiten  nicht  aus,  man  verlangte 
nach  lokalen  persönlichen  Beziehungen, 
man  sah  auch  in  der  Gegenwart  heilig- 
mäßiges Leben  genug,  und  warum  sollte 
die  Wunderkraft  erschöpft  sein.?  In  noch 
reicherem  Maße  als  schon  in  der  fränkischen 
Vergangenheit  beschrieb  man  daher  das 
heilige  Leben  hervorragender  geistlicher 
Zeitgenossen,  die  alle  bis  zu  einem  ge- 
wissen Grade  dem  schematisch  ziemlich 
feststehenden  idealen  Heiligentypus  an- 
gepaßt wurden,  mit  stärkerer  oder  schwä- 
cherer legendarischer  Färbung,  mehr  oder 
weniger  Wundererzählungen,  aber  vielfach 
mit  unverkennbarem  Streben  nach  indi- 
vidueller Schilderung  der  historischen  Per- 
sönlichkeiten und  bei  der  immer  stärkeren 
Verquickung  kirchlicher  und  staatlicher 
Funktionen  in  dem  Amte  eines  Bischofs 
oder  Abtes  doch  auch  mit  vielem  historisch 
wichtigen  Beiwerk  (vgl.  Zoepf,  Das  Heili- 
genleben im  10.  Jh.   1908). 

§  43.  Neben  Auffassungsgabe  und  for- 
malem Sprachtalent,  das  auch  hier  ge- 
legentlich wohl  etwas  zu  einseitig  in  den 
Vordergrund  gestellt  worden  ist,  kommt 
für  die  historiographische  Beurteilung  nach 
wie  vor  in  erster  Linie  in  Betracht,  wie 
weit  der  Verfasser  die  dargestellten  Ver- 
hältnisse wirklich  aus  dem  Grunde  kannte 
und  zu  begreifen  imstande  war.  Für  die 
große  Politik  trifft  das  nun  bei  den  geist- 
lichen Autoren  kaum  jemals  zu.  Daher 
konnte  R  u  o  t  g  e  r  s  (s.  d.)  sicherlich  fein- 
sinnige Biographie  BrunsvonKöln, 
die  967  die  Reihe  der  historisch  wertvollen 
Schriften  dieser  Art  eröffnet,  nach  jener 
Seite  hin  nur  mäßig  abschneiden,  während 
mir  die  leider  unvollständige  Lebens- 
beschreibung des  lothringischen  Reformers 
Johann  von  Gorze,  die  der  Abt 
Johann  von  S.  Arnulf  in  Metz 
(s.  d.)  verfaßte,  auch  abgesehen  von  dem 
erstaunlichen  Erzählertalent,  schon  wegen 
der  vollkommenen  Beherrschung  des  Stoffes 
unter  jenen  Werken  unbedingt  den  ersten 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


221 


Platz  zu  verdienen  scheint.  Neben  ihr 
steht  die  geistesverwandte,  von  unbekann- 
tem Verfasser  geschriebene  Vita  des 
um  978  gestorbenen  Schottenabtes 
K  a  d  d  r  o  e  (Mabillon,  AA.  SS.  o.  S.  Ben. 
saec.  V  489  ff.,  Auszüge  MG.  IV  483;  XV 
689),  der  zuletzt  in  Metz  wirkte,  erheblich 
zurück.  Die  Biographie  des  andern  loth- 
ringischen Klosterreformers  Gerhard  von 
Brogne  (t  959)  ist  leider  verloren  und  aus 
einer  wenig  brauchbaren  Überarbeitung 
des  II.  Jhs.  (MG.  XV  654  ff.)  nicht  mehr 
mit  Sicherheit  herauszuschälen.  In  Süd- 
deutschland schrieb  Gerhard  (s.  d.), 
der  in  die  Verwaltung  des  Bistums  gründ- 
lichst eingeweihte  Dompropst  vonAugsburg, 
das  Leben  des  h.  Ulrich,  das  wieder  in 
die  erste  Reihe  zu  stellen  ist;  denn  selbst 
die  stärkere  legendarische  Färbung  hat  hier 
nicht  vermocht,  die  Züge  des  reich  spru- 
delnden historischen  Lebens  zu  verwischen. 
Anders  die  Vita  der  968  gestorbenen  Mutter 
Ottos  d.  Gr.,  Mathilde  (MG.  X  573  ff., 
Übers,  in  Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.*  31, 
1891;  vgl.  Wattenbach  D.  G.  Q.  I7,  374  ff., 
Gundlach,  Heldenlieder  I  157  ff.).  Sie  ist 
wohl  schon  um  974  im  Auftrage  ihres 
Enkels  Otto  IL  in  dem  von  jener  gestifteten 
Kloster  Nordhausen  von  einem  Geistlichen 
oder  einer  Nonne  aufgezeichnet,  so  recht 
ein  klassisches  Beispiel  für  das  Unheil, 
das  durch  geschmacklos  und  sinnwidrig  zu- 
sammengestoppelte Phrasen  aus  antiken 
Autoren  angerichtet  werden  konnte.  Nicht 
nur  die  Form,  sondern  auch  der  Inhalt  ist 
hier  dadurch  verunechtet,  und  auch  hin- 
sichtlich der  tatsächlichen  Mitteilungen  ist 
die  Ausbeute  gering.  Eine  spätere  stilisti- 
sche Umarbeitung  erfolgte  im  Auf- 
trage Kaiser  Heinrichs  IL  (MG.  IV  283  ff.) 
und  hat  in  Rücksicht  auf  ihn  und  seinen 
besonderen  Familienzweig  auch  inhaltliche 
Änderungen  nicht  gescheut. 

§  44.  Die  letzten  Zeiten  des  ausgehenden 
Jahrhunderts  haben  selbst  auf  dem  hagio- 
graphischen  Felde  keinen  nennenswerten 
Ertrag  gezeitigt.  Weltflucht  und  Askese 
steigerten  sich  zur  Martyriumssehnsucht. 
In  solchen  Tagen  konnte  in  St.  Gallen  das 
armselige  Leben  der  einst  von  den  Ungarn 
getöteten  Klausnerin  W  i  b  o  r  a  d  a  den 
Mönch  Hartmann  zur  Darstellung  rei- 
zen (MG.  IV  446,  452  ff.);  der  Held  seiner 


Zeit  aber  war  der  unruhige  Schwärmer 
A  d  a  1  b  e  r  t ,  der  997  bei  den  heidnischen 
Preußen  den  ersehnten  Märtyrertod  erlitt. 
Von  seinen  Viten  kommt  hier  nur  die  tief- 
empfundene Bearbeitung  des  gleichgestimm- 
ten Bruno  von  Querfurt  (s.  d., 
wo  auch  auf  mehrere,  freilich  nicht  immer 
befriedigende  Arbeiten  von  H.  G.  Voigt  hin- 
zuweisen gewesen  wäre,  namentlich  das  1907 
erschienene  umfassende  Werk  über  Br.) 
in  Betracht,  der  bald  genug  sein  Schicksal 
teilen  sollte.  Die  Kaiserin  Adel- 
heid (t  999)  hatte  inzwischen  in  einem 
Ausländer,  dem  Abte  OdilovonClu- 
n  y  ,  einen  Biographen  gefunden,  der  diese 
schicksalsreiche  Frau  als  die  fromme  Büße- 
rin schilderte,  die  sie  in  ihrer  letzten  Zeit 
geworden  war  (MG.  IV  633  ff. ;  Übers,  in 
Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.^  35,  1891).  Wer 
weiß,  ob  nicht  auch  Otto  III.  seinen  Hagio- 
graphen  gefunden  hätte,  wenn  man  ihm 
in  der  vernachlässigten  deutschen  Kirche 
freundlicher  gesinnt  gewesen  wäre,  und 
wenn  nicht  alsbald  auf  die  krankhaften 
Überspannungen  der  Askese  ein  Rück- 
schlag und  ein  Einlenken  in  ruhigere  Bah- 
nen erfolgt  wäre, 

§  45.  Es  ist  bezeichnend  für  die  bei  aller 
kirchlichen  Frömmigkeit  doch  realistisch- 
nüchterne Politik  Heinrichs  IL,  daß 
unter  ihm  wieder  eine  Geschichtschrei- 
bung im  eigentlichen  Sinne  einsetzt,  die  nun 
auf  die  Buchung  des  Tatsachenmaterials 
besonderes  Gewicht  legt  und  damit  ihre 
Aufgabe  im  wesentlichen  für  gelöst  hält. 
Ein  Zusammenhang  mit  der  Dynastie  ist 
auch  jetzt  vorhanden,  aber  doch  viel 
lockerer  als  in  den  sechziger  Jahren  des 
vergangenen  Jahrhunderts;  er  schließt  zeit- 
weilige Gegnerschaft  gegen  die  Politik  der 
Krone  nicht  mehr  aus  und  gestattet  da- 
durch gelegentlich  ein  tiefer  eindringendes 
Verständnis  als  in  der  früheren  Epoche. 
Obwohl  der  neue  König  von  Bayern  aus- 
gegangen war,  blieb  Süddeutschland  für  die 
Geschichtschreibung  dieser  Tage  merkwür- 
dig unfruchtbar,  während  Sachsen  den 
Vorrang  behauptete. 

§  46.  Die  vollkommenste  Widerspiege- 
lung damaliger  Ereignisse,  Zustände  und 
Stimmungen  bietet  uns  die  umfangreiche 
Chronik  des  BischofsThietmar 
vonMerseburg(s.  d.),  für  die  sächsi- 


222 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


sehe  Epoehe  von  ähnlicher  Bedeutung,  wie 
das  Werk  Gregors  von  Tours  für  die  frühere 
Merowingerzeit.  Wenn  hier  das  vorwiegend 
stoffHche  Interesse  zu  memoirenartiger 
Darstellung  führte,  so  versteht  man,  wie 
die  gleiche  Richtung  andernorts  wieder 
die  rein  annalistische  Aufzeichnung  bevor- 
zugte. Schon  im  lO,  Jh.  waren  in  H  e  r  s  - 
f  e  1  d  solche  A  n  n  a  1  e  n  (bis  994)  ent- 
standen, die  heute  zwar  verloren,  aber  aus 
einer  Reihe  späterer  Ableitungen  zu  er- 
schließen sind.  Eine  um  997  danach  ge- 
fertigte Abschrift  kam  nach  Quedlin- 
burg und  wurde  hier  im  Exzerpt  die 
Hauptgrundlage  inhaltsreicher  J  a  h  r  b  ü  - 
eher,  für  die  aus  einer  glossierten  Beda- 
handschrift  auch  Auszüge  zur  deutschen, 
insbesondere  thüringischen  Heldensage 
gewonnen  wurden  (mit  dem  berühmten 
Zusatz  zu  Dietrich  von  Bern:  ,,de  quo 
cantabant  rustici  olim",  vgl.  Übers, 
in  Geschichtschr.  d.  d.  Vorz.^  33, 
1891).  Gerade  in  Quedlinburg  aber 
brauchte  man  eine  derartige  Kompi- 
lation älterer  Schriften  eben  nur  als  Ein- 
leitung zu  wertvolleren  zeitgenössischen 
Aufzeichnungen  zu  betrachten,  denn  Kunde 
von  der  Gegenwart  zu  erlangen,  war  hier 
durch  mannigfaltige  höfische  Beziehungen 
reichste  Gelegenheit.  Das  Quedlinburger 
Stift  war  eine  Gründung  von  Heinrichs  I. 
Witwe  Mathilde;  die  historisch  interessierte 
Tochter  Ottos  I.  gleichen  Namens  war  die 
erste  Äbtissin  (966 — 999),  in  ihren  letzten 
Jahren  als  Vertreterin  ihres  kaiserlichen 
Neffen  OttoIII.  geradezu  Regentin  Deutsch- 
lands. Die  von  ihr  wohl  schon  gegebenen 
Anregungen  wurden  unter  ihrer  Nachfol- 
gerin Adelheid,  der  Schwester  Ottos  III., 
zur  Ausführung  gebracht.  Ein  Geist- 
licher schuf  sich  in  der  ebengenannten 
Kompilation  einen  Grundstock  für  eigne 
Zusätze  und  weitere  Fortführung.  Eine 
Lücke  unserer  Überlieferung,  die  die  Jahre 
961 — 983  umfaßt,  läßt  sich  aus  den  späteren 
Magdeburger  Annalen  (MG.  XVI  105  ff.), 
welche  die  Quedlinburger  benutzten,  eini- 
germaßen ergänzen.  993  redet  der  Verf. 
bereits  als  Augenzeuge,  und  von  da  führen 
immer  reichere,  bald  ziemlich  gleichzeitige 
Jahreseintragungen  in  salbungsvollem  Stil 
mit  heftigen  Angriffen  gegen  die  Kloster- 
reformpolitik Heinrichs  II.  bis  1016.     Ein 


Verehrer  dieses  Kaisers  hat  nach  kurzer 
Überleitung  das  Werk  in  schwülstig  ver- 
schnörkelter Sprache  von  etwa  1020  ab 
ebenso  stoffreich  fortgesetzt;  mit  dem 
Jahre  1025  bricht  es  in  unserer  Über- 
lieferung unvollständig  ab  (MG.  III  22  ff.; 
Übersetzung  des  größten  Teils  in  Ge- 
schichtschr. d.  d.  Vorz.2  36^  1891;  vgl. 
Wattenbach  D.  G.  Q.  I7,  375  ff.;  Usinger, 
Forsch,  z.  d.  Gesch.  9,  346  ff.).  Man  tut 
den  Verfassern  wohl  Unrecht,  wenn  man 
ihre  Leistung  mit  den  karolingischen 
Reichsannalen  vergleicht.  Wohl  war  in 
Quedlinburg  beste  Gelegenheit,  über  Rei- 
sen, Gesundheitsverhältnisse,  kirchliche 
Feiern,  Hoftage  und  Kämpfe  der  Herrscher 
auf  dem  laufenden  zu  bleiben.  Diese 
Quelle  ist  sorgfältig  ausgeschöpft,  und  für 
die  reiche,  fast  unbedingt  zuverlässige, 
chronologisch  genaue  Nachrichtenüber- 
mittelung können  wir  angesichts  der  sonsti- 
gen Quellenarmut  nicht  dankbar  genug 
sein.  Aber  eine  offiziöse  Geschichtschrei- 
bung ist  das  bei  aller  Verehrung  für  das 
Haus  der  Liudolfinger  doch  nicht  entfernt, 
vielmehr  ehrliches  Klostergewächs  lokaler 
Färbung,  ohne  eigentliches  Verständnis  für 
die  realen  Weltverhältnisse,  die  Verknüp- 
fung der  Dinge,  geschweige  für  die  große 
Politik,  in  dieser  '  Hinsicht  nicht  einmal 
Adalberts  Fortsetzung  Reginos  an  die  Seite 
zu  stellen.  —  Nur  eine  wertvolle  Biographie, 
kaum  noch  eine  Heiligenvita  zu  nennen, 
hat  Sachsen  in  diesem  Zeitabschnitt  her- 
vorgebracht :  T  h  a  n  g  m  a  r  s  (s.  d.)  Leben 
desBischofs  Bernward  vonHildes- 
heim,  des  Erziehers  Ottos  III.;  auch  sie 
verrät  durch  die  unorganische  Einfügung 
einer  längeren  Schrift  über  den  Ganders- 
heimer  Kirchenstreit  jenes  sachliche  Inter- 
esse, das  die  vorher  genannten  Werke 
charakterisiert. 

§  47.  Neben  Sachsen  hatte  damals  allein 
Lothringen  eine  reichere  geschicht- 
liche Produktion  aufzuweisen.  Die  ältere 
Kultur  dieses  Gebiets,  durch  die  Bemühun- 
gen Bruns  von  Köln  neu  belebt,  machte 
sich  wieder  geltend;  aber  dem  Reichtum 
historischen  Schaffens  entsprach  nicht  ganz 
die  Bedeutung,  weil  jene  Lande,  längst  in 
einer  Art  von  Sonderstellung,  sich  dem 
politischen  Zentrum  in  Deutschland  mehr 
und  mehr  zu  entfremden  begannen.      So 


GESCHICHTSCHREIBUNG 


223 


konnte  der  historische  Sinn  hier  nur  zur 
lokalen  Geschichtschreibung  führen,  die 
sich  später  noch  weit  üppiger  entwickelt 
hat,  die  aber  doch  meist  des  allgemeinen 
Interesses  entbehrt.  Die  niemals  völlig  ab- 
gebrochenen Traditionen  lenkten  hier  den 
Blick  vielfach  bis  in  die  Merowingerzeit  zu- 
rück und  riefen  wissenschaftliche  Leistun- 
gen hervor,  die  an  gelehrter,  auf  den  Ur- 
kunden aufgebauter  Forschung  vereinzelt 
die  zeitgeschichtlich  unendlich  wichtigeren 
Werke  des  östlicheren  Deutschlands  über- 
treffen. Das  gilt  wenigstens  von  den  noch 
dem  10.  Jh.  angehörenden  Werken  des 
Abtes  Folcwin  (s.  d.)  von  Lobbes 
(965 — 990),  mit  denen  die  nur  bis  667 
reichende  Lütticher  Bistumsge- 
schichte seines  Nachfolgers,  des  Abtes 
H  e  r  i  g  e  r  (990 — 1007),  sich  ebensowenig 
messen  kann,  wie  die  ältere,  bald  nach  916 
geschriebene  Verduner  Bistumsgeschichte 
des  Dompropstes  B  e  r  t  h  a  r  (bis  887). 
Die  bis  982  geführten  Annalen  von 
Lobbes  stellen  im  wesentlichen  eine 
Kompilation  älterer  Quellen  dar;  ihre 
Fortführung  in  Lüttich  (seit 
1000)  ist  nur  noch  aus  späteren  Ableitungen 
zu  erkennen.  Völlig  ungelehrt,  ebenso 
provinziell  beschränkt  ist  die  Schrift  A  1  - 
p  e  r  t  s  (s.  d.)  über  den  Wechsel  der 
Zeiten  aus  den  letzten  Jahren  Hein- 
richs IL,  und  die  Aufzeichnung  desselben 
Autors  über  Bischof  Dietrich  I.  von 
Metz  (t  984)  leitet  uns  wieder  zur  Bio- 
graphie. 

§  48.  Wir  lernten  da  schon  die  älteren 
Viten  der  lothringischen  Reformäbte  ken- 
nen. Auch  während  der  Regierung  Hein- 
richs IL  hat  es  in  diesen  westlichen  Ge- 
bieten an  tüchtigeren  Werkchen  der  Art 
nicht  ganz  gefehlt.  Dasjenige  freilich,  das 
uns  hinsichtlich  der  Person  des  Helden 
am  meisten  fesseln  würde,  die  Vita 
Kaiser  Heinrichs  IL  von  Bischof 
Adalbold  von  Utrecht  (loio  bis 
1026),  die  bis  1012  gereicht  hat,  ist  uns, 
wenn  die  Zuweisung  richtig  ist,  nur  in 
ihrem  Anfang  bis  1004  erhalten  und  bis 
dahin  verhältnismäßig  wenig  wert,  da  sie, 
von  einigem  Eigenen  abgesehen,  nur  eine 
rhetorische  Umschreibung  der  Angaben 
Thietmars  bringt,  dem  sie  Schritt  für 
Schritt  folgt  (MG.   IV  679  ff.).     Wenn  es 


aber  zutrifft,  daß  Adalbold  seit  1005  eine 
Zeitlang  in  der  Reichskanzlei  tätig  war,  so 
dürfte  sie  in  dem  verlorenen  Teile  wohl 
selbständiger  und  bedeutender  geworden 
sein.  Die  legendarische  Umformung  von 
Heinrichs  Leben  erfolgte  erst  später  in 
Bamberg.  Verloren  ist  auch  die  Biographie 
des  Abtes  Erluinvon  Gembloux, 
die  bald  nach  seinem  Tode  (987)  der  | 
Mönch  Richarius  verfaßt  hat.  Das 
Talent  zu  einem  tüchtigen  Biographen 
besaß  sicherlich  Abt  Konstantin 
von  S.  Symphorian  in  Metz, 
der  um  1012  die  Vita  des  M  e  t  z  e  r  Bi- 
schofs Adalbero  IL  (984 — 1005) 
schrieb  (MG.  IV  658  ff.),  wäre  nur  sein 
Stoff  etwas  reicher  und  bedeutender  ge- 
wesen !  Viel  aber  war  von  dem  liebens- 
würdigen und  genußfrohen,  aber  schwäch- 
lichen, ängstlichen  und  zarten  Kirchen- 
haupte nicht  zu  erzählen.  Immerhin  wird 
man  die  feinsinnig-individuelle  Chrakteri- 
sierung  dieses  Durchschnittsmenschen  zu 
schätzen  wissen. 

§  49.  Aus  dem  benachbarten  Fran- 
ken darf  man  hier  noch  die  Lebens - 
geschichte  des  Bischofs  Burchard 
von  Worms  (lOOO — 1025),  des  gelehr- 
ten Kanonisten  und  Erziehers  Konrads  IL, 
anreihen,  die  von  einem  nicht  sicher  nach- 
weisbaren, für  die  letzte  Zeit  gut  unter- 
richteten Verfasser  treu  und  schlicht,  aber 
mit  starker  Ausplünderung  Alperts  ge- 
schrieben ist  (MG.  IV  829  ff.,  etwas  besser 
bei  Boos,  Quell,  d.  Worms.  Gesch.  III 
97  ff.).  Der  Höhepunkt  biographischer 
Kunst  wurde  erst  in  der  salischen  Epoche 
von  Adam  von  Bremen  (s.  d.)  in 
seiner  Schilderung  Erzbischof  Adalberts 
von  Bremen  erreicht.  Sie  fällt  schon  aus 
dem  Rahmen  dieses  Werkes  heraus,  doch 
waren  Adams  grundlegende  Verdienste  um 
die  älteste  nordische  Geschichte  nicht  zu 
übergehen. 

W  a  i  t  z  Über  dte  Entwickehmg  der  deutschen 
Historiographie  im  M.A.,  Schmidts  Zeitschrift 
f.  Gesch.  II.  VVattenbach  DGQ.  I7. 
E  b  e  r  t  Allg.  Gesch.  der  Lit.  des  M.A.  im 
Abendlande  I — III  (1874 ff.).  Giesebrecht 
Gesch.  d.  deutschen  Kaiserzeit  I  777 ff.  Gund- 
lach  Heldenlieder  d.  deutsc/ien  Kaiser  zeit  I 
(1894).  Hauck  Kirchengesch.  Deutschlands 
I — III.  Ritter,  Studien  üb.  d.  Entzv.  d. 
Geschichtswiss.,  Hist.  Zeitschr.  107.    Manitius 


224 


GESCHLECHTSLEITE— GESCHWORENE 


Gesch.  d.  lat.  Lit.  des  M.A.  I  (1911),  wo  die 
vollständigsten  Literaturangaben  für  das  Ein- 
zelne. K.  Hampe. 

Geschlechtsleite.  §  i.  Eine  Aufnahme  in 
den  Sippenverband  findet  sich  unter  dem 
Namen  der  Geschlechtsleite  (ost- 
nord.  cetleßing,  wnord.  csttleiäing)  sowohl  bei 
den  Götar  und  im  schonischen  Recht  wie 
in  den  norwegischen  Rechten,  und  zwar 
nicht  als  ein  allgemein  verwendbares 
Rechtsinstitut,  sondern  bei  den  ostnordi- 
schen Stämmen  als  Mittel  der  Vollfrei- 
lassung, bei  den  Norwegern  als  Mittel,  un- 
eheliche Kinder  eines  Sippengenossen,  und 
zwar  in  ältester  Zeit  wohl  nur  die  mit  einer 
unfreien  Kebse  erzeugten  Kinder  [ßyborinn), 
zu  Mitgliedern  des  Sippenverbandes  zu 
machen.  Die  bei  den  Norwegern  übliche 
Form  ist  die  S  c  h  u  h  s  t  e  i  g  u  n  g  ;  aus 
der  Haut  eines  frisch  geschlachteten  Ochsen 
wird  ein  Schuh  hergestellt,  in  den  zunächst 
der  Erzeuger,  dann  der  in  den  Verband 
Aufzunehmende,  nach  ihm  der  Reihe  nach 
sämtliche  Sippenangehörige  treten. 

§  2.  Im  westgermanischen  Recht  fehlt 
es  an  sicheren  Belegen  einer  solchen  Ge- 
schlechtsleite. Doch  läßt  auf  ihr  Vor- 
handensein der  umgekehrte  Vorgang  schlie- 
ßen, die  Lossagung  von  der  Sippe,  die 
Entsippung,  deren  Vorgang  in  der 
Lex.  Sal.  60  als  tollere  se  de  parentüla  ge- 
schildert wird.  Der  Ausscheidende  zer- 
bricht im  Gericht  4  Erlenstäbe,  die  er  mit 
feierlicher  Lossagung  von  aller  Sippen- 
gemeinschaft von  sich  wirft.  Spätere 
Rechte  kennen  ein  Recht  des  einzelnen, 
sich  von  einem  bestimmten  Verwandten 
abzuschwören.  Ebenso  ist  es  möglich,  daß 
die  Sippe,  um  nicht  für  einen  zu  ihr  ge- 
hörigen Übeltäter  haften  zu  müssen,  sich 
von  ihm  lossagt  (ags.  forlman,  forsacan) 
oder  losschwört  {abiurare). 

Maurer  Unächte  Gehurt  74  ff,  85  f. ;  Vorl. 
III  169 ff.  Wilda  Z.  f.  deutsches  Recht  XV 
257  ff.  Wengeland  Ättletäing  (Tidsskr.  f. 
Retsvidenskab  III.  257  ff.,  deutsch  1890 
als  Züricher  Dissertation).  Pappenheim 
ZfRG.-  XXIX  307  ff.  Amira  PGrundr,  III 
130,  159.  Brunn  er  DRG.  P  129 ff.  — 
S.  u.  Adoption,  Freilassung,  Legiti- 
mation, Verwandtschaft.        S.  Rietschel. 

Geschworene.  A.-  Deutschland 
und  England.  I.  Der  fränki- 
sche  Inquisitionsbeweis.     §i. 


Im  allgemeinen.  Die  Jury  ver- 
dankt ihre  Entstehung  dem  Inquisitions- 
oder  Frageverfahren  desf  ränkischenKönigs- 
gerichts,  das  nicht  nur  in  Strafsachen  als 
Rügeverfahren  (s.  d.),  sondern  auch  in 
Zivilsachen  Anwendung  fand  und  in  diesen 
ein  eigenes  Beweismittel  lieferte.  Der 
Inquisitionsbeweis  unterschied  sich  wesent- 
lich von  dem  formalen  Zeugenbeweis.  Auf 
ihn  wurde  nicht  durch  zweizüngiges  Beweis - 
urteil  erkannt,  sondern  er  wurde  von  Amts- 
wegen angeordnet.  Er  wurde,  ohne  daß 
die  Beweisrolle  im  voraus  rechtlich  fest- 
gestellt war,  nicht  von  der  Partei  dem 
Gegner  erbracht,  sondern  der  Richter  nahm 
die  Inquisition  vor,  und  der  Richter,  nicht 
die  Partei,  suchte  die  testes  aus  und  er- 
zwang ihr  Erscheinen.  Ferner  leisteten  die 
Vernommenen  nicht  wie  die  Zeugen  des 
Zeugenverfahrens  einen  assertorischen,  son- 
dern einen  promissorischen  Eid  vor  ihrer 
Aussage,  und  dieser  Eid  hatte  an  sich  keine 
Beziehung  auf  das  Beweisthema;  nicht  der 
Eidj  sondern  die  Aussage  lieferte  den  Be- 
weis. Im  Gegensatz  zum  Zeugenbeweis 
war  der  Inquisitionsbeweis  nicht  ein  ein- 
seitiges, sondern  ein  zweiseitiges  Beweis- 
mittel, das  zu  Gunsten  oder  Ungunsten 
jeder  Partei  ausfallen  und  dessen  Ergebnis 
nicht  durch  kampfbedürftige  Schelte  in 
Frage  gestellt  werden  konnte;  nur  von 
Amts  wegen  konnten  die  Geschworenen, 
wenn  sie  einer  wahrheitswidrigen  Aussage 
verdächtig  erschienen,  angehalten  werden, 
sich  durch  Gottesurteil  zu  reinigen.  Auch 
konnte  die  Inquisition  ein  zweites  Mal 
wiederholt  werden;  erst  dann  trat  bei  Er- 
gebnislosigkeit das  volksrechtUche  Ver- 
fahren ein. 

§  2.  Inquisitionsrecht  und 
Inquisitionsgewalt.  Das  Inqui- 
sitionsrecht, d.  h.  die  Befugnis,  in  allen 
eigenen  Rechtsstreitigkeiten  von  jedem 
Richter  die  Anwendung  des  Inquisitions- 
beweises  verlangen  zu  dürfen,  hatte  ohne 
weiteres  der  königliche  Fiskus  (vermutlich 
unter  Einwirkung  römischer  Rechtsgrund- 
sätze). Durch  königliche  Privilegien  wurde 
es  zahlreichen  Kirchen  und  Klöstern,  in 
gewissem  Umfange  auch  den  königlichen 
Schutzjuden  verUehen.  Die  Inquisitions- 
gewalt, d.  h,  die  Befugnis,  einen  Inquisi- 
tionsbeweis anzuordnen,  lag  nicht  in  der 


GESCHWORENE 


225 


Amtsgewalt  des  ordentlichen  Richters,  son- 
dern war  ein  Ausfluß  der  außerordentlichen 
Gerichtsgewalt  des  Königs.  Der  Inqui- 
sitionsbeweis war  ein  ex  regia  auctoritate 
geführter  Beweis.  Der  König  übte  seine 
Inquisitionsgewalt  in  der  Regel  nicht  selbst, 
sondern  durch  diejenigen  aus,  denen  er  sie 
auftragsweise  übertrug.  Allgemein  bevoll- 
mächtigt waren  der  Pfalzgraf  und  die  Kö- 
nigsboten. Außerdem  konnten  die  ordent- 
lichen Richter,  die  Grafen,  durch  ein 
schriftliches  spezielles  Inquisitionsmandat 
[indiculus  oder  hreve  inquisitionis)  mit  der 
Vornahme  einer  Inquisition  beauftragt 
werden,  was  nur  dann  nicht  erforderlich 
war,  wenn  eine  der  Parteien  schon  an  und 
für  sich  das  Privilegium  des  Inquisitions- 
rechtes besaß.  Jenes  Mandat  enthielt 
entweder  den  Auftrag,  eine  Inquisition  zu 
veranstalten  und  über  ihr  Ergebnis  an  den 
König  zu  berichten  [mandatum  ad  referen- 
dum),  oder  die  Streitsache  gleich  auch  auf 
Grund  der  Inquisition  zu  entscheiden 
[mandatum  ad  definiendum).  Das  Mandat 
konnte  direkt  der  Partei  zugestellt  werden, 
die  es  dann  dem  Richter  vorlegte. 

§3.  DasVerfahren.  Sollte  ein 
Inquisitionsbeweis  geführt  werden,  so  wur- 
den zunächst  die  Personen,  die  man  inqui- 
rieren  wollte,  vom  Richter  ausgewählt  und 
vorgeladen.  Es  sollten  nur  Männer  berufen 
werden,  bei  denen  die  Kenntnis  der  frag- 
lichen Tatsachen  vorauszusetzen  war,  die 
glaubwürdigsten,  besten,  angesehensten 
Leute  aus  der  Nachbarschaft.  In  der  Regel 
wurde  eine  größere  Zahl  geladen,  meist  mehr 
als  sechs,  aber  auch  häufig  mehr  als  zwölf, 
auch  über  sechzig.  Da  die  Ladung  bei 
Königsbann  erfolgte,  mußte  ihr  unbedingt 
Folge  geleistet  werden.  Die  ausgewählten 
Umsassen  wurden  vom  Richter  zur  Aus- 
sage der  Wahrheit  verpflichtet,  und  zwar 
entweder  in  der  Art,  daß  sie  einen  pro- 
missorischen Eid  ad  hoc  ablegten,  die  Wahr- 
heit sagen  zu  wollen,  oder  daß  sie  bei  dem 
dem  König  geleisteten  Untertaneneid  das 
Wahrheitsversprechen  leisteten;  in  beiden 
Fällen  aber  gaben  sie  ihre  Aussage  auf 
einen  vorangegangenen  Eid  hin  ab  (daher 
,, Geschworene",  ,,Jury").  Der  Richter  rich- 
tete dann  an  sie  die  Frage,  was  sie  von  der 
Streitsache  wüßten,  worauf  die  ,, Geschwo- 
renen" ihren  ,, Wahrspruch"  entweder  als 


einen  gemeinschaftlichen  mit  gesamtem 
Munde  abgaben,  zu  welchem  Zweck  sie  vor- 
her eine  Beratung  abhielten,  oder  in  der 
Weise,  daß  jeder  einzelne  die  Frage  des 
Richters  auf  Grund  seiner  persönlichen 
Kenntnis  beantwortete.  Meist  wurde  durch 
die  Antwort  das  Beweisthema  völHg  er- 
schöpft, insbesondere  auch  häufig  die 
Rechtsfrage  direkt  von  der  Aussage  er- 
faßt; manchmal  allerdings  beschränkten 
sich  die  Geschworenen  auch  auf  die  Mit- 
teilung der  ihnen  unmittelbar  bekannten 
Tatsachen,  die  dann  erst  die  Grundlage  für 
eine  Entscheidung  der  Beweisfrage  ergaben. 
Worauf  sich  die  Kenntnis  oder  die  Rechts- 
ansicht der  Geschworenen  stützte,  wurde 
nicht  mitgeteilt. 

II.  Weitere  Schicksale.  §4. 
Trotz  der  großen  Vorteile,  die  der  Inquisi- 
tionsbeweis bot,  war  er  bei  der  Bevölkerung 
des  fränkischen  Reiches  unbeliebt,  was  sich 
wohl  daraus  erklärt,  daß  sein  Ergebnis 
viel  weniger  leicht  im  voraus  berechnet 
werden  konnte,  als  das  der  alten  rein  for- 
malen Beweismittel.  In  Deutschland 
verschwand  in  der  nachkarolingischen  Zeit 
das  Inquisitionsverfahren  in  seiner  zivil -und 
beweisrechtlichen  Anwendung  wieder  völlig ; 
es  erhielt  sich  nur  in  dem  strafrechtlichen 
Rügeverfahren  in  Gebrauch  (s.  d.).  Da- 
gegen erlangte  der  Inquisitionsbeweis  in 
England  ,, universalgeschichtliche  Bedeu- 
tung, indem  aus  ihm  zunächst  die  Beweis- 
jury, dann  die  Urteiljury  erwuchs". 

§  5.  In  angelsächsischer  Zeit  findet  sich 
nur  eine  anglodänische  Rügejury  (s.  Rüge- 
verfahren);  die  Inquisitions-  und  Beweis- 
jury war  unbekannt;  erst  durch  das  nor- 
mannische, auf  Grundlage  des  fränkischen 
Rechts  erwachsene  Amtsrecht  wurde  sie 
in  England  eingeführt.  Ihre  Verbreitung 
wurde  dadurch  begünstigt,  daß  man  in  ihr 
ein  willkommenes  Mittel  fand,  den  nach 
der  Eroberung  in  weiter  Ausdehnung  ver- 
wendeten, dem  Rechtsbewußtsein  des  Vol- 
kes aber  widerstrebenden  gerichtlichen 
Zweikampf  einzuschränken.  Die  Umwand- 
lung der  anglo -normannischen  Beweisjury, 
die  in  ihrer  Funktion  der  fränkischen  In- 
quisitionsjury trotz  aller  Abweichungen  und 
Weiterbildungen  noch  durchaus  entspricht, 
in  die  Urteilsjury  ist  nach  den  Ausführungen 
Brunners  durch  eine  in  der  Zeit  Bractons 


226 


gp:schworene 


vorgenommene  Änderung  des  Verfahrens 
der  Urkundsschelte  herbeigeführt  worden. 
Damals  nämlich  wurde  es  üblich,  an  Stelle 
der  bis  dahin  gebräuchlichen,  mit  dem  alten 
fränkischen  Verfahren  übereinstimmenden 
Verteidigung  einer  gescholtenen  Urkunde 
durch  das  Kampf  Zeugnis  der  Urkunds- 
zeugeU;  zur  Erhärtung  der  Urkunde  die 
Umsassen  [patria)  neben  den  Urkunds- 
zeugen  {testes)  zu  berufen,  damit  sie  deren 
Aussagen  stützten,  so  daß  also  hier  in 
einer  übrigens  auch  schon  dem  fränkischen 
Prozeßrecht  bekannten  Weise  Urkunds-  und 
Geschäftszeugnis  einerseits  und  Gemeinde - 
Zeugnis  andrerseits  verbunden  wurden. 
Zunächst  nun  ließ  man  die  Urkundszeugen 
(testes)  und  jene  Umsassen  [recognitores), 
die  hier  wie  sonst  zunächst  in  üblicher  Weise 
als  Beweisjury  fungierten,  gemeinsam  be- 
raten und  gemeinsam  den  Wahrspruch 
abgeben,  der  sich  also  auch  hier  als  Be- 
antwortung einer  Beweisfrage  darstellte. 
Allein  mit  der  Zeit  löste  sich  diese  Verbin- 
dung von  testes  und  recognitores;  man 
trennte  die  Zeugen  von  den  Geschworenen, 
ließ  sie  ihr  Zeugnis  vor  diesen  ablegen, 
schloß  sie  aber  von  dem  Wahrspruch  aus. 
Und  von  der  gesonderten  Vernehmung  der 
Urkundszeugen  aus  gelangte  man  dahin, 
Zeugen  jeder  Art  vor  der  Jury  zu  verneh- 
men. Um  die  Mitte  des  15.  Jhs.  war  der 
Zeugenbeweis  vor  der  Jury  vollständig 
ausgebildet.  Dann  wurde  das  auf  die 
übrigen  Beweismittel  ausgedehnt.  Aber 
zunächst  behielt  die  Jury  eine  Doppel - 
Stellung:  wurden  ihr  Beweismittel  vorgelegt, 
so  entschied  sie  teils  auf  Grund  jener  Be- 
weise, teils  auf  Grund  eigenen  Wissens. 
Erst  im  17.  Jh.  wurde  der  Jury,  indem  die 
Eigenschaften  eines  Geschworenen  und 
eines  Zeugen  für  unvereinbar  erklärt  wur- 
den, der  Charakter  eines  Beweismittels 
vollständig  genommen.  Erst  von  da  an 
ist  ihr  Verdikt  reines  Urteil. 

Brunner  DRG.  2,  522 fif.  und  insbesondere 
dessen  Schriften  Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis 
d.  fränkischen  Zeit;  Sitzungsber.  d.  phil.-hist. 
Klasse  der  Wiener  Akad.  51  (1865),  345 ff-; 
wieder  abgedruckt  in  Forsch,  z.  Gesch.  des 
deutschen  u.  französischen  Rechts,  Stuttgart 
1894.  88 — 247.  Ders.  Die  Entstehung  d. 
Schwurgerichte,   Berlin  1872.  R.  Hübner. 

B.  N  o  r  d  e  n.     §  6.  Von  den  nordischen 
Ländern    kennen    Island,    Dänemark    und 


Schweden  das  Geschworeneninstitut,  wäh- 
rend in  Norwegen  sich  höchstens  schwache- 
Ansätze  dazu  nachweisen  lassen.  Dabei  ist 
die  isländische  Jury  eine  eigentümUche  Bil- 
dung, die  mit  der  englischen  Jury  nicht  ver- 
gleichbar ist,  während  die  altdänische  und 
altschwedische  Jury  mit  der  englischen 
große  Verwandtschaft  besitzt.  Der  der 
Jury  im  Norden  zugrunde  hegende  Gedanke 
ist  die  Erwägung,  daß  die  Erfahrung  biUig 
denkender  und  mit  den  Verhältnissen  ver- 
trauterMänner  einen  unparteiischen  Spruch 
über  das  Bestehen  einer  Tatsache  ermög- 
licht. 

§  7.  Die  isländische  Jury  heißt 
kvidr  (d.  h,  'Spruch').  Sie  besteht  aus  einer 
Anzahl  (5,  9,  12)  von  Bauern,  gewöhnlich 
Nachbarn,  die  über  eine  bestimmte  Tat- 
sache mit  Stimmenmehrheit  ihr  Verdikt 
[kviär]  abzugeben  haben.  Sie  ist  lediglich 
Beweismittel  (Beweisjury),  welches  eine 
Partei  erbringt,  und  zwar  gegenüber  dem 
Zeugnis  aufgerufener  Zeugen  untergeord- 
netes Beweismittel.  Entstanden  ist  der 
kvidr  auf  Island  erst  nach  Bildung  des 
isländischen  Staates.  Ob  er  sich  aus  dem 
Privatgericht  (s.  d.)  oder  der  Eideshilfe 
oder  dem  Erfahrungszeugnis  herausgebildet 
hat,  ist  bestritten.  Da  er  nur  Beweismittel, 
nicht  Urteilsjury  war,  da  er  andererseits- 
die  Wahrheit  einer  Tatsache,  nicht  die 
Kredulität  eines  Parteieides  bekundete,  so 
scheint  er  aus  dem  Erfahrungszeugnis, 
hervorgegangen  zu  sein.  Mit  dem  Aufhören 
des  isländischen  Freistaates  verschwand 
der  kvid'r. 

§  8.  Die  dänisch  -schwedische 
J  u  r  y  heißt  ncemd  [ncejnd),  d.  h.  'Ernannte*" 
(nominati)  —  in  gewissen  Sachen  syn 
('Schau'),  sanncendmcenn  ('Wahrheitsmän- 
ner'): Sie  ist  ursprünghch  bloßes  Beweis- 
mittel, wird  aber  nicht  von  der  Partei  er- 
bracht, sondern  vom  Gerichtsherrn  er- 
nannt. Die  Zahl  der  Mitglieder  beträgt 
regelmäßig  12,  und  sie  entscheidet  mit 
Stimmenmehrheit.  Ursprünghch  wird  sie 
in  jedem  einzelnen  Fall  gebildet;  später 
bildet  sich  auch  eine  feste  Jury  aus,  zumal 
in  Jütland  die  ransncefninger,  sanncendmcenn 
(Einfluß  der  deutschen  Schöffen.?).  Da 
sie  nach  manchen  Quellen  sogar  die  Rechts- 
frage in  ihr  Verdikt  hineinzog,  so  nähert 
sie  sich  der  Urteilsjury  sehr.     Auch  eine 


GESCHWULST— GESCHWÜR 


227 


Anklagejury  tritt  vereinzelt  auf  (Söder- 
mannal.  |)ingmbk.  7).  Die  dänisch-schwe- 
dische Jury  scheint  erst  seit  dem  13.  Jh. 
weitere  Verbreitung  gefunden  zu  haben, 
zuerst  wohl  im  Königsgericht.  Ihr  Auf- 
treten hängt,  wie  es  scheint,  mit  dem 
kirchlichen  Verbot  der  Gottesurteile  zu- 
sammen. Vom  englischen  Recht  vielleicht 
beeinflußt,  knüpft  sie  indessen  an  ein- 
heimische ältere  Gestaltungen  an.  Meist 
leitet  man  sie  von  der  Eideshilfe  her,  doch 
spricht  manches  dafür,  sie  auf  das  Er- 
fahrungszeugnis, zumal  in  Grundstücks- 
prozessen, zurückzuführen. 

K.  Maurer  in  RriL  Überschau  d.  deutsch. 
Gesctzgebg.  V  375 ff.;  Island  1874  S.  381  ff.; 
Das  Verdachtszeugnis  des  anorw.  Rechts  1883; 
Vorlesungen  \U  S.  248  ff.  V  S.  556  ff.  K  e  m  p  e 
Studier  öfver  den  Isländska  Juryn  enligt  Grdg  äs 
1885.  Hertzberg  Grundtrcekkene  259  ff. 
Schlyter  Atiniärkningar  angäende  det  forna 
förhällaudet  cmellan  douiare  och  nämd  (Juri- 
diska  Afthandlingfar  I  209 ff.)  Hjiirne  Den 
fornsvcnska  Nämden  enligt  Götalagarne  1872, 
Matzen  Forel.  II  §  15.  Stemann  Den 
danske  Retshistorie  §§  34  ff.  Lehmann 
Königsfriede  d.  Nor^-germanen  passim. 

K.  Lehmann. 

Geschwulst,  ahd.  giswulst,  giswilst,  mhd, 
swulst,  geswulst,  mnd.  swul,  swuls,  swulst, 
von  Beule  kaum  streng  zu  trennen  (vgl. 
ags.  wen  und  wenhyle).  Das  ahd.  pülla, 
puilla,  mhd.  biule,  mnd.  büle,  ags.  byle  be- 
deutet die  feste,  rund  aufgetriebene  Ge- 
schwulst, unsere  auf  Kontusion  entstehende 
Beule,  wie  das  got.  uf-baulidei,  mit 
Schwellungen  bedeckt;  wir  finden  aber 
auch  schon  (weiche)  eiterbeule.  Das  geht 
dann  zu  ahd.  blätare,  blädar,  mhd.  bläter 
(DWB.  II  27)  über,  der  blasenartigen  Ge- 
schwulst (s.  Blattern),  während  die 
verschiebliche  Geschwulst  mit  dem  Neben - 
begriffe  des  Schwammigen  ahd.  druos,  mhd. 
drüese,  mnd.  drose,  druse  (DWB.  II  1458) 
genannt  wird,  die  einem  üz  faren,  auf- 
schießen; derselbe  Ausdruck  wird  von  den 
Pestbeulen  gebraucht,  daher  die  Bubonen- 
pest  auch  die  drüz  heißt  (s.  Pest),  während 
der  Begriff  allgemein  alle  beweglichen  um- 
grenzten Schwellungen  umfaßt,  der  wohl 
auch  mit  hagdrüese,  hegedrüse,  heidrüse  be- 
zeichnet wird,  was  dann  wieder  auch  für 
Kropf  am  Halse  (s.  d.)  gebraucht  wird. 
Eine  Fleischgeschwulst  bedeutet  auch  das 


ags.  wen,  wenn,  gleichfalls  mit  der  speziel- 
leren Verwendung   für    Kropf,    wie   auch 
cyrnel  'Körnlein,  kleiner  harter  beweghcher 
Knoten',  dasCockayne  (Leechdoms  II  376) 
mit   'hard    glandulär  swelling'    übersetzt* 
einen  alten  Zauberspruch  wid"  cyrnell  bringt 
Lacnunga  95  (Bibl.  d.  ags.  Prosa  VI  147). 
Im  Altnordischen  heißt  die  Geschwulst  ö^a;/. 
M.  Heyne    Hausaltert.  III   135 ff.     G r ö n 
Altnord,  Heilkunde,  Janus  1908  (S.-A.  S.  67  ff.). 
J.  G  e  1  d  n  e  r  Alt  engl.  Krankheitsnamen  I  ( 1 906) 
36  f.   41  f-  Sudhoff. 

Geschwür,  wie  auch  Wunde,  deren  Los 
es  ja  meist  war,  geschwürig  zu  werden  und 
erst  unter  längerer  Eiterung  zu  heilen,  wird 
durch  das  gotische  Wort  banja,  ags.  ben, 
bena,  as.  beni-wunda  gemeinsam  ausge- 
drückt. Den  Nachdruck  stärker  auf  den 
Eiter,  die  giftige  Wundjauche,  legt  das 
Wort  got.  gund,  ahd.  gund,  gunt,  ags. 
gund,  neben  dem  ursprünglich  unser  'Gift' 
bezeichnenden  ahd.  eitar,  eittir  (das  aber 
auch  schon  ahd.  für  Geschwürseiter  vor- 
kommt), ^.g?,.ättor,  2inox d.  eitr,  das  endlich 
im  heutigen  Wortsinne  das  Wort  gund 
völlig  verdrängt,  trotzdem  auch  in  dem 
gund,  gunt  das  Umsichfressende,  Zerstö- 
rende der  Geschwüre  lag,  das  man  beob- 
achtet hatte,  lange  ehe  der  antike  Name 
als  ahd.  cancher,  chancher,  chanchan,  mhd. 
krehez,  krepz  Bürgerrecht  erlangte.  — 
Geschwürsbildungen  aller  Art  waren  schon 
früh  im  Norden  heimisch.  Ein  Unter- 
schenkelknochen aus  der  Hallstattzeit,  der 
in  der  Löhbücken  am  Kaiserstuhl  gefunden 
wurde,  weist  deuthche  Zeichen  eines  Unter- 
schenkelgeschwürs seines  Trägers  auf;  an 
einem  stark  eiternden  Geschwüre  am  Fuß- 
gelenk litt  Gunnlaug,  ja  das  Altnorwegische 
besitzt  für  ein  solches  stark  eitrig  [vägr 
'Eiter')  absonderndes  Verhalten  ein  be- 
sonderes Wort:  vägfgll.  Für  den  fest- 
sitzenden Eiterstopfen  eines  Schwären  fin- 
det sich  im  Altnorwegischen  der  Ausdruck 
kveisu-nagli,  in  dessen  kveisa  der  Begriff 
eines  besonders  bösartigen  Geschwüres 
steckt  neben  dem  milderen  anord.  sullr  und 
kaun.  F  r  i  t  z  n  e  r  ,  Ordbog  sv.,  nimmt 
an,  daß,  da  mit  kveisa  auch  eine  Made 
bezeichnet  werde,  der,, Wurm"  in  dem  Ge- 
schwür gemeint  sei,  eine  Vorstellung,  die 
ja  auch  im  Germanischen  weit  verbreitet 
war    (s.    H  ö  f  1  e  r    Krankheitsnamenbuch 


228 


GESELLIGKEIT 


820 ;  A.  F  o  n  a  h  n,  Orm  og  ormmidler, 
Christiania  1905)  und  sich  in  vielen  Wurm- 
segen ausspricht.  Es  finden  sich  aber  auch 
Besprechungen  gegen  Geschwüre  im  all- 
gemeinen in  nicht  geringer  Zahl  (s.  Heil- 
aberglaube),  daneben  die  Anwendung  von 
Kataplasmen,  von  Kräutern  und  Salben 
und  die  instrumenteile  Eröffnung  eines 
Eitersackes  mit  Messer  oder  Glüheisen. 

Heyne  Hmisaltert.  II  133 f.  K.  Baas 
Mitelalt.  Gestindheitspflege  in  Baden  1909  S.  2. 
Grön  Altnord.  Heilkunde,  S.-A.  S.  32 — 35, 
und  die  vielerlei  wensealf  in  Cockayne 
Leechdonis  II  128  f.,  326!.;  III  12  f.  46  f.  u. 
Leonhardi  39,  99,  126,  141.  J.  Geldner 
Altengl.     Krankhcitsnavien    I    18  f.    II    24 — 28. 

Sudhoff. 

Geselligkeit.  §  i.  Wenn  man  über  das 
Leben  des  gemeinen  Mannes  in  älteren 
Zeiten  überhaupt  nur  ungenau  unterrichtet 
ist,  so  trifft  das  für  die  geselhgen  Beziehungen 
und  Veranstaltungen  ganz  besonders  zu. 
Bei  der  Gebundenheit  und  konservativen 
Art  ländlicher  Sitte  ist  zu  vermuten,  daß 
der  Gesamtinhalt  des  geselligen  Lebens 
sich  nicht  wesentlich  verändert  haben  werde. 
Aber  mehr  als  diesen  allgemeinen  Satz 
wird  man  nicht  folgern  können.  Die 
äußeren  Formen  können  lange  dieselben 
bleiben  oder  rasch  wechseln,  ohne  erkenn- 
bares Gesetz.  Wohl  läßt  sich  an  einzelnen 
Äußerlichkeiten  beobachten,  wie  die  Sitte 
höherer  Stände  zu  den  niederen  herab- 
steigt, aber  daneben  stehen  weit  stärkere 
Veränderungen  in  Hausbau,  Speisen,  Ge- 
tränken u.  dgl.,  und  es  genügt,  daran  zu 
erinnern,  daß  alle  Bestandteile  der  Unter- 
haltung, welche  den  Gebrauch  der  Schrift 
voraussetzen,  je  weiter  zurück  um  so  mehr 
wegzudenken  sind. 

§  2.  Wenn  wir  noch  heute  den  An- 
schauungen früherer  Darsteller  huldigen 
könnten,  so  wäre  das  Leben  eines  Germanen 
außerhalb  des  Kriegs  nur  durch  Nichtstun 
und  Gelage  ausgefüllt  gewesen.  Wir  dan- 
ken diese  Auffassung  jener  Germania  des 
Tacitus,  die  für  Bereicherung  und  für  ver- 
zerrte Auffassung  unseres  Altertums  gleich 
bedeutungsvoll  geworden  ist:  ,,Quotiens 
bella  non  ineunt,  non  multum  venationibus, 
plus  per  otium  transigunt,  dediti  somno 
ciboque;  fortissimus  quisque  et  bellicosissi- 
mus  nihil  agens,  delegata  domus  et  pena- 


tium  et  agrorum  cura  feminis  senibusque  et 
infirmissimo  cuique  ex  f amiha,  ipsi  hebent" 
cap.  15,  wozu  vgl.  21  f.  Es  ist  leicht  zu 
erkennen,  daß  das  nicht  auf  die  Gesamt- 
menge des  Volkes  gehen  kann,  welche  nicht 
allzu  viel  Zeit  für  geselliges  Vergnügen  ge- 
habt haben  wird,  weil  von  ihr  nur  ein 
kleiner  Teil  in  der  Lage  gewesen  sein  dürfte, 
die  täglichen  Arbeiten  auf  Knechte  abzu- 
wälzen. Es  ist  an  den  genannten  und  noch 
an  anderen  Stellen  ganz  deutlich,  daß  der 
Römer  ,,den  Germanen"  etwa  so  kennen 
lernte  wie  die  meisten  heutigen  Kontinen- 
talen ,,den  Engländer",  in  einer  Auswahl 
höher  stehender,  im  Krieg,  bei  Gesandt- 
schaften u.  dgl.  hervortretender  Persön- 
lichkeiten. Dem  Tacitus  schwebt,  wie 
andere  Stellen  zeigen,  jene  Klasse  der  von 
ihm  und  schon  von  Caesar  so  genannten 
principes,  der  Gef olgsherren,  vor,  welche  un- 
mittelbar vorher,  cap.  13  f.,  geschildert 
ist  und  von  der  es  cap.  15  weiter  heißt: 
,,Mos  est  civitatibus  ultro  ac  viritim  con- 
ferre  principibus  vel  armentorum  vel  fru- 
gum,  quod  pro  honore  acceptum  etiam 
necessitatibus  subvenit,"  womit  zu  ver- 
gleichen c.  21  über  ,,fortissimus  quisque" 
bei  den  Chatten:  ,,NuUi  domus  aut  ager 
aut  aliqua  cura;  prout  ad  quemque  venere, 
aluntur,  prodigi  alieni,  contemptores  sui." 
§3.  Zu  geselligen  Zusammen- 
künften hat  unser  Altertum  mancherlei 
Anlässe  gehabt.  Wirtshäuser  und  ver- 
wandte öffentUche  Gebäude  fehlten  auch 
noch  dem  früheren  Mittelalter;  so  mußte 
sich  die  Geselligkeit  in  den  Privatwohnun- 
gen oder,  bei  öffentlichen  Veranstaltungen, 
im  Freien  bewegen.  Gewiß  haben  die  Heim- 
gärten,  Kunkelstuben,  Vorsitze  (oder  wie 
sie  heißen  mögen)  unserer  Bauernhäuser 
ihre  Vorgänger  schon  bis  ins  graue  Alter- 
tum gehabt,  nur  daß  wir  über  sie  erst  vom 
Mittelalter  an  einiges  wenige  erfahren. 
Über  Hochzeitsfestlichkeiten  und  die  min- 
destens ebenso  wichtigen  Verlobungsfeiern 
(Heirat,  Stuhlfeste  u.  a.)  gibt  uns  die  alte 
Zeit  keine  genauere  Kunde.  Totenmahle 
wurden  in  heidnischer  Zeit  am  Grabe,  auch 
in  den  großen  Grabhügeln  selbst  gehalten, 
wie  dort  gefundene  Speisen-  und  Kohlen - 
reste  bezeugen.  Die  christliche  Kirche 
bemühte  sich,  solche  Opfermahle  in  Seelen- 
messen umzuwandeln.      Dann  fanden  die 


GESELLIGKEIT 


229 


Gelage  im  Hause  selber  statt,  gleich  nach 
der  Bestattung,  zugleich  auch,  um  die  von 
auswärts  gekommenen  Verwandten  zu 
speisen.  In  Skandinavien  und  Island  hieß 
ein  solches  Mahl  erfi  ,,das  Erbe";  der  Erbe 
setzte  sich  auf  einen  Schemel  zu  Füßen 
des  dem  Hausvorstande  gebührenden 
Hauptsitzes,  den  er  erst  einnahm,  nach- 
dem des  Verstorbenen  feierlich  gedacht 
war.  Neue  Veranstaltungen  der  Art  fanden 
statt  nach  einer  Woche,  häufiger  nach 
einem  Monat;  in  Deutschland  war  der 
30.  Tag  nach  dem  Tode  durch  ein  Seelen - 
amt  ausgezeichnet.  Solche  Gedenkfeste 
haben  den  Charakter  geselliger  Veran- 
staltung, soweit  sie  ihn  überhaupt  hatten, 
längst  verloren;  aber  solenne  Bewirtungen 
nach  der  Beerdigung,  sogar  mit  nach- 
folgendem Tanz,  wie  es  Gottfried  Keller 
(Grüner  Heinrich,  i.  Bearb.  Bd.  2  Kap.  3; 
2.  Bearb.  Bd.  2  Kap.  4)  schildert,  mögen 
ganz  uralt  sein. 

§4.  Gastfreundschaft  ist  aber 
auch  Nichtverwandten  und  -freunden  ge- 
genüber uralt  und  sogar  gesetzlich  gefor- 
dert. Tac.  Germ.  21:  ,,Convictibus  et 
hospitiis  non  alia  gens  effusius  indulget. 
Quemcumque  mortalium  arcere  tecto  nefas 
habetur  .  .  .  Notum  ignotumque  quantum 
ad  jus  hospitis  nemo  discernit."  Ähnlich 
schon  Caes.  B.  G.  6,  23  und  Mela  3,  3,  28. 
Nach  Lex  Burg.  38,  i  und  fränkischen 
Kapitularen  von  802  und  803  durfte  keinem 
Fremden  Obdach,  Herd  und  Wasser  ver- 
weigert werden,  Speise  also  war  gesetzlich 
nicht  geboten.  Immerhin  schränkte  die 
Sitte  den  Aufenthalt  auf  drei  Tage  ein. 
Aber  selbst  ein  Feind  durfte  das  Gastrecht 
beanspruchen.  Tac.  1.  c.  weiß  auch  von 
gegenseitigen  Gastgeschenken,  sowie  von 
dem,  was  Goethe  eine  ,, polnische  Wirt- 
schaft" nennt:  Gastwirt  und  Gast  ziehen, 
wenn  die  Nahrung  ausgeht,  von  Haus  zu 
Haus  weiter.  Noch  in  den  Erzählungen 
der  Ritterzeit  spielt  die  Gastfreundschaft 
die  größte  Rolle;  auch  hier  noch  (Nib. 
1632  fif.)  das  Gastgeschenk  an  den  Weiter- 
ziehenden. 

§  5.  Zu  den  administrativen  und  ge- 
richtUchen  Verhandlungen  der  Hundert- 
schaften, Gaue  und  civitates,  mochten  sie 
häufiger  oder  seltener,  geboten  oder  un- 
geboten  sein,  vereinigten  sich  Leute  mehre- 


rer, öfters  auch  entlegenerer  Gemeinden. 
Sie  mußten  Speise  und  Trank  entweder 
mitbringen  oder  am  Versammlungsort  er- 
halten. Die  Gerichtssitzung,  die  vor  Ende 
des  Sonnentags  aus  sein  mußte,  wurde  mit 
einem  Gelage  beschlossen.  Dem  Römer 
fiel  es  auf,  wie  vielerlei  Geschäfte  inter 
pocula  abgemacht  wurden:  ,,et  de  recon- 
ciliandis  invicem  inimicis  et  jungendis  affi- 
nitatibus  et  asciscendis  principibus,  de  pace 
denique  ac  bello  plerumque  in  conviviis 
Consultant,  tamquam  nuUo  magis  tempore 
aut  ad  simpHces  cogitationes  pateat  animus 
aut  ad  magnas  incalescat"  Tac.  Germ.  23. 
Davon  hat  sich,  von  dem  Begießen  eines 
Viehkaufs  bis  in  die  höchsten  Staatsaktio- 
nen hinein,   noch  recht  viel  erhalten. 

§  6.  Geselligen  Charakter  hatten  auch 
die  periodisch  wiederkehrenden  größeren 
heidnischen  Götterfeste,  bei  denen 
der  Schmaus  zum  Sakralakt  selbst  ge- 
hörte. Von  Opfermahlzeiten  und  Trink- 
gelagen sakraler  Art  weiß  schon  Tac.  Hist. 
IV  14;  von  einem  alemannischen  Bier- 
gelage zu  Ehren  Wodans  im  Jahr  615  der 
Biograph  des  h.  Columbanus.  In  Skan- 
dinavien kannte  man  drei  Hauptfeste  im 
Jahr:  Mittwinter,|Sommeranfang  und  Spät- 
herbst. Sie  ohne  weiteres  auch  für  Deutsch  - 
land  anzusetzen,  ist  bedenklich.  Das  Fest 
der  Nerthus  auf  der  noch  heute  nicht'  fest- 
gestellten insula  Oceani  (Tac.  Germ.  40) 
war  sicher  in  der  guten  Jahreszeit.  Die 
Sachsen  hatten  zu  Anfang  Oktober  ein 
dreitägiges  Fest  (Widukind  i,  12).  Alle 
neun  Jahre  fanden  große  Feste  statt,  auf 
dem  dänischen  Seeland  nach  Thietmar  von 
Merseburg,  in  Upsala  nach  Adam  von 
Bremen.  Aus  Deutschland  weiß  man  recht 
wenig.  Die  Versuche,  zwischen  christHchen 
und  heidnisch -germanischen  Festen  histori- 
sche Zusammenhänge  zu  finden,  sind  ge- 
scheitert; das  nordische  Julfest  beruht  ganz 
auf  dem  Christfest,  bzw.  wie  dieses  mit  auf 
antiken  Reminiszenzen.  In  christlicher 
Zeit  sind  gewisse  Kirchentage  schon  früh 
durch  Geselligkeit,  Schmausereien  u.  dgl. 
ausgezeichnet  gewesen,  im  ganzen  dieselben 
wie  jetzt:  Christfest,  Ostern,  Pfingsten  (in 
der  Ritterzeit  Lieblingstermin  für  Hoffeste 
neben  der  Sommersonnenwende),  im  Herbst 
Martinstag  (Gansessen,  Kirchweih  usw.). 

§    7.     Nicht    alle   Lebensmittel,    die   zu 


230 


GESELLIGKEIT 


größeren  Festen  gebraucht  wurden,  konn- 
ten von  den  einzelnen  mitgebracht  oder 
an  Ort  und  Stelle  vorgefunden  werden.  Die 
schon  heidnischen  G  i  1  d  e  n  (s.  d.),  Bruder- 
schaften zu  gegenseitiger  Unterstützung, 
brachten  auch  die  Mittel  zu  gemeinsamen 
Gelagen,  Totenfesten  für  verstorbene  Mit- 
glieder u.  dgl.  auf;  ihr  Name  gehört  zu 
gelten  bezahlen,  fehlt  übrigens  dem  Ober- 
deutschen, daher  noch  heute  die  Form  mit 
d.  — Ihres  heidnischen  Charakters  entkleidet, 
lebten  sie  in  buntem  Wechsel  als  Vereine 
verschiedenster  Art  fort,  namentUch  auch 
jn  den  Zünften  der  Städte,  in  welchen  es 
an  gemeinsamen  Gelagen  ebensowenig  fehlte 
wie  bei  den  gesamten  Ortschaften,  die 
bis  in  sehr  moderne  Zeit  herein  den  Ertrag 
an  Geldstrafen  u.  dgl.  von  Amts  wegen  zu 
,, vertrinken"  pflegten. 

§  8.  Die  Örtlichkeit  für  die  geselUgen 
Vereinigungen  war  wohl  sehr  verschieden. 
Wenn  die  Gerichtssitzungen,  wo  irgend 
möglich,  im  Freien  stattfanden,  so  mag  das 
auch  für  die  nachfolgenden  Gelage  gelten: 
für  gewisse  Jahreszeiten  läßt  sich  aber  diese 
Annahme  nicht  festhalten.  Die  steigende 
Größe  und  Wohlhabenheit  der  Gemeinden 
hat  jedoch  erst  im  späteren  Mittelalter 
größere  Versammlungslokale 
entstehen  lassen.  Ebenso  bekommen  die 
einzelnen  Korporationen  im  späteren  Mit- 
telalter- ihre  Versammlungs-  und  Trink- 
stuben. Auch  die  Burgen  der  Großen 
werden  erst  allmählich  mit  größeren  Fest- 
räumen versehen,  und  die  Schilderungen 
von  Ritterfesten  führen  uns  zum  aller- 
größten Teil  ins  Freie. 

§  9.  Von  dem  Wort  ,,Dies  Geschlecht 
kann  sich  nicht  anders  freuen  als  bei  Tisch" 
hat  unser  Altertum  und  unser  Mittelalter 
keine  Ausnahme  gemacht.  Man  war  von 
jener  Einfachheit  der  Tafelgenüsse, 
welche  Caesar  B.  G.  4,  i.  6,  22,  und  Tac. 
Germ.  23,  wenn  auch  etwas  einseitig, 
schildern,  wenigstens  an  den  Höfen  schon 
in  der  fränkischen  Zeit  sehr  abgekommen; 
das  zeigen  die  sehr  detaillierten  karolin- 
gischen  Formulare  für  die  Ausstattungen 
der  Königshöfe  mit  eßbaren  Tieren  und  mit 
Gewürzen.  Das  Mittelalter  vollends  hebt 
reichbesetzte  Tafel  und  starke  Würzen. 
.  §  10.  Bekannt  sind  die  Äußerungen  der 
Alten    über    die    germanische    Trunk - 


liebe.  Man  wird  auch  hier  zu  unter- 
scheiden haben.  Stellen  wie  Tac.  Germ.  22: 
,,Diem  noctemque  continuare  potando  nuUi 
probrum";  23:  „Si  indulseris  ebrietati 
suggerendo  quantum  concupiscunt,  haud 
minus  facile  vitiis  quam  armis  vincentur" 
(andere  s.  MüUenhoff  Ak.  4,  349)  zeigen, 
daß  die  Römer  öfters  Germanen  in  solcher 
Verfassung  gesehen  und  sie  auch  darein 
gebracht  haben,  was  bei  Historikern  mehr- 
mals berichtet  ist.  Speziell  dem  Wein 
konnten  sie,  wie  später  die  Indianer  dem 
Branntwein,  schwer  widerstehen.  Das 
kann  aber  wiederum  unmöglich  vom  all- 
tägUchen  Leben  des  gemeinen  Mannes 
gelten,  dem  Zeit  und  Gelegenheit  fehlten; 
denn  die  einheimischen  Getränke,  Met  und 
Bier,  konnten  nicht  fertig  gekauft  werden, 
sondern  wurden  im  Haushalte  selbst  be- 
reitet; der  Wein  wird  im  Hause  des  ge- 
meinen Mannes,  auch  nachdem  er  von 
Deutschen  selbst  erzeugt  wurde,  so  gut 
gefehlt  haben  wie  heute,  und  der  Brannt- 
wein wird  erst  um  IICX)  erwähnt  und  ist 
noch  lange  eine  Seltenheit  geblieben.  Aber 
bei  den  Festgelagen  der  Großen  treffen 
solche  Schilderungen  allgemeiner  Trunken- 
heit zu  und  können  um  einheimische  ver- 
mehrt werden.  Wenn  Skandinavien  die 
Vorstellung  der  einherjar  gezeitigt  hat,  die 
täglich  beim  Göttervater  zechen  und  sich 
schlagen,  so  erzählt  der  noch  auf  dem 
Kontinent  erwachsene,  in  seiner  fertigen 
Gestalt  von  einem  angelsächsischen  Christen 
geschriebene  Beowulf  (115  ff.),  wie  der 
Unhold  Grendel  in  Hrö9gärs  Halle  täglich 
30  Gäste  sich  zum  Fraß  holen  kann,  die 
dort  nach  dem  Gelage  im  Schlafe  liegen. 
In  der  Ritterzeit  verdrängt  der  französische 
Einfluß  das  Saufen  wenigstens  aus  den 
Darstellungen  der  Dichter  und  Erzähler, 
in  die  es  mit  dem  Niedergang  des  Ritter- 
tums in  seiner  krassesten  und  widerlichsten 
Form  wieder  einkehrt;  vgl.  den  Gegensatz 
Meier-Helmbrecht  913  ff.  und  984  ff.  Daß 
bei  solchen  Gelagen  auch  Schlaghändel 
nichts  Ungewöhnliches  sein  mußten,  weiß 
schon  Tacitus  Germ.  22,  wie  denn  derselbe 
Autor  Germ.  11.  13.  22  weiß,  daß  die  Ger- 
manen private  und  öffentliche  Geschäfte 
nicht  anders  als  bewaffnet  abmachen  — 
eine  Sitte,  die  sich  in  einzelnen  Zügen  bis 
in   die   Gegenwart   gerettet  hat   und   dem 


GESELLIGKEIT 


231 


Römer  besonders  auffiel,  in  dessen  Haupt- 
stadt das  Waffentragen  verboten  war. 

§  1 1,  Die  Getränke  waren  Met  oder 
Bier.  Tac.  Germ.  23  ist  der  erste,  der  das 
Bier  als  deutsches  Getränk  erwähnt;  der 
Met  figuriert  noch  in  den  Nibelungen  als 
Herrengetränk,  in  den  eigentlichen  Ritter- 
epen nicht  mehr.  Nach  Tac.  Germ.  23 
kauften  die  Rheinanwohner  auch  Wein; 
angebaut  wurde  er  von  Deutschen  jeden- 
falls nicht  vor  dem  3.  Jh.  Die  Sueben 
sollen  ihn  nach  Caes.  B.  G.  4,  2  verboten 
haben,  ,,quod  ea  re  ad  laborem  ferendum 
remoUescere  homines  atque  effeminari 
arbitrantur".  Noch  in  der  fränkischen  Zeit 
gab  es  Leute,  welche  ihn  als  fremdes  Ge- 
tränk verschmähten;  in  Norwegen  konnte 
■er  später  von  efnem  Könige  verboten  wer- 
den. Man  trank  ihn  auch  und  zwar,  wenn 
wir  den  Ritterepen  glauben  dürfen,  gerade 
bei  Festgelagen  gern  gewürzt  und  versüßt, 
was  schon  Römersitte  und  so  auch  bei 
fränkischen  Vornehmen  üblich  war.  Der 
Obstmost  (wie  es  scheint,  germ.  Upus)  wird 
nicht  oft  erwähnt,  war  aber  sehr  üblich, 
gleich  dem  Bier  geachtet;  als  besser  galt 
Met,  als  das  Beste  Wein;  nach  Gri'mn.  19 
lebt  Odin  allein  von  Wein. 

§   12.    Die  Trinkgefäße  haben  zu 
allen  Zeiten  ähnUche  Formen  gehabt,  wie 
jetzt.    Sie  wurden  aus  Holz,  Metall,  schon 
früh  aber  auch  aus  Glas  gefertigt.    Der  Ge-   ; 
brauch  von  Trinkhörnern  ist   schon  sehr  \ 
alt;  Caes.  B.  G.  6,  28  sagt,  daß  die  Hörner  | 
des  Urs  ,,in  amplissimis  epulis  pro  poculis"   j 
gebraucht  wurden.      In   Skandinavien  ist  | 
das  Trinkhorn  mehr  üblich  geblieben  als  in   j 
Deutschland.     Eine  Ausnahme  war  immer  \ 
das  Trinken  aus  Menschenschädeln;  Paul. 
Diac.    Hist.   Lang.    2,  28   und  im   Norden 
Skäldsk.  45  ist  es  erwähnt,  in  der  Geschichte 
vom    Schmied   Wieland    (Vqlundarkv.  24) 
vorausgesetzt;   vgl.   Grimm,   Gesch.   d.   d. 
Spr.   143  ff. 

§  13.  Tac.  Germ.  22  findet  sich  die  An- 
gabe, daß  jeder  seinen  Sitz  und  seinen 
T  i  s  ch  habe.  Man  kann  das  vielleicht  als 
Reminiszenz  aus  der  Odyssee  ansehen  oder 
aber  als  Verallgemeinerung  besonderer 
Fälle.  So  sitzt  der  fränkische  König  allein 
an  einem  Tisch,  etwa  mit  einem  bevor- 
zugten conviva  regis.  Man  kann  aber  für 
jene  Angabe  anführen,  daß  unser  ,, Tisch" 


lat.  discus  ,, Scheibe"  ist.  In  den  einhei- 
mischen deutschen  und  skandinavischen 
Schilderungen  sitzen  die  Gäste  stets  zu- 
sammen an  großen  Tischen  von  rechtecki- 
ger Form  —  der  runde  des  Königs  Artus 
wird  ausdrücklich  als  table  ronde  unter- 
schieden. Der  Hausherr  sitzt  an  einem 
ausgezeichneten  Platz  in  der  Mitte  der 
Tafel  (altnord.  ^dvegi),  besonders  geehrte 
Gäste  neben  ihm.  In  Skandinavien  speisen 
Männer  und  Frauen  zusammen,  es  kommt 
vor,  daß  die  Paare  ausgelost  werden;  die 
Frauen  gehen  fort,  wenn  das  Trinkgelage 
beginnt,  bei  dem  die  Hausfrau  (wie  auch 
bei  den  Sachsen)  das  Trinkhorn  herum- 
reicht. In  Deutschland  speisen  die  Ge- 
schlechter in  verschiedenen  Lokalen,  nur 
etwa  die  Hausfrau  mit  den  Männern;  so 
noch  Nib.  1610  fif.,  wo  nach  dem  Essen  die 
Damen  wieder  in  den  Saal  geführt  werden. 
Aus  Frankreich  kam  dann  das  Tafeln  in 
bunter  Reihe. 

Die  Tischsitten  sind  primitiv  ge- 
nug, wie  noch  im  Mittelalter,  neben  einer 
oft  großen  Prunkentfaltung,  zu  der  schon 
in  fränkischer  Zeit  auch  der  Blumen- 
schmuck gehörte.  Wenn  im  Beowulf  (s.  o.) 
die  Gäste  nach  dem  Zechen  im  selben  Saal 
einschlafen,  so  werden  noch  in  der  Ritter - 
zeit  ihre  Betten  in  großer  Zahl  im  Saal 
selbst  gemacht.  In  derselben  Zeit  ißt  man 
noch  nicht  mit  Messer  und  Gabel  aus  Tellern, 
sondern  mit  den  Händen,  etwa  von  einem 
flachen  Brot  weg,  weshalb  auch  nach  dem 
Essen  stets  Wasser  gereicht  wird.  Eine 
Art  Trinkkomment  ist  schon  alt : 
Zutrinken,  Herumgeben  des  Gefäßes,  Trin- 
kenlassen aus  dem  eigenen,  auch  Trink - 
wettkämpfe  kommen  vor.  Dagegen  ist  der 
Salamander,  den  Scheffel  die  Alemannen 
im  Ekkehard  reiben  läßt,  seine  freie  Er- 
findung. In  heidnischer  Zeit  wurde  der 
Götter  oder  auch  geschiedener  Freunde 
,, Minne",  d.  h.  Gedächtnis,  getrunken,  in 
christhcher  die  von  Heiligen,  besonders 
Johannes  Ev.,  Stephan,  Gertrud. 

§  13.  Ein  Essen  oder  Trinkgelage  durch 
andere  als  die  Tafelgenüsse  selbst  zu  wür- 
zen, ist  uns,  abgesehen  von  Gesang  und 
Tafelmusik,  fremd  geworden.  Die  alte 
Zeit  liebt  es,  genußfähig  und  unblasiert  wie 
es  noch  das  Mittelalter  ist,  in  verschiedenen 
Formen.    Dieselben  kommen  aber  auch  für 


232 


GESELLIGKEIT 


sich  vor.  Die  Musik,  welche  sich  bei 
gemeinsamer  Tätigkeit  einzustellen  pflegt, 
steht  in  erster  Linie.  In  der  Halle  Hrö9gärs 
ertönt  (Beow.  8of.)  jeden  Abend  ,, Klang  der 
Harfe,  klarer  Gesang  des  Sängers"  {scop). 
Ebenso  ist  an  gemeinsamen  Gesängen  nicht 
zu  zweifeln;  sie  sind  schon  zur  Römer- 
zeit der  Germanen  üblich  beim  Anmarsch 
zum  Gefecht  wie  in  der  Nacht  davor  (Tac. 
Germ.  3;  Hist.  2,  22.  4,  18;  Ann.  i,  65. 
Amm.  Marc.  31,  7,  11);  bei  diesem  Anlaß 
sind  sie  bekannt  bis  ins  Mittelalter  (Lud- 
wigsUed  46  f.,  Roman  de  Rou  13  149); 
ebenso  sind  Lieder  sakralen  (Tac.  Germ.  3) 
und  andern  Inhalts  auch  bei  andern  An- 
lässen gesungen  worden.  Der  Einzelsänger 
solcher  Lieder  ist  ein  Mann  freien  Standes, 
wie  bei  Homer  geachtet,  wenn  auch  Be- 
deutung und  Kunst  sich  anderswo  nicht  so 
weit  entwickelt  hat,  wie  bei  den  skandi- 
navischen Skalden,  weil  auf  dem  Konti- 
nent das  Christentum  früher  dazwischen 
trat  und  nicht  nur  den  sakralen  Inhalt  be- 
seitigte, sondern  auch  durch  seinen  Kir- 
chengesang dem  weltlichen  Muster  und 
Lehrer  gab.  Im  Frankenreiche  kamen 
durch  den  Einfluß  des  römischen  Galliens 
die  bezahlten,  unfreien  histriones,  jocu- 
latores,  deutsch  Spielleute,  Fahrende  usw. 
auf,  die  immer  mehr  die  verschiedensten 
Formen  der  Belustigung  des  Publikums 
übernahmen  und  ausbildeten,  und  zwar 
gaben  sie  ihre  Vorstellungen  nicht  selten 
auch  zur  Unterhaltung  der  Gäste  während 
der  Tafel.  Von  dem  musikalischen  Cha- 
rakter der  Vorträge  ist  hier  nicht  zu  reden. 
In  geistlichen  Kollegien  wurde  statt  der 
Musik  und  der  Schaustücke  während  des 
Essens  vorgelesen;  einzelne  Welthche,  wie 
Karl  d.  Gr.,  ahmten  das  nach. 

§  14.  Wie  die  Musik,  so  ist  der  Tanz 
uralte  Volksbelustigung,  über  die  man  frei- 
lich vor  dem  Mittelalter  kaum  etwas  Ge- 
naueres erfährt.  Man  hat  im  wesentUchen 
zwei  Arten  von  Tänzen,  danciae  et  springa- 
ciones,  zu  unterscheiden:  den  langsameren 
und  vornehmeren  ,,Tanz",  der  ,, getreten" 
wird  und  dessen  musikalische  Form  mhd. 
liet  heißt,  und  den  rascheren,  populären 
,,Reien"  (schwäbisch  ist  das  Wort  noch  für 
wilde  Lustigkeit  u.  dgl.  gebraucht),  der 
,, gesprungen"  wird  und  dessen  Musikform 
leich  heißt.   Zu  beiden  kann  auch  gesungen 


werden,  wie  die  Kinder  noch  jetzt  tun. 
Eine  besondere  Form  ist  der  Schwerter- 
tanz. Er  ist  schon  Tac.  Germ.  24  als  Haupt - 
belustigung  (,,genus  spectaculorum  unum 
atque  in  omni  coetu  idem")  genannt:  junge 
Männer  tanzen  inmitten  von  Schwertern 
und  Spießen  und  zwar  ,,nudi",  d.  h.  in 
der  den  Oberkörper  bloß  lassenden  Kriegs- 
gewandung, nur  zum  Vergnügen,  nicht  zum 
Lohn.  Die  Ritterepen,  die  sonst  mancher  • 
lei  Formen  geselliger  Leibesübung  nennen, 
erwähnen  diesen  Tanz  nicht.  Er  hat  sich 
aber  als  ländliche  Volksbelustigung  bis  in 
die  neueste  Zeit  da  und  dort  erhalten  und 
ebenso  Melodien  und  gesungene  Texte  dazu. 

§  15.  Das  Ballspiel  (s.  d.)  ist  zu 
allen  Zeiten  beliebt,  noch  im  Mittelalter 
auch  unter  Erwachsenen.  Daß  es  mit 
rhythmischen  Tanzbewegungen  verbunden 
war,  zeigen  mittelalterliche  Szenen  und 
die  Wörter  it.  frz.  bal{lo),  it.  hallare;  daß 
dazu  auch  gesungen  werden  konnte,  das 
it.  hallata.  Das  Werfen  von  Kugeln  ist  in 
Skandinavien  erwähnt,  hat  aber  auch  uns 
gewiß  nicht  gefehlt. 

§  16.  Andere  Leibesübungen  sind 
nur  teilweise  als  geselhge  Vergnügungen 
anzusehen.  So  die  J  a  g  d  (s.  d.),  die  schon 
der  alten  Zeit  nicht  bloß  als  Abwehr  wilder 
Tiere  oder  Mittel  zur  Gewinnung  von 
Wilbbret  und  Pelz  (vgl.  Caes.  B.  G.  6,  27  f. 
und  die  Kontroverse  Tac.  Germ.  15  ,,non 
multum  venationibus  .  .  .  transigunt", 
gegen  B.  G.  4,  i  ,, multum  sunt  in  vena- 
tionibus"), sondern  auch  als  Vergnügen 
gilt.  In  der  altnordischen  Sage  geben  sich 
Götter  und  Riesen  damit  ab,  und  die  Aus- 
führlichkeit, mit  der  hierher  gehörige  Dinge, 
z.  B.  die  Unterarten  der  Jagdhunde,  in 
den  leges  barbarorum  behandelt  sind,  be- 
zeugt die  Wichtigkeit  der  Sache.  Für  den 
gemeinen  Mann  wird  die  Jagd  freilich  bald 
durch  die  Erklärung  als  Regal  einge- 
schränkt, obwohl  noch  nach  dem  Mittel- 
alter viele  Gegenden  freie  Pirsch  hatten. 
Um  so  mehr  bleibt  sie  der  Sport  der  Edlen. 
Das  Jagdzeremoniell  der  Ritterzeit,  das 
in  Gottfrieds  Tristan  2757  ff.  beschrieben 
ist  und  bis  ins  19.  Jh.  sich  in  vielem  ge- 
halten hat,  ist  erst  französische  Ent- 
lehnung; aber  die  Art,  wie  in  den  Nibe- 
lungen 859  ff.  gejagt  wird,  in  großer  Hof- 
gesellschaft, mit  Zelten,  Speise  und  Trank, 


GESELLIGKEIT 


233 


mit  Abstellung  aurch  Treiber  usw.,  doch 
sonst  noch  weit  formloser,  kann  füglich 
ein  ungefähres  Bild  von  der  Jagd  der 
fränkischen  Zeit  geben,  —  in  der  das  dort 
genannte  Wild,  Ure,  Wisente,  Elch  e  usw. 
noch  bei  uns  lebte;  obwohl  die  poetische 
Lizenz  auch  einen  Löwen  nennt,  den  unsere 
deutschen  Landschaften  in  historischer  Zeit 
nie  beherbergt  haben.  So  gut  wie  reiner 
Sport  ist  die  Falkenbeize  (s.  d.). 
Die  antiken  Schriftsteller  wissen  von  ihr 
als  deutscher  Übung  nichts.  Daß  sie  kelti- 
schen Ursprungs  sei,  wie  Hehn  (Kulturpfl. 
u.  Hausth.  ^  362  ff.)  meint,  ist  nicht  zu 
beweisen,  wie  überhaupt  ihr  Ursprung  un- 
sicher bleiben  wird.  Bei  germanischen 
Völkern  scheint  sie  etwa  vom  3.  Jh.  an 
erweislich  zu  sein.  Im  Frankenreiche  war 
sie  sehr  beliebt;  Lindenschmit  Alterthums- 
kunde  I,  452  ff.,  Tafel  XXIII  f.,  hat  die 
krummschnäbligen  Vögel,  die  sich  öfters 
im  Gewandschmuck  merowingischer  Zeit 
finden,  als  Falken  gedeutet,  obwohl  eine 
Auslegung  auf  den  sehr  beliebten  Papagei 
auch  nicht  unmöglich  wäre.  Schon  in 
den  leges  barbarorum  hat  der  Jagdfalke 
hohen  Wert,  in  Norwegen  war  er  Regal. 
Die  Falkenjagd  ist  ein  sehr  beliebter  Sport 
der  Vornehmen  noch  über  das  Mittelalter 
hinaus  gebUeben;  insbesondere  beliebt,  weil 
sie  auch  von  Damen  getrieben  werden 
konnte.  Ihnen  wird  der  gezähmte  Raub- 
vogel zum  Bilde  des  Geliebten;  eine  poe- 
tische Vorstellung,  welche  zwar  in  Deutsch- 
land erst  gegen  1200  auftritt  (Nib.  13  ff.; 
Minnes.  Fr.  8,  33.  37,  4),  aber  viel  älter 
sein  muß,  weil  sie  auch  im  Norden,  VqIs. 
Saga  25,  vorkommt. 

§  17.  W  a  f  f  e  n  ü  b  u  n  g  e  n  (s.  d.)  — 
zu  denen  man  auch  den  Schwertertanz  (s. 
o.)  zählen  mag  —  sind  ebenfalls  nur  teil- 
weise als  gesellschaftliche  Unterhaltung  an- 
zusehen, wie  die  Übungen  im  Werfen, 
Stoßen,  Springen  u.  dgl.,  welche  die  Ritter- 
epen als  Kurzweil  schildern.  Wenn  die 
„Stechen"  des  ausgehenden  Mittelalters 
nichts  weiter  als  das  sind,  so  waren  die 
Turniere  der  Ritterzeit,  in  Deutsch- 
land seit  dem  12.  Jh.  erwähnt,  zwar  mit 
allem  Prunk  höfischer  Kurzweil  ausge- 
stattet und  werden  in  dieser  Richtung  von 
den  Epikern  ausgebeutet;  im  Kern  aber 
waren     sie     doch     ernsthafte    militärische 

H  o  o  p  s,  Rcallexikon.     II. 


Manöver.  Noch  mehr  wird  das  für  die  uns 
kaum  bekannten  Waffenübungen  älterer 
Zeit  gelten.  Von  den  Bestandteilen  des 
Turniers  hat  der  Buhurt,  der  Massenkampf 
zu  Pferd,  zwar  französischen  Namen,  muß 
aber  in  der  Hauptsache  schon  älter  sein; 
aus  dem  Jahre  842  berichtet  Nithart  von 
solchen  ,,ludi  causa  exercitii". 

§  18.  Der  Unterhaltung  im  engeren 
Kreise  dienten  die  Spiele  um  Gewinn  und 
Verlust.  Das  Würfelspiel  (s.  d.)  als 
das  einfachste  und  bequemste  der  Hasard- 
spiele ist  uralt,  so  auch  altgermanisch.  Wie 
im  indischen  Mahabharata  der  König  Nala 
seine  Person  aufs  Spiel  setzt,  so  weiß  Tac. 
Germ.  24  von  den  Germanen:  ,,Aleam, 
quod  mirere,  sobrii  inter  seria  exercent, 
tanta  lucrandi  perdendive  temeritate,  ut, 
cum  omnia  defecerunt,  extremo  ac  novis- 
simo  jactu  de  libertate  ac  de  corpore  con- 
tendant."  Das  frühere  und  spätere  Mittel- 
alter hat  Gesetze  gegen  die  Spielwut  er- 
lassen; den  Priestern  vor  allem  waren  die 
Würfel  verboten;  wie  wenig  dieses  Verbot 
half,  kann  man  etwa  daraus  sehen,  daß 
ein  Bischof  von  Cambray  972  ein  geist- 
liches Würfelspiel  erfand,  um  doch  eine 
Belehrung  und  Erbauung  mit  dem  Spiel 
zu  verbinden.  Die  Würfel  hatten  dieselbe 
kubische  Form  wie  jetzt  und  die  Zahlen 
I  bis  6,  die  im  Mittelhochdeutschen  fran- 
zösische Zahlennamen  haben.  Erst  vom 
14.  Jh.  an  hat  sich,  durch  die  vervielfältigen- 
den Künste  begünstigt,  das  Kartenspiel,  und 
zwar  in  verschiedenenUnterarten,  inEuropa 
verbreitet. 

§  19.  UnbedenkUcher  waren  die  Brett- 
spiele (s.  d.)  oder,  nach  lat.  tabula, 
Zabelspiele,  Aus  der  Ritterzeit  kennt  man 
Damenspiel  und  Trictrac  {wurfzabel)  nebst 
einem  nicht  näher  bekannten  Spiel  mTle. 
Die  Spiele  können  auch  schon  älter  sein. 
Das  Schachspiel  ist  gegen  Ende  des 
ersten  Jahrtausends  nach  Europa  ge- 
kommen; der  im  II.  Jh.  gedichtete  Ruod- 
lieb  kennt  es.  Naturgemäß  wurde  das 
orientalische  Spiel  von  den  Kreuzzügen  an 
in  Europa  allgemeiner,  in  Deutschland 
wohl  besonders  seit  dem  zweiten  Kreuzzug. 
Es  ist  das  eigenthche  Spiel  der  vornehmen 
Gesellschaft  geworden;  für  seine  Beliebt- 
heit zeugt  nicht  bloß  die  spätmittelalter- 
liche allegorische  Schachliteratur,  sondern 

16 


234 


GESELLIGKEIT 


noch  mehr  die  häufige  bildliche  Verwen- 
dung in  der  Literatur,  wovon  das  Wort 
„matt'  bis  heute  ein  Zeuge  geblieben  ist. 
§  20.  Über  den  geistigen  Inhalt  und  die 
Kulturstufe  der  alten  Geselligkeit  läßt  sich 
nicht  viel  sagen.  Wir  wüßten  gar  zu 
gerne,  worüber  und  wie  sich  die  Leute  in 
Mußestunden  geselligen  Verkehrs  unter- 
halten haben,  wenn  die  Unterhaltung  über 
das  Alltagsleben  und  praktische  Fragen  hin- 
ausging. Daß  in  Zeiten  ohne  Buchdruck 
und,  was  den  größten  Teil  der  Gesellschaft 
betrifft,  ohne  Schrift  die  mündliche  Mit- 
teilung auch  Trägörin  für  literarische 
Stoffe  und  Gattungen  gewesen  ist,  leuchtet 
ohne  weiteres  ein.  Bei  der  Vermittlung 
der  Erzählungsstoffe  von  einer  Zeit  auf  die 
andere  hat  der  mündlicheVortrag 
eine  Hauptrolle  gespielt.  Wenn  man  vom 
heutigen  Island  oder  von  andern  im  Winter 
verkehrsarmen  Gegenden  erfährt,  daß  die 
Bauern  sich  die  Winternächte  mit  Vor- 
lesen der  alten  sggur,  anderswo  moderner 
Druckwerke  vertreiben,  so  ist  ähnliches  für 
alte  Zeiten  ebenso  und  noch  mehr  anzu- 
nehmen, und  zwar  in  rein  mündlicher  Form, 
die  ein  Hauptmoment  für  die  vielfachen 
Variierungen  des  Erzählungsinhalts  ge- 
worden ist.  Noch  wichtiger  mußten  andere 
Anlässe  zu  geselligem  Verkehr  und  münd- 
lichem Austausch  werden,  wie  Kaufmanns - 
reisen,  Feldzüge,  Seefahrten,  welche  dem 
stets  nach  Neuigkeiten  lüsternen  Publikum 
neue  Erzählungsstoffe  fremder  Herkunft 
zuführten.  Man  kann  das  sehr  deutlich 
verfolgen.  Wie  später  die  Kreuzzüge  uns 
neue  Stoffe  und  Formen  gebracht  haben 
teils  durch  die  Berührung  mit  dem  Orient, 
teils  durch  die  zwischen  deutschen  und 
französischen  Rittern,  so  haben  früher  die 
Wikingerzüge  dem  skandinavischen  Norden 
deutsche  und  englische  Stoffe  und  Vor- 
stellungen gebracht,  noch  früher  die  Be- 
wegungen der  sog.  Völkerwanderung  unse- 
rer deutschen  Sage  Figuren  wie  Attila  und 
Theoderich  vermittelt,  und  gewiß  war  das 
auch  bei  den  frühesten  Berührungen  Deut- 
scher mit  Galliern  und  mit  Römern 
der  Fall,  wenn  wir  auch  dafür  keine  be- 
weisbaren Spuren  mehr  aufzeigen  können. 
Dabei  ist  es  eine  Nebenfräge,  ob  solcher 
mündUche  Vortrag  in  formlosem  Prosa- 
bericht oder  im  Vortrag  von  Liedern  be- 


standen habe;  obwohl  iÄi  nicht  begreife, 
wie  man  eines  von  beiden  ausschließen 
mag,  denn  das  letztere  ist  ausdrücklich  be- 
zeugt und  das  erstere  versteht  sich  eigent- 
hch  von  selbst. 

§  21.  In  der  populären  Geselligkeit  noch 
der  heutigen  Zeit  und  ebenso  in  der  ritter- 
lich-höfischen des  Mittelalters  spielt  die 
Lyrik,  zu  allermeist  in  der  Form  des 
musikalischen  Vortrags,  eine  große  Rolle. 
Als  Lyrik  des  geselligen  Verkehrs  ist  in 
erster  Linie,  wenn  nicht  allein,  die  Liebes- 
lyrik anzusprechen.  Daß  eine  solche,  wo 
nicht  in  der  subjektiven,  so  doch  in  der 
objektiven,  chor-  oder  balladenmäßigen 
Art,  auch  bei  uns  von  jeher  existiert  habe, 
wird  wohl  jetzt  ebenso  zugegeben  werden, 
wie  man  nach  der  andern  Seite  zugeben 
wird,  daß  wir  aus  den  uns  erhaltenen 
Denkmälern  über  die  speziellere  Frage  der 
Haltung  dieser  Erotik  nichts  entnehmen 
können.  Der  Romanist  ist  in  diesem 
Punkte  besser  gestellt.  Während  man  als 
Vorläufer  der  französischen  und  proven- 
zalischen  Lyrik  eine  reiche  Zahl  von  Pro- 
ben verschiedener  Arten  der  objektiven 
Gesellschaftslyrik,  Romanzen,  Pastourellen 
u.  dgl.  besitzt,  die  man  sich  für  noch  frühere 
Zeit  wohl  nicht  wesentlich  anders  zu  denken 
braucht:  so  ist  unter  den  durch  die  Minne- 
singerhandschriften aufbewahrten  Liedern 
höchstens  eins,  das  älter  und  rein  volks- 
tümlichen Ursprungs  sein  kann  (MF.  i,  i). 
Weiter  zurück  sind  uns  dann  und  wann 
ein  paar  Zeilen  Gelegenheitsgedichte, 
ein  paar  Notizen  über  Hymnen,  Leichen - 
gesänge  u.  dgl.  überhefert,  die  kein  kon- 
kretes Bild  geben.  Auch  in  England  ist 
man  kaum  besser  dran.  Man  hat  dort  eine 
reicher  entwickelte  Kunstpoesie  in  einhei- 
mischer Sprache,  aber  man  hat  von  Über- 
resten geselliger  Poesie  auch  nichts  oder 
nicht  wesentlich  mehr.  Nur  eine  der 
kleinsten  Gattungen,  deren  Vorhandensein 
zu  jeder  Zeit  sich  von  selbst  versteht  und 
die  durchaus  aus  dem  Umgang  mit  andern 
herausgewachsen  ist,  das  Rätsel,  ist  auch 
auf  deutschem  wie  englischem  Boden  durch 
reichUchere  Proben  vertreten.  Man  kann 
dieser  Gattung,  allgemeiner  der  Spruch - 
poesieund  -prosa,  deren  Vorhandensein  und 
Bestimmung  für  den  Verkehr  allenthalben 
selbstverständlich  ist,   auch  manches  von 


GESETZESSPRECHER 


235 


den  mythologischen  oder  auch  von  den 
Heldenliedern  der  Lieder-Edda  zurechnen, 
die  sich  in  ihrer  ganz  oder  halb  dialogischen 
Manier  wie  eine  Art  von  Katechisation  aus- 
nehmen. In  Skandinavien  hat  sich  über- 
haupt die  Poesie  zu  der  höchsten  sozialen 
Bedeutung  emporgeschwungen.  Der  nor- 
dische Skalde  bewahrt  die  freie  Geburt  und 
das  hohe  Ansehen  des  germanischen  Sän- 
gers, er  wird  zu  einem  unentbehrlichen  Mit- 
gliede  des  norwegischen  Hofstaates;  auch 
nach  der  Lostrennung  Islands  gehörte  es 
zur  vollendeten  Erziehung  der  vornehmen 
Godensöhne  der  Insel,  die  Skaldenkunst  am 
norwegischen  Hofe  gelernt  und  geübt  zu 
haben,  und  ein  historischer  Skalde  ist 
unter  den  Göttern  der  Edda.  In  Skan- 
dinavien und  Island  ist  auch  die  Pflege 
der  alten  Religionsreste  wie  der  verschieden- 
sten andern  Literaturgattungen  Jahrhun- 
derte lang  geübt  worden,  und  wir  verdan- 
ken den  norwegischen  und  isländischen 
Poeten  jene  mythologische  Literatur,  deren 
eigenartiger  Glanz  die  Forscher  lange 
darüber  hinweggetäuscht  hat,  daß  sie,  dem 
Geschmack  der  vornehmen  Gesellschaft 
dienend,  eine  schwer  analysierbare  Kon- 
tamination heidnischer,  christUcher  und 
höfischer  Ideen  ist;  bezeichnend  ist  dafür 
vor  allem  j  ener  erst  dort  entstandene  Mythus 
von  Valhqll,  in  dem  das  Ideal  kriegerisch - 
adligen  Lebens  sich  zusammenfaßt. 

§  22.  Über  die  äußerenV  erkehr  s- 
formen  der  Gesellschaft  wissen  wir 
wenig.  Trotz  der  starken  rechtHchen 
Schranken  zwischen  Frei  und  Unfrei  wird 
der  Verkehr  zwischen  den  verschiedenen 
Gesellschaftsschichten  dem  von  Gleich  und 
Gleich  nähergestanden  haben,  als  später. 
Der  geringe  Unterschied  der  Bildungsstufe 
mußte  sich  auch  darin  spiegeln.  Tac.  Germ. 
20  sagt:  ,, Dominum  ac  servum  nuUis  edu- 
cationis  deliciis  dignoscas:  inter  eadem 
pecora,  in  eadem  humo  degunt";  und  noch 
im  Mittelalter  werden  vornehme  Kinder 
gern  mit  solchen  etwas  niedriger  stehender 
Familien  erzogen.  Von  der  Geistlichkeit 
abgesehen,  welche  ebenso  von  gewissen 
Formen  der  Geselligkeit  ausgeschlossen 
war,  wie  sie  andererseits  ein  verbindendes 
Element  bilden  mußte,  ist  erst  im  Ritter- 
vmd  Ministerialentum  ein  Berufsstand  er- 
wachsen, der  mit  eigenen  Zielen  und  Idealen 


zugleich  eine  größere  Abschheßung  nach 
außen  verband.  •  Es  wäre  aber,  dafür  legt 
schon  der  umständliche  Urkundenstil  Zeug- 
nis ab,  gewiß  falsch,  sich  nach  der  Art  man- 
cher erzählenden  und  dramatischen  Dar- 
steller unserer  Vorzeit  den  Ton  des  Ver- 
kehrs als  einen  plebejisch -derben  vorzu- 
stellen. Das  ist  er  auch  heute  in  bäuerlichen 
Kreisen  nicht,  welche  ihre  Dezenz  und  ihr 
Zeremoniell  so  gut  und  mehr  haben  als 
andere.  Neidharts  Dorfpoesie  kann  zeigen, 
wie  die  Freude  an  Zoten  und  Grobheiten 
weit  mehr  in  gewissen  Phasen  des  höfischen 
Geschmacks  zu  Hause  ist.  Geringere  Prü- 
derie freilich  wird  man  gewiß  der  alten  Zeit, 
wie  noch  dem  Mittelalter  nachsagen  dürfen, 
und  trotz  allem,  was  Tac.  Germ.  8  über 
die  Hochschätzung  des  Weibes  sagt,  ist  ein 
ausgebildeter  Kultus  desselben  doch  erst 
in  der  Ritterzeit  zu  finden,  und  die  Aus- 
drücke courtois,  höfisch  sagen  uns,  daß  er 
ein  Produkt  des  Hoflebens  und  des  Herren- 
dienstes ist.  Auch  in  den  Resten,  die  wir 
von  unserer  alten  Heldensage  haben,  spielt 
zwar  das  Weib  und  sein  Verhältnis  zum 
Mann  eine,  wenngleich  nicht  die  oberste 
Rolle,  aber  von  Damendienst  und  Minne - 
kultus  ist  keine  Spur  darin  zu  finden. 

Manche    Einzelheiten    bei    F.    A.    Specht 
Gastmähler  und  Trinkgelage  1887. 

Hermann  Fischer. 

Gesetzessprecher.  §  i.  Schweden,  mit 
Ausnahme  vonGotland,  und  die  westnordi- 
schen Länder  kennen  in  ihrer  älteren  Ver- 
fassung, zum  Teil  als  deren  Grundlage 
(s.  a.  Staatsverfassung),  bis  in  die  heidnische 
Zeit  zurück  (in  Island  seit  930)  das  Amt 
eines  sogen.  G.,  richtiger  Rechtsmannes 
(aschw.  laghmaper,  wnord.  Iqgmaä'r)  oder 
Rechtsprechers  (isl.  Iggsggumadr) .  In  Schwe- 
den fällt  sein  Amtsbezirk  in  der  Regel  zu- 
sammen mit  der  Landschaft  (s.  d.),  die  da- 
her selbst  eine  laghsaga  ist,  in  Norwegen 
deckt  er  (Iqgsaga)  sich  mit  den  Dingver- 
bähden  (s.  Staatsverfassung)  und  auf  Island 
bildet  die  ganze  Insel  einen  einzigen  Gesetz - 
sprecherbezirk.  In  jenen  Ländern  haben 
die  einzelnen  G.  in  der  Regel  gleichen 
Rang;  nur  der  der  schwedischen  Upplqnd 
hat  eine  über  die  übrigen  G.  des  Reiches 
hervorragende  Stellung.  Eine  festländische 
Parallele  zum  nordischen  Gesetzessprecher 
ist  nicht  festzustellen. 

16* 


236 


GESETZGEBUNG 


§  2.  Die  Aufgabe  des  G.  war  in  erster 
Linie  der  periodische  Vortrag  des  nur  auf 
diesjem  Wege  überlieferten  Rechts  am  Ding, 
der  Gesetzesvortrag  (aschw.  laghsaga,  wnd. 
Iggsaga,  uppsaga,  Iggtala),  wobei  der  ge- 
samte Rechtsstoff,  allerdings  mit  auf  Is- 
land gesetzlich  bestimmter,  wohl  auch 
sonst  üblicher  Ausnahrne  der  immer  vor- 
zutragenden Dingordnung,,  auf  mehrere 
Jahre  verteilt  wurde.  Außer  mit  diesem 
Vortragen  (aschw.  tcBlia,  isl.  segja  upp)  des 
Rechts,  das  auch  eine  rechtsbildende 
Tätigkeit  mit  sich  brachte  (s.  Recht)  war 
der  Gesetzessprecher  auch  in  einflußreicher 
Weise  mit  Staatsfunktionen  betraut,  und 
zum  Teil  wenigstens  stehen  sich  hierin  die 
G.  der  einzelnen  Länder  gleich.  Am  mäch- 
tigsten war  die  Stellung  des  G.  in  Schwe- 
den, wo  er  als  Vertreter  der  trotz  Königs- 
tums  unabhängigen  Bauern  deren  Rechte 
gegenüber  dem  König  zu  wahren  hatte,  an 
der  Königswahl  in  hervorragender  Weise 
teilnahm  (s.  Königtum)  und  eine  politische 
Machtstellung  innehatte.  Dort  ging  auch 
von  ihm  der  Urteilsvorschlag  am  Landsting 
aus.  Schon  beschränkter  war  der  islän- 
dische G.,  der  zwar  den  Vorsitz  in  der 
Iggretta  (s.  d.)  hatte,  auch  Rechtsgutachten 
abgeben  mußte,  politisch  aber  durch  das 
Godentum  und  den  Mangel  einer  könig- 
lichen Opposition  an  Bedeutung  verlor. 
Vollends  aber  der  norwegische  G,  war  durch 
das  seit  Haraldr  härfagri  machtvoll  auf- 
strebende Königtum  fast  ganz  auf  Vortrag 
und  Anteil  an  der  Rechtsprechung  fest- 
gelegt. 

§  3.  Gewählt  wurde  der  G.  in  Schweden 
von  den  Bauern  auf  Lebenszeit,  und  auch 
in  Norwegen  scheint  Wahl  durch  das  Volk 
bestanden  zu  haben,  wogegen  ihn  auf  Is- 
land die  Iggretta  auf  drei  Jahre  wählte. 
Sein  Charakter  als  Volksbeamter  brachte 
auf  der  einen  Seite  ebenso  die  Möglichkeit 
der  Absetzung,  insbesondere  bei  Pflicht- 
verletzung, mit  sich,  wie  andererseits  An- 
sätze zur  Erbhchkeit  nicht  fehlen.  Neben 
Anteilen  an  den  Bußbeträgen,  die  an  die 
öffentliche  Gewalt  gingen  (s.  Buße,  Frie- 
densgeld, Strafen),  hatte  der  isländische  G. 
einen  besonderen  Gehalt;  in  Norwegen  be- 
kam später  (s.  u.)  der  G.  neben  staatUchen 
Bezügen  den  von  den  Bauern  aufzubringen- 
den Iqgmannstollr. 


§  4.  Das  Amt  des  G.  schwand  in  Island 
erst  im  13.  Jh.,  wurde  aber  in  Schweden 
wie  in  Norwegen  allmählich  zu  einem 
königlichen.  Damit  sinkt  die  Bedeutung 
des  G.  in  jenem,  steigt  in  diesem  Lande. 
Die  Veränderung  erfolgt  hier  am  Ende  des 
12.  Jh.,  in  Schweden  erst  ein  Jahrhundert 
später  und  in  geringerem  Umfange. 

K.  Maurer  Das  Alter  des  Gesetzsprecher- 
amtes  in  Norwegen.  D  e  r  s.  Über  das  Vor- 
kommen des  Gesetzsprecheramtes  in  Dänemark. 
D e r s.  Vorlesungen  I  2, 54 fif. ;  II 263 ff.  Lehmann 
Der  Königsfriede  d.  Nordgermanen  (Stellen 
im  Register).  Brunn  er  DRG.  I^  208  f. 
V.  Amira  Rechte  51,  74;  v.  Schwerin 
SZfRG.  44,  577.  V.  Schwerin. 

Gesetzgebung.  §  i.  Das  Recht  wird  ge- 
bildet durch  Satzung  oder  durch  Gewohn- 
heit. Satzungsrecht  ist  gewöhnlich  ge- 
schriebenes Recht.  Aber  bei  Völkern  mit 
primitiver  Kultur  wurden  sicherlich  oft 
von  einem  Gewalthaber  ungeschriebene  Ge- 
setze verkündet.  Gewiß  ist  auch  bei  den 
alten  Germanen  früh  Recht  gesetzt,  aber 
nicht  aufgezeichnet  worden,  und  manche 
Bestimmungen  des  späteren  Gewohnheits- 
rechts mögen  auf  alte  Gesetze  zurückgehen. 
Zu  umfassenden  gesetzgeberischen  Maß- 
nahmen sind  indessen  die  germanischen 
Völker  erst  gelangt,  als  die  Berührung  mit 
der  römischen  Kultur  eine  Aufzeichnung 
des  im  Volke  ruhenden  Rechts  anregte. 
Schrittweise  sind  die  einzelnen  Stämme 
dazu  gelangt,  und  zwar  in  dem  Maße,  als 
sie  mit  dem  römischen  Kulturkreis  in  Ver- 
bindung traten:  die  Westgoten,  Burgunder, 
Salier,  Ribuarier  usw.  haben  umfassende 
Aufzeichnungen  ihres  Rechts  seit  dem 
5.  Jh.  veranstaltet.  Diese  sogenannten 
Volksrechte  (s.  die  besonderen  Ar- 
tikel) sollen  in  der  Hauptsache  Gewohn- 
heitsrecht fixieren,  sie  wollen  keine  neuen 
Bestimmungen  treffen,  aber  beim  schrift- 
lichen Festsetzen  mußten  manche  neuen 
Normen  Aufnahme  finden.  Die  einzelnen 
Volksrechte,  wie  sie  sich  uns  darbieten, 
sind  nicht  einfach  fixiertes  reines  Gewohn- 
heitsrecht des  Stammes:  Entlehnungen, 
Erinnerungen  an  das  römische  Recht  u.  dgl. 
weisen  auf  die  starke  Ablenkung  hin,  welche 
das  alte  volkstümliche  Recht  damals  er- 
fahren hatte.  Und  regelmäßig  erhalten 
diese  älteren  Volksrechte  Autorisation  von 


GESETZGEBUNG 


237 


der  Staatsgewalt,  sie  erhalten  Gesetzes- 
kraft für  die  Zukunft. 

§  2.  Vier  Häuptlinge  der  Salier  —  das 
ist  als  die  Meinung  der  Prologe  des  salischen 
Volksrechts  anzusehen  —  wurden  mit  den 
Vorarbeiten  der  Rechtsauf  Zeichnung  be- 
auftragt, dreimal  brachten  sie  die  Vor- 
schläge an  die,allgemeine  Volks-  (Stammes-) 
Versammlung  und  durch  dreimaligen  Volks- 
beschluß wurden  diese  zum  Gesetz  erhoben. 
Die  Prologe  verlegen  diesen  Akt  in  die 
heidnische  Vorzeit,  in  das  Zeitalter  vor  der 
Reichsgründung.  In  der  Folgezeit  werden 
von  ihnen  als  gesetzgebende  Gewalt  die 
Könige  angesehen,  freilich  gewöhnHch  nicht 
die  Könige  allein,  sondern  die  Könige  ge- 
meinsam mit  den  Optimaten,  dem  Regnum, 
dem  christlichen  Volk  des  merowingischen 
Reichs  (s.  Hist.  Vtjsch.  i,  70  fT.).  Die  ge- 
setzgebende Gewalt  war  demnach  durch 
die  Reichsgründung  vom  Volk  auf  König 
und  Reichsversammlung  übergegangen. 

§  3.  Neben  der  gesetzesmäßigen  Fort- 
bildung des  Rechts  blieb  die  gewohnheits- 
mäßige bedeutsam.  Wohl  galt  die  allem 
zugrunde  Hegende  Rechtsordnung  für  ewig 
und  unwandelbar,  aber  schon  war  man  sich 
darüber  klar,  daß  die  Rechtsnormen  im 
einzelnen  veränderlich  seien.  Recht  wurde 
nicht  nur  bezeugt,  sondern  es  wurden  be- 
reits bewußt  Bestimmungen  getroffen,  wel- 
che Vorhandenes  veränderten,  aufhoben, 
ergänzten  (Hist.  Vtjsch.  i,  24,  321  f.,  343  f.; 
7,  188).  So  herrschte  der  eine  Duahsmus 
in  der  Rechtsbildung:  Gesetz  und 
Gewohnheit.  —  Ein  zweiter  kommt 
hinzu.  Das  fränkische  Königtum  hatte 
niemals  eine  Uniformierung  des  Rechts 
angestrebt,  den  unterworfenen  Stämmen 
blieb  das  alte  heimische  Recht,  es  blieb  auch 
der  persönhche  Charakter  des  Rechts,  und 
die  Angehörigen  der  verschiedenen  Stämme 
mußten  überall  im  Frankenreich  nach  ihrem 
Stammesrecht  behandelt  werden  (Personali- 
tätsprinzip). Aber  anderseits  mußte  not- 
wendig der  Staat  in  mancher  Hinsicht  ein- 
heitliche, für  alle  Staatsuntertanen  ver- 
bindliche, im  ganzen  Reich  gültige  Normen 
erlassen:  ein  Dualismus  zwischen  per- 
sönlichem Stammesrecht  und 
territorialem  Reichsrecht  ist 
zu  beobachten.  —  Neben  diesem  Gegen- 
satz geht  ein  dritter  einher.     Der  Einfluß 


auf  die  Fortbildung  des  Rechts,  anfangs 
reine  Volkssache,  ist  nach  Begründung 
der  fränkischen  Monarchie  auch  Königs- 
sache geworden.  Auf  der  einen  Seite  wirken 
König  und  Beamte,  auf  der  andern  wirkt 
das  Volk  mit  seinen  Anschauungen,  Sitten, 
seinem  Einfluß  bei  der  Rechtsprechung: 
Volkseinfiuß  und  Königseinfluß  stehen 
neben-  und  oft  gegeneinander.  Ein  solcher 
Dualismus  ist  in  jeder  Monarchie  anzu- 
treffen. Er  mußte  sich  aber  im  fränkischen 
Zeitalter  besonders  kräftig  äußern,  weil 
der  Königseinfluß  sich  gleichsam  plötzlich 
und  übermächtig  geltend  machte.  Er 
mußte  einmal  im  Bereich  des  fränkischen 
Stammes  selbst  bemerkbar  sein,  wo  so 
mancher  Gegensatz  zwischen  den  alten 
volkstümhchen  Einrichtungen  und  den  vom 
König  und  seinen  Beamten  eingeführten 
Normen  begegnet.  Er  mußte  aber  sodann 
besonders  bedeutsam  in  den  verschiedenen 
dem  Frankenreich  gewonnenen  fremden 
Stammesgebieten  hervortreten,  wo  viel- 
fach Gebräuche  bestanden,  die  von  den 
fränkischen  abwichen,  und  wo  nunmehr 
von  König  und  Beamten  neue,  die  alten 
ergänzende  oder  mit  ihnen  rivalisierende 
Ordnungen  verlangt  wurden.  Gewiß  trägt 
es  zum  Verständnis  mancher  historischen 
Bildungen  bei,  festzustellen,  daß  im 
fränkischen  Reich  die  beiden  Mächte  zu 
sondern  seien,  daß  auf  allen  Gebieten 
gesellschaftlicher  Ordnungen,  auf  dem 
des  Staats-  und  Verwaltungsrechts,  wie 
auf  dem  des  Prozeß-,  Straf-  und  Privat- 
rechts Volk  und  König  als  zwei  be- 
sondere Machtquellen  gelten  müssen,  die 
mitunter  stark  widerstreitende  Einflüsse 
ausübten.  Gewiß  dürfen  wir  einen 
Dualismus  von  Volksrecht  und 
Königsrecht  in  dem  Sinne  anneh- 
men, daß  wir  die  einen  Normen  als  aus  dem 
Bewußtsein  des  Volkes  stammend,  die 
anderen  als  vom  König  und  von  seinen 
Beamten  gegeben  erachten.  Nicht  aber 
dürfen  wir  diesen  Dualismus  mit  dem  von 
Gewohnheits-  und  Gesetzesrecht  identifi- 
zieren (Ansicht  Sohms),  weil  Volk  und  König 
sowohl  bei  gesetzesmäßiger  als  auch  bei 
gewohnheitsmäßiger  Rechtsbildung  betei- 
ligt waren,  weil  Volkseinfluß  und  Königs- 
einfluß sich  sowohl  in  der  Gewohnheit  als  im 
Gesetz  fühlbar  machten.  Wir  dürfen  ferner 


238 


GESETZGEBUNG 


den  Dualismus  von  Volks-  und  Königs- 
recht auch  nicht  nach  Rechtsmaterien 
sachHch  scharf  sondern:  dem  Königsrecht 
das  Staats-  und  Verwaltungsrecht,  dem 
Volksrecht  das  Privat-,  Straf-  und  Prozeß- 
recht zuweisen  und  dabei  eine  verfassungs- 
mäßig verschiedene  Entstehung  in  der  Art 
annehmen,  daß  Königsrecht  durch  könig- 
lichen Beschluß,  eventuell  nach  Anhören 
der  Optimaten,  Volksrecht  aber  als  das  vom 
Gerichtsvolk  (Hundertschaftsvolk)  ange- 
nommene Recht  entstanden  sei  (Ansicht 
Boretius',  teilweise  auch  Brunners,  Schrö- 
ders; dagegen  schon  Waitz,  Beseler,  dann 
Amira,  Dahn,  SeeUger).  Denn  obschon 
naturgemäß  der  Königseinfiuß  sich  im 
Staats-  und  Verwaltungsrecht  vornehmlich 
geltend  machte,  so  ist  doch  festzuhalten: 
der  fränkische  Staat  hat  sich  auf  allen  Ge- 
bieten des  Gemeinschaftslebens  die  oberste 
Ordnung  vorbehalten,  er  hat,  wenigstens  in 
den  Zeiten  seiner  Macht,  auch  auf  dem  Ge- 
biete der  persönlichen  Stammesrechte  die 
Hoheit  der  obersten  Legislative  für  sich 
beansprucht.  —  So  sehen  wir  ein  Gegen- 
über von  Gesetz  und  Gewohnheit,  von 
Territorial-  und  Personalrecht,  von  Reichs- 
und Stammes-,  von  Königs-  und  Volks- 
recht. Aber  diese  Gegensätze  dürfen  nicht 
zu  einem  einheitHchen  großen  Dualismus 
zweier  Rechtssysteme  verbunden  werden. 
§  4.  Die  altgermanische  Vorstellung  von 
der  politischen  Macht  des  Volkes  hatte  sich 
in  der  Forderung  erhalten,  daß  wichtigere 
Gesetze,  ebenso  wie  wichtige  Regierungs- 
handlungen, nicht  vom  König  allein,  sondern 
vom  König  und  dem  Reich  zu  beschUeßen 
seien.  Als  ,, Reich"  sollte  dabei  anfangs 
sicherlich  die  große  Jahresversammlung  der 
Franken,  das  Märzfeld,  fungieren.  Aber  die 
Entwicklung  der  Reichsverhältnisse  hatte 
diese  Institute  verkümmern  lassen  (s.  u. 
Volksversammlung),  und  im  Merowinger- 
reichkam  die  vermeintliche  Mitwirkung  des 
Volkes  auf  den  Reichstagen  allein  zum  Aus- 
druck. Obwohl  in  frühkarolingischer  Zeit 
das  Märzfeld  wieder  kräftig  auflebte,  ja  ob- 
wohl noch  unter  Karl  d.  Gr.  und  Ludwig  d.  Fr. 
die  allgemeinen  Jahresversammlungen  von 
den  kleinen  Optimatentagen  bestimmt 
unterschieden  wurden,  haben  dieMonarchen, 
hat  insbesondere  Karl  d.  Gr.  wichtigste  und 
einschneidendste    legislatorische    Maßnah- 


men auf  kleinen  Optimatentagen  vor- 
nehmen lassen.  So  hat  sich  die  verfassungs- 
mäßig geforderte  Volksteilnahme  verflüch- 
tigt, sie  ist  tatsächUch  bedeutungslos  ge- 
worden. 

§  5.  Gesetze  mannigfachster  Art  sind  an 
der  Zentralstelle  des  fränkischen  Reichs 
erlassen  worden.  Die  Aufzeichnung  der 
Volksrechte  geht  auf  Maßnahmen  des 
fränkischen  Königtums  zurück,  wenigstens 
des  Königtums  in  Zeiten  seiner  Macht.  Die 
Lex  Salica  und  die  Lex  Ribuaria  sind  for- 
mell Königsgesetze.  Vielleicht  ist  aber 
auch  die  ältere  Ansicht  über  den  Prolog 
zum  alamannischen  Volksrecht  zutreffend, 
die  Ansicht,  daß  König  Chlothar  II.  auf 
einer  Reichsversammlung  die  alamanni- 
schen Gesetze  hat  beschließen  lassen.  Je- 
denfalls zeigen  die  verschiedenen  aus  der 
Merowingerzeit  stammenden  Prologe,  daß 
man  damals  die  Festlegung  der  Stammes - 
rechte  als  eine  dem  König  und  dem  Reichs- 
tag zustehende  Angelegenheit  erachtete. 
Wenn  im  8.  Jh.  die  Stammesversammlun- 
gen als  legislatorische  Mächte  in  der  Hin- 
sicht auftreten,  so  ist  das  eine  Folge  des 
allgemeinen  Zurücksinkens  der  Zentral - 
gewalt  im  Merowingerreich.  Karl  d.  Gr. 
aber  hat  wieder  den  Standpunkt  der 
kräftigsten  Merowinger  eingenommen.  Er 
hat  auf  Reichstagen  die  Frage  der  Stam- 
mesgesetze erwägen  und  beschUeßen  lassen, 
auf  ihn  gehen  sicherlich  manche  der  großen 
Rechtskodifikationen  einzelner  Stämme  zu- 
rück (Hist.  Vtjsch.  I,  313!).  Aber  nicht 
nur  die  umfassenden  Aufzeichnungen  der 
Volksrechte,  sondern  zahlreiche  Einzel - 
erlasse,  welche  die  verschiedensten  Gebiete 
des  Rechtslebens  betrafen,  bezeugen  die 
legislatorische  Wirksamkeit  von  König  und 
Reichstag:  die  Kapitularien  (s.  u.  Kapitu- 
larien). 

§  6.  Neben  der  zentralen  Gesetzgebung 
geht  eine  partikulare  einher.  Eine  Grenz- 
linie zwischen  den  legislatorischen  Kompe- 
tenzen des  Reichs  und  denen  der  Provin- 
zialmächte  war  verfassungsmäßig  sicher 
nicht  gezogen:  einerseits  griff  die  Zentral- 
stelle des  Reichs  gesetzgeberisch  auch  in  die 
Gebiete  des  persönlichen  und  partikularen 
Rechts  hinüber,  anderseits  waren  offenbar 
—  es  sei  nur  an  das  bairische,  alamanni- 
sche,  wohl  auch  friesische  Recht  des  8.  und 


L 


Tafel  16. 


i 

^^HF 

Gesichtsurnen. 

I.  Steinzeitliche  Schale  mit  Gesichtsbildung  .aus  Dänemark.  Aus  »S.  Müller,  Ordning  I,  Sten- 
alderen,  Fig.  220«.  —  2.  Gesichtsurne  mit  Speer-  und  Nadelzeichnung  von  Friedenau.  Aus  »Conwentz, 
Das  Westpreuß.  Prov.-Museum,  Taf.  54,  Fig.  i«.  —  3.  Gesichtsurne  mit  eisernem  Halsring  und  Ohr- 
gehängen von  Friedenau.  Aus  »Conwentz,  Das  Westpreuß.  Prov.-Museum,  Taf.  55,  Fig.  i«.  — 
4.  Gesichtsurne  mit  plastischer  Darstellung  der  Arme  und  Hände  von  der  Danziger  Höhe.  Aus 
»Conwentz,  Das  Westpreuß.  Prov.-Museum,  Taf.  58,  Fig.  i«.  —  5.  6.  Gesichtsvasen  aus  der  vormy- 
kenischen  Zeit  Trojas.  Aus  »W.  Dörpfeld,  Troja  und  Ilion,  Beilage  33,  Fig.  4  u.  6«,  —  7.  Etrus- 
kischer  Canopus  auf  Thronsessel  von  Bronze.  Aus  »J.  Martha,  L'art  ctrusque,  Fig.  226«.  —  8.  Römische 
Gesichtsurne    aus     dem     Saalburg-Kastell.      Aus    »Lindenschmit,    Altert,     uns.   heidn.   Vorzeit,    V, 

Taf.  59,  Fig.  1074. 


Reallexikon  der  g'erm.  Altertumskunde.    II. 


Verlag-  von  Karl  J,  Trübner  in  Straßburg-. 


GESICHTSTURNE— GESINDE 


239 


9.  Jhs.  erinnert  —  die  Partikularkreise 
befugt,  ihr  Recht  selbständig  fortzubilden 
und  gesetzlich  zu  fixieren,  —  Und  so  blieb 
es  im  nachkarolingischen  Zeitalter.  Auf 
der  einen  Seite  eine  Reichsgesetzgebung, 
die  allerdings  in  dem  Maße  an  Bedeutung 
verlor,  als  die  hoch  entwickelte  Staats- 
tätigkeit der,  Karolinger  zurücksank,  auf 
der  anderen  Seite  eine  provinziale  und  lo- 
kale Gesetzgebung,  die  insbesondere  in 
späteren  Perioden  der  hervortretenden 
Territorialität  immer  mehr  an  Umfang  und 
Inhalt  gewann. 

Waitz  DFG.  2^,  229  flf.;  3,  601  ff. 
Amira  Grundr.  d.  germ.  Rechts  (PGrundr.  II) 
S.  II  (61)  ff.  Boretius  Beitr.  zur  Capitu- 
larienkriük  187.  Brunner  DRG.  1 ,  405 ff. 
Sohn»  Frank.  Reichs-  und  Gerichtsverf. 
S.  i02ff.  Seeliger  Hist.  Vtjsch.  i,  i  ff. 
3 13 ff.  7,  171  ff.  Dahn  Könige  d.  Germ.  83, 
1  ff.  A.  V.  H  a  1  b  a  n  Das  rönt.  Recht  in  den 
germ.   Volksstaaten  3   (1907),    193  ff. 

G.  Seeliger. 
Gesichtsurne  =  Gesichtsvase,  (§  i)  Gefäß 
mit  plastischer  oder  zeichnerischer  Dar- 
stellung des  menschlichen  Gesichts  (Augen, 
Nase,  auch  Mund  und  Ohren),  in  einem 
weiter  fortgeschrittenen  Entwicklungssta- 
dium auch  mit  der  Nachbildung  anderer 
menschlicher  Körperteile  (Brust,  Nabel, 
Armstumpfe  oder  Arme),  letztere  Formen 
daher  besser  menschengestaltige  (anthro- 
pomorphe)  Vase  genannt.  Die  Gesichts- 
vasen haben  in  der  Regel  kugeligen  Bauch, 
engen  Hals  und  Deckel;  aber  auch  andere 
Gefäßformen  (Schalen,  Becher,  Näpfe) 
kommen  mit  Gesichtsbildungen  vor.  Sie 
finden  sich  zu  verschiedenen  Zeiten  der 
prähistorischen  Entwicklung  Europas,  so- 
wie in  der  römischen  Epoche,  auch  in  ver- 
schiedenen Gegenden  und  bei  verschiedenen 
Völkern  unabhängig  voneinander,  überall 
wohl  in  symbolischer  oder  apotropäischer 
Bedeutung  (Nordeuropa  in  der  Megalith - 
gräberkeramik,  Mitteleuropa  in  der  Band- 
keramik, Südeuropa  in  der  Terra-mare- 
gruppe;  Etrurien,  Spanien)  und  haben  auch 
in  andern  Erdteilen  (Troja,  Cypern,  Ägyp- 
ten, Peru,  Mexiko)  ihre  prähistorischen  und 
ethnographischen  Parallelen. 

§  2.  Zu  einer  Kulturgruppe  vereinigt 
treten  G.n  als  typische  Leichenbrandbe- 
hälter  im  Gebiete  der  untern  Weichsel  und 
mittleren  Oder  (Teile  von  Pommern,  West- 


preußen, Posen  bis  nach  Schlesien,  am  häu- 
figsten in  den  Pommerellen)  auf,  und  zwar 
in  Steinkistengräbern  der  jüngeren  Hall- 
stattzeit  (z.  T.  bis  zum  Anfange  der  La 
Tene-Zeit)  und  werden  als  Repräsentanten 
der  ,, ostgermanischen"  Kultur  betrachtet 
(vgl.  Kossinna).  —  S.  Tafel  16. 

S.  Müller  Nord.  Altertk.  I  1 53  ff.  Abb.  78. 
79.  Undset  Eisen  in  Nordeuropa  123 ff. 
Ders.  ZfEthn.  XXII  1890,  109  ff.  Siret 
L'AnthropoIogie  1892,  395  Nr.  37.  Ols- 
hausen  ZfEthn.  1899  Verhdlg.  129  ff 
Kossinna  ZfEthn.  1905,  386f.  M.  Schultze 
Aus   dem  Posener  Lande  1909    IV  Nr.   15.   16. 

Hubert  Schmidt. 
Gesimse,  trennende  horizontale  oder 
schräge,  meist  vorspringende  schmale  Bau - 
glieder,  die  an  Wänden  Stockwerke  und 
Unterabteilungen  der  Architektur  vonein- 
ander trennen,  auch  solche  nach  oben  oder 
unten  hin  abschließen. 

In  der  Antike  stets  vorspringend  und 
außen,  falls  nicht  als  Fußgesimse  gedacht, 
auch  zum  Wasserabtropfen  unterschnitten, 
in  der  germanischen  Architektur  dagegen, 
weil  aus  dem  Holzbau  abgeleitet,  vorwie- 
gend nur  als  profilierte  Schwelle,  als  ge- 
riefter oder  gekerbter,  nicht  vorspringender 
Balken  gebildet;  jedenfalls  immer  holz- 
mäßig behandelt,  im  Gegensatz  zur  Antike, 
d.  h.  im  Sinne  des  Zimmermanns  flächig, 
in  Rundstäben,  gekerbt,  gewunden  u.  dgl.m. 
Seit  der  Karolingerzeit  ist  als  einfachstes 
Gesims  die  Schmiege  (schräge  Fläche)  mit 
Platte  darüber  sehr  verbreitet,  insbeson- 
dere als  Bogenkämpfergesims. 

A.   Haupt  Älteste  Kunst  d.  Germanen  73  f. 

A.  Haupt. 
Gesinde.  §  i.  Ahd.  gasind  m.,  sprach- 
lich soviel  wie  'Reisegefährte'  (vgl.  Grimms 
DWB.  s.  V.),  bezeichnet  in  der  Regel  'Ge- 
folgsmann' (s.  Gefolgschaft),  gasindi  n.  die 
Gefolgschaft.  Beziehungen  zum  modernen 
'Gesinde'  erlangt  es  in  der  Zusammen- 
setzung mhd.  hüsgesinde,  die  in  weiterem 
Sinne  die  ganze  FamiHe,  in  engerem  nur 
die  Dienerschaft  umfaßt  (vgl.  Grimm 
WB.  s.  V.),  und  ingesinde  (vgl.  Sachsen- 
spiegel 1/22  §  2,  1/52  §  4,  III  39  §  i),  doch 
hat  der  Sachsenspiegel  auch  schon  die  ein- 
fache Form  gesinde  (II  27  §  2,  40,  §  4) 
für  Dienstboten. 

§  2.  Während  der  Zeit  der  Rechtsbücher 
der  Gesindevertrag  freier  Dienstboten   ge- 


240 


GESlP 


läufig  ist  (s.  'Dienstboten'),  nehmen  in  frän- 
kischer Zeit  die  Funktionen  des  Gesindes 
Unfreie  wahr;  wenngleich  es  wohl  nie  aus- 
geschlossenwar, daß  sich  jemand  als  Freier  zu 
Arbeiten  im  Hause  verdingen  konnte.  Die 
Haussklaven  [mancipia  domestica,  vassi  ad 
ministerium,  ministeriales)  standen  gegen- 
über den  auf  dem  Lande  mit  gewisser 
Selbständigkeit  wirtschaftenden  servi  casati 
(s.  Ständewesen,  Unfreie,  Handwerk). 
Unter  den  Haussklaven  werden  besonders 
geschätzt  die  Inhaber  der  Hausämter, 
deren  es  herkömmlich  vier  gab,  das 
Amt  des  Kellerers  oder  Schenken  [pin- 
cerna),  das  Amt  des  Kämmerers  {cubi- 
cularius)  oder  Schatzmeisters,  das  Amt  des 
Marschalls  [marescalcus  =  Pferdeknecht) 
oder  Stallmeisters  und  das  des  Truchsessen 
oder  Tafelmeisters.  Die  Oberaufsicht  über 
das  Hauswesen  hatte  der  senescalcus  (Alt- 
knecht),  Ämter,  die  am  Hofe  der  Könige 
schon  früh  Große  versahen.  Auch  amt- 
liche Stellungen  als  Meier,  Fischer,  Auf- 
seher, Zöllner  bekleiden  ministeriales,  wie 
sie  als  Berittene  Boten-,  Jagd-,  Geleits-, 
ja  sogar  Kriegsdienste  verrichten. 

§  3.  In  nachkarolingischer  Zeit,  wo  der 
Kriegsdienst  zumal  Reiterdienst  war  und 
die  größeren  Grundbesitzer  ihre  Mannschaft 
hauptsächlich  aus  Reisigen  entnahmen, 
wurden  ministeriales  zu  Reiterdiensten  ver- 
wendet. Derartige  ministeriales,  wenn  sie 
einem  Fürsten  angehörten,  stiegen  sozial 
an  Ansehen  und  erlangten  nicht  bloß  größe- 
re Ehre  vor  andern  Unfreien,  sondern  so- 
gar vor  Freien.  Es  bildet  sich  seit  dem 
II.  Jh.  ein  eigener  Stand  von  Dienst- 
mannen [ordo  ministerialium) ,  dem  noch 
jahrhundertelang  Reste  der  alten  Unfrei- 
heit anhaften,  der  aber  andererseits  sozial 
denVassallen  gleich  steht  und  schließlich  von 
ihnen  auch  rechtlich  nicht  mehr  unter- 
schieden wird  (die  nähere  Darstellung  ge- 
hört nicht  hierher).  Die  Dienstmannen 
gehören  zur  familia  des  Herrn,  werden  des- 
halb auch  als  'Gesinde'  oder  'Ingesinde', 
zumal  in  poetischen  Quellen,  bezeichnet, 
doch  umfaßte  der  Begriff  der  'familia'  hier 
die  Gesamtheit  der  im  selben  Dienstver- 
bande Stehenden.  Das  Verhältnis  des 
Dienstmannes  zum  Herrn  war  im  Gegen- 
satz zu  dem  des  Lehnsmannes  nicht  frei 
lösbar,    da   es  auf  Unfreiheit  beruhte,    es 


war  ursprünglich  nicht  mit  einem  beneficium 
verknüpft,  der  Ministeriale  leistete  keine 
Mannschaft.  Der  Ministeriale  war  ur- 
sprünglich dem  Freien  nicht  ebenbürtig, 
und  wurde  er  freigelassen,  so  nahm  er  die 
niedrigste  Rangstufe  der  Freien  ein.  All- 
mählich fallen  aber  alle  diese  Beschrän- 
kungen fort. 

Brunner  DRG.-^  I  373.  Müllenhoff 
DA.  4.  3i5f.  357f.  R.  Schröder  DRG.-i 
S.  143,  229,  444  ff.  (insbes.  die  dort  ange- 
gebenen Schriften  von  Fürth  und  v.  Z al- 
linger). Hertz  Die  Rechtsverhältnisse  des 
freien  Gesindes  nach  den  deutschen  Rechts- 
quellen des  Mittelalters  (Gierkes  Untersuchungen 
Heft  6).  E.  Molitor  Der  Stand  der  Ministe- 
rialen (Gierkes  Unters.  Heft  112).  Vgl.  Art. 
'Gefolgschaft',  'Dienstboten'.  K.  Lehmann. 

Gesip.  §  I.  Der  angelsächsische  Aus- 
druck gesjp  bedeutete  ursprünglich  gleich 
dem  gotischen  gasinßa  (von  urgerm.  *sin- 
ßaz  'Weg'  oder  'Reise'),  einen  Reisebeglei- 
ter, und  diese  Bedeutung  ist  niemals  gänz- 
lich verloren  gegangen.  Aber  mit  der  Zeit 
wurde  es  üblich,  ihn  in  einem  technischen 
Sinne  zu  gebrauchen,  und  zwar  in  der  Be- 
deutung von  Mitgliedschaft  in  dem  comi- 
tatus  irgend  eines  Herrn.  Der  Übergang  ist 
natürlich:  der  Weg  ist  der  Kriegspfad,  der 
ergebene  Gefolgsmann  der  Gesith.  In 
diesem  Sinne  wird  der  Ausdruck  häufig 
gebraucht  von  den  anglischen  Dichtern, 
die  den  Gesith  gewöhnlich  als  den  Ge- 
fährten eines  mächtigen  Kriegsherrn  schil- 
dern. König  Hygelac  lebte  daheim  mit 
seinen  Gesithen  (Beow.  V.  1923 — 24).  Innig- 
geliebte Gesithe  begleiteten  Beowulf  zu 
dem  letzten  Kampf  (V.  2516 — 18).  Diese 
Idee  der  Gefährtenschaft  auf  der  Kriegs - 
fahrt  bestand  noch  zu  der  Zeit  Alfreds 
[Metra  26,  19  f.).  Daß  die  Genossenschaft 
eine  intime  war,  geht  aus  der  oft  wieder- 
kehrenden Wendung  sw^se  gesidas  ('liebe 
Gefährten')  hervor. 

§  2.  Die  Dichter  gebrauchen  das  Wort 
jedoch  in  einem  früheren  und  vielleicht 
veraltenden  Sinne.  Im  8.  Jahrhundert 
hatte  Gesith  bereits  die  Bedeutung  von 
'Optimat,  Magnat'  erlangt;  in  diesem  Sinne 
wird  der  Ausdruck  von  Beda  und  seinen 
Übersetzern  gebraucht:  Bedas  comes  wird 
mit  gesip  übersetzt.  Aber  die  comites  des 
8,  und  9.  Jahrhunderts  können  nicht  zu 
einem  comitatus  des  ursprünglichen  Typus 


GESTIR 


241 


gehört  haben:  sie  hatten  ihre  eignen  Heim- 
stätten; sie  waren  Großgrundbesitzer.  Kurz, 
der  Kriegsmann  scheint  sich  bald  nach  der 
Eroberung  zu  einem  Territorialmagnaten 
entwickelt  zu  haben.  Wie  er  in  den  Besitz 
seiner  Güter  gelangte,  ist  nicht  bekannt; 
aber  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  be- 
lehnten die  Anführer  ihre  Mannen  mit 
konfiszierten  Ländereien. 

§  3.  Earles  Meinung  [Land Charters)  geht 
dahin,  daß  die  Gesithe  die  Kriegsanführer 
waren,  die  den  Einfall  der  Angelsachsen 
organisierten;  aber  diese  Ansicht  ignoriert 
die  literarischen  Quellen,  worin  der  Gesith 
nicht  als  ein  Führer,  sondern  als  ein  Ge- 
folgsmann dargestellt  wird.  Ebensowenig 
scheint  die  Theorie  Seebohms  (Tribal  Cus- 
tom)  begründet  zu  sein,  wonach  die  Lände- 
reien den  Gesithen  übertragen  wurden 
,,mit  der  besonderen  Verpflichtung,  durch 
Besiedlung  des  Landes  mit  Pächtern 
Lebensmittelabgaben  zu  leisten".  Die  vor- 
handenen Zeugnisse  sind  mehr  andeutend 
als  entscheidend;  doch  ein  paar  Umstände 
sind  ziemlich  klar.  Die  Gesithe  waren  ur- 
sprünglich Mitglieder  irgend  eines  Comi- 
tatus,  besonders  desjenigen  des  Königs. 
Mit  dem  Aufsteigen  des  Königtums  mag 
ein  Niedergang  in  den  Vermögensverhält- 
nissen des  alten  Adels  eingetreten  sein. 
Der  Comitatus  des  Königs,  der  sich  ohne 
Zweifel  großenteils  aus  den  Adelsfamilien 
rekrutierte,  bildete  den  Kern  einer  neuen, 
bevorrechteten  Klasse.  Aber  seßhaft  ge- 
worden, verloren  die  Gesithe  ihren  kriegeri- 
rischen Eifer  und  entwickelten  sich  bald 
zu  einer  grundbesitzenden  Aristokratie. 
Später  wurden  die  Vorrechte  der  Gesith- 
schaft  erblich,  und  wir  haben  die  soziale 
Gruppe  des  gg5//<:Mni.  Es  ist  aus  den  frühen 
Gesetzen  ersichthch  [Ine  c.  51),  daß  nicht 
alle  Mitglieder  dieser  Klasse  Grundbesitz 
hatten;  aber  ihre  Vorrechte  bestanden  fort. 

§  4.  Über  die  Frage  des  englischen  Comi- 
tatus im  allgemeinen  hegen  die  älteren 
Forscher  sehr  unbestimmte  Vorstellungen; 
dies  wird  oft  veranlaßt  durch  eine  Neigung, 
die  Gesithschaft  mit  der  Thegnschaft  zu 
verwechseln.  Kemble  und  Stubbs  er- 
blicken zwischen  den  beiden  Klassen  nur 
sehr  geringe  Unterschiede.  Ein  aufmerk- 
sames Studium  der  literarischen  Quellen 
deckt    bemerkenswerte    Verschiedenheiten 


auf:  der  Gesith  gehört  einem  älteren,  un- 
seßhaften und  kriegerischen  Zeitalter  an, 
der  Thegn  einem  Zeitalter  des  nationalen 
Friedens  und  der  Organisation.    Der  Unter- 
schied erstreckt  sich  auch  auf  den  Charakter 
des  geleisteten  Dienstes,  indem  der  des  Thegn 
weit  mannigfaltiger  ist  als  der  des  Gesith. 
Earle    Land  Charters,    Introd.      Kemble 
Saxons  in  Engl.   Ic.  7.     Stubbs   Const.  Hist. 
I   170 ff.     Seebohm    Tribal    Custoin    in  A.-S. 
Laio  391,  422.     Larson  King's  Household  in 
Engl.    81  ff.      Chadwick    St u dies    on   Anglo 
Saxon  Institutions  378  ff.  L.  M.  Larson. 

Gestir  (anord.).  §  i.  Die  gestir  waren 
eine  Gruppe  von  Gardesoldaten  am  nor- 
wegischen Hof,  die  an  Würde  und  Vor- 
rechten nächst  den  Hirdmannen  rangier- 
ten. Sie  bildeten  ein  kleineres  Korps,  in 
der  Theorie  nur  halb  so  zahlreich  als 
letztere.  St.  Olaf  hatte  60  Hirdmannen 
und  30  Gestir;  sein  Neffe  Olaf  der  Fried- 
liche (1069 — 1093)  verdoppelte  die  Anzahl 
(Snorre).  Die  Aufnahmezeremonie  war 
einfacher  als  die  für  die  Hirdmannen;  doch 
auch  die  Gestir  rangierten  unter  den 
Schwertträgern.  In  der  Schlacht  waren  sie 
mit  den  Hirdmannen  unter  dem  könig- 
lichen Banner  gruppiert;  zur  See  segelten 
sie  ihr  eignes  Schiff;  aber  dieses  segelte 
neben  dem  königHchen  Drachen.  Sie  hatten 
ihren  eignen  Anführer  [gestahqfäing)  und 
ihre  eigne  Versammlung  [gestastefna).  Ihr 
Sold  war  halb  so  groß  wie  der  der  Hird- 
mannen, und  sie  steuerten  in  demselben 
Verhältnis  zu  dem  Fonds  der  Königsmannen 
für  die  Kranken  und  Greise  bei. 

§  2.  Die  Pflichten  der  gestir  zerfallen  in 
zwei  Hauptklassen:  bei  Hofe  hielten  sie 
die  Außenwache,  anderswo  im  Reich  dien- 
ten sie  als  Kundschafter  oder  führten  andere 
gefährhche  Aufträge  aus.  Ihre  wichtigsten 
Dienste  hatten  sie  als  des  Königs  Boten 
der  Rache  oder  des  Todes  auszuführen: 
man  erwartete  von  ihnen,  daß  sie  geplante 
Verräterei  im  Keime  erstickten,  daß  sie 
feindselige  Bewegungen  entdeckten  und 
das  Land  von  den  Feinden  des  Königs  be- 
freiten. Gelegentlich  konnten  sie  auch  in 
Friedensaufträgen  entsandt  werden;  die 
einzigen  Einschränkungen,  die  in  der  Hird- 
skraa  angegeben  werden,  sind  die,  daß  die- 
selben nicht  unvernünftiger  oder  sünd- 
hafter Art  sein  dürften  oder  die  Gewährung 


242 


GESUNDHEITSPFLEGE— GETREIDE 


einer  zu  großen  Machtvollkommenheit  er- 
forderten. 

§  3.  Man  hat  gefunden,  daß  eine  Organi- 
sation dieser  Art  kaum  in  das  germanische 
Verfassungssystem  hineinpasse,  und  die 
Geschichtschreiber  haben  daher  ihren  Ur- 
sprung in  keltischen  und  slawischen  Län- 
dern gesucht:  die  gosti  des  mittelalterUchen 
Rußland  oder  die  gwestai,  die  die  Nahrungs- 
mitteleinkünf  te  der  alten  Walliser  Fürsten 
einsammelten,  seien  die  Urbilder  der  gestir 
gewesen.  Aber  die  Übereinstimmungen  sind 
nur  oberflächlicher  Art.  Ebensowenig  ist 
an  fränkischen  Einfluß  zu  denken.  Höchst- 
wahrscheinlich ist  das  Korps  nordischen 
Ursprungs  und  entstand  innerhalb  des 
comüatus  durch  eine  Teilung  der  Dienstver- 
richtungen. 'Gast'  war  eins  der  altgerm. 
Synonyma  für  'Gefolgsmann';  am  Hof  des 
norweg.  Großkönigs  hat  der  Sinn  des 
Wortes  sich  ähnlich  verengert  wie  der 
von  hiiskarl  (s.  d.). 

Keyser  Efterladte  Skrifter  11  78.    Steen- 

%\.x\x-^  Danelag   124 f.      Larson    Am.    Hist. 

Rev.   1 3,  469  ff.     A.  B  u  g  g  e   Vesterl.  Indflyd. 

7of.    Neckel  PBBeitr.  32,  565.    L,  M.  Larson. 

Gesundheitspflege  im  Sinne  der  Vermei- 
dung von  Krankheiten  durch  naturgemäße 
Lebensweise  kann  sich  als  zielbewußte  Vor- 
stellungsreihe bei  einem  Volke  nicht  ent- 
wickeln, das  die  Erkrankung  als  ein  Werk 
schlimmer  Wesen  ansieht,  die  den  Menschen 
irgendwie  zu  schädigen  bestrebt  sind;  und 
was  in  unserem  Sinne  gesundheitbefördernd 
in  der  Lebensweise  der  Germanen  wirkte, 
ist  mit  der  Körperpflege  (s.  d.)  im  wesent- 
lichen erschöpft.  Irgend  etwas,  das  etwa 
zu  dem  schulmäßigen  Rüstzeug  der  antiken 
Gesundheitslehre,  den  angeblich  säftever- 
bessernden  und  säftereinigenden  Aderlässen, 
Schröpf-  und  Abführkuren  in  Parallele  ge- 
setzt werden  könnte,  bestand  bestimmt 
nicht  vor  dem  Eindringen  der  römischen 
Medizin;  das  Ganze  wurde  dann  aber  un- 
verändert allmählich  herübergenommen. 
Auch  die  Körperübungen  der  germanischen 
Jünglinge  und  Männer  wurden  wohl  nie- 
mals von  hygienischen  Gesichtspunkten 
aus  gepflegt  wie  etwa  die  Gymnastik  in  der 
Blütezeit  des  Hellenentums.  Dennoch 
empfand  der  Germane  ebenso  wohlig  das 
Hochgefühl  voller  Gesundheit  von  innen 
heraus,    der   souveränen    Herrschaft    über 


alle  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  und 
Fähigkeiten,  wie  das  gotische  swinßs, 
anord.  svinnr  und  svidr,  ahd.  gisunt,  alts, 
gisund,  ags.  gesund,  sund,  afries.  sund 
(auch  subst.  ahd.  sunt  'die  volle  Kraft')  es 
ausdrücken,  während  got.  hails,  anord. 
heul,  ags.  häl,  afries.  und  as.  hei,  ahd.  und 
mhd.  heil  die  äußere  Unverletztheit  be- 
zeichnen, ,,heil  und  gesund".  Sudhoff. 
Gesundheitsregeln,  soweit  sie  als  Kalen- 
derregeln für  den  Aderlaß,  als  Warnung 
vor  Übermaß,  als  Anleitung  zur  Regelung 
von  Arbeit,  Bewegung  und  Ruhe  spärlich 
in  der  früheren  Zeit  des  Mittelalters  sich 
finden,  sind  fast  völlig  antiker  Import, 
wenn  auch  die  Spruchbücher  der  Edda 
Anklänge  nach  dieser  Richtung  als  Er- 
gebnisse der  Lebensweisheit  des  Volkes 
bringen,  z.  B.  ,, Gierig  ißt  der  unkluge  Gast 
und  schlingt  sich  Schaden  an." 

Hävamäl  20.  Sudhoff. 

Getreide.  §  i.  Der  Getreidebau  reicht 
in  Mittel-  und  Nordeuropa  bis  in  den 
Beginn  der  neolithischen  Zeit 
zurück.  Weizen  und  Gerste  sind  die 
ältesten  europäischen  Getreidearten;  sie 
treten  im  neolithischen  Europa  von  An- 
fang an  zusammen  auf. 

§  2.  Der  Weizen  wurde  von  den 
Pfahlbauten  der  Alpenländer  bis  hinauf 
nach  Dänemark  und  Schweden  zur  jün- 
geren Steinzeit  schon  in  mehreren  Formen 
gebaut:  der  gemeine  Weizen  {Trüicum 
vulgare  Villars),  der  Emmer  {Tr.  dicoccum 
Schrank)  und  das  Einkorn  {Tr.  mono- 
coccum  L.);  in  Mitteleuropa  kommt  noch 
der  Zwerg-  oder  Binkelweizen  {Tr.  com- 
pactum  Host)  hinzu. 

§  3.  Von  der  Gerste  scheint  in 
Mittel-  und  Nordeuropa  in  ältester  Zeit 
vorwiegend  die  sechszeilige  Form  {Hor- 
deum  hexastichum  L.)  kultiviert  worden 
zu  sein.  Doch  war  auch  die  vierzeilige 
Gerste  {H.  vulgare  L.  oder  tetrastichum 
Körnicke),  die  im  alten  Ägypten  vor- 
wiegend gebaut  wurde,  den  Pfahlbauern 
der  Schweiz  schon  zur  Steinzeit  bekannt 
und  hat  sich  wohl  noch  in  prähistorischen 
Zeiträumen  in  Mittel-  und  Nordeuropa 
verbreitet. 

§  4.  Auch  die  Hirse  tritt  im  mitt- 
leren und  nördlichen  Europa  bereits  in  der 
jüngeren    Steinzeit    auf.       In    den    Pfahl- 


GEWÄHRSCHAFT— GEWANDBLECH 


243 


bauten  der  Schweiz  findet  sie  sich  zu- 
sammen mit  Gerste  und  Weizen;  in  Nord- 
europa scheint  sie  etwas  später  als  diese 
beiden  ihren  Einzug  gehalten  zu  haben. 
In  der  Schweiz  wurden  zur  Steinzeit  schon 
beide  Hirsearten :  die  Rispenhirse  [Panicum 
müiaceum  L.)  und  die  Kolbenhirse  (P. 
italicum  L.,  Setaria  italica  P.  B.),  gebaut; 
bei  den  meistert  Funden  aus  den  übrigen 
archäologischen  Stationen  des  südlichen 
Mitteleuropa  wie  bei  den  nordeuropäischen 
Hirsefunden  ließ  sich  die  Art  nicht  genauer 
feststellen. 

§  5.  Zur  Bronzezeit  kommen 
Hafer  und  Spelz  hinzu.  Die  Hafer- 
kultur  war  zur  Bronzezeit  bereits  in  den 
Alpenländern,  in  Deutschland  und  Däne- 
mark heimisch,  und  zwar  wurde  wahr- 
scheinlich der  Rispenhafer  oder  gemeine 
Saathafer  (Avena  sativa  L.)  gebaut.  Der 
Spelz  {Trüicum  spelta  L.)  ist  prä- 
historisch bisher  nur  aus  zwei  bronzezeit- 
lichen Pfahlbauten  im  Bieler  See:  von  der 
Petersinsel  und  vonMörigen,  nachgewiesen. 

§  6.  Als  jüngste  der  Hauptgetreidearten 
tritt  dann  beim  Übergang  von  der  Bronze - 
zur  Eisenzeit  der  Roggen  {Seeale 
cereale  L.)  in  Mitteleuropa  auf,  wo  er  bald 
eine  sehr  wichtige  Rolle  als  Brotkorn 
spielen  sollte. 

§  7.  Daß  die  Indogermanen 
Getreide  bauten,  ist  zweifellos  (s.  Acker- 
bau A) ;  aber  welche  Getreidearten  ihnen 
bekannt  waren,  ist  schwerer  festzustellen, 
da  die  Bedeutungen  der  idg.  Getreide- 
namen mannigfache  Schwankungen  auf- 
weisen. 

§  8.  Den  Germanen  waren  jeden- 
falls schon  in  vorgeschichtlicher  Zeit  alle 
die  wichtigeren  Getreidearten  bekannt,  die 
von  ihnen  auch  im  Mittelalter  noch  gebaut 
wurden.  Da  sich  noch  in  neueren  pfianzen- 
und  wirtschaftsgeschichtlichen  Werken  (zB. 
bei  Körnicke,  v.  Fischer- Benzon,  Inama- 
Sternegg,  v.  d.  Goltz  und  Kretschmer)  viel- 
fach die  Vorstellung  findet,  daß  der  Ge- 
treidebau erst  durch  die  Römer  oder  gar 
erst  im  Mittelalter  von  Gallien  aus  zu  den 
Germanen  gekommen  sei,  so  kann  nicht 
nachdrücklich  genug  betont  werden,  daß 
die  Germanen  den  Römern  außer  der  zwei- 
zeiligen Gerste  keine  einzige  neue  Getreide- 
art verdanken,   daß  aber  Germanien  um- 


gekehrt schon  zur  Kaiserzeit  eine  Korn- 
kammer Italiens  war.  —  Alles  Weitere  s. 
unter  den  einzelnen  Getreidenamen. 

J.  Hoops  Waldbäume  u.  Kulturpßanzeu 
im  g  er  man.  Altertum;  Straßburg  1905.  R.  Grad- 
mann  Der  Getreidebau  im  deutschen  u.  röm. 
Altertum ;  Jena  1 909.  Aug.  Schulz  Gesch. 
d.  kultivierten   Getreide  I;   Halle   191 3. 

Johannes  Hoops. 

Gewährschaft  (anord.  heimild),  Einstehen 
des  Verkäufers  dafür,  daß  der  Käufer  in 
seinem  Eigentum  Dritten  gegenüber  ge- 
schützt werde.  Der  von  Dritten  beklagte 
Käufer  zieht  auf  seinen  Gewähren  (anord. 
heimildarmadr,  hemiüsman) .  Über  das 
Verfahren  bei  'Verteidigung'.  Vgl.  auch 
'Handelskauf,   Anefang'.  K.  Lehmann. 

Gewandblech.  §  i.  G.  sind  metallene 
Scheiben,  Ringe  u.  dgl.,  die  auf  die  Trach- 
ten geheftet  wurden,  um  deren  Wirkung 
zu  erhöhen. 

§  2.  Gewandblech  war  überaus  gewöhn- 
lich bei  den  nichtgermanischen  Völkern  der 
Hallstatt -Kultur.  Bei  den  Germanen  der 
gleichzeitigen  Bronzezeit  scheint  sich  aber 
diese  Mode  nicht  recht  eingebürgert  zu 
haben;  doch  findet  man  bisweilen  Ringe 
und  kleinere  Gegenstände  aus  Bronze,  die 
man  als  Gewandblech  hat  ansehen  wollen. 

§  3,  In  der  Eisenzeit  ist  die  Verwendung 
von  G.  wenig  auffallend.  In  Süddeutsch- 
land findet  man  bisweilen  aus  der  Zeit  der 
Völkerwanderung  zirkelrunde  Zierscheiben 
(eigentlich  gitterartig  ausgefüllte  Ringe), 
die  mutmaßlich  als  Gewandblech  ver- 
wandt wurden.  Vielleicht  gilt  dasselbe  von 
verschiedenen  der  zahlreichen  'Knöpfe' 
oder  dgl.   der  Völkerwanderungszeit. 

Sicheres  Gewandblech  hat  man  übrigens 
in  den  angeblich  langobardischen  Gräbern 
in  Norditalien  gefunden.  Es  handelt  sich 
um  Kreuze  aus  unverziertem  oder  ge- 
stempeltem Goldblech  (Fig.  5).  Bisweilen 
finden  sich  solche  Kreuze  auch  in  trans- 
alpinischen Gräbern,  sowie  in  Bayern, 
Württemberg,  Elsaß  und  Frankreich  (Mar- 
ne). 

§  4.  In  der  Wikingerzeit  des  Nordens 
(800 — 1050  n.  Chr.)  ist  Gewandblech  nicht 
selten.  Außer  aufgenähten  Tierfiguren  oder 
dgl.  aus  Golddraht,  sicher  von  westlichem 
Einflüsse  abhängig,  hat  man  Bronzeschei- 
ben und  andere  kleinere  Gegenstände  aller 


244 


GEWANDNADEL 


Abb.  5.    Goldenes  Kreuz   aus   langobardi- 

schen  Gräbern  in  Monza.    Nach  Linden - 

schmit,     Handbuch    I,     Taf.    XXX,     4. 

Braunschweig   1880. 

Art,  meist  aus  gegossener  Bronze,  als  ,, Ge- 
wandblech" verwandt. 

L.  Lindenschmit   Handb.    d.  deutschen 
AÜertumsk.     464  f.  J.    d  e     B  a  y  e     Etudes 

archeologiques,  Industrie  longobarde  80  ff. 

B.  Schnittger. 

Gewandnadel  (s.  Tafel  17).  §1.  G.  sind 
Nadeln  aus  Knochen  oder  Metalle,  die  zum 
Zusammenhalten  der  Tracht  gebraucht 
wurden.  Nebst  den  Fibeln  (s.  d.)  sind  sie 
die  Vorgänger  der  gewöhnlichen  Gewand - 
knöpfe,  die  erst  im  Mittelalter  erscheinen. 
Im  Unterschied  von  den  Fibeln  (s.  d.  §  6) 
sind  die  G.  gerade  oder  nur  wenig  gebogen. 

§  2.  Schon  in  der  germanischen  Stein- 
zeit treten  Knochennadeln  auf,  die  Imi- 
tationen der  mitteldeutschen  Säbelnadeln 
sind;  mutmaßlich  sind  sie  Gewandnadeln. 

§  3.  In  der  Bronzezeit  erscheinen  die 
nach  italienischem  Vorbilde  konstruierten 
Bügelnadeln,  die  sog.  Fibeln,  wodurch  die 
geraden  Knopf  nadeln  keine  größere  Be- 
deutung erreichten.  In  den  älteren  Pe- 
rioden sind  sie  auch  verhältnismäßig 
selten,  jedenfalls  in  Skandinavien;  wie  es 
scheint,  sind  sie  hier  meist  Importgegen- 
stände aus  Mitteleuropa:  Nadeln  mit  mehr- 
geteilten   oder   doppeltkonischen    Köpfen. 

In  Deutschland  (Pommern— Schleswig), 
wo  die  Fibeln  vielleicht  nicht  so  häufig 
sind,  findet  man  dagegen  Nadeln  allge- 
meiner, und  zwar  in  der  3.  Periode  (1300 


bis  iioo  V.  Chr.)  eine  für  dieses  Gebiet 
charakteristische  Form  (Tafel  17,  Fig.  i),  die 
bisweilen    eine  Länge   von  75  cm  erreicht. 

§  4.  In  der  jüngeren  Bronzezeit  werden 
indessen  die  Gewandnadeln  ungemein  häu- 
fig. Die  großen  Fibeln  der  4.  u.  5.  Periode 
(iioo — 700  V.  Chr.)  sind  nämlich  unbe- 
quem und  waren  durch  ihre  großen  Dimen- 
sionen sicher  teuer;  in  der  6.  Periode 
(700 — 550  V.  Chr.)  verschwinden  sie  übri- 
gens vollständig.  Die  zahlreichen  Nadel; 
typen  scheinen  im  allgemeinen  auf  mittel- 
deutsche oder  andere  südliche  Formen  zu- 
rückzugehen; sie  sind  einander  auf  beiden 
Seiten  der  Ostsee  sehr  ähnlich  und  zeigen 
nur  unbedeutende  lokale  Variationen. 

§  5.  In  der  4.  Periode  entwickelt  sich 
eine  ganze  Typenserie  aus  der  mitteldeut- 
schen Nadel  mit  doppeltkonischem  Kopf. 
Den  letzten  Typus  in  der  Reihe  zeigt 
Fig.  2. 

§  6.  Die  gewöhnlichsten  Formen  der 
5.  Periode  sind  die  folgenden.  Die  Schei- 
ben- und  Radnadeln  mit  Köpfen  in  der 
Form  einer  Scheibe  oder  eines  Rades 
(Fig.  3);  bisweilen  hat  die  Scheibennadel 
bis  zu  7  Scheiben,  vielleicht  auch  Klapper - 
bleche.  Weiter  die  Nadel  mit  Halbkugelkopf. 
Fig.  4  zeigt  ein  Riesenexemplar  aus 
Gotland,  das  vielleicht  der  6.  Periode  an- 
gehört. Skandinavisch  sind  die  Nadeln  mit 
Querstange  (Fig.  5).  Andere  Nadeln 
scheinen  Nachbildungen  der  süddeutschen 
Mohnkopf-  und  Vasenkopfnadeln  zu  sein. 

§  7.  In  der  6.  Periode  erscheinen  die 
Spiralnadeln  (Fig.  6),  die  oft  mit  2 — 4 
Spiralen  auftreten,  wie  auch  verschiedene 
sogenannte  Schwanenhalsnadeln. 

§  8.  Sie  setzen  sich  in  der  ersten  Eisen- 
zeitperiode (550 — 350  V.  Chr.)  fort.  Cha- 
rakteristisch für  die  Nadeln  dieser  Periode 
ist  ebenfalls  die  ,, Verkröpf ung",  d.  h.  die 
Biegung  unterhalb  des  Kopfes,  um  das 
Abrutschen  des  Gewandes  zu  verhindern. 
Die  gewöhnlichsten  Typen  der  zahlreichen 
Variationen  sind  die  gemeingermanischen 
Rollennadeln  (Fig.  7),  die  mecklenburg- 
holsteinischen Bombennadeln  (Fig.  8),  die 
sog.  holsteinischen  Nadeln  (Fig.  9)  und 
die  Ringkopf  nadeln  (Fig.  10),  die  beiden 
letztgenannten  von  Holstein  bis  nach 
Pommern  verbreitet.  Diese  Nadeln  sind 
meist  aus  Eisen,   seltener  aus  Bronze  ver- 


Tafel  17. 


Gewandnadel. 

I  Aus  »W.  Splith,  Inventar  der  Bronzealterfunde,  Taf.  X,  Fig.  129«.  -  2.  Aus  »Jahrbücher  des  Vereins 
für  Mecklenburg.  Geschichte  und  Altertumskunde,  Band  51,  Taf.  II,  Fig.  10«.  —  3-  4.  7-  Aus 
»O.  Montelius  Kulturgeschichte,  Fig.  157.  MS,  240«.  -  5-  Aus  »S.  Müller,  Ordmng  af  Danmarks 
Oldsager  I  Fig.  304«.  —  6.  Aus  »Lissauer,  Altertümer  der  Bronzezeit,  Taf.  10,  Fig.  9«.  —  ».9-  Aus 
»J.  Mesto'rf,  Vorgeschichtliche  Altertümer  aus  Schleswig-Holstein,  Taf.  XXXVIII,  Fig.  415.  4i6«.  — 
10.  Aus  »R.  Beltz,  Vorgeschichte  von  Mecklenburg,  Fig.  166«. 

,.      .,  ,  .1       .        1       ^^     ir  Verlaß-  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 

Reallexikon  der  gerin.  Altertumskunde.    U.  vcnag  vuu  n.        j 


246 


GEWANN— GEWERBEVERFASSUNG 


fertigt,  die  Bombennadeln  meist  aus  Bronze 
(der  Kopf)   und  Eisen  (die  Nadel). 

§  9,  Die  genannten  Formen  können 
vielleicht  gelegentlich  in  die  folgende  La- 
Tene-Zeit  hineinreichen;  doch  scheint  es, 
daß  die  Gewandnadeln  durch  das  Über- 
handnehmen der  Fibeln  ihre  Rolle  aus- 
gespielt hatten.  In  nachchristlicher  Zeit 
fehlen  sie  vollständig. 

Literatur:  s.  den  Artikel  'Schmuck'. 

B.  Schnittger 

Gewann.  Der  Sache  nach  finden  sich 
Gewanne  (s.  Flureinteilung)  in  allen  ger- 
manischen, auch  in  den  skandinavischen 
Ländern,  soweit  hier  die  Feldgemeinschaft 
und  Dorfansiedlung  (s.  Flurverfassung) 
reichen,  und  in  der  durch  das  jeweils 
herrschende  Feldsystem  gebotenen  Zahl 
und  Anordnung.  Dagegen  fehlt  in  Schwe- 
den eine  entsprechende  Bezeichnung;  es 
ist  hier  nur  von  akcer  schlechthin  die 
Rede.  In  Dänemark  heißt  das  Gewann 
vang.  Streitig  ist,  ob  die  Gewanne  in 
Dänemark  und  Schweden  schon  mit  der 
ersten  Ansiedlung  entstanden  sind  oder 
erst  mit  der  sölskipt  (s.  d.)  oder  einer 
anderen  jüngeren  Verteilung  durchgeführt 
wurden  (Rhamm,  Haff).  Die  Gewanne  zer- 
fielen in  Lose  oder  Streifen  (aschw*.  tegh, 
adän.  deld). 

■R  h  a  m  nn  Großhujen  (s.  Register  s.  v.).  Haff 

Dänische  Gemeinderechie    II  39  ff.  und    die  Lit. 

zu  Agrarverfassung.  v.   Schwerin. 

Gewerbeverfassung.  A.  Süden.  §  i . 
Der  Bedarf  an  gewerblichen  Produkten 
wurde  auf  deutschem  Boden  in  den  ersten 
Zeiten  ganz  überwiegend  im  Hause  selbst 
gedeckt.  Nur  in  drei  Beziehungen  ergänzte 
man  teilweise  die  eigene .  Wirtschaft  von 
außen  her:  Gewebe,  Töpfer-  und  Eisen- 
waren wurden  auch  für  den  Absatz  her- 
gestellt; doch  selbst  von  ihnen  waren  ge- 
wiß nur  die  besseren  Sorten  Gegenstand 
des  Austausches.  Es  kam  hinzu,  daß  bloß 
die  Schmiedekunst  als  selbständiges  Ge- 
werbe in  ganz  Deutschland  Verbreitung 
hatte,  während  die  Töpferei  auf  die  römi- 
schen Grenzdistrikte,  die  Weberei  auf  die 
Nordseegestade  beschränkt  war. 

Eine  reichere  Entfaltung  der  Gewerbe 
finden  wir  wohl  in  den  Römerstädten  Ger- 
maniens  (wie  auch  außerhalb  derselben  die 
Töpferei  durch  römischen  Einfluß  gefördert 


wurde);  aber  deren  Kultur  sank  mit  der 
Völkerwanderung  zum  größten  Teil  wieder 
hin. 

§  2.  Von  hier  an  bis  zum  11.  Jh.  beob- 
achten wir  eine  sehr  langsam  steigende 
Entwicklung.  Das  11.  Jh.  zeigt  uns  ein 
echt  städtisches  Handwerk.  In  der  Lite- 
ratur ist  lange  die  Anschauung  herrschend 
gewesen,  daß  dieses  hervorgehe  aus  einem 
unfreien  Handwerk  der  Fronhöfe,  der 
Grundherrschaften,  daß  sogar  die  städti-- 
sehen  Zünfte  hof rechtliche  Handwerker- 
zünfte fortsetzten.  Im  Zusammenhang  da- 
mit hat  man  den  Grundherrschaften,  insbe- 
sondere für  die  Zeit  bis  zum  Aufkommen  der 
Städte,  sehr  bedeutende  gewerbliche  Be- 
triebe zugeschrieben.  Wohl  hat  in  den 
früheren  Jahrhunderten,  wie  angedeutet, 
das  Haus  und  demgemäß  ebenso  der  grund- 
herrschaftliche  Haushalt  eine  gewisse  Auto- 
kratie in  gewerblicher  Hinsicht  besessen; 
die  Grundherren  haben  ferner  auch  Unfreie 
als  gewerbliche  Arbeiter  beschäftigt  und 
von  abhängigen  Bauern  gewerbliche  Pro- 
dukte als  Abgaben  erhalten.  Allein  der 
gewerbliche  Betrieb  der  Fronhöfe  war  doch 
erstens  nur  von  bescheidenem  Umfang, 
steigerte  sich  kaum  jemals  so,  daß  die  ge- 
werblichen Arbeiter  in  besonderen  Zünften 
zusammengefaßt  werden  mußten.  Zwei- 
tens diente  er  bloß  dem  eigenen  Bedarf  der 
Grundherrschaft,  arbeitete  nicht  für  den 
Markt;  ja,  er  deckte  nicht  einmal  den 
eigenen  Bedarf  vollständig.  Die  Autarkie 
der  Grundherrschaft  wie  der  Hauswirt- 
schaft überhaupt  war  begrenzt  und  setzte 
neben  dem  abhängigen  Handwerk  ein  für 
den  freien  Verkehr  arbeitendes  voraus.  Ein 
solches  hat  in  der  ganzen  historischen  Zeit 
bestanden;  aus  ihm  entwickelt  sich  dann 
das  städtische  Handwerk. 

§  3.  Dessen  Elemente  haben  wir  in  fol- 
gendem zu  sehen.  Wenn  die  alten  Römer - 
Städte  der  Hauptsache  nach  verfallen 
waren,  so  blieb  doch  an  ihrer  Stelle  ein 
gewisses  gewerbliches  Leben  erhalten,  das 
sich  im  Laufe  der  Zeit  steigern  konnte. 
Dies  gilt  z.  B.  von  Köln,  wo  seit  der  Römer- 
zeit ein  selbständiger  Gewerbebetrieb  wohl 
nie  ganz  aufgehört  und  einen  Kristallisa- 
tionspunkt für  eine  weitere  Entwicklung 
geliefert  hat.  Neben  diesen  Anknüpfungen, 
die  sich  als  römische  Traditionen  bezeich- 


GEWERBEVERFASSUNG 


247 


nen  lassen,  ist  als  Wurzel  des  städtischen 
Gewerbes  in  nicht  geringerem  Grade  die 
landwirtschaftliche  Nebenbeschäftigung 
hinzuzunehmen.  Z.  B.  war  eine  Haupt- 
quelle, aus  der  der  älteste  deutsche  Handel 
mit  Tüchern  gespeist  wurde,  die  bäuerliche 
Tucherzeugung.  Der  Bauer  besaß  die 
Möglichkeit,  über  seinen  Hausbedarf  an 
Kleidungsstücken  hinaus  und,  wenn  er 
unfreien  Standes  war,  auch  über  die  Höhe 
seiner  Abgabepflicht  an  die  Herrschaft 
hinaus  noch  Tuch  für  den  Verkauf  zu  pro- 
duzieren und  an  den  Händler  abzusetzen. 
Auf  diese  Weise  werden  große  Mengen  der 
Tuche  hergestellt  worden  sein,  die  uns  vor 
dem  Aufkommen  der  Städte  im  Waren- 
austausch begegnen.  Meistens  blieb  die 
Weberei  auf  dem  Lande  landwirtschaft- 
licher Nebenberuf.  In  einigen  Gegenden 
wurde  sie  aber  auch  zum  Hauptberuf. 

§  4.  Im  II.  Jh.  muß  die  Zahl  der  Hand- 
werker an  manchen  Orten,  eben  an  denen, 
die  sich  zu  Städten  entwickeln,  schon  so 
groß  gewesen  sein,  daß  sie  sich  zu  Zünften 
zusammentun.  Zwar  sind  direkte  Zeug- 
nisse über  die  Existenz  von  Zünften  erst 
aus  dem  Anfang  des  12.  Jhs.  überliefert; 
allein  es  wird  da  die  Einrichtung  bereits 
als  etwas  Bekanntes  vorausgesetzt,  woraus 
sich  der  Schluß  auf  ein  höheres  Alter  er- 
gibt. Der  erste  und  überall  selbstverständ- 
liche Zweck,  den  die  Handwerker  bei  der 
Begründung  von  Zünften  verfolgen,  ist  die 
Durchführung  des  Zunftzwanges,  in  dem 
Sinn,  daß  alle  Personen,  welche  den  zünf- 
tigen Beruf  ausüben  wollen,  verpflichtet 
sind,  der  Zunft  beizutreten.  Aber  von 
Anfang  an  dürften  die  Handwerker  regel- 
mäßig den  Zunftzwang  zugleich  auch  in 
dem  engeren  Sinne  erstrebt  haben,  daß  ihr 
Arbeits-  und  Absatzgebiet  gegen  auswärtige 
Fachgenossen,  Händler  und  Vertreter  ande- 
rer Gewerbe  gesichert  werden  sollte.  Ferner 
haben  die  Handwerkerzünfte  zweifellos  von 
Haus  aus  die  allgemeinen  Eigenschaften 
gehabt,  die  die  älteren  Gilden  (s.  d.)  be- 
saßen, eine  religiöse,  eine  gesellige  Seite  und 
den  Gedanken  einer  gegenseitigen  Unter- 
stützung. Im  Laufe  der  Zeit  ist  anderes 
hinzugetreten,  so  der  Erwerb  einer  eigenen 
Gerichtsbarkeit  der  Zunft.  Da  der  Zunft- 
zwang ohne  obrigkeitliche  Unterstützung 
nicht  durchgeführt  werden  konnte,   ergab 


sich  die  Notwendigkeit  der  obrigkeitlichen 
Sanktion  für  das  Bestehen  der  Zunft. 

G.  V.  B  e  1  o  w  Die  Entstehung  des  Handwerks 
in  Deutschland;  Ztschr.  f.  Sozial-  u.  Wirtschafts- 
gesch.  5,  124  ff.  (1897).  Derselbe,  Terri- 
torium u.  Stadt  S.  299  ff.  München  1900.  K  e  u  t  - 
gen  Ämter  u.  Zünfte;  Jena  1903.  Vgl.  dazu  Hist. 
Vierteljahrschrift  1904,  S.  549  ff.  H.  v.  L  ö  s  c  h 
Die  Kölner  Zunfturkunden  bis  zum  J.  1500; 
2  Bde.;  Bonn  1907.  Vgl.  daselbst  Einleitung 
S.  48.  E.  K  o  b  e  r  Die  Anfänge  des  deutschen 
Wollgewerbes;  Berlin  1908.  R.  Karcher  Das 
deutsche  Goldschmiedehandwerk  bis  ins  15.  Jh.; 
Leipzig  191 1.  G.  v.  Below  Die  Motive  der 
Zunftbildung  im  deutschen  Mittelalter;  Histor. 
Ztschr.  109,  23  ff.  A.  D  o  p  s  c  h  Die  Wirtschafts- 
entwicklung d.  Karolingerzeit;  2  Teile;  Weimar 
191 2 — 13.  G.  V.   Below. 

B.  Norden.  §  5.  Der  älteren  nordi- 
schen Periode  ist  eine  besondere  Gewerbe- 
verfassung fremd.  Ein  Kaufmanns-  und 
Handwerkerstand  existiert  nicht,  der  Han- 
del spielt  eine  Rolle  nur  im  Verkehr  mit 
dem  Ausland,  das  Handwerk  (anord.  smiä', 
smidi,  iän)  ist  selten  Beruf,  meist  Neben- 
beschäftigung der  Freien  oder  Sklaven- 
arbeit, die  weibliche  Arbeit  Hausfleiß  von 
Frau,  Töchter  und  Mägden  (Rigs{)ula). 
So  finden  sich  denn  im  aisländ.  Recht  nur 
wenige  gewerberechtl.  Vorschriften  (betr. 
Waren-  und  Lohntaxen,  Recht  der  Goden, 
den  Handel  mit  Fremden  zu  sperren),  und 
ebensowenig  wissen  die  älteren  Land- 
schaftsrechte des  Festlandes  von  einem 
berufsmäßigen  Kaufmann,  wie  sie  des 
Handwerkers  [smiär,  gcerningsman)  nur  we- 
nig gedenken.  Mit  Bezug  auf  den  Handel 
hat  der  König  gewisse  Vorrechte,  das 
Recht,  Aus-  und  Einfuhrverbote  zu  er- 
lassen [bann),  Vorkaufsrecht  an  eingeführ- 
ten Waren,  das  Monopol  gewisser  Gewerbe 
(in  Norwegen  des  finnkaup). 

§  6.  Seit  Gründung  der  Städte  bildet 
sich  ein  Kaufmannsstand  und  die  Beseiti- 
gung der  Unfreiheit  kommt  den  freien 
Dienstverhältnissen  und  damit  der  Schaf- 
fung eines  Handwerkerstandes  zugute.  Doch 
besteht  zunächst  noch  Freiheit  des  Ge- 
werbebetriebes. Um  der  Landflucht  vor- 
zubeugen, wird  in  Norwegen  1260  die  Be- 
teiligung an  Kauffahrten  für  die  Sommer- 
zeit an  ein  Mindestvermögen  geknüpft, 
wie  in  Schweden  der  Erwerb  des  Bürger- 
rechts  von    einem    Mindestvermögen    ab- 


248 


GEWERKSCHAFT— GEWICHT 


hängig  gemacht  wird.  Weiter  wird  in 
Schweden  und  vorübergehend  später  auf 
Island  ein  Dienstzwang  für  mittellose 
Personen  eingeführt.  v 

§  7.  Der  städtische  Kaufmanns-  und 
Handwerkerstand  sucht  Handel  u.  Hand- 
werk zu  monopolisieren,  beide  sollen  als 
bürgerliche  Nahrung  nur  von  Bürgern  be- 
trieben werden.  '  Sie  erzielen  seit  dem 
13.  Jh.  ein  Verbot  des  Handels  mit  Kauf- 
mannsware  auf  dem  Lande  (Landprang, 
LandzkiÖp),  Ausländer  sollen  nur  in  den 
Städten  ein-  und  verkaufen,  Gästen  wird 
Handel  mit  Gästen  oder  Bauern  untersagt, 
gewisse  Städte  erhalten  das  Stapelrecht 
u.  a.  Doch  wußten  sich  die  Hanseaten 
mancherlei  Freiheiten  zu  sichern,  weiter 
gab  es  in  Norwegen  Freihäfen  für  den 
Holzhandel  (Ladesteder)  und  in  Schweden 
hatte  der  König  das  Recht  ,, Freimärkte" 
abhalten  zu  lassen.  Interessant  ist  die  Be- 
stimmung des  norweg.  Gesetzes  von  13 16, 
wonach  in  Bergen  eine  städtische  Behörde 
alle  eingeführten  fremden  Waren  ankaufen 
und  zum  Einkaufspreise  an  den  König, 
Geistliche  und  die  städt.  Bürger  wieder 
ablassen  soll. 

§  8.  Den  einzelnen  Klassen  von  Hand- 
werkern und  Kleinhändlern  werden  in  den 
Städten  bestimmte  Distrikte  zum  Gewerbe- 
betrieb zugewiesen.  Waren-  und  Lohn- 
taxen  werden  immer  häufiger. 

§  9.  Am  spätesten  erlangen  die  Städte 
ein  Verbot  des  Handwerksbetriebs  auf  dem 
Lande  innerhalb  einer  Banngrenze  und  ein 
Gebot  für  die  Handwerker,  in  der  Stadt 
zu  wohnen,  wovon  jedoch  für  gewisse  Hand- 
werke Ausnahmen  gemacht  werden.  Bestre- 
bungen, das  Handwerk  zünftig  zu  machen, 
treten  schon  im  13.  Jh.  auf,  dringen  aber 
erst  im  14.  Jh.  durch.  Seitdem  kontrolliert 
die  Zunft  Lehrlings-  und  Gesellenwesen, 
wie  die  Meisterprüfungen. 

Maurer  Island  196  ff.,  422  ff.  V.  G  u  9  - 
mundsson  bei  PGrundr.  III  475  ff- 
V.  A  m  i  r  a  NOR  I  637  ff.  649  ff-  H  779.  774  fg- 
Taranger  II  ip.  Sgff.  Matzen  Forel. 
Offentl.  R.  I  102— 113.  Hildebrand 
Sveriges  Medeltid  I  326  ff.  Nordström 
I  322  fT.  343  ff.  B  u  g  g  e  Studier  over  de 
norske  byers  selvstyre  1 892  p.  iiiff.  Ascbe- 
h  o  u  g  De  norske  Communers  Retsforjaining 
jar    i8gy.     1897  p.   119  ff.  K.  Lehmann. 

Gewerkschaft.    Man  nimmt  an,  daß  der 


Betrieb  der  Bergwerke  in  Deutschland 
von  Haus  aus  eine  grundherrschaftliche 
Organisation  gehabt  hat.  Entweder  be- 
ziehen die  Grundherren  Zins  und  sonstige 
Abgaben  aus  dem  Bergbau  oder  sie  haben 
einen  Eigenbetrieb  eingerichtet.  Im  erste - 
ren  Fall  ist  die  Ausbeutung  des  Bergwerks 
den  Leuten  des  Grundherrn  auf  eigene 
Rechnung  überlassen.  Es  mögen  auch 
Mischformen  bestanden  haben  (wie  sie  für 
den  Salinenbetrieb  bereits  für  das  9.  Jh- 
nachweisbar  sind).  Im  Laufe  der  Zeit 
streben  diejenigen,  in  deren  Händen  sich 
der  faktische  Betrieb  des  Bergbaus  be- 
fand, danach,  sich  von  der  Grundherrschaft 
zu  emanzipieren  und  eine  genossenschaft- 
liche Betriebsorganisation  auszubilden;  An- 
laß und  Möglichkeit  dazu  gab  die  relative 
Selbständigkeit  der  Arbeiter  in  dem  er- 
w'ähnten  ersteren  Fall.  Die  ausgebildete 
Genossenschaft  ist  die  sog.  Gewerkschaft. 
Ihre  Anfänge  dürften  schon  vor  den  Schluß 
des  ersten  Jahrtausends  unserer  Geschichte 
zu  setzen  sein. 

K.  Th.  V.  Inama-Sternegg  Wirt- 
schaftsgesch.  I,  2.  Aufl.  S.  579;  II,  S.  332.  Zycha 
Das  Recht  des  ältesten  deutschen  Bergbaues  bis 
ins  Tj.  Jh.  Berlin  1899.  Derselbe  Zur 
neuesten  Literatur  über  die  Wirtschafts-  u.  Rechts- 
gesch.  d.  deutschen  Bergbaues,  Vtjschr.  f.  Soz.-  u. 
WO.  1907.  Freiburg  Verfassungsgesch.  der 
Saline  Werl;  Münster  i.  W.  1909.     G.  v.   Below. 

Gewicht.  §  i.  Als  Maß  der  Schwere, 
die  eine  allgemeine  Körpereigenschäft  ist, 
benutzen  wir  das  Gewicht. 

§  2.  Dieses  Maß  fand  man  zunächst  in 
der  Tragfähigkeit  des  Menschen  und  der 
Tiere;  als  Gewichtseinheit  diente  die  Last, 
die  ein  erwachsener  Mensch  oder  ein  Tier 
auf  seinem  Rücken  fortschaffen  konnte. 
An  diesen  Ursprung  erinnern  gewisse  Maß- 
benennungen,  die  sich  lange  erhalten  haben, 
z.  B.  der  Sack,  der  sowohl  als  holländi- 
sches Getreidemaß  wie  auch  als  Woll- 
gewicht  in  England  vorkommt;  die  Last 
als  größeres  Getreidemaß ;  der  Saum, 
gleich  der  Ladung  eines  Saumtieres,  be- 
zeichnet ein  Flüssigkeitsmaß  in  der  Schweiz 
u.  dgl. 

§  3.  Die  Weiterentwicklung  des  Gewichts- 
wesens hing  aufs  engste  mit  der  uralten 
Erfindung  der  Wage  (s.  d.)  zusammen. 
Als    Gewicht    diente    irgendein    schwerer 


GEWÖLBE— GEWÜRZ 


249 


Gegenstand:  unser  Pfund  aus  dem  lateini- 
schen pondo  entstanden,  führt  auf  pondus, 
Last,  zurück,  und  da  man  zu  größeren  Ge- 
wichten gewöhnhch  bearbeitete  Steine  ver- 
wendete, so  kommt  auch  die  Gewichts- 
bezeichnung Stein  hier  und  da  vor. 

§  4.  Der  Gebrauch  der  Wage  ermög- 
lichte aber  auch  das  genauere  Abmessen 
von  Schwereunterschieden.  Dies  geschah 
in  der  Weise,  daß  man  eine  Anzahl  kleine- 
rer Gewichte  herstellte,  welche  zusammen- 
genommen eine  größere  Gewichtseinheit 
ergeben  sollten.  Ungeachtet  aller  Fort- 
schritte der  Technik  ist  es  jedoch  selbst 
heutzutage  schwierig,  winzige  Gewichte  mit 
der  erforderlichen  Genauigkeit  herzustel- 
len, um  so  mehr  war  dies  im  Altertum  und 
im  frühen  Mittelalter  der  Fall.  Von  un- 
gewöhnlicher Sorgfalt  zeugen  indessen  ei- 
nige Gewichtchen  aus  römischer  oder 
fränkischer  Zeit,  die  zu  Pfullingen  als  Grab- 
beigaben gefunden  wurden  und  nun  im 
Museum  zu  Mainz  verwahrt  werden,  Sie 
wiegen  0.89,  0.37,  0.22,  0.17  und  0.03  g, 
und  Seebohm  hat  gezeigt,  daß  man  durch 
Zusammenlegen  oder  Abziehen  dieser  Ge- 
wichte alle  für  das  spätrömische  Münzwesen 
entscheidenden  Gewichtsstufen  von  der 
halben  Siliqua  (o.io  g)  bis  zur  Tremisse 
(1.5 1  g)  auszu wiegen  vermag.  Solche  Ge- 
nauigkeit ist  jedoch  große  Ausnahme.  Die 
Gewichte  der  amtlichen  Exagien  (s.  d.)  für 
den  römischen  Solidus  zeigen  oft  unerklär- 
liche Abweichungen. 

§  5.  Schon  frühzeitig  machte  man  den 
Versuch,  einzelne  Gewichte  aus  der  mitt- 
leren Schwere  gewisser  Naturerzeugnisse 
abzuleiten.  Die  unter  Konstantin  I.  auf- 
gekommenen Siliqua  als  1/1728  Teil  des 
römischen  Pfundes  (=  0.189  g)  wird  auf 
die  Schwere  eines  mittleren  Samenkorns 
des  Johannisbrotbaumes  [Ceratonia  Sili- 
qua) zurückgeführt,  das  Gran  auf  die 
Schwere  eines  Getreidekorns,  wobei  man 
jedoch  das  leichtere  Weizenkorn  gegen- 
über dem  schwereren  Gerstenkorn  in  das 
Verhältnis  von  4  :  3  brachte. 

H  u  1  t  s  c  h  Metroloeie.  S  e  e  b  o  h  m  in  Vtjs. 
f.  Soz.  u.  WG.  1903,  S.  185.  Grote  Münz- 
studien  III  i :  Die  numismatische  Metrologie. 
Guilhiermoz  Poids  du  Moyen  Age. 

A.  Luschin  v.  Ebcagreuth. 

Gewölbe.      Die   Germanen,    durch   Her- 

Hoojis,  Reallexikon.    II. 


kommen  und  Natur  ihrer  Heimat  auf  den 
Holzbau  angewiesen,  gingen  in  den  Län- 
dern des  eroberten  Südens  und  später  im 
Norden  nur  zögernd  und  unsicher  an  die  Er- 
richtung von  Gewölben  heran,  wo  der  herr- 
schende und  sich  ausbreitende  Steinbau  dies 
verlangte.  Daher  muß  man  als  das  cha- 
rakteristische Gewölbe  der  Germanen  nur 
das  möglichst  enge  Tonnengewölbe  be- 
trachten, durch  dessen  Kombinationen  man 
sich  in  gegebenen  Fällen  zu  helfen  wußte; 
insbesondere  durch  quer  gegen  ein  Mittel - 
gewölbe  gestellte  Tonnen,  die  dieses  stütz- 
ten; so  noch  am  Münster  zu  Aachen.  Kreuz- 
gewölbe sind  im  ersten  Jahrtausend  selten 
und  treten  spät  auf;  Kuppelgewölbe,  noch 
seltener,  scheinen  Import  aus  dem  byzan- 
tinischen Osten  zu  sein.  Die  Kuppel  des 
Aachener  Münsters  ist  mit  einem  achtseiti- 
gen Klostergewölbe  überdeckt;  ebenso  die 
der  Pfalzkapelle  zu  Nymwegen  und  zu 
Altötting.  Halbkuppeln  über  halbkreis- 
förmigen Chorapsiden  sind  mit  der  BasiUka 
aus  Italien  übernommen,  und  zwar  früh- 
zeitig (Steinbach,  Quedlinburg,  Gernrode). 
A.  Haupt  Alteste  Kunst  d.  Genn.  96. 

A.   Haupt. 

Gewürz.  §  i.  Schon  die  Naturvölker 
verwenden  Gewürze,  um  die  Speisen 
schmackhafter  und  verdaulicher  zu  machen. 
Wir  werden  das  gleiche  von  den  I  n  d  o  - 
germanen  annehmen  dürfen,  obschon 
sich  kaum  etwas  Bestimmtes  darüber  fest- 
stellen läßt.  Nur  das  Salz  war  ihnen  wohl 
sicher  schon  in  der  Urzeit  bekannt. 

§  2.  Unter  den  Samenresten  des  stein- 
zeitlichen Pfahlbaus  Robenhausen  in  der 
Schweiz  ist  nach  Heer  (Pflanzen  d.  Pfahl- 
bauten 34)  auch  Kümmel  gefunden  worden, 
aber  selten  und  unverkohlt,  so  daß  er  viel- 
leicht nur  zufällig  auf  den  Pfahlbau  gelangt 
ist.  Neuweiler  (Prähist.  Pflanzenreste 
Mitteleuropas  79)  konnte  ihn  nirgends 
ermitteln. 

§  3.  Die  Germanen  haben  in  vor- 
römischer Zeit  außer  dem  Salz  wahrschein- 
lich auch  schon  pflanzliche  Gewürze  ge- 
kannt. Aber  die  große  Mehrzahl  der  Ge- 
würze und  Gewürzpflanzen  ist  den  Ger- 
manen erst  durch  die  Römer  und  vor  allem 
durch  die  Mönche  bekannt  geworden;  sie 
führen  deshalb  fast  durchweg  lateinische 
Namen.     Dahin   gehören:    der   Essig  (got. 

17 


250 


GILDAS 


akeit  n.  as.  ectd,  ags.  eced  aus  lat.  acelum; 
ferner  aus  *atecum:  ahd.  e^:^ih  m.,  mhd. 
ezzichm.;  mnd.  etik;  mndl.  edec,  nndl.edik; 
anord.  edik  n.,  dän.  eddike,  edik),  der 
Pfeffer  (ags.  pipor,  anord.  piparr,  ahd. 
pfeffar),  der  Senf  (got.  sinap;  ahd.  senaf 
m.,  mhd.  senef,  senf;  ags.  senep) ;  sodann 
eine  Reihe  andrer  pfianzHcher  Gewürze,  die 
in  den  mittelalterHchen  Gärten  gezogen 
wurden,  wie:  der  Fenchel  [Anethum  foeni- 
culum  L. :  ags.  finugl,  finol;  ahd.  fenahhal, 
fenihhal,  mhd.  venchel),  Koriander  [Corian- 
drum  sativum  L. :  ahd.  chullantar,  chullintar, 
mhd.  kuliander,  kollinder;  ags.  cellendre), 
Kümmel  {Carum  carvi  L  :  ahd.  kumil, 
kumm,  mhd.  kümel,  kümJn;  and.  kumtn, 
mnd.  komen,  kämen,  nnd.  äöw;  ags.  cymen; 
aus  lat.  cumtnum),  die  Salbei  {Salvia 
officinalis  L. :  ahd.  salbeia,  salveia,  ags. 
salvie,  salfie,  sealvie),  Saturei  [Satureia 
hortensis  L. :  ags.  sceperie,  mhd.  satereie) 
u.  a.  Eine  südeuropäische  Gewürzpflanze, 
die  unter  einem  wahrscheinlich  altgermani- 
schen Namen  bei  den  Germanen  verbreitet 
wurde,  ist  der  Dill  (s.  d. ;  Anethum  graveolens 
L. :  and.  dilli,  ags.  dile,  ahd.  tilli  usw.). 

Johannes  Hoops. 

Gildas  (ca.  500 — 571).  A.  Leben. 
§  I.  Obgleich  wir  zwei  ausführliche  Le- 
bensbeschreibungen des  britan- 
nischen Mönches  Gildas  besitzen,  ist  doch 
nur  wenig  mit  Sicherheit  über  sein  Leben 
zu  sagen.  Weil  er  seiner  Frömmigkeit  wegen 
als  Heiliger  verehrt  wurde,  haben  sich  viele 
Sagen  an  seine  Persönlichkeit  verknüpft, 
welche  natürlich  seinen  beiden  Biographen 
5  oder  6  Jahrhunderte  nach  seinem  Tode 
als  wichtigste  Quellen  für  die  Kenntnis 
seines  Lebens  dienten. 

Jedenfalls  darf  nur  einer  dieser  zwei 
Hagiographien  historischer  Wert  beige- 
messen werden.  Sie  muß  zwischen  den 
Jahren  1038  (vielleicht  1042 — 45)  und  1060 
geschrieben  worden  sein,  von  V  i  t  a  1  i  s, 
Abt  des  Klosters  Ruis  in  der  Bretagne. 
Wir  kennen  sie  allein  durch  Vermittlung 
einer  jetzt  verlorenen  Hs.,  die  auch  Jean 
du  Bois  in  seiner  Bibliotheca  Floriacensis 
benutzt  hat.  Vitalis.  schildert  uns  G.s 
Aufenthalt  sowohl  in  Großbritannien  als 
in  der  Bretagne,  wo  er  öfters  in  Beziehung 
zum  selben  Kloster  genannt  wird,  dem  sein 
Biograph  als  Abt  neuen  Glanz  verlieh.    Die 


ganze  Geschichte  von  G.  in  der  Bretagne 
aber  ist  wahrscheinlich  nur  zur  Verherr- 
lichung dieses  Klosters  erfunden.  Dies 
konnte  um  so  leichter  geschehen,  weil  bei 
dem  regen  Verkehr  zwischen  Kymren  und 
Bretonen  Legenden  über  G.  in  Ruis  natür- 
lich bekannt  genug  waren.  Für  die  Er- 
forschung von  G.s  Leben  in  Großbritan- 
nien hat  Vitalis  einen  in  Südwales  abge- 
faßten hagiographischen  Text  benutzt; 
doch  darf  man  auch  in  diesem  Teile  seiner- 
Darstellung  nicht  viel  als  feststehend  an- 
sehen. 

Noch  weniger  Glauben  verdient  die  zweite 
Lebensbeschreibung  G.s.  Sie  ist  in  der 
Mitte  des  12.  Jhs.  von  einem  Kymren  ver- 
faßt, wahrscheinlich  von  C  a  r  a  d  o  g  von 
Llancarvan,  dem  Freunde  Gottfrieds  von 
Monmouth,  dem  dieser  auch  die  Fort- 
setzung seiner  Geschichte  der  britanni- 
schen Könige  anheimstellte.  Caradog 
schöpfte  nur  aus  seiner  eigenen  Phantasie 
oder  höchstens  aus  volkstümlicher  Über- 
lieferung, und  für  die  Beurteilung  der  Ge- 
schichte muß  seine  Schrift  völlig  beiseite 
gelassen  werden. 

Über  die  Kritik  der  Quellen  F.  L  o  t  Melanges 
d'histoire  bretonne,  Paris  1907.  Gar  keinen  Wert 
hat  J.  Fonssagrives  Saint  Gildas  de  Ruis 
et  la  societe  bretonne  au  VI^  siede  (493 — 57^) 
Paris  1908,  weil  hier  die  wichtigen  Ausführungen 
Lots  keine  Beachtung  finden. 

§  2.  In  Bezug  auf  G.s  Leben  steht 
folgendes  fest.  Er  wurde  um  500  im  Norden 
Großbritanniens  geboren,  gehörte  also  zu 
den  Britten  von  Alcluith  oder  Alclyde  (dem 
jetzigen  Dumbarton),  die  in  der  Sachsen- 
chronik ,,Strgecled-Wealas"  genannt  wer- 
den und  erst  im  10.  Jh.  sich  den  Angel- 
sachsen unterwerfen  mußten.  Nicht  lange 
aber  blieb  er  in  der  Heimat,  schon  als 
Jüngling  kam  6v  nach  Süd-Wales,  wo  der 
Ruf,  der  von  der  Rhetorenschule  Iltuts 
ausging,  ihn  hinzog.  Da  und  in  Dumnonia 
(Devon)  verbrachte  er  den  größten  Teil 
seines  Lebens,  und  zweifellos  stammt  auch 
seine  einzig  uns  erhaltene  Schrift  aus  dieser 
südwälischen  Periode.  Das  geht  schon 
hieraus  hervor,  daß  er  ausschließlich  den 
Zustanden  in  Wales  und  hauptsächlich 
denen  im  Süden  seine  Aufmerksamkeit 
widmet.  Diese  Schrift  verschaffte  ihm  den 
Ruf  eines  Gelehrten  und  eines  Heiligen,  und 


GILDAS 


251 


ihr  verdankte  er  es,  daß  er  im  Jahre  565 
vom  ard-ri  (Hochkönig)  Ainmire  nach  Ir- 
land berufen  wurde.  Welche  Aufgabe  ihm 
dort  zugeteilt  wurde,  wissen  wir  nicht.  Am 
29.  Januar  570  starb  et,  vielleicht  in  Ir- 
land. Ob  er  auch  die  Bretagne  besucht 
hat,  muß  als  unsicher  dahingestellt  bleiben. 
Jedenfalls  aber  ist  es  unrichtig,  seinen  Tod 
in  dieses  Land  zu  verlegen,  wie  u.  a.  noch 
Zimmer  Nennius  Vindicatus  S,  lOO,  10 1 
auf  Vorgang  der  alten  Biographien  tut. 

§  3.  Eine  zuverlässige  Chronologie 
der  wichtigsten  Facta  aus  G.s  Leben  hat 
zuerst  Zimmer  1.  c.  gegeben.  Das  oben 
genannte  Todesjahr,  570,  können  wir  ohne 
jeden  Zweifel  als  richtig  ansetzen,  weil  es 
in  einer  ganz  unabhängigen  und  unver- 
dächtigen Quelle  angetroffen  wird:  in  den 
irischen  Annalen  von  Tigernach  und  Ulster. 
Leider  fehlt  es  für  die  weitere  Zeitbestim- 
mung an  ebenso  sicheren  Anhaltspunkten. 
Nach  G.s  eigner  Angabe  war  er  geboren 
im  Jahre  der  Schlacht  beim  Mons  Badonis, 
denn  von  diesem  Kampf  sagt  er,  obsessio 
Badonici  montis  .  .  .,  quique  qtiadragesi- 
nius  quartus,  ut  novi,  oritur  annus,  mense 
jam  primo  emenso,  qui  jam  et  meae  nati- 
vitatis  est.  Die  Annales  Cambriae^erwahnen 
das  Bellum  Badonis  im  Jahre  516,  aber 
die  Chronologie  der  frühesten  Zeiten  ist 
in  diesem  Werke  so  sehr  in  Unordnung  ge- 
raten, daß  dieses  Zeugnis  durchaus  un- 
glaubwürdig ist.  Als  G.  43  Jahre  und  einen 
Monat  alt  war,  schrieb  er  seine  Historia, 
gefolgt  von  der  wohlbekannten  Epistola 
oder  Admonitiuncula,  in  der  die  Sündigkeit 
der  kymrischen  Könige  aufs  schärfste  ge- 
tadelt wurde.  Unter  den  von  ihm  genann- 
ten Fürsten  kommt  ,,Maglocunus  insu- 
laris  draco"  vor.  Dieser  ist  der  auch  sonst 
bekannte  Maelgwn  Gwynedd;  die  Könige 
des  Nordens  hatten  damals  ihren  Sitz  in 
Aberffraw  auf  der  Insel  Mona  (Angelsey), 
woraus  sich  der  Beiname  ganz  gut  erklären 
läßt.  Maelgwn  starb  nach  den  Annales 
Cambriae  547  an  der  Pest,  und  diese  An- 
gabe wird  von  den  irischen  Annalen  be- 
stätigt, welche  für  544,  48  und  49  dieselbe 
Seuche  in  Irland  erwähnen.  Also  schrieb 
G.  vor  547  und  wahrscheinlich  nicht  viel 
früher,  weil  er,  wie  er  selbst  sagt,  schon 
10  Jahre  über  seine  Schrift  nachgedacht 
hatte.      Man   muß   also   für   die   Historia 


ca.  545  ansetzen,  und  für  die  Geburt  G.s 
ca.  500. 

§  4.  Die  Bedeutung  der  schon  genannten 
Schule  Iltuts  für  die  geistige  Ent- 
wicklung von  G.s  Zeitalter  muß  jetzt  etwas 
näher  erörtert  werden.  Wenn  wir  G.s 
Latinität  mit  der  anderer  Werke  aus  der- 
selben Zeit  vergleichen,  fallen  sofort  ihr 
Schwulst  und  die  vielen  Barbarismen  auf. 
Diese  beiden  Merkmale  verraten  sie  als 
britannisch,  denn  eben  in  Wales  war  der 
schwülstige  Stil  beliebt,  und  die  Barba- 
rismen sind  größtenteils  Britannismen. 
Jenes  sonderbare  Idiom  stammt  eben  aus 
der  Schule  Iltuts,  aus  der  uns  auch  andre 
Schriften  überliefert  sind.  Von  diesem 
Meister,  dem  später  auch  die  Verehrung 
eines  Heiligen  gezollt  wurde,  heißt  es,  daß 
in  seiner  Schule  in  Llaniltyd  fawr  ,,erudie- 
bantur  plurimi  nobilium  filii"  (Mabillon 
A.  A.  St.  ordinis  S.  Benedicti  I  131).  Und 
was  der  große  Vorzug  dieser  Schule  war, 
lesen  wir  in  einer  Vita  Iltuts:  ,,Nullus 
eloquentior  per  totam  Galliam  Iltuto  milite 
recitante  philosophicam  eloquentiam."  Da- 
her der  eigentümliche  Stil,  den  G.  auch 
später  beibehielt.  (Über  diese  Latinität  s. 
Schoell  De  ecdesiasticae  Brittonum  Sco- 
torumqu£  historiae  fontibus,  Berl.  1851,  S.  20 
und  Zimmer  Nennius  Vindicatus  313  ff., 
wo  besonders  die  Vergleichung  mit  andern 
Werken  interessant  ist.) 

B.  W  e  r  k  e.  §  5.  G.s  berühmte  Schrift, 
welche  die  Geschichte  Britanniens  bis  auf 
das  Jahr  der  Abfassung  enthält,  zerfällt 
in  zwei  verschiedene  Teile,  die  eigentliche 
Historia,  die  den  Titel  De  Excidio  Britan- 
niae  führt,  und  die  Admonitiuncula  oder 
Epistola  Gildae.  Der  erste  Teil  ist  uns  in 
zwei  Hss.,  der  zweite  nur  in  einer  bewahrt. 
Die  Versuche  Anscombes  und  A.  W.  Wade- 
Evans',  die  NichtZusammengehörigkeit  der 
beiden  Teile  zu  beweisen  und  die  Historia 
um  zwei  Jahrhunderte  später  zu  datieren, 
dürfen  als  durchaus  Verfehlt  betrachtet 
werden  (Academy  1895,  Celtic  Review  I 
289,  II  46,  126  ff.).  In  Wirklichkeit  ist  die 
Historia  bloß  eine  Einleitung  zur  Epistola, 
welche  für  G.  die  Hauptsache  war,  und 
die  auch  viel  länger  ist.  Im  späteren  MA. 
war  es  gewiß  auch  die  Epistola  mit  ihrer 
scharfen  Satire  des  sündigen  Zeitalters, 
der    G.    den   Nimbus   der   Heiligkeit   ver- 

17* 


252 


GILDAS 


dankte.  Der  historische  Wert  von  G.s 
Schrift  aber  steckt  ganz  in  dem  knappen 
ersten  Teil,  wie  schon  Beda  (Hist.  Eccles.  I 
22)  eingesehen  hat.  Für  uns  gilt  G.  zuerst 
als  Geschichtsschreiber;  der  Moralist  kommt 
nur  an  zweiter  Stelle. 

§  6.  Der  eigentlichen  Historia  geht  eine 
„Praefatio"  voran,  in  der  G.  sagt,  er  habe 
10  Jahrelang  geschwiegen,  jetzt  aber  habe 
er,  von  Freunden  dazu  angeregt,  sich  ent- 
schlossen, eine  historiola  oder  admonitiun- 
cula  zu  schreiben.  Die  nun  folgenden 
,,Capitula"  sind  nicht  von  G.  selber  auf- 
gestellt; der  Verfasser  lobt  G.s  Werk  und 
berichtet,  daß  wir  noch  eine  zweite  Schrift 
von  ihm  besitzen,  ,,maiorem  librum.  de 
regibus  Britonum  et  de  proeliis  eorum." 
Wahrscheinlich  ist  dies  eine  Anspielung 
auf  Nennius'  Historia  Brittonuni;  die  Nei- 
gung, dem  G.  immer  mehr  Werke  zuzu- 
schreiben, war  später  sehr  stark.  Dann 
folgt  die  Historia.  Nach  einer  Beschrei- 
bung Britanniens  —  das  Prototyp  einer  bei 
den  Kymren  im  MA.  geliebten  Literatur- 
gattung —  teilt  G.  den  Zweck  seiner  Arbeit 
mit:  er  will  das  'Unglück  beschreiben,  das 
Britannien  unter  der  römischen  Herr- 
schaft selbst  erlitten  und  andern  angetan 
hat.  G.s  Geschichtsbetrachtung  geht  vom 
rein  theologischen  Standpunkt  aus:  das 
Mißgeschick,  das  seinem  Lande  zuteil  wird, 
ist  eine  Strafe  Gottes.  Er  beschreibt  die 
Unterwerfung  des  größten  Teiles  der  Insel 
durch  die  Römer  und  sodann  die  Einfüh- 
rung des  Christentums.  Er  lobt  die  bri- 
tischen Märtyrer  Aaron  und  Julius  aus 
Caerleon,  und  er  erzählt  die  Legende  des 
Albanus  Verolamensis,  die  auch  Beda  (Hist. 
Eccl.  I  7)  bekannt  war.  Sobald  Maximus 
sich  zum  Kaiser  aufgeworfen  hat  und  nach 
Rom  zieht,  fangen  die  Streifzüge  der  Picten 
und .  Scoten  ah.  Aus  Rom  kommt  Hilfe, 
und  die  römische  Mauer  wird  gebaut. 
Nach  wiederholten  Angriffen  der  Barbaren 
hört  die  Unterstützung  der  Römer  auf. 
Eine  Bitte  an  Aetius  nützt  nichts.  In- 
zwischen nehmen  Luxus  und  Sündhaftig- 
keit bei  Geistlichen  und  Laien  zu.  Außer 
den  barbarischen  Feind-en  schickt  Gott  als 
neue  Strafe  die  Pest.  Gurthigernus  dux 
s  ucht  Hilfe  bei  den  Sachsen.  Diese  kommen 
anfänglich  auf  drei  Schiffen,  später  in 
größerer   Zahl.      Sie  verbergen   aber   ihre 


räuberische  Gesinnung  nicht,  plündern  das 
Land  und  töten  die  Britannien  Ambro - 
sius  Aurelianus  versammelt  die  Reste  der 
Bevölkerung  und  schlägt  die  Sachsen. 
Jetzt  folgt  ein  Krieg  mit  wechselndem 
Glück  bis  zum  Kampf  des  Mons  Badonis. 

§  7.  An  diese  historische  Einleitung 
schließt  sich  die  Epistöla  an.  Denn  wenn 
Laien  und  Geistliche  sich  nicht  so  vielerlei 
Sünden  und  Lastern  übergeben  hätten,  so 
wäre  Gott  dem  unglücklichen  Lande  nicht 
so  unerbittlich  geblieben.  Erst  tadelt 
G.  die  kymrischen  Fürsten,  im  Süden  an- 
fangend. Dieselben  Namen  kommen  auch 
in  alten  genealogischen  Tafeln  vor.  Seine 
Bußpredigten  entlehnt  er  dem  Alten  Testa- 
ment, besonders  den  prophetischen  Bü- 
chern. So  inauguriert  er  die  den  späteren 
Kymren  so  geläufige  alttestamentische  Be- 
trachtung der  eignen  Zustände.  Nach  den 
Fürsten  kommen  die  Geistlichen  an  die 
Reihe.  Sie  sind  dumm,  habsüchtig  und 
unkeusch;  die  Simonie  ist  unter  ihnen  sehr 
verbreitet.  Auch  hier  entnimmt  G.  seine 
bestrafenden  Worte  den  heiligen  Schriften, 
jetzt  aber  auch  dem  Neuen  Testament. 
Außerdem  gibt  er  einige  Beispiele  aus  spä- 
teren kirchlichen  Schriftstellern.  Mit  einer 
Peroration  endigt  die  Epistöla. 

§  8.  Welches  die  Quellen  G.s  für  die 
innere  Geschichte  Britanniens  gewesen  sind, 
wissen  wir  nicht.  Er  selber  sagt,  er  habe 
keine  älteren  Schriften  in  Britannien  vor- 
gefunden, wohl  aber  habe  er  eine  ,,trans- 
marina  relatio"  benutzt.  Außer  der  Bibel 
hat  er  gewiß  einige  geschichtlichen  Werke 
gekannt,  vor  allem  Hieronymus'  De  Scrip- 
toribus  Ecclesiasticis  und  Rufinus'  Über- 
setzung der  Historia  Ecclesiastica  von  Eu- 
sebius.  Vielleicht  dürften  noch  die  Schrif- 
ten des  Salvianus  und  Orosius  dazu  kom- 
men. In  der  Epistöla  finden  wir  außer- 
dem Anführungen  aus  Ignatius'  Brief  an 
die  Römer  und  aus  dem  Sendschreiben 
der  Kirche  Smyrnas  über  das  Märtyrer  tum 
des  Polycarpus. 

§  9.  Wie  hoch  G.  von  späteren 
Autoren  geschätzt  wurde,  geht  aus 
verschiedenen  Stellen  bei  ma.  Histo- 
rikern deutlich  hervor.  G.s  Einfluß  ist 
nach  zwei  Seiten  hin  bemerkbar,  bei 
Angelsachsen  und  bei  Kymren.  Was  auf 
dem  Festlande  über  G.  erzählt  wurde,  ist 


GILDE 


253 


meistens  reine  Phantasie  (vgl.  oben  §  i). 
Die  Angelsachsen  konnten  G.  so  hoch  ver- 
ehren, weil  der  Ruf  eines  Heiligen,  dessen 
er  sich  erfreute,  ihn  über  jede  Parteisucht 
erhob,  und  unter  ihnen  ist  Beda  der  erste, 
der  seine  Schrift  als  Quelle  benutzte.  Auch 
Alcuin  (Epist.IX  i,  15;  LIX  i,  78)  spricht 
von  ,, Gildas  sapientissimus".  In  Wales 
haben  Gottfried  von  Monmouth  und  Giral- 
dus  Cambrensis  G.s  Historia  ausgenutzt. 
Der  erste  hat  ganze  Sätze  wörtlich  seinem 
Buche  entnommen  und  nennt  ihn  sogar  als 
Autorität  über  Sachen,  von  denen  G. 
selbst  nichts  sagt.  Kein  Wunder,  daß  sie 
ihm  auch  Werke  zuschreiben,  von  denen 
er  nie  geträumt  hat,  und  die  nie  existiert 
haben,  wie  De  Victoria  Aurelii  Ambrosii, 
Gesta  Arthuris,  oder,  wie  John  de  Fordun 
sagt,  die  Prophezeiung  der  Besiegung  von 
Eng'land  durch   Britten  und  Schotten. 

§10.  AndreWerke  von  G.  sind  uns 
nicht  bewahrt .  Außer  den  in  §  9  genannten 
fabelhaften  Schriften  nennt  die  irische 
Handschrift  Lebor  Brecc  von  ihm  einen 
Hymnus  Luricae  (ausg.  in  Mone  Latein. 
Hymnen  des  Mittelalters  I  367  ff.,  Stokes 
Irish  Glosses  und  Zimmer  Nenn.  Vind. 
337  ff.).  Nichts  aber  zeigt,  daß  dieses  Ge- 
dicht zur  Abwehrung  der  Pest  wirklich  von 
G.  stammt,  wie  Zimmer  ohne  guten  Grund 
annimmt,  und  die  Angabe  der  kölnischen 
Handschrift,  daß  der  Ire  Laidcenn  der  Dich- 
ter sei,  dürfte  ebensogut  die  Wahrheit  ent- 
halten. 

Ausgaben.    Älteste  Ausgabe  von  P  o  1  y  - 

dorus  Vergilius  1525.     Nach  zwei  jetzt 

verlorenen  Hss.   Auch  Josseline  (i  568)  und 

Gale  (1691)  kannten  eine  jetzt  verlorene  Hs. 

Stevenson    De    Exe.    Brit.       Lond.    1838. 

San    Marte    Nennius   u.    Gildas    Berl.   1844. 

Petrie   Mon.    Hist.  Brit.   S.  i,    Lond.   1848. 

Mommsen  MGS.,  Auct.  Ant.  XIII  Berl.  1894. 

Hugh  Williams  Gildae  de  Exe.  Brit.  1 899 — 

1904.  —  Biogr.  Vitalis  Vita  Gildae,  herausg. 

von  Bollandus  in  Acta  Sanct.  mens.  Jan. 

II  S.  958  und  von  Mabillonin  Acta.  Sanct. 

Ord.    S.    Bened.    I    S.    130.      Vita   Gildae  auct. 

Carad.  Lancarb.  herausg.  von  Stevenson   in 

seiner  Gildas-Ausgabe.    Beide  auch  MGS.,  Auct. 

Ant.  XIII.  u.  bei  Hugh  Williams, 

A.  G.  van  Hamel. 

Gilde.  I.  Deutschland.  §1.  Gilde 
{gilda,  gildonia,  ags.  gild,  gildscipe,  anord. 
gildi,  adän.  lag,   hetzlag,   mlat.   convivium, 


confratria,  fraternitas,  amicitia,  Caritas) 
Vereinigung  zumal  von  Berufsgenossen 
zur  Pflege  der  Geselligkeit,  zum  gegen- 
seitigen Schutz  und  Beistand  der  Mit- 
gheder,  zur  Betätigung  religiöser  Gesin- 
nung, endlich  zur  Förderung  der  Gewerbs- 
interessen ihrer  MitgHeder.  Dabei  tritt 
bald  dieser,  bald  jener  Teil  der  Zwecke  in 
den  Vordergrund,  und  man  kann  darnach 
unterscheiden:  Schutzgilden,  religiöse  (ins- 
besondere geistliche)  Gilden,  Gewerbs- 
gilden. Das  Wort  führt  auf  das  bei  allen 
Gilden  vorkommende  Gelage  (Opfergelage), 
das  durch  Beiträge  der  Teilnehmer  be- 
stritten wurde,  zurück  (Falk-Torp  s.  v. 
'Gilde',  Besworth -Toller  s.  v.  'Gild').  Der 
in  der  deutschen  Literatur  rezipierte  Aus- 
druck 'Gilde'  entstammt  dem  Niederdeut- 
schen. 

§  2.  Auf  deutschem  Boden  sind  Gilden 
nachweisbar  (an  sich  zweifellos  älter)  seit 
dem  8.  Jh.  Karl  d.  Gr.  und  seine  Nach- 
folger schreiten  mit  strengen  Verboten 
gegen  derartige  Verbindungen  ein,  und 
zwar  nicht  bloß,  wenn  sie  geradezu  unrecht- 
mäßige Zwecke  verfolgen,  sondern  auch, 
wenn  ein  Schutz  gegen  Gewalttätigkeiten 
ihre  Aufgabe  ist,  d.  h.  wohl  sie  der  Selbst- 
hilfe dienen.  Nur  zu  gegenseitiger  Unter- 
stützung bei  Brand,  Schiffbruch  oder  der- 
gleichen sollten  sie  geduldet  werden,  und 
auch  dann  nicht  mit  eidlicher  Verpflich- 
tung der  Mitglieder.  Außer  den  hiermit 
angedeuteten  Zwecken  setzen  die  Gilden 
dieser  Zeit  sich  zum  Ziel  die  Verfolgung 
von  Räubern,  die  Besserung  der  Lage  von 
Unfreien  (wohl  auch  mit  dem  Charakter  der 
Abwehr  gegen  den  Druck  seitens  der  Grund- 
herrschaften), alle  zweifellos  als  einenHaupt- 
zweck  die  Pflege  der  Geselligkeit  in  gemein- 
samen Gelagen  (daher  convivium  =  Gilde). 
Nach  einem  Kapitulare  (von  782)  soll  gegen 
das  malum  ebrietatis  eingeschritten  werden. 
Ähnlich  eifern  Synodalbeschlüsse  gegen 
Unmäßigkeit  in  Gildegelagen,  an  denen 
auch  Frauen  teilnehmen,  gestatten  dagegen 
religiöse  und  ,, nützliche"  Gilden  und  er- 
wähnen eine  Gerichtsbarkeit  solcher  über 
ihre  Mitglieder.  Ein  religiöses  Element  ist 
jenen  Gilden  auch  eigen;  doch  scheint  es 
nicht  allgemein  verbreitet  gewesen  zu  sein; 
wenigstens  hören  wir,  daß  die  coniurationes 
geschlossen  werden  nicht  bloß  per  s.  Stepha- 


254 


GILDE 


num,  sondern  auch  per  nos  (Karl  d.  Gr.) 
aut  per  filios  nostros.  Im  einzelnen  bleibt 
infolge  der  lückenhaften  Nachrichten  man- 
ches zweifelhaft.  Wir  ziehen  z.  B.  die 
conspirationes  des  Diedenhofener  Kapitu- 
lars  von  805  und  die  coniurationes  servorum 
des  Kapitulars  von  821  zu  den  Gilden,  wo- 
gegen sich  freilich  ein  Einwand  erheben 
läßt.  Unentschieden  bleibt  insbesondere 
auch,  ob  die  weltlichen  Gilden  der  ältere 
Typus  gegenüber  den  religiösen  und  unter 
jenen  die  Schwurgilden  der  ältere  gegen- 
über den  schwurlosen  sind.  Überall  wieder- 
kehrend ist  nur  die  Erscheinung  des  Gilde- 
gelages, das  auf  das  Heidentum  zurück- 
gehen dürfte. 

§  3.  Die  reichste  Entfaltung  des  Gilde - 
Wesens  bringen  die  Städte.  Hier  dienen  sie 
(unter  mancherlei  Namen;  s.  den  Art. 
Zunft)  in  erster  Linie  gewerblichen  Zwek- 
ken,  mit  denen  aber  regelmäßig  religiöse, 
sittUche,  geseUige,  politische  Zwecke  ver- 
bunden sind:  neben  kaufmännischen  be- 
gegnen vor  allem  zahllose  Handwerker- 
gilden. Über  die  Frage  nach  dem  Alter  der 
Handwerkergilden  s.  den  Art.  'Gewerbever- 
fassung'. Für  Tiel  (a.  d.  Waal)  liegt  aus  dem 
Anfang  des  ii.  Jahrhs.  eine  Nachricht  vor, 
die  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit  auf  eine 
Kaufmannsgilde  zu  deuten  ist.  Man  könnte 
sie  wohl  ins  10.  Jh.  zurückdatieren.  Bei 
den  städtischen  Gilden  begegnet  die  Form 
der  eidlichen  Verbrüderung  keineswegs 
immer,  vielleicht  sogar  relativ  selten. 

§  4.  Auf  dem  Lande  finden  wir  (nach- 
weisbar wenigstens  für  Norddeutschland) 
im  hohen  Mittelalter  und  darüber  hinaus 
Gilden  mit  teilweise  denselben  Zwecken,  die 
uns  in  der  karolingischen  Zeit  begegnen: 
Beistand  im  Unglück,  gegenseitige  Hilfe  bei 
Viehsterben  und  in  großen  Arbeiten  wie 
Neubauten  oder  Ausbesserung  von  Haus, 
Scheune,  Stall  und  Brunnen,  oft  auch  bei 
wichtigen  Feldarbeiten,  Schlichtung  von 
Streitigkeiten,  Aufrechterhaltung  von  Zucht 
und  Sitte,  gemeinsame  religiöse  Zwecke, 
feierliche  Besorgung  der  Leiche  jedes  Mit- 
gliedes, stets  auch  Pflege  der  Geselligkeit 
(durch  das  Gelage).  -Bei  manchen  länd- 
lichen Gilden  steht  diese  durchaus  im 
Vordergrund. 

§  5.  Für  die  Rekonstruktion  der  älteren 
Gestalt  der  Gilden  hat  die  Forschung  neben 


den  lückenhaften  fränkischen  Nachrichten 
die  reicheren  angelsächsischen  und  dänisch - 
norwegischen  Quellen  herangezogen.  Hier 
haben  wir  namentHch  über  Schutzgilden 
(die  wohl  gegenüber  den  spezialisierten 
Gilden,  z.  B.  denen  der  Kaufleute  und 
Handwerker,  eine  ältere  Gestalt  repräsen- 
tieren) ein  ergiebiges  Material.  Das  Ver- 
breitungsgebiet der  Gilden  abzugrenzen  ist 
schwierig,  da  bestimmte  Termini,  wie 
gerade  das  Wort  Gilde,  territorial  be- 
grenzte Geltung  haben.  Daß  in  Nordfrank- 
reich die  gleiche  Erscheinung  hervortritt 
wie  in  Deutschland,  ist  unbestreitbar. 

W  i  1  d  a  Das  Gildetnvcsen  im  Mittelalter 
Halle  183 1.  Hartwig  Untersuchungen  über 
die  ersten  Anfänge  des  Gildewesens.  Forschun- 
gen z.  deutschen  Gesch.  I.  Göttingen  1862. 
W  i  1  m  a  n  s  Die  ländlichen  Schutzgilden  JVest- 
/alens;  Ztschr.  f.  Deutsche  Kulturgesch.,  1874, 
S.  I  ff .  Waitz  Vei'fassuttgsgesch.  I,  3.  Aufl. 
S.  90  und  461  ff.;  IV,  2.  Aufl.  S.  434«- 
V.  Inama-Sternegg  Wirtschaf tsgesch.  I, 
2.  Aufl.,  S.  365  ff.  Brunner  Deutsche  Rechts- 
gesch.  I,  2.  Aufl.  S.  132  f.  Hegel  Städte  11. 
Gilden.  2  Bde.  Lpz.  1891.  Philippi  Mit- 
teilungen des  Instituts  25.  121  ff.  Innsbruck 
1904.  Meister  Die  Anfänge  des  Gildezaesens, 
in:  Festgabe  f.  H.  Grauert,  S.  30 ff.,  Freiburg 
19 IG.  G.  V.  Below  Zur  Gesch.  des  Hand- 
iverks  u.  der  Gilden,  Hist.  Ztschr.  106,  268  ff. 
G.  V.  Below  Stadtgeineinde,  Landgemeinde  n. 
Gilde.  Vtj.schr.  f.  Soz.  u.  WG.  1909,  S.  411  ff. 
Alex  Bugge  Altschwedische  Gilden ;  ebenda 
1913,5.  129 ff.  Dopsch  Wirschaf tsentwicklung 
d.  Karolingerzeit  II  629  ff.,  Weimar  191 3. 
S.  auch  die  Literatur  zum  Art.  Gewerbeverfassung. 

G.  V.  Below. 

II.  England.  §  5.  Im  Verhältnis  zu 
der  umfangreichen  Literatur,  die  es  über 
die  angelsächsischen  Gilden  gibt,  ist  das 
Material,  auf  dem  jene  Darstellungen  fußen, 
sehr  gering.  Die  Statuten  von  fünf  Gilden, 
von  denen  keine  vor  dem  elften  Jahrhun- 
dert bestand;  ein  Dokument,  dessen  Aus- 
legung noch  umstritten  ist;  die  gelegent- 
liche Erwähnung  von  etwa  einem  halben 
Dutzend  anderer  Gilden  und  wenige  sich 
möglicherweise  darauf  beziehende  Anspie- 
lungen in  unseren  alten  Gesetzen  sind 
knappe  Unterlagen  für  die  weitgehenden 
Theorien  Brentanos. 

§  6.  Obgleich  die  Statuten  der  beiden 
Woodbury-Gilden  mit  der  Billigung  des 
Bischofs  Osbern  (1072,  1103)  verfaßt  wur- 


GILDE 


255 


den,  waren  sie  augenscheinlich  angelsächsi- 
schen Ursprungs  (Thorpe,  Diplomatarium 
AnglicumAevi  Saxonici  S.  608).  Diese  bei- 
den Gilden  waren  ihrer  Organisation  nach 
die  einfachsten,  und  ihre  Statuten  sahen 
nur  geringe  Beiträge  der  Gildenbrüder  vor; 
als  Gegenleistung  ließen  sie  die  Kanoniker 
von  St.  Peter  in  Exeter  zur  (geistlichen) 
Brüderschaft  zu  und  verrichteten  für  sie 
dieselben  geistlichen  Dienste,  die  für  andere 
Gildenbrüder  ausgeübt  wurden.  Gegen 
fünfzehn  ähnliche  Gilden  bestanden  an  ver- 
schiedenen Orten  in  Devon.  Orky  (der 
während  der  Regierung  des  Bekenners 
starb)  gründete  eine  Gilde  in  Abbotsbury 
(Thorpe  605).  Die  feierte  ihr  Jahresfest 
am  St.  Peters-Tag,  und  ihre  Statuten  ent- 
halten eingehende  Anordnungen  über  die 
Beiträge  der  Brüder  zum  Fest,  über  ihr 
Betragen  dabei  und  über  die  pflichtmäßige 
Beiwohnung  an  ihrem  Begräbnisse,  —  Die 
Exeter -Gilde  (Thorpe  613)  feierte  drei  Fest- 
tage mit  Messen  und  Psalmgesängen;  ihre 
Statuten  sahen  Strafen  vor  für  Nichtbe- 
zahlung von  Beiträgen,  f ür  Nichtbesuch  von 
Versammlungen  und  für  Beleidigungen  bei 
diesen.  Die  Statuten  dieser  Gilde  ent- 
hielten auch  eine  Bestimmung,  laut  der 
jeder  an  einen  Bruder,  dessen  Haus  abge- 
brannt war,  einen  Penny  zahlen  mußte.  — 
Die  eingehendsten  Statuten  waren  die- 
jenigen der  Thanes-Gilde  zu  Cambridge 
(Thorpe  610),  deren  Hauptzweck  der  Schutz 
der  Interessen  der  Brüder  im  Falle  eines 
Totschlages  war.  Sie  enthielten  Anordnun- 
gen für  die  Unterstützung  eines  Bruders  zur 
Erlangung  des  schuldigen  Wergeides  oder 
bei  der  Bezahlung  von  Wergeid,  wenn  er 
selbst  jemanden  unabsichtlich  totgeschla- 
gen hätte;  sie  bestimmten  ferner  Strafen, 
wenn  einer  der  Ihrigen  es  unterließ,  einem 
Bruder  in  der  Not  zu  helfen  oder  seinem 
Begräbnis  beizuwohnen,  wenn  einer  einen 
Bruder  bei  einer  Feierlichkeit  beleidigte 
oder  wenn  er  bei  dem  »morgen  speac« 
fehlte.  Aber  keine  einzige  dieser  Gilden 
übte  irgendwelche  staatliche  Funktion 
aus. 

§  7.  Das  Dokument,  das  als  »ludicia 
Civitatis  Lundonie«  (Liebermann,  Gesetze 
der  Angels.  I  173)  bekannt  ist,  wird  durch 
die  Bestimmung  eingeleitet:  ,,f*is  is  seo  ge- 
raednes,  pe  pa.  biscopas  &  pa,  gerefan,  Jje  to 


Lundenbyrig  hyrad,  gecweden  habbad  & 
mid  weddum  gefaestnod  on  urum  friö- 
gegyldum,  segder  ge  eorlisce  ge  ceorlisce,  to 
ecan  |>am  domum,  pe  aet  Greatanlea  &  aet 
Exanceastre  gesette  waeron  &  aet  Jjunres- 
felda."  Es  datiert  aus  der  Regierungszeit 
^thelstans  (c.  930 — 940)  und  ist  in  12 
Kapitel  eingeteilt;  davon  enthalten  6  die 
Befehle  des  Königs  bezüglich  Diebstahls 
und  der  Verfolgungen  von  Dieben.  In  den 
andern  sechs  aber  (Kap.  2,  3,  6,  7,  8  und  9) 
wird  in  der  ersten  Person  Pluralis  ge- 
sprochen, und  drei  Kapitel  (2,  7  und  9) 
beginnen  mit  dem  Wort  ,,we  cwaedon" 
*diximus*;  ebenso  beginnt  ein  Abschnitt 
in  zwei  andern  Kapiteln.  —  Es  bestand  ein 
gemeinsamer  Fond,  zu  dem  jedes  Mitglied 
einen  Penny  beisteuerte,  und  woraus  ein 
Bruder,  dessen  Habe  gestohlen  war,  eine  Ent- 
schädigung erhielt  (Kap.  2),  und  zwar  auf 
Grund  eines  in  Kap.  6  aufgestellten  Satzes; 
ferner  wurden  daraus  Belohnungen  für 
Ergreifen  eines  Diebes  gezahlt  (Kap.  7). 
Das  achte  Kapitel  enthält  Bestimmungen 
über  Psalmgesänge  und  über  Lieferung  von 
Lebensmitteln  durch  jeden  Gildenbruder 
beim  Tode  eines  Mannes,  „pe  on  urum 
gegyldscipum  his  wedd  geseald  haefd" 
(8,  6),  ferner  über  Zusätze  zu  ,,urum  frid- 
gildum",  wenn  sie  ,, unser  Herr  [der  König] 
oder  einer  unsrer  [vorgesetzten  Königs]- 
vögte"  angeordnet  hat  (Kap.  8,9) ;  und 
es  ordnete  für  alle  die  Unterstützung 
eines  Bruders  an,  der  mit  einer  starken 
'maegö'  in  Zwiespalt  geraten  war  (8,  2). 

Die  Mitglieder  waren  in  Abteilungen  von 
je  10  eingeteilt,  mit  einem  ,, Ältesten"  an  der 
Spitze;  die  Aufgabe  der  Ältesten  war  es, 
die  übrigen  neun  in  den  Pflichten,  welche 
die  Gilde  vorschrieb,  zu  unterweisen,  ihre 
Beiträge  zu  sammeln  und  aufzubewahren. 
Alle  hundert  Ältesten  versammelten  sich 
im  Monat  einmal  zu  Beratungen  (Kap.  3) 
und  ,,byttfylhngs  and  metscype"  (Kap. 
8,  I). 

Wenn  nun  auch  von  gegenseitiger  Ver- 
sicherung gegen  Diebstahl  viel  die  Rede 
ist,  so  steht  doch  in  dem  ganzen  Dokument 
kein  einziges  Wort  von  gegenseitiger  Ver- 
antwortlichkeit. Diese  6  Kapitel,  die  in 
der  ersten  Person  Pluralis  geschrieben  sind, 
fußten  offenbar  auf  einem  festen  Überein- 
kommen, und  deshalb  erweckt  das  ganze 


256 


GILDE 


Dokument  den  Eindruck,  weiter  nichts  als 
eine  Aufzeichnung  der  königUchen  Ver- 
ordnungen gegen  Diebstahl  zu  sein,  und 
zwar  in  Verknüpfung  mit  den  von  Bischöfen 
und  Vögten  bekräftigten  Statuten  einer 
freiwilligen  Gemeinschaft  —  einer  Gilde 
— ,  deren  Endzweck  es  war,  die  MitgUeder 
bei  der  richtigen  Befolgung  dieser  Gesetze 
zu  unterstützen.  Die  nächste  Analogie  zu 
dieser  Einrichtung  bildet  die  ,,voluntary 
Society  for  the  prosecution  of  Felons",  von 
der  das  l8.  Jahrhundert  so  manche  Bei- 
spiele bietet  und  die  noch  jetzt  teilweise 
bestehen. 

§  8.  Die  Gilden,  deren  Statuten  wir  hier 
durchmusterten,  waren  also  freiwillige  Ver- 
einigungen, die  für  den  geselligen  Verkehr, 
für  religiöse  Zwecke  und  zur  gegenseitigen 
Unterstützung  und  Versicherung  sich  bilde- 
ten. Die  möglicherweise  als  Anspielungen 
auf  Gilden  deutbaren  Stellen  in  den  Gesetzen 
Ines  (Kap.  i6,  21)  und  Alfreds  (Kap.  27,  28) 
sind  zu  unbestimmt,  um  unserer  Unter- 
suchung irgendwie  von  Nutzen  zu  sein; 
auch  können  wir  keinen  großen  Gewinn 
aus  der  beiläufigen  Erwähnung  einiger 
weniger  Gilden  in  den  angelsächsischen 
Urkunden  ziehen,  die  in  Kembles  Codex 
Diplomaticus  enthalten  sind.  Es  wird  da 
von  den  drei  ,,geferscipas"  von  Canterbury 
im  Jahre  956  gesprochen  (Codex  Diplo- 
maticus II,  355)  und  auch  von  den  Ritter- 
gilden derselben  Stadt  (ebenda  83) ;  von 
ihrer  Verfassung  wird  jedoch  nichts  gesagt. 
Athelmar  ,,dux"  (979 — lOi  5)  vermachte  den 
Gilden  der  Messegeistlichen  und  Diakonen 
von  Winchester  (Liber  de  Hyda  254)  Le- 
gate, und  die  staatlich  beglaubigte  Be- 
schreibung von  Winchester  aus  der  Zeit 
Heinrichs  I.  gibt  zwei  Ritterhallen  zu 
Winchester,  wo  die  Rittergilden  ihre 
Trinkgelage  hatten,  für  die  Zeit  Eduard 
des  Bekenners  als  bestehend  an  (Domes - 
day  Book  IV  531)'. 

§  9.  Außer  den  Rittergilden  in  Canter- 
bury und  Winchester  gab  es  auch 
eine  ,,Anglica  cnihtene  gild"  in  London, 
die  wir  hier  eingehender  behandeln  müssen. 
Ihre  Urkunden  sind-  gedruckt  in  den 
British  Borough  Charters  S.  126 — 130. 
Die  erste  authentische  Erwähnung  dieser 
.  Gilde  gibt  die  Urkunde  Eduard  des 
Bekenners  (1142 — 1144),   die  den  Mitglie- 


dern der  Gilde  ihr,,sake  and  soke"  gewähr- 
leistete und  ihre  Gesetze  bestätigte,  welche 
sie  zur  Zeit  Edgars,  Ethelreds  und  Knuts 
hatten;  der  Eroberer  und  seine  beiden 
Söhne  bestätigten  der  Gilde  ihr  Land,  ihre 
Gerichtsbarkeit  und  ihre  Gebräuche,  1125 
aber  schenkten  fünfzehn  mit  Namen  auf- 
geführte Personen  das  Land  der  Gilde 
nebst  der  Gerichtsbarkeit  der  Kirche  der 
Heiligen  Dreifaltigkeit  zu  Aldgate  und  den 
dortigen  Domherren,  wofür  sie,  wie  in 
Woodsbury  (s.  oben  §  6),  in  die  Brüder- 
schaft der  Domherren  aufgenommen  wurden. 
Die  Theorie  von  Loftie,  daß  diese  Gilde  die 
alte  regierende  Körperschaft  der  City  von 
London  war  und  daß  nach  diesem  Ge- 
schenk die  Geber  in  den  Orden  eintraten 
und  Domherren  wurden,  ist  von  Round  als 
auf  einem  Irrtum  beruhend  erwiesen  worden 
(Commune  of  London  S.   102). 

Das  ,,Domesday  Book"  spricht  von  der 
,,gildhalla"  zu  Dover,  die  die  Bürger  ver- 
loren hatten,  und  erzählt  auch,  daß  die 
Bürger  und  ,,clerici  civitatis"  von  Canter- 
bury bestimmte  Gebäude  und  Ländereien 
„in  sua  gilda"  besaßen;  Groß  bezieht  das 
auf  das  Land,  das  ,,in  gilda  Douere"  lag, 
und  meint,  daß  in  diesen  Stellen  die  Lände- 
reien gemeint  seien,  welche  allein  mit  den 
Bürgern  und  Klerikern  zu  ihren  »gelds", 
d.  i.  Abgaben,  beitrugen  und  daß  sie  nicht 
Gilden  gehörten.  Diese  Auffassung  wird 
bestärkt  durch  die  von  den  Domesday- 
Angaben  ganz  unabhängige  parallele  Stelle 
in  dem  Cartularium  St.  Augustins,  das 
sagt,  daß  die  Geistlichen  dieses  Land  ,,ad 
gildam"  besaßen.  Dieses  letztere  Doku- 
ment spricht  aber  auch  von  einer  Zahlung 
von  30  s.  durch  die  sutores  und  draparii 
von  Canterbury,  was  als  Beitrag  zu  einer 
Handwerkergilde  aufgefaßt  werden  kann. 

§  10.  Es  gibt  keine  Erwähnung  einer 
Kaufmanns-  oder  Handwerksgilde  in  irgend- 
einem zeitlich  vor  dem  Domesday-Buch 
hegenden  Dokument;  die  beiden  ältesten 
Kaufmannsgilden  sind  die  von  Burford, 
zugelassen  von  Robert  fitzHamon  (1087  bis 
1107),  und  von  Canterbury,  erwähnt  in 
einer  Urkunde  von  1093 — 1109,  aber  mög- 
hch  ist  es,  daß  der  in  der  von  Heinrich  II. 
der  Stadt  Lincoln  gegebenen  ,, charter" 
(Select  Charters  166)  erfolgende  Hinweis 
auf  die  ,,merchant  gild"  bedeutet,  daß  diese 


GILDE 


257 


Gilde  zur  Regierungszeit  Eduard  des  Be- 
kenners  schon  bestand.  Die  als  die  ältesten 
bekannten  Handwerkergilden  sind  die 
Webergilden  in  Oxford,  Huntingdon,  Lon- 
don und  Lincoln  und  die  Gilde  der  ,,cor- 
vcsarii"  in  Oxford;  Zahlungen  dieser  Gilden 
werden  in  der.,,Pipe  Rolle"  d.  J.  II30 er- 
wähnt. 

Vgl,  die  im  Text  angegebene  Literatur,  ferner: 
Gross  Gild  MerchafU  I  178.  Liebermann 
in  Melanges  Fitting  II  ygfif.  A.  Ballard. 

III.  Norden.  §ii.  Das  nordger- 
manische  Gildewesen  hat  in  den  ver- 
schiedenen skandinavischen  Ländern  eine 
verschiedene  Betätigung  gefunden.  Wäh- 
rend Gilden  auf  Island  unbekannt  sind, 
treten  sie  in  Norwegen  (und,  wie  es  scheint, 
auch  in  Schweden)  seit  dem  11.  und 
in  Dänemark  seit  dem  12.  Jahrhundert 
auf,  um  dann  in  den  dänischen  Städten  (zu- 
mal Schleswig  und  Flensburg)  eine  hervor- 
ragende Rolle  zu  spielen.  Dabei  trugen  sie 
in  Dänemark  und  Norwegen  zunächst  einen 
sehr  altertümlichen  Charakter,  insofern  die 
Gildegenossen  nicht  bloß  zur  Unterstützung 
in  Not,  zur  Leichenfolge,  Krankenwache, 
sondern  auch  bei  Tötung  eines  Genossen  zur 
Blutrache,  später  Erhebung  der  Blutklage 
verpflichtet  sind,  ferner  zur  Eideshilfe  — 
also  zu  Pflichten,  die  sonst  nur  Sippschafts- 
genossen obliegen  (sog.  Schutzgilde). 
Da  die  Pflicht  zur  Blutrache  nicht  wohl  mit 
dem  Christentum  vereinbar  ist,  scheinen 
diese  Gilden,  obwohl  sie  überall  bereits 
einen  Heiligen  zum  Schutzpatron  haben, 
in  die  Heidenzeit  hinaufzureichen,  wobei 
aber  dahingestellt  bleiben  muß,  ob  die 
dänisch -norwegische  Schutzgilde  einheimi- 
schen Ursprungs  oder  von  den  Angelsachsen 
entlehnt  ist.  Über  die  Herleitung  der 
Schutzgilden  gehen  die  Ansichten  ausein- 
ander. Während  die  einen  für  die  Aus- 
bildung des  Instituts  kirchlichen  Einfluß  in 
den  Vordergrund  stellen  (W  i  1  d  a),  knüpfen 
andere  (so  Maurer)  sie  an  heidnische 
Opfergelage,  dritte  (Munter,  Pap- 
pe n  h  e  i  m)  sie  an  die  Blutsbrüderschaft 
an.  Für  die  zweite  Ansicht  spricht  das 
Wort  'gildi'  sowie  der  Umstand,  daß  Gilden 
ohne  Gelage  nicht  vorkommen,  und  daß 
in  Norwegen  Olaf  Kyrri  an  Stelle  der  alten 
Trinkgelage  {hvyrfingsdrykkjur)  Gilden  ein- 
führte, für  die  dritte  Auffassung  die  Rache - 


pflicht  der  Gildebrüder  sowie  die  dän.  Be- 
zeichnung 'hetzlag'  {convivium  juralum), 
wenn  auch  zu  bedenken  ist,  daß  diese  Mo- 
mente auch  bei  den  nordfranzösischen 
Communen  sich  finden.  Die  Schutzgilde 
umfaßte  (zumal  in  Dänemark)  den  einfluß- 
reichsten Teil  der  Stadtbevölkerung,  vor- 
nehmlich Kaufleute,  doch  konnten  auch 
Landbewohner  als  MitgHeder  zugelassen 
werden.  Sehr  schwierig  ist  ihr  Verhältnis 
zur  Stadt  festzustellen.  Daß  sie  mit  der 
Stadt  nicht  identisch  war,  geht  aus  den 
Quellen  hervor,  welche  Bürger  und  Gilde - 
genossen,  Rat  und  Aldermänner  der  Gilden 
scheiden  und  welche  von  mehreren  Gilden 
innerhalb  der  Stadt  sprechen.  Andererseits 
erfreute  sich  in  dänischen  Stadtrechten 
die  Schutzgilde  einer  privilegierten  Stellung 
in  der  Stadt,  ihre  Mitglieder  waren  in  der 
Buße  höher  geschätzt  alsgemeineBürger.das 
Stadtrecht  maß  dem  Eid  der  Gildegenossen 
besondere  Glaubwürdigkeit  bei,  und  auf 
die  Besetzung  des  Rates  besaß  sie  in  einzel- 
nen Städten  einen  Einfluß,  auch  hat  das 
Gilderecht  auf  das  Stadtrecht  eingewirkt. 
Möglich  ist  darnach,  daß  die  Schutzgilde 
in  der  Zeit,  wo  das  Stadtrecht  erst  in  der 
Entwicklung  begriffen  war,  bereits  bestand 
und  in  einzelnen  Beziehungen  auf  das  Stadt- 
recht einwirkte.  Keinesfalls  läßt  sich  aber 
die  Gilde  als  Kern  der  Stadt,  das  Stadt- 
recht als  erweitertes  Gilderecht  ansehen. 
Übrigens  kommen  neben  den  Gilden  Ein- 
heimischer in  Dänemark  schon  früh  Gilden 
Fremder  vor  (so  in  Roeskilde  und  Lund). 
In  Schweden  scheinen  schon  im  ii.  Jahrh. 
Gilden  von  Friesen  in  Sigtuna  bestanden 
zu  haben. 

§  12.  Die  berühmtesten  dänischen  Gilden 
waren  die  Knutsgilden,  welche  König  Knut 
den  HeiHgen  (f  1086,  heiliggesprochen  iioi) 
oder  Herzog  Knut  Laward  (f  1131,  heilig- 
gesprochen 1169)  zum  Patron  hatten. 
18  dieser  Knutsgilden  traten  um  die  Mitte 
des  13.  Jahrh.  zu  einem  Verbände  mit 
dem  Sitze  auf  Skanör  in  Schonen  zu- 
sammen. 

§  13.  Die  alten  Gilden  standen  unter  dem 
besonderen  Schutze  der  Könige,  welche 
ihre  Gildestatuten  bestätigten.  Die  Gilde - 
Statuten  enthalten  eingehende  Vorschriften 
vornehmlich  über  die  genossenschaftlichen 
Rechte  und  Pflichten  bei  Gelagen,  Leichen- 


258 


GILDEHAÜS 


begängnissen,  Erbbier,  kirchlichen  Festen, 
Krankheits-  und  Notfällen.  Darüber 
hinaus  aber  schaffen  sie  in  Dänemark  noch 
eine  eigene  Gerichtsbarkeit  der  Gilde  über 
die  Gildegenossen  in  Streitigkeiten  unter- 
einander, unter  Ausschluß  der  ordentlichen 
Gerichte.  Sie  enthalten  ferner  zahlreiche 
Straf  geböte,  zB.  Androhung  des  Vierzig- 
markstrafgeldes. In  Norwegen  ist  dagegen 
das  Gildegericht  im  wesentlichen  nur 
Kompromißinstanz  (a.  A.  Pappenheim). 

§  14.  MitgHeder  der  Gilde  konnten 
Männer  und  Frauen,  Laien  und  Geistliche 
werden.  In  Dänemark  hatte  das  neu  ein- 
tretende Mitglied  einen  Eid  auf  die  Satzun- 
gen zu  leisten;  in  Norwegen  scheint  die 
Mitgliedschaft  vererbhch  gewesen  zu  sein. 
Die  MitgUedschaf t  wurde,  außer  durch  frei- 
willigen Austritt,  durch  Ausstoßung  (mit 
dem  Nidingsnamen)  verloren. 

§  15.  Im  Laufe  der  Zeit  büßte  die  Gilde 
ihren  altertümlichen  Charakter  ein.  Die 
Statuten  der  späteren  Gilden  wissen  von 
einer  Rachepfiicht  nichts  mehr;  die  Pflege 
der  Geselligkeit,  die  Betätigung  der  Re- 
ligiosität, die  Unterstützung  bei  Krank- 
heit, Not,  vor  allem  bei  Tod  eines  Genossen 
(Leichenbeliebung)  bilden  nun  den  Haupt- 
inhalt der  Mitghedspflichten.  Auf  der 
andern  Seite  beginnt  seit  dem  Ende  des 
13.  Jahrh.  (nach  südländ.  Vorbild)  eine 
feindliche  Richtung  des  Staates  oder 
Stadtherrn  gegen  die  Gilden.  Sie  werden 
verboten,  oder  ihre  Errichtung  wird  an  die 
besondere  Genehmigung  des  Staates  oder 
Stadtherrn  geknüpft.  Andererseits  dif- 
ferenzieren sich  jetzt  die  Gilden  nach  den 
einzelnen  Berufen  mehr  und  mehr;  die 
geistlichen  Gilden  heben  sich  von  den  welt- 
lichen ab.  Als  jüngere  Bildungen  treten 
die  Handwerkergilden  auf  (siehe  Innun- 
gen). Eine  mit  dem  Monopol  Handel  zu 
treiben  ausgestattete  Kaufmannsgilde  nach 
Art  der  enghschen  kennt  der  skandinav. 
Norden  nicht. 

W  i  1  d  a  Das  Gildenwesen  im  Mittelalter  1 83 1 . 
M.  Pappenheim  Die  altdänischen  Schutz- 
gilden 1885;  Ein  altnorwegisches  Schutzgilde- 
statut 1888,  K.  Hegel  Städte  n.  Gilden  der 
g  er  man.  Völker  im  Mittelalter  I1891.  A.Bugge 
Studier  over  de  norske  byers  selvsiyre  og  hafidel 
1 899  p.  49  ff.  Derselbe  Altschwedische  Gilden 
in  Vierteljahrsschr.  für  Sozial-  und  VVirtschafts- 
gesch.  XI    1 29  ff.     T  a  r  a  n  g  e  r   I   i   p.    1 1 5  ff. 


Matzen  Forel.  l  p.  8ofi.  Jörgen sen  Fore- 
Icesninger  over  den  danske  Retsh.  S.  355  ff. 
Hildebrand  Medeltids  gillena  i  Svcrige 
(Hist.  Bibl.  Nye  F.  I  p.  i  ff.).  K.  Maurer  in 
Krit.  Vierteljahresschr.  28,  341  ff.,  31,  2i4ff; 
Sammlungen  von  Gildestatuten  für  Dänemark 
bei  Nyrop  Danmarks  Gilde-  og  Laxvskraaer 
fra  Middelalderen,  Kopenh.  1895  — 1904,  2  Bde; 
für  Schweden  bei  Klemming,  Smästycken 
pä  Fornsvcnska  1868 — 81;  für  Norwegen  in 
Norges  gamle  Love  V  i  und  bei  S  t  o  r  m  in 
Sprogl.-hist.  Studier  tilegnede  prof.  Unger;  1S96, 

K.  Lehmann. 

Güdehaus  (anord.  gildisskäli,  gildastofa, 
gildiküs),  Versammlungshaus  der  Gilden 
(s.  d.).  Unter  den  Reformen,  die  der  norw. 
König  Olaf  Kyrre  (1066 — 1093)  unter- 
nahm, war  eine  der  wichtigsten  die  Er- 
richtung der  Gilden,  deren  Zweck  war,  das 
gesellige  Leben  jener  rauhen  Zeit  zu  regeln, 
um  dadurch  die  überhandnehmende  Trunk- 
sucht und  die  daraus  folgenden  Schläge- 
reien u.  a.  zu  bändigen,  zugleich  aber  auch 
eine  Art  Privatversicherung  zu  gegen- 
seitiger Hilfe  zu  gründen.  Anstatt  der 
früheren  ,,hvtrfingslag"  Gastmahle  [hvir- 
fing  Kreis),  die  abwechselnd  in  den 
Privathäusern  der  Teilnehmer  gehalten 
wurden  (hvirfingsdrykkja),  gab  der  König 
den  Zusammenkünften  der  Bürger  in  den 
Gilden  {güdi)  eine  halbgeistliche  Regelung, 
indem  er  die  Gilden  unter  den  Schutz  eines 
Heiligen  stellte  und  sie  mit  den  Kirchen 
in  Verbindung  brachte.  Die  Gilden  wurden 
i  auch  von  Geistlichen  geleitet.  Die  meisten 
I  Hvirfingsvereine  waren  gewiß  unter  dem 
Vorgänger  Olafs,  Harald  Haardraade,  ge- 
stiftet worden,  um  die  Bürger  gegen  Über- 
griffe von  Seiten  des  herrschsüchtigen 
Königs  zu  sichern.  Durch  die  Errichtung 
der  Gilden  beabsichtigte  Olaf  gewiß  auch 
diese  Opposition  zu  neutralisieren.  Die 
Gebäude  dieser  Gilden,  die  Gildehäuser, 
verteilen  sich  über  das  ganze  Land,  in 
Städten,  wie  auf  dem  Lande.  In  der  Resi- 
denzstadt, Drontheim  (Nidaros),  lag  der 
Myklagildisskali  (das  Haus  der  großen 
Gilde),  wohl  das  vornehmste,  wo  der  König 
selbst  verkehrte,  und  wo  der  unglückliche 
Herzog  Skule  die  drei  letzten  Abende 
seines  Lebens  verbrachte.  Das  Myklagildi 
hieß  auch  das  Kreuzgildi,  wahrscheinlich, 
weil  sein  Haus  neben  dem  großen  Kreuz  am 
Ören  in  Drontheim  lag.     Hier  heißt  noch 


GINNUNGAGAP 


259 


jetzt  eine  Gasse  „Gjellvangsveiten",  d.  h. 
die  Gasse  an  der  Gildiswiese.  Das  Gebäude 
stand  noch  im  16.  Jh.  In  seiner  Nähe  lag 
die  von  Olaf  erbaute  steinerne  Margareten- 
kirche, die  wahrscheinlich  mit  dieser  Gilde 
in  Verbindung  stand.  Peder  Claussen 
(f  1614)  beschreibt  das  Gebäude,  das  er 
noch  gesehen  hat,  folgendermaßen:  ,,In 
alter  Zeit  wurde  unten  am  Strande  ein  sehr 
langes  Haus  gebaut,  das  man  die  "Gildis- 
skälir"  (Plur.)  nannte;  das  heißt  das  Gilde- 
haus, welches  Haus  sehr  lang  und  in  einer 
Reihe  gebaut  war  und  mit  Schindeln  ge- 
deckt, gleichwie  die  Kirchen  hier  im  Lande 
gedeckt  sind,  in  welchem  Hause  sowohl 
die  Bürger  der  Stadt  wie  die  vornehmsten 
Bauern  in  Throndelagen  ihre  Hochzeiten, 
Feste  und  Gastmahle  hielten,  gleichwie  in 
einer  Kompanie;  und  es  waren  viele  Häuser 
dabei  gebaut,  die  sie  als  Keller,  Speicher, 
Küche  und  Schlafzimmer  usw.  benutzten; 
und  es  ist  vor  wenigen  Jahren  abgebrochen 
worden."  Trotz  der  Dürftigkeit  dieser 
Beschreibung  kann  man  doch  daraus 
einige  Schlüsse  über  die  Bauart  ziehen.  Es 
muß  ein  Holzbau  gewesen  sein,  und  die 
stark  hervorgehobene  Länge  des  Baues  er- 
innert an  die  gewöhnliche  Bauart  der 
städtischen  Häuser,  wie  wir  sie  noch  jetzt 
an  der  sog.  Deutschen  Brücke  in  Bergen 
sehen,  die,  obschon  erst  um  1702  erbaut, 
doch  die  altnorw.  Anlage  zeigen.  Das  G. 
hat  seine  Giebel  der  Straße  zugewandt, 
d.  h.  dem  Flusse  Nid  an  der  einen  und  dem 
Kreuze  auf  Ören  an  der  andern  Seite,  und, 
wie  in  Bergen,  wo  die  Häuser  sich  ebenfalls 
zwischen  zwei  ziemlich  weit  auseinander - 
liegenden  Straßen  ausdehnen,  lagen  die 
Vorratsräume,  Küche  usw.,  nacheinander 
,,in  einer  langen  Reihe"  längs  dem  innern 
langen  Hofe  des  Gebäudekomplexes,  —  die 
Halle  wohl  der  Straße  zunächst.  Die 
Halle  wurde  als  Gerichtslokal  (Lagthing) 
benutzt  (NGL  H,  187.  188).  Sie  war  ge- 
wiß in  der  Form  der  alten  veizluskälir 
des  Privathauses  gebaut.  Ob  das  G.,  das 
Peder  Claussen  beschrieben  hat,  eben 
das  älteste,  das  Olaf  Kyrres  Zeit  ge- 
sehen hatte,  ist,  das  ist  in  Anbetracht  der 
vielen  Feuersbrünste  in  Drontheims  Mittel- 
alter kaum  wahrscheinlich.  Der  Name 
„Myklegilde"  (großes  G.)  zeigt  an,  daß 
mehrere  Gildehäuser  in  Drontheim  waren. 


Auch  in  den  übrigen  norwegischen  Städten 
kennen  wir  Gildehäuser.  So  in  Bergen 
Marfu  gildisskäli  (Byloven  I,  i),  während 
die  Gilde  St.  Jetmunds  (Edmunds)  in  dieser 
Stadt  kein  eignes  Lokal  besaß,  sondern 
ihre  Zusammenkünfte  in  der  oberen  Halle 
der  Apostelkirche  hielt  (nach  1300).  In 
Tunsberg  hören  wir  von  einem  St.  Olafs 
gildisskäli  (Bylov.  I,  i).  In  Oslo  lag  das  G. 
S.  Annae  auf  dem  Grundstück  des  Domi- 
nikanerklosters. (Auch  eine  "helga  likams 
gilstofa"  (des  heil.  Körpers  G.)  lag  in  Oslo. 
Ebenfalls  auf  dem  Lande  geben  sowohl 
Baureste,  wie  Ortsnamen  und  Literatur 
Kunde  von  Gildehäusern.  Aus  den  Grund- 
mauern geht  hervor,  daß  die  G.  bald  recht- 
winklig, bald  quadratisch  waren.  Das  G. 
zu  Herö  in  Söndmöre  (Dipl.  Norv.  V,  631), 
wo  einige  1837  gefundene  Marmorblöcke 
wohl  dem  gen.  G.  gehörten,  war  das  Haus 
32  X  16  Fuß,  das  G.  zu  Skauge  in  Börsen 
(Stift  Drontheim)  80  x  28  F.;  quadratisch 
war  das  vermeinte  G.  S.  Mariae  und  St. 
Olafs  in  Kinservik  (Stift  Bergen)  40  x  40 
Fuß  und  das  G.  in  Gäulen  (daselbst) 
50  X  50  F.  Aus  den  Ortsnamen  dürfen 
wir  Gildehäuser  in  Nordland,  wo  ein  ganzes 
Kirchspiel  "Gildeskaal"  heißt,  sowie  bei 
Gillesöj  (Meldal,  Stift  Drontheim)  undbeider 
Kirche  zu  Opdal  (ebenda)  vermuten,  da  ein 
Acker  den  Gildenamen  trägt.  Die  Literatur 
nennt  uns  endlich  Nicolai  Gilde  zu  Aus- 
tursyn  (Stift  Bergen  Dipl.  Norv.  VIII,  410) 
"Gildihus  Asmanna"  und  G.  zu  Reef- 
simdum  in  Jemtland  (D.  N.  III,  225;  IV, 
116),  und  St.  Michaels  G.  bei  Voß  (St. 
Bergen).  Zweifelhaft  ist  die  Gilde  zu  Onar- 
heim  (St.   Bergen)  (D.  N.  X,  21). 

P.    A.    M  u  n  c  h   Det   norske   Fclks   Historie. 

Peder  Claussen  Fries     Skrifter  (ed.  G. 

Storni).     Nicolaysen  Norske  fornlevninger. 

L.  Dietrichson. 

Ginnungagap  ist  der  gähnende  Abgrund^ 
die  Weltleere,  die  nach  der  Auffassung  des 
Vqluspädichters  (v.  3)  vor  der  Welt- 
schöpfung bestanden  hat.  Die  Vorstellung 
entwickelte  sich  aus  dem  volkstümlichen 
Glauben,  daß  im  Norden  jenseits  des  be- 
fahrbaren Meeres,  das  die  Erdscheibe  um- 
gibt, ein  jäher  Abgrund  sich  befunden 
habe.  Diesen  dachte  man  sich  nördlich 
von  Norwegen,  später  westlich  vom  Atlan- 
tischen Ozean.    Dieser  Abgrund  war  einst 


26o 


GITTER— GLASGEFÄSSE 


viel  größer;  er  wurde  durch  die  Erd- 
schöpfung aus  Ymir  z,  T.  ausgefüllt,  so 
daß  sich  die  Erde  über  einem  Teil  des 
Ginnungagap  befand.  Jenseits  desselben 
befanden  sich  im  Norden  das  äußere  Welt- 
meer mit  mächtigen  Eisbergen,  im  Süden 
das  Feuerland  Müspellsheim. 

E.  Svens6n  Sv.  Bist.  Tidskr.  1889,  i23ff. 
G.  Storm  Arkiv  6,  340.  E.  Mogk. 

Gitter.  In  der  Pfalzkapelle  zu  Aachen 
befinden  sich  im  Obergeschoß  (Hoch- 
münster)  als  Emporenbrüstung  vor  der 
Säulenstellung  reiche  durchbrochene  Bron- 
zegitter in  stark  antik  römisch  anklingenden 
Mustern.  Diese  sollen  in  einer  bisher  nicht 
nachgewiesenen  Gießhütte  zu  Aachen  an- 
gefertigt sein,  dürften  jedoch  vielleicht  vom 
Grabmal  des  Theoderich  zu  Ravenna 
stammen,  da  ihre  Maße  genau  dorthin 
passen,  auch  Karl  d.  Gr.  zahllose  Spolien 
von  Theoderichs  Gebäuden  nach  Aachen 
schleppte.  In  Ravenna  sind  im  Unter- 
geschoß von  S.  ApoUinare  in  Classe  noch 
Reste  bronzener  Fenstergitter  vorhanden. 
Auch  sonst  werden  Gitter  in  den  Fenstern 
erwähnt.     Steingitter  s.   Schranke. 

Stephan!  Wohnbau  II  267.  A  u  s  'm 
W  e  r  t  h  Kunstdenkm.  d.  christl.  Mittelalters  in 
d.  Rheinlanden,  Leipz.  1857  I.  Haupt  Die 
ursprüngliche  Gt stall  des  Theoderichgrabmals;  Z. 
f.  Gesch.  d.  Architektur  I  i,  2.   II  6. 

A.  Haupt, 

Gjallarbrü.  §  i.  Die  Brücke,  die  über 
den  Unterweltsfluß  Gjqll  ,,die  Rauschende" 
führte  und  über  die  die  Toten  reiten 
mußten,  ehe  sie  ins  Reich  der  Hei  kamen. 
Als  Heimdallr  sie  passierte,  um  Baldr  aus 
der  Unterwelt  zurückzuholen  wurde  sie 
von  der  Riesin  Mö9gud  bewacht. 

§  2.  Nach  der  norwegischen  Visions - 
literatur  hing  sie  hoch  in  der  Luft  und  war 
an  ihren  Enden  mit  Gold  belegt;  der  Biß 
von  Hunden,  der  Stich  der  Schlangen, 
die  Hörner  der  Ochsen  machen  den  Weg 
darüber  zur  Qual.  In  ihrer  Nähe  sind  große 
Sümpfe  (Landstad,  Norske  Folkeviser  74V 
Diese  Qualen  trafen  nur  die  Bösen;  die 
Guten  kamen  glücklich  darüber. 

§  3.  Mit  dem  Unterweltsfluß  Gjqll  steht 
auch  das  Gjallarhorn  in  Zusammenhang. 
Es  ist  das  Hörn,  gefüllt  mit  dem  Naß  aus 
dem  Flusse,  das  ursprünglich  im  Besitze 
Mimirs  ist  und  aus  dem  auch  Odinn  seine 


Weisheit  schöpft.  Erst  Snorri  hat  es  zum 
Signalhorn  gemacht  und  durch  falsche 
Kombination  seiner  Quelle  (Vsp.  46)  dem 
Heimdali  zugeschrieben  (vgl.  Schuck,  Stu- 
dier I  131  ff.).  E.  Mogk. 

Glas.  §.  I.  Von  den  Römern  ist  die  Her- 
stellung und  mannigfache  Verwendung  des 
Glases  übernommen  und  vor  allem  bei  den 
Franken  in  ausgedehnter  Weise  weiter  ge- 
übt. Für  Fenster  (s.  d.)  sind  Glasscheiben 
in  Bronzerahmen  schon  bei  den  Römern 
bekannt  (Pompeji),  nachher  freilich  seltener 
doch  immer  noch  angewandt.  Auch  dies 
hauptsächlich  in  Frankreich,  wo  Venan- 
tius  Fortunatus  (ca.  560)  und  Gregor  von 
Tours  solche  öfters  erwähnen;  auch  Beda 
erzählt  von  Glas  in  englischen  Kirchen. 
In  karolingischer  Zeit  treten  manchmal 
Glaser  auf  (so  zur  Zeit  Ludwigs  des  From- 
men). Aber  erst  Ende  des  10.  Jhs.  er- 
wuchs eine  wirkliche  Glasindustrie  für 
Fenster,  die  sogar  bald  zur  Herstellung  von 
Glasmalereien  führte,  so  im  Kloster  zu 
Tegernsee,  das  im  11.  Jh.  zur  berühmten 
ältesten  deutschen  Stätte  dieser  Kunst- 
übung wurde. 

§  2.  Außerdem  aber  diente  das  Glas  zu 
Gefäßen  aller  Art  (s.  'Glasgefäße'),  deren  man 
vor  allem  in  fränkischen  Gräbern  eine  viel- 
gestaltige Menge  antrifft,  Flaschen,  Becher, 
Hörner,  Ampullen  usw.,  oft  große  Kunst- 
fertigkeit im  Herstellen  reichster  Formen 
zeigend.  —  Zuletzt  aber  ist  die  Herstellung 
von  Glasflüssen  aller  Art  in  den  verschie- 
densten Farben  von  Bedeutung,  vorwiegend 
zu  Zwecken  des  Schmuckes;  z.  B.  rubin- 
farbiges Glas  (statt  der  Granaten  oder  Al- 
mandine)  in  Goldzellen  (verroterie  mero- 
vingienne)  eingesetzt;  auch  für  Email  un- 
entbehrlich, und  in  großem  Maßstabe  für 
Glasperlen  und  als  Ersatz  für  Edelsteine 
hergestellt. 

Lindenschmit  Deutsche  Altertumsk.  1 880 
I  476  ff.  A.  Haupt. 

Glasgefäße.  §  i.  Was  sich  an  Erzeug- 
nissen der  Glasmacherkunst  auf  germani- 
schem Boden  in  vorgeschichtlichen  Perio- 
den vorfindet,  muß  durchaus  als  Import- 
ware aus  dem  Süden  gelten.  Gefäße  aus 
Glas  finden  sich  erst  in  römischer  Zeit,  und 
auch  diese  sind  anfangs  fremder  Kunst- 
fertigkeit zu  verdanken.  Die  große  Masse 
der    Glasgefäße    aus    römischer    Zeit   ent- 


GLASGEFÄSSE 


261 


stammt  Gräberfunden.  Besonders  vom 
Rhein,  aus  Köln  und  Trier,  gingen  Handels - 
wege  in  das  freie  Germanien,  nach  Eng- 
land und  Skandinavien,  auf  denen  diese 
Erzeugnisse  im  Austausch  gegen  Landes - 
Produkte  vertrieben  wurden.  Die  Formen 
der  rhein.  Glasgefäße  entsprechen  denen 
der  gallisch -belgischen  Glasindustrie,  die 
sich  im  Laufe  des  i.  Jhs.  allmählich  von 
den  südl.  Einflüssen  befreit  und  im  An- 
fange des  2.  Jhs.  ein  reines  wasserhelles 
Glas  erzeugt,  aus  welchem  die  große  Masse 
der  noch  vorhandenen  Gebrauchsgefäße  ge- 
blasen ist.  Es  sind  kegelförmige  Becher, 
kugelige  Schalen,  Flaschen  und  Kannen  mit 
Buckeln  und  Falten  nach  keramischen 
Vorbildern.  In  Köln  wurde  besonders  in 
dieser  Zeit  die  Schlangenfaden -Verzierung 
geübt.  Die  höchste  Blüte  erreichte  die 
gallische  und  rheinische  Glaskunst  im 
3.  Jh.  Die  Technik  des  Glasblasens  in 
Hohlform  und  Hohl-  sowie  FacettenschlifE 
wurden  vervollkommnet.  Am  Ende  des 
Jhs.  wurden  daneben  Gravierung  und 
Malerei  besonders  in  Köln  und  Trier  ge- 
pflegt. Auch  treten  jetzt  oft  christliche 
Motive  auf,  und  man  wendete  schalenför- 
mige Glasgefäße  als  Meßkelche  an.  In  diese 
Zeit  und  in  die  Periode  der  Völkerwande- 
rung fällt  auch  die  weiteste  Ausbreitung 
rheinischer  Glasgefäße  im  nördl.  und  östl. 
Europa.  Die  Formen  der  Gebrauchsgläser 
werden  im  4.  Jh.  derber  und  massiger,  auch 
wird  die  Entfärbung  des  Glases  von  natür- 
lichen Beimengungen  unvollkommener. 
Charakteristisch  für  diese  Epoche  sind  im 
Norden  die  reichen  Grabausstattungen  mit 
Gefäßen  für  üppige  Mahlzeiten  neben  dem 
Mangel  an  Waffen.  Zahlreich  sind  die 
Becher  und  Schalen  mit  Facettenschliff, 
Rippen  und  Fadenauflagen,  Trinkhörner 
aus  Glas,  und  als  nordische  Besonderheit 
schalenförmige  Becher  mit  aufgemalten 
Bildern  von  Tierkämpifen  und  Gladiatoren. 
§  2.  Von  den  Römern  übernahmen 
Franken  und  Alemannen  die  Glasindustrie 
und  fertigten  besonders  die  in  den  Gräbern 
oft  gefundenenFormen  des  sogen. Tümmlers, 
eines  Bechers  mit  kugligem  Boden,  dann 
den  schlanken,  kegelförmigen  Becher,  der 
oft  seltsam  mit  taschenförmigen  oder 
rüsselartigen,  herabhängenden  Ansätzen 
verziert    ist,    ferner    schalenförmige    weit- 


mündige Becher  ohne  Standfläche  und 
Flaschen.  Die  Verzierungen  bestehen 
außer  den  eben  gen.  Rüsselansätzen  in 
großen  Nuppen  und  Fadenauflagen.  Durch 
Handel  und  als  Ehrengeschenke  fanden 
diese  Erzeugnisse  der  rhein.  Glasindustrie 
bis  in  da*  10.  Jh.  ihren  Weg  nach  dem 
Norden,  wo  besonderss  in  den  Wikinger- 
gräbern von  Björkö  in  Schweden  ihre 
letzten  Ausläufer  gefunden  worden  sind. 
Die  großen,  aus  röm.  Zeit  erhaltenen 
Massen  von  Gläsern  in  Gallien  wußten  die 
Franken  durch  Zerstampfen  und  Schmelzen 
zu  neuem  farbigen  Glase  zu  verwerten. 

§  3.  Die  weitere  Entwicklung  der  Glas- 
gefäße  im  MA.  ist  dunkel.  Es  ist  anzu- 
nehmen, daß  die  Glaserzeugung  allmäh- 
lich in  weiteren  Gebieten  bekannt  wurde, 
doch  haben  wir  auf  germ.  Boden  außer- 
halb des  Rheinlandes  keine  sicheren  Nach- 
richten und  Funde  von  Glaswerkstätten  des 
MA.,  obwohl  die  Entstehung  solcher  an 
geeigneten  Plätzen  mit  den  natürlichen 
Vorbedingungen  wahrscheinlich  ist.  Wenig- 
stens die  gewöhnlichsten  Erzeugnisse  für 
den  täglichen  Gebrauch  wird  man  auch 
andernorts  hergestellt  und  die  Einfuhr  von 
Gläsern  auf  Luxusgefäße  beschränkt  haben. 
Daher  ist  auch  der  Glaser  im  altdeutschen 
Handwerkerstande  nicht  besonders  ge- 
achtet. Es  kommt  hinzu,  daß  die  auch  im 
Altertum  vielfach  vorbildlich  wirkende 
Keramik  im  MA.  nicht  auf  der  Höhe  stand, 
um  der  neuen  Glasindustrie  künstlerische 
Vorbilder  zu  liefern.  Man  bediente  sich 
außerdem  noch  lange  einfacher  Holzgefäße, 
auch  als  Tischgeräte,  deren  Nachahmung 
in  Glas  nicht  reizen  konnte. 

§  4.  Was  die  Benennungen  von  Glas- 
gefäßen  betrifft,  die  sich  aus  älterer  Zeit 
nachweisen  lassen,  so  muß  zuerst  das  Hörn 
genannt  werden,  ahd.  stechal,  aus  dem  got. 
stikls  als  Lehnwort  mit  der  Bedeutung 
'Glas'  in  slaw.  Sprachen  übergegangen 
(aslaw.  stiklu,  russ.  steklo,  apreuß.  sticlo,  lit. 
stiklas).  Sehr  alten  Ursprungs  ist  ferner 
die  Schäle  {scala),  die  in  den  fränk.  Funden 
eine  große  Rolle  spielt.  Ursprünglich 
hießen  so  die  Trinkgefäße,  die  aus  den 
Schädeln  erschlagener  Feinde  hergestellt 
wurden.  Man  machte  solche  aber  auch 
aus  Glas.  An  das  mlat.  coppa,  cuppa  scheint 
Kuffe  anzuklingen,   in   Schlesien   Bezeich- 


202 


GLESARIA— GLOCKENBECHER 


nung  eines  bauchigen  Trinkglases.  Coppa 
hieß  ein  runder  Becher,  zuweilen  mit  einem 
oder  zwei  Henkeln  {ptha,  diothd)  versehen. 
Wurde  er  auf  einen  Fiiß  gestellt,  so  ent- 
stand der  Kelch,  ahd.  ehelich,  ags.  calic, 
eel{i)c  aus  lat.  calix.  Der  Becher,  lat.  bacar, 
baccar,  auch  picarium,  bacrio,  anftrd.  bikar, 
erscheint  bei  dem  Langobarden  Paulus 
Diaconus  als  Weingefäß  mit  längerer  Hand- 
habe. Der  Pokal,  mlat.  bucale,  bucaletum, 
weist  ebenfalls  auf  roman.  Boden  hin. 
Eine  alte  Glasgefäßform,  deren  Ursprung 
nicht  nachweisbar  ist,  heißt  der  Römer 
und  scheint  deutsch -rheinischer  Abkunft 
zu  sein. 

Anton  Kisa  Das  Glas  im  Altertum,  Leipz. 
1 908.  E.  von  Czihak  Schlesische  Gläser, 
Breslau   1891.  K.  Brunner. 

Glesaria  nannten  nach  Plinius  NH.  4,  97 
die  röm.  Soldaten  jene  Nordseeinsel,  deren 


gegossene  Glocken  als  rituell  unentbehrlich 
bezeichnet,  vorher  wurden  sie  meist  aus 
Bronzeblech  genietet.  Um  900  spricht  der 
Mönch  von  St.  Gallen  von  einem  Glocken- 
gießer in  Aachen. 

M  o  t  h  e  s  Baulexikon  II  480.  A.  Haupt. 
Glockenbecher  (Zonenbecher,  Bra- 
nowitzer  Typus).  §1.  Leitform 
einer  spätneolithischen  und 
früh-metallzeitlichen  Kultur- 
gruppe von  sehr  weiter  und  eigentümlicher 
Verbreitung  im  südwestl.,  westl.,  mittl.  und 
nördl.  Europa.  Außer  dem  glockenförmig 
geschweiften,  selten  gehenkelten  ,, Becher" 
umfaßt  die  Keramik  dieser  Gruppe  u.  a. 
noch  Henkeltöpfchen  und  flache  Schalen 
mit  verschieden  gestaltetem  Fuß  und 
Mundsaum  und  ist  zuweilen  durch 
schöne  (rote)  Färbung  und  spiegelglatte 
Polierung  der  Gefäßwände  ausgezeichnet. 


Abb.  6.     Glockenbecher  aus  Hrubtschitz  in  Mähren.    (Nach  J.  L.  Cervinka.) 


einheimischer  Name  Auster avia  'Osterinsel' 
war.  Der  Name,  dessen  Ableitung  lat.  ist, 
hat  Entlehnung  des  germ.  Wortes  für  den 
Bernstein  ins  Lateinische  (als  glesum)  zur 
Voraussetzung.  R-  Mach. 

Glesiae  heißen  nach  Plinius  NH.  4,  103 
die  Britannien  gegenüber  im  germanischen 
Meer  verstreuten  Inseln,  die  von  den  jünge- 
ren Griechen  Electrides  genannt  wurden, 
quod  ibi  electrum  nasceretur.  Der  Name  ist 
(wie  got.  alcwjis  von  alew)  mittels  des  im 
Germ,  nur  mehr  in  Resten  nachweisbaren 
idg.  70 -Suffixes  von  germ.  ^Zfsa-' Bernstein' 
abgeleitet.  R.  Mach. 

Glocke  {campana,  Signum,  cloca,  nola). 
Schon  bei  Persern  und  Römern  bekannt. 
Ihre  Erfindung  schrieb  man  sonst  irrtüm- 
lich dem  Bischof  Paulinus  von  Nola  in  Cam- 
panien  zu;  im  6.  Jh.  wird  sie  unter  dem 
Namen  signum  erwähnt.     Seit  874  werden 


Die  eingestochene,  oft  eingestempelte,  meist 
weiß  ausgefüllte  Verzierung  bildet  parallele 
Streifen  oder  breite  Zonen,  die  entweder 
gleichmäßig  mit  einerlei  oder  in  rhythmi- 
scher Abwechslung  (metopenähnlich)  mit 
verschiedenen  ausnahmslos  geradlinigen 
Mustern,  als  Zickzackbändern,  schraffierten 
Dreiecken,  liegenden  sanduhrähnlichen  Fi- 
guren usw.  gefüllt  sind.  Die  Nebenfunde 
in  Gräbern  sind  sehr  einfache  kupferne 
Dolche  und  Nadeln,  in  Frankreich  auch 
Goldschmucksachen,  länglich -viereckige,  an 
den  Rändern  durchbohrte  Handschutz- 
platten (aus  Bein,  Stein,  Ton)  für  Bogen- 
schützen, steinerne  Pfeilspitzen,  aber  sonst 
keine  charakteristischen  Steingeräte,  S. 
Abb.  6. 

§  2.  Die  Fundstellen  sind  viel  seltener 
Wohnstätten  (Sizilien,  Schweiz),  als  Gräber 
(in  Sardinien  Grabgrotten,  in  Oberitalien, 


GLOCKENTURM— GNAD,  GNADE 


263 


SO-Spanien,  Mitteleuropa  Flachgräber,  in 
Frankreich  Dolmen,  in  England  Tumuli), 
zu  allermeist  mit  Skeletten.  In  nordischen 
Steinkistengräbern  der  4.  (letzten)  neolith. 
Stufe  erscheinen  lokale  Nachbildungen  der 
G.  neben  solchen  metallener  Dolche  und 
Beilklingen  aus  geschlagenem  Feuerstein 
und  geschliffenem  Diorit.  Die  G.  fehlen  im 
ganzen  südöstl.  und  östl.  Europa  und  ihre 
Herleitung  aus  dem  ersteren  ist  daher  eine 
kaum  haltbare  Hypothese,  wie  auch  ihre 
vermeintliche  hohe  Altersstellung  in  der 
jüngeren  Steinzeit.  Daß  sie  überall  einem 
und  demselben,  zwischen  Steinzeit  und 
Bronzezeit  sich  weit,  aber  locker  ausbrei- 
tenden Volke  angehören,  ist  ebenfalls  nicht 
wohl  anzunehmen,  doch  ist  die  sonst 
seltene  Kurzköpfigkeit  der  Skelette  aus 
den  G. -Gräbern  Mitteleuropas  bemerkens- 
wert. 

A.  V  o  ß  ZfEthn.  1895,  Verh.  121.  P.  R  e  i  - 
necke  Westd.  Ztschr.  19  228.  M.  H  o  e  r  n  e  s 
Jahrb.  k.  k.  Zentr.-Komm.  III  i,  105.  J.  D  6  c  h  e- 
1  e  1 1  e  Manuel  I  549.  G  r  ö  ß  1  e  r  Jahresschr. 
f.  d.  Vorgesch.  d.  sächs.-thüring.  Länder  8, 
I — 86  (1909).  M.  Hoemes. 

Glockenturm.  Seit  dem  6.  Jh.  bekannt; 
so  (um  560)  wird  einer  zu  Nantes  genannt, 
um  570  zu  Merida  (span.  westgotisch), 
etwas  später  der  (wohl  ostgotische)  an  der 
Basilika  Ursiana  zu  Ravenna,  wo  aus  den 
folgenden  langobardischen  Zeiten  verschie- 
dene vorhanden  sind,  wie  denn  die  Lango- 
barden zahlreiche  errichteten.  Anfänglich 
wohl  alle  rund;  erst  freistehend,  dann,  vor 
allem  in  Deutschland,  paarweise  zu  seiten 
der  Vorhalle,  weil  zugleich  und  haupt- 
sächlich Treppentürme;  Aachen,  Wimpfen 
i.  T,  Gernrode,  S.  Pantaleon,  Köln,  auch 
an  S.  Lorenzo,  Verona;  paarweise  doch 
freistehend  zur  Seite  des  Chores  auf  dem 
St.  Gallener  Klosterplan.  Dort  ebenfalls 
als  Treppentürme  mit  oberer  Kapelle  be- 
zeichnet; doch  vermutlich  gleich  oder  bald 
auch  für  Glocken  dienend.  Später  vier- 
eckig; so  aus  dem  10.  Jh.  verschiedene  in 
der  Schweiz  (Sitten,  St.  Maurice  d'Agaune). 
Charakteristisch  für  den  Zweck  ist  die  nach 
oben  immer  luftiger  werdende  Durch- 
brechung der  Stockwerke  durch  Schall - 
Öffnungen.  Vgl.  auch  'Engl.  Baukunst'  28  ff. 

Bei  der  Pfalzkapelle  zu  Aachen  ist  es, 
wie  oben  bemerkt,  zweifelhaft,  ob  die  bei- 


den runden  Türme  neben  der  Vorhalle  nicht 
bloß  Treppentürme  waren,  der  hohe  Aufbau 
zwischen  ihnen  dagegen  als  das  Glocken - 
haus  zu  betrachten  ist,  wie  es  imSächsischen 
nachher  verbreitet  war  (Gandersheim). 

Im  frühen  Mittelalter  bildeten  übrigens 
die  freistehenden  hölzernen  Glockentürme, 
die  im  Norden  noch  jetzt  häufig  sind,  die 
Mehrzahl. 

Dehio  u.  v.  Bezold  Kirchl.  Bauk.  d. 
Abendlandes  I  559  ff.  Mothes  Baulexikon  II 
481.  D  e  r  s.  Gesch.  d.  miUelalterl.  Bauk.  in 
Italien  I  165.  A.  Haupt. 

Glomman,  germ.  Volksstamm,  werden 
Wids.  21  und  69,  beidemal  mit  Holm- 
rugiern  oder  Rugiern  zusammen  genannt. 
Ihr  Heros  eponymos  ist  der  Seekönig 
Glammi  SnE.  I  546,  i.  II  154,  2,  ihr  Name 
zu  anord.  glammi  'Wolf,  glam{m),  'Lärm' 
gehörig.  Kaum  ist  das  Volk  mit  Holt- 
hausen  Beow.^  2,  65  des  Namens  wegen 
an  den  Glommen  im  südlichen  Norwegen 
zu  setzen;  denn  diese  Namenähnlichkeit 
ist  sekundär:  hier  liegt  ö,  dort  a  zugrunde. 
Wo  die  Glomman  hingehören,  hängt  mit 
der  Frage  zusammen,  ob  die  Holmrugier 
des  Wids.  die  norddeutschen  oder  norwe- 
gischen sind.  Für  ersteres  und  die  Iden- 
tität mit  den  Lemovii  des  Tacitus  kann 
man  anführen,  daß  Wids.  21  Heoden  König 
der  G.  ist  und  dieser  durch  den  Inselnamen 
Hiddensee,  anord.  Heäins  ey  an  der  Süd- 
küste  der  Ostsee  lokalisiert  wird. 

R.  Much. 

Gnä  in  der  nordischen  Mythologie  eine 
Asin,  die  wie  FuUa  (s.  d.)  Dienerin  der 
Frigg  ist,  deren  Befehle  sie  ausführt.  Sie 
reitet  auf  dem  Rosse  Hofvarpnir  (Huf- 
werfer) durch  Luft  und  Meer.  Außer  in 
dieser  Bemerkung  der  Snorra-Edda  (I  116) 
verwerten  die  Skalden  den  Namen  der 
Gnä  häufig  zur  Bildung  von  Kenningar  für 
'Frau'.  Die  Göttin  ist  wohl  nur  eine  Hypo- 
stase der  Frigg.  E.  Mogk. 

Gnad,  Gnade  wird  in  mittelalterlichen 
Münzordnungen  die  vom  Münzherrn  ge- 
duldete Abweichung  vom  vorgeschriebenen 
Gewicht  und  Feingehalt  der  Münze  (das 
sog.  Remedium)  genannt.  (S.  Feingehalt 
§   6,    7-^  ^-  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Godord.  §  i.  Das  G.  ist  ein  dem  isländi- 
schen Freistaat  eigentümlicher  Verband 
[pinghä,  ßingmannasveit)  von  Personen,  die 


204 


GODORD— GOLDMÜNZE 


sich  um  einen  Tempelbesitzer,  den  Goden 
{god'i,  hofgoä't),  als  Mittelpunkt  und  Leiter 
vereinigen.  Jedem  einzelnen  stand  es  im 
wesentlichen  frei,  welchem  Goden  er  sich 
anschließen  wollte,  und  auch  das  einmal 
mit  einem  solchen  eingegangene  Verhältnis 
konnte  wieder  gelöst  werden.  Das  Godord 
selbst  vererbte  sich  und  konnte  veräußert 
werden  nach  privatrechtlichen  Grundsät- 
zen. Die  Möglichkeit  der  Begründung 
eines  G.  muß  an  sich  jedem  Tempelbesitzer 
freigestanden  haben.  Doch  ist  jedenfalls 
die  Zahl  der  politisch  bedeutsamen  G.  eine 
beschränkte.  Sie  betrug  39,  wobei  auf  das 
Nordviertel  12,  auf  die  übrigen  Viertel  je 
9  G.  entfielen,  und  zwar  gemäß  der  965 
erfolgten  Bezirksordnung.  1004  wurden 
bei  der  Errichtung  des  fünften  Gerichtes 
zwar  neue  G.  zugelassen,  aber  nur  mit  ge- 
ringeren Rechten  als  sie  den  ,, alten"  G. 
zustanden. 

§  2.  Die  politische  und  staatsrechtliche 
Bedeutung  des  G.  beruht  darauf,  daß  das 
G.  nicht  nur  ein  Vermögenswert,  sondern 
auch  eine  Würde  war  und  die  staatliche 
Leitung  [landstjörn)  wie  die  der  einzelnen 
Bezirke  [heraässtjörn]  in  der  Hand  der 
Inhaber  der  alten  G.  lag.  Sie  bildeten  mit 
dem  Gesetzessprecher  (s.  d.)  und  den 
Bischöfen  das  oberste  Organ,  die  Iggrelta 
(s.  Staatsverfassung),  der  die  Gesetzgebung, 
die  Beschlußfassung  in  administrativen 
Angelegenheiten  und  die  Wahl  des  Ge- 
setzessprechers zustand.  Ferner  ernennen 
sie  die  Richter  in  den  Viertelsgerichten  und 
im  fünften  Gericht,  in  diesem  Fall  in  Ge- 
meinschaft mit  den  Inhabern  der  neuen  G. 
Auch  obliegt  dem  einzelnen  Goden  die  Er- 
öffnung und  Schließung  der  Dingversamm- 
lung sowie  geringere  Funktionen  am  Ding, 
die  verwaltende  Leitung  im  G.,  die  Polizei, 
der  Vorsitz  im  feränsdömr  (s.  Friedlosig- 
keit).  Aus  der  Entstehung  des  G.  ergibt 
sich  die  priesterliche  Stellung  des  Goden; 
die  persönliche  Beziehung  zu  den  Leuten 
{pingmenn)  des  G.  bringt  mit  sich,  daß  diese 
unter  seinem  Schutz  {traust)  stehen  und 
von  ihm  in  manchen  Fällen  vertreten  wer- 
den müssen,  auf  der  anderen  Seite  aber 
seinem  Befehl  [banny  zu  gehorchen  haben. 
Von  seinen  Leuten  kann  der  Gode  unter 
anderem  die  Zahlung  eines  Tempelzolles 
(hoftollr),  der  allerdings  mit  der  Einführung 


des  Christentums   wegfiel,    und   der  Ding- 
steuer [pingfararkaup),  verlangen. 

§  3.   Die  in  dexzeXhen ßingsökn  (s.  Staats- 
verfassung) befindlichen  Goden  werden  ge- 
meinschaftlich als  sampingisgod'ar  bezeich- 
net.    Sie  haben  die  J>ingsökn  zu  leiten,  wie 
die  im  Viertel  vereinigten  Goden  das  Viertel. 
§  4.   Die  Veräußerlichkeit  der  G.  machte 
es  möglich,    daß  einzelne   mehrere  G.   er- 
warben   und    damit    die    Herrschaft   über 
einen  größeren  Teil  der  Insel.     Auf  diese 
Weise  haben  auch  die  norwegischen  Könige 
die  Herrschaft  über  die  ganze  Insel  erlangt. 
V.  A  m  i  r  a  Recht  1 66  f .     K.Maurer  Island 
38  ff.,    156  ff.,    187  ff.      Ders.,    Vorlesungen  V 
79  ff.,  213  ff.     Boden  Die  isländ.  Regierungs- 
gewalt  in  der  jreistaatl.  Ziit  (dazu  v.  Amira  in 
HistVSchr.   1906,  527  ff.).  v.   Schwerin. 

Goldbach  bei  Überlingen  am  Bodensee. 
Kapelle  aus  karolingischer  oder  noch 
früherer  Zeit  (vielleicht  schon  aus  der  Zeit 
der  angelsächsischen  ersten  christlichen 
Sendboten  oder  St.  Pirmins);  rechteckiger 
schmaler  Bau  mit  etwas  schmälerem,  ecki- 
gem Chor  mit  Chorbogen  und  westlichem' 
ähnlichem  Vorbau  ohne  Bogen  (wohl  einst 
Vorhalle).  Die  kleinen  rundbogigen  Fenster 
sind  nach  unten  etwas  verbreitert,  erschei- 
nen also  fast  parabolisch,  wie  sie  an  einigen 
angelsächsischen  Beispielen  vorkommen. 
S.  'Engl.  Baukunst'.  —  Das  Kirchlein  ist 
wohl  noch  im  9.  Jh.  reich  ausgemalt  (s.  auch 
'Reichenau'). 

F.  X.  Kraus  Die  Wandgemälde  der  S.  Syl- 
vesterkapelle zu  Goldbach.  K.  Künstle  Die 
Kunst  des  Klosters  Reichenau,  Freiburg  1906.  36  ff. 

A.  Haupt. 

Goldmünze.  §  i.  Nach  dem  Zeugnisse 
des  Tacitus  (Germ.  c.  5)  haben  die  Ger- 
manen gegen  Ende  des  i.  christlichen  Jh. 
im  Verkehr  vor  allem  die  römischen  Denare 
aus  der  Konsularzeit  {serratos,  higatosque) 
bevorzugt.  Diesen  sind,  wie  Münzfunde 
auf  deutschem  Boden  dartun,  im  2.  Jh. 
die  leichteren  neronischen  Denare,  dann 
die  in  ihrem  Feingehalt  stetig  abnehmen - 
dien  Gepräge  Trajans,  der  Antonine  und 
endlich  des  severischen  Hauses  gefolgt. 

§  2.  Die  nun  einsetzende  Zerrüttung  des 
römischen  Münzwesens  bewog  die  Ger- 
manen seit  der  Mitte  des  3.  Jhs.,  das  ent- 
wertete römische  Silberkurant  abzulehnen 
und  Bezahlung  in  gutem  Gold  zu  verlangen. 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


265 


Von  da  ab,  bis  gegen  die  Mitte  des  8.  Jhs. 
hielten  sie  sich  in  den  auf  römischem 
Reichsboden  gegründeten  Staaten  im  Ver- 
kehr an  römisches  Gold,  vor  allem  an  den 
seit  Konstantin  I.  ausgegebenen  S  o  1  i  - 
d  u  s  (s.  d.)  und  dessen  Drittelstück  (s. 
Tremissis',  Triens)  während  sie 
ihren  Vorrat  an  guthältigen  römischen 
Silbermünzen  als  S  c  h  a  t  z  g  e  1  d  (s,  d.) 
behandelten. 

§  3.  Mit  dem  Übergang  der  Herrschaft 
an  die  Karolinger  kehrten  die  Franken 
und  die  übrigen  deutschen  Stämme  (am 
spätesten  die  Bayern)  allmählich  wieder  zur 
Silbermünze  zurück,  die  bis  ins  14.  Jh.  den 
Verkehr  bei  den  Angelsachsen  und  Nord- 
germanen  ausschließlich   beherrscht  hat. 

§  4.  Goldprägung  gab  es  während  dieses 
Zeitraums  nur  in  den  langobardischen 
Herzogtümern  Süditaliens  (Benevent,  Sa- 
lerno)  und  unter  dem  Einfluß  des  byzan- 
tinischen und  arabischen  Münzwesens  bei 
den  Normannen  in  Sizilien.  Im  J.  1252 
nahm  Florenz  die  Prägung  von  Gulden 
{fiorint)  in  großem  Umfange  wieder  auf,  und 
seitdem  ist  die  Goldmünze  wieder  in  den 
Geldverkehr  von  Westeuropa  gelangt. 

L  u  s  c  h  i  n  Der  Denar  der  Lex  Salica;  SB.  d. 

kais.  Akad.  d.  Wissensch.  Wien  1910  Bd.  163,  4. 

D  e  r  s.  Münzkunde  78  ff. 

A.  Liischin  v.  Ebengreuth. 

Qoldschmiedekunst. 

A.  Allgemeines.  I,  Vorkommen  und 
Gewinnung  der  Edelmetalle  §  i — 2. 
II.  Goldgier.  Horte.  Königsschätze 
§3 — 6.  III.  Technik  und  Betrieb  §7 — 15. 
IV.  Stilentwicklung  und  Ornamentik 
§  16 — 21.  —  B.  Die  einzelnen  Epochen. 
I.  Bronzezeit  §  22 — 25.  II.  Eisenzeit, 
La  Tene-Zeit,  Zeit  der  römischen  Okku- 
pation §  26 — 27.  III.  Die  Völkerwande- 
rungszeit. I.  Einleitendes  §  28.  2.  Die 
nordischen  Länder  (bis  zum  Ausgang  der  heid- 
nischen Zeit)  §  29 — 30.  3.  Der  Osten  und 
Südosten,  insbesondere  die  ungarischen  Funde 
§  31—34.  4.  Die  Goten  §  35—36.  5.  Die 
Langobarden  §  37.  6.  Die  Alemannen  §  38.  7. 
Die  Burgunder  §  39.  8.  Die  Angelsachsen  und 
Irland  (bis  ins  10.  Jahrh.)  §  40 — 42.  9.  Die 
Franken  unter  den  Merowingern  §  43 — 46. 
IV.  Die  Karo  lingerzei  t  §  47 — 55.  V.  Das 
IG.  Jahrhundert,  insbesondere  die  Ottonen- 
zeit.  I.  Frankreich  §  56.  2.  Deutschland: 
a)  Die  Zeiten  Konrads  I.,  Heinrichs  I.,  Ottos  I., 
§  57.     b)  Byzantinischer  Import  in  ottonischer 

Hoops,  Reallexikon.  II. 


Zeit  §  58.    c)  Profaner  Schmuck  aus  ottonischer 
u.  salischer  Zeit  §  59.    d)  Goldschmiedearbeiten 
zu  sakralem  Gebrauch.  Klosterwerkstätten,  et)  Ein- 
leitung  §   60.      ß)   Trier    (Egbertschule)    §   61. 
Y)  Regensburg   §  62.     B)  Die    Insel    Reichenau 
§  63.    £)  Sonstige  deutsche  Schulen  des  10.  Jahr- 
hunderts §  64 — 66.     e)  Schluß :    Bernward  von 
Hildesheim.     Theophilus  §  67 — 68. 
A.   Allgemeines.     I.   Vorkom- 
men und  Gewinnung  der  Edel- 
metalle.     §1.     Gold    und   Silber   sind 
die  hauptsächlichsten  Materialien  der  Edel- 
schmiedekunst.     Beide  Metalle  erscheinen 
in  der  Kulturentwicklung  der  Völker  nicht 
gleichzeitig.      Während   Gold   neben   dem 
Kupfer  bereits   in    Funden   der  frühesten 
Metallzeit   Europas  erscheint,   tritt   Silber 
erst  sehr  viel  später  hinzu,  allerdings  noch 
in    vorgermanischer    Zeit,    denn    die    Be- 
zeichnungen für  Gold  sowohl  wie  für  Silber 
sind  den  Germanen  und  Slawen  gemeinsam. 
Sie  mögen  sie  mit  der  Sache  ursprünglich 
aus  Asien  übernommen  haben  (Müllenhoff, 
DA.  IV  I,  157).     Schon  in  früher  histori- 
scher Zeit  sehen  wir  denn  auch  die  Ger- 
manen mit  Gold  und  Silber  vertraut  und 
die   Edelschmiedekunst  von  ihnen  geübt: 
Caesar  (bell.  gall.  VI  28)  berichtet  53  v.  Chr. 
von  den  Sueven,  daß  sie  ihre  Trinkhörner 
am  Rande  mit  Silber  einzufassen  pflegten, 
wie  auch  in  den  nordischen  Funden  solche 
Trinkhornfassungen,     meist    aus     Bronze, 
vereinzelt  auf  uns  gekommen  sind.    Ebenso 
erwähnt  Tacitus  (Ann.  11,  20)  zum  Jahre 
47  n.  Chr.  die  Silbergruben  der  Mattiaken 
am  Taunus.      Spuren  eines   Bergbaus  auf 
Silber  haben  sich  für  diese  frühe  Zeit  aller- 
dings kaum  nachweisen  lassen.    Die  mühe- 
volle Förderung  der  Metalle  überließen  die 
Germanen  den  Römern  sowie  den  Kelten, 
deren     Bergbau     wiederholt     bezeugt    ist 
(Tacitus,  Germ.  43;  Ptolemaeus  2,  ii,  20. 
Vgl.   Müllenhoff,   DA.    IV   i,    158).     Auch 
wird  zunächst  und  noch  auf  Jahrhunderte 
hinaus  die  Einfuhr  kostbaren  Gerätes  die 
einheimische  Produktion  weit  übertrofTen 
und    ganz    in    den    Hintergrund    gedrängt 
haben.      Nach  Tacitus   (Germ.   5)   konnte 
man   bei   den   Germanen   silberne   Gefäße 
sehen,  die  Gesandten  oder  Fürsten  von  den 
Römern  zum   Geschenk  gemacht  worden 
waren,   bei   den   Germanen   aber  nicht   in 
höherer  Schätzung  standen  als  ihre  irdenen 
Gefäße.  Der  bekannte  Hildesheimer  Silber- 

18 


266 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


fund  mag  hierher  zu  rechnen  sein;  wahr- 
scheinlicher jedoch  handelt  es  sich  dabei 
um  das  Tafelsilber  eines  römischen  Großen. 

§  2.  Ebensowenig  wie  das  Silber  wußten 
sich  die  Germanen  der  Frühzeit  das  Gold 
selbst  zu  beschaffen,  obgleich  dieses  in  der 
Natur  rein  vorkommt.  Doch  auch  die 
Goldwäschereien  des  Rheins  sind  uns  nicht 
vor  778  bezeugt,  wenn  sie  auch  am  mitt- 
leren Rhein  früher  betrieben  worden  sein 
müssen  (Müllenhoff  aaO.).  Um  860  er- 
wähnt ihrer  Otfried  in  seiner  Evangelien- 
harmonie (I  I,  72:  joh  lesent  thar  in  lante 
gold  in  iro  sante),  um  iioo  schildert  Theo- 
philus  in  seiner  Schedula  diversarum  ar- 
tium  (1.  III  c.  XL IX)  eingehend  das  Ver- 
fahren der  Goldgewinnung  aus  dem  Rhein - 
sande.  In  der  Frühzeit  dagegen  kam  auch 
das  Gold  wohl  nur  auf  dem  Wege  des 
Handels  zu  den  Germanen.  Siebenbürgen, 
die  östUchen  Alpenländer,  Thracien  {vgl. 
Ammianus  MarcelHnus  XXXI  6,  6:  die 
Bergleute  aus  den  Goldgruben  machen  ^y6 
mit  den  Goten  gemeinsame  Sache)  und 
vielleicht  auch  Irland,  das  allerdings  weit 
mehr  für  Kupfer  in  Betracht  kommt  und 
womit  namentlich  Nantes  den  Handel  ver- 
mittelte (vgl.  Zimmer  i.  d.  SB.  d.  k.  p.  Ak. 
d.  Wiss.  1909  und  den  Art.  'Handel, 
englischer')  scheinen  die  hauptsächUch- 
sten  Herkunftsorte  gewesen  zu  sein.  Viel- 
fach wurde  das  Gold  in  feinen  Draht- 
spiralen, die  zugleich  eine  Art  Geld  be- 
deuteten, in  den  Handel  gebracht,  daneben 
freilich  auch  manche  fertige  Goldschmiede- 
arbeit oder  Goldmünze  nach  Germanien  und 
dem  skandinavischen  Norden  eingeführt. 
Sophus    Müller   Juellinge-Fundet   (Nor- 

diske  Fortidsminder  II,   i)  S.  8. 

IL  Goldgier.  H  o  r  t  e.  K  ö  n  i  g  s- 
schätze.  §3.  Wenn  auch  Tacitus,  der 
ja  übrigens  die  Tendenz  hatte,  seinen 
Römern  die  unverdorbenen  Sitten  der 
Germanen  als  vorbildlich  zu  schildern,  sagt, 
daß  sie  nach  Gold  und  Silber  keineswegs 
begierig  seien  (Germ.  5),  so  deutet  er  doch 
auch  bereits  an,  daß  die  den  Grenzen  des 
Römerreichs  zunächst  wohnenden  deut- 
schen Stämme  den  Wert  der  Edelmetalle 
wegen  des  Handelsverkehrs  wohl  zu  schät- 
zen wüßten.  Nur  im  Innern  des  Landes  sei 
noch  die  alte  einfachere  Art  des  Austauschs 
der  Waren  an  der  Tagesordnung.     Rasch 


aber  muß  von  da  an  die  Gier  nach  den 
glänzenden  und  kostbaren  Metallen,  ins- 
besondere dem  Golde,  bei  den  Barbaren 
um  sich  gegriffen  und  sich  gesteigert  haben. 
Ein  Wort,  das  der  Anonymus  Valesianus 
(II  12,  61)  dem  großen  Theoderich  in  den 
Mund  legt,  vergleicht  das  Gold  mit  einem 
bösen  Geiste,  und  in  der  Tat  sehen  wir 
die  Epoche  der  Völkerwanderung  von 
einer  wilden  Jagd  nach  Gold  und  edlen- 
Steinen  erfüllt,  Politik  und  Kriegführung 
der  Zeit  häufig  dadurch  bestimmt. 

§  4-  Von  der  Vorstellung  goldener 
Paläste  und  goldgepflasterter  Straßen  ist 
die  Phantasie  der  Germanen,  wie  sie  sich 
in  der  nordischen  Mythologie  ausprägt,  er- 
regt (Völuspa,  Grimnismal;  Gylfaginning 
usw.),  noch  Adam  von  Bremen  schildert 
dieser  Vorstellung  entsprechend  den  Lan- 
destempel zu  Upsala  als  ganz  von  Gold 
hergestellt  und  mit  einer  goldenen  Kette 
über  seinem  Dach  geziert  (vgl.  Müllenhoff 
DA.  V  32  f.),  und  die  Häufung  von  Edel- 
metallarbeiten in  den  Horten  der  germani- 
schen Könige,  die  allerdings  in  der  Regel 
zugleich  den  Staatsschatz  bildeten,  und 
aus  denen  das  Verdienst  mit  vollen  Händen 
belohnt  zu  werden  pflegte,  muß  vielfach 
eine  ganz  ungeheure  gewesen  sein.  Nach 
der  Besiegung  der  Vandalen,  in  deren  La- 
ger die  Römer  bereits  eine  solche  Menge 
von  Schätzen  vorgefunden  hatten,  »wie 
kaum  jemals  an  einem  Ort  zusammen- 
gewesen ist«  (Prokop,  Vandalenkrieg  2,  3) 
und  nach  der  Übergabe  des  königlichen 
Hausschatzes  durch  Gelimer  (Prokop  2,  4) 
führte  Belisar  in  seinem  Triumph  die  ganze 
kostbare  Beute  dem  staunenden  Byzanz 
vor  Augen.  Unter  dem  königlichen  Gerät 
befanden  sich  goldene  Thronsessel  und 
Sänften,  zahlreiche  edelsteinbesetzte  Klein- 
odien und  goldene  Trinkgefäße,  dazu  viele 
tausend  Talente  Silbers  und  der  ganze 
Schatz  kostbarer  Gefäße,  der  von  der 
Plünderung  des  Kaiserpalastes  zu  Rom 
durch  Geiserich  herrührte  (Prokop   2,   9). 

§  5.  Gewaltig  muß  auch  der  von  Theo- 
derich  d.  Gr.  angesammelte  ostgotische 
Königsschatz  gewesen  sein,  der  in  den 
Verhandlungen  der  Goten  mit  Belisar  und 
Justinian  im  Jahre  539  eine  große  Rolle 
spielte  (Prokop,  Gotenkrieg  2,  29),  dann 
540    von    BeUsar    nach    Byzanz    entführt 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


267 


wurde,  wo  ihn  Justinian  in  seinem  Palast 
»ganz   heimlich   einigen    Senatoren   zeigte, 
indem  er  sich  mit  der  Größe  des  Ereig- 
nisses  brüstete«   (Prokop   3,    i;    Jordanis, 
Rom.  Gesch.  c.  375).     Ebenso  drehen  sich 
die  letzten  Kämpfe  der  Ostgoten  in  Itahen 
zum  guten  Teil  um  den  neuen  Königshort, 
den  Totila  teils  nach  Tibur,  vor  allem  aber 
nach    dem    uneinnehmbaren    Kastell    von 
Cumae  in  Kampanien  hatte  schaffen  lassen. 
Zur   Belagerung  von  Cumae  sandte  bald 
nach  der  Schlacht  bei  Taginae  Narses  von 
Rom  aus  einen  Teil  seiner  Truppen,  dort- 
hin zogen  sich  beutelüstern  auch  die  un- 
sicheren neuen  Bundesgenossen  der  Goten, 
die  Franken  unter  ButiHn  und  Leutharis, 
und  wesentlich  um  den  Schatz  zu  retten, 
brach    Teja    alsbald    zur    Entscheidungs- 
schlacht nach  Cumae  auf  (Prokop  3,   24; 
4,  34.     Agathias,  Hist.  i,  8 — 9  u.  20.)  — 
Auch  nach  der  Niederlage  der  Westgoten 
bei  Vouille  (507)  hatten  die  Franken  als- 
bald   mit    großem    Eifer    das    feste    Car- 
cassonne,    wo    der    westgotische    Königs- 
schatz   aufbewahrt    wurde,    belagert,    die 
Belagerung  jedoch  beim  Heranrücken  des 
großen     Theoderich,     der    seinem     Enkel 
Amalrich    zu    Hilfe    geeilt   war,    aufgeben 
müssen.        Theoderich    hatte    dann    den 
Schatz  mit  sich  nach  Ravenna  genommen 
und  erst  Atalarich  ihn  den  Westgoten  zu- 
rückgegeben   (Prokop,    Gotenkrieg    I,    12, 
13).  —  Dagegen  gelangte  der  Schatz  der 
Langobarden    von    Ravenna,    wohin    ihn 
Rosamunde  nach  der  Ermordung  Alboins 
mitgenommen,  durch  den  Statthalter  Lon- 
ginus  später  nach  Byzanz.  —  Von  den  un- 
geheuren Schätzen,  die  sowohl  Attila,  wie 
nachmals  die  Avaren,  die,  wie  Notger  Bal- 
bulus  sagt,  »200  und  mehr  Jahre  lang  alle 
Reichtümer  des  Abendlandes  zusammen- 
schleppten«,   angehäuft   hatten,    wird   uns 
verschiedentlich  berichtet. 

§  6.  Diese  allgemeine  und  oft  blinde 
Gier  nach  Gold  und  Schätzen,  die  auch  in 
der  hohen  Schätzung  des  Goldschmieds 
im  germanischen  Altertum  —  er  hat  fast 
bei  allen  Stämmen  das  höchste  Wergeid, 
das  nach  der  Lex  Salica  und  Alamannica 
30  bis  50,  nach  den  burgundischen  Gesetzen 
sogar  bis  150  solidi  betrug  (vgl.  J.  v. 
Schlosser  in  den  SB.  d.  Wiener  Ak.  d. 
Wiss.  CXXHI,  IL  Abhdlg.  S.  175)  —  ihren 


Ausdruck  und  in  der  Sage  vom  verderben- 
bringenden Nibelungenhort  ihren  poeti- 
schen Nachklang  fand,  hat  also,  wie  wir 
gesehen  haben,  vielfach  zu  den  größten 
Besitzverschiebungen  geführt  und  dadurch 
nicht  selten  die  Spuren  für  die  ursprüng- 
liche Provenienz  auch  der  auf  uns  gekom- 
menen Goldschmiedearbeiten,  die  freilich 
nur  einen  verschwindenden  Bruchteil  der 
ehemals  vorhandenen  darstellen,  völlig 
verwischt.  Und  wenn  auch  die  Kirchen- 
schätze, die  namentlich  aus  der  späteren 
Zeit  der  hier  zu  behandelnden  Epoche 
neben  den  Bodenfunden  die  hauptsäch- 
lichsten Denkmäler  auf  uns  gebracht  ha- 
ben, einen  stabileren  Charakter  besaßen 
und  ihrer  Natur  nach  die  Tradition  besser 
wahrten,  so  hat  sich  doch  auch  hier  im 
Laufe  so  vieler  Jahrhunderte  der  alte  Be- 
stand fortgesetzt  dezimiert,  Ursprung  und 
Herkunft  immer  mehr  verschleiert.  Für 
das  ganze  Gebiet  bleibt  daher  die  Forschung 
insbesondere  nach  dem  Zusammenhang  der 
Dinge,  nach  der  Entwicklungsfolge  zum 
überwiegenden  Teil  auf  Vermutungen  an- 
gewiesen. 

III.  Technik  und  Betrieb. 
§  7.  Über  den  Anteil  der  Germanen  an  der 
Entwicklung  der  Goldschmiedekunst  und 
über  die  Elemente,  die  sie  etwa  von  alter 
eigener  Kunstübung  her  mitbrachten,  als 
sie  zuerst  mit  der  Kultur  der  klassischen 
Völker  in  Berührung  kamen,  sind  die  An- 
sichten der  Forscher  noch  einigermaßen 
geteilt,  wenn  auch  heute  die  Meinung  derer 
überwiegt,  die  das  ursprüngliche  Väter- 
erbe der  Germanen  in  der  Kunst  auf  ein 
Minimum  reduzieren.  Wenn  sich  aber  auch 
für  alle  von  den  Barbaren  angewandten 
Techniken  und  ebenso  für  die  Einzelheiten 
ihrer  Ornamentik  der  zeitlich  frühere  Ge- 
brauch in  der  antiken  Kunst  hat  nach- 
weisen lassen  und  es  keinem  Zweifel  unter- 
liegen kann,  daß  seitens  der  Germanen  die 
weitgehendsten  Entlehnungen  stattgefun- 
den haben,  so  bleibt  doch  die  Möglichkeit 
spontaner  eigener  Erfindung  namentUch 
der  einfacheren  Zierformen  bestehen; 
überdies  sind  Auswahl,  Verwendung  und 
Umgestaltung  der  klassischen  Motive  so 
eigenartig,  daß  man  vor  allem  für  die  Zeiten 
der  Völkerwanderung  von  einem  germa- 
nischen Stil  zu  sprechen  wohl  berechtigt  ist. 

18* 


268 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


§  8.  Eine  der  primitivsten  Techniken  ist 
neben  dem  Guß  der  Edelmetalle  nach  Art 
des  Bronzegusses  das  Beschlagen  oder 
Behämmern  mit  mehr  oder  minder 
starkem  Silber-  oder  Goldblech, 
wobei  in  der  Regel  ein  durch  Schnitz- 
arbeit entsprechend  vorbereiteter  Holz- 
kern als  Substrat  dient  und  auf  ent- 
wickelterer Stufe  der  Wirkung  durch 
vorhergehende  Pressung,  Stanzung  oder 
Treibarbeit  und  nachträgliches  Gravieren, 
Punzen  und  Applizieren  von  edlen  Steinen 
usw.  nachgeholfen  zu  werden  pflegt.  Den 
Ursprung  dieser  Technik  haben  wir  viel- 
leicht im  alten  Babylonien  zu  suchen,  aber 
auch  bei  den  klassischen  Völkern  und  dann 
bei  den  Germanen  finden  wir  sie  vielfältig 
geübt. 

§  9.  Aus  gediegenem  Golde  massiv  g  e- 
gössen  waren  wohl  die  meisten  der  bouge 
in  den  Horten  der  germanischen  Fürsten, 
wie  auch  die  gewaltigen  Schüsseln,  von 
denen  uns  insbesondere  Gregor  von  Tour 
verschiedentlich  berichtet,  oder  das  Cibo- 
rium  des  Frankenkönigs  Guntramn  (f  593), 
das  Paulus  Diaconus  (Hist.  Lang.  3,  34) 
ausführlich  erwähnt,  u.  a.  m.  Das  500  Pfd. 
schwere  goldene  Becken,  das  in  den  Ver- 
handlungen zwischen  Dagobert  und  dem 
Westgotenkönig  Sisenand  eine  Rolle  spielt 
und  auf  200  000  Schillinge  ( =  i  150  000  M.) 
geschätzt  wurde,  war  vielleicht  eine  spät- 
römische Arbeit.  Der  Westgotenkönig 
Thorismund  (451 — 453)  hatte  es  einst  von 
Aetius  zum  Geschenk  erhalten. 

§  10.  In  der  Technik  der  Ver- 
kleidung eines  Holzkerns  mit 
Goldblech  dagegen  waren  wohl  die 
Bauteile  {Säulen,  Türflügel,  Dächer  usw.) 
der  oben  (§  4)  erwähnten  Tempel 
und  Paläste  hergestellt,  nicht  minder 
der  Schild  und  die  goldenen  Schalen, 
die  Brunhilde  589  Reccared  zum  Geschenk 
machen  wollte,  manche  der  Möbel  aus 
Edelmetall,  deren  namentlich  die  fränki- 
schen und  karolingischen  Geschichtsschrei- 
ber Erwähnung  tun,  usw.  Eine  ganze  An- 
zahl kleinerer,  uns  erhaltener  Stücke,  z.  B. 
der  Tragaltar,  den  Kaiser  Arnulf  890  her- 
stellen ließ  (jetzt  in  der  Reichen  Kapelle 
in  München),  Vortragskreuze,  wie  ein  spät- 
karolingisches  im  Germanischen  Museum 
zu  Nürnberg,  oder  der  Körper  der  Figur 


der  hl.  Fides  aus  dem  Ende  des  10.  Jahrh. 
und  drei  weitere  mit  Silberblech  umkleidete 
Reliquiarien,  darunter  das  fälschlich  mit 
Karl  d.  Gr.  in  Verbindung  gebrachte  A 
aus  dem  10.  oder  11.  Jahrh.,  im  Schatz  zu 
Conques  in  Südfrankreich,  geben  von  die- 
ser primitiven  Technik  einen  guten  Be- 
griff. 

§  II.  Ob  es  sich  bei  den  »drei  ehernen 
und  vergoldeten  Götzenbildern«,  die  zur 
Zeit  des  hl.  Columban  zu  Bregenz  verehrt 
wurden  (vgl.  Vita  St.  Galli  c.  7)  gleichfalls 
um  solche  goldblechumkleidete  oder  aber 
um  feuervergoldete  Bronzefiguren  gehan- 
delt habe,  ist  schwer  zu  sagen.  Jedenfalls 
war  auch  die  »echte«  oder  Feuer - 
Vergoldung  den  Römern  bereits 
bekannt  und  wurde  alsbald  auch  von 
den  Germanen  oder  im  Dienste  ger- 
manischer Fürsten  geübt,  wie  u.  a.  aus 
Gregors  von  Tours  Erzählung  von  den 
Armspangen  und  Wehrgehängen,  die 
Chlodwig  dem  Ragnachar  sandte  (Hist. 
Franc.  II 42)  oder  von  den  gefälschten  Gold- 
stücken, mit  denen  die  in  Gallien  einge- 
fallenen Sachsen  573  König  Guntramns 
Feldherrn  Miimmolus  betrogen  (Hist.  Franc. 
IV  42),  und  aus  mancherlei  Funden  hervor- 
geht. —  Übrigens  kommen  neben  dem 
reinen  Golde  frühzeitig,  z.  B.  bei  einzelnen 
Teilen  des  Schatzes  des  Childerich  (f  481) 
auch  Legierungen  vor  (vgl.  M.  Rosen - 
berg,  Einführung  S.  33),  und  ein  Meister  in 
der  Kunst  des  Legierens  muß  der  hl.  Eligius 
gewesen  sein  (nach  Audoens  Vita  S.  Eligii; 
vgl.  Rosenberg  S.  28).  Eine  Mischung  von 
Gold  und  Silber,  das  Weißgold,  nannten  die 
Alten  Elektrum. 

§  12.  Aus  dem  Orient  stammt  wohl  die 
Technik  des  Tauschierens,  d.  h.  des 
Einhämmerns  edler  Metalle  in  Bronze, 
Kupfer,  Stahl  x>der  Eisen,  seltener  von  Gold 
inSilber,  auf  kaltem  Wege.  Dabei  wird  zu- 
vor die  Ornamentierung,  die  der  Bronze- 
usw.  grund  zeigen  soll,  häufig,  damit  die 
Edelmetalle  nachher  besser  haften,  mit 
unterschnittenen  Rändern,  eingraviert  oder 
auch  der  Grund,  der  Musterung  entspre- 
chend, aufgerauht.  Die  Germanen  haben 
diese  Technik  zur  Verzierung  einfacherer 
Schmuckstücke,  der  Fibeln  und  Spangen^ 
ferner  der  Schwertgriffe,  Schildbuckel, 
Helme,     des    Zaumzeugs     (ein    besonders 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


269 


schönes  im  Museum  zu  Orleans)  usw.  eifrig 
gepflegt.  Häufig  kommt  das  Verfahren 
auch  einem  völligen  Plattieren  oder 
Inkrustieren  (von  Eisensachen,  ins  - 
besondere  Helmen,  oder  Kupfergegen- 
ständen mit  Silber)  gleich.  Dabei,  wie 
auch  sonst,  wird  dann  u.  a.  zugleich  wohl 
die  schon  im  alten  Ägypten  vorkommende 
Technik  des  Niellierens,  des  Aus- 
reibens oder  Füllens  von  Gravierungen  auf 
Edelmetallgerät,  vor  allem  auf  Silber,  mit 
einer  wesentUch  aus  Schwefelsilber  be- 
stehenden schwärzlichen  Masse,  nicht  selten 
geübt. 

§  13.  Wahrscheinlich  von  den  Gold- 
schmieden der  alten  Griechenstädte  des 
südlichen  Rußlands  {Chersonesos,  Panti- 
kapeion,  Phanagoria,  Olbia  usw.),  die  sich 
aus  der  Blütezeit  dieser  Städte  manche 
gute  alte  Tradition  bewahrt,  dann  freilich 
im  Laufe  der  Jahrhunderte  unter  dem  Ein- 
flüsse des  andrängenden  Orients  und  Bar- 
barentums auch  fremde  Elemente  in  ihre 
Kunstweise  aufgenommen  hatten  und  so 
zu  einem  Stil  gelangt  waren,  den  man 
wohl  als  »mixhellenisch«  bezeichnet  hat 
{zahlreiche  Funde  in  den  russischen  Museen, 
namentlich  in  der  Eremitage  1k  St.  Peters- 
burg: Krone  aus  Nowo-Tscherkask  am 
Don  u.  a.  m.),  lernten  die  Goten  während 
ihres  langjährigen  Aufenthalts  in  den  Län- 
dern am  Nordrande  des  Schwarzen  Meeres 
jene  Schmucktechnik  kennen,  die  sie  dann 
mit  den  ihnen  stammverwandten  Vandalen 
und  Gepiden  auf  ihren  Wanderungen  zu 
solcher  Geltung  in  der  germanischen  Welt 
brachten,  daß  man  sie,  soweit  sie  uns  in 
barbarischen  Ausprägungen  entgegentritt, 
als  eines  der  Hauptelemente  des  Völker- 
wanderungsstiles bezeichnen  darf.  Es  ist 
dies  das  Zellenmosaik  oder  die 
Zellenverglasung  (verroterie  cloi- 
sonnee),  wobei  (zumeist  indische,  durch 
den  byzantinischen  Levantehandel  ver- 
mittelte) Almandine,  Granaten  und 
andere  Halbedelsteinplättchen,  doch  auch 
farbiges  Glas  oder  Stückchen  Alabaster, 
Perlmutter  u.  dergl.  in  mit  dem  Grunde 
verlötete  Zellen  aus  aufrecht  gestellten 
Goldstreifchen  eingelegt  wurden.  Viel- 
leicht am  frühesten  erscheint  diese 
Technik  an  dem  Schatze  vom  Oxus,  der 
dem  5.  oder  4.  vorchristlichen  Jahrh.  zu- 


geteilt wird  (Britisches  Museum  und  Vic- 
toria u.  Albert -Museum  in  London).  Zellen - 
verglasung  von  wahrscheinlich  germani- 
scher Arbeit  kommt  dagegen  zuerst  an  den 
Umrahmungen  römischer  Schaumünzen 
aus  dem  3.  u.  4.  Jahrh.  n.  Chr.  vor,  die  zu 
dem  1797  gefundenen  Goldschatze  von 
Szilagy  Somlyö  (jetzt  im  Kunsthistor. 
Hofmuseum  in  Wien)  gehören. 

§  14.  Mit  dem  Zellenschmelz  [emaü 
cloisonne;  von  Theophilus  in  seiner  Schedula 
electrum  genannt),  bei  dem  man  anstatt 
der  Steinchen,  Glasstückchen  usw.  Glas- 
flüsse verwendete  (ein  Hauptbeispiel:  das 
Goldemailkreuz  im  Schatze  der  Kapelle 
ad  Sancta  Sanctorum  des  Laterans,  wohl 
italienische  Arbeit  aus  dem  6.  oder  7. 
Jahrh.)  oder  mit  dem  Grubenschmelz 
{email  champleve),  bei  dem  die  mit  Glas- 
paste  zu  füllenden  Vertiefungen  nicht  durch 
aufgelötete  Zellen  gebildet,  sondern  in  den 
Grund  selbst  zuvor  eingegraben  werden, 
ist  jene  Technik  nicht  zu  verwechseln. 
Der  Grubenschmelz,  der  im  Gegensatz  zu 
Zellenschmelz  und  Zellenverglasung  fast 
ausschließlich  zum  Schmuck  von  Gegen- 
ständen aus  unedlem  Metall,  Bronze  und 
besonders  Kupfer,  diente,  ward  von  den 
Germanen  nach  einer  neuerdings  von  Otto 
von  Falke  ausgesprochenen  und  begründe- 
ten Vermutung  aus  der  spätrömischen 
Provinzialkunst  übernommen  und  von 
ihnen  neben  der  byzantinisierenden  Hof- 
und  Kirchenkunst  für  das  Kleingerät  des 
einfachen  Mannes  auch  im  Ornamentalen 
unverfälscht  fortgepflegt,  während  die  ei- 
gentliche Gold-  und  Silberschmiedekunst, 
die  übrigens  namentUch  noch  die  Filigran- 
arbeit (von  ßum  und  granunt:  Flecht- 
oder Maschenwerk  aus  gekörntem  Gold-  oder 
Silberfaden,  in  der  Regel  verbunden  mit 
der  Verwendung  meist  zu  Gruppen  oder 
Häufchen  vereinigter  Kügelchen)  von  Ost- 
rom entlehnte,  in  den  Händen  oder  für 
den  Gebrauch  der  Germanen  alsbald  einer 
Barbarisierung  anheimfiel,  die  sich  sowohl 
in  der  Vergröberung  und  Vereinfachung 
des  Technischen,  als  auch  in  einer  Locke- 
rung und  allmählichen  Zersetzung  des 
antiken  Stils  äußerte. 

§  15.  VermutUch  hängt  diese  Wandlung 
auch  mit  dem  unter  den  Barbaren  offenbar 
sehr  vereinfachten  Betriebe  zusammen. 


270 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


Noch  in  spätklassischer  Zeit  hatte  ein  ein- 
ziges Gefäß  bis  zu  seiner  Fertigstellung 
durch  die  Hände  vieler  Arbeiter  zu  gehen 
(vgl.  St.  Augustinus,  De  civitate  dei  VII 
4),  während  solch  weitgehende  Arbeits- 
teilung in  der  eigentlich  germanischen 
Kunst  aufgehört  zu  haben  scheint.  Erst 
für  die  Zeiten  des  Bischofs  Otto  von  Bam- 
berg (1103 — II 39)  finden  wir  gelegentlich 
wieder  einen  besonderen  Edelstein  f  a  s  s  e  r 
erwähnt  (Herbordi  Dialogus  de  vita  Ottonis 
I  37).  Edelstein-  oder  vielmehr  Glaspasten- 
schneider  scheinen  indessen  schon 
früh  auch  unter  den  Barbaren  namentlich 
des  Nordens  aufgetreten  zu  sein  (ZfEthn. 
1882  S.  179,  546;  Repertorium  f.  Kunst- 
wiss.  7,  23  ff.).  Goldschmiedewerkzeuge 
samt  kostbaren  Steinen  haben  sich  in 
einem  Grabe  zu  Caulaincourt  (Picardie)  aus 
dem  5.  oder  6.  Jahrh.  gefunden. 

C  r  e  u  t  z  43  f.  T  h.  E  c  k  Ze  chnetiere  franc 
de  Caulaincourt  (Aisne)  et  la  tonibe  du  Bijoutier 
(zitiert  nach.  Cl.  Boulanger,  Le  Mobilier  Fune- 
raire  1902 — 1905  Seite  L  Anm.  i).  Falke  204. 
Falke  u.  Frauberger  3.  Grisar  Die 
römische  Kapelle  Sancta  Sanctorum  u.  ihr  Schatz 
1908,5811.  Haupt  ÄÜ.  Kunst  so.  N.Kon- 
d  a  k  0  w  Gesch.  d.  byzant.  Emails  1892.  Charles 
de  L  i  n  a  s  Les  Origines  de  VOrfevrerie  cloisonnde 
1878.  Wilh.  Lipps  Ungar,  Revue  IV  1884 
S.  259  ff. 

IV.  Stilentwicklung  und  Or- 
namentik. §  16.  Im  Grunde  freilich 
ging,  wie  gesagt,  auch  die  Ornamentik  der 
Volkskunst,  gleich  jener  der  Hofkunst  (s. 
o.),  auf  eine  antike  Wurzel  zurück,  näm- 
lich auf  die  Tierbilder,  Vogelköpfe  usw.,  die 
schon  das  griechisch-römische  Kunstge- 
werbe häufig  genug  ornamental  verwendet 
hatte.  Aber  aus  diesen  Anregungen,  die 
aus  bisher  nicht  genügend  festzustellenden 
Ursachen,  vermutlich  als  eine  Folge  des 
Handelsverkehrs,  aus  dem  SO  des  klassi- 
schen Kulturkreises,  namentlich  den  Län- 
dern am  Nordrande  des  Schwarzen  Meeres, 
und  aus  dem  nördlichen  Pannonien  und 
Dacien,  dem  heutigen  Ungarn,  zahlreich 
bis  nach  Dänemark  und  Norwegen,  ins- 
besondere auch  nach  Gotland  und  Öland 
gelangten,  entwickelte  germanische  Phan- 
tasie vor  allem  in  den  skandinavischen 
Ländern  eine  in  ihren  höchsten  Hervor- 
bringungen wundervolle  Ornamentik  von 
großer  Eigenart.     Der  naturalistische  Stil 


der  klassischen  Völker  verfällt  zunächst 
der  Zersetzung,  während  gleichzeitig  die 
antiken  Vorbilder  durch  heimische,  volks- 
tümliche, der  germanischen  Mythologie 
entstammende  Vorstellungen  und  Tierbil- 
der verdrängt  werden.  Die  spezifisch  ger- 
manisch gewordene  Tierornamentik  herrscht 
dann  in  den  nordischen  Ländern  fast  un- 
umschränkt, macht  hier,  zum  Teil  Ver- 
bindungen mit  ursprünglich  antiken  Band- 
ornamenten  eingehend,  vom  5.  bis  zun^ 
10.  Jahrh.  mehrere  Stilphasen  durch  und 
wirkt  ohne  Zweifel,  und  zwar  bis  tief  nach 
Süden  hinein,  auf  den  Kontinent  zurück  und 
nach  Großbritannien  hinüber. 

§  17.  Die  große  Masse  der  Gegenstände, 
welche  die  nordische  Tierornamentik  mit 
ihren  ganz  einfachen,  reizvollen  Verschlin- 
gungen aufweisen,  der  Fibeln  aller  Art, 
Armspangen,  Schwertknäufe,  Beschläge, 
Zierscheiben  usw.,  war  natürlich  nicht  aus 
Gold  oder  Silber,  sondern  aus  Bronze  her- 
gestellt. Die  Technik  ist  dem  Kerbschnitt 
entlehnt,  der,  auf  Holz  und  Knochen  in 
heimischer  Kunstweise  schon  seit  Jahr- 
hunderten gepflegt,  etwa  zu  Beginn  des 
5.  Jahrh.,  rnöglicherweise  unter  dem  Ein- 
fluß der  solAermaßen  dekorierten  Bronze - 
schnallen  der  römischen  Legionäre,  auf 
das  Metall  übertragen  wurde.  Das  Modell 
ward  dabei  regelmäßig  in  Holz  geschnitzt 
und  um  einen  Abdruck  davon  in  Wachs, 
das  beim  Gießen  auszuschmelzen  bestimmt 
war,  alsdann  die  Gußform  hergestellt. 

§  18.  Auf  den  britischen.  Inseln,  zumal 
in  Mittelengland,  dann  namentlich  in  der 
Buchmalerei  der  irischen  Mönche  erlebte 
die  Tierornamentik  nordgermanischen  Typs 
eine  hohe  Blüte.  Im  südHcheren  Mittel- 
europa dagegen  kam  sie  nicht  zu  voller 
und  schönster  Entwicklung,  da  hier  die 
antiken  Traditionen  zu  stark  geblieben 
waren  und  in  der  Epoche  der  Völkerwande- 
rung die  Kunst  von  Byzanz  und  der  alten 
Griechenstädte  am  Schwarzen  Meer  fort- 
gesetzt einen  mächtigen  Einfluß  übte. 
Diese  von  den  germanischen  Fürsten  be- 
vorzugte Richtung,  die  auf  dem  Festland 
schon  im  8.,  in  der  Goldschmiedekunst 
allerdings  erst  im  Laufe  des  9.  Jahrh. 
geradezu  zu  einer  Erneuerung  der  Antike 
(»karolingische  Renaissance«)  und  dann 
sogar    wiederum    bis    nach    Skandinavien 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


271 


(Neuauftreten  der  Pflanzenornamentik,  die 
dort  seit  dem  späteren  5.  Jahrh.  ganz  ver- 
schwunden war)  hinauf  wirkte,  ließ  die 
Volkskunst  und  ihre  phantastische  Tier- 
ornamentik jahrhundertelang  nicht  zur 
freien  Entfaltung  kommen,  und  es  be- 
durfte erst  des  erneuten  Anstoßes  von  aus- 
wärts, von  der-  durch  die  irischen  Mönche 
nach  Deutschland  verpflanzten  Kunst,  um 
die  volkstümlicheren  Elemente  neu  auf- 
leben und  erstarken  und  schließlich  durch 
ihre  harmonische  Vereinigung  mit  den  Er- 
rungenschaften der  Hofkunst  eine  neu- 
artige Formensprache,  den  romanischen 
Stil,  erstehen  zu  lassen  (vgl.  Otto  v,  Falke 
in  Lehnerts  Gesch.  des  Kunstgewerbes  i, 
217). 

§  19.  Es  sind  also  vornehmlich  die  klas- 
sischen Motive,  die,  vielfach  freilich  in  der 
Auflösung  begriffen,  oft  genug  mißver- 
standen und  bis  zur  Unkenntlichkeit  ent- 
stellt oder  auch  nach  dem  Geschmack  der 
Barbaren  bewußt  umgemodelt,  neben  der 
Tierornamentik  in  der  Goldschmiedekunst 
der  Germanen  zur  Verwendung  kommen. 
So  insbesondere  das  antike  Band-  und 
Flechtwerk  (Strickornamente),  das  uns  in 
zahlreichen  Variationen,  nicht  selten  auch 
in  Verbindung  mit  allerlei  geometrischen 
Mustern  (Treppenornamente,  Reihungen 
von  Dreiecken,  Quadraten,  Kreisen,  kon- 
zentrische Kreise  usw.)  entgegentritt.  Da- 
neben fehlt  es  nicht  an  Pflanzenmotiven, 
Blatt-  und  Rankenornamenten,  und  der 
zum  guten  Teil  daraus  herzuleitenden  Spi- 
ralornamentik. Die  Abkömmlinge  des 
Akanthusblatts  sowie  Weinlaub  und  Efeu, 
aus  dem  sich  wohl  in  karolingischer  Zeit 
das  für  diese  Epoche  so  charakteristische 
herzförmige  Blatt  entwickelt,  erfreuen 
sich  großer  Beliebtheit,  woneben  spä- 
terhin selbstverständlich  die  christliche 
Symbolik  starken  Einfluß  übt,  ja  be- 
stimmend wirkt.  Das  gleiche  ist  der  Fall 
bei  dem  im  Ornament  zur  Verwendung 
kommenden  mehr  oder  minder  stilisierten 
Tiergestalten.  Fisch,  Löwe,  Hirsch,  Pfau, 
Taube  Biene,  Pferd  stehen  hier  an  erster 
Stelle,  doch  weicht  ihre  Stilisierung  von  der 
des  nordischen  oder  unter  nordgermani- 
schem Einfluß  stehenden  Tiergeschlinges 
völlig  ab.  Daß  endlich  auch  hier  der  Vogel- 
kopf   dauernd    eine    große    Rolle    spielt, 


braucht  wohl  kaum  besonders  betont  zu 
werden. 

§  20.  Bei  der  oft  weitgehenden  Stili- 
sierung und  auch  Entartung,  in  der  uns 
diese  mannigfachen  Ornamente  häufig  be- 
gegnen, ist  es  im  einzelnen  Falle  nicht 
immer  leicht,  ihr  Prototyp  zu  erkennen, 
und  selbst  für  ganze  Arten  oder  Gruppen 
von  Ornamenten  muß  die  Frage,  ob  wirk- 
lich klassischer  Ursprung  vorliegt  oder  die 
Herleitung  aus  den  indigenen  Striche- 
lungen und  Figuren  der  prähistorischen  Zeit 
berechtigt  ist,  noch  vielfach  unentschieden 
bleiben.  Als  ein  Hauptbeispiel  für  derlei 
umstrittene  Motive  erwähne  ich  hier  nur 
das  sog.  »Zangenornament«,  das  als 
aus  einem  Dreieck  mit  einem  Kreis  an  der 
Spitze  gebildete  Figur  in  der  Regel  zu 
Reihungen  (Randornament  usw.)  verwen- 
det, auf  den  verschiedenartigsten  Gegen- 
ständen des  nord-  wie  des  südgermani- 
schen Kulturkreises  und  ähnlich  auch  an 
einem  ohne  Grund  auf  Odoaker  zurück- 
geführten goldenen,  mit  Granaten  einge- 
legten Brustharnisch  im  Museum  zu  Ra- 
venna  und  am  Grabmal  des  großen  Theo- 
derich  dortselbst  erscheint.  Die  Unter- 
suchungen über  dieses  Ornament  sind  zu 
einer  gar  nicht  kleinen  Literatur  an- 
gewachsen. Als  spezifisch  gotisch  wird  man 
es  nach  den  Forschungen  Bernhard  Salins 
(Altgerman.  Tierornamentik  S.  158  f.)  nicht 
mehr  betrachten  dürfen,  seinen  Ursprung 
wahrscheinlich  mit  C.  Schuchardt  (in  der 
Prähist.  Z.  H  1910  S.  156  ff.)  aus  den 
Strähnen  oder  Fransen  mit  Knoten  am 
Saum  von  Decken  und  Teppichen  ableiten 
müssen,  in  manchen  Einzelfällen  daneben 
eine  Beeinflussung  durch  das  (spätklassi- 
sche)  Kymation  nicht  bestreiten  können. 

§  21.  Und  so  wenig  wir  bei  den  Orna- 
mentationsmotiven  ihre  Herkunft  stets 
mit  Sicherheit  anzugeben  vermögen,  so 
wenig  läßt  sich  auch  bei  den  Gegenständen 
selbst,  den  Denkmälern  der  Goldschmiede- 
kunst, insbesondere  für  die  Epoche  der 
Völkerwanderung,  überall  mit  Bestimmt- 
heit sagen,  ob  die  betreffenden  Arbeiten 
in  der  Tat  von  Germanen  oder  doch  für 
Germanen  oder  aber  von  byzantinischen, 
italischen,  provinzialrömischen  Künstlern 
hergestellt  worden  sind.  Unter  der  Herr- 
schaft der  Barbaren  und  ihres  Geschmackes 


?72 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


zog  die  Verwilderung  vor  allem  im  Orna- 
mentalen rasch  weitere  Kreise,  doch  ande- 
rerseits mögen  sich  auch  germanische 
Künstler  gelegentlich  zu  strengerer  Stili- 
sierung, höherer  Formenschönheit  durch- 
gerungen haben,  —  In  der  folgenden  Auf- 
zählung einiger  der  hauptsächlichsten  Wer- 
ke der  Edelschmiedekunst  des  ersten  Jahr- 
tausends n.  Chr.,  der  ein  Überblick  über  die 
wichtigsten  Gold-  und  Silberfunde  aus  vor- 
christlicher Zeit  vorangeht,  beziehe  ich 
mich  vornehmlich  auf  solche  Arbeiten,  die 
mit  Wahrscheinlichkeit  als  germanische  in 
dem  oben  angedeuteten  Sinne  angespro- 
chen werden  dürfen.  An  den  Versuch  einer 
Darlegung  der  Entwicklung  kann  dabei 
freilich  kaum  gedacht  werden;  zu  viele 
außerhalb  des  Bereichs  der  Edelschmiede- 
kunst liegende  Momente  würden  dabei  mit 
zu  erörtern  sein.  Innerhalb  großer,  nicht 
immer  bestimmt  abzugrenzender  Zeiträume 
seien  die  Denkmäler  lediglich  nach  ihren 
Fundländern  oder  den  Völkern,  denen  sie 
etwa  zuzuschreiben  sind,  kurz  genannt. 
Auch  zu  einer  eingehenden  Charakteri- 
sierung fehlt  es  in  diesem  Lexikon  leider  an 
Raum. 

J.  de  B  a  y  e  Notes  sur  les  bijoux  barbares  en 
forme  de  mouches  1895.    Derselbe  Les  bijoux 
gothiques    de    Kertsch    in    der    Revue    archeol. 
III.   s^r.   XI  (1888),   355  ff.      Dehio  in  Mitt. 
d.  k.  k.  Zentralkommission  XVIII  (1873)  272  ff. 
Falke  192  f.  u.  201.    Sophus  Müller  Dyre- 
ornamentiken  i  Norden  in  K.  Nordiske  Oldskrift- 
Selskab   Aarbeger   1 880.      Julius   N  a  u  e  ,   Die 
Ornamentik  d.   Völkerwanderungszeit  in  Antiqua 
1886.     Riegl  140  u.  163.      Derselbe  Stil- 
fragen 1893.     Bernhard  Salin  Die  aügerman. 
Tier  Ornamentik  (übersetzt  von  J.  Mestorf)  1904 
(vgl.  üb.   d.  Zangenornament    S.  60  u.  Fig.  130. 
133  ff.,  519).    August  Schmarsow  Entwick- 
lungsphasen d.  gerni.  Tierornamentik  im  Jahrb. 
d.  k.  preuß.   Kunstsammlungen  XXXII  (191 1) 
S.  88  ff.  Sven  Söderberg  Die  Tierornamentik 
d.  Völkerwanderungszeit  in  Prähist.  Bll.  VI  (1894) 
67  ff.         Jos.    Strygowski      Der     Völker- 
wanderungsstil, Preuß.  Jahrb.   73  (1893)  45^  ff- 
B.   Die     einzelnen     Epochen. 
I.  B  r  o  n  z  e  z  e  i  t.    §  22.  Auf  der  skandi- 
navischen Halbinsel  begegnen,  zwar  nicht 
in  Funden  aus  der  Steinzeit,  wohl  aber  be- 
reits in  solchen  aus  der  Bronzezeit  , 
die  man  hier  etwa  von  1800  bis  550  v,  Chr. 
zu  rechnen  pflegt,  goldene  Schmucksachen 
und  Geräte,  wie  Armringe,  Fingerringe,  Ohr- 


ringe, Pinzetten  usw.  Die  Goldschale  von 
Mjöwik  bei  Karlskrona  (Blekinge),  die  mit 
Goldplatten  und  Bernstein  verzierten  bei- 
den Bronzeäxte  von  Skogstorp  bei  Eskils- 
tuna,  sowie  Bronzeschwert  und  Bronze- 
fibel, beide  mit  reichem,  durch  konzentri- 
sche Kreise,  Strichelungen,  Punktierungen 
usw.  verziertem  Goldbelag  aus  den  Funden 
vom  Häga  bei  Upsala  (um  looo  v.  Chr.) 
seien  darunter  besonders  hervorgehoben. 
Massiv  goldene  Zeremonienbeile,  gegossen, 
mit  feiner  Liniengravierung,  bewahrt  u.  a. 
auch  das  Völkermuseum  in  Berlin. 

§  23,    Etwa  der  gleichen  Zeit,  während 
welcher  im  S  unseres  Gebietes  die  Bronze - 
kultur  bereits  von  der  Eisenkultur  {ältere 
Eisenzeit,     frühe     Hallstattzeit)     abgelöst 
wird,    gehören   auch    einige    in    Dänemark 
gefundene  goldene   Schalen  und   Flaschen 
im   Nordischen   Museum   zu    Kopenhagen, 
mehrere  Goldgefäße  aus  Schleswig-Holstein 
im  Kieler  Museum  und  die  goldenen  Becher 
von    Gölenkamp     (Fürstl.     Bentheimsche 
Sammlung  zu  Steinfurt)   und  von  Werder 
a.  d.  Havel  (Völkermuseum  in  BerUn)  an, 
ferner  die  Goldvase   vOn    Unter-Glauheim 
bei  Augsburg,  die  1908  im  Mönchswalde  im 
Kreise  Jauer  (Schlesien)  gefundene  goldene 
Stirnbinde,  jetzt  im  Schlesischen  Museum 
in  Breslau,  ein  paar  in  Ungarn  gefundene 
Goldschalen,  Gürtelbleche  (Völkermuseum 
inBerlin),  sowie  wohl  auch  derkürzlich(i9i3) 
in  Messingwerk  bei  Eberswalde  gemachte  be- 
deutende Goldfund,   der  unter  81    Gegen- 
ständen allein  8  goldene  Gefäße  enthält  und 
jüngst    von    der    Besitzerin,    der    Hirsch- 
Kupfer-  und  Messingwerke  Akt. -Ges.,  dem 
Deutschen   Kaiser  zur  Verfügung  gestellt 
worden  ist,  usw.     Über  Zeit  und  Art  des 
Eberswalder  Fundes  gehen  die  Meinungen 
der  Forscher,  die  sich  bisher  eingehender 
mit  ihm  beschäftigt  haben,  allerdings  noch 
weit  auseinander,    Schuchardt  z.B.  möchte 
ihn    etwa    dem    8.  vorchristlichen  Jahrh. 
zuweisen,  während  Kossinna  ihn  für  »min- 
destens   4    Jahrhunderte    älter«    hält.  — 
Außer      durch     gravierte     Strichelungen, 
Punktierungen,  konzentrische  Kreise  wird 
bei  den  Gegenständen  dieser   Epoche    der 
Dekor  wohl  auch    durch   Buckelungen    in 
Treibarbeit  gebildet,  wobei  sich  die  Buckel - 
chen  gelegentlich  zu  primitiven  Tierbildern 
zusammensetzen.     Ähnliche  Tiere,    unter 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


273 


denen  sich  ein  Hirsch  erkennen  läßt,  dazu 
Kreisfiguren  (Sonnen?)  und  mondsichel- 
artige Gebilde  finden  sich  auf  der  goldenen 
Schüssel,  die  1906  zwischen  Zürich  und 
Altstetten  gefunden  wurde  (Taf.  18,  i),  in 
der  sonstigen  Verzierung  mit  Reihungen 
von  kleinen  Buckeln  oder  Warzen  ausge- 
spart. Auch  für  dieses  Stück,  das  man 
etwa  in  das  7.  oder  6.  Jahrh.  v.  Chr.  wird 
setzen  müssen,  ist,  wie  für  die  meisten 
bisher  erwähnten,  der  Einfluß  italischer 
Vorbilder  wahrscheinlich,  wie  denn  z.  B. 
bezüglich  eines  wohl  dem  10.  Jahrh.  v.  Chr. 
angehörenden  Bronzegefäßes  mit  getrie- 
benen Ornamenten,  das  zu  Bjersjöholm  bei 
Ystad  gefunden  wurde,  geradezu  italischer 
Import  angenommen  wird.  Als  eines  der 
Hauptdenkmäler  dieser  Art  und  Zeit  ist 
hier  noch  der  sog.  »goldene  Hut«  von 
Schifferstadt  bei  Speyer  (1835  gefunden), 
jetzt  im  Bayer.  Nat'ionalmuseum  in  Mün- 
chen, zu  nennen,  ein  etwa  30  cm  hoher 
Kegel,  aus  gediegenem  Golde  getrieben  und 
mit  rund  herum  geführten  Kreisen,  Buckeln 
und  Punktreihen  verziert,  der  in  dem  noch 
längeren  goldenen  Behälter  von  Avanton 
(bei  Poitiers),  jetzt  im  Louvre  zu  Paris, 
sein  nächstes  Analogon  besitzt.  Über  den 
Gebrauchszweck  der  beiden  »Hüte«  ist 
man  sich  bisher  nicht  völlig  klar.  Der  aus 
Avanton  ist  auch  gelegentlich  als  Köcher 
angesprochen  worden. 

§  24.  Auch  sonstiges  Goldgerät  und 
Schmuck  ist  wie  in  Skandinavien  so  aus 
den  Funden  anderer  Länder  Mitteleuropas 
ziemlich  zahlreich  auf  uns  gekommen.  Aus 
dem  NW  des  Gebietes  seien  der  gravierte 
Hals-  und  Brustschmuck  aus  Llanllyfni 
bei  Carnar  in  Wales,  jetzt  im  Britischen 
Museum,  aus  dem  SO  eine  goldene  Zier- 
scheibe der  Sammlung  Rosenberg,  Karls- 
ruhe, ferner  ein  eisernes  Schwert  mit  gold- 
belegtem  Griff  aus  einem  Grabhügel  auf 
der  Schwäbischen  Alb  in  der  Staatssamm- 
lung zu  Stuttgart,  Fingerring  und  Gold- 
spirale aus  Mörigen  am  Bieler  See  im 
Museum  zu  Biel  und  im  Schweiz.  Landes- ' 
museum  zu  Zürich,  sowie  der  zwischen 
Hindelbank  und  Jegenstorf  (Kanton  Bern) 
gefundene,  in  feiner  Filigrantechnik  aus- 
geführte, u.  a.  das  Mäanderornament  zei- 
gende Goldschmuck  im  Museum  zu  Bern 
kurz  aufgeführt.    Wie  dieser  letztere  zeigt 


auch  der  Schmuck  aus  einem  Grabhügel 
bei  Kappel  am  Rhein  (Grhzt.  Baden)  in 
der  Altertümersammlung  zu  Karlsruhe 
wiederum  Beeinflussung  durch  die  alt- 
italische Kunst,  ist  wahrscheinlich  sogar 
italischer,  etruskischer  Herkunft.  Das 
gleiche  gilt  von  mancherlei  Goldsachen, 
die  in  Dürkheim  in  Rheinbayern  (Museum 
zu  Speyer),  Metlach  a.  d.  Saar  (Berliner  Mu- 
seum), Weißkirchen  a.  d.  Saar  (Mainzer 
Museum),  Schwarzenbach  im  Herzogt. 
Birkenfeld  (Privatbesitz  in  Birkenfeld)  und 
anderen  Orten  gefunden  worden  sind. 

§  25.  Wenn  wir  uns  im'  N  und  im  SW 
von  Mitteleuropa  den  Einfluß  namentlich 
von  Phönikiern  und  Etruskern  frühzeitig 
wirksam  denken  müssen,  so  scheint  im 
SO  und  O  altgriechische  Kunst  und  Kultur 
auf  dem  Wege  des  Handels  gelegentlich 
weit  ausgestrahlt  zu  haben.  Als  einen  Beleg 
hierfür  darf  man  vielleicht  die  Haupt- 
stücke des  Fundes  von  Vettersfelde  (Nieder- 
lausitz), jetzt  im  Kgl.  Antiquarium  zu 
Berlin,  ansehen,  zu  denen  vor  allem  ein 
41  cm  langer  und  15  cm  breiter  Fisch  aus 
starkem,  grünlichgelbem  Goldblech  von 
heller  Farbe,  denn  das  Gold  ist  mit  Silber 
legiert,  gehört,  der  wohl  als  das  Stirn- 
stück eines  Pferdegeschirrs  (Roßstirn) 
anzusehen  ist.  Zwischen  den  gravierten 
Flossen  desselben  ist  eine  Reihe  von  Fi- 
guren ausgespart  und  in  kunstvoller  Treib- 
arbeit bis  zu  5  mm  über  die  Fläche  er- 
haben gearbeitet:  ein  Löwe,  der  einen 
Hirsch,  ein  Panther,  der  ein  Wildschwein 
anfällt,  ein  Triton,  dem  fünf  Fische  folgen, 
ein  Adler.  Der  Schwanz  des  Fisches  läuft 
in  zwei  Widderköpfe  aus.  Andere  Tier- 
gestalten sind  auf  einer  großen  Zierplatte 
und  einem  Scheidenbeschlag  des  gleichen 
Fundes  dargestellt.  Über  die  Entstehungs- 
zeit  dieser  Denkmäler  ist  sich  die  For- 
schung bisher  nicht  einig.  Nach  einem 
nahe  verwandten  Stücke  aus  dem  Tumulus 
Kul-Oba  bei  Kertsch,  das  einen  liegenden 
Hirsch  darstellt,  wohl  zweifellos  dem  5. 
bis  4.  Jahrh.  v.  Chr.  angehört  und  weiter- 
hin zu  anderen  Goldfunden  aus  der  Krim 
und  aus  Sibirien,  wie  sie  namentlich  die 
Eremitage  zu  St.  Petersburg  verwahrt, 
hinüberleitet,  werden  wir  jene  Goldsachen 
von  Vettersfelde  wohl  gleichfalls  in  das 
5.  oder  4.  vorchristl.  Jahrh.  zu  setzen,  als 


274 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


die  Verfertiger  aber  Goldschmiede  in  den 
Griechenstädten  am  Pontus,  die  etwa  für 
Sarmaten-,  Jazygen-,  Szythenfürsten  ar- 
beiteten oder  auch  barbarische  Künstler 
unter  dem  Einfluß  des  Griechentums  anzu- 
sehen haben. 

Oscar  A  1  m  g  r  e  n  Kung  Björns  Hög  och 
andra  fornlämmingar  vid  Häga  1905  (danach 
Beilage  Nr.  120  z.  Allgem.  Ztg.  1906,  358  f.). 
Forrer  Reallex.  Taf.  71  Nr.  i  u.  3.  A. 
Furtwaengler  Der  Fund  v.  Vettersfelde 
(43.  Programm  zum  Winckelmannsfest)  1883. 
Gerhard  i.  d.  Bonner  Jahrb.  23,  131  ff. 
J.  Heierle  Die  gold.  Schüssel  v.  Zürich,  im 
Anzeiger  f.  Schweiz.  Altertumsk.  N.  F.  IX  (1907) 
I  ff.  »Lindenschmit  Altertümer  I,  Heft  10 
Taf  IV;  II,  2  Taf.  I;  III,  :i  Taf.  I  Nr.  1—5  u. 
S.  44;  IV  Taf.  I  u.  31.  O.  M  o  n  t  e  1  i  u  s  Kultur- 
gesch.  Schioedens  1906.  Sophus  Müller,  Nord. 
Altertumsk.  I.  Bd.  1897.  Ernst  Wagner 
Fundstätten  u.  Funde  im  Grhzt.  Baden  I  S.  209, 
264  (Nr.  344)  u.  Taf.  III.  Über  den  Ebers- 
walder  Fund  zunächst  nach  Notizen 
in  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  zumeist  auf 
einen  Vortrag  Schuchhardts  zurückgehen; 
vgl.  ferner  Gustav  Kossinna  Der  Gold- 
fund von  Messingwerk  bei  Ebcrswalde  und  die 
goldenen  Kultgefäße  der  Germanen  (Mannus- 
Bibliothek  12). 

II.  Eisenzeit,  La  Töne -Zeit, 
Zeit  der  römischen  Okkupa- 
tion. §  26.  Zahlreich  sind  weiterhin  die 
goldenen  und  silbernen  Gegenstände,  die 
aus  den  nächsten  Jahrhunderten  vor  und 
nach  Christi  Geburt,  der  Eisenzeit,  für  den 
S  der  jüngeren  Eisenzeit  (La  Tene-Zeit)  und 
der  Epoche  der  römischen  Okkupation,  auf 
uns  gekommen  sind.  Dies  gilt  namentlich 
wiederum  für  Schweden  und  Dänemark, 
wo  insbesondere  die  großen  Museen  von 
Stockholm  und  Kopenhagen  Spangen  und 
Diademe,  Halsketten,  Ohrgehänge,  Arm- 
bänder, Hals-  und  Fingerringe,  Fibeln, 
goldene  und  silberne  Beschläge  von  Schwert  - 
scheiden, Trinkhörnern  usw.,  silberne  Be- 
cher und  Löffel,  Schwerter  und  Lanzen- 
spitzen mit  z.  T.  nieliierten  Silberein- 
lagen u.  a.  m.  in  großer  Zahl  bergen.  Zeigt 
sich  schon  hier  im  Norden  in  Technik, 
Form  und  Ornament  der  fortgesetzt  wach- 
sende Einfluß  der  Antike,  so  führt  die  Ein- 
wirkung der  klassischen  Kultur  in  dem  ihr 
weit  stärker  unterworfengn  Süden  u.  a. 
zum  allmählichen  Überwiegen  des  römi- 
schen   Brauchs    der    Leichenverbrennung 


über  die  germanische  Sitte  der  Beerdigung, 
die  sich  erst  in  den  nächstfolgenden  Jahr- 
hunderten mit  dem  siegreich  vordringen- 
den Germanentum  aufs  neue  durchsetzt. 
Damit  hängt  das  Zurückgehen  der  Grab- 
funde in  weiten  Gebieten  zusammen. 

§  27.  In  die  frühe  La  Tene-Periode  (um 
400  V.  Chr.)  glaubt  man  das  goldene  Arm- 
band von  Bumins  und  das  große  silberne 
Armband  von  Siders  (Kanton  Wallis),  beide 
im  Schweiz.  Landesmuseum  zu  Zürich,  so- 
wie die  prächtigen  maskarongeschmückten 
Ringe  (Finger-  und  Armreif)  von  Roden - 
bach  i.  d.  Pfalz  setzen  zu  müssen;  dagegen 
sind  die  Funde  aus  dem  alten  Keltenfried- 
hof oberhalb  Münsingen  (zwischen  Bern 
und  Thun),  unter  denen  sich  ein  goldener 
Fingerring  von  feiner  Filigranarbeit  und 
mehrere  andere  goldene  und  silberne  Fin- 
gerringe sowie  ein  Fingerring  aus  Elek- 
trum  (12  Teile  Gold,  12  Teile  Silber)  be- 
finden, jetzt  im  Histor.  Museum  zu  Bern, 
durch  eine  mitaufgefundene  Certosa-Fibel 
(320 — 300  V.  Chr.)  sicherer  zu  datieren.  Der 
La  Töne -Zeit  gehören  wohl  auch  noch  an 
die  silbernen  Fibeln  und  Ringe  und  das 
silberne  Kettenarmband,  die  zu  Giubiasco 
(Südschweiz)  gefunden  wurden  (Landes- 
museum in  Zürich),  während  der  dem 
Schatze  von  Boscoreale  (bei  Neapel  1895 
gefunden)  verwandte  Hildesheimer  Silber- 
fund (Antiquarium  zu  Berlin),  der  Fund 
von  Bernay  (Paris,  Louvre),  die  Goldschale 
von  Rennes  (Paris,  Nationalbibliothek),  der 
getriebene  Silberkessel,  der  1891  in  einem 
Torfmoore  bei  Gundestrup  (Jütland)  ge- 
funden wurde  und  als  ein  nach  dem  Norden 
verschlagenes  Denkmal  des  Mithraskults 
etwa  aus  dem  2.  Jahrh.  n.  Chr.  anzusehen 
ist  (vgl.  A.  Voß  in  der  Festschrift  für  Ad. 
Bastian  1896  S.  396 — 414),  ferner  die  Sil- 
berplatten, Bestandteile  des  Signums  der 
V.  Kohorte,  aus  dem  römischen  Kastelle 
von  Niderbiber  bei  Neuwied  (fürstl.  An- 
tikenkabinett zu  Neuwied),  der  Gold- 
schmuck  von  Lunnern  und  aus  dem  Oeten- 
bach  (Kanton  Zürich),  die  drei  silbernen 
Platten  von  Windisch,  der  goldene  Finger- 
ring von  Baden  i.  d.  Schweiz,  alles  im 
Schweiz.  Landesmuseum  zu  Zürich,  und 
zahlreiche  sonstige  Funde  die  Zeit  der 
römischen  Okkupation,  des  ausgedehnten 
römischen     Handels,     des    völligen    Vor- 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


275 


herrschens  der  römischen  Kunst  repräsen- 
tieren. Daneben  kommen  vereinzelt  auch 
Goldschmiedearbeiten  mehr  barbarischen 
Gepräges  vor,  das  dann  in  der  folgenden 
Epoche,  den  Zeiten  der  Völkerwanderung, 
immer  selbständigeren  Wert  gewinnt.  Bei- 
spielsweise wären  hier  zu  nennen  die  mit 
Granaten  besetzten  Goldreifen,  Rollen - 
fibeln  und  andere  Goldsachen,  die  zu  Sakrau 
(Schlesien)  gefunden  wurden,  etwa  der  Zeit 
um  300  n.  Chr.  angehören  und  wohl  mit 
dem  Aufenthalt  der  Vandalen  iA  diesen 
Gegenden  in  Verbindung  gebracht  worden 
sind  (Schlesisches  Museum  zu  Breslau),  ein 
prachtvoller  massiver  Goldring  mit  8  tei- 
liger Karneolrosette  auf  der  Schließe 
(4.  Jahrh.),  der  1888  auf  einem  Felde  bei 
Ransern,  Kreis  Breslau,  gefunden  wurde 
(ebenda),  oder  die  beiden  1639  und  1734 
gefundenen,  mit  reicher  figuraler  Treib- 
arbeit ausgestatteten  goldenen  Hörner 
(»Luren«)  von  Gallehus  bei  Tondern, 
die  leider  zugrunde  gegangen  sind.  Das 
eine  dieser  Hörner  nannte  uns  auch  in  einer 
Inschrift  von  älterem  sprachlichen  Gepräge 
als  die  Sprache  des  Ulfilas  zum  erstenmal 
den  Verfertiger  des  Stückes:  Ek  Hlewa- 
gasÜR  HoltinguR  horna  tawido,  d.  i.  Ich 
Hlevagast  der  Holting  (Sohn  der  Holt) 
machte  das  Hörn.  Vgl.  MüUenhoff,  DA. 
III,  202.  Abbildungen  bei  Sophus  Müller, 
Nordische  Altertumskunde  (1897). 

Anzeiger  f.  Schweiz.  Altertums- 
kunde N.  F.  VII,  254;  VIII,  161,  249  f. 
Creutz32f.  Lindenschmit  AUertümer 
I,  7  Taf.  V.  K.  M  ü  1 1  e  n  h  0  f  f  DA.  III  202. 
S.  Müller  Nord.  AK.  II,  1898.  A.  V  0  ß  in 
der  Festschrift  f.  Ad.  Bastian  1896,  367  flF. 
O.  W  u  1  f  f  im  Jahrb.  d.  k.  p.  Kunstsammlungen 
XXIV  (1903)  223  f.  Zeitschrift  f.  Mu- 
seumskunde   IV  (1881)  9  ff.  36. 

III.  Die  Völkerwanderungs- 
zeit. I.  Einleitendes.  §  28.  Han- 
del und  Schiffahrt  hatten  den  Barbaren 
nördlich  der  Alpen  frühzeitig  manche  Er- 
rungenschaften südlicher  Kultur  und  Kunst 
vermittelt,  und  seit  den  Tagen  des  Bren- 
nus  und  weiterhin  der  Kimbern  und  Teu- 
tonen hatte  es  auch  an  Wanderungen  und 
Vorstößen  barbarischer  Völkerschaften  ge- 
gen und  über  die  Grenzen  des  römischen 
Imperiums  nicht  gefehlt.  Der  Verlust  der 
ganzen  westlichen  Reichshälfte  war  jedoch 


erst  besiegelt,  seit  infolge  des  Einfalls  der 
Hunnen  allmählich  fast  alle  germanischen 
Stämme  in  Unruhe  und  Bewegung  geraten 
waren.  Naturgemäß  war  nun  die  Richtung 
ihrer  gewaltigen  Wanderungen  die  von  0 
nach  W,  und  schon  hieraus,  wie  aus  dem 
Umstände,  daß  die  Länder  zwischen  Donau 
und  Dniepr  lange  Zeit  hindurch  Wohnsitz, 
Sammelbecken  oder  Tummelplatz  auf  der 
Wanderschaft  begriffener  barbarischer  Völ- 
kerschaften gewesen  waren,  erklärt  sich  der 
Einfluß,  den  wir  von  jetzt  an  die  Kunst 
Ostroms  mit  dem  Orient  als  Hintergrund 
auf  die  Goldschmiedekunst  der  Germanen 
gewinnen  sehen.  Selbstverständlich  trug 
auch  der  Glanz  des  zur  Reichshauptstadt 
erhobenen  Byzanz  nicht  wenig  dazu  bei. 
Nur  allmählich,  so  wie  sie  langsam  in  ihrem 
Volkstum  erstarkten,  sich  ihrer  unge- 
brochenen Kraft  und  ihrer  Eigenart  bewußt 
wurden,  machte  auch  in  der  Kunst  der 
Germanen  die  Emanzipation  von  den  klassi- 
schen Vorbildern  spätgriechisch-byzantini- 
scher Ausprägung  Fortschritte;  und  eben 
diese  sich  langsam  auf  die  eigenen  Füße 
stellende,  mehr  und  mehr  dem  Geschmack 
der  Barbaren  folgende  Kunst  pflegen  wir 
als  Völkerwanderungskunst  zu  bezeichnen. 
Die  Goldschmiedekunst  waltet  dabei, 
wenigstens  in  den  Funden,  so  stark  vor, 
daß  Sophus  Müller  der  ganzen  Epoche 
den  Namen  der  Goldzeit  hat  beilegen 
wollen. 

2.  Die  nordischen  Länder  (bis 
zum  Ausgang  der  heidnischen  Zeit).  §  29. 
Unberührt  von  den  Stürmen  bUeben  eigent- 
lich nur  die  nordischen  Länder,  deren  Gold- 
schmiedekunst  sich  daher  in  diesen  Jahr- 
hunderten einer  stetigen  Entwicklung  zu 
erfreuen  hatte  und  im  Verein  mit  dem  Erz- 
guß  insbesondere  die  Tierornamentik  zu 
höchst  eigenartiger  Ausbildung  gelangen 
ließ.  Von  typischer  Bedeutung  für  die  ver- 
schiedenen Phasen  dieser  Entwicklung  sind 
namentlich  die  köstlichen  Halsschmuck - 
funde  von  Olleberg  in  Westergötland  (1827), 
Färjestaden  auf  Öland  (1860)  und  Möne  in 
Westergötland  (1864),  jetzt  im  Nordischen 
Museum  zu  Stockholm,  neben  denen  unter 
den  zahllosen  Werken  der  Gold-  und 
Silberschmiedekunst  des  5. — 8.  Jahrh., 
welche  die  Museen  zu  Stockholm,  Christia- 
nia,  Kopenhagen  usw.  bergen,  hier  nur  noch 


276 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


auf  die  Spange  von  Etelhem  auf  Gotland 
aus  vergoldetem  Silber  mit  der  in  Niello 
ausgeführten  Runeninschrift:  M(I)K  M(A)- 
R(I)LAW(U)RTA,  d.  h.  Marila machte  mich, 
auf  den  12  kg  schweren  Goldfund  von 
Thureholm  in  Södermanland  (1774),  auf 
die  großen  silbernen,  in  ihrer  Ornamentik 
zum  Teil  klassisch  beeinflußten  Fibeln  aus 
dem  Lister  og  Mandal  Amt,  Jarlsberg  og 
Larvik  Amt,  Kristians  Amt  usw.  in  Nor- 
wegen, auf  einen  prächtigen  Brustschmuck 
mit  Zellenverglasung  oder  einen  anderen 
ähnlich  verzierten  mit  anhängenden  byzan- 
tinischen Goldmünzen  aus  den  Jahren 
425 — 578,  beide  im  Nordischen  Museum  zu 
Kopenhagen,  besonders  hingewiesen,  der 
verschiedensten  Halsringe  aus  massivem 
Gold,  kostbaren  Schwertknäufe,  Silber- 
Schließen  und  der  griechischen  Münzen 
nachgebildeten  Goldbrakteaten,  unter  de- 
nen der  von  Äsum  in  Schonen  gefundene 
der  größte  ist,  wenigstens  kurz  gedacht 
sei.  Auch  die  runde,  13^/2  cm  im  Durch- 
messer haltende  Silberscheibe  von  Tors- 
berg in  Schleswig  (Taf.  18,  2),  eine  spät- 
klassische Arbeit  mit  barbarischen  Zu- 
taten, wird  in  diese,  vielleicht  aber  auch 
schon  in  die  vorhergehende  Epoche  zu 
setzen  sein. 

§  30.  Die  letzte  Phase  der  heidnischen 
Zeit  Skandinaviens  (ca.  800 — iioo)  wird 
dann  bezeichnet  durch  die  Wikingerzüge, 
und  aus  ihr  sind  uns  gleichfalls  zahlreiche 
Denkmäler  der  Edelschmiedekunst  erhal- 
ten. Silberschmuck  in  Form  eines  Ham- 
mers, des  Symbols  des  Gottes  Thor,  dar- 
unter derjenige  von  Eristorp  mit  330  arabi- 
schen Münzen  aus  den  Jahren  895 — 957, 
silberinkrustierte  Schwerter,  manche  Funde 
von  Björkö,  einer  Insel  im  Mälarsee,  unter 
denen  sich  auch  bereits  ein  silbernes  Kruzi- 
fix mit  dem  Bilde  des  Heilands  in  Filigran- 
arbeit befindet,  ein  kreuzförmiges  Reliquiar 
aus  Gold  von  der  Insel  Ourö  im  Issefjord 
(Seeland),  das  im  Ornament  noch  an  die 
heidnische  Zeit  gemahnt,  wie  auch  der  erst 
vor  kurzem  (September  191 1)  gemachte 
bisher  größte  dänische  Silberfund  von 
Terslev  (Amt  Sorö,  Seeland)  mit  seinen 
vier  Schalen,  seiner  Kette  mit  Tierköpfen, 
seinen  zahlreichen  Hals-  und  Armringen, 
runden  Zierscheiben  usw.,  zumeist  ein- 
heimischen   Arbeiten    aus     dem    10.     bis 


II.  Jahrh.  (Gesamtgewicht  des  Fundes: 
6576  g),  u.  a.  m.  kennzeichnen  das  Aus- 
klingen  der  alten,  langsam  der  Herrschaft 
des  romanischen  Stils  und  der  christlichen 
Symbolik  weichenden  Kunst.  Der  wohl 
dem  10.  Jahrh.  entstammende,  nordischen 
Einfluß  zeigende  prächtige  Goldschmuck 
von  Hiddensö  (Rügen)  samt  den  Gold- 
gefäßen von  Langendorf  im  Museum  zu 
Stralsund  mögen  hier  gleichfalls  ihren  Platz 
finden. 

Der  Goldschmuck  von  Hiddensoe.  Berlin,  Paul 
Bette,  1880.  Hildebrand  Das  heidnische 
Zeitalter  in  Schmeden  1873.  K.  Friis  Jo- 
hansen,  Selvskatten  fra  Terslev,  in  Aarbager 
for  nordisk  Oldkyndighed  og  Historie  HI,  2 
(1912)  S.   iSgff. 

3.  Der  Osten  und  Südosten, 
insbesondere  die  ungarischen 
Funde.  §31.  Wie  im  N  Europas  das 
eine  charakteristische  Element  der  germa- 
nischen Kunst  dieser  Epoche,  die  Tier- 
ornamentik, zuerst  zu  voller,  zu  reichster 
Ausbildung  kommt,  um  weithin  Einfluß 
und  Wirkung  zu  üben,  so  in  den  Ländern 
am  Pontus,  die  zwei  Jahrhunderte  hin- 
durch Sitz  der  Ostgoten  gewesen  waren  und 
die  man  wohl  als  die  Wiege  der  frühgerma- 
nischen Kunst  bezeichnet  hat,  und  dann 
vor  allem  in  Ungarn  jenes  andere  Charak- 
teristikum, die  Zellenverglasung,  nur  daß 
sich  hier  selten  mit  Sicherheit  sagen  läßt, 
welche  der  zahlreich  auf  uns  gekommenen 
Denkmäler  wir  als  germanische  Arbeiten, 
welche  als  mixhellenische,  byzantinische, 
jazygische,  szythische  usw.  anzusehen  ha- 
ben. 

§  32.  Zellenverglasung  haben  wir  wohl 
bereits  für  die  goldenen  Rähmchen  der 
Kaisermünzen  aus  dem  noch  durchaus  spät- 
antiken, wohl  in  die  2.  Hälfte  des  3.  Jahrh. 
zu  setzenden  Funde  von  Petrianez  (1805; 
Wiener  Hofmuseum)  mit  ihren  runden, 
dreieckigen  und  rautenförmigen  Durch- 
brechungen anzunehmen,  Füllungen  mit 
Granatplättchen,  wie  sie  sich  an  einer  um- 
rahmten Maximiansmünze  und  einem  an- 
dern gehenkelten  Schmuckstück  des  1797 
in  Szilägy  Somlyö  gemachten  Fundes  aus 
dem  Ende  des  4.  Jahrh.  (Wiener  H.-M.) 
noch  erhalten  haben.  Mehr  noch  als  an 
diesem  verrät  sich  barbarischer  Stil  an  den 
mächtigen    Fibeln,    Schmuckscheiben   und 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


277 


anderen  Gegenständen  eines  zweiten  1889 
gemachten  Schatzfundes  von  Szilägy  Som- 
lyo  aus  dem  5.  Jahrh.  (Ungar.  National- 
museum) mit  ihrer  unregelmäßigen  Zellen- 
verglasung,  ihren  Goldkügelchen-Pyrami- 
den,  Filigranumrandungen  und  besonders 
den  als  Füllungen  von  leeren  Flächen  oder 
Zwischenräumen  verwendeten,  verschieden 
geformten  Filigranstückchen.  Etwa  der 
gleichen  Zeit  entstammen  die  Goldfunde 
von  Apahida  bei  Klausenburg  (Siebenbürg. 
Landesmus.  daselbst)  und  aus  der  Nähe  von 
Kolocza  auf  der  Puszta  Bakod,  deren  Ge- 
genstände sich  aber  durch  ihre  feine  und 
exakte  Arbeit  wieder  als  Werke  der  spät- 
antiken, wohl  der  byzantinischen  Kunst 
ausweisen,  während  die  Bruchstücke  eines 
Goldschmucks,  die  zu  Merezei  in  der  Bu- 
kowina, im  alten  Dacien,  gefunden  wur- 
den (Bukowiner  Landesmuseum)  und  ande- 
rerseits ein  neuerdings  (Januar  1910)  ganz 
im  Westen  des  Gebietes  zu  Untersieben- 
brunn auf  dem  Marchfelde  (Niederöster- 
reich) gemachter  Fund  von  zahlreichen 
goldenen  und  silbernen  Schmuckstücken, 
mächtigen  Fibeln,  denen  von  Szilagy  Som- 
lyö  verwandt,  Armreifen,  Hals-  und  Fin- 
gerringen, Gewandnadeln,  Ohrgehängen, 
Halsketten  und  vielem  Goldfiitter,  mannig- 
fach gestaltet,  zum  Annähen,  in  einem 
Frauengrabe,  silbernen  »Zikadenfibeln«  und 
anderem  in  einem  Kindergrabe,  wohl  aus  der 
I.Hälfte  des  5.  Jahrh.  (Mai  1912  noch  im 
Handel),  wiederum  eher  barbarische  Ar- 
beiten zu  sein  scheinen. 

§  33.  Bei  anderen  Fundstücken  dieses 
ganzen  weiten  Gebiets  im  Osten,  das  sich 
also  von  diesseits  der  Leitha  (Untersieben- 
brunn) bis  über  die  sibirische  Grenze  er- 
streckt, tritt  die  Zellenverglasung  mehr 
zurück,  waltet  getriebener  oder  gegossener 
Schmuck  stärker  vor,  wobei  sich  dann  im 
rein  Ornamentalen  wie  im  Figürlichen  von 
den  griechischen  Pflanzstädten  bewahrte 
und  fortgepflegte  klassische  Traditionen, 
römisch -byzantinische  oder  wohl  auch  per- 
sische (sassanidische)  Einflüsse  mit  barbari- 
schen Kunstabsichten  mischen.  Nament- 
lich die  russischen  Sammlungen  und  ebenso 
die  Museen  Ungarns  und  Rumäniens, 
namentlich  das  ungar.  Nationalmuseum  in 
Budapest,  sind  reich  an  solchen  Funden 
kostbarster    Art,     von    denen     hier     nur 


wenige  namhaft  gemacht  werden  können. 
Der  in  Sibirien  gefundenen  »gräko-szythi- 
schen«  Altertümer  ist  oben  bereits  kurz  Er- 
wähnung geschehen.  Hier  wäre  etwa  noch  auf 
einige  verwandte  südrussische  Funde,  wie 
auf  das  Diadem  von  Nowo-Tscherkask  am 
Don  mit  der  Darstellung  des  Elentieres  und 
des  kaukasischen  Steinbocks  (St.  Peters- 
burg, Eremitage),  auf  eine  mächtige  mit  zahl- 
reichen Granaten  geschmückte  Fibel  aus 
massivem  Golde,  gleichfalls  mit  der  Wieder- 
gabe eines  Elentieres,  das  ein  Adler  mit  den 
Fängen  ergreift  (Eremitage)  und  auf  eine 
Silberschale  mit  der  Reliefdarstellung  eines 
barbarischen  Hochzeitspaares  (früher  Samm- 
lung Stroganoff,  jetzt  in  der  Eremitage 
zu  St.  Petersburg)  besonders  hinzuweisen, 
Stücke,  die  allerdings  z.  T.  (Elentiere) 
auch  wohl  gleich  dem  Vettersfelder  Fund 
(vgl.  §  25)  für  die  griechische  Kunst  des 
5. — 4.  Jahrh.  vor  Chr.  in  Anspruch  ge- 
nommen werden.  Im  Kubangebiet  ge- 
funden sind  4  reizvolle  Goldmontierungen 
von  Gläsern,  feine  Gestellchen  mit  rings- 
herum anhängenden  kugelbeschwerten 
Goldketten,  der  Rand  mit  gemugelten 
Hyazinthen  besetzt  (Moskau,  Historisches 
Museum).  Es  handelt  sich  hier  wohl  um 
Erzeugnisse  der  spätantiken  Kunst  etwa 
des  4.  Jahrh.  n.  Chr.,  doch  könnte  ein 
mitgefundener  goldener  Becher  mit  getrie- 
bener Greifendarstellung  von  klassischerem 
Stil  auch  hier  eine  frühere  Datierung  ge- 
rechtfertigt erscheinen  lassen.  Deutlich  in 
die  christliche  Zeit  führt  uns  dann  vor 
allem  ein  gewaltiger  Fund  von  goldenen 
und  silbernen  Geräten,  der  im  Juni  1912 
bei  dem  Dorfe  Malaja  Pereschtschepina 
(Kreis  Konstantinograd,  Gouvernement 
Poltawa)  gemacht  worden  ist.  Ein  mäch- 
tiger, dickwandiger,  zweihenkeliger  Krug 
aus  Elektron  (vgl.  §  11),  15V2  Pfund 
schwer,  und  ein  kleinerer  goldener  Krug 
von  offenbar  sassanidischer  Formengebung, 
eine  6  Pfund  schwere  goldgetriebene  ovale 
Schüssel,  eine  andere,  fast  58  cm  im  Durch- 
messer haltende  silbervergoldete,  11  zum 
Teil  mit  Steinen  und  farbigen  Gläsern  ein- 
gelegte goldene  und  1 1  silberne  Becher  von 
getriebener  Arbeit,  in  deren  hohlen  Fuß 
zumeist  eine  fein  klingende  Perle  oder 
Kugel  eingeschlossen  ist,  dazu  zahlreiche 
goldene    und    silberne  Armbänder,  Ringe, 


278 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


Schnallen  usw.  befinden  sich  darunter.  Der 
ganze  Schatz  dürfte  nach  den  mitgefun- 
denen Münzen  in  der  i.  Hälfte  des  7. 
Jahrh.  n.  Chr.  der  Erde  übergeben  worden 
sein,  doch  sind  einzelne  Stücke  ohne 
Zweifel  früher  zu  datieren,  so  jener  riesige 
Henkelkrug,  um  dessen  Mitte  ein  beinahe 
noch  klassisch  anmutendes  Rankenorna- 
mentband  läuft,  etwa  in  das  5. — 6.  Jahrh. 
Eine  wissenschaftliche  Untersuchung  über 
den  Poltawaer  Fund  steht  zurzeit  noch 
aus. 

§  34.  Unter  den  ungarischen  Funden,  zu 
denen  wir  nach  diesem  Streifzuge  in  russi- 
sches Gebiet  zurückkehren,  gehören  dieser 
Gruppe  bereits  die  beiden  Funde  von 
Osztropataka  im  Komitat  Säros  in  Nord- 
ungarn an  (i.  1790,  jetzt  im  Wiener  Anti- 
kenkabinett; 2.  1865,  jetzt  im  Ungar.  Na- 
tionalmuseum), deren  Gegenstände  in  das 
3.  nachchristl.  Jahrh.  gesetzt  werden  müs- 
sen. Denn  wenn  auch  die  Führung  der 
Wellenranke  an  der  Goldumrahmung  eines 
dreischichtigen  Onyx  klassische  Kunst- 
übung verrät,  »die  Komposition  der  Tier- 
köpfe sowie  der  Masken  am  Henkel  und 
an  den  Seiten«  einer  reizvollen  Silber- 
schüssel »auf  gute  griechische  Originale  zu- 
rückgeht« {Hampel,  Der  Goldfund  von 
Nagy  Sz.  Miklös  S.  154),  im  2.  Funde 
namentlich  vier  Silberbleche  mit  Spuren 
von  Vergoldung  und  den  eingepreßten 
Relieffiguren  bärtiger  Sphinxe,  weiblicher 
Brustbilder  und  eines  Grillus  (Menschen- 
kopf auf  zwei  Vogelfüßen)  ihre  Zugehörig- 
keit zum  spätrömischen  Kunstkreise  nicht 
verleugnen  können,  so  zeigen  doch  anderer- 
seits die  3  Goldfibeln,  ein  Arm-  und  ein 
Halsring  aus  Gold  im  ersten,  2  goldene 
Ringe  im  zweiten  Funde  von  Osztropataka 
deutlich  die  unter  dem  Einfluß  des  germa- 
nischen Geschmacks  entstandenen  Typen 
und  hat  ein  goldener  Becher  des  ersten 
Fundes  »in  den  einfachen  Kelchen  von 
N.  Sz.  Miklös  seine  nächsten  Verwandten«, 
»der  durchbrochene  Rahmen  des  Onyx- 
geschmeides in  den  durchbrochenen  Orna- 
menten einiger  Stücke  des  Schatzes  von 
Petreosa  nahe  Analogien«  (Hampel  aaO. 
S.  153).  Die  berühmten  Funde  aber  von 
Nagy-Szent-Miklös  im  Komitat  Torontal, 
Ungarn  (1799;  Antikenkabinett  in  Wien) 
und  von  Petreosa  oder  Petroassa,  Petrossa 


in  Rumänien  (1837;  Nationalmuseum  zu 
Bukarest)  sind  wohl  die  bedeutsamsten 
Goldschätze,  die  bisher  aus  dem  ganzen 
östlichen  Gebiet  auf  uns  gekommen  sind, 
und  repräsentieren,  ein  jeder  in  seiner 
Weise,  den  sonderbaren  Mischstil  der  Völ- 
kerwanderungszeit in  diesen  Gegenden,  wie 
kaum  irgendwelche  andere  Altertümer.  Der 
erstere  Fund,  früher  ohne  ernstlichen  Grund 
wohl  »Schatz  des  Attila«  genannt,  umfaßt, 
23  goldene  Gefäße,  Krüge,  Schalen,  Becher, 
dazu  Salbengefäß,  Kelch  auf  hohem  Fuß 
und  Trinkhorn,  die  zumeist  in  reicher,  z.  T. 
meisterhafter  Treibarbeit  mit  Jagd-  und 
Kriegsszenen  oder  allerlei  phantastischen 
Tier-  und  Menschenfiguren  sowie  mannig- 
fachem Blatt-  und  Rankenwerk  geschmückt 
sind.  Besonders  eigenartig  sind  u.  a.  ein 
paar  Trinkschalen  mit  mächtigen,  gewisser- 
maßen zurückgewandten  Stierköpfen  als 
Handhabe.  Man  wird  das  Gros  dieser 
Stücke  wohl  in  das  5.  oder  6.  Jahrh.  setzen 
müssen  und  es  sich  mit  Hampel  als  einen 
Nachklang  der  Antike,  doch  unter  über- 
wiegendem Einfluß  sassanidischer  Kunst 
—  die  Sassaniden  regierten  in  Persien  von 
226  bis  636  —  in  den  Griechenstädten  am 
Pontus  entstanden  zu  denken  haben,  im 
Auftrage  vielleicht  einiger  germanischer 
Fürsten,  wenn  anders  Hampel  mit  seiner 
Deutung  der  beiden  Namen  »Bouela«  oder 
»Bouila«  und  »Boutaoul«,  die  in  griechi- 
scher Inschrift  auf  einer  der  Schalen  ge- 
nannt werden,  auf  zwei  Gepidenkönige  das 
Richtige  getroffen  hat.  Offenbar  später 
hinzugefügte  germanische  Runeninschrif- 
ten auf  14  Stücken  des  Fundes  —  der 
Name  »Gundivakr«  kehrt  verschiedentlich 
als  der  des  Besitzers  wieder  —  zeigen  deut- 
lich, daß  sich  der  Schatz  ganz  oder  zum 
Teil  nachmals  jedenfalls  in  Barbarenhänden 
befunden  haben  muß.  ÄhnUch  kreuzen  sich 
in  dem  Goldschatz  von  Petroassa,  dessen 
ursprünglicher  Bestand  von  22  Stücken 
durch  einen  raffinierten  Diebstahl  auf  12 
herabgebracht  worden  ist,  kolonialgrie- 
chische, spätrömisch -byzantinische  und  ins- 
besondere auch  persische  Einflüsse  mit  Ein- 
gebungen eines  barbarischen  Geschmacks, 
nur  daß  dieser  sich  hier  weit  stärker  her- 
vordrängt, im  übrigen  jedoch  der  Fund 
von  Petroassa  einen  weit  weniger  einheit- 
lichen Eindruck  macht  als   der  von   Groß 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


279 


St,  Nikolaus.  So  wird  eine  goldene  Schale, 
die  in  reicher  Treibarbeit  16  Götterfiguren 
und  in  der  Mitte  die  vollrund  gearbeitete 
Statuette  einer  sitzenden,  mit  beiden  Hän- 
den ein  kleines  Gefäß  haltenden  Göttin  auf- 
weist, wohl  wiederum  den  Griechenkünst- 
lern am  Schwarzen  Meer  zuzuschreiben, 
eine  hohe  und  schmale  goldene  Flasche  und 
ebenso  eine  mächtige  goldene  Patene  — 
sie  wurde  von  den  Dieben  in  vier  Teile 
zerschnitten,  die  sie  dann  auf  ihrer  Flucht 
doch  von  sich  warfen  —  wahrscheinlich  als 
byzantinische  Arbeiten  anzusprechen  sein. 
Alle  übrigen  noch  vorhandenen  Stücke  des 
Fundes,  ein  breiter  goldener  Halsring,  zwei 
tiefe  napfartige  Gefäße,  bei  deren  einem  die 
beiden  wagerecht  abstehenden  Handhaben 
von  zwei  prächtig  stilisierten  Pantherfigu- 
ren gewissermaßen  gehalten  werden,  einige 
mächtige  Adlerfibeln  usw.  sind  sodann  oder 
waren  ehemals,  und  zwar  fast  in  allen  ihren 
Teilen  durch  eine  Inkrustation  mit  farbigen 
Steinen,  vornehmlich  wohl  mit  den  roten 
Almandinen,  zumeist  nach  Art  der  Zellen- 
verglasung  geschmückt.  Diese  fast  mono- 
ton und  zugleich  aufdringUch  wirkende  Ver- 
zierungsweise entfernt  sich  so  weit  von 
einem  feineren  oder  gar  von  klassischem 
Kunstempfinden,  daß  man  wohl  mit  Recht 
angenommen  hat,  es  müßten  hier  Barbaren 
die  Auftraggeber  gewesen  sein,  und  nach 
einer  Runeninschrift,  die  sich  auf  dem 
Bruchstück  eines  zweiten  Halsringes  findet, 
der  Schluß  auf  einen  vornehmen  Goten  als 
einstigen  Besitzer  wohl  zulässig  erscheint. 
Als  Schatz  des  Westgotenkönigs  Athana- 
rich  (f  am  25.  Jan.  381  in  Konstantinopel) 
figuriert  denn  auch  der  Fund  von  Petroassa 
vielfach  in  der  Literatur,  obgleich  zu  sol- 
cher Identifizierung  die  bisherige  For- 
schung keine  Unterlage  gewährt,  der  Schatz 
wohl  auch  eher  in  das  5.  als  noch  in  das 
4.  Jahrh.  wird  gesetzt  werden  müssen.  — 
Auf  die  große  Zahl  sonstiger  in  Ungarn 
gemachter  Funde,  von  Gegenständen  aus 
Edelmetall,  wie  die  von  Komarom,  Keszt- 
hely  (namentlich  viele  »Körbchenohr- 
ringe« aus  Silber,  heutigen  oberbayeri- 
schen Filigranarbeiten  nicht  unähnlich), 
Duna-Pentele  (Goldheftel,  u.  a.  mit  aus 
Goldblech  gestanzten  Männer-Frauenköp- 
fen verziert),  Raczkeve  (Gehänge  von  Gold- 
blech mit  Vogelköpfen;  Wiener  kunsthist. 


Hofmuseum),  Csorna  (Bruchstücke  eines 
Diadems,  Gold  mit  Zellenverglasung),  Preß- 
burg  (silb.  Sporn)  usw.  kann  hier  nicht 
weiter  eingegangen  werden.  Das  große 
Werk  von  Joseph  Hampel,  Altertümer  des 
frühen  Mittelalters  in  Ungarn  gibt  über  sie 
alle  genauen  Aufschluß. 

Antiquites  de  l'Empire  de  Russte,  6  Bde. 
1849 — 53  Bd.  I.  Antiquites  du  Bosphore  Cimme- 
rien  au  Musee  de  l' Eremitage,  2  Bde.  1854. 
Joseph  A  rn  e  t  h  Der  Fund  v.  Gold-  u.  Silber- 
gegenständen auf  der  Puszta  Bäkod  in  den  Mitt. 
d.  k.  k.  Zentralkomm.  V  (1860)  102  ff.  Jos.  de 
B  a  y  e  La  Bijouterie  des  Goths  en  Russie,  Memoi- 
res   de   la  soc.   nat.   d.   antiquaires   de   France, 

6.  s^r.  I  1890  (Paris  1891)  358  ff.  Franz  Bock, 
Der  Schatz  des  Westgotenkönig  Athanarich,  Mitt. 
d.  k.  k.  Zentralkommission  XIII  (1868)  105  ff. 
Brown  179.  Creutz  14 — 19,  37.  Franz 
Dietrich  Runeninschriften  eines  gotischen 
Stammes  auf  den  Wiener  Goldgefäßen  des  Banaler 
Fundes  in  Pfeiffers  Germania  XI  (1866)  177  ff. 
Falke  196 — 200.  Hampel:  an  vielen 
Stellen.  Jos.  Hampel  Der  Goldfund  von 
Nagy-Sz.-Miklös.  1885.  Emerich  H  e  n  s  z  e  1 - 
mann  Die  Altertümer  v.  Osztröpataka,  Mitt.  d. 
k.  k.  Z.-K  XI  (1866)  39  ff.  D  e  r  s  e  1  b  e  DiV 
Kunst  d.  Goten,  1874.  Bruno  K  e  i  1  im  Reper- 
torium  f.  Kunstwissensch.  XI  (1897)  256.  Wilh. 
Kubitschek  Grabfunde  in  Untersiebenbrunn 
im  Jahrb.  f.  Altertumsk.  V  (191 1)  32  ff.  Mac 
Pherson  Antiquities  of  Kertch  usw.  1857. 
Odobesco  Antiquites  scythiques  usw.  1880. 
Derselbe  Le  tresor  de  Petrossa  1889 — igoo. 
Pulszky,  Radisics&Molinier  Chefs 
d'oeuvre  d'orfhtrerie  ayant  figures  ä  l'Exposition 
de  Budapest  (i  887).  Franz  v.  P  u  1  s  z  k  y  (der 
Sohn)  Die  Goldfunde  v.  Szilagy  SomlyS.  1890. 
Romsdorfer  Goldschmuck  aus  Merezei,  Mitt. 
d.  k.  k.  Z.-K.  N.  F.  XIX  (1893)  65  ff.  S  t  r  z  y  - 
g  o  w  s  k  i  Preuß.  Jahrbb.  73  (1893)  451.  Über 
den  Fund  von  Poltawa  (vgl.  §  53)  teils  nach 
Autopsie  (Sept.  19 13),  teils  nach  v.  Riekmann 
in   der  Antiquitäten-Zeitung    vom    10.    Juli    und 

7.  Aug.   191 2,    Antiquitäten- Rundschau  X,  417. 

4.  Die  Goten.  §  35.  Wenn  in  den 
voraufgehenden  Abschnitten  verschiedent- 
lich von  der  Einwirkung  barbarischen  Ge- 
schmacks auf  die  Goldschmiedekunst  des 
ausgehenden  Altertums  und  frühen  Mittel- 
alters, so  wie  sie  uns  in  den  reichen  Funden 
des  weiten  Ostens  entgegentritt,  die  Rede 
war,  wir  in  einzelnen  Fällen  sogar  genauer 
von  germanischen  Einflüssen  reden  durften, 
so  kommen  hierfür  ohne  Zweifel  vor  allem 
die  Goten  samt  den  ihnen  nahe  verwandten 


28o 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


Stämmen   der   Gepiden   und   Vandalen   in 
Betracht,  die  uns  ja  auch  bereits  bei  den 
großen    Schatzfunden  von   Petroassa   und 
Nagy-Szent-Miklös  zum  mindesten  als  die 
vermutlichen    einstmaligen     Besitzer    be- 
gegnet sind.  Hatten  sie  schon  früher  wieder- 
holt die  Grenzen  des  römischen  Imperiums 
beunruhigt,  so  wurden  sie  doch  in  der  Tat 
zu  den  »Totengräbern  des  römischen  Vol- 
kes«, wie  Ammianus  Marcellinus  sich  aus- 
drückt,   zum    »Verderben    des    römischen 
Staates«,  wenigstens  der  westlichen  Reichs- 
hälfte, erst  seitdem  sie  durch  den  Hunnen- 
sturm aufs  neue  in  Bewegung  geraten  und 
die  bewaffneten  Scharen  zunächst  der  West- 
goten nach  dem  Übergang  über  die  Donau 
»dicht  wie  die  Asche  des  Ätna«  über  Mösien 
und  Thracien  hereingebrochen  waren,  — 
Unter  den  uns  erhaltenen  Goldschmiede- 
arbeiten der  Völkerwanderungszeit  sind  nun 
eine  ganze  Anzahl,  die  sich  mit  mehr  oder 
minder   großer    Sicherheit   auf   die   West- 
und  Ostgoten,  sei  es  als  Auftraggeber  oder 
auch  als  dieVerfertiger  zurückführen  lassen. 
In  ihnen  allen  überwiegen,  um  mit  Alois 
Riegl  zu  reden,  die  »koloristischen  Kunst- 
absichten«,  wesentlich   ausgedrückt  durch 
das  Zellenmosaik,  in  einer  Weise,  daß  wir 
wohl  auf  eine  ausgesprochene  Vorliebe  der 
Goten     für     diese     Stileigentümlichkeiten 
schließen,  ja,   mit  einiger  Wahrscheinlich- 
keit annehmen  dürfen,  daß  eben  dieser  Ger- 
manenstamm auf  seinen  weiten  Zügen  durch 
die  Balkanhalbinsel,  durch  Italien,  Gallien, 
nach  Spanien  und  bis  nach  Afrika  (Van- 
dalen) und  bei  der  Herrscherrolle,  die  ihm 
in  verschiedenen  Epochen  und  Ländern  zu- 
teil   ward,    der    eigentliche    Träger    jener 
Kunstweise  war  und  ihr  Hauptverbreiter 
auch    unter    den    anderen    germanischen 
Stämmen  geworden  ist.  --  In  die  Mitte  des 
4.    Jahrh.    sind    nach    den   mitgefundenen 
Münzen    die    Goldkrone    und    verwandten 
Schmuckstücke   aus  der   Krim  zu  setzen, 
bei  denen  die  Granaten  in  niedrigen  Käst- 
chen   von     Goldblech    aufsitzen    (Völker- 
museum in   Berlin).      Wohl   der   Zeit,    da 
sich    König     Alarich-    mit     seinen     Goten 
im    Peloponnes     aufhielt     (396    bis    397), 
gehört    sodann    ein    westgotischer     Gold- 
schmuck   an,    der   1890   in    einem  Felsen - 
grabe  bei  Mykenae  gefunden  worden  ist: 
zwei  Schlangenarmbänder  und  ein  Diadem, 


letzteres  mit  roten  und  grünen  Steinen  oder 
Glas  eingelegt.  Wie  diese  Stücke  ist  wohl 
auch  der  Siegelstein  Alarichs,  der  sich  er- 
halten hat,  die  Arbeit  eines  westgotischen 
Künstlers  und  sind  ebenso  die  Gegenstände, 
die  sich  1842  in  dem  mutmaßlichen  Grabe 
des  Westgotenkönigs  Theoderich  (f  451  in 
der  Schlacht  auf  den  Catalaunischen  Fel- 
dern) zu  Pouan  bei  Troyes  gefunden  haben, 
Fibeln,  Arm-  und  Halsringe,  Griff  eines 
Dolches  und  eines  Schwertes  in  Gold  mit 
Granaten,  zweifellos  Werke  eines  Barbaren - 
goldschmieds  (Museum  in  Troyes).  Manche 
Mängel  der  technischen  Ausführung  lassen 
m.it  Sicherheit  darauf  schließen.  Reichlich 
haben  sich  westgotische  Schmucksachen, 
zumeist  allerdings  aus  Bronze,  u.  a.  auch 
in  den  Gräbern  von  Laurens  (Herault,  Süd- 
f rankreich,  im  alten  Septimanien)  gefun- 
den. —  Je  mehr  übrigens  die  Germanen 
sich  von  ihren  alten  Bestattungsgebräuchen 
abwandten  und  dem  christlichen  Glauben 
an  die  Unsterblichkeit  der  Seele  und  die  Be- 
dürfnislosigkeit des  verklärten  Leibes  im 
Jenseits  Rechnung  trugen,  desto  spärlicher 
wurden  die  Grabbeigaben,  die  schließlich 
fast  ganz  aufhörten,  nachdem  sie  für  die 
voraufgegangenen  Jahrhunderte  die  Haupt- 
quelle unserer  Kenntnis  von  Kultur  und 
Kunst  unserer  Vorfahren  gebildet  hatten. 
Kirchenschätze  mit  ihrem  oft  weit  zurück- 
reichenden Bestände  an  alten  Geräten 
treten  für  die  späteren  Jahrhunderte  als 
die  wichtigsten  Vermittler  solcher  Kennt- 
nis immer  stärker  in  den  Vordergrund.  So 
sind  denn  auch  die  bedeutsamsten  Stücke 
westgotischer  Goldschmiedekunst  12  kost- 
bare Votivkronen  zum  Teil  mit  den  an 
langer  Kette  bis  unter  die  Krone  herab- 
hängenden Kreuzen,  alles  aus  Gold  mit  der 
wesentlich  aus  tafelförmig  geschliffenen 
Almandinen  bestrittenen  Zellenverglasung 
oder  auch  mit  gemugelten  Steinen  in  Käst- 
chenfassung und  mit  durchbrochener  Ar- 
beit reich  verziert.  Diese  eigenartigen  Hän- 
gekronen und  -kreuze  fanden  sich  1858 
neben  dem  Kirchlein  des  Dorfes  Fuente  de 
Guarrazar  bei  Toledo  in  einem  Grab- 
gewölbe, in  das  man  sie  wohl  einstmals  vor 
Raub  und  Plünderung,  vermutlich  aus 
Toledo,  gerettet  hatte.  Neun  der  Kronen, 
darunter  eine  mit  dem  Namen  des  Königs 
Reccesvinth  (649 — 672)  in  großen,  von  dem 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


281 


Kronreif  herabhängenden  Buchstaben  der 
gleichen  Art  und  Technik,  sind  seinerzeit 
in  das  Clunymuseum  zu  Paris  gekommen, 
die  übrigen  drei,  worunter  eine  mit  dem 
ebenso  angebrachten  Namen  des  Königs 
Svinthila  (620 — 631)  bewahrt  die  Armeria 
Real  in  Madrid  (Taf.  19,  3).  Dem 
7.  Jahrh.  werden  wohl  auch  die  nicht 
genauer  zu  datierenden  Kronen  zweifels- 
ohne angehören.  Der  Ornamentik  der 
Reccesvinthkrone  ist  die  eines  Kreuzes 
im  Museo  nacional  zu  Madrid  nahe  ver- 
wandt, das  daher  wohl  ebenfalls  dieser 
Zeit  entstammen  wird.  Und  sicherlich 
fände  sich  namentlich  in  den  Kirchen - 
schätzen  Spaniens  z.  B.  in  der  Camara 
Santa  der  Kathedrale  zu  Orviedo  —  vgl. 
A.  Haupt,  Die  älteste  Kunst .  .  .  der  Ger- 
manen S.  48  —  noch  manches  Werk  der 
Goldschmiedekunst  aus  westgotischer  Zeit. 
Allein  in  diese  reichen  Bestände  hat  die 
Forschung  nur  erst  zum  Teil  hineingeleuch- 
tet. Manches  kostbare  Gerät  mag  freilich 
schon  frühzeitig  in  andere  Länder  gewan- 
dert sein,  wie  denn  z.  B.  Gregor  von  Tours 
von  dem  Frankenkönig  Childebert  (511  bis 
558)  berichtet,  daß  er,  als  er  mit  der  ster- 
benden Schwester,  der  Witwe  des  West- 
gotenkönigs Amalrich,  aus  Spanien  zurück- 
kehrte, von  dort  zahlreiche  Kostbarkeiten 
und  allein  an  Kirchengeräten  60  Kelche, 
15  Schüsseln  und  20  Evangelienbehältnisse, 
alles  aus  lauterem  Golde  und  mit  wert- 
vollen Steinen  geziert,  mit  sich  geführt 
habe.  »Aber  er  ließ  diese  Sachen  nicht  zer- 
schlagen, sondern  verteilte  und  verschenkte 
alles  an  die  Kirchen  und  Gotteshäuser  der 
Heiligen«  (Zehn  Bücher  fränkischer  Ge- 
schichten HI,   10). 

§  36.  Auch  aus  den  Zeiten  der  Ostgoten - 
herrschaft  in  Italien  wird  uns  von  manchem 
kostbaren  Schmuckstück  berichtet.  Die 
goldenen  Kronen  zwar  im  Gewichte  von 
je  300  Pfund,  die  König  Theodat  (535 — 540) 
jährlich  an  Kaiser  Justinian  als  Tribut  zu 
senden  hatte  (Prokop,  Gotenkrieg  I,  6) 
werden  wohl  nur  ziemlich  kunstlose,  in 
Form  von  Kronen  gegossene  Goldklumpen 
gewesen  sein.  Wenn  wir  aber  von  der  gold- 
strotzenden Rüstung  lesen,  in  der  Totila 
vor  der  Schlacht  bei  Taginae  zwischen  den 
beiden  Heeren  seine  Waffen-  und  Reiter- 
künste ausführte  und  die  er  dann  aller- 

H'oops,  Reallexikon.    II. 


dings,  als  es  zum  Kampfe  ging,  mit  einer 
anderen  vertauschte  {Prokop,  Gotenkrieg 
IV  31),  so  erinnern  wir  uns  sogleich  der 
Fragmente  eines  Harnischs,  die  1854  in  un- 
mittelbarer Nähe  des  Grabmals  des  großen 
Theoderich  in  Ravenna  ausgegraben  wur- 
den, und  die  heute  das  Museum  daselbst 
bewahrt.  Es  sind  breite  goldene  Bänder 
und  Rahmungen,  die  in  ihrer  ganzen  Aus- 
dehnung nach  Art  der  Zellenverglasung  mit 
tausenden  von  Granaten  geschmückt  sind 
oder  doch  waren.  Das  in  der  geometrischen 
Musterung  auftretende  »Zangenornament« 
(vgl.  §  20)  läßt  hier  kaum  einen  Zweifel 
darüber,  daß  wir  es  mit  der  Arbeit  eines 
germanischen,  eines  ostgotischen  Gold- 
schmieds zu  tun  haben.  Dem  trefflichen 
Werke  nah  verwandt  sind  die  Hauptstücke 
des  Fundes  von  Cesena,  30  km  südlich  von 
Ravenna  (1893;  Teile  im  Germanischen 
Museum  in  Nürnberg,  im  ungar.  National- 
museum zu  Budapest  und  vielleicht  noch 
im  Handel  oder  verschollen).  Es  sind  dies 
namentlich  zwei  große  Adlerfibeln  aus  Fein- 
gold (Taf.  19,  4),  deren  Zellenwerk  vorzugs- 
weise mit  tafelförmig  geschliffenen  Alman - 
dinen  ausgefüllt  wird,  Fibeln,  wie  sie  sich 
ähnlich  übrigens  auch  in  Frankreich  ge- 
funden haben  (Musee  Cluny  zu  Paris),  ferner 
einzelne  Glieder  eines  Halsschmucks,  die 
wieder  das  »Zangenornament«  zeigen,  und 
zwei  Ohrgehänge,  bei  denen  auch  Smarag- 
den und  Perlen  als  Zelleneinlagen  verwandt 
worden  sind;  hierzu  kommen  noch  zwei 
in  der  gleichen  Technik  ausgeführte  Zier- 
platten, Haarnadel,  Fingerring,  drahtge- 
fiochtene  Kette  und  zwei  Riemenzungen, 
alles  aus  gediegenem  Golde.  Der  gesamte 
Befund  läßt  auf  das  Grab  einer  vornehmen 
Frau,  wahrscheinlich  einer  Gotenfürstin, 
schließen.  —  An  der  Ausbildung  der  in 
Kerbschnittechnik  oder  mit  Cloisonarbeit 
oder  en  cabochon  geschliffenen  Steinen  ver- 
zierten, auch  mit  ornamentalen  Vogel- 
köpfen ausgestatteten  Schnallen  mit  großer 
rechteckiger  Platte,  die  meist  in  Bronze, 
aber  auch  in  Eisen  mit  Gold-  und  Silber- 
plattierung  ausgeführt  und  namentlich  in 
Südrußland,  Italien  und  Frankreich  (in 
Deutschland  nur  ein  Exemplar  aus  Langen - 
enslingen  im  Fürstl.  Museum  zu  Sigma- 
ringen) gefunden  worden  sind,  haben  die 
Ostgoten  neben  den  Westgoten  den  Haupt - 

19 


282 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


anteil    gehabt.    —    Für    die    Arbeit    eines 
Italieners   werden   wir   dagegen    beispiels- 
weise   das    goldene    »Gemmenkreuz«    mit 
seinem  Schmuck  von   »Hyazinthen,   Sma- 
ragden und  Prasemsteinen«  samt  dem  noch 
zuverlässiger    spätantiken    silbernen     Be- 
hälter im  Schatz  der  Kapelle  ad   Sancta 
Sanctorum     (5. — 6.     Jahrh.)     mit    großer 
Wahrscheinlichkeit    anzusprechen    haben. 
Freilich  hat  man  das  Kreuz  auch  wohl  für 
karolingisch  erklären  und  dem  8.  Jahrh.  zu- 
weisen wollen  (vgl.  Grisar,  aaO.  S.  86  f.). 
(Vgl.  auch,  insbes.  üb.  die  Funde  von  Petro- 
assa  u.   N.-Sz.-Mikl6s  den  vorigen    Abschnitt.) 
Emile    B  0  n  n  e  t    Les    bijoux    wisigoths    de    la 
trouvaille    de    Laurens,    1910.        Creutz    58. 
A.    Götze    Gotische    Schnallen,    o.    J.    (1908). 
Grisar   Die   röm.    Kapelle   Sancta   Sanctorum 
82  ff.    Theodor  H  a  m  p  e  Ostgot.  Frauenschmiick 
aus  dein  J.  bis  6.  Jahrh.,  Mitt.  aus  d.  German. 
Nationalmuseum  1899  S.  33  ff.;  1900,  27  f.  Anm. 
Haupt  alt.  Kunst  48,  49.    F.  de  L  a  s  t  e  y  r  i  e 
Description  du  tresor  de  Guarrazar  1 860.    Der- 
selbe  On  two  Gold  Ornaments  of  the  time  of 
Theodoric,  preserved  in  the  Museum  at  Ravenna, 
Archaeologia  46  (1880).    Juius  Naue  Westgot. 
Goldfund  aus  einem   Felsengrabe   bei   Mykenae, 
Bonner   Jahrbb.  93   (1892)   76  ff.    v.  S  a  c  k  e  n 
Jahrbb.  d.  kunsthist.    Sammlungen  des   österr. 
Kaiserhauses   II   (1884)   33!      A.     de    Waal 
Röm.  Quartalschrift  XIII  (1899)  324  ff. 
5.  Die  Langobarden.   §37.  Über- 
haupt  ist   Gewißheit   über   den   gotischen 
Ursprung    einzelner  Goldschmiedearbeiten 
in  vielen  Fällen  kaum  zu  gewinnen,   und 
insbesondere  ist  es  oft  schwer  zu  entschei- 
den, ob  sie  noch  der  Zeit  der  Ostgoten  zu- 
zurechnen   sind    oder    bereits    in    die    der 
Langobarden  fallen,  die  sich  in  der  2,  Hälfte 
des  6.  Jahrh.  zu  Herren  von  ItaUen  mach- 
ten.   Denn  die  eigenartige  Ornamentik  der 
langobardischen  Plastik,  wie  sie  uns  vor- 
zugsweise  auf  Grabsteinen  begegnet,   mit 
ihrem  Schlingen-  und  Flechtwerk  aus  zwei- 
oder  dreigeteilten   Bändern   (»Geriemsel«), 
kommt   in   der   Goldschmiedekunst   dieses 
germanischen   Stammes   doch   nur   in   be- 
schränktem Maße  zur  Geltung  {s.  u.).    So 
hat  man  wohl  auch  den  Fund  von  Cesena 
in   die   langobardische  Zeit  setzen  wollen 
(Neumann  in  den  Mitteilungen  der  Zentral- 
kommission 1900  S.  139  f.),  obgleich  nun- 
mehr durch  die  überzeugenden  Ergebnisse 
von  Schuchardts  Forschungen  (vgl.   §  20) 
als  erwiesen  gelten  kann,  daß  das  Zangen- 


oder besser  Fransen-  und  Knotenornament 
an    dem    Halsschmuck    des    Fundes    von 
Cesena  auf   einer  früheren   Entwicklungs- 
stufe erscheint  als  am  Grabmal  des  großen 
Theoderich.    Dagegen  wird  man  bei  man- 
chen anderen  in  Italien  gemachten  Funden, 
wie  sie  die  itaUenischen  Museen  und  Privat - 
Sammlungen    verwahren    und    u.    a.    von 
Undset     zusammengestellt     worden     sind 
(ZfEthn.  23,   1891,  S.  14  ff.),  insbesondere 
auch,  wie  sie  aus  germanischen  Friedhöfen 
(Castel  Trosino  böi  Ascoli,   1893;  Nocera- 
Umbra,   1898,  Testona,  Dercolo  usw.;  die 
Funde  meist  im  Museum  der  Diocletians- 
^  thermen  in  Rom)  zutage  gefördert  worden 
sind,   nur  selten  mit   Bestimmtheit  sagen 
können,  ob  Goten,  Langobarden  oder  An- 
gehörige eines  andern  germanischen  Stam- 
mes die  Verfertiger  oder  auch  nur  die  ehe- 
maligen Besitzer  gewesen  sind.    Was  Her- 
stellung und  Stil  betrifft,  so  wird  die  Ent- 
scheidung auch  oft  genug  zwischen  barba- 
risch  und   spätrömisch   oder  byzantinisch 
schwanken  müssen,  um  so  mehr  als   »die 
ostgotischen  und  langobardischen  Metall- 
arbeiter in   Italien  die  römischen  Formen 
und  Ornamente  mit  größerem  Verständnis 
verarbeiteten,  sie  weniger  entstellt  und  ver- 
ändert haben  als  die   Germanen  diesseits 
der  Alpen,  die  in  keiner  so  unmittelbaren 
Berührung  mit  dem  eingesessenen  Kunst- 
gewerbe Italiens  standen«  (0.  v.  Falke  in 
Lehnerts  Gesch.  des  Kunstgewerbes  I  206). 
Es  wird  beispielsweise  (mit  Riegl  S.  144  f.) 
die  der  Fibel  von  Apahida  (§  33)  zunächst 
verwandte  Goldfibel  aus  der  i.  Hälfte  oder 
aus  der  Mitte  des  5.  Jahrh.,  die  1895  im 
Stadium    des    Palatin   zu    Rom   gefunden 
wurde  (Mus.  der  Diocletiansthermen),  noch 
der  spätrömischen  Kunst  zuzuweisen  sein, 
und  ebenso  mischen  sich  römische  mit  ger- 
manischen (langobardischen)  Elementen  in 
Stil  und  Technik  der  berühmten  Doppel- 
tafel (Buchdeckel.?),  die  Theodelinde  (gest. 
625)  ihrer  Stiftung,  der  Kirche  zu  Monza, 
schenkte  und  die  sich  noch  heute  im  Dom- 
schatz daselbst  befindet,  mit  ihrer  Zellen - 
verglasung,  den  en  cabochon  geschliffenen 
Steinen,  der  Verwendung  antiker  Kameen 
und  der  Kreuzform  mit  sich  verbreiternden 
Balkenenden;    desgleichen    auch   bei   dem 
einfacheren    Votivkreuz    der    Theodelinde 
und     dem     nah    verwandten    Votivkreuz 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


283 


König  Agilolfs  (591 — 615),  beide  im  glei- 
chen Domschatz.  Das  letztere  Kreuz  ge- 
hörte zu  einer  kostbaren  Votivkrone,  auf 
der  Christus  und  die  Apostel  in  getriebener 
Arbeit  dargestellt  waren.  Während  der 
Kämpfe  mit  dem  republikanischen  Frank- 
reich von  Monza  nach  Paris  verschleppt, 
wurde  sie  daselbst  1804  gestohlen  und  ver- 
nichtet. Mit  dem  Namen  Agilolfs  ist  auch 
das  1896  bei  Giulianova  (südl.  von  An- 
cona)  gefundene  Bruchstück  des  Gold- 
beschlags eines  Helmes,  jetzt  im  Bargello 
zu  Florenz,  bezeichnet,  das  eine  Huldi- 
gungsszene nach  byzantinischem  Muster 
aber  ohne  Zweifel  von  barbarischer  Aus- 
führung in  getriebener  Arbeit  zeigt,  offen- 
bar das  Werk  eines  langobardischen  Gold- 
schmiedes, der  wohl  zugleich  auch  der  Ver- 
fertiger des  betr.  Helmes  war.  —  In  den 
späteren  Werken  der  Goldschmiedekunst, 
die  sich  in  Italien  erhalten  haben,  nament- 
lich denen  des  9.  und  10.  Jahrh.,  die  im 
einzelnen  besser  im  Zusammenhang  mit 
der  karolingischen  Kunst  behandelt  wer- 
den, macht  sich  neben  den  absterbenden 
langobardischen  Motiven  wieder  ein  Über- 
wiegen des  byzantinischen  Einflusses  gel- 
tend, wie  er  sich  heute  noch  am  deutlich- 
sten in  zahlreichen  Stücken  des  Schatzes 
der  Markuskirche  in  Venedig,  des  Schatzes 
zu  St.  Peter  in  Rom  (hier  u.  a.  das  Vor- 
tragskreuz Kaiser  Justins)  usw.  dokumen- 
tiert. Auch  in  den  meisten  solcher  Fälle 
ist  es  schwer,  ja  unmögUch,  aus  der  Arbeit 
allein  einen  sicheren  Schluß  auf  das  Volks- 
tum oder  gar  die  Stammesangehörigkeit 
des  betr.  Künstlers  zu  ziehen.  Als  spezi- 
fisch langobardisch  dürfen  dagegen  jene 
Kreuze  aus  Goldblech  angesehen  werden, 
die,  mit  allerlei  Punktierungen,  Strichelun- 
gen, Buckelungen,  mit  Bandgefiecht  lango- 
bardischer  Art,  larvenhaften  Gesichtern 
usw.  in  gepreßter  oder  gepunzter  Arbeit 
ziemlich  barbarisch  verziert,  ganz  vor- 
wiegend aus  langobardischen  Kriegergrä- 
bern stammen.  Sie  waren  ehemals 
auf  dem  Gewände  aufgenäht.  Eine 
größere  Anzahl  solcher  Kreuze  aus  Monza, 
Benevent,  Novara,  Cividale  del  Friuli  usw. 
besitzt  das  Germanische  Museum  in  Nürn- 
berg. In  Cividale,  einem  der  Hauptorte 
der  Langobarden,  waren  bereits  1750  aus 
drei  Steinsarkophagen  unterirdischer  Grab- 


kammern  ii  Kreuze  dieser  Art  zutage  ge- 
fördert, ein  anderes,  mit  langhaarigen  Mas- 
ken und  eingelegten  Steinen  verziert,  1874 
in  dem  vermeintUchen  Grabe  von  Alboins 
Neffen,  Herzog  Gisulf  (f  um  610  gegen  die 
Avaren)  gefunden  worden.  Wiedergegeben 
sind  dergleichen  Kreuze  auf  den  wohl  aus 
dem  8.  Jahrh.  stammenden  gold-  und 
silbergetriebenen  Bücherdeckeln  eines 
höchst  merkwürdigen  in  Italien  gemachten 
Fundes,  der  sich  1888  zum  größeren  Teil 
im  Besitze  des  Cavaliere  Carlo  Rossi  (Taf. 
20,  5),  zum  kleineren  Teil  im  Besitze  des 
Fürsten  Strowanow  befand.  Auch  die  Art, 
wie  dergleichen  Kreuze  auf  dem  Gewände 
getragen  wurden,  geht  aus  einzelnen  figür- 
lichen Darstellungen  dieses  Fundes  mit 
Deutlichkeit  hervor  (vgl.  Rom.  Quartal- 
schrift II  1888  Taf.  II-III).  Nahe  verwandt 
und  zweifellos  ebenfalls  langobardische  Ar- 
beit ist  ferner  das  silbervergoldete  Vor- 
tragskreuz aus  Sta  Maria  in  Valle  zu  Civi- 
dale. Weitere  Goldblechkreuze  stammen 
aus  Morbio  (im  südUchsten  Teile  des  Kan- 
tons Tessin),  Piedicastello,  einer  Vorstadt 
von  Trient,  Civezzano  bei  Trient  usw.  und 
diesseits  der  Alpen  z.  B.  aus  Schwab- 
münchen, Langenöhringen  —  dieses  Kreuz 
ist  mit  der  Nachbildung  einer  Münze  des 
Kaisers  Fokas  (602 — 610)  verziert  —  und 
Wittislingen  bei  Lauingen  a.  D.  Das 
Doppelgrab  zu  Witteslingen,  dem  das  letzt- 
erwähnte, nur  in  Bruchstücken  auf  uns 
gekommene  Goldblattkreuz  entnommen 
werden  konnte  (1881),  barg  außerdem  eine 
Anzahl  hervorragender  Schmucksachen, 
darunter  eine  Scheibenfibel,  deren  Haupt- 
muster durch  vier  miteinander  verschlun- 
gene Schlangen  in  Cloisontechnik  mit  Al- 
mandinen  gebildet  wird,  und  eine  große 
mit  stilisierten  Adlerköpfen  in  Zellenver- 
glasung  verzierte  Spangenfibel,  auf  deren 
Rückseite  uns  eine  eingravierte  Inschrift 
den  Namen  des  ehemaUgen  Besitzers  »Uf- 
fila«  überliefert  hat.  Die  Technik  dieser 
Stücke,  vor  allem  die  Verwendung  kleiner 
Endchen  Golddrahts  zu  einer  das  antike 
Vorbild  in  völliger  Zersetzung  zeigenden 
Ornamentation,  lassen  über  ihre  Herstel- 
lung durch  einen  germanischen  Goldschmied 
kaum  einen  Zweifel.  Ob  hier  aber  ein 
alemannischer  oder  bajuvarischer  Künstler 
am  Werke  gewesen  ist,  wie  aus  der  Zeit 

19* 


284 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


(um  700)  und  Örtlichkeit  gefolgert  werden 
könnte,  oder  etwa  ein  Langobarde,  wie  das 
mitgefundene  Votivkreuz  vermuten  läßt, 
ist  schwer  zu  entscheiden.  Ich  möchte  bei 
den  mannigfachen  nahen  Beziehungen  zwi- 
schen Bajuvaren  und  Langobarden  fast 
das  letztere  annehmen.  Ebenso  könnte 
man  bei  den  etwa  der  gleichen  Zeit  ent- 
stammenden goldenen  Scheibenfibeln  mit 
Almandinen,  silbernen  Ohrgehängen  usw. 
des  Fundes  von  Krainburg  {in  Krain) 
zwischen  langobardisch,  bajuvarisch,  frän- 
kisch schwanken.  Von  barbarischen  Gold- 
schmieden ist  in  diesen  Gegenden  bereits 
um  das  Jahr  450  die  Rede;  sie  standen  im 
Dienste  der  Rugierkönigin  Giso,  die  sie  in 
strengem  Gewahrsam  hielt,  bis  sie  ihr  einen 
königlichen  Schmuck  fertiggestellt  haben 
würden  (Eugippius  im  Leben  des  hl.  Se- 
verinus  c.  8). 

Angelo  A  r  b  o  i  t  La  Tomba  di  Gisolfo,  1874. 
Barbier  de  Montault  Le  irhor  de  la 
hasüique  royale  de  Monza  (1882).  Bock  Klein- 
odien Taf.  XX  Fig.  27.  LuigideCampi 
Jahreshefte  d.  österr.  archäol.  Inst.  i.  Wien  XII 
(1910)  119  ff.  Falke  206,  210.  Goetze 
Got.  Schnallen  29.  Th.  H  a  m  p  e  Langob.  Votiv- 
kreuze,  Mitt.  aus  d.  German.  Nationalmus.  1900, 
27  ff.,  92  ff.;  vgl.  auch  97  f.  (üb.  einen  langob. 
Schaftbeschlag).  Haupt  Ali.  Kunst  42. 
F.  K  r  e  u  t  z  Le  tresor  de  Saint  Marc  ä  Venise. 
1887.  Lindenschmit  Altertümer  IV  Taf.  10, 
24  (Nr.  2),  42.  R.  Majocchi  Bollettino 
StoHco  Pavese,  Anno  II  Fase.  III  1894.  W.  A. 
N  e  u  m  a  n  n  Der  Krainburger  Goldfund,  Mitt.  d. 
k.  k.  Z.-K.  1900  S.  135  ff.  Paolo  0  r  s  i ,  Di  due 
crocette  usw.  Atti  e  memorie  d.  r.  dep.  di  storia 
patria  p.  1.  prov.  di  Romagna,  III.  ser.  V  1887 
S.  333 — 414.  A.  H.  P  a  s  i  n  i  Tesoro  di  San 
Marco,  1886.  R  i  e  g  1  I44  f-  Simon  R  u  t  a  r 
Mitt.  d.  k.  k.  Z.-K.  N.  F.  XXV  (1899)  142. 
Edgar  v.  U  b  i  s  c  h  u.  Oskar  Wulff  Ein  langob. 
Helm  usw.,  Jahrb.  d.  k.  p.  Kstsammlgen.  XXIV 
(1903)  208  ff.  de  W  a  a  1  Rom.  Quartalschrift 
I  272 ;  II  86  u.  148  ff.  F.  W  i  e  s  e  r  Das  longobard. 
Fürstengrab  .  .    v.  Civezzano,  1887. 

6.  D  i  e  A  1  e  m  a  n  n  e  n.  §  38.  »Rei- 
cher Wehr-  und  Frauenschmuck,  gold- 
strahlend  oder  von  Eisen  und  eingelegt  mit 
Silber  und  besetzt  mit  Halbedelsteinen« 
(Württemberg.  Kunstinventar  I  5)  ist  auch 
aus  den  Reihengräbern  der  Alemannen  zu- 
tage gefördert  worden.  Unter  den  zahl- 
losen, mit  Wahrscheinlichkeit  als  aleman- 
nisch  anzusprechenden   Fundstücken,   wie 


sie  heute  vor  allem  das  Schweizerische  Lan- 
desmuseum   in    Zürich    (aus    Kaiser-Augst 
usw.),  die  Kgl.  Staatssammlung  vaterlän- 
discher   Altertumsdenkmale    in    Stuttgart 
und    das    Kgl.    Antiquarium   zu   München 
bergen,   seien  hier  nur  einige  wenige   be- 
sonders hervorgehoben.    So  eine  prächtige 
eiserne    Gürtelschnalle    mit    Silber-    und 
Goldtauschierung  aus  Niederhasli,  ein  gol- 
dener   Fingerring   mit   emaillierter   Platte 
aus  Eschenz  und  eine  silbergetfiebene  Zier- 
scheibe  mit  der  Darstellung  eines  Reiters 
aus  Seengen  (alles  im  Züricher  Museum), 
ferner  eine  goldene  Scheibenfibel  mit  ein- 
gelegten Steinen,  vielleicht  fränkische  Ar- 
beit,   aus    Bettmaringen,    eine    silberver- 
goldete Fibel  mit  Kerbschnittverzierungen 
aus  Lörrach,  der  Grabfund  von  Gültingen 
in   Württemburg,    der   u.    a.    außer   einer 
Gürtelschnalle  aus  Meerschaum  eine  kleine 
kreuzförmige  Schnalle  aus  Gold  mit  Gra- 
naten und  noch  einige  andere  Gegenstände 
dieser  Art  enthielt  (Stuttgart),  endlich  die 
zumeist     S-förmigen     Gewandnadeln    aus 
Silber,  zum  Teil  vergoldet,  zum  Teil  auch 
nielliert    oder    mit    Zellenverglasung,    mit 
Tierornamentik  (Vogelköpfen  usw.)  ausge- 
stattet und  gelegentlich  mit  Runeninschrif- 
ten versehen,  aus  den  seit  1843  aufgedeck- 
ten 425   Gräbern  von  Nordendorf  unweit 
Augsburg  (Antiquarium  in  München).    Auf 
einer  dieser  Nadeln  wird  uns  ein  »Leubvi- 
nus«  genannt,   fraglich  ob  als  Verfertiger 
oder   als    Auftraggeber    und    Besitzer.    — 
Eigentliche  Kriterien  spezifisch  alemanni- 
scher Kunstübung  haben  sich  bisher  kaum 
aufzeigen    lassen;    insbesondere    ist    eine 
stilistische,    technische    oder    ornamentale 
Abgrenzung  gegen  die  Goldschmiedekunst 
der  Franken,  in  deren  Reich  die  Alemannen 
ja  auch  seit  der  Schlacht  bei  Zülpich  (496) 
politisch  aufgingen,  vorderhand  nicht  mög- 
lich.    Daher  sind  auch  die  im  Elsaß  ge- 
machten Funde  zunächst  als  »alemannisch - 
fränkisch«  zu  bezeichnen,  und  lediglich  auf 
einen  germanischen  Goldschmied  deutet  z. 
B.  bei  den  Broschen  von  Odratzheim  und 
von  Markolsheim  (Altertumssammlung  zu 
Straßburg)     die     primitive   Machart,      die 
ziemlich    unregelmäßig    gebildeten    Zellen 
und    die    unsichere    Art    der   Behandlung 
und     Verwendung     von     Golddraht    und 
Filigran. 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


285 


Rudolf  Henning  Denkmäler  d.  elsäss.  AÜer- 
tumssammlg.  z.  Straßburg  19 12,  S.  65  u.  Taf.  LIX. 
Lindenschmit  Altertümer  I  5  Taf.  VIII; 
8  Taf.  VIII;  12  Taf.  VII;  II,  2  Taf.  VI;  V  Taf. 
12.  Wagner  Fundstätten  u.  Funde  i.  Grhzt. 
Baden   1908  u.    191 i. 

7.  Die  Burgunder.  §.39.  Eine 
deutlicher  ausgeprägte  Eigenart  zeigt,  we- 
nigstens in  bestimmten  Gruppen  ihrer 
Hervorbringungen,  die  Goldschmiedekunst 
der  Burgunder,  obgleich  auch  dieser  ger- 
manische Stamm,  bereits  durch  Chlodwig 
in  politische  Abhängigkeit  geraten,  532 
von  den  Franken  endgültig  unterworfen 
wurde.  Sie  scheinen  aber  bis  in  das  8.  Jahrh. 
die  alte  Bestattungsart  beibehalten  zu  ha- 
ben. Als  charakteristisch  für  die  zahlreichen 
Funde,  die  in  den  Gräberfeldern  des  einsti- 
gen Burgunderreiches,  wozu  außer  Bur- 
gund  namentlich  auch  Savoyen,  die  Dau- 
phine,  Westschweiz  und  nördliche  Pro- 
vence gehörten,  in  den  aufgedeckten  alten 
Friedhöfen  von  Charnay,  S.  Savine,  la 
Balme  (Savoyen),  Bassecourt,  Fetigny, 
Saint-Sulpice  (4  km  w.  von  Lausanne), 
Areuse  (Kt.  Neuchätel),  Lussy  u.  Attalens 
(im  Kt.  Freiburg),  Elisried,  Ruhigen,  Rosen, 
buhl  und  Weißenbühl  bei  Bern,  Grenchen 
im  Kt.  Solothurn  usw.  gemacht  worden 
sind  (Museum  zu  St.  Germain-en-Laye, 
Sdhweiz.  Landesmuseum  in  Zürich,  Museen 
in  Genf,  Lausanne,  Neuchätel,  Freiburg 
i.  Ü.,  Bern  usw.),  kann  u.  a.  die  Vorliebe 
für  die  Darstellung  einer  männlichen  Ge- 
stalt zwischen  zwei  ursprünglich  vierfüßi- 
gen,  oft  aber  bis  zur  UnkenntHchkeit 
stilisierten  Tieren  bezeichnet  werden,  eine 
Darstellung,  die,  letzten  Grundes  aus  der 
antiken,  vielleicht  der  assyrischen  Kunst 
herzuleiten,  wohl  auf  Daniel  in  der  Löwen- 
grube bezogen  wurde  (vgl.  namentlich 
Besson,  L'art  barbare  usw.  S.  49  ff.).  Sie 
findet  sich  häufig  auf  den  auch  durch  ihre 
riesige  Größe  ungewöhnlichen  und  für  die 
burgundische  Art  kennzeichnenden,  silber- 
und goldtauschierten  oder  silberplattierten 
eisernen  Gürtelschließen,  deren  Schmuck 
sonst  wohl  auch  lediglich  durch  flott  und 
sicher  geführte  quergeteilte  Bänder  in 
allerlei  Verschlingungen,  einfache  Kreuze 
usw.  bestritten  wird.  Vereinzelt  ist  die  Dar- 
stellung des  Einzugs  Christi  in  Jerusalem 
(La    Balme;    Museum    in    Genf).    —    Im 


übrigen  aber  zeigt  sich  auch  bei  den  Denk- 
mälern aus  diesen  Gebieten  überall  starke 
Beeinflussung  durch  die  spätrömische,  die 
byzantinische    und    weiterhin    durch    die 
orientalische  Kunst,  vor  allem  in  den  her- 
vorragenderen Werken  der  burgundischen 
Goldschmiede,  die  sich  dann  meist  wieder- 
um nur  durch  die  rohere  Art  der  Ausfüh- 
rung als   germanische   Arbeiten   erweisen. 
Dies  gilt  z.  B.  von  dem  zu  Gourdon  (Cote 
d'Or)  1845  gefundenen,  in  Gold  mit  Zellen- 
verglasung  ausgeführten  Kelch  samt  Schale, 
die  nach  den  mitgefundenen  byzantinischen 
Münzen  in  die  Zeit  des   Burgunderkönigs 
Sigismund  (516 — 524)  zu  setzen  sind  (Na- 
tionalbibliothek zu  Paris).    Auch  den  gol- 
denen  Siegelring  des   Greifarius  aus  dem 
Einfischtal  im  Kanton  Wallis  werden  wir 
wohl  als  burgundisch  anzusprechen  haben 
(Schweiz.     Landesmuseum      in      Zürich); 
ebenso  die  dem  5. — 6.  Jahrh.  angehörende 
in  Cloisontechnik  ziemlich  roh  gearbeitete 
Fassung  (Fuß  und  Hals)  des  antiken  Sar- 
donyxgefäßes  im   Schatz   des  Klosters   S, 
Maurice   d'Agaune   (WalUs)    und    das   um 
mindestens  loo  Jahre  später  anzusetzende 
berühmte   goldene   Reliquienkästchen   da- 
selbst, das  durch  Cloisonarbeit  mit  roten, 
grünen  und  blauen  Füllungen,  durch  Muste- 
rungen aus  Filigran  und  dazu  mit  einge- 
legten gemugelten  Steinen,  Perlen,  antiken 
Gemmen  usw.  reich  und  geschmackvoll  ver- 
ziert ist.    Das  Goldblech  der  Rückseite  ist 
mit  einem  Rautennetz  gemustert  und  jede 
Raute   mit   einem    Buchstaben   gleichsam 
geschmückt.     Daraus  ergibt  sich  folgende 
Inschrift,  die  uns  u.  a.  die  beiden  zweifellos 
germanischen,  vielleicht  burgundischen  Ver- 
fertiger   des    kostbaren     Stückes    nennt: 
Teuderigus  presbüer  in  honore  sei  Mavrici 
fieri  ivssit  amen.  Nordoalavs  et  Rihlindis  orde- 
narvnt  fabricare.  Vndiho  etEllo  fecervnt. 
Das  Werk  eines  byzantinischen  Künstlers  . 
des  7.  Jahrh.  aber  haben  wir  z.  B.,  wie  eine 
griechische  Inschrift  lehrt,  in  der  Scheiben- 
fibel aus  Goldblech  mit  der  Darstellung  der 
heil,  drei  Könige  vor  uns,  die  nebst  mäch- 
tigen burgundischen  Schließen  in  Attalens 
gefunden  wurde.      Und  andererseits  wird 
man  wohl  als  die  nach  dem  Osten  ver- 
schlagene Arbeit  eines  Künstlers  aus  bur- 
gundischem  oder  fränkischem  Stamme  den 
1879  gefundenen  kupfernen,  doch  ehemals 


286 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


ganz  mit  Goldblech  plattierten  Kelch  von 
Petöhaza  (Komitat  Ödenburg),  jetzt  im  Mu- 
seum zu  Ödenburg,  betrachten  dürfen,  der 
die  Goldschmiedsbezeichnung  »Gundpald 
fecit«  trägt,  doch  bei  seiner  nahen  Ver- 
wandtschaft mit  dem  Tassilokelch  (s.  u.) 
kaum  vor  der  2.  Hälfte  des  8.  Jahrh.  ent- 
standen sein  dürfte. 

E.  Aubert  L«  Tresor  de  l'Abbaye  de  St. 
Maurice  d'Agaune  (Besprechg.  v.  Darcel  in  der 
Gazette  d.  beaux  arts  1877).  Marius  B  e  s  s  0  n 
Antiquites  du  Valais  20  f.,  23  u.  Taf.  VIII,  IX 
u.  XI — XIII.  Derselbe  L' Art  Barbare  dans 
l'ancien  diocese  de  Lausanne  1909,  49  ff.  Der- 
selbe Revue  Charlemagne  I  (191 1)  185;  II 
Taf.  III  f.  Brown  19,  84.  A.  Cartier 
Revue  Charlemagne  I,  1 1  ff.  Martin  C  o  n  w  a  y 
The  Treasiiry  of  S.  Maurice  d'Agaune,  Burlington 
Magazine  XXI  (April-Sept.  1912)  258  ff.,  344  ff. 
L.  Grangier  Anz.  f.  Schweiz.  Altertumsk. 
XV  (1882)  296  ff.  H  a  m  p  e  1  II  428  f.;  III  Taf. 
324.  Derselbe  Archaeologiai  Ertesitö  N.  F. 
XIV  (1894),  38.  Haupt  Ali.  Kunst  48,  222  f. 
Montelius  D.  Museum  vaterländ.  Alter- 
tümer in  Stockholm  1897  S.  23  Anm.  M  u  1 1  e  r 
et  Chantre  Bulletin  de  la  soc.  d'anthropo- 
logie  de  Lyon  27  (1909)  71  ff.  M.  M  u  c  h  Mitt. 
d.  k.  k.  Z.-K.  XXIV  (1898)  133  f.  Quin- 
q  u  e  r  e  z  Anz.  f.  Schweiz.  Altertumsk.  XIV 
(1881)194  f.  Reymond-Molin-Gruez 
Revue  Charlemagne  1(1911)81  ff.,  146  ff.,  171  ff.; 
II  30  ff.,  172  u.  dazu  die  betr.  Tafeln. 

8.  Die  Angelsachsen  und  Ir- 
land (bis  ins  10.  Jahrh.).  §  40.  Weniger 
wiederum  läßt  sich  eine  bestimmte  Stam- 
meseigentümlichkeit bei  denjenigen  Fun- 
den der  Völkerwanderungszeit  aufzeigen, 
die  etwa  im  Gebiete  der  alten,  bereits  531 
von  den  Franken  unterworfenen  Thürin- 
ger und  der  seit  555  tributpflichtigen  Ba- 
juvaren  sowie  im  Norden  im  Gebiete  der 
Sachsen  und  der  Friesen  gemacht  worden 
sind.  Wir  werden  die  bedeutsameren  der- 
selben daher  besser  im  Zusammenhang  mit 
der  fränkisch -merowingischen  und  der  ka- 
rolingischen  Goldschmiedekunst  behandeln 
und  zuvor  nur  noch  den  Denkmälern  der 
Angelsachsen  einen  besonderen  Abschnitt 
widmen.  Außer  den  Sachsen,  die  sich,  seit 
der  Mitte  des  5.  Jahrh.  vorzugsweise  im 
südlichen  England  niederließen,  und  den 
"Angeln,  die  nördlich  von  ihnen  den  Osten 
einnahmen,  waren  auch  noch  Juten  an  der 
Besitzergreifung  des  Landes  beteiligt,  die 
wir  nachmals  hauptsächUch  in  Kent  an- 


gesiedelt finden.  Die  Kunsterzeugnisse 
dieser  germanischen  Stämme  nach  bestimm- 
ten Kriterien  voneinander  zu  scheiden  oder 
sie  mit  Sicherheit  von  denen  der  römischen 
Provinzialkunst  zu  sondern  —  die  ursprüng- 
lich einheimische  Bevölkerung  (Briten, 
Bieten,  Scoten,  auch  in  Irland)  bleibt  fast 
außer  Betracht,  da  sie  bereits  im  5.  Jahrh. 
für  das  Christentum  gewonnen  wurde, 
womit  ein  Aufhören  der  Grabbeigaben 
Hand  in  Hand  ging  —  hat  bisher  nur  in 
sehr  beschränktem  Maße  gelingen  wollen. 
Die  starke  Beeinflussung  durch  die  klassi- 
sche Kunst,  ja  die  Herkunft  aus  ihr,  ist 
auch  hier  überall  deutlich,  und  Gegen- 
stände, wie  die  feinen  Halsketten  von 
Roundway  Down  bei  Devizes  (Wiltshire) 
oder  aus  dem  Tumulus  Callidge  Lowe 
(Derbyshire),  letztere  eine  Aneinanderrei- 
hung tropfenförmig  geschhffener  Granaten 
in  goldener  Fassung,  wie  ferner  die  goldene 
Schließe  von  Tostock  bei  Ixworth  (Suf- 
folk)  mit  zwei  großen  tafelförmigen  Gra- 
naten, die  ähnliche  Schließe  von  Gilton  und 
vielleicht  sogar  die  schöne  Silberfibel  von 
Bedfordshire  (abgeb.  bei  Salin,  Tierorna- 
mentik Fig.  699)  sind  wohl  geradezu  als 
spätrömische  Arbeiten  anzusehen.  Mit  dem 
allmählichen  Vorwiegen  des  barbarischen 
Geschmacks  tritt  dann,  der  Entwicklung 
auf  dem  Kontinent  entsprechend,  auch  hier 
eine  ganz  ähnliche  Zersetzung  des  klassi- 
schen Ornamentes  ein.  Die  Maskarons 
werden  zu  einer  unvollkommenen  Andeu- 
tung fratzenhafter  Gesichter,  die  Tier- 
gestalten lösen  sich  in  ihre  Teile  auf  und 
gehen  schließlich  selbst  in  Bandgeschlinge 
über,  das,  auch  in  der  Form  des  Flecht- 
werks, zusammen  mit  einfachem  geome- 
trischen Ornament  alles  überwuchert.  Et- 
was länger  intakt  hält  sich  fast  nur  die 
griechische  Welle,  aus  der  auch,  wie  mir 
scheint,  das  für  die  spätere  irische  Orna- 
mentik so  charakteristische  Scroll-Orna- 
ment  abzuleiten  ist.  Diese  Stufe  wird  bei- 
spielsweise repräsentiert  durch  die  Zier- 
scheiben aus  Silber  und  vergoldeter  Bronze, 
Schmuckstücke  eines  hölzernen  Schildes, 
der  aus  einem  Tumulus  zu  Caenby,  Lincoln- 
shire,  zutage  kam  (Britisches  Museum)  oder 
durch  die  eigenartigen  konkaven  Fibeln 
von  vergoldeter  Bronze,  die  in  dem  säch- 
sischen Friedhofe  zu  Fairford,  Gloucester- 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


287 


shire,  regelmäßig  auf  der  Brust  der  Leichen 
gefunden  worden  sind.  Wie  diese,  so  sind 
zugleich  auch  für  die  Formengebung  und 
die  entwickelte  Technik  der  angelsächsi- 
schen Goldschmiede  jene  großen  Bronze - 
fibeln  mit  Gold-  und  Silberplattierung  und 
eingelegt  mit  verschiedenfarbigen  Steinen 
und  Glaspasten  kennzeichnend,  die  aus 
verschiedenen  Grabhügeln  namentlich  in 
Leicestershire  und  Warwickshire  stammen. 
'  Einen  anderen  Typus  wiederum  stellen  die 
goldenen  Rundfibeln  von  Abingdon,  Berk- 
shire, südlich  von  Oxford  (Britisches  Mu- 
seum), von  Kingston  {Museum  zu  Liver- 
pool), Wingham,  und  Sittingbourne  in 
Kent  u.  a.  m.  dar,  bei  denen  uns  außer  reiz- 
voller Cloisonarbeit  und  Einlagen  von  far- 
bigen Steinen  und  Pasten,  vor  allem  Gra- 
natplättchen,  auch  Flechtenornamente  aus 
Filigran  und  als  besonders  charakteristisch 
regelmäßig  angeordnete  Buckelchen  aus 
Elfenbein  oder  Knochen  mit  einer  Einlage 
von  rotem  Glas  oder  einem  kleinen  Grana- 
ten begegnen.  Ähnliche  Broschen  sind  hin 
und  wieder  wohl  auch  diesseits  des  Kanals 
gefunden  worden,  wie  z.  B.  in  Marilles  in 
Brabant;  doch  wird  die  Heimat  auch  sol- 
cher Stücke  vermutlich  in  England  zu 
suchen  sein.  Von  weiteren  Cloisonarbeiten 
mögen  etwa  noch  die  Haarnadel  aus  einem 
Frauengrabe  des  Friedhofs  zu  Wingham 
(Kent),  die  beiden  hübschen  Schnallen  aus 
Bronze,  vergoldet,  mit  Granaten,  und  aus 
Silber,  stark  vergoldet  und  ebenso  mit 
Granattäfelchen  inkrustiert,  aus  dem  Fried- 
hof zu  Gilton,  gleichfalls  im  östlichen  Kent, 
die  silbernen  Löffel  mit  Goldbelag  und 
Granateninkrustierung  auf  dem  Stiel,  jetzt 
im  Ashmolean -Museum  zu  Oxford  und  im 
Brit.  Museum,  genannt  sein.  Schmuck- 
stücke, wie  eine  ringförmige  Fibel  un- 
bekannten Fundorts  aus  Gold,  mit  3  in 
Cloisontechnik  aus  Almandinen  zu- 
sammengesetzten Vogelköpfen,  die  mit 
3  Rosetten  derselben  Art  abwechseln, 
und  mit  S-förmigen  Filigranendchen 
zur  Bestreitung  der  Musterung  des 
Grundes,  oder  die  1828  auf  der  Crondaler 
Heide  (Hampshire)  gefundenen  feinen  Gold- 
kettchen  nebst  Anhängern  mit  Zellenver- 
glasung,  die  an  die  Ohrgehänge  des  Fundes 
von  Cesena  (vgl.  §  36)  erinnern,  dürften 
vielleicht  eher  als  fränkischer  Import,  denn 


als  einheimische  Arbeiten  zu  betrachten 
sein,  wie  sich  denn  die  Kettchen  zusammen 
mit  merowingischenMünzen  gefunden  haben, 
auf  deren  einer  der  Name  des  heiligen 
Eligius  (s.  §  45),  des  Münzmeisters  und  Gold- 
schmieds König  Dagoberts  (628 — 638),  ge- 
nannt wird.  In  die  Mitte  des  7.  Jahrh.  ist 
das  Pektoralkreuz  des  heil.  Cuthbert  (f  687) 
zu  Durham  (jetzt  in  der  Bibliothek  der 
Kathedrale)  zu  setzen,  das  sich  gleichfalls 
vor  allem  durch  eine  treffliche  Cloison- 
technik auszeichnet.  Eine  vorzügliche 
Filigranarbeit  von  erlesenem  Geschmack 
ist  die  goldene  Schnalle  mit  vier  gut  stili- 
sierten Adlerköpfen  aus  Kent,  die  Salin, 
Tierornamentik  Fig.  706  abbildet.  Silber- 
vergoldete Degengefäße  »sciran  goldes«,  wie 
es  im  Beow.  Vers  1 695  heißt,  zuweilen,  so  z.  B. 
bei  dem  in  der  Pfarrei  Ash  bei  Sandwich 
gefundenen,  mit  einer  Runeninschrift,  Hel- 
me und  andere  Rüstungsteile  mit  silbernen 
und  goldenen  Zieraten  —  der  Spangenhelm 
von  Monyjash  (Derbyshire)  mit  silbernem 
Kreuz  auf  der  Mittelrippe  — ,  Goldspangen, 
z.  B.  aus  einem  angelsächs.  Kriegergrabe 
von  Gilton,  u.  a.  m.  lassen  die  Gold- 
schmiedekunst  des    Landes    während    des 

6.  und  7.  Jahrh.  in  einem  sehr  vorteilhaften 
Lichte  erscheinen.  Nielloverzierungen  sind 
äußerst  selten  und  auch  die  Tauschier- 
arbeit scheint  von  den  Angelsachsen  wenig 
oder  überhaupt  nicht  geübt  worden  zu 
sein. 

§  41.  Mit  dem  Aufkommen  und  mit  der 
Verbreitung  des  Christentums  auch  unter 
den  germanischen  Stämmen  Galliens  (Be- 
kehrung der  Sachsen  durch  Augustin  von 
Canterbury  seit  597,  der  Angeln  seit  633 
durch  Aidan)  war  die  heidnische  Bestat- 
tungsweise mit  der  reichlichen  Beigabe  an 
Schmuck  und  Waffen  immer  mehr  zurück- 
gedrängt worden,  und  gegen  das  Ende  des 

7.  Jahrh.  hörte  sie  wohl  völlig  auf.  Mit 
dem  Aufhören  bedeutsamerer  Grabfunde 
aber  versiegt  auch  für  die  folgenden 
Jahrhunderte  unsere  Kenntnis  der  Gold- 
schmiedekunst und  ihrer  Denkmäler  fast 
ganz,  denn  nur  sehr  wenige  Stücke  sind, 
teilweise  durch  bloßen  Zufall,  aus  dieser 
Folgezeit  auf  uns  gekommen.  Das  hervor- 
ragendste unter  ihnen  ist  das  als  König 
Alfreds  (871 — 901)  Juwel  bekannte  goldene 
Schmuckstück,  das  auf  der  Vorderseite  das 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


Bildnis  des  Fürsten  in  Zellenschmelzarbeit, 
offenbar  eine  noch  ziemlich  unbeholfene 
Nachahmung  byzantinischer  Emailmalerei, 
zeigt  und  um  den  Rand  herum  die  Inschrift 
»AELFRED  MEC  HEHT  GEWYRCAN« 
(Alfred  ließ  mich  machen)  aufweist  {Museum 
zu  Oxford)  (Taf.  20,  6).  Daneben  wäre 
etwa  noch  der  Ring  i^thelreds  {M.  1. 
866 — 871,  /E.  II.  979 — 1016)  zu  erwäh- 
nen. Wie  diese  und  andere,  doch  spär- 
liche Denkmäler  zeigen  auch  literarische 
Dokumente,  daß  die  Kunst  des  Gold- 
schmieds in  England  nach  wie  vor  blühte 
und  reiche  Anerkennung  fand,  so  die 
Notiz  über  die  silbernen  Reliefs  mit  Dar- 
stellungen aus  dem  Leben  des  heil. 
Aldhelm,  mit  denen  König  Ethelwulf  von 
Wessex  (f  857)  das  Grabmal  des  Heiligen 
i  n  der  Klosterkirche  zu  Malmesbury  schmük- 
ken  ließ,  so  die  Nachrichten  über  allerlei 
Goldschmiedearbeiten  in  den  »Annais  of 
four  masters«,  so  das  Lob  der  Goldschmiede- 
kunst in  dem  angelsächsischen  Gedicht  von 
der  Menschen  Gaben  im  Exeterbuch  oder 
die  urkundUche  Nachricht,  derzufolge  Kö- 
nig Eadgar  (959 — 97-5)  seinem  Goldschmiede 
^Ifsige,  wohl  zum  Dank  für  dessen  Dienste, 
Landbesitz  überwies. 

§  42.  Nur  ganz  flüchtig  kann  hier  die 
Sonderentwicklung  Irlands  gestreift 
werden,  das  ja  auch  nicht  von  germanischen 
Stämmen  bewohnt  oder  in  Besitz  genom- 
men war.  Frühzeitig  christianisiert  und  in 
naher,  auch  direkter  Verbindung  {Schiffs- 
verkehr mit  Nantes)  sowohl  mit  dem  Kon- 
tinent als  weiterhin  mit  Rom  und  anderen 
Stätten  der  absterbenden  klassischen  Bil- 
dung hat  jedoch  Irland  die  Reste  spät- 
römischer Kultur  und  Kunst  länger  und 
treuer  gepflegt  und  sogar  noch  fortent- 
wickelt als  die  anderen  Teile  des  zerfallen- 
den Imperiums.  Dadurch  hat  es  sich  jene 
Kraft,  jenes  geistige  Übergewicht  bewahrt, 
das  dann  zu  verschiedenen  Malen  eine 
weitreichende  Wirkung  ausgeübt  und  Ir- 
land lange  Zeit  hindurch  geradezu  eine 
führende  Rolle  im  Geistesleben  des  Abend- 
landes verschafft  hat  (vgl.  Zimmer  SB.  d. 
k.  p.  Ak.  d.  Wiss.  1909  I  559).  Auch  die 
Goldschmiedekunst  ist  davon  nicht  un- 
berührt geblieben.  So  scheinen  die  aus  der 
provinzialrömischen  Kunst  herzuleitenden 
Ringspangen  mit  verschiebbarer  Nadel  in 


Form  und  Ornamentik  (Tierverschlingun- 
gen)  in  Irland  ihre,  man  kann  fast  sagen, 
klassische  Ausbildung  erfahren  (Taf.  20,  7) 
und  damit  auch  die  Kunst  der  Nachbar- 
länder beeinflußt  zu  haben.  Namentlich 
das  Museum  zu  Dublin  besitzt  eine  reiche 
Sammlung  solcher  silberner  Ringschnallen, 
wie  sie  sich  aber  außer  in  Irland  ähn- 
lich auch  in  Schottland,  z.  B.  zu  Hunter- 
ston,  Ayrshire  (Museum  zu  Edinburg,, 
Abb.  bei  Salin  Nr.  716),  in  England,  z.  B. 
in  Bonsall,  Derby  (Abb.  bei  Haupt  Taf. 
VI)  oder  im  Frankenreiche  gefunden 
haben.  Auch  der  irischen  Gehäuse  für 
Handglocken  sei  an  dieser  Stelle  gedacht. 
In  der  späteren  Zeit  ist  es  dann  vor 
allem  die  irische  Buchmalerei,  der  Buch- 
schmuck, der,  in  insularer  und  klöster- 
licher Abgeschlossenheit  zu  einem  kunst- 
vollen, höchst  eigenartigen  und  in  seiner 
Art  vollkommenen  Linienspiel  mit  reipher 
Entwicklung  der  Verschlingungen  und  der 
Spirale  {vgl.  oben  über  das  Scroll-Orna- 
ment)  heranreift,  seit  den  Missionsreisen 
und  den  Niederlassungen  der  »Schotten - 
mönche«  in  der  germanischen  Welt  auch 
hier  seinen  Einfluß  übt,  sogar  gelegentlich 
in  der  Goldschmiedekunst,  wie  die  Rück- 
seite eines  möglicherweise  in  Reims,  und 
zwar  wohl  erst  im  9.  Jahrh.  entstandenen 
Buchdeckels  aus  Lindau,  jetzt  in  der  Samm- 
lung Pierpont  Morgans,  in  ihrer  Ver- 
bindung sorgfältig  ausgeführter  Cloison- 
arbeit  mit  irischer  Ornamentik  zeigt. 

John  Y.  Akerman  Remains  of  Pagan 
Saxondom,  1855.  J.  d.  B  a  y  e  The  indusirial  arts 
of  the  Anglo-Saxons,  1 893.  Derselbe,  Les 
hijoux  francs  et  la  fibule  Anglo-Saxonne  de  Ma- 
rilles,  Bulletin  Monumental  VI.  s6r.  V  (1889) 
68  ff.  Brown  31.  O.  M.  D  a  1 1  o  n  Archaeo- 
logia  61,  357  ff.  J.  D  o  u  g  1  a  s  Nenia  Britannica 
1793.  Falke  214  f.  B.  Faussett  Inven- 
toriiim  sepulcrale  1856.  Haupt  Alt.  Kunst 
259  f.  A.  L  i  c  h  t  w  a  r  c  k  Kunst  u.  Künstler  I 
(1902-3)  24.  Ch.  Roach  Smith:  Herausgeber 
des  Manuskripts  von  Faussett.  G.  Rolleston 
Archaeologia  45  (1880).  Salin  Tierornamentik 
Abb.  699,  700,  706,  708,  712 — 716.  Schlosser 
72  f.  G.  S  w  a  r  z  e  n  s  k  i  in  Lehnerts  Gesch.  des 
Kunstgewerbes  I  182  f.  U  b  i  s  c  h  u.  W  u  1  f  f 
im  Jahrb.  d.  k.  p.  Kunsts.  24,  (1903)  211,  214- 

9.  Die  Franken  unter  den 
Merowingern.  §43.  Im  allgemeinen 
gewinnt  man  nicht  den  Eindruck,  als  ob  die 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


289 


Kunst  im  Frankenreiche  eine  besonders 
originale  gewesen  sei,  ihre  Entwicklung 
wesentlich  aus  eigener  Kraft  genommen 
habe.  Und  doch  bildet  eben  sie  den  natür- 
lichen Ausgangspunkt  für  die  Reihenfolge 
der  Erscheinungen,  die  uns  unter  wieder- 
holtem Zurückgreifen  auf  die  Antike  oder 
Anknüpfen  an  die  Kunst  Ostroms  durch 
die  Karolingerzeit  und  die  ottonische  Epo- 
che hindurch  zum  voll  entwickelten  neuen, 
romanischen  Stil  geleiten.  Die  politischen 
Verhältnisse  bieten  dafür  die  hauptsäch- 
lichste Erklärung. 

§  44.  Von  den  Metallarbeiten,  die  aus 
den  Friedhöfen  oder  Einzelgrabstätten  der 
Merowingerzeit  im  Umkreis  des  fränkischen 
Reiches,  zu  Tugny  (Aisne),  Jouy  le  Comte, 
Contilly  (Maine)  und  vielen  anderen  Orten, 
zu  Palzem  a.  d.  Mosel,  Beuren,  Schretz- 
heim,  Fürst  (Oberbayern,  B.-A.  Laufen) 
oder  den  Rhein  hinauf  und  hinunter  usw. 
zutage  gekommen  sind  und  in  den  Museen 
Frankreichs,  Deutschlands,  Belgiens  und 
der  Niederlande  verwahrt  werden,  können 
hier  wiederum  nur  einige  bezeichnende  Bei- 
spiele der  Edelschmiedekunst  namhaft  ge- 
macht werden.  Die  bedeutendsten  dieser 
Funde  entstammen  der  Grabstätte  von 
Meroväus'  Sohn  Childerich  I.  (458 — 481), 
dem  Vater  Chlodwigs,  die  bereits  1653  zu 
Tournai  neben  der  Kirche  St.  Brice  auf- 
gedeckt wurde.  Ein  mitgefundener  Siegel- 
ring mit  der  Inschrift  »Childerici  Regis« 
ließ  an  der  Identität  keinen  Zweifel.  Auf 
Umwegen  in  die  Nationalbibliothek  zu 
Paris  gelangt,  fiel  der  Schatz  daselbst  1831 
einem  Diebstahl  zum  Opfer,  der  ihn  dezi- 
mierte und  der  u.  a.  auch  jenen  Ring  sowie 
ein  Schmuckstück  von  der  Gestalt  eines 
Ochsenkopfes,  wobei  die  Hörner  durch  zwei 
entsprechend  geformte  und  zugeschlififene 
Granaten  gebildet  wurden,  entführte  und 
der  Vernichtung  anheimfallen  ließ.  Unter 
den  erhaltenen  Stücken,  deren  Goldcloisons 
mit  eingepaßten  Almandinen  von  äußerster 
Präzision  der  Arbeit  sind  und  die  daher 
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  als  Werke 
der  byzantinischen  Goldschmiedekunst 
angesehen  werden  müssen,  ragen  vor  allem 
Griff  und  Scheidenbeschlag  von  Childerichs 
Schwert  hervor.  Auch  ein  paar  Schmuck- 
teile in  Gestalt  von  Bienen,  wie  sie  auch 
sonst  vielfach  begegnen,  und  eine  goldene 


Schnalle,  die  wohl  zum  Wehrgehänge  ge- 
hörte, sind  zu  erwähnen.  (Ein  eisernes  Lang- 
schwert mit  verwandtem  Scheidenmund- 
blech  im  Völkermuseum  zu  Berlin.)  Zu 
jener  Schnalle  findet  sich  ein  fast  genau 
entsprechendes  Seitenstück  im  Ferdinan- 
deum  in  Innsbruck,  und  beide  Stücke 
haben  ihre  nächsten  älteren  Verwandten  in 
einer  Fibel  im  Museum  der  Diocletians- 
thermen  zu  Rom,  in  einer  zu  Apahida  in 
Siebenbürgen  (vgl.  §32)  gefundenen  Schnal- 
le und  einer  anderen  aus  einem  Grabhügel 
auf  dem  Öhlerberge  (Sammlung  vater- 
ländischer Altertümer  in  Stuttgart.  Abb. 
bei  M.  Rosenberg,  Einführung  S.  112),  so- 
wie weiterhin  in  der  noch  dem  4.  Jahrh, 
zuzuteilenden  Julianus-Fibel  im  Kunst- 
histor.  Hofmuseum  in  Wien.  Alles  das  sind 
trefflich  gearbeitete  Schmuckstücke,  bei 
denen  die  spätantike,  vermutlich  byzan- 
tinische Herkunft  gleichfalls  kaum  zweifel- 
haft sein  kann.  Als  ein  Werk  der  byzanti- 
nischen Kunst  ist  auch  das  um  570  ent- 
standene Kreuzreliquiar  der  heil.  Rade- 
gunde  in  Poitiers,  gleichfalls  eine  Gold- 
arbeit in  Cloisontechnik,  anzusehen,  und 
ebenso  wurde  allerlei  Silbergerät  von  den 
Franken  aus  Byzanz  bezogen  (vgl.  Frede- 
gar IV,  11),  wobei  jüdische  Händler  (vgl. 
Gregor  v.  Tours  VI,  5)  häufig  die  Ver- 
mittler gewesen  sein  mögen.  Mehr  barbari- 
schen Geschmack  verratend,  aber  wohl 
gleichfalls  aus  dem  Osten  eingeführt  sind 
die  mit  südrussischen  und  ungarischen 
Fundstücken,  z.  B.  aus  dem  2.  Schatz  von 
Szilägy-Somlyö  (vgl.  §  32)  nahe  verwand- 
ten beiden  Fibeln  aus  Silber  und  aus  Gold 
mit  eingelegten  Steinen  samt  der  Silber- 
scbnalle,  die  zu  Airan  in  der  Normandie 
gefunden  worden  sind  (Museum  zu  Caen, 
Abb.  353 — 355  bei  Salin);  und  auch  die 
schön  gearbeiteten  goldenen  Schnallen  mit 
Zellenverglasung  (6.  Jahrh.)  aus  dem  Grab- 
funde von  Fürst  in  Oberbayern  werden 
kaum  als  fränkische  oder  bajuvarische  Ar- 
beiten anzusprechen  sein,  was  jedoch  bei 
dem  mitgefundenen  schlichten  massivgol- 
denen Armreif  eher  angehen  würde.  Welche 
Bewandnis  es  mit  der  in  einem  fränkischen 
Grabe  zu  Wolfsheim  in  Rheinhessen  ge- 
fundenen und  heute  im  Museum  zu  Wies- 
baden aufbewahrten  rechteckigen  Platte 
mit  Granateninkrustierung  hat,   die  wohl 


290 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


als  Teil  eines  Gürtelschmuckstücks  oder 
einer  Schließe  zu  betrachten  ist  und  auf 
ihrer  Rückseite  in  Altpahlavi-Schriftzei- 
chen  den  Namen  des  Sassanidenkönigs 
Ardschir  oder  Artaxerxes  (I. :  222 — 240; 
IL:  380—383;  III.:  628—629;  die  palä- 
ographische  Forschung  hat  sich  für  den 
ersten  dieser  Herrscher  ausgesprochen) 
aufweist,  ist  bisher  noch  nicht  völlig  auf- 
geklärt. Auf  Beziehungen  der  Franken 
zum  neupersischen  Reiche,  vielleicht  jedoch 
nur  durch  die  Vermittlung  von  Byzanz, 
weist  übrigens  auch  die  mit  Halbedelsteinen 
und  Glasflüssen  reich  ausgestattete  goldene 
Schale  mit  dem  Bildnisse  Chosroes'  I, 
(531 — 579),  ehemals  im  Schatze  von  S.  De- 
nis, jetzt  in  der  Nationalbibliothek  zu 
Paris,  hin. 

§  45.  Die  eigentlich  einheimische  Gold- 
schmiedekunst  scheint  sich  vielfach,  soweit 
sie  nicht  aus  provinzialrömischen  Werk- 
stätten erwuchs,  in  enger  Verbindung  mit 
dem  Münzwesen  entwickelt  zu  haben.  Ein 
prächtiges  Goldstück  mit  dem  Bilde  Theo- 
deberts  I.  (534 — 548),  das  wohl  aus  der 
Prägestätte  Mainz  hervorgegangen  ist,  hat 
auch  als  Werk  der  fränkischen  Gold- 
schmiedekunst Anspruch  auf  unser  Inter- 
esse, und  aus  der  Lebensbeschreibung  des 
heil.  Eligius  von  seinem  Freunde  Audoen 
wissen  wir,  daß  sowohl  der  Lehrmeister  des 
Heiligen  in  der  Goldschmiedekunst,  Abbo 
(um  600,  in  Limoges),  als  auch  Eligius 
selbst  Vorsteher  der  königlichen  Münze 
(monetarius)  war.  In  Chälons  s.  M.  von 
freien  Eltern  geboren,  wegen  seiner  Kunst- 
fertigkeit wohl  noch  in  jugendlichen  Jahren 
an  den  Hof  Chlotars  IL  (613 — 628)  ge- 
zogen und  von  dessen  Nachfolger,  König 
Dagobert  {628 — 638)  mit  dem  Hofgut 
Solommac  beschenkt,  in  dem  er  ein  Kloster 
gründete,  wurde  Eligius  641  zum  Bi- 
schof von  Noyon  erhoben  und  starb  658 
als  Bischof  von  Tournai.  Schon  bald  darauf 
kanonisiert,  ist  St.  Eloi  (Loy  usw.)  der 
Schutzpatron  der  Goldschmiede  geworden. 
In  dem  von  ihm  gegründeten  Kloster  gab 
es  nach  dem  Zeugnis  Audoens  »Künst- 
ler, die  sich  in  mancherlei  Fertigkeiten 
hervortaten«,  und  aus  der  gleichen  Vita, 
die  für  die  Geschichte  der  Goldschmiede- 
kunst im  Zeitalter  der  Merowinger  von 
nicht  geringer  Bedeutung  ist,  kennen  wir 


auch  die  Namen  mehrerer  Diener  und  Ge- 
hilfen des  Eligius,  so  den  seines  Lieblings- 
schülers Thille,  eines  Sachsen,  des  Baude- 
rich, eines  Franken,  des  Schwaben  Titu- 
enus,  eines  vielleicht  friesischen,  später 
bekehrten  Heiden  Buchinus  u.  a.  m.  Von 
den  Goldschmiedearbeiten  dieser  Schule, 
die  man  in  eine  gewisse  Parallele  zu  dem 
Kreise  Bischof  Bernwards  von  Hildesheim 
im  Anfang  des  ii.  Jahrh.  setzen  könnte, 
oder  von  den  Werken  des  Eligius  selbst  ist- 
leider  gar  nichts  auf  uns  gekommen.  Die 
Vita  tut  vor  allem  einiger  Grabdenkmäler 
Erwähnung,  des  Grabmals  des  hl.  Diony- 
sius  im  Kloster  St.  Denis  zu  Paris,  des  hl. 
Martin  und  des  hl.  Briccius  in  Tour,  des 
hl.  Quintinus  in  St.  Quentin,  des  hl.  Piato 
in  Seclin,  der  Heiligen  Crispin  und  Crispi- 
nian  in  Soissons,  des  hl.  Lucian  in  Beauvais, 
und  von  den  erstgenannten  dieser  Monu- 
mente wird  auch  eine  genauere  Beschrei- 
bung gegeben.  Es  bestand  aus  einem 
Unterbau,  einem  säulengetragenen  Bal- 
dachin und  einem  prächtigen  Aufsatz  und 
war  wohl  im  wesentUchen  aus  Marmor  ge- 
arbeitet, aber  aufs  reichste  mit  Gold  und 
Gemmen  und  einer  schimmernden  Ante- 
pendientafel  geschmückt.  Ebenso  rührten 
in  der  Klosterkirche  St.  Denis  goldum- 
kleidete und  edelsteingezierte  Altarschran- 
ken von  ihm  her,  verstand  er  sich,  wie  die 
Anekdote  von  dem  Golde,  das  er  anstatt 
zu  einem  Stuhl,  wie  ihn  König  Chlotar 
verlangt,  zu  zwei  Stühlen  verwendete, 
deutUch  zeigt,  vortrefflich  auf  die  Kunst 
des  Legierens,  und  ward  ihm  u.  a.  auch  der 
in  reichem  Zellenmosaik  mit  geometrischer 
Musterung  ausgeführte  goldene  Kelch  zu- 
geschrieben, den  die  Königin  Bathildis  in 
das  622  von  ihr  gegründete  Nonnenkloster 
von  Chelles  (bei  Paris)  stiftete  und  der 
erst  1792  durch  Einschmelzen  zugrunde 
ging  (Abb.  bei  Linas,  Orfevrerie  Mero- 
vingienne).  Von  der  Kunstfertigkeit  des 
hl.  EHgius  und  von  seiner  Bedeutung  für 
die  Entwicklung  der  Goldschmiedekunst, 
der  er  zumal  auf  technischem  Gebiete 
starke  Anregungen  gegeben  zu  haben 
scheint,  können  wir  uns  also  nur  noch 
einen  sehr  unvollkommenen  Begriff  machen. 
§  46.  Abgesehen  von  den  bereits  er- 
wähnten Techniken  haben  die  Franken 
noch  manches  andere  Verfahren  geübt  und 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


291 


z,  T.  auch  fortentwickelt,  wie  aus  den  Grä- 
berfunden zur  Genüge  hervorgeht.  Zahl- 
reich sind  insbesondere  ihre  Tauschier- 
arbeiten, mannigfach  ihre  Siegelringe  mit 
Verwendung  geschnittener  Steine,  zumeist 
freilich  antiker  Stücke,  und  auch  dem 
Niello  begegnen  wir  bei  den  Franken  nicht 
selten.  Aber  eine  klare  Einsicht  in  ihr 
Können  gewinnen  wir  trotzdem  nicht. 
Denn  mag  auch  die  Menge  der  auf  uns  ge- 
kommenen Denkmäler  ansehnlich  genug 
sein  und  ließen  sich  auch  aus  den  Be- 
ständen der  verschiedenen  Museen  und 
Sammlungen  noch  viele  hervorragende  und 
interessante  Werke  fränkischer  Edel- 
schmiedekunst  namhaft  machen,  wie  die 
merkwürdige,  wohl  dem  5.  Jahrh.  ange- 
hörende kreisrunde  Scheibenfibel  mit  gol- 
dener Deckplatte  und  der  fratzenhaften, 
doch  ausdrucksvollen,  Münzbildern  ver- 
wandten Darstellung  einer  menschlichen 
Gestalt,  die  1903  im  Walde  Rappenwörth 
sw.  von  Daxbanden  bei  Karlsruhe  (Baden) 
etwa  2  m  unter  der  Erdoberfläche  gefunden 
wurde  (Großherzogl.  Staatssammlg.  Karls- 
ruhe), die  eigenartigen,  in  Frankreich  ge- 
fundenen Greifenschließen  mit  Einlagen 
von  Edelsteinplättchen  und  Perlen  und  mit 
Filigranzeichnung  innerhalb  der  Haupt- 
konturen (Museum  zu  Arras,  Völkermuse- 
um in  Berlin,  Germanisches  Museum  in 
Nürnberg)  oder  die  hübschen,  mit  mannig- 
fachem Filigranornament  und  bunten  Glas- 
flüssen und  Steinen  von  verschiedenen  For- 
men ausgestatteten,  zumeist  kreisrunden 
Goldfibeln,  die  besonders  zahlreich  aus 
Artois  und  der  Picardie  auf  uns  gekommen 
(vgl.  Boulanger,  Le  Mobilier  Fun^raire 
Taf.  37),  doch  vereinzelt  z.  B.  auch  bei 
Vittel  in  den  Vogesen  (Museum  zu  Nancy), 
in  Bingen  a.  Rh.  (Sammlung  Marc  Rosen- 
berg in  Karlsruhe;  Abb.  bei  Rosenberg, 
Einführung  S.  113),  Beringen  (Kanton 
Schaffhausen)  usw.  gefunden  worden  sind 
und  wohl  als  spezifisch  fränkischer  Schmuck 
um  600  n.  Chr.  angesehen  werden  dürfen, 
ferner  die  beiden  silbernen  Becher  von 
Valdonne  (Bouches-de-Rhone),  wahrschein- 
lich aus  dem  7.  Jahrh.  (Louvre),  eine 
große  prächtige  in  ihrem  Ornament  durch- 
aus barbarische  goldene  Schließe  aus  Hage- 
beintum  (wohl  7.  Jahrh. ;  Fries.  Museum  zu 
Leeuwarden),  die  stattliche  Wormser  Gold- 


fibel  (8.  Jahrh.)  usw.:  mit  dem  vergHchen, 
was  uns  namentUch  Gregor  von  Tours  von 
den  Gold-  und  Silberschätzen  der  fränki- 
schen Könige  und  Großen,  eines  Sigibert 
von  Austrasien,  der  Königstochter  Rigun- 
the,  des  treulosen  Mummolus,  eines  Boso 
Gunthram,  Rauching,  Waddo  u.  a.  oder 
von  den  Kostbarkeiten  in  kirchlichem  Be- 
sitz berichtet,  sind  jene  fränkischen  Gold- 
schmiedearbeiten,  die  sich  erhalten  haben, 
nach  Zahl  und  Bedeutung  doch  geradezu 
für  nichts  zu  achten.  Konnte  doch  auch  be- 
reits aus  dem  Beispiel  der  Werke  des  heil. 
Eligius  geschlossen  werden,  daß  ohne  die 
Kenntnis  solcher  mehr  monumentaler  Denk- 
mäler, wie  sie  in  den  Quellen  oft  genug 
erwähnt  und  geschildert  werden,  unser 
Wissen  elendes  Stückwerk  bleiben  muß,  und 
das  um  so  mehr,  als  seit  dem  Übertritt 
Chlodwigs  und  seiner  Franken  zum  Chri- 
stentum (496)  auch  die  Grabbeigaben  all- 
mählich zurückgingen  und  an  Bedeutung 
einbüßten.  So  waren  wir  denn  bei  unserer 
Betrachtung  insbesondere  der  Kunst  des 
6.  bis  8.  Jahrh.  fast  lediglich  auf  nur  zu- 
fällig erhalten  gebliebene  Stücke  durch- 
weg geringen  Umfangs  angewiesen.  Als 
ein  Denkmal,  das  weniger  seiner  Kunst  als 
seiner  Darstellung  nach  bedeutsam  ist,  mag 
hier  endlich  noch  der  silbergetriebene 
Scheidenbeschlag  mit  der  Figur  eines  tier- 
köpfigen  Mannes  mit  Schwert  und  Lanze 
und  entartetem  antiken  Tierornament  aus 
dem  Funde  von  Gutenstein  (Grhzt.  Baden) 
Erwähnung  finden  (Völkermuseum  in  Ber- 
lin; ein  ähnliches  Stück  im  Röm.-germ. 
Zentralmuseum  in  Mainz  —  Taf.  22, 9  — 
und  in  Stockholm). 

Rudolf  A  d  a  m  y  Quartalbll.  d.  bist.  V.  f.  d. 
Grhzt.  Hessen  N.  F.  II  422  ff.  Barriere- 
F  1  a  V  y  ,  Les  arts  industriels  des  peiiples  barbares 
de  la  Gaule  du  V.  au  VIII.  s.  1901.  B  e  a  u  p  r  e 
Revue  Charlemagne  II  (1912),  65  u.  75.  St. 
B  e  i  s  s  e  1 ,  Schätze  meroving.  Könige  u.  Kirchen, 
Stimmen  aus  Maria  Laach  1901,  361  ff.  (meist 
nach  Gregor  v.  Tours).  A.  Bertrand  Les 
bijoux  de  Jouy  le  Comte  usw.  1879  (Revue 
archeol.  38,  195  ff.)  CI.  Boulanger  Le 
Mobilier  Funer aire. . .  en  Picardie  et  en  Artois. 
1902 — 5.  Catalogue  Officiel  illustri  de 
r Exposition  Retrospective  (Expos.  Universelle  de 
1900)  Nr.  1941,  1942,  1946,  1951  usw.  C  h  i  f  f  - 
1  e  t  Anastasis  Childerici  I  Francorum  regis  usw. 
1655.     Cochet  Le  Tombeau  de  Childeric  ler 


292 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


usw.      1859.      Crcutz  44,  66  f.     Deloche 
Revue    archeol.    Juli    1880,    Jan.-Febr.    1887. 
Fizelier-Moreau-de     Farcy     Pro- 
ces   verbaux   et   documents   de  la  comm.  bist, 
et  archeol.  de  la  Mayenne  III  1882 — 83.    P.  de 
F  r  o  m  0  n  t  Revue  bist.  &  arcb^ol.  du  Maine  II 
(1879).      L.    üondalbier   Revue   de    l'Art 
cbrdtien  1909,  235  ff.     Havard  Taf.  V.     F. 
H  e  1 1  n  e  r   Jabresber.    d.    Gesellscb.    f.    nützl. 
Forscbgen  zu  Trier  f.  1878 — 81 .   K  o  e  b  1  Korre- 
spondenzbl.  d.  Westdt.  Z.  f.  Gescb.  u.  Kunst  VI 
(1887)  65  ff.    L  a  b  a  r  t  e  I  252  ff.  (mit  vortreffl. 
Abb.  des  Childerich-Scbatzes).    Charles  de  L  i  - 
nas  Orfevrerie    merovingienne :    Les  oeuvres  de 
Saint  Eloi,  1844.     Lindenschmit,  Alter- 
tümer IV,  Taf.  29.    P  r  0  u  Revue  Cbarlemagne  I 
(i9ii)i8iff.     Riegli46ff.   181.     Rosen- 
berg 28.      Salin   Tierornamentik   101 — 109, 
1 40.      Schlosser  1 76  ff.     Ernst  Wagner 
Fundstätten  u.  Funde  II  (1911)  76. 
IV.   Die  Karolingerzeit.     §  47. 
Für   die   karolingische    Epoche  liegen  die 
Dinge    nur    insofern    etwas  günstiger,    als 
sich  aus  dieser  Zeit,  die  in  Frankreich  bis 
987,     in     Deutschland     bis     91 1     reicht, 
wenigstens   bedeutsame    Einzelstücke   aus 
Kloster-    und    Kirchenbesitz    und    kirch- 
lichen   Gebrauches    in    größerer    Zahl    er- 
halten   haben.        Goldschmiedewerke    der 
Profankunst   indessen   sind   auch   aus  den 
auf    die    Merowingerzeit    folgenden    Jahr- 
hunderten nur  äußerst  spärlich  auf  uns  ge- 
kommen, was  mit  der  wiederholt  erwähn- 
ten   Änderung    in    der    Bestattungsweise 
aufs  nächste  zusammenhängt,  Verbot  doch 
auch  nach   der  Unterwerfung  der  heidni- 
schen   Sachsen,     deren    Götterbilder    aus 
Gold,    Silber,    Erz,    Stein   oder   Holz   (vgl. 
Hucbalds  von  St.  Amand  Leben  des  heil. 
Lebuin)  natürlich  der  Zerstörung  anheim- 
fielen, alsbald  ein  Capitulare  Karls  d.  Gr. 
die   Bestattung   »more  paganorum«.      Bei 
dem    fast    völligen    Fehlen   von    profanen 
Denkmälern    namentlich    aus    der    Sphäre 
des  täglichen  Lebens  und  aus  den  Kreisen 
des    gemeinen    Mannes    oder    der    kleinen 
freien  Leute,  von  Denkmälern  der  Klein- 
kunst, für  die  auch  in  dieser  Zeit  die  Haupt- 
materialien wohl  Bronze  und  Eisen  gewesen 
sein  werden,   entzieht  sich  aber  die   Ent- 
wicklung gerade  der  eigentlich  volkstüm- 
lichen Kunst  und  der  von  ihr  bevorzugten 
Tierornamentik  (vgl.  §  17.  18)  beinahe  ganz 
unserer   Kenntnis;    denn    die    Stücke   aus 
Kirchenschätzen   folgen   mit   vereinzelten, 


allerdings  schwer  wiegenden  Ausnahmen 
wesentlich  den  Bahnen  der  Hofkunst,  die, 
namentlich  von  Byzanz  fortgesetzt  stark 
beeinflußt,  in  der  ursprünglich  von  dort 
übernommenen  Cloisonarbeit  mit  größten- 
teils geometrischem  Dekor  oder  in  Nach- 
ahmung antiker  Darstellungen  auch  weiter- 
hin ihre  vornehmlichsten  Ausdrucksmittel 
fand.  Gleichwohl  jedoch  glauben  wir  gerade 
bei  Betrachtung  der  Denkmäler  aus  der 
Karolingerzeit  deutlicher  als  bisher  das- 
Ringen  dieser  beiden  Gewalten  wahrzu- 
nehmen, das  dann  im  Laufe  des  lO.  Jahrh. 
zum  Siege  der  von  der  hochentwickelten 
Kunst  der  irischen  Mönche  mächtig  ge- 
förderten volkstümlichen  Richtung  über  die 
erstarrenden  Gepflogenheiten  der  alten 
Hofkunst  führt. 

§  48.  Eine  gewisse  Mittelstellung  nimmt 
sogar  bereits  das  taschenförmige  Reliquiar 
aus  dem  Schatze  des  Dionysiusstiftes  zu 
Enger  bei  Herford  (seit  1888  im  Kgl.  Kunst- 
gewerbemuseum zu  Berlin)  ein,  das  ver- 
mutlich der  Sachsenherzog  Wittekind,  aus 
dessen  Besitz  es  stammt,  gelegentlich  seiner 
Taufe  (785)  nebst  anderen  Kostbarkeiten 
von  Karl  d.  Gr.  zum  Geschenk  erhalten 
hatte  (Taf.  21,  8).  Es  ist  ohne  Zweifel 
das  Werk  eines  fränkischen  Goldschmieds, 
der  die  Musterung  der  Vorderseite  wesent- 
lich durch  ein  goldenes  Bandgeschlinge 
in  Cloisontechnik  (mit  opaken  Glaspasten) 
samt  eingefügten  Gemmen  und  ge- 
mugelten  Steinen  bestritt,  dazwischen 
aber  10  Zellenschmelze  byzantinischer 
Art,  doch  mit  den  Darstellungen  eines 
Vogels,  eines  Fisches  und  einer  Schlange 
in  germanischer  Stilisierung  (0.  v.  Falke 
S.  221)  anordnete.  Auf  der  Rück- 
seite sehen  wir  Christus  zwischen  2 
Engeln  und  Maria  zwischen  2  Heiligen 
unter  Arkaden,  alles  in  roher,  silbergetrie- 
bener und  vergoldeter  Arbeit,  auf  dem 
Kamme  5  Löwenfiguren  von  barbarischer 
Formengebung.  Ähnliche  Reliquienkäst- 
chen in  Form  einer  bursa  oder  Umhänge- 
tasche, die  wohl  meist  als  Behältnisse  für 
die  mit  dem  Blute  eines  heiligen  Märtyrers 
getränkte  Erde  dienten,  haben  sich  im  Dom 
zu  Monza,  hier  als  »Zahn  Johannes  des 
Täufers«  bezeichnet,  im  Domschatz  zu 
Chur,  aus  Silber  und  vielleicht,  wie  das 
in  Monza,  langobardische  Arbeit  von  volks« 


GOLD  SCHMIEDEKUNST 


293 


tümlichem  Gepräge  (nach  Creutz  S.  80  ein 
Werk  angelsächsischer  Goldschmiede),  in 
der  kaiserl.  Schatzkammer  zu  Wien  {aus 
dem  Grabe  Karls  d.  Gr.  stammend),  im 
Mus6e  Cluny  zu  Paris,  in  den  Kirchen  von 
S.  Maurice  in  Wallis,  S.  Bonnet-Avalouze, 
St.  B6noit  sur  Loire,  letztere  beiden  mit 
rohen  Zeichnungen,  in  vergoldetes  Kupfer 
getrieben,  erhalten.  Nach  Form  und  Art 
verwandte,  z.  T.  spätere  Stücke  sind  auch 
die  Reliquienkästen  im  bischöfl.  Museum 
zu  Utrecht,  zu  Beromünster,  in  der  Kirche 
zu  Mettelen  i.  Westf.,  die  »Willibrordiarche« 
zu  Emmerich  (vgl.   §  65)  u.  a.  m. 

§  49.  Etwa  der  gleichen  Zeit  wie  das 
Reliquienkästchen  von  Enger  gehört  der 
berühmte  kupfergegossene,  doch  reich  ver- 
goldete und  mit  Silberinkrustation  ge- 
schmückte Kelch  an,  den  nach  der  Inschrift: 
»Tassilo  dux  fortis,  Liutpirc  virga  regalis« 
Herzog  Tassilo  III.  von  Bayern  und  seine 
Gemahlin,  eine  Tochter  des  letzten  Lango- 
bardenkönigs Desiderius  in  das  TTJ  von 
Tassilo  gegründete  Kloster  Kremsmünster 
stifteten  und  der  noch  heute  daselbst  ver- 
wahrt wird  (Taf.  22,  10),  788  erlag  der 
Bayernherzog  der  Macht  Karls  d,  Gr. 
Der  nach  ihm  genannte  Kelch  (25  cm 
hoch,  größter  Durchmesser,  am  Rande, 
15,5  cm)  ist  das  bedeutendste  Denkmal 
jener  volkstümlichen  Richtung  der  Gold- 
schmiedekunst,  das  uns  aus  karolingischer 
Zeit  erhalten  ist.  In  Silberinkrustierung 
mit  Niellozeichnung  sind  vor  allem  die 
Brustbilder  Christi,  der  Evangelisten 
und  anderer  Heiligen  ausgeführt,  die  Cupa 
und  Fuß  des  Kelches  zieren.  Von  den 
runden  Steinchen,  mit  denen  der  Nodus 
besetzt  war,  haben  sich  nur  wenige  von 
roter  und  grüner  Farbe  erhalten.  Das  feuer- 
vergoldete Rankenwerk  und  Tiergeschlinge 
zwischen  den  Silberplättchen  ist  in  Kerb- 
schnittart gegeben  und  weist  außer  Remi- 
niszenzen an  die  spätrömische  Ornamentik 
vor  allem  so  starke  Beeinflussungen  durch 
die  Kunst  der  irischen  Mönche  auf,  daß 
man  solche  wohl  überhaupt  für  die  Ver- 
fertiger des  Kelches  hat  halten  wollen.  Die 
beiden  romanischen  Leuchter  im  Schatz  zu 
Kremsmünster,  die  nach  Bock  (Mitt.  d.  k. 
k.  Zentralkommission,  1854;  vgl.  auch 
O.  V.  Falke  bei  Lehnert  I,  213,  der  auf  die 
Übereinstimmung  in  der  Technik  hinweist) 


gleichfalls  auf  Herzog  Tassilo  zurückgehen 
sollen,  sind  doch  wohl  erst  in  das  1 1.  Jahrh. 
zu  setzen,  ebenso  das  reizvolle  scheiben- 
förmige Vortragskreuz  (»Rotula«)  daselbst. 
ZeitHch  und  z.  T.  auch  stilistisch  zunächst 
stehen  dem  Tassilokelch  dagegen  der 
bereits  oben  (§  39)  erwähnte  Kelch  von 
Petöhaza,  ferner  der  schmucklose  Kupfer- 
kelch des  heil.  Ludgerus  zu  Werden  a.  d.  Ruhr 
aus  dem  Jahre  788,  das  Reliquienkästchen 
aus  dem  Schatz  der  Kollegiatkirche  zu  An- 
denne,  das  Hohenfurter  Kreuz,  das  aber  auch 
byzantinische  Emails  aufweist,  u.  a.  m. 
Von  den  silbernen  Bildertafeln,  die  nach 
Aribos  Leben  des  heil.  Corbinian  das  Grab- 
mal des  Heiligen  im  Dom  zu  Freising 
schmückten  und  wohl  bald  nach  der  Über- 
führung des  heiligen  Leichnams  von  Mais 
(in  der  Lombardei)  nach  Freising  (769) 
unter  Mitwirkung  Herzog  Tassilos  III.  ent- 
standen waren,  hat  sich  nichts  erhalten. 
Sie  sind  wahrscheinlich  bereits  bei  dem 
großen  Kirchenbrande  des  Jahres  903 
wieder  zugrunde  gegangen. 

§  50.  Das  Hauptwerk  der  höfischen,  vor 
allem  von  Byzanz  beeinflußten  Gold- 
schmiedekunst, das  sich  aus  dem  9.  Jahrh. 
erhalten  hat,  ist  die  im  Auftrage  des  Erz- 
bischofs Angilbert  II.  von  Mailand  (reg. 
824—860)  jedenfalls  vor  835  durch  WOL- 
VINIVS  MAGISTER  PHABER,  wie  den 
Verfertiger  eine  Inschrift  nennt,  geschaffene 
prächtige  Altarumkleidung,  der  »Angilber- 
tus-Altar«  oder  »Paliotto«  in  S.  Ambrogio 
zu  Mailand.  Der  Name  des  Künstlers 
scheint  auf  germanische  Abstammung  zu 
deuten;  ob  wir  es  in  dem  PaUotto  jedoch 
mit  einem  Werke  langobardisch-italieni- 
scher  oder  aber  der  fränkischen  Kunst  zu 
tun  haben,  ist  eine  umstrittene  Frage.  Bei 
den  auf  das  exakteste  gearbeiteten  Gold- 
emailplättchen  verschiedener  Musterung, 
wie  sie  namentlich  zur  Umrahmung  gold- 
und  silbergetriebener  Reliefs  dienen,  möchte 
man  fast  an  einen  Import  aus  dem  Osten 
denken.  Jene  Treibarbeiten  aber,  Dar- 
stellungen aus  der  Passionsgeschichte,  aus 
dem  Leben  des  heil.  Ambrosius,  von  Erz- 
engeln, sowie  des  Stifters  (Angilbert)  und  des 
Künstlers,  wie  sie  vor  dem  SchutzheiHgen 
der  Kirche  knieen,  und  ebenso  die  filigran - 
verzierten  Kästchenfassungen  der  zwischen 
den    Emailplättchen    angeordneten    Edel- 


294 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


steine,  endlich  die  ganze  Zusammenstellung 
sind  ohne  Zweifel  das  Werk  des  Wolvinius. 

§  51.  Die  Emailarbeiten  am  Paliotto 
sind  den  Zellenschmelzstücken  an  der  sog. 
Eisernen  Krone  im  Schatz  der  Johannis- 
kirche  zu  Monza,  d.  h.  an  dem  von  Be- 
rengar  I.  (f  924)  gegen  Ende  des  9.  Jahrh. 
als  Schmuck  des  aus  einem  Nagel  Christi 
geschmiedeten  eisernen  Stirnbandes  in  die 
Kirche  gestifteten  goldenen  Reif,  und  den 
Emailplättchen  am  Reliquiar  Pipins  von 
Aquitanien  {814 — 838)  im  Schatz  der  Kir- 
che zu  Conques  (Aveyron)  und  auch  den 
Zellenschmelzen  an  einem  prächtigen  Buch- 
einband in  Chiavenna  verwandt;  die  Gold- 
und  Silberreliefs  des  Paliotto  bilden  zweifels- 
ohne mit  denjenigen  am  Gebetbuche  Karls 
des  Kahlen  (f  877),  dem  sog.  Codex  aureus 
in  der  kgl.  Schatzkammer  zu  München,  an 
dem  schon  oben  (§  40)  erwähnten,  im 
übrigen  die  Kunst  der  Iren  verratenden 
Buchdeckel  aus  Lindau  und  am  Ciborien- 
altar  Kaiser  Arnulfs  aus  dem  Beginn  der 
90  er  Jahre  des  9.  Jahrh.,  jetzt  in  der 
Reichen  Kapelle  in  München,  eine  eng 
zusammengehörige  Gruppe.  Für  den  Auf- 
bau und  die  Gesamterscheinung  des  Pali- 
otto aber  können  aus  dem  8.  und  9.  Jahrh. 
nur  zugrunde  gegangene,  uns  lediglich  aus 
den  Geschichtsquellen  bekannte  Werke, 
wie  Schrein  und  Altar,  die  Abt  Sturmi 
{f  778  od.  779)  über  dem  Grabe  des  heil. 
Bonifazius,  oder  der  Altaraufbau,  den 
Bischof  Hincmar  v.  Reims  (844 — 865)  über 
den  ReKquien  des  heil.  Remigius  errichten 
ließ,  und  aus  dem  10.  Jahrh.  etwa  die  viel- 
leicht ehemals  zu  einer  Altarumkleidung 
gehörigen  Silberbleche  am  ReUquienschrein 
des  heil.  Theobald  in  Sitten,  die  Altarvor- 
satztafel im  Dom  zu  Aachen  (um  looo) 
oder  auch  die  berühmte,  allerdings  in 
Byzanz  bestellte  und  gearbeitete  »Pala 
d'Oro«  im  Schatze  der  Markuskirche  zu 
Venedig  {976)  zur  Vergleichung  heran- 
gezogen werden.  Auch  die  Art  der  Stein- 
fassungen des  Paliotto  findet,  soweit  er- 
haltene Werke  im  Umkreise  germanischer 
Kultur  und  Kunst  in  Frage  kommen, 
eigentlich  erst  im  10..  Jahrh.  Parallelen 
und  Fortentwicklung. 

§  52.  Jene  Treibarten,  zu  denen  auch 
die  Gold-  und  Silberbleche  des  Paliotto 
gehören,   sind  wegen  der  Stilübereinstim- 


mungen, die  sie  untereinander  und  mit 
den  unter  angelsächsischem  Einfluß  stehen- 
den Buchmalereien  der  Reimser  Kloster- 
werkstatt aufweisen,  aller  Wahrscheinlich- 
keit nach  dieser  Schule  zuzuschreiben,  wenn 
auch  das  Verhältnis  zwischen  Reims  und 
Mailand  noch  nicht  klar  festgestellt  werden 
konnte.  Überhaupt  beginnen  mit  dem 
9.  Jahrh.  die  einzelnen  Klosterschulen  und 
ihre  Tätigkeit  auf  künstlerischem  Gebiet, 
insbesondere  dem  der  Goldschmiedekunst- 
immer  deutlicher  hervorzutreten.  So  ist 
(nach  0.  v.  Falke)  der  Psalter  Karls  des 
Kahlen  in  der  Nationalbibliothek  zu 
Paris  (Taf.  23,  ii)  mit  seinen  gemugelten 
Steinen  in  einfachen  Fassungen  und  da- 
zwischen angeordneten  Buckelchen  aus 
kreuzweis  gelegten  vergoldeten  Bändern, 
dem  wieder  ein  etwa  um  910  anzu- 
setzendes Vortragskreuz  im  Germanischen 
Museum  in  Nürnberg,  angebl.  aus  einer 
alten  Stiftung  in  den  Ardennen  stam- 
mend, und  der  Einband  eines  Evangeliars 
mit  Zellenschmelzen  byzantinischer  Her- 
kunft im  Münsterschatz  zu  Aachen  nahe 
verwandt  ist,  vermutUch  in  der  Kloster- 
schule von  Corbie  gefertigt  ^  worden  (Ad. 
Goldschmidt  möchte  ihn  gleichfalls  der 
Reimser  Schule  zuschreiben  und  in  Haut- 
villers  entstanden  sein  lassen);  und  ebenso 
werden  sich,  wie  diese  Werkstatt,  bei  fort- 
schreitender Forschung  gewiß  noch  andere 
Schulen,  wie  die  von  Metz,  Tours,  St.  Denis, 
Lüttich,  Fulda,  St.  Gallen  usw.  mit  ihren 
EigentümUchkeiten  auch  hinsichtlich  der 
Goldschmiedekunst  immer  deutlicher  er- 
kennen lassen.  Denn  die  Zahl  der  Arbeiten, 
die  wir  bisher  in  keiner  Weise  zu  lokali- 
sieren vermögen,  überwiegt  auch  für  das 
9.  Jahrh.  die  Zahl  der  genauer  zu  bestim- 
menden noch  ganz  außerordenthch.  Außer 
den  bereits  genannten  seien  hier  von  solchen 
Werken  der  »Hof kunst«  etwa  noch  angeführt 
das  Goldkreuz  Berengars,  ehemals  wohl 
zu  einer  Votivkrone  gehörig,  in  Monza, 
sowie  die  Goldumrahmung  der  Patene 
Karls  des  Kahlen  (f  877)  im  Louvre,  die 
im  übrigen  aus  einem  antiken  Serpentin- 
teller gebildet  wird,  den  Karl  fassen  ließ. 
Der  volkstümUchen  Richtung  der  Gold- 
schmiedekunst  stehen  dagegen  die  inter- 
essanten, aber  noch  sehr  umstrittenen 
Funde  von  Perau,  Kettiach,  Villach,  Thu- 


GOLD  SCHMIED  EKUNST 


295 


nau  usw.,  insbesondere  Scheibenfibeln  aus 
vergoldetem  Kupfer  z.T.  mit  echtem  Email, 
näher,  die  Reinecke  in  die  Karolingerzeit 
zu  setzen  geneigt  ist  (Museum  in  Villach), 
sowie  die  schönen  Funde  von  Mertloch  bei 
Polch  (Germanisches  Museum  in  Nürnberg), 
unter  denen  eine  besonders  große  Rund- 
fibel aus  Goldblech,  mit  gemugeltenSteinen, 
Zellenverglasung  und  getriebener  oder  ge- 
preßter Arbeit  verziert,  der  Fibel  von  Groß- 
Orden  (1878  gefunden;  städt.  Museum  zu 
QuedUnburg)  besonders  nahe  steht.  In- 
dessen bezeichnet  die  Ordener  Fibel  doch 
eine  etwas  frühere  Entwicklungsstufe  — 
die  getriebenen  Bienen  sind  bei  ihr  als 
solche  noch  zu  erkennen,  während  sie -bei 
der  Mertlocher  zu  ornamentierten  läng- 
lichen Buckeln  geworden  sind  —  und  sie 
gehört  daher  vielleicht  noch  dem  Ausgange 
der  merowingischen  Epoche  an.  Der 
gleichen  Zeit  sind  wohl  auch  zwei  aus  Süd- 
deutschland stammende  Fibeln  im  Völker- 
museum zu  Berlin  zuzuteilen.  Endlich 
hätte  hier  noch  die  kupfervergoldete  Arm- 
spange aus  Habsburg  im  Kanton  Aargau, 
das  Schwert  mit  goldbelegtem  Griff  aus 
La  Lance  am  Neufchäteler  See  (beide  im 
Schweiz.  Landesmus.  in  Zürich)  und  so 
manches  andere  Erwähnung  zu  finden. 

§  53.  Neben  diesen  Gruppen  ist  sodann 
noch  jener  Denkmäler  kurz  zu  gedenken, 
die  wie  etwa  die  köstUche,  mit  wunder- 
vollen Schmelzplatten  verzierte  goldene 
Kanne  im  Kirchenschatz  von  St.  Maurice 
(Wallis),  die  der  Tradition  zufolge  ein  Ge- 
schenk Karls  des  Großen  an  das  Kloster 
ist,  oder  wie  manche  Stücke  im  Schatze 
von  San  Marco  in  Venedig,  zweifellos  als 
aus  dem  Osten,  zumeist  natürlich  aus  By- 
zanz,  in  das  Abendland  gelangte  Gold- 
schmiedearbeiten zu  gelten  haben,  sowie 
endhch  der  reichen  Schätze,  von  denen  uns 
nur  die  Schriftsteller  der  Zeit  Kunde  geben. 
Denn  nichts  hat  sich  erhalten  oder  bisher 
nachweisen  lassen  von  den  goldenen  und 
silbernen  Tischen,  die  sich  im  Nachlasse 
Karls  des  Großen  befanden  (vgl.  Schlosser 
S.  158  f.),  und  von  den  sonstigen  Klein- 
odien des  großen  Kaisers,  die  bei  dem 
Monachus  Sangallensis  (II  6  u.  8)  fast 
bereits  in  sagenhafter  Beleuchtung  er- 
scheinen, nichts  von  den  reichen  Geschen- 
ken, die  Ludwig  der  Fromme  und  Papst 


Stephan  IV.  bei  ihrer  Zusammenkunft  in 
Reims  miteinander  austauschten  (Thegan, 
Leben  Ludwigs  c.  17;  Ermoldus  Nigellus, 
Lobgedicht  II  457  ff.),  von  Kaiser  Ludwigs 
goldenem  Tafelgeschirr  (Ermoldus  Nig.  IV 
464,  vielleicht  allerdings  auch  dichterische 
Ausschmückung),  von  dem  goldenen  Kru- 
zifix, »so  kostbar  wie  noch  nie  ein  ähnliches 
von  einem  König  geschenkt  worden  war«, 
das  Karl  d.  Kahle  dem  Papste  Johann  VIII. 
für  den  heil.  Petrus  verehrte  (Hincmars 
Annalen  u.  Annalen  von  St.  Vaast  zum  J. 
877),  von  den  Schätzen  des  Erzbischofs 
Hatte  von  Mainz  (Ekkehardts  IV.  Casus 
Scti  Galli  I,  22)  usw. 

§  54.    Und  auch  von  dem  berühmtesten 
und  vielseiitigsten  Künstler  des  9.  und  be- 
ginnenden   10.    Jahrh.,    von    dem    Mönch 
Tuotilo  von  St.  Gallen  (f  um  912), 
der,  wenn  er  auch  in  der  Hauptsache  Bild- 
schnitzer in  Holz  und  Elfenbein  war  und 
wohl  vor  allem  den  mit  Gold-  oder  Silber- 
blech zu  umkleidenden  Kern  für  die  in  den 
Quellen  erwähnten  Bildwerke  fertigte,  sich 
gewiß  auch  in  der  Goldschmiedekunst  ver- 
sucht und  betätigt  haben  wird,  haben  sich 
irgendwelche  Arbeiten  dieser  Art  nicht  er- 
halten, sondern  einzig  und  allein  die  elfen- 
beingeschnitzte Tafel  des  Unterdeckels  vom 
Evangelium  longum  in  der  Klosterbiblio- 
thek  zu    St.  Gallen,    mit   Maria   zwischen 
Engeln,  Darstellungen  aus  der  Legende  des 
heil.   Gallus  und  reizvollem  Rankenwerk. 
Die  ältere  Schnitzerei  des  vorderen  Deckels, 
deren  Evangelistendarstellungen  denen  des 
Codex  aureus   sehr  ähnlich  sind,  und  die 
also  wohl  unter  dem  Einfluß  der  Reimser 
Kunstüburig    entstanden    ist,    diente    ihm 
dabei  für  Art  und  Ornament  als  Muster. 
Ob  und  wie  weit  etwa  auch  die  silberver- 
goldeten  Umrahmungen  der   Elfenbeinta- 
feln   mit    ihrem    Edelsteinschmuck    etwas 
mit  Tuotilo  und  seiner  Kunst  zu  tun  haben, 
muß    dahingestellt    bleiben.        Was    das 
Kloster  sonst   an  Edelmetallarbeiten  barg 
und  angesammelt  hatte,  und  es  waren  deren 
nach  der  St.  Galler  Klosterchronik  (Fort- 
setzung cap.  24)  unzählige,  scheint  größten- 
teils bereits  in  den  Bedrängnissen  des  ii. 
Jahrh.   zu   Gelde  gemacht  und   zugrunde 
gegangen  zu  sein. 

§   55-    Von  eigentlichen  Goldschmieden 
wird  uns  übrigens  aus  karolingischer  Zeit 


296 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


lediglich,  und  zwar  in  einem  Capitular  Karls 
des  Kahlen  aus  Crecy  (877)  ein  »Hadebertus 
aurifex«  mit  Namen  genannt  (vgl.  v. 
Schlosser  S.  179). 

Besson  Antiquit^s  du  Valais  23,  31  u. 
Taf.  XIV— XVI.  Bock  Kleinodien  Taf. 
XXXIII.  Derselbe  Der  Tassilokelch  usw.,  Mitt 
d.  k.  k.  Z.-K.  II  (1857)  247  f.  Bock  u.  W. 
Zimmermann  ebenda  IV  (1859)  44  ff. 
Catalogtie  de  V Expos,  reirosp.  (Paris  1900)  Nr. 
1577,  1580,  1953  usw.  Creutz8o.  A.  D  a  r - 
c  e  1  Tresor  de  l'eglise  de  Conqu^s  1861.  J.  D  e  s  - 
t  r  ^  e  Bulletin  d.  mus.  roy.  d.  arts  d^c.  et  industr. 
deBelgique  1910,  16 — 21,  28 — 31.  Aug.  Essen- 
wein, Mitt.  aus  d.  Germ.  Nat-Mus.  1868, 
137  ff.  (über  die  Mertlocher  Funde).  Falke 
212  f.,  216 — 227.  Falke  u.  Frauberger 
1  ff.  Adolf  Goldschmidt  Repertorium  f. 
Kunstwiss.  1892,  167  f.  Theodor  Hampe 
Ein  karoling.  Vortragskreuz  aiis  d.  X.  Jahrh., 
Mitt.  aus  d.  German.  Nat.-Mus.  1900,  18  ff. 
F.  Labruzzidi  Nescina,  Della  origine  italiana 
della  Corona  Ferrea.  1878.  L  e  s  s  i  n  g  35.  Charles 
de  Linas  Le  Reliquaire  de  Pipin  d' Aquitaine 
au  tresor  de  Conques,  Gazette  archeol.  XIII 
(1887).  Hans  Macht,  Zur  Technik  des  Tassilo- 
kelchs,  Mitt.  d.  österr.  Museums  f.  Kst.  u.  Ind. 
VI  (1897),  314  ff.  Jos.  M  a  n  t  u  a  n  i  ,  Tuotilo 
(Studien  zur  dt.  Kstgesch.  24.  Heft)  1900.  W. 
Meyer,  Üb.  d.  Gebetbuch  Karls  des  Kahlen, 
SB.  d.  phil.  u.  bist.  Kl.  d.  bayer.  Ak.  d.  Wiss.  III 
(1883)  (vor  allem  eine  Geschichte  des  Buches). 
M.  Much  Mitt.  d.  k.  k.  Z.-K.  N.  F.  XXIV 
(1898),  125  ff.  Nagel  Anz.  f.  Kunde  der  dt. 
Vorzeit  XXIII  (1876),  232  f.  Beda  P  i  r  i  n  g  e  r 
Mitt.  d.  Zentr.-K.  IV  (1859),  169  f.  Schlos- 
ser 158  ff.  179  ff.  S  t  ü  c  k  e  1  b  e  r  g  Monats- 
hefte f.  Kunstwiss.  III  (1910)  283  f. 

V.  Das  10.  Jahrhundertlins- 
besondere die  Ottonenzeit. 
I.  Frankreich.  §  56.  Im  Laufe  des 
10.  Jahrh.,  insbesondere  unter  den  Kaisern 
aus  sächsischem  Hause,  wird  in  der  Ent- 
wicklung der  Kunst  Frankreich  immer 
mehr  von  Deutschland  überflügelt.  Das 
gilt  ganz  vornehmlich  auch  von  der  Edel- 
schmiedekunst,  was  z.  T.  mit  der  Erschlie- 
ßung der  reichen  Silberadern  des  Harzes 
unter  Kaiser  Otto  I.  zusammenhängen  mag 
(Widukindii  Res  gestae  Saxonicae  III  63). 
Allerdings  haben  \^är  auch  aus  dem  noch 
unter  karolingischer  Herrschaft  verharren- 
den Frankreich  weiterhin  mancherlei  Denk- 
mäler und  Zeugnisse,  die  eine  fortgesetzte 
Pflege  unseres  Kunstzweiges  bekunden. 
Von  erhaltenen  Denkmälern  sei  hier  ins- 


besondere der  hochinteressanten  und  kost- 
baren Stücke  in  der  Abteikirche  zu  Con- 
ques (Aveyron)  und  in  der  Kathedrale  zu 
Nancy  besonders  gedacht.  Des  Schatzes 
von  Conques,  dessen  älteste  Stücke,  zwei 
ReUquientafeln,  in  einzelnen  Teilen  sogar 
bis  in  die  frühe  Merowingerzeit  zurück- 
reichen sollen,  ist  in  unserer  Darstellung 
schon  wiederholt  Erwähnung  geschehen 
(vgl.  §  10  und  §  42).  Von  geringerer  künst- 
lerischer Bedeutung  als  das  Reliquiar 
Pipins  von  Aquitanien,  als  die  auf  das 
reichste  mit  Treibarbeit,  edlen  Steinen, 
antiken  Gemmen  usw.  geschmückte  Sitz- 
statuette der  heil.  Fides  (Ende  des  10. 
Jahrh.)  und  das  sog.  Ä  Karls  d.  Gr. 
(lO.-ii.  Jahrh.)  sind  die  ReHquiarien  des 
Abtes  Bego  und  des  Papstes  Paschalis  IL 
daselbst,  die  wohl  erst  dem  Schlüsse  des 
II.  oder  dem  beginnenden  12.  Jahrh.  ent- 
stammen. In  Nancy  handelt  es  sich  um 
eine  Anzahl  von  Goldschmiedearbeiten, 
welche  die  Tradition  mit  dem  heiligen 
Gozelin  von  Toul  (f  962)  in  Verbindung 
bringt,  um  Evangeliar,  Kelch,  Patene  und 
Ring  des  Heiligen.  Die  feinsten  dieser 
Stücke  sind  Kelch  und  Patene,  die  außer 
mit  Steinen  und  trefflichem  Filigran- 
rankenwerk  auch  mit  kleinen  Emailplätt- 
chen  wohl  einheimischer  Mache  geschmückt 
sind.  Die  Fassungen  der  Steine  auf  dem 
vorderen  Deckel  des  Evangeliars  ent- 
sprechen genau  denen,  wie  wir  sie  aus  spät- 
karolingischer  Zeit,  z.  B.  an  dem  Vortrags- 
kreuz im  Germanischen  Museum,  bereits 
kennen  gelernt  haben;  die  Rückseite  zeigt 
das  Lamm  Gottes  in  der  Mitte  des  Kreuzes, 
dazu  die  vier  Evangelistensymbole  in  einer 
von  einfacher  Wellenranke  geschmückten 
Umrahmung;  alles  in  ziemlich  roher  Treib- 
arbeit. Dem  Ausgang  des  10.  Jahrh.  ge- 
hören u.  a.  die  Bucheinbände  aus  S.  Denis 
(jetzt  im  Louvre)  und  aus  St.  Maurice  in 
Wallis  (jetzt  im  Victoria  &  Albert-Museum 
in  London)  an. 

2.  Deutschland.  a)DieZeiten 
Konrads  I.,  Heinrichs  I.,  Ottos 
des  Ersten.  .  §  57.  Was  Deutschland 
betrifft,  so  sind  wir  zwar  über  die  Gold- 
schmiedekunst  in  den  Zeiten  Konrads  L, 
Heinrichs  I.  und  auch  noch  Ottos  I.  nur 
sehr  mangelhaft  unterrichtet,  denn  das  in 
späterer   Zeit   stark   veränderte   Reliquiar 


Tafel  18. 


I.  Goldene  Schale  von  Zürich  (vgl.  §  23). 


2.  Silberplatte  aus  dem  Thorsberger  Moorfunde  (vgl.  §  29).  V 

Goldschmiedekunst. 

I.  Aus  »R.  Forrer,  Reallexikon,  Taf.   71,  Nr.  5«.      Stuttgart,  \V.  Spemann.  —   2.  Aus  »B.   Salin, 

Die  altgermanische  Tieromamentik,  Fig.  418«.     Stockholm,  K.  L.  Beckmann. 
Reallexikon  der  g-erm.  Altertumskunde.    II.  Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Tafel  19. 


3.  Votivkronen  von  Guarrazar  in  der  Armeria  Real  zu  Madrid  (vgl.  §  35). 


4.  Ostgotische  Adlerfibel  aus  Cesena,  im  Germanischen  Museum  zu  Nürnberg  (vgl.  §  36). 


Goldschmiedekunst. 

3.  Aus*»M.  Creutz,  Kunstgeschichte  der  edlen  Metalle,  Fig.  64«.  Stuttgart,  Ferdinand  Enke.  —  4.  Aus 
»Mitteilungen  aus  dem  German.  Nationalmuseum«.     Nürnberg,   1899. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    IL 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Tafel  20. 


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Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Strafiburg-. 


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Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Strafiburg. 


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Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde,    IL 


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Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    II. 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Tafel  24. 


13.  Goldschmiedearbeiten  aus  dem  Schatze  der  Milnsterkirche  zu    Essen  (vgl.  §  64). 


14.  Andreasreliquiar  im  Domschatze  zu  Trier  (vgl.  §  61). 

Goldschmiedekunst. 

13.    Aus    »Die    Kunstdenkmäler    der    Rheinprovinz    11,3«.      Düsseldorf,    L.    Schwann. 


14.    Aus 


»M.  Creutz,  Kunstgeschichte  der  edlen  Metalle«.     Stuttgart,  F.  Enke. 
Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    II.  Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg-. 


Tafel  25. 


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Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburgf. 


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Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    IL 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg-. 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


297 


Heinrichs  I.  und  der  auf  eben  diesen  König 
bezogene  Elfenbeinkamm  mit  seiner  ein- 
fachen Montierung  von  Gold,  Edelsteinen 
und  Silberperlen,  der  Äbtissinnenstab  mit 
seinem  filigrangeschmückten  Goldblech- 
beschlag und  der  gleichfalls  nicht  mehr  in 
seiner  ursprünglichen  Gestalt  auf  uns  ge- 
kommene, wahrscheinUch  im  Kloster  Prüm 
entstandene  Reliquienkasten  Ottos  I.  (El- 
fenbein und  reicher  Gold-,  Edelstein-, 
Email-  und  Nielloschmuck),  sämtlich  im 
Zitter  der  Stiftskirche  zu  Quedhnburg, 
können  uns  keinen  klaren  Begriff  von  der 
Kunstübung  jener  Epoche  und  ihren 
Leistungen  mehr  vermitteln.  Erst  für  die 
Folgezeit  können  wir  wieder  an  der  Hand 
der  Denkmäler  ein  deutlicheres  Bild  von 
dem  Stande  und  der  Entwicklung  der  Gold- 
schmiedekunst  gewinnen. 

b)  Byzantinischerimport  in 
ottonischer   Zeit.      §58.    Gemein- 
sam ist  der  ottonischen  Epoche  die  erneute 
Hinneigung  zur   oströmischen,    byzantini- 
schen oder,  wie  man  jetzt  sagt,  zur  »grie- 
chischen« Kunst,  deren  Einfluß  sich  aber 
von    vornherein    und    im   Laufe   der   Zeit 
immer  mehr  mit  Intentionen  und  Elemen- 
ten  der   allmählich    erstarkten   volkstüm- 
Hchen  Kunstübung  mischt.     Erklärt  wird 
diese  Richtung  vor  allem  durch  die  poli- 
tischen Verhältnisse  und  die  dadurch  ge- 
schaffenen Beziehungen,  die  dominierende 
Machtstellung  der  deutschen  Herrscher,  die 
zahlreichen  Gesandtschaften,  die  »von  Rö- 
mern, Griechen  und  Sarazenen«  mit  reichen 
Geschenken,   worunter  auch   goldene   und 
silberne  Gefäße  erwähnt  werden,   an  den 
kaiserlichen  Hof  kamen  (Widukind  III  56), 
die  Vermählung  Ottos  II.  mit  der  griechi- 
schen Prinzessin  Theophanu.    Es  läßt  sich 
leicht  denken,  daß  die  schimmernden  Werke 
byzantinischer  Kunst,  die  das  handwerk- 
liche Können  noch  immer  auf  der  Höhe 
zeigten,  wiederum,  wie  in  früheren  Jahr- 
hunderten, faszinierend  und  oft  geradezu 
vorbildlich    wirkten.       So   nennt   Ottos  I.   | 
Bruder,    Erzbischof   Bruno    von  Köln,    in   1 
seinem  Testament  (965)  außer  einem  gol- 
denen Becher,  einem  silbernen  Reiter,  den 
ihm  der  Erzbischof  von  Mainz  zum   Ge- 
schenkgemacht habe,  außer  losilbernen  Ge- 
fäßen und  anderen  Kostbarkeiten  auch  eine 
»griechische  Schale«,  die  mit  jenem  Becher 

Hoops,  Reallexikon.  II. 


und  einem  Petschaft  der  Pantaleonskirche 
zu  Cöln  bestimmt  wird  (Ruotgers  Vita 
Brunonis,  letztes  Kapitel);  und  als  ein 
prächtiges  Beispiel  der  byzantinischen 
Goldschmiedekunst  um  die  Mitte  des  10. 
Jahrh.  hat  sich  in  Deutschland  vor  allem 
das  kostbare  Behältnis  zu  dem  Sieges - 
kreuz  des  byzantinischen  Kaisers  Con- 
stantinus  VII.  Porphyrogenitus  erhalten, 
das  allerdings  erst  in  der  Zeit  der  Kreuz - 
Züge  (1208)  den  Weg  ins  Abendland  ge- 
funden hat  (Domschatz  zu  Limburg  a.  d. 
j  Lahn).  Auf  ähnlichem  Wege  mag  etwa 
auch  das  fein  gearbeitete  Fingerreliquiar 
aus  Goldfiligran,  das  jedoch  um  mindestens 
ein  Jahrhundert  später  als  das  Sieges - 
kreuz  anzusetzen  ist,  nach  Eichstätt  ge- 
langt sein. 

c)  Profaner  Schmuck   aus    ot- 
tonischer   und     salischer    Zeit. 
§  59-     Dagegen  ist  der  wunderbare  Gold- 
schmuck,  bestehend  aus  reichem  edelstein- 
besetztem  Hals-  und   Brustgehänge,   zwei 
kreisrunden      Adlerfibeln       („Fürsp'äne"), 
prächtigen  Schließen  oder  Agraffen  („Tas- 
sein"), halbmondförmigen  Ohrringen,  Fin- 
gerringen   usw.,    der    1880    in    Mainz    bei 
Kanalbauten  gefunden  wurde  und,  abge- 
sehen von  einer  der  Adlerfibeln  (Taf.  23,  12) 
und  einem  Ohrring,  die  in  das  Museum  zu 
Mainz   gelangten,    191 2    aus   dem    Besitze 
des  Barons  von  Heyl  in  den  des  Deutschen 
Kaisers  übergegangen  ist,  jüngst  von  Otto 
v.  Falke   mit  viel   Wahrscheinlichkeit  als 
der  um  das  Jahr  1025  wohl  in    Mainz 
entstandene  Krönungsschmück  der  Kaise- 
rin Gisela,  der  GemahHn  Konrads  IL,  nach- 
gewiesen worden.    Falke  hat  das  noch  stark 
byzantinisierende    Geschmeide    nach    den 
zur  Verwendung    gekommenen   Schmuck - 
arten  und  Techniken  mit  zwei  1896  gleich- 
falls in  Mainz  ausgegrabenen  kreuzförmigen 
Agraffen,  im  Domschatz  daselbst,  die  noch 
Friedrich  Schneider  für  hohenstaufisch  an- 
sprach, mit  der  Kaiserkrone  Konrads  II. 
in    der    Wiener    Schatzkammer    und    der 
Krone    der    goldenen    Marienfigur   in    der 
Schatzkammer  der  Münsterkirche  zu  Essen, 
von    der   er    annehmen    möchte,    daß    sie 
gleichfalls    zum    kaiserlichen    Ornat    der 
Gisela  gehört  habe  und  nachmals  von  der 
verwitweten  Kaiserin  in  die  Abtei   Essen 
gestiftet  worden  sei,  zu  einer  Gruppe  zu- 


298 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


sammengestellt,  die  er  also  mit  guten 
Gründen  der  Mainzer  Schule  etwa  der  20  er 
Jahre  des  11.  Jahrhunderts  zuschreibt. 
Dabei  dürfen  wir  wohl  als  gewiß  annehmen, 
daß  die  treffliche  Werkstatttradition,  äie 
sich  in  diesen  kunstvollen  Arbeiten  ver- 
rät, schon  erheblich  weiter  zurückreicht, 
zum  mindesten  bis  in  die  Zeiten  des  Erz- 
bischofs Willigis  (975 — lOil),  von  dem 
uns  bezeugt  ist,  »daß  er  sich  um  die  Pflege 
der  Goldschmiedekunst  bemühte  und  daß 
er  zur  Bergung  von  Reliquien  ein  riesiges 
Kruzifix  von  600  Pfund  Gold  anfertigen 
ließ«  (Falke,  Der  Mainzer  Goldschmuck 
S.  29).  So  wird  das  Bild,  das  wir  aus  dem 
kostbaren  profanen  Schmuck  der  salischen 
Zeit  gewinnen,  annähernd  auch  für  die 
Ottonische  Zeit,  aus  der  sich  ja  eben  der 
erneute  byzantinische  Einfluß  herleitet, 
zutreffen,  wie  denn  auch  der  Hiddensöer 
Goldschmuck,  den  wir  bereits  in  anderem 
Zusammenhange  betrachtet  haben  (vgl. 
§  30),  durch  die  granulierten  (d.  h.  mit 
Goldkörnung  überzogenen)  Flächen,  die 
bisher  nur  hier  und  an  einigen  Schmuck- 
stücken des  Gisela-Ornats  nachgewiesen 
worden  sind,  mit  den  späteren  Mainzer 
Arbeiten  in  Beziehung  steht:  zwar  nur 
so,  daß  offenbar  in  beiden  Fällen  für  diese 
Granulierung  Byzanz  die  gemeinsame  Lehr- 
meisterin gewesen  sein  wird  (vgl.  0.  v. 
Falke  S.  27).  Im  übrigen  aber  sind  wir  für  die 
Kenntnis  weltlichen  Zierats  dieser  ganzen 
Epoche  fast  ausschließlich  auf  dessenWieder- 
gabe  in  Miniaturmalereien,  auf  Elfenbein- 
schnitzereien, Grabdenkmälern  usw.,  sowie 
auf  Schilderungen  in  der  gleichzeitigen  Lite- 
ratur angewiesen,  und  bisher  ist  es  leider 
um  diese  unsere  Kenntnis  noch  sehr  schlecht 
bestellt.  Die  üblichsten  Kleinodien,  mit 
denen  man  sich  zu  schmücken  liebte, 
nennt  das  allerdings  bereits  dem  12.  Jahrh. 
entstammende  bayerische  Gedicht  »vom 
Himmelreich«,  das  alles  das  aufzählt,  dessen 
die  Abgeschiedenen  in  der  ewigen  Seligkeit 
nicht  mehr  bedürfen  werden.  Es  heißt 
darin  (ZfdA.  8,  153;  185 1): 
sie  ne  zierent  ouh  uingerlln  ringe  noh  bouge 
nuskelln  [kleine  Nuschen]  uone  goldes  gesmelce 
neh  die  halssnuore. 

d)  Goldschmiedearbeiten  zu 
sakralem  Gebrauch.  Kloster- 
werkstätten,      a)    Einleitung. 


§  60.  Ganz  anders  steht  es  dagegen  mit 
den  Schmuckstücken  und  Geräten  zu  sa- 
kralem Gebrauch,  die  sich  aus  ottonischer 
Zeit  in  ansehnlicher  Zahl  erhalten  haben, 
und  die  wir  dank  der  seit  etwa  2  Jahrzehn- 
ten auf  diesem  Gebiete  eifrig  tätigen  For- 
schung zum  guten  Teil  bereits  einzelnen 
Klosterwerkstätten  zuzuweisen  vermögen. 
Ganz  besonders  haben  sich  dabei  die  Bene- 
diktinerklöster hervorgetan,  und  vielfach 
ist  es  auch  der  Name  eines  bestimmten 
Kirchenfürsten,  mit  dem  sich  die  Blütezeit 
der  Goldschmiedekunst  in  der  betreffenden 
Werkstatt  auf  das  engste  verknüpft.  So 
erlebte  wohl  auch  die  Reimser  Schule 
im  10.  Jahrh.  unter  Erzbischof  Adalbero 
einen  neuen  Aufschwung,  denn  es  ist  gewiß 
anzunehmen,  daß  zu  den  bedeutenden  Wer- 
ken, die  Adalbero  fertigen  ließ,  und  unter 
denen  ein  tragbarer  Altar  mit  den  Sinn- 
bildern der  vier  Evangelisten  in  Gold  und 
Silber  auf  den  4  Ecken  vielleicht  das  her- 
vorragendste war,  vor  allem  einheimische 
Kräfte  herangezogen  wurden.  Erhalten 
oder  sicher  nachzuweisen  ist  zwar  von 
diesen  Arbeiten,  über  die  uns  der  Chronist 
Richer  (1.  HI  c.  22  u.  23)  berichtet,  leider 
nichts. 

ß)  Trier  (Egbertschule).  §61. 
Zu  Reims  stand  Trier  in  nahen  Bezie- 
hungen, wo  sich  unter  Erzbischof  Egbert 
(977 — 993)  in  dem  Beneditinerkloster  St. 
Maximin  nicht  nur  die  Buchmalerei  und 
die  Elfenbeinschnitzerei,  sondern  auch  die 
Goldschmiedekunst  zu  glänzender  Höhe 
entwickelte.  Ihre  Werke  bekunden  eine 
für  die  Weiterentwicklung  wertvolle  Durch- 
dringung karolingischer  Ttaditionen  mit 
byzantinischen  Beeinflussungen  und  zeich- 
nen sich  durch  Mannigfaltigkeit  der  ange- 
wandten Techniken  und  besonders  durch 
die  Art  und  Kunst  des  Zellenschmelzes  aus. 
In  einzelnen  Fällen  sind  dabei  die  nötigen 
Vertiefungen  durch  Treibarbeit  hervorge- 
bracht worden.  So  bei  einem  der  Haupt- 
stücke, die  sich  aus  der  »Egbertschule«  er- 
halten haben,  bei  dem  Tragaltar  zu  Ehren 
des  heil.  Apostels  Andreas  mit  der  gold. 
blechumkleideten  Nachbildung  eines  Fußes 
im  Domschatz  zu  Trier  (Taf.  24,  14). 
Auch  NielUerung  und  die  alte  Cloison- 
technik  sind  hier  u.  a.  zur  Verwendung 
gekommen.     Das  Altärchen  war    zugleich 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


299 


Behältnis  für  verschiedene  Reliquien, 
unter  denen  sich  auch  ein  Nagel  vom 
Kreuze  Christi  in  einem  trefflich  ge- 
arbeiteten, mit  Edelsteinen  und  Email- 
plättchen  (in  fünf  Farben)  besetzten  Etui, 
gleichfalls  einer  Arbeit  der  Trierer  Schule, 
befindet.  Ein  weiteres  Hauptwerk  dieser 
Schule  ist  sodann  der  berühmte  Buchein- 
band, den  die  Kaiserin  Theophanu  während 
der  Zeit  ihrer  Regentschaft  für  ihren  noch 
unmündigen  Sohn  Otto  III.,  also  zwischen 
983  und  991  (t),  in  das  Willibrordikloster 
zu  Echternach  stiftete  (jetzt  im  herzogl. 
Museum  zu  Gotha),  und  ferner  sind  hier 
noch  zu  nennen  —  wir  müssen  uns  mit 
einer  kurzen  Aufzählung  dieser  häufig 
beschriebenen  und  abgebildeten  Kunst- 
werke begnügen  — ■  das  Goldkreuz  mit 
Zellenschmelz  in  der  Schatzkammer  der 
St.  Servatiuskirche  zu  Maastricht,  die  Gold- 
bekleidung  der  Kapsel  des  Petrusstabes 
(datiert  980),  früher  in  Trier,  jetzt  im  Dom 
zu  Limburg  a.  d.  L.,  und  ein  goldener  Rah- 
men im  Beuth-Schinkel-Museum  zu  Char- 
lottenburg (Abb.  bei  Falke  u.  Frauberger 
Taf.  III).  Die  rasche  Vervollkommnung 
der  Emailletechnik  in  der  Trierer  Werkstatt, 
die  wir  von  den  drei  Grundfarben  Grün, 
Blau  und  opakem  Weiß  zu  einer  reicheren 
Farbenskala  und  von  geometrischen  Mus- 
tern zu  figürlichen  Darstellungen  fortschrei- 
ten sehen  können,  brachte  es  mit  sich,  daß 
Trierer  Zellenschmelzplättchen  wohl  auch 
nach  anderen  Orten  ausgeführt  wurden  und 
an  dort  hergestellten  Goldschmiedearbeiten 
zur  Verwendung  kamen.  Es  erscheinen 
solche  Plättchen  z.  B.  am  Felixreliquiar 
des  Aachener  Münsterschatzes  und  auf  dem 
Einband  eines  Metzer  Evangeliars  der 
Nationalbibliothek  zu  Paris,  den  Creutz 
(S.  113)  überhaupt  für  eine  Trierer  Arbeit 
anzusehen  geneigt  ist,  wobei  er  zugleich 
auf  die  Ähnlichkeit  der  Edelsteinfassung 
bei  dem  Pariser  Codex  und  der  deutschen 
Kaiserkrone  in  der  Schatzkammer  zu  Wien 
hinweist.  Wir  haben  es  also  in  dieser  kost- 
baren Reliquie  alter  ReichsherrUchkeit 
möglicherweise  mit  einem  im  Auftrage 
Konrads  II.  (Kaiserkrönung  1027)  ge- 
schaffenen Werke  nachegbertischer  trieri- 
scher Kunstübung  zu  tun. 

■f)    R  e  g  e  n  s  b  u  r  g.      §  62.    Aus  dem 
Kloster  St.  Maximin,  dem  er  45  Jahre  lang 


als  Mönch  angehört  hatte,  brachte  wohl 
Ramvold  (901— lOOi),  da  er  975  als  Abt 
von  St.  Emmeram  nach  Regensburg 
versetzt  wurde,  dorthin  manche  Anregung 
und  vor  allem  den  Impuls  zu  eifriger 
künstlerischer  Betätigung,  wenn  auch  ein 
eigentlicher  Schulzusammenhang  zwischen 
Trier  und  Regensburg,  wenigstens  an  den 
uns  erhaltenen  Werken,  kaum  nachweisbar 
ist.  Auch  aus  den  voraufgehenden  Jahr- 
zehnten sind  uns  bereits  durch  Arnolfus 
Monachus  (De  miraculis  beati  Emmerami 
libri  duo)  und  andere  Schriftsteller  einzelne 
Werke  derRegensburgerGoldschmiedekunst 
bezeugt,  aber  auf  uns  gekommen  ist  davon, 
wie  es  scheint,  keines,  selbst  nicht  das 
»aureum  altare«,  das  Altbischof  Tuto 
(reg.  895 — 930)  dem  hl.  Emmeram  zu  Ehren 
hatte  anfertigen  und  »mille  gemmis«  hatte 
schmücken  lassen,  obgleich  doch  dieser 
Altar  oder  diese  Altarvorsatztafel  bis  1633 
noch  vorhanden  war,  in  welchem  Jahre  sie 
an  Bernhard  von  Weimar  ausgeUefert  wer- 
den mußte.  (Wolfg.  M.  Schmid,  Eine  Gold- 
schmiedeschule  in  Regensburg  um  d.  Jahr 
1000  S.  26).  Abt  Ramvold  nun  Heß  durch 
die  Mönche  Aribo  und  Adalpert  den  Codex 
aureus,  den  Kaiser  Arnulf  893  dem  Kloster 
Emmeram  geschenkt  hatte  (vgl.  oben  §51), 
einer  Renovation  unterziehen,  die  schwer- 
lich nur  dem  Miniaturenschmuck  gegolten 
hat,  sondern  der  wohl  auch  die  Gold- 
schmiedearbeit  des  Deckels,  wie  sie  sich 
bis  heute  erhalten  hat,  mit  Ausnahme  der 
bereits  oben  erwähnten  älteren  Silbertreib- 
arbeiten, die  damals  also  gewissermaßen 
neu  gerahmt  wurden,  zuzuschreiben  ist. 
Schon  die  Präzision  der  Arbeit  und  die 
Mannigfaltigkeit  und  Zierlichkeit  der  Edel- 
steinfassungen mit  ihren  üb6r  den  Stein 
greifenden  Akanthusblättern  machen  eine 
erheblich  frühere  Entstehung  dieser  Rah- 
mung in  deutschen  Landen,  für  die 
doch  Stil  und  Technik  durchaus  sprechen, 
wenig  wahrscheinlich.  Im  übrigen  rühren 
aus  der  Regensburger  Schule,  die  zu  Kaiser 
Heinrichs  IL  Zeit  ihre  Kunst  voll  entfalten 
konnte,  namentlich  noch  her  der  prächtig 
mit  Gold  und  Steinen  und  auch  (z.  T. 
rheinischen.'')  Emailplättchen  verzierte 
Kasten  zum  Evangeliar  der  Äbtissin  Uota 
von  Niedermünster  in  Regensburg  (reg. 
1002 — 1025)  mit  der  großen,  kräftig  heraus- 


300 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


getriebenen  Figur  Christi  in  der  Mitte 
(Hof-  u.  Staatsbibliothek  in  München,  Ci- 
melien  54)  (Taf.  25,  15),  ein  Buchdeckel 
Ottos  III.  {ebenda,  Cim.  58),  das  Kreuz- 
reliquiar  in  der  Reichen  Kapelle  und 
vielleicht  auch  die  ältesten  Teile  der 
sog.  Kunigundenkrone  in  der  Schatz- 
kammer zu  München.  Wie  bei  letzterer 
Arbeit  muß  auch  die  Werkstatt,  aus  der 
das  Kreuz,  welches  Heinrichs  IL  Schwester, 
Königin  Gisela,  um  das  Jahr  1008  in  das 
Kloster  Niedermünster  zu  Regensburg 
stiftete,  hervorgegangen  ist,  vorderhand 
fraglich  bleiben. 

0)  Die  Insel  Reichenau.  §  6$. 
Max  Crentz  in  seiner  Kunstgeschichte  der 
edlen  Metalle  und  in  der  Z.  f.  christl.  Kunst 
XXI  {1908)  162  ff.  findet  für  diese  vier  zu- 
letzt genannten  Werke  Beziehungen  zu 
rheinischen  Klosterschulen,  vereinzelt  zu 
Prüm  (Krone  der  heil.  Kunigunde),  meist 
aber  zu  der  724  gestifteten  und  seit  dem 
10.  Jahrh.  auch  in  den  Künsten  blühenden 
Benediktinerabtei  auf  der  Insel  R  ,e  i  c  h  e  - 
n  a  u  ,  für  die  er  eine  lange,  im  einzelnen 
wohl  noch  näher  nachzuprüfende  Liste  von 
z.  T.  hervorragenden  Goldschmiedearbeiten 
zusammenstellt.  Als  eiine  der  frühesten 
dieser  Arbeiten  ist  er  geneigt  auch  jenes 
frühromanische  Reliquiar,  ein  Kästchen 
mit  Satteldach  und  Büsten  in  getriebenem 
Silber  unter  reich  mit  Filigran  geschmück- 
ten Arkaturen,  anzusehen,  welches  sich 
noch  heute  auf  der  Reichenau  befindet 
(Pfarrhaus  zu  Oberzeil)  und  nach  den  An- 
gaben des  badischen  Kunstinventars  (I, 
373)  in  seinem  an  die  römisch-christlichen 
Typen  des  4.  u.  5.  Jahrh.  angelehnten  bild- 
lichen Schmuck  einem  Tragaltar  des  Stiftes 
Melk  aus  dem  10. — II.  Jahrh.  nahe  ver- 
wandt ist.  Des  weiteren  schreibt  Creutz,  ab- 
gesehen von  den  hier  bereits  in  anderem 
Zusammenhange  behandelten  Goldschmie- 
dearbeiten der  Reichenauer  Schule,  wesent- 
lich auf  Grund  eines  Vergleichs  mit  den 
besser  erforschten  Miniaturmalereien,  ohne 
deren  Heranziehung  gerade  in  dieser  Epoche 
der  Klosterwerkstätten  allerdings  eine  tie- 
fere Einsicht  in  die  Entwicklung  der  Gold- 
schmiedekunst  und  in  die  Schulzusammen- 
hänge weder  möglich  ist,  noch  vermittelt 
werden  kann,  vor  allem  noch  die  wohl  von 
Otto  III.  um  das  Jahr  looo  in  den  Dom 


zu  Aachen  gestiftete  Altartafel  oder  rich- 
tiger die  17  goldgetriebenen  ReUef platten 
derselben  mit  Darstellungen  namentlich 
aus  der  Passionsgeschichte  und  ein  Silber- 
reiief  mit  dem  Evangelisten  Matthäus  von 
der  auf  eine  Schenkung  Heinrichs  II.  vor 
IO14  zurückgehenden  Kanzel  des  Aachener 
Doms  zu,  ferner  den  um  das  Jahr  looo  an- 
zusetzenden siebenarmigen  Leuchter  (nach 
V.  Falke  byzantinische  Arbeit),  die,  wie 
dieser,  mit  dem  Namen  der  Äbtissin  Ma- 
thilde (973 — lOii),  einer  Enkelin  Ottos 
des  Großen,  verknüpften  Vortragskreuze, 
sowie  Buchdeckel,  Goldkreuz,  Armreliquiar 
und  die  Sitzfigur  der  Madonna  mit  Kind 
aus  der  Zeit  der  Äbtissin  Theophanu 
(1039 — 1056),  der  Enkelin  Ottos  IL,  im 
Essener  Domschatz.  Ebenso  werden  aaO. 
der  Reichenauer  Schule  zugete'ilt  der  um 
1020  entstandene  Baseler  Goldaltar  Hein- 
richs IL  (jetzt  im  Cluny -Museum  zu  Paris), 
das  mit  diesem  nahverwandte  Evangeliar 
von  Poussay  (Nationalbibliothek  in  Paris), 
mehrere  kostbare  Buchdeckel,  darunter 
auch  der  eines  Sakramentars  Heinrichs  II. 
vom  Jahre  1014  (Münchener  Hof-  und 
Staatsbibliothek)  und  das  Reliquienkreuz 
dieses  Kaisers  aus  dem  Dom  zu  Basel  (jetzt 
im  Kunstgewerbemuseum  zu  Berlin),  bei 
dem  die  hier  allerdings  dreiteiligen  Buckel - 
schleifchen  mit  aufgelötetem  Goldkügel- 
chen  noch  an  die  spätkarolingische  Kunst 
erinnern.  Um  die  gleiche  Zeit  und  vielleicht 
auch  am  gleichen  Ort,  wie  dieses  Kreuz, 
mag  auch  ein  trotz  der  Schlichtheit  seiner 
Ausführung  doch  wirkungsvoller  Investi- 
turring (im  gleichen  Museum)  entstanden 
sein.  Endlich  seien  aus  der  Reichenauer 
Liste  Creutz'  noch  die  Reliquiare  zu  Rei- 
ningen (Elsaß)  und  die  Seitenwände  des 
Hadelinus- Schreines  zu  Vise  (Belgien),  die 
beiden  Reliquienkreuze  und  das  Tragaltär- 
chen  der  heil.  Gertrudis  im  Weifenschatz 
(Schloß  des  Herzogs  von  Cumberland  in 
Wien-Penzing),  ein  verwandtes  kasten- 
artiges Portatile  in  der  Kathedrale  zu  Mo- 
dena  und  das  Reliquienkreuz  in  der  Kirche 
zu  Borghorst  (Westfalen)  um  1040  sowie 
die  Kasten  der  Sammlung  Güldenpfennig 
in  Paderborn,  des  Doms  zu  Minden  und  des 
erzbischöfl.  Museums  zu  Münster  i.  W., 
der  Buchdeckel  eines  Lektionars  in  Som- 
mersfelden  und  eines  Kodex  der  Univer- 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


301 


sitätsbibliothek  zu  Würzburg  namhaft  ge- 
macht. 

s)  Sonstige  deutsche  Schu- 
len des  10.  Jahrhunderts.  §64. 
Wie  weit  nun  aber  an  den  Orten,  wohin 
diese  Kostbarkeiten  ursprüngUch  gestiftet 
wurden  und  in  deren  Kirchenschätzen  sie 
sich  zum  guten  Teil  auch  bis  auf  den  heu- 
tigen Tag  erhalten  haben,  zu  ottonischer 
Zeit  und  im  beginnenden  II.  Jahrh.  gleich- 
falls bereits  Goldschmiedeschulen  klöster- 
lichen Betriebes  bestanden,  wie  weit  etwa 
die  aufgezählten  Arbeiten  doch  vielleicht 
in  den  Klöstern  dieser  Orte  selbst,  sagen 
wir  unter  Reichenauer  Einfluß,  entstanden 
sein  könnten,  das  zu  erwägen,  würde  uns 
hier  selbstverständlich  zu  weit  führen. 
Creutz  selbst  hebt  bezüglich  des  Elsaß 
hervor,  daß  nach  dem  Chronicon  Ebers- 
heimense,  das  bestimmte  Angaben  über  die 
elsässische  Goldschmiedekunst  macht,  Abt 
Wlllo  seit  1039  wegen  seiner  Kunst  be- 
rühmt gewesen  sein  solle,  und  O.  v.  Falke 
hat  mit  Recht  betont,  daß  die  geschlossene 
Gruppe  von  Goldschmiedearbeiten  aus  der 
Zeit  der  Essener  Äbtissin  Theophanu  eine 
Werkstatt  in  Essen  selbst,  aus  der  diese 
Werke  hervorgegangen  sein  würden,  wahr- 
scheinlich mache  (Taf.  24,  13).  Das  Haupt- 
werk aus  der  Zeit  der  Äbtissin  Mathilde, 
ein  kostbarer  Reliquienschrein  der  Heiligen 
Marsus  und  Lugtrudis,  ist  leider  1794 
zugrunde  gegangen.  Dagegen  hat  sich  im 
Aachener  Domschatz  noch  ein  weiteres 
hervorragendes  Werk  aus  der  Zeit  der  säch- 
sischen Kaiser,  das  dem  Essener  Mathilden- 
kreuz in  Gestaltung  und  Technik  ver- 
wandte sog.  Lotharkreuz,  erhalten,  nach 
Creutz,  der  seine  Entstehung  nach  Prüm 
oder  Metz  verlegen  möchte,  während  andere 
wohl  auch  an  Aachener  Ursprung  gedacht 
haben,  die  vollendetste  Goldschmiedearbeit 
des  10.  Jahrh.  (Taf.  25,  16). 

§  65.  Ebenso  wie  für  viele  der  im  vor- 
aufgehenden aufgezählten  Werke  über  Ort 
und  Zeit,  ist  auch  die  Ansicht  der  Forscher 
über  die  Entstehung  mancher  anderer  Gold- 
schmiedearbeiten noch  geteilt,  so  z.  B.  be- 
züglich der  sog.  Willibrordiarche  zu  Em- 
merich, eines  taschenförmigen  Reliquiars, 
das  jetzt  für  Reichenau  oder  Trier  in  An- 
spruch genommen  zu  werden  pflegt,  an  dem 
aber  auch  verwandtschaftliche   Beziehun- 


gen zu  dem  vorerwähnten  Lotharkreuz  oder 
zu  Arbeiten  der  Regensburger  Schule  nach- 
gewiesen werden.  Die  in  EmailUerung  auf 
Kupfer  ausgeführte  Kreuzigungsgruppe  der 
Rückseite  steht  dem  Erphokreuz  im  Schatz 
der  Stiftskirche  St.  Mauritz  zu  Münster  am 
nächsten.  Auch  bei  dem  mit  seinem  kan- 
tigen, aber  sicher  geführten  Geriemsel  und 
dem  von  einem  kräftigen  Perlstab  einge- 
faßten Akanthusrankenornament  der  Mitte 
sehr  archaisch  wirkenden  silbergetriebenen 
Buchdeckel  aus  Herford  (Kunstgewerbe- 
museum zu  Berlin)  ist  schwer  genauer  zu  be- 
stimmen, welcher  Zeit  —  wohl  11.  Jahrh. 
—  und  besonders  welchem  Kunstkreise  er 
angehören  mag. 

§  66.  Andererseits  aber  wissen  wir  von 
der  Kunstpflege  so  mancher  Klöster,  so 
mancher  geistlicher  oder  weltlicher  Fürsten 
oft  beinah  lediglich  aus  der  Literatur,  na- 
mentlich der  gleichzeitigen  Geschichtsschrei- 
bung. Abgesehen  von  Mainz  unter 
Erzbischof  Willigis  (975 — loii)  und  seinen 
Nachfolgern  (vgl.  §  59)  gilt  das  z.  B.  von 
Hersfeld,  dessen  kunstsinniger  Äbte 
Hagano,  Gosbertund  Bernharim  10.  Jahrh. 
Lambert  von  Hersfeld  ausführlich  gedenkt, 
es  gilt  von  der  Benediktinerabtei  St.  Pan- 
taleon  zu  C  ö  1  n  ,  von  Paderborn  (Bi- 
schof Meinwerk  1009 — -1036),  woher  ein  reich 
mit  Steinen  und  Zellenschmelzen  verzierter 
silberner,  zum  Teil  auch  kupfervergoldeter 
Evangelieneinband  aus  der  2.  Hälfte  des 
II.  Jahrh.  in  den  Domschatz  zu  Trier 
gelangt  ist,  und  selbst  von  der  Bamber- 
ger Goldschmiedeschule  während  des  II. 
Jahrh.,  sodaß  sich  hier  überall  der  ein- 
dringlichen Forschung  noch  ein  weites  Feld 
der  Tätigkeit  eröffnet. 

e)  Schluß:  Bernward  von 
Hildesheim.  Theophilus.  ^  6y. 
Besser  steht  es  dagegen  wiederum  mit 
unserer  Kenntnis  bezüglich  Hildes- 
heims  unter  Bischof  Bernward,  t  dem 
Erzieher  Ottos  HI.  (seit  987;  Bischof  993 
bis  1002),  von  dessen  glühendem  Eifer  nicht 
nur  für  die  Entwicklung  der  Schreibkunst 
und  der  Buchmalerei,  sondern  auch  für 
die  Vervollkommnung  des  Erzgusses  und 
der  Goldschmiedekunst  sowohl  sein  Lehrer 
und  Biograph  Thangmar  als  auch  manches 
erhaltene  Werk:  die  erzgegossenen  Tür- 
flügel des  Doms,  die  >>Bernwardsäule«,  das 


302 


GOLDSCHMIEDEKUNST 


wundervolle,  mit  Edelsteinen  und  Filigran 
reich  geschmückte  Goldkreuz  der  Magda- 
lenenkirche,  das  kleinere  »Bernwardkreuz« 
mit  der  silbergetriebenen  Figur  des  Ge- 
kreuzigten im  Dom  zu  Hildesheim  u.  a.  m., 
beredtes  Zeugnis  ablegen,  und  vor  allem 
mit  unserer  Kenntnis  des  Lebenswerks  des 
größten  deutschen  Goldschmieds  im  frühen 
und  hohen  Mittelalter,  des  Mönches  R  o  - 
g  e  r  u  s  in  dem  Benediktinerkloster  H  e  1  - 
mershausen  der  Paderborner  Diözese, 
der  uns  unter  dem  Schriftstellernamen 
Theophilus  auch  das  bedeutsamste  Werk 
des  Mittelalters  über  die  verschiedenen  zu 
seiner  Zeit  geübten  Kunsttechniken  hinter- 
lassen hat,  die  »Schedula  diversarium  ar- 
tium«  (um  iioo). 

§  68.  Aber  mit  einem  Eingehen  auf  diese 
Erscheinungen  oder  auf  die  Goldschmiede- 
schulen von  Braunschweig, Fritz- 
1  a  r  usw.  würden  Wir  die  Grenzen,  die 
diesem  Reallexikon  zeitlich  gezogen  sind, 
weit  überschreiten.  Theophilus -Rogerus 
steht  an  der  Schwelle  der  eigentlichen  ro- 
manischen Kunst,  in  der  die  verschiedenen, 
im  10.  und  teilweise  auch  noch  im  1 1.  Jahrh. 
vielfach  widerstreitenden  Strebungen  sich 
zu  der  einheitlichen  Blüte  des  neuen  Stils 
machtvoll  zusammenschließen. 

Ernst  Ausbin  Weerth  Kunstdenkmäler 
des  christl.  MA.  in  den  Rheinlanden  Bd.  II. 
S.  22 ff.  (nebst  Tafeln).  Catalogue  de  V Expos, 
retrosp.  (Paris  1900)  Nr.  1578,  1579,  1581  bis 
84,  1586,  1587,  1954.  Creutz  95,  104  ff. 
Derselbe  Zeitschr.  f.  christl.  Kunst  XXI 
(1908),  163  ff.,  201  ff.,  229  ff.  A.  D  a  r  c  e  1  Tresor 
de  l'egl.  de  Conques,  1861.  Falke  227 — 32, 
235 — 37,  242 — 50,  261 — 64.  Falke  u.  Frau- 
berger  4  u.  11.  O.  V.  Falke  Der  Mainzer 
Goldschmuck  der  Kaiserin  Gisela  1913.  G.  Fer- 
ra r  i  o  Monumenti  sacri  e  profani  della  Basilica  di 
Sant'  Amhrogio  in  Milano,  1 824.  Georg  H  u  m  a  n  n 
Die  Kunstwerke  des  Münsters  zu  Essen  1904.  D  i  e 
Kunstdenkmäler  der  Rheinprovinz 
II,  3  S.  43  ff.  Wilh.  Lange  Die  Willi- 
hrordiarche  zu  Emmerich,  Z.  f.  christl.  Kst. 
1912,  321  ff.  Hans  Macht  Ein  Besuch  bei 
Theophilus,  Mitt.  d.  österr.  Mus.  N.  F.  IV 
(1893),  169  ff.  J.-J.  Marquetde  Vas- 
s  e  1  o  t  Un  Coffret  rcliqu.  du  tresor  de  Quedlin- 
burg, »Monuments  et  M6moires«  VI,  2  S.  175  ff. 
(mit  vortreffl.  Abbildung  des  Kastens  Kaiser 
Ottos  I.).  Wolfg.  M.  S  c  h  m  i  d  Eine  Regens - 
burger  Goldschmiedeschule  um  d.  J.  1000.  1893. 
Derselbe   Repertorium   f.    Kstwiss.    XXIII 


(1900)  197  ff.  Friedr.  Schneider  Ein  Reli- 
quiar  zu  Eichstäit,  Anz.  f.  Kunde  d.  dt.  Vorzeit 
XXIII  (1876),  364  f.  Theophili  qui  et 
Rugerus. . .  libri  III  de  diversis  artibus. . .  op. 
et  stud.  R.  H  e  n  d  r  i  (lateinisch  u.  englisch), 
1847,  Theophili  diversarum  ariium  schedula, 
Edition  Alb.  Ilg  in  den  Quellenschriften  der 
Kunstgeschichte  Bd.  VII.  1874.  Wilh.  W  a  k  - 
k  e  r  n  a  g  e  1  Die  gold.  AUartafel  v.  Basel.  1857. 
Ernst  Aus'm  Weerth  Das  Siegeskreuz  des 
byzani.  Kaisers  Constantinus  VII  usw.   1866. 

Literatur    zu    dem    Gesamt- 
artikel. 

Soweit  die  Angaben  über  die  Denkmäler 
der  Goldschmiedekunst  nicht  auf  eigener  An- 
schauung beruhen,  sind  sie  zumeist  den  offizi- 
ellen Katalogen  und  Beschreibungen  der  ver- 
schiedenen Museen  und  Sammlungen,  der  Kir- 
chenschätze und  fürstlichen  Schatzkammern  ent- 
nommen. Dieser  Aufbewahrungsort  ist  fast 
durchweg  bezeichnet,  weswegen  eine  Aufzählung 
der  betr.  Kataloge  usw.  hier  unterbleibt.  Auch 
auf  die  Fundberichte  in  den  archäologischen  Zeit- 
schriften ist  in  den  obigen  Literaturverzeichnissen 
nur  ausnahmsweise  besonders  hingewiesen 
worden. 

Die  angeführten  Quellenstellen  sind 
überoll  in  Texte  selbst  genügend  gekenn- 
zeichnet. Hier  sei  nur  noch  der  mehrfach  be- 
nutzten Arbeit  von  Julius  von  Schlosser 
Beiträge  zur  Kunstgeschichte  aus  den  Schrift- 
quellen des  frühen  Mittelalters,  Sitzungsber.  d. 
philos.-hist.  Kl.  d.  Ak.  d.  Wiss.  in  Wien,  123. 
(1891)  II.  Abt.  namentlich  gedacht. 

Allgemeinere  Literatur,  mit  deren  hier 
gesperrt  gedruckten  Bezeichnungen  die  kurzen 
Hinweise  in  den  Literaturverzeichnissen  zu  den 
einzelnen  Abschnitten  korrespondieren:  Franz 
Bock  Die  Kleinodien  des  Hl.  röm.  Reichs 
nebst  den  Kroninsignien  Böhmens,  Ungarns  u. 
d.  Lombardei.  1 864.  Franz  Bock  Der  Re- 
liquienschatz des  Lieb frauen- Münsters  zu 
Aachen.  1860.  G.  Balduin  Brown  The  Arts 
and  Grafts  of  Our  Teutonic  Forefathers  1910.  Max 
Creutz,  Kunstgesch.  d.  edlen  Metalle  (Lüer  u. 
Creutz,  Gesch.  d.  Metallkunst  IL)  1909.  Otto  v. 
Falke  in  Lehnerts  Gesch.  d.  Kunstgewerbes 
I  190  ff.  Falke  u.  Frauberger  Deutsche 
Schmelzarbeiten  des  MA.  u.  andere  Kunstwerke  der 
kunsthist.  Ausstellung  in  Düsseldorf  1902,  1904. 
F  0  r  r  e  r  Reallex.  (1907).  Joseph  H  a  m  p  e  1 
Altertümer  des  frühen  MA.  in  Ungarn,  3  Bde. 
1905,  und  Nachtrag  dazu  (nur  in  ungar.  Sprache): 
Ujabb  tanulmänyok  a  honfoglaläsi  kor  emUkeirol, 
1907.  Albrecht  Haupt  Die  älteste  Kunst,  1909. 
Henry  H  a  v  a  r  d  Hist.  de  l'Orfevrerie  Frangaise 
1896.     Albert  Ilg  Goldschmiedekunst  in  Bruno 


GÖRITZER  TYPUS 


303 


Buchers  Gesch.  der  techn.  Künste  II  (li 
107  ff.  Jules  I.  a  b  a  r  t  e  Hist.  des  Arts  Indu- 
strieis au  Mayen  Age  et  a  l'Epoque  de  la  Renais- 
sance I  (2.  Ausg.  1872),  225  ff.  (Orfevrerie). 
De  Lasteyrie  Hist.  de  r Orfevrerie,  1877. 
Quirin  L  e  i  t  n  e  r  Die  hervorragendsten  Kunst- 
werke d.  Schatzkammer  des  Österreich.  Kaiser- 
hauses, 1870 — 73.  Julius  Lessing  Gold  u. 
Silber  (Handbuch  der  königl.-  Museen  zu  Berlin), 
1892.     L.  Lindenschmit  Die  Altertümer, 


Schmiedekunst  auf  technischer  Grundlage.      Ein- 
führung.    1910.  Theodor  Hampe. 

Göritzer  Typus,  eine  Untergruppe  des 
früheisenzeitlichen  schlesischen 
T.  (s.  d.),  so  benannt  von  A.  Voß  nach 
einem  Fundort  im  Kr.  West-Sternberg, 
Neumark.  Er  ist  hauptsächlich  im  N  der 
Neumark  verbreitet,  aus  Urnenfeldern  mit 
oder  ohne   Steinsetzungen  und  mit    zahl- 


Abb.  7.     Tongefäße  aus  Umenfeldern  des  Göritzer  Typus. 


unserer  heidnischen  Vorzeit  i. — 5.  Bd.  1858  ff. 
L.Lindenschmit  Handbuch  d.DA.l.Alter- 
tümer  d.  meroving.  Zeit,  1880 — 1889,  Ferdinand 
L  u  t  h  m  e  r  Gold  u.  Silber  (Seemanns  Kunst- 
gewerbliche Handbücher  III),  1888.  E.  M  o  I  i  - 
n  i  e  r  ,  Hist.  generale  des  arts  appliques  ä  l'in- 
dustrie,  IV.  (Orfevrerie)  1898.  W.  A.  Neu- 
m  a  n  n  Der  Reliquienschatz  des  Hauses  Braun- 
schweig-Lüneburg,  1891.  Alois  Riegl  Die 
spätröm.  Kunst- Industrie  nach  den  Funden  in 
Österreich-Ungarn  I  (II.  Bd.  nicht  erschienen) 
1901.       Marc    Rosenberg    Gesch.    d.    Gold- 


reichen  (bis  30)  Beigefäßen,  bekannt  und 
besonders  durch  seinen  Reichtum  an  kera- 
mischen Formen  und  Verzierungen  (Kom- 
binationen des  Facetten-  und  Ritzorna- 
ments) ausgezeichnet.  Hauptform  ist  die 
hochhalsige  Urne;  eigentümliche  Neben- 
formen sind  Schalen  auf  hohem,  zuweilen 
hohlem  und  durchbrochenem  Fuß  (sog. 
Räuchergefäße,  wie  auch  in  Schlesien  und 
Posen),  Zwillingsgefäße  und  Klappern,  zu- 
weilen   in    Tiergestalt.        Die    spärlichen 


304 


GOSLAR -GOTEN 


Bronzen  sind  teils  nordische,  teils  Hall- 
statttypen: Schwanenhalsnadeln,  Rasier- 
messer, schwachgekrümmte  Sicheln,  Pin- 
zetten, Messer,  Ringe  u.  a.  Schmuck.  Ver- 
einzelt erscheint  auch  schon  das  Eisen,  aber 
auch  noch  Steinhämmer  und  Knochenpfeil- 
spitzen.    S.  Abb.  7. 

A.  G  ö  t  z  e  V orgesch.  d.  Neumark,  Würzb.  1897, 
25  ff.     A.  Voß  ZfEthn.  1903,  184—193. 

M.  Hoernes. 

Goslar,  Kaiserpfalz  ;  um  1040  von 
Kaiser  Heinrich  Hl.  an  der  Stätte  einer 
schon  im  10.  Jh.  vorhandenen  Pfalz  er- 
baut. Von  ihr  ist  heute  nur  noch  der 
eigentliche  Kaisersaal  und  die  zu  ihm  ge- 
hörige, St.  Ulrich  geweihte  Doppelkapelle 
vorhanden,  während  der  Lageplan  deutlich 
zeigt,  daß  wir  in  Kaisersaal  (Königshalle) 
und  Kemenaten  sowie  anderen  an  dem 
weiten  Platz  bis  zum  Kaiserdom  ziehenden 
Gebäuden,  diesen  selber  eingeschlossen, 
eine  großartige  Gesamtanlage  vor  uns 
haben,  die  der  Kaiserpfalz  von  Aachen 
deutlich  nachgebildet  —  ihr  nirgends  nach- 
steht. Neu  ist  hier  die  ausgebildete  Palast- 
kapelle, zweistöckig,  eng  mit  dem  Palaste 
verbunden,  die  von  da  an  ein  unentbehr- 
licher Bestandteil  der  Pfalzen  bleibt  (Nürn- 
berg, Eger,  Gelnhausen,  Wimpfen).  Die 
Königshalle  selber,  später  mehrfach  nach 
Bränden  erneuert,  zeigt  alle  Eigentüm- 
lichkeiten solcher  germanischen  Hallen  in 
schärfster  Ausprägung:  Lage  am  Berge 
parallel  mit  ihm;  Hauptfront  bergabwärts 
gerichtet;  Untergeschoß  in  7  einzelne 
Räume  quergeteilt,  darüber  großer  Saal 
(mit  mittlerer  Säulenreihe,  wie  Aachen); 
an  beiden  Enden  Freitreppen  mit  über- 
decktem Podest  (s.  Königshalle).  In  alle- 
dem mit  dem  Palast  zu  Naranco  in  Asturien, 
wie  anderseits  mit  dem  zu  Aachen  genau 
übereinstimmend. 

V.    B  e  h  r   Kunstdenkmäler    d.   Provinz   Han- 
nover, Goslar,  1 3  ff.  A.  Haupt. 
Goten.    §  I.    Wir  würden  die  G.  zu  den 
frühest  bezeugten  Germanenstämmen  rech- 
nen müssen,  wenn  die  Gutones,  die  nach 
Plinius  NH.  37,  35  Pytheas  an  der  Bern- 
steinküste kennen  gelernt  haben  will,   zu 
recht  beständen.     Doch  hat  dieser  wahr- 
scheinlich nur  von  Teutonen  gehört  (s.  d.). 
Bei  Plinius  selbst  NH.   4,   99  sind  die 
Gutones  ein  Teil  der  Vandili  —  d.  i.  hier 


der  Ostgermanen  —  und  in  deren  Auf  zäh -^ 
lung  zuletzt  genannt,  was  schon  auf  ihre 
Sitze  hinweisen  kann.  Genauer  sind  diese 
zu  bestimmen  aus  Tacitus  Germ.  43 : 
Trans  Lugios  Gothones  regnantur,  wodurch 
wir  schon  in  die  Weichselgegend  gelangen. 
Ob  sie  auch  einen  Küstenstrich  inne  hatten, 
erfahren  wir  dabei  nicht.  Aber  es  ist  wohl 
zu  folgern  aus  dem  Namen  Gothiscandza, 
d.  i.  Gutisk-andja  'gotische  Küste',  den 
Kassiodor  bei  Jordanus  Get.  4  noch  kennt 
und  als  den  der  Örtlichkeit  angibt,  wo  die 
zu  Schiff  einwandernden  Goten  ans  Land 
gestiegen  sein  sollen. 

Von  dieser  Gegend  aus  erfolgt  dann  die 
Verdrängung  der  Ulmerugi  von  den  Weich- 
selinseln (s.  Rugier),  die  dabei  in  den  Be- 
sitz der  Gepiden,  einer  got.  Abteilung, 
übergehen. 

Daß  dort  noch  zu  Kassiodors  Zeit  ein 
germ.  benannter  Stamm,  die  Vidivarii 
(s.  d.),  seßhaft  ist  und  von  Jordanes  Get. 
5.  17  ausdrücklich  als  ein  Mischvolk  be- 
zeugt wird,  läßt  ebenfalls  erkennen,  daß 
hier  Germanen  nicht  nur  durchgezogen 
sind.  Zum  gleichen  Ergebnis  führt  ein 
Schluß  aus  dem  forterhaltenen,  im  Suffix 
germ.  Lautform  zeigenden  Flußnamen 
Elhing  {Ilfing  bei  Alfred)  in  Ostpreußen. 
Auch  Guthalus  und  Xpovo?,  Namen  von 
Flüssen  östl.  von  der  Weichsel  bei  Plinius 
und  Ptolemaeus  sind  wahrscheinlich  germ., 
und  der  in  Spanien  unter  den  Nachkommen 
der  Westgoten  fortlebende  Name  Galindo 
erinnert  noch  an  die  einstige  Nachbarschaft 
der  preußischen  Galinden,  der  FaXivSai 
des  Ptolemaeus. 

Allzu  ausgedehnt  dürfen  wir  uns  den  von 
Goten  besetzten  Uferstrich  allerdings  nicht 
vorstellen,  denn  die  eigentliche  Bernstein - 
küste  gehört  nach  Tacitus  Germ.  45 
den  Aestii,  die  danach  etwa  am  Pregel 
(Guthalus  und  Xpovo??)  mit  den  Goten 
grenzten. 

Gegen  diesen  Ansatz  der  G.  am  Meere 
darf  man  sich  nicht  etwa  auf  Ptolemaeus 
berufen,  der  die  Fu&tuys?  3,  5,  8  ganz  ins 
Innere  des  Landes  abrückt.  Daß  er  sie 
zwischen  0'j£vi5ai  im  Norden  an  der  Küste 
und  ^ivvot  im  Süden  stellt,  zeigt  schon, 
daß  hier  alle  Namen  in  Unordnung  gebracht 
sind,  und  einzig  auf  den  Umstand,  daß  die 
Fu^üivs;  auf  die  Ostseite  der  Weichsel,  in 


GOTEN 


305 


die  Sarmatia  eur.  gestellt  sind,  wird  man 
dabei  Gewicht  legen  dürfen. 

Wie  weit  an  der  Weichsel  aufwärts  G. 
saßen,  ist  nicht  festzustellen. 

§  2.  Daß  die  G.  skandinav  ischer 
Herkunft  sind,  bezeugt  ihre  eigene 
Wandersage  bei  Jordanes  Get.  4  und  läßt 
ihre  Sprache  erkennen.  Ganz  den  gleichen 
Namen  wie  sie  führt  jener  nord.  Stahim, 
nach  dem  heute  noch  die  Insel  Gotland  be- 
nannt ist.  Die  Übersiedlung  wird  um  Be- 
ginn unsrer  Zeitrechnung  erfolgt  sein. 
Darauf  weist  der  Umstand,  daß  bei  den 
Römern  auf  Grund  ihrer  ersten  Erkundun- 
gen noch  eine  Zeitlang  die  Weichsel  als 
Grenze  Germaniens  gilt,  und  Fundtat- 
sachen führen  (nach  Kossinna  ZdVfVk.  6, 
10)  zum  selben  Schlüsse. 

§  3.  Von  ihren  Sitzen  an  der  unteren 
Weichsel  aus  machen  sich  die  G.  den 
Römern  wenig  bemerkbar.  Zu  Maroboduus 
standen  nach  Strabo  290  auch  ßoutove? 
d.  i.  FouTOVc?  in  einem  Bundesverhältnis, 
das  aber  nicht  hinderte,  daß  bei  den  Gotones 
nach  Tacitus  Ann.  2,  62  der  markomanni- 
sche  Edling  Catualda  profugus  vi  Marobodui 
Zuflucht  fand,  der  später  dessen  Sturz 
herbeiführte.  Daß  während  des  Marko- 
mannenkrieges die  gegen  das  röm.  Reich 
vorgehenden  Germanenstämme  selbst  hier- 
zu durch  einen  Druck  seitens  der  G.  ver- 
anlaßt wurden,  ist  unerweislich  und  un- 
wahrscheinlich, denn  deren  Ziel  ist  ein 
anderes,  östlicheres. 

§  4.  Im  J.  214  haben  die  Römer  zuerst 
an  der  dakischen  Grenze  mit  ihnen  zu  tun; 
sie  hatten  damals  ihre  Sitze  an  der  Ostsee 
bereits  mit  solchen  am  Schwarzen  Meer 
vertauscht.  Wann  es  geschah,  ist  genauer 
nicht  feststellbar,  doch  nennt  uns  Jordanes 
Get.  4,  die  einzige  Quelle,  durch  die  uns 
die  Wanderung  unmittelbar  bezeugt  ist, 
König  Filimer  als  Führer  bei  dieser  Unter- 
nehmung und  schreibt  den  G.  unterwegs 
einen  Sieg  über  das  Volk  der  Spali  (vgl. 
aslov.  spolinü    Riese')  zu. 

Vielleicht  sind  nicht  alle  G.  in  einem 
Zuge  ausgewandert,  sondern  zunächst  ein 
Teil,  dem  Nachschübe  gefolgt  sind.  Ganz 
zurück  blieben  jedenfalls  die  G  e  p  i  d  e  n 
(s.  d.),  um  später  andere  Wege  einzuschla- 
gen.   Sie  werden  auch,  obwohl  die  Erinne- 


rung an  ihre  got.   Herkunft  fortlebt,  nie- 
mals mehr  als  G.  bezeichnet. 

§  5.  In  ihren  neuen  Sitzen  sind  die  G. 
eine  rasch  aufstrebende  Macht.  Den 
Römern  machen .  sie  sich  im  Verein  mit 
etlichen  kleineren  Nachbarstämmen,  wie 
den  Boranen,  Herulern  und  den  ungerm. 
Karpen,  durch  wiederholte  Einfälle  zu 
Wasser  und  zu  Land  furchtbar  und  drän- 
gen sie  schon  um  257  für  die  Dauer  aus 
der  Provinz  Dakien  hinaus.  Dieses  Vor- 
dringen nach  dem  Westen  führte  aber 
auch  zu  Kämpfen  mit  verschiedenen  Nach- 
barstämmen, unter  andern  mit  Gepiden 
und  Wandalen,  die  selbst  diesem  Ziele  zu- 
strebten, aber  gegen  die  G.  den  Kürzeren 
zogen. 

§  6.  Immer  deutlicher  tritt  uns  bei  diesen 
eine  Gliederung  in  zwei  Stämme  entgegen, 
die  Ostrogothi  oder  Greutungi 
und  Visigothi  oder  Tervingi  (s. 
Ost-  und  Westgoten).  Zu  verschiedenen 
Zeiten  von  diesen  Hauptstämmen  sich  ab- 
lösende oder  von  ihnen  zurückbleibende 
Volksteile  stellen  die  Gothi  minores, 
die  rotöoYparxo»,  die  Krimgoten  und 
Tetraxiten  dar;  s.  unter  allen  diesen 
Namen. 

§  7.  Der  Eindruck,  den  die  politische 
Rolle  der  G.,  besonders  der  Ostg.,  auf  die 
germ.  Welt  machte,  läßt  sich  noch  aus  der 
germ.  Heldensage  erkennen.  Von  Be- 
deutung sind  sie  aber  namentlich  dadurch 
geworden,  daß  sie  infolge  ihrer  Wanderung 
und  Staatengründung  in  den  Grenzgebieten 
griechischer  und  römischer  Kultur  frühzeitig 
von  dieser  Anregungen  empfangen  und  sie 
andern  Germanen  vermittelt  haben.  Vor 
allem  machen  sie  zuerst  Bekanntschaft  mit 
dem  Christentum  und  führen  dieses  in 
seiner  arianischen  Gestalt  den  übrigen  Ost- 
germanen, aber  auch  etlichen  westgerm. 
Stämmen  zu;  ein  Einfluß,  von  dem  die 
deutsche  Sprache  heute  noch  in  vielen 
christl.  Ausdrücken  got.  Herkunft  einen 
Niederschlag  erkennen  läßt.  Doch  auch 
der  eigentümliche  germ.  Kunststil  der 
Völkerwanderungszeit  scheint  von  den  G. 
auszugehen,  und  selbst  die  Ausbildung  der 
Runenschrift  wird  neuerlich  ihnen  zuge- 
schrieben. 

§  8.  Die  Überlieferung  des  Gotennamens 
zeigt    starkes     Schwanken.        Anfänglich 


306 


GOTHI  MINORES— GOTISCHE  SCHRIFT 


stoßen  wir  überall  auf  einen  n-Stamm:  so 
in  dem  FouioVi?  (Hss.  Botitovs?)  des  Strabo, 
Gutones  des  Plinius,  Gothones,  Gotones  des 
Tacitus,  ruÖoivsg  des  Ptolemaeus.  Dazu 
stimmt  anord.  Gotar,  Gen.  Gotna,  ags.  Gotan, 
wodurch  zugleich  ebenso  wie  durch  got.  Gut- 
piuda  'Gotenvolk'  der  Dental  als  t,  nicht  th, 
(wie  Grimm  wollte)  sichergestellt  ist,  so  daß 
got.  *Gutans  angesetzt  werden  darf.  Ob 
das  nach  der  Wanderung  der  G.  an  den 
Pontus  auftretende  ro-{>ot,  Gothi  daneben 
auf  got.  *Guiös  zurückgeht  (für  welches 
Gutßiuda  nicht  als  Beleg  angeführt  werden 
kann),  ist  fraglich.  Denn  die  Dentale  von 
lotöot  lassen  an  eine  von  got.  Gutßiuda  aus- 
gehende aber  innerhalb  des  Griech.  erfolgte 
Wortbildung  denken. 

§  9.  Daß  der  Name  der  G.  irgendwie 
mit  germ.  *^eutan  'gießen'  zusammenhängt, 
wird  wohl  allgemein  angenommen.  Wahr- 
scheinlich hat  sich  wie  in  andern  Fällen, 
z.B.  aind.  uksdn-'Stitr'',  lat.  verres,  griech. 
d'pprjv,  so  auch  hier  aus  dem  Begriff  'be- 
netzend, Samen  ergießend'  der  von  'Mann' 
oder  'männliches  Tier'  entwickelt.  Aber 
anord.  gotnar,  ein  poet.  Ausdruck  für 
'Männer',  Krieger'  ist  vielleicht  erst  wieder 
aus  dem  Namen  des  sagenberühmten  Volkes 
geflossen.  Ebenso  läßt  sich  anord.  goti 
'Roß'  und  Goti,  Name  von  König  Gunnars 
Pferd,  nach  Seitenstücken  wie  Araber, 
Wallach  erklären.  Doch  scheint  schon 
Gutßiuda  scherzweise  als  Pferdevolk  ge- 
deutet worden  zu  sein  und  zu  der  Jordanes 
Get.  5  erwähnten  Erzählung  Anlaß  gegeben 
zu  haben,  die  G.  seien  einmal  unius  caballi 
praetio  aus  der  Gefangenschaft  losgekauft 
worden. 

Wenig  glaublich  ist  N  o  r  e  e  n  s  Erklä- 
rung von  Gutßiuda  als  'utgjutet  folk,  ut- 
vandrare'  (bei  Schuck  Upsala  Univ. 
ärsskr.  1907  Progr.  2,  5).  Dasselbe  gilt 
von  Laistners  Übersetzung  'weithin 
ergossene  Volksmenge'  (Württemberg.  Vier- 
teljahrsh.  1892,  10)  und  der  Etymologie 
V.  Grienbergers  ( Untersuch,  z.  got. 
Wortkunde  102:  Wiener  Sitz.-Ber.  142), 
der  an  eine  Ableitung  von  *Gut  denkt,  das 
'Haff,  See,  südöstlicher  Teil  der  Ostsee' 
bedeutet  haben  soll. 

Verwandt   mit   dem   der   Goten  scheint 
der  Name  der  G  a  u  t  e  n  zu  sein  (s.  d'.). 
Lit.  b.  L.   Schmidt  Allg.   Gesch.  d.   germ. 


Völker  S2  f.  Ders.  Gesch.  d.  deutsch.  Stämme 
1 ,  49  ff.  Zum  Namen :  L  o  1 1  n  e  r  KZ.  5 ,  154. 
R.  Much  ZfdWf.   I,  325.  R.  Much. 

Gothi  minores  wird  eine  westgot.  Abtei- 
lung genannt,  die  sich  im  J.  348  unter 
Führung  des  Wulfila  von  ihren  heidnischen 
Stammesgenossen  abtrennte  und  auf  röm. 
Boden  am  Nordabhang  des  Haemus  nieder- 
ließ. Jordanes  Get.  51  kennt  sie  in  der 
Umgebung  von  Nicopolis  als  ein  fried- 
fertiges, von  Ackerbau  und  Viehzucht 
lebendes  Volk,  das  er  aber  gewiß  nicht  ohne 
Übertreibung  als  populus  immensus  be- 
zeichnet. Ob  auch  die  aus  dem  9.  Jh. 
stammende  Nachricht  des  Walafrid  Strabo 
(De  rebus  ecclesiasticis  7)  über  gotischen 
Gottesdienst  in  Tomi  auf  sie  zu  beziehen 
ist,  erscheint  mit  Rücksicht  auf  die  Ent- 
fernung dieses  Ortes  von  Nicopolis  fraglich. 
L  o  e  w  e  Die  Reste  der  Germ,  am  Schw.  Meere 
250  ff.  R.  Much. 

Gothiscandza,  nach  Jordanes  Get.  4.  17 
Name  eines  Uferstriches  auf  der  Südseite 
der  Ostsee,  nach  den  Goten,  die  dort  zuerst 
sich  niederließen,  benannt,  v.  Grienberger 
(Untersuch,  z.  got.  Wortk.  8)  deutet  es  als 
lokativisch  gebrauchten  Dat.  zu  einem 
Nom.  *Gutisk.-andeis;  doch  ist  eher  an 
ein  dem  anord.  endi  (neben  endir)  ent- 
sprechendes schw.  Mask.  *Gutisk-andja 
'Gotische  Küste'  zu  denken. 

R.  Much  AfdA.  27,  117.  R.  Much. 

Gotische  Schrift.  §1.  Die  gotischen 
Sprachdenkmäler  sind  in  einem  besonderen 
Alphabet,  dem  gotischen,  niedergeschrie- 
ben. Es  besteht  wie  das  griechische  aus 
27  Zeichen.  Von  diesen  dienen  25  sowohl 
als  Zahl-  wie  als  Lautzeichen.  In  den 
meisten  Schriftstücken  haben  die  Buch- 
stabentypen einen  unzialen  Charakter,  in 
der  Hauptsache  übereinstimmend  mit  den 
gleichzeitigen  griechischen  Unzialen.  Dies 
ist  der  Fall  mit  dem  Cod.  Argenteus,  Cod. 
Carolinus,  Codd.  Ambrosiani,  Skeireins  u.  a. 
In  einigen  Urkunden  —  wie  in  den  Kauf- 
briefen von  Arezzo  und  von  Neapel  — 
haben  die  Typen  eine  mehr  kursive  Form, 
und  hinsichtlich  dreier  Buchstaben  zeigen 
diese  Dokumente  Formen,  die  von  beson- 
derer Bedeutung  für  die  Auffassung  vom 
Ursprung  des  gotischen  Alphabets  sind. 
Die  betreffenden  Buchstaben  sind  /,  ;' 
und  s. 


GOTISCHE  SCHRIFT 


307 


Varianten:  (hH'<t> /«J 

stztr      V 

Abb.  8.     Das  gotische  Alphabet. 

§  2.  In  obenstehender  Tabelle  wird  ein 
Überblick  gegeben  über  die  got.  Schrift  im 
Cod.  Arg.  von  etwa  500  n.  Chr.  und  der 
griechischen  im  Cod.  Sinaiticus  aus  dem 
4.  Jahrh.  In  einer  Mittelkolumne  werden 
die  im  Cod.  Salisburgensis  Nr.  795  —  jetzt 
in  der  Wiener  Hofbibliothek  —  von  ca.  800 
bewahrten  gotischen  Buchstabennamen 
wiedergegeben.  Links  von  den  got.,  resp. 
den  griech.  Buchstaben  wird  der  Laut- 
wert in  der  eingebürgerten  Transkription 
sowie  deren  Zahlwert  aufgeführt.  Zu- 
unterst sind  die  mehr  kursiven  Formen  des 
got.  /,  /  und  s  aufgenommen. 

Orthographie.  §3.  Got.  b,  d,  g 
bezeichnen  sowohl  stimmhafte   Explosiva 


wie  Frikativa  (g  als  Schlußlaut  nach  Vokal, 
daneben  den  ch  ()^)-Laut).  X  kommt  nur 
in  einigen  Lehnwörtern  vor.  Got.  «g,  nk 
und  nq  werden  bezeichnet  durch  gg,  gk  und 
gq;  gg  bedeutet  daneben  in  einer  Anzahl 
Worte  die  Aussprache  gg.  e  und  0  geben 
den  langen,  geschlossenen  e-,  resp.  o-Laut 
wieder.  Um  den  offenen  e-  und  o-Laut 
darzustellen,  werden  die  Digraphen  ai 
und  au  gebraucht.  Diese  pflegt  man  nach 
dem  Beispiel  J.  Grimms  in  der  Transkrip- 
tion durch  ai  und  aü  zu  bezeichnen,  und 
zwar,  um  sie  von  den  Diphthongen  ai  {ai) 
und  au  [au)  zu  unterscheiden.  Langer, 
geschlossener  i-Laut  wird  durch  das  Di- 
graph  ei  dargestellt;  got.  i  bezeichnet 
kurzen,  offenen  z-Laut.  Got.  w,  das  formell 
mit  griech.  u  zusammenfällt,  gibt  auch  y 
in  griechischen  Lehnwörtern  wieder. 

§4.  Ursprung.  Wulfilas  Biographen 
Philostorgios,  Sokrates  und  Sozomenos 
geben  übereinstimmend  an,  daß  Wulfila 
die  Buchstabenschrift  der  Goten  erfunden 
habe.  Was  diese  Angaben  besagen, 
wollen  wir  jetzt  erörtern. 

In  den  Ländern  um  die  untere  Donau 
und  das  Schwarze  Meer  kannte  man 
zur  Zeit  der  Entstehung  des  got.  Alpha- 
bets (im  4.  Jahrh.  n.  Chr.)  drei  Alphabete: 
das  griechische,  das  lateinische  und  die 
Runen.  Das  armenische  Alphabet  ent- 
stand nach  der  gewöhnlichsten  und  wahr- 
scheinlichsten Auffassung  erst  im  5.  Jahrh. 
Vergleichen  wir  nun  das  got.  Schriftsystem 
mit  den  drei  ersten,  so  werden  wir  gleich 
finden,  daß  es  die  meisten  Übereinstim- 
mungen mit  dem  griechischen  darbietet. 
Die  Gleichheit  tritt  besonders  darin  zutage, 
daß  die  Buchstaben  des  griechischen  wie 
des  got.  Alphabets  sowohl  Laut  wie  Zahl 
repräsentieren.  Und  sehen  wir  auf  die 
einzelnen  Zeichen,  so  herrscht  vollständige 
oder  beinahe  vollständigeÜbereinstimmung, 
sowohl  was  die  Form  als  was  die  Geltung  an- 
betrifft, bei  nicht  weniger  als  17  Zeichen, 
nämlich  i  a,  2  ^,  3  g,  4  i,  5  g,  7  s,  lO  i,  20  k, 
30  /,  40  m,  50  n,  80  p,  90  — ,  300  t,  400  y, 
600  )(,  und  900  — .  Hierzu  muß  man  noch  be- 
merken, daß  got.  I  a  und  30  l  in  der  Regel 
den  linken  Stab  vertikal  haben  und  sich 
auf  andere  Weise  als  das  griech.  i  a  und  30  X 
unterscheiden,  indem  bei  a  der  vertikale 
Stab  unter  die  Linie  gezogen  ist,  bei  /  aber 


3o8 


GOTISCHE  SCHRIFT 


nicht.  Des  weiteren  hat  got.  y  nur  in 
griech.  Lehnwörtern  denselben  Lautwert 
wie  das  griech.  u,  in  der  Regel  bezeichnet 
es  das  w  (t/). 

§  5.  Elf  Zeichen  {w  mitgerechnet)  weichen 
in  einem  oder  mehreren  Punkten  hinsicht- 
lich der  Form,  des  Lautes  und  des  Zahl- 
wertes von  den  entsprechenden  griechischen 
ab.  Diese  ii  Zeichen  verteilen  sich  fol- 
gendermaßen : 

a)  Das  Zahlzeichen  für  6  hat  im  Got.  eine 
andere  Form  als  die  im  Griech.  des  4.  und 
5.  Jahrh.s  übliche.  Indessen  kommt  im 
Griech.  auch  eine  Variante  q  (später  9) 
vor,  ebenso  wie  Koppa  (das  griech.  Zahl- 
zeichen für  90)  eine  Nebenform  S  hat  (s. 
Blass,  Iwan  Müllers  Handbuch  d.  klass. 
Altertumswissenschaft  I,  S.  307).  Da  also 
diese  beiden  Zeichen  schon  im  Griech.  auf- 
einander eingewirkt  haben,  ist  es  wahr- 
scheinlicher, daß  got.  6  U  durch  Einfluß 
von  90  H  entstanden  ist,  als  daß  hier 
Einfluß  von  lat.  u  vorliegen  sollte,  wie 
manche  annehmen.  Hierfür  spricht,  daß 
U  im  Got.  im  Gegensatze  zu  dem  Ver- 
hältnis des  Q  im  Griech.  auch  einen  Laut- 
wert erhalten  hat,  der  von  dem  des  lat.  u 
abweicht,  nämHch  q. 

h)  Ein  neuer  Lautwert  /i/,  der  weder  im 
Griech.  noch  im  Lat.  eine  Entsprechung 
hat,  wurde  dem  ©«beigelegt,  welches  seinen 
Platz  dem  Zeichen  für  |)  überlassen  mußte 
und  selbst  auf  den  Platz  des  ausgemerzten 
f  gesetzt  wurde. 

c)  Vier  Zeichen  zeigen  vollkommene  oder 
wesentliche  Übereinstimmung  mit  dem 
lat.  Alphabet,  was  Form  und  Lautwert 
betrifft.     Es  sind  dies: 

8  h,  das  den  Platz  von      8  r^  einnimmt 
100  r,     „       „       „       „     100  p 

200  5,      „         „         „         „       200  3 

500/,     „       „       „       „     500  cp 

Aus  dem  Vorkommen  dieser  vier  Zeichen 
im  griech.  Alphabet  hat  man  den  Schluß 
gezogen,  daß  zur  Bildung  des  got.  Schrift- 
systems das  lat.  Alphabet  direkt  in  An- 
spruch genommen  wurde,  ebenso  wie  das 
griechische. 

d)  Es  bleiben  somit  noch  fünf  Zeichen. 
Diese  weichen  vom  griechischen  wie  la- 
teinischen Alphabet  in  Laut  oder  Form, 
mitunter  in  beiden,  ab: 


9  ß,  das  am  Platze  des     9  {>  steht 
607,     „       „         „         „     60$     „ 
70  u     „       „         „         „     700    „ 

400  z£^     „       „         „         „  400  u    „ 

8000      „       „         „         „  800(0  „      . 

Das  sind  die  1 1  Zeichen  —  400  w  mit- 
gerechnet, das  ja  in  der  Bedeutung  y  voll- 
kommen mit  griech.  400  u  übereinstimmt 
und  deshalb  auch  in  die  Gruppe  i  aufge- 
nommen wurde  — ,  die  in  einer  oder  der 
andern  Beziehung  vom  griech.  Alphabet 
abweichen.  Eine  nähere  Durchforschung 
der  Art  und  —  wenn  dies  erreicht  werden 
kann  —  des  Grundes  für  diese  Abweichun- 
gen wird  uns  möglicherweise  den  Schlüssel 
für  das  Rätsel  des  got.  Alphabets  liefern 
können. 

§  6.  Von  den  unter  Abteilung  d)  ange- 
führten nimmt  man  allgemein  an,  daß 
zwei,  nämlich  70  u  und  800  0,  aus  der 
Runenschrift  herstammen;  s.  z.  B.  Streit- 
berg, Got.  Elementarbuch  3-  4^  S.  42.  Die 
drei  übrigbleibenden  Zeichen  in  derselben 
Gruppe  erheischen  eine  Prüfung.  Got.  9/ 
hat  in  verschiedenen  got.  Texten  Formen, 
die  deutlich  zeigen,  daß  es  zusammen- 
gehört mit  griech.  cp,  nicht,  wie  allgemein 
angenommen  wird,  mit  griech.  "f,  s.  v.  Frie- 
sen, Om  runskriftens  härkomst  S.  36.  Die 
kursiven  Formen  des  got.  /  sind  identisch 
mit  der  Rune  /,  die  —  wie  der  Artikel 
'Runenschrift'  zeigt  —  von  kursivem  griech. 
cp  mit  leichter  Stilisierung  ausgeht.  Die 
Rune  /  ist  somit  die  kursive,  das  got.  / 
die  litterarische  (unziale)  Form  des  griech.  cp. 
Der  merkwürdige  Gebrauch  des  cp  im  got. 
Alphabet  als  Zeichen  für  ß  beruht  demnach 
auf  der  Runenschrift.  —  Got.  60  /,  das  eine 
auffällige  kursive  Nebenform  zeigt,  muß 
man  aus  der  Rune  §  herleiten,  nachdem  die 
neuere  runologische  Forschung  unwider- 
legbar festgestellt  hat,  daß  diese  in  einer 
Reihe  von  Denkmälern  /  bedeutet ;  s.  u. 
'Runenschrift'.  — :  Got.  400  w  hat  dieselbe 
Form  und  denselben  Platz  wie  griech.  400  u, 
während  sein  Lautwert  sich  aus  der  Rune 
P  w  erklärt.  —  Aber  die  Runen  sind  noch  in 
größerer  Ausdehnung  bei  der  Bildung 
des  got.  Alphabets  zur  Verwendung  ge- 
kommen. Wir  fanden  oben,  daß  vier  goti- 
sche Zeichen  mit  lateinischen  Buchstaben 
zusammenfallen,  nach  Form  und  Lautwert: 
Ä,  r,  s  und  /.      Diese  vier  Zeichen    liegen 


GOTISCHE  SCHRIFT 


309 


bereits  bei  den  Runen  vor.    Allerdings  ist  es 
unsicher,  ob  got.  .y  in  dem  S  des  Cod.  Arg. 
seine  ursprüngliche  Form  hat,  da  die  kur- 
siven Formen  nicht  auf  das  lat.  s,  sondern 
auf  das  griech.  a  weisen.    Es  wäre  möglich, 
daß  got.  s  seine  unziale  Form  im  Abend - 
lande  erhalten  hatte,  wo  tatsächlich  der  got. 
Bibeltext     vom     lateinischen     beeinflußt 
wurde.      Aber   wenn    das   5   unsicher   ist, 
können  wir  als  Entgelt  wahrscheinlich  das 
direkt  von  den  Runen  herstammende  got.  u 
—   wie   wir  schon    gesehen   haben  —  zu 
den    Zeichen    rechnen,    die    auf    das    lat. 
Alphabet  indirekt  zurückgehen.  Auch  got.  / 
trägt  Spuren  davon,   daß   es  das  Runen- 
alphabet passiert  hat,  bevor  es  unter  die 
got.    Schriftzeichen   aufgenommen   wurde. 
Das  lat.  /  hat  nämhch  immer  den  obersten 
Beistab  von  der  Spitze  des  Hauptstabs  aus- 
gehend, ebenso  regelmäßig,  wie  er  in  der 
Rune  /  und   got.   /    vom   Hauptstab    ein 
gutes  Stück  unterhalb  der  Spitze  ausgeht, 
eine     Eigenheit,     die     durch     Stilisierung 
der  Runenschrift  entstand,  die  ja  eine  An- 
zahl Zeichen  aus  dem  lat.  Alphabet  aufge- 
nommen hatte.     In  der  Schreibung  au  für 
den  offenen   (langen   und   kurzen)    ö-Laut 
hat  man  Einfluß  vom  Lat.  sehen  wollen, 
aber     Streitberg,     Got.    Elementarb.    3.4 
S.  47,  vermutet,  daß  wir  es  wahrscheinlich 
nur  mit  einer  graphischen  Nachbildung  der 
Schreibung  ai  für  offenes  e  zu  tun  haben. 
Got.  h  konnte,  als  die  Goten  westwärts  in 
den   rein   lateinischen    Kulturkreis    zogen, 
schwerlich  dem  entgehen,  die  unziale  Form 
des  lat.  h  anzunehmen.     Aber,  wenn  dies 
so  ist,  kann  man  mit  großer  Wahrscheinlich- 
keit schließen,  daß  das  lat.  Alphabet  nicht 
direkt  als  Quelle  zur  Bildung  des  got.  in 
Anspruch    genommen    wurde.       Es     sieht 
fast    so     aus,     als     ob    Wulfila    das    lat. 
Alphabet    nicht    einmal     gekannt     hätte,' 
wenigstens  zur  Zeit,  als  er  seine  got.  Schrift 
bildete.     Er  hätte  sonst  kaum  es  unter- 
lassen können,  dem  Zahlzeichen  90  die  Gel- 
tung q  zu  geben.    Sowohl  die  got.  Zeichen 
oben  unter  Abteilung  c)  wie   die  unter  d) 
stammen  somit  im  got.  Alphabet  am  ehe- 
sten von  den  Runen.     Die  zwei  übrigblei- 
benden —  die  für  q  und  /i/  —  sind,  wie  wir 
oben  gesehen,  formell  identisch  mit  griech. 
Zeichen.     Diesen  sind  neue  Lautwerte  bei- 
gelegt worden. 


§  7.  Bei  der  Bildung  des  got.  Alphabetes 
sind  somit  die  Runen  und  das  griechische 
Alphabet  die  Quellen  gewesen.  Sehr  natür- 
lich, da  es  ein  got.  Mann  war  —  wir  haben 
keinen  Anlaß,  die  Richtigkeit  der  Über- 
lieferung zu  bezweifeln  —  der,  seit  Kindes- 
beinen vertraut  mit  gotischer  Bildung 
und  folglich  auch  mit  got.  Schrift,  den 
Runen,  daran  geht,  griechische  Texte 
in  seine  Muttersprache  zu  übersetzen. 
Aber  —  fragt  man  sich  —  warum  ver- 
wendete da  Wulfila  nicht  ganz  einfach  die 
bereits  vorhandene  Runenschrift,  sondern 
unterzog  sich  der  Mühe  einer  so  weitgehen- 
den Umarbeitung,  wie  er  sie  vornahm }  Die 
Antwort  ist  ganz  sicher  in  der  Art  der 
literarischen  Arbeit  zu  suchen,  die  er  aus- 
zuführen hatte.  Die  Runen  wurden  bei 
den  Goten  wahrscheinlich  nur  für  verhält- 
nismäßig kurze  Aufzeichnungen  mehr  zu- 
fälliger Art  gebraucht,  Geschäftsurkunden, 
Steuerquittungen,  Verzeichnisse,  Briefe  und 
Zauberformeln  auf  Wachs-  und  Holztafeln. 
Die  Runen  stammen,  wie  unter  'Runen- 
schrift' (s.  d.)  nachgewiesen  wird,  aus 
der  griech.  (und  in  geringerem  Maße  aus 
der  lat.)  Kursivschrift,  welche  daneben 
auch  epigraphisch  Anwendung  fanden,  wenn 
die  Schrift  in  Holz  geritzt  wurde.  Für 
Wulfila  kam  es  darauf  an,  ein  umfassendes 
literarisches  Werk  nach  dem  Muster  gleich- 
zeitiger griechischer  zustande  zu  bringen, 
eine  Bibelübersetzung  von  ähnlichem 
äußerem  Typus  wie  die  Bibelhandschrif- 
ten, die  wir  aus  dem  4.  Jahrh.  im  Cod. 
Sinaiticus  und  Cod.  Vaticanus  haben. 
Für  die  bereits  damals  verwendete  Ein- 
teilung in  eusebianische  Sektionen  und  für 
Hinweisungen  auf  Parallelstellen  bedurfte 
es  der  Ziffern.  Und  die  got.  Übersetzung 
konnte  sich  dem  nicht  entziehen,  in  be- 
zug  auf  die  äußere  paläographische  Aus- 
stattung einen  sehr  starken  Eindruck  von 
den  griech.  Vorbildern  zu  erhalten.  Inner- 
halb der  griechischen  Schrift  fand  sich 
bereits  damals  ein  gleich  scharfer  Gegen- 
satz zwischen  der  kursiven  Schrift  des 
täglichen  Lebens  und  der  sorgfältigeren  der 
literarischen  Texte  wie  zwischen  der  heuti- 
gen Schreib-  und  Druckart.  Die  Runen 
sind,  wie  wir  wissen,  nicht  als  Zahlzeichen 
gebraucht  worden  und  hatten  sicher  in  weit 
höherem  Grade,  als  es  aus  den  äußerst  selte- 


310 


GOTT 


nen  erhaltenen  Urkunden  hervorgeht,  drun- 
ten am  Schwarzen  Meer  —  in  ihrer  Geburts- 
gegend, wo  die  Schriftgrundlage  und  der 
Schrifttypus  der  klassischen  Bildung  vor- 
handen waren  —  einen  kursiven  Charakter. 
Wulfilas  Rolle  in  der  Geschichte  der  got. 
Schrift  ist,  daß  er  auf  Grundlage  der  Runen 
eine  got.  Unzialschrift  schuf  nach  dem 
Muster  der  griech.  Unzialen  und  —  natür- 
lich nach  demselben  Muster  —  seinen  Laut- 
zeichen Ziffernwerte  gab. 

§  8.  Viele  Runen  standen  noch  den 
griechischen  Kursiven  nahe  und  mußten 
von  Wulfila  unmittelbar  mit  der  ent- 
sprechenden griechischen  Zeichen  identi- 
fiziert werden.  Der  Abstand  zwischen 
den  Runen  und  den  entsprechenden  got. 
Buchstaben  ist  in  der  Regel  nicht  größer 
als  zwischen  den  Kursiven  und  Unzialen 
im  Griechischen.  Die  Reihe  von  24  Runen 
geht  auch  mit  Ausnahme  vierer  Zeichen 
genau  im  got.  Alphabet  auf,  wobei  die 
Rune  y  natürlich  nach  griech.  Muster  durch 
got.  gg  wiedergegeben  wurde.  Ausgenommen 
sind: 

a)  die  Rune  X  3,  der  im  got.  T  entspricht, 
ein  Zeichen,  das  im  Griech.  zur  Zeit  Wul- 
filas bereits  frikativen  Lautwert  hatte  und 
sich  schon  in  der  got.  Buchstabenreihe  durch 
die  Auflösung  der  7^-Rune  in  gg  fand.  X 
blieb  als  Zahlzeichen  erhalten  ;  es  blieb  auch 
in  einigen  griechischen  Lehnworten,  insbe- 
sondere in  Christus,  wie  ja  auch  das  Mittel- 
alter in  mehr  oder  minderem  Grade  diese 
Schreibung  des  griechischen  Grundtextes 
auch  in  lateinischen  und  einheimischen 
Texten  bewahrt  hat. 

b)  die  Rune  T,  die  wahrscheinlich  am 
Schwarzen  Meer  hs  bezeichnete,  war  als 
Lautzeichen  überflüssig,  da  ihr  Lautwert 
ebensogut  durch  h+s  ausgedrückt  werden 
konnte.  Die  Funktion  des  griech.  ^  als 
Zahlzeichen  wurde  im  got.  Alphabet  dem 
O  kr  beigelegt. 

c)  die  Rune  M^  war  ebenfalls  über- 
flüssig fürs  Gotische,  da  der  got.  «-Laut 
schon  durch  griech.  s  vertreten  war,  und 
die  formell  mit  dem  griech.  7j  identische 
Rune  H  A  dessen  Platz  brauchte. 

d)  die  Rune  M  D  9  "war  schwer  formell 
zu  identifizieren,  und  Wulfila  wählte  wegen 
ihres  Lautwertes  als  Entsprechung  griech.  3, 
das   schon  einen    spirantischen   Laut    be- 


zeichnete und  das  man  ja  auch  als  Zahl- 
zeichen nötig  hatte. 

Hierzu  kann  man  noch  fügen:  daß  got. /, 
welches  wahrscheinlich  den  Namen  paüris 
trug,  nord.  ßurs,  die  Stelle  des  griech.  {> 
einnahm;  daß  die  Rune  ^  5  von  got.  s  und 
z  ersetzt  wurde;  und  schließlich  daß 
die  beiden  neuen  —  nichtgriechischen 
—  Lautwerte,  von  denen  Wulfila 
meinte,  sie  besonders  in  seinem  litera- 
rischen Alphabet  bezeichnen  zu  müs- 
sen, den  beiden  ersten  freien  Zahlzeichen 
in  der  griechischen  Zifferreihe  beigelegt 
wurden  —  ?  und  &  —  und  daß  das  letzte 
später  den  Platz  des  überflüssigen  Y  ein- 
nahm. Die  Form  des  &  ist  aus  praktischen 
Gründen  etwas  modifiziert  worden,  indem 
es  mit  einem  Punkte  versehen  wurde  und 
nicht  mit  dem  Horizontalstrich  wie  in 
der  gleichzeitigen  griechischen  Schrift. 

§  9.    Eine  bemerkenswerte  Bestätigung 
der  Art  von  Wulfilas  Tätigkeit  als  Schrift- 
reformator ist,  daß  die  got.  Buchstaben  — 
wie  aus    dem  Cod.   Salisburgensis  hervor- 
geht —  die  Namen  der  Runen  tragen  oder 
nach  der  Analogie  dieser  gebildete  Namen. 
W immer    Die   Runenschrift,    Berlin     1887, 
S.  259.     Mensel    Modem    Philology    i,   457; 
Chicago     1903 — 4.       V.     Friesen     Om    run- 
skriftens     härkomst;      in:     Spräkvetenskapliga 
sällskapets  förhandlingar  S.  46  (1904 — 1906). 

0.  von  Friesen. 

Gott.  §  I.  Als  sich  aus  der  Menge  der 
seelischen  Wesen  und  dämonischen  Scharen 
einzelne  besonders  hervorhoben,  diese  ihr 
Ursprungsgebiet  erweiterten,  den  Mittel- 
punkt einer  größeren  oder  kleineren  Kult- 
gemeinde  bildeten  und  schließlich  zu 
gütigen  Kulturbringern  und  Kulturför- 
derern wurden,  entstand  für  diese  Wesen 
bei  denGermanen  die  besondere  Bezeichnung 
'Gott'.  Das  Wort  ist  ausschheßlich  ger- 
manisch, ist  aber  allen  germanischen 
Stämmen  eigen  (got.  altn.  guß,  as.  ags. 
god,  ahd.  got).  Wo  es  von  heidnischen 
Göttern  gebraucht  wird,  wie  besonders  im 
Nordischen,  ist  es  stets  Neutrum;  erst  unter 
Einwirkung  des  Christentums  und  bei 
Übertragung  auf  den  christlichen  Gott  wird 
es  Maskulinum.  Die  Ableitung  und  somit 
die  ursprüngliche  Bedeutung  des  Wortes 
ist  viel  umstritten;  aus  religionsgeschicht- 
lichen Gründen  hat  am  meisten  für  sich 


GÖTTERBILDER 


311 


die  Deutung  Osthoffs,  wonach  G.  ur- 
sprünglich 'Zaubermittel',  Amulett,  Götze, 
bedeutet  (Bezz.  Beitr.  24,  177  ff.);  danach 
wäre  G.  von  dem  schirmenden  Götterbild 
auf  die  Person  übertragen,  die  man  in 
diesem  vermutete,  wofür  auch  die  Auf- 
fassung und  Verehrung  der  Götterbilder  bei 
den  Nordgermanen  spricht,  in  denen  man 
stets  die  Gottheit  gegenwärtig  wähnte. 

§  2.  Unter  ihrem  god^  verstehen  die 
Nordgermanen,  aus  deren  Zeugnissen  wir 
überhaupt  nur  den  Inhalt  dieses  germani- 
schen Wortes  schöpfen  können,  sowohl 
männliche  wie  weibliche  Wesen.  Erst  in 
relativ  spätchristhcher  Zeit  (13.  Jahrh.) 
begegnet  für  letztere  auch  gy^pir  (f.).  Sie 
erscheinen  immer  als  milde,  gütige  Wesen 
und  stehen  als  solche  den  dämonischen 
Riesen  (s.  d.)  gegenüber.  Daher  heißen 
sie  die  frohen,  die  mächtigen,  die  heiteren, 
die  heiligen  (d.  h.  unverletzlichen).  Man 
wandte  sich  an  sie  in  allen  Lagen  des 
Lebens;  sie  genossen  Pflege  und  Ver- 
ehrung in  Gebet  und  Opfer  (s.  d.),  und  man 
errichtete  ihnen  Tempel  und  Opferstätten. 
Auch  als  die  Ratenden  [regin)  kennt  sie 
die  nordische  Dichtung. 

§  3.  Die  nordischen  goä  spalten  sich 
in  Äsen  (s.  d.)  und  Vanen  (s.  d.),  von 
denen  jene  die  chthonischen,  diese  die 
himmlischen  göttlichen  Wesen  vertreten; 
jene  haben  ihren  Hauptvertreter  in  Odin, 
diese  in  Frey.  Daher  begegnen  auch  für 
sie  die  poetischen  Bezeichnungen  tgtid, 
hapt  'Fesseln'  auf  der  einen,  dlar,  ttvar, 
'die  glänzenden'  auf  der  anderen  Seite. 

§  4.  Die  Götter  waren  körperlich  durch- 
aus als  Menschen  gedacht,  nur  besaßen 
sie  Eigenschaften,  die  sie  über  diese  er- 
hoben, und  die  ihren  natürlichen  Ursprung 
erkennen  lassen:  von  den  nordischen 
Hauptgöttern  besaß  ödinn  die  Gabe  der 
Prophetie  und  des  Zaubers  und  die  damit 
verbundene  Proteusnatur,  Thörr  unge- 
wöhnliche Stärke,  Freyr  außerordentliche 
Zeugungskraft.  Dementsprechend  ist  Ödinn 
der  graubärtige  Alte,  Thörr  der  in  bester 
Blüte  stehende  Mann,  Freyr  oder  sein 
poetisches  Nebenbild  Baldr  steht  in  voller 
Jugendfrische. 

§  5.  Mit  dem  Emporsteigen  Odins  als 
des  höchsten  Gottes  bildete  sich  immer 
mehr  ein  Götterstaat  aus,  als  dessen  Herr 


ödinn  begegnet.  Alte,  einst  selbständige 
Gottheiten  ver^hmelzen  mit  dem  Haupt - 
gotte  und  sind  nur  noch  in  seinen  Bei- 
namen erkenntlich.  Auf  der  andern  Seite 
lassen  gewisse  Eigenschaften  der  Götter 
selbständige,  wenn  auch  ziemlich  farblose 
Gottheiten  hervorspriessen.  So  entstehen 
Thors  Söhne  Modi  und"  Magni  und  seine 
Tochter  Prödr.  Die  Götter  erhalten  jetzt, 
zum  größten  Teil  durch  die  schöpferische 
Phantasie  der  Dichter,  ihre  Wohnstätten, 
wie  sie  die  Grimnismäl  schildern,  sie 
kommen  zusammen  zu  gemeinsamer  Be- 
ratung, zum  Thing  (Vqluspä),  zu  gemein- 
samem Schmaus  und  Gelage  (Lokasenna), 
nehmen  gemeinsam  teil  an  dem  Leichen - 
brand  ihres  Lieblings  Baldr.  Von  einer 
Beschränkung  auf  die  Zwölfzahl  wissen 
die  alten  Zeugnisse  nichts;  erst  die  kleine 
Vqluspä  aus  dem  12.  Jh.  und  Snorri 
kennen  sie.  E-  Mogk. 

Götterbilder.  §  i.  Nach  dem  Ausspruche 
des  Tacitus  (Germ.  Kap.  9:  ceteruni  nee 
cohihere  parietihus  deos  neque  in  ullam 
humani  oris  speciem  assimulare  ex  magni - 
tudine  coelestiuni  arbitrantur)  hatten  die 
Germanen  in  frühester  Zeit  keine  G. 
Auch  im  Wagen  der  Nerthus  kann  sich 
nach  seiner  Auffassung  unmöglich  ein  G. 
befunden  haben  (Kap.  40:  et,  si  credere 
velis,  numen  ipsum  secreto  lacu  abluitiir). 
Dazu  stimmt,  daß  menschenähnliche 
Gebilde,  die  man  als  G.  deuten  könnte,  in 
der  vorrömischen  Zeit  in  germanischen 
Ländern  nicht  gefunden  worden  und  daß 
die  frühesten  derartigen  Funde  römische 
Statuetten  sind  (S.  Müller,  Nord.  Altk.  II 
87).  Auch  die  ältesten  nachweisbaren  G., 
wie  das  der  Nehalennia  (s.  d.)  auf  den 
Denksteinen  der  Insel  Walcheren  oder  des 
Mars  Thingsus  am  Hadrianswall  bezeugen 
schon  durch  ihre  lateinischen  Inschriften 
den  römischen  Einfluß.  Diese  G.  sind 
nicht  Statuetten,  sondern  in  Stein  ge- 
meißelte Bilder.  Das  G.  kam  also  erst 
durch  die  Römer  zu  den  Germanen,  hat 
sich  aber  dann  bei  diesen  schnell  verbreitet, 
und  in  den  letzten  Jahrhunderten  des 
Heidentums  läßt  es  sich  fast  bei  allen 
germanischen  Stämmen  nachweisen. 

§  2.  Der  Boden  zur  Aufnahme  des  G. 
war  geebnet  durch  die  bei  den  meisten 
Völkern  mit    niederer  Kultur  (Tylor,  An- 


12 


GÖTTERBILDER 


fange  der  Kultur   II    165  f.),    so  auch  bei 
den  Germanen  nachgewiesejpe  Klotz-  und 
Steinverehrung.     Nur  wurzelt  diese  nicht 
im  Götter-,  sondern  im  Ahnenkult.    Wie 
bei  den  primitiven  Völkern  in  der  Nähe 
von  Grabstätten  aufgerichtete  Steine  oder 
Pflöcke    als    Ruheorte    fahrender    Seelen 
gelten,  so  war  es  auch  bei  den  Germanen 
der  Fall.     In  diesem  Glauben  errichteten 
die  Nordgermanen  ihren  Toten  die  Bauta- 
steine  (s.d.),  an  derenStelle  später  dieRunen- 
steine    traten,    und   noch    in   der    Neuzeit 
kennt  man  auf  Island  die  Landdisasteinar, 
in   denen   die   Landgeister  wohnen   sollen 
(Kälund,    Hist.-topogr,    Beskrivelse  af  Is- 
land   I   581),   und   erzählt  sich,   daß   dem 
Huldenvolk  größere  Steine  zur  Wohnung 
dienten    (ZdVfVk.    6,    381).      Nach    dem 
norwegischen  Christenrecht  wurde  als  heid- 
nische  Sitte  verboten,   einen   Pfahl   {stafr 
NgL,  I  383)  in  seinem  Hause  zu  haben  und 
zu  verehren.    Aus  diesem  Glauben  erklärt 
sich  der  enge  Zusammenhang  zwischen  Holz 
und  Mensch  (Much  WuS.  i  39  ff.),  der  noch 
in  der  Sprache  durchblickt  (vgl.  Klotz,  Ben- 
gel,   Flegel,  dän,  trunte  'Block',  an.  drengr 
'dicker  Stock'  usw.).    Die  eddischen  Häva- 
mäl  nennen  solche  Pflöcke  tr ernenn'  Holz- 
menschen'  (v.  49),  Nicht  selten  versah  man 
sie     mit     menschenähnlichen     Gesichtern, 
doch  mag  die  Sitte  dieser  Verzierung  erst 
nach  Aufkommen  der  eigentlichen  Götter- 
bilder   entstanden  sein.       Hierher    gehört 
auch    die    sächsische  Irminsül  (s.  d.),    die 
zum     Stammheiligtum     der    Gaugenossen 
geworden  war.      Die  Rebretter   in  Mittel- 
und  Oberdeutschland  sind  der  letzte  Aus- 
läufer   dieser    altgermanischen    Pfahlver- 
ehrung   (vgl.    dazu  Meringer    IF.  18,  277; 
19,  444 ff.;  21,  296  ff.). 

§  3.  Seit  dem  4.  Jh.  werden  auf  deut- 
schem Boden  öfter  G.  erwähnt.  Neben 
dem  Ahnenpfahl  begegnet  im  Indic. 
superstit.  (Num.  25  ff.)  das  Götterbild  so- 
wohl als  Statuette  als  auch  in  Gebäckform, 
Sonst  waren  die  G.  entweder  in  Stein  ge- 
meißelt oder  in  Holz  geschnitzt  oder  aus 
Metall  geformt.  Wir  finden  sie  bei  den 
Goten  (schon  im  4.  Jh.),  bei  den  Ale- 
mannen, Franken,  .  Sachsen,  Friesen 
(Grimm  DMyth.4  I  88  ff.).  Bald  begegnet 
ein  einziges  Götterbild,  geweiht  dem  Mer- 
curius-Wuotan    oder    dem    Mars-Ziu    oder 


dem  Herkules -Donar,  bald  werden  mehrere, 
besonders  häufig  drei,  erwähnt.  Man  fällt 
vor  ihnen  nieder,  und  Opfer  werden  ihnen 
gebracht,  als  sei  in  ihnen  die  Gottheit 
zugegen.  Um  schädigende  Dämonen  von 
den  Feldern  fernzuhalten,  werden  im 
Frühjahr  Götterbilder  um  diese  getragen. 
Als  später  die  Kirche  diese  Sitte  unter  ihren 
Schutz  nahm,  traten  an  ihre  Stelle 
Heiligen-  oder  Marienbilder,  zuweilen  auch 
das  Kruzifix.  In  diesen  G.  hat  auch  das 
Wort  'Götze'  seinen  Ursprung,  das  durch 
Luther  erst  die  weite  Verbreitung  gefunden 
hat.  Das  Wort  ist  Deminutiv  zu  Gott, 
ist  ursprünglich  vom  G.  gebraucht  und 
erst  später  auf  das  Wesen,  das  man  im 
Götterbild  verehrte,  übertragen  worden 
(vgl.  v.  Bahder  PBB.  22,  531  ff.). 

§  4.      Sehr  häufig  begegnen   die   G.    in 
nordischen    Quellen.      Hier    erfährt    man 
auch   bestimmt,   welchen   Göttern   sie   er- 
richtet waren.     Sie  hatten  entweder  ihren 
festen  Platz  im  Tempel,  und  dann  standen 
sie   auf   einer   Erhöhung,   dem  stallr  oder 
hjallr,  oder  sie  wurden  auf  Reisen  mitge- 
nommen.    In  den  älteren  Quellen  heißen 
sie  nur  go9,  erst  spätere  haben  dafür  auch 
tregod  oder  skurd'god'  (Holz-,   geschnittene 
Götter);    daneben  begegnet  Itkneski  'Bild'. 
Meist  sind  sie  aus  Holz,  doch  nicht  selten 
mit    Gold    und    Silber   geschmückt.      Nur 
selten  begegnen  sie   allein,  meist  zu  meh- 
reren,  von   denen   aber   eines   die   andern 
überragt,    besonders   häufig   sind    es   drei. 
Fast  immer  ist  Pörr  dabei.      Neben  ihm 
auch  ödinn,  dessen  Bild  sonst  fast  nirgends 
begegnet,  und  Freyr  (Adam  v.  Bremen  IV 
26)    oder    die    Schutzgöttinnen    des    Jarl 
Häkon    von    Hla9ir,    Irpa    unü    Porgerdr 
(Njäla    S.   193),    oder    Frigg    und    Freyja 
(Fljötsd.  S.   iio).     In  Privattempeln  sind 
sie    ebenso    aufgestellt   wie    in    Gauheilig- 
tümern (Eyrb.  S.  7;  Heimskr.  I  385),  doch 
begegnen   die    weiblichen    nur    in    Privat - 
tempeln.      Aus    den  Begleiterscheinungen, 
die  sie  schmücken,  spricht  die  Wurzel  ihrer 
Verehrung.       In    Upsala    ist    Öäinn    als 
Kriegsgott  in  vollem  Waffenschmuck  dar- 
gestellt,  Pörr    führt    seinen    Blitzhammer 
in   der   Hand,    Fricco   als  dem   Gotte  der 
Fruchtbarkeit    ist    ein    großes   membrum 
virile   gegeben    (Adam   v.    Bremen    aaO.). 
Zuweilen  werden  die  G.  von  ihrem  Stand- 


GÖTTERTEMPEL 


313 


ort  weggenommen,  Rau9r  führt  sein 
Thorsbild  um  seine  Insel  (Fms.  I  295), 
f*örölfr  nimmt  es  von  Norwegen  mit  nach 
Island  (Eyrb.  aaO.),  die  Schweden,  die 
der  Araber  Ibn  Fadhlan  im  10.  Jh.  an  der 
untern  Wolga  traf,  hatten  ihre  Götter- 
bilder auf  ihren  Schiffen  mitgebracht  und 
stellten  sie  'nach  ihrer  Ankunft  in  dem 
fremden  Lande  auf  (Thomsen,  Ursprung 
des  russ.  Staates  S.  31). 

§  5.  Außer  als  Statuette  in  Tempeln 
trifft  man  das  G.  eingeschnitzt  in  den 
Hochsitzsäulen  (Eyrb.  S.  8;  Föstbr.  S.  99), 
wo  es  das  Ahnenbild  verdrängt  haben  mag, 
oder  an  dem  Vordersteven  der  Schiffe 
(Fms.  II  325).  Ferner  trug  man  das 
Götterbild  in  kleiner  Miniaturnachahmung 
aus  Silber  oder  Bein  oder  auf  einem 
Brakteat  als  Amulett  bei  sich  (Fs.  19  ff., 
74)  oder  hatte  es  als  Metallblättchen  auf 
dem  Helm,  wie  [jenes  ödinsbild  zeigt,  das 
in  Schweden  gefunden  worden  ist  (vgl. 
Montelius,  Kulturgesch.  Schwedens  S.  232). 
In  den  Familien  befanden  sich  auch  häufig 
G.  aus  Ton,  und  bei  besonderen  Gelegen- 
heiten wurden  solche  gebacken,  eine  Sitte, 
gegen  die  noch  das  ältere  Kirchenrecht  des 
Eidsifjathings  eifert  (NgL.  I  383). 

§  6.  Endlich  sind  noch  die  bildlichen 
Darstellungen  ganzer  Szenen  aus  dem 
Götterleben  zu  erwähnen,  mit  denen  öläfr 
pä,  der  Held  der  Laxdoelasaga,  seine  neue 
Halle  ausstatten  ließ  und  die  der  Skalde 
Ulfr  Uggason  in  der  Hüsdräpa  besungen 
hat:  sie  enthielten  Thors  Kampf  mit  der 
Midgardschlange,  Baldrs  Leichenbrand, 
Lokis  und  Heimdalls  Kampf  um  das 
Brisingamen  (Laxd.  S.  84;  vgl.  PBB.  7, 
319  ff.).  Sie  scheinen  eine  Nachahmung 
jener  Schildbilder  zu  sein,  die  kostbare 
Schildgeschenke  mit  gleichen  Szenen  zierten 
und  die  sich  schon  im  9.  Jh.  nachweisen 
lassen  (vgl.  PGrundr.  II  666).  E.  Mogk. 

Göttertempel.  §  i.  Der  germanische  G., 
dessen  Urformen  sich  in  Dunkel  verlieren, 
geht  ursprünglich  gewiß  bei  den  Südger- 
manen von  einem  Waldkultus  und  bei  den 
Nordgermanen  von  einem  Bergkultus  aus. 
Der  nordgerm.  Name  eines  Heiligtumes  im 
allgemeinen,  einer  friedheiligen  Stätte  ist 
ve  oder  vi,  ein  Wort,  das  noch  als  Orts- 
name besonders  in  Schweden  vorkommt. 
Tacitus  (Germ.  9)  berichtet  von  den  Ger- 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


manen,  daß  sie  ihre  unsichtbaren  Götter 
ohne  Bilder  in  Hainen  und  Wäldern  an- 
beteten, und  dieser  Waldkultus  wird  auch 
anderwärts  bezeugt  (Grimm,  D.  Myth. 
I  56  f.).  Gleichzeitig  spricht  Tacitus  jedoch 
(Germ.  40)  von  der  Nerthusverehrung  in 
insula  oceani  (also  wohl  nordgermanisch, 
bei  den  Dänen.''),  die  in  einem  Tempel 
stattfand,  der  in  Verbindung  mit  einem 
castum  nemus  genannt  wird,  so  wie  er  in 
den  Ann.  I  50.  51  erzählt,  wie  Germanicus 
bei  den  niederrheinischen  Marsen  einen 
Tempel  der  Tanfana  dem  Boden  gleich- 
machte (14  n.  Chr.).  Der  scheinbare  Wider- 
spruch ist  wohl  dahin  zu  lösen,  daß  Tac. 
unter  Tempel  am  letzten  Orte  eine  Ein- 
friedigung, eine  besonders  heilige  Zentral- 
stätte in  dem  heil.  Walde  verstanden  hat, 
für  die  er  kein  entsprechendes  lateinisches 
Wort  fand.  Einer  solchen  abgegrenzten, 
wohl  aus  Holz  oder  Steinen  gebildeten 
Einfriedigung,  ohne  oder  mit  Dach,  um 
einen  Zentralpunkt  scheint  das  alt- 
hochdeutsche harug,  haruh  zu  ent- 
sprechen. Davon  weiter  unten.  Dieser 
Waldkultus  sammelte  sich  um  einzelne 
Bäume  oder  Baumstämme,  wohl  gewöhn- 
lich solche  von  besonderer  Größe,  wie  die 
Donnereiche  bei  Geismar  im  Lande  der 
Hessen,  aus  der  Bonifatius,  nachdem  er 
sie  der  Legende  zufolge  724  umgehauen 
hatte,  eine  ganze  Kapelle  baute,  —  und  die 
sächsische  Irminsöl,  die  bekanntlich  772 
von  Karl  dem  Großen  zerstört  wurde.  Die 
Irminsül  wird  bald  fanum,  bald  lucus,  bald 
idolum  genannt.  Sie  scheint  ein  in  die 
Erde  gegrabener  und  unter  freiem  Himmel 
aufgerichteter  Baumstamm  von  bedeuten- 
der Größe  gewesen  zu  sein.  In  den  letzten 
Jahrhunderten  des  südgermanischen  Hei- 
dentums (5. — 8.  Jahrh.)  hören  wir  bei  Bur- 
gundern, Franken,  Langobarden,  Aleman- 
nen, Angelsachsen,  Sachsen  und  Friesen 
von  fana  (Heiligtümern)  und  von  in  diesen 
aufgestellten  Bildern.  Bei  den  Burgundern 
(c.  400)  und  bei  den  Franken  (614)  werden 
,,templa"  und  bei  den  Burgundern  um 
600  ein  ,,castrum"  erwähnt;  sonst  heißen 
sie  alle  ,,fana".  Diese  Namea  brauchen 
doch  nicht  notwendigerweise  Tempel- 
bauten  zu  bezeichnen;  ,,castrum" 
scheint  am  nächsten  auf  eine  steinerne  Ein- 
friedigung [haruc)    zu  deuten.     Daß  viele 


314 


GÖTTERTEMPEL 


dieser  ,,fana"  doch  wirkliche  Holzbauten 
waren,  erfahren  wir  aus  dem  häufig  wieder- 
holten Bericht  von  ihrer  „Verbrennung", 
Dennoch  ist  uns  keine  einzige  Beschrei- 
bung eines  südgermanischen  Tempels  er- 
halten. 

§  2.  Anders  stellt  sich  die  Sachlage  für  die 
nordgermanischen  Völkerschaften.  Hier 
ist  ursprünghch  deutlich  von  einem  Berg- 
kultus die  Rede,  über  dessen  Charakter 
der  Begriff  hgrgr  (ahd.  haruc,  altengl. 
hearg,  hearh,  schw.  harg,  neuschw.  horg, 
neunorw.  horg,  neuisl.  hörgur)  uns  Auf- 
schluß geben  muß.  Das  Wort  bedeutet 
(nach  Fritzner,  Ordbog  H  191)  ursprüng- 
lich einen  Haufen  zusammengelegter 
Steine  (grjöthqrgr  =  grjöthaugr),  dann 
aber  auch  ein  HeiUgtum  und  wird  oft  neben 
,,hof"  (dem  eigentl.  nordischen  Götter- 
tempel) genannt.  Da  nun  öfters  ,, hoch- 
gezimmerte" Hörge  (hörg  ok  hof  hätim- 
bru9u)  erwähnt  werden  (Völuspä  7,  Grim- 
nismäl  16,  vgl.  angls.  Übers,  von  Bedas 
hist.  eccl.  n  13,  ed.  Schipper  S.  169, 
ed.  Miller  S.  138,  lO  f.  he  f»a  het  his 
geferan  toworpan  ealne  {)one  hearh  and 
{)a  getimbro  and  forbaernan),  so  muß 
altnorw  hörgr  =  angl.  hearh  und  ahd. 
haruc  sein,  das  mit  'lucus,  nemus,  fa- 
num,  ara'  übersetzt  wird  (Graff  IV,  1015), 
und  somit  dieselbe  mehrfache  Bedeutung 
haben.  Jedoch  scheint  die  Bedeutung 
'fanum'  die  ursprüngHchere,  die  Bedeutung 
'ara'  die  abgeleitete  zu  sein.  In  Norwegen 
kommt  das  Wort  auch  als  Name  einiger 
steilen  Berghöhen,  besonders  solcher  mit 
abgeplatteten  Gipfeln,  vor  (zB.  Lönehorgen 
in  Voß).  Diese  vielgliedrige  Entwicklung 
der  Bedeutung  des  Wortes  zeugt  von  dem 
hohen  Alter  desselben.  Wahrscheinhch  ist 
der  Bergkultus  an  hohen  Bergen  und  her- 
vorragenden Höhen,  wo  man  hie  und  da 
Reste  von  Steinaltären  ( })  findet,  die  älteste 
Form  des  nordgermanischen  Götterkultus, 
dessenÖrtlichkeit  sich  dann  aus  bloßenStein- 
kreisen  mit  einem  Steinaltar  in  der  Mitte 
allmählich  zu  wirkHchen  Einfriedigungen 
von  Stein  und  Holz  entwickelt  hat  und 
endlich  auch  mit  einem  Dache  über  dem 
zentralen  Teile  versehen  worden  ist,  da  der 
Hörgr  mit  hüs,  godahüs  in  der  christl.  Lit. 
identifiziert  wird.  Da  das  Wort  nach 
T  h  ü  m  m  e  1  s  ausführlicher    Darstellung 


(PBBeitr.  35,  H.  i,  1909)  in  der  Literatur 
allmählich  in  demselben  Grade  verschwin- 
det, wie  das  Wort  hof  häufiger  und  häufiger 
auftritt,  so  dürfte  damit  wohl  der  philo- 
logische Beleg  geliefert  sein,  der  die  schon 
von  Rudolf  Keyser  ausgesprochene  Ver- 
mutung bestätigt,  der  hörgr  sei  die  älteste 
Form  des  nordgerm.  Heiligtums,  und  da 
das  Wort  haruc  auch  idolum  bedeuten 
kann,  so  stützt  dies  auch  seine  Annahme, 
daß  die  Steine  selbst  als  Bilder  der  Götter 
galten.  Da  hörgr  schließlich  als  ,, bedecktes 
Haus"  auftritt  (,,gerir  hüs  ok  kallar  hörg" 
König  Sverres  Christenrecht  79.  NGL 
I),  so  kann  es  nicht  wundernehmen,  daß 
,,hof  ok  hörgr"  so  oft  zusammengestellt 
sind  und  zuletzt  vöUige  Synonymen  wurden. 
§  3.  Indem  so  die  Kultstätten  des  Wald 
kultus  im  Süden  und  des  Bergkultus  im 
Norden  sich  allmählich  der  Form  wirk- 
licher Tempelgebäude  näherten,  verdrängt 
in  Deutschland  im  8.  Jahrh.  das  Christen- 
tum die  alten  Götter,  während  die  Nord- 
germanen  noch  lange,  teilweise  bis  über  das 
Jahr  1000  hinaus,  Heiden  blieben  und  sich 
bald  an  allen  Seiten  von  christlichen  Kir- 
chen umgeben  sahen.  Auf  ihren  Handels- 
und Kriegszügen  kamen  die  Nordländer 
überall,  in  Irland,  wie  in  England  und  in 
der  Normandie,  schon  seit  dem  Jahre  600, 
mit  dem  Christentum  in  fortwährende  Be- 
rührung, und  die  glänzende  Pracht  vieler 
unter  den  christlichen  Kirchengebäuden 
muß  einen  imponierenden  Eindruck  auf 
die  kulturhungrigen  Nordgermanen  ge- 
macht und  mit  der  Macht  einer  höheren 
Kultur  auf  sie  gewirkt  haben.  Schon  lange 
bevor  die  eigentlichen  Wikingerzüge  um 
das  Jahr  790  beginnen,  schon  seit  Jahr- 
hunderten finden  sich  Spuren  immer- 
währender Handelsverbindungen,  die  in 
vollem  Gange  waren;  und  die  für  alle  Ein- 
drücke so  empfänglichen  Nordländer  haben 
sich  gewiß  schnell  die  neuen  Vorstellungen 
von  christlichen  Tempeln  und  christlichem 
Kultus  für  ihren  eigenen  Götterdienst  zu- 
nutze gemacht.  Schon  vor  dem  Jahre  700 
müssen  in  Norwegen  wirkliche  Götter - 
tempel  unter  dem  neuen  Namen  ,,hof" 
existiert  haben,  und  der  mächtige  Einfluß 
der  christlichen  Kirchengebäude  auf  die- 
selben wird  sich  weiter  unten  herausstellen. 
Der  Name  „hof"  bezeichnet  (nach  Fritzner 


GÖTTERTEIMPEL 


315 


1.  c.  2,  30  f.)  ursprünglich  einen  einge- 
friedigten Platz  um  die  zu  einer  Haus- 
haltung nötigen  Gebäude  (diese  selbst  in- 


„blöthüs",  aufgestellt  waren.  So  wurde 
das  Wort  ,,hof"  bald  mit  diesem  Wort^ 
identisch    und    galt    für    alle    heidnischen 


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begriffen),  einen  Bauernhof,  dann  speziell 
einen  Bauernhof,  wo  blötveizla  (Opfermahl 
zu  Ehren  der  Götter)  gehalten  wurde  und 
die     Götterbilder     in     einem    „go9ahüs", 


Tempel,  auch  für  die  anderer  Religionen 
(zB.  hof  Tys  =  templum  Martis,  Postola 
sögur  249).  Das  Wort  ,,hof"  kommt  als 
Ortsname  in  Verbindung  mit  Götternamen 


3i6 


GÖTTERTEMPEL 


in  Norwegen  oft  vor:  Freyshof,  Thorshof 
Odinshof,  Njardarhof  usw.  In  der  Literatur 
werden  genannt:  der  Hof  zu  Skiringsal  im 
südöstl.  Norw.,  prandarnes  in  Hälogaland, 
beide  als  vor  dem  Jahre  700  errichtet;  wie 
alt  der  dänische  Hof  zu  Leire  und  die 
schwedischen  zu  Upsala  und  Sigtuna  waren, 
läßt  sich  nicht  ermitteln.  Auch  werden  in 
Norwegen  ,,Hof"  zu  Hlade  und  Märe  bei 
Drontheim,  Gaular,  Baldershage  und  Mostr 
in  dem  Stift  Bergen  erwähnt.  Man  unter- 
schied in  Norwegen  die  Fylkishov  von  den 
Heradshov  und  diese  von  den  Privathov, 
so  wie  in  späterer  Zeit  die  Fylkiskirchen, 
die  Heradskirchen  und  die  Högendes 
(Privat) -kirchen  unterschieden  wurden. 
Man  darf  in  Norwegen  sicher  außer  den 
Privathov  mehr  als  100  Fylkis-  und  Herads- 
hov annehmen.  Inzwischen  wurde  874  Is- 
land von  Norwegen  aus  kolonisiert,  und  wir 
hören  von  zwei  der  mißvergnügten,  ausge- 
wanderten Häuptlinge,  den  ,,Hofgodir" 
pörölfr  Mostrarskegg  aus  Mostr  (Eyrbyggja- 
saga  IV,  2)  und  Thörhaddr  aus  Märe 
(Landnämabök  208,  26  f.),  daß  sie  die 
,,Hof",  denen  sie  in  Norwegen  vorgestanden 
hatten,  nach  Island  mitführten  und  dort 
wieder  errichteten.  Da  die  norwegischen 
,,Hof"  unbedingt  Holzgebäude  waren,  so 
sind  jedenfalls  diese  beiden  isländischen  hof 
und  wahrscheinlich  mehrere  auf  der  Insel 
aus  Holz  gebaut  gewesen;  indessen  ist  mit 
Sicherheit  zu  vermuten,  daß  die  meisten 
hof  auf  der  holzarmen  Insel,  wo  man  nur 
Treibholz  oder  aus  Norwegen  eingeführtes 
Holz  zu  Gebäuden  verwandte,  aus  Torf 
mit  zwischengelegten  Steinen  errichtet 
waren,  was  man  jedenfalls  für  die  Grund- 
mauern und  die  unteren  Teile,  die  in  gerin- 
ger Anzahl  noch  erhalten  sind,  mit  Sicher- 
heit behaupten  darf.  Das  Dach  muß  jeden- 
falls überall  aus  Holz  gewesen  sein,  was 
auch  von  dem  Hof  zu  Kjalarnes  ausdrück- 
lich bezeugt  wird.  Thümmel  hat  1.  c.  ein 
Verzeichnis  von  72  der  isl.  hof  geliefert. 
Doch  stützen  sich  seine  Angaben  über  aus- 
gegrabene ,,Hof"  auf  die  zum  Teil  ganz  un- 
begründeten Annahmen  Sig.  Vigfussons. 
Die  bekanntesten  der  in  den  Sagas  ge- 
nannten sind:  hof  ä  Kjalarnesi  (Kjalnes- 
Saga)  und  zu  Vatnsdal  (Melabök),  die 
beiden  größten  auf  Island,  Mosfell  (Land- 
nb.),  Hofsta9ir  ä  pörsnesi   (Eyrb.),   Grim- 


kells  der  porger^r  Hörgabrüdr  geweihtes 
hof  zu  Olfusvatn;  im  ganzen  nennen  die 
isl.  Sagas  gegen  40  hof  auf  der  Insel. 

§  4.  Die,, Hof"  waren  gewöhnlich,  sowohl 
auf  Island  als  auch  in  dem  übrigen  Norden, 
auf  hervorragenden  Punkten  oder  am  Fjord 
(=  Meeresufer)  errichtet.  Die  Privattempel 
lagen  gewöhnlich  im  Tun  (Hof)  des  Ge- 
höftes, zu  dem  sie  gehörten.  Die  Form  der 
ausgegrabenen  isländischen  Grundmauern 
itöptir)  zeigt,  daß  das  Hof  ein  rechtwinke- 
liges, jedoch  bisweilen  in  der  Mitte  etwas 
breiteres  und  an  den  Ecken  ein  wenig  ab- 
gerundetes Gebäude  war.  Das  Verhältnis  der 
Länge  zur  Breite  war  verschieden.  Eine 
innere  Quermauer  teilte  den  Tempel  in  zwei 
miteinander  nicht  verbundene  Räume,  von 
denen  der  größere  (skäli)  etwa  zwei 
Drittel,  der  kleinere  Anbau  (afhüs)  ein 
Drittel  des  Ganzen  ausmachte.  Das  Afhüs 
war  somit  quadratisch,  wenn  nicht,  wie 
es  auf  Island  vorkommt,  die  halbrunde 
Form  für  den  Anbau  gewählt  war.  Nach 
der  Meinung  Thümmels  (1.  c.)  war  die 
Quermauer  nicht  eine  Wand,  sondern  nur 
eine  Basis,  worauf  der  Altar  (stall)  und  die 
Götterbilder  standen.  Auf  diese  Meinung, 
die  sich  nicht  völlig  mit  der  Beschreibung, 
die  die  Literatur  gibt,  deckt,  kommen  wir 
später  zurück.  Das  ,,Hof"  hatte  zwei  Ein- 
gänge, von  denen  der  eine  in  den  skäli 
führte  und  an  der  Langwand  sich  öffnete; 
der  andere  führte  in  das  Afhüs  und  lag  ent- 
weder an  der  einen  Seite  dem  skäli  zunächst 
oder  an  der  Hinterwand  des  Afhüs.  Eine 
sehr  gründliche  und  zuverlässige  Ausgra- 
bung ist  neulich  von  Daniel  Bruun  und 
Finnur  Jösson  in  dem  Hofe  zu  Hofstadir 
unternommen,  die  vieles  bisher  Zweifel- 
haftes klarlegt. 

§  5.  Um  eine  genauere  Anschauung  der 
,,hof"  zu  gewinnen,  müssen  wir  jedoch  zu 
den  Schriftquellen  unsere  Zuflucht  nehmen. 
Diese  sind  aber  von  höchst  verschiedenem 
Wert  und  müssen  alle  mit  Vorsicht  benutzt 
werden.  Wenn  zB.  Adam  von  Bremen  mit- 
teilt, daß  der  Tempel  zu  Upsala  ,,totum 
ex  auro  paratum"  war,  so  ist  es  nicht  nur 
klar,  daß  ein  Mißverständnis  vorliegt,  son- 
dern auch,  woher  dasselbe  stammt,  indem 
der  Autor  weiter  berichtet,  daß  neben  dem 
Tempel  ein  immergrüner  Baum  stand,  an 
dessen  Wurzeln  eine  Quelle  entsprang.    Es 


GÖTTERTEMPEL 


3»; 


wird  nämlich  dadurch  klar,  daß  er  den  irdi- 
schen Tempel  der  Götter  mit  ihrer  himm- 
lischen Wohnung  verwechselt  hat;  denn 
von  der  Walhall  wird  gesagt,  daß  ihr  Dach 
aus  Gold  war  und  daß  neben  der  Götter- 
wohnung die  ewig  grüne  Esche  Yggdrasil 
stand,  an  deren  Wurzeln  die  Urdquelle 
entsprang.  —  Wenn  die  Färeyingasaga  von 
dem  von  Hakon  Jarl  erbauten  Tempel  der 
J>orgerdr  Hörgabrödr  sagt,  daß  er  im  Innern 
Schnitzereien  hatte,  in  die  Silber  und  Gold 
eingelegt  war,  und  so  viele  Fenster,  daß 
nirgends  Schatten  war,  so  beruht  letzteres 
gewiß  auf  den  Nachrichten  von  den  damals 
neu  erbauten  gotischen  Kirchen  mit  den 
hohen  Fenstern.  Richtiger  scheint  es,  wenn 
dieFrithjofsagavon  dem,, Hof"  zu  Balders- 
hage  berichtet,  daß  der  Disarsaal  {skälir) 
der  höchste  Teil  des  Hofes  war,  daß  sich 
längs  den  Wänden  Sitzplätze  befanden,  daß 
für  den  Hofgodi  ein  Ehrensitz  (hässeti)  er- 
richtet war  und  daß  mitten  im  Saale  auf 
dem  Herde  ein  Feuer  brannte,  woran  die 
mit  Fett  bestrichenen  Götterbilder  ge- 
trocknet wurden;  denn  dies  scheint  mit 
andern  Nachrichten  und  Gebräuchen  zu 
stimmen.  —  Snorres  Ynglingasaga,  Kap. 
^2),  sagt,  daß  Adils  um  den  Disarsalr  in 
Upsala  ritt;  ob  der  ,, Disarsaal"  ein  Teil  des 
,,Hof"  oder  ein  eigenes  Gebäude  war, 
scheint  ungewiß.  In  der  Saga  Hakons 
des  Guten  (Snorre)  heißt  es,  daß  die  ,,Laut- 
teinar",  mit  denen  Altäre  und  Wände  be- 
netzt wurden,  wie  Weihwasserwedel  aus- 
sahen. Über  dem  Feuer  hingen  Kessel, 
worin  das  Opferfieisch  gekocht  wurde,  und 
die  vollen  Becher  wurden  über  das  Feuer 
gereicht.  Das  scheint  ebenfalls  mit  andern 
Berichten  zu  stimmen.  Die  inhaltlich 
fabelhafte,  in  ihren  Schilderungen  dennoch 
sehr  genaue  Kjalnesingasaga  berichtet: 
,,Er  ließ  auf  seinem  tun  ein  großes 
,,Hof"  errichten;  das  war  lOO  Fuß  lang 
(d.  h.  120,  großes  lOO)  und  6o  Fuß 
breit  (somit  Verhältnis  2  :  i).  Dort 
wurde  Thor  besonders  angebetet.  In 
dem  inneren  Teile  war  der  Raum  rund  wie 
eine  Haube.  Er  war  mit  Teppichen  be- 
hangen und  mit  Lichtöffnungen  versehen. 
Dort  stand  Thor  in  der  Mitte  und  andere 
Götter  an  jeder  Seite.  Davor  stand  ein 
Stall  (Altar,  s.  d.),  kunstvoll  gemacht  und 
oben  mit  Eisen  beschlagen.    Darauf  sollte 


ein  Feuer  brennen,  das  (während  des  Götter- 
dienstes) nicht  erlöschen  durfte.  Auf 
dem  Stalle  sollte  ein  großer  goldener  Ring 
liegen;  neben  (oder  auf)  dem  Stalle  stand 
ein  großer  kupferner  Kessel  (bolli)  mit 
Blut,  damit  sollten  Männer  und  Tiere  be- 
sprengt werden."  —  Am  eingehendsten  und 
glaubwürdigsten  wird  das  Hof  in  Eyrbyggja- 
saga  4  beschrieben,  das  Thorolf  Mostrar- 
skegg  auf  Thorsnes  aus  deri  Materialien 
seines  norw.  Hofes  auf  Mostr  errichtete. 
Es  war  ein  großes  Haus  mit  einer  Tür  an 
der  langen  Wand,  nähe  dem  einen  Ende. 
Im  Innern  standen  Öndvegissülur,  und  in 
diesen  waren  Nägel,  die  ,,reginnaglar"  ge- 
nannt wurden.  Der  Raum  innerhalb  dieser 
Säulen  war  friedheilig.  Hinten  im  ,,Hofe" 
war  ein  Haus  (afhüs)  gleich  dem  Chore  in 
den  Kirchen.  Dort  stand  ein  Stall  in  der 
Mitte  als  Altar.  Auf  diesem  lag  ein  goldener 
Ring,  bei  dem  alle  Eide  geschworen  wurden. 
Auf  dem  Stalle  sollte  der  Blutkessel 
(HlautboUi)  stehen,  und  darin  ein  ,,Hlaut- 
tein"  (Blutstock)  wie  ein  Weihwasserwedel 
stecken.  —  In  dem  Abhause  waren  die 
Götter  um  den  Stall  herum  aufgestellt. 
§  6.  Fassen  wir  die  Ergebnisse  der  Aus- 
grabungen und  der  glaubwürdigstenSchilde- 
rungen  zusammen,  so  ergibt  sich  ungefähr 
folgendes  Bild:  Die  beiden  Hauptteile  des 
,, Hofes"  waren:  i.  der  ,,skäli",  der  der  ,, Ge- 
meinde" vorbehalten  war  und  worin  die 
Opferschmäuse  stattfanden  (vielleicht  in 
Göttinnen  geweihten  Tempeln,  als  ,,dis- 
arsal"  bezeichnet?  und  dann  später  über- 
haupt so  genannt).  In  der  Mitte  dieses  skäli 
brannten  auf  einem  langen,  mit  den  Lang- 
wänden parallel  laufenden  Herde  Feuer,  bei 
deren  Wärme  die  aus  den  ,, Afhüs"  hervor- 
geholten Götterbilder  mit  Fett  bestrichen 
und  dann  getrocknet  wurden,  während  das 
Fleisch  für  den  Opferschmaus  in  besonderen 
in  den  Boden  gegrabenen  Löchern  gekocht 
oder  vielmehr  gebacken  wurde  (vgl.  Björn 
M.  Olsen,  Om  Ordet  seydir;  Aarb.  f.  nord. 
Oldk.  1909).  Solche  Löcher  nebst  Asche 
und  Tierknochen  sind  im  Hofe  zu  Hofstadir 
gefunden.  Man  muß  ein  Loch  im  Dachfirste 
oder  mehrere  Löcher  an  den  Seiten  des 
Daches  für  das  Entweichen  des  Rauches 
(wie  im  Privathause)  hinzudenken.  Längs 
den  Wänden  standen  feste  Bänke,  deren 
Anwesenheit    ebenfalls    durch    die    Aus- 


3i8 


[GÖTTERTEMPEL 


grabung  zu  Hofstadir  bestätigt  ist,  und  der 
Tür  am  Ende  der  einen  Langwand  schräg 
gegenüber  hatte  wahrscheinlich,  wie  in  den 
profanen  Häusern  der  Wirt,  so  in  den 
Tempeln  der  hofgodi  sein  häsceti.  Un- 
sicher ist,  was  von  den  ,,Öndvegissülur" 
zu  halten  ist.  Da  von  einem  friedheihgen 
Raum  innerhalb  der  Öndvegissülur  sicher 
'die  Rede  ist,  so  dürfen  wir  nicht  so  sehr  an 
die  beiden  in  den  Privathäusern  vor  dem 
•Sitz  des  Häuptlings  angebrachten  Säulen 
als  vielmehr  an  die  das  Dach  tragenden 
inneren  Stützen  denken,  deren  —  als  einen 
Raum  einfriedigend  —  mindestens  vier 
gewesen  sein  müssen,  ganz  wie  in  den  vier- 
säuligen  Stabkirchen  (s.  d,).  Die  Steine, 
auf  denen  diese  Säulen  emporgerichtet 
waren  —  6  oder  7  an  jeder  Seite  als  Um- 
friedigung des  Mittelschiffes  gegen  die 
Seitenschiffe  —  sind  ebenfalls  nebst  ent- 
sprechenden Säulen  in  den  Wänden  zum 
Tragen  des  Daches  in  Hofstadir  gefunden. 
Das  Verhältnis  der  Länge  zur  Breite 
war  ungefähr  wie  2  :  i  (Kjalnes-Saga). 
Das  Dach  hatte  mächtige  Querbalken. 
Die  Wände  waren  (an  Festtagen?) 
mit  farbenreichen  Teppichen  behangen,  die 
an  Nägeln  (reginnaglar  =  Götternägel.?, 
große  N.  oder  reihenweise  geordnete  N.  .f*) 
an  den  Säulen  befestigt  waren  und  somit 
den  friedheiligen  Raum  umgaben.  2.  das 
,,Afhüs",  der  bald  halbrunde,  bald  an- 
nähernd quadratische  hintere  Teil  des  Ge- 
bäudes, der  nicht  nur  in  seiner  Form, 
sondern  auch  in  seiner  Bedeutung,  wie 
Eyrb.-S.  ausdrückUch  bemerkt,  dem  Chor 
(sqnghüs)  der  christlichen  Kirchen  ent- 
sprach. Hier  stand  nämhch  der  Altar  (stall) 
und  hinter  diesem  im  Hintergrunde  das 
Bild  des  Gottes,  dem  der  Hof  geweiht  war; 
an  beiden  Seiten  im  Kreise  herum  (,,um- 
hverfis")  standen  die  Bilder  der  übrigen 
Götter.  Da  diese  Bilder  i  m  ,  nicht  vor 
dem  ,,Afhüs"  und  ,,umhverfis",  d.  h.  im 
Kreise,  nicht  neben  dem  Stall  standen,  so 
scheint  es  unmöglich,  mit  Thümmel  die 
Quermauer  zwischen  skäli  und  afhüs  als 
Platz  der  Götterbilder  aufzufassen;  viel- 
mehr ist  wohl  die  Quermauer  nur  als  Unter- 
bau des  Altars  (stall)  zu  denken,  wo  vor 
dem  Bilde  das  ,, ewige"  Feuer  während  des 
Gottesdienstes  brannte.  Mit  Bruun  und 
Jönsson  den  Ausdruck  von  dem  nie  zu  ver- 


löschenden Feuer  als  ,,ewig"  und  nicht  nur 
während  des  Gottesdienstes  brennend  an- 
zusehen und  darum  in  dem  Ganzen  nur 
eine  ,, klassische  Reminiszenz"  des  Vesta- 
feuers  zu  finden  und  die  ganze  Stelle  zu 
verwerfen,  scheint  mir  nicht  ganz  berech- 
tigt. Der  Inhalt  der  Kjalnes.-Saga  ist  zwar 
fabelhaft,  alle  Beschreibungen  dagegen 
sind  sehr  genau  und  gewissenhaft.  —  Das 
Bild  des  Hauptgottes  stand  i  n  dem " 
Afhüs  (wie  es  ja  auch  in  Kjaln.-S.  aus- 
drücklich heißt)  hinter  dem  Stall  und 
an  jeder  Seite  von  den  übrigen  Götter- 
bildern umgeben,  die  gleicherweise  hinter 
dem  Stall  in  dem  Kreise  des  halbrunden 
,, Afhüs"  standen,  somit  (ganz  wie  im  Hof 
zu  Thorsnäs)  ,,umhverfis".  Da  es  nun 
überdies  in  der  Eyrb.-S.  auch  von  dem 
Stall  heißt,  daß  er  wie  ein  Altar  ,,  m  i  1 1  e  n 
auf  der  Diele  des  ,, Afhüs"  a 
midju  golfinu  sem  altari"  stand,  so  kann 
die  übrigens  für  die  Erklärung  der  Quer- 
mauer sehr  ansprechende  Hypothese 
Thümmels  nicht  aufrecht  gehalten  werden. 
§  7.  Eine  höchst  auffallende  Tatsache  ist 
es,  daß  eine  ganze  Reihe  Einzelheiten  dieser 
Tempel  Eigentümlichkeiten  der  christlichen 
Kirchen  entsprechen,  was  sich  angesichts 
der  Ausgrabungen  nicht  irgendwie  durch 
die  Annahme  erklären  läßt,  die  isländischen 
Verfasser  der  Saga  hätten  christliche  Kir- 
chen ihrer  Zeit  anstatt  heidnischer  Tempel 
geschildert.  Die  Ähnlichkeiten  sind  auf- 
fallend: I.  Das  Verhältnis  zwischen  Länge 
und  Breite  des  ,,hof"  wie  3  :  i,  für  den 
Skäli  wie  2  :  i  (Kjaln.-Saga)  und  für  das 
,, Afhüs"  wie  I  :  i  sind  ganz  das  gewöhnliche 
Verhältnis  der  kleinen  norw.  Stein-  und 
Stabkirchen  des  Mittelalters,  wie  das  der 
angelsächsischen  Kirchen,  denen  jene  nach- 
gebildet sind.  2.  Die  Tür  nahe  am  Ende  des 
skäli  findet  sich  ebenfalls  in  den  ältesten 
jener  Kirchen,  zB.  in  der  einzigen  bewahr- 
ten engl,  stock-church  zu  Greenstead,  Es- 
sex,  wie  in  der  ältesten  norw.  Stabkirche  zu 
Urnes  u.  a.  m.  3.  Die  festen  Bänke  längs  den 
Wänden  kommen  in  den  Stabkirchen  wie 
in  den  Steinkirchen  vor,  zB.  in  der  Kirche 
zu  Mostr  und  in  der  Peterskirche  am  Broch 
of  Birsa  (Orkney).  4.  Die  Ausschmückung 
des  Skäli  mit  Teppichen  ist  auch  in  den 
christl.  Kirchen  gewöhnhch.  5.  Die  ,, Re- 
ginnaglar", an  denen  die  Teppiche  befestigt 


GÖTTERTEMPEL 


319 


waren,  kann  man  noch  in  einer  norw.  vier- 
säuligen  Stabkirche  (zu  Lomen,  Valdres) 
wahrnehmen.  6.  Die  „gluggar"  (Licht- 
öffnungen)  scheinen  in  Hof-  und  Stabkirche 
ähnhch  gewesen  zu  sein.  7.  Die  Holz- 
säulen, die  im  Innern  des  ,,hof"  das  Dach 
tragen,  kommen  auch  in  den  Stabkirchen 
vor.  8.  Die  Zweiteilung  des  hof  in  skäU 
und  afhüs  entspricht  der  der  Kirchen  in 
Schiff  und  Chor.  9.  Wie  der  Disarsaal  im 
Hof  zu  Baldershage  der  höchste  Teil  des 
hof  war,  so  ist  das  Schiff  in  den  kleinen 
englischen  und  irischen  sowie  in  den  skandi- 
navischen Kirchen  höher  als  der  Chor. 
10.  Der  Gebrauch  des  Weihwasserwedels 
wird  mit  dem  des  Lauttein  verglichen,  ii. 
Der  Platz  des  Stall  , .mitten  auf  der  Diele 
des  „afhüs"  entspricht  vollständig  dem 
Platze  des  Altars  in  den  christlichen  Kir- 
chen. 12.  Die  Anordnung,  das  Bild  des 
Hauptgottes  über  (hinter)  den  Altar  zu 
stellen,  entspricht  der  christl.  Sitte,  das 
Bild  des  Titelheihgen  der  Kirche  an  den 
Altar  zu  stellen;  die  Bilder  der  übrigen 
Götter  im  Kreise  um  den  Stall  entsprechen 
den  Heihgenbildern  der  Seitenaltäre  in  der 
Kirche.  13.  Das  Gefäß  mit  dem  Opferblut 
(hlautbolli)  auf  dem  Stall  entspricht  dem 
Kelch  mit  dem  Blut  des  geopferten 
Christus  am  Altar.  14.  Die  Haube  über 
dem  Afhüs  entspricht  dem  runden  Turm- 
helm über  der  Apsis  in  den  Stabkirchen, 
so  wie  15.  der  halbrunde  Abschluß  des 
Afhüs  und  des  Altarraumes  der  Kirche 
einander  entsprechen.  16.  Wie  die  Kir- 
chen zerfallen  auch  die  Höfe  in  Fylkis-, 
Herads-  und  Privat -Heiligtümer.  Aus 
diesen  Tatsachen  läßt  sich  ein  doppelter 
Analogieschluß  ziehen:  i.  daß  das  norw. 
hölzerne  Hof  auch,  wie  die  Stabkirchen, 
ein  Fach  werkbau  (Stabbau)  war,  was 
schon  aus  der  runden  Form  der  Haube 
zu  Kjalarnes  hervorzugehen  scheint,  d.'h. 
die  Wände  waren  aus  stehenden  Bohlen, 
in  einen  Rahmen  von  Balken  eingeschlos- 
sen, auf  vier  Eckpfeilern  ruhend,  aufge- 
führt, ganz  so  wie  die  angelsächsischen  und 
irischen  stock-churches.  2.  Da  die  Stab- 
kirchen  Norwegens  jünger  als  die  ,,Hof" 
sind,  so  können  diese  nicht  von  jenen  ihre 
Form  entlehnt  haben,  während  die  irischen 
und  angelsächs.  stock-churches  älter  als 
die  ,,Hof"  sind  und  somit  wohl  die  Vor- 


bilder der  nordischen  ,,Hof"  gewesen  sein 
müssen.  Mit  andern  Worten:  die  fahren- 
den Nordländer  haben  die  christlichen  Kir- 
chen des  Westens  gesehen  und  haben  sie 
in  ihren  ,,Hof"  nachgebildet.  Eine  An- 
deutung davon,  daß  das  ,,hof"  nicht  auto- 
chthon,  sondern  aus  einem  fremden  Kultus 
übertragen  war,  erhalten  wir  durch  den 
Umstand,  daß  die  Götterbilder  jedesmal 
aus  dem  Afhüs  herausgetragen  werden 
mußten,  um  mit  Fett  bestrichen  und  ge- 
trocknet zu  werden.  Dieser  unbequeme 
Ritus  zeugt  von  einem  älteren,  wo  die  Bilder 
da,  wo  sie  standen,  gestrichen  und  getrock- 
net werden  konnten,  von  einem  ursprüng- 
lichen Freiluft -Kultus,  wie  der  des  hörg  es 
war,  der  wohl  erst  durch  fremde  Einflüsse 
unter  Dach  gebracht  wurde,  wo  dieser 
Koch-  und  Eßkultus,  wie  das  Hin-  und 
Hertragen  der  Götterbilder  im  Tempel, 
etwas  befremdend  wirkt. 

§  8.  Die  Ornamentik  des  hof  ist  uns  nicht 
direkt  bekannt,  muß  aber  nach  dem,  was 
aus  gleichzeitigen  nordgermanischen  Stein- 
monumenten zu  schließen  ist,  der  irischen 
Ornamentik  nahe  verwandt  gewesen  sein. 
Auch  die  ältesten  norwegischen  Stab- 
kirchen  zeigen  die  Ornamentik  des  irischen 
Westens,  aus  dem  der  Norden  seinen  neuen 
Glauben  erhalten  hatte.  Denselben  Ur- 
sprung muß  denn  wohl  auch  die  Ornamen- 
tik des  Hofes  gehabt  haben.  Außer  einigen 
Fragmenten  zeigt  eine  ganze  Wand  der 
Kirche  zu  Urnes  die  irischen  Riemen, 
Drahtschlingen  und  Tiere.  —  Diese  Kir- 
chenwand darf  indessen  nicht  als  Rest 
eines  in  eine  Kirche  verwandelten  Hofes 
angesehen  werden,  da  sie  deutliche  Merk- 
male des  Christentums  im  11.  Jahrh. 
trägt.  W^enn  man  auch  kein  Beispiel 
einer  solchen  Verwendung  der  hof  als 
Kirchen  nachweisen  kann,  so  enthält 
die  Ansicht,  daß  nicht  alle  Hof  beim 
Eintritt  des  Christentums  abgebrochen 
oder  verbrannt  wurden,  sondern  bisweilen 
zu  Kirchen  (wie  im  Süden)  verwandt  wurden, 
an  sich  keine  Unwahrscheinlichkeit.  Jeden- 
falls wurden  viele  Kirchen  auf  Hofgrund 
angelegt,  wovon  noch  heute  viele  frühere 
Namen,  wie  Hovland,  Hofvin,  Njardarhov, 
Freihov  u.  a.  zeugen. 

T  h  ü  m  m  e  1  Der  germ.  Tempel;  PBBeitr.  35. 
K  e  y  s  e  r    Nordmcendenes     Religioiisjorfatning. 


320 


GOTTESGNADENTUM— GOTTESURTEIL 


P.  A.  M  u  n  c  h  Nordmoe ndenes  Gudeloere  i 
Hedenold.  Nicolaysen  Hov  og  Stavkirker 
in  Historisk  Tidskrift,  in  Gegensatz  dazu  D  i  e  - 
t  r  i  c  h  s  o  n  Hov  og  Stavkirker  in  Vidar  1 888 
und  Vore  fädres  verk  1906.  D.  Bruun  og  F. 
J  ö  n  s  s  o  n  Om  Hove  og  Hovuigravninger  paa 
Island  in  Aarb.  f.  nord.  Oldk.  1909.  Axel 
Olrik  Irminsul  og  Gudestötler  in  M aal  og  Minne 
1 910.  A.  K  o  c  k  Arkiv  28, 1 99  ff.  — Vgl,  zu  §  7  auch 
Art.  'Englische  Baukunst'.  L,  Dietrichson. 

Gottesgnadentuin.  §i.  Deutsch- 
land. Schon  die  altgermanischen  Könige 
leiteten  ihr  Geschlecht  von  den  Göttern  ab. 
Als  die  christlichen  Vorstellungen  vor- 
drangen, verbreitete  sich  die  Auffassung, 
daß  der  Monarch  seine  Gewalt  von  Gott 
habe,  von  dem  alle  guten  Ordnungen 
stammen.  Schon  in  einem  Schreiben  des 
Ostgotenkönigs  Athalarich  wird  beim  Ge- 
denken des  Thronwechsels  auf  die  göttliche 
Fürsorge  hingewiesen.  Seit  Ende  des  7. 
Jahrh.  gebrauchten  angelsächsische  Könige 
die  Devotionsformel  in  wechselnder  Fas- 
sung (K  e  m  b  1  e  Cod.  dipl.  Intr.  p. 
XXVII  f.;  Brunner  DRG.  2,15),  im 
8.  Jahrh.  auch  Bischöfe  und  Äbte,  zuerst 
die  Englands,  dann  nach  angelsächsischem 
Vorbild  auch  die  des  Frankenreichs.  Seit 
Anfang  des  9.  Jahrh.  weisen  auch  öfter 
hohe  weltliche  Beamte,  besonders  Grafen 
darauf  hin,  daß  sie  ihre  Würde  der  Gnade 
Gottes  verdanken,  womit  indessen  keines- 
wegs eine  Unabhängigkeit  vom  König  aus- 
gedrückt werden  sollte.  Als  erster  Monarch 
des  Festlandes  hat  Karl  d.  Gr.  von  seinem 
Regierungsantritt  an  in  seinem  Titel  die 
Devotionsformel  dei  gratia  gebraucht.  Sein 
Bruder  Karlmann  hat  das  nachgeahmt, 
und  so  blieb  es  seitdem  (Erben  Ur- 
kundenlehre S.  314).  Der  Wortlaut  wech- 
selte bei  den  verschiedenen  Monarchen, 
statt  des  dei  gratia  begegnet  die  Wendung 
divina  repropitiante  dementia  und  dergl., 
aber  die  Devotionsformel  selbst  ist  seit 
Karl  d.  Gr.  im  Abendlande  unerläßlich. 

G.   Seeliger. 

§  2.  England.  Der  angelsächsische 
König  führt  bei  seinem  Titel  schon  früh- 
zeitig (s.  Königtum)  den  Zusatz  ,,von 
Gottes  Gnaden".  Die-  Gesetze  Äthelreds 
am  Beginn  des  11.  Jahrh.  lassen  ihn  auch 
als  den  irdischen  Vertreter  Christi  erschei- 
nen (Cristes  gespelia  on  Cristmre  ßeode) ; 
von  ihm  wird  gesagt,   daß  er  „Cristendom 


and  cynedom  healded'  and  wealded^\  Aber 
nie  ist  man  in  der  angelsächsischen  Zeit 
über  die  Formel  hinausgekommen;  weder 
theoretisch  noch  praktisch  sind  die  Kon- 
sequenzen daraus  gezogen  worden. 

Lieber  mann  Gesetze  II  479.      S  t  u  b  b  s 
Constit.   History  I5  195  ff. 

§  3.  Norden.  Die  norwegischen  Kö- 
nige führen  urkundlich  den  Titel  eines 
Königs  ,,von  Gottes  Gnaden".  Doch  ist 
dies  in  der  hier  in  Frage  stehenden  Zeit 
reine  Äußerlichkeit  geblieben.  Ganz  das 
gleiche  ist  vom  schwedischen  (z.  B. 
Byrghir  mceß  guz  napuni  kunmigr  Swece  ok 
GiÖtce)  und  vom  dänischen  König  zu  sagen 
(s.    Königtum    §   3).  v.   Schwerin. 

Gottesurteil.  A.  Südgermanen. 
§1.  Begriff,  Herkunft,  Ver- 
breitung. Die  Gottesurteile  oder  Or- 
dale  (bei  Franken  und  Friesen  wie  jedes 
andere  Urteil  ordel  genannt,  eine  Bezeich- 
nung, die  die  Angelsachsen  entlehnten,  aber 
auf  das  Gottesurteil,  ordäl,  ordalium  be- 
schränkten, woraus  sich  die  technische  Ver- 
wendung des  Ausdrucks  in  der  neueren 
Literatur  erklärt;  in  den  lat.  Quellen 
iudicium  dei)  sind  prozessualische  Hand- 
lungen, die  vorgenommen  werden,  damit 
ihr  Ausgang  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit 
einer  Behauptung  offenbare,  wobei  von 
Haus  aus  diese  Offenbarung  keineswegs  als 
göttliche  Einwirkung  aufgefaßt  zu  werden 
brauchte.  Die  wichtigsten  und  altertüm- 
lichsten Ordale  bestanden  darin,  daß  man 
das  Los  oder  daß  man  die  Naturmächte 
des  Wassers  und  Feuers  befragte,  oder  daß 
man  einen  Zweikampf  veranstaltete.  Nahm 
die  Handlung  nur  der  Beweisführer  vor,  so 
bezeichnet  man  das  Ordal  als  einseitig, 
während  als  zweiseitige  diejenigen  aufzu- 
fassen sind,  bei  denen  die  beiden  Parteien 
die  Handlung  vollziehen.  Über  Alter  und 
Herkunft  der  Gottesurteile  besteht  Streit. 
Während  die  als  herrschend  zu  bezeich- 
nende Meinung  (vertreten  u.  a.  von  Brun- 
ner und  Kaegi)  in  ihnen  eine  gemeinger- 
manische, selbst  indogermanische  Ein- 
richtung erbUckt,  wird  von  anderer  Seite 
(insbesondere  Wilda,  v.  Amira,  auch  Schrö- 
der) behauptet,  sie  seien  aus  dem  Orient 
entlehnt  und  erst  durch  Vermittlung  des 
Christentums  in  das  germanische  Recht 
aufgenommen  worden.     Allein  die  spätere 


GOTTESURTEIL 


321 


weite  Verbreitung  einiger  Ordale,  nämlich 
des  Kesselfangs  und  des  Losordals,  spricht 
gegen  diese  Annahme  und  für  den  gemein- 
germanischen Charakter.  Und  wenn  sich 
in  den  Quellen  zahlreiche  Verschieden- 
heiten finden,  so  erklären  diese  sich  auch 
ohne  die  Hypothese  des  christlichen  Ur- 
sprungs, für  die  auch  aus  der  mangelnden 
Wahrhaftigkeit  und  Allwissenheit  der  ger- 
manischen Götter  keine  entscheidenden 
Beweise  entnommen  werden  können.  Die 
Kirche  und  ebenso  später  die  Staatsgewalt 
nahmen  gegen  einzelne  oder  gegen  alle  Or- 
dalien  eine  ablehnende  Haltung  ein.  Daher 
erklärt  es  sich,  wenn  manche  Rechtsquellen 
sie  gar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange 
kennen  oder  nur  diejenigen  erwähnen,  die 
aus  bestimmten  Gründen  von  der  Kirche 
begünstigt  wurden.  Ferner  kommt  in  Be- 
tracht, daß  die  einseitigen  Ordalien  haupt- 
sächlich bei  Personen,  die  eidesunfähig  und 
kampfunfähig  waren,  Verwendung  fanden, 
also  bei  Knechten;  nun  aber  waren  nach 
älterem  Recht  die  Knechte  prozeßunfähig, 
wurden  durch  ihren  Herrn  vertreten;  wo 
dieser  Standpunkt  festgehalten  wurde, 
waren  jene  Gottesurteile  entbehrlich,  übri- 
gens auch  da,  wo  die  Folter  (s.  d.)  in  Aawen- 
dung  stand.  Die  offizielle  Ablehnung  durch 
Kirche  und  Staat  hat  es  aber  nicht  ver- 
hindern können,  daß  die  Gottesurteile  noch 
lange  außeramtlich  im  Volke  weiterlebten 
und  zB.  als  gewillkürte  oder  schiedsrichter- 
lich auferlegte  Beweisformen  in  Gebrauch 
blieben. 

§2.  Die  einzelnen  Gottesur- 
teile   (Zweikampf  s.  unter  diesem). 

a)  Der  Kesselfang  [iudicium  aquae 
ferventis,  aenei,  caldariae,  fries.  ketelfong), 
ein  Feuerordal:  der  Beweisführer  mußte 
in  einen  mit  siedendem  Wasser  gefüllten 
Kessel  hineingreifen,  um  einen  Ring  oder 
Stein  herauszulangen;  falls  innerhalb  be- 
stimmter Frist  keine  Wunden  erschienen, 
war  der  Beweis  gelungen.  Der  christiani- 
sierte Kesselfang  ist  ,,da3  spezifische  Ordal 
derLexSalica":  der  Beklagte  muß  ihn  vor- 
nehmen, wenn  gegen  ihn  eine  ordalbedürf- 
tige  Klage  erhoben  wird  oder  er  die  nötigen 
Eidhelfer  nicht  stellen  kann;  der  Kläger, 
wenn  er  Zeugenschelte  erhebt.  An  die 
Stelle  des  Ordals  können  in  jenem  ersten 
Anwendungsfalle  die  Parteien   durch    Be- 


weisvertrag Eidhelferbeweis  setzen.  Im 
ribuarischen  und  jüngeren  fränkischen 
Recht  ist  der  Kesselfang  hauptsächlich 
Reinigungsmittel  der  Knechte.  Im  7.  Jh. 
ist  er  bei  den  Angelsachsen  (in  den 'Gesetzen 
Ines),  um  700  bei  den  Westgoten  (in  einem 
Gesetz  Egikas),  im  8.  Jh.  bei  Langobarden 
und  Friesen,  im  9.  bei  den  Sachsen  bezeugt; 
auch  bei  diesen  Stämmen  wird  er  meist  als 
Sklavenprobe  verwendet  (anders  bei  den 
Westgoten).  Eine  Variation  ist  das  Ordal 
des  schwebenden  Kessels. 

b)  Die  Eisenprobe  [iudicium 
ferri  igniti,  caudentis,  ferventis;  ags.  Isen- 
ordäl).  Der  Beweisführer  muß  entweder  ein 
glühendes  Eisen  in  die  bloße  Hand  nehmen 
und  eine  bestimmte  Entfernung  weit  tragen 
(Ordal  des  Handeisens;  später  namentlich 
bei  Angelsachsen  und  Friesen  gebräuchlich) 
oder  nackten  Fußes  über  neun  auf  den 
Boden  gelegte  Pflugscharen  schreiten 
(Pflugscharengang).  In  England  kommt 
sie  seit  Aethelstan  in  den  Gesetzen  vor;  seit 
Wilhelm  I.  ist  sie  das  regelmäßige  Ordal  des 
Freien. 

c)Die  Wasserprobe  {iudicium 
aquae  frigidae) :  der  Beweisführer  wird  mit 
gebundenen  Händen  auf  den  Wasserspiegel 
gelegt;  sinkt  er  nicht  unter,  so  gilt  er  für 
schuldig,  da  die  reine  Flut  ihn  aufzunehmen 
sich  weigerte;  sinkt  er  unter,  so  ist  der  Be- 
weis gelungen.  Später  wurde  dieses  Ordal 
nach  erfolgter  kirchlicher  Autorisation 
namentlich  als  Hexenprobe  verwendet. 

d)  Das  Losordal.  Das  Los 
wurde  nicht  nur  als  Orakel,  sondern  auch 
als  prozessuales  Beweismittel  benutzt  und 
ist  als  solches  im  salischen  und  ribuarischen, 
im  friesischen  sowie  im  angelsächsischen 
Recht  bezeugt;  die  Kirche  bekämpfte  es 
als  einen  Überrest  des  Heidentums. 

e)  Das  Ordal  des  Probebis- 
sens {iudicium  panis  et  casei,  fries. 
corbita  =  Kurbissen,  ags.  corsn^d  =  Kur- 
schnitt, iudicium  offae),  das  die  Schuld  des 

I  Beweisführers  dann  erkennbar  macht, 
wenn  er  einen  ihm  in  den  Mund  gesteckten 
trockenen  Bissen  nicht  hinunterschlucken 
kann.  Bei  den  Franken,  Angelsachsen  und 
wohl  auch  Friesen  in  Gebrauch. 

f)  Die  Kreuzprobe  {iudicium 
crucis),  ein  zweiseitiges,  von  der  Kirche  er- 
fundenes   und    vom     Staat    begünstigtes 


322 


GOTTESURTEIL— rOTeorPAIKOI 


Gottesurteil,  das  den  Zweikampf  verdrän- 
gen sollte,  aber  sich  nicht  einzubürgern 
vermochte.  Es  bestand  darin,  daß  die 
beiden  Prozeßgegner  mit  ausgestreckten 
Armen  an  einem  Kreuz  standen  und  er- 
probten, wer  zuerst  die  Arme  sinken  ließ; 
dies  war  dann  der  BeweisfäUige. 

g)  Das  Bahrgericht  ist  aller 
Wahrscheinlichkeit  nach  als  Gottesgericht 
erst  in  jüngerer  Zeit  (etwa  seit  dem  12.  Jh.) 
verwendet  worden,  dann  allerdings  in 
weiter  Verbreitung,  während  es  ursprüng- 
lich wohl  nur  als  Inquisitionsmittel  diente. 
Es  beruhte  auf  dem  Glauben,  daß  in  der 
Nähe  des  Mörders  der  Leichnam  des  Er- 
mordeten zu  bluten  beginne. 

§3.  Das  Ordalverfahren.  Dem 
Ordal  ging,  wenn  der  Beweisführer  eides- 
fähig war,  ein  Eid  voraus;  dessen  Wahrheit 
war    in    dem    darauffolgenden   Ordalver- 
fahren zu  erhärten.     Bei  zweiseitigen  Or- 
dalen  legten  beide  Teile  den  Eid  ab.    Die 
Ordalhandlung  war  streng  geregelt.      An 
Stelle  der  nicht  näher  bekannten  heidni- 
schen Gebräuche  setzte  die  Kirche  für  die 
von  ihr  zugelassenen  Ordalien  eine  reichhch 
mit  Gebeten  und  Zeremonien  ausgestattete 
Liturgie,  in  der  der  Geistliche  zunächst  den 
Beweisführer  beschwor,  die  Schuld  zu  ge- 
stehen, wenn  er  schuldig  sei  {adiuratio  homi- 
nis), dann  in  Anklang  an  heidnische  Sitten 
die  bösen  Geister  aus  den  Elementen  durch 
Exorzismus  vertrieb  und  endUch  die  Ele- 
mente segnete,   damit  Gott  die  Wahrheit 
an  den  Tag  bringe  {benedictio  et  coniuratio). 
Auch  bei  dem  einseitigen  Ordal  mußte  der 
Gegner  anwesend  sein;  nach  älterem  Recht 
hatte  er  vielfach  die  Vorbereitungshandlun- 
gen zu  treffen  (zB.  den  Kessel  zu  heizen). 
Brunn  er  DRGl'^,  201  ff.;  2,  399!?.  437  ff. 
Schröder    ZJi^GS  88ff.  376f.      v.    Amira 
Rechf^  168  ff.    Aus  der  dort  angeführten' Literatur 
insbesondere  Patetta    Le   ordalie,    studio   dt 
storia  del  diritto  e  scienza  dcl  diritio  cotuparato, 
Torino   1890.    Kaegi    Alter   u.  Herkunft  des 
germanischen  Gottesurteils,  l^Qi-pzig  1887.  Ferner 
S.   Rietschel     Gottesurteil    u.    Ordal,    Real- 
encyklopädie      für      protestantische     Theologie 
2.  Aufl.  7.   1902,  33  ff.    T  h  a  y  e  r  Older  Modes 
of  Trial,  Essays  in  Anglo- American  Legal  History 
2,    Boston   1908,    392  ff:  R.  Hübner. 

B.  §4.  Nordgermanen.  Das  Gottes- 
urteil tritt  im  Norden  nur  in  wenigen  For- 
men auf.     Es  wird  als  guS'sdömr  oder  als 


Reinigung  {skTrsla,  guäs  skirslir),  auch  wohl 
als  großes  Zeugnis  [vitnit  mikla)  bezeichnet. 
Die  weiteste  Verbreitung  hatte  die  Eisen- 
probe  sowohl  in  der  Form  des  Eisen - 
tragens  {järnhurdr)  als  in  der  Form  des 
Gehens  über  glühende  Pflugscharen  (skrä). 
Außerdem  findet  sich  (für  Frauen)  der 
Kesselfang  [keiiltak).  Beide  scheinen 
von  auswärts  importiert  zu  sein.  In  die 
Heidenzeit  reicht  dagegen  der  Gang 
unter  die  Rasenstreifen  {ganga 
undir  jarcf armen),  der  darin  bestand,  daß 
Rasenstreifen  derart  ausgestochen  wurden, 
daß  sie,  mit  den  Enden  im  Boden  haftend, 
als  eine  Art  Tor  errichtet  wurden.  Darunter 
mußte  der  die  Probe  Ableistende  hindurch- 
gehen. Fiel  das  Rasentor  zusammen,  so 
war  er  überführt,  blieb  das  Tor  aufrecht, 
so  hatte  er  sich  gereinigt.  Diese  skTrsla 
erwähnt  eine  isländische  Saga  (die  Lax- 
daelasaga),  während  andere  Quellen  das 
Gehen  unter  die  Rasenstreifen  als  eine 
feierliche  Form  des  Blutsbrüderschafts - 
Vertrages  (s.  Blutsbrüderschaft,  Eidbruder) 
oder  eines  Vergleiches  ansehen.  Das 
Bahrgericht  und  die  Wasser- 
probe  begegnen  im  Norden  erst  in 
später  Zeit.  Das  Los  {blötspänn)  scheint 
nur  als  Orakel,  als  solches  aber  von 
frühester  Zeit  an  verwendet  worden  zu 
sein.   Über  den  Zweikampf  s.  dort. 

§  5.  Das  Gottesurteil  hatte  im  Norden 
lediglich  die  Bedeutung  eines  außerordent- 
lichen Beweismittels  und  zwar  überwiegend 
als  Bekräftigung  des  Reinigungseides  (wenn 
Eideshelfer  versagten),  seltener  als  posi- 
tives Beweismittel  (für  Paternitätsklagen), 
Es  wurde  in  Norwegen  1247,  ii^  Schweden 
durch  Birgir  Jarl  (doch  mußte  im  14.  Jh. 
in  Helsingland  das  Verbot  erneuert  werden), 
in  Dänemark  durch  Waldemar  IL  abge- 
schafft. 

Maurer  Vorl.  I  2  S.  237  ff.  Germania  19, 
139  ff.  Brandt  Forel  II  §  75.  Keys  er 
Sanil.  Afh.  375  ff.  F  i  n  s  e  n  Wörterb.  zur 
Grdgäs  s.  v.  'skirsla'.  Nordström  II  632  ff. 
Matzen  Forel.  II  59  ff.  Patetta  Le  ordalie 
1890  p.  312  ff.    V.  Amira   Recht  218,  219. 

K.  Lehmann. 

roxöoYpaixoi,  dem  Namen  nach  ein 
gotisch -griechisches  Mischvolk,  werden  für 
das  8.  Jh.  an  der  kleinasiatischen  Küste 
der  Propontis  bezeugt. 


GRABBEIGABEN 


323 


L  o  e  w  e     D.    Reste   d.    Germ,    am    Schwarzen 
Meere  i  ff.  R.  Much. 

Grabbeigaben.  Eine  Totenaussteuer 
weisen  schon  die  ältesten  überhaupt  be- 
kannten Gräber  auf.  So  das  von  Le  Mous- 
tier  (älteres  Paläolithikum)  einen  schön 
gearbeiteten  Faustkeil  und  einen  Rund- 
schaber aus  Feuerstein,  das  von  Combe 
Capelle  (unteres  Aurignacien)  viele  Stein- 
werkzeuge und  eine  Halskette  von  Mu- 
scheln. Waffen,  Werkzeuge  und  Schmuck 
bilden  neben  der  ,, Wegzehrung"  auch 
fernerhin  durch  die  ganze  Vorzeit  die 
hauptsächhchen  G.  Lange  bestand  wohl 
die  Anschauung,  daß  dem  Toten  von 
Rechts  wegen  gebühre,  was  er  im  Leben  be- 
sessen habe.  Noch  in  der  älteren  Bronze- 
zeit nahm  man  es  im  Norden  damit  ernst. 
Die  damaligen  Gräber  waren  mit  einer  voll- 
ständigen Bekleidung  und  Ausrüstung  ver- 
sehen, die  nach  Stand  und  Geschlecht  des 
Verstorbenen  verschieden  war  (s.  Abb.  10). 
Seit  der  Einführung  der  Feuerbestattung 
verblaßtjene  Vorstellung.  AlsG.  dienen  nun 
einzelne  Kleingeräte  und  symbolische  Nach- 
bildungen wirklicher  Waffen;  oft  fehlt  jede 
Beigabe.  Im  Eisenalter  wird  es  üblich, 
das  gesamte  Grabgut  mit  auf  den  Scheiter- 
haufen zu  legen,  eine  Konsequenz  des  Ver- 
brennungsgedankens, die  auch  im  Ver- 
biegen und  Unbrauchbarmachen  der  Waffen 
zutage  tritt.  Einen  neuen  Zug  bringt  die 
römische  Zeit,  indem  ein  Teil  der  Germanen 
die  bei  ihren  südlichen  Nachbarn  schon 
viel  früher  nachweisbare  Sitte  annimmt, 
die  Gräber  mit  vielerlei  Gefäßen  von  ein- 
heimischer oder  fremder  Arbeit  auszu- 
statten. Zuweilen  sind  förmliche  Speise - 
und  Trinkservices  zusammengestellt.  Reste 
von  Eßwaren,  kostbarer  Schmuck  und 
Toilettengeräte,  Würfel  und  Brettspiele 
sowie  die  Abwesenheit  von  Waffen  und 
Werkzeugen  verstärken  den  Eindruck  eines 
im  wesentHchen  auf  materielle  Genüsse  ge- 
richteten Lebensideals.  Allerdings  fehlt  es 
in  dieser  Zeit  auch  nicht  an  Gräberfeldern 
kriegerischen  Charakters.  Worauf  die  Ver- 
schiedenheit beruht,  ist  noch  durchaus  un- 
sicher, doch  mögen  Stammesunterschiede 
mitgesprochen  haben.  Im  jüngeren  Eisen - 
alter  wurde  der  freie  Mann  fast  überall  mit 
seinen  Waffen  begraben.  Dem  Edlen  folgte 
sein  aufgezäumtes  Leibroß,   auch  Hunde, 


Jagdfalken  und  andere  Tiere.  Öfter 
kommt  es  vor,  daß  dem  Toten  in  Nach- 
ahmung der  griechischen  Sitte  eine  Münze 
als  Fährgeld  in  den  Mund  gelegt  ist.  Vgl. 
Totenbestattung,  Totenopfer,  Frauengrä- 
ber, Römergräber,  Reihengräber. 


Abb.    10.      Frauengrab    in    einem    Grabhügel    auf 

der  Ölby-Feldmark  bei  Kjöge.     Aus  S.  Müller, 

Nord.  Altertumsk.  I,  Abb.   137. 

Klaatsch  u.  Hauser  Archiv  f.  An- 
throp.  N.  F.  7,  288.  Dieselben  Prähist. 
Z.  I  276.  0.  Olshausen  Verhandl.  d. 
Berl.  Anthr.  Ges.  1892,  166.  S.  Müller 
Nord.  Altertumsk.  I  342,  413,  417.  II  66  u.  ö. 
0.  Montelius  KuÜurgesch.  Schwedens  202, 
242,  328.    B  e  1 1  z   Vorgesck.  Altert.  Mecklenh. 


324 


GRABEN— GRABMAL 


337  (1910).  G.  Schwantes  Prähist.  Z. 
I  158.  M.  V.  Chlingensperg-Berg 
Gräberfeld  v.  Reichenhall  69  (1890). 

H.  Seger. 

Graben.  Schon  bei  altgermanischen  Bur- 
gen sehr  häufig  ein  Spitzgraben,  öfter  mit 
einer  Mulde  von  etwa  i  m  Breite  in  der 
Mitte  (Römerschanze,  kl.  Innenring).  Bei 
sächsischen  Burgen  ebenso  (Skidroburg). 
Bei  Königshöfen  oft  mit  scharfen  Spitzen 
in  den  Felsen  geschnitten  und  sehr  tief 
im  Verhältnis  zur  Breite  (Wittekindsburg 
b.  Rulle  6  :  2V2  m);  nur  einmal  (Rüssel  bei 
Bersenbrück)  ein  breiter  Sohlgraben.  ImMA. 
wird  der  Graben  immer  stärker:  da  die  Um- 
hegung der  Burg  nur  aus  einfachen  Mauern 
besteht,  wird  die  Grabenwand  vor  der 
Mauer  möglichst  hoch  und  steil  gemacht. 
Das  Material  aus  dem  Graben  wird  dann 
zunächst  noch  als  Wall  nach  außen  ge- 
worfen, um  1200  aber  hinausgekarrt  und 
zu  großen  Schutthalden,  die  wie  Bastionen 
wirken  und  vielfach  als  solche  anzusehen 
sind,  aufgehäuft  (s.  Herrenburgen). 

Schuchhardt. 

Gräberfelder.  Die  friedhof artige  Häufung 
flacher  Gräber  auf  engem  Räume  treffen  wir 
in  Europa  vielfach  schon  während  der  neo- 
lithischen  Periode,  und  sie  erhält  sich  in 
weiten  Gebieten'Ostdeutschlands  und  Öster- 
reich-Ungarns ohne  Unterbrechung  durch 
alle  Zeiten.  Dem  germanischen  Norden  ist 
sie  ursprünglich  fremd.  Erst  gegen  Ende 
des  Bronzealters  dringt  der  Brauch  mit 
andern  südlichen  Kulturelementen  in  lang- 
samer Wanderung  zunächst  nach  Nord- 
deutschland und  Bornholm,  dann  weiter 
nach  Dänemark  und  Skandinavien,  um  in 
der  folgenden  Periode  überall  zur  Herr- 
schaft zu  gelangen.  Doch  blieb  daneben  die 
Beisetzung  im  Abhänge  alter  Grabhügel 
oder  die  Anlage  neuer  Hügel  immer  in 
Übung.  Die  vorrömischen  G.  weisen  im 
Norden  durchweg  Brandbestattung  auf, 
entweder  in  Urnen  oder  in  Brandgruben 
(s.  d.).  Später  finden  sich  auch  G.  mit  un- 
verbrannten Leichen.  In  Deutschland  und 
Westeuropa  ist  seit  der  Völkerwanderung 
die  Beerdigung  in  R-eihen  nach  der  Art 
unserer  Kirchhöfe  allgemein  (s.  Reihen- 
gräber). Die  G.  sind  für  die  Chronologie 
besonders  wichtig,  weil  sie  sich  oft  über 
einen   längeren    Zeitraum   erstrecken    und 


hierbei  die  allmähliche  Entwicklung  der 
Gerätformen  deutlich  zu  verfolgen  ist. 
Vgl.  Bestattungsort,  Urnenfriedhöfe,  To- 
tenbestattung. 

S.  Müller  Nord.  AUertumsk.  I  412.  II  32  ff. 
u.  ö.  0.  M  0  n  t  e  1  i  u  s  Die  typologische  Me- 
thode 5  f.  (1903).  K.  S  t  j  e  r  n  a  Antikv.  Tid- 
skrift  18,  32  ff.  H.   Seger. 

Grabmal.  §  i.  Seit  den  ältesten  Zeiten 
des  Germanentums  hochwichtige  Form  der 
Kunstübung.  Wenn  auch  die  Errichtung 
gewaltiger  Grabhügel  oder  riesiger  Stein - 
denkmäler  seit  der  megalithischen  Periode 
über  ganz  Europa  verbreitet  erscheint, 
also  nicht  als  spezifisch  germanisch  zu  be- 
zeichnen ist,  so  hat  sich  davon  manches  bis 
in  spätere  Perioden  erhalten.  So  die  Hügel 
der  Hünengräber  im  Norden  bis  zu  christ- 
licher Zeit,  im  Innern  das  Grab  enthaltend, 
mit  Steinen,  später  mit  Holz  ausgekleidet, 
wie  ein  Wohnraum  (Jellinge).  Als  ein 
Nachklang  der  Steingräber  des  Nordens 
erscheint  das  Theoderich -Grabmal  zu  Ra- 
venna,  zehneckig,  zweigeschossig,  dessen 
obere  innen  runde  Grabkammer  mit  einem 
riesigen  ausgehöhlten  Stein  überdeckt  ist. 

§  2.  Die  Sitte  der  monumentalen  Grab- 
mäler  scheint  aber  in  christlicher  Zeit  fast 
erloschen  zu  sein,  da  auch  die  Großen  in 
steinernen  Särgen  meist  im  Fußboden  der 
Kirchen  bestattet  wurden,  so  daß  förm- 
liche Grabkirchen  (S.  Arnulf  zu  Metz  mit 
karolingischen  Gräbern  —  darunter  das 
Ludwigs  des  Frommen  — ,  Krypten  zu 
Jouarre)  entstanden.  In  den  Kirchen 
waren  eigentliche  Grabmäler  daher  selten; 
doch  fand  Karl  d.  Gr.  zu  Aachen  noch  in 
einem  solchen  seine  Ruhestatt;  im  18. 
Jahrh.  leider  abgerissen.  Sein  Sarg  — 
antiker  Amazonensarkophag  —  beweist 
aber,  daß  die  Bestattung  in  sichtbarer 
künstlerischer  Form  erfolgte.  Ähnlich  bei 
Ludwig  d.  Frommen,  dessen  reich  ge- 
schmückter Sarkophag  (Museum  zu  Metz) 
ebenfalls  noch  vorhanden  ist. 

§  3.  Das  Grabmal  Karls  d.  Gr.  scheint 
ein  Bogen -Wandgrab  (ArcosoHum)  mit  dem 
Prunkmarmorsarg  darin  gewesen  zu  sein; 
im  Bogen  darüber  vermutlich  eine  Bild- 
säule des  Kaisers.  Dies  die  einfachste  Er- 
klärung der  vielerlei  Sagen  und  Über- 
lieferungen. 

Herzog   Arnulfs    Grabmal   im    Dom    zu 


GRAF 


325 


Regensburg  (f  937)  ist  ein  steinerner, 
flacher  Scheinsarg,  auf  drei  Füßen  an  der 
Wand  stehend;  mit  eigentümhchem  pal- 
mettenartigem  Ornament  geziert. 

§  4.    Kaiser  Heinrich  I.  und  seine  Ge- 
mahhn  Mathilde  sind  im  Dom  zu  Quedhn- 
burg  in  tiefen  ,Gräbern  beigesetzt,  daneben 
ist   aber   eine    halbrunde    Krypta   in    den 
Boden   getieft,    die    ringsum   mit   eckigen 
Nischen  eingefaßt  und  mit  reicher  Stuk- 
katur geschmückt  ist;  Öffnungen  nach  den 
Gräbern  sind  gelassen;   eine  Treppe  führt 
in   den   Raum,   in  den  die   Kaiserin   nach 
Heinrichs  Tode  zum  Beten  oft  hinabstieg. 
A.    Haupt     Die    ursprüngliche    Gestalt    des 
Theoderichgrabmals;  Ztschr.  f.  Gesch.  d.  Archi- 
tektur  I   I,   2.     Derselbe    Alteste  Kunst  d. 
Germanen  1 83  ff.     J.  B  u  c  h  k  r  e  m  e  r   D.  Grab 
Karls  d.  Gr.;  Aachen  1907  (Ztschr.  d.  Aachener 
Gesch.    Vereins    29).      Th.    Kutschmann 
Roman.  Baukunst  u.  Ornamentik  in  Deutschland 
5  f.  A.  Haupt. 

Graf.  A.  Deutschland.  §1.  Das 
Wort  Graf,  fränk.  gräfio,  mnd.  greve,  fries. 
greva,  ahd.  grävo,  grävjo,  mhd.  gräve,  grcei'e, 
setzt  wohl  ein  got.  *grefja  'Befehlender' 
voraus,  das  aus  got.  gagrefts  'Befehl'  er- 
schlossen werden  darf  (so  Kluge,  Amira). 
Über  andere  Erklärungen,  so  über  die  von 
W.  Grimm  ga-räfo  ('Gefährte,  Diener',  ga 
nur  Vorsatzpartikel)  s.  W  a  i  t  z  DVG.  i, 
265  f.  Lateinische  Bezeichnungen  für  Graf 
sind  judex,  judex  fiscalis,  praeses,  prae- 
fectus,  comes. 

§  2.  Der  fränkische  garafio  ist  anfangs 
vom  römisch-gallischen  comes  zu  unter- 
scheiden. Aber  nie  haben  comes  und  garafio 
im  selben  Bezirk  nebeneinander  gewirkt, 
vielmehr  sind  sie  als  Vorsteher  der  Mittel- 
bezirke im  germanischen  und  romanischen 
Reichsgebiet  anzusehen,  der  pagi,  welche 
mehrere  centenae  bezw.  conditae  umfaßten. 
Noch  in  merowingischer  Zeit  schwand  die 
Unterscheidung  der  Amtsnamen,  wie  ja 
auch  die  Verschiedenheit  der  Amtsbefug- 
nisse ausgeglichen  wurde. 

§  3.  Der  Graf  ist  von  Anfang  an  könig- 
licher Beamter,  und  zwar  Wahrnehmer  der 
königlichen  Interessen  nach  allen  Seiten 
hin.  Nur  dem  soll  richterliche  Gewalt 
[iudiciaria  dignitas)  übertragen  werden, 
heißt  es  im  Muster  einer  gräflichen  Be- 
stallungsurkunde    {Marculf     1 8),     dessen 


Treue  und  Tüchtigkeit  erprobt  sei;  die 
Grafschaft  werde  unter  der  Voraussetzung 
der  unverbrüchlichen  Treue  des  Inhabers 
zur  Verwaltung  und  Regierung  überwiesen 
{ad  agendum  regendumque) ;  das  ganze  Volk 
des  Bezirkes,  die  Franken,  Romanen,  Bur- 
gunder und  andere  Stammesgenossen  sollen 
unter  dem  gräflichen  Regiment  stehen, 
nach  ihrem  Recht  und  nach  ihrer  Gewohn- 
heit regiert  werden,  den  Witwen  und 
Waisen  soll  der  Graf  Schützer  sein,  die 
Schandtaten  der  Räuber  und  Verbrecher 
unterdrücken,  damit  das  Volk  unter  seiner 
Regierung  des  Friedens  genieße;  was  aber 
aus  seinem  Amt  dem  Fiskus  zukomme, 
das  soll  er  jährlich  der  königlichen  Kasse 
einsenden. 

§  4.  Der  Graf  erläßt  das  Aufgebot  zum 
Heerdienst  und  führt  die  Gauleute  in  den 
Krieg.  Er  ist  der  Chef  der  staatHchen  Ver- 
waltung im  Gau,  hat  für  Ordnung  und 
Frieden  zu  sorgen  und  handhabt  die  oberste 
Polizei.  Aber  der  Graf  ist  überdies  auch 
Richter,  Leiter  des  Gaugerichts.  Das  ist 
er  erst  allmählich  geworden.  Nach  den  Aus- 
sagen der  Lex  Salica  ist  noch  nicht  der 
Graf,  sondern  der  Thunginus,  der  alte 
Volksvorsteher  der  Hundertschaften,  wel- 
cher später  Centenar  hieß  (s.  Centenar  u. 
Thunginus),  der  Leiter  des  normalen  pro- 
vinzialen  Gerichts.  Der  Graf,  anfangs  als 
Königsbeamter  nur  Vollstreckungsbeamter, 
zog  die  Leitung  des  provinzialen  Gerichts- 
wesens mehr  an  sich,  übernahm  zwar  nicht 
einfach  die  Befugnisse  des  Thunginus,  ward 
aber  dessen  Vorgesetzter  und  fungierte  als 
Leiter  des  Gerichtswesens  über  den  unter- 
gebenen Hundertschaftsvorstehern.  Er 
wurde  in  karolingischer  Zeit  ordentlicher 
Richter  des  Gaus.  Die  Gerichtsreformen 
Karls  d.  Gr.  suchten  seine  Befugnisse  be- 
stimmter abzugrenzen. 

§  5.  Karl  d.  Gr.  bestimmte,  daß  es  zur 
normalen  Rechtsprechung  nicht  mehr  der 
Gerichtsgemeinde,  sondern  nur  eines  Aus- 
schusses, der  Schöffen,  bedürfe,  daß  das 
gesamte  Gerichtsvolk  nicht  häufiger  als 
dreimal  im  Jahre  zur  allgemeinen  Tagung 
berufen  werde,  zugleich  aber  auch,  daß  der 
Graf  die  hohe,  das  Landeigen  und  das 
Leben  der  Beklagten  angehende  Gerichts- 
barkeit nicht  den  unteren  Beamten  über- 
lasse, sondern  selbst  leite.     Diese  reforma- 


326 


GRAF 


torischen  Grundsätze,  die  in  verschiedenen 
Verfügungen  des  großen  Kaisers  auftreten, 
haben  zu  einer  Gegenüberstellung  von 
Hoch-  und  Niedergericht  geführt,  haben  im 
Anschluß  an  ältere  Verhältnisse  eine  Unter- 
scheidung von  echten  (ungebotenen)  und 
gebotenen  Dingen  geschaffen,  haben  über- 
dies den  Grafen  die  Leitung  der  echten 
Dinge  und  die  Hochgerichtsbarkeit,  den 
untergebenen  Centenaren  die  Leitung  der 
niederen  Gerichtsbarkeit  auf  den  gebotenen 
Dingen  überwiesen.  Indessen  ist  eine 
Scheidung  dieser  Art  keineswegs  von  Karl 
d.  Gr.  grundsätzlich  gefordert  und  keines- 
wegs allgemein  als  Folge  der  Reformen 
durchgeführt  worden.  Vielmehr  ist  für 
manche  Gebiete  des  Karolingerreichs  nach- 
zuweisen, daß  die  unter  dem  Grafen  stehen- 
den Gerichtsbeamten  (Centenare,  Gografen, 
Vikare)  niemals  auf  Niedergerichtsbarkeit 
beschränkt  wurden  und  daß,  allgemein 
wenigstens,  keineswegs  die  Hochgerichts- 
barkeit auf  den  drei  echten  Jahresdingen 
allein  gehandhabt  wurde  (s.  Centenar  §  2). 

§  6.  Der  Graf  verfügte  als  Beamter  über 
eine  zwingende  Gewalt.  Die  Strafen  auf 
Mißachtung  der  gräfHchen  Gebote  richteten 
sich  nach  dem  Gegenstande  des  Befehls. 
Aber  es  war  den  Grafen  auch  generell  eine 
Buße  zur  Verfügung  gestellt,  die  bei  Miß- 
achtung gräflicher  Gebote  schlechthin  zur 
Anwendung  kam:  der  Grafenbann.  Er 
war  in  den  einzelnen  Partikularrechten 
verschieden  hoch  festgesetzt  (s.  Bann).  Im 
nachkarolingischen  Zeitalter  aber  hat  der 
König  gewöhnlich  die  Beamten,  die  un- 
mittelbar von  ihm  die  Amtsbefugnisse  er- 
hielten, mit  dem  Königsbann,  d.  i.  mit  der 
Gewalt,  bei  Androhung  der  Sechzigschil- 
lingbuße zu  gebieten,  ausgestattet. 

§  7.  In  nachkarolingischer  Zeit  ent- 
wickelte sich  das  Grafenamt  vom  provin- 
zialen  königHchen  Amt  zum  territorialen 
Recht.  Die  mit  dem  Amte  verbundenen 
Nutzungen  und  damit  auch  die  amtlichen 
Befugnisse  wurden  als  Beneficium  ver- 
geben und  durch  ErbHchkeit  der  Benefizien 
selbst  erblich.  Es  wurden  aber  auch  Graf- 
schaften schon  im  10.  .Jahrh.  vom  König 
an  Hochstifter,  dann  auch  an  Weltliche  als 
Eigen  geschenkt.  Und  schließlich  erschie- 
nen Grafenrechte  als  Objekte  des  privaten 
Rechtsverkehrs,  sie  wurden  verkauft,  ver- 


pfändet, vererbt,  auch  in  weiblicher  Folge, 
sie  wurden,  allerdings  nur  mit  Genehmi- 
gung des  Königs,  geteilt,  es  wurden  Teile 
zu  neuen  Herrschaftseinheiten  zusammen- 
getan. Dadurch  ist  naturgemäß  die  alte 
karolingische  Gliederung  der  Reichsgebiete 
in  Grafschaftsbezirke  gestört  worden.  Man 
kann  in  diesem  Sinne  von  einer  Auflösung 
der  alten  Gauverfassung  sprechen.  Man 
muß  sich  nur  dabei  der  Tatsache  bewußt 
bleiben,  daß  Gau  [pagus)  sich  keineswegs- 
in  fränkischer  Zeit  stets  mit  Grafschaft 
gedeckt  hat,  daß  wir  keineswegs  in  allen 
vorkommenden  Gauen  immer  einstige  Graf- 
schaftssprengel sehen  dürfen,  daß  die 
beliebten  Gaubezeichnungen  sich  oft  auf 
Verwaltungsbezirke  anderer  Art  bezogen 
oder  lediglich  geographische  Charakteri- 
sierungen waren. 

§  8.  Nicht  alle  später  als  ,, Grafen"  vor- 
kommenden Amtspersonen  sind  als  Nach- 
folger der  karolingischen  Gaugrafen  anzu- 
sehen. Das  Wort  Graf  ist  in  einer  all- 
gemeineren Bedeutung  angewendet  worden. 
So  sind  die  sächsischen  Gografen,  so  sind 
viele  der  späteren  Burggrafen,  die  Wald-, 
Holzgrafen  und  dergl.,  so  sind  schon  im 
12.  Jahrh.  auch  manche  als  ,,comes"  oder 
,, Grefe"  bezeichneten  Personen  Inhaber  von 
solchen  amtlichen  Befugnissen,  die  nicht 
als  Überreste  einstiger  karolingischer  Gau- 
grafenrechte    zu    gelten    haben. 

§  9.  Aber  auch  die  aus  den  karolingi- 
schen Gaugrafschaften  hervorgegangenen 
territorialen  Grafschaften  der  deutschen 
Kaiserzeit  schlössen  überaus  verschieden- 
artige Befugnisse  in  sich:  mannigfache  Ex- 
emtionen, dazu  die  offenbar  schon  im 
9.  Jahrh.  einsetzende  Teilung  der  Gerichts - 
rechte  nach  Ständen  im  selben  Bezirk 
zwischen  dem  Grafen  und  einem  Unter- 
richter (s.  Centenar  §  2),  haben  vielfach 
zu  einer  Zerpfiückung  der  Grafengerecht- 
same geführt.  Ferner  gestaltete  sich  das 
Verhältnis  der  Grafen  zu  den  höheren  Pro- 
vinzialbeamten,  zu  Herzog  und  Mark- 
grafen, sehr  verschieden:  hier  steigende 
Unabhängigkeit,  dort  wachsende  Unter- 
tänigkeit. Kurz,  obwohl  noch  während 
zweier  Jahrhunderte  der  deutschen  Kaiser- 
zeit die  unmittelbaren  Beziehungen  aller 
Grafen  zum  König  bestanden  und  damit 
ihr  reichsamtlicher  Charakter  erhalten  blieb, 


GRÄGÄS 


327 


ist  doch  die  Grafschaft  sehr  bald  zu  einer 
überaus  verschiedenen  Entwicklung  ge- 
langt und  in  sehr  verschiedener  Weise  ge- 
eignet geworden,  Grundlage  des  neuen 
selbständigen  territorialen  Staates  in 
Deutschland  zu  werden. 

§  10.  Die  Grafschaftsverfassung,  die  sich 
trotz  der  längst  eingetretenen  territorialen 
Verschiebungen  bis  Ende  des  11.  Jahrhun- 
derts erhalten  hat,  ist  im  12.  Jahrh.  in  ihrer 
Bedeutung  erschüttert  worden.  Damit 
steht  im  Zusammenhang:  auf  der  einen 
Seite  wurde  der  Grafentitel  oft  von  Per- 
sonen geführt,  die  keine  Grafschaft  inne- 
hatten, sondern  die  nur  aus  einem  gräf- 
lichen Hause  stammten  oder  die  eine 
größere  Herrschaft  mit  grafenähnlichen 
Befugnissen  besaßen,  ohne  daß  eine  Er- 
hebung der  Person  zum  Grafen  oder  des 
Territoriums  zur  Grafschaft  stattgefunden 
hätte;  auf  der  anderen  Seite  wurde  der 
Grafentitel  von  Besitzern  alter  Grafschaften 
mitunter  nicht  mehr  geführt.  Das  Grafen- 
tum  ist  als  wertlos  erachtet  worden,  es 
herrschte  Regellosigkeit.  Erst  im  13.  Jahrh. 
beginnt  größere  Ordnung  zu  walten  und 
die  Grafenwürde  auf  königliche  Verfügung 
zurückgeführt  zu  werden. 

Lit.  s.  u.  Staatsverfassung,  bes. 
Waitz  DVG.  2  b,  21  ff,;  3,  376  ff.;  7,  i  ff. 
J.  Friedrichs  Burg  u.  territoriale  Graf- 
schaft. 1907.  Bendiner  Die  Reichsgrafen. 
1 888.  Werneburg  Gau,  Grafschaft  und 
Herrschaft  in  Sachsen.   1910.  G.  Seeliger. 

B.  England  u.  N  o  r  d  e  n.  §  10. 
Das  Wort  'Graf  ist  dem  angelsächsischen 
und  nordischen  Sprachgebrauch  fremd. 
Funktionell  und  auch  genetisch  entspricht 
dem  fränkischen  Grafen  der  ags.  scTrgerefa 
(s.  d.),  der  schwed.  IcensJioerra,  der  dän. 
umbuzman,dernorw.sysluma9r  (s.  Beamte). 

V.   Schwerin. 

Grägäs  (f.  =  'Graugans')  (§1)  war  nach 
der  Heimskringla  und  Sverrissaga  der 
Name  eines  Gesetzbuchs,  das  der  nor- 
wegische König  Magnus  der  Gute 
(1035 — 1047)  für  das  Gebiet  von  Drontheim 
aufzeichnen  ließ.  Mit  diesem  Gesetzbuch 
identifizierte  man  zuerst  um  das  Jahr  1600 
eine  umfangreiche  Rechtsaufzeichnung,  die 
aber  nicht  norwegisches,  sondern  islän- 
disches Recht  aus  der  Zeit 
des    Freistaats    enthielt.     Ihr  ist  in 


Ermangelung  eines  anderen  geeigneten 
Namens  der  falsche  Name  G.  in  der  Wissen- 
schaft geblieben. 

§  2.  Die  isländische  G.  ist  in  zwei  Haupt- 
handschriften erhalten,  von  denen  die  eine 
seit  1656  in  der  königlichen  Bibliothek  in 
Kopenhagen  aufbewahrt  und  deshalb  Ko- 
nungsbök  {Codex  regius)  genannt  wird, 
während  die  andere  um  1700  in  den  Besitz 
des  Ami  Magnusson  gelangte  und  noch 
heute  der  Arnamagnäanischen  Bibliothek 
angehört  [Codex  Arnamagnaeanus),  nach 
ihrer  Herkunft  meist  als  StaSarhölsbök 
bezeichnet  wird.  Beide  Texte  sind  in  der 
2.  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  abgefaßt. 
Der  erstere  in  den  letzten  Jahren  des  Frei- 
staates 1258 — 1262,  der  letztere  im  ersten 
Jahrzehnt  der  norwegischen  Herrschaft 
1262 — 1271.  Beide  enthalten  in  der  Haupt- 
sache denselben  Rechtsstoflf,  jede  aber  auch 
Stücke,  die  der  anderen  fehlen;  vor  allem 
aber  ist  die  Anordnung  des  Stoffes  in  beiden 
recht  verschieden,  und  zwar  in  der  St. 
viel  systematischer  als  in  der  K.  Neben 
diesen  beiden  Handschriften  gibt  es  aber 
eine  Menge  anderer  Handschriften,  die 
mehr  oder  minder  umfangreiche  Bruch- 
stücke des  freistaatlichen  isländischen 
Rechts,  meist  das  Christenrecht  oder  Teile 
desselben,  selten  Stücke  des  welthchen 
Rechts  enthalten,  darunter  auch  Bestim- 
mungen, die  den  beiden  Haupthandschrif- 
ten fehlen.  Einige  dieser  Texte  scheinen 
noch  ins  12.  Jahrh.  zu  reichen. 

§  3.  Während  sich  von  dem  Charakter 
der  kleineren  Texte  kein  sicheres  Bild  ge- 
winnen läßt,  steht  fest,  daß  die  beiden 
Haupttexte  als  Ganzes  weder  Gesetze  noch 
Aufzeichnungen  der  Iggsaga,  sondern  Kom- 
pilationen älteren  Rechtes  sind,  deren  teil- 
weise Übereinstimmung  nicht  aus  gegen- 
seitiger Abhängigkeit,  sondern  aus  der  Ver- 
wertung desselben  Quellenmaterials  zu  er- 
klären ist.  Und  zwar  dürfte  den  Grund- 
stock die  Hafliä'askrä  (auch  Bergpörslqg 
genannt)  gebildet  haben,  jene  Aufzeich- 
nung der  Iggsaga,  die  auf  Betreiben  des 
Goden  Haflid'i  Märsson  vom  Gesetzes - 
Sprecher  Bergpörr  Hrafnson  im  Winter 
II 17/18  aufgezeichnet  und  vom  Allthing 
des  Jahres  1 1 18  zum  Gesetz  erhoben  wurde, 
ferner  jenes  Christenrecht,  das  zwischen  den 
Jahren  1123  und  1132    auf  Betreiben   der 


328 


GRAN— GREGOR  VON  TOURS 


beiden  isländischen  Bischöfe  ebenfalls  eine 
Kodifikation  erfuhr.  Auch  die  Anordnung 
des  Stoffes  hält  an  der  alten  Einteilung 
der  Iggsaga  in  belkir  oder  pcettir  fest.  Zu 
diesem  Grundstock  ist  aber  viel  anderes 
Material  hinzugetreten,  neuere  Gesetze 
(nymseli),  lokale  Satzungen,  bischöfliche 
Erlasse,  Vertragsformeln,  juristische  Pri- 
vatarbeiten; auch  einige  norwegische  Quel- 
len sind  benutzt. 

Ausgabe  von  Vilhjälmur  Finsen 
(1852/70:  Konungsbök,  1879:  Stadarhölsbök, 
1883:  Übrige  Texte).  Neue  Ausgabe  der  Staöar- 
hölsbök  von  K  ä  1  u  n  d  (1907;. 

K.  Maurer  Graagaas  (in  Ersch  u.  Grubers 
Enzyklopädie  77,  i  ff.);  JJher  das  Alter  einiger 
isländischer  Rechtsbücher  (Germ.  1870,  i  ff.);  Die 
Rechtsr ichtimg  des  älteren  isländischen  Rechts 
(Münchener  Festgabe  für  Planck  1887,  119  ff.), 
Germ.  1880,  234  ff-,  Archiv  5,  98  ff.,  Krit.  Viertel - 
jahrsschrift  1890,  332  ff.  V.  Finsen  Ein- 
leitungen zu  seinen  Ausgaben,  Om  de  islandske 
Love  i  Fristaistiden  (Aarb.  1873,  loi  ff-)-  M  o  g  k  , 
PGrundr.  II  i,  919  ff.  (dort  914  weitere  Litera- 
tur). —  S.  auch  Nordische  Rechts- 
denkmäler   (dort  weitere  Literatur). 

S.  Rietschel. 

Gran,  Grän,  Granum.  §  i.  Die  mittlere 
Schwere  des  Getreidekorns  diente  im 
Mittelalter  als  kleinste  Gewichtseinheit. 
Dabei  wurde  die  Schwere  von  vier  Weizen- 
korn gleich  drei  Gerstenkorn  gesetzt.  Noch 
im  J.  1267  soll  König  Heinrich  IL  von  Eng- 
land die  Schwere  des  Pfundes  in  der  Art 
neu  bestimmt  haben,  daß  er  für  jeden  der 
240  Pfennige,  die  es  enthielt,  die  Schwere 
von  32  Weizenkorn,  fürs  Pfund  also  7680 
Weizenkorn,  einstellte. 

§  2.  Die  Schwere  des  Gerstenkorns  gibt 
das  alte  englische  Troy  grän  von  O.0648 
Gramm.  Das  Pariser  grän  als  der  9216.  Teil 
des  alten  poids  de  marc  wog  jedoch  0.0531 
Gramm. 

G  r  o  t  e    Münzstudien  III.      Seebohm    in 

Vtjs.  f.   Soz.  u.  Wg.   1903,  184. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

FpavotSac,  Nebenfluß  der  Donau  in  Ober- 
ungarn, jetzt  deutsch  Gran,  slav.  Hron. 
Den  Namen  überliefert  Marcus  Aur.,  der 
das  erste  Buch  seiner  Schrift  st?  ^auxov 
bei  den  Quaden  Ttpo?  T(j>  Fpavoua  beendet. 
Die  slav.  Namenform  erweist  Kürze  des  a. 
Vielleicht  ist  Fpotvoua?  nur  ungenaue  Wie- 
dergabe von  germ.  *Gran-ahwö,  das  sich  zu 


einfachem  Gran  verhält  wie  March,  ahd. 
Maraha  zu  Marus.  R-  Much. 

Fpaouiovccptov,  'Stadt'  im  westHchen 
Teil  der  Germ.  mag.  des  Ptol.,  östlich  von  den 
'Aßvoßaia  opr^.  ZfdA.  41,  124  ist  der  Versuch 
gemacht,  Fpaouiovapiov  als  lat.  Wortbil- 
dung aus  kelt.  gravo-  'Grieß',  'grober  Sand' 
zu  rechtfertigen.  Auffallend  ist  der  An- 
klang von  südtirolisch  Grafvonaira  b. 
Schneller  Beitr.  z.  Ortsnamenkunde 
Tirols  2,  161.  R.  Much. 

Gregor  von  Tours,  (§  i)  eigentlich  Geor- 
gius  Florentius,  von  sehr  vornehmer  römi- 
scher Herkunft,  die  indes  ein  Aufgehen  im 
fränkischen  Staate  nicht  ausschloß,  wurde 
um  538  in  Clermont-Ferrand  in  der  Au- 
vergne  geboren,  genoß  eine  gute,  aber 
weniger  grammatisch -rhetorische  als  kirch- 
liche Erziehung,  erhielt  573  das  Bistum 
Tours,  dem  seine  Familie  schon  zahlreiche 
Vorsteher  gestellt  hatte,  nannte  sich  nun 
zu  Ehren  des  Großvaters  seiner  Mutter 
Gregor  und  hat  sein  Amt  bis  zu  seinem  594 
erfolgten  Tode  versehen.  Er  war  nicht 
nur  Eiferer  für  den  orthodoxen  Glauben, 
und  die  Verehrung  des  fränkischen  Natio- 
nalheiligen Martin,  der  seinem  Bistum  her- 
vorragende Bedeutung  verlieh,  nicht  nur 
sorgsamer  und  tüchtiger  Verwaltungsmann, 
ein  Kirchenfürst,  der  seine  unabhängige 
Haltung  in  äußerst  schwieriger  Lage,  na- 
mentlich unter  Chilperich,  selbst  der  Krone 
gegenüber  unerschrocken  behauptete,  son- 
dern zuletzt,  unter  Childebert  H.,  einfluß- 
reicher Ratgeber  des  Königs,  voll  lebhaften 
Anteils  an  allen  Schicksalen  des  fränkischen 
Reiches. 

§  2.  Daß  ein  solcher  Mann,  von  historio- 
graphischem  Drange  erfüllt,  zur  Feder  griff, 
war  ein  Ereignis  für  die  mittelalterliche 
Geschichtschreibung.  Nennen  würde  man 
ihn  schon  müssen,  wenn  er  außer  kleineren 
theologisch -lithurgischen  Schriften  nur 
seine  acht  Bücher  der  Mirakel, 
darunter  vier  von  den  Wundern  des  h.  Mar- 
tin, geschrieben  hätte,  denn  abgesehen 
davon,  daß  sie  eine  kulturgeschichtliche 
Fundgrube  sind,  stellen  im  7.  Buche,  dem 
,,Liber  vitae  patrum",  die  23  kleinen  Bio- 
graphien von  heiligmäßigen  Persönlich- 
keiten der  nächsten  Vergangenheit  Galliens 
schon  eine  beachtenswerte  historiographi- 
sche  Leistung  dar. 


GREGOR  VON  TOURS 


329 


§  3.  Aber  sie  werden  freilich  völlig  in  den 
Schatten  gestellt  durch  die  zehn  Bü- 
cher fränkischer  Geschich- 
ten, das  bedeutendste  vorkarohngische 
Geschichtswerk,  das  die  germanische  Staa- 
tenwelt hervorgebracht  hat.  Es  ist  neben 
der  Arbeit  an  den  Mirakelbüchern  schon 
seit  der  zweiten  Hälfte  der  siebziger  Jahre 
allmähHch  entstanden  und  bis  591  fortge- 
führt; dann  haben  die  ersten  6  Bücher 
eine  durchgreifende  Überarbeitung  erfah- 
ren. Wesentlich  zu  chronologischen  Zwek- 
ken,  aber  auch  um  gleich  den  kirchlichen 
Grundton  anklingen  zu  lassen,  ist  eine 
kurze,  biblisch-christlich  gefärbte  Welt- 
geschichtseinleitung nach  Eusebius,  Hiero- 
nymus  und  Orosius  voraufgeschickt;  die 
Stiftung  der  gallischen  Kirchen  leitet  zu 
dem  eigentlichen  Thema,  der  fränkischen 
Geschichte,  für  deren  erste  Anfänge  wert- 
volle verlorene  Historiker  des  5.  Jahrh., 
Renatus  Profuturus  Frigeridus  und  Sul- 
picius  Alexander,  ausgebeutet  sind.  Die 
folgende  wichtige  Darstellung  von  Chlod- 
wigs Taten  beruht  im  wesentlichen  auf 
mündlicher  Überlieferung  und  trägt  in- 
folgedessen stark  legendarische  Züge.  Auch 
die  Geschichte  seiner  Söhne  ist  noch  reich- 
lich mit  sagenhaften  Bestandteilen  ge- 
mischt. Aber  schon  mit  dem  vierten  Buche, 
erreicht  G.  die  Erlebnisse  seiner  eigenen 
Jugend,  und  in  den  umfangreichen  sechs 
letzten  Büchern  behandelt  er  in  breitem 
Flusse  die  zeitgenössische  Geschichte  von 
nur  16  Jahren.  Es  sind,  wie  man  bemerkt 
hat,  mehr  Geschichten  als  Geschichte;  alle 
Vorgänge,  die  dem  Verfasser  erinnerungs- 
würdig  erschienen,  sind  in  buntem  Wechsel, 
wie  ihn  die  Zeitfolge  oder  persönliche  Be- 
ziehungen ergaben,  aneinandergereiht,  mit 
Verzicht  auf  ein  tieferes  Eindringen  in  den 
Kern  der  Begebenheiten,  was  indes  bei  dem 
geringen  Abstände  und  den  wirrenreichen 
Zeitläuften  begreiflich  genug  ist.  Den  hohen 
Maßstab  antiker  oder  moderner  Historio- 
graphie an  diese  memoirenartigen  Denk- 
würdigkeiten zu  legen,  verbietet  sich  von 
selbst.  Trotzdem  möchte  ich  die  histori- 
sche Begabung  G.s  nicht  gering  anschlagen. 
Inmitten  jener  entsetzlichen,  nervener- 
schütternden Ereignisse  jahrzehntelang  den 
Eifer  des  Nachrichtensammlers,  eine  ge- 
wisse, wenn  auch  keineswegs  leidenschafts- 


lose Ruhe  der  Auffassung  und  die  Energie 
der  Aufzeichnung  sich  zu  bewahren,  war 
schon  etwas  ganz  Ungewöhnliches.  Gewiß 
bestimmten  Rechtgläubigkeit  und  Kir- 
cheninteressen ganz  und  gar  das  Urteil, 
Wundersucht  und  Aberglaube  trübten  die 
Kritik,  die  sich  in  bescheidenen  Ansätzen, 
zB.  bei  der  Frage  nach  der  Entstehung  des 
fränkischen  Königtums  doch  bemerkbar 
macht;  bei  der  Beurteilung  von  Personen 
und  Dingen,  die  in  sein  eigenes  Leben  ein- 
griffen, wird  man  sicherlich  sehr  viel  Sub- 
jektives abziehen  müssen,  wenn  man  der 
objektiven  Wahrheit  so  nahe  kommen  will, 
wie  das  durch  innere  Kritik  einer  einzigen 
gefärbten  Darstellung  überhaupt  möglich 
ist.  Indes  Objektivität  war  für  einen,  der 
mitten  im  Kampfe  stand,  schlechthin  un- 
erreichbar, und  wenigstens  an  Streben  nach 
Wahrheit  und  Gerechtigkeit,  wie  er  sie  ver- 
stand, hat  es  G.  nicht  fehlen  lassen.  Vor 
allem  aber  war  er  ein  wirklicher  Künstler, 
wohl  der  größte  der  gesamten  Merowinger- 
zeit,  ein  Meister  nicht  der  Komposition, 
sondern  der  Erzählung,  und  das  gibt  neben 
der  Stoffmasse  dem  Werke  erst  den  wahren 
Reiz.  Wie  man  der  Qualität  des  Lateins, 
seiner  größeren  oder  geringeren  Anglei- 
chung  an  die  Sprache  der  Klassiker,  bis 
heute  eine  zu  große  Bedeutung  für  die  Be- 
urteilung mittelalterlicher  Historiker  bei- 
mißt, so  spricht  man  auch  gern  von  der 
Kunstlosigkeit  oder  Unbeholfenheit  G.s  und 
führt  zur  Bekräftigung  seine  eigenen  be- 
scheidenen Äußerungen  an,  denen  immerhin 
seine  wohlberechtigte  Sorge  für  unver- 
änderte Erhaltung  des  Werkes  gegenüber- 
steht. Gewiß  erscheint  seine  an  das  Vulgär- 
latein angelehnte,  von  grammatischen  und 
stilistischen  Fehlern  strotzende  Sprache 
zunächst  roh  und  barbarisch;  indes  die 
Handhabung  ist  innerhalb  dieser  Grenzen 
keineswegs  ungewandt.  Und  wenn  er  sich 
von  den  Mustern  spätrömischer  Rhetorik 
im  Sinne  der  schHchteren  Legendensprache 
bewußt  abwandte,  so  geschah  es  doch  nur, 
um  einem  künstlerisch  unvergleichlich 
höher  stehenden  Vorbilde  zu  folgen:  den 
historischen  Schriften  des  Alten  Testa- 
ments, deren  Erzählerton  er  mit  glänzen- 
dem Erfolge  nachgeahmt  hat.  Sicherlich, 
nicht  Kunstlosigkeit,  sondern  naivere  und 
gesündere   Kunst  gegenüber  den  vielfach 


H  o  o  p  s,  Reallexikon.     II. 


330 


GREIF— GRIPPE 


verkünstelten  Produkten  der  vorhergegan- 
genen Zeiten  ist  es,  die  uns  noch  heute  das 
umfangreiche  Werk,  das  vollkommenste 
Spiegelbild  der  merowingischen  Gesell- 
schaft, mit  unablässiger  Spannung  und 
Freude  lesen  läßt.  Und  gerade  durch  das 
Vorbild,  das  er  so  schuf,  ist  er  auch  formell 
für  die  Historie  des  nächsten  Jahrtausends 
von  größter  Bedeutung  geworden  und  ver- 
dient wohl  die  ehrenvolle  Bezeichnung 
eines  Herodot  des  Mittelalters. 

Historia  Francorum  ed.  A  r  n  d  t  MG.  SS.  rer. 
Merov.  I  i  (textlich,  insbesondere  hinsichtlich 
der  Sprache,  verbesserungsbedürftig).  Collection 
de  Textes  1 886  (die  Hälften  nur  nach  je  einer  Hs.), 
Faksimile  der  Pariser  Unzialhandschr.  ed. 
Omont  1905.  Übersetzung:  Ge- 
schichtschr.  d,  d.  Vorzeit^  8.  9,  1878,  mit  Einl. 
V.  Giesebrecht,  jetzt  in  neuer  Bearb.  v. 
Hellmann  1911  und  1913.  —  Libri  oclo 
miraculorum:  ed.  Krusch  SS.  rer.  Merov. 
1  2.  —  L  ö  b  e  1 1  Gr.  V.  T.  u.  seine  Zeit  ^  1869. 
M  o  n  o  d  Etudes  critiques  sur  les  sources  de 
Vhist.  merov.  1872.  B  o  n  n  e  t  Le  Latin  de  Gr. 
d.  T.  1890.  Wattenbach  DGQ.  I  7,  103  ff. 
(wo  weitere  Literatur).  Manitius  Gesch.  der 
lat.  Lit.  des  M.A.  I  216  ff.  H  e  1 1  m  a  n  n  Hist. 
Zeitschr.  107,  i  ff.,  mit  dessen  eindringender  Würdi- 
gung G.s  ich  in  obigem,  bereits  vorher  geschriebe- 
nen Artikel  weitgehend  übereinstimme,  wenn 
ich  auch  meine,  daß  gerade  eine  stark  subjektive 
Künstlernatur  mehr  aus  Naivität  als  aus  ver- 
standesmäßiger Berechnung  derartige  kleine 
Verschiebungen  der  Wahrheit  begehen  wird, 
wie  sie  Hellmann  aufdeckt.  K.  Hampe. 

Greif,  uralte  orientalische  Fabelgestalt 
mit  Adlerkopf,  Vorder-Vogelkrallen,  Lö- 
wenhinterteil und  Flügeln,  das  aus  dem 
Osten  langsam  in  die  Gestaltenwelt  des  ger- 
manischen Nordens  eindringt,  vermutlich 
durch  byzantinische  Darstellungen,  vor 
allem  aber  durch  orientalische  Stoffe  be- 
kannt geworden.  A..  Haupt. 

Grenze.  Die  Grenzen  (zu  aslav.  grani 
'caput';  vgl.  Berneker  Slav.  etym.  Wb. 
346)  in  germanischer  und  fränkischer  Zeit 
waren  in  der  Regel  nicht  mathematische 
Linien,  sondern  mehr  oder  weniger  breite 
Gürtel  unbebauten  Landes.  Häufig  ist  dies 
ein  Wald,  daher  die  heimische  Bezeichnung 
der  Grenze  'Mark'  ist  (got.  ahd.  marka,  ags. 
mearc  'Grenze'  zu  anord.  mqrk  'Wald') ; 
vgl.  Silva  carbonaria  in  der  Lex  Salica, 
kolmyrkr,  zwischen  Schweden  und  Ostgöta- 
land,  Eyäaskögr   zwischen   Värmland   und 


Götaland.  Die  Grenze  kann  aber  auch  ein 
Streifen  sein;  so  dann,  wenn  sie  ein  Fluß  ist 
oder  ein  Ackerrain  (aschw.  reri).  Sie  ist 
endlich  eine  Linie  (ahd.  sneida,  ags.  snäd, 
wnord.  möt  =  'Begegnung').  Und  in  die- 
sem Fall  erscheint  sie  auch  genau  bezeich- 
net, sei  es  durch  einen  Zaun  oder  Graben, 
sei  es  durch  Grenzzeichen  (aschw.  moerki, 
wnord.  endimark),  insbesondere  Grenzhügel 
(Grabhügel),  Bäume,  Steine  und  Stein - 
gruppen.  Die  Bestimmung  erfolgte  nicht 
selten  durch  den  Ausfall  bestimmter  Ereig- 
nisse (s.  Maße),  wie  Hammerwurf,  Vogel- 
fiug,  Männerlauf,  und  konnte  sich  bei 
wiederholter  Bestimmung  so  verändern. 
Grenze  und  Grenzzeichen  sind  sakraler 
Natur,  daher  strafrechtlich  geschützt. 

V.  Amira  Rechte  123  f.  Grimm  DRA. 
50  ff.  69  ff .  Der  s.  Deutsche  Grenzaltertümer. 
Rubel  Die  Franken,  ihr  Eroberungs-  und 
Siedelungssystem  (dazu  Stutz  SZfRG.  39, 
349  ff.     Brandi   GGA.  1906).        v.  Schwerin. 

Grippe.  Ob  vor  dem  Jahre  1000  die  In- 
fluenza in  germanischen  Ländern  geherrscht 
hat,  ist  nicht  mit  Bestimmtheit  zu  sagen, 
hat  aber  alle  Wahrscheinlichkeit  für  sich. 
Die  älteren  Berichte  von  einer  pestis  quasi 
et  tussis  (827)  heftigem  Husten  (842),  italica 
tussis  et  dolor  oculorum  (877  in  den  deut- 
. sehen  Rheinlanden),  italica  febris  tussiendo 
perplurimos  vexat  (889),  tussis  mixta  mortali- 
tate  und  tussicularum  morbus  (927  in  Frank- 
reich und  Deutschland),  ein  mörderischer 
lateralis  dolor  um  1000  in  Lothringen  sind, 
wie  man  sieht,  zu  unbestimmt,  um  eine 
Diagnose  wagen  zu  können;  auch  die 
tussis  mala  et  inaudita  in  England  von  1 173 
sagt  nicht  viel  mehr.  Bestimmter  greifbar 
erscheint  im  14.  Jahrh.  (zB.  1387  D. 
Städtechr.  9,  772)  der  tanabeczel,  taun- 
weczschel,  tancewäschel,  richtiger  vielleicht 
tannewezel  (Schlag  vor  den  Kopf),  auch 
burzel,  bürzel,  pircil,  gunbyrzelen  oder  ganser 
benannt.  Die  nervösen  Symptome  der  In- 
fluenza sind  im  Schlag  {wetze,  Backen - 
streich)  gegen  die  Schläfe  {tanne,  tinne, 
tunne)  vielleicht  zum  Ausdruck  gebracht, 
die  mit  der  urgermanischen  Vorstellung 
des  Eibschlags  als  Krankheitsursache  zu- 
sammenklingt; auf  den  rauhen  Husten 
scheint  der  ganser  anzuspielen  in  scherz- 
hafter Erinnerung  an  die  hohlen  Töne  des 
schreienden  Gänserichs.    Burzel  ist  etymo- 


GROSZHANDEL— GRUNDHERRSCHAFT 


331 


logisch  unklar;  im  ganzen  ist  eine  Kon- 
fundierung  mit  Mumps  (s.  diese)  nicht  aus- 
geschlossen. 

M.  Heyne  D.  HausaÜert.  III  154;  Fast- 
nachtsspiele a.  d.  15.  Jahrh.  I.  Stuttg.  1853,  S, 
468—476.  K.  Weinhold  ZfdPhil.  I,  1869 
S.  22  fE.  G  e  r  1  a  n  d  ebenda  309  ff.  H  ü  f  1  e  r 
Krnkhtsnbch.  46^  f.  L  e  r  s  c  h  Gesch.  d.  Volks- 
seuche 1896  S.  58  ff.  Creighton  Hist.  of 
Epidem.  in  Britan.  I  398.  Sudhoff. 

Großhandel.  Der  Unterschied  zwischen 
Großhandel  und  Kleinhandel  war  im  germ. 
Altertum  nur  ein  tatsächlicher.  Der  Ab- 
stand zwischen  „Groß"  und  „Klein"  wuchs 
mit  der  Zunahme  des  Handelsverkehrs  in- 
folge der  gesteigerten  Bedürfnisse  und  der 
Vervollkommnung  der  Verkehrsmittel,  und 
dementsprechend  änderten  sich  auch  die 
Begriffe.  Schon  in  römischer  Zeit  wurden 
größere  Warenmengen  nach  Deutschland 
importiert.  Ebenso  fand  in  karolingischer 
Zeit  ein  Getreide-,  Salz-  und  Weinhandel 
in  größeren  Quantitäten  und  ein  Handel 
mit  Tüchern  und  Kostbarkeiten  aus  Edel- 
metall usw.  in  größeren  Werten  statt.  Da- 
neben erwähnen  die  karolingischen  Kapitu- 
larien auch  den  Detaileinkauf  und  -verkauf 
nicht  selten.  Über  Detailverkauf  impor- 
tierten Weins  in  Dorstat  im  9.  Jh.  vgl. 
V.  Anskarii  c.  20.  Der  Handel  mit  größeren 
oder  geringeren  Warenmengen  und  der  ent- 
sprechende Erwerb  größeren  oder  geringeren 
Wohlstandes  beeinflußte  sicher  auch  die 
soziale  Stellung  des  Kaufmanns,  wie  Bei- 
spiele aus  sächsischer  Zeit  lehren,  s.  Art. 
Handel,  Sachs.  Periode  §  9.  Doch  besitzen 
wir  keine  Nachrichten  über  die  Art  der 
Ausübung  des  Handels  durch  den  einzelnen 
Kaufmann.  Ob  der  Sprachgebrauch  den 
Händler  mit  größeren  von  dem  mit  geringe- 
ren Quantitäten  schon  unterschied,  muß 
dahingestellt  bleiben.  Wahrscheinlich  ist 
es  nicht.  Über  die  spätere  Unterscheidung 
zwischen  Groß-  und  Kleinhändlern  s.  Nolte, 
D.  Kaufmann  i.  d.  deutschen  Sprache  u. 
Literatur  des  Mittelalters  Kap.  H  und  HI. 

W.  Stein. 

Großhundert.  Als  Großhundert  bezeich- 
net man  das  außer  dem  rein  dezimalen 
Hundert  (10  x  10)  bei  den  Germanen  vor- 
kommende halbduodezimale  ,, Hundert" 
d.  h.  10  X  12  =  120.  Es  hatte  auf  Island 
von  alters  her  festeren  Fuß  als  bei  den  süd- 


licheren Stammesgenossen  und  wurde  dort 
erst  im  12./13.  Jahrh.  durch  das  von  aus- 
wärts kommende  dezimale  Hundert  ge- 
fährdet.    (Weiteres  s.  Zahlensystem.) 

Raph.  Meyer. 

Grundherrschaft.  A.  Deutschland. 
§  I.    Die  G.  tritt  zuerst  in  der  fränkischen 
Zeit  in  der  deutschen  Wirtschaftsentwick- 
lung auf.    Zwar  kam  es  auch  bei  den  Ger- 
manen vor,   daß   einzelne   einen  größeren 
Grundbesitz  als  die  übrigen  mit  Hilfe  von 
unfreien  Arbeitskräften   bebauten.      Aber 
weder  dem  Umfang  nach,  noch  dem  Wirt- 
schaftsbetrieb, noch  der  Organisation  nach 
kann  man  solche  Betriebe  als  Grundherr- 
schaften bezeichnen.     Diese  nehmen  viel- 
mehr ihren  Ursprung  von  dem  Großbesitz 
des  Königs  (in  Herzogtümern  des  Herzogs) 
und  der  Kirche.  Dazu  kamen  im  südfränki- 
schen Gebiet  die  Reste  römischer  Grund- 
herrschaften und  in  geringem  Maße  Groß- 
grundbesitze Privater.    Der  königliche  Be- 
sitz, in  dem  Krongut,  Staatsgut  und  Haus- 
gut zusammenfielen,  war  von  Anfang  an 
sehr  beträchtlich.     Er  wurde  sodann  ver- 
mehrt  durch    Enteignungen    und    Konfis- 
kationen.   Aus  ihm  machte  der  König  wie 
auch  der  Herzog  in  erheblichem  Umfange 
Schenkungen   an   Laien   und  an   Kirchen. 
Die  Kirche  vermehrte  den  so  erworbenen 
Besitz  durch  die  in  der  fränkischen  Zeit  ins 
Unermeßliche  steigenden  Schenkungen  von 
Privatpersonen.     Auf  diese  Weise  häufte 
sich  in  der  Hand  des  Herrschers,  einzelner 
Privatpersonen  und  der  Kirche  eine  unver- 
hältnismäßig große  Menge  von  Grund  und 
Boden  an,   und  von  hier  aus  boten  sich 
dann  verschiedene  Gelegenheiten  zu  weite- 
rer Vermehrung  des  Besitzes  bei  den  Großen 
und    der    Kirche.       Insbesondere    erfolgte 
solche   Mehrung    durch    die    Rodung,    die 
naturgemäß  von  dem  schon  im  reichen  Be- 
sitz und  über  viele  Arbeitskräfte  verfügen- 
den Großgrundbesitzer  mit  erhebhch  größe- 
rer Intensität  vorgenommen  werden  konnte 
als  von  dem  Bauern,  der  nur  auf  seine  und 
seiner    Familie    Hände    angewiesen    war 
(s.  Rodung).   Sodann  kam  den  Grundherren 
bei  ihren  Expansionsbestrebungen  die  zu- 
nehmende Verarmung   der  freien    Bauern 
auf  weitem  Wege  entgegen.  Diese  aber  hatte 
wiederum  verschiedene  Gründe.   Neben  der 
nicht  seltenen  wirtschaftlichen  Vernichtung 


332 


GRUNDHERRSCHAFT 


und  SchwächungEinzelner  wie  ganzerSippen 
durch  Leistung  der  unverhältnismäßig 
hohen  Bußen  und  Wergelder  kommt  hier 
in  Betracht  die  Unmöghchkeit,  mit  den 
geringen  vorhandenen  Mitteln  auf  wirt- 
schaftlichem Gebiet  mit  dem  Großgrund- 
besitz gleichen  Schritt  zu  halten,  und  die 
starke  Inanspruchnahme  durch  Heerpfiicht 
und  Dingpfiicht,  die  mit  einer  bald  kürze- 
ren, bald  längeren  Wegnahme  der  wichtig- 
sten Arbeitskräfte  vom  Hofe  identisch 
war  —  all  dies  Gründe,  die  sich  um  so 
schwerer  geltend  machten,  je  mehr  Erb- 
teilungen  den  Besitz  der  Bauern  verkleiner- 
ten, die  Höfe  in  kleine  Gütchen  zersplitter- 
ten. So  erstand  auf  der  einen  Seite  ein  be- 
deutender Großgrundbesitz,  der  bis  in  die 
Tausende  von  Hufen  gehen  konnte,  auf 
der  andern  sank  die  Zahl  der  freien  Bauern, 
die  in  steigendem  Maße  gezwungen  wurden, 
ihren  Besitz  Grundherren  aufzugeben,  um 
ihn  als  Leihgut  zurückzuerhalten  (s.  Grund- 
leihe). 

§  2.  Verschieden  war  die  Art  der  Bewirt- 
schaftung des  so  angehäuften  Besitzes. 
Die  königlichen  Ländereien  waren,  soweit 
man  aus  dem  nach  den  Forschungen  von 
Dop  seh  nicht  für  das  ganze  Reich 
geltenden  Capitulare  de  villis  Schlüsse 
ziehen  kann,  teils  ad  opus  regis,  teils 
nur  ad  partem  regis.  Jene  standen 
in  Eigenverwaltung  als  Domänen  (s.  d.) 
oder  Domanialwaldung,  diese  lieferten 
als  zinspflichtiges  Gut  (s.  Grundleihe), 
als  Lehensobjekt  oder  als  könighche  Kirchen 
und  Klöster  nur  finanzielle  oder  sonstige 
Erträgnisse.  Auch  der  weltliche  und  geist- 
liche Grundherr  pflegte  nicht  seinen  ganzen 
Besitz  in  eigener  Regie  zu  verwalten.  Viel- 
mehr wurde  nur  ein  kleiner  Teil  des  Gesamt- 
besitzes von  einem  Herrenhof  [sala,  salihüs^ 
selihüs)  aus  bewirtschaftet,  oft  nur  eine  ein- 
zelne Hufe  {selihöva,  mansus  indominicatus) 
(s.  Fronhof).  Der  übrige  Boden  war  teils 
verliehen,  teils  lag  er  unbebaut  [mansi 
absi;  ahd.  legarhuoba).  Die  Leihe  war  meist 
eine  hofrechtliche,  so  daß  sich  auf  den  so 
verliehenen  Hufen  [mansi  vestiti)  ganze  hof- 
rechtliche (grundherrliche,  den  freien  nach- 
barrechtlichen in  den  wirtschaftlichen  Ver- 
hältnissen nachgebildete)  Gemeinden  bilde- 
ten, die  sich  aus  Freien,  Halbfreien  und 
Knechten    zusammensetzten.      Die    wirt- 


schaftliche, vielfach  aber  auch  durch  Ge- 
richtsbarkeit begründete  Abhängigkeit 
vom  Grundherrn  läßt  diese  Leihen  als  un- 
freie erscheinen.  Daneben  gab  es  freie,  sol- 
cher Abhängigkeit  entbehrende  Leihen,  die 
aber  nicht  etwa  nur  an  Freie,  sondern  auch 
an  Knechte  verHehen  sein  konnten.  Bei 
jenen  erfolgte  die  Einbeziehung  in  die  grund  - 
herrliche  Wirtschaft  bei  größeren  Grund- 
herrschaften in  der  Weise,  daß  je  eine 
Anzahl  von  mansi  vestiti  unter  einem  grund- 
herrlichen  Aufseher  [villicus)  auf  einem 
Herrenhof  (s.  d.)  in  eine  sogenannte  Villi - 
kation,  bei  größerer  Ausdehnung  mit  Vor- 
werken, zusammengefaßt  wurden  und  die 
einzelnen  Höfe  dann  eine  bestimmte  Zeit 
(gemessene  Fronden)  oder  nach  Bestim- 
mung des  Herrn  beliebig  lang  (ungemessene 
Fronden)  auf  dem  Herrngut  arbeiteten 
(Frondienste,  Spanndienste,  Handdienste) 
oder  durch  Ablieferung  eines  Teiles  ihrer 
Arbeitserträgnisse  die  Wirtschaft  des  Her- 
renhofes unterstützten;  neben  diesen  noch 
in  der  fränkischen  Zeit  vielfach  zu  Real- 
lasten  (s.  d.)  des  Gutes  gewordenen  waren 
noch  andere  Abgaben,  wie  Kopfzinse,  zu 
entrichten  und  verschiedene  Gelegenheits- 
abgaben, wie  Sterbefall,  Recht  des  Herrn 
auf  den  Nachlaß  oder  einen  Teil 
(Buteil),  etwa  das  beste  Gewand,  das 
beste  Viehstück  (Besthaupt),  Heiratsab- 
gabe, Handänderungsgebühr  (bei  Wechsel 
des  Beliehenen),  die  zum  Teil  ihren  Grund 
in  der  (bestehenden  oder  früheren)  Un- 
freiheit des  Beliehenen  haben.  Bei  kleine- 
ren Herrschaften  konnte  bei  im  übrigen 
gleichem  Verfahren  die  Zusammenfassung 
unter  mehrere  villici  unterbleiben  und  war 
der  einzige  Herrenhof  die  unmittelbare 
Zentrale    (s.  auch  Domänen). 

§  3.  Die  Lagerung  des  herrschaftlichen 
Besitzes  erscheint  in  zwei  Formen.  Ent- 
weder lag  der  ganze  Besitz  im  Zusammen- 
hang, wie  vor  allem  bei  den  königlichen 
Gütern,  oder  als  Streubesitz,  wie  insbeson- 
dere bei  der  geistlichen,  aber  auch  der 
aristokratischen  Grundherrschaft,  der  dann 
über  das  ganze  Land  in  kleinen  und  klein- 
sten Teilen  verteilt  sein  mochte.  Bei  sol- 
cher Streulage  befand  sich  der  grundherr- 
hche  Besitz  untermischt  mit  dem  der  freien 
Markgenossen,  und  dies  führte  zu  der  Bil- 
dung gemischter,   teils  freier,   teils  grund- 


GRUNDHERRSCHAFT 


333 


herrlicher  Markgenossenschaften.  Anderer- 
seits konnten  sich  bei  ZusammenUegen  völlig 
grundherrliche  Gemeinden  bilden. 

§  4.  Die  Grundherrschaft  erschöpfte  sich 
aber  nicht  in  der  durch  Leiheverhältnisse 
geschaffenen  wirtschaftlichen  und  privat- 
rechtlichen Abhängigkeit,  sondern  der 
Grundherr  übte  gegenüber  seinen  Hinter- 
sassen auch  Befugnisse  öffentlichen  Cha- 
rakters, die  man  als  Grundherrlichkeit  zu- 
sammenfassen kann.  So  wurde  der  Ver- 
band der  Grundherrschaft  zu  einem  eige- 
nen, den  Sätzen  des  Hofrechts  und  insoweit 
nicht  denen  des  Landrechts  unterstehenden 
Rechtsverband  (s.  Hofrecht),  der  soge- 
nannten familiay  die  sich  im  Hofding  (Hof- 
sprache)  vereinigte. 

Hierher  ist  zu  rechnen  eine  von  Grund- 
herren schon  zu  römischer  Zeit  in  Anspruch 
genommene  Gerichtsbarkeit  über  die  un- 
freien Hintersassen  in  deren  Prozessen 
untereinander,  der  sich  die  freien  oft  frei- 
willig unterwarfen.  Sodann  die  Haftung 
des  Herrn  [mithio)  für  seine  Schutzhörigen 
[sperantes),  wenn  diese  von  einem  Dritten 
im  öffentlichen  Gericht  auf  eine  Privatbuße 
belangt  wurden;  sie  äußerte  sich  darin,  daß 
der  Herr  entweder  die  Buße  zahlen  oder 
den  Schutzhörigen  stellen  mußte.  Bei 
Prozessen,  die  allenfalls  Verurteilung  zu 
öffentlicher  Strafe  zur  Folge  hatten,  mußte 
der -Herr  den  Hintersassen  vor  Gericht 
stellen.  Andererseits  hatte  der  Herr  selbst 
oder  durch  seinen  vülicus  die  Hintersassen 
als  Kläger  vor  dem  öffentlichen  Gericht  zu 
vertreten.  EndUch  ging  vom  Herrn  das 
Aufgebot  zum  Heere  aus. 

Die  Rechte  des  Grundherrn  innerhalb 
seines  Gebietes  fallen  zusammen  mit  einem 
Ausschluß  der  königlichen  Rechte,  der 
Immunität  (s.  d.). 

B  r  u  n  n  e  r  DRG.  I  *  293  ff.  H  e  u  s  1  e  r 
DFG.  79  ff.  R.  K  ö  t  z  s  c  h  k  e  Deutsche  Wirt- 
schaftsgeschichte 58  ff.;  ferner  die  hier  und  bei 
B  r  u  n  n  e  r  Grundzüge  ^  32,  94  angegebenen 
Werke,  insbes.  von  Lamprecht,  Inama- Sternegg, 
Wittich  und  Seeliger.  v.  Schwerin. 

B.  England.  §  4.  Der  altenglische 
Ausdruck,  der  dem  anglo -normannischen 
manerium,  ne,  manor  entspricht,  ist  häm. 
Wir  lesen  zB.  in  der  Chronik,  A.  D.  lOOi, 
daß  die  Wikinger  Taunton  verbrannten  und 
auch  viele  andere  gute  Landsitze  [hämas). 


Es  ist  damit  der  Zentralhof  einer  Grund- 
herrschaft gemeint.  Mitunter  werden  auch 
andere  Ausdrücke  gebraucht.  So  spricht 
K.  Eduard  der  Bekenner  in  einer  Urkunde 
von  1053  von  dem  cotlTf  in  IsHp,  in  wel- 
chem er  geboren  wurde  und  das  er  der  neu- 
gestifteten Abtei  von  St.  Peter  in  West- 
minster  schenkt  (Thorpe  Dipl.  368). 

§  5.  Das  Domesdaybuch  stellt  das  ganze 
Land  schon  unter  K.  Eduard,  als  in  ma- 
neria  verteilt,  dar.  Freilich  sind  manche 
von  den  ,,manors",  die  in  der  Abteilung 
terra  regis  aufgeführt  werden,  nicht  viel 
mehr  als  Bezirke,  die  unter  der  unmittel- 
baren Hoheit  des  Königs  standen  (zB.  das 
Gebiet  zwischen  Ribble  und  Mersey,  das 
jetzige  Lancashire,  Dd.  I  269,  c,  d).  Über- 
haupt lassen  sich  selbst  auf  Grund  dieser 
jedenfalls  durch  normannische  Auffassung 
sehr  feudal  gefärbten  Beschreibungen  meh- 
rere Typen  von  maneria  unterscheiden. 

§  6.  Die  Mehrzahl  besteht  aus  einem 
Kreise  von  Hintersassen,  die  sich  um  eine 
mäßige  domaniale  Gutswirtschaft  mit  ihren 
Hufen  gruppieren  und  durch  ihre  Fronen 
und  Abgaben  die  Gutswirtschaft  des  Grund- 
herrn unterstützen  (ein  Beispiel  aus  hunder- 
ten  —  Segenehou  in  Bedfordshire  Dd.  I 
216,  a).  Mitunter  entstehen  in  dieser  Weise 
sehr  große  Güterkomplexe,  z.B  Leominster 
in  Herefordshire,  Dd.  I  180,  a.  Zuweilen 
schrumpft  aber  auch  ein  manerium  zu 
einem  winzigen  Gütchen  zusammen,  zB. 
Chinedecome  in  Dorset,  wo  10  Thegne 
saßen,  und  wo  e  i  n  Pflug  beschäftigt  war 
(Dd.  I84,  d).  Mitunter  überwiegen  die 
grundherdichen  Renten  sehr  bestimmt  die 
eigne  Domanialwirtschaft  und  die  mit  ihr 
verknüpften  Fronden,  so  daß  das  manoriale 
Zentrum,  der  Herrenhof,  eigentlich  zu  einer 
Rechnungsstelle  wird,  in  der  die  verschiede- 
nen Gefälle  und  Einkünfte  eingesammelt 
und  kontrolliert  werden,  zB.  Costesseyc  in 
Norfolk,  Dd.  H,  145,  a. 

§  7.  Eine  zweite  scharf  gekennzeichnete 
Gruppe  wird  durch  die  Soken  gebildet, 
Länderkomplexe,  deren  freie  Haushaltun- 
gen einem  Lehnsherrn  zu  Gerichtsgefällen 
und  sonstigen  kleineren  Abgaben  ver- 
pflichtet sind,  aber  in  gar  keiner  oder  in  sehr 
schwacher  agrarischer  Abhängigkeit  von 
ihm  stehen.  Diese  Soken  sind  namentlich 
in  den  dänischen  Gebieten  häufig  und  um- 


334 


GRUNDHERRSCHAFT 


fassen  große  Bezirke.^,  So  gab  es  in  der  Soke 
von  Bolingbroke  in  Lincolnshire  eine  kleine 
Domäne,  die  zwei  Pflüge  beschäftigte,  und 
zwanzig  Haushaltungen  von  villani  und 
bordarn  waren  mit  dieser  Gutswirtschaft 
verbunden.  Die  Soke  dieses  kleinen  Gutes 
aber  erstreckte  sich  über  17  Ortschaften 
und  umfaßte  529  Haushaltungen  von  freien 
Socmen  (Dd.  I,  351,  b). 

§  8.  Eine  dritte  Art  bilden  die  nicht  sehr 
seltenen  Fälle,  in  denen  die  Hintersassen 
zwar  als  gewöhnliche  Villanen  und  bordarn 
verzeichnet  werden,  die  aber  ihre  Wirt- 
schaft unabhängig  von  einem  unmittelbar 
überragenden  domanialen  Gute  führen  und 
offenbar  dem  Grundherrn  nur  zu  Abgaben, 
nicht  aber  zu  Fronen  verpflichtet  sind,  zB. 
Ospringes  in  Kent  (Dd.  I,  10,  a).  Schon 
diese  kurze  Aufzählung  zeigt,  wie  mannig- 
fach die  ökonomischen  und  sozialen  Formen 
waren,  die  unter  der  allgemeinen  Bezeich- 
nung manor  zusammengestellt  wurden. 

§  9.  Was  das  administrative  Zentrum 
anbetrifft,  so  sind  außer  den  schon  er- 
wähnten altengHschen  häm  und  cotlif  noch 
heafod-botl  (Haupthof)  und  berewtc  zu  er- 
wähnen. Letzteres  bezeichnet  ursprünglich 
die  Vorratskammern  und  Speicher  der  do- 
manialen Verwaltung  (von  bere  =  Gerste, 
Korn).  In  der  entwickelten  Terminologie 
des  1 1 .  Jahrh.  wurden  der  aula  oder  curia 
{hall)  des  Haupthofes  die  berewTca  als 
Nebenhöfe  koordiniert.  Eine  Varietät  der 
letzteren  boten  die  sogenannten  Herde- 
wicks,  die  sich  durch  ihren  Namen  als 
Nebenhöfe  in  Gegenden  mit  Weidewirt- 
schaft kennzeichnen  (z.  B.  Dd.  I,  162  a). 
Die  aula  oder  curia  war  nicht  nur  die  Haupt- 
stätte für  Einsammlung  und  Aufspeiche- 
rung der  Gefälle  und  Vorräte  und  der  Sitz 
des  Herrn  oder  seines  Verwalters,  sondern 
auch  die  Stätte  der  Gerichtsverhandlungen 
und  der  wirtschaftlichen  Zusammenkünfte 
der  Bauer  (vgl.  Dorfverfassung). 

§  10.  Wenn  man  sich  klarmachen  will, 
in  welcher  Weise  die  charakteristische  Ver- 
knüpfung von  politischer  Gewalt,  Grund- 
besitz und  ökonomischen  Befugnissen 
der  alteng.  Grundherrschaft  in  ihrer  aus- 
gebildeten Form  vorbereitet  worden  ist,  so 
sind  mehrere  Fäden  der  Entwicklung  zu 
verfolgen.  Fürs  erste  ist  zu  beachten,  daß 
in  England,  wie  überhaupt  in  germanischen 


Ländern,  dem  Hausherrn  immer  eine  ge- 
wisse Gewalt  im  Kreise  seiner  Hausgenossen 
zugestanden  hat.  Der  herdfeste  Mann 
(heoräfcest)  hatte  Autorität  nicht  nur 
über  Frau,  Kinder  und  Sklaven,  sondern 
über  alle  Leute,  die  ihm  folgten  [folgere^ 
folgap).  Er  beschützte  sie  vor  Verge- 
waltigung durch  Fremde,  haftete  aber  auch 
für  ihre  gute  Aufführung.  Deshalb  ge- 
bührte ihm  einerseits  ein  Teil  der  Bußen 
für  Missetaten,  die  an  ihnen  verübt  worden 
waren  [manböt),  andererseits  war  das  Prin- 
zip der  pohzeilichen  Haftung  für  diese  klar 
ausgesprochen  (zB.   Ine,  22). 

Durch  das  Institut  der  Kommendation, 
die  in  den  unruhigen  Zeiten  stark  um  sich 
griff,  und  auch  durch  die  Bildung  von  be- 
waffneten Gefolgen  wurde  diese  Haus- 
gewalt  mächtiger  Leute  nach  verschiedenen 
Seiten  hin  ausgebildet. 

§  II.  Eine  zweite  Wurzel  der  feudalen 
Grundherrschaft  ist  in  der  Immunität 
zu  sehen,  die  sich  bei  den  Engländern 
entwickelte,  namentlich  in  der  Verge- 
bung vom  Recht  der  niederen  Gerichts- 
barkeit mit  der  bekannten  Klausel  —  sak 
(Gerichtssache),  söke  (das  Suchen,  Auf- 
suchen des  Gerichts),  toll  (Zoll),  team  (Ver- 
handlung Von  Fällen,  wo  einer  sich  auf  den 
andern  beruft  —  ,, zieht"),  infangene-ßeof, 
ütfangene-ßeof  (Diebstahlsklagen).  Beson- 
ders mächtigen  Großen  wurden  auch  wich- 
tigere Sachen  wie  das  blödwtte  (Blutver- 
gießen), gripbreche  (Friedensbruch)  und 
selbst  hin  und  wieder  hämsöcn  (Hausein- 
bruch) und  foresteal  (Wegelagerung)  über- 
wiesen. Die  Regierung  strebte  im  10.  und 
II.  Jahrh.  danach,  den  landrica  (Land- 
herrscher) zu  einer  Art  notwendiger  und 
allgemeiner  Institution  zu  machen,  um  in 
jeder  Gegend  sich  auf  diese  aristokratischen 
Gerichtsgewalten  stützen  zu  können.  So 
wird  z.  B  in  der  Dorfschaftsordnung  Ead- 
gars  ein  Teil  der  Buße  für  unrechtmäßige 
Aufnahme  von  Vieh  dem  Landherrscher 
[landrica)  zugewiesen.  Im  Bruchstücke 
von  der  Verlobung  wird  den  Sippen,  die 
Mädchen  außerhalb  der  Gewaltkreise  eines 
Landherrschers  verheiratet  haben,  geraten, 
durch  förmlichen  Vertrag  gewisse  Rechte 
derselben  auszubedingen  [beweddung,  7). 

§  12.  Eine  dritte  Richtung,  in  der  die 
feudale  Grundherrschaft  vorbereitet  wurde, 


GRUNDLEIHE 


335 


bildeten  ökonomische  Verhältnisse.  Durch 
Ansiedlung  von  Kolonen  und  Unfreien 
wurden  von  alters  her  abhängige  Hufen 
geschaffen,  die  nach  gewissen  gewohnheits- 
mäßigen Grundsätzen  organisiert,  regiert 
und  ausgenutzt  wurden.  Wieviel  von  diesen 
Hintersassenstellen  auf  villae  der  römischen 
Zeit  zurückgehen,  läßt  sich  nicht  beur- 
teilen. Es  wäre  ebenso  verfehlt,  anzuneh- 
men, daß  die  römischen  Gutsherrschaften 
keine  Tradition  in  dieser  Richtung  zurück- 
gelassen hätten,  als  alle  agrarischen  Vor- 
gänge der  altenglischen  Zeit  lediglich  von 
römischen  Vorbildern  und  Sprossen  ab- 
leiten zu  wollen.  Die  Bildung  von  gewohn- 
heitsmäßig geordneten  Bauernstellen  war 
durch  die  Verhältnisse  der  damaligen  Na- 
turalwirtschaft gegeben  und  vollzog  sich 
auf  romanischen  wie  auch  auf  rein  germani- 
schen Grundlagen,  ohne  aber  die  Wirkun- 
gen des  dorfgenossenschaftlichen  Lebens  zu 
unterdrücken  oder  zu  verwischen.  Die  hof  - 
rechtlichen Elemente  vermischten  sich  in 
allen  möglichen  Kombinationen  und  Schat- 
tierungen mit  den  dorfrechtlichen,  und  es 
gilt  eben,  das  innige  Zusammenwirken 
beider  Seiten  der  damaligen  Grundbesitz- 
verhältnisse zu  verstehen  und  zu  würdigen. 
Das  Domesdaybuch  zeigt  zur  Genüge, 
wie  neben  den  unfreien  Gutsangehörigen 
freie  Hintersassen  zu  der  Bevölkerung  der 
Grundherrschaften  gehörten  (vgl.  ceort). 
In  der  Gleichung  des  Vertrages  zwischen 
Alfred  und  Guthrum  wird  dem  dänischen 
leysing  der  englische  gajolgelda  gleichge- 
stellt. Im  10.  und  ii.  Jahrh.  nehmen  die 
Grundherrschaften  des  Königs,  der  geist- 
lichen Körperschaften  und  der  weltlichen 
Großen  oft  einen  Charakter  an,  der  an  die 
späteren  Erscheinungen  der  feudalen  Zeit 
in  allen  Einzelheiten  erinnert.  So  ist  die 
berühmte  Schilderung  der  Rectitudines 
singulorum  personarum,  offenbar  für  die 
Verwalter  königlicher  und  kirchlicher  Güter 
abgefaßt  (Liebermann,  Gesetze  der  Angel- 
sachsen I,  445).  Ein  interessantes  Beispiel 
einer  altenglischen  Gutsordnung  gibt  ferner 
die  Beschreibung  der  Abgaben  und  Dienste 
in  der  Grundherrschaft  Tidenham  in  Glou- 
cestershire,  die  dem  Kloster  von  St.  Peter 
zu  Bath  gehörte  (Cod.  Dipl.  App.  452). 

S  e  e  b  o  h  m    Engl.  Village  Community,  1883. 
M  a  i  1 1  a  n  d      Domesday    and    Beyond,     1897. 


Andrews  The  Old  English  Manor,  1892. 
P.  Vinogradoff  Growth  of  the  Manor  2.  Aufl. 
1909;  Engl.  Society  in  the  XI  Cent.,  1908. 

P.  Vinogradoff. 

C.  N  o  r  d  e  n.  §  13.  Eine  Grundherr- 
schaft im  kontinentalen  Sinn  ist  Schweden 
und  Norwegen  in  der  hier  in  Frage  stehen- 
den Zeit  unbekannt;  das  Gleiche  muß  für 
Dänemark  gelten,  wenngleich  hier  schon 
früh  großer  Besitz  in  den  Händen  Einzelner 
[nobilis),  nicht  nur  in  der  Hand  des  Königs, 
angehäuft  wurde.  Große  Bauernhöfe  waren 
aber  in  ganz  Skandinavien  vorhanden,  also 
Großgrundbesitzer,  aber  keine  Grundherren ; 
auch  fehlte  nicht  die  Grundleihe. 

Haff  Dänische  Gemeinderechte  I  1 84  ff . 

V.   Schwerin. 

Grundleihe.  §  i.  Das  deutsche  Recht 
hat  eine  Reihe  von  Formen  ausgebildet,  in 
denen  jemand  zur  Nutzung  eines  einem 
anderen  gehörigen  Grundstückes  gelangen 
konnte.  Neben  Nießbrauch,  Pfründe- 
nutzung, familienrechtlichen  Nutzungs- 
rechten und  der  als  Zeitpacht,  Erbpacht 
und  Teilpacht  auftretenden  römischen  Pacht 
treten  verschieden  gestaltete  Leiherechte  in 
den  Vordergrund.  Überlassung  von  Grund 
und  Boden  zur  Nutzung  an  einen  servus  ca- 
satus  kennt  schon  die  germanische  Zeit.  In 
dem  früher  von  Römern  beherrschten  Gal- 
lien findet  sich,  in  römischer  Zeit  beginnend, 
bis  ins  8.  Jahrh.  die  Erbpacht  und  die  Teil- 
pacht. Die  zu  Bedeutung  gelangten  Leihe- 
verhältnisse aber  knüpfen  an  das  römische 
precarium  an;  aus  diesem,  einer  wider- 
rufhchen  Leihe  auf  Herrengunst,  hat  sich 
die  fränkische  precaria  entwickelt.  Ihren 
Namen  hat  sie,  wie  das  Leihegut  selbst,  von 
der  gleichnamigen  Urkunde  [epistola  pre- 
caria), in  der  der  Beliehene  zunächst  um  die 
Leihe  nachsucht,  aber  schon  seit  dem 
6.  Jahrh.  vielmehr  den  Empfang  erklärt 
und  bestätigt;  der  Bitturkunde  stand  an- 
fänglich eine  Verleihungsurkunde  {epistola 
praestaria)  gegenüber. 

§  2.  Die  prg^flWds  konnte  widerruf  lieh  sein, 
der  Verleiher  ein  pontificium  ejiciendi 
haben,  oder  auf  bestimmte  Zeit,  in  der 
Regel  auf  fünf  Jahre,  mit  der  Möglichkeit 
wiederholter  Verleihung  gegeben  sein;  es 
wurde  aber  immer  mehr  üblich,  sie  auf  die 
Lebenszeit  des  Beliehenen  (Vitalleihe), 
dann  auf  mehrere,  in  der  Regel  drei  (Vater, 


336 


GRUNDMAUER 


Sohn,  Enkel),  Leiber,  endlich  erblich  zu  ver- 
leihen (Erbleihe),  wobei  aber  diese  Ent- 
wicklung das  Nebeneinanderbestehen  sämt- 
licher Leiheformen  nicht  hinderte.  Beson- 
dere, seit  dem  9.  Jahrh.  von  der  Kirche 
allein  fast  ausschließlich  angewandte  For- 
men der  precaria  sind  die  precaria  oblata 
und  remuneratoria.  Bei  jener  gab  der  Be- 
liehene  dem  Verleiher  Gut  aus  seinem  Ver- 
mögen zu  Eigentum  (,, trägt  es  auf"),  um 
es  dann  als  Leihegut  zurückzuerhalten,  im 
Gegensatze  z\xx precaria  data,  dem  ursprüng- 
lichen Normalfall,  in  dem  das  Leihegut  über- 
haupt nicht  aus  dem  Vermögen  des  BeHehe- 
nen  kam  oder  doch  nicht  unmittelbar  zu 
diesem  Zwecke  der  Wiederverleihung.  Die 
precaria  re?tiuneratoria  verband  die  data 
mit  der  oblata,  so  daß  der  BeHehene  neben 
dem  aufgetragenen  Gut  noch  anderes  erhielt. 

Der  Prekarist  ist  in  der  Regel  zu  einer 
Gegenleistung  verpflichtet,  die  sich  zu  einer 
Rekognitionsleistung  von  minimalem  Be- 
trag abschwächen  kann.  Er  hat  einen  Zins 
in  Geld  oder  Naturalien  ((Vieh,  Getreide, 
Bier,  Wachs)  oder  auch  Dienste  oder  Fron- 
den zu  leisten;  selten  ist  die  zinslose  Leihe. 
Das  Recht  des  Leihemannes  am  Gut  aber 
war  ein  dingliches. 

§  3.  Neben  der  prekaristischen  Leihe, 
die  durch  das  Vorhandensein  einer  cpistola 
precaria  charakterisiert  war,  gab  es  von 
Anfang  an  auch  andere  Leihen,  bei  denen 
ein  solches  Bittgesuch  fehlte.  In  diesen  wie 
in  jenen  Fällen  war  die  Verleihung  ein  bene- 
ßcium,  eine  Wohltat  [beneficium  ac  liberalitas) 
des  Verleihers.  Von  hier  aus  erhielt  das 
Leiheverhältnis  wie  das  Leihegut  den 
Namen  eines  beneficium,  der  sich  aber  bald 
auf  bestimmte  Leihen  beschränkte,  näm- 
lich auf  die  kirchlichen  Pfründe  und  die 
vassallitische  Leihe,  die  sich  durch  die 
Gegenleistung  von  Reiterdienst  abhob. 
Damit  ging  Hand  in  Hand  die  Scheidung 
der  Benefizien  als  höhere  Leihen  von  den 
zu  bäuerlichen,  wirtschaftlichen  Diensten 
verpflichtenden  niederen  Leihen;  Pfründe 
und  Lehen  traten  der  bäuerlichen  Leihe 
gegenüber. 

§  4.  Die  precaria  war  von  Anfang  an 
eine  freie  Leihe,  die  zu  keinerlei  persön- 
licher Abhängigkeit  des  Beliehenen  vom 
Verleiher  führte;  der  BeHehene  aber  konnte 
selbst  ein  Unfreier  so  gut  wie  ein  Freier 


sein.  Daneben  steht  die  hofrechtHche  Leihe 
als  eine  unfreie:  das  in  den  Verband  einer 
Grundherrschaft  einbezogene  Leihegut 
brachte  die  Abhängigkeit  des  Beliehenen, 
des  freien  wie  des  unfreien,  vom  Grundherrn 
und  seinen  Beamten  mit  sich.  Aus  der 
freien  Leihe,  di^x  precaria,  ist  die  freie  Erb- 
leihe  des  Mittelalters  entstanden,  als  länd- 
liche und  städtische  Leihe.  Sie  erscheint 
insbesondere  in  der  Form  der  Gründerleihe, 
indem  der  stadtgründende  Herr  das 
Stadtareal  zu  städtischer  Erbleihe,  meist 
gegen  einen  geringfügigen  Rekognitionszins, 
austat.     S.  auch  Grundherrschaft. 

Brunner  DRG.  I^  288  ff.,  302  ff. 
Schröder  DRG.  5  299  ff.  H  ü  b  n  e  r 
Grundzüge »  283  ff.  Meitzen  Siedlung  I 
349  ff.  Roth,  Feudalität  u.  Untertanenver 
band  128  ff.  D  e  r  s.  Gesch.  d.  Benefizialwesens 
passim.  Stutz  Lehen  u.  Pfründe  SZf RG. 
33  213  f.  Rietschel  Zur  Entstehung  d. 
freien  Erbleihe  SZfRG.  35, 181  ff.  Schreiber 
Gesch.  d.  Erbleihe  in  d.  Stadt  Straßburg. 
V.  Schwerin  DRG.'^o.  Weitere Lit.  bei  diesen 
Autoren,  ferner  die  zu  Grundherrschaft  ange- 
führte. V.   Schwerin. 

Grundmauer.  Es  ergibt  sich  als  Resultat 
der  Untersuchungen  der  Gr.  der  nordger- 
manischen Gebäude,  daß  sie  dem  Bau- 
material nach  zweierlei  Art  sind:  i.  die 
Gr.  der  Steingebäude  (oder,  auf  Island, 
auch  Torfgebäude),  die  in  den  ältesten  Bau- 
werken aus  losen,  ohne  Bindemittel  zu- 
sammengeworfenen Steinen  bestehen,  wie 
die  Gr.  des  isländischen  ,,Hof",  wo  Torf 
und  Stein  in  Schichten  die  Gr.  bilden. 
Unter  den  ältesten  christlichen  Kirchen,  wie 
zB.  unter  den  ältesten  Teilen  der  Dom- 
kirche zu  Drontheim  (s.d.  §  i),  ist  die  Gr. 
in  einer  in  die  Erde  gegrabenen,  oben  breite- 
ren, unten  schmäleren  Höhlung,  5  Fuß  tief, 
4^/2 — 5  Fuß  breit,  angelegt  und  besteht  aus 
Bruch-  und  Kuppelsteinen  in  trockenem 
Mörtel  keiner  besonderen  Ordnung.  Oben 
ist  diese  Mauer  durch  eine  Schicht  kleiner 
Steine  in  Mörtel  geebnet,  um  als  Grund- 
lage eines  aus  Topfstein  bestehenden  Sok- 
kels  mit  schräger  Oberkante  zu  dienen. 
Die  etwa  80  Jahre  jüngeren,  aber  noch 
romanischen  Teile  derselben  Kirche  zeigen 
Grundmauern  von  sehr  abweichender  Form. 
Der  Graben  ist  6 — 7  Fuß  tief,  6  Fuß  breit, 
unten  eine  Schicht  kleiner  Steine  in  Mörtel, 
darüber  mehrere  Schichten,  in  dem  söge- 


GRUSZSITTEN— GÜLTLINGEN 


337 


nannten  Heringgratverband  (opus  spicatum 
der  Römer)  geordnet,  und  darüber  eine 
Schicht  wohlbehauener,  horizontaler  Steine 
als  Unterlage  des  Sockels,  der  i  ^/a  Fuß  über 
die  Gr.  herausschoß.  Sie  sind  den  engli- 
schen und  französischen  Gr.  dieser  Zeit 
ähnlich.  2.  Die  Gr.  der  Holzbauten  können 
nur  uneigentlich  als  Mauern  bezeichnet 
werden,  indem  sie  nur  aus  einzelnen  großen 
Steinen  bestehen,  die,  in  der  Erde  fußend, 
nur  dort  angebracht  werden,  wo  zwei 
Außenwände  oder  eine  Außenwand  und 
eine  innere  Querwand  zusammenstoßen. 
Über  diesen  Steinen,  die  bisweilen  bei 
größerer  Länge  der  Balken  durch  zwischen- 
liegende Steine  verstärkt  werden,  liegen  die 
Unterschwellen  des  Gebäudes.  Bei  dieser 
lockeren  Behandlung  der  Gr.  kann  es  nicht 
wundernehmen,  daß  so  oft  berichtet  wird, 
wie  die  eine  oder  andere  Stabkirche  von 
einem  Sturm  umgeworfen  worden  ist. 
Krefting    Trendlijems  Domkirke. 

L.  Dietrichson. 

Grußsitten  s.  Nachträge. 

Grütze,  ahd.  gruzzi,  anord.  grautr,  grob 
gemahlene,  ausgehülste  Getreidekörner.  Ein 
Unterschied  zwischen  Mehl  und  Grütze 
konnte  erst  gemacht  werden,  als  die  Tech- 
nik des  Mahlens  unter  römischem  Vorbilde 
vervollkommnet  wurde  (s.  Mehl).  Das  Wort 
geht  schon  früh  auch  in  die  Bedeutung  von 
'Brei'  {s.  Mus)  über:  milium,  genus  legu- 
minis,  hirspreyn,  brein  l.  hirse  l.  hirzbrey, 
hirsegriuze  (Diefenb.  361  a).  Fuhse. 

Gulapingsbök  (f.)  ist  die  Aufzeichnung 
der  im  Bezirke  des  Gulaßing,  d.  h.  im 
Küstengebiet  um  Bergen,  geltenden,  durch 
die  Iggsaga  überlieferten  Rechtssätze  {Gula- 
pingslqg  n.  pl.).  Die  älteste  Fassung  der 
G.,  die  sogenannte  Olafsche  Redaktion,  ist 
uns  nur  in  einer  Handschrift  (C)  in  Bruch- 
stücken erhalten,  zu  denen  einige  um  1700 
gemachte  Exzerpte  eine  Ergänzung  bieten. 
Früher  dem  heiligen  Olaf  zugeschrieben, 
wird  diese  Redaktion  heute  spätestens  in 
die  ersten  Jahrzehnte  des  12.  Jahrh.,  ja 
sogar  in  die  Zeit  des  Olaf  Kyrre  (1066 — 93) 
verlegt,  da  sie  den  unter  König  Sigurd 
{im  — 1 1 30)  eingeführten  Kirchenzehnten 
noch  nicht  kennt.  Eine  zweite  Fassung, 
von  der  nur  wenige  Fragmente  vorHegen, 
ist  unter  König  Magnus  Erlingsson  (i  161  bis 
1 1 84)  veranstaltet  worden.    Eine  aus  beiden 


Redaktionen  hergestellte  Kompilation  aus 
dem  Anfange  des  13.  Jahrh.,  die  deutlich 
ihren  doppelten  Ursprung  aus  dem  Olaf- 
schen  und  dem  Magnusschen  Texte  ver- 
rät, ist  uns  im  Codex  Rautzovianus  (A) 
fast  vollständig  erhalten.  Dazu  treten  noch 
einige  Fragmente  etwa  aus  derselben  Zeit. 
Eine  offizielle  Revision  erfuhr  G. 
im  Jahre  1267  durch  König  Magnus 
Lagabötir  (s.  d.).  Doch  ist  uns,  da 
der  weltliche  Teil  schon  nach  wenigen 
Jahren  durch  König  Magnus'  Landrecht 
ersetzt  wurde,  nur  das  Christenrecht 
in  8  Handschriften  erhalten. 

Ausgabe  der  einzelnen  Texte  der  älteren  G. 
von  K  e  y  s  e  r  und  M  u  n  c  h  (i  846  in  Norges 
gamle  Love  I);  Ergänzungen  und  Verbesserun- 
gen, insbesondere  den  besten  Abdruck  der  älte- 
sten Redaktion  bietet  S  t  o  r  m  ,  ebenda  IV 
3  ff.  795  f.  (1885).  Ausgabe  des  Christenrechts 
von  1267  von  Keyser  und  Munch  (1848 
in  Norges  gamle  Love  II). 

K.  Maurer  Die  Entstehungszeit  der  älteren 
Gulapingslog  (Abhandl.  d.  k.  bayer.  Akad.  1872, 
I.  Kl.  XII 3).  —Vgl.  Nordische  Rechts- 
denkmäler   (dort  die  weitere  Literatur). 

S.  Rietschel. 

Gulds wurdering.  Als  gull  wirthning  be- 
zeichnet man  in  Dänemark  eine  Ein- 
schätzung von  Grundstücken  nach  ihrem 
Wert,  angesetzt  in  Gold.  Sie  findet  sich 
zuerst  1183,  aber  immer  nur  in  Jütland, 
ganz  vorübergehend  in  östUcheren  Reichs- 
teilen. Nicht  ganz  geklärt  ist,  wie  man  den 
Wert  der  Grundstücke  bestimmte,  ebenso- 
wenig der  Ursprung  dieser  Einschätzungs- 
art.  In  jener  Beziehung  kommt  die  Berech- 
nung nach  Aussaat  oder  Verkaufswert  in 
Frage.  Bezüglich  des  Ursprungs  ist  Streit, 
ob,  was  unwahrscheinlicher,  die  Goldein- 
schätzung von  den  Gemeinden,  oder,  was 
wahrscheinlicher,  „von  einer  staatlichen 
Zentralstelle"  ausgegangen  ist. 

R  h  a  m  m  Großhufen  309  ff.  41 1  ff.  E  r  s  1  e  v 
Valdemarernes  Storhedstid  41  ff.  Haff  Dänische 
Gemeinderechte  I  132  ff.  v.  Schwerin. 

Gültlingen  (i. Württemberg),  Aleman- 
nenfriedhof. §  I.  Gültlingen,  im 
Oberamt  Nagold,  ist  eine  Alemannensied- 
lung eines  Giltilo  im  Gebiete  des  Buntsand- 
steins hart  an  der  Grenze  gegen  den  frucht- 
bareren Muschelkalk;  zwei  wasserreiche 
Bäche  kommen  hier  zusammen  und  lagern 
'reichlichen  Kalktuff  ab.    Der  Ort,  bei  dem 


328 


gCltlingen 


neuestens  eine  römische  Villa  festgestellt 
ist,  liegt  westlich  abseits  einer  Römerstraße, 
welche  das  obere  Neckarland  mit  Pforzheim 
verbindet,  und  ist  nach  Westen  hin,  zum 
Schwarzwald,  der  äußerste  Vorposten  eines 
großen  alemannischen  Siedlungsgebiets, 
welches  das  fruchtbare  Gäu  bedeckt. 

§  2.  Der  Reihenfriedhof  liegt 
am  Ostende  des  heutigen  Dorfes.  Die  seit 
vielen  Jahren  immer  wieder  hauptsächhch 


Abb.  II.     Alemannischer  Helm  von  Gült- 
lingen  (1:4). 

in  einem  Tuffsandbruch  und  bei  einer 
Straßenkorrektion  tumultuarisch  aus- 
gebeuteten Gräber  liegen  in  erheblicher 
Tiefe  auf  einem  Gebiet  von  mindestens 
90  X  60  m,  zum  Teil  in  zwei  Lagen  über- 
einander und  zwar  die  reicheren  Gräber 
südlich  für  sich,  die  Masse  der  Gräber  im 
Norden.  1889  fanden  sichu.  a.  ein  Schwert 
mit  goldplattiertem  Griff  und  Scheide; 
1894  etwa  30  Gräber;  1900  ein  Frauengrab 
mit  vergoldetem  Hakenkreuz  aus  Silber 
und  einem  Wirtel  aus   Bergkristall:    IQOI 


das  in  ein  Tuch  gewickelte  Hauptgrab  mit 
Waffen  und  Schmuck,  daher  vielleicht  ein 
Doppelgrab  eines  Ehepaares;  1902  reich- 
licher Frauenschmuck,  Die  Schmuck- 
sachen stehen  meist  über  dem  Durchschnitt 
der  Reihengräberfunde  durch  reichliche 
Verwendung  von  Gold,  Cloisonne  und  Halb- 
edelsteinen, besonders  Granaten,  und  er- 
innern in  mehr  als  einer  Beziehung  an  den 
Inhalt  des  Childerichgrabes.  Aber  die  meist 
unfeine  Arbeit  des  Cloisonne  und  das  viele 
Glas  zeigt  deutlich  den  Abstand.  Für  die 
Datierung  ist  wichtig  das  Vorkommen  der 
Franziska  im  Hauptgrabe,  der  Bernstein- 
perlen im  Männergrabe  und  das  Fehlen  der 
buntbemalten  Tonperlen;  an  den  Orient 
erinnert  das  Hakenkreuz  und  eine  große 
Meerschaumschnalle;  diese  zusammen  mit 
einem  reich  vergoldeten  Schwert  aus  dem 
gleichen  Grabe  wie  der  Metallhelm. 

§  3,  Der  Span  gen  heim  (s.  Abb.  11) 
hat  folgende  Besonderheiten:  die  im  Quer- 
schnitt ovale  Kappe  von  22  X  18  cm  unterer 
Weite  nähert  sich  stark  der  halbkugeligen 
Form;  die  eisernen  Füllplatten  zeigen  keine 
Spur  von  ehemaligem  metallischem  Über- 
zug; die  Verbindung,  mit  den  goldüber- 
zogenen Kupferspangen  ergibt  unten  stark 
stumpfwinkHge  Ausschnitte.  Der  vergoldete 
Bronzedorn  auf  der  Zimierplatte  zeigt 
keinerlei  Spuren  von  Einlochung.  Die 
Spangen,  Zimierplatte  und  Wangenklappen 
haben  geometrische  Verzierung  der  Gold- 
plattierung.  Die  gepreßte  Dekoration  des 
Goldüberzuges,  der  das  eiserne,  mit  Bronze- 
blech bedeckte  Ringband  überkleidet,  läuft, 
gleichmäßig  sich  wiederholend,  um  den 
ganzen  Helm  herum;  es  fehlt  also  ein  be- 
sonderes Mittelstück  über  der  Stirn,  wie 
sich  auch  keine  Spuren  von  Augenaus- 
schnitten erhalten  haben.  In  zwei  durch 
Perlen  eingefaßten  Zonen  sind  oben  wellen- 
förmig sich^biegende  Weinranken  mit  hori- 
zontal angebrachten  Trauben  und  daneben 
—  freiUch  kaum  sichtbare  — Vögel  (s.  Abb. 
Altert,  h.  V.  V.  Band  S.  46),  unten  stehende 
Weinstöcke  mit  je  zwei  herabhängenden 
Trauben,  an  denen  Vögel  picken,  darge- 
stellt. Das  antike  Motiv,  wie  es  als  Terra 
sigillata- Verzierung  vorkommt,  ist  aber 
bereits  steif  in  Komposition  und  Einzelaus- 
führung. 

§  4.    Der  Helm  rangiert  in  der  Entwick- 


GUNDESTRUP—  GÜRTELBLECH 


339 


lungsreihe  unter  den  spätesten;  obwohl  im- 
portiert, mag  seine  Entstehung  doch  nicht 
zu  weit  von  der  Zeit  der  frühesten  Funde 
des  Gültlinger  Gräberfeldes  entfernt  sein, 
d.  h.  der  Mitte  des  6.  Jhs.  Ein  Teil  des 
mitgefundenen  Schmuckes  weist,  wenn 
auch  nicht  im  Orient  entstanden,  doch  auf 
orientalisches 
Vorbild  direkt  ^ 
zurück.  Der 
Helm  aber  ist 
ein  Erzeugnis 
eines  Kunst- 
kreises, indem 
diese  orien- 
talische Helm- 
form sich  mit 
antik  klassi- 
scher Orna- 
mentkunst zu- 
sammenfand 
und  der  mit 
Recht  in  der 

Bosporusgegend  gesucht  wird;  auf  donau- 
ländischem  Wege  mag  dieser  seine  Erzeug- 
nisse nach  Westeuropa  gebracht  haben.  — 
S.  Art.  'Helm'. 

Die     genannten     Funde     sind     in    der 
K.  Altertümersammlung  Stuttgart. 

S  i  X  t  Fundb.  aus  Schwaben  IX  38  ff.,  Bl.  des 
Schwarzwaldvereins  1901,  S.  6  ff.  Linden- 
schmit  Altert,  heidn.  Vorzeit  IV  66,2;  V  T. 
II.  12  S.  45  ff.  Gröbbels  Der  Reihengräber- 
fund V.  Gammertingen  S.  i9f.  Henning  Der 
Helm  V.  Baldenheim  u.  die  verwandten  Helme  d. 
frühen  MA.  G  o  e  ß  1  e  r  Vorröm.,  röm.  und 
merowing.  Altertümer  aus  der  Altertümersammi. 
Stuttgart  (galvanoplast.  Nachbildungen)  hat 
Nr.  26  eine  Abbildung  des  Helms  und  eine 
Rekonstruktion,  ebenso  27  und  28  der  2  Prunk- 
schwerter (samt  Ergänzung);  Nr.  33  und  34 
zwei  Schnallen;  69,  76,  80  drei  Fibeln;  113 
Ohrring;   130  Schere;   132  Löffel.     P.  Goeßler. 

Gundestrup  ( Jütland),  Silber  kessel 
von;  1891  im  Torf  gefunden,  Museum  zu 
Kopenhagen  (s.  Tafel  26).  Nach  Sophus 
Müller  ein  dänisches  Kultusgefäß  des  2. 
Jahrh.,  etwa  70  cm  Durchmesser;  der 
untere  Teil  des  Beckens  ist  glatt  rund  ge- 
trieben, der  obere  Teil  mit  einst  vergolde- 
ten getriebenen  Rehefs  außen  und  innen 
bekleidet.  Außen  sind  große  menschliche 
Büsten  von  allerlei  kleinen  Figuren  umgeben 


Abb.  12.     Gürtel  (s.  Gürtelblech  §  2). 


dargestellt,  innen  friesartige  Reliefzüge, 
Menschenopfer,  Ausmärsche  von  Kriegern 
zu  Fuß  und  zu  Pferd,  Trompeter,  Tiere  u. 
dergl.  Die  Gestalten  sind  teilweise  recht  pri- 
mitiv, teilweise  offenbar  von  südlichen  Vor- 
bildern inspiriert,  das  Ganze  dürfte  aber 
nordische  Arbeit  sein.  Die  Augen  sind  email- 
liert. (S.  auch 
Goldschmiede- 
kunst §  27.) 

S.   Müller 
Nordiske    for- 

tidsminder, 
1892.  D  e  r  s. 
Nord.  Alter- 
iumsk.  II  160. 
165.  167.  Da- 
selbst weitere 

Literatur. 
Jahrb.  der  1. 
preuß.  Kunst- 
sammlungen 
1903,  S.  223  ff. 
K.  Schu- 
macher, Kataloge  des  röm. -germanischen 
Zentral-Museums,  Nr.  1,  S.  78 — 80.     A.  Haupt. 


Gürtelblech.    §  i .   G.  sind  Beschläge  aus 
Bronze  oder  Eisen,  seltener  aus  Silber  auf 
dem  Leder-  oder  Stoffgürtel.     In  der  La 
Tene-Zeit  findet  man 
in   Holstein    und    ab 
und  zu  auch  in  Skan- 
dinavien die  sog.  hol- 
steinischen      Gürtel, 
aus  viereckigen  Eisen - 
platten    mit    gepreß- 
tem Bronzeblech  be- 
stehend. 

§  2.  In  nachchrist- 
licher Eisenzeit  sind 
sicher  viele  von  den 
Metallbeschlägen  der 
Völkerwanderungs  - 
zeit  und  der  nordi- 
schen Wikingerzeit 
als  Gürtelblech  zu  be- 
zeichnen ;  aus  der  letzt- 
genannten Periode 
oder  aus  dem  frühen 
Mittelalter      stammt 

der  eigenartige  Gürtel    ,^         r.,.  ^  ,,,     , 

/Auu  Abb. 13.   Gürtelblech. 

(Abb.  12).  ^us  Salin,    Tierorna- 

§    3.         Gürtelblech       mentik,    Fig.  333. 


340 


GÜRTELPLATTE— GUSZFORMEN 


sind  natürlich  auch  die  sog.  Riemenzungen, 
die  von  der  La  T^ne-Zeit  bis  zum  1 1.  Jahrh. 
in  Gebrauch  waren.  Sie  wurden  jedoch  nur 
in  der  Völkerwanderungszeit  (c.  450 — 750, 
800  n.  Chr.)  und  der  Wikingerzeit  (c.  800 — 
1050  n.  Chr.)  augenfällig  verziert.   Abb.  13 


entwickelnd,  erreichen  sie  schon  in  der 
2.  Periode  (c.  1500 — 1300  v.  Chr.)  eine  be- 
trächthche  Größe.  Eins  der  schönsten 
Exemplare  sieht  man  in  Abb.  14.  Durch 
eine  deutlich  wahrnehmbare  Entwicklung 
entsteht   in   der   5.    Periode   (c.    900 — 700 


Abb.   14.     Gürtelplatte.     Nach   S.  Müller,   Nordische  Altertumskunde  I.     Fig.   147. 
Straßburg,  Karl  J.  Trübner. 


zeigt    eine  der   vielen   Völkerwanderungs- 
formen,  Tafel  14,  Fig.  89  (Fibel)  eine  karo- 
lingische  Riemenzunge,  die  im  Norden  zur 
Fibel  umgestaltet  worden  ist. 
Lit.:  s.  den  Artikel  'Schmuck'. 

B.  Schnittger. 

GUrtelplatte.     §1.    G.n  sind  weibHche 

Schmuckgegenstände  der  Bronzezeit.    Aus 

kleinen,  trichterförmigen  Tutuli  (s.  d.)  sich 


Abb.   15.      Gürtelplatte.     Nach   R.    Beltz,    Die 

Vorgeschichte  von  Mecklenburg.    Fig.  129.  Berlin, 

VV.  Süsserott. 


v.  Chr.)  die  letzte,  gewöhnUche  Form 
Abb.  15.  Die  älteren  Formen  kommen 
meist  in  Skandinavien  und  Schleswig- 
Holstein  vor,  gelegentlich  als  Importgegen- 
stände in  Norddeutschland;  die  jüngeren 
sind  dagegen  auch  in  Norddeutschland 
einheimische  Typen. 

§  2.  Der  Gebrauch  dieser  Gegenstände 
als  Gürtelplatten  ist  durch  viele  glückliche 
Funde  festgestellt.;  man  hat  nämlich  in 
mehreren  Frauengräbern  der  älteren  Peri- 
oden in  Dänemark  und  Schonen  eine 
solche  Platte  über  der  Lende  des  Gerippes 
gefunden.  Die  jüngeren  Formen,  die  man 
noch  nicht  in  Gräbern  gefunden  hat,  haben 
jedoch  einen  deutUchen  typologischen  Zu- 
sammenhang mit  den  älteren;  sie  sind  also 
nicht  ,, Gefäßdeckel",  wie  man  früher  ge- 
glaubt hat. 

Lit.:  s.  den  Artikel  'Schmuck'. 

B.  Schnittger. 

Gußformen  (§1)  findet  man  in  den  ger- 
manischen Ländern  von  der  Bronzezeit  an. 
Häufiger  kommen  sie  naturgemäß  in  den 
Landstrichen  vor,   in   denen   die    Bronze- 


GUSZFORMEN 


341 


Industrie  in  besonderer  Blüte  stand.  Hier 
finden  wir  dann  auch  die  Spuren  von 
größeren  Gußwerkstätten,  wie  in  der  zwei- 
ten Abteilung  der  Bronzeperiode  der 
Schweizer  Pfahlbauten  und  in  Skandi- 
navien. 


schoben  werden  konnten,  um  ein  Ver- 
schieben der  Platten  beim  Guß  zu  ver- 
hindern. Zum  Herstellen  von  Hohlräumen 
führte  man  vor  dem  Guß  einen  Ton-  oder 
Steinkern  in  die  Form  ein. 

Bei  beiden  Arten  dringt  die  Gußmasse 


Abb.  16.    Gußformen  für  Sägen  (jüngere  Bronzezeit),  Palstäbe  (ältere  Bronzezeit)  und 
Gelte  (jüngere  Bronzezeit).     Vi«      Aus   S.    Müller,  Nordische  Altertumskunde  I, 

Abb.  239 — 241. 


§  2.  Die  Formen  bestehen  aus  Stein 
(Sandstein,  Kalkstein,  Serpentin  usw.), 
Ton  oder  Bronze  und  dienten  zur  Her- 
stellung von  Schwertern,  Sicheln,  Sägen, 
Äxten,  Pfeilspitzen,  Nadeln,  Armbändern 
und  andern  Werkzeugen  und  Schmuck- 
gegenständen.    S.  Abb.  16. 

§  3.    Sie  zerfallen  in  mehrere  Arten: 

a)  Die  Form  ist  nur  einseitig,  d.  h.  die 
eine  Breitseite  des  zu  gießenden  Gegen- 
standes, zB.  einer  Sichel,  ist  eben,  so  daß 
für  sie  keine  Eintiefung  nötig  ist  und  jeder 
ebene  Stein  als  Auflage  auf  die  Platte  mit 
vertiefter  Form  gebraucht  werden  kann. 
Öfter  weist  ein  und  dieselbe  Platte  mehrere 
Matrizen  für  den  gleichen  oder  für  ver- 
schiedene Gegenstände  auf. 

b)  Die  Gußformen  bestehen  aus  zwei  auf- 
einander passenden  Hälften,  die  beide  kor- 
respondierende Modellierungen  für  den- 
selben Gegenstand  haben.  Häufig  sind  in 
solchen  Formen  ein  oder  zwei  durchgehende 
Löcher  angebracht,   durch   die    Stäbe   ge- 


leicht in  den  Zwischenraum  zwischen  beiden 
Platten,  wenn  sie  nicht  sehr  fest  aufein- 
ander schließen,  und  es  entstehen  sogen. 
Gußnähte,  die  durch  Hämmern  entfernt 
wurden.  Durch  Hämmern  erhöhte  man 
nach  dem  Guß  auch  die  Schärfe  von  Äxten, 
Messern,  Schwertern  usw.,  die  dadurch 
gleichzeitig  eine  größere  Härte  erhielten.  — 
Da  die  Gußmasse  meist  auch  das  Gußloch 
ausfüllte,  so  mußte  dieser  nach  dem  Guß 
überstehende  Teil,  der  Gußzapfen 
(s.  Abb.  17),  abgebrochen  werden.  Auch 
solche  Gußzapfen  haben  sich  wiederholt 
gefunden. 


Abb.   17.      Gußzapfen,    ^ly  Aus  S.  Müller, 
Nordische  Altertumskunde  I,  Abb.  242. 


342 


GUTALAGH— GYLFAGINNING 


c)  Das  Gießen  in  verlorener  Form.  Das 
Modell  besteht  aus  Wachs  und  wird  mit 
Tonmasse  umkleidet,  in  der  ein  oder 
mehrere  Löcher  zum  Ausschmelzen  des 
Wachses  und  zum  Entweichen  der  Luft 
beim  Guß  bleiben.  Ist  die  Tonmasse 
trocken,  dann  wird  die  ganze  Form  in  ein 
mäßiges  Feuer  gebracht,  das  den  Ton 
brennt  und  das  Wachs  ausschmilzt.  In  den 
entstandenen  Hohlraum  gießt  man  die 
flüssige  Metallmasse.  Sollen  Hohlkörper 
oder  Gefäße  hergestellt  werden,  dann  wird 
zunächst  die  Innenform  in  Ton  modelliert, 
diese  mit  Wachs  überkleidet  und  darüber 
wieder  ein  Tonmantel  gelegt.  Das  weitere 
Verfahren  ist  wie  oben:  das  Wachs  wird 
ausgeschmolzen  und  der  dadurch  entste- 
hende Raum  mit  Metall  ausgefüllt.  Auch 
diese  Technik  ist  bereits  in  der  Bronzezeit 
geübt.  Die  Form  konnte  sich  allerdings 
nicht  erhalten,  sie  mußte  nach  Erhärtung 
des  Metalls  zerschlagen  werden,  damit  man 
den  Metallkörper  frei  bekam.  Ein  Tonkern, 
über  den  das  dünne  Metall  gegossen  wurde, 
fand  sich  auf  Fünen  noch  in  einem  Bronze - 
gefäß.  Da  Löten  unbekannt  war,  mußte 
man  sich  mit  Nieten  behelfen,  oder,  falls 
es  galt,  einen  Sprung  auszubessern,  diesen 
roh  mit  Bronze  übergießen. 

§  4.  Die  Ornamente  wurden  selten  mit- 
gegossen, sondern  meist  mit  kleinen  Punzen 
aus  Bronze  eingehauen. 

§  5.  Runde  Tonlöffel  mit  kurzem  Stil, 
die  nur  in  den  Kupferstationen  der  Schwei- 
zer Pfahlbauten  gefunden  wurden,  hält  man 
für  Gußlöffel.  Gußtiegel  aus  Ton  kamen 
dort  in  den  Bronzestationen  wiederholt  vor, 
ebenso  im  Laibacher  Moor,  Prov.  Posen  usw. 
0.     Montelius      Kulturgesch.     Schwedens 

107  ff.    J.  H  e  i  e  r  1  i    Urgesch.  d.  Schweiz  225  f. 

u.  ö.  Fuhse. 

Gutalagh  ist  die  Überschrift  des  in  der 
Wissenschaft  auch  als  G  o  1 1  a  n  d  s  1  a  g  e  n 
bezeichneten  Rechtsdenkmals,  das  uns  das 
Recht  der  Insel  Gotland  überliefert. 
Das  in  zwei  Rezensionen  erhaltene  Werk 
ist  in  gotländischer  Sprache  gegen  den 
Schluß  des  13.  Jahrh.  abgefaßt.  Ent- 
sprechend der  halbfreistaatlichen  Ver- 
fassung der  Insel,  die  sich  nur  in  loser  Ab- 
hängigkeit von  den  schwedischen  Königen 
befand,  ist  G.  kein  Königsgesetz,  sondern 
eine   autonome    Einung   des    Landesdings. 


In  der  Fassung  und  äußeren  Einteilung, 
die  keine  balkar,  sondern  nur  Kapitel 
kennt,  entfernt  sich  G.  erheblich  von  den 
auf  der  laghsaga  beruhenden  Rechtsdenk- 
mälern des  schwedischen  Festlandes  und 
nähert  sich  mehr  den  dänischen  Land- 
schaftsrechten. Auch  inhaltlich  nimmt  das 
gotländische  Recht  dem  schwedischen  ge- 
genüber eine  Sonderstellung  ein  und  weist 
neben  manchem  Altertümlichen  fremde 
Einflüsse,  sowohl  westnordische  wie  deut-  ' 
sehe,  auf.  Eine  deutsche  Übersetzung  ist 
um  1400,  eine  dänische  um  1550  entstanden. 
Einen  Anhang  zu  einer  der  gotländischen 
Rezensionen  bildet  die  Gutasaga. 

Ausgaben  von  Schlyter  (1852  in  Corpus 
iuris  Suco-Gotorum  VII),  von  Saeve  (1857), 
zuletzt  von  P  i  p  p  i  n  g  (Guta  Lag  och  Guta  Saga 
1907).  —  S.  u.  Nordische  Rechts- 
denkmäler    (dort    die    weitere    Literatur). 

S.  Rietschel. 

Gutsherrschaft.  Als  G.  bezeichnet  man 
die  erst  der  Neuzeit  angehörenden  durch 
den  Besitz  von  politischen  Rechten  ausge- 
zeichneten Großgrundbesitze  des  östlichen 
und  nordöstlichen  Deutschlands,  die  sich 
von  der  fränkischen  Grundherrschaft  in 
wirtschaftlicher  Beziehung  durch  die  Aus- 
dehnung der  Eigenwirtschaft  auf  den  ge- 
samten Besitz  unterscheiden.  Nur  cum 
grano  salis  kann  man  die  arrondierten  Villi - 
kationen  der  fränkischen  Grundherrschaften 
so  bezeichnen. 

Schröder  DRG.  S  819  ff.  Brunner 
Grundzüge  6  248  ff.  Inama-Sternegg 
WG.  l^  9$.     Kötzschke  DPFG.  112. 

V.   Schwerin. 

Gylfaginning  d.  h.  Täuschung  der  Gylfi, 
ist  der  erste,  mythologische  Teil  von 
Snorris  Edda.  Gylfi,  ein  mythischer  König 
Schwedens  (s.  Gef  j  on),  hatte  von  den  aus 
Asien  eingewanderten  Äsen  erfahren  und 
beschloß  in  Gestalt  eines  alten  Mannes  in 
ihrer  Burg  Asgar9  ihre  vielgerühmte  Weis- 
heit zu  erproben.  Die  Äsen  wissen  jedoch 
von  seiner  Fahrt  und  empfangen  ihn  mit 
Blendwerk.  Auf  dreistufigem  Throne 
sitzen  die  Könige  Här,  Jafnhär  und  Pridi 
(der  Hohe,  der  Gleichhohe,  der  Dritthohe) 
übereinander  —  die  christliche  Lehre  von 
der  Dreieinigkeit  hat  zu  diesem  Bild  die 
Veranlassung  gegeben  —  und  beantworten 
Gylfis    Fragen.      Worüber   sie    ihm    dabei 


GYRWAS— HAARBAND 


343 


Auskunft  geben,  ist  ein  systematischer 
Überblick  über  die  Schöpfung  und  Ein- 
richtung der  Welt,  über  die  einzelnen  Äsen 
und  deren  Tun  und  Treiben.,  über  den 
Untergang  und  die  Einrichtung  der  Welt. 
Aufgebaut  ist  dies  System  auf  den  Edda- 
liedern VQluspä,  Vaf{)rüdnismäl,  Grimnis- 
mäl,  ergänzt  durch  einige  Strophen  aus 
anderenEddaliedern,  Skalden  und  derVolks- 
überlieferung.  Als  Gylfi  diese  Belehrung 
erhalten  hatte,  hört  er  ein  Donnern  und 
sieht  sich  darauf  plötzlich  auf  freiem  Felde. 
—  Diese  gelehrte  Kombination  aus  dem 
13.  Jh.  ist  von  der  mythologischen  For- 
schung vielfach  zur  Grundlage  der  germani- 
schen Mythologie  genommen  worden, 

E.  Mogk  PB  Beitr.  6,  477;  7,  203.  Heusler 
Die  gelehrte  Urgeschichte  itn  altisländ.  Schrift- 
tum 21.  E.  Mogk. 

Gyrwas.  §  i.  Ags.  Gyrwas,  lat.  Gyrvii, 
Gurvii,  hießen  die  Bewohner  des  heutigen 
,,Fen  district",  der  Marschlande  westlich 
der  Wash,  die  den  Norden  der  jetzigen 
Grafschaften  Northampton,  Huntingdon, 
Cambridge  und  den  Süden  von  Lincoln- 
shire  umfassen.  Vgl.  Beda  Hist.  Eccl.  3,  20 
,,de  prouincia  Gyruiorum"',  in  der  ags. 
Übersetzung  ,,of  Gyrwa  maegde"  (ed.  Miller 
220,  4).  Der  Mittelpunkt  der  Landschaft 
war  anscheinend  Peterborough  oder 
Medeshamstede,  wie  es  in  ags.  Zeit  hieß; 
vgl.  Beda  H.  Eccl.  4,  6  ,,abbas  monasterii, 
quod  dicitur  Medeshamstedi,  in  regione 
Gyruiorum'\  ags.:  ,,abbud  Jjass  mynstres, 
a5t  Medeshamstede  is  cweden,  in  Gyrwa 
londe"  (ed.  Miller  280,  26).  Im  Lande  der 
Gyrwas    lag    auch      C  r  ü  w  1  a  n  d      oder 


C  r  ü  1  a  n  d  ,  die  Abtei  des  hl.  Guthlac 
(f  714),  heute  Crowland  Abbey,  nördl.  v. 
Peterborough;  vgl.  Die  Heiligen  Englands, 
ed.  Liebermann,  II  10  (S.  ii):  ,,Crüland, 
f)8et  mynster  is  on  middan  Girwan  fcenne"' 
(Ms.  Stowe  Gyrwan  fenne).  Man  fuhr  zu 
Schiff  durch  die  unwirtlichen  Sümpfe  nach 
Cruwland,  das  als  Insel  bezeichnet  wird; 
vgl.  Vita  Guthl.  14  ,,Ipse  [Guthlac]  .  .  . 
arrepta  piscatoria  scaphula  per  invia  lustra 
inter  atrae  paludis  margines  [ags.  Über- 
setzung ,,J)urh  f)a  rugan  fennas"]  ...  ad 
praedictam  insulam,  quae  Hngua  Anglorum 
Cruland  vocatur,  pervenit"  (s.  Gonsers 
Ausgabe  in  AF.  27,  S.  114). 

§  2.  Die  Gyrwas  gehörten  wahrscheinlich 
zu  den  Angli  Mediterranei,  den  Mittel- 
angeln  (s.  Chadwick  Origin  of  the  Engl. 
Nation  9  f.).  Beda  (H.  Eccl.  4,  19)  erwähnt 
einen  ,,princeps  Australium  Guruiorum'', 
der  in  der  ags.  Übersetzung  ,,Suägyrwa 
aldormon"  genannt  wird.  Auch  in  dem 
sogenannten  ,,Tribal  Hidage",  einer  Stam- 
mesliste aus  dem  10.  oder  11.  Jh.  (Birch 
CS.  I  414),  ist  von  Nord-  und  Südgyrwen 
die  Rede;  beide  Stammesbezirke  umfaßten 
je  600  Hides  {Sußgyrwa  syx  hund  hyda, 
Norßgyn&a  syx  hund  hyda),  waren  also 
nicht  sehr  groß.  S.  die  Karte  bei  Corbett, 
Transactions  of  the  Royal  Hist.  Soc.  14, 
202  (1900). 

§  3.  Der  Name  Gyrwas  gehört  zu  ags. 
*gyru  (Hs.  gyr)  'laetamen,  Dünger'  (Napier 
Old  Engl.  Glosses  i,  4773),  gyrwe-fen 
'palus'  [MMr'ic,  Grammatik  ed.  Zupitza, 
60,  10),  gor  n.  'Dünger,  Schmutz'.  Er 
bedeutet  'Marschleute'.         Johannes  Hoops. 


H. 


Haarband  zum  Einflechten  und  Ein- 
binden in  und  zum  Umbinden  um  das 
wohldurchgekämmte  und  sorgfältig  fein- 
gescheitelte  Haar,  zu  seiner  Befestigung  und 
Erhaltung  in  diesem  erwünschten  Zustande, 
oft  als  kostbare  Borte  oder  auch  kronen- 
artiger Metallstreifen  oder  Metallreif,  be- 
gegnet häufig  im  späten  MA.  Die  erste 
Verwendung  läßt  aber  das  ahd.  untirbant, 
tmtirbenti,  untirgibenti,  scregibant  ('Schränk- 
band')  schon  in  älterer  Zeit  als  allgemein 


verbreitet  erkennen,  zum  Einflechten  in 
die  Zöpfe  und  zum  Befestigen  der  Haar- 
flechten, um  ihre  Verwirrung  bei  der  Arbeit, 
beim  Tanze  usw.  zu  verhindern,  ebenso 
fahs-snörin,  fahs-retta,  vahswinta,  härsnuor, 
scheitelsnuor,  härscaide  usw.,  Bezeichungen, 
die  in  ihrer  Fülle  die  Allgebräuchlichkeit 
des  schmalen  Haarbandes  dartun,  das  mit 
dem  Haare  zusammengedreht  {ridan,  ridila, 
giridilöta,  ridilöta)  und  gewunden  wurde. 
Zum  Schmuck  diente  mehr  das  breite  Band 


344 


HAARBEIZE— HAARNADEL 


oder  die    Borte,    die  erst  später  allgemein 
in  Gebrauch  kam. 

M.  Heine  Hausalt.  3,  84  f.  Weinhold 
Dtsch.  Frauen  2,   295  f.  Sudhoflf. 

Haarbeize,  Haarfärbemittel  für  hellblond 
oder  rot,  eine  Art  Seife,  die  beste  aus  Zie- 
genfett und  Buchenasche  nach  P  1  i  n  i  u  s 
{ex  einer e  fagineo  et  sebo  caprino  HN.  28, 
51),  aus  Rinder-  oder  Hammeltalg  mit 
Lauge  und  Kalk  nach  G  a  1  e  n  0  s  (De 
simpl.  med.  90)  hergestellt  und  von  Män- 
nern mehr  gebraucht  als  von  den  Weibern 
[sapo .  .  apud  Germanos  majore  in  usu 
quam  feminisFlmius  Hist.  Nat.  27,  12  (51)). 
H.  Fischer  hat  in  eingehender  Unter- 
suchung gezeigt  (ZfdA.  48,  404 ff-;  1906), 
daß  man  mit  Talg,  Ätzkalk  und  Holzaschen - 
lauge  eine  Aufhellung  dunkeln  german. 
Haares  erreichen  könne  und  wohl  auch 
bewirkt  hat,  daß  aber  das  Rot  färben  des 
blonden  Haares  und  Bartes  den  Zusatz 
eines  wirklichen  Färbemittels  voraussetze, 
als  welches  cinnabar  genannt  wurde,  also 
doch  wohl  Zinnober.  Später  werden  als 
Färbemittel  neben  dem  Bleichen  in  der 
Sonne  namentlich  Schwefel  und  Harze  in 
Verbindung  mit  Eiweiß  und  Eigelb  an- 
geführt. 

W  e  i  n  h  o  1  d  Dtsch.  Frauen  2,  292.  M. 
Heyne  Hausalt.  3,  85.  Vgl.  die  unter 
'Schminke'  genannten  Farben.  S.  auch 
'Haarpflege'  §  4.  Sudhoff. 

Haarbrenneisen,  Krülleisen  zum  Kräu- 
seln und  Locken  der  Haare,  was  als  Schön- 
heit galt  {reit,  geringelet  mhd.),  von  Män- 
nern und  Frauen  benutzt,  wohl  römischer 
Import:  ags.  calamistrum:  feaxruedel,  walc- 
spinl,  calamistratis  gecrymptum,  calami- 
stro,  acu  ferreo:  ßräwincspinlevtX  h^n^dla, 
altdeutsch  calamistrum:  krüllisen,  cala- 
mistrum: eyn  ysen,  do  man  krawsz  har 
(krump  har)  mit  macht,  krullTsen,  krausz- 
ysen.  In  germanischen  Bodenfunden  ist 
mir  das  Haarbrenneisen  nicht  begegnet. 
M.   Heyne    Hausalt.  3,  70.     W  e  i  n  h  o  1  d 

Dtsch.  Frauen  2,  297.  Sudhoff. 

Haarbürste,  vor  dem  Jahre  looo  nicht 
sicher  nachweisbar,  aber  wo  sie  als  Kopf- 
bürste auftritt,  schon  mit  Stiel  bezw.  Hand- 
griff versehen,  wenn  auch  mehr  pinselartig 
in  der  Form.  Als  Toilettengerät  der 
Frauen  finden  wir  sie  im  Sachsenspiegel  er- 
wähnt     {bürsten,     scheren,     spiegele,     niz- 


kemme) ;  ihre  Herstellung  aus  Borsten 
lehrt  der  Name,  desgleichen  ihren  deutschen 
Ursprung  und  ihre  Weiterverbreitung  zu 
den  Romanen  (frz.  brosse,  span.  broza, 
bruza). 

Heyne  Hausalt.  3,  96  f.  —  S.   'Bürste'. 

Sudhoff. 

Haarnadel  (s.  Tafel  27).  §1.  Erst  in 
der  römischen  Eisenzeit  der  Germanen  (Chr. 
Geb.  bis  200  n.  Chr.)  ist  der  Gebrauch  von 
Haarnadeln  sicher  bestätigt.  Sie  haben  eine- 
Länge  von8 — 16  cm,  sind  aus  Silber,  Bronze 
oder  Knochen.  Sie  zeigen  sehr  ähnliche 
Formen  auf  dem  ganzen  germanischen  Ge- 
biete und  sind  sicher  unter  dem  Einflüsse 
des  klassischen  Stilgefühls  hergestellt,  ohne 
daß  man  klassische  oder  barbarische  Vor- 
bilder nachweisen  kann.  Die  gewöhnlichen 
Formen  sind  die  Kreuzkopfnadeln  (Fig.  l) 
und  die  Karniskopfnadeln  (Fig.  2) ;  nicht 
selten  sind  filigranverzierte  goldene  oder 
silberne  Nadeln,  deren  Kopf  körbchen-  oder 
bommelförmig  sind.  Die  Knochennadeln 
imitieren  meistens  die  zwei  erstgenannten 
Formen  oder  sind  rohe  Typen  mit  durch- 
bohrten Kopfenden.  Selten  erscheinen 
einfache  Nadeln  aus  Eisen. 

§  2.  In  spätrömischer  Zeit  (200 — 400, 
450  n.  Chr.)  sind  Haarnadeln  verhältnis- 
mäßig selten;  das  Material  ist  Bronze  oder 
Silber,  selten  Gold,  die  Verzierung  ge- 
preßtes Gold-  oder  Silberblech  als  Imita- 
tion der  Filigranarbeit  der  früheren  Periode. 

§  3.  In  der  Völkerwanderungszeit  (450 
bis  750,  800  n.  Chr.)  sind  Haarnadeln  bei 
den  Südgermanen  ungemein  beliebt,  im 
Norden  dagegen  kaum  bekannt.  Das  Ma- 
terial ist  Bronze  oder  öfters  vergoldetes 
Silber.  Die  Bronzenadeln  haben  reich  ver- 
zierte Kopfenden,  die  silbernen  sind  eigen- 
artig geformt,  mit  Filigran,  Niello  oder 
Almandineneinlage.  Die  vielen  Formen 
finden  sich  in  unbedeutenden  Variationen 
bei  allen  germanischen  Stämmen  auf  dem 
Kontinente  und  in  England;  sehr  charak- 
teristisch für  die  Zeit  sind  die  Nadeln, 
deren  Köpfe  die  Form  eines  flachen  oder 
vollrunden     Vogels     angenommen     haben 

(Figg.  3—7). 

§  4.  In  den  späteren  Jahrhunderten  des 
germanischen  Altertums  scheinen  Haar- 
nadeln nicht  häufig  angewendet  zu  werden. 
Auch  nicht  in  der  schmuckreichen  nordi- 


Tafel  27. 


Haarnadeln. 

I.  2.  Aus  »Hostmann,  Der  Urnenfriedhot  bei  Darzan,  Taf.  XI,  Fig.  6.  7«.  —  3 — 6.  Aus 
»Lin  denschmit,  Handbuch,  Taf.  IX,  Fig.  1,  3,  7,  11«.  Braunschweig,  1880.  —  7.  Aus  »J.  de  Baye, 
Le    Cimetiere   d'Herpes,   PI.  XV,    Fig.   100«.   —   8.  Aus    »Montelius,    Kulturgeschichte    Schwedens, 

Fig.  507«.    Leipzig,  E.  A.  Seemann. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    II. 


Verlae  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßbursf. 


HAARNETZ— HAARPFLEGE  UND  HAARTRACHT 


345 


sehen  Wikingerzeit  (8oo — 1050  n.  Chr.)  sind 
sie  allgemein;  die  gewöhnliche  Form  ist  mit 
einem  Ring  im  Kopfe  versehen  (Fig.  8). 

L  i  t.  s.  unter  'Schmuck'.  B.  Schnittger. 

Haarnetz,  früh  im  Gebrauch,  wie  das 
ags.  feaxnet  'reticulum,  rigula'  dartut  und 
der  Moorfund,  in  einem  Eichensarge  bei 
Aarhus  (Borun-Eshöi),  der  das  Netz  noch 
mit  Haar  seiner  ehemaligen  Trägerin 
gefüllt  zeigte,  auf  dem  Scheitel  oben  ge* 
bunden  mit  Schnüren,  die  gleichfalls  .er- 
halten sind.  Das  Netz  ist  aus  einem  feinen 
Flechtwerk  hergestellt.  S.  auch  unter 
'Haarpflege'. 

S.  Müller  Nord.  Allsk.  i.,  270  f.  Abb.  133 
u.   134.     Heyne    Haiisalt.  3,  71  u.  83,  Abb.  52. 

Sudhoff. 

Haarpflege  und  Haartracht.  A.  Süden. 
§  I.  Die  Haarpflege  lag  den  Ger- 
manen beider  Geschlechter  sehr  am  Herzen, 
das  beweisen  die  überaus  zahlreichen  Funde 
der  Kämme,  Haarnadeln  usw.  aus  allen 
Perioden  der  Frühgeschichte,  wie  die  zahl- 
reichen Artikel  mit  Haar-  im  einzelnen  dar- 
tun; auch  im  Grabe  des  Kriegers  liegt 
neben  den  Waffen  der  Kamm,  und  auf 
seinem  Grabstein  läßt  sich  der  Franken- 
krieger mit  seinem  Kamme  abbilden. 
Aber  auch  das  Waschen  des  Kopfhaares 
[das  houbet  twahen),  das  später  so  allgemein 
bei  den  Germanen  beiderlei  Geschlechts 
im  Brauche  war,  läßt  sich  gewiß  nur  durch 
Zufall  nicht  früh  belegen.  (Vgl.  Heyne 
Hausalt.   3,  85.) 

§  2.  Haarfarbe.  Blondes  oder 
hochblondes  Haar  war  bei  Männern  und 
Frauen  beliebt;  es  galt  als  schön  und 
stammecht,  das  schwarze  als  ungermanisch, 
darum  minderwertig  in  der  ganzen  hier  in 
Frage  kommenden  Zeit;  val  oder  gel  als 
Haarfarbe  fehlt  bei  keiner  Schönheits- 
schilderung. Rotes  Haar  galt  wohl  für 
verdächtig,  sein  Träger  als  falsch  oder 
bösartig,  doch  nicht  unwidersprochen. 

§  3.  Falsches  Haar  statt  des 
eigenen  wird  auch  im  Mittelalter  schon 
erwähnt,  vor  dem  Jahre  lOOO  bei  deut- 
schen Frauen  freilich  nicht,  aber  auch 
das  ist  gewiß  nur  Zufall.  (Vgl.  Heyne 
Hausalt.    3,  85.) 

§4.  Haarfärben  wird  uns  als  ger- 
manische Kriegssitte  überliefert  (Ammi- 
anus  Marcellinus  Rer.  gest.  27,  2,  2  tonias 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


rutüantes  ex  more  367  n.Chr.);  zur  Er- 
reichung einer  schreckenerregenden  Gleich- 
förmigkeit wurden  Haar  und  Bart  leuch- 
tend rot  gefärbt  (s.  'Haarbeize').  Bei  den 
Weibern  soll  das  Färben  der  Haare  gleich- 
falls üblich,  aber  weit  seltener  gewesen 
sein.  (Vgl.  Heyne  Hausalt.  3,  12.  82. 
Weinhold  Dtsch.   Frauen  2,  292  f.) 

§  5.  Haartracht.  UrsprüngUch 
wurde  das  Haar  bei  den  Germanen  allge- 
mein lang  und  frei  herabhängend  getragen, 
wie  es  von  den  Chatten  noch  später  aus- 
drücklich erwähnt  wird,  und  ebenso  von 
dem  kriegerischen  Hauptstamme  der  Sach- 
sen als  Kriegstracht.  Die  Langobarden 
schoren  das  Hinterhaupt  und  scheitelten 
das  vorn  tief  in  das  Gesicht  reichende  Haar 
an  der  Stirn  nach  beiden  Seiten.  An  einer 
vielbesprochenen  Stelle  der  Germania  des 
Tacitus  (Kap.  38.  Vgl.  Ant.  Baumstarcks 
ausf.  Erläuterung  des  besondern  völker- 
schaftl.  Teils  1880,  142 — 151)  wird  von  den 
Sueben  berichtet,  daß  sie  ihr  Haar  schräg 
seitwärts  strichen  und  das  enge  am  Kopfe 
aufgestrichene  Haar  auf  dem  Wirbel  in 
einen  Knoten  banden.  Herm.  Fischer 
(Philologus  50,  379  ff.)  nimmt  an,  daß  nur 
bei  den  Alten  der  Knoten  auf  dem  Scheitel, 
bei  der  haarreicheren  Jugend  mehr  vorn 
und  seitlich  gesessen  habe,  wie  Reliefs  der 
Trajansäule  dartun  (Fröhner  Tafel  52, 
Heyne  3,  63  u.  253),  die  das  Haar  über  dem 
Ohr  gescheitelt  zeigen,  während  der  untere 
Haarteil  in  geringer  Länge  schlicht  nach 
abwärts  hängt  und  die  obere  Hauptmasse 
des  Haares  schräg  nach  aufwärts  und  vorn 
gestrichen  und  direkt  über  der  Stirn  seit- 
lich an  der  Haargrenze  zu  einem  flachen 
Knoten  zusammengedreht  ist.  Die  skandi- 
navischen und  angelsächsischen  Stämme 
trugen  das  Haar  lang  und  frei  noch  bis  in 
späte  Zeit;  Scheren  (s.  dieses)  des  Haares 
war  ein  Zeichen  der  Unfreiheit  und  ent- 
ehrende Strafe.  Die  praktischere  kurze 
Haartracht,  welche  einige  Küstenstämme 
der  Sachsen  schon  früh  übten,  gewann 
unter  dem  Einflüsse  der  Römer  vom  Süden 
her  an  Herrschaft.  Neben  dem  Kamme, 
der  auch  bei  dem  üppigen  Haarwald  schon 
seit  frühster  Zeit  ständig  Verwendung  ge- 
funden hatte  (wie  sehr  er  beliebt  war,  be- 
w^eisen  wohl  die  Darstellungen  fränkischer 
Krieger  mit  dem  Kamme  in  der  Hand  auf 

23 


346 


HAARPFLEGE  UND  HAARTRACHT 


Grabsteinen),  kommt  langsam  die  Schere 
als  Hilfsmittel  der  Haarordnung  und  -pflege 
in  Gebrauch.  Nur  die  Fürsten  der  Franken 
behielten  das  lang  herabwallende  Haar  als 
Auszeichnung  bei  (s.  'Kamm'  u.  'Schere'), 
das  übrige  Volk  ließ  den  Nacken  zur 
Hälfte  frei,  ebenso  die  Stirn,  wo  man  das 
gekürzte  Haar  nicht  mehr  scheitelte,  son- 
dern einen  Haarbüschel  als  Schopf  stehen 
ließ.  Tonangebend  waren  hierin  die  Karo- 
linger gewesen,  namentlich  Karl  der  Große 
selbst.  Scheitel  und  Locken  kommen  erst 
nach  dem  ii.  Jahrhundert  wieder  mehr  in 
Mode,  werden  aber  lange  als  höfische 
Ziererei  empfunden.   Vgl,  Heyne  3,  61 — 69. 

§  6.  Auch  bei  den  Frauen  galt  das  offen 
getragene,  langwallende  Haar  als  das 
schönste  und  vornehmste,  gewiß  schon, 
weil  es  Freiheit  vom  Zwange  der  Haus- 
arbeit voraussetzt.  Zuerst  war  es  wohl  das 
Bedürfnis,  von  dem  wehenden  Gelock  nicht 
behelligt  zu  werden,  was  zur  Verwendung 
von  Steckkamm,  Haarnadel  und  Haarnetz 
(s.  diese)  führte  und  zum  Flechten  des 
Haares  (s.  'Zopf').  Das  offene  Haar  wurde 
in  der  Mitte  des  Vorderhauptes  gescheitelt, 
das  befestigte  Haar  wurde  in  einen  Knoten 
zusammengenommen,  meist  am  Hinter- 
kopfe; dieser  Schopfknoten  (got.  skuft, 
skufts,  anord.  skopt,  ahd.  scuff)  ist  auch 
der  ursprüngliche  Sinn  des  Zopfes  (anord. 
toppr,  ags.  top,  mhd.  zoph,  zopf)  als  des  auf 
dem  Scheitel  zusammengedrehten  Haar- 
schopfes, den  erst  später  der  Nebensinn 
des  geflochtenen  Haares  ablöste  (s.  'Zopf'). 
Heyne    Hausalt.  3,  80 — 86.    W  e  i  n  h  o  1  d 

Dtsch.  Frauen  2,  293  ff.  Sudhoff. 

B.  N  o  r  d  e  n.  §  7.  Die  Nordleute 
legten  hohen  Wert  auf  schönes  Haar  [här), 
und  daß  sie  schon  zur  Bronzezeit  Sinn 
dafür  hatten,  es  zu  pflegen  und  zu  ordnen, 
zeigen  die  vielen  Kämme  aus  Hörn  und 
Bronze,  die  man  aus  dieser  Periode  hat, 
sowie  mehrere  andere  Toilettengegenstände. 
Zur  Wiking-  und  Sagazeit  war  hellgelbes 
Haar  [gult  här)  besonders  beliebt,  daneben 
das  kastanienbraune  [iarpt  här).  Und 
wenn  man  schönes  Haar  hatte,  ließ  man  es 
oft  sehr  lang  wachsen,  so  daß  häufig  von 
Männern  die  Rede  ist,  deren  Haar  ganz 
bis  zum  Gürtel  herabreichte.  In  den  Per- 
sonenschilderungen der  Sagas  wird  es  auch 
immer  als  eine  Wahre  Zierde  bezeichnet. 


wenn  einer  langes,  dichtes  Haar  hat,  be- 
sonders wenn  es  oben  glatt  ist  und  in 
Locken  über  die  Schultern  herabfällt. 
Glattes  Haar  [retthärr)  galt  nämlich  für 
weit  schöner  als  krauses  Haar  [skrüf-härr, 
hrokkit  här),  und  ein  Haarwirbel  oder  stark 
krauses  Haar  an  der  Stirn  {sveipr,  sveipt 
här  T  enni)  galt  geradezu  als  ein  Makel. 
Bisweilen  ließ  man  das  Haar  über  die  Stirn 
herabhängen,  wo  es  dicht  über  den  Augen- 
brauen quer  abgeschnitten  wurde  {brüna- 
skardr  ä  hart).  Am  Ende  des  12.  Jhs. 
war  es  am  norwegischen  Hof  Mode,  das 
Haar  etwas  kürzer  als  die  Ohrläppchen  zu 
schneiden  und  an  der  Stirn  über  den  Augen  - 
brauen  einen  kurzen  Schopf  zu  tragen, 
worauf  es  rund  herum  glattgekämmt  wurde, 
so  wie  jedes  Haar  von  selbst  fiel.  Aber  das 
Gewöhnlichste  war  doch,  daß  man  das 
Haar  länger  trug,  und  es  wurde  dann  um 
die  Ohren  zurückgestrichen  [greitt  aptr  um 
eyrun)  und  in  dieser  Stellung  durch  ein 
Haarband  festgehalten  (s.  'Kleidung'  §  12). 
Man  pflegte  das  Haar  besonders  gut, 
kämmte  und  wusch  es,  und  es  scheint  all- 
gemein Sitte  gewesen  zu  sein,  daß  die 
Frauen  den  Männern  das  Haar  wuschen 
und  schnitten.  Wollte  man  einem  Manne 
eine  große  Schmach  zufügen,  so  schor  man 
ihn  zum  Kahlkopf. 

§  8.  Für  die  Frau  spielte  das  Haar 
natürhch  keine  geringere  Rolle,  zumal  es 
als  ihre  schönste  Zier  betrachtet  wurde  und 
in  den  Sagas  als  oberstes  Merkmal  einer 
weiblichen  Schönheit  stets  hervorgehoben 
wird,  daß  sie  langes,  schönes  Haar  hatte 
{här  mikit  ok  fagrt).  Darum  ließ  sie  es  so 
lang  wie  möglich  wachsen,  und  es  heißt 
häufig,  es  habe  bis  zum  Gürtel  gereicht,  ja 
bisweilen,  es  sei  so  lang  und  dicht  gewesen, 
daß  es  die  ganze  Figur  bedecken  konnte. 
Es  fehlte  denn  auch  nicht  an  guter  Pflege 
des  Haares,  was  unter  anderem  daraus 
hervorgeht,  daß  die  Frauen  oft  geschildert 
werden  als  ihr  Haar  kämmend  und 
waschend,  manchmal  an  einem  Bach  oder 
Fluß  unter  freiem  Himmel.  Und  die  Frau 
verstand  es  auch,  ihr  Haar  schön  und  ge- 
schmackvoll zu  ordnen.  Schon  zur  Bronze- 
zeit muß  sie  es  mit  einem  Hornkamm  be- 
festigt und  in  einem  Haarnetz  (s.  dort  u. 
'Kleidung'  §  5)  am  Hinterkopfe  gesammelt 
habe»,  wodurch  eine  sehr  kleidsame  Haar- 


HAARSALBE— HACKE 


347 


tracht  entstand,  nicht  unähnlich  derjenigen 
der  griechischen  Frauen  in  der  besten  Zeit 
der  Kunst.  Wie  die  verheiratete  Frau  zur 
Sagazeit  ihr  Haar  ordnete,  ist  nicht  er- 
sichtlich, doch  weisen  gleichzeitige  Ab- 
bildungen außerhalb  des  Nordens  darauf 
hin,  daß  es  in  lange  Flechten  geflochten  und 
die  Enden  unter  der  Kopfbedeckung  am 
Hinterhaupte  befestigt  waren,  wie  noch 
heute  auf  Island.  Junge  Mädchen  dagegen 
gingen  stets  mit  aufgelöstem,  frei  hängen- 
dem Haare,  das  durch  ein  hübsches  Stirn- 
band festgehalten  wurde  (vgl.  'Kleidung' 
§  29),  und  dasselbe  scheinen  auch  junge 
Witwen  getan  zu  haben. 

S.  auch  die  Artikel  'Haarband',  'Haar- 
beize' 'Haarbrenneisen',  'Haarbürste', 
'Haarnadeln',  'Haarnetz',   'Haarsalbe'. 

Valtyr  Gudmundsson. 

Haarsalbe,  als  Mittel,  struppiges  Haar 
glatt  zu  machen,  war  auch  bei  den  Ger- 
manen im  Brauch;  das  tut  schon  der  Spott 
des  Sidonius  Apollinaris  über 
die  Butterpomade  der  Burgunden  dar 
(Carmin.  12,  6),  die  leicht  ranzig  duftete, 
während  die  Verwendung  wohlriechender 
Haarfette  von  den  Römern  übernommen 
wurde,  gleichsam  empfohlen  durch  die 
Evangelisten. 

Heyne   Hausalt.  2,  312.  3,  85.        Sudhoff. 

Hackbau.  §  i.  Seit  1892  hat  sich  die  Er- 
kenntnis, daß,  was  wir  Ackerbau  nannten, 
eine  besondere,  durch  die  Verquickung  mit 
der  Viehwirtschaft  (Arbeit  der  Haustiere, 
Milchgenuß)  von  allen  übrigen  Arten  der 
Bodenwirtschaft  weit  abweichende  Form 
und  nicht  etwa  nur  eine  Stufe  darstellt,  in 
weiten  Kreisen  verbreitet.  Damit  trat  zu 
gleicher  Zeit  das  Bedürfnis  ein,  für  die 
Bodenwirtschaft,  die  ohne  Haustiere  aus- 
kommt, einen  besonderen  Ausdruck  zu 
finden,  und  ich  habe  in  Übereinstimmung 
mit  Friedrich  R  a  t  z  e  1  dafür  Hack- 
bau vorgeschlagen,  nach  dem  Gerät,  das 
neben  dem  Grabstock  als  dem  ältesten  und 
zahlreichen  jüngeren  Geräten  (Spaten  usw.) 
sich  eine  ausschlaggebende  Stellung  be- 
wahrt hat,  wie  z.  B.  in  unserem  Weinbau. 
(Hahn  Petermanns  Mitt.  1892.  Ders. 
Haustiere  1895.  Ratzel  Anthropogeo- 
graphie  i.  Aufl.  1891  c.  22,  II  S.  741). 

§  2.  Aus  dem  H.,  der  auf  den  ältesten 
Stufen  wesentlich  in  der  Hand  der  Frau 


liegt,  und  von  dem  die  schwedische  Tradition 
noch  weiß  (Arosenius  Z.  f.  wissensch. 
Geogr.  2,  173,  1881),  sind  alle  andern  For- 
men der  Bodenwirtschaft  hervorgegangen, 
zweifellos  auch  die  Anfänge  der  Kultur  der 
Getreidegräser.  Forterhalten  hat  sich  aus 
uralten  Zeiten  auch  bei  uns  der  H.  mit 
seinem  zahlreichen  Bestände  aller  mög- 
lichen Würz-,  Heil-  und  Nutzpflanzen  im 
Garten,  in  dem  auch  im  germ.  Gebiete  das 
Vorwalten  des  weiblichen  Elements  noch 
heute  erhalten  geblieben  ist.  Auch  ein 
Besitzrecht  am  Garten  oder  doch  an  seinem 
Ertrage  blieb  der  germ.  Frau.  Ed.  Hahn. 
Hacke.  §  i.  Das  Hauptwerkzeu  ^  zum 
Roden  des  Bodens  war  wohl  seit  Urzeiten 
die  Hacke.  Schraders  Meinung  (Reallex. 
s.  V.),  daß  sie  noch  nicht  zu  den  Werkzeugen 
der  jüngeren  Steinzeit  gehört  und  eine 
größere  Bedeutung  erst  mit  dem  Auf- 
kommen des  Gartenbaus  erhalten  habe,  ist 
sicher  falsch.  Die  Hacke  ist  so  alt  wie  die 
Bodenkultur,  und  mit  vollem  Recht  hat 
Eduard  Hahn  die  älteste  Epoche  des  Feld- 
baus als  Hackbau  (s.  d.)  gekennzeichnet. 
§  2.  Zwei  Namen,  deren  einer  bis  in 
die  asiat.  Sprachen  reicht,  zeugen  von  der 
Bekanntschaft  der  Indogermanen  mit 
der  Hacke:  a)  lat.  mat-eola  f.  'Hacke'; 
akslaw.,  czech.,  poln.,  russ.  mot-yka 'Hacke' 
(daraus  entlehnt  lit.  matikas,  alban.  ma- 
tukz);  aind.  matydm  n.  'Egge';  —  b)  gr. 
koLyjxivui  'hacke,  grabe  um',  Xajc»^  'das 
Graben';  air.  laige  aus  *lagiä  'Spaten'. 
Dazu  vielleicht  lat.  Ugo  'Hacke'  und  gr. 
^tayo?  <C  *  Xq!3xo^  'Grabscheit,  Hacke'. 

§  3.  Archäologische  Funde  von  Hacken 
finden  sich  von  der  jüngeren  Steinzeit  an 
in  verschiedenen  Formen.  Die  älteste 
Hacke  war  vielleicht  ein  hakenförmig  zu- 
geschnittener und  gespitzter  Baumast. 
Schon  in  frühneolithischer  Zeit  wurde  die 
Spitze  dieser  Hacke  durch  ein  Steinbeil  er- 
setzt, dessen  breite  Schneide  im  Unterschiede 
vom  Beil  nicht  senkrecht,  sondern  wage- 
recht  geschäftet,  d.  h.  in  diesem  Falle 
flach  auf  den  Haken  des  Astes  gelegt  und 
durch  eine  Schnur  mit  ihm  verbunden 
wurde.  Die  sog.  Schuhleisten- 
beile mit  einer  flachen  und  einer  ge- 
wölbten Seite  sind  wohl  vorwiegend  zu 
diesem  Zweck  verwandt  worden  (s.  Taf. 
28,  Abb.  I  u.  2). 

23* 


348 


HACKE— HACKELBERG 


§  4.  In  späterer  neolithischer  Zeit  werden 
diese  Hacken  mit  Schuhleistenbeilen  all- 
mählich durch  ein-  oder  doppelzinkige 
Hacken  aus  Hirschhorn  verdrängt,  bei 
denen  die  Verbindungsstelle  zwischen  den 
beiden  gleichlangen  Ästen  zur  Anbringung 
eines  Holzschaftes  durchbohrt  ist.  Solche 
Hirschhornhacken,  die  zum  Teil 
sogar  geschliffen  sind,  wurden  in  den 
Schweizer  Pfahlbauten  mehrfach  gefunden 
(Taf.  28,  Abb.  3.  4).  Ihre  Verwendung 
als  Spitzhacken  zur  Bodenbearbeitung 
ist  durch  ihre  Form  außer  allen  Zweifel 
gestellt,  Sie  sind  vielerwärts  noch  während 
der  Bronze-  und  Eisenzeit,  gelegentlich 
sogar  im  MA.  in  Gebrauch  geblieben 
(Forrer  Reallex.  321).  Abb.  5  stellt  eine 
einzinkigeHirschhornhacke  aus  dem  bronze- 
zeitlichen Pfahlbau  von  Concise  am  Neuen - 
burger  See  dar. 

§  5.  Nach  Beginn  der  Metallzeit  treten 
in  Osteuropa,  Österreich -Ungarn,  Serbien 
und  der  Schweiz  kupferne  Doppel- 
hacken auf  mit  schlanken,  beiderseits 
gleichlangen,  leicht  abwärts  gekrümmten 
Klingen  und  kreuzweis  —  die  eine  senk- 
recht, die  andere  wagerecht  —  gestellten 
Schneiden  (Abb.  6.  7).  Das  Schaftloch, 
dessen  Ränder  auf  beiden  Seiten  der  Hacke 
etwas  vorgestülpt  sind,  befindet  sich  in  der 
Mitte.  —  Daneben  kommen  in  Ungarn 
grubenbeilförmige  Keilhauen  aus 
Kupfer  vor,  die  in  der  Form  an  die  Doppel- 
hacken erinnern,  aber  eine  ganz  kurze  und 
eine  bedeutend  längere  Seite  besitzen,  also 
das  Schaftloch  nicht  in  der  Mitte  haben. 
Die  Schneiden  sind  auch  hier  kreuzweis 
gestellt:  die  der  kurzen  Hacke  ist  wage- 
recht, die  der  längeren  senkrecht  (s.  Taf.  28, 
Abb.  8).  —  Beide  Arten  gehören  der 
Kupferzeit  an;  ihre  Verbreitung  liegt 
aber  wohl  außerhalb  des  Gebiets,  das  zu 
jener  Zeit  für  die  Germanen  in  Anspruch 
zu  nehmen  ist. 

§  6.  In  der  Bronzezeit  scheinen 
vielfach  einseitige  Hacken  mit 
Bronzebeilen  benutzt  worden  zu 
sein,  die  ähnlich  wie  die  Schuhleistenbeile 
der  Steinzeit  wagerecht  geschäftet  waren 
{Forrer  aaO.). 

§  7.  Zur  Römerzeit  kommen  dann 
eiserne  Hacken  mit  wechselnder  Ge- 
stalt in  Gebrauch.    Unter  den  Funden  von 


der  Saalburg  bei  Homburg  finden  sich  ver- 
schiedene solcher  Typen:  teils  Hacken  mit 
einer  breiten,  spatenähnlichen  Klinge  von 
eckiger,  halbmond-  oder  eiförmiger  Gestalt 
auf  der  einen  und  einer  kurzen,  ■  pickel- 
artigen Zinke  auf  der  andern  Seite  (Taf.  28, 
Nr.  9— 11);  teils  kurze  Doppelhacken  mit 
einer  mäßig  breiten,  horizontal  gestellten 
Klinge  auf  der  einen  und  zwei  Gabelzinken 
auf  der  andern  Seite  (Taf.  28,  Nr.  12),  wie 
sie  in  Süddeutschland  noch  heute  üblich 
sind. 

§  8.  Eine  westgerman.  Benen- 
nung der  Hacke,  die  in  den  keltoroman. 
Sprachen  wiederkehrt,  obschon  das  ver- 
wandtschaftliche Verhältnis  nicht  ganz 
klar  ist,  weist  auf  eine  Spitzhacke, 
einen  Pickel  hin:  ae.  becca  swm.,  mhd.  nhd. 
bicke  f.  und  bickel  m.  zu  ahd.  ana-bicchan, 
mhd.  bicken  'stechen,  stoßen';  dazu  agall. 
beccus  'Schnabel',  it.  becco,  frz.  bec  desgl. 
(woher  ndl.  bek,  me.  b^c,  ne.  beak)  und  it. 
beccare  'hacken',  frz.  beche  'Grabscheit',  ir. 
bau,  kymr.  buch  'Hacke'. 

Literatur  bei  Schlemm  Wb.  107  Doppel- 
hacke; 274  Keilhaue;  534  Schuhleistenbeil.  Dazu 
Forrer  Reallex.  321  Hacke;  719  Schuhleisten- 
beil.  Johannes  Hoops. 

Hacke^  Frau,  eine  mythische,  volks- 
tümliche Gestalt  in  Norddeutschland  wie 
Frau  Holle  in  Mittel-,  die  Berchta  in  Ober- 
deutschland. Daneben  erscheint  sie  als 
Frau  Herken,  Harfe,  Harre,  Archen.  Sie 
gehört  zu  den  dämonischen  Wesen,  die 
während  der  Zwölfnächte  ihr  Wesen  treiben, 
bestraft  faule  Spinnerinnen  und  besudelt 
den  Flachs,  der  nicht  abgesponnen  ist. 
Ihr  Auftreten  ist  maßgebend  für  die 
Witterung  des  folgenden  Jahres.  Im  Frau 
Harkenberg  bei  Camern  im  Havellande 
hat  sie  ihre  Wohnstätte,  auf  dessen  Scheitel 
man  sie  mit  ihrem  gespensterhaften  Wilde 
des  Nachts  erbUcken  kann. 

Kuhn  u.  Schwartz  Norddeutsche  Sagen  bes. 

126 ff.     W.  Schwartz  Der  heuiige  Volksglaube 

u.   das    alte   Heidentum^    71.      Ders.    ZdVfVk. 

9,  9.     Weinhold  ebd.  8,  210.  E.  Mogk. 

Hackelberg  eine  dämonische  Gestalt  der 
norddeutschen  Volkssage,  in  der  nach 
J.  Grimm  Wödan  als  wilder  Jäger  oder 
'Mantelträger'  fortleben  soll.  Er  ist  eine 
lokale  Bezeichnung  des  Winddämons,  die 
sich  vom  Harz  bis  nach  Westfalen,  vom 


Tafel  28. 


sr^^^^ä^^S^S^ 


Hacken. 

I.  2.  6.  7.  9—12.     Aus  »R.  Forrer,  Reallexikon,  Taf.  20,  Fig.  4,  5.    Taf.  iio,  Fig.  28,  29.    Taf.  182, 

Fig.  5,  6,  8,  9«.  —   3.  4.  Aus  »Mitteilungen  der  antiquarischen   Gesellschaft  in  Zürich  XXII,  Heft  2, 

Taf.  I,  Fig.  3,  4«.  —  5.  Aus    »A.  Schenk,   La   Suisse  Prehistorique,    Taf.  XIV,  Fig.  2«.    —   8,  Aus 

»J.  Schlemm,  Wörterbuch  zur  Vorgeschichte  S,  274«. 


Reallexikon  der  g-erm,  Altertumskunde.    IT. 


Verlag-  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburgf. 


350 


HACKSILBER 


Elm  bis  zum  Drömling  findet  und  hier 
sich  mit  dem  wilden  Jäger  vermischt,  mit 
dem  er  auch  fast  alle  Eigenschaften  und 
Handlungen  teilt.  Nach  Braunschweig 
führen  die  frühesten  Spuren  seines  Auf- 
tretens, die  sich  über  das  i6.  Jh.  nicht 
nachweisen  lassen,  wenn  nicht  der  schon 
im  13.  Jh.  hier  begegnende  Personenname 
für  die  frühere  Existenz  des  Dämons 
spricht.  Daher  ist  die  nur  vereinzelt  in 
Westfalen  vorkommende  Form  des  Na- 
mens Hackelbernd  schwerlich  die  ursprüng- 
liche; vielmehr  ist  hier  der  2.  Teil  des 
Kompositums  nur  eine  volkstümliche  Ver- 
kürzung für  Bernhard.  Die  Sage  nimmt 
an,  daß  H.  im  Leben  ein  leidenschaftlicher 
Jäger,  der  Oberjäger  des  Herzogs  von 
Braunschweig,  gewesen  sei,  und  an  ver- 
schiedenen Orten  will  man  seinen  Grab- 
stein oder  sein  Grab  gefunden  haben.  Zur 
Strafe  müsse  er  nach  dem  Tode  ewig  jagen. 
Im  Sturmwind  reitet  er  auf  seinem  Schim- 
mel durch  die  Luft,  begleitet  von  mehreren 
Hunden,  schleudert  nicht  selten  eine 
Pferdekeule  aus  der  Luft,  verfolgt  das 
Moos-  oder  Waldweiblein.  Die  Zeit  seines 
Herumstreifens  ist  vor  allem  die  der 
Zwölf  nachte,  aber  auch  in  Frühlings-  und 
Herbststürmen  zeigt  er  sich.  Wie  die 
Paralleldämonen  weilt  er  zur  Zeit  der  Ruhe 
in  Bergen.  Zuweilen  erscheint  er  auch  an 
der  Spitze  einer  größeren  Schar;  das  sind 
die  Seelen  von  Verbrechern  oder  unge- 
tauften  Kindern.  Auch  die  Meleagersage 
hat  sich  an  die  Hackelbergmythe  geknüpft; 
darnach  starb  H.  durch  den  Zahn  eines 
gewaltigen  Ebers. 

Zimmermann  Die  Sage  von  H.  Zeitschr. 
d.  Harzvereins  12,  1  iif.  Grimm  DMyth.'i.  II 
767  ff.  E.  Mogk. 

Hacksilber,  eingeschnittene  und  zer- 
schnittene Münzen.  §  i.  Das  Anschneiden 
wie  das  Zerschneiden  der  Münze  hat  im 
Mittelalter  verschiedenen  Zwecken  gedient. 
Gewöhnlich  bedeutet  es  Vernichtung  des 
Münzcharakters.  Unterwertige  Pfennige, 
falsche  Münzen,  altes  verrufenes  Geld 
wurden,  wie  noch  heute,  von  den  Münz- 
beamten  eingeschnitten  oder  zerschnitten, 
zuweilen  auch  nur  gelocht,  und  der  Eigen- 
tümer, dem  sie  etwa  zurückgestellt  wurden, 
hatte  dann  nur  Metallstücke  statt  der 
Münze  in  Händen. 


§  2.  Andere  Male  suchte  man  sich  durch 
die  Farbe  der  Schnittfläche  von  der  Güte 
der  Münze  zu  überzeugen.  Kennzeichen 
des  gesetzlichen  Silbers  sind  nach  altem 
isländischem  Recht,  daß  ,,in  dem  Pfennig 
mehr  Farbe  von  Silber  ist  als  von  Messing", 
daß  er  den  ,, Einschnitt  aushält  und  ebenso 
von  außen  ist  wie  von  innen". 

§  3.  Das  Zerschneiden  sollte  unter  Um- 
ständen auch  den  augenblicklichen  Bedarf 
an  Scheidemünze  befriedigen.  Angelsächsi- 
sche Pfennige  mit  dem  sog.  Zwillingsfaden- 
kreuz als  Gepräge,  die  man  leicht  in 
Hälften  teilen  oder  selbst  vierteln  konnte, 
um  Kleinmünzen  zu  erhalten,  nannte 
man  (wohl  erst  in  späterer  Zeit)  hroke- 
money. 

§  4.  Wieder  eine  andere  Bedeutung 
haben  die  von  Schlesien  bis  an  die  Küsten 
der  Ostsee  und  weiter  östlich  bis  nach  Ruß- 
land hinein  vorkommenden  sog.  Hack- 
silberschätze, die  ins  10. — II.  Jahrhundert 
gehören  und  aus  zerhackten  Silberklumpen, 
Schmuckstücken  und  zerschnittenen  Silber- 
münzen bestehen.  Sie  bezeugen,  daß 
es  in  den  an  den  Osten  Deutsch- 
lands angrenzenden  Slavenländern  eine 
Zeit  gab,  in  der  die  Edelmetalle  nur  mit 
der  Wage  gegeben  und  genommen  wurden. 
Es  unterliegt  darum  keinem  Zweifel,  daß 
die  wenigen  unversehrten  Münzen,  die  sich 
zuweilen  darunter  finden,  von  den  Emp- 
fängern nicht  als  solche,  sondern  nur  als 
Metall  geschätzt  wurden  und  bestimmt 
waren,  bei  passender  Gelegenheit  gleichfalls 
als  Hacksilber  verarbeitet  zu  werden.  Dies 
geschah  durch  Einschmelzen  von  probe- 
haltigen  Schmucksachen  und  Münzen  und 
Ausgießen  des  flüssigen  Silbers  in  ein  mit 
Wasser  gefülltes  Gefäß  oder  unmittelbar 
auf  den  feuchten  Erdboden.  Man  erhielt 
dadurch  entweder  körnige  oder  dünne, 
flache  Gußkuchen  verschiedener  Größe, 
die  nach  Bedarf  mit  einem  Beil  in  Stücke 
von  regelloser  Gestalt  geteilt  wurden  und 
daher  scharfe  Schnittränder  zeigen.  So 
roh  dieses  Verfahren  war,  so  gestattete  es 
doch,  mit  Hilfe  der  Wage  in  kurzer  Zeit  den 
Silbervorrat  nach  den  gewollten  Gewichts - 
mengen  abzuteilen,  zumal  die  Bruchstücke 
der  zerschnittenen  Münzen  die  Ausglei- 
chung selbst  kleiner  Gewichtsunterschiede 
ermöglichten. 


HAFEN 


351 


V.  j^mira    NOR.    2,    516.    v.    Luschin 
Münzkunde  139,  166,  175  ff. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Hafen.     §   i.    Der  ursprünglichste  und 
wichtigste  Zweck  eines  Hafens,  den  Schiffen 
Schutz  gegen  Unwetter,   bequeme  Gelegen- 
heit zur  Landung  und  zu  längerem  gesicher- 
tem Aufenthalt  zu  bieten,  wies  zunächst 
auf    die    Einbuchtungen    des    Meeres    als 
natürliche   Häfen   hin.    Als  solche 
boten  sich  in  Skandinavien  vornehmlich  die 
Fjorde,  in  Norddeutschland,   den  Nieder- 
landen und  England  die  Flußmündungen 
dar.    Hinsichtlich  dieser  natürlichen  Grund- 
lagen hat  sich  bis  in  die  Gegenwart  kaum 
etwas  geändert.      In  den  Flußmündungs- 
häfen der  großen  Ströme  ist  insofern  eine 
Entwicklung  vor  sich  gegangen,  als  die  ur- 
sprünglichen Ankerplätze  seltener  in  dem 
weniger     Schutz     bietenden     Hauptstrom 
als  an  den  Mündungen  kleiner,  in  denselben 
einfallender  Nebenflüsse  lagen,  so  z.  B.  im 
Gebiete  der  Niederelbe  an  der  Mündung 
der  Alster  (Hamburg),   Schwinge  (Stade), 
Stör,    an   der   Humbermündung   Hüll   am 
Ausfluß  des  Flüßchens  HuU  usw.  —  Die 
Grenzen  zwischen  Fluß-  und  Seeschiffahrt 
waren  in  der  älteren  Zeit  bei  der  Kleinheit 
der  Schiffe  \\jeniger  scharf  als  später,  daher 
noch  ziemlich  weit  flußaufwärts  liegende 
Orte   als    Seehäfen   gelten   konnten,    z.  B. 
Bardowiek    a.  d.     Ilmenau    (Elbe),    Neuß 
und    Köln   a.    Rhein,    Maastricht   an    der 
Maas,   Gent  an  der  Scheide,    York  an  der 
Ouse.     Bei  den  Buchtenhäfen  des  Nordens 
ist  zu  beachten,  daß  zweifellos  auch  nicht 
selten  völlig  abgeschlossene  Wasserbecken 
nahe   der   Küste    (Strandseen)    als   Häfen 
benutzt  wurden,    indem   man   die   Schiffe 
über    die    trennende    niedrige    Landenge 
(anorw.  «<f)  hinwegzog.     In  gleicher  Weise 
bediente  man   sich  solcher   Schiffschlepp - 
stellen    selbst    in    Buchten    mit    direkter 
Wasserverbindung    mit    dem    Meere    als 
zweiten    Hafenausgangs,    z.  B.    bei   feind- 
lichem Angriff  (s.  Schiffsführung  §  2).  Die 
Einfahrtstelle  eines  Hafens    wurde   häufig 
durch    einen    Steinstapel,    ein  Kreuz  oder 
eine   ähnliche  Landmarke   (anord.  hafnar- 
mark,  hafnarkross)   gekennzeichnet. 

§  2.  Was  die  speziellen  Vorrichtungen 
zur  Sicherung  der  Schiffe  im  Hafen  be- 
trifft, so  bestand  die  primitivste  von  alters 


her  darin,   daß   man  die   Schiffe  auf  den 
Strand  zog   (anord.   setja  skip  upp,  räda 
skipi  Hl  hlunns).      Dieser   Brauch  wurde 
selbst  für  größere  Schiffe  vielfach,  z.  B.  in 
Norwegen,    noch    bis    tief   ins    Mittelalter 
geübt,  und  es  bestand  hier  die  rechtliche 
Verpflichtung    der    Hafenanwohner,    beim 
Auf-    oder    Niederziehen    der    Schiffe    zu 
helfen    (anord.   uppsät,  skipsät,  skipsdrättr), 
eine      Verpflichtung,       die      ursprünglich 
auch    auf     die    fremden     Gäste,     Schiffer 
und  Kaufleute,  ausgedehnt  wurde.      Man 
legte    zur    Erleichterung    des   Aufziehens 
Rollen  (anord.  hlunnr)  unter    den  Schiffs - 
kiel,     der   zum    Schutze   mit   einem   Los- 
kiel    (anord.    drag)    versehen    war,     und 
sicherte    dann    das    Schiff   durch    Stützen 
(anord.  skoräd).    Namentlich  für  die  Win- 
terlage war  das  Anlandziehen  der  Schiffe 
üblich,  und  man  pflegte  sie  alsdann  durch 
einen    übergebauten    Schuppen    oder    ein 
Dach  (anord.  naust,  hröf)   gegen  die  Un- 
bilden der  Witterung  zu  schützen.     Einen 
ersten  Schritt  zur  Erleichterung  des  Hafen - 
Verkehrs   durch    Kunstbauten   bildete   die 
Anlage    eines    Pfahl-    und    Bohlenwerkes, 
eines  Piers  oder  Stadens,  zum  bequemeren 
Anlegen  der  Schiffe.     Vgl.  z.  B.  die  Pier- 
anlagen   in    Nidaros    Laxdoela    s.    c.   40, 
Gunnlaugs    s.    ormstungu    c.   6).     Bergen 
(Fms.    IX  429,  478)  und  Konghelle  1135 
(Snorre,  Magnus  Blindes  Saga  c.  10 — 11). 
Einem   solchen  Zwecke   diente  mögHcher- 
weise  das  in  der  sog.  Oldenburg  am  Hadde- 
byer   Noor   (bei    Schleswig)    ausgegrabene 
Pfahlwerk.    Der  ursprüngliche  Name  einer 
derartigen  Anlage,  ,,  Brücke"  (an.  bryggja), 
hat    sich   noch    in   einigen    Straßennamen 
wie  Tyske  Bryggen  in  Bergen,  Lange  Brücke 
in    Danzig,    erhalten;   auch  der  Name  der 
flandrischen  Handelsmetropole    Brügge 
geht  möglicherweise  auf  eine  solche  Kon- 
struktion normannischen  Ursprungs  zurück. 
§  3.  Stellenweise  scheint  man  im  Hafen- 
bau   noch   weiter   gelangt   zu    sein.      Der 
Hafen  von   JuHn   (Wollin),   eine  von   der 
Dievenow  zwischen  der  jetzigen  Stadt  und 
dem     Silberberg    einschneidende,     gegen- 
wärtig versandete  Bucht,  die  für  300  Lang- 
schiffe Platz    bot,    soll   im    10.  Jh.    durch 
einen  befestigten  Damm  von  der  Dievenow 
abgetrennt  gewesen  sein.     Die  Öffnungen 
im  Damm  zum  Durchpassieren  der  Schiffe 


352 


HAFER 


konnten    durch    große    eiserne   Tore   ver- 
schlossen werden,  die  von  mächtigen  Bogen 
mit  Türmen  (zur  Verteidigung)  überwölbt 
waren.    Die  freilich  sagenhafte  Nachricht 
macht  uns  mit  dem  ersten   Beispiel  eines   | 
Dockhafens    bekannt.      Dergleichen    An-   | 
lagen,    bei    denen    der    Hafen     innerhalb 
einer  Befestigung  lag,  wurden  (nachjöms-   : 
vikinga     Saga     c.    23)      scehorg    genannt, 
scheinen     also     mehrfach     vorgekommen   j 
zu    sein,    und    in    der   Tat    begegnet   der   [ 
Name  Seeburg  auch.anderorts  (Vita  Ansk.   i 
c.     30).       Auch    ein    arabischer     Bericht 
(Ibrahim  ibn  Ja'qüb)  hebt  die  ,, bemerkens- 
werten Hafeneinrichtungen"  Julin?  hervor. 
Ob   die   über   100    Stadien    langen   Stein- 
schüttungen,  welche  nach  Adam  v.  Bremen 
(I  c.  62)  den  Hafen  von  Birka  in  Schweden 
gegen   Piratenangriffe    sichern  sollten,    als 
eine  hafenbautechnische  Anlage  betrachtet 
werden  können,  ist  zweifelhaft;  möglicher- 
weise   liegt   jedoch    der    etwas    sagenhaft 
klingenden  Nachricht  eine  wirkliche  Tat- 
sache zu  Grunde. 

§  4.  Das  Wort  Hafen  (anord.  hQfn,  ae. 
hcefene,  mnd.  haven,  mhd.  habene)  ist  nach 
Kluge  entweder  von  der  Wurzel  '^kap 
'ergreifen,  in  sich  fassen'  (in  haben  und 
heben)  abzuleiten,  würde  also  soviel  wie 
'Behälter'  bedeuten  (vgl.  oberd.  hafen  = 
Topf),  oder  von  Haff— Meer,  also  'Hafen' 
etwa  'Marina'  im  Sinne  von  'statio 
marina'. 

Nielsen  in  Norske  Geogr.  Selsk.  Aarbog 
16,  137  f.  Nicolaysen  Langskibet  fra  Go- 
stad  17.  V.  Gu^mundsson  in  PGrundr. 
3,  468.  H.  F  a  1  k  in  WuS.  4,  23  f.  S  t  e  e  n  - 
s  t  r  up    Venderne  og  de  Danske  28  f.,  40  f. 

W.  Vogel. 

Hafer  (Avena  sativa  Cosson). 

A.  Einteilung  und  Abstammung 
der  Hafersorten  1 — 11.  I.  Einteilung 
I — 4.  Die  fünf  Hauptgruppen  des  Saathafers  i. 
Verhältnis  der  Saat-  und  Wildhaferarten  zu- 
einander 2 — ^4.  —  II.  Abstammung  5 — 11.  Her- 
kunft der  5  Kulturformengruppen  von  4  Wild- 
haferarten 5.  Avena  sterilis  als  Stammform  des 
Mittelmeerhafers  {A.  byzantind)  6.  A.  barbata 
die  Stammform  des  Rauhhafers  {A.  strigosd)  und 
Kurzhafers  {A.  brevis)  7 — 8.  Verhältnis  des  abes- 
sinischen  Hafers  (^A.  abyssinica)  zum"  Rauhhafer 
und  zu  A.  Wiestii  9.  A.  fatua  die  Stammform 
des  Rispenhafers  (A  sativa),  Fahnenhafers  (A, 
Orientalis)  und  Nackthafers  {A.  nuda)  lO — 11. 


B.  Verbreitung  der  Hafer kultur 
im  Altertum  12 — 26.  I.  Orient  u.  Süd- 
europa 12 — '2  0.  Semitisch-ägyptischer  Kultur- 
kreis, Indien,  China  13.  Kleinasien  14.  Griechen- 
land 15.  Italien  16 — 18.  Hafersorten  der  Mittel- 
meerländer im  Altertum  19 — 20.  —  IL  Mittel- u. 
Nordeuropa  21 — -26.  Alter  u.  Verbreitung  des 
prähistorischen  Haferbaus  im  nördl.  Europa  21. 
Alpenländer  22.  Deutschland  23.  Dänemark  24. 
Hafersorten  25.     Keltische  Länder  26. 

C.  Haferbau  der  Germanen  im 
Mittelalter  27 — 39.  I.  Deutschland  27^30; 
Römerzeit  27.  Archäologische  Funde  28.  Be- 
deutung des  Haferbaus;  Verwendung  zum  Bier- 
brauen 29.  Deutsch-nord.  Name  30.  —  IL  Eng- 
land 31  bis  34.  Engl.  Name  31.  Bedeutung 
des  engl.  Haferbaus  im  MA.  32 — -33.  Hafer- 
sorten 34.  —  III.  Die  nord.  Länder  35 — '39. 
Dänemark  35.  Norwegen  u.  Island  36.  Schweden 
37.  Verwendung  des  Hafers  in  MA.  undNeuzeit 
38—39- 

A.  Einteilung  und  Abstammung 
der  Hafersorten. 

I.  Einteilung.  §  i.  Die  mannig- 
fachen Kulturformen  des  Saathafers 
{Avena  sativa  Cosson)  lassen  sich  in  f  ü  n  f 
Hauptgruppen  ordnen:  i.  Avena 
sativa  L.  im  engeren  Sinne,  der  Rispen - 
hafer,  'hiit  der  Varietät  A.  orientalis 
Schreber,  dem  Fahnenhafer;  2.  A.  nuda  L., 
Nackthafer;  3.  A.  strigosa  Schreber,  Rauh- 
hafer,  mit  der  Varietät  A.  brevis  Roth, 
Kurzhafer;  4.  A.  byzantina  C.  Koch,  Mittel - 
meerhafer;  5.  A.  abyssinica  Hochstetter, 
abessinischer  Hafer. 

§  2.  Man  nahm  nach  dem  Vorgang  von 
Cosson  (1854)  bis  vor  kurzem  allgemein  an, 
daß  diese  Kulturhaferarten  als 
einheitliche  Gruppe  den  W  i  1  d  h  a  f  e  r  - 
arten  gegenüberständen,  so  daß  erstere 
unter  sich  und  ebenso  letztere  unter  sich 
näher  verwandt  wären  als  mit  den  Ver- 
tretern der  andern  Gruppe.  Man  nahm 
ferner  gewöhnlich  an,  daß  die  sämtlichen 
Saathaferarten  von  einer  Wildhaferart, 
nämlich  Avena  fatua  L.,  dem  Flughafer, 
abstammen. 

§  3.  Die  beiden  Gruppen  werden  in  der 
Tat  durch  gewisse  augenfällige  und  bedeut- 
same Merkmale  voneinander  geschie- 
den. 

a)  Bei  den  Wildhaferarten  bricht  zur 
Zeit  der  Fruchtreife  der  obere  Teil  der 
Ährchenachse,      der     die     Früchte 


HAFER 


353 


trägt,  ab,  so  daß  nur  ein  ganz  kurzer  Teil 
der  Achse  stehen  bleibt;  und  der  abge- 
brochene Teil  der  Ährchenachse  zersplittert 
bei  den  meisten  Wildhaferarten  in  weitere 
Teilchen,  so  daß  die  einzelnen  Früchte  zu 
Boden  fallen;  nur  bei  einer  Art,  Avena  ste- 
rilis,  bleibt  der  losgelöste  Teil  der  Ährchen- 
achse  in  sich  selbst  im  Zusammenhang, 
so  daß  die  Früchte  nur  mit  Gewalt  von- 
einander getrennt  werden  können.  Bei 
den  Kulturhaferarten  anderseits  ist  die 
Ährchenspindel  zur  Zeit  der  Fruchtreife 
zäh,  der  die  Früchte  tragende  Teil  bricht 
weder  als  Ganzes  ab,  noch  zersplittert  er 
in  seine  einzelnen  Glieder,  sondern  die 
Früchte  bleiben  an  der  Rispe  haften  und 
können  nur  durch  Schlag  auf  das  x\hrchen 
von  ihr  getrennt  werden. 

b)  Ferner  sind  bei  den  wilden  Hafer - 
arten  die  untern  Teile  der  D  e  c  k  s  p  e  1  - 
z  e  n  und  die  Ährchenachsen  dicht  behaart, 
bei  den  Kulturarten  dagegen  kahl  oder 
nur  wenig  behaart;  und  c)  die  Grannen 
der  wilden  Arten  werden  bei  den  kulti- 
vierten reduziert. 

Es  sind  dieselben  Unterschiede  zwischen 
kultivierten  Getreidearten  und  ihren  wilden 
Stammformen,  die  sich  auch  bei  der  Gerste 
(s.  d.  §  4),  bei  dem  Weizen,  Roggen,  der 
Kolbenhirse,  dem  Reis  und  Sorgho  finden. 
Der  Zerfall  des  Ährchens  bei  der  Reife,  die 
rauhe  Behaarung  und  die  Grannen,  die  bei 
den  Wildformen  als  natürliche  Verbrei- 
tungsmittel der  Früchte  dienen,  sind  für 
die  Bedürfnisse  des  Menschen  ungünstig, 
da  sie  einen  starken  Körnerverlust  ver- 
ursachen. Aber  weil  beim  Einernten  die 
vorzeitig  ausgefallenen  Körner  großenteils 
verloren  gingen  und  der  Mensch  meist  nur 
die  Exemplare  mit  zäher  Spindel  erntete, 
so  ergab  sich  von  selbst  eine  allmähliche 
Heranzüchtung  von  Kultursorten  mit  zäher 
Ährchenachse,  Verlust  der  rauhen  Behaa- 
rung und  Reduktion  der  Grannen,  die  durch 
bewußte,  künstliche  Zuchtwahl  noch  be- 
schleunigt werden  konnte.  So  erklärt  es 
sich,  daß  die  genannten  Eigenschaften  die 
übereinstimmenden  Merkmale  aller  kulti- 
vierten Getreidearten  gegenüber  den  wilden 
Stammformen  sind. 

§  4.  Aber  die  Eigentümlichkeiten  der 
kultivierten  Arten  treten  gelegentlich  unter 
günstigen  Wachstumsbedingungen  und  bei 


Züchtung  auch  bei  allen  wilden  Haferarten 
auf,  am  häufigsten  wohl  bei  Avena  sterilis. 
Es  sind  also  von  sämtlichen  Wildhafer- 
arten Übergänge  zu  den  Saathaferarten 
leicht  möglich. 

n.  Abstammung.  §5.  Die  grund- 
legenden Untersuchungen  von  Thellung 
(191 1)  haben  nun  gezeigt,  ,,daß  der 
'Saathafer'  im  landläufigen  Sinne  keine 
systematische  Einheit,  sondern  ein  Ge- 
menge aus  mehreren  heterogenen  Formen 
darstellt"  (Abstammung  usw.  d.  Saat- 
hafer-Arten 337),  daß  die  oben  ge- 
nannten fünf  Kulturformen- 
gruppen nicht  von  einer,  sondern  wahr- 
scheinlich von  vier  Wildhafer- 
arten abstammen:  i.  Avena  sativa 
L.,  der  Rispenhafer  oder  Saathafer  im  enge- 
ren Sinne  (nebst  seiner  Varietät  A.  orten- 
talis  Schreber,  dem  Fahnenhafer),  und  A. 
nuda,  der  Nackthafer,  gehen  wahrscheinlich 
auf  A.  fatua  L.,  den  Flughafer,  zurück;  — 
2.  der  Rauhhafer,  A.  strigosa  Schreber 
(nebst  seiner  Varietät  A.  hrevis  Roth,  dem 
Kurzhafer),  stammt  von  A.  barhata  Pott 
ex  Link  ab;  —  3.  der  Mittelmeerhafer, 
A.  hyzantina  C.  Koch,  von  A.  sterilis  L. ;  — 
4.  der  abessinische  Hafer  endhch,  A.  abys- 
sinica  Höchst.,  wahrscheinlich  von  A. 
Wiestii  Steudel. 

§  6.  Von  den  Wildhaferarten  bildet 
Avena  sterilis  eine  Art  für  sich,  weil  bei 
ihr  zur  Zeit  der  Frühreife  der  losgelöste  Teil 
der  Ährchenspindel  nicht  weiter  in  seine 
Glieder  zersplittert  (s.  oben  §  3  a).  Sie  ist 
im  ganzen  Mittelmeergebiet  und  östlich  bis 
nach  Persien  verbreitet.  Ihre  Kulturform, 
A.  byzantina,  wird  nur  in  den  Mittel - 
meerländern  von  Spanien  und  Algerien  bis 
Mesopotamien  gebaut  und  von  Aug.  Schulz 
deshalb  treffend  als  Mittelmeer- 
hafer bezeichnet  (Gesch.  d.  kultiv.  Ge- 
treide I  117.  120).  Der  meiste  im  Mittel- 
meer gebaute  Hafer,  der  bis  vor  kurzem 
allgemein  zu  A.  sativa  gerechnet  wurde,  ge- 
hört wie  Tr abut  und  Thellung  richtig  erkannt 
haben,  vielmehr  A.  byzantina  an.  Vielleicht 
ist  A.  sterilis  an  mehreren  Stellen  des 
Mittelmeergebiets  als  Futterpflanze  gebaut 
worden  und  A.  byzantina  an  mehreren 
Stellen  unabhängig  daraus  entstanden 
(Thellung  aaO.  342  f.  Aug.  Schulz  aaO. 
120). 


354 


HAFER 


§  7.  Ein  ähnliches  Verbreitungsgebiet 
wie  Avena  sterüis  hat  A.  harb  ata,  nur  daß 
es  auch  die  Küstenländer  der  Atlantis  um- 
faßt. Die  Pflanze  wächst  in  Transkauka- 
sien,  Persien,  Mesopotamien,  im  ganzen 
Mittelmeergebiet  und  an  der  atlantischen 
Küste  von  Portugal  bis  zur  Normandie 
wild.  Die  aus  ihr  hervorgegangene  Kultur- 
form Avena strigosa,  der  Rauhhafer, 
wird  in  den  gesamten  atlantischen  Küsten- 
ländern von  Portugal  und  Spanien  über 
Frankreich  und  die  Britischen  Inseln  bis 
hinauf  nach  den  Orkney-  und  Shetlands- 
inseln,  ferner  östlich  bis  nach  Belgien  und 
Westdeutschland  gebaut.  Die  Heimat 
ihrer  Kultur  ist  zweifellos  in  P  o  r  t  u  - 
gal  oder  Westfrankreich  zu 
suchen.  Das  eigentliche  Mittelmeergebiet, 
wo  A.  barbata  auch  häufig  ist,  kommt  des- 
halb nicht  in  Betracht,  weil  der  Mensch 
hier,  wie  Thellung  (Abstammung  usw.  der 
Saathafer-Arten  346  f.)  mit  Recht  bemerkt, 
,, sicherlich  stets  der  gleichzeitig  vorkom- 
menden großkörnigen  und  daher  ertrag- 
reicheren A.  sterüis  den  Vorzug  gegeben 
und  so  die  A.  byzantina,  den  typisch  medi- 
terranen Saathafer,  herangezüchtet"  hat, 
,, während  A.  barbata  nur  da  zur  Geltung 
kam,  wo  A.  sterüis  fehlte  oder  wenigstens 
viel  seltener  war".  Und  das  trifft  eben  für 
Portugal  und  Westfrankreich  zu.  Thellung 
und  A.  Schulz  (Gesch.  d.  kultiv.  Getr. 
I  130)  vermuten  wohl  mit  Recht,  daß  die 
alten  Iberer,  die  vorindogermanische 
Urbevölkerung  Westeuropas,  die  Züchter 
dieser  Hafersorte  waren. 

§8.  Avena  brevis,  der  Kxirzhaier, 
der  aus  der  gleichen  Wildhaferart  hervor- 
gegangen ist,  wird  von  Thellung  nur  für 
eine  Varietät  von  A.  strigosa,  von  August 
Schulz  für  eine  selbständige  Formengruppe 
gehalten.  Schulz  (aaO.  I  122)  ist  überzeugt, 
,,daß  A.  strigosa  und  A.  brevis  unabhängig 
voneinander  und  aus  verschiedenen  Formen 
von  A.  barbata  in  der  Kultur  entstanden 
sind".  Doch  liegt  die  Heimat  von  A.  brevis 
auch  nach  ihm  ,,ohne  Zweifel  im  atlanti- 
schen Europa".  Der  Kurzhafer  wird  gegen- 
wärtig nur  in  Portugal,  Spanien,  einigen 
Gegenden  Frankreichs  und  Belgiens  sowie 
an  wenigen  Orten  Nordwestdeutschlands 
gebaut  (Schulz  aaO.). 

§  9.     Avena     W  i  e  s  tii     ist     nach   I 


Haußknecht  und  Thellung  vielleicht  nur 
eine  nordafrikanisch  -  arabische  Wüsten - 
rasse  der  A.  barbata.  Ob  der  im  Hoch- 
land von  Abessinien  und  in  Südarabien 
als  Futterpflanze  angebaute  a  b  e  s  s  i  - 
nische  Hafer  [A.  abyssinica) 
am  Ende  auch  nur  eine  durch  das 
Wüstenklima  veränderte  Varietät  der 
Kulturform  A.  strigosa  darstellt,  oder  ob 
er  eine  selbständige  Kulturform  ist,  die  im 
Wohngebiet  der  A.  Wiestii  aus  dieser  ge- 
züchtet wurde,  diese  Frage  läßt  Thellung 
(aaO.  309)  offen.  Aber  wenn  A.  strigosa, 
wie  er  selbst  annimmt,  eine  spezifisch  at- 
lantische Kulturart  ist,  so  fehlen  die  (bei 
den  beiden  Wildarten  vorhandenen)  Binde- 
glieder zwischen  den  Anbaugebieten  der 
beiden  Kulturarten;  man  müßte  denn 
nachweisen,  daß  A.  strigosa  auch  in  Nord- 
afrika  gebaut  wird.  Einstweilen  scheint 
mir  deshalb  die  unabhängige  Züchtung  der 
A.  abyssinica  aus  A.  Wiestii  das  Wahr- 
scheinlichere, und  das  ist  auch  die  Meinung 
von  A.  Schulz  (aaO.   121). 

§  10.  Ungemein  groß  ist  heute  das  Ver- 
breitungsgebiet des  Flughafers,  Avena 
fatua.  Er  wächst  im  größten  Teil  Europas, 
Nordafrikas  und  Asiens  und  hat  sich  auch 
in  den  von  Europa  aus  neu  besiedelten  Erd- 
teilen eingebürgert;  aber  ursprünglich  ein- 
heimisch ist  er  wohl  in  dem  osteuropäisch- 
westasiatischen  Steppengebiet  und  viel- 
leicht auch  in  der  Steppenzone  Nordafrikas 
sowie  in  Nord-  und  Ostasien.  In  Südost- 
rußland, der  kaspisch -kaukasischen  Ebene 
oder  allenfalls  auch  in  dem  angrenzenden 
turkestanischen  Tiefland  ist  wohl  aus  dem 
Flughafer  durch  Kultur  der  Rispen- 
hafer,  Avena  sativ a  im  engeren 
Sinn,  entstanden  (so  Hoops  Waldb.  u. 
Kulturpfl.  406;  Thellung  aaO.  341 ;  Aug. 
Schulz  aaO.  123).  Über  prähistorisches 
Vorkommen  des  Flughafers  in  Mittel- 
europa s.  unten  §  25. 

§11.  Der  Fahnenhafer,  A.  orien- 
talis ,  ist  wohl  nur  eine  Varietät  des  Rispen  - 
hafers  (s.  Thellung  299,  aber  vgl.  auch  A. 
Schulz  123).  Er  ist  mit  Sicherheit  erst  seit 
dem  Anfang  des  18.  Jhs.  bezeugt  (s.  Schulz 

127  f.). 

§  12.  Avena  nuda,  der  Nackthafer, 
endlich,  der  im  Unterschied  von  sämtlichen 
andern  kultivierten  sowie  von  den  Wild- 


HAFER 


355 


haferarten  nackte,  d.  h.  nicht  mit  den 
Spelzen  verwachsene  Früchte  hat,  stammt 
wahrscheinlich  ebenfalls  von  A.  fatua  ab. 
Aber  da  er  eine  hochspezialisierte  Kultur- 
form ist,  die  nicht  nur  wie  die  übrigen  Saat- 
haferarten  die  natürlichen  Verbreitungs- 
mittel  der  Wildsorten,  sondern  auch  die 
Schutzmittel  der  Frucht  verloren  hat,  so 
ist  er  kaum,  wie  Thellung  (304)  meint,  aus 
der  Wildform  A.  fatua  direkt  gezüchtet, 
sondern  wohl  erst  aus  den  Kulturformen 
A.  sativa  und  A.  orientalis  durch  fortge- 
setzte Zuchtwahl  entstanden  (so  Aug. 
Schulz  124).  Der  Nackthafer  wird  nicht 
nur  in  Europa,  sondern  auch  in  China  ge- 
baut, wo  er  schon  in  einem  historischen 
Werk  über  die  Zeit  von  626 — 907  n.  Chr. 
bezeugt  sein  soll  (De  Candolle  Urspr.  d. 
Kulturpfi.  472).  Über  den  Ursprung  des 
chinesischen  Nackthafers  läßt  sich  nichts 
Sicheres  sagen.  In  Europa  wird  der  Nackt - 
hafer  zuerst  im  16.  Jh.  erwähnt  (Aug. 
Schulz  aaO.  131). 

J.  H  0  o  p  s  Waldbäume  u.  KuUurpflamen  im 
germ.  Altertum,  Straßburg  1904,  S.  403  ff.,  mit 
weiterer  Lit.  A.  Thellung  Über  die  Ab- 
stammung, den  systematischen  Wert  u.  die  Kultur- 
geschichte d.  Saathafer -Arten  {Avenae  sativae  Cos- 
son);  Vierteljahrsschrift  d.  Naturforsch. -Ges. 
Zürich  56,293  ff.  (1911);  mit  ausführlichen  Litera- 
turangaben und  systematischer  Beschreibung 
der  einzelnen  Arten.  August  Schulz 
Gesch.  d.  kultivierten  Getreide  1 117  ff.;  Halle  1913. 
Derselbe  Gesch.  des  Saathafers ;  41.  Jahres- 
bericht d.  Westfäl.  Prov. -Vereins  f.  Wiss.  u. 
Kunst,  S.  204  flF.;  Münster  191 3;  Wiederabdruck 
aus  dem  vorigen,  durch  Anmerkungen  mit  Be- 
legen vermehrt. 

B.  Verbreitung  der 
Haferkultur  im  Altertum. 

I.  Orient  und  Südeuropa. 
§  13.  Der  Hafer  ist  dem  semitisch -ägypti- 
schen Kulturkreis  im  Altertum  fremd  ge- 
blieben (Low  Aramäische  Pfianzennamen 
128  f.);  auch  das  Sanskrit  und  die  neueren 
indischen  Sprachen  kennen  keinen  Namen 
für  Hafer.  In  China  wird  er  zuerst  in  einem 
historischen  Werk  über  den  Zeitraum  von 
626 — 907  n.  Chr.  bezeugt  (De  Candolle 
Urspr.  d.  Kulturpfi.  472). 

§  14.  In  K  1  e  i  n  a  s  i  e  n  scheint  er  in 
älterer  Zeit  nicht  kultiviert  worden  zu  sein  ; 
wenigstens  hat  man  in  den  Trümmern  von 


Troja  keinen  Hafer  gefunden.  Im  2.  Jahrh. 
n,  Chr.  wurde  er  in  Kleinasien  viel  gebaut. 
Galen  (131 — 200  n.  Chr.)  sagt,  der  Hafer 
wachse  am  häufigsten  in  Asien,  namentlich 
in  Mysien  oberhalb  Pergamum.  Er  sei  ein 
Futter  für  Zugtiere,  kein  Nahrungsmittel 
für  Menschen;  nur  in  Zeiten  der  äußersten 
Hungersnot  werde  auch  aus  seinem  Korn 
Brot  gebacken.  In  gewöhnlichen  Zeiten 
werde  er  wie  die  xtcprj  in  Wasser  gekocht  mit 
süßem  Wein  oder  Saft  u.  dergl.  genossen 
(De  Alimentorum  Facultatibus  i,  14;  ed. 
Kühn  S.  522  f.). 

§  15.  Bei  Homer  kommt  der  Hafer  nicht 
vor;  doch  war  sein  Anbau  in  Griechen- 
land in  späterer  Zeit  wohlbekannt.  Der 
erste  griechische  Schriftsteller,  der  ihn  er- 
wähnt, ist  der  Arzt  Dieuches  aus  dem  An- 
fang des  4.  Jahrhs.  v.  Chr.  Er  setzt  die  Be- 
reitung des  aX'^ixov  aus  Hafer  (ßpojxo?)  aus- 
einander, das  besser  und  leichter  verdauHch 
sei  als  das  gewöhnhch  genossene  Gersten - 
Alphiton.  Körnicke  (Handb.  des  Getreide- 
baus I  200;  vgl.  Schrader  bei  Hehn  Kultur- 
pflanzen u.  Haust.  6  539,  8  564)  macht  mit 
Recht  auf  die  Wichtigkeit  dieses  Zeugnisses 
aufmerksam,  das  mit  Bestimmtheit  auf  den 
Anbau  des  Hafers  hinweist.  Theophrast 
(371 — 286  V.  Chr.)  erbhckt  in  dem  Hafer 
eine  minderwertige,  halbwilde  Kultur- 
pflanze; aqi'Xo)'}  und  ßpojxoc,  sagt  er,  seien 
«Sairsp  a^pi'  arca  xai  «vr^ixspa  (Hist.  Plant. 
VIII  9,  2  f.);  aber  der  Zusatz:  vollständig 
wild  sei  der  Lolch  (7)  Ss  alpa  TravxeX«)«? 
dTrr^Ypt«>[xsvov),  zeigt,  dalj  der  Hafer  immer - 
hin  doch  angebaut  wurde.  Er  diente  im 
alten  Griechenland,  wie  in  Mysien,  wohl  in 
erster  Linie  als  Futterkraut  und  wurde  als 
menschliches  Nahrungsmittel  in  Form  von 
Brei  oder  Alphita  genossen.  So  ist  es  ja 
auch  bei  uns  noch.  Im  heutigen  Griechen- 
land wird  der  Hafer  (ngriech.  ßpwui'])  selten, 
nach  Fraas  (Synopsis  plantarum  fiorae 
classicae  304)  nirgends  gebaut;  er  gilt  als 
schädlich  für  das  Vieh  und  wird  sogar  als 
Grünfutter  gemieden. 

§  16.  Den  Römern  war  der  Hafer 
vor  Beginn  unsrer  Zeitrechnung  anschei- 
nend nur  als  Ackerunkraut  bekannt;  ein 
eigentliches  Getreide  war  er  jedenfalls  in 
ihren  Augen  nicht.  Unter  den  Vorschriften, 
die  Cato  (234 — 149)  in  seinem  Buch  De 
Agricultura  37,  5   für  die  Pflege  der  Ge- 


356 


HAFER 


treidef eider  gibt,  findet  sich  auch  das  Aus- 
rupfen des  Hafers.  Auch  Cicero  kennt  ihn 
als  schädliches  Unkraut,  und  Virgil  und 
Ovid  stellen  die  sterüis  avena  mit  lolium 
'Lolch'  auf  eine  Stufe  (vgl.  Hehn  aaO. 
6  536  =  8  527)_  Varro  (116 — 27  v.  Chr.)  in 
seinem  Werk  über  Landwirtschaft  erwähnt 
den  Hafer  überhaupt  nicht. 

§  17.  Aber  daß  die  Römer  wenigstens 
im  I.  Jahrh.  n.  Chr.  den  Hafer  auch  an- 
bauten, zeigt  die  Angabe  des  Columella  um 
60  n.  Chr. :  der  im  Herbst  gesäte  Hafer 
werde  teilweise  gemäht,  um  als  Grünfutter 
oder  Heu  verfüttert  zu  werden,  teilweise 
zur  Samengewinnung  stehn  gelassen  (ed. 
Schneider  H  10,  32:  ,,Similis  ratio  avenae 
est:  caeditur  in  foenum  vel  pabulum,  dum 
adhuc  viret,  quae  autumno  sata;  partim 
semini  custoditur"). 

Das  wird  weiter  durch  eine  Stelle  des 
Plinius  (Nat.  Hist.  18,  143)  bestätigt,  wo 
von  griechischem  Hafer,  dessen 
Frucht  nicht  abfiel  {avena  graeca,  cui  semen 
non  cadit),  die  Rede  ist,  der  mit  Hülsen- 
früchten [fabae,  viciae,  erviliae)  gemischt  im 
Herbst  als  Futter  für  Rinder  gesät  wurde 
(,,hoc  vocitatum  ocinum  boumque  causa 
seri  solitum").  Die  Zähigkeit  der  Ährchen - 
achsen  bei  der  Reife  ist,  wie  wir  §  3  sahen, 
ein  Charakteristikum  der  kultivierten  Ha- 
ferarten. Die  Stelle  ist  zugleich  ein  weiterer 
Beweis  dafür,  daß  die  Griechen  um  den 
Beginn  unsrer  Zeitrechnung  den  Saathafer 
bauten.  Anderseits  scheint  der  Ausdruck 
avena  graeca,  cui  semen  non  cadit,  darauf 
hinzudeuten,  daß  der  einheimische,  italische 
Hafer  damals  noch  keine  zähen  Ährchen- 
achsen hatte,  also  noch  keine  feste  Kultur- 
form war,  und  daß  der  eigentliche  Kultur - 
hafer  erst  aus  Griechenland  eingeführt 
wurde.  Die  kultivierte  avena  des  Columella 
wird  wohl  auch  dieser  griechische  Hafer 
gewesen  sein. 

§  18.  Wenn  Plinius  an  einer  andern 
Stelle  (18,  149)  den  Hafer  als  eine  Getreide - 
krankheit  bezeichnet,  so  hat  er  eben  den 
einheimischen  Wildhafer  im  Sinn.  Er 
glaubt,  daß  die  Gerste  durch  Ausartung 
sich  in  Hafer  verwandle,  wie  umgekehrt  der 
Hafer  doch  auch  wieder  eine  Art  Getreide 
sei,  da  die  Germanen  ihn  bauen  und  als 
menschliches  Nahrungsmittel  verwerten, 
,,Primum  omnium  frumenti  vitium   avena 


est,  et  hordeum  in  eam  degenerat,  sicut 
ipsa  frumenti  sit  instar,  quippe  cum 
Germaniae  populi  serant  eam  neque 
alia  pulte  vivant."  Die  Stelle  zeigt 
deutlich,  daß  die  Römer  den  Hafer  als 
menschliches  Nahrungsmittel  nicht  kann- 
ten, daß  sie  zwischen  Saat-  und  Wildhafer 
keinen  scharfen  Unterschied  machten,  und 
daß  sie  den  Hafer  selbst  im  angebauten 
Zustand  nicht  als  vollwertiges  Getreide 
schätzten,  weil  er  ihnen  eben  nur  als  Futter- 
pflanze diente;  daher  ihr  Staunen  über  den 
germanischen  Haferbrei.  Übrigens  be- 
zeichnet auch  Hesych  im  5.  Jahrh.  n.  Chr. 
den  Hafer  noch  als  ,,  getreideähnliche 
Pflanze"  (ßoxotvrj  oiAOta  aitoj;  Lexicon  sv. 
ßpojjio?).  Im  Edictum  Diocletiani  301  n.  Chr. 
(i,  17;  ed.  Mommsen  u.  Blümner  S.  lO 
u.  65)  erscheint  er  nicht  unter  den  Ge- 
treiden, sondern  unter  den  Futterkräutern. 
Und  Hieronymus  (In  Ezech.  I  4,  9  bei 
Migne  Patrol.  Lat.  25,48)  sagt:  ,, Avena, 
sive  vitia  et  olyra,  bruta  pascuntur  ani- 
malia."  Auch  gegenwärtig  dient  der  Hafer 
in  Norditalien  nur  als  Pferdefutter  (Lenz 
Botanik  d.  alten  Griechen  u.  Römer  243). 

§  19.  Nach  dem  früher  über  die  Ein- 
teilung und  Abstammung  der  Haferarten 
Gesagten  ist  es  wohl  klar,  daß  die  avena  des 
alten  Italiens,  die  die  Römer  als  Acker - 
Unkraut  kannten  und  ausrotteten,  die  in 
den  Mittelmeerländern  heimische  Haferart 
Avena  sterilis  war  (s.  §  6).  Zur  selbständi- 
gen Heranzüchtung  einer  wirklichen  Kul- 
turform mit  zäher  Ährchenspindel  waren 
die  Römer  um  Christi  Geburt,  wie  es 
scheint,  noch  nicht  gelangt. 

§  20.  Die  Haferart  aber,  die  in  Griechen- 
land mindestens  seit  dem  4.  Jahrh.  v.  Chr. 
und  in  Kleinasien  mindestens  seit  dem 
2.  Jahrh.  n.  Chr.  angebaut  wurde,  und  die 
im  ersten  nachchristlichen  Jahrh.  als  avena 
graeca  auch  in  Italien  eingeführt  war,  wird 
die  aus  A.  sterilis  abgeleitete  Kulturform 
Avena  hyzantina,  der  Mittelmeer- 
hafer (s.  oben  §  6),  gewesen  sein.  Auch 
der  von  E.  H.  L.  Krause  (bei  Thellung  342) 
bemerkte  Umstand,  daß  der  ßpoifxo?  des 
Dioskorides  (i.  Jahrh.  n.  Chr.;  II  ri6) 
als  zweigrannig  beschrieben  wird,  spricht 
mehr  für  A.  byzantina  als  für  A.  sativa, 
bei  der  selten  beide  Deckspelzen  begrannt 
sind. 


HAFER 


357 


II.  Mittel-  und  Nordeuropa. 
§  21.  Das  eigentliche  Kulturgebiet  des 
Hafers  aber  ist  von  jeher  nicht  das  süd- 
liche, sondern  das  nördliche  Europa  ge- 
wesen, wo  er  schon  seit  der  Bronzezeit 
gebaut  wurde. 

§  22.  In  den.  Alpenländern  haben 
wir  bronzezeitliche  Haferfunde  aus  den 
Pfahlbauten  von  MonteHer  am  Murtner  See 
und  von  der  Petersinsel  im  Bieler  See  in 
der  Westschweiz  (Heer  Pflanzen  d.  Pfahl- 
bauten i6)  sowie  von  Bourget  in  Savoyen 
(Buschan  Vorgeschichtl.  Botanik  58).  Da- 
ran reiht  sich  aus  historischer  Zeit  ein  Fund 
aus  der  römischen  Ruine  zu  Buchs  im 
Kanton  Zürich  (Heer  aaO.). 

§  23.  Aus  Deutschland  konnte  ich 
1905  in  meinem  Buch  Waldbäume  und  Kul- 
turpflanzen (S.  410)  nur  einen,  unkon- 
trollierbaren prähistorischen  Haferfund 
aufführen,  der  (nach  Lenz  aaO.  245,  Anm. 
519)  von  F.  A.  Wagner  auf  dem  Gräber- 
feld an  der  Elster  bei  SchHeben  gemacht 
sein  soll.  Meine  dort  ausgesprochene  Ver- 
mutung, daß  zweifellos  auch  in  Deutschland 
schon  zur  Bronzezeit  Hafer  gebaut  worden 
sei,  ist  inzwischen  durch  Gradmann 
(Getreidebau  im  deutschen  u.  röm.  Alter- 
tum 16)  bestätigt  worden,  der  aus  einer 
bronzezeitlichen  Schicht  der  Sirgenstein- 
höhle bei  Schelklingen  in  der  Schwäbischen 
Alb  Hafer  nachwies.  Dieser  Fund  wird 
wohl  nicht  vereinzelt  bleiben. 

§  24.  Sogar  nach  Dänemark  war 
die  Haferkultur  schon  im  Bronzealter 
vorgedrungen,  wie  die  Untersuchungen 
S  a  r  a  u  w  s  gezeigt  haben  (s.  sein  Material 
im  Kopenhagener  Nationalmuseum,  sowie 
den  Katalog  des  Museums:  Bronzealderen, 
dän.Ausg.  Nr.  176,  64).  Vielleicht  hängt  das 
Verschwinden  der  ertragsunsicheren  Hirse 
(s.  d.)  aus  den  nordischen  Ländern  und 
Schleswig  in  späteren  prähistorischen  oder 
historischen  Zeiten  mit  dem  Vordringen 
der  Haferkultur  in  der  Bronzezeit  zu- 
sammen. 

§  25.  Der  vorgeschichtliche  Hafer  Mittel - 
und  Nordeuropas  war  nach  allgemeiner  An- 
nahme der  Rispenhafer  oder  ge- 
wöhnliche Saathafer  {Avena  sativa 
L.) ;  und  daran  ist  wohl  auch  kaum  zu  zwei- 
feln, obschon  die  erhaltenen  Körner  in  der 
Regel    keine    sichere    Artbestimmung    zu- 


lassen (s.  Thellung,  Abstammung  usw.  der 
Saathafer -Arten  344).  Der  Rispenhafer 
war  also  schon  zur  Bronzezeit  aus  seiner 
mutmaßlichen  Heimat  in  den  Steppen- 
gebieten Südostrußlands  oder  Mittelasiens 
(s.  §  10)  bis  nach  Zentral-  und  Nordeuropa 
vorgedrungen.  Auch  Avena  fatua,  die 
Stammpflanze  des  Rispenhafers,  war  schon 
zur  Hallstattzeit  in  Mitteleuropa  ver- 
breitet. August  Schulz  teilt  mir  unterm 
18.  I.  1914  mit,  daß  er  den  Flughafer  mit 
andern  Unkräutern  in  Gesellschaft  von 
Triticum  vulgare,  Hordeum  und  Vicia  faba 
in  einer  Siedlung  aus  dieser  Zeit  in  der 
Gegend  von  Magdeburg  gefunden  habe. 
§  26.  Die  Einführung  des  Rispenhafers 
nach  Gallien  und  Britannien  ist 
wahrscheinlich  durch  die  Kelten  erfolgt,  die 
in  diesen  Ländern  ihrerseits  den  R  a  u  h  - 
h  a  f  e  r  {Avena  strigosa)  kennen  lernten, 
der  dort  wohl  schon  von  der  iberischen 
Urbevölkerung  gezüchtet  worden 
war  (s.  oben  §  7).  Die  Kelten  haben 
einen  besondern  Hafernamen:  gäl.  corc, 
mir.  corca,  nir.  coirce,  kymr.  ceirch,  bret. 
kerch,  aus  urkelt.  *korkjo-  (s.  Macbain  Et. 
Dict.  of  the  Gaelic  Lang.  90),  der  den  ver- 
wandten Sprachen  fremd  ist.  Aber  diese 
Tatsache  setzt  nicht  notwendig  die  Ent- 
stehung einer  selbständigen,  autochthonen 
Haferkultur  bei  ihnen  voraus;  sonst  müßten 
wir  für  Nordeuropa  mindestens  vier  unab- 
hängige Kulturzentren  für  den  Haferbau 
annehmen,  da  außer  den  Kelten  auch  die 
Germanen,  Slawen  und  wieder  die  Angel- 
sachsen von  Anfang  der  literarischen  Über- 
lieferung an  gänzlich  voneinander  ver- 
schiedene Namen  für  Hafer  gehabt  haben: 
deutsch  und  nordisch  hafer  bezw.  hafr,  ags. 
äte  (ne.  oats),  slaw.  ovisü,  obwohl  sie  sämt- 
lich höchstwahrscheinlich  den  gemeinen 
Saathafer,  Avena  sativa,  bauten.  (Vgl. 
Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  406  und  die  zu- 
stimmenden   Bemerkungen   von   Thellung 

aaO.  344-) 

H  e  h  n  KuUurflpanzen  u.  Haustiere  ^  536  = 
8557.  Hoops  W aldhäume  u.  Kulturpflanzen 
403 — 411.  R.  Gradmann  Der  Getreidebau 
im  deutschen  u.  röm.  Altertum;  Jena  1909;  S.  15  ff. 
Thellung  Abstammung,  systemat.  Wert  u. 
Kulivrgesch.  d.  Saathafer -Arten  337ff.  (s.  oben  §  12 
Lit.).  Aug.  Schulz  Gesch.  d.  kultivierten 
Getreide  I  124  ff.;  Halle  1913.  Ders.  Gesch. 
des  Saathafers  (s.  oben  §  12  Lit.)  S.  210  ff. 


358 


HAFER 


C.  Haferbau  der  Germanen 
im  Mittelalter. 

I.  Deutschland.  §  27.  Von  der 
Bedeutung  des  Hafers  als  menschliches 
Nahrungsmittel  der  Deutschen  zur  Römer- 
zeit zeugt  die  schon  (§18)  zitierte  Angabe 
des  Plinius,  daß  die  Völker  Germaniens  ihn 
säten  ,,und  von  keinem  andern  Brei  lebten" 
{neque  alia  pulte  vivant),  womit  natürlich 
nicht  gesagt  ist,  daß  sie  überhaupt  nur  von 
Haferbrei  lebten  (wie  Schulz  Gesch.  d. 
kultiv.  Getr,  I  127  übersetzt). 

§  28.  Hafer  f  u  n  d  e  aus  dem  Mittel- 
alter sind  in  Deutschland  bis  jetzt  sehr 
selten.  Der  einzige  mir  bekannte,  aus  der 
Hünenburg  bei  Rinteln  a.  d.  Weser  (10.  bis 
II.  Jh.),  wo  Haferkörner  in  geringer  Zahl 
als  Beimischung  zu  andern  Getreidesorten 
nachgewiesen  wurden,  gehört  nach  der  Be- 
stimmung von  Wittmack  und  Buchwald 
zu  Avena  sativa  (Berichte  d.  Deutsch.  Bot. 
Ges.  20,  S.  24;  1902). 

§  29.  Aber  die  große  Bedeutung  des 
Haferbaus  im  mittelalterlichen  Deutsch- 
land erhellt  am  besten  aus  der  Tatsache,  daß 
keine  Getreideart  in  allen  Teilen  des  Landes 
so  häufig  und  so  allgemein  unter  den  A  b  - 
gaben  genannt  wird  wie  der  Hafer  (s. 
Gradmann  Getreidebau  im  deutschen  u. 
röm.  Altertum  16). 

Auch  zum  Bierbrauen  wurde  er 
gelegentlich  verwandt,  wie  eine  Notiz  in 
der  Physica  der  hl.  Hildegard  im  12.  Jh. 
besagt  (bei  Fischer- Benzon  Altdeutsche 
Gartenflora  204). 

§  30.  Die  deutschen  und  die  nordischen 
Sprachen  haben  für  den  Hafer  einen  über- 
einstimmenden Namen  :  ahd.  habaro 
swm.,  mhd.  habere,  hoher,  nhd.  (aus  dem 
Niederdeutschen)  Hafer  m.,  daneben  dial. 
haber;  and.  haboro,  havoro  swm.,  mnd.  haver, 
nnd.  häSer;  mndl.  häver[e),  nndl.  haver;  anord. 
hafri  swm.,  schwed.  hafre,  dän.  havre,  isl. 
hafur.  Daneben  im  Nordischen  eine  bisher 
noch  nicht  befriedigend  erklärte  dialektische 
Nebenform:  agotländ.,  schwed.,  norw.  hagre, 
für  die  das  finnische  Lehnwort  kakra  'Hafer' 
hohes  Alter  erweist- (s.  E.  Zupitza  Germ. 
Gutturale  31.    Falk-Torp  EWb.  sv.  havre). 

n.  England.  §31.  Dem  Englischen 
ist  der  Name  merkwürdigerweise  fremd;  es 
hat  dafür  den  isolierten  Namen  ae.  äte  swf. 


(plur.  ätan),  me.  ^tes  plur.,  ne.  oats.  Das  in 
mittelengl.  Zeit  auftretende  und  dialektisch 
in  Nordengland  und  Schottland  noch  heute 
erhaltene  haver  ist  nordisches  Lehnwort. 
Das  Fehlen  des  Namens  im  Angelsächsi- 
schen beweist  nicht,  daß  der  Hafer  den 
Angelsachsen  erst  in  Britannien  bekannt 
geworden  sei;  da  er  in  Dänemark  schon 
zur  Bronzezeit  kultiviert  wurde  (s.  §  24), 
haben  sie  ihn  sicher  schon  in  ihrer  Schleswig - 
holsteinischen  Heimat  gebaut.  Es  handelt 
sich  nur  um  einen  Namenswechsel  aus  un- 
bekannten Gründen  (s.  Hoops  Waldb.  u. 
Kulturpfl.  460  f.). 

§  32.  In  welchem  Umfang  der  Haferbau 
im  angelsächsischen  England  betrieben 
wurde,  ist  aus  der  Literatur  nicht  zu  er- 
sehn. Daß  der  Hafer  aber  nicht  bloß  zu 
Futterzwecken,  sondern  auch  als  mensch- 
liches Nahrungsmittel  gebaut  wurde, 
zeigt  die  Stelle  im  ags.  Arzneibuch  I  35 
(Cockayne  Leechd.  H  S.  84),  wo  von 
Bohnen-,  Hafer-  und  Gersten  m  e  h  1  die 
Rede  ist.  Daneben  war  auch  der  Wildhafer 
als  Ackerunkraut  bekannt,  da  lat.  lolium 
und  zizania  in  den  Glossaren  mehrfach  mit 
äte,  ätan  übersetzt  werden. 

§  33.  Im  späteren  MA.  ist  der  Hafer  in 
Großbritannien  namentlich  im  Norden  und 
in  den  Gebirgen  des  keltischen  Westens 
gebaut  worden,  wo  er  aus  klimatischen 
Gründen  besser  gedieh  als  der  Weizen. 
Giraldus  Cambrensis  im  13.  Jh.  berichtet 
von  den  Briten,  daß  sie  sich  fast  ausschließ - 
ich  von  Fleisch,  Haferbrei,  Milch,  Käse 
und  Butter  ernährten  (s.  Hehn  Kulturpfl. 
u.  Haust.  6  536  =  8  557).  Haferbrei  und 
flache  Haferkuchen  [bannocks)  bilden  in 
Schottland  noch  heute  die  allgemeine 
Volksnahrung,  aber  auch  in  England  ist 
das  schottische  porridge  vom  Palast  bis  zur 
Hütte  ein  beliebtes  Morgenessen  geworden. 

§  34.  In  Schottland  und  auf  den  Hebriden 
wird  heute  vorwiegend  der  in  den  atlanti- 
schen Küstenländern  beheimatete  R  a  u  h  - 
h  a  f  e  r  [Avena  strigosa)  gebaut,  der  die 
starke  Feuchtigkeit  des  Klimas  offenbar 
besser  erträgt  als  der  Rispenhafer 
(s.  Thellung  aaO.  326.  345).  Sonst  scheinen 
auf  den  Britischen  Inseln  wie  in  den 
meisten  nordeuropäischen  Ländern  Formen 
von  Avena  sativa  die  vorherrschend  kulti- 
vierten Hafersorten  zu  sein  (Aug.   Schulz 


HAFTUNG 


359 


aaO.  I  130).  Doch  wird  in  England  selbst 
außer  im  Norden  und  Nordwesten  heute 
wenig  Hafer  gebaut;  der  meiste  wird  aus 
Schottland,  Amerika,  Dänemark  und  Skan- 
dinavien eingeführt. 

III.  Die  nordischen  Länder. 
§  35.  In  D  ä'n  e  m  a  r  k  ist  der  Hafer  von 
der  Bronzezeit  an  (s.  §  24)  beständig  gebaut 
worden.  Er  ist  auch  in  Funden  aus  der 
römischen  und  der  Völkerwanderungs- 
epoche  des  Landes  wiederholt  nachge- 
wiesen (s.  Sarauws  Material  im  Kopen- 
hagener Nationalmuseum,  ferner  den  Kata- 
log des  Museums:  Bronzealderen,  Dan. 
Ausg.  Nr.   176,  64). 

§  36.  In  der  älteren  westnordi  - 
sehen  Literatur  wird  der  Hafer  merk- 
würdigerweise nur  an  einer  Stelle:  im 
Harbard'sliod'  (Str.  3)  der  Edda  erwähnt, 
wo  Thor  in  Bettlergestalt  zu  dem  Fähr- 
mann sagt:  ,,Ich  aß  in  Ruh,  eh'  ich  von 
Haus  aufbrach,  Hering  und  Hafer;  ich  bin 
noch  satt  davon."  Was  unter  dem  gin- 
hafri  der  Pulor  (V.  685)  zu  verstehen  ist, 
ist  nicht  klar.  Das  an  derselben  Stelle  vor- 
kommende Wort  korkt  ist  eine  Ent- 
lehnung des  keltischen  Hafernamens  gäl. 
corc,  mir.  corca  (s.  oben  §  26)  und  bedeutet 
vielleicht  den  in  Schottland  gebauten 
Rauhhafer  {Avena  strigosa,  §  34) 
gegenüber  hafri,  dem  Rispenhafer 
[A.  sativa),  der  in  den  nordischen  Landen 
die   gewöhnlich   angebaute   Haferart   war. 

In  einem  norwegischen  Vertrag  vom 
30.  März  1331  (Diplomatarium  Norweg.  I 
Nr.  213,  S.  171)  ist  von  Hafermalz  die  Rede; 
der  Hafer  wurde  also  im  MA.  im  Norden 
ebenso  wie  in  Deutschland  (§  29)  und  wie 
in  Belgien  noch  heute,  gelegentlich  zum 
Bierbrauen  benutzt. 

§  37.  In  den  altschwedischen 
Rechtsdenkmälern  wird  der  Hafer  häufig 
erwähnt.  Er  tritt  uns  in  den  Gesetzen  von 
Skäne,  Smäland,  Westgötland,  Upland  und 
Gotland  entgegen  (die  Belege  s.  bei  Hoops 
Waldb.  u.  Kulturpfl.  634,  Anm.  5).  Im 
Westgötalag  und  in  einer  jüngeren  Fassung 
des  Uplandslag  wird  er  mit  Weizen,  Gerste 
und  Roggen  zusammen  unter  den  zehnten - 
Pflichtigen  Feldfrüchten  aufgeführt.  Sein 
Anbau  muß  also  im  13.  Jh.  im  ganzen  süd- 
lichen und  mittleren  Schweden  verbreitet 
gewesen  sein. 


§  38.  Doch  scheint  der  Hafer  in  Skandi- 
navien wie  auf  Island  im  MA.  als  mensch- 
liches Nahrungsmittel  gegenüber  der  Gerste 
(s.  d.  §  28 — 31)  in  den  Hintergrund  getreten 
zu  sein.  Er  diente  wohl  in  erster  Linie  als 
Viehfutter.  Unter  dem  Pferdekorn 
{hcBstakorn),  das  in  den  Gesetzen  von  Ost- 
götland  und  Södermanland  sowie  in  dem 
Land-  und  Stadtrecht  König  Magnus  Eriks- 
sons und  dem  Landrecht  König  Christoffers 
genannt  wird,  ist  jedenfalls  Hafer  zu  ver- 
stehen. 

§  39.  Gegenwärtig  ist  der  Hafer,  der  in 
Norwegen  mit  691/2°  seine  Polargrenze  er- 
reicht, in  allen  drei  nordischen  Reichen  und 
in  Finnland  das  am  meisten  verbreitete  Ge- 
treide. In  Skandinavien  wird  bei  weitem 
mehr  Hafer  gebaut  als  alle  andern  Korn- 
arten  zusammengenommen.  (Schübeier 
Kulturpflanzen  Norwegens  45  f.  Körnicke 
Handb.  des  Getreidebaus  I  203.  Meyers 
Konversations-Lexikon  5.  Aufl.  Elfving 
De  vigtigaste  kulturväxterna  27  f.  30.)  Er 
ist  ein  Hauptausfuhrartikel  und  geht  be- 
sonders nach  England.  Doch  wird  auch  im 
Lande  selbst  viel  Hafer  konsumiert;  sein 
Mehl  wird  in  Norwegen  entweder  wie  in 
Schottland  als  Brei  genossen  oder  zu  dem 
sogen.  Fladbred  'Flachbrot'  verbacken,  das 
ohne  Hefe  angemacht  und  ähnlich  wie  die 
schottischen  bannocks  zu  dünnen,  runden 
Scheiben  von  2 — 3  Fuß  Durchmesser  aus- 
gerollt wird  (s.  Schübeier  aaO.).  Nur  zum 
kleineren  Teil  dient  der  Hafer  in  den  nordi- 
schen Ländern  heute  auch  als  Pferdefutter. 
Hoops  Waldbäume  u.  Kulturpflanzen  460. 
598  f.  633  ff.  (1905).  Johannes  Hoops. 

Haftung,  (§  i)  ein  uralter  Rechtsbegriff, 
ist  die  rechtUche  Bestimmung  einer  Per- 
son oder  Sache,  für  eine  Schuld 
einzustehen,  wenn  die  Schuld  nicht 
oder  nicht  richtig  erfüllt  wird.  Die  ,,  0  b  - 
1  i  g  a  t  i  o  n"  des  germanischen  Altertums 
ist  Haftung  in  diesem  Sinne,  nicht  Schuld. 
Indessen  empfiehlt  es  sich,  den  Terminus 
des  römischen  Rechtes  zur  kurzen  Bezeich- 
nung für  das  ganze,  zusammengesetzte 
Rechtsverhältnis  beizubehalten,  wenn  die 
Person  des  Schuldners  für  die  Schuld  ein- 
steht. 

§  2.  In  den  germanischen  Denkmälern 
wird  die  ,, Gebundenheit"  im  Sinne  der  Haf- 
tung (ahd.  ka/^,  hafta,  haften,  haftida,  haf- 


36o 


HAFTUNG 


tunga,  hintan,  strickan,  wetti  [got.  {ga)widan 
,,(ver) binden"];  ags.  lue/t,  hceftan,  hczfting^ 
Juzftung,  wedd;  anord.  binda  [sik  tu],  band, 
vcep,  ve9,  vgl.  auch  h^ept,  hapt,  haptr)  als 
Einständerschaft  (ahd.  stän  furi;  ags. 
forstandan;  anord.  standa  firi,  forstanda  sik, 
standa  i  veH,  at  ve9i,  standa  i  panti;  vgl. 
praestare) ,  Bürgschaft  (s.  d.) , 
Pflicht  (ahd.  pißiht;  ags.  pliht,  pleon, 
pleoh  [plegium];  ursprünglich  =  „Bürg- 
schaft"; Meringer  IF.  XVII,  looff.), 
Gewährschaft  (ahd.  giweren,  weren, 
werento ;  ags.  werian ;  warandia)  und  Ver- 
pfändung aufgefaßt  und  ausgedrückt. 
Das  aschwed.  Recht  spricht  am  häufigsten 
von  varpa  [varpnaper). 

§  3.  Somit  ist  die  Haftung  Sicher- 
stellung der  Schuld,  was  die 
Quellen  ausdrücklich  betonen.  Die  Siche- 
rung liegt  darin,  daß  das  Recht  einen  wirt- 
schaftlichen Wert  einsetzt  und  bindet, 
welcher  dem  Gläubiger  zugute  kommen  soll, 
wenn  seine  Schuld  nicht  oder  nicht  genü- 
gend erfüllt  wird.  Die  Sicherung  der 
Schuld  durch  Verschaffung  und  Bereit- 
stellung eines  wirtschafthchen  Ersatzwertes 
an  Stelle  der  Schuldleistung  ist  ein  prakti- 
sches Verkehrsbedürfnis,  weshalb  die  ver- 
kehrsfähige Schuld  der  Haftung  nicht  ent- 
behren kann.  Das  Haften  erscheint  als 
rechtliche  Form  des  Kredits    (s.   Borg). 

§  4.  In  Ansehung  des  W  e  r  t  v  e  r  - 
hältnisses  zwischen  Schuld 
und  Haftung  kann  ein  Recht  sich 
von  verschiedenen  Grundsätzen  leiten  las- 
sen. Subjektiv  verfährt  das  Recht,  wenn 
es  nicht  Gleichheit  im  Wert  des  Schuld - 
und  Haftungsgegenstandes  anstrebt,  son- 
dern dem  Gläubiger  den  Einsatz  gibt,  un- 
bekümmert um  das  Verhältnis  seines*Wer- 
tes  zum  Schuldwert.  Regelmäßig  wird  da 
der  Berechtigte  mehr,  nicht  selten  maßlos 
mehr  bekommen  als  den  Schuldwert.  Doch 
kann  er  im  einzelnen  Falle  auch  weniger 
erhalten,  also  Schaden  erleiden.  Dieser 
Grundsatz  wird  durch  das  Schlagwort 
,, Genugtuung"  oder  ,, Satisfaktion"  gekenn- 
zeichnet. Vielleicht  wäre  die  Benennung 
mit  ,, Verfallsprinzip"- vorzuziehen,  weil  der 
Grundsatz  geschichtlich  im  Verfallsgedan- 
ken wurzelt.  Objektiv  geht  das  Recht  vor, 
wenn  es  auf  Gleichwertigkeit  zwischen 
Schuld  und  Haftung  Gewicht  legt.     Das 


ältere  germanische  Recht  wurde  vom  Ver- 
fallsprinzip beherrscht.  Im  jüngeren  Recht 
tritt  die  Idee  gleichwertigen  Ersatzes  immer 
stärker  in  den  Vordergrund.  Mit  ihrem  Vor- 
dringen gehen  die  Milderungen  im  Haftungs- 
recht Hand  in  Hand. 

§  5.  Die  Haftung  ist  die  materiell- 
rechtliche  Grundlage  aller 
rechtlichen  Machtentfaltung 
gegenüber  dem  Eingesetzten.  Angriff  und 
Verfolgung  richten  sich  nur  gegen  das,  was 
haftet.  Das  Haftungsrecht  ist  im  Gegen - 
satze  zum  Schuldrecht,  dessen  Wesen  Ohn- 
macht ist,  vom  Geiste  der  Gewalt  erfüllt. 
Dennoch  nimmt  in  der  Geschichte  der 
Haftung  auch  die  freiwillige  Handlung  eine 
bedeutsame  Stellung  ein,  obschon  jedes 
Haftungsverhältnis  bei  Eintritt  gewisser 
Voraussetzungen  zur  Gewaltanwendung 
führt.  Die  Haftung  läuft  keineswegs  etwa 
auf  prozessuale  Vollstreckungsbestimmung, 
auf  Durchsetzung  der  Schuld  mittels  pro- 
zessualen Zwanges  hinaus.  Sie  ist  k  e  i;^_n 
Rechtsve  rhältnis  des  Prozeß- 
rechts, überhaupt  kein  Rechtsverhält- 
nis des  öffentlichen  Rechts,  sondern  des 
materiellen  Privatrechts. 

§  6.  Das  Recht  verhängt  die  Haftung 
durch  Vermittlung  mannigfacher  j  u  - 
ristischer  Tatbestände.  Über- 
wiegend sind  sie  Rechtsgeschäfte  und  Übel- 
taten. Die  germanischen  Rechte  haben 
eigene  Verträge  zur  Begründung  der  Haf- 
tung ausgebildet;  sie  können  Sach-  oder 
Personenhaftung  zum  Gegenstande  haben. 
Über  Pfandverträge  s.  u.  Pfand;  über 
die  Treuwette  s,  u.    Wette. 

§  7.  Die  Haftungen  gliedern  sich  in 
Personen-  und  Sachhaftungen, 
in  anderer  Richtung  in  faustpfand- 
artige Verhältnisse  (mit  Gewere  des 
Gläubigers)  und  in  solche  ohne  Faust- 
pfandcharakter. Über  die  Sach- 
haftung, welche  die  Gestaltung  der  Per- 
sonenhaftung beeinflußte,  s.  u.  Pfand. 
Bei  der  Personenhaftung  steht  die  Person 
als  Quelle  und  Träger  von  wirtschaftlicher 
Kraft  ein.  Letztere  äußert  sich  im  Ver- 
mögensbesitz und  in  der  Arbeitskraft.  Die 
Person  kann  nun  mit  ihrer  ganzen  wirt- 
schaftlichen Kraft  oder  bloß  mit  einem 
Teile  derselben  bürgen.  Danach  ist  eine 
unbeschränkte      und      eine      b  e  - 


HAGBARD 


361 


schränkte  P e r s o n e n h a f t u n g 
zu  unterscheiden.  Die  beschränkte  Per- 
sonenhaftung ist  nur  wirtschaftlich  bis  zu 
einem  gewissen  Grade  mit  der  Sachhaftung 
Eins,  juristisch  hingegen  von  ihr  verschie- 
den. Denn  bei  ersterer  steht  ausschließhch 
die  Person  im  Haftungsverbande,  während 
im  Sicherungsstadium  das  Vermögen  keiner 
Verfügungsbeschränkung  unterHegt.  Bei- 
spiele beschränkter  Personenhaftung  bieten 
die  Haftungen  für  Erbschafts-  und  Lehens- 
schulden. Haftet  ein  Personenver- 
band, dann  kann  Teil-  oder  G  a  n  z  - 
h  a  f  t  u  n  g  gegeben  sein.  Eine  Art  der 
Ganzhaftung  ist  die  Gesamthaftung.  Als 
ältestes  Stadium  der  persönlichen  Haftung 
ist  die  Geiselschaft  zu  betrachten. 
S.  Geisel.  Charakteristisch  ist  der  alten 
Rechtsüberzeugung  die  starke  Betonung 
der  Person  selbst,  ihres  Körpers  als  eines 
ökonomischen  Gutes  im  Rahmen  der  Per- 
sonenhaftung. Das  langobardische  Königs- 
edikt redet  von  Bürgen,  ,, welche  nichts 
haben  als  allein  ihre  Person".  Heute  wird 
mehrfach  einer  selbständigen  ,, Ver- 
mögenshaftung" (wobei  die  Vollstreckung 
sich  grundsätzlich  nur  gegen  das  Vermögen 
richtet)  bereits  für  die  hier  in  Betracht 
kommenden  Jahrhunderte  das  Wort  ge- 
redet, nicht  ohne  auf  energischen  Wider- 
spruch zu  stoßen. 

§  8.  War  der  Haftende  verfallen, 
dann  konnte  der  Berechtigte  ursprünglich 
nach  schrankenloser  Willkür  mit  ihm 
verfahren.  Er  konnte  ihn  als  Arbeitskraft 
halten,  doch  auch  töten  oder  verstümmeln. 
Von  hohem  Interesse  ist  die  Übereinstim- 
mung des  Zwölftafel-Gesetzes  mit  der 
anorweg.  Gulaf>ingsb6k  hinsichtUch  der 
Verstümmelungsbefugnis.  Die  Verknech- 
tung  konnte  freiwillig  oder  auf 
Grund  eines  Gewaltverfahrens  ein- 
treten. Mit  der  Zeit  brachen  sich  Ein- 
schränkungen der  Willkür  Bahn,  wie  denn 
allmählich  überhaupt  etwas  humanere  Auf- 
fassungen in  das  Vollstreckungsrecht  ein- 
drangen, wodurch  im  Rahmen  des  Gewalt- 
verfahrens die  Leibeshaftung  zurücktrat, 
während  in  erster  Linie  das  Vermögen  den 
Angriffsgegenstand  bildete.  Zahlreiche  und 
schwere  Übel  und  Leiden  waren  mit  der 
Verwirklichung  der  persönlichen  Haftung 
verknüpft:    Zugriff    auf    das    Vermögen, 

Hoops,  Reallexikon.  11. 


Schuldhaft  und  Schuldknechtschaft,  Fried - 
losigkeit.  Die  fürchterliche  Gefahr  der 
Ächtung  schwebte  über  dem  Haupte  des 
Einständers.  Ein  Teil  der  fraglichen 
Rechtswirkungen  stellt  sich  als  Inhalt,  ein 
Teil  als  Folge  der  Haftung  im  Sinne  der 
,, Obligation"  dar.  Wie  die  Grenze  abzu- 
stecken, ergibt  sich  aus  dem  Zwecke  der 
Haftung  als  einer  im  wesentlichen  privat - 
und  vermögensrechtlichen  Einrichtung  zur 
Sicherung  der  Schuld. 

V.  A  m  i  r  a  D.  aünorweg.  Vollstreckungsver- 
fahren (1874);  NOR.  I  22  ff.  108—189.  11  45  ff. 
115—222;  Rechte  2i^Q.;  SZfRG.  XXXI,  484  ff. 
B  r  u  n  n  e  r  Abspaltungen  der  Friedlosigkeit,  in 
d.  Forsch,  z.  Geschichte  des  deutschen  u.  französi- 
schen Rechtes  (1894)  444  ff.;  DRG.  i  *,  232  ff., 
266  f.,  II,  441  ff.;  Grundz.  d.  DRG.  $  213  ff.  Eg- 
ger Vermögenshaftung  u.  Hypothek  nach  fränk. 
Recht  (Gierke  Unters.  LXIX).  ^hx&nh  trg  Be- 
schränkte Haftung  des  Schuldners  nach  See-  u. 
Handelsrecht  (i  880).  v.  Gierke  Grundz.  d. 
DPR.  2  266  f.;  DPR.  II,  810  f.;  Schuld  u.  Haftung 
n  ff. 50  ff.  77  ff.  98  ff.;  Schuldnachfolge  u.  Haf- 
tung, insbesondere  kraft  Vermögensübernahme,  in 
d.  Festschrift  —  für  F.  v.  Martitz  (191 1)  42  ff. 
Grimm  DRA.  4  II  140  f.  163  ff.  H  e  u  s  1  c  r 
IDPR.  II  225  f.  Horten  Die  Personalexe- 
cution  in  Geschichte  u.  Dogma  1  (1893).  ^I  ^ 
(1895).  H  ü  b  n  e  r  DPR.  *  413  ff.  F.  L  e  n  z 
Zur  Gesch.  d.  germ.  Schuldknechtschaft  (Cap.  8 
des  Capitulare  additum  von  803),  in  d.  MIÖG. 
XXXI,  52 1  ff.  Lewis  Succession  d.  Erben  1 78  ff. 
Lieb  ermann  Gesetze  d.  Angels.  II  2  (1912) 
s.  V.  Haftung.  Maurer  D.  Schuldknechtschaft 
nach  altnord.  Rechte,  in  d.  Münchener  Sitzungsber. 
1874;  Vorles.  über  Altnord.  RG.  ¥(1910),  136  ff. 
810  ff.  H.  M  e  y  e  r  Z,  Ursprung  d.  Vermögens- 
haftung im.  deut.  Recht,  P  1  a  n  i  t  z  Entwicklung 
d.  Vermögensvollstreckung  im  salfränk.  Recht 
(1909).  Puntschart  Schuldvertrag  u.  Treu- 
gelöbnis 107 — 210;  ZfHR.  LXXI,  307  ff.  R  i  n  t  e  - 
1  e  n  Schuldhaft  u.  Einlager.  Schröder 
DRG.  5  300  ff.  V.  S  c  b  w  e  r  i  n  DRG.  bei 
Meister  63  f.  74  ff.  v.  S  c  h  w  i  n  d  Wesen  u. 
Inhalt  d.  Pfandrechtes  (i  899)  159  ff.  Stobbe- 
Lehmann  DPR.  III  104  f.       P.  Puntschart. 

Hagbard  und  Sign  e.  §i.  Wir  ver- 
danken Saxo  die  Rettung  dieser  kühnen 
dänischen  Heldendichtung,  des  Hohen 
Liedes  germanischer  Heroenliebe.  Seine 
Quelle  war  ein  Gedicht,  gewiß  ein  stab- 
reimendes  (rein  dialogisch.?),  etwa  aus  dem 
II.  Jh.,  im  allgemeinen  zu  vergleichen  mit 
dem  Schlußteil  von  Helga-Kvida  Hundings- 
bana  II,   doch   reicher    an  Personen   und 

24 


302 


HAGESTOLZ 


Auftritten.  Saxos  Wiedergabe  (S.  338 
bis  347)  läßt  manche  Zweifel,  so  über  An- 
fang und  Schluß  des  Liedes,  bringt  aber  die 
drei  Hauptszenen  gut  heraus.  Die  dän. 
Ballade  von  H.  und  S.  (DgF.  Nr.  20)  und 
die  fünf  weiteren  Folkeviser  mit  verwand- 
tem Inhalt  (Nr.  430 — 33,  474)  mögen,  von 
Saxo  unabhängig,  der  alten  Dichtung  ent- 
quellen; in  einem  Punkte  scheint  eine  ur- 
sprünglichere Sagenform  bewahrt  zu  sein 
(der  böse  Ratgeber  als  Verräter  des  Paares). 
Die  ausnehmend  zahlreichen  Lokalisierun- 
gen in  den  drei  nordischen  Stammlanden 
haben  schon  vor  der  Balladenzeit  begonnen. 

§  2.  Der  junge  Held  Hagbard  hat  an 
seinen  Schwurbrüdern,  den  Söhnen  K.  Si- 
gars,  die  Erschlagung  seiner  Brüder  ge- 
rächt. Als  Schildmaid  verkleidet,  wagt 
er  sich  zu  der  Königstochter  Signe,  die  ihm 
durch  geheime  Treueide  verbunden  ist.  In 
der  Liebesnacht  gelobt  sie,  den  ihm  vom 
Könige  drohenden  Tod  mitzusterben  (i. 
Gipfel).  H.  wird  verraten,  überwältigt  und 
auf  Anstiften  des  bUnden  BqIvJss,  gegen 
den  Rat  des  Bilvlss,  zum  Strange  verur- 
teilt. Der  alten  Königin,  die  ihm  höhnend 
den  Henkerstrank  reicht,  antwortet  er  mit 
einer  siegbewußten  Trutzrede  (2.  Gipfel). 
Unter  dem  Galgen  läßt  H.  zuerst  seinen 
Mantel  emporziehen:  auf  dieses  Zeichen 
vollführt  S.  mit  den  Mägden  ihren  Be- 
schluß, sie  setzen  das  Jungfrauenhaus  in 
Brand  und  erdrosseln  sich.  H.  sieht  die 
Flammen  und  weiß,  daß  die  Geliebte  ihm 
in  die  Unterwelt  vorangeht;  da  preist _er 
jubelnd  den  Sieg  der  Liebe  über  den  Tod 
(letzter  Höhepunkt).  —  Der  bei  Saxo  fol- 
gende Rachezug  Hakis  mit  seinem  äußer- 
lich-strategischen Inhalte  kann  dem  L  i  e  d  e 
jedenfalls  nicht  angehört  haben.  Auch  als 
prosaisches  Anhängsel  erscheint  das  Blut- 
bad im  Königsgehöft  entbehrlich:  die  Ver- 
geltung hat  Sigar  schon  getroffen  in  dem 
Tode  seines  letzten  Kindes,  sein  Haus  ist 
verödet,  der  Königssitz  SigarsstaSir.  wird 
verfallen. 

§  3.  In  keiner  zweiten  germ.  Sage  ist 
die  Liebesleidenschaft  so  zur  Triebkraft 
der  Handlung  gemacht  und  so  mit  dem 
unerbittHchen  Fatum  der  Sippenfehde  ver- 
kettet. Nicht  der  Kampf  um  das  Weib: 
die  todeswillige  Selbsthingabe  um  der  Liebe 
willen,   siegesfroh,   nicht  duldend,   ist  der 


Gegenstand.  Zwischen  Verwandtenrache 
und  der  das  Sippegefühl  sprengenden  Liebe 
entsteht  die  starke  Spannung.  Heroischen 
Stil  haben  auch  die  Einzelheiten,  so  das 
Paar  der  gegensätzlichen  Ratgeber  (Seiten - 
stücke  bei  Ermenrich,  Wolfdietrich),  Auch 
das  bezeichnende  Motiv  der  Weiberver- 
kleidung hat  das  Schwankhafte  verloren, 
das  ihm  fast  überall  in  der  Weltliteratur 
zukommt,  auch  in  den  jungen  germ.  Er- 
zählungen von  Hugdietrich,  ApoUoniu's 
(ps.),  Regnerus  (Saxo):  es  bewirkt  keine 
Verführung,  die  Täuschung  richtet  sich 
gegen  die  feindlichen  Verwandten.  Das 
Motiv  kam  wohl  aus  Spielmannstradition; 
damit  ist  über  sein  Alter  nichts  ausgesagt, 
da  wir  schon  im  6.ly,  Jh.  eine  Verklei- 
dungslist treffen  (s.  Chlodwig).  Daß 
unsere  Sage  als  Ganzes  nicht  zu  den  spiel - 
männischen  Romanen  gehört,  ist  klar. 

§  4.  Skaldische  Anspielungen  bezeugen 
Sigarr,  Hagbard'r,  Signy  und  den  Galgen 
für  Norwegen- Island  seit  dem  9.  Jh.:  wie- 
viel von  Saxos  Bestände  schon  vorhanden 
war,  ist  ungewiß.  Noch  fraglicher  ist,  ob 
der  Wids.  28,  Sigehere  lengest  Scedenum 
weold,  schon  die  Hagbardsage  voraussetzt. 
Eine  andere  alte  Sage  von  Sigar  lassen 
Saxo  und  die  isl.  Stellen  nicht  erkennen 
(VqIs.  saga  c.  25^3  sieht  verwirrt  aus).  Wo- 
fern Sigehere -Sigar  ein  geschichtlicher  Dä- 
nenkönig war,  wird  man  sich  ihn  vor  der 
Herrschaft  der  Skiqldunge,  also  vor  dem 
Ausgang  des  5.  Jhs.  zu  denken  haben.  In 
die  umfassende  Königsreihe  hat  ihn  nur 
Saxo  hineingestellt. 

Grundtvig  DgF.  i,  2580.  Müllen- 
hof £  Beowulf  52  f.  0 1  r  i  k  Kild.  2,  231 .  245 , 
Tilskueren  1907,  57  ff.,  Nordisches  Geisteslehen 
47  f.  Schütte  IF.  17  Anz.  46.  Schuck 
Ynglingatal  83  f.  [Schneider  Wolfdietrich 
24g ff.] — Weiberverkleidung:  Oertel 
Journal  of  the  American  Oriental  Society  26. 

A.  Heusler. 
Hagestolz  (§1)  (ahd.  hagastalt,  hagustalt, 
as.  hagustald,  ags.  haegsteald,  hagusteald, 
latinisiert  haistaldus)  ist  seiner  ursprüng- 
lichen Bedeutung  nach  nicht  der  Jung- 
geselle, sondern,  wie  das  Prümer  Register 
mit  den  Notizen  des  Cäsarius  und  das  ca. 
1050  entstandene  Urbar  von  St.  Vanne  §  9 
{Jahrb.  f.  lothr.  Gesch.  14,  127)  ergeben,  der 
Zensuale  oder  Eigenmann,  der  kein  Land 
zur  Leihe  hat,  der  kein  Haus,  sondern  ein 


HÄKELN— HAKENKREUZ 


363 


bloßes  Gehege  besitzt.  Da  dem  H.  die 
wirtschaftliche  und  wohl  auch  wegen  Feh- 
lens des  Konsenses  der  Herrschaft  die 
rechtliche  Möglichkeit  zu  heiraten  fehlte, 
während  der  bäuerliche  Hintersasse  durch- 
weg heiratete,  konnte  sich  das  Wort  zur 
Bezeichnung  'des  älteren  unverheirateten 
Junggesellen  umbilden  (so  schon  im  Ags. ; 
vgl.  Roeder  D.  Famihe  b.  d.  Angelsachsen 
80).  Doch  findet  es  sich  bis  zum  Schluß 
des  Mittelalters  in  Deutschland  nur  für 
abhängige  Leute,  nicht  für  freie  Grund- 
besitzer. 

§  2.  Während  sich  für  den  Nachlaß  des 
verheirateten  Hörigen  ein,  allerdings  durch 
Sterbfallabgaben  belastetes,  Erbrecht  der 
Deszendenz  und  schließlich  auch  der  übri- 
gen Verwandten  ausgebildet  hat,  fällt  der 
Nachlaß  des  unverheirateten  Hörigen  nach 
deutschem  Recht  an  die  Herrschaft  (Wein- 
gartener Hof  recht  von  ca.  1094).  Später 
wird  dieser  Satz  vom  Heimfall  des  Gutes 
des  Unverheirateten  an  die  Herrschaft  auch 
auf  nicht  hofrechtliche  Kreise  ausgedehnt 
(zuerst  im  Schleswiger  Stadtrecht  ca.  1200) ; 
es  entwickelt  sich  in  vielen  Gegenden  ein 
Hagestolzenrecht,  wonach  der 
Nachlaß  des  Hagestolzen  an  den  Leib-, 
Grund-,  Stadt-  oder  Landesherrn  fällt.  Als 
Hagestolze  werden  diejenigen  angesehen, 
die,  ohne  zu  heiraten,  50  Jahre  (wozu  bis- 
weilen noch  eine  kurze  Respektfrist  tritt) 
alt  geworden  sind.  Dabei  wird  meist  kein 
Unterschied  zwischen  Männern  und  Frauen 
gemacht.  Diese  rechtliche  Zurücksetzung 
des  H.  hängt  offenbar  mit  der  Mißachtung 
zusammen,  die  das  deutsche  Volk  ebenso 
wie  ahdere  indogermanische  Völker  dem 
gealterten  Junggesellen  oder  Mädchen  ent- 
gegenbrachte. 

Älteste  Belege  bei  Waitz  DVG.  IV «  342 
Anm.  2,  V  2  265  Anm.  i,  288  Anm.  3.  Grimm 
DRA.  4  I  667  (484)  f.  V.  B  r  ü  n  n  e  c  k  Z. 
Gesch.  d.  Hagestolzenrechts  (SZfRG.  *  22,  iff.). 
Schrader  Die  Schwiegermutter  11.  der  Hage' 
stolz  1904,  26  ff.,  76  f.  S.  Rietschel, 

Häkeln.  Unter  den  vorgeschichtlichen 
Funden  finden  sich  von  der  Steinzeit  an 
manche  kleine  Geräte  aus  Hörn,  Bronze 
und  Eisen,  die  als  Häkelnadeln  gedient 
haben  können.  Von  den  erhaltenen  Stoff- 
resten scheint  mir  der  aus  Nußdorf 
(Tröltsch,   Die  Pfahlbauten   d.   Bodensee- 


gebietes 118  Fig.  165)  gehäkelt  zu  sein.  Auch 
sprachlich  läßt  sich  kein  bestimmtes  Wort, 
das  die  Technik  des  Häkeins  allein  bezeich- 
nete, nachweisen.  Wir  dürfen  aber  an- 
nehmen, daß  einer  der  für  Flechten  und 
Weben  gebräuchUchen  Ausdrücke  auch  auf 
das  Häkeln  Anwendung  fand  (s.  unter 
Netz). 

F  0  r  r  e  r   Reallex.  322.     H  e  i  e  r  1  i    Urgesch. 
d.  Schweiz  174.  Fuhse. 

Hakenkreuz.  (S.Abb.  18.)  I.  ImAber- 
glauben.  §  i.  Ein  fast  über  die  ganze 
Erde  verbreitetes  magisches  Zeichen,  das 
in  seiner  Grundform  aus  vier  oder  drei 
nach  oben  gekrümmten  Armen  besteht. 
Vielfach  haben  die  Arme  mit  ihrer  Krüm- 
mung bogenartige  Gestalt  angenommen. 
In  dieser  Form  findet  sich  das  Haken- 
kreuz in  verschiedenen  germanischen  Län- 
dern, besonders  in  Skandinavien  als  Ge- 
bäck. Hier  hat  man  das  Hakenkreuz 
auch  mit  dem  Hammer  Thors  zusammen- 
gebracht und  nennt  es  'Thors  Zeichen'. 

§  2.  Das  Hakenkreuz  hat  in  den  äl- 
teren germanischen  Zauberriten  eine  ähn- 
hche  Rolle  gespielt,  wie  später  der  Druden- 
fuß (s.  d,).  Es  findet  sich  auf  Schmuck - 
gegenständen,  besonders  Spangen,  als  Amu- 
lett, ist  in  Tongefäße  eingegraben  und 
zeigt  sich  vor  allem  häufig  auf  Brakteaten 
(s.  d.).  Noch  heute  wird  es  vielfach  als 
Schutzmittel  zur  Abwehr  dämonischer 
Mächte  angewandt.  Daneben  dient  es 
auch  als   Hausmarke. 

§  3.  Ist  das  Hakenkreuz,  wie  meist 
angenommen  wird,  in  die  germanischen 
Länder  eingewandert,  so  muß  dies  in 
sehr  früher  Zeit  geschehen  sein,  da  man 
dasselbe  bereits  auf  den  skandinavischen 
Hälleristningar,  den  Felsenzeichnungen  der 
älteren  Bronzezeit,  und  auf  Gegenständen 
findet,  die  demselben  Zeitalter  angehören 
(S.  Müller,  Nord.  Altertsk.  i,  469). 

L.  Müller  Det  saakaldte  Hagekors'  Anven- 
delse  og  Betydning  i  Oldtiden  1877.  Hoernes 
Urgeschichte  d.  bildenden  Kunst  337  u.  oft. 
von  den  Steinen  Frähist.  Zeichen  u.  Orna- 
mente 1896.  Krause  Tuisko-Land  343  ff. 
Hammers tedt  Samf.  för  Nord,  viuseets främ- 
jande  1893/4.     Höfler  ZdVfVk.   13,  391  ff. 

E.  Mogk. 

IL  In  der  Kunst.  §4.  Das  Haken- 
kreuz (Swastika),  in  der  Form  eines  vier- 

24* 


304 


HALBFREIE 


armigen  Kreuzes  mit  Haken  oder  Richtung 
nach  einer  Seite  hin,  wie  in  Drehung  befind- 
lich, ist  als  bloßes  Ornament  in  der  ger- 
manischen Frühzeit  wie  bei  den  Idg.  über- 
haupt höchst  verbreitet,  in  den  mannig- 
fachsten Formen,  besonders  gern  auch  als 
Flechtornament  gebildet;  seltener  mit  nur 
drei  Armen  versehen  (triquetron,  triskele) 
oder  als  Dreibein.  Scheint  mit  dem  vor- 
schreitenden Christentum  langsam  zu  er- 
löschen; es  läßt  sich  z.  B.  an  den  fränki- 
schen Bronzeschnallen  und  ähnlichem  ver- 
folgen, wie  das  H.  langsam  durch  ein  ge- 
wöhnliches Kreuz  ersetzt  wird.  Spätes 
Vorkommen  in  der  vielleicht  noch  dem 
S./p.     Jahrh.     angehörigen     ornamentalen 


wähnung,  offenbar  weil  das  entsprechende 
Wealhenverhältnis  in  den  Vordergrund 
trat.  Dieses  letztere  paßt  vollständig  zu 
der  kontinentalen  Auffassung  der  Halb- 
freien.  Die  Wealhen  sind  Nachkommen 
eines  besiegten  Volkes,  denen  eine  unter- 
geordnete Rechtstellung  angewiesen  wurde. 
Im  Wergeid  stehen  sie  den  gemeinfreien 
Ceorlen  nicht  besonders  nach;  in  den  Ge- 
setzen Ines  gilt  ein  Gafolgelder  (Abgaben - 
steuernder),  falls  er  Wealh  ist,  120  Seh., 
dessen  Sohn  lOO  Schilling.  Es  kommen 
aber  auch  verknechtete  Wealhen  vor,  die 
mit  60  Seh.  bewertet  sind,  was  immerhin 
den  Wert  eines  einfachen  Sklaven  [peow) 
bedeutend  übersteigen  dürfte  (vgl.  S  k  1  a  - 


Abb.    18.     Hakenkreuz. 


Wandmalerei  der  Kirche  zu  St.  Pierre  de 
Clages  im  Rhonetale.  ^  Haupt 

Halbfreie.  Zustände  rechthcher  Halb- 
freiheit  treten  in  ae.  Quellen  in  zwei  be- 
stimmten Instituten  hervor:  die  kentischen 
Gesetze  erwähnen  Läten,  die  westsächsi- 
schen (und  ihnen  folgend  die  übrigen) 
Wealhen.  Was  die  ersteren  anbetrifft,  so 
entsprechen  sie  offenbar  den  Liten,  Lazzen 
und  Aldionen  kontinentaler  Stämme.  Sie 
werden  mit  80,  60  und  40  Schilling  kenti- 
scher  Goldwährung  bewertet  gegenüber  den 
lOO  Seh.  der  Gemeinfreien  und  genießen  in 
den  Gesetzen  Aethelberths  der  Rechts- 
persönlichkeit (Aethelberth  26),  müssen 
aber  nach  Analogie  anderer  Halbfreien 
unter  Patronat  gestanden  haben.  Im  Hin- 
blick auf  das  allgemein  verbreitete  Patronat 
über  Gemeinfreie  lag  darin  keine  besondere 
Zurücksetzung.  Der  Ausdruck  verschwin- 
det übrigens  vollständig  nach  dieser  Er- 


V  e  n  und  die  Zeugnisse  über  Zahlungen 
bei  Freilassung,  die  10  Seh.  und  weniger 
betragen.  Thorpe  Dipl.  532,  633).  Der 
Wealh  ist  aber  einem  Herrn  unterworfen 
(Ine  74)  und  steht  dem  Unfreien  nahe  in 
Beziehung  auf  Prügelstrafen.  Am  höchsten 
werden  die  Wealhen,  die  den  Königein  per- 
sönlich unterstanden,  bewertet.  Ein  reiten- 
der Bote  oder  Marschalk  des  Königs  [cy- 
ninges  horswealh  seäe  htm  mcege  ge^rendian) 
wird  sogar  mit  200  Schilling  vergolten 
(Ine  33).  Vom  volkswirtschaftlichen  Ge- 
sichtspunkte ist  (vgl.  Ständeverfas- 
sung, Sklaven)  das  Anwachsen  einer 
zahlreichen  Bauernbevölkerung,  die  in  der 
Mehrzahl  aus  persönlich  Freien,  aber  an 
die  Scholle  faktisch  gebundenen  Leuten 
bestand,  die  wichtigste  Tatsache  in  der  aus- 
gehenden altengl.  Periode.  Ein  Resultat 
dieser  Entwicklung  besteht  in  dem  Auf- 
kommen von  Ausdrücken,  die  faktischen 
Verhältnissen  des  Dorflebens  entlehnt  sind 


HÄLFR 


36: 


und  mit  den  alten  ständischen  Unterschei- 
dungen nichts  gemein  haben.  So  erscheint 
mitunter  tünesman  in  der  Bedeutung  von 
Bauer  (Recht  der  northumbrischen  Prie- 
ster 59:  Eadgar  IV  8,  I,  13).  In  den  merk- 
würdigen Notizen  über  die  Wiederauf- 
richtung des  Klosters  Medhamstead  durch 
Bischof  Aethelwold  (St.  Peter  de  Burgo  in 
Northamptonshire)  werden  weork  men  und 
geonge  men  erwähnt  {Ca.vt.  Sax.on.  N.  1128: 
III  367).  Sie  sind  allem  Anscheine  nach 
ländliche  Arbeiter;  aber  ob  sie  freie  Ceorle, 
halbfreie  Wealhs  oder  Unfreie  waren,  läßt 
sich  nicht  sagen,  und  offenbar  schien  es 
nicht  wesentlich,  dieses  zu  ermitteln. 

Im  übrigen  s.  'Freigelassene'  und  'Liten'. 

P.  Vinogradoff. 

Hälfr.  Eine  norwegische  Sagengestalt. 
§  I.  Die  isl.  Hälfs  saga,  ein  Heldenroman, 
im  13.  Jahrhundert  aufgezeichnet,  erzählt 
von  dem  Hqrdalandskönig  Hälfr  (eigent- 
lich I/gl/r  <<  ffapuTüuI/an) :  a)  das  Wiking- 
leben des  jungen  Helden  an  der  Spitze 
seiner  erlesenen  Seekrieger,  der  Hälfs 
rekkar;  b) »Hälfs  Fall:  der  Stiefvater  Äs- 
mundr  lädt  ihn  mit  der  Hälfte  seiner 
Mannen  trügerisch  zum  Gelage  und  setzt 
über  den  Schlafenden  die  Halle  in 
Brand;  H.  bricht  aus  und  fällt  mitsamt 
seiner  Schar  in  heldenhaftem  Kampfe;  c) 
die  Rache:  zwei  der  Tapferen,  Utsteinn 
und  Hrökr  svarti,  haben  sich  schwerver- 
wundet von  der  Walstatt  gerettet,  sie 
werben  bei  fremden  Fürsten  Hilfe  und 
überwältigen  Äsmundr. 

§  2.  Der  Stoff  b,  uns  im  Innsteins- 
liede  vorliegend,  einer  Nachbildung  der 
Biarkamal  frühestens  aus  dem  12.  Jh., 
läßt  sich  weiter  zurückverfolgen:  der 
Skald  f*iödolf  1065  und  das  YngUngatal 
c.  870  (.'')  gebrauchen  für  'Feuer'  die  Um- 
schreibung Hälfs  bani  oder  galli  (Verder- 
ben) ;  meint  dies  den  (episch  nicht  recht 
gestaltbaren)  Untergang  im  Feuer  selbst, 
ohne  Kampf  (vgl.  Hrökslied  Str.  19)  >  Da 
dieses  Mittel-  und  Hauptstück  der  H.- 
Dichtung die  innerlich  ältere  Art  hat 
(Sippezwist;  Fall  im  eigenen  Lande,  nicht 
auf  einem  Beutezuge),  steht  der  Annahme 
eines  altertümlicheren  Hälfsliedes  im  9./10. 
Jh.  nichts  im  Wege.  Wikingisch  ist  da- 
gegen a,  das  ideale  Bild  des  'Seekönigs', 
eine   Zustandsschilderung,    die   sich   nicht 


im  epischen  Liede  geformt  hat.  c  mit* 
seinen  späten  Strophenreihen  wird  Zutat 
der  Sagazeit  sein.  Für  die  Rachetat  selbst 
brachte  man  gar  keine  epische  Erfindung 
auf:  b  war  gar  nicht  auf  diese  Fortsetzung 
angelegt,  oder  die  alten  Motive  waren  er- 
loschen. Das  Interesse  unserer  jungen  Er- 
zähler und  Dichter  wandte  sich  dem  Neben - 
werk  zu,  der  Ausmalung  der  beiden  Recken 
an  den  fremden  Höfen. 

§  3.  In  den  drei  Teilen  hat  die  isl.  Epi- 
gonenzeit eine  Art  von  epischem  Zyklus 
hergestellt,  der  nicht  in  der  Linie  der  ge- 
wöhnlichen FornaldarsQgur  liegt,  sondern 
einen  archaisierenden  Zug  hat.  Die  Saga 
stellt  noch  einen  längeren  Eingangsteil 
voran,  der  ausführlicher  den  Lebenslauf 
von  H.s  Vater,  Hiqrleifr,  erzählt.  Er  setzt 
sich  aus  verschiedenen  Wanderfabeln  zu- 
sammen und  hat  ebenfalls  nachheroische 
Haltung. 

§  4.  Über  einen  geschichtlichen  Hinter- 
grund der  beiden  Könige  ist  nichts  zu  ver- 
muten. Nach  den  isl.  Stammbäumen 
wären  sie  in  das  ausgehende  8.  Jh.  zu  setzen : 
also  viel  später  als  das  Heldenalter  der 
Dänen  und  Schweden,  schon  an  der 
Schwelle  der  Wikingzeit.  Neben  Vikarr, 
der  sich  als  Nebenfigur  an  den  Dänen- 
helden Starkadr  anrankt,  ist  H.  der  einzige 
Norweger  vorwiegend  heroischen  Gepräges. 
Denn  Qrvar-Oddr,  Ketill  haengr,  Ann  bog- 
sveigir  u.  a.  entfallen  auf  die  jüngere  Gat- 
tung des  Wikingromans.  Die  auffallende 
Tatsache,  daß  das  norröne  Gebiet,  die 
Heimat  unserer  Eddapoesie,  an  eigenen 
Heroenstoffen  am  ärmsten  ist,  erklärt  sich 
nicht  genügend  daraus,  daß  Harald  Schön - 
haar  die  alten  Königsgeschlechter  enterbte 
und  damit  ihre  Haustraditionen  dem  Unter- 
gang geweiht  hätte  (dies  hätte  die  Is- 
länder nicht  gehindert,  solchen  Überliefe- 
rungen eine  Heimstätte  zu  bieten);  auch 
nicht  daraus,  daß  in  den  früheren  Zeiten 
kein  Großreich  in  Norwegen  aufkam, 
dessen  Glanz  den  epischen  Dichter  begeistert 
hätte.  Ein  Hauptgrund  wird  der  sein,  daß 
die  Pflege  der  Heldendichtung  erst  spät 
nach  Norwegen  herüber  gelangte,  nachdem 
auch  in  Dänemark  und  Schweden  der  Kreis 
der  heimischen  Heroen  längst  geschlossen 
war,  und  daß  dann  die  vielen  eingeführten 
Stoffe,   südgermanische  und  ostnordische, 


366 


HALLE— HALLSTATTZEIT 


den  Drang  nach  eigener  Neuschöpfung  dar- 
niederhielten (s.  Heldensage  §  2). 
M  u  n  c  h   Det  norske  Falks  Historie  a,  301  ff. 
Jessen     ZfdPh.    3,    4  ff.      EM.    XXVI  ff. 
XXXIV  ff.     S.    B  u  g  g  e    Norsk    Sagaskrivning 
199  ff,    Le  RoyAndrews  Halfs  saga  1909. 

A.  Hausier. 

Halle.  §  I.  Die  ältesten  Formen  eines 
großen  Versammlungshauses  sind  —  freilich 
auf  damals  noch  keltischem  Gebiete  —  im 
südlichen  Hessen  gefunden:  in  Neuhäusel 
(nördl.  Ems)  und  bei  Traisa,  beidemal  in 
umwallten  Siedlungen  der  Hallstattzeit  und 
in  Gestalt  von  großen,  durch  4 — 5  Pfosten- 
reihen geteilten  Rechtecken.  Die  Spuren 
eines  ähnlichen  Baus  haben  sich  auf  der 
Grotenburg  b.  Detmold  gezeigt.  Nach- 
her kommen  erst  westgotische  Bauten  wie 
die  Mad.  de  Naranco  in  Spanien  (Haupt, 
Die  älteste  Kunst  der  Germanen,  1909,  209) 
in  Betracht,  ein  durch  Umbauten  in  eine 
Kirche  verwandeltes  Gebäude,  das  in 
seinem  alten  Kern  einen  genau  der  Bur- 
gunderhalle des  NibelungenUedes  entspre- 
chenden Bau  mit  hoher  Treppe  an  derLang- 
seite  zeigt:  eine  wirkUche  altgerm.  Königs- 
halle, die  einzige,  die  uns  noch  erhalten  ist. 

Schuchhardt. 

§  2.  Das  anord.  Wort  hgll  wurde  erst 
durch  den  norwegischen  König  Olaf  Kyrre 
in  der  zweiten  Hälfte  des  11.  Jahrhs.  die 
Benennung  der  Königshalle,  wofür  früher 
die  Bezeichnungen  hirästofa  [hird  'des 
Königs  Gefolge')  und  veizlustofa  (eigentl. 
'  Gesellschaf  tssaal')  galten.  Das  Wort 
scheint  nie  recht  volkstümlich  gewesen  zu 
sein;  in  den  heutigen  Mundarten  sowie  in 
den  alten  Ortsnamen  fehlt  es  ganz.  Wahr- 
scheinlich war  es  schon  auf  die  poetische 
Sprache,  worin  es  eine  allgemeine  Bedeu- 
tung hatte,  beschränkt,  als  es  durch  Kyrre 
in  engerer  Begrenzung  wiederbelebt  wurde. 
Für  diesen  Vorgang  wie  für  mehrere  Punkte 
in  der  gänzlichen  Umgestaltung,  die  der 
Königshalle  unter  Kyrre  zuteil  wurde 
(darüber  siehe  Fagrskinna  149  f.),  scheinen 
angelsächsische  Verhältnisse  vorbildlich  ge- 
wesen zu  sein  (vgl.  auch  'Hird',  'Hüsceorl'). 
So  wurde  der  Königssitz  {gndvegt)  von  der 
nördlichen  Langbank  nach  der  Giebelbank 
{Jtäpallr)  verlegt  und  erhielt  einen  neuen 
Namen  [häsMi,  vgl.  ags.  heahsete).  Eine 
Folge  dieser  Umordnung  war  die,  daß  die 


Tür  an  dieser  Giebelseite  wegfiel,  so  daß  die 
Halle  nur  eine  Tür  behielt.  Die  offenen 
Feuerstätten  {arinn),  die  früher  längs  der 
Mitte  des  Fußbodens  sich  befanden,  wurden 
durch  einen  Steinofen  in  einer  der  Ecken 
ersetzt.  Der  Fußboden,  der  früher  aus 
gestampfter  Erde  bestand,  wurde  jetzt 
gepflastert.  Diese  Neuerungen  riefen  in 
der  Folgezeit  eine  vollständige  Umbildung 
der  Wohnstube  hervor  (s.  Stube). 

V.     Gudmundsson     Privatholigen     paa 

Island  194  ff.     K.  Rhamm    Ethnogr.  Beitr.  z. 

germ.-slav.  Altertumskunde  II  '  passim. 

§  3.  Über  die  Einrichtung  der  angel- 
sächsischen Halle  {heall),  die  sowohl  die 
Königshalle  als  auch  die  Wohnung  der 
Herrenhofbesitzer  bezeichnet,  wissen  wir 
nur  wenig.  Ob  sie  durch  zwei  den  Längs - 
wänden  parallel  laufende  Säulenreihen  eine 
dreischiffige  Einteilung  besaß  oder  ob  die 
große  Mittelsäule  {stapol,  s.  Dach)  die  ganze 
Unterstützung  des  Daches  übernahm,  ist 
umstritten.  Ebenso,  ob  sie  eine  oder  zwei 
Türen  hatte.  Eine  eiserne  Verklammerung 
{Trenbend)  hielt  das  Holzwerk  der  Halle 
Heorot  zusammen.  Der  Fußboden  war  ge- 
pflastert {fäh  fiör).  Weiteres  unter  Herd, 
Hochsitz,  Flett,  Bank,  Zimmerausstattung. 
M.  H  e  y  n  e  Halle  Heorot.  K.  G.  Stephan! 

Der  älteste  deutsche  Wohnbau  I  392  ff. 

§  4.  Ahd.  halla  begegnet  nur  einmal,  und 
zwar  als  Wiedergabe  von  lat.  templum. 
Die  im  HeHand  2734  ff.  geschilderte  Halle 
des  Herodes  wird  teils  halla,  teils  gestseli 
('Gästesaal')  genannt.  Einiges  über  die 
Halle  Attilas  bei  Priscus  und  im  Walthari- 
Uede. 

Heyne   Hausaliert.  I  36  ff.     Hjalmar  Falk. 

Hallstattzeit.  (S.  Abb.  19,  20.)  §  i. 
Mit  diesem  Namen,  der  einem  großen 
und  reichen  Flachgräberfelde  auf  dem 
Salzberge  bei  Hallstatt  im  oberösterr. 
Salzkammergute  entlehnt  ist,  bezeichnet 
man  in  schwankender  räumhcher  Aus- 
dehnung die  erste  Eisenzeit  Mittel- 
europas und  angrenzender  Gebiete  des 
W.,  S.  und  N.  von  ca.  iioo  oder  1000 
bis  um  500  bezw.  400  v.  Chr.  Die  Funde 
dieser  Zeit  —  hauptsächlich  Gräberfunde, 
teils  aus  Tumulis,  teils  aus  Flachgräbern 
mit  brandloser  oder  Brand-  (oft  mit  ge- 
mischter) Bestattung,  wobei  der  Leichen - 
brand  zeithch  im  allgemeinen  vorausgeht  — 


HALLSTATTZEIT 


367 


sind  technisch  durch  das  erste  Auf- 
treten des  Eisens  und  starkes  Hervortrete^ 
der  Schmiedearbeit  (auch  in  Bronze), 
gegenüber  der  früher  vorherrschenden  Guß- 
technik,  durch  den  Wiederbeginn  der  Ge- 
fäßmalerei und  manche  andere  Fertigkeit  — 


schichten,  worauf,  nach  der  raschen  Ent- 
wicklung spezifisch  hellenischer  und  etrus- 
kischer  Stilarten,  Südeuropa,  jedoch  mit 
Ausschluß  Oberitaliens  und  der  nördl.  Bal- 
kanhalbinsel, führend  vorangeht  und  durch 
Formen  höherer  Art  die  eigene   Industrie 


Abb,    19.     Bronzen  der  ersten  Eisenzeit  (getriebene  Gefäße,  plastische  und  gravierte  Tierfiguren)  aus 
dem  östlichen  Mitteleuropa.     Aus  Hoernes,  Natur-  und  Urgeschichte  des  Menschen.    II.  Bd.  Fig.  220. 


stilistisch  einerseits  durch  die  Wei- 
terentwicklung spätbronzezeitlicher  For- 
men, oft  im  Sinne  einer  prunkhaften  Über- 
ladung, anderseits  durch  das  Auftreten  ganz 
neuer  Formen  und  Ornamente  gekenn- 
zeichnet. 

§  2.  Diesen  Stil  zeigen  im  Anfang  der  H. 
auch  die  griech.  und  mittelitalischen  Fund- 


der  Nordvölker  vielfach  entscheidend  be- 
einflußt. Doch  ist  eigentlicher  Import  aus 
den  klassischen  Ländern  verhältnismäßig 
recht  selten  und  vor  700  überhaupt  kaum 
nachweisbar.  Auch  nach  dieser  Zeit,  in  der 
jüngeren  H.,  gehen  jene  Einflüsse  mehr 
von  Italien  als  von  Griechenland  aus,  und 
im   5.   Jahrh.   erscheinen  die  Alpen-  und 


368 


HALLSTATTZEIT 


Donauländer  mehr  oberitalisch -etruskisch, 
die  Rheinlande  mehr  massalio  tisch -grie- 
chisch beeinflußt.  Daneben  bewahrt  das 
einheimische  Handwerk  aber  immer  noch 
größtenteils  den  alten  gemein-europäischen 
Stil,  in  den  es  auch  die  fremden  Formen  gern 
übersetzt.  Nur  an  der  Südgrenze  des 
Alpengürtels  wird  der  orientalisierend- 
griechische  Kunststil  des  7.  Jahrh.  ziemlich 
treu  erfaßt  und  in  technisch  vollendeten 
Werken  (der  sog.  „Situlenkunst",  d.  h.  auf 
Bronzeeimern  und  ähnlichen  kleinen  Ar- 
beiten: Gürtelblechen  usw.)  vergröbert 
wiedergegeben. 


besonderer  südöstlicher  Erzeugungsstätten, 
wie  einige  solche  in  Ungarn  und  Ostgalizien. 
§  4.  Ein  allgemeines  Wachstum  der 
Volkszahlen,  industrielle  Fortschritte  und 
namentlich  Handelsbeziehungen  zwischen 
dem  mittleren  und  dem  angrenzenden  südl. 
Europa  lassen  sich  aus  den  Funden  der  H. 
mit  viel  größerer  Sicherheit  herauslesen  als 
etwa  Völkerbewegungen  oder  die  Zuge- 
hörigkeit einzelner  lokaler  Gruppen,  die 
sich  allerdings  gut  unterscheiden  lassen, 
zu  bestimmten,  aus  späterer  Zeit  namentlich 
bekannten  Stämmen  der  lUyrier,  Rhäter, 
Kelten,  Germanen  usw..  obwohl  sicherlich 


Certosa  bei  Bologna.  KufFam,  Niederösterreich.  Watsch,  Krain. 

Abb.  20.     Drei  Bronzesitulen   der   ersten  Eisenzeit   mit   getriebenen   Figurenreihen.      Aus   Hoernes, 
Natur-  und  Urgeschichte  des  Menschen.     II.  Bd.  Fig.  227. 


§  3.  Stattliche  und  chronologisch  ver- 
wertbare Entwicklungsreihen  liefern  die 
Formen  der  Schwerter  und  Dolche,  der 
Fibeln  und  überhaupt  der  Schmucksachen, 
die  in  keiner  älteren  Periode  desselben  Ge- 
bietes einen  so  ausgedehnten  Formenkreis 
umspannen.  Während  manche  Gräber- 
felder, zumal  in  der  Alpenzone  und  deren 
Nähe,  in  Österreich,  Süddeutschland,  Ost- 
frankreich, reichliche  Beigaben  enthalten, 
sind  andere,  weiter  nördlich,  im  Durch- 
schnitt viel  ärmer.-  An  Edelmetall  war 
man  durchaus  nicht  entfernt  so  reich  wie 
z.  B,  in  Etrurien,  und  Silber  kommt  fast  gar 
nicht  vor.  Größere  Goldfunde  tragen  das 
Gepräge  importierter  italischer  Ware  oder 


alle  diese  Völker  an  der  Kultur  der  H. 
näheren  oder  ferneren  Anteil  hatten.  In 
Skandinavien  ist  die  jüngere  Bronzezeit 
stark  hallstättisch  beeinflußt,  und  auch  in 
Norddeutschland  gehen  Hallstattformen 
dem  ersten  Auftreten  des  Eisens  ziemlich 
weit  voraus.  Der  Stil  bricht  sich  früher 
Bahn  als  das  neue  Metall,  für  dessen  Ver- 
wendungvielfach die  Gewinnung  im  eigenen 
Lande,  so  in  den  Ostalpen,  maßgebend  war. 

E.  V.  Sacken  Das  Grabfeld  v.  Hallstatt. 
Wien  1868.  M.  Hoernes  Arch.  f.  Anthr. 
NF.  3,  I — 49.  D  e  r  s.  Deutsche  Geschichtsbl. 
6,97 — 105.  Ders.  Congr.  intern,  prahlst. 
Monaco  2,  75 — 96.  Ders.  Korr.Bl.  Gesamtver. 
55.  60 — 70.  M.  Hoernes. 


HALSBERGE— HALSRING 


369 


Halsberge.  Eine  der  ältesten  hochdeut- 
schen Bezeichnungen  für  Panzer,  Brünne, 
lorica  (Ahd.  Gl.  i.  401,  3  lorica  hamata: 
ringelohthiu  halsperga  vel  pruni),  die  auch 
in  das  Romanische  überging  (afrz.  hauherc, 
ital.  albergo).  UrsprüngUch  wird  es  ein 
Halsschutz,  ,wie  das  Wort  sagt,  gewesen 
sein,  der  entweder  als  Halsband  {monile 
vgl.  Ahd.  Gl.  I,  211,  ly  und  618,  39  monilia: 
halspiriga)  am  Panzer  oder  als  Nackentuch 
am  Helme  oder  der  unterliegenden  Kappe 
befestigt  war  [Rggnvaldr  var  brynjaär  ok 
hafH  halsbjqrg  vid"  stalhufuna  vgl.  Fritzner 
Ordb.  I,  712  f.).  Darauf  deutet  der  syno- 
nyme Gebrauch  von  halsberga  als  lorica  und 
galea  (so  auch  ags.  halsbearh  vgl.  Keller, 
Anglosaxon  Weapons  Names  1906,  108, 
260).  Die  auf  uns  gekommenen  germ. 
Helme  haben  keine  H.  gehabt,  wenigstens 
keine  aus  Metall.  Dagegen  sind  sie  auf 
Helmdarstellungen  des  7.  Jahrh.  n.  Chr. 
aus  Schweden  deutlich  erkennbar  (auf  einer 
der  Torslundaplatten,  Montelius  Kul- 
turgesch.  Abb.  371  und  auf  der  ,, Odins- 
platte" vom  Wendelhelm,  ibid.  Abb.  369). — 
Ein  kapuzenartiges  Kopfstück,  das  Nacken 
und  Hinterkopf  schützte,  befindet  sich  an 
der  Ringbrünne  von  Gammertingen,  Vgl. 
'Panzer'.  Max  Ebert. 

Halsring.  (Tafel  29 — 32.)  I.  Bronze- 
zeit. 

§  I.  In  der  i.  Periode  (ca.  1800 — 1500 
V.  Chr.)  sind  die  Bronzehalsringe  wie  alle 
andern  Bronzeartefakte  ,, internationale" 
Typen,  auf  großen  Gebieten  Europas  ver- 
breitet. Der  Urtypus  ist  ein  runder,  ein- 
facher Ring,  oft  mit  aufgerollten  Enden. 
Nicht  selten  wurden  mehrere  zusammen 
getragen  (Fig.  i);  eine  solche  Zusammen- 
stellung ist  der  Prototypus  der  Halskragen, 
von  welchen  die  ältesten  schon  am  Ende 
der  I.  Periode  in  Brandenburg  und  Pom- 
mern auftreten  (Fig.  2). 

§  2.  Im  Norden  erscheinen  die  Hals- 
kragen in  der  2.  Periode  (ca.  1500 — 1300 
V.  Chr.);  die  parallelen  Ringe  sind  orna- 
mental angedeutet  (Fig.  3).  Ein  neuer 
Ringtypus  ist  nun  fertig  (Fig.  4),  aus  wel- 
chem sich  alle  jüngeren  Halsringe  der 
Bronzezeit  entwickeln. 

§  3.  Noch  in  der  3.  Periode  (ca.  1300  bis 
II 00  V.  Chr.)  leben  die  Halskragen;  nun 
ist  aber  die  Parallelverzierung  verschwun- 


den und  die  ganze  Fläche  ist  mit  Spiralen 
bedeckt;  Fig.  5  ist  das  Bild  des  mecklen- 
burgischen Typus  mit  ,, falschen"  Spiralen, 
einer  spez.  mecklenburgischen  Erscheinung. 

Die  gedrehten  Halsringe  verlieren  die 
Spiralen,  und  die  Drehung  ist  meistens 
rudimental  und  nur  als  gepunztes  Orna- 
ment vorhanden. 

§  4.  In  der  4.  Periode  (ca.  iioo — 900 
V.  Chr.)  setzt  sich  die  Entwicklung  fort;  die 
Typen  werden  größer,  öfters  hohl  gegossen, 
in  verschiedenen  Variationen.  Der  skandi- 
navische Typus,  Fig.  6,  ist  ein  deutlicher 
Verwandter  des  pommerisch-brandenburgi- 
schen  Fig.  7.  Eine  Weiterentwicklung  des 
letztgenannten  sind  die  vielleicht  germani- 
schen Kolliers  in  Westpreußen  zur  Zeit  der 
Gesichtsurnen  (in  der  6.  Periode). 

§  5.  Die  5.  Periode  (ca.  900 — 700  v.Chr.) 
ist  besonders  durch  den  Typus  Fig.  8 
charakterisiert,  doch  meistens  mit  freien 
Enden.  Die  deutschen  und  die  skandi- 
navischen Exemplare  sind  ganz  überein- 
stimmend. Der  einfache  gedrehte  Ring 
ohne  Endspiralen  setzt  fort  und  ist  in 
dieser  Periode  recht  häufig;  es  tritt  jedoch 
eine  Variation  desselben  auf,  bei  welcher 
die  Torquierung  dreimal  wechselt. 

§  6.  Die  Weiterentwicklung  des  letzt- 
genannten Typus  in  der  6.  Periode 
(ca.  700 — 550  V.  Chr.)  sind  die  sog. 
,, Wendelringe"  (Fig.  9)  und  die  massive- 
ren Ringe  (Fig.  10),  die  meistens  paarweise 
gefunden  sind.  Ein  Ring  wie  Fig.  lO  aus 
Eisen  wurde  in  Schlesien  gefunden,  was 
möglicherweise  einen  frühen  germanischen 
Einfluß  anzeigt. 

IL    Eisenzeit. 

§  7.  Die  Halsringe,  die  einen  beträcht- 
lichen Teil  des  Frauenschmuckes  in  der 
Bronzezeit  ausmachten,  sind  auch  in  der 
Eisenzeit  ein  behebter  Schmuck,  doch  ohne 
dieselbe  Bedeutung  zu  erreichen. 

§  8.  In  der  i.  Periode  (ca.  550— 3 50 
v.  Chr.)  sind  die  alten  Formen  ganz  ver- 
schwunden; im  Gegensatz  hat  man  eine 
neue,  eigenartige  Serie,  deren  letzte  Ent- 
wicklungsstufe die  sog.  Wendenkronen  be- 
zeichnen (Fig.  11).  Diese  massiven  oder  im 
Hohlguß  hergestellten  Halsringe  sind  na- 
türlich weder  wendische  Arbeit  noch  Kro- 
nen, sondern  sehr  charakteristische  alt- 
germanische   Erzeugnisse,    die   mit   wenig 


370 


HALTERN 


auffälligen  lokalen  oder  nur  individuellen 
Variationen  in  der  ganzen  damaligen  Ger- 
manenwelt vorkommen. 

§  9.  In  der  la  Tenezeit  (ca.  350 
bis  Chr.  Geb.)  sind  Halsringe  überhaupt 
selten,  und  die  reichen  keltischen  Funde 
solcher  Schmucksachen  haben  keine  Seiten- 
stücke bei  den  Germanen.  In  Skandinavien 
kennt  man  nicht  so  wenige  Variationen  vom 
Typus  Fig.  12,  mit  dem  für  die  la  T^ne- 
Perioden  charakteristischen  Triskel-Orna- 
mente  auf  den  Knöpfen.  Im  westlichen 
Norddeutschland  fehlen  solche  Ringe,  in 
Ost-Norddeutschland  sind  aber  verwandte 
Formen  bekannt,  was  auf  eine  nähere,  auch 
von  andern  Erscheinungen  bestätigte  Be- 
ziehung zwischen  den  Ostgermanen  im 
Weichselgebiete  und  den  Germanen  in  Süd- 
schweden deutet. 

§  10.  Aus  römischer  Zeit  (Chr. 
Geb.  bis  200  n.  Chr.)  sind  Halsringe  in 
Skandinavien  nicht  bekannt,  und  in  Nord- 
deutschland gibt  es  nur  wenige  Exemplare. 
Dagegen  brauchte  man  goldene  Hals- 
ketten mit  filigranverzierten  Anhängern 
aus  Gold-,  Elektrum-  oder  Silberblech. 

§11.  In  spätrömischer  Zeit 
(200 — ^400,  450  n.  Chr.)  erscheinen  noch  ein- 
mal die  großen,  metallenen  Halsringe.  Eine 
gewöhnliche  Form  ist  der  einfache  Bronze - 
oder  Silberring  mit  eimerförmigen  Gehän- 
gen aus  Bronze  oder  Edelmetall.  Ähnliche 
Exemplare,  wie  Fig.  13  zeigt,  wurden  in 
den  großen  dänischen  Moorfunden  Thors - 
berg,  Vimose  und  Nydam  entdeckt.  In 
dem  kontinentalgermanischen  Gebiete  fin- 
det man  sehr  oft  die  Eimergehänge  ohne 
Ringe,  was  jedoch  die  große  Verbreitung 
dieses  Schmuckes  bestätigt;  die  Form  ist 
sicher  durch  südöstlichen  Einfluß  entstan- 
den. Gemeingermanisch  ist  ebenfalls  die 
Form  Fig.   14. 

§  12.  Es  ist  auffallend,  daß  Halsringe 
in  der  Völkerwanderungszeit 
(450 — 750,  800  n.  Chr.)  so  gut  wie  voll- 
ständig bei  den  Südgermanen  fehlen;  es 
scheint,  daß  die  Perlen  diesen  Mangel  er- 
setzt haben. 

In  Skandinavien  dagegen  ist  der  Hals- 
schmuck dieser  Zeit  ungemein  reich;  haupt- 
sächlich in  Südschweden  und  Dänemark, 
aus  dem  älteren  Teil  der  Völkerwande- 
rungszeit stammend  (bis  ca.  600  n.  Chr.), 


sind  die  Ringe  immer  aus  Gold.  Fig.  15  zeigt 
eine  gewöhnliche  Form,  mit  eingestempelten, 
triangulären  oder  halbmondförmigen  Ver- 
tiefungen, mit  Punktreihen;  der  unver- 
zierte  Teil  des  Ringes  kann  bisweilen  von 
einem  Knoten  gegliedert  sein.  Einzelne 
Exemplare  in  Kurland  und  Hannover  sind 
sicher  Importgegenstände.  Südschwedisch 
sind  einige  wunderbare,  filigranverzierte 
Halsringe  aus  Öland  und  Westergötland, 
aus  3 — 7  parallelen  Wülsten  bestehend 
(Fig.  16). 

§  13.  Den  Halsschmuck  der  k  a  r  o  1  i  n - 
gischen  Zeit  (8. — 10.  Jahrh.)  kennt 
man  sehr  wenig.  Die  Wikingerzeit  im 
Norden  entfaltet  inzwischen  eine  formen- 
reiche Serie  von  Hals-  und  Armringen  aus 
gedrehtem  oder  geflochtenem  Silber  oder 
Gold,  seltener  Bronze,  die  sich  durch  süd- 
östHchen  Einfluß  entwickelt  haben  (Fig.  17). 
Bis  in  das  12.  Jahrhundert  können  vielleicht 
solche  Schmucksachen  in  Gebrauch  ge- 
wesen sein. 

Lit.  s.  unter  'Schmuck'.  B.   Schnittger, 

Haltern.  §  i.  Auf  dem  St.  Annaberge 
bei  Haltern  a.  d.  Lippe  hatte  der  Major 
Schmidt  bereits  1838  Spuren  eines 
römischen  Lagers  erkannt.  Auf  Grund 
seiner  Beobachtungen  wurde  die  Erfor- 
schung im  J.  1899  von  der  Altertums- 
kommission für  Westfalen  in 
Angriff  genommen  und  seitdem  in  Verbin- 
dung mit  dem  Kaiserl.  Archäologischen  In- 
stitut alljährlich  fortgesetzt.  Bisher  sind 
folgende  Anlagen  festgestellt. 

§2.  a)  Das  Lager  auf  dem  St. 
Annaberge,  dessen  auffallende  drei- 
eckige Gestalt  durch  die  Form  des  Gipfels 
bedingt  ist.  Außer  der  Linie  des  Wall- 
grabens und  des  wahrscheinlich  mit  Türmen 
versehenen  Walles,  der  eine  Fläche  von 
7  ha  umschließt,  wurden  zwei  Tore  festge- 
stellt. 

b)  Der  Anlegeplatz,  der  etwa 
1800  m  nö.  vom  Annaberg  an  einem  alten 
Lippelauf  liegt,  der  nördlicher  als  der  gegen- 
wärtige floß  und,  wie  die  Untersuchung 
gezeigt  hat,  gerade  in  römischer  Zeit  offen 
war.  Bei  diesem  Anlegeplatz,  der  durch  in 
das  Ufer  eingeschnittene  Rampen  charak- 
terisiert ist,  fand  sich  ein  umzäunter  römi- 
scher Magazinplatz  mit  zahlreichen  Koch- 
und    Abfallgruben    und    einem    Getreide- 


HALTERN 


371 


Speicher.    Daneben  lag  ein  größeres  Wohn- 
haus. 

c)  Die  Uferkastelle.  Unmittelbar 
oberhalb  des  Anlegeplatzes  wurden  an  dem 
alten  Lippelauf,  der  hier  ein  halbinsel- 
förmiges  Landstück  umfließt,  Spuren  von 
vier  zeitlich  aufeinander  folgenden  kleinen, 
aber  starken  Befestigungen  von  unregel- 
mäßiger Form  gefunden,  die  wohl  zum 
Schutze  des  Anlegeplatzes  dienten,  zugleich 
aber  vielleicht  auch  die  Stelle  eines  Fluß- 
überganges bezeichnen.  Tore  sämtlicher 
Anlagen,  einfache  Durchlässe  durch  Wall 
und  Graben,  sind  gefunden.  Die  Innen- 
bauten sind  bei  der  wiederholten  Benutzung 
des  gleichen  Terrains  für  alle  Anlagen  nur 
noch  sehr  schwer  festzustellen.  Regel- 
mäßige Grundrisse  langgestreckter  Bauten 
fanden  sich  in  dem  westlichen  Teil  der 
jüngsten  Anlage. 

d)  Das  ,,  F  e  1  d  1  a  g  e  r  ".  Nördlich 
von  dieser  Anlage,  auf  dem  ,,Hanover", 
der  beherrschenden  Erhebung  der  Gegend, 
fand  sich  ein  35  ha  großes,  mit  einem 
Graben  und  einem  Heideplaggenwall  um- 
zogenes  Lager  von  unregelmäßig  viereckiger 
Form,  von  dem  bisher  Ost-,  Nord-  und 
Südtor  und  die  Richtung  der  Via  principalis 
festgestellt  sind. 

e)  Das  Große  Lager.  Auf  dem 
gleichen  Terrain  und  fast  ganz  von  dem 
Feldlager  eingeschlossen  wurde  ein  jüngeres 
Lager  festgestellt,  dessen  Doppelgraben  ein 
annäherndes  Rechteck  von  etwa  18  ha  um- 
faßt. In  einer  zweiten  Periode  ist  die  Ost- 
seite dieses  Lagers  um  etwa  50  m  vorge- 
rückt worden.  Als  Prätorialseite  ist  die 
nach  dem  Fluß  gerichtete  Südseite  zu  be- 
trachten. Die  vier  Tore,  von  denen  das 
Nordtor  ganz  nach  der  NW. -Ecke  hin  ver- 
schoben ist,  sind  von  nach  innen  ein- 
springenden Türmen  flankiert.  Im  Innern 
sind  bereits  mehrere  Lagerstraßen  fest- 
gestellt. Nördlich  der  Via  principalis  liegt 
in  der  Achse  des  Südtores  das  Praetorium, 
ein  hallenumgebener  Hof  mit  mehreren  Ge- 
mächern an  der  Nordseite.  Von  hier  führt 
ein  Durchgang  zu  einem  Gebäude,  das  als 
Wohnsitz  des  Legaten  betrachtet  werden 
kann.  Im  östlichen  Teil  des  Lagers  sind 
auch  bereits  Spuren  von  Kasernen  des  aus 
dem  Legionslager  von  Neuß  u.  a.  bekannten 
Typus,     westlich     vom     Praetorium     ein 


Armamentarium    oder  Horreum    nachge- 
wiesen. 

§  3.  Alle  Anlagen  in  Haltern  waren  reine 
Holz-  und  Erdwerke.  Erdmauern  mit 
Holzversteifung  umgaben  die  Lager,  wäh- 
rend die  Bauten  im  Innern  aus  Lehmfach- 
werk bestanden. 

§  4.  Die  massenhaften  Funde  an  Münzen, 
Bronze-    und    Eisengerät    und    vor    allem 
Keramik  weisen  die  Anlagen  bei  Haltern 
mit  Sicherheit  in  die  Zeit  der  Okkupation 
Nordwestdeutschlands    durch    die    Römer, 
d.  h.    in    die    Jahre    ii  v.  Chr. — 16  n.  Chr. 
Genauere     vergleichende     Durcharbeitung 
des  Materiales  aus  den  einzelnen  Anlagen, 
das  für  die  Kleinfunde  dieser  Zeit  grund- 
legend  ist,    ergab   als   älteste   Anlage   das 
Kastell  auf  dem  Annaberge.     Es  folgt  der 
Anlegeplatz    (in   dem   eine  wahrscheinlich 
ins  II.  Konsulat  des  Tiberius  —  7  v.  Chr.  — 
datierte  Amphoreninschrift  gefunden  wur- 
de), während  bei  den  Uferkastellen  infolge 
der  starken  Überschneidungen  der  vier  An- 
lagen und  der  verhältnismäßigen  Spärlich - 
keit  der  Funde  das  zeitliche  Verhältnis  zu 
den    anderen   Anlagen    noch   nicht   genau 
festgestellt  werden  konnte  und  man  sich 
damit  begnügen  muß,   das  jüngste  Ufer- 
kastell   dem    großen    Lager   zeitlich    etwa 
gleichzusetzen.    Dann  wurde  das  Feldlager 
angelegt,  zu  dem  möglicherweise  noch  eine 
Münze  d.  J.  2  v.  Chr.  gehört,  endlich  das 
große  Lager..  Letzteres  ist,  wie  die  beson- 
ders sorgfältige  Bauweise  und   die  beson- 
ders zahlreichen  Funde  zeigen,  längere  Zeit 
und  offenbar  unter  friedlichen  Verhältnissen 
benutzt,   dann  aber  einer  großen   Brand- 
katastrophe zum  Opfer  gefallen,  nach  der 
der  Platz  einige  Zeit  verlassen  war.     Es 
liegt  nahe,  diese  Katastrophe  in  Zusammen- 
hang mit  den  Folgen  der  Varusschlacht  zu 
bringen.     In  der  letzten  Phase  der  römi- 
schen Kriegszüge,  vor  allem  also  der  Zeit 
des  Germanicus,  scheint  der  Platz  nur  noch 
vorübergehend    besetzt    gewesen   zu    sein. 
Das  Jahr  9  n.  Chr.  gibt  somit  einen  End- 
punkt für  die  meisten   Halterner   Funde. 
Ob  die  älteste  Anlage  schon  ins  Jahr  11 
V.  Chr.  zu  setzen  ist  oder  erst  einige  Jahre 
später,  wie  ein  Vergleich  der  ältesten  Halter- 
ner Funde  mit  den  in  Einzelheiten  älteren 
aus  dem  Lager  von  Oberaden  (s.  d.)  nahelegt, 
muß  einstweilen  noch  offengelassen  werden. 


372 


HAMARSKIPT— HAMMER 


§  5.  Die  Frage,  ob  die  Anlagen  bei  Haltern 
oder  eine  von  ihnen  mit  dem  vielumstritte- 
nen A  1  i  s  o  (s.  d.)  identisch  seien,  ist  sehr 
lebhaft  diskutiert  und  ebenso  energisch 
bejaht  wie  verneint  worden.  Eine  Über- 
sicht über  die  zahlreiche  Literatur  gibt 
Kropatscheck,  Deutsche  Geschichtsblätter 
XII  I  ff.  Wer  es  für  möglich  hält,  Aliso 
an  die  untere  Lippe  zu  setzen,  wird  der 
Identifizierung,  für  die  besonders  lebhaft 
von  Anfang  an  Schuchhardt  eingetreten 
ist,  zuneigen.  Ein  bindender  Beweis  ist 
durch  die  Ausgrabungen  bisher  weder  für 
noch  gegen  die  Identität  erbracht.  Na- 
mensanklänge an  Aliso  fehlen  in  der  Ge- 
gend; Versuche,  sie  nachzuweisen,  sind  ab- 
zulehnen. 

§  6.  Spuren  germanischer  Be- 
sied e  1  u  n  g  aus  vorrömischer  Zeit  be- 
schränken sich  bisher  auf  ein  paar  mög- 
licherweise so  alte  Scherben  aus  dem  Ge- 
biete des  großen  Lagers.  Der  Zeit  unmittel- 
bar nach  den  Römerzügen  gehören  Reste 
von  Brandgräbern  an,  die  sich  im  Prä- 
torium  des  großen  Lagers  fanden.  In  spät- 
sächsischer bis  frühkarolingischer  Zeit  war 
die  Stätte  des  Uferkastells  besiedelt  (Wohn- 
gräben und  Scherben),  die  noch  jetzt  den 
Namen  ,,Hofestadt"  führt.  Eine  k  a  r  o  - 
lingische  curtis  ist  von  Schuch- 
hardt auf  dem  südlichen  Ufer  der  jetzigen 
Lippe  bei  Bossendorf  nachgewiesen. 

Schmidt  Westf.  Zeitschr.  1859,  261  ff. 
Ausgrabungsberichte.  Mitteilungen  d.  Altert. - 
Kommission  f.  Westfalen  I — VI  (Schuchhardt, 
Philippi,  Koepp,  Ritterling,  Loeschcke,  Dahm, 
Wilsld,  Dragendorff,  Krüger,  Schramm,  Bier- 
mann, S.  Loeschcke,  Kropatscheck,  Hähnle, 
Perey).  Rom. -Germ.  Korrespondenzbl.  I  75  ff- 
II  85  f.  VI  26  ff.  C.  Schuchhardt 
Alisoführer  durch  d.  rötn.  Ausgrabungen 
b.  Haltern.  3.  Aufl.  Zur  Chronologie  besonders 
Mitt.  d.  Altert.-Komm.  f.  Westf.  V  119  flf.  Zur 
Alisofrage  Kropatscheck  Deutsche  Ge- 
schichtsblätter 12,  iff.  Dragendorff,  V. 
Ber.  d.  Rom. -Germ.  Komm.  81  ff.     Dragendorff. 

Hamarskipt,  ein  noch  nicht  ganz  ge- 
klärtes schwedisches  Institut.  Nach  eini- 
gen Gesetzen  liegt  das  Dorf  ,,i  hambri  und 
alter  Verteilung",  im'  Gegensatz  zu  dem 
Dorfe,  das  ,,in  rechter  Sonnenlage"  liegt 
(s.  sölskipi).  Von  einer  Seite  (Schly- 
ter)  wird  die  Auffassung  vertreten,  daß 
hier  hamar  =  Stein  zu  nehmen  sei,  und  der 


Ausdruck  darauf  zurückgeführt,  daß  die 
ältesten  Ansiedlungen  in  bergiger  und 
steiniger  Gegend  erfolgten,  wogegen  von 
anderer  Seite  (Grimm)  hamar  =  Hammer 
gesetzt  und  an  Verteilung  des  Dorfgrundes 
durch  Hammerwurf  gedacht  wird. 

V.  A  m  i  r  a  NOR.  1 605.  Schlyter  Corpus 
jur.  Sveogoth.  III  339  f.  Grimm  RA.  114  51. 
R  h  a  m  m  Großhufen  611.  Meitzen  Siede- 
lung  III  527  ff.  V.  Schwerin. 

Hammel.  Wie  der  Ochse  hat  auch  das 
männliche  Schaf  sich  die  Operation  gefallen 
lassen  müssen,  die  es  zu  einem  geschlechts- 
losen Tiere  machte.  Es  ist  sehr  wahr- 
scheinlich, daß  dies  Verfahren  schon  in 
älterer  Zeit  geübt  wurde,  und  daß  es  auch 
hier  mit  Vorstellungen  zusammengehört, 
die  aus  dem  orientalischen  Kreise  der 
Pflugkultur  herstammen.  Bei  uns  ist  jeden- 
falls die  Operation  allmählich  ganz  ge- 
schäftsmäßig vorgenommen  und  völlig 
eingebürgert  gewesen  und  von  irgend- 
einem Widerstreben  gegen  sie  als  über- 
flüssig, grausam  und  abstoßend  ist  aus 
germ.  Gebiet  nach  unseren  Quellen  bisher 
nichts  bekannt.  Ed.  Hahn. 

Hammer.  (S.  Abb.  21.)  §1.  Hämmer, 
d.  h,  Schlaginstrumente  mit  einer  oder 
zwei  abgeflachten  Schlagflächen,  sind 
in  der  nordischen  Steinzeit  auffällig 
selten.  —  Man  begnügte  sich  wohl  meist 
mit  einem  einfachen  Stein,  einem  Holz- 
schlegel,  oder  verwendete  die  nicht  ge- 
schärfte, oft  hammerartig  zugerichtete 
Seite  einer  Reihe  von  Bergsteinaxt - 
typen  als  Hammer.  Auch  manche  der 
Steinkeulen  mit  Schaftrille  oder  Schaftloch 
werden  als  Hämmer  gebraucht  sein.  Aus 
der  jüngeren  Bronzezeit  sind  einige  Bronze- 
hämmer mit  Schaftröhre  bekannt,  die  sich 
in  ihrer  Form  an  die  gleichzeitigen  Tüllen- 
äxte anlehnen.  Sie  scheinen  zur  Nach- 
bearbeitung der  aus  der  Gußform  kommen- 
den Bronzeobjekte  gedient  zu  haben. 
(S.   Müller  NAltertsk.  I  453.) 

§  2.  Der  aus  Eisen  hergestellte  Hammer 
mit  viereckigem  oder  ovalem  Schaf tungs- 
loch  tritt  auf  germanischem  Boden  an- 
scheinend erst  um  Christi  Geburt  auf, 
häufig  mit  Zange,  Ambos  und  anderem 
Schmiedegerät.  Es  sind  dieselben  Formen, 
die  noch  heute  im  Gebrauch  sind,  mit 
langer,  schmaler,  vierkantiger  oder  gewölb- 


HAMMERWURF— HANDEL  (DEUTSCHER) 


Z7d> 


ter  Bahn,  schmälerer  oder  breiterer  Schlag- 
fläche und  bisweilen  über  dem  Schaftloch 
knieartig  erhöht  zum  Stützen  des  Holz- 
schaftes. 

H.  A.  Kjaer   Aarb.   15  (1900)  126  ff. 

Max  Ebert. 

Hammerwurf,  ein  Längenmaß  von  beab- 
sichtigt ungewisser  Größe,  da  dem  Werfen- 
den oft  eine  unbequeme  Stellung  ange- 
wiesen war:  es  sollte  zB.  der  Wurf  mit  der 
linken   Hand  geschehen,   oder  unter   dem 


0,07 


01-2 


Hand.  §  i.  Seltener  als  die  Faust  (s.  d.) 
wurde  die  offene  Hand  als  Maß  verwendet, 
und  zwar  als  Längenmaß  sowohl  nach 
ihrer  Breite,  Dicke  und  Länge  wie  auch 
gespreizt  als  Spanne  (s.  d.).  Nach  der 
Alpenordnung  von  Thannheim  in  Tirol  soll 
der  Anbau  nicht  näher  als  bis  auf  ain 
zwerche  Hand  von  dem  Marchstein  ge- 
schehen. 

§  2.  Die  Hand  diente  aber  auch  als 
Zeitmaß.     Statt  des  mhd.  hende  wUe 


0,83 


0,195 


C.'S 


0,043 


Abb.  21.     Hammer. 


erhobenen  linken  Fuß  durchgehen,  u.  dgl. 
Obwohl  der  Hammerwurf  als  Maß  nur  in 
späten  Quellen  erwähnt  wird,  so  ist  an 
seinem  hohen  Alter  nicht  zu  zweifeln. 
Schon  Jakob  Grimm  hat  hervorgehoben, 
daß  diese  Art  der  Messung  in  die  heid- 
nische Zeit  zurückreichen  müsse,  in  der 
der  Hammer  den  Germanen  ein  heiliges 
Gerät  war,  durch  dessen  Wurf  das  Recht 
auf  Grund  und  Boden,  auf  Wasser  und 
Flüsse,  aber  auch  andere  Befugnisse  be- 
stimmt werden  konnten. 
Grimm    DRA.  I  91  (64). 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 


d.  i.  der  Zeit,  die  man  braucht,  um  die 
Hand  umzukehren,  reden  wir  noch  heute 
von  einer  Spanne  Zeit,  ein  Ausdruck,  der 
vom  Bilde  eines  Längenmaßes  ausgeht. 
V.  A  m  i  r  a  NOR.  II  496.  Lexer  I1172. 
Österr.  Weist.  III  114,  7. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Handel  (deutscher). 

I.  Prähistorische  Zeit.  Handel  seit 
frühester  Zeit  i.  Arten  des  Handels  2  — 6.  Stein- 
zeit 7.  Metallzeit.  Bernstein,  Gold,  Bronze  8. 
Belebung  des  Handels  9.  Eisenzeit;  Kelten; 
Massalia  10.  Fortschritte  11.  Keltische  Kultur; 
Verhalten  der  Germanen  12.  Form  und  Umfang 
13.    Waren  14.  15.  —  II.   Römische  Zeit. 


374 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Politische  Änderungen  i6.  Quellen  17.  Aus- 
breitung des  röm.  Handels  18.  Grenzverkehr 
19.  20.  Caupo  21.  Inneres  Germanien  22,  23. 
Art  des  Handelsbetriebs  24.  Einheimische 
Händler  25.  Ausgangspunkte  des  röm.  Handels 
26.  27.  Grenzkontrolle  28.  Sprachliche  Ent- 
lehnungen29.  Waren  30. — 31.  —  III.  Fränki- 
sche Zeit.  Vorzüge  der  Rhein-  und  Donau- 
gebiete 34.  Umgestaltungen  35.  Handel  in 
merov.  Zeit  36.  Roman.  Reichsgebiet  37.  Germ. 
Reichsgebiet  38.  Osten  u.  Norden  39.  Karo- 
linger. Politik  u.  Verkehr  40.  Friesischer  Handel 
41.  42.  Mainz  43.  Oberrhein  44.  Italien; 
Alpenpässe  45.  Ostgrenze  u.  Slaven  46. 
Donau  47.  Dänemark  u.  Schweden  48. — 50. 
England  51.  Westfrancien.  Juden  52.  Sachsen 
53.  Markthandel  54.  55.  Fern-  u.  Nahhandel  56. 
Anteil  des  Königs  57.  Einwirkungen  des  Staats 
58.  59.  Waren  60  — 62.  —  IV.  Deutsche 
Kaiserzeit.  Sächsische  Dynastie.  Neue 
Lage  63.  Fortschritte  des  Verkehrs  64.  Markt- 
verkehr 65.  66.  Fernhandel  in  Norddeutschland 
67.  Mainz  68.  Italien  69.  Donau  u.  Böhmen  70. 
Nordöstliche  Slavengrenze  71.  Dänemark  u. 
Norwegen  72.  Friesland;  Utrecht;  England  73. 
Tiel;  Köln  74.  Handelsbetrieb  75.  76.  Handels- 
artikel 77. 

I.  Die  prähistorische  Zeit. 
§  I.  Die  Ergebnisse  der  Sprach-  und  der 
Altertumsforschung  stimmen  darin  über- 
ein, daß  bei  den  Germanen  in  frühester 
Zeit  Handelsverkehr  bestand.  Auch  die 
ältesten  uns  bekannten  scnriftlichen  Zeug- 
nisse über  Germanien,  die  bis  in  das  4.  Jh. 
vor  Chr.  heraufreichen,  sprechen  von  dem 
Handelsverkehr  in  Deutschland  oder  be- 
handeln Fragen,  deren  Erörterung  der 
Handelsverkehr  anregte.  Das  Interesse  der 
Alten  an  den  mitteleuropäischen  Ländern 
war  stets  auch  oder  überwiegend  ein  mer- 
kantiles. Selbst  die  transalpine  Erobe- 
rungspolitik der  Römer  stand  stark  unter 
dem  Einfluß  handelspolitischer  Motive. 
Die  schriftlichen  Zeugnisse  aus  den  letzten 
vorchristlichen  Jahrhunderten  über  den 
Handel  in  diesen  Ländern  sind  nur  neue 
Bezeugungen  von  Zuständen,  deren  Be- 
stehen seit  weit  älterer  Zeit  Archäologie 
und  Sprachkunde  verbürgen.  Den  sicheren 
Boden  dieses  allgemeinen  Satzes  verläßt  man 
nicht  ohne  Gefahr,  wenn  man  versucht,  in 
die  Einzelheiten  des  Verkehrslebens  in  prä- 
historischer Zeit  einzudringen,  Richtung, 
Form,  Umfang  und  Bedeutung  des  Ver- 
kehrs zu  bestimmen,  namentlich  eine  Ent- 
wicklung nach  verschiedenen  Zeiten   und 


Gegenden  in  längeren  oder  kürzeren  Zeit- 
räumen festzustellen.  Die  größte  Schwie- 
rigkeit bereitet  unsere  Unkenntnis  der  po- 
litischen Vorgänge  in  Mitteleuropa  vor 
dem  letzten  Jh.  vor  Chr.  Da  für  die  ganze 
historische  Zeit  unzweifelhaft  feststeht,  daß 
das  Verkehrsleben  in  Deutschland  immer- 
fort tief  beeinflußt  wurde  durch  pohtische 
Vorgänge  im  Innern  wie  jenseits  der  Gren- 
zen, muß  dasselbe  gelten  für  die  vorge- 
schichtliche Zeit.  Einzelne  wenige,  durch 
archäologische  Forschung  gewonnene  und 
sichergestellte  Tatsachen  der  prähistori- 
schen Handelsgeschichte  sind  ersten  Ran- 
ges, zum  Teil  auch  durch  literarische  Nach- 
richten gestützt.  Die  Ansichten  über  Art, 
Umfang  und  Bedeutung  des  prähistorischen 
Handelsverkehrs  gehen  selbst  für  große  und 
zusammenhängende  Gebiete  noch  sehr  aus- 
einander. Die  Frage,  was  im  einzelnen  als 
Landeserzeugnis  oder  als  Import,  was  ins- 
besondere als  Import  durch  Handel  und 
Austausch  oder  als  eingeschleppte  Beute 
oder  Hinterlassenschaft  wandernder  oder 
erobernder  Scharen  oder  Völker  anzusehen 
ist,  findet  sehr  verschiedene  Antwort. 
Gleichwohl  hat  durch  die  Vervollkomm- 
nung der  archäologischen  Methoden  und 
durch  das  Bestreben,  die  Quellen  unter 
"Berücksichtigung  möglichst  aller  in  Be- 
tracht kommenden  Gesichtspunkte  zu  prü- 
fen und  zu  deuten,  auch  die  prähistorische 
Handelsgeschichte  neue  und  in  mancher 
Hinsicht  wesentlich  zuverlässigere  Ergeb- 
nisse gewonnen.  Nur  kann  ein  bestimmtes, 
auch  im  einzelnen  mehr  oder  weniger  deut- 
lich sichtbares,  in  chronologischer,  topo- 
graphischer und  technischer  Beziehung 
schon  genauer  zu  kennzeichnendes  Ent- 
wicklungsbild der  prähistorischen  Handels - 
geschichte  noch  nicht  gefordert  werden. 
Man  muß  sich  in  der  Regel  mit  den  Grund- 
zügen und  innerhalb  derselben  mit  wenigen, 
lokal  und  manchmal  auch  zeitlich  eng  be- 
grenzten Vorstellungen  begnügen. 

§  2.  Der  Handel  in  Deutschland  während 
der  prähistorischen  Zeit  stellt  sich  dar  i. 
als  Handel  innerhalb  eines  Volkes  oder  einer 
Völkerschaft,  2.  als  Handel  zwischen  den 
einzelnen  Völkern  oder  Völkerschaften 
durch  Angehörige  derselben,  3.  als  Fremd - 
handel,  d.  h.  als  Handel  landfremder  Kauf- 
leute in  Deutschland,  4.  als  Kriegsunter- 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


375 


nehmung  zum  Zweck  handelsmäßiger  Ver- 
wertung der  Kriegsbeute.  Welche  von  diesen 
vier  Arten  des  Handels  jeweils  über- 
wog und  den  Zweck  des  Handels  am  besten 
erfüllte,  läßt  sich  nicht  ausmachen.  Denn 
die  prähistorische  Zeit  umfaßt  Perioden 
geringer  oder  größerer  Verkehrsintensität, 
geringen  oder  regeren  Fernhandels,  fried- 
liche und  kriegerische  Zeiträume. 

§  3.  (Zu  I.)  Innerhalb  eines  Volkes  oder 
einer  Völkerschaft  fand  ein  Austausch  not- 
wendiger Güter  seit  frühester  Zeit  statt.  Der 
Besitz  von  Salzquellen  oder  -lagern  kam  zu- 
nächst der  ganzen  engerenVolksgemeinschaf  t 
zugute,  ebenso  wie  der  Besitz  von  zur  Her- 
stellung von  Gefäßen  geeigneten  Tonlagern 
oder  durch  Vorkommen  von  Feuerstein  aus- 
gezeichnetenStätten  u.dgl.  Das  gemeinsame, 
in  historischer  Zeit  bezeugte,  bis  zum  Kampf 
ganzer  Völkerschaften  (s.  unten)  um 
Salzquellen  gesteigerte  Interesse  an  solchen 
bevorzugten  Stätten  setzt  eine  Gemeinsam- 
keit der  Nutzung  voraus,  die  ohne  Gegen- 
leistung des  einzelnen  nicht  denkbar  ist. 
Auch  andere,  durch  Jagd,  Krieg,  Tausch, 
Kauf,  Feld-  und  Hausarbeit  erworbene 
Gegenstände,  wie  Nahrungsmittel,  Geräte, 
Waffen,  Schmucksachen  u.  a.,  liefen  im 
inneren  Austausch  von  Hand  zu  Hand  um. 

§  4.  (Zu  2.)  Wichtiger  für  das  Gesamt- 
gebiet war  der  Güterverkehr  zwischen  den 
einzelnen  Völkern  oder  Völkerschaften. 
Trotz  des  gegenseitigen  Mißtrauens,  der 
Abschließung  voneinander  durch  Ödland- 
streifen und  der  Sperrung  der  Verbindungs- 
wege durch  Befestigungen  bahnte  sich  der 
Verkehr  den  Weg  durch  die  Völkerschafts- 
gebiete. Notwendige  und  hochbegehrte 
Gegenstände  gingen  häufig  im  Verkehr  von 
Volk  zu  Volk.  Der  Vertrieb  der  Produkte 
von  Salzlagern  blieb  nicht  auf  die  Nachbar- 
schaft beschränkt;  die  Grabfundevon  Hall- 
statt (s.  d. ;  8. — 5- Jh.)  zeigen  weitreichende 
Verkehrverbindungen  und  ein  Zusammen- 
strömen gewerblicher  Produkte  von  vielen 
Seiten  und  ziemlich  weit  entlegenen  Völker- 
schaften. Wie  der  Bernstein  namenthch 
aus  dem  Gebiet  der  Elbemündung  nach 
Skandinavien  und  durch  das  ganze  Mittel- 
europa und  die  Länder  verschiedener 
Völkerschaften  zu  diesen  und  weiter  zu 
den  Mittelmeervölkern  gelangte,  so  wander- 
ten   umgekehrt    die    Metalle    und    Metall- 


sachen dieselben  Wege  zurück  in  entfernte 
Länder  von  einem  Volk  zum  andern.  Die 
älteste  über  germanische  Völker  erhaltene, 
aus  dem  Reisebericht  des  Pytheas  v.  Mas- 
salia  (c.  325  v.  Chr.)  stammende  Nachricht 
bekundet  diesen  Handel  von  Völkerschaft 
zu  Völkerschaft,  Plinius  HN.  37,  35.  Beim 
Handel  mit  Pelzwerk  wird  dessen  Trans- 
port von  Volk  zu  Volk  [commercio  inter- 
veniente  per  alias  innumeras  gentes  trans- 
mittunt)  aus  Schweden  n^ch  dem  Süden 
noch  in  der  Völkerwanderungszeit  her- 
vorgehoben, Jordanes  Get.  3,  21.  Auch 
Metalle  und  Sklaven  bildeten  Gegenstände 
des  Verkehrs  zwischen  den  einzelnen  Völ- 
kerschaften. Daß  auch  Lebensmittel,  Vieh, 
Gerätschaften,  Waldprodukte  u.  dgl.  ge- 
legentlich zum  Austausch  über  die  Völker- 
schaftsgrenzen gelangten,  läßt  sich  an- 
nehmen. Der  Grenzverkehr  führte  bei  den 
Germanen  schon  in  vorrömischer  Zeit  zur 
Nachahmung  der  Verkehrsgewohnheiten 
der  Nachbarvölker,  wie  der  Münzprägung 
nach  keltischem  Vorbild,  am  Rhein  und 
an  der  Donau.  Für  das  Innere  Germaniens 
ergeben  bereits  die  ältesten  Nachrichten 
über  die  Weineinfuhr,  daß  ein  und  dieselbe 
Warengattung  bei  der  einen  Völkerschaft 
über  die  Grenze  gelangte,  während  sie  bei 
der  anderen  die  Grenze  nicht  überschritt. 
Der  Metalleinfuhr,  die  vielfach  durch  wan- 
dernde Erzarbeiter  erfolgte,  wird  sich  die 
Grenze  leicht  geöffnet  haben. 

§  5.  (Zu  3.)  Ein  Handel  fremder  Kauf- 
leute wird  für  sehr  frühe  Zeit  anzu- 
nehmen sein.  Jeder  anderen  Kenntnis 
oder  Verbindung  nicht  unmittelbar  be- 
nachbarter Völker  untereinander  eilt  in 
der  Regel  die  des  Händlers  voraus,  was 
die  antiken  Schriftsteller  (Cäsar,  Livius, 
Strabo  u.  a.)  wiederholt  aussprechen. 
Auf  Händler  pflegt  die  erste  Kunde  über 
ferne  Völker  zurückzugehen.  Seit  dem  Be- 
kanntwerden der  für  Waffen  und  Werk- 
zeuge geeigneten  Metalle  in  Mittel-  und 
Norddeutschland  dürften  fremdländische 
und  fremdsprachige,  mit  der  Bearbeitung  der 
Metalle  vertraute  Leute,  zugleich  Erzhändler 
und  -arbeiter,  zunächst  vielleicht  von 
den  Mittelmeerländern,  dann  seit  der  Aus- 
beutung europäischer  Erzlager  aus  den 
westlich,  südlich  und  südöstlich  gelegenen 
Berglandschaften  gen  Norden  gezogen  sein. 


376 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Nach  allem,  was  aus  dem  Altertum  und  der 
historischen    Zeit    Deutschlands    und    des 
Nordens    über   in   weite    Ferne    reichende 
Reisen  von  Kaufleuten  bekannt  ist,  liegt 
kein   Grund  vor,   zu   leugnen,    daß   schon 
während  der  Zeitalter  der  Bronze-  und  der 
älteren  Eisenzeit  fremdländische  Händler 
auch   aus   entlegenen   Ländern   sich   nach 
Deutschland  hineinwagten.    Für  bestimm- 
tere Vermutungen  über  die  Herkunft  der 
fremden    Händler    fehlen    Anhaltspunkte. 
Die    Bedeutung   der   Rhönemündung   und 
seit  der  Gründung  Massahas  (um  6oo  v. 
Chr.)   dieser  Stadt  für  den  mitteleuropäi- 
schen  Handelsverkehr   seit   der  frühesten 
Metallzeit  und  namentlich  in  der  Periode 
keltischer  Vorherrschaft  läßt  auf  die  eine 
Richtung  der  Herkunft  schheßen.  Anderer- 
seits führt  schon  nach  dem  Ende  der  neo- 
lithischen  Zeit  ein  Kulturstrom  die  Donau- 
mündungsländer   aufwärts    in    das    Herz 
Mitteleuropas  und  in  die  Gebiete  an  der 
Südostküste  der  Ostsee.    Die  Entdeckungs- 
reise des  Pytheas  von  Massalia  bezweckte 
wahrscheinlich  auch  die  Erforschung  des 
Seeweges  nach  dem  nördlichen  (bzw.  west- 
lichen)   Bernsteingebiet   im    Interesse    des 
massaliotischen    Handels.       Auf    Berichte 
von  Kaufleuten  führt  man  wohl  mit  Recht 
die   Fortschritte   der   Kenntnisse   bei   den 
griechischen  Schriftstellern  über  die  Nord- 
und  Ostseegebiete  zurück.    Am  häufigsten 
werden    keltische    Händler    bei    den    in 
Deutschland  ansässigen  Kelten  und  Ger- 
manen verkehrt  haben.    Erst  die  römische 
Literatur  gestattet  genaueren  Einblick  in 
den    Fremdhandel.       Seit    der    Gründung 
Aquilejas  (183  v.  Chr.)  im  Osten  und  der 
Provinz  Gallia  Narbonensis  (121   v.  Chr.) 
im  Westen  drang  auch  der  römische  Kauf- 
mann rasch  nach  dem  Norden  vor.  Händler 
nennt  zuerst  Cäsar  bei  den  Germanen  am 
Rhein  und  im  Innern  Germaniens,  nachdem 
der  römische  Handel  bereits  vor  Cäsar  in 
ganz  GaUien  festen  Fuß  gefaßt  hatte.    Die 
Art  und  Weise  der  nicht  seltenen  Erwäh- 
nungen der  Kaufleute  und  ihrer  Tätigkeit 
bei  Cäsar  berechtigt  in  Verbindung  mit  den 
handelspolitischen  Zielen    der   Römer  zur 
Annahme,    daß    die   von   ihm    genannten, 
nach   Germanien  verkehrenden   Kaufleute 
sowohl  gallischer,  namentlich  südgallischer, 
wie  italischer  Herkunft  waren. 


§  6.     (Zu  4.)      Von     nicht     zu     unter- 
schätzender    Bedeutung    war    der    durch 
kriegerische  Erwerbung  und  weiter  durch 
handelsmäßige    Veräußerung    der      Beute 
bewirkte     Güteraustausch.        Cäsars     Be- 
richt    über     den     Handel     der     Sueven: 
mercatorihus  est  aditus  magis  eo  ut,   quae 
hello  ceperint,  quihus  vendant,  haheant,  quam 
quo  ullam  rem  ad  se  importari  desiderent, 
läßt  nicht  zweifeln,   daß  es  sich  hier  um 
eine  Form  des  Handels  handelt  (BG.  4,  2). 
Der  Krieg  erscheint  unter  gewiß  häufigen 
Umständen  als  ein  gemeinsames  Erwerbs- 
mittel.     Der    Beute    wegen    geführt,    die 
durch  Handel  abgesetzt  werden  soll,  ersetzt 
der  Krieg,  wie  Cäsar  andeutet,  nicht  völlig, 
aber  vorwiegend  den  friedlichen  Handels- 
verkehr   und    dient    zunächst    als    Ersatz 
friedUchen  Handels  zur  unmittelbaren  Be- 
reicherung,  sodann  zur  Unterhaltung  des 
Fremdhandels.     Dieselbe  Form  des  Han- 
dels,  die  sich  früher  bei  den  nach    ihren 
staatlichen  und  wirtschaftlichen  Zuständen 
auf  Krieg  und  Raub  eingerichteten   suevi- 
schen    Völkerschaften    findet,    zeigt    sich 
später  im  9.  Jh.  im  Ostseegebiet  bei  den 
Schweden;    Rimberts    Darstellung    in  der 
V.  Anskarii  c.  30  (z.  J.  853)  weist  auf  sie 
hin.  Christliche  Kaufleute,  vermutlich  land- 
fremder (friesischer)  Herkunft,  begleiteten 
das  heidnische  Schwedenheer  auf  dem  Feld- 
und  Beutezug,  und  der  Zweck  der  Beglei- 
tung war  sicher  nicht  in  erster  Linie  Ver- 
proviantierung,   sondern    Liquidation    der 
Beute.      Noch   die   Lagerordnung   Kaiser 
Friedrichs  I.  für  den  Römerzug  von  1158 
(Rahevin    Gesta  Frid.   III  28),  die  älteste 
erhaltene    des   Okzidents,    schUeßt     einen 
Nutzen  an  der  Verproviantierung  für  die 
das    Heer    begleitenden    deutschen  Kauf- 
leute  aus.    Die  Anschauung,  daß  ein  Haupt- 
zweck des  Krieges  die  Beute  sei,  beherrschte 
wie    das    germanische    Altertum    so    noch 
spätere  Jahrhunderte,  zumal  in  Eroberungs- 
kriegen.  Zur  Verwertung  der  Beute  hielten 
sich  Kaufleute  bereit.    Somit  ging  tatsäch- 
lich der  Krieg  oft  unmittelbar  in  den  Handel 
über.    Die  frühe  und  bestimmte  Nachricht 
Cäsars  sowie  die  lange  Dauer  dieser  Er- 
werbsart   gestatten,    ihren   Gebrauch    für 
weit  ältere  Zeiten  vorauszusetzen. 

§  7.    Eine  Entwicklung  des  Handels  m 
Mitteleuropa  läßt  sich  bis  auf  die   letzte 


Tafel  29. 


^ss^^^^ 


Halsringe. 

I.  2.  Aus  »O.  Montelius,  Die  Chronologie  der  älteren  Bronzezeit,  Fig.  8o,8i«.  —  3.  Aus  O.  Monte- 
lius,  Kulturgeschichte  Schwedens,  Fig.  104«.  —  4.  Aus  »S.  Müller,  Ordning  af  Danmarks  Old- 
sager  I,    Fig.  52«.      Kopenhagen,    C.  A.  Reitzel.    —    5.    Aus    »Mecklenburgische    Jahrbücher    Bd.  67, 

S.   129«,     Schwerin,   1902. 


Reallexikon  der  g-erm.  Altertumskunde.    IL 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Taf^l  30. 


Halsringe. 

6.  Aus  »S.  Müller,  Nordische  Altertumskunde  I,  Fig.  194«.  Straßburg-,  Karl  J.  Trübner.  —  7.  Aus 
»Archiv  für  Anthropologie  XV,  Supplement,  Tafel  13,  Fig.  i«.  Braunschweig,  Friedrich  Vieweg  &  Sohn. 
—  8.  9.  Aus  »O.  Montelius,  Kulturgeschichte  Schwedens,  Fig.  114.  159«.    Leipzig.    E.A.Seemann. 


Reallexikon  der  gerin.  Altertumskunde.    II. 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburgf. 


I 


Tafe-l  31. 


Halsringe. 

10.  Aus  »S.Müller,   Ordning  af  Danmarks  Oldsager  I,    Fig.  407«.     Kopenhagen,    C,  A.  Reitzel.  — 

11.  14.  Aus  »Beltz,  Vorgeschichte  Mecklenburgs,  Fig.  164.  218«.     Berlin,  W.  Süsserott.  —   12.  Aus 
»O.  Montelius,    Kulturgeschichte    Schwedens,    Fig.   247«.       Leipzig,    E.    A.    Seemann.    —    13.    Aus 

»S.  Müller,  Nordische  Altertumskunde  II.  Fig.  84«.     Straßburg,  Karl  J.  Trübner. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.     II. 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Tafel  32. 


17 

Halsringe. 

15.   16.  Aus    »O,  Montelius,    Kulturgeschichte   Schwedens,    Fig.  344.  347.«.     Leipzig, 
E.  A.  Seemann.      17  Aus  Statens  historiska  Museum,  Stockholm. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.     II. 


Verlag-  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


377 


La  Tene-Zeit  nur  in  einzelnen  allgemeinen 
Zügen  beobachten.   Mehr  als  das  bloße  Be- 
kanntsein des  Begriffs  für  Kaufpreis  und 
Kaufen  in  der  idg.  Ursprache  hat  die  ver- 
gleichende   Sprachforschung    bisher    nicht 
festgestellt.     Schon  in  der  jüngeren  Stein- 
zeit fand  in  Mitteleuropa  ein  Handelsver- 
kehr   statt    mit    Feuerstein,     Steinwerk- 
zeugen,       Tongeräten,        Schmucksachen 
(Muscheln),  selbst  Bernstein.    Hauptfund- 
stätten   wertvoller    Gebrauchsgegenstände 
konnten  der  weniger  begünstigten  Nachbar- 
schaft aushelfen,  was  gewiß  auch  in  fried- 
lichem Austausch  geschah.    Wie  die  Land- 
schaft    Schonen     auf    weite     Entfernung 
Schweden    mit    Feuerstein    versorgte,    so 
gingen      nordische      Feuersteinwerkzeuge, 
Steinhämmer    samt    Bernstein    nach   ver- 
schiedenen Richtungen  bis  über  die  Nieder- 
lausitz hinaus,  nach  Thüringen  und  nach 
Hannover-Westfalen,  nach  Süddeutschland 
bis  in  die  Schweiz,  von  Süden  her  Schmuck- 
sachen   aus    Marmor    und    Kupfer    nach 
Thüringen,    während    von  Thüringen  aus, 
der  ,, bedeutendsten    der    in    Deutschland 
selbständig      entwickelten       Steinzeitkul  - 
turen",   Steinhämmer    u.  a.    Geräte  nord- 
wärts    an     die    Ostseeküste,    nach     Hol- 
stein und    an    den  Mittelrhein    gelangten. 
An    den    Mittelrhein    wiederum    wurden 
Steinsachen   aus   Frankreich,    nach   Nord- 
deutschland  vom  Oberrhein  her  gebracht. 
Zwischen  den   weit   entlegenen  Küstenge- 
bieten der  nördlichen  Meere  und  des  Mittel- 
meeres begannen   langsam  Verkehrsbezie- 
hungen sich  zu  knüpfen.     Das  Vordringen 
des  im  Norden  längst  geschätzten   Bern- 
steins südwärts  bis  in  die  Alpenvorlande 
(Schweiz,  Bodensee),  des  Muschelschmucks, 
der  seit  der  Bronzezeit  in  Mitteleuropa  weit 
verbreiteten,    aus    den    Mittelmeerländern 
stammenden  Glasperlen,  sodann  des  ersten 
Metalls,  des  Kupfers,  in  Form  von  Doppel - 
äxten,    aus   dem   östHchen   Mittelmeer   an 
den  Rhein  und  nach  dem  Norden  bildete 
den  Anfang  eines  handelsgeschichtlich  all- 
mählich  bedeutsamer   werdenden   und   in 
seinen  politischen  und  kulturellen  Folgen 
für    Deutschland    kaum    hoch    genug    zu 
schätzenden  Güteraustausches. 

§  8.  Die  Wechselbeziehung  zwischen 
dem  Bernstein  und  den  Metallen 
im    Verkehr     ist     das     bedeutendste,    in 

Hoops,  Reallexikon.  II. 


gewissen    Grundzügen    wohl   gelöste    Pro- 
blem der  prähistorischen  Handelsgeschichte 
Deutschlands.        Sie     läßt     in     Deutsch- 
land   schon    bestimmte    Folgen    für    das 
bevorzugte      Ursprungsland      des      Bern- 
steins,   gewisse   Richtungen   des   Verkehrs 
und  einzelne  im  Verkehr  vorteilhaft  liegende 
Landgebiete  deuthcher  hervortreten.     Die 
Fundgebiete  des  Bernsteins  lagen  fast  aus- 
schließlich im  Norden,  während  in  Mittel- 
und  Norddeutschland  Metalle  fehlten,   und 
auch  in  den  Alpen  und  deren  gebirgigen 
Vorlanden   der   Erzbergbau   sich   erst  all- 
mählich und  zum  Teil   ziemhch  spät   ent- 
wickelte.     Seit  den  Untersuchungen  01s- 
hausens  ist  der  Streit  um  den  Vorrang  der 
beiden  nördlichen  Bernsteinfundgebiete  im 
Verkehr   seit    Beginn   der   Metallzeit,    des 
westlichen  (jütische  Halbinsel  vom  Elbe- 
mündungsgebiet bis  zur  Spitze,  namentlich 
das  Gebiet  der  Südwestküste)  und  des  öst- 
lichen (Samland)  zugunsten  des  ersteren  ent- 
schieden.     Die  Ausnutzung  des  letzteren 
im  Handelsverkehr  begann,  wenigstens  in 
größerem  Umfang,  erst  in  der  frühen  römi- 
schen   Kaiserzeit.       Der    Beweis    für    die 
Priorität  des  ersteren  stützt  sich  auf  das 
Auftreten  und  das  Verbreitungsgebiet  der 
als  Zahlungsmittel  dienenden  und  geformten 
Goldspiralringe,    die   im   Austausch   gegen 
Bernstein  in  das  westliche  Fundland  und 
dessen  Nachbargebiete  gelangten.    Ihr  Ge- 
brauch umfaßt  einen  sehr  weiten  Zeitraum 
vom  Beginn  der  Metallzeit  bis  c.  400  v.  Chr. 
Der  Hauptstrom  dieses  Goldgeldes  floß  aus 
den  Donauländern  längs  dem  Nordrande 
des  Mittelgebirges  in  der  allgemeinen  Rich- 
tung des  Elbelaufes,  ohne  rechts  das  nord- 
östliche   Pommern    sowie    Preußen,    links 
Hannover  südlich  der  Aller  und  Oldenburg 
zu  berühren,  nach  der  jütischen  Halbinsel. 
Er  erhielt  außerdem  Zuflüsse  aus  Südwest- 
deutschland, der  Schweiz,  dem  südöstlichen 
Frankreich  und  Italien.    In  Preußen  findet 
sich  noch  in  der  Hallstattzeit  kein  Gold. 
Mit  dem  Nachlassen  des  Goldimports  trat 
die  Bronze  mehr  und  mehr  als  wichtigstes 
Austauschmittel   gegen   den    Bernstein   in 
den  Vordergrund.  Die  Herkunft  des  Goldes 
und   die   Richtung  der  Wege   des  älteren 
Bernsteinhandels  läßt  sich  nur  in  umge- 
kehrter Richtung  des  Goldstromes,  sicher 
nur   bis   Böhmen    und   Bayern   verfolgen. 

25 


378 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Später  gewann  der  Export  des  Bernsteins 
auf  dem  Landwege  zum  Mittelrhein  und  von 
hier  die  Rhone  abwärts  größere  Bedeutung, 
auf  welchen  Weg  jüngere  literarische  Nach- 
richten (DiodorV25.  Plinius  HN.  37,  35) 
deuten.  Zur  Annahme  eines  sehr  alten  Ex- 
ports auf  dem  Seewege  westwärts  liegt  kein 
Grund  vor.  Erst  spät  kam  Pytheas  auf 
seiner  Entdeckungsreise  in  das  westliche 
Bernsteingebiet.  Doch  spricht  mehreres 
dafür,  daß  schon  seit  Beginn  der  Metall- 
(Kupfer)zeit  der  aus  den  Mittelmeertändern 
die  Rhone  aufwärts  in  die  mitteleuropäi- 
schen Länder  und  weiter  zum  älteren  Bern- 
steingebiet führende  Weg  eine  wichtige 
Rolle  spielte. 

§  9.  Seitdem  der  Bernstein  des  Nordens 
ein  gleichwertiges  Äquivalent  für  die  Me- 
talle und  die  Kunstfertigkeit  des  Südens, 
besonders  der  Mittelmeerländer,  lieferte, 
belebte  sich  in  Mitteleuropa  der  Verkehr 
und  in  seinem  Gefolge  die  Handfertigkeit 
in  der  Ausführung  eigener  Metall-  und 
sonstiger,  zB.  keramischer,  Arbeiten,  für 
welche  die  importierten  oder  neu  aufkom- 
menden Metalle  und  die  Metalltechnik  An- 
regung gaben.  Es  entstand  ein  viel- 
seitiger, vonSiedelungzuSie- 
delung  und  von  Volk  zu  Volk 
vermittelnder  Handel.  Bestimmte 
Gebiete  heben  sich  ab  durch  größeren  Wohl- 
stand und  regeren  Verkehr.  Im  Norden 
verdankt  die  dem  älteren  Bernsteinfund- 
gebiet angegliederte  und  um  die  westliche 
Ostsee  gelagerte  Landschaftengruppe  dem 
Bernstein  seine  ziemlich  einheitliche  und 
frühzeitige  Kulturblüte.  Im  Südosten  be- 
weisen später  die  auffallend  reichen  Funde, 
namentlich  Schmucksachen  aus  Bronze, 
Gold,  Glas  und  Bernstein,  des  Hallstatter 
Gräberfeldes,  daß  das  Salz  in  hohem  Wert 
stand  und  ansehnlichen  Gewinn  abwarf. 
Italische  Ware  (getriebene  Bronzesachen, 
Glas,  Elfenbein,  Muscheln)  und  Erzeugnisse 
der  Balkanhalbinsel  trafen  hier  zusammen 
mit  Produkten  der  nordischen  Küsten- 
länder (Bernstein),  Als  ein  Gebiet  mannig- 
facher Verkehrsbeziehungen  erscheinen  die 
Landschaften  am  Mittelrhein  einschließlich 
Hessen.  In  früher  Metallzeit  nach  Ausweis 
der  Bronze-  und  Goldsachen  sowie  der  Ton- 
waren  den  Einflüssen  des  Donaugebiets,  in 
später   Bronzezeit  wieder  mehr  den  süd- 


lichen vom  Oberrhein,  den  Alpenländern 
und  Italien  ausgehenden  Einwirkungen 
ausgesetzt,  sandte  es  eigene  Erzeugnisse 
(Radnadel)  nach  Süd-  und  Norddeutsch- 
land bis  über  die  Elbe  nach  Jütland,  östlich 
in  die  Donauländer  bis  Ungarn.  Depot- 
funde der  Erzarbeiter  bezeugen  auch  hier 
die  im  Verkehr  erfolgende  Auswechselung 
der  metallenen  Rohstoffe  oder  fertiger 
Waren.  Kostbarere  Waffen,  Pferdege- 
schirre oder  Bronzegefäße  kamen  in  der 
jüngeren  Bronzezeit  aus  dem  Süden  an  den 
Mittelrhein.  Die  Formengestaltungen  der 
Bronzesachen  Südwestdeutschlands  weisen 
damals  auf  Oberitalien  und  die  Schweiz  hin, 
welche  dieVorbilder  herstellten  oder  Import- 
stücke lieferten.  Von  der  Schweiz  her  zogen 
Erzhändler  und  -arbeiter  (Schmiede)  von  der 
Westschweiz  zu  beiden  Seiten  des  Rheins 
bis  in  das  früh  kultivierte  Gebiet  des  inneren 
Rheinknies  bei  Mainz  hinab;  sie  lassen  sich 
von  dort  an  weiter  auf  den  alten  Handels- 
und Völkerwegen  durch  die  Wetterau  und 
das  Lahntal  oder  Kinzigtal  in  das  Elbe- 
gebiet  oder  nach  Thüringen  verfolgen. 
Andere  Gegenstände,  wie  gewisse  in  der 
Rheinebene  vorkommende  Absatzkelte, 
stammten  aus  Mittel-  und  Westfrankreich. 
Nach  den  Donauländern  bestanden  Ver- 
kehrsbeziehungen den  Neckar  und  den 
Main  aufwärts.  In  den  österreichischen 
Donauländern  reicht  die  Ausbeutung  der 
Kupferlager  auf  der  Mitterbergalp  im  Salz- 
kammergut u.  a.  Stellen  an,  bzw.  in  die 
neolithische  Periode.  Seit  der  Hallstatt- 
(Eisen)zeit  und  bis  auf  die  römische  Herr- 
schaft war  dieses  Gebiet  durch  seinen  Salz- 
und  Erzbergbau  ein  Schauplatz  regsamen 
Verkehrs.  Andere  Gebiete  Deutschlands, 
wie  im  Nordwesten  der  größte  Teil  des 
rechtsrheinischen  Flachlandes,  wurden  da- 
gegen von  früh  an  viel  weniger  vom  Ver- 
kehr berührt.  Die  Einfuhr  der  Bronze  oder 
ihrer  Hauptbestandteile,  Kupfer  und  Zinn, 
in  den  metallosen  Norden  erfolgte  anschei- 
nend in  der  früheren  Metallzeit  vornehm- 
lich vom  Südwesten  und  Westen  her  über 
die  Schweiz  und  das  Gebiet  an  der  oberen 
Donau.  Auch  die  italischen  Bronzewaren 
kamen  wohl  hauptsächHch  die  Rhone  auf- 
wärts zunächst  in  die  Landschaften,  wo 
die  Oberläufe  der  Rhone,  des  Rheins  und 
der  Donau  sich  einander  nähern. 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


379 


§  10.      Seit     dem    Bekanntwerden    des 
Eisens        in        Mitteleuropa        treten, 
namentlich  in  den  letzten   Jahrhunderten 
der    vorrömischen     Periode,     dh.    in    der 
von    keltischen    Einflüssen    durchaus   be- 
herrschten La  T6ne-Zeit,  auch  auf  Grund 
literarischer    Nachrichten,    die    Verkehrs - 
Verhältnisse    vielfach     schon    in    helleres 
Licht.     Der  Bernsteinhandel  verlor  wegen 
der     Abneigung     der     klassischen     Kunst 
gegen  die  Verwendung  des  Bernsteins  seine 
Bedeutung  für  den  größten  Teil  der  Mittel- 
meerländer, außer  Italien,  behielt  sie  aber, 
wenn  auch  nicht  in  demselben  Maße  wie 
früher,  für  die  transalpinen  Völker.     Das 
westliche    Fundgebiet    des    Bernsteins    er- 
scheint in  der  späteren  La  T^ne-Zeit  für  den 
Handel  im  wesentlichen  ausgeschöpft.  Doch 
gelangten  Erzeugnisse  italischer  und  grie- 
chischer Kunst  auch  in  den  Norden.     Die 
Vermittler    des    Verkehrs    zwischen    dem 
Norden  und  dem  Mittelmeer  wurden  die 
Kelten,   bei   denen   sich   während   der  La 
T^ne-Zeit    ein   bedeutender   Goldreichtum 
ansammelte.       Die    wichtigste    Eingangs- 
pforte des  Handels  vom  Mittelmeer  nach 
Mitteleuropa,  namentlich  auch  für  die  Er- 
zeugnissegriechischen und  italischen  Kunst- 
gewerbes, bildete  die  Rhonemündung,  haupt- 
sächlich M  a  s  s  a  1  i  a ,  nicht  die  Landschaften 
an  der  Adria.    Die  griechische  Kolonisation 
versuchte  sich  hier  im  wesentlichen  erfolg- 
los.   Anscheinend  erst  das  Vordringen  der 
römischen     Eroberung,     die     Entdeckung 
reicher  Goldbergwerke  bei  den  Tauriskern 
und  die  Gründung  Aquilejas  bahnten  dem 
italischen  Handel  hier  seit  dem  2.  Jh.  v.  Chr. 
die  für  Mitteleuropa  und  Germanien  später 
bedeutungsvollen   Wege   in   die   mittleren 
Donauländer.     Erst  zu  derselben  Zeit  be- 
gann die  etwas  häufigere   Benutzung  der 
Alpenpässe   im   Verkehr.      Der   Hauptzug 
des  Handels  mit  den  Erzeugnissen  griechi- 
schen und  italischen  Kunstgewerbes  ging 
über  Massalia  nord-  und  nordwestwärts. 

§  II.  Seit  der  Hallstattzeit  scheint 
der  Verkehr  in  Mitteleuropa  an  manchen 
Stellen  sich  zu  heben,  leichter,  sicherer  und 
mannigfaltiger  zu  werden,  demgemäß  auch 
der  Wohlstand  zu  wachsen.  Er  brachte 
Silber,  Glasgefäße  und  Elfenbein  nach 
Mittel-  und  Nordeuropa,  in  der  La  Tene- 
Zeit  häufiger  Silber.    Er  verbreitete  aus  den 


Alpen  und  den  Alpenvorländern  das  wich- 
tigste Metall,  das  Eisen  (Sache  und  Name 
kamen  den  Germanen  von  den  Kelten), 
nordwärts,  rascher  nach  Nordost-  als  nach 
Südwestdeutschland,  auch  Goldsachen  nach 
Südwestdeutschland  und  durch  Mittel- 
deutschland bis  über  das  Gebiet  der  unteren 
Elbe  hinaus,  sowie  Bronze  und  Bronze- 
sachen, zB.  in  später  La  T^ne-Zeit  Eimer 
und  Kasserolen  aus  Capua,  in  mannig- 
fachen Richtungen.  Die  Beeinflussung  der 
mitteleuropäischen  Hallstattkultur  durch 
die  hauptsächlich  auf  Etrurien  und'  die 
Keltenländer  wirkende  griechische,  womit 
die  allgemeine  Richtung  des  Handels  ge- 
geben ist,  erfolgte  von  der  Rhone  und  den 
westkeltischen  Ländern  her. 

§  12.    In  der  La  T^ne-Zeit  liegt  die  voll- 
entwickelte k  e  1 1  i  s  c  h  e  Kultur  wie  ein  brei- 
ter Gürtel  zwischen  dem  durch  das  Mittel- 
gebirge getrennten  Norden  und  den  Mittel- 
meerländern.    Sie  war  eine  an  Verkehrs- 
gütern und  -mittein  reiche  Kultur,  blühend 
durch  gewerbliche  Technik,  namentlich  in 
Gallien,  und  ausgezeichnet  durch  eine  viel- 
gestaltige  Münzprägung,    die  ihre   älteren 
Vorbilder  (Goldmünzen  Philipps  v.  Make- 
donien und  Alexanders  d.  Gr.)  über  Massalia 
empfing.     Sie  erfüllte  Süddeutschland,  die 
Donauländer  und  Frankreich.    Rhone  und 
Donau  mit  ihren   Nebenflüssen  bezeichnen 
die  wichtigsten  Verkehrsadern  der  Kelten- 
länder.   Nach  Norddeutschland  bestanden 
Handelsverbindungen.      Ablehnend   gegen 
die    La    Töne- Kultur    verhielt     sich    der 
Niederrhein.     Auch  bei  den  benachbarten 
Beigen   hebt   Cäsar   (BG.    i,  i;    2,  15)    die 
Rückständigkeit  und  Abneigung  gegen  den 
römischen  Handel  hervor.      Die  keltische 
Numismatik  lehrt,  daß  das  deutsche  Mittel- 
gebirge Verkehrsgebiete  von  verschiedener 
Entwicklungsstufe  trennte.    Die  keltischen 
Münzen   samt   ihren   germanischen   Nach- 
prägungen  aus  den  germanisch-keltischen 
Grenzgebieten  reichen  nördlich  bis  in  das 
Mittelgebirge,  darüber  hinaus  nur  in  weni- 
gen Exemplaren.    Süddeutschland  war  ein 
Verkehrsland  mit  mancherlei  Münzprägung, 
während  Norddeutschland   bei  seinen  ur- 
sprünglicheren Geldformen  verharrte.     Die 
schnelle   Nachprägung    keltischer   Münzen 
durch  die  linksrheinischen,   erst  zu  Ario- 
vists  Zeiten  über  den  Rhein  gewanderten 

25* 


38o 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Germanen  (Vangionen,  Nemeter),  die  ger- 
manischen Nachprägungen  bei  Marco - 
mannen  und  Hermunduren  noch  in  vor- 
römischer Zeit,  sowie  Nachrichten  der  römi- 
schen Schriftsteller  zeigen,  daß  im  Grenz- 
verkehr zwischen  den  Kelten  und  Ger- 
manen die  letzteren  sich  bereits  keltische 
Verkehrsformen  aneigneten.  Seit  dem 
Vordringen  der  römischen  Eroberung  be- 
sonders von  SüdgaUien  her  kamen  italische 
und  südgallische  Kaufleute  auf  der  Rhone- 
straße längs  den  Seen  der  Westschweiz  an 
den  Oberrhein  und  die  obere  Donau  und 
schon  in  der  ersten  Hälfte  des  i .  Jh.  v.  Chr. 
zu  den  germanischen  Völkerschaften  über 
den  Rhein.  Cäsars  Bericht  (BG.  4,  2u.  3)  er- 
wähnt nur  Handelsbeziehungen  zu  den 
Ubiern  und  allgemein  zu  den  Sueven. 
Mit  den  Ubiern  bestand  lebhafter  Verkehr 
{multumque  ad  eos  mercatores  ventitant).  Mit 
den  Sueven  verkehrten  die  Kaufleute 
hauptsächlich  zum  Zweck  des  Ankaufs 
der  Kriegsbeute. 

§  13.  Über  Form  und  Umfang 
des  prähistorischen  Handels  läßt  sich  wenig 
Sicheres  ermitteln.  Die  Ansichten  darüber 
gehen  weit  auseinander.  Sicher  herrschte 
im  allgemeinen  Tauschhandel  vor,  über 
dessen  Formen  wir  nichts  wissen,  auch  nicht 
über  das  Vorkommen  des  sog.  stummen 
Tauschhandels.  Die  heute  vorliegende 
Hinterlassenschaft  der  prähistorischen  Zeit 
läßt  im  großen  und  ganzen  solche  Verkehrs- 
objekte mehr  hervortreten,  die  in  der  rei- 
cheren schriftlichen  Überlieferung  der  spä- 
teren Zeiten  nicht  denselben  Rang  ein- 
nehmen. Die  Bedeutung  der  dem  un- 
mittelbaren Konsum  dienenden  und  dem 
rascheren  Verderben  ausgesetzten  Gegen- 
stände, der  Hauptgegenstände  des  späteren 
Handels,  gelingt  es  nur  selten  und  indirekt 
für  den  prähistorischen  Handel  zu  er- 
schließen. Ob  der  prähistorische  Handel 
überwiegend  oder  ganz  ein  Nahverkehr 
war,  oder  ob  es  auch  Fernhandel  gab,  läßt 
sich  aus  den  Funden  selbst,  mögen  diese 
auch  auf  weit  entfernte  Gebiete  hinweisen, 
nicht  entscheiden.  Die  ersten  schriftlichen 
Nachrichten  über  Handel  nach  Germanien 
(Cäsar)  beweisen  einen  Fernhandel.  Daß 
die  Waren  über  sehr  weite  Entfernungen 
wanderten,  bezeugen  Bernstein-  und  Me- 
tallhandel.   Ebensowenig  stimmen  die  Ar- 


chäologen überein  in  der  Beantwortung  der 
Frage  nach  der  SchnelHgkeit  oder  Lang- 
samkeit des  Wanderns  der  Waren.  Die 
darüber  angestellten  Erwägungen  beruhen 
meist  auf  unsicheren  Voraussetzungen. 
Sicher  bot  die  Un Vollkommenheit  der 
Wegeverbindungen  an  zahlreichen  Stellen 
den  Händlern  nicht  geringe  Schwierig- 
keiten. Doch  läßt  sich  annehmen,  daß 
man  nicht  allein  ihre  allgemeine  Rich- 
tung kannte,  sondern  auch  die  genauere 
Richtung  auf  einzelne  weitere  Strecken 
gegeben  war,  einerseits  durch  die  Täler  der 
größeren  und  kleineren  Flüsse,  anderer- 
seits durch  die  in  manchen  Gegenden  seit 
der  Steinzeit  vorhandenen  Wege.  Handels- 
verkehr zur  See,  nach  Möglichkeit  längs 
der  Küste,  fand  schon  seit  der  frühen  Me- 
tallzeit  statt.  Ob  zur  Beförderung  von 
Waren  schon  die  Flußläufe  benutzt  wurden, 
muß  dahingestellt  bleiben.  Flüsse  bezeich- 
neten durchweg  mehr  die  allgemeine  Rich- 
tung des  Verkehrs,  als  daß  sie,  wenigstens 
auf  etwas  größere  Entfernung,  die  Funk- 
tion einer  (Wasser-)  Straße  selbst  ausgeübt 
hätten.  Die  Querung  von  Flüssen  bereitete 
schwerlich  größere  Hindernisse.  Denn 
lokale  Schiffahrt  gab  es  in  früher  Zeit  wohl 
auf  den  meisten  Flüssen,  den  größeren  wie 
den  kleineren.  Die  ältesten  schriftlichen, 
freilich  erst  ans  Ende  der  prähistorischen 
Periode  hinaufreichenden  Zeugnisse  für 
Stromschiffahrt  liegen  für  den  Rhein  vor, 
in  den  Berichten  Cäsars;  sie  bekunden 
Schiffahrt  am  Ober-,  Mittel-  und  Nieder- 
rhein (s.  Art.  'Binnenschiffahrt').  Der 
Handelsverkehr  zwischen  Volk  und  Volk 
oder  der  Fernhandel  verliefen  außerdem 
nicht  ungeregelt  und  formlos.  Die  Völker- 
schaft regelte  ihn,  indem  sie  ihn  gestattete 
oder  verbot  (s.  Art.  Ausfuhr').  Der  Handel 
von  Volk  zu  Volk  dürfte  bestimmte  Örtlich- 
keiten und  Gelegenheiten,  namentlich  an 
den  Grenzen,  bevorzugt  haben;  doch  fehlt 
es  an  Nachrichten  darüber.  Die  Depot- 
u.  a.  Funde  der  prähistorischen  Zeit  liefern 
keine  Anhaltspunkte  für  die  Ausübung  des 
Handels  durch  einzelne  oder  mehrere  ge- 
meinsam reisende  Personen.  Im  allge- 
meinen verharrte  wohl  der  Handelsbetrieb 
der  prähistorischen,  der  römischen  und  der 
frühmittelalterlichen  Perioden  in  Mittel- 
europa bei   denselben   einfachen    Formen. 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


381 


Erst  seit  dem  langsamen  Aufkommen  eines 
eigenen  germanischen  Städtewesens  traten 
da  wesentliche  Änderungen  ein. 

§  14.  Die  Einseitigkeit  des  für  die  Kennt- 
nis   der   Handelswaren    in   prähistorischer 
Zeit  vorliegenden  Forschungsmaterials  be- 
günstigt die  Ansicht,  daß  der  prähistorische 
Handel  vornehmlich  ein  Handel  mit  Luxus- 
gegenständen war.    Doch  bedarf  diese  An- 
sicht gewisser  Einschränkungen.    Im  nähe- 
ren Verkehr  zwischen  den  Nachbarvölkern 
mußte  ein  Austausch  notwendiger  Waren 
stattfinden.    Auch  das  Verhältnis  des  Aus- 
tausches    von     Bernstein     und     Metallen 
spricht  dagegen.    Die  Metalle,  die  anfangs 
als  Schmuck  und  Schmucksachen  kamen, 
mußten    bei    den    kriegerischen    Völkern 
Mitteleuropas,   namentlich  später  bei  den 
Germanen,  sehr  bald   die   Bedeutung  von 
Luxuswaren  verlieren,  und  ihre  Gewinnung 
durch    Handel  wird  hier  schon    früh  die 
außerordentliche  praktische  Bedeutung  er- 
langt haben,  die  für  kriegslustige  Völker  die 
Erhaltung  ihrer  Wehrfähigkeit  und  die  mög- 
lichste Vorzüglichkeit  ihrer  Waffen  besitzt. 
So  kehrt  sich  hier  bei  Hauptgegenständen 
des    Handelsaustausches    während     eines 
sehr  großen  Teiles  der  prähistorischen  Peri- 
ode das  vielfach  angenommene  Verhältnis 
von   Luxus-    und   praktischer   Gebrauchs- 
ware teilweise  geradezu  um.   Das  besonders 
häufige  Vorkommen  von  Depotfunden  mit 
gleichartigen  Bronzesachen  gerade  aus  der 
ältesten    Bronzezeit  erklärt    Götze    aus 
dem  Bestreben  nach  Deckung  eines  plötz- 
lichen starken  Bedarfs  durch  den  Handel. 
Cäsars  Bericht,  daß  die  Sueven  nach  irgend- 
welcher Einfuhr  wenig  Verlangen  trugen,  ist 
aus  dem  Zusammenhang  dahin  zu  verstehen, 
daß  sie  den  Gütererwerb  durch  Krieg  dem 
durch  friedliche  Mittel  nach  Art  des  Han- 
delsbetriebs   der    zivilisierten    Völker    des 
Mittelmeers    vorzogen,    denn    sie    werden 
ihre  Beute  den  fremden  Kaufleuten  nicht 
umsonst  verkauft  haben.    Gegenstand  der 
Ausfuhr  war  in  erster  Linie  Bernstein; 
sodann  sicher  Sklaven,  Pelzwerk  und  Felle, 
wohl    auch    Geräte    und   Werkzeuge    ein- 
heimischer Arbeit.     Die  keramische   For- 
schung nimmt  Austausch  keramischer  Wa- 
ren und  Muster  durch  Handelsverkehr,  in 
der   Regel   auf   die   nahe   Umgebung   be- 
schränkt,   selten   auf   weitere    Entfernung 


hin,  seit  der  jüngeren  Steinzeit  an.   Es  liegt 
in  dem  Charakter  der  Überlieferung,  daß  die 
Vermutungen  über  die  Ausfuhr  weit  unbe- 
stimmter sind  als  die  Spuren  der  Einfuhr. 
Cäsars  Bemerkung  bei  der  Schilderung  des 
Handels  der  Sueven,  daß  sie  kein  Vieh  im- 
portierten, sondern  sich  mit  dem  einheimi- 
schen begnügten,  gestattet  für  andere  Teile 
Deutschlands   einen   Viehaustausch   anzu- 
nehmen. Wichtig  war  der  Salzhandel  schon 
in  sehr  früher  Zeit:  der  berühmteste  Ort 
der  Salzgewinnung,  dessen  Wohlhabenheit 
die    Einträglichkeit    des    Salzhandels    be- 
kundet, war  Hallstatt  im  Salzkammergut; 
in  derselben  Landschaft  lagen  die  schon  in 
früher  Bronzezeit  ausgebeuteten  Salzwerke 
von  Hallein.     Im  Gebiet  der  Saale  weisen 
häufige  Kupfer-  und  Goldfunde  schon  für 
jene  Periode,  in  der  La  Töne-Zeit  Bernstein- 
funde, auf  Vertrieb  der  Produkte  der  Halle- 
schen Salzwerke.    Südwestdeutschland  be- 
saß im  Kochertal  Salzwerke,    deren  Pro- 
dukte, wie  es  scheint,  ebenfalls  sehr  früh- 
zeitig nach  dem  Rhein  hin  abgesetzt  wurden. 
Sicher    sind    manche    Stellen    alten,    aber 
längst  erschöpften  Salzbetriebs  unbekannt. 
§  15.    Die   Einfuhr   brachte  Metalle 
(Kupfer,  Zinn,  fertige  Bronzemischung,  Gold, 
später  Silber,  Eisen   [Stahl]  u.  a.),  Metall- 
waren in    Form   mannigfacher    Schmuck- 
sachen, Waffen,  Werkzeuge,  Geräte  und  täg- 
licher Gebrauchsgegenstände;  in  frühester 
Zeit  Muscheln,    später    auch  Korallen  als 
Schmucksachen,   sowie   Glaswaren.     Wein 
gelangte  sicher  nach   Südwestdeutschland 
und    zu    einzelnen    germanischen    Völker- 
schaften am  Mittelrhein.   Wenn  die  Sueven 
(wie  die  Nervier)  das  gefährliche  Getränk 
ablehnten   (Cäsar  BG.  4,2;  2,  15;  s.  Art. 
Ausfuhr'),  geschah  es  vermutlich  haupt- 
sächlich wegen  seines  damals  im  Verhältnis 
zu    dem    Preise   sehr   geringen   volkswirt- 
schaftlichen   Nutzens.      Der   Umfang   des 
Handels  wird  nach  Ort  und  Zeit  verschieden 
gewesen   sein;    verkehrsreichere   Gegenden 
lassen  sich  neben  verkehrsärmeren  erken- 
nen.    Eine  oder  wenige  Saumlast  Waren, 
Metalle  u.  a.,  mochten  genügen,  um  dem 
Händler  den   erstrebten   Gewinn  zu  ver- 
schaffen.    Doch  hindert  nichts,  auch  den 
Transport  etwas  ansehnlicherer  Mengen  bei 
günstigen  Zeiten  und  Verkehrsverhältnissen 
anzunehmen.     Die  stellenweise  zutage  ge- 


382 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


tretenen  Goldvorräte  in  einzelnen  Gegenden 
bildeten  einen  beträchtlichen  Handelswert. 
Im  allgemeinen  gewähren  auch  Depotfunde 
nur  unsichere  Maßstäbe.  Indessen  be- 
weisen sie  doch,  mag  man  sie  auch  nur 
zum  geringen  Teil  als,  Händlervorräte 
deuten  dürfen,  eine  oft  sehr  ansehnliche 
Anhäufung  von  handeis-  oder  geldmäßiger 
Ware  (zB.  in  Böhmen,  Schlesien,  Schweiz 
542,  über  700,  c.  1200  Bronzeringe;  in  Thü- 
ringen 297  Bronzeäxte,  84  Bronzesicheln 
usw.).  Es  ist  stets  zu  beachten,  daß  von  der 
Gesamtmasse  auch  der  wertvolleren  Funde 
vielleicht  nur  ein  geringer  Teil  dem  Han- 
delsverkehrentstammt, daß  wiederum  auch 
dieser  Teil  nur  einen  Bruchteil  der  im  Han- 
del verbreiteten  Gesamtwarenmenge  dar- 
stellt und  daß  einzelne  Arten  von  Handels- 
waren uns  gar  nicht  erhalten  sind.  Seiner 
Gesamtwirkung  nach  kann  man  aber  den 
prähistorischen  Handel  nicht  hoch  genug 
veranschlagen.  Die  Fortschritte,  die  er  be- 
wirkte, sind  zT.  bedeutender  und  wichtiger 
als  in  den  folgenden  Perioden. 

0.  Schrader  Reallex.  Art.  'Bernstein', 
'Handel',  'Kaufmann',  'Salz'.  S.  Müller 
NAltsk.  I,  186,  310  flf.  D  e  r  s.  Urgesch.  Europas 
190=;.  Montelius  KuÜurgesch.  Schwedens 22. 
D  e  r  s.  D.  Handel  i.  d.  Vorzeit  Prähist.  Z.  2, 
249  ff.  G  o  e  t  z  e  Festschr.  f.  A.  Bastian  339  ff. 
D  e  r  s.  D.  vor-  u.  frühgesch.  Altert.  Thüringens 
XIX,  XXVI,  XXXI.  Schumacher  KuÜur- 
u.  Handelsbez.  d.  Mittel-Rheingebiets  Westd.  Z. 
20,  192  ff.  D  e  r  s.  D.  Handels-  u.  KuÜurbez. 
Südwestdeutschlands  i.  d.  vorrötn.  Metallzeit. 
N.  Heidelb.  Jh.  9,  256  ff.,  270.  D  e  r  s.  Altert, 
u.  heidn.  Vorzeit  5,  141  ff.  OlshausenZ.  /. 
Ethnologie  22,  270  ff.,  23,  300  ff.  B  1  ü  m  n  e  r 
i.  Pauly-Wissowa  Realenzykl.  3  Art. 
Bernstein,  wo  d.  ältere  Literatur.  D  u  h  n  D. 
Benutzung  d.  Alpenpässe  i.  Altertum,  N.  Heidelb. 
Jh.  2,  55  ff.  H  0  e  rn  e  s  D.  Hallstattperiode, 
Arch.  f.  Anthropol.  NF.  3,  237  f.,  266  ff.,  278. 
V.  Sacken  D.  Grabfeld  v.  Hallstatt  i.  Ober- 
österreich u.  s.  Altertümer.  Montelius  D. 
Chronol.  d.  ältesten  Bronzezeit  i.  Norddeutschi, 
u.  Skand.  Arch.  f.  Anthropologie  26,  27  f. 
Schlesiens  Vorz.  i.  Bild  u.  Schrift  6,  374  ff. 
Lissauer  D.  prähist.  Denkmäler  d.  Prov. 
Westpreußen  122.  V.  Hehn  D.  Salz'^  1901. 
Reinecke  Altert.  71.  heidn.  Vorzeit  5,  67,  69. 
Kiekebusch  D.  Einßuß  d.  röm.  Kultur  auf 
d.  Germ.  i.  Spiegel  d.  Hügelgräber  d.  Nieder- 
rheins 46,  48.  Kauffmann  Deutsche  Alter- 
iumsk.  1,93, 107  f.,  113  f.,  117  ff.,  221  ff.  Forrer 
Kelt.  Numismatik  d.  Rhein-  u.  Donaulande  1908. 


II.  Die  römische  Zeit 
(bis  ca.  500). 

§  16.  Die  politische  Selbständigkeit  der 
keltischen  Völker  und  die  Freiheit  ihrer 
kulturellen  Entwicklung  bedrohten  von 
Süden  her  die  Römer,  von  Norden  die  Ger- 
manen. In  diesem  Wettstreit  blieb  das 
römische  Reich  fast  vollkommen  Sieger. 
Fast  der  ganze  keltische  Länderbesitz  ward 
mit  unbedeutenden  und  ungefährlichen 
Ausnahmen  dem  römischen  Reiche  einver- 
leibt. Zwar  mißlang  der  große  Angriff  auf 
Germanien  selbst.  Seit  Tiberius  beschränkte 
sich  die  römische  Politik  gegenüber  dem 
freien  Germanien  auf  die  Sicherung  der 
Reichsgrenze.  Auch  die  Vorschiebung  der 
Herrschaft  über  den  Mittel-  und  Oberrhein 
und  die  obere  Donau  und  die  Abschließung 
des  okkupierten  Gebiets  durch  den  ober- 
germanisch-rhätischen  Limes  entsprang  nur 
dem  Wunsche  nach  einer  besseren  Gestal- 
tung der  Reichsgrenze.  Diese  Ordnung 
der  politischen  Verhältnisse,  die  sich  von 
Cäsar  bis  auf  Hadrian  und  Antoninus  Pius 
vollzog,  bedeutete  eine  für  die  Germanen 
tief  eingreifende,  in  gewisser  Hinsicht  ver- 
hängnisvolle Änderung  ihrer  Gesamtlage, 
auch  ihrer  Verkehrs-  und  Handelsverhält- 
nisse. Die  drei  großen  Ströme  Mitteleuro- 
pas, deren  Lauf  die  Richtung  des  Handels 
im  allgemeinen  bestimmte  und  daher  den 
Uferlandschaften  einen  Verkehrsvorzug  ge- 
währte: Rhone,  Rhein  und  Donau,  be- 
herrschten die  Römer  schließlich  in  ihrem 
ganzen  Lauf;  ebenso  alle  Verkehrsverbin- 
dungen, die  von  Westen  und  Süden  nach 
Germanien  und  dem  Norden  führten.  An 
die  Stelle  der  früher  allmählichen  Über- 
gänge zwischen  keltischer  und  germani- 
scher Kultur  trat  infolge  der  Romanisierung 
der  Grenzländer  am  Rhein  und  an  der 
Donau  neben  die  mit  einfachen  Lebens- 
formen zufriedene  Germanenkultur  schroff 
und  unvermittelt  die  Weltmacht  und  Welt- 
kultur Roms.  In  den  Rhein-  und  Donau- 
gebieten erstand  in  den  4  bis  5  Jh.  römi- 
scher Herrschaft  ein  neues,  niemals  früher 
annähernd  bekanntes,  höchst  regsames  und 
vielseitiges  Verkehrsleben.  Dieser  Auf- 
schwung des  Verkehrslebens  in  den  Rhein- 
und  Donaugebieten,  namentlich  die  Ent- 
faltung eines  reichen  städtischen  Lebens, 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


383 


äußerte  starke  Wirkungen  auf  das  freie 
Germanien. 

§  17.  Die  Quellen  zur  Handelsge- 
schichte der  römischen  Periode  entstammen 
ausschließlich' dem  römischen  Reich.  Leider 
bieten  sie  nur  vereinzelte  und  für  die  Beant- 
wortung vieler  wichtiger  Fragen  nichts 
weniger  als  ausreichende  Nachrichten. 
Auch  die  einzige  erhaltene  zusammenhän- 
gende Schilderung  der  germanischen  Zu- 
stände vom  Ende  des  i.  Jh.  n.  Chr.,  die 
Germania  des  Tacitus,  die  hauptsächlich 
auf  Werken  älterer  Darsteller  beruht  und 
mit  Rücksicht  auf  das  Interesse  römischer 
Leser  abgefaßt  ist,  befriedigt  keineswegs 
unsere  Wünsche.  Sie  berührt  an  verschie- 
denen Stellen  den  Handel,  enthält  aber 
nicht  einmal  eine  leidlich  ergiebige  Dar- 
stellung des  römisch-germanischen  Han- 
delsverkehrs und  versagt  für  den  inner- 
germanischen Verkehr,  vermutlich  mehr 
aus  Unkenntnis  als  aus  Absicht,  fast  völlig. 
Höchst  wertvolle  Untersuchungen  und 
Aufschlüsse  verdankt  man  auch  für  diese 
Periode  der  heute  mit  größtem  Eifer  und 
Erfolg  betriebenen  Altertumsforschung  so- 
wie der  Sprachwissenschaft. 

§  18.  Die  römische  Politik  trieb  auch  der 
Wunsch  nach  Ausbreitung  des  r  ö  - 
mischen  Handels  und  das  Begehren 
nach  dem  Besitz  der  Quellen  des  Wohl- 
standes der  Keltenvölker  vorwärts.  Sie 
suchte  dem  römischen  Handel  neue  Absatz- 
gebiete zu  eröffnen  und  zu  sichern.  Auch 
Germanien  war  diese  Rolle  zugedacht. 
Römischer  Handel  drang  ungeachtet  der 
wachsenden  Spannung  zwischen  den  beiden 
Völkern  in  Germanien  ein.  Der  lange  Auf- 
enthalt römischer  Händler  am  Königshof 
Marbods  jure  commercii  beweist  die  An- 
knüpfung bestimmter  Rechtsverhältnisse 
für  den  römisch-markomannischen  Ver- 
kehr (Tac.  Ann.  2,  62:  veter  es  illic  [an  Mar- 
bods Königssitz]  Sueborwn  praedae  et 
nostris  e  provinciis  lixae  ac  negotiatores  re- 
perti,  quos  ius  commercii,  dein  cupido 
augendi  pecuniam,  postremo  ohlivio  patriae 
suis  quemque  ab  sedibus  hostilem  in  agrum 
transtulerat).  Den  römischen  Heeren  im 
inneren  Germanien  folgten,  wie  überall, 
Kaufleute  und  Händler:  Märkte  fanden 
statt  und  mit  den  Einheimischen  ward 
friedlicher  Verkehr   eröffnet    (Dio    56,  18). 


Auch  nach  dem  Scheitern  des  Angriffs  zog 
der  römische  Handel  das  Land  in  den  Kreis 
seiner  Tätigkeit.  Germaniens  Verkehrs- 
leben stand  in  dieser  Periode  von  vorn- 
herein sehr  stark  unter  römischem  Einfluß. 
Als  der  wichtigste  Teil  des  Handelsverkehrs 
erscheint  daher  der  römisch -germanische. 
Ungeachtet  des  gegenseitigen  Mißtrauens 
bildete  sich  ein  im  ganzen  reger  Handels- 
verkehr zwischen  den  beiden  Nationen  aus. 
Dieser  Handel  war  kein  einseitig  römischer, 
nur  oder  hauptsächlich  von  römischen 
Händlern  ausgeübter,  auch  nicht  allein  ein 
Verkehr  jenseits  der  Reichsgrenze,  sondern 
ein  wechselseitiger,  der  von  Römern  in 
Germanien  und  von  Germanen  im  Reich, 
nicht  nur  im  inneren  Germanien  oder  nahe 
der  Grenze  auf  germanischem  Boden,  son- 
dern auch  innerhalb  des  Reiches  unter- 
halten wurde. 

§  19.  Dieser  wechselseitige 
Grenzverkehr  muß  in  friedlichen 
Zeiten  und  an  günstigen  Stellen  eifrig  ge- 
pflegt und  wichtig  für  beide  Teile  gewesen 
sein.  Das  ergibt  sich  aus  den  Beschwerden 
der  rechtsrheinischen  Tencterer  über 
ihren  Verkehr  mit  Köln,  aus  ihrem  Ver- 
langen nach  freiem,  wechselseitigen  Ver- 
kehr über  den  Rhein;  aus  den  Zugeständ- 
nissen der  Kölner  mit  ihren  Einschränkun- 
gen: vectigal  et  onera  commerciorum  resol- 
vimus:  sint  transitiis  incustoditi,  sed  diurni 
et  inermes  (Tac.  Hist.  4,  63 — 65).  Der  Han- 
delsverkehr der  Hermunduren  im  römi- 
schen Rätien  (Tac.  Germ.  41)  beschränkte 
sich  nicht  auf  Grenzverkehr  {in  ripa),  son- 
dern führte  sie  auch  tiefer  in  die  Provinz 
hinein.  Die  Darstellung  des  Tacitus  scheint 
freilich  aus  archäologischen  und  numis- 
matischen Gründen  nur  noch  für  die  erste 
Hälfte  des  i .  Jh.  n.  Chr.  zutreffend.  Die  Vor- 
stellung, daß  die  Römer  jenseits  der  Reichs- 
grenze einen  Streifen  Ödland  freihielten,  trifft 
nach  den  neueren  Forschungen  nicht  all- 
gemein zu.  Der  Handelsverkehr  der  über 
der  Donau  wohnenden  Markomannen  und 
Quaden  mit  den  Römern  war  vor  dem 
Markomannenkrieg  frei  und  nicht  an  be- 
stimmte Orte  und  Tage  gebunden  (Dio 
Epit.  71,  5).  Wenn  Marc  Aurel  den  Quaden 
den  freien  Verkehr  mit  den  Römern  nahm, 
den  Markomannen  das  Bewohnen  des  nörd- 
lichen   Donauufers    innerhalb    eines    be- 


584 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


stimmten  Landstreifens  untersagte  und  den 
Handelsverkehr  zwischen  ihnen  und  der 
Provinz,  entgegen  der  früheren  Gewohn- 
heit, an  bestimmte  Orte  und  Tage  band, 
so  stellten  diese  Anordnungen  für  die  Ger- 
manen Straf-  und  Ausnahmemaßregeln  dar. 
Marc  Aureis  und  des  Commodus  Verfü- 
gungen zeigen,  wie  schwer  Einschränkun- 
gen des  Grenzverkehrs  und  Eingriffe  in  die 
üblichen  Verkehrsgewohnheiten  die  Ger- 
manen trafen.  In  dem  Kriege  des  Valens 
mit  den  Westgoten  in  Dacien  (i.  J.  369) 
rief  der  Abbruch  der  Handelsbeziehungen 
bei  den  Goten  empfindhchen  Mangel  an 
Lebensmitteln  hervor  (Amm.  Marc.  17, 
5,  17).  Die  Bestimmung  des  Friedens  von 
369,  die  nur  zwei  Städte  an  der  Grenze 
(Donau)  als  Handelsplätze  für  den  Grenz- 
handel festsetzte,  bedeutete  sicher  eine 
drückende  Einschränkung  des  Grenzver- 
kehrs. Auch  die  Provinzialbewohner  fanden 
im  Grenzhandel  Verdienst  und  täglichen 
Unterhalt.  Noch  dicht  vor  dem  Ende  der 
römischen  Herrschaft  an  der  Donau  und 
inmitten  des  Schreckens  der  Germanen- 
überfälle, noch  nach  dem  Fall  der  oberen 
Donaukastelle,  baten  die  Bewohner  von 
Passau  (Batavis)  den  hl.  Severin,  daß  er 
zum  Rugierkönig  Feba  gehe  und  mercandi 
eis  Ucentiam  postularet  (V.  Severini  c.  22). 
Jenseits  der  Donau  lagen  die  germanischen 
Märkte  [nundinae  barbarorum,  aaO.  c.  9). 
§  20.  Andere  Beobachtungen  bestä- 
tigen die  Wichtigkeit  des  Grenzverkehrs. 
Funde  in  der  Umgebung  Gießens  und 
in  Nauheim  (Terra  Sigillata  -  Gefäße, 
Bronzesachen  u.  a.  röm.  Importware), 
dicht  hinter  dem  Limes,  weisen  auf 
regen  Grenzverkehr  zwischen  Chatten 
und  Römern  im  2.  Jh.  n.  Chr.  Der  Limes 
ließ  dem  Grenzverkehr  Spielraum  auf  den 
altgewohnten  Straßen,  die  ihn  schnitten 
und  an  den  Durchgangsstellen  unter  dem 
Schutz  der  Kastelle  lagen.  Aus  dem  starken 
Nachbarverkehr  erklären  sich  die  Spuren 
germanischer  Münzprägung  in  römischer 
Zeit.  Die  dem  Reiche-benachbarten  Völker- 
schaften setzten  die  alte  keltische  Münz- 
prägung in  römischer  Zeit  fort  oder  ahmten 
die  römischen  Münzen  in  eigenen  barbari- 
sierten  Prägungen  nach.  Die  Hermun- 
duren fuhren,  wie  es  scheint,  noch  nach  der 
Anlage  des  Limes  unter  Anpassung  an  römi- 


sches Münzgewicht  mit  selbständiger  Mün- 
zung fort.    Auch  am  Niederrhein  scheinen 
einzelne  rechtsrheinische  Völkerschaften  in 
römischer  Zeit  noch  unter  Anlehnung  an 
keltische  Vorbilder  geprägt  zu  haben.    Den 
Alamannen  werden  Nachbildungen  römisch  er 
Münzen  zugeschrieben,  die  mit  den  Münzen 
des  Tetricus   (268 — 274)    u.  a.   Kaiser  des 
3.   Jh.  beginnen.     Noch  in  frührömischer 
Zeit  liefen  in  Mittel-  und  Süddeutschland 
die  Schüsselmünzen  der  Bojer  und  ihrer  ger- 
manischen Nachahmer  um.  Damit  stimmen 
die  allgemeinen  Angaben  der  Schriftsteller 
überein,  welche  die  besondere  Regsamkeit 
des  Grenzverkehrs  betonen.   Cäsars  Bericht 
über  den  fortgeschrittenen  Handelsverkehr 
der  rechtsrheinischen   Ubier  s.  oben  §  12. 
Von  den  dem  Reich  benachbarten  Völker- 
schaften hebt  Tacitus  (Germ.  c.  5)  hervor, 
daß  sie  im  Handelsverkehr  Gold  und  Silber 
zu  schätzen  wußten  und  unter  den  römischen 
Münzen  bestimmte  Gepräge  bevorzugten. 
Die  Bemerkung  des  Tacitus,  daß  diese  Ger- 
manen unter  den   römischen  Münzen  ge- 
wisse ältere  Gepräge,  die  gezahnten  und  die 
mit  dem  Doppelgespann  {serratos  bigatos- 
que),  überhaupt  aber  das  Silbergeld  bevor- 
zugten, weil  es  für  Leute,  die  Kramwaren 
und  wohlfeile  Dinge    [promiscua  ac  vilia) 
einhandeln,  bequemer  sei,   mit  Silbergeld, 
also  mit  kleiner  Münze  zu  handeln,  ist  zu 
verstehen  vom   Kleinhandel   auch   in  den 
römischen  Grenzorten  und  Grenzmärkten. 
§  21.      Auf  diesen  regen  Grenzverkehr 
weist  auch  die  Herkunft  unseres  ,, Kaufen", 
,, Kaufmann"     von    lat.      caupo.       Das 
Wort  bezeichnet  im  römischen  Sprachge- 
brauch speziell  den  Schenkwirt,  der  in  den 
neben  den  Truppenlagern  entstehenden  und 
bis  zur  flavischen  Zeit  schon  ,,nach  Art  von 
Städten"  ausgewachsenen  canabaeund  über- 
all in  römischen  Ansiedlungen   der  Grenz - 
Provinzen  zu  finden  war,    Tacitus  (Germ. 
c.  23)   erwähnt  römischen  Weinhandel  nur 
bei  den  der  Grenze  benachbarten  Germanen 
und  schließt  ihn  damit  sicher,  so  weit  seine 
Kenntnisse  reichten,  für  das  innere  Ger- 
manien aus.    Später  änderte  sich  das.    Die 
Bezeichnung  für  den  römischen  Kaufmann 
ist  in  den   Inschriften  negotiator,   bei  den 
Schriftstellern   werden    die   in    Germanien 
verkehrenden      Händler     als     mercatores, 
negotiatores  und  lixae  bezeichnet.     Hilde- 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


385 


brand  im  DWb.  Art.  'Kaufmann' verwirft 
nicht  ohne  Grund  die  Ansicht,  daß  die  römi- 
schen Kaufleute  in  Germanien  sich  caupones 
genannt  hätten.  Das  Wort  verbreitete  sich 
bereits  in  frührömischer  Zeit  über  ganz  Ger- 
manien, bereits  got.  verb.  kaupön.  Seine 
Übernahme  durch  die  Germanen  und  die 
rasche  Verbreitung  des  Worts  lassen  sich 
daher  nicht  erklären  aus  dem  Verkehr  mit 
den  römischen  Händlern  in  Germanien, 
sondern  allein  aus  dem  regen  Verkehr  an  der 
Grenze,  der  auch  die  Germanen  oft  in  die 
Grenzmärkte  und  -orte,  in  die  Buden  und 
Schenken  der  caupones  führte,  die  zugleich 
Kleinhändler  waren  und  ihre  Geschäfts- 
beziehungen zu  den  benachbarten  germani- 
schen Ansiedlungen  unterhielten.  Der 
Grenzverkehr  war  ein  wechselseitiger.  Das 
commercium  in  ripa,  dh.  der  Verkehr  der 
Germanen  in  den  römischen  Grenzorten 
tritt  bei  Tacitus  (Germ.  c.  41)  als  die  Regel 
dem  Verkehr  der  Hermunduren  im  Innern 
der  Provinz  gegenüber,  der  die  Ausnahme 
bildete. 

§  22,  Der  Grund  unserer  geringen  Kennt- 
nis des  römisch-germanischen  Verkehrs  im 
Innern  Germaniens  liegt  hauptsächlich 
in  der  Dürftigkeit  der  schriftlichen  Über- 
lieferung nach  Tacitus.  Der  Aufenthalt 
der  römischen  Händler  am  Hofe  Marbods  im 
nordwestlichen  Böhmen  zeigt  ihr  Eindrin- 
gen vom  Süden  her.  Unter  Neros  Regie- 
rung zog  im  Auftrag  des  Vorstehers  der 
kaiserlichen  Gladiatorenspiele  ein  römischer 
Ritter  von  Carnuntum  aus  nordwärts  zur 
Ostseeküste,  bereiste  dort  die  Handelsorte 
und  Küstengebiete  beim  Bernsteinland 
(Samland)  und  brachte  eine  gewaltige 
Menge  Bernstein  nach  Rom  (Plin.  NH. 
37,  45),  Seit  den  Kriegen  des  Drusus  und 
Tiberius  kannte  man  die  Entfernungen  und 
Verkehrsverhältnisse  Germaniens  genauer. 
Tacitus  nennt  in  der  i.  J.  98  herausgegebe- 
nen Germania  den  Handel  römischer  Kauf  - 
leute im  Innern  nicht  direkt,  setzt  ihn  aber  an 
mehreren  Stellen  voraus.  In  den  Küsten- 
gebieten der  Rheinmündungen  verkehrten 
beim  Ausbruch  des  großen  Aufstandes  i.  J. 
68  die  römischen  Händler  zerstreut  im 
Lande  (Tac.  Hist.  4,  15).  Doch  läßt  sich 
mit  großer  Wahrscheinlichkeit  annehmen, 
daß  der  römische  Verkehr  im  Innern  Nord- 
west-  und   Mitteldeutschlands   im    i.    Jh. 


n.  Chr.  noch  nicht  stark  entwickelt  war. 
Die  römischen  Münzfunde  lassen  erst  seit 
dem  2.  und  besonders  im  3.  und  4.  Jh. 
auf  einen  regsameren  Handel  aus  dem 
Westen  und  Südwesten  des  Reiches  in 
die  deutschen  Mittellande  östlich  der 
Ems  und  Weser  schließen.  Die  Zunahme 
des  Handelsverkehrs  seit  dem  2.  Jh.  be- 
kunden die  seit  dem  Ende  des  i.  Jh.  in 
Capua  angefertigten,  in  Norddeutschland 
und  im  Norden  gefundenen  Bronzeeimer 
mit  gewundenen  Kannelüren.  Deutlich 
verrät  den  Fortschritt  des  Verkehrs  die 
Fundstatistik  der  von  c.  150 — 300  herge- 
stellten Eimer  vom  sog.  Hemmoorer  Typus 
(Hemmoor,  Nordhannover,  Kr.  Neuhaus), 
die  zahlreich  in  Hannover  und  dessen 
Nachbargebieten  von  Nordholland  und  dem 
Emsgebiet  bis  Pommern  und  Westpreußen, 
Schlesien,  Niederlausitz,  Sachsen,  Thürin- 
gen und  Hessen,  sowie  in  Dänemark  und 
Norwegen,  außerdem  hauptsächlich  in  den 
Rheinlanden  vorkommen.  Mit  diesen 
Bronzeeimern  wurden  zugleich  andere  Wa- 
ren eingeführt,  die  aus  denselben  Fund- 
gebieten bekannt  sind.  Diese  Umstände 
bezeugen  einen  lebhaften  Verkehr  mit 
römischer  Exportware.  Der  Verkehr  mit 
diesen  Gegenständen  fand  hauptsächlich 
zur  See  von  dem  Rheinmündungsgebiet 
nach  den  Landschaften  an  der  Elbe- 
mündung statt. 

§  23.  Im  Osten  wuchs  infolge  des  auch 
literarisch  wiederholt  bezeugten  Bernstein- 
handels die  Handelsbedeutung  des  östlichen 
Fundgebiets,  des  Samlandes,  und  damit 
auch  die  der  Weichselmündung.  Nament- 
Hch  die  Münzfunde  lehren,  daß  im  i.  und 
2.  Jh.  ein  lebhafter  Verkehr  bestand,  durch 
welchen  zahlreiche  römische  Exportartikel, 
besonders  Metallsachen,  ins  Land  gelangten. 
Dieser  Handelszug  kam  nicht  von  Westen 
her,  sondern  ging  von  Süden,  und  zwar  von 
Carnuntum  aus,  durch  Oberschlesien  zur 
Weichsel  hin.  Der  Verkehr  konzentrierte 
sich  hauptsächUch  an  der  Weichselmün- 
dung, brachte  aber  römische  Waren,  außer 
in  den  Bereich  seiner  allgemeinen  Richtung, 
auch  in  das  Samland  selbst.  Reicher  und 
mannigfaltiger  gestaltete  sich  aber  im 
Osten,  verursacht  durch  die  Abwanderung 
der  Goten  von  der  unteren  Weichsel  in 
südöstlicher  Richtung  zur  unteren  Donau 


386 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


und  zum  Schwarzen  Meere  hin,  der  Waren - 
import  im  3.  und  4.  Jh.  aus  den  letztge- 
nannten Gegenden  nach  Germanien.  Die 
kunstvollen  Erzeugnisse  der  Industrie  die- 
ser unter  gotischer  Herrschaft  stehenden 
Gebiete,  namentlich  die  Schmucksachen 
aus  Edelmetall,  die  Glassachen  u.  a.,  be- 
kunden zugleich  mit  dem  Auftreten  größe- 
rer Münzbestände  einen  erheblichen  Fort- 
schritt des  Handelsverkehrs  zwischen  Ost- 
■  germanien  im  alten  Sinne  und  dem  neuen 
Eroberungsgebiet  im  Südosten,  Der  ältere, 
von  Carnuntum  zur  Bernsteinküste  lau- 
fende Verkehrszug  verlor  durch  diese  Ver- 
schiebung seine  frühere  Bedeutung. 

§24.  Über  die  Art  des  Handelsbe- 
triebes im  inneren  Germanien  ist  sehr 
wenig  bekannt.  Orte  mit  stärkerem  Ver- 
kehr wird  es  an  günstigen  Stellen,  zumal 
an  den  Flußmündungen  gegeben  haben. 
Regelmäßig  wiederkehrende  Kult-,  Ge- 
richts- und  Volksversammlungen,  sowie  die 
Höfe  der  Herrscher  und  Vornehmen  boten 
Gelegenheit  zum  Güteraustausch,  Jeden- 
falls fanden  Märkte  statt.  Die  nundinae 
barbarorum  nördlich  der  Donau  bei  Passau 
s.  oben  §  19.  Die  germanischen  Völkerschaf- 
ten an  der  Reichsgrenze  bedienten  sich  im 
Handelsverkehr  auch  römischer  Münze  mit 
Bevorzugung  gewisser  Sorten,  schritten  so- 
gar schon  früh  zu  eigener  Prägung,  Im 
Innern  blieben  die  beliebten  Sorten  des 
römischen  Silberkleingeldes  neronischen 
Fußes  lange  in  Umlauf;  bei  den  Grenz - 
germanen  des  Westens  liefen  auch  vor- 
neronische  Gepräge  um.  In  Ostgermanien 
scheinen  größere  Vorräte  von  Silbermünzen 
erst  nach  dem  Markomannenkriege  ins  Land 
gekommen  zu  sein,  wo  sie  seitdem  aber  auch 
als  Zahlungsmittel  dienten,  Goldmünzen 
waren  im  Handel  aus  praktischen  Gründen 
(s.  §  20)  unbequem  und  begegnen  häufiger 
erst  seit  dem  3,  Jh.  Selbstverständlich 
übten  auch  die  ,an  der  Reichsgrenze 
wohnenden  Germanen  Tauschhandel.  Die 
schon  in  bezug  auf  ihre  Kleidung  rück- 
ständigeren {ut  quibus  nullus  per  commercia 
cultus,  Tac.  Germ,  c,  17)  Völkerschaften  im 
Inn  ern  verharrten  nachTaci tu  s  beim  Tausch- 
handel [interiores  simpliciuset  antiquitisper- 
mutatione  mercium  utuntur,  c,  5),  Das 
änderte  sich  in  der  nachtaciteischen  Zeit. 
Aber   schwerlich   war   der   Gebrauch   von 


Münzgeld  im  Innern  erheblich.  Trotzdem 
wäre  es  verfehlt,  auf  grund  der  gewiß  richti- 
gen Angabe  des  Tacitus  die  Geringfügigkeit 
und  Rückständigkeit  des  inneren  Handels 
im  allgemeinen  zu  stark  zu  betonen.  Metall- 
geld in  Form  von  Barren  oder  Ringen  und 
Baugen,  deren  abgebrochene  oder  abge- 
schnittene Stücke  als  Bezahlung  dienten, 
dürften  wie  früher  so  auch  während  der 
ganzen  römischen  Periode,  und  auch  über 
diese  hinaus,  im  inneren  Verkehr  verwandt 
sein. 

§  25,  Die  Frage,  ob  es  in  römischer 
Zeit  auch  germanische  Händler  gab,  kann 
man  mit  Wackernagel  bejahen,  der  auf  den 
Handel  der  Hermunduren  in  der  Provinz 
Raetien  verweist  und  hervorhebt,  daß  die 
Ausübung  einer  Handelstätigkeit  durch 
freie  Männer  der  germanischen  Auffassung 
nicht  widerstrebte.  Nach  PUnius  (NH. 
73)  43)  waren  es  die  Germanen,  die  den 
Bernstein  hauptsächlich  nach  Pannonien 
brachten  {adfertur  a  Germanis  in  Pannoniam 
maxime  provinciam) .  Andere  Vermittler  als 
Germanen  sind  hier  ausgeschlossen,  und  die 
Germanen  brachten  sicherlich  den  Bern- 
stein als  Handelsware.  Der  Bernstein  war 
auch  unter  Germanen  selbst  Handelsgegen- 
stand, wie  schon  der  Bericht  des  Pytheas 
lehrt,  und  ging  unter  ihnen  schwerlich  nur 
von  Hand  zu  Hand  im  kleinen  täglichen 
Austausch,  Der  im  Innern  übliche  Tausch- 
handel schloß  Vermittler  keineswegs  aus. 
Auch  römische  Händler,  die  während 
des  2.  bis  4.  Jh.  nach  und  in  Germanien 
verkehrten,  werden  nirgends  ausdrück- 
lich genannt,  und  es  liegt  kein  Grund 
vor,  die  Verbreitung  römischer  Import- 
waren unter  den  Germanen  während 
dieser  Zeit  ausschließlich  den  römischen 
Händlern  zuzuschreiben.  Die  Bedenken 
Schraders  [Reallex.  418)  entspringen  mehr 
der  Fragestellung,  ob  sich  schon  ,,in  alt- 
germanischer Zeit  ein  einheimisches  Ge- 
werbe von  Händlern"  gebildet  habe.  Hier 
spielen  Vorstellungen  hinein,  die  dem  Mit- 
telalter entlehnt  sind.  Die  Tätigkeit  ger- 
manischer Händler  braucht  keine  ,, berufs- 
mäßige" (Schrader)  im  mittelalterlichen 
oder  heutigen  Sinn  gewesen  zu  sein. 

§  26,  Von  welchen  Orten  jenseits  der 
Reichsgrenze  der  römische  Handel  ins 
innere  Germanien  ausging,  wissen  wir  nur 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


387 


in  seltenen  Fällen.  Der  Zufall  der  literari- 
schen Überlieferung  nennt  unter  Nero  Car- 
nuntum,  kurz  vor  dem  Ende  der  römischen 
Herrschaft  Passau  a.  d.  Donau.  Car- 
nuntum  a.  d.  Donau  (heute  Petronell 
zw.  Wien  und  Preßburg)  war,  auch 
nach  Ausweis  der  Münzfunde,  in  frührömi- 
scher Zeit  (der  Bau  des  Lagers  fällt  in  die 
Zeit  des  Claudius)  der  Hauptausgangs- 
punkt des  römischen  Handels  zur  Ostsee- 
küste. Der  Verkehr  lief  von  dort  die  March 
aufwärts,  führte  durch  die  mährische 
Pforte,  Oberschlesien  und  den  südlichsten 
Teil  der  Provinz  Posen,  und  erreichte  über 
Kaiisch  und  Goplo-See  die  Weichsel  bei 
Thorn,  von  dort  weiter  die  Seeküste  und 
die  Mündungsgebiete.  Daß  seit  dem  3.  Jh. 
die  Richtung  der  Verkehrsverbindung  der 
preußischen  Küste  mit  dem  Süden  sich 
änderte,  indem  sie,  entsprechend  der  Ab- 
wanderung der  Goten,  nach  Südosten  ge- 
lenkt wurde  und  somit  die  alte  südliche 
Verbindung  abriß,  wurde  oben  erwähnt. 
Irrt  Innern  ,  des  römischen  Reiches 
liefen  die  von  der  germanischen  Donau- 
grenze führenden  Straßen  in  Aquileja  zu- 
sammen, dem  bedeutendsten  Platz  des 
über  die  Ostalpen  nach  den  Donauländern 
und  Ostgermanien  gerichteten  römischen  i 
Handels.  Durch  diese  Stadt  ging  wohl  der 
größte  Teil  des  für  Italien  bestimmten  Ex- 
ports Ostgermaniens.  Im  Westen  besitzen 
wir  bisher  keine  direkten  Nachrichten  über 
den  Handel  nach  Germanien  aus  bestimm- 
ten Plätzen.  Unter  den  römischen  Städten 
am  Rhein  und  an  der  Mosel  erweist  die  in- 
schriftliche  und  die  monumentale  Über- 
lieferung Mainz  und  Trier  als  die  bedeutend- 
sten Handelsplätze  in  einiger  Entfernung 
von  der  Grenze,  weniger  Köln.  Daher  wird 
Mainz  in  erster  Linie  in  Frage  kommen. 
Die  Terra-sigillata- Funde  in  den  Pfahl- 
bauten von  Fulda  bezeugen  die  Benutzung 
des  uralten  Verkehrsweges  vom  Mittelrhein 
(Mainz)  zum  Norden  in  römischer  Zeit, 

§  27.  Genauer  läßt  sich  der  Aus- 
gangspunkt des  Seeverkehrs  von  der 
Reichsgrenze  längs  der  Nordseeküste  zu 
den  Landschaften  des  Mündungsgebiets 
der  Elbe  bestimmen.  Auch  auf  die 
Nordseeschiffahrt  bezieht  sich  die  Be- 
merkung des  Tacitus  (Germ.  c.  2),  daß  der 
äußerste  Ozean  selten  von  Schiffen  aus  dem 


Reich  befahren  werde.  Dazu  stimmt,  daß 
der  Handelsverkehr  sich  erst  seit  dem  2.  Jh. 
zu  beleben  begann.  Von  Walcheren  aus 
(bei  Domburg  auf  W.)  querte,  nach  Aus- 
weis der  Funde  und  Inschriften,  der  Han- 
delsverkehr nach  England  den  Kanal. 
Wegen  der  Wichtigkeit  des  Nordseever- 
kehrs durch  den  Flevo  (Zuidersee)  hielt 
das  Reich  die  Küste  militärisch  besetzt  bis 
zum  nördlichen  Ausfluß  des  Flevo.  Im 
2.  Jh.  betrieben  dort  im  Friesengebiet 
römische  Unternehmer  Fischerei  {condtcc- 
tores  piscatiis  mancipe  Q.  V.  Secundo,  CIL 
13,  8830).  Der  Ausgangspunkt  der  Schiff- 
fahrt  durch  den  Flevo  zur  Nordsee  war 
wahrscheinlich  Fectio,  jetzt  Vechten  bei 
Utrecht.  Weihinschriften  aus  Wiltenburg 
(Utrecht)  bei  Vechten,  die  neben  Neptun 
und  Rhein  den  Ozean  nennen,  weisen  hinaus 
auf  den  Seeverkehr.  Binnenstädte  hatten 
in  Vechten  ihre  Schififergesellschaften. 
Dies  bezeugt  für  Tongern  und  seine 
in  Fectio  ansässige  Schiffervereinigung  die 
Inschrift:  Deae  [V\iradecd[i  civ]es  Tungri 
[et]  nautae  [qu\i  Fectione  [c]onsistunt  v.  s. 
l.  m.  (CIL  13,  8815).  Diese  Schiffergesell- 
schaft vermittelte  den  Verkehr  zwischen 
Vechten  und  dem  Hinterland,  namentlich 
der  Heimatstadt.  Ob  sie  darüber  hinaus 
die  Seeschiffahrt  betrieb,  bleibt  ungewiß. 
Sicher  bildete  Fectio  den  Vereinigungs- 
punkt  von  Binnen-  und  Seeschiffahrt, 
wahrscheinlich  der  Nordseeschiffahrt.  Von 
einer  Beteiligung  der  Germanen  an  dieser 
Handelsschiffahrt  zur  See  ist  nichts  über- 
liefert oder  bekannt. 

■  §  28.  Der  Grenzverkehr  unterlag  der 
Kontrolle  und  der  Zollpflicht.  Die 
Sicherheit  der  Grenze  überwog  umsomehr 
das  Interesse  am  Handel  über  die  Grenze, 
als  das  Reich  ein  im  wesentlichen  in  sich 
abgeschlossenes  Verkehrsgebiet  bildete. 
Den  Verkehr  zu  erleichtern  oder  zu  er- 
schweren, ihm  seinen  Lauf  zu  lassen  oder 
ihn  zu  sperren,  lag  weit  mehr  in  der  Macht 
des  Reiches  als  der  Germanen.  Zweifellos 
reichte  der  Einfluß  der  römischen  Politik 
tiefer  und  wirksamer  in  Germanien 
hinein,  als  wir  wissen.  Der  römische 
Ritter,  der  die  Reise  zum  Bernsteinlande 
im  Auftrage  des  kaiserlichen  Hof- 
beamten übernahm  (siehe  §  22),  ver- 
dankte wohl  eben  diesem  Umstände  den 


388 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


großen  Erfolg  seiner  Sendung.  Die  Emp- 
fänglichkeit der  Germanen  für  Gold  und 
Silber,  für  Geschenke  und  Zahlungen,  bot 
dem  Reich  Mittel  genug  für  solche  Einwir- 
kungen. Auch  dem  römischen  Handel  nach 
Germanien,  besonders  mit  den  der  Grenze 
benachbarten  Völkerschaften,  wird  der  po- 
litische Einfluß  Roms  oft  Sicherheit  und 
Bewegungsfreiheit  verbürgt  haben.  Das 
Reich  konnte  den  Handel  durch  Ausfuhrver- 
bote beschränken.  Gesetze  der  späteren  Kai- 
serzeit verboten,  zweifellos  auch  mit  Rück- 
sicht auf  die  germanischen  Nachbarn,  die 
Ausfuhr  von  Waffen,  Roheisen  und  Eisen- 
gerät, von  Wein  u.  a.,  oder  schärften  das 
Verbot  der  Goldausfuhr  wieder  ein.  Das 
war  schwerlich  schon  die  Praxis  der  älteren 
Kaiserzeit;  die  Politik,  der  Handel  und 
vielleicht  der  Schmuggel  förderten  diese 
Dinge  reichlich  über  die  Grenze. 

§  29.  Die  Stärke  der  Eindrücke  und  An- 
regungen, die  das  germanische  Verkehrs- 
leben durch  das  römische  empfing,  zeigt 
sich  auch  in  der  Bereicherung  des  germani- 
schen Wortschatzes  durch  Entleh- 
nungen aus  der  lat.  Sprache.  Alle  von 
Burckhardt  als  Entlehnungen  aus  der 
Römerzeit  beanspruchten  Worte  entstam- 
men dem  Verkehrsleben.  Auf  caupo,  den 
römischen  Schenkwirt,  Wein-  und  Klein- 
händler, geht  zurück  got.  kaupön,  ahd.  chouf- 
fön,  and.  köpön,  ags.  ceapian,  anord.  kaupa 
'kaufen'.  Die  der  Entlehnung  zugrunde 
liegende  Bedeutung  ist  'einen  Tausch  vor- 
nehmen', ahd.  choufan  'commutare',  chouf 
'commutationem',  chouftun  'commutave- 
runt',  'commercium',  'negotium'  ahd. 
uuantalunga,  uantlunga,  vuehslunga,  wehs- 
lun;  s.  Art.  'Tauschhandel'.  Das  römische 
mango,  Sklavenhändler,  ging  am  Mittel- 
und  Niederrhein  in  das  Germanische  über, 
amfrk.  mangari,  ags.  mangere,  anord.  man- 
gari,  verb.  as.  mangön.  Es  behielt  im  Sim- 
plex die  Bedeutung  Sklavenhändler,  auch 
Roßtäuscher,  wird  aber  später  namentlich 
im  Compositum  zur  Bezeichnung  von 
Kleinhändlern  gebraucht  (Fisch-,  Eisen-, 
Holz-,  Eier-,  Stahl-  usw.  -menger).  Ferner 
stimmt  mit  den  Nachrichten  der  Schrift- 
steller und  mit  den  Ergebnissen  der  ar- 
chäologischen und  numismatischen  For- 
schung überein  die  Entlehnung  von  zahl- 
reichen Worten  für  Waren:  ,,Wein"  vinum, 


,, Essig"  anfrk.  etig,  got.  akeit,  ags.  eced, 
ceced,  Hei.  ecid,  ,, Pfeffer";  für  Transport- 
mittel: ,, Arche",  Kasten  aus  arca,  got. 
arka,  ahd.  arraha,  arche,  ags.  earce,  afries. 
arke;  ,,Sack"  aus  Saccus^  got.  sakktis,  ags. 
sacc,  ahd.  sac,  ,,Esel"  got.  asilus,  ,, Maultier 
ahd.  ags.  mül,  ,, Zelter",  ,,  Saumlast"  lat. 
sagma,  sauma,  ags.  seam,  anord.  söma,  ahd. 
soum;  für  Münze,  Maße  und  Gewichte: 
,, Münze"  lat.  moneta,  anord.  munita,  ahd. 
munizza,  ags.  mynet,  ,,  Scheffel"  muddi  won 
lat.  modius,  anord.  muddi,  ags.  mydd, 
,, Sexter",  ,,Deker",  ,, Pfund",  ,,Punder" 
(Wage);  für  Verkehrs-  und  Schiffahrts- 
einrichtungen: ,, Straße"  ,, Ponte"  (Schiff- 
brücke), ,,  Anker",  ,, Riemen"  (Ruder), 
,, Meile"  u.  a.  mehr. 

§  30.  Verschiedene  Waren  der  Aus- 
und  Einfuhr  in  römischer  Zeit  nennen  die 
Schriftsteller  oder  lehrt  die  Altertumskunde 
kennen.  Anderes  war  Gegenstand  des 
inneren  Handelsverkehrs.  Auszuscheiden 
sind  die  Waren,  welche  in  den  germani- 
schen Grenzprovinzen  hervorgebracht  wur- 
den und  nach  Rom  oder  sonst  ins  Reich 
gingen.  Das  Verhältnis  von  Einfuhr  und 
Ausfuhr  wird  verschieden  beurteilt.  Wäh- 
rend die  einen  die  Einfuhr  aus  Germanien 
für  unbedeutend  und  wenig  wertvoll  er- 
achten, demgemäß  auch  das  Interesse  der 
Römer  an  dem  Handel  mit  den  Germanen 
gering  schätzen,  schlagen  andere  die  römi- 
sche Ausfuhr  nach  Germanien  hoch  an,  was 
eine  entsprechend  bedeutende  Gegen- 
leistung bedingt.  Der  Grund  für  diese 
Meinungsverschiedenheit  liegt  hauptsäch- 
lich in  dem  gewaltigen  und  bei  so  unmittel- 
barer Nachbarschaft  um  so  auffallender 
wirkenden  Abstand  der  beiden  Kulturen, 
ein  Gegensatz,  der  am  Rhein  und  an  der 
Donau  weder  früher  noch  später  so  groß 
und  augenfällig  war  wie  in  der  römischen 
Kaiserzeit.  Die  Verringerung  dieses  Ab- 
standes  im  Laufe  der  Kaiserzeit  zugunsten 
der  Germanen  hat  das  Verhältnis  im 
ganzen  doch  wenig  ändern  können.  Es 
liegt  kein  Grund  vor,  ein  Interesse  beider 
Teile  an  dem  Handel  zu  leugnen.  Nur  ist 
die  Bedeutung  der  einzelnen  Warengattung 
allein  mit  dem  Maßstab  ihrer  Zeit  zu  mes- 
sen. Bernstein  behielt  seinen  Wert  in  der 
Ausfuhr  und  steigerte  ihn  noch,  seitdem 
das  östliche  und  von  nun  an  einzig  in  Be- 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


389 


tracht  kommende  Fundgebiet,  das  Sam- 
land,  an  die  Stelle  des  westlichen  getreten 
war.  Von  der  Menge  des  aus  dem  Samland 
in  den  Handel  gelangenden  Bernsteins  gibt 
der  Bericht  des  Plinius  (NH.  37,  45)  über 
die  Reise  des  römischen  Ritters  (s.  §  21) 
einen  Begriff.  Dieser  brachte  für  die  Fest- 
spiele Neros  so  viel  Bernstein  nach  Rom, 
ut  retia  coercendis  feris  podium  protegentia 
sucinis  nodarentur,  harena  vero  et  libüina 
unius  diei  apparatus  in  variatione  pompae 
singulorum  dierwn  esset  e  sucino.  Auch 
im  inneren  Verkehr  war  der  Bern- 
steinhandel von  Bedeutung.  Auf  ihm  be- 
ruhte die  lebhafte  Verkehrstätigkeit  im 
Gebiete  der  Weichselmündung.  Die  Ger- 
manen brachten  den  Bernstein  nach  Pan- 
nonien  (PHn.  aaO.  43).  Im  6.  Jh.  ließen  die 
Bewohner  des  Samlandes,  die  Aestier, 
durch  Gesandte  Bernstein  [sucina)  als  Ge- 
schenk dem  Ostgotenkönig  Theoderich 
überreichen.  Dessen  Dankschreiben  von 
523/26  (Cassiod.  Var.  5,  2  mit  Hinweis  auf 
Tac.  Germ.  c.  45) :  sucina  quae  ad  vos  Oceani 
unda  descendens  hanc  levissimani  substan- 
tiam,  sicut  et  vestrorum  relatio  continehat, 
exportat  mit  den  anschließenden  Worten 
sed  unde  veniat,  incognitum  vos  habere  dixe- 
runt,  lehrt,  daß  der  Bernstein  damals  noch 
nicht  gegraben  wurde. 

§  31.  Wichtig  war  der  Sklavenhandel. 
Wiederholt  wird  er  erwähnt  im  Innern 
Germaniens  (Tac.  Germ.  c.  24;  Agric.  c. 
28,  39)  und  als  Handel  über  die  Grenze. 
Aus  Germanien  bezog  das  Reich  einen 
Teil  der  unfreien  Arbeitskräfte,  die  in 
der  antiken  Wirtschaftsordnung  immer 
unentbehrlich  blieben,  wohl  schon  in 
früherer  Zeit  über  Gallien.  Die  meisten 
Sklaven  lieferte  der  Krieg.  Nachrichten  aus 
römischer  und  nachrömischer  Zeit  zeigen, 
wie  in  Germanien  die  Sklaven  leicht  den 
Besitzer  wechselten,  von  einer  Völker- 
schaft zur  andern  gingen.  Über  mango 
s.  oben  §  29.  Sehr  wenig  ist  über  den 
Handel  mit  Pelzwerk  und  Fellen  bekannt. 
Die  Verwendung  von  kostbareren  Fellen 
und  Pelzen  nordischer  Herkunft  bei  der 
Kleidung  der  Völkerschaften  im  Innern 
Germaniens  erwähnt  Tacitus  (Germ.  c.  17), 
die  älteste  Spur  eines  innergermanischen 
Pelzhandels.  Für  kostbareres  Pelzwerk 
war  der  hohe  Norden  Bezugsquelle.      Erst 


in  der  späteren  Kaiserzeit  kam  im  Reich 
die  Mode  der  Pelztracht  auf.  Jordanes 
(s.  unten)  berichtet,  daß  aus  Schweden 
seltene  Pelzarten  ins  Reich  gelangten. 
Lieferung  von  Häuten  {coria  boum)  legten 
die  Römer  den  Friesen  als  Tribut  auf 
(Tac.  Ann.  4,  72).  Über  Pferdehandel 
fehlen  Nachrichten.  Rohmetalle,  nament- 
lich Edelmetalle,  lieferte  das  rechtsrhei- 
nische Germanien,  zum  Glück  für  seine 
Bewohner,  zur  Enttäuschung  der  Eroberer, 
nicht.  Den  Versuch  eines  Bergbetriebs  auf 
Silber  im  Gebiete  der  Mattiaker,  an  der 
unteren  Lahn  bei  Ems,  gaben  die  Römer 
als  unlohnend  bald  wieder  auf  (Tac.  Ann. 
II,  20;  Dahm  Bonner  Jb.  loi,  117  ff.). 
Den  Quaden  in  Mähren  und  Oberungarn 
bis  zum  Gran  waren  die  benachbarten  kelti- 
schen, die  Eisengruben  ihres  Gebiets  aus- 
beutenden Cotinen  tributär  (Tac.  Germ, 
c.  43);  sicher  nicht  die  einzige  Be- 
zugsquelle des  Roheisens  für  die  West-  und 
Ostgermanen.  Auch  der  Handel  ergänzte 
durch  Zufuhr  von  Eisen  in  bearbeitetem  und 
unbearbeitetem  Zustand  aus  dem  Reich 
ihren  bereits  vorhandenen  Eisenvorrat 
gewiß  in  nicht  geringem  Umfang  (s.  oben 
§  28),  während  er  den  Nordgermanen  erst 
in  dieser  Periode  den  häufigen  und  regel- 
mäßigen Gebrauch  des  Eisens  ermöglichte. 
Wahrscheinhch  wurden  in  deutschen 
Bächen  und  Flüssen  gefundene  Fluß- 
perlen ausgeführt  {margarita  got.  mari- 
kreitus  =  and.  merigriota,  ahd.  merigrioz). 
Auch  Haare  und  Kräuter  zum  Färben  der 
Haare  lieferte  Germanien  (Ovid,  Am.  i, 
14,  49;  3,  163.  Martial,   Ep.    14,  26). 

§  32.  Der  lukrativste  Gegenstand  des 
römischen  Handels,  der  Wein,  wurde  aus 
der  Provinz  im  i.  Jh.  wenigstens  zu  den 
an  der  Grenze  wohnenden  Völkerschaften 
eingeführt  (Tac.  Germ.  c.  23;  sachlich 
übereinstimmend  noch  mit  Cäsars  Nach- 
richten, s.  oben  §  15).  Während  der 
folgenden  Jh.  fand  eine  starke  Einfuhr  von 
Wein  statt.  In  der  obergermanischen  Pro- 
vinz war  an  der  Mosel,  in  der  Pfalz  und 
rechtsrheinisch  im  nördHchen  und  südlichen 
Gebiet  des  Dekumatenlandes  der  Weinbau 
schon  seit  dem  2.  Jh.  und  der  ersten  Hälfte 
des  3.  Jh.  verbreitet.  Zahlreiche  in  dem 
größten  Teil  Norddeutschlands  und  in 
Dänemark  gefundene  Bronzekasserolen  mit 


390 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Sieb  (und  Glasbecher)  samt  anderem  me- 
tallenen oder  metallbeschlagenen  Trink- 
geschirr verschiedener  Art  bezeugen  seit 
dem  2.  Jh.  den  Weingenuß  im  Innern 
Germaniens  -und  damit  den  Weinhandel. 
Aus  der  Bemerkung  Prokops  (BG.  2,  15), 
daß  die  Scritefinnen  keinen  Wein  trän- 
ken, läßt  sich  entnehmen,  daß  die  Nord- 
germanen ihn  durch  Einfuhr  bezogen.  Die 
Einfuhr  geschah  auf  Landwegen  und  zur 
See  längs  der  Nordseeküste.  Mit  dem  Wein 
wurden  Glasbecher  und  Terra -sigillata-Ge- 
fäße  importiert.  Ihre  Verbreitung  mit  den 
erwähnten  Bronzesachen  weist  auf  dasselbe 
Ursprungs-  und  Exportgebiet.  Wahr- 
scheinlich entstammen  die  Bronzegefäße 
römischen  Fabriken,  die  sich  an  den  etwa 
i.  J.  75  nach  Chr.  begonnenen  Galmeiberg- 
bau  bei  Gressenich  (zw.  Aachen  und  Düren) 
anschlössen.  Die  Glasgefäße  waren  ver- 
mutlich Produkte  der  blühenden  Kölner 
Glasindustrie. 

§  33.  Terra  sigillata  gelangte  als  Handels- 
ware auch  über  den  Limes,  von  der  mittleren 
Donau  her  und  längs  der  Nordseeküste 
zu  den  Germanen.  Die  Fundstatistik  zeigt 
die  weite  Verbreitung  und  das  doch  nicht 
so  seltene  Vorkommen  dieser  ebenso  schö- 
nen wie  gebrechlichen  Ware  in  Hessen, 
Thüringen,  Hannover,  Altmark,  Branden- 
burg, Preußen  und  Skandinavien.  Außer- 
dem brachte  der  Handel  zahlreiche  andere 
Gegenstände  des  Luxus  und  des  täglichen 
Gebrauchs  ins  Land,  Massenerzeugnisse  der 
römischen  Provinzialindustrie:  Fibeln  und 
Nadeln,  Schlüssel  und  Scheren  (in  der  nordi- 
schen Überlieferung  zum  erstenmal),  Me- 
tallgefäße, Glassachen,  Glas-  und  Ton- 
perlen,  Halsketten  u.  a.  Hängeschmuck, 
Silber  und  auch  Gold,  Waffen  und  Wirt- 
schaftsgeräte mannigfacher  Art.  Auch 
Gewürze,  wie  zB.  Pfeffer,  waren  ver- 
mutlich Gegenstände  des  römisch-germani- 
schen Handels.  Was  durch  Handel  ins 
Land  kam,  was  als  Beute  oder  als  Erwerb 
durch  Kriegsdienst  im  römischen  Heer  oder 
als  Geschenk  oder  auf  andere  Weise,  wird 
die  Forschung  im  einzelnen  genauer  zu 
scheiden  suchen.  Jedenfalls  führte  der 
Handelsverkehr  zahlreiche  Gegenstände 
über  die  Grenze,  die  der  einheimischen 
Gewerbetätigkeit,  auch  der  keramischen, 
mannigfache     neue     Anregungen     gaben. 


Daß  Salz  ein  Gegenstand  des  inneren 
Handelsverkehrs  war,  läßt  sich  aus  den 
Nachrichten  des  i.  und  4.  Jh.  über  die 
Kämpfe  germanischer  Völkerschaften  — 
Hermunduren  und  Chatten,  Alamannen  und 
Burgunder  —  um  dem  Besitz  von  Salz- 
quellen schließen  (Tac.  Ann.  13,57;  Amm. 
Marc.  28,  5,  8). 

A.  R  i  e  s  e  D.  rhein.  Germanien  i.  d.  antiken 
Literatur  1892.  Wackernagel  Gewerbe, 
Handeln.  Schiffahrt  d.  Germanen,  ZfdA.  9,  530  fE., 
Kl.  Sehr.  i,35ff.  Forrer  Kelt.  Numismatik 
d.  Rhein-  u.  Donaulande  138  ff.,  274  ff.,  292,  296. 
B  a  r  t  h  e  1  Ber.  ü.  d.  Fortschritte  d.  röm.-germ. 
Forsch.  1906 — 07,  168.  Mommsen  D.  Mar- 
cussäule herg.  V.  Petersen,  v.  Doma- 
szewski  Calderini  1896  Textbd.  21 — 28. 
M  Uli  enh  0  ii  DA  i,  404  u.  501;  4,  iio,  161  f., 
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moor  193  f.,  200  f.;  d  e  r  s.  Neue  Untersuch, 
über  d.  röm.  Bronzeindustrie  v.  Capua  u.  Nieder- 
germ. 27  ff.,  45  ff.,  60  f.,  104.  H  ö  f  e  r  Korrbl. 
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H  o  1 1  a  c  k  Korrbl.  d.  GV.  1905,  64  ff,  S  c  h  r  a  - 
der  Reallex.  Art.  Kaufmann,  Wein  ua. ;  d  e  r  s. 
Ling.-histor. Forsch.  z.Handelsgesch.  u.  Warenkunde 
59  ff.,  84,  129  ff.  V.  Domaszewski  D. 
Benefiziarierposlen  u.  d.  röm.  Straßennetze,  Westd. 
Z.  21,1 58  ff,  Vonderau  Pfahlbauten  i.  Fulda- 
thal 24,  26,  31  f.  Samwer  D.  Grenzpolizei 
d.  röm.  Reichs,  Westd.  Z.  5,  314.  Luschin 
V.  Ebengreuth  i.  Hist.  Aufsätze  f.  K. 
Zeumer  1910,  202  ff.  Franz  Burckhardt 
Unters,  z.  d.  griech.  u.  lat.-rom.  Lehnwörtern  i.  d. 
altnd.  Sprache,  Steinhausens  Arch.  f,  Kulturgesch. 
3,  257  ff.  Seiler  Entw.  d.  deutschen  Kultur  i. 
Spiegel  d.  deutschen  Lehnwortes  i,  39  ff.  P. 
N  0  1 1  e  D.  Kaufmann  i.  d.  deutschen  Sprache  u. 
Lit.  d.  MA.  Gott.  Diss.  1909,  60  ff.  K  ö  r  b  e  r 
Neue  Inschr.  d.  Mainzer  Mus.  1905,  47.  S.  M  ü  1  - 
l  e  r  NAltertsk.2,  116;  Urgesch.Eur.  172.  Zusam- 
menstellung d.  in  Norddeutschland  u.  Skandi- 
navien gefundenen  Terra -sigill. -Gefäße  bei  L  i  s  - 
sauer  Z.  f.  Ethnologie  37,  591  ff.;  Einschrän- 
kungen u.  Ergänzungen  Dragendorff  das. 
38,  369  ff.  G  ö  t  z  e  Z).  vor-  u.  frühgesch.  Altert. 
Thüringens  XXXIV  f.  Kauffmann  Deutsche 
Altkd.  1, 465  ff.  Schumacher  Altert,  u.  h.  Vorz. 
5,  38.  Kluge  EWb.  u.  Pfeffer.  Hoops 
Waldb.  u.  Kulturpfl.  569.  F  r  e  d  r  i  c  h  Funde 
antiker  Münzen  i.  d.  Prov.  Posen  Z.  d.  Hist,  Ges, 
f.  d.  Prov.  Posen  24,  193  ff.  P  a  r  t  s  c  h  Schle- 
sien 1 ,  333  ff.  Mertins  Wegweiser  durch  d. 
Urgesch.  Schlesiens  loiff.  Seger  Korrbl.  d. 
GV.  1907,  55  ff.  V  a  r  g  e  s  D.  deutsche  Handel 
V.  d.  Urz.  bis  z.  Entst.  d.  Frankenreiches  Progr. 
Ruhrort  1903. 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


39' 


III.  Die  fränkische  Zeit  (bis 
zum  Ausgang  der  Karolinger). 
•  §  34.  Die  Scheidewand,  welche  die  äußere 
Reichsgrenze  zwischen  den  durch  regen  Ver- 
kehr belebten  römischen  Provinzen  und  der 
Einfachheit  und  vergleichsweisen  Dürftig- 
keit der  wirtschaftlichen  Zustände  des  freien 
Germaniens  bildete,  beseitigte  die  Völker- 
wanderung. Die  Rhein-  und  Donaulande, 
bisher  die  Ausgangsgebiete  des  römisch- 
germanischen Handels,  wurden  Besitz  ger- 
manischer Völker.  Wiewohl  hierdurch  der 
früher  überaus  große  Abstand  des  Kultur- 
niveaus sich  wesentlich  ausglich,  behielten 
dennoch  diese  Landschaften  weiterhin  eine 
erhebliche  Überlegenheit  im  Verkehrsleben. 
Einerseits  bewirkten  dies  natürliche  Vor- 
züge, wie  ihr  Reichtum  an  Metallen,  die 
bequemere  Schiffbarkeit  ihrer  Ströme,  ihre 
den  alten  Zentralländern  des  Reiches  und 
der  Reichskultur  benachbarte  Lage.  Ander- 
seits verschafften  die  den  Untergang  der 
Herrschaft  überdauernden  verkehrswirt- 
schaftlichen Leistungen  der  Römer  diesen 
Gebieten  auf  lange  Zeiten  einen  sehr  be- 
trächtlichen Vorrang.  Dahingehörten  Bau- 
werke, wie  Gebäude,  Mauern,  Straßen,  die 
Fortdauer  gewisser  Gewerbe,  wie  der 
Töpferei,  der  Glasfabrikation  u.  a.  Es  er- 
gibt sich  daraus,  daß  mit  dem  Fall  der 
römischen  Herrschaft  keineswegs  der  vor 
ihrem  Beginn  herrschende  Zustand  wieder- 
hergestellt ward.  Auch  das  Verkehrsleben 
konnte  nicht  wieder  auf  den  alten  Stand 
zurückkehren.  Gleichwohl  brauchte  es 
Zeit,  um  den  Verlust  seines  mächtigsten 
Antriebes,  der  im  westlichen  Reichsteil 
zerstörten  staatlichen  Zentralgewalt,  ohne 
deren  tätige  und  überall  eingreifende  Wirk- 
samkeit auch  der  das  ganze  Reich  durch- 
flutende Verkehr  keine  dauernde  Lebens- 
kraft behielt,  langsam  und  wenigstens  teil- 
weise zu  ersetzen. 

§  35.  Was  die  Germanen  im  Westen  ge- 
wannen, verloren  sie  im  Osten.  Ostgermanien 
wurde  von  den  Germanen  verlassen.  Seit 
dem  3.  und  4.  Jh.  stark  entvölkert,  geriet  Ost- 
germanien  im  5.  und  6.  Jh.  bis  an  die  untere 
Elbe  und  bis  in  den  südwestlichen  Winkel 
der  Ostsee  unter  die  Herrschaft  slavischer 
Völkerschaften,  so  daß  die  gesamte  Süd- 
küste der  Ostsee  samt  ihrem  Hinterland 
aus  dem   Besitz  der  Germanen  ausschied. 


Ohne  Zweifel  beeinflußten  diese  Verände- 
rungen auch  den  Handel.  Um  endlich  die 
Verkehrsverhältnisse  noch  ungünstiger  zu 
gestalten,  verfiel  das  gesamte  Mittel-  und 
Süddeutschland  der  fränkischen  Herrschaft, 
während  sich  Nordwestdeutschland  (Sach- 
sen) bis  zur  östlichen  Slavengrenze  jahr- 
hundertelang unabhängig  hielt  und  auch 
die  Mündungsgebiete  des  Rheins  erst  zur 
Zeit  der  älteren  Karolinger  dem  Franken- 
reich angegliedert  wurden.  Erst  Karl  der 
Große  stellte  durch  die  Unterwerfung  der 
Sachsen  ein  einheithches  Verkehrsgebiet  her, 
welches  die  ehemals  römischen  Provinzen  an 
Rhein  und  Donau  sowie  das  ganze  West- 
deutschland bis  zum  Böhmerwald,  zur 
Saale  und  Elbe,  freilich  ohne  die  Ostsee  zu 
erreichen,  umfaßte  und  auch  in  Verkehrs- 
angelegenheiten wenigstens  die  einfluß- 
reiche Autorität  des  mächtigen  Reiches 
über  die  slavischen  Nachbarvölker  zur 
Geltung  bringen  konnte. 

§  36.  Ungeachtet  dieser  politischen  Um- 
wälzungen, Rückschritte  und  Hindernisse 
brach  der  Handel  sich  Bahn.  Nicht  einmal 
die  Völkerwanderung  vernichtete 
den  Handelsverkehr.  Zwar  machte  sie  dem 
römisch-germanischen  Grenzverkehr  ein 
Ende,  aber  der  Handel  in  und  zwischen  den 
Gebieten  der  germanischen  Völker  hörte 
nicht  auf.  Die  in  spätrömischer  Zeit  von 
den  Goten  im  südlichen  Rußland  aus- 
gehende reiche  und  farbenprächtige  Kultur 
hatte  zuerst  Ostgermanien  ergriffen  und 
drang  dann,  gefördert  durch  nach  Westen 
gerichtete  Wanderungen  ostgermanischer 
Völkerschaften,  auch  weiter  westwärts  vor. 
Die  erwähnten,  in  der  ostgotischen  Über- 
lieferung aufbewahrten  Nachrichten  bei 
Jordanes  und  Cassiodor  über  den  Import 
kostbaren  Pelzwerks  aus  Schweden  (Jord. 
Get.  3,  21:  per  alias  innumeras  gentes)  ins 
römische  Reich  und  über  die  Bernstein- 
geschenke der  Aestier  an  Theoderich 
(s.  oben  §  30)  bekunden  einen  über  weite  Ent- 
fernungen reichenden  Verkehr.  Selbst  die 
dürftigen  Berichte  über  Wanderungen  bie- 
ten gelegentlich  Züge  des  Verkehrslebens 
(Cassiod.  Var.  3,  50).  Schwerlich  fehlten 
Verkehrsbeziehungen  über  den  Kanal.  In 
welchem  Umfang  ein  Handelsverkehr  in 
den  Rhein-  und  Donauländern  nach  der 
Eroberung  während  der  Merovingerzeit  im 


392 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


6.  und  7.  Jh.  fortbestand,  entzieht  sich  noch 
unserer  Kenntnis.  Der  große  Verkehr  hörte 
hier  freiUch  auf.  Statt  seiner  bUeb,  wie  der 
streckenweise  Verfall  der  Römerstraßen 
zeigt,  zunächst  nur  mehr  ein  Ortsverkehr 
bestehen.  Sicher  ist,  daß  in  diesen 
Gebieten  weder  die  römische  Bevölkerung 
ausgerottet,  noch  die  Gewerbstätigkeit  ver- 
nichtet ward.  Ein  Teil  der  ehemaligen  Pro- 
vinzialen,  schwerlich  die  Wohlhabenderen, 
blieb,  namentlich  in  den  Städten,  wohnen, 
und  Gewerbetreibende  wie  Töpfer,  Glas- 
arbeiter u,  a.  konnten  an  verschiedenen 
Stellen  ihre  Tätigkeit  fortsetzen  und  den 
germanischen  Einwanderern  ihre,  am  Ende 
der  Kaiserzeit  freilich  schon  wieder  sehr 
herabgesunkene  Technik  übermitteln.  Da- 
gegen gewähren  die  dürftigen  Quellen  dieser 
Zeit  keine  bestimmten  Anhaltspunkte  für 
die  Fortdauer  des  Handels.  Gleichwohl 
möchte  man,  wie  die  frühere  Annahme  einer 
völligen  Vernichtung  des  Römertums  und 
seiner  Kultur  in  diesen  Gebieten  aufge- 
geben werden  mußte,  auch  vermuten,  daß 
die  Fäden  des  Verkehrslebens  nicht  überall 
dauernd  zerrissen,  sondern  sich  schon  im 
5.  und  6.  Jh.  zwischen  einzelnen  Orten  und 
Gegenden  allmählich  wieder  anknüpften. 
Schiffahrt  bestand  auf  dem  Rhein  und  der 
Scheide  (zB,  Jonas  V.  Columbani  I,  27 
S.  212)  sicher  seit  der  germanischen  Ok- 
kupation. Die  germanischen  Teile  des  frän- 
kischen Reiches  treten  gegenüber  den  ro- 
manischen in  den  Quellen  der  Merovinger- 
zeit  sehr  zurück.  Selten  werden  Gegenden 
und  Orte  in  den  Rhein-  und  Donauländern, 
am  häufigsten  noch  Köln,  genannt.  Vor- 
erst spielten  jene  Gebiete  in  der  Politik  die 
Rolle  von  Nebenländern. 

§  37.  Für  die  romanischen  Ge- 
biete des  Reiches  besitzen  wir  reichliche 
Nachrichten  über  den  Handel.  Die  ergie- 
bigste Quelle  bildet  Gregor  von  Tours.  In- 
nerer Handel  und  Fremdhandel  erscheinen 
bedeutend  und  standen  noch  in  Blüte.  Die 
Verkehrszustände  und  -beziehungen  der 
früheren  Periode  erhielten  sich;  man  wirt- 
schaftete weiter  mit  dem  noch  vorhandenen 
Goldvorrat  und  mit  den  Mitteln  der  Römer- 
zeit. Eigener  und  importierter  Wein,  Getreide 
(Gregor  v.  T.,  H.  Franc.  7,  45),  besonders 
Wertgegenstände  von  Gold,  Silber  und 
gewebtem  Stoff  {species)  erscheinen  allge- 


mein als  Handelsartikel.  Natürlich  fehlte 
Sklavenhandel  nicht  (zB.  Fredegar  4,35; 
M.  Gangerici  ep.  Camarac.  c.  12,  SS.  rer. 
Mer,  3,  656).  Wein,  Honig  und  Krapp  zum 
Färben  als  überseeische  Exportartikel  auf 
den  Märkten  von  St.  Denis  nennt  die  an- 
gebliche, doch  in  vorkarolingische  Zeit  zu- 
rückreichende Urk.  Dagoberts  I.  für 
St.  Denis  (MG.  Dipl.  141 ;  R  i  e  t  s  c  h  e  1 
Markt  u.  Stadt  10  ff.).  Gregor  von  Tours 
schildert  das  Handelstreiben  an  Festtagen 
oder  in  den  Läden  der  Pariser  Kaufleute 
(H.  Fr.  6,  32;  lib.  in  glor.  mart.  507,  527). 
Junge  Leute  [famulus,  puer)  standen  im 
Dienste  von  Kaufleuten  (H.  Fr.  7, 46; 
8,  34).  An  manchen  Orten  bestand  leb- 
hafter Marktverkehr,  bei  besonderen  Ge- 
legenheiten mit  Zollfreiheit.  Einzelne 
Märkte,  wie  der  von  St.  Denis,  zogen  über- 
seeische Kaufleute  an.  Die  Könige  ließen, 
soweit  man  sieht,  dem  Handel  freien  Lauf, 
förderten  ihn  sogar.  Theuderich  I.  lieh  den 
verarmten  Bürgern  von  Verdun  auf  Bitte 
ihres  Bischofs  ein  Kapital  von  7000  Gold- 
stücken zum  Handelsbetrieb,  mit  dem  Er- 
folge, daß  durch  diese  Beihilfe  die  Bürger 
wieder  reich  und  mächtig  wurden  (Gregor 
V.  Tours,  H.  Fr.  3,  34).  Die  wenigen  er- 
haltenen Reste  der  merovingischen  Ge- 
setzgebung erwähnen  den  Handel  nicht. 
Von  auswärtigen  Kaufleuten  sind  na- 
mentlich Syrer,  sodann  Juden  und 
Kaufleute  von  den  britischen  Inseln  zu 
nennen.  Die  Syrer  vermittelten  den  Handel 
mit  dem  Orient,  hauptsächlich  mit  den 
östlichen  Mittelmeerländern.  Wieder  er- 
scheint Massalia  als  die  wichtigste  Durch- 
gangspforte für  die  Waren  der  Mittelmeer- 
länder und  für  die  alexandrinisch-helle- 
nistische  Kultur.  Die  zahlreich  im  west- 
lichen Frankreich  verkehrenden  Syrer  be- 
faßten sich  namentlich  mit  dem  Geld- 
geschäft (Bankiers)  und  mit  der  Einfuhr 
syrischer,  auch  ägyptischer,  italischer  und 
spanischer  Waren:  Wein,  Öl,  Glaswaren, 
Spezereien,  Lederwaren,  Papyrus  u.  a. 
Schon  im  7.  Jh.  werden  sie  sehr  selten  ge- 
nannt. Die  Unterwerfung  Syriens  unter  mo- 
hammedanische Herrschaft  zerstörte  diese 
syrisch  -  fränkischen  Handelsbeziehungen. 
Neben  den  Syrern  erscheinen  die  Juden, 
früher  minder  wichtige  Konkurrenten  der 
Syrer,  auch  später,  soweit  die  seit  Gregor  von 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


393 


Tours  immer  spärlichere  Überlieferung  ein 
Urteil  gestattet,  deren  ehemalige  kom- 
merzielle Bedeutung  keineswegs  erreichend. 
Sie  betrieben  Geldgeschäfte,  Sklaven-  und 
wohl  auch  Luxuswarenhandel. 

§  38.  Auch  in  den  germanischen 
Reichsteilen  gab  es  Handelsverkehr. Vermut- 
lich legte  die  Unabhängigkeit  Frieslands  und 
Sachsens  seiner  Entfaltung  Hindernisse  in 
den  Weg.  Weinhandel  wird  man  wegen  der 
zunehmenden  Ausdehnung  des  Weinbaus 
am  Niederrhein  auch  in  den  Rheinlanden 
annehmen  dürfen.  Salzhandel  erwähnt 
Gregor  vonTours  an  der  Mosel  zwischen  Trier 
und  Metz  (de  virt.  s.  Mart.  4,  29,  SS.  rer. 
Mer.  I,  656).  Sklavenhandel  im  Innern 
Deutschlands  erfolgte  wie  früher  von  einem 
Stamm  zum  andern  (V.  v.  pass.  Haim- 
hrammi  A  c.  37,  SS.  rer.  Mer.  4,  513).  Man- 
cherlei Schmuckgegenstände  importierte 
und  verbreitete  der  Handel  in  den  ger- 
manischen Reichsteilen:  Bernstein  aus  dem 
Samland,  der  auch  als  Zaubermittel 
diente  [nulla  mulier  praesumat  succinos 
ad  collmt»  dependere  V.  Eligii  I  10  aaO. 
4,  706  u.  Kruschs  Anm.) ,  sodann 
Glasperlen,  Glasarmringe  u.  a.  Glasar- 
beiten, Kristalle,  geschliffene  Edelsteine, 
Gewandnadeln,  Gürtel  u.  a.  Waren, 
die  orientalischen,  italischen  und  west- 
fränkischen Werkstätten  entstammten. 
Auch  Gewürze  gelangten  nach  Deutschland, 
wiewohl  als  Seltenheit.  Schwerlich  brachte 
damals  der  auswärtige  Handel  viel  anderes 
als  Schmuck-  und  eigentliche  Wertgegen- 
.stände,  also  Luxussachen,  in  die  deutschen 
Gebiete. 

§  39.  Handel  aus  dem  Innern  durch 
Deutschland  über  die  Ostgrenze  in  slavi- 
sches  Gebiet  bezeugt  die  gewiß  nur  wegen 
ihres  politischen  Interesses  aufgezeichnete 
Erzählung  Fredegars  (4,  48  u.  68)  über 
den  fränkischen  Kaufmann  Samo  ex  pago 
Senonago  (Soignies  oder  Sens),  der  i.  J. 
632/24  mit  anderen  Kaufleuten,  um  Handel 
zu  treiben,  ins  Slavenland  reiste,  sich  dort 
als  Kaufmann  an  einem  Feldzug  der  Slaven 
gegen  die  Avaren  beteiligte  und  durch  seine 
bei  dieser  Gelegenheit  bewiesenen  außer- 
gewöhnlichen Fähigkeiten  die  Königs - 
herrschaft  errang.  Die  Erzählung  ver- 
dient in  ihren  wesentlichen  Einzelheiten 
Glauben.       Samo     zog     mit     einer    Schar 

H  o  o  p  s ,  Reallexikon.     II. 


von  Kaufleuten  aus  {plures  secum 
negutiantes  adcivit  exercendum  neguciufn  in 
Sclavos  coinomento  Winedos  perrexit)  und 
begleitete  als  fremder  Kaufmann  das  slavi- 
sche  Heer,  wohl  in  der  Absicht,  mit  der 
Beute  Geschäfte  zu  machen.  Der  Schau- 
platz seiner  Handelstätigkeit  lag  jenseits 
der  baierischen  Ostgrenze.  Auch  weiterhin 
verkehrten  fränkische  Kaufleute  in  großer 
Zahl  im  Reich  Samos,  bis  Streitigkeiten, 
die,  wie  früher  im  römisch -germanischen 
Verkehr,  mit  der  Ermordung  der  Kauf- 
leute und  dem  Raub  ihrer  Waren  begannen, 
diesem  Handelsverkehr  ein  Ende  machten. 
Auch  weiterhin  bleibt  der  Handel  über  die 
Ostgrenze  dunkel.  Über  Handelsbeziehun- 
gen aus  dem  merovingischen  Frankenreich, 
aus  Friesland  und  Sachsen  nach  dem  Nor- 
den fehlen  Nachrichten  gänzlich.  Auch  die 
Altertumskunde  ist  zu  dem  Ergebnis  ge- 
langt, daß  damals  ein  Import  von  diesen 
Ländern  in  den  Norden  nur  in  sehr  ge- 
ringem Maße  stattfand. 

§  40.  Weit  günstiger  entwickelte  sich  der 
Handel  Deutschlands  unter  der  Herrschaft 
der  Karolinger.  Nach  dem  Kernlande 
ihrer  Macht,  nach  Australien,  verschob  sich 
der  Schwerpunkt  des  Reiches.  Ihre  Er- 
oberungen im  germanischen  Gebiet  hatten 
für  den  Handel  der  östlichen  Reichsteile 
wichtige  Folgen.  Ihre  Politik  stellte  ein 
gewaltig  erweitertes  Verkehrsgebiet  her. 
Die  Unterwerfung  Frieslands  brachte  das 
Reich  in  den  Besitz  der  wichtigen  Strom- 
mündungsgebiete und  sicherte  dem  Rhein - 
handel  seinen  Lauf  von  den  Alpen  bis  zur 
Nordseeküste.  Die  Eroberung  Sachsens 
stellte  die  Einheit  des  gesamten  rechts- 
rheinischen Verkehrsgebiets  bis  zur  Elbe 
und  Saale  her  und  brachte  das  Reich  den 
am  Ostseeverkehr  beteiligten  Völkern  nahe. 
Auch  verlieh  die  Vereinigung  der  Küsten 
von  den  Pyrenäen  bis  zur  Mündung  der 
Elbe  und  Eider  dem  Reich  gegenüber  den 
britischen  Inseln  ein  bedrohliches  Über- 
gewicht nicht  zum  wenigsten  in  Verkehrs - 
angelegenheiten.  An  der  Ostgrenze 
förderte  bei  den  Slaven  der  Respekt 
vor  der  Macht  des  Reiches,  sodann  die  Zer- 
störung des  Avarenreiches  den  fränkischen 
Handel,  während  die  Inkorporation  des 
Langobardenreiches  die  Handelsverbindun- 
gen Mitteleuropas  mit  dem  Orient,  nament- 

26 


394 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


lieh  über  Venedig,  wesentlich  erleichterte. 
Durch  diese  politische  Entwick- 
lung gewann  die  höher  stehende  Kultur 
der  romanischen  Reichsteile  einen  stärkeren 
Einfluß  auf  die  germanischen  als  früher. 
Der  Höhepunkt  der  kommerziellen 
Entwicklung  des  Handels  im  germani- 
schen Reichsteil  lag  in  bezug  auf  Reg- 
samkeit, Sicherheit  und  Energie  des  Ver- 
kehrs in  der  Regierungszeit  Karls  d.  Gr. 
Die  seit  seinem  Nachfolger  beginnen- 
den inneren  Streitigkeiten  und  Reichstei- 
lungen, endlich  der  Zerfall  des  Reiches  und 
die  den  Wohlstand  gerade  der  verkehrs- 
reicheren Landschaften  zerrüttenden  An- 
griffe der  auswärtigen  Feinde,  besonders  der 
Normannen  und  der  Ungarn,  wurden  wieder 
Ursache  eines  neuen,  wiewohl  schließ- 
lich vorübergehenden  Verfalls  des  Ver- 
kehrslebens. Die  jetzt  ergiebiger  fließenden 
Quellen  zur  Geschichte  des  fränkisch - 
karolingischen  Handels  bezeugen  eine  man- 
nigfache und  rege  Handelstätigkeit  im 
Reiche  und  über  dieses  hinaus.  Freihch 
bleibt  das  Bild  dieses  Handels  im  einzelnen 
unvollständig,  und  zahlreiche  Fragen  be- 
dürfen noch  einer  befriedigenden  Beant- 
wortung. Wichtig  ist,  daß  sich  in  den 
germanischen  Teilen  des  Reiches  eine 
kräftige  Belebung  der  Handelstätigkeit 
wahrnehmen  läßt.  Zum  ersten  Mal  er- 
scheint ein  germanischer  Stamm  als  Träger 
eines  bedeutenden  weitreichenden  Handels- 
verkehrs: die  Friesen. 

§  41.  Auch  in  der  Karolingerzeit  zeich- 
neten sich  gewisseGebieteDeutsch- 
lands  als  im  Handelsleben  bevorzugt 
aus:  die  Landschaften  am  Rhein,  auch 
an  der  Donau,  und  die  in  der  weiteren 
Umgebung  der  Elbemündung.  Am  weite- 
sten entwickelt  erscheint  der  Rhein- 
handel (der  Rhein  mercibus  innumeris 
opifex  Erm.  Nigell.  In  laud.  Pipp.  I  v. 
91  Poet.  Lat.  H  82).  Die  bedeutendsten 
Handelsplätze  am  Rhein  waren  Mainz 
und  während  der  Blütezeit  des  Friesen- 
handels D  o  r  s  t  a  t  (Wijk  bij  Duurstede)  bei 
der  Abzweigung  des  Kremmen  Ryn  vom  Lek. 
In  karolingischer  Zeit  beherrschten  die 
Friesen  den  Rheinhandel.  Doch  nahmen 
auch  einheimische  Kaufleute  an  ihm  teil. 
Die  ÜberHeferung  belehrt  in  der  Regel  nur 
zufällig  über  den  Friesenhandel  und  läßt 


dessen  Bedeutung  nicht  selten  erst  hervor- 
treten, wenn  sie  von  seiner  Zerstörung  be- 
richtet. Der  am  meisten  hervorragende 
Platz  des  Friesenhandels,  Dorstat,  häufig 
als  ein  Handelsort  [emporium)  bezeichnet, 
war  der  Hauptausfuhrhafen  des  Rheins 
nach  dem  Norden  und  auch  nach  England, 
daher  die  Hauptzollstätte  des  Reiches  für 
den  Nordseeverkehr,  ein  Mittelpunkt  des 
vom  Rhein  und  von  der  See  her  zusammen- 
strömenden Handelsverkehrs.  Neben  Dor- 
stat blieb  der  Bischofssitz  Utrecht  (Wilta- 
burg)  durchaus  ohne  Bedeutung.  Außer 
Dorstat  werden  in  den  Niederlanden  noch 
andere  Handelsplätze  genannt:  Deventer, 
Witla  a.  d.  Maas,  weiter  aufwärts  Maas- 
tricht, als  Übergangsstelle  und  Zollstation 
wichtig. 

§  42.  Friesische  Kaufleute  und  Schiffe 
erscheinen  ferner  bei  St.  Goar,  in  Trier  im 
Dienste  des  St.  Maximinklosters,  im  Elsaß; 
Niederlassungen  der  Friesen  finden  sich  in 
den  wichtigsten  Plätzen  am  Rhein,  und  zwar 
in  den  alten  Römerorten:  Birten  bei  Xan- 
ten, wahrscheinlich  in  Xanten,  in  Duisburg, 
Köln,  Mainz  und  Worms.  Schwerlich 
machte  ihr  Handel  vor  der  Mündung  des 
Mains  halt.  Den  Rheinhandel  haben  erst 
sie  seit  römischer  Zeit  zu  reicherem  Leben 
erweckt.  Sie  suchten  hier  den  Handel 
durch  Kolonien  zu  beherrschen;  sie  wohn- 
ten, worauf  die  über  ihre  Niederlassungen 
in  Köln,  Mainz  und  Worms  erhaltenen 
Spuren  hindeuten,  in  geschlossenen  An- 
siedlungen.  Die  Erscheinung  ist  der  karo- 
lingischen Periode  eigentümlich.  Der  Han-  , 
del  Dorstats  und  Frieslands  war  kein 
Handel  des  platten  Landes,  an  welchem 
große  Teile  der  Landbevölkerung  teil- 
nahmen, und  der  sich  nur  am  Orte  der  Tei- 
lung des  Rheins  konzentrierte,  ein  Handel 
nach  Art  des  älteren  gotländischen  Bauern- 
handels. Ein  Anteil  der  Landbevölkerung 
namentlich  an  der  Schiffahrt  braucht  nicht 
geleugnet  zu  werden,  aber  die  Quellen 
lassen  den  stadtartigen  Charakter  von  Dor- 
stat genügend  hervortreten.  Die  Ansicht, 
daß  die  Niederlassungen  der  Friesen  in  den 
Rheinplätzen  erst  aus  der  Zeit  nach  der 
Zerstörung  Dorstats  und  anderer  Handels- 
plätze in  Friesland  stammten,  entbehrt  der 
Begründung.  Schon  unter  Ludwig  dem 
Frommen  weist  die  Art  der  Erwähnung  der 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


395 


Friesen  am  Mittel-  und  Oberrhein  (zB. 
Worms)  auf  ihre  besondere  Stellung  neben 
anderen  Kaufleuten. 

§  43.  Im  mittleren  Rheinland  stand 
Mainz  an  der  Spitze  aller  Handelsplätze. 
Der  vielbewunderte  Bau  der  hölzernen 
Brücke  Karls  des  Großen  kennzeichnet  die 
militärisch -politische  Bedeutung  des  Orts. 
Während  die  Friesen  den  Rheinhandel  zur 
Nordseeküste  in  Händen  hatten,  kam  Mainz 
die  Lage  an  der  Mündung  des  Mains  und  der 
auf  den  Unterlauf  des  Mains  gerichteten 
Verkehrswege  aus  dem  Innern  Deutsch- 
lands zustatten.  Der  Main  wurde  in  fränki- 
scher Zeit  viel  befahren.  Einhardj('(Transl. 
et  Mir.  St.  Marcellini  et  Petri  SS.  XV  l, 
250  c.  6)  erwähnt  Kaufleute  aus  Mainz,  die 
in  superioribus  Germaniae  partibus  Getreide 
kauften  und  auf  dem  Main  nach  Mainz  ver- 
schifften. Den  uralten  Handelsweg  von 
Thüringen  über  die  Fulda  nach  Mainz  nennt 
die  Lebensbeschreibung  des  ersten  Fuldaer 
Abts  Sturmi  vor  der  Gründung  des  Klosters 
(744;  V.  Sturmi  c.  7,  SS.  11  369;  881  ge- 
nannt Mittelrh.  ÜB.  i,  124):  St.  pervenit 
ad  viam,  qicae  a  Turingorum  regione  mer- 
candi  causa  ad  Magontiam  pergentes  ducit; 
ubi  platea  illa  super  flumen  Fuldam  vadit, 
ubi  magnam  S  davor  um  multüudinem  re- 
perit  eiusdem  fluminis  alveo  natantes  usw. 
So  bildete  Mainz  im  westdeutschen  Binnen - 
lande  den  Ausgangspunkt  für  den  nach  der 
Ostgrenze  gerichteten  Handelsverkehr.  In 
Mainz  ließ  das  Kloster  St.  Gallen  durch 
seine  Boten  Wollentuch  (Ekkeh.  Cas.  s. 
GaUi  c.  3,  SS.  II  97)  kaufen.  Töpferei- 
betrieb in  Mainz  bezeugen  die  dort  ge- 
schriebenen Annalen  (Ann.  Fuld.  z.  J.  881, 
ed.  Kurze  97). 

§  44.  In  dem  benachbarten  Worms  ver- 
kehrten mindestens  seit  Pippin  und  Karl  d. 
Gr.  außer  Handwerkern  [artiiices)Vin6.  Friesen 
auch  andere  Kaufleute  {negotiatores;  Urk. 
Ludwigs  d.  Fr.  und  Lothars  829;  Mühl- 
bacher Regesten  der  Karolinger'^  n.  871). 
Lebendig  beschreibt  Ermoldus  Nigellus  zur 
Zeit  Ludwigs  d.  Fr.  den  Handel  im  E  1  - 
saß  (In  laud.  Pipp.,  Poet.  Lat.  II v.  89 ff.). 
Wein,  Getreide,  Holz  zum  Bau  von  Pfalzen, 
Kirchen,  Häusern  und  Schiffen  wurden  zur 
See  hinab  verkauft  und  verschifft;  beson- 
ders der  Weinhandel,  den  die  Friesen  und 
die  Kaufleute  an  der   See  betrieben,  be- 


förderte den  Warenaustausch  und  machte 
das  Land  berühmt;  buntes  Tuch  und  Bern- 
stein wurden  importiert: 
Utile  consilium  Frisonibus  atque  marinis 

Vendere  vina  fuit,  et  meliora  vehi. 
Hinc    quoque    plebis    honor   popiüos    transcurrit, 

honestus 

Hinc  repetit  civis,  hinc  peregrinus,  opes. 
Nam  tego  veste  raeos  vario  fucata  colore, 

Quae  tibimet  nusquam,  Wasace,  nota  foret. 
Lignea  tecta  tibi,  nobis  est  aurea  harena, 

Robore  pro  secto  lucida  gamma  venit. 

In   diesem   Zusammenhange   nennt   Er- 
moldus Nig.  das  römische  Argenterata  eine 
volkreiche  Stadt  und  fügt  hinzu: 
Prosperitate  nova  Strazburg  vocitata  manet  nunc, 

Quod  populis  constet  publica  strata  modo. 

Ludwig  d.  Fr.  gewährte  831  den  Leuten 
der  Straßburger  Kirche  auf  Grund  einer 
Urkunde  seines  Vaters  (die  früher  viel 
benutzte  Urk.  Karls  d.  Gr.  von  775, 
Mühlbacher  aaO.  *  n.  199,  ist  moderne 
Fälschung  Grandidiers,  Bloch  Z.  f. 
Gesch.  d.  Oberrheins  NF  12,  484  ff.)  Zoll- 
freiheit im  ganzen  Reich  außer  an  den 
wichtigsten  Grenzzollstätten  zu  Quentowic, 
Dorstat  und  den  Zollsperren  auf  der  italie- 
nischen Seite  der  Ausgänge  der  Pässe  über 
den  Gr.  St.  Bernhard  und  den  Mont  Cenis 
(ad  Clusas,  nicht  Sluis  i.  Flandern). 

§  45.  Die  Erwähnung  der  Zollstätten  in 
den  Tälern  von  Aosta  und  Susa  hier  und  in 
der  gleichfalls  in  Ludwigs  des  Frommen 
Zeit  gehörenden  Formel  für  Urkunden  zu- 
gunsten königlicher  Schutzkaufleute  (MG. 
Form.  3i4f.)  beweist,  daß  der  Hauptteil  des 
Handelsverkehrs  zwischen  Oberitalien  und 
dem  transalpinen  Frankenreich  über  jene 
Pässe,  vorzüglich  über  den  ersteren,  ging. 
Dazu  lehrt  das  Empfehlungsschreiben  Alc- 
vins  an  Bischof  Remedius  von  Chur  (zwischen 
791  u.  96)  für  einen  nach  Italien  reisenden 
Kaufmann,  daß  die  Kaufleute  auch  den 
Septimerpaß  benutzten  (MG.  Ep-4, 118  f.  n. 
yy).  Auf  die  Benutzung  des  Lukmanier  im 
Verkehr  weist  ein  neuer  Münzfund  (bei 
Ilanz).  Der  Besuch  Italiens  über 
diese  Pässe  durch  Kaufleute  aus  dem  dies- 
seitigen Frankenreich  steht  hiernach  fest, 
vgl.  Art.  Alpenpässe.  Der  Paß  verkehr  be- 
lebte sich  auch  durch  Gütererwerbungen 
oberdeutscher  u.  a.  Klöster  und  Stifter  jen- 
seits des  Gebirgskammes.  Bozener  Wein 
erscheint  908   in   Freising.      Chur  bildete 

26* 


396 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


eine  wichtige  Station  für  den  Übergangs - 
verkehr,  zu  dessen  Erleichterung  auf  der 
nördUchen  Seite  schon  damals  Schiffahrts- 
organisationen am  Rhein  und  am  Walensee 
dienten.  Bestimmte  Nachrichten  über 
Handelsverkehr  zwischen  dem  rechts- 
rheinischen Deutschland  und  Oberitalien 
fehlen.  Direkte  Handelsbeziehungen  mit 
Venedig  mögen,  zB.  von  Mainz  aus,  be- 
standen haben.  Aber  die  Nachricht  der 
wohl  in  Mainz  geschriebenen  sog.  Fuldaer 
Annalen  (Kurze  54),  daß  860  das  Adriati- 
sche  Meer  zugefroren  sei  und  die  Kaufleute 
ihre  Waren  mit  Wagen  und  Pferden  nach 
Venedig  schaffen  mußten,  läßt  sich  doch 
nur  mit  Vorbehalt  für  die  Annahme  der 
Existenz  eines  regelmäßigen  Handelszuges 
aus  Innerdeutschland  nach  Venedig  ver- 
werten. 

§  46.  Die  wichtigsten  Handelsplätze  an 
der  östlichen  Reichsgrenze  gegen  die 
Slaven  und  die  Avaren  lehrt  die  805 
bald  nach  der  endgültigen  Beendigung 
der  Sachsenkriege  erlassene  Verordnung 
Karls  des  Großen  über  den  Handelsverkehr 
aus  dem  Reich  nach  den  Ländern 
dieser  Nachbarn  kennen  (MG.  Cap.  r. 
Franc.  I,  123  c.  7;  Mühlbacher  2  n.  413). 
Von  Süden  nach  Norden  zählt  sie  als 
Handelsorte  auf:  gegen  die  Avaren  und 
Slaven:  an  der  Donau  Regensburg  und 
weiter  donauabwärts  Lorch  a.  d.  Enns, 
ferner  (nördl.  Regensburg)  Bremberg  d.  i. 
Pfreimd  (am  Einfluß  der  Pfreimt  in  die 
Naab),  gegen  die  Slaven  (in  Oberfranken) 
Forchheim  (südl.)  und  Hallstatt  (nördl. 
Bamberg),  weiter  Erfurt,  Magdeburg,  Bar- 
dowiek,  endlich  Scheessel  (nö.  Verden),  Von 
diesen  Orten  haben  einige  ihre  handels- 
geschichtliche Bedeutung  bewahrt,  einige 
sie  später  infolge  der  Zurückdrängung 
der  Slaven  und  der  Kolonisation,  andere, 
wie  Lorch,  schon  bald  wieder  verloren. 
Die  Verordnung  verbot  den  Verkauf, 
d.  h.  die  Ausfuhr  von  Waffen  und 
Panzern  (Brünnen)  zu  jenen  Nachbarn. 
Indem  sie  den  aus  dem  Reich  dorthin 
ziehenden  Kaufleuten  befahl,  mit  ihren 
Waren  nur  bis  zu  den  genannten  Orten 
vorzugehen,  beabsichtigte  sie,  den  Han- 
delsverkehr auf  fränkischem  Grenzboden 
in  bestimmten  Orten  zu  konzentrieren. 
Fiskalische     und     politische     Erwägungen 


wirkten  zusammen.  Ob  die  Verordnung 
dauernde  oder  vorübergehende  Geltung 
haben  sollte,  läßt  sich  kaum  mit  Sicherheit 
entscheiden.  Daß  Karl  der  Große  mit  der 
begonnenen,  aber  bald  wieder  aufge- 
gebenen Herstellung  eines  Kanals  zwischen 
Rednitz  und  Altmühl,  im  weiteren  Sinne 
einer  Verbindung  zwischen  Main-Rhein 
und  Donau,  weitreichende  handelspolitische 
Pläne  verbunden  habe,  ist  wenig  wahr- 
scheinlich. Immerhin  wäre  der  Kanal  dem 
Handelsverkehr  der  nächstliegenden  Land- 
schaften förderlich  gewesen. 

§  47.  An  der  Donau  tritt  wieder  der 
Salzhandel  hervor  (vgl.  Ann.  Fuld.  cont. 
Ratisb.  z.  J.  892):  König  Arnulf  wünschte 
Wiederherstellung  des  alten  Friedens  mit 
den  Bulgaren  und  forderte,  ne  coemptio 
salis  inde  Muravanis  daretur.  Die  ZoU- 
ordnung  von  Raffelstätten  unterhalb  Linz 
und  der  Traunmündung  (zwischen  903  u. 
905,  Cap.  II  n.  253,  Mühlbacher  2 
n.  2015  a)  gewährt  ein  anschauliches  Bild 
des  Donauverkehrs  am  Ende  der  Karo- 
lingerzeit. Sie  nennt  fremde  und  ein- 
heimische Kaufleute,  die  hier  im  Grenz- 
gebiet oder  auch  weiter  in  das  Fremdland, 
nach  Mähren,  hinein  verkehrten  und  das 
Grenzland  passierten:  Baiern,  Böhmen  und 
Ruger  (Rugi,  meist  und  am  wahrscheinlich- 
sten als  Russen  erklärt,  obwohl  der  Name 
Rhos  im  fränkischen  Reich  bekannt  war 
oder  gewesen  war,  von  V  a  n  c  s  a  als  Mährer), 
Juden  und  Kaufleute  aus  anderen  Ländern. 
An  einer  Donaustrecke  von  nicht  viel  mehr, 
als  100  km  Länge  gab  es  vier  Zoll-  und 
Marktorte.  Der  Handel  und  Marktver- 
kehr .  unterlag  bestimmten  Zollvorschrif- 
ten und  Gewohnheiten.  Als  Haupthandels- 
artikel erscheint  Salz,  das  auf  Land-  und 
Wasserwegen  befördert  wurde,  ins  Reich 
hinein  und  über  die  Grenze  hinaus,  und 
auf  bestimmten  Märkten  {ad  Mutarun  vel 
ubicunque  tunc  temporis  sälinarium  mer- 
catum  fuerit  constitutum)  gehandelt  wurde. 
Außerdem  spielte  der  Handel  mit  Lebens- 
mitteln und  Pferden,  besonders  mit  Sklaven 
und  importiertem  Wachs  eine  Rolle.  Die 
Zollordnung  zeigt,  einer  wie  reichen  Aus- 
gestaltung der  Handel  namentlich  an  der 
Grenze  schon  fähig  war,  und  wie  weit  die 
Handelsverbindungen  reichten.  Die  An- 
nahme der  Identität  von  Rugi  und  Russen 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


397 


führt  auf  Handelsbeziehungen  zu  den 
polnisch -russischen  Ländergebieten,  und 
die  jüdischen  Sklavenhändler  deuten  auf 
die  Verbindung  mit  dfen  Mittelmeerländern, 
namentlich  mit  dem  arabischen   Spanien. 

§  48.  Auch  für  die  Nordostgrenze  liegen 
Anzeichen  eines  bereits  in  karolingischer 
Zeit  lebhaften  Handelsverkehrs  vor.  In 
der  Verordnung  Karls  d.  Gr.  von  805 
(s.  §46)  ist  von  Handelsverbindungen  Sach- 
sens mit  Dänemark  und  den  Ostseeländern 
nicht  die  Rede.  Aus  nachrömischer  Zeit 
wissen  wir  nichts  Bestimmtes,  über  die 
Handelsverhältnisse  an  der  unteren  Elbe. 
Gleichwohl  wird  hier  in  sächsischer  Zeit 
Handelsverkehr  bestanden  haben.  Er  zeigt 
sich  in  dem  Augenblick,  wo  das  Licht  guter 
Überlieferung  auf  diese  Gegenden  uralten 
Handelsverkehrs  fällt.  Mit  der  Unter- 
werfung des  nordöstlichen  Teiles  Sachsens, 
vor  allem  der  Nordalbingier,  traf  Karl 
d.  Gr.  eine  empfindliche  Stelle  des  nord- 
europäischen Handels.  Das  Vordrin- 
gen der  fränkischen  Eroberung  über 
die  untere  Elbe  veranlaßte  i.  J.  808  den 
Dänenkönig  Gotfried  zur  Zerstörung  des 
wahrscheinlich  an  der  mecklenburgischen 
Küste,  vermutlich  in  oder  bei  Wismar, 
gelegenen  und  durch  reiche  Zolleinkünfte 
für  Dänemark  wichtigen  Handelsplatzes 
Reric  und  zur  Übersiedlung  der  dort  woh- 
nenden Kaufleute  wahrscheinlich  nach 
Schleswig  (Sliesthorp),  Im  nächsten  Jahre 
knüpfte  er  durch  Kaufleute  [per  negotia- 
tores  guosdani)  Verhandlungen  mit  Karl  an. 
Nur  an  dieser  einzigen  Stelle  erwähnen  die 
Reichsannalen  Kaufleute  und  einen  Ver- 
such, durch  Kaufleute  auf  die  Politik  Karls 
einzuwirken  (Ann.  r.  Franc,  z.  J.  808,  809, 
ed.  Kurze  125  ff.).  Schwerlich  ist  hier  an 
andere  als  an  fränkische  Kaufleute  zu 
denken.  Jedenfalls  lassen  diese  Umstände 
schon  für  diese  frühe  Zeit  auf  die  Wichtig- 
keit des  Handels  zwischen  den  Eibmün- 
dungsgebieten und  der  benachbarten  Ost- 
seeküste ein  scharfes  Licht  fallen. 

§  49.  Nachrichten  aus  der  Zeit  Lud- 
wigs d.  Fr.  bekunden  ebenfalls  alte  Han- 
delsbeziehungen und  Handelsschiffahrt 
von  Sachsen  und  Dorstat  nach  den  nord- 
germanischen Reichen.  Die  Lebensbe- 
schreibung Ansgars  ist  die  Hauptquelle 
unserer  Kenntnis  dieser  Handelsverbindun- 


gen. Dänemarks  bedeutendster  Handels- 
platz und  Seehafen  Schleswig  [ubi  ex  omni 
parte  conventus  fiebat  negotiatorwn)  bildete 
die  Zwischenstation  im  Nordsee-  und  Ost- 
seehandel. Der  Name  Schleswig  [Slias- 
wich)  ist  deutsch,  der  entsprechende  nordi- 
sche Hedehy  [Heißabu,  Heia  abyr,cet  Hcepum). 
Kaufleute  wohnten  in  Schleswig,  die  bereits 
vor  Erbauung  der  ersten  christlichen  Kirche 
in  dem  Ort  in  Dorstat  und  Hamburg 
die  Taufe  empfangen  hatten.  Die  von 
Karl  dem  Großen  von  Xanten  a.  Rhein 
durch  Sachsen  geführte  Heerstraße  er- 
reichte zwar  die  Elbe  bei  Stade,  doch 
wirkten  bei  der  Wahl  Hamburgs  zum  Sitz 
des  neuen  Erzbistums  wohl  auch  Ver- 
kehrsgründe, das  Vorhandensein  einerKauf - 
mannsansiedlung,  mit.  Die  Erlaubnis 
König  Horichs  von  Dänemark  zum  Bau 
der  Kirche  in  Schleswig  rief  hier  um  so 
größere  Freude  hervor,  als  man  sich  davon 
für  den  Handelsverkehr  von  Sachsen  und 
Dorstat  nach  Schleswig  große  Erleichte- 
rung versprach  [ut  etiam  gentis  huiiis  homi- 
nes  [Sachsen]  absque  ullo  pavore,  qvLod  antea 
non  licebat,  et  negotiatores  tarn  hinc  [aus 
Sachsen]  quam  ex  Dorstado  locum  ipsum 
[Schleswig]  libere  expeterent,  et  hac  oc- 
casione  factdtas  totius  boni  inibi  exuberaret, 
V.  Ansk.  c.  24). 

§  50.  Nach  dem  schwedischen  Handels- 
platz .Birka  im  Mälarsee  wurde  Wein  im- 
portiert. Einwohner  au-s  Birka  pflegten 
Verkehr  mit  Dorstat,  der  erst  infolge  der 
Seeräubereien  gefährlich  geworden  war. 
Das  Christentum  hatte  schon  vor  Ansgar 
durch  Handelsbeziehungen,  wohl  von  Dor- 
stat her,  Eingang  in  Birka  gefunden  (V. 
Ansk.  c.  20,  27).  Wahrscheinlich  bestand, 
schon  lange  vor  dem  Erscheinen  Ansgars 
in  Birka,  in  diesem  Handelsplatz  eine  friesi- 
sche Niederlassung,  wie  B  u  g  g  e  auch 
aus  den  deutschen  Namen  mehrerer  dort 
genannter  christlicher  Frauen,  die  ihr  Ver- 
mögen den  Kirchen  und  Armen  in  Dorstat 
spendeten,  geschlossen  hat.  Vermutlich 
waren  daher  auch  die  christlichen  Kauf- 
leute, welche  das  schwedische  Heer  auf  dem 
Feldzuge  nach  Kurland  begleiteten  (V. 
Ansk.  c.  30,  s.  oben  §  6),  friesischer  Her- 
kunft. Ein  auf  Antrag  des  Dänen- 
königs Siegfried  zwischen  diesem  und 
Ludwig   dem    Deutschen    abgeschlossener 


39« 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Vertrag  regelte  i.  J.  873  die  sächsisch-däni- 
schen Handelsbeziehungen  {pacis  faciendae 
gratia  in  terminis  inter  illos  [Dänen]  et 
Saxones  positis  et  ut  negotatores  utritisgue 
regni  invicem  transeuntes  et  mercimonia  de- 
ferentes  emerent  et  venderent  pacifice,  Ann. 
Fuld.  z,  J.  873)  und  garantierte  beiden 
Teilen  friedlichen  Verkehr.  Es  ist  anzu- 
nehmen, daß  außer  den  friesischen  damals 
auch  sächsische  Kaufleute  von  Schleswig 
aus  die  Ostsee  befahren  haben.  Die  Be- 
richte der  Seefahrer  Othere  und  Wulfstan 
aus  König  Alfreds  des  Großen  Zeit  sind 
außerdem  Zeugnisse  des  Interesses  der 
Nordseevölker  an  der  Ostseeschiffahrt; 
jener  segelte  von  Norwegen  nach  Schles- 
wig, dieser  von  Schleswig  nach  Truso  (am 
Drausensee  bei  Elbing)  und  der  Samland- 
küste    (King    Alfreds  Orosius    ed.    Sweet 

19  f.). 

§51.  Zwischen  den  Küsten  der  britischen 
Inseln  und  des  fränkischen  Reiches  bestand 
mannigfacher  Handelsverkehr.  Das  er- 
wähnte spätmerovingische  Privileg  für  den 
Markt  von  St.  Denis  spricht  von  den  Leu- 
ten, die  de  ultra  mare  kamen  zum  Einkauf 
von  Wein,  Honig  und  Krapp  (zum  Färben) ; 
die  in  den  Marktprivilegien  der  älteren 
Karolinger  für  St.  Denis  genannten  Saxones 
bezeichnen  wahrscheinlich  angelsächsische 
Kaufleute.  Durch  das  große  Reich  ging 
für  die  Inselbewohner  der  Weg  nach 
Italien  und  Rom.  Haupthafen  und  Zoll- 
stätte des  Kontinents  für  diesen  Verkehr 
war  Quentowic.  Doch  fand  auch  zwischen 
Dorstat  und  England  Handelsschiffahrt 
statt.  Naturgemäß  machte  sich  das  politi- 
sche Übergewicht  des  Frankenreiches  mit 
seiner  langgestreckten,  von  den  Pyrenäen 
bis  zur  Dänengrenze  reichenden,  handeis - 
und  hafenreichen  Küste  geltend.  Der 
wechselseitige  Handelsverkehr  war,  wie 
Karls  des  Großen  und  König  Offas  von 
Mercien  Schreiben  von  796  dartun 
(MG.  Ep.  4,  144  f.),  ein  gesetzmäßiger,  in 
Friedenszeiten  ungehinderter,  dem  Schutze 
der  Staatsgewalt  anheimgestellter.  Gegen 
Bedrückungen  stand  den  Kaufleuten  Re- 
klamation an  die  Richter  zur  Entscheidung 
des  Königs  frei.  Das  Schreiben  Alcvins 
von  790  (MG.  Ep.  4,  32)  und  die  Gesta  abb. 
Eon  tan.  (c.  16,  Löwenfeld  46  f.)  lehren,  daß 
Streitigkeiten  zwischen  beiden  Reichen  so- 


fort auf  den  Handelsverkehr  wirkten  und 
beide  Teile  alsdann  den  Kaufleuten  die 
Handelsschiffahrt  sperrten.  Auch  die  Rom  - 
pilger  unterlagen  den  gesetzlichen  Abgaben, 
wenn  sie  auf  ihrer  Reise  Handelsgeschäfte 
machten.  In  England  trieben  friesische 
Kaufleute  Handel  hauptsächlich  in  London 
und  York,  den  wichtigsten  Handelsplätzen 
der  Ost-  und  Südostküste.  Der  Bericht  der 
Biographie  Liudgers,  eines  geborenen  Frie- 
sen, über  ihren  Verkehr  in  York,  das  sie 
einmal  aus  Furcht  vor  der  Blutrache  der 
Sippe  eines  von  einem  friesischen  Kauf- 
mann getöteten  Anglen  räumten  {contigit 
ut  per  rixam  interficeretur  filius  cuiusdam 
comitis  ipsius  provinciae  [York]  a  Fresone 
quodam  negociatore.  Et  idcirco  Fresones 
fesiinaverunt  egredi  de  regione  Anglorum 
timentes  iram  propinquorum  inter fecti  iuve- 
nis),  legt  die  Annahme  nahe,  daß,  wie  in 
den  rheinischen  Orten  und  zu  Birka  in 
Schweden,  so  auch  in  York  (und  daher  ver- 
mutlich auch  in  London)  eine  Niederlassung 
der  Friesen  bestand,  von  der  aus  sie  die 
Umgegend  besuchten  (V.  S.  Liudgeri  i,  il, 
12,   Diekamp   Geschq.  d.  Bist.  Münster 

4,  17). 

§  52.  Im  Innern  Westfranciens  beteilig- 
ten sich  in  karolingischer  Zeit  die  Friesen 
an  dem  Besuch  der  weitbekannten  Märkte 
von  St.  Denis.  Daher  blieben  wohl  auch 
Quentowic,  Ronen  und  Amiens  ihrem  Ver- 
kehr nicht  fremd,  wie  überhaupt  von 
dem  reich  entwickelten  Verkehrsleben  der 
nordostfranzösischen  (wallonischen)  Gebiete 
schon  damals  stärkere  Anregungen  in  die 
niederen  Rheinlande  ausgegangen  sein 
mögen,  als  wir  bisher  erkennen  können. 
Nicht  selten  erscheinen  Juden  als  Handel- 
treibende im  fränkischen  Reich,  gelegentlich 
als  Handelsleute,  die  mit  den  Ländern  des 
Orients  Verkehr  unterhielten  und  orien- 
talische Waren  einführten,  hauptsächlich 
als  Sklavenhändler.  Eine  Nachricht  des 
St.  Galler  Mönchs  (MG.  SS.  2,  757  f.), 
die  auf  eigene  Seeschiffahrt  der  Juden 
im  Mittelmeer  nach  dem  Frankenreich 
weist,  erscheint  kaum  glaubwürdig. 
Auch  liegen  keine  Anhaltspunkte  da- 
für vor,  daß  Juden  von  Oberitalien 
und  Venedig  her  einen  Handel  über 
die  Alpen  nach  dem  Frankenreich  betrie- 
ben.    Als    Sklavenhändler   —  als   solche 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


399 


nennt  sie  auch  die  Raffelstätter  Zollord- 
nung —  führten  sie  Sklaven  aus  den  slavi- 
schen  Ländern  über  die  Ostgrenze  oder 
kauften  sie  diesseits  der  Grenze  auf,  um 
sie  im  Reich  zu  verkaufen  (MG.  Form. 
300,  309)  oder  durch  das  Reich  ins  Ausland, 
besonders  nach  Spanien,  durchzuführen. 
Außerdem  trieben  sie  Trödel-  und  Geld- 
geschäfte, letztere  in  Form  von  Pfandleihe 
und  einfachen  Zinsdarlehen.  Hiernach 
nahmen  die  Juden  mindestens  schon  im 
Handels-  und  Verkehrsleben  des  karoling- 
schen  Reiches  eine  Ausnahmestellung  ein. 
Sie  erscheinen  in  enger  Beziehung  zum 
königlichen  Hof  und  zum  König,  auf  dessen 
Schutz  sie  offenbar  mehr  als  andere  Kauf- 
leute angewiesen  waren  (Form.  315).  Ihnen 
für  den  fränkischen  Handel  im  allgemeinen, 
besonders  auch  für  den  im  germanischen 
Reichsteil,  abgesehen  vom  Sklavenhandel, 
größere  Bedeutung  zuzusprechen,  liegt  kein 
Grund  vor.  Die  frühere  Annahme  eines 
für  sie  bestehenden  und  für  christliche 
Kaufleute  als  Vorbild  geltenden  Schutz- 
rechts ist  durch  die  Ersetzung  der  älteren 
Lesarten  sicut  ipsi  Judex  bezw.  sicui  Judeis 
in  den  Schutzbriefen  für  christliche  Kauf- 
leute durch  die  bessere  sicut  iam  diximus 
bezw.  sicut  diximus  beseitigt  (T  a  n  g  1 
NA  33,  197  fff).  Doch  standen  die  Juden 
unter  Königsschutz  und  zahlten  dafür  Ab- 
gaben an  die  königliche  Kammer. 

§  53.  Am  lebhaftesten  entfaltete  sich 
der  Handel  in  dem  germanischen  Reichsteil 
an  den  Grenzen  und  am  Rhein,  bei  der 
Küstenbevölkerung  und  an  den  großen 
Strömen,  was  sich  zum  Teil  durch  den  Gang 
der  auswärtigen  Politik  erklärt.  Der  Um- 
stand, daß  über  den  Handel  in  den  Rhein- 
gebieten eine  größere  Reihe  von  Tatsachen 
bekannt  ist,  rechtfertigt  für  andere  Land- 
schaften die  Annahme  einer  viel  geringeren 
Entwicklung  des  Verkehrs.  Über  Kölns 
Handel  oder  gar  über  die  Wirkung  eines 
solchen  nach  Westen  und  Osten  verlautet 
noch  nichts.  Karl  der  Große  ließ  auf  seinen 
sächsischen  Kriegszügen  Heerwege  und 
gangbare  Verbindungen  herstellen  oder 
ältere  Wege  ausbessern;  seine  Heerstraßen 
durchquerten  Sachsen  vom  Rhein  bis  zur 
Elbe;  sein  (ebenfalls  durch  Rübeis  For- 
schungen beleuchtetes)  Okkupationssy- 
stem: die  Anlegung  befestigter,  durch  Heer- 


straßen unter  sich  verbundener  Reichshöfe 
und  fester  Plätze,  bot  auch  in  Sachsen  dem 
Verkehr  neue  oder  bessere  Möglichkeiten. 
Wie  zu  allen  Zeiten,  folgten  Kaufleute  auch 
den  fränkischen  Heeren  (Ann.  Bertin.  auct. 
Hincm.  z.  J.  876).  Aber  es  muß  betont 
werden,  daß  bisher  sichere  Spuren  fehlen, 
die  für  Karls  und  auch  für  die  folgenden 
Zeiten  auf  eine  stärkere  Benutzung  dieser 
durch  das  innere  Sachsen  führenden 
Wege  durch  friedlichen  Handelsverkehr 
deuten  könnten.  Vielmehr  scheint  der 
Fernhandel  in  karolingischer  Zeit  das 
innere  Sachsen  im  allgemeinen  noch  um- 
gangen zu  haben  und  zunächst  in  dessen 
Grenzgebieten  stärker  entwickelt  gewesen 
zu  sein.  Ein  landschaftlicher  Warenaus- 
tausch fand  aber  hier  wie  im  inneren  Süd- 
deutschland  statt.  Daß  die  friesischen 
Kaufleute  tief  in  Ostfalen  eingedrungen 
seien,  indem  sie  die  Weser  und  die  Leine 
aufwärts  fuhren  und  den  Marktort  Elze 
an  der  Leine  besuchten,  berichtet  z.  J.  815 
der  allerdings  erst  spät  (12.  Jh.)  schreibende 
Annalista  Saxo.  Im  Zusammenhang  des- 
sen, was  über  die  Ausdehnung  und  Leistun- 
gen des  Friesenhandels  bezeugt  ist,  er- 
scheint die  Nachricht  an  sich  nicht  un- 
glaubwürdig. 

§  54.  In  welchem  Umfang  der  Handel 
Markthandel  oder  Gelegenheitshandel 
(z.  T.  Hausierhandel)  war,  läßt  sich 
nicht  ausmachen.  Sicher  gab  es  ins- 
gesamt nicht  wenige  Märkte,  Orte,  an 
denen  Märkte  abgehalten  wurden,  am 
Rhein  und  im  rechtsrheinischen  Deutsch- 
land, wie  bereits  in  römischer  Zeit.  Das 
Bedürfnis  nach  Konzentration  des  Ver- 
kehrs in  bezug  auf  Zeit  und  Ort  wuchs  stets 
für  den  Nah-  und  den  Fernhandel  mit  der 
zunehmenden  Lebendigkeit  des  Verkehrs 
und  lag  im  fiskalischen  Interesse.  Die 
Märkte  fanden  an  den  kirchlichen  Feier- 
und Festtagen,  auf  Messen,  an  Wallfahrts- 
orten und  an  den  Dingstätten,  im 
allgemeinen  naturgemäß  in  oder  bei|  be- 
wohnten Orten  und  größeren  Ansiedlungen 
statt,  sowohl  im  ehemals  römischen  Gebiet 
wie  im  inneren  Deutschland.  Vgl.  Art. 
'Markt'.  Für  Sachsen  macht  der  Sprach- 
gebrauch des  Helianddichters  wahrschein- 
lich, daß  in  den  ersten  Jahrzehnten  nach 
der  Unterwerfung  Sachsens  der  Handels- 


400 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


verkehr  sich  besonders  auf  den  Dingstätten 
vollzog.  An  Stelle  des  ihm  noch  unbe- 
kannten Wortes  merkat,  markat  gebraucht 
der  Dichter  kSpsted,  kopstedi,  thingstedi  und 
drückt  bezeichnenderweise  „Handel  trei- 
ben" mit  thingstedi  haldan  aus.  Orte  mit 
Handelsverkehr  waren  vornehmlich  manche 
der  alten  Römerstädte,  sodann  Orte  mit 
stärkerer  Besiedelung  an  günstig  gelegenen 
Verkehrsstellen,  Bischofssitze,  Pfalzen  u.  a. 
Residenzen  der  Herrscher  und  Großen, 
auch  ansehnliche  Klöster.  Doch  bildeten 
im  allgemeinen  weder  die  königlichen  Pfal- 
zen noch  überhaupt  die  Höfe  der  großen 
Grundherrschaften  die  wichtigeren  Sam- 
melpunkte des  Verkehrs.  Denn  der  Absatz 
von  Produktionsüberschüssen  im  Handel 
war  nicht  das  Ziel  der  Großgrundwirt- 
schaft. Auch  der  Handel  der  Klöster  kann 
auf  deutschem  Boden  im  ganzen  nicht  er- 
heblich gewesen  sein. 

§  55.  Die  Märkte  standen  unter  Kon- 
trolle der  Behörden.  Über  die  Marktord- 
nung, Verteilung  der  Marktstände,  Grup- 
penbildung der  Feilbietenden  nach  Art 
ihrer  Waren  wissen  wir  nichts  Bestimmtes. 
Wahrscheinlich  unterschieden  sich  manche 
von  den  alten  Märkten  hinsichtlich  der 
Art  des  auf  ihnen  stattfindenden  Verkehrs, 
der  zeitlichen  Beschränkung  und  der 
staatlichen  Aufsicht  nicht  wesentlich  von 
zahlreichen  späteren  Märkten.  D  o  p  s  c  h 
hat  für  die  karolingische  Zeit  einen  viel 
häufigeren  Gebrauch  von  Münzgeld  als 
Zahlungsmittel,  auch  auf  den  Märkten, 
nachgewiesen,  als  die  frühere  Forschung 
annahm;  es  fand  auf  Märkten  auch  eine  freie 
Preisbildung  auf  Grund  von  Angebot  und 
Nachfrage  statt.  Eigene  Salzmärkte  gab 
es,  nach  der  Raffelstätter  Zollordnung,  an 
der  Donau  zu  Ende  der  Karolingerzeit; 
vermutHch  auch  an  anderen  Stellen.  Nach 
ihrem  rechtlichen  Charakter  waren  die 
Märkte  königliche  (öffentliche)  oder  pri- 
vate (grundherrliche).  Ein  Marktregal 
entstand  im  Anschluß  an  die  Handhabung 
des  Zollregals  durch  Karl  den  Großen,  der 
779  die  Einrichtung  neuer  Zollstätten 
untersagte.  Es  erstreckte  sich  nicht  auf 
jede  marktartige  Zusammenkunft  zu  Han- 
delszwecken, sondern  auf  die  zur  Zollerhe- 
bung berechtigten  und  dadurch  vom  König 
anerkannten  (öffentlichen)  Märkte.     Neue 


und  privilegierte,  jetzt  mit  Münze  und 
Zoll  ausgestattete  Märkte  waren  im  germani- 
schen Reichsgebiet  bis  zum  Ausgang  der 
Karolinger  selten;  man  kennt  nur  Verlei- 
hungen für  Märkte  geistlicher  Stifter 
(Corvei,  Rommersheim  bei  Prüm,  Eßlingen, 
Münstereifel,  Eichstädt  und  Horohusun, 
d.  i.  Niedermarsberg  a.  d.  Diemel).  In 
Sachsen  kennt  noch  im  ersten  Drittel  des 
9.  Jh.  der  Dichter  des  Heliand  nicht  das 
Wort  merkat,  markat.  Am  Hofe  des 
Königs  und  auf  den  königlichen  Domänen 
fanden  Märkte  statt.  Die  bei  der  könig- 
lichen Pfalz  wohnenden  Kaufleute  standen 
bei  ihrem  Verkehr  auf  dem  Markt  und 
sonst  unter  Aufsicht  eines  Hofbeamten 
(Cap.  I,   298  n.    146  c.  2,    WaitzDFG. 

4^  44  f.)- 

§  56.  Nach  ihrer  Bedeutung  für  die  Ge- 
samtwirtschaft und  die  Politik  des  Reiches 
müssen  schon  in  karolingischer  Zeit  Fern- 
handel  und  Nahhandel  verschieden  ge- 
würdigt werden.  Der  Fernhandel  erscheint 
bereits  in  die  äußere  Politik  verflochten. 
Auch  der  Fernhandel  war  z.  T.  Markt- 
handel und  dadurch  an  Ort  und  Zeit  ge- 
bunden, außerdem  aber  auch  Gelegenheits- 
handel und  als  solcher  wieder  z.  T.  Hausier- 
handel. Im  allgemeinen  charakterisiert  es 
die  Tätigkeit  der  Kaufleute,  daß  sie  umher- 
ziehen und,  von  Ort  zu  Ort  reisend,  ihren 
Beruf  ausüben.  Ob  sich  darin  ihre  Tätig- 
keit erschöpfte,  d.  h.,  ob  es  bereits  Handels- 
mittelpunkte gab,  die  nicht  nur  wegen  ihres 
Marktes  und  für  die  Marktzeit,  sondern 
wegen  ihrer  dauernd  angehäuften  Waren- 
vorräte den  Händlern  oder  den  Kunden 
oder  überhaupt  den  Kauf  bedürftigen  dien- 
ten, um  Waren  zu  holen,  die  sie  dort  häufig 
oder  stets,  mit  Wahrscheinlichkeit  oder 
Sicherheit  zu  finden  hoffen  konnten,  steht 
für  die  karolingische  Zeit  noch  dahin.  Am 
ersten  könnte  man  hier  an  Mainz  denken, 
das  in  sächsischer  Zeit  sicher  bereits  ein 
solcher  Verkehrsmittelpunkt  war. 

§  57.  Daß  der  König  in  den  Handels- 
verkehr vielfach  eingriff,  versteht  sich, 
zumal  bei  Karl  dem  Großen,  von  selbst. 
Der  König  war  auch  unmittelbar  beteiligt 
an  Handelsgeschäften  und  am  Handels- 
gewinn. Die  in  die  Schutzgewalt  des 
Königs  aufgenommenen  Kaufleute  (MG. 
Form.  314  f.)  genossen  im  ganzen  Reiche 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


401 


Schutz  gegen  unerlaubte  Vexationen  aller 
Beamten  und  Untertanen,  zB.  Entfrem- 
dung ihrer  Güter,  Inanspruchnahme  ihrer 
Schiffe  angeblich  für  den  Königsdienst,  Ein- 
ziehung von  Heerbann  und  andere  Bußen; 
sie  durften  ihre  Transportmittel  {vehicula) 
innerhalb  des  Reichs  zu  Handelszwecken 
vermehren  und  nirgends  angehalten  werden. 
Von  Zöllen  waren  sie  befreit,  außer  von  den 
für  den  Fiskus  reservierten  Zöllen  in  Quen- 
towic,  Dorstat  und  an  den  Zollsperren  in 
den  Tälern  von  Aosta  und  Susa.  Lästige 
Prozesse  gegen  sie  und  ihre  Leute  wurden 
vom  König  oder  von  dem  über  die  Kauf- 
leute gesetzten  Aufsichtsbeamten  [magistri 
illorum,  quem  super  ea  et  super  alios  negotia- 
tores  praeponimus)  entschieden.  Für  diese 
Begünstigungen  partizipierte  der  König  an 
dem  Gewinn  oder  war  er  selbst  (fingierter 
oder  mit  eigenen  Waren  beteiligter)  Ge- 
schäftsteilhaber: diese  Kaufleute  fanden 
sich  alljährlich  oder  alle  zwei  Jahre  in  der 
Pfalz  ein  und  lieferten  ex  suo  negotio  ac 
nostro  einen  Anteil  an  die  königliche  Kam- 
mer ab.  Hier  handelte  es  sich  um  die  zum 
königlichen  Hofe  gehörigen  Kaufleute,  die 
mit  besonderer  Beihilfe  des  Königs  und  für 
ihn  Handel  trieben.  Eine  allgemeine  Ein- 
richtungwar der  Handel  unter  Königsschutz 
und  mit  königlichem  Schutzbrief  nicht; 
die  meisten  Kaufleute  werden  von  dieser 
Form  des  Handelsbetriebs  keinen  Gebrauch 
gemacht  haben.  Über  Reisepässe  u.  dergl. 
vgl.  Waitz  DFG.  42,  29,  dazu  für  den 
Verkehr  mit  den  nordischen  Reichen  V. 
Ansk.  c.  12  u.  26,  MG.  SS.  H  698,  711  m. 
Dahlmanns  Anm.  25  u.  54. 

§  58.  Zum  ersten  Male  zeigt  in  der  karo- 
lingischen  Periode  die  Überlieferung  eine 
bedeutende  Einwirkung  des  Staates  und 
der  Gesetzgebung  auf  Verkehr  und  Handel 
auch  in  'Deutschland.  Die  Staatsgewalt 
regelte  das  Verkehrsleben  im  Innern  und 
nach  außen.  Die  Gesetzgebung  erstreckte 
sich  zwar  nicht  auf  das  gesamte  Verkehrs- 
leben, sondern  ergriff  nur  einzelne  Seiten 
desselben.  Die  Regelung  des  Verkehrs - 
lebens  ging  zum  Teil  von  allgemein  politi- 
schen Gesichtspunkten,  speziell  von  mili- 
tärischen, aus.  Dennoch  erstrebte  sie  be- 
wußt die  Förderung  des  Verkehrs.  Sie 
wollte  durch  die  Forderung  der  Gleich- 
mäßigkeit und  Sicherheit,   Zuverlässigkeit 


und  Ausschließung  der  Willkür  dem  Handel 
und  dem  Verkehr  im  Lande  zu  Hilfe  kom- 
men,   ihn   einerseits   beleben,    andererseits 
schädlichen  Wirkungen  des  Handels  vor- 
beugen oder  Auswüchse  desselben  beseiti- 
gen und  ihn  so  für  die  allgemeine  Wohlfahrt 
fruchtbar   machen.      Dahin   gehörten    die 
durch  Rücksichten  auf  das  Verkehrsleben 
bestimmte  einheitliche  Ordnung  des  Münz- 
wesens  samt  der  Verbesserung  der  Einzel - 
münze  durch  Erhöhung  des  Münzfußes  und 
Ausbringung     schwererer     und     größerer 
Stücke,  die  oft  eingeschärften  Vorschriften 
für  den  Gebrauch  rechter  und  gesetzhcher 
Maße   und   Gewichte,    die   Maßregeln    zur 
Unterdrückung    der    Landstreicherei,    die 
Sorge    für    Herstellung    oder    Wiederher- 
stellung von  Wegen  und  Brücken,  nament- 
lich auch  die  Zollgesetzgebung,   die  Vor- 
schriften, keine  neuen,  erhöhten  und  un- 
rechtmäßigen Zölle,  sondern  nur  die  alten 
(unter  Ludwig  dem  Frommen  auf  die  zur 
Zeit   Pippins   bestehenden   festgesetzt)    zu 
erheben,    die    Reisenden  nicht   in   schika- 
nöser Weise  bei  ungewöhnlichen  Gelegen- 
heiten mit  Abgaben  zu  belasten  u.  a.  mehr. 
§  59.    Das    Verbot    des    Verkaufs    von 
Waffen    {brunias    et  baugas)  an  Kaufleute 
sollte    einer     Verschlechterung    der    vor- 
schriftsmäßigen    Bewaffnung    der   Unter- 
tanen vorbeugen,  nicht  den  Waffenhandel 
im  Innern  unterdrücken  (Cap.    i    n.  40  c. 
7,  n.  74  c.    10).      Verbote  der  Waffenaus- 
fuhr aus  dem  Reich  (Cap.  i  n.  20  c.  20,  n. 
44  c.  7)  erfolgten  aus  Gründen  der  äuße- 
ren Politik.     Die  Verordnungen  über  Ge- 
treide-   und   Weinhandel   waren   in   erster 
Linie  Vorsorgemaßregeln  für  außergewöhn- 
liche   Fälle,    d.  h.    für    Hungersnöte,    oder 
wurden   bei    Einführung   neuer   Maße   er- 
lassen (W  a  i  t  z  48).  Bei  Hungersnot  sollen 
keine    Nahrungsmittel    über    die    Grenze, 
überhaupt  kein  Getreide  zu  teuer  verkauft 
werden  (Cap.  n.  44  c.  4,  55  c.  3).    Die  Ver- 
bote,   Handelsgeschäfte    über    Wein    und 
Getreide  vor  der  Ernte  abzuschließen,    er- 
gingen mit  Rücksicht  auf  die  Hilflosigkeit 
der  Verkäufer  im   Fall   eintretender  Miß- 
ernte.    Im  übrigen  unterlagen  Wein-  und 
Getreidehandel     keinen     Beschränkungen. 
Verordnungen   wie    das   Verbot    der   Ver- 
äußerung    wertvoller     Kirchengeräte     an 
Kaufleute  (Cap.  i  n.  46  c.  4)  trafen  offenbar 


402 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


Mißbräuche.  Die  weltliche  Gesetzgebung 
scheint  den  Wucher  nicht  bekämpft  zu 
haben.  Das  Verbot  des  Sonntagsverkehrs 
auf  den  Märkten,  die  Regelung  des  Skla- 
venhandels erfolgten  aus  christlich-huma- 
nen Gesichtspunkten.  Auch  die  verstän- 
dige Anordnung,  daß  Handelsgeschäfte 
über  Waren,  die  längerer  und  genauerer 
Prüfung  bedurften,  nämlich  Gold-  und  Sil- 
bergefäße, Sklaven,  Edelsteine,  Pferde  und 
Vieh,  nicht  bei  Nacht,  sondern  nur  bei  Tage 
und  vor  Zeugen  abgeschlossen  werden 
durften,  sollten  Zuverlässigkeit  und  Ord- 
nung im  Handelsverkehr  befördern  (Cap.  I 
n.  55  c.  2).  Der  Nutzen  derartiger  Ein- 
schränkungen läßt  sich  für  die  zwar  in 
langsamem  Aufsteigen  begriffenen,  aber 
noch  zum  Teil  in  ihrer  Verkehrsentwick- 
lung wenig  fortgeschrittenen  germanischen 
Reichsteile  nicht  verkennen.  Willkürlicher 
erscheint  die  Festsetzung  bestimmter  Preise 
für  feine  Mäntel  und  kostbare  Pelzröcke 
(s.  unten).  Auf  einen  gewissen  Straßen - 
und  Marktzwang  deuten  einige  Spuren,  und 
daß  der  Gedanke  einer  gesetzlichen  Ver- 
kehrskonzentration, wie  er  in  dem  Cap.  von 
805  erscheint  (s.  oben  §  46),  bereits  auf- 
treten konnte,  bezeugt  die  Stärke  der  Ver- 
kehrsentwicklung, die  der  Staat  nicht  mehr 
sich  selbst  überlassen  konnte. 

§  60.  Waren  der  Ein-  und  Ausfuhr  sowie 
des  inneren  Handels  lassen  sich  in  großer 
Mannigfaltigkeit  nachweisen.  Im  Rhein- 
und  Seehandel  erscheint  Wein,  wie  seit 
alters,  als  wichtiger  Handels-  und  Ausfuhr- 
artikel. Namentlich  Elsässer  Wein  nennen 
die  Quellen,  die  Friesen  kauften  ihn  im 
Ursprungsgebiet  und  schafften  ihn  zur 
Küste  hinab  (s.  §  44) ;  in  Dorstat  wurde  er 
im  kleinen  verkauft  (V.  Ansk.  c.  20)  und 
über  See  nach  dem  Norden  (s.  §  50),  gewiß 
auch  nach  England  exportiert.  Wein  von 
Bozen  {vinum  Bauzanum)  gelangte  regel- 
mäßig in  nicht  geringer  Menge  nach  Frei- 
sing  (Bitterauf,  D.  Trad.  d.  Höchst.  Frei- 
sing I,  788),  allerdings  nicht  oder  nicht  aus- 
schließlich als  Handelsgut.  Getreidehandel 
findet  sich  in  den  seit  Urzeiten  angebauten 
Gebieten  am  Mittelrhein  und  unteren  Main 
(s.  §  43).  Der  Kleiderluxus  war  gestiegen. 
Einen  der  wichtigsten  Gegenstände  des  frie- 
sischen Handels  bildeten  Tuche,  die  häufiger 
erwähnt  werden  (Erm.  Nig.  aaO.  v.  123  f.; 


Wandaberlti  Mirac.  S.  Goaris  SS.  XV  i, 
370c.  27;  Mon.  Sangall.  SS.  H,  747,  752,  ^6^'. 
saga  Fresonica,  palUa  Fr.).  Ausgezeichnet 
durch  verschiedene  Färbung,  erschienen  sie 
im  Handel  fertig  zum  Gebrauch  als  Mäntel 
in  altüberlieferter  Form.  Trotz  der,  wie  es 
scheint,  bereits  allgemeinen  Verbreitung  der 
Leinen-  und  der  Wollweberei  in  Deutsch- 
land, mußte  auch  der  Handel  die' Nachfrage 
befriedigen.  Das  Kloster  Fulda  erhielt  836 
Zollfreiheit,  um  seinen  großen  Kleider- 
bedarf zu  decken.  St.  Gallen  ließ  Tuche  in 
Mainz  kaufen.  Das  Land  der  Erzeugung 
der  ,, friesischen"  Tuche  ist  streitig.  Klum- 
ker  nahm  England  an,  während  Pirenne 
und  Häpke  für  Flandern,  Wilkens  und 
Poelman  für  Friesland  eintraten.  Dopsch 
läßt  mit  Recht  die  Möglichkeit  zu,  daß 
die  Friesen  mit  den  Erzeugnissen  so- 
wohl des  eigenen  Landes  wie  mit  fremden 
handelten.  Die  Einfuhr  englischen  Tuches 
ins  Frankenreich,  auch  nach  Mainz,  wird 
erwähnt  (MG.  Ep.  I,  406;  4,  144  f.).  Sogar 
schottisches  Tuch  gelangte  ins  Franken - 
reich.  Bestimmte  Preise  für  Mäntel  setzt 
ein  Cap.  von  808  fest  (Cap.  I  n.52  §  5,  51 
§  7;  Handel  mit  vestes  l  n.  45  c.  II,  2  n.  194 
C.7). 

§  61.  Häufig  erscheint  Handel  mit  Kost- 
barkeiten und  Kleinodien,  in  deren  Besitz 
sich  namentlich  Kirchen  und  Klöster  befan- 
den (goldene  und  silberne  Gefäße,  Perlen, 
Cap.  I  n.  45  c.  II,  n.  55  c.  2,  n.  131  c.  4, 
2  n.  194  c.  7).  Kostbare  Seiden-  und  Gold- 
stoffe sowie  Gewürze  importierte  der 
Handel  aus  dem  Orient  ohne  Zweifel 
auch  nach  Deutschland.  Der  Einfuhr 
von  Bernstein  [lucida  gemma)  durch 
die  Friesen  rheinaufwärts  nach  Ober- 
deutschland gedenkt  Ermoldus  Nigellus 
(aaO.  V.  126;  oben  §  44).  Die  Glaserei,  und 
demgemäß  sicher  auch  ein  Handel  mit 
Glassachen,  war  bereits  in  karolingischer 
Zeit  in  Deutschland  verbreitet.  Schmuck- 
perlen aus  Ton  und  Glas,  die  zahlreich 
in  Gräbern  der  Karolingerzeit  vorkommen, 
stammten  aus  dem  Orient,  besonders 
aus  Venedig.  Pelzhandel  bezeugt  die 
Festsetzung  fester  Preise  für  teure  Pelz- 
röcke [roccum  martrinum  et  lutrinum  me- 
liorem,  sismusinum  (Zobel)  mel.,  Cap.  i 
n.  52  c.  5)  durch  Karl  den  Großen  und  der 
öfter  erwähnte  Gebrauch  feinen  Pelzwerks 


( 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


403 


zur  Kleidung.  Wachshandel  (Bienenzucht 
in  Bayern)  nennt  die  Raffelstätter  Zollord- 
nung. Salzhandel  fand,  wie  nachweislich 
die  Salzgewinnung,  sicher  an  zahlreichen 
Orten  statt;  nicht  wenige  Klöster  sicherten 
sich  den  Bezug  von  Salz  aus  bestimmten 
Salzwerken.  Bedeutend  vor  allem  er- 
scheint der  Salzhandel  an  der  Donau  in 
der  Nähe  der  alten  reichen  Salzwerke,  auch 
schon  von  Hall  in  Tirol  aus.  Für  Handel 
mit  unedlem  Rohmetall  liegt  keine  Nach- 
richt vor.  Um  so  häufiger  findet  Waffen- 
handel (auch  zu  den  Nordgermanen,  den 
Slaven  und  sonst)  Erwähnung.  Er  wurde 
gelegentlich  beschränkt  aus  Gründen  der 
äußeren  Politik  oder  mit  Rücksicht  auf 
die  Erhaltung  der  Wehrhaftigkeit  der 
einzelnen  Untertanen,  blieb  aber  im  übrigen 
frei  (Cap.  i  n.  40  c.  7,  n.  45  c.  II,  n.  74  c.  10, 
2  n.  194  c.  7).  Handel  (zu  Schiff)  mit 
keramischer  Ware  fand  am  Rhein  statt 
(Wandalb.  mir.  S.  Goaris,  MG.  SS.  15,  l, 
363),  mit  Gefäßen  aus  buntem  Stein  {lapi- 
dea),  vermutlich  von  St.  Moritz  in  Wallis, 
in  der  Schweiz  (Dopsch  151).  Holz  als 
Handelsartikel  ist  im  Rheinland  (aus  den 
Wäldern  der  Vogesen)  und  an  der  Donau 
bezeugt. 

§  62.  Sklavenhandel  ward  im  ganzen 
Reiche  getrieben,  im  Innern  wie  auf 
den  Wegen  des  Ex-  und  Imports.  Die 
bedeutendsten  Sklavenmärkte  sind  an 
und  jenseits  der  Ost-  und  Nordgrenze 
des  Reiches  zu  suchen.  Den  Hauptbe- 
darf deckten  die  Slavenländer.  Im  Donau - 
gebiet  erscheinen  auch  Juden  als  Sklaven- 
händler. Ihr  wichtigstes  Absatzgebiet  war 
Spanien.  Der  Sklavenhandel  war  aber  all- 
gemein und  wurde  auch  von  Christen  ohne 
viel  Skrupel  betrieben  (P.  Gregor  III  an 
Bonifaz  MG.  Ep.  4,  280;  Cap.  2,  419  c. 
76;  V.  Ansk.  c.  38).  Ansgar  und  Rimbert 
konnten  in  Dänemark  und  dem  Slaven- 
land  beliebig  Sklaven,  christliche  und 
heidnische,  Männer,  Frauen  und  Kinder, 
kaufen  oder  loskaufen  (V.  Ansk.  c.  8, 
10,  S.  71,  V.  Rimberti  c.  18).  Die  Ge- 
setzgebungregelteden Sklavenhandel,  indem 
sie  den  öffentlichen  Verkauf  der  Sklaven 
vorschrieb  (Cap.  i  n.  20  c.  19,  n.  55  c.  2). 
Sie  beschränkte^  ihn  zugunsten  der  christ- 
lichen Sklaven  auf  den  Handel  im  Innern 
des  Reiches,  während  der  Verkauf  christ- 


licher Sklaven  an  Heiden  verboten  war 
(Cap.  i  n.  II  c.  3,  n.  20  c.  19,  2  n.  233  c.  3), 
und  auf  den  Handel  mit  noch  nicht  ange- 
siedelten Sklaven  [mancipia  non  casata  Cap. 
I  n.  45  c.  II,  2  n.  194  c.  7,  vgl.  n.  55  c.  2). 
Der  Handel  mit  nichtchristlichen  Sklaven 
blieb  frei.  Die  Raffelstätter  Zollord- 
nung setzt  die  Abgaben  vom  Verkauf 
von  Sklaven  und  Pferden  gemeinsam  fest 
(Reihenfolge:  ancilla,  cavcdlus,  servus  Cap.  2 
n.  253  c.  6).  Pferdehandel  wird  auch  sonst 
zu  Karls  des  Großen  Zeit  erwähnt,  zu- 
sammen mit  Viehhandel  (Cap.  I  n.  55  c.  2, 
n.  6y  c.  3). 

Waitz  DVG.  2,  i3,  270  f.,  4*,  29  ff.,  42  ff. 
Dopsch  Wtrtschaftsentwicklung  d.  Karolinger- 
zeit I,  164  f.,  263  ff.,  296  ff.,  2  §§  IG — 14. 
Scheffer-Boichhorst  Z.  Gesch.  d. 
Syrer  i.  Abendlande,  Mitt.  d.  J.  f.  österr.  Gesch. 
6,  521  ff.,  Kl.  Sehr.  2,  187  ff.  Caro  Soz.  u, 
Wirtschgesch.  d.  Juden  i.  MA.  u.  Neuzeit  i,  85  ff., 
128  ff.,  465  ff.,  470  f.  Hofmeister  Hist. 
Aufs.  f.  Zeumer  86.  B.  H  a  h  n  D.  wirtsch. 
Tätigkeit  d.  Juden  i.  fränk.  u.  deutsch.  Reich 
191 1  §§  4 — 6.  Hoffmann  D.  Geldhandel  d. 
deutschen  Juden  während  d.  MA.  19 10.  Lin- 
denschmit  HB.  d.  d.  Altertumsk.  i ,  389  ff., 
392,432,437,464.  Schumacher  Bericht 
ü.  d.  Fortschr.  d.  röm.-germ.  Forsch.  1906/07,  18, 
S.  Müller  NAUertsk.  2,  182  ff.,  218.  Wil- 
le e  n  s  Z.  Gesch.  d.  niederländ.  Handels  i.  MA., 
Hans.  Geschbl.  1908,  295  ff.,  1909,  294.  P  0  e  1- 
m  a  n  Gesch.  v.  d.  handel  v.  Noord-Nederland  ged. 
h.  merov.  en  karol.  tij dperk  igoS.  Rubel  D. 
Franken  18  f.,  329  f.  Caro  Jb.  f.  Nationalök. 
u.  Stat.  III  F.  31,  736  f.  D.Schäfer  D. 
Zollprivileg  V.  831,  Sitzungsber.  Berl.  Alcad.  1905. 
578  ff.  A.  Schulte,  Gesch.  d.  mittelalt.  Han- 
dels u.  Verkehrs  zw.  Westdeutschi.  u.  Italien 
I,  54  ff.  Schaube  Handelsgesch.  d.  roman. 
Völker  92  f.  H  a  r  t  m  a  n  n  Z).  wirtschaftl.  An- 
fänge Venedigs,  Z.  f.  Soz.-  u.  Wirtschgesch.  2, 
439.  L  e  n  e  1  Z.  alt.  Gesch.  Venedigs,  Hist. 
Z.  99,  484  ff.  Luschin  V.  Ebengreuth 
Handel,  Verkehr  u.  Münzwesen  i.  d.  Ostmark, 
Gesch.  d.  St.  Wien  1,  402  ff.  Wasiliewski 
Kiews  Handel  m.  Rcgenshurg.  Verh,  d.  hist.  V. 
V.  Oberpfalz  u.  Regensburg  57  (NF  49),  185  ff. 
F  engl  er  Quentowic  Hans.  Geschbl.  1907, 
91  ff.  Oppermann  Westd.  Z.  19,  199  ff. 
Rietschel  Markt  u.  Stadt  10  ff.  27  ff. 
R  a  t  h  g  e  n  Entstehung  d.  Märkte  i.  Deutschland 
15 ff.  NolteD. Kaufmann  i.  d. deutschen  Sprache 
u.  Litt.  d.  MA.  3,  18.  Inama-Sternegg 
DWG.  I«,  582  ff.  F  a  s  1 1  i  n  g  e  r  D.  wirtschaftl. 
Bedeutung  d.  bayr.  Klöster,  Qu.  u.  Darst.  a.  d.  Ge- 
biet d.  Gesch.  II,  2  u.  3,  44  ff.,  49,  71.    Kali- 


404 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


scher  Beitr.  z.  Handelsgesch.  d.  Klöster  191 1. 
K  1  u  m  k  e  r  D.  fries.  Tuchhandel  z.  Z.  Karl  d. 
Gr.  Jb.  f.  Kunst  u.  Alt.  zu  Emden  13.  P  i  r  e  n  n  e 
Draps  de  Frise  ou  draps  de  Flandre  ?  Vtjs.  f.  Soz.- 
u.  WG.  7,  308  ff.  u.  BuUetijn  d.  maatsch.  v. 
gesch.-  en  oudheidk.  te  Gent  1909,  67  ff.  H  ä  p  k  e 
Herkunft  d.  fries.  Gewehe,  Hans.  Geschbl.  1906, 
309  £f.  B  u  g  g  e  Z).  nordeuropäischen  Verkehrs- 
wege i.  frühen  MA.  Vtjs.  f.  Soz.  u.  WG.  4,  227  ff. 
D  e  r  s.  Altschwed.  Gilden  das.  11,  129  ff. 
Lindenschmit  Altert,  u.  heid.  Vorz.  4  zu 
Taf.  22.  Curschmann  Hungersnöte  i. 
MA.  70  ff. 

IV.  Die  deutsche  Kaiserzeit. 
Sächsische  Dynastie. 
§  63.  Seit  Ludwig  dem  Frommen  litt  der 
innere  und  äußere  Handelsverkehr  des 
fränkischen  Reiches  unter  den  Erbstreitig- 
keiten und  Reichsteilungen  sowie  unter 
den  immer  weiter  ausgreifenden  Raub- 
zügen der  Normannen.  Diese  äußeren 
Angriffe  der  Nordgermanen  gefährdeten 
und  derangierten  den  Handel  nach  dem 
Norden  und  zerstörten  den  friesischen 
Handel  namentlich  in  seinem  Kern- 
lande, dem  Gebiet  der  Rheinmündungen, 
doch  auch  weiter  rheinaufwärts.  Eben- 
so erlag  der  regsame  Donauhandel  am 
Ende  der  Karolingerzeit  dem  Ansturm 
der  Ungarn.  Dazu  kam,  daß  der  östliche, 
überwiegend  germanische  Teil  des  Reichs 
sich  politisch  ablöste  von  den  im 
Verkehrsleben  fortgeschritteneren  romani- 
schen Gebieten.  Auch  legte  die  ungünstige 
handelsgeographische  Lage  des  neuen  Deut- 
schen Reiches  infolge  der  unvorteilhaften 
Entwicklung  seiner  Grenzen  auf  allen 
Seiten  einer^sicheren  und  freien  Entfaltung 
des  Handelsverkehrs  in  der  ersten  Zeit 
Hindernisse  in  den  Weg.  Trotzdem  zeigt 
die  Entwicklung  des  Handels  im  Deutschen 
Reiche  schon  im  Laufe  des  ersten  Jahr- 
hunderts seines  Daseins  unverkennbare  und 
starke  Fortschritte.  Es  verdankt  sie 
wesentlich  der  neuen  politischen  Gestaltung 
des  Reichs  und  der  Tatkraft  der  drei  ersten 
sächsischen  Herrscher.-  Der  Übergang  der 
Vorherrschaft  auf  den  sächsischen  Stamm 
übte  sicher  mit  der  äußeren  Einheit  des 
Reiches  einen  handelspolitisch  wirksamen 
Einfluß  auf  die  Nordgermanen,  besonders 
Dänemark,  und  damit  auch  auf  die  Ostsee- 
gebiete, sodann  auf  die  Nordseeländer  (Eng- 
land) und  die  Slavenländer  zwischen  Ostsee 


und  Erzgebirge.  Die  überlegene  Macht 
der  sächsischen  Herrscher  hielt  Lothringen 
und  damit  die  Länder  am  Unterlauf  der 
Maas,  der  Scheide  und  des  Rheins  beim 
Reiche  fest,  vertrieb  die  Ungarn  vom  Boden 
des  Reiches,  verschaffte  dem  Donauhandel 
wieder  freiere  Bewegung,  begann  die  Unter- 
werfung und  Missionierung  der  Slaven 
zwischen  Elbe  und  Oder  und  stellte  durch 
die  Eroberung  Italiens  wieder  die  direkte 
Verbindung  Deutschlands  mit  den  Mittel- 
meerländern her. 

§  64.  Diese  Ausdehnung  des  Reiches 
und  seiner  Machtsphäre  gab  dem  Handel 
kräftige  Antriebe  und  führte  ihn  wohl 
an  einzelnen  Stellen  über  die  Grenzen 
hinaus,  die  er  in  fränkischer  Zeit  im  allge- 
meinen noch  beobachtet  zu  haben  scheint. 
Die  dürftigen  Quellen  dieser  Periode  geben 
freilich  kaum  einen  Begriff  von  der  Lei- 
stungsfähigkeit und  Ausdehnungskraft  der 
Zeit  und  ermöglichen  nur  selten  deutlichere 
Einblicke  in  das  Werden  des  Verkehrs- 
lebens. Doch  reichen  die  Quellen  aus  zum 
Beweise  dafür,  daß  die  in  fränkischer  Zeit 
gelegten  Grundlagen  des  inneren  Verkehrs - 
lebens  nicht  zerstört  waren:  in  der  sächsi- 
schen Zeit  schritt  die  Entfaltung  des  inne- 
ren Verkehrs  konsequent  fort;  der  Verkehr 
wuchs  an  zahlreichen  Stellen  auf,  und  dies 
geschah  verhältnismäßig  schnell.  Der 
innere  Handel  nahm  von  jetzt  an  un- 
unterbrochen zu.  Die  größte  Bedeutung 
dieser  Periode  für  die  deutsche  Handels- 
geschichte lag  darin,  daß  jetzt  auch  auf 
dem  Boden  des  rechtsrheinischen  Deutsch- 
lands, zum  ersten  Male  in  der  Geschichte,  die 
Anfänge  eines  Städtewesens  und  stadt- 
artige Verkehrsformen  sich  zu  bilden  be- 
gannen. Außerdem:  in  fränkisch -karolingi- 
scher  Zeit  treten  uns  Kaufmannsansiedlun- 
gen auf  deutschem  Boden  nur  selten  ent- 
gegen ;  und  zwar  hauptsächlich  bei  den 
Friesen,  namentlich  in  den  Niederlassungen 
der  Friesen.  Das  ändert  sich  im  lO.  Jh. 
Jetzt  erscheinen  an  vielen  Stellen  des 
Reichs  Kaufmannsansiedlungen,  in  größe- 
rer Zahl  auch  schon  in  Ostsachsen.  Endlich : 
innerer  und  äußerer  Handel  und  Verkehr 
setzten  sich  in  engere  und  festere  Be- 
ziehungen zueinander. 

§  65.    Die  Entwicklung  des  inneren  Han- 
delsverkehrs zeigt  sich  hauptsächlich  in  der 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


405 


rasch  wachsenden  Bedeutung  der  Märkte 
und  des  Marktverkehrs.  Eine  große  An- 
zahl Märkte  ward  durch  könighche  Verlei- 
hung gegründet,  mit  Münze,  Zoll  und  Markt- 
bann ausgestattet,  sicherer  Verkehr  auf 
ihnen,  Sicherheit  bei  Hin-  und  Rückreise  ge- 
währleistet. Die  meisten  Neugründungen  fal- 
len in  die  Regierungszeit  Ottos  III.  Ob  da- 
mit neue  Verkehrsmittelpunkte,  neue  Markt  - 
verkehrsstellen in  größerer  Zahl  geschaffen 
wurden,  mag  zweifelhaft  sein.  An  manchen 
von  den  jetzt  privilegierten  Marktplätzen 
fand  sicher  schon  früher  ein  tatsächlich 
marktmäßiger  Verkehr  oder  überhaupt  ein 
Handelsverkehr  statt.  Bistümer  und  Klö- 
ster, denen  nach  den  erhaltenen  Urkunden 
die  Erlaubnis  zur  Marktgründung  verliehen 
wurde,  legte  man  damals  so  wenig  wie  in 
karolingischer  Zeit  in  Einöden  und  an  ver- 
kehrsleeren Stellen  an.  Ferner:  außer  den 
privilegierten  Märkten  gab  es  wahrschein- 
lich zahlreiche  Märkte  mit  marktmäßigem 
Handelsverkehr,  die  seit  alters  bestanden 
und  sich  ohne  die  rechtlichen  und  wirt- 
schaftlichen Vorzüge  der  privilegierten 
Märkte  behaupteten.  Auch  hören  wir  von 
der  Gründung  der  tatsächUch  bedeutend- 
sten Märkte  nur  in  den  wenigsten  Fällen. 
In  den  ehemals  römischen  Gebieten  und 
auch  im  rechtsrheinischen  Deutschland 
bestanden  solche  Märkte  längst;  sicher 
waren  einzelne  von  ihnen  wieder  abge- 
kommen, andere  neu  entstanden.  Aber 
die  Häufigkeit  der  Marktgründungen  und 
-Verleihungen  verrät  das  wachsende  finan- 
zielle Interesse  am  Verkehr  und  weist 
daher  auf  dessen  gesteigerte  Lebendigkeit. 
Die  eifrige  Bewerbung  geistlicher  Stifter 
um  Märkte  und  Markteinkünfte  zeigt, 
daß  sie  trotz  der  dem  Beruf  des  mer- 
cator  wenig  günstigen  Lehre  und  Haltung 
der  Kirche  die  neue  Entwicklung  zu  nutzen 
verstanden.  Die  Marktgründungen,  die  mit 
der  Absicht  geschahen,  Ansiedlungen  an 
dem  Markt  anzulegen  und  dadurch  ständige 
Marktniederlassungen  zu  schaffen,  bekunden 
namentlich  da,  wo  sie  an  unbedeutenden 
Orten  erfolgten,  eine  Zuversicht  der  Grün- 
der, die  sich  am  besten  erklärt  aus  der  da- 
mals für  jedermann  offenkundigen  Tatsache 
der  allgemeinen  Belebung  des  Verkehrs. 
Auch  die  Bewidmung  mit  (Zoll  und)  Münze 
ist  ein  deutliches  Symptom  eines  auch  die 


Umgebung  der  Märkte  ergreifenden,  mehr 
als  früher  angeregten  Verkehrs.  Die  mit 
Märkten  versehenen  Orte  sind  am  zahl- 
reichsten in  dem  ehemals  römischen  Ge- 
biete am  Rhein  und  an  der  Donau,  in  denen 
der  Handel  nach  wie  vor  die  günstigsten 
Bedingungen  fand. 

§66.  Vongrößerer  Bedeutung  istauch,  daß 
in  den  zahlreichen  Marktprivilegien  eine  Un- 
terscheidung stattfindet  zwischen  wichtigen 
und  minder  wichtigen  Märkten  bezw. 
Marktorten.  Bei  mehreren  Marktgründun- 
gen wird  schon  auf  vorhandene  blühende 
und  bekannte,  zum  Teil  in  weiter  Entfer- 
nung von  der  Neugründung  liegende  Märkte 
als  Vorbilder  hingewiesen.  Nach  dem 
Rechte  dieser  schon  renommierten  Orte 
sollten  die  zum  Markt  reisenden  Leute 
Frieden  haben,  Strafen  erfolgen  für  Ver- 
letzung des  Marktrechts  usw.  Daraus  lernen 
wir  die  meisten  der  wirklich  bedeutenden 
Markt-  und  Handelsplätze  Deutschlands  im 
10.  Jh.  kennen:  Magdeburg  (989,  994), 
Dortmund  (999,  lOOO),  Mainz  (994,  lOOO 
und  sonst  unter  Otto  III.),  Köln  (994,  lOOO), 
Konstanz  (999  und  sonst  unter  Otto  III.), 
Zürich  (999),  Worms  (unter  Otto  III.), 
später  (1030)  Augsburg  und  Regensburg 
(MG.  DO.  II  n.  55,  66,  155,  280,  311,  357; 
Keutgen  n.  54).  Zu  diesen  traten  wichtige 
Reichszollstellen,  Orte  mit  größerem  Ver- 
kehr: Tiel  am  Waal  und  Bardowiek  (DO.  II 
n.  112,  wo  auch  Mainz  und  Köln  genannt, 
I  n.  309).  Endlich  kann  man  zu  ihnen 
Utrecht  und  Bremen  zählen,  wo  965  ein 
privilegierter  Markt  gegründet  und  den  am 
Orte  wohnenden  Kaufleuten  das  Recht  der 
Kaufleute  an  andern  königlichen  Orten 
verliehen  ward  (DO.  I  n.  307,  III  n.  325). 

§  67.  Der  Verkehr  auf  den  Märkten  und 
in  den  Marktorten  war  nicht  überall  lokal 
oder  landschaftlich  beschränkt,  sondern  oft 
auch  ein  Fernverkehr  innerhalb  des  Reichs. 
Die  Magdeburger  Kaufleute  erhielten  975 
Zollfreiheit  im  ganzen  Reich  außer  an  den 
Zollstätten  in  Mainz,  Köln,  Tiel  und  Bar- 
dowiek, und  auch  hier  in  den  Grenzen  gimm 
moris  illorum  erat  per solvere  (DO.  Iln.  112). 
Die  Privilegien  Ottos  I.  und  IL  für  Ganders- 
heim,  deren  Inhalt  hier  vermutlich  in  karo- 
lingische  Zeit  zurückreicht,  sprechen  von 
Kaufleuten,  die  vom  Rhein  her  zur  Elbe 
und  Saale  reisten  und  in  Gandersheim  Zoll 


4o6 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


entrichteten  (DO.  In.  i8o,  II  119).  Das 
Dortmunder  Kaufmannsrecht  erscheint  als 
Vorbild  für  Gandersheim  und  zugleich  mit 
dem  Kaufmannsrecht  von  Mainz  und  Köln 
als  Vorbild  für  Heimarshausen  (bei  der  Mün- 
dung der  Diemel  in  die  Weser).  Wahr- 
scheinlich bildete  Gandersheim  eine  Sta- 
tion an  einem  von  Kaufleuten  häufig  be- 
suchten Heer-  und  Reisewege  vom  Rhein 
über  Dortmund  nach  Magdeburg  oder  zur 
Saale.  Auf  diese  Route  traf  vermutlich  bei 
dem  dicht  bei  Heimarshausen  gelegenen 
Herstelle  oder  etwas  abwärts  bei  dem 
Weserübergang  Höxter  der  Verkehr,  der 
von  Mainz  über  Fulda  und  das  Diemeltal 
abwärts  zur  Weser  ging.  Das  Zollprivi- 
leg der  Magdeburger  zeigt,  daß  dieser 
Rhein -Elbeverkehr  ein  wechselseitiger  war. 
Wahrscheinlich  reichte  diese  Verkehrs- 
verbindung schon  in  karolingische  Zeit 
zurück.  Sie  wäre  demnach  älter  als 
die  Entdeckung  der  Silberadern  im  Harz 
(Rammeisberg  bei  Goslar).  Diese  fällt 
in  die  letzte  Zeit  der  Regierung  Ottos  I. 
Widukinds  (und  Thietmars)  Bericht  läßt 
keinen  Zweifel,  daß  das  Ereignis  großes 
Aufsehen  erregte.  Die  Entdeckung  mußte 
dem  Handelsverkehr  vom  Rhein  nach  Ost- 
falen  verstärkten  Antrieb  geben.  1038 
bezw.  1042  erscheint  auch  das  Recht  der 
Goslarer  Kaufleute  als  Vorbild  für  andere 
(Gosl.  ÜB.  I,  3,  7).  An  derselben  Handels- 
straße lag  Soest,  schon  damals  als  weit- 
bekannter, volkreicher  Ort  erwähnt. 

§  68.  Fest  steht  die  Benutzung  der 
alten  von  Mainz  ausgehenden  Wege,  an 
deren  Lauf  wichtige  Pfalzen  und  reiche 
Klöster  entstanden  waren,  durch  die 
Täler  der  Lahn  und  der  Kinzig  nach 
den  unteren  Weser-  und  Elbegebieten 
und  nach  Thüringen.  Die  Bedeutung 
von  Mainz  tritt  wie  in  der  Politik, 
so  auch  im  Handelsverkehr  des  10.  Jh. 
deutlich  hervor.  Es  nahm  unter  den  Han- 
delsplätzen Deutschlands  damals  den  ersten 
Rang  ein  und  behauptete  seine  uralte 
Stellung  als  die  in  Deutschland  wichtigste 
Station  des  Handels  zwischen  den  östlichen 
Mittelmeerländern  und  dem  nördlichen 
Mitteleuropa.  Der  arabische  Reisende  Tar- 
tusi  pries  nicht  nur  die  an  Getreide,  Wein 
und  Obst  fruchtbare  Umgebung  der  Stadt, 
sondern  fand  in  ihr  auch  arabische  Münzen 


von  Samarkand  und  Gewürze,  wie  Pfeffer, 
Ingwer,  Gewürznelken,  Spikanarde,  Costus 
und  Galanga,  die  aus  Indien  nach  Europa 
importiert  wurden  und  nach  Mainz  wohl 
über  Venedig  gelangten.  Die  Zuverlässig- 
keit der  Berichterstattung  bestätigt  die 
von  Liutprand  v.  Cremona  (Antap.  6  c.  4  u. 
6)  erwähnte  Tatsache,  daß  Otto  der  Große 
i.  J.  949  als  Überbringer  von  Geschenken  aft 
den  Kaiser  Konstantin  Porphyrogenetos 
den  Mainzer  Kaufmann  Liutfred  ausersah, 
der  über  Venedig  nach  Byzanz  reiste.  In 
Deutschland  war  der  Ruf  des  Mainzer 
Marktes  weiter  verbreitet  als  der  anderer 
Verkehrsplätze,  nach  Süden  (Aliensbach) 
wie  nach  Norden  (Heimarshausen  und 
Quedlinburg).    Vgl.  §  56. 

§  69.  Über  den  Handel  zwischen  Deutsch- 
land und  Italien  mehren  sich  die  Nach- 
richten in  der  sächsischen  Periode.  Sicher 
förderten  die  Kaiserpolitik  der  Ottonen  und 
die  Angliederung  Italiens  an  das  Reich  den 
Verkehr.  Während  nur  unsichere  Spuren  auf 
eine  Handelstätigkeit  italienischer  Kauf  leute 
in  Deutschland  deuten,  begegnen  deutsche 
Kaufleute  in  Italien  häufiger.  In  den  Land- 
schaften um  den  Bodensee  wird  des  Han- 
dels nach  Italien  wiederholt  gedacht.  Dem 
Verkehr  dienten  als  Gebirgspässe  Mont 
Cenis,  Gr.  St.  Bernhard  und  hauptsächlich 
der  Septimer,  wo  kaiserliche  Privilegien  für 
das  Bistum  Chur  den  lebhaften  Handels- 
und Reiseverkehr  bekunden,  und  einzelne 
Ostalpenpässe.  Von  großer  Bedeutung  für 
den  deutschen  Handel  war  Venedig  als 
wichtigster  Importhafen  West-  und  Nord- 
westeuropas für  die  Produkte  des  Orients. 
Im  Westen  des  Deutschen  Reiches  läßt  sich 
schon  ein  starker  Gebrauch  von  Gewürzen 
nachweisen.  Im  deutsch-venetianischen 
Verkehr  fiel  Treviso,  wo  der  Wasser-  in  den 
Landweg  überging,  eine  wichtige  Rolle  zu.  1 
Auch  nach  anderen  Orten  Italiens  kamen  ' 
deutsche  Kaufleute.  Gegenstände  der  Ein- 
fuhr nach  Italien  waren  Metalle  und  Waffen, 
Zügel  und  Sättel  (sächsische),  wohl  auch 
Pelzwerk  u.  a. 

§  70.    Aus  der  durch  die  Ungarneinfälle 
verwüsteten  Ostmark  an  der  Donau  liegen 
Nachrichten  über  den  Handel  nicht  vor.      '■ 
Erst  gegen  Ende  der  sächsischen  Zeit  be-      ^ 
gann  der  Verkehr  nach  Ungarn  sich  wieder 
zu  beleben.    Auch  über  den  Handel  Regens- 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


407 


burgs  fehlt  direkte  gleichzeitige  und  zuver- 
lässige Kunde.  Gleichwohl  verrät  die  ört- 
liche Entwicklung  Regensburgs  die  Be- 
deutung seines  Handels.  Die  handeltrei- 
bende Bevölkerung  fand  Ansiedlungsraum 
vor  den  Römermauern  nordwärts  bis  zur 
Donau  und  westwärts  Mn.  Nicht  lange 
nach  917  ließ  Herzog  Arnulf  die  damals 
vorhandene  Handelsvorstadt  durch  eine 
Mauer  befestigen,  und  eine  Ortsbeschrei- 
bung aus  der  Mitte  des  ii.  Jhs.  bezeugt,  daß 
hauptsächlich  dieser  außerhalb  der  Römer- 
mauer liegende  Stadtteil  der  Wohnsitz  der 
Kaufleute  {pagus  mercatorum)  war.  Zwei- 
fellos bestand  Schiffahrtsverkehr  der  Re- 
gensburger auf  der  Donau.  Den  Passauer 
Grundbesitzern  erließ  Otto  H.  976  den  Zoll 
auf  allen  Gewässern  im  Reiche  bei  Berg- 
und  Talfahrt  (DO.  H  n.  137),  was  sich 
wohl  tatsächlich  auf  die  Donau  und  ihre 
Nebenflüsse  beschränkt  haben  wird.  Mehr 
Licht  fällt  auf  den  Handel  Böhmens  durch 
den  Bericht  des  jüdischen  Kaufmanns  und 
Sklavenhändlers  Ibrahim  ibn  Jakub  aus 
dem  letzten  Jahrzehnt  der  Regierung 
Ottos  I.  (wahrscheinlich  965).  Er  bereiste, 
wie  es  scheint,  von  seinem  Standort  Prag 
aus  die  westlichen  Slavenländer  und  be- 
rührte auch  deutsches  Gebiet.  Er  nennt 
Prag  die  an  Handel  reichste  der  Städte, 
schildert  den  Verkehr  der  Russen  und 
Slaven  von  Krakau,  der  Türken  und  Juden 
nach  Prag,  die  Ausfuhr  von  Sklaven,  Zinn 
und  Blei  (andere  Interpretationen  lesen: 
Tierfelle),  die  Herstellung  von  Sätteln, 
Zäumen  und  Schilden  in  Prag,  und  erwähnt 
das  landesübliche  Tuchgeld. 

§  71.  An  der  Slavengrenze  nördlich  des 
Mittelgebirges  nahmen  Merseburg  und 
hauptsächlich  Magdeburg  die  ersten  Stellen 
ein.  Der  Magdeburger  Markt  erscheint  als 
Vorbild  für  Quedlinburg  und  Halberstadt; 
über  die  Zollfreiheit  der  Magdeburger  Kauf- 
leute im  Reiche  s.  §  67.  Magdeburg  war  der 
Hauptverkehrsplatz  für  den  Handel  aus 
dem  Westen  des  Reiches  nach  den  Slaven- 
ländern  zwischen  Ostsee  und  Mittelgebirge. 
Sein  Handel  erstreckte  sich  ostwärts  in  die 
Slavenländer,  die  barbaricae  regiones  des 
Privilegs  Ottos  I.  von  975  (DO.  II  n.  112). 
Ebendarauf  deutet  die  Übertragung  der 
Gerichtsbarkeit  über  die  Juden  (Sklaven- 
handel)   und    die    übrigen    in    Magdeburg 


wohnenden  Kaufleute  auf  das  St.  Moritz- 
stift in  Magdeburg  durch  Otto  I.  (965,  DO. 
I  n.  300,  vergl.  II  n.  29).  Vermutlich  der 
Sklavenhandel  führte  den  erwähnten  jü- 
dischen Händler  Ibrahim  nach  Magdeburg. 
Auch  die  Juden  und  Kaufleute  in  Merse- 
burg (Thietmar  v.  Mers.  3  c.  i,  6  c.  16 
Kurze  48,  143,  vgl.  DO.  III  n.  64)  standen 
sicher  mit  den  Slavenländern  im  Handels- 
verkehr. Handel  an  der  Elbe  in  der 
Gegend  von  Meißen  und  Beigern,  ubicum- 
que  manus  negociatorum  ultra  Albiam  htic 
illucque  sese  diver terit,  erwähnt  eine  Ur- 
kunde Ottos  II.  von  983  (DO.  II  n.  184). 
Auch  die  Münzfunde  bezeugen  das  Ein- 
dringen des  deutschen  Handels  in  die 
Slavenländer. 

§  72.  Dürftig  und  vereinzelt  sind  auch 
die  Nachrichten  über  den  Handel  von 
Sachsen  nach  dem  Norden,  Dänemark 
und  den  Ostseeländern.  Zwischen  Sachsen 
und  dem  Norden  bestanden  Handelsbe- 
ziehungen zu  Land  und  zur  See.  Die  Be- 
lebung des  nordischen  Verkehrswesens 
durch  die  namentlich  nach  Westen  und 
Osten  ausgreifenden  Normannenzüge  zog 
auch  die  Deutschen  immer  stärker  an.  Die 
besonders  an  deutschen  und  englischen 
Münzen  des  10.  und  ii.  Jhs.  reichen 
Funde  auf  Gotland  gestatten  allerdings 
keinen  Schluß  auf  eine  Teilnahme  der 
Deutschen  am  Handelsverkehr  auf  Got- 
land schon  in  sächsischer  Zeit.  Eine 
Nachricht  von  962  oder  963  spricht  im 
sächsisch-dänischen  Grenzgebiet  von  einem 
durchreisenden  Kaufmann  (Widukind  3 
c.  64).  In  Viken,  dem  Gebiet  um  den 
Christianiafjord,  verkehrten  nach  der 
Heimskringlasaga  um  die  Wende  des  10. 
und  II.  Jhs.  auch  sächsische  Kaufleute. 
Die  Bewohner  Vikens  selbst  trieben  Han- 
delsschiffahrt nach  Dänemark,  Sachsen, 
Flandern  und  England.  Bardowiek  und 
Bremen  dürften  als  die  wichtigsten  Han- 
delsplätze Sachsens  für  den  dänisch-nordi- 
schen Verkehr  in  Betracht  kommen.  Über 
Schleswigs  Handel  im  lO.  Jh.  und  seine  Be- 
deutung für  die  Deutschen  fehlen  gleich- 
zeitige und  zuverlässige  Nachrichten. 
Doch  gehörte  wahrscheinlich  auch  Schles- 
wig zu  den  Orten,  mit  denen  Handels- 
verkehr von  Sachsen  aus  bestand,  und  von 
denen   aus  Deutsche   die  Ostsee  befuhren. 


408 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


§  73.  Nach  der  Befreiung  Frieslands  von 
der  Normannenherrschaft  und  während 
der  spätkaroHngischen  und  sächsischen 
Zeit  bheb  der  Handel  von  den  Rheinmün- 
dungsgebieten nach  dem  Norden  und  Eng- 
land infolge  der  noch  unsicheren  Lage  jener 
Gebiete  und  der  fortdauernden  Kämpfe 
zwischen  Angelsachsen  und  Normannen  in 
England  zunächst  unregelmäßig  und  ohne 
viel  Bedeutung.  Erst  das  Nachlassen  der 
normannischen  Bewegung,  namentlich  der 
Übergang  der  Herrschaft  an  Sachsen,  wer- 
den dem  Handel  von  den  Niederlanden  aus 
wieder  Gelegenheiten  und  größere  Stetig- 
keit verschafft  haben.  Über  den  Handel 
Utrechts,  des  wichtigsten  Ausgangshafens 
für  den  nordischen  Verkehr,  nach  dem 
Norden  ist  aus  sächsischer  Zeit  keine  direkte 
Nachricht  vorhanden.  Fest  steht,  daß 
.  Schiffahrt  auf  der  Zuydersee  und  durch 
diese  in  die  Nordsee  bestand.  Das  Utrechter 
Bistum  erwarb  948  den  Schiffszoll  [cog- 
sculd)  zu  Muiden  am  Einfluß  der  Vecht 
in  die  Zuydersee,  der  wahrscheinlich  einige 
Jahrzehnte  später  nach  Utrecht  verlegt 
wurde,  sowie  den  Zehnten  vom  Strandgut 
auf  Wieringen  und  wohl  auch  in  dessen 
Nachbarschaft.  Auf  den  Handelsverkehr 
der  Rheinmündungslande  nach  England 
wirft  erst  eine  wahrscheinlich  in  die  Zeit 
König  ^thelreds  H  c.  991  —  c.  1002  zu 
setzende  Aufzeichnung  (Liebermann 
Gesetze  dör  Angelsachsen  i,  232 — 235)  Licht. 
Sie  enthält  Angaben  über  den  Verkehr  der 
fremden  Kaufleute  in  London,  erwähnt  die 
Kaufleute  aus  Ronen,  Flandern,  Ponthieu, 
Normandie,  Frankreich  und  dem  Bistum 
Lüttich,  sodann  die  aus  dem  Deutschen 
Reich :  et  homines  imperatoris,  qui  veniehant 
in  navibus  suis,  bonarum  legum  digni  tene- 
bantur  sicut  et  nos.  Die  Deutschen  genossen 
demnach  den  Schutz  der  einheimischen  Ge- 
setze, durften  Wolle,  zerlassenes  Fett  und 
drei  Schweine  in  ihre  Schiffe  einkaufen, 
waren  dem  Zoll  und  bestimmten,  Weih- 
nachten und  Ostern  fälligen  Abgaben  von 
grauen  und  braunen  Laken,  Pfeffer,  Hand- 
schuhen und  Essig  unterworfen;  Vorkauf 
zum  Schaden  der  Londoner  war  ihnen  ver- 
boten. Die  Worte  homines  imperatoris  be- 
zeichnen weder  ,, reichsunmittelbare"  noch 
königliche  Schutzkaufleute,  sondern  Leute 
aus  dem  Kaiserreich,  aus  Deutschland. 


§  74.  Für  die  Herkunft  der  nach  Eng- 
land verkehrenden  deutschen  Kaufleute 
liegen  nur  aus  dem  Rheinmündungs- 
gebiet bestimmte  Nachrichten  vor,  und 
zwar  für  Tiel  a.  Waal.  In  das  zer- 
rüttete Erbe  Dorstats  teilten  sich  Utrecht 
und  Tiel,  jenes  wie  es  scheint  für 
den  Norden,  dieses  für  England.  Der 
Handelsverkehr  Tiels,  der  Hauptzollstätte 
des  Reiches  für  den  deutsch-englischen  Ver- 
kehr, mit  England  und  anderen  Gebieten 
(vgl.  Mir.  S.  Walb.  Tiel.  MG.  SS.  15,  2, 
765  f.)  bezeugen  für  Heinrichs  H.  Zeit 
verschiedene  Berichte,  namentlich  Alpert 
von  Metz  (de  diversitate  temp.,  MG.  SS.  4, 
718).  Hiernach  fand  wechselseitiger  Han- 
delsverkehr zwischen  Tiel  und  England 
statt. 

Wer  sonst  im  Rheinland  an  dem 
englischen  Handel  teilnahm,  ist  unge- 
wiß. Über  den  Eigenhandel  Kölns  wäh- 
rend der  sächsischen  Zeit  in  dieser  Richtung 
oder  landwärts  nach  Westen  oder  Osten 
läßt  sich  Bestimmtes  noch  nicht  aussagen. 
Seinen  Handel  und  seine  Verkehrsbedeu- 
tung bezeugen  zunächst  seine  Eigenschaft 
als  Reichszollstätte  und  sein  Markt.  In 
jüdischen  Quellen  erscheint  die  Kölner 
Messe  mindestens' des  späten  10.  Jhs.  als 
weitbekannte  Handelsgelegenheit.  Be- 
deutender sind  in  Köln  die  Ergebnisse  der 
topographischen  Forschungen.  Schon  vor 
948  erfolgte  über  die  alte  Römermauer 
hinaus  in  die  Uferniederung  des  Rheins 
hin  die  erste,  durch  Befestigungen  ge- 
sicherte Stadterweiterung,  welche  das 
Marktviertel  und  die  dort  am  Flußufer  sich 
ansiedelnde  handeltreibende  Bevölkerung 
in  sich  schloß.  Der  Kölner  Markt  wurde 
wahrscheinlich  zu  Erzbischof  Bruns  Zeit 
(953-;-965)  begründet;  die  erste  Erwähnung 
findet  sich  992.  Sehr  wahrscheinlich 
war  Köln  am  Weinhandel  beteiligt.  Ob  da- 
mals schon  der  Handel  der  Schelde- 
und  der  Maasstädte  nach  Köln  nam- 
haftere Bedeutung  besaß,  steht  dahin. 
Am  ersten  könnte  man  es  für  Verdun  ver- 
muten. Der  Handelsverkehr  jener  Städte 
nach  England  ist  bezeugt.  In  Cambrai 
kaufte  man  Wachs  und  Gewürze  in  ansehn- 
lichen Quantitäten.  Über  den  Handel  der 
Kaufleute  von  Verdun  nach  Spanien  liegen 
mehrere  Nachrichten  vor. 


HANDEL  (DEUTSCHER) 


409 


§  75.  Insgesamt  zeigt  die  Überlieferung, 
daß  die  Entwicklung  des  inneren  und  äuße- 
ren deutschen  Handels  im  Zeitalter  der 
sächsischen  Herrscher,  und  zwar  seit  der 
zweiten  Hälfte  des  10.  Jhs.,  rasch  und  ziem- 
lich allseitig  fortschritt.  Sie  gestattet  jetzt 
auch  zum  ersten  Male  gelegentliche  Ein- 
blicke in  das  kaufmännische  Leben  und  den 
Handelsbetrieb.  Einzelne  einwandfreie 
Nachrichten  liegen  darüber  vor;  andere 
tragen  die  besonderen  Züge  der  neuen  so- 
zialen Erscheinung.  In  den  entstehenden 
und  von  alters  oder  später  durch  die  Ver- 
kehrslage und  Verkehrsgestaltung  begün- 
stigten Markt-  und  Kaufmannsansiedlun- 
gen wuchs  eine  in  ihren  Interessen  und  Ge- 
wohnheiten gleichartige,  für  den  Handel 
und  hauptsächlich  im  Handel  tätige  Be- 
völkerung heran.  Nach  der  für  die  meisten 
Marktbewohner  charakteristischen  und 
wichtigsten  Tätigkeit,  dem  gewerbsmäßi- 
gen Handel,  bezeichnete  man  damals  und 
Jahrhunderte  später  die  Gesamtheit  der 
Einwohner  dieser  handeltreibenden  Markt- 
orte als  ,,mercatores",  ,, Kaufleute";  s. 
Art.  'Kaufmann'.  Der  Handel  konnte 
Wohlstand,  ja  Reichtum  verschaffen.  Den 
Kaufmann  Liutfred  in  Mainz,  der  im  Auf- 
trage Ottos  d.  Gr.  nach  Konstantinopel 
reiste  (s.  §68),  bezeichnet  Liutprand  als  sehr 
reich.  Der  Kaufmann  Willihalm,  dem 
Ottos  II.  Vorgänger  die  Freiheit  verliehen 
hatte  und  der  wahrscheinlich  als  Kaufmann 
in  königlichen  Diensten  tätig  war,  schenkte 
mit  seiner  Frau  Heilräd  stattlichen 
Grundbesitz  samt  Hörigen  in  Regensburg, 
im  Donau-  und  Nordgau  an  St.  Emmeram 
in  Regensburg  (983,  DO.  II  n.  293 — 296). 

§  76.  Über  die  Organisation  des  Handels 
ist  aus  dem  ganzen  germ.  Altertum  sehr 
wenig  bekannt.  Am  ersten  dürfte  das 
häufige  Zusammenreisen  der  Kaufleute  in 
der  Fremde,  das  sich  hauptsächlich  aus 
mancherlei  praktischen  Gründen  empfahl, 
eine  gewisse  freiwillige  Organisation,  wenig- 
stens auf  der  Reise,  zur  Folge  gehabt  haben. 
Gemeinschaftliche  Handelsreisen  waren 
wohl  jederzeit  üblich.  Von  dem  fränkischen 
Kaufmann  Samo,  der  623/624  in  die 
Slavenländer  reiste,  heißt  es:  plures  secum 
negutiantes  adcivit  exercendum  negucium 
(s.  oben  §  39).  Der  Friese  Ibbo,  der  sich  in 
karolingischer  Zeit  dem  Kloster  St.  Maximin 

Hoops,  R^llexikon.    II. 


in  Trier  zur  Ausführung  von  Handelsreisen 
zur  Verfügung  stellte,  befuhr  classi  sex 
navium  sociatus  das  Meer  (MG.,  SS.  r. 
Merov.  3,  80).  Die  manus  negotiatorum  an 
der  Elbe  im  Meißenschen  i.  J.  983  s.  oben 
§  71.  Die  Häufigkeit  gemeinsamer  Han- 
delsreisen bezeugt  das  schöne,  um  550  ent- 
standene, in  einer  Hs.  des  9.  Jhs.  erhaltene 
Reisegebet  ,,pro  itineris  et  navigii  prosperi- 
tate",  als  dessen  Verfasser  W.  Meyer 
(Nachr.  d.  Gott.  G.  d,  Wissensch.  1912, 
48  ff.)  den  Gildas  nachgewiesen  hat.  Es 
erfleht  die  Hilfe  Christi  in  allen  Gefahren, 
die  den  Reisenden  bedrohen  durch  Dä- 
monen, Räuber,  Stürme,  Krankheit  usw. 
und  fährt  fort: 

Ut  haec  cuncta  non  mihi,  quae  diximus 

neque  meis  noceant  comitibus. 

Sanus  ego,  sani  mei  comites 

sine  damno  pergamus  incolumes, 

Sana  nave  in  pelagi  fluctibus 

sanis  equis  viis  in  terrestribus 

Sana  nostra  vehatur  pecunia, 

ut  sit  apta  ad  nostra  utilia: 

Inimici  ne  sint  nobis  nociva 

quamvis  mala  prorumpant  consilia. 
Sichere  Spuren  kaufmännischer  Organisa- 
tionen finden  sich  erst  seit  der  ottonischen 
Zeit.  Hierhin  gehört  die  Erwähnung  eines 
negotiatorum  praepositus,  der  zur  Zeit  des 
Erzbischofs  Heribert  von  Köln  (999 — 102 1) 
bei  Köln  einen  Kleriker  aufgriff  (Lant- 
berti  V.  Her.  MG.  SS.  4,  748).  Alpert 
von  Metz  berichtet  in  dem  erwähnten,  viel- 
leicht in  Amersfoort  geschriebenen  Werk 
über  das  Gewohnheitsrecht  der  Tieler  Kauf - 
leute,  über  ihre  Geringschätzung  des  Eides 
und  der  guten  Sitten,  über  ihre  gemeinsamen 
und  aus  gemeinsamen  Beiträgen  bestrittenen 
Gelage.  Sehr  zweifelhaft  ist  die  Beziehung 
der  zur  Zeit  Karls  des  Großen,  und  zwar 
im  Cap.  von  Herstelle  v.  J.  779  (Cap.  i, 
20  §  16),  genannten  Gilden  zur  Versiche- 
rung gegen  Schiffbruch  {de  naufragio)  auf 
Kaufleute  oder  nur  auf  Kaufleute.  Es 
können  da  Binnen-  (Fluß-  und  See-)  und 
Meeresschiffahrt,  auch  Schiffer  und  Fische- 
reibevölkerung in  Betracht  kommen.  S. 
Art.  'Gilde',  'Hansa',  'Kaufmannsgenossen- 
schaft', 'Kaufmannsrecht'. 

K  e  u  t  g  e  n  Urk.  z.  städt.  Verfassungsgesch. 
S.  43  ff.  Der  s.  Untersuch,  üb.  d.  Urspr.  d. 
deutsch.  Stadtverf.  178  ff.  Waitz  DVG.  S\ 
393  ff.      Rathgen     Entstehung   d.    Märkte   i. 

27 


4IO 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


Deutschland  23  ff.  Rietschel  Markt  u. 
Stadt  Kap.  2.  Wilkens  Hans.  Geschbl.  1908. 
347  ff.,  1909,  123  ff.  K  0  f  1  e  r  Alte  Straßen  in 
Hessen,  Westd.  Z.  12,  120  ff.  Schulte  Gesch. 
d.  mittelalt.  Handels  1,  61  ff.,  71  ff.  S  c  h  a  u  b  e 
Handelsgesch.  d.  roman.  Völker  88  ff.  Jakob 
E.  arab.  Schriftsteller  a.  d.  10.  jfh.  ^  13  f.,  17. 
1 1  g  e  n  i.  Chron.  d.  deutschen  Städte  24,  XV 
Kap.  I  u.  2.  K  e  u  s  s  e  n  Westd.  Z.  20,  60. 
D  e  r  s.  Topographie  d.  St.  Köln  i.  MA.  i,  33  *ff. 
Hansen  Köln.  Stadterweiterung,  Stadtbefesti- 
gung, Stadtfreiheit  i.  MA.  1911,4  ff.  Püschel 
D.  Anwachsen  d.  deutschen  Städte,  Abhandl.  z. 
Verkehrs-  u.  Seegesch.  4,  1 50  ff.  Hahn  D. 
wirtsch.  Tätigkeit  d.  Juden  i.  fränk.  u.  deutschen 
Reich  84.  S  t  e  i  n  Z.  Gesch.  älterer  Kaufmanns- 
genossenschaften  Hans.  Geschbl.  1910,  571  ff. 
Kretzschmar  D.  Entstehung  v.  Stadt  u. 
Stadtrecht  zw.  mittl.  Saale  u.  Laus.  Neiße  3  ff. 
Luschin  v.  Ebengreuth  i.  Gesch.  d. 
St.  Wien  i,  407  f.  Westberg  Ibrahim  's-Ibn- 
jfa'kub's  Reisebericht  üb.  d.  Slavenländer ,  Mem.  de 
l'acad.  imp.  de  St.  Petersbourg  8.  Scr.  B.  3,  Nr.  4. 
L  i  p  p  e  r  t  Sozialgesch.  Böhmens  i.  vorhuss.  Zeit 
62  ff.,  89  ff.  B  u  g  g  e  Vtjs.  f.  Soz.  u.  WG.  4,  231. 
Vogel  Z.  nord.-  u.  westeurop.  Schiffahrt  t. 
früher.  MA.,  Hans.  Geschbl.  1907,  162  ff. 
Frensdorff  Hans.  Geschbl.  1910,  6. 
D  ü  m  m  1  e  r  K.  Otto  d.  Gr.  279  A.  3.  N  o  1 1  e 
D.  Kaufmann  i.  d.  deutschen  Sprache  2  A.  2, 
18  u.  A.  2. 

%  77.  Handelsartikel.  Bei  dem 
gegenwärtigen  Stande  der  Forschung  wird 
man  noch  nicht  wagen  dürfen,  für  das 
gesamte  germanische  Altertum  die  einzel- 
nen Haupthandelsartikel  bestimmter  ab- 
zusondern von  den  minder  wichtigen  Han- 
delsartikeln. Die  Wichtigkeit  einzelner 
Waren  im  Handel  wechselte  nach  den  ver- 
schiedenen Perioden  der  älteren  Handels- 
geschichte. Als  wichtige  Handelsartikel 
in  allen  Perioden  bis  etwa  z.  J.  looo  er- 
scheinen Salz,  Wein,  Schmucksachen,  Waf- 
fen, Sklaven  (letztere  in  der  späteren  säch- 
sischen Zeit  vielleicht  nicht  mehr).  Aber 
andere  Waren  treten  nur  in  einzelnen 
Perioden  als  Handelsartikel  stärker  hervor, 
z.  B.  Bernstein  in  der  prähistorischen  und 
römischen,  Tuche  in  der  fränkischen  Pe- 
riode. Die  Handelswaren  der  einzelnen 
Perioden  s.  §§  14,  15,  30—33,  60—62. 
u      j  1   /'        1'     1.     1.  W.  Stein. 

Handel  (englischer). 

A.  Britische  und  römische  Zeit  §§  i — 4. 
Handelsprodukte  Britanniens  vor  der  römischen 
Eroberung  §  i.  Unter  der  römischen  Herrschaft 
§§  2—3.     Verfall  des  Handels  §  4. 


B.  Angelsächsische  Zeit  §§  5 — 18.  I.  In- 
ländischer Handel  §§  5 — 9.  Märkte  §6. 
Marktgesetze  §  7.  Besondere  Bestimmungen  für 
Kauf  und  Verkauf:  Zeugenschaft  §  8.  Markt- 
abgaben §  9.  —  II.  Auswärtiger  Handel 
§§  IG — 18.  Frühzeit  §§  10 — 11.  Exportgüter 
§12.  Handel  mit  dem  Süden  §§  13 — 14.  Einfluß 
der  Dänen  auf  d.  Handel  §  15.  Stellung  der  Aus- 
länder beim  Verkauf  §  16;  beim  Kauf  §17.  Blüte 
des  Handels,  neue  Handelsgesetze  §   18. 

A.   Britische   und   römische   Zeit. 

§  I.  Kurz  vor  der  römischen  Eroberung 
war  Großbritannien  reich  an  landwirt- 
schaftlichen Erzeugnissen.  Cäsar  be- 
richtet uns,  daß  alle  Eroberer  der  Insel, 
wer  sie  auch  sein  mochten,  alsbald  das 
Schwert  mit  dem  Pfluge  vertauschten.  Er 
hielt  die  Insel  für  dicht  bevölkert,  reich 
an  Wohnstätten  und  an  Vieh.  Ausführ- 
artikel der  Landwirtschaft  waren  haupt- 
sächlich Vieh  und  Häute,  Weizen  und 
Gerste;  all  das  war  im  Überfluß  vorhanden 
(im  vorrömischen  Northamptonshire  wur- 
den vier  verschiedene  Kornarten  gebaut; 
s.  Vict.  Hist.  Northants'  I  152).  Britische 
Hunde  standen  hoch  im  Preise;  sie  wurden 
von  den  Galliern  im  Kriege,  von  den  Rö- 
mern auf  der  Jagd  verwendet.  Zweifellos 
wurden  auch  Sklaven  exportiert,  auch 
Schalen  der  Essex  Auster  sind  in  den  Trüm- 
mern des  alten  Rom  gefunden  worden 
(Vict.  Hist.  Essex  IL  425).  Im  Austausch 
für  diese  Artikel  erhielten  die  Briten  ver- 
arbeitete Eisen-  und  Bronzegegenstände, 
verschiedene  Gewürze  (besonders  Salz)  und 
feinere  Gewebestoffe. 

§  2.  Unter  der  römischen  Herrschaft  war 
England  ein  blühendes  Land.  In  der  Mitte 
des  3.  Jahrh.  bestanden  in  Britannien 
nicht  weniger  als  59  bedeutende  Städte 
(Marcianus  'Periplus'  II  12:  "E/si  iroXsi? 
liTt(5vj|xou?  v{)',  aber  sein  Reichtum  an  Er- 
zeugnissen des  Ackerbaus  und  Bergbaus 
machte  auf  die  Besucher  den  größten  Ein- 
druck: 'O,  glückliches  Britannien,  in  dem 
man  keinen  eisigen  Winter  und  keinen 
sengenden  Sommer  spürt,  in  dem  ein  sol- 
cher Ernteüberfluß  herrscht,  daß  er  sowohl 
für  die  Bedürfnisse  der  Ceres  als  des  Bacchus 
ausreicht,  wo  Wälder  ohne  wilde  Tiere 
(immanibus)  sind,  wo  es  keine  giftigen 
Schlangen  gibt.  Zahllos  sind  die  sanften 
Herden  mit  strotzendem  Euter  und  schwer 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


411 


mit  Wolle  beladen'  (Emmenius  Panegyr. 
Constantini  IX  (anno  296)  bei  Migne  Patr. 
Lat.  VIII  629).  Tacitus  (Agricola  12) 
schreibt  eine  solche  Freigiebigkeit  der 
Natur  der  großen  Feuchtigkeit  der  Luft 
und  der  Erde  zu  und  sagt:  'Britannien 
birgt  Gold  und  Silber  und  anderes  Erz,  ein 
Siegerpreis'.  Die  Wolle  wurde  unter  römi- 
scher Anleitung  gewebt  und  Winchester 
war  der  Sitz  eines  der  15  procuratores 
gynaeceorum,  welche  für  den  comes  sacro- 
rwn  largitioniim  die  Tuchfabriken  des 
Reiches  beaufsichtigten.  Die  einzigen  pro- 
curatores in  Westeuropa  waren  diejenigen 
von  Rheims,  Tours,  Tr^ves  und  der  pro- 
curator  gynaecei  Bentensis  in  Britannia 
(Notitia  Dignitatum  ed.  Böcking  II  49). 
§  3.  Von  den  andern  Naturprodukten 
Britanniens,  mit  denen  die  Römer  bestimmt 
Handel  trieben,  seien  noch  folgende  er- 
wähnt: (a)  Kohlen;  diese  wurden  aus  den 
Gruben  in  Oakengates  (Shropshire)  an 
der  Watling  Street  gefördert  und  für  die 
Dampfbäder  verwendet,  die  man  unter  den 
Ruinen  von  Uriconium  aufgedeckt  hat 
(Vict.  Hist.  Shropshire  I  455).  —  (b) 
Kupfer;  dieses  wurde  wahrscheinlich 
auch  in  jener  Grafschaft  zur  Römerzeit 
abgebaut  (ebenda  266).  —  (c)  Bausteine; 
Ausgrabungen  zu  Silchester  und  Veru- 
lamium  haben  erwiesen,  daß  Marmor  von 
den  Upper-Purbeck- Schichten  zu  deko- 
rativen Arbeiten  benutzt  wurde  (Vict. 
Hist.  Dorset  II  331).  Die  Kalksteinbrüche 
zu  Barnack  und  Stainton  wurden  er- 
schlossen und  die  Steine  wahrscheinlich 
bis  nach  London  gebracht  (Vict.  Hist. 
Northants  II  289,.  293).  —  (d)  Zinn; 
dieser  am  frühesten  verzeichnete  Export- 
artikel Britanniens  wurde  durch  phö- 
nikische,  gallische  oder  iberische  Kauf- 
leute durch  die  ganze  damals  bekannte 
Welt  verbreitet;  schon  um  das  Jahr  looo 
vor  Chr.,  sogar  bis  nach  Indien  (George 
Smith  The  Cassiterides  (1863)  23,  43). 
Diodorus  Siculus  beschreibt  (einige  Jahre 
vor  Chr.)  den  Transport  von  Zinn  durch 
die  Briten  nach  Ictis,  einer  Insel  an 
der  Südküste  Britanniens,  wo  es  von 
gallischen  Kaufleuten  gekauft  und 
(wahrscheinlich  auf  dem  alten  Pilger - 
weg,  vgl.  G.  Clinch  in  Vict.  Hist.  Kent  I 
332  ff.)     nach    einem    der    Häfen    an    der 


Südostküste  von  Kent  gebracht  wurde, 
wo,  zur  Zeit  Caesars  (B.  G.  V.  13),  'fere 
omnes  ex  Gallia  naves  adpelluntur'.  (Vgl. 
W.  Ridgeway  in  Folk-Lore  I  94 — 95;  Cle- 
ment Reid  in  Archaeologia  59,  218  ff.). 
Es  ist  sehr  unwahrscheinlich,  daß  ein  Metall 
von  so  praktischem  Wert  in  der  römischen 
Periode  unverwendet  geblieben  ist.  —  (e) 
Blei  ;  das  wurde  in  Shropshire  (Vict.  Hist. 
I  263  ff.),  Derby  (Vict.  Hist.  I  227  ff.), 
Straffordshire  (Vict.  Hist.  I  184),  Somerset 
(Vict.  Hist.  I  334  ff.),  und  Flint  (Vict. 
Hist.  Staffs.  I  190)  abgebaut.  (Vgl.  auch 
W.  H.  Pulsifer,  Notes  for  a  History  of 
Lead(i888)  48ff.);  — (f)  Eisen;  das  wurde 
in  dem  Wald  von  Dean  (Gloucestershire) 
und,  aller  Wahrscheinlichkeit  nach,  auch 
in  Durham  (J.  Collingwood  Bruce,  Roman 
Wall  433—34)  und  in  Northants  geschmol- 
zen; —  (g)  Salz  wurde  an  verschiedenen 
Küstenplätzen  gewonnen. 

§  4.  Als  Zivilisation  und  Handel,  die 
unter  römischem  Einfluß  aufgeblüht  waren, 
ihrem  Schicksal  überlassen  wurden,  da 
blieben  (außerhalb  der  Städte  und  ihrer 
Vororte)  nur  noch  geringe  Reste  des  Han- 
delsverkehrs. Er  nahm  nach  und  nach  ab 
und  beschränkte  sich  schließlich  auf  einige 
Häfen  und  die  durch  eine  Straße  oder  einen 
Fluß  damit  eng  verbundenen  Gegenden. 
Ackerbau  und  Viehzucht  wurden  wieder 
die  Hauptindustrien  Britanniens. 

B.  Angelsächsische   Zeit. 

I.  Inländischer  Handel.  §5.  Je- 
des kleine  Gemeinwesen  befriedigte  anfangs 
seine  Bedürfnisse  fast  ganz  aus  sich  selbst. 
Die  Sachsen,  die  Angeln  und  die  Juten  waren 
ebenso  wie  die  Briten  an  ein  Leben  ge- 
wöhnt, in  dem  die  Bewohner  eines  jeden 
Dorfes  durch  Tauschhandel  für  ihre  gegen- 
seitigen Bedürfnisse  sorgten;  den  Über- 
schuß ihrer  landwirtschaftlichen  Erzeug- 
nisse tauschten  sie  für  die  wenigen  eisernen 
Werkzeuge  ein,  die  sie  für  den  Acker  und 
das  Haus  benötigten,  und  für  das  Salz,  das 
sie  zum  Einmachen  des  Fleischvorrats  für 
den  Winter  brauchten. 

§6.  Märkte.  Mit  der  höheren  Lebens- 
haltung stieg  das  Bedürfnis  nach  regel- 
mäßigen Gelegenheiten  zumTausch  der  Pro- 
dukte. Es  wurde  vorteilhaft,  eine  ceapstöw 
zu  haben,  einen  bestimmten  Platz,  wohin 

27* 


412 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


die  Waren  von  zwei  oder  mehr  Dörfern 
gebracht  wurden.  Zuerst  mag  dies  wohl 
nur  ein  Punkt  gewesen  sein,  wo  zwei  Wege 
oder  Pfade  sich  kreuzten,  oder  ein  Platz 
(eine  heilige  Quelle  oder  ein  Altar),  wo  auch 
schon  sonst  die  Bevölkerung  zusammen- 
kam, aber  nicht  notwendigerweise  schon 
Anwohner  waren. 

Wenn  der  König  oder  sein  Verwalter  eine 
,,burh"  zu  Verteidigungszwecken  bauten, 
so  mußten  den  Bauleuten  und  der  Be- 
satzung Lebensmittel  und  andere  Waren 
zugeführt  werden.  So  ist  eine  ceapstöw 
ein  natürlicher  Zubehör  zu  einem  festen 
Platz.  Als  Ethelred  und  Ethelfleda  (886 
bis  899)  auf  Ersuchen  des  Bischofs  eine 
,,burh"  in  Worcester  gebaut  hatten,  er- 
klärten sie  (Kemble  C.  D.  5,  142,  Thorpe 
Diplomat.  136),  daß  von  allen  Rechten, 
welche  zu  ihrer  Lordschaft  gehörten, 
,,o9de  on  ceapstowe  odde  on  straete", 
innerhalb  der  burh  oder  außerhalb,  der 
Kirche  die  Hälfte  gehören  sollte.  Diese 
Rechte  schlössen  in  sich  ,,land-feoh"  und 
Geldstrafen  für  Vergehen  gegen  das  Markt - 
gesetz,  ferner  auch  diejenigen  für  ,,  f  i  h  t  - 
w  i  t  e  "   und  Diebstahl. 

In  andern  ,,burhs"  mochte  sich  die  könig- 
liche Aufsicht,  die  über  die  Güte  der  für  die 
Garnisonen  bestimmten  Waren  wachte, 
schon  früh  auf  die  an  die  andere  Bevölke- 
rung verkauften  Güter  erstrecken  und  Ab- 
gaben für  verliehene  Privilegien  festsetzen. 

§  7.  Marktgesetze.  Bald  ergab 
sich,  daß  Verkäufe  besser  geregelt  und 
Betrügereien  eher  vermieden  werden  konn- 
ten, wenn  die  Märkte  in  Städten  ab- 
gehalten wurden  (,,f)aes  tunes  cyping": 
Kemble  C.  D.  5,  157),  wo  die  könig- 
liche Gewalt  ihren  Sitz  hatte  und  die 
Volksversammlung  erreichbar  war.  Von 
Alfred  XXXI  (Lieberm.  68:  A.  D. 
c.  890 — 901)  wurde  den  Kaufleuten  vorge- 
schrieben (eac  is  ciepemonnum  gereht),  daß 
sie  ,,die  Leute,  die  sie  mit  sich  nehmen 
wollen,  dem  Sheriff  des  Königs  auf  dem 
Versammlungsplatz  vorstellen  sollen".  Da 
solche  Leute  gebraucht  wurden,  wurde  es 
auch  notwendig,  Handelsgeschäfte  durch 
gesetzliche  und  vollwertige  Zeugnisse  zu 
beglaubigen.  Wallisische  Bestimmungen 
dafür  aus  dem  7.  Jahrhundert  sind  gedruckt 
bei  Haddan  und   Stubbs'   Councils  (1869) 


I.  131 — 2  (Nrn.  28 — 30).  ,,Wenn  ein 
Kaufmann  landeinwärts  im  Volke  handelt, 
so  tue  er  das  vor  Zeugen"  (Laws  Ine  25: 
Lieberm.  100).  Eine  Buße  von  36  Shil- 
ling wurde  dem  Händler  auferlegt,  der 
gestohlene  Ware  verkaufte,  wenn  er 
nicht  den  Erwerb  derselben  durch 
Zeugen  nachweisen  konnte.  Handel 
außerhalb  der  b  u  r  h  s  wurde  bald 
gesetzlich  verboten.  ,,Man  lasse  niemand 
(L.  Edwardi  I.  i.  Liebermann  138)  außer- 
halb des  Ports  handeln  (vgl.  New  Eng. 
Dict.:  Port  sb.  *),  der  nicht  die  Zeugen- 
schaft des  Portaufsehers  oder  eines  ande- 
ren unbescholtenen  Mannes  hat."  Von 
II  ^thelstan  12  (Liebermann  156)  wird 
ein  Kauf  außerhalb  der  Stadt  erlaubt 
'unter  Zeugnis  der  Vögte  in  der  Volks- 
versammlung', aber  auf  Waren,  deren  Wert 
unter  20  pence  war,  beschränkt.  Diese  Be- 
schränkung wird  durch  IV  ^thelstan  2 
wieder  aufgehoben,  und  VI  ^thelstan  lO 
(Liebermann  182)  bestimmt,  daß  man 
'unter  vollem  und  glaubwürdigem  Zeug- 
nisse außerhalb  eines  ,,ports"  handeln 
darf.  An  einem  Marktplatz  wurde  solche 
Zeugenschaft  naturgemäß  am  leichtesten 
gefunden.  Auf  Anordnung  von  IV  Edgar 
(3 — 6:  Liebermann  210)  sollen  Beamte 
für  diese  Zwecke  gewählt  werden,  nicht 
nur  in  Städten,  sondern  auch  in  den  Ge- 
meinden auswärts.  'Für  jede  'burh'  und 
für  jedes  'hundred'  sollen  Zeugen  ernannt 
werden;  für  jede  'burh'  sollen  36  gewählt 
werden,  für  eine  kleine  'burh'  und  für 
jedes  'hundred'  zwölf;  und  von  diesen  ver- 
eideten Männern  sollen  2  oder  3  bei  jedem 
Handel  zugegen  sein'. 

§  8.  Für  den  Viehkauf  waren  die  Bestim- 
mungen zu  allen  Zeiten  außergewöhnlich 
streng.  Wer  ausgeht,  Vieh  zu  kaufen  (IV 
Edgar  7 — 12 :  Liebermann  2 lo),  muß  seine 
Absicht  seinen  Nachbarn  mitteilen  und 
bei  seiner  Rückkehr  ihnen  sagen,  unter 
wessen  Zeugenschaft  er  gekauft  hat.  Wenn 
er  nicht  die  Absicht  hatte  zu  kaufen  und 
bringt  Vieh  heim,  so  muß  er  das  Zeugnis 
der  'burh'  oder  des  'hundred'  haben,  oder 
sein  Kauf  ist  verwirkt.  Ferner  (III  Ed- 
mund 5 :  Liebermann  191):  ,, Laßt  niemand 
Handel  treiben  oder  unbekanntes  Vieh  auf- 
nehmen, der  nicht  das  Zeugnis  des  hohen 
Vogtes    hat,    des    Priesters,    des    Stadt- 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


413 


kämmerers  (hordarii)  oder  des  Portauf- 
sehers." In  späterer  Zeit,  unter  der  mehr 
handelsrechthch  entwickelten  skandinavi- 
schen Gesetzgebung,  wurde  die  unter 
^thelstan  gegebene  Freiheit  wieder  be- 
schränkt. ,,Laßt  niemand  (II  Cnut  24: 
Liebermann  326)  über  vier  Penny  Wert 
kaufen,  sei  es  lebendes  oder  totes  Gut, 
wenn  er  nicht  die  Zeugenschaft  von  vier 
Männern  hat,  sei  es  innerhalb  der  'burh', 
sei  es  auf  dem  platten  Lande."  Vieh  wird 
im  Jahre  1043  als  'before  all  the  shire' 
gekauft  erwähnt  (Thorpe,  Diplomat.  350); 
und  die  noch  späteren  Articuli  Will.  London, 
rectractati  X  (Liebermann  491)  machen 
der  Freiheit  ein  Ende,  'Interdicimus  etiam, 
ut  nulla  viva  pecunia  vendatur  aut  ematur 
nisi  intra  civitates,  et  hoc  ante  tres  fideles 
testes'. 

§  9.  Die  Marktgesetze  wurden  in  einem 
königlichen  Marktflecken  durch  den  Vogt 
des  Königs  festgesetzt;  in  einer  wirklichen 
Stadt  durch  den  ,,earl"  oder  seinen  Beauf- 
tragten, wenn  nicht  dieses  Recht  einem 
andern  übergeben  war.  Es  umfaßte:  (a) 
die  Einhaltung  des  Marktfriedens.  Han- 
delsgeschäfte waren  damals,  wie  später, 
mit  Trinkgelagen  verbunden;  und  Frie- 
densbruch dabei  wurde  geahndet  (vgl.  III 
^thelred  I  mit  Hloth.  u.  E.  XIII,  XIV, 
Ine  6  §  3,  Leg.  Henr.  LXXXI  §  1,2; 
ferner  WaUingford  D.  B.  I  56  b,  u.  Maitland, 
Domesday  Book  193);  (b)  die  Beibringung 
von  Zeugen  (s.  oben  §  8) ;  (c)  den  Gebrauch 
einheitlicher  Maße  und  Gewichte.  Eine 
Urkunde  des  Königs  Burgred  von  Mercia 
(Kemble  C.  D.  II  62>;  Birch  C.  S.  Nr.  492: 
anno  857)  verleiht  dem  Bischof  Alhun  von 
Worcester  Anteil  an  dem  ,,gazifer  agellu- 
lus"  in  der  ,,wik"  von  London,  nicht  weit 
von  Westgate,  genannt  ,,Ceolmunding- 
haga",  damit  ,,habeat  intus  liberaliter 
modium  et  pondera  et  mensura,  sicut  in 
porto  mos  est  ad  fruendum".  Und  i.  J.  889 
(Kemble  C.  D.  II  118;  Birch  C.  S.  Nr.  561) 
hat  Alhuns  Nachfolger,  Werfrid,  das  Privi- 
legium eines  Geheges  zu  Whatmunds  stone 
in  London  ,,et  intro  urnam  et  trutinam  ad 
mensurandum  in  emendo  sive  vendendo". 
Wenn  einer  seiner  Leute  außerhalb  der 
Umfriedung  Handel  treibt,  oder  im  Han- 
delshafen, so  soll  der  König  die  Abgabe 
haben;   aber  wenn  jemand  innerhalb  der 


Umfriedung  etwas  kauft  oder  verkauft,  so 
soll  die  schuldige  Abgabe  dem  Bischof  zu- 
fallen. —  (d)  Die  Einsetzung  eines  Markt- 
gerichts, um  Streitigkeiten  der  Handels- 
leute untereinander  zu  schlichten.  Solch 
ein  Gericht  ist  erwähnt  in  'Saxon  Leech- 
doms'  (Rolls)  III,  288:  ,,Man  crafode 
hine  .  .  .  on  ceapstowe".  —  (e)  Die  Ver- 
hinderung von  Handelsgeschäften  am  Sonn- 
tag. ,,Laßt  keine  Handelsgeschäfte  am 
Sonntag  zu  (II  ^Ethelstan  24:  Lieber- 
mann 164);  und  wenn  jemand  das  doch  tut, 
so  soll  er  sein  Kaufobjekt  verlieren  und  30 
Shillings  als  Buße  zahlen."  In  Chester 
(D.  B.  I  263,  i)  hatte  der  Bischof  (anno 
1086)  diese  Rechte.  ,,Wenn  ein  Handels- 
mann in  die  Stadt  kommt  und  Waren - 
ballen  mitbringt  und  diese  öffnet,  ohne 
die  Erlaubnis  des  bischöflichen  Beamten, 
zwischen  der  neunten  Stunde  von  Samstag 
und  Montag  oder  an  einem  andern  Fest- 
tage, so  erhält  der  Bischof  4  Shillings 
als  Buße.  Wenn  des  Bischofs  Beamter 
einen  Mann  antrifft,  der  ladet  (d.  h.  einen 
Karren,  'carricantem')  innerhalb  der  'leuua' 
der  Stadt,  so  hat  der  Bischof  davo.n  als 
Buße  4  Shillings  oder  2.  Stück  Vieh". 

II.  Auswärtiger  Handel.  §10. 
Der  auswärtige  Handel  war  in  der  Frühzeit 
nach  der  römischen  Herrschaft  nicht  sehr 
bedeutend.  Es  ist  fast  unmöglich,  den 
Exporthandel  vom  Importhandel  zu  unter- 
scheiden. Beide  werden  von  derselben 
Gesellschaftsklasse,  wahrscheinlich  von  den- 
selben Personen  betrieben. 

Um  das  Jahr  1000  läßt  ^Ifric  in  seinem 
'Colloquium'  (bei  T.  W  r  i  g  h  t  Vocabu- 
laries  (1857),  8)  einen  Lehrer  auftreten, 
der  Leute  verschiedener  Berufsarten  fragt, 
wie  sie  dem  öffentlichen  Wohle  dienen.  — 
,, Magister:  Was  sagst  Du,  Kaufmann 
{mancgere) }  ■ — ■  Kaufmann :  Ich  sage,  daß 
ich  sowohl  dem  König  und  den  Ältesten  als 
den  Reichen  und  allem  Volke  nützlich  bin. 
—  Mag.:  Und  wie.?  —  Kaufm.:  Ich  gehe 
zu  Schiff  mit  meinen  Waren,  rudere  über 
die  See  und  verkaufe  meine  Güter  und 
kaufe  wertvolle  Dinge,  die  hierzulande 
nicht  bekannt  sind;  ich  bringe  sie  hierher 
zu  euch  unter  viel  Gefahren  auf  der  See; 
bisweilen  erleide  ich  Schiffbruch,  unter 
Verlust  all  meines  Hab  und  Gutes,  und 
komme  kaum  mit  dem  Leben  davon.  — 


414 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


Mag.:  Was  bringst  Du  uns?  —  Kaufm.: 
Purpur  und  Seide  (paellas  u.  sidan), 
kostbare  Gemmen  und  Gold,  seltene  Ge- 
wänder und  Parfüme  (pigmenta),  Wein  und 
Öl,  Elfenbein,  Erz  und  Zinn,  Schwefel, 
Glas  und  dergleichen." 

§  II.  Viele  dieser  ,, wertvollen  Dinge" 
waren  wohl  orientalischen  Ursprungs, 
die  in  dem  großen  Handelszentrum 
von  Konstantinopel  gekauft  werden 
mochten,  von  dort  zu  Schiff  nach 
Venedig  kamen,  dann  auf  dem  Landwege 
nach  Flandern  und  von  dort  wieder  zu 
Schiff  nach  England;  beherztere  Leute 
nahmen  auch  wohl  den  Handelsweg  durch 
das  Mittelländische  Meer.  Möglicherweise 
mit  Bezug  auf  eine  solche  Reise  berichtet 
das,  etwas  später  als  das  oben  erwähnte  zu 
datierende,  Dokument,  das  als  'Ge{)yncJ)o 
Vr  (Liebermann  459)  bekannt  ist:  ,,es 
war  früher  ein  englisches  Recht,  daß,  wenn 
ein  Kaufmann  [massere]  auszog,  so  daß  er 
dreimal  über  die  weite  See  in  eigenen  Ge- 
schäften fuhr,  er  danach  des  Ritterrechtes 
wert  galt". 

§  1.2.  Expoctgüter.  (a.)  Zinn; 
vgl.  oben  §  3d.  Unter  dem  späteren  un- 
abhängigen cornischen  Königtum  (vor  der 
Eroberung  durch  ^thelstan  i.  J.  937) 
scheint  der  Handel  wieder  aufgelebt  zu 
sein.  Es  ist  zB.  bezeugt,  daß  Sachsen 
während  des  7.  Jahrhs.  Zinn  nach  Frank- 
reich brachten  und  es  auf  dem  von  Dago- 
bert eingesetzten  Jahrmarkt  verkauften. 
In  der  Lebensbeschreibung  von  'John  the 
Almoner',  der  i.  J.  616  starb,  wird  (Acta 
Sanctorum  23.  Jan.  II  501)  von  dem  Herrn 
einer  alexandrinischen  Galeere  berichtet, 
der  eine  Ladung  Korn  von  Alexandria 
nach  Britannien  brachte  und  dafür  den 
Preis  halb  in  Geld,  halb  in  Zinn  bekam. 
Das  letztere  verkaufte  er  wieder  an  einen 
alten  Partner,  der  wußte,  daß  er  aus 
Britannien  kam  und  ihn  deshalb  darum 
anging.  Auch  in  der  Regierungszeit  Al- 
freds waren  die  Minen  in  Betrieb,  wahr- 
scheinlich für  den  Export  (vgl.  Archaeo- 
logia  IX  187  u.  Geo  Randall  Lewis,  The 
Stannaries:  Harvard  Economic  Studies  III, 
London  1908,  S.  33).  Es  muß  auch  ein 
gewisser  Zinnexport  nach  Wales  bestanden 
haben,  und  zwar  für  den  Gebrauch  als 
Scheidemünze  (vgl.  die  Wallisischen  Rechte 


bei    Haddan    u.    Stubbs,    Councils,    1869, 
I  132). 

(b)  Sklaven.  Der  Verkauf  eines  Skla- 
ven war  ebenso  üblich  wie  der  irgendeiner 
anderen  lebenden  Habe.  ,,Wenn  ein  Mann 
einen  männlichen  oder  weiblichen  Leib- 
eigenen, oder  Vieh  oder  irgend  etwas 
anderes  gekauft  hat,  so  läuft  er  bei  der 
Übergabe  die  Gefahr  des  Diebstahls,  es  sei 
denn,  daß  die  Übergabe  persönlich  durch 
den  früheren  Besitzer  vollzogen  ist  oder  daß 
er  Sicherheiten  hat"  (Wallisische  Rechte, 
7.  Jahrh.,  bei  Haddan  u.  Stubbs  aaO. 
1 137).  Der  Sklave,  männlich  oder  weiblich, 
war  auch  ein  Wertmesser  bei  der  Aufer- 
legung von  Geldbußen  (Haddan  u.  Stubbs 
aaO.  I,  II,  VII  etc.).  Der  Preis  eines  Sklaven 
war  nicht  immer  höher  als  der  eines 
Pferdes;  vgl.  Dunsaetas  VII  (Liebermann 
378)  von  ca.  935:  ,,Ein  Pferd  (wenn  ver- 
loren) soll  mit  30  Shilling  bezahlt  werden, 
.  .  .  ein  Schwein  mit  8  pencc,  ein  Mann  mit 
einem  Pfund,  ein  Schaf  mit  einem  Shilling." 
Die  einzigen  Beschränkungen  im  Verkauf 
eines  Leibeigenen  waren,  daß  niemand 
seinen  eigenen  Stammesgenossen  (auch 
wenn  er  schuldig  ist)  über  die  See  ver- 
kaufen soll  (Ines  Gesetze  II:  Liebermann 
94)  und  daß  Christen  nicht  verkauft 
werden  sollen,  auf  keinen  Fall  an  heid- 
nische Völker  (V  ^thelred  2 :  Liebermann 
238.  Vgl.  VI  ^thelred9;  Vll^thelred  5: 
ebenda  251,  261). 

Die  Ortsgesetze  von  Lewes  (Sussex)  be- 
stimmten im  Jahre  1086  (D.  B.  I  26,  i), 
,,daß  für  ein  Pferd,  das  jemand  im  Markt- 
flecken verkauft,  der  Verkäufer  dem  Vogt 
einen  penny  geben  soll,  und  der  Käufer 
ebenfalls  .  .  .  für  einen  Mann  aber  4  pence". 

Ein  organisierter  Handel  dieser  Art  wird 
zuerst  durch  die  berühmte  Geschichte  be- 
zeugt, wie  der  Anblick  englischer  Sklaven 
auf  dem  Markt  von  Rom  den  Diakon 
Gregor  rührte  und  bei  ihm  den  Wunsch 
rege  machte,  der  fernen  Insel  das  Evan- 
gelium zu  bringen.  Der  Hauptort  für  den 
Sklavenhandel  war  Bristol,  ein  'wik'  mit 
weitverzweigten  irischen  Handelsbeziehun- 
gen, die  schon  seit  Jahrhunderten  in  den 
Händen  von  Leuten  skandinavischer  Her- 
kunft lagen.  Dort  bestand  der  Handel 
noch  über  die  Zeit  des  Eroberers  hinaus. 
Auch  der  Abscheu  der  Kirche  gegen  den 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


415 


Verkauf  eines  Christen  durch  einen  andern 
Christen,  'quamvis  servum  proprium',  in 
die  Hände  von  Heiden  oder  Juden  ist 
durch  die  exemplarische  Bestrafung  be- 
zeugt, die  einen  Schuldigen  traf  (Penit. 
Theodori  XH  bei  Thorpe,  Anc.  Laws 
(1840)  H,  50;  Penit.  Ecgberti  IV  36,  ebenda 
213).  —  Wulfstan,  Bischof  von  Worcester 
(t  1095))  glückte  es,  den  Sklavenhandel 
dadurch  auszurotten,  daß  er  die  Zufuhr  der 
'homines  ex  omni  Anglia  coemptos'  nach 
Irland  unterband  (W.  Malmesbury,  Vita 
S.  Wlstani  II  20  bei  H.  Wharton,  Anglia 
Sacra   (1691)   II,  258). 

§  13.  Der  englische  Außenhandel  mit 
den  südlichen  Ländern  war  beträchtlich. 
Ein  englischer  Kaufmann  war  schon  früh 
im  8.  Jahrh.  in  Marseille  ansässig  (Lappen- 
berg, Engl,  under  Saxon  Kings  II  64); 
Engländer  besuchten  augenscheinlich  die 
Messen  von  Ronen,  St.  Denis  und  Troyes 
und  andere  in  den  Ländern  Karls  d.  Gr. 
Die  Bedeutung  des  Handels  zwischen 
Mercia,  damals  das  bedeutendste  englische 
Königreich,  und  Frankreich  trat  zur  Zeit 
des  Bruches  zwischen  den  Monarchen  im 
Jahre  790  in  Erscheinung.  Dieser  Bruch 
dauerte  mehrere  Jahre,  und  Erlässe,  die 
von  jedem  der  gereizten  Fürsten  ausgingen, 
verboten  den  Zutritt  von  Kaufleuten 
(T.  Hodgkin,  Hist.  Engl,  to  Norman  Conq. 
(1906)  252).  In  einem  Brief  an  den  Scotten 
Colcu  teilt  Alcuin  seinem  Korrespondenten 
als  eine  Gefolgeerscheinung  dieser  Maß- 
regel mit,  daß  er  die  größte  Schwierigkeit 
gehabt  hätte,  für  ihn  etwas  Öl  zu  bekom- 
men, das  er  versprochen  hatte  (M.  H.  G., 
Epistolae  II  32). 

Durch  die  sich  allmählich  verbessernden 
Beziehungen  zwischen  den  Fürsten  wurde 
Pilgern  gestattet,  Frankreich  auf  dem 
Wege  nach  Rom  zu  passieren.  Aber  Karl 
d.  Gr.  ,,fand  unter  diesen  Pilgern  manche, 
die  sich  mit  der  Absicht,  Handel  zu  treiben, 
fälschlich  darunter  mischten,  auf  Gewinn 
abzielend,  nicht  der  Religion  dienend". 
Nach  vielen  Briefen  Offas  schreibt  Karl 
d.  Gr.  im  April  796  (M.  H.  G.  Epist.  IV  145, 
Haddan  und  Stubbs,  Councils  III  496), 
daß  er  an  geeigneten  Plätzen  von  diesen 
falschen  Pilgern  Abgaben  erheben  will,  wie 
sie  das  Gesetz  verlangt.  Aber  Untertanen 
von  Offa,  die  gesetzmäßig  in  seinem  Reiche 


als  Kaufleute  leben,  nach  der  alten  Han- 
delsgewohnheit, will  er  Schutz  und  Zutritt 
zu  seinen  Gerichtshöfen  gestatten.  Er 
fordert  die  gleiche  Hilfe  für  jeden  seiner 
Untertanen,  der  in  Offas  Reich  unrecht- 
mäßig behandelt  wird.  —  Offa  hatte  eiligst 
Mühlsteine  von  einer  gewissen  Länge  aus 
Paris  erbeten  (vgl,  Ashley,  Introd.  Eng. 
Econ.  Hist.  and  Theory,  1894,  36).  Diese 
werden  mit  Erleichterungen  für  den  Trans- 
port versprochen,  und  als  Gegengabe  er- 
sucht Karl  d.  Gr.,  daß  Kleidungsstücke 
(saga),  die  von  England  seinen  Untertanen 
gesandt  werden,  wieder  in  der  alten  Länge 
gemacht  werden, 

§  14.  Daß  sächsische  Schiffe  im  Mittel- 
meer wohl  bekannt  waren,  ist  durch  die  Ge- 
schichte, die  in  den  Gesta  Caroli  von  dem 
St.  Gallener  Mönch  erzählt  wird,  bezeugt  (II, 
XIV:  M.  H.  G.,  Scriptores  II  757).  Karl 
d.  Gr.,  so  berichtet  er,  kam  unerwartet  in 
einen  Hafen  von  Narbonne,  in  dem  einige 
Schiffe  von  Nordleuten  des  Seeraubes  be- 
schuldigt wurden.  Einige  erklärten,  die 
Leute  müßten  Juden  sein,  andere  hielten 
sie  für  Afrikaner,  andere  wieder  sagten,  sie 
wären  britische  Kauf  leute,  aber  der  König  er- 
kannte sofort  ihren  Ursprung  und  Auftrag. 
Auch  zwischen  England  und  den  Friesen, 
die  von  Utrecht  London  in  24  Stunden  er- 
reichen konnten,  war  ein  bedeutender  Han- 
delsverkehr (Gotofredi  Viterb.  Pantheon: 
M.  H.  G.,  Scriptores  XXII  160).  Beda 
(Hist.  Ecclesiast.  (beendet  A.  D.  731)  III. 
XXII)  berichtet  von  dem  Verkauf  eines 
Kriegsgefangenen  an  einen  Friesen  in  Lon- 
don. Zur  Zeit,  als  der  heilige  Luidger 
unter  Alcuin  in  York  erzogen  wurde, 
waren  dort  viele  friesische  Kaufleute. 

Eines  von  Alcuins  Gedichten  erwähnt 
friesische  Schiffe,  die  den  Humber  hinauf 
bis  nach  York  fuhren  (M.  H.  G.,  Poet. 
Lat.  I  273). 

Ein  Teil  des  Seehandels  muß  auch  in 
nordwestlicher  Richtung  gegangen  sein, 
denn  in  Island  wurde  ein  Gesetz  mit  Rück- 
sicht auf  das  Eigentum  angelsächsischer 
Kaufieute,  falls  sie  dort  sterben  sollten, 
erlassen  (Grägäs  Anfathattr  tit.  VI,  XVIII, 
Lappenberg,  England  unter  den  sächsi- 
schen Königen  (1881)  II  447;  vgl.  auch 
A.  Bugge  in  Vierteljahrsschr.  f.  Sozial-  u. 
Wirtschaftsgesch.   IV  261). 


4i6 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


Pelzwerk  und  Stockfische  wurden  von 
Norwegen  nach  Großbritannien  etwa  um 
das  Jahr  900  ausgeführt.  Der  Nordland - 
fürst  Thorolf  Kveldulfsson  sandte  (Egils 
Saga  17)  ein  Schiff  nach  England  mit 
Stockfischen,  Häuten,  Hermelin-  ('Ijös 
vara')  und  Eichhornpelzen  und  anderem 
Pelzwerk,  die  er  in  Finnmark  bekommen 
hatte,  ,,und  das  war  ein  sehr  großer  Ge- 
winn". Am  Ende  des  10.  Jahrh.s  lebten 
dort  zwei  Kaufleute,  Sigurd  und  Hauk, 
die  hauptsächlich  mit  England  handelten 
(Heimskringla,  Saga  Olafs  Tryggvasonar 
74.  A.  Bugge  ebenda  231 — 32).  Von  Nor- 
den und  Osten  kamen  auch  Taue,  Masten, 
Waffen  und  eiserne  Geräte  (A.  L.  Smith 
bei  Traill,  Social  England  I  295). 

§  15.  Die  Niederlassung  der  Dänen  in 
England  brachte  große  Veränderungen  in 
allen  Handelsgeschäften.  Sowohl  der  in- 
ländische als  auch  der  auswärtige  Handel 
wurde  neuen  Gesetzen  unterworfen  und 
nahm  eine  neue  Ausdehnung.  Als  die  däni- 
schen Einwanderer  zu  geschlossenen  Ge- 
meinden in  den  Küstenstädten  von  England 
und  Irland  und  in  den  östlichen  englischen 
Bezirken  wurden,  bekam  der  Außenhandel 
eine  verhältnismäßig  große  Bedeutung. 
Ihre  Begabung  auf  diesem  Gebiete  war 
von  der  der  Engländer  äußerst  verschieden. 
In  den  Städten,  die  sie  mit  Waffengewalt 
hielten,  bestimmten  sie  das  Handelsleben, 
und  dazu  waren  sie  auch  in  Irland  von 
Brian  Boru  nach  der  Schlacht  von  Klontarf 
(i.  J.  1014)  zugelassen  worden.  ,, Keine 
Dänen  wurden  in  das  Königreich  gelassen, 
ausgenommen  so  viel  Handwerker  und 
Kaufleute  in  Dublin,  Waterford,  Wexford, 
Cork  und  Limerick,  wie  leicht  jederzeit, 
falls  sie  rebellieren  sollten,  gemeistert 
werden  konnten;  und  diesen  erlaubte 
König  Brian  wohlweislich,  in  diesen  See- 
städten zu  bleiben,  um  Handel  und  Wandel 
zu  heben;  da  sie  viele  Schiffe  besaßen  und 
erfahrene  Seeleute  waren"  (Cath  Chluana 
Tarbh  bei  Worsaae,  Danes  and  Norwegians, 
1852,  S.  337). 

Der  Handel  muß  nicht  nur  in  den 
Häfen  wie  Chester  und  Bristol,  sondern 
auch  weit  im  Inlande,  hauptsächlich  in  den 
Städten,  die  von  kleinen  Schiffen  erreicht 
werden  konnten,  gestiegen  sein.  Das  ge- 
setzlich   anerkannte    Bündnis    der    5    Ge- 


meinden (Leicester,  Stamford,  Derby,  Not- 
tingham, Lincoln)  zeigt  Dänen  in  Besitz 
alter  Sitze  von  Handel  und  Zivilisation 
(vgl.  III  Ethelred  I;  Liebermann  228  u. 
Tait,  Engl.  Hist.  Rev.  XV  356). 

§  16.  Der  Handel  der  Eingeborenen  oder 
das  Bürgerrecht  besitzender  Ausländer 
wurde  durch  Leute,  die  von  den  Nieder- 
landen und  aus  Frankreich  nach  London 
und  anderen  Häfen  kamen,  unterstützt. 

Unsere  Hauptquelle  ist  ein  Gesetz  Ethel- 
reds  (Liebermann  232—36,  A.  D.  ca.  991 
bis  ca.  1002),  ,,de  institutis  Londoniae",  das 
in  erster  Linie  Bestimmungen  über  die  Zölle, 
die  in  Billingsgate,  dem  Hafen  an  der  Nord- 
seite  der  Themse,  unterhalb  London  Bridge, 
zu  zahlen  waren,  trifft.  Jedes  Schiff  zahlt 
Zoll,  entsprechend  seiner  Größe  und  seiner 
Ladung.  Die  ersten  zu  erwähnenden 
Fremden  sind  Leute  aus  Ronen,  die  Wein 
und  Braunfischfleisch  importierten.  Diese 
mußten  6  Shillinge  für  ihr  großes  Schiff 
bezahlen  und  das  20.  Stück  der  Braun- 
fische. Die  Kaufleute  von  Ponthieu,  der 
Normandie  und  Frankreich  hatten  die  Er- 
laubnis, ihre  Waren  gegen  einen  Zoll  feil- 
zuhalten, ebenso  im  allgemeinen  die  von 
Flandern.  Der  Handel  dieser  Leute  scheint 
auf  das  Ufer  und  dessen  unmittelbare 
Umgebung  beschränkt  gewesen  zu  sein, 
denn  es  folgt  eine  besondere  Bestim- 
mung für  'Hogge  et  Leodium  et  Nivella', 
das  heißt  Leute  aus  Huy,  Lifege  und  Ni- 
velles,  'qui  per  terras  ibant  (v.  r.  qui  per- 
transibant)',  d.  h.  augenscheinlich:  die  über 
London  hinaus  landeinwärts  gingen.  Sie  be- 
zahlten ,,showage"  (ostensionem)  und  Zoll. 
Wahrscheinlich  wurden  diese  Privilegien 
gewährt,  weil  dieWaren  dieser  Leute  weniger 
umfangreich  waren  als  die  ihrer  Mitbewer- 
ber. Es  wäre  unprofitabel  gewesen,  aus 
dem  Tale  der  Maas  Waren,  die  nicht  wirk- 
lich  Wert    hatten,    heranzutransportieren. 

Aber  'des  Kaisers  Leute',  das  heißt 
Leute,  die  direkte  Beziehungen  zu  ihm 
und  nicht  zu  einem  untergebenen  Fürsten 
hatten,  sollten,  wenn  sie  auf  ihren  eigenen 
Schiffen  kamen,  ,,den  gleichen  Gesetzen 
wie  wir  (die  Bürger  von  London)  unter- 
worfen und  zur  Zahlung  einer  bestimmten 
Abgabe  zu  Weihnachten  und  zu  Ostern 
verpflichtet  sein,  und  zwar  von  zwei 
Kleidern    in   grauem    Stoff   und  einem  in 


HANDEL  (ENGLISCHER) 


417 


braunem,  lO  Pfund  Pfeffer,  Handschuhen 
für  5  Leute  und  2  große  Tonnen  (cabalHnos 
tonellos)  mit  Essig". 

Diese  Kaufleute,  deren  Handel  so  wichtig 
für  den  englischen  Staat  war,  daß  sie  als 
gleichberechtigte  Bürger  behandelt  wurden, 
könnte  man  als  die  Vorläufer  der  hanseati- 
schen Organisation  ansprechen. 

Aber  der  fremde  Kaufmann  konnte  nicht 
nach  seinem  eigenen  Belieben  Handel 
treiben.  Im  10.  Jahrh.,  wie  im  11.  und  12., 
hatte  der  König  oder  sein  Vertreter  ein 
absolutes  Vorkaufsrecht,  entweder  im  all- 
gemeinen oder  auf  bestimmte  Arten  von 
Waren.  Nach  dem  Statut  von  Chester 
(D.  B.  I  262)  'durften  Kaufleute,  die 
Marderpelze  feilhalten,  diese  auf  Gebot 
von  des  Königs  Vogt  niemandem  ver- 
kaufen, bis  er  sie  besichtigt  und,  wenn  er 
wünschte,  gekauft  hatte;  wer  das  nicht 
beachtete,  zahlte  40  Shillings  Buße'. 

Und  in  einem  Dokument  aus  der  Mitte 
des  12.  Jahrh. s,  im  Über  Custumarum  von 
London  If.  37,  das  sich  eng  an  die  Bestim- 
mungen von  IV  Ethelred  anschließt,  ist  vor- 
gesehen, daß  der  Kaufmann  seine  Waren 
für  2  Ebben-  und  i  Flutzeit  unverkauft 
lassen  soll,  und  daß  er  erst,  wenn  die  Sheriffs 
oder  des  Königs  Amtmann  innerhalb  dieser 
3  Gezeiten  nicht  kommen,  dazu  übergehen 
kann,  sie  an  die  Untertanen  zu  verkaufen 
(Höhlbaum,  Hansisches  Urkundenbuch  III 

391). 

Auch  später  war  die  Freiheit  des  fremden 
Kaufmannes  beschränkt.  'Non  licebat  eis 
aliquod  forceapum  facere  burhmannis': 
Sie  durften  nicht  den  Kleinhandel  betrei- 
ben, zum  Nachteil  des  Londoner  Kauf- 
manns. Die  späteren  Libertates  civitatis 
(Liebermann  675)  zeigen,  was  das  für 
manche  Handelszweige  bedeutete:  »Wenn 
er  Barchent  mitbringt,  so  soll  er  nicht 
weniger  als  ein  Dutzend  auf  einmal  ver- 
kaufen, und  wenn  er  Pfeffer,  Kümmel, 
Alaun  oder  Brasilholz  oder  Lack  oder 
Räucherwerk  mitbringt,  so  soll  er  nicht 
weniger  als  25  Ibs.  verkaufen.  Wenn  er 
Gürtel  mitgebracht  hat,  so  soll  er  nicht 
weniger  als  lOOO  verkaufen.  Und  wenn 
Tuche  von  Seide,  Wolle  oder  Leinen,  so 
seht  darauf,  daß  er  sie  nicht  zerschneidet, 
sondern  im  ganzen  Stück  verkauft.« 

§  17.  Auch  für  den  Kauf  war  der  fremde 


Händler  gesetzlichen  Beschränkungen  un- 
terworfen. Ein  älteres  Gesetz  (III  Edgar 
VIII:  Liebermann  204)  hatte  bestimmt, 
daß  ein  Gewicht  Wolle  für  120  Pence  ver- 
kauft werden  solle;  wenn  irgend  etwas  zu 
einem  billigeren  Preise  verkauft  würde,  so 
sollten  der  Verkäufer  und  Käufer  dem 
König  60  Shilling  Buße  zahlen.  Unter 
Beachtung  dieser  Schutzmaßregel,  den 
Preis  eines  so  bedeutenden  Hauptproduktes 
zu  halten,  konnte  der  Fremde  Wolle  für 
den  Export  kaufen,  ebenso  geschmolzenen 
Talg.  Für  die  Verproviantierung  eines 
jeden  Schiffes  durften  drei  lebende 
Schweine  gekauft  werden,  aber  augen- 
scheinlich nichts  Weiteres.  Diese  oder 
ähnliche  Beschränkungen  bestanden  wohl 
in  jeder  Stadt,  die  durch  den  Wasserweg 
mit  der  offenen  See  verbunden  war,  ob 
sie  nun  an  der  Küste  lag  oder  an  einem 
schiffbaren  Flusse,  und  sie  waren  mitbe- 
stimmend für  ein  großes  Gedeihen  des 
Handels.  London  zum  Beispiel  bekam 
trotz  häufiger  Angriffe  und  teilweiser  Zer- 
störung immer  wieder  seine  Stellung  als 
'monigra  folca  ceapstowe  of  londe  and  of 
sae  cumendra'  (Hist.  Eccles.  Gentis  Anglo- 
rum,  Alfred  II 3).  Chester  und  Bristol 
blühten  durch  den  irischen  Handel  und 
das  letztere  hatte  auch  Handelsbeziehun- 
gen zu  Norwegen  (William  of  Malmesbury, 
'Gesta  Pontif.'  [Rolls]  308,  292).  York, 
in  dem  Erzbistum  von  St.  Oswald  (gest. 
992),  war  »unaussprechlich  reich  und 
wurde  es  immer  mehr  durch  die  Schätze 
der  Kaufleute,  die  von  allen  Gegenden 
kamen,  besonders  derjenigen  von  däni- 
scher Herkunft«  (Vita  S.  Oswaldi  in:  Hist. 
Ch.  York  [Rolls]   I  454. 

§  18.  Und  im  Innern  des  Landes  wurde 
der  Handelsverkehr  des  fremden  Kauf- 
manns durch  neue  Gesetze  begünstigt,  die 
alles  das  aufhoben,  was  für  einen  Handel, 
der  nur  auf  begrenzte  Strecken  innerhalb 
der  Gerichtsbarkeit  eines  Hundredgerichtes 
oder  eines  Grafschaftsgerichtes  beschränkt 
war,  genügt  hatte.  So  wurde  z.  B,  das 
Pfändungsrecht  {naam)  eingesetzt,  das 
augenscheinlich  von  Skandinavien  einge- 
führt wurde  und  in  den  Satzungen  der  See- 
häfen und  der  damit  in  enger  Verbindung 
stehenden  Inlandstädte  s,ehr  verbreitet  war 
(s.  Schmid,  Glossar  und  II  Cnut  19,  etc.). 


418 


HANDEL  (NORDISCHER) 


In  Lincoln,  Stamford  und  Cambridge 
(D.  B.  1336^  336b,  1891;  Ballard,  'Domes- 
day  Boroughs'  [1904]  51 — 53)  hatten  die 
»lawmen«  eine  erbliche  Rechtsprechung, 
die  der  Einrichtung,  welche  dem  schwedi- 
schen »lagmanner«  zugrunde  lag,  entsprach. 
Der  Händler  von  jenseits  der  Nordsee  fand 
dort  und  in  anderen  Städten  seine  heimi- 
schen gesetzlichen  und  kaufmännischen 
Bestimmungen  mit  nur  geringer  Ver- 
änderung. 

Literatur:  Die  Literatur  ist  fortlaufend  im 
Text  angegeben.  Herrn  Professor  Alexander 
Bugge  in  Christiania,  der  durch  Krankheit 
verhindert  war,  diesen  Artikel  »Handel«  und 
die  verwandten  Artikel  zu  bearbeiten,  bin  ich 
für  seine  Unterstützung  bei  dieser  Arbeit  zu 
besonderem  Dank  verpflichtet.  Er  hat  mir 
sein  gesammeltes  Material  zur  Verfügung  gestellt 
und  mir  für  dessen  Benutzung  sehr  wertvolle 
Hinweise  gegeben.  R.  J.  Whitwell. 

Handel  (nordischer). 

A.  Vorgeschichtliche  Zeit  §§  i — 3.  — 
B.  Wikingerzeit  §§  4 — 31.  I.  Kaufleute, 
Mittelpunkte  des  Handels  §§  4 — 6.  H.  Schwe- 
discher Handel  §§  7 — 9.  III.  Handel  Gotlands 
§  10.  IV.  Dänischer  Handel  §§  11— 17.  V. 
Norwegischer  und  isländischer  Handel  §§  18 — 21. 
VI.  Handel  der  nordischen  Völker  und  der  Wi- 
kingerniederlassungen in  Osteuropa  §§  22 — 27: 
a)  der  Ostseehandel  §  23;  b)  der  russische  Handel 
§§  24 — 27.  VII.  Handel  der  nordischen  Völker 
und  der  Wikingerniederlassungen  in  Westeuropa 
§§  28 — 3i ;  a)  Friesland,  die  Niederlande  und  die 
Normandie  §  28;  b)  England  §§29 — 30;  c)  Irland 
§  31.  —  C.  Mittelalter  (bis  ca.  1200)  §§  32 — 
59.  I.  Handel  Gotlands  und  Wisbys  §§  33—38. 
II.  Schwedischer  Handel  §  39.  III.  Dänischer 
Handel  §§  40 — 47.  IV.  Norwegischer  Handel  §§  48 
bis  59.  —  D.  Waren  im  Handelsver- 
kehr mit  dem  Ausland  §§  60 — 67.  — 
E.  Kaufmännische  Organisationen 
§§  68-70. 

A.  Die  vorgeschichtliche  Zeit. 
§  I.  Der  nordische  Handel  ist  uralt,  wie 
die  in  der  Erde  gefundenen  Altertümer. 
Schon  in  der  jüngeren  Steinzeit 
gab  es  im  skandinavischen  Norden  Handel 
und  Verkehr,  vor  allem  mit  Flintstein,  der 
aus  dem  südlichen  Skandinavien  bezogen 
wurde,  und  mit  Bernstein  aus  den  süd- 
licheren Gestaden  der  Ostsee,  der  für 
Schmucksachen  verwandt  wurde.  Schon 
vor  dem  Ende  der  Steinzeit  muß  man  im 
Norden  etwas  größere  Boote  als  Einbäume 


gehabt  haben,  mit  denen  man  von  der 
skandinavischen  Halbinsel  nach  Finnland, 
Gotland,  Dänemark  und  Deutschland  hin- 
überfahren konnte.  Denn  mit  diesen 
Gegenden  stand  man  in  Verbindung.  Sogar 
zwischen  England  und  dem  westlichen 
Skandinavien  fand  in  der  letzten  Periode 
der  Steinzeit  ein  Verkehr  statt. 

§  2.  Diese  Verbindung  mit  südlicheren 
Ländern  gewann  in  den  folgenden  archäo- 
logischen Zeitaltern  eine  immer  größere 
Bedeutung,  besonders  in  der  römischen 
Zeit,  als  römische  Kaufleute  sich  bis 
nach  Dänemark  und  dem  südlichen  Schwe- 
den wagten,  und  römische  Silberdenare  in 
großer  Menge  nach  den  Ostseeländern  und 
weiter  nach  Skandinavien  gelangten.  Ob 
aber  nordische  Kaufleute  an  diesem  Han- 
del, der  schon,  wie  es  scheint,  unter  Sep- 
timius  Severus  seine  frühere  Bedeutung 
verlor,  einen  aktiven  Anteil  nahmen,  ist 
wohl  zweifelhaft.  Die  Bedeutung  dieser 
Zeit  für  den  Handel  und  Verkehr  ersieht 
man  aus  der  Übereinstimmung  zwischen 
dem  römischen  und  dem  altnordischen  Ge- 
wichtssystem und  an  einem  Lehnworte, 
wie  anord.  eyrir  (aus  lat.  aureus,  einer 
Goldmünze  —  100  Sestertien). 

§  3.  Mit  der  Völkerwanderung 
erlangte  der  Verkehr  zwischen  der  skandi- 
navischen Halbinsel  und  südlicheren  Län- 
dern erneute  Bedeutung,  dem  Lauf  der 
großen  mitteleuropäischen  Flüsse  folgend. 
Große  Goldmassen  gelangten  während  die- 
ser Zeit  nach  dem  Norden;  nordische  Pelz- 
waren wurden  weithin,  sogar  nach  Italien, 
versandt  (Jordanes  Get.  c.  3).  Mittelpunkte 
des  Verkehrs  waren  die  großen  Ostseeinseln 
Gotland,  Öland  und  Bornholm,  von  denen 
Gotland  schon  während  der  Denarenperiode 
große  Bedeutung  gehabt  hatte.  Es  ist 
wahrscheinlich,  daß  schon  im  7.  Jh. 
die  (noch  gotischen.?)  Einwohner  von  Got- 
land mit  Norwegen,  Britannien  und  Fries- 
land, wo  Duurstede  schon  um  700  eine 
wichtige  Handelsstadt  war,  ja,  vielleicht 
sogar  mit  dem  nördlichen  Frankreich 
Handelsverkehr  unterhielten.  Zwei  Fibeln, 
die  aus  Gotland  oder  Öland  stammen,  sind 
in  der  Normandie  gefunden  (Salin 
D.  altgerm.  Tierornam.  52).  Zur  selben  Zeit 
zeigten  sich  dänische  Schiffe  in  der  Elbe, 
in  Friesland  und  in  den  Niederlanden.  Nor- 


HANDEL  (NORDISCHER) 


419 


wegische  Schiffe  besuchten  im  7.  und  8. 
Jh.  n.  Chr.  Dänemark,  Gotland,  die 
Niederlande  und  die  britischen  Inseln.  In 
Nordfjord  im _  westlichen  Norwegen  finden 
sich  zwei  Bildsteine  aus  dieser  Zeit;  auf 
dem  einen  sieht  man  ein  Schiff  wie  auf 
den  ältesten  gotländischen  Bildsteinen; 
auf  dem  anderen  verschiedene  Figuren,  die 
den  alten  christlichen  Bildsteinen  Schott- 
lands ganz  ähnlich  sind.  Eine  norwegische 
Fibel  mit  angelsächsischen  Buchstaben 
(aus  dem  7.  Jh..?)  ist  in  Valders  ge- 
funden. Ein  paar  im  westlichen  Norwegen 
gefundene  angelsächsische  Münzen  sind 
ebenfalls  wahrscheinlich  schon  vor  800  nach 
Norwegen  gekommen.  Aus  Friesland  und 
den  Niederlanden  bezog  man  Gläser,  kup- 
ferne Kessel  und  Waffen,  die  teilweise  in 
den  südlichen  Niederlanden  und|  teilweise 
in  den  Rheinprovinzen  verfertigt  waren. 

An  diesem  ältesten  nordischen  Handel 
haftete  jedoch  immer  etwas  Zufälliges,  und 
für  das  übrige  Europa  hatte  er  nur  wenig 
Bedeutung. 

O.  Montelius  Sveriges  förbindelse  med 
andra  länder  i  förhistorisk  tid  (Historiska  studier. 
Festskrift  tillägnad  C.  G.  Malmström  1897); 
Kulturgeschichte  Schwedens  (Leipzig  I906)passim. 
P.  Hauberg  Myntforhold  og  U dmyntninger  i 
Danmark  (Det  kgl.  danske  Videnskabernes  Sel- 
skabs  Skrifter,  6.  R:iekke,  5.  B.)  7  ff.  K.  S  t  j  e  r  - 
n  a  Lund  och  Birka  (Historisk  tidskrif t  för  Skäne- 
land  3),  40  ff.  H.  H  i  1  d  e  b  r  a  n  d  Sveriges 
medeÜid  I  588  f.  H.  Schetelig  Vestlandets 
celdste  kulturhistorie.  En  förer  til  Bergens  Mu- 
seums oldsamling  (Bergen  1909)  46  f.,  61  f. 
A.  W.  B  r  ö  g  g  e  r  Angelsaksiske  mynter  fra 
VIII  og  IX  aarhundrede  i  Norden  (Historisk 
tidsskrift,  5  R.  B.  I,  Kristiania  19 12)  334 — 348. 
Norges  historie  fremstillet  jor  det  norske  Folk 
(B.  Ii,  Tidsrummet  indtil  800  av  Alex.  Bug- 
ge)  119  f.,  131. 

B.  Die  Wikingerzeit 
(c  a.  800 — 1030). 
§  4.  Die  Wikingerzüge  gaben  den  nord- 
germanischen  Völkern  die  Vorherrschaft 
sowohl  in  der  Nordsee  wie  in  der  Ostsee. 
Neue  Entdeckungsfahrten  erweiterten  die 
geographischen  Kenntnisse  und  eröffneten 
neue  Märkte  für  den  Handel.  Skandinavi- 
sche Schiffe  durchfurchten  das  Weiße  Meer 
und  den  finnischen  Meerbusen  wie  den 
Kanal  und  die  Bucht  von  Biskaja  und 
segelten  über  das  Schwarze  Meer  wie  über 


den  Atlantischen  Ozean.  Ost-  und  West- 
europa wurden  miteinander  direkt  ver- 
bunden und  früher  getrennte  Verkehrs- 
gebiete zu  einem  ganzen  verschmolzen. 
Die  nordischen  Seefahrer  waren  gewöhnlich 
zur  selben  Zeit  Seeräuber  und  friedliche 
Kaufleute.  In  einem  Hafen  angekommen, 
setzten  sie  zuerst  mit  den  Einwohnern  eine 
bestimmte  Zeit,  zB.  einen  halben  Monat, 
für  den  Handel  fest.  Nach  dem  Ablauf 
dieser  Frist  wurde  der  Friede  gekündigt 
und  das  Land  verheert  (vgl.  Hkr.,  Olafs 
s.  helga,  c.  133,  Egils  s.  c.  44). 

I.   Kaufleute.     Mittelpunkte 
des  Handels. 

§  5.  Der  Handel  war  überall  ein  Bauern- 
handel und  wurde  hauptsächlich  zur  See 
betrieben.  Einheimische  Berufskauf- 
leute waren,  die  gering  geschätzten  Tröd- 
ler ausgenommen,  unbekannt.  Norwegische 
und  isländische,  ja,  sogar  färöische  Häupt- 
linge besaßen  gewöhnlich  Schiffe,  mit  denen 
sie  Kauffahrten  unternahmen  oder  die  sie 
nach  dem  Auslande  schickten,  um  Waren 
zu  kaufen  (zB.  die  halogaländischen  Großen 
Thorolf  Kveldulf  sson  und  Thöre  Hund  [Egils 
saga  c.  17;  Hkr.,  Olafs  s.  helga  c.  133],  der 
heilige  Hallvard,  ein  Verwandter  Olafs  des 
Heiligen  [Mon.  bist.  Norv.  155],  Hrüt 
[Njala  c.  2],  Thränd  von  Gata  [Fiat.  I  123, 
Faereyingasaga]).  Ein  Sohn  des  norwegi- 
schen Königs  Harald  Schönhaar,  Björn, 
der  in  Tunsberg  am  Kristianiafjord  resi- 
dierte, unterhielt  mit  dem  Auslande  einen 
ausgedehnten  Handelsverkehr  und  erhielt 
deswegen  den  Beinamen  Farmaär  (d.  h. 
,, Seefahrer,  Kaufmann",  Hkr.,  Haralds  s. 
harf  c.  36).  Wie  in  Norwegen  waren  die 
Verhältnisse  auch  in  Schweden  und  Däne- 
mark. Schwedische  Runeninschriften  spre- 
chen von  Großbauern,  die  Kauffahrten  nach 
den  östlichen  Gestaden  der  Ostsee  machten 
(E.  Brate  och  S.  Bugge  Runverser, 
Antiqv.  tidskr.  för  Sverige,  10,  200  f.). 
Selbst  Könige,  wie  Olaf  der  Heilige  von 
Norwegen,  waren  an  Handelsunternehmun- 
gen beteiligt.  Diese  handeltreibenden 
Großbauern  kauften  meistens  nur  für  den 
Bedarf  ihres  eigenen  Hauses  und  lauter 
Sachen,  deren  Erwerb  für  den  Käufer  einen 
Luxus  bedeutete.  Man  war  für  eine  be- 
stimmte Zeit  des  Jahres  Kaufmann  und 
sonst  Bauer.    Wo  mehr  primitive  Verhält- 


420 


HANDEL  (NORDISCHER) 


nisse  bewahrt  sind,  findet  man  noch  ähn- 
hche  Verhältnisse  (zB.  am  Limfjord  die 
sogen.  Krejler,  Häusler,  die  noch  vor  weni- 
gen Jahrzehnten  mit  jütländischen  Töpfen, 
Holzwaren  u.  a.  im  Frühling  nach  Wiborg 
segelten,  sonst  aber  Ackerbau  trieben,  vgl. 
J.  Steenstrup  Handelens  Historie, 
Sonderabdruck  aus  Hages  Haandhog  i 
Handelsvidenskab,  3.  Ausg.,  27).  Erst  gegen 
das  Ende  der  Wikingerzeit  hören  wir  von 
wirklichen  Kaufleuten,  die  sich  durch 
Handel  und  Schiffahrt  ernährten. 

§  6.  Der  Handel  hatte  seine  Mittel- 
punkte in  Jahrmärkten,  die  zu  be- 
stimmten Zeiten,  öfters  in  der  Nähe  von 
berühmten  Tempeln,  und  zwar  gleichzeitig 
mit  den  großen  religiösen  Festlichkeiten 
gehalten  wurden,  wie  in  Upsala,  wo  der 
Dlsceßing  genannte  Jahrmarkt  erst  1895 
aufhörte  (Hkr.,  Ol.  s.  h.  c.  yy).  Andere 
vielbesuchte  Märkte  entwickelten  sich  an 
den  großen  Verkehrsadern,  an  den  Mündun- 
gen der  Flüsse  und  in  der  Nähe  der  großen 
Fischereien  (die  Brenneyjar  an  der  Mün- 
dung der  Götaelf,  die  zu  Dänemark  ge- 
rechnet wurden,  Halör  {Halaeyrr)  in  Scho- 
nen und  Vägar  in  Lofoten).  Viele  Städte 
sind  aus  älteren  Jahrmärkten  entstanden 
(solche,  deren  Namen  auf  dän.  -kehing, 
schwed.  -köping,  enden,  zB.  Nyk0bing  in 
Dänemark,  Norrköping  in  Schweden  und 
Hamarkaupangr,  jetzt  Hamar,  in  Nor- 
wegen). Die  Zahl  der  eigentlichen  Städte 
war  sehr  gering:  Birka  und  Skara  in  Schwe- 
den, Schleswig  (Hedeby)  und  Ripen  in 
Jütland,  Tünsberg  (und  vielleicht  das  früh 
verschwundene  Skiringssal)    in  Norwegen. 

n.  Der  schwedische  Handel. 

§  7.  Der  schwedische  Handel  des  9.  und 
10.  Jhs.  hatte  seinen  Mittelpunkt 
in  dem  um  800  gegründeten  Birka  auf  der 
Insel  Björkö  in  Mälaren.  Die  Stadt 
war  —  durch  Natur,  wie  durch  Kunst  — 
stark  befestigt,  war  von  einer  Ringmauer 
umgeben  und  von  einer  Burg  geschützt  und 
hatte  eine  befestigte  Einfahrt  in  den  Hafen. 
Archäologische  Untersuchungen  haben  ge- 
zeigt, daß  der  Ort  vor  800  keine  Bedeutung 
hatte.  Die  Stadt  muß  in  einer  bestimmten 
Absicht  —  zu  Handelszwecken  —  angelegt 
worden  sein.  Die  ursprünglichen  Ein- 
wohner Birkas  waren  nicht  wilde  Wikinger, 


sondern  friedliebende  Kaufleute.  —  Auf 
einer  Volksversammlung  zu  Birka  (ca.  850) 
sagt  ein  Greis:  ,, Viele  unserer  Landsleute 
haben  schon  oft  in  Seenot  und  sonstigen 
Gefahren  die  Macht  des  Christengottes  er- 
probt  Einst  sind  einige  von  uns  nach 

Dorestad  gekommen   und   haben  freiwillig 

das   Christentum   angenommen Jetzt 

aber  ist  dieser  Weg  durch  die  Anfälle  der 
Seeräuber  sehr  gefährlich  geworden"  (Vita 
Anskarii  c.  27).  Der  verstorbene  Knut 
Stjerna  hat  versucht  wahrscheinlich  zu 
machen,  daß  Birka  ursprünglich  keine 
schwedische  Stadt,  sondern  eine  friesische 
Gründung  war,  und  daß  die  ältesten  nordi- 
schen Münzen,  halb  barbarische  Nach- 
ahmungen von  den  von  Karl  d.  Gr.  in  Dore- 
stad geprägten  Münzen,  Birka  gehören 
(Lund  och  Birka  38).  Später  hat  Henrik 
Schuck  gegen  diese  Ansicht  Einwendungen 
erhoben  (Birka,  Upsala  univers.  ärsskrift 
1910).  Stjerna  hat  es,  wie  mir  scheint, 
nicht  bewiesen,  daß  friesische  Kaufleute 
Birka  gegründet  haben.  Dagegen  gab  es 
daselbst  schon  zur  Zeit  Ansgars  wahr- 
scheinlich eine  friesische  Niederlassung, 
wie  man  aus  den  bei  Birka  gefundenen 
christlichen  und  von  Verbindung  mit  dem 
fränkischen  Reiche  zeugenden  Gräbern,  so- 
wie daraus  schließen  kann,  daß  einige  von 
den  getauften  Einwohnern  Birkas  un- 
nordische Namen  wie  Frideburg  und  Catla 
tragen  (Vita  Anskarii  c.  20).  Im  Leben  des 
heiligen  Ansgar  werden  christliche  Kauf- 
leute, die  um  853  in  Birka  anwesend  waren, 
ausdrücklich  erwähnt  (c.  30). 

§  8.  Birka  hatte,  als  Ansgar  die  Stadt 
zum  erstenmal  besuchte  (um  830),  einen 
eigenen  Befehlshaber  [praefectus  Bircae), 
war  der  Sitz  vieler  reicher  Kaufleute  und 
besaß  Überfluß  an  allen  Gütern  und  an 
Geld.  In  der  Nähe  der  früheren  Stadt 
zählt  man  noch  heute  mehr  als  2000  Grab- 
hügel. Die  Einwohner  Birkas  unterhielten, 
wie  man  aus  Rimberts  Vita  Anskarii  und 
aus  Münzen  und  andern  in  der  schwarzen 
Erde  Birkas  gefundenen  Sachen  ersieht, 
vor  allem  mit  Schleswig,  dem  friesischen 
Dorestad  und  dem  fränkischen  Reiche,  aber 
auch  mit  England  und  Osteuropa  Verkehr. 
Runensteine  sprechen  ebenfalls  von  Ver- 
kehr zwischen  Birka  und  Hedeby  (Schles- 
wig).   Nach  Adam  v.  Bremen  wurde  Birka 


HANDEL  (NORDISCHER) 


421 


des  Handels  wegen  von  Schiffen  aus  Däne- 
mark, Norwegen,  Wenden  und  Samland 
besucht,  und  man  segelte  von  dort  in 
5  Tagen  nach  Schonen  und  Rußland. 

§    9.     Nach'    Birka   oder    Björkö    (d.  h, 
'Birkeninsel')    waren    die    ältesten    Stadt- 
und  Handelsrechte  Schwedens,  Norwegens 
und  Dänemarks  benannt  (aschwed.  bjcerköce- 
rostioer,    anorw.  bjarkeyjarreltr,    dän.    bioer- 
kercet).  —  Das  Wort  bjarkeyjarreltr  kommt 
schon  1083  auf  Island  in  Verbindung  mit 
Norwegen  vor  (Diplomatar.  Island.  I,  66). 
—  Nach  der  altberühmten  Mälarstadt  wur- 
den wahrscheinlich  ebenfalls  mehrere  Inseln, 
die   an   den   großen    Verkehrsadern   lagen 
oder    wo    Jahrmärkte    gehalten    wurden, 
,, Birkeninseln"  genannt  (Björkö  im  Finni- 
schen Meerbusen,  wo  die  Kaufleute  in  den 
Frieden   des    Großfürsten    von    Nowgorod 
aufgenommen  wurden  [Hans,  ÜB.  I  n.  663], 
Birkö  an  der  Mündung  der  Torneä,  die  Hei- 
mat der  sogen,  birkarlar  (d.  h.  Birkökarlar), 
Großbauern  von  Västerbotten,  die  mit  den 
Lappländern  handelten,  Bjarkey  im  nörd- 
lichsten  Norwegen,    Björkö  an   der   nörd- 
lichen Mündung  der  Götaelf,  und  Bjarkey 
{Bjerkö)  an  der  Einfahrt  nach  der  Stadt 
Tönsberg).  —  Henrik  Schuck  ist  der  An- 
sicht, daß  die  obengenannten  Inseln  ,,  Bir- 
keninseln" genannt  wurden,  weil  der  Stell- 
vertreter des  Königs  den  fremden  Kauf- 
leuten  daselbst   Frieden  verkündigte   und 
weil    dieser    Beamte    in    einem   Amtslokal 
aus  Birkenreisern  saß;  das  Zelt  des  Prae- 
fectus    Bircae  war   zur   Zeit   Ansgars   aus 
Laub  und  Zweigen  gemacht  {folia  ramorum 
de  umbraculo  ibi  facto,  Vita  Anskarii  c.  19; 
vgl.  Schuck   Birka   26  f.).   '    Nachdem 
Birka    am   Ende    des     lO.    Jhs.     zerstört 
worden  war,  wurde  das  naheliegende  Sig- 
tuna  die  wichtigste  Handelsstadt  Schwe- 
dens.    Hier   war   zu  Anfang   des    ii.  Jhs. 
die  Münzstätte  Schwedens,  wo  die  ältesten 
schwedischen  Königsmünzen  geprägt  wur- 
den; hier  gab  es,  wie  zu  Birka,  eine  Nieder- 
lassung friesischer  Kaufleute. 

H.  Hildebrand  Sveriges  medeltid  I  588  ff. 
O.  Montelius  KuÜurgesch.  Schwedens  266  ff. 
K.  S  t  i  e  r  n  a  Sigtuna  och  Birka  38  ff.  H. 
Stolpe  Björköfyndet  (Tidskr.  f.  antropologi 
och  kulturhistoria  I).  A.  B  u  g  g  e  D.  nordeurop. 
Verkehrswege  im  frühen  MA  (Vtjs.  f.  Soz.  u.  WG. 
1906),  234  f. 


III.  Der  Handel  Gotlands. 
§  10.  Von  verhältnismäßig  weit  größerer 
Bedeutung  als  der  Handel  des  schwedi- 
schen Festlandes  war  jedoch  der  Handel 
Gotlands,  das  während  dieser  Zeit 
durch  eine  Art  Personalunion  mit  Schweden 
vereinigt  war.  ,,Als  die  Gotländer  Heiden 
waren,  segelten  sie  mit  Kaufmannswaren 
nach  allen  Ländern,  sowohl  christlichen  wie 
heidnischen",  heißt  es  in  der  Guta  saga 
(c.  4).  Man  hat  in  der  Erde  Gotlands  mehr 
Münzen  und  Altertümer  als  in  irgend  einem 
andern  Teile  des  skandinavischen  Nordens 
gefunden.  Die  Zahl  der  Münzen  (67  000 
Stück)  ist  genau  die  Hälfte  der  im  ganzen 
Norden  gefundenen. 

Alle  diese  Münzen,  die  aus  dem  10.  und 
II.  Jh.  und  älter  sind,  sind  meistens 
nicht  durch  Kriegszüge,  sondern  durch 
Handel  und  friedlichen  Verkehr  nach  Got- 
land  gelangt.  Von  diesen  sind  ca.  180 
byzantinische,  23  OOO  kufische  (arabische), 
14  000  englische  und  beinahe  27  000  deut- 
sche, niederländische,  böhmische  und  polni- 
sche Münzen.  Mit  allen  diesen  Ländern 
haben  die  Einwohner  Gotlands  Verkehr 
unterhalten.  Der  Handelsverkehr  zwischen 
Ost-  und  Westeuropa  ging  seit  dem  lO. 
Jahrh.  zum  größten  Teil  über  Gotland. 
Wie  weit  sich  die  Verbindungen  Gotlands 
über  Rußland  nach  Asien  hinein  erstreckten, 
ersieht  man  zB.  daraus,  daß  man  auf 
Gotland  einen  Gefäßscherben  mit  einer 
buddhistischen  Darstellung  gefunden  hat 
(T.  J.  Arne  im  ,, Orientalischen  Archiv" 
Jahrg.  3,  H.  3).  Träger  dieses  Handels  war 
die  bäuerliche  gotländische  Bevölkerung. 
Das  spätere  Wisby  existierte  als  Stadt 
kaum  vor  iioo. 

A.  Björkander  Till  Visby  stads  äldsta 
historia  (Upsala  1898),  i  ff.  W.  Schlüter 
Zur  Gesch.  der  Deutschen  auf  Gotland  (H.  Ge- 
schichtsbl.  1909,  455  ff.).  H.  Hildebrand 
De  öster-  och  vesterländska  mynter  i  Sveriges  jord 
(Historiska  Studier,  festskrift  tili  C.  G.  Malm- 
ström  1897).  P.  Hauberg  Myntforhold  og 
U dmyntninger  i  Danmark  indtil  1146  (Det  kgl. 
danske  Videnskab.  Selskabs  Skrifter,  6  R.  B.  5), 
22. 

IV.  Der  dänische  Handel. 
§  II.  Die  Dänen  trieben,  wie  die  Got- 
länder, schon  im  Anfang  des  Zeitalters  der 
Wikingerzüge  einen  ausgedehnten  Handel, 


422 


HANDEL  (NORDISCHER) 


vor  allem  mit  dem  fränkischen  Reiche,  wo 
sie  schon  vor  der  Mitte  des  9.  Jhs.  an 
vielen  Orten  seßhaft  waren  und  wohin  sie 
(also  nicht  als  Eroberer,  sondern  des  Han- 
dels wegen)  gekommen  waren  (sie  werden 
833  in  der  Nähe  von  Arnheim  und  834  in 
Reims  erwähnt,  wo  der  Erzbischof  Ebo 
auf  seiner  Flucht  von  einigen  Normannen 
begleitet  wurde,  ,, welche  die  Schiffahrts- 
wege und  Häfen  des  Meeres  wie  der  Ströme, 
die  ins  Meer  münden,  genau  kannten"; 
J.  Steenstrup  Normannerne  H  29, 
Vogel  Die  Normannen  und  das  fränkische 
Reich  46).  Der  Hauptverkehr  war  der  mit 
Sachsen  und  dem  friesischen  Duurstede 
(Dorestad).  Der  dänisch-deutsche  Handel 
—  anfangs  wurde  Hamburg  häufig  be- 
sucht —  war  so  bedeutend,  daß  873  zwi- 
schen Ludwig  dem  Deutschen  und  den 
dänischen  Königen  ein  Handelsvertrag  ab- 
geschlossen wurde,  der  den  Kaufleuten 
beider  Reiche  freien  Verkehr  zusicherte 
(Ann.  Fuld.  873). 

§  12.  Der  Mittelpunkt  des  dänischen 
Handels  war  seit  800  Schleswig.  Die 
Lage  dieser  Stadt  im  innersten  Winkel  des 
Schleifjords,  wo  die  jütische  Halbinsel  am 
schmälsten  ist  und  wo  drei  Völker,  Dänen, 
Sachsen  und  Wenden,  aneinander  grenzten, 
war  für  den  damaligen  Handelsverkehr 
außerordentlich  günstig.  Schleswig  war 
ursprünglich  ein  Dorf  und  wurde  Sliesthorp 
(,,das  Dorf  an  der  Schlei")  genannt.  Bei 
diesem  wohl  schon  früher  von  Seefahrern 
besuchten  Hafen  gründete,  wie  es  scheint, 
der  Dänenkönig  Godfried  808  eine  Stadt, 
wohin  er  Kaufleute  von  dem  zerstörten 
Rerik  (s.  unten  §  6  a)  verpflanzte  (Einhardi 
Annales  804,  808).  Diese  ältesten,  kaum 
dänischen  Ansiedler  waren  es  wahrschein- 
lich, die  die  Stadt  Schleswig  [Sliaswic) 
nannten  (ursprünglich  dieselbe  Endung  wie 
in  Bardewik,  Braunschweig  u.  a.  nieder- 
deutschen Ortsnamen,  und  später  als  vTk 
'Fjord'  aufgefaßt).  In  den  isländischen 
Sagas  ist  dagegen  Slesvtk  der  Name  des 
innersten  Winkels  des  Schleifjords.  Von 
den  Dänen  wurde  die  Stadt  Hedeby  ge- 
nannt (He9ahyr  auf  den  Runeninschriften, 
altisl.  Heiäaboer  ,,die  Stadt  auf  den  Heiden", 
cet  Hceßum  in  Alfreds  Orosius).  Neuere 
Untersuchungen  haben  es  wahrscheinlich 
gemacht,  daß  das  älteste  Schleswig  an  der 


Südseite  des  Fjords  lag  und  in  derselben 
Weise  wie  Birka  befestigt  war  (S.  M  ü  1 1  e  r 
Nordiske  Fortidsminder  I  240,  vgl.  K. 
S  t  j  e  r  n  a  Lund  och  Birka  39).  Um  900 
wurde  Schleswig  von  schwedischen  Wikin- 
gern erobert  und  kam  erst  50  Jahre  später 
wieder  unter  dänische  Herrschaft.  Die 
Stadt  wurde  dann,  wie  es  scheint,  nach 
ihrer  jetzigen  Lage,  an  der  inneren  Seite 
des  dänischen  Wohlds  (Danevirke)  verlegt. 
Daß  es  in  alter  Zeit  zwei  Städte  gab,  wie 
S.  Müller  meint,  ist,  wie  Stjerna  bemerkt, 
unwahrscheinlich.  Schon  im  Anfange  des 
9.  Jahrhunderts  gab  es  in  Schleswig  viele 
Christen,  die  in  ,, Dorestad  oder  Hamburg 
getauft  waren",  und  unter  denen  man  die 
angesehensten  Männer  der  Stadt  zählte 
(Vita  Anskarii  c.  24).  Mehrere  Ausländer 
wohnten  ebenfalls  damals  in  der  Stadt. 
Nach  Adam  von  Bremen  (I  c.  59)  gab  es 
zur  Zeit  Heinrichs  I.  in  Schleswig  eine 
sächsische  Niederlassung.  Diese  Ausländer 
haben  vom  Anfang  an  die  Stadt  Schleswig 
genannt;  die  Ähnlichkeit  mit  dem  Namen 
des  Schleifjords  {SlesvTk)  hat  dazu  beige- 
tragen, daß  dieser  Name  fortlebte,  während 
der  nordische  Name  Hedeby  verschwand. 

§  13.  Die  Lage  machte  Schleswig  zum 
Mittelpunkt  des  Transithandels  zwischen 
der  Ostsee  und  dem  Westen,  insbesondere 
der  Elbe  und  dem  Unterrhein.  Man  fuhr 
zu  Schiff  die  Trene  hinauf  bis  HoUingstedt 
und  dann  eine  kurze  Strecke  über  Land 
bis  Schleswig.  Rimbert  nennt  Schleswig 
eine  Stadt,  wo  aus  allen  Gegenden  Leute 
zusammenkamen  und  wo  sich  Güter  und 
Vorräte  aller  Art  in  Überfluß  anhäuften 
(V.  Ansk.  c.  24).  Am  lebhaftesten  war  die 
Verbindung  westwärts  mit  Dorestad  und 
Hamburg.  In  der  Ostsee  segelten  jedes 
Jahr  Flotten  von  Schleswig  nach  Birka 
[Vita  Anskarii  c.  33).  Mit  Truso  (in  der 
Nähe  von  Elbing)  und  mit  dem  südlichen 
Norwegen  bestand  ebenfalls  ein  lebhafter 
Verkehr  (King  Alfreds  Orosius  ed.  H. 
Sweet  I  19).  Unter  schwedischer  Herr- 
schaft in  der  ersten  Hälfte  des  10.  Jahrh, 
hatte  Schleswig  eine  Blütezeit;  Münzen, 
Nachahmungen  der  oben  erwähnten, 
vielleicht  aus  Birka  stammenden  Münzen, 
wurden  geprägt. 

§  14.  Sonst  sind  die  Nachrichten  über 
Schleswigs     Handel      im     10.     Jh.     sehr 


HANDEL  (NORDISCHER) 


423 


dürftig.  Ein  arabischer  Berichterstatter 
aus  dem  Ende  des  Jahrh.  rühmt  Schleswig 
als  eine  sehr  volkreiche  Stadt  am  äußersten 
Ende  des  Weltmeeres  (Jakob  Ein  ara- 
bischer B  erichler  statter  des  10.  Jh.,  Berlin 
1896).  Ein  Privileg  Ottos  IIL  von  998, 
das  den  Leuten  des  Bischofs  von  Schleswig 
Zollfreiheit  im  ganzen  Deutschen  Reiche 
gewährt,  deutet  auf  Warenverkehr  zwischen 
Schleswig  und  Westdeutschland  (Hasse 
Schleswig-Holstein- Lauenburg.  Regesten  und 
Urkunden  In.  31).  Für  das  ii.  Jh.  be- 
zeugt uns  Adam  von  Bremen  (IV  c.  i) 
Schleswigs  Bedeutung  als  Handelsstadt. 
Er  bekundet,  daß  aus  diesem  Hafen  Schiffe 
nach  Slavonien,  Schweden  und  Samland, 
ja,  selbst  nach  Rußland  und  dem  fernen 
Griechenland  auszugehen  pflegten.  Adam 
erwähnt  dagegen  nicht  die  Verbindungen 
Schleswigs  mit  dem  Westen,  die  gewiß  seit 
der  Zeit  Knuts  des  Großen  von  großer  Be- 
deutung waren. 

§  15.  Der  Handel  Dänemarks  mit  dem 
Westen  ging  jedoch  hauptsächlich  über 
R  i  p  e  n  ,  das  als  der  einzige  dänische 
Hafen  an  der  Westseite  Jütlands  nicht  ohne 
Bedeutung  war  und  schon  um  die  Mitte 
des  9.  Jhs.  existierte,  damals  aber  nur 
ein  Dorf  war  (V.  Ansk.  32).  Im  11.  Jh. 
war  die  Bedeutung  Ripens  schon  gestiegen. 
Von  Ripen  ging  man,  sagt  Adam  von  Bre- 
men, nach  Friesland,  England  und  Sachsen 
unter  Segel  (C.  IV  c.  i).  Das  96.  Scholion 
zu  Meister  Adam  fügt  hinzu:  ,,von  Ripen 
nach  Flandern  zum  Sinkfal".  Brügge  hatte 
in  der  Zwischenzeit  Dorestad  als  End- 
station des  Handels  abgelöst.  Die  Verbin- 
dung zwischen  Dänemark  und  Flandern 
hatte  überhaupt  für  das  10,  und  ii.  Jh. 
eine  nicht  geringe  Bedeutung.  Der  ori- 
ginale Siegelstempel  eines  flandrischen 
Grafen  aus  der  letzten  Hälfte  des  10.  Jhs. 
ist  in  der  Erde  bei  der  alten  Fahrstraße 
zwischen  Ripen  und  der  Ostsee  vor  einigen 
Jahren  gefunden  worden  und  wird  im  Mu- 
seum für  Altertumskunde  zu  Kopenhagen 
aufbewahrt.  Es  ist  auch  eine  interessante 
Erscheinung,  daß  sämtliche  gräfhche  Mün- 
zen Flanderns  vor  1055  nur  in  Dänemark, 
Norwegen  und  Rußland  gefunden  sind 
(R.  H  ä  p  k  e  Brügges  Entwicklung  zum 
mittelalterl.  Weltmarkt,  Abh.  zur  Verkehrs- 
und Seegesch.  I  129).    Überhaupt  kommen 


die  im  oberen  Lothringen,  den  Nieder- 
landen und  Friesland  geprägten  Münzen 
viel  häufiger  in  Dänemark  als  in  Schweden 
vor  (P.  H  a  u  b  e  r  g  Myntforhold  og  Ud- 
myntninger  i  Danmark  indtil  1146,  33). 

§  16.  Weiter  nördlich  in  Jütland  sind 
Viborg  und  Aarhus  alte  Städte.  In  V  i  - 
borg  wohnte  in  der  zweiten  Hälfte  des 
10.  Jhs.  ein  Kaufmann  Namens  Sigraddr, 
der  mit  dem  westlichen  Norwegen  in  Ver- 
bindung stand  (Gisla  Saga  Sürssonar  c.  4 
§  3,  c.  6  §  i).  Von  Aarhus  segelt  man, 
sagt  Adam  von  Bremen  (1.  IV  c.  i),  nach 
Fünen,  Seeland,  Schonen  und  Norwegen. 
Meister  Adam  erwähnt  als  Städte  in  Scho- 
nen nur  Helsingborg  {})  und  Lund,  die 
jedoch  beide  für  den  Handel  nur  wenig 
Bedeutung  hatten. 

§  17.  Dagegen  hatte  nach  den  isländi- 
schen Sagas  der  dänische  Handelsverkehr 
seit  der  zweiten  Hälfte  des  10.  Jhs.  einen 
anderen  Mittelpunkt,  den  Markt  von 
H  a  1  ö  r.  Hier  soll  der  färöische  Häuptling 
Thränd  von  Gata  sein  Vermögen  erworben 
haben  (Fiat.  I  123);  Hallfred  Vandraida- 
skald  wollte  ebenfalls  zu  Ende  des  10.  Jhs. 
Halör  besuchen  (Fiat.  I  340).  Die  Lage 
Halörs  ist  nicht  sicher.  Der  Ort  wird  nur 
in  den  Sagas  erwähnt.  P.  A.  Munch  suchte 
anfangs  Halör  in  der  Nähe  von  Helsingör 
und  später  bei  Kopenhagen,  wo  eine  Ein- 
fahrt des  Hafens  Refshaledybet  hieß  (Det 
norske  Folks  Historie  I  493,  IVx,  168 
Anm.  3).  Nach  den  Stellen,  wo  Halör 
sicher  vorkommt,  darf  man  jedoch  schließen, 
daß  es  in  der  Nähe  von  Skanör  und  Fal- 
sterbo  lag.  Im  Sommer  1 196  wurde  die  nor- 
wegische Aufrührerpartei  der  Baglar  auf 
dem  Markte  von  Halör,  wohin  eine  Menge 
Norweger,  hauptsächlich  aus  Wiken,  ge- 
kommen waren,  gegründet  (Sverris  saga 
c.  129);  im  Sommer  1203  waren  ebenfalls 
eine  Menge  Leute  aus  Wiken  in  Dänemark 
versammelt;  diesmal  wird  aber  nicht 
Halör,  sondern  Skanör  erwähnt  (S.  Häko- 
nar,  Guthorms  ok  Inga  c.  2).  Man  darf 
wohl  daraus  schließen,  daß  Skanör  und 
Halör  beide  in  Schonen  und  nahe  bei- 
einander lagen.  Denn  eine  so  große 
Menge  Norweger  kann  nur  um  der  Hering- 
fischerei willen  nach  Dänemark  gekommen 
sein.  An  der  nördhchen  Seite  der  Halb- 
insel, wo  Skanör  und  Falsterbo  liegen,  ist 


424 


HANDEL  (NORDISCHER) 


eine  Bucht,  die  HÖlviken  genannt  wird. 
Diese  Bucht,  oder  wahrscheinhcher  die  ganze 
Halbinsel,  wird  in  den  Sagas  atHolunu'm[H2- 
lunum,  Havlunum,  Nom.  Halar)  genannt 
(Hkr.,  ed.  Finnur  Jonsson  H  378).  Der 
Name  Halör  [Halaeyrr)  bedeutet  also  ,,der 
Werder  bei  Halar".  Daß  Halör  schon  in 
der  zweiten  Hälfte  des  lO.  Jhs.  ein  be- 
suchter Marktplatz  war,  ist  jedoch  unwahr- 
scheinlich. Denn  sonst  werden  die  Hering- 
fischereien bei  Schonen  erst  in  der  zweiten 
Hälfte  des  12.  Jhs.  erwähnt.  Man  darf 
eher  schließen,  daß  der  isländische  Saga- 
schreiber ohne  weiteres  angenommen  hat, 
daß  Halör  im  lO.  Jh.  wie  zu  seiner  Zeit 
ein  besuchter  Marktplatz  war,  während  die 
Tradition  tatsächlich  nur  erzählte,  daß 
Thränd  von  Gata  sein  Vermögen  in  Däne- 
mark erwarb. 

E.  Daenell    D.  Stellung  d.  Stadt  Schleswig 

im  frühmitte lalterl.  Handel  u.  Verkehr  (Z.  der  Ges. 
I  f.  schlesw. -holst.  Gesch.  38,  403 — 414).    K  i  e  s  - 

s  e  1  b  a  c  h  Schleswig  als  Vermittlerin  zw.  Nordsee 

u.  Ostsee  (aaO.  37,  141 — 172).     A.  Bugge  D. 

nordeurop.   Verkehrswege,  233  f. 

V.  Der  norwegische  und 
isländische  Handel. 
§  18.  Wie  Dänemark,  war  Norwegen 
der  Sitz  eines  verhältnismäßig  regen  Ver- 
kehrslebens. Der  Handel  blühte  haupt- 
sächlich im  nördlichen  und  im  südlichen 
Norwegen.  Die  Hochseefischerei  auf  Dorsch 
bei  Lofoten  wurde  schon  im  9.  Jh.  be- 
trieben. Während  der  Fischerzüge  wurde 
dort  ein  Markt,  Vägastefna  (beiKabelvaag), 
gehalten,  der  aus  dem  ganzen  nördlichen 
Norwegen  besucht  wurde.  Das  nördlichste 
Norwegen  (Hälogaland)  war  ebenfalls  bis 
zur  Mitte  des  II.  Jahrh.  ein  Mittelpunkt 
des  Pelzhandels.  Der  im  nördlichsten  Nor- 
wegen lebende  Häuptling  öttar  [Ohthere) 
hatte  in  der  zweiten  Hälfte  des  9.  Jhs. 
den  Weg  nach  dem  Weißen  Meere  gefunden, 
wo  die  an  Pelzwaren  reichen  Biarmer 
wohnten  (vgl.  ^Elfreds  Orosius,  hg.  v. 
Sweet  I,  19).  Seefahrten  nach  dem 
Weißen  Meere  sowie  der  Handel  mit  den 
Finnen  und  die  Abgaben,  die  diese  zu  ent- 
richten hatten,  brachten  den  Einwohnern 
des  nördlichen  Norwegens  große  Reich- 
tümer. Der  Walfisch-  und  Walroßfang, 
um  deren  willen  Ottar  seine  Fahrt  unter- 
nahm,   hatten    ebenfalls   schon   früh    eine 


nicht  unerhebliche  Bedeutung.  Sowohl  der 
gedörrte  Fisch  (anord.  skreid)  wie  Pelz- 
waren  und  Walroßzähne  wurden  seit  900 
nach  Westeuropa  ausgeführt.  Aus  Hä- 
logaland gebürtige  wirkliche  Kaufleute 
werden  am  Ende  des  10.  Jhs.  erwähnt. 

§  19.  Im  südöstlichen  Norwegen  trat  die 
Landschaft  Wiken  (und  vor  allem  der  west- 
liche Teil  davon,  Westfold  am  Kristiania- 
fjord) besonders  hervor.  Beim  heutigen 
Larvik,  in  der  Nähe  eines  großen  Heilig- 
tums, lag  Skiringssal  (eigentlich  kaupangr 
T  Skiringssal),  der  älteste  Handelsplatz 
Norwegens,  von  öttar  auf  seiner  Reise 
nach  Hedeby  und  England  besucht  (Al- 
freds Orosius  I,  19).  Skiringssal  verschwand 
um  900  und  wurde  von  Tünsberg,  der  älte- 
sten norwegischen  Stadt,  abgelöst;  Tüns- 
berg war  der  Sitz  des  Björn  Farma9r 
(s.  oben)  und  wurde  schon  zu  seiner  Zeit 
von  Kaufleuten  aus  vielen  Gegenden  be- 
sucht. Nicht  weit  von  Tünsberg  sind  die 
bekannten  Wikingerschiffe  von  Oseberg 
(i.  Hälfte  9.  Jh.)  und  Gokstad  (2.  Hälfte 
9.  Jhs.)  gefunden.  Im  Osebergschiff  hat 
man  Sachen  gefunden,  die  von  einem  fried- 
lichen Verkehr  mit  dem  fränkischen  Reiche 
und  Irland  zeugen,  darunter  sind  Früchte 
des  Waids  [isatis  tinctoria),  Samenkörner 
der  Kresse,  eine  Walnußschale  und  ein 
hölzerner  Weineimer,  dessen  Henkel  aus 
Bronze  und  mit  zwei  emaillierten  Figuren 
versehen  ist  (vgl.  G.  Gustafson  Notes 
on  a  Decorated  Buckel  from  the  Oseberg  Find, 
Saga  Book'of  the  Viking  Club  V  297 — 308). 
Der  im  Gokstadschiff  begrabene  Häuptling 
trug  ein  goldgesticktes  Wams.  Auf  zwei 
bleiernen  Riemenbeschlägen  in  diesem 
Funde  sieht  man  ein  löwenähnliches  Tier 
und  einen  Reiter  in  voller  Rüstung,  dessen 
Pferd  sogar  geharnischt  ist;  diese  Beschläge 
sind  ohne  Zweifel  von  ausländischer  Arbeit. 
Aus  Flandern  bezog  man  Tücher  undWaffen. 
Das  in  Westfold  in  der  zweiten  Hälfte  des 
9.  Jhs.  gedichtete  ,,Ynglingatal"  nennt 
das  Schwert  flcemingr  ('Flamländer');  meh- 
rere in  Norwegen  gefundene  Wikingschwer- 
ter tragen  mit  lateinischen  Buchstaben  den 
Namen  des  Fabrikanten,  Ulfbenht;  der 
Stahl  dieser  Schwerter  stammt  wohl  aus 
dem  Lütticher  Lande  und  wurde  über  das 
Sinkfal  verhandelt.  Die  Sagas  nennen  eine 
Reihe  von  Großbauern   und   Häuptlingen 


HANDEL  (NORDISCHER) 


425 


aus  Wiken,  die  im  10.  und  in  der  ersten 
Hälfte  des  ii.  Jhs.  mit  Dänemark,  Got- 
land,  Rußland,  Island  und  den  Färöer- 
Inseln  Handelsverkehr  unterhielten.  Sogar 
nach  Rouen  segelten  Kaufschiffe  (Hkr.,  Ol. 
s.  h.,  c.  146).  Vor  allem  war  aber  die  Ver- 
bindung mit  den  benachbarten  schwedi- 
schen Landschaften,  die  aus  Wiken  Hering 
und  Salz  bezogen  (Ol.  s.  h.  c.  61),  und  mit 
Dänemark  lebhaft.  Von  Wiken  (um  1015) 
heißt  es:  ,,Das  Land  wurde  sowohl  im 
Winter  als  auch  im  Sommer  von  vielen 
dänischen  und  sächsischen  Kaufleuten  be- 
sucht; die  Einwohner  von  Wiken  machten 
auch  selbst  oft  nach  fremden  Ländern 
Kauffahrten,  nach  England,  Sachsen,  Flan- 
dern und  Dänemark"  (Hkr.,  Ol.  s.  h.c.  64). 

§  20.  Im  westlichen  Norwegen  blühten 
ebenfalls  Handel  und  Schiffahrt.  Hier 
wurden  die  meisten  ausländischen  Münzen 
aus  dem  10.  und  ii.  Jh.  gefunden.  Man 
ersieht  aus  diesen  Münzfunden,  daß  die 
dortigen  Landschaften  hauptsächlich  mit 
Westdeutschland,  den  Niederlanden  und 
den  Britischen  Inseln  verkehrten.  Auch 
der  von  König  Olaf  Tryggvason  gegründete 
Königssitz  Nidarös  (Drontheim)  unterhielt 
mit  England  und  Irland  (Dublin)  einen 
lebhaften  Handelsverkehr.  In  dem  Hafen 
dieser  Stadt  lagen,  wie  es  scheint,  regel- 
mäßig eine  Anzahl  Englandfahrer.  Man 
darf  annehmen,  daß  es  die  Absicht  König 
Olafs  war,  Niöarös  zu  einem  Mittelpunkt 
für  den  Handel  des  nördlichen  Norwegens 
zu  machen.  Über  Nidarös  ging  auch 
hauptsächlich  der  Verkehr  zwischen  Island 
und  Norwegen. 

§  21.  Nicht  zu  vergessen  ist  überhaupt 
die  Schiffahrt  nach  Island.  Die  Besiede- 
lung  Islands  durch  die  Norweger  war  für 
die  Entwicklung  der  Seeschiffahrt  von 
großer  Bedeutung,  weil  die  Fahrt  dorthin 
über  das  offene  Meer  gehen  mußte.  Beinahe 
alles,  was  die  Kolonisten  für  ihren  Lebens- 
unterhalt brauchten,  mußten  sie  aus  dem 
Auslande  holen;  Schiffsladungen  von  Vieh 
und  Bauholz  werden  u.  a.  erwähnt  {Land- 
näma  III  c.  3  u.  8).  Der  regste  Verkehr  ging 
natürlich  nach  dem  Mutterlande,  haupt- 
sächlich nach  Nidarös  und  dem  westHchen 
Norwegen.  Lebhaft  war  auch  die  Schiffahrt 
nach  Irland  und  Westengland.  Überhaupt 
trieben  die  Isländer,  obschon  keine  Schiffe 

H  o  o  p  s  ,  Reallexikon.     II. 


auf  der  waldarmen  Insel  gebaut  wurden, 
im  10.  und  ii.  Jh.  eine  ausgedehnte 
Schiffahrt.  Isländische  Dublinfahrer  wer- 
den oft  genannt;  ein  Isländer  Hrafn  trug 
den  Namen  Hlymreksfari,  weil  er  lange  in 
Limerick  geweilt  hatte.  Noch  zu  Ende  des 
12.  und  zu  Anfang  des  13.  Jhs.  werden 
isländische  Schiffe  und  Kauffahrer  in  Ber- 
gen, Lynn,  Yarmouth,  Rouen  und  Schles- 
wig erwähnt.  Es  gab  aber  auf  Island  keinen 
einheimischen  Kaufmannsstand.  ,,Die  is- 
ländischen Reisenden,  welche  zumal  Nor- 
wegen so  fleißig  besuchten,  daß  ihrer  in 
Nidarös  einmal  zu  gleicher  Zeit  drei  Hun- 
derte anwesend  waren,  waren  zumeist 
bereit,  je  nach  Umständen,  durch  Dicht- 
kunst oder  Herrendienst,  Kaufmannschaft 
oder  Heerfahrt  sich  fortzubringen,  wie  sich 
eben  zum  einen  oder  anderen  die  Gelegen- 
heit bot"  (K.  Maurer  Island  429).  Die 
Insel  besaß  keine  Städte;  keine  Münzen 
wurden  geprägt;  ein  grober  Fries  (Wadmal, 
gewöhnlich  SQluvää  ,, Verkaufs-Fries"  ge- 
nannt) ging  an  Geldes  Statt.  Die  Ausgra- 
bungen an  dem  alten  Handelsplatz  Gäsar, 
nördlich  von  Akureyri,  der  zweiten ,, Haupt- 
stadt" des  heutigen  Island,  haben  von  Ge- 
genständen des  Gebrauchs  und  Verbrauchs 
nichts  als  einen  Schleifstein  und  ein  paar 
Knochen  zutage  gefördert.  Keine  Münze 
wurde  gefunden.  Die  Isländer  vermochten 
deshalb  nicht  auf  die  Dauer  mit  den  in 
Bergen  und  Nidarös  wohnenden  Kaufleuten 
zu  konkurrieren,  und  die  isländische  Schiff- 
fahrt hatte,  als  die  Insel  1262 — 64  unter 
Norwegen  kam,  schon  längst  ihre  Bedeutung 
verloren,  ja  beinahe  ganz  aufgehört. 

A.  B  u  g  g  e  JD.  westeurop.  Verkehrswege  228  ff. 
W.  Vogel  Zur  nord-  u.  westeurop.  Seeschiffahrt 
im  früheren  MA.  (Hans.  Geschichtsbl.  1907). 
A.  B  u  g  g  e  Vesterlandenes  indflydelse  paa  Nord- 
boernes  og  scerlig  N ordmcendenes  ydre  kultur, 
leves(Et  og  samfundsforhold  i  vikingetiden  (Skrifter 
udg.  af  Videnskabs-Selskabet  i  Kristiania,  Hist.- 
filos.  Kl.,  1904)  c.  IV,  179 — 198.  Fridtjof 
Nansen  Nord  i  taakeheimen  (Kristiania  1910) 
135  ff.  Maurer  Island  von  seiner  ersten  Ent- 
deckung bis  zum  Untergange  des  Freistaats  420  S. 
Finnur  Jonsson  u.  Daniel  Bruun 
Det  gamle  Handeissted  Gäsar,  Det  kgl.  Danske 
Vidensk.  Selskabs  Forhandl.  1908,  Nr.  3, 95 — iii. 

VI.    Der  Handel  der  nordischen 
Völker  in  Osteuropa. 
§  22.    Die  weltgeschichtliche  Bedeutung 

28 


426 


HANDEL  (NORDISCHER) 


des  nordischen  Handels  in  diesem  Zeitalter 
liegt  jedoch  nicht  zu  Hause,  sondern  in  den 
im  Auslande  gegründeten  Niederlassungen, 
von  denen  reiche  Impulse  für  Handel  und 
Seefahrt  ausgingen. 

a)  §  23.     Eine  Handelsverbindung  zwi- 
schen dem  skandinavischen  Norden  und  den 
andern  Ländern  der  Ostsee  gab  es  seit  den 
ältesten  Zeiten.    Zahlreiche  Funde  skandi- 
navischen Ursprungs  zeigen,  daß  die  nordi- 
schen Völker    jedenfalls    seit    dem    8.  Jh. 
bei  ihren  südlicheren  Nachbarn  an  der  Ost- 
see einen  starken  Einfluß  ausübten.    Schon 
um  800  entwickelten  die  Schweden  in  der 
Seeburg  (an  der  Düna.?)   einen  politisch- 
militärischen Stützpunkt  für  die  kommer- 
zielle Ausbeutung  des  umliegenden  Gebiets. 
Denn  die  Düna  hinauf  ging  einer  der  wich- 
tigsten  Verkehrswege    nach    dem    inneren 
Rußland,    ein  Weg,   der  auch  später  von 
Schweden  und  Gotländern  vielfach  benutzt 
wurde,    wie   man    u.  a.    aus   schwedischen 
Runeninschriften  ersieht.  In  Preußen  waren 
Truso,    am    Drausensee    unweit    Elbing, 
und  die  Küste  Samlands  die  bevorzugten 
Anlegeplätze,  die  von  Dänemark  aus  viel- 
fach besucht  wurden.      Noch  im  Anfang 
des  12.  Jhs.  gab   es  vielleicht  hier  nordi- 
sche Handelsniederlassungen  (vgl.  den  aus 
Samland  gebürtigen  reichen  Kaufmann,  der 
den    nordischen    Namen     Vid'gautr    trägt, 
Knytlingasaga  c.  87).     Beim  heutigen  Wis- 
mar lag  eine  Stadt  Namens  Reric,  aus  der 
der  dänische   König  Gotfried  große  Zoll- 
einkünfte hatte;  die  dort  ansässigen  Kauf- 
leute  wurden  808  nach  Schleswig  verpflanzt. 
Eine  weit  größere  Bedeutung  erlangte  je- 
doch später  die  Stadt  Julin  (Jumne)  auf 
der  Insel  Wollin  an  der  Odermündung,  die 
Vorgängerin   Stettins.      Sie  wurde  in  der 
zweiten    Hälfte    des    10.    Jhs.    von     den 
Dänen  erobert,  in  eine  starke  Festung  {sce- 
borg)  umgebildet  und  Jömsborg  genannt. 
Julin,    das  ca.   70   Jahre  unter   dänischer 
Herrschaft   stand,    wurde   jetzt    einer   der 
wichtigsten  Häfen  der  Ostsee.     Der  ara- 
bische Reisende  Ibrahim  ibn  Ja'qüb  gibt 
von  der  Stadt  des  Stammes  Wlnäne  (Woly- 
nane),  d.  h.  Wollin,  um  965  eine  interessante 
Schilderung  (vgl.  Mem.  de  l'Acad.  imp.  des 
Sciences    de    St.    Petersbourg,    Hist.-phil. 
Klasse  VIII.  S^r.,  3  B.,  S.  32,  F.  Westbergs 
Kommentar).     Der  Stamm  besitzt,  heißt 


es,  am  Meere  eine  große  Stadt  mit  12  Toren, 
einem  Hafen  und  ausgezeichneten  Hafen- 
einrichtungen. Noch  zur  Zeit  Adams  von 
Bremen  (1.  II  c.  i  a)  war  Julin  ,,die  größte 
von  allen  Städten  Europas  und  von  Wenden 
mit  andern  Völkern,  Griechen  und  Bar- 
baren bewohnt".  ,,Die  Stadt,"  sagt  Meister 
Adam,  ,,die  an  Waren  aller  Völker  des 
Nordens  so  reich  ist,  besitzt  alle  möglicheil 
Annehmlichkeiten  und  Seltenheiten".  Man 
hat  bei  Wollin  eine  große  Menge  Münzen 
aus  der  ersten  Hälfte  des  11.  Jhs.,  der 
Blütezeit  Julius,  gefunden,  vor  allem  ara- 
bische Silberdirhems,  aber  auch  wendische 
Münzen  und  Münzen  aus  Friesland,  Loth- 
ringen, Bayern  und  England,  ein  Zeugnis 
für  die  vielen  Handelsverbindungen  der 
Stadt. 

b)  §  24.  Die  Begründung  des  russischen 
Reiches  in  der  zweiten  Hälfte  des  9.  Jhs. 
durch  schwedische  Waräger  öffnete  den 
Nordgermanen  ganz  Osteuropa  und  brachte 
sie  in  Handelsbeziehungen  zu  Arabern  und 
Griechen.  Zwei  Verkehrswege  führten  nach 
dem  inneren  Rußland.  Der  eine  führte  die 
Düna  hinauf  nach  Polozk  und  Witebsk  und 
ferner  über  Land  nach  Smolensk  und  den 
Dnjepr  hinab;  der  andere  und  wichtigere 
Weg  führte  die  Newa  hinauf  und  über  den 
Ladogasee  nach  Aldagen  (anord.  Aldeig- 
juborg)  und  der  Mündung  der  Wolchow  (in 
hanseatischen  Urkunden  W olcoweminne  ge- 
nannt, aus  anord.  minni  'Flußmündung'), 
wo  Kaufleute  und  Waren  das  Schiff  ver- 
lassen mußten,  um  von  den  russischen 
Vorschkerle  (an.  forskarlar)  über  die  Strom- 
schnellen gerudert  zu  werden.  Die  Halte- 
stellen an  der  Wolchow  trugen  noch  im 
13.  Jh.  nordische  Namen,  z.  B.  Gesteveit 
(altschwed.  Gcestaficelder)  und  Dhrelleborch 
(anord.  ßrczlaborg,    Hans.  ÜB.   I  Nr.  663). 

§  25.  Nowgorod,  das  lange  ein 
nordisches  Gepräge  behielt  und  noch  von 
Nestor  eine  ,,warägische"  Stadt  genannt 
wird,  war  schon  im  lO.  Jh.  ein  Mittel- 
punkt des  russischen  Handels.  Kaufleute 
aus  allen  nordischen  Ländern,  hauptsäch- 
lich Gotländer  und  Schweden,  aber  auch 
Norweger  und  Dänen,  ja  sogar  Normannen 
aus  Irland  (zB.  Gilli,  der  einen  nordisch- 
irischen Namen  trägt,  irische  Sklavinnen 
verkauft,  wegen  seiner  Handelsverbin- 
dungen mit  Rußland  aber  ,,der  russische" 


HANDEL  (NORDISCHER) 


427 


genannt  wird,  Laxdsela  S.,  c.  12)  fanden  sich 
hier  zahlreich  ein,  um  russisches  Pelzwerk 
und  Wachs,  Seide,  goldgewirkte  Tücher 
und'  andere  orientalische  Waren  zu  kaufen 
und  nach  Westeuropa  weiter  zu  versenden. 
Nordische  Kaufleute  besaßen  wahrschein- 
lich schon  1015  in  Nowgorod  ihren  eigenen 
Hof  {dvorü  poromom,  d.  i.  anord.  farmanna- 
gardr,  J.  Mikkola  Arkiv  13,  281). 
Dieser  Hof  ist  der  Vorgänger  des  späteren 
,,  Gotenhof  es",  der  den  Einwohnern  Got- 
lands  gehörte  (s.  §35). 

§  26.  Von  Nowgorod  ging  ,, die  Waräger- 
straße" nach  Kiew  und  Südrußland.  Man 
folgte  dem  Lovatfiusse  bis  zu  dessen  Quelle, 
von  wo  aus  die  Schiffe  über  Land  nach  der 
Düna  gezogen  wurden.  Nachdem  man 
diesem  Flusse  eine  Strecke  gefolgt  war, 
wurden  die  Schiffe  in  den  Dnjepr  hinüber- 
gezogen (über  die  ,,Woloks"  [Schiffs- 
schleppstellen] an  der  Wasserscheide  zwi- 
schen dem  Baltischen  und  dem  Schwarzen 
Meere,  vgl.  Nestors  Chronik  ed.  Schlözer 
I  87  f.).  Darauf  ruderte  man  diesen  Fluß 
hinab  nach  Kiew,  der  Hauptstadt  und 
(im  10.  Jh.)  der  größten  Handelsstadt 
Rußlands,  wo  des  Verkehrs  wegen  8  Märkte 
eingerichtet  waren.  Von  Kiew  ruderte  man 
den  Fluß  hinab  bis  an  die  7  Stromschnellen, 
wo  die  Schiffe  aufs  neue  über  Land  gezogen 
werden  mußten.  In  einem  Werke  des  Kai- 
sers Konstantin  Porphyrogennetos  (De 
administrando  imperio  c.  9)  werden  sowohl 
die  slavischen  wie  die  nordischen  Namen 
dieser  Stromschnellen  genannt  (ca.  950). 
Von  der  Dnjeprmündung  segelte  man  nach 
der  Balkanhalbinsel  hinüber.  Schon  944 
wurde  zwischen  dem  russischen  Groß- 
fürsten und  dem  byzantinischen  Kaiser  ein 
Handelsvertrag  abgeschlossen,  der  von 
einem  hochentwickelten  Verkehrsleben  zeugt 
und  den  russischen  Kaufleuten  in  Kon- 
stantinopel bestimmte  Rechte  gab.  Die 
Waren,  welche  die  Russen  nach  Konstan- 
tinopel brachten,  waren  hauptsächlich 
Pelzwerk,  Wachs,  Honig  und  Kriegsge- 
fangene; sie  kauften  vor  allem  Seide,  Süd- 
früchte und  Wein.  Die  in  dem  Vertrage 
von  944  erwähnten  25  Kaufleute  tragen 
alle  nordische  Namen;  sie  bildeten,  wie 
es  scheint,  eine  eigene  Organisation  und 
standen  unter  dem  Schutz  des  Groß- 
fürsten. 


§  27.  Der  östliche  Verkehrsweg  ging  die 
Wolga  hinab  nach  Bulgar,  der  Hauptstadt 
der  Wolgabulgaren,  wo  ein  aus  ganz  Ost- 
europa besuchter  Markt  gehalten  wurde, 
und  weiter  nach  Itil  (beim  heutigen  Astra- 
chan) an  der  Wolgamündung,  der  Haupt- 
stadt der  Khazaren.  An  beiden  Orten 
trafen  sich  russische  (nordische)  und  ara- 
bische Kaufleute.  Die  Russen  brachten 
Sklaven,  Pelzwaren  und  Bernstein  zum 
Verkauf.  Die  Araber  bezahlten  mit 
,, weißen,  runden  Dirhems"  (vgl.  Ibn  Fosz- 
lans  und  anderer  Araber  Berichte  über  die 
Russen,  hg.  v.  Frätin,  7  ff.).  Deshalb  sind 
so  viele  arabische  Münzen  überall  in  Nord- 
europa gefunden  (im  skandinavischen  Nor- 
den mehr  als  36  ooo).  Nach  der  Stadt 
Küfa  in  der  Nähe  des  Euphrat  werden 
diese  Münzen  ,, kufisch"  genannt;  die 
meisten  stammen  aber  aus  Zentralasien.  — 
Bis  nach  Island  und  Lappland  sind  kufische 
Münzen  gelangt.  Das  historische  Museum 
zu  Christiania  besitzt  solche,  die  nur  aus- 
wendig versilbert  sind,  und  dazu  gehörige 
gefälschte  Wagen.  Daß  jedoch  der  ara- 
bisch-nordische Verkehr  auch  für  den 
Warenhandel  von  Bedeutung  war,  ersieht 
man  aus  ags.  seolc  ('Seide'),  das  dem  anord. 
silki  entlehnt  ist.  Silki  selbst  ist  dem 
kirchenslav.  selkü  entlehnt,  das  mit  dem 
mongolischen  sirgek  in  Zusammenhang 
steht.  Dieser  Verkehrsweg  wurde  schon 
im  Anfang  des  ii.  Jhs.  verschlossen,  nach- 
dem das  Reich  der  Sasaniden  zugrunde 
gegangen  war  und  die  Bulgaren  etwas  später 
das  Christentum  annahmen.  Der  Weg 
nach  Konstantinopel  behielt  noch  bis  zum 
Ende  des  Jahrhunderts  seine  Bedeutung. 
Fahrten  nach  der  Balkanhalbinsel  und  dem 
ägäischen  Meere  werden  in  schwedischen 
und  gotländischen  Runeninschriften  aus 
dieser  Zeit  erwähnt.  Die  warägischen 
Russen  trieben  ebenfalls  nach  den  andern 
Häfen  der  Ostsee  eine  lebhafte  Schiffahrt. 
Die  Griechen,  die  Meister  Adam  in  Jumne 
erwähnt,  waren  wahrscheinlich  Russen. 
Im  Hafen  Schleswigs  wurde  eine  russische 
Handelsflotte  11 56  von  dem  König  Swen 
Grathe  vernichtet.  Kaiser  Friedrich  I. 
gewährte  II 88  den  Russen  und  den  andern 
Völkern  des  Nordens  freie  Zu-  und  Abfahrt 
bei  Lübeck  (1227  wiederholt,  Hans.  ÜB.  I 
Nr.  33,  233).    InWisby  gab  es  eine  russische 

28* 


428 


HANDEL  (NORDISCHER) 


Kirche.  Noch  in  einem  Vertrage  von  1229 
wird  vorausgesetzt,  daß  russische  Kauf- 
leute Riga  und  das  gotische  Ufer  besuchen 
(Hans.  ÜB.  I  Nr.  232).  Allmählich  wurden 
jedoch  die  nordischen  Waräger  in  Ruß- 
land slavisiert,  und  die  slavische  Unlust 
zu  Seefahrten  gewann  über  das  Wikinger- 
blut die  Oberhand.  Die  russischen  See- 
fahrer mußten  den  Gotländern  und  später 
den  Deutschen  weichen. 

J.  Steenstrup  Venderne  og  de  Danske 
(Indbydelsesskrift  tu  Kjöbenhavns  Univ.  Aarsfest 
1900)  23  ff.,  45  f.  J.  Steenstrup  Handelens 
Historie  22  f.  (in  Hages  Haandbog  f.  Handels- 
videnskab).  V.  Thomsen  Det  ryska  rikets 
grundläggning  12,  5off.  Thornberg  Nummi 
cufici  regii  Numophylacii  Holmensis.  M  o  n  - 
t  e  1  i  u  s  KuÜurgesch.  Schwedens  270  f.  A. 
B  u  g  g  e  Die  nordeurop.  Verkehrswege  237  ff. 
A.  B  u  g  g  e  Nowgorod  som  varjagisk  by  (Nordisk 
Tidskr.  f.  vetenskap,  konst  och  industri  1906) 
573 — 589.  W.  Vogel  Zur  nord-  u.  westeurop. 
Schiffahrt  162  f.  [M.  E  b  e  r  t  in  'Baltische 
Studien  z.  Archäologie  u.  Geschichte'  1 1 7  ff. ; 
Berlin  1914,0. Reimer.  M  on  teliu  s  ebd.  140 ff.] 

VII.  Handel  der  nordischen 
Völker  in  Westeuropa. 

§  28.  Seit  uralten  Zeiten  hatten  die 
nordischen  Völker  mit  den  Ländern  an  der 
Eibmündung,  dem  Unterrhein 
und  in  Nordfrankreich  Verkehr  un- 
terhalten. Um  800  gab  es  hier  drei  Städte, 
die  für  den  nordischen  Handel  eine  beson- 
dere Bedeutung  hatten:  Hamburg,  Dore- 
stad  und  Quentowic  (jetzt  £taples  an  der 
Canche,  vgl.  O.  F  e  n  g  1  e  r  ,  Hans.  Gesch. - 
Bl.  1907,  91  ff.).  In  den  beiden  letztge- 
nannten Städten  wurden  unter  den  Karo- 
lingern Münzen  geprägt,  die  besonders  für 
den  nordischen  Handel  bestimmt  waren. 
Alle  drei  Städte  wurden  jedoch  zerstört  und 
verloren  ihre  Bedeutung  (Dorestad  und 
Quentowic  auf  immer).  In  der  Nordsee, 
wo  die  seekundigen  Friesen  bisher  unbe- 
stritten geherrscht  hatten,  wurden  im  Laufe 
des  9.  Jhs.  Dänen  und  Norweger  die 
Herren.  Die  Friesen  schlössen  sich  nicht 
selten  den  Normannen  an  und  verstanden 
es  oft,  neben  ihnen  den  Platz  zu  behaupten. 
Im  großen  und  ganzen  wurde  jedoch  durch 
die  Wikingerzüge  das  Verkehrsleben  der 
Niederlande  außerordentlich  beeinträchtigt, 
und  es  ging  für  lange  Zeiten  zurück.  Wo 
sich  die  Normannen  dauernd  niederließen. 


verstanden  sie  es  indes,  Handel  und  Schiff- 
fahrt einen  neuen  Aufschwung  zu  geben. 
Wikingerzüge  und  Handelsunternehmun- 
gen waren  überall  verbunden.  Als  die 
Normannen  an  der  Loire  873  von  Karl  dem 
Kahlen  bedrängt  wurden,  baten  sie  um  die 
Erlaubnis,  auf  einer  Insel  bis  Februar 
bleiben  zu  dürfen  und  dort  Handel  zu 
treiben  (MGS.  I,  406).  Ronen  blühte  als' 
Hauptstadt  des  normannischen  Herzog- 
tums wieder  auf  und  wurde  bald  die  wich- 
tigste Handelsstadt  Nordfrankreichs.  Die 
Einwohner  der  Normandie  schlössen  sich 
unter  dem  nordischen  Namen  Walmanni 
zu  Gesellschaften  zusammen,  um  Walfisch- 
fang zu  treiben.  Im  westlichen  Frankreich, 
wo  Wikinger  aus  Westfold  an  der  Mündung 
der  Loire  eine  Niederlassung  gegründet 
hatten,  ist  wahrscheinlich  das  Seerecht  von 
016ron  von  nordischen  Rechtsinstituten 
(u,  a.  dem  mgtuneyti)  beeinflußt  (A.  B  u  g  g  e 
Paavirkning  fra  norrön  paa  vestfransk 
sjöret  i  middelalderen,  Kristiania  Viden- 
skapsselskaps  Forhandl.  for  191 2,  No.  5). 
Die  Bedeutung  der  Normannen  für  die 
Entwicklung  des  Handels  und  der  Schiff- 
fahrt in  Frankreich  ersieht  man  aus  Lehn- 
wörtern wie  franz.  bateau  (anord.  bätr), 
afranz.  brant  (anord.  brandr),  franz.  esneque 
(anord.  snekkja),  franz.  etambord  (anord. 
stafnbord),  afr,  feste  (anord.  landfestr), 
franz.  flotte  (anord.  floti),  franz.  girouette 
(afr.  wirewite,  an.  veärviti),  franz.  hune 
(anord.  hünn),  franz.  matelot  (anord.  mqtu- 
nautr)  (vgl.  H,  Falk  Altnord.  Seewesen, 
W.  u.  S.4;  Steenstrup  Normannerne  I  191). 
§  29.  Eine  noch  größere  Bedeutung 
hatten  die  Wikingerzüge  für  die  Briti- 
schen Inseln.  In  der  ersten  Hälfte 
des  9.  Jhs.  war  es,  wie  man  aus  Münz- 
funden ersieht,  vornehmlich  das  westliche 
Norwegen,  das  mit  England  Verkehr  unter- 
hielt. Für  Dänemark  überwog  noch  der 
Handel  mit  Deutschland  und  den  Nieder- 
landen. Im  Laufe  des  10.  Jhs.  gewann 
aber  der  Handelsverkehr  mit  England 
sowohl  für  Dänemark  als  auch  für  Nor- 
wegen eine  immer  größere  Bedeutung. 
Nach  der  um  das  Jahr  1000  verfaßten 
Vita  S.  Oswaldi  hatte  York  30000  Ein- 
wohner und  war  von  allerlei  Waren  voll, 
die  aus  fremden  Ländern,  zum  größten  Teil 
aus  Dänemark,  in  die  Stadt  gebracht  wur- 


I 


HANDEL  (NORDISCHER) 


429 


den.  Seinen  Höhepunkt  erreichte  der 
dänisch-englische  Handel  unter  der  Herr- 
schaft Knuts  des  Großen  und  seiner  Söhne 
(1017 — 1042).  Dänische  und  andere  nordi- 
sche Seefahrer  hatten  außerhalb  der  Mauern 
Londons  ihre  eigene,  dem  heiligen  Clemens 
geweihte  Kirche  [ecclesia  sancti  Clementis 
Danorum,  jetzt  St.  Clemens  Danes  in 
Strand).  Aus  dieser  Zeit  stammen  wohl 
ebenfalls  die  Londoner  Gildhalle  der  Dänen 
und  die  großen  Vorrechte,  die  Dänen  und 
Norweger  in  London  genossen.  In  einer 
Aufzeichnung  aus  dem  Anfang  des  13. 
Jhs.  (Munimenta  Gildhallae  Londoniensis 
II2,  703)  heißt  es:  ,,Die  Dänen  haben 
Botsate,  d.  h.  Aufenthalt  das  ganze  Jahr 
hindurch;  aus  der  Stadt  hinaus  aber  dürfen 
sie  nicht  gehen,  um  Geschäfte  zu  machen". 
Daß  diese  Vorrechte  aus  der  Zeit  der  däni- 
schen Herrschaft  stammen,  darf  man  aus 
dem  Worte  Botsate  schließen,  d.  h.  anord. 
hüdseta   'das  Sitzen   in  Kaufmannsbuden', 

Auch  die  Schweden  und  vor  allem  die 
Gotländer  unterhielten  mit  England  einen 
lebhaften  Verkehr,  was  man  aus  Runen- 
inschriften und  aus  den  zahlreichen  in  Got- 
land  gefundenen  angelsächsischen  Münzen 
ersieht.  Von  der  Bedeutung  des  englischen 
Handels  zeugt  eine  Anzahl  angelsächsischer 
Lehnwörter  im  Altnordischen  wie  flür,  käl, 
klcedi,  mangari,  ncepa  etc. 

§  30.  Auf  die  Entwicklung  des  englischen 
Handels  und  der  englischen  Schiffahrt 
haben  die  Dänen  und  Norweger  durch  ihre 
Niederlassungen  einen  nicht  zu  unter- 
schätzenden Einfluß  geübt.  An  der  Ost- 
küste Englands  nahm  eine  Anzahl  von 
Häfen  und  Städten  einen  neuen  Auf- 
schwung, so  York,  Whitby  (anord.  Hvita- 
bjr),  Derby  (anord.  Dyrabyr)  und  Norwich. 
Andere,  wie  Grimsby,  wurden  neu  gegrün- 
det. An  der  Westküste  von  England  und 
Wales  bekam  eine  ganze  Reihe  von  Vor- 
gebirgen, Inseln  und  Städten,  wie  Swansea 
(ursprünglich  Abertawe),  nordische  Namen, 
Überall  in  den  Städten  von  Chester  bis  nach 
Bristol  gab  es  zu  Ende  des  Wikingerzeit- 
alters Handelsniederlassungen  nordischer 
Kaufleute,  die  mit  Irland,  Norwegen  und 
sogar  mit  dem  fernen  Island  Verkehr  unter- 
hielten. Erst  infolge  des  Einflusses  der  in 
England  ansässigen  Norweger  und  Dänen 
fingen  die  Engländer  wieder  an,  Schiffahrt 


zu  treiben.  Es  ist  kein  Zufall,  daß  die  Ein- 
wohner der  nordischen  oder  halbnordischen 
Städte,  wie  Grimsby,  York  und  Bristol, 
zu  den  tüchtigsten  Seefahrern  des  engli- 
schen Mittelalters  gehörten,  und  daß  die 
englische  Schiffahrt  über  das  weite  Meer 
mit  Fahrten  nach  Island  aus  Bristol  und 
Grimsby  beginnt.  Eine  ganze  Reihe  von 
altenglischen  Schiffsausdrücken  ist  dem 
Nordischen  entlehnt,  wie  zB.  cnearr  'Kauf- 
schiff'  (anord.  kn^r),  farcosta,  farecoste 
'kleines  Schiff'  (Schottland  und  Irland, 
anord.  farkostr),  hantele  'Ruderbank' 
(anord.  hamla),  scegd"  'Kriegsschiff'  (anord. 
skeid),  steormann  'Schiffer'  (anord.  styri- 
madr).  Auf  englische  Handelsverhältnisse 
haben  die  skandinavischen  Völker  ebenfalls 
einen  nicht  geringen  Einfluß  geübt,  wie 
wir  aus  Wörtern  wie  botsate  und  forceap 
'Vorkauf'  (anord.  forkaup)  ersehen.  Auch 
die  englischen  Kaufmannsgilden  zeigen 
den  nordischen  Einfluß.  Die  Gildehalle 
oder  der  ,,Kaufmannssaal"  {chepmana-sele) 
zu  Winchester  wurde  ursprünglich  hanta- 
chensele  genannt  (aus  anord.  hartdtak 
'Handschlag'  und  salr  'Saal').  Im  ganzen 
Danelag,  wie  in  einem  großen  Teile  von 
Schottland  wurden  Werte  nicht  in  Pfund, 
sondern  nach  nordischem  Vorbilde  in  Mark 
(ags.  mearc,  anord.  mgrk)  und  Öre  {or{a), 
anord.  eyrir)  berechnet.  Der  altenglische 
Kaufmann  war  nur  ein  Kleinhändler  (ein 
mangere);  und  seine  soziale  Stellung  war 
ganz  niedrig.  Von  nordischem  Einfluß 
zeugt  es,  wenn  es  in  einem  Gesetze  des 
II.  Jhs.  heißt:  ,,Und  wenn  ein  Kauf  mann 
so  emporkam,  daß  er  dreimal  vermöge 
seiner  eigenen  Geschäftskraft  übers  offene 
Meer  fuhr,  der  genoß  dann  fortan  Thegn- 
berechtigung"  (Gesetze  d.  Angels.,  hg.  von 
Liebermann  I  458  f.). 

§  31.  Vor  der  Ankunft  der  Wikinger 
waren  Handel  und  Schiffahrt  der  Iren 
wenig  entwickelt;  einige  Bedeutung  hatte 
nur  der  Verkehr  zwischen  Irland  und  dem 
westlichen  Frankreich.  Alle  wichtigeren 
irischen  Hafenplätze  verdanken  den  Nor- 
mannen ihre  Existenz  als  Handelsstädte. 
Erst  die  in  Irland  ansässigen  Norweger 
(und  Dänen)  haben  einen  wirklichen  iri- 
schen Handel  und  eine  irische  Schiffahrt 
ins  Leben  gerufen.  Die  Mittelpunkte  des 
Handelsverkehrs  waren  Dublin,  Waterford 


430 


HANDEL  (NORDISCHER) 


und  Limerick.  Aus  diesen  Städten  segelten 
Schiffe  nach  der  gegenüberliegenden  schot- 
tischen und  der  englischen  Küste  und 
lieferten  nach  Bristol,  einem  der  größten 
Märkte  des  Sklavenhandels,  Kriegsgefan- 
gene. Sodann  folgten  die  in  Irland  an- 
sässigen Normannen  dem  alten  Schiffahrts- 
wege nach  dem  westlichen  Frankreich, 
Noirmoutiers,  Nantes  und  Bordeaux,  wo 
sie  Wein,  Waffen  und  vielleicht  levantini- 
sche  Waren  kauften.  Aus  Limerick  segel- 
ten die  Schiffe  zuweilen  noch  weiter  nach 
dem  maurischen  Spanien,  wo  man  feine 
Tücher,  Lederwaren  u.  a.  erwarb.  Zwischen 
Irland  und  dem  skandinavischen  Norden 
gab  es  einen  lebhaften  Verkehr.  ,, Diese 
Fahrt  ist  jetzt  die  am  meisten  angesehene," 
heißt  es  um  900  im  westl.  Norwegen 
(Egils  s.,  c.  32).  Viele  Norweger  und 
Isländer  segelten  nach  Dublin,  ja  sogar 
nach  dem  ferner  Limerick.  Kaufleute 
aus  den  Hebriden,  aus  Dublin  u.  a. 
irischen  Städten  besuchten  Island,  Nor- 
wegen und  den  Markt  auf  den  Brennö- 
Inseln  und  handelten  mit  Rußland  (vgl. 
den  oben  §  25  erwähnten  Gilli  'den  russi- 
schen'). Handel  und  Schiffahrt  hatte  für 
die  nordischen  Ansiedler  Irlands  eine 
solche  Bedeutung,  daß  wir  schon  im  10. 
Jahrh.  die  ersten  Anfänge  eines  Seerechts 
finden  (vgl.  Cormac's  Glossary,  transl,  by 
0'  Donovan,  ed.  by  Whitley  Stokes,  67: 
Escop  fina  in  the  Sea-Laws,  i.  e.  a  measure 
for  measuring  wine  among  {apud)  the  mer- 
chants  of  the  Norsemen  [gen.  pl.  Gall] 
and  Franks).  Dublin  war  um  das  Jahr 
1000  eine  der  bedeutendsten  Städte  West- 
europas und  wurde  1014  von  Kaufleuten 
aus  Frankreich,  England,  Wales  und 
Deutschland  besucht.  Noch  am  Ende  des 
12.  Jhs.,  als  die  politische  Herrschaft 
der  Normannen  in  Irland  gebrochen  war, 
blühte  deren  Schiffahrt,  und  die  Iren  er- 
zählten, daß  ihre  Vorfahren  den  Nor- 
mannen erlaubt  hätten,  in  Irland  Städte 
zu  gründen  unter  der  Bedingung,  daß  sie 
Handel  treiben  und  die  Insel  mit  Waren 
versehen  sollten  (Giraldus  Cambrensis, 
Topographia  Hibernica  III  c.  43).  Ja  sogar 
im  16.  Jh.  waren  die  Kaufleute  Dublins 
noch  vorwiegend  norwegischen  Ursprungs 
(Mac  Firbis  On  the  Fomorians  and  the 
Norsemen,    hg.    v.    A.  Bugge,    11).       Die 


ersten  irischen  Münzen  wurden  im  Anfange 
des  II.  Jhs.  in  Dublin  geprägt.  Von  dem 
Einfluß  der  nordischen  Ansiedler  auf 
Handel  und  Schiffahrt  Irlands  zeugen 
ferner  nordische  Lehnwörter  im  Irischen, 
wie  marc  (anord.  mgrk),  pinginn  (anord. 
penningr)  und  matal  ,, Mantel"  (aus  anord. 
m^ttull,  das  dem  Romanischen  entlehnt  ist,, 
=  lat.  mantellum).  Eine  ganze  Reihe  von 
irischen  Schiffsausdrücken  ist  ebenfalls  dem 
Nordischen  entlehnt,  wie  zB.  bord  (anord. 
horff),  carbh  (anord.  karfi),  cnairr  (anord. 
knqrr),  eibhill  (anord.  hefiU),  laiding  (anord. 
leiäangr),  stiurusmann  (an.  styrimaßr),  tile 
(anord.  ßHi),  topta  (anord.  ßopta).  Erst 
seit  den  Ansiedlungen  der  Normannen  hatte 
Irland  einen  Handelsverkehr  und  eine 
Schiffahrt,  die  auch  für  das  übrige  Europa 
von   Bedeutung  waren. 

A.  Bugge  Die  nordeurop.  Verkehrswege 
255  ff.  A.  Bugge  Vesterlandenes  indflydelse 
1 79  ff.  A.  B  u  g  g  e  Contributions  to  the  History 
of  the  Norsemen  in  Ireland  III,  Norse  Settlements 
Round  the  Bristol  Channel  (Skrifter  udg.  af 
Vidensk.  Selsk.  i  Christiania,  Hist.-filos.  Klasse 
1900,  N.  6).  F  r  e  V  i  1 1  e  Ronen  et  son  com- 
merce maritime  depuis  Rollen  (Bibl.  de  l'Ecole 
des  Chartes  2  S^r.,  T.  III).  Montelius 
Kulturgesch.  Schwedens,  268  f.  J.  Steenstrup 
Normannerne  I  187  ff.,  IV  378  ff.  W.  V  o  g  e  I 
Zur  nord-  u.  westeurop.  Seeschiffahrt  165  ff. 

C.  Das  Mittelalter, 
§  32.  Nachdem  die  Wikingerzüge  in  der 
ersten  Hälfte  des  ii.  Jhs.  geendet 
hatten,  ging  es  mit  dem  nordischen  Handel 
allmählich  zurück.  Die  dänische  Herr- 
schaft in  England  hörte  auf.  Die  Wikinger- 
reiche in  Dublin,  Waterford  und  Limerick 
verloren  nach  und  nach  ihren  rein  nordi- 
schen Charakter.  Der  östliche  Handels- 
weg wurde  verschlossen.  Die  Wirkungen 
auf  den  nordischen  Handel  zeigten  sich 
jedoch  erst  im  Laufe  des  12.  Jhs.,  als 
auch  die  südlichen  Gestade  der  Ostsee 
deutsch  wurden, 

I.  Der  Handel  Gotlands  und 
W  i  s  b  y  s. 

§  33.  G  0  1 1  a  n  d  war  andauernd  der 
Mittelpunkt  des  Ostseeverkehrs.  An  der 
Westseite  der  Insel  wuchs  im  Lauf  des 
II.  Jhs.  oder  vielleicht  noch  später  eine 
Stadt  empor:  Wisby  (,,die  Stadt  des 
Heiligtums")    genannt,    die   von    fremden 


HANDEL  (NORDISCHER) 


431 


Kaufleuten  vornehmlich  besucht  wurde. 
Die  Gotländer  (nicht  nur  die  Einwohner 
Wisbys,  sondern  auch  die  Bauern)  trieben, 
wie  früher,  eine  bedeutende  Schiffahrt. 
Nach  der  Ansicht  einiger  Forscher  ist 
Wisby  sogar  ursprünglich  keine  gotländi- 
sche,  sondern  eine  deutsche  Stadt  (vgl. 
Björkander  Till  Vishy  stads  äldsta 
historia  26  ff. ;  W.  Schlüter  Zur  Gesch. 
d.  Deutschen  auf  Gotland  457  f.).  Jedenfalls 
war  in  Wisby  das  deutsche  Element  schon 
früh  sehr  stark  und  nahm  eine  völlig  auto- 
nome Stellung  ein.  Zwischen  den  in  Wisby 
ansässigen  Deutschen  (anfangs  meist  aus 
Sachsen  und  Westfalen)  kam  es  deshalb 
zu  lange  dauernden  Feindseligkeiten,  die 
erst  von  Heinrich  dem  Löwen  1163  bei- 
gelegt wurden.  Die  Deutschen  durften 
fortan  eine  eigene  Gemeinde  unter  einem 
vom  Herzog  eingesetzten  Vogt  bilden,  und 
die  den  Gotländern  von  Kaiser  Lothar 
(1125 — 1137)  für  Deutschland  erteilten 
Freiheiten  wurden  bestätigt  (Hans.  ÜB.  I 
n.   15,   16). 

§  34.  Die  Gotländer,  die  wahrscheinlich 
sowohl  in  Wisby  als  auch  auf  dem  Lande 
ansässig  waren,  unterhielten  jedoch  fort- 
während einen  ausgedehnten  Handelsver- 
kehr und  besaßen  große  Reichtümer  (vgl. 
Gutalag  och  Guta  saga,  hg.  v.  H.  Pipping 
61).  Bartholomeus  Anglicus  (zu  Anfang 
des  13.  Jhs.)  nennt  Gotland  multiplici 
genere  mercium  maxime  negotiosa  und  sagt, 
daß  auf  dieser  Insel  Pelzwerk  sich  von 
verschiedenen  Ländern  her  sammle,  um 
nach  Frankreich,  Deutschland,  England 
und  Spanien  ausgeschifft  zu  werden;  Wisby 
wird  dagegen  nicht  erwähnt  (Mitt.  d.  Inst, 
f.  österr.  Geschichtsforsch.  27,  72). 

§  35.  Die  größte  Bedeutung  hatte  natür- 
lich der  Handel  mit  Rußland.  In 
Nowgorod,  wo  die  Gotländer  zuerst  unter 
Großfürst  Jaroslaw  (1019 — 1054)  genannt 
werden,  hatten  sie,  wie  §  25  erwähnt,  ihre 
eigene  Faktorei,  den  sogen.  Gotenhof,  der 
das  ganze  Mittelalter  hindurch  im  Besitz 
des  gotländischen  Volkes  war.  Der  Hof  lag 
in  der  Nähe  des  Flusses,  war  befestigt  und 
mit  einer  dem  heiligen  Olaf  geweihten 
Kirche  verbunden,  die  zuerst  in  schwedi- 
schen Runeninschriften  aus  der  zweiten 
Hälfte  des  ii.  Jahrh.  erwähnt  wird.  Der 
Hof  war  wie  eine  Gilde  organisiert;  er  wird 


curia  gilde  genannt  und  hatte  seine  eigenen 
Gesetze  {skrä).  Die  Russen  unterhielten 
ursprünglich  selbst  einen  Ostseeverkehr; 
nach  und  nach  überließ  jedoch  Nowgorod 
den  Export  und  Import  den  warägischen 
(d.  h.  im  12.  Jh.  vorzugsweise  gotländi- 
schen) Kaufleuten  (vgl.  Dorn  Caspia 
283).  Die  deutsche  Faktorei  in  Nowgorod, 
die  ganz  nach  dem  Muster  des  Gotenhofes 
organisiert  war  (vgl.  u.  a.  das  Wort  skrä), 
stammt  erst  aus  den  letzten  Jahrzehnten 
des  II.  Jhs.  Noch  im  Jahre  1268  werden 
jedoch  die  gotländischen  Kaufleute  neben 
den  Gotländern  erwähnt  (Hans.  ÜB.  I 
n.  663).  Erst  nach  und  nach  und  vornehm- 
lich durch  die  Begründung  des  hanseati- 
schen Bundes  wurden  sie  von  den  Deut- 
schen aus  dem  russischen  Handel  ver- 
drängt. Der  Gotenhof,  obwohl  später  an 
die  Deutschen  verpachtet,  blieb  jedoch^ 
immer  in  gotländischem  Besitze.  Auch  im 
Handel  nach  der  Dünamündung  und  weiter 
nach  Smolensk  und  Polotsk  waren  die  Got- 
länder die  Vorgänger  der  Deutschen. 
Ursprünglich  waren  es  Deutsche  vom 
gotischen  Ufer,  die  mit  diesen  Gegenden 
Verkehr  unterhielten  (vgl.  Hans.  ÜB.  I 
n.  232  §  37).  Noch  1266  besuchten  die  Ein- 
geborenen Gotlands  {indigene  de  Goth- 
landia)  regelmäßig  Riga  (Hans.  ÜB.  I 
n,  240  a.    i). 

§  36.  Nachdem  die  südlichen  Gestade 
der  Ostsee  deutsch  geworden  waren,  unter- 
hielten die  Gotländer  mit  ihnen,  wie  mit 
dem  übrigen  Deutschland,  fort- 
während einen  lebhaften  Verkehr.  Heinrich 
der  Löwe  ladet  in  seinem  Vertrage  von  1 163 
die  Gotländer  dazu  ein,  Lübeck  häufiger  zu 
besuchen.  Kaiser  Friedrich  I.  gewährte 
(1188)  ihnen  wie  den  andern  Völkern  des 
Nordens  zoll-  und  hansefreie  Zu-  und 
Abfahrt  bei  Lübeck  (1227  bestätigt,  Hans. 
ÜB.  I  n.  33,  223).  1255  wurden  die  alten 
Rechte  der  Gotländer  in  Holstein  bestätigt, 
und  noch  1262  standen  sie  mit  Hamburg 
in  Verbindung  (Hans.  ÜB.  I  483,  573  §  3). 

§  37.  Wie  in  der  Ostsee,  waren  die  Got- 
länder auch  in  Westeuropa  die  Vor- 
gänger der  Deutschen  und  die  wichtigsten 
Vermittler  des  Zwischenhandels  zwischen 
Ost-  und  Westeuropa.  Mit  Norwegen 
unterhielten  sie  von  -alters  her  einen  be- 
deutenden Verkehr.  Unter  den  Kaufleuten, 


432 


HANDEL  (NORDISCHER) 


die  es  am  Ende  des  12.  Jhs.  besuchten, 
werden  Gotländer  besonders  erwähnt.  Noch 
zu  Anfang  des  14.  Jhs.  handelten  ein- 
geborene Gotländer  sowohl  mit  dem  süd- 
östlichen Norwegen  wie  mit  Bergen,  wo 
sie  vielleicht  sogar  im  Hofe  Guldskoen  eine 
eigene  Faktorei  besaßen  und  wo  sie  mit 
Gotland  wie  mit  Flandern  und  besonders 
mit  England  einen  lebhaften  Verkehr  unter- 
hielten. Wir  kennen  aus  dieser  Zeit  die 
Namen  von  ungefähr  25  Gotländern  nordi- 
scher Herkunft,  die  mit  England  und  zum 
größten  Teil  auch  mit  Norwegen  han- 
delten. 

§  38.  Der  gotländische  Handel  mit 
England  stammte  aus  dem  Zeitalter 
der  Wikingerzüge  und  stand  während  der 
folgenden  Jahrhunderte  dauernd  in  Blüte. 
In  einer  Londoner  Aufzeichnung  aus 
dem  Anfange  des  13.  Jhs.  heißt  es:  Guti 
uero  simiUter  cum  ueniunt,  stcscipi  dehent 
et  protegi  in  regno  isto  sicut  coniurati  fratres 
nostri  et  sicut  propinqui  et  proprii  ciues 
regni  huius  (Liebermann  Gesetze  der 
Angelsachsen  I  658,  wo  jedoch  Guti  als 
Juten  aufgefaßt  werden).  Den  Kaufleuten 
von  Gotland  wurde  1237  von  Heinrich  III. 
Zoll-  und  Abgabenfreiheit  in  England  ver- 
hehen  [Hans.  ÜB.  I  n.  281].  Schon  1235 
hatte  derselbe  König  drei  einheimischen 
gotländischen  Kaufleuten  Vorrechte  ver- 
hehen.  Öfters  kaufte  auch  Heinrich  III. 
Wachs  und  Pelzwaren  von  Gotländern 
nordischer  Herkunft.  Noch  zu  Ende 
des  13.  Jhs.  waren  die  Gotländer  nicht 
Mitglieder  des  hanseatischen  Bundes 
und  machten  den  Deutschen  eine  nicht  zu 
unterschätzende  Konkurrenz  (vgl.  Hans. 
ÜB.  I  II 54  f.,  Schreiben  von  Zwolle  und 
Kampen  an  Lübeck  1294,  mit  der  Bitte, 
die  Gotländer  von  dem  Nordseehandel  aus- 
zuschließen). Nach  und  nach  verstanden 
es  jedoch  die  größtenteils  deutschen  Ein- 
wohner Wisbys,  die  Landbewohner  aus  dem 
Aktivhandel  zu  verdrängen,  und  es  kam 
(u.  a.  1288)  zu  neuen  Streitigkeiten  zwi- 
schen Stadt  und  Land. 

K.  Hegel  Städte  und  Gilden  der  germ.  Völker 
im.  MA.  I  296—326,  340  ff.  B  j  ö  r  k  a  n  d  e  r 
Till  Visby  stads  äldsta  historia.  Lindström 
Anteckningar  om  Gotlands  medeltid  I — II.  A. 
B  u  g  g  e  Gotlcendingeri  Handel  paa  England  og 
Norge  (Norsk  hist.  Tidsskr.  3  R.  B.  5)  145 — 181. 


W.  Schlüter    Zur  Gesch.  d.  Deutschen  auf 
Gotland  (Hans.  Geschichtsbl.  1909,  455  ff.). 

II.  Der  schwedische  Handel. 
§  39.  Der  schwedische  Aktivhandel  war 
währenddem  ziemHch  unbedeutend.  Die 
Ausfuhr  bestand  hauptsächlich  aus  Pelz- 
waren, Häuten  etc.  Sigtuna  war  nach  der 
Zerstörung  Birkas  die  bedeutendste  Stadt 
Schwedens  und  wurde  von  vielen  fremden 
Kaufleuten  besucht;  u.  a.  gab  es  in  Sigtuna 
eine  friesische  Niederlassung  und  eine 
friesische  Gilde.  Für  Sigtunas  Reichtum 
in  der  letzten  Hälfte  des  11.  Jhs.  spricht 
eine  gleichzeitige  Erzählung.  Als  der 
Bischof  Adelward  zum  erstenmal  nach  Sig- 
tuna kam,  sollen  nicht  weniger  denn  70 
Mark  Silber  als  Opfergabe  in  seine  Hände 
gelegt  worden  sein,  eine  für  jene  Zeit  sehr 
bedeutende  Summe  (ungefähr  30  000  deut- 
sche Mark).  Sigtuna  wurde  1 187  von  Esten 
zerstört  und  verlor  später  seine  Bedeutung. 
Das  zuerst  1252  erwähnte  Stockholm  nahm 
die  Stellung  Sigtunas  ein.  Mit  den  Ostsee- 
häfen unterhielt  auch  das  alte  Kalmar, 
das  den  Handel  Ölands  übernommen  hatte, 
einen  lebhaften  Verkehr.  Schwedische 
Schiffe  erschienen  im  13.  Jh.  in  Lübeck  und 
Greifswald.  Auch  mit  den  baltischen  Län- 
dern Rußland  und  Dänemark  unterhielten 
die  Schweden  Verkehr.  Nach  Westeuropa 
kamen  schwedische  Schiffe  im  ii,  und 
12.  Jh.  wohl  kaum.  Von  der  geringen  Be- 
deutung des  schwedischen  Handels  zeugen 
auch  die  großen  Vorrechte,  die  aus- 
ländische Kaufleute  in  Schweden  genossen. 
Den  Lübeckern  wurde  (1167 — 1179)  in 
Schweden  Zollfreiheit  gewährt  (von  Herzog 
Birger  1252  erneuert,  Hans.  ÜB.  I  n.  15  a. 

I,  448). 

Hildebrand  Sveriges  Medeltid  I.  M  0  n  - 
t  e  1  i  u  s  Kulturgesch.  Schwedens  276.  0.  v. 
Friesen  Ur  Sigtunas  äldsta  hisiorie  (Upsala 
1909),  hg.  in  Verbindung  mit  0.  Juel  Sig- 
tunas runstenar.  Sveriges  historia  (hg.  v.  E. 
H  i  1  d  e  b  r  a  n  d)  II,  Medeltiden  v.  H.  H  i  1  d  e  - 
brand,   13!. 

III.  Der  dänische  Handel. 
§  40.      Der    dänische    Handel    war    im 

II.  und  12.  Jahrh.  viel  bedeutender  denn 
später,  als  Deutsche  in  den  Städten  Däne- 
marks siedelten  und  die  Dänen  aus  dem 
Seehandel  verdrängten.     Vor  1200  zeigten 


HANDEL  (NORDISCHER) 


433 


sich  dänische  Schiffe  sowohl  in  den  Ostsee- 
wie  in  den  Nordseehäfen,  und  das  Land 
war  der  Sitz  eines  wichtigen  Transithan- 
dels. Der  dänische  Ostseehandel  hatte 
wohl  im  II.'  Jh.  seine  größte  Blüte,  als 
dänische  Kaufleute  Birka,  Gotland,  die 
wendischen  Länder,  Preußen  und  Rußland 
besuchten.  Später,  als  die  Gotländer  die 
hauptsächlichen  Vermittler  des  osteuropäi- 
schen Handels  wurden,  verkehrten  dänische 
Schiffe  hauptsächlich  nach  Gotland.  (Eine 
Gilde  dänischer  Wisbyfahrer  wurde  in  der 
zweiten  Hälfte  des  12.  Jhs.  von  Walde- 
mar  I.  bestätigt;  Nyrop  Danmarks 
Gilde-  og  Lavsskraaer  I.) 

§  41.  Lebhaft  war  von  alters  her  der 
Verkehr  zwischen  Dänemark  und  dem 
südöstHchen  Norwegen,  der  Provinz 
Wiken.  Unter  den  Fremden,  die  1190 
Bergen  besuchten,  werden  auch  Dänen 
erwähnt. 

§  42.  Nach  Westeuropa  exportierten 
dänische  Kaufleute  sowohl  osteuropäische 
Waren  als  auch  die  Produkte  ihres  eigenen 
Landes.  In  dem  jetzigen  Holland 
wurden  nach  der  Zerstörung  von  Duurstede 
vornehmlich  Utrecht  und  andere 
Städte  des  Niederrheins  besucht.  In  einem 
von  Kaiser  Heinrich  V.  1122  bestätigten 
Zolltarif  für  Utrecht  werden  unter  Frem- 
den, die  diese  Stadt  aufsuchen,  nur  Nor- 
weger und  Dänen  erwähnt  (Hans.  ÜB.  I  8). 
Eine  Scholie  zu  Adam  von  Bremen  (96) 
erwähnt  auch  den  Verkehr  mit  Flan- 
dern. ,,Aus  Ripen  segelt  man",  heißt  es, 
,,in  zwei  Tagen  und  Nächten  nach  Sinkfal 
in   Flandern". 

§  43.  Von  großer  Bedeutung  war  seit 
der  Zeit  der  dänischen  Herrschaft  der 
Handel  mit  England.  Dänische  Schiffe 
besuchten  hauptsächlich  Yarmouth,  Lynn 
und  andere  Städte  an  der  Ostküste 
Englands.  In  L  o  n  d  0  n  ,  wo  sie  so  große 
Vorrechte  genossen,  ging  es  mit  ihrem 
Handel  im  Laufe  des  12.  Jh.  allmählich 
zurück.  St.  Clemens  Danes  wurde  eine  ge- 
wöhnliche Pfarrkirche.  Die  dänische  Gilde- 
halle [la  saüle  des  Deneis)  kam  in  den  Be- 
sitz der  Kölner  (Munimenta  Gildhallae  Lon- 
doniensis  I  229,  vgl.  Hans.  ÜB.  I  n.  14). 
Die  Dänen  hatten  zum  Ersatz  für  ihre 
Privilegien  von  alters  her  die  Verpflich- 
tung,   das    Bischofstor   {Bishopsgate),   wo- 


durch der  Verkehr  von  Norden  her  nach  Lon- 
don geleitet  wurde,  zu  erhalten  und  daselbst 
Wachdienst  zu  leisten.  Im  Jahre  1275  hatten 
sie  es  aber  längst  unterlassen,  ihre  Pflichten 
zu  erfüllen,  und  die  Deutschen  hatten  es  über- 
nommen, das  Tor  zu  erhalten  (Hans.  ÜB.  I 
n.  747).  Der  dänische  Handel  mit  England 
war  aber  noch  um  1200  nicht  ganz  un- 
bedeutend; u.  a.  wurden  jütische  Pferde 
nach  England  versandt.  Dänische  Schiffe 
und  Kaufleute  werden  in  englischen  Ur- 
kunden aus  den  Jahren  1207,  1208,  1215, 
1220,  1224  und  1226  erwähnt.  Schon  jetzt 
finden  wir  aber  unter  den  dänischen  Eng- 
landsfahrern deutsche  Namen  (zB.  Gilbert 
von  Schleswig,  Kaufmann  des  Herzogs  von 
Lüneburg,  Hans.  ÜB.  I  n.  156,  160;  Rich- 
winus  de  Rippa,  Rot.  litt,  claus.  I  613) 
Die  wenigen  Schiffe,  die  im  Anfange  des 
14.  Jhs.  aus  Dänemark  nach  England 
fuhren,  waren  fast  alle  in  deutschen  Händen. 
§  44.  Die  erste  Handelsstadt  Dänemarks 
war  fortwährend  Schleswig,  das  um 
iioo  als  Umlagestelle  für  den  Ostseehandel 
eine  Bedeutung  hatte  wie  keine  andere  nor- 
dische Stadt.  Schleswig  war  neben  Nowgo- 
rod einer  der  größten  Märkte  des  Pelz- 
warenhandels. Eine  Abgabe  von  lOOO 
Marderfellen  wurde  dem  Könige  bezahlt, 
wenn  er  in  der  Stadt  Hof  hielt;  unter  den 
Einwohnern  der  Stadt  waren  die  Pelzer 
die  mächtigsten.  Ein  reicher  Kaufmann 
aus  Samland  konnte  dem  Herzog  Knut 
Lavard  8000  Stück  Grauwerk  schenken 
(Knytlinga  S.  c.  88).  Von  Kaufleuten  aus 
Schleswig,  die  nach  England  verkehrten, 
zeugt  Hans.  ÜB.  I  n.  156,  160.  Für  die 
zweite  Hälfte  des  12.  und  den  Anfang  des 
13.  Jhs.  erweisen  die  großen  Massen  von 
rheinischem  Traß,  aus  dem  in  dieser  Zeit 
zahlreiche  Kirchen  an  der  schleswig-hol- 
steinischen Westküste  errichtet  sind,  den 
Seeverkehr  mit  dem  Rhein.  In  dem  zu 
Anfang  des  13.  Jhs.  verfaßten  Schles- 
wiger Stadtrecht  werden  hospites  deSaxonia, 
worunter  auch  die  Westfalen  zu  verstehen 
sind,  de  Frysia,  wobei  wir  auch  an  die  West- 
und  Ostfriesen  zu  denken  haben,  de  Hys- 
landia,  de  Burgundeholm  (Bornholm)  et 
aliunde  genannt.  (Dänische)  Kaufleute, 
die  nach  Gotland  und  anderswohin  außer- 
halb Dänemarks  gehen,  werden  ebenfalls 
erwähnt.      Sowohl   dem   Pelzgeschäft   wie 


434 


HANDEL  (NORDISCHER) 


dem  Tuchhandel  der  Fremden  in  Schleswig 
werden  im  Stadtrecht  besondere  Artikel 
gewidmet.  Der  Viehvertrieb  hatte  wohl 
auch  schon  angefangen  eine  Rolle  zu 
spielen  (Schlesw.  Stadtrecht  §  30). 

Das  13.  Jh.  sah  indes  nur  einen 
schwachen  Abglanz  der  ehemaligen  Han- 
delsstellung Schleswigs.  Unter  den  Bürger- 
kriegen um  die  Mitte  des  12.  Jhs.  ging  es 
mit  der  Blüte  der  Stadt  rasch  abwärts, 
und  ihr  Ansehen  erlitt  einen  harten 
Stoß,  als  eine  russische  Flotte  daselbst 
1155  vernichtet  wurde.  Schon  seit  etwa 
der  Mitte  des  12.  Jhs.  begann  für  den 
Verkehr  der  deutschen  Kaufleute  in  zu- 
nehmendem Maße  Lübeck  der  Ausgangs- 
punkt für  den  Ostseeverkehr  zu  werden. 
In  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jhs.  hatte 
Schleswig  seine  ehemalige  Bedeutung 
für  diesen  Verkehr  verloren.  Die  Schlei 
versandete,  und  die  Stadt  hörte  auf,  ein 
Mittelpunkt  des  Handels  zu  sein. 

§  45.  Neben  Schleswig  muß  R  i  p  e  n 
genannt  werden.  Von  dort  segelte  man 
(nach  Adam  von  Bremen)  nach  Flandern 
und  England.  Der  König  von  England 
nahm  Kaufleute  aus  Ripen  in  seinen 
Schutz.  In  Ripen  wurden  jüngst  1257, 
größtenteils  englische,  Silbermünzen  aus  der 
Zeit  vor  1250  gefunden  (Fra  Arkiv  og  Mu- 
seum B.  5  (1912),  S.  222).  Um  1300  war 
Ripen  die  einzige  dänische  Stadt,  die  mit 
England  Verkehr  unterhielt.  Nach  dem 
Grundbuche  König  Waidemars  (nach  1224 
abgefaßt)  wurden  jährlich  8400  Pferde  aus 
Ripen  ausgeführt. 

§  46.  Die  übrigen  dänischen  Städte 
waren  alle  sehr  klein  und  hatten  für  den 
Handel  wenig  Bedeutung,  obschon  ihre 
Zahl  verhältnismäßig  groß  war.  Zwischen 
A  a  1  b  o  r  g  und  Wiken  war  um  1200  der 
Verkehr  nicht  ganz  unbedeutend.  In  der 
zweiten  Hälfte  des  12.  Jhs.  blühte  die 
Heringsfischerei  an  der  Küste  von  Scho- 
nen wieder  auf  (vgl.  Arnold  v.  Lübeck, 
MGS.  21,  146  f.).  Die  Fischmenge  war  bis- 
weilen so  groß,  daß  sie  die  Fahrt  der  Schiffe 
behinderte  und  man  die  Heringe  mit  Eimern 
schöpfen  konnte  (vgl.  Saxonis  Gramm.  Hist. 
Dan.,  Praefatio).  Im  Herbst  (von  August  bis 
Oktober)  strömten  Tausende  von  Fischer- 
booten an  der  Südspitze  Schönens  zusam- 
men.   Während  dieser  Zeit  entwickelte  sich 


an  der  Südwestspitze  von  Schonen  ein 
buntes  Leben,  wie  an  keinem  andern  Orte 
Nordeuropas.  Aus  ganz  Dänemark  wie  aus 
fremden  Ländern  zog  man  nach  dem 
Markte  von  Skanör  (und  später  ebenfalls 
nach  dem  von  Falsterbo),  um  Heringe  zu 
kaufen  und  Geschäfte  zu  machen.  Unter 
den  Fremden,  die  hier  erschienen,  waren- 
von  alters  her  die  Norweger  zahlreich  ver- 
treten. Allmählich  wurden  jedoch  die 
andern  Ausländer  von  den  Deutschen  (be- 
sonders aus  den  wendischen  Städten)  ver- 
drängt. Im  Jahre  I20I  wurden  die  auf 
Schonen  anwesenden  Lübecker  Kaufleute 
von  den  Dänen  gefangen  genommen.  Nach 
und  nach  ging  die  ganze  Ausfuhr  von 
Heringen  nachdem  Auslande  durch  deutsche 
Hände.  Die  Fischerei  wurde  jedoch  immer 
von  Dänen  betrieben,  und  der  schonische 
Hering  war  das  ganze  Mittelalter  hindurch 
der  größte  Reichtum  Dänemarks.  Unter 
Waldemar  III.  wurden  jährUch  34  000 
Tonnen  Heringe  in  den  wendischen  Städten 
verzollt. 

§  47.  Der  dänische  Handelsstand 
verstand  es  aber  nicht,  die  schonische 
Fischerei  zu  benutzen,  um  seine  früher  so 
hervorragende  Stellung  zu  behaupten.  Nur 
in  Schleswig  —  und  vielleicht  in  Ripen  — 
gab  es  wirkliche  Kaufleute.  Sonst  besaßen 
die  weltlichen  wie  die  geistlichen  Großen 
und  die  Klöster  ihre  eigenen  Schiffe,  die 
sie  nach  dem  In-  und  Auslande  schickten 
(vgl.  Dipl.  Svecanum  I  n.  92).  —  Noch  im 
14.  Jh.  hören  wir  von  dänischen  Adligen 
und  Bischöfen,  die  Handelsschiffe  be- 
saßen. —  Die  ökonomische  Blütezeit  um 
1200  war  deshalb  nicht  imstande,  einen 
wirklichen  dänischen  Handelsstand  ins 
Leben  zu  rufen.  Überall,  im  Inlande  wie 
im  Auslande,  wurden  im  Laufe  des  13. 
Jhs.  die  dänischen  Kaufleute  von  den 
deutschen  verdrängt.  Eine  ganze  Anzahl 
deutscher  Städte,  Lübeck,  Hamburg,  Bre- 
men, Braunschweig,  Soest,  Köln,  die  Um- 
landsfahrer usw.  erwirkten,  namentlich  am 
Anfange  des  13.  Jhs.,  von  dem  dänischen 
König  Verkehrsvorrechte,  insbesondere 
Befreiung  vom  Strandrecht.  Anfangs  waren 
es  hauptsächlich  westfälische  Kaufleute,  die 
nach  Dänemark  verkehrten.  Die  aus  dem 
13.  Jh.  urkundlich  beglaubigte  Schles- 
wiger Bruderschaft  in  Soest  und  die  däni- 


HANDEL  (NORDISCHER) 


435 


sehe  Bruderschaft  in  Köln  sind  wahrschein- 
lich viel  älter.  Später  gewann  auch  für 
Dänemark  der  Handel  der  wendischen 
Städte  eine  ,  immer  größere  Bedeutung. 
Erst  das  Ende  des  Mittelalters  sah  das 
Emporwachsen  eines  lebenskräftigen  däni- 
schen Handelsstandes. 

Danmarks  Riges  Historie  I  (von  J.  S  t  e  e  n  - 
s  t  r  u  p)  826  ff.  J.  Steenstrup  Handelens 
Historie  28  f.  E.  D  a  e  n  e  1 1  Die  Stellung  der 
Stadt  Schleswig  im  frühmittelalterl.  Handel  u. 
Verkehr.  A.  Kiesselbach  Schleswig  als 
Vermittlerin  des  Handels  zw.  Nordsee  u.  Ostsee. 
K.  Hegel  Städte  u.  Gilden  d.  germ.  Völker  itn 
MA.  I  121  ff.  A.  Bugge  D.nordeurop.  Verkehrs- 
wege im  frühen  MA.  261  ff.  H.  Bächtold 
Der  norddeutsche  Handel  im  12.  u.  beginnenden 
13.  Jahrh.  262  f. 

IV.  Der  norwegische  Handel. 
§  48.  Der  norwegische  Handel  lag,  wie 
der  dänische,  nach  dem  Aufhören  der 
Wikingerzüge,  wie  es  scheint,  darnieder  und 
erholte  sich  erst  nach  und  nach.  Von  Be- 
deutung war  es,  daß  König  Harald  Sigurds- 
son  um  1048  am  innersten  Winkel  des 
Folden-Fjords  eine  Stadt,  Oslo  (jetzt 
Christiania),  erbaute.  Erst  unter  Olaf  Kyrre 
(1066 — 1093),  dem  friedliebenden  Nach- 
folger König  Haralds,  blühten  Handel  und 
Schiffahrt  wieder  auf.  ,, Während  seiner 
Regierung  wuchsen  die  norwegischen  Städte 
sehr,  und  einige  wurden  neu  gegründet", 
heißt  es  in  seiner  Saga.  ,, Damals  wurden 
auch  in  den  Städten  die  ersten  Gilden  ge- 
gründet" (Hkr.,  Olafs  saga  kyrra  c.  2).  Vor 
allem  war  die  Gründung  Bergens  (ca. 
1070 — 1075)  von  großer  Bedeutung.  In 
der  ersten  Hälfte  des  12.  Jahrh.  unter 
Sigurd  dem  Jerusalemfahrer  (1103 — 11 30) 
und  seinen  Brüdern  Eystein  und  Olaf 
hatten  der  Handel  und  die  Schiffahrt  Nor- 
wegens blühende  Zeiten.  Et  de  toto  orbe 
divitiae  navigio  üluc  advehuntur,  heißt  es 
bei  dem  anglo-normannischen  Geschicht- 
schreiber Ordericus  Vitalis  (Hist.  eccles. 
ed.  A.  Le  Prevost  IV  29). 

§  49.  Die  seit  der  Mitte  des  12.  Jahrh. 
rasenden  Bürgerkriege  waren  jedoch  für 
das  ganze  ökonomische  Leben  Norwegens 
vernichtend.  Erst  mit  dem  Anfange  des 
13.  Jhs.-  trat  eine  neue  Blütezeit  ein. 
In  dem  Stadtrecht  Magnus  Lagaböters  aus 
der  zweiten  Hälfte  des  Jahrhunderts  wird 


vorausgesetzt,  daß  norwegische  Schiffe  nach 
Dänemark,  Schweden,  Gotland,  Samland 
und  Rußland  segeln,  und  daß  sie  die  Briti- 
schen Inseln,  Island  und  Grönland  be- 
suchen (NGL.  II  276  f.). 

§  50.  Der  Handel  konzentrierte  sich  all- 
mählich auf  die  Städte,  vor  allem  auf  Ber- 
gen, das  bald  der  Mittelpunkt  des  Stock- 
fischhandels wurde,  wohin  die  nordländi- 
schen  Fischer  und  Bauern  anstatt  nach 
dem  Auslande  mit  ihrem  gedörrten  Fisch 
segelten.  — •  Die  Lofotfischerei  durfte  nie 
von  Fremden  betrieben  werden.  —  Schon 
zu  Ende  des  12.  Jhs.  war  Bergen  eine 
der  bedeutendsten  Städte  Nordeuropas. 
Der  Kardinal  Wilhelm  von  Sabina,  der  im 
Sommer  1247  Bergen  besuchte,  sagte,  daß 
er  nie  in  einem  Hafen  so  viele  Schiffe  ge- 
sehen hätte  (Häkonar  saga  Häkonarsonar 
c.  255). 

In  einer  Beschreibung  von  Bergen  um 
das  Jahr  1190  heißt  es,  daß  die  Stadt  ge- 
schmückt sei  mit  einer  königlichen  Burg 
und  mit  Reliquien  der  Heiligen,  daß  sie 
volkreich  sei  und  Überfluß  habe  an 
Schätzen  und  Waren  aller  Art,  die  Isländer, 
Grönländer,  Engländer,  Deutsche,  Dänen, 
Schweden,  Gotländer  und  andere  Nationen 
herbeiführen  (Anonymus  de  profectione 
Danorum  in  terram  Sanctam,  Lange- 
b  e  k  Scriptores  rerum  Danicarum  V  341  bis 
362). 

§  51.  Unter  den  hier  genannten  Fremden 
waren  die  Engländer  die  zahlreich- 
sten. Sie  genossen,  heißt  es,  seit  der  Grün- 
dung Bergens  daselbst  Vorrechte.  Die 
Deutschen  waren  wegen  des  Wein- 
imports von  der  Regierung  nicht  gern  ge- 
sehen. In  einer  von  König  Sverre  1186 
zu  Bergen  gehaltenen  Rede  heißt  es:  ,,Wir 
danken  für  die  Anwesenheit  der  englischen 
Männer,  die  uns  Weizen  und  Honig,  feines 
Mehl  und  Tuch  zugeführt  haben,  nicht 
minder  danken  wir  allen  Männern,  die  uns 
Leinwand,  Flachs,  Wachs  und  Kessel  zu- 
führten. Wir  rechnen  zu  diesen  die  von  den 
Orkaden  und  Hjaltland  (Shetland),  von 
den  Färöern  und  von  Island  gekommen 
sind,  und  alle  andern,  die  uns  Dinge  in 
dieses  Land  geführt  haben,  die  die  Leute 
nicht  entbehren  können  und  die  diesem 
Lande  gut  tun.  Aber  was  die  Deutschen 
angeht,  die  hieher  in  Fülle  und  mit  großen 


436 


HANDEL  (NORDISCHER) 


Schiffen  gekommen  sind  und  Butter  und 
dürre  Fische  zur  großen  Verödung  und  Be- 
nachteihgung  des  Landes  davonführen 
wollen,  wogegen  sie  Wein  feilhalten,  der 
sowohl  von  meinen  Kriegsleuten  wie  von 
Städtern  und  Kaufleuten  gesucht  wird  — ■ 
aus  diesem  Handel  hat  sich  viel  Übles  er- 
geben und  nichts  Gutes Darum 

sage  ich  den  Südmännern  viel  Undank  für 
ihr  Kommen  und  dazu,  daß,  wenn  sie  Leben 
und  Güter  behalten  wollen,  sie  sich  bald 
aufs  schnellste  von  hier  fortmachen,  denn 
ihr  Treiben  gereicht  zum  Nachteil  uns  und 
unserm  Reiche." 

§  52.  Der  deutsche  Handel  mit 
Norwegen  ist  uralt.  Schon  vor  dem 
Jahre  1000  haben  wahrscheinlich  deutsche 
Schiffe  Norwegen  besucht.  Die  zahlreichen 
Münzfunde  zeigen,  daß  die  Bedeutung 
dieses  Handels  im  Laufe  des  ii.  Jhs. 
gestiegen  ist.  Um  1050  segelten  deutsche 
Kaufleute  zwischen  England  und  Norwegen 
und  hatten  also  schon  begonnen,  die  Nor- 
weger aus  dem  Exporthandel  nach  West- 
europa zu  verdrängen  (vgl.  die  Erzählung 
von  Sneglu-Halli,  Morkinskinna  100  f.).  Im 
Lauf  des  12.  Jhs.  nahm  der  deutsche  Han- 
del immer  mehr  zu.  Selbst  das  ferne  Maas- 
tricht unterhielt  mit  Dänemark  und  Nor- 
wegen Verbindung.  Hauptsächlich  waren 
es  jedoch  Kaufleute  aus  Sachsen,  West- 
falen und  den  Rheinlanden,  die  mit  dem 
westlichen  Norwegen  und  mit  Bergen  ver- 
kehrten. Caesarius  von  Heisterbach  erwähnt 
den  Handel  der  Kölner  mit  Norwegen  (ed. 
Strange  II  129).  Der  Verfasser  der  in  Ber- 
gen (ca.  1225 — 1250)  geschriebenen  Die- 
trichs-Saga nennt  als  seine  Gewährsmänner 
Leute  aus  Bremen,  Münster  und  Soest 
({)idriks  saga  af  Bern,  hg.  v.  Bertelsen  II, 
237  f.).  Die  Verbindung  Hamburgs  mit 
Norwegen  ist  sehr  alt.  Erst  um  die  Mitte  des 
13.  Jhs.  werden  Lübecker  und  Schiffe  aus 
den  zuiderseeischen  Städten  und  aus  Ut- 
recht, die  sog.  Umlandsfahrer  (anord.  Um- 
lands f^),  zu  Bergen  erwähnt  (Häkonar  saga 
Häkonarsonar  c.  256,  H.  ÜB.  I  n.  356, 
366,  390,  vgl.  n.  411  f.).  Damals  hatten  die 
Deutschen  auch  schon  angefangen,  in  Ber- 
gen den  Winter  über  zu  bleiben.  Nach  dem 
östlichen  Norwegen  segelten  auch  häufig 
deutsche  Schiffe,  teilweise  nach  den  Städten 
Tünsberg  und  Oslo  und  teilweise  nach  den 


kleineren  Hafenplätzen,  um  Bauholz  zu 
holen,  z.  B.  nach  Sandefjord  am  Kristiania- 
fjord, wo  deutsche  Koggen  im  Januar  1225 
lagen  (Häkonar  saga  Häkonarsonar  c.  109). 

Um  das  Jahr  1200  überwog  jedoch  noch 
der  norwegische  Eigenhandel. 

§  53.  Wie  in  Dänemark,  lag  im  12.  Jh.  der 
norwegische  Handel  vornehmhch  in  den. 
Händen  der  weltlichen  Großen,  von  denen 
die  meisten  in  den  Städten  Häuser  besaßen. 
Aus  dem  um  die  Mitte  des  13.  Jhs.  ver- 
faßten Königsspiegel  (c.  3)  ersieht  man, 
daß  Kauffahrten  nach  dem  Auslande  einen 
Teil  der  Erziehung  der  vornehmen  jungen 
Leute  bildeten,  daß  es  aber  zwischen  einem 
farmaär  und  einem  mangari  ('Krämer') 
einen  großen  sozialen  Unterschied  gab. 
Auch  die  geistlichen  Großen  trieben 
einen  ausgedehnten  Handel,  vor  allem  der 
Erzbischof  von  Ni9arös,  der  seit  1182  das 
Recht  hatte,  jedes  Jahr  ohne  Abgaben  in 
England  ein  Schiff  mit  Getreide  usw.  zu 
beladen  und  nach  Norwegen  zu  schicken 
(Dipl.  Norv.  19  Nr.  80).  Nach  und  nach 
erwuchs  jedoch  seit  dem  Ende  des  12.  Jhs. 
ein  wirklicher  Handelsstand.  Der 
Verf.  des  Königsspiegels  empfiehlt  (c.  4), 
überflüssiges  Geld  bei  Kaufleuten  in  den 
Städten  anzulegen. 

§  54.  Die  vielen  norwegischen  Rohpro- 
dukte gaben  dem  mittelalterl.  Export- 
handel Norwegens  verhältnismäßig  große 
Ausdehnung.  Seit  der  Zeit  der  Wikinger- 
züge hatte  der  Verkehr  mit  den 
Britischen  Inseln  die  bei  weitem 
größte  Bedeutung.  Die  Fahrt  nach  Dublin 
und  andern  irischen  Städten  hörte  freilich 
schon  im  II.  Jh.  auf;  dasselbe  war  etwas 
später  mit  der  Schiffahrt  nach  der  West- 
küste Englands  der  Fall.  Von  Bristol  heißt 
es  noch  ca.  1140  bei  William  von  Malmes- 
bury,  daß  es  ein  Hafen  sei  für  Schiffe,  die 
aus  Norwegen,  Irland  u.  a.  überseeischen 
Häfen  kommen  (Gesta  pontificum  1.  IV 
§  154).  Ein  norweg.  Schiff  wird  1213  zum 
letzten  Mal  in  Bristol  erwähnt  (Dipl.  norv. 
19  n.  99,  vgl.  n.  91).  In  London,  wo  die 
Norweger  seit  der  Zeit  der  dänischen  Herr- 
schaft privilegiert  waren  (s.  oben),  erschie- 
nen sie  auch  nicht  mehr.  (In  Urkunden 
aus  dem  13.  und  14.  Jh.  werden  Nor- 
weger in  London  nur  ein  einziges  Mal  er- 
wähnt, und  dann  als  Räuber;  depredatores 


HANDEL  (NORDISCHER) 


437 


de  Norwagia  sollen  im  Jahre  1307  7000 
Pfund  Kupfer  aus  der  Gildehalle  der  Deut- 
schen zu  London  geraubt  haben;  Dipl. 
Norv.   19  n.  452.) 

Sonst  erlangte  aber  der  norwegisch- 
englische Handel  eine  immer  größere  Be- 
deutung und  erreichte  im  13.  Jh.  seine 
höchste  Blüte.  Norwegische  Schiffe  be- 
suchten mit  Vorliebe  die  Städte  an  der  Ost- 
küste Englands:  Grimsby,  das  in  den  Sagas 
als  ein  von  Norwegern  besuchter  Hafen 
erwähnt  wird,  und  wo  Heinrich  H.  (ca.  1 1 54) 
die  zur  Zeit  Heinrichs  I.  für  die  Norweger 
geltenden  Zollsätze  bestätigte,  und  später 
Yarmouth,  Lynn  und  Boston.  In  den  Rech- 
nungen derScheriffe  aus  der  Mitte  des  12.  Jhs. 
werden  öfters  Norweger  und  an  der  Ostküste 
Englands  gestrandete  norwegische  Schiffe 
erwähnt  (The  Great  Roll  of  the  Pipe 
1155 — 1158,  ed.  Hunter,  177;  Publ.  of  the 
Pipe  Roll  Soc.  8.  9).  Schon  unter  König 
Johann  (1199 — 1216)  bestand  ein  Bündnis 
zwischen  den  Königen  von  England  und 
von  Norwegen.  1217  wurde  der  erste 
bekannte  Handelsvertrag  zwischen  Nor- 
wegen und  England  abgeschlossen  (Dipl. 
norv.  19  n.  114).  Um  1300  gab  es  in  Lynn 
eine  norwegische  Handelskolonie  (Dipl. 
Norv.   19  n.  444). 

§  55.  Norwegische  Schiffe  besuchten 
auch  häufig  die  Niederlande. 
Nach  einem  von  Kaiser  Heinrich  V.  1122 
bestätigten  Zolltarif  war  Utrecht  ein 
gewohntes  Ziel  norwegischer  Kaufleute 
(H.  ÜB.  I  n.  8).  Deventer  wurde  eben- 
falls häufig  besucht  (Alfra^di  islenzk,  hg. 
Kälund,  14).  Über  Utrecht  und  Deventer 
hinaus  sind  norwegische  Händler  wahr- 
scheinlich im  12.  Jh.  rheinaufwärts  bis 
nach  Köln  gezogen  (H.  B  ä  c  h  t  o  1  d  D. 
norddeutsche  Handel  266).  Eine  nicht  ge- 
ringe Bedeutung  hatte  auch  die  Verbin- 
dung mit  Flandern,  womit  1308 
ein  Handelstraktat  abgeschlossen  wurde 
(Dipl.  Norv,  19  n.  459,  465). 

§  50.  In  Dänemark  wurden  haupt- 
sächlich die  Märkte  von  Halör  und  Skanör 
besucht;  hier  waren  um  1200  die  Norweger 
noch  zahlreicher  als  die  Deutschen  ver- 
treten (vgl.  oben  und  Gammeldanske  Krö- 
niker,  hg.  v.  M.  Lorenzen  185). 

§  57.  Der  Ostseehandel  hatte 
für  Norwegen  ursprünglich  nicht  dieselbe 


Bedeutung  wie  der  Nordseehandel.  Die 
Verbindung  mit  Nowgorod  verlor  allmäh- 
lich ihre  Bedeutung;  norwegische  Holm- 
gardsfahrer  werden  auf  einem  Runenstein 
von  Alstad  (Toten)  um  1050  zum  letzten 
Mal  erwähnt,  obgleich  noch  in  dem  Stadt- 
recht Magnus  Lagaböters  (1276)  der  Fall 
vorausgesetzt  wird,  daß  norwegische  Schiffe 
Rußland  besuchen.  Auf  der  andern  Seite 
gewann,  nachdem  die  Südküste  der  Ostsee 
deutsches  Land  geworden  war,  der  Handel 
mit  den  wendischen  Städten,  vor  allem  mit 
Lübeck,  einen  immer  größeren  Um- 
fang. Heinrich  der  Löwe  hatte  bei  seinem 
Bestreben,  diesen  seinen  Ostseehafen  zur 
Geltung  zu  bringen,  u.  a.  auch  den  Nor- 
wegern Zollfreiheit  versprochen;  diese  Zoll- 
freiheit wurde  1188  und  1227  erneuert 
(K  e  u  t  g  e  n  Urkunden  184  §  9;  Hans.  ÜB. 
I  n.  33,  223). 

§  58.  Nicht  zu  vergessen  ist  endlich  der 
Handel  nach  Island,  dem  fernen 
Grönland,  nach  Finmarken  und 
dem  Weißen  Meere,  der  Norwegen 
mit  Edelfalken,  Pelzwaren,  Walroßzähnen, 
Wadmal  u.  a.  versah, 

§  59.  Der  norwegische  Eigen- 
handel war  das  ganze  13.  Jh.  hin- 
durch in  anhaltendem  Aufblühen.  Nach 
1300  ging  er  jedoch  mehr  und  mehr  zurück, 
und  schon  vor  13  50  war  der  Handel  mit 
dem  Auslande  vollständig  von  Deutschen 
und  andern  Ausländern  erobert. 

A.  B  u  g  g  e  Handelen  mellem  Norge  og  Eng- 
land indtil  Begyndelsen  af  det  ijde  Aarhundrede; 
Norskhist.  Tidsskr.,3RrVi — 149.  A.  Bugge 
Studier  over  de  norske  Byers  Handel  og  Selvstyre 
(udg.  af  den  norske  historiske  Forening)  109  £F. 
K.  H  e  g  e  1  Städte  u.  Gilden  I  349  ff.  H.  B  ä  c  h  - 
t  o  1  d  D.  norddeutsche  Handel  im  12.  u.  beginnen- 
den jj.  Jahrh.;  Abhandl.  z.  mittl.  u.  neueren 
Gesch.  107,  264 — 267. 

D.  Waren  im  Handelsverkehr 

mit  dem  Auslande. 
§  60.  Der  nordische  Handel  hatte  seit 
dem  10.  Jh.  eine  verhältnismäßig  große 
Bedeutung  wegen  der  vielen  Ausfuhr- 
artikel, die  aus  dem  skandinavischen  Nor- 
den kamen.  Schon  im  10.  Jh.  lieferte  die 
Lofotfischerei  gedörrten  Dorsch  (anord. 
skreiff)  als  Fastenspeise  nach  Westeuropa. 
Auch  an  der  Westküste  Norwegens,  wie  bei 
Island  gab  es  nicht  unbedeutende  Fische- 


438 


HANDEL  (NORDISCHER) 


reien  auf  Dorsch.  In  Bergen  fanden  sich 
um  lipo  eine  solche  Menge  Stockfische, 
daß  es  jedes  Maß  und  jede  Zahl  überstieg 
(Anonymus  de  profectione  Danorum  in 
Terram  Sanctam,  Langebek  Scrip- 
tores  V  341  ff.).  In  Island  wurden  um  1200 
120  Stück  Stockfische  zu  12  sh.  englisch 
taxiert  (Dipl.  Island.  I  n.  85). 

§  61.  Eine  noch  größere  Bedeutung  für 
die  mittelalterliche  Wirtschaft  hatte  der 
Hering,  der  zuerst  nur  gedörrt  {allec 
album)  und  in  Körben  aus  Flechtwerk 
(anord.  meisasild)  versandt,  später  auch 
gesalzen,  aber  erst  im  Spätmittelalter  ge- 
räuchert wurde  [allec  rubrum).  Die  größte 
Heringfischerei  von  ganz  Europa  war  an 
der  Südwestspitze  von  Schonen  (s.  oben). 
Auch  in  Norwegen  wurden  Heringe  ge- 
fischt, sowohl  in  dem  nördlichen  Norwegen 
wie  in  Wiken.  Schon  in  der  ersten  Hälfte 
des  II.  Jhs.  wurde  der  Hering  aus  dem 
heutigen  Bohuslän  nach  den  angrenzen- 
den schwedischen  Landschaften  verhan- 
delt. 

§  62.  Von  andern  Fischwaren,  die  jeden- 
falls um  1300  von  Norwegen  ausgeführt 
wurden,  müssen  folgende  erwähnt  werden: 
Heilbutt,  der  gedörrt  und  in  Stücke 
geschnitten  wurde  (anord.  rafr,  die  fetten 
Teile,  und  reklingr  die  Seitenstücke;  aus  dem 
nördhchen  Norwegen  jedenfalls  um  1300 
ausgeführt),  Thran  [oleum,  z,nord.  lysi), 
der  in  Fässern  verkauft  wurde  (im  13.  Jh. 
als  Ausfuhrartikel  erwähnt),  Wal- 
roßzähne,  von  denen  schon  einige  von 
öttar  nach  England  mitgebracht  wurden. 

§  63.  Neben  den  Fischprodukten  kom- 
men für  die  Ausfuhr  in  erster  Reihe  die 
Pelzwaren  in  Betracht,  die  teils  aus 
dem  nördlichen  Norwegen  und  Schweden, 
teils  aus  Rußland  über  Gotland  oder 
Schleswig  kamen,  vor  allem  Grauwerk, 
dann  Marderfelle,  Hermelin,  Biber  und 
(aus  Rußland)  Zobelfelle.  Pelzwerk  wurde 
bereits  zur  Zeit  der  Völkerwanderung  aus 
Schweden  ausgeführt.  Schon  um  900  hatte 
die  Ausfuhr  von  Pelzwaren  für  das  nörd- 
liche Norwegen  große  Bedeutung  (vgl.  die 
Reise  öttars  in  Alfreds  Orosius). 

Der  nordische  Pelzhandel  verlor  nach 
dem  Emporblühen  Nowgorods  nach  und 
nach  seine  frühere  Bedeutung.  Doch  hieß 
es  noch  im  1 3.  Jahrh.  in  England :  A  u  r  u  m 


mittit  Arabs Galli  sua 

vina:  Norwegi,  Ruscivarium, 
griseum,  sabelinas  (ein  Vers  im 
Liber  Custumarum  I  9). 

§  64.  Seit  dem  II.  Jahrh.  gab  es  in  Nor- 
wegen einen  nicht  unbedeutenden  Handel 
mit  Jagdfalken,  deren  Fang  in  Nor- 
wegen ein  Regale  war.  Jedenfalls  schickte 
im  13.  Jahrh.  der  norwegische  König  seine 
Falkner  auch  häufig  nach  Island,  wo  der 
weiße  Edelfalke  [falco  candidus)  brütete. 
Norwegische  Falken  werden  in  England 
zuerst  im  Domesday  Book  (I  f.  177  b)  und 
später  öfters  in  Urkunden  aus  dem  12.  Jh. 
erwähnt  (Dipl.  norv.  19  n.  37,  41  etc.). 
Von  isländischen  Falken  [girfalco  Islan- 
densis)  ist  zum  erstenmal  1169  in  England 
die  Rede  (Dipl.  norv.  19  n.  50).  Vgl.  Bd.  I 
218  ('Beizvögel'). 

§  65.  Der  Export  von  dänischen 
Pferden,  der  in  den  letzten  Jahrhun- 
derten des  Mittelalters  in  anhaltender 
Zunahme  war,  muß  ebenfalls  schon  im 
12.  Jh.  eine  nicht  zu  unterschätzende 
Bedeutung  gehabt  haben.  Die  meisten 
gingen  nach  den  Niederlanden  und  Eng- 
land. Palefreni  de  terra  regis  Dacie  wurden 
1226  in  Yarmouth  von  dem  englischen 
König  gekauft  (Rotuli  litterarum  clau- 
sarum  II  138).  Nach  dem  Grundbuch 
König  Waidemars  wurden  jährlich  mehr 
als 4800  Pferde  aus  Ripen  ausgeführt  (s.  § 45 ) . 

§  66.  Eine  Ausfuhr  von  dänischen 
Ochsen  scheint  ebenfalls  schon  um  1200 
bestanden  zu  haben. 

§  6y.  Der  norwegische  Holz- 
handel gewann  erst  im  14.  und  15. 
Jh.  eine  größere  Bedeutung.  Jedoch 
wurden  schon  um  1200  Bretter  und  Sparren 
nicht  nur  nach  Island,  sondern  auch  nach 
England,  Flandern  und  dem  westlichen 
Deutschland  ausgeführt. 

Der  später  so  wichtige  schwedische 
Bergbau  stammt  erst  aus  dem  Ende 
des  13.  Jhs. 

H.  Hildebrand  Sveriges  medeltid  1 689  ff. 

A.  B  u  g  g  e  Handelen  mellem  Norge  og  England 

117  ff.     J.  Steenstrup    Handelens  Historie 

32  f. 

E.    Kaufmännische 
Organisationen. 

§  68.  Die  älteste  Spur  davon  haben  wir 
vielleicht  in  den  russischen    ,,G  ästen" 


HANDELSBESCHRÄNKUNGEN 


439 


{gosttj,  die  unter  dem  Schutz  des  Groß- 
fürsten standen  und  nach  Byzanz  handel- 
ten; sie  bildeten  schon  um  945  eine  eigene 
Organisation  und  hatten,  im  Gegensatz  zu 
den  Abgesandten  des  Großfürsten,  silberne 
Siegel. 

§  69.  Nordische  Kaufmannsgil- 
den gab  es  schon  im  11.  Jh.,  obschon 
dies  von  Hegel  verneint  wird  {Städte  u. 
Gilden  H).  Der  in  Nowgorod  1015  erwähnte 
warägische  Kauf mannshof  {dvorü  porcnnont) 
setzt  eine  Organisation  von  der  Art  der 
späteren  Kaufmannsgilden  voraus  (M  i  k  - 
kola  Arkiv  13,  281).  In  London  gab  es 
im  II.  Jh.  eine  dänische  Kaufmanns- 
gilde,  deren  Halle  la  saille  des  Deneis  ge- 
nannt wurde  und  um  die  Mitte  des  12. 
Jhs.  im  Besitz  der  Kölner  war  (s.  oben). 
In  Sigtuna  hatten  friesische  Kaufleute  um 
1075  eine  Gilde,  deren  Dasein  durch  zwei 
Runeninschriften  bezeugt  ist,  und  zu  deren 
Mitgliedern  auch  Schweden  zählten.  Auf 
der  einen  Inschrift  lesen  wir:  frisa  :  kütar 
•  letu  •  reisa  '  stein  :  ßensa:  eftiR[-  ßurkil. 
kilt]a  :  sin  :  kiiß  :  hialbi  :  aut  •  hans  '.ßur- 
biurn  :  risti.  Auf  der  andern  liest  man: 
X  frisa  :  ki[ltar  :  letu  :  rista  :  runar]  -.ßesar: 
eft<  i  >R  :  alboß  :  fela  :  ka  :  sloßa  :  krist  :  hin  : 
helgi  :  hialbi  :  ant :  hans  : /urbimryn  :  ris[ti]. 
Frisa  kiltar  [FrTsa  gildar],  d.  h.  ,,die  Gilde- 
brüder der  Friesen"  (aus  anord.  gildi  m. 
'Gildebruder'),  porkel  und  Stoße  sind  nor- 
dische Namen,  Alboß  dagegen  ist  friesisch 
(0.  J  u  e  1  Sigtunas  Runstenar.  0.  v. 
Friesen  Ur  Sigtunas  äldsta  historia  1 2  ff .) . 
Eine  Gilde  dänischer  Gotlandsfahrer  ist  aus 
der  Zeit  Waidemars  I.  bezeugt  (Danske 
Gilde-    og  Lavsskraaer,    hg.  v.  Nyrop  I). 

§  70.  Das  altnordische,  vor  allem  das 
altnorwegische  Gesellschaftsrecht, 
zeigt  auch  schon  früh  eine  verhältnis- 
mäßig hohe  Entwicklung.  Nichts  war 
während  der  Wikingerzeit  gewöhnlicher  als 
felag  (s.  d.)  ('Beutegemeinschaft').  Das 
kapitalistische  felag  war  ebenfalls  im  lO. 
Jh.  bekannt.  Es  werden  Fälle  erwähnt, 
in  denen  Könige  mit  Reisenden  eine  Gesell- 
schaft eingehen,  indem  sie  ihnen  Geld  zum 
Einkauf  oder  Waren  zum  Verkauf  mit- 
geben, oder  indem  sie  einen  Fonds  zusam- 
menschießen. Der  König  treibt  nie  im 
eigenen  Namen  Handel;  der  König  parti- 
zipiert nur  im  stillen.    Daß  solche  „Sozie- 


täten" auch  unter  Kaufleuten  nicht  un- 
bekannt waren,  ersieht  man  aus  der  Gisla 
Saga  (c.  4):  Madr  hei  Sigurä'r,  felage 
Vesteins,  norroenn  at  (stt,  ok  varßä  ä  Englandi 
vestr;  hann  sendi  Vesteini  ord,  ok  kvez  vilja 
slTta  felag  vid'  hann,  ok  ßöttiz  eigi  ßurfa  fjär 
hans  lengr).  Wie  verbreitet  die  stille  Part- 
nerschaft in  Norwegen  um  die  Mitte  des 
13.  Jhs.  war,  lehrt  uns  der  altnorwegische 
Königsspiegel:  ,,Hast  du  sehr  viel  Geld  in 
Kauffahrten  stecken,  so  teile  es  in  drei 
Teile:  ein  Drittel  verwende  für  die  Teil- 
haberschaft mit  solchen  Männern,  die  stetig 
in  guten  Kaufstädten  sitzen  und  die  zuver- 
lässig und  sachkundig  im  Handel  sind;  zwei 
Drittel  verteile  auf  verschiedene  Stellen 
und  Kauffahrten;  dann  ist  am  wenigsten 
zu  erwarten,  daß  alles  gleichzeitig  verloren 
wird,  wenn  an  mehreren  Stellen  dein  Gut 
gleichzeitig  ist;  vielmehr  zu  erwarten,  daß 
es  an  einigen  Stellen  sich  erhöht,  obwohl 
Gefahren  für  das  Gut  oft  eintreten  können". 
K.  Lehmann  Altnord.  u.  hanseatische  Han- 
delsgesellschaften; ZfHR.  62,  291  ff.  T  a  r  a  n  - 
g  e  r  Udsigt  II  89  ff.  A.  B  u  g  g  e  Studier  over 
de  norske   Byers  Selvstyre  og  Handel  125  ff. 

Alexander  Bugge. 

Handelsbeschränkungen.Beschränkungen 

des  Handels  sind  nicht  ohne  weiteres  mit 
dem  Handel  selbst  gegeben,  aber  sie  fanden 
schon  in  früher  Zeit  statt.  Das  ableh- 
nende Verhalten  der  Sueven  und  Nervier 
gegen  die  Weineinfuhr  im  i.  Jh.  v.  Chr. 
zeigt,  daß  man  dem  Handel  nicht  überall 
freien  Lauf  ließ,  und  die  Kämpfe  germani- 
scher Völkerschaften  um  Salzquellen  deuten 
an,  daß  notwendige  Konsumartikel,  die 
auch  im  Handel  von  Bedeutung  waren,  in 
erster  Linie  dem  Besitzer  des  Produktions - 
ortes  vorbehalten  blieben.  In  fränkischer 
Zeit  finden  sich  wiederholt  Beschränkungen 
des  freien,  sowohl  äußeren  wie  inneren  Han- 
dels. Karl  d.  Gr.  verbot  den  Verkauf  von 
Waffen  an  Slaven  und  Avaren,  den  Verkauf 
von  Wein  und  Getreide  vor  der  Ernte,  den 
Abschluß  von  Handelsgeschäften  über  ge- 
wisse Waren  bei  Nacht,  den  Handel  mit 
Tüchern,  die  nicht  die  herkömmliche  Länge 
besaßen;  er  setzte  Preise  fest  für  Getreide, 
Tücher  und  Pelzröcke  u.  a.  mehr.  Wie  die 
Politik  den  Handel  förderte,  so  hemmte 
oder  unterbrach  sie  ihn  auch.  S.  im 
übrigen  die  Artikel  'Handel'.         w.  Stein. 


440 


HANDELSGEHILFEN— HANDELSGESELLSCHAFTEN 


Handelsgehilfen.  Die  H.,  die  seit  der 
Ausbildung  eines  Kaufmannsstandes  in  den 
Städten  wahrnehmbar  sind  (Bote,  Ge- 
sinde, nuntius,  Valettas,  sergians),  sind  ent- 
weder ausgelernte  Diener  (Knecht,  Diener, 
Scholar  =  Buchhalter,  Geselle,  anord.  knapi, 
sveinn,  sven)  oder  Lehrjungen  (Handels- 
junge, Kaufmannsjunge,  juvenis,  puer, 
parvus,  discipulus).  Sie  gehören  gewöhnlich 
dem  Hause  des  Herrn  an  und  stehen  unter 
strenger  Abhängigkeit.  Nicht  selten  sind 
sie  zugleich  gesellschaftlich  beteiligt.  Ge- 
setzliche Konkurrenzverbote  bestehen  be- 
reits. Für  Lehrlinge  waren  feststehende, 
ziemlich  lange  Lehrzeiten  üblich.  Eine 
eigentümliche  Stellung  nehmen  die  sog. 
Lieger  ein,  die  auswärts  den  Herrn  beim 
Ein-  und  Verkauf  vertraten.  Sie  waren 
entweder  Handlungsgehilfen  oder  Agenten. 
Die  Zünfte  wachten  über  das  Gehilfen-  und 
Lehrlingswesen. 

Lit.  bei  G.  Adler  im  Handwb.  der  Staatsw, 
s.  u.  'Handelsgehilfe',  dazu  Lattes  //  diritto 
cominerciale  nella  legislazione  siatutaria  delle 
citta  italiane  loif.  Beug  Die  Hafidlungs- 
gchülfen  des  Hansischen  Kaufmanns  Diss.  1907. 
B  r  u  n  s  Die  Lübecker  Bergenfahrer  1 900  S.  CV, 
CVI.  K.  Lehmann. 

Handelsgerichte  finden  sich  meist  in  den 
Konsulargerichten  der  kaufmännischen  Gil- 
den (Gerichten  der  consules  mercatorum) , 
die,  an  und  für  sich  nur  in  Rechtssachen 
der  Gildemitglieder  untereinander  zu- 
ständig, im  Laufe  der  Zeit  ihre  Kompetenz 
mehr  und  mehr  ausdehnten.  Das  Ver- 
fahren war  ein  summarisches  ,,more  merca- 
torio".  Daneben  begegnen  für  Seesachen 
besondere  Seegerichte  (die  curia  maritima 
von  Amalfi,  die  curia  consulum  maris  von 
Pisa;  zweifelhaft  ist,  ob  auf  Oleron  ein  See - 
gerichtshof  existiert  hat),  in  England  schon 
seit  Eduard  L,  im  Norden,  aber  auch  in 
Italien,  auch  Notgerichte  während  der  See- 
reise (anord.  skiparastefna).  Hierher  sind 
ferner  Gast-,  Markt-  und  Meßgerichte  zu 
ziehen.  Verwandt  mit  den  Handelsgerich- 
ten sind  auch  die  autonomen  Gerichte  der 
fremden  Kaufleute  kraft  der  durch  Privileg 
ihnen  eingeräumten  eigenen  Gerichtsbar- 
keit, so  für  die  Hanseaten  im  Norden,  ob- 
wohl letztere  sich  nicht  auf  Handelssachen 
beschränkt. 

Goldschmidt      UGHU.      i69ff.,     iSiflf. 


Güterbock  ZfHR.  4,  1 3  ff.  Silber- 
Schmidt  Entstehung  der  deutschen  Handels- 
gerichte 1 894  R  e  h  m  e  und  Rosenberg  in 
Ehrenbergs  Hdb.  des  HR.  I  86,  126,  451; 
weitere  Lit.  bei  H  u  v  e  1  i  n  Uhistoire  du  droit 
cominercial  1 1 1  ff .  K.  Lehmann. 

Handelsgesellschaften.  §  i.  Schon  vor 
Gründung  der  Städte  sind  auf  germani- 
schem Rechtsboden  Handelsgesellschaften 
nachweisbar.  Im  Norden,  wo  Wikinger - 
und  Handelsfahrt  ursprünglich  kaum  zu 
trennen  sind,  wird  von  Reisenden  ein 
jelag  geschlossen  unter  Einwerfung  der 
gesamten  Güter  oder  eines  Teiles  der  Habe 
auf  Teilung  des  Gewinnes  (siehe  Erwerbs - 
genossenschaften).  Die  felagar  reisen  zu- 
sammen und  treten  mutmaßlich  regelmäßig 
auch  offen  als  Gesellschafter  mit  Dritten 
in  Verbindung.  Daneben  findet  sich  aber 
schon  früh  eine  Form  der  stillen  Gesell- 
schaft, bei  der  zwar  auch  beide  Teile  Ver- 
mögenseinlagen machen,  aber  nur  der  eine 
sich  auf  Reisen  begibt  und  nach  außen 
unter  eigenem  Namen  auftritt,  ja,  es  ist 
eine  kommissionsartige  Form  bemerkbar,, 
dergestalt,  daß  jemand  dem  Reisenden 
Gut  anvertraut  zum  Zwecke  des  Um- 
satzes und  Teilung  des  Gewinnes.  Alle 
diese  Formen  werden  als  felag,  die  letzte 
aber  im  anorweg.  R.  speziell  als  hjäfelag 
bezeichnet.  Sie  tragen  sämtlich  zunächst 
den  Charakter  von  Gelegenheitsgesell- 
schaften. 

§  2.  Auch  im  Gebiete  der  Hanse 
haben  wir  es  überwiegend  mit  Gelegen- 
heitsgesellschaften zu  tun.  Wird  die  Ge- 
sellschaft unter  beiderseitiger  Einlage - 
pflicht  eingegangen,  so  heißt  sie  Wedder- 
legginge,  liegt  eine  einseitige  Anvertrauung 
von  Gütern  an  den  Reisenden  vor,  so 
sprach  man  von  Sendeve  (Sendgut).  Ob 
das  Sendeve  aber  überhaupt  Gesellschaft 
und  nicht  vielmehr  reine  Kommission  war,, 
ist  zweifelhaft.  Bei  beiden  scheint  der 
Reisende  nach  außen  im  eigenen  Namen 
aufgetreten  zu  sein.  Endlich  ist  auch  im 
romanischen  Gebiet  die  gleiche  Scheidung 
zwischen  Gegenseitigkeitsgesellschaft  {col- 
legantiä)  und  einseitiger  Anvertrauung  von 
Gütern  unter  Teilung  des  Gewinnes  [com- 
menda,  accoinmetidatio)  bemerkbar.  Auch 
hier  tritt  nach  außen  nur  ein  Socius  hervor, 
und  auch  diese  Formen  waren  ursprünglich 


HANDELSHÄFEN— HANDELSPRIVILEGIEN 


441 


nur    für    einzelne    Unternehmungen    be- 
rechnet. 

§  3.  Mit  Gründung  der  Städte  bildete 
sich  ein  fest  ansässiger  Kaufmannsstand 
aus,  und  es  war  naturgemäß,  daß  auch  die 
Handelsgesellschaften  einen  dauernden 
Charakter  erhielten.  Die  stille  Gesellschaft 
wird  zur  BeteiHgung  an  fremdem  Handels- 
g  e  w  e  r  b  e ,  derart,  daß  der  Kaufmann 
mit  Vermögenswerten  eines  Dritten  auf  ge- 
meinsamen Gewinn  spekuliert,  sei  es,  daß 
er  selbst  Gegenwerte  einwirft,  sei  es,  daß 
er  nur  mit  fremdem  Gelde  arbeitet. 

§  4.  Dagegen  ist  diejenige  Gestalt  der 
Handelsgesellschaft,  die  wir  offene  Han- 
delsgesellschaft nennen,  und  für  die  charak- 
teristisch ist,  daß  mehrere  Kaufleute  unter 
gemeinsamem  Geschäftsnamen  (Firma) 
nach  außen  hervortreten  und  für  die  Schul- 
den der  Firma  insgesamt  haften,  erst 
spät  bemerkbar,  und  zwar  zunächst  in 
Italien,  wo  sie  aus  Ganerbschaften  mehrerer 
Söhne  eines  Kaufmanns  hervorgegangen 
zu  sein  scheint  {fratenia  compagnia,  so- 
cietas  dicorum  fratrum).  Erst  im  14.  Jh. 
ist  diese  Form  klar  erkennbar,  und  sie 
dringt  erst  in  den  folgenden  Jahrhunder- 
ten nach  dem  Norden.  Die  gegenteilige 
Ansicht,  welche  sie  bereits  für  frühe  Zeiten 
als  Regel  auch  im  deutschen  Gebiet  an- 
sehen will,  ist  durch  die  Quellen  nicht  ge- 
nügend gestützt. 

§  5.  Gänzlich  unbekannt  ist  dem  frühe- 
ren Mittelalter  die  sog.  Kommanditgesell- 
schaft, bei  der  alle  Gesellschafter  zwar  nach 
außen  haften,  aber  ein  Teil  (die  Komman- 
ditisten) nur  bis  zu  einer  bestimmten  Haft- 
summe belangt  werden  kann,  ferner  die 
Aktiengesellschaft. 

Lit.    bei    Lehmann   HR'^.   281,  291,  339, 

377,  821;    Rehme    in    Ehrenbergs    Hdb.  des 

gesamten  Handelsrechts  I   100,    163. 

K.  Lehmann. 

Handelshäfen,  -orte  {vicus,  emporium, 
portus).  Die  in  den  verschiedenen  Perioden 
der  älteren  Handelsgeschichte  im  Handels- 
verkehr am  deutlichsten  hervortretenden 
und  am  häufigsten  in  den  Quellen  genann- 
ten Gegenden  und  Orte  sind  im  Art. 
'Handel'  angeführt;  s.  auch  'Hafen'. 

W.  Stein. 

Handelskauf.  Der  Handelskauf  unter- 
liegt mannigfachen  gesetzlichen  Einschrän- 

H  o  o  p  s  ,  Reallexikon.     II. 


kungen.  Alt  ist  das  Verbot  des  Kaufs  von 
Früchten  auf  dem  Halm  (Aachener  Kapitu- 
lare  von  809  c.  12).  Dem  Borgkauf  suchen 
viele  Gesetze  und  Statuten  entgegenzuar- 
beiten, sei  es  durch  allgemeine  Verbote  oder 
durch  Einschränkung  im  Handel  mit  Frem- 
den. Gesetzliche  Warentaxen  und  Mono- 
pole sind  häufig.  Die  Güte  der  Ware 
[merx,  mercantia,  Kaufschatz,  anord.  vara) 
wird  obrigkeitlich  oder  von  Innungs  wegen 
kontroHiert.  Die  Ware  soll  ,,  Kaufmanns - 
gut",  d.  h.  im  redhchen  Verkehr  übHche 
Ware  sein.  Dem  Verkäufer  wird  auferlegt, 
die  Mängel  anzuzeigen,  umgekehrt  aber 
hin  und  wieder  auch  dem  Käufer,  die  Ware 
zu  untersuchen  und  von  Mängeln  den  Ver- 
käufer zu  benachrichtigen,  widrigenfalls  die 
Ware  als  abgenommen  gilt.  Eigenartige 
Wirkungen  des  Leistungsverzuges  be- 
gegnen. 

Waitz  DVG.  IV^  47  ff.  Goldschmidt 
UGdHR.  314 ff.  Rehme  in  Ehrenbergs  Hdb. 
des  ges.  Handelsrechts  I  105,  172,  173  und 
die  dort  Zitierten.  Conze  Kauf  nach  hanseat. 
Quellen  Diss.  1889.  v.  Amira  NOR.  I  §§  75, 
76,   n  §§  67,  68.  K.  Lehmann. 

Handelsmonopole.  Auf  Handelsmono- 
pole oder  monopolistische  Bestrebungen  im 
Handelsverkehr  des  germ.  Altertums  deutet 
in  den  für  Deutschland  in  Betracht  kom- 
menden Quellen  keine  sichere  Spur.  Han- 
delsmonopole im  Sinne  des  späteren  MA. 
setzen  eine  Organisation  des  Handelsver- 
kehrs voraus,  die  im  germ.  Altertum  noch 
fehlte.  Daß  tatsächlich  die  Kaufleute  ein- 
zelner Länder  oder  Gegenden  den  Vertrieb 
einzelner  Warengattungen  zeitweilig  allein 
oder  ganz  vorwiegend  in  Händen  hatten 
und  die  Konkurrenz  anderer  Händler  aus- 
zuschließen strebten,  ist  anzunehmen,  weil 
es  eben  in  der  Natur  der  Sache  liegt. 

W.   Stein. 

Handelsprivilegien.  Handelsprivilegien 
im  Sinne  des  Hoch-  und  Spätmittelalters, 
d.  h.  in  urkundlicher  Form  gefaßte  und  den 
Kaufleuten  eines  fremden  Landes  oder 
Territoriums  oder  Stadt  von  der  Landee- 
herrschaft  gewährte  Handelsvorrechte 
kennt  das  germ.  Altertum  nicht.  Recht- 
lich auf  derselben  Stufe  stehen  aber 
schon  die  zwischen  den  Herrschern  über 
den  Handelsverkehr  ihrer  Untertanen  ge- 
troffenen Abmachungen  oder  geschlossenen 

29 


442 


HANDELSRECHT 


Verträge.  Dahin  gehören  zB.  die  Er- 
klärungen Karls  d.  Gr.  an  König  Offa 
von  Mercien  von  796  über  den  fränk.- 
angels.  Handelsverkehr  oder  die  Ab- 
machung zwischen  Ludwig  dem  Deutschen 
und  König  Siegfried  von  Dänemark  von 
873  über  den  sächsisch-dänischen  Verkehr, 
s.  Art.  'Handel',  Frank.  Periode  §§  50  u.  51. 
Die  Hauptsache  bildet  die  Zusicherung  des 
gegenseitigen  friedlichen  Verkehrs  der  Kauf - 
leute.  Den  Kaufleuten  wird  Rechtsschutz 
zugesichert.  Die  Verträge  der  Karolinger 
mit  Venedig  s.  MG.  Cap.  r.  Franc.  H  129  ff. 
Spezialisierte  Vorrechte,  welche  deut- 
schen Kaufleuten  für  ihren  Handelsbetrieb 
im  Auslande  gewährt  sind,  finden  sich  zu- 
erst in  England,  und  zwar  in  der  Aufzeich- 
nung über  ihren  Handelsverkehr  in  London, 
s.  Art,  'Handel',  Sachs.  Periode  §  'ji.  Als 
Handelsprivilegien  im  Sinne  der  Gewährung 
gewisser  Vorzüge  im  inneren  Handels- 
verkehr können  auch  die  königlichen 
Schutzbriefe  für  Kaufleute  gelten  (MG. 
Form.  314  f.,  s.  Art.  'Handel',  Frank. 
Periode  §  57).  W.  Stein. 

Handelsrecht.  §  i.  Eigentümliche  han- 
delsrechtliche Sätze  scheinen  sich  zuerst 
auf  den  vorübergehenden  Zusammenkünf- 
ten zum  Austausch  von  Waren  gebildet  zu 
haben,  wie  sie  schon  in  uralter  Zeit  bei  Feier 
von  Stammesfesten  oder  sonst  während  der 
Kauffahrt  stattfanden  (vgl.'  Bjarkeyjar- 
rettr',  'Kauf friede').  Hierzu  kamen  die 
königlichen  Privilegien  an  umherziehende 
Kauf  leute.  Von  kaufmännischen  Gewohn- 
heiten spricht  bereits  Notker  (um  looo). 
Aber  erst  die  Gründung  der  Städte  schuf 
ein  umfassendes  kaufmännisches  Sonder- 
recht. Ein  wichtiger  Teil  der  stadtrecht- 
lichen Satzungen  betrifft  gerade  den  Han- 
del, sei  es,  daß  es  sich  um  verwaltungs-, 
prozeß-  oder  um  privatrechtliche  Materien 
handelt.  Wo  kaufmännische  Gilden  be- 
stehen, ordnen  sie  durch  autonome  Satzun- 
gen die  Verhältnisse  ihrer  Mitglieder, 
Satzungen,  die  zumal  in  späterer  Zeit  viel- 
fg,ch  in  das  Handelsrecht,  wenngleich  mehr 
vom  verwaltungsrechtlichen  Standpunkte, 
eingreifen.  Die  eigene  Gerichtsbarkeit  der 
Gilden  führt  zur  Ausbildung  einer  handels- 
rechtlichen Praxis  {mos  mercatorius),  die 
städtischen  Gastgerichte  (siehe  '  Gäste - 
recht')  wie  die  Meßgerichte  wenden  ein  be- 


schleunigtes Verfahren  an.  Auf  den  großen 
Messen  des  Mittelalters  werden  infolge  des 
Zusammenströmens  verschiedenartiger  Na- 
tionalitäten universelle  Handelsrechtssätze 
erzeugt,  die  zumal  dem  Recht  der  Wert- 
papiere zugute  kommen.  Die  Organisation 
der  Faktoreien  und  Kontore  im  Auslande 
sowie  der  Zusammenschluß  der  ausländi- 
schen Kaufleute  zu  großen  Bündnissen  regt 
ebenfalls  zu  Handelsrechtssätzen  (Hanse - 
recesse)  an. 

§  2.  Das  sich  so  bildende  Handelsrecht 
{Jus  mercatorium,  kaupmannalQg ,  hy  mar- 
chaunde,  lex  mercatorid)  führt  auf  ver- 
schiedene Wurzeln  zurück.  Zum  Teil  han- 
delt es  sich  um  einfache  Fortbildungen  ein- 
heimischer germanischer  Institute  (zB. 
Herausbildung  der  offenen  Handelsgesell- 
schaft aus  der  Erbengemeinschaft,  inten- 
sivere Durchführung  des  Satzes:  Hand 
wahre  Hand),  zum  andern  Teile  liegen 
Sätze  des  römischen  Vulgarrechts  zu- 
grunde. So  schUeßt  sich  die  Bodmerei 
(d.  h.  Verpfändung  von  Schiff  und  Ladung 
während  der  Reise)  und  die  erst  ganz 
spät  auftretende  Versicherung  gegen  Prämie 
an  das  nauticum  foenus,  die  Havarie 
an  die  lex  Rhodia  de  jactu  an,  wobei 
aber  Modifikationen  durch  germanischen 
Einfluß  eintreten.  Auch  der  Einfluß  arabi- 
schen Rechts  ist,  nach  der  Terminologie  zu 
schließen,  nicht  unwahrscheinlich,  während 
jüdisches  Recht  kaum  erhebliche  Bedeu- 
tung besessen  haben  dürfte.  Bei  vielen  Ge- 
staltungen haben  mehrere  zum  Teil  weit 
zurückreichende  Einflüsse  zusammenge- 
wirkt, so  zumal  bei  dem  Recht  der  Wert- 
papiere. 

§  3.  Am  frühesten  treten  uns  entwickelte 
Handelsrechtssätze  auf  italischem  Boden 
entgegen,  wo  schon  im  9.  Jh.  Handels- 
zentren bestehen.  Vornehmlich  sind  die 
Quellen  von  Amalfi  (tabula  Amalfitana, 
vgl.  Seerecht),  Pisa  (Constitutum  usus  von 
1158)  und  das  Urkundenmaterial  Genuas 
und  Venedigs  von  Bedeutung.  Nahe  ver- 
wandt mit  diesem  Quellenkreis  ist  der  Süd- 
frankreichs  (wichtig  das  Stadtrecht  von 
Marseille  aus  dem  13.  Jh.). 

§  4.  Ursprünglich  ziemlich  unabhängig 
von  'dem  romanischen  Handelsrecht  ist  das 
nordeuropäische;  schon  in  der  Heidenzeit 
bestanden  an  der  Ostsee  wichtige  Handels- 


HANDHAFTE  TAT 


443 


platze  auf  germanischem  und  slawischem 
Boden,  und  die  Wertschätzung  kaufmänni- 
scher Tätigkeit  prägt  sich  in  den  nordgerm. 
{insbes.  aisl.)  und  ags.  Quellen  deutlich  aus. 
Altertümliche  Sätze  des  Handelsrechts 
zeigen  zumal  westnordische  Rechtsquellen. 
Jüngeren  Charakters  ist  das  hanseatische 
Handelsrecht,  hauptsächlich  durch  das 
Recht  von  Lübeck  repräsentiert,  das  mit 
der  wachsenden  Bedeutung  der  Hanse  im 
ganzen  Norden  die  Herrschaft  erlangte  und 
zumal  auf  das  schwedische  und  dänische 
Recht  einwirkte.  Aber  seit  dem  13.  Jh. 
dringt  das  romanische  Handelsrecht  über 
die  Alpen  vor ;  früher  im  Binnenland,  später 
an  den  Küsten  Deutschlands  und  in  Eng- 
land Boden  fassend,  hat  es  schließlich  die 
hanseatischen  Gestaltungen  wenigstens  auf 
dem  Gebiete  des  Landhandelsrechts  in 
wichtigen  Beziehungen  verdrängt. 

Goldschmidt  UGdHR.^  Art.  'Handels- 
recht' im  Hdwb.  des  Staatsw.  R  e  h  m  e  in  Ehren- 
bergs Hdb.  des  Handelsrechts  I82fE.  Lastig 
Entwicklungswege  u.  Quellen  des  HR.  1877.  L  e  h  - 
mann//i?.  §4.  v.  AmiraATOi?;  Bruns  Die 
Lübecker  Bergenfahrer  1900.  Güterbock 
ZfHR.  4,  ißff. ;  Travers  Twiss  Monu- 
menta  Juridica  II  (1873)  u.  dazu  R.  Wagner 
ZfHR.  27,  620  ff.  K.  Lehmann. 

Handhafte  Tat. 

A.  Deutschland  und  England. 

§  I.  Nach  ältestem  Recht  wurde  ein 
auf  handhafter  Tat  ertappter  Missetäter 
wie  ein  Friedloser  behandelt.  Die  hand- 
hafte  Tat  ist  nicht  etwa  offene  Tat,  sie  ist 
im  Gegenteil  zB.  bei  Diebstahl  und  Mord 
stets  heimlich  (Liebermann),  sondern  sie 
ist  handhaft,  weil  die  Beziehung  des 
Täters  zur  Tat  offenkundig  gemacht 
worden  ist,  sei  es,  daß  er  auf  frischer 
Tat  selbst,  sei  es,  daß  er  auf  der  Flucht 
nach  ihr  ergriffen  wurde.  Dabei  wurde 
gewiß  von  jeher  verlangt,  daß  diese  Er- 
greifung auf  der  Flucht  kurz  nach  der 
Tat,  noch  am  selben  Tage  stattfinde,  da 
mit  der  Nacht  die  Handhaftigkeit  endete; 
im  ags.  Recht  war  dies  auch  dann  der  Fall, 
wenn  der  Ergriffene  entsprang,  mochte  er 
auch  am  selben  Tage  wieder  eingefangen 
werden.  Zur  Feststellung  (Verklarung)  der 
Handhaftigkeit  mußte  derjenige,  der  die 
Tat  wahrnahm  oder  den  Verbrecher  ergriff, 
das   sog.    Gerüfte   oder   Gerüchte   erheben 


(ags.  hream),  d.  h.  durch  herkömmliche  Rufe 
(als  solche  in  späteren  Quellen  sicher  sehr 
altertümliche  überliefert,  wie  z.  B.  niederd. 
tiodüte,  fries.  tianüt,  hochd.  zetar,  zeter, 
frz. -normannisch  haro,  anglonorm.  hus, 
htie;  mordio,  feuerio,  feindio;  hüfio,  wapenio 
u.  a.)  die  Nachbarn  herbeirufen,  die  dann 
als  Eidhelfer  oder  Schreimannen  benutzt 
werden  konnten.  Der  also  ertappte  Misse- 
täter konnte  als  friedloser  Mann  von  jedem, 
nicht  bloß  von  dem  Verletzten,  getötet 
werden;  dagegen  hatte  nur  der  Verletzte 
und  seine  Sippe  das  Tötungsrecht,  wenn 
durch  die  Missetat  nur  für  diese  ein  Fehde- 
und  Racherecht  begründet  worden  war. 

§  2.  Mit  der  Zeit  trat  an  die  Stelle  dieser 
alten  Volksjustiz  ein  amtliches  Verfahren, 
das  im  allgemeinen  den  Missetäter  nur  noch 
festzunehmen,  nicht  mehr  sogleich  zu  töten 
gestattete.  Die  letztere  Befugnis  blieb  nur 
ausnahmsweise  bestehen  (zB.  bei  Er- 
tappung eines  Diebes,  Brandstifters,  Tem- 
pelräubers, Ehebrechers),  und  sie  griff  auch 
weiterhin  noch  immer  dann  Platz,  wenn 
der  Ertappte  sich  der  Festnahme  wider- 
setzte oder  floh.  Eine  unter  diesen  Voraus- 
setzungen vorgenommene  Tötung  mußte 
verlautbart  (verklart)  werden,  damit  sie 
als  rechtmäßige  anerkannt  werde;  zu  die- 
sem Zwecke  hatte  nach  fränkischem  Recht 
der  Töter  vor  dem  Richter  mit  Eidhelfern 
einen  Gefährdeeid  zu  leisten,  nach  älterem 
angelsächsischem  Recht  mußte  er,  wenn 
die  Verwandten  des  Getöteten  dessen  Un- 
schuld behaupteten,  die  Rechtmäßigkeit 
der  Tötung  beweisen.  Auch  mußte  nach 
uraltem  Rechtsbrauch  der  Leichnam  des 
Getöteten  vor  Gericht  gebracht  werden, 
wo  ihn  seine  Blutsverwandten  mit  gezoge- 
nen Schwertern  und  unter  Erhebung  des 
Klagegeschreis  gegen  den  Richter  vorwärts 
trugen.  Diese  auch  bei  Erhebung  der  Mord- 
klage  befolgte  Sitte  der  ,, Klage  mit  dem 
toten  Mann"  scheint  auf  die  in  dem  Toten- 
glauben der  Germanen  wurzelnde  Vor- 
stellung zurückzugehen,  daß  der  Tote  selbst 
noch  als  Partei  vor  Gericht  erscheine  und 
der  Kläger  nur  als  sein  Vormund,  Vor- 
ständer  auftrete  (Brunner).  Im  übrigen 
durfte  späterhin  der  Täter  nur  noch  fest- 
gehalten und  gebunden  werden,  wobei  dem 
handhaften  Diebe  die  gestohlene  Sache  auf 
'den  Rücken  gebunden  oder  um  den  Hals 

29* 


444 


HANDMÜHLE 


gehängt  zu  werden  pflegte.  Der  Gebundene 
mußte  dem  Richter  vorgeführt  werden, 
damit  dieser  die  summarische  Aburteilung, 
erfordedichenfalls  in  einem  Notgericht  (s. 
Ding)  vornehme.  In  diesem  nicht  dem 
Formalismus  des  ordentlichen  Rechts - 
ganges  unterworfenen  Verfahren,  das  weder 
Ladung  noch  förmliche  Klage  voraussetzte, 
vermochte  der  Urheber  der  Festnahme 
durch  Eid  mit  Eidhelfern  (wahrscheinlich 
den  genannten  Schreimannen)  den  Ge- 
bundenen zu  überführen  und  die  Recht- 
mäßigkeit der  Festnahme  zu  erweisen, 
ohne  daß  dieser  zum  Reinigungseide 
zugelassen  wurde;  höchstens  konnte  er 
unter  bestimmten  Voraussetzungen  die 
Rechtmäßigkeit  der  Festnahme  bestreiten 
und  ihre  Unrechtmäßigkeit  durch  Gottes- 
urteil erweisen,  in  welchem  Falle  der  Ur- 
heber der  Bindung  in  Strafe  fiel.  Über  den 
rechtmäßig  Ergriffenen  verhängte  der 
Richter  von  Amts  wegen  die  Strafe,  die 
stets  auf  Tod  lautete  mit  oder  ohne  Mög- 
lichkeit der  Lösung  des  verwirkten  Lebens. 
Übrigens  konnte  die  Festnahme  auch 
durch  den  Richter  selbst  oder  dessen  Or- 
gane erfolgen,  wo  dann  ein  Überführungs- 
beweis  unnötig  war. 

B  r  u  n  n  e  r  DRG.  2,  481  ff.  Schröder 
Di?G.5  90,  385.  V.  Amira  Rechte  161.  Dazu 
B  r  u  n  n  e  r  Das  rechtliche  Fortleben  des  Toten 
bei  d.  Germanen.  Deutsche  Monatsschrift  für  d. 
ges.  Leben  der  Gegenwart  6  (1907),  18  ff.  Sche- 
rer Die  Klage  gegen  den  toten  Mann  (Deutsch- 
rechtl.  Beitr.  hg.  von  Beyerle  4,  2),  Heidelberg 
1910.  R.  Hübner. 

B.  Norden.  §3.  Entsprechend  dem 
Grundgedanken,  daß  der  Verbrecher  mit 
der  Tat  sich  aus  dem  Frieden  setzt,  war 
der  notorische  Verbrecher  ursprünglich 
ohne  weiteres  friedlos ;  er  mußte  sich  deshalb, 
sollte  er  in  der  Thingversammlung  er- 
scheinen, Frieden  (,, freies  Geleit")  erwir- 
ken. Demnach  konnte  der  auf  hand- 
hafter Tat  ergriffene  Verbrecher  ursprüng- 
lich erschlagen  werden,  ein  Satz,  von  dem 
nordische  Quellen  hier  und  da  ausdrück- 
lich Zeugnis  ablegen.  Vgl.  zB.  Gula|)ings- 
Iqg  152,  189.  Doch  hat  sich  in  histori- 
scher Zeit  das  Recht  des  Verletzten  im  all- 
gemeinen darauf  reduziert,  den  Verbrecher 
festzunehmen,  zum  Thing  zu  schleppen 
und  bei  Feststellung  der   Offenkundigkeit 


sofort  aburteilen  zu  lassen,  ohne  daß  der 
Angeklagte  zum  Reinigungseid  zugelassen 
wurde.  So  insbes.  beim  Diebe,  dem  die  ge- 
stohlene Sache  {foli)  dann  auf  den  Rücken 
gebunden  wird  (Gula{)ingsl.  253,  WestgötaL  I 
Mandr.  8).  Nur  ausnahmsweise  wird  dem 
Racheberechtigten  das  Recht  sofortiger 
Tötung  bei  Ergreifen  in  flagranti  gegeben, 
so  insbesondere  dem  Ehemann  bei  Ehe- 
bruch der  Frau  das  Recht,  diese  und  den 
Ehebrecher  zu  töten.  Zur  Konstatierung 
der  Rechtmäßigkeit  seiner  Tötung  konnte 
er  diesenfalls  unter  bestimmten  FörmHch- 
keiten  den  Erschlagenen  zum  Thing  schlep- 
pen (nach  andern  Rechten  ihn  ,,als  unge- 
friedet  vorladen"  {stefna  til  öhelgi)  und  die 
,, Klage  gegen  den  toten  Mann"  erheben 
{giva  döpum  sak).  Auch  bei  Notwehr  griff 
diese  Klage  Platz.  Der  Erbe  des  Toten 
hatte  ihn  dann  zu  verteidigen. 

Wilda  Straf  recht  der  Germanen  162  ff., 
305  ff.  V.  Amira  Vollstreckungsverfahren 
1 56  ff.  Brandt  Forel.  H  §  79.  S  c  h  e  r  e  r 
aaO.  65  ff.     Matzen  Forel.  Straffer.    §  2. 

K.  Lehmann. 

Handmühle.  Die  germanischen  Benen- 
nungen für  die  Tätigkeit  des  Mahlens  (got. 
ahd.  malan,  anord.  mala,  ags.  grindan) 
sowie  für  das  dazu  dienende  Gerät  (got. 
qairnus,  ahd.  quirn,  anord.  kuern,  ags. 
cweorn)  deuten  alle  auf  das  Zerreiben  des 
Korns  zwischen  zwei  Steinen.  Vorge- 
schichtliche Mühlsteine  (anord.  kvernsteinn, 
ags.  cweornstän)  sind  namentlich  aus  der 
Steinzeit  in  Menge  vorhanden  (Montelius, 
Kulturgesch.  Schwedens  14  f.,  S.  Müller, 
Nord.  Altsk.  i,  206).  In  ihrer  voll- 
kommenen Form  bestand  diese  Handmühle 
aus  einem  muldenartig  vertieften  und 
einem  rundlichen  Stein.  Die  geschichtliche 
Zeit  weist  eine  sehr  verbesserte  Form  auf, 
die  aus  dem  Süden  zu  stammen  scheint 
(daher  auch  mit  dem  Fremdwort  ags. 
mylen,  ahd.  mult,  'Mühle'  bezeichnet).  Der 
untere  Mühlstein  liegt  nun  fest,  während 
der  obere  mittels  eines  Schwengels  (anord. 
mgndull,  mit  lit.  mentüre,  'Quirl'  verwandt) 
um  eine  senkrechte  Welle  gedreht  wird 
(anord.  draga  kvernstein).  Im  Läufer  war 
ein  rundes  Loch  (anord.  kvernarauga),  durch 
welches  das  Korn  hinabgeschüttet  wurde. 
Der  Lieger  wurde  durch  eine  hölzerne  Ein- 
fassung (anord.  lüdr  'ausgehöhlter  Baum- 


HANDSCHUH— HANF 


445 


stamm')  festgehalten,  die  wieder  von 
Stützen  [stoä')  getragen  wurde.  Die  Arbeit 
des  Mahlens  wurde  als  besonders  beschwer- 
lich angesehen  und  meistens  Sklavinnen 
oder  niederen  Mägden  aufgetragen  (vgl. 
GrottasQngr,  Helg.  Hund.  II  i — 4, 
^[)elbirhts  dömas  ii).  Wassermühlen 
(anord.  mylna,  kvern,  ags.  mylen,  ahd. 
muH)  sind  keine  germanische  Einrichtung; 
eine  Windmühle  wird  zuerst  in  einer  angel- 
sächs.-lat.  Urkunde  vom  J.  833  erwähnt. 
Heyne   Hausaliert.  I  44;  II  257  If. 

Hjalmar  Falk. 

Handschuh.  Sichere  Hinweise  auf  den 
Gebrauch  des  Handschuhs  finden  sich  bei 
germ.  Völkern  erst  spät.  Im  allgemeinen 
könnte  die  in  der  kalten  Jahreszeit  ge- 
botene Manteltracht,  welche  auch  die  Arme 
verhüllte,  den  Handschuh  oft  entbehrlich 
gemacht  haben.  Das  ags.  glöf  scheint  sich 
zuerst  nur  auf  Fausthandschuhe  zu  be- 
ziehen. Der  Gebrauch  des  Fingerhand- 
schuhs, der  zuerst  in  frühchristl.  Zeit  in 
der  Bischofstracht  vorkommt,  mag  sich 
von  hier  aus  verbreitet  haben.  Die  in  den 
Urkunden  ^f)elreds  (979 — 1016)  erwähnte 
Abgabe  deutscher  Kaufleute,  bestehend  aus 
5  Paar  Handschuhe  [chirotecae  hominum), 
läßt  auf  ihre  Form  keinen  Schluß  zu.  Auch 
in  den  Abbildungen  der  Manuskriptillustra- 
tionen des  Mittelalters  fehlen  deutliche 
Hinweise  auf  den  Gebrauch  von  Hand- 
schuhen und  ihre  Beschaffenheit.  Im 
9- — II.  Jahrh.  beginnen  die  vornehmen 
Damen  Handschuhe  zu  tragen,  die  oft  ge- 
stickt und  wahrscheinhch  aus  Seide  sind. 
Das  ahd.  hant-scuoh  wird  als  wichtiges 
Rechtssymbol  des  Mittelalters  erwähnt. 
Moriz  Heyne  Deutsche  HausaÜertümer 
3,  300.  L.  Stroebe  Die  aüengl.  Kleider - 
namen  1 5 ;  Heidelb.  Diss.  1 90^1 .  0.  S  c  h  r  a«d  e  r 
Reallex.  K.  Brunner. 

„Hand  wahre  Hand",  eine  eigentümliche 
Beschränkung  der  Eigentumsverfolgung 
bei  Fahrhabe,  darin  bestehend,  daß  nur 
im  Falle  unfreiwilligen  Besitzverlustes 
(dieblicher  oder  raubHcher  Entwendung) 
die  Sache  von  jedem  Dritten  eingeklagt 
werden  konnte,  während  bei  freiwilliger 
Fortgabe  (zB.  Leihe)  der  Fortgebende  sich 
nur  an  seinen  Treuhänder  (,,Trau,  schau, 
wem"),  nicht  dagegen  an  den  Dritten  halten 
konnte,    dem  der  Treuhänder  sie  weiter- 


gegeben, oder  der  sie  dem  Treuhänder  ge- 
stohlen hatte;  letzterenfalls  hatte  der  Treu- 
händer die  Klage  anzustrengen  und  so  dem 
Eigentümer  die  Sache  zu  verschaffen  [hond 
skel  hond  wera).  Dieser  Satz,  der  in  fast 
allen  germanischen  Rechten  (nicht  den 
awnord. ;  vgl.  zB.  Gulaf)ingslQg  49,  50) 
zu  erkennen  ist,  wird  gewöhnHch  damit 
erklärt,  daß  das  alte  Recht  eine  rein  zivile 
Eigentumsklage  nicht  kannte,  sondern 
lediglich  eine  strafrechtliche  Verfolgung 
(s.  Anefang'  u.  'Fahrnisverfolgung').  Im 
späteren  Recht  erfährt  der  Satz  zahl- 
reiche Modifikationen,  zumal  dahin,  daß 
der  gute  Glaube  des  Dritten  auch  bei 
gestohlenen  Sachen,  die  auf  offenem  Markt 
gekauft  sind,  geschützt  wird,  insofern 
er  die  Sache  nur  gegen  Ersatz  dessen,  was 
er  dafür  gegeben,  herauszugeben  braucht, 
ein  Satz,  der  zuerst  für  Juden  auftritt. 
Umgekehrt  wurde  der  Satz  eingeschränkt, 
insofern  in  gewissen  Fällen  freiwilliger  An- 
vertrauung, zB.  einem  Handwerker  behufs 
Bearbeitung,  die  Klage  gegen  den  Dritten 
gewährt  wurde. 

G  i  e  r  k  e  Deutsches  Privatr.  Il552ff.  Schrö- 
der DRG.  286,  386,  391.  H  ü  b  n  e  r  Deutsches 
Privatr.  §  58.  Neuestens:  Meister  Fahrnis- 
verfolgung u.  Unterschlagung  im  deutschen  Recht 
1913.  Brandt  Forel.  I  205.  Finsen 
Ordre  g.  zur  Grdgds  s.  v.  'brigif.  Estlander 
Klander  ä  lösöre  1900  226  ff.,  254  ff.  B  j  ö  r  - 
1  i  n  g  Den  svenska  rättens  exstinktiva  laga  fang 
tillösören  pä  grund  af  god  tr 0  iSg6.  Matzen 
Forel.  IV  100  f.  K.  Lehmann. 

H&nt  {CannabissativaL.).  §1.  Während 
die  Kultur  des  Flachses  (s.  d.)  und  die 
Leinenweberei  dem  semitisch-ägyptischen 
Kulturkreis  schon  im  4.  Jahrtausend  v.  Chr. 
und  den  Völkern  Mitteleuropas  nördhch 
und  südhch  der  Alpen  schon  zur  Steinzeit 
bekannt  war,  ist  der  Hanf  den  alten  Se- 
miten und  Ägyptern  völlig  fremd  geblieben 
und  in  Süd-  und  Mitteleuropa  durch  prä- 
historische Funde  bis  jetzt  nicht  nach- 
gewiesen. 

§  2.  Der  Hanf  ist  ein  Geschenk  des  Ostens. 
In  Mittel-  und  Südrußland,  am  Südwest- 
und  Südrande  des  Kaspischen  Meers  sowie 
in  Sibirien  wächst  er  wild  (Engler  bei 
Hehn  ^  192).  Vielleicht  ist  er  von  den 
turkotatarischen  Völkern  dieser  Gegenden 
zuerst  in  Kultur  srenommen  worden. 


446 


HANF 


§  3.  Den  Indogermanen,  die  den  Flachs 
schon  kannten,  war  der  Hanf  in  der  Urzeit 
fremd.  Die  Indoiranier  scheinen  ihn 
auf  ihrer  Wanderung  nach  Asien  von  turko- 
tatarischen  Völkern  erhalten  und  zugleich 
den  Namen  daher  entlehnt  zu  haben:  dem 
tscheremissischen  kehe,  kine  'Hanf  ent- 
spricht der  altindische  Hanfname  smds  m. ; 
vgl.  auch  osset.  san  'Wein':  ein  Extrakt 
aus  Hanfsamen  wurde  frühzeitig  als  Rausch- 
mittel benutzt. 

§  4.  Ein  anderer  indoiranischer  Hanf- 
name ist  aind.  hhangas  m.  'Hanf,  hhangä  f. 
'Hanf  u.  'Rauschmittel  aus  Hanfsamen'; 
awest.  banha-,  bangha-  (=  banga-)  m. 
'Name  einer  Pflanze'  und  'Rauschmittel 
aus  deren  Saft',  dazu  Adj.  bavha-  'narko- 
tisiert, trunken',  npers.  (afghan.)  bang  'Hanf 
und  'Rauschgetränk  aus  Hanf,  bangi  'be- 
rauscht'. (S.  Uhlenbeck  Aind.  EWb.  194; 
Bartholomae  Altiran.  Wb.  925.) 

§  5.  Daß  der  Hanf  in  Griechen- 
land im  5.  Jahrh.  v,  Chr.  noch  nicht 
gebaut  wurde,  zeigt  der  ausführliche  Be- 
richt Herodots  (4,  74)  über  seine  Verwen- 
dung bei  Skythen  und  Thrakern.  Er  er- 
zählt, daß  der  Hanf  in  den  Ländern  dieser 
Völker  sowohl  in  wildem  wie  in  angebautem 
Zustand  vorkomme,  und  daß  die  Thraker 
daraus  Kleider  machten,  die  man  von 
leinenen  nicht  unterscheiden  könne. 

§  6.  Der  griechische  Name  xavvaßi?,  der 
in  unveränderter  Form  als  cannabis  (wohl 
über  Sizilien)  auch  von  den  Römern  ent- 
lehnt wurde,  ist  nach  einer  recht  an- 
sprechenden Vermutung  O.  Schraders  (bei 
Hehn  Kulturpfi.  u.  Haust.  <>  188  f.  =^  ig2; 
Reallex.  331.)  aus  *  xavva-iri?  entstanden 
und  beruht  auf  einer  alten  Zusammen- 
setzung des  turkotatarischen  Hanfnamens, 
der  in  tscheremiss.  kene,  aind.  sands  vor- 
liegt (§3),  mit  syrjänisch  und  wotjakisch 
pis,  pus  'Hanf,  Nessel',  so  daß  also  cannabis 
ursprüngUch  'Hanfnessel'  bedeutet  hätte,  — 
eine  ganz  angemessene  Benennung,  da  der 
Hanf  eine  Urticee  ist.  In  älterer  Zeit  wurde 
wohl  die  gewöhnliche  Nessel  zur  Her- 
stellung von  Gewändern  benutzt.  Eine 
Form  canapis  oder  canape  ist  in  den  latein. 
Glossaren  mehrfach  belegt  (s.  Goetz  The- 
saurus zum  CGL.).  Auf  eine  Form  mit  p 
weisen  auch  it.  canape,  rumän.  canapa; 
alban.    kanep;    akslaw.    nslow.    konoplja, 


serb.  konoplje,  czech.  konope,  sorb.  poln. 
russ.  konop;  lit.  kanäpes,  apreuß.  knapios, 
alle  'Hanf.  Das  k  der  baltisch-slawischen 
Namen  gegenüber  aind.  /  in  sands  lehrt, 
daß  sie  nicht  aus  indogerm.  Zeit  ererbt, 
sondern  spätere  Lehnwörter  sind, 

§  7.  Seit  dem  5.  Jahrh.  v.  Chr.  scheint 
sich  der  Hanf  rasch  in  Mittel-  und  West- 
europa verbreitet  zu  haben.  Im  3.  Jahrh. 
v.  Chr.  wurde  er  bereits  an  der  Rhone 
gebaut;  nach  Athenäus  bezog  Hiero  IL 
von  Syrakus  bei  der  Erbauung  seines 
Staatsschiffes,  wozu  er  aus  allen  Ländern 
das  Beste,  was  sie  erzeugten,  kommen  ließ, 
den  Hanf  vom  Flusse  Rhodanus  in  Gallien 
(s.  Hehn  Kulturpfi,  u.  Haust.  ^  191).  Für 
Hanfbau  in  Gallien  zur  Karolingerzeit 
haben  wir  das  Zeugnis  des  Capitulare  de 
villis  cp,  62,  wo  er  als  canava  erscheint. 

§  8.  Den  Germanen  wurde  der 
Hanf  noch  vor  Vollzug  der  ersten  Lautver- 
schiebung bekannt,  also  wohl  auch  späte- 
stens im  5.  Jahrh.  v.  Chr,  Die  ihnen  über- 
mittelte Namensform  setzt  wie  die  griechi- 
sche ein  b,  aber  nur  ein  n  voraus:  and. 
hanap  (Gallee  Vorstud.  125.  448),  mnd. 
hennep  m.,  nnd.  hemp;  mndl.  hannep,  nndl. 
hennep;  ags.  hcenep,  henep,  me.  ne.  hemp; 
awnord.  hampr  m.,  aschwed.  hamper  m. 
und  Kampa  f.,  nschwed.  hampa,  dän.  hamp; 
ahd.  hanaf,  mhd.  hanef,  hanf,  nhd.  hanf  m. 
Auf  welchem  Wege  der  Hanf  die  Germanen 
erreichte,  ist  unsicher. 

§  9.  Bemerkenswert  ist,  daß  der  Hanf 
in  der  Lex  Salica  nicht  erwähnt  wird,  wäh- 
rend für  den  Diebstahl  von  Flachs  (s.  d. 
§  21)  eine  Straf bestimmung  vorgesehen  ist. 
Sein  Anbau  war  also  bei  den  Franken  offen- 
bar von  keinem  großen  Belang.  Später 
nahm  er  einen  bedeutenden  Aufschwung. 
Der  Hanf-  und  Flachsbau  der  germanischen 
Länder,  besonders  wohl  Hollands,  hat  im 
Mittelalter  einen  starken  Einfluß  auf  den 
französischen  ausgeübt;  die  Terminologie 
der  französischen  Hanf-  und  Flachskultur 
zeigt  eine  Reihe  deutlicher  Spuren  dieses 
Einflusses.  (S.  Gerig  §  45 1 ;  Hoops  GRM.  6 ; 
1914.) 

§  10.  Die  Angelsachsen  kannten 
den  Hanf,  doch  wird  er  nur  einmal  in  einer 
botanischen  Abhandlung  genannt. 

§  II.  Für  den  Anbau  des  Hanfs  im  ger- 
manischen    Norden     haben    wir    ver- 


HÄNGEGEFÄSSE  AUS  BRONZE— HÄNGESCHMUCK 


447 


schiedene  literarische  Zeugnisse.  Er  gehörte 
zu  den  zehntenpflichtigen  Kulturpflanzen. 
Als  solche  erscheint  er  neben  dem  Flachs 
in  der  Übereinkunft  über  die  Zehnten 
zwischen  derii  norwegischen  König  Magnus 
und  Erzbischof  Jon  von  1273  sowie  in  des 
letzteren  Christenrecht  (um  1280);  ferner 
in  dem  schwedischen  Uplandslag  von  1296 
und  in  den  beiden  Redaktionen  des  West- 
mannalag  aus  dem  14.  Jh.  In  einer  Hand- 
schrift des  Södermannalag  von  1327  ist 
eine  Strafbestimmung  über  den  Diebstahl 
von  Flachs  und  Hanf  enthalten.  (S.  die 
Belege  bei  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  649.) 

Zur  Kulturgeschichte  des  Hanfs  vgl.  H  e  h  n 
Kulturpflanzen  u.  Haustiere  *  190 — 92.  601 ;  dazu 
E  n  g  1  e  r  s  und  Schraders  Bemerkungen 
192  f.  DeCandolle  Ursprung  d.  Kulturpfl. 
183  ff.  (1884).  Busch  an  Vorgeschichtl.  Bo- 
tanik 115  ff.  (1895).  0.  Schrader  Reallex. 
(1901).  Hoops  Waldbäume  u.  Kulturpfl. 
472  f.  648  f.  (1905).  W.  G  e  r  i  g  Die  Termino- 
logie d.  Hanf-  u.  Flachskultur  in  den  franko- 
provenzal.  Mundarten.  Mit  Ausblicken  auf  die 
umgebenden  Sprachgebiete.  WuS.  Beiheft  i 
(19 13).  Vgl.  dazu  meine  Besprechung  GRM.  6 
(19 14).  Johannes  Hoops. 

Hängegefäße  aus  Bronze,  altgermanische 
Fabrikate  der  älteren  und  jüngeren  nordi- 
schen Bronzezeit  mit  reichen  Verzierungen; 
S.  'Bronzegefäße'    §   2^  Hubert  Schmidt. 

Hängen.  Das  H.  ist  eine  uralte  Todes- 
strafe, in  deren  sakralem  Charakter  be- 
gründet. Es  ist  ein  Opfer  an  den  Windgott 
Wodan.  Das  H.  (ahd.  hähan,  mhd.  hengen, 
henken,  aschw.  hcengia,  anorw.  hengja,  adän. 
fuengce,  fries.  hangia,  ags.  hön  und  Subst. 
ags.  hengeri)  erfolgte  ursprünglich  an 
Bäumen  (ahd.  wtzipoum,  anord.  vargtre). 
Dürre  Bäume  (isl.  tre  vindkalt)  und  dem 
Norden,  der  Unglücksseite,  zugewendete 
(fries.  northaldne  bäm),  offen,  allenfalls  am 
Kreuzweg  stehende,  waren  bevorzugt. 
Daneben  aber  waren  wohl  schon  früh 
auch  künstlich  errichtete  Galgen  (ahd. 
galgo,  aschw.  galgatrce,  gctlghi,  anord.  galgi, 
isl.  galgatre,  wozu  die  Alliteration  (aschw.) 
gren  ( =  ramus)  ok  galghi,  lat.  furca,  pa- 
tibulum,  bargus)  in  Gebrauch,  aus  zwei 
Pfählen  mit  darübergelegtem  Balken  be- 
stehend. Der  Verbrecher  wurde  mit  Weiden- 
strängen um  den  Hals  und  meist  mit  ver- 
hülltem   Antlitz    aufgehängt    und    durfte 


binnen  bestimmter  Frist  bei  schwerer  Strafe 
nicht  abgenommen  werden  (s.  'Begünsti- 
gung'). In  der  Öfifentlichkeit  lag  mit  das  Be- 
schimpfende dieser  zuerst  nur  für  Männer, 
erst  spät  für  Frauen  verwendeten  Strafe, 
die  besonders  unehrlichen  Verbrechen,  zB. 
Diebstahl,  und  Sklavendelikten,  folgte.  Er- 
höhung des  Galgens  und  höheres  Aufhängen 
waren  ebenso  wie  das  Aufhängen  über  dem 
Grabe  des  Ermordeten  und  das  sakral  zu 
erklärende  Mithängen  von  Hund  und  Wolf 
Verschärfung  der  Strafe. 

L  i  t.  s.   'Todesstrafe'.  v.   Schwerin. 

Hängeschmuck  (Ohrschmuck  s.  dies). 
§  I.  H.  scheint  zuerst  in  der  Eisenzeit  zu 
größerer  Verwendung  zu  kommen.  In 
römischer  Zeit  (Chr.  Geb.  —  200  n.  Chr.) 
verwendete  man  körbchenähnliche  (Abb.  22) 
oder  bommelförmige  (Abb.  23)  Gehänge  aus 
liligranverziertem  Gold,  Elektrum  oder 
Silber;  die  bommelförmigen  Typen  erschei- 
nen schon  in  der  La -Töne -Zeit  aus  Bronze. 
Sie  wurden,  wie  glückliche  Funde  bekundet 
haben,  an  Goldketten  als  Hals-  oder  Brust- 
schmuck getragen.  Obgleich  von  germani- 
scher Fabrikation  herstammend,  sind  sie 
doch  sicher  durch  klassischen  Einfluß  ent- 
standen. 

§  2.  In  spätrömischer  Zeit  (200 — 400, 
450  n.  Chr.)  wurden  die  bronzenen  oder 
goldenen,  filigranverziertenAnhänger  eimer- 
förmig  (s.  Taf.  31,  Abb.  13  Halsring);  außer- 
dem verwendete  man  Glasperlen  oder 
Steine,  die  von  einigen  Bronzefäden  paket- 
ähnhch  eingefaßt  waren. 

§  3.  In  der  Völkerwanderungszeit  (450 
bis  750,  800  n.  Chr.)  finden  sich  ebenfalls 
Glasperlen  und  Steine  als  Gehänge,  aber 
nunmehr  sorgfältig  eingefaßt  und  zu  schö- 
nen Halsketten  vereinigt,  wie  einige  angel  - 
sächsische  Funde  bekunden  (s.  Bd.  I  S.  308, 
Fig.  52).  Am  Schlüsse  der  spätrömischen 
Zeit  kommen  auch  römische,  zumeist  ost- 
römische  Goldmedaillen  zur  Verwendung. 
Als  Nachbildungen  und  Weiterentwick- 
lungen solcher  Medaillen  entstanden  im  5 .  Jh. 
im  Norden  die  sog.  Brakteaten,  talismanische 
Medaiilenanhänger,  die  meistens  in  Skandi- 
navien und  England,  gelegentlich  auch  in 
Belgien,  Mitteldeutschland  und  anderswo 
in  dem  5. — 6.  Jh.  verwendet  wurden 
(s.  'Brakteaten').  Allgemein  sind  ebenfalls 
verschiedene  halbmondförmige,  rechteckige 


448 


HANSA 


usw.  Anhänger  aus  Goldblech  und  Filigran- 
arbeit, nicht  selten  mit  Almandineinlagen. 
,  §  4,  Karolingische  Anhänger  (8. — 10. 
Jh.)    sind    wenig    bekannt    und    scheinen 


Abb.  22. 


Abb.   23. 


Abb.  24. 


Abb.   25.  Abb,  26. 

Abb.  22 — 26.     Hängeschmuck. 

bei  den  Südgermanen  nicht  besonders  be- 
liebt zu  sein.  Skandinavien  dagegen  ist 
zurzeit  das  gelobte  Land  des  Hänge- 
schmucks, was  natürlich  östlichem  Einfluß 
zuzuschreiben  ist.  Unter  den  mannigfaltigen 
Formen  bemerkt  man  besonders  Scheiben, 
Räder,  Münzen,  Halbmonde,  Ringe  mit 
Tierfiguren  (Abb.  24),  Herzen,  Quadrate, 
Thorshammer  (Abb.  25)  und  Kruzifixe  (Abb. 


26)  usw.  Die  Thorshammer,  die  nicht  selten 
monströs  entwickelt  und  filigranverziert 
(aus  Gold  oder  Silber)  vorkommen,  sind 
heidnische  Amulette  (Mjqlnir);  die  Kruzi- 
fixe bekunden  das  Eindringen  des  Christen- 
tums aus  dem  Westen. 

§  5.  Gewisse  dieser  Formen,  meistens 
Silberfiligranarbeiten,  gab  es  auch  im 
frühen  Mittelalter  bis  in  das  ii. — 12.  Jh.' 
Abb.  1 3  Gürtelblech  stellt  einen  von  Münzen 
und  andern  Anhängern  reich  behängten 
Gürtel  dar;  das  Original  stammt  aus 
Schweden  aus  der  Zeit  ca.  iioo  n.  Chr. 
L  i  t.  s.  unter  'Schmuck'.  B.  Schnittger. 

Hansa.  Das  Wort  tritt  im  germ.  Alter- 
tum im  Gotischen  (Ulfilas  Marc.  15,  16; 
Luc.  6,  17;  Joh.  18,  3.  12),  im  Angelsächsi- 
schen (Beowulf  925  m^gäa  hös)  und  im 
Althochdeutschen  (Tatian  200,  i  cohortem 
=:  hansa)  auf.  Seine  Grundbedeutung  ist 
'Schar,  bewaffnete  Schar'.  Im  10.  u.  11.  Jh. 
ist  es  nicht  belegt.  Erst  im  12.  Jh.  taucht 
es  wieder  auf,  zunächst  in  Flandern,  in  Eng- 
land und  im  Deutschen  Reich,  und  findet 
sich  bis  zur  Mitte  des  13.  Jhs.  verbreitet  von 
der  mittleren  Seine  (Paris)  bis  zur  Ostsee 
(Lübeck)  und  von  der  Nordseeküste  (Bre- 
men) bis  zur  Donau  (Regensburg),  außer- 
dem in  England,  Schottland  und  Irland. 
Doch  erscheint  es  jetzt  nur  in  Urkunden, 
und  zwar  in  städtischen  Urkunden,  sowie 
beschränkt  auf  bürgerlich-kaufmännische 
Kreise.  Es  wird  nur  von  Angelegenheiten 
des  auswärtigen  Handels  gebraucht  und 
bezeichnete,  entsprechend  der  alten  Be- 
deutung des  Wortes,  zunächst  die  außer- 
halb ihres  Heimatsortes  oder  ihrer  Hei- 
matsorte handeltreibende  Schar  der  Kauf- 
leute, nach  der  Gewohnheit  der  Zeit:  die 
bewaffnete  Schar  von  in  der  Fremde  handel- 
treibenden Kaufleuten.  Weiter  ergibt  sich 
aus  den  Urkunden  für  die  ebenfalls  vor- 
kommende Bedeutung  Abgabe  oder 
Recht  die  Erklärung:  Gemeinschafts- 
abgabe, Gemeinschaftsrecht.  Das  Ver- 
hältnis der  Hansa  zur  Kaufmannsgilde 
läßt  sich  für  England  und  Schottland 
im  12.  und  13.  Jh.  dahin  bestimmen, 
daß  die  Kaufmannsgilde  für  die  in 
einer  Stadt  wohnenden  und  in  bezug  auf 
ihre  gewerbliche  Tätigkeit  in  derselben  be- 
vorrechtigten Kaufleute  die  gesetzliche 
korporative  Vereinigung  in  der  Stadt  bil- 


HARALDR  HILDITANNR 


449 


dete,  während  die  Hansa  diejenigen  von 
diesen  Kaufleuten,  welche  außerhalb  der 
Stadt  auf  Märkten  usw.  Handel  trieben,  kor- 
porativ einigte,  also  eine  auswärts  tätige 
Abzweigung  der  Kauf mannsgilde  darstellte. 
Doch  ist  das  Wort  selbst  nach  England  und 
Schottland  übertragen  und  damit  mög- 
licherweise auch  die  Sache.  Daß  sein  Ge- 
brauch und  sein§  Bedeutung  sich  auf  dem 
Kontinent  tatsächlich  auf  städtisch-kauf- 
männische Kreise  beschränkte,  läßt  sich 
angesichts  der  Verhältnisse  unserer  Über- 
lieferung doch  nicht  mit  Bestimmtheit  be- 
haupten. Daher  entzieht  es  sich  auch 
unserer  Kenntnis,  wann  etwa  die  mögliche 
Beschränkung  des  Gebrauchs  auf  die  Be- 
völkerung in  Marktorten  oder  die  Anwen- 
dung des  Wortes  seitens  dieser  Bevölkerung 
auf  gemeinschaftliche  kaufmännische  Han- 
delsreisen ihrer  Angehörigen  begonnen 
haben  könnte.  Vermutungsweise  wird  man 
als  diese  Zeit  das  lO.  und  ii.  Jh.  bezeichnen 
dürfen.  Das  Ausgangsgebiet  des  Wortes  in 
der  erwähnten  seit  dem  12.  Jh.  bekannten 
Bedeutung  scheint  Nordwestdeutschland 
gewesen  zu  sein. 

Meissner  Hansa,  Festschr.  f.  Hans.  Gesch- 

ver.    i.    Göttingen    1900.      K.    Schaube     D. 

Gebrauch  v.  Haiisa  i.  d.   Uk.  des  MA.,  Festschr. 

d.  Germ.  Vereins  i.  Breslau  1902.    Fr.   K  a  u  f  f  - 

mann   Hansa  ZfdPh.  38  (1906),  238  ff.    Feit 

Alte  u.  neue  Deutungen  d.   Wortes  hansa,  Hans. 

Geschbl.    1907,   275  ff.      Stein    hansa,   Hans. 

Ceschbl.   1909,  S3  ff.  W.  Stein. 

Haraldr  Hilditannr  ('Kampf zahn'),  ein 
dänischer  Sagenkönig.  §  i.  Zuerst  nennt 
ihn  der  Skald  Einarr  Helgason  c.  980,  dann 
erst  wieder  die  Hyndluljöd,  etwa  gleichzeitig 
mit  unsern  ausführlichen  Prosaberichten. 
Diese  sind:  Saxo  374 — 91  (aus  isl.  Quelle); 
'Sqgubrot',  ein  Stück  der  jüngeren  Skjqld- 
unga  saga  (Va  I3-  Jhs.),  Fas.  i,  377—87. 
Die  zwei  Fassungen  ergänzen  sich  öfter,  so 
führen  sie  in  dem  entscheidenden  Punkte, 
Saxo  390,  Fas.  i,  380,  vereint  auf  das  Rich- 
tige. Die  Darstellung  ist  sehr  weit  entfernt 
von  einer  Liedparaphrase.  Abzutrennen  ist 
zunächst  die  große  Namenliste  (an  die  200 
Personen-  und  Ortsnamen),  umgesetzt  aus 
einer  versifizierten  Reihe,  der  'Brävalla 
{)ula':  sie  ist  nur  verständlich  als  gelehrte, 
meistersingerische  Reimerei  der  isl.  Schrei- 
bezeit (Vz  12.  Jhs.).  Aus  dieser  f)ula  wurden 
etwa  20  Namen  in  die  breit  sagamäßige 


Schlachtschilderung  hineingezogen  (ob  etwa 
Ubbi  der  Friese,  Starkadr,  die  Schildmaide 
schon  früher  auftraten,  ist  fraglich).  Was 
übrig  bleibt,  eine  einfache  Handlung  mit 
drei  sprechenden  Personen,  ist  die  hohe 
Dichtung  von  H.  oder  der  Brävallaschlacht. 
Als  Lied  gedacht,  würde  sie  zwar  neben 
unsern  bewahrten  Eddastücken  eigenartig 
dastehen;  aber  die  Kennzeichen  des  Wiking - 
romans  trägt  sie  nicht;  sie  ist  jedenfalls 
ihrer  inneren  Form  nach  eine  Schöpfung 
des  heroischen  Stils  und  leicht  noch  der 
heidnischen  Zeit  zuzuteilen.  Nach  der  Art 
des  Problems  ist  norröner  Ursprung  wahr- 
scheinlicher als  dänischer. 

§  2.  Das  Thema  ist:  des  kampfreichen 
Odinshelden  Heimholung  in  die  Walhall. 
Der  Dänenkönig  H.  hat  als  Odinsschützling 
ein  Leben  voller  Kriege  und  Siege  geführt. 
Dem  blinden  Greise  wiii  Odin  einen 
Schlachttod  und  ein  Seelengefolge  sonder- 
gleichen schaffen.  In  der  Gestalt  von  H.s 
Ratgeber  Bröni  entfacht  er  einen  Krieg 
zwischen  H.  und  seinem  Neffen,  dem  Re- 
genten Schwedens,  Hring  (bei  den  Islän- 
dern: Sigurd  Hring).  In  beiden  Lagern 
scharen  sich  die  Streitkräfte  der  nordischen 
Welt.  In  der  Riesenschlacht  auf  den  Brä- 
vellir,  an  der  Grenze  von  Ostgautland  und 
Schweden,  kommen  die  Dänen  ins  Wanken, 
denn  Odin  hat  den  Schweden  die  Kunst 
des  Schlachtkeiles  verraten.  Der  Gott  er- 
füllt die  Bitte  seines  Schützlings:  er  läßt 
ihn  seine  erste  Niederlage  nicht  überleben, 
er  zerschmettert  dem  gegen  Eisen  Gefeiten 
mit  der  Keule  das  Haupt.  In  königlichen 
Ehren  wird  der  Leichnam  beigesetzt,  und 
die  Myriaden,  die  die  Walstatt  decken, 
werden  hinter  dem  Kampf  zahn  her  in  Wal- 
hall einziehen. 

§  3.  Das  Einzigarrige  der  Fabel  liegt 
darin,  daß  der  Streit  der  Fürsten  gar 
nicht  als  Sippenbruch  beleuchtet  ist,  nur 
als  Werkzeug  dient  in  der  Hand  Odins, 
der  als  Beschützer  des  Helden  zugleich  und 
als  Gegenspieler  die  Handlung  lenkt.  In 
keiner  andern  Heldensage  kommt  das  ge- 
mischte, unergründliche  Wesen  Odins  so 
groß  heraus.  Sein  Held  war  ihm  durch 
lebenslangen  Kontrakt  verbunden  [goH 
signadr,  vgl.  Hyndl.  28) :  den  löst  jetzt  der 
Gott  ein  auf  seine  geheimnisvolle  Weise. 
In  die  eine  Szene  zwischen  H.  und  seinem 


450 


HARII 


Wagenlenker  drängt  sich  der  Sinn  der  Sage 
zusammen:  alles  übrige,  H.s  Siegeslauf- 
bahn, Dänemarks  Machtstellung,  die  große 
Schlacht,  der  aus  der  Sagenzeit  nur  die 
Hunnenschlacht  sich  vergleichen  konnte 
(Herv.  s.  292),  dies  wird  zum  Sockel  des 
menschlich-göttlichen  Vorgangs.  Der  Ab- 
schluß ist  Hrings  Wort,  worin  er  die  Summe 
zieht  und  den  Odinshelden  nach  der  Walhall 
weist   (Fas.    i,  387). 

§  4.  An  Eroberung  und  Völkergeschick 
denkt  die  Sage  nicht,  sie  ist  so  un- 
politisch wie  irgendeine:  der  ganze  Norden 
muß  mitkämpfen,  weil  er  das  würdigste 
Walhallgefolge  stellen  soll.  Erst  die 
späte  nüchterne  Ausführung  dieses  Gedan- 
kens durch  den  pulaschmied  rief  einen 
Schein  von  vaterländischer  Tendenz  hervor. 
Auch  mit  Ideen  wie  'Untergang  der  alten 
Heldenwelt',  'Schlußstein  der  heroischen 
Dichtung'  verschiebt  man  sich  das  Pathos 
dieser  Sage.  Sie  steht,  als  dichterische 
Schöpfung  genommen,  in  gar  keinem  zeit- 
lichen oder  kausalen  Verhältnis  zu  den 
Kreisen  der  älteren  und  der  jüngeren 
Skiqldunge  oder  zu  Sigar,  Uffi  usw.  Nur 
die  Stammtafeln  (Lejrechronik,  Saxo, 
Skjqldunga  saga)  flicken  H.  mit  seiner 
Gruppe  zwischen  die  jüngere  Skjqldung- 
reihe  und  die  wikingischen  Gestalten  ein. 
§  5.  Rechnet  man  dem  isl.  Stemma 
nach,  so  käme  man  für  H.  in  den  Anfang 
des  8.  Jhs.  Aber  damit  ist  nichts  aus- 
gesagt, in  welche  Zeit  ein  etwaiger  ge- 
schichtlicher Keim  fiele.  An  die  Einver- 
leibung des  Gautenreiches  in  das  Svlariki 
kann  man  nach  der  Parteigruppierung  der 
Sage  kaum  denken,  obwohl  der  Ort  der 
Schlacht  gut  dazu  paßte.  Auch  zu  dem 
dän.  Thronstreit,  den  Einhard  ad  a.  812 
meldet,  wollen  die  Fürstennamen  und 
die  Völkerverhältnisse  wenig  stimmen. 
Der  Einfluß  der  irischen  Clontarfschlacht 
von  10 14,  den  S.  Bugge  annahm,  kann  in 
Betracht  kommen  nur  für  die  Zutaten  des 
12.  Jhs.,  nicht  für  die  Fabel  selbst,  das 
Schicksal  des  Odinshelden. 

M  ü  1 1  e  n  h  0  f  f  DA.  5, 335  ff.  0  1  r  i  k  Arkiv 
10,  223  ff.  [Ders.  Danmarks  Heltedigtning  2, 
1255.]  S.  Bugge  Norsk  Sagaskrivning  .. 
i  Irland  78  ff.;  PopiUcer-videnskabelige  foredrag 
24  ff.     Heusler    Herrigs  Archiv  116,  257  ff. 

A.  Heusler. 


Harii,  ein  Stamm  der  Lugier  nach  Taci- 
tus  Germ.  43  und  wohl  dasselbe  wie  die 
C  h  a  r  i  n  i  ,  die  Plinius  NH.  4,  99  als  eine 
Völkerschaft  der  Vandili  anführt.  Tacitus 
erklärt  die  H.  für  den  stärksten  unter  den 
lugischen  Stämmen,  weshalb  wir  bei  ihnen 
an  die  führende  Völkerschaft  dieser  Gruppe 
denken  werden,  die  nachmals  unter  dem 
Namen  ihres  Herrschergeschlechts,  der 
Hasdingen,  auftritt.  Auch  die  Victovalen 
können  dasselbe  wie  diese  beiden  sein  und 
sogar  bei  den  Aoüvoi  des  Ptol.  kommt  die 
gleiche  Möglichkeit  in  Betracht;  s.  Has- 
dingen, Vandalen,  Lugier. 

Dem  Namen  Harii,  für  den  wohl  auch 
der  Name  Harius  CIL  VI  3052  ein  Beleg 
ist,  wird  man  schon  des  Charini  wegen 
germ.  h  als  Anlaut  zusprechen  dürfen; 
mit  den  ostidg.  Ariern  hat  er  auf  keinen 
Fall  etwas  zu  tun.  Grimm  [GddSpr. 
714)  denkt  bei  ihm  an  got.  harjös  'Le- 
gionen', Müllenhoff  [DA.  4,  561) 
setzt  für  das  germ.  Wort  auch  die  Bedeu- 
tung 'einzelner  Krieger'  voraus  und  erwägt, 
ob  die  H.  etwa  bloß  die  Kriegsleute  der 
Lugier  und  kein  besonderer  Stamm  ge- 
wesen seien,  eine  Vermutung,  der  schon  das 
Charini  des  Plinius  den  Boden  entzieht. 
Wohl  aber  mag  germ.  *harja-  außer  'exerci- 
tus'  auch  'miles'  bedeutet  haben,  denn  die 
Grundbedeutung  des  Wortes  ist  wohl  'zum 
Krieg  oder  Heer  gehörig',  und  dasselbe  wie 
Harii,  also  'Krieger,  Heerleute'  kann  auch 
Charini  (germ.  Wortstamm  *harina-  oder 
^ harina-^ harena-)  besagen.  Nur  weist  das, 
was  Tacitus  über  die  Kampfweise  der  H. 
berichtet,  die  mit  schwarzen  Schilden 
und  selbst  geschwärzt  nächtlicherweile 
angreifen,  und  ihre  Vergleichung  mit 
einem  feralis  exercitus,  einem  Gespenster- 
heer, darauf  hin,  daß  man  sie  vielleicht 
sogar  durch  den  Namen  als  Angehörige 
des  Heeres  xax  ^;OJ(t^v,  des  Geister- 
heeres, bezeichnen  wollte;  vgl.  die  nord. 
einherjar.  In  der  Heldensage  scheinen 
die  H.  fortzuleben  in  den  Herilunga,  Har- 
lunge,  ags.  Herelingas.  Auch  die  beiden 
harlungischen  Brüder  —  von  denen  einer 
ags.  Emerka  (=  got.  *Amrika)  heißt,  wie 
einer  der  beiden  Wandalenkönige  in  der 
langob.  Stammsage  Ambri  —  stehen  nach 
Panzer  [Deutsche  Heldensage  im  Breis- 
gau;   Neujahrsblätter  der  badischen   hist. 


I 


HARNLEIDEN— HARUDEN 


451 


Kommission   1904)    mit  dem  wilden  Heer 
in   Beziehung.  r.  Much. 

Harnleiden  machten  sich  durch  ihre 
Schmerzhaftigkeit  nur  zu  bemerkhch;  mhd. 
der  getwanc,  di'e  harnstrenge,  harnwinde,  kalt- 
seiche, der  kalte  pysz,  ags.  earfoälme  micga 
gibt  ihrer  Beschwerhchkeit  Ausdruck.  Eine 
ganze  Reihe  Verordnungen  für  dies  Leiden, 
gif  man  ne  mcege  gemigan,  also  für  Harnver- 
haltung, begegnen  im  ags.  Laeceboc  Balds, 
desgleichen  für  Inkontinenz  des  Harns, 
wenn  mon  ne  mcege  his  micgen  gekealdan, 
namentlich  ausführlicher  im  32.  Kap.  des 
I.   Buches. 

Cockayne  Leechdoms  2,  88  ff.  L  e  o  n  - 
h  a  r  d  i  Bibl.  d.  ags.  Prosa  6,  28  (dieselben  An- 
gaben finden  sich  in  anord.  Arzneibüchern  des 
14.  u.  15.  Jhs.;  daß  auch  die  Gonorrhöe  unter 
diesen  Harnbeschwerden  mit  einbegriffen  ist, 
dürfte  zweifellos  sein).  Heyne  Hausaltert. 
132.  Grön  Altnord.  Heilkunde,  Janus  1908, 
^A.  HO  f.  Sudhoff. 

Harnprobe.  Harnschau  fand  früh  in  die 
Mönchsmedizin  des  Mittelalters  Eingang. 
So  berichtet  Ekkehart  von  dem  St. 
Gallener  Klosterarzt  N  ö  t  k  e  r  (gen. 
Pfefferkorn,  quem  pro  severitate  discipli- 
narum  Piperis  granum  cognominabant, 
doctor,  pictor,  medicus,  s.  'Arzt'),  wie  er 
sich  durch  die  Fopperei  Herzog  Heinrichs 
von  Bayern,  der  ihm  den  Harn  eines 
schwangeren  Weibes  statt  seines  eigenen 
hinschickte,  nicht  täuschen  Heß.  Das  hohe 
Harnglas,  das  seine  Form  seit  dem  Mittel- 
alter treu  bewahrt  hatte  {ürinal),  war 
wichtigstes  diagnostisches  Instrument  und 
ist  unzähligemal,  vom  Arzt  gegen  das  Licht 
gehalten,  auf  Handschriftenminiaturen  zu 
sehen,  die  allerdings  nicht  bis  in  das  10. 
Jh.  zurückgehen. 

Heyne  Hausaltert.  3,  191  f.  Sudhoff. 

Harpunen,  Fischspeere,  kommen  bereits 
in  der  älteren  Steinzeit  vor.  Die  Spitzen 
sind  aus  Holz,  Knochen,  Elch-  oder  Hirsch- 
horn geschnitzt,  später  auch  aus  Metall  ge- 
fertigt und  haben  einen  oder  eine  Anzahl 
von  Widerhaken.  Es  werden  auch  mehrere 
Spitzen  an  einem  Schaft  befestigt,  oder  die 
Harpune  ist  von  vornherein  mehrzinkig 
(Fischgabel,  Wurfgabel,  Dreizack)  gear- 
beitet. 

W  e  i  n  h  0 1  d  Altnord.  Leben  73.  E.  K  r  a  u  s  e 
Vorgesch.  Fischereigeräte  u.  neuere  Vergleich- 
stücke 1904.  Fuhse. 


Haruden.  §  i.  Ein  Volk  dieses  Namens 
lernen  wir  zuerst  aus  Caesar  kennen.  Sie 
kämpfen  nach  BG.  i,  51  unter  Ariovist; 
nach  BG.  1 ,  31.37  sind  sie  erst  vor  Monaten 
(im  J.  58  V.  Chr.),  angeblich  24  000  Mann 
stark,  zu  ihm  gestoßen  und  im  Begriff,  sich 
auf  gallischem  Boden  niederzulassen.  Was 
nach  der  Niederlage  Ariovists,  die,  wie 
das  Beispiel  der  fortbestehenden  Van- 
gionen,  Nemeter  und  Triboker  zeigt, 
keine  vernichtende  war,  aus  ihnen  ge- 
worden ist,  wird  uns  nicht  berichtet. 
Neben  den  Hartides  kämpfen  bei  Caesar 
u.  a.  auch  die  Sedusii,  richtiger  Eudusii 
(s.  Eudoses),  die  gleichfalls  noch  nicht  an- 
gesiedelt und  darum  als  Wandergenossen 
der  H.  zu  betrachten  sind. 

§  2.  Beide  Namen  begegnen  uns  wieder 
in  Jütland.  Dort  kennt  Ptolemaeus  II  ii,  7 
Xapouoss  unterhalb  der  Ki'jxßpot  auf  der  Ost- 
seite der  Halbinsel  und  neben  ihnen  auf  der 
Westseite  (pouvoouaiot,  recte  EuSouaioi.  Mit 
Kimbern  zusammen  erscheinen  sie  auch  auf 
dem  Monumentum  Ancyranum  als  Chary- 
des.  Daß  sie,  wie  dies  Denkmal  uns  bezeugt, 
durch  die  Flottenfahrt  des  Tiberius  im  J.  5 
n.  Chr.  veranlaßt,  Gesandte  an  die  Römer 
schickten,  spricht  aber  eher  dafür,  daß  sie 
an  der  Westküste  saßen,  und  bestimmt 
dürfen  wir  sie  dahin  verlegen,  weil  dort, 
zwischen  dem  Limfjord  im  Norden  und  der 
Skaernaa  im  Süden  das  dänische  Harsyssel, 
älter  Harthesyscel,  aisl.  H(^ä  ä  lötlandi 
ihren  Namen  fortbewahrt. 

§  3.  Unentscheidbar  ist  vorläufig,  ob 
wir  die  Harudes  und  Eudusii  in  Ariovists 
Heer  von  den  jütländischen  herleiten  dür- 
fen, oder  ob  sie  sich  umgekehrt,  nachdem 
ihr  Versuch,  sich  in  Gallien  festzusetzen, 
mißglückt  war,  nach  Jütland  verzogen,  wo 
in  der  alten  Heimat  der  Kimbern  und 
Teutonen  neben  den  zurückgebliebenen 
Resten  dieser  Stämme  leicht  noch  Land 
zur  Verfügung  stand.  An  den  Rhein  könn- 
ten sie  dann  aus  dem  inneren  Deutschland 
gekommen  sein. 

§  4.  Daß  sich  auf  jütländischem  Boden 
der  Name  der  H.  bis  in  die  dänische  Zeit 
hinein  forterhält,  läßt  darauf  schließen, 
daß  ein  Teil  von  ihnen  im  Lande  zurück- 
blieb und  zu  Dänen  wurde.  Einen  andern 
dürfen  wir  wohl,  auch  ohne  daß  dort  ihr 
Name    weiterlebt,    unter    den    germ.    Be- 


452 


HARVADAFJOLL— HAUBE 


Siedlern  Britanniens,  zumal  unter  den  An- 
geln, vermuten.  Mit  Angeln  und  Warnen 
zusammen  haben  sich  H.  aber,  wie  es 
scheint,  auch  nach  Süden  gewandt.  Nach 
solchen  ist  wohl  der  Hardagö  (a.  852  Haru- 
dorum  pagus)  am  Harz  benannt  in  einer 
Gegend,  die  bis  531  zum  Thüringerreich 
gehörte,  dann  sächsisch  wurde. 

§  5.  Versprengte  H.  haben  sich  wohl 
früher  schon  auch  andern  Stämmen  ange- 
schlossen. Vgl.  Paulus  Diac.  4,  44:  Rothari 
gener e  Arodus  und  den  herulischen  Manns - 
namen  "Apouö. 

§  6.  Völlig  gleichbenannt  mit  den  H. 
und  von  den  jütländischen  ausgegangen 
sind  die  Hgräar,  H^^er  in  Norwegen.  S. 
Nordgermanen  und  Norweger. 

§  7.  Der  Name  Harudes,  Charydes  wird 
von  Grimm  (GddSpr.  633)  als  'silvicolae' 
gedeutet  aus  as.  hard,  ahd.  hart;  vgl,  auch 
ags.  haraß,  harad  in  Ortsnamen.  Diese 
Etymologie  ist  sehr  unsicher,  eine  über- 
zeugende Erklärung  aber  noch  nicht  ge- 
funden. 

Zeuß    152.     Müllenhoff    DA.  4,  467. 

Möller  AfdA.  22,  139.  R.  Much. 

Harva&af  jqll  heißt  ein  Gebirge  in  der  Her- 
vararsaga.  Vigfusson  (Corp,  poet.  Bor. 
I,  349.  352)  bezog  den  Namen  auf  die  Kar- 
paten, was  Entlehnung  vor  der  Lautver- 
schiebung zur  Voraussetzung  haben  würde. 
Zwischen  der  dakischen  Namensform,  die 
einzig  bei  Ptol.  als  KapTiaxrj?  opoc  belegt  ist 
und  mit  dem  Volksnamen  Carpi,  Kcz'pTTOi, 
zusammengehört,  und  der  nordischen  kann 
germ.  *Harhößa-  oder  *Harföda-  ver- 
mitteln. H  e  i  n  z  e  1  (Wiener  Sitzungsber. 
114,  499)  dachte  bei  H.  an  'Berge  der  Chor- 
waten',  wozu  aber  die  Laute  nicht  so  gut 
stimmen.  R-  Much. 

Hasdingen.  §  i.  Kurz  nach  170  n.  Chr., 
während  des  Markomannenkrieges,  erschien 
das  Volk  der  H.,  geführt  von  'Poto^  und 
^PaiTTO?  in  der  nördlichen  Nachbarschaft 
des  röm.  Daciens  und  verdrängte  dort  die 
Koistoboken  aus  ihren  Sitzen.  Wenn  auch 
in  Verbindung  mit  diesen  Ereignissen  zum 
erstenmal  genannt  (bei  Dio  Cass.  71,  12), 
sind  sie  doch  vermutlich  unter  anderem 
Namen  dasselbe  wie  die  schon  etwas  früher 
bekannt  gewordenen  V  i  c  t  o  v  a  1  i  ;  ja 
wegen  der  nachmals  zutage  tretenden  vor- 
herrschenden  Stellung  der  H.   kann  man 


bei  ihnen  sogar  an  denjenigen  Stamm 
denken,  den  Tacitus  als  den  mächtigsten 
unter  den  Lugiern  kennt,  die  H  a  r  i  i  ; 
s.  unter  diesen  beiden  Namen. 

§  2.  Nach  einer  Schlappe,  die  ihnen 
durch  die  Lakringen  beigebracht  worden, 
schließen  sich  die  H.  an  die  Römer  an. 
Beide  Stämme  erscheinen  bei  Petrus  Pa- 
tricius  exe.  legatt.  ed.  Bonn.  124  zusammen 
als  Hilfsvölker  Mark  Aureis.  Von  Has- 
dingen  erhält  aber  später  nach  Jordanes 
Get.  16  auch  Ostrogota  gegen  die  Römer 
Zuzug.  Wenn  aaO.  22  König  Wisumar, 
der  die  Vandalen  in  einem  unglücklichen 
Kampf  gegen  die  Goten  anführte  und  dabei 
sein  Leben  ließ,  als  Asdingorum  e  stirpe  be- 
zeichnet wird,  lernen  wir  hier  den  Namen 
schon  als  den  des  Königsgeschlechtes  ken- 
nen, und  diesem  Geschlechte  gehören  nach 
verschiedenen  Zeugnissen  auch  Geiserik  und 
seine  Nachfolger  an.  Neben  der  von  has- 
dingischen  Königen  geführten  Abteilung 
der  Vandalen  waren  die  in  Spanien  durch 
die  Westgoten  aufgeriebenen  Silingen  noch 
eine  selbständige  Abteilung  gewesen. 

§  3.  Der  Name  Hasdingi,  Asdingi,  "AaitY- 
^01  wird  von  Müllenhoff  DA.  4,  487 
richtig  als  got.  *Hazdiggös,  anord.  Had- 
dingjar,  Ableitung  von  *hazds  =  anord. 
haddr  'Frauenhaar'  erklärt,  hat  aber  wohl 
nichts  zu  tun  mit  dem  durch  muUehris 
ornatus  gekennzeichneten  Priester  im  Hain 
der  Naharvalen,  sondern  bezeichnet  den 
Hochadel  des  Stammes,  der  nach  Art  der 
fränkischen  reges  criniti  langes  Haar  trug. 
Auf  einen  mit'Mem  südgermanischen  über- 
einstimmenden nordischen  Volksnamen 
scheint  der  Name  des  norw.  Haddingjadalr, 
jetzt  Hallingdal,  hinzuweisen.        R.  Much. 

Haube.  Im  Gegensatz  zum  Hut  ist  die 
H.  eine  sich  eng  an  das  Haupt  schmiegende 
Kopfbedeckung.  Aus  ältester  germ.  Zeit 
ist  von  einer  solchen  noch  nichts  bekannt, 
vielleicht  mit  Ausnahme  des  skandinavi- 
schen Nordens,  wo  sich  bereits  aus  der 
Bronzezeit  wollene  Mützen  als  Kopfschutz 
erhalten  haben.  In  späteren  Darstellungen 
germanischer  Trachten  auf  den  röm.  Denk- 
mälern und  in  den  Bilderhandschriften 
sind  haubenartige  Kopfhüllen  wenigstens 
von  Frauen  nicht  bezeugt.  Da  sind  sie  ge- 
wöhnHch  entweder  mit  unbedeckten  Haaren 
oder  mit  tuch-  und  schleierartigen  Kopf- 


I 


HAUFENDORF 


453 


trachten  abgebildet,  ahd.  hotibü-ttioch  und 
hulU-tuoch.  Dennoch  ist  der  Begriff  der 
Haube  schon  früh  bei  den  Germanen  be- 
kannt, und  ihre  Wortsippe  (ahd.  hüba,  ags. 
hüje)  ist  gemeingerm.  Die  Haube  ist  auch 
nicht  ausschließHch  auf  die  Frauentracht 
beschränkt,  wie  die  bekannte  Haube  des 
Meier  Helmbrecht  zeigt.  Nach  den  ags. 
Glossen  bezieht  sich  das  Wort  sogar  auf 
alle  möglichen  Kopfbekleidungen  und 
Kopfschmuck. 

Moriz  Heyne  DHausaUert.  3,  297  u.  309. 

L.    Stroebe    Die  ae.  Kleidernamen  16  u.  39. 

0.    Schrader    Reallex.  s.   'Kopfbedeckung'. 

K.  Brunner. 

Haufendorf.  §  i .  Die  verbreitetste  Form 
ländlicher  Siedelung  auf  altdeutschem  und 
überhaupt  altgermanischem    Boden.      Die 


überall  annähernd  gleichbleibende  mittlere 
Anzahl  von  Wohnstätten,  die  es  von  dem 
kleineren  Weiler  (s.  d.)  unterscheidet.  Auch 
den  Runddörfern  (s.  d.)  und  der  Mehrzahl 
der  Straßendörfer  (s.  d.)  ist  es  an  Größe  im 
allgemeinen  überlegen.  Dementsprechend 
ist  die  Entfernung  der  einzelnen  Dörfer  bei 
den  H.  durchschnittlich  größer  als  in  den 
anderen  Fällen.  Zum  H.  im  besonderen 
germanisch-deutschen  Sinn  gehört  die  ge- 
nossenschaftliche Organisation  der  Hufen - 
Verfassung  (s.  'Hufe'),  die  zur  Einteilung  der 
Flur  in  Gewanne  (s.  d.)  und  zum  Flur- 
zwang (s.  d.)  führt. 

§  2.  Innerhalb  der  großen  Klasse  der 
Haufendörfer  gibt  es  verschiedene  Unter- 
typen, die  weder  mit  Unterschieden  in  der 
Flureinteilung   noch  mit  den   Hausformen 


I.  Bottendorf, 
Kr.  Querfurt. 


2.  Kalbsriet, 
Sachsen- VVeimar-Eisenach. 


3.  Boxleben, 
Schwarzburg-Rudolstadt. 


4.  Guthmannshausen,  Kr.  Eckartsberga,  5.  Herrengosseistedt,  Kr.  Eckartsberga. 

Abb.   27.    Haufendörfer. 


Gehöfte  stehen  ohne  bestimmten  Plan,  oft 
in  größter  Unregelmäßigkeit  beieinander, 
doch  so,  daß  sie  immer  durch  Gärten  oder 
unbebaute  Flächen  etwas  voneinander  ge- 
trennt sind  und  die  Gebäude  sich  nicht,  wie 
in  Städten,  berühren.  ,,Die  Wege  laufen 
willkürlich  nach  verschiedenen  Richtungen, 
und  das  Ganze  bildet  ein  Netz  von  krum- 
men und  winkeligen  Gassen  und  Zu- 
gängen." Im  MA.  war  das  Dorf  regelmäßig 
von  Hecke  und  Graben  umgeben,  die  oft 
noch  erhalten  sind.    Das  H.  hat  eine  sich 


noch  mit  den  Ortsnamen  etwas  zu  tun  haben. 
Einige  sind  gänzlich  regellos  gebaut,  so  daß 
kein  Grundplan  zu  erkennen  ist.  Andere 
haben  einen  rundlichen  Kern;  ein  kleiner 
Platz  scheint  den  Anfang  der  Entwicklung 
zu  bilden,  die  dann  zur  Ausfüllung  dieses 
Platze?  (etwa  durch  die  Kirche)  und  zu  er- 
weiternden Ausbauten  führte.  Manche 
dieser  Dörfer  stehen  den  Platzdörfern  (s. 
Runddorf)  nahe.  Wieder  andere  zeigen 
mitunter  sehr  deutlich  die  Verwendung  von 
geraden  Linien  und  rechten  Winkeln;  sie 


454 


HAUS 


müssen  diese  Form  durch  eine  besondere 
planmäßige  Gründung  oder  Neuanlage  be- 
kommen haben.  Bei  einem  letzten  Typus 
scheint  die  Entwicklung  von  einem  Punkt 
aus  einfach  den  Wegen  und  dem  Ge- 
lände gefolgt  zu  sein;  ein  größerer  Kern 
der  Ansiedelung  ist  nicht  zu  erkennen 
(=Gradmann's  Kettendorf). 

§  3.  Das  Verbreitungsgebiet  der  H.  um- 
faßt Südskandinavien,  Dänemark,  Nord- 
deutschland  zwischen  Elbe  und  Weser, 
Mitteldeutschland  zwischen  Rhein  und 
Saale;  dann  das  süddeutsche  und  sw- 
deutsche  Eroberungsland  und  große  Teile 
von  Nordfrankreich  und  England.  Das 
Gebiet  der  Einzelhöfe  (s.  d.)  um  den  Nieder- 
rhein ist  rings  von  Haufendörfern  umgeben 
und  in  NW-Deutschland  vielfach  auch  von 
ihnen  durchsetzt.  Nur  in  geringem  Maße 
findet  sich  das  typische  H.  dagegen  im  ost- 
deutschen Eroberungslande,  wo  es  eigent- 
lich nur  auf  den  früh  kolonisierten  Ebenen 
von  Österreich,  Steiermark  und  Kärnten 
herrscht.  Gewannfiuren  bei  anderen  Orts- 
typen (vgl.  Runddorf,  Straßendorf)  gibt  es 
dagegen  in  Ostdeutschland  viel. 

§  4.  Die  Entstehung  des  Haufendorf- 
typus ist  noch  ungeklärt.  Siedlungen  ähn- 
licher Form,  wenn  auch  kleineren  Umfangs, 
müssen  die  Germanen  von  alters  her  gehabt 
haben.  Die  Beschreibung  der  viel  bei  Taci- 
tus  (Germ.  c.  16)  paßt  darauf.  Auch  die 
Hufenverfassung  weist  namentlich  durch 
ihre  geographische  Verbreitung  auf  ein 
hohes  Altertum  (R  h  a  m  m  D.  Großhufen 
der  Nordgermanen,  Braunschweig  1905, 
656  ff.).  Anderseits  scheint  hier  auch  man- 
ches wieder  viel  jünger  zu  sein,  so  daß  die 
Ausbildung  des  genossenschaftlichen  Hau- 
fendorfes mit  seiner  Gewannflur  vielleicht 
erst  im  Früh-MA.  zum  Abschluß  gekommen 
ist.  (Vgl.  'Siedlungswesen'  §  138 — 143.)  — 
S.  Abb.  27. 

M  e  i  t  z  e  n  Siedig.  u.  Agrariu.  Schlüter 
Thilr.  Abschn.  19  u.  20.  (Nachtrag:)  R.  Grad- 
mann Das  läudl.  Siedlung.iwesen  des  König- 
reichs IVürilemberg ;  ForschDLVK.  XX  i.  19 13. 

O.  Schlüter. 

Haus.  A.  Archäologisches.  §1. 
Auf  altgermanischem  Gebiete  ist  archäo- 
logisch nur  das  einräumige  Haus, 
zuweilen  mit  Vorhalle,  nachzuweisen;  die 
mehrfach  geteilten,  wie  das  Gr.  Gartacher 


Haus  von  Schliz-Heilbronn  (Korridor, 
Wohn-,  Schlaf-  und  Herdraum)  oder  das 
der  elsässischen  steinzeitlichen  Bauern- 
farmen von  Forrer,  liegen  auf  altkeltischem 
Gebiete. 

§  2.  Für  das  altg.  Haus  sind  zwei  Exem- 
plare der  Steinzeit  1906  bei  Plön  aufge- 
treten. Fundament  aus  Steinen,  rechteckig 
mit  abgestumpften  Ecken,  5  m  lang,  3  ni 
breit.  Fußboden  aus  dünnen  Spaltstücken 
größerer  Steine  (wie  in  den  Kammern  der 
Megalithgräber).  An  den  Wänden  rund 
herum  eine  Bank,  am  Rande  mit  Steinen 
abgesetzt,  obenauf  mit  Lehm  verkleidet. 
Mitten  auf  dem  Fußboden  ein  Steinhaufen, 
vielleicht  als  Tisch.  Unter  dem  ersten  Fuß- 
boden war  ein  zweiter  und  unter  diesem 
noch  ein  dritter  vorhanden:  der  ursprüng- 
liche Bau  ist  also  zweimal  ^erneuert  worden. 

§  3.  Ähnliche  Grundrisse  sind  auch 
zwischen  Weser-  und  Eibmündung  aus 
späterer  Zeit  gelegentlich  gefunden  (H. 
Müller- Brauel). 

§  4.  Im  östlichen  Deutschland  ist  ganz 
kürzlich  (1909  und  1910)  in  germanischen 
Burgen  und  Siedlungen  der  Grundriß  des 
griechischen  Megaron:  Hauptraum  mit 
Herd  in  der  Mitte  und  Vorhalle,  zu  Tage 
gekommen,  auf  der  ,,  Römerschanze"  bei 
Potsdam  in  einem  Exemplar  von  1 1  :  6'^|^  m 
Größe,  davon  der  Hauptraum  8  :  6Y2  m 
(25  :  20  germ.  Fuß),  in  der  flachen  Siedlung 
bei  Buch  (nördhch  Berlin)  in  mehreren 
Dutzend  Exemplaren  von  geringerer  Größe: 
6  :  3  oder  5:4m.  Diese  Häuser  sind 
Pfostenbauten  gewesen.  Bei  ^em  Hause 
auf  |der  Römerschanze  hat  die  Langseite  8, 
die  Schmalseite  4  Pfosten,  die  Zwischen- 
räume zwischen  den  Pfosten  waren  aus 
Flechtwerk  mit  Lehmverstrich,  das  iDach 
offenbar  aus  Stroh  oder  Schilf.  Die  Tür 
lag  in  der  Mitte  der  Schmalseite.  In  Buch 
haben  sich  dort  gelegentlich  die  Reste  von 
Schwellen  gefunden. 

§  5.  Die  Häuser,  die  wir  schließlich  im 
Sachsenland  auf  karolingischen  curtes  fin- 
den, sind  ebenfalls  noch  alle  einräumig, 
zum  Teil  ganz  unterkellert  (Heisterburg, 
Dolberg),  aus  Steinen  mit  Kalkmörtel, 
Plattenfußboden.  Erst  der  auf  Pergament 
erhaltene  Grundriß  des  Klosters  St.  Gallen 
(S.  R  a  h  n  Kunstgesch.  d.  Schweiz)  zeigt 
andersartige  Häuser  mit  dem  Eingang  von 


HAUSFRIEDENSBRUCH— HAUSGEISTER 


455 


der  Breitseite.  Wie  weit  der  Typus  des 
großen  dreischiffigen  niedersächsischen 
Bauernhauses  zurückgeht,  ist  noch  ganz 
unklar. 

Praehist.  Ztschr.  I  2 30 ff.     W.   Schulz  Das 
german.  Haus,    1912.  Schuchhardt. 

B.  Sprachliches.  §6.  Die  indo- 
germ.  Wurzel  für  'bauen':  *dem-  (griech. 
8£[X(ü)  liegt  im  Germanischen  in  dem  Worte 
*timra-  (anord.  timbr,  ags.  timber)  vor,  das 
zunächst  'Bauholz',  sodann  im  Westger- 
manischen auch  'Gebäude'  (vgl.  griech. 
oofxoc;,  lat.  domus)  bezeichnet  (davon  anord. 
timbra,  ags.  timbran  'bauen').  Schon  die 
Geschichte  dieses  Wortes  zeigt,  daß  die 
altgerm.  Häuser  aus  Holz  waren.  Nicht 
einmal  das  Fundament  war  ein  steinernes; 
vgl.  anord.  svül,  syll,  ags.  syll  'Grundstock' 
(mit  'Schwelle'  und  got.  gasuljan'^ xiz[izkioiiv 
verwandt).  [Doch  s.  auch  §2!]  Erst  später 
wurde  mit  dem  Aufkommen  des  Steinbaus 
(s.  d.)  zur  Bezeichnung  der  steinernen  Fun- 
damentierung  im  Angelsächs.  das  Wort 
grundweall  (von  lat.  Valium),  woraus  anord. 
grundvgllr,  gebildet.  Weiter  gehört  zu  der 
obengenanntenWurzel  *dem-  das  mit  griech. 
SairsSov  'Fußboden,  Hofstätte',  verwandte 
anord.  töpt,  tomt  'Bauplatz,  Hofstätte', 
eigentlich  'Hausgrund'  {*dem-  'Haus',  pedo- 
*  Boden');  dafür  im  Angelsächs.  hüsstede, 
ahd.  hovestat.  Die  Richtung  des  Hauses 
war  im  Norden  am  häufigsten  eine  west- 
östliche; so  jimmer  in  Dänemark  und  über- 
all bei  der  Königshalle,  während  auf  Island 
und  z.  T.  in  Norwegen  praktische  Rück- 
sichten maßgebend  waren. 

§  7.  Von  den  zahlreichen  Wörtern  für 
'Haus'  sind  nicht  wenige  urgermanischen 
Ursprungs.  Dazu  gehören  erstens  allge- 
meine Bezeichnungen  für  Wohnsitz  (wie 
anord.  ags.  ahd.  bü,  anord.  böl  =  ags.  botl, 
bold),  Haus  (wie  anord.  ags.  ahd.  hüs,  got. 
razn  =^anord.  rann,  ags.  cern),  Hütte  (zB. 
anord.  kot,  ags.  cot)  oder  Schuppen  (zB. 
anord.  büJ'  =  mhd.  buode  'Bude',  anord. 
skür  =  ahd.  scür  'Scheuer',  anord.  skygna 
=  ahd.  skugina,  anord.  skjöl  =  afries. 
sket-skiala  'Viehstall').  Sodann  mehrere 
Benennungen  des  Wohnhauses,  wie  ,,Saal" 
(anord.  salr,  ahd.  sal,  angelsächs.  sele),  das 
in  nordischen  Ortsnamen  häufig  vorkommt 
(vgl.  K.  Rhamm,  Ethnogr.  Beitr.  z.  germ. 
slaw.  Altertumsk.    II   i   passim),   ,, Halle" 


(s.  d.),  anord.  inni  =  ags.  inn  'Herberge'; 
eine  Sonderstellung  nimmt  ,, Stube"  (s.  d.) 
ein.  Das  Wort  bür  scheint  schon  im  urgerm. 
die  Bedeutung  'Schlaf haus'  (s.  Schlafzim- 
mer) gehabt  zu  haben  (nur  auf  Island  ist 
es  in  diesem  Gebrauch  von  skäli,  das  eigent- 
lich 'Schuppen'  bedeutet,  verdrängt  wor- 
den). Dagegen  fehlen  gemeingerm.  Namen 
für  Küche,  Vieh-  und  Pferdestall,  Scheune, 
ua.  —  Siehe  im  übrigen  unter  den  Namen 
der  einzelnen  Hausteile.  Hjalmar  Falk. 

Hausfriedensbruch.  Als  H.  läßt  sich  das 
widerrechtliche,  allenfalls  mit  einem  tat- 
sächlichen Brechen  fremder  Were  ver- 
bundene, Eindringen  in  ein  fremdes  Haus 
oder  den  es  umgebenden  Garten  bezeichnen, 
sofern  es,  sich  hierdurch  von  der  Heim- 
suchung unterscheidend,  nicht  durch  eine 
Schar,  sondern  durch  einen  einzelnen  er- 
folgt. Als  im  Laufe  der  Entwicklung  einige 
Rechte  bei  der  Heimsuchung  von  der  kol- 
lektiven Begehung  absahen,  schied  sich 
diese  vom  H.  nur  noch  durch  die  ihr 
wesentliche  Verübung  von  Gewalttat. 

Der  H.  oder  Gehegebruch  (adän.  garth- 
gang,  aschw.  hüsbrut,  ags.  edorbregd',  hüs- 
bryce)  war  mit  geringerer  Buße  als  die  Heim- 
suchung belegt. 

Als  hoberus  =  curtis  ruptura  bezeichnen 
die  Langobarden  ein  hierhergehöriges  De- 
likt, das  mit  oder  auch  ohne  Waffengewalt 
vorgenommene  Eindringen  in  eine  fremde 
Were,  allenfalls  verbunden  mit  dort  ver- 
übtem Diebstahl  oder  Gewalttat.  Vielleicht 
liegt  hier  nicht  so  wohl  ein  quahfizierter  H. 
als  eine  abgeschwächte  Heimsuchung  vor 
(s.  a.  Heimsuchung). 

Osenbrüggen  Der  Hausfriedensbruch. 
Ders.  Alem.  Strafr.  365  f.  und  die  zu  'Heim- 
suchung' angegebene.  v.  Schwerin. 
Hausgeister.  §  i.  Über  das  ganze  ger- 
manische Gebiet  verbreitet  ist  der  Glaube 
an*H.  Wohl  besitzen  wir  aus  alter  Zeit 
nur  wenige  Zeugnisse  über  sie,  aber  die 
Verbreitung  der  gleichen  Grundanschauun- 
gen über  das  ganze  germanische  Gebiet 
und  das  Eindringen  dieser  Wesen  in  lappi- 
schen, finnischen,  estnischen  Volksglauben 
(vgl.  von  Schroeder,  Germ.  Eiben  beim 
Estenvolke)  sprechen  für  das  Alter  dieses 
Glaubens,  der  in  der  Volksdichtung  im 
Laufe  der  Zeit  immer  neue  Früchte  ge- 
tragen hat. 


456 


HAUSGEISTER 


§  2.  Notker  gibt  das  lat.  lar  mit  in- 
goumo  'Schirmer  des  Hauses',  penates 
mit  ingesTd  wieder.  Ob  das  Bezeichnungen 
altgerm.  H,  gewesen  sind,  bleibt  ungewiß. 
Nach  altn.  Volksglauben  wohnten  die  H. 
in  einem  Felsen  oder  Stein  in  der  Nähe  des 
Hauses.  Ein  solcher  [bergbüi)  brachte  dem 
Hafr- Björn  in  Gestalt  eines  Bockes  Reich- 
tum (Isl.  S.  I  271).  Ein  andrer  wurde  als 
ärmaär  kurz  vor  Einführung  des  Christen- 
tums von  Kodran  in  einem  Steine,  der  sich 
in  der  Nähe  seines  Hauses  befand,  als 
Schirmgeist  des  Hauses  verehrt  (Maurer, 
Bekehrung  I  207  ff.).  Noch  heute  wohnen 
die  H.  nach  skandinavischem  Volksglauben 
in  großen  Steinen  in  der  Nähe  des  Hauses, 
woher  diese  Tomtebissens  stuga  ,  Stube  des 
H.s'  oder  der  Geist  Haugbonde  heißen 
(ZdVfVk.  15,  4;  8;  133).  In  den  Bergen 
und  Steinen  leben  aber  die  Seelen  der  Ver- 
storbenen fort,  und  so  mag  der  H.  ur- 
sprünglich der  Geist  des  Hauserbauers, 
die  Ahnenseele  gewesen  sein,  wie  ja  auch 
heute  noch  vielfach  H.  Seelen  Verstor- 
bener sind. 

§  3.  Waren  die  H.  von  Haus  aus 
seelischen  Ursprungs,  wofür  die  frühesten 
Zeugnisse  sprechen,  so  müssen  sie  doch 
zeitig  von  diesem  losgetrennt  worden  sein 
und  in  der  Volksphantasie  als  selbständige 
Wesen  fortgelebt  haben.  Bald  haben  sie 
M  nschen-,  bald  Tiergestalt.  Zahlreich 
sind  die  Namen,  unter  denen  sie  in  den  ver- 
schiedenen Gegenden  begegnen.  In 
Deutschland  am  verbreitetsten  ist  der 
Name  Kobold,  der  seit  dem  13.  Jh. 
ziemlich  allgemein  wird  und  womit  nach 
dem  Vokab,  des  Trochus  (15 17)  die  boni 
lares  foci  bezeichnet  werden.  Das  Wort 
deckt  sich  etymol.  mit  cofgodas  'penates' 
ags.  Glossen  und  bedeutet  den  des 
Hauses  Waltenden  {kof-walt  DWb.  V 
1 55 1).  Daneben  finden  sich  andere  Namen, 
die  sich  aus  seinem  Auftreten,  seinem 
Wesen  erklären:  Tatermann,  Poltergeist, 
Bullermann,  Rumpelgeist,  Rumpelstilz, 
Mumhart,  Butzemann  (vgl.  Laistner,  ZfdA. 
32,  145  ff.),  Hütchen  oder  Güttchen,  Heinzel- 
mann,  Wichtelmännchen.  Sein  Verhält- 
nis zum  Hausherrn  deuten  Bezeichnungen 
an  wie  gesell,  nachbar,  guoter  holde,  dän.  god 
dreng,  norw.  god  bonde,  engl.  -ir.  good  fellow. 
In  Niederdeutschland  und  England  heißen 


die  H.  puk,  huspuke  (fries.),  pvick,  nispuk, 
( Jütl.),  inEngland  daneben  brownie  (schott.) , 
in  Dänemark  nisse  (gebildet  von  Niels, 
Nicolaus,  der  als  Schutzgeist  des  Hauses 
galt  und  so  mit  den  alten  Schutzgeistern 
zusammenfiel),  gaardbo,  in  Schweden  bolvcett, 
tomte,  tomtebisse,  in  Norwegen  tuss,  tarnte - 
bonde,  gardvord  udgl. 

§  4.  Meist  gibt  man  dem  H.  Zwerg - 
gestalt:  er  ist  klein  wie  ein  Kind,  hat  oft 
nur  vier  Finger,  zuweilen  wie  der  Zwerg 
einen  langen  Bart  und  auf  dem  Kopf  eine 
rote  Mütze.  Den  Hausbewohnern  steht 
er  in  allen  Arbeiten  bei,  er  sorgt  für  das 
Wachstum  und  Gedeihen  der  Feldfrüchte; 
besonders  die  Pferde  und  Kühe  stehen 
unter  seiner  Obhut.  Bei  allem  ist  er  un- 
gemein wachsam;  er  hat,  wie  der  ärmaör 
Kodrans,  prophetischen  Blick  und  sucht 
infolgedessen  seinen  Herrn  vor  Unglück 
zu  warnen. 

§  5.  Vor  allem  verlangen  die  H.  Ruhe 
und  Frieden  im  Hause  und  von  den 
Herren  wohlwollende  Behandlung.  Wird 
ihnen  diese  nicht  zu  teil,  so  verlassen  sie 
das  Gehöft  oder  werden  des  Besitzers  ge- 
fährlichste Gegner,  so  daß  es  bald  mit 
seinem  Wohlstand  zurückgeht.  Wie  alle 
seelischen  Wesen  verlangen  sie  auch  ihren 
Kult.  Am  Steine,  in  der  Scheune,  dem 
Stalle,  dem  Torfhaufen,  oder  wo  sie  sonst 
ihren  Sitz  haben,  müssen  ihnen  Speisen 
und  Trank  vorgesetzt  werden;  diese  sind 
Grütze,  Milch,  Bier.  Die  Zeit,  wo  sie  be- 
sondere Verehrung  genießen,  ist  auch  bei 
ihnen,  wie  bei  den  Seelen  der  Abgeschie- 
denen, die  Winternacht,  die  Tage  um  Weih- 
nachten. Auch  Kleider  und  Schuhwerk 
fordern  sie. 

§  6.  Auch  in  Tiergestalt  begegnen  häufige 
die  H.  und  zwar  als  Ottern,  Kröten,  Unken, 
schw.  gärds-  oder lyckorm.  Auch  siegelten 
noch  allgemein  im  Volksglauben  als  Seelen 
verstorbener  Ahnen,  haben  ihren  Sitz 
an  oder  unter  dem  Herde  und  müssen 
mit  Milch  gefüttert  werden.  Während 
diese  aber  ihren  festen  Sitz  von  jeher  haben 
und  gleichsam  dem  Haus,  der  Familie  zu- 
gehören, ist  der  Drache  der  persönHche 
Hausgeist  des  Besitzers,  der  seinen  Freun- 
den Gold  und  Schätze  zuträgt  (s.  Drache) 
und  der  als  Golddrache,  Getreidedrache, 
Milchdrache,    Pferdedrache,    Butterdrache 


HAUSGRUBE— HAUSMEIER 


457 


begegnet,  je  nachdem  er  dem  Bauern  dies 
oder  jenes  zuführt.  Auch  dies  über  ganz 
Deutschland  und  Skandinavien  verbreitete 
mythische  Gebilde  ist  zu  den  Esten  und 
Letten  gekommen,  wo  es  als  lendwa  'der 
Fliegende'  oder  wedaja  'der  Schlepper' 
begegnet, 

Grimm  DMyth.'>  T  413  ff.  Feilberg  Der 
Kobold  in  nord.  Überlieferung  ZdVfVK.  8, 
iff.  V.  Schroeder  Gernian.  Eiben  u.  Götter 
beim  Estenvolke.  Wien    1906.  E.  Mogk, 

Hausgrube.  §  i ,  U  r  z  e  i  t.  In  den  Erdboden 
eingegrabene  Wohnungen  und  Vorrats- 
kammern sind  für  das  alte  Germanien 
mehrfach  bezeugt.  Tacitus  kennt  sie  als 
Vorratskammern  für  Feldfrüchte  und  als 
Zufluchtsort  für  den  Winter,  Plinius  als 
Webstuben.  Die  ahd.  Bezeichnung  für 
ein  solches  Gebäude  ist  tunc^  das  hy- 
pogeum,  genecium  (d.  h.  ^uvaixsiov)  und 
textrina  glossiert.  Daneben  bei  anderen 
deutschen  Stämmen  screnna.  Die  Benen- 
nung tunc  stammt  daher,  daß  diese  Räume 
ursprünglich  —  wie  Tacitus  ausdrücklich 
bemerkt  —  zum  Schutz  gegen  die  Kälte 
mit  Mist  (Dung)  zugedeckt  wurden.  Die 
römischen  Nachrichten  in  Verbindung  mit 
mittelalterlichen  Quellen  und  den  in 
Deutschland  und  England  gefundenen 
Überresten  ergeben  als  Grundtypus  für 
diese  Anlagen  ein  halb  unterirdisches  und 
mit  Mist  zugedecktes,  zweiteiliges  Bau- 
werk, dessen  unterer  Teil  aus  einer  trichter- 
förmigen Grube  zur  Aufbewahrung  von 
Feldfrüchten  bestand,  und  dessen  oberer 
Teil  zum  Aufenthaltsort  und  besonders  als 
weiblicher  Arbeitsraum  diente.  Von  diesem 
Urtypus  weicht  die  anord.  dyngja  in  nicht 
geringem  Grade  ab,  besonders  dadurch,  daß 
dieselbe  nur  einen  Raum  hatte,  und  da- 
durch, daß  die  Zudeckung  mit  Mist  nicht 
bezeugt  ist  (der  Ausdruck  y^w  dyngja 
könnte  jedoch  —  da  der  Raum  nicht  ge- 
heizt wurde  — ,  auf  eine  solche  Sitte  deuten). 
Dagegen  war  sie,  wie  es  scheint,  gewöhnlich 
mehr  oder  weniger  in  die  Erde  eingegraben 
und  diente  den  Frauen  tagsüber  zum  Auf- 
enthaltsort, indem  sie  hier  ihre  Hand- 
arbeiten verrichteten  (vgl.  die  Benennungen 
vefjarstofa,  saumstofa).  Unterirdisch  war 
ebenfalls  das  anord.  jarähüs  (Erdhaus,  auch 
unterirdischer  Geheimgang),  worin  Fremde 
und  Verwandte  vor   den  Verfolgern  ver- 

H  o  o  p  s  ,  Keallexikon.     II. 


steckt  wurden.  Dagegen  ist  bei  dem  mit 
griech.  '^dirri  (Erdhöhle)  verwandten  kof, 
(ags.  cofa)  jede  Spur  der  ursprünglichen 
Bedeutung  verschwunden.  —  Die  Angel- 
sachsen hatten  nichts  der  dyngja  Ent- 
sprechendes. Erwähnt  wird  jedoch  eine 
Art  Grubenhütte,  eorßsele  (Klage  der  Frau 
29),  in  der  Landarme  hin  und  wieder  sich 
aufhielten. 

Heyne  Hausaltert.  I  46  f.  Stephani 
Der  älteste  deutsche  Wohnbau  Igzff.  S. Müller 
Alter tk.  I.  202.  V.  Guömundsson  Privat- 
boligen  paa  Island  244  f.  Hjalmar  Falk. 

§2.  Mittelalter.  Es  kommt  vor,  daß  die 
einräumigen  Häuser  ganz  in  den  Boden 
eingetieft  sind,  und  daß  dieVertiefung  nicht 
bloß  als  Keller  diente,  sondern  daß  man 
in  ihr  wohnte.  Deutlich  zeigen  das  die  in 
der  karolingischen  curtis  bei  Dolberg 
(nächst  Hamm  a.  Lippe)  freigelegten 
Häuser.  Sie  waren  in  den  Felsen  einge- 
schnitten, trotzdem  war  der  Fußboden 
noch  mit  einem  besonderen  Pflaster  belegt; 
an  den  Wänden  lief,  ebenfalls  aus  dem 
Felsen  geschnitten,  ein  niedriger  und  flacher 
Sockel  entlang,  auf  den  offenbar  eine  Holz- 
verkleidung oder  eine  Flechtmatte  aufge- 
setzt war,  Ähnliche  eingetiefte  Häuser  mit 
gepflastertem  Fußboden  haben  sich  auch 
auf  der  curtis  Heisterburg  (s.  d.)  gefunden. 
Aus  älterer  Zeit  sind  sie  auf  germanischem 
Boden  noch  nicht  festgestellt  (wenn  auch 
vielfach  auf  keltischem,  s.  ,, Trichter- 
gruben"); daß  sie  aber  in  Gebrauch  waren, 
bezeugt  Tac.  Germ.  16:  solent  et  supterra- 
neos  specus  aperire  eosque  multo  insuper 
fimo  onerant,  suffugium  hiemis  et  recep- 
taculum  frugibus. 

Ritterling  Westf.  Mitt.  II  Taf  3  u.  4 
Schuchhardt  Ztschr.  Hist.  V.  Nds.  1891 
272  ff.  und  Atlas  vorgesch.  Bef.  in  A^ds.  Blatt  60. 

Schuchhardt, 

Hausmeier,  Maior  domus.  §i. 
MaioY  hieß  zunächst  der  Vorsteher  des  un- 
freien Gesindes:  des  Hausgesindes,  in  den 
Grundherrschaften  auch  des  Hofgesindes 
und  der  Hintersassen  (Meier,  villicus;  dessen 
Unterbeamte  die  iuniores).  Die  Angel- 
sachsen verwenden  hierfür  den  sonst  auch 
allgemeineren  Titel  ealdorman.  Darnach 
deckt  sich  die  Grundbedeutung  mit  Sene- 
schalk,   Altknecht,    ev,  Truchseß,   stolesaz 

(Igb.)- 

30 


458 


HAUSMEIER 


§  2.  Bei  den  Franken,  aber  auch  bei 
anderen  Stämmen  lassen  sich  maiores 
domus  regiae  belegen  —  manchmal  mehrere 
nebeneinander,  vielleicht  als  Gattungs- 
name für  die  obersten  Hausämter  eines 
Seneschalls  oder  Truchsessen  usw.  Jeden- 
falls hat  aber  der  Hausmeier  der  mero- 
wingischen  Könige  —  anscheinend  von  der 
Seneschallwürde  aus  —  eine  ganz  außer- 
ordentliche Entwicklung  genommen.  Schon 
als  Truchseß  ist  er  Anführer  der  An- 
trustionen.  Als  Seneschalk  wohl  ist  er 
auch  für  Aufträge  des  Königs  an  seine 
Wirtschaftsbeamten  Krongutschenkungen 
betreffend  zuständig.  Als  Führer  der  An- 
trustionen  hat  er  den  allergrößten  Vorteil 
von  dem  Aufschwünge  dieses  Standes.  Er 
wird  —  gelegentlich  geradezu  gewählter  — 
Führer  der  Aristokratie  des  Landes,  am 
Hofe  erster  weltlicher  Würdenträger:  Do- 
mänenminister, Beisitzer  im  Königsgericht, 
Treuhänder  für  die  Königswitwe  und  -wai- 
sen,  für  die  königliche  Gewalt.  Sogar  Unab- 
setzbarkeit  wurde  gelegentlich  dem  Haus- 
meier  zugesichert.  Das  jetzt  bedeutungs- 
lose Hofamt  des  Seneschalks  löst  sich  ab. 

§  3.  Teilungen  des  Reichs  unter  mehrere 
Könige  führten  zu  besonderen  Maior- 
domaten  für  die  Höfe  der  Teilreiche:  Neu- 
strien,  Austrasien,  Burgund,  allenfalls  auch 
Aquitanien.  Nachdem  aber  das  Haus- 
meiertum  sich  zu  einer  solchen  landständi- 
schen Potenz  entfaltet  hatte,  blieb  es  — 
ein  Symptom  des  Reichsverfalls  —  auch 
trotz  der  Reichseinigung  von  613  eine 
staatsrechtliche  Territorialwürde  für  jeden 
der  alten  Reichsteile  Austrasien,  Neu- 
strien  und  Burgund.  Endlich  gelang  es 
den  austrasischen  Hausmeiern  auch,  ihrer 
Kollegen  Herr  zu  werden  (687)  und  das 
Hausmeiertum  für  das  ganze  Reich  als 
(allenfalls  teilbaren)  Besitz  ihres  Geschlech- 
tes sich  anzueignen.  Von  dieser  Position 
aus,  unterstützt  durch  die  Machtmittel 
ihres  austrasischen  Herzogtums,  haben 
dann  die  Arnulfinger  den  Inhalt  der  könig- 
lichen Gewalt  immer  mehr  aufgesogen.  Sie 
vergeben  Krongut,  führen  stellvertreten- 
den Vorsitz  im  Königsgericht,  stellen 
Schutzbriefe  aus,  besetzen  die  Ämter,  er- 
lassen Kapitularien,  setzen  den  König  ein 
und  schließlich  auch  ab  und  bekleiden  zu- 
allerletzt sich  selbst  formell  mit  der  Königs - 


würde  (751).  Dadurch  ging  das  Haus- 
meiertum im  Königtum  auf.  Es  ist  nicht 
wieder  hergestellt  worden.  Nur  unter  Lud- 
wig dem  Frommen  blitzt  noch  einmal  für 
die  Stellung  Walas  die  alte  Vorstellung  des 
Hausmeiertums  durch.  Aber  dieser  oeco- 
nomus  totius  domus  gehörte  dem  kloster- 
geistlichen  Stande  an  und  konnte  daher 
eine  Dynastie  nicht  begründen.  Die  staats- 
rechtliche Stelle  des  Hausmeiers  wird  in 
karolingischer  Zeit  einigermaßen  durch 
den  Pfalzgrafen,  sowie  den  Erzkaplan  und 
Kanzler  ausgefüllt. 

§  4.  Im  MA.  tritt  die  Bezeichnung  maior 
domus  zunächst  nur  als  Titel  für  den  Sene- 
schall,  Truchseß,  also  für  ein  Hofamt,  auf. 
Doch  haben  diese  praesides  palatii,  vice- 
domini,  allmählich  wieder  großen  Einfluß 
auf  die  Staatsgeschäfte  gewonnen.  In 
Deutschland  hat  die  Stellung  eines  solchen 
im  II.  Jahrh.  wegen  der  Jugend  der  Könige 
und  des  Aufschwungs  der  Aristokratie  eine 
bedenkliche  Ähnlichkeit  mit  dem  fränki- 
schen Majordomat  erlangt,  wenn  auch  der 
geistliche  Stand  dieser  Persönlichkeiten  die 
äußerste  Gefahr  ausschloß.  Gefährlicher 
wurde  wohl  der  maior  regiae  domus  in 
Frankreich,  wo  weltliche  Personen,  ja  ganze 
Familien  in  diese  Stellung  einrückten. 
Auch  in  Frankreich  tritt  der  Truchseß  seit 
den  siebziger  Jahren  des  11.  Jahrh.  aus  dem 
Rahmen  seines  Hofamts  hinaus  und  wird 
zu  einer  Art  Vizekönig.  Erst  seit  1191 
bleibt  das  gefährliche  Amt  endgültig  un- 
besetzt. Und  ähnlich  hat  in  England  das 
Amt  des  maior  domus  regiae,  quem  nos 
vulgariter  senescallum  vel  dapiferum  vo- 
camus  sich  gelegentlich  im  Sinne  der  fränki- 
schen Hausmeier  ausgewachsen.  Simons 
von  Montfort  Glück  und  Ende  (1264,  1265) 
bedeutet  die  Peripetie.  Eine  gewichtige 
ständische  Position  erlangten  in  Deutsch- 
land die  Erzämter,  besonders  durch  Teil- 
nahme an  der  Entwicklung  des  Kur- 
fürstentums. Bescheidener  verlief  die 
Geschichte  des  Hofmeisters  (seit  Ruprecht 
Haushofmeister  und  Oberhofmeister).  Vgl. 
auch  noch  den  schwedischen,  norwegischen 
und  dänischen  Reichsdrosten  resp.  Reichs - 
hofmeister,  den  spanischen  maiordomus 
resp.  Seneschall  und  etwa  noch  den  päpst- 
lichen maiordomus. 

G.  Waitz  DVG.  II32  83  ff.,  397ff.  111*54, 


HAUSRAT 


459 


498fr,,  VI»  385 ff.  E.  Hermann  Das  Haus- 
meieramt  ein  echt  germanisches  Amt  (Gierke's 
Untersuchungen  IX)  1880.  H.  Brunner 
DRG.  II  104  ff.,  wo  auch  die  ältere  Literatur. 
Ders.  Grundz.  d.  DRGfi  S.  62  u.  Register.  R. 
Sch.T:o&der  BRG.S  i43ff.  u.  Register.  A.  Heus- 
1er  Dtsche.  Verf.  Gesch.  63,  74  ff.  E.  Mayer 
Dtsche.  u.  frz.  Verf.  Gesch.  II  317.  E.  Glas- 
s  o  n  Histoire  du  droit  et  des  insiitutions 
de  la  France  2,  301  ff.,  3,  358  ff.  Fustel 
de  Coulanges  Histoire  des  institutions 
politiques  III  (1888)  166  ff.  VI  (1892)  68  ff., 
149 — 197,  324!.  P.  Viollet  Histoire  des 
institutions  politiques  et  administratives  de  la 
France  I  232  ff.,  250  ff.,  451,  452,  II  iioff. 
A.  Es  mein  Cours  elcmentaire  d' histoire  du 
droit ß-angais  {ifjo-^)  66,  441.  A.  Luchaire 
Histoire  des  institutions  monarchiques de  la  France 
sous  les  Premiers  Capetiens  I  178  ff.  und 
Manuel  521.  A.  Pertile  Storia  del  diritto 
italiano  I  (1896)  96,  165  f.  G.  Salvioli 
Manuale  di  storia  del  diritto  italiano^  1903 
175.  E.  Mayer  Ital.  Verf. -Gesch.  II  183  ff. 
R.  Schmidt  Ges.  der  Angels.'*  (1858)  560  ff. 
F.  Liebermann  Gesetze  d.  Angelsachsen  II  i 
(1906)  58.  112.  II  2  (1912)  359.  498  f. 
W.  S  t  u  b  b  s  Constitutional  history  of  England 
I^  (1903)  372ff.  114  (1906)  55ff.  61  f.  65f. 
73 f.  77 f.  82 f.  84.  89—99.  R.  Gneis  t  Engl, 
Verf. -Gesch.  (1882)  217,  325,  330,  453.  F.  W. 
M  a  i  1 1  a  n  d  7 he  constitutional  history  of  Eng- 
land {\<)o?,)  170  und  Register  unter  'Lord',  'High 
Steward'.  W.  S.  Holdsworth  A  history  of 
english  law  I  (1903)  190.  I.  Hatschek 
Engl.  Veifassungsgesch.  (191 3)  79.  226.  247. 
Chr.  Naumann  Svenska  Statsförfatningens 
historiska  Utveckling  ( 1 866/7 5)34'  R.  K  e  y  s  e  r 
Norges  Stats-  og  Retsforfatning  i  Middel- 
alderen  (Efterladte  Skrifter  II  i)  81,  93,  134  ff. 
A.  Taranger  Udsigt  II  (1904)  228. 
H.  Matzen  Forel.  I  (1893)  179.  L.  Klüpfel 
Die  Beamten  d.  arago?iischen  Hof  u.  Zentral- 
ßnanzverwaltung  am  Ausgange  des  ij.  Jahrhs. 
in  Vtjs.  f.  Soz.  u.  WG.  XI  4«.  (191 3). 
K.  Schwarz  Aragonische  Hof  Ordnungen  im 
13.    u.     14.     Jahrh.    5  ff.    44 ff.    125  f.    (19 14). 

F.  Hinschius    Kirchenrecht    I    491     (1896). 

G.  Moroni    Dizionario   di  erudizione  storico- 

ecclesiastica  41   (1846)   239  ff.  „   „ 

H.  Schreuer. 

Hausrat.  §i.  Tischgerät.  Gabeln 
gehörten  nicht  mit  zum  Tischgerät  der  alten 
Skandinavier  und  Angelsachsen,  wie  ja  das 
Wort  „Gabel"  (ahd.  gahaV)  selbst  aus  dem 
Keltischen  zu  stammen  scheint.  Zur  Zer- 
stückelung der  Speisen  diente  ein  Messer 
(ags.  meteseax,  ahd.  mej^isahs,  mej^irahs, 
anord.  km  fr),  das  in  Skandinavien  denen 


gemeinsam  war,  die  aus  einer  Schüssel 
aßen  (vgl.  deüa  knlf  ok  kfgtsiykki).  Holz- 
löffel (anord.  spann,  spönn  =  ags.  spön, 
eigentl.  'Span',  ahd.  leffW)  sind  schon  aus 
der  jüngeren  Steinzeit  bekannt;  ,auch 
Löffel  von  Bein  und  Hörn  (anord.  hörn- 
spann)  kamen  vor.  Neben  den  hölzernen 
und  metallenen  Schüsseln  und  Tellern, 
deren  schon  in  den  ältesten  altnordischen 
Liedern  gedacht  wird  (siehe  Tisch), 
fanden  sich  Tröge  für  die  Grütze  (anord. 
grautartrog,  -trygill).  Milch  und  andere 
flüssige  Speise  wurde  in  einer  niedrigen  und 
weiten  Deckelkanne  ^(anord.  askr),  deren 
Seitenwand  aus  einer  zusammengebogenen 
Holzscheibe  bestand,  oder  in  Näpfen  (anord. 
bolli  =  ags.  bolla,  ahd.  bolld)  vorgesetzt. 
Schon  in  den  vorhistorischen  Gräbern  sind 
gedrechselte  Bowlen  gefunden;  später  wer- 
den solche  von  geflammtem  Holz  (anord. 
mQsurbolli)  und  mit  Silber  beschlagen  er- 
wähnt, die  wohl  besonders  für  Bier  be- 
stimmt waren.  Nach  Rigsmäl  32  wurde  der 
Wein  aus  Kannen  {kanna  =  ags.  canne, 
ahd.  kanna)  in  metallbeschlagene  Becher 
[kalkr,  von  ags.  calic)  gegossen;  Fornaldar- 
sögur  HI  299  hat  kanna  und  bikarr.  Sowohl 
,,  Kelch"  (ahd.  kelih,  von  lat.  calix)  als 
,, Becher"  (ahd.  bechar,  von  mlat.  bicarium) 
sind  wohl  mit  der  Weinkultur  importiert; 
eine  echt  germanische  Bezeichnung  des 
Bechers  ist  dagegen  anord.  stäup  =  ags. 
steap,  ahd.  siouf.  Der  Meth  und  das  Bier 
wurde  in  den  Haushaltungen  der  anord. 
Häuptlinge  in  einem  Gefäß  {skapker,  zu 
,, schöpfen")  hereingebracht,  das  auf  einem 
besonderen  Schenktisch  (trapiza)  nahe  dem 
Eingang  aufgestellt  wurde,  und  aus  dem 
der  Trank  in  Schalen  (skäl),  Hörner 
[drykkjarhorn)  oder  Becher  gegossen  wurde. 
Die  anord.  Trinkgefäße  [drykkjarker,  bord"- 
ker)  waren  meistens  aus  Holz  oder  ge- 
branntem Ton,  seltener  aus  Glas  oder 
Silber;  das  gewöhnlichste  Trinkgefäß  (auch 
für  Säuglinge)  war  aber  das  Hörn  des 
Stiers  {dyrshorn),  das  das  schon  in  der 
älteren  Eisenzeit  allgemein  gebräuchliche 
Hörn  des  Auerochsen  (ürarhorn)  ablöste. 
Frühzeitig  waren  die  Hörner  auch  von 
Metall  (vgl.  das  goldene  Hörn  von  Gallehus, 
vielleicht  aus  dem  4.  Jh.).  Nach  dem  Be- 
richte der  Sagas  ersetzte  Olaf  Kyrre  das 
Trinkhorn  durch  den   Becher;   unter  den 

30* 


460 


HAUSRAT 


Bauern  hielt  sich  aber  dasTrinkhorn  im  Ge- 
brauch, wenigstens  bei  feierlichen  An- 
lässen, noch  Jahrhunderte  hindurch.  Das 
an  der  Wand  hängende,  mit  Gold  und 
Silber  reich  verzierte  Trinkhorn  {hörn) 
schildert  uns  das  ags.  Rätsel  15.  Die  ags. 
Trinkgefäße,  die  in  alten  Gräbern  gefunden 
wurden,  waren  alle  aus  Glas  und  ohne  Fuß, 
mußten  also,  wie  die  Trinkhörner,  auf  einen 
Zug  geleert  werden;  sie  waren  häufig  köst- 
lich ausgestattet  (vgl.  Beow.  2255:  dryncjcet 
deore).  Das  hohe  Alter  der  Tongefäße  be- 
zeugen die  aus  der  Zeit  der  Kjökkenmöd- 
dinge  (wo  Töpferscheibe  und  Töpferofen 
noch  unbekannt  waren)  stammenden  Funde 
von  großen  tönernen  Kruken  ohne  Henkel 
und  kleinen  ovalen  Schalen  (S.  Müller  N. 
Altertk.  I  38). 

§2.  Küchengerät.  Zur  Erwär- 
mung des  Wassers  und  der  Milch  benutzten 
die  Skandinavier  oft  Holzgefäße,  in  die 
glühende  Steine  geworfen  wurden  (vgl. 
heita  steina).  Die  Kochtöpfe  der  späteren 
Heidenzeit  waren  gewöhnlich  aus  gebrann- 
tem, unglasiertem  Ton,  Topf  stein  oder  zu- 
sammengenieteten Eisen-,  Bronze-  oder 
Kupferplatten.  Die  anord.  gryta  war  in 
der  ältesten  Zeit  aus  Topfstein  (vgl.  grjöt, 
'Stein,  besonders  Topfstein'),  nachher  auch 
aus  Ton  (vgl.  grytuker  er  blautt  leir,  ädr ßat 
kemr  tu  elds,  Homil.  119).  Als  Synonymon 
davon  erscheint  hverna  (mit  aslaw.  crenü, 
'Bratpfanne',  verwandt).  Dem  entspricht 
der  aus  Topf  stein  gemachte  ags.  st^na,  ahd. 
steinna  'olla,  cacabus'.  Wichtiger  war  der 
aus  Metallplatten  hergestellte  Kessel  (anord. 
hverr  =  ags.  ahd.  hwer,  mit  sanskr.  carüs  m. 
'Kessel',  verwandt,  anord.  ketül  ■=  got. 
katils,  ags.  cetel,  ahd.  ke^^il,  wohl  Demin. 
zu  anord.  kati,  'kleines  Fahrzeug'),  wovon 
aus  der  Wikingerzeit  stammende  Exem- 
plare in  den  Schiffen  von  Tune,  Oseberg 
und  Gokstad  erhalten  sind.  Der  Kessel  war 
mit  zwei  Ohren  (anord.  hadda)  versehen, 
die  teils  fest  angenietet,  teils  beweglich 
waren  (vgl.  SnE  H  42,  Hymiskviöa  34.) 
In  diesen  war  ein  eiserner  Henkel  ange- 
bracht, in  den  der  zum  Aufhängen  über  dem 
offenen  Feuer  dienende  Kesselhaken  ein- 
griff. Letzterer  (ahd.  hähala,  anord.  ketil- 
festr)  war  so  eingerichtet,  daß  der  Kessel 
höher  oder  tiefer  gestellt  werden  konnte; 
häufig  bestand  er  aus  zwei   Eisenstäben, 


deren  einer  gezahnt  war  (vgl,  anord.  sker- 
äing,  von  skarff,  'Einschnitt').  Oben  war 
der  Kesselhaken  an  einem  horizontalen 
Balken  (anord.  /oZ/r,  Hymiskvi9a  13)  be- 
festigt. Vgl.  Rhamm  H  i,  56  ff.  Daneben 
gab  es  auch  Kessel  ohne  Henkel,  die  dann 
in  einen  Kranz  mit  drei  Füßen  auf  das 
Feuer  gesetzt  wurden;  vgl.  Heyne  H  288  ff. 
Im  Kochkessel  (anord.  hüdarketüJ)  wurde 
die  Grütze  zubereitet,  indem  sie  fortwäh- 
rend mit  dem  Quirl  (anord.  grautarfvard} 
umgerührt  wurde;  daneben  diente  er  zum 
Kochen  des  Fleisches,  das  mittels  einer 
Gabel  (anord.  soääll)  aufgenommen  wurde. 
Die  ags.  panne  (Tsenpanne)  und  die  ahd. 
pfanna  scheinen  sowohl  zum  Kochen  als 
zum  Braten  gedient  zu  haben,  während 
anord.  panna  immer  eine  zum  Bierbrauen 
oder  Salzsieden  benutzte  große  Pfanne  be- 
zeichnet. Überhaupt  war  in  Skandinavien 
anderes  Küchengeschirr  als  das  zum  Kochen 
verwandte  gewiß  selten,  da  das  Braten  ge- 
wöhnlich mittels  des  Spießes  geschah;  je- 
doch finden  sich  bei  Gustafson  Norges 
Oldtid  114  Abbildungen  einer  Bratpfanne 
und  eines  Bratrostes  aus  der  Wikingerzeit. 

§3.  Braugerät.  Die  Herstellung 
des  Mets  und  besonders  die  des  Bieres  er- 
forderte verschiedene  Gefäße.  Zum  Bier- 
brauen war  vorerst  ein  Bottich  nötig,  worin 
das  geschrotene  Malz  unter  stetem  Um- 
rühren mit  einer  Stange  (germ.  *röpra^ 
'Ruder')  mit  heißem  Wasser  gemischt 
wurde;  sodann  ein  Braukessel,  worin  die 
dadurch  hergestellte  süße  Infusion  (die 
Bierwürze)  mit  Hopfen  gekocht  wurde; 
endlich  die  Gärkufe  (anord.  güker),  in  der 
der  Maisch  mit  hinzugesetzter  Hefe  die 
Gärung  durchmachte.  —  Über  die  in 
Deutschland  gebräuchliche  Obstpresse  und 
Weinkelter  s.  Heyne  II  356  f. 

§  4.  Das  Butterfaß  (anord.  kjarni^ 
kirna,  ags.  eieren,  mhd.  kern,  zu  nhd.  dial. 
kern,  'Rahm')  war  ein  kegelförmiges  Gefäß^ 
worin  die  Milch  mit  einem  Quirl  (ags. 
ßwirel,  ahd.  dwirit)  behandelt  ward.  Eine 
ältere  Art  des  Buttermachens  erwähnt  Pli- 
nius  Hist.  nat.  28,  i;  diese  bestand  im 
heftigen  Schütteln  der  Milch  in  einem  lan- 
gen Gefäße  (vgl.  ahd.  scotto  'Schotten^ 
Molken' :  nhd.  schütteln;  mnd.  hotte  'Molken' : 
hotten  'schwingen,  schütteln'). 

§  5.   Das  Waschgerät  bestand  aus 


HAUSSCHMUCK— HAUSSUCHUNG 


461 


Waschbecken,  Handtuch  und  Seife.  Für 
«rsteres  fehlt  ein  altgermanischer  Name, 
vgl.  Heyne  HI  38  (Anord.  hat  dafür  mund- 
laug,  eigentlich  'Handbad').  Anord.  hand- 
kUsdi  (Handtu'ch)  und  säpa  (Seife)  sind  aus 
dem  Ags.  entlehnt.  Die  Wäsche  wurde 
durch  Klopfen  mit  dem  Bläuel  (anord. 
ßvättvTfl,  ahd.  wescinplüü)  gereinigt,  sodann 
ausgewunden  und  auf  einen  Balken  (anord. 
väd'äss,  väämeiär)  zum  Trocknen  aufge- 
hängt; vgl.  Heyne  HI  92  f.  Zum  Glätten 
dienten  in  alter  Zeit  —  nach  Ausweis  der 
Gräberfunde  —  glatte  Steine,  später  wohl 
meistens  Rundhölzer.  Über  die  ahd.  Bade- 
gefäße vgl.  Heyne  HI  41  ff. 

§  6.  Der  Kehrbesen  (anord.  söfl, 
mit  söpa  'fegen'  verwandt,  iTmi,  ags.  besma, 
ahd.   besamo)  war  aus   Reisern  verfertigt. 

Siehe  ferner  'Beleuchtung',  'Feuer', 
"Sieb'.  Hjalmar  Falk. 

Hausschmuck.  Ausstattung  des  Hauses; 
ein  reiches  Gebiet  vielfältigster  Kunst- 
übung. Schon  das  reine  Holzhaus  der 
ersten  christl.  Jahrhunderte  verlangte  sol- 
chen in  reichem  Maße,  besonders  an  Zimmer- 
und  Tischlerarbeiten;  an  Türen,  Holz- 
decken, Holztäfelung  wie  äußerem  Schmuck 
des  Hauses  war  zB.  Schnitzerei  geradezu 
selbstverständlich.  Die  Schlosserei  hatte 
mindestens  Türbeschläge  und  ähnliches  zu 
liefern.  Der  Fachwerkbau  brachte  Wand- 
putz, also  auch  dekorative  Malerei  mit 
sich;  der  Steinbau  noch  eine  Reihe  weiterer 
Ausgestaltungen.  Es  kommen  ferner  in 
Frage  für  die  schmückende  Ausstattung 
des  Hauses  vor  allem  Fußböden  in 
Holz,  Stein,  Mosaik  oder  anderer 
Estrich;  Öfen  und  Kamine  für  die 
Heizung;  Wandgemälde,  selbst  Mosaiken, 
Wandteppiche;  Teppiche  und  Vorhänge  an 
F'enster  und  Türen,  wie  zur  Abtrennung  von 
Räumen.  Möbelausstattung  war  von  jeher 
vorhanden,  zuerst  Bank,  Tisch,  Stuhl 
(Tacitus),  dann  Bett,  Truhe,  Schrein, 
Schrank;  selbst  Schreibtische  sind  auf 
Miniaturen  des  S./q.  Jahrhs.  erkennbar. 
Ton-,  Glas-  und  Metallgefäße,  kleine  und 
große  Geräte  aller  Art,  Bequemlichkeiten 
wie  Kissen  auf  den  Sitzen,  aber  auch  Koch- 
herde sogar  komplizierter  Konstruktion 
(Bratspieße)  sind  nachgewiesen,    a.  Haupt. 

Haussuchung.  §  i.  Süden.  Die  Haus- 
suchung   diente    bei    den     Südgermanen 


besonders  den  Zwecken  der  Spurfolge  (s.  d.). 
Die  Quellenstellen,  die  sie  erwähnen,  weisen 
höchst  altertümliche,  mit  denen  der  nordi- 
schen Rechte  (s.  u.)  übereinstimmende  Ge- 
bräuche auf,  die  im  Hinblick  darauf,  daß 
sich  auch  bei  Griechen,  Römern,  Slawen, 
Kelten  verwandte  Sitten  finden,  auf  eine 
gemeinindogermanische  Grundlage  des  In- 
stituts schließen  lassen.  Bei  der  Haus- 
suchung (ahd.  hüssuocha,  bayr.  salisuocha, 
scrutinium,  inquisitio)  betreten  die  Suchen- 
den, nach  späteren  Nachrichten  unter 
Hinlegung  von  Geld  auf  die  Schwelle, 
nach  einer  friesischen  Quelle  ungegürtet, 
unbehost  und  barfuß  das  Haus,  damit  sie 
nicht  etwa  die  gesuchte  Sache  mit  in  das 
Haus  brachten.  Denn  das  galt  als  schweres 
Verbrechen;  nach  salischem  Recht  wurde 
einer,  der  sich  dessen  schuldig  machte,  als 
firinboro,  mit  der  Buße  der  Lebensgefähr- 
dung bestraft.  Umgekehrt  wurde  der  Haus- 
herr, der  die  rechtmäßige  Haussuchung  ver- 
wehrte, als  Dieb  behandelt,  wie  auch  ohne 
weiteres  derjenige,  in  dessen  Haus  die  ge- 
suchte Sache  gefunden  wurde.  Nach  ala- 
mannischem  und  bayrischem  Recht  ver- 
wirkte der  Verfolger,  der  zwar  mit  Gewalt 
in  das  fremde  Haus  eindringen  durfte,  eine 
Buße,  wenn  die  Haussuchung  ergebnislos 
verlief. 

Lit.  s.  bei  Spurfolge.  R.  Hübner. 

§  2.  Norden.  Höchst  altertümlich 
ist  das  Haussuchungsverfahren  {rannsak 
von  rann  'Haus')  des  Nordens.  Nach  den 
GulaJ)ingslög  255  hat  der  Bestohlene  in  Be- 
gleitung von  Männern  des  Herads  sich  zum 
Hause  des  Verdächtigen  zu  begeben  und 
förmlich  Haussuchung  zu  heischen  [cesta  tu 
rannsaks).  Weigerung  der  Gestattung  von 
selten  des  Verdächtigen  gilt  als  Eingeständ- 
nis der  Schuld.  Bei  Gestattung  haben  die 
Suchenden  nur  in  einem  Schurz  und  los- 
gegürtet  das  Haus  zu  betreten,  um  nicht 
die  Gegenstände  einschmuggeln  zu  können. 
Ähnlich  in  aschwed.  Rechten:  ,, ohne  Über- 
kleid, losgegürtet,  barfuß,  die  Hosen  ans 
Knie  gebunden".  Nach  anderen,  wohl 
jüngeren  Quellen  sollen  die  Haussuchenden 
beim  Eintritt  und  Austritt  untersucht 
werden,  ob  sie  nicht  das  Diebesgut  an  sich 
tragen.  Genaue  Bestimmungen  geben  an, 
wer  als  Dieb  anzusehen  sei,  je  nach  dem 
Orte,  wo  das  Gut  vorgefunden  wird. 


402 


HAUSTÜR— HAUSURNEN 


W  i  1  d  a  Straf  recht  der  Germanen  903  fF. 
Grimm  DRA.4  2,201  ff.  v.  Amira  Altnor- 
weg.  Vollstreckungsverfahren  210.  Estlander 
Klander  ä  lösöre  enligt  äldre  Svenskt  rätt 
1900  23  ff.  K.  Lehmann. 

Haustür.  Bei  steinernen  Hausfunda- 
menten ist  die  Lage  der  Tür  nur  selten  zu 
erkennen;  bei  einem  Haus  auf  der  Heister - 
bürg  (s.  d.)  liegt  die  in  den  vertieften  Wohn- 
raum führende  schmale  (i  m  breite)  Treppe 
ganz  an  der  Ecke  des  Rechtecks.  Bei 
Pfostenbauten  ist  die  Tür  in  der  Mitte  der 
Schmalseite  anzunehmen  (Römerschanze 
bei  Potsdam);  bei  einem  der  germanischen 
Häuser  von  Buch  bei  Berlin  schienen  an  den 
beiden  Stellen,  wo  durch  die  Vorhalle  und 
durch  die  Hauswand  der  Eingang  führte, 
Spuren  der  Holzschwelle  vorhanden  zu 
sein.  Eine  wirklich  erhaltene  Holztür,  frei- 
lich klein,  so  daß  es  vielleicht  eher  eine 
Kellerluke  als  eine  Haustür  gewesen  ist, 
wurde  auf  der  Altenburg  bei  Niedenstein 
(Mattium)  gefunden.  Sie  bestand  aus 
mehreren  der  Länge  nach  aneinandergefüg- 
ten Bohlen,  über  die  ein  paar  Riegelhölzer 
gelegt  waren.  Die  Tür  ist  hie  und  da  auch 
bei  den  germanischen  Häusern  auf  der 
Marc -Aureis -Säule  deutlich. 

Petersen-Dom  aszewski  Die  Markus- 
Säule.  Schuchhardt. 

Haustypen  (s.  auch  'Haus').  Das 
älteste  indogermanische  Haus  scheint  ein 
Rundbau  gewesen  zu  sein.  Sowohl  für 
Skandinavien  als  auch  für  England  sind 
solche  Häuser  nachgewiesen;  auf  Island 
wird  diese  Form  sogar  noch  teilweise  bei 
Schaf  Ställen  {fjärhorg)  gebraucht:  das  aus 
Erde,  Torf  und  Stein  gebaute  Haus  trägt 
ein  Kuppeldach,  das  unmittelbar  mit  den 
Wänden  vereinigt  ist  (vgl.  anord.  borg, 
,,Wall  oder  Wand  von  Erde  und  Steinen"). 
S.  Hütte.  Eine  Übergangsform  zum  recht- 
winkligen Bau  bildete  das  oblonge  Haus 
mit  abgerundeten  Ecken  und  mehr  oder 
weniger  geradlinigen  Seitenwänden.  Auch 
diese  Form  ist  bei  alten  skandinavischen 
Häusern  ziemlich  häufig  vertreten;  beson- 
ders interessant  sind  die  bei  Angerum  in 
Blekinge  gefundenen  Reste  eines  solchen 
Gebäudes  aus  der  Wikingerzeit,  dessen 
Wände  aus  einem  mit  Lehm  bekleideten 
Fachwerk  von  Weidenruten  bestanden 
haben,    während    zwei    Pfeilerreihen    im 


Innern  und  ein  von  Säulen  getragenes  Vor- 
dach vor  der  an  der  Giebelseite  befindlichen 
Tür  an  das  historische  Haus  erinnern. 
Überhaupt  war  die  kreisrunde  sowie  die  ob- 
longe Form  dem  geflochtenen  Hause  von 
Anfang  an  eigen  (s.  Wand).  Mit  dem  Block- 
werkbau ergab  sich  die  rechtwinklige  Form 
von  selbst.  In  der  Sagazeit  war  sie  bei 
Wohnhäusern  die  alleinherrschende. 

O.  Monielius  Gesch.  des  Wohnhauses, 
Ders,  Kulturgesch.  Schwedens  281  ff,  V.  Gud- 
mundsson  Privatboligen  paa  Island  9 1  ff. 

Hjalmar  Falk. 

Hausurnen.  §  i.  Eine  Gattung  von  Grab- 
gef  äßen  aus  schwach  gebranntem  Ton,  ohne 
Anwendung  der  Töpferscheibe  geformt, 
meistens  als  Behälter,  Urne,  für  die  nach 
der  Leichenverbrennung  übrig  gebliebenen 
Reste  benutzt.  Sie  kommen  auf  germani- 
schem Boden  vornehmlich  in  einem  be- 
grenzten Gebiete  nördlich  und  östlich  des 
Harzes,  im  alten  Semnonenlande,  und  ver- 
einzelt in  der  Mark  Brandenburg,  Pom- 
mern, Mecklenburg,  Schleswig-Holstein, 
Dänemark  und  Südschweden  (Schonen) 
vor.  Sie  erinnern  durch  ihre  Form  mehr 
oder  weniger  an  einfache  Hütten  oder 
Häuser.  Den  Namen  ,, Hausurnen"  erhiel- 
ten sie  von  Lisch.  Ihre  Höhe  schwankt 
zwischen  etwa  10  bis  40  cm.  Die  Ähnlich- 
keit mit  Häusern  tritt  am  meisten  bei  eini- 
gen Hausurnen  des  Harzgebietes  {Aschers- 
leben, Wüsleben,  Staßfurt,  Hoym,  Kühnau), 
der  einen  pommerschen  von  Obliwitz  und 
der  südschwedischen  hervor,  während  die 
märkischen  und  mecklenburgischen  [Lug- 
gendorf, Gandow,  Kiekindemark)  eine  mehr 
zeit-  oder  backofenförmige  Gestalt  haben. 
Zu  dieser  Gruppe  wären  auch  die  Haus- 
urnen  von  Wulferstedt  bei  Halberstadt  zu 
stellen.  Während  sich  bei  den  vorgenannten 
Hausurnen  die  Tür  meistens  in  der  Nähe 
des  Bodens  befindet,  zeigt  eine  dritte  Form 
die  Tür  im  oberen  Gefäßteile,  welcher  oft 
kuppelartig  gewölbt  ist.  Sie  ähnelt  im 
ganzen  mehr  einem  Topfe  als  einem  Hause 
und  wird  meist  als  Kuppel-  oder  Türurne 
bezeichnet.  Der  Gattung  der  Kuppelurnen 
gehören  eine  ganze  Reihe  Hausurnen  des 
Harzgebietes  {Unseburg,  Tocheim,  Burg- 
kemnitz,  Polleben)  sowie  die  schleswig- 
holsteinisch-dänische Gruppe  an.  Sehr  nahe 
steht  ihr  eine  Verbindung  von  Haus-  und 


HAUSURNEN 


463 


Gesichtsurnen  des  Gräberfeldes  von  Eils- 
dorf, Kr.  Oschersleben.  Als  Türurnen  wer- 
den die  Hausurnen  von  Clus  und  Nien- 
hagen  bei  Halberstadt  bezeichnet.  Außer 
der  Tür,  welche  gewöhnlich  mittels  einer 
Tonscheibe  nebst  Bronzeriegel  verschließ- 
bar ist,  sind  in  der  Regel  keine  Öffnungen 
in  der  Wandung  der  Hausurnen  vorhanden. 
Nur  vereinzelt  tritt  bei  der  einzigen  süd- 
schwedischen  Hausurne  eine  Öffnung  im 
Dache  (Rauchloch)  auf,  die  mit  einem 
Deckel  verschlossen  wird.  Fenster  sind  in 
keinem  Falle  angebracht  oder  angedeutet, 
obwohl  andere  Ornamente  plastischer  oder 
malerischer  Art  den  Hausurnen  keineswegs 
fremd  sind  {Hoym,  Kühnau,  Obliwitz, 
Schleswig-Holstein,   Schonen). 

§  2.  Die  Dachkonstruktion  hängt  aufs 
engste  mit  dem  Hausgrundriß  zusammen. 
Man  findet  daher  bei  den  eigentlichen  Haus- 
urnen von  annähernd  eckigem  Grundriß 
meistens  ein  Giebeldach,  zuweilen  mit  ab- 
gewalmten  Enden,  während  die  runden, 
topfförmigen  sog.  Hausurnen  meistens  ein 
kuppeiförmiges  oder  zeltartiges  Dach  be- 
sitzen. Man  kann  demnach  zwei  Haus- 
typen  als  Modelle  für  die  Hausurnen  er- 
kennen: das  viereckige  Haus  und  die  runde 
Hütte  oder  das  Zelt.  Die  Frage  nach  dem 
Altersverhältnis  beider  kann  hier  uner- 
örtert  bleiben,  da  ein  wesentlicher  zeitlicher 
Unterschied  der  einzelnen  Erscheinungen 
innerhalb  der  nordeuropäischen  Haus- 
urnengruppe nicht  anzunehmen  ist.  Wich- 
tiger ist  die  Frage,  ob  aus  anderen  Funden 
Art  und  Gestalt  des  menschlichen  Wohn- 
hauses jener  Zeit  erschlossen  werden  kann, 
und  wie  sich  diese  Erkenntnisse  zu  den 
Hausurnen  verhalten.  Die  in  Betracht  zu 
ziehende  Periode  wird  fast  allgemein  als 
jüngere  Bronzezeit  bezeichnet,  und  die 
Hausgrundrisse,  welche  aus  dieser  Epoche 
aufgedeckt  worden  sind,  lassen  erkennen, 
daß  länglich-rechteckige  Grundrisse  wohl 
vorwiegen,  daß  aber  auch  runde  gleich- 
zeitig daneben  auftreten.  Zwar  beziehen 
sich  gedachte  Funde  nicht  gerade  auf  die 
Gegenden,  wo  Hausurnen  vorkommen,  aber 
sie  liegen  ihnen  auch  nicht  so  fern,  daß 
man  Vergleiche  vermeiden  müßte.  Es 
sind  die  Funde  der  Heilbronner  Gegend 
und  die  märkischen  aus  der  Umgegend  von 
Berlin  (Römerschanze  und  Buch).  Letztere 


haben  mit  Bestimmtheit  ergeben,  daß  das 
Haus  jener  Tage  von  viereckigem  Grundriß 
war  und  an  der  Schmalseite  eine  Art  von 
Vorraum  besaß,  der  entweder  teilweise  oder 
ganz  geschlossen  war.  Der  Eingang  befand 
sich  wie  beim  nordischen  Hause  zuerst 
wohl  am  schmalen  Ende,  später  an  der 
Breitseite  des  Hauses. 

Von  dieser  hier  erschlossenen  Hausform 
zeigen  unsere  eigentlichen  Hausurnen  ein 
getreues  Bild.  Der  Grundriß  ist  mehr  oder 
weniger  rechteckig,  und  der  Eingang  liegt 
in  der  Längswand.  Von  der  inneren  Ein- 
richtung, dem  Vorraum  und  Herd,  ist 
natürlich,  als  entbehrlich  für  ihren  Zweck, 
in  der  Urne  nichts  nachgebildet.  Über  die 
Beschaffenheit  der  Wände  kann  man  aus 
den  Hausfunden  folgern,  daß  sie  aus  Lehm - 
verputz,  Staakwerk,  hergestellt  waren. 
Die  Obliwitzer  Hausurne  zeigt  dement- 
sprechendes,  teils  plastisches,  teils  einge- 
ritztes Balkenwerk  als  Stützen  für  die 
Lehmfüllungen.  Für  die  Gestaltung  des 
Daches  geben  die  Hausfunde  bisher  keinen 
Anhalt.  Aus  den  Dächern  der  Hausurnen 
ersieht  man  aber,  daß  ein  Stroh-  oder  Rohr- 
dach von  ziemlicher  Steilheit  etwas  über 
die  Hauswände  hinunterreichte.  Für  die 
Gruppe  der  auch  als  Kuppelurnen  bezeich- 
neten Hausurnen  dürften  Erdwohnungen 
nach  Art  der  Köhlerhütten  Vorbild  ge- 
wesen sein. 

§  3.  Zum  Vergleich  mit  der  Erscheinung 
der  deutschen  werden  meist  die  in  Mittel- 
italien vorkommenden  Hausurnen  heran- 
gezogen, welche  nach  Montelius  dem 
12. — II.  vorchristl.  Jahrh.  angehören.  Sie 
unterscheiden  sich  von  den  nordischen 
durch  ihre  reichere  Verzierung  und  im 
Grundriß  vor  allem  durch  die  Eigentümlich- 
keit, daß  sie  eine  besonders  große  Tür  in 
einer  Giebelseite  besitzen.  Zuweilen  haben 
sie  auch  Andeutungen  einer  von  Säulen  ge- 
tragenen Vorhalle  vor  der  Tür,  also  eine 
dem  wärmeren  Klima  entsprechende  Aus- 
gestaltung des  Vorraumes,  der  im  Norden 
sich  zu  einem  in  das  Hausinnere  gezogenen 
Schutzraum  entwickelt  hat.  DieBeziehun- 
gen  der  italischen  zu  den  nordischen  Haus- 
urnen,  deren  Vorhandensein  von  Mon- 
telius für  zweifellos  erklärt  wird,  sind 
noch  zu  wenig,  namentlich  hinsichtlich  der 
Chronologie    und    Ethnologie,    aufgeklärt, 


464 


HAUTAUSSCHLAG 


um  mehr  als  die  Übertragung  einer  Idee 
zuzulassen.  Ebenso  verhält  es  sich  mit  den 
neuerdings  von  Olshausen  bekannter 
gemachten  ägyptischen  Türurnen,  welche 
etwa  um  2000 — 1500  v.  Chr.  anzusetzen 
sind.  Der  den  Hausurnen  überall  zu- 
grunde liegende  Gedanke,  dem  Toten  ein 
eigenes  neues  Haus  nach  Art  der  mensch- 
lichen Wohnungen  zu  geben,  ist  hier  nur 
in  einer  besonderen  Form  zum  Ausdruck 
gekommen.  Sein  Ursprung  ist  in  viel 
älterer  Zeit  zu  suchen,  worauf  besonders  die 
steinzeitlichen  Kammergräber  und  die 
Felsengräber  hinweisen. 

§  4.  Für  die  Zeitbestimmung  der  nord- 
europäischen  Hausurnen  sind  die  Grab- 
formen und  Beigaben  von  größter  Bedeu- 
tung. Gewöhnlich  sind  es  kleinere,  aus 
Steinplatten  hergerichtete  Kistengräber,  in 
welchen  Hausurnen  gefunden  wurden. 
Während  die  spärlichen  Beigaben  an  Ton- 
gefäßen und  Bronzen  (besonders  einfache 
Nadeln)  durchaus  den  Charakter  der 
Bronzezeit  tragen,  so  kann  doch  aus  der 
Grabform,  die  in  gleicher  Weise  der  be- 
ginnenden Eisenzeit  zukommt,  der  Schluß 
gezogen  werden,  daß  die  Hausurnen  an  das 
Ende  der  Bronzeperiode  zu  stellen  sind. 
Hierzu  stimmt  auch  die  Beobachtung,  daß 
die  Hausurne  von  Obliwitz  in  Hinter- 
pommern zusammen  mit  Gesichtsurnen  ge- 
funden wurde,  und  auch  die  innige  Verbin- 
dung von  Haus-  und  Gesichtsurnen  in  den 
Funden  von  Eilsdorf  bestätigt  diesen 
Schluß.  In  dieser  Periode  der  Gesichts- 
urnen tritt,  wenn  auch  noch  spärlich,  schon 
das  Eisen  als  Beigabe  auf.  Die  als  Begleit- 
funde der  Luggendorfer  Hausurne  bisher 
genannten  T^nefibeln  sind  apokryph,  wor- 
über durch  M.  E  b  e  r  t  leider  noch  nicht 
veröffentlichte  Feststellungen  gemacht  wor- 
den sind.  Betreffs  der  absoluten  Zeitbe- 
stimmung der  nordeuropäischen  Hausurnen 
ergibt  sich  ein  Widerspruch  in  der  Auf- 
fassung von  M  o  n  t  e  1  i  u  s  und  anderer 
Forscher.  Der  erstere  setzt  nämlich  die 
ältesten  nordischen  Hausurnen  ins  12. — ii. 
Jahrh.,  die  jüngsten  Türurnen  aber  um 
einige  Jahrhunderte  später,  K  o  s  s  i  n  n  a 
bestimmte  den  Schluß  der  jüngeren  nord- 
deutschen Bronzezeit,  in  welche  die  Haus- 
urnen wenigstens  zum  Teil  gehören,  um 
750 — 700  v.  Chr.    H  ö  f  e  r   nimmt  für  die 


deutschen  Hausurnen  im  Gegensatze  zu 
Montelius  die  Zeit  von  600 — 400  v.  Chr. 
in  Anspruch.  Der  Gegensatz  zwischen 
Montelius  und  H  ö  f  e  r  beruht  dar- 
auf, daß  der  erstere  Beziehungen  zwischen 
den  um  looo  v.  Chr.  anzusetzenden  itali- 
schen Hausurnen  und  den  nordischen  vor- 
aussetzt, welche  auch  eine  ungefähre  zeit- 
liche Gleichstellung  erfordern.  Höfer  da- 
gegen sieht  von  einer  solchen  Voraussetzung 
ab  und  berücksichtigt  nur  die  Chronologie 
der  Beigaben. 

§  5.  Die  Herbeiziehung  von  Darstellun- 
gen des  germanischen  Hausbaues  in  römi- 
schen Bildhauerwerken  der  Kaiserzeit  hat 
für  die  Frage  nach  dem  germanischen 
Hause  der  viel  früheren  Zeit  der  Haus- 
urnen  keinerlei  Nutzen  gebracht.  Auch 
ethnologische  Vergleiche  aus  näherer  und 
weiterer  Entfernung  können  hier  wenig 
helfen.  Das  Beste  ist  von  Ausgrabungen 
in  der  Heimat  der  Hausurnen  zu  erwarten. 
Der  in  einer  volkskundlichen  Zeitschrift 
Niedersachsens  neuerdings  aufgebrachte 
Gedanke,  daß  die  Hausurnen  die  Vorläufer 
eines  neueren  volkstümlichen  Hausgerätes 
von  der  Form  einer  Hütte,  nämlich  des 
großen  hölzernen  Salzbehälters  in  Nieder- 
sachsen seien,  ist  abzulehnen,  da  gar  nicht  zu 
beweisen,  und  weil  das  Verbreitungsgebiet 
dieses  Gerätes  ein  ganz  anderes  ist  als  das 
der  Hausurnen. 

R.  Henning  Das  deutsche  Haus,  Straßburg 
1882.  Nachtrag.  R.  Virchow  Über  die  Zeit- 
bestimmung der  ital.  u.  deutschen  Hausurnen, 
Berlin  1883.  Becker  Harzzeitschrift,  Werni- 
gerode 1888.  Montelius  Der  Orient  u. 
Europa,  Stockholm  1899.  Höfer  Corresp.-Bl. 
d.  deutsch,  anthrop.  Ges.  1900,  115.  O.  Ols- 
hausen Z.  f.  Ethnologie  1901,  424.  Schliz 
Fundber.  a.  Schwaben  1901,  21.  Splieth 
Inventar  d.  Bronzealterfunde  aus  Schleswig- 
Holst.  Fig.  247.  G.  Kossinna  ZfEthnol. 
1905»  387.  Stubenrauch  Baltische  Studien 
NF.  12  1908,  Anlage  2.  C.  Schuchhardt 
Praehist.  Z.  1,209.  A.  Kiekebusch  Praehist. 
Z.  2,  371.  K.  Brunner. 

Hautausschlag.  Das  bei  mancherlei 
Hautleiden  vorhandene  quälende  Jucken 
hat  früh  nach  Ausdruck  und  Bezeichnung 
gedrängt.  Ahd.  juckido,  iuchido,  iukiUgi, 
mhd.  juckede,  juchede,  iuckunge,  itickenisse 
(von  ahd.  juchan,  jucchan,  ags.  gyccan,  alts. 
jukkian,  mhd.  jucken;  s.  'Gicht')  heißt  das 


HAVARIE— HEALFMEARC 


465 


juckende  Leiden,  bei  dem  man  kratzen  muß, 
daher  die  ,, Krätze"  im  symptomatischen 
Sinne,  ags.  gycpa.  Die  brennende  Hitze 
entzündlicher  Hautkrankheiten  wird  wohl 
als  ahd.  prunsti  oder  lohafiur  oder  glouuido 
bezeichnet.  Das  Kratzleiden  selbst  heißt 
mhd.  kretzigi,  kretze,  kratz,  kratzung, 
kreczige  hüt  oder  schabe,  schebigkeit;  ferner 
ahd.  hrüda,  rüda,  rüdo,  riudi,  and.  hrütho 
{hrüthon  endi  scavathon),  anord.  hrüdr, 
mhd.  rüde,  rüd,  rawde,  die  Räude  mit  ihrem 
oft  blutigen  {crudus,  vgl.  Kruste)  Schorf 
{scorff,  schorff,  schuorff,  scharff,  ags.  sceorfan 
('nagen,  beißen,  fressen'),  der,  wenn  er  ganz 
trocken  ist,  in  kleinen  Trümmern  abspringt. 
Der  manchmal  mit  Warzen  (s.  diese)  zu- 
sammengestellte ahd.  zitaroh,  citaroc,  cita- 
roch,  cittarouga,  zittaroch,  titturuh,  später 
zitteroch,  zittrach,  zittermäl,  zitterlus,  cuterlo, 
cöterlus,  der  mit  Impetigo,  serpigo,  Scabies 
sicca  in  den  Glossen  wiedergegeben  wird, 
ist  als  ein  trockener,  mit  Hautinfiltration 
einhergehender,  Drüsenschwellungen  ver- 
anlassender, meist  abschuppender  Aus- 
schlag, ein  Ekzem,  aufzufassen  (H  ö  f  1  e  r 
Krkhtsnmbch.  856),  der  nur  eine  Haut- 
verfärbung zurückläßt,  wenn  er  abheilt, 
und  alle  Formen  von  der  Krustenbildung 
bis  zur  feinen,  kleienförmigen  Hautab- 
schilferung  aufweisen  kann,  die  auch  ahd. 
crint,  mhd.  grind  in  verschiedenen  Stadien 
ihrer  trockenen  Ablösung  (vgl.  got.  grinds, 
ags.  grindan  zerreiben)  genannt  wird. 
Natürlich  ist  es  nur  ein  fast  scherzhaftes 
Mißverständnis,  wenn  die  Wörterbücher 
angeben,  daß  die  Krätzmilbe  ahd.  siura, 
mhd.  siure  heiße,  während  sie  zwar  von 
dem  arabischen  Arzt-Philosophen  i  b  n 
Z  u  h  r  (f  1 162)  zum  erstenmal  beschrieben, 
aber  erst  später  bekannt  wurde,  siura, 
siure  ist  ein  kleines,  helles  Bläschen  oder 
Knötchen,  das  etwas  juckt,  heute  noch  im 
Dialekt  seuerle  genannt,  wie  das  auch  bei 
S  c  h  m  e  1 1  e  r  (2,  322)  noch  ganz  deutlich 
ist.  —  Der  langsam  weiterschleichende, 
hartnäckige,  bald  nässende,  bald  trockene 
Ausschlag,  den  das  Volk  heute  Flechten 
nennt,  begegnet  mhd.  als  daz  vlehten,  diu 
vlehte,  daz  geflehte,  flecht,  flicht  (das 
weiterwandernde  Erysipel  heißt  vlechtende^ 
fiur,  s.  'Rotlauf'),  synonym  auch  als  swinde 
gegeben,  wohl  weil  er  an  einer  Stelle  ver- 
schwindet und  an  andrer   neu  sich  zeigt. 


Ags.  wird  er  auch  teter  genannt  (zu  Zitteroch 
gehörig  ? )  und  wegen  seines  scharfen,  giftigen 
Sekretes  oder  wegen  seiner  Herkunft  aus 
giftigen  Säften  als  pytful  wyrmses  'schlim- 
mes Gift'  bezeichnet.  Harmlose  Formen 
sind:  wimer,  ritemen,  puckelen,  risel,  mirel, 
sprenckel,  sproezel,  sprute,  placke,  vleck, 
laubflecken,  mal,  masz,  mackel  usw.  Zur 
Behandlung  finden  wir  Tränke,  Kräuter, 
Bähungen,  Bäder,  Salben  und  Pflaster  an- 
gegeben, das  meiste  wohl  klassischer  Im- 
port. 

Heyne  Hausalteri.  3,  132 — 135.  Höfler 
Krankheitsnamenbuch  856  f.,  651  f.,  202  f., 
1 5 1  f.  Joh.  G  e  I  d  n  e  r  Altengl.  Krankheits- 
namen II  (1907)  23.  Sudhoff. 

Havarie  (Wort  unsicherer  Ableitung). 
Der  Grundgedanke  des  alten  rhodischen 
Seerechts,  daß  das  bei  Seenot  an  Schiff  oder 
Ladung  gebrachte  Opfer  auf  alle  Inter- 
essenten zu  verteilen  ist,  durchzieht  auch  die 
mittelalterl.  Rechte.  Eigentümlich  ist,  daß 
die  Schiffsgenossenschaft  über  die  zu  tref- 
fenden Maßregeln  beschließt,  eigentümlich 
südlichen  Quellen  das  Agermanament  (s.  d.). 
Lit.  bei  Lehmann  HR.^   961;  (insbes.  die 

Schriften     von     Goldschmidt      u.      Heck) 

dazu    Rehme    in   Ehrenbergs   Hdb.    des   HR. 

I    107.  K.  Lehmann. 

Heahgerefa  (ags.).    Der  h.  kommt  nur  in 
einer  für  anglo -skandinavisches  Gebiet  be- 
stimmten Rechtsquelle  vor,  daneben  noch 
in    der    Literatur,    insbesondere    auch    als 
cyninges  h.     Über  seine  Stellung  läßt  sich 
Bestimmtes  nicht  sagen.    Es  war  jedenfalls 
ein  hoher  Reichsbeamter,  hatte  militärische 
Führerschaft  und  war  vielleicht  immer  ad 
hoc  ernannt;  sein  Wergeid  stand  unter  dem 
des  ealdorman,  über  dem  des  pegn.    Neue- 
stens  wird  er  dem  Markgrafen  verglichen. 
K  e  m  b  1  e    The  Saxons  in  England  II*  156  f. 
Chadwick   Studies  on  Anglo  Saxon  Instituti- 
ons  231  f.      Larsson    The    hing's    housebold 
113  £E.  V.  Schwerin. 

Healhnearc  (ags.)  bedeutet  sowohl  die 
halbe  Gewichtsmark,  z.  B.  bei  Festsetzung 
des  Wergeides  im  Gesetze  Alfred  u.  Gu- 
thrum.  2  {to  VIII  healfmearcum  asodenes 
goldes),  als  auch  die  halbe  Zahlmark,  die 
nach  Liebermann  80,  nach  Chadwick  75 
Pfennige  enthielt. 

Liebermann  Ges.  d.  Ags.  I  126;  II  112. 
A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 


466 


HEBAMME— HEERESEINTEILUNG 


Hebamme,  ahd.  hevanna,  hefihanna,  von 
he  ff  an,  hefjan,  'heben'.  Der  Name  ist  dem 
Urgermanischen  noch  fremd;  der  Begriff 
der  Helferin  bei  dieser  physiologischen 
Funktion  des  Frauenkörpers  hatte  sich 
noch  nicht  von  der  allgemeinen  Hilfe  der 
Frauen  untereinander  abgesondert  (s.  'Ge- 
burtshilfe'), die  auch  noch  im  me.  midwlf 
('Mitweib')  steckt.  Aus  hevanna  wird  das 
spätere  hevamme,  dann  mhd.  hehemuoter 
und  hevemöder.  Die  geringe  Erheblichkeit 
der  eigentUch  geburtshilflichen  Leistung 
und  ihre  geringe  Bewertung  spricht  sich  in 
der  Benennung  bademiider,  bademome  für 
die  Hebamme  aus;  man  sah  ihre  wichtigste 
Tätigkeit  im  ersten  Bade  des  Neugeborenen 
und  dessen  weiterer  Pflege.  Erst  unter 
ärztlich-chirurgischer  Leitung  (aus  erneuter 
Berücksichtigung  geburtshilflicher  Leistun- 
gen der  antiken  medizinischen  Wissen- 
schaft) gewann  das  Tun  der  „Bademome" 
auch  für  den  Geburtsverlauf  erhöhte  Be- 
deutung, was  dann  in  der  Bezeichnung  als 
vroedmoeder,  vrcedvrouwe,  vroedwyf  {sage  fam- 
me)  sich  ausspricht  und  in  der  Anstellung  von 
Hebammen  durch  die  Stadtobrigkeit  am 
Ausgange  des  Mittelalters  praktische  Be- 
deutung gewinnt. 

M.  Heyne  DHausalt.  3,  172.     S.  auch  'Ge- 
burtshilfe'. Sudhoff. 

Hecke.  Kommt  als  älteste  Einhegung 
von  Befestigungen  vor  in  der  Sachsenchronik 
E.  547:  er  baute  Bebbanburh  (Bamborough, 
Northumberland);  sy  wces  cerost  mid  hegge 
betyned,  thxBrcefter  mid  wealle.  Archäologisch 
ist  sie  schwer  nachzuweisen  und  daher 
noch  kaum  beobachtet.  Ich  glaubte  1902 
zu  sehen,  daß  ein  Vorraum  unterhalb  der 
Skidroburg  (s.  d.),  genannt  ,,auf  dem 
kleff",  mit  einer  Hecke  umzogen  gewesen 
sein  muß:  die  Spur  war  über  Boden  zu 
erkennen  an  dicken  Steinen;  die  Auf- 
grabung  zeigt  unter  und  zwischen  ihnen 
unregelmäßige  Löcher  wie  von  den  "Wur- 
zeln dünner  Stämme.  Schuchhardt. 

Heer.  Ein  Heer  im  modernen  Sinn  darf 
man  bei  den  Germanen  nicht  suchen.  Es 
gab  keinen  berufsmäßigen  Kriegerstand. 
In  der  germanischen  Zeit  und  bis  nach  dem 
Abschluß  der  Völkerwanderung  war  jeder, 
der  überhaupt  Waffen  tragen  konnte,  ein 
Krieger.  Das  Volk  selbst  in  seiner  Gesamt- 
heit ist  das  Heer,  es  ist  ein  exercüus.    Aus- 


genommen waren  nur  die  Frauen,  die  eben 
damals  überhaupt  nicht  zum  Volke  zählten^ 
ferner  die  Männer,  die  zu  jung  oder  zu  alt 
waren,  um  Waffen  zu  tragen,  solche  die 
durch  entehrende  Verbrechen  ihre  Ehre 
verloren  hatten,  endlich  die  auch  nicht  zum 
Volk  im  engeren  Sinne  gehörenden  Unfreien 
und  Hörigen.  Auch  im  fränkischen  Reich 
war  die  Wehrpflicht  allgemeine  Untertanen,- 
pflicht  (s.  'Wehrverfassung').  Erst  allmäh- 
lich bildet  sich  seit  dem  Ende  der  fränkischen 
Periode  unter  dem  Einfluß  der  aufkommen- 
den Reiterheere  ein  besonderer  Kriegerstand 
aus.  Dagegen  kann  man  im  Norden  inso- 
fern von  einem  Heere  sprechen,  als  dort 
das  Landheer,  wenn  man  von  dem  zur 
Landwehr  aufgebotenen  Volke  absieht,  aus- 
einem  Stand  berufsmäßiger  Krieger,  den 
königlichen  Dienstleuten  und  Lehnsleuten, 
besteht.  —  S.  'Heerwesen'.         v.  Schwerin. 

Heerbann.  Als  Heerbann  (mlat.  hari- 
bannus,  heribannus,  aribannus)  bezeichnete 
man  den  Befehl  des  Königs  zur  Ableistung 
von  Heeresdienst,  das  Aufgebot,  aber  auch 
die  Strafe,  die  für  dessen  Nichtbeachtung 
zu  büßen  war,  ferner  in  neuerer  Zeit  das 
aufgebotene  Heer  selbst.  Als  haribannum 
erscheint  eine  ursprünglich  natural,  später 
auch  in  Geld  zu  leistende  Beisteuer  zur 
Verpflegung  des  Heeres.  —  S.  'Heerwesen'. 

V.  Schwerin. 

Heereseinteüung.  §  i.  Die  germani- 
schen Heere  waren  nach  einer  zurzeit 
noch  vielfach  vertretenen  Meinung  in  Hun- 
dertschaften und  Tausendschaften  geglie- 
dert. Aus  den  Quellen  aber  ergeben  sich 
hierfür  keine,  jedenfalls  nicht  genügende 
Anhaltspunkte,  und  die  angebHch  zu  einer 
arischen  Heereseinteilung  auf  der  Grund- 
lage des  Zentesimalsystems  führenden  Rück- 
schlüsse aus  den  späteren  Verhältnissen  bei 
einigen  indogermanischen  Völkern  leiden 
daran,  daß  sie  von  neu  eingeführten  Heeres- 
gliederungen ihren  Ausgang  nehmen.  Die 
Quellen  lassen  dagegen  für  die  germanische 
Zeit  ersehen,  daß  sich  das  Heer  aus  ver- 
wandtschaftlichen Gruppen  zusammen- 
setzte, noch  später  bezeichnet  lang,  fara  das 
Geschlecht  wie  die  Heeresabteilung.  „Non 
casus  nee  fortuita  conglobatio  turmam  aut 
cuneum  facit,  sed  famiUae  et  propinquitates." 
Mit  dieser  gentilizischen  Heeresgliederung 


HEERGEWÄTE  UND  GERADE 


467 


ist  eine  zahlenmäßige  unvereinbar.  Doch 
haben  die  wandernden  ostgermanischen 
Stämme  nicht  alle  Einflüsse  der  römischen 
zentesimalen  Heeresorganisation  abweh- 
ren können,  ßei  den  Westgoten  erscheint 
das  Heer  gegliedert  in  Tausendschaften 
(lat.  mülenaria)  unter  dem  millenarius,  Hun- 
dertschaften {centenae)  unter  dem  cente- 
narius  und  Zehntschaften  [decaniae)  unter 
dem  decanus.  Sogar  ein  quingentarius  wird 
erwähnt.  Millenarn  kennen  auch  Ostgoten 
und  Vandalen. 

§  2.  Über  die  Organisation  delr  frän- 
kischen Heere  haben  wir  wenig  Nach- 
richten. Die  aus  den  einzelnen  Gebieten 
ausgehobenen  Mannschaften  sind  unter  dem 
Befehl  der  Bezirksbeamten,  des  Grafen  und 
des  centenarius,  oder  in  den  Stammes - 
herzogtümern  dem  des  Herzogs  ausgezogen. 
In  Bayern  finden  sich  militärische  Zehnt- 
schaften unter  decani,  bei  den  Tranken 
gleiche  unter  dem  Namen  der  contubernia. 
Hierdurch  ergab  sich  zwanglos  eine  Or- 
ganisation des  Heeres.  Dabei  werden  aber 
auch  die  von  einzelnen  Vasallen  zu  stellen- 
den Truppen,  sobald  sie  zahlreicher  waren, 
besondere  Heeresabteilungen  gebildet  ha- 
ben, und  je  mehr  sich  das  Volksheer  in  ein 
Söldnerheer  verwandelte,  mußten  sich  ge- 
rade diese  Heereskörper  mehren. 

Lit,:  Brunner  Di?G.  P  181  f.;  II  212. 
Schröder  Di?G  5,  38.  Waitz  FG.  13  407  f.; 
III  365  f. ;  IV  619.  Delbrück  Kriegsdienst 
II*  5  ff.  43,  313  f.  V.  Schwerin  Altgermani- 
sche Hundertschaft  3  ff.  Rietschel  SZf RG. 
XL  234  ff. 

§  3.  In  den  skandinavischen 
Ländern  kommt  bei  der  geringen  Be- 
deutung der  Landmacht  eine  Einteilung 
des  Heeres  wenig  in  Frage.  Die  Landwehr 
focht  unter  dem  Befehl  der  königlichen 
Beamten,  also  wohl  territorial  geordnet. 
Das  Reiterheer  empfing  seine  Ordnung 
durch  die  innerhalb  der  Gefolgschaft  (s.  d.) 
gegebene  Klassenbildung.  Das  von  einzel- 
nen Lehnsleuten  gestellte  Kontingent  wird 
wie  auf  dem  Kontinent  unter  seinem  Herrn 
gestanden  haben.  Über  eine  besondere  Ein- 
teilung der  Flotte  ist  den  Quellen  nichts 
Bestimmtes  zu  entnehmen,  doch  lassen 
einzelne  Andeutungen  darauf  schließen, 
daß  sich  die  Schiffe  aus  den  zu  einem  größe- 
ren  Bezirk  gehörenden  Unterbezirken   (s. 


'Heerwesen'  §  2)  zu  Abteilungen  zusammen- 
geschlossen haben.  —  S.  'Heerwesen'. 

V.  Schwerin. 

Heergewäte  und  Gerade.  §  i.  Schon 
die  Lex  Angl.  et  Werin.  kennt  den  Satz, 
daß  die  vesiis  bellica  nicht  an  den  nächsten 
Erben  der  Fahrnis,  sondern  zusammen  mit 
dem  Grundbesitz  an  den  nächsten  Schwert- 
magen fällt,  und  nachmals  findet  sich  in 
Sachsen  und  den  angrenzenden  Gebieten 
dasselbe  Sondererbrecht  des  nächsten 
Schwertmagen  in  bezug  auf  das  Heerge- 
wäte (mnds.  (?)  herwede  von  wäd  ,, Kleid") 
oder  Heergeräte,  die  Kriegsaus- 
rüstung des  Erblassers  (vgl.  Ssp.  I  22  §  4, 
27  §  2).  Nach  den  überzeugenden  Unter- 
suchungen Brunners  ist  diese  Sonder- 
erbfolge ein  Rest  der  alten  Sitte,  dem  Ver- 
storbenen seine  Waffenrüstung  ins  Grab 
mitzugeben  (s.  u.  'Totengabe').  Neben  den 
nächsten  Schwertmagen  finden  wir  auch 
gelegentlich  die  Kirche  als  Empfängerin 
dieser  Ausrüstung;  bei  Lehnsmannen  und 
Ministerialen  beanspruchte  es  der  Lehns- 
herr bezw.  Dienstherr.  Ob  die  Stelle 
Tacitus,  Germ.  32,  wonach  bei  den  Tenk- 
terern  der  kriegstüchtigste  Sohn  die  Pferde 
erhalten  habe,  mit  dem  Heergewäte  zu- 
sammenhängt, ist  zweifelhaft. 

§  2.  Ein  Gegenstück  zum  Heergewäte 
bildet  die  Gerade,  die  Gesamtheit  der 
weiblichen  Kleider  und  Schmucksachen, 
die  nicht  nur  einen  besonderen  Bestandteil 
des  ehelichen  Güterrechts  (s.  d.),  sondern 
auch  des  Erbrechts  bildet.  Nach  Lex  Burg. 
51, 3  fallen  die  ornamenta  et  vestimenta 
matronalia  (in  Lex  Burg.  86,  i  malahereda 
genannt)  an  die  Töchter,  nicht  an  die 
Söhne;  das  gleiche  gilt  nach  Lex  Thur.  32 
von  den  Schmucksachen  der  Mutter  (in 
Lex  Thur.  38  als  ornamenta,  muliebna  quod 
rhedo  dicimt  bezeichnet)  und  nach  Ewa 
Chamav.  42  von  der  materna  hereditas,  wor- 
unter wir  ebenfalls  wohl  nur  die  Gerade  zu 
verstehen  haben.  Im  späteren  sächsischen 
Recht  vererbt  sich  die  r  a  d  e  an  die 
nächste  weibliche  Verwandte  (an  ir  nesten 
nichtelen,  de  ir  von  wifhalven  is  besvas)  (Ssp. 
I  27  §  I ;  sogen.  N  i  c  h  t  e  1  -  oder  N  i  f  - 
t  el  g  e  r  a  d  e). 

S  t  o  b  b  e  Handbuch  d.  deutschen  Privatrechts 

5  130  ff.      Grimm    DRA.  4  II  101  (566)  ff. 

B  r  u  n  n  e  r  SZfRG.  »  19,  126  ff.    K  1  a  1 1  Das 

Heergewäte  1908.  S,  Rietschel. 


468 


HEERWESEN 


Heerwesen.    A.     Süden. 

§  I.  Das  germ.  Heerwesen  ruhte  auf  dem 
Grundsatz  der  allgemeinen  Wehrpflicht 
aller  freien  wehrfähigen  Männer  (s.  'Wehr- 
verfassung').  An  dieser  Grundlage  hat  sich 
auch  im  fränkischen  Reich  wenigstens  in 
der  Theorie  nichts  geändert.  In  der  Praxis 
allerdings  sind  nicht  unerhebliche  Änderun- 
gen eingetreten  und  mußten  eintreten,  weil 
die  allgemeine  Wehrpflicht  mit  der  Folge 
einer  allgemeinen  Dienstpflicht  so  wie  in 
der  germanischen  Zeit  schlechterdings  nicht 
mehr  durchführbar  war.  Entscheidend 
waren  im  wesentlichen  zwei  Momente. 
Das  eine  lag  im  System  der  Heeresver- 
pflegung. Diese  war  weder  in  der  germani- 
schen noch  in  der  fränkischen  Zeit  Sache 
des  Staates.  Vielmehr  war  es  dem  einzel- 
nen überlassen,  für  seinen  Unterhalt  zu 
sorgen.  In  der  fränkischen  Zeit,  in  der  das 
Heer  nicht  unbeträchtliche  Strecken  oft 
durch  Reichsgebiet  zurückzulegen  hatte, 
in  dem  das  Plündern  untersagt  war,  er- 
gingen Verordnungen,  die  dem  einzelnen 
zur  Pflicht  machten,  Proviant  auf  längere 
Zeit,  meist  drei  Monate,  mitzunehmen. 
Die  Erfüllung  dieser  Forderung  setzte  aber 
immerhin  ein  nicht  unerhebliches  Maß  von 
Vermögen  voraus,  das  keineswegs  bei  jedem 
vorhanden  war.  Dazu  kam,  daß  auch  die 
Ausrüstung  mit  Kleidern  und  Waffen 
Sache  des  einzelnen  war.  Schon  zu  einer 
Zeit,  als  es  sich  nur  erst  um  die  Ausrüstung 
zum  Fußdienst  handelte,  überstieg  die  in 
der  fränkischen,  insbesondere  karolingi- 
schen  Zeit  erforderliche  Ausrüstung  die 
Leisturgskraft  nicht  weniger.  Schon  da 
sah  man  sich  genötigt  zu  einer  genossen- 
schaftlichen Ableistung  des  Heeresdienstes 
zu  greifen.  Man  vereinigte  ärmere  Leute 
zu  Gruppen,  von  denen  dann  einer  auszu- 
ziehen hatte,  während  die  andern  diesen 
einen  unterstützen  mußten.  Vollends  aber, 
als  die  Franken  zum  Reiterdienst  in  größe- 
rem Umfang  übergingen,  steigerten  sich 
die  an  die  Ausrüstung  zu  stellenden  An- 
forderungen so  erheblich,  daß  dieses  System 
allein  nicht  abhelfen  konnte. 

§  2.  Nunmehr  griff  man  zu  einer  Ver- 
wertung des  schon  bestehenden  sogenann- 
ten Seniorats,  des  Verhältnisses  zwischen 
einem  senior  und  seinen  abhängigen  Leuten 
{homines;  s.  'Gefolgschaft').  Indem  man  den 


Senioren  Grund  und  Boden,  den  man  sich 
wiederum  durch  Anleihen  beim  Kirchengut 
verschafft  hatte  (s.  'Säkularisation'),  zur 
Verfügung  stellte,  setzte  man  sie  instand, 
mit  diesen  Liegenschaften  auf  dem  Wege 
der  Benefizialleihe  ihre  homines,  in  erster 
Linie  die  Vasallen,  aber  auch  grundherr- 
liche Hintersassen,  auszustattten  und  so 
mit  dem  zur  Ableistung  von  Heeresdienst 
nötigen  Vermögen  zu  versehen.  Zudem 
wurde  innerhalb  der  Grundherrschaften  die 
nicht  dienstfähige  Bevölkerung  wiederum 
zu  Unterstützungsleistungen  an  die  aus- 
ziehenden Vasallen  herangezogen  und  hatte 
Wagen,  Zugvieh  und  Lebensmittel  [hosti- 
licium,  carnaticum),  oder  bei  Ablösung  in 
Geld  sogenannten  'Heerbann'  (s.  d.)  zu 
leisten.  Allmählich  wurden  dabei  die  un- 
mittelbaren Beziehungen  zwischen  den 
Vasallen  und  dem  Staate  ausgeschaltet, 
der  senior  wurde  zum  verbindenden  Zwi- 
schenglied, an  das  sich  der  König  zu  halten 
hatte.  Damit  war  aber  aus  dem  die  Völker  - 
Wanderung  noch  lange  überdauernden 
Volksheer  am  Ende  der  fränkischen  Zeit 
ein  Lehnsheer  geworden. 

§  3.  Gewisse  Abweichungen  waren  er- 
forderlich, wenn  es  sich  nicht  um  Angriffs- 
kriege, sondern  um  die  Verteidigung  des 
Landes  handelte.  Zur  ,, Landfolge"  [lant- 
weri)  waren  nach  wie  vor  alle  verpflichtet, 
selbst  die  sonst  vom  Kriegsdienst  befreiten 
Geistlichen.  Solche  Landfolge  war  nament- 
lich an  den  Grenzen  nicht  selten  erforder- 
lich, wo  auch  unter  den  Karolingern  stän- 
dige Grenzwachen  {wacta,  war  da)  einge- 
richtet werden. 

L  i  t.  :  W  a  i  t  z  FG.  13  401  ff.;  II  23  25  ff.; 
IV*  531  ff.  Brunner  DRG.  I«  180  ff.;  II 
202  ff.  Schröder  Bi?G.537  ff.  157  ff.  Del- 
hi ü  c  k  Gesch.  d.  Kriegskunst  II*.  P  e  u  k  e  r 
Deuisches  Kriegswesen  der  Urzeit  1 — 111.  W  e  i  n  - 
hold  Beitr.  z.  d.  deutschen  Kriegsaltertümern; 
Berliner  Sitzungsber.  29,  529  ff.  Müllenhoff 
DA  IV  173  ff.  198  ff.  256  ff. 

B.  Norden. 

§  4.  Das  Heerwesen  der  Skandinaven 
unterscheidet  sich  aus  geographischen 
Gründen  sehr  wesentlich  von  dem  der  kon- 
tinentalen Stämme.  Fast  nur  von  Wasser- 
grenzen umgeben,  haben  die  Nordgermanen 
den  Schwerpunkt  auf  die  Flotte  gelegt. 
Deshalb  beschäftigen  sich  auch  die  Rechts- 


HEHLEREI— HEIDENGRABEN 


469 


quellen  fast  ausschließlich  mit  dieser.  Auf 
sie  bezieht  sich  daher  die  auch  hier  im 
Prinzip  allgemeine  Wehrpflicht,  der  aller- 
dings eine  sehr  beschränkte  Dienstpflicht 
gegenübersteht  (s.  'Wehrverfassung').  Das 
Volk  ist  verpflichtet,  Schiffe  zu  bauen  (s. 
'Schiffsbaupflicht'),  diese  zu  bemannen  (s. 
'Wehrverfassung')  und  die  Bemannung  mit 
Nahrungsmitteln  zu  versehen  (s.  'Kriegs- 
führung' §  2)  und  zu  entlohnen,  endlich 
Wachen  zu  halten  (s.  'Kriegsführung'  §  4). 
Die  Gesamtheit  dieser  Verpflichtungen  be- 
zeichnet das  schwed.  liß  ok  leßunger,  das 
norweg.  leiäangr,  üigerdir,  röär  ok  reiäa. 
Doch  kamen  Befreiungen  von  diesen  Ver- 
pflichtungen vor,  sowie  Umsetzungen  in 
Geldleistungen.  Befreit  waren  vor  allem 
die  höheren  Geistlichen,  zum  Teil  auch 
deren  Diener.  Eine  Abgabe,  qucerscetce, 
zahlte  in  Dänemark  das  eben  davon  so 
genannte  qucerscetceland;  in  den  Städten 
hieß  diese  Abgabe  skot. 

§  5  Neben  der  Flotte  kam  ein  größeres 
Landheer  in  der  Regel  nur  als  Landwehr 
(ostnord.  landvcern,  anorw.  landvqrn)  in  Be- 
tracht, wenn  es  sich  darum  handelte,  gegen- 
über einem  feindlichen  Einfall  wcerice  land 
sit  hemce.  Doch  stand  dem  König  ein  Land- 
heer  geringeren  Umfangs  jederzeit  zur  Ver- 
fügung in  seinen  Gefolgsleuten,  den  Lehns- 
leuten und  den  von  diesen  zu  stellenden 
Truppen.  Dieses  war  in  der  Regel  be- 
ritten (s.  'Reiterei'  und  'Kriegsführung' 
§  5). 

§  6.  Für  die  Beschaffung  der  Flotte  und 
der  sonstigen  Leistungen  waren  eingehende 
Vorschriften  aufgestellt.  Es  diente  diesem 
Zwecke  die  Einteilung  des  Landes  in 
Schiffsbezirke  (aschw.  skiplagh,  adän.  skip- 
(sn,  anorw.  skipreiäa,  lat.  navigium),  die 
in  Dänemark  das  ganze  Land  erfaßt,  in 
Norwegen  und  Schweden  die  Küsten- 
gebiete, dort  ins  Land  herein  'soweit  der 
Lachs  aufsteigt',  hier  insbesondere  die 
Küste  von  Ostgötaland  und  Uppland.  Im 
schwedischen  Binnenland  scheint  die  Ein- 
teilung in  hamnar  den  gleichen  Zweck  er- 
füllt zu  haben.  Die  Schiffsbezirke  zer- 
fielen in  Schweden  in  är  oder  här,  in  Däne- 
markin hafnce,  diese  wiederum  mthrithings-, 
sicettings-  und  tolfthingshafnce.  Diese  Be- 
zirke standen  in  Übereinstimmung  mit 
den     sonstigen     politischen     Bezirken     (s. 


'Staatsverfassung'),  so  daß  zB.  in  Däne- 
mark das  hcerceth  ein  oder  mehrere  skipcen 
umfaßte,  nie  aber  die  Grenzen  von  skipcen 
und  hcerceth  sich  kreuzten.   Diese  Einteilung 
wurde  in  der  Weise  verwertet,  daß  den  ein- 
zelnen    Bezirken    bestimmte    Leistungen 
auferlegt  wurden,  so  zB.  die  Stellung  eines 
Ruderers,  von  der  die  hafnce  geradezu  ihren 
Namen  hat.      Da  hierbei   darauf  gesehen 
werden  mußte,  daß  einerseits  der  Bezirk 
die  ihm  obliegende  Leistung  erfüllen  konnte, 
andererseits  die  Leistungsfähigkeit  des  Be- 
zirkes voll  ausgenutzt  wurde,  erfolgte  die 
Abgrenzung  der  Bezirke  entweder  wie  in 
Norwegen   bis    in    das    13.  Jh.    nach    der 
,, Mannzahl"    oder    nach    dem    Werte    des 
Grund  und  Bodens  oder  auch  des  beweg- 
lichen Vermögens.  Die  Zahl  der  wehrpflich- 
tigen Leute  wurde  in  Norwegen  auf  dem 
manntalsßing  festgestellt,  das  alle  Bauern 
zu  besuchen  hatten.     Dabei  mußte  jeder 
die  Zahl  der  in  seinem  Hause  befindlichen 
Wehrpflichtigen   unter    Eid    {manntalseiär) 
angeben.     Einer  allenfalls  notwendig  wer- 
denden Ausgleichung  diente  das  über  das 
ganze  Reich  sich  erstreckende  almannatal. 
K  e  y  s  e  r   Efterladie  Skrifter  II  222  ff,    Ta- 
ranger  t7d«gi  II,  1,  293  ff.    Maurer   Vor- 
lesungen  II  271  ff.      Hildebrand    Sveriges 
Medeltid  1  256  ff.,   II  143  ff.     D  e  r  s.    Svenska 
statsför]attningens  historiska  utveckHng  42,  147  ff. 
Ramstedt     Om    krigs-    och  skaiteväsendet  i 
Svealands  lagar.  v.  Schwerin. 

Hehlerei.  Die  H.  wird  in  allen  germ. 
Rechten  bestraft.  Nach  schwedischem 
Recht  ist  der  Hehler  selbst  ein  Dieb,  ebenso 
nach  isländischem.  Der,  der  die  gestohlene 
Sache  entgegennimmt  (aschw.  vißtaka, 
wnord.  vidtaka)  ist  dadurch  Diebsgenosse 
(anorw.  ßjöfsnautr)  und  Mitwisser  (adän. 
thiüfswithce,  ags.  ßeofes  gewita)  des  Dieb- 
stahls. In  den  südgerm.  Rechten  ergab  sich 
dasselbe  aus  dem  Verfahren  der  Haus- 
suchung (s.  d.),  wenn  bei  ihr  die  Sache  beim 
Hehler  gefunden  wurde.  Doch  wurde  im 
bayrischen  Recht  der  nicht  leugnende 
Hehler  milder  bestraft  als  der  Dieb. 

Eine  scharfe  Abgrenzung  der  H.  von  der 
Begünfitigung  (s.  d.)  war  übrigens  in  der 
germ.  Rechten  nicht  durchgeführt. 

V.  Schwerin. 

Heidengraben  bei  Grabenstetten 
(Urach).    §  i.   Heidengraben  ist  eine  weit- 


470 


HEIDENGRABEN 


verbreitete  Bezeichnung  für  vordeutsche, 
selten  frühdeutsche  Befestigungsanlagen. 
Die  größte  Anlage  dieses  Namens  ist  die 
genannte,  der  Weißjurahochfiäche  der 
Schwäbischen  Alb  angehörige.  Hier  ist 
nicht  bloß  eine  Berghalbinsel  von  150  ha 
durch  allseitige  Befestigung  zum  oppidum, 
zur  befestigten  Niederlassung,  geschaffen, 
sondern  es  ist  eine  etwa  zehnmal  so  große 
Hochfläche,  mit  der  die  Berghalbinsel  zu- 
sammenhängt, an  den  zugänglichen  Stellen 
mit    Befestigungen   versehen.     Nach   den 


strecke  bis  zum  Main  hin  ausdehnten  und 
nach  den  sonstigen  gallischen  Münzfunden 
Württembergs  (Fundber.  aus  Schwaben 
Xn  S.  60  ff.)  wie  nach  Vergleich  mit 
der  Angabe  über  Ariovists  Einfall  in  Gal- 
lien (Caesar  BG.  i,  36)  wenige  Jahrzehnte 
über  das  Jahr  loo  hinaus  in  diesen  Gegen- 
den gewohnt  haben  müssen. 

§  2.  Das  Hauptwerk  des  oppidum  (s.  den 
Plan  Abb.  28)  ist  die  etwa  1300  m  lange 
Mauer  mit  Graben  davor,  streckenweise 
Doppelgraben,  die  die  Berghalbinsel  gegen 


Abb.    28.      Der    »Heidengraben«    bei    Urach.      (Aus    den    Blättern    des    Schwäbischen    Albvereins, 

Schriftführer  Prof.  Nägele,  Tübingen.) 


nicht  eben  zahlreichen  Funden  an  Münzen, 
Scherben,  Geräten  aus  Metall  und  Stein  — 
der  wenig  mächtige  Humus  ist  vom  Pflug 
längst  bis  auf  den  Grund  durchwühlt  — 
und  nach  der  Ähnlichkeit  mit  den  aus 
Cäsars  gallischen  Kriegen  bekannten  Städ- 
ten Alesia,  Bibrakte,  Gergovia  u.  a.  gehört 
die  Befestigung  der  späteren  La- 
t  6  n  e  z  e  i  t  an,  und  dürfte  eine  Stadt  der 
H  e  1  V  e  t  i  e  r  gewesen  sein,  die  nach 
Tacitus  Germ.  28  sich  ursprünglich  nördlich 
von    der    badisch-schweizerischen    Rhein- 


die  Hochebene  abschließt.  Diese  Mauer, 
mörtellos  hergestellt  und  durch  Balken  zu- 
sammengehalten, hatte  eine  ungefähre 
Dicke  von  7,5  m  und  eine  Höhe  von  fast 
4  m;  in  die  Mauerfront  eingelassen  waren 
Pfosten,  je  etwa  i  m  von  einander  entfernt; 
im  übrigen  verwandte  man  für  die  Front 
die  größten  und  besten  Steine,  die  Mauer- 
dicke wurde  ausgefüllt  durch  den  Graben - 
aushub.  Stein  und  Erde  meist  in  dem  Ver- 
hältnis, wie  das  Material  eben  ausgehoben 
wurde.     Zwischen  Graben  und  Mauer  ist 


HEILABERGLAUBE 


471 


eine  mehrere  Meter  breite  Bärme.  Die 
nach  dem  Verfaulen  der  Holzeinlagen  und 
Pfosten  verfallene  Mauer  sieht  heute  wie 
ein  Wall  aus.  Über  dem  Steilabfall  der 
Berghalbinsel  ,  genügte  eine  schwächere 
Befestigung,  deren  Spuren  ebenfalls  fast 
überall  noch  zu  finden  sind;  doch  wird  der 
langgezogene  Vorsprung  des  Fuchsbergs 
wieder  durch  eine  mächtige  Befestigung 
ausgeschlossen.  Drei  Tore  (A,  B,  C  des  Plans) 
sind  auf  jene  Hauptbefestigung  ziemlich 
gleichmäßig  verteilt;  bezeichnend  für  sie 
sind  die  eingeschlagenen  Mauerflügel;  eine 
Verschlußeinrichtung  konnte  nicht  nach- 
gewiesen werden.  Ein  Nebentor  (D)  ist 
am  Nordwestende  der  Befestigung  des 
Fuchsbergs. 

§  3.  Auch  die  Vorbefestigungen  sind 
zum  Teil  gewaltig.  Die  größte  ist  das 
1025  m  lange  Vorwerk  beim  Burrenhof 
mit  einem  Tor  (F),  das  genau  wie  die  Tore 
der  Stadt,  nur  in  vergrößertem  Maßstabe 
angelegt  ist.  Im  Norden  liegt  ein  Vorwerk 
mit  Tor  (G)  gegenüber  einer  offenbar  älte- 
ren Volksburg  (,,Burg"),  ebenfalls  mit  Ab- 
schnittsbefestigung, die  diese  Berghalb - 
insel,  Baßgeige  genannt,  abschließt.  Das 
Vorwerk  mit  Tor  (E)  südlich  von  Graben - 
stetten  sperrt  die  Teilhochebene  gegen  die 
Hochebene  der  Alb  ab  an  einer  nur  750  m 
breiten  Landenge.  Eine  ^andersartige  Be- 
festigung, sofern  sie  nur  seitlich  den  natür- 
lichen Aufgang  von  Urach  gegen  Graben - 
stetten  schützt,  auf  der  Nordseite  des 
heutigen  und  ursprünglichen  Weges,  ist 
unmittelbar  westlich  von  Grabenstetten 
(südlich  vom  Buchstaben  G  dieses  Wortes). 
Doch  sind  auch  jene  drei  andern  Vorwerke 
so  angelegt,  daß  sie  zugleich  Wege  beher- 
schen,  die  unmittelbar  davor  in  den 
Schluchten  heraufführen.  —  Wasser  findet 
sich  an  einzelnen  Stellen  der  befestigten 
Vorebene  infolge  des  Vorkommens  von 
tertiärem  Basalttuff;  für  die  Stadt  selber 
mußte  es,  abgesehen  von  einer  schwachen 
Quelle  nahe  dem  Westrand,  von  dorther 
oder  aus  den  tiefen  Tälern  geholt  werden. 
(Mittlere  Höhe  der  Stadt  700  m,  Zusammen- 
fluß der  Bäche  unten  an  ihrer  Südspitze 
515  m  über  dem  Meer.) 

§  4.  Man  hat  es  hier  oben  zum  Teil  mit 
älterem-  Kulturboden  zu  tun.  Zwei  Hall- 
stattgrabhügel  sind  im  Bereich  der  galli- 


schen Stadt  nachgewiesen,  eine  große 
Gruppe  von  solchen  liegt  wenig  nördlich 
von  dem  Vorwerk  beim  Burrenhof  (bei  F). 
Diese  hat  schon  Veranlassung  gegeben, 
dieses  Vorwerk  ebenfalls  für  älter  zu  halten ; 
es  hat  jedoch  nur  Sinn  im  Zusammenhang 
mit  der  gallischen  Stadt,  und  die  Lage 
jener  Gräber  ist  bedingt  durch  die  Beschaf- 
fenheit des  Bodens,  da  sie,  wie  fast  immer, 
an  der  Grenze  des  ursprünglich  urbaren 
Bodens  liegen;  erst  in  verhältnismäßig 
neuer  ,Zeit  wurde  dieser  gegen  Norden  hin 
auf  Kosten  des  Waldes  erweitert. 

§  5.  In  Württemberg  ist  nur  noch  ein 
Festungswerk  derselben  .Zeitstufe  und  von 
ähnlicher  Ausdehnung  nachgewiesen,  der 
Burgstall  bei  Finsterlohr,  über  dem  Tauber- 
tal gelegen.  Etwas  älterer  Zeit  gehört  an 
die  kleinere  Befestigung  des  Rusenschlosses 
bei  Blaubeuren  mit  Funden  der  zweiten 
Lat^nestufe.  Doch  mehren  sich  überall  in 
Württemberg  die  Funde  der  Lat^nezeit, 
für  die  man  früher  mit  Unrecht  eine  nur 
außerordentlich  dünne  Bevölkerung  anzu- 
nehmen geneigt  war. 

F.  H  e  r  1 1  e  i  n  Blätter  d.  Schwab.  Alb- 
vereins 1905,  371  ff.;  1906,  351  ff.;  1909,  223  ff. 
D  e  r  s.  Der  Burgstaü  bei  Finsterlohr,  Fundber. 
aus  Schwaben  XI  7  ff.  P.  G  ö  s  s  1  e  r  Die 
Altertümer  des  Oberamts  Blaubeuren,  191 1,  31  ff. 

F.  Hertlein. 

Heüaberglaube.  §  i.  Wenn  auch  vom 
,, heilenden  Glauben"  und  seinen  feinen 
psychologischen  Momenten  von  heute  him- 
melweit verschieden,  so  wächst  er  doch 
mit  ihm  aus  der  gleichen  Wurzel,  wie  im 
Artikel  'Heilkunde'  kurz  auseinanderge- 
setzt ist. 

§  2.  Der  Formen,  in  denen  der  'Heil- 
aberglaube'  bei  den  alten  Deutschen  auf- 
tritt, sind  viele.  Eine  Übersicht  geben  uns 
der  Indiculus  superstitionum  et  paga- 
niarurh  vom  Jahre  743  (unter  Karlmann) 
und  das  Capitulare  de  partibus  Saxoniae 
von  Jjy  oder  787,  die  von  Amuletten  mit 
mystischem  Geschreibsel  {zouporgiscrib) , 
von  Nestelknüpfen,  vom  Glauben  an  die 
Heihgkeit  von  Quellen,  von  Zaubergesän- 
gen, weiche  krank  machen,  aber  auch  heilen 
können,  Blut  und  Schmerzen  stillen,  von 
magischen  Bändern,  welche  die  obligatores 
(Ärzte  }})  umbinden,  vom  nötfiur,  dessen 
Rauch    in    den    Kleidern    vor    Krankheit 


472 


HEILBAD— HEILIGENKALENDER 


schützen  solle,  besonders  vor  dem  Fieber, 
vom  Aufhängen  hölzerner  Votivhände  und 
-fuße  bei  den  Götterbildern  und  deren  Auf- 
stellen an  Scheidewegen  handeln,  alles  auch 
anderwärts  bezeugte  abergläubische  Maß- 
nahmen (vgl.  Fr.  W  i  d  1  a  k  Die  abergl. 
u.  heidn.  Gebräuche  d.  alten  Deutschen 
nach  d.  Zeugnis  d.  Synode  v.  Liftine, 
Jahresb.  d.  Gymn.  in  Znaim  1 903/1904. 
Boehmländer  Die  Bekämpfung  des 
Heidentums  durch  die  Karolinger  nach  d. 
Kapitularien,  Altbayer.  Monatsschr.  hrsg. 
V,  Hist.  Ver.  v.  Oberbayern  V,  3  (1905), 
61—76). 

§  3.  In  nächster  Beziehung  zum  Indien - 
lus  steht  die  nordfränkische  Homihe  eines 
gewöhnlichen  Klerikers,  die  C.  P.  C  a  s  - 
pari  nach  einer  Einsiedler  Handschrift  aus 
dem  Ende  des  8.  Jhs.  ediert  hat.  Hier 
erhalten  wir  namentlich  über  das  Medi- 
zinische besonders  eingehende  Auskunft, 
nicht  nur  von  Verzauberung  der  Weiber 
ut  non  concipiant  aut  conceptos  infantes 
foras  ejiciant  (abortieren,  §  18),  sondern 
auch  von  dem  Brauch,  die  Wunde  (zum 
Schutze)  mit  einem  goldenen  Ringe  zu  um- 
fahren oder  einen  Ring  auf  das  Auge  zu 
binden  gegen  Augenschmerz  (§  21).  Ja, 
wir  lesen  dort  ein  langes  Verzeichnis  von 
Krankheiten,  gegen  welche  die  Segens - 
Sprüche  {incantationes  paganorum)  Ver- 
wendung finden  (§  15):  ad  spalmum  [spas- 
mum,  'Krampf'],  ad  furunculum  ['Blut- 
schwären'], ad  alvus  ['Durchfall'],  ad  ver- 
mes,  id  est  lumbricos,  que  (in)  intrania  homi- 
nis flunt  [Eingeweidewürmer],  ad  febres, 
adfriguras  ['Schüttelfrost',  'kaltes  Fieber'], 
ad  capitis  dolorem,  ad  oculum  pullinum 
['Hühnerauge'],  ad  tmpediginem  ['Haut- 
ausschlag'], ad ignem sacrum  ['Rotlauf'],  ad 
morsum  scorpionis,  ad  pullicinos  [?  ^],  ad 
restringendas  nares,  qui  sanguine  fluunt, 
de  ipso  sanguine  in  fronte  ponunt  (C.  P. 
C  a  s  p  a  r  i  Eine  dem  Augustin  fälschlich 
beigelegte  Homilia  de  sacrilegiis,  hrsg.  v.  d. 
Gesellsch.  d.  Wissensch.  zu  Christiania 
1886,  9,  II.) 

§  4.  Gegen  alle  aufgezählten  Leiden  sind 
uns  in  der  großen  Zahl  der  zauberischen 
Segenssprüche  wirklich  solche  Besprechun- 
gen aufbewahrt  (s.  'mediz.  Segensprüche'). 
Wie  die  angeführten  christlichen  Zeugnisse, 
welche  vom  altgerm.   Heilaberglauben  im 


Sinne  seiner  Bekämpfung  uns  Kunde  auf- 
bewahrt haben,  geben  die  anord.  Quellen 
direkt  uns  Nachricht  von  der  Verwendung 
der  mystischen  Zeichen  (Runen,  rünar), 
der  Gesänge  {galdrar,  seiMceti)  und  Be- 
schwörungen [seiär).  Schutz-  und  Hilfs- 
runen  zur  Lösung  und  Ausstoßung  der 
Leibesfrucht  am  normalen  Schwanger- 
schaftsende (s.  'Geburtshilfe')  und  Ast- 
runenfür den  Wundarzt  (s.  'Wundbehand- 
lung') lehrt  uns  die  Edda  in  Sigrdrfm. 
9  und  II,  und  auch  im  leider  verstümmelten 
Verse  146  der  Hävamäl  'Einen  zweiten 
(Spruch)  kenn  ich,  zuträglich  den  Men- 
schen, die  üben  des  Arztes  Amt  .  .  .'  ist 
offenbar  ein  Segensspruch  (göi^)  gemeint,, 
und  der  die  Beschwörung  (sei^r),  Bezaube- 
rung oder  Entzauberung  vornimmt,  ist 
gleichzeitig  der  Arzt  der  Frühzeit  mit  seinem 
geheimnisvollen  Gerät  im  Beutel  am  Gürtel 
und  seinem  Zauberstabe  [seiü'stafr) ,  der  aber 
auch  Runen  und  Sprüche  bei  seinem  sug- 
gestibeln  Publikum  anwendet.  (Vgl.  'Arzt',, 
'Besprechen',  'Segensprüche',  'medizini- 
scher Aberglaube'.)  Schon  beim  ersten 
Sammeln  der  Heilkräuter  war  die  Anwen- 
dung abergläubischer  Gebärden  und  Worte 
für  deren  spätere  Wirkung  von  großer 
Wichtigkeit. 

Literatur  s.  unter  'Aberglaube' ;  ferner 
H  ö  f  1  e  r  AÜgerman.  Heilkunde  in  Hdbch.  d.. 
Gesch.  d.  Med.  I457  ff.  G  r  ö  n  Anord.  Heilkunde 
Janus  1908  (S.A.  5 — 14).  Jos.  Frank 
P  a  y  n  e  English  medicine  in  the  Anglo-Saxon 
Times,  Oxford  1904,  94 — 137.  Sudhoff. 

Heilbad,  ein  Faktor  der  urgermanischen 
Heilkunde  wie  der  eingeführten  klassischen 
Medizin,  fand  lokal  und  als  Vollbad  in  der 
Badestube,  als  Schwitz-  und  Kräuterbad, 
in  der  Heilquelle  (s.  d.),  sowohl  warm  als 
kalt,  Verwendung,  auch  schon  im  Hause 
selbst  als  Kaltwasserkur  (s.  diese).  Inwie- 
fern das  ,, Maibad"  altgermanisch  ist  als 
gesundheitliche  Bestrebung,  oder  wieweit 
es  etwa  mit  der  griechischen  Jahreszeiten - 
therapeutik  zusammenhängt,  bedarf  noch 
weiterer  Klarstellung. 

A.  Martin   Dtsch.  Badewesen  10  ff. 

Sudhoff.. 

Heiligenkalender.  Der  Ansatz  hierzu 
findet  sich  bereits  in  der  Zeit  des  römischen 
Kaiserreichs.  Der  älteste  erhaltene  Kalen- 
der   mit     Einträgen    von     Heili'genfesten 


HEILIGENVEREHRUNG 


473 


stammt  aus  dem  Jahre  354  n.  Chr.  (s.  CIL 
I  332  f.).  Da  jede  Gemeinde  ihre  besonde- 
ren Lokalheiligen  hatte,  so  war  der  Heili- 
genkalender örtlich  sehr  verschieden.  Auch 
in  die  germanischen  Länder  ist  der  Ge- 
brauch des  Heiligenkalenders  überge- 
gangen. Die  lokale  Differenzierung  ist 
hier  weiter  fortgeschritten.  Der  Heiligen- 
kalender kann  nach  verschiedenen  Richtun- 
gen hin  für  Datierungen  und  Lokalisierun- 
gen gebraucht  werden. 

A.  Potthast  Bibliotheca  historica  medii 
aevi  I*  695  f.  Realencyklopädie  f.  prot.  Theo- 
logie 93,  7 1 5  f.  H.  G  r  o  t  e  f  e  n  d  Zeitrechnung 
des  deutschen  M  4.s  u.  d.  Neuzeit  II.  W.  Streit- 
berg Die  got.  Bibel  I  472  f.  Gr.-  W.  2,  282  f. 
Friedrich  Wilhelm. 

Heiligenverehrung.     A.   Allgemeines. 

§  I.  Die  Heiligenverehrung  ist  von  den 
Mittelmeerländern  und  den  nordwestlichen 
Provinzen  des  römischen  Reiches  in  die 
germanischen  Länder  gedrungen.  In  den 
Mittelmeerländern  und  in  Gallien  wurde 
sie  von  den  dort  angesiedelten  und  einge- 
drungenen germanischen  Völkerschaften 
übernommen  und  mit  der  zunehmendei;! 
Christianisierung  Deutschlands  ostwärts 
und  nordwärts  verbreitet.  Schon  früh  hat 
sich  die  Verehrung  einzelner  Heiligen  im 
römischen  Reich  an  einem  Ort  bestimmt 
lokalisiert.  Hierdurch  erklärt  sich  zum 
Teil  die  lokale  Verteilung  mancher  Mittel- 
meerheiligen auf  germanischem  Boden,  zB, 
des  Lupus  von  Troyes  in  den  Diözesen 
Köln,  Konstanz  und  Metz.  Da  aber  bei  dem 
regen  Verkehr  der  verschiedensten  Gegen- 
den des  römischen  Reiches  untereinander 
auch  Übertragungen  eines  Lokalkultes  aus 
einer  Gegend  in  die  andere  stattfanden,  so 
ist  häufig  gar  nicht  recht  feststellbar,  auf 
welchem  Wege  die  Verehrung  eines  Heiligen 
auf  germanisches  Gebiet  gekommen  ist. 
Das  gilt  für  alle  Heiligen,  welche  etwa  bis 
500  n.  Chr.  verehrt  worden  sind,  besonders 
aber  für  die  griechischen  Namens.  Ihr 
Vorkommen  auf  bayrischem  Gebiet  zB. 
beweist  noch  nicht,  daß  sie  aus  den  Donau - 
ländern  importiert  worden  sind  (zB.  Simeon 
Stylita  in  der  Diözese  Freising).  In  noch 
höherem  Maße  gilt  dies  für  die  handschriftl. 
Verbreitung  einzelner  Heiligenakten.  Ge- 
rade lateinische  Akten  griechischer  Mär- 
tyrer sind  in   großer  Anzahl  über  Frank- 

H  o  o  p  s  ,  Reallexikon.     II. 


reich  nach  Südostdeutschland  gelangt  (s. 
'Heiligenkalender'  und  'Reliquienvereh- 
rung'). Auf  italienischen  Einfluß  deutet 
die  Verehrung     des  hl.  Archelaus. 

§  2.  Die  Heiligen  werden  eingeteilt  in 
Apostel,  Märtyrer  und  Konfessoren.  Mit 
dem  Aufhören  der  Christenverfolgungen  ist 
auch  das  Zeitalter  der  eigenthchen  Märtyrer 
beendet,  wenn  es  auch  natürlich  später  noch 
Heilige  gab,  die  für  ihren  Glauben  gestorben 
sind  und  so  sich  den  Ehrentitel  Märtyrer 
erworben  haben.  Die  Apostel  und  Märtyrer 
sind  christlich-römische  Schöpfungen.  Die 
Einteilung  in  sechs  Klassen  ist  jünger. 

§  3.  Auch  der  Brauch,  eine  Kirche  oder 
Kapelle  einem  Heiligen  zu  weihen,  ist  antik. 
Er  pflanzte  sich  ebenfalls  in  die  germani- 
schen Länder  fort  und  ist  hier  schheßlich 
ebenso  Regel  geworden  wie  im  Süden. 
Diese  Sitte  ist  oft  bedeutsam  für  die  Ver- 
breitung der  Verehrung  eines  Heiligen  ge- 
worden. Denn  die  Verehrung  des  Heiligen 
hing  häufig  von  dem  Ansehen  ab,  welches 
die  ihm  geweihte  Kirche  genoß.  Meist 
wurden  als  Schutzpatrone  die  Mutter 
Gottes  oder  die  Apostel,  besonders  Petrus, 
gewählt.  Bei  Klöstern,  deren  Abtei  in 
älterer  Zeit  mit  einem  Bischofsstuhl  ver- 
knüpft war,  trat  nach  seinem  Tode  gewöhn- 
lich der  erste  Abt  oder  Bischof  neben  den 
eigentlichen  Patron  als  Beschützer  hinzu 
(zB.  St.  Emmeran  neben  St.  Peter  in  Re- 
gensburg, ebenso  wohl  St.  Ulrich  und  Afra 
in  Augsburg).  Das  Prädikat  'heilig'  (be- 
atus,  sanctus)  erhielt  ein  frommer  Mann  oder 
eine  fromme  Frau  in  älterer  Zeit  durch  Ge- 
wohnheit, d.  h.  in  der  näheren  Umgebung  des 
Verstorbenen  setzte  sich  der  Brauch  durch, 
diesen  als  'sanctus'  oder  'beatus'  zu  be- 
zeichnen. In  älterer  Zeit  war  man  mit 
diesen  Prädikaten  ziemHch  freigebig.  Meist 
entschied  der  Volkswille.  Die  eigentliche 
Kanonisation,  d.  h.  die  Heiligsprechung 
durch  den  Papst,  ist  nicht  allzu  früh  nach- 
weisbar. Für  Deutschland  ist  sie  erst  993 
für  den  hl.  Ulrich  nachzuweisen. 

§  4.  Überall  haben  die  Apostel  in  der 
Verehrung  einen  Vorrang  vor  den  übrigen 
Heiligen  gehabt.  Sie  galten  als  die  eigent- 
lichen Gründer  der  Kirche,  und  zwar  als 
untereinander  ranggleiche.  Sehr  früh  haben 
aber,  infolge  der  dominierenden  Stellung 
der  römischen  Gemeinde,  die  Apostel  Pe- 

3* 


474 


HEILIGENVEREHRUNG 


trus  und  Paulus  eine  Sonderstellung  ein- 
genommen, durch  welche  die  übrigen 
Apostel  in  ihrem  Ansehen  herabgedrückt 
zu  werden  drohten.  Das  Ansehen,  welches 
aber  die  Apostel  überhaupt  genossen,  war 
den  nicht  apostolischen  Heiligen  ebenfalls 
schädlich.  Die  Folge  davon  war  eine  Be- 
wegung, die  sich  gegen  die  dominierende 
Stellung  der  Apostelfürsten  wandte.  Da 
indessen  durch  die  Tradition  die  Missions- 
gebiete der  einzelnen  Apostel  bereits  fest- 
gelegt waren  und  somit  die  Behauptung, 
daß  christliche  Gemeinden  auf  germani- 
schem Boden  durch  Apostel  gegründet 
seien,  auf  unfruchtbaren  Boden  gefallen 
wäre,  griff  man  zu  anderen  Mitteln.  Man 
operierte  mit  Apostelschülern,  die  im  Auf- 
trag ihrer  Lehrer  Mission  in  germanischen 
Ländern  getrieben  hätten.  Diese  Apostel - 
Schüler  genossen  dann  teilweise  dasselbe 
Ansehen  wie  ihre  Lehrer  selbst.  Die  Re- 
gierung hat  solchen  Bestrebungen  teilweise 
sogar  wohlwollend  gegenübergestanden. 
Im  fränkischen  Reich  ist  zB.  die  Verehrung 
des  hl.  Dionys  in  dieser  Richtung  mit  Er- 
folg unterstützt  worden  (vgl.  BHL.  2171  f.). 

§  5.  Im  Grunde  kam  es  bei  diesen  Be- 
strebungen auf  Erwerbung  gewisser  Rechts - 
titel  an.  Zu  diesem  Zweck  wurde  die 
Heiligenverehrung  auch  sonst  gern  benutzt. 
Die  Bestrebungen  des  Hinkmar  von  Reims, 
die  Verehrung  des  hl.  Remigius  zu  heben, 
hing  mit  dem  Versuch  zusammen,  für  seine 
Diözese  gewisse  Hoheitsrechte  über  andere 
Diözesen  zu  erlangen  (BHL.  7152!). 

§  6.  Daß  viele  Heilige  Funktionen  ehe- 
maliger heidnischer  Gottheiten  übernom- 
men haben,  wie  ja  auch  heidnische  Kult- 
stätten durch  christliche  Kirchen  abgelöst 
wurden,  ist  eine  allgemein  bekannte  Tat- 
sache (vgl.  E.  H.  Meyer  Germanische 
Mythologie,  Berlin  1891,  §§  294;  299;  309; 
340  f.;  374);  wie  weit  man  hierin  freilich 
zu  gehen  hat,  scheint  fraglich.  Es  wird 
hier  eher  des  Guten  zuviel  als  zuwenig 
getan.  Die  Legende  arbeitet  vielmehr  mit 
Motiven,  und  diese  sind  häufig  bereits  so 
international,  daß  Schlüsse  für  die  germ. 
Mythologie  daraus  nicht  gezogen  werden 
dürfen.  Man  darf  zB.  nicht  den  Petrus - 
Schlüssel  mit  Thors  Hammer  zusammen- 
bringen. 

§  7.   Allgemein  ist  auch,  daß  bestimmte 


Heilige,  sei  es  wegen  ihrer  Wundertaten, 
sei  es  infolge  ihres  eigenen  Berufes,  zu 
Schutzpatronen  bestimmter  Stände  und 
Berufsklassen  wurden.  Auch  diese  Funk- 
tion geht  auf  die  Antike  zurück.  Die  hll. 
Cosmas  und  Damian  sind  schon  früh  zu 
Beschützern  der  Ärzte  geworden,  Lukas 
der  Arzt  früh  zu  einem  Patron  der  Maler. 
Neuschöpfungen  in  dieser  Richtung  sind 
in  den  germanischen  Ländern  für  uns  erst 
nach  1000  (bezw.   1200)  erkennbar. 

B.  §  8.  Goten.  Sie  haben  mit  ihrer 
Bekehrung  zum  Christentum  auch  die 
Heiligenverehrung  übernommen.  Wie  der 
erhaltene  gotische  Heiligenkalender  zeigt, 
schloß  man  sich  zunächst  an  den  Lokal- 
gebrauch in  Thrakien  an  (vgl.  W.  Streit- 
berg  Gut.  Elementarbuch'i  §  15).  Bei 
den  Vandalen  scheinen  besonders  Liberatus 
abbas,  Bonifatius  diaconus  et  socii,  f  483, 
verehrt  worden  zu  sein  (s.  BHL.  4906). 
Der  Westgotenkönig  Sisebut  schrieb  eine 
Passio  des  Desiderius  episcopus  Viennensis, 
t  606/7  (BHL.  2148),  wie  der  Frankenkönig 
Chilperich  einen  Hymnus  auf  den  hl.  Me- 
dardus  (ZfdA.  47,  73  f.)  verfaßte. 

C.  §9.  In  Deutschland  hat  seit 
der  Zeit  Karls  des  Großen  die  Heiligenver- 
ehrung immer  tiefere  Wurzeln  geschlagen, 
obwohl  gerade  Karl  derselben  nicht  beson- 
ders günstig  war.  Nationalheilige,  Stam- 
mesheilige und  Stadtheilige  haben  sich  ihr 
Feld  erobert.  Bonifatius  episcopus  Mogun- 
tinus,  t  755  (BHL.  1400!),  wurde  wohl 
bald  in  allen  Diözesen  (nur  in  Regensburg 
nicht!)  verehrt.  Ein  eigentlicher  apostoli- 
scher Charakter  im  speziell  kirchenrecht- 
lichen Sinn  ist  ihm  wohl  nie  beigelegt 
worden,  was  sich  aus  seiner  Fühlung  mit 
Rom  erklärt.  Von  bedeutenden  Landes- 
und Lokalheiligen  seien  erwähnt  Kilianus 
episcopus  Herbipolensis,  f  689  (BHL. 
4660),  Columbanus  Bobiensis,  f  615  (BHL. 
1898  f.),  Corbinianus  episcopus  Frisingen- 
sis,  t  um  730  (BHL.  1947  f.),  Emmerammus 
episcopus  Ratisbonensis,  saec.  VII.  (BHL. 
2538),  FridoHnus  confessor  Seckingensis, 
saec.  VI  (BHL.  3170),  Gallus  abbas  in 
Alemannia,  f  saec.  VII  (BHL.  3245  f.),  Gen- 
gulfus  martyr  Varennis,  f  um  760  (BHL. 
3328  f.),  Hubertus  episcopus  Leodiensis, 
t  727  (BHL.  3993),  Lambertus  episcopus 
Traiectensis,    f    um    705    (BHL.    4677  f.), 


HEILIGENVEREHRUNG 


475 


Maximinus  episcopus  Treverensis,  f  saec, 
IV  (BHL.  5822  f.),  Remaclus  episcopus 
Traiectensis,  f  nach  670  (BHL.  71 13),  Ru- 
pertus  episcopus  Wormatiensis,  f  saec.  VIII 
(BHL.  7390),  Servatius  episcopus  Tungren- 
sis,  saec.  IV  (BHL.  761 1),  Severinus 
episcopus  Coloniensis,  saec.  V  (BHL. 
7647),  Udalricus  episcopus  Augustanus,  f 
973  (BHL.  8359),  Willibaldus  episcopus 
Eichstetensis,  f  nach  786  (BHL.  8931  f.), 
WilHbrordus  episcopus  Trajectensis,  f  739 
(BHL.  8935  f.),  Wolfkangus  episcopus  Ra- 
tisbonensis,  f  994  (BHL.  8990),  Gertrudis 
abbatissa  Nivialensis,  f  659  (BHL.  3490), 
OdiHa  abbatissa  Hohenburgensis  in  Alsatia, 
f  saec.  VIII  (BHL.  6271),  Ursula  et  sociae 
(BHL.  8426),  Waldburgis  abbatissa  Hei- 
denheimensis,  saec.  VIII  (BHL.  8765).  Es 
sind  in  dieser  Aufzählung  absichtlich  alle 
durch  das  Christentum  importierten  Heili- 
gen nicht  berücksichtigt  worden.  (Gleiches 
gilt  für  D.  und  E.) 

§  10.  Besonders  blühte  in  älterer  Zeit 
die  Heiligenverehrung  in  den  Rhein- 
und  Mosellanden,  und  hier  bekam 
sie  auch  am  frühesten  politischen  Cha- 
rakter. Die  Bestrebungen  Hilduins  von 
St.  Denis  und  Hinkmars  von  Reims  fanden 
auch  Boden  in  Deutschland.  In  Trier  ent- 
stand die  Euchariuslegende  (BHL.  2655  f.) 
mit  der  ausgesprochenen  Tendenz,  dem 
Trierer  Stuhl  gewisse  Vorrechte  für 
Deutschland  einzuräumen.  Eucharius  war 
vom  Apostel  Petrus  apostoliert.  Die  Diö- 
zese Köln  machte  ähnliches  für  den  histo- 
risch beglaubigten  Maternus  geltend,  Lüt- 
tich ebenfalls.  In  Oberdeutschland  zeigen 
sich  solche  Tendenzen  in  Augsburg  bei  der 
Verehrung  des  hl.  Narcissus  (BHL.  6031  f.). 
Den  Bestrebungen  Hilduins  verdankt  übri- 
gens der  hl.  Dionys  seine  in  Deutschland 
allgemeine  Verehrung,  noch  Otloh  von 
St.  Emmeran  scheint  dafür  gewirkt  zu 
haben  (vgl.  BHL.  2194). 

D.  §11.  In  England  ist  die  Heili- 
genverehrung seit  etwa  700  nachweisbar, 
und  hier  besonders  durch  die  irische  Kirche 
beeinflußt  (Patricius,  f  um  463,  BHL. 
6492  f.).  Bald  nach  der  Mission  durch 
Augustinus  episcopus  Cantuariensis,  f  604/5 
(BHL.  TT]),  sind  auch  hier  fromme 
Männer  und  Frauen  erstanden  und  später 
als    Heilige   verehrt   worden.       Besonders 


sind  zu  nennen:  Albanus  (BHL.  206), 
Bertinus  abbas  Sithivensis,  f  um  709  (BHL. 
1290),  Botulfus  abbas,  saec.  VII/VIII 
(BHL.  1428),  Byrinus  episcopus  Dorcestri- 
ensis,  f  640/650  (BHL.  1360),  Caedmon 
monachus  Streanaeshalc,  f  nach  Mitte 
VII.  saec.  (BHL.  1501),  Cuthbertus  episco- 
pus Lindisfarnensis,  f  687  (BHL.  2019, 
Cuthmanus  confessor  Stenningae  (BHL. 
2035),  Eduardus  rex  Anglorum,  f  978 
(BHL.  2418),  Erkenwaldus  episcopus  Lon- 
dinensis,  693  (BHL.  2600),  Ethelwoldus 
episcopus  Wintoniensis,  f  948  (BHL. 
2646).  Grimbaldus  abbas  Wintoniensis,  f 
903  (BHL.  S.  550),  Guthlacus  eremita  Croy- 
landiae,  f  714  (BHL.  3723,  Gr.-W.  III  i, 
55  f-))  Johannes  Beverlacensis,  f  721 
(BHL.  4338),  Kenelmus,  f  819  (BHL. 
4642),  Oswaldus  rex  Nordanhymbrorum, 
f  642  (BHL.  6361),  Swithunus  episcopus 
Wintoniensis,  f  862  (BHL.  7943  f.),  Wil- 
fridus  episcopus  Eboracensis,  f  709  (BHL. 
8889),  Aelgyfa  regina,  f  921  (Stadler,  Heili- 
genlexikon I,  53),  Edburga  abbatissa,  f  751 
(BHL.  2384),  Etheldreda  regina,  f  679 
(BHL.  2632  f.),  Ermenilda  regina,  f  um 
700  (BHL.  261 1),  Mildreda  abbatissa,  f  um 
700  (BHL.  5960  f.),  Withburga  regina,  saec. 
VII/VIII  (BHL.  8979).  —  Apostolisierende 
Tendenzen  sind  bis  lOOO  in  England  nicht 
bekannt. 

E.  §12.  Norden.  Hier  ist  die  Heili- 
genverehrung sehr  jung.  Erst  von  der 
Mitte  des  11.  Jhs.  darf  davon  eigentlich 
geredet  werden.  Sie  bewegt  sich  in  den 
Bahnen  wie  in  den  übrigen  germanischen 
Ländern  und  zeigt,  was  ganz  natürlich  ist, 
vornehmlich  Einflüsse  aus  den  norddeut- 
schen (nordfranzösischen)  und  englischen 
Diözesen  (vgl.  Willehad  von  Bremen  BHL. 
8898  f.;  Botulfus  BHL  1428  f.).  Daneben 
entstehen  aber  auch  schon  Nationalheilige, 
wie  Olavus  rex  Norvegiae,  f  1030  (BHL. 
6322  f.) ;  Halvardus  martyr  in  Norvegia, 
f  um  1040  (BHL.  3750);  Ketill  seu  Ex- 
uperius  praepositus  Viburgensis,  f  1050 
(BHL.  4651);  Eskill  episcopus  in  Suecia, 
f  1076  (BHL.  2619);  Canutus  rex  Daniae, 
f  1086  (BHL.  1550) ;  Canutus  dux  Slesvicen- 
sis,  1 1131  (BHL.  1554);  Sigfridus  episcopus 
in  Suecia,  f  um  1150  (BHL.  7706);  Erikus 
rex  Suecia,  f  1161  (BHL.  2594);  Thorlacus 
episcopus    Skalholtensis,    f    1193    (BHL. 

31* 


476 


HEILIGE  TIERE 


8273).  —  Apostolisierende  Tendenzen  sind 
wie  in  England  auch  im  Norden  bis  1200 
nicht  bekannt. 

Außer  der  BHL  s.  Ausführliches  Heiligenlexicon 
Colin  und  Franckfurt  1719.  I.  Stadler  und 
F.  Heim  Vollständiges  Heiligenlexicon  Augs- 
burg 1858  f.  Analecta  Bollandiana,  Brüssel  1882  f. 
H  agiographischer  Jahresbericht  Mainz  1901  f. 
D.  H.  K  e  r  1  e  r  Die  Patronate  der  Heiligen  1905. 
Realenzyklopädie  f.  prot.  Theologie  73,  554  f. 
W.  Waffenbach  Deutschlands  Geschichts- 
quellen im  MA.V.  1904.  C  h.  Gross  The 
Sources  and  Literature  of  English  History.  London 
1900  213  f.  H.  Delehaye  Les  legendes  ha- 
giographiques  ^  Bruxelles  1906.  H.  Günter 
Legenden-Studien  1906.  L.  Z  0  tpi  Das  Heiligen- 
leben im  10.  Jahrh.     1908.      Friedrich  Wilhelm. 

Heilige  Tiere.  §1.  Ob  der  bei  vielen 
Naturvölkern  heimische  Totemismus  d.  i. 
der  Glaube  an  bestimmte  Ahnen-  und 
Schutztiere,  der  die  Gesellschaftsbildung 
sowie  die  Entstehung  bestimmter  Heirats - 
klassen  und  Eheformen  so  sehr  beeinflußt 
hat,  in  vorhistorischer  Zeit  den  Germanen 
eigen  gewesen  ist,  läßt  sich  mit  Bestimmt- 
heit nicht  erweisen.  Manches  spricht  da- 
für, daß  bei  verschiedenen  Stämmen  das 
Roß  ein  Totemtier  gewesen  ist:  die  Ver- 
ehrung des  Rosses,  die  Bedeutung,  die  das 
Essen  des  Pferdefleisches  bei  den  großen 
Opfermahlzeiten  hatte  und  die  die  strengen 
Verbote  christlicher  Glaubensprediger  gegen 
den  Genuß  erklärt,  das  weiße  Roß  im 
Wappen  niederdeutscher  Stämme,  die 
Nachbildungen  der  Pferdeschädel  an  den 
norddeutschen  und  skandinavischen  Häu- 
sern, wodurch  feindliche  Dämonen  vom 
Hause  fern  gehalten  werden  sollten.  Zu 
dem  Rosse  mag  sich  in  Skandinavien  der 
Bär  gesellt  haben.  Dafür  sprechen  das 
namentlich  hier  verbreitete  Märchenmotiv 
vom  Bärensohn  (vgl.  Panzer,  Stud.  z. 
germ.  Sagengesch.  I  i  ff.)  und  die  zahl- 
reichen mit  Bjqrn-  gebildeten  Personen- 
namen. Auch  scheinen  die  plastischen 
Nachbildungen  von  Tieren,  die  den  Ger- 
manen im  Kampfe  vorangetragen,  in 
Friedenszeiten  aber  in  heiligen  Hainen 
aufbewahrt  wurden  (Germ.  7;  Hist.  4,  22; 
vgl.  auch  das  Schlangenbild  auf  der 
Trajanssäule),  auf  totemistischen  Glauben 
hinzuweisen. 

von  Negelein  Das  Pferd  im  arischen 
Altertum   1903. 


§  2.  Der  Tierkult  gehört  demnach  zu 
den  frühsten  Schichten  religiösen  Kultes. 
Er  hat  dann  sein  Gebiet  wesentlich  er- 
weitert durch  das  Aufkommen  des  Seelen - 
glaubens  und  Ahnenkultes,  indem  man  in 
den  Tieren  die  Seelen  Verstorbener  wähnte. 
In  dieser  Vorstellung  wurzelt  der  Glaube 
an  die  prophetische  Gabe  der  Tiere.  Und 
als  dann  der  Glaube  und  die  Verehrung 
anthropomorphischer  Göttergestalten  den 
Dämonen-  und  Seelenglauben  in ''  den 
Hintergrund  drängte,  wurden  verschiedene 
Tiere  mit  den  Göttern  in  engsten  Zusam- 
menhang gebracht;  sie  wurden  ihnen  zuge- 
schrieben, waren  ihre  steten  Begleiter. 

§  3.  Von  den  Haustieren  genossen  be- 
sonders Roß  und  Rind  Verehrung.  In 
heiligen  Hainen  wurden  weiße  Rosse  ge- 
pflegt, aus  deren  Wiehern  der  Priester  die 
Zukunft  prophezeite  (Germ.  10,  Ind. 
superst.  XIII),  heiHge  Rosse  des  Frey 
weideten  in  dem  Drontheimer  Gefilde 
(Flatb.  I  401),  sein  bestes  Roß  gab  Hrafn- 
kell  dem  Frey  mit  der  Bestimmung,  daß 
keiner  ohne  seinen  Willen  auf  ihm  reiten 
solle  (Hrafnk.  S.  Kap.  3).  Nicht  selten  * 
wiesen  Rosse  Wege  und  Wohnstätten  an  1 
(Schoenfeld,  Das  Pferd  im  Dienste  des 
Isländers  S.  62  f.).  Auch  im  Mythus 
spielte  das  Roß  eine  Rolle:  Loki  verwan- 
delte sich  in  eine  Stute,  Ödinn  reitet  das  ^ 
achtbeinige  Roß  Sleipnir,  zum  Thing 
pflegen  die  Götter  auf  ihren  Rossen  zu 
reiten,  die  alle  Namen  haben  (Grim.  30  f.), 
das  Roß  Skinfaxi  führt  den  Tag,  Hrim- 
faxi  die  Nacht  herauf,  Arvakr  (Frühwach) 
und  AlsviQr  (Allschnell)  ziehen  den  Sonnen - 
wagen.  Dämonen  in  Roßgestalt  steigen  aus 
den  Fluten  (Landn.  II  10),  wie  noch  heut 
im  Volksglauben.  Mit  seinem  Rosse  ist 
der  dämonische  Schimmelreiter  verwachsen^ 
auf  Rossen  reiten  die  Valküren,  reitet  die 
wilde  Jagd.  Dem  Toten  wurde  deshalb 
das  Pferd  mit  ins  Grab  gegeben  (v.  Negelein 
S.  148  ff.).  Wo  das  Roß  mit  seinem  Hufe 
die  Erde  schlägt,  entspringen  Quellen 
(Weinhold,  Verehrung  der  Quellen  4  f.). 
Sein  Schädel  war  ein  beliebter  Talisman 
zur  Abwehr  böser  Dämonen;  noch  jetzt 
sagt  der  niederdeutsche  Bauer:  'Perdtkop 
in  Deel  gift  Glück  in  Hus'.  Das  Roß  war 
zugleich  auch  das  vornehmste  Opfertier. 
Neben  ihm  opferte  man  auch  Rinder,  die 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


477 


ebenfalls  Verehrung  genossen.  Im  Haine 
des  Friesengottes  Fosete  weideten  diesem 
heilige  Rinder  (Vita  Alcuini  K.  lo);  noch 
zur  Zeit  Öläf  Tryggvasons  opferte  Härekr 
einem  Ochsen  (Fms.  III  132),  wie  in  frü- 
herer Zeit  König  Eysteinn  von  Schweden 
der  Kuh  Sibilja  (Fas.  I  254  ff.)  oder  der 
Norweger  Qgvaldr  einer  Kuh  geopfert 
hatte.  Das  Gebrüll  dieser  Tiere  hatte 
etwas  Dämonisches,  weshalb  Gegner  vor 
ihnen  zu  fliehen  pflegten.  Daher  be- 
gleiteten diese  Tiere  die  Kämpfer  in  die 
Schlacht.  —  Auch  der  Eber  genoß  beson- 
dere Verehrung.  Er  war  die  Opferspeise 
zum  Julfest;  auf  ihm  legten  die  Nord- 
germanen  Gelübde  ab,  die  sie  innerhalb 
Jahresfrist  ausführten;  sein  Bild  trug  der 
Krieger  als  Helmschmuck,  und  mit  dem 
Eberkult  mag  es  zusammenhängen,  wenn 
die  keilförmige  Schlachtordnung  als  svTn- 
fylking  bezeichnet  wird.  Wie  die  Speise 
des  Kriegers,  so  war  der  Eber  auch  die 
Speise  des  Einherjer  in  Valhqll.  Ntich  den 
eddischen  Mythen  war  Freys  Tier,  auf 
dem  der  Gott  ritt,  der  goldborstige  Gullin- 
bursti,  dem  nach  jungem  Mythus  Zwerge 
geschmiedet  haben  sollen.  —  Wie  der 
Eber  in  Zusammenhang  mit  Frey,  so  wur- 
den die  Böcke  in  Zusammenhang  mit 
Thor  gebracht:  sie  zogen  seinen  Wagen, 
wenn  er  durch  die  Lüfte  gegen  die  Reif- 
riesen  fuhr. 

§  4.  In  engem  Zusammenhang  mit  dem 
Seelenglauben  und  Ahnenkult  stehen  Vögel 
und  Amphibien.  Die  Vögel  sind  vielfach 
Künder  der  Zukunft  (Adler,  Rabe,  Kuckuck, 
Eule);  es  sind  die  Seelen  Abgeschiedener, 
weshalb  oft  die  Seele  den  Menschen  in 
Vogelgestalt  verläßt,  unterhalten  sich  unter 
einander  und  greifen  durch  Aufforderung 
oder  Warnung  in  das  Geschick  der  Men- 
schen ein.  So  warnen  Grasmeisen  den 
Sigurd,  seinem  Lehrmeister  Regin  zu  ver- 
trauen (Fäfnism.  31  ff.).  Andere  Vögel 
gelten  als  Schutzgeister  und  leben  als 
solche  noch  im  heutigen  Aberglauben  fort 
(Schwalbe,  Storch,  Rotkelchen  ua.);  in 
alter  Zeit  sind  sie  im  Norden  die  Fylgjen 
(s.  d.)  der  Menschen.  Unter  den  Tieren, 
deren  man  sich  beim  magischen  Frucht- 
barkeitszauber bedient,  tritt  bei  den  ger- 
manischen Stämmen  besonders  der  Hahn 
hervor.  Von  den  chthonischen  Tieren,  deren 


Verehrung  ebenfalls  im  Seelenglauben  wur- 
zelt, spielen  Schlange  und  Kröte  die  wich- 
tigste Rolle.  Auch  sie  gelten  als  Schutz - 
dämonen  und  werden  noch  nach  dem  heu- 
tigen Volksglauben  als  Hausgeister  viel- 
fach verehrt  und  im  Hause  unterhalten. 
Als  chthonisches  Wesen  ist  die  Schlange 
in  Zusammenhang  mit  dem  Totengott 
Wödan-ÖDin  gebracht  worden:  ofnir  und 
svafnir,  sonst  poetische  Bezeichnungen  für 
Schlange,  sind  Beinamen  des  Gottes,  und 
auf  einer  bildlichen  Darstellung  desselben 
schlängelt  sich  vor  seinem  Rosse  eine 
Schlange.  Geradeso  wie  Vögel  gehen  auch 
diese  Tiere  —  daneben  Mäuse,  Wiesel,  — 
aus  dem  Mund  des  Sterbenden  oder 
Schlafenden  (vgl.  Feilberg,  Jyske  Almues- 
mäl  unter  hugorm  I  665).  e.  Mogk. 

Heiligtümer.  Heilige  Orte.  §  i.  Das 
Adj.  heilig  (as.  heilag;  anord.  heilagr)  hat 
durch  Einführung  des  Christentums  seinen 
Begriff  wesentlich  verändert.  In  den  nordi- 
schen Quellen,  die  allein  über  seinen  Ge- 
brauch in  heidnischer  Zeit  Aufschluß  geben, 
wird  es  nie  von  Personen  in  subjektiver 
Bedeutung  und  Zeiten  gebraucht  (so  hat 
auch  bei  den  heigar  kindir  Vsp.  i,  wo 
überhaupt  christlicher  Einfluß  nicht  aus- 
geschlossen ist,  das  Wort  nicht  subjek- 
tive, sondern  objektive  Bedeutung),  son- 
dern stets  nur  von  Sachen,  und  auch 
auf  dem  Goldring  von  Pietroassa,  der 
wahrscheinlich  der  Türring  eines  Tem- 
pels gewesen  ist,  bezieht  sich  das  hailag 
auf  das  vorangehende  wi  (vgl.  Henning, 
Deutsche  Runendenkm.  S.  27  ff.).  Das 
germ.  heilig  ist  demnach  eine  auf  Dinge 
beschränkte  Abart  dessen,  was  die  ver- 
gleichende Religionsgeschichte  mit  dem 
polynesischen  tabu  bezeichnet,  ein  Heilig- 
tum, eine  Sache  oder  ein  Ort,  der  mit 
magischer  Kraft  erfüllt  ist  oder  in  dem 
Geister,  Dämonen  oder  Götter  dauernd 
oder  zeitweise  ihren  Sitz  haben.  Isländi- 
sche Quellen  berichten,  daß  solche  Orte 
besonders  geheiligt  [helga)  und  daß  gegen 
die  Entweihung  ähnliche  Gebote  erlassen 
wurden,  wie  sie  bei  den  Semnonen  (Germ. 
K.  39)  oder  Friesen  (Vita  WiUibrordi  K.  14) 
galten  (Isl.  S.  I97;  254). 

§  2.  Aus  den  altgermanischen  Heilig- 
tümern spricht  überwiegend  der  Seelen- 
glaube und  Totenkult,  wenn  sich  auch  noch 


478 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


Überreste  alten  Fetischismus  erhalten 
haben  und  zahlreiche  heilige  Gegenstände 
und  Orte  in  den  Götterkult  verwoben  sind. 
Oft  läßt  sich  nicht  feststellen,  wer  in  dem 
Heiligtume  nach  Auffassung  des  Verehrers 
seinen  Sitz  gehabt  hat.  Über  die  ganze 
Erde,  auch  im  alten  Europa,  verbreitet 
ist  die  Verehrung  von  Steinen  und 
Pfählen  (Tylor,  Anf.  d.  Kultur  II  i6i  ff.; 
S.  Müller,  Urgesch.  Europas  S.  152).  Nach 
germanischer  Auffassung  weilten  die  Seelen 
der  Vorfahren  in  den  Steinen  wie  in  den 
Seidas  der  Lappen  die  Penaten  (Castren, 
Reise  in  Lappland  S.  69  f.;  125  ff.).  Der 
Isländer  Kodrän  hatte  in  der  Nähe  seines 
Gehöfts  einen  Stein,  dem  bereits  seine  Vor- 
fahren geopfert  hatten  und  den  man  für 
den  Sitz  eines  ärmadr  hielt,  eines  Schutz - 
geistes,  der  der  Familie  Glück  brachte 
(Kristnisaga  Kap.  2,  2).  Auch  die  Geist- 
lichen in  Deutschland  eifern  in  frühchrist- 
licher Zeit  gegen  die  ohlationes  ad  lapides 
(Correct.  Burchardi  bei  Wasserschieben, 
Bußordnungen  S.  648).  Noch  in  der  Volks - 
sage  der  Gegenwart  sind  Steine,  nament- 
lich Grenzsteine,  Sitze  von  Geistern  (Jon 
Ärnason,  Isl.  f*jödsögur  II 67;  Unser  Eichs- 
feld 191 1,  S.  56).  Aus  diesem  Glauben  er- 
klärt sich,  daß  aus  Steinen  die  kleinen 
Kinder  kommen  (Danske  Stud.  1908,  242). 
Öfter  findet  man  in  solch  isoliert  dastehen- 
den Steinen  Vertiefungen  zur  Aufnahme 
der  Opferspeisen;  hierher  gehören  die  nordi- 
schen Elfensteine,  die  sich  bereits  im  jünge- 
ren Steinalter  finden  (Montelius,  Kultur- 
geschichte Schwedens  S.  55).  Die  Heilig- 
keit, die  man  dem  Steine  als  Sitz  der 
Geister  zuschrieb,  erklärt  auch  den  Schwur 
beim  heiUgen  Steine  (Gudr.  kv.  III 4; 
Helgakv.  Hundb.  II  29),  die  früheste 
Form  des  altgermanischen  Eides.  Wie  ver- 
breitet diese  heiligen  Steine  im  Norden  ge- 
wesen sind,  zeigen  die  zahlreichen  Bautar- 
steine (s.d.;  vgl.  Aarb.  1876,  I28ff;  1897,  57ff. 
u.  oft.),  hohe,  geschlagene,  nach  oben  etwas 
spitz  zulaufende  Steine,  die  sich  bald  allein, 
bald  von  kleineren  Steinen  umkränzt  auf 
oder  in  den  Totenhügeln  und  Begräbnis- 
stätten finden.  Daß  diese  ursprünglich 
als  Seelenaufenthaltsorte  gesetzt  worden 
sind,  ergibt  sich  schon  aus  den  zahlreichen 
Funden  in  den  Gräbern.  Erst  später,  zu- 
mal  nach  Aufkommen   der   Runenschrift, 


entwickelten  sich  diese  Steine  zu  Gedächt- 
nissteinen. 

In  christlicher  Zeit  und  namentlich 
in  Deutschland  traten  die  Steinkreuze 
an  ihre  Stelle,  die  in  den  Mord-  oder 
Sühnekreuzen  seit  dem  14.  Jahrh.  von 
neuem  aufblühten  und  die  noch  vielfach 
im  Volksmund  als  Sitze  von  Seelen  oder 
Geistern  gelten  (vgl.  Mitt.  d.  Ver.  f.sächs. 
Volksk.  V  203  ff.).  Als  der  Götterglaube 
den  Seelenglauben  zurückgedrängt  hatte, 
wurden  namentlich  die  großen  säulen- 
artigen Steine  zu  Göttersteinen,  die  als 
Irmensäulen  (s.  d.)  verbreitet  waren  und 
unter  dem  Einflüsse  der  römischen  Kultur 
in  Westdeutschland  die  Gestalt  der  Jup- 
pitersäulen  erhielten  (vgl.  Hertlein,  Die 
Juppitergigantensäulen.     Stuttgart    1910). 

§  3.  Neben  dem  Steine  galt  der  Pflock 
oder  Pfahl  als  heilig.  Zwischen  ihm  und 
dem  Menschen  bestand  der  engste  Zu- 
sammenhang (WuS.  I  39  ff.) ;  aus  ihm  hat 
sich  das  Ahnen-  und  Götterbild  entwickelt 
(IE.  17,  165 f.;  18,  277 ff.;  21,  296 ff.;  WuS. 
I  199  ff.),  denn  in  ihm  wohnten  wie  im 
Stein  die  Seelen  Verstorbener  und  später  die 
Götter.  Solcher  Geisterpfahl  hieß  imAnord. 
stajr  (Norges  g.  L.  I  383),  und  der  umzäunte 
Platz,  in  dem  er  aufgestellt  war,  stafgar9r 
(A.  Kock,  Etymol.  Belysning  av  nägra  nord. 
Ord.  Lund  191 1,  S.  30  ff.  =  Ark.  28, 199  ff.). 
Es  waren  Pfähle,  deren  oberem  Teile  eine  dem 
menschlichen  Haupte  ähnliche  Form  ge- 
geben war  und  die  daher  tremenn  ('Holz- 
männer' Häv.  49)  hießen.  Solche  Hölzer 
errichteten  die  Nordgermanen,  wenn  sie  in 
fremden  Ländern  Handel  trieben,  und 
flehten  sie  um  Erfolg  ihrer  Mühen  an 
(Thomsen,  Ursprung  des  russ.  Staates 
S.  31).  Neben  den  Ahnenpflöcken  kennen 
die  nordischen  Quellen  heilige  Götter- 
säulen, die  mit  dem  Bilde  des  Gottes  den 
Hochsitz  des  Tempels  zierten,  die  gndugis- 
sülur  (Eyrb.  S.  K.  4,  6)  oder  die  Rück- 
lehnen des  Stuhles  (Flatb.  II  217)  oder  den 
Steven  des  Schiffes  (Ems.  II 324).  Sie 
wurden  bei  der  Auswanderung  aus  der 
Heimat  mitgenommen  und  zeigten  ihren 
Besitzern  den  Ort,  wo  sie  sich  ansiedeln 
sollten  (Eyrb.  S.  K.  4,  3).  Die  Heiligkeit 
des  Pfahles  mag  im  Zusammenhang  stehen 
mit  der  des  Baumes,  aus  dem  der  Pfahl 
hergestellt  ist,  da  der  Baum  als  Sitz  der 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


479 


Seelen  und  Geister  galt,  die  nicht  selten 
auch  im  Stamme  blieben,  wenn  er  gefällt 
war  (vgl.  'Baumkult'). 

§  4.  Zu  den  Heiligtümern  der  Ger- 
manen gehören  weiter  die  Waffen,  alte 
Fetische,  die  man  später  in  Verbindung 
mit  den  Göttern  gebracht  hat.  Noch  aus 
der  Steinzeit  rührt  der  über  die  ganze  Erde 
verbreitete  Donnerkeil  (s.  d.),  der  schon 
in  der  Bronzezeit  zum  Hammer  geworden 
und  als  Waffe  dem  Donar-Thor  beigegeben 
ist.  In  der  Bronzezeit  trat  das  Schwert  in 
die  Reihe  der  Fetische  und  bald  nach  ihm 
auch  die  Lanze.  Nach  Verehrung  der 
einen  oder  andern  Waffe  führten  ver- 
schiedene germ.  Stämme  ihren  Namen,  wie 
die  Sachsen,  Heruler,  Svardonen  u.  a.  (Erd- 
mann, Die  Angeln  ^6  ff.) ;  bei  ihren  Schwer- 
tern, quos  pro  numinibus  colunt,  schwuren 
die  Quaden  (Ammianus  Marc.  XVII  17 
§  21);  wie  einen  Kriegsgott  verehrten  die 
Alanen  das  entblößte  Schwert  (ebd.  XXXI 2 
§  23).  Wie  persönHch  die  Waffe  noch  im 
jüngdren  Eisenzeitalter  aufgefaßt  worden 
ist,  zeigen  die  zahlreichen  Schwertnamen 
(Lorange,  Den  yngre  Jernalders  Sverd 
S.  20),  zeigen  die  heiti  und  kenningar  der 
Skalden  (Clavis  poet.  S.  122  ff.).  Später 
wurden  Schwert  und  Lanze  Waffen  des 
Kriegsgottes,  des  Tiwaz  oder  Wödan,  als 
dieser  zum  Kriegsgott  emporgestiegen  war, 
der  Hammer  die  Waffe  Donar-Thörs. 

§  5.  Eine  ähnliche  Verehrung  wie  die 
Waffen  genossen  gewisse  Tiere.  Auch  sie 
wurden  ursprünglich  selbständig  verehrt 
und  erst  später  in  Verbindung  mit  einer 
Gottheit  gebracht  (vgl.  von  Negelein,  Das 
Pferd  im  arischen  Altertum).  Allen  voran 
das  Pferd,  das  in  heiligen  Hainen  gepflegt, 
zur  Weissagung  gebraucht  und  durch  keine 
irdische  Dienstleistung  entweiht  werden 
durfte  (Germ.  K.  lo).  Im  Norden  ist  das 
Roß  in  engen  Zusammenhang  mit  dem 
Gott  Frey  gebracht;  eine  ihm  geweihte 
Schar  Pferde  wurde  in  dem  Drontheimer 
Tempelbezirk  gehalten  (Flatb.  I401);  Is- 
länder schenken  ihren  Lieblingsrossen  fast 
göttliche  Verehrung  und  weihen  sie  dem  Frey 
(Forns.  S.  55;  Hrafnkels  S.  S.  99  ff.).  Das 
Roß  ist  das  Tier,  zu  dessen  Genüsse  sich 
die  Tempelgenossen  an  den  heiligen  Opfer- 
festen zusammenfinden.  Daher  das  Fest- 
halten gerade   am  Pferdefleischessen   auch 


nach  Einführung  des  Christentums  auf  Is- 
land (Isl.  b.  K.  7,  17),  daher  die  strengen 
Gebote  der  christlichen  Geistlichen  gegen 
diese  heidnische  Sitte.  Wie  die  Schwerter 
erhielten  auch  Rosse  Namen  und  wurden 
mit  diesen  angeredet.  Selbst  der  Schädel 
des  toten  Pferdes  besaß  noch  magische 
Kraft  und  vermochte  feindliche  Dämonen 
abzuwehren  oder  zu  bringen.  —  Auch 
Rinder  genossen  zuweilen  eine  ähnliche 
Verehrung.  So  wird  von  einem  Gaukönig 
Qgvaldr  in  Norwegen  erzählt,  ihn  habe 
auf  allen  seinen  Heerfahrten  eine  Kuh  be- 
gleitet, deren  Milch  ihn  gesund  erhalten 
habe,  und  die  nach  seinem  Tode  mit  in 
seinem  Hügel  beigesetzt  sei  (Fms.  II  138). 
Zu  den  heiligen  Tieren  gehörte  weiter  die 
Schlange,  die  mit  dem  Totengott  Wödan - 
Odin  in  engen  Zusammenhang  gebracht 
war.  In  plastischer  Nachbildung  wur- 
den diese  heiligen  Tiere  in  Hainen  auf- 
bewahrt und  im  Kampfe  den  Kriegern 
vorangetragen  (Germ.  K.  7;  Hist.  IV  22). 
Von  den  Cimbern  wird  erzählt,  daß  sie 
einen  ehernen  Stier  mit  sich  führten,  auf 
dem  sie  schwuren  (Plutarch,  Vita  Mar. 
K.  23).  Auf  den  Abbildungen  der  Trajans- 
säule  trägt  ein  Germane  ein  Schlangenbild 
am  Stabe  den  Kämpfenden  voran  (Ausg. 
von  Cichorius,  Taf.  64). 

§  6.  Unter  den  Elementen  galten  als 
heilig  Feuer  und  Wasser.  Das  Feuer  ver- 
ehrte man  als  Element  an  und  für  sich 
(vgl.  Knuts  Gesetze  II  K.  5),  es  spielte  aber 
bei  den  Germanen  keine  Rolle  im  Ahnen - 
oder  Götterkult.  Nirgends  erwähnen  die 
nordischen  Quellen  bei  Schilderung  des 
Opfers  ein  Opferfeuer,  keine  Bußordnung, 
kein  GeistHcher  frühchristUcher  Zeit  eifert 
gegen  den  Kultgebrauch  des  Feuers.  Die 
Heiligkeit  des  Feuers  lag  in  der  magischen 
Kraft,  die  man  ihm  zuschrieb,  und  so 
knüpfen  sich  an  seine  Entfachung  Riten, 
die  sich  zum  Teil  bis  zur  Gegenwart  in 
volkstümlichen  Bräuchen  erhalten  haben. 
Die  Verehrung  des  Feuers  wurzelte  vor 
allem  darin,  daß  man  ihm  die  Kraft  zu- 
schrieb, Unheilsdämonen  abzuwehren.  Da- 
her brachte  man  ihm  Opfer,  die  noch  in 
den  Tier-  und  Gegenstandsspenden  bis  zur 
Gegenwart  fortleben  (vgl.  Jahn,  Die  deut- 
schen Opfergebräuche  bei  Ackerbau  und 
Viehzucht     avO.).       Es    wurde    entfacht, 


48o 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


wenn  Krankheit  unter  Menschen  oder 
Tieren  ausgebrochen  war.  Das  ist  das 
nodfyr,  gegen  das  u.  a.  der  Indiculus 
superst.  (No.  XV)  eifert,  ein  Überschriften- 
verzeichnis heidnischer  Gebräuche  aus  der 
Zeit  der  Sachsenmission  (Hauck,  Kirchen- 
gesch.  II  357).  Dies  Feuer  mußte  Neu- 
feuer oder  wildes  Feuer  sein,  das  durch 
Reiben  (ahd.  niuwan)  hervorgerufen  wurde, 
nachdem  vorher  alles  alte  Feuer  in  der 
Gemeinde  gelöscht  war.  Diesem  wurde 
das  Opfer  gebracht,  durch  dieses  wurde  das 
Vieh  getrieben,  über  dieses  sprangen  die 
Menschen.  Aus  dem  Feuer  bei  Seuchen 
hat  sich  das  periodische  Feuer  entwickelt, 
das  jedes  Jahr  im  Hochsommer  entfacht 
wurde,  weil  zu  dieser  Zeit  nach  heidnischer 
Auffassung  Unheilsdämonen  Luft  und 
Wasser  vergifteten  und  so  den  Tieren  und 
Menschen  Krankheiten,  den  Feldern  Hagel 
brachten  [vgl.  antiquüus  enim  dracones  in 
hoc  tempore  (i.  e.  in  vigilia  Beati  Johannis) 
excitdbantur  ad  libidinem  propter  calorem 
et  volando  per  aera  frequenter  spermatiza- 
hantur  aquae,  et  tunc  erat  letalis,  quia  qui- 
cunqice  hibehant,  aut  moriebantur  aut  grave 
morbum  patiebantur.  Aus  einer  alten  engl. 
Hd.  Kemble,  Die  Sachsen  in  England 
I  297].  Diese  Feuer  haben  sich  erhalten 
in  den  Johannis-  und  Hagelfeuern.  Auch 
sonst  bediente  man  sich  des  Feuers,  um 
Dämonen  dadurch  zu  vertreiben.  So 
legte  man  fieberkranke  Kinder  am  Herd- 
feuer  nieder  (Burch.  v.  Worms  X  14).  Als 
Helgi  der  Magere  auf  Island  sich  Gebiet 
erworben  hatte,  entzündete  er  an  den  Fluß- 
mündungen große  Feuer  und  heiligte  da- 
durch denBezirk  (Landn.  III  K.  12).  Noch 
in  der  späteren  Zeit  wurden  bei  Gewitter 
vielfach  Feuer  angezündet.  —  Das  Feuer 
galt  aber  auch  als  Substitut  der  Sonne. 
Hieraus  erklären  sich  die  Frühjahrsfeuer, 
die  man  anbrannte,  um  der  Sonne  durch 
sie  neue  Kraft  und  Wärme  zuzuführen. 
Daher  wird  dem  zu  entzündenden  Feuer - 
Stoffe  eine  runde  Gestalt  gegeben.  Man 
bediente  sich  eines  Rades  oder  einer  Scheibe 
und  schleuderte  diese,  meist  unter  Hersagen 
eines  Zauberspruches,  in  die  Luft  oder  rollte 
sie  den  Berg  hinab,  denn  auf  Bergen  wurden 
diese  Feuer  zum  größten  Teil  entfacht. 
Durch  solches  Scheibenwerfen  geriet  1090 
die    Klosterkirche   von    Lorsch   in    Brand 


(ZdVfVK.  3,  349  ff.)-  —  Eine  ähnliche 
Verehrung  wie  das  Feuer  genoß  das  fließen- 
de Wasser,  besonders  das  der  Quellen  und 
Brunnen.  Wie  bei  den  meisten  Völkern, 
hatte  auch  bei  den  Germanen  das  Wasser 
an  und  für  sich  reinigende,  von  bösen  Dä- 
monen befreiende  Kraft.  Ehe  das  neu- 
geborene Kind  von  dem  Vater  anerkannt 
wurde,  mußte  es  mit  Wasser  begossen 
werden  {ausa  barn  vatni).  Besonders  heilig 
galten  das  fließende  Wasser  und  dann  vor 
allem  die  Orte,  wo  es  aus  der  Erde  quoll, 
Brunnen  und  Quellen.  Sie  verbanden  die 
Oberwelt  mit  der  Unterwelt,  der  Heim- 
stätte abgeschiedener  Seelen,  und  galten 
daher  auch  als  Seelenaufenthaltsorte.  Hier 
weilen  die  wazzerholden,  hier  hausen  die 
seelischen  Wesen  und  ihre  Führer  wie  J|, 
Frau  Holle  oder  der  wilde  Jäger.  Aus  m' 
ihnen  kommen  die  Seelen  neugeborener 
Kinder,  aus  ihnen  trinken  unfruchtbare 
Frauen,  um  schwanger  zu  werden.  Die 
Heiligkeit  der  Quellen  erklärt  die  harten 
Bestimmungen,  die  auf  ihre  Verunreinigung 
gesetzt  waren.  Auf  jener  Insel  der  Nord- 
see, auf  der  das  Heiligtum  Fosites  stand, 
durfte  man  nur  schweigend  aus  der  heiligen 
Quelle  Wasser  schöpfen  (Alcuin,  Vita 
Willibr,  K.  10).  Das  Wasser  ist  für  ein 
Volk  geradezu  eine  Lebensfrage.  Brunnen, 
die  während  des  Winters  versiegen,  wurden 
bei  Wiedereintritt  des  Wassers  im  Frühjahr 
verehrt  wie  die  wiederkehrende  Sonne. 
Wie  eingewurzelt  diese  Quellen-  und  Brun- 
nenverehrung bei  allen  germanischen  Stäm- 
men war,  zeigen  die  Bußordnungen  und 
Gesetze  christlicher  Könige,  die  fast  aus- 
nahmslos gegen  das  ad  fontes  votum  facere, 
orare,  offerre  als  heidnische  Sitte  eifern. 
Zugleich  schrieb  man  dem  Quellwasser 
heilende  Kraft  zu;  das  heilawäc  oder  heila- 
wcege  mußte  vor  Sonnenaufgang  [e  der  tac 
schin)  geschöpft  sein;  die  zahlreichen  Heil- 
brunnen, Wunderbrunnen,  Gesundbrunnen, 
Gutbrunnen  erinnern  noch  an  diesen  Glau- 
ben. Auch  verjüngende  Kraft  hat  der 
Brunnen  (daher  iunc-  oder  quecprunnd). 
Außerdem  wurde,  wie  das  Wasser  über- 
haupt (Plutarch,  Vita  Caes.  K.  19,  Agathias 
I  7),  auch  die  Quelle  zur  Weissagung  be- 
nutzt (Gregor  III  verbietet  731  in  den  ger- 
manischen Provinzen  die  fontium  auguria) ; 
noch    heute    gehen   Mädchen   und  Frauen 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


481 


nicht  selten  an  Brunnen,  um  aus  ihnen 
ihr  Schicksal  zu  erfahren.  Eine  besondere 
Verehrung  genossen  die  salzhaltigen  Quel- 
len, die  man  vor  allem  als  Sitz  der  numina 
für  heilig  hielt.  Um  ihren  Besitz  ent- 
spannen sich  nicht  selten  harte  Kämpfe,  wie 
die  der  Hermunduren  und  Chatten  (Tacitus 
Ann.  13,  57)  oder  Burgunder  und  Ala- 
mannen  (Ammianus Marc,  XXVIII 5,  ii). — 
Mit  der  Auffassung  von  der  Heiligkeit  der 
Quellen  und  des  Wassers  überhaupt  stand 
in  engstem  Zusammenhange  ein  reich  ent- 
wickelter Quellen-  bzw.  Wasserkult.  Men- 
schen und  Tiere,  Blumen  und  leblose  Ge- 
genstände wurden  dem  lebenden  und 
lebenspendenden  Elemente  dargebracht, 
Lichter  und  Fackeln  zündete  man  bei  ihnen 
an,  Versammlungen,  Feste  und  Tänze 
fanden  in  der  Nähe  der  Quellen  statt.  Und 
da  es  der  Geistlichkeit  nicht  gelang,  diesen 
festgewurzelten  Quellenglauben  und  -kult 
auszurotten,  wurden  auf  ihre  Veranlassung 
an  oder  über  den  Brunnen  christliche  Ka- 
pellen errichtet  und  diese  zugleich  mit  der 
Quelle  einem  Heiligen  der  Kirche  geweiht. 
Und  während  in  heidnischer  Zeit  des  Gottes 
Speer  oder  der  Hufschlag  seines  Rosses  die 
Quelle  hat  hervorspringen  lassen,  hat  nun 
der  Heilige  durch  seinen  Stab  den  Ursprung 
bewirkt. 

A.Kuhn  Herabkunft  des  Feuers  u.  des  Götter- 
tranks. ■>■  1886.  J.  Grimm  Myth.  *>  I  484  fr. 
Pfannenschmid  Das  Weihwasser  im  heidn.u. 
Christi.  Kultus  1869.  Lyncker  Zschr.  f.  hess. 
Gesch.  7  (1858),  I93ff.  Runge  Quelletikult 
in  der  Schweiz  1859.  Weinhold  Die  Ver- 
ehrung d.  Quellen  in  Deutschland  1898. 

§  7.  Galt  die  Quelle  einerseits  als  Spen- 
derin des  Wassers  für  heilig,  anderseits  als 
Weg  und  Aufenthaltsort  seelischer  Wesen, 
so  genoß  der  Berg  nur  in  letzter  Bezie- 
hung als  Heiligtum  Verehrung.  Die  Berge 
waren  Ruhestätten  der  Geister  Verstorbe- 
ner, und  so  berührt  sich  ihr  Kult  vielfach 
mit  dem  Quellenkult  (s.  Bergkult),  wie  ja 
vielfach  auch  Berge  und  Quellen  in  lo- 
kaler Verbindung  zueinander  stehen  (vgl. 
Bertsch,  Weltanschauung,  Volkssage  und 
Volksbrauch,  19 10).  Auch  der  Baum,  der 
sich  an  der  Quelle  erhob,  galt  als  Heiligtum 
der  Gemeinde,  das  neben  der  Quelle  den 
Verkehr  mit  der  Unterwelt  vermittelte  und 
daher  wie  diese  Sitz  seelischer  Wesen  war. 


In  den  Freibäumen  der  Schweiz,  den  früräd 
Schwedens,  die  unter  dem  Schutze  der 
ganzen  Markgenossenschaft  standen,  haben 
diese  heiligen  Bäume  bis  in  die  Gegenwart 
eine  Rolle  gespielt  (Mannhardt  WFK.  I 
38  ff.).  Auch  im  Privatleben  galten  Bäume 
als  Sitz  des  Schutzgeistes  der  Familie  oder 
einzelner  Personen  als  heilig,  zumal  wenn 
der  Baum  bei  der  Geburt  des  Kindes  ge- 
pflanzt war.  Wie  den  Quellen  wurden  auch 
ihnen  Opfer  dargebracht,  bei  ihnen  suchten 
schwangere  Frauen  Hilfe,  auf  sie  suchte 
man  Krankheiten  von  Menschen  und  Tieren 
zu  übertragen  (Regino  II  K.  5.).  Daher 
eifert  der  Landtag  zu  Paderborn  (785) 
gegen  die  vota  ad  arhores  (MG  III 49),  und 
die  ags.  Gesetze  verbieten  die  Verehrung 
von  Bäumen  jeder  Art  (Schmidt,  Ges.  der 
Angelsachsen  ■  272).  Wie  einzelne  Bäume 
verehrten  die  Germanen  auch  die  Haine 
und  Wälder,  die  man  in  Norddeutschland 
nimidas  nannte,  als  Sitze  der  Vegetations- 
gottheiten  oder  einzelner  Götter  (Ind. 
superst.  No.  6:  zu  vsjxsiv,  lat.  nemus]  vgl. 
Schöpf  lins,  Urkundenbuch  anno  ii^^utun- 
tur  pascuis  in  süva  sacra).  In  allen  ger- 
manischen Ländern  finden  wir  heilige 
Wälder,  und  die  späteren  Bezeichnungen 
für  das  Götterhaus  (ahd.  haruc,  wih,  paro) 
kommen  ursprünglich  ihnen  zu  und  haben 
auch  noch  in  späterer  Zeit  die  Haine  be- 
zeichnet, in  denen  man  die  übernatürlichen 
Mächte  in  der  freien  Natur  wähnte  und 
verehrte  (des  weiteren  s.  Baumkult).  Galt 
der  Wald  als  Sitz  des  Vegetationsdämons 
oder  später  einer  anthropomorphischen 
Gottheit,  der  man  die  Erneuerung  der 
Natur  im  Frühjahre  zuschrieb,  so  konnte 
j  man  diese  auch  in  die  Umgebung  der 
menschlichen  Wohnsitze  bringen.  Aus  die- 
sem Glauben  entstand  die  Sitte  des  Mai- 
baumholens,  indem  bei  Frühlings  Erwachen 
bald  die  Jugend  der  ganzen  Gemeinde 
in  den  Wald  ging  und  den  schönsten  Baum 
und  mit  ihm  ,,den  Sommer"  der  Dorf- 
genossenschaft zuführte,  bald  einzelne  sich 
den  Maibaum  für  ihre  oder  des  Mädchens 
Wohnung  holten  und  ihm  hier  die  rituale 
Verehrung  zuteil  werden  ließen  (vgl.  Mann- 
hardt WFK.  I  160  ff.). 

§  8.  Als  heilige  Orte  galten  ferner  den 
Germanen  die  Gräberstätten  und  Kreuz- 
wege, denn  die  einen  wie  die  andern  Orte 


482 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


waren  Aufenthalts-  und  Ruheorte  der 
.  Totenseelen,  An  Kreuzwegen  {bivia  oder 
trivia)  pflegte  man  Lichter  zu  entzünden, 
Gelübde  darzubringen,  Brot  oder  andere 
Gegenstände  zu  opfern  (Grimm,  DMyth.  4 
III  402;  Friedberg,  Aus  d.  Bußbüchern  86). 
Noch  im  heutigen  Volksglauben  gelten 
diese  Kreuzungen  wie  bei  vielen  andern 
Völkern  als  Orte,  an  denen  die  seelischen 
Geister  ihr  Spiel  treiben  und  die  sich  des- 
halb besonders  zur  Prophetie  und  Zauberei 
eignen  (Wuttke,  D.  Volksabergl.  ^  §  108 
u.  oft.).  Die  nordischen  Völker  prophezeien 
an  Kreuzwegen;  nach  den  Gesetzen  der 
ripuarischen  Franken  schwur  man  an 
ihnen;  mit  besonderer  Vorliebe  wurden  in 
ihrer  Nähe  Tempel  errichtet.  Wie  noch 
in  neuerer  Zeit  an  heiligen  Orten  wurden 
an  ihnen  nachgebildete  Glieder  zur  Heilung 
von  Krankheiten  aufgehängt  (Caspari, 
Kirchenhist.  Anecd.  S.  175:  aus  den 
Dictis  abbatis  Priminii).  Als  Führer  dieser 
Geister  wurde  Wödan-Mercurius  an  ihnen 
verehrt  (^Elfric,  Correct.  rusticorum  220  ff.). 
Der  gleiche  Glaube,  der  gleiche  Kult 
knüpfte  sich  an  die  Ruhestätten  der  Toten, 
die  Friedhöfe  oder  Totenäcker,  die  dann 
unter  römisch -griechischem  Einfluß  na- 
mentlich in  Süddeutschland  als  Rosen- 
gärten (s.  d.)  begegnen.  Angelegt  waren 
diese  in  der  Regel  an  oder  auf  Hügeln,  am 
Waldessaum,  am  Strande  des  Meeres  oder  an 
den  Ufern  der  Flüsse,  aber  auch  auf  ebenen 
Feldern  und  in  der  Nähe  menschlicher  Wohn- 
stätten. S.  Weinhold,  Heidnische  Toten - 
bestattung  (in  den  Sitzb.  der  Wiener  Akad. 
XXIX2,  163 ff.;  XXX 2,  21 5 ff.);  Ders.,  Alt- 
nord. Leb.  498;  Pfannenschmid,  Weihwasser 
S.  53ff.  An  ihnen  wurden  nicht  nur  Opfer 
dargebracht,  sondern  es  fanden  auch  Tänze 
und  allerlei  Lustbarkeiten,  Zauberei  und 
Prophetie  hier  statt,  wogegen  die  Kapitu- 
larien der  Fürsten  (vgl.  z.  B.  MGL.  I  17) 
und  die  Bußordnungen  (Ind.  superst.  No. 
I ;  Friedberg,  Aus  d.  Bußbüchern  S.  90  u. 
oft.)  immer  wieder  eifern.  Gerichte  und 
Versammlungen  wurden  an  ihnen  abge- 
halten (Weinhold,  Altn.  Leb.  499).  An 
ihnen  befanden  sich  die  Opfersteine  mit 
ihren  Vertiefungen  zur  Aufnahme  der 
Totenspende,  die  schon  aus  der  jüngeren 
Steinzeit  nachweisbar  sind  (Montelius, 
Kulturgesch.    Schwedens   55).      Des    wei- 


teren sei  verwiesen   auf   den   Artikel  To- 
tenkult'. 

§  9.  Weitere  HeiHgtümer  barg  die 
menschliche  Wohnstätte,  das  Haus.  Hier 
galten  vor  allem  als  heilig  das  Dach,  die 
Schwelle  des  Hauses,  der  Herd.  Das  eine 
wie  das  andere  war  der  Sitz  seelischer 
Wesen.  Auf  das  Dach  des  Hauses  setzte 
man  sich,  um  die  Zukunft  zu  erfahren 
(Burchard  v.  Worms,  Lib.19  K.  5,  Kirchen- 
hist. Anecd.  S.  174);  auf  dieses  legte  man 
kranke  Kinder,  wenn  sie  genesen  sollten 
(Friedberg,  Aus  d.  Bußbüchern  90).  Wie 
bei  fast  allen  Völkern  (vgl.  van  Gennep, 
Rites  de  passage  avO.,  Samter,  Geburt, 
Hochzeit  und  Tod  136  ff.),  war  auch  bei 
den  Germanen  die  Schwelle  der  Übergang 
von  der  freien  Natur  in  das  Hausleben. 
Sie  ist  der  Aufenthaltsort  der  Geister,  der 
armen  Seelen,  von  denen  heute  noch  der 
Volksglaube  spricht  (Wuttke,  Aberglaube 
§  750),  des  Hausgeistes.  Daher  darf  man 
die  Schwelle  nicht  mit  dem  Fuße  berühren 
(ZdVfVK.  XI  9),  damit  man  den  Hausgeist 
nicht  verletze.  Die  junge  Frau  wird  über 
sie  gehoben,  wenn  sie  zum  erstenmal  das 
Haus  betritt.  Wird  aber  der  Sarg  des 
Toten  aus  dem  Hause  getragen,  so  muß  er 
auf  sie  dreimal  niedergelassen  werden.  Aus 
der  Heiligkeit  der  Schwelle  erklären  sich 
auch  die  Opfer,  die  unter  ihr  gefunden 
worden  sind  (vgl.  Feilberg,  Aarb.  f.  dansk 
Kulturhist.  II  17  ff.).  —  Während  so  der 
Schutzgeist  unter  der  Schwelle  das  Haus  be- 
wachte, wohnte  er  im  Hause  an  oder  unter 
dem  Herde.  Als  Kobold  ,,der  des  Hauses 
Waltende"  lebt  er  noch  heute  im  Volks- 
glauben fort  (s.  'Kobold').  Wie  bei  andern 
Völkern  mag  auch  bei  den  Germanen  die 
Herdstätte  die  früheste  Begräbnisstätte  ge- 
wesen oder  mögen  Wohnstätten  über  dem 
Grabe  des  Ahnherrn  errichtet  worden  sein. 
Vielfach  heißt  noch  heute  der  Platz  an  oder 
hinter  dem  Herde  das  Hei  oder  die  Hölle. 
Aus  zahlreichen  Gebräuchen,  die  sich  durch 
die  Jahrhunderte  auch  in  christlicher  Zeit 
erhalten  haben,  spricht  die  Heiligkeit,  die 
einst  der  Herd  genossen  hat:  am  Herde 
werden  Gebete  gesprochen  und  Gelübde 
getan,  an  ihm  wird  der  Tote  aufgebahrt, 
an  ihn  wendet  man  sich,  um  sich  gegen 
Unglück  zu  feien,  dem  Herdfeuer  werden 
Speise-    und    andere  Opfer    gebracht,    auf 


HEILIGTÜMER.     HEILIGE  ORTE 


483 


den  Herd  wird  noch,  wie  in  heidnischer 
Zeit,  das  kranke  Kind  gelegt,  um  den  Herd 
werden  neue  Dienstboten,  werden  neue 
Haustiere  geführt,  um  ihn  muß  die  junge 
Frau  des  Hauses  bei  ihrem  Einzug  dreimal 
gehen.  Aber  auch  Eigentumsübertragun- 
gen und  besonders  der  Besitzwechsel  findet 
am  Herde  statt,  und  bei  feierlichen  Gelagen 
ist  er  der  Ort,  wo  diese  abgehalten  werden 
(vgl.  Rademacher,  Am  Urquell  III  58 ff.; 
82 ff.;  112 ff.;  Feilberg,  Aarb.  f.  dansk 
Kulturhist.  IX  69  ff.). 

§  10.  Als  äußeres  Zeichen  und  Aufent- 
haltsort der  am  Herd  fortlebenden  Ahnen - 
seele  war  im  Hause  der  Pfahl  errichtet,  der 
nordische  stafr,  aus  dem  sich  die  Hochsitz - 
Säulen  entwickelt  haben,  die  später  im 
Götterkult  das  Bild  des  Kultgottes  im 
Tempel  schmückten  (vgl.  §  3).  Welches 
Gewicht  man  auf  diese  Hochsitzsäulen  im 
Hause  legte,  zeigt  das  Opfer  des  Land- 
nahmemanns Hallstein,  das  er  Thor  brachte, 
damit  dieser  sie  ihm  zusende.  Und  als 
dann  ein  mächtiger  Baum  von  63  Ellen 
Länge  angeschwommen  war,  fertigte  sich 
der  ganze  Bezirk,  da  sich  Hallstein  ange- 
siedelt hatte,  aus  ihm  qndugissülur  (Isl. 
Sog.  I  131).  Die  so  entstandenen  Ahnen - 
und  Göttersäulen  genossen  gleiche  Ver- 
ehrung wie  die  Ahnen,  die  Götter  selbst, 
denn  in  ihnen  wähnte  man  ihre  Seele  (vgl. 
Götterbilder).  Überhaupt  galten  alle  Ge- 
genstände, alle  Orte,  in  denen  man  den 
Sitz  von  Menschenseelen  wähnte,  als  heiHg. 
Kodrans  Ahnenstein  wurde  bereits  erwähnt 
(§  2).  Solche  heilige  Steine  oder  Pfähle, 
die  stavstenar,  wie  sie  noch  heute  in  Bohus- 
län  heißen,  mögen  frühzeitig  umzäunt, 
und  dadurch  der  Ort,  auf  dem  sie  standen, 
geheihgt  worden  sein.  So  entstand  der 
stafgarär,  gegen  den  sich  das  Gutalag  als 
Ort  heidnischen  Kultes  wendet  (Ausg.  von 
Pipping  S.  6).  In  ihm  wurde  vom  Fa- 
miUenhaupte  geopfert,  und  es  findet  sich 
neben  dem  verehrten  Ahnenpfahl  oder 
-stein  der  Opferaltar.  Hieraus  entwickelte 
sich  ein  Familienheiligtum,  in  dem  nach 
patriarchalischer  Weise  der  Ahnenkult  ge- 
pflegt wurde.  Als  dann  der  Götterglaube 
den  Ahnenkult  in  den  Hintergrund  ge- 
drängt hatte,  kam  die  Götterverehrung 
und  mit  ihr  das  Bild  dieses  oder  jenes 
Gottes  in  den   Bezirk  der  Hausgenossen- 


schaft, und  das  Familienhaupt  hatte  der 
Gottheit  gegenüber  dieselben  Kultpflichten, 
die  es  den  Ahnenseelen  gegenüber  gehabt. 
Mit  dem  Götterbilde  entstand  aber  auch 
ein  besonderer  Raum,  der  es  barg,  und  so- 
mit der  Privat-  oder  Eigentempel,  der  ganz 
in  der  Gewalt  des  Familienhauptes  war 
und  dem  gegenüber  dieses  alle  Rechte 
besaß.  Diesem  germanischen  Eigentempel, 
den  wir  hauptsächlich  nur  bei  angesehenen 
Familienhäuptern  finden,  schlössen  sich 
auch  die  weniger  bemittelten  und  weniger 
mächtigen  Nachbarn  an,  woraus  sich  dann 
die  weltliche  Macht  bei  den  isländischen 
Hütern  des  Tempels,  bei  den  Goden,  ent- 
wickelte. Wir  können  diese  Eigentempel, 
die  den  Hundertschafts-  und  Stammes- 
heiligtümern gegenüberstehen  (vgl.  Tem- 
pel), nur  bei  den  Norwegern  und  Isländern 
in  der  letzten  Zeit  des  Heidentums  nach 
weisen  (s.  K.  Maurer,  Bekehrung  d.  norw 
Stammes  zum  Christentum  II  209  ff. 
448  ff.  u.  oft.;  Vorlesungen  über  anord 
Rechtsgesch.  I73ff.;  II 17  ff.;  bes.  II  96 ff 
u.  oft.),  allein  sie  müssen  einst  bei  allen  ger 
manischen  Stämmen  bestanden  haben:  bei 
allen,  sowohl  bei  den  Arianern  wie  Atha- 
nasianern  (Sueven,  Westgoten,  Burgun- 
dern, Langobarden,  Franken,  Angelsach- 
sen), finden  wir  in  frühchristlicher  Zeit  die 
Eigenkirchen  (s.  d.),  eine  germanische  Ein- 
richtung, die  aus  den  Eigentempeln  hervor- 
gegangen ist,  und  mit  der  ein  besonderes 
germanisches  Kirchenrecht  verknüpft  war 
(vgl.  Stutz,  Die  Eigenkirche  als  Element 
des  mittelalt. -germ.  Kirchenrechtes,  1895; 
Ders.,  Gesch.  des  kirchl.  Benefizialwesens 
I  89  ff.  Ders.,  Internat.  Wochenschr.  1909, 
1561  ff.).  Neben  diesen  Eigentempeln  und 
Eigenkirchen  für  kleinere  und  besonders 
Familiengenossenschaften  gab  es  auch  ge- 
meinsame Heiligtümer  für  den  Gau,  für 
den  Stamm,  für  Kultverbände,  über  deren 
Heiligkeit  die  größere  Genossenschaft 
wachte,  die  zugleich  Dingstätten  waren  und 
über  die  nach  nordischen  Satzungen  die 
pinghelgr  ruhte,  an  deren  Stelle  nach  Ein- 
führung des  Christentums  der  kirkjufridr 
getreten  ist.  Ob  diese  heiligen  Kultstätten 
ein  besonderes  Gebäude  mit  dem  Götter- 
bilde bargen,  ist  für  die  ältere  historische 
Zeit  sehr  fraglich.  Ebensowenig  kann  als 
feststehend  angenommen  werden,  daß  die 


484 


HEILKUNDE 


hera^skirkja  unmittelbar  an  den  Hundert- 
schaf tstempel,  die  fylkiskirkja  an  den 
Gautempel  anknüpft  (vgl.  Taranger,  Den 
ags.  Kirkes  Indflydelse  paa  den  norske 
S,  246  ff.).  Des  weiteren  sei  verwiesen  auf 
den  Art.  'Tempel'.  E.  Mogk. 

Heilkunde.  §1.  Wurzel  aller  Heilkunde 
ist  die  Erfahrung  an  der  Hand  der  Lehr- 
meisterinnen Sorge  und  Not.  Und  wie 
alles  primitive  Denken  das  Walten  der 
Naturkräfte  in  guten  und  bösen  Mächten 
personifiziert,  so  auch  Körperschädigungen 
und  Krankheiten  des  Körpers  und  Geistes 
als  Wirkungen  feindlicher  Gewalten,  die 
im  Finstern  um  den  Menschen  schleichen 
und  lauern  auf  eine  Gelegenheit,  durch 
eine  Wundöffnung  oder  sonst  eine  unbe- 
wachte Stelle  in  den  Menschen  zu  dringen 
und  in  ihm  ihr  unheimlich  Wesen  zu 
treiben.  Dagegen  muß  man  sich  durch 
Herbeiziehen  einer  guten  Macht  zur  Hilfe 
oder  durch  Abwehrmaßnahmen  bestimmter 
Art  schützen, 

§  2.  Wie  bei  allen  Naturvölkern  gilt  dies 
auch  bei  den  Germanen  und  wird  bei  ihrem 
Eintritt  unter  die  Kulturnationen  nicht 
unwirksam,  sowenig  der  Grieche  es  in  der 
besten  Zeit  unterließ,  seinem  Knaben  eine 
Amulettschnur  umzuhängen.  Wie  wenig 
die  griechisch-römische  Kultur  der  Kaiser- 
zeit geeignet  war,  gerade  hierin  umstim- 
mend oder  erzieherisch  zu  wirken,  beweist 
der  gerade  damals  immer  mächtiger  sich 
ausbreitende  Mystizismus,  zu  dem  sich 
sogar  ein  so  klarer  Kopf  wie  der  des  G  a  - 
1  e  n  o  s  offen  bekannt  haben  soll,  wie 
Alexander  von  Tralles  (6.  Jh.) 
berichtet  (XL  i  ed.  Puschmann  H.  475), 
'die  Zaubersprüche  besitzen  Kraft  und  er- 
füllen ihren  Zweck'.  Auch  das  junge 
Christentum  wechselte  nur  die  Form,  nicht 
das  Wesen,  bekämpfte  in  Lehre  und  Übung 
die  Äußerungen  des  alten  'heidnischen' 
Glaubens  oder  suchte  sie  sich  zu  assimi- 
lieren oder  setzte  Neues,  innerlich  Ver- 
wandtes an  ihre  Stelle,  (s.  'H  e  i  1  a  b  e  r  - 
glaube'). 

§  3.  Doch  sowenig  wie  in  andern  Kul- 
turen war  heilendes  Wissen  und  Tun  in  der 
germanischen  zu  irgendeiner  Zeit  mit  der 
Bekämpfung  der  'Krankheitsdämonen'  und 
ähnlichem  erschöpft,  wie  sehr  auch  alles 
heilende  Handeln  und  Denken  mit  diesen 


Vorstellungen  durchtränkt  war,  wie  das 
noch  E  i  n  h  a  r  d  s  Erzählung  (s.  D  ü  m  m  - 
1  e  r  Gesch.  d.  ostfr.  Reichs  lll'^ 660)  von  einer 
an  Kinnbackenkrämpfen  erkrankten  Frau 
ergibt,  die  von  Nachbarsfrauen  vergeblich 
mit  Kräutern  und  Besprechungen  [frivolis 
incantationibus)  behandelt  wird.  Neben 
der  übernatürlichen  Therapie  bestand  in 
der  altgermanischen  Volksmedizin  und 
älter  als  sie  eine  schlichte  Erfahrungs- 
medizin,  welche  die  Heilkräfte  der  Pflanzen 
neben  ihrem  Nahrungswerte  durch  Genera- 
tionen über  Generationen  erprobt  hatte 
und  von  Anfang  an  und  wohl  für  die  gnze 
Dauer  des  von  höherer  Kultur  nicht  beein- 
flußten Volkslebens  vor  allem  in  den 
Händen  der  Frauen  lag,  die  wie  die  Wund- 
pflege  (s.  'Wundbehandlung')  so  auch  die 
Pflege  innerer  Krankheiten  an  Gatten, 
Kindern,  Gesinde  und  Sippegenossen  mit 
sorglichem  Eifer  übten  und  dies  gemein- 
same heilende  Wissen  auf  Töchter  und 
Enkelinnen  vererbten  (s.  'Arzneipflan- 
zen'). Von  der  Vielseitigkeit  und  Fülle 
dieser  heilenden,  allzeit  hilfsbereiten  Kennt- 
nis des  Germanentums  vermag  uns  die 
große  Arzneikräuterkenntnis  eine  schwache 
Vorstellung  zu  vermitteln,  welche  sich  in 
den  ags.  Pflanzennamen  dokumentiert,  die 
in  den  vier  altengl.  Arzneibüchern  zu  finden 
sind,  die  Cockayne  1864 — 66  heraus- 
gegeben hat  (vgl.  die  Glossare  zu  Band  H 
u.  ni  und  die  Zusammenstellung,  die  Joh. 
Hoops  in  seinen  Waldbäumen  S.  616 
gegeben  hat).  Freilich  ist  das  meiste  in 
diesen  Arzneibüchern  selbst  Lehngut  aus 
der  antiken  Medizin,  aber  die  heimischen 
Namen  der  Pflanzen  beweisen,  daß  die 
Mehrzahl  derselben  schon  dem  ags.  Volke 
vertraut  war. 

§  4.  An  Stelle  dieses  altererbten  Wissens 
trat  allgemach  etwa  seit  dem  4.  oder  5. 
Jh.  unserer  Zeitrechnung  bei  den  Ger- 
manen des  Festlandes  wie  bei  den  Erobe- 
rern der  britischen  Inseln  die  altklassische 
Medizin  in  ihren  letzten  Ausläufern,  zu- 
nächst von  Süden  her,  wo  der  geistige 
Konnex  mit  dem  Lateinertum  seit  den 
Tagen  Cäsars  niemals  völlig  unterbrochen 
war,  und  seit  dem  6.  Jh.  der  Einfluß  der 
Goten  und  Langobarden  auf  die  Überset- 
zung griechischer  Autoren  ins  Lateinische 
und  die  Bearbeitung  lateinischer  in  wach- 


HEILQUELLEN— HEIMDALLR 


485 


sendem  Maße  zur  Geltung  kam  (vgl.  P  a  - 
gel,  Einführung  in  die  Gesch.  d.  Medizin, 
2.  Bearbeitung,  v.  Sudhoff,  1914),  später 
offensichtlich  unter  ags.  Einwirkung. 
Die  Klöster,  namentlich  Fulda,  St. 
Gallen  und  Reichenau,  wurden  (wie  aller- 
wärts,  so  auch  bei  den  Germanen)  die 
Pflanz-  und  Pflegestätten  der  Reste  der 
medizinischen  Wissenschaft  der  Antike, 
zunächst  sie  in  Abschriften  vervielfälti- 
gend, später  auch  in  das  volkssprachliche 
Gewand  kleidend,  das  im  ags.  Nordwesten 
schon  die  eigentliche  Mönchsmedizin  an- 
legt, während  bei  den  Süd-  und  Ost-  und 
Westgermanen  erst  die  Salernitanerschrif- 
ten,  soweit  sich  nach  den  vorhandenen 
Überresten  beurteilen  läßt,  in  größerem 
Umfange  in  den  hd.,  nd.  und  nord.  Sprach- 
gebieten durch  Übersetzungen  heimisch 
gemacht  wurden  (s.  'Arzneibücher'  und 
'Arzt').  Ob  die  kleinen  französischen  Medi- 
zinschulen, wie  die  in  Chartres,  irgend- 
welchen Einfluß  nach  Osten  übten,  ist  un- 
gewiß. Die  daran  wirkten  haben  vielfach 
germanische  Namen;  ihr  bedeutendster  ist 
der  Franke  Heribrand.  Der  salerni- 
tanische  Einfluß  ist  im  westfränkischen 
Reiche  schon  im  10.  Jh.  lebendig  am  Hofe 
Karls  des  Einfältigen  (s.  Richer  historiarum 
liber  H  cap.  58)  und  hat  um  looo  oder 
kurz  nachher  zu  den  Ostfranken  hinüber- 
gegriffen. 

H  ö  f  1  e  r  Altgerm.  Heilkunde.  Handbuch  d. 
Gesch.  d.  Med.  I  456  ff.  Sudhoii  Krankheiis- 
dämonismusu.  Heübräuched.Germanen;  Deutsche 
Revue  19 12,  31  ff,  Pagel  Gesch.  d.  Med.  im 
MA.  Handb.  I  622  ff.  K.  B  a  a  s  Z.  Gesch.  d. 
miüeld.  Hlkst.  im  Bodenseegebiet,  Arch.  f.  Kultur- 
gesch.  IV  129  ff.  D  e  r  s.  MittelaÜ.  Gesundheits- 
pflege im  heutigen  Baden,  Hdlb.  Njhrsblt.  1909 
N.  F.  12.  Grön  AÜnord.  Heilkunde  ]2iDnsigo2>. 
J.  F.  P  a  y  n  e  English  Medicine  in  Anglo-Saxon 
times,  Oxford  1904.  Clerval  Les  Ecoles  de 
Chartres  au  mcyen  äge  Paris  [i  895] .  J.  H  0  o  p  s 
Waldbäume  und  Kulturpflanzen  im  german. 
Altertum  615  f.  Sudhoff. 

Heilquellen,  vor  allem  natürliche  warme 
Quellen,  Wildbäder  (mhd.  wüthat,  wildez 
hat),  waren  den  Urgermanen  willkommene 
Badegelegenheit  und  wurden  nach  Ver- 
jagung der  Römer  von  den  Germanen 
weiterverwendet.  Die  Bezeichnung  Badun 
für  solche  Orte  kommt  schon  ahd.  vor 
{Wisibadun),     desgl.     ags.     Baüu     (Bath, 


Graf  seh.  Somerset).  Wie  sehr  Aachen 
schon  von  Pippin  und  Karl  d.  Gr.  gepflegt 
und  benutzt  wurde,  ist  bekannt.  Später 
erlangten  die  Badereisen  in  Deutschland 
eine  überreiche  Ausdehnung,  die  den 
eigentlichen  Heilzweck  (gegen  Lähmungen, 
Rheumatismus,  Gicht,  Hautleiden)  über 
dem  Vergnügen,  der  Badelust  vöUig  in  den 
Hintergrund  treten  ließen.  Auch  Spaa, 
Godesberg,  Baden-Baden,  Plummers,  Bilin, 
Teplitz,  Heilbrunn  in  Oberbayern,  Bertrich 
und  manche  andere  Heilquelle  [heilprunno, 
heüesprunno)  gehen  in  ihren  Anfängen 
schon  in  das  frühere  MA.  zurück.  Auch 
kalte  Quellen  wurden  als  Heilquellen  be- 
nutzt.    S.  'Kaltwasserkur'. 

M.  Heyne  D.  Hausalt. 2,60  i.  M.  Höf  ler 
Hdb.  d.  Gesch.  d.  Med.  1 465.  A.  Martin  Dtsch. 
Badewesen  1906,  24  f.  222  ff.  John  Meier 
ZfDPh.  24,  393—395.  Sudhoff. 

Heimdallr.  §  i.  Eine  lichte  Gottheit, 
der  man  in  der  nordischen  Dichtung  be- 
gegnet. Der  Name  bedeutet  'Weltglanz'. 
Seinem  Wesen  nach  deckt  sich  H.  mehr- 
fach mit  Baldr.  Er  ist  der  weißeste  der 
Äsen ;  er  ist  klug  wie  die  Vanen,  trefflich 
und    berühmt    (J^rymskv.,   Ulfr   Uggason), 

§  2.  Unter  den  Äsen  ist  Heimdallr  der 
Wächter,  der  Hüter  des  Himmels.  Als 
solcher  hat  er  das  Wächterhorn,  durch  das 
er  zum  großen  Kampfe  der  Götter  mit  den 
dämonischen  Mächten  bläst  (Vqlusp.).  Zu 
Himinbjqrg,  wie  noch  jetzt  in  Norwegen 
die  steil  ins  Meer  hinabfallenden  Berge 
heißen,  ist  sein  Sitz  (Grim.).  Hier  wacht 
er,  der  Vertraute  des  Windes  (Vindhler). 
Doch  trifft  man  ihn  auch  beim  Leichen- 
zuge Baldrs,  wo  er  das  Roß  GuUtopp  ('mit 
goldenem  Stirnhaar')  reitet  (SnE.  I  240). 
Derselbe  Skalde  (Ulfr  Uggason,  10.  Jh.), 
der  dies  erzählt,  berichtet  auch  von  einem 
Kampfe,  den  H.  jeden  Morgen  mit  Loki 
draußen  im  Meere  am  Singasteine  auszu- 
fechten  hat,  und  durch  den  er  diesem  das 
geraubte  Brisingamen  (s.  d.)  der  Freyja 
abringt;  eine  bildliche  Darstellung  hat 
dem  Dichter  den  Stoff  zu  dieser  Mythe 
gegeben  (SnE.  I  268.). 

§  3.  Geheimnisvoll  ist  seine  Geburt, 
ist  sein  Tod.  Neun  Mütter  haben  ihn  ge- 
boren (Ulfr  Uggason;  Hyndlul.),  aller 
Wahrscheinlichkeit  nach  die  Wellen  des 
Meeres,   die  9  Töchter  der   Rän.     Durch 


486 


HEIMSUCHUNG— HEIRATSALTER 


Erdkraft,  eiskaltes  Meerwasser  und  Eber- 
blut  ist  er  genährt  und  hat  daher  seine 
Stärke  (Hyndlul).  Wie  Baldr  durch  den 
Misteltein  den  Tod  findet,  so  bereitet  ein 
Menschenhaupt  ihm  den  Untergang,  Da- 
her nennen  Skalden  das  Haupt  das 
Schwert  Heimdalls  (Bjarni  SnE.  II  499; 
Grettis  S.  K.  63,  §  7).  Der  Heimdallar- 
galdr,  der  diesen  Vorgang  enthalten  hat, 
ist  leider  bis  auf  zwei  Verse  verloren. 

§  4.  Heimdallr  galt  auch  als  der  Ahn- 
herr des  Menschengeschlechts  (Hyndlul.); 
daher  heißen  die  Menschen  seine  Söhne 
(Vqlusp.  i).  Mit  dem  Ursprung  der  Stände 
dagegen,  den  ihm  der  Sammler  der  Edda- 
lieder zuschreibt,  indem  er  unter  dem  Rig 
der  RigsJ)ula  den  H.  zu  finden  glaubt,  hat 
er  schwerlich  etwas  zu  tun.  Hat  dem 
Dichter  unter  dem  weisen,  alten  Äsen 
(v.  l)  H.  vorgeschwebt,  so  ist  nur  ihm  die 
Übertragung  des  Mythus  vom  Ahnherrn 
des  Menschen  auf  den  vom  Ursprung  der 
Stände  zuzuschreiben.  e.  Mogk. 

Heimsuchung.  Die  H.  (aschw.  hemsökn 
adän.  hemcesökn,  wnord.  heimsöcn,  abayr. 
heimzucht,  ags.  hämsöcne,  fries.  hämsekenge) 
ist  ein  typisches  Bandenverbrechen,  Über- 
fall eines  Hauses  oder  der  darin  befind- 
lichen Bewohner  mit  bewaffneter  Schar, 
in  feindlicher  Absicht.  Sie  ist  eine  Art 
der  Heerung  (ags.  hereteam,  isl.  hernaär), 
des  Überfalls  mit  einem  Heer,  im  ags. 
Recht  von  dieser  geschieden,  in  anderen 
Rechten  mit  ihr  zusammengeflossen  (daher 
adän,  hcervirki,  afränk.  harizuht,  hariraida, 
lang,  haritraib).  Dabei  fordern  manche 
Rechte  zum  Tatbestand  der  H.  noch  die 
Verübung  von  Gewalttat  gegen  das  Haus 
(adän.  voldhrytce)  oder  Menschen,  zB.  Tö- 
tung, Körperverletzung,  während  nach 
anderen  Rechten  schon  das  bloße  Um- 
zingeln des  Hauses  H.  darstellt  und  allen- 
falls begangene  Gewalttaten  selbständige 
Verbrechen  bedeuten.  Die  Mindestzahl  der 
Folger  ist  oft  genau  bestimmt,  im  dänischen 
Recht  sogar  die  Art  -der  Waffen  ('Volks- 
waffen'). 

Spätere  Entwicklung  hat  das  Erforder- 
nis der  Bande  in  einigen  Rechten  fallen 
lassen,  so  daß  auch  ein  einzelner  H,  be- 
gehen kann;  so  z,  B.  das  schwed.  Recht. 
Vielfach  ist  auch  durch  Ausdehnung  des 
in  diesem  Delikt  verletzten  Hausfriedens 


auf  andere  Gebäude  und  Schiffe  eine  Er- 
weiterung herbeigeführt  worden. 

Brunner  II  651.  W  i  1  d  a  952  ff. 
His  Strafrecht  352.  Matzen  Strafferet  123  ff. 
Nord  ström  Bidrag  II  337  ff.  0  s  e  n  - 
b  r  ü  g  g  e  n  Alem.  Strafrecht  357,       v.  Schwerin. 

Heiratsalter.    Wenn  sowohl  Caesar  (De 
hello  Call.  VI,  21)  wie  Tacitus  (Germ.  20), 
hervorheben,  daß  die  Germanen  sich  erst 
in  reiferem  Alter  zu  verheiraten  pflegten, 
so  handelt  es  sich  dabei  wohl  nur  um  eine 
auch  noch  in  mittelalterlichen  Quellen  be- 
zeugte Sitte,  dagegen  nicht  um  einen  recht- 
lichen Grundsatz.     Denn  sowohl  bei  den 
Südgermanen  wie  bei  den  Skandinaviern 
finden  wir  in  späterer  Zeit  zahlreiche  Bei- 
spiele außerordentlich  früher  Ehen.    Aller- 
dings sind  manche  Beispiele  mit  Vorsicht 
aufzunehmen;   so  war  die  ,, Vermählung" 
der    vierjährigen    Elisabeth    von    Ungarn 
mit  dem   elfjährigen   Landgrafen   Ludwig 
von  Thüringen   eine  Verlobung,    der   erst 
10  Jahre  später  die  Eheschließung  folgte, 
und  ähnliches  gilt  wohl  von  manchen  nordi- 
schen Beispielen.   Aus  dem  Wesen  der  Ehe 
als  Vertrag  ergab  sich,  daß  der  am  Vertrage 
selbst  als  Partei  beteihgte  Mann  erst  mit 
erlangter  Volljährigkeit  eine  Ehe  schHeßen 
konnte;  diese  Volljährigkeit  trat  aber  sehr 
früh,  bei  den  meisten  Stämmen  mit  voll- 
endetem  12.   Lebensjahre  ein.      Ja,   nach 
dem    langobardischen    Recht  Liutprands, 
c.  129,  war  sogar  eine  von  einem  Minder- 
jährigen abgeschlossene  Ehe  gültig,  wenn 
der    Vater    oder    Großvater    zugestimmt 
hatte.    Für  die  Braut  gab  es,    solange  sie 
nicht  selbst  Vertragspartei  war,  überhaupt 
keine    Altersgrenze;    die    nordische    Sage 
liefert  mehrere  Beispiele,  daß  Frauen  unter 
ihren  Jahren  verheiratet  wurden.      Auch 
das  Verbot  Liutprands,  c.  12,  ein  Mädchen 
unter  12  Jahren  zu  verheiraten,  galt  nicht, 
wenn    der    Vater    oder    Bruder    Verlober 
waren.    Wo  die  Frau  selbst  die  Ehe  schloß, 
verlangte  man,  daß  sie  zu  ihren  Jahren  ge- 
kommen  sei.       Im    Gegensatz    zu   dieser 
formalistischen   Anschauung   machte   sich 
unter  römisch-kanonischem   Einflüsse  zu- 
erst im  westgotischen  Recht,  später  in  der 
Kapitulariengesetzgebung  Karls  d.  Gr.  das 
Bestreben    geltend,    geschlechtliche    Reife 
für  die  Eheschheßung  zu  verlangen.     Mit 
dem  Siege  der  kirchlichen  Ehegerichtsbar- 


HEISERKEIT— HEL 


487 


keit  ist  auch  dieses  Bestreben  zum  Siege 
gelangt,  wenn  auch  noch  im  späteren 
Mittelalter  gelegentlich  dagegen  verstoßen 
wurde. 

Kraut  Vormundschaft!  S.  123  ff.  Grimm 
DRA.  4  436  (602  f.),  W  e  i  n  h  o  1  d  Deutsche 
Frauen  1*  293  ff.  Mauren  Vorles.  II  581  f. 
V.  Hörmann  Die  desponsatio  impuberum 
1891,  8  ff.  S.  Rietschel. 

Heiserkeit.  Die  auffallende  Änderung 
der  Stimme  infolge  von  Erkrankungen  des 
Kehlkopfes  wurde  früher  benannt:  heiseri, 
heisere,  haisere,  heiserkeit,  heiskeü,  heescheü, 
heyscheit,  heischen,  ags.  häsnys. 

Heyne  D.  Hausalt.  2,,  127.  Höfler  Krank- 
heitsnamenbuch 228.  Sudhoff. 

Heisterburg  auf  dem  Deisterzw.  Barsing- 
hausen und  Bad  Nenndorf.  Befestig- 
ter Königshof  von  schönster  Er- 
haltung. Grabung  Schuchhardt  1890 — 92: 
Umwehrung  =  Saalburgprofil,  zwei  Tore 
mit  glatten  Wangen  (vgl.  Wittekindsburg 
bei  Rulle)-  mehrere  Häuser,  zwei  Brunnen. 
Wall  der  Vorburg  aus  Erde,  aber  am  Tor 
(im  N.)  mit  Mauer.  Hufeisen,  Reibstein, 
karoling.  Scherben.  Der  einzige  gute  Auf- 
gang von  S.  (von  Feggendorf)  her  gesperrt 
durch  Landwehren  (einfacher  Wall  und 
Graben)  nebst  der  Wirkesburg:  Rundwall 
(mit  Mauer)  mit  Vorschanze.  Unweit  das 
Kloster  Barsinghausen. 

Schuchhardt    Atlas  vorgesch.    Befestig. 

in   Nieder  Sachsen    Bl.    3    u.    60.    Ztschr.     hast. 

V.    Nds.    1891,    268 — 290;    1892,    343 — 347. 

Schuchhardt. 

Heizung.  Eine  Heizung,  wie  die  Römer 
sie  mit  ihren  Hypokausten  erzielten, 
haben  die  Germanen  im  Altertum  nicht 
aufgenommen,  sondern  erst  im  Mittel- 
alter, wie  besonders  das  Deutschordens - 
schloß  der  Marienburg  i.  Wpr.  zeigt.  Vorher 
ist  alle  Erwärmung  des  Raumes  durch  das 
Herdfeuer  erfolgt,  wie  bei  den  Griechen 
auch.  Schuchhardt. 

Hei.  §  I.  Auch  bei  den  Germanen  hat 
einst  die  Vorstellung  bestanden  von  einem 
dunklen  Totenreich  im  Innern  der  Erde, 
wo  die  Seelen  ein  Leben  führen,  ähnlich 
dem  Leben  auf  der  Erde.  Die  Vorstellung 
ist  allgemein  germanisch,  wie  die  in  allen 
germanischen  Sprachen  gemeinsame  Be- 
zeichnung dieses  Ortes  lehrt:  got.  halja, 
ags.  helle,  ahd.  hella,  anord.  hei,  nhd.  hölle 


gehört  zu  helan  und  heißt  'die  Bergende'. 
Dieses  Wort  hat  unter  dem  Einflüsse  des 
Christentums  die  Bedeutung  'Ort  der  Ver- 
dammnis' erhalten,  wofür  sich  bei  den 
Nordgermanen  helviti  (dän.  helvede,  schwed. 
helvete)  ,, Höllenstrafe"  eingebürgert  hat, 
während  hier  hei  noch  in  zahlreichen  Bin- 
dungen als  'Aufenthaltsort  der  Toten' 
schlechthin  bis  heute  fortlebt. 

§  2.  Neben  hei  in  seiner  lokalen  Be- 
deutung, die  es  noch  überwiegend  in  der  äl- 
teren Dichtung  hat  (vgl.  Gering,  Voll- 
ständiges Wtb.  zu  den  Liedern  der  Edda 
424),  finden  sich  in  dieser  noch  verschiedene 
andre  Bezeichnungen  für  die  Unterwelt: 
Niflhel,  Niflheim  (s.  d.),  Nid'avellir  ,,die 
dunkeln  Stätten",  Valhgll  die  'Totenhalle' 
(s.  d.).  Zu  ihr  führt  der  helvegr,  der  Weg 
zur  hei,  durch  giftige  Täler.  Feucht,  kalt 
und  neblicht  wird  dieses  Reich  geschildert. 
Brausende  Ströme,  angefüllt  mit  Schwer- 
tern und  Sicheln,  umgeben  in  späterer 
Ausschmückung  die  Hei,  von  denen  die 
Gjqll  ihr  am  nächsten  liegt,  über  die  die 
Gjallarbrücke  (s.  d.)  in  das  Reich  führt. 

§  3.  Schon  zeitig  hat  sich  in  der  Phan- 
tasie der  Nordgermanen  die  Vorstellung 
gebildet,  daß  über  dies  Reich  eine  Herr- 
scherin walte,  die  den  Namen  des  Orts 
angenommen  hat.  So  ist  Hei  zum  Per- 
sonennamen geworden.  Sie  erscheint  als 
männerfressender,  dunkler  Dämon;  Mar 
sem  Hei,  dunkel  wie  Hei,  ist  ein  beliebter 
volkstümlicher  Vergleich.  Snorri  hat  ihr 
Äußeres  weiter  ausgemalt:  sie  ist  halb 
schwarz,  halb  fleischfarbig  und  mit  ihrem 
herabhängenden  Kopfe  schrecklich  anzu- 
schauen (SnE.  I  106).  So  ist  sie  auch  in 
die  Verwandtschaft  Lokis  gekommen,  ist 
seine  und  der  Angrboda  Tochter  und  die 
Herrin  böser,  dämonischer  Scharen,  die  am 
Vernichtungskampfe  der  Götter  teilnehmen. 
Ursprünglich  kommen  alle  Toten  zu  ihr; 
daß  nur  die  Toten,  die  Alter  und  Krank- 
heit dahingerafft,  in  ihr  Reich  kommen, 
ist  erst  nach  der  Vorstellung  von  Valhqll 
als  Kriegerparadies  aufgekommen. 

§  4.  Ist  Hei  zur  Herrin  des  Toten - 
reichs  geworden,  so  hat  sie  auch  eine  be- 
sondere Behausung,  einen  Palast  erhalten. 
Er  befindet  sich  unter  einer  Wurzel  der 
Esche  Yggdrasil  (Grim.  31);  Tore  führen 
in   ihn,   bewacht  vom   Höllenhund   Garm 


488 


HELBLING— HELDENSAGE 


(Baldrs  dr.  2),  und  wie  in  den  andern 
mythischen  Reichen  kündet  hier  ein  ruß- 
brauner  Hahn  die  anbrechenden  Ragnarak 
(Vsp.  43).  Jedenfalls  ganz  unter  dem  Ein- 
flüsse der  abendländischen  Visionsliteratur 
über  die  Hölle  schildert  Snorri  ihre  Be- 
hausung: Eljüdnir  'Plagegeist',  hungr 
ist  ihr  Tisch,  sultr  'Hungersqual'  ihr  Messer, 
Ganglati  und  Ganglqt  'Gangfaul'  ihr  Knecht 
und  ihre  Magd,  ,, Fallendes  Unheil"  das 
Gitter,  ,, Geduldermüder"  die  Schwelle  der 
Pforte,  ,, Krankheit"  ihr  Bett,  „bleiben- 
des Unglück"  ihr  Teppich  (SnE.  I  106). 
Schoning  Dsddsriger  i  nordisk  Hedcntro 
1903.  Landau  Hölle  und  Fegefeuer  im  Volks- 
glauben, Dichtung  und  Kirchenlehre   1909. 

E.  Mogk. 

Helbling.  §  i.  Halber  Pfennig:  ,,waw 
pt  umb  einen  pfenninc,  daz  ist  ein  warez 
dinCy  zwen  helbling  sint  si  guot"'  (Jans  Eni- 
kels  Weltchronik  v.  26. 547  ff.  MG.  4°, 
D.  Chron.  HI).  Der  Helbling  ist  also  gleich 
dem  ags.  healf  pening,  der  (allerdings  nur 
als  Halbpfennig -Wert)  schon  in  den  Gesetzen 
Kg.  Canuts  vorkommt,  das  Halbstück 
eines  Pfennigs  und  wurde  als  solches  seit 
den  Karolingern,  wenn  auch  selten,  aus- 
gemünzt. 

§  2.  Im  Verkehr  behalf  man  sich  oft 
beim  Mangel  an  Kleinmünze  mit  dem 
Zerteilen  von  Pfennigen.  Das  erweisen 
ausdrückliche  Zeugnisse  aus  späterer  Zeit, 
das  kann  für  früher  auch  aus  der  vielen 
Münzen  eigenen  symmetrischen  Anord- 
nung des  Münzbildes  erschlossen  werden, 
die  eine  Ergänzung  des  Gepräges  nach  der 
Hälfte  oder  selbst  einem  Viertel  eines  sol- 
chen Pfennigs  ermöglicht.  Die  gleiche  Ab- 
sicht hat  zur  Anbringung  des  sog.  ZwilHng- 
fadenkreuzes  ^j:  geführt,  das  auf  ags. 
Münzen  unter  König  ^thelred  H.  (978  bis 
1016)  und  auf  nordgermanischen  Geprägen 
auf  der  Rückseite  erscheint  und  die  Zer- 
stückelung in  Hälften  oder  Viertel  erleich- 
tert. Man  hat  darum  dergleichen  Pfennige 
später  geradezu  brokemoney  '  Bruchmünzen' 
genannt. 

Liebermann  Ges.  d.  Ags.  I  (Cnut  1 2  A). 

V.  Luschin  Münzk.  165,  176. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Heldensage.  §1.  Abgrenzung.  Das 
germ.  Altertum  hat  uns  Schöpfungen  hin- 
terlassen,   die   man    Heldendichtung   oder 


Heldensage  nennt.  Die  Jahrhunderte  der 
Völkerwanderung  waren  die  schöpferische 
Zeit.  Aber  nur  weniges  uns  Überlieferte  reicht 
bis  an  diese  Schwelle  zurück:  Jordan es*^ 
Skizze  der  Svanhildsage,  der  Kern  des 
Widsid.  Das  meiste  hat  bis  in  viel  jüngere 
Zeiten  herab  in  mündlicher  Pflege  gelebt; 
mannigfache  Umwandlung,  Neugestaltung 
trat  ein.  In  den  Denkmälern  des  Hoch- 
mittelalters  finden  wir  eine  Heldendich- 
tung, die  mittelbar  vom  germ.  Altertum 
zeugt:  Wikingisches,  Spielmännisches,  Rit- 
terUches  hat  sich  verbunden  mit  dem  alt- 
germ.  Kerne,  dem  Heroischen.  Demgemäß 
läßt  die  allgemein  gehaltene  Definition 
'Heldensage  ist,  was  germ.  Stämme  in  der 
Wanderungszeit  von  ihren  kriegerischen 
Idealmenschen  dichteten',  einen  breiten 
ungewissen  Grenzgürtel  übrig.  Unsere 
vhm.  junge  Überlieferung  versagt  oft  die 
sichere  Entscheidung,  ob  ein  Stoff  den  hier 
angesetzten  Ursprung  hat;  Beispiele  Am- 
leth,  Harald  Kampfzahn,  Kudrun,  Ortnid. 
Und  wo  dieser  Ursprung  für  einzelne  Na- 
men oder  Fakta  verbürgt  wird,  bleibt  es 
fraglich,  wieviel  von  der  ganzen  Ausstat- 
tung an  Personen  und  Motiven  erst  jüngerer 
Dichtung  entsprungen  ist:  dieser  Zweifel 
erstreckt  sich  in  der  Tat  auf  die  ganze  Reihe 
unserer  Hn.  —  Die  Grenze  wird  schärfer, 
wenn  wir  das  chronologische  Moment  durch 
das  stilistische  ersetzen.  Jene  Helden - 
dichtung  des  frühen  MA.s  hatte  in  Stoff- 
wahl und  Stimmung  ihren  eigenen  Stil, 
den  heroischen.  Was  spätere  Zeiten  in 
diesem  heroischen  Geiste  hinzugedichtet 
haben,  nehmen  wir  fügUch  unter  den  Be- 
griff der  germ.  H.  auf.  Die  Aufgabe  ist  also, 
die  heroische  Dichtung  (Sage)  gegen  die 
konkurrierenden  Gattungen  im  germ.  MA. 
abzugrenzen.  Als  solche  Gattungen  sind 
namentlich  zu  erwähnen:  Göttersage, 
Volkssage,    Geschichte,    Abenteuerroman. 

Die  Göttersage,  fast  nur  in  nord.  Ver- 
tretern bekannt,  hebt  sich  bei  den  Ger- 
manen viel  deutlicher  als  bei  den  Griechen 
von  der  H.  ab;  es  genügt  in  der  Regel  das 
einfache  Merkmal,  ob  eine  Geschichte 
Götter  oder  Riesen  oder  aber  benannte 
Menschen  zu  Hauptpersonen  hat. 

Der  Volkssage,  Ortssage  gegenüber  hat 
die  H.  die  reichere  Fabel,  den  dramatischen 
Aufbau.   Es  fehlt  meistens  die  Bindung  an 


HELDENSAGE 


489 


die  vor  Augen  liegende  Örtlichkeit,  die  geo- 
graphischen Angaben  der  H.  sind  weiter, 
unbestimmter.  Die  H.  teilt  mit  der  Volks- 
sage den  Anspruch  auf  Glaubwürdigkeit, 
bekennt  sich  aber  darüber  hinaus  als  Dich- 
terwerk: sie  will  nicht  nur  einen  denk- 
würdigen Tatbestand  festhalten,  sondern 
ergötzen,  begeistern,  ergreifen.  Das  freie 
Gestalten  und  Entlehnen  hat  hier  viel 
weiteren  Spielraum.  Auch  gesellschaftlich 
ist  die  Heldendichtung  das  vornehmere 
Gebilde:  sie  wendet  sich  an  die  Gemeine 
der  freien  Krieger,  nicht  der  erste  beste 
Dorfhirte  gibt  sie  an  die  Dorfjugend  weiter. 
Die  Heldendichtung  kann  Stoff  zu  einer 
schlichten  Ortssage  abgeben,  sie  kann  ganz 
zur  Ortssage  verkümmern;  umgekehrt  kann 
eine  Ortssage  zu  den  Quellen  der  H.  gehören 
(u.  §3).  Aber  der  gemeinsame  Name 'Sage' 
darf  nicht  darüber  täuschen,  daß  das  'von 
Mund  zu  Mund  sich  fortpflanzen',  das 
'leben  im  Volksmunde'  auf  die  Volkssage 
zutrifft,  weit  weniger  auf  die  H. 

Schwerer  hält  es,  die  Grenzlinie  gegen 
die  Geschichte  zu  ziehen.  Die  Geschichte 
hat  ihre  heldischen  Momente;  es  gibt 
historische  Dichtungen,  'Zeitgedichte': 
manches  Lateinische,  manches  aber  in  ähn- 
licher Sprach-  und  Verskunst  wie  die  Hel- 
denlieder (Ludwigslied,  Einlagen  der  Ags. 
Annalen,  viele  der  nord.  Skaldengedichte) ; 
es  gibt  Prosaberichte,  spannend,  poetisch 
verschönt,  unter  Umständen  mit  lebhaften 
Repliken:  die  Schmiedegeschichte  bei  Eu- 
gippius  c.  8;  Fridigern  am  Gastmahl,  Jord. 
c.  26;  Chlothars  Sachsenkrieg,  Lib.  Hist. 
Franc,  c.  41;  der  Brautbesuch  Autharis, 
P.  Diac.  HI  30;  Ags.  Ann.  ad  a.  755;  man- 
ches bei  dem  Monachus  Sangallensis. 
Warum  stellt  man  derlei  nicht  zur  H. } 
Das  Merkmal  'wirklich  oder  unwirklich' 
versagt.  Eher  kann  man  als  bezeichnend 
für  die  H.  nennen  die  Abrückung  vom 
Gegenstande:  'es  war  einmal',  man  fragt 
nicht,  wann;  är  var  alda  .  .,  in  geärdagum 
.  .,  antiquorum  actus  .  .  .  Die  historische 
Dichtung  orientiert  sich  genauer  zu  ihrem 
Ereignis;  ihr  Stoff  ist  aktuell.  —  Aber  das 
Entscheidende  liegt  in  der  Wahl  und  Run- 
dung des  Inhalts.  Die  wenigen  Heldensagen 
mit  phantastischer  Großtat  (Trollen- 
kämpfen uä.)  sind  von  vornherein  mit  Ge- 
schichte nicht  zu  verwechseln.     Die  große 

Hoops,  Reallexikon.     IL 


Mehrzahl  enthält  persönliche  Fehden,  Sip- 
penbrüche, tragische  Verwicklungen,  oft 
geradezu  ethische  Probleme;  das  Politische 
und  das  Massenschicksal  steht  abseits. 
Eine  solche  heroische  Fabel  pflegt  der 
Historie,  auch  der  ausgeschmückten,  zu 
fehlen:  sie  liegt  mehr  hinüber  nach  der  po- 
litischen oder  strategischen  Aktion  oder 
dann  nach  der  Anekdote,  dem  gefällig  zu-, 
gespitzten  Erlebnis.  Oder  auch  es  mangelt 
ihr  der  Abschluß,  das  schicksalhafte  Leeren 
der  Bühne.  Die  Vermutung,  daß  hinter 
einem  Chronistenbericht  eine  Heldendich- 
tung stecke,  darf  sich  dann  regen,  wenn 
die  tragischen  Spannungen,  die  gipfelbil- 
denden Reden  einer  heroischen  Fabel  zu  er- 
kennen sind.  Wo  wir  eine  Erzählung  un- 
vollständig überblicken,  kann  man  zwei- 
feln, ob  diese  Marke  der  Heldendichtung 
vorhanden  war:  Hygelacs  Rheinzug,  die 
Gauten- Schwedenkämpfe  in  den  Anspie- 
lungen des  Beow.  (im  Gegensatz  etwa  zu 
Froda-Ingeld,  Hengest-Finn,  ebenda).  Auch 
vereinzelte  Stücke  in  Chroniken  bilden 
zweifelhafte  Grenzfälle  (P.  Diac.  I  20).  Die 
Heldendichtung  hat  aus  der  Geschichte 
empfangen  (§  3),  und  mit  Übergangsstufen 
zwischen  dem  gesteigerten  historischen  Be- 
richte und  der  entwickelten  H.  darf  man 
rechnen.  Der  Fall,  daß  eine  Sage  anfangs 
noch  mehr  politische  Farbe  hatte  und 
später  das  rein  Persönliche  verstärkte,  liegt 
zB,  bei  Ingeld  vor  (s.  'Skiqldungar'  B.). 

Am  wenigsten  läßt  sich  zwischen  H.  und 
Abenteuerroman  eine  feste  Grenze  legen. 
Wir  begreifen  unter  diesem  Namen  sowohl 
die  Wikingsagen  Englands  und  Islands 
(Hörn,  Havelok,  Gesta  Herwardi  u.  a. ;  der 
größere  Teil  der  Fornaldarsqgur  in  isl. 
Sprache  und  bei  Saxo)  wie  auch  die  Spiel- 
mannsromane Deutschlands:  Herzog  Ernst, 
K.  Rother  und  die  andern  Brautwerbungen 
mit  oder  ohne  Kreuzzugskostüm,  vieles  in 
der  Jiiäreks  saga,  u.  a.  auch  Attilas  Wilzen- 
kämpfe.  Diese  sehr  ungleichen  Dichtungen 
sind  Geburten  des  Hochmittelalters  mit 
seiner  sinnlichen  Stoff freude;  der  behaglich 
ausholende  Spielmann  oder  Sagamann 
haben  sie  geschaffen.  Es  herrscht  in  ihnen 
die  Neigung  zum  Vielen  und  Bunten;  die 
Biographie  eines  Abenteurers  oder  die  er- 
lebnisreiche Werbungsfahrt  eines  Märchen- 
prinzen oder  Kriegszüge  mit  viel  strategi- 

32 


490 


HELDENSAGE 


scher  Beigabe;  die  Stimmung  greift  oft 
ins  Muntere,  ja  ins  Komische  über, 
Schwankmotive,  Derbheiten  sind  nicht 
ausgeschlossen.  Die  H.  besteht,  ihrem  Ur- 
sprünge gemäß,  aus  einheithchen  dramati- 
schen Fabeln,  nicht  aus  Lebensläufen;  der 
Heros  abenteuert  nicht,  sondern  kämpft 
sein  einfaches  Schicksal  aus;  der  Apparat 
ist  bescheiden,  ohne  die  Wunder  der 
Fremde;  das  Schwergewicht  liegt  im  Seeli- 
schen, daher  ein  strenges  Pathos  als  durch- 
gehende Stimmung.  Doch  gibt  es  auch  hier 
Übergänge.  Auch  dies  ist  mitunter  zu  er- 
wägen, ob  ein  altheroischer  Stoff  das  Ge- 
wand des  Abenteuerromanes  eingetauscht 
habe  (s.  'Orendel,  Rother');  unter  Umstän- 
den ist  ein  Name  und  nicht  viel  mehr 
von  der  alten  Sage  übrig  geblieben.  Das 
Grenzgebiet  verbreitert  sich  dadurch,  daß 
an  leidlich  bewahrte  heroische  Erzählungen 
große  Zudichtungen  im  jüngeren  Stile  an- 
traten, siehe  besonders  die  Dietrich-  und 
Wolfdietrichepen,  auch  den  Sachsenkrieg 
des  NL.;  die  Hrölfs  saga  kraka,  die  Star- 
kad-,  die  Tyrfingsagen.  Vereinzelt  haben 
wohl  auch  deutsche  Spielleute  und  isl.  Er- 
zähler noch  im  i2./i3.Jh.  die  alte  Tonart  so 
gut  getroffen,  daß  zeitliches  und  stilistisches 
Merkmal  auseinanderfallen;  man  denke  an 
Alphart,  an  Hälfr. 

Gegen  die  Gattung  des  Ritterromans 
brauchen  wir  die  H.  hier  nicht  abzugrenzen. 
So  sehr  die  ritterlichen  Motive  (Minne- 
dienst, Turniere,  höfische  Etikette)  auf  die 
hd.  Heldenepen  abgefärbt  haben,  so  bilden 
doch  Namen,  Schauplatz  und  Fabel  eine 
hinreichende  Sonderung  der  beiden  großen 
Gruppen.  Über  die  Beziehungen  der  H. 
zum  Märchen  s.  unter  §  3. 

0  1  r  i  k  Art.  •Folkeminder'  in  Salmonsens 
Konv. -Lexikon  1897;  Dania  1,  236  ff.;  ZdVfVk. 
2,  117;  Nordisches  Geistesleben  Kap.  4.  5,  ZfdA. 
51,  I  ff.  B  e  t  h  e  Hess.  Bl.  f.  Volkskunde  4,  97. 
Panzer  Märchen,  Sage  u.  Dichtung  1905. 
W  e  h  r  h  a  n  Handbücher  zur  Volkskunde  i 
(1908).  [Folkers  Zur  Stilkritik  d.  dtsch.  Volks- 
sage 1910.] 

§2.  Alter  und  Verbreitung. 
Seit  wann  hatten  die  Germanen  Helden- 
sagen.? Das  älteste  Gefäß  der  H.  war  das 
Heldenlied  (§  4),  eine  auf  Grund  der  süd- 
und  nordgermanischen  Reste  klar  vorstell- 
bare Größe.    Es  fragt  sich  also :  Wann  kam 


die  Gattung  des  Heldenliedes  auf.?  (S. 
den  Artikel  'Dichtung'  §  7.)  Die  Wahr- 
scheinlichkeit spricht  für  die  Zeit  der 
Völkerwanderung.  Die  ältesten  Namen 
der  Heidendichtung,  die  wir  geschichtlich 
anlehnen  können,  der  Westgote  Widigoia, 
der  Ostgote  Emanarich,  der  Angle  Offa, 
fallen  ins  4.  Jh.  (Die  älteren  Ostgoten- 
könige, die  Cassiodor  Var.  XI  i  mit  preisen- 
den Beiwörtern  aufführt,  kennen  wir  nicht 
als  Träger  einer  epischen  Handlung;  sie 
können  in  bloßen  Merkversen  überliefert 
worden  sein.)  Auch  die  in  der  Helden- 
dichtung durchblickenden  Kulturverhält- 
nisse fordern  kein  höheres  Altertum;  denn 
daß  die  Großreiche  der  Wanderzeit  und 
die  Reibung  mit  der  Griechen-  und  Römer - 
weit  nicht  abgebildet  werden,  erklärt  sich 
aus  der  Optik  dieser  unpolitischen  Dich- 
tung. Die  Ansicht,  daß  schon  zu  Tacitus' 
Zeit  Heldenlieder  bestanden,  und  daß  deren 
Gestalten  durch  die  des  4. — 6.  Jhs.  ver- 
drängt wurden,  kann  nicht  widerlegt  wer- 
den, hat  aber  keine  bestimmten  Gründe 
für  sich.  Als  das  Volk,  dem  diese  Schöpfung 
gelang,  darf  man  die  Goten  vermuten  in 
ihren  Sitzen  am  Pontus  (seit  ca.  200).  — 
Für  die  Zeit  der  Ausbreitung  hat  man  diese 
Anhaltspunkte.  Die  Angeln  haben  ihren 
König  Offa,  mutmaßlich  ca.  350,  zum  Helden 
einer  heroischen  Sage  gemacht;  sie  haben 
vor  ihrer  Auswanderung,  ca.  550,  gotische 
fränkische,  skandinavische  Sagenstoffe  bei 
sich  aufgenommen  nach  Ausweis  des  Wids. 
und  der  urkundlichen  Privatnamen.  Durch 
die_Franken_ wurden  burgundisch-hunni  - 
sche^Ereignisse  von  437/453_  heroisch  ge- 
staltet. Dänen  und  Schweden  (Gauten) 
haben  Könige  aus  der  Zeit  470 — 530  in  die 
Heldendichtung  gebracht.  Die  Folgerung 
ist:  nicht  später  als  im  5.  Jh.  war  die 
Kunstform  zu  westlichen  und  nördlichen 
Germanenstämmen  gedrungen  und  hatte 
dort  selbständige  Pflege  mit  eigenen  Stoffen 
gefunden.  Außer  den  genannten  Völkern 
haben  noch  Franken,  Thüringer,  Lango- 
barden historische  Namen  zur  Helden - 
dichtung  beigesteuert  (Theuderich,  Irmen- 
frid,  Alboin).  Andere  Gründe  erweisen  die 
Pflege  der  Heldendichtung  in  vorkarolingi- 
scher  Zeit  bei  Baiwaren  (Übernahme  und 
Ausbildung  der  ostgotischen  Stoffe  aus 
Italien,    Umbildung    der    Burgundensage) 


HELDENSAGE 


491 


und  Sachsen  (Wieland  und  Egil  schon  vor 
700  nach  England  abgegeben).  Unsicherer 
ist  der  Schluß,  daß  die  dem  Wids.  und 
Beow.  vorausliegende  Harlungensage  von 
den  Alemannen  geformt  war;  auch  der  ae. 
Waldere  heischt  keine  alemannische  Vor- 
stufe. Gegen  800  haben  wir  das  älteste 
Zeugnis  für  die  Friesen  (Sänger  Bernlef), 
im  9,  Jh.  für  die  Norweger:  die  ältesten 
skaldischen  Strophen,  die  des  Bragi,  mit 
Anspielungen  auf  die  Hilde-,  Ermenrich- 
und  Vqlsungensage,  setzt  die  Überlieferung 
ca.  830;  später  als  9.  Jh.  sind  sie  schwerlich. 
Ob  die  Norweger  schon  vor  der  Wikingzeit 
die  südlichen  Stoffe  und  überhaupt  die 
Kunst  der  Heldendichtung  kennen  lernten, 
bleibt  ungewiß.  Daß  wenigstens  die  Welle 
um  500  sie  noch  nicht  erreichte,  ist  zu  fol- 
gern daraus,  daß  alte  norwegische  Sage, 
ein  Gegenstück  zu  der  dän.  Skiqldungen-, 
der  schwedischen  Ynglingenmasse,  fehlt 
(s.  'Hälfr'),  und  daß  im  Beow.  und  Wids, 
neben  all  den  südskandinavischen  Helden 
kein  einziger  Norweger  steht.  Ob  die 
Gattung  des  Heldenliedes  die  nachmals  er- 
loschenen Germanenstämme,  zB.  Wan- 
dalen, Gepiden,  Burgunden,^  alle  erreicht 
hat,  wissen  wir  nicht:  die  Germanenvölker 
des  MA.  haben  alle  zeitweilig  an  dieser 
Kunst  Anteil  gehabt. 

Die  jüngste  aus  der  Geschichte  ent- 
nommene Hauptgestalt  ist  Alboin  (f  572). 
Spätere  Jahrhunderte  stellten  historische 
Personen  nur  noch  als  Staffage  (den  Norman- 
nen Sigfrid  Kudr.,  die  Markgrafen  Gere  und 
Eckewart  NL.  u.  Aa.)  oder  als  bloße  Namen 
(Rother  =  Rothari.?):  die  Pipine  und  Karl, 
die  Penda  und  Ecgbirht  drangen  nicht  in 
deutsche  und  englische  Heldendichtung 
ein.  Das  4. — 6.  Jh.  war  somit  für  die  Süd- 
germanen die  primär  schöpferische  Zeit 
der  H.  Aber  auch  die  dän.-schwed.  Hel- 
denkönige, bei  denen  man  eine  Datierung 
wagen  kann,  fallen  in  diesen  Zeitraum. 
Das  Kennzeichnende  der  Völkerwanderung 
blieb  zwar  den  Nordländern  fremd;  aber 
an  den  Mustern,  die  der  Süden  herüber- 
schickte, konnten  sich  heimische  Helden- 
lieder entfachen.  Ob  die  nordische  Dich- 
tung noch  im  7./8.  Jh.  Helden  aus  der  Ge- 
schichte ergriff,  bleibt  dunkel,  vgl.  '  Yng- 
lingar',  'Haraldr  Hilditannr'.  Die  kennt- 
lichen    Neuschöpfungen     der     Wikingzeit 


(9. — II.  Jh.),  Ragnarr  lodbrök,  Qrvar- 
Oddr,  Hadingus  u.  Gen.,  stehen  nicht  mehr 
unter  dem  Zeichen  des  heroischen  Liedes, 
sie  wachsen  in  den  Abenteuerroman  hinein 
(§  i).  Doch  hat  die  rege  Dichtung  dieser 
Periode  auch  die  alten  Heldenstoffe  noch 
variiert.  Noch  für  den  Isländer  des  13. /14. 
Jhs.  liegt  die  poesieverklärte  forn  gld  mit 
den  idealen  Königen  den  Tagen  Harald 
Schönhaars  voraus. 

Die  'Wanderung'  der  Hn.  war  wohl  zu- 
meist Mitteilung  von  Liedern  durch  fah- 
rende Dichtkundige,  auch  Gesandte,  Rek- 
ken, Kaufleute,  Gefangene,  Pilger.  Völker- 
verschiebungen braucht  man  dafür  nicht 
anzustrengen.  Auch  muß  ein  Sagenstoff 
nicht  in  jeder  Zwischenstation  Wurzel 
gefaßt,  er  kann  weite  Länder  gleichsam 
überflogen  haben.  Wo  man  nur  kunstlose 
Prosaauszüge  weitergab,  gewannen  die 
Sagen  schwerlich  lebenskräftige  Dauer. 
Ein  besonderer  Fall  ist  die  Überführung 
durch  kunstmäßige  Sagaprosa  von  Island  zu 
Saxo;  ferner  die  Widergabe  der  deutschen 
Buchepen  in  der  Ps.,  wobei  wohl  ein  Nach- 
erzählen aus  dem  Gedächtnis,  nicht  ein 
Vorlesen  vermittelt  hat.  Übertragung 
durch  Hss.  dürfte  selten  und  kaum  vor  dem 
13.  Jh.  stattgehabt  haben  (f*s.,  VqIs.  als 
Quellen. nordischer  Balladen).  Die  Richtung 
war  im  allgem.  S.  -»•  N.  Doch  ist  innerhalb 
Deutschlands  vieles  von  Niederrhein  und 
Sachsenland  zu  den  Obd.  gelangt  (Nibe- 
lunge,  Hilde,  Kudrun;  Wieland,  Meister- 
schütze, Hertnid).  Von  anglischen  Stoffen 
zeigt  der  Süden  nur  leise  Spuren  (s.  'Hen- 
gest');  vor  allem:  sicher  nordische  Sagen 
drangen  nur  zu  den  benachbarten  Angeln, 
nicht  ins  innere  Deutschland  (vgl.  'Hetel- 
Hilde';  auch  der  milte  Fruote  ist  nur  ein 
Porträtumriß,  keine  Sage,  s,  'Skiqldungar' 
A.  2).  Daß  sich  deutsche  Sage  nach 
ihren  nord.  Sproßformen  umgewandelt 
hätte  (Einfluß  eddischer  Gedichte  auf  das 
NL.),  ist  auch  deshalb  abzulehnen,  weil 
man  sich  der  deutschen  Heimat  hüben 
und  drüben  bewußt  blieb  und  die  heimat- 
liche Überlieferung  gewiß  als  die  authenti- 
schere ansah.  —  Die  Zeit  der  Ausbreitung 
ist  für  jede  Sage  besonders  zu  erfragen; 
daß  sich  alles  auf  ein  paar  wenige  große 
Wanderungen  konzentrierte,  erscheint  un- 
glaubhaft.     Die    Engländer    erhielten    zu 

32* 


492 


HELDENSAGE 


dem  aus  Jütland  mitgebrachten  Grundstock 
noch  späteren  Zuwachs:  ^Ifwine,  f  572, 
wohl  auch  den  im  Wids.  noch  fehlenden 
gotischen  |)eodric.  Zu  den  Isländern  dran- 
gen vom  II. — 13.  Jh.  verflogene  Einzel- 
heiten aus  den  jüngeren  deutschen  Formen 
der  Brünhild-  und  der  Burgundensage. 
Auch  dänische  Dichtung  ist  nach  der  Land- 
nahmszeit noch  den  Isländern  zugekommen 
(Biarkamäl). 

Urschöpfung  heroischer  Stoff'e  erfolgte 
am  reichlichsten  bei  Goten,  Franken,  Dä- 
nen, demnächst  bei  Sachsen  und  Anglo- 
friesen  (deren  Anteil  schwer  zu  sondern 
ist).  Es  sind  zum  Teil  Nachbarn  und  Er- 
oberer römischer  Kultur,  zum  Teil  Fernab - 
wohnende.  Der  Wids.  weckt  die  Vor- 
stellung, daß  hier  bei  den  Angeln  die  'erste 
Blütezeit  der  Heldendichtung'  ausnehmend 
gut  vertreten  war.  Im  Hochmittelalter, 
um  1200,  sind  die  Donaulande  und  Island 
die  zwei  weit  entlegenen  Hauptherde  der 
Sagendichtung:  dort  mit  dem  Epos,  hier 
mit  der  Saga  als  herrschender  Darstellungs- 
form. In  England  ist  damals  das  Personal 
von  Wids.  und  Beow.  verschollen  bis  auf 
Offa  und  Wada;  Schwaben  und  Mittel- 
deutsche zehren  an  dem  Reichtum  der 
Baiwaren,  auch  das  Sachsenland  wird  von 
diesem  überflutet,  —  während  der  Däne 
Saxo  nur  ein  paar  geringe  Brocken  aus 
deutscher  Tradition  annimmt;  er  nährt  sich 
noch  von  dem  andern,  isländischen  Herde. 
Ein  halbes  Jahrhundert  später  jedoch 
breitet  sich  obd.  und  nd.  Stoff  über  Däne- 
mark, Schweden,  Norwegen,  die  Faeröer: 
in  der  ps.  und  den  stoffverwandten  Fol- 
keviser  vollzieht  sich  die  letzte  namhafte 
Sagenwanderung. 

N  e  c  k  e  1    Beiträge  zur  Eddaforschung  1 90  ff. 

§3.  Herkunft  der  Stoffe.  Daß 
die  Geschichte,  das  öffentliche  Leben  der 
Germanen  viele  Hn.  angeregt  hat,  wird 
nicht  mehr  bezweifelt.  Wie  viele,  ist  un- 
entscheidbar,  weil  für  große  Gebiete  (Nord- 
deutschland,  Skandinavien)  Geschichts- 
quellen im  4. — 6.  Jh.  mangeln.  Daß 
mächtige  Ereignisse  und  Menschen  dieser 
Heldenzeit  in  der  uns  bekannten  Sage 
übergangen  sind  (Fridigern,  Chlodwigs 
Kriege,  Teja,  die  Eroberer  Englands  usf.), 
mag  zum  Teil  auf  Verlusten  beruhen,  zum 
Teil  darauf,  daß  die  betr.   Stämme  keine 


Heldendichtung  übten,  oft  aber  gewiß  auf 
dem  Zufall,  daß  keinem  Dichter  die  heroi- 
sche Formung  gelang.  Da,  wo  wir  die  Sage 
mit  einer  unabhängigen  Geschichtsquelle 
vergleichen  können,  bei  Ermenrich,  Diet- 
rich, Burgundenfall,  Hunnenschlacht, 
Wolfdietrich,  Iring,  zeigt  sich,  daß  nicht 
viel  mehr  als  Namen  und  das  allgemeine 
Parteiverhältnis  bewahrt  sind.  Burg,  und 
Hunn.  haben  eine  große  geschichtliche 
Begebenheit  wenigstens  als  Haupthand- 
lung beibehalten,  wenngleich  mit  völlig 
neuer  Einrahmung  und  Rollengestaltung. 
Auch  im  Wolfdietrich  hat  das  Hauptmotiv 
(die  Gefolgsmannen  opfern  sich  für  den 
enterbten  Herrn)  Fühlung  mit  der  Ge- 
schichte. In  den  andern  drei  Fällen 
stammt  nicht  das  eigentliche  Thema  (zB. 
Dietrichs  Vertreibung,  Elend  und  Wieder- 
kehr), nur  einzelne  Bausteine  aus  der  Wirk- 
lichkeit. Die  germ.  Hn.  sind  ihrer  Sub- 
stanz nach  unhistorischer  als  zB.  die  fran- 
zösischen, serbischen,  iranischen,  weil  sie 
unpolitischer  sind,  ärmer  an  geo-  und 
ethnographischem  Stoff,  selten  über  die 
Fürsten  und  ihre  Hofkrieger  hinausschauen, 
keine  Eroberung  neuer  Lande  kennen, 
keine  Volksfeindschaften  und  Volkswande- 
rungen, keine  national-religiösen  Gegen- 
sätze. Diese  Dichtung  hat  nur  Auge  für 
den  menschlichen  Konflikt:  sie  läßt  Ermen- 
rich einer  Schwesterrache  unterliegen  und 
vergißt  den  ungeheuren  Hunnenansturm; 
sie  macht  aus  dem  volksfremden  Über- 
fiuter  den  verräterischen  Schwager  und 
Wirt;  statt  der  Unterjochung  des  Thü- 
ringerreiches erzählt  sie  die  Rache  des 
schuldigen  Ratgebers  an  dem  feindlichen 
Sieger.  Die  welthistorischen  Gegnerschaf- 
ten (Germanen  gegen  Ost-  und  Westrom, 
Westeuropa  gegen  Attila)  fanden  keinen 
Nachhall;  einen  Massenkampf  für  Heimat 
und  Freiheit  kennt  nur  die  Hunnenschlacht, 
und  auch  da  wird  die  Völkerschlacht  zum 
Erbhandel  zweier  Brüder.  Wie  alt  diese 
Umschmelzung  in  die  unpolitische  Fehde 
sein  kann,  zeigt  Jordanes'  Umriß  der  Svan- 
hildsage.  Man  darf  annehmen,  daß  die 
Heldendichtung  von  Anfang  an  die  uns 
bekannte  rein  menschliche  Schematisierung 
übte. 

Neben  der  geschichthchen  Wurzel  pflegt 
man  für  die  Hn.  eine  zweite  zu  fordern,  die 


HELDENSAGE 


493 


'mythische'.    Unter  'Mythus'  verstehen  die 
einen,  mit  Lachmann -MüUenhoff,  den  deut- 
baren Naturmythus,  dessen  ursprüngliche 
Träger  man  entweder  als  Götter  oder  als 
(halbgöttliche)  Heroen  faßt.    Andere  setzen 
den  Mythus  gleich  Märchen  und  erklären 
die    H.    für    eine    gehobene    und    mit   ge- 
schichtlichen Bestandteilen  versetzte  Mär- 
chendichtung. —  Für  die  einzelnen   über- 
natürlichen   Elemente    der    Sage    (Alben, 
Drachen,     Flammenritt    u.  a.)     darf    man 
naturmythischen  Ursprung  erwägen:  aber 
für  die  mit  dem  4.  Jh.  beginnende  Helden- 
dichtung  waren   dies    gegebene   poetische 
Motive;  eine  'Deutung'  der  Hn.  im  ganzen, 
das  Herauslesen  eines  tieferen  und  eigent- 
lichen Sinnes  greift  hinter  die  Schwelle  des 
Heldenliedes  zurück  und  wird  dem,   was 
diese  Dichter  wollten,  nicht  gerecht.    Daß 
aber  menschliche  Helden  auf  Götter  zurück- 
gingen, wird  durch  eine  Vergleichung  der 
überlieferten  (nord.)  Göttermythen  mit  den 
Hn.    unwahrscheinlich,    und    ein    Heroen- 
mythus bei  den  Germanen  ist  ein  ungreif- 
bares Postulat.    Die  Märchentheorie  ihrer- 
seits verallgemeinert  zu  sehr:  viele  germ. 
Hn.  sind  frei  von  märchenartigen  Zügen; 
und  sie  ist  zu  eng:   neben  Märchen  und 
Geschichte  hat  man  noch  andere  Wurzeln 
der    Heldenstoffe    anzusetzen.      Den    vor- 
handenen Möglichkeiten  trägt  man  besser 
Rechnung,    wenn    man   die    zwei    Quellen 
durch  diese  vier  ersetzt:  die  Heldendichter 
schöpften  aus  der  Geschichte,  dem  Privat- 
leben, eigener  Erfindung  und  vorhandenem 
Erzählgute.      Diese  Formel  ist  anwendbar 
ebensowohl  auf  die  späteren  Umdichter  wie 
auf  die  ersten  Schöpfer  der  Sagen,   auf  die 
ganze  Produktion  der  Heldenpoesie.  Manche 
Sagen  werden  nur  aus  einzelnen  dieser  vier 
Quellen   geflossen   sein.      Der  Anteil  von 
2  und  3  bleibt  uns  naturgemäß  unbestimm- 
bar.   Unter  4  hat  man  mit  Dichtungen  und 
Prosageschichten    aller    Art    zu    rechnen: 
Märchen,  Volkssagen,  Götter-  und  Alben- 
mythen,  Zeitgedichten,   Anekdoten,   wan- 
dernden Novellen,  natürlich  auch  den  Hel- 
dendichtungen selbst,  von  denen  eine  der 
andern  spendete.    Daß  darunter  dem  Mär- 
chen eine  größere  Rolle  zufiel,  ist  glaub- 
haft.     Doch    können    Züge    wie    Trollen - 
kämpf,      Hortgewinnung     ebensogut     aus 
Ortssagen  stammen,  und  wo  eine  Formel 


in  Märchen  wiederkehrt,  wird  man  nur 
dann  das  Märchen  mit  Zuversicht  als  die 
Quelle  ansehen,  wenn  die  Formel  das  Ge- 
präge des  Märchenstiles  hat  (die  Zauber- 
mühle, die  Gutes  und  Schlimmes  mahlt; 
das  von  der  Hindin  gesäugte  Findelkind; 
die  verkappten  Königssöhne,  die  ihr  lichtes 
Haar  verrät;  das  männliche  Aschenbrödel, 
das  sich  als  der  Stärkste  entpuppt).  Wo 
dies  nicht  der  Fall  ist,  geht  man  sicherer, 
das  dem  Märchen  und  der  H.  Gemeinsame 
auf  ein  x,  eine  Erzählform  unbekannten 
Stiles,  zurückzuführen  (die  Freierprobe  mit 
dem  Flammenwall;  der  gefangen  gehaltene 
und  entkommende  Albe;  der  als  Bastard 
ausgestoßene  und  gerettete  Königssohn; 
die  entführte,  vom  Vater  verfolgte  Braut), 
Der  umfassende  Name  für  das  Lehngut 
wird  'Wanderfabel'  und  'Wandermotiv' 
sein;  es  verflüchtigt  den  Begriff  des  Mär- 
chens, wenn  wir  den  Vater-Sohnkampf,  die 
Brutusfabel,  den  Apfelschuß  ein  Wander- 
märchen nennen.  Verhängnisvoll  ist  es, 
den  Gang  einer  H.  umzubiegen  nach  einem 
anklingenden  Märchen  als  der  vermeintlich 
reineren  Urform,  wie  dies  zB.  mit  der 
Brünhild-  und  der  Hildesage  geschah.  Ein 
ganzes  Märchen  kehrt  kaum  je  in  einer 
germ.  H.  wieder,  nur  Teilformeln;  die  Er- 
weckung der  Verzauberten  durch  Sigurd 
ist  wohl  der  zusammengesetzteste  Fall. 
Wanderfabeln,  gekennzeichnet  durch  das 
Wechseln  der  Eigennamen,  des  Kostümes, 
treten  schon  in  altbeglaubigten  germ. 
Sagen  auf  (Wieland,  Hildebrand),  sie  sind 
kein  Zeichen  jüngerer  Zeit.  Daß  sie  sich 
einmal  aus  einem  Schriftwerke  losgelöst 
haben,  muß  man  offen  lassen  (s.  bes.  Am- 
leth,  auch  Wieland }).  Im  Falle  Hildebrand 
ist  die  gemeinsame  Motivreihe  so  reich  und 
künstlerisch,  daß  an  dem  unbekannten 
Ausgangspunkte  wohl  ein  episches  Gedicht, 
keine  bloße  Kriegeranekdote  stehen  muß. 
J.  Grimm     Mythologie    i,    282  ff.      E.    H. 

Meyer  Idg.  Mythen  2,  634  ff.    Voretzsch 

Die   franz.    H.    1894,    Epische    Studien    i,  i  ff. 

Wundt    Völkerpsychologie  II  i,  326  ff.,  Arch. 

f.  RW.  II,  200  ff.     Heusler    Berl.  Sitzungs- 

ber.  1909,  920  ff. 

§4.  Organe  der  Heldensage. 
Unsere  Quellen.  (Diesen  Para- 
graphen ergänzt  der  Artikel  Dichtung, 
bes.   §  7  D  G.) 


494 


HELDENSAGE 


A.  Das  Heldenlied,  in  der  Gestalt 
des  doppelseitigen  Ereignisliedes,  im  Mittel 
120 — i8o  Langverse  umfassend,  war  die 
gemeingermanische  Kunstform  der  Helden- 
dichtung. In  und  mit  dem  Heldenliede 
wurden,  wandelten  sich  und  verbreiteten 
sich  die  heroischen  Sagen.  Ein  Liedinhalt 
entsprach  einer  Sage.  Die  Beschaffenheit 
dieser  Sagen  (straffe  monozentrische  Fa- 
beln mit  wenig  Episodenwerk,  zugespitzt 
auf  ein  paar  dialogische  Schlager)  erklärt 
sich  aus  dem  Umfang  des  Heldenliedes  und 
seinen  Stilmitteln.  Die  Rekonstruktion 
einer  altgerm.  H.  hat  sich  vor  allem  zu 
fragen,  was  als  Füllung  eines  Heldenliedes 
möglich  und  nicht  möglich  ist.  Ein  Lied- 
inhalt konnte  auf  den  andern  anspielen; 
aber  zyklische  Gruppierung,  so  daß  ein 
Lied  als  Einleitung  oder  Fortsetzung  eines 
andern  gedichtet  war,  konnte  schon  des- 
halb kaum  vorkommen,  weil  jedes  Lied 
eine  geschlossene  Fabel  enthielt.  Zyklen 
gab  es  nur  in  dem  Sinne,  daß  ein  Held 
oder  eine  Dynastie  in  mehreren  selbständi- 
gen Fabeln  spielte  (Beowulf,  Ermenrich, 
Sigfrid,  Starka9;  Skiqldunge).  Aber  d  i  e 
lebendigen  Einheiten  waren 
die  einzelnen  Liedstoffe. 

An  Heldenliedern  der  stabreimenden  Zeit 
haben  wir  aus  Deutschland  das  Hilde- 
brandslied (8.  Jh.),  aus  England  das  Finns- 
burgfragment  (B./p.  Jh.),  aus  Norwegen- 
Island -Grönland  die  Heldengedichte  der 
Edda  (9. — 13.  Jh.).  Unter  diesen  ent- 
sprechen dem  alten  Typus  die  fünf  knappen 
doppelseitigen  Ereignislieder:  Vqlundar- 
kvida,  Sigurdarkvida  forna,  Atlakvi9a, 
Hamdismäl,  Hunnenschlachtlied  (minder 
altertümlich  HHund.  I,  Gudr.  III).  Jün- 
gere, nur-nordische  Form  zeigen  die  rein 
dialogischen  Ereignisgedichte  (Regins-, 
Fäfnismäl,  Biarkamäl  u.  a.).  Der  isl.  Nach- 
blüte gehören  die  Elegien,  Situationsstücke, 
zu  denen  Denkmäler  wie  Sigurdarkvi9a 
skamma,  meiri  und  Atlamäl  hinüberführen. 
Diese  mehr  lyrischen  Sproßformen  bieten 
viel  bewußte  Zu-  und  Umdichtung,  seltener 
alte  Züge,  die  in  unsern  Ereignisgedichten 
mangeln.  Diese  waren  durch  Jahrhunderte 
hin  die  eigentlichen  Träger  ihrer  Sage,  sie 
mögen  die  Sage  einst  im  Norden  einge- 
führt haben:  von  Übersetzung  aus  dem 
Deutschen   zeigen   bes.   Vkv.    und    Hunn. 


sprachliche  Spuren.  Auch  die  nahe  Über- 
einstimmung der  Sigur9arkvi&ur  und  der 
Akv.  (Hauptstelle  Str.  28,  29)  mit  Stücken 
des  NL.,  die  der  Ham9.  mit  Ermenrikes 
Dot,  spricht  gegen  prosaische  Einwanderung 
der  Stoffe.  —  Die  Gattung  des  Helden- 
liedes lebte  unter  dem  Endreim  weiter,  in 
Deutschland  durch  das  ganze  MA.  Die 
beiden  späten  Exemplare,  das  junge  Hilde- 
brandslied und  Ermenrikes  Döt,  neben  ihre 
stabreimenden  Vorgänger  gehalten,  be- 
weisen die  Fortdauer  eines  Liedkörpers 
durch  den  Wandel  der  Stile  hin.  Daß  auch 
einige  der  skand.  und  engl.  Balladen  in 
dieser  organischen  Weise  ein  altes  Sagen- 
lied fortsetzen,  ist  möglich;  für  die  H. 
kommen  in  Betracht  namentlich  DgF.  Nr. 
2—20,  82,  83,  90,  415,  430—433,  474; 
Child  Nr.  7,  8,  116. 

B.  Außer  dem  epischen  Heldenliede 
standen  im  Dienste  der  Sage  die  Merk- 
verse, die  eine  Reihe  von  Fürsten-, 
Völker-  und  Ländernamen  umschlossen. 
Das  aus  solchen  Bausteinen  komponierte 
ae.  Gedicht  Widsid  zählt  zu  den  öftest  zu 
nennenden  Quellen  germ,  H.  Mit  den 
heroischen  Namen  vereinigt  es  bloß-ge- 
schichtliche, völkerkundliche;  die  Grenze 
ist  fraglich.  Eingestreut  sind  vier  kurze 
Auszüge  aus  epischer  Fabel  (Offa  35,  Hrod- 
gar  u.  Gen.  45,  Goten -Hunnenschlacht  119, 
Wudga-Hama  124)  mit  Hervorkehrung  der 
Stammesgegnerschaften.  Der  älteste  fixier- 
bare Name  ist  East-Gota,  faeder  Unwenes 
(113)  =  Ostrogotha  genuit  Hunuil  (Jord.), 
vor  250,  der  jüngste  yElfwine,  f  572.  Diese 
Fürsten-  und  Völkernamen  aus  fast  31/2 
Jhn.  erscheinen  im  Breitschnitt,  ohne  Spur 
von  zeitlichem  Augenmaß.  Aus  der  nebel- 
haften örtlichen  Gruppierung  hebt  sich 
hervor:  die  Angeln  noch  neben  den  Swsefe 
(Nordschwaben)  in  Schleswig  (43) ;  ^Ifwine 
schon  in  Italien  (70);  die  Hraedas  (Goten) 
kämpfen  am  Weichselwald  gegen  Attilas 
Leute  (120).  Geringen  Wert  für  die  H. 
haben  die  isl.  Vertreter  der  Katalogdich- 
tung, die  Strn.  EM.  Nr.  XX,  SnE.  130  f. 
(Nr.  253 — 255),  196,  und  die  größeren  Kom- 
positionen Hyndluliöd,  Brävallaliste  (Arkiv 
10,  223  ff.) :  alle  mit  Ausnahme  der  erstgen. 
Strophe  wahrscheinlich  aus  dem  12./13.  Jh. 

C.  Das  Heldenepos,  die  umfäng- 
liche,   für   das   Vorlesen   bestimmte  Vers- 


HELDENSAGE 


495 


erzählung  (Buchepos)  mit  heroischem  In- 
halt, hat  sich  unter  den  Germanen  der 
stabreimenden  Zeit,  soviel  wir  sehen,  nur 
in  England  ^.usgebildet,  nicht  ohne  Ein- 
wirkung Virgils.  Der  Beowulf,  bald  nach 
700,  wahrscheinlich  mercisch,  das  Werk 
eines  Geistlichen,  wird  das  erste  Experi- 
ment in  der  Gattung  sein.  Der  Dichter  hat 
zwei  selbständige  Fabeln  des  Titelhelden 
sehr  lose  verbunden;  daß  sie  ihm  als  kurze 
Lieder,  nicht  als  prosaische  Volkssagen  zu- 
kamen, macht  u.  a.  ihr  fremder  Schauplatz 
wahrscheinlich.  Die  epenhafte  Länge  und 
Fülle  wurde  namentlich  durch  ruhende 
Auftritte  und  beschauliche  Reden  erreicht, 
im  besonderen  durch  Ausblicke  auf  andere 
Heldendichtung,  dänische,  gautische, schwe- 
dische, friesische,  anglische,  fränkische, 
gotische  Stoffe,  wodurch  das  Epos  zu  einer 
vielseitigen  Sagenquelle  wird.  Von  einem 
zweiten  ae.  Epos,  dem  Waldere  (9.  Jh.), 
sind  zwei  Bruchstücke,  62  Langzeilen,  be- 
wahrt. —  In  Deutschland  entstand  ein 
Heldenepos  zuerst  in  lat.  Hexametern, 
nach  Stil  und  Motiven  gebildet  an  Virgil 
und  Prudentius:  Eckehards  Waltharius, 
ca.  930.  Er  ist  zu  großen  Teilen,  verm.  auch 
in  den  Eigennamen  der  Nebenpersonen, 
freie  Schöpfung  des  Mönches.  Doch  kam 
die  Handlung  anscheinend  sagenecht  her- 
aus, als  Quelle  stand  gewiß  ein  (stabreimen- 
des?) Heldenlied  zu  Gebote.  Ein  hypo- 
thetischer Nachfolger  des  Waltharius  war 
die  latein.  Nibelungenot,  im  Auftrage  Bi- 
schof Pilgrims  von  Passau  (971 — 991)  durch 
seinen  Schreiber  Konrad  verfaßt  (s.  Klage 
4295  ff.).  Seit  II 50  (Rother)  treten  die 
heimischen  Epen  auf,  angeregt  durch  die 
epische  Dichtung  der  Geistlichen,  später 
der  Ritter,  mittelbar  also  durch  das  frz. 
Schrifttum:  einerseits  jene  spielmännischen 
'Abenteuerromane'  mit  ganz  oder  über- 
wiegend modernem  Stoffe  (s.  §  i);  ander- 
seits die  eig.  Heldenepen  ('Volksepen'), 
ebenfalls  von  Spielleuten,  in  vornehmerem 
Stile,  gedichtet,  mit  altheroischem  Kerne: 
an  ihrer  Spitze  die  Nibelunge.  Dem  er- 
haltenen NL.  (ca.  1200,  österr.)  muß  ein 
kürzeres,  unritterlich -derberes  Epos  voran- 
gegangen sein,  das  durch  die  vielfach  ent- 
stellte, auch  mit  wenigen  nd.  Zügen  ver- 
mehrte Widergabe  der  J*s.  c.  226 — 229, 
342—348,  356—394  durchblickt:  die  beiden 


Hauptteile,  Brünhild-  und  Burgundensage, 
lagen  offenbar  in  zwei  sehr  ungleichen 
Werken  vor;  das  zweite,  durch  Rüedeger 
von  Bechlaren  und  andere  Merkmale  als 
ebenfalls  baiwarisch  erwiesen,  war  unter 
Umständen  eine  Bearbeitung  jener  lat. 
Nib.not.  In  welchem  Umfange  der  Epiker 
von  1200  und  sein  nächster  Vorgänger  aus 
Heldenliedern  schöpften,  ist  bei  dem  an- 
gedeuteten Quellenverhältnis  nicht  zu 
ahnen.  Doch  wurde  die  strophische  Form, 
für  ein  Buchepos  etwas  ganz  Neues,  gewiß 
im  Anschluß  an  Heldenlieder  gewählt;  auf 
die  spezielle  Regelung  der  Verskadenzen 
könnte  die  Lyrik  des  Kürnbergers  immer- 
hin eingewirkt  haben.  —  Die  übrigen  mhd. 
Heldenepen  stehen  alle  unter  dem  (inidi- 
rekten Einfluß  des  NL.  Eine  alte  liedhafte 
Quelle  darf  man  voraussetzen  für  Kudrun 
(Teil  II  und  III),  Wolfdietrich,  Walther, 
Teile  von  Dietr.  Flucht  und  Rabenschlacht; 
die  andern  scheinen  inhaltliche  Neu- 
schöpfung  zu  sein.  Verlorene  Vorstufen 
kürzeren  Umfangs  sind  zu  erwägen  (s.  u. 
E).  Ein  Nachzügler  mit  teilweise  uraltem 
Sageninhalt  ist  der  Hürnen  Seyfrid  (ca. 
1500),  eine  sachlich  widerspruchsvolle  Zu- 
sammenschweißung der  Jung-Sigfrid -Fa- 
beln. —  Diese  Ependichtung  ist  hd.  (Do- 
nau- und  Rheingebiet).  Wieweit  das  Sach- 
senland eigene  Heldenepen  besaß,  ist  bes. 
an  der  Hand  der  f)s.  zu  erwägen. 

D.  Den  Isländern  wurde  das  Epos  durch 
die  Saga  ersetzt,  die  ausführliche,  kunst- 
mäßige Prosaerzählung.  Diese  Kunstgat- 
tung, im  10.  Jh.  unter  irischem  Einfluß 
entstanden,  wandten  sie  seit  c.  iioo  auf 
sagenhafte  Stoffe  an,  erst  mündlich,  seit 
dem  13.  Jh.  auch  schriftlich.  Die  Prosa 
löste  das  gealterte  Heldenlied  ab.  Von  den 
Werken  dieser  Klasse,  den  Heldenromanen, 
FornaldarsQgur,  hat  nur  die  Minderzahl 
altheroischen  Inhalt:  die  wichtigsten  sind 
Vqlsunga  saga,  Hrölfs  s.  kraka,  Sqgubrot, 
Hervarar  s.,  Hälfs  s.,  Gautreks  s.  (Mittel- 
stück); einige  Stücke  der  SnE. ;  dazu  die 
Ynglinga  saga  und  die  im  lat.  Auszuge 
Arngrims  (a.  1596)  bewahrte  Skiqldunga 
saga.  Daß  Norwegen  Anteil  an  diesem 
Literaturzweig  hatte,  ist  nicht  genügend 
begründet.  England  und  Deutschland 
kannten  keine  literarische  Prosadarstellung 
der  Sage.     Nur  ein  Auszug  aus  allerhand 


496 


HELDENSAGE 


Mündlichem  und  Schriftlichem,  ein  namen- 
reicher Katalog  (ein  fernes  Gegenstück 
zum  Wids.!)  ist  die  Vorrede  des  ca.  1490 
gedruckten  Heldenbuches,  die  ein  paarmal 
die  zweifelhaften  Aussagen  älterer  Quellen 
bestätigt.  Daß  aber  gelegentlich  auch 
außerhalb  Islands  eine  H.  in  Prosaform 
einen  reichen  und  kunstmäßigen  Aufbau 
erlangen  konnte,  wird  man  annehmen 
dürfen.  Ein  Beispiel  die  dän.  Amlethus- 
sage. 

Die  vier  besprochenen  Formen,  A — D, 
sind  die  kunstmäßigen  Organe  der  germani- 
schen Heldendichtung.  Es  fragt  sich,  wie- 
weit auch  die  anspruchslose  Alltagsprosa 
Hn.  am  Leben  hielt.  Daß  ein  im  Gedichte 
geformter  Stoff  prosaisch  an  den  zweiten 
und  dritten  Mann  weitergegeben  wurde, 
ist  bes.  für  Teile  der  Ps.  anzunehmen.  Aber 
hier  kam  bald  die  Aufzeichnung  zu  Hilfe; 
wie  lange  hätten  sich  sonst  diese  Erzählun- 
gen gehalten?  Dies  hat  die  neuere  For- 
schung mit  Recht  immer  wieder  betont: 
Heldenlieder,  Epen,  Sagas  standen  nicht 
außerhalb  der  'Sage',  sondern  verkörper- 
ten die  Sage;  sie  sind  nicht  der  Schaum, 
den  der  Strom  der  Sage  auswirft,  sie  sind 
der  Strom  selbst.  An  die  Dichtung  mochte 
sich  kunstlose  Prosa  anschließen,  einfüh- 
rend, kommentierend  die  Summe  ziehend; 
aber  die  Dichtung  war  die  führende  Ur- 
kunde der  Sage.  Zwischen  Dichtung  und 
H.  besteht  kein  Gegensatz;  in  jedem  wohl- 
erhaltenen Vertreter  fallen  sie  zusammen. 

Die  obigen  Denkmäler  sind  'Quellen 
erster  Hand';  sie  unterscheiden  sich  von 
den  folgenden,  die  nicht  von  den  berufenen 
Pflegern  der  H.  herrühren  und  zum  Teil 
dem  Stoff  fremde  Zwecke  verfolgen. 

E.  Solche  draußenstehenden 
Nacherzählungen  sind  die  der 
Chronisten,  die  die  Hn.  als  Historie  auf- 
nehmen und  mehr  oder  minder  zurecht- 
rücken. Von  den  südgerm.  Autoren  sind 
die  wichtigsten:  der  Ostgote  Jordanes, 
ca.  550;  der  Langobarde  Paulus  Diaconus, 
ca.  770;  der  Sachse  Widukind,  a.  967;  in 
zweiter  Linie  die  Quedlinburger  Annalen, 
ca.  1000,  Eckehard  von  Aura,  ca.  1 100.  Drei 
wichtige  historische  Daten  (zu  Hygelac, 
Wolfdietrich,  Irmenfrid)  bietet  Gregor  von 
Tours  c.  580.  Aus  den  englischen  Chroniken 
sind    zu    erwähnen    die    Stammtafeln    der 


Fürstenhäuser  mit  ihren  sagenhaften  Na- 
men (Myth.  3,  377  ff.).  Von  den  dän.  Ge- 
schichtswerken haben  für  die  H.  Bedeu- 
tung: die  'Lejrechronik',  Sven  Agesen, 
beide  ca.  1180,  und  der  ohne  Vergleich 
sagenreichste  aller  germ.  Historiker,  Saxo 
Grammaticus.  Seine  Gesta  Danorum, 
ca.  1200,  bauen  ihre  vorgeschichtlichen  9 
ersten  Bücher  aus  sagenhaften  Stoffen  in 
Prosa  und  Versen  auf.  Ein  Drittel  dieser 
Masse  ruht  auf  dänischer,  zwei  Drittel  auf 
isländischer  (nach  Olrik  norwegischer) 
Überlieferung.  Saxo  hat  die  mündlichen 
FornaldarsQgur  isländischer  Erzähler  frei 
nachstilisiert  und  manchen  nicht  auf  dän. 
Helden  bezüglichen  Stoff  seiner  großen 
Königsreihe  eingefügt.  Die  Mehrzahl  von 
Saxos  Geschichten  entfällt  auf  die  Gattung 
des  Wikingromans  (s.  §  i);  altheroischen 
Kern  haben  bes.  Rolvo,  Amlethus,  Uffo, 
Hunnenkrieg,  Hilda,  Ingellus,  Haraldus  et 
Haldanus,  Sigarus,  Haraldus  Hyldetand, 
Omundus,  larmericus.  Aus  den  von  Saxo 
frei  nachgebildeten  Stabreimgedichten  tre- 
ten hervor  die  (rein  dialogischen)  Ereignis - 
lieder:  Biarki-,  Ingelds-  und  Hagbardslied. 
Die  starke  Schriftstellerpersönlichkeit  mit 
ihrem  moralisierenden  und  vaterländischen 
Pathos  trägt  manches  Fremde,  Schein - 
historische  in  die  Sagen  hinein;  auch  mit 
Hör-  und  Gedächtnisfehlern,  Umstellungen 
und  kühner  Zudichtung  ist  bei  Saxo  immer 
zu  rechnen.  —  Eine  Sagensammlung  von 
ähnlichem  Reichtum  ist  die  Pi9reks  saga, 
ca.  1250  von  (wahrscheinlich  zwei)  Nord- 
ländern (Norwegern  oder  Isländern.?)  zu- 
sammengetragen und  mit  Kunst  und  Will- 
kür um  die  Person  Dietrichs  von  Bern 
gruppiert.  Die  unmittelbaren  Quellen 
waren  wohl  durchweg  die  mündlichen  Er- 
zählungen Niederdeutscher  (Kaufleute,  ge- 
wiß auch  Spielleute),  von  den  Sagaschrei- 
bern ohne  eigene  deutsche  Ortskenntnis 
übernommen.  Nur  ein  Teil  jedoch  war 
Schöpfung  des  Sachsenlandes:  die  langen 
Erzählungen  von  Wilzen  und  Hunnen 
(Sachsen),  von  Vi9gas  und  Petleifs  Jugend, 
vom  Zug  ins  Bertangaland  vermut- 
lich aus  spielmännischen  Epen  fließend, 
anderes,  wie  Velent,  Hertnid,  Jung  Sigfrid 
eher  auf  Lieder  oder  Prosageschichten  zu- 
rückführend. Große  Teile  ruhen  auf  junger 
Einfuhr    hochdeutscher    Epen:     Dietrichs 


HELGI  HADDINGIASKATI 


497 


Exil,  Brünhild-  und  Burgundensage,  Wolf- 
dietrichs  Drachenkampf,  wohl  auch  manche 
der  neueren  Spielmannsstoffe,  Die  Ps.  hat 
in  Namen  und  Motiven  mehr  Anklänge  an 
frz.  Dichtung  als  die  hd.  Originalepen. 
Eine  Streitfrage  ist  ferner,  ob  die  Parallel - 
berichte  zu  den  hd.  Epen  (NL.,  Dietrichs 
Flucht,  Rabenschlacht,  Ortnid,  Ecke,  Ro- 
ther) auf  erheblich  abweichende  (kürzere) 
Vorstufen  unserer  deutschen  Texte  zurück- 
gehen. In  dem  wichtigsten  Falle,  beim 
NL.,  ist  die  Frage  bestimmt  zu  bejahen. 
Einmengung  nordischer  Sage  scheint  nur 
an  wenigen  Stellen,  durch  unfreiwillige  Er- 
innerung, erfolgt  zu  sein;  die  Eddasamm- 
lung wurde  nicht  benutzt.  Die  Ps.  gehört 
zu  den  'draußenstehenden  Nacherzählun- 
gen', sofern  die  volksfremden  Verff.  auf 
das  zufällig  Gehörte  und  Erfragte  ange- 
wiesen waren:  daher  die  vielen  Löcher, 
Notbrücken  und  Mißverständnisse,  wie  sie 
kaum  in  Quellen  erster  Hand,  wohl  aber 
bei  Saxo  begegnen,  ganz  abgesehen  von  den 
(meist  durchsichtigen)  planmäßigen  Ver- 
kettungen selbständiger  Fabeln.  Das  he- 
roische Gefühl  ist  in  der  Ps.  fast  durch- 
gängig erniedrigt  ins  Plebejischere,  teils 
Gemütliche,  teils  Rohe:  aus  den  stab- 
reimenden Dichtungen,  aber  oft  auch 
aus  den  hd.  Epen  und  Saxo  spricht  es 
reiner  und  stärker  zu  uns. 

Die  Reihe  der  Quellen  beschließen  fol- 
gende Gruppen. 

F.  Anspielungen  auf  H.,  in 
Schriftwerken  jeder  Art.  Hervorzuheben: 
die  ae.  Elegie  Deors  Klage  S./p.  Jh.  (Aus- 
bHcke  auf  Wieland,.  Dietrich,  Ermenrich); 
das  Fürstengedicht  des  Norwegers  Bragi, 
ca.  830  (.?),  mit  Skizzen  der  Svanhild-  und 
der  Hildesage.  Ferner  die  vielen  skaldi- 
schen Umschreibungen  (heiti  und  kennin- 
gar),  die  einen  Zug  der  H.  bezeugen:  'Egils 
Waffen'  =  Bogen,  'Sigars  Roß'  =  Galgen, 
u.  dgl. 

G.  Personen-  und  Ortsnamen 
in  Aktenstücken  und  Geschichtswerken. 
Sie  können  die  Verbreitung  einer  Sage, 
ihre  örtliche  Bindung  (Lokalisierung)  be- 
zeugen, zumal  wenn  der  betr.  Sagenname 
individuelle  Erfindung  ist  (Sintarvizzilo), 
wenn  er  in  einer  mundartfremden  Laut- 
form erscheint  (Kriemhilt),  oder  wenn  die 
Namen  in  ähnlichen  Gruppen  begegnen  wie 


in  der  Sage  (Swanailta  neben  Saraleoz; 
Gunnarr  und  zwei  Söhne  Hqgni  undGrani). 
Schlüsse  aus  dem  Fehlen  von  Sagennamen 
sind  kaum  zu  ziehen. 

H.  Bildliche  Darstellungen 
Diese  für  die  griech.  H.  so  reiche  Quelle 
hat  bei  den  Germanen  wenig  zu  bedeuten. 
Das  Hauptstück  ist  das  engl.  Runenkäst- 
chen, ca.  700,  mit  Bildern  zu  Wieland,  Egil 
(und  Sigmund  .''.'*).  Weitverbreitet  sind  in 
nord.  Wohnsitzen  von  Gotland  bis  Man, 
10. — 12.  Jh.,  Bilder  aus  den  Nibelungen- 
sagen, die  größtenteils  auf  dieselben 
(britisch-nordischen  })  Originale  zurück- 
gehen. Mechanische  Wiedergabe  der  Bilder 
ohne  Kenntnis  des  epischen  Hintergrundes 
ist   nicht  ausgeschlossen. 

Gesamtdarstellungen,  die  nord-  und  südgerm. 
Sagen  umfassend,  fehlen;  U  hl  and  Schriften 
Bd.  I,  7  und  8,  zieht  die  nord.  Sagen  nicht  in 
die  allgem.  Betrachtungen  herein,  [von  der 
Leyen  Die  dtsch.  Hn.  1912.]  Die  süd- 
germ. H.  umfassen :  W.  G  r  i  m  m  Deutsche 
H.  1889.  S  y  m  o  n  s  PGrundr.  3,  606  ff.  J  i  - 
r  i  c  z  e  k  D.  H.  (Sammlung  Göschen).  Lit. 
außer  bei  Symons  bei  R  ö  d  i  g  e  r  Ergebn.  der 
germanist.  Wiss.  579  ff.  Die  nordgerm.  H. : 
P.  E.  Müller  Sagabibliothek  2  (1818). 
Grundtvig  Udsigt  over  den  nordiske  oldtids 
heroiske  digtning  1867.  —  Eine  Biologie  der  heroi- 
schen Dichtung  der  Weltliteratur  gibt  V.  V  e  d  e  1 
HeUeliv  1903.  [Chadwick  The  Heroic  Age 
1912.] 

Zu  §  4 :  (A  und  C)  K  e  r  Epic  and  Romance 
1897.  Panzer  Das  ad.  Volksepos  1903. 
H  e  u  s  1  e  r  Lied  u.  Epos  1905,  AfdA.  33,  129  ff. 
Morris  Hart  Ballad  and  Epic  1907. 
J.  Meier  Werden  u.  Leben  des  Volksepos  1909. 
R  o  e  t  h  e  Berl.  Sitzungsber.  1909,  649  ff. 
[Fr.  Vogt  Breslauer  Festschrift  (191 1)  4845.] 
(B)  Lawrence  Med.  Philology  4,  329  ff. 
Brandl  PGrundr.  2,  966  ff.  [Chambers 
Widsith  19 12.]  (D  und  E)  Kögel  PGrundr. 
2,  56  ff.  O  1  r  i  k  Sakse  i  u.  2.  P  a  u  1  A. 
und  NL.  1900.  Boer  Arkiv  17,  339  ff.; 
PBBeitr.  32,  155  ff.  B  e  r  t  e  1  s  e  n  Oin  Didrik 
af  Berns  saga  1902.  D  r  o  e  g  e  ZfdA.  48,  471  ff. 
51,  177  ff.  [52,  193  ff.]  (G)  Müllenhoff 
ZfdA.  12,  253  ff.  Binz  PBBeitr.  20,  141  ff. 
S  o  c  i  n  Mhd.  N amenbuch ^6$  ff.  (H)  Schuck 
Studier  i  nordisk  Litter aturhistoria  i,  176  ff. 

A.  Heusler. 

Helgi  Haddingiaskati  ('der  Haddingen- 
kämpe').  §  1.  Der  Eddasammler  spielt  an  auf 
einen  Helden  dieses  Namens  und  seine  Ge- 
liebte, die  valkyria  Kära  Halfdans  Tochter; 


498 


HELGI  HIORVARDSSON 


man  habe  sie  für  die  wiedergeborenen  Helgi 
Hundingstöter  und  Sigrün  gehalten;  er 
beruft  sich  auf  die  Käruliö9.  Dieses  Lied 
ist  verloren.  Sein  Schlußauftritt  ist  aber 
eingefügt  worden  einem  isl.  Heldenroman, 
der  Saga  von  Hrömundr  Gripsson:  diese 
besitzen  wir  in  der  Rimurbearbeitung 
'Griplur'  (um  1400) ;  aus  ihr  fließt  die  Prosa- 
fassung Fas.  2,  365  ff.  Danach  ist  Helgi 
enn  frockni  der  Kämpe  zweier  schwedischer 
Könige,  derHaddingiar.  Bei  einer  Schlacht 
gegen  die  Dänen,  auf  dem  Eise  desVänersees, 
fliegt  Kära  in  Schwanengestalt  über  dem 
Geliebten  und  lähmt  mit  ihrem  Zauber- 
gesang die  Feinde.  Helgis  geschwungene 
Waffe  trennt  ihr  den  Fuß  ab,  sie  fällt  tot 
zur  Erde,  und  sein  Glück  ist  dahin:  er 
erliegt  dem  Gegner  Hrömund.  Über  den 
sonstigen  Inhalt  der  Helgi -Kärasage  läßt 
sich  nichts  vermuten;  die  in  die  Hrömund- 
geschichte  aufgenommene  Szene  HHund. 
II I — 4  hat  man  kein  Recht  unserem  H.Ha. 
zuzueignen;  falls  Saxos  Helgo  Norvagiensis 
S.  290  auf  H.Ha.  zurückgeht,  ist  kaum 
mehr  als  Name  und  Neunzahl  der  Gegner 
herübergekommen.  Der  Held  wird  mit 
seinem  Beinamen  noch  erwähnt  in  der 
Merkstrophe  SnE.  131  (sagenberühmte 
Reiter)  und  der  Stammtafel  Fiat,  i,  24. 

§  2 .  Jene  Todesszene  hat  ein  merkwürdiges 
Gegenstück  Ps.  c.  349—355  (mit  Berufung 
auf  'deutsche  Gedichte') :  Ostacia  als  Flug- 
drache mit  viel  Zaubergetier  kämpft  für 
ihren  Gatten  Hertnid  gegen  K.  Isung  und 
sein  Heer,  bis  ein  Feind,  Petleifr  (mhd. 
Dietleib)  ihr  die  Klinge  in  den  Schlund 
stößt.  Eine  tschechische  Sage,  zuerst  bei 
Cosmas  ca.  IIOO,  führt  auf  eine  Mittelstufe 
zwischen  dem  nordischen  und  dem  deut- 
schen Bericht.  Aus  dieser  altern  deutschen 
Sage  scheint  unsreHelgidichtung,  vielleicht 
mittelbar  und  nur  in  dem  einen  Auftritt, 
zu  stammen.  Der  Name  Haddingiar  stimmt 
zwar  zu  Müllenhoffs  mythischen  Hazdingen 
(s.  'Ortnid');  aber  Dioskurisches  verlautet 
von  ihnen  nicht  (Herv-.  saga  S.  206.  EM.  XX 
B;  Fiat,  i,  24);  für  eine  Bruderrache  haben 
weder  Kära-  noch  Ostaciageschichte  Raum. 
Daß  Helgi  'der  Haddingenkämpe'  eigent- 
lich selbst  einer  der  beiden  Haddinge  war, 
bleibt  trotz  Hertnid -Herding  fraglich. 

K  ö  1  b  i  n  g    Beitr.  z.   vgl.  Gesch.   der  romanti- 
schen   Poesie    (1876)    183  ff.      Müllenhoff 


ZdA.  23,  127.  Wallner  Deutscher  Mythus 
i.  d.  tschech.  Ursage  1905.  Helm  PBBeitr. 
32,  113  ff.  [Le  Roy  Andrews  Modern 
Philology  1911,  527  ff.  1912,  371  ff.,  6oi  ff. 
W.  Haupt  Zu7'  nd.  Dietrichsage   19 14.] 

A.  Hausier. 

Helgi  Hiqrvardsson.  §  i.  Ein  Komplex 
von  Prosa  und  Versen  in  der  Edda  erzählt 
von  K.  Hiqrvardr  und  seinem  Sohne  Helgi 
eine  zusammengesetzte  Geschichte.  Volks- 
tum und  Schauplatz  sind  ungreifbar,  i.  Die 
Werbung  des  weiberreichen  Königs  um 
Sigrlinn  erinnert  an  spielmännische  Braut- 
fahrten des  Hochmittelalters  (die  vergeb- 
liche Botensendung,  die  Verwahrung  des 
Mädchens,  die  Doppelheirat  am  Schluß); 
doch  zeigt  unsere  Erzählung  keinen  ein- 
fachen, klaren  Typus.  2.  Helgi,  von  der  Val- 
kyriaSvävamit  Sprache  undSchwertbegabt, 
nimmt  Rache  an  dem  Töter  von  Sigrlmns 
Vater.  Nordisch  und  altertümlich  empfun- 
den. 3.  Ein  Abenteuer  mit  einem  Trollen- 
weib, ausgestaltet  in  einem  dramatischen 
Scheltgespräch:  im  Geiste  gewisser  nach- 
heroischer Fornaldarsögur.  4.  Die  vhm.  ab- 
gerundete Erzählung  von  den  Brüdern  H. 
und  Hedinn  und  von  H.s  Tode.  Es  ist  ein 
umgebogener  Bruderkonflikt:  der  gut  he- 
roische Keim,  Hedins  Gelübde,  Sväva  für 
sich  zu  gewinnen,  führt  zu  einem  wehmütig 
resignierenden  Gespräch;  H.  fällt  durch 
einen  aus  2  stammenden  Bluträcher  und 
vertraut  sterbend  die  Geliebte  dem  Bruder 
an.  Hier  regen  sich  Balladenklänge  so 
deutlich  wie  in  keinem  andern  Stücke  des 
Liederbuchs. 

§  2.  Keiner  der  vier  Teile  ist  ganz 
in  sich  geschlossen,  die  Füllung  eines 
Heldenliedes  böte  am  ehesten  der  vierte. 
Zusammen  bilden  sie  fast  einen  Roman: 
eine  merkwürdige  Musterkarte  von  Stilen 
—  Spielmannswerbung,  Trollenmärchen, 
Ritterballade  —  in  dem  Gewände  der  he- 
roischen Diktion.  Die  Dichtung  von  H.  Hi. 
wird  im  12.  Jh.  begonnen  haben,  ein  Mo- 
saik aus  nordischen  und  fremden  Steinchen. 
Allerlei  Gegenstücke  hat  S.  Bugge  gesam- 
melt. Glaubhaftes  und  Unglaubhaftes  (dar 
unter  die  altmerowingischen  Züge).  Der 
Name  Sigrlinn  (=  Sigelint  NL.)  stammt 
zwari  aus  der  Sigmundsage,  hat  aber  erst 
in  der  nordischen  Überlieferung  die  Stelle 
getauscht  mit  dem  Namen  Hiqrdfs,  der  zu 


HELGI  I^UNDINGSBANI 


499 


Hiqrvar^  paßt.  Die  Liebesgeschichte  des 
H.  Hi.  gleicht  der  des  Helgi  Hund,  nur  von 
ferne,  obwohl  der  letzte  als  Wiedergeburt 
des  Hiqrvardsohnes  galt.  Daß  H.  Hi.  oder 
sein  Vater  schon  in  älterer  Heldendichtung 
gelebt  hätten,  ist  kein  Grund  zu  vermuten. 
Man  hat  hier  den  jüngstgeborenen  'Sagen- 
kreis' der  Eddasammlung  vor  sich. 

S.  B  u  g  g  e  The  Home  of  the  eddic  poems 
277  ff.  Schuck  Sttidier  i  nordisk  litt.  hist. 
2,  140  S.  ßaesecke  Münchener  Oswald 
280.  294,  [v.  d.  L  e  y  e  n  ,  D.  deutschen  Helden- 
sagen 200  ff.]  A.  Heusler. 

Helgi  Hundingsbani  ('der  Hundings- 
töter').  §1.  Ein  nordischer  Sagenheld,  der 
in  mehreren  Liedern  und  Bruchstücken  der 
Edda  behandelt  ist.  Ortsnamen  weisen  auf 
dänisches  Volkstum;  doch  ist  H.  zu  einem 
Vqlsung,  einem  Sohne  Sigmunds,  gemacht 
und  der  Halbbruder  SinfiQtli  als  Neben- 
figur in  die  Handlung  hereingezogen  wor- 
den.    Zwei  Sagen  sind  zu  trennen: 

A.  Der  Kampf  H.s  mit  H  u  n  - 
ding  und  seinen  Söhnen,  nur 
bruchstückhaft  überliefert.  Er  zeigt  Ein- 
fluß von  Hagbard-Signe  und  von  den  Half- 
danssöhnen  ('Skiqldungar'  A  3)  und  wurde 
seinerseits  von  der  Hrömundar  saga  be- 
nutzt. Hundings  Tötung  war  wohl  als 
Vaterrache  gedacht,  wurde  aber  durch  die 
Vqlsungenverwandtschaft  verdunkelt,  in- 
dem man  Sigurd  zu  Sigmunds  Rächer  er- 
hob. 

B.  H.s  Brautwerbung  und  Tod, 
die  Sigrüngeschichte.  Zur  Hildesage 
stimmt  der  Kampf  mit  dem  Schwäher  und 
dessen  Name  Hqgni.  Unsere  Sage  hat 
keine  Entführung,  ist  im  übrigen  aber 
reicher:  der  Nebenbuhler  Hqdbroddr,  die 
Brüder  der  Heldin,  darunter  der  eine 
überlebende,  Dagr,  der  mit  Odins  Speer 
die  Rache  an  H.  vollzieht;  dann  der  Schluß- 
akt, die  Wiederkehr  des  Toten,  seine  lie- 
bende Vereinigung  mit  der  Witwe  im  Grab- 
hügel: die  Lenorenformel  in  kühner  Heroi- 
sierung; wie  in  der  Hildesage,  zu  der  irdi- 
schen Brautwerbung  ein  Schlußbild  aus 
dem  Seelenglauben;  eine  Art  Überbietung 
von  Hagbard-Signe:  über  den  Tod  hinaus 
reicht  die  sieghafte  Liebe  des  Paares.  Daß 
die  Sigründichtung  einst  ohne  diesen 
Schluß  bestand,  ist  aus  den  erhaltenen 
Denkmälern  nicht  zu  erweisen. 


Alter  und  Heimat  der  beiden  Helgisagen 
sind  nicht  sicher  zu  bestimmen.  Sie  haben, 
trotz  der  wikingischen  Ausstattung  in  der 
jüngeren  Helgakvida,  innerlich  die  alt- 
heroische Art. 

§  2.  Saxo  setzt  den  Helgo,  Hundingi  et 
Hothbrodi  interemptor  (S.  80 — 82),  dem  be- 
rühmten Skiqldung  Helgi  gleich  (s.  'Skiqld- 
ungar' A  3,  4);  mehrere  Forscher  sind 
dafür  eingetreten.  Es  kommt  darauf  an, 
wie  man  das  Quellenverhältnis  bei  Saxo 
beurteilt.  Saxo  scheint  aus  isl.  Tradition 
nicht  viel  mehr  als  den  Namen  Helgi  mit 
den  Beinamen  Hundings  und  Hgdbrodds 
bani  aufgefangen  und  daran  seinen  histori- 
sierenden Bericht  geschlossen  zu  haben. 
Auf  Hothbrodus  hat  er  nachweislich  die 
Taten  Hrocriks  (Tötung  Hröars  und  Fall 
durch  den  Skiqldung  Helgi)  übertragen. 
So  darf  man  ihm  auch  die  Vermengung  der 
beiden  Helgi  zutrauen.  Danach  ist  es  be- 
denklich, aus  Saxo  eine  ältere  Form  der 
Helgi -Hqdbrodd -Fehde  zu  folgern,  die  von 
der  Brautwerbung  noch  nichts  wußte; 
zieht  man  von  seinem  Berichte  die  Tötung 
Hröars  ab  (s.  o.),  so  bleibt  nur  ein  leeres 
politisches  Schemen  übrig,  keine  epische 
Sage,  Die  Annahme,  daß  Hqdbrodd  aus 
*Ha{)ubard-  umgeformt  sei,  also  einen  ver- 
dunkelten Zug  aus  der  Dänen-Hadebarden- 
geschichte  oder  -dichtung  berge  (s.  'Skiqld- 
ungar' A3;  B),  ist  erwägenswert,  schließt 
aber  nicht  in  sich,  daß  die  Rolle  der 
Sigrün  jünger  sei,  oder  daß  Hqdbrodds 
Besieger  einst  der  Skiqldung  Helgi  war, 
§  3.  Für  den  Kampf  mit  Hunding  hat 
man  kein  geschichthches  Vorbild  nachweisen 
können;  südgermanischer  Ursprung  ist  sehr 
fraglich  (s.  'Wülfinge').  Auch  eine  Ein- 
wirkung des  Wolfdietrich  auf  HHund.  I 
(Bugge)  ist  zu  bezweifeln. 

Aus  der  H.  Hund. -Dichtung  erwuchsen  im 
13,  Jh.,  vielleicht  in  Nord-England,  die 
dänischen  Balladen,  die  sich  fortsetzen  in 
Ribold  DgF,  Nr,  82,  Hildebrand  ebd, 
Nr,  83,  Earl  Brand  Child  Nr.  7  einerseits, 
in  Hr.Hjaelmer  DgF.  Nr.  415  anderseits. 
Der  Abstand  dieser  Viser  von  unseren  eddi- 
schen Texten  ist  weit  größer  als  der 
zwischen  der  Hagbardballade  und  dem 
Hagbarthus  Saxos. 

S  y  m  o  n  s    PBBeitr.   4,   166  f.     Müllen- 
hof f  ZfdA.  23,  126  ff.  169  f.    N  i  e  d  n  e  r  Zur 


500 


HELINIUM— HELM 


Lieder edda  25  ff.  S.  B  u  g  ge  The  Home  of  the 
eddic  poems  1899.  B  o  e  r  PBBeitr.  22,  368  ff., 
ZfdPh.  40,  31  ff.  Mogk  PGrundr.  2,  612. 
Olrik  DHd.  i,  174.  Danske  Studier  1906, 
182  ff.  Chadwick  The  origin  of  the  English 
nation  2^8  S.  [Patzig,  Die  Verbindung  der 
Sigfrids-  u.  der  Burgundensage  1914.] 

A.  Heusler. 

Helinium  nach  Plinius  NH.  4,  loi  die 
südliche  Rheinmündung.  Ableitung  von 
germ.  ela-  'Aal' }  R.  Much. 

Hellusii.  Name  eines  halb  tiergestaltigen 
Fabelvolkes  bei  Tacitus  Germ.  46,  von 
M  ü  1 1  e  n  h  o  f  f  [DA.  2,  354  f.j  aus  Wz. 
kel-  'hoch  erhaben'  als  'Riesen'  gedeutet, 
von  R.  Much,  (GGAnz.  1901,  463)  als 
Ableitung  aus  einer  germ.  Entsprechung 
zu  griech.  eXXo?  'Hirschkalb',  lit.  elnis 
Hirsch'  usw.     Vgl.  Oxiones.  R.  Much. 

Helm.  §  I.  Helme,  denen  als  älteste 
Form  des  Kopfschutzes  Kappen  aus  Tier- 
fellen, Leder  und  Stoff  vorausgegangen  sein 
mögen,  sind  im  nördlichen  Europa  bis  in 
das  Mittelalter  hinein  selten.  Aus  der  älte- 
ren Bronzezeit  (Montelius  Periode  H)  ist 
der  Gebrauch  des  Helmes  durch  ein  prächti- 
ges Fragment  (Kinnstück)  aus  goldplat- 
tierter Bronze  mit  zwei  hornartigen  Fort- 
sätzen (vgl.  die  Felszeichnung  von  Bohuslän 
Montelius,  Kulturgesch.  Schwedens  Fig. 
169),  das  in  Dänemark  gefunden  wurde 
(S.  Müller  Ordning  Br.  ald.  160)  und  zwei 
Bronzestatuetten  aus  Schonen,  die  einen 
niedrigen  konischen  Helm  mit  Krempe 
zeigen  (Montelius  aaO.  Fig.  193)  bekannt. 
Der  jüngeren-  Bronzezeit  gehören  einige 
norddeutsche  H.  an,  die  sicher  Import- 
stücke aus  dem  ungarischen  Kreise  (Rein- 
eckes IV.  Periode:  1200 — 900  v.  Chr.)  sind. 
Sie  bestehen  aus  einem  gewölbten  Kegel, 
der  mit  einem  runden,  innen  angelöteten 
Knauf  abschließt  (Bei  t  z  Vorgesch.  Altert. 
253  Tafel  42,  88).  Ein  1909  in  der  Oder 
bei  Stettin  gefundenes  Exemplar  ist  mittel- 
italische Arbeit  der  Villanovazeit  (11.  Jh. 
V.  Chr.;  vgl.  Schuchhardt,  Amtliche  Be- 
richte aus  den  Kgl.  Kunstsammlungen 
191 2/3  S.  28  ff.) 

§  2.  Die  in  der  engeren  Zone  der  Hall- 
stattkultur im  Ostalpengebiet  seit  dem 
Anfange  des  ersten  vorchristlichen  Jahr- 
tausends aufblühende  Helmindustrie,  hat 
doch  trotz  mannigfacher  Einwirkungen,  die 


von  hier  auf  Nordeuropa  ausstrahlten, 
keine  allgemeinere  Verwendung  dieser 
Schutzwaffe  dort  hervorgerufen.  Bei  der 
Umwandlung,  die  im  übrigen  die  nordeuro- 
päische Bewaffnung  durch  diese  Einflüsse 
erfuhr,  wird  das  wohl  durch  die  den  Ger- 
manen eigene  Abneigung  gegen  den  Helm 
zu  erklären  sein.  Dieselbe  ablehnende 
Haltung  bewahren  sie  auch  in  der  La-Tene- 
Zeit. 

§  3.  So  finden  noch  die  Römer  um 
Christi  Geburt  bei  den  Germanen  völlige 
Helmlosigkeit.  Die  Sueben  des  Ariovist 
kämpfen  unbedeckten  Hauptes  (Dio  Cas- 
sius  38,  50).  Zu  Tacitus'  Zeit  ist  ,,vix  uni 
alterive  cassis  aut  galea"  (Germ.  6).  Auch 
der  aus  den  Rhein-  und  Donaugebieten  in 
Germanien  in  den  ersten  nachchristlichen 
Jahrhunderten  eindringende  römische  Han- 
del und  das  Reislaufen  germanischer  Krie- 
ger im  römischen  Solde  hat  wenig  daran 
geändert.  Helmfunde  auf  rein  germani- 
schem Boden  bleiben  selten  (von  Hagenow 
in  Mecklenburg  Fragmente:  Beltz,  Vor- 
gesch. Altert.  S.  315),  häufiger  sind  sie  an 
der  Grenze  (Helmbruchstücke  aus  germ. 
Gräbern  bei  Gießen,  Mitteilgn.  des  Ober- 
hess. Geschichtsvereins  X  1902  Fundber. 
S.  108;  vgl.  Helm  unter  Germ.  .Spolien  auf 
der  Signumscheibe  von  Niederbiber  und  auf 
dem  Kopfe  der  Darstellung  eines  Suebus 
Nicres,  K.  Schuhmacher,  Kataloge  des 
röm.-germ.  Zentralmuseums.  Nr.  I.  S.45f. ; 
75  f.).  Die  rheinischen  Soldatengrabsteine 
der  nachclaudianischen  Zeit  zeigen  die 
Germanen  stets  ohne  Helme. 

§  4.  Spuren  zunehmender  Verwendung 
des  Helmes  und  eine  darauf  basierende 
germ.  Helmindustrie  mit  selbständigen 
Leistungen  lassen  sich  auch  in  den  folgen- 
den Jahrhunderten  nicht  bemerken.  Die 
wenigen  Stücke,  die  aus  dem  3./4.  Jh.  be- 
kannt sind,  zeigen  deutlich  die  Abhängig- 
keit von  der  spätrömischen  Industrie.  Es 
ist  das  Fragment  eines  Helmes  von  rö- 
mischer Arbeit  und  ein  wohlerhaltener 
Visierhelm.  (C.  Engelhardt  Thorsbjerg 
Mosefund  1863  Taf.  III  i,  3,  4.)  Letzterer, 
ein  nordisches-  Fabrikat,  besteht  aus  zwei 
Teilen,  die  wohl  ursprünglich  nicht  zu- 
sammengehörten, einer  Gesichtsmaske  von 
getriebenem,  zum  Teil  vergoldetem  Silber 
und  einem  kalottenartigen  Kappengerüst, 


HELM 


501 


das  aus  einem  Ringband  mit  darüber  von 
der  Stirn  zum  Nacken  sich  wölbendem 
Scheitelband  und  die  Zwischenräume  netz- 
artig füllenden  Schmalbändern  aufgebaut 
ist  (Taf.  33,  i).  Sie  hat  auf  einer  Leder- 
oder Zeugmütze  gesessen,  wie  sie  schon 
aus  der  nordischen  Bronzezeit  bekannt 
sind  (S.  Müller,  Ordning  Br.  ald.  l). 

§  5.  Demselben  Bandhelmtypus  ange- 
hörig ist  der  auf  südeuropäische  Einwirkun- 
gen hinweisende  sog.  pannonische  Reiter- 
helm in  Budapest  (Z.  f.  hist.  Waffenk.  II 
195  ff.).  Bei  ihm  sind  die  wesentlichen 
Konstruktionsbestandteile  ein  breites 
Kammband  und  ein  mächtiger  Rand- 
streifen. Die  Füllung  besteht  aus  einer 
festen  Eisenlage.  Die  feine  Silberplattie- 
rung,  die  prunkvolle  Dekoration  mit  Gem- 
men (darauf  der  sitzende  Jupiter  und  Vik- 
torien) zeigen  den  engen  Zusammenhang 
mit  spätantiker  Kunstübung. 

§  6.  In  der  Völkerwanderungsepoche  ist 
der  H.  ein  Schutz-  und  Zierstück  in  der 
Ausrüstung  der  Führer,  der  gemeine  Mann 
kämpft  noch  wie  zu  Tacitus'  Zeit  bar- 
häuptig. So  berichtet  im  6.  Jh.  Prokop 
(bell.  Pers.  II  25)  von  den  im  römischen 
Sold  kämpfenden  Herulern,  Agathias  (II  5), 
von  den  Franken  und  Alamannen.  Was 
man  an  Helmen  besaß,  wird  zum  größten 
Teil  Import,  zumeist  wohl  aus  südöstlichen, 
vielfach  schon  mit  barbarischen  Metall- 
arbeitern produzierenden  Fabriken  stam- 
men. Mit  einiger  Sicherheit  kann  das  ge- 
sagt werden  von  den  in  Dalmatien,  Italien, 
Süddeutschland  und  Ostfrankreich  gefun- 
denen Spangenhelmen  (vgl.  Baldenheimer 
Helm). 

§  7.  Erst  seit  der  Mitte  des  Jahrtausends 
kommt  der  H.  bei  den  Germanen  allmählich 
in  Aufnahme.  —  Das  salische  Gesetz  kennt 
ihn  noch  nicht.  Im  ripuarischen  Landrecht 
wird  er  bereits  abgewertet  (helmum  cum 
directo  pro  6  soHdis  tribuat  Tit.  36,  ii). 
Gregor  von  Tours  (X  3)  erwähnt  die  galea 
als  von  fränkischen  Kriegern  unter  Childe- 
bert  590  getragen,  bei  den  fränkischen 
Edelleuten  scheinen  sie  schon  zur  regel- 
mäßigen Ausrüstung  zu  gehören  (Gregor 
IV  42,  V23). 

§  7.  Aus  dem  Beowulfliede  klingt  die 
erste  Helmfreude  hervor,  und  seine  Schilde- 
rung gibt,    das    geringe  Fundmaterial    er- 


1  gänzend,  wertvolle  Anhaltspunkte  über 
I  Form  und  Verwendung  der  ags.  und  nord- 
germ.  Helme  des  6. — 8.  Jhs.  Der  Band- 
helm  scheint  hier  die  allein  verwendete  Art 
I  zu  sein.  Zwei  ags.  Bandhelme,  etwa  um 
500  n.  Chr.  entstanden,  sind  in  Leckhamp- 
ton  Hill  bei  Cheltenham  und  Benty  Grange 
in  Derbyshire  gefunden  (C.  Roach  Smith, 
Collectanea  Antiqua  II  37). 

§  8.  Sie  bestehen  beide  aus  einem  koni- 
schen Gerüst  von  zwei  am  Kreuzpunkt  oben 
durch  eine  Scheibe  zusammengehaltenen, 
unten  an  einem  schmalen  Streifen  vernie- 
teten Spangen.  Bei  dem  Helm  von  Chelten- 
ham ist  die  Konstruktion  aus  Bronze,  bei 
dem  von  Benty  Grange  (Taf.  ;^^,  3)  aus 
Eisen.  Die  Füllung  bestand  bei  diesem 
aus  einem  Geflecht  von  Hörn.  Eine  Stirn- 
rippe verlängert  sich  zu  einem  mit  dem 
Kreuz  verzierten  Nasenschutz.  Die  Spitze 
ist  mit  einem  bronzenen  Eber,  dem  heiligen 
Tier  des  Schwertgottes  Freyr  geziert 
(Beow.  304,  II 12,  2256,  2812,  1449  ff.;  vgl. 
dazu  I.  Grimm  DM.4  S.  195).  Auch  auf  den 
verwandten  skandinavischen  Helmen  ist 
der  Eber  als  Helmschmuck  sehr  beliebt 
gewesen,  wie  die  Darstellungen  auf  den 
Treibmodellen  von  Torslunda  und  den 
Zierplatten  des  Wendelhelmes  (Montelius, 
Kulturges.  Schwedens  S.  232)  lehren.  Noch 
in  später  Zeit  wird  HildisswTn  als  Helm- 
name verwendet  (E.  Jönnson,  Skaldskapar- 
malS.  108).  Den  ags.  Helmen  verwandt  sind 
zwei  aus  fränkischem  Boden  gehobencEisen- 
kappen  von  Bretzenheim  (Taf.  5;^,  5)  (Main- 
zer Zeitschr.  III  Taf.  5)  und  Trivieres  (An- 
nales de  la  Societe  archeol.  de  Bruxelles  23, 
469  ff.).  Sie  gehören  zum  Bandhelmtypus, 
scheinen  jedoch  in  ihrer  Konstruktion  durch 
die  Spangenhelme  beeinflußt. 

§  9.  Die  in  Skandinavien  gefundenen 
Exemplare  stehen  dem  ältesten  durch  die 
Thorsbergkappe  repräsentierten  Band- 
helmtypus näher.  Bei  dem  Helm  von  Ul- 
tuna  (Z.  f.  Ethn.  1894  Verh.  S.  315  ff.)  ist 
die  Füllung  des  Gerüstes,  eines  Stirnreifes 
mit  breitem  Scheitelband,  noch  aus  einem 
Kreuzgeflecht  von  breiten  Metallbändern 
hergestellt  (Taf.  ß;^,  2).  Der  H.  von  Wendel 
in  Uppland  (ca.  600  n.  Chr.)  zeigt  schon 
das  Ende  der  Entwicklung  (Taf.  ^^,  6). 
Die  Füllung  ist  zu  einem  halbkugligen 
Eisenkern   geworden,    der   mit    zwei    sich 


502 


HELM 


Tafel  33.     Helmtypen. 


HELMBAND— HELVECONES 


503 


über  dem  Scheitel  kreuzenden,  aufgenie- 
teten Bändern  und  einem  breiten  Band- 
streifen aus  Silberblech  verziert  ist.  Die 
aus  dem  Blech  herausgetriebenen  Dar- 
stellungen nordischer  Krieger  machen  den 
Helm  zu  einem  der  wichtigsten  Monumente 
dieser  archäol.  Stufe. 

§  10.  Aus  der  Wikingerzeit  ist  bis  jetzt 
nur  ein  Fragment  —  Augen  und  Nasen - 
schütz  aus  Eisen  mit  Silberplattierung, 
die  einfachen  Bandornamente  mit  Niello 
ausgelegt  —  von  Lokrume  auf  Gotland 
(Fornvännen  1907  S.  208)  bekannt  ge- 
worden. Funde  aus  karolingischer  Zeit 
fehlen,  die  Helmdarstellungen  in  den  Mi- 
niaturen sind  vorläufig  kaum  verwertbar. 
Wie  es  scheint,  sind  Metallhelme  bis  an 
die  Wende  des  Jahrtausends  bei  den  Be- 
waffneten zu  Fuß  noch  selten. 

§  II.  Gegen  Ende  des  10.  Jhs.  ist  eine 
sphärische,  nach  oben  spitz  zulaufende 
Form  mit  breiter  Nasenstange  vom  Typus 
des  Wenzelhelmes  (Prag)  in  Gebrauch, 
das  Vorbild  der  späteren  Beckenhaube. 
Im  II.  Jh.  tritt  der  Topfhelmtypus  auf, 
der  vom  12. — 14.  Jh.  vorherrscht. 

Lindenschmit   DA.  250  ff.  (1889).     K. 

S  t  j  e  r  n  a    Hjälmar  och  Svärd  i  Beowulf  in 

Studier   tilegnada   Oscar   Montelius    1903.      R. 

Henning     Der   Helm    v.    Baldenheim    58  ff . 

(i 907).      Stolpe-Arne  Graffältel  vid  Vendel; 

1912.  Max  Ebert. 

Helmband.  Ein  auszeichnender  Schmuck 
der  germanischen  Könige  und  Edlen  ist 
die  Hauptbinde.  Chnodomar  trägt  in  der 
Schlacht  bei  Straßburg  eine  flammrote 
Kopfbinde  (Ammian.  Marc.  XVI  12,  24: 
cujus  vertici  fiammens  torulus  aptabatur). 
Von  der  mit  Edelsteinen  besetzten  Kappe 
Totilas  hängen  purpurne  Zierbänder  herab 
(Prokop,  bell.  goth.  IV  13).  Goldene,  reich 
mit  Granaten  verzierte  Kopfbänder,  grie- 
chischen Diademen  nachgebildet,  sind  aus 
möglicherweise  ostgermanischen  Funden 
bekannt,  so  von  Kertsch,  Tiligulskaja, 
Süd -Rußland  (K.  Mus.  Berlin)  und 
von  Höckricht  in  Schlesien  (vgl.  Schle- 
siens Vorzeit  NF.  III  46  ff.).  Auch  später, 
als  der  Helm  in  Aufnahme  kam,  umgibt 
ihn  noch  das  ,, Herrenband"  (Beow.  1452 
freäwrasn;  wg\.  ferner:  hjqlmum  aringrey- 
pom,  Atlakvida  16;  hjalmi  hringreißum, 
Hunnenlied   i,   5.  Max  Ebert. 


Helmstedt,  Peterskapelle,  errich- 
tet Anfang  des  9.  Jhs.  vom  hl.  Ludgerus, 
der  aus  Westfalen  hierher  gekommen  war. 
Aus  dieser  Zeit  datiert  das  Untergeschoß 
der  zweistöckigen  Kapelle,  das,  aus  zwei 
Kreuzgewölben  nebst  einer  Altarapsis  be- 
stehend, sich,  wie  es  scheint,  in  Bögen  nach 
vorn  und  den  Seiten  öffnete;  wohl  eines  jener 
Missionskirchlein,  das  dem  Heidenvolk 
ringsumher  ungestörten  Einblick  in  den 
kirchlichen  Dienst  gewähren  sollte.  Das 
ganz  einfache  kleine  Bauwerk  erhielt  im 
folgenden  Jahrhundert  ein  oberesStockwerk, 
offenbar  nachdem  ringsum  ein  Kloster  ent- 
standen war.  —  Die  Art  dieses  Oberge- 
schosses stimmt  im  Stil  und  im  einzelnen 
genau  mit  der  der  gleichzeitigen  Ludge- 
ridenkrypta  zu  Werden  a.  d.-  R.  überein. 
Im  Äußeren  zeigt  es  flache  Pilaster  mit 
Bögen;  im  0.  noch  flache  Nischen. 

J.  Pfeiffer     (Denkmalpflege    1900)     Die 

Peterskapelle   zu  Helmstedt.      W.     E  f  f  m  a  n  n 

Die  karolingisch-ottonischen  Baiäen  zu  Werden. 

Straßb.  1899.  A.  Haupt. 

Helsingelagen  [Helsingae  landae  laghbok) 
ist  ein  wahrscheinlich  zwischen  13 20  und 
1340,  sicher  vor  1347,  durch  Bearbeitung 
des  upländischen  Gesetzbuches  entstande- 
nes Rechtsbuch,  das  nicht  nur  für  das  im 
Norden  von  Upland  gelegene  Helsingeland 
mit  Einschluß  von  Medelpad  und  Anger- 
manland galt,  sondern  auch  in  Finnland 
Eingang  fand. 

Ausgabe  von  Schlyter  (1844  in  Corpus 
iuris  Sueo-Gotorum  VI).  Liljenstrand 
Om  Helsingelagens  älder  och  betydelse  för  lagskip- 
ningen  i  Finland  under  äldsta  tider  (Juridiska 
föreningens  i  Finland  Tidskrift  II 1 866).  H  u  1 1  - 
man  Hälsingelagen  och  Upplandslagens  ärf- 
dabalk  i  Cod.  Ups.  B.  49  Spräkhistorisk  under- 
sökning  1905/8.  —  S.  u.  'Nordische  Rechtsdenk- 
mäler' (dort  die  weitere  Literatur). 

S.  Rietschel. 

Helvecones.  Nach  Tacitus  Germ.  43  ein 
lugischer  Volksstamm.  Gewiß  dasselbe 
sind  die  AiXouai'wVi?  (^' EKouaiWsc)  bei  Ptol. 
II  11,9,  obwohl  diese  von  den  Aou^iot 
durch  die  Boup^ouvTs;  getrennt  erscheinen. 
Vielleicht  haben  sich,  wenn  die  Stellung  der 
Namen  auf  der  Karte  den  Tatsachen  ent- 
spricht, die  Burgunder  hier  später  einge- 
schoben. 

Die  bei  Tacitus  überlieferte  Namenform 
ist  trotz  Müllenhoff  DA.  4,  562  ganz 


504 


HELVETIER— HEMD 


bestimmt  die  richtige  und  in  AtXouauove? 
bei  Ptol.,  worin  cxi  in  griech.  Weise  für  s 
geschrieben  ist,  ein  x  ausgefallen.  Germ. 
*elwekan-,  das  im  Namen  enthalten  ist,  darf 
als  eine  Weiterbildung  aus  germ.  *elwa- 
'gelb,  lohbraun'  gelten. 

Was  aus  den  sonst  unter  diesem  Namen 
unbezeugten  H.  geworden,  ist  unbekannt. 
Wenn  sie  tatsächlich  durch  die  Burgunder 
von  den  übrigen  Lugiern  abgedrängt  waren, 
werden  sie  nicht  in  den  Vandalen  der 
Völkerwanderungszeit  aufgegangen  sein. 
Eher  darf  man  vermuten,  daß  sie  dasselbe 
sind  wie  die  Bäningas,  die  Wids.  19  neben 
den  Burgendas  genannt  werden,  und  der 
Stamm,  dem  das  Land  Bainaib  in  der  lan- 
gob.  Wandersage  den  Namen  verdankt. 
Diese  nennt  Antaib,  Bainaib,  Burgundaib 
nebeneinander,  wovon  ersteres  wohl  der 
*End-,  d.  i.  Grenz-  oder  Ufergau'  ist  und 
an  der  Meeresküste  zu  suchen.  Die  Lage 
von  Bainaib  entspräche  dann  genau  der 
Stellung  der  AiXouai'ojvs;  bei  Ptol.  S.  auch 
Vandalen  u.  Lugier.  R.  Much. 

Helvetier.  Das  kelt.  Volk  der  H.,  das  zu 
Cäsars  Zeit  durch  den  Rhein  oberhalb  Basel 
von  den  Germanen  geschieden  war,  stand 
einst  weiter  nördlich.  Tacitus  Germ.  28 
bezeugt:  .  .  inter  Hercyniam  silvam  Rhe- 
numque  et  Moenum  amnes  Helvetii,  ulteriora 
Boii,  Gallica  utraque  gens  tenuere.  Dazu 
stimmt  der  Name  tj  täv  'EXior^ntov  "Epr^fxo?, 
der  in  der  Germ.  mag.  des  Ptol.  nördlich 
von  den  'AXTr&ta  op7]  (der  Alb)  eingetra- 
gen ist. 

Wahrscheinlich  haben  die  H.  das  Land 
zwischen  Rhein  und  Main  erst  veranlaßt 
durch  die  Kimbern,  denen  sie  sich  zum  Teil 
anschlössen,  aufgegeben. 

Z  e  u  ß  222  ff.     Müllenhoff  DA.  2,  391  f. 

R.  Much. 

Helysii.  Ein  Stamm  der  Lugier  nach 
Tacitus  Germ.  43,  sonst  nirgends  genannt. 
Die  Schreibung  mit  y,  das  hier  in  der  Über- 
lieferung bessere  Gewähr  hat  als  i,  weist 
wie  bei  Lygii  auf  griech.  Quelle;  für  das 
Germ,  wird  ein  Wortstamm  *^ZM5za- anzu- 
setzen sein.  Dazu  vgl.  man  anord.  iglstr 
aus  *elus-trö  'Weide'  und  —  mit  Mittel - 
vokal  i  —  Personennamen  wie  ahd.  Ilisa, 
Ilisune,  die  aus  dem  Baumnamen  gebildet 
sind;  auch  Flußnamen  wie  Ilse  und  schon 
'EXiOttJV  bei  Dio  Cass.  gehören  hierher.   Eine 


Ablautform  stelltgerm.  *aliza-*alnza-'Y.r\&' 
dar,  und  schon  neben  jenem  'EXicjcuv  steht 
Aliso  (s.  d.).  Vielleicht  geht  auch  Helysii 
zunächst  von  einem  Fluß-  oder  Waldnamen 
aus.  Man  könnte  sogar  an  einen  be- 
stimmten Fluß  des  lugischen  Gebietes,  die 
Olsa,  einen  rechtsseitigen  Zufluß  der  oberen 
Oder  denken,  deren  Name  aus  poln.  olcha, 
olsza'Y.r\t'  zu  erklären  sein  wird,  aber  slaw. 
Übertragung  eines  älteren  germanischen 
sein  kann.  Mit  den  Helysii,  wenn  sie  nach 
einem  Gewässer  benannt  sind,  vgl.  man 
die  Wtstle.  S.  dieses  und  im  übrigen  'Van- 
dalen' und  'Lugier'.  R.  Much. 
Hemd.  Ein  vorwiegend  leinenes  Unter- 
kleid im  heutigen  Sinne  ist  das  H.  im  germ. 
Altertum  nicht  gewesen.  Es  ist  seinem 
Namen  nach  ursprünglich  allgemein  ein 
Kleid,  das  den  Leib  bedeckt.  Got.  hamön 
'bedecken',  as.  hämo  'Gewand',  ahd.  hc' 
mithi,  hemidi,  afries.  hemethe,  hamede,  ags. 
hemeße.  Allmählich  erst  entwickelte  sich 
der  Begriff  mit  dem  Kleidungsstücke 
selbst.  So  kannte  man  wohl  schon  in  Rom 
im  3.  vorchristl.  Jh.  wollene  Untergewän- 
der, aber  das  Leinenhemd  ist  dort  erst  im 
4.  Jh.  n.  Chr.  nachweisbar  und  scheint  von 
den  Germanen  eingeführt  zu  sein.  Zwar 
sind  in  den  röm.  Steindenkmälern,  welche 
Germanendarstellungen  zeigen,  keine  Hem- 
den erkennbar,  und  es  ist  überhaupt 
zweifelhaft,  ob  zu  dieser  Zeit  bereits  das 
leinene  Hemd  von  Germanen  getragen 
worden  ist.  In  den  nordischen  Kleider- 
funden der  Bronzezeit  kommt  es  nicht 
vor,  ebensowenig  bei  den  Moorleichen- 
funden des  2. — 4.  Jhs.  n.  Chr.  in  Nord- 
deutschland, die  im  übrigen  reiche  Aus- 
beute an  wollenen  Kleidungsstücken  liefer- 
ten. Selbst  in  der  fränkischen  Tracht  Karls 
d.  Gr.  ist  es  noch  nicht  so  allgemein,  daß 
es  nicht  noch  durch  besondere  Bezeichnung 
als  Leinenhemd  von  der  allgemeinen  Be- 
deutung des  Hemdes  als  Gewand  über- 
haupt unterschieden  werden  müßte,  wie 
es  Einhard  tut.  Es  ist  bekannt,  daß  das 
Leinenhemd  bis  ins  16.  Jh.  hinein  in 
Deutschland  nicht  immer  im  Bett,  wenn 
auch  seit  dem  Mittelalter  von  den  Wohl- 
habenden gewöhnlich  am  Tage  getragen 
worden  ist.  In  der  Form  entsprach  das 
Männerhemd  in  älterer  Zeit  wohl  der  ein- 
fachen Form  des  Rockes,  wie  ihn  der  Moor- 


MENGEST 


505 


fund  von  Thorsberg  in  Schleswig  zeigt 
{Heyne  Hausaltert.  3,  257),  d.  h.  der  heuti- 
gen Form  entsprechend.  In  der  Frauen- 
tracht des  Mittelalters  diente  das  lange, 
weißleinene  Hemd  oft  als  einziges  Gewand 
und  Hauskleid,  wie  es  wohl  schon  zu  Taci- 
tus'  Zeit  der  Fall  gewesen  sein  wird,  der 
(Germ.  17)  von  der  Vorliebe  der  germ. 
Frauen  für  leinene  Gewänder  spricht. 
Neben  der  am  weitesten  verbreiteten  Be- 
zeichnung des  Untergewandes  als  Hemd 
haben  wir  bei  den  Bajuwaren  dafür  das 
Wort  pfeü,  pfeitel,  got.  paida  =  gr.  j^ixwy. 
Es  ist  sowohl  Hemd  als  Rock,  gr.  ßairrj, 
as.  peda,  ags.  päd.  Im  Angelsächs.  finden 
wir  außerdem  als  Bezeichnungen  für  unser 
Kleidungsstück  cemes,  aus  dem  lat.  camisia 
entlehnt,  ferner  scyrte,  anord.  skyrta  und 
ags.  sierce,  serc,  syrc,  vielleicht  aus  dem 
Slav.  stammend,  und  ags.  smocc,  smoc, 
ahd.  snioccho,  anord.  smokkr,  verwandt  mit 
ahd.  smiogan,  ags.  smügan  'eng  anschmie- 
gen', die  wohl  zum  Teil  veränderte  aus- 
ländische Hemdformen  bezeichnen  mögen. 
Moriz  Heyne  DHausaltert.  3,  274. 
L.  Stroebe  Die  ae.  Kleidernamen;  Heidel- 
berger Dissert.  1904.  K.  Weinhold  Die  d. 
Frauen  i.  d.  Mittelalter  3.  Aufl,  2,  245. 

K,  Brunner. 

Hengest  u  n  d  F  i  n  n.  §1.  Nach  die- 
sen Namen,  dem  Helden  und  dem  Gegen- 
spieler, ist  die  Nordseesage  zu  benennen, 
die  uns  die  ae.  Poesie  in  eigentümlicher 
Form  überliefert.  Das  Fragment  von  dem 
Kampfe  in  Finnsburg  (Frg.)  ist  der  Rest 
eines  Heldenliedes;  der  Abschnitt  Beow. 
1070 — 1160  ist  eine  teils  kürzende,  teils 
lyrisch  anschwellende  Umschreibung  eines 
Liedinhaltes,  die  den  Anfang  übergeht. 
Diese  beiden  Quellen  nebst  den  fehlenden 
Stücken  (x,  y)  verteilen  sich  so  auf  den 
Gesamtverlauf  der  Handlung: 


Höc 


Folcwalda 
I 


Frg-. 


Bw. 


Da  auch  die  Beow. -Partie  öfter  mehrdeutig 
ist  und  die  Personennamen  von  Frg.  zum  Teil 
in  Bw.  fehlen,  hat  man  den  Gang  der  Sage 
sehr  verschieden  aufgefaßt.  Gegen  die 
meisten  Entwürfe  ist  einzuwenden,  daß  sie 
eine  zu  verwickelte,  epen-  oder  chroniken- 
hafte  Anlage  aufstellen.  Folgende  Haupt- 
punkte   mögen  als   wahrscheinlich    gelten. 

H  o  o  p  s,  Reallexikon.     II. 


Hnaef         Hildeburg       Finn. 

Die  dänische  Königstochter  Hildeburg  ist 
mit  dem  Friesenkönig  Finn  vermählt;  ihr 
ungenannter  Sohn  steht  im  Jünglingsalter, 
x:  auf  einen  Herbst  hat  Finn  seinen  jungen 
Schwager  Hnasf  (trügerisch.?)  zu  sich  über 
die  See  geladen.  Hnaef  mit  seinen  60  Dänen 
wird  zur  Nacht  untergebracht  in  einem 
besonderen  Gebäude  des  Königsgehöftes 
[Finnes  burh  muß  der  umfassende  Name 
sein).  Frg. :  die  Dänen  sehen  im  Mondschein 
die  bewaffneten  Friesen  anrücken.  Der 
Kampf  bricht  aus.  Viele  der  Angreifer 
fallen,  als  erster  Garulf,  der  Sohn  Gudlafs 
(wie  es  scheint,  eines  dänischen 
Hauptkämpen).  Hnafs  Leute  halten  sich 
fünf  Tage  ohne  Verlust;  dann  setzen  ihnen 
die  Wunden  zu.  y:  in  einem  letzten  An- 
sturm fällt  auf  friesischer  Seite  der  Königs- 
sohn, auf  dänischer  Hnaef:  an  seiner  Stelle 
wird  Hengest  Führer,  vermutlich  der 
Waffenmeister,  nicht  einer  aus  dem  Königs - 
hause  (Z.  1086  peodnes  pegn;  die  Dänen 
heißen  Z.  1104  ^eodenlease;  daher  muß  der 
cyning  Frg.  2  Hnaef  sein,  nicht  Hengest). 
Bw. :  Finn  kann  mit  dem  Reste  seiner  Schar 
die  Dänen  nicht  überwältigen;  er  beschwört 
daher  einen  feierlichen  Vertrag  mit  ihnen, 
wonach  sie  den  Winter  über  in  allen  Ehren 
ihren  Platz  in  des  Königs  Hofgefolge  ein- 
nehmen und  von  Finn,  gleich  seinen  Frie- 
sen, Gaben  empfangen  sollen.  Die  Toten 
werden  im  Feuer  bestattet;  Hildeburg  be- 
jammert Sohn  und  Bruder,  die  Seite  an 
Seite  auf  dem  Holzstoß  liegen.  Die  Über- 
lebenden nehmen  in  den  friesischen  Ge- 
höften Quartier.  Der  Frühling  kommt,  die 
See  wird  schiffbar:  aber  Hengest  sinnt  mehr 
auf  Rache  als  auf  Heimkehr.  Da  legt  ihm 
einer  seiner  Tapfern,  ein  Hunlafs  Sohn,  das 
Schwert  Hildeleoma  (wohl  ein  Eigenname)  in 
den  Schoß:  die  Waffe  des  gefallenen  Herrn! 
Dies  ist  die  Mahnung  zur  Tat  (vgl.  Beow. 
2048,  NL.  1784).  Jetzt  geht  Hengest  los 
{cefter  scesife  11 50  meint  die  erste  Fahrt 
im  Herbst,  nicht  eine  neue  Expedition  zur 
Beschaffung  von  Hilfstruppen) ;  die  Dänen 
überfallen  Finns  Halle,  erschlagen  ihn  und 
führen  Hildeburg  samt  dem  Königshorte 
in  ihre  Heimat. 

2i 


506 


HERCULES— HERCYNIA 


§  2.  Die  Dichtung  hat  nicht  weniger  als 
10  benannte  und  handelnde  Personen;  die 
4  Hauptfiguren  sind:  Hnagf,  der  Held  des 
aufsteigenden  Teils;  Hengest,  der  Held  des 
Hauptteils;  Hildeburg,  die  tragische  Frauen - 
rolle;  Finn,  der  Gegenspieler,  Die  Hand- 
lung ist  reich,  zweigipflig  wie  in  der  Signy- 
und  Burgundensage.  Zu  diesen  stimmt 
auch  der  Schwagerverrat;  aber  unsere  Sage 
läuft  auf  ein  anderes  Hauptthema  hinaus, 
den  Konflikt  der  Dienstmannen,  die  dem 
Töter  ihres  Herrn  folgen  müssen,  bis  zuletzt 
der  Rachegedanke  durchbricht.  Hengest, 
die  Hauptperson,  hat  kein  Gegenstück  in 
jenen  zwei  Sagen,  und  Hildeburgs  Rolle  ist 
mit  der  jener  Rächerinnen  nicht  zu  ver- 
gleichen. Ihre  Heimholung  erinnert  an 
Kudrun;  aber  Hi.  kann  nicht  als  Geraubte 
und  Gefangene  des  Friesen  gedacht  sein. 
Ein  Zusammenhang  mit  diesen  Sagen 
braucht  nicht  zu  bestehen.  Auch  die  Ähn- 
lichkeit mit  Ags.  Ann.  ad  a.  755  wird  zu- 
fällig sein. 

§  3.  Die  Sage  ist  ein  Erbstück  aus  der 
festländischen  Ags. -Heimat,  also  späte- 
stens im  6.  Jh.  entstanden.  Finns  Volks- 
tum wird  bestätigt  durch  Wids.  27:  Fin 
Folcwalding  [weold)  Fresna  cynne  (während 
sonst 'Finn' im  Norden  häufig,  bei  den  West- 
germanen nur  noch  in  der  ae.  Stammtafel 
vorkommt);  seine  Leute  heißen  im  Beow. 
auch  Eotenas,  was  einige  mit  dem  Jüten- 
namen  zusammenbringen  wollen.  Hnaef 
und  die  Seinen  erscheinen  im  Beow.  als 
Dänen  und  Scyldingas  {'hceleä  Healf- 
Dena'  =  Hmsf,  1070,  ist  fragwürdig) :  aber 
das  Frg.  kennt  diese  Namen  nicht,  und  der 
Wids.  25  hat:  Hncef  (weold)  Höcingum. 
Man  möchte  jene  Angabe  des  Beow.  an- 
zweifeln, da  die  Namen  Hoc,  Hnaef,  Hilde - 
bürg,  auch  Hengest,  der  Dänensage  im 
Norden  völlig  fehlen.  Doch  bringt  Arn- 
grims  Skiqldunga  saga  107  unter  den  auf 
Fri9-Frödi  folgenden,  sonst  unbekannten 
Skiqldungen  sechs  Brüder  mit  Namen  auf 
-leif,  darunter  Odd-,  Gunn-,  Hünleif:  dem 
entsprechen  die  Hnaefkrieger  Ordläf  and 
Gt'idläf  (Frg.  18),  Hünläfing  (Bw.  1143). 
Mehr  als  die  Namen  wird  von  jenen  sechs 
Brüdern  nicht  mitgeteilt;  der  Zusammen- 
hang bleibt  dunkel.  Möglich  ist  dennoch, 
daß  die  Hocinge  selbst  ursprünglich  als 
Angelsachsen  gedacht  waren.  Dann  wird  das 


Fehlen  der  Sage  bei  den  Dänen  verständ- 
licher; denn  sie  kann  sich  doch  nur  bei  den 
Landsleuten  Hnsefs,  nicht  bei  den  Friesen, 
den  Gegenspielern,  gebildet  haben.  Die 
Hengest-Finn -Dichtung  tritt  also  viel- 
leicht neben  Offa  als  zweiter  der  ags.  He- 
roenstoffe. In  den  Stammbäumen  be- 
gegnet von  ihren  Namen,  außer  Finn,  nur 
der  geschichtliche  Hengest  (f  489).  Außer- 
halb Englands  hat  sich,  von  jenen  -leif- 
Namen  abgesehen,  nur  eine  Spur  gefunden: 
ca.  700  heißt  ein  alemannischer  Herzog  am 
Bodensee  Huohhing  (=  Höcing),  sein  Sohn 
Hnabi  (~  Hnsef). 

L  i  t.  bei  B  r  a  n  d  1  PGrundr.  2,  986;  dazu: 
K  e  r  Epic  and  Roviance  (1897)  94  ff.  B  o  e  r 
ZfdA.  47,  125  ff.  Chadwick  Origin  of  ike 
Engl.  Nation  52  f.  A.  Heusler. 

Hercules  ist  bei  den  römischen  Schrift- 
stellern der  ersten  Jahrhunderte  (vgl. 
Germ.  3)  sowie  in  germanisch -römischen 
Inschriften  auf  Steinen  und  Votivtafeln 
die  in  terpretatio  latina  für  den  germani- 
schen   Gewittergott  Donar  (s.  d.) 

E.  Mogk. 

Hercynia.  §  i .  Hercynia  silva,  Hercynius 
saltus,  'Epxuvto?  Spufio?  usw.  ist  ein  alter 
Name  des  ganzen  deutschen  Mittelgebirges 
und  daneben  einzelner  seiner  Teile,  vor 
allem  des  Böhmen  einschließenden  Wald- 
kranzes. Die  Frage,  ob  die  Griechen  ihn 
zunächst  mißverständlich  auf  die  Alpen 
bezogen  haben  oder  nicht,  ist  belanglos. 
Die  größte  Ausdehnung  hat  die  H.  bei 
Caesar  BG.  VI  25,  nach  dessen  Angabe  sie 
parallel  mit  der  Donau  bis  zum  Land  der 
Daker  und  Anartier  verläuft;  dort,  an  der 
Ostgrenze  Germaniens,  wende  sie  sich  vom 
Lauf  des  Stroms  nach  links,  und  Leute  aus 
dieser  Gegend,  die  60  Tagreisen  vorgedrun- 
gen seien,  hätten  doch  ihr  Ende  weder  er- 
reicht noch  davon  erfahren.  Das  führt  uns 
bis  ins  nordöstliche  Rußland  und  macht 
es  verständlich,  warum  bei  Caesar  unter 
den  merkwürdigen  Tieren  der  H.  außer  dem 
urus  und  alces  auch  —  allerdings  ohne  An- 
gabe eines  Namens  —  das  Rentier  erwähnt 
wird :  s.  S  a  r  a  u  w  Das  Rentier  in  Europa 
zu  den  Zeiten  Alexanders  u.  Caesars  (Sser- 
tryk  af  Mindeskrift  for  Japetus  Steenstrup) 
22  ff. 

§  2.  Neben  der  gewöhnlichen  Namenform 
mit   e  steht   'Apxuvia   bei   Aristoteles,    bei 


HERD 


507 


dem  der  Name  zuerst  auftaucht,  und  'Op- 
xuvio?  3puiio?  bei  Ptolemäus,  sowie  —  nach 
Cäsars  Aussage  —  bei  Eratosthenes  und 
anderen  Griechen.  Aus  griech.  Quelle, 
und  zwar  Posidonius,  fließt  übrigens  auch 
die  Schreibung  Hercynia  bei  Cäsar. 

§  3.  Das  zugrunde  Hegende  gallische 
Wort,  auf  das  auch  der  Volksname  der 
Hercuniates  in  Pannonien  weist,  kann,  wie 
zuerst  von  R.  M  u  c  h  ZfdA.  32,  462  ge- 
zeigt wurde,  zusammen  mit  got.  fair- 
guni,  ags,  firgen-  *Berg'  und  ahd.  Fer- 
gunna,  Name  des  Erz-  oder  Fichtelgebirges, 
aus  einer  gemeinsamen  Grundform  *Per- 
künia  hergeleitet  werden  und  scheint  auch 
unter  mythologischen  Namen  wie  anord. 
Fjgrgyn,  lit.  Perkünas  Verwandte  zu 
haben. 

§  4.  Über  die  Etymologie  dieses  *Per- 
künia  bezw.  von  Hercynia  gingen  die  An- 
sichten auseinander.  Zeuß,  Glück, 
Kossinna,  R.  Much  und  andere 
nahmen  Zusammenhang  mit  cymr.  er- 
chynu  'erheben'  an;  dagegen  denkt  Hirt 
IF.  I,  480  wohl  mit  Recht  an  Ableitung 
aus  idg.  *perqu-  'Eiche',  also  an  eine  Bildung 
wie  Bäcenis  (s.  dies).  Verschieden  wurde 
auch  das  Verhältnis  von  Fergunna  zu 
Hercynia  beurteilt,  sofern  man  teils  mit 
Urverwandtschaft,  teils  mit  alter  Ent- 
lehnung des  keltischen  Wortes  (Kr  e  tsch - 
mer)  oder  des  germanischen  (Kossinna) 
rechnete. 

§  5-  Virgundia,  Virgunnia,  mhd.  Vir- 
gunt,  Name  eines  Höhenzuges  zwischen 
Ansbach  und  Ellwangen,  zeigt  übrigens 
deutlich  eine  dentale  Ableitung,  und  zwar 
dieselbe  wie  die  anord.  von  Baumnamen 
abgeleiteten  Inselnamen  Eikund,  *Öspund 
(jetzt  norw.  Asponn),  die  nach  S.  B  u  g  g  e 
Arkiv  6,  243  urnord.  auf  Nom,  -undi 
Gen.  -undjöR  ausgehen.  Aus  entsprechen- 
dem germ.  Nom.  -undt,  Gen.  -undjöz 
)-unjöz  konnten  wie  bei  as.  sundea  ags. 
synn  Doppelformen  mit  und  ohne  d  ent- 
springen. Da  man  sich  aber  doch  nicht 
leicht  entschließen  wird,  Hercynia  als 
Lehnwort  aus  dem  Germanischen  zu  be- 
trachten, hat  man  hier  mit  zwei  in  der  Ab- 
leitung verschiedenen  Worten  zu  rechnen, 
die  aber  im  Germ,  ineinanderfließen.  Daß 
Virgunt  Seitenstücke  wie  jenes  Eikund, 
*Öspund  hat,  kommt  der  Deutung  von  Her- 


cynia  als    'Eichenwald'    zustatten.      Vgl. 

noch  'Opou-youvoimvE?'   und  'Myrkvidr'. 

R.  Much  ZfdA.  32,  454  ff.,  Der  germ.  Him- 
melsgott  18  ff.  H  i  r  t  IF.  1 ,  4S0.  Kretsch- 
m  e  r  Einl.  in  d.  Gesch.  d.  gy.  Spr,  81.  Kos- 
sinna IF.  7,  295.  M  u  1 1  e  r  PBBeitr.  26, 
281  ff.  R.  Much. 

Herd.  §  i.  Den  Mittelpunkt  der  alt- 
nordischen Wohnstube  bildete  der  Herd, 
auf  dem  in  der  heidnischen  Zeit  ein  be- 
ständiges Feuer  unterhalten  wurde.  Der 
Name  arinn  bezieht  sich  wahrscheinlich 
auf  die  Pflasterung  (vgl.  ahd.  erin  'pavi- 
mentum',  schwed.  dial.  äril,  'Bodenplatte 
in  einem  Backofen  oder  einer  Feuerstätte', 
lit.  aslä  'Steindiele');  vielleicht  darf  daraus 
auch  geschlossen  werden,  daß  der  Herd 
über  den  Boden  erhoben  war  (vgl.  arinn 
'Erhöhung',  ahd.  erin  'Altar').  Dünne, 
aufrechtstehende  Steinfliesen  [arinhella) 
bildeten  den  Rahmen  des  Herdes.  Auf  das 
Fortleben  der  alten  Heilighaltung  des  Herd- 
feuers  deutet  sowohl  die  Sitte,  beim  Zu- 
trinken die  Hörner  durch  Darreichen  über 
die  Flamme  zu  weihen,  als  auch  der  Brauch, 
bei  gerichtlichen  Übertragungen  Erde  aus 
den  vier  Ecken  des  Herdes  zu  nehmen. 
In  der  Rechtssprache  hatte  arinn  zum  Teil 
einen  weiteren  Begriffsumfang:  vgl.  alt- 
nord.  /nV  eru  arineldar  at  Iggum  und  alt- 
schwed.  arinshüs  von  jedem  Haus  mit  einer 
Feuerstelle.  Sonst  trägt  aber  die  Feuerstätte 
der  Küche  immer  andere  Namen:  eldstö 
(vgl.  ags.  stöw  'Stelle')  oder  eldtö  (zu  tö 
'festgestampfte  Erde'),  auch  eldgröf  (eigen tl. 
'Feuergrube'). 

§  2.  Der  angelsächsische  Herd  {heorß) 
scheint  dem  altnordischen  ähnlich  gewesen 
zu  sein.  Eine  Stelle  bei  Beda  zeigt,  daß  die 
Königshalle  den  Herd  in  der  Mitte  des  Fuß- 
bodens hatte;  eine  Zeichnung  zu  einem 
Kalendarium  aus  dem  1 1 .  Jh.  zeigt  uns  das 
Feuer  auf  dem  Fußboden  brennend,  wäh- 
rend ein  Diener  mit  einer  Zange  den  Brand 
schürt  und  ein  anderer  Holz  von  der  in  der 
Nähe  befindUchen  Klafter  herbeiträgt. 

§  3.  Der  altdeutsche  Herd  [herd)  — 
dessen  ursprüngliche  Bedeutung  'Boden, 
Erde'  zu  sein  scheint  —  war  wohl  ursprüng- 
lich ein  ebenerdiger,  von  Steinen  um- 
rahmter Raum  auf  dem  aus  Lehm  herge- 
stellten Fußboden.  Ob  derselbe  die  Mitte 
des  Hauses  bildete,  und  ob  er  mit  einer 


33 


508 


HERDE— HEREGEAT 


Feuergrube  versehen  war,  ist  nicht  mit 
Sicherheit  zu  entscheiden.  Mit  der  Ein- 
führung der  Dielendecke  mußte  die  offene 
Feuerstatt  verschwinden. 

Heyne  Hausaltertümer  I  34,  ii8.  Ste- 
phan! Der  älteste  deutsche  Wohnbau  passim. 
R  h  a  m  m  Ethnogr.  Beitr.  z.  germ.-slaw.  Alter- 
tum.sk.  I  1  55  f.  Hjalmar  Falk. 

Herde.  §  i.  Die  H.,  (urgerm.  *heräöi.: 
got.  hairda  f.;  anord.  hjgräi.,  dän.  schwed. 
hjord;  ags.  heord  f.,  me.  ne.  herd]  ahd. 
herta,  mhd.  herte  f.)  besteht  bei  den  Ger- 
manen wie  bei  andern  Völkern  der  Pflug- 
kultur wesentlich  aus  Rindern,  denen 
gegenüber  die  andern  Tiere  wesentlich 
zurücktreten,  wie  auch  der  Hirt  meist 
stillschweigend  als  Rinderhüter  angesehen 
wird,  während  die  andern  Hirten  stets  dieBe - 
Zeichnung  ihrer  Tiere  mit  im  Namen  führen. 
Im  Orient  scheint  das  allerdings,  wenig- 
stens gelegentlich,  anders  zu  sein,  da  zB. 
im  Evangelium  der  Hirt  die  Lämmer  weidet 
und  die  Herde  im  Sinne  des  Volks  - 
h  i  r  t  e  n  sich  wohl  meist  auf  die  Schaf- 
herde bezieht. 

Da  nun  Rinder  bei  ausgesprochenen 
Nomaden  auch  jetzt  noch  nicht  vorkom- 
men, kann  ein  Nomadentum  für  die  Ger- 
manen der  älteren  Zeit  natürlich  nicht 
angenommen  werden.     S.  Art.  'Rind'. 

§  2.  In  der  ältesten  Zeit  scheint  die 
Z  i  e  g  e  (s.  d.)  als  Herdentier  einen  gewissen 
Vorrang  vor  dem  Schafe  behauptet  zu 
haben,  der  aber  nachher  verloren  ging. 
Im  Norden,  wo  die  Ziege  diese  Priorität 
wohl  längere  Zeit  behauptet  hat,  spricht 
sich  das  im  Bocksgespann  Thors  aus  und 
in  der  Metspenderin  Heidrun.  Doch  hat 
wohl  auch  im  Süden  —  Volkskunde  und 
Recht  scheinen  es  zu  beweisen  —  der  Bock 
eine  gewisse  Sonderstellung  gehabt  und 
behalten. 

§  3.  Das  Schwein  (s.  d.)  war  lange  in 
großen  Teilen  Deutschlands,  wo  die  Eichen- 
und  Buchenwälder  —  die  ja  übrigens  bis 
nach  Schweden  hineinreichten  —  eine 
große  Rolle  spielten,  ein  sehr  wichtiges 
und  der  bequemen  Haltung  wegen  sehr 
beliebtes  Herdentier. 

§  4.  Eine  ganz  besondere  Stellung  scheint 
vielfach  die  Pferdezucht  (s.  Art. 'Pferd') 
gehabt  zu  haben,  dadurch,  daß  sie  einmal 
mit  der  wilden  Zucht  zusammenhing,  an- 


dererseits vielfach  zu  einer  eigentümlich 
ausgebildeten  Zucht  Gelegenheit  gab,  indem 
während  des  Sommers  die  säugenden  Stu- 
ten in  geschlossenen  Herden  in  den  Laub- 
wäldern in  einer  wenig  gestörten  Freiheit 
weideten. 

§  5.  Die  Verhältnisse  des  Weidens  dieser 
verschiedenen  Herdentiere  sind  im  germ. 
Gebiet  wahrscheinlich  schon  seit  sehr  alter 
Zeit  ganz  verschieden  ausgebildet.  So  sind 
die  Hecken  Holsteins,  die  ein  Weiden  ohne 
Hütung  gestatten,  mit  den  Angelsachsen 
wie  es  scheint  nach  England  gekommen. 
Die  Holzzäune  zeigen  in  Nord  und  Süd  bis 
in  die  letzte  Zeit  oft  übereinstimmende  und 
dabei  altertümliche  und  vielfach  zusam- 
menhängende Formen.  Die  Holzzäune  der 
schwedischen  Bauern  haben  durch  die 
schwedischen  Siedler  eine  für  den  Wald- 
reichtum sehr  bedenkliche  Auferstehung  in 
Nordamerika  erlebt.  Alles  das  hängt  aber 
aufs  genaueste  mit  den  Verhältnissen  der 
Viehhaltung  zusammen,  denn  die  Einzel - 
weide  am  Strick,  das  'Tüdern',  oder  hinterm 
Zaun  und  das  Weiden  auf  der  Ge- 
meindeweide sind,  wie  es  scheint,  schon 
seit  alter  Zeit  getrennte  Begriffe  gewesen. 

§  6.  Zu  bemerken  ist  aber  auch  für  die 
Stellung  der  H.  namentlich  in  älterer  Zeit, 
daß  für  den  Menschen  auch  auf  höheren 
Kulturstufen  Besitz  als  Tauschwert  (oder 
Geldwert)  und  als  Schatzwert  doch  recht 
verschieden  sein  können.  Natürlich  kann 
sich  eine  Wirtschaft  nicht  dauernd  auf 
ganz  unwirtschaftliche  Dinge  gründen,  aber 
in  der  persönlichen  Auffassung  kann  sich 
der  wirtschaftliche  und  der  Schätzungswert 
außerordentlich  unterscheiden. 

§  7.  Die  besondere  Stellung  der  Gans 
(s.  d.)  spricht  sich  darin  aus,  daß  sie 
wahrscheinlich  schon  seit  ältester  Zeit 
als  einziger  Vogel   bei   uns   gehütet   wird. 

»        Ed.  Hahn. 

Herdgruben  sind  kleiner  und  regelmäßiger 
angelegt  als  Abfallgruben  und  haben  einen 
gleichmäßigeren  Inhalt:  viel  Asche  und 
Kohle  und  wenig  Scherben  und  Knochen. 
Sie  kommen  altgermanisch  gleichzeitig 
neben  erhöhten  Herden  vor  (Buch  und 
Römer  schanze).  Schuchhardt. 

Heregeat  (ags.),  ne.  heriot.  Ursprünglich 
war  h.  die  Kriegsausrüstung,  die  der  König 
oder    sonstige     Häuptling    seinem   Thegn 


HEREMOD — HERMODR 


509 


lieferte.  Beim  Tode  des  Mannes  fiel  diese 
Ausrüstung  (oder  ihr  Wert)  an  den  Geber 
zurück.  Schon  früh  begabte  der  König 
seine  Thegne'  lieber  mit  Ländereien  als 
mit  Waffen  und  Rüstung ;  aber  das  Recht 
des  Gebers  auf  das  h.  beim  Tode  des  Thegn 
blieb  bestehen.  Auf  diese  Weise  wurde  es, 
wie  es  scheint,  zum  symbolischen  Ausdruck 
für  die  Rechte  des  Königs  (oder  Lords) 
auf  das  Land.  Zu  Knuts  Zeit  schwankte 
das  h.  je  nach  dem  Rang  des  Mannes; 
dies  kann  auch  früher  schon  der  Fall  ge- 
wesen sein.  Der  Ausdruck  wird  manch- 
mal mit  'Lehensgebühr'  (engl,  relief)  ver- 
wechselt; aber  die  beiden  sind  ganz  ver- 
schieden nach  Ursprung  und  Bedeutung. 

L.  M.  Larson. 
Heremöd.  Der  Beowulf  entwirft  in  zwei 
Ausblicken,  QOi  fT.,  1710  fif.,  das  Bild  eines 
Dänenkönigs  H.,  der  sich  durch  Stärke 
auszeichnet,  aber  als  harter  und  karger  Herr 
seinem  Volke  verhaßt  wird  und  ein  düsteres 
Ende  findet  (Einzelheiten  sind  umstritten). 
Der  nordische  Hcrmödr  der  Hyndluliöd  2 : 
'(Odin)  gab  dem  H.  Helm  und  Brünne', 
erinnert  darin  an  jenen  Namensvetter,  daß 
beide  gleich  neben  Sigmund  genannt  wer- 
den: ein  Zusammentreffen,  das  auf  einem 
alten  Merkverse  beruhen  wird.  Einen 
Hermödr  (s.  d.)  kennt  sonst  die  nordische 
Sage  nur  als  Odinssohn  in  der  Götterwelt. 
Den  Namen  H.  bringen  die  ae.  Stammtafeln 
jüngerer  Schicht  unter  Wodens  Ahnen 
(.  .  Itermon  -*  H.  -*■  Sceaf  oder  Sceldwa 
.  .) ;  auch  in  Ortsnamen  und  als  Privatname 
begegnet  er  öfter.  Dem  Wids.  fehlt  er.  Man 
muß  damit  rechnen,  daß  erst  der  Beowulf- 
dichter  H.  zum  Dänen  machte,  vgl.  die 
Hocinge  unter  'Hengest-Finn'.  In  der 
Reihe  der  Scyldinge,  etwa  vor  Healfdene, 
kann  man  ihn  nicht  unterbringen,  und  daß 
die  Dänensage  des  6.  Jhs.  einen  Vorgänger 
Scylds  kannte,  darf  man  nicht  folgern  aus 
Saxo,  der  seine  drei  ersten  Königsgenera- 
tionen erst  selbst  an  diese  Stelle  gebracht 
hat.  Eher  könnte  man  in  H.  einen  iso- 
lierten Dänenfürsten  oder  das  Glied  einer 
verschollenen  dänischen  Nebendynastie  se- 
hen, etwa  wie  Sigehere  (s.  'Hagbard- 
Signe')  und  Alewih  (Wids.  35),  ohne  alle 
zeitliche  Beziehung  zur  Scyldingenreihe. 
Die  Porträts  von  Lotherus  (Saxo  23)  und 
von  Ali  frcckni  (s.  'Starka9r')  zeigen  eine 


allgemeine  Ähnlichkeit  mit  H. ;  bei  Ali 
kommt  hinzu,  daß  zwei  jüngere  isl.  Quellen 
(Fiat.  I,  354,  Fas.  3, 406)  seinen  Namen 
durch  Armödr  ersetzen:  Entstellung  aus 
Hermödr?  So  kann  H.  zu  dem  Sagengute 
gehören,  das  im  6.  Jh.  zwischen  Angeln  und 
Dänen  ausgetauscht  wurde.  Der  Name 
Ecgwela,  wohl  der  Vater  oder  Ahne  (Beow. 
171 1  lies  eafora),  kehrt  im  Norden  nicht 
wieder. 

S.  Bugge  PBBeitr.  12,  37  ff.  Sievers 
Leipz.  Sitzungsber.  1895,  175  ff.  Sarrazin 
Anglia  19,  392  ff.  A.  Heusler. 

Hermelin.  Unser  auch  heute,  wie  es 
scheint,  noch  recht  häufiges  großes  Wiesel 
nimmt  in  den  kalten  Teilen  seines  Ver- 
breitungsgebietes während  des  Winters  eine 
auffallend  weiße  Färbung  an,  von  der  die 
schwarze  Schwanzspitze  sich  lebhaft  ab- 
hebt. Ehe  durch  die  französische  Kultur 
(Tristan  usw.)  das  Schoßhündchen 
für  die  Damen  beliebt  wurde,  sollen  wirk- 
lich Hermeline  häufiger  gezähmt  gehalten 
worden  sein.  Sie  scheinen  dann  den  sonst 
sehr  stark  ausgeprägten  Geruch  zu  ver- 
lieren, wurden  wohl  auch,  wie  das  Frett  in 
ähnlichen  Umständen,  nur  mit  Brot  und 
Milch  ernährt.  Das  kann  ein  Überbleibsel 
aus  älteren  Zeiten  sein,  jedenfalls  aber 
bietet  es  keinen  Weg  zu  der  eigentüm- 
lichen Stellung  des  Hermelins  als 
Schmuck  des  Königsmantels, 
über  den  wir,  wie  es  scheint,  noch  nichts 
wissen.  Einen  älteren  Zusammenhang  be- 
weist jedenfalls  das  Vorkommen  des  Unter- 
kiefers eines  Hermelins  oder  Wiesels  im 
Königsgrabe  von  Seddin,  auf  vermutlich 
germanischem  Boden.  In  der  Ethnologie 
tritt  ja  häufig  der  L^nterkiefer  für  das  ganze 
Wesen  ein. 

ZfEthnol.  33  (1901),  65  f.  Ed.  Hahn. 

Hermödr  ist  ein  apotheosierter  Ase  in 
der  jüngsten  Entwicklung  der  nordischen 
Götterlehre.  In  den  961  auf  Häkon  den 
Guten  verfaßten  Häkonarmäl  begegnet  er 
als  Sendbote  Ö9ins,  der  König  Häkon 
in  ValhQll  bewillkommnen  soll  (Carm.  norr. 
S.  18).  Er  ist  es  auch,  der  nach  Baldrs 
Tode  auf  Odins  Roß  Sleipner  zur  Hei 
reitet,  um  Baldr  wieder  aus  ihrer  Gewalt 
zu  befreien.  Bei  seiner  Rückkehr  soll  er 
von  Baldr  dem  Odin  den  Ring  Draupnir, 
von  der  Nanna  der  Frigg  ein  Gewand,  der 


5IO 


HERiMUNDUREN 


Fulla  einen  Fingerring  bringen  (SnE.  I 
176  ff.).  Zu  diesem  Ritt  hat  ihn  aller 
Wahrscheinlichkeit  nach  auch  ödinn  mit 
Helm  und  Brünne  ausgestattet  (Hyndl.  2). 
In  der  Memorialdichtung  des  12.  Jhs.  wird  er 
unter  die  Söhne  ÖQins  gerechnet  (SnE.  I 
554;  174).  E.  Mogk. 

Hermunduren.  §1.  Nur  das  Zeugnis  des 
Strabo  290  läßt  sich  für  Zugehörigkeit  der  H. 
zu  den  Sveben  geltend  machen.  Eher  gegen 
diese  spricht  Plinius  NH.  4,  99,  Hermi- 
nones,  quorum  Suebi,  Hermunduri,  Chatti, 
Cherusci,  eine  Stelle,  in  der  man  sonst  das 
Suebi  von  einem  Teilstamm  der  Sveben 
verstehen  müßte. 

§  2.  Die  Tatsache,  daß  die  H.  während 
der  Kriegszüge  des  Drusus  in  Westdeutsch- 
land keine  Rolle  spielen,  ist  kaum  anders 
zu  erklären  als  durch  die  Annahme,  daß 
sie  damals  dort  noch  nicht  zur  Stelle  waren. 
Wir  haben  sie  ursprünglich  auf  dem  rechten 
Eibufer  südlich  von  denSemnonen  zu  suchen. 
Dort  sind  sie  uns  noch  durch  Velleius  Fat. 
2,  106  bezeugt,  der  vom  Feldzuge  des  Ti- 
berius  im  J.  5  n.  Chr.  erzählt:  usque  ad 
flumen  Albim,  qui  Semnonum  Hermundu- 
rorumque  finis  praeterfluit,  Romanus  cum 
signis  perductus  exercitus,  wobei  er  die 
Grenze  bestimmen  will,  bis  zu  der  Tiberius 
vorgedrungen  war,  also  rechtselbische  Völ- 
ker nennt  (s.  Z  i  p  p  e  1  Deutsche  Völker- 
bewegungen in  der  Römerzeit  27).  Diese 
Nachricht  wird  nicht  wertlos,  auch  wenn 
es  sich  dabei  um  einen  kleinen  Anachronis- 
mus handelt.  Wenn  Tacitus  Germ.  41  be- 
richtet: in  Hermunduris  Albis  oritur,  mag 
auch  dies  aus  einer  alten  Quelle  stammen, 
die  am  Riesengebirge  noch  H.  kannte. 
Schwer  zu  beurteilen  und  nicht  ganz  ein- 
deutig ist  dagegen  Strabos  Aussage  290  f. : 

}JL£YlCJTOV     [X£V      o5v      XÖ      Toiv     SoY^ßoJV      E&VO?  " 

StVjxet  "ydcp  ocTco  xoü  'Pvjvou  jJ-s/pt  TOtj!"AXßio?' 
[ispo?  0£  ZI  auTÄv  xal  Tiepav  toö  "AXßio? 
vs[X£Tat,  xa&aTiep  'Ep[xovoopot  xal  iVa^xo- 
ßapSoi*  vüvt  0£  xal  TzkioiZ  zk  trjv  TTEpatav 
ouTOi  Y®  £X7:£7:t(üxasi  oEu^ovrE?.  Aber 
auch  wenn  diese  Stelle  für  einen  bestimmten 
Zeitpunkt  H.  auf  beiden  Seiten  der  Elbe 
erweisen  sollte,  kann  man  aus  ihr  mit 
Rücksicht  auf  die  Richtung  der  germa- 
nischen Völkerbewegungen  schließen,  daß 
die  Wiege  des  Stammes  auf  der  rechten 
Seite  gestanden  hat. 


§  3.  Ihre  Übersiedlung  nach  dem  Westen 
ist  uns  bezeugt  durch  Dio  Cass.  55,  10  a,  2 
für  die  Zeit  der  Statthalterschaft  des  Do- 
mitius  Ahenobarbus,  der  gelegentlich  seines 
Zuges  durch  Germanien,  wahrscheinlich  im 
J.  I  n.  Chr.,  den  H.  neue  Sitze  anwies: 
6  yap  AofxiTio?  ....  xou?  xö  'Epjxouvöo'jpou; 
£x  xr^c:  otxEi'av  oux  010'  OTTtu?  i^avasxavxa?  xal 
xaxa  C^'/tTjaiv  £X£pas  ^^i^  TrXavo>jj.£vou?  utto- 
Xaßojv  h  [x£p£i  x^?  Mapxo[xavvi8oc  xaxwxiac. 

Dabei  ist  das  ganze  durch  den  Abzug 
der  engverbundenen  Sveben  und  Marko- 
mannen leer  gewordene  Land  nach  dem 
damals  führenden  und  den  Römern  an 
Rhein  und  Donau  zunächststehenden 
Stamme  als  MapxotxavvtV  bezeichnet.  Die 
Nachricht  bezieht  sich  jedenfalls  auf  die 
Gesamtheit  der  H.  Noch  bei  Prokop  B. 
Goth.  I,  12  wird  auf  diese  Landanweisung 
angespielt,  wenn  es  dort  heißt,  daß  im 
Osten  von  den  Franken  die  Oopi^yot,  Thü- 
ringer, das  ihnen  von  Kaiser  Augustus 
geschenkte  Land  bewohnten,  eine  Stelle, 
die  zugleich  mit  ein  Beleg  dafür  ist,  daß 
Thüringer  und  H.  dasselbe  sind. 

§  4.  In  ihren  neuen  Sitzen  spielen  die  H., 
die  wir  uns  als  ein  starkes  Volk  zu  denken 
haben,  alsbald  eine  hervorragende  Rolle. 
Beim  Sturze  des  Catualda  19  n.  Chr.  und 
des  Vannius  51  n.  Chr.  greifen  sie  unter 
ihrem  König  Vibilius  in  die  Angelegen- 
heiten der  Markomannen  in  Böhmen  und 
sogar  der  Donausveben  in  Oberungarn  ein, 
und  im  J.  58  siegen  sie  in  einem  blutigen 
Kriege  gegen  die  Chatten,  der  um  den 
Besitz  von  Salzquellen  geführt  wurde. 

Tacitus  kennt  (Germ.  42)  H.  an  der 
Donau  westlich  von  den  Naristen  in  freund - 
nachbarlichen  Beziehungen  und  regem 
Handelsverkehr  mit  den  Römern,  unter 
deren  Feinden  sie  aber  im  Markomannen- 
kriege genannt  werden. 

Bei  Ptolemäus  fehlt  ihr  Name.  Doch  ist 
das  nördlich  der  2o68r^xa  opvj,  des  Erzgebir- 
ges, von  ihm  eingetragene  Teopio/jniioii 
(s.  d.)  vermutlich  nur  ein  anderer  Name  für 
sie,  ähnlich  zu  beurteilen  wie  ßat(v)o)^ar[i.at 
für  die  Markomannen  und  auf  ihre  kelt. 
Vorläufer,  die  *Teurii,  hinweisend.  Außer- 
dem liegt  es  nahe,  die  von  Ptolemäus  II 11, 11 
genannten  Toupwvoi  auf  sie  zu  beziehen. 
Dies  kann  vielleicht  unter  kelt.  Einfluß 
für  *Thurones  stehen,  was  sich  mit  Her- 


HERRENBURGEN 


II 


munduri  sehr  wohl  vereinigt,  ja  die  Brücke 
zwischen  diesem  und  dem  später  allein  be- 
zeugten Thuringi  bildet. 

§  5.  Hermifinduri  (woneben  gelegentlich 
ein  dissimiliertes  Hermunduli  vorkommt) 
weist  auf  einen  germ.  Wortstamm  *Ermun- 
dura-  mit  beachtenswerter  Synkope  des 
Kompositionsvokales  und  nach  dem  Ver- 
nerschen  Gesetz  stimmhaft  gewordenem 
Anlaut  des  zweiten  GHedes.  Vgl.  den 
quadischen  Namen  Vitrodorus  gegenüber 
got.  Tkurvarus.  Das  erste  Kompositions - 
glied  ist  das  vergrößernde  oder  verall- 
gemeinernde germ.  *ermuna-  (neben  *er- 
mana-,  *erm.ena-),  das  zweite  wohl  mit  aisl. 
ßori  'Menge,  Masse'  in  nächster  Beziehung; 
doch  vgl.  auch  aisl./öra  'wagen'  und  germ. 
*ßurisa-  'Riese'.  Das  Suffix  in  Thuringi, 
öopi-j-yoi,  ags.  Pyringas,  mhd.  Düringe  — 
das  Th  in  Thüringen  beruht  auf  Einfluß 
von  Thuringi  —  dürfte  nicht  patronymisch 
sein.  Mit  dem  germ.  Volksnamen  ist  der 
gallische  Turoni  Turones,  wie  es  scheint, 
wesentlich  identisch.      S.   noch   Thuringi. 

Z  e  u  ß  102  ff.  353  ff.  Bremer  Etkn.  240 
(938  ff.).  L.  Schmidt  Allg.  Gesch.  d.  germ. 
Völker  182  ff.  R.  Much. 

Herrenburgen  (§  i)  nennen  wir  im  Gegen- 
satz zu  Volksburgen  den  befestigten  Wohn- 
sitz eines  Herrn  nur  mit  seinem  nächsten 
Anhang.  Allgemein  ist  die  Sitte,  so  zu 
wohnen,  in  Deutschland  erst  im  ii.  u. 
12.  Jh.  geworden.  Aber  die  Anfänge  reichen 
viel  weiter  zurück.  Sie  sind  nur  deshalb  so 
lange  nicht  erkannt,  weil  man  die  früheren 
Herrenburgen,  die  ohne  Mauerwerk  sind, 
für  ,, Wallburgen."  hielt,  die  für  mittelalter- 
liche Wohnweise  und  Kriegführung  nicht 
in  Betracht  kämen.  Seit  wir  wissen,  daß 
diese  Wallburgen  Holz  statt  Stein  ver- 
wandten, so  daß  auch  sie  schon  starke 
Festungsmauern  mit  Toren  und  Türmen 
und  im  Innern  wohnliche  Gebäude  hatten, 
hat  sich  das  Bild  geändert.  Es  gibt  schein- 
bare ,, Wallburgen"  noch  tief  im  MA.,  und 
auf  der  andern  Seite  haben  die  Ausgrabun- 
gen einige  kleine  als  Herrenburgen  bis  in 
die  Zeit  um  800  n.  Chr.  zurückreichend 
wahrscheinlich  gemacht. 

§  2.  Von  den  früheren  Annahmen  eines 
römischen  Ursprungs  der  mittelalterl.  Her- 
renburg  und  eines  Imports  verschiedener 


Teile,  wie  des  Zwingers  und  des  Bergfrits, 
gelegentlich  der  Kreuzzüge  aus  dem  Osten, 
ist  wenig  übrig  geblieben.  Im  alten  Ger- 
manien wohnt  der  Herr  auf  offnem  Hof 
am  Fuß  einer  Volksburg  (Fluchtburg,  Gau- 
burg).  So  besteht  Marbods  Wohnsitz  aus 
der  regia  und  dem  castellum  i  u  x  t  a  situm 
(Tac.  Ann.  II  62),  und  so  erfahren  wir  noch 
von  dem  Franken  Chlogio  (5.  Jh.),  daß  er 
a  p  u  d  Despargum  castrum  wohnt  (Gregor 
V.  T.  II  9).  So  wird  Segestes  von  Ar- 
minius'  Leuten  in  seiner  —  nicht  immer 
bewohnten  —  Volksburg  belagert  worden 
sein,  und  so  werden  wir  uns  bei  Detmold 
das  Verhältnis  des  Tötehofes  zu  der  darüber 
liegenden  Grotenburg  (Teutoburg.?)  zu 
denken  haben. 

§  3.  Nun  scheinen  in  Süddeutschland  die 
fränkischen  Herren  sich  zuweilen  direkt  in 
die  römischen  Höfe  hineingesetzt  zu  haben, 
so  bei  der  Pfalz  Kirchheim  i.  Eis.  (Plath  Mitt. 
d.  Saalburgfreunde  1904,  S.  92  ff.),  und  wie 
sehr  auch  in  Norddeutschland  die  fränki- 
schen curtes  nach  römischem  Grundriß  und 
Wehrbau  gestaltet  wurden,  zeigen  die 
vielen  erhaltenen  Beispiele  (s.  Königshöfe). 
Diese  Königshöfe  mit  ihrem  typisch  recht- 
eckigen Grundriß  haben  für  alle  Folgezeit 
bestimmend  auf  die  Anlage  von  Gutshöfen 
und  Schlössern  eingewirkt,  aber  wenig  Ein- 
fluß gehabt  auf  den  deutschen  Burgenbau. 
Das  Wenige,  was  von  der  Art  in  Deutsch- 
land vorhanden  ist,  kennzeichnet  sich  leicht 
als  fremder  Typus,  und  zwar  als  derjenige, 
den  hauptsächlich  die  Normannen  ausge- 
bildet und  in  England  weit  verbreitet 
haben. 

§  4.  Es  ist  in  kleinerer  Ausgabe  der 
W  o  h  n  t  u  r  m  (s.  d.)  motte,  moated  mound, 
auf  viereckigem  künsthchen  Hügel  errichtet 
mit  viereckiger  flacher  Vorschanze.  In 
England  wurde  diese  Form  lange  für  säch- 
sisch gehalten,  bis  sie  in  immer  weiterem 
Kreise  sich  als  normannisch  erwies.  In 
Deutschland  finden  sich  die  Beispiele  am 
Niederrhein,  die  Lippe  hinauf  bis  ins  Egge- 
gebirge  (Driburg)  und  an  die  Weser  (Hol- 
trup  b.  Minden),  ein  vereinzeltes  auch  in 
Mecklenburg  (die  Marodei  beim  Hofe 
Schlicht  nördl.  Feldberg,  oben  Bd.  I  Taf.  15, 
5).  Es  mögen  teils  Wegewarten,  teils  Zu- 
fluchten  zur  Bergung  des  Wertbesitzes  sein. 
Im  Aufriß    findet  sich  eine  solche  Anlage 


512 


HERRENBURGEN 


auf  der  Tapete  von  Bayeux  (oben  Bd.  I 
Taf.  15,  6). 

§  5.  Die  größere  Ausgabe  des  Typus  aber 
ist  der  stattlichere  dongeon,  keep  inmitten 
eines  viereckigen  Hofes  mit  mehrfacher 
Mauer  und  breitem  Graben  sowie  gewöhn - 
hch  einer  Vorburg.  Das  klassische  Beispiel 
dafür  ist  der  Tower  von  London,  von  Wil- 
helm dem  Eroberer  selbst  1078  erbaut  und 
ursprünglich  als  Residenz,  später  als  Zita- 
delle und  Gefängnis  benutzt  (oben  Bd.  I 
Taf.  15).  Der  Keep  mißt  35  :  29  m  im 
Grundriß  und  ist  28  m  hoch.  Die  Neben- 
gebäude stammen  aus  späterer  Zeit.  Ganz 
entsprechend,  nur  beträchtlich  kleiner 
(21  :  17  m),  ist  Adernö  am  SW.-Fuße  des 
Ätna,  von  Roger  I.  (f  iioi)  erbaut  (oben 
Bd.   I  Taf.   15,2). 

§  6.  Diese  Wohntürme  und  Normannen - 
festen  haben  mit  den  Königshöfen  wohl  den 
ganzen  rechteckigen  Grundriß,  nicht  aber 
die  Errichtung  eines  Gebäudes  in  der 
Mitte  des  Hauptraums  gemein.  Sie  erinnern 
auch  kaum  an  das  römische  Lager  mit 
dem  Prätorium  in  der  Mitte  und  werden 
wohl  als  Weiterbildungen  des  römi- 
schen Wartturmes  aufzufassen  sein,  die 
eine  als  ziemlich  direkte,  die  andere  stark 
vergrößert  und  ausgestaltet.  In  Deutsch- 
land finden  sich  diese  Typen  hier  und  da, 
der  große  auffallend  deutlich  ausgesprochen 
in  den  Deutschordensschlössern  in  Preußen. 
Bei  der  Marienburg  i.  Wpr.,  1280  begonnen, 
mißt  das  ,, Hochschloß"  50  :  60  m;  das 
Mittelschloß  war  ursprünglich  Vorburg  und 
ist  erst  1351 — 1382  als  Residenz  ausgebaut 
(oben  Bd.  ITaf.^5,  4).  Das  Schloß  Rheden 
bei  Graudenz,  1300  bis  1310  gebaut,  hat 
52  :  52  m  Grundfläche,  10  m  Zwinger,  20  m 
Graben  (oben  Bd.  ITaf.  15,  i).  Sonst  sind 
solche  Grundrisse  selten.  Es  zeigen  sie  die 
Grenzlerburg  b.  Othfresen  Kr,  Goslar 
[Atl.  Nds.  Bl.  13),  die  im  13.  Jh.  der  Sitz 
des  Sattgaugrafen  gewesen  sein  soll,  und 
die  Burg  Altbodmann  am  Bodensee,  erbaut 
1307  (oben  Bd.  I  Taf.  15,7);  's  Graven- 
kasteel  in  Holland  (Burgwart  V  1903  S.  27). 

§  7.  Etwas  mehr  scheint  der  kleinere 
fränkisch-normannische  Typus,  der  ,,  Wohn- 
turm", zur  Nachahmung  angeregt  zu 
haben.  Und  zwar  besonders  in  früher  Zeit. 
Der  ,, Weiler  Hügel"  in  der  Rheinebene 
westl.   Darmstadt  hat  spätrömische   Sigil- 


lata  geliefert  (Mitt.  Anthes  1905),  Weitere 
Beispiele  sind  die  Schwedenschanze  am 
Limberg  b.  Pr.  -  Oldendorf  [Atlas  Nds. 
Bl.  10)  und  die  Burg  b.  Deckbergen  nächst 
Rinteln  (ebda  Bl.  12),  beides  kleine,  doppel- 
teihge  Anlagen;  südl.  Göttingen  die  etwas 
größere  Friedlandburg  (ebda  Bl.  19),  an 
der  unteren  Lippe  der  Burgwall  b.  Hünxe 
und  die  Hügel  im  Gartroper  Busch  (ebda 
Bl.  47). 

§  8.  Die  scharfe  Zweiteilung  dieser  An- 
lagen wirkt  weit  ins  MA.  fort.  Der  Jagdhof 
Bodfeld,  der  auf  Heinrich  L  zurückgeht, 
hat  sie  ebenso  wie  die  Harzburg  Heinrichs 
IV.  Aber  die  Einteilung  des  Innenraums 
ist  bei  der  deutschen  Wohnburg  immer  eine 
ganz  andere  als  bei  dem  normannischen 
oder  Deutschordensschloß:  die  Mitte  ist 
nicht  von  einem  alles  enthaltenden  großen 
Gebäude  eingenommen,  sondern  sie  ist  frei, 
ist  Hofraum,  und  eine  Reihe  von  Einzel- 
bauten für  die  verschiedensten  Zwecke: 
Palas,  Stall,  Küche,  Backofen,  Kapelle, 
Bergfrit  ziehen  sich  rings  an  der  Mauer 
entlang.  Am  deutlichsten  haben  das  die 
Ausgrabungen  P.  Höfers  in  Bodfeld  gezeigt 
(hierneben  Tafel  34  und  Ztschr.  d.  Harzv. 
35  1902  S.  183 — 248),  im  ganzen  war 
schon  dasselbe  beobachtet  bei  der  Hünen - 
bürg  (Osterburg)  v.  Todenman  b.  Rinteln 
(oben  Bd.  I  Taf.  16).  Sie  hat  uns  in 
Verbindung  mit  der  Uffoburg  bei  Bremke 
den  ersten  bestimmten  Anhalt  gegeben, 
wann  im  Sachsenlande  die  Umsiedlung 
des  adligen  Herrn  von  seinem  offenen 
oder  auch  befestigten  Gutshofe  auf  eine 
kleine,  stark  geschützte  Burg  am  Berge 
stattfand,  wohin  er  seine  Scheunen  und 
Ställe  nicht  mitnahm.  Es  werden  im  Chron. 
Mindense  zwei  ,,castra  opima  in  provincia 
(al.  parochia)  Eckerstein"  des  Grafen  Uffo 
genannt  (dessen  Gattin  896  das  Kloster 
MöUenbeck  gestiftet  hat):  ,,unum  juxta 
villam  Bredenbecke,  quod  incolae  in  prae- 
sentiarum  Uffenburg  nominant,  alterum 
vero  prope  villam  Steinborg  quod  dice- 
batur  Oesterborch".  Aus  der  Umgrenzung 
der  betr.  provincia  ergibt  sich,  daß  das  eine 
die  curtis  Uffoburg  bei  Bremke  sein  muß 
(s.  Königshöfe  Nr.  25),  das  andere  die 
kleine  Dynastenburg  bei  Todenman  {Alias 
Nds.  S.  yj).  Der  Graf  Uffo  hat  also  um  900 
den  Sitz  seiner  Väter,  den  großen  befestig- 


Tafel  34. 


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MasssfaS  1600. 


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Herrenburgen. 

(Nach  einem  Plan  von  Prof.  Dr.  Paul  Höfer,  Blankenburg). 
Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.     II.  Verlag-  von  Karl  J.  Trübner  in  Strafiburg. 


514 


HERRENBURGEN 


tenHof  bei  Bremke,  verlassen  und  sich  eine 
kleine  feste  Burg  auf  einem  Vorsprung  des 
Wesergebirges  gebaut:  zweiteilig  nfiit  gro- 
ßem Turm  auf  der  einen,  einem  ovalen 
Burgraum  (40  :  30  m)  mit  steinernem  Palas, 
Bergfrit  und  Kapelle  —  die  Nebenräume 
werden  aus  Holz  gewesen  sein  —  auf  der 
andern  Seite.  Bei  dieser  Art  des  Über- 
ganges ist  es  leicht  erklärlich,  daß  die 
Eigentümlichkeit  des  alten  Hofes,  wie  sie 
seine  Natur  erfordert,  und  die  bisherigen 
Ausgrabungen  (Heisterburg,  Dolberg  s. 
,, Königshöfe")  bestätigen:  ein  großer  freier 
Raum  und  die  einzelnen  Gebäude  um  ihn 
herum  verteilt,  auf  die  neue  Dynastenburg 
übernommen  wird.  Die  Funde  auf  der 
neuen  Uffoburg  bestätigen  ihre  Existenz 
im  10.  Jh.  Die  Keramik  beginnt  mit  Pings- 
dorfer  Ware,  und  über  dem  bereits  ver- 
fallenen Palas  sind  ein  paar  Goslarsche 
Denare  Heinrichs  IV.  gefunden  (Plath 
ZfEthn.  1897  S.  369  ff).  Derselben  Zeit 
und  demselben  Typus  gehört  auch  die 
Aseburg  bei  Herzlake  an,  deren  Hauptburg 
oben  Bd.  I  Taf.  16  dargestellt  ist  (vgl. 
Ztschr.     Osnabrück     1891     Schuchhardt). 

§  9.  Eine  eigenartige  Zwischenstellung 
zwischen  alter  Volksburg  und  sächsischer 
Herrenburg  nehmen  eine  Anzahl  gleich- 
förmiger Rundwälle  in  Altsachsen  ein,  zu 
denen  auch  einer  in  Holland  gehört,  so  daß 
sich  heute  noch  nicht  bestimmt  sagen  läßt,  1 
ob  sie  Volks-  oder  Herrenburg  sind.  Die 
Pipinsburg,  1906  und  1907  ausge- 
graben, ist  ein  Rundwall  von  rd.  50  m 
innerer  Weite  (oben  Bd.  I  Taf.  16).  Der 
Wall  ist  zuhieist  aus  Plaggen  aufgebaut 
und  mit  Holz  sowohl  stückweise  im 
Innern  gefestigt  wie  besonders  an  der 
Vorder-  und  Rückfront  verkleidet.  Die 
Holz-  und  Erdkonstruktion  hatte  die 
erstaunliche  Dicke  von  rd.  17  ra.  Ein 
schmaler  Torweg,  knapp  3  m  breit,  links 
und  rechts  durch  dichtstehende  Pfosten 
flankiert,  durchbricht  diesen  ungeheuren 
Wall.  Im  Innern  stehen  ringsherum  kleine 
Häuser,  an  den  Pfostenlöchern  im  Sand- 
boden erkennbar;  keines  ist  so  groß,  daß 
es  einen  ordentlichen  Stall  oder  Spei- 
cher abgeben  könnte.  (Hofmeister  NW- 
dtsch. Verbandstag  Dortmund  1908,  Korrbl. 
d.  Ges.  V.) 

Frappant    ähnlich    ist    die     H  u  n  n  e  - 


s  c  h  a  n  s  am  Uddeler  Meer  in  Holland, 
die  Holwerda  iun.  1908  ausgegraben  hat 
(Oudheidkundlige  Mededeelingen  van  Lei- 
den III  1909  S.  I — 52).  Vgl.  oben  Bd.  I 
Taf.  16. 

Die  Burg  ist  ebenso  rund,  aber  etwas 
größer  (loo  m  Dm.),  der  Wall  noch  etwas 
dicker  (20  m),  das  Tor  aber  ebenso  eng  und 
mit  seinen  Pfosten  genau  nachweisbar.  Im 
Innern  wieder  liegen  die  Gebäude  ringsum,  so 
daß  der  Mittelplatz  als  Burghof  freibleibt. 
Ein  Novum  ist,  daß  eines  der  Gebäude  be- 
deutend größer  ist  als  die  andern  (14: 26  m) 
und  also  wohl  das  Herrenhaus  vorstellt. 

Die  Pipinsburg  mit  dem  doppelten  Gra- 
ben nach  der  gefährdeten  Seite  und  der 
weiten  Vorburg  knüpft  an  den  Typus  der 
sächsischen  Volksburg  an  und  führt  mit  der 
Disposition  ihres  Innern  zur  mittelalter- 
lichen Herrenburg  hinüber.  Aber  alle  Ein- 
zelfunde, die  sie  geliefert  hat,  sind  fränkisch, 
bezw.  gehören  dem  Ende  des  8.  oder  dem 
9.  Jh.  an,  und  die  Kette  von  Burgen  an  der 
Unterweserstraße :  Pipinsburg  —  Kransburg 
bei  Midlum  — Judenkirchhof  bei  Duhnen 
deutet  auf  eine  einheitliche  Befestigung 
dieser  Gegend  wohl  erst  gegen  Karl  d.  Gr., 
also  in  den  letzten  Jahren  seiner  Sachsen - 
kriege. 

§  10.  Unter  den  vorgeschichtlichen  Burg - 
wällen  in  Schweden  ist  einer  bei  Ismantorp 
auf  Oeland  ebenso  rund  und  ebenso  einge- 
teilt wie  Pipinsburg  und  Hunneschans 
(Opuscula  archaeol.  0.  Monteho  dedicata 
1913S.  338).  Die  schwedischen  Burgwälle 
sind  zwar  meist  noch  nicht  untersucht, 
lassen  aber,  aus  Stein  gebaut,  vielfach 
ihre  Grundrisse  erkennen.  Nach  den 
bisherigen  Funden  scheint  dort  kein  Burg- 
wall  über  die  Zeit  von  400  nach  Chr. 
zurückzugehen. 

§  1 1.  Es  gibt  von  der  Art  der  Pipinsburg 
und  Hunneschans  gegen  20  Rundwälle  in 
Niederdeutschland,  und  speziell  zwischen 
Weser  und  Elbe  im  Kernlande  der  sächsi- 
schen Kolonisation.  Die  ausgesprochen- 
sten sind: 

I.  2.  Pipinsburg  und  Hunneschans. 

3.  Judenkirchhof  b.  Duhnen. 

4.  Kransburg  b.  Midlum. 

5.  Alteburg  b.   Sandborstel   (Kr.    Bre- 
mervörde). 

6.  Heilsburg  b.  Adiek  (Kr.  Zeven). 


HERRENBURGEN 


515 


7.  Burg  b.  Gr.-Thun  (Stade). 

8.  Hünenburg  b.  Emsbüren. 

9.  10.  Sierhäuser  Schanzen  b,  Damme. 

11.  Heiden-v^all  b.  Dehlthun  (Ganderke- 
see). 

12.  Quatmannsburg  b.  Eisten  (Olden- 
burg). 

13.  Burg  b.  Twistringen. 

14.  Hünenburg  b.  Baden  (Achim). 

15.  16.  Dammburgen  b.  Wentorf  u.  b. 
Rade  (Wittingen),  Atlas  Nds.  Bl. 
63  B.  C. 

17.  Borg  b.  Celle  (ebda  Bl.  62  B). 

18.  Düsselburg  b.  Rehburg  (ebda  Bl.  ii. 
Ztschr.  Hist.  V.  Nds.  1904  S.  411  bis 
435  Schuchhardt). 

(Wo  nichts  bemerkt,  erscheinen  die  Bur- 
gen in  Heft  IX  des  Atlas  Nds.) 

Die  Düsselburg  (18)  ist  anscheinend 
etwas  älter  als  die  Pipinsburg.  Die  Rund- 
form dieser  Burgen  überhaupt  scheinen 
die  Sachsen  durch  die  Langobarden  von 
den  Semnonen  erhalten  zu  haben:  in  der 
Lausitz  und  dem  Elstergebiet  (Schlichen, 
Falkenberg,  Burxdorf,  Cosilenzien)  findet 
sie  sich  schon  Jahrhunderte  vor  Chr.  Geb., 
und  die  Lausitzer  Keramik  hat  ebenfalls, 
wie  sich  heute  mehr  und  mehr  zeigt, 
durch  die  Prignitz  und  die  Altmark  hin- 
durch die  sächsische  der  Völkerwanderungs- 
zeit beeinflußt. 

§  12.  Ähnliches  Nachwirken  alter  For- 
men kommt  auch  im  südlichen 
Sachsenlande,  besonders  im  Ruhr- 
gebiete (Sichtigvor,  Schwalenburg  b.  Bri- 
lon), vielfach  vor.  Als  der  direkte,  im 
curtis-Bau  ausgesprochene  Einfluß  der 
Franken  aufhörte  und  die  Sachsen  selbst 
anfingen,  sich  neue  Befestigungen  zu 
schaffen,  kamen  viele  Eigentümlichkeiten 
ihrer  alten  Volksburgen  wieder  zur  Gel- 
tung: der  dem  Terrain  sich  anschmiegende 
Grundriß,  die  doppelten  und  dreifachen 
Linien  (Zwinger)  besonders  am  Tore,  die 
unregelmäßigen  Vorburgen.  Von  früheren 
Forschern  wurden  viele  Anlagen  bestimmt 
als:  Dynastenburg,  eingebaut  in  eine  vor- 
geschichtliche Wallburg  (Sachsenstein  Hein- 
richs IV.  b.  Walkenried,  Harlyburg  b.  Vie- 
nenburg),  während  sie  einheitlich  eine  Dy- 
nastenburg darstellen.  Bei  Neubranden- 
burg gibt  es  eine  ,, Ravensburg",  die  man 
nach    ihrem    Grundriß    für    eine    „vorge- 


schichtliche Wallburg"  halten  würde,  wenn 
nicht  überliefert  wäre,  daß  noch  1248  ein 
Ritter  Herbord  Raven  in  ihr  gewohnt  hat 
(Piper  Burgenkunde  S.  104).  Ganz  verwand- 
ten Grundriß  zeigt  die  Burg  bei  Schwalefeld 
i.  Waldeck  (b.  Brilon),  wahrscheinlich  die 
Stammburg  der  Waldecker  Grafen. 

§  13.  Ein  anderes  ist  bei  Herrenburgen 
bis  vor  kurzem  allgemein  für  vorgeschicht- 
lich gehalten  worden:  die  kleinen  Schanzen, 
die  oft  auf  benachbarten  Höhen  um  die 
Burg  liegen  und  die,  jede  für  sich  betrach- 
tet, gewiß  uralt  erscheinen  könnten.  Sie  fin- 
den sich  aber  bei  lauter  rein  mittelalterlichen 
Burgen  und  gehören  deshalb  auch  zeitlich 
mit  ihnen  zusammen.  Beispiele:  Harly- 
burg b.  Vienenburg  (s.  Taf.  35,2),  II- 
f  e  1  d  u.  Ebersburg  am  Südharz,  Rüste- 
b  e  r  g  b.  Heiligenstadt,  Winzenburg 
b.  Freden,  Todenman  b.  Rinteln 
(alle  im  Atl.  Nds.  Bl.  14,  21,  23,  31 
A.  C,  37,  44  u.   S.  42). 

§  14.  Die  Entwicklungsfolge  der  Wohn- 
formen, wie  sie  sich  in  der  Reihe  Volksburg- 
Königshof -Herrenburg  zeigt,  ist  in  ein  paar 
andern  Beispielen  noch  voller  erhalten.  Bei 
Quedlinburg  ist  die  ,,alte  Burg",  eine 
Volksburg  auf  dem  Berge  östlich  der  Stadt, 
die  ursprüngliche  Trägerin  des  Namens; 
nach  ihr  heißt  in  der  Ebene  die  offene  Ort- 
schaft: villa  quae  dicitur  Quitilingaburg 
(922  April  22).  In  dieser  villa  liegt  als  Kern 
die  cortis  Quitilinga  (961  Juli  15),  und  von 
ihr  aus  hat  Heinrich  I.  die  neue  Dynasten - 
bürg  Quedlinburg  auf  dem  Schloßberge  ge- 
gründet. Ähnlich  gehört  zu  dem  Königshof 
Hemlion  (Hemeln  a.  d.  Weser)  die  große 
Hünenburg  hoch  darüber  (Atlas  Nds.  Bl. 
26),  und  von  dem  Hofe  ist  nachher  die 
kleine  Bramburg  auf  halber  Höhe  ausge- 
gangen. 

§  15.  Wenn  Heinrich  I.  angesichts  der 
Ungarn-  und  Slavengefahr  anordnet,  daß 
je  9  milites  agrarii  sich  zusammen  eine 
Burg  bauen  sollen,  daß  einer  von  ihnen 
ständig  auf  der  Burg  wohnen  und  sie  in 
Ordnung  halten  soll,  und  daß  die  andern  8 
ihn  dafür  ernähren  sowie  auch  auf  Vorrat 
Fourage  hinaufschaffen  sollen,  so  schließt 
er  ein  Kompromiß  zwischen  dem,  was  ein- 
zelne Adlige  zu  seiner  Zeit  schon  vielfach 
taten,  und  dem,  was  das  Volk  früher  allge- 
mein getan  hatte:  er  konnte  nicht  verlangen, 


Tafel  35. 


Profil   a-b. 

Maasslab   J:2000. 

I.    Alt-Sternberg  bei  Schwelentrup  (Lippe)  nach  O.  Weerth. 


o     so    103  30O  xa        ttfo  I 


2.    Harlyburg  bei  Vienenburg  mit  zwei  Vorposten   i  :  12500. 

Herrenburgen. 


Reallexikon  der  g-erra,  Altertumskunde.    II. 


Verlag-  von  Karl  J.  Trübner  in  Strafiburg-. 


HERSIR— HERULER 


517 


daß  jeder  einzelne  sich  eine  eigene  Burg 
baute,  und  ging  deshalb  halbwegs  zurück 
auf  die  alte  Volksburg,  die  durch  Zusam- 
menwirken einer  größeren  Menge  erhalten 
wurde.  Ob  auf  der  Volksburg  auch  schon 
einige  Leute  dauernd  gewohnt  hatten,  um 
sie  instand  zu  halten,  läßt  sich  für  Ger- 
manien nicht  bestimmt  sagen;  es  scheint 
nicht  immer  der  Fall  gewesen  zu  sein.  Auf 
jeden  Fall  begründete  Heinrich  I.  mit 
seinen  urbes  nicht  ,, Städte",  sondern  eine 
den  damaligen  Burgen  der  Einzelherren 
verwandte  Art,  die  wir  ,,  Genossen- 
schaitsburgcn"  nennen  können. 
Leider  sind  wir  archäologisch  noch  über 
keine  einzige  von  ihnen  unterrichtet,  wir 
werden  nach  dem  ganzen  Zuschnitt  der 
Zeit  sie  uns  aber  als  klein,  gewiß  kaum 
größer  als  die  Einzelburgen  der  Adligen 
vorzustellen  haben. 

§  16.  Eine  besondere  Eigentümlichkeit 
ist  noch  zu  erwähnen,  die  Herrenburgen 
einer  bestimmten  Zeit  (12.  Jh.)  zeigen.  Einen 
,,Wall"  um  den  Burgraum  scheinen  die 
Herrenburgen  von  Anfang  an  nicht  mehr 
gehabt  zu  haben,  sondern  nur  eine  gegen 
Irühere  Verhältnisse  dünne  Mauer.  Das 
aus  dem  Graben  gewonnene  Material,  das 
bei  den  Volksburgen  und  curtes  zum  Wall- 
bau  verwendet  worden  war,  wurde  nach 
außen  geworfen,  so  daß  vor  dem  Graben 
noch  eine  starke  Erhöhung  entstand.  Es 
ist  dies  schon  die  Wehrlinie  der  späteren 
mittelalterlichen  Stadt.  Burgen,  die  um 
1200  gegründet  sind,  pflegen  nun  das 
Grabenmaterial  nicht  völlig  zum  Außen - 
wall  zu  verwenden,  sondern  karren  einen 
großen  Teil  davon  durch  Lücken  dieses 
Außenwalls  nach  vorn,  wo  es  zu  großen 
Schutthalden  wie  Bastionen  sich  anhäuft, 
die  dann  in  Zahl  von  6,  8  oder  10  die  Burg 
umgeben.  Beispiele  .^Itsternberg 
in  Lippe,  ausgegraben  von  Weerth  (s.  Taf. 
35,  i),  4  Kellerhäuser,  1  Münze  Heinrichs 
v.  Champagne,  Königs  v.  Jerusalem 
1192 — 1197;  Falkenburg  i.  Lippe, 
erbaut  um  1190  von  Bernhard  H.  zur 
Lippe;  Brunsburg  b.  Höxter,  d.h. 
die  Dynastenburg  in  der  alten  Volks- 
burg, erb.  V.  Abt  Widukind  v.  Corvey  II 86 
bis  1205;  die  I  b  u  r  g  (Dynastenburg  in  der 
Volksburg),  erb.  von  Bischof  Bernhard  H, 
V.  Paderborn  um  11 89;  H  o  h  e  n  r  o  d  e  b. 


Rinteln,  erb.  um  11 70;  Schellpyr- 
m  o  n  t ,  erb.  v.  Erzbisch.  Philipp  v.  Köln 
vor  1184.  (Alle  bei  Hölzermann  Lokal- 
unters.) Schuchhardt. 

Hersir  (anord.).  Der  hersir  ist  der  Be- 
amte der  norwegischen  Hundertschaft,  ein 
Volksbeamter  unter  dem  Jarl  (s.  d.),  zur 
Zeit  des  Kleinkönigstum  auch  Heradskönig 
Iheraäskonungr)  genannt.  Die  Legalquellen 
kennen  ihn  nicht,  da  zu  ihrer  Zeit  der  H. 
durch  einen  königlichen  Beamten  ersetzt 
ist.  Nach  der  Saga  setzte  Harald  Schön- 
haar unter  jedem  Jarl  mindestens  vier 
hersir  ein,  die  vom  König  ein  Benefizium 
erhielten  und  dafür  20  Mann  zum  Heer- 
dienst zu  stellen  hatten.  S.  'Beamten- 
wesen'   §    I,   4-  V.  Schwerin. 

Heruler.  §  i.  Wir  kennen  zweierlei  H., 
die  aber  gewiß  eines  Ursprungs  sind. 
Eine  Abteilung  tritt  zum  ersten  Mal  im 
J.  267  und  später  wiederholt  auf  Raub- 
fahrten in  den  griech.  Gewässern  auf  und 
ist  uns  an  der  Mäotis  in  der  Nachbarschaft 
der  Ostgoten  wohl  bezeugt,  unter  deren 
Oberherrschaft  sie  durch  Ermanarik  ge- 
bracht wurde.  Nach  dem  Sturz  der  Hunnen - 
macht,  der  auch  sie  sich  hatten  beugen 
müssen,  zogen  diese  H.  nach  Westen  und 
gelangten  ■ —  wohl  über  die  Karpaten- 
pässe —  in  die  Gegend  der  oberen  Theiß. 

§  2.  Eine  andere  Abteilung  macht  sich 
zusammen  mit  Chahiones  (s.  d.)  im  J.  286 
durch  einen  Einfall  in  Gallien  bemerkbar, 
von  dem  wir  nicht  sicher  wissen,  ob  er  zu 
Land  oder  zur  See  unternommen  wurde. 
Die  beiden  Stämme  werden  in  Mamertini 
Paneg.  Maximiano  Augusto  dictus  5  als 
viribus  primi  barbarorum,  locis  ultimi  be- 
zeichnet. Dieselben  nordischen  H.  plün- 
dern als  Vorläufer  der  Wikinger  im  5.  Jh. 
die  Küsten  von  Gallien  und  Spanien.  Zu- 
letzt werden  sie  genannt  von  Sidonius 
Apoll,  in  seiner  Epistel  aus  Burdigala  8,  9 
aus  Anlaß  einer  Gesandtschaft  beim  West- 
gotenkönig Eurik  mit  deutlicher  Anspie- 
lung auf  ihre   Sitze   [Herulus imos 

Oceani  colens  recessus).  Dazu  kommt,  daß 
nach  einer  Bemerkung  bei  Jordanes  Get.  23 
in  der  auf  den  norwegischen  König  Rod- 
vulf,  der  an  Theoderiks  Hof  weilte,  zurück- 
gehenden Aufzählung  der  Völker  Skandi- 
naviens die  Dänen,  deren  Ursprung  von 
dcnScandzae  cuUores  oder  einem  bestimmten 


5i8 


HERULER 


skandinavischen  Stamm  betont  wird,  die 
H.  aus  ihren  Sitzen  vertrieben  haben,  was 
sich  im  Zusammenhalt  mit  jener  Mitteilung 
des  Sidonius  nicht  auf  eine  längst  ver- 
gangene Zeit  beziehen  läßt.  Man  wird  ihr 
Land  auch  nicht  mit  Bremer  Ethn.  loo 
(834)  im  Rücken  der  Dänen  suchen,  son- 
dern in  den  Gegenden,  über  die  sich  diese 
im  5,  Jh.  verbreitet  haben  müssen.  Dazu 
würde  Seeland  stimmen,  das  Müllen- 
h  o  f  f  Beov.  30  ff.  allein  oder  mit  den 
andern  dän.  Inseln  für  ihre  ursprüngliche 
Heimat  hält,  wenn  auch  seine  Annahme, 
daß  die  H.  mit  den  Headobearden  des  Wids. 
identisch  seien,  nicht  haltbar  ist  (s.  Lango- 
barden). 

§  3.  Was  die  Frage  betrifft,  wohin  sich 
die  von  den  Dänen  vertriebenen  H.  ge- 
wendet haben,  so  ist  es  am  wahrscheinlich- 
sten, daß  sie  sich  ihren  früher  ausgewander- 
ten Stammesgenossen  anschlössen.  So  er- 
klärt sich  am  leichtesten  die  später  (im 
J.  512)  wieder  erfolgende  Spaltung  des 
Volkes  und  die  Rückwanderung  der  einen 
Hälfte  nach  dem  Norden.  Es  ist  jener  Teil, 
der  in  seiner  älteren  Generation  selbst  von 
dort  gekommen  war.  Daß  ihr  Ziel  das 
Land  der  Gauten  war  im  Rücken  der  Dänen, 
wo  durch  die  Vorwärtsbewegung  der 
letzteren  leicht  Raum  freigeworden  sein 
kann,  und  nicht  ihre  eigene  alte,  inzwischen 
von  den  Dänen  besetzte  Heimat,  begreift 
sich  leicht. 

Diese  Rückwanderung,  von  der  uns  Pro- 
kop  (BG.  2,  15)  berichtet,  war  die  Folge 
der  Niederlage  der  H.  durch  die  Lango- 
barden (um  505)  und  des  dadurch  herbei- 
geführten Zusammenbruches  des  heruli- 
schen  Reiches  in  Oberungarn. 

§  4.  Andere,  auf  röm.  Boden  überge- 
tretene herulische  Scharen  wurden  um 
Singidunum  (Belgrad)  angesiedelt.  Davon 
ging  später  ein  Teil  zu  den  Gepiden  über. 
Die  übrigen  verbluteten  im  Verlauf  des 
6.  Jhs.  im  Kriegsdienst  der  Byzantiner 
und  auch  in  Aufständen  gegen  sie.  Eine 
besonders  gefährhche  Erhebung  dieser 
Söldner  unter  Führung  des  Sindwald 
wurde  auf  ital.  Boden  nach  der  Nieder- 
werfung der  Ostgoten  durch  Narses  nieder- 
geschlagen. 

Von  diesem  Ereignis,  dem  letzten,  bei 
dem  der  Name  der  H.  hervortritt,  meldet 


Paulus  Diac.  2,  3  mit  den  Worten:  Habuit 
Narses  cer tarnen  adver sus  Sinduald  Bren- 
torum  regem,  qui  adhuc  de  Herulorum  stirpe 
remanserat.  Aber  ein  Volk  der  Brenti  hat 
es  nie  gegeben,  und  der  Name  ist,  wie 
bereits  Zeuß  484  erkannt  hat,  das  Ergebnis 
einer  Verderbnis  aus  Heruli  selbst.  Der 
Gedanke  an  ein  herulisches  Reich  im  Lanjd 
der  Brennt,  Breoni  in  Tirol  und  alle  andern 
Kombinationen,  zu  denen  diese  Brenti 
Anlaß  gegeben,  sind  abzuweisen. 

§  5.  Nach  Jordanes  Get.  23  gab  es  seiner- 
zeit kein  Volk,  das  nicht  die  Leichtbewaff- 
neten für  sein  Heer  aus  den  H.  ausgewählt 
hätte.  Auch  unter  den  germ.  Söldnern, 
die  Odoaker  auf  den  Schild  hoben,  waren 
sie  stark  vertreten;  und  schon  Ammianus 
und  die  Not.  dign.  kennt  H.  als  röm.  Hilfs- 
truppen, aus  deren  Existenz  aber  nicht 
auf  H.  in  den  Rheingegenden  geschlossen 
werden  darf,  wie  es  denn  überhaupt  der 
Hypothese  eines  rheinischen  Herulerreiches 
(Bremer,  L.  Schmidt)  an  einer 
festen  Grundlage  gebricht.  Gleiches  gilt 
von  dem  brandenburgischen  Heruler- 
reiche  Seelmanns.  Auch  der  von 
L  0  e  w  e  angenommene  herulische  Ur- 
sprung der  Krimgoten  entbehrt  der  Be- 
gründung. 

§  6.  Seit  Grimm  GddSpr.  472  werden 
oft  die  Harlunge  der  deutschen  Heldensage, 
die  Herelingas  des  Wids.  112  mit  den  H. 
gleichsetzt.  Grimm  tat  dies  auf  Grund  der 
Namen.  Aber  das  H  von  Heruli,  woneben 
auch  Eruli,  Eroli  begegnet,  ist  nur  Zutat 
des  Lateinischen,  und  der  Name  gehört 
gewiß  nicht  mit  got.  hairus  'Schwert',  son- 
dern mit  anord.  iarl,  as.  erl,  ags.  eorl  zu- 
sammen und  bedeutet  'Männer,  vornehme 
Männer'.  Eine  Bildung  mit  Mittelvokal 
zeigt  sich  auch  in  urnord.  run.  ErilaR  für 
späteres  iarl;  doch  könnte  das  u  im  Heruli 
auch  lat.  Einschub  sein. 

§  7.  Was  uns  von  herulischen  Namen 
überliefert  ist,  unterscheidet  sich  in  nichts 
von  den  gotischen  und  läßt  ostgerm.  Ein- 
flüsse erkennen.  Mit  Rücksicht  auf  die 
Lage  ihrer  Stammsitze  dürfen  wir  die  H. 
aber  wohl  als  Nordgermanen  ansprechen. 
Und  auf  diese  Herkunft  aus  einem  Kultur- 
kreis mit  altertümlicheren  Zügen,  als  sie 
der  südgerm.  zu  gleicher  Zeit,  ja  zum  Teil 
schon    Jahrhunderte    früher,    zeigt,    weist 


HERZOG 


519 


vieles,  was  wir  von  ihnen  erfahren.  So  der 
Witwenselbstmord  und  die  Tötung  von 
Greisen,  das  Ablegen  der  Kleider  im 
Kampfe,  auch  ihre  leichte  Bewaffnung  und 
ihr  unbändiges  Wesen. 

Zeuß476ff.  Bremer  Ethn.  99  (833)  ff. 
mit  weiterer  Lit.  Mülleahoff  DA.  2  pas- 
sim.  R.  Much  IF.  Anz.  9,  205  ff.  L.Schmidt 
Allg.  Gesch.  d.  gertn.  Völker  136  ff.  Zum  Namen: 
Möller  AfdA.  22,  160.  R.  Much. 

Herzog.  §  i.  Der  H.  (ahd.  herizoho,  as. 
heritogo,  ags.  heretoga,  lat.  diix)  ist  in  der 
germanischen  Zeit  der  von  einer  Völker- 
schaft [civitas]  ohne  dauerndes  Königtum 
(mit  sog.  Prinzipatsverfassung)  für  den 
Kriegsfall  erwählte  Anführer.  Auch  die 
Stämme  weisen,  soweit  sie  nicht  zum 
Stammeskönigtum  gelangt  sind,  einen  sol- 
chen militärischen  Dukat  auf  (Armin,  Die 
Sachsen  bei  Beda,  Widukind). 

§  2.  Als  Heerführer  sind  germanische 
Könige  mehrfach  in  den  Dienst  des  römi- 
schen Reichs  getreten.  Vielleicht  haben 
die  germanischen  Heerführer  im  spätrömi- 
schen Staatsrecht  den  Charakter  des  diix 
herausgebildet.  Jedenfalls  entsteht  da- 
durch für  die  germanische  Verfassungs- 
geschichte ein  neuer  Begriff  des  dux.  Es 
sind  mediatisierte  Stammeskönige.  Solche 
hat  auch  das  fränkische  Staatsrecht  für  die 
einverleibten  Stämme  geschaffen.  In  den 
Höhephasen  des  fränkischen  Königtums 
unter  Chlodwig  und  dessen  Nachfolgern 
und  unter  den  ersten  Karolingern  ver- 
schwindet freilich  sogar  das  Stammes - 
herzogtum.  Dux  wird  Titel  für  einen  Ober- 
grafen,  der  mehrere  Grafen  unter  sich  hat 
(Amtsherzog).  Doch  kommt  im  7.  und  seit 
dem  9.  Jh.  wieder  aus  dem  Amtsherzogtum 
ein  Stammesherzogtum  als  eine  Art  halb- 
souveränes Stammeskönigtum  in  die  Höhe. 
§  3.  Seit  dem  Mitttelalter  werden  in 
Deutschland  und  Frankreich  durch  die 
Reichsgewalt  die  Stammesherzogtümer  be- 
seitigt. Soweit  der  Titel  noch  übrig  bleibt, 
bedeutet  er  nur  eine  Territorialgewalt 
(Territorialherzogtum).  Endlich  ist  die 
Bezeichnung  Herzog  bloß  ein  Adelstitel 
geworden  (Titularherzogtum).  So  auch  der 
schließlich  zum  wirklichenRechte  gewordene 
Titel:  palatinus  archidux  des  Herzogs  von 
Österreich  nach  dem  Privilegium  malus. 
§4.     England    und   die    nordi- 


schen   Reiche,  die  ja  ihrem  Wesen  nach 
selbst  schon  Stammeskönigreiche  sind  (vgl. 
'Stamm'),  haben  demgemäß  ein  besonderes 
Stammesherzogtum  unterhalb  des  Reichs - 
königtums  nicht  ausgebildet.   Dux,  Herzog 
ist  da  nur  ein  höherer  Titel  für  einen  bevor- 
zugten Grafen,  Markgrafen,  für  einen  eal- 
dormann,    Jarl,    namentlich  wenn   er   der 
königlichen  Familie  angehörte.  Als  Grafen- 
würde kann  die  Stellung  Amtscharakter  oder 
Lehnscharakter  haben.    Endlich  wird  auch 
hier  das  Herzogtum  zum  Adelstitel,  nament- 
lich  für  Prinzen  des  königlichen  Hauses. 
§5.    Beiden    Langobarden,    die 
ja  gleichfalls  unter  Stammeskönigen  stan- 
den, sind  duces  bloß  die  den  Königen  unter- 
geordneten Volksanführer,  rechtsgeschicht- 
lich wohl  zurückgehend  auf  ehemals  selb- 
ständige   Kleinkönige    und    Fürsten    ger- 
manischer Zeit.     Die   Besiedlung   Italiens 
führt  zur  Ausbildung  von  Territorialherzog- 
tümern mit  stark  nationalem  Sondercha- 
rakter, also  mit  stammesherzoglicher  Nu- 
ance:   Benevent,    Spoleto   und  —  da   der 
Normannenstaat  frühzeitig  romanisiert  ist  — 
Apulien-Calabrien- Sizilien  resp.  zum  Titu- 
larherzogtum namentlich  für  Markgrafen: 
Friaul,  Savoien  (141 6). 

Betreffend  Deutschland  und  Frankreich  siehe 
die  Literatur  unter  'Stamm'.  — W.  Stubbs 
The  consiüutional  history  of  England  Hl  ^  (1903) 
447  ff.  544  ff.  R.  G  n  e  i  s  t  Engl.  Verf.gesch. 
(1882)  15,  45,  350.  K.  Maurer  Vorles.  üb. 
altnord.  Rechtsgesch.  I  (1907):  altnorw.  Staats- 
recht (E.  Hertzberg)  27,  166  ff.  R.  K  e  y  s  e  r 
Norges  Stats-  og  Reisforfatning  i  Middelalderen 
(Efterladte  Skrifter  II  1,  1867)  76,  77,  120,  298. 
A.  Taranger  Udsigt  over  den  norske  Rets- 
historie II  232  bes.  238  f.  Chr.  Naumann 
Svenska  Stats författningens  historiska  Utveckling 
(1866/75)  35  f-  G.  W  ai  t  z  Schleswig-Holsteins 
Geschichte  (1851)  128  ff.  Chr.  L.  E.  v. 
Stemmann  Geschichte  des  öffentl.  u.  Privat- 
rechts  des  Herzogtums  Schleswig  I  (1866)  i  ff., 
49  ff.,  150  ff.  H.  Matzen  Forekesninger  over 
den  danske  Retshistorie,  offentlig  Ret  I  (1893) 
181  f.  J.  Ficker  Forschungen  zur  Reichs- 
und Rechtsgeschichte  Italiens  I  3,  71,  248  ff.,  250  f. 
II  221  ff.,  241  ff.,  278  ff.  HL  88.,  184  ff.,  187  ff.. 
190  ff.,  434.  A.  P  e  r  t  i  1  e  Storia  d  l  diriito 
italiano  1(1896)  107  ff.  185  f.  II  i,  276.  G.Sal- 
V  i  o  1  i  Manuale  di  storia  del  diritto  italiano  4 
(1903)  166  f.  E.  Mayer  Italienische  Ver- 
fasstingsgeschichie  II  (1909)  259  f.,  267  ff^.,  291  f., 
299.  H.  Schreuer. 


520 


HETEL 


Hetel  und  Hilde.  Das  Paar  der 
ältesten  germ.  Entführungssage.  §  i. 
Wids.  und  Deors  Klage  zusammen  mit  vier 
Bragistrophen  bezeugen  den  frühen  Ur- 
sprung. Bragis  Angaben  ergänzt  die  Prosa- 
skizze der  SnE.  Ii8f.  aus  selbständiger 
Überlieferung.  Wieweit  die  Abweichungen 
der  übrigen  nordischen  Quellen  (Saxo, 
Sqrlajjätt)  Ursprüngliches  bergen,  ist  frag- 
lich. Das  deutsche  Hauptdenkmal,  Ku- 
drun  204 — 562,  stimmt  nur  in  den  Namen 
und  der  allgemeinen  Formel:  Hetele  (anord. 
He9inn)  entführt  zu  Schiffe,  selbst  (nord.) 
oder  durch  seine  Boten  (Kudr.),  Hilde 
(Hildr),  die  Tochter  des  Hagene  (Hqgni), 
und  kämpft  mit  dem  verfolgenden  Vater 
am  Meeresstrande.  Dazu  die  negative 
Übereinstimmung,  daß  der  Nebenbuhler 
und  der  rächende  Bruder  fehlen  (vgl. 
'Helgi  Hundingsbani')  sowie  die  Namen- 
paare Hia9ningar:  Hegelinge,  Hiarrandi: 
Hörant.  (Die  englischen  Namenformen 
stimmen  zu  den  nordischen.)  Was  aber 
innerhalb  jenes  Gerippes  gemeinsames  Sa- 
gengut war,  bleibt  dunkel:  die  plastischen 
Züge  hüben  und  drüben  sind  mindestens 
zum  großen  Teil  Sonderentwicklung,  in 
Deutschland  Spielmannsphantasie,  im  Nor- 
den niederer  Mythus.  Soviel  ist  klar,  daß 
die  Sage  nichts  mit  der  Goldenerfabel  zu 
tun  hat. 

§  2.  Snorris  lückenhafte  Skizze  gibt  die 
Entführung  selbst  als  farblosen  Wiking- 
streich, aller  Nachdruck  liegt  auf  dem  Zu- 
sammenstoß des  Vaters  mit  dem  fliehenden 
Paare,  wobei  ein  zauberisches  Schwert 
Hqgnis  eine  unklare  Rolle  spielt,  und  auf 
dem  durch  Hildes  Zauberkunst  Tag  für  Tag 
erneuten  Kampfe  der  Gefallenen,  dem 
'Hia9ningavig'.  Kudrun  gibt  eine  reiche 
Entführung  nach  spielmännischem  Schema 
l^der  Verfolgung  geht  voraus  die  Intrigue 
der  Boten),  und  zwar  überfüllt  durch  Ver- 
dreifachung des  Helfers  (Wate,  Horant, 
Fruote)  und  Addition  des  Kaufmann-  und 
des  Reckenmotivs;  die  Schlacht  mit  dem 
verfolgenden  Hagene  hat  weniger  Relief. 
Auf  älterer  Stufe  fiel  Hagene  durch  Wate 
(Lamprechts  Alexander  Vor.  1321  ff.):  daß 
dieser  Sagenform  Hetel  fehlte,  darf  man 
nicht  schließen;  daß  der  Gegner  durch 
einen  Gefolgsmann  umkommt,  verliert  das 
Befremdliche,    wenn   vorher    Hetel    durch 


Hagen  gefallen  war.  Wate  somit  als  Rächer 
das  letzte  Wort  hatte  (vgl.  'Hengest-Finn'). 
Daß  Wate  in  unserer  Sage  ursprünglich  ist^ 
wird  durch  seine  Nennung  nah  hinter  Ha- 
gena  und  Heoden  im  Wids.  22  wahrschein- 
lich, s.  'Wate'.  Horant  als  Sänger  in  Hetels 
Dienste  bestätigt  der  liederkundige  Heor- 
renda,  dem  die  Stelle  des  Deor,  Heodeninga 
scop,  zufällt  (Deors  Klage  35  ff.).  DieVermu- 
tung,  daß  auf  noch  f rühererStuf  e  *Herrandio 
ein  Beiname  *Hedans  war,  würde  diesem 
zwar  die  führende  Rolle  verschaffen,  hat 
aber  in  den  nord.  Quellen  keinen  Halt:  hier 
ist  Hiarrandi  Hedins  Vater  oder  er  steht 
in  anderer  Umgebung  [H-a  hliöä,  eine 
Tanzweise;  Hiarno,  ein  dichtkundiger  Dä- 
nenkönig bei  Saxo).  Die  nordische  H.-sage 
scheint  hier  lückenhafte  Kunde  empfangen 
zu  haben,  so  daß  der  berückende  Sänger 
zum  bloßen  Vaternamen  wurde. 

§  3.  Das  Plus  der  nordischen  Form  ist 
vor  allem  das  Hia9ningavlg.  Ein  Stück  aus 
dem  Seelenaberglauben,  die  Vorstellung 
von  dem  immer  wieder  beginnenden 
Kampfe  der  Schlachttoten,  die  '  Seelen - 
Schlacht',  wurde  hier  verwertet  als  Ab- 
schluß einer  Entführungssage;  und  zwar 
mit  dieser  (schon  bei  Bragi  betonten)  Ein- 
leitung: das  Weib  ist  die  Urheberin;  sie 
hat  zum  Kampfe  gereizt,  sie  dürstet  nach 
dem  Gemetzel,  sie  erweckt  die  Toten.  Aus 
der  Rolle  einer  Entführten  ist  dies  unver- 
ständlich; es  würde  passen  zu  der  Kriegs- 
dämonin,  deren  Gewerbe  der  Kampf  ist. 
Aber  diese  irdische  Königstochter,  die  sich 
entführen  läßt  und  nicht  mitkämpft,  steht 
der  echten  Valkyrje  noch  ferner  als  die 
Weiber  der  Helgisagen.  Hildr  jedoch  ist  ein 
Hauptname  der  echten  Valkyrjen,  und 
wo  die  Dichter  auf  Hildr  ( =  Kampfgöttin 
oder  Kampf)  anspielen,  meinen  sie  die  Ge- 
stalt unserer  Sage.  Haben  sich  zwei  Er- 
zählungen gemischt:  ein  Mythus  von  der 
valkyrja  Hildr,  die  zwei  Heere  zum 
Kampfe  hetzt  und  die  Seelenschlacht 
heraufzaubert,  und  die  Brautwerbungssage 
von  Hildr,  Hqgnis  Tochter.?  Außer  dem 
Namen  Hildr  könnte  der  Name  Hiadninga- 
vig  die  Brücke  gebildet  haben.  Nach  dem 
ae.  Heodeningas,  hd.  Hegelinge  kann 
'Hiadningar'  im  Zusammenhang  unserer 
Sage  nur  meinen  'die  Hedinsmannen';  aber 
'Kampf     der     Hedinsmannen'     für     diese 


HEXEN 


521 


Seelenschlacht  ist  eine  befremdende  Be- 
zeichnung. Meinte  'Hiadninga  vig'  einst 
den  'Kampf  der  Ulf-,  Biarnhednar',  den 
'Berserkerkampf'  (=  Seelenschlacht),  und 
bezog  man's  dann  auf  die  'Hedinsmannen' 
und  machte  es  zum  Abschluß  von  Hedins 
Brautfahrt?  Unter  allen  Umständen  wird 
die  Seelenschlacht  mit  der  Walzauberin 
nordische  Zudichtung  sein,  dazu  bestimmt, 
der  verarmten  Hildesage  neues  Gewicht  zu 
schaffen.  Irische  oder  kymrische  Herkunft 
der  Totenerweckerin  ist  nach  dem  Alter 
der  Zeugnisse  unwahrscheinlich.  Der 
ursprüngliche  Schluß  der  H. -sage  ist  somit 
auf  nordischer  Seite  verloren,  und  Lamp- 
rechts  Anspielung  bietet  keinen  klaren 
Ersatz. 

§  4.  Für  die  Heimat  der  Sage  kommt  vor 
allem  in  Betracht,  daß  der  Wids.  den  Hagena 
als  Herrn  der  Holmryge  nennt,  der  Ulme- 
rugi  (Jordanes)  an  der  Südküste  der  Ost- 
see. Doch  braucht  die  Sage  deshalb  nicht 
ins  2./3.  Jh.  zurückzugehen:  die  Ags.  in 
Jütland  können  sie  geschaffen  und  an 
jenen  Stamm  geknüpft  haben,  der  in  ihren 
Merkversen  fortlebte.  Der  urspr.  Schau- 
platz des  Kampfes  kann  sich  in  Saxos 
Hithini  insula  =  Hiddensce  fortsetzen.  Die 
nord.  und  deutschen  Quellen  tun  entweder 
Hagen  oder  Hetel  nach  Dänemark:  viel- 
leicht ist  der  Stoff  erst  von  den  Dänen, 
den  Nachfolgern  der  Ags.,  an  die  Deut- 
schen gekommen;  es  wäre  dann  die  einzige 
Heldensage,  die  von  den  Nordgermanen  in 
die  hd.  Epik  drang.  —  Die  bezeichnenden 
Namen  der  H.-  und  der  Kudrunsage  be- 
gegnen in  obd.  Urkunden  seit  dem  lO./ii. 
Jh.  (Hetin,  Herrant  und  Wato  schon  seit 
dem  8./9.).  Die  Sagen  waren  durch  die 
Niederlande  vermittelt,  wie  u.  a.  der  Wül- 
penwerder  (an  der  Scheide)  als  Schauplatz 
der  Schlacht  beweist.  Friesen  und  Nieder - 
franken  haben  die  Stoffe  ausgebaut.  Aber 
da  Hetels  Dänen  in  günstigem  Lichte  ste- 
hen, hat  nicht  das  Zeitalter  der  normanni- 
schen Räubereien  das  entscheidende  Ge- 
präge gegeben.  Die  vage  Vorstellung  vom 
Dänenreiche  in  der  Kudrun  entspricht  der 
Zeit  der  dänischen  Großmacht  c.  1200. 
Wikingisch  kann  man  diese  Meeressagen 
nicht  nennen,  da  es  sich  nicht  um  aben- 
teuernde Raubfahrten  von  'Seekönigen' 
handelt.     Ob  die  alte  H.-sage  von  einem 

Hoops,  Reallexikon,  II. 


geschichtlichen   Falle   ausging,    ist   unent- 
scheidbar. 

Panzer    Hilde-Gudrun    1901  (dazu      Sy- 
m  o  n  s     Litbl.    1902,    321  £f.).      Baesecke 
Münchener  Oswald  274  ff.    B  0  e  r  ZfdPh.  40.  — 
Seelenschlacht:    Stjerna  Frän  filol. 
föreningen  i  Lund  (1906)  145  ff.     Ritters- 
haus Nisl.  Volksmärchen  XXXIX.  —  Schau- 
platz: Müllenhoff  DA  4,  676  ff.  —  Urk. 
Namen:     Wilhelm      PBBeitr.  33,    570. 
Schatz     ZfdA.   50,  341  ff.     Sieh  femer  bei 
Symons     PGrundr.  III  §  56  ff.    A.  Heusler. 
Hexen.     §   i.  Ahd.  Glossen  geben  mit 
häziis,    hagazussa  bald  striga,   bald  furia, 
ags.    mit   hcegtisse   dieselben    Worte    oder 
pythonissa  wieder.     Das  Wort  wird  gleich- 
gesetzt mit  unholdo  oder  ängenga  oder  a.gs. 
hellerune.      Es   findet   sich    nur    in    dem 
westgerm.    Sprachgebiete   und    tritt   auch 
hier  in  mhd.   Zeit  ziemlich  zurück.    Erst 
seit  dem   16.   Jh.   dringt  es  in  der  Form 
hexe  vom  schweizerisch -allem.  Gebiete  wie- 
der kräftig  nach  Norden  vor,  hat  nament- 
lich durch  die  berüchtigten  Hexenprozesse 
des   ausgehenden   Mittelalters   große  Ver- 
breitung gefunden  und  herrscht  in  der  Be- 
deutung   'durch    Zauber    schadenbringen- 
des Weib*  noch  heute. 

§  2.  Die  Ableitung  des  Wortes  ist  viel 
umstritten.  Die  alte  Auffassung  des 
Wortes  als  Kompositum,  in  dessen  erstem 
Teile  man  haga  =  'Wald'  wiederzufinden 
glaubte,  scheitert  an  der  Schwierigkeit, 
daß  ahd.  hag  nie  'Wald'  bedeutet;  deshalb 
faßt  es  Franck  als  Suffixbildung  auf,  dessen 
Stamm  mit  xr^xaCsiv  'schmähen'  verwandt 
sei.  Aber  auch  diese  Ableitung  ist  sehr 
ungewiß. 

§  3.  Alle  dämonischen  Wesen  haben 
ihr  Vorbild  in  irdischen  Gestalten,  so  auch 
die  Hexen.  Charakteristisch  ist  ihnen  die 
Kraft  des  Zaubers,  durch  den  sie  ihren 
Mitmenschen  schaden,  durch  den  sie  ihre 
Seele  schwärmen  lassen  können,  durch 
den  sie  in  die  Zukunft  blicken  (daher 
=  pythonissa).  Sie  decken  sich  also  mit 
den  nord.  irollkonur  und  vqlvur.  Schä- 
digende Zauberer  sind  aber  stets  aus  der 
menschlichen  Gesellschaft  ausgestoßen  wor- 
den. Sie  sind  hinaus  in  die  Einöde,  den 
Wald  verwiesen  worden,  wie  der  nord. 
skögsmaär,  der  vargr  T  veum.  Harald 
härfagri  verbrannte  seinen  eigenen  Sohn 
mit    80    Genossen    wegen    bösen    Zaubers 

34 


522 


HEXENSCHUSS— HIALMARR 


(Haralds  S.  K.  36).  Daher  findet  man  die 
ausgestoßenen  Zauberer  draußen  im  Walde. 
Allein  saß'  sie  draußen,  heißt  es  von  der 
Völve,  als  ödinn  sie  um  sein  Schicksal  be- 
fragen wollte  (Vsp.  28).  Daher  begegnet 
auch  die  Hexe  als  ängenga  'die  einsam 
Gehende',  daher  wird  die  Crescentia  nach 
der  Kaiserchronik  {12  185  ff.)  verflucht: 
du  soltest  pillicher  da  ze  holze  varn,  danne 
die  mägede  hie  bewarn.  Du  bist  ain  un- 
holde und  sizzest  hie  behangen  mit  golde. 

§  4.  Ein  Vergleich  des  deutschen  Hexen - 
glaubens  mit  dem  altnordischen  Troll-  und 
Völvenglauben  ergibt  die  Grundlage  des 
altgerm.  Hexenglaubens.  H.  sind  irdische 
Frauen,  die  die  Kraft  besitzen,  durch 
Ekstase  ihre  Seelen  auswandern  zu  lassen. 
Dann  reiten  sie  auf  Tieren;  in  den  nord. 
Quellen  sind  es'  Wolfe,  in  deutschen  Ziegen, 
Kälber.  Nach  Alpart  setzen  sie  sich  dann 
auf  die  Gebäude  der  Menschen  und  zer- 
stören diese  zum  Teil.  Daher  heißen  sie 
tünridiir,  gegen  die  der  Hexenmeister  der 
Hävamäl  sein  Mittel  hat  (v.  155),  die  Ge- 
bäudereiterinnen (zur  Sache  vgl.  Eyrbyggja 
Kap.  34),  unter  welchem  Namen  sie  auch 
im  Münchener  Nachtsegen  begegnen  {von 
den  zcunrüenZidA.  41,  337=^4).  Dies  ge- 
schieht in  der 'Nacht,  weshalb  sie  nacht- 
varn,  anord:  kveldri^ur  genannt  werden. 
Sie  können  Krankheiten  über  die  Men- 
scheh  bringen,  Feld  und  Flur  schädigen, 
das  Herz  der  Menschen  aussaugen,  deren 
Sina :  ganz  nach  ihrem  Willen  lenken, 
ihn  verwirren  und  können  auch  die 
Gestalt  von  Tieren  annehmen.  Zu  ihren 
Manipulationen  brauchen  sie  Menschen- 
fleisch. Eine  besondere  Rolle  haben  die  H. 
schon  in  gemeingermanischer  Zeit  als  Wetter - 
macherinnen;  besonders  als  Erregerinnen 
von  Sturm  und  Unwetter  gespielt.  Dies 
ist  nach  nord^  ■■  Quellen  das  gerningavedr, 
das  immer  ihr  Werk  ist,  geradeso  wie  in 
der  deutschen  Volksüberlieferung  die  Hexen 
im  Unwetter  daherfahren,  in  dem  sie  sich 
vielfach  als  Tiere,  besonders  als  schwarze 
Vögel  zeigen.  Hieraus  erklärt  sich  die 
über  das  ganze  germanische  Gebiet  ver- 
breitete Sitte,  bei  Unwetter  nach  den 
Wolken  zu  schießen^ 

''  §  5.  Im  späteren  MA.  ist  der  germani- 
sche Hexenglaube  mit  dem  orientalischen 
Teufelsglauben    in    Verbindung    gebracht 


worden,  und  manche  Züge,  die  von  Haus 
aus  dem  Teufel  zugehören,  wurden  dabei 
auf  die  Hexen  übertragen.  Ihre  Kunst 
haben  sie  nun  durch  das  Bündnis  mit  dem 
Teufel  erlangt,  dem  sie  ihre  Seele  ver- 
schrieben haben,  dessen  Buhlerinnen  sie 
sind,  mit  dem  sie  zu  gewissen  Zeiten  (Wal- 
purgisnacht) an  bestimmten  Orten  (den 
Brockenbergen)  zusammenkommen.  Die 
erste  Verknüpfung  des  Hexenglaubens  mit 
dem  Teufelsglauben  gehört  dem  13.  Jh. 
an;  sie  hatte  die  berüchtigten  Hexen- 
prozesse zur  Folge.  Sie  zeigt  sich  beson- 
ders auch  darin,  daß  von  jetzt  ab  die 
Hexen  verfolgt  werden,  während  nach 
früherem  Beschlüsse  der  Glauben  an 
Hexen  bestraft  wurde. 

Soldau-Heppe  Gesch.  d.  Hexeiiprozessc ' 
1 880.  R  i  e  t  z  1  e  r  Gesch.  d.  Hexenprozesse  in 
Bayern  1896.  Hansen  Quellen  n.  Unter- 
suchungen s,  Gesch.  ä,  Hexcnwahties  u.  d. 
Hexenverfolgungen  im  MA.  (  1 90 1 ) ;  darin : 
Franc  k  Gesch.  des  Wortes  Hexe  S.  6 14  ff. 
Lehmann  Aberglaube  u.  Zauberei'''  (1908) 
103  ff.  E.  Mogk. 

Hexenschuß,  ags.  hmgtessan  gescot  (Lacn. 
76),  im  heutigen  Sprachgebrauch  ein  letzter 
Rest  der  alten  ätiologischen  Krankheits- 
vorstellungen (s.  Krankheit)  für  rheu- 
matische Schmerzen  in  der  Kreuz-  und 
Lendengegend,  ist  im  Mittelalter  im  übri- 
gen als  Krankheitsbezeichnung  nicht  nach- 
weisbar. 

H  ö  f  1  e  r  Krankheitsnamenbuch  598.  C  0  c  - 
k  a  y  n  e  Leechdoms  3,  54.  W  ü  1  k  e  r  Bibl.  d. 
ags.  Prosa  I  2,  317.  Sudhoff. 

Hialmarr  undlngibiqrg.  §1.  Die 
einzige  Brautwerbung  des  älteren  Stils,  die 
den  Kampf  der  zwei  Rivalen,  ohne  Sippen- 
fehde, zum  Thema  hat.  Der  wilde  Berser- 
ker Anganty,  der  älteste  der  zwölf  Arn- 
grimssöhne,  ist  von  Ingibiqrg,  der  Tochter 
des  Upsalakönigs,  abgewiesen  worden  und 
hat  den  begünstigten  Nebenbuhler  Hialmarr 
enn  hugumstöri  (den  heldenmütigen)  zum 
Holmgang  auf  der  dänischen  Insel  Samsö 
gefordert.  Der  Kampf  auf  Samsö,  der 
Hauptauftritt,  verläuft  so,  daß  H.s  Waffen- 
bruder (urspr,  Söti  ?  in  unsern  Prosen 
Qrvar-Oddr)  die  elf  berserkischen  Brüder 
erlegt,  H.  selbst  über  Anganty  siegt  und 
die  Todeswunde  erhält.  Der  Freund  führt 
den  Leichnam  zur  Königstochter,  die  das 
Grab  des  Geliebten  teilt.     So  der  Bericht 


HIDE: 


523 


der  isl.  Hervarar  saga  (S.  207  ff.,  vgl, 
300  ff.).  Die  kürzere  Fassung  in  der  Qrvar- 
Odds  saga,  noch  weiter  beschnitten  bei 
Saxo  250  f.,  hat  Angantys  Werbung  um 
Ingibiqrg  beseitigt,  der  Holmgang  ist  zu 
einem  wikingischen  Zufall  geworden,  das 
Ganze  zu  einem  einzelnen  Blatte  in  dem 
Lebenslauf  des  behebten  Romanhelden 
Qrvar-Oddr,  Daß  diese  episodische  Anlage 
nicht  die  ursprüngliche  ist,  sieht  man 
daran,  daß  der  Samsökampf  immer  noch 
von  der  Art  der  Qrvar-Odds-Abenteuer 
absticht,  und  daß  er  eine  poetische  Be- 
handlung gefunden  hat,  die  über  den  ge- 
wöhnlichen Losestrophen-Schmuck  hinaus- 
geht. (Diese  Frage  hängt  von  dem  Ver- 
hältnis der  beiden  Texte  EM.  Nr.  VII 
nicht  ab.)  Die  Herv.  s.  erzählt  vom  Stand- 
punkte Angantys,  die  Qrv.  s.  von  dem  des 
Odd;  der  Held  aber  ist  H.,  und  eine  von 
ihm  ausgehende  Darstellung  würde  man- 
ches wohl  voller  und  bestimmter  geben. 
§  2.  Anganty  greift  in  einen  weiteren  Zu- 
sammenhang über,  s.  'Tyrfingsagen'.  H. 
ebenso  wie  Arngrims  Geschlecht  {'t  Bvlm 
austr':  der  See  Bolmen  in  Smäland.'')  sind 
Schweden;  die  dän.  Samsö  spricht  nicht 
dagegen,  daß  unsere  Dichtung  in  ihrem 
Ursprung  schwedisch  ist.  Sie  hat  den 
Namen  des  Königs,  Yngvi  bzw.  Ingialdr, 
der  Reihe  der  Ynglingar  entnommen,  steht 
sonst  aber  außerhalb  dieses  schwedischen 
Hauptzyklus.  Ob  die  Sage  in  die  vor- 
wikingische  Heldenzeit  zurückgeht,  und  ob 
sie  einen  geschichtlichen  Kern  hat,  ist 
nicht  zu  entscheiden.  An  die  späte  Dich- 
tung von  Starkadr- Helga  bei  Saxo  290  ff. 
(s.  'Starkadr')  hat  sie  den  Namen  Anganty 
und  einige  einleitende  Motive  abgegeben. 
Die  allgemeine  Ähnlichkeit  mit  Roland- 
OHvier-Alde  ist  doch  wohl  zufällig. 

B  o  e  r  Arkiv  8,  112  ff.  0  1  r  i  k  Sakse  2, 
59ff.;Arkivi4,79ff.  £M.  XXXVII  ff.  Sette- 
gast  Quellenstudien  z.  galloromav,  Epik  66  f. 
N  e  c  k  e  1  Eeiir.  z.  Eddaforschung  458  ff .  [N  e  r  - 
man  Svärges  hedna  Litteratur  1 30  ff.] 

A.  Heusler. 

Hide  (ne.),  ags.  htda  'Großhufe'.  §  i. 
Das  Wort  kommt  auch  in  der  Form 
higid  vor  (Cod.  Dipl.  243,  Karle  Landch. 
122).  Als  Äquivalente  erscheinen:  hlwisc 
(Cod.  Dipl.  454,  Karle  Landch.  351)  und 
hlwscipe  (Bseda  4,  23,  Aengl.  Übersetzung). 


Letzteres  ist  die  ae.  Wiedergabe  von  „terra 
familiae",  einem  Ausdruck,  der  in  Baedäs 
Geschichte  beständig  wiederkehrt.  In  dön 
Urkunden  werden  dafür  manentes  und 
cassati  gebraucht,  während  aratriim  und 
tem  aratri  in  den  kentischen  Urkunden 
für  sulung  [solin)  steht,  das  mit  der  Hide 
nicht  identisch  ist  (vgl.  unten).  Die  ur* 
sprüngliche  Bedeutung  von  hida  ist  also 
das  Land  einer  Familie,  ohne  bestimmte 
agrarische  Bewertung  und  wahrscheinlich 
nach  den  Lokalitäten  stark  wechselnd.  In 
diesem  Sinne  wird  das  Wort  bei  Baeda 
gebraucht  und  auf  allgemeine  Schätzung 
der  Kingebornen  zurückgeführt,  z.  B.  Histi 
eccl.  I  25.  Die  Zahlen,  die  dabei  vom  aei 
Kirchenhistoriker  einzelnen  Bezirken  zu- 
geschrieben werden,  entfernen  sich  sehr 
stark  von  späteren  Schätzungen,  was  bei 
der  Art  der  Berechnung  nicht  wundern 
kann  (z.  B.  Hist.  eccl.  II  9:  Die  ,,Menaniae 
insulae",  i.  e.  Anglesey  und  Man,  werden 
zu  960  und  zu  über  300  familiae  einge- 
schätzt, vgl.  Plummer  Bede  II  41). 
Auf  derselben  ursprünglichen  Bedeutung 
von  Hide  beruhen  die  Zahlen,  die  in  dem 
sogenannten  'Tribal  hidage',  einer  Liste 
von  Hiden  für  das  südöstliche  und  mittlere 
KngJand,  die  wahrscheinlich  im  8.  oder  gar 
am  Knde  des  7.  Jahrh.s  abgefaßt  worden 
ist,  vorkommen  (C  o  r  b  e  1 1  Tribal  Hidage, 
in  den  Transactions  der  Royal  HistoricaL 
Society  14,  191  ff.,  vgl.  M  a  i  1 1  a  n  d  Do- 
mesday  and  beyond  507  ff.). 

Offenbar  sind  derartige  Zahlen  als  an- 
nähernde Angaben  über  die  Bedeutung  der 
verschiedenen  Distrikte  für  fiskahschd 
Zwecke  anzusehen.  Wahrscheinlich  wurden 
Pauschzahlen  nach  ungefähren  Ansätzen 
für  die  betreffenden  Bezirke  angesetzt.      ' 

§  2.  Früh  macht  sich  aber  eine  andere 
Art  der  Berechnung  geltend.  Obgleich  die 
Hide  nach  wie  vor  als  Vollhufe  für  den 
Bedarf  einer.  Haushaltung  gilt,  erscheint 
als  eine  bestimmte  Basis  für  die  Berech- 
nung nach  Hiden  das  Maß  des  Landes,  das 
für  den  Gebrauch  eines  Pfluges  nötig  ist. 
Das  fclgt  aus  dem  Umstände,  daß  die. 
Zahlen  der  Manentes  in  den  Urkunden  des 
7.  und  8.  Jahrh.s  den  späteren  Hideh- 
schätzungen  \  vielfach  buchstäblich  ent-t 
sprechen,  und  daß  diese  späteren  Berech- 
nungen ohne  Zweifel  die  Hiden  als  Pflug-* 

34* 


524 


HIDE 


land  betrachten  (z.  B.  Cod.  Dipl.  986,  987, 
988,  vgl.  Cod.  Dipl.  812.  Maitland 
Domesday  and  heyond  492).  Außerdem 
rechnen  kentische  Urkunden  von  Anfang 
an  nach  a  r  a  t  r  a  ,  die  zwar  größer  sind 
als  die  gewöhnlichen  Hiden,  aber  doch  auf 
denselben  Prinzipien  der  Einschätzung  be- 
ruhen und  in  einem  bestimmten  Verhältnis 
zu  den  Hiden  gebracht  wurden  (Cod.  Dipl. 
199,  Earle  Landch.  89,  A.  D,  812.  Vgl. 
meine  Abhandlung  in  Engl.  Hist.  Review 
1904).  Das  Pflugland,  das  zur  Basis  der 
gewöhnlichen  Berechnung  der  Hide  diente, 
wurde  zu  120  Acres  gerechnet,  so  daß  bei 
der  Zweifelderwirtschaft  60  und  bei  der 
Dreifelderwirtschaft  80  Acres  jährlich  unter 
den  Pflug  kamen.  Mit  dem  Ackerlande 
waren  Rechte  zur  Nutzung  in  "Weide  und 
Wald  verbunden.  In  den  Quellen,  nament- 
lich in  dem  Domesdaybuch  und  andern 
fiskalischen  Beschreibungen,  wird  die  Hide 
systematisch  als  finanzielle  Rechnungs- 
einheit  angewandt  (vgl.  'Geld');  aber  diese 
technische  Verwendung  zu  fiskahschen 
Zwecken  darf  nicht  den  Umstand  ver- 
hehlen, daß  die  Steuerhide  auf  Grund 
eigentlicher  Agrarhiden  konstruiert  worden 
1  St.  Diese  letzteren  werden  oft  als  reelle 
Flächen  behandelt  und  begrenzt,  z.  B. 
Cod.  Dipl.  682 :  Bis sindon  9as  landein  gemcera 
de  gebyriad  into  dcerewestmestanhidecet  Wii- 
leage  feldlondes  and  wudulandes.  Neben  der 
normalen  Hide  zu  120  Acres  kamen  im  lo- 
kalen Gebrauch  viele  andere  Variationen 
vor,  die  zuweilen  selbst  in  der  Berechnung 
von  Steuerhufen  sich  bemerkbar  machen 
(Villainage  in  England  255,  English  So- 
ciety in  the  llth  Century  149.  203).  Die 
Bestellung  des  Ackers  auf  schwerem  Boden 
mit  einer  Pflugbespannung  von  8  Ochsen, 
die  als  Durchschnitt  den  fiskalischen  Be- 
rechnungen zugrunde  gelegt  wurde,  schloß 
nicht  aus,  daß  größere  und  namentlich 
kleinere  Pflüge  vorkamen.  Auf  ags.  Ab- 
bildungen erscheint  der  Pflug  gelegentlich 
miteinerBespannungvon  4  Ochsen  {Larking 
Domesday  of  Kent  170).  Aber  die  Durch - 
Schnittsberechnung  kann  nicht  anders  als 
sehr  charakteristisch  angesehen  werden. 
Die  Größe  eines  solchen  Gespannes  führte 
notwendig  in  der  Praxis  zu  Aufstellungen 
von  zusammengesetzten  Gespannen,  an 
denen   die    Bauern  nach  Verhältnis   ihrer 


Ackerlose  Anteil  nahmen  (S  e  e  b  o  h  m 
English  Village  Community  117  ff,),  und  in 
den  Quellen  würd  öfters  erwähnt,  daß  der 
betreffende  Hintersasse  Pflugdienste  zu 
verrichten  habe,  'cum  quanto  habuerit  in 
caruca'.  Für  die  Hufe  und  ihre  Zusammen- 
setzung hatte  das  insofern  große  Bedeu- 
tung, als  bei  Erbteilungen  und  Veräußerun- 
gen mit  der  Tatsache  gerechnet  wurde,  daß 
die  Großhufe  regelmäßig  in  Viertel  und 
Achtel  gemäß  der  Bespannung  zerfiel.  Der 
kleinste  Anteil,  auf  dem  ein  Pflugbauer  an- 
gesetzt werden  konnte,  war  eine  Achtelhufe 
mit  einem  Tier  in  dem  Pfluggespann,  also 
ein  'oxgang'  {bovata).  Eine  bessere 
Basis  für  den  Haushalt  wurde  durch  die 
Bespannung  zu  zwei  Köpfen,  das  y  a  r  d  - 
land  (virgata),  gebildet.  Die  Bezeichnung 
stammt  in  diesem  Falle  nicht  von  der  An- 
zahl der  Pflugtiere,  sondern  von  der 
V  i  r  g  a  (gyrde,  yard,  rod),  welche  die 
Breitseite  eines  Viertels  des  Acre  bei 
der  normalen  Vermessung  —  zu  4  yards 
Breite  auf  40  yards  Länge  —  repräsentiert. 
(Über  Berechnung  nach  Breiten  vgl. 
R  h  a  m  m  Die  Großhufen  der  Nordger - 
manen  579).  Diese  agrarischen  Tatsachen 
übten  eine  mächtige  Wirkung  auf  die  so- 
ziale Entwicklung  germanischer  Völker- 
schaften und  namentlich  der  Engländer 
aus,  insofern  sie  die  Zersplittung  der 
Landlose  und  Bauernhaushaltungen  durch 
zufällige  Teilungen  verhinderten.  In  ge- 
wohnheitsrechtlichen Vererbungen  macht 
sich  allseitig  das  Streben  nach  Zusam- 
menhaltung der  Hufen,  wenigstens  der 
Teilhufen,  geltend  (vgl.  S  e  r  i  n  g  Erb- 
recht und  Agrarverfassung  von  Schleswig- 
Holstein  218).  Das  schließt  übrigens  nicht 
aus,  daß  sich  in  jedem  Dorfe  eine  Anzahl 
Kleinstellen  bildeten,  die  aus  dem  Rahmen 
der  Pflugbauerschaft  gleichsam  heraus- 
gefallen waren.  Das  sind  die  Cottagia  und 
bordae  des  Doomsdaybuchs,  die  neben  den 
ungefähr  loooco  Bauernhaushaltungen  mit 
etwa  80  CCO  in  dem  Kataster  Wilhelms  des 
Eroberers  vertreten  sind.  Jüngere  Brüder, 
Witwen, Neuangesessene,abhängige,,Brink- 
sitzer"  und  dergl.  gaben  das  Material  für 
diese  Bildung  ab,  deren  Wichtigkeit  nicht 
gering  anzuschlagen  ist.  Sie  gab  nicht  nur 
einen  festen  Anhalt  für  einen  Stand  länd- 
licher  Hilfsarbeiter,   sondern   diente   auch 


HILDEBRAND 


525 


dazu,  etwas  mehr  Freiheit  in  die  ländhchen 
Verhältnisse  zu  bringen.  Die  Pflugbauern, 
freie  wie  unfreie,  waren  zu  sehr  durch  die 
genossenschaftHche  Organisation  der  Feld- 
bestellung und  die  Rücksichten  auf  Ver- 
erbung ihrer  Hufen  gebunden.  Die  bor- 
darii  und  cottarii  waren  die  eigentlichen 
Pioniere  der  altenglischen  Dorfgesellschaft, 
und  in  bezeichnender  Weise  findet  sich  in 
ihren  Reihen  nach  Beginn  der  Ablösung 
von  Frondiensten  die  größte  Anzahl 
freier  Haushaltungen. 

S  e  e  b  o  h  m  The  Engl.  Vülage  Community 
1883.  Andrews  Old  Engl.  Manor  1892. 
M  a  i  1 1  a  n  d  Domesday  and  Beyond  1897. 
Rhamm  Großhufen  d.  Nordgermamn  1903. 
Vinogradoff  Villainage  in  England  1 892 ; 
Growth  of  the  Manor  1905;  Engl.  Society  in  the 
Utk  Century  190S.  G.  J.  Turner  Calendar 
of  the  Feet  oß  Fines  of  Huntingdonshirc, 
IJ94 — löoj;  1913.  Vinogradoff, 

Hildebrand  und  Hadebrand.    §1. 
Der  tragische  Vater- Sohnkampf  in  seiner 
germanischen  Ausprägung  liegt  vor  in  dem 
verstümmelten  ahd.  Liede  ^8.  Jh.).     Das 
junge   Hildebrandshed   (14.    Jh.)    und   die 
aus  semer  Vorstufe  fließende  Fassung  der 
{)s.  c;  406 — 9  zeigen  die  Wandlung  in  die 
spätmittelalterliche    Gemütlichkeit.       Daß 
in  der  alten  Dichtung  der  Sohn  durch  den 
Vater  fiel,  lehren  außer  den  drei  fremden 
Gegenstücken  fs.  u.)  die  isl.  Verse,  worin 
Hildibrandr  die  Tötung  des  eigenen  Sohnes 
beklagt  (EM.  VHI,  4) :  sie  müssen  aus  einem 
deutschen  H.-lied  in  den  andersartigen  Zu- 
sammenhang   der    Sagastrophen    geraten 
sein.    Das  bedeutsame  Motiv,  daß  der  be- 
siegte und  begnadigte  Sohn  einen  ehrlosen 
Hieb  nach  dem  Alten  führt,  worauf  dieser 
mit  dem  Rufe  'den  Schlag  hat  dich  ein 
Weib  gelehrt,  nicht  dein  Vater'  die  Hin- 
richtung vollstreckt,  ergibt  sich  aus  der  J)s. 
§  2.    In  Hi.  sind  zwei  Gestalten  zusam- 
mengefallen: der  Waffenmeister  Dietrichs 
von  Bern  mit  wahrscheinlich  historischer 
Wurzel  —  und  der  Held  einer  Wanderfabel 
vom  Vater- Sohnkampfe.     In  drei  außer- 
germanischen Sagen  liegt  diese  individuell 
geprägte    Fabel    vor:    der    irischen    von 
Cuchullin  und  Conlaoch,  der  russischen  von 
Ilja  und  Sbuta  Sokolniek,  der  persischen 
von  Rostem  und  Suhrab.    Die  Grundform 
muß  schon  als  Heldengeschichte,  nicht  als 
Märchen  gestaltet  worden  sein;  ihre  reiche 


Anlage  läßt  beinah  an  Wanderung  in  Lied- 
form denken.  Heimat  und  Alter  sind  un- 
bekannt. §3.  Die  Eigenart  der  germ.  Form 
liegt  besonders  in  diesen  drei  Punkten, 
I.  Der  Apparat  ist  einfacher,  es  fehlen  die 
Vorgeschichte  des  Sohnes,  das  Erkennungs- 
kleinod, die  zeitlich  getrennten  Kämpfe, 
die  Rolle  der  Mutter.  2.  Nicht  der  in  der 
Fremde  erzeugte  Sohn  sucht  den  Vater 
und  stößt  unerkannt  mit  ihm  zusammen, 
sondern  der  Vater  kehrt  aus  der  Fremde 
heim  und  findet  den  in  der  Heimat  heran- 
gewachsenen Sohn.  Diese  Umdrehung  ist 
die  Folge  davon,  daß  der  Vater  dem  Meister 
Dietrichs  gleichgesetzt  wurde,  also  die 
dreißigjährige  Landflucht  mitmachte.  Das 
Tragische  an  der  Gestalt  des  Vaters  ver- 
tiefte sich,  indem  das  Ende  des  langen 
Elends  mit  der  Vernichtung  des  eigenen 
Hauses  zusammenfiel.  3.  In  den  drei  genann- 
ten Formen  gehn  Vater  und  Sohn,  ohne  sich 
zu  kennen,  in  den  Kampf;  das  Verhängnis, 
daß  sie  es  zu  spät  entdecken,  ist  zumal  bei 
Rostem  und  Suhrab,  der  reichsten  Aus- 
führung unseres  Themas,  gesteigert  zu 
einer  Schicksalstragödie  mit  viel  spannen- 
den Hemmungen  und  ergreifenden  Mo- 
menten tragischer  Ironie.  Bei  H.  und  H. 
gibt  es  keine  Namensverweigerung,  kein 
Geheimnis;  der  Sohn  beharrt  auf  dem 
Mißtrauen  gegen  den  schlauen  'Hunnen', 
der  Vater  hat  volle  Gewißheit,  daß  er  gegen 
den  Sohn  die  Waffe  führt,  aber  er  muß: 
denn  den  Vorwurf  der  Falschheit  und 
Feigheit  kann  er  nicht  auf  sich  sitzen 
lassen.  Der  Hergang  ist  taghell,  nüchtern; 
kein  tückisches  Fatum,  sondern  ein  seeli- 
scher Kampf;  alles  darauf  zugespitzt,  wie 
sich  das  Sippegefühl  dem  Ehrgebote  beugt. 
(Den  Gedanken  des  Gottesurteils  hat  man 
mit  Unrecht  dem  Liede  zuerkannt.)  Das 
Ehrgebot  richtet  sich  zum  zweitenmal 
empor,  als  der  Vater  den  überwundenen 
Sohn  erschlagen  muß:  lieber  tot  als  in 
Schanden!  Der  Vater  ist  der  günstig  be- 
leuchtete 'Held',  seiner  Großmut  steht  die 
Hinterlist  des  Sohnes  gegenüber:  dies 
stimmt  zu  der  russischen  Form;  in  der 
persischen  und  irischen  liegen  die  Rollen 
umgekehrt.  Hier  kann  man  zweifeln,  wer 
das  Ältere  hat.  In  den  vorher  genannten 
Punkten  hat  die  deutsche  Form  schöpfe- 
risch geneuert:   eine  Vereinfachung,   eine 


526 


HILLEVIONES— HIMMELSGOTT 


-Zusammendrängung  zu  einer  dramatischen 
Szene,  die  ganz  auf  den  innern  Kampf  des 
Vaters  abgestellt  ist;  die  Kriegerehre,  die 
das  schwerste  Opfer  fordert,  als  beherr- 
schende Idee. 

§  4.  Die  uns  vorliegende,  an  Dietrichs 
Exilsage  angegliederte  H.-sage  hat  sich 
entweder  noch  bei  den  Ostgoten  im  6.  Jh. 
oder  erst  bei  den  Erben  ihrer  Helden - 
dichtung,  den  Oberdeutschen,  gebildet. 
Der  Vater-Sohnkampf  kann  schon  frü- 
her, mit  andrer  Einrahmung,  in  germ. 
Heldenpoesie  bestanden  haben  (notwendig 
ist  es  nicht);  dann  könnte  der  Name  Hilde - 
brand  von  daher  an  den  Dietrichshelden 
gelangt  sein  und  dessen  frühern  Namen 
Gensimund  ersetzt  haben.  In  England  er- 
scheint Hi.  als  Privatname  erst  in  nor- 
mannischer Zeit,  als  Sagenname  erst  im 
Wadefragment  (Anf.  13.  Jhs.),  gewiß  junge 
Einfuhr  aus  Deutschland.  Dagegen  hat 
auf  einen  isl.  Heldenroman  (12.  Jh.),  die 
Äsmundar  saga  kappabana,  unsere  Sage 
eingewirkt:  der  Name  Hildibrandr  ging 
auf  den  älteren  der  streitenden  Brüder  über 
(bei  Saxo  zu  Hildegerus  geändert,  einem 
gleichfalls  unnordischen  Namen),  und  er 
heißt  'der  greise  Hunnenkämpe',  deutlich 
ein  Beiwort  Hildebrands.  Wieweit  auch 
epische  Züge  aus  der  deutschen  Sage  ein- 
flössen, ist  unsicher. 

Kauffmann  Philol.  Studien  für  Sievers 
i24ff.  Jiriczek  D.  Heldensagen  i ,  273  £E. 
Busse  PBBeitr.  26,  1  ff.  P  o  1 1  e  r  Sohrah 
and  Rüstern  1902.  W  i  n  d  i  s  c  h  Täin  bö  Cü- 
alnge  578  ff.  Ehrismann  PBBeitr.  32, 
260  ff.  Boer  Versl.  en  Meded.  1907,  186  ff. 
Vgl.  'Dietrich  von  Bern',  'Wülfinge'. 

A.  Heusler. 

Hilleviones.  f  Von  der  Insel  Scadinavia 
sprechend  sagt  Plinius  4,  96:  portionem 
tantum  eins  quod  notum  sü  Hülevionum 
gente  quingentis  incolente  pagis.  Der  Name, 
der  meist  für  einen  die  Nordgerm,  um- 
fagsenden  genommen  wird,  ist  einleuchtend 
nicht  gedeutet;  auch  von  Müllenhoff 
DA.  2,  354  f.  nicht,  der  ihn  mit  Hellusii 
zusammenstellt  und  kaum  mit  Recht  seinen 
Anlaut^f ür  germ.  h  nimmt,  v.  Grien- 
b  e  r  g  e  r  ZfdA.  46, 152  hält  Hülevionum 
für  verderbt  aus  illae  Suionum.  R.  Much. 
-.  Himmelsgott.  §1.  Ein  direktes  Zeugnis, 
daß  auch  nur  ein  germanischer  Stamm  den 


Himmel  als  persönliche  Gottheit  verehrt 
habe,  besitzen  wir  nicht.  Durch  die  ver- 
gleichende Sprachforschung  hat  man  nach 
J.  Grimms  Vorgange  (D.  Myth.  4  I  160) 
einen  urgermanischen  Gott  Tiwaz  er- 
schlossen, der  in  ahd.  Zw,  ags.  TTj,  an.  Tvr 
fortlebe  (s.  d.).  Diesen  Gott  hätten  die 
Germanen  aus  der  indog.  Zeit  mitgebracht, 
aber  bei  ihnen  sei  er  schon  in  einer  gemein- 
germanischen Periode  zum  Kriegsgott  ge- 
worden, und  nur  aus  seiner  Machtfülle  bei 
einigen  germanischen  Stämmen  und  aus 
kleinen  Zügen  seines  Mythus  gehe  hervor, 
daß  man  auch  in  historischer  Zeit  seine 
Bedeutung  als  Himmelsgott  nicht  ver- 
gessen habe.  Außerdem  lebe  er  in  ver- 
schiedenen Beinamen  fort,  die  seine  Ver- 
wandtschaft mit  griech.  Zsu;,  lat.  Jupiter, 
sanskr.  dyaus  klar  durchblicken  ließen:  bei 
den  Friesen  als  Thingsus,  bei  den  Sachsen 
als  Er,  bei  den  Dänen  als  Ing,  bei  den 
andern  Nordgermanen  als  Freyr,  Baldr, 
Heimdallr  u.  dgl.  Dieser  Himmelsgott  sei 
der  Gemahl  der  mütterlichen  Erde,  die 
man  als  seine  Geliebte,  als  Frija,  aufgefaßt 
habe.  So  hätten  die  Germanen  wie  zahl- 
reiche andere  Völker  den  Mythus  von  der 
Vereinigung  von  Himmel  und  Erde  (Tiwaz 
und  Frija)  als  Quell  alles  Lebens  gehabt. 
§  2.  Dieser  altgermanische  Himmelsgott 
sei  in  spätvorhistorischer  Zeit  im  nordwest- 
lichen Deutschland  von  Wodan  entthront 
worden,  und  dieser  sei  nun  an  seine  Stelle 
getreten.  Von  hier  aus  habe  er  seine  domi- 
nierende Stellung  über  ganz  Deutschland, 
besonders  Norddeutschland,  Dänemark, 
Skandinavien  verbreitet,  wo  er  in  früh- 
historischer  Zeit  als  der  höchste  Gott  und 
vor  allem  auch  als  Himmelsgott  begegnet. 
Und  in  der  Tat  schien  nach  den  Quellen, 
die  man  dabei  zugrunde  legte,  seine  Macht 
und  sein  Wirkungsgebiet  so  groß,  daß  man 
ihn  in  der  Grimmschen  Schule  als  höchsten 
Gott  schlechthin  und  somit  in  erster  Linie 
als  Himmelsgott  aufzufassen  pflegte.  Mit  der 
Machtfülle  des  Tiwaz  war  auch  zugleich 
dessen  Gattin  auf  Wödan  übergegangen, 
und  so  wurde  Frija  dem  Wödan  gepaart, 
eine  Vereinigung,  die  die  Quellen  allein 
kennen.  Diese  Auffassung,  der  namentlich 
Müllenhoff  zum  Siege  verholfen  hat 
(Schmidt,  Allgem.  Ztschr.  f.  Gesch.  8,  209  ff. ; 
ZfdA.   23,  23  ff.;    30,  217  ff.)   und   die  vor 


HIMMELSGOTT 


527 


allem  Much  verteidigt,  beherrscht  heute 
noch  die  meisten  mythologischenLehrbücher. 
§  3.  Gegen  die  Annahme  eines  urgerm. 
Himmelsgottes  Tiwaz  sprechen  sowohl 
sprachliche  als  religionsgeschichtliche  Tat- 
sachen. Nachdem  feststeht,  daß  aus  dem  be- 
zeugten Namen  die  urgerm.  Form  für  Zio 
Ttwaz  anzusetzen  ist  (PBBeitr.  9,  203; 
IF.  3,  301  f.),  darf  das  Wort  nicht  mehr  zu 
Zsuj-Dyaus  gestellt  werden,  sondern  zu 
aind.  devas^  lat.  dJvus,  lit.  devas  'göttlich, 
Gott'.  Dies  Wort  liegt  im  Anord.  im  Ap- 
pellativum  ttvar  'Götter*  und  im  Sg.  als 
zweiter  Teil  zahlreicher  Komposita  [Sigtvr, 
Valtyr,  Reidityr  u.  dgl.)  vor.  Auch  in  diesen 
Kompositis  bedeutet  -tyr  'Gott'  schlecht- 
hin. Daß  die  Bedeutung  dieses  Wortes  im 
urgerm.  'hell,  leuchtend'  gewesen  sei,  die 
man  für  aind.  devas,  lat.  dlvus  annimmt, 
läßt  sich  aus  dem  germ.  Sprachschatz  nicht 
erweisen.  Dies  Appellativum  muß  im  germ. 
das  ältere  gewesen  sein,  aus  dem  sich  erst 
in  vorhistorischer  Zeit  der  Eigenname  Tyr 
(s.  d.)  als  Name  eines  persönlichen  Gottes 
entwickelt  hat.  Wir  haben  hier  wie  öfters 
in  der  germ.  Religionsgeschichte  die  Kol- 
lektivierung eines  Appellativums.  Dazu  ist 
Tyr  in  allen  Zeugnissen,  wo  der  Name  be- 
gegnet, Kriegsgott.  Auch  gehört  die  Ent- 
wicklung persönlicher  Gottheiten,  die  in 
der  Kultgeschichte  der  Völker  eine  Rolle 
gespielt  haben,  der  Zeit  nach  der  Völker- 
trennung, nicht  der  indogerm.  Zeit  an 
(vgl.  Kretschmar,  Einl.  in  die  Gesch.  der 
griech,  Sprache  S.  y6  ff.).  Endlich  hat  die 
Forschung  die  Züge  der  nordischen  Dich- 
tung, durch  die  man  Tyr  als  altgermani- 
schen Himmelsgott  zu  stützen  suchte,  als 
wandernde  Motive  erwiesen,  die  erst  von 
den  Nordgermanen  an  die  Gestalt  Tyrs 
geknüpft  worden  sind, 

§  4,  Wenn  eine  germanische  Gottheit 
mit  Naturerscheinungen  am  Himmel  zu- 
sammengebracht und  dadurch  alsH,  gedeu- 
tet werden  darf,  so  ist  es  Donar-Thor  (s.  d,). 
Er  ist  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  der 
Erbe  eines  indogerm.  dämonischen  Wesens, 
dessen  Name  und  Tätigkeit  sich  im  ved. 
Parjanyas  (vgl.  Oldenberg,  Relig.  desVeda 
226),  im  lit.  Perkunas  erhalten  haben,  eines 
Wesens,  das  vom  Himmel  Donner  und 
Blitz  und  Regen  schickte  (vgl.  Schrader, 
Die  Indogermanen  140  f.).     Im  Anord.  be- 


gegnet er  unter  dem  Namen  Fjgrgynn  als 
Geliebter  der  Frigg  (Lokas.  26).  Daneben 
kennt  die  anord.  Literjatur  ein  weibliches 
Wesen  Fjqrgyn,  die  als  gleichbedeutend  mit 
der  Erde  erscheint  und  wie  Jqrd  die  Muttet 
Thors  ist.  Ihr  Name  leitet  sich  von  dem 
ihres  Gatten  ab  und  bedeutet  Frau  Fjqr- 
gynn  (Much  S.  19).  Ist  dieser  Fjqrgynn; 
Himmels-  und  Gewittergott,  so  ist  die 
Fjqrgyn  die  Erde,  die  durch  den  Blitz, 
seinen  Hammerwurf,  fruchtbar  gemacht 
wird.  Diese  Vorstellung  ist  schon  in  früh- 
germanischer Zeit  auf  Donar  übergegangen, 
der  durch  seinen  Hammerwurf  die  Erde 
befruchtet,  was  sowohl  aus  deutschen 
(vgl.  Donar)  wie  nordischen  Zeugnissen  her- 
vorgeht. Donar,  der  durch  den  Blitzi 
hammer  erzeugte  Sproß  der  Erde,  hat  auf 
germanischem  Gebiet  den  Fjqrgynn  ver- 
drängt. Hier  steht  er  bis  in  histofi- 
scher  Zeit  in  Norwegen  im  Mittelpunkte 
des  Kultus  und  Mythus,  während  in  den 
fruchtbaren  Gefilden  Schwedens  Fricco- 
Freyr  als  Gott  der  Fruchtbarkeit  an  seine 
Stelle  getreten  ist,  der  sich  im  Mythus 
wieder  mit  Baldr  und  Heimdallr  vielfach 
berührt.  Vor  allem  aber  schwang  sich  im 
nordwestlichen  Deutschland  der  alte  Toten- 
und  Windgott  Wödan  zum  höchsten  Gott 
empor.  Er  drang  von  hier  aus,  wo  er  schon 
nach  der  Stammsage  der  Langobarden 
seinen  Sitz  im  Himmel  hatte,  über  Däne^ 
mark  nach  Skandinavien,  und  hier  drängte 
er  in  Norwegen  den  älteren  Thor  zurück* 
Unter  seinem  Kulte  breitete  Haraldr  här- 
fagri  seine  Macht  aus,  und  die  nordischen 
Skalden  ließen  ihn  in  ihren  Gedichten  all' 
mählich  zum  allgewaltigen  Gotte  empor-, 
steigen,  der  einen  Götterstaat  um  sich  ge- 
sammelt hatte  und  von  seinem  Sitz  aus 
als  Alfa9ir  die  Welt  leitete.  Gleichwohl 
bringt  ihn  keine  Quelle,  kein  Beiname  mit 
unserem  'Himmel'  in  Zusammenhang.  Des 
weiteren  muß  auf  diese  Gottheiten  ver- 
wiesen werden. 

Müllerhoff  Über  Tuisco  u.  seine  Nach- 
kommen. Schmidts  Allg.  Z.  f.  Gesch.  8,  209  ff. 
H o f f o r y  Eddastudien  143 ff.  Much  £>e7-  alt- 
germ.  Himmelsgott,  Abh.  z.  germ.  Phil.;  Festg. 
f.  Rieh.  Heinzel  (1898).  Mogk  P.  Grundr.»  III 
313  ff.  Möller  ZfdWf.  4,  108  ff.  Mon- 
te I  i  u  s  Solgudens  yxa  och  l\irs  hammare. 
Svensk  Fornminnesför.   Tidskr.   10,   2 77  ff. 

Moffk. 


528 


HINKEN— HIRD 


Hinken.  Got,  halts,  altnord.  halir,  ags, 
healt,  ahd.  mhd.  halz  'hinken'.  Dazu  ahd. 
hufhalcz,  mhd.  hüffehalz  'hüftenhinkend' 
(Beiname  König  Heinrichs  II.  infolge  eines 
Sprungs  von  der  Mauer,  also  einer  schlecht 
geheilten  Hüftgelenksverletzung)  und  das 
spuriha{l)z  des  berühmten  Segenspruches 
gegen  spurihelti  eines  Pferdes  aus  dem 
9.  Jahrh.  (s.  mediz.  Segensprüche). 
Ferner:  ags.  as.  ahd.  crump,  mhd.  krump 
eig.  'verkrümmt',  aus  der  Stelle  gebracht, 
dann  aber  auch  allgemein  für  'lahm'  ge- 
braucht.    S.  auch  'Lahmheit'. 

M.  Heyne  Z>.  Hausaltei-t.  III  22  f. 

Sudhofif. 

Hird.  A.  A  11  g  e  m  e  i  n  e  s.  §  i .  Unter 
hird'  verstanden  die  Isländer  der  literari- 
schen Zeit  das  Gefolge  eines  tiginn  madr 
(d.  i.  eines  Königs  oder  Jarls);  hiräniaär 
ist  ein  engerer  Begriff  als  hüskarl  (s. 
d.  und  vgl.  den  Sprachgebrauch  Hkr.  2, 
141,  I — 2).  Gleichzeitig  sind  die  alten 
Namen  drött  und  veräung  auf  die  Poesie 
beschränkt,  die  nur  in  seltenen  und  späten 
Fällen  den  Ausdruck  hirä  zuläßt:  der  älte- 
ste Beleg  steht  bei  Piödölfr  Arnörsson 
(1065).  Den  Begriff  für  erhebUch  älter  zu 
halten,  findet  in  der  ÜberHeferung  keine 
Stütze.  Doch  weiß  Snorri,  daß  Olaf  der 
Heihge  (1015 — 30)  eine  'Hirdstube'  [hirä- 
stofa)  hatte  mit  60  Hirdmannen  neben  je 
30  'Gästen'  und  'Hauskerlen':  »er  ver- 
teilte die  Ämter  unter  die  Leute,  wie  es 
die  Sitte  der  Könige  (d.  i.  der  christlichen 
Könige)  war«  (Hkr.  2,  81). 

§  2.  Das  Vorbild  dieser  Einrichtungen 
ist  in  England  zu  suchen.  Die  Wörter 
hirä,  hirämenn  begreifen  sich  als  Entleh- 
nungen von  ags.  hTred  {hird),  hJredmen 
[hirdmen)  'Gefolge',  'Gefolgsleute'  (vgl. 
Byrhtnod  261.  Chron.  1064  E),  die  Teilung 
descömf^afM^z.T.  daraus,  daß  das  Corps  der 
Hofleute  mit  ihrem  Geistlichen  (Olaf  hatte 
sogar  eine  größere  Anzahl  Kleriker  in  der 
Hird)  den  'Gästen'  und  'Hauskerlen'* über- 
geordnet wurde  (s.  'Gestir'  u.  'Hüskarl'). 
Olaf  kyrri  (1067 — 93)  hat  dann  das  Zere- 
moniell verstärkt,  die  Trinkhörner  abge- 
schafft und  die  alte  Halle  mit  dem  Hoch- 
sitzpaar und  den  Feuern  auf  dem  Estrich 
ersetzt  durch  einen  heizbaren  Raum,  indem 
der  Thron  an  derselben  Stelle  stand  wieder 
Hochaltar  in  der  Kirche  (Hkr.  3, 228.  Fagr- 


skinna  ed.  Jönsson  306 — 8 ;  s.  'Hochsitz' ) .  Im 
13.  Jahrh.  berichten  über  die  norwegische 
Hird  ziemlich  eingehend  die  Hird'skrä  und 
der  Königsspiegel  (s.  u.).  Zusammen  mit 
dem  Bildungs-  und  Unterhaltungsschrift- 
tum dieser  Kreise,  den  sog.  RiddarasQgur, 
veranschaulichen  uns  jene  Quellen  die 
spezifisch  mittelalterliche  Kultur  Norwe- 
gens auf  ihrem  Höhepunkt.  G.  Neckel. 

B.  Besonderes.  §3.  In  der  altnor- 
wegischen Geschichte  hat  dieser  Ausdruck 
eine  zwiefältige  Anwendung:  im  allgemeinen 
umfaßt  er  den  Haushalt  des  Königs  in 
seiner  Gesamtheit;  im  besondern  be- 
zeichnet er  den  höheren  Kreis  der  Königs - 
mannen.  Gleich  den  andern  Klassen  am 
Hofe  (Gäste,  Kerzenträger,  Hauskarle), 
bildeten  die  Hirdmannen  eine  organisierte 
Gilde  mit  dem  König  als  höchstem  Mit- 
glied. Die  Aufnahme  in  das  Korps  konnte 
nur  durch  persönliche  Bewerbung  bei  dem 
König  erlangt  werden;  aber  der  Beschluß 
des  Königs  mußte  von  den  versammelten 
Hirdmannen  genehmigt  werden.  Das  Hof  - 
gesetz sieht  eine  Aufnahmezeremonie  vor, 
sehr  ähnlich  der  der  Lehnshuldigung,  von 
der  sie  übernommen  gewesen  sein  mag, 
obgleich  es  möglich  ist,  daß  die  beiden 
Zeremonien  sich  unabhängig  aus  irgend- 
einem alten  germanischen  Brauch  ent- 
wickelt haben  mögen.  Der  Eid  der  Treue 
wurde  bei  dem  königlichen  Schwert  ge- 
leistet; daher  wurden  Königsmannen  dieser 
Klasse  ,,Schwertnehmer"  [sverdtakarar) 
genannt.     (S.  Höfisches  Leben.) 

§  4.  In  dem  Aufnahmeeide  schwur  der 
Hirdmann,  seinem  Herrn  öffentlich  und  im 
geheimen  treu  zu  sein,  ihm  zu  folgen  da- 
heim und  auswärts  und  seinen  Hof  ohne 
Erlaubnis  niemals  zu  verlassen,  außer  unter 
dem  Zwange  dringender  Notwendigkeit. 
Seine  besondere  Pflicht  war  die  Bewachung 
und  Verteidigung  der  Person  des  Königs  — 
am  Hof,  auf  dem  Schlachtfelde,  an  Bord  des 
Schiffes  und  in  den  öffentlichen  Versamm- 
lungen. Die  Hirdmannen  hatten  auch  einen 
Sitz  im  Reichsrat,  so  oft  der  König  einen 
solchen  einzuberufen  beliebte;  auch  nahmen 
sie  in  hervorragender  Weise  teil  an  Krö- 
nungsfeierlichkeiten und  an  der  Wahl  eines 
Königs  in  Fällen  streitiger  Thronfolge. 

§  5.  Innerhalb  der  Hird  entwickelte  sich 
ein  System  von  Klassen,  von  denen  zwei 


I 


HIRDSKRÄ— HIRSE 


529 


besonders  hervortreten:  die  Grundbesitzer 
{lendirmenn)  und  die  Tafeljunker  {sktUil- 
sveinar).  Obgleich  sie  nicht  Wachmannen 
in  der  eigentlichsten  Bedeutung  des  Wortes 
waren,  wurden  sie  doch  immer  als  solche 
klassifiziert.  Sie  wurden  aus  der  Hird 
ausgewählt,  behielten  ihre  Mitgliedschaft 
in  derselben  und  wurden  niemals  gänz- 
lich von  den  Pflichten  der  Leibwache  ent- 
bunden. Die  Grundbesitzer  waren  lokale 
Magnaten,  die  der  König  enger  an  die  Krone 
zu  binden  wünschte.  Um  dies  zu  erzielen, 
nahm  er  sie  in  seine  Leibwache  auf  und  be- 
schenkte sie  mit  wertvollen  Lehen.  Ihre 
Anwesenheit  bei  Hofe  war  nur  eine  gele- 
gentliche. Die  Tafeljunker  bedienten  den 
König  mit  Speise  und  Trank  und  hatten 
zugleich  gewisse  wichtige  Pflichten  in  Be- 
ziehung auf  die  Sicherheit  der  königlichen 
Person.  Im  Jahre  1277  wurde  den  Grund- 
besitzern der  Baronstitel  verliehen  und  den 
Tafeljunkern  die  Ritterwürde. 

Finnur  Jonsson  Nord.  Tidsskr.  f.  fil.  3, 

14,  I54f.  Keyser  Efterladte  Skrifter  II  107  ff. 

S  a  r  s  Udsigt  over  den  Norske  Historie  II  369  f. 

S 1 0  r  m  Hist.  Tidsskr.  2  R.,  4,  1 29  ff.  Meißner 

Strengleikar  123  f.,    i29ff.  uö.     L  a  r  s  0  n  Am. 

Hist.  Rev.  13,  460 ff.    Olrik  Danm.  Heltedigtn. 

1,131.     V.  Aniira  Rechte  190.      L.  M.  Larson. 

Hir&skrä  (f.)  ist  der  Name  eines  Gesetz- 
buchs des  norwegischen  Königs  Magnus 
Lagabötir  (s.  d.),  das,  zwischen  1274  und 
1277  entstanden,  das  Recht  des  königlichen 
Gefolges  {hirälgg)  in  54  Kapiteln  regelt  und 
aus  der  Umarbeitung  einer  älteren,  wahr- 
scheinlich aus  der  Zeit  König  Sverrirs 
(11 77 — 1202)  stammenden  H.  entstanden 
ist. 

Ausgabe  von    Keyser   u.    M  u  n  c  h   (i  848 

in  Norges  gamte  Love  IL).  Lichtsteindruck  1895. 

S,  u.   'Nordische  Rechtsdenkmäler'  (dort  auch 

die  Literatur).  S.  RietscheL 

Hirse. 

Allgemeines  §1.  —  I.  Die  Hirsearten 
und  ihre  Herkunft  §  2 — 3.  Kultivierte 
Hirsearten  §  2.  Ihre  Stammformen  und  Hei- 
mat §  3.  —  II.  Alter  des  Hirsebaus  in 
Asien  und  Ägypten  §  4 — 7.  Verbreitung 
§  4.  Indien,  Ostasien,  Mittelasien  und  pon- 
tische  Länder  §  5.  Babylonien  und  Palästina 
§  6,  Ägypten  §  7.  —  III.  Prähistorischer 
Hirsebau  in  Ost-,  Mittel-  und  Nord- 
europa §  8 — 13.  Steinzeit  §  8.  Bronzezeit 
§  9.  Hallstattzeit  §  10.  Artbestimmung  bei 
prähistorischer   Hirse   §   11.     Vorgeschichtliche 


Verbreitung  der  Rispenhirse  §  12,  der  Kolben- 
hirse §  13.  —  IV.  Hirsebau  derlndo- 
germanen  Süd-  und  Westeuropas  im 
Altertum  §  14 — 17.  Indogermanische  Ur- 
zeit §  14.  Griechenland  §  15.  Italien  §  16. 
Keltische  Länder  §  17.  —  V,  Hirsebau  der 
Germanen§  18 — 21.  Deutschland  §  18 — 19. 
England  §  20.  Nordische  Länder  §  21.  — 
Schluß  §  22. 

Allgemeines.  §1.  Die  Hirse  ge- 
hört nebst  dem  Weizen  und  der  Gerste  zu 
den  ältesten  Kulturpflanzen  der  Alten 
Welt,  und  vieles  deutet  darauf  hin,  daß  sie 
früher  ein  noch  weiteres  Verbreitungs- 
gebiet und  eine  größere  Bedeutung  hatte 
als  heutzutage. 

I.  Die  Hirsearten  und  ihre 
Herkunft.  §2.  Die  beiden  wichtigsten 
der  unter  dem  Namen  ,, Hirse"  zusammen- 
gefaßten kultivierten  Gramineen  sind  Pani- 
cum  müiacewn  L.,  die  Rispenhirse, 
und  Panicum  italicum  L.  oder,  wie  sie 
jetzt  gewöhnlich  genannt  wird,  Setaria 
italica  PB.,  Kolbenhirse  oder  Fen- 
nich. Beide  wurden  schon  im  Alter- 
tum gebaut.  Eine  dritte  Hirseart,  Panicum 
colonuni,  kennen  wir  als  Kulturpflanze  bis 
jetzt   nur   aus   dem  alten  Ägypten. 

§  3.  Die  wilde  Stammform  der  Rispen- 
hirse ist  unbekannt;  auch  über  ihre  Heimat 
läßt  sich  deshalb  nichts  Sicheres  sagen. 
Die  Mutterpflanze  der  Kolbenhirse  ist 
Panicum  viride  L.  {Setaria  viridis  PB.), 
ein  weitverbreitetes  Ackerunkraut,  das  in 
fast  ganz  Europa  bis  nach  Finnland  hinauf 
vorkommt,  durch  Sibirien  bis  nach  Ost- 
asien und  südwärts  bis  Nordafrika  heimisch 
ist.  Es  unterscheidet  sich  von  der  kulti- 
vierten Form  nur  durch  die  geringere 
Größe  der  Körner  und  das  spontane  Ab- 
fallen der  Fruchtährchen  bei  der  Reife. 
In  welcher  Gegend  diese  Wildhirse  zuerst 
in  Kultur  genommen  ist,  wird  sich  bei 
ihrem  sehr  großen  Verbreitungsgebiet  auch 
nur  schwer  feststellen  lassen. 

II.  Alter  des  Hirsebaus  in  Asien 
und  Ägypten.  §  4.  Die  Hirsekultur 
hat  sich  frühzeitig  über  den  größten  Teil 
der  Alten  Welt  verbreitet.  Ihr  Hauptge- 
biet erstreckt  sich  heute  von  Japan  über 
Nordchina  und  Mittelasien  bis  in  die  kau- 
kasischen Länder. 

§  5.  In  Ostindien  ist  der  Anbau  beider 
Hirsearten  uralt,   da  wir  für  beide  schon 


53Ö 


HIRSE 


Sanskritnamen  haben:  änus  m.  für  die 
Rispenhirse  [Panicum  miliaceum),  pri- 
ydngiif  m.  f.  oder  priyängu  n.  und  kangus 
f.,  auch  kangukas  m.  und  kangukä  f. 
für  den  Fennich  [Setaria  italicä).  In 
China  reichen  die  Zeugnisse  für  Hirse- 
bau bis  über  2700  v.  Chr.  zurück.  Kol- 
ben- und  Rispenhirse  gehörten  zu  den 
fünf  Getreidearten,  die  seit  den  Zeiten  des 
Kaisers  Shen-nung,  des  mythischen  Be- 
gründers des  chinesischen  Ackerbaus  (an- 
gebhch  2737 — 05  V.  Chr.),  alljähdich  zur 
Zeit  der  Frühjahrs-Tagundnachtgleiche 
von  dem  Kaiser  ausgesät  wurden.  In 
Nordchina  spielt  die  Kolbenhirse  noch 
heute  eine  wichtigere  Rolle  als  Weizen  und 
Reis;  auch  in  Korea  und  Japan  wird  sie 
in  zahlreichen  Varietäten  kultiviert.  In 
Mittelasien  bauen  die  mongolischen  und 
kirgisischen  Nomaden  seit  langen  Zeit- 
räumen Hirse  als  einziges  Getreide;  in 
Turkestan,  in  Transkaukasien,  Mingrelien, 
Imeretien,  Gurien  usw.  bildet  sie  die 
Hauptnahrung  der  Bevölkerung.  Für  das 
alte  Persien  bezeugt  Herodot  3,  117  den 
Anbau  von  Kolbenhirse  (jxsXtvr^)  bei  den 
Chorasmiern,  Hyrkaniern  und  Parthern; 
und  im  13.  Jh.  n.  Chr.  fand  Marco  Polo  in 
Persien  viele  Hirse  beiderlei  Art.  Nach 
PHnius  (Nat.  Hist.  18,  100.  loi)  war  Hirse 
die  Lieblingsspeise  der  Sarmaten  und  der 
übrigen  pontischen  Völker.  (Weiteres  bei 
Hehn  Kulturpfl.  u.  Haustiere  ^  543  f.  = 
8  569  f.)  Für  Kleinasien  bezeugt  Xenophon 
401  V.  Chr.  in  Kilikien  den  Anbau  beider 
Hirsearten  (jxeXtvrj  und  xs^/po?:  Anabasis 
I  2,  22),  in  Bithynien  den  der  Kolbenhirse 
(lisXtvYj:  Anab.  VI  4,  6;  6,   i). 

§  6.  Bis  vor  kurzem  schien  es,  als  sei 
die  Hirse  der  alten  semitisch-ägyptischen 
Kulturwelt  fremd  geblieben.  Neuerdings 
hat  aber  H  r  o  z  n  ]^  den  Nachweis  ver- 
sucht, daß  sie  den  Babyloniern  mindestens 
um  600  V.  Chr.  gut  bekannt  war.  Für 
Palästina  bezeugt  die  neuhebräisch  ge- 
schriebene Misna  (i. — 2.  Jh.  n.  Chr.)  den 
Anbau  der  Kolbenhirse,  die  dort  'Fuchs - 
ähre'  genannt  wird,  und  der  Rispenhirse. 
Den  Namen  der  letzteren:  mi§na  p^raggim 
=  syr.  p^raggä  möchte  HroznJ^  (Das  Ge- 
treide im  alten  Babylonien  33  f.)  für  eine 
Entlehnung  des  altindischen  Namens  der 
Kolbenhirse  priydngus  (oben  §  5)  ansehen, 


indem  er  annimmt,  daß  die  Rispenhirse 
wie  der  Reis  aus  Indien  nach  Syrien  und 
Palästina   gekommen   sei. 

§  7.  Was  endhch  Ägypten  betrifft,  so 
fand  Netolitzky  in  dem  Darminhalt 
prähistorischer  (prädynastischer)  ägypti- 
scher Leichen  aus  der  Zeit  von  etwa  4000 
bis  3500  v.  Chr.  zum  Teil  massenhafte 
Reste  von  Hirse,  die  er  als  Panicum  colo- 
num  L.  bestimmxte.  Diese  Hirseart  ist 
also  von  den  Ureinwohnern  des  Niltals  als 
Nahrungsmittel  verwandt  und  (nach  der 
Menge  und  Reinheit  zu  urteilen)  höchst 
wahrscheinlich  auch  kultiviert  worden. 

III.  Prähistorischer  Hirse- 
bau in  Ost-,  Mittel-  undNord- 
e  u  r  o  p  a.  §  8.  In  Europa  war  der  Hirse - 
bau  schon  zur  jüngeren  Steinzeit 
sehr  verbreitet.  Neolithischer  Hirsebau 
ist  in  Osteuropa  neuerdings  durch  Chvoiko 
im  mittleren  Dnjepr-Gebiet,  durch  A.  v. 
Stern  in  Bessarabien  festgestellt  (s.  Schra- 
der  bei  Hehn^  571!.).  In  Mitteleuropa  ist 
er  durch  Funde  aus  Rumänien,  Ungarn, 
Oberitalien,  der  Schweiz  nachgewiesen. 
Auch  in  den  nordischen  Ländern  reicht 
die  Hirsekultur  bis  in  neolithische  Zeiten 
zurück.  Wir  haben  zahlreiche  steinzeit- 
liche Belege  der  Hirse  aus  Jütland  und 
von  den  dänischen  Inseln.  Wenn  aus 
Deutschland  bislang  keine  steinzeitlichen 
Hirsefunde  vorliegen,  so  beruht  das 
jedenfalls  [nur  auf  unvollständiger  Erfor- 
schung. 

§  9.  In  der  Schweiz  sind  beide  Hirse - 
arten  von  der  Steinzeit  an  bis  in  die  histo- 
rischen Zeiten  hinein  nebeneinander  ge- 
baut worden  (s.  §  12  u.  13).  In  Deutsch- 
land und  Österreich  waren  bis  vor  kurzem 
zuverlässige  Funde  aus  der  Bronze- 
zeit ebensowenig  wie  aus  der  Steinzeit 
bekannt.  191 3  hat  sich  aber  in  einer 
bronzezeitlichen  Ansiedlung  bei  Nackel, 
Kreis  Ruppin,  Hirse  gefunden  (s.  §  13). 
In  Dänemark  hat  Rostrup  in  einem 
Bronzegefäß  von  Nagelsti  auf  der  Insel 
LoUand  Hirse  nachgewiesen  (s.  Hoops 
Waldb.  u.  Kulturpfl.  396). 

§  10.  In  die  H  a  1 1  s  t  a  1 1  p  e  r  i  o  d  e 
Österreichs  gehören  die  Hirsefunde  im 
Salzbergwerk  Heidengebirge  bei  Hallein, 
von  Bernhardstal  und  Rabensburg  in 
Niederösterreich,  aus  der  Byciskala -Höhle 


HIRSE 


531 


in  Mähren.  Dem  Kulturkreis  des  Lausitzer 
Typus  entstammen  die  Hirsereste  aus  dem 
Gräberfeld  von  Zollfeld  bei  Klagenfurt 
und  von  Jägerndorf  in  Österreichisch - 
Schlesien.  In  Deutschland  haben  wir  aus 
der  gleichen  Epoche  Hirse  aus  dem  Gräber- 
feld Freiwalde  im  Norden  des  Kreises 
Luckau  in  der  Niederlausitz  und  aus  dem- 
jenigen an  der  Elster  bei  Schlieben  im 
Südosten  der  Provinz  Sachsen.  Auch  in 
Dänemark  ist  Hirse  in  der  vorgeschicht- 
lichen Eisenzeit  gebaut  worden.  (Literatur- 
nachweise bei  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl. 

395  f.) 

§  II.  Die  Angaben  der  antiken  Schrift- 
steller über  die  Kultur  der  Hirse  bei  frem- 
den Völkerschaften  sind  meist  zu  wenig 
spezialisiert,  als  daß  sich  die  Feststellung 
der  Art  danach  ermöglichen  ließe.  In  den 
prähistorischen  Funden  anderseits  sind 
die  Hirsekörner  gewöhnlich  zu  so  imförm- 
lichen  Massen  zerknetet,  daß  eine  Spe- 
ziesbestimmung nach  den  Körnern 
auch  für  den  Botaniker  oft  recht  schwierig 
ist.  In  den  archäologischen  Berichten 
wird  deshalb  in  vielen  Fällen  nur  von 
,, Hirse"  im  allgemeinen  gesprochen.  In- 
dessen scheinen  wir  jetzt  in  der  von  N  e  - 
t  o  1  i  t  z  k  y  angewandten  Methode,  durch 
Prüfung  des  Aschenskeletts  der  Spelzen, 
ein  leichtes  und  sicheres  Mittel  zur  Unter- 
scheidung der  zu  Nahrungszwecken  ver- 
werteten Hirsefrüchte  zu  haben.  Da  die 
Bestimmung  prähistorischer  Hirse  nach 
andern  Merkmalen  in  der  Regel  keine  ge- 
nügende Sicherheit  bietet,  werden  die 
meisten  früheren  Angaben  neuerdings  zu 
prüfen  sein.  Doch  dürfen  die  Bestimmun- 
gen, zu  denen  Neuweiler  im  wesent- 
lichen auf  Grund  der  schon  von  Heer 
benutzten  Merkmale  gelangt  ist,  wohl  als 
zuverlässig  gelten. 

§  12.  Danach  ist  die  R  i  s  p  e  n  h  i  r  s  e 
{Panicum  •miliaceum  L.)  sicher  belegt  aus 
steinzeitlichen  Niederlassungen  in  Ungarn 
(Aggtelek,  Lengyel),  Bosnien  (Ripac),  der 
Schweiz  (Wangen,  Lützelstetten,  Roben - 
hausen,  Sutz)  und  Savoien  (Bourget);  aus 
verschiedenen  bronzezeitlichen  Stationen 
der  Schweiz  (WoUishofen,  Mörigen,  Au- 
vernier,*  Bevaix,  Monteher);  aus  der  Bycis- 
cala-Höhle  in  Mähren,  die  der  Hallstatt- 
zeit angehört;  endlich  aus  dem  slawischen 


oder  vorslawischen  Burgwall  Burg  im 
Spreewald.  Doch  wird  wohl  eine  Reihe 
anderer,  nicht  näher  bestimmter  Funde 
auch  hierher  zu  stellen  sein.  (S.  Neuweiler 
Prähist.  Pflanzenreste  24.) 

§  13.  Die  Kolbenhirse  oder  der 
F  e  n  n  i  c  h  [Setaria  italica  L.)  liegt  in 
nicht  so  vielen  sichern  Fällen  vor  wie  ihre 
Konkurrentin.  Besonders  zahlreich  sind 
die  Belege  aus  der  Schweiz.  Kolben- 
hirse wurde  gefunden  in  den  steinzeitlichen 
Niederlassungen  von  Robenhausen  und 
Irgenhausen,  den  bronzezeitlichen  von 
Mörigen,  Nidau,  Auvernier,  Montelier, 
ferner  in  den  Siedlungen  zu  Buchs  im 
Kanton  Zürich  und  von  Baden  im  Aargau 
aus  der  Römerzeit.  In  dem  Pfahlbau  von 
Irgenhausen  fand  sich  ein  Brötchen  aus 
Kolbenhirse.  (Heer  Pflanzen  d.  Pfahlb.  9; 
Neuweiler  aaO.  27.)  Außerhalb  der  Schweiz 
ist  die  Kolbenhirse  bisher  nur  in  wenigen 
Fällen  prähistorisch  sicher  bezeugt.  Der 
neolithischen  Epoche  gehört  ein  Fund  von 
Lobositz  in  Böhmen  an.  Unter  den  Ge- 
treidearten, die  Kiekebusch  aus  einer 
bronzezeitlichen  Ansiedlung  bei  Nackel, 
Kreis  Ruppin,  zutage  förderte  (s.  §  9), 
und  von  denen  ich  Proben  an  Schröter 
zum  Bestimmen  schickte,  stellte  dieser 
Setaria  italica  fest,  während  G.  Lindau  (in 
einem  Brief  v.  6.  Nov.  19 14)  dieselben 
Körner  Panicmn  miliaceum  zuweist,  weil 
nach  Netolitzky  nördlich  vom  Main  nie- 
mals 5^^an'a- Körner  gefunden  worden  seien. 
Früheisenzeithch  ist  ein  Fund  von  Kolben- 
hirse aus  dem  Hallstatter  Heidengebirge 
(Neuweiler  aaO.  27). 

IV.  Hirsebau  der  Indoger- 
manen  Süd-  und  Westeuropas 
im  Altertum.  §  14.  Die  Namen- 
gleichung griech.  fiEXtvTj  'Hirse',  lat.  mili- 
um  'Hirse',  lit.  malnos  plur.  'Hirse,  Schwa- 
dengrütze' zeigt,  daß  die  Hirse  den  I  n  d  o  - 
germanen  schon  in  der  Urzeit  bekannt 
war.  Zeugnisse  aus  dem  klassischen  Alter* 
tum  bestätigen  dies. 

§15.  In  Griechenland  ist  Pani- 
cum. miliaceum  in  Form  zusammengebacke- 
ner Hirsekörner  neuerdings  aus  minoisch- 
my kenischer  oder  noch  früherer  Zeit  nach- 
gewiesen (nach  Tsuntas;  s.  Schrader  bei 
Hehn^  572).  In  den  homerischen  Gesängen 
wird  die  Hirse  merkwürdigerweise  nicht  er- 


532 


HIRSE 


wähnt,  und  unter  den  großen  Massen  von 
Vegetabilien,  die  Schliemann  aus  den 
Ruinen  von  Troja  zutage  förderte,  fand 
sich  keine  Hirse  (s.  Virchows  Angaben  in 
Schliemanns  Ilios  S.  362  Anm.).  In 
der  griechischen  Literatur  begegnet  sie  uns 
zuerst  bei  Hesiod,  aber  in  einer  wahrschein- 
hch  interpolierten  Stelle.  In  späterer  Zeit 
wurden  sicher  beide  Arten  kultiviert;  es 
gab  nicht  weniger  als  drei  griechische 
Hirsenamen:  xs^xpo*  für  die  Rispenhirse, 
£Xu|iOs  oder  jxsm'vtj  für  die  Kolbenhirse. 
In  Thracien  zog  Xenophon  mit  seinen 
Zehntausend  am  Pontus  entlang  durch  das 
Gebiet  der  Hirseesser  (MsXivocpaYOi).  Im 
eigentlichen  Griechenland  waren  insbe- 
sondere die  Lacedämonier  als  Hirseesser 
bekannt,  aber  auch  in  Athen  war  Hirse- 
brei ein  gewöhnliches  Gericht.  Im  heutigen 
Griechenland  hat  sie  keine  größere  Be- 
deutung. 

§  16.  Auch  im  alten  Italien  wurden 
beide  Arten  gebaut:  milium  war  die 
Rispenhirse,  pänicum  die  Kolbenhirse. 
Beide  wurden  in  erster  Linie  als  Brei  ge- 
nossen, doch  wurde  namentlich  die  Rispen- 
hirse, seltner  die  Kolbenhirse  auch  zu  Brot 
verbacken  (Plinius  NHist.  18,  54:  Panis 
multifariam  et  e  miUo  fit,  e  panico  rarus). 
Der  altitahschen  Feldgottheit  Pales  wurden 
an  ihrem  Feste  Hirsekuchen  geopfert  (Ovid, 
Fasti  4,  743  f.),  ein  Beweis  für  die  alter- 
tümliche Bedeutung  der  Hirse  als  Volks- 
nahrungsmittel. Doch  trat  sie  in  der 
klassischen  Zeit  vor  dem  Spelz  und  Weizen 
in  den  Hintergrund;  nur  die  Campanier 
bauten  vornehmlich  Hirse  (Plinius  18, 
100).  Wo  sie  sonst  in  späterer  Zeit  noch 
zum  Brotbacken  verwandt  wurde,  geschah 
es  in  der  Regel  aus  Mangel  an  anderem 
Getreide  (Galen  De  Aliment.  Facult.  i,  15; 
ed.  Kühn  S.  523).  Hieronymus  schreibt 
am  Ende  des  5.  Jahrhs.  n.  Chr.:  ,, Milium 
rusticorum  et  agrestium  et  altilium  cibus 
est"  (In  Ezech.  i,  4,  9;  Migne  Patrol.  Lat. 
25,  48).  Gegenwärtig  spielt  sie  in  Italien 
eine  ganz  untergeordnete  Rolle;  sie  dient 
hauptsächlich  als  Hühnerfutter  (Körnicke 
Handb.  d.  Getreidebaus  i,  251). 

§  17.  Über  die  Verbreitung  des  Hirse - 
baus  bei  den  Kelten  haben  wir  Zeugnisse 
des  Polybius,  Diodor,  Strabo  und  Plinius. 
,, Panico     et     Galliae     quidem,     praecipue 


Aquitania  utitur,  sed  et  circumpadana 
Italia,"  sagt  PHnius  (Nat.  Hist.  18,  loi). 
Da  er  im  Zusammenhang  dieser  Stelle 
zwischen  milium  und  panicum  deutlich 
scheidet,  scheint  es,  daß  in  Gallien  und 
Oberitahen  vornehmlich  Kolbenhirse  ge- 
baut wurde.  Dagegen  berichtet  Polybius, 
daß  im  keltischen  Oberitalien  beide  Hirse - 
arten  in  großem  Überfluß  vorhanden  seien. 
(S.  Hehn^  569.  Weitere  Zeugnisse  bei  Hoops 
Waldb.  u.  Kulturpfi.  355.)  Ein  altkelti- 
scher Name  für  die  Hirse  hat  sich  merk- 
würdigerweise nicht  erhalten;  denn  die 
heutigen  kymrischen  Namen  meillion  und 
mellicot,  sowie  bret.  mill  sind  augenschein- 
lich Entlehnungen  aus  lat.  milium.  Daß 
in  Gallien  gleichwohl  auch  im  Mittelalter 
beide  Hirsearten  gebaut  wurden,  zeigt  die 
Aufführung  von  milium  und  panicium  im 
Capitulare  de  villis. 

V.  Hirsebau  der  Germanen. 
§  18.  Das  Deutsche  hat  einen  alter- 
tümlichen Namen  für  Hirse:  ahd.  hirsi, 
hirso  m.,  mhd.  hirse,  hirs  m.,  nhd.  hirse  f., 
thüring.  hirse,  herse,  schwäb.  hirse;  and. 
hirsi  m.,  mnd.  herse  f.  (Gallee  Vorstudien 
139-  452).  Das  Wort  scheint  von  Haus  aus 
speziell  deutsch  gewesen  zu  sein,  hat  sich 
aber  in  späterer  Zeit  auch  nach  dem 
Norden  verbreitet:  anord.  hirsi,  dän.  hirse, 
schwed.  hirs;  engl,  hirse.  Daß  den  Ger- 
manen die  Rispenhirse  bekannt  war,  steht 
nach  Ausweis  der  archäologischen  Funde 
(§  12)  außer  Zweifel,  und  der  deutsche 
Name  'Hirse'  kam  |Wohl  ursprünglich  ihr 
zu.  Ob  sie  in  vorgeschichtlicher  Zeit  auch 
die  Kolbenhirse  bauten,  ist  unsicher.  Zur 
Römerzeit  war  sie  ihnen  "aber  sicher  be- 
kannt; damals  drangen  die  beiden  latei- 
nischen Namen  als  Lehnwörter  ins  Deutsche 
ein:  ahd.  milli  (selten)  aus  lat.  milium,  und 
ahd.  phenich,  fenich,  Schweiz,  fennich, 
pfench,  and.  penik,  mnd.  pennek  (Gall6e 
Vorstud.  240)  aus  lat.  pänicum  'Kolben- 
hirse'. 

§  19.  Die  Hirse  ist  im  größten  Teil 
Deutschlands  bis  in  die  Gegenwart  un- 
unterbrochen gebaut  worden.  Hirsebrei 
war  in  Deutschland  das  ganze  Mittelalter 
hindurch  eine  sehr  verbreitete  Volksnah- 
rung; er  ist  in  manchen  Gegenden  Mittel - 
und  Süddeutschlands  noch  heute  ein  Lieb- 
lingsgericht- des    Landvolks,    ähnlich    wie 


HIRSE 


533 


in  Norddeutschland  der  Reisbrei.  In  Süd- 
deutschland  und  Österreich  wird  die  Frucht 
selber  vielfach  'Brei'  oder  'Grütze'  schlecht- 
hin genannt.  Doch  geht  die  Hirsekultur 
in  Deutschland  gegenwärtig  immer  mehr 
zurück. 

§  20.  Auffallend  ist  das  Fehlen  des  deut- 
schen Hirsenamens  im  Angelsächsi- 
schen. Da  auf  einer  Wohnstätte  zu  Ston- 
gaard  beiVejlean  der  Ostküste  Jütlands  aus 
der  Völkerwanderungszeit  (nach  Ausweis  der 
Sammlungen  im  Kopenhagener  National - 
museum)  „Perlhirse"  gefunden  worden  ist, 
dürfte  die  Hirse  von  den  Angelsachsen 
vor  ihrer  Auswanderung  aus  Schleswig- 
Holstein  noch  gebaut  worden  sein.  In 
England  dagegen  fehlt  es  sowohl  aus  bri- 
tischer wie  aus  j  angelsächsischer  Zeit  an 
sichern  Zeugnissen  für  Hirsebau.  Es  gibt 
keinen  altenglischen  Namen  für  die  Pflanze. 
In  dem  altengl.  Epinal-Corpus-Glossar 
wird  mtlium  durch  eine  lateinische  Um- 
schreibung als  'genus  leguminis'  erklärt, 
weil  dem  Verfasser  keine  altengl.  Be- 
nennung dafür  bekannt  war.  Auch  ein 
mittelenglischer  Name  existiert  nicht.  Noch 
im  i6.  Jh.  war  kein  englischer  Ausdruck 
für  Hirse  vorhanden.  Turner  in^  seinem 
Buch  Nanies  of  Herbes  (1548)  schlägt  dafür 
die  Fremdwörter  hirse  oder  millet  vor.  Er 
bemerkt  ausdrücklich,  er  habe  die  Rispen- 
hirse in  England  überhaupt  nicht,  die 
Kolbenhirse  nur  einmal  in  einem  Garten 
gesehen;  dagegen  habe  er  die  Rispenhirse 
häufig  in  Oberdeutschland  angebaut  ge- 
troffen. Heute  wird  in  England  keine  Hirse 
kultiviert;  David  Low  (Elements  of  Prac- 
tica! Agriculture  353)  betont,  sie  eigne  sich 
nicht  für  das  kühle  Klima  Nordeuropas. 
(Weiteres  b.  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl. 

597  f.) 

§  21.  Eben  diese  Empfindlichkeit  gegen 
Kälte  ist  es  wohl  gewesen,  die  die  Pflanze, 
welche  zur  Stein-  und  Bronzezeit  auch  in 
den  nordischenLändern  gebaut  wurde 
(§  8 — 10),  veranlaßt  hat,  sich  noch  in  vor- 
literarischer Zeit  südwärts  zurückzuziehn. 
Vielleicht  ist  seit  der  Bronzezeit  im  Norden 
allmählich  der  neu  eingeführte  Hafer  an 
ihre  Stelle  getreten,  mit  dem  sie  an  Ei-trag- 
sicherheit  nicht  konkurrieren  konnte.  In 
der  altnordischen  Literatur  wird  die  Hirse 
als  hirsi  (neutr.)  nur  einmal  in  der  jüngeren, 


nicht  vor  Ende  des  13.  Jhs.  (auf  Island) 
entstandenen  Redaktion  der  Ptdor  erwähnt, 
die  schon  zahlreiche  Fremdwörter  enthält; 
auch  anord.  hirsi,  sowie  dän.  hirse,  schwed. 
hirs  gilt  als  solches  (vgl.  S.  Bugge  Aarboger 
1875,  S.  233;  Kluge  EWb.7;  Falk-Torp 
EWb.  SV.  Hirse;  Björkman  ZfdWf.  3, 
269 f.).  Ihr  Anbau  ist  aus  dem  Mittelalter 
im  Norden  nirgends  bezeugt.  Heute  wird 
die  Rispenhirse  in  Dänemark  und  im  süd- 
lichsten Schweden  nur  ganz  sporadisch 
gebaut,  die  Kolbenhirse  ist  völlig  unbe- 
kannt, und  in  Norwegen  zieht  man  außer- 
halb der  landwirtschaftlichen  Versuchs- 
felder überhaupt  keine  Hirse  (Körnicke 
Handb.  d.  Getreidebaues  i,  252.  269; 
Schübeier  Kulturpflanzen  Norwegens  44  f. ; 
derselbe,  Viridarium  Norvegicum  i,  260  ff.). 
Sie  reift  zwar  auch  jetzt  noch  bis  zum  Amte 
Drontheim  hinauf,  doch  ist  sie  wegen  ihrer 
Empfindlichkeit  gegen  Kälte  in  den  nörd- 
lichen Ländern  zu  wenig  ertragsicher. 
(Vgl.  Hoops  Waldb.  u.  Kulturpfl.  396  f. 
632  f.) 

§  22.  So  stellt  sich  uns  die  Kultur- 
geschichte der  Hirse  als  die  Geschichte 
einer  zerfallenden  Weltmacht  dar.  Einst 
als  ein  wichtiges  Volksnahrungsmittel  über 
den  größten  Teil  der  Alten  Welt  verbreitet, 
behauptet  sie  jetzt  nur  in  Nordchina, 
Mittelasien  und  Südrußland  noch  ihre  alte 
Stellung;  im  größten  Teil  Europas  ist  sie 
zu  einer  Halmfrucht  dritten  Ranges  her- 
abgesunken. In  Nordeuropa  wurde  wohl 
noch  in  vorgeschichtlicher  Zeit  der  Hirse- 
brei allmählich  durch  den  Haferbrei  er- 
setzt. In  Mittel-  und  Süddeutschland,  wo 
die  Hirse  im  Mittelalter  und  bis  ins  17.  Jh. 
immer  noch  von  einiger  Bedeutung  als 
Volksnahrungsmittel  war,  ist  sie  erst  im 
Laufe  der  Neuzeit,  vor  allem  im  19.  Jh., 
durch  drei  ausländische  Pflanzen:  Reis, 
Mais  und  Kartoffel,  aus  dieser  Stellung  ver- 
drängt worden;  der  Reisbrei  trat  an  die 
Stelle  des  Hirsebreis. 

Über  die  Kulturgeschichte  der  Hirse  vgl. 
H  e  h  n  Kulturpflanzen  u.  Haustiere  6  59.  543 
=  8  60.  569.  De  Candolle  Ursprung  d. 
Kulturpflanzen  475 ff.  Körnicke  Handbuch 
des  Getreidebaues  i,  244 ff.  Buschan  Vorge- 
schichtl.  Botanik  67 ff.  Ed.  Hahn  Die  Haus- 
tiere u.  ihre  Beziehungen  z.  Wirtschaft  des 
Menschen  4ioff.  (1896).  Derselbe  Demeter 
u.  Baubo    loff.    (1896).      Schrader   Reallex. 


534 


HIRTENTUM— HLIN 


374 flf,  J,  Hoops  Waldbäume  11.  Kulturpflan- 
:ien  im  gertn.  Altertum  295  f.  310  ff.  323  ff. 
353  ff.  394ff.  458  f.  597  f-  632  f.  (1905);  mit 
weiteren  Literaturnachweisen.  E.  Neuweiler 
Prähistoi-.  Pflanzenreste  Mittelturopas  23  ff. 
( 1 905).  Grad  mann  Getreidebau  im  deutschen 
u.  röm.  Altertum  1 3  ff . ;  Jena  1 909.  F.  H  r  o  z  n  y 
Anzeiger  d.  philos.-liist.  KI.  d.  Wiener  Akad. 
1910,  Nr.  5;  SA.  S.  7.  F.  Netolitzky //w-w 
u.  Cyperus  anis  dem  prähisior.  Ägypten;  Bei- 
hefte z.  Bot.  Zentralblatt  29,  Abt.  II  S.  i  ff . 
(1912).  Hrozny  Das  Getreide  im  alten  Ba- 
bylonien  I.  Sitzungsber.  d.  Wiener  Akad., 
philos.-hist.  Kl.   173,    i.  Abhandl.  (19 14). 

Johannes  Hoops. 

Hirtentum.  §  i.  Daß  die  Germ,  beim  An- 
fang ihrer  Geschichte  die  mit  unserer  Pflug- 
kultur verbundene  Viehwirtschaft  bereits 
kannten  und  übten,  darüber  herrscht  kein 
Zweifel.  Nur  war  man  bis  vor  kurzem  noch 
oft  geneigt,  diese  Viehwirtschaft  der  älteren 
Zeit  überhaupt  als  diejenige  Wirtschafts- 
form anzusehen,  der  man  neben  der  Jagd, 
die  als  noch  ältere  Wirtschaftsform  galt, 
die  ganze  oder  die  hauptsächlichste  Er- 
nährung des  Volkes  zuschrieb.  Noch  in 
allerletzter  Zeit  gab  es  Leute,  die  meinten, 
erst  die  römische  Herrschaft  hätte 
den  Ackerbau  zu  den  Germanen  gebracht. 

§  2.  Wenn  wir  nun  auch  bis  dahin  noch 
keine  sehr  ausgiebigen  Reste  von  Acker- 
geräten und  namentlich  auch  nicht  von 
Erzeugnissen  der  Pflugkultur,  so  von  Ge- 
treide und  dergleichen  nachgewiesen  haben, 
so  liegt  das  wesentlich  mit  daran,  daß  wir 
noch  nicht  danach  suchten.  Dagegen 
erledigt  sich  die  Annahme,  die  Pflugkultur 
wäre  uns  von  den  Römern  gebracht,  von 
selbst  durch  das  starke  Vorwalten  des 
Roggens  und  des  Hafers  in  unserer  Wirt- 
schaft, die  ja  die  Römer  gar  nicht  kannten, 
und  da  Tacitus  so  viel  von  Bier  wußte, 
müssen  wir  ja  auch  die  Gerste  voraussetzen. 
(Vgl.  ferner  'Ackerbau'  und  'Agrarver- 
fassung.)  Außerdem  aber  erledigt  sich  die 
Annahme  eines  Nomadentums  durch  das 
Vorwalten  des  Rindes  (s.  d.)  in  der  germ. 
Wirtschaft,  denn  das  Rind  ist  nie  ein 
Herdentier  der  Nomaden-  oder  Hirten- 
völker gewesen.  Daneben  soll  nicht  ge- 
leugnet werden,  daß  der  Herdenbesitz  und 
damit  auch  die  Tätigkeit  des  Hirten  für 
das  Germanentum  stets  eine  große  Be- 
deutung gehabt  hat,    die  sich  ja  im   Ge- 


biete der  Volkskunde  in  zahllosen  Gebräu- 
chen und  Beziehungen  bemerklich  macht. 

Ed.  Hahn. 
Hläford  (ags.)  'Herr'.  Ursprünglich 
wurde  jede  Art  von  Herrschaft  durch  dieses 
Wort  bezeichnet;  so  wird  z.  B.  Ine  3,  der 
Herr,  der  seinen  Sklaven  am  Sonntage  zu 
arbeiten  zwingt,  bestraft  und  verliert  den 
Sklaven  durch  dessen  Freilassung.  Aber 
in  den  späteren  Gesetzen  wird  der  Aus- 
druck namentlich  für  das  Verhältnis  des 
Patronats  über  Freie  gebraucht.  So  be- 
stimmt Aethelstan  V,  i,  daß,  wenn  einer 
den  Untergebenen  eines  andern  aufnimmt, 
den  dieser  wegen  einer  Missetat  von  sich 
jagt,  indem  er  ihn  von  Verbrechen  nicht 
zurückhalten  kann,  so  soll  der  Aufnehmende 
den  Mann  dem  früheren  Herren  entgelten 
und  dem  König  20  Schilling  Buße  zahlen. 
Die  Regierung  suchte  überhaupt  den 
Grundsatz  durchzuführen,  daß  der  Unter- 
gebene seinen  Hläford  nicht  ohne  Zustim- 
mung des  letzteren  verlassen  und  sich  in 
das  Patronat  eines  andern  begeben  dürfe 
(Ine  39).  Der  Patron  leistete  seinen  Kom- 
mendierten  oder  Untergebenen  Beistand 
und  Schutz,  war  aber  für  deren  gute  Auf- 
führung verantwortlich  (Ine  50 :  Aethelred 
I  32).  Das  Verhältnis  gewann  in  England, 
wie  auf  dem  Kontinent  eine  große  Be- 
deutung infolge  der  Unsicherheit  der  Zu- 
stände und  des  ungenügenden  Schutzes, 
den  die  Regierung  den  Untertanen  zu  ge- 
währen imstande  war.  Der  Hläford  erhielt 
einen  Teil  des  Wergeides,  wenn  sein  Mann 
erschlagen  wurde  [manhöt  Ine  '](i).  Beson- 
ders waren  Leute,  die  des  Beistandes  det 
Sippe  entbehrten,  auf  den  Beistand  von 
freiwilligen  Genossen  und'  von  Patronen 
angewiesen  (vgl.  Ine  21).  Daher  finden  sich 
besondere  Bestimmungen  für  das  Patronat 
über  Fremde  (Ine  23).  Als  der  natürliche 
Patron  erscheint  in  diesem  Falle  der  König, 
und  er  erhält  zwei  Dritteile  des  Wergeides, 
falls  der  Fremde  erschlagen  wird,  während 
das  letzte  Dritteil  an  den  Sohn  oder  die 
sonstigen  Verwandten  fällt.  Wenn  es  aber 
ein  Abt  oder  eine  Äbtissin  ist,  die  den  Er- 
schlagenen '  schützten,  so  können  sie  das 
Wergeid  mit  dem  König  teilen. 

Vinogradoff. 

Hlm  nach  der  SnE.  (I  Ii6)*'eine  Asin, 
die   im  Auftrag  der  Frigg  die  Menschen 


HOBEL— HOCHACKER 


535 


vor  Gefahren  schützt.  Sie  ist  nur  eine 
Hypostase  der  Frigg,  die  Vqluspä  53  unter 
diesem  Namen  („die  Schützerin  )  be- 
gegnet. E.  Mogk. 

Hobel.  Es  -unterliegt  keinem  Zweifel, 
daß  bereits  unter  den  paläolithischen  Silex- 
geräten  manche  zum  Ebnen  und  Glätten 
des  Holzes  dienten,  daß  von  denen  aus  der 
jüngeren  Steinzeit  solche  in  Form  vom 
Hobeleisen  auch  mit  Holzhandhaben  ver- 
sehen und  wie  Hobel  gebraucht  wurden 
(vgl.  F  o  r  r  e  r  Reallex.  362  f.  H  e  i  e  r  1  i 
Urgesch.  d.  Schweiz  66).  Das  dem  modernen 
Hobel  entsprechende  Gerät  scheint  sich 
indessen  nicht  auf  germanischem,  sondern 
auf  griechisch-römischem  Boden  entwickelt 
und  von  dort  nach  dem  Norden  verbreitet 
zu  haben.  Römische  Hobel  sind  auf  deut- 
schem Gebiet  wiederholt  gefunden  worden 
(s.  Lindenschmit  Die  Altert,  uns. 
heid.  Vorz.  IV  21,  i — 6.  Jacobi  Saal- 
burg).'- Schon  in  der  römischen  Zeit  sind  sie 
bis  Skandinavien  vorgedrungen  und  dort 
selbständig  gefertigt.  Ein  solcher  nordi- 
scher Hobel  trägt  eine  Runeninschrift 
(Montelius  Kultiirgesch.  Schwedens  186). 

Auf  die  ältere  Form  scheint  sich 
anord.  skafa,  ags.  sccafa,  locer,  ahd.  scaba 
=  ferrum  quo  planafiir  ligninn  zu  beziehen, 
auf  die  neuere  ahd.  ritipanch,  riira,  ritera, 
rite  (zu  ags.  hridian,  ahd.  ridm  'stoßen'); 
ahd.  niunvil,  niioil  (zu  ahd.  nuojan). 

Heyne  Handwerk  1 2  f .  Fuhse. 

Hochacker.  §  i.  Der  H.  ist  ein  gewölb- 
tes, breiteres  Ackerbeet  mit  bleibenden 
Hauptfurchen.  Der  von  Pflug-Schar  und 
-Sech  aus  dem  Boden  geschnittene  Erd- 
balken  wird  bekanntlich  durch  das  Streich- 
brett so  gewendet,  daß  seine  ehemalige 
Oberfläche  nun  ungefähr  eine  Seitenfläche 
bildet.  Führt  man  den  einfachen  Pflug 
weiter  so,  daß  zwei  Erdbalken  mit  ihren 
ehemaligen  Oberflächen  gegeneinanderge- 
trieben  werden,  und  legt  man  an  den 
rechten  wie  linken  Erdbalken  je  einen 
weiteren  genau  in  derselben  Art,  so  hat 
man  einen  Bifang  geackert;  fährt  man  aber 
fort,  weitere  Erdbalken  rechts  und  links 
ip  derselben  Weise  anzufügen,  so  entsteht 
zunächst  ein  Flachbeet.  Wiederholt  man 
aber  auf  diesem  Beete  ganz  genau  dieselbe 
Pflugführung  4,  5  Jajhre,  so  schiebt  sich 
die  Bodenmasse  immer  mehr  in  die  Mitte, 


die  Furchen  werden  immer  breiter,  die 
Mitte  (der  Kamm)  wird  immer  höher,  und 
es  ist  ein  H.  entstanden. 

§  2.  Ist  so  der  H.  aufgebaut,  so  bleibt 
beim  folgenden  Pflügen  der  Kern  des  H. 
unberührt,  und  es  wird  nur  gewissermaßen 
seine  Schale  abwechselnd  auseinanderge- 
schlagen und  wieder  zu  einem  Beete  zu- 
sammengeackert. Ebenso  bleiben  auch  die 
Hauptfurchen  zu  beiden  Seiten  des  H. 
Das  sind  für  den  Feldbau  die  Hauptunter- 
schiede zwischen  Hoch-  und  Flachbeet. 

§  3.  Der  H.  ist  nichts  anderes  als  ein 
breiter  Bifang  und  wurde  von  Volk  und 
Urkunden  in  Bayern  auch  so  genannt.  Nur 
kann  man  infolge  ihrer  ganz  geringen  Breite 
(rund  I  m)  die  Lage  der  Bifänge  ver- 
schieben, der  H.  dagegen  bleibt,  so  lange 
er  besteht,  da  liegen,  wo  er  aufgebaut 
wurde. 

§  4.  Bezüglich  ihrer  Länge  und  :^reite 
besteht  ein  Unterschied  zwischen  H.  und 
Flachbeeten  nicht.  Einzelne  H.  zeigen 
eine  Länge  von  1200  m;  es  gibt  aber  auch 
ebensoviele  Flachbeete  dieser  Länge;  die 
durchschnittliche  Breite  der  H.  der  Münch- 
ner Gegend  ist  8 — 10  m,  die  größte  Breite 
ist  24  m  (Beitr.  z.  Anthr.  u.  Urg.  Bay. 
V  295).  Flachbeete  erreichen  dieselbe 
Breite. 

§  5.  Bei  H.  wie  Flachbeeten  gibt  es 
Anwander,  Gehren,  Querüberackerungen. 
Feldwege  zu  den  einzelnen  Parzellen  gab 
es  überhaupt  nicht,  da  der  allgemeine  Flur- 
zwang solche  entbehrlich  machte  (s.  §  14). 

§  6.  Die  H.  sind  mit  dem  Pfluge  herge- 
stellt worden,  nicht  mit  dem  Spaten.  Ein 
besonderer  Pflug  war  nicht  nötig,  er  mußte 
nur  neben  Sech  und  Schar  ein  ausgebildetes 
Streichbrett  haben.  Besonders  eignete  sich 
der  mittelalterliche  Pflug  mit  langem 
Streichbrett.  —  Ein  Kehrpflug  vereinfacht 
die  Pflugführung  bei  Hochäckern. 

§  7.  Die  H.  verdanken  ihr  Entstehen 
nicht  der  feldbautechnischen  Eigenart  eines 
Stammes,  etwa  der  Latene- Bevölkerung, 
sondern  der  Bodenbeschaffenheit.  Bei 
humosem  und  tiefgründigem  Boden  hat 
man  nie  H.  angelegt.  Wo  aber  der  Boden 
seichtgründig  war,  wie  auf  der  Münchner 
Schotterebene,  da  pflügte  der  Bauer,  der 
früher  das  Tief  ackern  scheute,  den  spär- 
lichen Humus  zu  H.  zusammen.    Auch  in 


536 


HOCHACKER 


nassen  Lagen,  d.  h.  in  Gegenden  mit  lehmi- 
gem und  lettigem  Boden  und  hohem 
Grundwasserspiegel,  war  das  Auftreiben 
der  Beete,  also  die  Herstellung  von  H. 
nötig,  so  auf  den  voralpinen  Höhen  Ober- 
bayerns, auf  den  Juraterrassen  Bayerns 
und  Württembergs  (D.  G.  Sdh.  87  S.  17). 

§  8.  In  diesen  Gegenden  herrscht  noch 
jetzt  teilweise  H.-Bau,  so  in  den  Bez. 
Rosenheim,  Miesbach,  Hiltpoltstein,  Neu- 
markt in  der  Obpf.,  Neresheim,  Ellwangen, 
Aalen  usw.  (Blatt,  d.  schwäb.  Albver. 
24,  422;  D.  G.  Sdh.  87  S.  20.  und  112  ff.). 
Vor  200  Jahren  war  er  dort  allgemein 
üblich,  und  erst  der  Einfluß  der  physio- 
kratischen  Schule  des  18.  Jhs.  veranlaßte 
sein  langsames  Absterben:  Stallfütterung 
und  damit  systematische  Düngung  wurde 
eingeführt,  der  Bauer  begann  tiefer  zu 
pflügen  und  ging  allmählich  zum  Flachbeet - 
bau  über.  Unterirdische  Drainage  machte 
die  primitive  oberirdische,  welche  die  H.- 
Furchen vermittelten,  überflüssig;  zuletzt 
verlangte  die  Einführung  der  Säe-  und 
Mähmaschine  flache  Beete. 

§  9.  Die  noch  im  Betrieb  stehenden  und 
die  erst  vor  einem  Menschenalter  aufge- 
gebenen H.  unterscheiden  sich  nicht  von 
den  angeblich  keltoromanischen  H.  etwa 
der  Münchner  Gegend.  Auch  ist  das  be- 
hauptete Zusammenfallen  von  Stammes - 
gebieten  mit  H. -Zonen  Irrtum.  H.  der 
Münchner  Art  finden  sich  in  Nordbayern, 
Württemberg,  am  Harz  und  im  SoUing,  in 
Ober-  und  Niederösterreich,  in  Mähren, 
Italien,  Frankreich  usw.  (D.  G.  Sdh.  87 
S.   107  ff.). 

§  10.  Das  Alter  der  H.  Rein 
theoretisch  genommen  können  H.  bei  §  7 
gezeichneten  geol.  Verhältnissen  aus  jeder 
Periode  stammen,  welche  zwar  einen  Pflug 
mit  Streichbrett,  aber  keinen  intensiven 
Feldbau  kennt.  Ebenso  kann  H.-Bau  an 
sich  wohl  bei  jeder  Art  von  Feldbetrieb 
(Dreifelder-  oder  andere  Systeme)  und 
Feldbesitz  (Feldgemeinschaft,  parzellierter 
Grundbesitz)  bestehen. 

Noch  anfangs  des  19.  Jhs.  sah  man  in 
den  H.  nichts  der  deutschen  Feldkultur 
Fremdartiges.  Es  begann  aber  darauf  in 
Südbayern  die  Zeit,  in  der  man  den  Ur- 
sprung von  Objekten  des  Mittelalters 
(Buckelquadertürme,     Burgställe,    Sühne- 


kreuze .  .  .)  mit  Vorliebe  in  vordeutsche 
Perioden  versetzte.  Daraus  ist  zu  erklären, 
daß  Vertreter  der  damaligen  Archäologie 
auch  den  H.  deutsche  Herkunft  überhaupt 
bestritten  und  sie  bald  den  Bronze-  und 
Hallstattperioden,  bald  den  Kelten,  bald 
der  römischen  Zeit  allein  zuschrieben. 

Wesentlich  gestärkt  wurde  die  Annahme 
vordeutschen  Ursprungs  der  H.  in  Süd- 
bayern durch  irreführende,  weil  unrichtige 
H. -Aufnahmen  in  den  Beitr.  z.  Anthr.  u. 
Urg.  Bay.  1892;  X  141  ff.  (Heinrich  v. 
Ranke  ,,Über  Hochäcker"). 

Seb.  Wetzel,  der  diese  Aufnahmen 
prüfte,  führte  eine  Wendung  in  der  H.- 
Forschung herbei,  indem  er  in  den  Württ. 
Vierteljahrsheften  1897,  VI  385  ff.  vor 
allem  nachwies,  daß  Römerstraßen  unter 
H.  liegen.  Die  Ztschr.  ,, Deutsche  Gaue" 
vermehrte  1907 — 11  die  Belege  für  deut- 
schen Ursprung  der  H. ;  diesen  bestritten 
Fried  r.  Ohlenschlager  (zuerst 
1877  in  dieser  Frage  tätig)  und  Franz 
Weber  wiederum  in  der  Altbayr.  Mo- 
natsschrift X  117  ff.:  die  Bayern  und 
Schwaben  hätten  stets  nur  Flachbeete  und 
(oder?)  Bifänge  gebaut;  die  H.  stammten 
aus  der  Latenezeit  500 — 15  v.  Chr.  und  von 
den  Keltoromanen,  die  unter  und  nach  den 
Römern  in  Südbayern  seßhaft  waren 
( —  c.  900).  Dem  traten  die  deutschen 
Gaue  entgegen  D.  G.  Sdh.  87  (1912):  Es 
wären  für  die  vordeutsche  Zeit  Südbayerns 
H.  wahrscheinlich,  wenn  die  eingangs 
dieses  §  genannten  Bedingungen  sicher  zu- 
treffen würden;  dies  ist  sehr  zweifelhaft. 
Zur  Altersbestimmung  der  vorhandenen  H. 
diente  Erforschung  des  Geländes  und  der 
lit.  Quellen.  Für  die  Existenz  von  H.  in 
der  vorrömischen  und  römischen  Zeit 
konnte  kein  Anhaltspunkt  gefunden  wer- 
den; dagegen  fanden  sich  zwingende  Be- 
weise für  den  H.-Bau  der  Deutschen  im 
Mittelalter  und  Nachmittelalter,  wobei  eine 
Übernahme  dieser  Ackerbauart  von  der 
keltoromanischen  Bevölkerung  ausge- 
schlossen erscheint. 

§  II.  Die  Terrainforschung  der  letzten 
Jahre  heferte  den  Satz:  „Wo  immer  H. 
mit  vorrömischen  oder  römischen  Terrain- 
objekten entscheidend  zusammentreffen,  da 
erscheinen  die  H.  als  das  jüngere  Objekt." 
H.     bedecken     Hügelgräber,     nie    stehen 


HOCHACKER 


537 


letztere  auf  H.  (D.  G.  Sdh.  87  S.  57),  H. 
lagern  sich  über  Latenebefestigungen,  nie 
sind  letztere  in  H.  eingebaut  (S.  61),  H. 
bedecken  römische  Gebäude  (S.  71),  nie 
erscheint  ein'  solches  als  Ausgangspunkt 
für  eine  H. -Flur.  Die  meisten  der  in  den 
letzten  Jahren  aufgenommenen  Römer- 
straßen sind  streckenweise  von  H.  zer- 
stört, dagegen  ist  nirgends  eine  Römer- 
straße in  H.- Felder  eingeschnitten  (S.  62  ff.}. 

§  12.  Ein  Zusammenhang  der  röm.  und 
vorröm.  Siedlungen  im  Gebiete  der  bayr. 
Voralpen,  Moränen  und  Glazialschotter  mit 
den  dort  sehr  häufig  auftretenden  H.  ließ 
sich  nicht  nachweisen.  Die  Ursache  der 
letzteren  Feldbauart  liegt  zunächst  in 
den  genannten  geol.  Verhältnissen.  Nörd- 
lich dieser  Zone,  im  Gebiete  des  trocknen 
Tertiärsandbodens  bis  zur  Donau  hinab 
sind  H.  selten  (obwohl  wir  auch  aus  diesem 
Gebiete  vielfache  röm.  und  vorröm.  Sied- 
lungsspuren haben).  Dort  scheinen  selbst 
in  Lagen,  wo  H.  veranlaßt  gewesen  wären, 
die  schmalen  Bifänge  üblicher  gewesen  zu 
sein.  Dies  gründet  sich  auf  Unterschiede 
in  der  Landwirtschaft:  wo  Feldbau  über- 
wiegt, wie  hier,  schmale  Bifänge;  wo  Vieh- 
zucht überwiegt,  wie  im  Oberland,  breite 
Bifänge,  also  H.,  weil  ein  zur  Wiese  liegen 
gelassener  Acker  mit  schmalen  Bifängen 
sich  fast  nicht  mähen  läßt. 

§  13.  Die  Prüfung  der  Beziehungen  des 
H.  zu  mittelalt.  Terrainobjekten  ergab: 
die  H.  schonen  regelmäßig  die  größeren 
alten  Feldwege  reindeutscher  Siedlungen, 
machen  an  den  Hecken  der  Hausänger 
Halt,  gruppieren  sich  (auch  am  Harz  und 
im  SolHng)  öfters  um  abgegangene  mittel - 
alt.  Höfe  als  ihrem  Ausgangspunkt.  Auf 
Straßen  dagegen,  welche  in  der  ersten 
Hälfte  des  MA.  dem  Salztransport,  den 
Itahenfahrten  der  Kaiser  dienten,  wie  die 
Straße  Augsburg — Partenkirchen,  und  die 
zum  größten  Teil  mit  ehemaligen  Römer- 
straßen zusammenfallen,  liegen  unversehrte 
H.  (D.  G.  Sdh.  87  S.  65).  Diese  können 
nur  angelegt  worden  sein,  nachdem  durch 
die  Städtegründungen  des  12.  u.  13.  Jh. 
zum  Teil  neue  Verkehrszentren  geschaffen, 
der  Verkehr  von  den  alten  Straßen  abge- 
leitet war  und  letztere  verödeten. 

H.  bedecken  Abschnittsbefestigungen  des 
Birgtypus,   so   die  Birg  bei  Höhenschäft- 

Hoops,  Reallexikon.     II. 


larn  (Wolfratshausen),  welche  im  8.  u.  9.  Jh. 
als  das  oppidum  des  dortigen  agilulfingi- 
schen,  dann  karolingischen  Hofes  nachge- 
wiesen ist  (Mon.  Boic,  VHI  369),  1912 
wurde  eine  weitere  Anzahl  von  H,  über- 
pflügter  mittelalterlicher  Burgställe  von 
P.  Reinecke  festgestellt.  Die  Funde  in  H., 
auch  Hufeisen,  tragen  alle  rezenten  Cha- 
rakter, soweit  nicht  durch  den  H. -Pflug 
die  Inventare  älterer  Bestattungen  auf- 
gewühlt wurden. 

§  14.  Das  wichtigste  Ergebnis  der  Ger 
ländeforschung  war  der  Nachweis  (den 
P.  Reinecke  zuerst  1 906  führte),  daß  das 
Flurbild  der  älteren  Katasterblätter  sich 
an  entscheidenden  Punkten  mit  dem  genau 
aufgenommenen  H. -Flurbild  direkt  deckt, 
so  daß  die  jetzige  Flureinteilung  nichts 
anderes  sein  kann  als  das  hier  200,  dort 
3 — 500  Jahre  jüngere  Entwicklungsprodukt 
der  H. -Flureinteilung.  Diese  zeigt  also 
ebenfalls  Gemengelage  und  parzellierten 
Grundbesitz,  Flurzwang;  damit  erledigten 
sich  die  Kombinationen  von  keltisch- 
römischen H. -Latifundien  oder  kelt.  H.p 
Feldgemeinschaft  (D.  G.  Sdh.  87  S.  33  ff.). 

§  15.  Die  jetzigen  Feldfluren  von  Orten 
der  Münchner  Gegend  (s.  die  Pläne  von 
Hohenbrunn  und  Feldmoching  a.  a.  O. 
S.  84)  scheinen  allerdings  aus  einem  H.- 
Kranz herausgeschnitten.  Da  diese  Sied- 
lungen im  8.  u.  9.  Jahrh.  urkundlich  auf- 
traten, wurden  die  dortigen  H.  für  älter 
als  diese  bajuvarischen  Niederlassungen 
gehalten  (Altbayerische  Monatsschrift  10, 
125).  Zu  Unrecht.  Denn  wie  Flurnamen, 
Berechnungen  der  Ertragsfähigkeit  von  H. 
usw.  darlegen,  mußte  die  mittelalterliche 
Feldflur  dieser  Dörfer  über  die  jetzige 
Anbaufläche  hinausreichen.  Die  H.  stellen 
zumeist  die  Außenfelder  dar,  d.  h.  die 
außerhalb  des  Öschzaunes  und  damit  des 
Dreifelderbetriebes  liegenden  Äcker,  die 
schlagweise  bebaut  wurden  und  bei  ge- 
änderten wirtsch.  Verhältnissen  verödeten. 
Zudem  ist  dort  auch  auf  den  jetzigen 
Äckern  vielfach  noch  eine  modifizierte 
H. -Pflugführung  zu  beobachten. 

§  16.  Von  allen  Staatswäldern  der 
Münchner  Umgebung  ist  nur  der  Grün- 
walder  Park  von  H.  durchsetzt.  Dieser 
Park  ist  aber  keine  dynastische  Reservation 
etwa  aus  dem  6.  Jahrh.,  so  daß  also  seine 

35 


538 


HOCHSITZ 


H.  noch  älter  wären,  sondern  eine  im  19. 
Jahrh.  abgeschlossene  Neubildung,  und 
seine  H. -besetzten  Teile  waren  nach  Plänen 
des  Reichsarchivs  in  München  sämtlich 
Eigentum  der  an-  und  inliegenden  Dörfer 
und  Hof  marken  (D.  G.  Sdh.  87  S.  49).  Bei 
den  andern  Staatswäldern  zeigen  nur  ein- 
zelne Ränder  und  Enden  H.  Es  ließ 
sich  zum  Teil  durch  dieselben  amtl.  Pläne 
nachweisen,  daß  diese  H.  einst  den  Bauern 
der  angrenzenden  Gemeinden  gehörten  und 
daß  der  Staatswald  hier  seine  Grenzen 
unter  dem  Einfluß  des  Bodenregals  über 
diese  Felder  vorgeschoben  hatte. 

§  17.  Flurnamen  von  H. -Komplexen 
überHefern  noch  die  mittelalterliche  oder 
spätere  Rodung  behufs  Anlage  der  betr.  H. 
(Ried,  Brand),  die  Verteilung  (Luß)  und 
den  Anbau  des  betr.  H. -Flurteils  (Egart, 
Samfeld),  dessen  Liegenlassen  zu  Brach 
oder  Weide  (Trat,  Etz). 

Der  häufigste  H.-Name  ist  Bifang,  oft 
großer  Bifang,  sowohl  in  der  Flur  wie  in 
den  Literahen  des  15.  Jh.,  ein  Zeichen, 
daß  man  in  den  H.  nichts  Fremdartiges 
erblickte;  die  höchst  seltene  Benennung 
,, Heiden-Acker"  deutet  nicht  notwendig 
auf  vorchristl.  Ursprung;  sonst  heißen  H. 
Hochraine,  Gartenbeete,  breite  Strängen 
(D.  G.  Sdh.  87  S.  28). 

§  18.  Der  H.  erscheint  unter  diesem 
Namen  auch  als  im  Bau  befindliche  Kultur 
in  Urkunden  und  Saalbüchern  des  15. — 17. 
Jh.  in  den  Bez.  Miesbach,  München.  Der 
häufigste  mittelalterl.  urkundhche  Name 
für  H.  ist  ager  'Acker'  als  ein  Beet  zwischen 
zwei  feststehenden  Furchen.  (D.  G.  Sdh. 
87  S.  99.  Dort  S.  29  und  100  Beiträge  zu 
der  für  Südbayern  noch  ungelösten  Frage, 
ob  Bifang,  ager  und  H.  ein  Feldmaß  be- 
deuten und  welches.?) 

§  19.  Die  ältesten  sicheren  Hinweise  auf 
H.-Bau  bieten  jene  Fluren  reingermani- 
scher, zum  Teil  -iwg^n- Siedlungen,  welche 
fast  nur  aus  parallelen,  langen  schmalen 
Riemen  bestehen.  Letztere  stellten  H. 
dar.  Ebenso  ist  sicher,  daß  die  ältesten 
deutschen  Rodungsorte  auf  dem  bayer. 
Moränengebiet  fast  ihre  ganze  Flur  in  H. 
bestellen  mußten,  bis  der  Boden  genügend 
( —  80  cm)  durchgearbeitet  war  und  Flach- 
beetbau ermöghchte.  Urkundliche  Hin- 
weise  auf   H.   beginnen   mit   dem   9.    Jh. 


Neuanlage  von  H.-Fluren  im  12.,  13.  Jh. 
(§  13). 

§  20.  Reiner  Hochbeetbau  hat  sich  in 
Nordbayern  und  Württemberg,  modifizier- 
ter in  Südbayern  allenthalben  erhalten. 
Wann  der  Anbau  der  älteren  H.  in  Süd- 
bayern  aufhörte,  ist  lokal  verschieden. 
Nach  den  Quellen  erscheinen  bes.  die  Un,- 
garnkriege,  Fehden  und  der  schwarze  Tod 
Ursachen  der  Verödung.  Nach  dem 
Dreißigjährigen  Kriege  ordnen  kurf.  bayer. 
Generalien  wiederholt  (1669,  1723,  1725) 
Kultivierung  oder  Einziehung  der  vor  dem 
Kriege  noch  bebauten  H. -Felder  (bei 
Schleißheim,  Mosach,  Schwabing)  an  (D.  G. 
Sdh.  87  S.  94). 

Die  Lit.  bis  1876  ist  zusammengestellt  im 
Oberbayr.  Arch.  35, 115  ff.,  die  neuere  bis  igiain: 
Deutsche  Gaue  (Kaufbeuren),  Sonderheft  87 : 
Chr.  Frank,  Die  Hockäcker,  zitiert  D.  G.  Sdh. 
87.  Ferner:  Röm.-Germ.  Korr.-Bl.  5,  33; 
Mannus4,  344;  Bl.  d.  schwäb.  Albvereins  24, 420. 
Rieh.  Braungart  Die  Siidgermanen,  Hei- 
delberg 1914;  S.  503  ff.;  darüber  Deutsche 
Gaue  16  (1915).  Christian  Frank. 

Hochsitz.  §  I.  Der  Thron  der  germani- 
schen Könige  wurde  teils  ,, Stuhl",  teils 
,, Hochsitz"  genannt.  Jedoch  ist  die  alt- 
nord.  Benennung  häsMi  nach  dem  aus- 
drückUchen  Zeugnis  der  Sagas  (vgl.  Fagr- 
skinna  S.  149  f.)  späteren  Datums  und 
steht  mit  der  von  Olaf  Kyrre  (in  der  zweiten 
Hälfte  des  ii.  Jahrhs.)  vorgenommenen 
Umgestaltung  der  Königshalle  in  Verbin- 
dung^  woHurch~dgr  Hochsitz  von  der  Mitte 
der  nördlichen  Längswand  nach  der  inneren 
Giebelwand  verlegt  wurde.  Vorbildlich  für 
den  Namen  und  die  Einrichtung  des 
häs^ti,  das  die  in  den  ältesten  Liedern 
alleinherrschende  Benennung  gndvegi  ab- 
löste, war  der  angelsächsische  heahsetl,  ein 
erhöhter  Sessel  mit  Fußbank  und  Raum 
für  zwei  bis  drei  Personen  (vgl.  Beowulf 
642,  ii64f.  und  das  bei  Heyne,  Hausaltert. 
I  55,  wiedergegebene  Bild  aus  dem  ii. 
Jahrh.).  Wenn  man  aus  der  Einrichtung 
der  normannischen  Halle  auf  die  angel- 
sächsische schließen  darf,  so  wird  der  Hoch- 
sitz denselben  Platz,  wie  in  Norwegen  nach 
Olaf,  gehabt  haben,  nämlich  vor  dem  quer- 
gestellten Langtische,  auf  einer  Erhöhung 
an  der  inneren  Giebelseite.  Dieser  Bühne 
(norman.  dais)  entspricht  der  anord.  häpallr. 


I 


HÖCHST— HOCHVERRAT 


539 


vor  dem  der  Langtisch  [häsätisbord,  häborä) 
angebracht  war;  die  Fußbank  findet  sich 
als  anord.  skgr  oder  fötborä'  wieder. 

§  2.  Im  Gegensatze  zum  häsMi  war  das 
alte  gndvegi,  das,  wie  die  norwegischen  Ge- 
setze zeigen,  in  keiner  Bauernstube  fehlen 
durfte,  kein  Hochsitz  im  eigentlichen  Sinne, 
sondern  nur  ein  Ehrensitz  des  Hausherrn, 
jedoch  mit  Raum  für  zwei  bis  drei  Per- 
sonen. Mit  der  Umbildung  der  Stube  nach 
dem  Muster  der  Kyrreschen  Königshalle 
folgte  die  Verlegung  des  Ehrensitzes  von 
der  Längswand  an  die  Mitte  der  Giebel - 
wand;  gleichzeitig  wurde  der  zweite,  weni- 
ger ansehnliche  Ehrensitz  {üedra  gndvegi), 
der  sich  früher  dem  Sitze  des  Hausherrn 
gerade  gegenüber  befand,  aufgegeben.  Wie 
eng  der  Ehrensitz  mit  der  Stube  verbunden 
war,  zeigt  der  Umstand,  daß  beide  Namen 
desselben  noch  in  Norwegen  leben,  obgleich 
der  Sitz  des  Hausvaters  nunmehr  am  Ende 
des  an  der  Giebelwand  stehenden  Lang- 
tisches ist;  dieser  Sitz  heißt  h^gscete,  wäh- 
rend die  Giebelbank  in  einigen  Mundarten 
den  Namen  andveg[es)benk  (auch  andveg, 
andbenk)  führt.  Eine  entsprechende  Ent- 
wicklung muß  in  Schweden  stattgefunden 
haben.  Noch  im  i8.  Jahrh.  war  hier  an  der 
Ecke  des  Giebeltisches  das  högsäte  zu  finden, 
das  zwischen  zwei  hohen  Pfosten  {hög- 
säte sstolper),  die  die  altnord.  qndvegissülur 
fortsetzen,  seine  Stelle  hatte.  Diese  schweren 
Säulen,  die  mit  geschnitzten  Götterbildern 
geschmückt  waren  und  für  heilig  angesehen 
wurden,  waren  überhaupt  für  das  alte  ^nd- 
vegi  wesentlich.  Vielleicht  spielt  auch  der 
Name  auf  sie  an,  indem  qnd-  (ebenso  wie 
Qnd  Vorhaus',  siehe  auch  Laube)  mit 
lat.  antae  'Pfeiler  zu  beiden  Seiten  der  Tür' 
verwandt  zu  sein  scheint. 

§  3.  Der  Hochsitz  als  Thron  scheint  bei 
allen  germanischen  Stämmen  bekannt  ge- 
wesen zu  sein,  und  zwar  als  ein  erhöhter 
Sitz,  zu  dem  ein  zugleich  als  Fußschemel 
dienender  Tritt  hinaufführte:  vgl.  got. 
stöls  mit  fötubaurd,  as.  höhgisetu  (Plur.) 
mit  fötscamel.  Die  Miniaturen  zeigen  uns 
denselben  prachtvoll  ausgestattet  und 
mit  geschnitzten  Tierköpfen  u.  dergl.  ge- 
schmückt. Das  Nibelungenlied  scheint 
eine  der  nordischen  ähnliche  Anordnung 
anzudeuten,  mit  dem  königlichen  Ehrensitz 
[höchgesidele  =  ahd.  höhsedat)  in  der  Mitte 


der  Langseiten  der  Sitzreihen  und  dem 
gegenüber  einem  Ehrenplatz  {gegensidele) 
für  die  angesehensten  Gäste. 

Heyne  Hausaltertümer  I  53  ff.,  106.  Ste- 
phan! Der  älteste  deutsche  Wohnbau  I  339, 
445  f.  Rhamm  Ethnogr.  Beiir.  z.  germ.-slaw. 
Altertunisk.  II  1  passim.  Gudmundsson 
Privatboligen  paa  Island  184  ff.,  196  ff.,  215,  227. 

Hjalmar  Falk. 

Höchst  am  Main,  Justinus-^ 
k  i  r  c  h  e.  Säulen- Basilika,  nach  800  er- 
richtet, von  der  noch  Schiff  und  ein  Teil 
des  Querschiffes  vorhanden.  In  der  Anlage 
überraschend  übereinstimmend  mit  der 
Basilika  zu  Michelstadt,  bei  der  ebenfalls 
nur  5  Stützen  die  Schiffarkaden  tragen, 
nur  daß  hier  die  Längenentwicklung  viel 
bedeutender  ist  als  dort,  wo  dagegen  die 
Breite  sehr  groß  ist.  Die  Säulen  haben 
korinthische  Kapitelle  mit  glatten  Blättern 
und  eigentümliche  Kämpfersteine,  schräg 
gerieft,  solchen  aus  Ingelheim  (Mus.  Mainz) 
sehr  ähnlich.  Die  Vierung  ist,  wie  ebenfalls 
in  Steinbach,  durch  einen  Bogen  (wohl 
auch  einst  Schranken)  vom  Schiff  getrennt. 
J.  Luthmer    Bau  u.  Kunstdenkmäler  im 

Rheingau  2,  15  ff.  A.  Haupt. 

Hochverrat.  Der  H.  war  den  germani- 
schen Völkern  so  lange  fremd,  als  nicht  ein 
das  Gemeinwesen  mit  Herrschergewalt  ver- 
tretender König  vorhanden  war.  Dieser  ist 
im  Frankenreich  seit  der  Völkerwanderung 
gegeben,  und  hier  erscheint  denn  der  H.  als 
infidelitas,  als  Treubruch  gegenüber  dem 
König  als  dem  Herrn  (daher  ags.  hläford- 
searo),  wobei  der  Name  crimen  maiestatis 
wie  einzelne  Züge  des  Delikts  von  den 
Römern  übernommen  wurden.  Angriff 
und  Anschlag  auf  das  Leben  des  Königs 
und,  soweit  Erbkönigtum,  der  königlichen 
Familie,  Beleidigung  dieser  Personen,  Em- 
pörung gegen  die  Herrschaft  und  Teil- 
nahme an  solcher  sind  die  Erscheinungs- 
formen des  in  der  Regel  mit  dem  Tode 
und  Vermögensverlust  zu  büßenden  H. 
Soweit  Wergeldzahlung  das  Delikt  sühnen 
kann,  ist  das  Wergeid  des  Königs  be- 
sonders erhöht;  bei  den  Angelsachsen 
ist  daneben  noch  eine  Königsbuße  [cyne- 
böt)  an  das  Volk  zu  zahlen.  Bei  den 
Nordgermanen  hat  sich  der  H.  erst  sehr 
allmählich  von  dem  Landesverrat  als  selb- 
ständiges Delikt  losgelöst.    Doch  erscheint 

35* 


540 


HOCKER— HODR 


er  auch  hier  im  13.  Jahrh.  als  ein  Treu- 
bruch. 

B  r  u  n  n  e  r  II  688  ff.  W  i  1  d  a  988  ff.  d  e  1 
Giudice  179  f.  Brandt  Retshistorie  II 
130  f.  Osenbrüggen  Lang.  Strafrecht  52  f. 
S  c  h  m  i  d  Glossar  s.  v.  'hläford-searu'.  Li  e  - 
b ermann  Gesetze  II  510.  y.  Schwerin. 

Hocker.      Eigentlich     Bezeichnung    für 
Leichen,  die  in  hockender  oder  kauernder 
.  Stellung  beigesetzt  sind.    Solche  „sitzende 
H."  finden  sich,  zum  Teil  in  große  Gefäße 
eingezwängt,  besonders  in  der  Mittelmeer- 
zone.     Im  weiteren   Sinne  versteht  man 
darunter    auch    die    „hegenden    H.",    bei 
denen  der  Körper  auf  der  Seite  ruht  und 
die  Beine  mehr  oder  minder  stark  einge- 
zogen sind.    Die  Haltung  erinnert  bald  an 
die  eines  Schlafenden,  bald  ist  sie  so  un- 
natürhch,    daß   man   an   eine   gewaltsame 
Zusammenschnürung  des  Leichnams  den- 
ken muß.    Die  H,- Bestattung  ist  während 
des  Steinalters  und  der  ältesten  Metallzeit 
eine    allgemein -europäische,    in    manchen 
Gegenden  schwächer,    in    anderen  stärker 
hervortretende    Sitte;   vereinzelt   tritt   sie 
auch  noch  in  späteren  Perioden  auf.     Zu 
ihrer  Erklärung  sind   die  verschiedensten 
Hypothesen  aufgestellt  worden   (Raumer- 
sparnis,   Schlafstellung,   Nachahmung  der 
Lage  des  Embryos  im  Mutterleibe).  Neuer- 
dings hat  R.  Andree  gezeigt,  daß  sie  sich 
in  anderen  Erdteilen  vielfach  bis  auf  den 
heutigen  Tag  erhalten  hat  und  daß  ihr  Be- 
weggrund zugestandenermaßen  überall  die 
Fesselung    des    Toten    zur    Verhinderung 
seiner  Rückkehr  ist.    Dieselbe  Vorstellung 
hat  gewiß  auch  schon  in  Alt-Europa  ge- 
herrscht. Ob  sie  aber  die  erste  und  alleinige 
Ursache  der  H.- Bestattung  war,  ist  doch 
zweifelhaft.    Gerade  die  paläolithischen  H. 
(z.  B.  von  Le  Moustier,    Combe    Capelle, 
Mentone)   sind   unzweideutig  als   Schläfer 
charakterisiert,  und  auch  in  neoHthischer 
Zeit  geht  die  Schlafstellung  mit  mäßiger 
Beugung  der  Beine  der  extremen  Hocker- 
lage in  manchen  Gegenden  vorauf.     Mög- 
Hcherweise  hat  also  eine  Umdeutung  der 
ursprünglichen     Idee    im    apotropäischen 
Sinne    stattgefunden,    wobei    orientalische 
und  südliche  Einflüsse  mitgewirkt  haben 
mögen.   Ganz  abzuweisen  ist  die  öfters  aus- 
gesprochene Vermutung  eines  besonderen 
„Hockervolkes".. 


R.  Andree  Archiv  f.  Anthr.  N.  F.  VI  282  ff. 
S.  Müller  Urgeschichte  Europas  (1905)  26,  42. 
J.  Dechelette  Manuel  d'archiol.  I  287. 
294.  471. ff.  M.  Hörnes  Natur-  u.  Urgesch. 
d.  Menschen  (1909)  I  224.  229.  252.  II  424.  Pra- 
hlst. Z.  I  276  ff.  H.  S  e  g  e  r  Archiv  f.  Anthr. 
N.  F.  V  125  f.  H.  Obermajer  Der  Mensch 
d.   Vorzeit  (1912)  420!.  H.  Seger. 

Hq^r^  bei  Saxo  grammaticus  Hotherus. 
§  I.  Eine  nordgermanische  Gottheit,  die 
nur  in  der  Baldrmythe  bez.  Baldrsage  be- 
gegnet. In  der  eddischen  Dichtung  ist 
er  Gegner  Baldrs  (s.  d.),  dem  er  durch  den 
Mistelzweig  die  Todeswunde  beibringt 
(Vsp.  33,  Baldrs  dr.  9).  Die  Rache  an 
ihm  nimmt  der  junge  Sohn  Odins  und  der 
Rind,  VäH  oder  Bous.  In  der  neuen  Welt,  wie 
sie  die  Vqluspä  schildert,  kommt  HqSr  ge- 
meinsam mit  Baldr  wieder  (Vsp.  62). 

§  2.  In  späterer,  umgestalteter  Mythe, 
wie  sie  in  der  Edda  Snorris  dargestellt  wird, 
ist  Hqdr  durch  Loki  zurückgedrängt.  Er 
ist  zum  blinden  Äsen  geworden,  steht  ab- 
seits beim  Spiele,  das  die  Götter  mit  Baldr 
treiben,  und  wird  nur  durch  Loki,  der  ihm 
den  Mistelzweig  in  die  Hand  gibt  und  zum 
Wurf  nach  Baldr  auffordert,  das  Werk- 
zeug zur  Ermordung  des  Äsen.  Daher 
nehmen  hier  auch  die  Götter  nicht  an  ihm 
Rache,  sondern  an  Loki  (SnE.  I  174). 

§  3.  Als  Sohn  des  dänischen  Königs 
Hothbrod  erscheint  Hotherus  bei  Saxo 
{I  HO  ff.).  Er  ist  bei  dem  weisen,  mit 
prophetischem  Blick  begabten  Gevarus  auf- 
erzogen, zeichnet  sich  durch  Stärke  sowie 
durch  Kunstfertigkeit  in  allen  leiblichen 
Übungen  und  im  Saitenspiel  aus  und  gewinnt 
dadurch  die  Liebe  derNanna,  der  Tochter  des 
Gevarus.  Als  auch  Baldr  um  diese  wirbt, 
verschafft  er  sich  auf  den  Rat  seines  Pflege- 
vaters durch  List  und  Umsicht  vom  Wald- 
geist  Mimingus  das  treffliche  Schwert  und 
einen  reichtumspendenden  Ring.  Der 
Sachsenkönig  Gelderus,  der  ihm  diese 
Dinge  abringen  will,  wird  geschlagen,  und 
für  Helgo  von  Halogia  die  Thora,  die 
Tochter  des  Finnenkönigs  Cuso,  erworben. 
In  dem  Kampf,  der  darauf  mit  den  Göttern 
ausbricht,  siegt  Hotherus  durch  das 
Schwert  des  Mimingus.  Darauf  heiratet 
er  die  Nanna. 

§  4.     Baldr  nimmt  an  Hotherus  Rache, 
schlägt  ihn  und  zwingt  ihn  zur  Flucht  zu 


HCENIR— HOF 


541 


Gevarus.  Dann  begibt  sich  Hotherus  nach 
Schweden  und  von  hier  in  einsame,  ab- 
gelegene Gegenden,  wo  er  Jungfrauen 
begegnet,  die  ihn  auf  die  zauberhafte 
Speise  hinweisen,  die  Baldr  übernatür- 
liche Kräfte  gebe.  Er  kehrt  nach  der 
Heimat  zurück  und  nimmt  von  neuem 
den  Kampf  mit  Baldr  auf.  Nächtlicher 
Weile  schleicht  er  sich  in  das  Lager  des 
Gegners,  weiß  durch  Lautenschlag  und 
List  die  drei  Jungfrauen,  die  für  Baldr  die 
Speise  bereiten,  zu  gewinnen  und  erhält 
so  diese  und  einen  siegverleihenden  Gürtel. 
Auf  dem  Heimweg  zu  den  Seinen  bringt 
er  Baldr  die  Todeswunde  bei. 

§  5.  Noch  nimmt  Hotherus  an  Gunno, 
dem  Mörder  seines  Pflegevaters,  Rache, 
dann  nimmt  er  den  Kampf  gegen  Bous,  den 
Sohn  Othins  und  der  Rinda,  den  Rächer 
Baldrs,  auf,  von  dem  er  voraus  weiß,  daß 
er  ihm  den  Tod  bringt.  Deshalb  trifft  er 
vorher  noch  Bestimmungen  über  die 
Nachfolge  seines  Sohnes.  In  diesem 
Kampfe  erhält  auch  Bous  die  Todeswunde 
(Saxo  I  131  ff.).  Über  die  verschiedenen 
Sagenschichten,  die  hier  vorliegen,  vgl. 
Baldr.  E.  Mogk. 

Hcenir.  §  i.  Eine  recht  unklare  Gestalt 
der  nordischen  Götterwelt.  Sie  begegnet 
hier  besonders  häufig  im  Verein  mit  Odin 
und  Loki  in  der  Legende,  ist  dann  stets 
die  Mittelperson  und  tritt  als  solche  in  der 
Kompositionsfuge  der  epischen  Trilogie 
ganz  in  den  Hintergrund.  So  in  der  Hort- 
sage bei  dem  Besuche  der  drei  Äsen  bei 
Hreidmar  (SnE.  I  352  ff.),  in  dem  Aben- 
teuer mit  dem  Riesen  t*jazi  (ebd.  I  208). 
Nur  bei  der  Schöpfung  der  Menschen  gibt 
Hoenir  diesen  Geisteskraft  (Vsp.  18).  Im 
faereischen  Lokka  tättur,  nach  dem  ein 
Bauer  in  Wettstreit  mit  einem  Riesen 
seinen  Sohn  verspielt  hat,  ruft  jener  die 
Götterdreiheit  um  ihren  Beistand  an; 
hier  verwandelt  Hoenir  den  Knaben  des 
Bonden  in  eine  Feder  und  verbirgt  diese 
am  Halse  eines  Schwanes  (Fser.  Kvaeder 
ved  Hammershaimb  I  140  ff.).  Mytholo- 
gische Ausbeute  zur  Erklärung  Hoenirs 
bietet  dieses  Märchen  nicht. 

§  2,  Skaldische  Gedichte  nennen  Hoenir 
den  Gefährten  oder  Freund  Odins  oder 
Lokis.  Nach  Snorri  (SnE.  I  268)  soll  er 
auch  die  Epitheta  ,,der  schnelle"  Ase,  der 


Langfuß,  der  Wasserkönig  gehabt  haben. 
Dies  würde  dafür  sprechen,  daß  Hoenir  von 
Haus  aus  eine  Wolkengottheit  ist.  In  einer 
der  Fornaldarsagas  wird  er  der  ängst- 
lichste aller  Äsen  genannt  (Fas.  I  373). 

§  3.  Zu  der  letzten  Bezeichnung  stimmt 
das  eigentümliche  Auftreten  des  Gottes  im 
Mythus  vom  Vanenkrieg.  Darnach  ver- 
geiselten  die  Äsen  Hoenir  den  Vanen  und 
gaben  ihm  den  Mimir  als  geistigen  Bei- 
stand mit.  Wegen  seiner  Größe  und 
schönen  Gestalt  machten  ihn  die  Vanen  zu 
ihrem  Häuptling.  Da  er  aber  bei  allen 
Verhandlungen  nur  Mimir  sprechen  und 
raten  ließ,  schlugen  sie  diesem  das  Haupt  ab 
und  sandten  es  den  Äsen.  Was  aus  Hoenir 
geworden  ist,  wird  nicht  berichtet  (Heims - 
kr.  I  13). 

§  4.  Nach  dem  Dichter  der  Vqluspä 
soll  Hoenir  auch  in  der  verjüngten  Welt 
wiedererscheinen  und  hier  des  Loszweigs 
walten  (Vsp.  63). 

Weinhold  ZfdA.  7,  24.     Bloete  ebd.  38, 

287.      Hoffory    Eddastudien    108.      Schuck 

Studier  II  225.  E.  Mogk. 

Hof.  §  I.  Die  Besiedlung  der  germani- 
schen Gaue  geschah  in  zweierlei  Weise,  nach 
Dorf-  und  nach  Hofsystem,  indem  die  Wahl 
teils  durch  die  natürlichen  Bedingungen, 
teils  durch  die  Art  der  Bodenokkupation 
(ob  durch  Sippen  oder  durch  einzelne),  be- 
stimmt wurde.  Beim  System  der  Einzel - 
höfe  bestand  Individualbesitz  von  Haus, 
Hofstatt  und  Ackerland,  während  Wald 
und  Weide  (die  Allmende)  mehreren  Höfen 
oder  Ortschaften  gemeinsam  war.  Wo  das 
Dorfsystem  herrschte,  bestand  von  Anfang 
an  individualisierter  Grundbesitz  der  Sip- 
pen. Während  das  zu  gemeinschaftlicher 
Nutzung  vorbehaltene  Wald-  und  Weide- 
land ungeteilt  bheb,  wurde  das  jedesmal  in 
Anbau  genommene  Landstück  (Gewann) 
nachgerade  in  Streifen  geteilt,  die  unter  die 
Haushaltungen  verlost  wurden.  Der 
Ackerbesitz  jeder  Hufe  bestand  somit  hier 
aus  mehreren  zerstreuten  Feldstücken. 

§2.  In  Deutschland  bestanden 
seit  der  Völkerwanderungszeit  beide  Siedel- 
arten,  und  zwar  derart  verteilt,  daß  West- 
falen, Niederrhein,  die  deutschen  Alpen  und 
Voralpen  vorwiegend  nach  dem  Hofsystem 
angebaut  wurden.  Bei  der  Dorfanlage 
scheinen  die  von  Garten  und  Anger  umgebe- 


542 


HOF 


nen  Gehöfte  ursprünglich  einen  zerstreuten 
und  unregelmäßigen  Haufen  gebildet  zu 
haben.  Unter  den  Einzelhöfen  bewirkte 
die  Entwicklung  des  Großgrundbesitzes 
nach  und  nach  eine  Sonderung  in  Haupt- 
und  Nebenhöfe.  Während"  der  Herrenhof 
mehrere,  zum  Teil  zahlreiche  Einzelgebäude 
aufwies,  machte  sich  beim  Bauernhofe 
überall  eine  starke  Vereinfachung  geltend, 
die  das  Zusammenrücken  verschiedener 
Einräume  unter  ein  Dach  zur  Folge  hatte. 
So  bildete  im  oberdeutschen  Einbau  die 
Scheune  den  Hauptraum,  an  den  der  Stall 
und  der  Wohnraum  unmittelbar  stießen, 
während  in  Niederdeutschland  der  lang- 
gestreckte Stallraum  am  meisten  hervortrat. 
§  3.  In  den  vor  der  Wikingerzeit  okku- 
pierten Gebieten  Skandinaviens, 
Dänemark,  Südschweden  und  den  nor- 
wegischen Küstenlandschaften,  herrschte 
durchweg  das  Dorfsystem,  und  zwar  in  der 
oben  beschriebenen  Gestalt,  wo  die  Teil- 
stücke der  einzelnen  Höfe  (nach  Art  der 
deutschen  Hufendörfer)  im  Gemenge  lagen, 
während  Wald  und  Weide  ungeteilt  blieb. 
Die  Besiedlung  durch  Einzelpersonen  fand 
besonders  in  der  Wikingerzeit  statt;  in 
dieser  Periode  wurden  die  großen  Wälder 
des  östlichen  Norwegens  und  des  nörd- 
lichen Schwedens  gerodet  und  teilweise 
von  Einzelhöfen  verdrängt.  Daher  die 
Tatsache,  daß  mit  Personennamen  zu- 
sammengesetzte Hofnamen  in  der  ältesten 
uns  bekannten  Schicht  nicht  vorkommen 
und  erst  in  der  Wikingerzeit  allgemein 
wurden.  In  Schweden  wohnte  gegen  Ende 
der  Heidenzeit  ein  großer,  vielleicht  der 
größte  Teil  der  Bevölkerung  in  Dörfern, 
und  in  Dänemark  war  das  Dorfsystem  noch 
im  13.  Jahrh.  das  bei  weitem  überwiegende. 
Nach  den  Gula|)ings-  und  Frostat)ings- 
gesetzen  war  eine  mehr  oder  weniger  voll- 
ständige Feldgemeinschaft  (über  deren 
Charakter  besonders  Landslov  VII  15 
orientiert)  in  den  westlichen  und  nördlichen 
Gegenden  Norwegens  die  herrschende  land- 
wirtschaftliche Ordnung.  In  der  Termino- 
logie tritt  diese  Verschiedenheit  nicht  an 
den  Tag:  sowohl  das  Dorf  als  der  Hof 
wurde  im  Altnorweg.  als  ber  [byr)  bezeich- 
net. Für  die  Aufstellung  der  Häuser  war 
sie  aber  von  entscheidender  Bedeutung.  Im 
westlichen  Norwegen  lagen  die  Häuser  der 


zusammengehörigen  Höfe  gesammelt,  in- 
dem die  Wohnhäuser  eine  Reihe,  die  Wirt- 
schaf  tshäuser  eine  andere  bildeten,  die  durch 
eine  Gasse  von  der  ersteren  getrennt  war. 
In  den  breiteren  Landstrichen  des  östlichen 
Norwegens,  wo  die  Höfe  meist  einzeln 
lagen,  waren  die  Gebäude  derart  verteilt, 
daß  die  Wohnhäuser  einen  Binnenhof 
{* manngar är),  die  übrigen  Gebäude  einen 
andern  {*nauigarä^r)  umstanden.  Auch  in 
einigen  Gegenden  Schwedens,  vor  allem  auf 
Öland  und  Gotland,  treffen  wir  diesen 
Zwiehof.  Anders  in  Dänemark,  wo  die 
Häuser  ein  geschlossenes  Viereck  um  einen 
Binnenhof  bildeten.  Auf  Island  endlich, 
wo  die  Bodenokkupation  das  Werk  von 
Einzelsiedlern  war,  machte  sich  eine  noch 
eigentümlichere  Sonderentwicklung  gel- 
tend, die  zu  einem  zusammenhängenden 
Gebäudekomplex  ohne  Binnenhof  führte. 
Die  Zahl  der  Wohnhäuser  (anord.  innihüs, 
von  inni  'Herberge',  mannahüs)  scheint 
ursprünghch  gewöhnlich  drei  gewesen  zu 
sein:  die  Wohnstube  {stofa),  die  Küche 
{eldhüs)  und  das  zweistöckige  bür  {skemma), 
das  Vorratskammer  und  Schlafzimmer  zu- 
gleich enthielt.  Dazu  kamen  auf  größeren 
Höfen  ein  Frauengemach  {dyngfa),  eine 
Badestube  {baä stofa),  bisweilen  ein  beson- 
deres Schlaf  haus  (svefnhüs),  ein  Haus  für 
die  Leibeigenen  (Jr^lahüs)  und  ein  Gäste- 
haus {gestaskäli,  gestahüs,  veizluskäli,  dryk- 
kjuskäli).  Die  Wirtschaftshäuser  [üthüs, 
fjärhüs)  waren:  Scheune  [hlad'ä),  Pferde- 
stall {hestahüs,  stallr)  und  Viehstall  [fjös). 
Auf  größeren  Höfen  gab  es  mehrere  Vieh- 
ställe  und  häufig  verschiedene  Gerät-  und 
Vorratshäuser  [ütibür,  ütiskemma,  gervibür, 
fatabür,  stokkabür).  Der  Abtritt  {garä'hüs, 
gangr  usw.)  lag  mitunter  bei  den  Wohn- 
häusern, mitunter  bei  den  Wirtschafts- 
gebäuden. Hierzu  kamen  verschiedene 
kleinere  Häuser,  die  vom  Binnenhof  ab- 
gesondert lagen,  wie  Schmiede  [smiäja), 
Mühle  [mylna),  Boothaus  {naust,  mit  lat. 
nävis  'Schiff'  verwandt),  Trockenhaus 
für  Fisch  {hjallr),  Sennhütte  {s^tr,  sei). 
Vor  dem  Eingang  der  Wohnhäuser  war  ge- 
wöhnlich ein  Pflaster  von  festgestampftem 
Lehm  {tä)  oder  von  Steinen  {hlad'),  oder 
auch  nur  ein  flacher  Stein  {stett,  zu  ,, stei- 
gen"). Die  Höfe  der  Häuptlinge  waren 
nicht  selten  mit  Wällen  {virM)  umgeben. 


HOFÄMTER,  HOFBEAMTE 


543 


§  4.  In  England  herrschte  im  Westen 
und  Norden,  vielleicht  unter  Einfluß  der 
alten  keltischen  Hofansiedlung,  das  System 
der  Einzelhö£e,  während  sonst  die  Dorf- 
verfassung mit  Gemengelage  der  sehr 
kleinen  Feldfluren  bestand.  Als  der  Eigen- 
tümer der  ausgebreiteten  Weideflächen  ist 
der  Gutsherr  zu  betrachten,  dem  auch  die 
im  Dorfe  {tun,  häm)  wohnenden  grund- 
hörigen  Bauern  untertan  waren.  Während 
die  unfreien  Bauern  oder  Kotsaßen  nur 
ein  kleines  Haus  {cot  =  anord.  kot  'kleines 
Haus  oder  Anwesen')  mit  einer  von  einem 
Zaun  {eodor)  umgebenen  Hofstatt  {weorpig 
'curtillum',  weorß  =  mnd.  wort,  wurt)  be- 
saßen, und  nach  Beda  die  alten  Angel- 
sachsen nicht  einmal  Stallungen  kannten, 
liefern  uns  die  Glossen  zahlreiche  Namen 
von  verschiedenen  Gebäuden,  die  wohl  zum 
Teil  höchstens  auf  den  Herrenhöfen  und 
in  den  klösterlichen  Anlagen  als  selbstän- 
dige Häuser  vorkamen:  siehe  Scheune, 
Pferdestall,  Viehstall,  Badehaus,  Küche, 
Schlafzimmer,  Speisezimmer,  und  vgl.  wei- 
ter beodern  (refectorium),  fyrhüs  (cami- 
natum),  wceschüs,  wcescern  (Waschhaus), 
bellhüs  (Glockenturm),  giestern  (Fremden - 
haus).  Auf  dem  Herrenhof  war  das  Haupt- 
gebäude die  hölzerne  Halle  {heall).  Die 
Zeichnungen  der  Handschriften  zeigen  uns 
eine  hohe  und  lange  Halle  mit  niedrigeren 
Anbauten  an  jeder  Seite.  Sämthche  Häuser 
standen  auf  demselben  Hofplatze,  der  mit 
einer  Hecke  oder  einem  Wall  {weall,  von 
lat.  Valium)  von  Erde  und  Steinen  nebst 
Graben  umgeben  war. 

V.  Inama-Sternegg  PGrundr.  III  i  ff. 
V.  A  m  i  r  a  ebd.  169  ff.  M  e  i  t  z  e  n  Siedelun- 
gen u.  Agrarwesen.  Heyne  HausaUertümer 
lyiff.  K.  Rhamm  Ethnogr.  Beitr.  z.  germ.- 
slaw.  AUertumsk.  I  passim.  II  I  744  ff.  756  ff. 
783  ff.  A.  Taranger  Udsigt  over  den  norske 
reis  historie  21  ß.  V.  Guömundsson  Pri- 
vatboligen  paa  Island  19 ff.  Seebohm  The 
English  Village  Community.  Vinogradoff 
The  Growth  of  the  Manor;  ders.  Villainage  in 
England.  Hjalmar  Falk. 

Hofätnter,  Hofbeamte.  A.  Deutsch- 
land. §  I.  Hof  dienst  und  Staatsdienst 
sind  nicht  getrennt.  Aus  der  alten  unfreien 
Hausdienerschaft  sind  die  hohen  und  höch- 
sten Hofämter  der  späteren  Zeit  hervorge- 
gangen .  In  der  Umgebung  der  germanischen 
Könige  treten  4  besondere  Hofbeamte  auf, 


in  klarer  Unterscheidung  schon  im  Zeitalter 
der  Merowinger:  der  Marschalk  {marahscalc 
—  Pferdeknecht),  der  in  den  merowingischen 
Quellen  gewöhnlich  comes  stabuli,  später  in 
der  deutschen  Kaiserzeit  auch  agaso  ge- 
nannt wird;  der  Schenk,  pincerna  oder 
princeps  pincernaruni,  in  karolingischer 
Zeit  auch  buticularius  genannt;  der  Schatz- 
meister, dem  auch  die  Hut  über  das  beweg- 
liche Vermögen  des  Königs,  über  alle  Kost- 
barkeiten des  Hofes  anvertraut  war,  der 
thesaurarius  (später  deutsch  tresokamerari, 
kamerari,  was,  übersetzt,  zu  cubicularius 
führte,  langob.  hordere  von  hord  Schatz, 
auch  vestiarius),  dem  vermutlich  die  von 
merowingischen  Geschichtschreibern  er- 
wähnten camer arii  als  Gehilfen  der  Ge- 
schäfte des  Hofhaltes  unterstanden,  der 
aber  im  karolingischen  Zeitalter  gewöhnlich 
selbst  camer arius  hieß;  endlich  der  Vor- 
steher des  Hauswesens  im  allgemeinen,  der 
Seneschall  (die  Bezeichnung  stammt  von 
einem  altgermanischen  Wort  in  der  Be- 
deutung Altknecht;  seniscalcus  in  der 
1.  Alam.  83,  3). 

§  2.  Der  Majordomus  der  Merowinger 
ist  vermutlich  nur  der  alte  Seneschall  mit 
neuem  Amtsnamen.  Als  er  zum  höchsten 
Staatsbeamten  geworden,  aus  der  Sphäre 
des  Hofes,  ja  des  Beamtentums  überhaupt 
emporgehoben  und  zum  Träger  einer  neuen 
Staatsgewalt  geworden  war  (s.  u.  'Haus- 
meier'),  da  trat  der  Seneschall  wieder  auf. 
Er  ist  in  der  Karolingerzeit  der  Leiter  alles 
dessen,  was  mit  dem  Unterhalt  des  Hofes 
in  Beziehung  steht,  er  heißt  daher  auch 
regiae  mensae  praepositus,  princeps  cO' 
guorum,  inferior,  seit  der  2.  Hälfte  des 
9,  Jahrh.s  dapifer.  Und  das  wird  später 
hauptsächlich  sein  Amtsname.  Das  Wort 
truhsäzzo,  mhd.  truhtsaeze  wird  entweder 
als  ,, Träger  der  Speisen"  aufgefaßt  oder, 
da  truht  in  der  Bedeutung  Speise  nicht 
nachweisbar  ist,  als  ,,im  Gefolge  Sitzender" 
oder  als  ,, Vorsteher  des  Gefolges"  (vgl. 
Kluge  Et.Wb.). 

§  3.  Von  den  4  Hofbeamten  hatten 
Kämmerer  und  Truchseß  gleich  anfangs 
eine  hohe  Bedeutung  auf  dem  Gebiete  der 
Staatsregierung,  während  Marschall  und 
Schenk  erst  im  Zeitalter  der  Karolinger 
über  ihre  engere  Wirksamkeit  als  Haus- 
beamte  hinaus  zu  Ansehen  gelangten.    Da 


544 


HOFÄMTER,  HOFBEAMTE 


eine  strenge  Abgrenzung  amtlicher  Kom- 
petenzen unbekannt  war,  so  wurden  die 
Inhaber  oder  vielmehr  die  Vorsteher  der 
4  Hofämter,  denen  mehrere  Gehilfen  unter- 
geordnet waren,  zu  verschiedensten  wichti- 
gen Staatsdiensten  verwandt. 

§  4.  Die  vier  Hofämter  waren  nicht  auf 
den  Königshof  beschränkt.  Einmal  hatten 
auch  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses 
ihre  eigenen  Hofbeamten,  dann  begegnen 
die  vier  Hofbeamten  auch  als  Untergebene 
höherer  provinzialer  Würdenträger  und 
Großer,  was  teils  auf  eine  Nachahmung 
der  am  Königshofe  ausgebildeten  Verhält- 
nisse beruht,  teils  unmittelbar  aus  der  Or- 
ganisation der  altgermanischen  Herrschafts- 
höfe hervorgegangen  sein  mag.  So  nennen 
die  Capitula  des  Bischofs  Remedius  von 
Chur  des  8.  Jahrh.s  5  Ministri,  nämUch 
neben  den  4  bekannten  noch  den  judex 
publüus,  der  dem  Pfalzgrafen  des  Königs - 
hofes  zu  vergleichen  ist. 

§  5.  Außer  den  zu  den  4  Hofämtern  Ge- 
hörenden werden  verschiedene  Hofbeamte 
in  einer  mehr  untergeordneten,  jedenfalls 
weniger  einflußreichen  Stellung  erwähnt: 
Türsteher,  Läufer,  ein  spatarius  oder 
armiger,  der  das  Schwert  des  Königs  voran- 
trägt, ein  mapparius,  der  das  Handtuch 
reicht,  ein  coguus  usw.,  dazu  Ärzte,  Sänger, 
der  Quartier meister  {mansionarius) ,  Jäger- 
und  Falkenmeister.  Manche  von  ihnen 
mögen  einem  der  4  Hofämter  zugeteilt 
gewesen  sein.  Im  übrigen  war  ihr  Einfluß 
sehr  wechselnd.  So  gewährte  das  Amt  des 
Magister  ostiariorum,  der  sonst  wenig  her- 
vortritt, unter  Ludwig  d.  Fr.  großen 
Einfluß. 

§  6.  So  vieles  auch  in  der  Ordnung  des 
Hofstaates  wechselte,  die  vier  alten,  aus 
germanischen  Verhältnissen  entstandenen 
Hofbeamtungen  blieben  bestehen,  sie  be- 
gegnen in  der  deutschen  Kaiserzeit  ebenso 
wie  unter  den  Karolingern.  Später,  regel- 
mäßig unter  den  Saliern,  waren  es  Mini- 
steriale, die  zu  diesen  Ämtern  genommen 
wurden.  Unter  den  Ottonen  aber  hatte 
sich  die  Sitte  eingebürgert,  daß  bei  beson- 
ders festUchen  Anlässen  (so  beim  Krönungs- 
mahl  936,  bei  der  Osterfeier  984)  vier  Her- 
zöge des  Reiches  den  Ehrendienst  der  vier 
Hofbeamten  persönlich  verrichteten:  die 
Anfänge  der  vier  weltlichen  Erzämter. 


§  7.  Außer  den  mit  festem  Amt  Be- 
trauten weilte  eine  große  Schar  Welt- 
licher und  Geisthcher  bei  Hof,  des  kgl. 
Dienstes  stets  gewärtig.  Hier  wurden  edle 
Jünglinge  zum  künftigen  Dienst  gleichsam 
vorgebildet  —  manchmal  ist  von  einer 
schola  die  Rede  — ,  hier  weilten  die 
kriegsgerüsteten  Antrustionen,  so- 
dann Geistliche,  die  in  der  Merowingerzeit 
einem  Hofabte,  in  der  KaroHngerzeit  dem 
Erzkapellan  unterstanden  (s.  u.  'Kapelle'). 
Aber  am  Hofe  wirkten  auch  Leute,  deren 
Kompetenz  von  vornherein  weit  mehr  als 
die  der  bisher  erwähnten  Hofbeamten  be- 
stimmten Staatsgeschäften  zugewendet 
war:  die  Pfalzgrafen  und  die  Kanzlei- 
beamten (s.  u.  'Pfalzgraf',  'Kanzlei'). 
Waitz  DFG.  2^,  69  ff.;  3,  497  AE.;  6,  323  fl. 
B  r  u  n  n  e  r  DRG.  2,  95  £E.  D  a  h  n  Könige  der 
Germanen  7*,  237  £E.;  83,  122  fE.        G.  Seeliger. 

B.  E  n  g  1  a  n  d.  §  8.  Die  Beamten  des 
kgl.  Hofes  erreichten  bei  den  Angelsachsen 
niemals  eine  solche  Bedeutung  wie  auf  dem 
Kontinent.  Der  Grund  liegt  zweifellos 
darin,  daß  die  Möglichkeit  der  Entwicklung 
zu  kurz  war;  sie  dehnte  sich  auf  weniger  als 
zwei  Jahrhunderte  aus.  Von  den  4  traditio- 
nellen Vorständen  des  kgl.  Haushaltes 
hören  wir  erst  kurz  vor  dem  10.  Jahrhun- 
dert. Der  Mundschenk  und  der  Kämmerer 
scheinen  bei  Beowulf  erwähnt  zu  sein,  aber 
nicht  der  Marschall  oder  der  Seneschall. 
In  dem  Testament  von  König  Eadred  (ca. 
950)  lesen  wir  von  Seneschallen,  Kämmerern 
und  Mundschenken.  Diese  waren  offenbar 
die  Hauptbeamten  des  alten  englischen 
Hofes.  Der  Marschall  ist  nirgends  als  ein 
besonders  hervorragender  Beamter  er- 
wähnt, und  das  Amt  des  major  domus 
scheint  in  England  unbekannt  gewesen  zu 
sein.  Der  Kämmerer  (bür{)egn,  bed{)egn, 
hraegelweard)  scheint  unter  den  Hofbeam- 
ten  die  erste  Stelle  eingenommen  zu  haben. 
Seine  Obliegenheiten  entsprechen  denen 
des  Camerarius  auf  dem  Kontinent.  Er 
hatte  die  Aufsicht  über  die  Privatgemächer 
des  Königs,  Bett  und  Garderobe.  Er  stand 
der  Person  des  Königs  am  nächsten;  Audi- 
enzen mußten  durch  seine  Vermittlung 
nachgesucht  werden;  er  verwaltete  auch 
die  Schatzkammer  seines  Herrn. 

§  9.  Im  II,  Jahrhundert  erscheinen  in, 
den    Quellen   zwei    neue   Hofbeamte:    der 


HOFÄMTER,  HOFBEAMTE 


545 


,, staller"  und  der  ,,chancellor".  Der  „stal- 
ler" kam  mit  der  dänischen  Eroberung:  er 
ist  aus  den  alten  nordischen  Quellen  als 
■der  höchste  Würdenträger  am  Hofe  wohl- 
bekannt; er  stand  nur  dem  König  nach; 
allerdings  mußte  er  später  (im  13.  Jahr- 
hundert) in  dieser  Stellung  dem  Kanzler 
weichen.  Im  Norden  handelte  der  ,, staller" 
als  des  Königs  Sprecher  bei  öffentlichen 
Gelegenheiten,  ferner  als  Hauptrichter  und 
Sprecher  des  Hofgesindes  und  als  der  ver- 
antwortliche Beamte  für  die  Vorbereitun- 
gen der  königlichen  Tagungen.  Ähnliche 
Pflichten  waren  wahrscheinlich  mit  dem 
Amte  in  England  verbunden. 

§  10.  Die  englische  Kanzlerschaft  ist 
nicht  vor  dem  Ende  der  angelsächsischen 
Herrschaftsperiode  unzweifelhaft  erweisbar. 
Neuerdings  hat  Hubert  Hall  die  Ansicht 
vertreten,  daß  auch  da  noch  nicht  eine 
solche  Einrichtung  bestanden  habe.  Auch 
die  Existenz  einer  kgl.  Kanzlei  wird  be- 
stritten. Indessen  scheinen  zwei  Kanzler 
in  der  Regierungszeit  Eduard  des  Beken- 
ners  nachweisbar  zu  sein.  Beide  waren 
Geistliche  und  wahrscheinlich  mit  der  kg^. 
Kapelle  verbunden.  Das  Amt  des  Kanzlers 
scheint  sehr  ehrenvoll  und  einträglich  ge- 
wesen zu  sein.  Der  Kanzler  Regenbald 
hatte  Ländereien  in  fünf  Grafschaften  und 
die  Aufsicht  über  die  Einkünfte  von  sech- 
zehn Kirchen.  Wahrscheinlich  ist  das 
Kanzleramt  aus  der  Normandie  eingeführt 
worden. 

Ramsay  Foundations  of  England  I  524 f. 
Round  Feudal  England  421  ff.  Stevenson 
in:  Engl.  Hist.  Rev.  11,  731  ff.  Hall  Studits  in 
Engl.  Official  Documents  i63fF.  Larson 
King's  Household  in  England  124  ff. 

C.  Norden.  §11.  In  der  Frühzeit 
der  nordischen  Monarchie  scheint  der 
inerkismad'r  'Bannerträger'  der  höchste 
Hofbeamte  gewesen  zu  sein.  Ihm  wurde 
das  kgl.  Banner  anvertraut;  bei  See- 
gefechten hielt  er  es  im  Bug  des  kgl. 
Schiffes.  Das  Gesetz  verlangte,  daß  er 
immer  in  der  Nähe  des  Königs  sein  sollte. 
Er  sollte  in  dem  kgl.  Hause  schlafen,  auf 
des  Königs  Schiff  oder  auch  wo  immer  der 
König  war.  Bei  Hofe  war  er  Richter  oder 
Schiedsrichter,  und  die  Neigung  ging 
dahin,  seine  richterlichen  Obliegenheiten 
zu  vermehren.     Im  13.  Jahrhundert  sank 


seine  Würde.  Sowohl  der  ,, staller"  als  der 
,,chancellor"  hatten  ihn  überholt.  Das 
Amt  erlosch  im  Jahre  1320. 

§  12.  Im  II.  Jahrhundert  stand  der 
stallari  der  Person  des  Königs  am  näch- 
sten. Die  Poeten  beschreiben  ihn  als  Heer- 
führer, aber  die  Sagas  weisen  ihm  auch 
bürgerliche  Funktionen  zu.  Hauptsächlich 
war  er  als  Vermittler  zwischen  dem  König 
und  den  Freisassen  tätig.  Wenn  der  König 
über  Land  reiste,  so  hatte  der  stallari 
dafür  zu  sorgen,  daß  Pferde  und  alle  weite- 
ren Bedürfnisse  zur  Stelle  waren.  Man  hat 
deshalb  dieses  Amt  mit  dem  des  Oberstall- 
meisters verknüpfen  wollen,  aber  die  Wahr- 
scheinlichkeit spricht  dafür,  daß  stallari 
von  dem  altnordischen  stallr  kommt  und 
nicht  vom  lateinischen  stabularius,  und 
daß  sowohl  der  Titel  als  die  entsprechenden 
Funktionen  auf  ein  Amt,  das  schon  in 
voller  Ausgeprägtheit  bestand,  übertragen 
wurden. 

§  13.  Das  Amt  des  stallari  scheint 
an  allen  nordischen  Königshöfen  verbreitet 
gewesen  zu  sein.  Gegen  Ende  des  12.  Jahr- 
hunderts löst  ihn  dann  in  Dänemark  ein 
neuer  Beamter,  der  ,,marsk",  ab.  Der 
Marschall  tritt  zuerst  in  der  ersten  Hälfte 
des  nächsten  Jahrhunderts  auf,  aber  das 
Amt  ist  natürlich  schon  früher  eingeführt 
worden.  In  Schweden  tritt  derselbe  Wech- 
sel etwas  später  ein.  Der  ,,marsk"  ist  der 
deutsche  Marschall  oder  der  Oberstall- 
meister der  Capetinger.  Neben  seiner  Ob- 
liegenheit, die  Aufsicht  über  die  kgl.  Ställe 
zu  führen,  befehhgte  er  die  kgl. Wache;  auch 
hatte  er  das  Heerwesen  unter  sich. 

§  14.  Deutschen  Einfluß  hat  man  auch 
in  der  Einführung  oder  dem  Ausbau  des 
Amtes  des  Seneschalls  gesehen.  Die  nor- 
wegischen Könige  hatten  Tafelknappen, 
die  vor  der  kgl.  Tafel  standen  und  ihren 
Herrn  mit  Fleisch  und  Getränken  ver- 
sorgten. Zwei  dieser  Diener  bekamen  nach 
und  nach  große  Bedeutung.  Der  ,,skenk- 
jari"  und  der  ,,drotseti".  Im  13.  Jahrhun- 
dert waren  diese  noch  reine  Hausbeamte, 
aber  im  nächsten  Jahrhundert  wurde  der 
,,drotseti"  der  höchste  bürgerliche  Beamte 
im  Staat.  Etwas  früher  hob  sich  in  Däne- 
mark die  Stellung  des  Truchseß,  wo  er  des 
Königs  Finanzminister  wurde.  Ähnlieh 
war  die  Entwicklung  in   Schweden. 


546 


HÖFISCHES  LEBEN 


§  15.  Das  Amt  des  Kanzlers  oder 
Schatzmeisters  bekam  im  Norden  keine 
große  Bedeutung.  Die  Könige  von  Nor- 
wegen haben  Schatzmeister  {fehirMr)  ge- 
habt, aber  ihre  Stellung  wird  selten  in  den 
Quellen  besonders  hervorgehoben.  In 
Dänemark  leisteten  die  Camerarii  (im  13. 
Jahrhundert)  Hilfe  beim  Sammeln  der 
Einnahmen,  wahrscheinlich  unter  der 
Leitung  des  ,,drost"  (Truchseß),  aber 
über  ihre  Obliegenheiten  im  kgl.  Haushalt 
ist  wenig  bekannt. 

§  16.  Die  Entwicklung  des  Kanzleramtes 
vollzieht  sich  ähnlich  wie  im  Frankenreiche. 
Vor  dem  13.  Jahrhundert  werden  keine 
Kanzler  im  Norden  genannt.  Aber  das 
Amt  kann  schon  früher  bestanden  haben. 
Es  wurde  wahrscheinlich  von  England  ein- 
geführt. Der  erste  dänische  Kanzler  war 
der  Engländer  Radulf.  Das  Amt  scheint 
immer  durch  einen  Geistlichen  versehen 
worden  zu  sein  und  wurde  allmählich  mit 
bestimmten  geistlichen  Obliegenheiten  ver- 
bunden, wenigstens  in  Norwegen. 

Keys  er    Efterladte    Skrifter    11    79  ff.     in: 

Danmarks   Riges   Historie   I   684;    826   (Steen- 

strup).     Larson  in:   Am.  Hist.  Rev.  13,  474ff. 

Munch  Norske  Falks  Historie  IV    i,  601  ff. 

L.  M.  Larson. 

Höfisches  Leben.  A.  Allgeraeines. 
§  I.  Unsere  Kenntnis  des  höfischen  Lebens 
der  älteren  Zeit  stammt  aus  mannigfachen 
literarischen  und  diplomatischen  Quellen. 
Drei  Dokumente  verdienen  jedoch  beson- 
dere Erwähnung:  Hincmars  De  ordine  Pa- 
latiiy  Sven  Aagesens  Historiola  und  das  nor- 
wegischei/zV^^ferä  (s.  d.,  'Hof-Recht').  Das 
erste  stammt  aus  dem  9.,  die  andern  beiden 
aus  dem  13.  Jahrhundert.  Alle  drei  ba- 
sieren jedoch  auf  früheren  Urkunden.  Sie 
scheinen  auf  einen  gemeingermanischen 
Typus  des  höfischen  Lebens  hinzuweisen, 
der  sich  aber  auch  in  ganz  bestimmten  ört- 
lichen Variationen  unabhängig  entwickelt 
hat.  Auf  jeden  Fall  scheint  die  Hofhaltung 
auf  eine  Zeit  zurückzugehen,  da  der  König 
nur  ein  Häuptling  war  und  seine  Umgebung 
nur  aus  einer  Gruppe  von  Dienern  und  einer 
waffentüchtigen  Leibgarde  bestand.  Mög- 
licherweise setzte  sich  ursprünglich  die  Um- 
gebung zum  größten  Teil  aus  Leibeigenen 
zusammen,  was  aus  der  Etymologie  von 
Ausdrücken  wie   ,,Seneschal"    und   ,, Mar- 


schall" hervorzugehen  scheint.  Die  Wich- 
tigkeit der  Hofhaltung  wuchs  mit  der- 
jenigen des  Herrn:  in  dem  Maße,  wie  er 
zur  königlichen  und  kaiserlichen  Würde 
vorrückte,  stiegen  seine  Diener  zu  hohen 
Stellungen  im  Staate  auf. 

§  2.  In  den  lateinischen  Quellen  wird  der 
Hof  oft  als  das  palatium  erwähnt,  ein  Aus- 
druck, der  sowohl  für  die  Haushaltung  als 
für  die  Residenz  gebraucht  wird.  Für  die 
Dienerschaft  waren  verschiedene  Bezeich- 
nungen üblich;  ministri,  palatini,  satelUtes 
sind  darunter  die  gebräuchlicheren.  Die 
Angelsachsen  nannten  die  Hofhaltung 
htred  m.  und  dessen  Zugehörige  ,, Degen" 
[cyninges  ßegnas).  Im  Norden  hieß  der 
Königsmanne  in  früheren  Zeiten  wahr- 
scheinhch  hüskarl,  oder  hemßegi;  aber  später 
wurde  der  angelsächsische  Ausdruck  ent- 
lehnt ;  der  Hof  wurde  die  hird'  (s.  d.)  und  seine 
Angehörigen  die  hirämenn.  Der  Palast  und 
seine  Umgebung  war  als  des  Königs  'Hof 
{gardr)  bekannt. 

B.  D  e  u  t  s  c  h  1  a  n  d.  §  3.  Die  könig- 
liche Leibwache  entwickelte  sich  augen- 
scheinlich aus  dem  älteren  comitatus  (s.  d.). 
In  den  ältesten  poetischen  Quellen  liegt 
auf  dem  militärischen  Charakter  des  Hof- 
lebens  der  Nachdruck.  Die  Diener,  welche 
die  Metgefäße  trugen,  oder  die  Knappen, 
welche  die  Zimmer  in  Ordnung  brachten, 
können  an  Rang  nicht  mit  den  am  fest- 
lichen Male  teilnehmenden  Hofgenossen 
verglichen  werden.  Die  Überlieferung  des 
comitatus  erhielt  sich  am  längsten  im  Nor- 
den, was  aus  der  Tatsache  hervorgeht,  daß 
der  Träger  der  Standarte  oder  merkismad'r 
lange  der  Hauptwürdenträger  unter  den 
norwegischen  Königsmannen  blieb  (s.  Art. 
Hofämter  §  11).  In  fränkischen  Zeiten 
waren  die  militärischen  Begleiter  als  ,,An- 
trustionen"  bekannt,  das  Korps  als 
ganzes  als  trustis  regia.  Auf  der  Heeres - 
folge  im  Kriege  lag  nicht  mehr  der  Nach- 
druck, die  trustis  war  in  erster  Linie  eine 
Leibwache.  In  manchen  Beziehungen  bilde- 
ten die  Antrustionen  eine  bevorzugte  Klasse ; 
sie  erfreuten  sich  eines  dreifachen  Wer- 
geides und  zweifellos  auch  anderer  Vorteile. 
Aber  ihre  Stellungen  waren  nicht  erblich, 
und  hieraus  geht  hervor,  daß  die  trustis 
nicht  aus  den  fränkischen  Adligen  bestand. 

Entsprechend   den   Antrustionen   finden 


HÖFISCHES  LEBEN 


547 


wir  die  gesT^as  bei  den  Angelsachsen  und 
die  hirämenn  im  Norden.  Zwischen  den 
Antrustionen  und  den  Hirdmenn  können 
gewisse  interessante  Parallelen  gezogen 
werden.  Bei  beiden  finden  wir  einen  be- 
sonderen Treueid;  eine  privilegierte  Stel- 
lung insoweit,  als  sie  die  gerichtliche 
Verfolgung  betraf;  eine  Art  Brüderschaft, 
die  verbot,  daß  ein  Leibwächter  gegen 
einen  andern  Zeugnis  ablegte.  Wahrschein- 
lich wurden  zuerst  nur  Freie  zur  Brüder- 
schaft zugelassen,  später  wurde  aber  das 
Vorrecht  auf  die  Leute  unfreier  Herkunft 
[pueri  regis,  vielleicht  Freigelassene)  aus- 
gedehnt. 

§  4.  Für  die  materiellen  Bedürfnisse  des 
Hofes  sorgte  eine  Anzahl  Diener  und  niede- 
rer Beamter,  die  Knappen  und  Höscarlas 
der  angelsächsischen  und  nordischen  Hof- 
haltungen. Unter  ihnen  bestand  eine  große 
Mannigfaltigkeit  des  Rangs  und  der  Be- 
deutung, was  einerseits  durch  die  Art  der 
Tätigkeit,  andererseits  durch  den  Rang  des 
Inhabers  bedingt  warde.  Einige  der  wich- 
tigsten waren :  der  Torwart  [ostiarius] ;  der 
Quartiermeister  {mansionaritis),  der  die 
Oberleitung  über  die  Anordnungen  bei  den 
Reisen  des  Königs  hatte;  der  Vogelsteller 
{venator)  und  der  Falkner  (Jalconarius,  ac- 
cipitrarius) ;  der  erste  Diener  bei,  der  Tafel 
{dispensator);  der  Schwertträger  {spa- 
tarius) ;  die  Köche  {coqui)  und  andere  mehr. 
Von  geringerem  Rang  waren  gewöhnlich 
solche  Diener  wie  der  Schmied  {Jäher),  der 
Goldschmied  [aurifex)  und  der  Wagner 
{biga).  Noch  tiefer  standen  die  Leute,  die 
die  Arbeiten  auf  den  königlichen  Gütern 
verrichteten,  die  das  Korn  schnitten  und 
das  Bier  brauten;  von  diesen  waren  viele 
zweifellos  Sklaven. 

§  5.  In  dem  Maße,  wie  des  Königs  Hof- 
haltung an  Bedeutung  zunahm,  wurde  es 
notwendig,  zwischen  den  verschiedenen 
Dienstleistungen  genauere  Unterscheidun- 
gen zu  treffen  und  für  eine  jede  bestimmte 
Beamte  einzusetzen.  Die  typische  ger- 
manische Hofhaltung  scheint  4  solcher 
Beamten  gehabt  zu  haben:  den  Seneschall, 
den  Marschall,  den  Schatzmeister  (oder 
Kanzler)  und  den  Kellermeister.  Diese 
hatten  für  die  Tafel,  für  die  Ställe,  für  die 
königlichen  Gemächer,  Kleidung  und  Kost- 
barkeiten und  für  den  königlichen  Keller 


zu  sorgen.  Obwohl  ursprünglich  nur  Be- 
amte des  Haushalts,  kamen  sie  nach  und 
nach  dazu,  öffentliche  Funktionen  auszu- 
üben, und  verloren  fast  ganz  ihre  Verbin- 
dung mit  der  inneren  Hofhaltung.  An  dem 
karolingischen  Hofe  hatten  die  Pfalzgrafen 
[comites  palatit)  eine  wichtige  Stellung,  aber 
ihre  Obliegenheiten  waren  richterlicher 
Natur  und  nicht  mit  dem  Haushalt  des 
Hofes  verbunden.  Erster  Beamter  des 
merowingischen  Hofes  und  schließHch  des 
Staates  war  der  major  donms,  eine  Würde, 
deren  Funktionen  teils  germanischen,  teils 
romanischen  Ursprungs  zu  sein  scheinen. 

§  6.  Nach  der  Bekehrung  zum  Christen- 
tum fügte  der  König  ein  wichtiges  Amt  der 
Hofhaltung  hinzu,  das  der  Kapelle.  Des 
Königs  Priester  war  Bewahrer  der  heiligen 
Kappe  St.  Martins,  daher  die  Ausdrücke 
capella  und  capellanus.  Unter  den  Karo- 
hngern  war  der  Kapellendienst  mit  dem 
der  Schreibstube  {scriptorium),  die  jetzt 
ganz  von  königlichen  Beamten  geleitet 
wurde,  eng  verbunden.  Früher  unterstand 
diese  Abteilung  dem  referendarins  (oder 
summus  referendarins),  der  immer  ein  Laie 
war.  Seine  Unterbeamten  waren  referen- 
darii  oder  cancellarii.  Unter  den  Karo- 
lingern trug  der  erste  Beamte  der  Schreiber 
(jetzt  notarii)  den  Titel  Kanzler  und  war 
immer  ein  Geisthcher. 

§  7.  Neben  diesen  Ämtern  bestanden  am 
Hofe  (zeitweise  wenigstens)  einige  andere, 
die  wahrscheinlich  nicht  offiziellen  Charak- 
ter hatten,  z.  B.  die  consüiarii,  von  denen 
der  König  private  Ratschläge  einholte.  Die 
Quellen  sprechen  auch  von  den  cotwivae 
regis,  die  zuerst  als  Römer  am  fränkischen 
Hofe  erscheinen  (Salisches  Recht).  Aber 
die  convivae  können  kaum  ausschließlich 
Römer  gewesen  sein.  Auch  haben  wir  kein 
Recht,  aus  der  Sprache  des  Gesetzes  zu 
schließen,  daß  sie  römische  Antrustionen 
waren.  Sie  erfreuten  sich  des  königlichen 
Schutzes  und  seiner  Gastfreundschaft,  aber 
über  ihre  Obliegenheiten,  wenn  sie  über- 
haupt solche  hatten,  wissen  wir  nichts  Be- 
stimmtes. Der  geneat  der  älteren  angel- 
sächsischen Quellen  stand  offenbar  auf  der- 
selben Stufe,  und  ebenso  auch  zweifellos  die 
Skalden,  die  an  den  nordischen  Höfen  für 
Unterhaltung  sorgten. 

Waitz    BVG.  II  2,  71  ff.;  III  493fr.     von 


548 


HÖFISCHES  LEBEN 


Mauer  Hofverfassung  189 fif.  Luchaire  Hist. 
des  Inst.  Mon.  I  163  ff.  Lavisse  Histoh-e  de 
France  II   i,  177!.     Brunn  er  DRG.  II  95  ff. 

C.  E  n  g  1  a  n  d.  §  8.  Vor  der  Aus- 
breitung von  Wessex  im  9.  und  10. 
Jahrhundert  können  die  enghschen  Kö- 
nigshöfe nicht  von  großer  Bedeutung  ge- 
wesen sein.  Die  Reiche  waren  zu  be- 
schränkt, die  Stellung  des  Königs  zu  be- 
deutungslos, um  eine  größere  Entwicklung 
der  Hofhaltung  zuzulassen.  Bis  zur  Zeit 
Alfreds  finden  wir  wenig  Beweise  von 
einer   besonderen   höfischen    Organisation. 

Die  Könige  haben  ihr  Gesinde  und  ihre 
Mannen,  aber  Beamte  werden  kaum  erwähnt. 
Sogar  bis  zum  Jahre  lOOO  muß  der  Palast 
nur  eine  sehr  bescheidene  Gruppe  von  Ge- 
bäuden umschlossen  haben.  In  seiner 
Homilie  über  St.  Thomas  erzählt  ^Ifric  die 
Geschichte,  wie  der  Apostel,  als  er  in  Indien 
war,  einen  Palast  für  den  König  bauen 
wollte.  Zunächst  plante  er  die  Halle,  dann 
das  Badehaus,  die  Küche,  das  Winterhaus, 
das  Sommerhaus:  12  Gebäude  zusammen. 
Und  der  Homilist  fügt  bezeichnenderweise 
hinzu:  ,,aber  so  zu  bauen  ist  nicht  die  Ge- 
pflogenheit in  England,  und  deshalb  er- 
wähnen wir  sie  nicht  besonders". 

§  9.  Soweit  bekannt,  gab  es  in  England 
niemals  einen  major  domus,  obwohl  es 
wahrscheinlich  ist,  daß  ein  Hauptbeamter 
der  Hofhaltung  als  Ganzem  vorstand.  Von 
den  4  üblichen  Beamten  werden  3  beson- 
ders in  den  Dokumenten  erwähnt.  Nur  der 
Marschall  scheint  bei  den  Angelsachsen 
nicht  hochgekommen  zu  sein.  Der  Kämme- 
rer {camer  arius,  cuhicularitis),  der  als 
Schatzmeister  tätig  war,  ist  wohl  im  10. 
Jahrhundert  der  oberste  Hofbeamte  ge- 
wesen. Ein  Kanzler  wird  zuerst  etwa  in 
der  Mitte  des  ii.  Jahrhunderts  erwähnt. 
Aber  von  niederen  Beamten,  die  den  am 
fränkischen  Hofe  bestehenden  etwa  ent- 
sprachen, hatten  die  alten  englischen 
Könige  eine  beträchtliche  Zahl. 

§  10.  Der  angelsächsische  Hof  wurde  un- 
ter der  Regierung  Knuts  vollständig  um- 
gestaltet. Mit  den  Dänen  kam  eine 
neue  Organisation,  die  hüscarlas,  und  ein 
neuer  Beamter,  der  stealkre,  zur  Geltung 
(vgl,  die  Art.  'Hüskarl'  u.  'Hofämter'). 
Zweifellos  wurden  skandinavische  Gewohn- 
heiten zu  gleicher  -  Zeit  im  weitesten  Um- 


fange eingeführt,  ""da  wohl  wenigstens  die 
Hälfte  der  hervorragenden  Stellungen  von 
Dänen  eingenommen  wurde. 

Kemble      Saxons     in    England   II     106 ff. 

Stevenson    in    Engl.    Hist.    Rev.   XI   731  ff. 

L  a  r  s  o  n   Kings   Household  in   England   Kap. 

5 — 7.     Little    in    Engl.    Hist.  Rev.  IV  723 ff. 

Round  Feudal  England  42 1  ff. 

D.Norden.  I.Norwegen.  §ii. 
Der  norwegische  Hof  erreichte  seine  höchste 
Entwicklung  im  12.  und  13.  Jahrhundert. 
Es  bestanden  in  der  königlichen  Hofhaltung 
4  verschiedene,  aber  nahe  verwandte  Gilden, 
von  denen  jede  dem  König  auf  ihre  be- 
sondere Weise  diente:  die  hirämenn,  die 
gestir,  die  kertisveinar  und  die  hüskarlar. 
Die  Geistlichen  der  königlichen  Kapelle 
bildeten  eine  besondere  Gruppe.  Über  die 
ersten  dieser  Gilden  vgl.  die  Artikel  'Hird' 
u.  ^Gestir'.  Ihre  hauptsächliche  Pflicht  war, 
für  die   Sicherheit  des  Königs  zu  sorgen, 

§  12.  Die  Quellen  nennen  zwei  Arten  der 
regulären  Hofwachen:  den  Tag-Wächter 
{fylgä)  und  den  Nacht -Wächter  {v<^ä'r). 
Das  letztere  Amt  war  geteilt  in  den  Innen - 
Wächter  (innvgrär),  auch  Haupt- Wächter 
[hqfud'-vgr^r)  genannt,  und  den  Außen - 
Wächter  {utvgrär).  Der  Haupt -Wächter 
war  in  der  Nähe  des  Königs  stationiert, 
gewöhnlich  an  der  Tür  des  Zimmers,  in  dem 
der  König  schlief.  Dieser  Posten  wurde  nur 
von  hirämenn  besetzt.  Der  Außenwächter 
war  in  einer  größeren  Entfernung  postiert 
und  wurde  gewöhnlich  von  den  gestir  ge- 
stellt. Diese  erschienen  voll  bewaffnet  zu 
ihrem  Dienst;  in  Zeiten  großer  Gefahr  war 
jeder  mit  einer  Trompete  versehen.  Wäh- 
rend der  langen  Winternächte  wurden  die 
Wachen  um  Mitternacht  gewechselt.  Die 
Tagwache  bestand  aus  6  Mann,  von  denen 
je  einer  rechts  und  links  vom  König  ging, 
die  vier  andern  folgten  in  einer  gewissen 
Entfernung,  wenn'  der  König  seine  Ge- 
mächer verheß.  Bei  festlichen  Gelegen- 
heiten wurde  die  Zahl  verdoppelt,  und  die 
Großen  des  Königreiches  übten  das  Amt 
aus.  Die  hirdmenn  waren  gehalten,  wäh- 
rend ihres  Dienstes  ihre  besten  Waffen 
und  Kleider  zu  tragen. 

§  13.  Die  Kerzenträger  {kertisveinar) 
konnten  auch  zum  Wachtdienst  herange- 
zogen werden,  aber  gewöhnlich  war  ihr 
Dienst   in    der    königlichen    Halle.       Ihre 


HÖFISCHES  LEBEN 


549 


hauptsächlichste  Aufgabe  war,  Kerzen  bei 
des  Königs  Tafel  zu  halten.  Aus  ihren 
andern  Obliegenheiten  ist  ersichtlich,  daß 
sie  erwachsene  Männer  und  nicht  Pagen 
waren.  Da  sie  bei  Gelegenheiten  Dienst 
taten,  bei  denen  es  auf  höfisches  Benehmen 
ankam,  wurden  sie  sorgfältig  aus  den  guten 
FamiHen  ausgewählt  unter  Beachtung  ihrer 
sozialen  Stellung,  ihres  Reichtums  und 
ihrer  Fähigkeit.  Die  Kerzenträger  wur- 
den zu  den  handgengir  gezählt,  aber  nicht 
zu  den  Schwertträgern  [sverdtakarar);  sie 
standen  also  im  Range  niedriger  als  die 
gestir  und  hirämenn. 

§  14.  Die  hüskarlar  bildeten  die  niedrig- 
ste Klasse  der  Hof  bedienten;  sie  ver- 
richteten die  körperliche  Arbeit  in  der  Hof- 
haltung. Sie  scheinen  wie  die  andern  Kö- 
nigsmannen  organisiert  gewesen  zu  sein, 
mit  Gildengesetzen  und  einem  Führer 
{rcBd'ismaär).  Ursprünglich  wurden  sie 
nicht  unter  die  handgengir  gezählt,  aber 
später  erreichten  sie  diese  Auszeichnung. 
Unter  ihnen  waren  viele,  die  niemals  zu 
Hofe  kamen.  Söhne  von  reichen  Freisassen, 
die  gegen  eine  kleine  Abgabe  oder  für  die 
Ehre  und  den  Schutz,  der  mit  dem  Range 
eines  Königsmannen  verbunden  war,  ihre 
Namen  in  die  Gilde  der  hüskarlar  eintragen 
ließen. 

§  1 5.  Unter  diesen  verschiedenen  Körper- 
schaften war  das  gegenseitige  Verhältnis 
nicht  immer  das  beste.  Die  Verschieden- 
heit im  Rang,  in  der  Behandlung  und  im 
Unterhalt  fand  in  Eifersüchteleien  ihren 
Ausdruck,  die  oft  bei  festhchen  Gelegen- 
heiten, wenn  die  Männer  zuviel  getrunken 
hatten,  zum  Ausbruch  kamen.  Die  gestir 
des  Magnus  ErHngsson  ,, empfanden  es  übel, 
daß  die  hirämenn  Met  tranken,  während 
ihnen  Ale  gegeben  wurde".  Die  Folge  war 
eine  Prügelei  (1181).  Streitigkeiten  fanden 
oft  zwischen  den  Mitgliedern  der  verschiede- 
nen Körperschaften  statt,  und  gewöhnhch 
wurde  der  Streit  auf  ihre  Kameraden  über- 
tragen. In  solchen  Fällen  scheint  der 
König  nachdrücklich  seine  richterliche 
Autorität  ausgeübt  zu  haben,  unterstützt 
vom  stallari  und  merkismadr,  deren  Pflicht 
es  war,  allen  Versammlungen  sowohl  der 
hirdmenn  als  der  gestir  beizuwohnen. 

§  16.  Eine  wichtige,  wenn  auch  anders 
geartete  Organisation  bildete  sich  um  die 


königliche  Kapelle.  Sie  enthielt  die  übliche 
Zahl  von  Geistlichen  unter  der  Leitung  des 
Hofpriesters  [hirü'prestr).  Das  Hofgesetz 
sah  zwei  solcher  Priester  vor,  einen,  um  dem 
König  und  seinen  Mannen  die  Beichte  ab- 
zunehmen, und  einen,  um  das  Eigentum 
der  Kapelle  zu  überwachen.  Im  12.  Jahr- 
hundert wurde  eine  Anzahl  von  königlichen 
Kapellen  an  verschiedenen  Punkten  des 
Königreiches  errichtet,  alle  unter  der  Ver- 
waltung (im  nächsten  Jahrhundert)  des 
Magister  capellarum,  der  für  mehrere  Jahre 
meist  ein  Bischof  war.  Wie  auch  sonst, 
wurde  die  Kanzlerschaft  später  mit  dem 
Kapellendienst  vereinigt,  sie  wurde  schließ- 
lich mit  dem  Dekanat  von  Oslo  (13 14) 
verbunden. 

§  1 7.  Von  den  verschiedenen  Beamten, 
die  am  Hofe  tätig  waren,  hatten  sechs  hohen 
Rang:  der  Kellermeister,  der  Seneschall, 
der  Schatzmeister,  der  Waffenmeister,  der 
Stallmeister  und  der  Kanzler  (vgl.  darüber 
den  Artikel  'Hofämter').  Zuerst  scheint 
der  Bannerträger  die  höchste  Würde  be- 
kleidet zu  haben.  Aber  im  ii.  Jahrhundert 
wird  das  Amt  des  Stallmeisters  bedeutungs» 
voll.  Ihn  löste  im  folgenden  Jahrhundert 
der  Kanzler  ab.  Die  Entwicklung  schloß 
mit  der  obersten  Stellung  des  Truchseß 
{drötseti)  im  14.  Jahrhundert;  aber  mitt- 
lerweile war  das  Amt  rein  politisch  ge- 
worden. 

§  18.  Die  Zugehörigkeit  zur  Hofhaltung 
brachte  gewisse  materielle  Vorteile  mit,  ob- 
wohl diese  nicht  groß  waren.  Der  königliche 
Dienst  wurde  zunächst  wegen  der  damit 
verknüpften  Ehre  gesucht.  Besonders  her- 
vorzuheben ist  die  Zulassung  zur  könig- 
lichen Tafel,  die  das  Vorrecht  der  hirämenn 
und  der  gestir  war,  obwohl  die  gestir  nur  zu 
den  Festlichkeiten  an  Weihnachten  und 
Ostern  zugelassen  wurden.  ^Am  achten 
Tage  der  Weihnachtsfeierlichkeiten  wurde 
den  Leuten  Sold  bezahlt,  den  hirämenn  dop- 
pelt so  viel  wie  den  gestir,  aber  sicher  allen 
etwas;  besondere  Gaben  kamen  für  die 
Begünstigten  hinzu.  Der  König  gab  jedem 
der  Hofpriester  5  Mark  und  2  Gewänder. 
Die  Königsmannen  bezahlten  ihnen  eiri 
Dreizehntel  ihres  Soldes.  Die  höchsten 
Beam.ten  erhielten  auch  den  Sold  der 
hirämenn  und  außerdem  ein  bestimmtes  Ein- 
kommen,   gewöhnlich   in   der   Form   einer 


550 


HÖFISCHES  LEBEN 


Belehnung  mit  Land,  Das  Einkommen 
des  Kanzlers  war  anfänglich  etwas  geringer 
als  das  des  Stallmeisters  und  Banner- 
trägers, aber  die  Vergütung  für  die  von 
ihm  aufgesetzten  Dokumente  verschaffte 
i  hm  bald  bedeutende  Einkünfte.  Wenn  ein 
Königsmann  in  der  Schlacht  oder  sonstwie 
gefangen  wurde,  war  er  des  Loskaufes  sicher. 
Die  Hilfsbedürftigen  wurden  oft  mit  einer 
Heimstatt  versehen.  Die  ganz  Armen  unter 
den  bejahrten  hirdmenn  wurden  in  irgend- 
einem Kloster  untergebracht;  der  König 
und  die  Wache  trugen  die  Auslagen.  Im 
Jahre  1308  wurden  Schritte  unternommen, 
um  ein  Hospital  für  die  Kranken  und  ein 
Asyl  für  die  Bejahrten  in  Verbindung  mit 
des  Königs  Kapelle  in  Oslo  zu  gründen,  das 
von  königlichen  Schenkungen  und  Gaben, 
die  die  Wächter  sammelten,  unterhalten 
werden  sollte. 

IL  Dänemark  und  Schweden. 
§  19.  Es  scheint  wahrscheinlich,  daß  der 
dänische  Hof  dem  norwegischen  mit  den 
verschiedenen  Gruppen  der  Wächter  und 
Haushaltungsbeamten  entsprach.  Seine 
Geschichte  beginnt  indessen  kaum  vor  der 
Regierung  Knuts  (1018),  als  die  Körper- 
schaft der  hüscarlas  in  England  geschaffen 
wurde.  Ob  schon  solch  eine  Wache  in 
Dänemark  bestand  oder  später  auf 
derselben  Grundlage  errichtet  wurde,  ist 
ungewiß;  aber  daß  eine  ähnliche  Körper- 
schaft am  Hofe  der  dänischen  Nachfolger 
von  Knut  bestand,  ist  erwiesen.  Ihre  Ge- 
setze und  Gebräuche  sind  uns  in  Sven 
Aagesens  Historiola  erhalten.  Etwa  am 
Ende  des  12.  Jahrhunderts  wurde  die 
Körperschaft  gänzlich  umgestaltet.  Der 
Adel  wurde  allgemein  zu  der  Gilde 
zugelassen  mit  dem  Ergebnis,  daß  die 
hüskarlar  ihren  besonderen  Charakter  als 
Wächter  verloren.  In  derselben  Periode 
treten  am  Hofe  gewisse  Beamte  auf,  die 
deutschen  Einfluß  nahelegen;  die  Stall- 
meister verschwinden,  und  ihre  Betätigung 
am  Marstall  und  bei  der  Wache  und  im 
Heere  geht  auf  den  marsk  (Marschall)  über. 
Der  drost  [drötseti,  Truchseß)  übernimmt 
die  Verwaltung  der  Geldangelegenheiten, 
unterstützt  von  Kämmerern  und  deren 
Gehilfen.  In  denselben  Jahren  wurde  das 
Skriptorium,  das  mit  der  königlichen  Ka- 
pelle verbunden  war,  in  eine  Kanzlei  um- 


gewandelt, an  deren  Spitze  des  Königs 
Kaplan  oder  irgendein  anderer  Geistlicher 
in  leitender  Stellung  als  Kanzler  stand. 

§  20.  Von  dem  schwedischen  Hofe  ist  vor 
der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  wenig  be- 
kannt. Der  König  hatte  eine  Hofwache, 
aber  deren  Zusammensetzung  ist  nicht 
klar.  Die  hirffmenn  erfreuten  sich  bestimmter 
Vorrechte,  die  uns  an  die  fränkischen  An- 
trustionen  erinnern.  Sie  standen  unter  des 
Königs  besonderem  Schutz,  der  sich  sogar 
auf  ihre  Witwen  und  Kinder  erstreckte. 
Hohe  Strafen  waren  für  Belästigung  eines 
Königsmannen  ausgesetzt,  und  Bestrafun- 
gen der  Königsmannen  scheinen  nur  an  des 
Königs  Hof  stattgefunden  zu  haben.  Sold 
wurde  ihnen  in  der  Form  von  Geld,  Land 
oder  der  Nutznießung  von  Krongütern  ge- 
zahlt. Die  spätere  Entwicklung  der  Hof- 
wache gleicht  der  des  dänischen  Hofes. 
Auch  in  Schweden  erreichten  die  'drots', 
der  'marsk'  und  der  Kanzler  Stellungen  von 
großer  Bedeutung,  nicht  nur  in  der  Hof- 
haltung, sondern  auch  in  der  Verwaltung 
des  Staates.  Bei  den  ersten  beiden  ist  däni- 
scher und  deutscher  Einfluß  deutlich  zu 
erkennen. 

III.  Zeremoniell.  §  21.  Für  die 
Einsetzung  der  Königsmannen  und  die 
Einführung  der  höheren  Beamten  in  ihre 
Ämter  sieht  das  Hofgesetz  bestimmte  Zere- 
monien vor,  die  ohne  Zweifel  für  das 
mittelalterliche  Hofzeremoniell  vorbildlich 
waren. 

Es  bestehen  vier  Klassen:  Zeremonien 
bei  der  Einführung  der  Schwertträger,  bei 
der  Erhebung  der  hirdmenn  zu  höheren 
Würden,  bei  der  Ernennung  der  Kerzen - 
träger,  bei  der  Einführung  von  Beamten. 

§  22.  Bei  der  Zulassung  eines  Mannes 
zu  seiner  hirä  saß  der  König  auf  seinem 
Hofsitz  umgeben  von  den  hirdmenn. 
Zwischen  seinen  Knien  lag  ein  Schwert, 
seine  rechte  Hand  umfaßt  den  Knauf.  Der 
Kandidat  näherte  sich,  kniete  nieder,  be- 
rührte den  Schwertknauf  und  küßte  die 
königliche  Hand.  Er  erhob  sich  dann  und 
leistete  den  Treueid.  Dann  kniete  er  wieder 
nieder,  legte  seine  gefalteten  Hände  zwi- 
schen die  des  Königs  und  küßte  seinen 
neuen  Herrn.  Der  amtierende  Tafel- 
junker führte  ihn  dann  zu  seinen  neuen 
Kameraden,  von  denen  er  durch  Hände- 


HOFRECHT 


551 


druck  und  Kuß  als  zu  ihnen  gehörig  an- 
erkannt wurde.  Bei  der  Zulassung  eines 
gestr  war  die  Form  einfacher.  Aber  auch  in 
diesem  Falle  mußte  das  königliche  Schwert 
berührt  werden.  Die  Sitte  der  Leistung  des 
Treueides  auf  das  Schwert  war  zweifellos 
•eine  alte  und  allgemeine,  wenigstens  im 
Norden. 

§  23.  Der  Kerzenträger  war  normalerweise 
kein  Wächter,  und  daher  berührte  er  nicht 
das  Schwert.  Nach  dem  Abräumen  der 
Tafel,  aber  noch  bevor  die  Wasserschale 
für  die  Hände  des  Königs  hereingebracht 
wurde,  führte  der  Seneschall  den  Kandi- 
daten zum  Hochsitz.  Der  König  streckte 
seine  rechte  Hand  über  die  Tafel;  der  neue 
Manne  nahm  sie  in  seine  beiden  Hände, 
küßte  sie  und  gelobte,  in  allen  Diensten 
treu  zu  sein.  Nach  dieser  Zeremonie  half 
et   beim  Waschen  der  Hände  des  Königs. 

§  24.  Grundbesitzer  und  Tafeljunker 
wurden  immer  aus  der  Zahl  der  hirdmenn 
gewählt.  Zwei  Männer  des  höchsten  Ranges 
pflegten  den  Königsmannen,  der  zum 
Grundbesitzer  gemacht  werden  sollte,  zum 
Hochsitz  zu  begleiten.  Der  König  erhob 
sich,  nahm  ihn  bei  der  Hand  und  führte 
ihn  zum  Sitz  unter  den  andern  Grundbe- 
sitzern. Der  König  wählte  einen  Tafel - 
Junker  durch  den  einfachen  Akt  der  Über- 
gabe eines  Bechers. 

§  25.  Der  Kanzler  wurde  in  sein  Amt  bei 
einer  gemeinsamen  Versammlung  der  Hof- 
beamten eingeführt.  Der  Kandidat  empfing 
das  königliche  Siegel  aus  des  Königs  Hand, 
kniete  nieder  und  schwur,  treu  zu  dienen, 
namentlich  zu  verschweigen,  was  der 
König  geheim  zu  halten  wünschte.  Die 
Bannerträger  empfingen  ihr  Amt  in  derselben 
Weise.  In  diesem  Falle  wurde  das  Banner 
als  Symbol  verwandt.  Das  Amt  des  Stall- 
meisters wurde  in  der  königlichen  Speise - 
halle  übertragen.  Nach  dem  Tischgebet 
und  nach  Ankündigung  der  Absicht  des 
Königs  leiteten  zwei  Tafeljunker  den 
Erwählten  nach  vorn.  Der  König  erhob 
sich,  nahm  ihn  bei  der  Hand  und  führte 
ihn  zu  dem  Hochsitz  des  Stallmeisters. 
Die  andern  Hofbeamten  scheinen  ohne 
besondere  Zeremonie  in  ihr  Amt  eingesetzt 
worden  zu  sein. 

Key  er   Efterladte    Skrifter  II  79  ff.      Dan- 
marks Riges  Historie  I   174.  390  ff.  511  f.  796  f. 


825 f.  (Steenstrup,).  Larson  in:  Am.  Hist. 
Rev.  13,  459  ff.  Westmann  Svenska  Radets 
Historia  83 ff.  L.  M.  Larson. 

Hofrecht.  A.  Deutschland.  §  i. 
Die  Bezeichnung  ,, Hofrecht"  ist  in  der 
geschichtswissenschaftlichen  Literatur  der 
letzten  Jahrzehnte  in  wechselvoller  Be- 
deutung gebraucht  worden.  Gewöhnhch 
wurde  Hofrecht  als  das  kraft  privater 
Herrschaft  in  den  Gerichten  der  großen 
Grundherrschaften  ausgebildete  Recht  an- 
gesehen, meistens  ward  dabei  eine  Sonde- 
rung der  Rechte  ritterlicher  und  bäuerlicher 
Herrschaftsleute  vorausgesetzt  und  'Hof- 
recht' nur  auf  das  Recht  der  bäuerlichen 
bezogen.  In  dem  Maße,  in  dem  eine  allge- 
meine Unfreiheit  der  Hintersassen  ange- 
nommen ward,  wurde  'Hof recht'  zugleich  als 
das  Recht  der  unfreien  Bauern  aufgefaßt. 
(Vgl.  S  e  e  1  i  g  e  r  Grundherr  schalt  173  fT. 
und  Hist.  Vtjs.  1905,  348  ff.).  Um  das 
Hofrecht  richtig  würdigen  zu  können,  ist 
ein  Blick  auf  die  Struktur  einer  Großgrund- 
herrschaft unerläßlich. 

§  2.  Auf  den  fränkischen  und  deutschen 
Großgrundherrschaften  war  nie  Latifun- 
dienwirtschaft ausgebildet,  sondern  eine 
Organisation,  die  sich  spätrömischen 
Verhältnissen  anschloß.  Von  dem  im 
Wirtschaftsverband  der  Herrschaft  ver- 
bleibenden Land  —  viel  Land  ist  ja  oft 
als  vornehmes  Lehen  um  der  politischen 
Macht  willen  fortgegeben  worden,  es  war 
dann  für  den  Lehnsherrn  wirtschaftlich 
unproduktiv  —  ist  nur  ein  kleiner  Teil 
von  der  Herrschaft  selbst  bewirtschaftet 
worden,  die  terra  salica,  terra  indominicata, 
während  der  größere  Teil  von  Hintersassen 
besetzt  war,  welche  entweder  Dienste 
oder  Zinse  leisteten.  Das  herrschaftliche 
Nutzungsland,  d.  i,  das  nicht  als  Lehen 
ausgegebene  Land,  war  demnach  in  drei 
Gruppen  geteilt:  Herrenland,  dienendes 
Land,  reines  Zinsland.  —  Die  dem  Wirt- 
schaftsverband  der  Herrschaft  ange- 
hörenden Leute  aber  können  ihrem  wirt- 
schaftlichen Verhältnis  gemäß  in  drei 
Gruppen  gesondert  werden:  die  einen 
treten  uns  als  Gesinde  entgegen,  das  am 
Herrenhof  oder  am  herrschaftlichen  Wirt- 
schaftshof lebt  und  der  wirtschaftlichen 
Selbständigkeit  darbt;  die  andern  sind 
Hintersassen    auf   Herrschaftsland,    haben 


552 


HOFRECHT 


selbständige  Wirtschaften  und  haben  nur 
einen  Teil  ihrer  persönlichen  Arbeitskraft 
dem  Herrendienst  zu  widmen,  ja  mitunter 
nur  Zinsen  zu  entrichten;  die  dritten  end- 
lich haben  kein  Herrschaftsland,  sie  müssen 
aber  als  persönlich  dem  Herrschaftshof 
Verbundene  einen  Jahreszins  zahlen  oder 
einige  Arbeitstage  leisten.  Diese  drei 
Klassen  von  Herrschaftsleuten  sind  nicht 
scharf  voneinander  geschieden,  gleitende 
Übergänge  sind  wahrzunehmen,  auch  er- 
scheinen anfangs  gewerbliche  und  mini- 
sterialische  Dienste  mit  landwirtschaft- 
lichen verbunden.  Dazu:  die  Verschieden- 
heit der  volkswirtschaftlichen  Stellung 
deckt  sich  nicht  mit  der  des  Geburts- 
standes,  Freie  und  Unfreie  begegnen  inner- 
halb der  verschiedenen  Kategorien  von 
herrschaftlichen  Leuten,  die  Freien  aller- 
dings zumeist  in  ihrer  Freiheit  durch  ein 
erbliches,  einseitig  nicht  lösbares  Schutz- 
verhältnis zur  Herrschaft  stark  beschränkt. 
§  3.  Die  zu  einer  Herrschaft  gehörenden 
Leute  bildeten  eine  Gemeinschaft,  in  wirt- 
schaftlicher und  in  rechtlicher  Hinsicht. 
Die  Herrschaft  handhabte  von  vornherein 
eine  ausgedehnte,  gleichsam  hausherrliche 
Gewalt,  sie  übte  eine  Disziplin  aus,  sie 
schlichtete  Streitigkeiten  der  Hofleute,  sie 
bestrafte  Unfreie  selbst  mit  dem  Leben. 
Die  Gemeinschaft  der  Herrschaftsleute  aber 
bildete  von  dem  Moment  an  eine  Rechts- 
gemeinschaft, da  in  ihr  nicht  einfach  die 
Willkür  des  Herrn,  sondern  da  Norm  und 
Herkommen  maßgebend  waren.  Und  das 
war  schon  im  fränkischen  Zeitalter  der 
Fall.  Die  Verhältnisse  des  Herrschafts- 
mannes wurden  geregelt,  oft  die  Pflichten 
sogar  der  Unfreien  genau  normiert.  Im 
Herrschaftsbereich  entstand  ein  bestimmtes 
Recht.  Dieses  betraf  einmal  die  Beziehun- 
gen der  Herrschaftsleute  zur  Herrschaft 
(vgl.  Leg.  Baiuw.  I,  13;  Leg.  Alam.  XXI 
(XXII)  f.),  dann  aber  auch  die  Beziehungen 
der  Herrschaftsleute  untereinander.  Um- 
fang und  Inhalt  dieses  Rechts  waren  aller- 
ding«  in  den  einzelnen  Herrschaften  und 
Herrschaftsteilen  sehr  ungleich.  War  doch 
die  herrschaftliche  Gewalt  zu  sehr  ver- 
schiedener Entwicklung  gelangt,  räumlich 
und  inhaltlich.  Räumlich,  denn  sie  war 
entweder  beschränkt  auf  den  herrschaft- 
lichen Grund  und  Boden  und  auf  die  per- 


sönHch  der  Herrschaft  Untergebenen,  oder 
sie  hatte  über  die  Grenzen  des  eigenen  pri- 
vaten Grundeigentums  hinaus  in  geschlosse-* 
nen  Bezirken  obrigkeitliche  Gewalt  erlangt: 
Bannherrschaft  (s.  u.  'Bann'  §  7  und  'Im- 
munität' §  3).  Inhalthch,  denn  sie  war  zu 
einer  verschiedenen  Intensität  gelangt,  sie 
bezog  sich  einmal  nur  auf  Regelung  grund- 
herrlicher Dinge  und  auf  minder  wichtige 
Rechtssachen  der  Herrschaftsleute  unter- 
einander, sie  konnte  sich  aber  auch  auf 
wichtige  Dinge  beziehen,  sie  konnte,  durch 
die  Immunität  oder  eine  analoge  Privi- 
legierung gehoben,  zur  bedeutsamen  Obrig- 
keit werden,  ja  die  Befugnisse  des  hohen 
Provinzialbeamtentums  besitzen.  So  war 
die  Gewalt  —  und  es  handelt  sich  vor- 
nehmlich um  richterliche  Gewalt  —  in  den 
Herrschaften  ungleich  entwickelt.  Sie  war 
verschieden  in  den  einzelnen  Herrschaften, 
sie  war  auch  verschieden  auf  den  einzelnen 
Gebieten  der  selben  Herrschaft:  hier  besaß 
ein  Stift  einen  Bezirk  mit  voller  selbständi- 
ger Gerichtsbarkeit,  dort  nur  niedere  Justiz 
oder  Gerichtsbarkeit  in  grundherrlichen 
Dingen  auf  den  eigenen  Gütern.  Und 
überdies:  die  richterhche  Gewalt  desselben 
Fronhofs  wirkte  nicht  gleichmäßig  über 
alle  Gruppen  der  Untertanen:  über  die  Un- 
freien anfangs  unbedingt,  über  die  Freien 
weit  beschränkter,  ja  mitunter  nur  in  den 
das  Leiheverhältnis  angehenden  Rechts- 
fragen. Schheßlich  ist  noch  ein  Moment 
zu  beachten:  wie  die  großen  Herrschaften 
in  wirtschaftlicher  Hinsicht  teils  lokal, 
teils  zentral  organisiert  erscheinen  und 
wie  die  Rechtsprechung  teils  in  den  zu 
Dinghöfen  gewordenen  Fronhöfen,  den 
Mittelpunkten  der  grundherrUchen  Ter- 
ritorialorganisation, teils  aber  an  der 
Zentralstelle  der  Gesamtherrschaft  unter 
dem  Vorsitz  des  Herrn  oder  eines  Zentral - 
beamten  erfolgte,  so  mußte  auch  eine  zentral 
einheitliche  und  eine  lokal  verschiedene  herr- 
schaftHche  Rechtsordnung  nebeneinander 
gehen.  Es  ergibt  sich  aus  der  Verfassung 
der  Grundherrschaften  die  Entstehung  ver- 
schiedenartiger Rechtskreise:  zentrale  und 
partikulare  Rechtsordnungen  sind  zu  unter- 
scheiden, d.  i.  einerseits  Rechtsordnungen, 
die  für  alle  Leute  einer  Herrschaft,  ander- 
seits Rechtsordnungen,  die  nur  für  den 
Bereich  einzelner  Fronhöfe  gelten  sollten. 


HOFRECHT 


553 


§  4.  Die  zentralen  Ordnungen  beziehen 
sich  naturgemäß  weniger  auf  die  landwirt- 
schaftHchen  und  materiellen  Leistungen  der 
Bauern,  weil  hier  eine  lokale  Differenzierung 
vorherrschte,  als  vielmehr  auf  die  einheit- 
lichen Rechtsverhältnisse  gewisser  der  Herr- 
schaft zugehöriger  Leute:  auf  die  der  herr- 
schaftlichen Familia,  d.  h.  der  Unfreien  im 
allgemeinen,  oder  —  seit  im  ii.  Jahrh. 
sich  aus  der  Klasse  der  Unfreien  besondere 
Berufs-  und  Standesgruppen  scharf  heraus- 
hoben —  auf  die  einzelnen  Sonderklassen, 
besonders  auf  die  ritterlichen  Unfreien,  die 
Ministerialen,  und  auf  die  nur  Kopfzins- 
pflichtigen, die  Zensualen.  So  besitzen 
wir  allgemeine  Rechtsordnungen  für  die 
unfreien  Herrschaftsleute  überhaupt,  wie 
die  Lex  familie  Wormatiensis  ecclesie  vom 
dritten  Jahrzehnt  des  11.  Jahrh. s  oder  wie 
Konrads  H.  Bestimmung  des  Rechts  der 
Limburger  Familia  von  1035,  so  besitzen 
wir  seit  der  zweiten  Hälfte  des  II.  Jahrh.s 
Gesetze  für  die  Ministerialen,  so  auch  Fest- 
legungen der  Zensualenrechte  aus  dem- 
selben  Zeitalter. 

§  5.  Die  partikularen  Ordnungen  be- 
ziehen sich  auf  das  in  den  einzelnen  Fron- 
höfen und  in  ihrem  lokalen  Bezirk  aus- 
gebildete Recht:  auf  das  wirtschaftliche 
und  politische  Verhältnis  der  einem 
Fronhof  Zugehörigen,  auf  den  Rechtsver- 
kehr der  Fronhofsleute  untereinander: 
Privat-,  Prozeß-,  Strafrecht.  Rechtsnor- 
men darüber  sind  seit  dem  8.  Jahrh. 
erhalten.  Jm  Jahre  770  wird  an  das 
Kloster  Gorze  ein  Landgut  geschenkt 
und  dabei  'die  Leistung  der  Hinter- 
sassen eingehend  bestimmt.  Das  wird 
später  häufiger,  seit  dem  10.  Jahrh.  sind 
zahlreiche  urkundliche  Festlegungen  der 
Pflichten  und  Rechte  von  Fronhofsleuten, 
Aufzeichnungen  der  Fronhofsrechte  vor- 
handen. Der  Inhalt  solcher  Rechtsauf- 
zeichnungen ist  verschieden,  je  nach  ihrer 
Veranlassung,  überdies  auch  je  nach  der 
Richtergewalt,  die  mit  dem  Fronhof  ver- 
bunden war.  War,  wie  im  Gorzer  Orte 
Amel,  der  Fronhof  Sitz  eines  herrschaft- 
lichen Hochgerichts,  dann  enthielten  die 
Fronhofsordnungen  auch  Festsetzungen 
über  die  Übung  hoher  Justiz;  in  andern 
Fällen,  und  zwar  in  den  meisten,  weisen 
Fronhofsrechte  nur  auf  Niedergerichtsbar- 

Hoops,  Reallexikon.  II. 


keit  oder  auf  Gerichtsbarkeit  in  grundherr- 
lichen Dingen  hin. 

§  6.    Das  Wort  'Hofrecht',  d.  h.  die  la- 
teinische Fassung  itis  curtis,  ius  curiae  tritt 
vereinzelt  Mitte  des  ii.  Jahrh.s,  häufiger 
im  12.  Jahrh.  auf.     Es  werden  damit  die 
Verpflichtungen  der  zum  Hof  Zugehörigen, 
es  wird  aber  damit  auch  in  weiterer  Be- 
deutung das  gesamte  am  Fronhof  ausge- 
bildete Recht  bezeichnet.     Es  ist  zweck- 
mäßig,  in  diesem   Sinne  allein  das  Wort 
'Hof recht'    technisch    anzuwenden:    Hof- 
recht  ist  das  in  den  zu  Dinghöfen  geworde- 
nen  Fronhöfen   ausgebildete   Sonderrecht. 
Es  ist  nicht  lediglich   das  Recht  für  den 
aus  den  grundherrlichen  Verhältnissen  ent- 
standenen Verkehr,  es  ist  das  gesamte  an 
den  zu   sehr  verschiedener  Kompetenz  ge- 
langten Fronhöfen  ausgebildete  Recht.    Es 
kann  auf  der  einen  Seite  Normen  für  das 
gesamte   Rechtsleben    der   unfreien   Fron- 
hofsleute,   es    kann    aber    auch    auf    der 
andern     Seite    nur     Bestimmungen    über 
Zinszahlungen  an  den  Herrschaftshof  und 
über  das  Verfahren  bei  Pflichtversäumnis 
enthalten.       Dem    Hofrecht    unterworfen 
sind    die    unfreien    Hofknechte    und    die 
Hintersassen,    die   ihr    ganzes    Recht    am 
Fronhof  zu  finden  haben,   dem   Hofrecht 
unterworfen  ist  aber  auch  der  freie,  mit- 
unter der  vornehme  Zinser,  der  nur  in  be- 
stimmten Zinssachen  das  Fronhofsding  be- 
suchen muß.      Diese  Mannigfaltigkeit  ist 
charakteristisch.    —   Das   Wort    Hofrecht 
wird    besser   nicht   gebraucht   für   andere 
Arten    von    Rechtsordnungen    im    Herr- 
schaftsbereich,    Häufig  ist  das  geschehen. 
Mit  Hofrecht  wurden  oft  auch  die  zentralen 
Rechtsbestimmungen    bezeichnet,    welche 
dem  Kreis  aller  unfreien  Herrschaftsleute 
(Familia)   galten.     Dann  müßten  die  aus 
ihnen  hervorgegangenen  Sonderrechte  ein- 
zelner Gruppen  von  Herrschaftsleuten:  der 
Ministerialen  und  Zensualen,  auch  als  Teile 
des  Hofrechts  angesehen  werden,     j 

A.  Heusler  Instit.  d.  dt.  Privatr.  I,  27  ff. 
Seeliger  Bedeutung  der  Grundherrschaft 
173  ff.  D  e  r  s.  Staat  u.  Grundherrschaft  in  d. 
älteren  dt.  Gesch.     (Leipzig,  Progr.  1909). 

G.  Seeliger. 

B.  E  n  g  1  a  n  d.  §  7.  Als  Hofrecht  be- 
zeichnen kann  man  aus  der  ags.  Zeit  die 
vom   Quadripartitus  so  genannten  Recti- 

36 


554 


HOFSTELLE— HOFZEICHEN 


tudines  singularum  personarum,  eine  Pri- 
vatarbeit   eines    Gutsrechts,    in    der    die 
Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen  im  Hof- 
verband    stehenden    Leute    eingehend    er- 
örtert   sind.      Ebenso    dem    Beginne    des 
II.  Jahrh.s  angehörig  ist  eine  kurze  Auf- 
zeichnung  über  die  „divisiones  et  consu- 
etudines  in  Dyddanhamme",  und  in  einer 
Urkunde  von  900  finden   wir   da  gerichta 
9(2  da  ceorlas  sculan  don  to  Hysseburnan. 
Liebermann    Herrigs  Archiv  109,  73  ff. 
Ders.    Gesetze   II  511.      Maitland    Dotnes- 
daybook  and  Beyond  327  ff.     Vinogradoff 
The  growth  of  the  manor  231  ff. 

C.  Norden.  §  8.  Ein  Hofrecht  im 
kontinentalen  Sinn  ist  den  Skandinaven 
mangels  der  Ausbildung  einer  Grundherr- 
schaft unbekannt.  Die  sogenannten  ,,Hof- 
rechte"  (aschwed.  garzrcetther,  adän.  garthz- 
rceth)  sind  in  Wahrheit  Dienstrechte. 

Maurer    Das  älteste  Hof  recht  des  Nordens. 

V.  A  m  i  r  a  Recht  3  90,  97.  v.  Schwerin. 

Hofstelle.  §1.  Die  Hofstelle  oder  Hof- 
statt (ahd.  hovastat,  mhd.  hofstat,  as.  wurä, 
ags.  word,  fries.  warf,  aschw.  tompt,  adän. 
toft,  hüscetoft,  anord.  topt,  tompt,  hüsa- 
topt,  lat.  curtis)  ist  der  vom  Ackerlande 
gesonderte,  bei  dorfweiser  Ansiedlung  im 
Dorfe  liegende  Grund  und  Boden,  auf  dem 
das  Haus  (ahd.  sala,  aschw.  stuva,  daher 
aschw.  bürtompt  und  adän.  hüscetoft),  mit 
ihm  oft  seit  langem  vererbt  (aschw.  aflin- 
gatompt),  steht.  Daneben  befinden  sich 
dort  andere  Gebäude,  wie  z.  B.  die  Ställe 
(aschw.  fceküs),  der  Getreideschuppen 
(aschw.  kornhcebaerghi)  und  andere  Scheu- 
nen, das  Badehaus  (aschw.  baßstova,  anorw. 
badstofa),  und  wohl  auch  die  (Eigen-)  Kirche 
(s.  d.).  Dicht  beim  Hause  mag  ebenda 
unter  einem  auf  vier  Pfähle  gestellten  Dach 
[hialmgarth)  Stroh  aufbewahrt  worden 
sein.  Mit  der  Toft  hingen  in  Dänemark 
Gärten  zusammen,  die  aber  eigens  gezäunt 
waren,  so  die  Obstgärten  (apceldgarth) , 
Kohlgarten  {kalfgarth)  und  Bienengarten 
{bigarth).  Hinter  der  toft  lag  die  hercetoft, 
nach  einer  ansprechenden  neueren  Ver- 
mutung die  Flachsbleiche.  Die  Hofstätte 
ist  in  aller  Regel  abgegrenzt  gegenüber 
Straße,  Acker  und  Nachbarn  durch  einen 
Zaun  (ahd.  bizüni,  ags.  tun,  aschw.  garßer, 
tomptagarßer,  adän.  garth,  toftcegarth,  anord. 
garär)  oder  eine  Mauer  (s.  auch  'Zaunpflicht') . 


§  2.  Die  Größe  der  Hofstellen  mag  bei  der 
ersten  Ansiedlung  nicht  überall  gleich  ge- 
wesen sein;  jedoch  hat  die  tompt  in 
Schweden  gesetzliche  Größe  (daher  lag- 
haiompt),  nämlich  in  Westgötaland  20 
Ellen  Länge  und  lO  Ellen  Breite  und 
Viereckform.  Doch  konnten  Teilungen 
sowohl  jene  vermindern  wie  diese  ver- 
ändern, und  in  diesem  Falle  konnte  dann 
die  alte  Toft  als  ,,Haupttoft"  (adän. 
hovoethtoft)  bezeichnet,  auch  als  gamle  toft 
der  neuen  [sworoen  toft)  gegenübergestellt 
werden.  Gleichheit  ergab  sich  jedenfalls  auch 
da,  wo  Dörfer  planmäßig  angelegt  oder  um- 
gelegt wurden.  Solche  Anlage  ist  vor  allem 
aus  dem  nordischen  Gebiete  bekannt,  am 
klarsten  aus  Schweden.  Dort  liegt  das 
Dorf  zunächst,  auf  der  Grundlage  der 
ersten  Ansiedlung,  ,,in  Fels  und  alter 
Teilung"  {i  hambri  ok  forni  skipt),  in 
,,  Felsteilung"  (hamarskipt) ,  d.  h.  so  wie 
die  Bodenbeschaffenheit  die  Anlage  ver- 
anlaßt hatte.  Es  kann  aber  in  ,, gesetzliche 
Lage"  gelegt  werden  {Iceggia  tu  laghalceghis) 
durch  künstliche  Teilung  ,, Sonnenteilung" 
oder  „sölskipt"'  (5.  'Sölskipt').  Dann  wurde 
das  Dorf  in  einem  Parallelogramm  angelegt, 
meist  durch  eine  oder  zwei  Gassen  zunächst 
in  zwei  [raßtiskipti)  oder  vier  Teile  [ficeper- 
skipti)  und  dann  weiterhin  gleichmäßig 
in  Tofte  zerlegt.  Ebenso  waren  die  däni- 
schen Tofte  in  der  Regel  gleich  groß. 
Sie  lagen  bei  gleichmäßiger  Anlage  des 
Dorfes  in  Schweden  mit  der  Front  an 
der  ,, Gasse",  mit  der  Rückseite  gegen  das 
Ackerland.  In  Dänemark  lagen  sie  um 
die  Forta. 

Waitz    Abhandlungen  1  IT,-]  S..    Meitzen 

Siedlung  I  47  ff.     v.    A  m  i  r  a    NOR.  I  605  ff. 

R  h  a  m  m    Großhufen  der  Nordgermanen  41  ff., 

611  ff.    Haff  Dänische  Gemeinderechte  I  122  ff. 

II  I  ff.  V.  Schwerin. 

Hof  zeichen.  §  i.  Die  Hof  marke  ist  wohl 
unter  den  Germanen  älter  als  das  persön- 
liche Eigentumszeichen,  das  aus  der  erste- 
ren  hervorgegangen  zu  sein  scheint.  Als 
Grundform  diente  der  Strich,  was  darin 
begründet  sein  wird,  daß  das  Zeichen 
meistens  in  Holz  geschnitten  wurde.  Daraus 
erklärt  sich  die  Ähnlichkeit  mit  der  Runen- 
schrift, aus  der  die  Hof  marke  nicht  leicht 
entstanden  sein  kann. 

§  2.   Die  germanischen  Volksrechte  vom 


'  HÖHLEN  KIRCHEN— HÖHLEN  WOHNUNGEN 


555 


fünften  bis  zum  neunten  Jahrhundert 
kennen  Eigentumszeichen  (signa,  charac- 
teres)  an  Bäumen  (besonders  Bienen- 
bäumen) und  Tieren;  außerdem  wurden  die 
Losstäbe  und  die  Vorladungen  der  Richter 
mit  persönlichen  Marken  gezeichnet.  Aus 
der  Bezeichnung  Handgemal  [antmallo  in 
den  Extravag.  ad  leg.  Salicam  aus  dem 
9.  Jh.,  hantiginiäli  in  Salzburger  Urkunden 
der  ersten  Hälfte  des  10.  Jhs.)  für  das 
Grundstück,  von  dem  der  Besitzer  sein 
Handzeichen  als  Hausmarke  führte,  darf 
geschlossen  werden,  daß  Hofmarken  schon 
in  dieser  Periode  in  Deutschland  vorhanden 
waren.  Die  angelsächsischen  Gesetze  ken- 
nen die  Viehmarke  {mearc),  ohne  daß  nähe- 
res darüber  bekannt  ist. 

§  3.  Nirgends  im  Norden  scheint  in  alter 
Zeit  der  Gebrauch  des  Eigentumszeichens 
(altnord.  mark,  merkt,  einkunn)  eine  grö- 
ßere Rolle  gespielt  zu  haben  als  auf  Island; 
die  Bestimmungen  des  norwegischen  all- 
gemeinen Gesetzbuchs  sind  der  isländi- 
schen Grägäs  entnommen  (das  ältere  Gula- 
JDingsgesetz  hat  nur  ein  paar  hierauf  bezüg- 
liche Vorschriften).  Außer  beim  Loswerfen 
war  der  Gebrauch  beim  Walfischfang  ge- 
setzlich geboten:  die  Harpune  mußte  mit 
der  gerichtlich  proklamierten  Marke  des 
Jägers  versehen  sein  {skjöta  ßingbornum 
skotwn  ä  hvala):  vgl.  die  gezeichneten 
Pfeile  des  dänischen  Nydamfundes.  Eben- 
so mußte  der  aufgeschwemmte  Walfisch 
wie  auch  das  Treibholz  (vgl.  viäarmark) 
mit  der  eingeschnittenen  Marke  des  Finders 
gezeichnet  werden.  Eine  unerläßhche 
Pflicht  {Iqgmark)  war  das  Zeichnen  des 
Viehes  {fjärmark,  naiäamark),  mit  Aus- 
nahme der  Pferde.  Dies  geschah  dadurch, 
daß  die  Ohren  desselben  mittels  einer 
Schere  mit  der  Marke  {eyrnamark)  des 
Eigentümers  versehen  wurden.  Das  Ent- 
fernen dieser  Marke  und  das  Zeichnen 
fremden  Viehes  mit  der  eigenen  Marke 
wurde  streng  bestraft.  Ebenso  war  es 
verboten,  beide  Ohren  gänzlich  abzu- 
schneiden [alstyf  ingamark).  Beim  Ge- 
flügel wurde  die  Schwimmhaut  gezeichnet. 
Die  Marken  waren  entweder  vom  Besitzer 
erfunden  {ger darmark)  oder  ererbt  [erfd'a- 
mark) ;  sie  konnten  aber  auch  —  gewöhnlich 
wohl  mit  dem  Vieh  —  durch  Schenkung 
[gjafamark)   oder   Kauf   {kaupamark)    sein 


Eigentum  geworden  sein.  Wieweit  in  den 
verschiedenen  Fällen  ein  persönliches 
Eigentumszeichen  anzunehmen  ist,  oder 
eine  am  Grundstück  haftende  Hofmarke 
vorliegt,  ist  schwer  zu  entscheiden.  Die 
alten  schwedischen  Landschaftsrechte  ha- 
ben für  letztere  ein  besonderes  Wort:  höh- 
mcerki.  Die  weiteste  Verwendung  hatte  die 
Viehmarke,  die  auch  im  jütischen  Gesetz 
von  1240  erwähnt  wird.  Die  späteren 
Sitten,  die  Hofmarken  in  die  Hörner  des 
Viehes  einzubrennen  oder  mittels  eines 
Halsbandes  anzuhängen,  sind  vor  dem 
J,  1200  nicht  nachgewiesen.  Ebenso  ist 
das  Zeichnen  der  gefällten  Bäume  ein  erst 
später  beglaubigter  Gebrauch  (die  alt- 
schwedischen  Gesetze  haben  Bestimmun- 
gen über  das  Zeichnen  der  Bienenbäume). 
Bei  einer  Reihe  nordischer  Domkirchen 
findet  sich  die  Steinhauermarke,  wie  denn 
auch  durch  das  sog.  Landesgesetz  des 
Königs  Magnus  eine  registrierte  Fabrik- 
marke den  Schildmachern  unerläßlich 
wurde.  Die  altnorweg.  Christengesetze 
geben  Regeln  für  die  Anbringung  der  Hof- 
marke an  den  Teil  des  Kirchhofszaunes, 
den  jeder  Hof  zu  erhalten  hatte. 

C.  G.  Homeyer  Die  Haus-  u.  Hofmarken. 
K.  Maurer  Island  von  seiner  Entdeckung  bis 
zum  Untergang  des  Freistaats  405  ff.  A.  T  a  r  - 
a  n  g  e  r  Den  norske  besiddelsesret  indtil  Christian 
V's  norske  /ou  I  86  ff.  F.  B.  W  a  1 1  e  m  En 
indledning  til  studiet  af  de  norske  bomcerker  (Fore- 
ningen til  norske  fortidsmindesmerkers  bevaring, 
aarsberetning  for  1902,  s.  58  ff.). 

Hjalmar  Falk. 
Höhlenkirchen  kommen  in  Norwegen 
vor;  ihre  Anzahl  ist  aber  nicht  groß:  i.  die 
Michaelshöhle  am  Nordsee  in  Thelemarken, 
eine  St.  Michael  geweihte  H.  mit  Loch  im 
Dach  und  Spuren  eines  Altars.  2.  Die 
gewiß  ebenfalls  St.  Michael  geweihte  H. 
unter  den  Heiligtümern  zu  Selje  (Stift 
Bergen),  und  3.  die  Marienkapelle  daselbst 
mit  Altar.  4,  Die  sog.  Tolfkörsheller,  d.  h. 
die  Höhle  der  Kirche  des  Thorleif,  eines 
norw.  Bauernheiligen,  in  Tonstad  (Stift 
Christiansand)  und  5.  die  H.  zu  Geirwold- 
stad  (Stift  Christiansand)  mit  Steinsitzen 
längs  den  Wänden. 

Nicolaysen  Norske  Fornlevninger. 

L.  Dietrichson. 
Höhlenwohnungen    sind    im    Germanen- 
lande nicht  vorhanden,   da  es  an  Höhlen 

36* 


556 


HOHLMASZE— HOLDEN;  FRAU  HOLDA,  HOLLE 


fehlt.  Die  Einhornhöhle  im  Harz  hat  neben 
reichlichen  Höhlenbärenknochen  viele  Arte- 
fakte von  der  Steinzeit  an  und  auch  einige 
Reste  menschlicher  Bestattungen  geliefert, 
aber  ein  eigentliches  Wohnen  nicht  klar 
erkennen  lassen.  Schuchhardt. 

Hohlmaße.  §  i.  Nicht  so  einfach  wie 
zu  den  Maßen  für  Längen-  und  Flächen - 
ausdehnung,  ist  man  zu  solchen  für  den 
Körperinhalt  gelangt.  Auch  dafür  hat  man 
bisweilen  den  menschlichen  Körper  als 
Maßstab  benutzt.  Ein  mythisches  Hohl- 
maß ist  beispielsweise  der  Mund  (munn- 
fyllr,  munntal)  als  Maß  für  eine  Gold- 
menge.  Geschichtlich  beglaubigt  sind  hin- 
gegen die  Hand  für  Getreide,  Mehl,  Beeren, 
und  in  Schweden  bis  ins  14.  Jahrh.  für  Heu 
der  umfassende  Arm,  fang.  Die  gewöhn- 
lichen Hohlmaße  indessen  waren  Gefäße, 
wie  sie  auch  in  der  Hauswirtschaft  oder 
im  Handelsverkehr  vorkamen,  deren  Größe 
jedoch  zu  Zwecken  des  Messens  gewohn- 
heitsrechtlich   oder    gesetzlich    feststand. 

§  2.  Schon  im  Altertum  wurden  Längen-, 
Flächen-  und  Körpermaße,  auch  wohl  das 
Gewicht  untereinander  in  Verbindung  ge- 
bracht. Wenn  man  dem  Gefäße,  das  als 
Hohlmaß  diente,  eine  regelmäßige  Gestalt 
gab,  so  war  die  Beziehung  zum  Längen- 
maße leicht  aufzufinden,  und  die  Flüssig- 
keitsmenge, die  es  füllte,  stellte  zugleich 
ein  bestimmtes  Gewicht  dar.  Vollendeten 
Ausdruck  hat  dieser  Gedanke  in  dem  heute 
üblichen  metrischen  System  gefunden,  er 
beherrschte  jedoch  schon  die  römischen 
Hohlmaße:  denn  die  Amphora  sollte  einen 
römischen  Kubikfuß  Inhalt  haben  und  mit 
Wasser  oder  Wein  gefüllt  80  Pfund  an 
Flüssigkeit  enthalten. 

§  3.  Die  römischen  Maße  sind  von 
den  Germanen  bei  ihrer  Ausbreitung  auf 
dem  römischen  Reichsboden  vorgefunden 
und  zweifellos  längere  Zeit  auch  benutzt 
worden.  Spuren  dieser  Vertrautheit  mit 
römischen  Maßen  haben  sich  in  Deutsch- 
land durch  das  ganze  Mittelalter  hindurch 
erhalten  (vgl.  'Fuß'  §  4).  Die  deutschen 
Bezeichnungen  für  die  Hohlmaße,  Mut, 
Quart,  Sechter,  Yhm  sind  aus  den  römi- 
schen modius,  quaftarius,  sextarius,  urna 
entstanden,  bisweilen  findet  sich  auch 
Übereinstimmung  in  der  Einteilung,  wie 
beim  steirischen   Sechter,  der  gleich  dem 


Sextarius  in  12  Maßeinheiten  zerfiel,  ver- 
einzelt sogar  die  gleiche  Größe  wie  bei  der 
Tiroler  Yhrn  (s.  urna)  von  25,94  1  die  der 
römischen  Doppelurne,  der  amphora 
(26,26  1)  entspricht. 

§  4.  Je  nach  der  Bestimmung  für  trok- 
kene  Körper  oder  Flüssigkeiten  unter- 
scheidet man  Trockenmaße  (für  Getreide, 
Heu,  Holz  u.  dgl.)  und  Flüssigkeits-, 
namentlich  Weinmaße. 

V,  A  m  i  r  a  NOR.  1 437;  II  501.    H  u  1 1  s  c  h 

2,  112  ff.     Unger  588. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Holden;  Frau  Holda,  Holle.  §  i.  Über 
das  ganze  germanische  Gebiet  verbreitet 
ist  die  Schar  der  Holden  oder  Hollen,  die 
norweg.  Huldren,  das  isl.  huldufolk.  Der 
altisl.  huldumaär  ist  der  Unterirdische; 
noch  jetzt  sind  das  norw.  huldufolk  die 
Geister  der  Verstorbenen.  Wie  in  Deutsch- 
land im  Mittelalter  die  honi  genii  mit 
guete  holde  wiedergegeben  werden,  so  sind 
noch  heute  in  Norddeutschland  die  Hollen 
die  Geister,  die  unter  der  Erde  oder  in 
Bäumen  wohnen.  Je  nachdem  diese 
Glück  bringen  oder  Schaden  stiften,  unter- 
scheidet man  gute  und  böse  Holden.  Das 
Wort  kann  demnach  nichts  mit  unserem 
hold  zu  tun  haben,  sondern  gehört  zu 
ahd.  helan  'verbergen',  wozu  auch  Hei 
gehört,  und  bedeutet  'die  Unterirdi- 
schen'. Hieraus  erklären  sich  die  Hollen - 
berge,  die  Hollenbrunnen,  die  Hollenteiche, 
wo  die  wazzerholde  ihren  Sitz  haben. 

§  2.  Das  frühste  Zeugnis  des  Holden- 
glaubens  findet  sich  bei  Burchard  von 
Worms:  credidisti  ut  aliqua  femina  sit, 
quae  hoc  facere  possit,  quod  quaedam  a 
diabolo  deceptae  se  affirmant  necessario  et 
ex  praecepto  facere  debere,  id  est  cum  dae- 
monum  turba  in  similitudinem  mulierum 
transformata,  quam  vulgaris  stultitia  holdam 
vocat,  certis  noctibus  equitare  debere  super 
quasdam  bestias,  et  in  eorum  se  consortio 
annumertam  esse  (J.  Grimm  Myth.  4  HI 
407),  wo  sich  holdam  nur  auf  die  turba  be- 
ziehen kann  und  von  einer  GöttinHolda  nicht 
die  Rede  ist.  Während  hier  der  Korrektor 
mit  heimischem  Glauben  rechnet,  hat 
Burchard  im  10.  Buche  (ebd.  S.  405)  die 
fremde  Vorlage  vor  sich,  nach  der  die 
Führerin  dieser  Schar  Diana  oder  Herodias 
sein    soll.      Unter    dem    Einflüsse    dieser 


HOLZBAU 


557 


Führerin  des  römischen  Volksglaubens  ist 
auch  im  deutschen  Volksglauben  die  Kollek- 
tivierung der  Holden  erfolgt  und  als 
deren  Führerin  eine  Frau  Holda  oder 
Holle  entstanden,  die  noch  heute  im  Volks- 
glauben und  Märchen  fortlebt,  und  zwar  in 
Mitteldeutschland  vom  äußersten  Westen 
bis  Osten,  und  die  sich  auch  weit  in  nord- 
deutsches Gebiet  erstreckt,  während  sie  in 
Oberdeutschland  unbekannt  ist. 

§  3.  Wie  die  Holden  erscheint  auch 
Frau  Holda  bald  als  gnädiges,  freundliches, 
bald  als  böses,  strafendes  Wesen.  Die  Zeit 
ihrer  Umfahrt  ist  wie  die  aller  seelischen 
Gestalten  hauptsächlich  die  Winternacht. 
Dann  fährt  sie  durch  die  Lüfte,  erregt 
Sturm,  wird  oft  vom  wilden  Jäger  ver- 
folgt, bestraft  faule  Dirnen,  die  ihren 
Flachs  nicht  abgesponnen  haben,  bringt 
Segen  und  Fruchtbarkeit  über  die  Lande, 
verlangt  aber  auch,  daß  während  der  Zeit 
ihres  Umzuges  die  Alltagsarbeit  ausgesetzt 
werde.  Auch  die  nordischen  Volkssagen 
kennen  eine  Frau  Hulla  oder  Huldra  als 
Führerin  des  Hudrefolks,  bei  der  sich  mehr 
die  Züge  elfischer  Geister  finden:  sie  liebt 
besonders  Musik  und  Tanz,  ist  gehüllt  in 
weißen  Schleier,  erscheint  aber  auch  als 
alte  Frau,  als  Führerin  einer  Herde  mit  dem 
Melkeimer  in  der  Hand,  die  den  Menschen 
die  Seelen  ungetaufter  Kinder  entwendet 
(Grimm  Myth.4  I  225).  e.  Mogk. 

Holzbau.  A.  Deutschland  und  der 
Norden.  §1.  Das  Bauwesen  der  Ger- 
manen war  von  uralters  her  ein  solches  des 
reinen  Zimmermannes,  wie  schon  die 
Sprachdenkmale  (Wulfilas)  beweisen,  die 
weder  Maurer  noch  Steinmetzen  kennen. 
Tacitus  erwähnt  bereits  die  ihm  roh  er- 
scheinende Bauweise  der  Germanen  aus 
Holzstämmen  (Blockbau),  die  diese  übri- 
gens durch  farbige  Bemalung  verschönert 
hätten.  —  Da  aber  schon  frühzeitig  ansehn- 
liche Bauwerke  aus  Holz  in  reichster  Aus- 
führung (so  von  Priscus  Attilas  sicher  von 
einem  Goten  aus  Sirmium  erbauter  Holz- 
palast  in  der  Theißniederung)  gerühmt  und 
beschrieben  werden,  so  ist  eine  ausgebildete 
Holzbaukunst  sicher  als  längst  geübt  an- 
zunehmen. 

§  2.  Im  6.  Jahrh.  rühmt  Venantius  For- 
tunatus  die  rheinischen  Städte  wegen  ihrer 
reinen  Holzbaukunst :  die  Häuser  im  Geviert 


von  hölzernen  Lauben  umzogen,  alles  an 
ihnen  künstlich  und  zierlich  geschnitzt, 
alles  von  des  Zimmermanns  Hand  allein 
hergestellt. 

§  3.  Die  Gesetze  der  Baiern,  Westgoten, 
Langobarden  usw.  sprechen  fast  durchweg 
von  der  Baukunst  als  einer  Zimmermanns - 
kunst;  so  ist  anzunehmen,  daß  die  ein- 
facheren Wohngebäude  zu  allen  Zeiten  auch 
in  den  eroberten  südlichen  Ländern  aus 
Holz  hergestellt  wurden,  kaum  minder 
häufig  die  hervorragenden  Bauwerke,  vor 
allem  im  Norden;  in  Skandinavien  wurden 
selbst  die  Kirchen,  nicht  nur  die  Wohn- 
häuser, Paläste  und  Königshallen  noch  bis 
ins  tiefe  Mittelalter  so  gut  wie  ausschließlich 
in  Holz  errichtet;  fast  gleiches  gilt  für 
England  und  Deutschland  im  i.  christl. 
Jahrtausend.  An  der  Stelle  wohl  jeder 
Steinkirche  jener  Zeit  stand  vorher  eine 
hölzerne. 

§  4.  Die  Reste  der  germanischen  Stein- 
bauwerke der  Frühzeit,  besonders  deutlich 
in  Spanien,  beweisen  ausnahmslos  die 
stärkste  Abhängigkeit  von  einer  unzweifel- 
haft gleichzeitig  herrschenden  Holzbau- 
kunst, von  deren  Anwendung  man  im 
Süden  für  Kirchen-  und  Palastbauten, 
schon  des  Beispiels  der  älteren  Architektur 
halber,  wohl  absah,  von  der  man  aber  das 
Formentum  in  den  Stein  unverkennbar 
übertrug. 

§  5.  Die  Liebe  zum  heimischen  Walde, 
dem  man  Scl|utz,  Nahrung,  Kleidung, 
Haus,  kurz  so  gut  als  alles  verdankte,  und 
zu  der  aus  ihm  abgeleiteten  Bauweise  ist 
den  Germanen  bis  heute  als  Erbteil  ge- 
blieben. 

P.  Lehfeld  D.  Holzbaukunst.  Berlin  1880. 
A.  Haupt  D.  älteste  Kunst  d.  Germanen. 
Leipz.  1908,  65  ff.  E  n  1  a  r  t  Manuel  d'archeo- 
logie  frangaise,  Paris  1902  Ii25ff.~  Stephani 
Wohnbau  I  82,  175,  283,  342,  393;  II  254,  476, 
579  ff.  —  S.  auch  'Baukunst',  'Blockbau', 'Fach- 
werk'. A.  Haupt. 

B.  England.  §  6.  Es  ist  bekannt, 
daß  Holz  eine  wichtige  Rolle  bei  den 
angelsächsischen  Bauten  spielte.  Die 
Wohnhäuser  waren,  wie  in  dem  Artikel 
'Englische  (Angelsächsische)  Baukunst*  aus- 
einandergesetzt ist,  durchgängig  von  Holz, 
und  bei  den  kirchlichen  Gebäuden  wurde 
zweifellos,   obwohl  uns  darüber  eine  ver- 


558 


HOLZBAU 


gleichende  Statistik  nicht  möglich  ist, 
ebenso  oft  Holz  verwandt,  wie  die  dauer- 
hafteren Materialien  Stein  und  Backwerk. 
Da  die  Bauten  aus  Stein  sich  erhalten 
haben,  so  haben  diese  naturgemäß  die 
Beispiele  für  den  obengenannten  Artikel 
geboten.  Aber  es  ist  eine  interessante 
Tatsache,  daß  noch  eine  angelsächsische 
Holzkirche  existiert,  nämlich  zu  Greenstead 
in  Essex,  wo  sie, 
wie  aus  literari- 
schen Zeugnissen 
belegt  werden 
kann,  um  das 
Jahr  1020  er- 
richtet wurde. 
Eine  Beschrei- 
bung dieses  ein- 
zigartigen klei- 
nen Bauwerkes 
ist  unten  in  die- 
sem Artikel  ge- 
geben, dessen 
Hauptziel  aber 
ist,  sich  mit  der 
oft  behandelten 
Frage  zu  be- 
schäftigen, ob  die 
Holzbautechnik 
im  angelsächsi- 
schen England 
die  Formen  be- 
einflußte, die  im 
Steinbau  zur  An- 
wendung kamen. 
§  7.  An  dem 
angelsächsischen 
Turm  der  Kirche 
von  Earls  Barton 
in  Northampton- 
shire(s.  Art. 'Eng- 
lische (Angel- 
sächsische) Bau- 
kunst', Abb.  47)  sieht  man  eine  Gruppie- 
rung von  schmalen  über  die  Oberfläche 
verteilten  Pfeilern  oder  Streifen,  und  zwar 
in  einer  Art,  die  an  den  in  der  spätniittel- 
alterlichen  Periode  in  Nordeuropa  so  ge- 
bräuchlichen Fachwerkbau  erinnert.  Dies 
wurde  von  älteren  Forschern  als  ein 
Beweis  des  direkten  Einflusses  des  Holz- 
baues auf  den  Steinbau  angesehen.  Nicht 
nur    die    ersten    germ.    Eindringlinge,    so 


Abb.  25.     a  Nordwest-Ecke  der  Kirche  von  Greenstead, 
Essex.     b  Grundriß  dazu. 


führten  die  Vertreter  dieser  Ansicht  aus, 
sondern  auch  die  späteren  Nordleute  und 
Dänen  brachten  eine  Tradition  des  Holz- 
baues von  ihrer  Heimat  in  Nordwest- 
europa mit,  und  auf  diesen  Ursprung 
sollten  die  Streifen  im  Steinbau,  die  die 
Fassade  so  mancher  älteren  angelsächsi- 
schen Steinbauten  schmücken,  zurück- 
gehen.  Es  gibt  jedoch  zwei  unwiderlegliche 

Einwände  gegen 
dieseTheorie.  Zu  - 
nächst  war  die 
den  Sachsen  und 
Nordleuten  ei- 
gentümliche Art 
des  Holzbaues 
wahrscheinlich 
der  Blockver- 
band, der  in 
Ländern,  wo  es 
Holz  im  Über- 
flusse gibt,  üblich 
ist,  wie  in  der 
Schweiz  und  in 
den  Wäldern  von 
Kanada,  und 
nicht  der,, offene" 
oder  Halbholz- 
stil, derein  Fach- 
werk von  Balken 
und  eine  Füllung 
von  Mörtel  oder 
irgendeinem  an- 
deren billigen 
Material  enthält. 
Die  Kirche  in 
Greenstead  ist  ein 
Zeugnis  dafür. 
Das  Schiff,  der 
älteste  Teil,  hat 
Mauern,    die  aus 

senkrechten 
Holzstöcken  be- 
stehen. Das  Material  sind  in  der  Mitte 
gespaltene  Eichenstämme.  Diese  sind  dicht 
nebeneinander  gestellt  mit  der  flachen  Seite 
nach  innen  und  der  Rundung  nach  außen 
(Abb.  25  a).  Die  Ecke  wird  jeweils  von  einem 
starken  Stamm  gebildet,  in  der  Art  der 
anderen,  nur  daß  ein  quadratisches  Stück 
aus  dem  Rohmaterial  herausgeschnitten 
wurde  statt  es  zu  spalten  (Abb.  25  b).  Die 
heute  vorhandene  backsteinerne  Sohle  ist 


HOLZDECKE— HOLZGEFÄSZE 


559 


modern,  da  der  untere  Teil  der  Stämme 
durch  Feuchtigkeit  vermoderte  und  ent- 
fernt werden  mußte.  Es  ist  hier  also  keine 
Spur  von  Fachwerk  und  Fachfüllung,  wie 
wir  sie  in  den  systematischer  konstruierten 
norwegischen  Kirchen  etwas  späteren  Da- 
tums finden,  vorhanden,  sondern  die  Kon- 
struktion beruht  auf  dem  Blocksystem, 
das  auch  in  den  auf  dem  Bayeux -Teppich 
dargestellten  Holzbauten  angewandt  ist, 
in  Verbindung  mit  den  „Mottes"  (siehe 
diesen  Artikel),  Es  ist  deshalb  höchst 
unwahrscheinlich,  daß  im  angelsächsischen 
England  solche  Bauten  aus  Holz  mit  Kalk- 
füllung  dazwischen  existierten,  die  an- 
genommen werden  müßten,  wenn  man 
bei  der  Kirche  von  Earls  Barton  eine 
ursprüngliche  Holztechnik  voraussetzt. 

§  8.  Der  Bau  in  Earls  Barton  kann  ferner 
auf  einen  von  jeder  sonstigen  Tradition 
im  Holzbau  ganz  abweichenden  Ursprung 
zurückgeführt  werden.  Er  geht  (aus- 
führlich darüber  im  Artikel  'Enghsche 
Baukunst')  auf  die  deutschen  ,,Lisenen" 
zurück,  und  sein  Vorbild  ist  in  dem 
Rippenwerk  zu  suchen,  wie  es  z.  B.  die 
westlichen  Türme  der  Kirche  in  Gernrode 
in  Sachsen  aufweisen.  Dieses  Rippenwerk 
stammt  im  letzten  Ende,  wie  die  Vorhalle 
in  Lorsch  beweist,  aus  römischen  Quellen. 

§  9.  Danach  ist  also  die  Annahme,  daß 
die  Tradition  des  Holzbaues  bei  der  Aus- 
bildung des  angelsächsischen  Steinbau - 
Stiles  einen  wesentlichen  Einfluß  geübt 
hat,   aufzugeben.  G.  Baldwin  Brown. 

Holzdecke,  getäfelte  oder  Balkendecke. 
In  Kirchen,  wo  der  Dachstuhl  nicht  offen 
bleiben  sollte,  als  schmuckvolle  gefelderte 
Fläche  ausgestaltet,  oft  geschnitzt,  bemalt 
und  vergoldet  (s.  a.  'Dach'  §  2).  In  Pa- 
lästen aber  ohne  Zweifel  auch  stark  ver- 
breitet, da  die  Mehrstöckigkeit  horizontale 
Balkenlagen  unumgänglich  machte.  Solche 
werden  im  Palaste  zu  Aachen  erwähnt; 
ebenso  im  Palast  Ludwigs  d.  Frommen  an 
der  Charente. 

Stephan!    Wohnbau    I  275,  II  261.  557. 

A.  Haupt. 

Holzgefäße.  §1.  Die  Benutzung  des 
Holzes  zur  Anfertigung  von  Gefäßen  geht 
nach  den  erhaltenen  Funden  auf  germ. 
Boden  bis  in  die  jüngere  Steinzeit  zurück. 
Reste  solcher  Gefäße  wurden  in  Dänemark 


aus  Gräbern  und  Mooren  entnommen. 
Man  erkennt  bereits  an  diesen  den  Einfluß 
der  Keramik  auf  die  Formgebung,  der  auch 
später  recht  bemerkbar  bleibt.  In  der 
Bronzezeit  Dänemarks  findet  sich  dann 
schon  eine  Bereicherung  dieser  Formen 
durch  eingebrannte  und  durch  einge- 
schlagene Zinnstifte  hervorgehobene  Zier- 
linien. Diese  Motive  sind  zum  Teil  von 
gleichzeitigen  Bronzen  entlehnt.  Während 
die  älteren  einheimischen  Holzgefäße  aus 
dem  Vollen  geschnitzt  wurden,  tritt  in 
röm.  Zeit,  offenbar  auf  Grund  südwestlicher 
Einflüsse,  auch  im  germ.  Bereich  das  aus 
Dauben  zusammengesetzte  Holzgefäß  auf. 
Es  ist  besonders  in  der  Form  des  metall- 
beschlagenen  Eimers  fast  bei  allen  den 
großen  Grabfunden  des  3. — 4.  Jhs.  ver- 
treten. Beliebt  ist  besonders  das  Holz  der 
Eiche  und  Eibe.  Ungefähr  gleichzeitig 
tritt  auch  das  gedrechselte  Holzgefäß  auf. 
Besonders  reiche  Funde  bieten  aus  der 
Zeit  der  Völkerwanderungen  die  nord- 
schleswigschen  Moorfunde  und  später  die 
alemannischen  Gräber  von  Oberflacht  in 
Württemberg.     S.  Art.  'Eimer'  §  2. 

§  2.  Der  Gebrauchszweck  der  Holz- 
gefäße  dürfte  ehedem  wie  noch  heute 
hauptsächlich  die  Aufbewahrung  von  Was- 
ser,  Milch,    Bier  und  Wein  gewesen  sein. 

§  3.  Auf  die  ältesten  Formen  der  Holz- 
gefäße, die  aus  einem  Stück  gefertigt  waren, 
deuten  hin  ahd.  potacha  (mhd.  boteche, 
botech;  ags.  bodig),  das  den  Rumpf  des 
Menschen  oder  Baumes  bezeichnet  und 
unserem  Bottich  entspricht,  ferner  ahd. 
scaf,  das  zum  gemeingerm.  schaben  'kratzen, 
aushöhlen'  gestellt  wird  und  besonders  als 
Badegefäß  (das  noch  heute  gebräuchliche 
Schaff)  benutzt  wurde.  Auch  sind  ahd. 
juibar,  jubar  (mhd.  juber)  und  ahd.  einbar, 
eimbar,  embir,  emer,  eimer  belegt.  Ebenso 
dürfte  nach  Mor.  Heyne  das  mhd.  stus, 
stutze  älteren  Ursprungs  sein  und  ebenfalls 
ein  klotzartiges  Holzgefäß  bezeichnet  ha- 
ben. Aus  romanischen  Gegenden  kommt 
ebenso  wie  das  Daubengefäß  das  ahd. 
kubil  aus  dem  spätlat.  cubellus,  mhd.  kübel. 
Die  Gelte,  ahd.  gellita,  geht  gleichfalls  auf. 
roman.  Wurzel  zurück.  Gemeingerm,  aber 
ist  ahd.  /aj,  ags.  fat,  anord.  fat. 

Lindenschmit      Altertum,    uns.    heidn. 
Vorz.  3  H.  2  Taf.  6.     S  o  p  h.    Müller  Nord. 


56o 


HOLZGERLINGEN— HÖRIGE 


AUertsk.  v.  Dürrich  u.  Menzel  Die 
Heidengräber  am  Lupfen  b.  Oberßacht  Stuttg. 
1847.  Engelhardt  Thorsbjerg  Mosefund, 
Kopenh.  1863.  D  e  r  s.  Nydavt  Mosefund, 
ebd.  1865.     Heyne   D.  HausaUert. 

K.  Brunner. 

Holzgerlingen  (Württemberg),  Steinbild. 
Ähnlich  an  Größe  und  Art  dem  von  Wild- 
berg (s.  d.),  doch  ganz  roh  und  einfach. 
Steinerne,  überlebensgroße  Bildsäule  eines 
bartlosen  Mannes  (Fürsten  oder  Kriegers) 
mit  Gürtel  und  zwei  hornartigen  Spitzen 
auf  dem  Hinterkopfe,  die  aus  zwei  ge- 
kreuzten Stäben  hinter  diesem  heraus- 
zuwachsen scheinen.  A.  Haupt. 

Holztäfelung,  von  alters  zur  Bekleidung 
der  Wände  der  Innenräume  angewandt  und 
gern  als  Schmuckwerk  ausgebildet.  Minia- 
turen des  6.  Jahrh.s  bereits  beweisen  diese 
Gewohnheit,  von  der  auch  Venantius  For- 
tunatus  spricht.  Zur  Zeit  Karls  d.  Gr.  war 
sie  verbreitet,  wie  eine  Verordnung  dieses 
Königs  besagt,  in  der  er  von  der  Anbrin- 
gung von  Mosaik  oder  Marmor  in  Holz- 
häusern als  ungeeignet  abrät  und  die  ge- 
wohnte Holzvertäfelung  dafür  empfiehlt. 
Im  Palast  zu  Aachen  wird  Holztäfelung 
erwähnt. 

Stephan!    H  253.    £  i  n  h  a  r  d   Vila  Car. 

32.  A.  Haupt. 

Honig.  Es  ist  kein  Zweifel  darüber,  daß 
die  Verwendung  des  H.  für  die  menschliche 
Wirtschaft  in  so  entfernte  Zeiten  hinauf 
reicht,  daß  dabei  von  geschichtlichen  An- 
fängen gar  keine  Rede  sein  kann.  Und 
ebensoweit  zurück  wird  wohl  auch  die  Ver- 
wendung der  gegorenen  Form  des  H., 
des  Mets,  reichen.  Nun  gab  es  schon 
sehr  früh  große  Herren,  an  die  größere  soziale 
Ansprüche  gestellt  wurden,  d.  h.  die 
Männer  kamen  bei  ihnen  zusammen,  um  zu 
trinken.  Ebenso  verlangten  die  Götter  bei 
bestimmten  Gelegenheiten  nicht  nur  selbst 
Spenden  von  Rauschmitteln  zu  unmittel- 
barem wie  zu  mittelbarem  Gebrauch  für  ihre 
Priester,  sondern  die  Priester  hielten  auch 
schon  früh  darauf,  die  um  sie  versammelte 
Männergemeinde  mit  diesen  Rauschmitteln 
zu  erfreuen.  So  haben  wir  wohl  im  Honig 
auch  für  das  germ.  Gebiet  das  älteste  Ob- 
jekt für  kirchliche  und  weltliche  Steuern 
zu  sehen. 

Im  germ.  Altertum  tritt  dann  noch  in 


derselben  Kombination  für  Kirche  und 
Herrscher  das  Wachs  dazu,  das  andere 
Produkt  der  Biene,  das  hier  durch  die  Ver- 
wendung zu  Lichtern  eine  weit  größere 
Wichtigkeit  erhielt  wie  in  andern  Gebieten, 
damit  aber  natürlich  auch  ein  Objekt  der 
Besteuerung  wurde.  Ed.  Hahn. 

Hörige.  §  i.  Süden.  Das  Wort  H. 
wird  in  verschiedenen  Bedeutungen  ge- 
braucht, oft  zur  Bezeichnung  der  mittel- 
alterlichen Unfreien  überhaupt.  Man  sollte 
es  auf  die  dinglich  unfreien  Personen  be- 
schränken, die  als  solche' im  Gegensatz  zu 
den  persönlich  unfreien  stehen  (s.  d.  Art. 
Leibeigene).  Der  Hörige  in  diesem  Sinn  ist 
glebae  adscriptus:  er  muß  das  ihm  über- 
tragene Bauerngrundstück  unter  den  im 
Hof  recht  festgesetzten  Bedingungen  be- 
sitzen und  bewirtschaften;  das  Gut  kann 
nicht  ohne  ihn,  er  nicht  ohne  es  veräußert 
werden;  sein  Sohn  (in  der  Regel  nur  einer, 
der  älteste  oder  der  jüngste)  hat  das  Recht 
und  die  Pflicht  zur  Übernahme  des  Gutes. 
HinsichtUch  seiner  Pflichten  vgl.  im  übrigen 
den  Art.  'Unfreie'.  Zwischen  den  dinglich 
und  den  persönlich  unfreien  Leuten  finden 
sich  mancherlei  Übergänge. 

L  i  t.  s.   die  Art.   'Leibeigene'  und  'Unfreie'. 

G.  V.  Below. 

§  2.  Norden.  Die  Hörigkeit  ist  im 
Norden  erst  ganz  späten  Ursprungs  und 
hängt  mit  der  alten  Unfreiheit  nicht  zu- 
sammen. Freilich  stand  der  Freigelassene 
noch  in  einem  gewissen  Abhängigkeitsver- 
hältnis zu  seinem  ehemaligen  Herrn  (s. 
Freigelassene,  Ständewesen),  aber  dies 
mußte  mit  der  Beseitigung  der  Unfreiheit 
ganz  verschwinden.  Der  Pächter  von 
Grundstücken  {leiglendingr,  landboe)  büßte 
seine  persönliche  Freiheit  nicht  ein,  wenn- 
gleich er  in  manchen  Beziehungen  gegenüber 
dem  Grundeigentümer  zurückgesetzt  wurde. 
Erst  im  14.  und  15.  Jahrh.,  also  in  einer 
Zeit,  in  welcher  ein  moderner  Adel  mit 
zahlreichen  öffentlich-rechtlichen  Privi- 
legien ausgebildet  war,  findet  sich  das 
Institut  der  Hörigkeit  (Leibeigenschaft)  in 
nordischen  Ländern,  deren  vornehmlich- 
stes  Beispiel  das  dänische  vornedskab 
darstellt. 

Steenstrup  Vornedskabet  hos  den  danske 
Bonde  1886.  Matzen  Forel.  Privatr.  I  1895 
p.  10  ff.  K.  Lehmann. 


HOSE 


561 


Hose.  §  I.  Mit  dem  Namen  Hose  be- 
zeichnen wir  jetzt  ein  Kleidungsstück  zur 
Bedeckung  der  Beine  mit  Einschluß  des 
Unterleibes,  sei  es  nun  kurz  oder  lang. 
Diese  Bedeutung  kam  dem  Worte  ur- 
sprünglich nicht  zu.  Es  bildet  die  gemein- 
germanische Reihe  got.  *hüsa,  ahd.  anord. 
hosa,  ags.  hosti,  hosa  und  bedeutet  so  viel 
wie  Strumpf  oder  Gamasche, 
auch  Schote  oder  Hülse.  Nach 
Heyne  soll  das  Wort  keltischer  Herkunft 
sein.  Ursprünglich  dient  es  also  in  der 
Kleidung  zur  Bezeichnung  eines  Unter- 
schenkelschutzes. Die  ältesten -»germani- 
schen „Hosen"  fanden  sich  in  prähistori- 
schen Eichenbaumsärgen  der  Bronzezeit 
(um  1000  V.  Chr.)  an  der  westlichen  Ost- 
seeküste  in  der  Form  von  Zeugstücken, 
die  mittels  Riemen  um  den  Unterschenkel 
gewickelt  wurden.  Solche  Riemen  sind 
aus  dem  germ.  Wortschatze  genügend  be- 
kannt: got.  raips,  anord.  rtpt,  ags.  riß, 
ahd.  reft.  Diese  Beinumschnürung  ist  ge- 
meingermanisch. Die  Binden  selbst  waren 
entweder  von  Wolle  oder  aus  Tierfellen. 
Letztere  Art  ist  wahrscheinlich  aus  späterer 
Zeit  auch  an  einer  Moorleiche  von  Rends- 
wühren,  Kr.  Segeberg,  bezeugt.  Diese 
Unterschenkelbekleidung  ist  in  fränkischer 
Zeit  und  später  noch  sehr  gebräuchlich. 
Aber  bereits  in  römischer  Zeit  fand  eine 
Umwandlung  des  Kleidungsstückes  Ein- 
gang, die  aus  den  Lappen  und  Binden  der 
alten  Zeit  eine  strumpfartige  Gamasche 
oder  den  Lederstiefel  entstehen  ließ.  Diese 
Gamaschen,  die  zum  Überstreifen  einge- 
richtet waren,  wie  Strümpfe,  nannten  die 
Angelsachsen  strapulas.  In  den  Miniaturen 
des  Mittelalters  bis  zum  10.  Jh.  findet  sich 
diese  nationale  Unterschenkelkleidung  un- 
zählige Male  abgebildet.  Die  Strümpfe, 
deren  alter  Name  ,, Hosen"  sich  übrigens 
in  der  deutschen  Volkstracht  noch  bis  in 
die  neueste  Zeit  erhalten  hat,  wurden  später 
immer  mehr  verlängert,  so  daß  sie  schUeß- 
lich  das  ganze  Bein  bedeckten.  Die  Bein- 
binden  verschwinden  vom  10.  Jh.  an,  und 
es  treten  an  ihre  Stelle  Halbstiefel  und 
Schuhe.  Auch  kommt  nun  die  Mode  der 
Farbenteilung  an  ein  und  demselben  Klei- 
dungsstücke, zuerst  am  Beinkleide,  auf. 
In  einer  Stuttgarter  Psalterhandschrift 
dieser  Zeit  ist  z.  B.  das  rechte  Bein  eines 


Königsbildes  vorn  rot,  hinten  grün,  das 
linke  Bein  umgekehrt  gefärbt.  Erst  gegen 
Ende  des  15.  Jh.  verband  man  beide  Bein- 
strümpfe oben  durch  Zwickel  miteinander. 
Daher  rührt  auch  die  noch  nicht  vergessene 
Bezeichnung  ,,ein  Paar  Hosen".  Die  Tren- 
nung der  Fußbekleidung  von  diesen  Hosen 
erfolgt  im  allgemeinen  erst  im  16.  Jahrh. 
§  2.  Zur  Ergänzung  der  alten  Unter- 
schenkelbekleidung durch  die  ,,Hose" 
diente  als  Schutz  des  Leibes  und  der  Ober- 
schenkel ein  allgemein  indogerm.  Klei- 
dungsstück, der  Gürtel  oder  Lendenschurz. 
In  Baumsargfunden  der  älteren  Bronze- 
zeit in  Schleswig  kommt  ein  solcher  Schurz 
vor,  ein  viereckiges  Zeugstück  mit  Leder- 
gürtel, von  der  Brust  bis  zum  Knie  rei- 
chend. Der  gemeingerm.  Name  dieses 
leicht  zur  kurzen  Hose  umgewandelten 
Schurzes  ist  ahd.  brüoh,  anord.  brök,  ags. 
bröc  'Bruch'.  Diese  Bezeichnung  ist  in  der 
Schweiz  noch  heute  gebräuchlich.  Heynes 
Ansicht,  daß  die  Form  der  Bruch  sich  all- 
mählich bis  zum  bloßen  Schurze  verkürzte 
in  dem  Maße,  als  die  ,,Hose"  von  unten 
an  Ausdehnung  gewann,  wird  von  Kauff- 
mann  aus  dem  Grunde  bestritten,  weil  die 
,,Hose"  ursprünglich  nicht  strumpfförmig 
war,  sondern  aus  Binden  und  Lappen  be- 
stand, mithin  eigentlich  keine  Tendenz 
hatte,  über  das  Knie  hinaufzugehen.  Viel- 
mehr ist  die  Bruch  immer  eine  kurze,  sog. 
Kniehose  gewesen  zum  Schutze  der  Lenden 
und  Oberschenkel,  entstanden  aus  dem 
Schurze  unter  der  Einwirkung  einer  neuen 
fremden  Mode.  Diese  aus  Gallien  einge- 
drungene und  nach  Ausweis  •  der  Denk- 
mäler von  Römern  und  Germanen  teil- 
weise übernommene  Tracht  ist  durch  den 
gallischen  Namen  bräca  bezeichnet,  welcher 
als  urverwandt  mit  dem  germ.  brök  anzu- 
sehen ist.  Die  Bruch  in  Verbindung  mit 
den  jwadenschützenden  ,, Hosen"  ist  in  der 
Völkerwanderungszeit  dann  die  nationale 
Tracht  der  Germanen  geworden  und  ist 
noch  heut  in  den  Volkstrachten  Deutsch- 
lands überwiegend.  !  Daß  diese  Kniehosen- 
tracht im  Altertum  nicht  nur  von  den 
Männern,  sondern  auch  von  den  Frauen 
gebraucht  wurde,  scheint  aus  einem  Funde 
hervorzugehen,  der  im  Moore  von  Daetgen 
in  Schleswig  gemacht  wurde.  Eine  Knie- 
hose von  Wollenköper  und  andere  Stoff- 


502 


HOSPIZ 


reste  ließen  die  Vermutung  einer  weiblichen 
Tracht  zu.  Ferner  stellt  ein  Steinrelief  im 
Mainzer  Museum  eine  Germanin  dar,"welche 
ein  eng  anliegendes  Gewand  aus  Jacke  und 
Hose  trägt.  Dieselbe  Tracht  wird  auch  für 
das  8. — 9.  Jh.  noch  bezeugt  durch  eine 
seltene  Zeichnung  eines  Münchener  Evan- 
gelienbuches (v.  Hefner-Alteneck 
Trachten,  Kunstwerke  usw.  Taf.  12,  E),  wo 
König  Herodes  mit  einem  anliegenden  Ge- 
wände bekleidet  ist,  das  vom  Halse  bis 
zum  Knie  reicht  und  die  Oberschenkel 
hosenartig  umschließt. 

§  3.  Die  Bezeichnung  der  vollen  Bein- 
bekleidung durch  den  Namen  der  Hose,  wie 
sie  jetzt  üblich  ist,  mag  in  fränkischer  Zeit 
und  vielleicht  auch  schon  früher  durch  die 
Kenntnis  der  südöstlichen  langen  Hose 
{osa  partica)  befördert  sein,  welche  der 
langobardische  König  Adebald  (616 — 26) 
zuerst  getragen  haben  soll.  Noch  Lucan 
bezeichnete  im  i.  Jahrh.  n.  Chr.  die  sar- 
matische  lange  Hose,  welche  der  rheingerm. 
Stamm  der  Vangionen  nachahmte,  mit 
dem  Ausdrucke  {laxae)  bracae.  Diese  lange 
Hose,  welche  zugleich  Unter-  und  Ober- 
schenkel bedeckte,  ist  bei  Germanen  wohl 
am  frühesten  bezeugt  in  den  Reliefs  des 
Monumentes  von  Adamklissi  in  der  Do- 
brudscha.  Furtwängler  hält  es  im  Gegen- 
satze zu  Tocilesco  nicht  für  ein  trajani- 
sches  Bauwerk,  sondern  für  ein  Sieges - 
denkmal  des  Crassus  nach  seinen  Kämpfen 
gegen  den  german.  Stamm  der  Bastarner 
und  andere  nichtgerman.  Völker  in  den 
Jahren  29 — 28  v.  Chr.  Hier  wie  auf  der 
Trajans-  und  Marcus  Aureliussäule  in  Rom 
sind  Germanen  in  langen,  mehr  oder  weniger 
anliegenden  Hosen,  die  von  Hüfte  bis 
Knöchel  reichen,  dargestellt.  Einzelne  Fi- 
guren bezeugen  durch  den  eigentümlichen 
Haarschopf  ihre  Zugehörigkeit  zum  Sue- 
venbunde.  Kauffmann  stellt  nun  die  Hypo- 
these auf,  daß  das  Auftreten  der  langen 
Hose  auf  südosteuropäische  Einflüsse  zu- 
rückzuführen sei.  Und  in  der  Tat  handelt 
es  sich  bei  den  Reliefs  der  obengenannten 
Monumente  um  Germanenstämme,  welche 
wie  die  Bastarner  und  Markomannen  nach- 
barliche Beziehungen  zu  den  Langhosen 
tragenden  nichtgerm.  Stämmen  hatten. 
Dagegen  sprechen  auch  nicht  die  Funde 
langer  Hosen  bei  den  Moorleichen  Nord- 


deutschlands,  welche  der  Zeit  von  200 — 400 
n.  Chr.  angehören  dürften.  Besonders  auch 
im  Thorsberger  Moorfunde  (um  300  n.  Chr.) 
sind  neben  den  langen  Hosen  Gegenstände 
erhoben  worden,  die  auf  südosteuropäische 
Stileinfiüsse  hindeuten.  Auch  v.  Falke 
sagt  [Kostümgesch.  d.  Kulturvölker  123  ff.), 
daß  die  Beinbekleidung  nicht  in  der  ostger- 
manischen Art  allgemein  wurde,  sondern  in 
der  Form,  wie  sie  von  den  Römern  nach 
Annahme  der  Hose  ausgebildet  ist. 

Fried r.  Kauffmann  Studien  zur  alt- 
germ.  Volkstracht  ZfdPh.  40,  385.  RI  o  r  i  z 
Heyne  Deutsche  Hausalteriümer  3,  259. 
L.  Lindenschmit  Handb.  d.  d.  AÜertumsk, 
1 »  336.  Fried  r.  Hottenroth  Deuische 
Volkstrachten  i,  4.  K.  Brunner. 

Hospiz  (anord.  säluhüs,  sceluhüs,  sälu-  oder 
sceluhüsstofa,  scelubü,  scelusetr).  Man  hat  in 
allen  drei  nordischen  Reichen  Nachrichten 
von  der  Anlage  von  Hospizen,  Herbergen, 
worin  die  Reisenden  Unterkunft  finden 
konnten;  aber  nur  in  Norwegen  erfährt  man 
Näheres  über  die  ältesten  Einrichtungen 
dieser  Art.  Bei  den  Bergübergängen,  be- 
sonders wo  die  Landstraßen  nach  den 
großen  Heiligtümern  in  Nidaros-Oslo,  Selje 
und  Björgvin  führten  (Dovre  und  Filefjeld), 
sowie  längs  der  Küste  lagen  die  H.,  die  be- 
sonders von  den  Königen  mit  Hilfe  der 
Bischöfe  angelegt  wurden.  Die  Einrichtung 
muß  sehr  alt  sein;  denn  bei  Snorre  hören 
wir,  daß  König  Eystein  Magnusson  1107 
bis  IUI  ein  sceluhüs  am  Dovrefjell  baute; 
ja,  schon  in  dem  älteren  Gulapingslag  kom- 
men Regeln  für  die  Besucher  solcher 
Häuser  vor  (NGL.  I,  47).  In  der  Saga 
Haakons  IV.  ist  c.  112  von  einem  mikü 
sceluhüs  vid"  kirkiuna  in  Eidaskog  die  Rede. 
Aus  den  älteren  Sseluhüs  entwickelten  sich 
die  Tafernishüs,  die  durch  ein  Gesetz 
Haakons  V.  (1299 — 13 19)  geregelt  wurden. 
Kurz  nachher  wird  in  Björgynjar  kälfskinn 
42  die  sälustofa  Helga  Svarssonar  uppi  ä 
Borgund  genannt,  die,  auch  als  Margaretha- 
stofa  bekannt,  da  lag,  wo  die  jetzige  Station 
Maristuen  am  Filefjeld  liegt.  Viele  Orts- 
namen bewahren  noch  die  Erinnerung  an 
solche  H.,  wie  Svalestüen,  Svalestad,  Sval- 
heim,  Svalingen,  Salhus,  Sulstuen  (viel- 
leicht auch  Salberg,  Seljestad,  Seines, 
Seljebakke  [Lange]).  Wenn  Lange,  der  in 
seiner     Klostergeschichte     diese     Namen 


HRIMGERDR— HROTSVIT 


563 


nennt,  behauptet,  daß  die  H.  mit  den 
Klöstern  in  Verbindung  standen,  und 
von  ,, Klosterhospizen"  spricht,  so  ist  zu 
bemerken,  daß  in  ganz  Norwegen  kein 
einziges  Beispiel  solcher  Kloster-H.  ange- 
geben werden  kann.  Um  so  gewisser  ist  es, 
daß  Bischöfe  und  Domkapitel  solche 
Häuser,  denen  gewisse  Rechte  verliehen 
waren,  besaßen.  Die  Bauart  der  scsluhls  ist 
uns  nicht  bekannt,  muß  aber  der  der  ein- 
fachen ,,  Stuben"  und  ,,Loft"  entsprochen 
haben  —  mit  festen  Bettstellen  an  den 
Wänden  und  von  den  nötigen  am  ,,tün" 
liegenden  Ökonomiegebäuden  umgeben. 
(Siehe  für  Dänemark  Art.   'Kloster'.) 

Lange  De  norske  klostres  Historie.    N  i  c  0  - 
1  a  y  s  e  n   Norske  Fornlevninger. 

L.  Dietrichson. 

Hrimgerdr.  Eine  sagenhafte  Riesin, 
die  nur  in  einem  Helgiliede  begegnet. 
Helgi  hat  ihren  Vater  Hati  erschlagen. 
Die  Tochter  verlangt  als  Buße,  daß  sie 
eine  Nacht  bei  Helgi  schlafen  dürfe. 
Durch  gegenseitige  Schmähereien  mit  Hel- 
gis  Mann  Atli  und  durch  scheinbares 
Nachgeben  Helgis  wissen  die  beiden  die 
Riesentochter  so  lange  hinzuhalten,  bis 
der  Tag  graut  und  sie  in  Stein  verwandelt 
(H.  Hj.  12  ff.).  E.  Mogk. 

Hrimpursar  d.  h.  Reifriesen,  ein  Riesen- 
geschlecht im  nordischen  Volksglauben,  zu 
dem  die  eisbedeckten  Berge  Veranlassung 
gegeben  haben.  Daher  begegnen  die  H. 
neben  den  hergrisar  „Bergriesen".  Nach 
den  Vaflirö9nismäl  ist  ihr  Ahnherr  Ymir, 
der  Zwiegeschlechtige,  dem  Kinder  unter 
den  Armen  wuchsen  (Vaf[:).  33).  Dieser 
Ymir  oder  Aurgelmir  (Vaff).  30)  soll 
nach  der  Snorra-Edda  aus  den  Eisblöcken 
entstanden  sein,  die  sich  in  Ginnungagap 
aufschichteten,  und  in  die  Funken  aus 
Muspellsheim  Leben  gebracht  hatten 
(SnE.  I  42).  Wie  ihm,  wird  seinem  ganzen 
Geschlechte  Weisheit,  Trotz  und  Über- 
mut zugeschrieben.  Nach  derselben  Quelle 
töteten  Burs  Söhne  diesen  Urriesen  und 
schufen  aus  ihm  die  Welt;  sein  Blut  aber 
ertränkte  das  ganze  Geschlecht  des  Reif- 
riesen,  und  nur  Bergelmir  entkam  der 
großen  Flut  (SnE.  I  48).  Wie  die  Riesen 
überhaupt,  so  waren  besonders  die  H. 
Gegner  der  Götter.  In  ihrer  Gewalt  be- 
fand sich  die  weißarmige  Gerdr  (s.  d.) ;  ein 


Reifriese  war  Prymr,  der  Thors  Hammer 
geraubt  und  unter  der  Erde  verborgen 
hatte  (Prymskv.) ;  Reifriesen  waren  zum 
größten  Teil  auch  die  Gegner  Thors,  die 
er  im  Zweikampf  besiegte  oder  gegen  die 
er  die  Götter-  und  Menschenwelt  schirmte 
(vgl.  unter  Thor).  Dröhnenden  Schrittes, 
mit  gefrorenem  Kinnbarte,  wie  Hymir, 
schreiten  sie  einher.  Freunde  der  winter- 
lichen Jagd  (Hymiskvida).  Im  Norden  oder 
Nordosten,  jenseits  der  Elivägar,  ist  ihre 
Heimstätte,  in  den  von  Gletschern  ge- 
krönten Bergen.  Als  man  später  System 
in  die  Götter-  und  Dämonenwelt  brachte, 
versetzte  man  ihren  Wohnort  unter  die 
eine  Wurzel  der  Weltesche  Yggdrasil 
(Grim.  31)  in  die  Nähe  des  Mimisbrunnen 
(SnE.  I  68).  E.  Mogk. 

Hrötsvit  (§1)  Nonne  in  Ganders- 
heim,  geb.  in  den  dreißiger  Jahren  des 
10.  Jhs.,  aus  edlem  Geschlecht,  feingebildet 
und  von  ungewöhnlicher  dichterischer 
Formbegabung,  hat  zuerst  Heiligenleben 
metrisch  bearbeitet,  darauf,  um  den  Dramen 
des  Terenz  Stücke  christlichen  Inhalts 
gegenüberzustellen,  ihre  berühmten  6  dia- 
logisierten Legenden  in  gereimter  Prosa 
verfaßt  —  eine  dichterische  Tat,  deren  hohe 
Bedeutung  hier,  wo  nur  ihre  Verdienste  um 
die  Geschichtschreibung  gewürdigt  werden 
sollen,  nicht  zur  Erörterung  steht — ,  endlich 
sich  der  poetischen  Gestaltung  historischer 
Stoffe  zugewandt. 

§  2.  Ihre  Gesta  Ottonis  behandeln 
die  Taten  Ottos  d.  Gr.  bis  zur  Kaiser- 
krönung von  962,  während  sie  für  die 
Folgezeit  bis  zur  Kaiserkrönung  Ottos  II. 
(25.  Dez.  967)  nur  noch  kurze  An- 
deutungen geben.  Leider  ist  die  einzige 
Überlieferung  in  einer  Münchener  Hs. 
lückenhaft,  so  daß  gerade  die  Verse  über 
die  wichtigen  Jahre  953 — 62  mit  dem  Auf- 
stand '  Liudolfs,  der  Ungarnschlacht  und 
dem  erneuten  Eingreifen  in  Italien  fast 
ganz  verloren  sind.  Der  Abschluß  des 
Werkchens  von  einst  1517  Versen  muß 
in  der  Hauptsache  schon  im  Sommer  967 
erfolgt  sein,  wo  der  junge  Otto  II.  den 
Wunsch  nach  Überreichung  eines  Exem- 
plars äußerte. 

Dreierlei  ist  als  charakteristisch  hervor- 
zuheben. Erstens  der  dynastische  Cha- 
rakter.      Die   Äbtissin    Gerberga,    Nichte 


564 


HRUNGNIR 


Ottos  I.  (959 — looi)  gab  die  Anregung; 
dem  Erzbischof  Wilhelm  von  Mainz,  natür- 
lichem Sohne  des  Kaisers  (f  2.  März  968), 
sollte  die  Schrift  zur  Prüfung  vorgelegt 
werden,  er  oder  ein  anderer  höfischer  Ge- 
währsmann hatte  im  wesentlichen  das 
Material  geliefert,  das  Hrotsvit,  ähnlich 
wie  bei  ihren  Legenden,  dann  nur  me- 
trisch bearbeitet  hat.  Widmungen  an 
die  Kaiser  Otto  I.  und  Otto  II.  sind 
außer  der  an  Gerberga  vorhanden;  ver- 
mutlich gab  die  Kaiserkrönung  des  letzte- 
ren den  Anlaß  zur  Überreichung  einer  bis 
zu  diesem  Ereignis  erweiterten  Abschrift. 
Dem  allen  entspricht  die  völlig  einseitige 
Schönfärbung  zugunsten  der  Dynastie,  das 
Verschweigen  alles  Widrigen.  Zweitens 
tritt  stark  die  christlich-legendarische, 
augustinische  Auffassung  hervor.  Otto  I. 
erscheint  wie  ein  König  David,  auf  teuf- 
lische Eingebung  von  den  Rebellen  be- 
kämpft, aber  durch  göttliche  Wunder  ge- 
schirmt; darüber  ist  sein  eigentliches  Wesen 
stark  verblaßt.  Endlich  ist  die  Formgebung 
land  manche  dichterische  Ausmalung  zwar 
höchlichst  anzuerkennen,  wenn  auch  die  oft 
gerühmte  Schilderung  der  Flucht  der  ita- 
lienischen Königin  Adelheid  nach  einem 
Vorbild  aus  dem  Waltharius  gearbeitet  ist; 
aber  das  Individuelle  ist  durchgehends 
stark  zum  Typischen  verallgemeinert. 
Trotzdem  bietet  das  Werk  bei  der  Dürftig- 
keit der  sonstigen  Quellen  manchen  histo- 
risch wichtigen  Zug. 

§  3.  Etwas  tatsächlicher  und  auch  dichte- 
risch höherstehend,  aber  sonst  ganz  ähn- 
lichen Charakters  ist  die  spätere,  jedoch  vor 
973  geschriebene,  noch  kürzere  geschicht- 
liche Dichtung:  Primordia  coenohii  Gan- 
dersliemensis.  Sie  steht  mit  den  Gesta  in 
engem  ideellen  Zusammenhang;  denn  da 
Gandersheim  von  Liudolf  und  Oda,  den 
Urgroßeltern  des  Kaisers,  gestiftet  uild  mit 
seinem  Hause  dauernd  in  engster  Verbin- 
dung war,  so  wird  hier  gleichsam  die  ältere 
Familiengeschichte  der  Liudolfinger  bis  zur 
Geburt  Ottos  L,  wieder  in  christlicher  Be- 
leuchtung, nachgeholt.  Aus  dem  Ganzen 
ersieht  man  das  Aufsteigen  des  Hauses  vom 
Grafenamt  zum  Kaiserthron.  Hrotvits 
Todesjahr  ist  unbekannt. 

Hrotsvithae  Opera  ed. v. Winter- 
fei d  ,  MG.  SS.   rer.  Germ.    1902.  —  Über- 


setzungen :  Geschichtschreiber  d.  d.  Vorz. 
^  32,  1888  und  Gundlach  Heldenlieder  I 
207  ff.  —  R.  Koepke  Otton.  Studien  II  (1869), 
gegen  Aschbachs  Hypothese  der  Fälschung  durch 
Konrad  Celtis  u.  seinen  Kreis.  H  a  u  c  k  Kir- 
chengesch.  Deutschi.  III 3.  4,  300  ff.;  vgl.  auch 
Bloch  N.  Arch.  38,  121  fi.  Manitius 
Gesch.  d.  lat.  Lit.  des  MA.  I  619  ff.  (191 1). 

K.  Hampe. 

Hrungnir.  Im  10.  Jh.  dichtete  I^jödölfr 
die  Haustlqng,  worin  er  nach  den  Bildern 
eines  Schildes  ua.  den  Kampf  Thors  mit 
dem  Riesen  Hrungnir  darstellt  (hrg.  Finnur 
Jonsson,  Den  norsk.-isl.  Skjaldedigtn.  I 
14  ff.).  Diese  Sage  muß  ziemlich  verbreitet 
gewesen  sein,  da  in  der  eddischen  Dichtung 
wiederholt  auf  diesen  Kampf  angespielt 
wird.  Hrungnir,  ein  Riese  mit  steinernem 
Kopf  und  Herz,  war  einst  im  Kampfes - 
eifer  mit  Ö9in  nach  Äsgard  gekommen  und 
hatte  hier  auf  Veranlassung  der  Äsen  so 
sehr  gezecht,  daß  er  trunken  worden  war 
und  in  seinem  Übermute  Valhqll,  Freyja 
und  Sif  nach  Riesenheim  entführen  wollte. 
Da  rufen  die  Äsen  Thor;  dieser  will  den 
Riesen  töten,  er  aber  beruft  sich  auf  die 
Einladung  ÖÖins  und  auf  seine  Waffen - 
losigkeit.  So  läßt  man  ihn  los,  aber  es 
wird  zwischen  ihm  und  Thor  ein  Zwei- 
kampf; auf  dem  neutralen  Grjötönagardar 
beschlossen.  Als  es  hier  zur  Entscheidung 
kommen  sollte,  errichteten  die  Riesen  eine 
mächtige  Lehmgestalt,  Mqkkurkalfi,  und 
setzten  ihr  ein  Stutenherz  ein.  Neben  ihr 
stand  Hrungnir,  der  mit  aufgehobenem 
Schild  den  Gegner  erwartete.  Thor  kam 
in  Begleitung  Thjälfis.  Dieser  lief  zu 
Hrungnir  voraus  und  veranlaßte  ihn,  sich 
auf  seinen  Schild  zu  stellen,  da  Thor  von 
unten  komme.  Alsbald  erscheint  der 
Ase  und  wirft  den  Hammer  nach  Hrungnir, 
der  einen  mächtigen  Stein  dagegen  wirft. 
Die  Waffen  treffen  sich;  der  Stein  zer- 
bricht und  die  eine  Hälfte  fliegt  Thor  an  den 
Kopf,  daß  er  zu  Boden  fällt.  Allein  der 
Hammer  Mjqllnir  hat  auch  den  Riesen 
getroffen  und  getötet.  Dieser  fiel  nach 
vorn  und  auf  Thor.  Unterdessen  hatte 
Thjälfi  den  Lehmriesen  gefällt.  Als  man 
darauf  versucht,  Hrungnirs  Bein  von  Thor 
zu  entfernen,  gelingt  es  nur  dem  jungen 
kraftvollen  Sohne  Thors,  dem  Magni.  In 
dieser    Gestalt    erzählt    Snorri    die    Sage 


HUFE— HUFEISEN 


i65 


(SnE.  I  270  ff.),  die  im  Vergleich  mit  dem 
Schildgedicht  f>jödölfs  mannigfache  Zu- 
taten enthält.  E.  Mogk. 

Hufe.  L  Deutschland.  §1.  Als 
Hufe  (ahd.  huoba,  as.  höba;  Etymologie 
noch  unklar,  vielleicht  zu  gr.  xt^tto?  'Garten' 
{Boisacq,  Dictionnaire  dtymol.  449)  wird 
in  den  Quellen  der  Inbegriff  der  Rechte 
bezeichnet,  die  ein  Vollgenosse  einer  Dorf- 
schaft an  Grund  und  Boden  besaß,  also  sein 
Eigentum  an  der  Hofstätte  und  dem  in  den 
Zeigen  und  Gewannen  verstreuten  Acker- 
land, seine  Nutzungsrechte  an  diesem  und 
der  Allmende.  (Über  andere  Auffassungen 
s.  K  ö  t  z  s  c  h  k  e.)  Weil  die  Anteile  der 
Genossen  ursprünglich  gleich  und  ein- 
heitlich nach  dem  Bedürfnis  einer  Durch- 
schnittsfamilie bemessen  waren,  kann  man 
eine  Hufe  ungefähr  30  Morgen  gleich- 
setzen; sie  konnte  so  auch  als  Ackermaß 
dienen,  ohne  daß  jedoch  dieser  Umfang 
immer  eingehalten  worden  wäre.  Aus  glei- 
chem Grunde  zeigen  die  Quellen  Beziehun- 
gen zwischen  Hufe  und  Wergeid.  Nach 
langob.  Recht  ist  ein  Getöteter  nach  der 
,, Angergröße"  {in  angargathungi  i.e.  secun- 
dum  qualitakm  personae)  zu  entgelten,  und 
wiederholt  finden  sich  Wergelder  als  Grund- 
lage für  die  Bestimmung  von  Grundstück- 
preisen. Endlich  konnte  so  die  Hufe  zum 
Ackermaß  werden.  Schon  bald  aber  führten 
Erbteilungen  und  auch  Veräußerungen  zur 
Teilung  von  Hufen,  wodurch  Halbhufen, 
Drittel-,  Viertelhufen  usf.  entstanden.  Auf 
der  anderen  Seite  stieg  der  Grundbesitz 
Einzelner  weit  über  die  Höhe.  Die  la- 
teinische Bezeichnung  der  Hufe  ist  inansus 
(ursprünglich  wie  curtis  den  Hof  allein 
bezeichnend,  von  wo  die  ,,Hufe"  sich 
ausdehnt)  oder  pars,  portio,  sors,  was 
wiederum  gleichbedeutendem  ahd.  Muz, 
fränk.  hlut  entspricht  und  auf  die  losweise 
Verteilung  des  Ackerlandes  zurückweist. 

§  2.  Neben  der  Hufe  zu  ungefähr  30 
finden  sich  solche  von  20  und  40  Morgen, 
und  endlich  die  Königshufe  zu  60  Morgen; 
diese  ist  eine  Rodung  (Rotthufe)  auf  Königs- 
land oder  doch  auf  Grund  königlichen  Pri- 
vilegs. 

§  3.  Auf  der  Hufe  als  Einheit  beruht  die 
Verteilung  des  Grundbesitzes,  ebenso  die 
Anteilnahme  des  einzelnen  an  der  Wirt- 
schaft, gebend  und  empfangend.    Die  Hufe 


ist  daher  die  Grundlage  der  wirtschaftlichen 
Verfassung,  die  damit  selbst  als  Hufenver- 
fassung, nach  dem  Hufensystem  organi- 
siert, erscheint  (s.  auch  'bol'). 

Schröder  DGR.S  214  f.  W  a  i  t  z  Ab- 
handlungen 1  123  ff.  Lamprecht  DWL. 
I  931  ff.  Inama-Sternegg  DWG.  P 
1 5 1  ff.  43 1  ff.  V.  A  m  i  r  a  Recht  3194.  C  a  r  0 
Die  Hufe  in  den  deutschen  Geschichtsblättern 
IV  257.     K  ö  t  z  s  c  h  k  e    DWG.  66  ff. 

IL  N  o  r  d  e  n.  §  4.  Die  der  deutschen 
Hufe  entsprechende  Wirtschaftseinheit 
war  in  Schweden  der  ättunger  oder  böl, 
auch  bölsbrygpi.  Nach  Attungen  wird 
das  schwedische  Dorf  angelegt,  wie 
das  deutsche  nach  Hufen.  Der  Hufen- 
verfassung entspricht  die  Attungsver- 
fassung.  Vollkommen  klar  ist  dies  noch 
in  den  gotischen  Gesetzen,  insbesondere  im 
ostgötischen.  Hier  finden  sich  auch  die 
Grundlagen  für  die  ansprechende  Ver- 
mutung, daß  der  ättunger  ein  Land  sei,  das 
mit  einem  Achtergespann  (von  Ochsen)  be- 
wirtschaftet wurde  und  wiederum  acht 
Attungsäcker  {ättungs  ättunger)  enthielt. 
In  den  übrigen  Teilen  Schwedens  ist  der 
ä/^wng^r  verschwunden  und  an  seine  Stelle 
infolge  der  Veranschlagung  des  Grundbe- 
sitzes in  Geld  das  Markland  (s.  d.)  getreten. 
Die  dänische  Hufe  ist  gleichfalls  das  Bol 
{böl),  seinerseits  in  acht  den  Attungs- 
äckern  entsprechende  otting  zerfallend. 

R  h  a  m  m  Großhufen  307 — ^440.  Haff  Ge- 
meinderechte, insbes.  H  42  ff. 

III.  Die  englischen  Verhältnisse  s. 
unter  'Hide'.  v.  Schwerin, 

Hufeisen.  Ganz  sicher  läßt  sich  die 
Frage  immer  noch  nicht  entscheiden,  wann 
das  Hufeisen,  das  an  den  Huf  genagelt  wird, 
aufgekommen  ist,  und  auf  welches  Volk  es 
zurückgeht.  Jedenfalls  hat  die  eigentliche 
Antike  nur  gebundene  Pferdeschuhe.  Im- 
merhin möglich,  daß  das  Aufkommen  der 
Reiterei  bei  den  Germanen  und  Kelten 
diesen  wichtigen  Schritt  mitgeführt  hat. 
Der  Orient  nahm  jedenfalls  die  Neuerung 
sehr  bald  auf,  wenn  sich  auch  das  orien- 
talische Pferdeeisen  von  unserem  durch 
größere  Ausdehnung  der  Fläche  auf  den 
Huf  unterscheidet. 

Kleine  H.  brauchen  nicht  unter  allen 
Umständen  Maultiere  anzuzeigen,  da  die 
germ.  Wildpferde   sehr  kleine  Hufe  hatten 


566 


HÜGELGRÄBER 


und  diese  bei  der  halbwilden  Zucht  auf  das 

Gebrauchspferd  sich  vererben  konnten. 

Schaafhausen    Jahrbuch  d.  Vereins  v. 

Altertumsfreunden    im    Rheinland    84    (1886), 

S.  53.  Ed.  Hahn. 

Hügelgräber.  §1.  H.,  d.  h.  hohe  Rund- 
gräber  (dän.  runddysser),  gehen  im  nordi- 
schen Kreise  von  der  Steinzeit  an  durch 
die  ganze  Bronzezeit.  In  Dänemark  ist 
ihre  Form  mit  der  „kleinen  Stube"  im 
Innern  sogar  älter  als  die  der  langrecht- 
eckigen Hünenbetten  ilangdysser)  [s.  'Mega- 
lithgräber'] ;  in  Norddeutschland  beginnen 
sie  jedenfalls  auch  schon  in  der  reinen  Stein- 
zeit und  liefern  dann  für  die  folgende  Peri- 
ode den  Beweis  einer  ununterbrochenen 
organischen  Fortentwicklung  des  Grabbaus 
und  der  Bestattungsriten. 

A.  Die  Bauart. 

Schon  ganz  äußerlich  zeigt  sich  die  Ver- 
wandtschaft der  Rundhügel  mit  den  alten 
Hünenbetten:  die  meisten  von  ihnen  sind 
von  einem  ähnlichen  Steinkranze  umgeben, 
der  freilich  häufig  unter  dem  Fuße  des 
Hügels  verschüttet  liegt.  Die  ursprüng- 
liche Form  der  Hügel  muß  vielfach  so  ge- 
wesen sein,  wie  ganz  in  Stein  gebaute 
Grabhügel  sie  oft  bis  heute  erhalten  haben 
(sog.  Tantalusgrab  b.  Smyrna),  als  flache 
Trommel  mit  Kegeldach.  Bei  ein  paar 
Hallstatthügeln  von  Kaiserslautern  sind 
die  Trommelwände  noch  kürzlich  wohl- 
erhalten gefunden  worden  (vgl.  Taf.  36,  l 
und  Prähist.  Z.  1913  S.  595).  Wo  keine 
Steinreste  sich  um  den  Hügel  finden, 
dürfen  wir  auch  mit  Holzbau  rechnen  (§  8). 

I.  M  e  g  a  1  i  t  h  b  a  u.  §  2.  Die  älteren, 
noch  der  reinen  Steinzeit  angehörigen 
Rundgräber  haben  eine  Steinkammer,  ganz 
wie  die  Megalithgräber,  nur  kleinen  Formats 
(Tafel  36,2),  und  auch  einen  durch  den  Hügel 
hindurchführenden  Gang.  In  Dänemark 
gibt  es  deren  eine  ganze  Anzahl.  In  Nord- 
deutschland,  wo  sie  selten  sind,  ist  ein 
klassisches  Beispiel  der  Denghog  b.  Wen- 
ningstedt  auf  Sylt.  Seine  nicht  ganz  regel- 
mäßig geformte  Kammer  zeigt  zwischen 
den  großen  Wandsteinen  noch  in  schönster 
Erhaltung  die  Auszwickung  mit  in  Lehm 
verlegten  kleinen  Steinplatten,  und  zwar 
ist  diese  Auszwickung,  wie  überall  deutlich, 
von  außen  her  erfolgt,  so  daß  sie  durch  den 
Erddruck    des     nachher     aufgeschütteten 


Hügels  in  die  nach  innen  sich  verengenden 
Zwischenräume  zwischen  den  großen  Wand- 
steinen  hineingedrückt  und  so  festgehalten 
werden,  so  lange  der  Hügel  überhaupt 
steht.  Das  Grab  bietet  für  3  oder  4  Leichen 
Raum,  hat  aber  nur  eine  enthalten.  Die 
Funde,  etwa  ein  Dutzend  Tongefäße, 
darunter  ein  sehr  großer  Topf  mit  Tiefstich - 
Verzierung,  viele  Steingeräte  (Meißel,  Mes- 
ser) und  etwas  Bernsteinschmuck,  sind  in 
das  Kieler  Museum  gekommen.  Ein  schma- 
ler Gang,  von  Wand-  und  Decksteinen 
gebaut,  führt  gegen  Süden  aus  dem  Hügel 
heraus;  er  ist  heute  stark  zugeschwemmt 
und  nicht  gangbar,  man  steigt  durch  eine 
Lücke  in  der  Decke  in  das  Grab  hinein. 
Eine  Umhegung  des  Hügels  ist  bei  diesem 
Grabe  nicht  beobachtet;  es  ist  wohl  auch 
nicht  nach  ihr  gesucht  worden. 

IL  Steinkiste.  §3.  Etwas  jünger 
sind  die  Gräber,  zu  deren  Bau  nicht  mehr 
in  zwei  Hälften  gespaltene  Findlinge,  son- 
dern regelrechte  Platten  verwendet  wur- 
den. Sie  gehören  nach  den  Beigaben  auch 
noch  der  Steinzeit  an.  Die  Steinkiste  liegt 
gewöhnlich  im  Mittelpunkte  des  Hügels 
(Tafel  37, 1 . 2)  und  meist  auf  ebenem  Boden. 
Ein  Zugang  ist  bisher  nicht  beobachtet, 
kann  aber  nach  Analogie  der  in  Holz  ge- 
bauten Gräber  wohl  vorhanden  gewesen 
sein.  Eine  solche  Steinkiste  ist  in  dem 
riesenhaften  Hügel,  der  Galgenberg  heißt, 
bei  Sahlenburg  (Cuxhaven)  gefunden 
worden. 

Die  langen  Steinkisten  (7 — 10  m  lang),  die 
bei  Zusehen  i.  Waldeck  durch  Böhlau  1894 
und  bei  Rimbeck  b.  Scherfede  durch 
A.  Götze  1907  aufgedeckt  sind,  gehören 
derselben  Zeit  an  und  bilden  das  südwest- 
lichste Vorkommen  dieser  Grabbauart.  In 
beiden  waren  eine  große  Menge  von  Leichen 
bestattet,  bei  Rimbeck  über  hundert,  und 
für  die  späteren  Beisetzungen  war  in  der- 
selben rücksichtslosen  Weise  Raum  ge- 
schafft, wie  in  den  Riesenstuben  Däne- 
marks.    (S.  'Steinkiste'.) 

§  4.  Mehrfach  kommt  bei  diesen  Gräbern 
ein  ornamentaler  oder  auch  figürlicher 
Schmuck  der  Wände  vor.  So  sind  in  dem 
Grabe  von  GöUtzsch  bei  Merseburg  alle 
Wandsteine  mit  geometrischen  Mustern, 
wie  die  Schnur-  und  Zonenkeramik  sie 
zeigt,     bedeckt  (Vorgesch.    Alt.    d.    Prov. 


Tafel  36. 


I.    Hügelgrab  mit  Steinwand  der  Hallstattzeit.     Bei  Kaiserslautern. 


2.    Hügelgrab  mit  Holzwand.     Letzte  Steinzeit.     Vaassen  in  Holland. 


Hügelgräber. 


Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde.    IL 


Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg. 


Tafel  37. 


I.    Skelettgrab  unter  hohem  Hügel.     Holstein. 


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2.    Steinkiste  in  Hügel  mit  Steinkranz.     Uelzen. 


Reallexikon_der  g-erm.  Altertumskunde.    II. 


3,    Hügel  mit  Urnengräbern  und  Steinkranz.     Uelzen. 

Hügelgräber. 

Verlag  von  Karl  J.  Trübner  in  Straßburg-. 


HÜGELGRÄBER 


567 


Sachsen  Heft  I).  In  Zusehen  fanden 
sich  merkwürdige  Doppelgabeln  dargestellt 
(Böhlau:  Steinzeitliche  Gräber  in  Hessen), 
bei  Ellenberg  i.  Hessen  auf  einer  Platte 
lauter  plastische  Dreiecke  (Korrbl.  d.  Ges. 
V.  1909,  W.  Lange),  bei  Anderlingen  (Prov. 
Hannover)  auf  dem  Stein,  der  die  Schmal- 
seite der  Kamnier  bildete,  drei  Figuren 
ganz  im  Stil  der  schwedischen  Felsbilder 
(Korrbl.  d.  Ges.  V.  1908  H.  Hahne), 
in  Schweden  selbst  schließlich  die  reich- 
haltigsten Darstellungen  in  der  Kammer 
desKivik-Monumentes:  einMenhir  (Irmin- 
sul)  mit  Beil  links  und  rechts,  Tierbilder, 
Sonnenräder  und  geometrische  Motive, 
Zeremonien-  und  Kampfbilder  (MonteUus 
Kulturgesch.  Schwedens  124). 

HI.  Holzbau.  §  5.  Daß  das  Grab 
im  Hügel  statt  in  Stein  ganz  in  Holz  gebaut 
war,  ist  bei  einigen  sehr  schön  erhaltenen 
Anlagen  bei  sorgfältiger  Ausgrabung  genau 
beobachtet  worden,  so  bei  dem  berühmten 
Leubinger  Grabhügel  in  Thüringen,  der  der 
ältesten  Bronzezeit  angehört,  und  bei  dem 
das  Grab  als  eine  Blockhütte  mit  Giebel- 
dach errichtet  und  dann  von  einem  dicken 
Steinmantel  überdeckt  war.  (F.  Höfer, 
Jahresschrift  der  sächs.-thüring.  Länder  V 
1906.)  Ähnliche  Bauten  sind  aus  der  Hall- 
stattzeit in  Süddeutschland  (Villingen) 
bekannt  geworden,  also  aus  damals  kel- 
tischem  Gebiete. 

§  6.  Es  finden  sich  aber  Holzkonstruk- 
tionen auch  auf  germanischem  Gebiete  weit 
öfter,  als  bisher  angenommen  ist.  In  Däne- 
mark sind  sie  als  ,, Einzelgräber"  im  Hügel 
teils  auf,  teils  in  dem  Boden  schon  länger  be- 
kannt (Aarböger  1898  S.  157  ff.).  In  Jütland 
sind  so  die  Eichensärge  gefunden,  die  die 
Leichen  mit  wohlerhaltenem  Anzug,  Holz- 
schachteln usw.  enthielten  ( Boye  trouvaüles 
de  cercueüs  etc. ,  Kopenh.  1 896) .  In  Deutsch- 
land und  Holland  sind  sie  erst  in  den  letzten 
Jahren  beobachtet.  In  Schleswig-Holstein 
nannte  J.  Mestorf  sie  ,, steinzeitliche  Gräber 
unter  Bodenniveau".  Bei  Langen  Kr.  Lehe 
ist  1909  in  zwei  großen  Hügeln  festgestellt 
worden,  daß  unter  einer  Steinlage  starke 
Reste  eines  Holzsarges  lagen  (die  Holz- 
schicht war  noch  etwa  10  cm  dick)  und 
unter  dieser  Holzschicht  erst  sich  die  bron- 
zenen Geräte:  kurze  Dolche  mit  Holz- 
scheide, Kette,  Radnadel  fanden  (Prähist. 


Z,  I  1909,  200  ff.).  Solche  Bestattungen 
lagen  mehrere  (4 — 5)  in  jedem  Grabhügel. 
Etwas  aufwärts  vom  Fuße  des  Hügels  lief 
ein  Steinkranz  in  Gestalt  einer  geböschten 
Findlingsmauer  um,  über  den  aber  der  in 
Plaggen  (Haidsoden)  gebaute  Hügel  nach 
außen  hinwegging. 

§  7.  An  Stelle  dieses  bei  Rundhügeln 
sehr  häufigen  Steinkranzes  ist  neuerdings 
mehrfach  ein  hölzerner  Bering  beobachtet 
worden,  am  klarsten  von  Holwerda-Leiden 
bei  den  Gräbern  von  Vaassen  (Gelderland). 
Es  fand  sich  hier  mehrfach  eine  dunkle, 
in  den  hellen  Urboden  eingetiefte  Spur, 
die  rings  um  den  Hügel  lief  und  nur  an 
einer  Stelle,  beim  Eingang,  unterbrochen 
war.  Sie  mußte  von  Hölzern  herrühren, 
und  in  einem  Falle  konnte  deren  Lagerung 
erkannt  werden:  horizontal  über  einander 
und  nach  innen  sich  vorschiebend,  so  daß 
ein  Kuppelgewölbe,  ähnlich  den  mykeni- 
schen  Tholosbauten,  entstehen  mußte. 
(Hierneben  Taf.  37,  2  und  Prähist.  Z.  I1909 

S.  374  ff.) 

§  3.  Nach  solchen  Analogien  werden  wir 
auch  den  hölzernen  Rundbau  mit  einer 
doppelten  Reihe  von  Pfostenlöchern,  den 
Kofier  1904  bei  Kranichstein  in  Hessen 
freigelegt  hat  (ZfEthn.  1904,  109)  und  in 
dem  mehrere  Gräber  sich  fanden,  für  den 
Rest  eines  bronzezeitlichen  Rundgrabes 
halten  müssen. 

B.  Das   Innere. 

§  9.  Das  innere  Aussehen  der 
Hügelgräber  hat  im  Laufe  der  Zeit  außer- 
ordentlich gewechselt.  Zuerst  (Stein-  und 
Übergang  zur  Bronzezeit)  pflegen  sie  nur 
ein  Grab  in  der  Mitte  zu  enthalten, 
bald  aber  mehrere,  die  offenbar  eins  nach 
dem  andern  in  der  hohlen  Kuppel  angelegt 
sind.  Der  belassene  Eingang  deutet  ja  von 
vornherein  auf  die  Absicht  solcher  Weiter - 
benutzung.  Schon  in  der  älteren  Bronze- 
zeit macht  sich  dann  aber  auch  in  den 
Hügeln  der  Übergang  vom  einfachen  Be- 
statten zum  Verbrennen  bemerkbar  (die 
ersten  Brandgräber,  zB.  Heckkathen  bei 
Hamburg,  waren  Flachgräber).  Das  Haupt - 
grab  (Mann  mit  Schwert,  Olshausen  ZfEthn. 
1892)  bleibt  zunächst  noch  Körpergrab,  der 
Leichenbrand  tritt  als  Nebenbestattung 
in  demselben  Hügel  auf,  und  zwar  mit 
Beigaben,  die  auf  weibliche  Leichen  deuten 


568 


HUHN 


(BeltzVorgesch.  Alt.  Meckl.  200).  Als  dann 
in  der  jüngeren  Bronzezeit  die  Verbrennung 
allgemein  wird,  bleibt  doch  das  Hauptgrab 
eine  Weile  noch  so  groß  wie  vorher.  Ein 
Hauptbeispiel  für  diese  Art  ist  ostelbisch 
das  ,,Königsgrab  von  Seddin",  ein  10 — 11 
Meter  hoher  Hügel,  der  eine  aus  Stein  ge- 
wölbte Kuppel  barg,  in  der  die  verbrannten 
Knochen  ,,in  dreifachem  Sarge",  wie  es  der 
Volksmund  behauptet  hatte  und  nun  zu 
seiner  Genugtuung  bestätigt  sah,  sich  ge- 
bettet fanden,  nämlich  innerhalb  der 
Steinkuppel  in  einer  Bronzeamphora,  die 
in  eine  tönerne  eingelassen  war.  Das 
Bronzegefäß,  eine  italische  Arbeit,  gibt  die 
Datierung  für  das  8.  oder  9.  Jh.   vor  Chr. 

§  10.  Reste  der  Totenopfer,  wie  absicht- 
lich zerbrochene  Gefäße,  finden  sich  im 
Mantel  des  Hügels;  unter  der  Grabstelle 
hockende  Gerippe,  unter  dem  Sarge  ver- 
brannte Tierknochen. 

Allmählich  wird  dann  der  ganze  Hügel  für 
kleine  Brandbestattungeri  in  Anspruch  ge- 
nommen (Tafel  37, 3).  Zumeist  sind  es  Urnen 
mit  Steinen  umstellt,  d.  h.  bei  genauer  Be- 
obachtung zeigt  sich  vielfach,  daß  ein  vier- 
eckiger Raum  aus  Brettern  hergestellt,  mit 
Steinen  umpackt  und  überlegt  war,  daß  es 
sich  also  um  eine  formelle  Fortsetzung  der 
Skelettgräber  mit  Holzsarg  und  ,,  Stein - 
packung"  handelt.  Vielfach  fehlt  auch  die 
Urne,  die  Knochen  sind  dann  offenbar  in 
einem  Tuch,  einem  Beutel,  einer  Schachtel 
beigesetzt. 

§  II.  In  Ostdeutschland,  auf  dem  suebi- 
schen  Gebiete  der  'Lausitzer  Kultur',  herr- 
schen schon  in  der  jüngeren  Bronzezeit 
,, Urnenfriedhöfe",  d.  h.  in  den  flachen 
Boden  massenhaft  nebeneinander  gesetzte 
Brandbestattungen.  Sie  haben  sich  offen- 
bar von  hier  aus  gegen  Nordwesten  hin 
verbreitet  und  treten  in  Norddeutschland 
gegen  Ende  der  Bronzezeit  auf,  haben 
aber  gewisse  westliche  Gebiete,  wie  Lippe 
und  Westfalen,  überhaupt  nicht  erreicht. 
Dort  ist  vielmehr  bis  auf  Karl  d.  Gr.  der 
alte  Hügel  Sitte  geblieben,  woraus  sich 
erklärt,  daß  der  Frankenkönig  den  Sachsen 
verbietet,  ihre  Leichen  noch  ferner  ,,ad 
tumulos  pagänorum"  zu  bringen.  In 
Skandinavien  ist  der  Grabhügel  auch  bis 
späthin  noch  von  den  Wikingern  beibe- 
halten worden.      In   Schweden  und  Nor- 


wegen, in  Dänemark,  auf  den  friesischen 
Inseln  (Föhr,  Amrum),  ja  sporadisch  auch 
auf  dem  norddeutschen  Festlande  finden 
sich  Hügelgräber  der  Wikinger  bald  als 
Bestattungs-,  bald  als  Brandgräber.  Die 
Bestattungsgräber  haben  zuweilen  noch 
eine  geräumige  Holzkammer,  die  sich  wie 
ein  in  Holz  umgesetztes  altes  Megalithgrab 
ausnimmt.  Die  Hügel  bei  Grundoldendorf 
enthielten  die  verbrannten  Knochenreste 
mit  Holzkohle  vermischt  frei  im  Hügel,  ur)d 
dazu  kostbare  Schwerter  mit  Silber-  und 
Goldtauschierung,  die  sich  heute  im  Rat- 
hause zu  Buxtehude  befinden  (Linden- 
schmit,  Altertümer  uns.  heidn.  Vorz. 
Bd.  IV). 

S.  Müller  Nord.  Altertumsk.  1897.  M  o  n  - 
t  e  1  i  u  s  KuUurgesch.  Schwedens  1906.  R. 
Beltz   Vorgesch.  Alt.  Mecklbgs.  19 10. 

Schuchhardt. 

Huhn.  §  I.  Das  H.  verrät  im  germ. 
Gebiet  entschieden  noch,  daß  es  später 
angekommen  ist  als  die  Gans,  die  es  ja 
freilich,  wenn  auch  nicht  immer  und  für 
alle  Zeiten,  so  doch  im  weitaus  größten 
Teile  des  Gebietes  und  der  Wirtschafts- 
geschichte an  Bedeutung  überflügelt  hat. 
Gegenüber  der  Geschichte  des  Huhns  bei 
den  klassischen  Völkern  tritt  stark  hervor, 
daß  es,  wie  im  persischen  Gebiet,  immerhin 
noch  in  der  Zeit  der  werdenden  Mythologie 
aufgetreten  ist,  indem  zumal  der  Hahn  zu 
den  verschiedenen  Reichen  der  Götter-  und 
der  Unterwelt  gehört,  und  zwar  in  der- 
selben Stellung,  in  der  er  wahrscheinlich  in 
die  germ.  Welt  eingewandert  ist,  als  Uhr, 
als  Verkünder  des  Tags,  als  Verscheucher 
der  feindlichen  Mächte  der  Nacht. 

§  2.  Mit  der  Entwicklung  der  Feudalität 
gewann  das  H.  (und  das  Ei)  im  germ. 
Gebiet  eine  außerordentliche  Wichtigkeit 
als  die  Steuer  der  kleinen  Leute,  und  das  Ei 
wahrscheinlich  auch  als  Tauschobjekt  des 
kleinen  Verkehrs.  Die  Rauchhühner  usw. 
waren  eben  eine  für  oben  und,  unten  be- 
queme Abgabe,  doch  hat  vielleicht  diese 
etwas  einseitige  Wendung  der  wirtschaft- 
lichen Zucht  mit  dazu  beigetragen,  daß 
bei  uns  die  Hühnerzucht  immer  noch  so 
zurückgeblieben  ist.  Das  H.  blieb  eben 
vielfach  nur  die  Abgabe,  die  man  leistet, 
einerlei,  wie  gut  oder  schlecht  sie  ist. 
Jedenfalls  ist  aber  im  ganzen  germ.  Gebiet 


HULDIGUNG— HUMPER 


569 


die  Zucht  des  H.s  sehr  bald  sehr  weit  aus- 
gedehnt. Sie  ist  sogar  früher  weiter  ausge- 
dehnt gewesen  wie  jetzt.  Island  begnügt 
sich  jetzt  mit  der  Verwertung  der  wilden 
Vögel  (und  einer  Art  primitiven,  halb- 
wilden Zucht  der  Eiderente).  Ebenso  wird 
früher  die  Zucht  auf  dem  Festlande  weiter 
gegen  Nordert  ausgebreitet  gewesen  sein. 

§  3.  Während  die  ältere  Bronzezeit  die 
(wirtschaftliche  oder  religiöse)  Wichtigkeit 
der  Gans  in  der  Häufigkeit  der  Verwendung 
als  Ornament  außerordentlich  zum  Aus- 
druck bringt,  tritt  diese  nachher  doch 
ziemlich  stark  zurück  gegen  den  Hahn, 
dessen  Rolle  auch  im  germ.  Volksleben 
eine  ungeheure  ist,  vom  H.  auf  dem  Kirch- 
turm bis  zum  H.  am  Faß  im  Keller  und  bis 
zum  Brauth.,  Ernteh.  und  zum  Hahn- 
schlagen  im  Kinderspiel. 

§  4.  Merkwürdig  wenig  erfahren  wir  aus 
älterer  Zeit  von  der  Verwendung  des  H. 
zu  Kämpfen,  die  doch  sonst  in  dem 
ungeheuren  Gebiet  seiner  Verbreitung  eine 
so  große  Rolle  spielen  und  die  vielleicht 
doch  mit  Ursache  zu  seiner  Einführung 
gewesen  ist.  Und  doch  kann  sich  die 
außerordentlich  ausgebreitete  Sitte  von 
H.kämpfen  in  der  Schule  nur  auf  Grund 
einer  großen  Ausübung  im  Volk  gebildet 
haben.  Für  uns  ist  es  sehr  seltsam,  daß 
diese  Schulfeiern,  vielfach  am  Gregorius- 
tage,  mit  dem  guten  Vorbilde  der  kämpfen- 
den H.  entschuldigt  wurden,  und  daß  sie  so 
fest  eingeführt  waren,  daß  sie  den  Termin 
für  die  Ablieferung  eines  Teils  des  Schul- 
geldes bilden. 

Wilhelmusfilius  Stephani  Migne 
Patrologia  vol.  190  S.  108.  C  o  1  e  r  u  s  Calen- 
darium  perpetuum,  op.  oeconom.  Wittenberg  1632 
fol.  XIII  517c.  Du  Gange  Glossarium. 
Chambers  Book  of  days,  Lond.  1866,  238; 
s.  auch  Haustiere  S.  291.  Ed.  Hahn. 

Huldigung  und  Treueid.  §  i. 
Eine  allgemeine  eidHche  Verpflichtung  der 
Volksgenossen  an  den  König  ist  bei  ver- 
schiedenen germanischen  Völkern,  bei  Ost- 
goten,  Langobarden,  Angelsachsen,  jedoch 
meist  erst  in  späterer  Zeit,  nachzuweisen.  Als 
gemeingermanisch  darf  daher  die  Huldigung 
nicht  gelten,  der  König  des  germanischen 
Zeitalters  scheint  Treueide  nicht  emp- 
fangen zu  haben.  Anders  bei  den  Franken. 
Der   merowingische   König  zog  selbst  im 

Hoops,  Reallexikon.  II. 


Reiche  umher,  um  die  Huldigung  in  Emp- 
fang zu  nehmen,  oder  er  schickte  Königs- 
boten aus,  die  das  von  den  Grafen  zusam- 
menberufene Gauvolk  verpflichteten.  Da- 
bei hatten,  wie  es  heißt  (M  a  r  c  u  1  f  I,  40), 
die  Leute  zu  geloben  und  zu  versprechen 
fidelitatem  et  leudesamio,  was  man  am 
besten  mit  ,, Treue  und  Untertanschaft 
(Mannschaft)"  übersetzen  wird. 

§  2.  Große  Fürsorge  hat  Karl  d.  Gr.  der 
Vereidigung  seiner  Untertanen  zugewendet. 
Viermal  wurde  der  allgemeine  Eid  von 
allen  seinen  Untertanen  gefordert.  Dieser 
Eid  war  dem  Gelöbnis  nachgebildet,  das 
von  den  Vasallen  geleistet  wurde.  Aber  die 
allgemeine  Verpflichtung  des  Volkes  ist 
bald  außer  Übung  gekommen:  in  der  deut- 
schen Kaiserzeit  ist  von  einer  Vereidigung 
des  Volkes  selbst  nichts  zu  bemerken.  Nur 
die  höhere  Schicht  der  Untertanen:  die 
weltlichen  und  geistlichen  Würdenträger, 
die  Großen  in  weitem  Sinne,  die  ritter- 
lichen Leute,  und  zwar  auch  die  unfreien 
Standes,  welche  zum  Reich  in  unmittel- 
baren Beziehungen  standen,  hatten  zu 
huldigen  und  Eide  zu  leisten.  Und  dabei 
ist  wie  in  früherer  Zeit  eine  Nachahmung 
des  Lehenseides  beliebt  gewesen:  hominiwn 
(Mannschaf  t)  leisteten  nicht  nur  die  Empfän- 
ger von  Lehen.  In  dieser  Zeit  begannen  aber 
auch  die  Großen  des  Reichs  von  den  ihnen 
Untergebenen  ähnliche  Huldigungen  zu 
fordern,  wie  sie  im  Reiche  üblich  waren  — 
die  Anfänge  von  Treueid  und  Huldigung 
{homagium)  in  den  Territorien. 

W  a  i  t  z  BVG.  2'',  205  jBF. ;  3,  290  ff. ;  6,  209  f. ; 

479  ff.       Brunner      DRG.     2,     58  ff.       W. 

Schücking   Der  Regierungsantritt  I  1899. 

G.  Seeliger. 

humper  (aschwed.).  Der  in  Ostgötaland 
vorkommende  humper  ist  ein  Stück  des 
ursprünglich  zu  einer  Hufe  gehörigen 
Landes,  das  ein  Hufenbesitzer  wegver- 
äußert hat.  Der  humper  kann  mit  Steinen 
und  Pfählen  abgegrenzt  werden;  aber  erst 
wenn  sein  Besitzer  daran  rechte  Gewere 
{lagahcefß)  erworben  hat,  muß  der  humper 
nicht  mehr  ,,  auf  stehen  vor  der  gesetzlichen 
Verteilung",  braucht  er  bei  der  Neuver- 
legung eines  Dorfes  (s.  sölskipt)  sich  nicht 
mehr  mit  verteilen  zu  lassen. 

V.  A  m  i  r  a      yiOR.     I    607  f.        R  h  a  m  m 
Großhufen  839.  v.  Schwerin. 

37 


570 


HUND 


Hund.  §  I.  Der  Hund  ist  nach  der  jetzt 
allgemein  gültigen  Auffassung  das  älteste 
Haustier  und  das  Produkt  verschiedener 
Formen  nicht  nur  von  Wildhunden  im 
engeren  Sinne,  sondern  auch  von  eigent- 
lichen Wölfen  und  Schakalen.  Vielleicht 
haben  die  letzteren  die  ältesten  Formen 
geliefert.  Als  Ursache  der  Zähmung  sieht 
man  jetzt  allgemein  nicht  die  Unter- 
stützung an,  die  der  Jäger  durch  den  Hund 
fand  oder  gar  erst  finden  wollte,  son- 
dern der  Hund  hat  sich  in  der  Steinzeit, 
auch  in  Mitteleuropa,  wie  Steenstrup  aus- 
geführt hat  (Congres  Internat,  d'anthropo- 
logie  et  d'archeologie  prehistoriques,  Copen- 
hague  1869,  139 — 142),  an  den  Abfall  der 
menschlichen  Wirtschaft  gewöhnt,  wobei 
vielleicht  auch  das  Feuer  und  die  Gesell- 
schaft der  Frauen  eine  Rolle  gespielt  hat. 
Diese  zumeist  kleineren  Formen  mögen 
ja  dann  sich  weiter  erhalten  haben;  wesent- 
lich wichtig  aber  sind  für  die  germanische 
Vorzeit  die  größeren  H.,  von  denen  wir 
auch  mehr  hören,  die  Hirtenh.  und  die 
Jagdh. 

§  2.  So  lange  nicht  besseres  Material 
vorliegt,  werden  wir  über  die  Hunderassen 
der  älteren  Zeit  kaum  viel  zu  sagen  haben. 
Die  Berichte  sind  zu  lückenhaft,  und  es 
können  sich  wahrscheinlich  sehr  ähnliche 
Formen  aus  verschiedenen  Ahrien  hervor- 
bilden. So  erscheint  es  mir  außerordent- 
lich unwahrscheinlich,  daß  die  W  i  n  d  h. 
der  verschiedenen  Zeiten  und  der  ver- 
schiedenen Länder  alle  unter  sich  in  Zu- 
sammenhang stehen  sollten.  Es  liegt 
Grund  vor,  anzunehmen,  daß  für  die  ver- 
schiedenen Bedürfnisse  der  Wirtschaft  und 
der  Jagd  sich  sehr  bald  eigene  Formen 
entwickeln,  die  bei  der  kurzen  Genera- 
tionsdauer und  der  großen  Auswahl  sehr 
bald  bestimmte  Formen  annehmen  können. 
Im  allgemeinen  wird  das  Bedürfnis  die 
Germanen  dazu  geführt  haben,  kräftige 
Hirtenhunde  zu  züchten  zum  Schutz  der 
Schafherde  gegen  die  Wölfe,  ebenso  um  die 
Schweineherde  im  Walde  zusammenzu- 
halten. Auch  der  Rinderhirt  wird  mit- 
unter einen  H.  zur  Gesellschaft  und  gegen 
Diebe  gehabt  haben.  Die  Rinder  selbst 
haben  keinen  Schutz  nötig,  sie  schützen 
sich  wie  die  Pferde  gegen  Raubzeug  selbst 
und  bleiben  auch  wie  diese  beisammen. 


§  3.  An  Jagdhunden  wird  es  auf  der  einen 
Seite  den  Hatzhund  gegeben  haben,  aus 
dem  sich  dann  in  späteren  Zeiten  viel- 
leicht ein  Teil  der  Windhunde  abgliederte; 
aber  die  französischen  Hirschhunde  und 
die  englischen  Fuchshunde  haben  beide 
den  Charakter  unserer  Jagdhunde  behalten 
und  nicht  den  der  Windhunde  angenom- 
men, auch  wenn  sie  schlank  und  hoch- 
beinig sind. 

Außerordentlich  kräftige  Hunde,  B  r  a  k  - 
k  e  n  ,  mit  massigem  Körperbau  und 
starkem  Gebiß,  erforderte  die  Jagd  auf 
Bären  und  Wildschwein.  Dagegen  tritt  auch 
schon  in  den  germanischen  Gesetzbüchern 
der  Spürh.  und  Leith.  auf,  während  mir 
noch  nicht  bekannt  geworden  ist,  ob  auch 
der  Bluth.  als  besondere  Art  behandelt 
wurde.  Die  Bestimmungen  verraten  sehr 
deutlich,  daß  diese  ausgebildeten  Tiere 
höher  geschätzt  wurden  als  der  gewöhn- 
liche Hund. 

§  4.  Die  gelegentUche  oder  häufigere 
Verwendung  der  H.  im  Kriege  schließt 
dann  das  Bild  der  germ.  H.  und  ihrer  Ver- 
wendung ab  (Schwappach  Forst-  u. 
Jagdgeschichte  135). 

§  5.  Die  Kulturgeschichte  zeigt  uns  den 
H.  nebeneinander  in  zwei  sehr  verschiede- 
nen Funktionen.  Einmal  wird  der  H.  in 
seinen  Leistungen  eher  überschätzt,  seine 
soziale  Stellung  als  Hirtenh.,  besonders 
aber  als  Jagdh.,  ist  eine  sehr  hohe  und  dabei 
der  Gemütswert  ganz  gewiß  nicht  gering 
einzuschätzen.  Auf  der  andern  Seite  aber 
sehen  wir  den  H.  verachtet;  wie  andere 
Haustiere  muß  er  die  entehrendsten 
Schimpfnamen  hergeben,  und  in  einer  sehr 
bekannten  Strafe  des  Mittelalters,  deren 
Charakter  aber  immer  noch  nicht  aufge- 
klärt ist,  tritt  er  wie  an  andern  Stellen  als 
Strafinstrument  auf. 

§  6.  Während  bekanntlich  der  H.  bei 
den  Außenvölkern  sehr  häufig  als  Speise 
oder  gar  als  Delikatesse  dient,  eine  Ge- 
wohnheit, die  in  gewissen  Beziehungen  zum 
Kannibalismus  steht  (Schweinfurth 
Im  Herzen  von  Afrika),  ist  der  Hund  bei 
uns  nicht  gegessen  worden.  Um  so  auf- 
fallender ist  es,  daß  er  in  der  jüngeren 
Steinzeit  in  Worms  verspeist  worden  ist 
(Schötensack  Z.f.  Ethnol.  1897, 473). 

§  7.    Merkwürdig  ist,   daß  in  der  germ. 


HUNDERTSCHAFT 


5?i 


Mythologie  der  H.  im  Besitz  einer  weib- 
lichen Gestalt  auftritt,  freilich  ohne  daß 
wir  über  die  näheren  Beziehungen  irgend 
etwas  sagen  können.  Es  ist  das  die  Neha- 
lennia,  von  der  wir  ja  außer  ihren  Bildern 
nichts  haben.  Eine  ebensowenig  erklärte 
Eigentümlichkeit  eines  benachbarten  Ge- 
biets ist  das  Vorkommen  isoHerter  Hunde - 
Schädel  in  friesischen  Mooren;  die  Museen 
von  Groningen  und  Leeuwarden  bergen 
davon  eine  ganze  Reihe.  Sonst  wird 
man  ja  wohl  mit  gutem  Grunde  Odins 
Wölfe  als  himmhsche  Vertreter  des  Hundes 
ansehen  können.  Der  Zusammenhang  der 
außerordentlich  zahlreichen  gespenstischen 
Hunde,  namentlich  im  Gefolge  des  wilden 
Jägers  und  der  Frau  Gode  sowie  als  Be- 
gleiter der  Schatzhüterin,  der  weißen  Jung- 
frau, mit  alten  mythischen  Hundegestalten 
wird  sich  kaum  leugnen  lassen, 

Hahn   Haustiere  52.  Ed.  Hahn. 

Hundertschaft.  §  i.  In  der  ganzen  ger- 
manischen Welt  finden  wir  als  politische 
Landeseinteilung  einen  Bezirk,  dessen  Be- 
zeichnung von  der  Hundertzahl  abgeleitet 
ist,  und  den  man  deshalb  in  der  Wissen- 
schaft als  Hundertschaft  bezeich- 
net. Bei  den  Svear  führt  er  den  Namen 
hundari;  dem  sveischen  hundari  aber  ent- 
spricht völhg  in  Größe,  Organisation  und 
verfassungsrechtlicher  Bedeutung  das  goti- 
sche hcerap  und  dänische  hcsrceth  (die 
Bezeichnung  ist  von  hcer  =  Heer  abzu- 
leiten). Ein  hcerad'  oder  her  aß  kommt  aber 
auch  in  Norwegen  und  Island  vor.  In  fast 
ganz  England  ist  die  politische  Einteilung 
das  hundred;  auch  in  den  von  den  Dänen 
besiedelten  Gebieten,  wo  es  durch  das  so- 
genannte Wapentake  (w^pengetcec) 
verdrängt  ist,  war  das  Land  ursprünglich 
in  Hundred  eingeteilt.  Auf  dem  Kontinent 
findet  sich  in  den  Quellen  des  fränkischen 
Reiches  als  politischer  Bezirk  die  centena;  ihr 
Name  erscheint  in  nachkarohngischer  Zeit 
wieder  in  der  ostfränkischen  Cent,  der  mosel- 
ländischen  hunrieund  der  niederrheinischen 
Honnschaft.  Die  alamcnnischen  Quellen 
kennen  bis  ins  ii.  Jahrh.  einen  Bezirk, 
der  bald  centena,  bald  huntari  heißt,  die 
bayrischen  und  langobardischen  Quellen 
wenigstens  einen  centurio  oder  centenarius. 
An  eine  sächsische  Hundertschaft  erinnert 
der  hunno  des  Heliand  und  der  hunteri  des 


Tatian,  an  eine  friesische  der  pagus  Kilingo- 
huntari  und  die  villa  Cammingahunderi. 

§  2.  Allerdings  nicht  alle  Beispiele,  in 
denen  ein  nach  der  Hundertzahl  benannter 
Beamter  sich  findet,  hängen  mit  der  Hun- 
dertschaft zusammen.  Der  gotische  hunda- 
fafs  und  der  westgotische  centenarius  sind 
nichts  anderes  als  Nachbildungen  des  römi- 
schen centurio  und  wie  dieser  einfache 
Heerführer  über  100  Mann.  Auch  kommt 
schon  im  Capitulare  de  vilhs  62,  im  Prümer 
Güterbuch  und  in  den  späteren  französi- 
schen Quellen  eine  centena  vor,  die  nichts 
mit  der  alten  Hundertschaft  zu  tun  hat. 
Und  wenn  auch  das  norwegisch-isländische 
/ueraä  den  Namen  mit  dem  ostskandinavi- 
schen hcerap  gemein  hat,  so  hat  doch  dieser 
Name,  was  wenigstens  für  Island  allgemein 
anerkannt  wird,  seine  technische  Bedeu- 
tung in  diesen  Kolonisationsgebieten  ein- 
gebüßt. 

§  3.  In  den  rein  germanischen  Gegenden 
aber,  die  von  ganzen  Stämmen  durch 
Landteilung  besiedelt  worden  sind,  ist 
überall  die  Hundertschaft  die  älteste  po- 
litische Einteilung.  Was  wir  sonst  von 
politischen  Bezirken  nachweisen  können, 
das  Bo  in  Västergötland,  die  Syssel  in  Jüt- 
land,  die  Burgh  und  später  die  Shire  in 
England,  vor  allem  aber  die  Grafschaft 
{comitatus)  in  Deutschland,  sind  durchweg 
spätere  Bildungen,  meist  durch  Zusammen- 
schließung mehrerer  Hundertschaften  ent- 
standen. Das  deutsche  Gau  (s.  d.)  ist  aber 
überhaupt  keine  pohtische  Einteilung,  und 
die  germanische  Tausendschaft  (s.  d.)  hat 
nie  existiert.  Überall,  wo  wir  Näheres  über 
die  Hundertschaft  erfahren,  bei  den  Schwe- 
den, Dänen,  Angelsachsen,  Franken, 
Alamannen,  ist  sie  der  ordentliche  Ge- 
richtsbezirk. Und  zugleich  erscheint  sie 
vielfach  als  wirtschafthcher  Bezirk;  die 
ordentliche  Allmende  bei  den  Ostskandi- 
naviern ist  die  Hundertschaftsallmende, 
auch  die  Angelsachsen  kennen  Hundert- 
schaftsmarken, und  in  den  ostfränkischen 
und  hessischen  Gegenden  fallen  nachmals 
vielfach  Markgenossenschaft  und  Hundert- 
schaft zusammen.  Gerade  das  deutet  auf 
die  Ursprünglichkeit  dieser  Hundertschafts- 
einteilung, ebenso  wie  die  Erscheinung, 
daß  sowohl  in  Schweden  wie  in  Schwaben 
die  Hundertschaftsnamen  wiederholt  nicht 


37" 


572 


HUNDERTSCHAFT 


vom  Namen  ihres  Hauptortes,  sondern  von 
demselben  Stamm  wie  der  Name  eines  in 
ihnen  Hegenden  Urdorfes  gebildet  sind. 
Unter  diesen  Umständen  wird  man  die  bei 
Cäsar  und  Tacitus  erwähnten  pagi,  in 
welche  die  civitates  der  Germanen  sich 
gliederten,  als  Hundertschaften  anzusehen 
haben. 

§  4.    Über  die  ursprüngliche  Bedeutung 
der    Hundertschaft   besteht  Meinungsver- 
schiedenheit.    Sehen  wir  von    den    mehr 
vereinzelten     Ansichten     ab,    die    in    der 
Hundertschaft     einen    Verband    von    100 
Dörfern,     100     Sippen,     lOO    Haushalten 
sahen   oder   an    ein   hundertköpfiges  Ver- 
waltungskollegium dachten,   so  lassen  sich 
drei  Hauptansichten  scheiden.     Die  einen 
(Brunner,    Schröder    u.  a.)    sehen    in    der 
Hundertschaft    einen    Verband    von    100 
Heermännern  (Heerestheorie).   Die 
Ansicht  entbehrt  jeder  quellenmäßigen  Be- 
gründung.    Sie  begegnet  aber  auch  sach- 
lichen Schwierigkeiten.     Entweder  wurde 
die  Hundertschaft  bei  der  Besiedelung  ein 
territorialer  Verband;  dann  ging  die   Be- 
schränkung auf  die  100  Heermänner  rasch 
verloren,  und  es  ist  völlig  unerklärlich,  wie 
für    diesen    Bezirk,    nur  deshalb,  weil  er 
vor  Jahrhunderten  einmal  im  Moment  der 
Besiedelung  100  Heermänner  gestellt  hatte, 
der  Hundertschaftsname  bei  den  verschie- 
densten »Stämmen  fortdauern  konnte.  Oder 
aber  —  und  das  ist   B  r  u  n  n  e  r  s  Ansicht 
—  die  Heereshunderte  wurden  immer  neu 
eingeteilt   und   waren    Jahrhunderte   lang 
nach    der    Besiedelung    persönliche    Ver- 
bände; das  steht  mit  der  Beobachtung,  daß 
die  Hundertschaft  überall  als  der  älteste 
und    ursprünglichste   territoriale   Verband 
erscheint,  im  striktesten  Widerspruch. 

§  5.  Eine  zweite  Ansicht  (G  i  e  r  k  e  , 
V.  Amira,  v.  Schwerin)  verzichtet 
auf  eine  Deutung  der  Hundertzahl,  sie 
nimmt  an,  daß  hundert  nichts  anderes  als 
die  unbestimmte  Vielheit  bedeutet  habe, 
und  daß  die  Hundertschaft  nichts  anderes 
als  ein  aus  vielen  Menschen  bestehen- 
der Haufen  sei  (H  a  u  f  e  n  t  h  e  o  r  i  e). 
Aber  der  Beweis,  daß  die  Hundertzahl  zur 
Bezeichnung  einer  u^igezählten  Vielheit  in 
der  älteren  Sprache  verwendet  worden  sei, 
ist  nicht  geführt;  vor  allem  ist  die  von 
Schwerin   verfochtene  Unterscheidung 


zwischen  dem  gezählten  hundert  und  dem 
ungezählten  hunt  ganz  unberechtigt.  Die 
Haufentheorie  ist  eine  Verlegenheitshypo- 
these, die  in  demselben  Momente  fällt,  wo 
es  gelingt,  für  die  Hundertschaft  den  Zu- 
sammenhang mit  der  Hundertzahl  nach- 
zuweisen. 

§  6.   Dieser  Nachweis  ist  geführt  für  das 
angelsächsische  hundred,  das  nach 
den    angelsächsischen    Quellen    und    dem 
Domesdaybook     ein     Verband    von     lOO 
H  i  d  e  n    (Großhufen)  ist,  also  ein   Beleg 
für  die  Richtigkeit  der  sogenannten   H  u  - 
fentheorie.       Und    zwar    geht    diese 
regelmäßige  Gliederung  weiter;  die  engh- 
schen  Dörfer  oder  Dorfkomplexe  bestehen 
aus  5,  10,  20  oder  25  Hiden.    Der  Verbuch, 
diese    Hidenhunderte    und    Fünf  hiden  ver- 
bände des  Domesdaybook  als  bloße    zum 
Zwecke    der    Steuererhebung    geschaffene 
fiskahsche    Rechnungsgrößen    zu    deuten, 
scheitert  daran,   daß   dieselben  nicht  nur 
im  Domesdaybook,  sondern  schon  seit  den 
ältesten    Zeiten    in    den    angelsächsischen 
Quellen  sich  als  wirkHche   Landeinheiten 
finden.    Sie  reichen  offenbar  in  die  Zeit  der 
Besiedelung  zurück.      Diese    Besiedelung 
aber  vollzog  sich  durch    eine   Art    Dis- 
tributivsystem.    Man  teilte  durch 
Halbteilung,    Drittelung    und    Fünftelung 
das  Volk  und  das  verfügbare  Land  in  an- 
nähernd gleich  große  Teile,  die  nachmaligen 
Hundertschaften   (20  in   Essex,   je  60   in 
Kent,   Sussex,  Ostangeln,   120  in  Mercia), 
und  diese  wieder  durch  je  zweimalige  Hal- 
bierung und   Fünftelung  in   Hiden.      Die 
Hide  ist  also  nicht  ein  festes  Landmaß  und 
ebensowenig  der  Sitz  einer  Familie,  sondern 
der    Quotient,    der   sich    aus   dieser   fort- 
schreitenden Landesteilung  ergibt.    Sie  ist 
regelmäßig    der    Sitz    mehrerer    Familien. 
Bei   diesem   Teilungsmodus,    der   in   einer 
Zeit  ohne  Landvermessungskunst  —  wenn 
wir  von  regelloser  Okkupation  absehen  — 
der  einzig  mögliche  war,  suchte  man  mög- 
lichst die  Sippenverbände  zu  wahren. 

§  7.  Auch  später  blieb  diese  Hiden- 
ghederung  vielfach  die  Grundlage  für  die 
politischen  Pflichten.  Je  5  Hiden  stellten 
in  Berkshire  einen  Krieger,  je  10  Hiden 
unter  Wilhelm  dem  Eroberer  einen  Sicher- 
heitswärter; der  Zehnhidenkomplex  bildete 
unter   ihm    eine    Einheit    hinsichtlich   der 


HUNDERTSCHAFT 


573 


Eideshilfe  und  hatte  die  Verpflichtung,  ein 
bestimmtes  Quantum  von  Lebensmitteln 
„zur  Verköstigung"  (to  fostre)  zu  liefern, 
offenbar  ein  Rest  der  altgermanischen 
Jahresgeschenke. 

§  8.  Spuren  einer  ähnlichen  Hufengliede- 
rung der  politischen  Bezirke  finden  wir  in 
den  dänischen  Gebieten  Eng- 
lands, wo,  seitdem  die  Hundertschaft 
durch  das  Wapentake  ersetzt  war,  die 
Dörfer  oder  Dorfkomplexe  Einheiten  von 
6,  12,  i8  oder  24  Karukaten  bildeten, 
ferner  in  Schweden,  wo  das  Dorf 
normalerweise  ein  Achthufendorf  war,  und 
die  in  Hälften  und  Viertel  eingeteilte  Hun- 
dertschaft ursprünglich,  wie  es  scheint, 
12  solcher  Dörfer  umfaßte.  Auch  in 
Deutschland  finden  sich  Anzeichen. 
So  hat  E.  Mayer  I412  auf  eine  ober- 
ysselsche  Urkunde  von  1133  aufmerksam 
gemacht,  nach  der  jemand  mehrere  Wars- 
caph  verschenkt,  von  denen  10  iacent  inter 
100  portiones  ülorum  de  Ostergo  .  .  .  item 
4  inter  100  illorum  de  Wye,  item  2  inter  100 
illorum  de  Suthe^oe;  es  handelt  sich  um  An- 
teile, die  mehrere  Hundertschaften  an 
einem  gemeinsamen  Wald  haben.  Auch  der 
Satz  des  Tacitus,  daß  im  Gerichte  des 
princeps  ins  pagus  .,centeni  singidis  ex 
plebe  comites  consilium  simul  et  auctoritas 
assunV\  läßt  die  Deutung  zu,  daß  die  Ding- 
pflicht auf  Landeinheiten  lastete,  von  denen 
es  hundert  in  der  Hundertschaft  gab.  Daß 
im  übrigen  diese  Hunderthufeneinteilung 
sich  bald  verwischte,  ist  bei  der  Gestalt,  die 
in  Deutschland  die  Grundherrschaft  ein- 
nahm, begreiflich  genug. 

§  9.  Sowohl  im  skandinavischen  Norden 
wie  in  England  hat  sich  die  Hundertschaft 
bis  in  die  Neuzeit  als  der  ordentliche  Ge- 
richtsbezirk und  Verwaltungsbezirk  er- 
halten. Ebenso  haben  die  ostfränkischen, 
rheinfränkischen  und  hessischen  C  e  n  t  e  n 
als  Gerichtsbezirke  und  zum  Teil  auch  als 
Markgenossenschaften  das  Mittelalter  über- 
dauert. Dagegen  ist  am  Niederrhein  die 
Hundertschaft  verschwunden;  ihren  Namen 
[Honschaft)  hat  sie  an  die  kleinen  Ge- 
meindebezirke abgegeben,  die  aus  der  Zer- 
splitterung der  alten  Hundertschaftsmark- 
gemeinde hervorgingen.  In  den  Mosel - 
gegenden  haben  sich  die  Hundertschafts - 
gerichte  noch   im   späteren  Mittelalter   als 


hunrie  oder  homnielding  erhalten,  aber  nicht 
als  Gerichte  der  alten  großen  Hundert- 
schaftsbezirke, sondern  als  Gerichte,  die 
nur  ein  Dorf  oder  einige  Dörfer  umfaßten 
und  in  durchaus  verschiedenen  Händen 
waren.  Die  gleiche  Entwicklung  hat  sich 
in  Schwaben  vollzogen,  wo  die  alte 
Hundertschaftsgerichtsbarkeit  in  der  Ge- 
richtsbarkeit über  diube  und  frevel  {furtum 
et  temeritas)  fortdauert,  die  in  dem  einen 
Dorfe  dieser,  im  anderen  jener  Herr  hat; 
doch  haben  sich  vereinzelt  markgenossen- 
schaftliche Verbände  als  Reste  alter  großer 
Hundertschaften  erhalten  (Pfronten,  Dorn- 
stetten,  die  Weibelhube  usw.).  In  Bay- 
ern ist  die  Hundertschaft  fast  ganz 
verschwunden,  während  die  sächsische 
Goschaft  (göscap)  und  der  friesische 
Schulzenbezirk  (del)  die  direkte  Fort- 
setzung der  alten  Hundertschaftsverbände 
darstellen. 

§  10.  Die  Hundertschaft  ist  der  alte 
volksrechtliche  Gerichts-  und  Wirt- 
schaftsverband, der  seine  Organe  in  der 
Versammlung  der  Hundertschaftsangesesse  - 
nen  und  dem  gewählten  Hundertschafts - 
Vorsteher  findet.  Ein  solcher  gewählter 
volksrechtlicher  Vorsteher  der  Hundert- 
schaft ist  noch  der  gotische  hcera/shöf/ingi, 
der  angelsächsische  hundredesealdor,  der 
thunginus  bzw.  centenarius  der  Lex  Salica. 
Noch  später  wird  gelegentlich  der  ost- 
fränkische Centgraf  oder  der  moselländische 
hunno  gewählt;  für  den  sächsischen  gögreve 
kennt  Ssp.  I  56  noch  die  Bestellung  durch 
Wahl  als  allgemeines  Recht.  Auch  die 
Urteiler,  die  dömarar  der  Svear,  die  Ra- 
chineburgen  der  Franken,  die  friesischen 
Asegen  waren  ebenfalls  vom  Volk  gewählte 
Beamte. 

§  II.  Die  weitere  Geschichte  der  Hun- 
dertschaft ist  ein  allmählicher  Sieg  des 
Amtsrechts  über  das  alte  Volksrecht. 
An  die  Stelle  der  volksrechtlichen  Urteils- 
finder treten  in  Franken  und  Sachsen  die 
amtsrechtlichen  Schöffen.  Der  cente- 
narius wird  dem  königlichen  Beamten, 
dem  Grafen,  völlig  untergeordnet  und  seit 
Karl  d.  Gr,  unter  entscheidender  Mitwir- 
kung des  Grafen  gewählt,  anderwärts 
(Friesland,  fränkische  und  schwäbische 
Gegenden)  überhaupt  durch  den  amts- 
rechtlichen  Schultheiß  verdrängt.    Richter 


574 


HUNDREDESMAN— HUNNENSCHLACHT 


der  angelsächsischen,  der  dänischen,  der 
sveischen  Hundertschaft  wird  der  könig- 
liche gerefa,  umbuzman,  Icsnsman.  Die 
Kompetenzen  des  Hundertschaftsgerichts 
werden  eingeschränkt.  So  sind  seit  Karl 
d.  Gr.  die  Prozesse  über  Eigen  dem  Grafen- 
gericht vorbehalten,  während  der  Versuch 
Karls,  auch  die  peinlichen  Sachen  dem 
Centenar  zu  entziehen  (MG.  Capit.  I  n. 
80,  4),  unter  seinem  Sohne  nicht  mehr  auf- 
recht erhalten  wurde  (MG.  Capit.  I  n. 
156  c.  3);  in  der  Tat  richtet  später  allge- 
mein, nicht  erst  seit  dem  13.  Jahrh.,  das 
Centgericht,  Hommelding  oder  Goding 
über  peinliche  Sachen. 

Waitz  DVG.  I32i4ff.  II 13398  ff.  Sohm 
Die  fränkische  Reichs-  u.  Gerichtsverfassung 
181  ff.  Brunner  DRG.  P  159  ff-,  H  146  ff. 
Schröder  DRG  5  19  f.,  125  f.,  128  ff.  von 
A  m  i  r  a  PGrundr.  III  122  (72)  f.  E.  M  a  y  e  r 
Deutsche  u.  französische  Verfassungsgeschichte 
I  434  ff.  M  e  i  t  z  e  n  Siedelung  u.  Agrarwesen 
1 140  ff.  Rubel  Die  Franken  1904.  B  e  t  h  g  e 
Die  altgermanische  Hundertschaft  1896  (Fest- 
gabe f.  Weinhold).  Rachfahl  Jahrb.  f. 
Natök.  u.  Stat.  74,  197  ff.  Delbrück  Gesch. 
d.  Kriegskunst  IP  i  ff.  v.  S  c  h  w  e  r  i  n  Die 
altgerman.  Hundertschaft  1907,  SZfRG.  *  29, 
261  ff.  Rietschel  Untersuchungen  zur  ger- 
man.  Hundertschaft  I,  SZfRG.  »  28,  342  ff.  (auch 
als  Buch),  30,  193  ff.  —  Die  Literatur  über  die 
skandinavische  und  angelsächsi- 
sche Hundertschaft  SZfRG.  '28,  343  ff.  Haff 
Die  dänischen  Genieinderechte  1909,  I  88  ff.  Über 
die  deutschen  Hundertschaften  im  einzel- 
nen vgl.  Knapp  Die  Zenten  des  Hochstifts 
Würzhur g  2  Bde.  1907.  Well  er  Württbg. 
Vierteljahrshefte  N.  F.  3,  i  ff.,  7,  301  ff.;  Beil.  z. 
Staatsanz.  f.  Württemberg  1907,  iff.  Schütze 
Bezirk  u.  Organisation  d.  niederrhein.  Ortsgemeinde 
1900.  Stüve  Untersuchungen  üb.  d.  Gogerichte 
1870.  Schmitz  D.  Gogerichte  im  ehem. 
Herzogtum  Westfalen  1901.  Philippi  Mitt. 
d.  Inst.  f.  österr.  GF.  29,  225  ff.;  Westfälische 
Landrechte  I :  Einleitung.  Herold  Gogerichte 
u.  Freigerichte  in  Westfalen  1909.  Heck  D. 
altfries.  Gerichtsverfassung  24  ff.  —  S.  u.  '  G  a  u  ', 
'Gerichtsverfassung',  'Tausendschaft'. 

S.  Rietschel. 

hundredesman  (ags.).  Als  h.  tritt  seit  der 
Mitte  des  10.  Jahrh.s  der  Vorsteher  der 
ursprünglich  zur  Verfolgung  von  Dieben 
und  damit  zusammenhängenden  Zwecken 
gebildeten  persönlichen  Hundertschafts - 
verbände  oder  hundred  (s.  'Hundertschaft' 
u.  'Staatsverfassung')  auf.    Er  hat  sich  an 


die  Spitze  der  Diebsverfolgung  zu  stellen 
und  wirkt  bei  polizeilichen  Präventions- 
maßregeln  mit.  In  London  entspricht  ihm 
der  hyndenman,  an  anderer  Stelle  der 
hundredes  ealdor.  Späterhin  erscheint  der 
h.  als  preposüus  hundredi.  In  der  norman- 
nischen Zeit  weicht  er  dem  ballivus,  als 
Vorsteher  des  hundretum. 

Inwieweit  der  hundredes  ealdor  eine  Ge- 
richtsbarkeit ausgeübt  hat,  ergeben  die 
Quellen  nicht  unmittelbar.  Jedenfalls  stand 
solche  dem  hallivus  zu,  und  die  Gesamtbe- 
trachtung der  Verhältnisse  schließt  sie  bei 
seinem  Vorgänger  nicht  aus. 

Lit.   s.  bei  'Staatsverfassung'   und   'gerefa'. 
Dazu  Liebermann  Gesetze  d.  Angels.  II  520. 

v.  Schwerin. 
Hünengräber  s.  Megalithgräber. 
Hungersnot  war  im  MA.  unter  den  be- 
schränkten Verkehrsverhältnissen  und  dem 
niederen    Stand    der    materiellen    Kultur 
häufiger  und  schärfer  als  in  der  Neuzeit. 
Der  traurige  Vorzug,  den  England  sprich- 
wörtlich in  der  Häufigkeit  der  famines  vor 
dem  übrigen  Abendlande  genoß  (s.  'S  e  u  ■ 
che  n'),  war  nur  ein  relativer.    Auch  in 
Deutschland    waren    Hungersnöte    nichts 
Seltenes   und   meist   über   mehrere   Jahre 
nacheinander    ausgedehnt,    in    der    Regel 
zwei  oder  drei  Jahre.    Wie  sich  Epidemien 
an  Hungersnöte  anschließen,  hat  uns  noch 
der  ,, Hungertyphus"  im  19.  Jahrh.  gelehrt. 
Auf  alle  hierbei  im  MA.  in  Frage  kommenden 
Punkte    gibt    übersichtlichen    Aufschluß    Fritz 
Curschmann     Hungersnöte    im.    MA.    (in 
Deutschland).      Leipz.   Stud.  a.  d.  Geb.  d.  Ge- 
schichte VI,  I.     Vgl.  auch  Ch.    Creighton 
A    history    of   epidemics    in    Br itain    I    15 — 5^ 
(Cambr.  1891).  Sudhoff. 

Hunnenschiacht,  die  Sage  von  der.  §  i. 
Die  isl.  Hervarar  saga  beendet  die  Reihe 
der  T  y  r  f  i  n  g  s  a  g  e  n  (s.  d.)  mit  der  ver- 
hältnismäßig abgeschlossenen  Erzählung 
von  der  großen  Schlacht  zwischen  Goten 
und  Hunnen.  Damit  setzt  eine  neue  Quelle 
ein:  ein  doppelseitiges  Ereignislied,  wovon 
29  Strophen(teile)  im  poetischen  Wortlaut 
eingeschaltet  sind.  Neben  sehr  jungen 
Strophen  stehen  solche,  die  sich  durch 
Sprache,  Motive,  Eigennamen  als  alt  er- 
weisen und  Spuren  eines  südgerm.  Vor- 
gängers tragen.  Saxo  hörte  die  Saga  von 
einem  isl.  Erzähler  und  gibt  S.  231 — 40 
einen   verstümmelten,    seiner  Eigennamen 


HUNNENSCHLACHT 


575 


beraubten,  mit  einer  andern  Handlung  ver- 
mengten Bericht;  dieser  scheint  unsere 
isl.  Quelle  um  keine  alten  epischen  Motive 
zu  bereichern  (Uggerus  vates?). 

§  2.  Der  Gotenkönig  Heidrekr  hat  zwei 
Söhne  hinterlassen,  den  voUbürtigen  An- 
gantyr  und  den  Bastard  Hlqdr,  der  bei 
seinem  Muttervater,  dem  Hunnenkönig 
Humli,  aufwächst.  Hlqd  reitet  zu  dem 
Erbmahl  und  verlangt  von  dem  Halbbruder 
die  Hälfte  des  Vatererbes,  wird  aber  abge- 
wiesen und  von  dem  alten  Ratgeber  Gizurr 
Grytingalidi  verhöhnt.  Da  rüsten  er  und 
Humli  ein  Heer  von  nie  erlebter  Größe, 
dessen  Zahlen  das  Gedicht  in  umständlicher 
Berechnung  (nach  fylki,  f)üsundir,  hund- 
ru9)  angibt.  Durch  den  Myrkvidr  rücken 
sie  ins  Gotenland  ein;  Hervqr,  die  Schwe- 
ster der  feindlichen  Brüder,  fällt  im 
Kampfe  gegen  die  Hunnen,  ihr  Ziehvater 
Ormarr  überbringt  Anganty  die  Meldung. 
Der  alte  Gizur  entbietet  die  Hunnenmacht 
zum  Entscheidungskampfe  auf  die  Dün- 
heidr.  In  neuntägiger  Schlacht  verteidigen 
die  Goten  Freiheit  und  Vaterland.  Anganty 
fällt  seinen  Bruder  Hlqd,  auch  Humli 
kommt  um;  das  Gemetzel  unter  den  fliehen- 
den Hunnen  ist  so  groß,  daß  die  Flüsse 
übertreten  und  die  Täler  sich  mit  Leichen 
füllen. 

§  3.  Die  Bruderfehde  setzt  hier  einen 
Massenkampf  in  Bewegung,  einen  Krieg 
großen  Stiles,  wie  ihn  die  germ.  Heldensage 
sonst  erst  wieder  in  den  mhd.  Dietrichsepen 
kennt;  aus  nordischer  Sage  kommt  die 
Brävallaschlacht  am  nächsten.  Der  außer- 
gewöhnlich historische  Gang  ist  frei  von 
märchenartigen  Teilen.  Doch  tragen  die 
eigentliche  Handlung  die  sechs  benannten 
und  individualisierten  Gestalten;  den  un- 
politischen, menschlichen  Gehalt  verstärkt 
der  Fall  der  tapferen  Schwester.  Gizur 
gehört  in  die  Reihe  der  heroischen  Meister, 
vgl.  Hildebrand,  Wate,  Berhtung,  Starkad, 
auch  Hagene;  als  Aufreizer  zum  Zwist  er- 
innert er  an  (Min-Brüni  bei  Harald  Kampf- 
zahn. 

§  4.  Eine  ältere  Anknüpfung  gewährt  zu  - 
nächst  der  Wids. :  die  Namen  HMpe  and 
Incgen|)eow  (Z.  116)  entsprechen,  lautlich 
ungenau,  dem  Hlqdr  und  Angantyr;  nach 
einer  Unterbrechung  durch  Langobarden 
und  Myrginge  (Z.  117,   118)  kommt: 


Wulfhere  sohte  ic  and  Wyrmhere:     ful  oft 

f);er  wig  ne  alseg, 
J)onne  Hrseda  here        heardum  sweordum 
ymb  Wistlawudu  wergan  sceoldon 

ealdne  e|)elstol  ^tlan  leodum: 

auch  hier  ein  Verteidigungskrieg  der  Goten 
{Hrcedas)  gegen  die  Hunnen  {^tlan  leode); 
daß  es  der  der  nordischen  H.  ist,  bestätigt 
der  vorangehende  Wyrmhere  =  Ormarr, 
P.  E.  Müller  erkannte  Zusammenhang  mit 
der  katalaunischen  Völkerschlacht  von  451, 
Heinzel  hat  ihn  genauer  begründet.  Die 
Sage  hat  von  den  beteiligten  Völkern  nur 
die  Goten  (Westgoten)  als  die  Sieger,  die 
Hunnen  als  die  Besiegten  festgehalten. 
Ein  Zwist  fränkischer  Brüder  begegnet 
zwar  in  den  Berichten  über  die  Schlacht; 
doch  wird  die  Sage  ihr  Hauptmotiv  nicht 
von  diesen  Nebenpersonen  bezogen  haben, 
eher  aus  dem  Eindruck,  daß  die  einst  ver- 
brüderten Ost-  und  Westgoten  sich  jetzt 
als  Feinde  gegenübertraten.  Das  Bruder - 
fehdemotiv,  das  die  Schlacht  erst  liedfähig 
machte,  mußte  notwendig  die  Gottesgeißel 
in  den  zweiten  Rang  drängen. 

§  5.  Von  den  Personennamen  sind  die 
der  beiden  wgot.  Führer  vergessen  (dem  Por- 
trät nach  stimmt  Anganty  am  ehesten  zu 
Thorismund).  Im  übrigen  hat  man  ver- 
glichen: Incgenpeow  (=  Anganf)eow)  mit 
Aetius  (Zwischenstufe  *Aga-J)ewa-);  Hlif)e 
(<  *Hly|)e.?)  mit  Chlodio  (428  von  Aetius 
besiegt)  oder  Laudaricus  (einem  451  ge- 
fallenen Verwandten  Attilas);  Gizur  mit 
Geisericus  (dem  Wandalen,  der  Attila 
aufreizte).  Humli  scheint  gefolgert  aus 
Humlungr  (Str.  8),  Hlqds  patrony- 
mischem  Beinamen,  der  wohl  zu  ver- 
binden ist  mit  Hulmul,  v.  1.  Humal 
(Jord.  76  ij),  dem  ostgotischen  Ahnen:  in 
dieser  Benennung  Hlq9s  spiegelt  sich  das 
Zusammengehn  von  Hunnen  und  Ostgoten. 
Dagegen  ist  auf  die  andere  Seite  geraten 
der  (Gizur)  Grytingali^i,  der  ebenfalls  auf 
die  Ostgoten,  die  Greutungi,  -ingi  weist. 
Der  Wids.  scheint  noch  Attila  als  beteiligt 
vorauszusetzen;  die  Nordländer  haben  ihn 
beseitigt  aus  Rücksicht  auf  seinen  Tod  in 
der   Burgundensage. 

§  6.  Was  die  Ortsnamen  betrifft,  so 
kann  sich  der  'Weichselwald'  des  Wids. 
daraus  erklären,  daß  die  engl.  Dichtung 
den    Goten    ein    für    allemal    ihren    alten 


576 


HUSKARL 


nordöstlichen  Wohnsitz  gab.  Dagegen  die 
Namen  des  nord.  Liedes,  v.a.  Danpar- 
stadir  (zu  Danaper,  Dnjepr),  dann  Dünheidr 
(wohl  zu  Dünä,  Donau),  lassarfiqll  (die 
östlichen  Karpathen?),  erfordern  eine  an- 
derweitige Tradition,  die  sich  mit  der  galli- 
schen von  451  verbunden  hat.  Ein  Einfluß 
der  Krimgoten  auf  die  Waräger  im  9./10. 
Jahrh.  (Heinzel)  ist  unwahrscheinlicher  als 
die  Annahme,  daß  einzelne  Namen  aus  der 
Dichtung  der  pontischen  Goten  (4.  Jh.) 
Eingang  fanden  in  das  (wgot.)  Lied  von  der 
Völkerschlacht;  an  eine  klare  Umgestaltung 
der  geographischen  Bühne  ist  dabei  nicht 
zu  denken.  Ob  sich  jene  Namen  urspr. 
auch  schon  auf  Kämpfe  mit  den  Hunnen 
bezogen  und  ob  epische  Motive  aus  dieser 
älteren  Schicht  mit  herüberkamen,  bleibt 
offen.  Mit  dem  Goten-Gepidenkrieg,  Jord. 
c.  17,  einer  unpersönlichen  strategischen 
Aktion,  besteht  kein  Zusammenhang.  (Die 
pannonischen  Hunnenkämpfe  nach  Attilas 
Tode  müssen  aus  dem  Spiele  bleiben.) 

§  7.  Die  Schöpfung  der  H.-sage,  die  die 
Goten  verherrlicht,  wird  man  den  West- 
goten zuschreiben  eher  als  den  Franken, 
deren  Volksname  getilgt  ist.  Die  Franken 
werden  das  Lied  an  die  Engländer  ver- 
mittelt haben;  der  nord.  Text  läßt  eher  auf 
eine  deutsche  als  eine  enghsche  Vorstufe 
schHeßen.  Ein  loser  Zusammenhang  der 
H.  mit  dem  got.  Kerne  der  Heidreksage 
hat  gewiß  schon  im  Süden  bestanden 
(Wids.  116!).  Die  Eingliederung  in  den 
isl.  Tyrfingroman  ist  locker,  das  Schwert 
selbst  hat  für  die  H.  keine  Bedeutung. 

§  8.  Aus  unserer  Sage  zogen  die  Isländer 
(Skiqldunga  saga,  Rigspula)  den  Namen 
Danpr  in  die  dänische  Urgeschichte;  die 
Brücke  konnte  bilden  ein  *Danr  'Don' 
( =  Danr,  her.  epon.  der  Dänen),  der  in 
unseren  H. -texten  freihch  fehlt.  Auch  die 
Humblus  und  Lotherus  zu  Beginn  von 
Saxos  Königsreihe  (aus  isl.  Quelle)  sind  die 
in  Dänemarks  Urzeit  verschlagenen  Humli 
und  HlqSr  der  H.,  und  auch  da  kann  man 
sich  nur  jenen  doppeldeutigen  Danr  als 
Bindeglied  denken. 

Müller-Velschow  Saxo  gr.  2,  1 58. 
Heinzel  Über  die  Hervararsaga  1 887.  O  1  r  i  k 
Sakse 2,  S2,DHd.  1,266  i.  EM.XS.  Schütte 
Arkiv  21,  30  ff.,  Oldsagn  om  Godtjod  iio  u.  ö. 
Settegast     Quellenstud.    z.    gallorom.    Epik 


31  ff.    Neckel    Beitr.  z.  Eddaforschung  256  ff. 
[Boer  Aarb.  191 1,  38 ff.]  A.  Heusler. 

HÜskarl.  L  Norden.  §  i .  Von 
Hause  aus  jeden  freien  Diener  be- 
zeichnend (Gegensatz  hüsböndi  'Hausherr'), 
wurde  das  Wort  früh  eine  der  Bezeichnun- 
gen für  die  Gefolgsleute  der  nordi- 
schen Fürsten.  Noch  die  Mannen  Olafs 
des  Heil,  nannten  sich  so;  das  Lied,  das 
am  .Morgen  der  Schlacht  bei  Stiklastadir 
der  Skalde  Formödr  vortrug,  hieß  Hüs- 
karlahvqt  'Aufreizung  der  Hauskerle'.  Die 
Heldendichtung  kennt  den  Begriff  in  ihrer 
ältesten  wie  in  ihrer  jüngsten  Schicht 
(Atlakvida;  Hialmars  Sterbelied). 

§  2.  Nach  der  Dreiteilung  der  norwegi- 
schen hirä  (s.  d.)  in  christlicher  Zeit,  die 
zuerst  für  Olaf  den  Heil,  bezeugt  ist  (Hkr. 
2,  81),  bildeten  die  hüskarlar  die  unterste 
Klasse  des  Gefolges.  Daß  dies  unursprüng- 
lich ist,  wissen  noch  die  Hirdskrä  und  der 
Königsspiegcl.  S.Art.  'Höfisches Leben' §  14. 
A.  Olrik  Daiimarks  Heltedigining  \,   103  f. 

A.     Bugge      Vesferlandenes      Jndßydelse      72. 

246ff".    uö.  Finnur  Jönsson    Nord.  Tidsskr. 

f.  fil.  3,  14,   152  f.  G.  Neckel. 

n.  England.  §  3.  Die  früheste  Er- 
wähnung des  englischen  Korps  der  hüscarlas 
findet  sich  in  der  Sachsenchronik  für  1036; 
aber  es  ist  klar,  daß  es  früher  existierte.  Es 
entstand  unter  der  Regierung  Knuts,  viel- 
leicht im  Jahre  1018.  In  diesem  Jahr  wurde 
die  Eroberungsarmee  entlassen,  mit  Aus- 
nahme von  40  Schiffen,  deren  Mannschaften 
den  Kern  der  neuen  Truppe  gebildet  haben 
mögen.  Der  Einwurf,  daß  das  Korps  keine 
Schiffsorganisation  war,  hat  wenig  Gewicht; 
die  Wikinger  waren  zu  Lande  ebenso  daheim 
wie  zur  See. 

§  4.  Das  Korps  diente  zwei  Zwecken: 
es  war  sowohl  ein  Okkupationsheer,  als 
auch  eine  Leibgarde.  Das  Bedürfnis  eines 
solchen  Heeres  in  einem  eroberten  Lande 
liegt  auf  der  Hand,  besonders  da  Knut  im 
Jahre  1018  nur  König  von  England  war. 
Die  Anzahl  der  Hauskerle  war  wahrschein- 
lich nicht  festgesetzt;  Sven  Aagesen  gibt  sie 
auf  3000  an,  eine  nicht  unwahrscheinliche 
Zahl,  aber  ohne  Zweifel  nur  eine  runde 
Summe.  Als  Leibwache  des  Königs  mußten 
die  Hauskerle  mit  einem  gewissen  Glanz 
auftreten;  die  Tradition  erzählt  uns,  dem 
Bericht  von  Sven  Aagesen  zufolge,  daß  nur 


HUSTEN— HVERGELMIR 


577 


solche  Krieger  zugelassen  wurden,  die  zwei- 
schneidige Schwerter  besaßen,  deren  Griffe 
mit  Gold  eingelegt  waren.  Diese  Vorbedin- 
gung gab  der  königlichen  Leibwache  natür- 
lich ein  aristokratisches  Gepräge.  Anschei- 
nend benutzte  der  König  seine  Hauskerle 
in  verschiedenen  Stellungen,  sowohl  ad- 
ministrativer als  auch  kriegerischer  Art 
Die  könighche  Leibwache  bestand  in  Eng- 
land ununterbrochen  fast  ein  halbes  Jahr- 
hundert lang;  aber  endlich  ging  sie  auf  dem 
Schlachtfelde  von  Hastings  unter.  Ihre 
Traditionen  bestanden  am  dänischen  Hofe 
fort.     (S.  Höfisches  Leben  §  lo.) 

§  5-  Die  Leibwache  war  organisiert  wie 
eine  Gilde,  von  der  der  König  nur  ein  Mit- 
glied war,  wenn  auch  ein  sehr  wichtiges. 
Sie  hatte  ihre  Gesetze  und  Ordnungen,  von 
denen  einige  an  die  der  Wikingerbrüder- 
schaft in  Jomsborg  erinnern  und  noch  mehr 
an  die  Organisation  der  späteren  skandi- 
navischen hirä  (s.  d.).  Außer  dem  Solde 
(der  nach  Saxo  monatlich  bezahlt  wurde) 
stellte  der  König  die  tägliche  Kost  und  den 
Unterhalt.  Die  Verbindlichkeit  des  Dien- 
stes war  nicht  dauernd,  konnte  aber  nur 
am  achten  Tage  des  Christfestes  gelöst 
werden.  Die  Leibwache  hatte  ihre  eigene 
Versammlung,  das  Hüskarlesteffne,  in  der 
alle  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern 
geschlichtet  wurden. 

Steenstrup  Danelag  1 27  ff.  Danmarks 
Riges  Historie  I  390  ff.  L  a  r  s  o  n  King's  House- 
hold in  England  152  ff.  L.  M.  Larson. 

Husten.  Wenn  auch  über  Gemeingerma  - 
nisches  hinausgehend  (vgl.  altind.  käs-ate), 
ist  das  Wort  gotisch  zufällig  nicht  bezeugt, 
wohl  aber  anord.  hösti^  ags.  hwösta,  ahd. 
huosta,  mhd.  huoste.  Die  Hustenbehand- 
lung in  B  a  1  d  s  Lseceboc  und  den  Lac- 
nunga  bietet  nichts  Bemerkenswertes. 

Heyne  Hausalt.  3,117.    H  ö  f  1  e  r  Krkhts- 

nmbch.  245  f.  Sudhoff. 

Hut.  Die  röm.  Steinbilder  mit  Darstel- 
lungen von  Germanen  zeigen  sie  im  allge- 
meinen barhäuptig,  während  andere  Bar- 
baren verschiedenartige  mützenförmige 
Kopfbedeckungen  tragen.  In  den  nordi- 
schen prähistorischen  Funden  kommen 
mützenartige  Wolle-  oder  Filzkopf bedek- 
kungen  vor,  aber  keine  eigentlichen  Hüte 
im  heutigen  Sinne.  Die  Bedeutung  der 
Wortreihe  ahd.  huot,  ags.  hoett,  höd,  altnord. 


höttr  ist  im  einzelnen  nicht  näher  zu  be- 
stimmen. Vielfach  ist  dafür  Helm  zu 
setzen.  Jordanes  schreibt  den  got.  Prie- 
stern eine  hutartige  Kopfbekleidung  zu. 
Seit  der  karolingischen  Zeit  verbreitet  sich 
die  Sitte  der  Bedeckung  des  Hauptes  als 
Sinnbild  der  Würde  und  Macht  in  Europa 
immer  mehr.  Als  nationale  Tracht  werden 
die  Strohhüte  der  Sachsen  im  10.  Jahrh. 
genannt  (Widukind  3,  2). 

Moriz   Heyne   D.  Hausaltertümer  3,  272. 

L.  Lindenschmit  Handb.  d.  d.  Altertumsk. 

1,251.    L.  Stroebe  Die  ae.  Kleidernamen  34. 

0.    Schrader    Reallex.  s.   'Kopfbedeckung*. 

K.  Brunner. 

Hütte.  Die  älteste  W^ohnung  des  arischen 
Urvolkes  war  vielleicht  eine  kegelförmige 
Hütte,  die  aus  Zweigen  geflochten  und  mit 
Rasen  und  Lehm  gedichtet  war  (siehe 
'Haustypen').  Eine  solche  Hütte  wurde  im 
Urgermanischen  durch  die  Wurzel  kut 
'flechten'  (vgl.  d.  dial.  kötze,  kieze  'ge- 
flochtener Korb',  angelsächs.  cytwer 
'Fischreuse')  bezeichnet.  Hierhin  gehört 
die  pyramidenförmige,  aus  Reisig  herge- 
stellte und  mit  Rasen  gedichtete  Köthe  der 
Holzfäller  und  Köhler  im  Harz,  ebenso 
wie  die  norwegische  keyta,  ein  W^aldzelt  aus 
Zweigen.  Als  später  diese  Bauart  bis  auf 
wenige  Reste  in  Vergessenheit  geriet,  wur- 
den hierher  gehörige  W^örter  auch  auf 
andere  Hütten  übertragen:  altnord.  kot 
'kleines  Anwesen'  (wie  mnd.  kote),  hüs- 
kytja  'Hütte',  angelsächs.  cot,  cyte  'Woh- 
nung des  Kossäten'  (ahd.  chuti  '  Schaf - 
stall').  Beim  ags.  cot  scheint  in  der  ältesten 
Zeit  noch  Flechtwerk  den  Grundbestandteil 
sowohl  der  W^ände  (siehe  'Wand')  wie  des 
Daches  (vgl.  walol  'Hürde',  Plur.  'Dach- 
bekleidung')  gebildet  zu  haben. 

0.  M  o  n  t  e  1  i  u  s  Geschichte  des  Wohn- 
hauses.  K.  S.  Stephani  Der  älteste  deutsche 
Wohnbau  Iioff.  K.  Rhamm  Ethnogr.  Beitr. 
z.  germ.-slazv.  Altertumskunde  I  64  ff. 

Hjalmar  Falk. 

Hvergelmir  ein  mythischer  Brunnen, 
über  den  wir  in  der  eddischen  Dichtung 
nur  erfahren,  daß  er  der  Urquell  aller 
Ströme  ist  (Grim.  26  ff.).  Nach  der 
SnE.  liegt  er  in  Niflheim  (s.  d.)  an  der 
einen  Wurzel  der  Weltesche  Yggdrasil, 
wo   Ni9h0ggr  mit  seinen   Schlangen  lebt. 

E.   Mogk. 


578 


HYMIR— ILLINGEN 


Hymir,  ein  Reifriese,  gehört  dem  Kreise 
der  Thorsagen  an.  Skalden  und  die  eddische 
Hymiskvida  erzählen  von  Thors  Fahrten 
zu  Hymir.  Seine  Behausung  ist  östlich 
der  Elivägar  am  Himmelsrande;  Eiszapfen 
umgeben  sie.  Der  Blick  des  Riesen  durch- 
dringt alles;  gefroren  ist  sein  Bart.  Seine 
Mutter  ist  eine  vielköpfige  Riesin;  in  seiner 
Gewalt  befindet  sich  ein  blondes  Mädchen, 
die  Mutter  Tyrs.  Um  einen  mächtigen 
Braukessel  zu  erlangen,  den  er  besitzt, 
begibt  sich  Thor  mit  Tyr  zu  ihm.  Ehe  er 
ihn  herausgibt,  muß  Thor  mit  dem  Riesen 
hinausfahren  zum  Angelplatz,  nachdem  er 
die  Fleischvorräte  Hymirs  aufgezehrt  hat. 
Der  Kopf  eines  schwarzen  Stiers,  den  Thor 
erlegt,  ist  der  Köder,  mit  dem  der  Ase 
angelt.  Hymir  zog  bei  dieser  Fischer- 
arbeit zwei  Wale  aus  dem  Wasser,  Thor 


dagegen  zieht  die  Midgardsschlange  empor 
und  hätte  sie  gefangen,  wenn  nicht  der 
Riese  die  Angelschnur  durchschnitten  hätte. 
Dann  trägt  er  die  beiden  Wale  zur  Woh- 
nung des  Riesen.  Noch  gibt  dieser  den 
Kessel  nicht  heraus;  der  Ase  soll  zuvor 
noch  eine  andere  Kraftprobe  zeigen:  er 
soll  einen  Becher  zerschlagen.  Alle  Ver- 
suche sind  vergeblich.  Erst  als  das  blonde 
Mädchen  ihm  rät,  das  Gefäß  an  des  Riesen 
Kopf  zu  werfen,  gelingt  ihm  auch  dies? 
Kraftprobe.  Noch  gilt  es,  den  Braukessel 
zu  heben.  Auch  dies  bringt  Thor  zustande. 
So  macht  er  sich  mit  Tyr  auf  den  Heim- 
weg. Als  er  sich  auf  diesem  umblickt,  be- 
merkt er,  wie  die  ganze  Schar  des  Reif- 
riesen  ihn  verfolgt.  Da  schwingt  er  seinen 
Hammer  und  tötet  das  ganze  Geschlecht. 

E.  Mogfk. 


I. 


Idisiaviso.  In  der  Schilderung  der  Weser - 
Schlacht  bei  Tacitus  ist  Ann.  i6  überliefert: 
Sic  accensos  et  proelium  poscentes  in  cam- 
pum,  cui  Idisiaviso  nomen,  deducunt.  Von 
Herrn.  Müller  und  J.  Grimm  ist 
der  Name,  der  entsprechend  dem  Sprach- 
gebrauch des  Tacitus  Nominativ  ist,  in 
Idisiaviso  gebessert  und  als  'nympharum 
pratum'  verstanden  worden,  was  fast  all- 
gemeine Billigung  gefunden  hat.  Man  kann 
Eiber feld  damit  vergleichen.  Mit  dem  fem. 
w-Stamm  -viso  vgl.  man  'EXiatuv  Aliso 
(und  Arhalo}).  In  Idisia-  kann  aber  nicht 
gut  ein  Gen.  plur.  stecken,  für  den  vielmehr 
Idisio  zu  erwarten  wäre;  eher  liegt  eine  ad- 
jektivische ;o-Ableitung  vor,  so  daß  I.  so 
viel  wie  vüfjLcpaio?  Xstfiwv  wäre.         R.  Much. 

Idria,  Hydria,  ein  Wein-  oder  auch  Ge- 
treidemaß von  unbestimmter  Größe.  Eine 
steirische  Urkunde  vom  J.  1159  zählt 
cuppce,  dolia,  ydrice  unter  die  majora  cellarii 
vasa. 

Du   Gange   unter  'Hydria'.   Urkundenbuch 
der  Steiermark  I  385  n.  401. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

I9unn  eine  Göttin  der  eddischen  Dich- 
tung, die  zu  gleicher  Zeit  in  skaldischen 
Kreisen  entstanden  sein  mag  wie   ihr  Ge- 


mahl Bragi  (s.  d.).  In  der  älteren  Dich- 
tung begegnet  sie  nur  in  der  von  |>jödölf 
aus  Hvin  behandelten  Mythe  vom  Raub 
der  goldenen  Äpfel,  die  aller  Wahrschein- 
lichkeit nach  ihr  Vorbild  in  einem  irischen 
Märchen  hat.  Darnach  ist  sie  die  Hüterin 
der  goldenen  Äpfel,  deren  Genuß  das  Altern 
der  Äsen  verhütete.  Durch  Loki  kam  sie 
einst  mit  ihren  Äpfeln  in  die  Gewalt  des 
Riesen  pjazi;  die  Äsen  begannen  zu  altern, 
und  Loki  mußte  alles  aufbieten,  sie  wieder 
nach  Asenheim  zu  bringen.  Im  Falken - 
gewand  fliegt  er  zu  den  Riesen,  verwandelt 
Idunn  in  eine  Nuß  und  bringt  sie  so  den 
Äsen  zurück.  In  der  SnE.  erscheint  dann 
Idunn  immer  unter  den  Asinnen;  zugleich 
ist  sie  hier  die  Gemahlin  Bragis  wie  in  der 
Lokasenna,  wo  ihr  Loki  Männergier  vor- 
wirft (Loks.  17). 

S.  Bugge  Iduns  cebler.  Arkiv  5,  i  ff.   E.  Mogk. 

'lYuXXto)V2?,  Volksname  in  der  Sar- 
matia  eur.  des  Ptol.,  vielleicht  aus  'ly-yu?^- 
oimvs?  verderbt  und  =  got.  *in-gzddjans 
'die  sehr  Angesehenen,  Tüchtigen'.  Zuletzt 
darüber  R.  Much  AfdA.  33,  3. 

R.  Much. 

Illingen  (i.  Württemberg),  Silber- 
f  i  b  e  1   von  — .     §  i.    Illingen,  im  Oberamt 


IMMUNITÄT 


579 


Maulbronn  an  der  Bahn  Bietigheim-Mühl- 
acker,  ist  eine  Alemannensied.- 
1  u  n  g  eines  lUo  auf  fruchtbarem  Lehm- 
boden, der  schon  die  Hallstattleute  anzog, 
dann  auch  die  Römer.  Es  liegt  ander  wich- 
tigen Römerstraße,  die,  zur  Verbindung  von 
Augsburg  und  Mainz  angelegt,  Württem- 
berg von  Südosten  nach  Nordwesten  durch- 
schneidet, und  zwar  an  einem  Punkte,  wo 
diese  von  einem  natürlichen,  in  der  Benut- 
zung durch  prähistorische  Funde  gesicherten 
ost-westlichen  Verbindungsweg  von  Nek- 
kar-  und  Rheintal  —  heute  Orientexpreß - 
strecke  —  gekreuzt  wird.  Nach  Festlegung 
der  Grenze  zwischen  Alemannen  und  Fran- 
ken lag  der  Ort  im  Frankengebiet  (später 
Bistum  Speyer);  773  zum  erstenmal  ur- 
kundlich erwähnt  (cod.  Lauresh.). 


Abb.  26.     Silberbrakteaten-Brosche    von  Illingen. 
Natürl.  Größe. 

§  2.  Der  Reihenfriedhof,  eine 
Viertelstunde  westHch  vom  Ort  dicht  an 
jener  Kreuzung  gelegen,  ergab  191 1  ein 
gemauertes  Frauengrab  mit  den  üblichen 
Halsperlen,  eisernem  Messer,  flachem  Bron- 
zearmreif der  fränkischen  Form  des  7.  Jhs., 
Ohrdrahtring  und  einer  Silberbrak- 
teatenbrosche  (jetzt  in  der  K.  Al- 
tertümersammlung Stuttgart).     S.  Abb.  26. 

§  3.  Die  Unterlage,  auf  der  die  Nadel 
befestigt  ist,  bildet  ein  Bronzeplättchen. 
Über  den  Kern  aus  Holz  ist,  mit  dem  er- 
höhten Rand  umgebogen,  eine  getriebene 
Silberplatte  von  33  mm  Durchmesser 
gelegt.  —  Dargestellt  sind  auf  netzartigem 
Hintergrund  in  antithetisch  gleichen  Hälf- 
ten, die  durch  einen  Baum  mit  symmetrisch 
verschlungenen  Wurzeln  und  äpfelartigen 
Früchten  geschieden  sind,  zwei  halb  ste- 
hende, halb  am  Stamm  emporkletternde 
Tiere,  nach  Leib  und  Behaarung  an  Löwe, 


nach  Kopf,  besonders  Schnauze  und  Ohren, 
an  Wolf  erinnernd. 

§  4.  Die  jeder  heraldischen  oder  gar  rein 
ornamentalen  Erstarrung  bare  Darstellung 
fällt  aus  dem  Rahmen  nordisch -germani- 
scher Tierornamentik  heraus  und  nähert 
sich  klassisch  -orientalischer 
Kunstübung.  Ebendorthin  weist  auch  die 
Darstellung  sachlich:  es  ist  eines  der  heral- 
dischen Hauptmotive  ägyptischer,  assyri- 
scher, altmykenischer,  dann  wieder  sassa- 
nidischer,  orientalisch-römischer  Kunst  und 
vor  allem  des  orientalischen  Teppichs. 
Eigenartig  aber  sind  die  früchtefressenden 
Tiere.  Wie  die  Spangenhelme,  auf  deren 
Ringbändern  sich  auch  der  von  zwei  Tieren 
umgebene  Lebensbaum  findet,  so  gehört 
auch  die  Fibel  in  den  Kulturkreis  des 
Schwarzen  Meeres,  wo  antike  und  orien- 
talische Elemente  in  spätrömischen  Werk- 
stätten gemischt  werden.  So  lange  sich  im 
westgermanischen  Kreise  keine  Parallelen 
finden,  ist  sie  nicht  als  ein  unter  diesem 
Vorbild  entstandenes  Erzeugnis  fränki- 
scher Metallurgie,  sondern  als  Importstück 
anzusprechen,  was  bei  der  Topographie  des 
Fundorts  keine  Schwierigkeiten  hat. 

Goessler  Ans  unserer  frühgerm.  Kunst  in 
Württemberg,  Korr.-Blatt  f.  Anthrop.  191 1, 
S.  635.  P.  Goessler. 

Immunität.  A.  Deutschland.  §  i . 
Die  fränkischen  Könige  haben  den  Kirchen 
und  weltUchen  Großen  ,, Immunitätsprivi- 
legien" gegeben,  in  denen  sie  das  unmittel- 
bare Eingreifen  der  staatlichen  Beamten 
in  finanzieller  und  gerichtlicher  Hinsicht 
auf  herrschaftlichem  Boden  und  gegen- 
über herrschaftlichen  Leuten  verboten. 
Die  Immunitätsherren  bildeten  Zwischen - 
instanzen,  die  Immunitäten  waren  besondere 
mit  Vorrechten  ausgestattete  Gebiete  inner- 
halb der  staatlichen  Provinzialordnung, 
innerhalb  der  Grafschaften.  Durch  diese 
Privilegierung  wurde  jene  herrschaftliche 
Gerichtsbarkeit,  welche  ohnehin  auf  rein 
privatherrschaftlicher  Grundlage  zur  Bil- 
dung gelangt  war,  gestützt  und  gestärkt. 
Anfangs  nur  für  die  internen  Verhältnisse 
des  Herrschaftskreises  selbst  maßgebend, 
dehnte  sie  sich  aus:  Klagen  Auswärtiger 
gegen  Herrschaftsleute  wurden  an  die  herr- 
schaftUche  Instanz  gewiesen.  Die  privatae 
audientiae  wurden  am  Anfang  des  9.  Jhs. 


kSo 


IMMUNITÄT 


eine  nicht  zu  umgehende  Gerichtsinstanz, 
sie  wurden  in  den  Kreis  der  staatlichen  Ge- 
richtsorganisation gezogen.  Der  Staat,  der 
damals  seine  Wirksamkeit  nach  allen  Seiten 
hin  ausdehnte,  übernahm  eine  Kontrolle, 
die  kirchlichen  Vögte  wurden  vom  Monar- 
chen ernannt  oder  unter  Teilnahme  der 
Grafen  gewählt,  vom  Staate  beaufsichtigt, 
ihm  verantworthch  gemacht. 

§  2.  Im  9.  Jh.  waren  die  Immunitäts- 
gerichte zu  einer  Bedeutung  und  Geschlos- 
senheit gelangt,  deren  sie  anfangs  ent- 
behrten. Auch  das  Formular  der  Privi- 
legien erfuhr  eine  Veränderung.  Immunität 
wurde  mit  dem  Schutz  [mundium),  in  wel- 
chen bevorzugte  Stifter  aufgenommen  wur- 
den, zusammengebracht,  mit  ihm  identi- 
fiziert, verwechselt,  seit  Ludwig  d.  Fr.  als 
gleich  behandelt.  Und  während  die  mero- 
wingischen  und  frühkarolingischen  Im- 
munitätsurkunden nur  die  negative  Bestim- 
mung enthielten,  daß  den  Beamten  die 
Vornahme  von  Amtshandlungen  auf  im- 
munem Boden  verboten  sei  [in  integra 
emunitate  ahsque  ullius  introüus  iiidicum 
de  quaslihet  causas  freta  exigendum,  Mar- 
culf I  14.  16.  17;  vgl.  I  2,  3.  4),  während 
sie  positiv  nur  den  Genuß  fiskalischer  Ge- 
fälle den  Privilegierten  zusprachen,  ward 
in  Privilegien  seit  Mitte  des  9.  Jhs. 
häufiger  positiv  auf  die  Gerichtsbarkeit 
des  Vogtes  hingewiesen,  zB.  Mühlbacher 
Reg.  Nr.  1403  (1362):  homines  non  alio 
modo  a  iudaciariis  potestatihus  distrin- 
gantur  nisi  cor  am  advocalo  a  nobis  con- 
stitutot  Und  schließhch  fand  das  Moment 
der  königlichen  Aufsicht  und  der  könig- 
lichen Bevollmächtigung  der  Immunitäts- 
beamten darin  seinen  Ausdruck,  daß  die 
Vögte  die  Bannleihe  vom  König  empfingen. 
Aber  nicht  alle  Vögte.  Seitdem  könig- 
liche Bannleihen  bezeugt  sind,  seit  dem 
10.  Jh.,  begegnen  zwei  Arten  von  Vögten 
auf  Kirchengütern:  Vögte,  die  den  Blut- 
bann vom  König  haben,  und  Vögte  ohne 
Blutbann.  Das  hängt  damit  zusammen, 
daß  die  mit  Immunität  ausgestatteten 
Güter  in  ihrer  Emanzipation  von  den 
staatlichen  Provinzialbeamten  nicht  gleich  • 
gestellt  blieben.  Mo,chten  auch  die 
Immunitätsprivilegien  im  alten  Wortlaut 
immer  wieder  erneuert  werden  und  mochte 
hier  auch  ausdrücklich  gesagt  sein,  daß  die 


Immunität  jedem  beliebigen  Gut  des  Pri- 
vilegierten in  gleicher  Weise  zuteil  werde, 
dem  längst  besessenen  ebenso  wie  dem 
zukünftig  zu  erwerbenden,  dem  geschlossen 
beisammen  oder  dem  ganz  verstreut  ge- 
legenen —  die  Herrschaftsgewalt  begann 
in  den  verschiedenen  Teilen  des  Im- 
munitätslandes stark  und  immer  stärker 
zu  differieren.  Das  ist  das  eine  wichtige 
neue  Moment  der  Entwicklung.  Ein  zweites 
ward  dadurch  gebracht,  daß  die  Herr-' 
Schäften  vielfach  über  die  Grenzen  des 
eigenen  Grundeigentums  hinaus  in  ge- 
schlossenen Bezirken,  also  über  fremdes 
Grundeigen  hinweg,  Herrschaftsrechte  ge- 
wannen. Beide  Momente  hängen  aufs 
innigste  zusammen. 

§  3.  Die  Bildung  von  Bezirken  herr- 
schaftlicher Gerechtsame,  unabhängig  von 
den  Grenzen  des  Grundeigentums,  ist  schon 
in  fränkischer  Zeit  bezeugt  (s.  'Bann'  §  7). 
Eine  Urkunde  Pippins  bereits  eximiert  die 
auf  Land  und  auf  Schutzgebiet  der  Herr- 
schaft ansässigen  Leute  (qui  super  eorum 
terras  vel  micio  commanere  videntur;  Dipl. 
K  a  r  o  1.  17,  64).  Der  bannus,  der  als  Ap- 
pendix des  Herrschaftsgutes  seit  dem 
10.  Jh.  erwähnt  wird,  bringt  inhaltlich 
keine  neuen  Gerechtsame.  Die  älteren  Pri- 
vilege,  welche,  negativ,  die  unmittelbaren 
Funktionen  der  staatlichen  Beamten  auf 
dem  privilegierten  Gut  verboten,  setzten 
eine  zwingende  Gewalt  der  Herrschaft 
voraus.  Seit  dem  10.  Jh.  wird  diese 
zwingende  Gewalt  bannus  genannt  und 
damit  zur  anerkannten  Obrigkeit  er- 
klärt —  das  bedeutet  die  volle  Durch- 
setzung der  Privatherrschaften  mit  Ele- 
menten staatlicher  Herkunft.  Den  bannus 
kann  das  Grundeigentum  des  Privilegierten 
erhalten,  der  bannus  kann  aber  auch  in 
einem  Bezirk,  ohne  Rücksicht  auf  die 
Verhältnisse  des  privaten  Grundeigen- 
tums, erworben  werden.  Bannherrschaft 
und  Immunitätsherrschaft  sind  nicht  iden- 
tisch, aber  sie  berühren  sich  dem  Wesen 
ihrer  innersten  Gewalt  nach.  Und  daher 
treten  sie  naturgemäß  in  innigste  Ver- 
bindung. Dieselben  Redewendungen  fin- 
den sich  in  Immunitäts-  und  Bannurkun- 
den des  ausgehenden  lO.  Jhs. ;  Immunitäts- 
und Bannübertragung  wird  nicht  immer 
unterschieden.      Das  Kloster  Weißenburg 


IMMUNITÄT 


581 


erhält,  vielleicht  schon  in  älterer  Zeit,  eine 
Mark,  sub  emunitatis  firmacione,  es  entsteht 
die  später  bekannte  Weißenburger  Muntat 
(Dipl.  Heinrich  II.  35  nach  dem  nicht 
völlig  echten  Dipl.  Otto  II.  15,  das  ver- 
mutlich auf  karolingische  Vorlagen  zurück- 
geht). 

§  4.  Die  Intensität  der  Herrschaftsrechte 
war  verschieden.  Der  hannus  an  sich, 
ebenso  wie  die  emunitas,  gewährte  nur 
zwingende  Gewalt,  gewährte  das,  daß  die 
Herrschaft  ,, Obrigkeit"  im  betreffenden 
Gebiet  wurde,  und  zwar  die  einzige  un- 
mittelbare Obrigkeit.  Aber  wie  weit  die 
obrigkeitliche  Gewalt  reichte,  d.  h.  in 
welchem  Umfang  der  Bannherr  und  der 
Immunitätsherr  die  staatlichen  Befugnisse, 
besonders  die  Gerichtsbarkeit  selbst  besaß, 
das  war  überaus  verschieden,  das  hing  ab 
vom  Umfang  der  Übertragung  resp.  vom 
Umfang  der  tatsächlichen  Erwerbung  von 
Gerichtsrechten.  Denn  im  bannus  und  in 
der  emunitas  lag  zunächst  nur  das  Recht, 
im  entsprechenden  Gebiet  als  unmittelbare 
Obrigkeit  zu  fungieren.  Da,  wo  der  König 
seine  Banngewalt  übertrug,  wo  er  der  Herr- 
schaft oder  deren  Beamten  den  Königsbann 
verlieh,  da  ist  das  Dasein  von  Hoch- 
gerichtsrechten anzunehmen.  Verschieden 
war  eben  die  Gewalt,  die  die  Immunitäts- 
herren hatten:  hier  volle  Emanzipation  von 
jeder  provinzialen  Gewalt,  volle  Hoch- 
gerichtsbarkeit im  ganzen  Bezirk,  dort  nur 
die  zwingende  Gewalt  nach  unten  hin,  zu- 
gleich eine  Vermittler»olle  nach  oben  hin, 
und  damit  in  Verbindung  die  Nieder- 
gerichtsbarkeit. In  den  Städten  und  in 
den  Stadtgebieten  hatten  im  10.  Jh.  die 
geistlichen  Fürsten,  so  darf  man  annehmen, 
die  volle  geschlossene  Hochgerichtsbarkeit 
erlangt,  hier  war  ein  völliges  Hinaustreten 
aus  dem  Grafschaftsverband  gelungen. 
Und  hier  war  damit  eine  Basis  für  die 
spätere  Landeshoheit  des  geistlichen 
Fürstentums  im  lO.  Jh.  gewonnen.  Das 
bewirkten  die  sogenannten  Ottonischen 
Privilegien,  welche  mit  den  Immunitäts- 
privilegien im  Zusammenhang  stehen, 
welche  historisch  als  ihre  Fortbildung  zu 
gelten  haben,  welche  aber  von  ihnen,  die 
dem  gesamten  Gut  einer  Stiftskirche  die 
gleichen  Vorteile  gewährten,  wohl  zu 
unterscheiden    sind.     Auf  den   zahlreichen 


verstreuten  ländlichen  Gütern  war  die  Ge- 
walt meist  geringer  als  in  den  geschlossenen 
städtischen  Bezirken,  Zu  einer  ganz  ver- 
schieden abgestuften  Gewalt  hat  hier  die 
Entwicklung  geführt.  Entweder  gewann 
die  Herrschaft  da,  wo  sie  viel  Eigentum 
besaß,  den  bannus  über  den  ganzen  Ort 
und  damit  eine  feste,  obschon  von  der 
hohen  provinzialen  Stelle  keineswegs  immer 
völlig  unabhängige  obrigkeitliche  Gewalt; 
oder  die  Herrschaft  hatte  obrigkeitliche 
Gewalt  nur  über  ihre  Güter  und  über  ihre 
Leute  —  dann  hieß  es,  die  Herrschaft  hat 
den  bannus  auf  ihren  Gütern;  oder  endlich 
die  Herrschaft  besaß  später,  seit  dem 
II.  Jahrhundert,  trotz  alter  Immunitäts- 
privilege  auch  solche  Güter,  auf  denen  sie 
nicht  die  zur  allgemeinen  Immunität  ur- 
sprünghch  gehörende  zwingende  Gewalt 
ausübte,  d.  h.  sie  besaß  Güter,  die  einer 
fremden  Bannherrschaft  unterworfen 
waren. 

§  5.  So  hat  die  Immunität  als  ein  über- 
aus wichtiges  Moment  bei  der  Bildung  der 
späteren  partikularen  Gewalten  in  Deutsch- 
land zu  gelten,  und  zwar  sowohl  jener  Ge- 
walten, die  sich  auf  das  Gebiet  des  eigenen 
Grundeigentums  beschränkten,  als  auch 
derer,  die  über  diese  Bezirke  hinauszuwach- 
sen verstanden,  sowohl  jener  Gewalten,  die 
es  nur  zu  einer  beschränkten  politischen 
Bedeutung  brachten  und  welche  Unter- 
herrschaften mannigfacher  Art  wurden,  als 
auch  solcher,  die  zur  vollen  Landeshoheit 
führten.  Die  Immunitätsprivilege  aber 
waren  für  diese  verschiedenen  herrschaft- 
hchen  Bildungen  nur  der  allgemeine  Aus- 
gangspunkt, sie  selbst  haben  ein  vö  liges 
Ausscheiden  des  Immunitätslandes  und  der 
Immunitätsleute  aus  demVerbande  derGraf - 
Schäften  nicht  zu  bewirken  vermocht.  Die 
ältere  verbreitete  Ansicht,  daß  die  Immuni- 
tät dem  Immunitätsrichter  im  fränkischen 
Zeitalter  die  niedere  Gerichtsgewalt,  im 
Ottonischen  aber  die  Hochgerichtsbarkeit 
gegeben  und  daß  daher  im  10.  Jahrhun- 
dert die  Immunitäten  Grafschaftscharakter 
überhaupt  erlangt  haben,  beruht  auf  einem 
Irrtum.  Die  Immunitäten  müßten  ja, 
wenn  diese  Ansicht  richtig  wäre,  das,  was 
sie  im  lO.  Jahrhundert  erlangt  hatten,  meist 
rasch  wieder  verloren  haben,  da  sie  später 
zweifellos  nur  in  gewissen  Gebieten  ihres 


582 


IMMUNITÄT 


Landbesitzes  Graf  Schaftsfreiheit  und  Un- 
mittelbarkeit unter  der  königlichen  Gewalt 
besaßen.  Aber  auch  die  entgegengesetzte 
Ansicht  ist  abzuweisen,  daß  noch  im  lO. 
Jahrh.  mit  dem  Recht  der  Immunität  nur 
Niedergerichtsbarkeit  verbunden  war. 
Denn  der  Immunitätsrichter  war  damals 
sicher  Hochrichter,  er  war  es  in  gewisser 
Hinsicht  von  Anfang  an,  weil  jeder  Herr 
die  volle  Gewalt  über  seinen  Eigenmann 
hatte.  Aber  er  war  in  seiner  Wirksamkeit 
auf  interne  Strafsachen  der  Eigenleute  be- 
schränkt. Das  Immunitätsgericht  war 
nicht  territoriales  Hochgericht  gleich  dem 
Grafengericht.  Diesen  Charakter  hat  es 
erst  später  da  und  dort  erworben,  wo  beim 
großen  Territorialisierungsprozeß  die  herr- 
schaftlichen Gerechtsame  die  tatsächlichen 
oder  die  rechtlichen  Verhältnisse  eine  Um- 
bildung der  unbeschränkten  Verfügung  über 
Leib  und  Leben  der  Unfreien  und  eine  Aus- 
weitung der  beschränkten  Gerichtsgewalt 
über  alle  Immunitätsleute  zu  einer  festen 
Kriminaljustiz  in  geschlossenen  Gebieten 
begünstigte  und  ermöglichte. 

§  6.  Die  Rechte  der  Immunitätsherr- 
schaften, die  so  stark  abgestuft  waren, 
konnten  längst  nicht  mehr  als  Ausfluß 
der  allgemeinen  Immunitätsprivilegien  an- 
gesehen werden.  Der  Wert  der  allgemeinen 
Immunität  hatte  sich  vollständig  ver- 
flüchtigt; die  Immunitätsprivilegien  wur- 
den wohl  Jahrzehnte  lang  fortgesetzt,  ihre 
eigentliche  Bedeutung  hatten  sie  schon 
am  Schlüsse  des  lO.  Jhs.  verloren. 

§  7.  Aber  in  späterer  Zeit  tritt  uns  ein 
anderer  aus  dem  älteren  hervorgegangener 
Immunitätsbegriff  entgegen.  Die  Vorzüge 
einer  Exemtion,  die  anfangs  allem  Gut 
galten,  wo  immer  es  lag,  wann  immer  es 
erworben  wurde,  wurden  später  nur  auf 
einen  Teil  des  Herrschaftslandes  bezogen. 
Diese  Bildung  hängt  mit  einer  Unterschei- 
dung des  Immunitätslandes  der  fränkischen 
Periode  zusammen:  der  besondere  Schutz 
und  Frieden  der  Immunität  kam  damals 
nur  einem  Teil  des  privilegierten  Landes  zu, 
nur  den  Klöstern,  Kirchen  und  Vorhöfen, 
den  Häusern,  Höfen  und  umzäunten  Ge- 
bieten, den  Fischwassern  und  dem  mit  Zaun 
und  Mauern  umgebenen  kirchlichen  Grund 
(Mühlbacher  Nr.  751  (727)).  Wer  hier  die 
Immunität    brach,     besonders     der    Graf, 


der  hier  unerlaubt  Amtshandlungen 
vornahm,  verfiel  der  Riesenbuße  von 
600  Sol.;  das  freie  Feld,  Wiesen  und  Wald 
aber  waren  nicht  in  gleicher  Weise  geschützt. 
Dem  allgemeinen  weiteren  Immuni- 
tätsbegriff ist  somit  im  karolingischen 
Zeitalter  ein  engerer  entgegengesetzt 
worden.  Aber  nicht  aus  diesen  karolingi- 
schen Unterschieden  allein  ist  der  spätere 
Gegensatz  von  weiterer  und  engerer  Im- 
munität hervorgegangen,  zwei  andere  Um- 
stände haben  noch  mitgewirkt:  einmal  das 
unerläßliche  Bedürfnis,  die  Herrschafts - 
rechte  auf  den  verschiedenen  Gebieten  des 
Kirchengutes  verschieden  intensiv  zu  ge- 
stalten; sodann  das  Streben  der  Immuni- 
tätsherren, die  Vögte,  welche  einst  die  ersten 
Beamten  und  die  berufenen  Schützer  der 
Immunität  waren,  welche  sich  aber  zu  welt- 
lichen Herren  des  Immunitätsgebiets  zu 
machen  suchten,  wenigstens  von  manchem 
Immunitätsgebiet  fernzuhalten.  In  zwie- 
facher Art  begegnet  später  der  Name  ,,  Im- 
munität", im  Gegensatz  zur  ursprünglichen 
weiten  allgemeinen  Immunität  der  fränki- 
schen und  der  beginnenden  Kaiserzeit. 
Einmal  wird  er  gebraucht  für  größere 
räumlich  geschlossene  Bezirke,  in  denen 
auf  Grund  der  Immunität  intensive  herr- 
schaftliche Gerechtsame  zur  Ausbildung 
gelangt  waren:  die  Immunitäten  oder 
Muntaten,  die  besonders  im  Südwesten 
mehrfach  begegnen.  Sodann  für  kleinere 
und  recht  kleine,  mitunter  innerhalb  eines 
größeren  kirchlichen  Herrschaftsbereiches 
gelegene  kirchHche  Gebiete,  von  denen  ge- 
wöhnlich die  Wirksamkeit  des  Vogtes  aus- 
geschlossen war,  die  von  den  kirchlichen 
Vorstehern  und  ihren  unmittelbar  unter- 
gebenen weltlichen  Beamten  regiert  wur- 
den oder  in  denen  jeder  weltliche  Einfluß 
beseitigt  werden  und  das  kanonische  Recht 
allein  walten  sollte:  die  Immunitäten  und 
Muntaten,  die  besonders  auch  in  den 
Städten  jahrhundertelang  als  eine  eigen- 
tümHche  lokale  Herrschaftsbildung  be- 
gegnen. 

§  8.  Diese  ganze  aus  der  alten  fränki- 
schen Immunität  heraus  vollzogene  Bildung 
besonderer  Gewaltkreise  ist  nicht  auf  Gut 
und  Herrschaft  der  Stiftskirchen  beschränkt 
gewesen.  Wenn  auch  die  Bezeichnung  Im- 
munität bei  Privilegierung  weltlicher  Herren 


IMMUNITÄT 


58: 


nur  in  der  älteren  fränkischen  Periode  be- 
gegnet, so  ist  doch  der  Sache  nach  die 
Herrschaftsbildung  der  weltlichen  Gewal- 
ten durchaus  analog  der  der  kirchlichen 
erfolgt.  Die  gleiche  charakteristische  Dif- 
ferenzierung der  Gerechtsame  ist  zu  beob- 
achten, dieselbe  Abstufung  von  nur  grund- 
herrlicher,  von  bannherrlicher  und  nieder- 
richterHcher  und  schließlich  von  hoch- 
richterhcher  Macht,  insbesondere  auch  eine 
ähnliche  Entstehung  kleiner  Freigebiete, 
die  als  engere  Immunitäten  zu  bezeichnen 
sind.  Selbst  das  Wort  Muntat  ist  für  solche 
Sondergebiete  der  weltlichen  Mächte  nach- 
zuweisen. —  Schon  diese  Erwägungen 
lehren,  daß  es  unmöglich  ist,  die  engeren 
Immunitäten,  die  gar  nicht  auf  kirchliche 
Verhältnisse  beschränkt  waren,  ausschließ- 
lich als  Geltungsbereich  des  kanonischen 
Rechts  zu  charakterisieren  und  ihren  Zu- 
sammenhang mit  der  vom  König  gewährten 
älteren  Immunität  zu  leugnen  (Ansicht 
S.  Rietschels  u.  a.  m.).  Gewiß  haben  kirch- 
liche Forderungen  und  kanonische  Grund- 
sätze wie  in  der  Geschichte  der  Immuni- 
täten überhaupt  so  in  der  Herausbildung 
der  engeren  Immunität  mitgespielt:  der 
geheiligte  Ort  der  Gotteshäuser  und  ihres 
Bereichs  soll  nach  vorchristlichen  und 
christlichen  Anschauungen  besonderen  Frie- 
den und  Freiheit  von  allem  welthchen 
Treiben  genießen.  Aber  wie  das  Asyl- 
recht  überhaupt  nicht  schlechthin  auf 
christlich-kirchliche  Einrichtungen  zurück- 
geht, so  vollends  nicht  das  Recht  der 
engeren  Immunität.  Unzutreffend  ist  auch 
die  Meinung,  daß  wohl  ein  Zusammen- 
wirken von  weltlichen  und  kirchhchen  Ein- 
richtungen bei  Ausbildung  der  engeren 
Immunität  stattfand,  daß  aber  dem  Ka- 
nonischen die  Initiative  zukomme  und  daß 
das  Welthche  nur  als  das  nachträglich 
Hinzutretende  gelten  dürfe  (Ansicht  K. 
Hofmanns).  Wohl  gibt  es,  besonders  im 
späteren  Mittelalter,  Stiftsimmunitäten 
rein  kanonischen  Charakters,  aber  diese  sind 
nicht  als  das  Primäre  und  ursprünglich 
Einzige  anzusehen,  jene  kirchhche  Im- 
munitäten, in  denen  weltliches  Recht  zur 
Anwendung  kam,  haben  nicht  als  ur- 
sprünghch  rein  kanonische  Friedensgebiete 
zu  gelten,  die  erst  nachträglich  weltliche 
Elemente  und  weltliches  Recht  aufnahmen. 


Oft  ist  sogar  die  Forderung,  daß  in  Stifts- 
immunitäten ausschließlich  kanonisches 
Recht  walten  solle,  erst  später  aufgestellt 
worden,  als  unter  dem  Einfluß  der  seit  dem 
II.  Jahrh.  vordringenden  Ideen  eine  strenge 
Sonderung  von  kirchlichem  und  weltlichem 
Recht  verlangt  wurde.  Jedenfalls  muß  mit 
allem  Nachdruck  daran  festgehalten  wer- 
den: die  eigentümliche  Bildung  der  engeren 
Immunitäten  steht  mit  der  Entwicklung  der 
Immunität  im  allgemeinen,  mit  ihrer  Dif- 
ferenzierung und  mit  dem  starken  Ausein- 
andergehen der  verschiedenen  partikularen 
Gewalten  im  engsten  Zusammenhang,  sie 
ist  als  ein  charakteristisches  Teilergebnis 
eben  dieser  historischen  Prozesse  zu  beur- 
teilen. Für  die  engeren  Immunitäten  aber 
und  für  die  im  Anschluß  an  alte  allgemeine 
Immunitätsprivilegien  entstandenen  größe- 
ren Banngebiete  wurden  später  allein  die 
Bezeichnungen  emunitas,  muntat  u.  dgl.  an- 
gewendet. 

Waitz  DVG.  2  b,  336  ff.;  4,297  ff.;  7,2270. 
T  h.  S  i  c  k  e  1  Beiir.  z.  Diplomatik  V  (Sitzüngs- 
ber.  der  phil.-hist.  Kl.  d.  Wiener  Akad.  49,  1865, 
S.  311  ff.).  B  r  u  n  n  e  r  DRG.  2,  287  ff.  D  a  h  n 
Könige  der  Germanen  73,  537  ff. ;  8^,  162  ff.  See- 
liger Bedeutung  d.  Grundherrschaft  S.  56 — 173. 
A.  V.  H  a  1  b  a  n  D.  röm.  Recht  in  den  german, 
Volksstaaten  3,  135  ff.  H.  Glitsch  Unter- 
suchu7igen  zur  mittelalterl.  Vogtgerichtsbarkeit ^ 
\  1912.  H.  Hirsch  Die  Klosterimmunität  seit 
dem  Investitur  streit^  i9i3.  K.  Hofmann  Die 
engere  Immunität  in  deutschen  Bischofstädten 
im  MA.  1914.  —  S.  auch  Bann,  Hofrecht, 
Vogtei.  G.  Seeliger. 

B.  England.  §  7.  Immunität  im 
technischen  Sinn  genießt  wohl  seit  alter 
Zeit  das  Königsgut:  f>ces  cinges  agen  inn- 
land  ist  zuerst  in  den  fraglichen  Bezie- 
hungen der  Staatsgewalt  entrückt,  ,, steht 
außerhalb  des  staathchen  Finanz-,  Ge- 
richts- und  Polizeisystems".  Aber  auch 
eines  andern  Laien  und  insbesondere  der 
Kirche  Land  kann  schon  seit  dem  8.  Jahrh. 
solche  Freiheiten  erlangen  durch  eine 
Freiheitsurkunde,  eine  freolsböc,  die  in 
einer  Freiheitsklausel  die  gewährten  einzel- 
nen Privilegien  aufzählt  —  oder  auch  in 
einer  allgemeinen  Formel  einbegreift.  In 
der  Natur  der  Sache  liegt  es,  daß  insbeson- 
dere die  Grundherrn  {landrTca,  landhläford) 
solche  Privilegien  erhielten. 

§  8.    Der  Umfang  der  Immunität  konnte 


584 


INDICTION 


verschieden  sein.      In  der  Regel  wird  das 
betreffende  Land  befreit  ab  omni  terrenae 
servitutisiure,  ab  saecularibtis  curiis,  absaecu- 
laribus  negotiis.    Aber  sehr  häufig  erfolgt 
dann  die  Ausnahme  dreier  besonderer  Lasten : 
exceptis    tribtcs    expeditione    arcisve    pontis 
constructione;  zu  dieser  Leistung  der  trinoda 
necessitas  (s.  d.)  waren  auch  die  Immunitäten 
meist   verpflichtet.      Im   übrigen   umfaßte 
die  Immunität  in  erster  Linie  Freiheit  von 
öffentlichen  Abgaben  und  Lasten  gegenüber 
dem  Staat,  insbesondere  tributum,  census, 
Zoll  {toll)  und  pastus  oder  feorm,  von  der  Un- 
terhaltspflicht gegenüber  dem  durchs  Land 
reisenden  König  oder  Beamten  mit  Gefolge 
oder  der  dafür  eingetretenen  Geldleistung. 
Dazu  kam  Eximierung  von  der  staatlichen 
Gerichtsbarkeit.  Der  Immunitätsherr  erhielt 
Gerichtsbarkeit  über  die  in  seinem  Gebiete 
wohnenden  Personen  in  verschiedenem  Um- 
fang.   Ausgenommen  sind  meist  die  beson- 
ders   schweren    Verbrechen,    wie    Heim- 
suchung, Straßenraub,  Verletzung  des  Kö- 
nigsfriedens, ausdrücklich  einbegriffen  meist 
der  in  oder    (in    die   Immunität  gehörige, 
aber)  außer  den  Grenzen  des  Gebietes  ge- 
fangene Dieb  {infangen  ßeof  und  ütfangen 
piof,  furis  comprehensio) ,  die  Beherbergung 
eines  Friedlosen  {flymena  fyrmä)  und  team 
(Gewährenzug) ;  gemeint  aber  ist  über  diese 
Fälle    hinaus    die    gesamte     Jurisdiktion, 
abgesehen  von  jenen  und  unbeschadet  der 
der  trinoda   necessitas  oft  beigefügten   so- 
genannten öwgyW-Klausel,   derzufolge  der 
Herr     seinen      angeklagten     Hintersassen 
durch  Zahlung  des  ängyld,  des  Schadens- 
ersatzes  und  der    Buße  an  den  Bestohle- 
nen,    dem    staathchen    Gericht    entziehen 
kann.     Der  Immunitätsherr  hat  sacu  and 
söcn,   die   Gerichtsbarkeit  und   das   Recht 
auf    Besuch    seines    Gerichtes    durch    die 
sokemen  oder   Gerichtsbarkeit   und   Recht 
auf  Gerichtsgefälle.  Von  diesem  finanziellen 
Recht  aus  hat  sich  überhaupt  die  Juris- 
diktionsimmunität entwickelt.     (Über  das 
Immunitätsgericht    selbst    s.  'Gerichtsver- 
fassung'.)   Und  auch  bei  der  Freiheit  von 
Abgaben  ist  der  Gedanke  der,   daß  diese 
Abgaben  nicht  dem   Staat,  sondern  eben 
dem  Immunitätsherrn  zufallen  sollen. 

Maitland  Domesdayhook  and  Beyond  258  ff. 
Maurer  Kritische  Überschau  Il32£F.  Vino- 
g  r  a  d  0  f  f   Growth  of  the  Manor  212  ff.    D  e  r  s. 


English  Society  in  the  eleventh  Century  108  ff. 
177  ff.  Holdsworth  Hist.  of  English  Lam 
IS.  9  ff.  Stubbs  Constitutional  history  I 
203  ff.  Liebermann  Gesetze  d.  Angels.  II 
454  ff.  688. 

C.  Norden.  §  9.  Die  skandinavi- 
schen Reiche  zeigen  bis  zum  Ende  des 
13.  Jhs.  nur  Ansätze  zur  Ausbildung 
von  Immunitäten.  In  Schweden  findet 
sich  eine  Freiheit  {frcelsi)  von  öffentlichen 
Abgaben  und  ein  von  solchen  befreites 
Grundstück  als  frcelsisböl  oder  frcelsisior/, 
jenes  insbesondere  als  Äquivalent  für  Reiter- 
dienste des  Befreiten  (frcelsisman) .  Dazu 
kam  erst  im  14.  Jh.  für  den  Adel  das  Recht, 
die  von  den  Hintersassen  geschuldeten  Ab- 
gaben und  Strafgelder  für  sich  einzuziehen. 
In  Dänemark  kann  überdies  der  adlige 
Grundeigentümer  die  Gerichtsbarkeit  {bicer- 
keret)  über  sein  Gebiet  haben.  In  Norwegen 
ist  bis  1300  lediglich  eine  Freiheit  des 
Bischofs,  söknprestr  und  königlicher  Be- 
amten vom  Heeresaufgebot  bekannt. 

V.  A  m  i  r  a  Recht  3i6o.  E.  Hildebrand 
Svenska  Statsförfatningens  hisioriska  utveckling 
162  ff.  Matzen  Farel.  Offentl.  Ret  67  f. 
Tar  anger    Udsigt  II  i,  148  ff. 

V.  Schwerin. 
Indiction.  §  i.  Sehr  beliebt  war  im 
Mittelalter  die  Bezeichnung  der  Jahre 
durch  die  Indiction  (Römerzins- 
zahl, römische  oder  kaiser- 
liche Zahl,  Zeichen)  mit  oder 
ohne  Hinzufügung  der  Jahre  nach  Christi 
Geburt.  Unter  I.  versteht  man  die  Zahl, 
welche  von  einem  Jahre  aussagt,  das  wie- 
vielste es  in  einem  15jährigen  Zyklus  ist, 
der  durch  die  ganze  Zeitrechnung  läuft. 
Die  einzelnen  Indictionszyklen  werden 
nicht  gezählt.  Die  Indictionen  fangen  nicht 
überall  und  zu  jeder  Zeit  mit  demselben 
Monatstage  an.  Es  gibt  vielmehr  im 
Abendlande  drei  Arten  derselben. 

a)  Die  Indictio  Graeca  oder  Constantino- 
politana  beginnt  mit  dem  i.  September, 
dem  Anfang  des  byzantinischen  Weltjahrs. 
Sie  ist  die  älteste  Art  der  Indiction;  in 
Deutschland  kommt  sie  in  Kaiserurkunden 
bis  832  und  von  Friedrich  IL  bis  Heinrich 
VII.  vor,  in  Skandinavien  und  England  nie. 

b)  Die  Indictio  Bedana,  früher  auch  wohl 
Indictio  Caesarea  oder  Constantiniana  ge- 
nannt, beginnt  am  24.  September.  Der 
Ursprung  dieser  Indiction  ist  unbekannt; 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


585 


Beda  ist  der  erste,  der  sie  gebraucht.  Im 
Abendlande  weit  verbreitet,  kommt  sie 
auch  in  Deutschland  vielfach  vor.  In  Eng- 
land war  sie  zuerst  allein  üblich,  begann 
aber  seit  dem  8.  Jh.  allmählich  von  der 
folgenden  Art  verdrängt  zu  werden. 

c)  Die  Indictio  Romana,  auch  pontificia 
oder  pontificatis  genannt,  beginnt  mit  dem 
25.  Dezember  oder  dem  i.  Januar  (daher 
auch  als  Neujahrsindiction  be- 
zeichnet). Sie  genoß  namentlich  im  späte- 
ren Mittelalter  weite  Verbreitung  und  ist 
in  Deutschland  seit  dem  13.  Jh.  die 
vorherrschende.  Bei  den  Skandinaviern 
herrscht  sie  ausschließlich. 

§  2.  Der  Ursprung  der  Indictionen,  die 
zuerst  in  Ägypten  erwähnt  werden,  hängt 
mit  dem  römischen  Steuersystem  zusammen. 
Sie  beginnen  297  n.  Chr.  Als  Epochetag 
für  die  Indictionszyklen  wird  im  Mittelalter 
rechnungsmäßig  je  nachdem  entweder 
der  I.  September,  der  24.  September  oder 
der  25.  Dezember  4  v.  Chr.  oder  aber  der 
I.  Januar  3  v.  Chr.  genommen,  welche  Ter- 
mine an  sich  mit  der  Geschichte  der  In- 
dictionen nichts  zu  tun  haben.  Man  findet 
mithin  die  Indiction  eines  Jahres  nach 
Christi  Geburt,  wenn  man  3  zu  der  Jahres- 
zahl addiert  und  die  Summe  durch  15  divi- 
diert. Der  Rest  ist  die  Indiction;  bleibt 
kein  Rest,  so  ist  die  Indiction  15.  Handelt 
es  sich  um  die  letzten  Monate  eines  Jahres, 
so  muß  man  natürlich  bei  den  beiden  ersten 
Indictionsarten  4  statt  3  addieren.  Das- 
selbe gilt  eventuell  bei  der  Indictio  Romana 
für  die  letzten  Tage  des  Dezember. 

F.  Rühl. 

Indogermanische  Sprachen. 

Inhaltsübersicht:  §   i — 8.      Was   heißt    indo- 
germanisch .>     Dialektverschiedenheiten  der  idg. 
Ursprache.     Der  Zerfall    der   idg.  Ursprache  in 
idg.  Einzelsprachen.  —   §  9 — 29.    Die    Satavi- 
Sprachen:   §  9 — 19.  Arisch.  §  20  f.  Armenisch. 
§    23  f.    Albanesisch.       §    24 — 29.      Baltisch- 
Slavisch.  —  §  30 — 43.    Die   Cf«/?«;«-Sprachen : 
§   30 — 32.    Griechisch.        §   33 — 39.      Italisch. 
§    40 — 42.    Keltisch.      §   43.  Germanisch. 
§  I.      Die    Personen    und    Völker,    die 
irgend  eine    der  indogermanischen  Mund- 
arten  als   Muttersprache  sprechen,   lassen 
sich  bezeichnen  als  die  Spracherben 
des    indogermanischen    U  r  v  o  1  k  s.      Die 
Rassenzugehörigkeit     spielt     dabei     keine 
Rolle;  denn  Rassenmerkmale  werden  dem 


Kind  angeboren,  die  Sprache  aber  wird 
von  ihm  im  Umgang  mit  Sprechenden 
erlernt.  —  Das  indogermanische  Urvolk, 
das  einmal,  vor  vielen  Jahrhunderten,  auf 
einem  im  Verhältnis  zur  nachmaligen  Ver- 
breitung seiner  Spracherben  geringfügigen 
Landgebiet  zusammenwohnte,  redete  da- 
mals eine  gemeinsame  Sprache,  die  indo- 
germanische Ursprache  :  eine  'ein- 
heitliche' Sprache  in  dem  Sinn,  wie  man 
etwa  das  Alemannische  als  eine  einheit- 
liche Mundart  bezeichnen  kann,  dh,  die 
unzweifelhaft  und  notwendig  vorhandenen 
dialektischen  Verschiedenheiten  in  Laut- 
gebung,  Wortbildung  und  Satzbau  waren 
nicht  so  erheblich,  daß  dadurch  das  gegen- 
seitige Verständnis  auch  zwischen  solchen, 
deren  Wohnsitze  weiter  von  einander  ent- 
fernt lagen,  wesentlich  beeinträchtigt  oder 
gar  unterbunden  worden  wäre:  solang 
als  der  —  ausgleichend  wirkende  —  ge- 
genseitige Verkehr  der  ursprach- 
lichen Gaue  ohne  besondere  Störung  fort- 
bestand. 

§  2.  Für  das  Bereich  der  Wortbildung 
und  des  Satzbaus  lassen  sich  die  dialek- 
tischen Verschiedenheiten  der  indogermani- 
schen Ursprache  nicht  mit  Sicherheit  fest- 
stellen. Um  so  bestimmter  aber  für  das 
lautliche  Gebiet;  und  die  auf  diesem  Ge- 
biet erkennbaren  Verschiedenheiten  schei- 
nen auch  einen  gewissen  Einblick  in  die 
räumliche  Dialektgliederung  der  Ursprache 
zu  gewähren. 

§3.  Die  bemerkenswerteste  lautliche 
Verschiedenheit  der  indogermanischen  Ur- 
sprache ist  jene,  nach  der  sie  sich  in  zwei 
Abteilungen  zerlegt,  die  man  nach  von 
B  r  a  d  k  e  s  Vorschlag  (Über  Methode 
und  Ergebnisse  der  arischen  Altertums- 
wissenschaft 64)  mit  dem  lateinischen  und 
dem  awestischen  Wort  für  'hundert'  die 
Centum-  und  die  ^a/^w -Abteilung  zu  nen- 
nen pflegt.  Während  sich  nämlich  dort  die 
alten  palatalen  ^ -Laute  k,  g,  kh,  gh  (nach 
Brugmanns  Bezeichnung  im  Grundr.) 
als  gutturale  Verschlußlaute  erhalten  ha- 
ben, sind  sie  hier  im  allgemeinen  durch 
Zischlaute  vertreten,  und  zwar  zunächst 
durch  palatale  /-Laute  (/  z  usw.) ;  wie  weit 
die  Entwicklung  von  k  zu  /  bereits  in  der 
Ursprache  vor  sich  gegangen  war,  ist  nicht 
auszumachen.       Das    Zahlwort     'hundert' 


Hoops,  Reallexikon.     II. 


586 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


lautete  dort  kmtöm,  hier  dagegen  etwa 
smtöm.  Auf  jenem  beruht  das  lat.  centum, 
sowie  griech.  e-xocxov,  air.  cet  und  got. 
hund,  auf  diesem  das  awest.  satdm,  sowie 
aind.  satäm,  lit.  szi?7itas  [und  auch  das 
krimgot.  sada,  das  —  ebenso  wie  hazer 
'tausend'  —  einem  iranischen  Dialekt 
entlehnt  ist].  Das  Griechische,  Italische, 
Keltische  und  Germanische  setzen  die 
Sprache  der  Centum-,  das  Arische  (In- 
disch-Iranische), Armenische,  Albanesi- 
sche  und  Baltisch -Slavische  die  der  5a- 
<3W -Abteilung  fort.  Die  geographische 
Verlagerung  der  angeführten  Sprachen 
macht  es  in  hohem  Grad  wahrscheinlich, 
daß  die  C^n/Mmindogermanen  den  Westen 
des  urindogermanischen  Sprachgebiets  ein- 
genommen haben:  wobei  es  wenig  ver- 
schlägt, wohin  wir  die  Heimat  des  indo- 
germanischen Urvolks  verlegen.  Die  Tat- 
sache, daß  vor  kurzem  weit  im  Osten,  in 
Chinesisch  -Turkistan,  Literaturbruchstücke 
eines  indogermanischen  Dialekts  aufge- 
funden worden  sind,  der  die  Merkmale  der 
Centumdiht&ihxng  aufweist  oder  aufzuweisen 
scheint,  des  sogenannten  'tocharischen'  (s. 
Sieg  und  S  i  e  g  1  i  n  SPreußAW.  1908, 
915  £f.;  dazu  jetzt  Meillet  Idgjb.  i, 
I  ff.,  wo  die  weitere  Literatur  verzeichnet 
und  kritisch  beleuchtet  wird),  der  das  Zahl- 
wort 'hundert'  in  der  Lautung  kante  und 
kant  bietet,  also  mit  einem  ^-Laut,  ist  nicht 
ohne  weiteres  als  Gegenbeweis  zu  ver- 
werten (vgl.  besonders  Meillet  aaO. 
15  ff.),  ebensowenig  sie  etwa  als  Beweis 
dafür  gelten  kann,  daß  die  indogermani- 
schen Ursitze  in  den  östlichen  Gebiets- 
teilen Eurasiens  zu  suchen  seien. 

§  4.     Genau  auf  die  gleiche  Teilung  der 
ndogermanischen    Ursprache    weist    eine 
zweite  Verschiedenheit  hin,    die   ebenfalls 
ursprüngliche    fe -Laute    betrifft,     nämhch 
die  der  labiovelaren  Verschlußlaute,  ^V'  usw. 
(nach  Brugmanns    Bezeichnung).    In 
den  C^w^Mmsprachen  erscheinen  sie  in  Ver- 
bindung  mit   einem    unsilbischen  M-Laut, 
in  den  S'a^^msp rächen  ohne  solchen.     So 
finden    wir    aus    dem    indogermanischen 
Interrogativpronomen,  das  mit  der  labio-   ! 
Velaren  Tenuis  anlautete,  die  Wortformen:   \ 
aind.  käh    'wer?',    lit.   käs    'was?',   aksl.   j 
komu   'wem?',   alb.   kt   'wen?',   anderseits   | 
aber  lat.  quo  'wohin?',   quis  'wer?',   got.    I 


huas  'wer?',  ahd.  hwer  'wer?',  ags.  hwilc 
'qualis?',  ferner  mit  einem  die  Stelle  von 
lat.  qu  usw.  vertretenden  p:  aosk.  pis 
'wer?'  (§  38),  griech.  -oOsv  'woher?', 
bret.  piou  'wer?'.  Wenn  schon  dieser 
Unterschied  nicht  so  ohrenfällig  ist  und 
auch  nicht  so  durchgreifend  war,  so  hat  er 
doch  sicher,  da  sich  sein  Gebiet  mit  dem 
des  zuvor  beschriebenen  Unterschieds  ge- 
nau deckte,  nicht  wenig  dazu  beigetragen, 
daß  sich  die  Grenzfurche  zwischen  der 
Centum-  und  den  5afomabteilung  vertiefte 
und  verbreiterte. 

§  5.  Andere  lautliche  Verschiedenheiten, 
die  man  ebenfalls  mit  Grund  für  ursprach- 
lich ansehen  darf,  zeigen  eine  abweichende 
Begrenzung.  Ihr  Gebiet  stellt  einen  Aus- 
schnitt aus  dem  Centum-  und  dem  Satäm- 
gebiet  dar.  Arisch-griechisch  ist 
die  Ersetzung  der  alten  silbischen  Nasale 
n  m  vor  allen  Lauten  außer  vor  (silbischen 
und  unsilbischen)  Vokalen  durch  einen 
bloßen  dj -Vokal,  zB.  wenn  die  Negation  (we) 
am  Anfang  von  Zusammensetzungen  ihr  e 
eingebüßt  hatte:  aind.  ä-jätah,  awest. 
a-zätö  'ungeboren',  aind.  d-ksita/i,  griech. 
a-cp^ito?  'unvergängüch' ;  dagegen  hat 
sich  in  den  andern  Sprachen  der  Nasal 
erhalten:  arm.  an-han  'sprachlos'  —  gegen- 
über griech.  a-cpojvo?  — ,  lat.  in-teger 
'unberührt',  air.  in-derh  'ungewiß',  got. 
un-weis  'un -weise'. 

§  6.  Dem  Griechischen,  Ar- 
menischen und  Iranischen 
(Westarischen)  gemeinsam  scheint  die  unter 
gewissen  Bedingungen,  insbesondere  im 
Wortanlaut  vor,  im  Inlaut  zwischen  Vo- 
kalen erfolgte  Umsetzung  eines  alten  5  in  Ä 
zu  sein;  man  vergleiche  die  Wörter  für 
'alt,  greis' :  griech.  Ivoc,  arm.  hin,  awest. 
hanö,  und  anderseits:  lat.  senex,  air.  sen, 
lit.  senas,  aind.  sänah.  Der  Eintritt  von 
h  für  s  ist  verhältnismäßig  jung  —  der  dem 
Arischen  (Indisch- Iranischen)  eigentüm- 
liche Wandel  von  s  in  /  hinter  bestimmten 
Lauten  (§  18)  ist  ihm  jedenfalls  voraus- 
gegangen, wie  die  Reihe  got.  kiusan 
'wählen',  awest.  zaosö  'Gefallen',  griech. 
Y£U£xai  (aus  *geuhetai,  §  31)  'er  kostet' 
erweist,  mit  awest.  /  gegenüber  urgriech. 
h;  ebenso  auch  der  in  §  5  besprochene 
Wandel  der  sonantischen  Nasale  n  m  zu 
bloßem  Vokal  — ,  ganz  sicherlich  jünger  als 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


587 


die  in  §  3  besprochene  Veränderung  der 
i -Laute.  Jedoch  war  die  Grenze  zwischen 
dem  Centum-  und  dem  5a/^mgebiet  noch 
nicht  so  scharf  ausgeprägt,  daß  sie  das 
Übergreifen  einer  sprachlichen  Neuerung 
von  dem  einen  Gebiet  auf  benachbarte 
Teile  des  andern  hätte  verhindern  können 
oder  müssen. 

§  7.  Die  allmähliche  Erweiterung  des 
indogermanischen  Wohnbereichs,  wobei 
sich  natürliche  Hindernisse  wie  Flußläufe, 
Bergzüge,  wüstes  Gelände  usw.,  den  Verkehr 
mindernd  oder  aufhebend,  zwischen  ehe- 
malige Nachbarn  schoben;  die  Auswande- 
rung indogermanischer  Stämme;  das  Ein- 
dringen von  Nichtindogermanen  in 
deren  Wohnsitze;  der  verschiedenartige 
sprachliche  Einfluß  der  Nichtindogermanen, 
mit  denen  man  dabei  in  Berührung  kam 
und  sich  vermischte;  die  Entstehung  von 
politischen,  religiösen  und  kommerziellen 
Mittelpunkten,  durch  die  der  .  Verkehr 
nach  entgegengesetzten  Richtungen  ge- 
drängt wurde:  solche  und  ähnliche  Gründe 
haben  es  bewirkt,  daß  die  sprachliche  Zer- 
klüftung mehr  und  mehr  überhand  nahm. 
Die  Verkehrsscheiden  werden  zu 
Sprachscheiden.  An  die  Stelle 
der  indogermanischen  Ursprache  tritt  eine 
Anzahl  von  indogermanischen  Einzel- 
sprachen,  die  sich  zu  verschiedenen 
Zeiten  ablösen  und  verselbständigen.  Jede 
von  ihnen  ist  zunächst  in  dem  selben  Sinn 
'einheitlich',  wie  es  zuvor  die  Ursprache 
gewesen  war:  aber  alle  von  einander 
scharf  abgehoben.  Die  Angehörigen  der 
verschiedenen  Einzelsprachgebiete  reden 
einander  fremde  Sprachen;  ihr  gegen- 
seitiges Verstehen  beschränkt  sich  auf  den 
Grenzverkehr.  —  Wesentlich  in  gleicher 
Weise  und  aus  den  gleichen  Ursachen 
haben  sich  weiterhin  auch  wieder  die  indo- 
germanischen Einzelsprachen:  das  Arische, 
Griechische,  Italische  usw.  in  Mundarten 
und  Untermundarten  zerspalten.  Die  Dia- 
lektentwücklung  kann  wohl  durch  gewisse 
Kräfte,  besonders  durch  Schrift  und 
Schule,  eingedämmt,  aber  niemals  zum 
Stil        iid  gebracht  werden. 

§  8.  Die  Zahl  der  aus  der  indogermani- 
schen Ursprache  hervorgegangenen  indo- 
germanischen Einzelsprachen  war  früher 
größer,  als  sie  es  jetzt  ist.     Einige  ausge- 


storbene Sprachen  lassen  sich  nach  dem, 
was  aus  den  erhaltenen  Resten  über  ihren 
Charakter  zu  ermitteln  ist,  nicht  mit  einer 
der  bekannten  Einzelsprachen  in  engere 
Beziehung  bringen;  sie  haben  somit  als 
Überbleibsel  untergegangener  Einzel - 
sprachen  zu  gelten.  So  das  schon  erwähnte 
'Tocharische'  (§  3).  Sodann  das  Make- 
donische, dessen  Verbindung  mit  dem 
Griechischen  nicht  gutgeheißen  werden 
kann.  Das  Phrygisch -Thrakische,  dessen 
Zusammengehörigkeit  mit  dem  Armeni- 
schen zum  mindesten  fraglich  bleibt.  End- 
lich das  Venetische,  das  Messapische  und 
das  Illyrische,  die  man  schon  mehrfach  als 
Dialekte  einer  besonderen  idg.  Einzelsprache, 
der    illyrischen  zusammengefaßt  hat. 

Daß  das  Etruskische  eine  indogermanische 
Sprache  sei,  und  daß  es  in  nahen  Beziehungen 
zum  Armenischen  stehe,  hat  S.  Bugge  auch  in 
seinem  nachgelassenen  Werk:  Das  Verhältnis  der 
Etrusker  zu  den  Indogermanen  .  .,  herausgeg.  von 
Torp,  Straßburg  1909,  nicht  zu  erweisen  ver- 
mocht. Andre  Versuche  der  Art  übergehe  ich. 
Vgl.  jetzt  Herbig  Kleinasiat.-etrusk.  Namen- 
gleichungen.   München   1914. 

Lit.  zu  §  I — 8:  Anzeiger  f.  idg.  Sprach- 
u.  Altertunisk.  (IFAnz.)  i  ff.  Straßb.  1891  ff.; 
darin  Bibliographie  über  die  Erscheinungen 
der  Jahre  1891  — 1907  auf  dem  Gebiet  der  idg. 
Sprachwissenschaft  im  allgemeinen  sowie  aller 
ihrer  Zweige.  Idg.  Jahrhich  (Idgjb.)  i,  2 
Straßb.  191 4,  191 5;  darin  Bibliographie  über  die 
Erscheinungen  des  Jahres  1912,  1913.  Oriental. 
Bibliographie  (OB.).  Berlin  1887  ff.  Darin  IV. 
Indogermanen.  Bibliographie  über  die  Erschei- 
nungen der  Jahre  1887 — 1910.  Schrader 
Sprachvgl.  u.  Urgesch.  3.  Aufl.  Jena  1907. 
I,  53  ff.  133  ff.  D  ers.  Die  Indogei-manen.  Leip«. 
191 X.  Hirt  Die  Indogm.  Straßb.  1907.  74  ff. 
553  ff.  Feist  Europa  im  Lichte  d.  Vorge- 
schichte.'QtiWn  i<)io.  T)txs.  Kultur,  Ausbreit, 
u.  Herkunft  d.  Indogm.  Berlin  1913.  415  ff. 
Kretschmer  Einl.  in  d.  Gesch.  d.  griech.  Spr. 
Göttingen  1896.  7 — 288.  Brugmann  Grundr.'^ 
(insbesondre  Einleitung).  Ders.  Kurze  vergl. 
Gramm.  Straßb.  1904.  Delbrück  Vergl. 
Syntax  d.  idg.  Sprachen.  Straßb.  1893 — 1900. 
Meillet  Les  Dialectes  Indo-Europeens.  Psuüs 
1908.  Ders.  Einführung  in  d.  vergl.  Gramnf-, 
Übersetzt.  Leipzig  1909.  Fick  Vergl.  Wb. 
d.  idg.  Sprachen  ^.  Gott,  1890  ff.  (noch  nicht 
vollendet).  —  Die  Lit.  zu  §  8  s.  insbesondere 
bei  Brugmann,  Hirt,  Kretschmer,  Meillet. 

§  9—29.     Die  5a/3W- Sprachen. 
§  9.     Als  der  Zweig  des  Indogermanen- 

38* 


588 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


tums,  der  sich  am  frühesten  vom  Haupt- 
stamm ablöste  und  selbständig  wurde, 
darf  das  Arische  bezeichnet  werden. 
Mit  dem  Namen  Arier,  dessen  eigent- 
liche Bedeutung  und  Herkunft  unbekannt 
sind  (s.  Meillet  Les  Dial.  Indo-Eur.  24), 
benannten  sich  und  wurden  benannt 
jene  indogermanisch  redenden  Stämme, 
die  vor  mehr  als  3500  Jahren  bei  ihrem 
Eintreten  in  die  Geschichte  ihre  Wohn- 
sitze über  das  weite  Gebiet  vom  Tigris 
nach  Osten  zu  bis  zum  Indus  und  noch 
darüber  hinaus  erstreckten,  also  etwa  über 
Persien,  Balutschistan,  Afghanistan  und 
das  Pandschab.  Bereits  damals  zerfiel 
das  Arische  (mindestens)  in  zwei  Haupt - 
mundarten,  die  einander  allerdings  noch 
sehr  nahe  standen:  eine  östliche,  die 
indische,  und  eine  westliche, 
die  iranische.   Vgl.  noch  §  16,  19  Anm. 

§  10.  Für  die  indischen  (indo- 
arischen) Dialekte  setzt  man  drei  Perio- 
den an:    die  alt-,  mittel-  und  neuindische. 

Die  altindische  Sprache  tritt  uns 
I.  in  den  vedischen  Texten  und  2.  in  den 
Werken  der  Sanskritliteratur  entgegen. 
I.  Die  ältesten  Bestandteile  des  Veda 
—  aind.  veda-h  'das  Wissen',  insbes.  das 
heilige;  zu  got.  wait,  griech.  otoa  —  sind 
in  der  Hymnensammlung  des  Rigveda 
enthalten;  sie  bilden  zugleich  die  ältesten 
Sprachdenkmäler  des  Indogermanentums 
überhaupt.  Ihre  Entstehung  —  und  zwar 
im  Nordwesten  Indiens,  im  Pandschab  — 
geht  sicher  weit  in  das  zweite  vorchristliche 
Jahrtausend  zurück.  Schon  die  Sprache 
des  Rigveda  war  'keine  naturwüchsige 
Sprache  mehr,  sondern  eine  schulmäßig  ver- 
erbte Standessprache'.  Das  gilt  natürlich 
erst  recht  von  der  Sprache  der  jüngeren, 
weiter  im  Osten,  im  Gangesgebiet  entstande- 
nen vedischen  Schriften,  sowie  von  der  Sans- 
kritsprache, die  sich  mit  der  der  jüngsten 
vedischen  Schriften  nahe  berührt.  2.  Die 
Sanskrit  spräche  {samskrta-  'richtig 
gebildet,  perfectus,  poUtus';  s,  §  ii),  die 
schon  im  zweiten  Jahrhundert  v.  Chr.  von 
den  heimischen  Grammatikern  —  mit  Pä- 
nini  an  der  Spitze  —  für  alle  Einzelheiten 
in  feste  Regeln  gebracht  war,  bildet  für  lange 
Zeit  die  Sprache  der  gelehrten  und  der  höfi- 
schen Welt  für  schriftlichen  und  für  münd- 
lichen Verkehr;  als  Gelehrtensprache  wird 


sie  auch  heute  noch  verwendet.  Von  den 
nachvedischen  in  der  Hochsprache  ver- 
faßten Literaturwerken  sind  nur  die  Epen, 
das  Mahäbhärata-m  und  das  Rämäyana-m 
nicht  streng  sanskritisch,  d.  i.  noch  nicht 
in  allen  Stücken  streng  dem  grammatischen 
Kanon  entsprechend.  —  Vgl.  J  a  c  o  b  i 
Was  ist  Sanskrit.?  (Scientia  1913,  251  ff.). 
§  II.  Die  Volkssprachen  wichen  sicher 
schon  in  f rühvedischer  Zeit  von  der  Sprache 
der  Priester  und  Vornehmen  nicht  unerheb- 
lich ab.  Die  Kluft  aber  wurde  größer  und 
größer,  da  sich  die  Volksmundarten  weiter 
entwickelten,  während  die  Hochsprache, 
durch  Sitte  und  Schule  gefestigt,  nur  verhält- 
nismäßig geringe  Veränderungen  erfahren 
hat,  insbesondere  nachdem  sie  zur  Lingua 
perfecta  ausgebildet  worden  war.  Die  indi- 
schen Volksdialekte  hatten  schon  in  der 
vedischen  Zeit  jene  Sprachstufe  erreicht, 
die  wir  als  die  m  i  1 1  e  1  i  n  d  i  s  c  h  e  be- 
zeichnen. Unter  den  mittelindi- 
schen Sprachdenkmälern  zeigen  i.  die 
älteste  Sprachform  a)  die  kanonischen 
Bücher  der  südlichen  Buddhisten,  die  in 
P  a  1  i  (eigenthch  Kanon)  abgefaßt  sind, 
einem  Idiom,  dessen  Ausbildung  ins  vierte 
Jahrhundert  v.  Chr.  gesetzt  werden  darf  — 
der  Begründer  des  Buddhismus  starb  um 
480  — ,  das  aber  auch  noch  lang  nachher  als 
Literatursprache  verwendet  wurde,  und 
b)  die  Inschriften  in  Höhlen,  auf 
Felsen,  Säulen  usw.  aus  der  Zeit  von  der 
Mitte  des  3.  Jh.s  v.  Chr.  bis  zum  Ende 
des  2.  Jh.s  n.  Chr.,  beginnend  mit  der 
Regierung  des  Königs  As'oka  {Piyadasi) 
von  Magadha,  259 — 226  v.  Chr.;  sie 
geben  uns  Kunde  von  mindestens  vier 
verschiedenen  mittelindischen  Dialekten, 
entsprechend  ihren  Fundstätten.  2.  Auf 
wesentlich  jüngerer  Entwicklungsstufe 
stehen  jene  mittelindischen  Mundarten, 
die  uns  aus  der  profanen  Literatur  und 
durch  die  Grammatiker  bekannt  sind. 
Sie  werden  unter  dem  Namen  P  r  a  k  r  i  t  - 
sprachen  zusammengefaßt,  und  zwar  meint 
präkrta-  'naturwüchsig,  volkstümlich',  aber 
zugleich  auch  'ungebildet,  rusticus'  im 
Gegensatz  zu  samskrta-  (§  lo).  Es  sind 
Sprachen,  die  ähnlich  wie  das  Sanskrit 
eine  schulmäßige  Ausgestaltung  für  lite- 
rarische Zwecke  erhalten  haben  und  da- 
rum nicht  als  ein  getreues  Abbild  der  im 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


589 


Volk  gesprochenen  Mundarten  angesehen 
werden  dürfen.  Für  die  vornehmste  der 
Prakritsprachen  — die  auch  unter  präkrta- 
schlechthin  verstanden  wird  —  gilt  die 
Mähäräsfn  (Mahrattisch)  genannte  Litera- 
tursprache. Dazu:  die  Sauraseni,  die  auf 
dem  Dialekt ,  des  Sürasenav6\k?>  um  Ma- 
thurä,  die  Mägadht,  die  auf  dem  des 
MagadhavoXk?,  in  Bihar  beruht,  die  Paisaci 
u.  a.  m.  Die  indischen  Dramatiker  — 
Kälidäsa  lebte  im  5.  Jahrh.  n.  Chr.  — 
verwenden  in  ihren  Dichtungen  Sanskrit 
und  verschiedene  Prakritsprachen  je  nach 
der  gesellschaftlichen  Stellung  der  darin 
auftretenden  Personen. 

§  12.  Die  zahlreichen  neuindi- 
sehen  Dialekte  —  keine  der  westlichen 
indogermanischen  Einzelsprachen  ist  in 
so  viel  Individuen  lebendig  als  das  Indo- 
arische  —  lassen  sich  etwa  zu  einem 
Dutzend  von  Gruppen  zusammenschließen; 
die  wichtigsten  sind :  Bengali,  Bi- 
hari,  Gudscharati,  Marathi,  Orija, 
Pandschabi,  Osthindi,  West- 
hindi, wozu  das  zur  allgemeinen  Ver- 
kehrssprache gewordene  Hindustani 
gehört,  im  zwölften  Jahrhundert  in  den 
Lagern  der  muhammedanischen  Eroberer 
um  Delhi  herum  entstanden  und  darum 
auch  'Lager'sprache  (Urdu)  genannt, 
stark  durchsetzt  mit  iranischen  und  ara- 
bischen Lehnwörtern.  Die  Zigeuner- 
sprachen  gehören  ebenfalls  zum  indischen 
Zweig  des  Arischen;  ihre  Heimat  sind  die 
Hindukuschländer. 

§  13.  Auch  für  die  iranischen 
Sprachen  nimmt  man  drei  Perioden  an: 
die  alt-,  mittel-  und  neuiranische. 

Das  Altiranische  ist  uns  durch 
das  Awesta  und  die  altpersischen  In- 
schriften bekannt.  Die  a  1 1  p  e  r  s  i  - 
sehen  Inschriften,  in  einem  besonderen 
Keilschriftsystem  aufgezeichnet,  stammen 
aus  der  Zeit  von  etwa  520  bis  350  v.  Chr. 
Die  ältesten  und  wichtigsten  sind  die 
gewaltigen  Felseninschriften  des  Königs 
Darius  I.  vom  Berg  Bisitün  (Bayij-avov 
opo;),  nicht  weit  von  Kirmänschäh;  ge- 
schichtlichen Inhalts.  Die  Sprache,  in 
der  sie  abgefaßt  sind,  läßt  sich  als  die 
Kanzleisprache  des  persischen  Hofs  be- 
zeichnen. Ihre  Grundlage  ist  jedenfalls 
ein  w  e  s  t  iranischer  Dialekt. 


§  14,  Awesta  —  mitteliran.  Appstäk, 
jünger  Awistä,  eigentUch  'Grundlage,  Ur- 
text' (in  a  1 1  iranischer  Sprache)  im  Gegen- 
satz zu  Zand,  d.  i.  Übersetzung  und 
Auslegung  dazu  (in  mittel  iranischer 
Sprache)  —  ist  der  Name  für  die  Gesamt- 
heit der  kanonischen  Bücher  der  masda- 
jasnischen  Religion.  Was  wir  heute  von 
awestischen  Schriften  besitzen,  ist  im 
wesentlichen  der  Rest  des  sasanidischen 
Awesta,  dh.  des  Awesta,  das  bei  der 
Wiederaufrichtung  der  masdajasnischen 
Religion  unter  den  Sasaniden  aus  den 
Trümmern  des  voralexandrinischen  Awesta, 
des  Urawesta,  und  mit  Hilfe  der  münd- 
lichen Überlieferung  in  einem  neuen,  eigens 
dazu  geschaffenen  Alphabet  hergestellt,  aber 
bei  und  nach  der  Vernichtung  des  Sasani- 
denreichs  durch  die  Araber  abermals  zerstört 
worden  war.  Die  ältesten  Teile  des  Awesta, 
die  auf  den  Stifter  der  masdajasnischen 
Religion  (Zoroaster)  selber  zurückgehen, 
sind  wahrscheinlich  in  Ostiran,  am  Unter* 
lauf  des  Hilmend  entstanden,  nicht  später 
als  um  1000  V.  Chr.  Im  Anschluß  an  sie 
hat  sich  eine  Priestersprache  herausge- 
bildet, die  alsdann  Jahrhunderte  hindurch 
für  religiöse  Zwecke  jeder  Art  verwendet 
wurde.  In  ihr  ist  weitaus  die  Mehrheit 
der  erhaltenen  Awestatexte  abgefaßt. 

§  15.  In  der  Ausgangszeit  des  Achä- 
menidenreichs  setzt  die  mittelirani- 
sche Sprachperiode  ein.  Auch  hier  haben 
wir  im  wesenthchen  westliche  und  östhche 
Dialekte  zu  scheiden.  —  Die  Kenntnis  der 
westmitteliranischen  Dialekte  wird 
uns  durch  Inschriften,  Siegelsteine  usw. 
vermittelt,  insbesondere  aber  durch  zahl- 
reiche Buchwerke  vornehmlich  religiösen 
Inhalts,  deren  Urheber  teils  Masdajasner, 
teils  Manichäer  sind;  sie  haben  sich  dabei 
verschiedener  Alphabete  bedient.  Die 
manichäischen  Schriften  wurden  erst  vor 
wenigen  Jahren  in  Turkistan  entdeckt  und 
harren  größtenteils  noch  der  Veröffent- 
lichung. Bedeutend  umfangreicher  ist  die 
masdajasnische  Literatur,  deren  Sprache 
man  Buchpahlavi  oder  auch  schlecht- 
hin Pahlavi  benennt;  d.  i.  mittel- 
persisch;  die  Benennung  Pahlavi 
(eigentlich  parthisch)  ist  aber  darauf 
zurückzuführen,  daß  der  Name  für  die  in 
den   Hofkreisen    der    P  a  r  t  h  e  r  dynastie 


590 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


gesprochene  und  im  ganzen  iranischen 
Reich  als  Amtssprache  verwendete  nord- 
westliche Mundart  sich  späterhin  auch 
auf  die  persische  (südwestliche) 
Amtssprache  unter  den  Sasaniden 
übertrug.  So  kommt  es,  daß  die  westlichen 
Mundarten  alle  übrigen  iranischen  Dialekte 
erheblich  beeinflußt  haben. 

§  i6.  Von  den  ostmittelirani  - 
sehen  Dialekten  sind  uns  durch  neuer- 
liche Funde  bekannt  geworden:  i.  Das 
Mittelsakische,  darin  man  zu- 
nächst irrtümlich  einen  besonderen  Zweig 
des  Arischen,  das  Nordarische,  hat  finden 
wollen;  s.  jetzt  Reich  elt  Idgjb.  i, 
20  ff.,  wo  die  übrige  Literatur  verzeichnet 
ist.  —  2.  Das  Mittelsoghdische, 
das  sich  weit  über  die  Ostgrenze  Irans 
hinaus  verbreitet  hat.  Dessen  Vorstufe 
war  wohl  die  Sprache,  die  von  den  Griechen 
unter  'Skythisch'  verstanden  wurde.  Lite- 
ratur bei  S  a  1  e  m  a  n  n  Bull.  Ac.  Sc.  St. 
Pet.  191 3,   II 26. 

§  17.  Der  schon  in  mitteliranischer  Zeit 
bedeutende  sprachliche  Einfluß  Westirans 
setzt  sich  in  der  neuiranischen  Pe- 
riode, deren  Beginn  vom  Untergang  des 
Sasanidenreichs  an  gerechnet  werden  kann, 
in  verstärktem  Maße  fort,  da  das  N  e  u  - 
persische,  frühzeitig  zur  Schrift- 
sprache ausgebildet,  die  eine  nach  Umfang 
und  Inhalt  bedeutende  Literatur  erzeugt 
hat,  die  Verkehrssprache  aller  iranischen 
Länder  geworden  i-t.  Zur  westlichen 
Dialektgruppe  gehören  noch  das  Kur- 
dische und  eine  Anzahl  kleinerer  Dia- 
lekte, die  man  unter  den  Namen  zen- 
trale und  kaspische  zusammenfaßt. 
Die  Ostgruppe  schließt  das  Afghani- 
sche (genannt  Paschtö),  das  B  a  1  u  t  - 
schische,  das  Pamirische  (darin 
sich  das  Sakische  fortzusetzen  scheint),  und 
das  Neusoghdische  (genannt  Yagh- 
nöbi)  ein.  Eine  Sonderstellung  nimmt  das 
Ossetische  im  mittleren  Kaukasus 
ein;  vgl.  W.  Miller  Die  Sprache  der 
Osseten.     Straßb.  1903,  4  ff. 

§  18.  Die  wichtigsten  Besonderheiten 
des  Arischen  auf  lautlichem  Ge- 
biet [worauf  ich  mich  hier  und  im  folgen- 
den beschränken  werde]  sind:  i.  die  Er- 
setzung des  'Schwa  indogermanicum'  {3) 
' —  in  den  anderen  Sprachen  a  —  durch  i: 


aind.  sthitäh  'stehend'  —  lat.  Status,  griech. 
araxo?;  2.  die  Verschiebung  der  alten  s- 
in  /-Laute  hinter  i-  und  w-Vokalen,  Li- 
quiden und  Gutturalen:  awest.  äsistö  der 
schnellste',  aind.  justäh  'beliebt',  trsitäh 
'durstig',  karsuh  'Grenzfurche',  äksah 
'Achse'  —  griech.  wxisto?,  lat.  gustus, 
got.  ßaurstei,  griech.  tsXöov,  lat.  axis 
3.  die  Verwischung  der  qualitativen  Unter- 
schiede bei  den  a-Vokalen:  aind.  ändhah 
'(Soma) kraut'.  Gen.  dndhasah  —  griech.  aV'- 
ihc,  avi^öoc;  aind.  sänii^ 'halb',  dänam 'Gabe', 
nävi  'im  Schiff'  —  lat.  semi",  dönum,  näve. 

Für  die  der  letzten  ADiiahme  widersprechenden 
Aufstellungen  von  Andreas,  Verhandl.  des 
XIII.  Orient.-Kongr.  (1902)  99ff.  vermisse  ich 
noch  immer  den  Beweis;  vgl.  Bartholomae 
IFAnz.   18,  82  f.,  WZKM.  24,  129  ff. 

§  19.  Ein  bemerkenswerter  lautlicher 
Zug  des  Indischen  ist  die  Abneigung 
gegen  die  stimmhaften  Zischlaute;  vgl. 
aind.  nedisthah  'der  nächste',  niidhäm  'Lohn' 
—  awest.  nazdistö,  miSddm.  Bezeichnend 
für  die  iranische  Lautgestaltung  sind 
namentlich  i.  die  Aufgabe  der  Aspiraten: 
awest.  yaV-a  'wie',  bandam  'Fessel',  apers. 
dargam  'lang'  —  aind.  yäthä,  bandhdm, 
dTrghdm;  2.  die  Verschiebung  der  ante- 
konsonantischen  Tenues  zu  Spiranten: 
awest.  fraoxtö  'ausgesprochen',  syao^nam 
'Tat'  —  aind.  prokta/i,  cyautndm;  3.  der 
Ersatz  der  aus  k  usw.  hervorgegangenen 
/-Laute  (§  3)  durch  5-Laute:  awest.  dasa 
'zehn'  —  aind.  ddsa;  awest.  azahi  'du 
treibst',  vazahi  'du  fährst'  —  aind.  djasi, 
vdhasi  (aus  ar.  *az^,  *ijazh°);  4.  der  Er- 
satz von  5  in  bestimmten  Stellungen 
durch  h,  eine  Neuerung,  die  in  vorira- 
nische Zeit  zurückzugehen  scheint,  s.  §  6. 

Die  dem  Punkt  4  entgegenstehende  Annahme 
E.  Meyers  SPreußAW.  1908,  i8  —  s.  auch 
Winckler  Or,  Lit.-Zeitg.  1910,  301  — :  noch 
im  14.  Jahrhundert  habe  eine  'vollständige  Über- 
einstimmung der  Vorfahren  der  Inder  und  Iranier 
in  Sprache  .  .  bestanden',  und  es  wäre  'der  iranische 
Übergang  von  s  in  h  damals  noch  nicht  einge- 
treten' gewesen,  beruht  auf  der  unbewiesenen 
Voraussetzung,  daß  die  arischen  Eroberer  des 
Miianir tichs,  deren  überlieferte  Fürsten-  und  Götter- 
namen s  (s)  an  Stelle  des  iranischen  h  aufweisen, 
gleichwohl  Westarier  (s.  §  9  a.  E.)  gewesen 
sein  müßten ;  vgl.  M  e  i  1 1  e  t  Les  Dial.  Indo-Eur.  137 
und  oben  §  6. 

Lit.  zu  §  9 — 19:  IFAnz.  und  Idgjb.  (s.  vor  §  9) 

unter  Arisch.   OB.  (s.  vor  §  9)  unter IV  2  Indien 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


591 


und  IV  3   Iran    (bis  Band  6  Eran).  —  Ferner, 
nur  für   die  älteren   Sprachperioden,   zu    §    lO 
bis     1 2 :    Grnndr.    d.    indo-arischen    Philol.    u. 
Altertumsk.   (GIndPh.).    Begründet  v.  Bühl  er, 
Straßb.    18966".;    unvollendet;    darin:    Speyer 
Vedischc      ti.      Sanskrit- Syntax.      1896,     und 
Macdonell    Vedic    Grarnmar     1910.      Böht- 
lingk  u,  RotJi  Sanskrit-Wörterbuch.  St.  Peters- 
burg  1852  —  75.     Uhlenbeck    hurzgef.    ctym. 
Wörterb.  der  altind.  Sprache.  Amsterdam    1899. 
Whitney  A  Sanskrit  Grammar'i.  Leipz.  1896. 
J.    Wackernagel      Altind.      Gramm.       Gott. 
1896,    1905;    noch   unvollendet.      Weitere    Lit. 
bei    Thumb    Handb.    des    Sanskrit.     Heidelb. 
I,  4  ff.  —  Senart  Les  Jnscriptions  de  Piyadasi. 
Paris      1881/6,        Bühler     ZDMG.      37—44- 
Leipz.     1883 — 90:     zu     den    ^5<7^ßinschriften. 
Johansson      Der     Dialekt     d.     sog.     Shäh- 
b äz g ar hi redaktion.     Leiden-Üpsala  1892  f.  — 
Childers  Dict.  of  t he  Pal i  Lang.  l^onA.  1875. 
Minayef  Grammair e  Palie,  traduite.  Paris  1874. 
Frankfurter    Handb.    0/   Pdli.    Lond.    1883; 
mit  Bibliogr.    —    Pischel   Gramm,  d.  Prakrit- 
Sprachen  (im  GIndPh.)   1900;   mit  Literaturan- 
gaben. —  Zu  §  13 — 19:  Grundr.  d.  iran.  Philol • 
GIranPh.),  hrsg.   v.   Geiger  u.  Kuhn.    Straßb. 
1895 — 1904;  darin  in  la  Bartholomae   Vor- 
gesch.  d.  iran.  Sprachen ;  Aivestasprache  it.  Alt- 
persisch.     1895  f.         Bartholomae     Altiran. 
IVörterb.;  darin  Lit.  im  Vorwort;  mit  Nachtrag: 
Zum     altiran.      IP  ort  erb.      1906.       Reich  elt 
Awest.     Elemcntarb.    Heidelb.    1909;     m.     Lit. 
Dazu  jetzt  Andreas  NachrGöttGW.  1909,  42 ff., 
191 1,   iff.,    1913,    363  ff.,    wo   der  Versuch  ge- 
machtwird, die  Wortgestalten  des  Urawesta  (§  14) 
herzustellen.  —  Säle  mann  Mittelpersisch  (im 
GIranPh.  la),      1901 ;  mit  Lit.  in  d.  Einleitung. 
D  e  r s.  Manichäische  Studien  I.  St.  Petersburg  1 908. 
Hübschmann    Pers.    Studien.     Straßb.    1895. 
§  20.     Die  Besetzung   und   Besiedelung 
Armeniens  durch  Indogermanen  ist  kaum 
vor  dem  neunten  vorchristlichen  Jahrhun- 
dert erfolgt.    Die  armenische  Sprache, 
deren  selbständige  Stellung  im   Kreis  der 
indogermanischen    Sprachen     Hübsch- 
mann  KZ,  23,  5  ff.  (1875)   erwiesen  hat, 
nachdem  sie  zuvor   der  vielen    iranischen 
Lehnwörter  wegen,  die  sie  besonders  in  der 
Zeit  der    Partherherrschaft    aufgenommen 
hat,  für  eine  Mundart  des  Iranischen  an- 
gesehen worden  war,   ist  uns  erst  seit  der 
ersten     Hälfte     des      5.      nachchristlichen 
Jahrhunderts     bekannt,     wo     sie     sofort 
als     Schriftsprache     auftritt.      Diese  von 
den  Kirchenlehrern    S  a  h  a  k  und  M  e  s  - 
top    (der  auch  die  armenischen    Schrift - 
zeichen     erfunden    hat)     geschaffene    und 


durch  eine  umfassende  Übersetzungs- 
literatur eingebürgerte  Sprache  ist  als 
Kirchen-  und  im  wesentUchen  auch  als 
Gelehrtensprache  fast  unverändert  bis 
heute  erhalten  geblieben:  die  k  1  a  s  s  i  s  c  h- 
armenische  Sprache,  der  gegenüber  die 
wohl  vorhandenen,  aber  nicht  zu  Uterari- 
scher Entfaltung  gelangten  Dialekte  so  gut 
wie  gänzlich  zurücktreten. 

§  21.     Charakteristisch     für    die  arme- 
nische    Lautgebarung     sind     namentlich: 
I.  die  Aufhebung  der  quantitativen  Unter- 
schiede der  Sonanten  und  der  Wandel  von 
idg.  e  öm  i  u;  vgl.  arm.  elik'^ 'er  verließ', 
sirt    'Herz',    durk"^  'Türen',    turk^  'Gaben' 
—  griech.  Dd'zz,  xr^p,  OiSpai,  otopov;  2.  der 
durch    die    vorgeschichtUche    Festsetzung 
eines   Starktons   auf   der  vorletzten   Silbe 
der  Wörter  bewirkte  Verlust  aller  Sonanten 
in    der    folgenden    (ursprüngHch    letzten) 
Silbe,  sowie  der  Sonanten  i  u  (auch  derer 
aus  idg.  eö;  s.  l)  in  den  Silben  davor;  vgl. 
arm,   dustr  'Tochter',    Nom.    Sing.  —  Ut, 
dukt^,  got.  dauhtar,  aber  dsters  'Töchter', 
Akk.    Plur.   —    lit.    dükteris;    2.    die  Ver- 
schiebung   der    Medien    zu    Tenues;     vgl. 
arm.  ial  'geben'  —  lat.  dare,  griech.  oouvai, 
Lit.zu§20 — 21:  IFAnz.  undidgjb.  unter  Arme- 
nisch.  OB.  unter  IV  4  Armenien  (bis  Band  6  bei 
Eran  c.  verzeichnet).  —  Hübschmann  Armen. 
Gramm.  Leipz.   1897;    unvollendet  (m.  Lit.   im 
Vorwort);    dazu   die   Selbstanzeigen    IFAnz.    8, 
42  ff,     10,     41  ff.       Mein  et     Esquisse     d'une 
Grammair e   comparee  de  V Armenien  classique. 
Vienne     1903    (m,    Lit.    in    der    Introduction). 
Ders.  Altarmenisches  Elementarbuch.    Heidelb. 
191 3.    Finck  Lehrb.  d.  neuostarmen.  Literatur- 
sprache. Marburg  1902.  KArstHist.  Gramm,  des 
Kilikisch- Armenischen.       Straßb,     1901      (wozu 
IFAnz.   12,  46  ff,). 

§  22.  Die  Quellen  der  a  1  b  a  n  e  s  i  - 
sehen  Sprache  gehen  nicht  über  das 
17,  Jahrhundert  n.  Chr.  zurück.  Man 
hat  zwei  Hauptdialekte  zu  scheiden,  den 
gegischen  in  Nord-  und  den  t  o  s  - 
k  i  s  c  h  e  n  in  Südalbanien,  Keine  der 
übrigen  indogermanischen  Sprachen  ist 
mit  fremdem  Sprachgut  —  und  zwar  ver- 
schiedenster Herkunft  nach  Ort  und  Zeit  — 
so  durchsetzt  wie  die  albanesische, 

§  23.  Von  den  lautlichen  Beson- 
derheiten des  Albanesischen  seien  hervor- 
gehoben: I.  der  Wandel  von  idg.  ö  z\x  e 
und  von  idg.  ("zu  0:    alb,  ne  'uns'  (Akk.) 


592 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


—  lat.  näs;  alb.  l'odem  'ich  werde  müde' 

—  griech.  Xr^osiv  'trag  sein',  aksl.  linü 
'faul'  (s.  IF.  4,  99  f.) ;  —  2.  der  von  idg. 
eu  zu  e:  alb,  desa  'ich  hebte'  —  griech. 
YSuaofxsJ)«,  got,  kiusa;  —  3.  der  von 
idg.  sk  zu  h:  alb.  ah   Buche',  Äi" 'Schatten' 

—  ahd.  asc  'Esche',  griech.  axia. 

Lit.  zu  §  22^ — 23:  IFAnz.  und  Idgjb.  unter 
Albanesisch.  ■ —  G.  M  e  y  e  r  Albanes.  Studien  I— I V, 
Wien  1883 — 97 :  insbesondere  III.  Lautl.  d.  idg. 
Bestandteile  des  Albancsischen.  1892.  Ders. 
Kurzgefaßte  albanes.  Gramm.  Leipz.  1888. 
Ders.  Etyviol.  Wörterbuch  d.  albanes.  Sprache. 
Straßb.  1891;  m.  Bibliogr.  S.  5i6fF.  Pekmezi 
Gramm,  d.  albanes.  Sprache.     Wien   1908. 

§  24.  Die  engere  Zusammengehörig- 
keit der  baltischen  und  der  s  1  a  v  i  - 
sehen  Sprachen,  das  Recht,  sie  zu 
einer  baltisch-slavischen  Ab- 
teilung zusammenzufassen,  kann  kaum 
ernstlich  bestritten  werden.  Es  wird  ins- 
besondere durch  eine  Reihe  gemeinsamer 
Neuerungen  auf  dem  Gebiet  der  Flexion 
erwiesen.  Daß  gleichwohl  die  ältesten 
baltischen  und  slavischen  Urkunden  in 
ihrer  Sprachform  erhebHcher  von  ein- 
ander abweichen  als  die  ältesten  Urkunden 
des  indischen  und  des  iranischen  Zweigs 
der  arischen  Abteilung  erklärt  sich  einfach 
aus  der  Tatsache,  daß  die  letzteren  um 
mehr  als  zweitausend  Jahre  älter  sind. 

§  25.  Das  ostwärts  von  der  Nogat  ge- 
sprochene Baltische  läßt  sich  in  West- 
und  Nordostbaltisch  zerlegen.  Einziger 
Vertreter  der  westlichen  Abteilung  ist 
das  Preußische,  dessen  Kenntnis 
uns  nur  aus  recht  trüben  Quellen  des 
15.  und  16.  Jahrhunderts  zufließt.  Im 
17.  Jh.  ist  es  ausgestorben.  Der  nordöst- 
liche Zweig  ist  durch  das  Litauische 
und  das  Lettische  vertreten.  Sie 
gehen  im  wesentlichen  auf  die  gleiche 
Grundlage  zurück,  aber  das  Lettische  hat 
sich  viel  weiter  davon  entfernt;  es  steht 
auf  einer  erheblich  Jüngern  Stufe  der 
sprachhchen  Entwicklung.  Die  ältesten 
Urkunden  beider  Sprachen  stammen  aus 
dem  16.  Jh.  Unter  Litauisch  schlecht- 
hin versteht  man  den  am  besten  erforschten 
und  durch  die  Bibelübersetzung  verbrei- 
teten Dialekt  der  preußischen  Litauer  in 
der  Nordostecke  des  Deutschen  Reichs. 
Der   auf   dem   lettischen   Gebiet   zur 


Schriftsprache  ausgebildete  Dialekt  ist  der 
des  mittleren  Kurlands. 

§  26.  Die  älteste  Entwicklungsstufe 
des  Slavischen  zeigen  uns  die  Werke 
des  Slavenapostels  Konstantinos, 
der  später  mit  dem  Mönchsnamen  K  y  - 
r  i  1 1  0  s  genannt  wurde  und  im  Jahr  869 
gestorben  ist,  eines  geborenen  Griechen 
aus  Thessalonike  (Saloniki),  der  aber  auch 
des  in  Mazedonien  gesprocheenn  slavischen 
Dialekts,  d.  i.  des  bulgarischen,  mächtig 
war,  und  der  dadurch,  daß  er  das  Evan- 
gelium und  andere  religiöse  Texte  in  diese 
ihm  geläufige  Sprache  übersetzt  hat,  zum 
Schöpfer  der  slavischen  K  i  r  c  h  e  n 
spräche  wurde.  Das  Altkirchen- 
slavische  —  in  zwei  Alphabeten  auf- 
gezeichnet, im  glagolitischen  und  kyrilli- 
schen, die  beide  auf  dem  griechischen  auf- 
gebaut sind,  —  ist  somit  ein  a  1 1  b  u  1  - 
garischer,  also  südslavischer  Dialekt, 
wennschon  jene  Übersetzungen  bestimmt 
waren,  zunächst  bei  der  Christianisierung 
der  Mähren,  eines  w  e  s  t  slavischen  Volks - 
Stamms,  verwendet  zu  werden.  In  der 
Folge  wurde  es  bei  allen  Slavenstämmen 
griechischen  Bekenntnisses  —  Bulgaren, 
Russen  und  Serben  —  zur  Kirchensprache, 
ja  auf  lange  Zeit  sogar  zur  Literatur- 
sprache überhaupt,  die  freilich  den  Einfluß 
der  je  nach  Ort  und  Zeit  gesprochenen 
Volkssprache  nicht  verleugnen  konnte, 

§27,  Man  teilt  die  slavischen  Sprachen 
in  eine  südhche,  eine  östHche  und  eine 
westliche  Abteilung.  Zur  südlichen  gehören 
das  Serbo-Kroatische,  Slove- 
n  i  s  c  h  e  und  Bulgarische  ;  das 
Russische  bildet  die  östliche  Ab- 
teilung; die  westliche  endlich  umfaßt  das 
Tschechische,  Serbische  und 
Polnische,  dem  das  Kassubische, 
sowie  das  ausgestorbene  Polakische 
nah  verwandt  sind.  Die  ältesten  Denk- 
mäler des  Slavischen  sind,  von  den  (alt)- 
kirchenslavischen  abgesehen,  tschechische 
aus  dem  10.  und  russische  aus  dem  11.  Jh. 

§  28.  Das  bezeichnendste  lautliche 
Merkmal  für  die  slavisch-balti- 
s  c  h  e  Sprachgemeinschaft  ist  die  gleich- 
mäßige Ausgestaltung  der  idg.  sonanti- 
schen  Liquidae  und  Nasale  r  l  n  in,  näm- 
lich, durch  Entwicklung  eines  i  davor,  zu 
ir  il  in  im;  vgl.  Ht,  tifpti  'erstarren',  aksl. 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


593 


u-tripeti  'erstarren';  lit.  vi/kas,  aksl.  vlükü 
'Wolf;    lit.  deszimtis,    aksl.    des(tt    'zehn' 

—  lat.  torpere;  got,  wulfs,  aind.  vfkah; 
griech.  osxaTOc,  aisl.  tiund[;  die  aksl.  ri 
lii  {  setzen  ir  il  im  voraus].  Eine  solche 
Gleichmäßigkeit  zeigt  sonst  nur  noch  das 
Germanische,  das  jenen  Lauten  überall  u 
vorgeschoben  hat. 

§  29.  Die  Abweichungen  vom  ursla- 
visch -baltischen  Laut  bestand  liegen 
überwiegend  auf  slavischer  Seite; 
so  I.  die  Monophthongierung  aller  alten 
Diphthonge:  preuß.  snaygis,  aber  aksl. 
sncgi/  'Schnee'  —  got.  snaiws;  lit.  aus\s, 
aber  aksl.  ucho  'Ohr'  —  lat.  auris;  2.  der 
Wandel  von  k  g  vor  hellen  Sonanten  in 
c   i:    lit.    keiurl,    aber    aksl.    cetyre    'vier' 

—  air.  cethh]  lit.  gervc,  aber  aksl.  zeravi 
'Kranich'  —  griech.  ^^pavoc;  3.  die  Er- 
setzung der  für  idg.  k  g  usw.  eingetretenen 
i-Laute  (§  3)  durch  5-Laute:  lit.  de- 
szimtis, aber  aksl.  desiti  'zehn'  —  griech. 
oixa;  lit.  vezü,  aber  aksl.  vezq  'ich   fahre' 

—  got.  ga-wiga.  Eine  baltische 
Besonderheit  ist  die  Vertretung  des  alten 
o  durch  a:  aksl.  ovtca,  dhtvXit.avts  'Schaf'  — 
lat.  ovis,  während  umgekehrt  das  S  1  a  v  i  - 
sehe  für  alle  alten  a  —  idg.  a  und  5, 
§  18  —  0  bietet:  aksl.  ost,  aber  lit.  aszis 
Achse'  —  lat.  axis. 

Lit.  zu  §  24 — 29:  IFAnz.  und  Idgjb.  unter 
Baltisch- Slavisch.  —  Zu  §25:  Berneker.  Du 
preußische  Sprache.  Straßb.  1896.  Traut- 
mann. Die  altpreuß.  Spraclidenkmäler.  Gott. 
1910.  Kurschat  Gramm,  d.  littauischen  Spr. 
Halle  1876.  Wi'edemann  Handb.  d.  lii.  Spr. 
Straßb.  1897.  Voelkel  Lii.  Ekmeniarb.^ 
Heidelb.  1900.  Kurschat  Liitauisch-  Deui- 
sches  VV'örterb.  Halle  1883.  Bleien  stein 
Die  lett.  Sprache.  *  Berl.  1863.  Ulmann 
Lett.-deuisches  Wörtb,  Riga  1872.  —  Zu  §  26: 
Miklosich  Vergl.  Gramm,  d.  slav.  Sprachen. 
Wien  18740".  (4  Bde.,  i  u.  2  in  2.  Aufl.). 
Vondrak  Vergl.  slav.  Gramm.  Gott.  1906/8. 
Ders.  Alikirchenslav .  Gramm. '^  Berlin  191 2. 
L  e  s  k  i  e  n  Gramm,  d.  altbulg.  {alikirchenslav^ 
Sprache.  Heidelb.  1909.  Miklosich  Eiym. 
Wb.  d.  slav.  Sprache?!.  Leipz.  1886.  Ber- 
neker Slav.  eiymol.  Wörib.  Heidelb.  1908  fr.; 
noch  unvollendet. 

§  30 — 43.     Die  C  e  n  t  u  m  sprachen. 
§  30.     Die   Sprache   der  alten   Grie- 
chen in  Griechenland,  an  der  Westküste 
Kleinasiens  und  auf  den  an-  und  zwischen - 
liegenden    Inseln,    sowie    endlich    in    den 


Kolonistenstädten  kennen  wir  in  ihrer 
Mannigfaltigkeit  nicht  sowohl  durch  die 
Literatur  als  vielmehr  durch  die  überaus 
zahlreichen  Inschriften,  die  bis  zum  achten 
Jahrhundert  zurückgehen  und,  mit  Aus- 
nahme der  kyprischen  (§  32,  4),  in  phö- 
nikisch -griechischen  Buchstaben  aufge- 
zeichnet sind.  Sie  zeigen  uns,  daß  das 
Altgriechische  in  eine  Fülle  land- 
schaftlicher Dialekte  zerspalten  war,  von 
denen  nicht  ganz  wenige  auf  dem  Weg 
standen,  sich  als  Schrift-  und  Verkehrs- 
sprache (KoivT^)  auszubilden  und  zu  ver- 
breiten. 

§  31.  Gemeinsame  lautliche  Be- 
sonderheiten des  Griechischen  sind:  i. 
die  Umsetzung  der  aspirierten  Mediae 
in  aspirierte  Tenues  und  deren  nachmalige 
Hauchentkleidung  vor  einer  Aspirata  im 
Anlaut  der  nächsten  oder  übernächsten 
Silbe:  griech.  tsT/o?,  toij^o?  (aus  äl- 
terem *theloikh°  —  aind.  dehi  'Damm',  got. 
daigs  'Teig',  aosk.  feihüss  'Wälle';  alle  aus 
idg.  *dhe/oigh°;  —  2.  die  Ersetzung  des 
konsonantischen  i  (i)  im  Anlaut  durch 
'(h)  und  C  (s^:  T^irap  —  aind.  yäkrt 
'Leber',  lat.  iecur;  ^Ü\^.r^  'Sauerteig'  — 
aind.  yusam  'Brühe',  lat.  iüs;  —  3.  der 
Schwund  des  in  vorgriechischer  Zeit  (§  6) 
aus  s  hervorgegangenen  h  zwischen  Vokalen : 
£1  'du  bist'  —  aind.  äsi,  awest.  ahi;  —  4.  die 
eigentümhchen  durch  i  bewirkten  Verände- 
rungen der  Verschlußlaute:  jon.  y^.ojsojv, 
7:a33(ov,  {jiiC<"V,  xpisstov,  ßoc33tov,  samt-; 
lieh  Komparative  mit  -iön  zu  yX'jx-:Sc, 
7ra/-uc,  fx£Y-ac,  xpax-uc,  ßa^-uc;  Zsu?  — 
aind.  dyäuh  'Himmel'. 

§  32.  Unter  den  altgriechischen  Dia- 
lekten hebt  sich  i.  das  Ionisch - 
Attische  —  gesprochen  in  lonien  und 
auf  den  benachbarten  Inseln,  auf  den 
Zykladen,  auf  Euböa  und  in  den  Kolonien 
von  Chalkis,  sowie  in  Attika  —  scharf  ab, 
und  zwar  durch  die  Verwandlung  aller 
idg.  ä  in  c;  das  Attische  trennt  sich  später, 
indem  es  diese  jüngeren  c,  noch  bevor  sie 
mit  den  alten  ganz  zusammengefallen 
waren,  hinter  >.  'j  s  und  ,0  wieder  in  ä 
zurückverwandelt;  jon.-att.  [xVjrifjp,  jon. 
ro^r^z^r^,  att.  '^^äx^^^  —  gemeingriech. 
[iäTr^p,  'zirjOL-pä,  lat.  mäter,  fräter.  —  2.  Die 
a  e  o  1  i  s  c  h  e  oder  nordostgriechische  Dia- 
lektgruppe zerlegt    sich    in  Lesbisch    (auf 


^594 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


und  bei  Lesbos  gesprochen),  Böo tisch  und 
Thessalisch  (Nordthessalisch,  in  Thessalien 
außer  in  der  südlichen  Landschaft  Phthio- 
tis  gesprochen).  Eine  lautliche  Besonder- 
heit des  Aeolischen  ist  die,  daß  die  labio- 
velaren  Verschlußlaute  (§  4)  auch  vor 
hellen  Vokalen  durch  labiale  vertreten 
werden;  lesb.  Tiiaaupsc,  bö.  -ixiapsc: 
'vier'  —  att.  xst-apEc,  lit.  keturl  (§  29); 
lesb.  ,  thess.  TSixTrs  'fünf  —  att.  ttIvts 
(aber  Trs[x-otCo>,  -i\i~xo^),  lit.  penkl;  lesb. 
BsXcpoi,  bö.  BsXcpoi',  thess.  BeXcpauo  —  att. 
AsXcpot.  ■ —  3.  Das  Eli  sc  he  unterscheidet 
sich  von  allen  übrigen  Dialekten  durch 
die  ä-ähnhche  oder  gleiche  Aussprache 
des  urgriech.  F:  txot,  -axäp,  i'ä  • —  ggriech. 
u,/^,  T:aTr,p,  Eiv;.  —  4.  Das  Arkadisch- 
Kyprische  —  Kypros  wurde  nach 
der  Überlieferung  der  Alten  von  pelo- 
ponnesischen  Griechen  besiedelt  —  zer- 
fällt in  Arkadisch  und  Kyprisch,  das  in 
einer  besonderen  Schrift,  der  kyprischen 
Silbenschrift,  aufgezeichnet  ist.  Ein  cha- 
rakteristischer Zug  der  beiden  Dialekte 
ist  das  Auftreten  eines  Zischlauts  an  Stelle 
der  labiovelaren  Tenuis  vor  hellen  Vokalen : 
kypr.  ai'c,  ark.  gi'c,  si'gs  (g  meint  ein 
eigens  erfundenes  Zischlautszeichen)  — 
att.  Ti'?,  cits,  lat.  quis,  "que.  —  5.  Das 
Achaische,  wenig  bekannt  und  da- 
rum nicht  sicher  zu  beurteilen.  —  6.  Die 
dorischen  Dialekte  erstrecken  sich 
über  den  Süden  und  Osten  des  Peloponnes: 
Messenien,  Lakonien  (und  Kythera,  samt 
den  Kolonien  Tarent  und  Heraklea),  Ar- 
golis  (und  Ägina),  Korinth  (und  Korkyra), 
sowie  über  Megara  (samt  Byzanz);  ferner 
über  Kreta  —  die  Inschrift  von  Gortyn 
aus  dem  5.  Jahrh.  {Leges  Gortyniae)  ist  von 
allen  griechischen  Dialektinschriften  die 
wichtigste  — ,  Melos  und  Thera  (samt 
Kyrene),  Rhodos  (samt  Gela  und  Akragas), 
die  südägäischen  Inseln  Kos,  Knidos,  Telos, 
Anaphe  ua.;  endlich  über  die  peloponnesi- 
schen  Kolonistenstädte  Sizihens.  Die  be- 
sondern  Merkmale  der  Gruppe  liegen  auf 
dem  Gebiet  der  Wortbildung.  —  Das  selbe 
gilt  auch  7.  von  der  nordwestgrie- 
chischen Gruppe,  die  sich  westlich  von 
Böotien  bis  nach  Epirus  lagert  und  das 
Phokische,  Lokrische,  Phthiothische  (s.  2), 
Aenianische,  AetoHsche,  Akarnanische  und 
Epirotische    umfaßt.      Die    ersten    beiden 


Dialekte  und  ebenso  die  letzten  fünf 
scheinen  unter  sich  enger  zusammenzuge- 
hören. • —  8.  Das  Pamphylische, 
nur  dürftig  und  schlecht  bezeugt.  Eine 
auffällige  Erscheinung  ist  die  Ersetzung 
der  Lautverbindung  nt  durch  d:  ^ivwoai 
—  att.  Ysvfoviai,  auch  ttsos  —  att.  ttsvts 
(s.  2). 

Auf  die  Entwicklung  und  Geschichte 
der  altgriechischen  Dialekte  und  Litera- 
tursprachen, der  Ko'.VT^  usw.  einzugehen, 
glaube  ich  mir  versagen  zu  dürfen. 

Lit.  zu  §  30 — 32  :     IFAnz.  und  Idgjb.   unter 
Griechisch,    Ich  begnüge  mich  im  übrigen  auf 
T  h  u  m  b    Handb.  d.  gricch.  Dialekte.    Heidelb. 
1909,  zu  verweisen,  wo  die  ältere  Lit.  in  syste- 
matischer Ordnung  angeführt  ist.     Dazu  neuer- 
dings: Bück  Introduction  to  the    Study  of  ike 
Greek    Dialects.      Boston     19 10.      J.    VVright 
Compar.  Gramm,  of  the  Greek  Langtiage .  London 
1912.      Brugmann    Griech.    Gramm. ^,   bearb. 
von  Thumb,     München    191 3. 
§  33.       Die     indogermanischenSprachen 
x-\ltitaliens,     die     man     als     italische 
schlechthin     bezeichnet,     zerfallen  in  zwei 
Hauptgruppen:      die       oskisch-um- 
b  r  i  s  c  h  e   und   die  lateinisch-fa- 
1  i  s  k  i  s  c  h  e.       Dazu     kommt    vielleicht 
noch  die  Sprache  der  Sikulet-,  von  der  uns 
aber  zu  wenig  überliefert  ist,  als  daß  wir 
sie  sicher  bestimmen  und  einordnen  könn- 
ten.    Die  italischen  Inschriften,  für  deren 
älteste    die    römische    Joiixmentdvas>Q}c\x'\it 
vom  Forum    Romanum    (Archiv    für    lat. 
Lexikogr.  10,  I02ff.)  unddiepraenestinische 
Fibelinschrift   des  Manios  —  im  CIL    i^ 
Nu.  I  und  3  —  zu  gelten  haben,  gehen  bis 
zum  sechsten  Jahrhundert  zurück,  fließen 
aber  aus  älterer  Zeit  ganz  spärlich.     Die 
nichtlateinischen  Dialekte  haben  eine  Lite- 
ratur   nicht    gezeitigt    oder    doch    nicht 
hinterlassen;  ihre  Kenntnis  ist  allein  aus 
Inschriften  (auch  auf  Münzen),  den  über- 
lieferten  Namen,   sowie  aus  den  wenigen 
Glossen      lateinischer      Schriftsteller      zu 
schöpfen.      Die    Entwicklung   der   lateini- 
schen, d.  i.  der  stadtrömischen  Sprache 
zur   Literatursprache  beginnt   unter   grie- 
chischem Einfluß  in  der  Mitte  des  dritten 
Jahrhunderts. 

§  34,  Das  Umbrische  ist  uns  fast 
allein  durch  die  im  Jahr  1444  in  Giubbio, 
dem  alten  Iguvium,  in  Umbrien  aufge- 
fundenen umfangreichen  Erztafeln  bekannt. 


INDOGERMANISCHE  SPRACHEN 


595 


die  die  Satzungen  für  eine  Priestergenossen- 
schaft, die  'atiedischen  Brüder',  enthalten. 
Sie  sind  teils  in  einem  nationalumbrjschen 
Alphabet  aufgezeichnet  —  das  wie  alle  ita- 
lischen Alphabete  auf  dem  griechischen 
beruht  — ,  teils  im  lateinischen.  Aus  prak- 
tischen Gründen  empfiehlt  es  sich,  die 
Sprache  nach  der  Schrift  als  alt-  und 
neuumbrisch  zu  bezeichnen,  wenn  schon 
der  zeitliche  Unterschied  geringfügig  ist 
(s.  §  35)-  Die  neuumbrischen  Tafeln 
mögen  aus  der  ersten  Hälfte  des  ersten 
Jahrhunderts  v.  Chr.  stammen.  —  In 
nahen  Beziehungen  zum  Umbrischen  scheint 
das  Volskische  gestanden  zu  haben, 
von  dem  wir  aber  nur  aus  einer  einzigen, 
nur  vierzeiligen  Inschrift  Kenntnis  haben; 
zuletzt  darüber  S  k  u  t  s  c  h  Glotta  3,  87  ff. 

§  35.  Die  Fundstätten  der  0  s  k  i  - 
sehen  Inschriften  erstrecken  sich  über 
Samnium,  Kampanien  (Capua,  Pompeji), 
Nordapulien,  Lukanien,  Bruttium  und 
Messana  auf  Sizilien.  Sie  sind  überwiegend 
in  einem  nationalen  Alphabet  (s.  §  34) 
geschrieben  (Votivtafel  von  Agnone  in 
Samnium,  Vertrag  zwischen  Nola  und 
Abella,  Bauinschriften  in  Pompeji  usw.), 
aber  auch  im  lateinischen  (Stadtrecht  von 
Bantia  in  Lukanien)  und  griechischen  (in 
Messana).  Des  bequemen  Zitierens  halber 
mag  man  die  ersten  altoskisch,  die  latei- 
nisch geschriebenen  neuoskisch  nennen, 
ohne  daß  damit  über  das  Altersverhältnis 
ein  bestimmtes  Urteil  ausgesprochen  sein 
soll  (s.  §  34).  Die  griechisch  geschriebenen 
bedürfen  keiner  besondern  Marke.  Die 
Mehrzahl  der  oskischen  Inschriften  stammt 
aus  der  Zeit  von  300  bis  89  v.  Chr.,  d.  h. 
bis  zum  Bürgerkrieg,  nach  dessen  sieg- 
reicher Beendigung  durch  die  Römer  die 
oskische  Sprache  zu  amtlichen  Zwecken 
nicht  mehr  verwendet  wurde.  —  Unter 
'Oskisch'  im  weiteren  Sinn  begreift  man 
auch  die  's  a  b  e  1 1  i  s  c  h  e  n'  Dialekte  der 
Päligner,  Marruciner,  Vestiner,  Marser 
und  Sabiner,  von  denen  aber  nur  das 
Paelignische  einigermaßen  bekannt  ist. 

§  36.  Was  sich  inschriftlich  vom  Falls- 
k  i  s  c  h  e  n  erhalten  hat,  ist  nicht  viel,  es 
genügt  aber,  dessen  nahe  Beziehungen 
zum  Lateinischen  zu  erweisen.  Noch 
enger  zum  Lateinischen  (Stadtrömischen) 
standen  die  im  Osten  der  Stadt  gesproche- 


nen Dialekte.  Wir  sind  aber  nur  über 
den  von  Praeneste  durch  eine  kleine 
Anzahl  von  Inschriften  unterrichtet. 

§  37.  Zu  den  lautlichen  Eigen- 
tümlichkeiten des  Italischen  zählen: 
I.  die  Verschiebung  der  aspirierten  Ver- 
schlußlaute in  stimmlose  Spiranten:  lat. 
fertö  =  aumbr.  fertu  —  aind.  bhärati  'er 
trägt';  lat.  pliös  =  aumbr.  feliuf  —  aind. 
dhärüh  'saugend';  lat.  formus  —  aind. 
gharmäh  'warm';  lat.  homö,  humJ,  aosk. 
huntrus  'inferi'  —  griech.  /«[J-ot'',  got. 
gunta;  2.  der  Wandel  des  inlautenden  tl 
zu  kl:  pael.  puclois  'den  Söhnen'  — 
putrdh  'Sohn';  lat.  vehi]clum,  aumbr. 
piha]klu,  aosk.  sakara\klHm  —  griech. 
oj^sjrXov;  3.  die  Ausgestaltung  von  n  m 
zu  gw,  em  (vgl.  §  5) :  lat.  aug]mentum,  aosk. 
tristaa\mentud  —  ahd.  hliu]munt,  aind. 
srö]matam,  griech.  !ls'JY]jxotTa. 

§  38.  Der  bezeichnendste  Unterschied 
zwischen  dem  Oskisch-Umbrischen  und 
dem  Lateinisch -Faliskischen  ist  die  Ge- 
staltung der  labiovelaren  Verschlußlaute: 
hier  labiaHsierte^-Laute  (^//-Verbindungen), 
dort  /»-Laute:  Isit. quid,  ne]que,  ven\io  (aus 
Z'/,  s.  got.  qiman)  —  aosk.  pid,  nei]p, 
küni]ben[ed,  aumbr.  pir[i,  nei\p,  ben[urent. 
Ein  besonderes  Merkmal  des  lateinischen 
Zweigs  ist  die  Umsetzung  der  inlautenden 
stimmlosen  Spiranten  (§  37.  i)  in  die 
Media;  nur  das  nichtlabialisierte  h  blieb 
unverändert:  aosk.  sifei  'sich',  pael.  sefei 
'sich',  aumbr.  tefe  'dir'  —  lat.  siht,  tibi; 
vgl.  aind.  tübhyam;  aosk.  mejial  —  lat. 
mediae;  vgl.  aind.  mddhyah;  aumbr.  vufetes 
'den  geweihten'  —  lat.  voveo  (aus  vogv°)] 
vgl.  aind.  väghdt. 

§  39.  Mit  der  Ausdehnung  der  römi- 
schen Herrschaft  breitete  sich  auch  die 
römische  Sprache  immer  weiter  aus,  erst 
über  das  Sabinergebiet,  dann  allmählich 
über  ganz  Italien,  endlich  über  die  Pro- 
vinzen. Auf  die  Geschichte  der  lateini- 
schen Sprache  und  die  Entstehung  der 
romanischen  Sprachen,  sowie  auf  diese 
selber  gehe  ich  nicht  ein. 

Lit.  zu  §  33 — 39 :  IFAnz.  und  Idgjb.  unter 
Italisch.  —  Fürs  Oskisch -ümbrische  s. 
B  u  c  k  y^  Grammar  ofOscan  and  Umbrian.  Boston 
1904.  Ders.  Elementar b.  d.  oskisch-umbrischcn 
Dialekte  (übersetzt).  Heidelb.  1905;  in  beiden 
Werken  Literaturangaben.  —  Fürs  Lateinisch- 


596 


INGELHEIM 


Faliskische  s.  Sommer  Handb.  d.  latein. 
Laut-  u.  Formenle/ij-c.  Heidelb.  1902.  Stolz 
u.  Schmalz  Lat.  Gramm.'i.  München  1910. 
Beide  Werke  mit  reichen  Literaturangaben. 
Dazu  jetzt  noch  Walde  Lat.  etym.  Wörterh.'^ 
Heidelb.  1910.  Sodann:  Deecke  Z'ze  i^a/w/^^r. 
Straßb.  1888.  Herb  ig  (Tituli  Faleriorum 
veterum)  in  ClEtr.  2.  2.  Lipsiae  igiofif. 
Em  out  Le  Parier  de  Prencsie.  Paris  1905. 
Ders.  Les  Elements  dialectaux  du  Vocabulaire 
latin.  Paris  1909.  —  Conway  The  Ltalic 
Dialects.  Cambridge  1897,  i,  287  ff.  —  Zu  §  39  : 
Grufidr.  d.  roman.  Philol.  Hsg.  von  Gröber. 
Straßb.  I*.  1905;  2.  1897  ff.  Meyer-Lübke 
Einführung  in  d.  Studium  d.  roman.  Sprach- 
iuissenschaft''' .  Heidelb.   1909. 

§  40.  Die  keltischen  Sprachen 
zerlegt  man  in  i.  Inselkeltisch  und 
2.  Gallisch  (auf  dem  Festland).  Das 
Gallische,  seinerzeit  nicht  nur  in 
beiden  GaUien  und  auf  der  pyrenäischen 
Halbinsel  gesprochen,  sondern  weit  nach 
dem  Osten,  bis  ans  Schwarze  Meer  sich 
erstreckend,  ja  sogar  nach  Kleinasien 
(Galatia)  hinübergreifend,  ist  früh  ausge- 
storben; die  Reste  der  gallischen  Sprache, 
zumeist  Inschriften,  sind  geringfügig. 
Das  Insel  keltische  zerfällt  in 
Irisch,  Britannisch  und  P  i  k  - 
tisch  (im  Norden  der  enghschen  Insel). 
Nur  die  beiden  erstgenannten  Dialekte 
sind  genauer  bekannt;  das  Piktische  ist 
früh  untergegangen. 

§  41.  Beim  Britannischen  schei- 
det man  a)  Kymrisch  (auch  Welsh), 
gesprochen  in  Wales,  b)  Kornisch, 
in  Cornwall,  um  1800  ausgestorben,  c) 
Bretonisch  (auch  Aremorisch),  die 
Sprache  der  seit  dem  fünften  Jahrhundert 
n.  Chr.  in  der  Bretagne  angesiedelten 
Britannier;  beim  Irischen  (auch  Gä- 
lischen  oder  Goidelischen)  a)  Irisch, 
gesprochen  in  Irland,  b)  G  ä  1  i  s  c  h  ,  im 
schottischen  Hochland  und  den  benach- 
barten Inseln,  c)  M  a  n  x  ,  auf  der  Insel 
Man.  Weitaus  die  wichtigste  inselkeltische 
Mundart  ist  das  Irische.  Dessen  älteste 
Denkmäler  sind  Inschriften,  für  die  man 
ein  besonderes,  das  Ogom-Alphabet  ver- 
wendet hat;  die  frühesten  aus  dem  4.  Jh. 
n.  Chr.  Die  sehr  umfangreiche  irische 
Literatur,  im  römischen  Alphabet  aufge- 
zeichnet, setzt  im  8.  Jh.  ein.  Die  a  1 1  - 
irische   Periode,    aus   der   uns   hauptsäch- 


lich Glossen  erhalten  sind,  geht  bis  ins 
ii.Jh. ;  ihr  schließt  sich  die  m i 1 1 e  1  irische 
Periode  an,  aus  der  uns  vor  allem  viel 
Sagenliteratur  bewahrt  ist;  dieser  seit  dem 
16.   Jh.  die  neu  irische. 

§  42.  Die  auffälligste  Erscheinung  der 
keltischen  Lautlehre  ist  der  Schwund 
des  idg.  p  im  Anlaut  vor,  im  Inlaut  zwi- 
schen Sonorlauten,  nachdem  es  zunächst 
über  f  zu  h  geworden  war;  vgl.  air. 
athir  'Vater'  —  lat.  pater;  akymr.  ein, 
air.  en  'Vogel'  —  lat.  penna;  gall.,  air.  ro- 
Verbalpart.  —  griech.  rcpo;  mir.  niath  'des 
Neffen'  —  lat.  nepötis,  ahd.  nefo.  Das 
Alter  des  Verlusts  erhellt  auch  aus  dem 
lat. -gall.  {silva)  Hercynia,  eig.  *Eich(wald)' 
zu  got.  fairguni,  lat.  querquetum  (aus 
*perqu°). 

Lit.  zu  §  40 — 42 :  sie  ist  verzeichnet  bei 
Pedersen  Vergl.  Gramm,  d.  kelt.  Sprachen. 
Gott.  I.  1909,  2.  191 3  und  bei  Thurneysen 
Handb.  des  Altirischeji  i.  Heidelb.  1909.  S. 
femer  IFAnz.  und  Idgjb.  unter  Keltisch.  Dazu 
jetzt  noch  Thurneysen  Die  Kelten  in  ihrer 
Sprache  u.  Literatur;  Bonn  1914. 
§  43.  Über  das  Germanische 
s.  den  Art.  'Germanische  Sprachen'. 

Bartholomae. 

Ingelheim,  Pfalz.  Schon  die  Pipine 
hatten  in  Nieder -Ingelheim  eine  Pfalz  beses- 
sen. Karl  d.  Gr.  soll  hier  geboren  sein.  Ein 
Neubau  erstand  vielleicht  schon  in  den  letz- 
ten Jahren  des  Kaisers,  doch  ward  er  erst 
von  Ludwig  d.  Frommen  vollendet,  der  I. 
sehr  liebte.  Die  Reste  erweisen,  daß  die 
eigentliche  Königshalle  hier  BasiUkenform 
hatte,  dreischiffig,  vielleicht  mit  Emporen 
an  den  Längsseiten,  an  dem  Südende  eine 
halbrunde  Nische  für  den  Hochsitz  des 
Königs.  Die  zahlreichen  Säulen  aus  Ingel- 
heim (bis  nach  Heidelberg  verschleppt) 
werden  aus  diesem  Saale  stammen.  Der 
Saal  war  nach  Berichten  der  Zeitgenossen 
mit  Malereien  geschmückt,  die  geschicht- 
liche Großtaten  darstellten  (Ermold  Ni- 
gellus).  Die  durch  Otto  I.  und  Barbarossa 
erneuerte  Remigiuskirche  steht  in  rechtem 
Winkel  dazu  und  scheint  durch  einen  qua- 
dratischen Hof  mit  dem  Saal  verbunden 
gewesen  zu  sein.  Von  den  Wohngebäuden 
fehlen  die  Spuren;  die  ganze  Pfalz  aber  war 
durch  eine  starke  Ringmauer  geschützt. 
Giemen  D,  karol.  Kaiserpalast  zu  7.;  Westd. 

Ztschrift  1890,   54  ff.      Stephani    II  178  ff. 


INSIGNIEN  DES  KÖNIGTUMS 


597 


Giemen    Die    Kaiserpfalzen,    Dtschr.    Verein 
f.  Kunstwissensch.     i.    Bericht.       Berlin    1911. 

A.  Haupt. 

Insignien  des  Königtums.  §  i.  Ge- 
meingermanische Königsinsignien  gab  es 
nicht,  weil  das  Königtum  keine  gemein - 
germanische  Einrichtung  war.  Gebräuchhch 
war  vielleicht  die  Lanze,  die  sich  später  bei 
den  Merowingern  und  Langobarden  findet. 
Verbreitet  war  wohl  auch  der  erhöhte  Sitz, 
den  der  König  bei  feierlichen  Handlungen 
einnahm.  Vor  allem  aber  wurde  der  Stab 
gebraucht,  der  in  der  germanischen  Rechts- 
symbolik eine  große  Rolle  spielt  und  früh- 
zeitig bei  germanischen  Stämmen  als 
Symbol  der  könighchen  Gewalt  angewendet 
worden  ist,  mag  auch  der  Ursprung  des 
Stabsymbols  im  allgemeinen  (vgl.  die  An- 
sichten, A  m  i  r  a  ,  Stab  S.  160),  mag  auch 
die  Deutung  des  germanischen  Königs- 
Stabes  im  besonderen  als  zauberkräftiger 
Stab  (A  m  i  r  a  ,  ebenda  S.  123)  zweifel- 
haft sein.  Im  übrigen  ist  von  bestimmt 
ausgebildeten  Symbolen  des  Königtums  in 
alter  Zeit  wenig  die  Rede,  Die  Mitglieder 
der  merowingischen  Königsfamilie  zeichne- 
ten sich  durch  besonderen  Haarschmuck 
aus,  die  Könige  selbst  befuhren  —  was 
wohl  in  heidnische  Vorzeit  zurückgeht  — 
auf  rinderbespanntem  Wagen  die  große 
Jahresversammlung.  Aber  so  lange  der 
germanische  König  Volkskönig  in  wahrem 
Sinne  war,  unterschied  er  sich  in  seinem 
äußeren  Auftreten  wenig  von  den  Vor- 
nehmen des  Volks.  Erst  die  in  der  Völker - 
Wanderungszeit  gesteigerte  königliche  Ge- 
walt und  erst  römische  Einwirkungen  haben 
die  späteren  und  für  alle  Folgezeit  charak- 
teristischen  Herrschaftssymbole   gebracht. 

§  2.  Die  Merowinger  haben  neben  der 
Lanze  und  dem  Thron  besondere  Königs- 
gewänder und  einen  kronenartigen  Kopf- 
schmuck als  Königssymbole  gekannt,  Pur- 
purgewand und  Kopfreif  hat  auch  der  Ost- 
gote  Theoderich  angelegt.  Theodahat  statt 
des  Kopfreifes  eine  Kronenhaube  gewählt. 
Unter  den  Westgoten  hat  Leowigild  das 
Königsgewand,  den  prächtigen  Thron  und 
die  Kronen  eingeführt.  Die  angelsächsi- 
schen Könige  haben  sich  als  Herrschafts- 
symbole des  Königstuhls  [brego-stöl,  cyne- 
stöl),  des  goldenen  Banners,  des  goldenen 
Helms  (cyne-helm),  der  die  Krone  vertrat, 


und  des  Stabes  [cyne-gyrt)  bedient,  während 
bei  den  Langobarden  neben  der  Lanze  auch 
Kronen  bekannt  waren. 

§  3.  Das  Tragen  von  Kronen  setzt  den 
Akt  einer  Krönung  nicht  voraus.  Erst 
als  durch  Karls  d.  Gr.  Kaiserkrönung  die 
Krönungszeremonie  im  christlichen  Abend- 
land ein  wichtiger  Teil  des  formellen  Re- 
gierungsantritts geworden  war,  gewann  ^die 
Krone  die  hohe  Bedeutung  des  ersten  Herr- 
schaftssymbols (s.  'Königskrönung').  Zwi- 
schen kaiserlichen  und  königlichen  Kronen 
wurde  anfangs  nicht  unterschieden,  über- 
haupt wurden  mehrere  nebeneinander  ge- 
braucht. Nur  bei  feierlichen  Anlässen  trug 
der  König  die  Krone,  d.  h.  ließ  er  sie  sich 
von  einem  Geistlichen  aufs  Haupt  setzen. 
Otto  d.  Gr.  fastete  regelmäßig  vorher, 
Heinrich  HL  empfing  die  Kommunion. 
Die  später  unter  den  Kleinodien  des 
Reichs  verehrte  Krone  stammt  teilweise 
von  Konrad  H.  her,  während^  die  vielbe- 
sprochene eiserne  Krone  der  Langobarden 
erst  im  15.  Jh.  mit  Benutzung  eines 
etwa  900  entstandenen  eisernen  Armreifens 
hergestellt  wurde. 

§  4.  Neben  der  Krone  ist  im  Deutschen 
Reich  das  Zepter  wichtigstes  Symbol  der 
königlichen  Herrschaft.  Der  König  hält  es 
in  der  Rechten  bei  besonders  feierlichem 
Anlaß,  wie  dies  auch  Siegelbildnisse  der 
Herrscher  seit  962  veranschaulichen.  Vom 
Zepter  [sceptrum)  wird  der  Stab  unter- 
schieden {baculus  oder  virga).  Beide  tre- 
ten nebeneinander  auf:  das  Zepter  als 
Lilienzepter  seit  Karl  d.  K.  in  Frankreich, 
Deutschland  und  in  andern  Ländern;  der 
längere  Gehstock,  welcher  anfangs  mit 
einer  Kugel,  später  mit  einer  stilisierten 
Blume  oder  dem  Kreuz  abschloß.  Auf 
einer  Darstellung  Ottos  HL  ist  einmal  in 
der  Rechten  des  Monarchen  der  lange 
Königsstab  und  auf  dem  Stab  ein  Vogel  zu 
bemerken,  den  man  gewöhnUch  als  Adler, 
den  A  m  i  r  a  (S,  124  f.)  dagegen  als  Taube 
deutet.  Indessen  berichtet  die  unter 
Otto  III.  entstandene  Graphia  aureae  urbis^ 
daß  der  Kaiser  ein  Zepter  mit  einem 
goldenen  Adler  führe,  und  da  die  Siegel 
seit  Konrad  II.  einen  Adler  darstellen, 
sitzend  teils  auf  der  Hand  des  Monarchen, 
teils  auf  dem  Zepter,  nie  auf  dem  langen 
Königsstab  (s.  Posse,   Die  Siegel  der  dt. 


598 


INTOTEPrOI— IRING 


Kaiser  I,  Taf.  I2  ff.),  so  ist  vielleicht  anzu- 
nehmen: Otto  III.  führte  das  Adlersymbol 
auf  dem  Zepter,  und  der  Zeichner  irrte. 
Krone  und  Zepter  galten  oft  als  die  eigent- 
lichsten insignia  regni,  als  regalia  insignia 
oder  regalia  schlechthin. 

§  5.  Zeitweilig  wurden  Krone  und  Lanze 
oder  Krone  und  Schwert  zusammen  er- 
wähnt: das  Schwert,  das  Zeichen  der 
kriegerischen  und  der  richterUchen  Gewalt, 
das  bei  feierlichen  Aufzügen  dem  Monar- 
chen vorangetragen  wurde;  die  Lanze,  dieses 
altgermanische  Herrschaftssymbol,  das  be- 
sonderes Ansehen  erlangte,  als  Heinrich  I. 
von  König  Rudolf  IL  von  Burgund  die 
heihge  Lanze  erworben  hatte,  die  einst 
vom  großen  Konstantin  geführt  worden 
und  aus  Nägeln  vom  Kreuze  Christi  her- 
gestellt war,  die  dann  später  Mauritius- 
lanze und  noch  später  Longinuslanze 
genannt  wurde.  Noch  andere  Gegenstände 
gehörten  zur  offiziellen  königlichen  Aus- 
rüstung und  fanden  bei  der  Krönungsfeier 
Verwendung:  der  Purpurmantel,  die  gol- 
denen Armspangen  und  der  Ring.  Dieser 
sollte  dem  König  Zeichen  des  katholi- 
schen Glaubens  sein,  den  er  zu  schützen 
berufen  war.  Seit  Karl  III.  hören  wir  vom 
hölzernen  Kreuz,  das  gleich  der  heiUgen 
Lanze  mehr  Reliquie  als  Insignie  gewesen 
zu  sein  scheint.  Der  erhöhte  Königssitz 
aber  blieb  fortdauernd  im  Gebrauch;  zu 
besonderer  Bedeutung  ist  der  noch  heute 
vorhandene  Marmorstuhl  im  Aachener 
Hochmünster  als  Sitz  Karls  d.  Gr.,  später 
der  aus  Stein  und  Bronze  hergestellte  Gos- 
larer Kaiserstuhl  gelangt.  Der  Reichsapfel 
(schon  Benzo  von  Alba  nennt  den  aureus 
pomus),  d.  i.  eine  Kugel  mit  dem  Kreuze, 
findet  sich  zwar  schon  auf  einem  Kaiser- 
siegel Ottos  L,  ist  aber  vielleicht  erst  später 
als  königHches  Abzeichen  wirkUch  geführt 
worden,  obschon  die  Kugel  als  Sinnbild 
der  Herrschaft  bereits  auf  Münzen  römi- 
scher Kaiser  vorkommt  und  schon  von 
Konstantin  mit  dem  Kreuzsymbol  ver- 
bunden wurde. 

§  6.  Als  besondere  Symbole  der  kaiser- 
lichen Gewalt  haben  Kreuz  und  Adler  zu 
gelten,  die  teils  selbständig,  teils  in  Ver- 
bindung mit  den  angeführten  Insignien  zur 
Anwendung  kamen.  Sie  deuten  auf  die 
beiden  Grundlagen,  auf  denen  das  abend- 


ländische Kaisertum  ruhte:  christliche 
Theokratie  und  römische  Weltherrschaft. 
K.  V.  A  m  i  r  a  Der  Stab  in  der  gertnan.  Rechts- 
Symbolik,  1909.  Ad.  Hofmeister  Die 
heilige  Lame,  ein  Abzeichen  des  alten  Reichs,  1908. 
E.  Gritzner  Symbole  u.  Wappen  des  alten 
deutschen  Reichs,  1902.  W.  Schücking  Der 
Regierungsantritt  1899,  W  a  i  t  z  DVG.  6,  285  R. 
—  S.  auch  die  Lit.  unter  'König'. 

G.  Seeliger. 
'IvTouep^oi.  Diese  stehen  bei  Ptol.  II 
II,  6  in  der  westlichsten  Völkerreihe  Groß- 
germaniens  unmittelbar  unter  den  Ntxpttove?, 
d.  i.  Neckarsueben.  Daß  sie  Germanen  sind, 
erhellt  aus  ihrem  Namen,  der  aus  verstär- 
kendem in  und  germ.  *pwerga  =  mhd. 
ziverg  neben  zwerch,  iwerch  sich  zusammen- 
setzt und  im  Hinblick  auf  got.  pwairhs 
'öp^iXo?,  öpYtcföeiV  als  'die  Ingrimmigen' 
zu  verstehen  sein  wird. 

Der  einzige  Beleg  bei  Ptol.,  noch  dazu  in 
einer  Reihe,  in  der  auch  sonst  manches 
nicht  in  Ordnung  ist,  genügt  aber  nicht,  dem 
Namen  und  seinen  Trägern  einen  bestimm- 
ten Platz  zuzuweisen.  R.  Much. 
Investitur  (kirchlich).  Als  investitura  be- 
zeichnet man  seit  Mitte  des  1 1.  Jhs.  die  Ein- 
weisung des  Bischofs  durch  den  König 
unter  Überreichung  des  Bischofsstabes 
{baculus  pastoralis,  virga  pastoralis,  aschw. 
staver,  anorw.  stafr),  später  auch  des  Ringes. 
Die  gleiche  Form  haben  wohl  alle  germani- 
schen Staaten  gekannt,  in  denen  überhaupt 
ein  entsprechend  w^eiter  Einfluß  des  Königs 
auf  die  Bischofswahl  stattfand;  alle  aber 
haben  im  Kampfe  mit  der  Kirche  hierauf 
verzichten  müssen. 

H  i  n  s  c  h  i  u  s  Kirchenrecht  II  529,  536,  54iff. 
0  1  r  i  k  Konge  og  Prcestestand  I  256  ff.  Zorn 
Staat  u.  Kirche  in  Norwegen.  Tar  anger 
Den  angelsaksiske  Kirkes  Indflydelse  paa  den 
norske  221  ff.  Mako  wer  Verfassung  d.  Kirche 
V.  England  19  f.  v.  Schwerin. 

Iring.  §  I.  Der  Held  einer  Dienst - 
mannensage,  die  uns  Widukind  von  Corvey 
gerettet  hat.  Rudolf  von  Fulda,  die  Qued- 
linburger Annalen  und  die  Herkunft  der 
Schwaben  (12.  Jh.)  bringen  für  I.s  Person 
nichts  Neues  hinzu.  Aus  WidukinÖ  1 9 — 13 
läßt  sich  nicht  unmittelbar  ein  Liedinhalt 
ablesen:  dafür  ist  zu  viel  Strategisch - 
Politisches  darin;  auch  kreuzt  die  lebhafte 
Erzählung  von  den  Sachsen,  wohl  ebenfalls 
nach  poetischer  Quelle,  die  durchaus  thü- 


IRING 


599 


ringisch  orientierte  I. -Fabel.  Deren  Aufbau 
ist  deshalb  nicht  genau  erkennbar. 

§  2.  Der  Thüringerkönig  Irminfrid,  auf 
das  Betreiben  seines  stolzen  und  harten 
Weibes  Amalberga  und  seines  Ratgebers 
Iring,  eines  'vir  audax,  fortis  manu,  acer 
ingenio,  acutus  consilio,  pertinax  in  agendis 
rebus,  facilis  ad  suadendum  quae  vellet', 
verfeindet  sich  mit  seinem  Schwager,  dem 
Franken  Dietrich,  Hugos  (d.  i.  Chlodwigs) 
Sohn,  und  muß  vor  ihm  in  das  feste  Schei- 
dungen an  der  Unstrut  zurückweichen. 
I.  wird  ins  Frankenlager  geschickt,  Ver- 
söhnung zu  stiften.  Dietrich  aber  beschUeßt, 
den  Schwager  durch  I.  verräterisch  zu  sich 
zu  locken,  und  I.  läßt  sich  endlich  be- 
stechen. Irminfrid  kommt  und  tut  vor  dem 
Sieger  den  Fußfall.  'Iring  vero  tamquam 
armiger  regalis  stans  secus  evaginato  gladio, 
prostratum  dominum  trucidavit.  Statim- 
que  ad  eum  rex:  'Tali  facinore  omnibus 
mortalibus  odiosus  factus,  dominum  tuum 
interficiendo,  viam  habeto  a  nobis  disce- 
dendi;  sortem  vel  partem  tuae  nequitiae 
nolumus  habere'.  'Merito',  inquit  Iring, 
'odiosus  omnibus  mortalibus  factus  sum 
(Wortauf nähme!),  quia  tuis  parui  dolis; 
antequam  tamen  exeam,  purgabo  hoc 
scelus  nieum  vindicando  dominum  meum'. 
Et  ut  evaginato  gladio  stetit,  ipsum  quoque 
Thiadricum  obtruncavit,  sumensque  corpus 
domini,  posuit  super  cadaver  Thiadrici,  ut 
vinceret  saltem  mortuus,  qui  vincebatur 
vivus  (dies  als  or.  recta  zu  denken),  viam- 
que  ferro  faciens,  discessit. 

§  3.  Die  Sage  gehört  zu  den  nachweislich 
historischen,  aber  aus  dem  Sturze  des 
Thüringerreiches  durch  die  Franken  a.  530 
und  der  tückischen  Tötung  Irminfrids 
durch  Theuderich  I.  (Greg.  v.  Tours  III 
4.  7.  8)  hat  sie  etwas  ganz  Neues  gemacht, 
indem  sie  den  fränkischen  Sieger  dem 
Rachestahl  eines  Thüringerhelden  erliegen 
läßt  und  so  die  letzte  Abrechnung  der  Ge- 
schichte zuwider  schließt.  Thüringische, 
auf  keinen  Fall  fränkische  Dichtung  konnte 
darauf  geraten.  Theuderich  L,  den  sein 
eigenes  Volk  als  den  hochherzigen  Wolf- 
dietrich ausmalte,  lebte  bei  den  unter- 
worfenen Feinden  als  der  bestrafte  Übel- 
stifter  fort.  Amalberga,  zu  vergleichen  mit 
den  Königinnen  bei  Wieland,  Hagbard  und 
mit  Skuld  bei  Hrölf  kraki,  zeigt  die  schon 


bei  Greg.  tur.  hervortretenden  Züge.  Für 
Iring,  die  entschiedene  Hauptperson,  ken- 
nen wir  keine  geschichthche  Wurzel.  Er 
ist,  den  vielen  treuen  Dienstmannen  gegen- 
über, der  kühn  gezeichnete  Neiding,  das 
deutsche  Gegenbild  zu  dem  dänischen 
Starkadr,  —  mit  der  überraschendenSchluß- 
wendung:  in  dem  Augenblicke,  da  er  sich 
seiner  Verworfenheit  bewußt  wird,  kann 
er  den  Herrn  rächen;  im  Tode  noch  schafft 
er  dem  unglückhchen  Gefolgsherrn  die  Ge- 
nugtuung, daß  der  Fremde,  der  Verführer, 
ihm  unterliege.  Verrat  und  sühnende 
Rache,  was  der  germanische  Held  am  tief- 
sten verabscheut  und  als  stolzestes  Glück 
begehrt,  das  drängt  sich  hier  auf  engem 
Räume  zusammen. 

§  4.  Widukind  teilt  noch  so  sehr  die 
von  der  Dichtung  vorausgesetzte  Bewun- 
derung für  den  Töter  zweier  Könige, 
daß  er  beifügt,  mit  Grund  sei  die  Milch- 
straße nach  I.  benannt.  Die  Auersberger 
Chronik  setzt  hier  den  Namen  Iringes  sträza 
ein.  Es  bestätigt  eine  ae.  Glosse:  via  secta, 
Iringes  (Iwaringes)  weg.  (|>s.  c.  387  ist  Irungs 
vegr  zu  einer  Straße  in  Soest  geworden,  dem 
Schauplatz  von  I.s  Falle  durch  Hagen.)  Im 
übr.  vergleiche  man  das  nach  Orendel  be- 
nannte Gestirn.  Möglich,  daß  unsere  Sage 
Anhalt  bot  für  einen  'Weg'  I.s  (s.  o.:  viam- 
que  ferro  faciens):  jedenfalls  gibt  es  von 
einem  zweiten,  mythischen  I.  sonst  keine 
Spur,  und  unser  Sagenheld  selbst  mit  seiner 
menschlich-tragischen  Rolle  weist  doch 
nicht  auf  ein  überirdisches  Wesen  zurück. 
Daher  dürfen  die  Privatnamen:  hd.  Iring 
(seit  dem  8.  Jh.  häufig,  Förstemann  967, 
Socin  572),  ae.  luring  als  Zeugen  für  den 
Thüringer  gelten. 

§  5.  Nach  der  Herkunft  der  Schwaben 
entkommen  Irmenfrid  und  I.  zu  Attila: 
dort  zeigt  sie  das  obd.  Epos  (NL.,  Klage, 
Biterolf),  wobei  I.  Däne  oder  Lothringer 
und  Vassall  Häwarts  geworden  ist.  Diese 
Neuerungen  setzen  ein  Erlöschen  der  echten 
alten  I.-Sage  voraus.  Die  beiden  Namen 
wird  die  obd.  Epik  aus  md.  Sage  haben; 
aber  I.s  Rolle  im  Burgundenuntergang  ist 
Schöpfung  des  (älteren)  Nibelungenot- 
Dichters.  Auch  seine  breitere  Rolle  in  der 
ps.  hat  schwerlich  altnd.  Tradition  hinter 
sich. 

J.  Grimm  Kl.  Sehr.  8, 479  ff.    W.  G  r  i  m  m 


600 


IRMINSUL— ISIDOR  VON  SEVILLA 


Heldensage  S.  444.  ü  h  1  a  n  d  Schriften  1 ,  467  ff. 
Müllenhoff  ZfdA.  17,  57  ff.,  30,  248  f.,  260. 
KögelLit.  1, 124 ff.  [Neckel  GRM.  1910,  iiff. 
Heusler  Berl.  SB.  1914,  ii26f.]        A.  Heusler. 

Irminsül.  I.Mythologie,  ^i.irmin- 
srdi  begegnet  in  den  Glossen  und  der  ahd. 
Literatur  öfter.  Jene  geben  'pyramides, 
collosus'  damit  wieder.  Es  sind  mächtige 
Baumstämme,  die  bei  fast  allen  germani' 
sehen  Stämmen,  namentlich  aber  bei  den 
Sachsen  heilige  Verehrung  genossen.  Noch 
in  den  Predigten  des  13.  Jhs.  werden  die 
Apostel  'fursten  und  irmensuwel  der  Christen- 
heit' (nach  Gal.  2,  9)  genannt.  Von  Karl 
dem  Großen  berichten  die  Annal.  Lauriss. 
(MGS.  I  150)  und  andere  fränkische 
Annalen,  daß  unter  ihm  die  Franken  772 
nach  Einnahme  der  Eresburg  im  Gebiet 
der  Engern  zu  der  Irminsül  gelangt  und 
dort  drei  Tage  an  der  Vernichtung  des 
Heiligtums  gearbeitet  hätten.  In  seiner 
Nähe  befand  sich  viel  Gold  und  Silber. 

§  2.  Von  einer  anderen  I.  berichtet 
Widukind  von  Corwey  (I  Kap.  12).  Dar- 
nach hätten  die  Sachsen  nach  der  Er- 
oberung von  Scheidungen  an  der  Unstrut 
532  eine  solche  Säule  als  Siegesmal  er- 
richtet. Auch  in  Brittannien  waren  die 
I.  bekannt;  noch  im  16.  Jh.  werden  hier 
mächtige  Baumstämme  erwähnt,  die  bei 
festlichen  Gelegenheiten  geschmückt  und 
umtanzt  wurden.  Ebenso  kennt  man  sie 
in  Skandinavien,  wo  sie  von  den  Germanen 
zu  den  Lappen  gewandert  sind,  die  noch 
im  18.  Jh.  in  ihnen  ihre  Gottheiten  ver- 
ehrten. 

§  3.  Die  I.  wurzelt  im  Ahnenkult  der 
Germanen.  Zwischen  Mensch  und  Pfahl 
bestand  bei  ihnen  das  innigste  Verhältnis. 
Wie  der  Mensch  aus  Bäumen  hervorge- 
gangen ist,  so  glaubte  man,  daß  im  Holze 
die  Seele  des  Verstorbenen  raste.  So  ent- 
standen neben  den  heiligen  Steinen  die 
heiligen  Pfähle.  Man  findet  sie  bald  im 
Freien,  bald  im  Hause;  in  ihnen  waren 
nicht  selten  menschenähnliche  Gesichter 
eingeschnitten.  Als  dann  die  Gottheiten 
zur  Herrschaft  gelangten,  traten  diese 
an  Stelle  der  Ahnen :  die  Ahnensäule  wurde 
zur  Göttersäule.  Als  solche  lebt  sie  in 
den  nordischen  qndvegissülur  fort,  die  in 
der  Mitte  der  Bank  den  Hochsitz  im 
nordischen     Hause    schmückten    und     in 


denen  meist  das  Bild  der  Gottheit  einge- 
schnitzt war.  Als  Göttersäulen  wurden 
sie  dann  allgemeine  Kultheiligtümer,  die 
durch  Opfer  verehrt  wurden.  Sie  galten 
bald  diesem,  bald  jenem  Gotte.  Als  Stamm - 
heiligtümer  waren  sie  dem  Stammesgotte 
errichtet.  Solche  Säulen  sind  auch  die 
Jupitergigantensäulen  (s.  d.),  die  in  der 
Römerzeit  im  ganzen  westlichen  Ger- 
manien errichtet  worden  sind. 

§  4.  Eine  andere  Deutung  der  I.  hat 
Schuchhardt  gegeben.  Er  faßt  sie  als 
Nachbildung  des  alten  Götterberges  auf, 
auf  dem  die  Gottheit  sichtbar  throne,  und 
deutet  sül  als  Erhöhung  (verwandt  mit 
'Schwelle'). 

Grimm  DMythA  I  95 ff.  Mannhardt  WFK. 
I  303.  Kühl  mann  Zschr.  f.  vaterl.  Gesch. 
u.  Altertumsk.  57,  II  38  ff.  Much  WuS.  I 
4off.  Olrik  Maal  og  Minde  II  i  ff.  Hert- 
lein  Die  Juppitergiganiensäulen  (1910). 
Schuchhardt    Allg.  Z\.g.   1898   Beil.   No.  78. 

E.  Mogk. 
IL  S  k  u  1  p  t  u  r.  §  5.  Die  im  Dom  zu 
Hildesheim  aufbewahrte  porphyrne  Irmen- 
säule  dürfte  antikrömisch  sein,  ist  keines- 
falls die  zuerst  genannte,  die  wir  uns  viel- 
leicht ähnlich  wie  die  Bildsäule  von  Wild- 
berg  (s.  d.)  zu  denken  haben.  A.  Haupt. 
Isidor  von  Sevilla,  wohl  in  den  sechziger 
Jahren  des  6.  Jhs.  geb.,  wurde  um  600 
als  Nachfolger  seines  Bruders  Leander 
Bischof  von  Sevilla,  genoß  schon  bei  Leb- 
zeiten ein  hervorragendes  Ansehen  und 
starb  636.  Nicht  derExzerptor  antiker  Ge- 
lehrsamkeit und  der  enzyklopädische  Lehrer 
des  Mittelalters  steht  hier  in  Frage,  sondern 
nur  der  Chronist;  auch  da  kommt  weniger 
die  bis  615  geführte,  in  einem  Auszuge 
(Chronica  minora)  bis  627  fortgesetzte 
knappe  Weltchronik  (Chronica  maiora)  in 
Betracht,  als  vielmehr  die  bis  624  reichende 
Königsgeschichte  der  Westgoten,  an  die  sich 
kurze  ÜberbHcke  über  die  der  Vandalen 
und  Sueven  anschließen.  Wie  die  Werke 
Cassiodors  und  Gregors  von  Tours,  hinter 
denen  sie  an  Umfang  und  Bedeutung  zu- 
rücksteht, ist  sie  nicht  eigentlich  eine 
Leistung  germanischer  Historiographie, 
denn  Isidor  stammte  aus  römischem  Pro- 
vinzialengeschlecht;  aber  in  seinen  Tagen 
wurden  die  nationalen  Gegensätze  in  Spa- 
nien  nicht   mehr   schroff  empfunden,    die 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


60 1 


Provinzialen  betrachteten  sich  gern  als 
gotische  Staatsangehörige,  und  auch  für 
die  athanasianische  GeistHchkeit  war  mit 
der  KathoHsierung  der  Trennungsgrund 
beseitigt.  So  kann  I.  nicht  mehr  als  ein 
dem  gotischen  Volke  Fremder  betrachtet 
werden.  Der  konfessionelle  Gegensatz  spielt 
in  seiner  historischen  Rückschau  die  Haupt- 
rolle, er  bestimmt  stark  die  an  sich  beach- 
tenswerten Ansätze  zu  Charakteristiken  der 
westgotischen  Könige,  deren  Taten  den 
wesentlichen  Inhalt  der  im  allgemeinen  ver- 
läßlichen, aber  knappen,  nüchternen  und 
unlebendigen  Darstellung  bilden.  Quellen- 
mäßig betrachtet  ist  das  Werk,  das  für  die 
ältere  Zeit  lediglich  Kompilation  ist,  trotz 
seiner  Mängel  von  hohem  Werte,  in  den 
Jahren  531 — 568  und  von  590  ab  sind  wir 
für  die  Geschichte  der  germanischen  Reiche 
auf  der  iberischen  Halbinsel  fast  ausschließ- 
lich darauf  angewiesen.  —  I.s  literarhistori- 
sches, an  Hieronymus  und  Gennadius  an- 
knüpfendes Buch  De  viris  ülustribus,  ein 
Vorbild  für  das  gesamte  Mittelalter,  kann 
hier  nur  kurz  erwähnt  werden. 

Chronik  und  Historia  de  regibus  Gotorum,  Van- 
dalorum  et  Suevorum:  M.  G.  Auct.  Ant.  XI. 
Übersetzung  der  letzteren:  Ge- 
schichtschr.  d.  d.  Vorzeit  3 1  o,  19 10.  Watten- 
bach DG  ö-  1 7,  93  ff.  M  a  n  i  t  i  u  s  Gesch. 
d.  lat.  Lit.  d,  MA.  I  52  ff.  (191 1).  K.  Hampe. 

Isländisches  Siedlungswesen.  §  i.  Wäh- 
rend die  Geschichte  fast  aller  Länder  mit 
einer  Vorzeit  beginnt,  die  in  ein  fast  un- 
durchdringliches Dunkel  gehüllt  ist,  ist 
dies  mit  Island  nicht  der  Fall.  Seine 
Entdeckung  und  erste  Besiedlung  fällt  in 
historische  Zeit,  in  eine  Zeit,  für  die  wir 
zuverlässige  schriftliche  Aufzeichnungen 
haben,  wirkHche  historische  Dokumente. 
Auf  Island  finden  sich,  im  Gegensatz  zum 
übrigen  Nordeuropa,  keine  Spuren  eines 
Stein-  oder  Bronzealters.  Das  Land  hat 
Jahrtausende  hindurch  unbewohnt,  nicht 
gekannt  von  irgendeinem  Menschen,  da- 
gelegen. Gewiß,  viele  haben  angenommen, 
daß  die  von  verschiedenen  klassischen  Ver- 
fassern genannte  ultima  Thule  auf  Island 
bezogen  werden  müsse,  und  dieser  Meinung 
waren  unter  andern  die  ersten  nordischen 
Geschichtsschreiber,  sowohl  der  Isländer 
A  r  i  f  r  ö  9  i  (d.  i.  der  gelehrte),  wie  der 
Däne     Saxo     Grammaticus,     der 

Hoops,  Reallexikon.  IL 


deutsche  Prälat  Adam  v.  Bremen 
und  der  irische  Mönch  D  i  c  u  i  1  u  s. 
Aber  daß  dies  eine  fehlerhafte  Annahme 
ist,  hat  man  bereits  seit  langem  mit  so 
guten  Gründen  bewiesen,  daß  es  jetzt 
als  eine  unbestreitbare  Tatsache  angesehen 
werden  kann :  die  'ultima  Thule'  hat  mit 
Island  ganz  und  gar  nichts  zu  tun. 

§  2.  Bis  gegen  das,  Ende  des  8.  Jhs. 
scheint  Island  von  keinem  menschlichem 
Fuß  betreten  worden  zu  sein.  Um  diese 
Zeit  aber  wurde  es  entdeckt  und  besucht 
von  einigen  Kelten,  welche  auf  den 
Inseln  an  der  Nord-  und  Westküste  Schott- 
lands wohnten.  Von  hier  aus  waren  ver- 
einzelte Anachoreten  bereits  früher  zu  den 
Shetlandsinseln  und  den  Färöern  gelangt, 
wo  sie  sich  niedergelassen  und  ungefähr  ein 
Jahrhundert  hindurch  aufgehalten  hatten, 
bis  sie  von  hier  durch  nordische  Wikinger 
verdrängt  wurden.  Ungefähr  um  diese 
Zeit,  als  sie  von  den  Färöern  verdrängt 
wurden,  sehen  wir,  daß  sie  weiter  nach 
Norden  gegangen  sind  und  Island  entdeckt 
haben.  Der  Bericht  hierüber  findet  sich  in 
einer  Schrift  des  irischen  Mönches  D  i  > 
c  u  i  1  u  s  :  De  mensura  orbis  terrae  (K.  7), 
die  ungefähr  825  geschrieben  ist.  Hier 
sagt  Dicuilus,  einige  Geistliche,  die  er 
kannte,  hätten  ihm  vor  30  Jahren  erzählt, 
daß  sie  eine  Insel  besucht  hätten,  die  er 
selbst  für  die  'ultima  Thule'  der  klassischen 
Verfasser  hält.  Diese  Geistlichen  hatten 
sich  auf  der  Insel  vom  i.  Februar  bis  zum 
I.  August  aufgehalten,  und  sie  erzählten, 
daß  es  nicht  allein  zur  Sommersonnen- 
wende, sondern  auch  vorher  und  nachher 
aussah,  als  wenn  die  Sonne  sich  nur 
hinter  einem  kleinen  Hügel  verberge,  wenn 
sie  am  Abend  unterging,  so  daß  es  niemals 
finster  wurde.  Man  konnte  daher  vor- 
nehmen, was  man  nur  wollte,  selbst 
Läuse  aus  seinem  Hemd  suchen,  wie 
wenn  die  Sonne  die  ganze  Zeit  am  Himmel 
stand;  und  hätte  man  oben  auf  den  hohen 
Bergen  gestanden,  so  würde  man  wahrschein- 
lich die  Sonne  die  ganze  Nacht  gesehen 
haben.  Sowohl  diese  Bemerkung  über  die 
Stellung  der  Sonne  wie  verschiedene  andere, 
die  Länge  des  Tages  und  die  Temperatur 
des  Meeres  betreffende,  lassen  es  unzweifel- 
haft erscheinen,  daß  das  Land,  das  sie  be- 
sucht hatten,  Island  gewesen  ist.    Ob  nun 

39 


602 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


gerade  die  Geistlichen,  die  dem  Dicuilus 
hiervon  erzählten,  die  ersten  gewesen  sind, 
die  Island  besuchten,  ist  hingegen  nicht 
sicher.  Vielleicht  haben  sie  einzelne  Stan- 
desgenossen getroffen,  welche  bereits  früher 
dorthin  gekommen  waren,  und  die  sich 
dort  kürzere  oder  längere  Zeit  aufgehalten 
hatten.  Hierauf  scheint  zu  deuten,  daß 
Dicuils  Gewährsmänner  vollständig  im 
klaren  darüber  sind,  daß  Island  eine  Insel 
ist,  wiewohl  es  kaum  wahrscheinlich  ist, 
daß  sie  sich  hierüber  durch  Umsegeln  des 
Landes  vergewissern  konnten.  Sie  haben 
daher  wahrscheinlich  ihre  Kenntnis  hiervon 
von  andern  erhalten,  die  bei  einem  längeren 
Aufenthalt  Gelegenheit  hatten,  sich  hier- 
von zu  überzeugen.  Aber  wie  es  sich  auch 
hiermit  verhalten  mag,  so  ist  jedenfalls  so- 
viel sicher,  daß  irische  Mönche  oder  Ana- 
choreten  im  Laufe  des  9.  Jhs.  festen 
Aufenthalt  auf  Island  genommen  haben, 
und  daß  sie  sich  noch  dort  befanden,  als 
das  Land  durch  Nordmannen  entdeckt  und 
besiedelt  wurde.  Denn  hierüber  wird  in 
verschiedenen  isländischen  Quellen  be- 
richtet. So  sagt  Islands  ältester  Geschichts- 
schreiber Ari:  'Damals  waren  christ- 
liche Leute  hier,  welche  die  Nordmannen 
Papar  nannten,  die  aber  später  fortzogen, 
weil  sie  nicht  zusammen  mit  heidnischen 
Leuten  wohnen  wollten;  aber  sie  ließen 
irische  Bücher  und  Glocken  und  Krumm- 
stäbe zurück,  woraus  man  schließen  konnte, 
daß  es  irische  Leute  waren.'  Erinnerungen 
an  die  Ansiedlungen  der  Papar  finden  sich 
auch  noch  im  südöstlichen  Island  (in  der 
jetzigen  Austr-  und  Vestr-Skaptafellssysla), 
in  verschiedenen  Ortsnamen,  wie  Papa- 
fjgr^r,  Papey,  Papös,  Pappyli  und  Trski- 
höll,  der  letzte  auf  der  Insel  Papey,  wo  sich 
auch  einige  Ruinen  der  Bauten  der  Papar 
finden.  Pappyli  (s.  Papbyli,  Wohnstätte 
der  Papar)  wird  jetzt  nicht  mehr  gebraucht, 
aber  es  scheint  der  Name  einer  ganzen 
Gegend  mit  dem  Gehöft  Kirkjubär  als 
Mittelpunkt  gewesen  zu  sein,  wo  die  Papar 
eine  Kirche  erbaut  zu  haben  scheinen. 
Denn  es  heißt,  daß  sie  zuerst  hier  gewohnt 
haben,  und  daß  dieses  Gehöft  darnach  mit 
so  großer  Heiligkeit  behaftet  war,  daß  kein 
heidnischer  Mann  dort  wohnen  oder  ge- 
deihen konnte.  Es  wurde  daher  auch  nach 
dem  Abzug  der  Papar  von  einem  christ- 


lichen Ansiedler  in  Besitz  genommen  und 
scheint  die  ganze  Zeit  von  christlichen 
Leuten  bewohnt  gewesen  zu  sein  bis  zur 
allgemeinen  Einführung  des  Christentums 
im  Jahre  lOOO.  Und  später,  im  Jahre  1 186, 
wurde  hier  ein  Nonnenkloster  durch  den 
Benediktinerorden  errichtet,  wobei  der  all- 
gemeine Glaube  an  die  Heiligkeit  der  Stätte 
gewiß  mitgewirkt  hat. 

§  3.  Ohne  daß  man  eine  Ahnung  von 
der  früheren  Entdeckung  Islands  durch  die 
Iren  hatte,  wurde  es  zum  zweitenmal  in 
den  Jahren  860 — 865  entdeckt  von  drei 
nordischen  Wikingern,  von  jedem  für  sich, 
unabhängig  von  den  andern,  und  erst  diese 
Entdeckung  war  von  dauernder  Bedeutung. 
Wer  eigentlich  der  erste  von  ihnen  war, 
läßt  sich  heute  nicht  leicht  ausmachen, 
indem  die  Quellen  hierüber  uneinig  sind. 
Zwei  von  ihnen  scheinen  ungefähr  gleich- 
zeitig dorthin  gekommen  zu  sein.  Die 
meisten  Quellen  nennen  als  den  ersten 
Entdecker  Gardarr  Svävarsson, 
der  ein  Schwede  von  Geburt  war,  aber  sich 
in  Dänemark  niedergelassen  und  ziemliche 
Besitzungen  auf  Seeland  hatte.  Auf  einer 
Reise  nach  den  Hebriden  wurde  er  aus 
seinem  Kurs  heraus  an  die  Ostküste  Islands 
getrieben,  worauf  er  das  Land  umsegelte 
und  die  Gewißheit  erhielt,  daß  es  eine  Insel 
sei,  der  er  den  Namen  Gardars  hölmr 
(Gardarsinsel)  gab.  Er  hielt  sich  einen 
Winter  an  der  Nordküste  Islands  auf  und 
erbaute  dort  ein  paar  Häuser,  wonach 
der  Platz  den  Namen  Hüsavik  (der  jetzige 
Handelsplatz  gleichen  Namens)  erhielt, 
aber  den  nächsten  Sommer  segelte  er  nach 
Norwegen  zurück.  Gardars  Reise  muß  um 
860  stattgefunden  haben.  Ungefähr  um 
dieselbe  Zeit  wurde  Island  auch  durch  einen 
norwegischen  Wikinger,  N  a  d  d  o  ö  r  ,  ent- 
deckt, der  damals  auf  den  Färöern  ansässig 
war  und  in  einigen  Quellen  als  der  erste 
Entdecker  des  Landes  angegeben  wird.  Er 
wurde  auf  einer  Reise  von  Norwegen  nach 
den  Färöern  durch  einen  Sturm  weit  nach 
Nordwesten  getrieben,  bis  er  an  die  Ost- 
küste von  Island  kam.  Hier  stieg  er  auf 
einen  hohen  Berg,  um  zu  sehen,  ob  er  Rauch 
oder  andere  Zeichen,  daß  das  Land  bewohnt 
sei,  erspähen  könne,  aber  da  er  nichts  derart 
entdecken  konnte,  verließ  er  das  Land  und 
segelte    bereits    denselben    Herbst    zurück 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


603 


nach  den  Färöern.  Als  er  fortsegelte,  fiel 
viel  Schnee  auf  den  Bergen,  was  ihm  Ver- 
anlassung dazu  gab,  das  Land  Snceland 
{Schneeland)  zu  nennen.  Islands  dritter 
Entdecker  war  ein  norwegischer  Wikinger 
Flöki  Glämsson  oder  V  i  1  g  e  r  d  - 
a  r  s  o  n  {wie  er  meistens  nach  seiner 
Mutter  genannt  wird),  der  zu  seiner  Reise 
durch  die  Mitteilungen  der  früheren  Ent- 
decker über  das  neue  Land  angespornt 
worden  zu  sein  und  die  Absicht  gehabt  zu 
haben  scheint,  sich  dort  niederzulassen, 
denn  er  und  seine  Leute  führten  auch  eini- 
ges Vieh  mit.  Flöki  segelte  (ca.  865)  von 
der  Südwestküste  Norwegens  aus,  zuerst 
nach  den  Shetlandsinseln  und  den  Färöern 
und  von  da  nach  dem  Kap  Hörn  an  der 
Südostküste  Islands.  Von  hier  segelte  er 
südlich  um  das  Land  nach  der  Westküste, 
wo  er  überwinterte  und  einige  Gebäude 
aufführte,  deren  Ruinen  sich  noch  dort 
nachweisen  lassen.  Da  Flöki  und  seine 
Kameraden  aus  Eifer  für  die  reichhche 
Fischerei  es  versäumten,  für  Futter  für  ihr 
Vieh  zu  sorgen,  ging  ihr  ganzer  Viehbestand 
im  Winter  ein.  Im  Frühjahr  stieg  Flöki 
auf  einen  hohen  Berg  und  sah  da  gegen 
Norden  einen  Fjord,  der  voller  Treibeis  war; 
das  gab  ihm  Veranlassung  dazu,  daß  er 
das  Land  Island  (s.  Eisland)  nannte,  wel- 
chen Namen  es  seitdem  immer  behalten 
hat.  Darauf  rüstete  er  sich,  fortzusegeln, 
aber  Unglück  verschiedener  Art  nötigte 
ihn,  sich  noch  einen  Winter  auf  Island 
aufzuhalten,  diesmal  an  der  Südwestküste, 
worauf  er  den  nächsten  Winter  nach 
Norwegen  zurücksegelte.  Flöki  sprach 
sich  sehr  ungünstig  über  das  Land  aus, 
während  einige  seiner  Begleiter  es  in 
höchstem  Maße  lobten.  Einige  Jahre 
später  siedelte  Flöki  doch  nach  Island 
über  und  ließ  sich  dort  als  Landnahms- 
mann nieder. 

§  4.  Wenige  Jahre  nach  Flökis  Reise 
begann  Islands  Besiedlung  oder  Land- 
nahme {landnäm),  die  alsdann  ständig  im 
Laufe  der  nächsten  60  Jahre  fortgesetzt 
wurde,  so  daß  das  Land  um  930  ganz  in 
derselben  Ausdehnung  bewohnt  war,  wie 
es  dies  noch  heutiges  Tages  ist.  Der  erste 
Landnahmsmann  war  der  Norweger  I  n  g  - 
ölfr  Arnarson,  der  zusammen  mit 
seinem  Verwandten  Hjqrleifr  Hröd- 


m  a  r  s  s  o  n  dorthin  auf  zwei  Schiffen  zog, 
von  denen  das  eine  mit  Ingölfr  an  Bord  an 
dem  Vorgebirge  Ingölfsligfd'i  an  der  Süd- 
küste  Islands  landete,  während  Hjqrleifr 
etwas  westlicher  an  einem  andern  Vor- 
gebirge an  Land  ging,  das  den  Namen  i//^r- 
leifsJiqfdi  erhielt.  Nachdem  er  kaum  einen 
Winter  sich  dort  aufgehalten  hatte,  wurde 
er  dort  von  einigen  irischen  Sklaven  getötet, 
die  er  mitgebracht  hatte.  Ingölfr  hatte  es 
dem  Schicksal  überlassen,  zu  bestimmen, 
wo  er  sich  niederlassen  sollte,  indem  er, 
bevor  er  ans  Land  kam,  seine  von  Nor- 
wegen mitgenommenen  Hochsitzsäulen  ins 
Meer  warf  und  bestimmte,  er  wolle  sich 
dort  niederlassen,  wo  er  diese  an  die  Küste 
getrieben  fand.  Nach  einem  Suchen  von 
drei  Jahren  fand  er  sie  an  der  Südwest- 
küste Islands,  wo  er  sich  gerade  an  der 
Stelle  niederließ,  wo  die  jetzige  Hauptstadt 
des  Landes,  Reykjavik,  liegt,  ein  Name, 
den  er  seinem  Gehöft  nach  den  aus  einigen  in 
der  Nähe  gelegenen  warmen  Quellen  aufstei- 
genden Dampf  Säulen  gab  (aisl.  Reykjarvlk 
—  Dampf  bucht).  In  welchem  Jahre  die 
Niederlassung  Ingölfrs  auf  Island  stattfand, 
ist  etwas  umstritten.  Man  pflegt  nach 
einigen  isländischen  Annalen  und  verschie- 
denen Sagaberichten  die  erste  Besiedlung 
Islands  ins  Jahr  874  zu  setzen.  Aber  dies 
muß  falsch  sein,  denn  es  stimmt  nicht  mit 
der  ältesten  und  größten  isländischen 
Autorität,  der  Mitteilung  Aris,  dessen 
Zeugnis  ganz  anders  in  die  Wagschale 
fällt  als  die  Mitteilungen  der  jünge- 
ren Annalisten  und  Sagaschreiber.  Ari 
setzt  die  erste  Besiedlung  des  Landes  ins 
Jahr  870.  Seine  klaren  und  unzweideutigen 
Worte  hierüber  lauten  so:  'Island  wurde 
zuerst  besiedelt  von  Norwegen  aus  zur  Re- 
gierungszeit Haralds  Haarschön  ...  zu  der 
Zeit .  .  .,  da  Ivar,  Ragnar  Lodbroks  Sohn, 
den  König  der  Engländer  Eadmund  den 
Heiligen  töten  ließ,  aber  dies  war  870  Jahre 
nach  der  Geburt  Christi  nach  dem,  was  in 
dessen  Saga  berichtet  wird.  Ingölfr  hieß 
ein  norwegischer  Mann,  von  dem  glaub- 
würdig berichtet  wird,  daß  er  der  erste  war, 
der  von  dort  nach  Island  zog.  ...  So  sagen 
gelehrte  Leute,  daß  im  Lauf  von  60  Jahren 
Island  vollständig  besiedelt  wurde,  so  daß 
die  Besiedlung  später  niemals  größer  war. 
In  der  Zeit  übernahm  Hrafn  Heingsson  das 

39* 


^4 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


Gesetzessprecheramt  .  .  .  dies  war  6o  Jahre 
nach  der  Ermordung  König  Eadmunds.' 
Ari  bestimmt  somit  das  erste  Besiedlungs- 
jahr auf  zwei  Weisen,  zuerst  nach  dem 
Todesjahr  König  Eadmunds  (870),  und 
darauf,  indem  er  60  Jahre  von  dem  Amts- 
antritt des  Gesetzessprechers  Hraf  n  Höings  - 
son  zurückrechnet,  der,  wie  man  mit  voller 
Sicherheit  weiß,  im  Jahre  930  stattgefun- 
den hat. 

§  5.  Wir  wissen,  daß  Islands  Naturver- 
hältnisse zur  Landnahmszeit  in  allem 
Wesentlichen  die  gleichen  gewesen  sind  wie 
in  der  Gegenwart.  Trotz  der  nördlichen 
Lage  des  Landes  zwischen  63°  24'  und 
66^^  33'  n.  Br.  ist  das  Klima  bei  weitem 
nicht  so  rauh,  wie  man  erwarten  sollte,  was 
dem  günstigen  Einfluß  der  Meeresströ- 
mungen zu  danken  ist.  Dies  gilt  jedoch 
hauptsächlich  für  die  Süd-  und  Westküste, 
die  vom  warmen  Golfstrom  umgeben  ist, 
während  die  Nord-  und  Ostküste  dem 
Polarstrom  ausgesetzt  ist.  Infolgedessen 
sind  die  Unterschiede  der  Mitteltemperatur 
des  Jahres  an  der  Süd-  und  Westküste,  wo 
sie  3 — 40  beträgt  (im  Winter  o  bis  —  2", 
im  Sommer  9 — lO»),  und  an  der  Nord-  und 
Ostküste,  wo  sie  i — 2°  ist  (im  Winter  —  2 
bis  —  4°,  im  Sommer  6  bis  70),  nicht 
gering.  Während  die  Temperatur  des 
Winters  somit  verhältnismäßig  mild  ge- 
nannt werden  muß,  hat  die  niedrige  Tempe- 
ratur des  Sommers  einen  sehr  ungünstigen 
Einfluß  auf  die  Vegetation.  Hierzu  kommt, 
daß  die  Bodenverhältnisse  weit  davon  ent- 
fernt sind,  günstig  zu  sein.  Es  sind  nämlich 
hauptsächlich  nur  die  Küsten  und  die 
Täler,  die  sich  von  diesen  aufwärts  ins 
Land  hinein  erstrecken,  bewohnbar.  Der 
allergrößte  Teil  des  Landes  wird  von 
einem  Hochplateau  von  1200 — 3 500  Fuß 
eingenommen,  von  dem  aus  sich  wieder 
gewaltige  4000 — 6000  Fuß  hohe  Gletscher - 
gruppen  erheben,  von  denen  ein  einzelner, 
der  Vatnajökull,  einen  Flächenraum  von 
150  Quadratmeilen  einnimmt.  Außer  den 
Bergen  und  Gletschern  finden  sich  sehr 
ausgedehnte  Lavafelder  und  große  Sand- 
wüsten,  die  von  aller  Vegetation  entblößt 
sind.  Nur  ^/ij  Teil  des  Landes  kann  als 
Tiefland  bezeichnet  werden,  von  dem  das 
größte  Gebiet,  70  Quadratmeilen,  an  der 
Südküste    liegt,     und    das    nächstgrößte, 


20  Quadratmeilen,  an  der  Südwestküste. 
Das  ganze  bebaute  Gebiet,  die  allgemeinen 
Grasweiden  eingerechnet,  kann  auf  700 
Quadratmeilen  angeschlagen  werden,  wäh- 
rend 1200  Quadratmeilen  unbebaut  sind, 
von  denen  jedoch  ein  Teil  als  Sommergras- 
weide benutzt  werden  kann.  Nur  im  niedri- 
geren Küstenlande  und  in  den  Tälern,  die 
sich  von  diesem  aufwärts  erstrecken,  findet 
sich  ein  üppiger  Pflanzenwuchs.  Hier  sind 
sowohl  die  Talböden  wie  die  Berghänge 
stets  mit  einer  schönen  Grasdecke  bedeckt, 
und  an  einigen  Stellen  finden  sich  Busch- 
wälder, die  meistens  aus  3 — 8,  ausnahms- 
weise aus  20 — 30  Fuß  hohen  Birken 
{bjgrk,  btrki)  und  ganz  vereinzelte»  Vogel - 
beerbäumen  (reynir)  sowie  kleinen  Weiden - 
büschen  [vldir)  und  Wacholderbüschen 
(einir)  bestehen.  Infolgedessen  eignet 
das  Land  sich  nicht  zum  Getreidebau, 
sondern  nur  zur  Viehzucht,  und  daneben 
zu  ein  wenig  Gartenbau,  sowie  zur  Jagd 
und  Fischerei,  sowohl  in  Flüssen  und  Bin- 
nenseen als  auch  im  Meer,  welch  letzterer 
Erwerbszweig  eine  außerordentlich  reiche 
Ausbeute  geben  kann. 

§  6.  Untersucht  man  die  Braunkohlen- 
lager [surtarhrandr]  auf  Island,  so  kann 
man  sehen,  daß  man  in  längst  entschwun- 
denen Zeiten  hier  verschiedene  Arten  Kie- 
fern, Eichen,  Ahorn,  Erlen,  Tulpenbäume, 
Weinranken  u.  a.  m.  gehabt  hat;  das  zeigt, 
daß  das  Klima  und  die  Vegetation  des 
Landes  denen  gleich  gewesen  ist,  die  sich 
heut  in  Mittelamerika  finden  (in  Mexiko 
und  Florida).  Aber  dies  geht  weit  in  die 
vorhistorische  Zeit  zurück,  viele  Jahr- 
tausende, bevor  das  Land  von  einem 
menschlichen  Fuß  betreten  wurde,  vor  der 
großen  Eisperiode,  die  alle  Vegetation  in 
Nordeuropa  vernichtete.  Diese  Funde 
haben  deshalb  nicht  die  geringste  Bedeu- 
tung für  die  Entscheidung  der  Frage,  wie 
der  Zustand  des  Landes  zur  Landnahms- 
zeit  gewesen  ist.  Halten  wir  uns  dagegen 
ausschließlich  an  die  historische  Zeit,  so 
kann  es  sicherlich  nicht  geleugnet  werden, 
daß  verschiedene  Naturereignisse,  wie  vul- 
kanische Ausbrüche,  Bergrutsche,  Erd- 
beben und  ähnliches  in  gewissen  Gegenden 
große  Verödung  verursacht  haben,  aber  im 
großen  und  ganzen  haben  die  Naturver- 
hältnisse des  Landes  keine  andere  wesent- 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


605 


liehe  Veränderung  erfahren,  als  daß  man 
damals  weit  ausgedehntere  Wälder  hatte. 
Ari  berichtet,  daß  das  Land  damals  'be- 
deckt war  mit  Wald  zwischen  den  Ber- 
gen und  dem  Strand',  und  das  gleiche  wird 
in  vielen  andern  Quellen  hervorgehoben, 
so  daß  man  es  als  richtig  annehmen  muß, 
obwohl  die  Bäume  weder  sonderlich  hoch 
noch  dick  waren.  Das  ist  übrigens  durchaus 
nichts  Unnatürliches,  da  der  Wald  sich 
Jahrhunderte  hindurch  hatte  ausbreiten 
und  in  Frieden  wachsen  können,  unan- 
getastet von  Mensch  und  Vieh.  Bestärkt 
wird  diese  Nachricht  auch  dadurch,  daß 
sich  der  Ortsname  Holt  (deutsch  Holz)  teils 
nicht  zusammengesetzt,  teils  in  Zusam- 
mensetzungen {Holtastadir,  Holtsfü,  Holts- 
müli,  Holtakot,  Holtasel  usw.)  in  so  großer 
Menge  in  allen  Teilen  des  Landes  findet. 
Dagegen  sind  die  Anhaltspunkte  hinsicht- 
lich der  Art  des  Waldes  weniger  sicher. 
Daß  man  wie  jetzt  Birken  gehabt  hat, 
muß  als  gegeben  angesehen  werden,  obwohl 
man  merkwürdig  genug  die  Birke  nicht  in 
den  Ortsnamen  repräsentiert  findet,  viel- 
leicht weil  sie  so  gewöhnlich  war.  Dagegen 
finden  sich  mehrere  Ortsnamen,  die  Namen 
anderer  Bäume  enthalten,  wie  Weide 
und  Weidenbusch  {VlHdalr,  Vid'i- 
hölmr,  Vtäikjgrr,  Vld'ines,  Vldiskögr,  Vldi- 
vellir),  Wacholderbäume  oder 
Wacholderbüsche  {Einholt,  Eini- 
fell),  Vogelbeerbäiime  {Reynifell, 
Reynihölar,  Reynikelda,  Reynir,  Reynisdalr, 
Reynisholt,  Reynisnes,  Reynistaär,  Reynis- 
vatn,  Reyntvellir),  Esche  {Asknes,  Eskja, 
Eskifjgr^r,  Eskihlld',  Eskiholt,  Esküsey, 
Eskifell,  Eskey),  Espe  {Asparvik,  Espi- 
höll),  Kiefer  {Furufjgrdr),  Fichte 
[Grenivik,  Grenitresnes,  Granasta9ir})  und 
sogar  Eiche  {Eikibrekka,  Eikisik).  Einige 
dieser  Namen  können  jedoch  entweder  aus 
Norwegen  ganz  mechanisch  übernommen 
oder  durch  Treibholz  veranlaßt  sein,  das  man 
an  diesenStellen  ansLand  getrieben  gefunden 
hat,  wie  solches  ausdrücklich  in  einer  Saga 
vom  Namen  Grenitresnes  hervorgehoben 
wird.  Was  jedoch  d\t'^dimen  Eikibrekka  wnd 
Eikisik  betrifft,  von  denen  es  heißt,  daß 
der  Name  von  einer  'eik'  herstammt,  die 
als  Schiffskiel  verwendet  wurde,  muß  be- 
merkt werden,  daß  diese  Mitteilung  sich  in 
einer    weniger    zuverlässigen    Saga   findet, 


und  daß  das  Wort  'eik'  bereits  in  der  alten 
Literatur  auf  Island  von  allen  möglichen 
Bäumen  gebraucht  wird.  Daß  man  jedoch 
zur  Landnahmszeit  auf  Island  mehr  Arten 
Bäume  gehabt  hat  als  jetzt,  ist  doch  höchst 
wahrscheinlich,  denn  die  Waldanpflan- 
zungsversuche der  letzten  Jahre  haben 
vollauf  bewiesen,  daß  dem  nichts  im  Wege 
steht,  daß  verschiedene  neue  Bäume  dort 
gedeihen  können.  Und  obwohl  die  Bäume 
durchschnittlich  ziemlich  klein  gewesen  sind, 
findet  man  doch  Beispiele  davon,  daß  sie 
zuweilen  ganz  ansehnlich  sein  konnten. 
So  heißt  es  von  einem  der  prächtigsten 
Gehöfte  im  ganzen  Lande  im  10.  Jh., 
Hjard'arhoU,  daß  es  ausschließlich  aus  ein- 
heimischem Bauholz  gebaut  war,  das  zum 
größten  Teil  im  eigenen  Walde  des  Gehöfts 
gehauen  war,  zum  Teil  aber  auch  aus  Treib- 
holz bestand.  Es  gibt  auch  Beispiele  dafür, 
daß  man  Schiffe  aus  einheimischem  Bauholz 
baute. 

§  7.  Wenn  Islands  Naturverhältnisse 
im  wesentlichen  die  gleichen  waren  wie 
jetzt,  so  ist  es  klar,  daß  es  nicht  seine 
Fruchtbarkeit  oder  das  milde  Klima 
waren,  die  bewirkten,  daß  das  Land 
so  schnell  besiedelt  wurde.  Es  waren 
verschiedene  andere  Ursachen,  vor  allem 
die  politischen  Verhältnisse  in  Norwegen 
zu  der  Zeit,  als  das  Land  entdeckt  wurde. 
Während  Norwegen  bis  dahin  in  viele 
Kleinstaaten  mit  einer  Menge  Kleinfürsten 
geteilt  war,  warf  sich  nun  ein  einzelner 
Fürst,  König  Harald  Schönhaar,  als  Allein- 
herrscher über  ganz  Norwegen  auf  und 
führte  ein  neues,  bisher  unbekanntes 
Steuersystem  ein,  das  einen  so  großen  Un- 
willen in  der  Aristokratie  des  Landes 
weckte,  daß  sie  es  vorzogen,  das  Land 
zu  räumen.  Einige  wanderten  da  nach 
Osten,  nach  Schweden,  andere  nach 
Westen,  nach  den  britischen  Inseln,  nach 
den  Färöern  und  nach  Island.  Und  es 
endete  damit,  daß  der  größte  Teil  des 
Auswandererstroms  nach  Island  ging,  teils 
direkt,  teils  nach  kürzerem  oder  längerem 
Aufenthalt  auf  den  britischen  Inseln. 
Man  hat  in  dem  isländischen  Land- 
nahmsbuch {Landnämab ök)  ein  Verzeich- 
nis über  gut  400  der  vornehmsten  Land- 
nahmsmänner, die  sich  auf  Island  nieder- 
ließen,    und    es    wird    gleichzeitig    darin 


6o6 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


^ 


berichtet  über  ihr  Geschlecht,  wo  sie 
sich  niederHeßen,  und  in  den  meisten 
Fällen  auch,  von  wo  sie  kamen.  Nach 
diesen  Erläuterungen  scheinen  ungefähr 
2/3  der  Landnahmsmänner  direkt  von  Nor- 
wegen gekommen  zu  sein,  hauptsächlich 
von  Norwegens  Westküste,  während  etwa 
1/3  von  den  britischen  Inseln  herkam,  unter 
ihnen  viele  der  vornehmsten  und  bedeu- 
tendsten. Und  es  war  kein  Mangel  an 
vornehmem  Blut  unter  den  Landnahms- 
männern.  Viele  von  ihnen  stammten  von 
Kleinfürsten,  Hersen  oder  Jarlen,  oder 
waren  sogar  von  königlicher  Geburt,  und, 
soweit  sie  nicht  der  eigentlichen  Häupt- 
lingsklasse angehörten,  waren  sie  Groß- 
bauern, Mitglieder  des  niederen  Adels,  der 
sich  in  Norwegen  auf  der  Grundlage  des 
freien  Grundbesitzes  gebildet  hatte.  Der 
norwegische  Historiker  Professor  Bars 
äußert  sich  hierüber  folgendermaßen;  'Die 
Landnahmsmänner  gehörten  der  norwegi- 
schen Grundherren-  und  Hersenaristokratie 
an,  die  den  unbeugsamsten,  steifnackigsten 
Teil  dieser  Aristokratie  ausmachten  .  .  . 
Man  kann  also  sagen,  daß  der  Kreis  von 
Geschlechtern,  der  sich  auf  Island  nieder- 
ließ, norwegisch  in  erster  Linie  war,  la 
creme  de  la  creme,  der  am  eigentümlichsten 
ausgeprägte  Teil  des  ganzen  Volkes.  .  .  . 
Es  hat  kaum  eine  Gesellschaf  t  gegeben,  die  im 
Verhältnis  zu  ihrer  Größe  so  viele  große  Ge- 
schlechter gehabt  hat,  so  viel  hohe  Geburt, 
so  viel  vornehmes  Blut  wie  die  isländische 
in  den  ersten  Jahrhunderten  nach  der  Be- 
siedlung des  Landes.' 

§  8.  Der  Nationalität  nach  war  also  nach 
dem  Landnahmsbuch  der  überwiegende 
Teil  der  Landnahmsmänner  Norweger, 
einige  wenige  Schweden,  ein  verein- 
zelter Däne  und  eine  Anzahl  Kelten. 
Das  keltische  Element  scheint  indessen 
größer  gewesen  zu  sein,  als  es  der  Eindruck, 
den  man  auf  den  ersten  Bhck  beim  Durch- 
lesen des  Landnahmsbuches  erhält,  erschei- 
nen läßt.  Viele  der  Nordmänner,  die  von  den 
britischen  Inseln  aus  einwanderten,  hatten 
dort  längere  Zeit  gewohnt  und  waren  hier 
Heiraten  eingegangen,  und  einige  waren 
sogar  dort  von  norwegischen  und  keltischen 
Eltern  geboren.  Außerdem  brachten  sie 
nach  Island  eine  ganze  Menge  keltischer 
Sklaven    und    Untergebener    mit,     deren 


Namen  nur  zum  Teil  sich  in  den  schrift- 
lichen Quellen  angegeben  finden.  Aber  die 
Zahl  der  keltischen  Namen  auf  Island  zu: 
Landnahmszeit  ist  doch  recht  bedeutend 
da  viele  Nordleute  sich  hatten  taufe 
lassen  und  neben  ihrem  heidnischen 
Namen  einen  keltischenjTauf  namen  erhalten 
hatten,  der  in  den  Quellen  oft  nur  als 
Beiname  auftritt.  Andere,  die  einer  ge- 
mischten, norwegisch-keltischen  Ehe  ent- 
stammten, hatten  nur  einen  keltischen 
Namen,  und  einzelne  waren  reine  Kelten. 
Von  solchen  keltischen  Perso- 
nennamen, die  auf  Island  selbst  er- 
wähntwerden, lassen  sich  anführen:  Avangr 
(vgl.  ir.  ahac,  Zwerg),  Alskik  (?),  Bekan 
{Becän),  Bekkr  (vgl.  ir.  becc,  klein),  Bjölan, 
Bjöla  {Beolän),  Bjollok  [Bellocc),  Bresi 
[Bress,  Gen.  Bresse),  Briänn,  Brjänn(i5rfa«), 
Dofnakr  [Domhnach),  Dufan  {Dubkän),  Duf- 
guss  {Dubhgus),  Dufn(i)näll  [Domhnall), 
Duff)akr  {Dubhthach),  E9na  {Ethne,  Eithne), 
Esja  [Esa),  Feilan  [Faelän),  Grelqd  {}), 
Hnokkan  (vgl.  ir.  cnocän),  Kadall  [Cathal), 
Kadlln  [Caitlln),  Kaiman  [Colmän),  Kimbi 
(.?),  Kjallakr,  Kjarlakr  {Cellach),  Kjaran 
( dar  an) ,  Kj  ar  tan  ( [Muir  ]  -  Cheartach) , 
Kjarvalr  [C erbhall),  Ko9rän  (.?),  Kolka, 
Kolkan  {Colcu),  Konall  {Conall),  Kori  {?), 
Kormakr  [Cormac],  Kormlqd  [Gormfhlaith), 
Kylan  [Cuilean,  Coelän),  Lunan  {Lonän), 
Meldün  {Mael-duin),  Melkolmr,  Melkolfr 
[Mael-coluim),  Melkorka  [Maelcurcaigh), 
Myrgjol  {Muirgel,  Muirgheal),  Myrün  {Mui- 
renn),  Niäll,  Njäll  {Niall),  Parrak  {Bar- 
räch),  Rafarta  {Robhartacli) ,  Jjjälfi  {Toird- 
healbhach) . 

Hierzu  kommen  eine  Menge  i  s  I  ä  n  d  i  - 
scher  Ortsnamen,  von  denen  man  sofort 
sieht,  daß  sie  keltischen  Ursprungs 
sind,  und  deren  einige  sich  an  mehreren 
Orten  Islands  finden.  Von  solchen  können 
hervorgehoben  werden:  BekansstaSir  ^vgl. 
Becän),  Bjöla  {Beolän),  Brjämsläkr,  Brjäns- 
läkr,  Brjämssta9ir  (vgl.  Brian),  Desey, 
Desjarmyri  (vgl.  ir.  dais),  Dimun,  Dimon, 
Dimunarklakkar,  Dimunarvägr  (vgl.  ir. 
di-muin),  Dufansdalr  (vgl.  Dubhan),  Duf- 
gusdalr  (vgl.  Dubhgus),  Duff)aksholt,  Duf- 
f)aksskor,  Duf{)ekja  (vgl.  Dubhthach),  Esja 
(Berg),  Esjuberg  (vgl.  £sa),  Galmansstrqnd 
(?),  Gillasta9ir  (vgl.  ir.  güle,  güla),  Kaöal- 
stadir  (vgl.   CathaJ),   Kaplagardar,   Kapla- 


e 

1 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


607 


grjöt  (vgl.  ir.  capall),  Karnsä,  Karnsnes 
(vgl.gael.  carn),  Katadair,  Katanes,  Kata- 
stadir  (vgl.  Caühness  und  innsi  Cat),  Kim- 
bastadir  (.?),  Kjallakshöll,  Kjallaksä,  Kjal- 
laksstadir,  Kjarlakssta9ir,  Kjallrakatungur 
(Kjarlakatungur),  Kjallaksvellir  (vgl.  Cel- 
lach), Kjaransey,  Kjaransstaöir,  Kjarans- 
vlk  (vgl.  dar  an),  Kjartansstadir,  Kjar- 
tansgjä  (vgl.  Cheartach),  Kjarvalsstadir 
(vgl.  Cerbhall),  Kolkufjqrdr,  Kolkumyrar, 
Kolkuös  (vgl.  Colcu),  Koranes  (vgl.  Kort), 
Korkalskr  (vgl.  ir.  coirce),  Küdä  (Gehöft), 
Kü9afljöt  (vgl.  ir.  cud),  Kylanshölar,  Ky- 
lonsvatn  (vgl.  Cuilean,  Coelän),  Lindarbär 
(vgl.  ir.  lind,  linn),  Lunansholt  (vgl.  Lonän), 
Melkorkustadir  (vgl.  Mael-curcaigh),  Min- 
{)akseyrr  (vgl.  ir.  min,  *minntas),  Mjqlbrigda- 
stadir  (vgl.  Mael-brighde,  Mael-hrigte), 
Papi,  Name  eines  Schwimmbeckens  in 
einem  Fluß  (vgl.  gael.  pap),  Patreksfjqrdr 
(vgl.  Pätraic),  Trostansfjqrör  (vgl.  Drostan). 

Weniger  sicher  sind  dagegen  folgende 
isländischen  Ortsnamen,  die  nicht  den  Ein- 
druck machen,  nordisch  zu  sein,  obwohl 
einige  von  ihnen  es  möglicherweise  sind,  und 
die  daher  am  ehesten  für  gaelischen  Ur- 
sprungs angesehen  werden  können:  Bjälm- 
holt,  Dunkadarstadir,  Dunkärdalr,  Dunk- 
urbakki  (steht  vielleicht  in  Verbindung 
mit  gael.  dun,  Anhöhe,  Hügel;  vgl. 
Eyma,  Flassi,  Kagar- 
Kanahöll,  Kanastadir, 
Kyrnarstadir  (Kyrun- 
narstaöir),  Ro9güll,  Skrauma  (Skräma), 
Skraumuhlaupsä  (Skrämuhlaupsä). 

Endlich  finden  sich  Erinnerungen  an  die 
Verbindung  mit  Iren  oder  Kelten  in  den 
Ortsnamen  Irä,  Iragerdi,  Irska- 
lei9,  Irskubü9ir,  Vestlida- 
eyri,  Vestmannaeyjar  und  V  e  s  t  - 
mannsvatn.  Hierzu  kommt  noch, 
daß  eine  ganze  Anzahl  keltischer  Wörter 
in  die  isländische  Sprache  aufgenom- 
men worden  sind,  und  daß  die  meisten 
davon  noch  heute  gebraucht  werden.  Als 
Beispiele  dafür  können  genannt  werden: 
b  a  g  a  1 1  (ir.  h achall),  Krummstab;  b  j  a  n- 
nak  {\r.  beannact),  Segen;  des  {ir.  dais), 
Heudiemen;  gelt,  g  j  a  1  t  (ir.  geilt),  ein 
Mann,  der  vor  Schreck  von  Sinnen  ist; 
kapall  (ir.  capall),  Pferd;  kellir  (ir. 
caille),  Hut,  Schleier;  k  i  m  b  i  (?),  Spott- 
vogel; k  i  m  b  i  n  g  (?),  Spottglosse,  Hohn- 


Dunkeld,  Dundee), 
höll  (Kaga9arhöll), 
Koltur,     Krysuvik, 


rede;  kok  (ir.  coca),  Schlund;  kläfr 
(ir.  cliab),  Mistkasten;  k  1  ä  r  r  und  k  1  ä  r  a 
(ir.  dar),  Misthacke,  Rodehacke;  kradak 
(gael.  creacht,  *creaghag),  Gewühl,  Menge; 
krö  (ir.  crÖ),  Hürde,  Einhegung,  Hütte; 
lind  (ir.  lind,  linn),  Quelle;  parrak 
(gael.  barrach),  Riemen,  Tau;  p  a  r  r  a  k  a, 
pfiökken,  binden;  s  1  a  f  a  k  (ir.  slabhagen), 
weiche  Grasart,  Tangart;  tarfr  (ir. 
tarb),  Stier,  t  u  s  k  {}),  Schlägerei;  t  u  s  - 
käst  (?),  sich  schlagen;  f)  u  s  t  und 
sust  (ir.  suist),  Dreschflegel;  {3  u  s  t  a, 
schlagen,  tyrannisieren. 

§  9.  Während  ihres  Aufenthalts  auf  den 
britischen  Inseln  hatte  ein  Teil  der  Nord- 
leute auch  Ehen  mit  Angelsachsen 
geschlossen,  und  einzelne  der  Landnahms- 
leute waren  auch  mit  angelsächsischen 
Frauen  verheiratet.  Verschiedene  isländi- 
sche Personennamen  deuten  auf 
angelsächsische  oder  fränki- 
sche Abstammung  oder  Einfluß 
hin,  wie  z.  B.:  Arnaldr  {Arnold),  Frid- 
mundr  {Fredemund),  Geirjjjöfr  {Gärßeow), 
Hrodgeirr  {Hreodgär),  Ljüfvina  {Leobuina), 
Mäbil  {Mabel,  Aimable),  Rodrekr  {Rodrigo), 
Val|)jöfr  {Wealhpeow),  Vilbaldr  {Wilbeald), 
Vilborg  {Wilborg)  ua. 

Auch  verschiedene  isländische  Orts- 
namen enthalten  Erinnerungen  an  a  n  - 
g  e  1  s  äc  h  s  i  s  c  h  e  n  oder  fränki- 
schen Einfluß,  wie  z.  B.  Frakka* 
dalr,  Frakkamyri,  Frakkanes,  Frakka- 
staöir,  Geir{)jöfsfjqr9r,  Jörvik,  Kofri,  Kum- 
baravägr,  Portland,  Straeti,  Valf)jöfsstadr, 
Valpjöfssta9ir  ua. 

Von  einem  der  Landnahmsmänner  wird 
erwähnt,  daß  seine  Mutter  flämisch  war. 
Auch  die  deutsche  Nationalität  scheint 
unter  den  Landnahmsmännern  vertreten 
gewesen  zu  sein,  obwohl  dies  nicht  im 
Landnahmsbuch  selbst  ausdrücklich  er- 
wähnt wird.  Man  kann  dies  indessen  so- 
wohl aus  den  Namen  Saxi  {Sachse)  und 
Saxahväll,  die  im  Landnahmsbuch  genannt 
werden,  als  auch  daraus  schließen,  daß, 
als  Leifr  Eirlksson  Winland  entdeckte, 
einer  seiner  Begleiter  der  Deutsche  Tyrker 
war,  von  dem  es  heißt,  daß  er  sich  lange 
bei  Leifs  Vater,  Eirlkr  raudi,  aufgehalten 
und  den  Leif  in  seiner  Jugend  auf  .Is- 
land gepflegt  habe.  Er  muß  sich  also  bei 
Eirlkr   aufgehalten   haben,    als   dieser    als 


6o8 


ISLÄNDISCHES  SIEDLUNGSWESEN 


Landnahmsmann  auf  Island  wohnte,  und 
entweder  mit  ihm  oder  auf  eigene  Faust 
eingewandert  und  so  zuerst  dort  mit 
Eirikr  in  Verbindung  gekommen  sein. 

§  10.  Der  überwiegende  Teil  der  Land- 
nahmsmänner waren  Heiden,  so  alle,  die 
direkt  von  Norwegen  einwanderten.  Da- 
gegen hatten  viele  Landnahmsmänner,  die 
von  den  britischen  Inseln  kamen,  das 
Christentum  angenommen,  ebenso  wie  alle, 
die  keltischer  Abstammung  waren,  christ- 
lich waren.  Hiervon  zeugen  auch  mehrere 
isländische  Ortsnamen  aus  der  Landnahms- 
zeit  selbst,  wie  Kristnes,  Krossä, 
Krossäss,  Krossavik,  Kross- 
h  ö  1  a  r  usw.  Von  andern  wieder  heißt  es, 
daß  sie  reine  Atheisten  [goälauss)  waren, 
und  daß  sie  nur  an  ihre  eigene  Stärke  ge- 
glaubt hätten  {Irüa  ä  matt  sinn  ok  megin). 
Einige  von  ihnen,  die  das  Christentum  an- 
genommen hatten,  waren  auch  mehr  dem 
Namen  als  der  Tat  nach  Christen  und  riefen 
teils  Christus,  teils  Thor  an.  In  den  meisten 
Familien  gewann  daher  das  Heidentum 
wieder  die  Oberhand  im  zweiten  oder 
dritten  Glied,  so  daß  bald  so  ziemlich  das 
ganze  Land  heidnisch  wurde.  In  einigen 
vereinzelten  Familien  scheint  sich  jedoch  das 
Christentum  durch  das  ganze  lo.  Jh. 
gehalten  zu  haben,  so  daß  es  immer  wenig- 
stens einige  christliche  Leute  im  Lande  gab. 

§  II.  Da  die  Landnahmszeit  ungefähr 
60  Jahre  dauerte  und  die  Landnahms- 
männer  somit  zu  verschiedenen  Zeiten  und 
aus  verschiedenen  Gegenden  kamen,  in 
größeren  oder  kleineren  Scharen,  war  der 
Hergang  bei  der  Besitznahme  von  Land 
[nema  land)  nicht  immer  der  gleiche.  So- 
lange das  Land  so  gut  wie  unbewohnt  war, 
wählte  der  Führer  jeder  Einwandererschar 
soviel  Land,  als  er  für  sich  und  seine  Leute 
zur  Besiedlung  wünschte.  Bei  der  Wahl 
seines  Wohnsitzes  ließ  er  sich  entweder  be- 
stimmen durch  die  Beschaffenheit  des 
Landes  oder  durch  verschiedene  Vorzeichen, 
die  er  als  Winke  und  Anweisungen  der 
Götter  auffaßte.  Das  Gewöhnlichste  in 
dieser  Hinsicht  war,  daß  der  Landnahms- 
mann aus  seinem  früheren  Heim  seine 
Hochsitzsäulen  mitnahm,  die  wegen  der 
Götterbilder,  die  gewöhnlich  auf  ihnen  aus- 
geschnitzt waren,  als  eine  Art  Hausgötter 
betrachtet  wurden.    Wenn  er  sich  alsdann 


der  Küste  des  Landes  näherte,  warf  er  sie 
ins  Meer,  damit  sie  ihm  die  Stelle  anweisen 
sollten,  wo  er  seinen  Wohnsitz  aufschlagen 
sollte,  indem  er  beschloß,  sich  dort  nieder- 
zulassen, wo  sie  ans  Land  trieben  (vgl.  §  4). 
Da  oft  mehrere  Jahre  (i — 15)  hingehen 
konnten,  bis  er  sie  fand,  heß  er  sich  vor- 
läufig an  einer  andern  Stelle  nieder.  Aber 
sowie  er  seine  Hochsitzsäulen  gefunden 
hatte,  siedelte  er  sofort  dorthin  über,  wo 
sie  ans  Land  getrieben  waren.  Damit  das 
Land  als  sein  rechtmäßiges  Eigentum  an- 
gesehen werden  konnte,  mußte  er  es  sich 
unter  Anwendung  gewisser  Zeremonien 
aneignen  [Jielga  ser  land).  Diese  Zeremonie 
bestand  in  der  Regel  darin,  daß  man  das 
betreffende  Landgebiet  mit  Feuer  befuhr 
[fara  land  eldi).  Das  geschah  entweder, 
indem  man  mit  einem  brennenden  Zweig 
rund  um  das  Gebiet  zog,  das  man  sich  an- 
eignen wollte,  oder,  wenn  es  nicht  beson- 
ders groß  war,  indem  man  einen  brennen- 
den Pfeil  {tundrgr)  darüber  hinschoß. 
Eignete  man  sich  Land  von  großer  Aus- 
dehnung an,  so  begnügte  man  sich  da- 
mit, an  verschiedenen  Stellen  Scheiter- 
haufen anzuzünden  (ohne  mit  dem  Feuer 
selbst  rundumher  zu  ziehen),  indem  man 
entweder  mehrere  Scheiterhaufen  rund  um 
die  ganze  Landnahme  anzündete  mit  sol- 
chen Abständen  zwischen  ihnen,  daß  man 
immer  von  dem  einen  zum  andern  sehen 
konnte,  oder  man  begnügte  sich  damit, 
einen  großen  Scheiterhaufen  an  jeder  Fluß- 
mündung zu  errichten,  womit  man  das 
ganze  Tal  oder  die  ganze  Gegend,  durch  die 
der  Fluß  strömte,  in  Besitz  nahm.  Auf  diese 
Weise  eigneten  sich  in  der  ersten  Land- 
nahmszeit einige  Landnahmsmänner  sehr 
große  Landgebiete  an,  von  denen  sie  dann 
wieder  teils  durch  Schenkung,  teils  durch 
Verkauf  größere  oder  kleinere  Strecken  an 
ihre  Freunde  und  Klienten  abgaben.  Aber 
später,  als  sich  nicht  mehr  soviel  unbe- 
wohntes Land  fand,  und  dies  daher  größeren 
Wert  bekam,  wurde  bestimmt,  daß  nie- 
mand sich  mehr  Land  zueignen  dürfe,  als 
er  mit  Feuer  an  einem  Tage  von  Sonnen- 
aufgang bis  Sonnenuntergang  mit  seiner 
Schiffsmannschaft  befahren  konnte.  Über 
dieLandnahme  der  Frauen  gab  es  eine  beson- 
dere Vorschrift,  die  darauf  zu  deuten  scheint, 
daß  es  ihnen  nicht  erlaubt  war,  sich  der 


ISOLIERHÄUSER— JAGD 


609 


gleichen  Maßregeln  zu  bedienen  wie  die 
Männer,  nämlich  das  Land  mit  Feuer  zu 
befahren.  Eine  Frau,  heißt  es,  darf  sich 
nicht  mehr  Land  zueignen  als  das,  über  das 
sie  eine  zweijährige  Kuh  im  Lauf  eines 
Tages  führen  kann,  und  zwar  eines  Früh- 
jahrstags  \x>n  Sonnenaufgang  bis  Sonnen- 
untergang. 

§  1 2.  Wie  groß  am  Ende  der  Landnahms- 
zeit Islands  Einwohnerzahl  gewesen  ist, 
kann  nicht  bestimmt  angegeben  werden. 
Aber  die  Wahrscheinlichkeit  spricht  dafür, 
daß  es  60 — 70  000  gewesen  sind.  Es  ent- 
standen weder  Städte  noch  Dörfer,  sondern 
nur  Einzelhöfe,  auf  denen  jede  Familie  ab- 
gesondert für  sich  lebte,  meistens  von  den 
andern  durch  einen  bedeutenden  Abstand 
zwischen  den  Höfen  getrennt.  Die  Er- 
nährung der  Landnahmsmänner  geschah 
wesentlich  in  gleicherweise  wie  heutzutage: 
durch  Jagd,  Fischerei  und  Viehzucht.  Doch 
hielten  sie  außer  den  jetzt  gewöhnlichen 
Haustieren  (Rindern,  Schafen,  Ziegen  und 
Pferden)  auch  Schweine,  ebenso  wie  ihre 
Federviehzucht  größer  war,  indem  sie  außer 
Hühnern  auch  zahme  Gänse  hatten.  Außer- 
dem trieben  sie,  was  sich  jetzt  nicht  auf 
Island  findet,  einen  nicht  ganz  unbedeuten- 
den Ackerbau  (s. 'Ackerbau' §54,  57 — 59).  Es 
scheint,  das  sie  im  ganzen  genommen  streb- 
same Leute  waren  und  größeren  Fleiß  auf 
die  Pflege  des  Landes  und  dessen  Bevölke- 


rung verwendet  haben,  als  jetzt  geschieht. 
Sie  schmolzen  Erz  aus  dem  Sumpfeisen 
aus,  brannten  Salz  aus  dem  Meeres- 
wasser, nahmen  Wiesenbewässerung  vor, 
indem  sie  Wasser  aus  nahen  Flüssen  über 
die  Wiesen  leiteten,  zogen  Fischbrut  auf 
und  führten  sie  in  Flüsse,  in  denen  vorher 
keine  Fische  waren,  und  vieles  andere,  was 
nun  unbekannt  auf  Island  ist.  Da  sie  in 
ihren  Sklaven  sehr  billige  Arbeitskräfte 
hatten,  und  die  Arbeit  mit  Sorgfalt  und 
Umsicht  geleitet  wurde,  erstand  bald  im 
Lande  ein  bedeutender  Wohlstand,  von 
dem  Schilderungen  in  den  isländischen 
Sagas  mannigfaltiges  Zeugnis  ablegen. 

K.  Maurer  Island  1 — 34.  I.  E.  Sars 
Udsigt  over  den  norske  Historie  P  208  ff.  A. 
B  u  g  g  e  Vesterlandenes  Inflydelse  353  ff.  B.  T  h. 
Meisted  Islendingasaga  I  i — 316.  Safn  til 
sögu  Islands  I  185 — 296.  Andvari  VI  186  ff. 
W.  A.  C  r  a  i  g  i  e  Gaelic  Words  and  Nantes 
in  the  Icelandic  Sagas  (Zeitschr.  f.  Celt.  Phil. 
I  439 — 454)  und  The  Gaels  in  Iceland  (Pro- 
ceedings  of  the  Society  of  Antiquaries  of  Scot- 
land  31,   247—264).  Valtyr  Guamundsson. 

Isolierhäuser,  zur  Absonderung  an  über- 
tragbaren oder  für  übertragbar  gehaltenen 
Krankheiten  Leidender,  lassen  sich  erst  im 
späteren  Mittelalter  nachweisen,  für  Pest- 
kranke und  früher  schon  für  Aussätzige 
(s.  'Leprosenhäuser'). 

lA.liiyne  D.HausaÜert.  III  163.      Sudhoff. 


Jagd.  §  I.  Je  weiter  wir  in  der  Ge- 
schichte der  nordischen  Völker 
zurückgehen,  eine  desto  größere  Rolle 
spielt  die  Jagd  als  Erwerbsquelle. 
In  der  Wikingerzeit  nimmt  sie  noch  — 
ganz  abgesehen  von  Fischerei  und  Walfang 
—  einen  mehr  oder  minder  bedeutsamen 
Platz  unter  den  verschiedenen  Ernährungs- 
quellen  der  Nordleute  ein,  je  nach  der 
verschiedenen  Beschaffenheit  der  Natur- 
verhältnisse. Während  die  Bewohner  des 
für  Ackerbau  ungünstigen,  aber  mit  Wild 
ziemUch  reich  versehenen  nördlichen  Skan- 
dinavien ein  sozusagen  ununterbrochenes 
Jagdleben  zu  Wasser  und  zu  Lande  führten, 


tritt  im  südlichen  Skandinavien  die  Er- 
werbsjagd vor  anderen  Nahrungsquellen  in 
den  Hintergrund. 

§  2.  Aber  auch  als  Sport  wurde  die 
Jagd  in  größerem  Maßstabe  von  dem  Nord- 
mann  der  Urzeit  getrieben.  Er  verstand 
vollkommen  ihre  mannigfaltig  erzieherische 
Wirkung  zu  schätzen;  es  war  ja  nicht  die 
Schießfertigkeit  allein,  die  hier  ausgeübt 
wurde,  sondern  manche  andere  Fertig- 
keiten: Tüchtigkeit  im  Laufen,  Springen 
und  Klettern,  ferner  Reiten,  wenn  der 
Jäger  zu  Pferde  war,  oder  Schneeschuh - 
laufen,  wenn  die  Jagd  in  schneebedeckten 
Gebirgsgegenden  vor  sich  ging.     Das  war 


6io 


JAGD 


eine  vortreffliche  Schule  für  leibliche  und 
geistige  Ausbildung:  Stärke  und  Gewandt- 
heit, Umsicht,  Mut  und  schnelle  Ent- 
schlossenheit. Kurz  gesagt,  sie  wurde  als 
ein  unentbehrliches  Erziehungsmittel  be- 
trachtet. 

§  3.  Abgesehen  von  der  Winterjagd  auf 
Schneeschuhen,  die  gern  sportsmäßig  von 
Gebirgsbewohnern  betrieben  wurde,  war 
der  Jagdsport  hauptsächlich  im  südhchen 
Skandinavien  und  Dänemark  zu  Hause,  wo 
sich  große  Waldstrecken  mit  reichem 
Waldbestand  fanden.  Für  diese  Gegenden 
treffen  wir  früh  in  Erzählung  und  Sage 
Berichte,  wie  der  Häuptling  mit  seinem 
Gefolge  oder  der  junge  Edeling  mit  einer 
Schar  Kameraden  durch  Heide  und  Wald 
streift,  die  Jagd  auf  Wildschweine,  Bären, 
Hirsche,  Elche,  Füchse,  Wölfe,  Hasen  und 
Vögel  ausübend. 

§  4.  Innerhalb  der  Mythologie  tritt  eine 
Jagdgottheit,  U  1 1  r  ,  besonders  für  die 
Winterjagd  auf;  er  ist  zugleich  der  Gott 
des  Schneeschuhlaufs  und  des  Bogen- 
schießens {veidiäss,  ^duräss,  hogaäss). 
Auf  Gedenksteinen  werden  Jagdszenen  zur 
Ehre  für  den  Dahingeschiedenen  dargestellt 
(Dybeck,  Runurkunder).  Auch  in  fremden 
Quellen  wird  die  Jagdlust  der  Nordleute 
bezeugt. 

§  5.  Während  die  Anwendung  von  Schlin- 
gen, Fallen,  Gräben,  Umzäunungen,  ver- 
steckten Spießen  usw.  eher  zur  Nutzjagd 
gehört,  wurde  der  Jagdsport  meistens  ent- 
weder mit  Speer  und  Pfeil  oder  mit 
Falken  ausgeübt.  In  beiden  Fällen  be- 
diente man  sich  gern  der  Jagdhunde  {dyr-, 
.veiH-,  etju-hundar),  von  denen  vornehme 
Leute  ganze  Koppeln  hielten,  die  von  be- 
sonderen Dienern  [hundasveinar)  bewacht 
wurden. 

§6.  Jagd  mit  Speer  und  Pfeil 
geschah  auf  verschiedene  Weise,  je  nach 
der  Art  des  Wildes  und  den  äußeren 
Umständen.  Die  erstere  Waffe  wurde 
hauptsächlich  gegen  großes  Wild  wie 
Wildschweine  und  Bären  angewendet,  die 
letztere  hauptsächlich  gegen  kleines  Wild. 
Meist  streiften  die  Jäger  einzeln  umher, 
bald  ohne  Hunde  sich  an  das  Wild  heran- 
schleichend, oder  es  durch  Nachahmen 
ihres  Lauts  lockend,  bald  mit  Hunden,  die 
die    Tiere    aufstöbern    und    aufschrecken 


sollten  [reisa  dyr),  und  die  auf  sie  gehetzt 
wurden  und  sie  aufhalten  mußten  {renna 
hundum  at  dyrum,  hundum  verpa,  Ark.  24, 
199).  Der  Jäger  folgte  alsdann  zu  Fuß 
nach,  oder  zu  Pferde  oder  auf  Schnee- 
schuhen. —  je  nach  den  Umständen  — 
und  vorwärts  gings  über  Stock  und  Stein, 
bis  er  das  flüchtende  Tier  traf,  oder  bis  er, 
überwältigt  von  Müdigkeit,  das  Feld  räu- 
men mußte.  Besonders  konnte  die  Elch- 
jagd  den  Schneespuren  nach  sich  lange 
hinziehen,  zuweilen  mehrere  Tage. 

§  7.  Nach  dem  älteren  Gulathingsgesetz 
verlor  der,  der  ein  Wild  aufgescheucht 
hatte,  sein  Recht  daran  nicht,  so  lange  er 
es  verfolgen  wollte,  selbst  wenn  es  in- 
zwischen von  einem  andern  erlegt  war;  nur 
daß  dieser  einen  Anteil  für  seinen  Schuß 
erhielt.  Im  schwedischen  Recht  findet  sich 
der  Brauch  besonders  für  Elche  geltend, 
daß  der,  welcher  die  Verfolgung  aufgibt, 
einen  Pfeil  in  die  Spur  stecken  soll,  um  sich 
diese  zuzueignen ;  niemand  hatte  dann  inner- 
halb dreier  Tage  das  Recht  auf  dieser  Spur 
zu  jagen.  Bären  zu  erlegen,  wurde  als  eine 
verdienstHche  Handlung  angesehen,  na- 
mentlich weil  der  Bär  ein  verhaßtes  schäd- 
liches Tier  war,  das  zusammen  mit  Fuchs 
und  Wolf  durch  die  Gesetzgebung  geächtet 
wurde;  es  wurde  sogar  ein  Preis  auf  seinen 
Kopf  ausgesetzt,  wenn  er  nicht  im  Winter- 
schlaf lag,  während  das  Jagdrecht  auf 
andere  Tiere,  geringe  Ausnahmen  abgerech- 
net (Jagd  auf  kleines  Wild  ohne  Hunde), 
dem  Grundbesitzer  vorbehalten  blieb  (vgl. 
jedoch  die  Erinnerungen  des  Westgöta- 
gesetzes  an  eine  vollkommen  freie  Jagd). 

§8.  Treibjagd  wird  in  alten  Sagen 
(Örv.  147)  angedeutet,  indem  dort  hervor- 
gehoben wird,  daß  die  Schützen  sich  auf- 
stellen und  warten,  bis  die  Tiere  in  Schuß- 
weite kommen,  eine  Andeutung,  die  ihre 
Stütze  findet  in  schwedischen  Provinzial- 
gesetzen,  in  denen  den  Bauern  auferlegt 
wird,  mindestens  fünfmal  jährlich  Treib- 
jagd [skall,  skallavret)  auf  Bären  und  Wölfe 
abzuhalten. 

§9.  Die  Falkenjagd  ist  uralt  im 
Norden.  In  vorhistorischen  Sagen  tritt 
der  Falke  als  Attribut  des  Helden  auf,  sein 
stolzer  Schulterschmuck  in  der  Halle  und 
im  Wald;  wenn  der  Held  auf  den  Scheiter- 
haufen gelegt  wird,  folgt  ihm  sein  Jagd- 


JAHRESANFANG 


6ii 


falke  (Sig.  kv.  6"]).  In  Kriegergräbern, 
schon  ca.  500  n.  Chr.,  hat  man  die  Ske- 
lette von  Jagdfalken  gefunden.  Die  Skal- 
den der  Wikingerzeit  umschreiben  die 
Arme  als  'Sitz  des  Falkens',  und  ihre  Ge- 
schichtschreiber stellen  gern  die  Häupt- 
linge dar,  wie  sie  die  Falkenjagd  ausüben 
(Olaf  Schoßkönig,  Waldemar  d.  Gr.);  auch 
Frauen  werden  als  Besitzerinnen  von  Jagd- 
falken erwähnt  (Astrid,  die  Tochter  des 
Tryggvi).  Auf  Island  wird  auf  dem  Allding 
1024  der  Vorschlag  gemacht,  Olaf  d.  Hlgn. 
als  Ehrengaben  zu  senden:  ,, Falken,  Pferde, 
Zelte  oder  Segel",  anstatt  ihm  die  Insel 
Grimsey  abzutreten.  Selbst  betrieben  die 
Isländer  diese  Jagdart  nicht,  aber  sie  fingen 
gern  Falken  für  ihre  Freunde  im  Ausland  ein. 
§  10.  Die  Falken  wurden  eingefangen, 
entweder  indem  man  die  Jungen  im  Nest, 
bevor  sie  flügge  waren,  fesselte,  oder  indem 
man  den  erwachsenen  Vögeln  Schlingen  leg- 
te. Über  die  Weise  der  Abrichtung  verlautet 
nichts.  Der  zahme  Falk  hatte  seinen  Platz 
auf  seines  Herrn  Arm,  von  wo  er  auf  Be- 
fehl aufflog  und  andere  Vögel  in  der  Luft 
angriff;  der  Jäger  folgte  nach,  reitend  oder 
fahrend,  während  die  Hunde  den  Fang  auf- 
schnappten. Jagdgewohnte  Falken  galten 
für  großeKostbarkeiten ;  es  war  prahlerischer 
Hochmut,  wenn  andere  als  hervorragende 
Männer  ihre  Schulter  mit  diesen  kostbaren 
Vögeln  schmückten.  Nach  dänischen  und 
schwedischen  Provinzialgesetzen  war  jedoch 
das-  Recht  zur  Jagd  mit  Falken  und  Ha- 
bichten uneingeschränkt,  da  sie  für 
Raubtiere  angesehen  wurden.  In  der  nor- 
weg.  und  Island.  Gesetzgebung  dagegen 
zählt  ihr  Fang  zur  Nutzjagd  und  kommt 
allein  dem  Grundbesitzer  auf  seinen  Grund- 
stücken zu,  während  er  auf  der  Allmende 
frei  war.  Aber  nachdem  das  Ritterwesen 
im  Ausland  die  Falkenjagd  zu  einer  Mode- 
sache gemacht  hatte,  wurden  später  größere 
Einschränkungen  auf  diesem  Gebiet  ge- 
macht. Von  iioo  ab  kann  man  einen 
ständigen  Wettstreit  zwischen  der  geist- 
lichen und  weltlichen  Macht  wahrnehmen, 
sich  den  reichUchen  Erwerb  von  Falken  zu 
sichern,  namentlich  indem  man  sich  das 
Vorkaufsrecht  und  den  freien  Fang  der- 
selben, wo  es  auch  immer  war,  vorbehielt. 
Das  hatte  jedoch  nicht  so  sehr  seinen  Grund 
in  dem  persönlichen  Bedürfnis  der  betref- 


fenden Vornehmen,  ihre  Jagdlust  zu  be- 
friedigen, sondern  die  Falken  wurden  als 
Ehrengaben  benutzt,  um  die  wichtige 
Gunst  fremder  Großen  zu  erlangen,  da 
nach  den  nordischen  Falken,  besonders 
den  isländischen  Jagdfalken  [geirfalkar]  die 
größte  Nachfrage  war. 

Nyt    hist.    Tidskr,  II.      Bjarnason    A'orä- 

boernes  legemlige  Uddannelse  i  Oldtiden;  K0ben- 

havn    1905. 

Über  die  Jagd  bei  Deutschen  und  Eng- 
ländern s.  Nachträge;  vgl.  auch  Art. 
'Beizvögel'   u.  'Falkenbeize'. 

Björn  Bjarnason. 

Jahresanfang.  Der  Jahresanfang  ist  im 
Mittelalter,  obwohl  die  Reihenfolge  und 
Tagzahl  der  Monate  immer  dieselbe  blieb, 
nach  Zeit  und  Ort  sehr  verschieden  und 
auch  an  demselben  Orte  und  zu  derselben 
Zeit  nicht  durchgängig  derselbe.  Bei  den 
germanischen  Völkern  kommen  folgende 
Jahresanfänge  vor: 

1.  Der  I.  Januar  (Zirkumzisions- 
s  t  i  1 ,  weil  das  Fest  Circiimcisio  domini  auf 
den  I.  Januar  fällt).  Er  ist  der  normale  An- 
fangdes  julianischen  Kalenders  und  gilt  für 
den  Anfang  des  Sonnenjahres,  wird  auch  zur 
Berechnung  des  für  die  Bestimmung  des 
Osterfestes  maßgebenden  Mondalters  an  der 
Frühlingsnachtgleiche  benutzt,  mißfiel  aber 
früh  der  Kirche  wegen  der  mit  der  Feier 
der  Kalendac  Januariae  verbundenen  aus- 
gelassenen Lustbarkeiten.  Er  ist  in  Deutsch- 
land sehr  selten,  herrscht  aber  bei  den  West- 
gothen  ausschließhch  (vgl.  'Zeitmessung'). 

2.  Der  I.  März.  Dieser  Gebrauch 
herrscht  bei  den  Franken,  Alemannen  und 
Langobarden.  Bei  den  Franken  hängt  er 
mit  ihrer  großen  Reichsversammlung,  dem 
Märzfeld,  zusammen,  welches  am  4.  März 
abgehalten  wurde.  Bald  nach  der  Um- 
wandlung des  Märzfeldes  in  ein  Maifeld 
(755)  scheint  dieser  Jahresanfang  abge- 
kommen zu  sein. 

3.  Der  25.  März,  der  Tag  der  Ver- 
kündigung Maria  {Annunciatio  S.  Mariae, 
daher  Marienjahr  oder  A  n  n  u  n  - 
ziationsstil).  Bei  den  germanischen 
Völkern  kommt  von  den  beiden  Formen  des 
Annunziationsstils  nur  der  sog.  Calculus 
Florentinus  vor,  wonach  das  Jahr  zwei 
Monate  und  25  Tage  später  anfängt  als 
nach  unserer  heutigen  Rechnung.     Dieser 


6l2 


JAHRTEILUNG— JAMUNDLING 


Jahresanfang  wird  in  einigen  nördlichen 
Gegenden  Deutschlands  gebraucht,  dann 
aber  herrscht  er  namentlich  im  Erzstift 
Trier  und  seinen  Suffraganbistümern  Metz, 
Toul  und  Verdun.  Er  wird  daher  auch 
stüus  Treverensis  oder  mos  Treverensis 
genannt,  im  Gegensatz  zu  dem  stüus  Mo gun- 
iinus,  der  mit  dem  25.  Dezember  beginnt. 
Außerdem  kommt  er  seit  dem  ii.  Jh. 
sporadisch  in  England  vor,  wo  er  später 
allgemeine  Herrschaft  erlangte  und  erst 
1751  abgeschafft  wurde. 

4.  Ostern  (Paschais  til).  Diese  fran- 
zösische Sitte  kommt  in  den  Niederlanden, 
in  Köln  und  in  einem  Teile  von  Westfalen 
vor,  sowie  in  der  romanischen  Schweiz. 
Da  Ostern  ein  bewegliches  Fest  ist,  so  gab 
es  in  den  Ländern,  welche  ihr  Jahr  auf  diese 
Weise  begrenzten,  lange  und  kurze  Jahre, 
Jahre,  welchen  gewisse  Monatstage  fehlten, 
und  andere,  in  denen  dieselben  Monatstage 
zweimal  vorkamen.  Zur  Unterscheidung 
der  doppelten  Tage  bezeichnete  man  die 
erste  Reihe  durch  den  Zusatz  nach  Ostern, 
die  zweite  den  Zusatz  vor  Ostern.  Seiner 
Unzweckmäßigkeit  wegen  ist  der  Oster- 
anfang  in  Deutschland  fast  überall  schon 
zu  Anfang  des  14.  Jhs.  abgeschafft 
worden. 

S.Weihnachten  (Weihnachts- 
oder  Nativitätsstil).  Dieses  ist  der 
in  Deutschland  beliebteste  Jahresan- 
fang, nachdem  er  im  fränkischen  Reiche 
nach  dem  Aufhören  der  Märzfelder 
durchgedrungen  war.  Auch  die  kaiser- 
liche Kanzlei  bediente  sich  seiner  in  den 
weitaus  meisten  Fällen.  AusschließHch 
herrschte  er  in  den  skandinavischen  Län- 
dern und,  abgesehen  von  den  oben  ange- 
gebenen Ausnahmen,  bei  den  Angelsachsen. 
Über  den  altnordischen  Jahresanfang  vgl. 
'Zeitmessung'.  F.  Rühl. 

Jahrteilung.  Die  Jahrpunkte, 
d.  h.  die  Zeiten,  in  denen  die  Sonne  auf 
ihrer  scheinbaren  Bahn  den  Äquator 
schneidet  oder  sich  am  weitesten  von  ihm 
entfernt,  welche  also  die  astronomischen 
Jahreszeiten  begrenzen,  legte  die  Kirche 
auf  den  21.  März,  den  21.  Juni,  den  23.  Sep- 
tember und  den  25.  Dezember;  doch  haben 
von  dieser  Einteilung  des  Jahres  nach 
Nachtgleichen  und  Sonnenwenden  nur  die 
Gelehrten  Gebrauch  gemacht.     GewöhnHch 


teilte  man  das  Jahr  in  zwei  Hälften,  Winter 
vmd  Sommer,  zu  denen  dann  noch  eine 
weitere  Teilung  durch  Mittwinter 
( Jul)  und  Mittsommer  kam.  Diese 
letzten  beiden  Termine  wurden  in  christ- 
Hcher  Zeit  auf  Weihnachten  und  das 
Fest  Johannis  des  Täufers  (24.  Juni) 
verlegt.  Den  Wintersanfang  setzte  man 
im  bürgerhchen  Leben  in  der  Regel  auf 
Michaelis  (29.  September),  später  auch 
auf  Martini  (ii.  November),  den  FrühUngs- 
anfang  auf  Ostern  oder  wegen  der  Be- 
weglichkeit dieses  Festes  auf  Georgi  (23. 
oder  24.  April)  oder  auf  Walpurgis  (i.  Mai). 
Für  den  praktischen  Gebrauch  des  Bürgers 
und  Landmanns  bezeichnete  man  aber  den 
Anfang  der  Jahreszeiten  in  der  Regel  durch 
gewisse  Tage,  um  die  herum  die  der  Jahres- 
zeit entsprechende  Witterung  einzutreten 
pflegte,  und  dazu  wählte  man  natürlich  in 
den  einzelnen  Gegenden  dem  Klima  ent- 
sprechend verschiedene  Tage.  So  kommen 
für  den  Frühlingsanfang  z.  B.  Lichtmeß 
(2.  Februar)  und  Petri  Stuhlfeier  (22.  Fe- 
bruar) vor,  für  den  Sommersanfang  Ma- 
mertus,  Pankratius  und  Servatius  (ii.  bis 
13.  Mai)  oder  Urbanus  (25.  Mai),  für  den 
Herbstanfang  Maria  Himmelfahrt  (15. 
August)  oder  Bartholomäus  (24.  August), 
für  den  Wintersanfang  auch  noch  Elisa- 
beth (19.  November)  oder  Klemens  (23. 
November).  Die  Dreiteilung  des  Jahres 
(s.  'Zeitmessung')  hat  sich  nur  in  gericht- 
lichen Gebräuchen  erhalten. 

Über  Winter  und  Sommer  im  Norden 
s.  'Zeitmessung' ;  über  die  Monate  'Zeit- 
messung' und  'Monatstage'.  Weinhold  Die 
deutsche  Jahrteilung;  Kiel  1862.  F.  Rühl. 

jamundling.  §  i.  Altsächs.  Ausdruck, 
latinisiert  jamundüingus,  nach  Du  Gange 
(Gloss.)  schon  von  Spelman  richtig  zu 
ags.  gemundian  'beschützen'  gestellt,  be- 
deutet einen  'Mündling,  Schützling',  der 
unter  Patronat  (as.  ynundburd  m.,  afries. 
mund  m.,  ags.  mund  f.,  mundbyrd  f.,  ahd. 
munt  f.,  mlat.  mundiburdiwn)  steht. 
J.  Grimm,  der  anfangs  irrtümlich  jam 
mündling  schrieb  und  das  erste  Element 
als  lat.  jam  'schon'  auffaßte  (DRA.  3  311), 
hat  das  Wort  später  richtig  als  gamun- 
diling  gedeutet  (DRA.  4  i,  432).  Es  be- 
ruht auf  einer  Verschmelzung  von  as. 
*gamundling    und    *ji7nundling     (mit    ji- 


JARL 


613 


au3  jf-;  s.  Gallee  Altsächs.  Gramm.  2  §  148, 
II.  246). 

§  2.  Der  Ausdruck  kommt  nur  in  einigen 
Urkunden  auf  altsächsischem  Gebiet  aus 
dem  10. — 13.  Jh.  vor.  Er  begegnet  zuerst 
in  einer  Urkunde  Ottos  I.  v.  30.  Juni  937, 
worin  dieser  der  hamburgischen  Kirche  und 
den  zu  ihrem  Sprengel  gehörigenKlöstern  die 
Immunität  bewilligt  (Hamburg.  Urkundenb. 

I  S.  41  =  Brcm.  Urkb.  Nr.  9):  „St  vero 
aliquis  ex  libertis  voliierit  iamundling  vel 
litus  fieri  aut  etiam  colonus  ad  monasteria 
supradicta  cum  consensu  coheredum  suo- 
rum,  non  prohibeatur  a  qualibet  potestate, 
sed  habeat  licentiam  nostra  auctoritatc. 
Habcat  quoque  potcstatem  praedictus 
Adaldag  successoresque  eius  Hamma- 
burgensis  aecclesiae  archiepiscopi  super 
libertos  et  iamundüingos  monasieriorum 
supradictorum  in  expeditionem  sive  ad 
palatium  regis."  In  der  Bestätigung  dieser 
Immunitätsverleihung  durch  Otto  II.  vom 
27.  September  974  (Hamburg.  Urkb.  I 
S.  50  =  Brem.  Urkb.  Nr.  13)  heißt  es: 
,,ut  nullus  dux  neque  marchio  vel  comes 
aut  alia  quaelibet  iudiciaria  potestas  ali- 
quam  sibi  vendicet  potestatem  in  supra- 
dictorum hominibus  monasteriorum,  litis 
videlicet  et  colonis  atque  iamundilingis'\ 
Die  Stelle  kehrt  in  der  Bestätigung  der 
vorigen   Urkunden   durch   Otto    III.   vom 

16.  März  988  (Hamburg.  Urkb.  I  S.  56) 
wieder:  litis  scilicet  et  colonis  atque  iamundi- 
lingis  und  nochmals  in  den  Bestätigungen 
durch  Heinrich  II.  vom  25.  Mai  1003 
(ebd.  S.  62)  und  vom  20.  November  1014 
(ebd.  S.  65),  an  letzterer  Stelle  mit  leichter 
Veränderung:  seu  in  litis,  colonis  atque 
iamundlingis.  Der  Ausdruck  findet  sich 
ferner  in   einer   Urkunde   Ottos    III.   vom 

17.  März  986,  worin  er  dem  Kloster  Hees- 
lingen  die  Immunität  verleiht  (MG.  Dipl. 

II  Nr.  24,  S.  424,  15  =  Zevener  Urkundenb. 
S.  8):  ,,Ad  hec  concedimus,  ut  nullus  dux 
aut  marchio  vel  comes  seu  alia  quaedam 
iudiciaria  potestas  in  predictae  ecclesiae 
viris,  litis  videlicet,  colonis  et  iamundlingis, 
uUam  sibi  usurpet  potestatem  nisi  ad- 
vocatus,  quem  prefatae  ecclesiae  episcopus 
ad  hoc  elegerit."  Und  in  einer  Urkunde 
des  Bremer  Erzbischofs  Gerhards  II.  von 
1226,  worin  dieser  dem  Kloster  Zeven  die 
ihm   von    den    Kaisern   und    Erzbischöfen 


erteilten  Privilegien  bestätigt,  heißt  es 
ähnlich  (Zevener  Urkb.  S.  17  =  Mecklen- 
burg. Urkb.  I  Nr.  320):  ,,Ad  hec  concedi- 
mus, ut  in  hominibus  ecclesie,  litis,  iamund- 
lingis, neque  dux  neque  marchio  seu  alia 
iudiciaria  potestas  nuUam  sibi  usurpet 
potestatem  nisi  advocatus,  quem  ecclesia 
de  consilio  archiepiscopi  elegerit." 

Jamundling  bezeichnet  in  den  vorstehen- 
den Belegen  durchweg  einen  Schütz- 
ling oder  Mundmann    der  Kirche. 

Johannes  Hoops. 

Jafl.  Der  Jarl  erscheint  als  Organ  der 
norwegischen  Staatsverfassung  zuerst  klar 
unter  Haraldr  härfagri  (9.  Jahrh.),  der  über 
jedes  fylki  (s.  d.)  einen  jarl  setzte,  so  daß 
die  Jarle  dieser  Zeit  die  nächsten  Beamten 
unter  dem  König,  Provinzstatthalter,  sind. 
Dabei  ist  wohl  an  die  Tatsache  angeknüpft, 
daß  die  oberste  Leitung  in  solchen  Pro- 
vinzen Personen  von  der  sozialen  Stellung 
eines  J.  schon  vorher  kraft  Wahl  des  Volkes 
zustand.  Die  Geburtswürde  wurde  zur 
Amtswürde.  Der  J.  war  in  seiner  Provinz 
oberste  Justiz-  und  Verwaltungsbehörde 
und  bezog  ein  Drittel  der  von  ihm  zu  er- 
hebenden königHchen  Einkünfte.  Doch 
verschwinden  diese  J.  schon  bald  nach 
Haralds  Tode.  Nur  in  den  westlichen 
Schatzlandcn  Norwegens  erscheinen  noch 
später  Jarle,  nämlich  vorübergehend  auf 
den  Su9reyjar  und  auf  Island,  bis  ins 
15.  Jahrh.  auf  den  Orkneyar  erblich  im 
Geschlecht  der  Moerajarlar;  doch  waren 
diese  von  Anfang  an  selbständiger  gestellt 
als  die  J.  in  Norwegen  und  werden  auch  als 
Schatzkönige  bezeichnet.  In  Norwegen 
selbst  erhält  sich  das  Amt  des  J.  seit  König 
Olafr  meist  nur  in  einer  Person.  Dieser  J. 
ist  durch  Überreichung  einer  Fahne  für 
seine  Person  (nicht  erblich)  mit  einem  Teil 
des  Reiches  belehnt  {veizlujqrd) ,  steht  in 
einem  gegenseitigen  Treuverhältnis  zum 
König,  hat  das  Recht,  eine  Gefolgschaft  zu 
halten,  in  dem  ihm  geliehenen  Lande  das 
Aufgebot  und  Befehle  zu  erlassen,  alle 
Gefälle  für  sich  einzuziehen,  das  Land  in 
Afterleihe  zu  geben.  1 308  wurde  durch  König 
Hakon  Magnussen  die  weltliche  Jarlswürde 
in  Norwegen  abgeschafft,  1 3 10  die  geistliche. 
Als  Nachfolger  der  alten  Kleinkönige  er- 
scheint auch  der  Jarl  von  Südjütland, 
der  einzige  ständige  Jarl  in  Dänemark,  neben 


6i4 


JÄRNSIDA— JOHANN 


dem  Jarle  nur  vorübergehend  in  ein- 
zelnen anderen  Gebieten  sich  finden.  Er 
lebt  seit  Knut  Lavard  als  Herzog  von 
Südjütland  weiter;  seine  Stellung  ist  der 
des  späteren  Jarl  gleich,  er  ist  wie  alle 
Jarle  Dänemarks  Lehnsmann  des  Königs. 
Schweden  kennt  seit  dem  i2.  Jahrhundert 
nur  noch  einen  Jarl,  während  früher  viel- 
leicht jede  Landschaft  einen  solchen  an  der 
Spitze  hatte.  Dieser  übte  in  Rof)in  Hoheits- 
rechte  aus,  hatte  Anrecht  auf  bestimmte 
öffentliche  Abgaben  und  Befehlshaberstel- 
lung im  Seeheer. 

L  i  t. :  s.  die  bei  'Staatsverfassung'  angegebene. 

V.  Schwerin. 

.  Järnsida  (f.  =  'Eisenseite',  wahrschein- 
lich nach  dem  Einband  benannt)  war  nach 
einer  etwa  gleichzeitigen  Annalennachricht 
der  Name  des  Gesetzbuches,  das  König 
Magnus  Lagabötir  (s.  d.)  in  den  Jahren 
1271  bis  1273  zusammen  mit  dem  isländi- 
schen Allthing  für  Island  erließ.  Erhalten 
ist  das  Gesetzbuch  allein  in  einer  nicht 
lückenlosen  Pergamenthandschrift,  auf  die 
alle  späteren  Papierhandschriften  zurück- 
gehen, und  deren  Text  man  lange  für  ein 
Gesetz  von  Magnus'  Vater  Hakon  hielt 
(deshalb  der  bis  in  die  neuere  Zeit  übliche 
Name  Häkonarbök).  Seinem  Inhalt  nach 
ist  es  wesentlich  norwegisches  Recht,  ähn- 
lich dem  norwegischen  Landslög  eine  Kom- 
pilation aus  Gula{)ingsbök  und  Frostu- 
]5ingsbök;  nur  an  einzelnen  Stellen  ist  das 
ältere  isländische  Recht  verwertet. 

Ausgaben  von  K  e  y  s  e  r  und  M  u  n  c  h 
(1846  in  Norges  gamle  Love  I;  vgl.  ebenda  Vi  3  ff.) 
und  von  E>ör9r  Sveinbjörnsson  1 847. 
—  S.  'Nordische  Rechtsdenkmä- 
ler'  (dort  die  Literatur).  S.  Rietschel. 

Joch  (lat.  jugum)  bedeutet: 

1.  Ein  Gerät  für  das  Zusammenspannen 
der   zur  Feldarbeit  benötigten   Haustiere. 

2.  Die  mit  Hilfe  der  ins  Joch  gespannten 
Tiere  in  einer  bestimmten  Zeit  zu  bear- 
beitende Ackerfläche,  also  ein  Feldmaß. 
Bei  den  Römern  hieß  nach  Plinius,  18,  359, 
quod  uno  iugo  boum  in  die  exarari  posset  == 
jugerum  (s.  d.),  während  jugum  die  dio- 
kletianische Steuerhufe  war,  die  je  nach 
der  Güte  des  Bodens  und  der  Art  der  Be- 
bauung ein  Vielfaches  von  jugera  umfaßte. 

3.  Das  österreichische  Joch  war  ein 
Quadrat  von  40  Klafter  oder  240  Wiener 


Fuß  Seitenlänge,  das  1600  Quadratklafter 
oder  57  600  Quadratfuß  =  57,55  Ar  Fläche 
enthielt.  Der  Zusammenhang  dieses  Jochs 
mit  den  römischen  Feldmaßen  ist  unver- 
kennbar, es  entspricht  dem  römischen 
heredium,  das  gleichfalls  240  römische  Fuß 
(zu  295,8  Millimeter)  ins  Gevierte  maß 
und  57  600  römische  Geviertfuß  oder 
50,4  Ar  enthielt.  Das  Übermaß  von  7  Ar, 
um  welche  das  österreichische  Joch  das 
heredium  übertraf,  ging  auf  Rechnung  der 
größeren  Länge  des  Wiener  Fußes  (316 
Millimeter),  der  gleich  dem  drusianischen 
Fuß  bei  den  germanischen  Tungrern  von 
332,7  Millimeter  Länge  auf  ein  altes  Lokal- 
maßj  zurückzuführen  sein  wird,  das  in 
Ufernorikum  vorkam. 

H  u  1 1  s  c  h  Metrologie  §  13  und  S.  583,  693, 
702.  N  o  b  a  c  k  Taschenbuch  der  Münz-  usw. 
Verhältnisse,  1851,  S.  1459. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Johann,  Abt  von  S.  Arnulf  in 
Metz  (f  vor  984)  schrieb  die  Biogra- 
phie des  ihm  befreundeten  Abtes  J  o  - 
hann  von  Gorze  (960 — 974),  der 
hervorstechendsten  Figur  in  der  Bewegung 
der  lothringischen  Klosterreform  jener 
Tage.  Die  Schrift  ist  sehr  breit  angelegt 
und  reicht  in  der  einzigen  Hs.  unvollständig 
nur  bis  956,  ist  aber  schwerlich  je  ganz  zu 
Ende  geführt  worden.  Gleichwohl  möchte 
ich  ihr  unter  den  biographischen  Leistun- 
gen der  Ottonenzeit  die  Palme  zuerkennen. 
Ein  mit  Person  und  Stoff  gründlichst  Ver- 
trauter führt  hier  die  Feder,  und  das  Leben 
seines  Helden  war  asketisch  und  heilig- 
mäßig genug,  um  es  einfach  mit  allen  in- 
dividuellen Zügen  aufzuzeichnen,  ohne  daß 
es  einer  Steigerung  nach  dem  Muster  des 
üblichen  Heiligenschemas  bedurft  hätte. 
Die  Schilderung  der  Gesandtschaftsreise 
zum  Kalifen  Abderrahman  nach  Cordova, 
die  dem  Verf.  freilich  ähnlich  schon  aus 
dem  Munde  eines  der  Beteiligten  berichtet 
sein  muß,  so  daß  er  nur  zu  formen  und 
aufzuzeichnen  hatte,  ist  das  Höchste,  was 
die  Ottonenzeit  an  Erzählungskunst  aufzu- 
weisen hat,  in  seiner  ungeschminkten  Wahr- 
heit bei  aller  Lebendigkeit  auch  Liutprands 
subjektiv  gefärbte  Schilderungen  weit  über- 
ragend. 

Vita    Johannis    Gorziensls    MG.     IV    335  ff. 
Übersetzung    des  Gesandtschaftsberichts: 


JONAS  VON  BOBBIO— JORDANES 


615 


G  u  n  d  ]  a  c  h  Heldenlieder  I  550  ff.    Watten- 

bach  DGQ.  I  7,  413  ff.  K.  Hampe. 

Jonas  von  Bobbio,  (§  i)  geb.  in  dem  ober- 
italischen Susa,  genoß  eine  gute  Schulung 
an  den  Schriften  der  Alten  und  führte  im 
Kloster  Bobbio,  in  das  er  618  eintrat, 
längere  Zeit  die  Korrespondenz,  um  nach 
einem  mehrjährigen  Aufenthalte  im  fränki- 
schen Reiche  dort  später  (659)  Abt  zu 
werden.  Er  war  im  7.  Jahrh.  der  frucht- 
barste Hagiograph  und  als  solcher  bei  der 
sonstigen  Quellenarmut  nächst  Fredegar 
zugleich  der  ergiebigste  Historiker  für  das 
Merowingerreich.  Was  ihn  dazu  vor  allem 
befähigte,  war  die  noch  von  der  Rhetorik 
der  Alten  ausgehende  formelle  Gewandtheit 
und  relative  Reinheit  der  Sprache,  die  frei- 
lich dafür  in  Gefahr  gerät,  durch  Schwulst 
und  Geziertheit  unerträglich  zu  werden, 
wo  ihr  nicht  ein  reicher  sachlicher  Inhalt 
das  Gegengewicht  bietet. 

§  2.  Letzteres  ist  nun  in  hohem  Grade 
der  Fall  in  seinem  um  642  vollendeten 
Hauptwerk,  der  Vita  des  hl.  C  o  1  u  m  - 
b  a  n.  Da  wird  im  ersten  Buche  zwar  nicht 
mehr  aus  eigener  Anschauung,  aber  doch 
auf  die  besten  Gewährsmänner  gestützt, 
das  Leben  des  irischen  Missionars  und 
Klostergründers  mit  seinen  wechselnden 
Beziehungen  zu  den  merowingischen  Herr- 
schern anschaulich  und  trotz  einiger  Ver- 
schweigungen und  starker  Wundersucht  im 
ganzen  wahrheitsgetreu  geschildert.  Im 
zweiten  Buche  schließen  sich  Biographien 
von  Columbans  Nachfolgern  und  Jüngern 
in  Bobbio,  Luxeuil  und  Faremoutiers,  ver- 
bunden mit  weiteren  Wundergeschichten, 
daran  an,  so  daß  das  ganze  Werk  eine  vor- 
treffliche Darstellung  von  Leben,  Mission 
und  Kämpfen  des  kolumbanischen  Mönch - 
tums  gibt. 

§  3.  Der  dadurch  erlangte  Ruf  des  Ver- 
fassers veranlaßte  bei  dem  gänzlichen 
Mangel  an  schriftstellerischen  Talenten 
auch  andere  Klöster,  Jonas  um  die  Auf- 
zeichnung einer  Vita  ihres  Gründers  zu 
ersuchen.  Diese  Heiligenleben  indes,  die 
von  Krusch  als  Werk  des  Jonas  erkannte 
Vita  des  Vedastes  (St.  Vaast) 
in  Ar  ras  und  die  des  Johannes  von 
Moutiers-Saint-Jean,  mit  ganz 
unzulänglichen  Kenntnissen  über  diese 
längstverstorbenen  Gründer  flüchtig  ange- 


fertigt, sind  nur  als  recht  mäßige  und  histo- 
risch wenig  brauchbare  Leistungen  zu  be- 
trachten. 

Werke:  ed.  K  r  u  s  c  h  in  GM.  SS.  rer.  Merov. 
III.  u.  verbessert  in  SS.  rer.  Germ.  1905,  mit  er- 
schöpfender Einl.  Übersetzung  (i.  Aus- 
zug): Geschieh tschr.  d.  d-  Vorzeit  3  11,  1888. 
Wattenbach  Z)Ge.  17,  ißoff.     K.  Hampe. 

Jönsbök  (f.),  die  letzte  und  reifste 
Schöpfung  des  norwegisch -isländischen  Kö- 
nigs Magnus  Lagabötir  (s.  d.),  ist  nach  dem 
isländischen  Gesetzessprecher  Jon  Einars- 
son  benannt,  der  sie  nach  Magnus'  Tod 
1280  im  Auftrage  König  Eriks  nach  Island 
brachte,  wo  sie  die  vor  wenigen  Jahren 
eingeführte  Järnsld'a  (s.  d.)  ersetzen  sollte. 
Erst  nach  langwierigen  Verhandlungen,  die 
zur  Änderung  mancher  Bestimmungen 
führten,  wurde  das  Gesetzbuch  1281  vom 
isländischen  Allthing  angenommen;  in  der 
Folgezeit  wurde  es  durch  könighche  Gt- 
setze  {rettarbcetr),  insbesondere  1295,  1305, 
13 14,  geändert,  hat  aber  bis  heute  seine 
Geltung  nicht  völlig  eingebüßt.  Die  Grund- 
lage des  Gesetzes  bildet  das  norwegische 
gemeine  Landrecht;  doch  ist  mehr  als  bei 
der  Jarnsida  das  alte  isländische  Recht  be- 
rücksichtigt, und  zwar  in  einer  Fassung, 
die  der  Stad'arhölsbök  (s.  'Grägäs')  am 
nächsten  steht. 

Ausgaben  zusammen  mit  den  ersten  3  rettar- 
bcetr won  Storm  (1885  in  Norges  gamle  Love 
IV  259  ff.)  und  (weit  besser)  von  O  1  a  f  u  r 
Halldorsson  (1904).  S.  Rietschel. 

Jordanes  (nicht,  wie  J.  Grimm  vertei- 
digte, Jornandes),  ein  angesehener  Ostgote, 
wohl  kaum  alanischen  Blutes,  gehörte  zu 
dem  in  Mösien  gebliebenen  Teile  seines 
Volkes    und   war   oströmischer   Untertan. 

§1.  Wie  sein  Großvater  war  er  zunächst 
Notar  eines  Alanenfürsten,  der  in  oströmi- 
schem Dienste  stand.  Was  mit  der  von 
ihm  selbst  erwähnten  Konversion  gemeint 
ist,  bleibt  dunkel;  daß  es  mit  Sicherheit 
den  Eintritt  ins  Kloster  bedeutet,  ist 
Mommsen  nicht  zuzugeben  (vgl.  v.  Simson 
N.  Arch.  22,  741  ff.);  vielmehr  ist  auch  der 
Übergang  in  den  Stand  der  Weltgeisthchen 
möglich,  und  noch  wahrscheinlicher  der  zu 
dem  frommen  Leben  eines  Laien  (,,religi- 
osus",  ,,conversus").  Vielleicht  war  sein 
späterer  Aufenthaltsort  Thessalonich.  Im 
Jahre  551  hat  er  auf  Antrieb  wißbegieriger 


6i6 


JOTUNHEIMAR 


/ 


Freunde  zwei  Geschichtswerke  geschrieben; 
zunächst  für  einen  gewissen  CastaHus  die 
Gotengeschichte  (Getica) :  De  ori- 
gine  actibusque  Getarum,  dann  für  Vigihus, 
einen  weltlichen  Würdenträger  des  Reiches 
(wie  aus  der  Anrede  „nobilissime  et  magni- 
fice  f rater"  hervorgeht)  seine  Chronik 
(Romana)  De  summa  temporum  vel  origine 
aciibusqtie  gentis  Romanorum,  ein  dürftiger 
und  stellenweise  ganz  verwirrter  Abriß  der 
römischen  oder  Weltgeschichte  (die  für  den 
Verf. gleichbedeutend  sind), höchst  unwissen- 
schaftlich und  ungeschickt  aus  Florus  und 
einigen  andern  Autoren  kompiliert,  in  der 
fast  nur  die  letzten  Nachrichten  über  die 
Gotenkämpfe  bis  551  von  historischem 
Wert  sind.  Über  Jordanes'  Leben  und  Per- 
sönlichkeit sind  zahlreiche  Kontroversen 
geführt.  Wattenbach  und  andere  Forscher 
wollten  ihn  mit  einem  Bischof  von  Kroton 
oder  einem  Defensor  der  römischen  Kirche, 
jenen  Vigilius  mit  dem  zeitgenössischen 
Papst  (538 — 555)  identifizieren,  was  sich 
indes  als  haltlos  erweist.  Mommsen  (Pro- 
oemium  der  Ausgabe),  im  einzelnen  ergänzt 
und  berichtigt  durch  Erhardt,  Cipolla, 
Friedrich  u.  a.,  bleibt  der  sicherste  Führer, 
wie  ihm  auch  die  kritisch  brauchbaren 
Ausgaben  verdankt  werden. 

§  2.  Wie  des  Verf.  Leben,  so  bietet  auch 
die  quellenmäßig  höchst  wichtige  Goten - 
geschichte  schwierige  Probleme.  Seit 
Schirrens  Untersuchung  (s.  bei  Cassiodor) 
wird  freilich  nicht  mehr  daran  gezweifelt, 
'daß  nahezu  das  ganze  Werk  mit  den  meisten 
Autorenzitaten  der  Gotengeschichte  Cassio- 
dors  (s.  d.)  teils  wörtlich,  teils  in  unge- 
schickter und  oft  mißverstehender  Kür- 
zung entlehnt  ist,  während  namentlich 
Anfang  und  Ende,  wo  die  ostgotische  Ge- 
schichte bis  540  fortgeführt  wird,  Zutaten 
bieten.  Eine  solche  Benutzung  ist  natürlich 
nur  bei  direkter  Vorlage,  nicht  aus  einer 
Erinnerung  an  wenn  auch  wiederholte  Lek- 
türe denkbar;  die  gegenteilige  Versicherung 
J.s  halte  ich  für  unglaubhaft.  Wie  weit  im 
einzelnen  aber  die  Übereinstimmung  reicht, 
wo  sich  sonst  Abweichungen  oder  Hinzu- 
fügungen finden,  kann  bei  dem  Verlust  des 
Cassiodorschen  Werkes  von  der  Forschung 
nur  unsicher  beantwortet  werden.  Zweifel- 
los sind  alle  Mängel  von  Cassiodors  Ge- 
schichtsklitterung nicht  nur  übernommen, 


sondern  durch  Unkenntnis  und  Irrtümer 
vielfach  noch  gesteigert.  Der  Standpunkt 
der  Beurteilung  weicht  einigermaßen  ab. 
Interesse  und  Freude  an  den  Taten  seines 
Volkes  sind  J.  gewiß  nicht  abzusprechen, 
aber  in  dem  letzten  großen  Kampfe  steht 
er  auf  Seiten  Ostroms,  mit  dem  ihn  auch 
die  katholische  Konfession  verbindet;  nur 
in  friedlicher  Unterordnung  sieht  er  das 
Heil  der  Goten,  den  Weg  dazu  in  der  Ver- 
mählung des  kaiserlichen  Neffen  Germanus 
mit  der  Amalerin  Mataswintha,  Theoderichs 
Enkelin,  und  noch  nach  dessen  Tode  setzt 
er  auf  sein  nachgeborenes  gleichnamiges 
Söhnchen  seine  Hoffnung.  Insofern  kann 
man  das  Werk  wohl  mit  Ranke  eine  ,,auf 
den  Moment  angelegte  politisch-historische 
Arbeit"  nennen.  Es  entspricht  diesem 
Gesichtspunkte,  daß  in  der  ,, Chronik"  der 
als  Usurpator  betrachtete  König  Totilas 
direkt  feindselig  beurteilt  wird. 

§  3.  Wie  tief  steht  diese  Gotengeschichte 
unter  der  gleichzeitigen  glänzenden  Leistung 
eines  Prokop!  Gleichwohl  wäre  es  unge- 
recht, Anerkennung  und  Dankgefühl  gegen 
J.  ganz  unterdrücken  zu  wollen.  Daß  über- 
haupt damals  schon  ein  —  grammatisch 
gar  nicht  ausreichend  geschulter  —  Gote 
sich  an  einer  Geschichtschreibung  größeren 
Stils  versuchte,  war  immerhin  eine  Tat, 
und  nur  diesem  gewiß  noch  weit  über  seine 
Kräfte  gehenden  mutigen  Versuch  J.s  ver- 
danken wir  es  ja,  daß  uns  das  größere  Werk 
Cassiodors  mit  den  darin  verarbeiteten 
älteren  Quellen  wenigstens  im  Auszug  er- 
halten bheb,  und  damit  eine  Darstellung  der 
Geschicke  des  gesamtgotischen  Volkes,  die 
bei  allen  Gebrechen  und  Verunstaltungen 
doch  auch  höchst  lebendige  Züge  über- 
liefert und  als  oftmals  einzige  Quelle  ganz 
unschätzbar  ist. 

Getica  und  Romana:  MG.  Auct.  ant.  V  (1882), 
Übersetzung  :  Geschichtschr.  d.  d.  Vor- 
zeit* 5,  1884.  Wattenbach  DGQ.n,%o&. 
M  a  n  i  t  i  u  s  Gesch.  d.  lat.  Lit.  d.  MA.  1  210  ff. 
(191 1).  Ranke  Weltgesch.  IV  2,  13 ff  (  883). 
Erhardt  Gott.  gel.  Anz.  1886,  S.  669  ff. 
Cipolla  Memorie  della  R.  Accad.  di  Torino 
ser.  117.43(1893)  S.  99ff.  Friedrich 
S.-B.  d.  Münch.  Ak.  1907  S.  379  ff.     K.  Hampe. 

Jqtunheimar  (Riesenheim).  §  i.  Wie 
andere  übernatürliche  Wesen  hatten  im 
Volksglauben     der     alten     Nordgermanen 


JUDEN 


617 


auch  die  Riesen  ihre  besondere  Welt.  Diese 
lag  in  der  Vorstellung  des  Volkes  im 
äußersten  Nordosten,  ohne  daß  man  je- 
doch ein  besonderes  geographisches  Gebiet 
mit  dieser  Vorstellung  verband.  Man 
dachte  sich  die  J.  am  Himmelsrand 
(Hymiskv.  5),  jenseits  der  Elivägar,  stür- 
zender Ströme,  die  sie  von  der  bewohnten 
Welt  abschlössen.  Hier  hat  z.  B.  Hraesvelgr, 
ein  Riese  in  Adlergestalt,  von  dessen 
Fittichen  die  Winde  ausgehen,  seinen  Sitz 
(VafJ)r.  37).  Hierher  begibt  sich  Thorr, 
wenn  er  gegen  die  Riesen  streitet  (Lokas. 
60,  Härb.  25 ;  20  u.  oft.),  von  hier  kommt  er, 
wenn  er  auf  Riesenfahrten  gewesen  ist. 
Von  hier  kommt  auch  die  Schar  der  Riesen 
zum  letzten  großen  Kampfe  gegen  die 
Götter  (Vqlusp.  50). 

§  2  .  Die  Vorstellung  von  diesem  Riesen - 
reiche  ist  ganz  analog  der  weltlicher 
Reiche.  Berge  und  Hügel,  auf  denen  die 
Riesen  Thing  oder  Ausschau  halten,  durch- 
ziehen das  Land  (I^rymskv.  5,  Hävam.  104). 
In  ihm  befinden  sich  Weideplätze  (t^rymskv. 
23,  Hymiskv.  17),  Jagdgefilde  (Hymiskv. 
10),  Fischfangplätze  (ebd.  25).  An  seiner 
Grenze  hält  der  Riese  Egg{)er  Wacht  und 
neben  ihm  der  Hahn  Fjalarr  (Vqlusp.  41). 
Die  Riesen  selbst  wohnen  mit  ihren  An- 
gehörigen einzeln  in  großen  Sälen  (f*ryms- 
kv.  24,  Hymskv.  10,  Hävam.  103),  zu 
denen  man  nur  durch  Berge  gelangen 
kann.  Für  ihre  Herden  haben  sie  be- 
sondere Ställe.  Zuweilen  sind  die  Säle 
von  brennender  Lohe  umgeben  (Skirnism. 

17). 

§  3.  In  späterer  Zeit  lokalisierte  man 
die  J.  im  nordöstlichen  Norwegen,  im  nörd- 
lichen Teile  von  Finnmarken.  Hier  war Ymis- 
land  ein  Teil  des  Riesenlandes  (Hauksbök 
S.  350).  Dadurch  wurden  die  J.  oft  mit 
Finnmarken  identifiziert,  und  Eigenschaf- 
ten, die  sonst  den  Finnen  zugeschrieben 
wurden,  wurden  auf  die  Riesen  übertragen. 
So  wurde  in  der  Zeit  der  romantischen 
Dichtung  Islands  J.  das  Land  der  Trolle 
und  des  Geisterspuks,  wie  es  in  den 
Fornaldarsögur  Nordrlanda  und  beson- 
ders in  der  Saga  Egils  ok  Äsmundar  (Fas.  III 
364  ff.)  begegnet.  Damals  entstand  auch 
die  Saga  von  Fornjötr  und  seinem  Ge- 
schlecht, in  der  die  Unwetter  Norwegens 
als  Sprossen  des  alten  Riesen  personifiziert 

Hoopsi  Reallexikon.     IL 


sind     (Fas.    II    3  ff.).       Noch    heute    er- 
innern Namen  in  Norwegen  wie  Jaettefjeld, 
Jsettedal  u.  a.  an  den  alten  Volksglauben. 
NM.    Petersen    Haandbog    i  den  gammel- 
nordiske    Geografi  I  2 00 ff.     Schoning   Deds- 
riger  i  nordisk  Hedentro  9  ff.  E.  Mogk. 

Juden.  Die  rechtliche  Behandlung  der 
Juden  schloß  sich  in  der  fränkischen  Mon- 
archie an  die  Zustände  an,  in  denen  sich  das 
jüdische  Volk  innerhalb  des  römischen 
Reichs  befunden  hatte.  In  diesem  waren 
die  Juden  dem  gemeinen,  also  dem  römi- 
schen Recht  unterworfen,  welches  aber  nur 
in  Kriminalsachen  und  in  Streitigkeiten 
mit  Christen  für  sie  zu  zwingender  An- 
wendung kam,  da  sie  in  Rechtshändeln, 
die  sie  untereinander  hatten,  das  Recht 
schiedsrichterlicher  Entscheidung  besaßen 
und  übten.  Das  jüdische  Recht,  das  bei 
der  internen  Erledigung  ihrer  Streitsachen 
in  Anwendung  kam,  blieb  auch  im  fränki- 
schen Reich  dafür  maßgebend.  Kriminal - 
Sachen  und  Prozesse  der  Juden  mit 
Christen  wurden  nach  der  tatsächlich  herr- 
schenden lex  loci  entschieden.  Auf  Tötung 
eines  königlichen  Schutzjuden  wird  in  den 
Schutzbriefen  Ludwigs  I.  eine  Geldstrafe 
von  10  Pfund  Goldes  festgesetzt,  die  aber 
nicht  an  die  Verwandten  des  erschlagenen 
Juden,  sondern  an  den  Fiskus  fiel.  Sofern 
der  Jude  nicht  in  dem  besonderen  Schutze 
des  Königs  stand,  strafte  dieser  als  allge- 
meiner Beschirmer  der  Unvermögenden  die 
an  jenen  begangene  Rechtsverletzung.  Ein 
volksrechtlich  anerkanntes  Wergeid  fehlte 
den  Juden.  Unter  den  Karolingern  scheint 
sich  ein  typisches  Judenschutzrecht  aus- 
gebildet zu  haben.  Für  den  gewährten 
Schutz  waren  den  königlichen  Schutzjuden 
Leistungen  an  die  königliche  Kammer  auf- 
erlegt. Seit  dem  Beginn  des  12.  Jahrh.s 
begegnen  wir  dem  Gedanken  des  allgemei- 
nen Judenschutzes  des  Königs,  womit  das 
Judenschutzregal  gegeben  ist.  Eine  eigent- 
Uche  Organisation  des  Judenschutzes 
scheint  aber  erst  der  staufischen  Zeit  an- 
zugehören. Seit  ihr  werden  die  Juden  als 
königliche  Kammerknechte  bezeichnet. 
Was  ihre  wirtschaftliche  Stellung  betrifft, 
so  haben  sie  sich  ohne  Zweifel  seit  ihrer 
ersten  Berührung  mit  den  Deutschen 
wesentlich  auf  den  Handel  beschränkt.  Sie 
waren  es  vornehmlich,   die  den   Sklaven - 

40 


6i8 


JUGERUM 


handel  in  der  Hand  hatten.  Ferner  dürften 
sie  Hausierhandel  getrieben  haben.  Un- 
richtig ist  die  Behauptung,  daß  sie  den 
Handel  zwischen  Orient  und  Okzident  bis 
zu  den  Kreuzzügen  vermittelt  haben.  Das 
Maß  ihres  Anteils  an  diesem,  der  damals 
an  sich  schon  keinen  großen  Umfang  hatte, 
war  schwerlich  sehr  bedeutend.  Die  ersten 
Jahrzehnte  der  Kreuzzüge,  die  uns  zuerst 
detaillierte  Nachrichten  über  die  wirt- 
schaftliche Tätigkeit  der  Juden  bringen, 
zeigen  sie  uns  als  Spezialisten  im  Geld- 
handel  (als  ,, Wucherer"  nach  dem  Sprach- 
gebrauch des  Mittelalters),  namenthch  im 
Darlehnsgeschäft  gegen  Faustpfand.  Da 
diese  ihre  Tätigkeit  bereits  als  etwas  ganz 
Typisches  erscheint  und  auf  festen  Gewohn- 
heiten beruht,  müssen  wir  sie  in  frühere 
Jahrhunderte  zurückdatieren.  Damit  wird 
die  Meinung  hinfällig,  daß  die  Juden  erst 
durch  die  Kreuzzugsbewegung  und  andere 
mit  ihr  in  Zusammenhang  stehende  Er- 
scheinungen auf  den  Geldhandel  gewiesen 
worden  seien.  Weiterhin  sind  es  Edel- 
metallhandel, Hausierhandel,  Trödelge- 
schäft und  Geldverleihungsgeschäft,  womit 
sich  die  Juden  abgeben.  Die  Ursache  der 
Judenverfolgung  sieht  Röscher  in  der 
Emanzipation  des  deutschen  Kaufmanns 
von  der  jüdischen  Handelsvormundschaft, 
K.  Bücher  in  dem  jüdischen  Wucher.  Ro- 
schers  Ansicht  trifft  nicht  zu,  weil  die  Juden 
vor  den  Verfolgungen  keineswegs  eine  be- 
herrschende Stellung  im  Handel  einge- 
nommen haben.  Als  Ursachen  der  Juden- 
verfolgungen kommen  tatsächlich  in  Be- 
tracht neben  dem  religiösen  Gegensatz  der 
Wucher  und  die  steigende  wirtschaftliche 
Macht  der  Juden.  Im  späteren  Mittelalter 
beobachten  wir,  wie  diese  ihre  Handels- 
tätigkeit auszudehnen  suchen.  Die  Bürger- 
schaften wissen  dem  aber  entgegenzu- 
wirken. 

B  r  u  n  n  e  r  Deutsche  Rechtsgesch.  I^  S.  402  ff, 
R.  Schröder  Rechtsgesch.,  5,  Aufl.,  S.  476  ff. 
Röscher  Die  Stellung  d.  Juden  im  MA.,  An- 
sichten der  Volkswirtschaft  113,  Lpz.  1878, 
K.  Bücher  -  Die  Bevölkerung  v.  Frankfurt 
a.  M.  I,  Tübingen  1886.  G.  Liebe  Das 
Judentum  in  d.  deutschen  Vergangenheit;  Lpz. 
1903,  F.  Schaub  Der  Kampf  gegen  den  Zins- 
wucher, ungerechten  Preis  u.  unlautern  Handel  im 
MA.;  Freiburg  i.  B.  1905,  G.  C  a  r  o  Sozial-  u. 
Wirtschaftsgesch.  d.  Juden  im  MA.  u.  d.  Neuzeit 


I;  Lpz.  1908.  B.  Hahn  Die  wirtschaflUche 
Tätigkeit  d.  Juden  im  Frank,  ti.  Deuischen  Reich 
bis  zum.  2.  Kreuzzug;  Freiburger  Diss.  191 1. 
Derselbe  der  Geldhandel  d.  Deutschen  Juden 
im  Mittelalter  (Darlegung  der  neuesten  Kontro- 
I  verse),  Vtjs.  f.  Soz.  u.  WG.  1913,  S.  214  ff, 
!  G.  V.  Below. 

Jugerum,  ahd.  juhhirun,  mhd.  jiuchart, 
juchart,  ein  Feldmaß.  §1.  Das  Vermessen 
der  Felder  haben  die  Germanen  von  den 
Römern  gelernt,  die  es  als  Kunst  {ars  men- 
soria)  betrachteten  und  durch  ausgebildete 
Feldmesser  [gromatici)  ausüben  ließen.  Es 
ist  daher  begreifUch,  daß  die  in  Deutsch- 
land bis  zur  Einführung  des  metrischen 
Maßes  in  Gebrauch  stehenden  Feldmaße 
vielfach  auf  römische  Vorbilder  zurückzu- 
führen sind.  Dies  ist,  wie  beim  österreichi- 
schen Joch  (s.  d.),  so  bei  dem  durch 
ganz  Deutschland  unter  den  Namen  Ju- 
chart, Morgen,  Tagwerk  u.  dgl.  verbreiteten 
Ackermaße  der  Fall,  das  aus  dem  römischen 
jugerum  hervorgegangen  ist. 

§  2.  Das  römische  jugerum  zu  28  800 
römische  Geviertfuß  =  25,2  Ar  Fläche  war 
ein  Rechteck  von  240  römische  Fuß  Länge 
und  120  Fuß  Breite,  es  enthielt  mit  der 
zehnfüßigen  Meßrute  [pertica  decempeda) 
gemessen  24  perticce  in  der  Länge  und  12 
in  der  Breite  oder  288  perticas  decempedas 
quadratas.  Nach  Angabe  des  Plinius  war  es 
eine  Fläche,  die  man  an  einem  Tage  mit 
einem  Ochsengespann  zu  pflügen  vermochte. 
Zwei  jugera  gaben  ein  heredium  (s.  'Joch'  3). 

§  3.  Die  Vermessung  des  urbaren  Bodens 
nach  jugera  war  in  Deutschland,  nach  der 
häufigen  Erwähnung  in  Urkunden  zu 
schließen,  schon  zur  Zeit  der  Karolinger 
an  vielen  Orten  durchgeführt.  Die  ahd. 
Glossen  bieten  jedoch  neben  juhhiran  auch 
moregana  und  morgana  als  Übersetzung  des 
genannten  römischen  Feldmaßes.  Dem 
jugerum  entsprachen  demnach  die  späteren 
deutschen  Feldmaße  Juchert,  Morgen, 
Tagewerk. 

§  4.  Die  Größe  des  römischen  jugerum  = 
25,2  Ar  hat  sich  mehr  minder  genau  er- 
halten beim  Morgen  in  Hessen  ( =  25 
Ar),  Preußen  (25,53  Ar),  Hannover  (26,21 
Ar),  in  Sachsen  =  27,67  Ar,  ferner  als 
Tagmahd  oder  alter  Morgen  im  Pustertal 
und  bei  Bozen:  28,86  Ar. 

§  5,    Es  gab  aber  auch  Morgen,   deren 


JUHRUOT  A— JUPPITER  SÄULEN 


619 


Größe  auf  altgermanische  Lokalmaße  zu- 
rückgeht. Der  württembergische  Morgen 
maß  31,51  Ar,  das  baierische  Tagwerk  (auch 
Morgen  oder  Juchert  genannt)  =  34)07  Ar, 
der  badische  Morgen  und  das  Tiroler  Jauch 
oder  Jauchert  36  Ar,  das  Jauchert  im  vor- 
arlbergischen Rheintal  =  38,84  Ar.  Den 
Schlüssel  bietet  die  Nachricht  des  Gro- 
matikers  Hyginus,  daß  bei  den  germani- 
schen Tungrern  der  pes  Drusianus  im  Ge- 
brauche war,  der  332,7  MiUimeter  maß  und 
den  römischen  Fuß  von  295,7  MiUimeter 
um  ein  Achtel  an  Länge  übertraf,  die  Meß- 
rute  war  überdies  nicht  10,  sondern  12 
drusianische  Fuß  lang  =  3,922  Meter.  Die 
tungrische  pertica  quadrata  maß  demnach 
15)936  Quadratmeter,  und  das  damit  aus- 
gemessene jugerum  hatte  15,936  Quadrat- 
meter X  288  =  35,895  Ar  Fläche. 

H  u  1 1  s  c  h  693.  N  o  b  a  c  k  Taschenbuch, 
unter  Berlin,  Darmstadt,  Dresden,  Karlsruhe, 
München,  Stuttgart.  Rottleutner  Lokal- 
maße  in  Tirol  S.  40,  46;  S  t  e  i  n  m.  -  S  i  e  v.  II 
341  n.  2;  411  n.  67;  456  n.  23. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Juhruota)  jochruota,  ahd.  Glosse  zu  per- 
tica (S  t  e  i  n  m.  -  S  i  e  V.  II  46  n.  1 1),  be- 
zeichnet die  zur  Ausmessung  des  Landes 
gebräuchliche  Meßrute.     S.  'Rute'. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Jul.  Anord.  jöl,  ags.  giuli,  geöl,  gehol, 
ne.  yole,  yule  ist  ein  großes  Fest  der  Skandi- 
navier und  der  Angelsachsen  gewesen, 
während  es  in  Deutschland  nicht  nachweis- 
bar ist,  und  die  einzelnen  Spuren,  welche 
sich  davon  in  Pommern  und  Mecklenburg 
finden,  auf  nordischen  Einfluß  zurückgehen 
werden.  Es  wurde  nach  der  übereinstim- 
menden Tradition  der  Isländer  und  Bedas 
(de  temp.  rat.  c.  15)  schon  in  der  heidni- 
schen Zeit,  und  zwar  um  die  Zeit  der 
Wintersonnenwende  begangen.  Es  dauerte 
12,  auch  wohl  20  Tage,  und  während  dieser 
Zeit  herrschte  J  u  1  f  r  i  e  d  e  {Jölafridr, 
Jölahcelgh).  Gegenwärtig  wird  vielfach 
angenommen,  daß  das  Fest  früher  erst 
gegen  den  i.  Februar  begangen  worden 
sei  und  der  Kirche  seine  Verlegung  auf 
die  Weihnachtszeit  verdanke.  Bilfinger 
(Untersuchungen  über  die  Zeitrechnung  der 
alten  Germanen  II)  hat  sogar  den  Beweis 
angetreten,  daß  das  Fest  überhaupt  nicht 
aus  der  heidnischen  Zeit  stamme,  sondern 


sich  im  Anschluß  an  Weihnachten  ent- 
wickelt habe.  Er  hält  nur  (S.  125)  die^ 
Möglichkeit  offen,  daß  die  heidnischen 
Fürsten  in  Nachahmung  ihrer  christlichen 
Kollegen  ein  dem  Weihnachtsfest  analoges 
Fest  gefeiert  hätten,  das  ja  wegen  des  im 
Norden  üblichen  Anfangs  des  christlichen 
Jahres  mit  Weihnachten  (siehe  Jahres- 
anfang) zugleich  als  Neujahrsfest  er- 
schien. Auf  das  Julfest  ist  auch  die  Stelle 
des  Prokopios  Bell.  Goth.  II  15  bezogen 
worden.  Er  erzählt,  in  Thule  seien  hinter- 
einander 40  Tage  Tag  und  40  Tage  Nacht. 
Sobald  35  Tage  der  Nacht  verflossen  seien 
und  eigens  auf  Bergen  aufgestellte  Beob- 
achter die  ersten  Spuren  der  Sonne  melde- 
ten, feierten  die  Thuliten,  noch  im  Dunkeln, 
ein  großes  Fest,  welches  bei  ihnen  das 
größte  sei.  Prokop  scheint  unter  Thule 
Skandinavien  zu  verstehen,  jedenfalls  redet 
er  nicht  von  Island,  das  zu  seiner  Zeit  noch 
nicht  bewohnt  war,  am  wenigsten,  wie  sein 
Thule,  von  13  volkreichen  Stämmen. 

F.  Rühl. 
Jupiter.  Bei  den  alten  römischen  Schrift- 
stellern der  späteren  Zeit  und  in  der  früh- 
kirchlichen  Literatur  die  Bezeichnung  für 
den  germanischen  Gewittergott  Donar  (s. 
d.).  Daher  wird  bei  Aufnahme  der  römi- 
schen Wochentage  der  Dies  Jovis  mit 
Donarestac  wiedergegeben.  e.  Mogk. 

Juppitersäulen.  §  i.  Besonders  in  der 
Mittelrheingegend,  soweit  sie  zum  römi- 
schen Reich  gehörte,  findet  man  zahlreiche 
Säulen,  die  ein  Juppiterbild  tragen,  und 
zwar  entweder  eine  Statue  des  thronenden 
oder  stehenden  Juppiter  oder  aber  einen 
reitenden,  kriegsgerüsteten  Juppiter,  der 
mitsamt  seinem  Pferde  von  einem 
schlangenfüßigen,  knienden  oder  liegen- 
den Giganten  getragen  wird.  Die  erstere 
Darstellung  ist  erweisbar  seit  der  Zeit 
Neros,  in  der  die  gewaltige  Juppiter- 
säule  von  Mainz  errichtet  wurde,  deren 
Sockel,  Zwischensockel  und  Schaft  ja  mit 
Relieffiguren  geschmückt  sind.  Die  Säulen 
der  zweiten  Art,  die  erst  gegen  Ende  des 
2.  Jahrh.s  erscheinen,  sind  teils  ohne  weite- 
ren Figurenschmuck,  teils  am  Untersockel 
mit  3  oder  4  Reliefbildern,  am  häufigsten 
dem  vom  Juno,  Merkur,  Herkules  und  Mi- 
nerva in  dieser  Reihenfolge,  am  Zwischen - 
Sockel  öfters  mit  den  Wochengöttern  oder 

40* 


620 


JUPPITERSÄULEN 


auch  beliebigen  Gottheiten,  am  Kapitell 
mit  4  kleinen  Köpfen  oder  Büsten  ge- 
schmückt. 

§  2.  Besonders  die  Säulen  dieser  zweiten 
Art  beschränken  sich,  abgesehen  von 
verhältnismäßig  wenigen,  bis  tief  nach 
Frankreich  hinein  versprengten  Stücken, 
auf  die  römischen  Germanen  des  Mittel- 
rheins und  die  Trevirer.  Dies  hat  Hettner 
veranlaßt,  an  ,, keltisch -germanische"  Re- 
ligionsvorstellungen zu  denken,  für  kelti- 
schen Boden  an  die  Darstellung 'des  Donner- 
gottes Taranus,  für  germanischen  an  die 
des  entsprechenden  germanischen  Gottes. 
Wenn  wir  jedoch  Tacitus  Germ.  28  und 
Strabo  3,  194  Glauben  schenken,  daß  die 
Treverer  ursprüngHch  Germanen  seien,  und 
bedenken,  daß  bei  den  zuerst  einigermaßen 
keltisierten,  dann  romanisierten  Germanen 
gerade  Religionsvorstellungen  sich  beson- 
ders zäh  erhalten  haben  dürften,  so  können 
wir  von  spezifisch  südwestgermanischen 
Vorstellungen  sprechen,  wobei  wir  diese  Be- 
zeichnung im  Gegensatz  zu  den  Nordwest - 
germanen  des  Unterrheingebietes  gebrau- 
chen, bei  denen  sich  auch  sonst  bemerkens- 
werte Unterschiede  gegenüber  den  religiösen 
Darstellungen  im  mittelrheinischen  Gebiet 
finden.  So  erirtnern  wir  uns  daran,  daß  wir 
im  Kult  der  Germanen  des  frühen  Mittel- 
alters Säulen  finden,  vor  allem  die  Irminsäule 
(s.  d.).  Und  von  diesen  ist  uns  in  der  Trans- 
latio  S.  Alexandri  auctoribus  Ruodolfo  et 
Meginharto  C.  3  folgende  Beschreibung  ge- 
geben: ,,(Saxones)  truncum  quoque  ligni 
non  parvae  magnitudinis  in  altum  erectum 
sub  divo  colebant,  patria  eum  lingua  Irmin- 
sul  appellantes,  quod  latine  dicitur  uni- 
versalis columna,  quasi  sustinens  omnia", 
d.  h.  Weltsäule,  die  gleichsam  das  All  trägt. 
Jene  Juppitergigantensäulen  haben  nun 
zuoberst  einen  in  scharfer  Gangart 
reitenden,  einmal  sicher  mit  Speer  be- 
waffneten, wiederholt  das  Sonnenrad 
führenden,  also  unrömischen  Juppiter, 
sagen  wir  dafür  dem  Fundgebiet  ent- 
sprechend einen  germanischen  Himmels - 
gott,  getragen  von  einem  unrömischen, 
weil  meist  fratzenhaften,  oft  bärtigen,  mit 
der  herausgedrückten  Brust  des  Last- 
trägers dargestellten  Giganten  als  Erd- 
dämon,  also  eine  symbolische  Darstellung 
des  Himmels,  getragen  von  der  Erde,  in 


romanisierten  Symbolen  natürlich,  aber  mit 
allerlei  bodenständigen  Besonderheiten. 
§  3.  Wenn  nun  eine  Weltsäule  von  römi- 
scher Steinmetzkunst  dargestellt  werden 
soll,  kann  sie  nicht  besser  geschmückt 
werden  als  durch  Bilder,  die  den  ewigen 
Kreislauf  der  Zeiten  versinnbildHchen.  Das 
wollen  die  Bilder  der  7  Planetengötter  oder 
Wochengötter,  das  die  Bilder  der  Tages- 
zeitengenien, die,  klein  am  Kapitell  darge- 
stellt und  oft  zur  UnkenntHchkeit  Ver- 
stümmelt, doch  keinen  Zweifel  an  ihrer 
Deutung  lassen,  wenn  man  eine  Reihe 
dieser  Kapitelle  mustert;  leicht  kennthch 
an  ihrem  Schleiertuch  bleibt  meist  die 
Nox.  Eine  Statistik  der  Bilder  am  Haupt- 
sockel zeigt,  daß  auch  hier  manchmal,  so 
wie  des  öftern  am  Zwischensockel,  be- 
liebige Gottheiten  dargestellt  werden,  daß 
aber  die  genannten  4  Gottheiten,  Juno, 
Merkur,  Herkules,  Minerva,  so  häufig  er- 
scheinen und  in  so  wandelloser  Reihen- 
folge, daß  an  ein  kosmisches  Prinzip  ge- 
dacht werden  muß,  um  so  sicherer,  als  die 
Reihenfolge  bleibt,  auch  wenn  für  eine  der 
Gottheiten  eine  andere  eintritt,  wie  manch- 
mal für  Merkur  ein  Apoll,  ein  Juppiter  mit 
Sonnenrad,  ein  Mars  mit  demselben  At- 
tribut. Man  kann  hier  nur  an  eine  aus  ger- 
manischen Vorstellungen  heraus  gegebene 
Darstellung  von  Jahreszeitengöttern  den- 
ken; Juno,  die  hier  manchmal  schwebend, 
am  Himmel  hinfliegend,  als  Lichtbringerin 
mit  Fackel  dargestellt  ist,  und  mit  der  nach 
gewissen  Anzeichen  die  Reihe  beginnt,  muß 
eine  germanische  Himmelsgöttin  und  Ver- 
treterin der  Jahreszeit  des  aufsteigenden 
Lichts  sein,  Apoll  oder  Juppiter  oder  Mars 
mit  Sonnenrad  ist  Vertreter  der  Zeit  der 
hochstehenden  Sonne,  Herkules,  der  so  oft 
als  Übertragung  Donars,  des  Gottes  der 
Fruchtbarkeit,  erscheint,  Vertreter  der 
Herbstzeit,  Minerva  als  Göttin  des  Spin- 
nens und  Webens  —  ich  erinnere  an  die 
wohl  mit  Unrecht  angezweifelte  schnee- 
bringende  Holda  —  Vertreterin  der  Winter- 
zeit. Wenn  am  häufigsten  Merkur  die  Zeit 
der  hochstehenden  Sonne  repräsentiert,  so 
wird  das  daraus  zu  erklären  sein,  daß 
Wodan -Merkur  in  diesen  Gegenden  im 
Begriff  ist,  eine  der  Stellung  des  Himmels - 
gottes  angenäherte  Bedeutung  zu  erlangen, 
die  er  am  Niederrhein  etwas  früher  schon 


JURISTEN— JURISTISCHE  LITERATUR 


621 


bekommen  hat.  Eine  Bestätigung  dieser 
ganzen  Erklärung  geben  die  besonders 
rechtsrheinisch  nicht  seltenen  Dreigötter- 
steine, die  Herkules  und  Minerva  meist  fest- 
halten, statt  der  beiden  ersten  Gottheiten 
aber  nur  eine  geben;  haben  ja  doch  die 
freien  Westgermanen  nach  Tacitus  Germ.  26 
nur  3  Jahreszeiten,  hiems,  ver,  aestas, 
welch  letzteres  Wort  als  Bezeichnung  der 
Erntezeit  im  weitesten  Sinn  anzusehen  ist; 
der  Herbst  im  römischen  und  zugleich  mo- 
dernen Sinn  fehlt  naturgemäß.  Herkules 
muß  sich  als  Vertreter  des  zweiten  Jahres- 
drittels einerseits,  des  dritten  Jahresviertels 
andrerseits  infolge  der  Aufnahme  der  römi- 
schen 4  Jahreszeiten  durch  die  Germanen 
des  Imperiums  genau  dieselbe  Verschie- 
bung gefallen  lassen,  die  das  deutsche  Wort 
Herbst  durchmacht,  das  ursprünglich  die 
Ernte  bezeichnet. 

§  4.  Eine  dritte  Art  der  Juppitersäulen 
ist  gegeben  mit  der  jüngst  gefundenen 
Säule  von  Mülfort  bei  München-Gladbach, 
also  schon  im  niederrheinischen  Gebiet,  die 
an  dem  Säulenschaft  die  Reliefbilder  von 
Juno,  Minerva  und  Herkules,  von  oben 
nach  unten  aufgeführt,  und  auf  der  Säule 
einen  Juppiter,  stehend  neben  einem  liegen- 
den, den  Oberleib  aufrichtenden  Giganten 
(nur  der  untere  Teil  der  Gruppe  ist  er- 
halten) hat  oder  hatte.  Diese  Gruppe  ist 
wohl  zu  ergänzen  nach  dem  Relief  von 
Merkenich  (Bonner  Jahrb.  104,  62  ff.),  so 
daß  Juppiter  dem  zu  ihm  aufschauenden 
Giganten  seine  Hand  aufs  Haupt  legt. 
Hier  ist  derselbe  Grundgedanke  in  anderer 
Fassung  —  der  Himmel  gestützt  auf  die 
Erde  —  dargestellt.  Die  Reliefs  an  der 
Säule  mit  teilweise  denselben  Gottheiten 
finden  sich  auch  an  den  Schäften  einfacher 
Juppitersäulen;  es  sollen  hier  ohne  be- 
stimmte Ordnung,  jedoch  die  Himmels- 
göttin wie  auf  der  großen  Mainzer  Säule 
zuoberst,  die  Hauptgötter  des  Dedikanten 
dargestellt  werden. 

§  5.  Der  Juppiter  oben  auf  der  Säule 
kann  in  diesen  rheinisch  -  germanischen 
Gegenden  für  diese  Zeit  nur  Ziu  sein,  dem 
auch  die  Irminsäulen  geweiht  gewesen 
zu  sein  scheinen.  Und  wenn  die  Juppiter- 
säulen mit  thronendem  oder  stehendem  Gott 
zuoberst  eine  weitere  Verbreitung  zu  haben 
scheinen    als    die   Juppitergigantensäulen, 


so   erklärt  sich  das  daraus,    daß   jene  Art 
.Säulen,  wenn  auch  aus  germanischer  Vor- 
stellung heraus  geschaffen  und  unter  den 
Germanen,    auch    den    niederrheinischen, 
bei  dem  allgemein  germanischen  Säulenkult 
besonders  verbreitet,  der  äußeren  Erschei- 
nung nach  auch  für  den  Römer  oder  den 
romanisierten,   nichtgermanischen  Provin- 
zialen  nichts  Unrömisches  an  sich  hatten. 
Wie   sich   der   Entstehung  nach   die  zwei 
Typen  der  Juppitergigantengruppe  zuein- 
ander verhalten,  kann  nach  den  vereinzel- 
ten Funden  noch  nicht  gesagt  werden. 
F.  Hettner    Juppitersäulen,  Westd.  Z.  4, 
1885,  S.  365  ff.     F.  Haug    Die  Wochengötter- 
steine,  ebd.  9,  1890,  S.  17  ff.;  Die  Viergötter steine ^ 
ebd.  IG,  1891,  S.  9  ff,  125  ff.  295  ff.     Körb  er 
Die  große  Juppitersäule  in  Mainz,  Mainzer  Z.  i , 
1906,  S.  54  ff.  S.  90  ff.     F.    Hertlein    Die 
Juppitergigantensäulen,  Stuttgart  1910.  m.  An- 
gabe  weiterer   Lit. ;     über    ähnliche   Bildwerke 
wie  das  Mülforter  S.  162.  F.  Hertlein. 

Juristen.  Berufsmäßige  Kenner  des 
Rechts  sind  der  älteren  Zeit  der  germani- 
schen Rechtsentwicklung  unbekannt.  Die 
Kenntnis  des  Rechts  war  Gemeingut  Aller, 
und  deshalb  fehlte  auch  das  Bedürfnis  nach 
besonderen  Juristen.  Allerdings  finden  sich 
da  und  dort  Männer,  denen  man  eine  be- 
sonders ausgedehnte  Kenntnis  des  Rechts 
nachrühmt  (anord.  oft  Iggma^r  geheißen). 
Aber  dies  ist  erst  in  einer  Zeit  der  Fall,  in 
der  sich  das  Recht  schon  erheblich  kom- 
pliziert und  differenziert  hat,  sofern  es  sich 
dabei  nicht  etwa  nur  um  Männer  handelt, 
die  in  der  Feststellung  und  Formulierung 
des  dem  Rechtsbewußtsein  Entsprechenden 
als  Rechtswirker  (aschwed.  laghayrkir) 
und  in  diesem  Sinne  in  der  Rechtsfindung 
sich  auszeichneten.  Solche  stehen  jedenfalls 
in  Frage  bei  den  kontinentalen,  beamteten 
Urteilfindern  der  fränkischen  Zeit,  dem 
friesischen  äsega,  den  sapientes  der  Lex 
Frisionum,  dem  oberdeutschen  eosago,  eo- 
sagari.  Wie  diese  Rechtsgutachten  abgeben, 
so  tut  dies  aber  auch  gelegentHch  der 
isländische  Gesetzessprecher  (s.  d,). 

V.  Schwerin, 
Juristische  Literatur.  §  i.  Eine  juristi- 
sche Literatur,  die  nicht  nur  das  Roh- 
material der  Rechtssätze  bietet,  sondern 
dasselbe  zur  wirkhchen  Darstellung  ver- 
arbeitet, hat  in  Deutschland  erst  die  karo- 
lingische  Renaissance  hervorgebracht.  Den 


622 


JURNALE— JUSTIEREN 


Anfang  macht  eine  Darstellung  der  Hof- 
ordnung Karls  d.  Gr.,  von  einem  Karo- 
linger, Abt  Adalhard  von  Corbie 
(f  826),  verfaßt,  die  uns  zwar  im  Original 
verloren  ist,  aber  die  Grundlage  für  die 
Schrift  des  Erzbischofs  H  i  n  k  m  a  r  von 
Rheims  (f  882)  De  ordine  palatii  bildet. 
Wichtige  Nachrichten  auch  für  das  welt- 
liche Recht  bieten  das  840/842  verfaßte 
Werk  W  a  1  a  f  r  i  d  Strabos,  De  exordiis 
et  incrementis  rerum  ecclesiasticarum,  und 
die  leidenschaftlichen  Streitschriften  A  g  o  - 
b  a  r  d  s  von  Lyon  (f  841),  adversus  legem 
Gundobadam  und  de  divinis  sententiis. 

§  2.  Über  die  juristische  Literatur,  die 
sich  in  Italien  seit  dem  Anfang  des 
II.  Jahrh.s  an  die  langobardisch-karolingi- 
schen  Gesetze,  in  England  im  12.  Jahr- 
hundert an  die  angelsächsischen  Gesetze 
anschloß,  s.  'Leges  Langobardorum',  An- 
gelsächsische Rechtsdenkmäler'.  Im  Nor- 
den hat  Dänemark  um  das  Jahr  1200 
eine  bedeutsame  Rechtsbücherliteratur  (s. 
u.  Saellandike  Lov,  Skänske  Lov,  Vither- 
lagsret),  die  wenigstens  zum  Teil  über  die 
bloße  Mitteilung  von  Rechtsstoff  hinaus- 
geht. Eine  juristische  Literatur  im  engeren 
Sinne,  und  zwar  in  der  Landessprache, 
liefert  Norwegen  in  der  um  1200 
unter  König  Sverrir  geschriebenen  flam- 
menden Streitschrift  gegen  die  Bischöfe 
{Anecdoton  Sverreri)  und  in  dem  Königs - 
Spiegel  [Speculum  regale,  Konungsskuggsjä 
f.),  einem  Dialog  aus  der  ersten  Hälfte  des 
13.  Jahrh.s. 

Ausgaben  Walafrids  und  H  i  n  k  - 
m  a  r  s  von  Krause  in  MG.  Capitularia  II 
473  ff.,  Agobards  von  Baluzius  Opera  Ago- 
bardi  I  107  flF.,  300  ff.  Ausg.  des  Anecdoton 
Sverreri  von  Storm  1885;  Übersetzung  von 
Teichmann  1 899.  Ausg.  des  Speculum 
regale  won    Brenner  1881. 

V.  Amira,  PGrundr.  III  72,  117(22,67); 
Mogk,  ebenda  II  i,  910  ff.;  Schröder 
DGR.i    281.     Brunner    DRG.  1*416. 

S.  Rietschel. 

Jurnale,  jomale,  auch  curnale.  §  i. 
Gleich  dem  Morgen  oder  dem  Tagwerk  ein 
Feldmaß,  dessen  Fläche  durch  die  mittlere 
Tagesarbeit  eines  Ochsengespanns  bestimmt 
ist  (s.  jugerum).  Der  Ausdruck  findet  sich 
schon  in  karolingischer  Zeit.  Kloster 
Staffelsee  besaß  um  810  .  .  de  terra  arabili 
jurnales  740. 


§  2.  Das  jurnale  war  ein  Feldmaß  von 
fester  Länge  und  Breite:  jurnales  X  in 
longitudinem  et  virgas  VII,  et  in  latitudi- 
nem  jurnales  VII,  in  pago  Mataccaue 
(823)  —  Silvam  .  .  in  longitudine  habentem 
leuam  unam  et  in  latitudinem  mensuram 
curnalium  duorum  (834)  Urkdb.  Österr. 
ob  der  Enns  I,  6,  n.  8;  74  n.  125. 

§  3.  In  Deutschland  nicht  nachgewiesen 
ist  die  anderwärts  vorkommende  Verwen- 
dung des  Ausdrucks  jomale  zur  Bezeich- 
nung der  als  Frone  geleisteten  Tagesarbeit. 
Mon.  G.  40  Capitularia  I  251.    Du    Gange 

unter  'jornale'.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

Justieren.  §  i.  Das  Nachprüfen,  ob  das 
Schrot  der  Münzen  die  vorgeschriebene 
Schwere  hat.  Es  wird  nach  der  Stückelung 
der  Zaine  und  vor  der  Prägung  durch  Ein- 
zelwägung  vorgenommen,  geht  aber  dank 
verschiedener  Vorrichtungen  heute  ziem- 
lich rasch  vor  sich. 

§  2.  Zur  Zeit  der  Karolinger  scheint  man 
wie  auf  die  Probehältigkeit,  so  auf  die 
Stückelung  der  Pfennige  Sorgfalt  verwendet 
zu  haben,  denn  es  ist  in  den  Gesetzen 
wiederholt  von  denarii  meri  et  pleniter  pen- 
santes  die  Rede,  die  niemand  zurückweisen 
durfte.  Infolge  mangelhafter  Behelfe  blieb 
jedoch  der  Erfolg  hinter  der  guten  Absicht 
weit  zurück.  Die  Gewichte  der  Pfennige 
Karls  d.  Gr.  zeigten  zB.  im  Münzschatz  von 
Ilanz  nicht  unbeträchtliche  Schwankungen, 
denn  der  Fortschritt  gegenüber  der  Aus- 
münzung unter  König  Pippin  scheint  sich 
darauf  beschränkt  zu  haben,  daß  allzu 
leichte  Stücke  nicht  mehr  in  den  Verkehr 
gelangen  durften.  Sicherlich  erfolgte  die 
Prüfung  des  Pfenniggewichts  schon  unter 
den  Karolingern  nicht  Stück  für  Stück, 
sondern  al  marco,  d.  h.  nach  dem  Durch- 
schnittsgewicht einer  wohl  klein  bemesse- 
nen Zahl  Pfennige.  In  der  Folgezeit  be- 
gnügte man  sich  mit  dem  mittleren  Gewicht 
einer  größeren  Menge,  was  dazu  führte,  daß 
Pfennige  von  sehr  ungleicher  Schwere  als 
voll  nebeneinander  umliefen.  Dieser  Zu- 
stand bildete  einen  starken  Anreiz  zum 
Herausklauben  der  überwichtigen  Stücke 
(s.  'Seigern')  und  untergrub  das  Münz- 
wesen.  Die  Vorgänge  bei  der  Justierung 
von  Pfennigen  im  späteren  MA.  s.  unter 
'Feingewicht'  §  6. 

N.  Arch.  d.  Ges.  f.  ältere  deutsche  Geschichts- 


JUTEN 


623 


künde  33,  437  ff.      v.  L  u  s  c  h  i  n     Münzk.  65, 
161.  A.  Luschin  v.  Ebengreuth. 

JQten.  §  I.  Neben  den  Dänen,  Danir, 
in  engerem  Sinn,  aber  doch  unter  den  Ge- 
samtbegriff Dänen  fallend,  begegnet  uns 
in  den  anord.  Quellen  der  Name  lötar 
für  die  Bewohner  der  kimbrischen  Halb- 
insel,   die  selbst  lötland  heißt. 

Aus  röm.-germ.  Zeit  fehlt  ein  Beleg  für 
den  Namen.  Doch  berichtet  Beda  i,  15 
von  der  Beteiligung  der  Jutae  an  der  Er- 
oberung Britanniens  und  führt  auf  sie  die 
Cantuarii  und  Vectuarii,  die  Bewohner  von 
Cantium  (Kent)  und  der  Insel  Vecta  (Wight), 
sowie  die  Bewohner  eines  dieser  Insel 
gegenüberliegenden  Landstriches  zurück. 
Damit  sind  J.  schon  für  das  5.  Jh.  be- 
zeugt. 

Ein  Beleg,  der  aus  dem  6.  Jh.  stammt  und 
sich  auf  dieses  Jh.  bezieht,  ist  ein  Brief  des 
Frankenkönigs  Theodebert  an  Justinian,  in 
dem  neben  den  Saxones  die  Eucii  (d.  i. 
Eutii)  und  ihre  freiwillige  Unterwerfung  er- 
wähnt werden;  fernernennt  eine  Stelle  bei 
Venantius  Fortunatus  unter  denen,  die 
vor  dem  Frankenkönig  Chilperich  (f  584) 
zittern,  zwischen  dem  Danus  und  Saxo 
den  Euthio.  Auf  Völker  der  kimbrischen 
Halbinsel  weist  sicher  auch  Wids.  26:  Os- 
wine  weold  Eowum  ond  Ytum  Gefwidf. 

§  2.  Diese  ags.  Form  des  Volksnamens 
mit  umgelautetem  Stammvokal  stimmt  zu 
Eucii  und  Euthio;  es  ist  germ.  *euti-, 
*eutia-,  *eutian-  anzusetzen.  Daneben 
weist  anord.  lötar  auf  *eiäa-  oder  *eutan- 
zurück,  ein  Verhältnis  ähnlich  dem  von 
anord.  arfi,  goH,  kappi  zu  got.  arhja,  gudja, 
ags.  cempa.  Das  i  verrät  sich  aber  noch  in 
anord.  ytar  m.  pl.,  einem  poetischen  Wort 
für  'Männer,  Menschen',  das  mit  dem  Volks - 
namen  zusammengehört;  vgl.  den  Namen 
des  Urriesen  Förniötr,  eine  Bildung  wie 
fornmadr  (nach  H  e  1 1  q  u  i  s  t  Arkiv  1 9, 
137  f.).  Wenn  die  Bedeutung  'Menschen' 
bei  ytar  nicht  etwa  erst  vom  Volksnamen 
ausgeht,  könnte  man  auch  anord.  iöä 
'proles'  herbeiziehen,  das  auf  vorgerm. 
*euto-  zurückgeht,  wozu  sich  ein  germ. 
*euta-  (aus  *eutno-  ?)  so  verhalten  kann 
wie  anord.  blautr  zu  blauer.  Damit  würde  sich 
auch  zwischen  den  Juten  und  den  in  älterer 
Zeit  auf  jütländischem  Boden  bezeugten 
Eudusii,  Eudoses  die  Verbindung  herstellen. 


Kaum  ist  mit  N  o  r  e  e  n  (Upsala  Univ. 
ärsskr.  1907  Progr.  2,  6  f.)  der  Volksname 
erst  zum  Landesnamen  gebildet  und  yüt- 
land  als  'Seeland'  zu  verstehen. 

§  3.  Die  Juten,  die  Kent  und  die  Insel 
Wight  besiedeln,  sprechen  eine  anglo- 
friesische  Mundart.  Wenn  dagegen  die 
lötar  auch  sprachlich  eine  Abteilung  der 
Dänen  sind,  hegt  hier  eine  Namensüber- 
tragung vor,  wie  wir  sie  bei  den  Aisten, 
Silingen  (s.  d.),  Pommern,  Preußen  und 
überhaupt  oft  beobachten  können.  Echt 
dän.  Elemente,  die  in  Jütland  schon  512 
die  politisch  herrschenden  sind  (s.  Dänen), 
haben  sich  die  vorgefundenen  Reste  einer 
älteren  Bevölkerung  sprachlich  ange- 
glichen, aber  ihren  Namen  angenommen 
zur  Bezeichnung  ihrer  geographischen  und 
politischen  Sonderstellung  gegenüber  den 
andern  Dänen.  Vermutlich  saßen  die 
anglofriesischen  Juten  auf  der  Ostseite  der 
Halbinsel,  und  wurde  diese  schon  in  vor- 
dänischer Zeit  bei  den  Nordgermanen  nach 
ihnen  benannt. 

Nicht  gerechtfertigt  ist  es,  mit  Möller 
{Aengl.  Volksep.  88)  und  K  o  s  s  i  n  n  a 
(IF.  7,  292)  zwischen  anglofriesischen  *Eu- 
tiones,  angeblich  einem  Teil  der  Chauken, 
und  nordischen  *Jeutiones  als  verschiedenen 
Völkern  zu  unterscheiden  und  den  J-Anlaut 
dieses  *Jeutiones  auf  dän.  Jyder  zu  begrün- 
den. Denn  da  lautgesetzHch  in  allen  nord. 
Sprachen  und  Mundarten  anlautendes  ; 
geschwunden  ist,  kann  der  Anlaut  von 
Jyder  nicht  auf  ein  solches  zurückgehen. 
Auch  der  Ansatz  der  Euten  in  Friesland 
zwischen  Ems  und  Weser  bei  Siebs 
PGrundr.  2  i^  11 58  f.  (im  Anschluß  an 
Möller  Aengl.  Volksep.  88)  ist  unge- 
rechtfertigt, da  er  die  Identität  der  Namen 
Jutae,  Eucii  und  lötar  in  Jütland  unauf- 
geklärt läßt  und  sich  ledighch  auf  die 
nähere  Verwandtschaft  des  Kentischen  mit 
dem  Friesischen  gründet,  die  sich  aber  auch 
aus  den  Verkehrsverhältnissen  nach  der 
Besiedlung  Britanniens  verstehen  läßt. 

In  ags.  Quellen  wird  Giotas,  Geotas,  wie 
der  Name  der  dän.  Juten  hier  wiederge- 
geben wird,  leicht  mit  Geatas,  dem  Namen 
der  Gauten  in  Schweden,  verwechselt,  ohne 
daß  daraus  auf  irgendwelche  innere  Be- 
ziehungen der  Namen  oder  Völker  zu 
schließen  ist. 


624 


JUTHUNGEN— JYDSKE  LO\' 


Lit.  b.  Bremer  Ethn.  122  (836).  Ferner: 
Möller  Aengl.  Volksep.  88;  AfdA.  22,  159. 
B  j  ö  r  k  m  a  n  E.  St.  39,  356  ff.  Jordan 
Verh.  d.  49.  Vers,  deutsch.  Phil.  u.  Schulm.  in 
Basel  1907,  138  £E.  R.  Much. 

Juthungen.  Mehrere  Forscher  —  vgl. 
L.  Schmidt  Allg.  Gesch.  d.  germ.  Völker 
190,  Bremer  Ethn.  199  (933)  —  haben 
den  J.  eine  ursprüngHch  selbständige  Stel- 
lung neben  den  Alemannen  einräumen 
wollen.  Sie  werden  aber  von  Ammianus 
Marc.  17,  6  ausdrücklich  als  Alamannorum 
pars  bezeichnet  und  der  wichtige  inschrift- 
liche Beleg  für  eine  ältere  Lautgestalt  ihres 
Namens,  ein  den  [mat)ribus  Suebis  Euthun- 
gabus  errichteter  Altar  (Rh.  Mus.  XLV 
1890,  639.  Korr.-Bl.  d.  westd.  Ztschr. 
9,  250),  erweist  sie  als  Sueben.  Man  wird 
also  auch  sie  und  gerade  sie  auf  die  Sem- 
nonen  zurückführen,  auch  wenn  man 
Müllenhoff  nicht  beistimmen  kann,  der 
ihren  Namen  (ZfdA.  10,  562  ff.  DA.  4,  460) 
als  'Nachkömmlinge,  Abkömmlinge',  näm- 
lich die  nächsten,  echten  des  Gottes,  den 
die  Semnonen  in  ihrem  HeiHgtum  verehrten, 
verstanden  wissen  wollte.  Jedenfalls  ge- 
hört germ.  *eußunga-  zu  aisl.  iöä  'proles' 
und  got.  *eupa-  in  Namen  wie  Eutharicus. 
Auch  ahd.  Eodunc,  mhd.  ledunc,  urnord. 
run.  lupingaR,  also  ein  mit  dem  Volks- 
namen sich  völlig  deckender  Personenname, 
der  aber  nicht  aus  diesem  geflossen  sein 
muß,  ist  belegt.  In  Eudusii,  Eudoses  (s.  d.) 
scheint  eine  zu  eußa-  im  Verhältnis  gram. 
Wechsels  stehende  Form  vorzuliegen,  ^u- 
thungi  könnte  allerdings  'die  echten  Ab- 
kömmlinge' bedeuten ;  doch  brauchte  dabei 
nicht  gerade  an  Abkunft  von  einem  Gott  ge- 
dachtzuwerden.  Vielleicht  ist  aber  *eußungaz 
wie  isl.  iödligr  als  'perfecta  sanitate  floridus' 
zu  verstehen,  oder  der  Name  bezeichnet 
das  Volk  als  eine  Art  von  ver  sacrum. 
Dieses  hat  sich  selbst  als  eine  Auslese  be- 
trachtet nach  den  Angaben  seiner  Gesand- 
ten über  ihre  Streitmacht,  Dexippus  p.  13: 
iTCTTixo)  jisv  atpaTSuJavTs?  s?  [jLupiaSa;  0',  xal 


'Ioui>ou"i"]f(uv  xa&apüi?,  uivTroXu^e©'  tTrTcojiaj^ia 
Xöyo?.    doTTtSa  8s  aYojj.sv  oiTXaaiav  ouvocjxsu)? 

TT^C      tTTTTlXT^?,       Ou8'       £V      TOUTOi;    Tai?     StSptOV 

£Trt[xiciai?  STTisxidCovTs?  xou  acpETspou  tJTpaxoü 
To  dvav-aYtuvi3-ov.  Der  Volksname  läßt  sich 
als  Gegensatz  zu  [xqdos?  verstehen  oder  zu 
daöcvsr?  oder  auch  in  einem  Doppelsinn.  Es 
fällt  übrigens  auf,  daß  sich  die  Juthungen 
hier  den  [xi^ctos;  gegenüberstellen,  und  daß 
der  Name  Alemannen  so  viel  wie  ^u^xX^Qä? 
dvOptoTToi  xal  [xqcxSe;  bedeuten  soll.  Viel- 
leicht sind  also  die  Namen  Juthungi  und 
Alamanni  in  Beziehung  zueinander  als  Be- 
zeichnungen eines  engeren  und  weiteren 
Kreises  zu  verstehen.     S.  Alemannen. 

R.  Much. 

Jydske  Lov,  die  dänische  Aufzeichnung 
des  Rechtes  von  Jütland,  die  auch  in 
Schleswig,  Fünen  und  auf  den  benach- 
barten kleinen  Inseln  galt,  ist  —  anders  als 
die  sonstigen  dänischen  Landschaftsrechte 
—  ein  Königsgesetz,  das  König  Valdemar 
IL  im  März  1241  auf  einem  Reichstag  von 
Vordingborg  erlassen  hat;  doch  schöpft  es 
einen  erheblichen  Teil  seines  Inhalts  aus 
älteren  jütischen  und  schonischen  Rechts- 
aufzeichnungen. Abgesehen  von  einer  in 
187  Kapitel  geteilten  Handschrift  ist  es 
in  3  Bücher  geteilt.  Zusätze  bilden  Thord 
Degns  Artikler,  benannt  nach  ihrem 
um  die  Mitte  des  14.  Jhs.  lebenden  angeb- 
lichen Verfasser,  auf  den  aber  wohl  nur 
einige  derselben  zurückgehen.  Seit  dem 
14.  Jh.  ist  das  Werk  mehrfach  ins  Nieder- 
deutsche und  Lateinische  übersetzt  worden. 

Ausgabe  von  Kolderup-Rosen- 
V  i  n  g  e  1837  (^Sämling  af  gamle  danske  Love  III) 
und  N.  M.  Petersen  1850,  des  in  Kapitel 
geteilten  Textes  von  T  h  o  r  s  e  n  1853,  der  Zu- 
sätze von  Kolderup-Rosenvinge  aaO. 
und  T  h  0  r  s  e  n  Stadsretter  1855.  Eine  moder- 
nen Ansprüchen  genügende  Ausgabe  fehlt.  — 
S.  u.  'Nordische  Rechtsdenkmäler'  (dort  die 
Literatur).  S.  Rietschel. 


Systematisches  Register  zu  Band  II. 

Das  Register  stellt  nur  die  im  zweiten  Band  enthaltenen  Stichwörter  zu  sachlichen  Gruppen  zusammen. 
Ein  systematisches  und  ein  alphabetisches  Gesamtregister  werden  dem  letzten  Bande  beigegeben  werden. 


Aberglaube 

Höhlenkirchen 

Bergbau 

s.  Mythus  und  Aberglaube 

Höhlenwohnungen. 

Gewerkschaft. 

Agrarwesen 

Badewesen 

Bestattungswesen 

Feldgemeinschaft 

Heilbad 

s.  Totenbestattung 

Flureinteilung 

Heilquellen 

Flurverfassung 

Bewaffnung 

Flurzwang 

Baukunst. 

s.   Waffen 

Fronhof 

s.  auch  Hausbau 

Furchenlänge 

Fischgrätenmauerwerk 

Christentum 

Furlong 

Freitreppe 

s.    Kirche,    Kirchenbau, 

Gartenbau 

Fulda,  Michaelskirche 

Kirchenverfassung 

Gewann 

Futtermauer 

Grenze 

Gernrode,    Stiftskirche 

Chronologie 

Grundherrschaft 

Gesimse 

Fastnacht 

Grundleihe 

Gewölbe 

Festzeiten 

Gutsherrschaft 

Glockenturm 

Heiligenkalender 

Hackbau 

Goldbach,  Kapelle 

Indiction 

Hacke 

Goslar 

Jahresanfang 

Hamarskipt 

Grundmauer 

Jahrteilung. 

Hide 

Helmstedt 

Hochacker 

Höchst,   Justinuskirche 

Familie 

Hof 

Holzbau 

s.  auch  Rechtswesen 

Hofrecht 

Holzdecke 

Frauenraub 

Hofstelle 

Holztäfelung 

Freiteil 

Hufe 

Ingelheim  (Pfalz). 

X   1  V^X  1.^X1 

Ganerbschaft 

humper 

Gesinde 

Hundertschaft 

Bäume 

Hausfriedensbruch 

Joch 

s.  Waldbäume 

Heiratsalter. 

Jugerum. 

Fichte     oder     Rottanne. 

Archäologie 

Befestigungswesen 

Feste 

Festzeiten 
Jul. 

s.  auch  Befestigungswesen 

Falkenhof  in  Rheine 

Feuersteintechnik 

Graben 

Fränkische  Funde 

Gauburgen 

Göritzer  Typus 

Hecke 

Fische 

Gültlingen,    Alemanen - 

Heidengraben 

s.  Tiere. 

friedhof 

Heisterburg    auf    dem 

Hallstattzeit 

Deister 

Flüsse 

Hausurnen 

Herrenburgen. 

s.  Geographie 

626 


SYSTEMATISCHES  REGISTER  ZU  BAND  IL 


Gefäße 

Gewerbeverfassung 

Haustypen 

s.  auch  Archäologie 

Gilde 

Holzbau 

Faß 

Gildehaus. 

Holzdecke 

Feldflasche 

Hütte. 

Fußschalen 

Gewichte 

Glasgefäße 

s.  Maße. 

Haustiere 

Hausurnen 

Fasan 

Holzgefäße. 

Gewürze 

Geflügel 

Gewürz. 

Gans 

Gefolgschaft 

Huhn 

Gefolgschaft 

Handel 

Hund. 

Hird 

s.  auch  Schiffs-  und  See- 

i 

Hüskarl. 

wesen 

Hauswesen 

Felag 

s.  auch  Familie,  Hausbau 

Geographie 

Flagge 

Feuer 

Flevum 

Frachtvertrag 

Feuerbock 

Flußnamen 

Geldwirtschaft 

Feuerkieke 

Glesaria 

Gewährschaft 

Feuerpfanne 

Glesiae 

Großhandel 

Feuerzeug 

Gothiscandza 

Handel 

Frauenarbeitshaus 

Tpavoua? 

Handelsbeschränkungen 

Glasgefäße 

rpaouiovapiov 

Handelsgehilfen 

Handmühle 

Harvadafjqll 

Handelsgerichte 

Hausrat 

Helinium 

Handelsgesellschaften 

Hausschmuck 

Hercynia 

Handelshäfen,   -orte 

Hauswesen 

Idisiaviso. 

Handelskauf 

Heizung 

Geometrie 

Geometrie. 

Handelsmonopole 

Herd 

.  Handelsprivilegien 

Herdgruben 

Handelsrecht 

Hochsitz. 

Geräte 

Hansa. 

s.  auch  Gefäße,  Werkzeuge 
Handmühle. 

Handwerk 

Heerwesen 

s.  auch  Waffen 

s.    auch    Gewerbe,    Werk- 

Feldzeichen 

Geschichtschreibung 

zeuge 

Flagge 

Folcwin 

Flechten 

Heerbann 

Frechulf 

Flechtwerk 

Heereseinteilung 

Fredegar 

Gerhard  v.  Augsburg 

Gerberlohe 

Heergewäte   und  Gerade 

Gärungsmittel 

Heerwesen 

Geschichtschreibung 

Häkeln 

Herzog 

Gildas 

Hufeisen. 

Hir&  ^ 

Gregor  von  Tours 

Huskarl. 

Hrotsvit 

Hausbau 

Isidor  von  Sevilla 

s.  auch  Baukunst,  Haus- 

Heldensage 

Johann,  Abt.  v.  S.  Arnulf 

wesen 

Gautensagen 

Jonas  von   Bobbio 

Fachwerk 

Hagbard  und  Signe 

Jordanes. 

Flett 

Haraldr  Hilditannr 

Fenster 

Heldensage 

Geselligkeit 

Fußboden 

Helgi  Haddingiaskati 

Geselligkeit. 

Glas 

Helgi  Hiqrvarösson 

Halle 

Helgi  Hundingsbani 

Gewerbe 

Haus 

Hengest 

s.    auch   Handel,    Hand- 

Hausgrube 

Heremöd 

werk,  Werkzeuge 

Haustür 

Hetel,  Hilde 

SYSTEMATISCHES  REGISTER  ZU  BAND  II. 


627 


Hialmarr 

Hafer 

Hildebrand 

Hanf 

Hunnenschlacht 

Gerste 

Iring. 

Hirse. 

Jagd 

Kunst,  Kunstgewerbe  usw. 

Falkenbeize 

s.  auch  Archäologie,  Bau- 

Jagd. 

kunst,  Gefäße,  Schmuck 

Felsenbilder 

Kirche,  christliche 

Fibel 

s,     auch    Kirchenbau, 

Filigran 

Kirchenverfassung 

Fingerring 

Fasten 

Flügelpferde 

Fisch  (als  Symbol) 

Gagatringe 

Heiligenkalender 

Gesichtsurne 

Heiligenverehrung. 

Gewandblech 

Gewandnadel 

Kirchenbau  u.  -einrichtung 

Gitter 

s.  auch  Baukunst 

Glasgefäße 

Gitter 

Glockenbecher 

Glocke. 

Goldschmiedekunst 

Greif 

Kirchenverfassung 

Gundestrup,    Silberkessel 

Geistlichkeit 

von 

Godord 

Halsring 

Investitur 

Hängegefäße  aus  Bronze 

jamundling. 

Hängeschmuck 

Hausschmuck 

Kleidung 

Holzgerlingen  (Steinbild) 

s.     auch     Körperpflege 

Illingen,    Silberfibel    von 

Handschuh 

Juppitersäulen. 

Haube 

Hemd 

T  T 

Landwirtschaft 

Hose 
Hut. 

s.  Agrarwesen,  Haustiere, 

Kulturpflanzen 

Körperpflege 

s.  auch  Badewesen,  Medi- 

Lehnswesen 

zin 

s.    auch    Staatsverfassung 

Haarband 

Fahnenlehen 

Haarbeize 

Gefolgschaft 

Haarbrenneisen 

Hausmeier 
Hird 

Haarbürste 

Haarnadel 

Hofämter 

Haarnetz 

Höfisches  Leben 

Haarpflege  u.  Haartracht 
Haarsalbe. 

Huldigung 
Hüskarl. 

Krankheiten  s.  Medizin 

Maße  u.  Gewichte 

Faden 

Kulturpflanzen 

Faust 

Flachs  oder  Lein 

Ferto,  Vierdung,  Viertinc 

Getreide 

Fuder 

Furlong,^^Furlongia,  Für- 

longa    . 
Fuß 

Gemünde 
Gewicht 

Gran,    Grän,    Granum 
Healfmearc 
Hand 

Hammerwurf 
Hohlmaße 
Idria,  Hydria 
Joch 
Jugerum 
Juhruota 
Jurnale. 

Mathematik 

Geometrie 
Großhundert. 

Medizin 

Fallsucht 

Feigwarzen 

Fieber 

Geburtshilfe 

Geisteskranke 

Geisteskrankheiten 

Gelbsucht 

Gemütskrankheiten 

Geschwulst 

Geschwür 

Gesundheitspflege 

Gesundheitsregeln 

Grippe 

Harnleiden 

Harnprobe 

Hautausschlag 

Hebamme 

Heilbad 

Heilkunde 

Heilquellen 

Heiserkeit 

Hexenschuß 

Hinken 

Hungersnot 

Husten 

Isolierhäuser. 

Mineralien 

Gagat. 

Münzwesen 

Falsche    Münze,    Falsch- 
münzer 


628 


SYSTEMATISCHES  REGISTER  ZU  BAND  II. 


Fälschung 

Hexen 

Feingehalt,     Feingewicht 

Himmelsgott 

Fellgeld 

Hlin 

Fries  als  Geld 

Hq^r 

Geld 

Hoenir 

Geldarten 

Holden;    Frau    Holda, 

Geldwert 

Holle 

Gnad,  Gnade 

Hrimgerdr 

Goldmünze 

HrimJ)ursar 

Hacksilber 

Hrungnir 

Helbling 

Hvergelmir 

Justieren. 

Hymir 

Idunn 

Musik 

IrminsQl 

Gesang. 

Jqtunheimar 

Jupiter. 

Mythus,    Aberglaube   usw. 

FataUsmus 

Nahrungsmittel 

Fenja  und  Menja 

Fischgerichte 

Fenris,  Fenriswolf 

Fleischspeise 

Fetisch 

Gemüse 

Feuerkult 

Grütze. 

Fjqrgynn,  Fjqrgyn 

Fornjötr 

Ornamentik 

Forseti 

Flechtornament 

Freyja 

Geriemsel, 

Freyr 

Frija-Frigg 

Öffentliches  Leben 

Fulla 

s.  Staatsverfassung. 

Fylgjen 

Gebet 

Plastik 

Gefjon 

s.  Kunst. 

Geirr0dr 

Gerdr 

Pflanzen 

Ginnungagap 

s.  Kulturpflanzen. 

Gjallarbrü 

Gnä 

Rechtsdenkmäler 

Gott 

Formelbücher 

Götterbilder 

Frostu{)ingsbök 

Göttertempel 

Grägäs 

Gylfaginning 

Gula|)ingsbök 

Hälfr 

Gutalagh 

Hackelberg 

Helsingelagen 

Hacke,  Frau 

HirSskrä 

Hakenkreuz 

Järnsida 

Hausgeister 

Jönsbök 

Heilaberglaube 

Juristische  Literatur 

Heilige  Tiere 

Jydske  Lov. 

Heiligtümer,  Heilige  Orte. 

Heimdallr 

Rechtswesen 

Hei 

s.     auch      Agrarwesen, 

Hercules 

Familie,   Gewerbever- 

Hermö9r 

■     fassung,   Handel, 

Kirchenverfassung, 
Lehnswesen,    Rechts  - 
denkmäler,  Ständewesen, 
Staatsverfassung. 

Fahrnisverfolgung 

Fälschung 

Fehde 

Felag 

Fischereirecht 

Folter 

Frachtvertrag 

Freiheit 

Freiheitsberaubung 

Freiheitsstrafen 

Freiteil 

Friede 

Friedensbruch 

Friedensgeld 

Friedlosigkeit 

Fund 

Gafol 

Gästerecht 

Ganerbschaft 

Gebrauchsanmaßung 

Gefängnis 

Geisel 

Geldstrafe 

Genossenschaft 

Gerichtsbarkeit 

Gerichtsschreiber 

Gerichtsverfahren 

Gerichtsverfassung 

Gerichtsverhandlung 

Gerichtswesen 

Geschworene 

Gesetzessprecher 

Gesetzgebung 

Gottesurteil 

Grenze 

Haftung 

Handhafte  Tat 

Hängen 

„Hand   wahre   Hand" 

Hausfriedensbruch 

Haussuchung 

Heimsuchung 

Hehlerei 

Heregeat 

Hochverrat 

Hofrecht 

Hofzeichen 

Hörige 

hundredesman 


SYSTEMATISCHES  REGISTER  ZU  BAND  IL 


629 


jamundling 

Gau 

Fremde 

Juristen. 

Gefolgschaft 

Fronhof 

Genossenschaft 

Gefolgsadel 

Schiffs-  und  Seewesen 

gerefa 

Geschlechtsleite 

Flagge 

Geschlechtsleite 

Gesif) 

Frachtvertrag 

Godord 

Gestir 

Führung 

Gottesgnadentum 

Graf 

Hafen 

Guldswurdering 

Hagestolz 

Harpunen 

Hausmeier 

Halbfreie 

Havarie. 

Halbfreie 

Hläford 

heahgerefa 

Hörige 

Schmuck 

hersir 

Hüskarl 

s.  auch  Kunst,  Kunstge- 

Herzog 

Juden. 

werbe 

Hofämter,   Hofbeamte 

Fibel 

Höfisches  Leben 

Tiere 

Fingerring 

Huldigung 

Fischotter 

Gagatringe 

Hundertschaft 

Fuchs 

Gewandblech 

Immunität 

Geier 

Gewandnadel 

Insignien  des  Königtums 

Hammel 

Gürtelblech 

Jarl. 

Hermelin. 

Gürtelplatte 

Halsring 

Stammeskunde 

Hängeschmuck. 

Falchovarii 

Totenbestattung 

Finnen 

Flachgräber 

FOQI 

Flachhügelgräber 

Schriftwesen 

Gotische    Schrift. 

XMJoi 

Franken 
Friesen 

0       0 

Frauengräber 
Friedhof 

Gambrivii 

Grabbeigaben 

Seewesen 

Gauten 

Gräberfelder 

s.  Schiffs-  und  Seewesen. 

Gepiden 

Grabmal 

Germanen 

Hocker 

Siedlungswesen 

Germani  cisrhenani 

Hügelgräber 

Haltern 

Glomman 

Hünengräber. 

Haufendorf 

Goten 

Hof 

Hofstelle 

Gothi  minores 

Sprache 

Germanische  Sprachen 

Isländisches      Siedlungs- 

Gyrwas 

Indogermanische      Spra- 

wesen. 

Harii 
Haruden 

chen. 

Staatsverfassung  und  Ver- 

Hardingen 

waltung 

Hellusii 

Verkehrswesen 

s.  auch  Gefolgschaft,  Heer- 

Helvecones 

Gasthauswesen 

wesen,    Lehnswesen, 

Helysii 

Hospiz. 

Ständewesen 

Hermunduren 

Feorm 

Finanzbeamte 
Finanzwesen 
Fiskus 

Heruler 
Helvetier 
Hilleviones 
'IvTouep^oi 

Verwaltung 

s.     Staatsverfassung    und 
-Verwaltung. 

Fodrum 

Juten 

Folcland 

Juthungen. 

Vieh  Wirtschaft 

folklandshaerra 

s.  auch  Haustiere 

Fürst 

Ständewesen 

Herde 

Gastung 

Freigelassene 

Hirtentum. 

630 


SYSTEMATISCHES  REGISTER  ZU  BAND  IL 


Waffen 

Helm. 

Hobel. 

Framea 

Francisca 

Waldbäume 

Wohnungswesen 

Geätzte  Waffen 

Fichte  oder   Rottanne 

s.   Hausbau,   Hauswesen 

Ger 

Halsberge 

Werkzeuge 

Zahlensystem 

Hammer 

Feile 

Großhundert. 

Helmband 

Harpunen 

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